Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1980, war von September 2016 bis August 2018 am Gymnasium Y.___ als Lehrbeauftragte für Geschichte und Philosophie tätig, als sie sich am 27. Juli 2017 unter Hinweis auf eine Viruserkrankung mit nachfolgendem Erschöpfungszustand bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte beim Institut für Beratung und Weiterbildung (IBW-p) ein psychiatrisch-neuro logisches Gutachten ein, das am 25. Mai 2020 (Urk. 7/52) erstattet wurde .
In der Folge holte die IV-Stelle bei der Z.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 28. Februar 2021 erstattet wurde (Urk. 7/83).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87, Urk. 7/92) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 7/97). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/101/3-31) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Juli 2022 im Verfahren IV.2021.00529 ab (Urk. 7/106). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/122/2-27) mit Urteil vom 2 4. Januar 2023 im Verfahren 8C_508/2022 ab (Urk. 7/143). 1.2
Am 7. August 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach einem Unfall im Februar 2022 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/110).
Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 148, Urk. 7/152) mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/156 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1. November 2023 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 3. Oktober 2023 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu ver pflichten, eine neue psychiatrische (inkl. neuropsychologische) Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3),
subeventuell seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im August 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen).
E. 1.7 ,
Urk. 7/52/13 f., Urk. 7/ 8 3/16 f.), indes als nicht rentenrelevant eingestuft wurden . Deren im Kontext einer neuropsychologischen Abklärung erneute Berücksichtigung führt nicht zu Hin weisen auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes.
5. 5
Ob sich gestützt auf die neuropsychologische Einschätzung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder Hinweise darauf ergeben, kann je doch letztlich offen bleiben . Denn selbst bei Annahme der von den Neuro psychologen bei einer leichten Funktionsstörung anzunehmenden Arbeits unfähigkeit von 10 % bis maximal 30 %, was auch die Beschwerdeführerin nicht ausschliesst (vgl. Urk. 1 S.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.
E. 4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden relevanten Berichten:
E. 4.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, C .___,
D.___, berichteten am 1 2. Juli 2022 (Urk. 7/108) und nannten folgende Diagnosen: - Synkope mit Sturz auf Gesicht (beim nächtlichen WC-Gang) am 1 5. Februar 2022 - ätiologisch am ehesten orthostatisch - klinisch: normaler neurologischer Status - MRT des Schädels inklusive Gesichtsschädel sowie Felsenbein nativ triplanar, MR Angio vom 1 5. März 2022: unauffällig - chronisches myofasziales Zervikalsyndrom - klinisch: Verspannungen mit vereinzelten Triggerpunkten temporomandibular, subokzipital, supraspinal, trapezius beidseits - chronisches Erschöpfungssyndrom, unklare Genese, Differentialdiagnose postviral, Erstmanifestation März 2017 - aktenanamnestisch umfangreiche somatische Abklärungen ohne Korrelat - Status nach depressiven Episoden, Angsterkrankung Sie führten aus, durch den Sturz sei es zu einer Aggravation vorbestehender Beschwerden, konkret de s Erschöpfungssyndrom s, gekommen. Zudem bestünden sensorische Beeinträchtigungen (Licht- und Lärmempfindlichkeit) und belastungsgetriggerte Kopfschmerzen und Nausea. In der klinischen Unter suchung zeige sich bis auf ein myofasziales Zervikalsyndrom ein normaler neurologischer Status. Therapeutisch stehe die Behandlung des Fatigue Syndroms im Vordergrund.
E. 4.3 Dr. A.___ und Dr. B.___ berichteten am 1 1. August 2022 (Urk. 7/109) und führten aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zur Befundbesprechung und zur Besprechung der therapeutischen Optionen vor. Die Herzfrequenz-Variabilitäts messung habe eine normale Reaktion vom Liegen zum Stehen wie auch Valsalva gezeigt, allerdings habe die Beschwerdeführerin gleichentags Effortil ein genommen gehabt. Im EEG habe sich eine allgemeine Verlangsamung mit Herd befund ohne epilep sie typische Potentiale gezeigt, so dass in der Gesamtschau die Ursache der Synkope vom 1 5. Februar 2022 weiterhin am ehestens vaso vagal/orthostatisch sei. Betreffend Fatigue werde eine Anmeldung in der Ergo therapie in der E.___ empfohlen. Daneben sei mit der Beschwerde führerin die Möglichkeit des Zusammenstellens eines personalisierten Trainings im Sinne eines aeroben Ausdauertrainings besprochen worden. Zudem sei eine sportspezifische Physiotherapie abgegeben worden, wo die Beschwerdeführerin unter Anleitung die Ausdauer verbessern soll e .
E. 4.4 Weiter bleibt anzumerken, dass gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Aufl., Bern 2015, S. 103-104) die gestellte Diagnose nach ICD-10 F07.2 ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma dar stellt. Ein solches Syndrom folgt einem Schädelhirntrauma, das gewöhnlich schwer genug ist, um zu Bewusstlosigkeit zu führen. Es besteht aus einer Reihe verschiedenartiger Symptome, wie Kopfschmerzen, Schwindel (meistens ohne die Merkmale einer echten Vertigo), Erschöpftheit, Reizbarkeit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses, des Schlafes und einer verminderten Belastungsfähigkeit bei Stress, emotionalen Reizen oder unter Alkohol. Vorliegend sind zwar einige Merkmale erfüllt, hin gegen lag bei der Beschwerdeführerin
anlässlich des Ereignisses vom 1 5. Februar 2022 unstreitig kein Schädelhirntrauma und auch keine Bewusstlosigkeit vor, weshalb fraglich ist, ob die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen der Diagnose erfüllt sind und dieser gefolgt werden kann. 5.
E. 4.5 Schliesslich hat die aktuelle neuropsychologische Untersuchung hauptsächlich Einschränkungen in Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie leichte Defizite in den Bereichen der Gedächtnisfunktionen und Exekutivfunktionen gezeigt. Der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung wurde von den Neuropsychologen der Klinik E.___ als leicht bewertet. Weiter führten sie aus, es sei davon auszugehen, dass diese Faktoren auch im beruflichen Kontext einen limitierenden Effekt hätten und b ei einer leichten Funktionsstörung formal neuropsychologisch von einer 10-30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 4.11) . Diese Einschätzung könnte aufgrund der geltend gemachten
Limitierungen anlässlich der neuropsychologischen Testung nachvollz ogen werden . Aus welchen Gründen die Neuropsychologen im selben Bericht
von einer kognitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin von maximal drei Stunden aus gehen, erscheint hingegen nicht nachvollziehbar beziehungsweise wider sprüchlich, und selbst die Beschwerdeführerin macht Entsprechendes nicht aus drücklich geltend (vgl. Urk. 1 S.
E. 4.6 I.___, Physiotherapeutin, berichtete am 1 2. Januar 2023 (Urk. 7/141) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit fünf Monaten jeweils einmal wöchent lich in der Physiotherapie. Der Verlauf bezüglich Belastungsaufbau verlaufe seit Beginn bis zum jetzigen Zeitpunkt sehr schwankend. Seit Beginn seien die drückenden Kopfschmerzen der limitierende Faktor beim Ausdauer- als auch beim Krafttraining. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin Fortschritte in der Ganggeschwindigkeit gezeigt. Nach dem Laufbandtraining habe sie jedoch keine Aktivität in Form von Kraftübungen oder eines anderen Termins mehr w ahr nehmen können aufgrund der Erschöpfung. Im November habe sie ihren erreichten Fortschritt in der Physiotherapie konstant halten können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie zirka zwei Stunden täglich am Stück unterwegs sein können. Im Dezember habe die Beschwerdeführerin angegeben, wieder an einer grossen Erschöpfung zu leiden, so dass sie eine Therapiepause von vier Wochen habe einlegen müssen. Seit dem 2 8. Dezember 2022 sei sie wieder in der Physio therapie. Sie beschreibe seit her wieder Kopfschmerzen sowie eine verminderte Belastbarkeit. Aktuell seien sie dran, ihr Ausgangslevel vom November wieder erreichen zu können, so dass sie zwei Stunden täglich unterwegs sein könne. Weiter bestünden die Ziele in einer Reduktion der Kopfschmerzen durch Tonus regulation der Muskulatur sowie durch Förderung von mehr Aktivität.
E. 4.7 Dr. med. J.___, F achärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Juni 2023 Stellung (Urk. 7/147/5-6) und führte aus, aus psychiatrischer Sicht liege im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 2 3. Juni 2021 keine Veränderung des Gesundheits zustandes vor. Bei einem Erschöpfungssyndrom nach Viruserkrankung handle es sich um kein psychiatrisches Krankheitsbild. Der Fall sollte aus somatischer/neurologischer Sicht beurteilt werden.
E. 4.8 Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, nahm am 2 7. Juni 2023 Stellung (Urk. 7/147/6) und führte aus, zwischenzeitlich sei es am 1 5. Februar 2022 zu einer Synkope mit Gesichtsanprall gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich leichte Verletzungen an Lippe und Wange zugezogen, welche sie selbst habe versorgen können. Gemäss den anschliessenden Abklärungen sei die Ursache der Synkope am ehesten vaso vagal/orthostatisch gewesen, eine kardiale oder anderweitige Genese sei weit gehend ausgeschlossen worden. Es sei bezüglich Synkope keine weiterführende Therapie notwendig. Eine Verletzung der hirneigenen Strukturen sei aufgrund der Unfallschilderung, der unauffälligen neurologischen Befunde und der alters entsprechenden Bildgebung (MRI inklusive Gesichtsschädel und MR Angio, März 2022)
höchst unwahrscheinlich. Eine länger anhaltende gesundheitliche Ein schränkung durch dieses Trauma sei damit nicht nachvollziehbar. Die übrigen somatischen Diagnosen seien vorbestehend und seien vorgängig eingehend gutachterlich abgeklärt worden. Die rechtsgültige Verfügung sei gerichtlich über prüft und unterstützt worden. Anamnestisch zeige sich keine eindeutige Veränderung, bereits vorbestehend habe die Beschwerdeführerin geschildert, an einer deutlich erhöhten Ermüdbarkeit mit durchgehend fehlender Energie zu leiden, welche eine Betätigung von höchstens zwei Stunden täglich erlaube . Es seien bezüglich der erhöhten Erschöpfbar k eit keine neuen Diagnosen gestellt worden, damit könne auf die vorgängige Beurteilung abgestellt werden. Ins gesamt sei damit aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auch aus somatischer Sicht seit der letzten Beurteilung keine Veränderung aufgetreten.
E. 4.9 Dr. F.___ berichtete am 1 2. Juli 2023 (Urk. 7/149) und wiederholte die bereits bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.4)
und führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin von August 2017 bis zu ihrer aktuellen Pensionierung betreut. Sie verweise auf ihren letzten Bericht von Oktober 2022 (vgl. vorstehend E. 4.4) . S ie habe immer wieder detailliert die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin beurteilt. Die Beschwerdeführerin sei zudem im Auftrag der L.___ wiederholt psychiatrisch in ihrer Arbeitsfähigkeit beurteilt worden und es sei übereinstimmend festgestellt worden, dass die genannte n Diagnosen zu einer schweren Einschränkung (mindestens 80 %) in ihrer Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe alle ihr vorgeschlagenen Therapien wahrgenommen. Bis zum Unfall im Jahre 2022 habe sie eine leichte Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit erreicht, die ihr erlaubt habe, neben einem kleinen Pensum im Gymnasium eine Ausbildung in Maltherapie zu besuchen. Diese Ausbildung habe sie wegen der Verschlechterung des Erschöpfungssyndroms abbrechen müssen. Die Arbeit im Gymnasium habe sie aufgeben müssen. Sie habe auch aktuell die Therapie (Standardtherapie für chronisches Erschöpfungssyndrom) in der D.___ und in der Klinik E.___ wahrgenommen ohne Erreichen einer Arbeitsfähigkeit. Aktuell sei sie in die Spezialsprechstunde des M.___ für chronische Erschöpfungssyndrome der Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag zu Hause selbst versorgen, benötige viele Ruhepausen und sei für die Haus arbeit auf weitestgehende Unterstützung ihres Partners angewiesen. Termine ausser Haus könne sie nur eingeschränkt wahrnehmen aufgrund der Erschöpfung. Darüber hinaus sei keine Tätigkeit möglich und werde es auch über die kommenden Monate und Jahre vermutlich nicht sein.
