opencaselaw.ch

IV.2023.00570

Revisionsweise Aufhebung einer wegen psychischer Einschränkungen zugesprochenen ganzen Rente. Eine allfällige seitherige Verbesserung der somatischen Problematik ist nicht relevant. Im Ergebnis ist kein Revisionsgrund ersichtlich und die gestützt auf ein Gutachten erfolgte Rentenzusprechung war auch nicht zweifellos unrichtig.

Zürich SozVersG · 2025-04-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 19 9 6 geborene X.___

wurde erstmals am 5. März 2001 unter Hinweis auf eine Sprachstörung und mit dem Antrag auf Beiträge an die Sonder schulung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/17). Daraufhin wurden ihr von August 200 1 bis Juli 2013 Sonderschulmassnahmen sowie medizinische Massnahmen aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 404 (infantile s psychoor g anisches Syndrom [POS] , vgl. Urk. 7/55) zugesprochen (Urk. 7/21 - 24, 7/37, 7/43, 7/56, 7/64, 7/70, 7/73 und 7/80).

Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA St. Gallen) gewährte a m 2 0. August 2013 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung als Malerpraktikerin (BBT-Anlehre; Urk. 7/117), welche die Versi cherte Ende Juli 2015 erfolgreich abschloss (Urk. 7/149 , Urk. 7/154 ). Am 1 3. November 2015 teilte die SVA St.

Gallen der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen ohne Rentenanspruch erfolgreich abgeschlossen seien. Nach ihrer Ausbildung zur Malerpraktikerin sei sie rentenausschliessend einge gliedert (Urk. 7/156). 1.2

Die Versicherte begann daraufhin eine Lehre als Malerin EFZ, welche sie per 2 2. April 2016 abbrach (Urk. 7/158/3). Am 9. Juni 2016 meldete sie sich unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 7/157) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/159) , wobei sie den Wunsch nach Unterstützung durch die Invalidenver sicherung bei einer Lehre als Detailhandels assistentin EBA äusserte (Urk. 7/158/7). Nach einer beruflichen Abklärung (Urk. 7/173, Urk. 7/176, Urk. 7/179) erteilte die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2017 Kostengutsprache für eine « erstmalige » berufliche Ausbildung und übernahm die Mehrkosten eines Praktikums, vorbereitend auf die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin EBA (Urk. 7/180) , samt Taggeldern (Urk. 7/184, Urk. 7/186). Ein anschliessender Start in die Ausbildung gelang nicht (Urk. 7/190/3) . Nach der Einschätzung ihres Hausarztes hatte sich der psychische Zustand der Versicherten dermassen destabilisiert, dass er einen mehrwöchigen stationären Klinikaufenthalt für erforderlich hielt (Urk. 7/195/7). Nachdem die Versicherte am 1 3. Juni 2018 ( Urk. 7/203/2) in die Y.___ in Z.___ eingetreten war, teilte die IV-Stelle ihr am 1 4. Juni 2018 mit, zurzeit seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/194).

Am 5. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Bäcker in / Konditorin EBA bei der Stiftung A.___

vom 1. August 2019 bis 3 1. Juli 2021 samt Taggeld anspruch (Urk. 7/218-219). Für die Zeit vom 7. Februar bis am 2 9. Februar 2020 wurde der Versicherten

- nach bereits mehreren krankheitsbedingten Absenzen im vorangegangenen Halbjahr (vgl. Urk. 7/225/2, Urk. 7/228/2, Urk. 7/234) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/233/2) , was mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2020 zum Abbruch der

Ausbildung führte (Ur

k. 7/236). 1.3

Im Zuge der anschliessenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle namentlich das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1 4. Juli 2021 ein (Urk. 7/282-283) , worin eine vollständige Erwerbsunfähigkeit festgehalten wurde

( Urk. 7/283/8). Dazu nahm C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, regio naler ärztlicher Dienst (RAD) , am 1 6. Juli 2021 Stellung (Urk. 7/288/10-14). Am 3. September 2021 unterzog sich die Versicherte einer Rückenoperation und informierte die IV-Stelle darüber ( Urk. 7/286). Der RAD-Arzt nahm daraufhin erneut zum Fall Stellung ( Urk. 7/288/14). Am 1 7. November 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Durchführung einer stationären interdisziplinären Schmerztherapie sowie zur Anpassung der Schmerzmedikation und zur Etablie rung einer ambulanten fachpsychiatrischen Therapie auf (Urk. 7/290). Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte sie ihr die Zusprechung einer ganzen Inva lidenrente ab 1. März 2020 in Aussicht (Urk. 7/292). Gegen die Auflage der Massnahme opponierte die Versicherte (Urk. 7/293, Urk. 7 /296) unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 7/295). Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2022 passte die IV-Stelle daraufhin ihre Auflage einer Massnahme dahingehend an, dass sie noch an der Notwendigkeit einer (ambulanten) fachpsychiatrischen Therapie und an der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im geschützten Bereich festhielt. Sie erwarte, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahme n auf 50 % steigern lasse (Urk. 7/299). Die Versicherte begab sich daraufhin Ende April 2022 in psychiat ri sche Behandlung

zu Dr. med. D.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/314). Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2020 zu (Urk. 7/323 und Urk. 7/332). 1. 4

Dr. D.___

verfasste am 2 9. August 2022 einen Bericht über die auferlegte und von ihm durchgeführte psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/349) .

N ach Rücksprache mit dem RAD ( Urk. 7/355) nahm die IV-Stelle die Beratung und Begleitung durch ihre Berufsberatung wieder auf (Urk. 7/353) und teilte der Ver sicherten am 1 8. Oktober 2022 mit, sie müsse die auferlegte fachpsychiatrische Therapie zurzeit nicht weiterführen (Urk. 7/354). Mangels subjektiver Ausbil dungsfähigkeit hielt die IV-Stelle in ihrer Mitte i lung vom 2 8. November 2022 fest, berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 7/358/1, Urk. 7/ 359). Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisions verfahren ein (vgl. Urk. 7/ 362-363). In dessen Rahmen liess sie sich von der Versicherten sowie vom Zweckverband E.___ , wo die Versicherte in einem geschützten Bereich tätig war,

Fragen beantworten (Urk. 7/367-368, Urk. 7/370) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/372, Urk. 7/375-377 ). Nach Rücksprache mit dem RAD, für welchen der Arbeitsmedi ziner

C.___ am 5. Juli 2023 Stellung nahm (Urk. 7/382/ 6 -8) , sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/381) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 0. Juli 2023 die Einstellung ihrer Invaliden rente in Aussicht (Urk. 7/383). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2023 Einwand (Urk. 7/392). Am 2. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen Invalidenrente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 7/398 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 1. Oktober 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegne rin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Januar 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 6. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz . 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR , Stand 1. Juli 2023 ) Folgendes: Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .

Dies ist vorliegend die Verfügung vom 1 2. Juli 2022 , mit der der Beschwerdeführerin die ganze Rente zugesprochen worden war

( Urk. 7/332 i.V.m . Urk. 7/323). Da folglich der Vergleichszeitpunkt im Jahr 2022 liegt, kann eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seither eingetretene wesentliche Veränderung (vgl. dazu nachstehende E. 1.2) nicht vor dem 1 2. Juli 2022 eingetreten sein , womit die Gesetzesgrundlagen in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung zur Anwendung gelangen . 1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid zusammen gefasst dar, die ganze Invalidenrente sei der Beschwerdeführerin zugesprochen worden, weil sie aus damaliger psychiatrischer Sicht keine angepasste Erwerbstätigkeit habe ausüben können. Da sie sich in keiner psychiatrischen Behandlung befunden habe, sei ihr gleichzeitig eine fachpsychiatrische Therapie auferlegt worden. Der daraufhin behandelnde Psychiater Dr. D.___

habe festgehalten, die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin sei lediglich aufgrund der körperlichen Beschwer den eingeschränkt. Eine psychische Problematik liege nicht vor und eine weitere psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert. Die Beschwerdeführerin sei laut Dr. D.___

mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen, damit sie eine geeignete Ausbildung für einen sitzenden und behinderungsangepassten Beruf erlernen könne. Auch die Beschwerdeführerin selber habe mehrmals mitgeteilt, bei ihr liege keine psychische Erkrankung vor und sie wolle keine psychiatrische Therapie durchführen. Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin , habe in seinem Bericht vom 2. Dezember 2021 über eine Verbesserung der Rückenschmerzen nach der Operation berichtet und eine Umschulung in eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben von schweren Lasten, länge rem Stehen oder häufigem Bücken für notwendig gehalten ( Urk. 2 S. 2). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Beschwerdeführerin im November 2022 mit beruflichen Massnahmen unterstützen wollen, diese habe sich aber nicht arbeitsfähig gefühlt. Daraufhin habe sie Berichte der behandeln den Ärzte eingeholt und das Dossier dem RAD vorgelegt. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass die Tätigkeit als Malerin weiterhin nicht möglich , eine angepasste Tätigkeit hingegen zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 2 S. 2). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dagegen ein, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 6). Ihr somati scher Gesundheitszustand habe sich zwar seit der Rückenoperation vom 3. September 2021 in gewisser Hinsicht verbessert ,

sei sie dennoch nicht unein geschränkt arbeitsfähig . In der vom Sozialdienst finanzierten Arbeits integration sei die Erhöhung auf ein Pensum von 40 % trotz ihre r Bestrebungen nicht gelun gen, obwohl der Arbeitsplatz angepasst gewesen sei . Die Betreuer der Massnahme hätten festgehalten, sie sei im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht eingliederungsfähig ( Urk. 1 S. 6-7).

Des Weite ren machte sie geltend, Dr. F.___

sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50-100 % in einer angestammten (richtig: angepassten, vgl. Urk. 7/372/2) sowie von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % ausgegangen. Der RAD sei dem gegenüber gestützt auf den somatischen Teil des Gutachtens von einer Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ( Urk. 1 S. 7). Sie monierte, beim Vorliegen eines Revisionsgrundes sei der Sachverhalt ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festzustellen. Ausserdem habe die Teil nahme an der Integrationsmassnahme eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % gezeigt, wozu eine klärende medizinische Stellungnahme einzuholen gewesen wäre. Überdies habe sich der RAD nicht dazu geäussert, dass Dr. F.___ die Leis tungsfähigkeit um 30 % reduziert erachtet habe, womit die effektive Arbeitsfä higkeit laut ihm noch 30-70 % betragen habe ( Urk. 1 S. 8). Des Weiteren machte sie darauf aufmerksam, dass Dr. D.___ das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung nicht verneint habe. Er habe die Beschwerdeführerin aufgrund des POS als eingeschränkt erachtet und hinsichtlich der Behandlung festgehalten, dass eine solche ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht zielfüh rend sei. Da für den RAD ein Arbeitsmediziner Stellung genommen habe, fehle diesem das Fachwissen, um den psychischen Gesundheitszustand abschliessend zu beurteilen ( Urk. 1 S. 8-9). Ein Leistungsentscheid gestützt auf einen Aktenbericht des RAD komme nur in Frage, wenn der Gesundheitszustand im Wesentlichen feststehe. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Da diverse Zweifel an der durch den RAD erfolgten Beurteilung bestünden, hätte sie vor der Renteneinstellung begutachtet werden müssen ( Urk. 1 S. 9). Des Weiteren machte sie (eventualiter) Ausführungen zum vorgenommenen Einkommensvergleich, wobei sie insbesondere postulierte, es sei vom gestützt auf statistische Werte fest gelegten Invalideneinkommen ein genereller Abzug von 10 % vorzunehmen sowie ein Teilzeitabzug von 10 % . Dergestalt errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 75 % ( Urk. 1 S. 9-10). 3. 3.1

Den Vergleichszeitpunkt bildet die rentenzusprechende Verfügung

vom 1 2. Juli 2022

(Urk. 7/323 i.V . m . Urk. 7/332 ; vgl. E. 1.1 vorstehend ) . Dieser Verfügung

lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1 4. Juli 2021 (Urk. 7/282-283) zugrunde, welches auch vom RAD als beweiswertig erachtet worden war (Urk. 7/288/10).

Die Experten der B.___ hielten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeur teilung fest, aus allgemein-internistischer Sicht lägen keine Diagnosen mit Funk tionseinbussen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/283/5).

Aus rheumatologischer Sicht habe sich ein chronisches, diffuses, multilokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom gezeigt, welches somatisch ungenügend abstützbar sei. Objektivierbar seien eine lang-/tiefgezogene Kyphose der Brust wirbelsäule (BWS) , eine segmentale Dysfunktion der Halswirbelkörper (HWK) 4/5 rechts bei moderater Osteochondrose HWK4/5, eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung /Haltungsinsuffizienz, eine tendenzielle ligamentäre Hyper mobilität, degenerative Veränderungen des Lumbalsegments Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 und ein Untergewicht . Zudem bestehe eine Schmerzausweitungs- und Schmerzverdeutlichungstendenz. Die klinisch und bildgebend objektivierbaren Befunde vermöchten das subjektiv invalidisierende Schmerzausmass nicht zu erk l ären. Aufgrund der ausgeprägten muskulären Dekonditionierung und der Haltungsinsuffizienz sei eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich körperlich überwiegend mittelschwerer und schwerer beruflicher Tätig keiten nachvollziehbar. In körperlich leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 % . Es werde die Anbindung der Beschwerdeführerin an ein spezi a lisiertes interdiszipli näres Schmerzzentrum zur Behandlung nach multimodalem Therapieschema empfohlen. Überdies werde zu einem Ausschl e ichen der Opioid-Medikation geraten (Urk. 7/283/5-6).

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten die Gutachter eine spezifische Persön lichkeits störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit August 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychiatrische Symptomkomplex sei therapeutisch sehr schwierig anzugehen, weil die Beschwerdeführerin subjektiv überzeugt sei, nicht an einer psychiatrischen Erkrankung zu leiden. Sie zeige ein deutliches Schon- und Vermeidungsverhalten bei starker subjektiver Krankheitsüberzeugung. Die Abgabe eines abhängig machenden Schmerzmedikaments sei kontraindiziert und durch Alternativen zu ersetzen, welche im Rahmen einer interdisziplinären Schmerztherapie erarbeitet werden sollten. Durch den behandelnden Psychothe rapeuten sei in Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung ein verhaltens therapeutisch orientiertes Behandlungskonzept mit anfänglich em Vertrauensauf bau, Psychoedukation und schliesslich beruflicher Reintegration zu erarbeiten

(Urk. 7/ 283/6) .

Die neuropsychologische Gutachterin schloss in ihrem Teilgutachten vom 1 4. Juli 2021 auf das Vorliegen einer leichten neuropsychologischen Störung mit/bei leichten Einbussen beim Arbeitsgedächtnis, mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität und leichten Einbussen bei der Planungs- und Problemlö sungsfähigkeit . Dieser Diagnose mass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/ 282/7-8).

Aufgrund der psychischen Erkrankung erachteten die Experten die Beschwerde führerin auch aus interdisziplinärer Sicht seit August 2018 als im ersten Arbeits markt vollumfänglich erwerbsunfähig (Urk. 7/283/6, Urk. 7/283/8). 3.2

Des Weiteren wurde in der die Vergleichsgrundlage bildenden Verfügung der Bericht des Dr. F.___ vom 2. Dezember 2021 erwähnt (Urk. 7/323/1). Diesem ist zu entnehmen, es bestünden seit Jahren komplexe Rückenbeschwerden und eine lange Odyssee an ärztlichen Untersuchungen. Die Beschwerden seien als psychisch bedingt beurteilt worden. Aufgrund des hohen Leidensdrucks der Beschwerdeführerin habe er nochmals weitere Untersuchungen veranlasst, woraufhin eine Diskopathi e L4/5 und eine zusätzliche Segmentinstabilität diag nostiziert worden seien. Hernach sei die Beschwerdeführerin am 3. September 2021 durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurochirurgie, operiert worden. Seither gehe es der Beschwerdeführerin wesentlich besser. Die Rücken beschwerden seien deutlich zurückgegangen und das aufrechte Gehen sei wieder möglich. Ebenfalls hätten sich die Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich zurückgebildet. Die Analgetika hätten sukzessive reduziert werden können . Die Beschwerdeführerin fühle sich wieder arbeitsfähig. Da es ihr jedoch nicht mehr möglich sei, im angestammten Beruf als Malerin respektive als Bäcker-Konditor in zu arbeiten, sei sie über die Invalidenversicherung auf eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastungen ohne Heben von schweren Lasten, längerem Stehen oder häufigem Bücken umzuschulen (Urk. 7/295 /1 ) . Dr. F.___ legte den von Dr. G.___ verfassten

- bereits aktenkundigen ( Urk. 7/286) - Austrittsbericht der Klinik H.___

vom 7. September 2021 bei. In diesem wurde beschrieben, der operative Eingriff (Mikrodiskektomie L4/L5 von links sowie interspinöse dynamische Stabilisation L4/L5 am 3. September 2021) sowie der postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos und erfreulich gestaltet. Die heftigen Rückenschmerzen seien sofort regredient gewesen und die Beschwerdeführerin habe wieder aufrechter gehen können. Bis zur Verlaufskontrolle vom 1 4. Oktober 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/295/2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging i n der Verfügung vom 1 2. Juli 2022 von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit aus. E benfalls beschrieben wurde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2022 regelmässig am Beschäfti gungsprogramm der I.___ teilnehme, womit sie der Auflage bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachgekommen sei. Diese Tätigkeit sei weiterzuführen , bis berufliche Massnahmen der Invaliden versicherung möglich seien und eingeleitet werden könnten (Urk. 7/323/2). 4. 4.1

Nach der (mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022, vgl. Urk. 7/332) erfolgten Renten zuspr echung

teilte der seit Ende April 2022 (vgl. Urk. 7/314/3) psychiatrisch behandelnde Dr. D.___ am 1 3. Juli 2022 telefonisch mit , er beurteile den bis herigen Krankheitsverlauf und die durchgeführten Behandlungen als schwierig. Es sei wichtig, mit einer realistischen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin die Eingliederung weiter anzugehen. An einem optimalen Arbeitsort und unter günstigen Bedingungen sehe er es als durchaus möglich, dass die Beschwerde führerin eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt abschliessen könne. Eventuell müsse zuerst auch mit einem Belastungstraining parallel zu seiner Therapie die Belastungsfähigkeit für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erprobt werden (Urk. 7/339).

In seinem schriftlichen Bericht vom 2 9. August 2022 führte er zusammengefasst aus, die somatisch bedingten Schmerzen der Beschwerdeführerin seien als psychische Erkrankung fehldiagnostiziert worden. Seit der Rückenoperation vom 3. September 2021 gehe es ihr deutlich besser und sie traue sich einen sitzenden Beruf ohne körperliche Belastung zu. Im psychiatrischen Teilgutachten der B.___ sei die Fehldiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Sodann sei ihr eine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, wobei sie infolge der nicht ernst genommenen körperlichen Beschwerden verzweifelt und verbittert sei. Sie sei erzürnt über die Anordnung einer Behand lung ihrer Psyche . Unter den gegebenen Umständen sei eine eventuelle Persön lichkeitsstörung klinisch nicht diagnostizierbar. Anhand der Arbeitszeugnisse

(Urk. 7/ 351) beziehungsweise der Beurteilungen durch ihre bisherigen Vorgesetz ten sei auch die Persönlichkeitsstörung als Fehldiagnose zu werten. Die Beschwer deführerin weise Defizite auf, was sie auch nicht bestreite. Dies im Zusammenhang mit ihrem POS. Aufgrund dessen brauche sie Unterstützung durch die IV bei der Berufsfindung. Es sei ihr eine Berufsberatung anzubieten sowie eine IV-finanzierte Ausbildung in einem sitzenden, behinderungsangepass ten Beruf . Diese Massnahmen sollten zügig eingeleitet werden. Eine aufgezwun gene psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung sei zurzeit nicht indiziert und nur bei Einverständnis der Beschwerdeführerin gegebenenfalls sinnvoll (Urk. 7/ 349). 4.2

Aufgrund der Verbesserung der Rückenproblematik empfahl der RAD-Arzt C.___ die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen und hielt fest, von der auferlegten fachpsychiatrischen Therapie könne zurzeit abgesehen werden (Urk. 7/355). 4.3

Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gespräch vom 1 0. November 2022 mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung nicht erschienen war (Urk. 7/356, Urk. 7/359/3), erklärte sie am 1 4. November 2022 telefonisch, sie habe seit zwei Wochen derartige Schmerzen, dass sie den Brief mit der Einladung zum Gespräch nicht habe lesen können . Sie sei vom Hals bis zu den Füssen geschwollen seit der Operation und zurzeit nicht belastbar. Sie gab an, die Operation könne noch während zwei Jahren Probleme verursachen (Urk. 7/359/3).

Am 2 4. November 2022 erklärte sie telefonisch, sie fühle sich sehr stark einge schränkt. Nach der Operation habe sie kurzzeitig Hoffnung geschöpft gehabt, jedoch leide sie nun an starken Schmerzen. Sie arbeite normalerweise an einem geschützten Arbeitsplatz in einem 40 % -Pensum, habe das Pensum aber auf 20 % reduzieren müssen, weil es ihr so schlecht gehe. Eine Pensumssteigerung sei zur zeit nicht in Sicht (Urk. 7/359/3). Auch in den telefonisch geführten Folgegesprä chen vom 1 9. Dezember 2022 und vom 1 2. Januar 2023 hielt sie fest , sie traue sich ein 40 % -Pensum im geschützten Rahmen zurzeit nicht zu (Urk. 7/361-362).

Im Fragebogen vom 1 3. Februar 2023 führte die Beschwerdeführerin an, sie habe noch körperliche Einschränkungen am Rücken ,

s o beispielsweise beim Heben und Tragen von Lasten . Ü berdies leide sie aufgrund von Verhärtungen am ganzen Rücken an ausstrahlenden Schmerzen. Die Schmerzen seien - in unterschiedlicher Ausprägung - immer vorhanden (Urk. 7/367/1). Die Verhärtungen habe sie seit Mitte 2018, jedoch sei es dank der Operation besser . Vor der Operation habe sie nur noch liegen können, jetzt könne sie auch wieder sitzende oder wechselbelas tende Tätigkeiten ausüben. Sie erhalte Hilfe von Familie, Freunden und vom Sozialamt (Urk. 7/367/2). Ihre Reisefähigkeit reiche für eine 17-minütige Zugfahrt in die Physiotherapie (Urk. 7/367/4). Wenn sie nicht mehr so Schmerzen habe, könne sie sich eine körperlich angepasste Erwerbstätigkeit vorstellen (Urk. 7/367/5). Momentan könne sie nur zu 20 % einer Tätigkeit nachgehen (Urk. 7/368/1 -2 ). Seit Januar 2023 arbeite sie gar nicht mehr (Urk. 7/368/4). 4.4

Im der IV-Stelle am 1 4. April 2023 übermittelten Bericht (vgl. Urk. 7/373) nannte Dr. F.___ die Diagnose eines ch r onischen lumbospondylogenen Schmerzsyn droms und eine s Status nach Mikrodiskektomie L4/5 und interspinöser dynami sche r Stabilisation L4/5 am 3. September 202 1. Er gab an, seit der Operation hätten sich die Rückenschmerzen verbessert, sie seien indes bei gewissen körper lichen Belastungen nach wie vor vorhanden. Den Gesundheitszustand beurteilte er als stationär (Urk. 7/372/1). In der angestammten Tätigkeit als Malerin oder Bäcker in / Konditor in sei sie gar nicht arbeitsfähig, in einer angepassten (leichten) Tätigkeit hingegen zu 50 bis 100 % , mit einer Verminderung der Leistungsfähig keit um 30 %

(Urk. 7/372/2). Die letzte Kontrolle habe am 1 4. September 2022 stattgefunden und die Prognose sei grundsätzlich gut (Urk. 7/372/3). 4.5

Der RAD-Arbeitsmediziner C.___ ging in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2023 unter Würdigung der vorliegenden Arztberichte zusammengefasst davon aus, nach abgeschlossener postoperativer Rekonvaleszenz sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin im September 2021 an der Lendenwirbelsäule operiert worden sei und die Rekonva leszenzzeit sechs bis zwölf Monate betrage, sei dies spätestens im September 2022 der Fall gewesen (Urk. 7/382/6-7). Auch der Hausarzt Dr. F.___ bescheinige aufgrund seiner letzten Kontrolle vom 2 2. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit. Zwar keine volle, jedoch habe aus somatischer Sicht bereits anlässlich der Begut achtung durch die B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen. Des Weiteren liege nunmehr auch kein psychischer Gesund heitsschaden mehr vor, womit nun seit September 2022 aus versicherungsmedi zinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Des Weiteren wies er auf die fehlende Behandlung hin und schloss daraus, es bestehe kein entsprechender Leidensdruck für eine ärztliche Behandlung (Urk. 7/382/7). 5. 5.1

Nach der Rechtsprechung, ist die Änderung des Invaliditätsgrades eines Renten bezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise Voraussetzung für eine Rentenrevision. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht bereits «irgend eine» Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diag nose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Nicht massgeblich sind demgegenüber weitere Verbesserungen bei gesundheitli chen Störungen, die sich bereits zuvor nicht leistungsrelevant auswirkten

( Urteil e des Bundesgerichts 9C_113/2021 vom 2 3. Juni 2021 E. 4.1 ,

9C_357/2019 vom 1 7. Dezember 2019 E. 5 , ferner 8C_553/2021 vom 13.

April 2023 E. 6.3.4 bezüglich neu aufgetretener Aggravation ). 5.2

Als Revisionsgrund führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung sinngemäss an, dass sich laut dem Bericht von Dr. F.___ vom 2. Dezember 2021 die Schmerzen/Beschwerden im Bereich von Rücken, Nacken und Kopf nach der Operation zurückgebildet hätten ( Urk. 2 S. 2). Dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen Aspekt bezieht, der mehr als sieben Monate vor Erlass der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 1 2. Juli 2022 eingetreten ist , wirft Fragen auf hinsichtlich des Zeitpunkts der eingetretenen Verbesserung. Diese müsste «seither», also nach der Verfügung vom 1 2. Juli 2022 , eingetreten sein (E. 1.2 vorstehend). Der Arbeitsmediziner des RAD erläuterte diesbezüglich, spätestens sechs bis neun Monate nach der Operation vom September 2021 könne von einer abgeschlossenen postoperativen Rekonvales zenz ausgegangen werden, somit spätestens im September 2022 (Urk. 7/382/6-7). Je nach konkretem Verlauf könnte die genannte somatische Verbesserung mithin als nach dem Vergleichszeitpunkt eingetreten gelten.

Klar ist jedoch aufgrund der im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vorhandenen medizinischen Berichte, dass die ganze Rente wegen der im Gutachten der B.___ attestierten 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zugesprochen wurde. Denn aus rheumatologischer Sicht waren zwar diverse Diagnosen - unter anderem eine tendenzielle ligamentäre Hypermobilität und degenerative Veränderungen des Lumbalsegments auf der Höhe L 4/5

- gestellt worden, jedoch wurde die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten bereits damals als zu 100 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 7/283/5-6). Der RAD sprach dem Gutachten volle Beweiskraft zu ( Urk. 7/ 288/10 unten). Auch die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest , dass der Beschwerdeführerin die Rente aufgrund von psychischen Einschränkungen zugesprochen worden war

( Urk. 2 S. 2). Folglich ist die allfäl lige infolge der Rückenoperation eingetretene somatische Verbesserung nicht geeignet, den Rentenanspruch zu tangieren. Dementsprechend stellt sie mit Blick auf die in vorstehender E. 5.1 dargelegte Rechtsprechung keinen Revisionsgrund dar. 5.3

Ebenfalls kein Revisionsgrund ist dann gegeben, wenn es sich bei einer angebli chen Verbesserung lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handelt ( vorstehend E. 1.2). Indem Dr. D.___ ausführte, die Beschwerdeführerin sei fehldiagnostiziert worden (Urk. 7/349/1-2), legte er keine Veränderung der Befundlage dar , sondern er erachtete die gemachte Einschätzung als unrichtig .

E r unterstützte die Beschwerdeführerin in ihrer Auffassung, dass ein zig ein somati sches Leiden für die Arbeitsunfähigkeit massgebend sei ( Urk. 7/ 349/2). Auch bei seiner Begründung, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliege, bezog er sich auf bereits vor dem Vergleichszeitpunkt geschriebene Arbeitszeugnisse (Urk. 7/349/2, Urk. 7/351). Eine rentenrelevante Veränderung des psychischen Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorhandenen Akten nicht begründen.

Es kann der Ansicht des RAD-Arztes, der sich für die Auffassung, es liege keine psychische Beein t rächtigung mehr vor, und sich dafür auf die Darlegungen von Dr. D.___ bezog, nicht gefolgt werden.

Dass die Beschwerdeführerin behauptete, nicht psychisch krank zu sein (vgl. Urk. 2 S. 2), stellt ebenso wenig eine Verbesserung dar, zumal die fehlende Krank heitseinsicht bereits im Vergleichszeitpunkt aktenkundig war ( Urk. 7/283/ 6 -7 , Urk. 7/283/40 -41 , Urk. 7/321/3) . Die Gutachter erachteten gerade deshalb den gezeigten Symptomenkomplex als therapeutisch schwierig behandelbar, weil die Beschwerdeführerin der Überzeugung war, an keiner psychischen Beeinträchti gung zu leiden. Im Übrigen ist die subjektive Selbsteinschätzung nicht massge bend, sondern die Frage, ob es der versicherten Person aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen , ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2).

5 .4

Auch sonst sind keine relevanten Verbesserungen erkennbar seit Zusprechung der Rente. Im Besonderen gelang es der Beschwerdeführerin nicht, ausserhalb des geschützten Arbeitsbereichs Fuss zu fassen ; es bleibt mithin bei der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis eines R evisionsgrund es nicht gelungen ist. 6. 6.1

Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem zeitweise behandelnden Dr. D.___ und der Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin weise entgegen der gutachterlichen Beurteilung - abgesehen vom POS - keine psychiatrische Problematik auf (vgl. Urk. 2 S. 2), bleibt zu prüfen, ob die ange fochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 4. Aufl. 2022, N. 77 zu Art. 30) , wobei die letztere Voraussetzung bei Renten regelmässig gegeben ist.

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermes sensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2).

Die

Wiedererwägungsvoraussetzungen sind anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung - hier am 1 2. Juli 2022 - präsentierten, zu beurteilen (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.3, 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.2.1, je mit Hinweisen). 6.3

Die Zusprechung der ganzen Rente erfolgte gestützt auf das Gutachten der B.___ . Erst am 2 9. August 2022

- und damit nach der Rentenzuspre chung - bezeichnete Dr. D.___ die im Gutachten gestellten Diagnosen als Fehldiagnosen (Urk. 7/ 349 ).

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Begutachtung von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie exploriert (vgl. Urk. 7/283/12) . Dieser erhob Befunde (Urk. 7/283/36-37) und Anamnese (Urk. 7/283/34-35) . Ebenso berück sichtigte er sowohl die Vorakten (Urk. 7/283/32) als auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem aktuellen Leiden sowie zur Vorgeschichte (Urk. 7/283/32-34) und liess diese Erkenntnisse in die Diagnostik einfliessen (Urk. 7/283/38-29). Ferner beantwortet e es d ie gestellten Fra ge n umfassend und nahm dabei insbesondere zur Konsistenz und zu den Ressourcen Stellung (Urk. 7/283/36 , Urk. 7/283/39-40 ) .

In der ergänzenden neuropsychologischen Testung fielen die Symptom validie rungs tests unauffällig aus (Urk. 7/28 2 / 5 , Urk. 7/ 288/14 ). Wie gesagt befand der RAD das Gutachten als überzeugend (Urk. 7/ 288/10 ) , wobei er sich eingehend damit befasst hatte (Urk. 7/288/11-14) .

Vor diesem Hintergrund erweist sich die damalige Beurteilung aus damaliger Sicht nicht als zweifellos unrichtig. Damit hat die Beschwerdeführer in weiterhin Anrecht auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.4

Festzuhalten bleibt, dass bei diese m Ausgang des Verfahrens nichts gesagt ist über die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern im Sinne von Art. 8a IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit . e IVG (BGE 145 V 2 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2020 vom 1 8. Januar 2021 E. 3.2) . Es bleibt der Beschwerdegegnerin unbenommen

entsprechende Abklärungen und Bemühungen in die Wege zu leiten. 7. 7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]). Unter Berücksichti gung der vorstehend genannten Kriterien ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessen erscheinende P artei entschä digung in der Höhe von Fr. 3’0 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz . 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR , Stand 1. Juli 2023 ) Folgendes: Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .

Dies ist vorliegend die Verfügung vom 1 2. Juli 2022 , mit der der Beschwerdeführerin die ganze Rente zugesprochen worden war

( Urk. 7/332 i.V.m . Urk. 7/323). Da folglich der Vergleichszeitpunkt im Jahr 2022 liegt, kann eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seither eingetretene wesentliche Veränderung (vgl. dazu nachstehende E. 1.2) nicht vor dem 1 2. Juli 2022 eingetreten sein , womit die Gesetzesgrundlagen in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung zur Anwendung gelangen .

E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid zusammen gefasst dar, die ganze Invalidenrente sei der Beschwerdeführerin zugesprochen worden, weil sie aus damaliger psychiatrischer Sicht keine angepasste Erwerbstätigkeit habe ausüben können. Da sie sich in keiner psychiatrischen Behandlung befunden habe, sei ihr gleichzeitig eine fachpsychiatrische Therapie auferlegt worden. Der daraufhin behandelnde Psychiater Dr. D.___

habe festgehalten, die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin sei lediglich aufgrund der körperlichen Beschwer den eingeschränkt. Eine psychische Problematik liege nicht vor und eine weitere psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert. Die Beschwerdeführerin sei laut Dr. D.___

mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen, damit sie eine geeignete Ausbildung für einen sitzenden und behinderungsangepassten Beruf erlernen könne. Auch die Beschwerdeführerin selber habe mehrmals mitgeteilt, bei ihr liege keine psychische Erkrankung vor und sie wolle keine psychiatrische Therapie durchführen. Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin , habe in seinem Bericht vom 2. Dezember 2021 über eine Verbesserung der Rückenschmerzen nach der Operation berichtet und eine Umschulung in eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben von schweren Lasten, länge rem Stehen oder häufigem Bücken für notwendig gehalten ( Urk. 2 S. 2). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Beschwerdeführerin im November 2022 mit beruflichen Massnahmen unterstützen wollen, diese habe sich aber nicht arbeitsfähig gefühlt. Daraufhin habe sie Berichte der behandeln den Ärzte eingeholt und das Dossier dem RAD vorgelegt. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass die Tätigkeit als Malerin weiterhin nicht möglich , eine angepasste Tätigkeit hingegen zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 2 S. 2). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dagegen ein, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 6). Ihr somati scher Gesundheitszustand habe sich zwar seit der Rückenoperation vom 3. September 2021 in gewisser Hinsicht verbessert ,

sei sie dennoch nicht unein geschränkt arbeitsfähig . In der vom Sozialdienst finanzierten Arbeits integration sei die Erhöhung auf ein Pensum von 40 % trotz ihre r Bestrebungen nicht gelun gen, obwohl der Arbeitsplatz angepasst gewesen sei . Die Betreuer der Massnahme hätten festgehalten, sie sei im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht eingliederungsfähig ( Urk. 1 S. 6-7).

Des Weite ren machte sie geltend, Dr. F.___

sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50-100 % in einer angestammten (richtig: angepassten, vgl. Urk. 7/372/2) sowie von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % ausgegangen. Der RAD sei dem gegenüber gestützt auf den somatischen Teil des Gutachtens von einer Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ( Urk. 1 S. 7). Sie monierte, beim Vorliegen eines Revisionsgrundes sei der Sachverhalt ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festzustellen. Ausserdem habe die Teil nahme an der Integrationsmassnahme eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % gezeigt, wozu eine klärende medizinische Stellungnahme einzuholen gewesen wäre. Überdies habe sich der RAD nicht dazu geäussert, dass Dr. F.___ die Leis tungsfähigkeit um 30 % reduziert erachtet habe, womit die effektive Arbeitsfä higkeit laut ihm noch 30-70 % betragen habe ( Urk. 1 S. 8). Des Weiteren machte sie darauf aufmerksam, dass Dr. D.___ das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung nicht verneint habe. Er habe die Beschwerdeführerin aufgrund des POS als eingeschränkt erachtet und hinsichtlich der Behandlung festgehalten, dass eine solche ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht zielfüh rend sei. Da für den RAD ein Arbeitsmediziner Stellung genommen habe, fehle diesem das Fachwissen, um den psychischen Gesundheitszustand abschliessend zu beurteilen ( Urk. 1 S. 8-9). Ein Leistungsentscheid gestützt auf einen Aktenbericht des RAD komme nur in Frage, wenn der Gesundheitszustand im Wesentlichen feststehe. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Da diverse Zweifel an der durch den RAD erfolgten Beurteilung bestünden, hätte sie vor der Renteneinstellung begutachtet werden müssen ( Urk. 1 S. 9). Des Weiteren machte sie (eventualiter) Ausführungen zum vorgenommenen Einkommensvergleich, wobei sie insbesondere postulierte, es sei vom gestützt auf statistische Werte fest gelegten Invalideneinkommen ein genereller Abzug von 10 % vorzunehmen sowie ein Teilzeitabzug von 10 % . Dergestalt errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 75 % ( Urk. 1 S. 9-10). 3. 3.1

Den Vergleichszeitpunkt bildet die rentenzusprechende Verfügung

vom 1 2. Juli 2022

(Urk. 7/323 i.V . m . Urk. 7/332 ; vgl. E. 1.1 vorstehend ) . Dieser Verfügung

lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1 4. Juli 2021 (Urk. 7/282-283) zugrunde, welches auch vom RAD als beweiswertig erachtet worden war (Urk. 7/288/10).

Die Experten der B.___ hielten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeur teilung fest, aus allgemein-internistischer Sicht lägen keine Diagnosen mit Funk tionseinbussen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/283/5).

Aus rheumatologischer Sicht habe sich ein chronisches, diffuses, multilokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom gezeigt, welches somatisch ungenügend abstützbar sei. Objektivierbar seien eine lang-/tiefgezogene Kyphose der Brust wirbelsäule (BWS) , eine segmentale Dysfunktion der Halswirbelkörper (HWK) 4/5 rechts bei moderater Osteochondrose HWK4/5, eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung /Haltungsinsuffizienz, eine tendenzielle ligamentäre Hyper mobilität, degenerative Veränderungen des Lumbalsegments Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 und ein Untergewicht . Zudem bestehe eine Schmerzausweitungs- und Schmerzverdeutlichungstendenz. Die klinisch und bildgebend objektivierbaren Befunde vermöchten das subjektiv invalidisierende Schmerzausmass nicht zu erk l ären. Aufgrund der ausgeprägten muskulären Dekonditionierung und der Haltungsinsuffizienz sei eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich körperlich überwiegend mittelschwerer und schwerer beruflicher Tätig keiten nachvollziehbar. In körperlich leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 % . Es werde die Anbindung der Beschwerdeführerin an ein spezi a lisiertes interdiszipli näres Schmerzzentrum zur Behandlung nach multimodalem Therapieschema empfohlen. Überdies werde zu einem Ausschl e ichen der Opioid-Medikation geraten (Urk. 7/283/5-6).

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten die Gutachter eine spezifische Persön lichkeits störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit August 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychiatrische Symptomkomplex sei therapeutisch sehr schwierig anzugehen, weil die Beschwerdeführerin subjektiv überzeugt sei, nicht an einer psychiatrischen Erkrankung zu leiden. Sie zeige ein deutliches Schon- und Vermeidungsverhalten bei starker subjektiver Krankheitsüberzeugung. Die Abgabe eines abhängig machenden Schmerzmedikaments sei kontraindiziert und durch Alternativen zu ersetzen, welche im Rahmen einer interdisziplinären Schmerztherapie erarbeitet werden sollten. Durch den behandelnden Psychothe rapeuten sei in Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung ein verhaltens therapeutisch orientiertes Behandlungskonzept mit anfänglich em Vertrauensauf bau, Psychoedukation und schliesslich beruflicher Reintegration zu erarbeiten

(Urk. 7/ 283/6) .

Die neuropsychologische Gutachterin schloss in ihrem Teilgutachten vom 1 4. Juli 2021 auf das Vorliegen einer leichten neuropsychologischen Störung mit/bei leichten Einbussen beim Arbeitsgedächtnis, mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität und leichten Einbussen bei der Planungs- und Problemlö sungsfähigkeit . Dieser Diagnose mass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/ 282/7-8).

Aufgrund der psychischen Erkrankung erachteten die Experten die Beschwerde führerin auch aus interdisziplinärer Sicht seit August 2018 als im ersten Arbeits markt vollumfänglich erwerbsunfähig (Urk. 7/283/6, Urk. 7/283/8). 3.2

Des Weiteren wurde in der die Vergleichsgrundlage bildenden Verfügung der Bericht des Dr. F.___ vom 2. Dezember 2021 erwähnt (Urk. 7/323/1). Diesem ist zu entnehmen, es bestünden seit Jahren komplexe Rückenbeschwerden und eine lange Odyssee an ärztlichen Untersuchungen. Die Beschwerden seien als psychisch bedingt beurteilt worden. Aufgrund des hohen Leidensdrucks der Beschwerdeführerin habe er nochmals weitere Untersuchungen veranlasst, woraufhin eine Diskopathi e L4/5 und eine zusätzliche Segmentinstabilität diag nostiziert worden seien. Hernach sei die Beschwerdeführerin am 3. September 2021 durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurochirurgie, operiert worden. Seither gehe es der Beschwerdeführerin wesentlich besser. Die Rücken beschwerden seien deutlich zurückgegangen und das aufrechte Gehen sei wieder möglich. Ebenfalls hätten sich die Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich zurückgebildet. Die Analgetika hätten sukzessive reduziert werden können . Die Beschwerdeführerin fühle sich wieder arbeitsfähig. Da es ihr jedoch nicht mehr möglich sei, im angestammten Beruf als Malerin respektive als Bäcker-Konditor in zu arbeiten, sei sie über die Invalidenversicherung auf eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastungen ohne Heben von schweren Lasten, längerem Stehen oder häufigem Bücken umzuschulen (Urk. 7/295 /1 ) . Dr. F.___ legte den von Dr. G.___ verfassten

- bereits aktenkundigen ( Urk. 7/286) - Austrittsbericht der Klinik H.___

vom 7. September 2021 bei. In diesem wurde beschrieben, der operative Eingriff (Mikrodiskektomie L4/L5 von links sowie interspinöse dynamische Stabilisation L4/L5 am 3. September 2021) sowie der postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos und erfreulich gestaltet. Die heftigen Rückenschmerzen seien sofort regredient gewesen und die Beschwerdeführerin habe wieder aufrechter gehen können. Bis zur Verlaufskontrolle vom 1 4. Oktober 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/295/2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging i n der Verfügung vom 1 2. Juli 2022 von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit aus. E benfalls beschrieben wurde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2022 regelmässig am Beschäfti gungsprogramm der I.___ teilnehme, womit sie der Auflage bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachgekommen sei. Diese Tätigkeit sei weiterzuführen , bis berufliche Massnahmen der Invaliden versicherung möglich seien und eingeleitet werden könnten (Urk. 7/323/2). 4. 4.1

Nach der (mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022, vgl. Urk. 7/332) erfolgten Renten zuspr echung

teilte der seit Ende April 2022 (vgl. Urk. 7/314/3) psychiatrisch behandelnde Dr. D.___ am 1 3. Juli 2022 telefonisch mit , er beurteile den bis herigen Krankheitsverlauf und die durchgeführten Behandlungen als schwierig. Es sei wichtig, mit einer realistischen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin die Eingliederung weiter anzugehen. An einem optimalen Arbeitsort und unter günstigen Bedingungen sehe er es als durchaus möglich, dass die Beschwerde führerin eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt abschliessen könne. Eventuell müsse zuerst auch mit einem Belastungstraining parallel zu seiner Therapie die Belastungsfähigkeit für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erprobt werden (Urk. 7/339).

In seinem schriftlichen Bericht vom 2 9. August 2022 führte er zusammengefasst aus, die somatisch bedingten Schmerzen der Beschwerdeführerin seien als psychische Erkrankung fehldiagnostiziert worden. Seit der Rückenoperation vom 3. September 2021 gehe es ihr deutlich besser und sie traue sich einen sitzenden Beruf ohne körperliche Belastung zu. Im psychiatrischen Teilgutachten der B.___ sei die Fehldiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Sodann sei ihr eine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, wobei sie infolge der nicht ernst genommenen körperlichen Beschwerden verzweifelt und verbittert sei. Sie sei erzürnt über die Anordnung einer Behand lung ihrer Psyche . Unter den gegebenen Umständen sei eine eventuelle Persön lichkeitsstörung klinisch nicht diagnostizierbar. Anhand der Arbeitszeugnisse

(Urk. 7/ 351) beziehungsweise der Beurteilungen durch ihre bisherigen Vorgesetz ten sei auch die Persönlichkeitsstörung als Fehldiagnose zu werten. Die Beschwer deführerin weise Defizite auf, was sie auch nicht bestreite. Dies im Zusammenhang mit ihrem POS. Aufgrund dessen brauche sie Unterstützung durch die IV bei der Berufsfindung. Es sei ihr eine Berufsberatung anzubieten sowie eine IV-finanzierte Ausbildung in einem sitzenden, behinderungsangepass ten Beruf . Diese Massnahmen sollten zügig eingeleitet werden. Eine aufgezwun gene psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung sei zurzeit nicht indiziert und nur bei Einverständnis der Beschwerdeführerin gegebenenfalls sinnvoll (Urk. 7/ 349). 4.2

Aufgrund der Verbesserung der Rückenproblematik empfahl der RAD-Arzt C.___ die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen und hielt fest, von der auferlegten fachpsychiatrischen Therapie könne zurzeit abgesehen werden (Urk. 7/355). 4.3

Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gespräch vom 1 0. November 2022 mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung nicht erschienen war (Urk. 7/356, Urk. 7/359/3), erklärte sie am 1 4. November 2022 telefonisch, sie habe seit zwei Wochen derartige Schmerzen, dass sie den Brief mit der Einladung zum Gespräch nicht habe lesen können . Sie sei vom Hals bis zu den Füssen geschwollen seit der Operation und zurzeit nicht belastbar. Sie gab an, die Operation könne noch während zwei Jahren Probleme verursachen (Urk. 7/359/3).

Am 2 4. November 2022 erklärte sie telefonisch, sie fühle sich sehr stark einge schränkt. Nach der Operation habe sie kurzzeitig Hoffnung geschöpft gehabt, jedoch leide sie nun an starken Schmerzen. Sie arbeite normalerweise an einem geschützten Arbeitsplatz in einem 40 % -Pensum, habe das Pensum aber auf 20 % reduzieren müssen, weil es ihr so schlecht gehe. Eine Pensumssteigerung sei zur zeit nicht in Sicht (Urk. 7/359/3). Auch in den telefonisch geführten Folgegesprä chen vom 1 9. Dezember 2022 und vom 1 2. Januar 2023 hielt sie fest , sie traue sich ein 40 % -Pensum im geschützten Rahmen zurzeit nicht zu (Urk. 7/361-362).

Im Fragebogen vom 1 3. Februar 2023 führte die Beschwerdeführerin an, sie habe noch körperliche Einschränkungen am Rücken ,

s o beispielsweise beim Heben und Tragen von Lasten . Ü berdies leide sie aufgrund von Verhärtungen am ganzen Rücken an ausstrahlenden Schmerzen. Die Schmerzen seien - in unterschiedlicher Ausprägung - immer vorhanden (Urk. 7/367/1). Die Verhärtungen habe sie seit Mitte 2018, jedoch sei es dank der Operation besser . Vor der Operation habe sie nur noch liegen können, jetzt könne sie auch wieder sitzende oder wechselbelas tende Tätigkeiten ausüben. Sie erhalte Hilfe von Familie, Freunden und vom Sozialamt (Urk. 7/367/2). Ihre Reisefähigkeit reiche für eine 17-minütige Zugfahrt in die Physiotherapie (Urk. 7/367/4). Wenn sie nicht mehr so Schmerzen habe, könne sie sich eine körperlich angepasste Erwerbstätigkeit vorstellen (Urk. 7/367/5). Momentan könne sie nur zu 20 % einer Tätigkeit nachgehen (Urk. 7/368/1 -2 ). Seit Januar 2023 arbeite sie gar nicht mehr (Urk. 7/368/4). 4.4

Im der IV-Stelle am 1 4. April 2023 übermittelten Bericht (vgl. Urk. 7/373) nannte Dr. F.___ die Diagnose eines ch r onischen lumbospondylogenen Schmerzsyn droms und eine s Status nach Mikrodiskektomie L4/5 und interspinöser dynami sche r Stabilisation L4/5 am 3. September 202 1. Er gab an, seit der Operation hätten sich die Rückenschmerzen verbessert, sie seien indes bei gewissen körper lichen Belastungen nach wie vor vorhanden. Den Gesundheitszustand beurteilte er als stationär (Urk. 7/372/1). In der angestammten Tätigkeit als Malerin oder Bäcker in / Konditor in sei sie gar nicht arbeitsfähig, in einer angepassten (leichten) Tätigkeit hingegen zu 50 bis 100 % , mit einer Verminderung der Leistungsfähig keit um 30 %

(Urk. 7/372/2). Die letzte Kontrolle habe am 1 4. September 2022 stattgefunden und die Prognose sei grundsätzlich gut (Urk. 7/372/3). 4.5

Der RAD-Arbeitsmediziner C.___ ging in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2023 unter Würdigung der vorliegenden Arztberichte zusammengefasst davon aus, nach abgeschlossener postoperativer Rekonvaleszenz sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin im September 2021 an der Lendenwirbelsäule operiert worden sei und die Rekonva leszenzzeit sechs bis zwölf Monate betrage, sei dies spätestens im September 2022 der Fall gewesen (Urk. 7/382/6-7). Auch der Hausarzt Dr. F.___ bescheinige aufgrund seiner letzten Kontrolle vom 2 2. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit. Zwar keine volle, jedoch habe aus somatischer Sicht bereits anlässlich der Begut achtung durch die B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen. Des Weiteren liege nunmehr auch kein psychischer Gesund heitsschaden mehr vor, womit nun seit September 2022 aus versicherungsmedi zinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Des Weiteren wies er auf die fehlende Behandlung hin und schloss daraus, es bestehe kein entsprechender Leidensdruck für eine ärztliche Behandlung (Urk. 7/382/7). 5. 5.1

Nach der Rechtsprechung, ist die Änderung des Invaliditätsgrades eines Renten bezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise Voraussetzung für eine Rentenrevision. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht bereits «irgend eine» Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diag nose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Nicht massgeblich sind demgegenüber weitere Verbesserungen bei gesundheitli chen Störungen, die sich bereits zuvor nicht leistungsrelevant auswirkten

( Urteil e des Bundesgerichts 9C_113/2021 vom 2 3. Juni 2021 E. 4.1 ,

9C_357/2019 vom 1 7. Dezember 2019 E. 5 , ferner 8C_553/2021 vom 13.

April 2023 E. 6.3.4 bezüglich neu aufgetretener Aggravation ). 5.2

Als Revisionsgrund führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung sinngemäss an, dass sich laut dem Bericht von Dr. F.___ vom 2. Dezember 2021 die Schmerzen/Beschwerden im Bereich von Rücken, Nacken und Kopf nach der Operation zurückgebildet hätten ( Urk. 2 S. 2). Dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen Aspekt bezieht, der mehr als sieben Monate vor Erlass der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 1 2. Juli 2022 eingetreten ist , wirft Fragen auf hinsichtlich des Zeitpunkts der eingetretenen Verbesserung. Diese müsste «seither», also nach der Verfügung vom 1 2. Juli 2022 , eingetreten sein (E. 1.2 vorstehend). Der Arbeitsmediziner des RAD erläuterte diesbezüglich, spätestens sechs bis neun Monate nach der Operation vom September 2021 könne von einer abgeschlossenen postoperativen Rekonvales zenz ausgegangen werden, somit spätestens im September 2022 (Urk. 7/382/6-7). Je nach konkretem Verlauf könnte die genannte somatische Verbesserung mithin als nach dem Vergleichszeitpunkt eingetreten gelten.

Klar ist jedoch aufgrund der im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vorhandenen medizinischen Berichte, dass die ganze Rente wegen der im Gutachten der B.___ attestierten 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zugesprochen wurde. Denn aus rheumatologischer Sicht waren zwar diverse Diagnosen - unter anderem eine tendenzielle ligamentäre Hypermobilität und degenerative Veränderungen des Lumbalsegments auf der Höhe L 4/5

- gestellt worden, jedoch wurde die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten bereits damals als zu 100 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 7/283/5-6). Der RAD sprach dem Gutachten volle Beweiskraft zu ( Urk. 7/ 288/10 unten). Auch die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest , dass der Beschwerdeführerin die Rente aufgrund von psychischen Einschränkungen zugesprochen worden war

( Urk. 2 S. 2). Folglich ist die allfäl lige infolge der Rückenoperation eingetretene somatische Verbesserung nicht geeignet, den Rentenanspruch zu tangieren. Dementsprechend stellt sie mit Blick auf die in vorstehender E. 5.1 dargelegte Rechtsprechung keinen Revisionsgrund dar. 5.3

Ebenfalls kein Revisionsgrund ist dann gegeben, wenn es sich bei einer angebli chen Verbesserung lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handelt ( vorstehend E. 1.2). Indem Dr. D.___ ausführte, die Beschwerdeführerin sei fehldiagnostiziert worden (Urk. 7/349/1-2), legte er keine Veränderung der Befundlage dar , sondern er erachtete die gemachte Einschätzung als unrichtig .

E r unterstützte die Beschwerdeführerin in ihrer Auffassung, dass ein zig ein somati sches Leiden für die Arbeitsunfähigkeit massgebend sei ( Urk. 7/ 349/2). Auch bei seiner Begründung, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliege, bezog er sich auf bereits vor dem Vergleichszeitpunkt geschriebene Arbeitszeugnisse (Urk. 7/349/2, Urk. 7/351). Eine rentenrelevante Veränderung des psychischen Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorhandenen Akten nicht begründen.

Es kann der Ansicht des RAD-Arztes, der sich für die Auffassung, es liege keine psychische Beein t rächtigung mehr vor, und sich dafür auf die Darlegungen von Dr. D.___ bezog, nicht gefolgt werden.

Dass die Beschwerdeführerin behauptete, nicht psychisch krank zu sein (vgl. Urk. 2 S. 2), stellt ebenso wenig eine Verbesserung dar, zumal die fehlende Krank heitseinsicht bereits im Vergleichszeitpunkt aktenkundig war ( Urk. 7/283/ 6 -7 , Urk. 7/283/40 -41 , Urk. 7/321/3) . Die Gutachter erachteten gerade deshalb den gezeigten Symptomenkomplex als therapeutisch schwierig behandelbar, weil die Beschwerdeführerin der Überzeugung war, an keiner psychischen Beeinträchti gung zu leiden. Im Übrigen ist die subjektive Selbsteinschätzung nicht massge bend, sondern die Frage, ob es der versicherten Person aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen , ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2).

5 .4

Auch sonst sind keine relevanten Verbesserungen erkennbar seit Zusprechung der Rente. Im Besonderen gelang es der Beschwerdeführerin nicht, ausserhalb des geschützten Arbeitsbereichs Fuss zu fassen ; es bleibt mithin bei der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis eines R evisionsgrund es nicht gelungen ist. 6.

E. 1.3 Im Zuge der anschliessenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle namentlich das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1 4. Juli 2021 ein (Urk. 7/282-283) , worin eine vollständige Erwerbsunfähigkeit festgehalten wurde

( Urk. 7/283/8). Dazu nahm C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, regio naler ärztlicher Dienst (RAD) , am 1 6. Juli 2021 Stellung (Urk. 7/288/10-14). Am 3. September 2021 unterzog sich die Versicherte einer Rückenoperation und informierte die IV-Stelle darüber ( Urk. 7/286). Der RAD-Arzt nahm daraufhin erneut zum Fall Stellung ( Urk. 7/288/14). Am 1 7. November 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Durchführung einer stationären interdisziplinären Schmerztherapie sowie zur Anpassung der Schmerzmedikation und zur Etablie rung einer ambulanten fachpsychiatrischen Therapie auf (Urk. 7/290). Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte sie ihr die Zusprechung einer ganzen Inva lidenrente ab 1. März 2020 in Aussicht (Urk. 7/292). Gegen die Auflage der Massnahme opponierte die Versicherte (Urk. 7/293, Urk.

E. 6 geborene X.___

wurde erstmals am 5. März 2001 unter Hinweis auf eine Sprachstörung und mit dem Antrag auf Beiträge an die Sonder schulung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/17). Daraufhin wurden ihr von August 200 1 bis Juli 2013 Sonderschulmassnahmen sowie medizinische Massnahmen aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 404 (infantile s psychoor g anisches Syndrom [POS] , vgl. Urk. 7/55) zugesprochen (Urk. 7/21 - 24, 7/37, 7/43, 7/56, 7/64, 7/70, 7/73 und 7/80).

Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA St. Gallen) gewährte a m 2 0. August 2013 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung als Malerpraktikerin (BBT-Anlehre; Urk. 7/117), welche die Versi cherte Ende Juli 2015 erfolgreich abschloss (Urk. 7/149 , Urk. 7/154 ). Am 1 3. November 2015 teilte die SVA St.

Gallen der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen ohne Rentenanspruch erfolgreich abgeschlossen seien. Nach ihrer Ausbildung zur Malerpraktikerin sei sie rentenausschliessend einge gliedert (Urk. 7/156).

E. 6.1 Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem zeitweise behandelnden Dr. D.___ und der Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin weise entgegen der gutachterlichen Beurteilung - abgesehen vom POS - keine psychiatrische Problematik auf (vgl. Urk. 2 S. 2), bleibt zu prüfen, ob die ange fochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 4. Aufl. 2022, N. 77 zu Art. 30) , wobei die letztere Voraussetzung bei Renten regelmässig gegeben ist.

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermes sensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2).

Die

Wiedererwägungsvoraussetzungen sind anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung - hier am 1 2. Juli 2022 - präsentierten, zu beurteilen (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.3, 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.2.1, je mit Hinweisen).

E. 6.3 Die Zusprechung der ganzen Rente erfolgte gestützt auf das Gutachten der B.___ . Erst am 2 9. August 2022

- und damit nach der Rentenzuspre chung - bezeichnete Dr. D.___ die im Gutachten gestellten Diagnosen als Fehldiagnosen (Urk. 7/ 349 ).

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Begutachtung von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie exploriert (vgl. Urk. 7/283/12) . Dieser erhob Befunde (Urk. 7/283/36-37) und Anamnese (Urk. 7/283/34-35) . Ebenso berück sichtigte er sowohl die Vorakten (Urk. 7/283/32) als auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem aktuellen Leiden sowie zur Vorgeschichte (Urk. 7/283/32-34) und liess diese Erkenntnisse in die Diagnostik einfliessen (Urk. 7/283/38-29). Ferner beantwortet e es d ie gestellten Fra ge n umfassend und nahm dabei insbesondere zur Konsistenz und zu den Ressourcen Stellung (Urk. 7/283/36 , Urk. 7/283/39-40 ) .

In der ergänzenden neuropsychologischen Testung fielen die Symptom validie rungs tests unauffällig aus (Urk. 7/28 2 / 5 , Urk. 7/ 288/14 ). Wie gesagt befand der RAD das Gutachten als überzeugend (Urk. 7/ 288/10 ) , wobei er sich eingehend damit befasst hatte (Urk. 7/288/11-14) .

Vor diesem Hintergrund erweist sich die damalige Beurteilung aus damaliger Sicht nicht als zweifellos unrichtig. Damit hat die Beschwerdeführer in weiterhin Anrecht auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6.4 Festzuhalten bleibt, dass bei diese m Ausgang des Verfahrens nichts gesagt ist über die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern im Sinne von Art. 8a IVG in Verbindung mit Art.

E. 7 Abs. 2 lit . e IVG (BGE 145 V 2 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2020 vom 1 8. Januar 2021 E. 3.2) . Es bleibt der Beschwerdegegnerin unbenommen

entsprechende Abklärungen und Bemühungen in die Wege zu leiten.

E. 7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]). Unter Berücksichti gung der vorstehend genannten Kriterien ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessen erscheinende P artei entschä digung in der Höhe von Fr. 3’0 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Dispositiv
  1. 1.1      Die 19 9 6 geborene X.___ wurde erstmals am
  2. März 2001 unter Hinweis auf eine Sprachstörung und mit dem Antrag auf Beiträge an die Sonder schulung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/17). Daraufhin wurden ihr von August 200 1 bis Juli 2013 Sonderschulmassnahmen sowie medizinische Massnahmen aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 404 (infantile s psychoor g anisches Syndrom [POS] , vgl. Urk.  7/55) zugesprochen (Urk. 7/21 - 24, 7/37, 7/43, 7/56, 7/64, 7/70, 7/73 und 7/80). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA St. Gallen) gewährte a m 2
  3. August 2013 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung als Malerpraktikerin (BBT-Anlehre; Urk.  7/117), welche die Versi cherte Ende Juli 2015 erfolgreich abschloss (Urk. 7/149 , Urk.  7/154 ). Am 1
  4. November 2015 teilte die SVA St.   Gallen der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen ohne Rentenanspruch erfolgreich abgeschlossen seien. Nach ihrer Ausbildung zur Malerpraktikerin sei sie rentenausschliessend einge gliedert (Urk. 7/156). 1.2      Die Versicherte begann daraufhin eine Lehre als Malerin EFZ, welche sie per 2
  5. April 2016 abbrach (Urk. 7/158/3). Am
  6. Juni 2016 meldete sie sich unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 7/157) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/159) , wobei sie den Wunsch nach Unterstützung durch die Invalidenver sicherung bei einer Lehre als Detailhandels assistentin EBA äusserte (Urk. 7/158/7). Nach einer beruflichen Abklärung (Urk. 7/173, Urk.  7/176, Urk.  7/179) erteilte die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten mit Verfügung vom
  7. Januar 2017 Kostengutsprache für eine « erstmalige » berufliche Ausbildung und übernahm die Mehrkosten eines Praktikums, vorbereitend auf die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin EBA (Urk. 7/180) , samt Taggeldern (Urk. 7/184, Urk.  7/186). Ein anschliessender Start in die Ausbildung gelang nicht (Urk. 7/190/3) . Nach der Einschätzung ihres Hausarztes hatte sich der psychische Zustand der Versicherten dermassen destabilisiert, dass er einen mehrwöchigen stationären Klinikaufenthalt für erforderlich hielt (Urk. 7/195/7). Nachdem die Versicherte am 1
  8. Juni 2018 ( Urk.  7/203/2) in die Y.___ in Z.___ eingetreten war, teilte die IV-Stelle ihr am 1
  9. Juni 2018 mit, zurzeit seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/194).      Am 5. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Bäcker in / Konditorin EBA bei der Stiftung A.___ vom
  10. August 2019 bis 3
  11. Juli 2021 samt Taggeld anspruch (Urk. 7/218-219). Für die Zeit vom
  12. Februar bis am 2
  13. Februar 2020 wurde der Versicherten - nach bereits mehreren krankheitsbedingten Absenzen im vorangegangenen Halbjahr (vgl. Urk.  7/225/2, Urk.  7/228/2, Urk.  7/234) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/233/2) , was mit Mitteilung vom 2
  14. Februar 2020 zum Abbruch der Ausbildung führte (Ur k. 7/236). 1.3      Im Zuge der anschliessenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle namentlich das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1
  15. Juli 2021 ein (Urk. 7/282-283) , worin eine vollständige Erwerbsunfähigkeit festgehalten wurde ( Urk.  7/283/8). Dazu nahm C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, regio naler ärztlicher Dienst (RAD) , am 1
  16. Juli 2021 Stellung (Urk. 7/288/10-14). Am
  17. September 2021 unterzog sich die Versicherte einer Rückenoperation und informierte die IV-Stelle darüber ( Urk.  7/286). Der RAD-Arzt nahm daraufhin erneut zum Fall Stellung ( Urk.  7/288/14). Am 1
  18. November 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Durchführung einer stationären interdisziplinären Schmerztherapie sowie zur Anpassung der Schmerzmedikation und zur Etablie rung einer ambulanten fachpsychiatrischen Therapie auf (Urk. 7/290). Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte sie ihr die Zusprechung einer ganzen Inva lidenrente ab
  19. März 2020 in Aussicht (Urk. 7/292). Gegen die Auflage der Massnahme opponierte die Versicherte (Urk. 7/293, Urk.  7 /296) unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 7/295). Mit Schreiben vom 1
  20. Februar 2022 passte die IV-Stelle daraufhin ihre Auflage einer Massnahme dahingehend an, dass sie noch an der Notwendigkeit einer (ambulanten) fachpsychiatrischen Therapie und an der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im geschützten Bereich festhielt. Sie erwarte, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahme n auf 50  % steigern lasse (Urk. 7/299). Die Versicherte begab sich daraufhin Ende April 2022 in psychiat ri sche Behandlung zu Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/314). Mit Verfügung vom 1
  21. Juli 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine ganze Invalidenrente ab
  22. März 2020 zu (Urk. 7/323 und Urk.  7/332).
  23. 4      Dr.  D.___ verfasste am 2
  24. August 2022 einen Bericht über die auferlegte und von ihm durchgeführte psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/349) . N ach Rücksprache mit dem RAD ( Urk.  7/355) nahm die IV-Stelle die Beratung und Begleitung durch ihre Berufsberatung wieder auf (Urk. 7/353) und teilte der Ver sicherten am 1
  25. Oktober 2022 mit, sie müsse die auferlegte fachpsychiatrische Therapie zurzeit nicht weiterführen (Urk. 7/354). Mangels subjektiver Ausbil dungsfähigkeit hielt die IV-Stelle in ihrer Mitte i lung vom 2
  26. November 2022 fest, berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 7/358/1, Urk.  7/ 359). Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisions verfahren ein (vgl. Urk.  7/ 362-363). In dessen Rahmen liess sie sich von der Versicherten sowie vom Zweckverband E.___ , wo die Versicherte in einem geschützten Bereich tätig war, Fragen beantworten (Urk. 7/367-368, Urk.  7/370) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/372, Urk.  7/375-377 ). Nach Rücksprache mit dem RAD, für welchen der Arbeitsmedi ziner C.___ am
  27. Juli 2023 Stellung nahm (Urk. 7/382/ 6 -8) , sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/381) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2
  28. Juli 2023 die Einstellung ihrer Invaliden rente in Aussicht (Urk. 7/383). Dagegen erhob die Versicherte am 1
  29. September 2023 Einwand (Urk. 7/392). Am
  30. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen Invalidenrente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 7/398 = Urk.  2).
  31. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3
  32. Oktober 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegne rin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
  33. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1
  34. Januar 2024 mitgeteilt wurde ( Urk.  10). Mit Eingabe vom 1
  35. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück ( Urk.  9).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  36. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  37. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      In Revisionsfällen nach Art.  17 ATSG gilt gemäss Rz . 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR , Stand
  38. Juli 2023 ) Folgendes: Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem
  39. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3
  40. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab
  41. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art.  88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom
  42. Oktober 2024 E. 4.1).      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . Dies ist vorliegend die Verfügung vom 1
  43. Juli 2022 , mit der der Beschwerdeführerin die ganze Rente zugesprochen worden war ( Urk.  7/332 i.V.m . Urk.  7/323). Da folglich der Vergleichszeitpunkt im Jahr 2022 liegt, kann eine im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG seither eingetretene wesentliche Veränderung (vgl. dazu nachstehende E. 1.2) nicht vor dem 1
  44. Juli 2022 eingetreten sein , womit die Gesetzesgrundlagen in der ab
  45. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung zur Anwendung gelangen . 1.2      Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
  46. 2.1      Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid zusammen gefasst dar, die ganze Invalidenrente sei der Beschwerdeführerin zugesprochen worden, weil sie aus damaliger psychiatrischer Sicht keine angepasste Erwerbstätigkeit habe ausüben können. Da sie sich in keiner psychiatrischen Behandlung befunden habe, sei ihr gleichzeitig eine fachpsychiatrische Therapie auferlegt worden. Der daraufhin behandelnde Psychiater Dr.  D.___ habe festgehalten, die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin sei lediglich aufgrund der körperlichen Beschwer den eingeschränkt. Eine psychische Problematik liege nicht vor und eine weitere psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert. Die Beschwerdeführerin sei laut Dr.  D.___ mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen, damit sie eine geeignete Ausbildung für einen sitzenden und behinderungsangepassten Beruf erlernen könne. Auch die Beschwerdeführerin selber habe mehrmals mitgeteilt, bei ihr liege keine psychische Erkrankung vor und sie wolle keine psychiatrische Therapie durchführen. Dr.  med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin , habe in seinem Bericht vom
  47. Dezember 2021 über eine Verbesserung der Rückenschmerzen nach der Operation berichtet und eine Umschulung in eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben von schweren Lasten, länge rem Stehen oder häufigem Bücken für notwendig gehalten ( Urk.  2 S. 2). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Beschwerdeführerin im November 2022 mit beruflichen Massnahmen unterstützen wollen, diese habe sich aber nicht arbeitsfähig gefühlt. Daraufhin habe sie Berichte der behandeln den Ärzte eingeholt und das Dossier dem RAD vorgelegt. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass die Tätigkeit als Malerin weiterhin nicht möglich , eine angepasste Tätigkeit hingegen zu 100  % zumutbar sei ( Urk.  2 S. 2). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 23  % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk.  2 S. 3). 2.2      Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dagegen ein, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden ( Urk.  1 S. 6). Ihr somati scher Gesundheitszustand habe sich zwar seit der Rückenoperation vom
  48. September 2021 in gewisser Hinsicht verbessert , sei sie dennoch nicht unein geschränkt arbeitsfähig . In der vom Sozialdienst finanzierten Arbeits integration sei die Erhöhung auf ein Pensum von 40  % trotz ihre r Bestrebungen nicht gelun gen, obwohl der Arbeitsplatz angepasst gewesen sei . Die Betreuer der Massnahme hätten festgehalten, sie sei im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht eingliederungsfähig ( Urk.  1 S. 6-7). Des Weite ren machte sie geltend, Dr.  F.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50-100  % in einer angestammten (richtig: angepassten, vgl. Urk.  7/372/2) sowie von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30  % ausgegangen. Der RAD sei dem gegenüber gestützt auf den somatischen Teil des Gutachtens von einer Arbeits fähigkeit von 100  % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ( Urk.  1 S. 7). Sie monierte, beim Vorliegen eines Revisionsgrundes sei der Sachverhalt ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festzustellen. Ausserdem habe die Teil nahme an der Integrationsmassnahme eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20  % gezeigt, wozu eine klärende medizinische Stellungnahme einzuholen gewesen wäre. Überdies habe sich der RAD nicht dazu geäussert, dass Dr.  F.___ die Leis tungsfähigkeit um 30  % reduziert erachtet habe, womit die effektive Arbeitsfä higkeit laut ihm noch 30-70  % betragen habe ( Urk.  1 S. 8). Des Weiteren machte sie darauf aufmerksam, dass Dr.  D.___ das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung nicht verneint habe. Er habe die Beschwerdeführerin aufgrund des POS als eingeschränkt erachtet und hinsichtlich der Behandlung festgehalten, dass eine solche ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht zielfüh rend sei. Da für den RAD ein Arbeitsmediziner Stellung genommen habe, fehle diesem das Fachwissen, um den psychischen Gesundheitszustand abschliessend zu beurteilen ( Urk.  1 S. 8-9). Ein Leistungsentscheid gestützt auf einen Aktenbericht des RAD komme nur in Frage, wenn der Gesundheitszustand im Wesentlichen feststehe. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Da diverse Zweifel an der durch den RAD erfolgten Beurteilung bestünden, hätte sie vor der Renteneinstellung begutachtet werden müssen ( Urk.  1 S. 9). Des Weiteren machte sie (eventualiter) Ausführungen zum vorgenommenen Einkommensvergleich, wobei sie insbesondere postulierte, es sei vom gestützt auf statistische Werte fest gelegten Invalideneinkommen ein genereller Abzug von 10  % vorzunehmen sowie ein Teilzeitabzug von 10  % . Dergestalt errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 75  % ( Urk.  1 S. 9-10).
  49. 3.1      Den Vergleichszeitpunkt bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 1
  50. Juli 2022 (Urk. 7/323 i.V . m . Urk.  7/332 ; vgl. E. 1.1 vorstehend ) . Dieser Verfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1
  51. Juli 2021 (Urk. 7/282-283) zugrunde, welches auch vom RAD als beweiswertig erachtet worden war (Urk. 7/288/10).      Die Experten der B.___ hielten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeur teilung fest, aus allgemein-internistischer Sicht lägen keine Diagnosen mit Funk tionseinbussen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/283/5).      Aus rheumatologischer Sicht habe sich ein chronisches, diffuses, multilokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom gezeigt, welches somatisch ungenügend abstützbar sei. Objektivierbar seien eine lang-/tiefgezogene Kyphose der Brust wirbelsäule (BWS) , eine segmentale Dysfunktion der Halswirbelkörper (HWK) 4/5 rechts bei moderater Osteochondrose HWK4/5, eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung /Haltungsinsuffizienz, eine tendenzielle ligamentäre Hyper mobilität, degenerative Veränderungen des Lumbalsegments Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 und ein Untergewicht . Zudem bestehe eine Schmerzausweitungs- und Schmerzverdeutlichungstendenz. Die klinisch und bildgebend objektivierbaren Befunde vermöchten das subjektiv invalidisierende Schmerzausmass nicht zu erk l ären. Aufgrund der ausgeprägten muskulären Dekonditionierung und der Haltungsinsuffizienz sei eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich körperlich überwiegend mittelschwerer und schwerer beruflicher Tätig keiten nachvollziehbar. In körperlich leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100  % . Es werde die Anbindung der Beschwerdeführerin an ein spezi a lisiertes interdiszipli näres Schmerzzentrum zur Behandlung nach multimodalem Therapieschema empfohlen. Überdies werde zu einem Ausschl e ichen der Opioid-Medikation geraten (Urk. 7/283/5-6).      Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten die Gutachter eine spezifische Persön lichkeits störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit August 2018 zu 100  % arbeitsunfähig. Der psychiatrische Symptomkomplex sei therapeutisch sehr schwierig anzugehen, weil die Beschwerdeführerin subjektiv überzeugt sei, nicht an einer psychiatrischen Erkrankung zu leiden. Sie zeige ein deutliches Schon- und Vermeidungsverhalten bei starker subjektiver Krankheitsüberzeugung. Die Abgabe eines abhängig machenden Schmerzmedikaments sei kontraindiziert und durch Alternativen zu ersetzen, welche im Rahmen einer interdisziplinären Schmerztherapie erarbeitet werden sollten. Durch den behandelnden Psychothe rapeuten sei in Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung ein verhaltens therapeutisch orientiertes Behandlungskonzept mit anfänglich em Vertrauensauf bau, Psychoedukation und schliesslich beruflicher Reintegration zu erarbeiten (Urk. 7/ 283/6) .      Die neuropsychologische Gutachterin schloss in ihrem Teilgutachten vom 1
  52. Juli 2021 auf das Vorliegen einer leichten neuropsychologischen Störung mit/bei leichten Einbussen beim Arbeitsgedächtnis, mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität und leichten Einbussen bei der Planungs- und Problemlö sungsfähigkeit . Dieser Diagnose mass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/ 282/7-8).      Aufgrund der psychischen Erkrankung erachteten die Experten die Beschwerde führerin auch aus interdisziplinärer Sicht seit August 2018 als im ersten Arbeits markt vollumfänglich erwerbsunfähig (Urk. 7/283/6, Urk.  7/283/8). 3.2      Des Weiteren wurde in der die Vergleichsgrundlage bildenden Verfügung der Bericht des Dr.  F.___ vom
  53. Dezember 2021 erwähnt (Urk. 7/323/1). Diesem ist zu entnehmen, es bestünden seit Jahren komplexe Rückenbeschwerden und eine lange Odyssee an ärztlichen Untersuchungen. Die Beschwerden seien als psychisch bedingt beurteilt worden. Aufgrund des hohen Leidensdrucks der Beschwerdeführerin habe er nochmals weitere Untersuchungen veranlasst, woraufhin eine Diskopathi e L4/5 und eine zusätzliche Segmentinstabilität diag nostiziert worden seien. Hernach sei die Beschwerdeführerin am
  54. September 2021 durch Dr.  med. G.___ , Facharzt für Neurochirurgie, operiert worden. Seither gehe es der Beschwerdeführerin wesentlich besser. Die Rücken beschwerden seien deutlich zurückgegangen und das aufrechte Gehen sei wieder möglich. Ebenfalls hätten sich die Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich zurückgebildet. Die Analgetika hätten sukzessive reduziert werden können . Die Beschwerdeführerin fühle sich wieder arbeitsfähig. Da es ihr jedoch nicht mehr möglich sei, im angestammten Beruf als Malerin respektive als Bäcker-Konditor in zu arbeiten, sei sie über die Invalidenversicherung auf eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastungen ohne Heben von schweren Lasten, längerem Stehen oder häufigem Bücken umzuschulen (Urk. 7/295 /1 ) . Dr.  F.___ legte den von Dr.  G.___ verfassten - bereits aktenkundigen ( Urk.  7/286) - Austrittsbericht der Klinik H.___ vom
  55. September 2021 bei. In diesem wurde beschrieben, der operative Eingriff (Mikrodiskektomie L4/L5 von links sowie interspinöse dynamische Stabilisation L4/L5 am
  56. September 2021) sowie der postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos und erfreulich gestaltet. Die heftigen Rückenschmerzen seien sofort regredient gewesen und die Beschwerdeführerin habe wieder aufrechter gehen können. Bis zur Verlaufskontrolle vom 1
  57. Oktober 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/295/2). 3.3      Die Beschwerdegegnerin ging i n der Verfügung vom 1
  58. Juli 2022 von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit aus. E benfalls beschrieben wurde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem
  59. Februar 2022 regelmässig am Beschäfti gungsprogramm der I.___ teilnehme, womit sie der Auflage bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachgekommen sei. Diese Tätigkeit sei weiterzuführen , bis berufliche Massnahmen der Invaliden versicherung möglich seien und eingeleitet werden könnten (Urk. 7/323/2).
  60. 4.1      Nach der (mit Verfügung vom 1
  61. Juli 2022, vgl. Urk.  7/332) erfolgten Renten zuspr echung teilte der seit Ende April 2022 (vgl. Urk.  7/314/3) psychiatrisch behandelnde Dr.  D.___ am 1
  62. Juli 2022 telefonisch mit , er beurteile den bis herigen Krankheitsverlauf und die durchgeführten Behandlungen als schwierig. Es sei wichtig, mit einer realistischen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin die Eingliederung weiter anzugehen. An einem optimalen Arbeitsort und unter günstigen Bedingungen sehe er es als durchaus möglich, dass die Beschwerde führerin eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt abschliessen könne. Eventuell müsse zuerst auch mit einem Belastungstraining parallel zu seiner Therapie die Belastungsfähigkeit für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erprobt werden (Urk. 7/339).      In seinem schriftlichen Bericht vom 2
  63. August 2022 führte er zusammengefasst aus, die somatisch bedingten Schmerzen der Beschwerdeführerin seien als psychische Erkrankung fehldiagnostiziert worden. Seit der Rückenoperation vom
  64. September 2021 gehe es ihr deutlich besser und sie traue sich einen sitzenden Beruf ohne körperliche Belastung zu. Im psychiatrischen Teilgutachten der B.___ sei die Fehldiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Sodann sei ihr eine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, wobei sie infolge der nicht ernst genommenen körperlichen Beschwerden verzweifelt und verbittert sei. Sie sei erzürnt über die Anordnung einer Behand lung ihrer Psyche . Unter den gegebenen Umständen sei eine eventuelle Persön lichkeitsstörung klinisch nicht diagnostizierbar. Anhand der Arbeitszeugnisse (Urk. 7/ 351) beziehungsweise der Beurteilungen durch ihre bisherigen Vorgesetz ten sei auch die Persönlichkeitsstörung als Fehldiagnose zu werten. Die Beschwer deführerin weise Defizite auf, was sie auch nicht bestreite. Dies im Zusammenhang mit ihrem POS. Aufgrund dessen brauche sie Unterstützung durch die IV bei der Berufsfindung. Es sei ihr eine Berufsberatung anzubieten sowie eine IV-finanzierte Ausbildung in einem sitzenden, behinderungsangepass ten Beruf . Diese Massnahmen sollten zügig eingeleitet werden. Eine aufgezwun gene psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung sei zurzeit nicht indiziert und nur bei Einverständnis der Beschwerdeführerin gegebenenfalls sinnvoll (Urk. 7/ 349). 4.2      Aufgrund der Verbesserung der Rückenproblematik empfahl der RAD-Arzt C.___ die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen und hielt fest, von der auferlegten fachpsychiatrischen Therapie könne zurzeit abgesehen werden (Urk. 7/355). 4.3      Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gespräch vom 1
  65. November 2022 mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung nicht erschienen war (Urk. 7/356, Urk.  7/359/3), erklärte sie am 1
  66. November 2022 telefonisch, sie habe seit zwei Wochen derartige Schmerzen, dass sie den Brief mit der Einladung zum Gespräch nicht habe lesen können . Sie sei vom Hals bis zu den Füssen geschwollen seit der Operation und zurzeit nicht belastbar. Sie gab an, die Operation könne noch während zwei Jahren Probleme verursachen (Urk. 7/359/3).      Am 2
  67. November 2022 erklärte sie telefonisch, sie fühle sich sehr stark einge schränkt. Nach der Operation habe sie kurzzeitig Hoffnung geschöpft gehabt, jedoch leide sie nun an starken Schmerzen. Sie arbeite normalerweise an einem geschützten Arbeitsplatz in einem 40  % -Pensum, habe das Pensum aber auf 20  % reduzieren müssen, weil es ihr so schlecht gehe. Eine Pensumssteigerung sei zur zeit nicht in Sicht (Urk. 7/359/3). Auch in den telefonisch geführten Folgegesprä chen vom 1
  68. Dezember 2022 und vom 1
  69. Januar 2023 hielt sie fest , sie traue sich ein 40  % -Pensum im geschützten Rahmen zurzeit nicht zu (Urk. 7/361-362).      Im Fragebogen vom 1
  70. Februar 2023 führte die Beschwerdeführerin an, sie habe noch körperliche Einschränkungen am Rücken , s o beispielsweise beim Heben und Tragen von Lasten . Ü berdies leide sie aufgrund von Verhärtungen am ganzen Rücken an ausstrahlenden Schmerzen. Die Schmerzen seien - in unterschiedlicher Ausprägung - immer vorhanden (Urk. 7/367/1). Die Verhärtungen habe sie seit Mitte 2018, jedoch sei es dank der Operation besser . Vor der Operation habe sie nur noch liegen können, jetzt könne sie auch wieder sitzende oder wechselbelas tende Tätigkeiten ausüben. Sie erhalte Hilfe von Familie, Freunden und vom Sozialamt (Urk. 7/367/2). Ihre Reisefähigkeit reiche für eine 17-minütige Zugfahrt in die Physiotherapie (Urk. 7/367/4). Wenn sie nicht mehr so Schmerzen habe, könne sie sich eine körperlich angepasste Erwerbstätigkeit vorstellen (Urk. 7/367/5). Momentan könne sie nur zu 20  % einer Tätigkeit nachgehen (Urk. 7/368/1 -2 ). Seit Januar 2023 arbeite sie gar nicht mehr (Urk. 7/368/4). 4.4      Im der IV-Stelle am 1
  71. April 2023 übermittelten Bericht (vgl. Urk.  7/373) nannte Dr.  F.___ die Diagnose eines ch r onischen lumbospondylogenen Schmerzsyn droms und eine s Status nach Mikrodiskektomie L4/5 und interspinöser dynami sche r Stabilisation L4/5 am
  72. September 202
  73. Er gab an, seit der Operation hätten sich die Rückenschmerzen verbessert, sie seien indes bei gewissen körper lichen Belastungen nach wie vor vorhanden. Den Gesundheitszustand beurteilte er als stationär (Urk. 7/372/1). In der angestammten Tätigkeit als Malerin oder Bäcker in / Konditor in sei sie gar nicht arbeitsfähig, in einer angepassten (leichten) Tätigkeit hingegen zu 50 bis 100  % , mit einer Verminderung der Leistungsfähig keit um 30  % (Urk. 7/372/2). Die letzte Kontrolle habe am 1
  74. September 2022 stattgefunden und die Prognose sei grundsätzlich gut (Urk. 7/372/3). 4.5      Der RAD-Arbeitsmediziner C.___ ging in seiner Stellungnahme vom
  75. Juli 2023 unter Würdigung der vorliegenden Arztberichte zusammengefasst davon aus, nach abgeschlossener postoperativer Rekonvaleszenz sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin im September 2021 an der Lendenwirbelsäule operiert worden sei und die Rekonva leszenzzeit sechs bis zwölf Monate betrage, sei dies spätestens im September 2022 der Fall gewesen (Urk. 7/382/6-7). Auch der Hausarzt Dr.  F.___ bescheinige aufgrund seiner letzten Kontrolle vom 2
  76. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit. Zwar keine volle, jedoch habe aus somatischer Sicht bereits anlässlich der Begut achtung durch die B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen. Des Weiteren liege nunmehr auch kein psychischer Gesund heitsschaden mehr vor, womit nun seit September 2022 aus versicherungsmedi zinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100  % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Des Weiteren wies er auf die fehlende Behandlung hin und schloss daraus, es bestehe kein entsprechender Leidensdruck für eine ärztliche Behandlung (Urk. 7/382/7).
  77. 5.1      Nach der Rechtsprechung, ist die Änderung des Invaliditätsgrades eines Renten bezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise Voraussetzung für eine Rentenrevision. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht bereits «irgend eine» Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diag nose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Nicht massgeblich sind demgegenüber weitere Verbesserungen bei gesundheitli chen Störungen, die sich bereits zuvor nicht leistungsrelevant auswirkten ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_113/2021 vom 2
  78. Juni 2021 E. 4.1 , 9C_357/2019 vom 1
  79. Dezember 2019 E. 5 , ferner 8C_553/2021 vom 13.   April 2023 E. 6.3.4 bezüglich neu aufgetretener Aggravation ). 5.2      Als Revisionsgrund führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung sinngemäss an, dass sich laut dem Bericht von Dr.  F.___ vom
  80. Dezember 2021 die Schmerzen/Beschwerden im Bereich von Rücken, Nacken und Kopf nach der Operation zurückgebildet hätten ( Urk.  2 S. 2). Dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen Aspekt bezieht, der mehr als sieben Monate vor Erlass der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 1
  81. Juli 2022 eingetreten ist , wirft Fragen auf hinsichtlich des Zeitpunkts der eingetretenen Verbesserung. Diese müsste «seither», also nach der Verfügung vom 1
  82. Juli 2022 , eingetreten sein (E. 1.2 vorstehend). Der Arbeitsmediziner des RAD erläuterte diesbezüglich, spätestens sechs bis neun Monate nach der Operation vom September 2021 könne von einer abgeschlossenen postoperativen Rekonvales zenz ausgegangen werden, somit spätestens im September 2022 (Urk. 7/382/6-7). Je nach konkretem Verlauf könnte die genannte somatische Verbesserung mithin als nach dem Vergleichszeitpunkt eingetreten gelten.      Klar ist jedoch aufgrund der im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vorhandenen medizinischen Berichte, dass die ganze Rente wegen der im Gutachten der B.___ attestierten 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zugesprochen wurde. Denn aus rheumatologischer Sicht waren zwar diverse Diagnosen - unter anderem eine tendenzielle ligamentäre Hypermobilität und degenerative Veränderungen des Lumbalsegments auf der Höhe L 4/5 - gestellt worden, jedoch wurde die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten bereits damals als zu 100  % arbeitsfähig erachtet (Urk. 7/283/5-6). Der RAD sprach dem Gutachten volle Beweiskraft zu ( Urk. 7/ 288/10 unten). Auch die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest , dass der Beschwerdeführerin die Rente aufgrund von psychischen Einschränkungen zugesprochen worden war ( Urk.  2 S. 2). Folglich ist die allfäl lige infolge der Rückenoperation eingetretene somatische Verbesserung nicht geeignet, den Rentenanspruch zu tangieren. Dementsprechend stellt sie mit Blick auf die in vorstehender E. 5.1 dargelegte Rechtsprechung keinen Revisionsgrund dar. 5.3      Ebenfalls kein Revisionsgrund ist dann gegeben, wenn es sich bei einer angebli chen Verbesserung lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handelt ( vorstehend E. 1.2). Indem Dr.  D.___ ausführte, die Beschwerdeführerin sei fehldiagnostiziert worden (Urk. 7/349/1-2), legte er keine Veränderung der Befundlage dar , sondern er erachtete die gemachte Einschätzung als unrichtig . E r unterstützte die Beschwerdeführerin in ihrer Auffassung, dass ein zig ein somati sches Leiden für die Arbeitsunfähigkeit massgebend sei ( Urk.  7/ 349/2). Auch bei seiner Begründung, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliege, bezog er sich auf bereits vor dem Vergleichszeitpunkt geschriebene Arbeitszeugnisse (Urk. 7/349/2, Urk.  7/351). Eine rentenrelevante Veränderung des psychischen Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorhandenen Akten nicht begründen. Es kann der Ansicht des RAD-Arztes, der sich für die Auffassung, es liege keine psychische Beein t rächtigung mehr vor, und sich dafür auf die Darlegungen von Dr.  D.___ bezog, nicht gefolgt werden.      Dass die Beschwerdeführerin behauptete, nicht psychisch krank zu sein (vgl. Urk.  2 S. 2), stellt ebenso wenig eine Verbesserung dar, zumal die fehlende Krank heitseinsicht bereits im Vergleichszeitpunkt aktenkundig war ( Urk.  7/283/ 6 -7 , Urk.  7/283/40 -41 , Urk. 7/321/3) . Die Gutachter erachteten gerade deshalb den gezeigten Symptomenkomplex als therapeutisch schwierig behandelbar, weil die Beschwerdeführerin der Überzeugung war, an keiner psychischen Beeinträchti gung zu leiden. Im Übrigen ist die subjektive Selbsteinschätzung nicht massge bend, sondern die Frage, ob es der versicherten Person aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen , ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2). 5 .4      Auch sonst sind keine relevanten Verbesserungen erkennbar seit Zusprechung der Rente. Im Besonderen gelang es der Beschwerdeführerin nicht, ausserhalb des geschützten Arbeitsbereichs Fuss zu fassen ; es bleibt mithin bei der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis eines R evisionsgrund es nicht gelungen ist.
  83. 6.1      Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem zeitweise behandelnden Dr.  D.___ und der Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin weise entgegen der gutachterlichen Beurteilung - abgesehen vom POS - keine psychiatrische Problematik auf (vgl. Urk. 2 S. 2), bleibt zu prüfen, ob die ange fochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist. 6.2      Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 4. Aufl. 2022, N.  77 zu Art. 30) , wobei die letztere Voraussetzung bei Renten regelmässig gegeben ist.      Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermes sensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2).      Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung - hier am 1
  84. Juli 2022 - präsentierten, zu beurteilen (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.3, 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.2.1, je mit Hinweisen). 6.3      Die Zusprechung der ganzen Rente erfolgte gestützt auf das Gutachten der B.___ . Erst am 2
  85. August 2022 - und damit nach der Rentenzuspre chung - bezeichnete Dr.  D.___ die im Gutachten gestellten Diagnosen als Fehldiagnosen (Urk. 7/ 349 ).      Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Begutachtung von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie exploriert (vgl. Urk.  7/283/12) . Dieser erhob Befunde (Urk. 7/283/36-37) und Anamnese (Urk. 7/283/34-35) . Ebenso berück sichtigte er sowohl die Vorakten (Urk. 7/283/32) als auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem aktuellen Leiden sowie zur Vorgeschichte (Urk. 7/283/32-34) und liess diese Erkenntnisse in die Diagnostik einfliessen (Urk. 7/283/38-29). Ferner beantwortet e es d ie gestellten Fra ge n umfassend und nahm dabei insbesondere zur Konsistenz und zu den Ressourcen Stellung (Urk. 7/283/36 , Urk.  7/283/39-40 ) .      In der ergänzenden neuropsychologischen Testung fielen die Symptom validie rungs tests unauffällig aus (Urk. 7/28 2 / 5 , Urk.  7/ 288/14 ). Wie gesagt befand der RAD das Gutachten als überzeugend (Urk. 7/ 288/10 ) , wobei er sich eingehend damit befasst hatte (Urk. 7/288/11-14) .      Vor diesem Hintergrund erweist sich die damalige Beurteilung aus damaliger Sicht nicht als zweifellos unrichtig. Damit hat die Beschwerdeführer in weiterhin Anrecht auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.4      Festzuhalten bleibt, dass bei diese m Ausgang des Verfahrens nichts gesagt ist über die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern im Sinne von Art.  8a IVG in Verbindung mit Art.  7 Abs.  2 lit . e IVG (BGE 145 V 2 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2020 vom 1
  86. Januar 2021 E. 3.2) . Es bleibt der Beschwerdegegnerin unbenommen entsprechende Abklärungen und Bemühungen in die Wege zu leiten.
  87. 7.1      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8
  88. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 7.2      Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ]). Unter Berücksichti gung der vorstehend genannten Kriterien ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessen erscheinende P artei entschä digung in der Höhe von Fr.  3’0
  89. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  90. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  91. Oktober 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
  92. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  93. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr.  3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  94. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  95. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00570 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

28. April 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 19 9 6 geborene X.___

wurde erstmals am 5. März 2001 unter Hinweis auf eine Sprachstörung und mit dem Antrag auf Beiträge an die Sonder schulung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/17). Daraufhin wurden ihr von August 200 1 bis Juli 2013 Sonderschulmassnahmen sowie medizinische Massnahmen aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 404 (infantile s psychoor g anisches Syndrom [POS] , vgl. Urk. 7/55) zugesprochen (Urk. 7/21 - 24, 7/37, 7/43, 7/56, 7/64, 7/70, 7/73 und 7/80).

Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA St. Gallen) gewährte a m 2 0. August 2013 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung als Malerpraktikerin (BBT-Anlehre; Urk. 7/117), welche die Versi cherte Ende Juli 2015 erfolgreich abschloss (Urk. 7/149 , Urk. 7/154 ). Am 1 3. November 2015 teilte die SVA St.

Gallen der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen ohne Rentenanspruch erfolgreich abgeschlossen seien. Nach ihrer Ausbildung zur Malerpraktikerin sei sie rentenausschliessend einge gliedert (Urk. 7/156). 1.2

Die Versicherte begann daraufhin eine Lehre als Malerin EFZ, welche sie per 2 2. April 2016 abbrach (Urk. 7/158/3). Am 9. Juni 2016 meldete sie sich unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 7/157) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/159) , wobei sie den Wunsch nach Unterstützung durch die Invalidenver sicherung bei einer Lehre als Detailhandels assistentin EBA äusserte (Urk. 7/158/7). Nach einer beruflichen Abklärung (Urk. 7/173, Urk. 7/176, Urk. 7/179) erteilte die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2017 Kostengutsprache für eine « erstmalige » berufliche Ausbildung und übernahm die Mehrkosten eines Praktikums, vorbereitend auf die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin EBA (Urk. 7/180) , samt Taggeldern (Urk. 7/184, Urk. 7/186). Ein anschliessender Start in die Ausbildung gelang nicht (Urk. 7/190/3) . Nach der Einschätzung ihres Hausarztes hatte sich der psychische Zustand der Versicherten dermassen destabilisiert, dass er einen mehrwöchigen stationären Klinikaufenthalt für erforderlich hielt (Urk. 7/195/7). Nachdem die Versicherte am 1 3. Juni 2018 ( Urk. 7/203/2) in die Y.___ in Z.___ eingetreten war, teilte die IV-Stelle ihr am 1 4. Juni 2018 mit, zurzeit seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/194).

Am 5. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Bäcker in / Konditorin EBA bei der Stiftung A.___

vom 1. August 2019 bis 3 1. Juli 2021 samt Taggeld anspruch (Urk. 7/218-219). Für die Zeit vom 7. Februar bis am 2 9. Februar 2020 wurde der Versicherten

- nach bereits mehreren krankheitsbedingten Absenzen im vorangegangenen Halbjahr (vgl. Urk. 7/225/2, Urk. 7/228/2, Urk. 7/234) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/233/2) , was mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2020 zum Abbruch der

Ausbildung führte (Ur

k. 7/236). 1.3

Im Zuge der anschliessenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle namentlich das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1 4. Juli 2021 ein (Urk. 7/282-283) , worin eine vollständige Erwerbsunfähigkeit festgehalten wurde

( Urk. 7/283/8). Dazu nahm C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, regio naler ärztlicher Dienst (RAD) , am 1 6. Juli 2021 Stellung (Urk. 7/288/10-14). Am 3. September 2021 unterzog sich die Versicherte einer Rückenoperation und informierte die IV-Stelle darüber ( Urk. 7/286). Der RAD-Arzt nahm daraufhin erneut zum Fall Stellung ( Urk. 7/288/14). Am 1 7. November 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Durchführung einer stationären interdisziplinären Schmerztherapie sowie zur Anpassung der Schmerzmedikation und zur Etablie rung einer ambulanten fachpsychiatrischen Therapie auf (Urk. 7/290). Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte sie ihr die Zusprechung einer ganzen Inva lidenrente ab 1. März 2020 in Aussicht (Urk. 7/292). Gegen die Auflage der Massnahme opponierte die Versicherte (Urk. 7/293, Urk. 7 /296) unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 7/295). Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2022 passte die IV-Stelle daraufhin ihre Auflage einer Massnahme dahingehend an, dass sie noch an der Notwendigkeit einer (ambulanten) fachpsychiatrischen Therapie und an der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im geschützten Bereich festhielt. Sie erwarte, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahme n auf 50 % steigern lasse (Urk. 7/299). Die Versicherte begab sich daraufhin Ende April 2022 in psychiat ri sche Behandlung

zu Dr. med. D.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/314). Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2020 zu (Urk. 7/323 und Urk. 7/332). 1. 4

Dr. D.___

verfasste am 2 9. August 2022 einen Bericht über die auferlegte und von ihm durchgeführte psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/349) .

N ach Rücksprache mit dem RAD ( Urk. 7/355) nahm die IV-Stelle die Beratung und Begleitung durch ihre Berufsberatung wieder auf (Urk. 7/353) und teilte der Ver sicherten am 1 8. Oktober 2022 mit, sie müsse die auferlegte fachpsychiatrische Therapie zurzeit nicht weiterführen (Urk. 7/354). Mangels subjektiver Ausbil dungsfähigkeit hielt die IV-Stelle in ihrer Mitte i lung vom 2 8. November 2022 fest, berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 7/358/1, Urk. 7/ 359). Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisions verfahren ein (vgl. Urk. 7/ 362-363). In dessen Rahmen liess sie sich von der Versicherten sowie vom Zweckverband E.___ , wo die Versicherte in einem geschützten Bereich tätig war,

Fragen beantworten (Urk. 7/367-368, Urk. 7/370) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/372, Urk. 7/375-377 ). Nach Rücksprache mit dem RAD, für welchen der Arbeitsmedi ziner

C.___ am 5. Juli 2023 Stellung nahm (Urk. 7/382/ 6 -8) , sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/381) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 0. Juli 2023 die Einstellung ihrer Invaliden rente in Aussicht (Urk. 7/383). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. September 2023 Einwand (Urk. 7/392). Am 2. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen Invalidenrente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 7/398 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 1. Oktober 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegne rin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Januar 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 6. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz . 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR , Stand 1. Juli 2023 ) Folgendes: Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .

Dies ist vorliegend die Verfügung vom 1 2. Juli 2022 , mit der der Beschwerdeführerin die ganze Rente zugesprochen worden war

( Urk. 7/332 i.V.m . Urk. 7/323). Da folglich der Vergleichszeitpunkt im Jahr 2022 liegt, kann eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seither eingetretene wesentliche Veränderung (vgl. dazu nachstehende E. 1.2) nicht vor dem 1 2. Juli 2022 eingetreten sein , womit die Gesetzesgrundlagen in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung zur Anwendung gelangen . 1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid zusammen gefasst dar, die ganze Invalidenrente sei der Beschwerdeführerin zugesprochen worden, weil sie aus damaliger psychiatrischer Sicht keine angepasste Erwerbstätigkeit habe ausüben können. Da sie sich in keiner psychiatrischen Behandlung befunden habe, sei ihr gleichzeitig eine fachpsychiatrische Therapie auferlegt worden. Der daraufhin behandelnde Psychiater Dr. D.___

habe festgehalten, die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin sei lediglich aufgrund der körperlichen Beschwer den eingeschränkt. Eine psychische Problematik liege nicht vor und eine weitere psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert. Die Beschwerdeführerin sei laut Dr. D.___

mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen, damit sie eine geeignete Ausbildung für einen sitzenden und behinderungsangepassten Beruf erlernen könne. Auch die Beschwerdeführerin selber habe mehrmals mitgeteilt, bei ihr liege keine psychische Erkrankung vor und sie wolle keine psychiatrische Therapie durchführen. Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin , habe in seinem Bericht vom 2. Dezember 2021 über eine Verbesserung der Rückenschmerzen nach der Operation berichtet und eine Umschulung in eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben von schweren Lasten, länge rem Stehen oder häufigem Bücken für notwendig gehalten ( Urk. 2 S. 2). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Beschwerdeführerin im November 2022 mit beruflichen Massnahmen unterstützen wollen, diese habe sich aber nicht arbeitsfähig gefühlt. Daraufhin habe sie Berichte der behandeln den Ärzte eingeholt und das Dossier dem RAD vorgelegt. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass die Tätigkeit als Malerin weiterhin nicht möglich , eine angepasste Tätigkeit hingegen zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 2 S. 2). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dagegen ein, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 6). Ihr somati scher Gesundheitszustand habe sich zwar seit der Rückenoperation vom 3. September 2021 in gewisser Hinsicht verbessert ,

sei sie dennoch nicht unein geschränkt arbeitsfähig . In der vom Sozialdienst finanzierten Arbeits integration sei die Erhöhung auf ein Pensum von 40 % trotz ihre r Bestrebungen nicht gelun gen, obwohl der Arbeitsplatz angepasst gewesen sei . Die Betreuer der Massnahme hätten festgehalten, sie sei im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht eingliederungsfähig ( Urk. 1 S. 6-7).

Des Weite ren machte sie geltend, Dr. F.___

sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50-100 % in einer angestammten (richtig: angepassten, vgl. Urk. 7/372/2) sowie von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % ausgegangen. Der RAD sei dem gegenüber gestützt auf den somatischen Teil des Gutachtens von einer Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ( Urk. 1 S. 7). Sie monierte, beim Vorliegen eines Revisionsgrundes sei der Sachverhalt ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festzustellen. Ausserdem habe die Teil nahme an der Integrationsmassnahme eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % gezeigt, wozu eine klärende medizinische Stellungnahme einzuholen gewesen wäre. Überdies habe sich der RAD nicht dazu geäussert, dass Dr. F.___ die Leis tungsfähigkeit um 30 % reduziert erachtet habe, womit die effektive Arbeitsfä higkeit laut ihm noch 30-70 % betragen habe ( Urk. 1 S. 8). Des Weiteren machte sie darauf aufmerksam, dass Dr. D.___ das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung nicht verneint habe. Er habe die Beschwerdeführerin aufgrund des POS als eingeschränkt erachtet und hinsichtlich der Behandlung festgehalten, dass eine solche ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht zielfüh rend sei. Da für den RAD ein Arbeitsmediziner Stellung genommen habe, fehle diesem das Fachwissen, um den psychischen Gesundheitszustand abschliessend zu beurteilen ( Urk. 1 S. 8-9). Ein Leistungsentscheid gestützt auf einen Aktenbericht des RAD komme nur in Frage, wenn der Gesundheitszustand im Wesentlichen feststehe. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Da diverse Zweifel an der durch den RAD erfolgten Beurteilung bestünden, hätte sie vor der Renteneinstellung begutachtet werden müssen ( Urk. 1 S. 9). Des Weiteren machte sie (eventualiter) Ausführungen zum vorgenommenen Einkommensvergleich, wobei sie insbesondere postulierte, es sei vom gestützt auf statistische Werte fest gelegten Invalideneinkommen ein genereller Abzug von 10 % vorzunehmen sowie ein Teilzeitabzug von 10 % . Dergestalt errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 75 % ( Urk. 1 S. 9-10). 3. 3.1

Den Vergleichszeitpunkt bildet die rentenzusprechende Verfügung

vom 1 2. Juli 2022

(Urk. 7/323 i.V . m . Urk. 7/332 ; vgl. E. 1.1 vorstehend ) . Dieser Verfügung

lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1 4. Juli 2021 (Urk. 7/282-283) zugrunde, welches auch vom RAD als beweiswertig erachtet worden war (Urk. 7/288/10).

Die Experten der B.___ hielten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeur teilung fest, aus allgemein-internistischer Sicht lägen keine Diagnosen mit Funk tionseinbussen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/283/5).

Aus rheumatologischer Sicht habe sich ein chronisches, diffuses, multilokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom gezeigt, welches somatisch ungenügend abstützbar sei. Objektivierbar seien eine lang-/tiefgezogene Kyphose der Brust wirbelsäule (BWS) , eine segmentale Dysfunktion der Halswirbelkörper (HWK) 4/5 rechts bei moderater Osteochondrose HWK4/5, eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung /Haltungsinsuffizienz, eine tendenzielle ligamentäre Hyper mobilität, degenerative Veränderungen des Lumbalsegments Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 und ein Untergewicht . Zudem bestehe eine Schmerzausweitungs- und Schmerzverdeutlichungstendenz. Die klinisch und bildgebend objektivierbaren Befunde vermöchten das subjektiv invalidisierende Schmerzausmass nicht zu erk l ären. Aufgrund der ausgeprägten muskulären Dekonditionierung und der Haltungsinsuffizienz sei eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich körperlich überwiegend mittelschwerer und schwerer beruflicher Tätig keiten nachvollziehbar. In körperlich leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 % . Es werde die Anbindung der Beschwerdeführerin an ein spezi a lisiertes interdiszipli näres Schmerzzentrum zur Behandlung nach multimodalem Therapieschema empfohlen. Überdies werde zu einem Ausschl e ichen der Opioid-Medikation geraten (Urk. 7/283/5-6).

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten die Gutachter eine spezifische Persön lichkeits störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit August 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychiatrische Symptomkomplex sei therapeutisch sehr schwierig anzugehen, weil die Beschwerdeführerin subjektiv überzeugt sei, nicht an einer psychiatrischen Erkrankung zu leiden. Sie zeige ein deutliches Schon- und Vermeidungsverhalten bei starker subjektiver Krankheitsüberzeugung. Die Abgabe eines abhängig machenden Schmerzmedikaments sei kontraindiziert und durch Alternativen zu ersetzen, welche im Rahmen einer interdisziplinären Schmerztherapie erarbeitet werden sollten. Durch den behandelnden Psychothe rapeuten sei in Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung ein verhaltens therapeutisch orientiertes Behandlungskonzept mit anfänglich em Vertrauensauf bau, Psychoedukation und schliesslich beruflicher Reintegration zu erarbeiten

(Urk. 7/ 283/6) .

Die neuropsychologische Gutachterin schloss in ihrem Teilgutachten vom 1 4. Juli 2021 auf das Vorliegen einer leichten neuropsychologischen Störung mit/bei leichten Einbussen beim Arbeitsgedächtnis, mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität und leichten Einbussen bei der Planungs- und Problemlö sungsfähigkeit . Dieser Diagnose mass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/ 282/7-8).

Aufgrund der psychischen Erkrankung erachteten die Experten die Beschwerde führerin auch aus interdisziplinärer Sicht seit August 2018 als im ersten Arbeits markt vollumfänglich erwerbsunfähig (Urk. 7/283/6, Urk. 7/283/8). 3.2

Des Weiteren wurde in der die Vergleichsgrundlage bildenden Verfügung der Bericht des Dr. F.___ vom 2. Dezember 2021 erwähnt (Urk. 7/323/1). Diesem ist zu entnehmen, es bestünden seit Jahren komplexe Rückenbeschwerden und eine lange Odyssee an ärztlichen Untersuchungen. Die Beschwerden seien als psychisch bedingt beurteilt worden. Aufgrund des hohen Leidensdrucks der Beschwerdeführerin habe er nochmals weitere Untersuchungen veranlasst, woraufhin eine Diskopathi e L4/5 und eine zusätzliche Segmentinstabilität diag nostiziert worden seien. Hernach sei die Beschwerdeführerin am 3. September 2021 durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurochirurgie, operiert worden. Seither gehe es der Beschwerdeführerin wesentlich besser. Die Rücken beschwerden seien deutlich zurückgegangen und das aufrechte Gehen sei wieder möglich. Ebenfalls hätten sich die Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich zurückgebildet. Die Analgetika hätten sukzessive reduziert werden können . Die Beschwerdeführerin fühle sich wieder arbeitsfähig. Da es ihr jedoch nicht mehr möglich sei, im angestammten Beruf als Malerin respektive als Bäcker-Konditor in zu arbeiten, sei sie über die Invalidenversicherung auf eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastungen ohne Heben von schweren Lasten, längerem Stehen oder häufigem Bücken umzuschulen (Urk. 7/295 /1 ) . Dr. F.___ legte den von Dr. G.___ verfassten

- bereits aktenkundigen ( Urk. 7/286) - Austrittsbericht der Klinik H.___

vom 7. September 2021 bei. In diesem wurde beschrieben, der operative Eingriff (Mikrodiskektomie L4/L5 von links sowie interspinöse dynamische Stabilisation L4/L5 am 3. September 2021) sowie der postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos und erfreulich gestaltet. Die heftigen Rückenschmerzen seien sofort regredient gewesen und die Beschwerdeführerin habe wieder aufrechter gehen können. Bis zur Verlaufskontrolle vom 1 4. Oktober 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/295/2). 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging i n der Verfügung vom 1 2. Juli 2022 von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit aus. E benfalls beschrieben wurde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2022 regelmässig am Beschäfti gungsprogramm der I.___ teilnehme, womit sie der Auflage bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachgekommen sei. Diese Tätigkeit sei weiterzuführen , bis berufliche Massnahmen der Invaliden versicherung möglich seien und eingeleitet werden könnten (Urk. 7/323/2). 4. 4.1

Nach der (mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022, vgl. Urk. 7/332) erfolgten Renten zuspr echung

teilte der seit Ende April 2022 (vgl. Urk. 7/314/3) psychiatrisch behandelnde Dr. D.___ am 1 3. Juli 2022 telefonisch mit , er beurteile den bis herigen Krankheitsverlauf und die durchgeführten Behandlungen als schwierig. Es sei wichtig, mit einer realistischen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin die Eingliederung weiter anzugehen. An einem optimalen Arbeitsort und unter günstigen Bedingungen sehe er es als durchaus möglich, dass die Beschwerde führerin eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt abschliessen könne. Eventuell müsse zuerst auch mit einem Belastungstraining parallel zu seiner Therapie die Belastungsfähigkeit für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erprobt werden (Urk. 7/339).

In seinem schriftlichen Bericht vom 2 9. August 2022 führte er zusammengefasst aus, die somatisch bedingten Schmerzen der Beschwerdeführerin seien als psychische Erkrankung fehldiagnostiziert worden. Seit der Rückenoperation vom 3. September 2021 gehe es ihr deutlich besser und sie traue sich einen sitzenden Beruf ohne körperliche Belastung zu. Im psychiatrischen Teilgutachten der B.___ sei die Fehldiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Sodann sei ihr eine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, wobei sie infolge der nicht ernst genommenen körperlichen Beschwerden verzweifelt und verbittert sei. Sie sei erzürnt über die Anordnung einer Behand lung ihrer Psyche . Unter den gegebenen Umständen sei eine eventuelle Persön lichkeitsstörung klinisch nicht diagnostizierbar. Anhand der Arbeitszeugnisse

(Urk. 7/ 351) beziehungsweise der Beurteilungen durch ihre bisherigen Vorgesetz ten sei auch die Persönlichkeitsstörung als Fehldiagnose zu werten. Die Beschwer deführerin weise Defizite auf, was sie auch nicht bestreite. Dies im Zusammenhang mit ihrem POS. Aufgrund dessen brauche sie Unterstützung durch die IV bei der Berufsfindung. Es sei ihr eine Berufsberatung anzubieten sowie eine IV-finanzierte Ausbildung in einem sitzenden, behinderungsangepass ten Beruf . Diese Massnahmen sollten zügig eingeleitet werden. Eine aufgezwun gene psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung sei zurzeit nicht indiziert und nur bei Einverständnis der Beschwerdeführerin gegebenenfalls sinnvoll (Urk. 7/ 349). 4.2

Aufgrund der Verbesserung der Rückenproblematik empfahl der RAD-Arzt C.___ die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen und hielt fest, von der auferlegten fachpsychiatrischen Therapie könne zurzeit abgesehen werden (Urk. 7/355). 4.3

Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gespräch vom 1 0. November 2022 mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung nicht erschienen war (Urk. 7/356, Urk. 7/359/3), erklärte sie am 1 4. November 2022 telefonisch, sie habe seit zwei Wochen derartige Schmerzen, dass sie den Brief mit der Einladung zum Gespräch nicht habe lesen können . Sie sei vom Hals bis zu den Füssen geschwollen seit der Operation und zurzeit nicht belastbar. Sie gab an, die Operation könne noch während zwei Jahren Probleme verursachen (Urk. 7/359/3).

Am 2 4. November 2022 erklärte sie telefonisch, sie fühle sich sehr stark einge schränkt. Nach der Operation habe sie kurzzeitig Hoffnung geschöpft gehabt, jedoch leide sie nun an starken Schmerzen. Sie arbeite normalerweise an einem geschützten Arbeitsplatz in einem 40 % -Pensum, habe das Pensum aber auf 20 % reduzieren müssen, weil es ihr so schlecht gehe. Eine Pensumssteigerung sei zur zeit nicht in Sicht (Urk. 7/359/3). Auch in den telefonisch geführten Folgegesprä chen vom 1 9. Dezember 2022 und vom 1 2. Januar 2023 hielt sie fest , sie traue sich ein 40 % -Pensum im geschützten Rahmen zurzeit nicht zu (Urk. 7/361-362).

Im Fragebogen vom 1 3. Februar 2023 führte die Beschwerdeführerin an, sie habe noch körperliche Einschränkungen am Rücken ,

s o beispielsweise beim Heben und Tragen von Lasten . Ü berdies leide sie aufgrund von Verhärtungen am ganzen Rücken an ausstrahlenden Schmerzen. Die Schmerzen seien - in unterschiedlicher Ausprägung - immer vorhanden (Urk. 7/367/1). Die Verhärtungen habe sie seit Mitte 2018, jedoch sei es dank der Operation besser . Vor der Operation habe sie nur noch liegen können, jetzt könne sie auch wieder sitzende oder wechselbelas tende Tätigkeiten ausüben. Sie erhalte Hilfe von Familie, Freunden und vom Sozialamt (Urk. 7/367/2). Ihre Reisefähigkeit reiche für eine 17-minütige Zugfahrt in die Physiotherapie (Urk. 7/367/4). Wenn sie nicht mehr so Schmerzen habe, könne sie sich eine körperlich angepasste Erwerbstätigkeit vorstellen (Urk. 7/367/5). Momentan könne sie nur zu 20 % einer Tätigkeit nachgehen (Urk. 7/368/1 -2 ). Seit Januar 2023 arbeite sie gar nicht mehr (Urk. 7/368/4). 4.4

Im der IV-Stelle am 1 4. April 2023 übermittelten Bericht (vgl. Urk. 7/373) nannte Dr. F.___ die Diagnose eines ch r onischen lumbospondylogenen Schmerzsyn droms und eine s Status nach Mikrodiskektomie L4/5 und interspinöser dynami sche r Stabilisation L4/5 am 3. September 202 1. Er gab an, seit der Operation hätten sich die Rückenschmerzen verbessert, sie seien indes bei gewissen körper lichen Belastungen nach wie vor vorhanden. Den Gesundheitszustand beurteilte er als stationär (Urk. 7/372/1). In der angestammten Tätigkeit als Malerin oder Bäcker in / Konditor in sei sie gar nicht arbeitsfähig, in einer angepassten (leichten) Tätigkeit hingegen zu 50 bis 100 % , mit einer Verminderung der Leistungsfähig keit um 30 %

(Urk. 7/372/2). Die letzte Kontrolle habe am 1 4. September 2022 stattgefunden und die Prognose sei grundsätzlich gut (Urk. 7/372/3). 4.5

Der RAD-Arbeitsmediziner C.___ ging in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2023 unter Würdigung der vorliegenden Arztberichte zusammengefasst davon aus, nach abgeschlossener postoperativer Rekonvaleszenz sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin im September 2021 an der Lendenwirbelsäule operiert worden sei und die Rekonva leszenzzeit sechs bis zwölf Monate betrage, sei dies spätestens im September 2022 der Fall gewesen (Urk. 7/382/6-7). Auch der Hausarzt Dr. F.___ bescheinige aufgrund seiner letzten Kontrolle vom 2 2. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit. Zwar keine volle, jedoch habe aus somatischer Sicht bereits anlässlich der Begut achtung durch die B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen. Des Weiteren liege nunmehr auch kein psychischer Gesund heitsschaden mehr vor, womit nun seit September 2022 aus versicherungsmedi zinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Des Weiteren wies er auf die fehlende Behandlung hin und schloss daraus, es bestehe kein entsprechender Leidensdruck für eine ärztliche Behandlung (Urk. 7/382/7). 5. 5.1

Nach der Rechtsprechung, ist die Änderung des Invaliditätsgrades eines Renten bezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise Voraussetzung für eine Rentenrevision. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht bereits «irgend eine» Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diag nose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Nicht massgeblich sind demgegenüber weitere Verbesserungen bei gesundheitli chen Störungen, die sich bereits zuvor nicht leistungsrelevant auswirkten

( Urteil e des Bundesgerichts 9C_113/2021 vom 2 3. Juni 2021 E. 4.1 ,

9C_357/2019 vom 1 7. Dezember 2019 E. 5 , ferner 8C_553/2021 vom 13.

April 2023 E. 6.3.4 bezüglich neu aufgetretener Aggravation ). 5.2

Als Revisionsgrund führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung sinngemäss an, dass sich laut dem Bericht von Dr. F.___ vom 2. Dezember 2021 die Schmerzen/Beschwerden im Bereich von Rücken, Nacken und Kopf nach der Operation zurückgebildet hätten ( Urk. 2 S. 2). Dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen Aspekt bezieht, der mehr als sieben Monate vor Erlass der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 1 2. Juli 2022 eingetreten ist , wirft Fragen auf hinsichtlich des Zeitpunkts der eingetretenen Verbesserung. Diese müsste «seither», also nach der Verfügung vom 1 2. Juli 2022 , eingetreten sein (E. 1.2 vorstehend). Der Arbeitsmediziner des RAD erläuterte diesbezüglich, spätestens sechs bis neun Monate nach der Operation vom September 2021 könne von einer abgeschlossenen postoperativen Rekonvales zenz ausgegangen werden, somit spätestens im September 2022 (Urk. 7/382/6-7). Je nach konkretem Verlauf könnte die genannte somatische Verbesserung mithin als nach dem Vergleichszeitpunkt eingetreten gelten.

Klar ist jedoch aufgrund der im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vorhandenen medizinischen Berichte, dass die ganze Rente wegen der im Gutachten der B.___ attestierten 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zugesprochen wurde. Denn aus rheumatologischer Sicht waren zwar diverse Diagnosen - unter anderem eine tendenzielle ligamentäre Hypermobilität und degenerative Veränderungen des Lumbalsegments auf der Höhe L 4/5

- gestellt worden, jedoch wurde die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten bereits damals als zu 100 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 7/283/5-6). Der RAD sprach dem Gutachten volle Beweiskraft zu ( Urk. 7/ 288/10 unten). Auch die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest , dass der Beschwerdeführerin die Rente aufgrund von psychischen Einschränkungen zugesprochen worden war

( Urk. 2 S. 2). Folglich ist die allfäl lige infolge der Rückenoperation eingetretene somatische Verbesserung nicht geeignet, den Rentenanspruch zu tangieren. Dementsprechend stellt sie mit Blick auf die in vorstehender E. 5.1 dargelegte Rechtsprechung keinen Revisionsgrund dar. 5.3

Ebenfalls kein Revisionsgrund ist dann gegeben, wenn es sich bei einer angebli chen Verbesserung lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handelt ( vorstehend E. 1.2). Indem Dr. D.___ ausführte, die Beschwerdeführerin sei fehldiagnostiziert worden (Urk. 7/349/1-2), legte er keine Veränderung der Befundlage dar , sondern er erachtete die gemachte Einschätzung als unrichtig .

E r unterstützte die Beschwerdeführerin in ihrer Auffassung, dass ein zig ein somati sches Leiden für die Arbeitsunfähigkeit massgebend sei ( Urk. 7/ 349/2). Auch bei seiner Begründung, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliege, bezog er sich auf bereits vor dem Vergleichszeitpunkt geschriebene Arbeitszeugnisse (Urk. 7/349/2, Urk. 7/351). Eine rentenrelevante Veränderung des psychischen Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorhandenen Akten nicht begründen.

Es kann der Ansicht des RAD-Arztes, der sich für die Auffassung, es liege keine psychische Beein t rächtigung mehr vor, und sich dafür auf die Darlegungen von Dr. D.___ bezog, nicht gefolgt werden.

Dass die Beschwerdeführerin behauptete, nicht psychisch krank zu sein (vgl. Urk. 2 S. 2), stellt ebenso wenig eine Verbesserung dar, zumal die fehlende Krank heitseinsicht bereits im Vergleichszeitpunkt aktenkundig war ( Urk. 7/283/ 6 -7 , Urk. 7/283/40 -41 , Urk. 7/321/3) . Die Gutachter erachteten gerade deshalb den gezeigten Symptomenkomplex als therapeutisch schwierig behandelbar, weil die Beschwerdeführerin der Überzeugung war, an keiner psychischen Beeinträchti gung zu leiden. Im Übrigen ist die subjektive Selbsteinschätzung nicht massge bend, sondern die Frage, ob es der versicherten Person aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen , ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2).

5 .4

Auch sonst sind keine relevanten Verbesserungen erkennbar seit Zusprechung der Rente. Im Besonderen gelang es der Beschwerdeführerin nicht, ausserhalb des geschützten Arbeitsbereichs Fuss zu fassen ; es bleibt mithin bei der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis eines R evisionsgrund es nicht gelungen ist. 6. 6.1

Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem zeitweise behandelnden Dr. D.___ und der Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin weise entgegen der gutachterlichen Beurteilung - abgesehen vom POS - keine psychiatrische Problematik auf (vgl. Urk. 2 S. 2), bleibt zu prüfen, ob die ange fochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 4. Aufl. 2022, N. 77 zu Art. 30) , wobei die letztere Voraussetzung bei Renten regelmässig gegeben ist.

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermes sensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2).

Die

Wiedererwägungsvoraussetzungen sind anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung - hier am 1 2. Juli 2022 - präsentierten, zu beurteilen (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.3, 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.2.1, je mit Hinweisen). 6.3

Die Zusprechung der ganzen Rente erfolgte gestützt auf das Gutachten der B.___ . Erst am 2 9. August 2022

- und damit nach der Rentenzuspre chung - bezeichnete Dr. D.___ die im Gutachten gestellten Diagnosen als Fehldiagnosen (Urk. 7/ 349 ).

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Begutachtung von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie exploriert (vgl. Urk. 7/283/12) . Dieser erhob Befunde (Urk. 7/283/36-37) und Anamnese (Urk. 7/283/34-35) . Ebenso berück sichtigte er sowohl die Vorakten (Urk. 7/283/32) als auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem aktuellen Leiden sowie zur Vorgeschichte (Urk. 7/283/32-34) und liess diese Erkenntnisse in die Diagnostik einfliessen (Urk. 7/283/38-29). Ferner beantwortet e es d ie gestellten Fra ge n umfassend und nahm dabei insbesondere zur Konsistenz und zu den Ressourcen Stellung (Urk. 7/283/36 , Urk. 7/283/39-40 ) .

In der ergänzenden neuropsychologischen Testung fielen die Symptom validie rungs tests unauffällig aus (Urk. 7/28 2 / 5 , Urk. 7/ 288/14 ). Wie gesagt befand der RAD das Gutachten als überzeugend (Urk. 7/ 288/10 ) , wobei er sich eingehend damit befasst hatte (Urk. 7/288/11-14) .

Vor diesem Hintergrund erweist sich die damalige Beurteilung aus damaliger Sicht nicht als zweifellos unrichtig. Damit hat die Beschwerdeführer in weiterhin Anrecht auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.4

Festzuhalten bleibt, dass bei diese m Ausgang des Verfahrens nichts gesagt ist über die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern im Sinne von Art. 8a IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit . e IVG (BGE 145 V 2 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2020 vom 1 8. Januar 2021 E. 3.2) . Es bleibt der Beschwerdegegnerin unbenommen

entsprechende Abklärungen und Bemühungen in die Wege zu leiten. 7. 7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]). Unter Berücksichti gung der vorstehend genannten Kriterien ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, de r Beschwerdeführer in eine angemessen erscheinende P artei entschä digung in der Höhe von Fr. 3’0 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer