Sachverhalt
1.
1.1
Die
19 89 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung , arbeitete nach ihrem Auslandaufenthalt 2009 bis 2015
von Juli 2015 bis Dezember 2016 als Sekretärin im Homeoffice bei der Z.___ GmbH ( Urk. 7/31) und im Jahre 2018 für zwei Monate als Kindermädchen ; in den Jahre n 2007/08 und 2017/18 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und
seit 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/29, Urk. 3/3 , Urk. 7/116/214 ).
A ufgrund einer im April 2007 getätigten Erstanmeldung ( Urk. 7/1) sowie eines anerkannte n Geburtsgebrechen s nach Ziffer 3 87 ( angeborene Epilepsie ) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) erlassenen Liste im Anhang der GgV
erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 3 0. April 2006 bis
28. Februar 2009 ( Vollendung des 2 0. Altersjahrs; vgl. Mitteilung vom 2. August 2007, Urk. 7/7). 1.2
Am 5. Juli 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2018 bestehende Depression sowie Diabetes mellitus erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/11). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und
erteilte der Versicher ten a m 31.
Januar 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. März 2020 bis 3 1. Mai 2020 , durchgeführt von der A.___
(Urk. 7/4 0 ), welches in der Folge per 3 0. April 2020 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 1 5. Mai 2020, Urk. 7/49 ; vgl. Abschlussbericht vom 1 2. Mai 2020, Urk. 7/51 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Innere Medizin/Neurologie/Psychiatrie/ Neuro psychologie) Gutachten der B.___
vom 5.
Juli 2023 ( Urk.
7/116/117-262). Nach internen Stellungnahme n durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD , vgl. Urk. 7/118/8 f., Urk. 7/125/3 )
und nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren (Urk.
7/119, Urk. 7/121 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 1 8. September 2023 einen Leistungs anspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 8. September 2023 ab Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizi nische Abklärungen, insbesondere eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung durch zu führen und hernach über den Leistungsanspruch (beruf liche Massnahmen/Rente) zu befinden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr die unent geltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbeding ten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkei ten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu zielen. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ebenfalls nicht. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das Gutachten der B.___ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere hätten sich weder die Gutachter noch die IV-Stelle mit den diskrepanten Feststellungen anlässlich der beruflichen Abklärung auseinandergesetzt. Damit bestünden erhebliche Zweifel am Gutach ten. Darüber hinaus seien Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung zu ihren Ungunsten weggelassen oder gekürzt worden. Die Formu lierung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung im Juli 2022 beendet habe, impliziere , dass sie sich aktiv gegen eine Behandlung entschieden habe . Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ausgeführt, dass sie, nachdem ihr zuvor behandelnder Psychiater aufgehört und sie sich eine Zusammenarbeit mit seinem Nachfolger nicht habe vorstellen können, nach einer neuen Fachärztin gesucht habe. Es sei bekanntlich seit längerer Zeit sehr schwierig, einen Platz für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu finden und zu bekom men . Es sei indessen keineswegs so, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung habe beenden wollen. Zudem sei das psychiatrische Teilgutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme der behandelnden Fachärztin der Psychiatrischen Univer sitätsklinik C.___ vom 8. August 2023 in vielen Belangen mangelhaft und nicht beweiswertig. Es sei auch auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) vom 4.
Oktober 2023 hinzuweisen, wonach die Eidgenös sische Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) bei ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt habe und die Invalidenversicherung deshalb keine medizinischen Gutachten mehr an die B.___ vergebe. Das BSV habe die IV-Stellen zudem angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der B.___ einer (erneuten) Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Es sei fraglich, inwiefern die IV-Stelle resp. der RAD nunmehr in einem dritten Anlauf zu einer anderen Beurteilung der Beweiskraft gelangen würde, nachdem die Beweis wertigkeit bereits zweifach
– vor Erlass des Vorbescheids sowie vor Erlass der angefochtenen Verfügung –
bejaht worden sei. Allerding sei die Stellungnahme des RAD nicht nach vollzieh bar. Dies insbesondere ,
wenn dieser festhalte, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Tag zu strukturieren sowie Hobb y s und soziale Kontakte zu pflegen. Habe sie doch bei der Begutachtung ausgesagt, dass sie keinem festen Tagesablauf folge und meist den gesamten Tag im Bett oder auf dem Sofa liege.
Zusammenfassend könne auf das B.___ - Gutachten nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurtei lung der behandelnden Ärztin spätestens ab Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen, insbeson dere eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung ( Urk. 1). 3.
3.1
Im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 5. Juni 2023 hielten die begutach tenden Fachärzte folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/116/126): - Diabetes mellitus Typ II ohne Insulintherapie - Peranale Blutabgänge – endoskopische Diagnostik empfohlen - Adipositas Grad II - Generalisierte Epilepsie - Dysthymie (ICD-10: F34.1)
In allgemeinmedizinischer Hinsicht hätten sich keine arbeitsrelevanten Einschränkungen ergeben ( Urk. 7/116/ 140 ff.). Im Zusammenhang mit der Epilepsie sei die Beschwerdeführer in
mittels öffentlichen Verkehrs unein geschränkt mobil ( Urk. 7/116/161). Diabetologisch
erfolge
bei ausbleibenden/r Komplikationen sowie Hypoglykämieneigung
keine Insulintherapie ( Urk. 7/116/155).
Gegenüber dem neurologischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin a us , s eit eine m epileptischen Anfall im Jahre 2019, anlässlich welchem sie auf das Gesicht gefallen und einen Zahn am Oberkiefer verloren habe, bestünden Schmerzen im unteren Rücken links . Sobald sie sich beweg e ,
be komme sie diese Rücken schmerzen. Novalgin helfe ein
bisschen . Die Schmerzen schwankten zwischen VAS 6 und 9 ( Urk. 7/116/170).
Die Epilepsiemedikation
sei
2021 infolge ihres Kinder wunsches sowie der gewünschten Gewichtsreduktion umgestellt worden. 2022 sei ihr schlimmstes Jahr gewesen, sie habe etwa 15 Anfälle erlitten. Aktuell werde die Valproinsäure wieder erhöht und das Levetiracetam ausgeschlichen . Bei
Schlafentzug, Stress und Ärger, etwa wenn sie von Menschen « schräg » angeschaut werde, bekomme sie einen epileptischen Anfall ( Urk. 7/116/182 , Urk. 7/116/191 ). In klinischer Hinsicht hätten sich im Wesentlichen regelrecht e Befunde ergeben ; laborchemisch figuriere der Spiegel für Lamotrigin und Levetiracetam im therapeutischen Bereich und jener für Valproinsäure unterhalb des therapeutischen Bereichs. Für die berichteten lumbalen Beschwerden habe sich kein neurologisches Korrelat ergeben. Die demonstrierten Auffälligkeiten bei der Prüfung des Lasègue links sowie Finger-Boden-Abstandes seien auf eine Verdeutlichung zurückzuführen . Zeichen der Schmerzbeeinträchtigung hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/116/187 ). Grundsätzlich seien aufgrund der Epilepsie keine Tätigkeiten in der Nach t schicht, an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten oder mit erhöhter Verletzungsgefahr möglich. Zudem dürfe die Beschwerdeführerin kein Kraftfahrzeug führen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin sei somit leidensangepasst. Weitere Einschränkungen bestünden nicht ( Urk. 7/116/189). Mithin sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte sowie jede andere angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/116/194).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin, sie fühle sich wert- und nutzlos, weil sie weder Arbeit, Ehemann noch Kinder habe und vom Sozialamt lebe. Zudem habe sie Schlafstörungen. Die Tagesmüdigkeit führe sie auf die antikonvulsive Medikation zurück. Insgesamt ziehe sie sich zurück und sei häufig bedrückt. Nach einem schweren generalisierten Krampf anfall im April 2019 sei sie wegen reaktiv-depressiver Beschwerden in eine ambulante Psychotherapie gekommen, weil dies im Rahmen eines Konsils im Krankenhaus so empfohlen worden sei. Sie habe etwa drei Jahre lang zwei Termine pro Woche wahrgenommen, jedoch keine Antidepressiva benötigt. Die Behandlung sei im Juli 2022 beendet worden. Sie brauche noch weitere Termine, wolle sich aber nun einen niedergelassenen Psychotherapeuten suchen
( Urk. 7/116/212). In biographischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin a n , sie sei in der zweiten Klasse aus Libyen in die Schweiz eingereist . D ie Schule habe sie mit schlechten Noten abgeschlossen und infolgedessen keine Lehrstelle gefunden. Alsdann habe
sie ein sechsmonatiges Motivationsseminar beim RAV gemacht und Unterstützungsgelder erhalten. 2010 sei sie mit den Eltern zurück nach Libyen, weil ihr Vater dort eine gute Anstellung gefunden habe. Sie selbst habe eine Stelle als Dolmetscherin gefunden, welche ihr wegen vermehrte n, krankheitsbedingte n Ausfälle n nach sechs Monaten gekündigt worden sei. Danach habe sie bis 2015 in Libyen keine Arbeit mehr gefunden. Sie sei dann in die Schweiz zurückgekehrt und habe hierorts 1.5 Jahre als Sekretärin gearbeitet. Auch diese Stelle sei ihr infolge vermehrter Ausfälle gekündigt worden . So habe sie sich wegen Schlafstörungen, banaler Infekte oder sonstiger Unpässlichkeiten häufiger krankgemeldet . Seit 2018 beziehe sie Sozialhilfe. Von 2015 bis 2018 sei sie mit einem zwölf Jahre älteren Tunesier verheiratet gewesen. Die Ehe sei schlecht gewesen. Der Ehemann habe sie für ihr Aussehen gedemütigt. Zudem habe er sie geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt. 2015 habe sie eine Fehlgeburt erlitten . Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin scheiden lassen. Seither wohne sie allein. Gegen 10.00 Uhr morgen s stehe sie auf; gegen 02.00 Uhr gehe sie zu Bett. Zwei Mal pro Woche erhalte sie Hilfe durch die Haus haltsspitex bei schweren körperlichen Arbeiten (Staubsaugen, Badreinigen, Abwasch etc.). Zum Teil könne sie diese Arbeiten aber auch allein verrichten. Sie koche hin und wieder für sich und habe Freude am Kochen. Ein Einkaufstag sei für sie sehr hart. Sie nutze den öffentlichen Verkehr, habe einen Rollkoffer und sei am Folgetag müde und erschöpft und müsse sich ausruhen. Sie habe drei Freundinnen aus ihrer Kindheit, die sie immer noch treffe. So etwa im Migros-Café oder zu Hause. Ansonsten schaue sie fern, bastle gern Dekomaterial und telefoniere. Alsdann gehe sie im Sommer regelmässig spazieren . Soeben sei sie bei ihrer Familie in D.___ (ausländische Stadt)
gewesen; 2020 habe sie ihren Bruder in E.___ (ausländische Stadt)
besucht ( Urk. 7/166/213 f.). In objektiver Hinsicht habe die gepflegt und pünkt lich erschienene Beschwerdeführerin den Blick während des Gesprächs erhalten können und eine angemessen modulierte Mimik und Gestik gezeigt. Ein Lächeln habe sie selten erwidert und auch bei belastenden Themen habe sie keine über schiessende emotionale Reaktion gezeigt. Ermüdungszeichen, Schmerzbeein trächtigungen oder Gedächtnislücken hätten sich nicht ergeben. Zwar habe die Beschwerdeführerin z u Beginn des Gesprächs mit Verweis auf ihre Konzentrationsstörungen Pausenbedarf angemeldet, das Gespräch in der Folge aber unvermittelt fortgesetzt und es hätten sich dabei keine Störungen der Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsfähigkeit gez ei gt. Dazu diskrepant habe die Beschwerdeführerin beim Kurztest zur Konzentration und Aufmerksamkeit die Monatsn a men nur langsam reproduzieren können, beim Rückwärtszählen drei Fehler gemacht und mehrfach länger gestockt. Alsdann habe sie beim orientie renden Kurztest (3-Worte-Test) nur einen von drei Begriffen reproduzieren können und b ei m
Rey Memory Test 4 vom 15 Punkten erreicht; bei m
zweit genannten Test würden nur schwer an Demenz erkrankte einen Cut - Off-Wert von weniger als 9 erreichen. Mithin ergäben sich deutliche Hinweise auf eine bewusste Aggravation. Der Rapport sei geordnet , wenn auch etwas überschies send , und meist auf die Frage bezogen . D as formale Denken der Beschwerde führerin sei geordnet, kohärent und erfolge in angemessener Geschwindigkeit. Die Stimmung
habe zeitweise bedrückt gewirkt . Die affektive Schwingungsfähig keit sei erhalten und
d er Antrieb h abe – gemessen am Redefluss und Verhalten – unauffällig gewirkt; ebenso die Psychomotorik
( Urk. 7/116/215 ff. ). Zusammen fassend habe der AMPD-konform erhobene psychiatrische Befund eine zeitweise bedrückte und ansonsten unauffällige Grundstimmung mit erhaltener Schwingungsfähigkeit ergeben. Die Kardinals symptome [einer depressiven Episode] (Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Freudverlust) hätten sich nicht nachweisen lassen. Das gezeigte Verhalten , die beschriebene Alltagsaktivität mit erhaltener Selbst- und teilweise Haushaltsversorgung sowie
die Alltagsstruktur und familiäre und soziale Einbindung würden ebenfalls gegen eine gravierende depressive Störung sprechen. Der hiesige Befund sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs am ehesten mit einer Dysthymie
in Einklang zu bringen. Es handle sich um eine andauernde depressive Verstim mung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer rezidivierenden, depressiven Störung zu erfüllen. Eine wesentliche Alltagsbeeinträchtigung bestehe nicht. Die in den Vorakten dokumentierte leichte oder mittelschwere depressive Episode könne mit Blick auf die genannten Kardinalsymptome nicht bestätigt werden. Komme hinzu, dass die ambulanten Behandlungsbemühungen in keiner Relation zum reklamierten Schweregrad der Depression stünden; seit sechs Monaten nehme die Beschwer deführer keine ambulante Behandlung mehr wahr und es bestehe auch keine antidepressive Medikation. Betreffend die angegebenen Rückenschmerzen bestehe beim Fehlen der – näher beschriebenen - einschlägigen Kriterien keine somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 7/116/219 f. ) .
Insgesamt bestünden nur leichtgradige , psychiatrische Veränderungen. Aus der Indikatorenprüfung ergebe sich zudem, dass keine namhaften Defizite in der Selbst- und Haushaltsversor gung bestünden und die Beschwerdeführerin soziale und familiäre Kontakte aufrechterhalte, ihre Freizeit strukturiere (zum Beispiel durch die Bewirtschaftung eines YouTube-Kanals für arabische Gerichte) und immer wieder Fernreisen unternehme. Alsdann seien die Therapiemassnahmen noch nicht ausgeschöpft. Eine ambulante Psychotherapie, gegebenenfalls mit Psychopharmakotherapie , sei wieder aufzunehmen. Eine Arbeitsaufnahme sei ebenfalls im Interesse
der Beschwerdeführerin. So könne sie Selbstwirksamkeit erfahren und Selbstbewusst sein, soziale Kompetenzen und eine Tagesstruktur stärken sowie Vermeidungs strategien abbauen. Die angegebenen Konzentrationsstörungen stünden diskrepant zum unauffälligen Untersuchungs gespräch. Der orientierende Test zur Beschwerdevalidierung (Rey Memory Test) habe zudem de utliche Hinweise auf eine bewusste Aggravation ergeben (Urk.
7/116/ 217, Urk. 7/116/ 221). Bei einer neuropsychologischen Untersuchung a m 2. August 2021 seien mittelgradige neurokognitive Funktionsstörungen mit multiplen Teilleistungsschwächen (Lern behinderung, ADHS, Verlangsamung, Dyskalkulie) notiert worden. I n der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf seit der Jugend vorbe stehende Verhaltensauffälligkeiten mit Einfluss auf das berufliche und soziale Leben der Beschwerdeführerin ergeben . E ine Störung der Primärpersönlichkeit sei nicht anzunehmen. Eine ADHS könne ebenfalls nicht bestätigt werden. Insbeson dere hätten sich keine Hinweise auf eine vermehrte motorische Unruhe, Impulsi vität oder ein oppositionelles Verhalten ergeben. Alsdann seien die Konzentration und Aufmerksamkeit der Beschwerde führerin im Gespräch unauffällig gewesen. Die im Rahmen der Kurztests hier gezeigten Defizite seien infolge der Symptom validierung nicht aussagekräftig ( Urk. 7/116/222 f., Urk. 7/116/216).
Zusammen fassend ergebe sich keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer vergleichbare n Tätigkeit. Für Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsleistung , ohne Nachtarbeit, ohne grössere Stressbelastung aufgrund der Dysthymie sei die Beschwerdeführerin spätestens ex nunc zu 100
% arbeitsfähig . Rückblickend seien passagere Arbeitsunfähig keiten denkbar ( Urk. 7/116/223 ff. ).
Anlässlich der neuropsychologische n Untersuchung
ergaben sich unterdurch schnittliche Testergebnisse im Bereich des visuellen Gedächtnisses, der intrin sischen sowie phasischen Alterness , der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der fluiden Intelligenz und kognitiven Flexibilität, welche infolge der Symptomvali dierung jedoch überwiegend wahrscheinlich auf ein nicht-authentisches Antwortverhalt en zurückzuführen seien ( Urk. 7/116/253 f.). Folglich könne eine kognitive Funktionsstörung nicht bestätigt und der
Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht weder in de r angestammten noch hinsichtlich einer anderen, ihrem Bildungsniveau angepassten Tätigkeit eine Einschränkung attestiert werden ( Urk. 7/116/257).
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Fachärzte schliesslich fest, infolge der Dysthymie bestehe eine leichte Einschrän kung der Belastbarkeit, welche indessen weder in der angestammten noch einer vergleichbaren Tätigkeit zum Tragen komme. Alsdann seien Arbeiten in gefähr lichen Höhen und an gefährlichen Maschinen sowie mit Kraftfahrzeugen aufgrund der Epilepsie ungeeignet. Letzteres komme auch nicht zum Tragen in der bisherigen oder vergleichbaren Tätigkeit. Hinsichtlich der bisherigen sowie einer vergleichbaren Tätigkeit bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies gelte ab der aktuellen Untersuchung. Die vorangehenden anderslautenden, aktenkundigen psychiatrischen/psychologischen Bewertungen liessen sich nicht mehr fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde keine erhebliche Limitation auswiesen und deutliche Hinweise auf ein verfälschendes Antwort verhalten zu erheben gewesen seien (auffällige Symptomvalidierungen) ( Urk. 7/116/127 f.). 3.2
Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 8. August 2023 ( Urk. 3/4) bemängelte die seit April 2023 behandelnde Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin, Psychiatrische Universitätsklinik C.___ , dass sich der Kollege nicht hinreichend mit dem verhaltensneurologisch-neuropsychiatrischen Untersuchungsbericht vo n
lic. phil. G.___ , Neuropsychologin und Psycho login FSP, und Dr. med.
H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2. August 2021 [ Urk. 7/116/77 ff.] auseinandergesetzt und die darin gestellten Diagnosen lediglich gestützt auf seinen klinischen Eindruck resp. das Gutachter gespräch sowie die orientierende n Kurztests abgestritten habe. Demgegenüber habe der Gutachter den orientierende n Kurztests
im Zusammenhang mit den Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten zu wenig Rechnung getragen und seinen allgemeinen klinischen Eindruck während des Gesprächs überbetont. Soweit er ein ADHS mangels motorischer Unruhe, Impulsivität und oppositionel lem Verhalten verneint habe, sei auf die zahlreichen Studien hinzuweisen, wonach sich ein ADHS bei Frauen eher durch intellektuelle Beeinträchtigungen und internalisierende Probleme manifestiere. Alsdann habe der Gutachter die diskrepanten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten sowie im Abschlussbericht über das Belastbarke itstraining nicht diskutiert und gewürdigt. In psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht seien – entgegen dem Gutachter – die Kardinalssymptome einer mittelgradigen depressiven Symptomatik erfüllt .
Z udem sei von einer chronischen Erkrankung auszugehen, da bei der Beschwer deführerin keine Phasen ohne eindeutige affektive Symptomatik bestünden .
Auch könne aus dem Therapieabbruch nicht auf eine leichte Ausprägung der Symptomatik geschlossen werden. Im Gegenteil könne es gerade infolge schwere r Phasen zu Unterbrüchen kommen, wenn sich die Beschwerdeführer in etwa pessimistisch im Hinblick auf den therapeutischen Nutzen fühle und sich auch sozial extrem stark zurückziehe. Alsdann sei die depressive Symptomatik deutlich überlagert von Ängsten, u. a. im Rahmen der somatischen Diagnosen. So entstehe ein Teufelskreis, d er letztlich zur Chronifizierung der verminderten Belastbarkeit führe. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht Ursache, sondern vielmehr Folge der ausgeprägten kognitiven Funktionsstörungen und Depression. Es bestehe auch nur eine sehr einfache Tagesstruktur und die Beschwerdeführerin treffe sich nur ca. einmal im Monat mit Freundinnen; Dekoartikel bastle sie nach eigenen Angaben auch selten. Schliesslich sei der Ray Memory Test umstritten und könne nicht zur Bestätigung einer Aggravation benutzt werden ( Urk. 3/4). 4.
4.1
Den B.___ -Gutachtern lagen sämtliche medizinischen Vorakten sowie der Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining vom 1 2. Mai 2020 vor (Urk. 7/116/ 3 ff., Urk., 7/116/ 48 ff.). Ferner stützten sie ihre Einschätzungen auf eigene, am 13. Januar und 3. April 2023 erhobene Befunde, welche sie einschliesslich einer Computertomographie des Gehirns sowie eines Laborbefun des (vgl. Urk. 7/116/186) , darlegten. Darüber hinaus
berücksichtigten die begutachtenden Fachärzte die beklagten Beschwerden und setzten sich bei der Herleitung der Diagnosen damit auseinander. Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die Grundlagen seiner Einschätzung dar und deckte hierbei die vorhandenen Ressourcen bzw. Belastungen der Beschwerdeführerin auf. Mithin liefert das B.___ -Gutachten vom 5. Ju n i 2023 nachvollziehbare Schlussfolgerungen und erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforde rungen (vgl. E. 1. 7 ).
4.2
Daran ändert auch die
von
Dr. F.___
gegen das psychiatrische Teilg utachte n erhobene Kritik ( vgl. Stellungnahme vom 8. August 2023, Urk. 3/4 ; vgl. hievor E. 3.2 ) nichts .
Zunächst ist festzuhalten, dass die richtlinienkonformen neuropsy chologischen Testungen vo n eine m neuropsychologischen Gutachter durch geführt wurden . Dabei ergaben sich zwar unterdurchschnittliche Ergebnisse, gleichzeitig aber auch deutliche Hinweise auf ein nicht authentisches Antwort verhalten (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 7/116/228 ff. , Urk. 7/116/253 ) . Hierbei setzten sich die neuropsychologischen Fachgutachter mit den anderslautenden Einschätzungen aus dem Jahre 2021 eingehend auseinander ( Urk. 8/116/253 ff.). Alsdann wurden objektivierbare Denkstörungen sowie Störungen der Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und/oder Merkfähigkeit vom neurologischen und psychiatrischen Gutachter übereinstim mend ver n eint (vgl. Urk. 7/116/185 ff., Urk. 7/116/216) . Soweit Dr. F.___ dem psychiatrischen Gutachter in diesem Zusammenhang - allenfalls in Unkenntnis des neuropsychologischen Teilgutachtens - eine «Überbetonung» des klinischen Eindrucks vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass psychiatrische Explo rationen naturgemäss nicht ermessensfrei erfolgen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E . 5.1). Hervorzuheben ist auch, dass der Gutachter bei der Definition des medizinischen Belastbarkeitsprofils die – nicht objektivierbaren – Konzentrationsstörungen berücksichtigte ( Urk. 7/116/225, Ziff. 8.2). Zudem hat der B.___ -Psychiater
bezugnehmend auf den neuropsy chologischen Untersuchungsbericht vom 2.
August 2021
- entgegen Dr. F.___ -
hinreichend einlässlich und begründet ausgeführt, dass und weshalb aufgrund der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf seit der Jugend vorbestehende Erkrankungen bestanden ( Urk. 7/116/222 f., Urk. 7/116/216).
Damit k onkordant hat auch der von Mai 2019 bis Juli 2022 behandelnde Dr. I.___
keine – irgendwie geartete – neurokognitive Erkrankung diagnostiziert und durchgehend festgehalten, die subjektiven Störungen der Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfähigkeit seien nicht objektivierbar
(vgl. Berichte vom 3 1. Oktober 2019, 4. Juni 2020 und 1 8. Juni 2021, Urk. 7/26/4, Urk. 7/54/3, Urk. 7/73/3) . Soweit Dr. I.___ im Bericht vom 31.
Oktober 2019 auf leichte kognitive Defizite hinwies, bemass er diesen keine Arbeitsrelevanz zu (vgl. Urk. 7/26/6). Die
einzig im Bericht vom 2. August 2021 von lic. phil. G.___ und Dr. H.___
festgehaltene frühkindlich erworbene zerebrale Entwicklungs schwäche (unklarer Ätiologie) mit Entwicklung einer Lernbehinde rung/ Borderlineintelligenz (ICD-10: F81) und Dyskalkulie (F81.2)
sowie hyper kinetische Störung ( ADHS )
mit Beginn in der Kindheit (ICD-10: F90.1) ist mangels jeglicher Herleitung nicht nachvollziehbar und fusst vornehmlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/116/7 7 f.). Insbeson dere wurde die Abklärung vom 2. August 2021 wegen beklagte r Kopfschmerzen
vorzeitig abgebrochen, weshalb die
attentionalen Funktionen der Beschwerde führerin nicht ausführlich geprüft werden konnten (vgl. Urk. 7/116/77) . Alsdann gilt eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit erst dann als IV-relevant , wenn der Intelligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der gegebenenfalls grenzwertige n intellektuelle n Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dies nicht der Fall , zumal der im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung im April 2023 durchgeführte Wechsler Adult Intelligence
Scale -Test (WAIS-IV) einen Gesamt-IQ von 100 Punkten ( Urk. 8/116/249) ergab .
Zudem war sie ungeachtet der behaupteten
Borderlin e intelligenz und seit der Kindheit vorbestehenden hyper kinetischen Störung
– ohne medikamentöse ADHS-Behandlung (vgl. Urk. 7/116/221, Urk. 3/4 S.
2) - in der Lage, die Regelschule auf Niveau Sek-B (vgl. Urk. 7/26/2) erfolgreich a bzuschliessen, ins Berufsleben einzusteigen und vom April 2013 bis April 2014 sowie von Juli 2015 bis Dezember 2016 als Sekretärin zu arbeiten; zudem arbeitete die Beschwerdeführerin in Libyen als Dolmetscherin und Englischlehrerin (vgl. Urk. 7/116/80, vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/31). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die im Bericht vom 2. August 2021 genannte, insgesamt als mittelgradig taxierte neurokognitive Funktionsstörung kann nicht nachvollzogen werden, wenn
lic. phil. G.___ und Dr.
H.___
der Beschwerdeführerin
jegliche Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt absprachen
(vgl. Urk. 7/116/78) . Schliesslich stehen der von Dr. F.___ postulierten chronischen, vorwiegend mittelgradigen Depression ( Urk. 3/4 S. 3) bereits die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ent gegen , wonach sie phasenweise traurig und dann phasenweise wieder gut drauf sei und nie eine antidepressive Medikation benötigt habe (vgl. Urk. 7/116/243) .
Alsdann ist die von Dr. I.___
in den Verlaufsberichten vom 6. Juni 2020 und 1 8. Juni 2021
diagnostizierte
mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.1, Urk. 7/54/2, Urk. 7/73/2)
bereits mit Blick auf den darin notierten Psychostatus (insbesondere unauffällige Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentra tionsfähigkeit, erhaltene S chwingungsfähig keit , vorhandene Freude und Interessen sowie eine lediglich zum depressiven Pol hin verschoben e Stimmung) sowie den zwei- bis dreiwöchigen (resp. zuletzt unregelmässig drei- bis sechs wöchigen, vgl. Urk. 7/73/5)
Therapierhythm en
nicht schlüssig . Laut Bericht vom 1 8. Juni 2021
bestand kein sozialer Rückzug ( Urk. 7/73/3) ; gleichzeitig
führte
Dr. I.___
aus , die Beschwerdeführerin imponiere anhaltend mit einem starken sozialen Rückzug mit wenig Kontakten nach aussen ( Urk. 7/73/2).
Nicht nachvollziehbar ist ferner, wenn Dr. I.___
initial eine leichtgradige depressive Episode diagnostizierte (vgl. Bericht vom 3 1. Oktober 2019 , Urk. 7/26 ) und in den Verlaufsberichten unter Hinweis auf einen
stationäre n Gesundheitszustand eine mittelgradige depressive Episode festhielt ( Urk. 7/54/2, Urk. 7/73/2) .
Fraglich ist überdies, inwieweit das Beschwerdebild von psychosozialen (Einsamkeit, unerfüllter Partner-/Kinderwunsch ) sowie p andemiebedingt e n Umstände n verursacht und/oder unterhalten w u rd e ( vgl. Urk. 7/73/ 2 , Urk. 7/26/ 3 , Urk. 7/26/ 7 , Urk. 7/54/5,
Urk. 7/116/212 ; BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2) . Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass Dr. I.___
im Bericht vom 3 1. Oktober 2019 festhielt, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht fähig , ihren Alltag selbständig zu strukturieren und den Haushalt zu führen (vgl.
Ziff. 4.5, Urk. 7/26/7).
Dafür spricht letztlich auch ihr Kinderwunsch ( Urk. 7/116/182). Die
- erst nach dem vorzeitigen Abbruch des Belastbarkeitstrainings –
installierte Haushalts s pitex beschränkte sich auf
eine Unterstützung
bei körperlichen Arbeiten (Staubsaugen, Badreinigung, Abwasch etc.) . Dabei räumte
die B e schwerdeführerin
selbst ein , dass sie diese Arbeiten «zum Teil» auch selber verrichten könne ( Urk. 7/116/214). 4.3
Schliesslich vermag auch der Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining vom 1 2. Mai 2020 resp. die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit
( Urk. 7/51) de n gutachterlichen Feststellungen keinerlei Abbruch zu tun. Zunächst wurde das Belastbarkeitstraining im Februar/März 2020 durchgeführt, mithin annähernd drei Jahre vor der polydisziplinären Begutachtung im Januar/April 2023 (vgl. Urk. 7/116/117) . Dr. I.___ hielt dazu fest, im Belastbarkeitstraining habe die Beschwerdeführerin aus Scham und Angst ein stark vermeidendes Verhalten gezeigt, indem sie unentschuldigt oder unter fadenscheinigen Begrün dungen gefehlt habe ( vgl. Bericht vom 6. Juni 2020 Urk. 7/54/4 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 1 7. Dezember 2019, Urk. 7/50/5). Zudem wies er darauf hin, dass das depressive Zustandsbild
durch das starke Vermeidungsverhalten und Schamgefühl aufrechterhalten werde . Andererseits führte Dr. I.___ aus, letzteres sei Ausdruck der bestehenden depressiven Erkrankung ( Bericht vom 1 8. Juni 2021
Urk. 7/73/5).
Ob mit dem Vermeidungsverhalten, welches unbestrittenermassen zum Scheitern des Belastbarkeitstrainings geführt hat, ein psychiatrisches Substrat (i. w. S.) angenommen werden kann , ergibt sich
damit nicht widerspruchsfrei .
Jedenfalls handelt es dabei nicht um ein Kardinal s- oder anderes typisches Symptom affektiver , insbesondere depressiver Störungen
( vgl. Internal e Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V [F] , klinisch-diagnostische Leitlinien, WHO, S. 169 f. ). E ine Störung der Primärpersönlichkeit schloss der psychiatrische Gutachter zudem aus ( Urk. 7/116/222). Demgegenüber
ergeben sich verschiedentlich Hinweise auf eine eingeschränkte
Compliance, Arbeits- sowie Leistungsmotivation der Beschwerdeführerin . So hat sie sich laut Ausführungen der Integrationsfachfrau
nicht an Vereinbarungen gehalten , indem sie sic h etwa bei Abwesenheiten
- soweit überhaupt –
per WhatsApp statt wie vereinbart telefonisch abgemeldet habe . Ferner sei die Beschwerdeführerin, welche als Risikopatientin infolge der Corona-Pandemie im Homeoffice gearbei tet habe, telefonisch oft nicht erreichbar gewesen. Sie habe nicht so motiviert gewirkt und die Aufgaben nicht in dem Masse erledigt, wie sie hätte sollen. Den Onlinekurs habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht absolviert und dies damit begründet, dass sie zu Hause kein Internet und auf dem Handy einen Virus habe. Demgegenüber sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen YouTube Kanal bewirtschafte und dabei eigene Kochvideos hoch lade . Ihr Verhalten anlässlich des Belastbarkeitstrainings sei - allenfalls persönlichkeitsbedingt – auffällig gewesen (vgl. Abschlussbericht vom 1 2. Mai 2020, Urk. 7/5 1 ; Telefon notiz vom 1 7. März und 2 4. April 2020, Urk. 7/50/10 f.). Der Eindruck eingeschränkter Motivation ergibt sich
auch aus den übrigen Akten (vgl. Bericht vom 4. Juni 2020 und 1 8. Juni 2021 , worin Dr. I.___ die Motivation der Beschwerdeführerin jeweils als mittelmässig taxierte, Urk. 7/54/5 , Urk. 7/73/6 ; vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten, wonach sich die Beschwerdeführerin bei ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin öfters wegen Schlafstörun gen, banaler Infekte oder sonstiger Unpässlichkeiten krankgemeldet habe , Urk.
7/116/213 f. ). Von einem einwandfreie n Arbeitsverhalten/-Einsatz anläss lich des Belastbarkeitstrainings kann nach dem Gesagten
jedenfalls nicht die Rede sein. Entsprechend war
eine gutachterliche Stellungnahme zum Ergebnis des Aufbautrainings nicht unabdingbar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 2 7. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4. 4
Davon abgesehen, dass e ine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte auch unmittelbar aus der Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen) , bleibt in diesem Zusammenhang der Vollstän digkeit halber festzuhalten, dass sich aus dem polydisziplinären Gutachten hinreichend erhellt , dass die psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde
nicht
stark ins Gewicht fallen (Urk.7/116/ 215) . Alsdann
bestehen keinerlei ärztlichen Differenzen darüber, dass sich die somatischen Befunde nicht unmittelbar arbeitsrelevant auswirken ( Urk. 7/26/5, Urk. 7/54/4, Urk. 3/4). Auf Ressourcen ebene ist nebst ihrer
Dreisprachigkeit (Deutsch/Englisch/Arabisch) zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin als Video-Bloggerin (Kochvideos) einen eigenen
Youtube
Kanal be wirtschaftet und damit ihr kreative s
und technische s F lair unter Beweis stellt. Dazu passend bezeichnet e
sie sich selbst auch als gute Fotografin (vgl. Urk. 7/50/3 f.). Als weitere Hobb y s nannte die Beschwerdeführerin Basteln , Schwimmen , Fernsehen , Telefonieren und Spazieren . Sie habe immer neue Projekte in der Wohnung, so etwa die Wände streichen. Zu vermerken sind ausserdem die wiederholten Fernreisen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/38, Urk. 7/116/156, Urk. 7/116/214 , Urk. 7/116/244 ) und das vorhandene, sie tragende, soziale Netzwerk aus Familie und Freunden ( Urk. 7/116/156, Urk. 7/116/207, Urk. 7/116/214, Urk. 7/116/244, vgl. auch Urk. 7/116/80). Soweit
Dr. F.___
in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2023
dazu ausführte, die Beschwerdeführerin gehe nur selten ihren Hobb y s nach und treffe ihre Freundinnen lediglich ein Mal pro Monat ,
erscheinen die von der Beschwer deführerin übernommenen Angaben bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 1 9. April 2016 E. 6.3). Festzuhalten sind schliesslich auch das ausgeprägte , subjektive Krankheitsempfinden ( Urk. 7/116/156) der Beschwerdeführerin und die gutachterliche n Hinweise
auf eine
Verdeutlichung sowie bewusste Antwortverzerrung ( Urk. 7/116/187, Urk. 7/116/217, Urk. 7/116/253 ) . 4.5
Am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens ändert schliesslich
auch nichts, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB den IV-Stellen untersagt hat, bei der B.___ weitere Gutachten in Auftrag zu geben. Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämt lichen B.___ -Gutachten a priori der Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind. Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass dem vorliegenden B.___ -Gutachten voller Beweiswert beige messen werden darf.
4. 6
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweisbildende B.___ -Gutachten vom 5. Juni 2023 erstellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit der Begutach t ung im Januar/April 2023 (vgl. Urk. 7/116/118) sowohl in der bisherigen sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war und
retrospektive höchstens eine passagere Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. hievor E. 3). Mangels andauernder Arbeitsunfähigkeit ergibt sich kein IV-relevanter Gesundheits schaden (vgl. hievor E. 1.2) .
Unter Hinweis auf das unter E. 1.5 f. Gesagte unterliegt auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und ein Anspruch auf Arbeitsver mittlung scheitert am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. Erschwernisse in der beruflichen Integration sind mangels eines relevanten Gesundheitsschadens als invaliditätsfremd zu betrachten.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5 .1
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde de r Beschwerdeführer in
- antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung
gewährt (Urk. 8) . 5 .2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vo n der
Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men . 5 .3
D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.6 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbeding ten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkei ten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
E. 2 der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) erlassenen Liste im Anhang der GgV
erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 3 0. April 2006 bis
28. Februar 2009 ( Vollendung des 2 0. Altersjahrs; vgl. Mitteilung vom 2. August 2007, Urk. 7/7).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu zielen. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ebenfalls nicht. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das Gutachten der B.___ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere hätten sich weder die Gutachter noch die IV-Stelle mit den diskrepanten Feststellungen anlässlich der beruflichen Abklärung auseinandergesetzt. Damit bestünden erhebliche Zweifel am Gutach ten. Darüber hinaus seien Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung zu ihren Ungunsten weggelassen oder gekürzt worden. Die Formu lierung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung im Juli 2022 beendet habe, impliziere , dass sie sich aktiv gegen eine Behandlung entschieden habe . Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ausgeführt, dass sie, nachdem ihr zuvor behandelnder Psychiater aufgehört und sie sich eine Zusammenarbeit mit seinem Nachfolger nicht habe vorstellen können, nach einer neuen Fachärztin gesucht habe. Es sei bekanntlich seit längerer Zeit sehr schwierig, einen Platz für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu finden und zu bekom men . Es sei indessen keineswegs so, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung habe beenden wollen. Zudem sei das psychiatrische Teilgutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme der behandelnden Fachärztin der Psychiatrischen Univer sitätsklinik C.___ vom 8. August 2023 in vielen Belangen mangelhaft und nicht beweiswertig. Es sei auch auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) vom 4.
Oktober 2023 hinzuweisen, wonach die Eidgenös sische Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) bei ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt habe und die Invalidenversicherung deshalb keine medizinischen Gutachten mehr an die B.___ vergebe. Das BSV habe die IV-Stellen zudem angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der B.___ einer (erneuten) Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Es sei fraglich, inwiefern die IV-Stelle resp. der RAD nunmehr in einem dritten Anlauf zu einer anderen Beurteilung der Beweiskraft gelangen würde, nachdem die Beweis wertigkeit bereits zweifach
– vor Erlass des Vorbescheids sowie vor Erlass der angefochtenen Verfügung –
bejaht worden sei. Allerding sei die Stellungnahme des RAD nicht nach vollzieh bar. Dies insbesondere ,
wenn dieser festhalte, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Tag zu strukturieren sowie Hobb y s und soziale Kontakte zu pflegen. Habe sie doch bei der Begutachtung ausgesagt, dass sie keinem festen Tagesablauf folge und meist den gesamten Tag im Bett oder auf dem Sofa liege.
Zusammenfassend könne auf das B.___ - Gutachten nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurtei lung der behandelnden Ärztin spätestens ab Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen, insbeson dere eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung ( Urk. 1). 3.
3.1
Im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 5. Juni 2023 hielten die begutach tenden Fachärzte folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/116/126): - Diabetes mellitus Typ II ohne Insulintherapie - Peranale Blutabgänge – endoskopische Diagnostik empfohlen - Adipositas Grad II - Generalisierte Epilepsie - Dysthymie (ICD-10: F34.1)
In allgemeinmedizinischer Hinsicht hätten sich keine arbeitsrelevanten Einschränkungen ergeben ( Urk. 7/116/ 140 ff.). Im Zusammenhang mit der Epilepsie sei die Beschwerdeführer in
mittels öffentlichen Verkehrs unein geschränkt mobil ( Urk. 7/116/161). Diabetologisch
erfolge
bei ausbleibenden/r Komplikationen sowie Hypoglykämieneigung
keine Insulintherapie ( Urk. 7/116/155).
Gegenüber dem neurologischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin a us , s eit eine m epileptischen Anfall im Jahre 2019, anlässlich welchem sie auf das Gesicht gefallen und einen Zahn am Oberkiefer verloren habe, bestünden Schmerzen im unteren Rücken links . Sobald sie sich beweg e ,
be komme sie diese Rücken schmerzen. Novalgin helfe ein
bisschen . Die Schmerzen schwankten zwischen VAS 6 und 9 ( Urk. 7/116/170).
Die Epilepsiemedikation
sei
2021 infolge ihres Kinder wunsches sowie der gewünschten Gewichtsreduktion umgestellt worden. 2022 sei ihr schlimmstes Jahr gewesen, sie habe etwa 15 Anfälle erlitten. Aktuell werde die Valproinsäure wieder erhöht und das Levetiracetam ausgeschlichen . Bei
Schlafentzug, Stress und Ärger, etwa wenn sie von Menschen « schräg » angeschaut werde, bekomme sie einen epileptischen Anfall ( Urk. 7/116/182 , Urk. 7/116/191 ). In klinischer Hinsicht hätten sich im Wesentlichen regelrecht e Befunde ergeben ; laborchemisch figuriere der Spiegel für Lamotrigin und Levetiracetam im therapeutischen Bereich und jener für Valproinsäure unterhalb des therapeutischen Bereichs. Für die berichteten lumbalen Beschwerden habe sich kein neurologisches Korrelat ergeben. Die demonstrierten Auffälligkeiten bei der Prüfung des Lasègue links sowie Finger-Boden-Abstandes seien auf eine Verdeutlichung zurückzuführen . Zeichen der Schmerzbeeinträchtigung hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/116/187 ). Grundsätzlich seien aufgrund der Epilepsie keine Tätigkeiten in der Nach t schicht, an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten oder mit erhöhter Verletzungsgefahr möglich. Zudem dürfe die Beschwerdeführerin kein Kraftfahrzeug führen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin sei somit leidensangepasst. Weitere Einschränkungen bestünden nicht ( Urk. 7/116/189). Mithin sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte sowie jede andere angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/116/194).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin, sie fühle sich wert- und nutzlos, weil sie weder Arbeit, Ehemann noch Kinder habe und vom Sozialamt lebe. Zudem habe sie Schlafstörungen. Die Tagesmüdigkeit führe sie auf die antikonvulsive Medikation zurück. Insgesamt ziehe sie sich zurück und sei häufig bedrückt. Nach einem schweren generalisierten Krampf anfall im April 2019 sei sie wegen reaktiv-depressiver Beschwerden in eine ambulante Psychotherapie gekommen, weil dies im Rahmen eines Konsils im Krankenhaus so empfohlen worden sei. Sie habe etwa drei Jahre lang zwei Termine pro Woche wahrgenommen, jedoch keine Antidepressiva benötigt. Die Behandlung sei im Juli 2022 beendet worden. Sie brauche noch weitere Termine, wolle sich aber nun einen niedergelassenen Psychotherapeuten suchen
( Urk. 7/116/212). In biographischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin a n , sie sei in der zweiten Klasse aus Libyen in die Schweiz eingereist . D ie Schule habe sie mit schlechten Noten abgeschlossen und infolgedessen keine Lehrstelle gefunden. Alsdann habe
sie ein sechsmonatiges Motivationsseminar beim RAV gemacht und Unterstützungsgelder erhalten. 2010 sei sie mit den Eltern zurück nach Libyen, weil ihr Vater dort eine gute Anstellung gefunden habe. Sie selbst habe eine Stelle als Dolmetscherin gefunden, welche ihr wegen vermehrte n, krankheitsbedingte n Ausfälle n nach sechs Monaten gekündigt worden sei. Danach habe sie bis 2015 in Libyen keine Arbeit mehr gefunden. Sie sei dann in die Schweiz zurückgekehrt und habe hierorts 1.5 Jahre als Sekretärin gearbeitet. Auch diese Stelle sei ihr infolge vermehrter Ausfälle gekündigt worden . So habe sie sich wegen Schlafstörungen, banaler Infekte oder sonstiger Unpässlichkeiten häufiger krankgemeldet . Seit 2018 beziehe sie Sozialhilfe. Von 2015 bis 2018 sei sie mit einem zwölf Jahre älteren Tunesier verheiratet gewesen. Die Ehe sei schlecht gewesen. Der Ehemann habe sie für ihr Aussehen gedemütigt. Zudem habe er sie geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt. 2015 habe sie eine Fehlgeburt erlitten . Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin scheiden lassen. Seither wohne sie allein. Gegen 10.00 Uhr morgen s stehe sie auf; gegen 02.00 Uhr gehe sie zu Bett. Zwei Mal pro Woche erhalte sie Hilfe durch die Haus haltsspitex bei schweren körperlichen Arbeiten (Staubsaugen, Badreinigen, Abwasch etc.). Zum Teil könne sie diese Arbeiten aber auch allein verrichten. Sie koche hin und wieder für sich und habe Freude am Kochen. Ein Einkaufstag sei für sie sehr hart. Sie nutze den öffentlichen Verkehr, habe einen Rollkoffer und sei am Folgetag müde und erschöpft und müsse sich ausruhen. Sie habe drei Freundinnen aus ihrer Kindheit, die sie immer noch treffe. So etwa im Migros-Café oder zu Hause. Ansonsten schaue sie fern, bastle gern Dekomaterial und telefoniere. Alsdann gehe sie im Sommer regelmässig spazieren . Soeben sei sie bei ihrer Familie in D.___ (ausländische Stadt)
gewesen; 2020 habe sie ihren Bruder in E.___ (ausländische Stadt)
besucht ( Urk. 7/166/213 f.). In objektiver Hinsicht habe die gepflegt und pünkt lich erschienene Beschwerdeführerin den Blick während des Gesprächs erhalten können und eine angemessen modulierte Mimik und Gestik gezeigt. Ein Lächeln habe sie selten erwidert und auch bei belastenden Themen habe sie keine über schiessende emotionale Reaktion gezeigt. Ermüdungszeichen, Schmerzbeein trächtigungen oder Gedächtnislücken hätten sich nicht ergeben. Zwar habe die Beschwerdeführerin z u Beginn des Gesprächs mit Verweis auf ihre Konzentrationsstörungen Pausenbedarf angemeldet, das Gespräch in der Folge aber unvermittelt fortgesetzt und es hätten sich dabei keine Störungen der Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsfähigkeit gez ei gt. Dazu diskrepant habe die Beschwerdeführerin beim Kurztest zur Konzentration und Aufmerksamkeit die Monatsn a men nur langsam reproduzieren können, beim Rückwärtszählen drei Fehler gemacht und mehrfach länger gestockt. Alsdann habe sie beim orientie renden Kurztest (3-Worte-Test) nur einen von drei Begriffen reproduzieren können und b ei m
Rey Memory Test 4 vom 15 Punkten erreicht; bei m
zweit genannten Test würden nur schwer an Demenz erkrankte einen Cut - Off-Wert von weniger als 9 erreichen. Mithin ergäben sich deutliche Hinweise auf eine bewusste Aggravation. Der Rapport sei geordnet , wenn auch etwas überschies send , und meist auf die Frage bezogen . D as formale Denken der Beschwerde führerin sei geordnet, kohärent und erfolge in angemessener Geschwindigkeit. Die Stimmung
habe zeitweise bedrückt gewirkt . Die affektive Schwingungsfähig keit sei erhalten und
d er Antrieb h abe – gemessen am Redefluss und Verhalten – unauffällig gewirkt; ebenso die Psychomotorik
( Urk. 7/116/215 ff. ). Zusammen fassend habe der AMPD-konform erhobene psychiatrische Befund eine zeitweise bedrückte und ansonsten unauffällige Grundstimmung mit erhaltener Schwingungsfähigkeit ergeben. Die Kardinals symptome [einer depressiven Episode] (Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Freudverlust) hätten sich nicht nachweisen lassen. Das gezeigte Verhalten , die beschriebene Alltagsaktivität mit erhaltener Selbst- und teilweise Haushaltsversorgung sowie
die Alltagsstruktur und familiäre und soziale Einbindung würden ebenfalls gegen eine gravierende depressive Störung sprechen. Der hiesige Befund sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs am ehesten mit einer Dysthymie
in Einklang zu bringen. Es handle sich um eine andauernde depressive Verstim mung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer rezidivierenden, depressiven Störung zu erfüllen. Eine wesentliche Alltagsbeeinträchtigung bestehe nicht. Die in den Vorakten dokumentierte leichte oder mittelschwere depressive Episode könne mit Blick auf die genannten Kardinalsymptome nicht bestätigt werden. Komme hinzu, dass die ambulanten Behandlungsbemühungen in keiner Relation zum reklamierten Schweregrad der Depression stünden; seit sechs Monaten nehme die Beschwer deführer keine ambulante Behandlung mehr wahr und es bestehe auch keine antidepressive Medikation. Betreffend die angegebenen Rückenschmerzen bestehe beim Fehlen der – näher beschriebenen - einschlägigen Kriterien keine somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 7/116/219 f. ) .
Insgesamt bestünden nur leichtgradige , psychiatrische Veränderungen. Aus der Indikatorenprüfung ergebe sich zudem, dass keine namhaften Defizite in der Selbst- und Haushaltsversor gung bestünden und die Beschwerdeführerin soziale und familiäre Kontakte aufrechterhalte, ihre Freizeit strukturiere (zum Beispiel durch die Bewirtschaftung eines YouTube-Kanals für arabische Gerichte) und immer wieder Fernreisen unternehme. Alsdann seien die Therapiemassnahmen noch nicht ausgeschöpft. Eine ambulante Psychotherapie, gegebenenfalls mit Psychopharmakotherapie , sei wieder aufzunehmen. Eine Arbeitsaufnahme sei ebenfalls im Interesse
der Beschwerdeführerin. So könne sie Selbstwirksamkeit erfahren und Selbstbewusst sein, soziale Kompetenzen und eine Tagesstruktur stärken sowie Vermeidungs strategien abbauen. Die angegebenen Konzentrationsstörungen stünden diskrepant zum unauffälligen Untersuchungs gespräch. Der orientierende Test zur Beschwerdevalidierung (Rey Memory Test) habe zudem de utliche Hinweise auf eine bewusste Aggravation ergeben (Urk.
7/116/ 217, Urk. 7/116/ 221). Bei einer neuropsychologischen Untersuchung a m 2. August 2021 seien mittelgradige neurokognitive Funktionsstörungen mit multiplen Teilleistungsschwächen (Lern behinderung, ADHS, Verlangsamung, Dyskalkulie) notiert worden. I n der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf seit der Jugend vorbe stehende Verhaltensauffälligkeiten mit Einfluss auf das berufliche und soziale Leben der Beschwerdeführerin ergeben . E ine Störung der Primärpersönlichkeit sei nicht anzunehmen. Eine ADHS könne ebenfalls nicht bestätigt werden. Insbeson dere hätten sich keine Hinweise auf eine vermehrte motorische Unruhe, Impulsi vität oder ein oppositionelles Verhalten ergeben. Alsdann seien die Konzentration und Aufmerksamkeit der Beschwerde führerin im Gespräch unauffällig gewesen. Die im Rahmen der Kurztests hier gezeigten Defizite seien infolge der Symptom validierung nicht aussagekräftig ( Urk. 7/116/222 f., Urk. 7/116/216).
Zusammen fassend ergebe sich keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer vergleichbare n Tätigkeit. Für Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsleistung , ohne Nachtarbeit, ohne grössere Stressbelastung aufgrund der Dysthymie sei die Beschwerdeführerin spätestens ex nunc zu 100
% arbeitsfähig . Rückblickend seien passagere Arbeitsunfähig keiten denkbar ( Urk. 7/116/223 ff. ).
Anlässlich der neuropsychologische n Untersuchung
ergaben sich unterdurch schnittliche Testergebnisse im Bereich des visuellen Gedächtnisses, der intrin sischen sowie phasischen Alterness , der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der fluiden Intelligenz und kognitiven Flexibilität, welche infolge der Symptomvali dierung jedoch überwiegend wahrscheinlich auf ein nicht-authentisches Antwortverhalt en zurückzuführen seien ( Urk. 7/116/253 f.). Folglich könne eine kognitive Funktionsstörung nicht bestätigt und der
Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht weder in de r angestammten noch hinsichtlich einer anderen, ihrem Bildungsniveau angepassten Tätigkeit eine Einschränkung attestiert werden ( Urk. 7/116/257).
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Fachärzte schliesslich fest, infolge der Dysthymie bestehe eine leichte Einschrän kung der Belastbarkeit, welche indessen weder in der angestammten noch einer vergleichbaren Tätigkeit zum Tragen komme. Alsdann seien Arbeiten in gefähr lichen Höhen und an gefährlichen Maschinen sowie mit Kraftfahrzeugen aufgrund der Epilepsie ungeeignet. Letzteres komme auch nicht zum Tragen in der bisherigen oder vergleichbaren Tätigkeit. Hinsichtlich der bisherigen sowie einer vergleichbaren Tätigkeit bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies gelte ab der aktuellen Untersuchung. Die vorangehenden anderslautenden, aktenkundigen psychiatrischen/psychologischen Bewertungen liessen sich nicht mehr fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde keine erhebliche Limitation auswiesen und deutliche Hinweise auf ein verfälschendes Antwort verhalten zu erheben gewesen seien (auffällige Symptomvalidierungen) ( Urk. 7/116/127 f.). 3.2
Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 8. August 2023 ( Urk. 3/4) bemängelte die seit April 2023 behandelnde Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin, Psychiatrische Universitätsklinik C.___ , dass sich der Kollege nicht hinreichend mit dem verhaltensneurologisch-neuropsychiatrischen Untersuchungsbericht vo n
lic. phil. G.___ , Neuropsychologin und Psycho login FSP, und Dr. med.
H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2. August 2021 [ Urk. 7/116/77 ff.] auseinandergesetzt und die darin gestellten Diagnosen lediglich gestützt auf seinen klinischen Eindruck resp. das Gutachter gespräch sowie die orientierende n Kurztests abgestritten habe. Demgegenüber habe der Gutachter den orientierende n Kurztests
im Zusammenhang mit den Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten zu wenig Rechnung getragen und seinen allgemeinen klinischen Eindruck während des Gesprächs überbetont. Soweit er ein ADHS mangels motorischer Unruhe, Impulsivität und oppositionel lem Verhalten verneint habe, sei auf die zahlreichen Studien hinzuweisen, wonach sich ein ADHS bei Frauen eher durch intellektuelle Beeinträchtigungen und internalisierende Probleme manifestiere. Alsdann habe der Gutachter die diskrepanten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten sowie im Abschlussbericht über das Belastbarke itstraining nicht diskutiert und gewürdigt. In psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht seien – entgegen dem Gutachter – die Kardinalssymptome einer mittelgradigen depressiven Symptomatik erfüllt .
Z udem sei von einer chronischen Erkrankung auszugehen, da bei der Beschwer deführerin keine Phasen ohne eindeutige affektive Symptomatik bestünden .
Auch könne aus dem Therapieabbruch nicht auf eine leichte Ausprägung der Symptomatik geschlossen werden. Im Gegenteil könne es gerade infolge schwere r Phasen zu Unterbrüchen kommen, wenn sich die Beschwerdeführer in etwa pessimistisch im Hinblick auf den therapeutischen Nutzen fühle und sich auch sozial extrem stark zurückziehe. Alsdann sei die depressive Symptomatik deutlich überlagert von Ängsten, u. a. im Rahmen der somatischen Diagnosen. So entstehe ein Teufelskreis, d er letztlich zur Chronifizierung der verminderten Belastbarkeit führe. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht Ursache, sondern vielmehr Folge der ausgeprägten kognitiven Funktionsstörungen und Depression. Es bestehe auch nur eine sehr einfache Tagesstruktur und die Beschwerdeführerin treffe sich nur ca. einmal im Monat mit Freundinnen; Dekoartikel bastle sie nach eigenen Angaben auch selten. Schliesslich sei der Ray Memory Test umstritten und könne nicht zur Bestätigung einer Aggravation benutzt werden ( Urk. 3/4). 4.
4.1
Den B.___ -Gutachtern lagen sämtliche medizinischen Vorakten sowie der Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining vom 1 2. Mai 2020 vor (Urk. 7/116/ 3 ff., Urk., 7/116/ 48 ff.). Ferner stützten sie ihre Einschätzungen auf eigene, am 13. Januar und 3. April 2023 erhobene Befunde, welche sie einschliesslich einer Computertomographie des Gehirns sowie eines Laborbefun des (vgl. Urk. 7/116/186) , darlegten. Darüber hinaus
berücksichtigten die begutachtenden Fachärzte die beklagten Beschwerden und setzten sich bei der Herleitung der Diagnosen damit auseinander. Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die Grundlagen seiner Einschätzung dar und deckte hierbei die vorhandenen Ressourcen bzw. Belastungen der Beschwerdeführerin auf. Mithin liefert das B.___ -Gutachten vom 5. Ju n i 2023 nachvollziehbare Schlussfolgerungen und erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforde rungen (vgl. E. 1. 7 ).
4.2
Daran ändert auch die
von
Dr. F.___
gegen das psychiatrische Teilg utachte n erhobene Kritik ( vgl. Stellungnahme vom 8. August 2023, Urk. 3/4 ; vgl. hievor E. 3.2 ) nichts .
Zunächst ist festzuhalten, dass die richtlinienkonformen neuropsy chologischen Testungen vo n eine m neuropsychologischen Gutachter durch geführt wurden . Dabei ergaben sich zwar unterdurchschnittliche Ergebnisse, gleichzeitig aber auch deutliche Hinweise auf ein nicht authentisches Antwort verhalten (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 7/116/228 ff. , Urk. 7/116/253 ) . Hierbei setzten sich die neuropsychologischen Fachgutachter mit den anderslautenden Einschätzungen aus dem Jahre 2021 eingehend auseinander ( Urk. 8/116/253 ff.). Alsdann wurden objektivierbare Denkstörungen sowie Störungen der Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und/oder Merkfähigkeit vom neurologischen und psychiatrischen Gutachter übereinstim mend ver n eint (vgl. Urk. 7/116/185 ff., Urk. 7/116/216) . Soweit Dr. F.___ dem psychiatrischen Gutachter in diesem Zusammenhang - allenfalls in Unkenntnis des neuropsychologischen Teilgutachtens - eine «Überbetonung» des klinischen Eindrucks vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass psychiatrische Explo rationen naturgemäss nicht ermessensfrei erfolgen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E . 5.1). Hervorzuheben ist auch, dass der Gutachter bei der Definition des medizinischen Belastbarkeitsprofils die – nicht objektivierbaren – Konzentrationsstörungen berücksichtigte ( Urk. 7/116/225, Ziff. 8.2). Zudem hat der B.___ -Psychiater
bezugnehmend auf den neuropsy chologischen Untersuchungsbericht vom 2.
August 2021
- entgegen Dr. F.___ -
hinreichend einlässlich und begründet ausgeführt, dass und weshalb aufgrund der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf seit der Jugend vorbestehende Erkrankungen bestanden ( Urk. 7/116/222 f., Urk. 7/116/216).
Damit k onkordant hat auch der von Mai 2019 bis Juli 2022 behandelnde Dr. I.___
keine – irgendwie geartete – neurokognitive Erkrankung diagnostiziert und durchgehend festgehalten, die subjektiven Störungen der Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfähigkeit seien nicht objektivierbar
(vgl. Berichte vom 3 1. Oktober 2019, 4. Juni 2020 und 1 8. Juni 2021, Urk. 7/26/4, Urk. 7/54/3, Urk. 7/73/3) . Soweit Dr. I.___ im Bericht vom 31.
Oktober 2019 auf leichte kognitive Defizite hinwies, bemass er diesen keine Arbeitsrelevanz zu (vgl. Urk. 7/26/6). Die
einzig im Bericht vom 2. August 2021 von lic. phil. G.___ und Dr. H.___
festgehaltene frühkindlich erworbene zerebrale Entwicklungs schwäche (unklarer Ätiologie) mit Entwicklung einer Lernbehinde rung/ Borderlineintelligenz (ICD-10: F81) und Dyskalkulie (F81.2)
sowie hyper kinetische Störung ( ADHS )
mit Beginn in der Kindheit (ICD-10: F90.1) ist mangels jeglicher Herleitung nicht nachvollziehbar und fusst vornehmlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/116/7 7 f.). Insbeson dere wurde die Abklärung vom 2. August 2021 wegen beklagte r Kopfschmerzen
vorzeitig abgebrochen, weshalb die
attentionalen Funktionen der Beschwerde führerin nicht ausführlich geprüft werden konnten (vgl. Urk. 7/116/77) . Alsdann gilt eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit erst dann als IV-relevant , wenn der Intelligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der gegebenenfalls grenzwertige n intellektuelle n Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dies nicht der Fall , zumal der im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung im April 2023 durchgeführte Wechsler Adult Intelligence
Scale -Test (WAIS-IV) einen Gesamt-IQ von 100 Punkten ( Urk. 8/116/249) ergab .
Zudem war sie ungeachtet der behaupteten
Borderlin e intelligenz und seit der Kindheit vorbestehenden hyper kinetischen Störung
– ohne medikamentöse ADHS-Behandlung (vgl. Urk. 7/116/221, Urk. 3/4 S.
2) - in der Lage, die Regelschule auf Niveau Sek-B (vgl. Urk. 7/26/2) erfolgreich a bzuschliessen, ins Berufsleben einzusteigen und vom April 2013 bis April 2014 sowie von Juli 2015 bis Dezember 2016 als Sekretärin zu arbeiten; zudem arbeitete die Beschwerdeführerin in Libyen als Dolmetscherin und Englischlehrerin (vgl. Urk. 7/116/80, vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/31). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die im Bericht vom 2. August 2021 genannte, insgesamt als mittelgradig taxierte neurokognitive Funktionsstörung kann nicht nachvollzogen werden, wenn
lic. phil. G.___ und Dr.
H.___
der Beschwerdeführerin
jegliche Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt absprachen
(vgl. Urk. 7/116/78) . Schliesslich stehen der von Dr. F.___ postulierten chronischen, vorwiegend mittelgradigen Depression ( Urk. 3/4 S. 3) bereits die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ent gegen , wonach sie phasenweise traurig und dann phasenweise wieder gut drauf sei und nie eine antidepressive Medikation benötigt habe (vgl. Urk. 7/116/243) .
Alsdann ist die von Dr. I.___
in den Verlaufsberichten vom 6. Juni 2020 und 1 8. Juni 2021
diagnostizierte
mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.1, Urk. 7/54/2, Urk. 7/73/2)
bereits mit Blick auf den darin notierten Psychostatus (insbesondere unauffällige Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentra tionsfähigkeit, erhaltene S chwingungsfähig keit , vorhandene Freude und Interessen sowie eine lediglich zum depressiven Pol hin verschoben e Stimmung) sowie den zwei- bis dreiwöchigen (resp. zuletzt unregelmässig drei- bis sechs wöchigen, vgl. Urk. 7/73/5)
Therapierhythm en
nicht schlüssig . Laut Bericht vom 1 8. Juni 2021
bestand kein sozialer Rückzug ( Urk. 7/73/3) ; gleichzeitig
führte
Dr. I.___
aus , die Beschwerdeführerin imponiere anhaltend mit einem starken sozialen Rückzug mit wenig Kontakten nach aussen ( Urk. 7/73/2).
Nicht nachvollziehbar ist ferner, wenn Dr. I.___
initial eine leichtgradige depressive Episode diagnostizierte (vgl. Bericht vom 3 1. Oktober 2019 , Urk. 7/26 ) und in den Verlaufsberichten unter Hinweis auf einen
stationäre n Gesundheitszustand eine mittelgradige depressive Episode festhielt ( Urk. 7/54/2, Urk. 7/73/2) .
Fraglich ist überdies, inwieweit das Beschwerdebild von psychosozialen (Einsamkeit, unerfüllter Partner-/Kinderwunsch ) sowie p andemiebedingt e n Umstände n verursacht und/oder unterhalten w u rd e ( vgl. Urk. 7/73/ 2 , Urk. 7/26/ 3 , Urk. 7/26/ 7 , Urk. 7/54/5,
Urk. 7/116/212 ; BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2) . Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass Dr. I.___
im Bericht vom 3 1. Oktober 2019 festhielt, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht fähig , ihren Alltag selbständig zu strukturieren und den Haushalt zu führen (vgl.
Ziff. 4.5, Urk. 7/26/7).
Dafür spricht letztlich auch ihr Kinderwunsch ( Urk. 7/116/182). Die
- erst nach dem vorzeitigen Abbruch des Belastbarkeitstrainings –
installierte Haushalts s pitex beschränkte sich auf
eine Unterstützung
bei körperlichen Arbeiten (Staubsaugen, Badreinigung, Abwasch etc.) . Dabei räumte
die B e schwerdeführerin
selbst ein , dass sie diese Arbeiten «zum Teil» auch selber verrichten könne ( Urk. 7/116/214). 4.3
Schliesslich vermag auch der Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining vom 1 2. Mai 2020 resp. die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit
( Urk. 7/51) de n gutachterlichen Feststellungen keinerlei Abbruch zu tun. Zunächst wurde das Belastbarkeitstraining im Februar/März 2020 durchgeführt, mithin annähernd drei Jahre vor der polydisziplinären Begutachtung im Januar/April 2023 (vgl. Urk. 7/116/117) . Dr. I.___ hielt dazu fest, im Belastbarkeitstraining habe die Beschwerdeführerin aus Scham und Angst ein stark vermeidendes Verhalten gezeigt, indem sie unentschuldigt oder unter fadenscheinigen Begrün dungen gefehlt habe ( vgl. Bericht vom 6. Juni 2020 Urk. 7/54/4 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 1 7. Dezember 2019, Urk. 7/50/5). Zudem wies er darauf hin, dass das depressive Zustandsbild
durch das starke Vermeidungsverhalten und Schamgefühl aufrechterhalten werde . Andererseits führte Dr. I.___ aus, letzteres sei Ausdruck der bestehenden depressiven Erkrankung ( Bericht vom 1 8. Juni 2021
Urk. 7/73/5).
Ob mit dem Vermeidungsverhalten, welches unbestrittenermassen zum Scheitern des Belastbarkeitstrainings geführt hat, ein psychiatrisches Substrat (i. w. S.) angenommen werden kann , ergibt sich
damit nicht widerspruchsfrei .
Jedenfalls handelt es dabei nicht um ein Kardinal s- oder anderes typisches Symptom affektiver , insbesondere depressiver Störungen
( vgl. Internal e Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V [F] , klinisch-diagnostische Leitlinien, WHO, S. 169 f. ). E ine Störung der Primärpersönlichkeit schloss der psychiatrische Gutachter zudem aus ( Urk. 7/116/222). Demgegenüber
ergeben sich verschiedentlich Hinweise auf eine eingeschränkte
Compliance, Arbeits- sowie Leistungsmotivation der Beschwerdeführerin . So hat sie sich laut Ausführungen der Integrationsfachfrau
nicht an Vereinbarungen gehalten , indem sie sic h etwa bei Abwesenheiten
- soweit überhaupt –
per WhatsApp statt wie vereinbart telefonisch abgemeldet habe . Ferner sei die Beschwerdeführerin, welche als Risikopatientin infolge der Corona-Pandemie im Homeoffice gearbei tet habe, telefonisch oft nicht erreichbar gewesen. Sie habe nicht so motiviert gewirkt und die Aufgaben nicht in dem Masse erledigt, wie sie hätte sollen. Den Onlinekurs habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht absolviert und dies damit begründet, dass sie zu Hause kein Internet und auf dem Handy einen Virus habe. Demgegenüber sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen YouTube Kanal bewirtschafte und dabei eigene Kochvideos hoch lade . Ihr Verhalten anlässlich des Belastbarkeitstrainings sei - allenfalls persönlichkeitsbedingt – auffällig gewesen (vgl. Abschlussbericht vom 1 2. Mai 2020, Urk. 7/5 1 ; Telefon notiz vom 1 7. März und 2 4. April 2020, Urk. 7/50/10 f.). Der Eindruck eingeschränkter Motivation ergibt sich
auch aus den übrigen Akten (vgl. Bericht vom 4. Juni 2020 und 1 8. Juni 2021 , worin Dr. I.___ die Motivation der Beschwerdeführerin jeweils als mittelmässig taxierte, Urk. 7/54/5 , Urk. 7/73/6 ; vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten, wonach sich die Beschwerdeführerin bei ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin öfters wegen Schlafstörun gen, banaler Infekte oder sonstiger Unpässlichkeiten krankgemeldet habe , Urk.
7/116/213 f. ). Von einem einwandfreie n Arbeitsverhalten/-Einsatz anläss lich des Belastbarkeitstrainings kann nach dem Gesagten
jedenfalls nicht die Rede sein. Entsprechend war
eine gutachterliche Stellungnahme zum Ergebnis des Aufbautrainings nicht unabdingbar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 2 7. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4. 4
Davon abgesehen, dass e ine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte auch unmittelbar aus der Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen) , bleibt in diesem Zusammenhang der Vollstän digkeit halber festzuhalten, dass sich aus dem polydisziplinären Gutachten hinreichend erhellt , dass die psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde
nicht
stark ins Gewicht fallen (Urk.7/116/ 215) . Alsdann
bestehen keinerlei ärztlichen Differenzen darüber, dass sich die somatischen Befunde nicht unmittelbar arbeitsrelevant auswirken ( Urk. 7/26/5, Urk. 7/54/4, Urk. 3/4). Auf Ressourcen ebene ist nebst ihrer
Dreisprachigkeit (Deutsch/Englisch/Arabisch) zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin als Video-Bloggerin (Kochvideos) einen eigenen
Youtube
Kanal be wirtschaftet und damit ihr kreative s
und technische s F lair unter Beweis stellt. Dazu passend bezeichnet e
sie sich selbst auch als gute Fotografin (vgl. Urk. 7/50/3 f.). Als weitere Hobb y s nannte die Beschwerdeführerin Basteln , Schwimmen , Fernsehen , Telefonieren und Spazieren . Sie habe immer neue Projekte in der Wohnung, so etwa die Wände streichen. Zu vermerken sind ausserdem die wiederholten Fernreisen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/38, Urk. 7/116/156, Urk. 7/116/214 , Urk. 7/116/244 ) und das vorhandene, sie tragende, soziale Netzwerk aus Familie und Freunden ( Urk. 7/116/156, Urk. 7/116/207, Urk. 7/116/214, Urk. 7/116/244, vgl. auch Urk. 7/116/80). Soweit
Dr. F.___
in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2023
dazu ausführte, die Beschwerdeführerin gehe nur selten ihren Hobb y s nach und treffe ihre Freundinnen lediglich ein Mal pro Monat ,
erscheinen die von der Beschwer deführerin übernommenen Angaben bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 1 9. April 2016 E. 6.3). Festzuhalten sind schliesslich auch das ausgeprägte , subjektive Krankheitsempfinden ( Urk. 7/116/156) der Beschwerdeführerin und die gutachterliche n Hinweise
auf eine
Verdeutlichung sowie bewusste Antwortverzerrung ( Urk. 7/116/187, Urk. 7/116/217, Urk. 7/116/253 ) . 4.5
Am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens ändert schliesslich
auch nichts, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB den IV-Stellen untersagt hat, bei der B.___ weitere Gutachten in Auftrag zu geben. Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämt lichen B.___ -Gutachten a priori der Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind. Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass dem vorliegenden B.___ -Gutachten voller Beweiswert beige messen werden darf.
4. 6
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweisbildende B.___ -Gutachten vom 5. Juni 2023 erstellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit der Begutach t ung im Januar/April 2023 (vgl. Urk. 7/116/118) sowohl in der bisherigen sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war und
retrospektive höchstens eine passagere Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. hievor E. 3). Mangels andauernder Arbeitsunfähigkeit ergibt sich kein IV-relevanter Gesundheits schaden (vgl. hievor E. 1.2) .
Unter Hinweis auf das unter E. 1.5 f. Gesagte unterliegt auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und ein Anspruch auf Arbeitsver mittlung scheitert am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. Erschwernisse in der beruflichen Integration sind mangels eines relevanten Gesundheitsschadens als invaliditätsfremd zu betrachten.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5 .1
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde de r Beschwerdeführer in
- antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung
gewährt (Urk. 8) . 5 .2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vo n der
Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men . 5 .3
D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 5 Juli 2023 ( Urk.
7/116/117-262). Nach internen Stellungnahme n durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD , vgl. Urk. 7/118/8 f., Urk. 7/125/3 )
und nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren (Urk.
7/119, Urk. 7/121 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 1 8. September 2023 einen Leistungs anspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 8. September 2023 ab Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizi nische Abklärungen, insbesondere eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung durch zu führen und hernach über den Leistungsanspruch (beruf liche Massnahmen/Rente) zu befinden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr die unent geltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1).
Dispositiv
- 1.1 Die 19 89 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung , arbeitete nach ihrem Auslandaufenthalt 2009 bis 2015 von Juli 2015 bis Dezember 2016 als Sekretärin im Homeoffice bei der Z.___ GmbH ( Urk. 7/31) und im Jahre 2018 für zwei Monate als Kindermädchen ; in den Jahre n 2007/08 und 2017/18 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und seit 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/29, Urk. 3/3 , Urk. 7/116/214 ). A ufgrund einer im April 2007 getätigten Erstanmeldung ( Urk. 7/1) sowie eines anerkannte n Geburtsgebrechen s nach Ziffer 3 87 ( angeborene Epilepsie ) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der bis 3
- Dezember 2021 gültig gewesenen Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) erlassenen Liste im Anhang der GgV erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 3
- April 2006 bis
- Februar 2009 ( Vollendung des 2
- Altersjahrs; vgl. Mitteilung vom
- August 2007, Urk. 7/7). 1.2 Am
- Juli 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2018 bestehende Depression sowie Diabetes mellitus erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/11). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und erteilte der Versicher ten a m
- Januar 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom
- März 2020 bis 3
- Mai 2020 , durchgeführt von der A.___ (Urk. 7/4 0 ), welches in der Folge per 3
- April 2020 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 1
- Mai 2020, Urk. 7/49 ; vgl. Abschlussbericht vom 1
- Mai 2020, Urk. 7/51 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Innere Medizin/Neurologie/Psychiatrie/ Neuro psychologie) Gutachten der B.___ vom
- Juli 2023 ( Urk. 7/116/117-262). Nach internen Stellungnahme n durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD , vgl. Urk. 7/118/8 f., Urk. 7/125/3 ) und nach durchgeführte m Vorbescheidverfahren (Urk. 7/119, Urk. 7/121 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 1
- September 2023 einen Leistungs anspruch der Versicherten ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1
- September 2023 ab Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizi nische Abklärungen, insbesondere eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung durch zu führen und hernach über den Leistungsanspruch (beruf liche Massnahmen/Rente) zu befinden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Dezember 2023 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2
- Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr die unent geltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit
- Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a. das Alter; b. der Entwicklungsstand; c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ). Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen). Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbeding ten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkei ten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
- 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu zielen. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ebenfalls nicht. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das Gutachten der B.___ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere hätten sich weder die Gutachter noch die IV-Stelle mit den diskrepanten Feststellungen anlässlich der beruflichen Abklärung auseinandergesetzt. Damit bestünden erhebliche Zweifel am Gutach ten. Darüber hinaus seien Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung zu ihren Ungunsten weggelassen oder gekürzt worden. Die Formu lierung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung im Juli 2022 beendet habe, impliziere , dass sie sich aktiv gegen eine Behandlung entschieden habe . Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ausgeführt, dass sie, nachdem ihr zuvor behandelnder Psychiater aufgehört und sie sich eine Zusammenarbeit mit seinem Nachfolger nicht habe vorstellen können, nach einer neuen Fachärztin gesucht habe. Es sei bekanntlich seit längerer Zeit sehr schwierig, einen Platz für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu finden und zu bekom men . Es sei indessen keineswegs so, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung habe beenden wollen. Zudem sei das psychiatrische Teilgutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme der behandelnden Fachärztin der Psychiatrischen Univer sitätsklinik C.___ vom 8. August 2023 in vielen Belangen mangelhaft und nicht beweiswertig. Es sei auch auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023 hinzuweisen, wonach die Eidgenös sische Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) bei ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt habe und die Invalidenversicherung deshalb keine medizinischen Gutachten mehr an die B.___ vergebe. Das BSV habe die IV-Stellen zudem angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der B.___ einer (erneuten) Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Es sei fraglich, inwiefern die IV-Stelle resp. der RAD nunmehr in einem dritten Anlauf zu einer anderen Beurteilung der Beweiskraft gelangen würde, nachdem die Beweis wertigkeit bereits zweifach – vor Erlass des Vorbescheids sowie vor Erlass der angefochtenen Verfügung – bejaht worden sei. Allerding sei die Stellungnahme des RAD nicht nach vollzieh bar. Dies insbesondere , wenn dieser festhalte, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Tag zu strukturieren sowie Hobb y s und soziale Kontakte zu pflegen. Habe sie doch bei der Begutachtung ausgesagt, dass sie keinem festen Tagesablauf folge und meist den gesamten Tag im Bett oder auf dem Sofa liege. Zusammenfassend könne auf das B.___ - Gutachten nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurtei lung der behandelnden Ärztin spätestens ab Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen, insbeson dere eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung ( Urk. 1).
- 3.1 Im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom
- Juni 2023 hielten die begutach tenden Fachärzte folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/116/126): - Diabetes mellitus Typ II ohne Insulintherapie - Peranale Blutabgänge – endoskopische Diagnostik empfohlen - Adipositas Grad II - Generalisierte Epilepsie - Dysthymie (ICD-10: F34.1) In allgemeinmedizinischer Hinsicht hätten sich keine arbeitsrelevanten Einschränkungen ergeben ( Urk. 7/116/ 140 ff.). Im Zusammenhang mit der Epilepsie sei die Beschwerdeführer in mittels öffentlichen Verkehrs unein geschränkt mobil ( Urk. 7/116/161). Diabetologisch erfolge bei ausbleibenden/r Komplikationen sowie Hypoglykämieneigung keine Insulintherapie ( Urk. 7/116/155). Gegenüber dem neurologischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin a us , s eit eine m epileptischen Anfall im Jahre 2019, anlässlich welchem sie auf das Gesicht gefallen und einen Zahn am Oberkiefer verloren habe, bestünden Schmerzen im unteren Rücken links . Sobald sie sich beweg e , be komme sie diese Rücken schmerzen. Novalgin helfe ein bisschen . Die Schmerzen schwankten zwischen VAS 6 und 9 ( Urk. 7/116/170). Die Epilepsiemedikation sei 2021 infolge ihres Kinder wunsches sowie der gewünschten Gewichtsreduktion umgestellt worden. 2022 sei ihr schlimmstes Jahr gewesen, sie habe etwa 15 Anfälle erlitten. Aktuell werde die Valproinsäure wieder erhöht und das Levetiracetam ausgeschlichen . Bei Schlafentzug, Stress und Ärger, etwa wenn sie von Menschen « schräg » angeschaut werde, bekomme sie einen epileptischen Anfall ( Urk. 7/116/182 , Urk. 7/116/191 ). In klinischer Hinsicht hätten sich im Wesentlichen regelrecht e Befunde ergeben ; laborchemisch figuriere der Spiegel für Lamotrigin und Levetiracetam im therapeutischen Bereich und jener für Valproinsäure unterhalb des therapeutischen Bereichs. Für die berichteten lumbalen Beschwerden habe sich kein neurologisches Korrelat ergeben. Die demonstrierten Auffälligkeiten bei der Prüfung des Lasègue links sowie Finger-Boden-Abstandes seien auf eine Verdeutlichung zurückzuführen . Zeichen der Schmerzbeeinträchtigung hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/116/187 ). Grundsätzlich seien aufgrund der Epilepsie keine Tätigkeiten in der Nach t schicht, an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten oder mit erhöhter Verletzungsgefahr möglich. Zudem dürfe die Beschwerdeführerin kein Kraftfahrzeug führen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin sei somit leidensangepasst. Weitere Einschränkungen bestünden nicht ( Urk. 7/116/189). Mithin sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte sowie jede andere angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/116/194). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin, sie fühle sich wert- und nutzlos, weil sie weder Arbeit, Ehemann noch Kinder habe und vom Sozialamt lebe. Zudem habe sie Schlafstörungen. Die Tagesmüdigkeit führe sie auf die antikonvulsive Medikation zurück. Insgesamt ziehe sie sich zurück und sei häufig bedrückt. Nach einem schweren generalisierten Krampf anfall im April 2019 sei sie wegen reaktiv-depressiver Beschwerden in eine ambulante Psychotherapie gekommen, weil dies im Rahmen eines Konsils im Krankenhaus so empfohlen worden sei. Sie habe etwa drei Jahre lang zwei Termine pro Woche wahrgenommen, jedoch keine Antidepressiva benötigt. Die Behandlung sei im Juli 2022 beendet worden. Sie brauche noch weitere Termine, wolle sich aber nun einen niedergelassenen Psychotherapeuten suchen ( Urk. 7/116/212). In biographischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin a n , sie sei in der zweiten Klasse aus Libyen in die Schweiz eingereist . D ie Schule habe sie mit schlechten Noten abgeschlossen und infolgedessen keine Lehrstelle gefunden. Alsdann habe sie ein sechsmonatiges Motivationsseminar beim RAV gemacht und Unterstützungsgelder erhalten. 2010 sei sie mit den Eltern zurück nach Libyen, weil ihr Vater dort eine gute Anstellung gefunden habe. Sie selbst habe eine Stelle als Dolmetscherin gefunden, welche ihr wegen vermehrte n, krankheitsbedingte n Ausfälle n nach sechs Monaten gekündigt worden sei. Danach habe sie bis 2015 in Libyen keine Arbeit mehr gefunden. Sie sei dann in die Schweiz zurückgekehrt und habe hierorts 1.5 Jahre als Sekretärin gearbeitet. Auch diese Stelle sei ihr infolge vermehrter Ausfälle gekündigt worden . So habe sie sich wegen Schlafstörungen, banaler Infekte oder sonstiger Unpässlichkeiten häufiger krankgemeldet . Seit 2018 beziehe sie Sozialhilfe. Von 2015 bis 2018 sei sie mit einem zwölf Jahre älteren Tunesier verheiratet gewesen. Die Ehe sei schlecht gewesen. Der Ehemann habe sie für ihr Aussehen gedemütigt. Zudem habe er sie geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt. 2015 habe sie eine Fehlgeburt erlitten . Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin scheiden lassen. Seither wohne sie allein. Gegen 10.00 Uhr morgen s stehe sie auf; gegen 02.00 Uhr gehe sie zu Bett. Zwei Mal pro Woche erhalte sie Hilfe durch die Haus haltsspitex bei schweren körperlichen Arbeiten (Staubsaugen, Badreinigen, Abwasch etc.). Zum Teil könne sie diese Arbeiten aber auch allein verrichten. Sie koche hin und wieder für sich und habe Freude am Kochen. Ein Einkaufstag sei für sie sehr hart. Sie nutze den öffentlichen Verkehr, habe einen Rollkoffer und sei am Folgetag müde und erschöpft und müsse sich ausruhen. Sie habe drei Freundinnen aus ihrer Kindheit, die sie immer noch treffe. So etwa im Migros-Café oder zu Hause. Ansonsten schaue sie fern, bastle gern Dekomaterial und telefoniere. Alsdann gehe sie im Sommer regelmässig spazieren . Soeben sei sie bei ihrer Familie in D.___ (ausländische Stadt) gewesen; 2020 habe sie ihren Bruder in E.___ (ausländische Stadt) besucht ( Urk. 7/166/213 f.). In objektiver Hinsicht habe die gepflegt und pünkt lich erschienene Beschwerdeführerin den Blick während des Gesprächs erhalten können und eine angemessen modulierte Mimik und Gestik gezeigt. Ein Lächeln habe sie selten erwidert und auch bei belastenden Themen habe sie keine über schiessende emotionale Reaktion gezeigt. Ermüdungszeichen, Schmerzbeein trächtigungen oder Gedächtnislücken hätten sich nicht ergeben. Zwar habe die Beschwerdeführerin z u Beginn des Gesprächs mit Verweis auf ihre Konzentrationsstörungen Pausenbedarf angemeldet, das Gespräch in der Folge aber unvermittelt fortgesetzt und es hätten sich dabei keine Störungen der Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsfähigkeit gez ei gt. Dazu diskrepant habe die Beschwerdeführerin beim Kurztest zur Konzentration und Aufmerksamkeit die Monatsn a men nur langsam reproduzieren können, beim Rückwärtszählen drei Fehler gemacht und mehrfach länger gestockt. Alsdann habe sie beim orientie renden Kurztest (3-Worte-Test) nur einen von drei Begriffen reproduzieren können und b ei m Rey Memory Test 4 vom 15 Punkten erreicht; bei m zweit genannten Test würden nur schwer an Demenz erkrankte einen Cut - Off-Wert von weniger als 9 erreichen. Mithin ergäben sich deutliche Hinweise auf eine bewusste Aggravation. Der Rapport sei geordnet , wenn auch etwas überschies send , und meist auf die Frage bezogen . D as formale Denken der Beschwerde führerin sei geordnet, kohärent und erfolge in angemessener Geschwindigkeit. Die Stimmung habe zeitweise bedrückt gewirkt . Die affektive Schwingungsfähig keit sei erhalten und d er Antrieb h abe – gemessen am Redefluss und Verhalten – unauffällig gewirkt; ebenso die Psychomotorik ( Urk. 7/116/215 ff. ). Zusammen fassend habe der AMPD-konform erhobene psychiatrische Befund eine zeitweise bedrückte und ansonsten unauffällige Grundstimmung mit erhaltener Schwingungsfähigkeit ergeben. Die Kardinals symptome [einer depressiven Episode] (Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Freudverlust) hätten sich nicht nachweisen lassen. Das gezeigte Verhalten , die beschriebene Alltagsaktivität mit erhaltener Selbst- und teilweise Haushaltsversorgung sowie die Alltagsstruktur und familiäre und soziale Einbindung würden ebenfalls gegen eine gravierende depressive Störung sprechen. Der hiesige Befund sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs am ehesten mit einer Dysthymie in Einklang zu bringen. Es handle sich um eine andauernde depressive Verstim mung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer rezidivierenden, depressiven Störung zu erfüllen. Eine wesentliche Alltagsbeeinträchtigung bestehe nicht. Die in den Vorakten dokumentierte leichte oder mittelschwere depressive Episode könne mit Blick auf die genannten Kardinalsymptome nicht bestätigt werden. Komme hinzu, dass die ambulanten Behandlungsbemühungen in keiner Relation zum reklamierten Schweregrad der Depression stünden; seit sechs Monaten nehme die Beschwer deführer keine ambulante Behandlung mehr wahr und es bestehe auch keine antidepressive Medikation. Betreffend die angegebenen Rückenschmerzen bestehe beim Fehlen der – näher beschriebenen - einschlägigen Kriterien keine somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 7/116/219 f. ) . Insgesamt bestünden nur leichtgradige , psychiatrische Veränderungen. Aus der Indikatorenprüfung ergebe sich zudem, dass keine namhaften Defizite in der Selbst- und Haushaltsversor gung bestünden und die Beschwerdeführerin soziale und familiäre Kontakte aufrechterhalte, ihre Freizeit strukturiere (zum Beispiel durch die Bewirtschaftung eines YouTube-Kanals für arabische Gerichte) und immer wieder Fernreisen unternehme. Alsdann seien die Therapiemassnahmen noch nicht ausgeschöpft. Eine ambulante Psychotherapie, gegebenenfalls mit Psychopharmakotherapie , sei wieder aufzunehmen. Eine Arbeitsaufnahme sei ebenfalls im Interesse der Beschwerdeführerin. So könne sie Selbstwirksamkeit erfahren und Selbstbewusst sein, soziale Kompetenzen und eine Tagesstruktur stärken sowie Vermeidungs strategien abbauen. Die angegebenen Konzentrationsstörungen stünden diskrepant zum unauffälligen Untersuchungs gespräch. Der orientierende Test zur Beschwerdevalidierung (Rey Memory Test) habe zudem de utliche Hinweise auf eine bewusste Aggravation ergeben (Urk. 7/116/ 217, Urk. 7/116/ 221). Bei einer neuropsychologischen Untersuchung a m
- August 2021 seien mittelgradige neurokognitive Funktionsstörungen mit multiplen Teilleistungsschwächen (Lern behinderung, ADHS, Verlangsamung, Dyskalkulie) notiert worden. I n der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf seit der Jugend vorbe stehende Verhaltensauffälligkeiten mit Einfluss auf das berufliche und soziale Leben der Beschwerdeführerin ergeben . E ine Störung der Primärpersönlichkeit sei nicht anzunehmen. Eine ADHS könne ebenfalls nicht bestätigt werden. Insbeson dere hätten sich keine Hinweise auf eine vermehrte motorische Unruhe, Impulsi vität oder ein oppositionelles Verhalten ergeben. Alsdann seien die Konzentration und Aufmerksamkeit der Beschwerde führerin im Gespräch unauffällig gewesen. Die im Rahmen der Kurztests hier gezeigten Defizite seien infolge der Symptom validierung nicht aussagekräftig ( Urk. 7/116/222 f., Urk. 7/116/216). Zusammen fassend ergebe sich keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer vergleichbare n Tätigkeit. Für Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsleistung , ohne Nachtarbeit, ohne grössere Stressbelastung aufgrund der Dysthymie sei die Beschwerdeführerin spätestens ex nunc zu 100 % arbeitsfähig . Rückblickend seien passagere Arbeitsunfähig keiten denkbar ( Urk. 7/116/223 ff. ). Anlässlich der neuropsychologische n Untersuchung ergaben sich unterdurch schnittliche Testergebnisse im Bereich des visuellen Gedächtnisses, der intrin sischen sowie phasischen Alterness , der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der fluiden Intelligenz und kognitiven Flexibilität, welche infolge der Symptomvali dierung jedoch überwiegend wahrscheinlich auf ein nicht-authentisches Antwortverhalt en zurückzuführen seien ( Urk. 7/116/253 f.). Folglich könne eine kognitive Funktionsstörung nicht bestätigt und der Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht weder in de r angestammten noch hinsichtlich einer anderen, ihrem Bildungsniveau angepassten Tätigkeit eine Einschränkung attestiert werden ( Urk. 7/116/257). Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Fachärzte schliesslich fest, infolge der Dysthymie bestehe eine leichte Einschrän kung der Belastbarkeit, welche indessen weder in der angestammten noch einer vergleichbaren Tätigkeit zum Tragen komme. Alsdann seien Arbeiten in gefähr lichen Höhen und an gefährlichen Maschinen sowie mit Kraftfahrzeugen aufgrund der Epilepsie ungeeignet. Letzteres komme auch nicht zum Tragen in der bisherigen oder vergleichbaren Tätigkeit. Hinsichtlich der bisherigen sowie einer vergleichbaren Tätigkeit bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies gelte ab der aktuellen Untersuchung. Die vorangehenden anderslautenden, aktenkundigen psychiatrischen/psychologischen Bewertungen liessen sich nicht mehr fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde keine erhebliche Limitation auswiesen und deutliche Hinweise auf ein verfälschendes Antwort verhalten zu erheben gewesen seien (auffällige Symptomvalidierungen) ( Urk. 7/116/127 f.). 3.2 Mit Stellungnahme zum Gutachten vom
- August 2023 ( Urk. 3/4) bemängelte die seit April 2023 behandelnde Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin, Psychiatrische Universitätsklinik C.___ , dass sich der Kollege nicht hinreichend mit dem verhaltensneurologisch-neuropsychiatrischen Untersuchungsbericht vo n lic. phil. G.___ , Neuropsychologin und Psycho login FSP, und Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom
- August 2021 [ Urk. 7/116/77 ff.] auseinandergesetzt und die darin gestellten Diagnosen lediglich gestützt auf seinen klinischen Eindruck resp. das Gutachter gespräch sowie die orientierende n Kurztests abgestritten habe. Demgegenüber habe der Gutachter den orientierende n Kurztests im Zusammenhang mit den Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten zu wenig Rechnung getragen und seinen allgemeinen klinischen Eindruck während des Gesprächs überbetont. Soweit er ein ADHS mangels motorischer Unruhe, Impulsivität und oppositionel lem Verhalten verneint habe, sei auf die zahlreichen Studien hinzuweisen, wonach sich ein ADHS bei Frauen eher durch intellektuelle Beeinträchtigungen und internalisierende Probleme manifestiere. Alsdann habe der Gutachter die diskrepanten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten sowie im Abschlussbericht über das Belastbarke itstraining nicht diskutiert und gewürdigt. In psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht seien – entgegen dem Gutachter – die Kardinalssymptome einer mittelgradigen depressiven Symptomatik erfüllt . Z udem sei von einer chronischen Erkrankung auszugehen, da bei der Beschwer deführerin keine Phasen ohne eindeutige affektive Symptomatik bestünden . Auch könne aus dem Therapieabbruch nicht auf eine leichte Ausprägung der Symptomatik geschlossen werden. Im Gegenteil könne es gerade infolge schwere r Phasen zu Unterbrüchen kommen, wenn sich die Beschwerdeführer in etwa pessimistisch im Hinblick auf den therapeutischen Nutzen fühle und sich auch sozial extrem stark zurückziehe. Alsdann sei die depressive Symptomatik deutlich überlagert von Ängsten, u. a. im Rahmen der somatischen Diagnosen. So entstehe ein Teufelskreis, d er letztlich zur Chronifizierung der verminderten Belastbarkeit führe. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht Ursache, sondern vielmehr Folge der ausgeprägten kognitiven Funktionsstörungen und Depression. Es bestehe auch nur eine sehr einfache Tagesstruktur und die Beschwerdeführerin treffe sich nur ca. einmal im Monat mit Freundinnen; Dekoartikel bastle sie nach eigenen Angaben auch selten. Schliesslich sei der Ray Memory Test umstritten und könne nicht zur Bestätigung einer Aggravation benutzt werden ( Urk. 3/4).
- 4.1 Den B.___ -Gutachtern lagen sämtliche medizinischen Vorakten sowie der Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining vom 1
- Mai 2020 vor (Urk. 7/116/ 3 ff., Urk., 7/116/ 48 ff.). Ferner stützten sie ihre Einschätzungen auf eigene, am 13. Januar und
- April 2023 erhobene Befunde, welche sie einschliesslich einer Computertomographie des Gehirns sowie eines Laborbefun des (vgl. Urk. 7/116/186) , darlegten. Darüber hinaus berücksichtigten die begutachtenden Fachärzte die beklagten Beschwerden und setzten sich bei der Herleitung der Diagnosen damit auseinander. Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die Grundlagen seiner Einschätzung dar und deckte hierbei die vorhandenen Ressourcen bzw. Belastungen der Beschwerdeführerin auf. Mithin liefert das B.___ -Gutachten vom
- Ju n i 2023 nachvollziehbare Schlussfolgerungen und erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforde rungen (vgl. E. 1. 7 ). 4.2 Daran ändert auch die von Dr. F.___ gegen das psychiatrische Teilg utachte n erhobene Kritik ( vgl. Stellungnahme vom
- August 2023, Urk. 3/4 ; vgl. hievor E. 3.2 ) nichts . Zunächst ist festzuhalten, dass die richtlinienkonformen neuropsy chologischen Testungen vo n eine m neuropsychologischen Gutachter durch geführt wurden . Dabei ergaben sich zwar unterdurchschnittliche Ergebnisse, gleichzeitig aber auch deutliche Hinweise auf ein nicht authentisches Antwort verhalten (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 7/116/228 ff. , Urk. 7/116/253 ) . Hierbei setzten sich die neuropsychologischen Fachgutachter mit den anderslautenden Einschätzungen aus dem Jahre 2021 eingehend auseinander ( Urk. 8/116/253 ff.). Alsdann wurden objektivierbare Denkstörungen sowie Störungen der Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und/oder Merkfähigkeit vom neurologischen und psychiatrischen Gutachter übereinstim mend ver n eint (vgl. Urk. 7/116/185 ff., Urk. 7/116/216) . Soweit Dr. F.___ dem psychiatrischen Gutachter in diesem Zusammenhang - allenfalls in Unkenntnis des neuropsychologischen Teilgutachtens - eine «Überbetonung» des klinischen Eindrucks vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass psychiatrische Explo rationen naturgemäss nicht ermessensfrei erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E . 5.1). Hervorzuheben ist auch, dass der Gutachter bei der Definition des medizinischen Belastbarkeitsprofils die – nicht objektivierbaren – Konzentrationsstörungen berücksichtigte ( Urk. 7/116/225, Ziff. 8.2). Zudem hat der B.___ -Psychiater bezugnehmend auf den neuropsy chologischen Untersuchungsbericht vom 2. August 2021 - entgegen Dr. F.___ - hinreichend einlässlich und begründet ausgeführt, dass und weshalb aufgrund der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf seit der Jugend vorbestehende Erkrankungen bestanden ( Urk. 7/116/222 f., Urk. 7/116/216). Damit k onkordant hat auch der von Mai 2019 bis Juli 2022 behandelnde Dr. I.___ keine – irgendwie geartete – neurokognitive Erkrankung diagnostiziert und durchgehend festgehalten, die subjektiven Störungen der Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfähigkeit seien nicht objektivierbar (vgl. Berichte vom 3
- Oktober 2019,
- Juni 2020 und 1
- Juni 2021, Urk. 7/26/4, Urk. 7/54/3, Urk. 7/73/3) . Soweit Dr. I.___ im Bericht vom 31. Oktober 2019 auf leichte kognitive Defizite hinwies, bemass er diesen keine Arbeitsrelevanz zu (vgl. Urk. 7/26/6). Die einzig im Bericht vom
- August 2021 von lic. phil. G.___ und Dr. H.___ festgehaltene frühkindlich erworbene zerebrale Entwicklungs schwäche (unklarer Ätiologie) mit Entwicklung einer Lernbehinde rung/ Borderlineintelligenz (ICD-10: F81) und Dyskalkulie (F81.2) sowie hyper kinetische Störung ( ADHS ) mit Beginn in der Kindheit (ICD-10: F90.1) ist mangels jeglicher Herleitung nicht nachvollziehbar und fusst vornehmlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/116/7 7 f.). Insbeson dere wurde die Abklärung vom
- August 2021 wegen beklagte r Kopfschmerzen vorzeitig abgebrochen, weshalb die attentionalen Funktionen der Beschwerde führerin nicht ausführlich geprüft werden konnten (vgl. Urk. 7/116/77) . Alsdann gilt eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit erst dann als IV-relevant , wenn der Intelligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1
- März 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der gegebenenfalls grenzwertige n intellektuelle n Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dies nicht der Fall , zumal der im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung im April 2023 durchgeführte Wechsler Adult Intelligence Scale -Test (WAIS-IV) einen Gesamt-IQ von 100 Punkten ( Urk. 8/116/249) ergab . Zudem war sie ungeachtet der behaupteten Borderlin e intelligenz und seit der Kindheit vorbestehenden hyper kinetischen Störung – ohne medikamentöse ADHS-Behandlung (vgl. Urk. 7/116/221, Urk. 3/4 S. 2) - in der Lage, die Regelschule auf Niveau Sek-B (vgl. Urk. 7/26/2) erfolgreich a bzuschliessen, ins Berufsleben einzusteigen und vom April 2013 bis April 2014 sowie von Juli 2015 bis Dezember 2016 als Sekretärin zu arbeiten; zudem arbeitete die Beschwerdeführerin in Libyen als Dolmetscherin und Englischlehrerin (vgl. Urk. 7/116/80, vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/31). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die im Bericht vom
- August 2021 genannte, insgesamt als mittelgradig taxierte neurokognitive Funktionsstörung kann nicht nachvollzogen werden, wenn lic. phil. G.___ und Dr. H.___ der Beschwerdeführerin jegliche Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt absprachen (vgl. Urk. 7/116/78) . Schliesslich stehen der von Dr. F.___ postulierten chronischen, vorwiegend mittelgradigen Depression ( Urk. 3/4 S. 3) bereits die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ent gegen , wonach sie phasenweise traurig und dann phasenweise wieder gut drauf sei und nie eine antidepressive Medikation benötigt habe (vgl. Urk. 7/116/243) . Alsdann ist die von Dr. I.___ in den Verlaufsberichten vom
- Juni 2020 und 1
- Juni 2021 diagnostizierte mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.1, Urk. 7/54/2, Urk. 7/73/2) bereits mit Blick auf den darin notierten Psychostatus (insbesondere unauffällige Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentra tionsfähigkeit, erhaltene S chwingungsfähig keit , vorhandene Freude und Interessen sowie eine lediglich zum depressiven Pol hin verschoben e Stimmung) sowie den zwei- bis dreiwöchigen (resp. zuletzt unregelmässig drei- bis sechs wöchigen, vgl. Urk. 7/73/5) Therapierhythm en nicht schlüssig . Laut Bericht vom 1
- Juni 2021 bestand kein sozialer Rückzug ( Urk. 7/73/3) ; gleichzeitig führte Dr. I.___ aus , die Beschwerdeführerin imponiere anhaltend mit einem starken sozialen Rückzug mit wenig Kontakten nach aussen ( Urk. 7/73/2). Nicht nachvollziehbar ist ferner, wenn Dr. I.___ initial eine leichtgradige depressive Episode diagnostizierte (vgl. Bericht vom 3
- Oktober 2019 , Urk. 7/26 ) und in den Verlaufsberichten unter Hinweis auf einen stationäre n Gesundheitszustand eine mittelgradige depressive Episode festhielt ( Urk. 7/54/2, Urk. 7/73/2) . Fraglich ist überdies, inwieweit das Beschwerdebild von psychosozialen (Einsamkeit, unerfüllter Partner-/Kinderwunsch ) sowie p andemiebedingt e n Umstände n verursacht und/oder unterhalten w u rd e ( vgl. Urk. 7/73/ 2 , Urk. 7/26/ 3 , Urk. 7/26/ 7 , Urk. 7/54/5, Urk. 7/116/212 ; BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2
- November 2018 E. 2.2) . Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass Dr. I.___ im Bericht vom 3
- Oktober 2019 festhielt, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht fähig , ihren Alltag selbständig zu strukturieren und den Haushalt zu führen (vgl. Ziff. 4.5, Urk. 7/26/7). Dafür spricht letztlich auch ihr Kinderwunsch ( Urk. 7/116/182). Die - erst nach dem vorzeitigen Abbruch des Belastbarkeitstrainings – installierte Haushalts s pitex beschränkte sich auf eine Unterstützung bei körperlichen Arbeiten (Staubsaugen, Badreinigung, Abwasch etc.) . Dabei räumte die B e schwerdeführerin selbst ein , dass sie diese Arbeiten «zum Teil» auch selber verrichten könne ( Urk. 7/116/214). 4.3 Schliesslich vermag auch der Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining vom 1
- Mai 2020 resp. die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/51) de n gutachterlichen Feststellungen keinerlei Abbruch zu tun. Zunächst wurde das Belastbarkeitstraining im Februar/März 2020 durchgeführt, mithin annähernd drei Jahre vor der polydisziplinären Begutachtung im Januar/April 2023 (vgl. Urk. 7/116/117) . Dr. I.___ hielt dazu fest, im Belastbarkeitstraining habe die Beschwerdeführerin aus Scham und Angst ein stark vermeidendes Verhalten gezeigt, indem sie unentschuldigt oder unter fadenscheinigen Begrün dungen gefehlt habe ( vgl. Bericht vom
- Juni 2020 Urk. 7/54/4 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 1
- Dezember 2019, Urk. 7/50/5). Zudem wies er darauf hin, dass das depressive Zustandsbild durch das starke Vermeidungsverhalten und Schamgefühl aufrechterhalten werde . Andererseits führte Dr. I.___ aus, letzteres sei Ausdruck der bestehenden depressiven Erkrankung ( Bericht vom 1
- Juni 2021 Urk. 7/73/5). Ob mit dem Vermeidungsverhalten, welches unbestrittenermassen zum Scheitern des Belastbarkeitstrainings geführt hat, ein psychiatrisches Substrat (i. w. S.) angenommen werden kann , ergibt sich damit nicht widerspruchsfrei . Jedenfalls handelt es dabei nicht um ein Kardinal s- oder anderes typisches Symptom affektiver , insbesondere depressiver Störungen ( vgl. Internal e Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V [F] , klinisch-diagnostische Leitlinien, WHO, S. 169 f. ). E ine Störung der Primärpersönlichkeit schloss der psychiatrische Gutachter zudem aus ( Urk. 7/116/222). Demgegenüber ergeben sich verschiedentlich Hinweise auf eine eingeschränkte Compliance, Arbeits- sowie Leistungsmotivation der Beschwerdeführerin . So hat sie sich laut Ausführungen der Integrationsfachfrau nicht an Vereinbarungen gehalten , indem sie sic h etwa bei Abwesenheiten - soweit überhaupt – per WhatsApp statt wie vereinbart telefonisch abgemeldet habe . Ferner sei die Beschwerdeführerin, welche als Risikopatientin infolge der Corona-Pandemie im Homeoffice gearbei tet habe, telefonisch oft nicht erreichbar gewesen. Sie habe nicht so motiviert gewirkt und die Aufgaben nicht in dem Masse erledigt, wie sie hätte sollen. Den Onlinekurs habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht absolviert und dies damit begründet, dass sie zu Hause kein Internet und auf dem Handy einen Virus habe. Demgegenüber sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen YouTube Kanal bewirtschafte und dabei eigene Kochvideos hoch lade . Ihr Verhalten anlässlich des Belastbarkeitstrainings sei - allenfalls persönlichkeitsbedingt – auffällig gewesen (vgl. Abschlussbericht vom 1
- Mai 2020, Urk. 7/5 1 ; Telefon notiz vom 1
- März und 2
- April 2020, Urk. 7/50/10 f.). Der Eindruck eingeschränkter Motivation ergibt sich auch aus den übrigen Akten (vgl. Bericht vom
- Juni 2020 und 1
- Juni 2021 , worin Dr. I.___ die Motivation der Beschwerdeführerin jeweils als mittelmässig taxierte, Urk. 7/54/5 , Urk. 7/73/6 ; vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten, wonach sich die Beschwerdeführerin bei ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin öfters wegen Schlafstörun gen, banaler Infekte oder sonstiger Unpässlichkeiten krankgemeldet habe , Urk. 7/116/213 f. ). Von einem einwandfreie n Arbeitsverhalten/-Einsatz anläss lich des Belastbarkeitstrainings kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht die Rede sein. Entsprechend war eine gutachterliche Stellungnahme zum Ergebnis des Aufbautrainings nicht unabdingbar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 2
- Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
- 4 Davon abgesehen, dass e ine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte auch unmittelbar aus der Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen) , bleibt in diesem Zusammenhang der Vollstän digkeit halber festzuhalten, dass sich aus dem polydisziplinären Gutachten hinreichend erhellt , dass die psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fallen (Urk.7/116/ 215) . Alsdann bestehen keinerlei ärztlichen Differenzen darüber, dass sich die somatischen Befunde nicht unmittelbar arbeitsrelevant auswirken ( Urk. 7/26/5, Urk. 7/54/4, Urk. 3/4). Auf Ressourcen ebene ist nebst ihrer Dreisprachigkeit (Deutsch/Englisch/Arabisch) zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin als Video-Bloggerin (Kochvideos) einen eigenen Youtube Kanal be wirtschaftet und damit ihr kreative s und technische s F lair unter Beweis stellt. Dazu passend bezeichnet e sie sich selbst auch als gute Fotografin (vgl. Urk. 7/50/3 f.). Als weitere Hobb y s nannte die Beschwerdeführerin Basteln , Schwimmen , Fernsehen , Telefonieren und Spazieren . Sie habe immer neue Projekte in der Wohnung, so etwa die Wände streichen. Zu vermerken sind ausserdem die wiederholten Fernreisen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/38, Urk. 7/116/156, Urk. 7/116/214 , Urk. 7/116/244 ) und das vorhandene, sie tragende, soziale Netzwerk aus Familie und Freunden ( Urk. 7/116/156, Urk. 7/116/207, Urk. 7/116/214, Urk. 7/116/244, vgl. auch Urk. 7/116/80). Soweit Dr. F.___ in ihrer Stellungnahme vom
- August 2023 dazu ausführte, die Beschwerdeführerin gehe nur selten ihren Hobb y s nach und treffe ihre Freundinnen lediglich ein Mal pro Monat , erscheinen die von der Beschwer deführerin übernommenen Angaben bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 1
- April 2016 E. 6.3). Festzuhalten sind schliesslich auch das ausgeprägte , subjektive Krankheitsempfinden ( Urk. 7/116/156) der Beschwerdeführerin und die gutachterliche n Hinweise auf eine Verdeutlichung sowie bewusste Antwortverzerrung ( Urk. 7/116/187, Urk. 7/116/217, Urk. 7/116/253 ) . 4.5 Am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens ändert schliesslich auch nichts, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB den IV-Stellen untersagt hat, bei der B.___ weitere Gutachten in Auftrag zu geben. Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämt lichen B.___ -Gutachten a priori der Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind. Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass dem vorliegenden B.___ -Gutachten voller Beweiswert beige messen werden darf.
- 6 Zusammenfassend ist gestützt auf das beweisbildende B.___ -Gutachten vom 5. Juni 2023 erstellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit der Begutach t ung im Januar/April 2023 (vgl. Urk. 7/116/118) sowohl in der bisherigen sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war und retrospektive höchstens eine passagere Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. hievor E. 3). Mangels andauernder Arbeitsunfähigkeit ergibt sich kein IV-relevanter Gesundheits schaden (vgl. hievor E. 1.2) . Unter Hinweis auf das unter E. 1.5 f. Gesagte unterliegt auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und ein Anspruch auf Arbeitsver mittlung scheitert am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. Erschwernisse in der beruflichen Integration sind mangels eines relevanten Gesundheitsschadens als invaliditätsfremd zu betrachten. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 5 .1 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde de r Beschwerdeführer in - antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 8) . 5 .2 Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men . 5 .3 D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00538
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
22. Februar 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.
iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die
19 89 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung , arbeitete nach ihrem Auslandaufenthalt 2009 bis 2015
von Juli 2015 bis Dezember 2016 als Sekretärin im Homeoffice bei der Z.___ GmbH ( Urk. 7/31) und im Jahre 2018 für zwei Monate als Kindermädchen ; in den Jahre n 2007/08 und 2017/18 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und
seit 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/29, Urk. 3/3 , Urk. 7/116/214 ).
A ufgrund einer im April 2007 getätigten Erstanmeldung ( Urk. 7/1) sowie eines anerkannte n Geburtsgebrechen s nach Ziffer 3 87 ( angeborene Epilepsie ) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) erlassenen Liste im Anhang der GgV
erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 3 0. April 2006 bis
28. Februar 2009 ( Vollendung des 2 0. Altersjahrs; vgl. Mitteilung vom 2. August 2007, Urk. 7/7). 1.2
Am 5. Juli 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2018 bestehende Depression sowie Diabetes mellitus erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/11). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und
erteilte der Versicher ten a m 31.
Januar 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. März