E. 4.10 Die Ärzte M.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, berichteten am 2 2. August 2023 (Urk. 7/151) und nannten folgende Diagnose: - myalgische Enzephalomyelitis/chronisches Müdigkeitssyndrom Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin sei eine Erschöpfungssymptomatik gekennzeichnet durch anhaltende Fatigue, post-exertionelle Malaise, erhöhtes Schlafbedürfnis, fluktuierende Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seit 2017 mit Zunahme der Symptomatik in 2022 eruierbar. Es zeigten sich zudem Hinweise für eine orthostatische Dysregulation. Dazu lägen mit somatischen Stressoren (Status nach Synkope mit Sturz auf Gesicht, myofasziales Zervikal syndrom) und psychosozialen Stressoren (rezidivierende depressive Störung, Angsterkrankung, Ein- und Durchschlafinsomnie, Arbeitsunfähigkeit), prädisponierende, auslösende und aufrechterhaltende Faktoren vor . Im Rahmen der myalgischen Enzephalomyelitis/chronischen Müdigkeitssyndroms bestehe durch die postexertionelle Malaise sowie das erhöhte Ruhebedürfnis eine aus geprägte Leistungsminderung mit der Unfähigkeit, anstrengende Arbeiten durch zuführen und einer ausgeprägten Leistungsreduktion der körperlichen und neurokognitiven Funktionen. Für Aktivitäten würden ausreichend Ruhepausen benötigt, da sonst mit einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei (S. 1) . Es w ü rde n eine ambulante, individuell angepasste Therapie mit Elementen aus der kognitiven Verhaltenstherapie und eine den Energiereserven angepasste Aktivitätstherapie, w eiter eine Ergotherapie mit Fokus auf Fatigue- und Energiemanagement sowie ein Absetzen der Medikation mit Zolpidem beziehungsweise Vorhalten als seltene Bedarfsmedikation sowie Etablierung einer klaren Zubettgehroutine und regelmässige Bettgehzeiten empfohlen. Zudem sei eine kardiologische Abklärung bei unklaren Synkopen und Dysautonomie mittels Langzeit-EKG, Herzecho und Schell ong Test zu erwägen. Selbsthilfestrategien wie Prioritäten und Grenzen setzen, Aktivitäts- und Ruhephasen ausbalancieren, Achtsamkeits-/Atemübungen, erholsame Körperhaltung beim Ausruhen, Massagen, Qigong, Kraniosakraltherapie und Osteopathie für das Erleben eines positiven Körpergefühls könnten zusätzlich zur Therapie hilfreich sein (S. 2).
E. 4.11 Die Ärzte der Klinik E.___, Zentrum für ambulante Rehabilitation, berichteten am 2 4. August 2023 (Urk. 7/150) über die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. und 1 8. August 2023 und nannten folgende Diagnosen: - Synkope mit Sturz auf Gesicht (beim nächtlichen WC-Gang) am 1 5. Februar 2022 - chronisches myofasziales Zervikalsyndrom - chronisches Erschöpfungssyndrom, unklare Genese, Differentialdiagnose postviral, Erstmanifestation März 2017 - Status nach depressiven Episoden, Angsterkrankung
Sie führten aus,
der Antrieb sei regelrecht gewesen, Hinweise auf Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe über eine sehr gute Auffassungsgabe verfügt. Instruktionen seien zügig erfasst worden und sie habe sich flexibel auf alle Aufgaben einstellen können. Schon zu Beginn der Unter suchung habe die Beschwerdeführerin über eine erhöhte Müdigkeit berichtet. Im Verlauf des Untersuchungstermins habe sich eine Zunahme der Erschöpfung bemerkbar gemacht (Gähnen, Abnahme der Reaktionsgeschwindigkeit, fluktuierende Konzentrationsfähigkeit, vermehrte Flüchtigkeitsfehler) und die Beschwerdeführerin habe über eine Zunahme der Kopfschmerzen sowie Übelkeit berichtet. Im Verlauf des Untersuchungstermins sei en auf Wunsch der Beschwerdeführerin jeweils nach 30 Minuten kurze Pausen gemacht worden. Nach drei Stunden sei die Belastbarkeitsgrenze der Beschwerdeführerin erreicht gewesen und es sei für die restlichen Testverfahren ein zweiter Termin vereinbart worden (S. 3 f.).
Die visuo-konstruktiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien unauffällig gewesen. Einfache Reaktionsanforderungen seien zu Beginn sowie am Ende der Testung deutlich verlangsamt beantwortet worden. Über den dreistündigen Untersuchungsverlauf hinweg habe sich zusätzlich eine signifikante Ver schlechterung des Reaktionstempos gezeigt. Die selektive und geteilte Auf merksamkeit habe unterdurchschnittliche Reaktionszeiten (Intensität) auf gezeigt, die qualitative Leistung sei normgerecht gewesen. In einer Durchstreich aufgabe zur konzentrierten Aufmerksamkeit habe sich ein knapp durchschnitt liches Arbeitstempo gezeigt, die Fehlerkontrolle sei überdurchschnittlich gewesen. Die Leistung in der verbalen und visuell-räumlichen Gedächtnisspanne sei durch schnittlich gewesen. Im Bereich der Exekutivfunktionen habe sich in der verbalen Interferenzkontrolle beim Benennen von farbigen Punkten ein verlangsamtes Tempo und ein Fehler gezeigt, die restlichen Darbietungsformen seien norm gerecht gewesen. Bei den subjektiven Befindlichkeitsfragebögen habe sich in einem Fragebogen zur affektiven Lage im Angstwert eine leichte Aus prägung präsentiert, der Depressionswert sei unauffällig gewesen. Ein Frage bogen zur Aufmerksamkeit habe in der Skala «Ermüdung/Verl. bei praktischen Tätig keiten» ein deutlich erlebtes Aufmerksamkeitsdefizit aufgezeigt. Während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin klinisch eine adäquate Leistungs bereitschaft gezeigt und eine durchgeführte Performancevalidierung habe sich als unauffällig erwiesen. In einem Fragebogen zur Symptomvalidierung sei eine erhöhte Belastung durch (potentiell) genuine Beschwerden aufgezeigt worden, es seien keine Pseudobeschwerden angegeben worden. Eine negative Antwort verzerrung sei somit nicht anzunehmen (S. 4).
Es bestehe eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10 F07.2; S. 4 unten). Die neuropsychologische Untersuchung vom 1 4. Mai 2020 habe in alle n kognitiven Funktionsbereichen einen unauffälligen Befund erbracht. Die aktuelle neuropsychologische Verlaufsuntersuchung habe hauptsächlich Ein schränkungen in Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Weiter hätten sich leichte Defizite in Bereichen der Gedächtnisfunktionen wie auch in Bereichen der Exekutivfunktionen gezeigt. Die Interferenzkontrolle sei qualitativ unauffällig gewesen, das Tempo jedoch aufgrund der verminderten Grund aktivierung verlangsamt. Die restlichen geprüften kognitiven Funktionen hätten sich als unauffällig erwiesen. Im Verlauf der Untersuchung habe sich eine deut lich erhöhte Erschöpfbarkeit gezeigt, welche sich hauptsächlich in der klinischen Verhaltensbeobachtung, aber auch in einzelnen Bereichen testpsychologisch ab gebildet habe.
Im Vergleich zur Vortestung im Mai 2020 habe sich eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen gezeigt, prädominant in den Aufmerksamkeitsfunktionen, wo sich vor allem Einschränkungen in der Intensität gezeigt hätten. Der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung sei aktuell als leicht zu bewerten. Aufgrund der eigenanamnestischen Angaben sowie des Beschwerde verlaufs könne angenommen werden, dass die neuropsychologischen Defizite vermutlich auf den Sturz infolge einer Synkope und dessen Auswirkungen zurückzuführen seien.
In der neuropsychologischen Verlaufsdiagnostik hätten sich hauptsächlich deut liche Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt, leichte Defizite in den Gedächtnis- und Exekutivfunktionen wie auch eine deutliche Belastbarkeitsminderung. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Faktoren auch im beruflichen Kontext einen limitierenden Effekt hätten. Nach Frei et al. (2016) wäre bei einer leichten Funktionsstörung formal neuro psychologisch von einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % auszugehen. Aufgrund der Bildungsbiografie der Beschwerdeführerin könne von einem hohen prämorbiden Niveau ausgegangen werden. Bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Lehrerin auf Gymnasialstufe) sei eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit, eine sehr gute Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, eine flexible und effiziente Arbeitsweise, Multitasking-Fähigkeit sowie eine stabile Belastbarkeit und Stresstoleranz vorausgesetzt. Die Arbeit könne mehr heitlich nicht flexibel eingeteilt werden. Aktuell sei eine kognitive Belastbarkeit von maximal drei Stunden gegeben und die Beschwerdeführerin benötige da zwischen viele Pausen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass nach einer starken kognitiven Belastung eine lange Erholungszeit benötigt werde. Aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit, verminderten Stresstoleranz und der Verschlechterung der kognitiven Situation sei es zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin aktuell ihre angestammte Tätigkeit ausüben könne. Es werde erstmal eine Stabilisierung der kognitiven Belastbarkeit empfohlen, bevor beruf liche Massnahmen getroffen würden. Dies sei insofern wichtig, damit sich die affektive Situation nicht wieder verschlechtere. In einem nächsten Schritt könne dann perspektivisch bei subjektiver und objektiver Verbesserung des kognitiven Zustandes sowie der Erschöpfung eine berufliche Wiedereingliederung in Betracht gezogen werden. In dieser Phase sollte abgeklärt werden, inwiefern eine qualitative und auch quantitative Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. Es sei eine ambulante psycho therapeutische Weiterbehandlung indiziert. Bei Bedarf könne eine neuropsycho logische Therapie oder Ergotherapie in Betracht gezogen werden, um ein günstiges Pausen- und Ressourcenmanagement sowie Kompensationsstrategien für den Alltag weiter zu erarbeiten und zu vertiefen. Weiter könnte die Beschwerdeführerin zusätzlich von einem kognitiven Training profitieren (S. 5 f.) .
E. 4.12 Dr. K.___, RAD, nahm am 5. September 2023 erneut Stellung (Urk. 7/155/2-4) und führte aus, die empfohlene kardiologische Abklärung der Synkope sei bereits vorgängig erfolgt und müsse damit nicht wiederholt werden. Zudem sei im August 2023 eine neuropsychologische Untersuchung (Klinik E.___) erfolgt, dabei habe sich eine hohe Anstrengungsbereitschaft gezeigt, ohne Hinweise auf Verfälschungstendenzen. Die Beschwerdeführerin habe eine erhöhe Müdigkeit während der Untersuchung gezeigt. Insgesamt hätten sich leichte neuro psychologische Funktionsstörungen gefunden, insbesondere aufgrund von Ein schränkungen in der Aufmerksamkeitsaktivierung und selektiver/geteilter Auf merksamkeit. Die Verschlechterung gegenüber dem Vorbefund (Mai 2020) sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin auf den Sturz vom Februar 2022 zurückzuführen. Formal neuropsychologisch sei von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 % und 30 % ausgegangen worden, wobei die tatsächliche Einschränkung bei hohen beruflichen Anforderungen höher ausfallen könne. Allerdings gingen die Behandler dabei von einer Gymnasiallehrertätigkeit aus, welche gemäss Qualifikation aktuell nur in einem 15 % Pensum ausgeübt werde. Zwischen August 2017 und August 2022 sei die Beschwerdeführerin durch Dr. F.___ betreut worden. Im Schreiben vom 1 2. Juli 2023 (11 Monate nach Therapieende) bestätige die Behandlerin, dass ein chronisches Erschöpfungssyndrom im Jahre 2017 diagnostiziert worden sei und seit dem Sturz im Februar 2022 eine Exazerbation bestehe. Gemäss der behandelnden Ärztin bestehe sei t langem
sowie für die kommenden Jahre eine schwere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 80 % .
Insgesamt gehe aus den neuen Unterlagen eine Neubeurteilung bereits vorgängig g eklagter Beschwerden durch andere Fachärzte hervor. Dabei seien zusätzliche Therapieempfehlungen ausgesprochen worden. Das bereits 2017 diagnostizierte Müdigkeitssyndrom sei im Juni 2023 bestätigt worden, basierend auf den An gaben der Beschwerdeführerin sei eine Verschlechterung der Symptomatik seit dem Sturz vom Februar 2022 angenommen worden. Gegen eine relevante Ver schlechterung spreche der ebenfalls eingereichte Bericht der Psychosomatikerin. Diese bestätige eine seit Jahren bestehende hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge des Müdigkeitssyndroms. Die Psychosomatikerin habe die Beschwerdeführerin von August 2017 bis August 2022 betreut. Seither sei keine psychologische oder psychiatrische Behandlung mehr erfolgt. Hinweise zum aktuellen Zustand gingen aus dem Bericht entsprechend nicht hervor. Aktuell sei jedoch eine neuropsychologische Abklärung. Während im Mai 2020 keine neurokognitiven Defizite beschrieben worden seien, hätten sich nu n leichte neuropsychologische Störungen gezeigt. Der dabei ermittelte Grad der neuro kognitiven Defizite werde üblicherweise mit einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 % und 30 % assoziiert. Zusammenfassend bestünden basierend auf den Bericht der neurokognitiven Abklärung Anzeichen einer leichten Zunahme der Symptomatik seit der RAD-Beurteilung von Juli 202 1. Aktuell sei aufgrund der leichten neurokognitiven Defizite von einer eher niederschwelligen Arbeits unfähigkeit auszugehen. Die Behandler erwähnten jedoch ein aktuell nicht stabilisierter Gesundheitszustand und nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen. Zur Verhinderung einer allfälligen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit würden deshalb näher umschriebene Massnahmen zur Durchführung empfohlen. 5.
E. 5 Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeits un fähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 2 8. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theo retische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert er brachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.
E. 5.1 Bereits i m Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Juli 2022 (vgl. Urk. 7/106), welches durch das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. Januar 2023 (Urk. 7/143) geschützt wurde, stand das erstmals 2017 diagnostizierte Erschöpfungssyndrom im Vordergrund und es wurde gutachterlich festgehalten, dass dieses die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein schränke. Es konnte im somatischen Bereich bisher keine Ursache für die rasche Erschöpfung und eingeschränkte Belastbarkeit festgestellt werden, die ein geschränkte körperliche Belastbarkeit wurde somit als nicht plausibel erklär bar beurteilt und ein objektivierbares Krankheitskorrelat lag nicht vor. A uch aus psychiatrischer Sicht wurden bei der Beschwerdeführerin in der Untersuchung keine Hinweise auf relevante Beeinträchtigungen des kognitiven Funktions niveaus gefunden (vgl. Urk. 7/106 E. 4.2 und E. 4.4).
Die Beschwerdeführerin macht e ine seither veränderte beziehungsweise ver schlechterte Befundlage und damit einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG durch die neu aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere hin sichtlich de r neuropsychologischen Funktionsstörung ausgelöst durch eine Synkope mit Sturz am 1 5. Februar 2022, geltend.
E. 5.2 Hinsichtlich de r Synkope mit Sturz- Ereignis vom 1 5. Februar 2022, welches von der Beschwerdeführerin als Auslöser für die Verschlechterung verantwortlich gemacht wird, kann festgehalten werden, dass die Ursache der Synkope bei un auffälligem neurologischen Status, unauffälliger Bildgebung des Schädels inklusive Gesichtsschädel sowie unter Ausschluss einer kardialen Genese am ehesten als orthostatisch angegeben wird (vgl. vorstehend E. 4 .2, E. 4.3, E. 4.10). Durch den Sturz hat sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an der Lippe und der Wange verletzt, wobei sie sich selbst versorgt habe und wieder s chlafen gegangen sei (vgl. Urk. 7/108 S. 4 oben). Gemäss übereinstimmenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte liegt der Synkope mit Sturz somit keine relevante Störung mit invalidisierendem Krankheitswert zugrunde.
E. 5.3 Die Verschlechterung wird durch die Auswirkungen der Synkope mit Sturz, namentlich mit einer Exazerbation der vorbestehenden Erschöpfungs sympto matik sowie mit einer neu aufgetretenen neuropsychologischen Funktionsstörung begründet.
Gemäss der behandelnden Dr. F.___
könne die Beschwerdeführerin aktuell etwa zwei bis drei Stunden pro Tag einer Tätigkeit (alles zusammen genommen: Therapietermine, Hausarbeit, Administration, Hobbies, Spazieren, Treffen von Angehörigen und Freunden)
nachgehen (vorstehend E. 4.4). Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag zu Hause selbst versorgen, benötige viele Ruhepausen und sei für die Hausarbeit auf weitestgehende Unterstützung ihres Partners angewiesen
(vorstehend E. 4.9). Die Einschätzung von Dr. F.___
vermag keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gestützt auf die Erschöpfungssymptomatik zu begründen. So gehen aus ihren Berichten insbesondere keine wesentlichen neue n Befunde hervor, da die genannte rasche Ermüdung bei körperlicher und geistiger An strengung oder emotionaler Belastung, die Ermüdung der Augen, ein hohes Schlafbedürfnis, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörung, anstrengungs induzierte Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Kiefer und anstrengungs induzierte Übelkeit, Schwindel, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie intermittierend eine stressabhängige Ein- und Durchschlafstörung (vgl. vor stehend E. 4.4) im Wesentlichen bereits im ersten Verfahren geklagt wurden (vgl. Urk. 7/9/2-3, Urk. 7/15/2-5, Urk. 7/18/2-6, Urk. 7/29/16 f., Urk. 7/36/2, Urk. 7/40/13 f., Urk. 7/52/12 ff., Urk. 7/77/8 f., Urk. 7/83/23 ff. und S. 38 ff., Urk. 7/91/1-3). Ausserdem stützte Dr. F.___ ihre aktuelle Einschätzung im Wesentlichen auf Berichte, die bereits im Erstanmeldeverfahren berücksichtigt wurden (vgl. vorstehend E. 4.9), was der Annahme einer wesentlichen Verschlechterung entgegensteht. A uch wenn Dr. F.___
nicht mehr eine Arbeitsfähigkeit von drei beziehungsweise sechs Lektionen Unterricht pro Woche (Urk. 7/106 E. 3.2 und E. 3.5), sondern im Neuanmeldungsverfahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 4.4), vermag dies keine wesent liche Veränderung zu begründen, da – mangels entsprechender Begründung - nicht nachvollziehbar ist, weshalb zumutbare zwei bis drei Stunden Tätigkeit pro Tag keine sechs Stunden Unterricht pro Woche zulassen sollten . In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Dr. H.___ im Dezember 2022 bereits von einer Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst von 2 Stunden pro Tag ausging mit langsamer Steigerung (Urk. 7/135/5). Z udem wurde i m p sychiatrischen Teilgutachten des Z.___ von Februar 2021 bereits ausgeführt, dass sich die Beschwerdefüh rerin
in der Erledigung der Haushaltsangelegenheiten auf grund der feh lenden Energie eingeschränkt fühle, so dass ihr Partner den grössten Teil erle digen müsse (Urk. 7/106 E. 4.4) . Eine wesentliche Veränderung ist dies bezüglich nicht ersichtlich. Schliesslich ist
eine länger anhaltende gesundheit liche Einschränkung in Bezug auf die Erschöpfungssymptomatik durch die Synkope mit Sturz nicht nachvollziehbar, da ihr keine neurologische oder kardiologische Störung zugrunde liegt und sie in somatischer Hinsicht lediglich zu einer Bagatellv erletzung der Lippe und der Wange geführt hat, welche von der Beschwerdeführerin selbst versorgt wurde . Die somatischen und von Dr. F.___ genannten psychiatrischen Diagnosen sowie die daraus geltend gemachten Einschränkungen sind allesamt vorbestehend und vorgängig ein gehend gutachterlich abgeklärt und beurteilt worden. Neue somatische oder psychiatrische Diagnosen sind bezüglich der erhöhten Erschöpfbarkeit nicht ge stellt worden und eine Veränderung seit der letzten materiellen Beurteilung liegt nicht vor.
Auch aus den anderen medizinischen Berichten (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.5, E. 4.7-8, E. 4.10) ergibt sich, soweit sie überhaupt eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit enthalten, keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes hinsichtlich des Erschöpfungssyndroms, der psychiatrischen oder somatischen Diagnosen . 5. 4
5. 4 .1
Als weitere Auswirkung der Synkope mit Sturz vom Feb r uar 2022 wurde
eine
anlässlich der neuropsychologischen Abklärung von August 2023 festgestellte leichte neuropsychologische
Funktionsstörung gemäss ICD-10 F07.2
(vgl. vor stehend E. 4.11) genannt. Im Vergleich zur Vortestung von Mai 2020, welche in allen kognitiven Funktionsbereichen
einen unauffälligen Befund ergeben habe, sei somit eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen ausgewiesen. 5. 4 .2
Vorweg festzuhalten ist, dass eine neuropsychologische Testung beziehungsweise eine neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzunter suchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem bleibt es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 m.w.H.). Voraus gesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische oder neurologische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis) . Dies ist trotz Abklärung in der Klinik E.___, welche über entsprechende Fachärzte verfügt, unterblieben, womit gestützt darauf ohnehin keine abschliessende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung festgelegt werden kann. 5. 4. 3
Damit stellt sich die Frage, ob sich gestützt auf die neuro psycho logische Ein schätzung Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung ergeben, welche zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer oder neurologischer Hinsicht Anlass geben . Dies ist zu verneinen. Mehrere Neurologen waren bei der Abklärung involviert und es konnten keine relevanten neurologischen Diagnosen gestellt werden
(vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.5, E. 4.8, E. 4.12) . I n antizipierter Beweis würdigung ist n icht davon auszugehen, dass sich mit einer erneuten neurologischen Abklärung etwas daran ändert, wobei eine neurologische Begut achtung von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht beantragt wurde . Des Weiteren fehlte es anlässlich der aktuellen neuropsychologischen und ander weitigen Untersuchungen an Hinweisen auf ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden, womit – ebenfalls in antizipierter Beweis würdigung - keine erneute psychiatrische Abklärung nötig ist .
Dies hat umso mehr zu gelten, als gestützt auf die letztmalige, noch nicht lange zurückliegende, psychiatrische Begutachtung vom Februar 2021 (vgl. vorstehend E. 3) im Rahmen der Erstanmeldung aus psychiatrischer Sicht kein Leiden eruiert werden konnte, das eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/106 E. 4.2 und E. 4.4). N icht ersichtlich ist ferner, inwieweit die neuro psycho logische Diagnose psychiatrisch begründet werden könnte, angesichts dessen, dass bereits im ersten V erfahren Aufmerksamkeitsprobleme geklagt wurd e n (vgl. oben), welche auch in psychiatrischer Hinsicht nicht relevant waren (vgl. Urk. 7/83) .
Überdies
hielten die Neuropsychologen fest, dass die Grund stimmung ausgeglichen gewirkt habe, die Beschwerdeführerin affektiv hinreichend gut schwingungsfähig und der Antrieb regelrecht gewesen seien; es hätten sich keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen ergeben (Urk. 7/150/3).
Weitere Abklärungen vermöchten an diesem Umstand nichts zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Auf die Einholung weiterer Berichte oder die Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zur Veranlassung einer Begutachtung kann deshalb verzichtet werden. 5.
E. 6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) damit, dass zwar basierend auf den neuen Berichten der neurokognitiven Abklärung Anzeichen einer leichten Zunahme der Symptomatik seit der Beurteilung von Juli 2021 bestünden, aktuell jedoch auf grund der leichten neurokognitiven Defizite von einer eher niederschwelligen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (zwischen 10 % und 30 %) auszugehen sei. Die Behandler würden zusätzlich nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen erwähnen. An spruch auf eine Invalidenrente bestehe, wenn während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und die versicherte Person im Anschluss an die Wartezeit während längerer Zeit mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig bleibe. Es sei eine Arbeitsfähig keit von 70-90 % ausgewiesen, womit der IV-Grad unter 40 % liege. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass es nicht an gehe, den Arbeitsunfähigkeitsgrad bei einer derart grossen Spannweite von 20 % zu schätzen. Zudem sei aufgrund der Tatsache, dass gemäss einer Lehrmeinung bei einer leichten Funktionsstörung formal neuropsychologisch von einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 %
auszugehen sei, nicht per se auf eine solche im vorliegenden Fall zu schliessen (S. 11 f.) .
Im Weiteren verkenne die Beschwerde gegnerin, dass sie bei einem Einkommensvergleich aufgrund ihres hohen Valideneinkommens unter Umständen auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % einen Invaliditätsgrad von 40 % erreiche. Zusammenfassend müsse die Beschwerdegegnerin entweder eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht anhand einer Begutachtung vornehmen oder zu mindest einen Einkommensvergleich unter Zugrund e legung einer Arbeits unfähigkeit von 30 % durchführen (S. 12). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, und es den Sachverhalt als genügend abgeklärt beurteile, so seien ihr Integrations massnahmen im Sinne eines Aufbautrainings zu gewähren (S. 13 unten).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 9. Juli 2021 (Urk. 7/97) beziehungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/106) anspruchsrelevant verschlechtert hat, ob das Wartejahr erfüllt wurde und ob nach dessen Ablauf eine Invalidität von mindestens 40 % vorlag (E. 1.5). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die Abklärungen der Beschwerde gegnerin genügen. 2.4
Zum Antrag de r Beschwerdeführer in, ih r seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und S. 13 unten), ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dar über in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 202 3 (Urk. 2) nicht entschie den hat und auch nicht entscheiden musste, da solche weder im Einwand vom 2 7. August 2023 noch zuvo r beantragt oder thematisiert worden waren (Urk. 7/152; vgl. Urk. 7/147) . Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die B eschwerde nicht einzutreten. De r Beschwer de führer in bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Mass nahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3.
Massgebend für die mit Verfügung vom
9. Juli 2021 (Urk. 7/97) ausge sprochene und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Juli 2022 bestätigte (Urk. 7/106) Leistungsabweisung war
folgendes polydisziplinäres Gutachten der Ärzte der Z.___ GmbH, welches am 28. Februar 2021 gestützt auf die Unter suchung der Beschwerdeführerin sowie die Akten erstattet wurde (Urk. 7/83). Die Ärzte nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten) und folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 oben): - funktionelle Störung mit - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) - Hypersomnie (ICD-10 G47.1) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren Anteilen - leichtes Untergewicht - Laktoseintoleranz gemäss Unterlagen - anamnestisch allergische Rhinokonjunktivitis - substituierter Vitamin D-Mangel
Sie führten aus, weder aus rheumatologischer, allgemeininternistischer, noch aus neurologischer Sicht könne eine somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Namentlich die funktionelle Störung mit sub jektivem Erschöpfungssyndrom und Hypersomnie schränke die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Auch die psychiatrische Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren Anteile n schränke die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Insgesamt bestehe somit aus polydiszipli närer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Lehrperson und in jeder anderen geeigneten Verweis tätigkeit. Eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit könne retrospektiv gesehen aus gutachterlicher Sicht nicht zugeordnet werden (S. 8). In der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Stimmungslage ausgeglichen und optimistisch gezeigt, ein depressiver Affekt sei nicht vorhanden gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen (S. 26). Es fänden sich gesamthaft aus psy chiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine in einer psychischen Erkrankung begründbaren Ursache für die erhöhte Müdigkeit (S. 27). In der Untersuchung habe es keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden gegeben. Es fänden sich kriteriengeleitet und insbesondere in der Gesamtschau der Biographie keine Anhaltspunkte für eine Diagnosestellung einer Persönlich keitsstörung. Es hätten sich auch für das Bestehen einer ausgeprägten sozialen Phobie keine Anhaltspunkte ergeben. Es sei die Tendenz zu einer erhöhten Ver unsicherung in den akzentuierten selbstunsicheren Persönlichkeitszügen zu sehen, welche jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreichten (S. 28). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, dass rein deskriptiv vom Aspekt der raschen Erschöpfung die Symptomatik zu einem Chronic-Fatigue-Syndrom passen würde. Allerdings bestünden im somatischen Bereich keine Halsschmerzen, Myalgien oder Arthralgien, und es bestehe auch kein all gemeines Krankheitsgefühl, wie dies von Patienten mit einem Chronic-Fatigue-Syndrom beschrieben werde (S. 41). Aufgrund der sehr langen nächtlichen Uhr zeiten von über 12 Stunden Dauer sei gut erklärbar, dass es im Laufe dieser Zeit zu längerdauernden Wachphasen komme. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass das sich auch tagsüber für längere Zeit Hinlegen mit gelegentlichem Einschlafen den Nachtschlaf destabilisiere. Es liege somit ein inadäquates Schlaf verhalten vor, das primär korrigiert werden sollte (S. 42). Die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit sei nicht plausibel erklärbar. Ein objektivierbares Krank heitskorrelat liege nicht vor. Ungünstig sei das passive Verhalten der Beschwer deführerin, welches in sich wahrscheinlich auch zu einer Dekonditionierung ge führt habe (S. 43). 4.
E. 11 f.).
Am ehesten
ist davon auszugehen, dass die Neuropsychologen nebst der neuropsychologischen Diagnose weitere Ein schränkungen, namentlich das Erschöpfungssyndrom (vgl. die von Dr. H.___ der Klinik E.___ gestellte Diagnose, vorstehend E. 4.5), berück sichtigten . Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass bei der angestammten Tätig keit der Beschwerdeführerin (Lehrerin auf Gymnasialstufe) eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit, eine sehr gute Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, eine flexible und effiziente Arbeitsweise, Multitasking-Fähigkeit sowie eine stabile Belastbarkeit und Stresstoleranz vorausgesetzt seien, was grundsätzlich zutrifft. Vorliegend zu berücksichtigen ist jedoch, dass Einschränkungen hin sichtlich der genannten Anforderungen bereits im Rahmen der Erstanmeldung geklagt (vgl. beispielsweise
Urk. 7/15/2 Ziff.
E. 12 ),
resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zwar kann die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in jenem Zeitpunkt als eröffnet gelten, in welchem eine Arbeitsun fähigkeit von 20 %
eintritt (vgl. vorstehend E. 1 . 5), was im Bereich der neuropsychologisch attestierten 10 – 30%igen Arbeitsunfähigkeit liegt. Indes wird mit ebendieser attestierten Arbeitsunfähigkeit eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht, womit die Wartezeit letztlich nicht erfüllt werden kann. Damit kann kein Anspruch auf eine Rente entstehen, womit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12)
– auch kein Einkommensvergleich stattzu finden hat . 5. 6
Z usammenfassend erweisen sich sämtliche beschwerdeweise erhobenen Einwän de gegen die angefochtene Verfügung als unbegründet. Diese ist nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00571 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1980, war von September 2016 bis August 2018 am Gymnasium Y.___ als Lehrbeauftragte für Geschichte und Philosophie tätig, als sie sich am 27. Juli 2017 unter Hinweis auf eine Viruserkrankung mit nachfolgendem Erschöpfungszustand bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug anmeldete (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte beim Institut für Beratung und Weiterbildung (IBW-p) ein psychiatrisch-neuro logisches Gutachten ein, das am 25. Mai 2020 (Urk. 7/52) erstattet wurde .
In der Folge holte die IV-Stelle bei der Z.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 28. Februar 2021 erstattet wurde (Urk. 7/83).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87, Urk. 7/92) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 7/97). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/101/3-31) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Juli 2022 im Verfahren IV.2021.00529 ab (Urk. 7/106). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/122/2-27) mit Urteil vom 2 4. Januar 2023 im Verfahren 8C_508/2022 ab (Urk. 7/143). 1.2
Am 7. August 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach einem Unfall im Februar 2022 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/110).
Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 148, Urk. 7/152) mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/156 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1. November 2023 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 3. Oktober 2023 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu ver pflichten, eine neue psychiatrische (inkl. neuropsychologische) Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3),
subeventuell seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im August 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 5
Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeits un fähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 2 8. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theo retische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert er brachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 3. Oktober 2023 (Urk. 2) damit, dass zwar basierend auf den neuen Berichten der neurokognitiven Abklärung Anzeichen einer leichten Zunahme der Symptomatik seit der Beurteilung von Juli 2021 bestünden, aktuell jedoch auf grund der leichten neurokognitiven Defizite von einer eher niederschwelligen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (zwischen 10 % und 30 %) auszugehen sei. Die Behandler würden zusätzlich nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen erwähnen. An spruch auf eine Invalidenrente bestehe, wenn während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und die versicherte Person im Anschluss an die Wartezeit während längerer Zeit mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig bleibe. Es sei eine Arbeitsfähig keit von 70-90 % ausgewiesen, womit der IV-Grad unter 40 % liege. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass es nicht an gehe, den Arbeitsunfähigkeitsgrad bei einer derart grossen Spannweite von 20 % zu schätzen. Zudem sei aufgrund der Tatsache, dass gemäss einer Lehrmeinung bei einer leichten Funktionsstörung formal neuropsychologisch von einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 %
auszugehen sei, nicht per se auf eine solche im vorliegenden Fall zu schliessen (S. 11 f.) .
Im Weiteren verkenne die Beschwerde gegnerin, dass sie bei einem Einkommensvergleich aufgrund ihres hohen Valideneinkommens unter Umständen auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % einen Invaliditätsgrad von 40 % erreiche. Zusammenfassend müsse die Beschwerdegegnerin entweder eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht anhand einer Begutachtung vornehmen oder zu mindest einen Einkommensvergleich unter Zugrund e legung einer Arbeits unfähigkeit von 30 % durchführen (S. 12). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, und es den Sachverhalt als genügend abgeklärt beurteile, so seien ihr Integrations massnahmen im Sinne eines Aufbautrainings zu gewähren (S. 13 unten).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 9. Juli 2021 (Urk. 7/97) beziehungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/106) anspruchsrelevant verschlechtert hat, ob das Wartejahr erfüllt wurde und ob nach dessen Ablauf eine Invalidität von mindestens 40 % vorlag (E. 1.5). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die Abklärungen der Beschwerde gegnerin genügen. 2.4
Zum Antrag de r Beschwerdeführer in, ih r seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und S. 13 unten), ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dar über in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 202 3 (Urk. 2) nicht entschie den hat und auch nicht entscheiden musste, da solche weder im Einwand vom 2 7. August 2023 noch zuvo r beantragt oder thematisiert worden waren (Urk. 7/152; vgl. Urk. 7/147) . Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die B eschwerde nicht einzutreten. De r Beschwer de führer in bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Mass nahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3.
Massgebend für die mit Verfügung vom
9. Juli 2021 (Urk. 7/97) ausge sprochene und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Juli 2022 bestätigte (Urk. 7/106) Leistungsabweisung war
folgendes polydisziplinäres Gutachten der Ärzte der Z.___ GmbH, welches am 28. Februar 2021 gestützt auf die Unter suchung der Beschwerdeführerin sowie die Akten erstattet wurde (Urk. 7/83). Die Ärzte nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten) und folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 oben): - funktionelle Störung mit - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) - Hypersomnie (ICD-10 G47.1) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren Anteilen - leichtes Untergewicht - Laktoseintoleranz gemäss Unterlagen - anamnestisch allergische Rhinokonjunktivitis - substituierter Vitamin D-Mangel
Sie führten aus, weder aus rheumatologischer, allgemeininternistischer, noch aus neurologischer Sicht könne eine somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Namentlich die funktionelle Störung mit sub jektivem Erschöpfungssyndrom und Hypersomnie schränke die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Auch die psychiatrische Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren Anteile n schränke die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Insgesamt bestehe somit aus polydiszipli närer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Lehrperson und in jeder anderen geeigneten Verweis tätigkeit. Eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit könne retrospektiv gesehen aus gutachterlicher Sicht nicht zugeordnet werden (S. 8). In der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Stimmungslage ausgeglichen und optimistisch gezeigt, ein depressiver Affekt sei nicht vorhanden gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen (S. 26). Es fänden sich gesamthaft aus psy chiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine in einer psychischen Erkrankung begründbaren Ursache für die erhöhte Müdigkeit (S. 27). In der Untersuchung habe es keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden gegeben. Es fänden sich kriteriengeleitet und insbesondere in der Gesamtschau der Biographie keine Anhaltspunkte für eine Diagnosestellung einer Persönlich keitsstörung. Es hätten sich auch für das Bestehen einer ausgeprägten sozialen Phobie keine Anhaltspunkte ergeben. Es sei die Tendenz zu einer erhöhten Ver unsicherung in den akzentuierten selbstunsicheren Persönlichkeitszügen zu sehen, welche jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreichten (S. 28). Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, dass rein deskriptiv vom Aspekt der raschen Erschöpfung die Symptomatik zu einem Chronic-Fatigue-Syndrom passen würde. Allerdings bestünden im somatischen Bereich keine Halsschmerzen, Myalgien oder Arthralgien, und es bestehe auch kein all gemeines Krankheitsgefühl, wie dies von Patienten mit einem Chronic-Fatigue-Syndrom beschrieben werde (S. 41). Aufgrund der sehr langen nächtlichen Uhr zeiten von über 12 Stunden Dauer sei gut erklärbar, dass es im Laufe dieser Zeit zu längerdauernden Wachphasen komme. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass das sich auch tagsüber für längere Zeit Hinlegen mit gelegentlichem Einschlafen den Nachtschlaf destabilisiere. Es liege somit ein inadäquates Schlaf verhalten vor, das primär korrigiert werden sollte (S. 42). Die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit sei nicht plausibel erklärbar. Ein objektivierbares Krank heitskorrelat liege nicht vor. Ungünstig sei das passive Verhalten der Beschwer deführerin, welches in sich wahrscheinlich auch zu einer Dekonditionierung ge führt habe (S. 43). 4. 4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden relevanten Berichten: 4.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, C .___,
D.___, berichteten am 1 2. Juli 2022 (Urk. 7/108) und nannten folgende Diagnosen: - Synkope mit Sturz auf Gesicht (beim nächtlichen WC-Gang) am 1 5. Februar 2022 - ätiologisch am ehesten orthostatisch - klinisch: normaler neurologischer Status - MRT des Schädels inklusive Gesichtsschädel sowie Felsenbein nativ triplanar, MR Angio vom 1 5. März 2022: unauffällig - chronisches myofasziales Zervikalsyndrom - klinisch: Verspannungen mit vereinzelten Triggerpunkten temporomandibular, subokzipital, supraspinal, trapezius beidseits - chronisches Erschöpfungssyndrom, unklare Genese, Differentialdiagnose postviral, Erstmanifestation März 2017 - aktenanamnestisch umfangreiche somatische Abklärungen ohne Korrelat - Status nach depressiven Episoden, Angsterkrankung Sie führten aus, durch den Sturz sei es zu einer Aggravation vorbestehender Beschwerden, konkret de s Erschöpfungssyndrom s, gekommen. Zudem bestünden sensorische Beeinträchtigungen (Licht- und Lärmempfindlichkeit) und belastungsgetriggerte Kopfschmerzen und Nausea. In der klinischen Unter suchung zeige sich bis auf ein myofasziales Zervikalsyndrom ein normaler neurologischer Status. Therapeutisch stehe die Behandlung des Fatigue Syndroms im Vordergrund. 4.3
Dr. A.___ und Dr. B.___ berichteten am 1 1. August 2022 (Urk. 7/109) und führten aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zur Befundbesprechung und zur Besprechung der therapeutischen Optionen vor. Die Herzfrequenz-Variabilitäts messung habe eine normale Reaktion vom Liegen zum Stehen wie auch Valsalva gezeigt, allerdings habe die Beschwerdeführerin gleichentags Effortil ein genommen gehabt. Im EEG habe sich eine allgemeine Verlangsamung mit Herd befund ohne epilep sie typische Potentiale gezeigt, so dass in der Gesamtschau die Ursache der Synkope vom 1 5. Februar 2022 weiterhin am ehestens vaso vagal/orthostatisch sei. Betreffend Fatigue werde eine Anmeldung in der Ergo therapie in der E.___ empfohlen. Daneben sei mit der Beschwerde führerin die Möglichkeit des Zusammenstellens eines personalisierten Trainings im Sinne eines aeroben Ausdauertrainings besprochen worden. Zudem sei eine sportspezifische Physiotherapie abgegeben worden, wo die Beschwerdeführerin unter Anleitung die Ausdauer verbessern soll e . 4.4
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, G.___, berichtete am 3. Oktober 2022 (Urk. 7/129) und nannte folgende Diagnosen (S. 3): - chronisches Erschöpfungssyndrom exazerbiert aufgrund eines Sturzes bei Synkope mit Kopfanprall am 1 5. Februar 2022, Erstdiagnose 2017 - ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), Erst diagnose 2017 - zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), Erstdiagnose 2017 - generalisierte Ängste (ICD-10 F41.1), Erstdiagnose 2017 - Zustand nach rezidivierender Depression, aktuell remittiert (ICD-10 F33.0), Erstdiagnose 2008 - chronische Schlafstörung (ICD-10 F51.0), Erstdiagnose 2002
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit August 2017 bei ih r in Behandlung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin seit Juli in Betreuung im Concussion Center der D.___ und in der Neurologie und Ergotherapie der Klinik E.___ . Zudem sei sie in Physiotherapie (Aufbau von Ausdauer und Kraft) in einer rehabilitationsorientierten Physiotherapie. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zirka einmal pro Monat in ihrer Sprechstunde. Dazwischen fänden Telefontermine statt. Die Beschwerdeführerin sei zudem zweimal pro Woche in der Physio therapie und dreimal pro Monat in der Ergotherapie (S. 1) . Die Beschwerde führerin sei bis vor dem Unfall am 1 5. Februar 2022 als Gymnasiallehrerin (Stell vertretung für andere Lehrer) in einem Pensum von etwa 20 % arbeitsfähig gewesen. Daneben habe sie eine Ausbildung zur Maltherapeutin absolviert. Seit dem Unfall sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht mehr fähig, an der Ausbildung teilzunehmen. Im Verlauf seit dem letzten IV-Bericht habe die Beschwerdeführerin eine Belastbarkeit von zirka sechs Stunden pro Tag erreichen können. Durch den Unfall habe sich das seit 2017 bestehende Erschöpfungs syndrom akut massiv verschlechtert. Die Beschwerdeführerin könne aktuell etwa zwei bis drei Stunden pro Tag einer Tätigkeit nachgehen
(alles zusammen genommen: Therapietermine, Hausarbeit, Administration, Hobbies, Spazieren, Treffen von Angehörigen und Freunden) . Die übrige Zeit verbringe sie mit Aus ruhen und Schlafen. Termine ausser Haus seien nur in sehr eingeschränktem Mass möglich. Die aktuellen Termine mit Physio- und Ergotherapie wie oben beschrieben, würden sie bereits an ihre Grenzen bringen. Im Vordergrund stehe die hohe Erschöpfung, weiter bestehe eine rasche Ermüdung bei körperlicher und geistiger Anstrengung oder emotionaler Belastung, eine Ermüdung der Augen, ein hohes Schlafbedürfnis, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörung, anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Kiefer und anstrengungsinduzierte Übelkeit, Schwindel, Licht- und Lärmempfindlichkeit so wie intermittierend eine stressabhängige Ein- und Durchschlafstörun g (S. 2) . Das Erschöpfungssyndrom habe im Jahre 2017 im Rahmen einer Infektionskrankheit begonnen. In Kombination mit und verstärkt durch die Persönlichkeitsstörung sei diese Symptomatik chronifiziert und im Verlauf durch die Therapien nur teilweise regredient gewesen. Durch den Unfall sei es zu einer akuten Verstärkung von Erschöpfung und weiteren Symptomen gekommen. Aktuell sei die Beschwerde führerin seit dem Unfall im Februar 2022 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig und auch schwer eingeschränkt in der Erledigung von Tätigkeiten wie Hausarbeit, Hobbies, Arbeit für ihre Ausbildung zur Maltherapeutin, Kontakte mit Angehörigen und Freunden. Der aktuelle Verlauf unter den spezifischen Therapien sei sehr langsam. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig zu sehen. Es sei in der angestammten Tätigkeit längerfristig höchstens eine Arbeits fähigkeit von 10-20 % zu erwarten, in einer angepassten Tätigkeit (Mal therapeutin im Einzelsetting) wohl höchstens 20-30 % . Die Psychotherapie werde weiter geführt, ebenso die Psychopharmakotherapie. Die aktuelle störungs spezifische Ergotherapie und Physiotherapie sollten unbedingt weitergeführt werden (S. 3) . Bei Aufgaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin schwer ein geschränkt (S. 5). 4.5
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Klinik E.___, berichtete am 2 2. Dezember 2022 (Urk. 7/135) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - chronisches Erschöpfungssyndrom (2017)
Er führte aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es sei ihm nicht bekannt, seit wann eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (S. 1 Ziff. 1.3). Der Neurostatus sei normal (S. 3 Ziff. 2.4). Er empfehle, die Ergotherapie und Psycho therapie weiterzuführen (S. 3 Ziff. 2.8). Ab Januar 2023 sei der Beschwerde führerin zwei Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 5
Ziff. 4.2). In Rücksprache mit Dr. F.___ (Psychosomatik) sei eine langsame Steigerung denk bar (S. 5
Ziff. 4.3).
4.6
I.___, Physiotherapeutin, berichtete am 1 2. Januar 2023 (Urk. 7/141) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit fünf Monaten jeweils einmal wöchent lich in der Physiotherapie. Der Verlauf bezüglich Belastungsaufbau verlaufe seit Beginn bis zum jetzigen Zeitpunkt sehr schwankend. Seit Beginn seien die drückenden Kopfschmerzen der limitierende Faktor beim Ausdauer- als auch beim Krafttraining. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin Fortschritte in der Ganggeschwindigkeit gezeigt. Nach dem Laufbandtraining habe sie jedoch keine Aktivität in Form von Kraftübungen oder eines anderen Termins mehr w ahr nehmen können aufgrund der Erschöpfung. Im November habe sie ihren erreichten Fortschritt in der Physiotherapie konstant halten können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie zirka zwei Stunden täglich am Stück unterwegs sein können. Im Dezember habe die Beschwerdeführerin angegeben, wieder an einer grossen Erschöpfung zu leiden, so dass sie eine Therapiepause von vier Wochen habe einlegen müssen. Seit dem 2 8. Dezember 2022 sei sie wieder in der Physio therapie. Sie beschreibe seit her wieder Kopfschmerzen sowie eine verminderte Belastbarkeit. Aktuell seien sie dran, ihr Ausgangslevel vom November wieder erreichen zu können, so dass sie zwei Stunden täglich unterwegs sein könne. Weiter bestünden die Ziele in einer Reduktion der Kopfschmerzen durch Tonus regulation der Muskulatur sowie durch Förderung von mehr Aktivität. 4.7
Dr. med. J.___, F achärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Juni 2023 Stellung (Urk. 7/147/5-6) und führte aus, aus psychiatrischer Sicht liege im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 2 3. Juni 2021 keine Veränderung des Gesundheits zustandes vor. Bei einem Erschöpfungssyndrom nach Viruserkrankung handle es sich um kein psychiatrisches Krankheitsbild. Der Fall sollte aus somatischer/neurologischer Sicht beurteilt werden. 4.8
Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, nahm am 2 7. Juni 2023 Stellung (Urk. 7/147/6) und führte aus, zwischenzeitlich sei es am 1 5. Februar 2022 zu einer Synkope mit Gesichtsanprall gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich leichte Verletzungen an Lippe und Wange zugezogen, welche sie selbst habe versorgen können. Gemäss den anschliessenden Abklärungen sei die Ursache der Synkope am ehesten vaso vagal/orthostatisch gewesen, eine kardiale oder anderweitige Genese sei weit gehend ausgeschlossen worden. Es sei bezüglich Synkope keine weiterführende Therapie notwendig. Eine Verletzung der hirneigenen Strukturen sei aufgrund der Unfallschilderung, der unauffälligen neurologischen Befunde und der alters entsprechenden Bildgebung (MRI inklusive Gesichtsschädel und MR Angio, März 2022)
höchst unwahrscheinlich. Eine länger anhaltende gesundheitliche Ein schränkung durch dieses Trauma sei damit nicht nachvollziehbar. Die übrigen somatischen Diagnosen seien vorbestehend und seien vorgängig eingehend gutachterlich abgeklärt worden. Die rechtsgültige Verfügung sei gerichtlich über prüft und unterstützt worden. Anamnestisch zeige sich keine eindeutige Veränderung, bereits vorbestehend habe die Beschwerdeführerin geschildert, an einer deutlich erhöhten Ermüdbarkeit mit durchgehend fehlender Energie zu leiden, welche eine Betätigung von höchstens zwei Stunden täglich erlaube . Es seien bezüglich der erhöhten Erschöpfbar k eit keine neuen Diagnosen gestellt worden, damit könne auf die vorgängige Beurteilung abgestellt werden. Ins gesamt sei damit aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auch aus somatischer Sicht seit der letzten Beurteilung keine Veränderung aufgetreten. 4.9
Dr. F.___ berichtete am 1 2. Juli 2023 (Urk. 7/149) und wiederholte die bereits bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.4)
und führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin von August 2017 bis zu ihrer aktuellen Pensionierung betreut. Sie verweise auf ihren letzten Bericht von Oktober 2022 (vgl. vorstehend E. 4.4) . S ie habe immer wieder detailliert die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin beurteilt. Die Beschwerdeführerin sei zudem im Auftrag der L.___ wiederholt psychiatrisch in ihrer Arbeitsfähigkeit beurteilt worden und es sei übereinstimmend festgestellt worden, dass die genannte n Diagnosen zu einer schweren Einschränkung (mindestens 80 %) in ihrer Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe alle ihr vorgeschlagenen Therapien wahrgenommen. Bis zum Unfall im Jahre 2022 habe sie eine leichte Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit erreicht, die ihr erlaubt habe, neben einem kleinen Pensum im Gymnasium eine Ausbildung in Maltherapie zu besuchen. Diese Ausbildung habe sie wegen der Verschlechterung des Erschöpfungssyndroms abbrechen müssen. Die Arbeit im Gymnasium habe sie aufgeben müssen. Sie habe auch aktuell die Therapie (Standardtherapie für chronisches Erschöpfungssyndrom) in der D.___ und in der Klinik E.___ wahrgenommen ohne Erreichen einer Arbeitsfähigkeit. Aktuell sei sie in die Spezialsprechstunde des M.___ für chronische Erschöpfungssyndrome der Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag zu Hause selbst versorgen, benötige viele Ruhepausen und sei für die Haus arbeit auf weitestgehende Unterstützung ihres Partners angewiesen. Termine ausser Haus könne sie nur eingeschränkt wahrnehmen aufgrund der Erschöpfung. Darüber hinaus sei keine Tätigkeit möglich und werde es auch über die kommenden Monate und Jahre vermutlich nicht sein.
4.10
Die Ärzte M.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, berichteten am 2 2. August 2023 (Urk. 7/151) und nannten folgende Diagnose: - myalgische Enzephalomyelitis/chronisches Müdigkeitssyndrom Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin sei eine Erschöpfungssymptomatik gekennzeichnet durch anhaltende Fatigue, post-exertionelle Malaise, erhöhtes Schlafbedürfnis, fluktuierende Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seit 2017 mit Zunahme der Symptomatik in 2022 eruierbar. Es zeigten sich zudem Hinweise für eine orthostatische Dysregulation. Dazu lägen mit somatischen Stressoren (Status nach Synkope mit Sturz auf Gesicht, myofasziales Zervikal syndrom) und psychosozialen Stressoren (rezidivierende depressive Störung, Angsterkrankung, Ein- und Durchschlafinsomnie, Arbeitsunfähigkeit), prädisponierende, auslösende und aufrechterhaltende Faktoren vor . Im Rahmen der myalgischen Enzephalomyelitis/chronischen Müdigkeitssyndroms bestehe durch die postexertionelle Malaise sowie das erhöhte Ruhebedürfnis eine aus geprägte Leistungsminderung mit der Unfähigkeit, anstrengende Arbeiten durch zuführen und einer ausgeprägten Leistungsreduktion der körperlichen und neurokognitiven Funktionen. Für Aktivitäten würden ausreichend Ruhepausen benötigt, da sonst mit einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei (S. 1) . Es w ü rde n eine ambulante, individuell angepasste Therapie mit Elementen aus der kognitiven Verhaltenstherapie und eine den Energiereserven angepasste Aktivitätstherapie, w eiter eine Ergotherapie mit Fokus auf Fatigue- und Energiemanagement sowie ein Absetzen der Medikation mit Zolpidem beziehungsweise Vorhalten als seltene Bedarfsmedikation sowie Etablierung einer klaren Zubettgehroutine und regelmässige Bettgehzeiten empfohlen. Zudem sei eine kardiologische Abklärung bei unklaren Synkopen und Dysautonomie mittels Langzeit-EKG, Herzecho und Schell ong Test zu erwägen. Selbsthilfestrategien wie Prioritäten und Grenzen setzen, Aktivitäts- und Ruhephasen ausbalancieren, Achtsamkeits-/Atemübungen, erholsame Körperhaltung beim Ausruhen, Massagen, Qigong, Kraniosakraltherapie und Osteopathie für das Erleben eines positiven Körpergefühls könnten zusätzlich zur Therapie hilfreich sein (S. 2).
4.11
Die Ärzte der Klinik E.___, Zentrum für ambulante Rehabilitation, berichteten am 2 4. August 2023 (Urk. 7/150) über die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. und 1 8. August 2023 und nannten folgende Diagnosen: - Synkope mit Sturz auf Gesicht (beim nächtlichen WC-Gang) am 1 5. Februar 2022 - chronisches myofasziales Zervikalsyndrom - chronisches Erschöpfungssyndrom, unklare Genese, Differentialdiagnose postviral, Erstmanifestation März 2017 - Status nach depressiven Episoden, Angsterkrankung
Sie führten aus,
der Antrieb sei regelrecht gewesen, Hinweise auf Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe über eine sehr gute Auffassungsgabe verfügt. Instruktionen seien zügig erfasst worden und sie habe sich flexibel auf alle Aufgaben einstellen können. Schon zu Beginn der Unter suchung habe die Beschwerdeführerin über eine erhöhte Müdigkeit berichtet. Im Verlauf des Untersuchungstermins habe sich eine Zunahme der Erschöpfung bemerkbar gemacht (Gähnen, Abnahme der Reaktionsgeschwindigkeit, fluktuierende Konzentrationsfähigkeit, vermehrte Flüchtigkeitsfehler) und die Beschwerdeführerin habe über eine Zunahme der Kopfschmerzen sowie Übelkeit berichtet. Im Verlauf des Untersuchungstermins sei en auf Wunsch der Beschwerdeführerin jeweils nach 30 Minuten kurze Pausen gemacht worden. Nach drei Stunden sei die Belastbarkeitsgrenze der Beschwerdeführerin erreicht gewesen und es sei für die restlichen Testverfahren ein zweiter Termin vereinbart worden (S. 3 f.).
Die visuo-konstruktiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien unauffällig gewesen. Einfache Reaktionsanforderungen seien zu Beginn sowie am Ende der Testung deutlich verlangsamt beantwortet worden. Über den dreistündigen Untersuchungsverlauf hinweg habe sich zusätzlich eine signifikante Ver schlechterung des Reaktionstempos gezeigt. Die selektive und geteilte Auf merksamkeit habe unterdurchschnittliche Reaktionszeiten (Intensität) auf gezeigt, die qualitative Leistung sei normgerecht gewesen. In einer Durchstreich aufgabe zur konzentrierten Aufmerksamkeit habe sich ein knapp durchschnitt liches Arbeitstempo gezeigt, die Fehlerkontrolle sei überdurchschnittlich gewesen. Die Leistung in der verbalen und visuell-räumlichen Gedächtnisspanne sei durch schnittlich gewesen. Im Bereich der Exekutivfunktionen habe sich in der verbalen Interferenzkontrolle beim Benennen von farbigen Punkten ein verlangsamtes Tempo und ein Fehler gezeigt, die restlichen Darbietungsformen seien norm gerecht gewesen. Bei den subjektiven Befindlichkeitsfragebögen habe sich in einem Fragebogen zur affektiven Lage im Angstwert eine leichte Aus prägung präsentiert, der Depressionswert sei unauffällig gewesen. Ein Frage bogen zur Aufmerksamkeit habe in der Skala «Ermüdung/Verl. bei praktischen Tätig keiten» ein deutlich erlebtes Aufmerksamkeitsdefizit aufgezeigt. Während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin klinisch eine adäquate Leistungs bereitschaft gezeigt und eine durchgeführte Performancevalidierung habe sich als unauffällig erwiesen. In einem Fragebogen zur Symptomvalidierung sei eine erhöhte Belastung durch (potentiell) genuine Beschwerden aufgezeigt worden, es seien keine Pseudobeschwerden angegeben worden. Eine negative Antwort verzerrung sei somit nicht anzunehmen (S. 4).
Es bestehe eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10 F07.2; S. 4 unten). Die neuropsychologische Untersuchung vom 1 4. Mai 2020 habe in alle n kognitiven Funktionsbereichen einen unauffälligen Befund erbracht. Die aktuelle neuropsychologische Verlaufsuntersuchung habe hauptsächlich Ein schränkungen in Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Weiter hätten sich leichte Defizite in Bereichen der Gedächtnisfunktionen wie auch in Bereichen der Exekutivfunktionen gezeigt. Die Interferenzkontrolle sei qualitativ unauffällig gewesen, das Tempo jedoch aufgrund der verminderten Grund aktivierung verlangsamt. Die restlichen geprüften kognitiven Funktionen hätten sich als unauffällig erwiesen. Im Verlauf der Untersuchung habe sich eine deut lich erhöhte Erschöpfbarkeit gezeigt, welche sich hauptsächlich in der klinischen Verhaltensbeobachtung, aber auch in einzelnen Bereichen testpsychologisch ab gebildet habe.
Im Vergleich zur Vortestung im Mai 2020 habe sich eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen gezeigt, prädominant in den Aufmerksamkeitsfunktionen, wo sich vor allem Einschränkungen in der Intensität gezeigt hätten. Der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung sei aktuell als leicht zu bewerten. Aufgrund der eigenanamnestischen Angaben sowie des Beschwerde verlaufs könne angenommen werden, dass die neuropsychologischen Defizite vermutlich auf den Sturz infolge einer Synkope und dessen Auswirkungen zurückzuführen seien.
In der neuropsychologischen Verlaufsdiagnostik hätten sich hauptsächlich deut liche Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt, leichte Defizite in den Gedächtnis- und Exekutivfunktionen wie auch eine deutliche Belastbarkeitsminderung. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Faktoren auch im beruflichen Kontext einen limitierenden Effekt hätten. Nach Frei et al. (2016) wäre bei einer leichten Funktionsstörung formal neuro psychologisch von einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 % auszugehen. Aufgrund der Bildungsbiografie der Beschwerdeführerin könne von einem hohen prämorbiden Niveau ausgegangen werden. Bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Lehrerin auf Gymnasialstufe) sei eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit, eine sehr gute Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, eine flexible und effiziente Arbeitsweise, Multitasking-Fähigkeit sowie eine stabile Belastbarkeit und Stresstoleranz vorausgesetzt. Die Arbeit könne mehr heitlich nicht flexibel eingeteilt werden. Aktuell sei eine kognitive Belastbarkeit von maximal drei Stunden gegeben und die Beschwerdeführerin benötige da zwischen viele Pausen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass nach einer starken kognitiven Belastung eine lange Erholungszeit benötigt werde. Aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit, verminderten Stresstoleranz und der Verschlechterung der kognitiven Situation sei es zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin aktuell ihre angestammte Tätigkeit ausüben könne. Es werde erstmal eine Stabilisierung der kognitiven Belastbarkeit empfohlen, bevor beruf liche Massnahmen getroffen würden. Dies sei insofern wichtig, damit sich die affektive Situation nicht wieder verschlechtere. In einem nächsten Schritt könne dann perspektivisch bei subjektiver und objektiver Verbesserung des kognitiven Zustandes sowie der Erschöpfung eine berufliche Wiedereingliederung in Betracht gezogen werden. In dieser Phase sollte abgeklärt werden, inwiefern eine qualitative und auch quantitative Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. Es sei eine ambulante psycho therapeutische Weiterbehandlung indiziert. Bei Bedarf könne eine neuropsycho logische Therapie oder Ergotherapie in Betracht gezogen werden, um ein günstiges Pausen- und Ressourcenmanagement sowie Kompensationsstrategien für den Alltag weiter zu erarbeiten und zu vertiefen. Weiter könnte die Beschwerdeführerin zusätzlich von einem kognitiven Training profitieren (S. 5 f.) .
4.12
Dr. K.___, RAD, nahm am 5. September 2023 erneut Stellung (Urk. 7/155/2-4) und führte aus, die empfohlene kardiologische Abklärung der Synkope sei bereits vorgängig erfolgt und müsse damit nicht wiederholt werden. Zudem sei im August 2023 eine neuropsychologische Untersuchung (Klinik E.___) erfolgt, dabei habe sich eine hohe Anstrengungsbereitschaft gezeigt, ohne Hinweise auf Verfälschungstendenzen. Die Beschwerdeführerin habe eine erhöhe Müdigkeit während der Untersuchung gezeigt. Insgesamt hätten sich leichte neuro psychologische Funktionsstörungen gefunden, insbesondere aufgrund von Ein schränkungen in der Aufmerksamkeitsaktivierung und selektiver/geteilter Auf merksamkeit. Die Verschlechterung gegenüber dem Vorbefund (Mai 2020) sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin auf den Sturz vom Februar 2022 zurückzuführen. Formal neuropsychologisch sei von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 % und 30 % ausgegangen worden, wobei die tatsächliche Einschränkung bei hohen beruflichen Anforderungen höher ausfallen könne. Allerdings gingen die Behandler dabei von einer Gymnasiallehrertätigkeit aus, welche gemäss Qualifikation aktuell nur in einem 15 % Pensum ausgeübt werde. Zwischen August 2017 und August 2022 sei die Beschwerdeführerin durch Dr. F.___ betreut worden. Im Schreiben vom 1 2. Juli 2023 (11 Monate nach Therapieende) bestätige die Behandlerin, dass ein chronisches Erschöpfungssyndrom im Jahre 2017 diagnostiziert worden sei und seit dem Sturz im Februar 2022 eine Exazerbation bestehe. Gemäss der behandelnden Ärztin bestehe sei t langem
sowie für die kommenden Jahre eine schwere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 80 % .
Insgesamt gehe aus den neuen Unterlagen eine Neubeurteilung bereits vorgängig g eklagter Beschwerden durch andere Fachärzte hervor. Dabei seien zusätzliche Therapieempfehlungen ausgesprochen worden. Das bereits 2017 diagnostizierte Müdigkeitssyndrom sei im Juni 2023 bestätigt worden, basierend auf den An gaben der Beschwerdeführerin sei eine Verschlechterung der Symptomatik seit dem Sturz vom Februar 2022 angenommen worden. Gegen eine relevante Ver schlechterung spreche der ebenfalls eingereichte Bericht der Psychosomatikerin. Diese bestätige eine seit Jahren bestehende hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge des Müdigkeitssyndroms. Die Psychosomatikerin habe die Beschwerdeführerin von August 2017 bis August 2022 betreut. Seither sei keine psychologische oder psychiatrische Behandlung mehr erfolgt. Hinweise zum aktuellen Zustand gingen aus dem Bericht entsprechend nicht hervor. Aktuell sei jedoch eine neuropsychologische Abklärung. Während im Mai 2020 keine neurokognitiven Defizite beschrieben worden seien, hätten sich nu n leichte neuropsychologische Störungen gezeigt. Der dabei ermittelte Grad der neuro kognitiven Defizite werde üblicherweise mit einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 % und 30 % assoziiert. Zusammenfassend bestünden basierend auf den Bericht der neurokognitiven Abklärung Anzeichen einer leichten Zunahme der Symptomatik seit der RAD-Beurteilung von Juli 202 1. Aktuell sei aufgrund der leichten neurokognitiven Defizite von einer eher niederschwelligen Arbeits unfähigkeit auszugehen. Die Behandler erwähnten jedoch ein aktuell nicht stabilisierter Gesundheitszustand und nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen. Zur Verhinderung einer allfälligen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit würden deshalb näher umschriebene Massnahmen zur Durchführung empfohlen. 5. 5.1
Bereits i m Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Juli 2022 (vgl. Urk. 7/106), welches durch das Bundesgericht mit Urteil vom 2 4. Januar 2023 (Urk. 7/143) geschützt wurde, stand das erstmals 2017 diagnostizierte Erschöpfungssyndrom im Vordergrund und es wurde gutachterlich festgehalten, dass dieses die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein schränke. Es konnte im somatischen Bereich bisher keine Ursache für die rasche Erschöpfung und eingeschränkte Belastbarkeit festgestellt werden, die ein geschränkte körperliche Belastbarkeit wurde somit als nicht plausibel erklär bar beurteilt und ein objektivierbares Krankheitskorrelat lag nicht vor. A uch aus psychiatrischer Sicht wurden bei der Beschwerdeführerin in der Untersuchung keine Hinweise auf relevante Beeinträchtigungen des kognitiven Funktions niveaus gefunden (vgl. Urk. 7/106 E. 4.2 und E. 4.4).
Die Beschwerdeführerin macht e ine seither veränderte beziehungsweise ver schlechterte Befundlage und damit einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG durch die neu aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere hin sichtlich de r neuropsychologischen Funktionsstörung ausgelöst durch eine Synkope mit Sturz am 1 5. Februar 2022, geltend.
5.2
Hinsichtlich de r Synkope mit Sturz- Ereignis vom 1 5. Februar 2022, welches von der Beschwerdeführerin als Auslöser für die Verschlechterung verantwortlich gemacht wird, kann festgehalten werden, dass die Ursache der Synkope bei un auffälligem neurologischen Status, unauffälliger Bildgebung des Schädels inklusive Gesichtsschädel sowie unter Ausschluss einer kardialen Genese am ehesten als orthostatisch angegeben wird (vgl. vorstehend E. 4 .2, E. 4.3, E. 4.10). Durch den Sturz hat sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an der Lippe und der Wange verletzt, wobei sie sich selbst versorgt habe und wieder s chlafen gegangen sei (vgl. Urk. 7/108 S. 4 oben). Gemäss übereinstimmenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte liegt der Synkope mit Sturz somit keine relevante Störung mit invalidisierendem Krankheitswert zugrunde.
5.3
Die Verschlechterung wird durch die Auswirkungen der Synkope mit Sturz, namentlich mit einer Exazerbation der vorbestehenden Erschöpfungs sympto matik sowie mit einer neu aufgetretenen neuropsychologischen Funktionsstörung begründet.
Gemäss der behandelnden Dr. F.___
könne die Beschwerdeführerin aktuell etwa zwei bis drei Stunden pro Tag einer Tätigkeit (alles zusammen genommen: Therapietermine, Hausarbeit, Administration, Hobbies, Spazieren, Treffen von Angehörigen und Freunden)
nachgehen (vorstehend E. 4.4). Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag zu Hause selbst versorgen, benötige viele Ruhepausen und sei für die Hausarbeit auf weitestgehende Unterstützung ihres Partners angewiesen
(vorstehend E. 4.9). Die Einschätzung von Dr. F.___
vermag keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gestützt auf die Erschöpfungssymptomatik zu begründen. So gehen aus ihren Berichten insbesondere keine wesentlichen neue n Befunde hervor, da die genannte rasche Ermüdung bei körperlicher und geistiger An strengung oder emotionaler Belastung, die Ermüdung der Augen, ein hohes Schlafbedürfnis, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörung, anstrengungs induzierte Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Kiefer und anstrengungs induzierte Übelkeit, Schwindel, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie intermittierend eine stressabhängige Ein- und Durchschlafstörung (vgl. vor stehend E. 4.4) im Wesentlichen bereits im ersten Verfahren geklagt wurden (vgl. Urk. 7/9/2-3, Urk. 7/15/2-5, Urk. 7/18/2-6, Urk. 7/29/16 f., Urk. 7/36/2, Urk. 7/40/13 f., Urk. 7/52/12 ff., Urk. 7/77/8 f., Urk. 7/83/23 ff. und S. 38 ff., Urk. 7/91/1-3). Ausserdem stützte Dr. F.___ ihre aktuelle Einschätzung im Wesentlichen auf Berichte, die bereits im Erstanmeldeverfahren berücksichtigt wurden (vgl. vorstehend E. 4.9), was der Annahme einer wesentlichen Verschlechterung entgegensteht. A uch wenn Dr. F.___
nicht mehr eine Arbeitsfähigkeit von drei beziehungsweise sechs Lektionen Unterricht pro Woche (Urk. 7/106 E. 3.2 und E. 3.5), sondern im Neuanmeldungsverfahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 4.4), vermag dies keine wesent liche Veränderung zu begründen, da – mangels entsprechender Begründung - nicht nachvollziehbar ist, weshalb zumutbare zwei bis drei Stunden Tätigkeit pro Tag keine sechs Stunden Unterricht pro Woche zulassen sollten . In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Dr. H.___ im Dezember 2022 bereits von einer Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst von 2 Stunden pro Tag ausging mit langsamer Steigerung (Urk. 7/135/5). Z udem wurde i m p sychiatrischen Teilgutachten des Z.___ von Februar 2021 bereits ausgeführt, dass sich die Beschwerdefüh rerin
in der Erledigung der Haushaltsangelegenheiten auf grund der feh lenden Energie eingeschränkt fühle, so dass ihr Partner den grössten Teil erle digen müsse (Urk. 7/106 E. 4.4) . Eine wesentliche Veränderung ist dies bezüglich nicht ersichtlich. Schliesslich ist
eine länger anhaltende gesundheit liche Einschränkung in Bezug auf die Erschöpfungssymptomatik durch die Synkope mit Sturz nicht nachvollziehbar, da ihr keine neurologische oder kardiologische Störung zugrunde liegt und sie in somatischer Hinsicht lediglich zu einer Bagatellv erletzung der Lippe und der Wange geführt hat, welche von der Beschwerdeführerin selbst versorgt wurde . Die somatischen und von Dr. F.___ genannten psychiatrischen Diagnosen sowie die daraus geltend gemachten Einschränkungen sind allesamt vorbestehend und vorgängig ein gehend gutachterlich abgeklärt und beurteilt worden. Neue somatische oder psychiatrische Diagnosen sind bezüglich der erhöhten Erschöpfbarkeit nicht ge stellt worden und eine Veränderung seit der letzten materiellen Beurteilung liegt nicht vor.
Auch aus den anderen medizinischen Berichten (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.5, E. 4.7-8, E. 4.10) ergibt sich, soweit sie überhaupt eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit enthalten, keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes hinsichtlich des Erschöpfungssyndroms, der psychiatrischen oder somatischen Diagnosen . 5. 4
5. 4 .1
Als weitere Auswirkung der Synkope mit Sturz vom Feb r uar 2022 wurde
eine
anlässlich der neuropsychologischen Abklärung von August 2023 festgestellte leichte neuropsychologische
Funktionsstörung gemäss ICD-10 F07.2
(vgl. vor stehend E. 4.11) genannt. Im Vergleich zur Vortestung von Mai 2020, welche in allen kognitiven Funktionsbereichen
einen unauffälligen Befund ergeben habe, sei somit eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen ausgewiesen. 5. 4 .2
Vorweg festzuhalten ist, dass eine neuropsychologische Testung beziehungsweise eine neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzunter suchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem bleibt es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 m.w.H.). Voraus gesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische oder neurologische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis) . Dies ist trotz Abklärung in der Klinik E.___, welche über entsprechende Fachärzte verfügt, unterblieben, womit gestützt darauf ohnehin keine abschliessende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung festgelegt werden kann. 5. 4. 3
Damit stellt sich die Frage, ob sich gestützt auf die neuro psycho logische Ein schätzung Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung ergeben, welche zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer oder neurologischer Hinsicht Anlass geben . Dies ist zu verneinen. Mehrere Neurologen waren bei der Abklärung involviert und es konnten keine relevanten neurologischen Diagnosen gestellt werden
(vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.5, E. 4.8, E. 4.12) . I n antizipierter Beweis würdigung ist n icht davon auszugehen, dass sich mit einer erneuten neurologischen Abklärung etwas daran ändert, wobei eine neurologische Begut achtung von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht beantragt wurde . Des Weiteren fehlte es anlässlich der aktuellen neuropsychologischen und ander weitigen Untersuchungen an Hinweisen auf ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden, womit – ebenfalls in antizipierter Beweis würdigung - keine erneute psychiatrische Abklärung nötig ist .
Dies hat umso mehr zu gelten, als gestützt auf die letztmalige, noch nicht lange zurückliegende, psychiatrische Begutachtung vom Februar 2021 (vgl. vorstehend E. 3) im Rahmen der Erstanmeldung aus psychiatrischer Sicht kein Leiden eruiert werden konnte, das eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/106 E. 4.2 und E. 4.4). N icht ersichtlich ist ferner, inwieweit die neuro psycho logische Diagnose psychiatrisch begründet werden könnte, angesichts dessen, dass bereits im ersten V erfahren Aufmerksamkeitsprobleme geklagt wurd e n (vgl. oben), welche auch in psychiatrischer Hinsicht nicht relevant waren (vgl. Urk. 7/83) .
Überdies
hielten die Neuropsychologen fest, dass die Grund stimmung ausgeglichen gewirkt habe, die Beschwerdeführerin affektiv hinreichend gut schwingungsfähig und der Antrieb regelrecht gewesen seien; es hätten sich keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen ergeben (Urk. 7/150/3).
Weitere Abklärungen vermöchten an diesem Umstand nichts zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Auf die Einholung weiterer Berichte oder die Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zur Veranlassung einer Begutachtung kann deshalb verzichtet werden. 5. 4.4
Weiter bleibt anzumerken, dass gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Aufl., Bern 2015, S. 103-104) die gestellte Diagnose nach ICD-10 F07.2 ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma dar stellt. Ein solches Syndrom folgt einem Schädelhirntrauma, das gewöhnlich schwer genug ist, um zu Bewusstlosigkeit zu führen. Es besteht aus einer Reihe verschiedenartiger Symptome, wie Kopfschmerzen, Schwindel (meistens ohne die Merkmale einer echten Vertigo), Erschöpftheit, Reizbarkeit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses, des Schlafes und einer verminderten Belastungsfähigkeit bei Stress, emotionalen Reizen oder unter Alkohol. Vorliegend sind zwar einige Merkmale erfüllt, hin gegen lag bei der Beschwerdeführerin
anlässlich des Ereignisses vom 1 5. Februar 2022 unstreitig kein Schädelhirntrauma und auch keine Bewusstlosigkeit vor, weshalb fraglich ist, ob die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen der Diagnose erfüllt sind und dieser gefolgt werden kann. 5. 4.5
Schliesslich hat die aktuelle neuropsychologische Untersuchung hauptsächlich Einschränkungen in Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie leichte Defizite in den Bereichen der Gedächtnisfunktionen und Exekutivfunktionen gezeigt. Der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung wurde von den Neuropsychologen der Klinik E.___ als leicht bewertet. Weiter führten sie aus, es sei davon auszugehen, dass diese Faktoren auch im beruflichen Kontext einen limitierenden Effekt hätten und b ei einer leichten Funktionsstörung formal neuropsychologisch von einer 10-30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 4.11) . Diese Einschätzung könnte aufgrund der geltend gemachten
Limitierungen anlässlich der neuropsychologischen Testung nachvollz ogen werden . Aus welchen Gründen die Neuropsychologen im selben Bericht
von einer kognitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin von maximal drei Stunden aus gehen, erscheint hingegen nicht nachvollziehbar beziehungsweise wider sprüchlich, und selbst die Beschwerdeführerin macht Entsprechendes nicht aus drücklich geltend (vgl. Urk. 1 S. 11 f.).
Am ehesten
ist davon auszugehen, dass die Neuropsychologen nebst der neuropsychologischen Diagnose weitere Ein schränkungen, namentlich das Erschöpfungssyndrom (vgl. die von Dr. H.___ der Klinik E.___ gestellte Diagnose, vorstehend E. 4.5), berück sichtigten . Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass bei der angestammten Tätig keit der Beschwerdeführerin (Lehrerin auf Gymnasialstufe) eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit, eine sehr gute Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, eine flexible und effiziente Arbeitsweise, Multitasking-Fähigkeit sowie eine stabile Belastbarkeit und Stresstoleranz vorausgesetzt seien, was grundsätzlich zutrifft. Vorliegend zu berücksichtigen ist jedoch, dass Einschränkungen hin sichtlich der genannten Anforderungen bereits im Rahmen der Erstanmeldung geklagt (vgl. beispielsweise
Urk. 7/15/2 Ziff. 1.7,
Urk. 7/52/13 f., Urk. 7/ 8 3/16 f.), indes als nicht rentenrelevant eingestuft wurden . Deren im Kontext einer neuropsychologischen Abklärung erneute Berücksichtigung führt nicht zu Hin weisen auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes.
5. 5
Ob sich gestützt auf die neuropsychologische Einschätzung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder Hinweise darauf ergeben, kann je doch letztlich offen bleiben . Denn selbst bei Annahme der von den Neuro psychologen bei einer leichten Funktionsstörung anzunehmenden Arbeits unfähigkeit von 10 % bis maximal 30 %, was auch die Beschwerdeführerin nicht ausschliesst (vgl. Urk. 1 S. 12),
resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zwar kann die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in jenem Zeitpunkt als eröffnet gelten, in welchem eine Arbeitsun fähigkeit von 20 %
eintritt (vgl. vorstehend E. 1 . 5), was im Bereich der neuropsychologisch attestierten 10 – 30%igen Arbeitsunfähigkeit liegt. Indes wird mit ebendieser attestierten Arbeitsunfähigkeit eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht, womit die Wartezeit letztlich nicht erfüllt werden kann. Damit kann kein Anspruch auf eine Rente entstehen, womit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12)
– auch kein Einkommensvergleich stattzu finden hat . 5. 6
Z usammenfassend erweisen sich sämtliche beschwerdeweise erhobenen Einwän de gegen die angefochtene Verfügung als unbegründet. Diese ist nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach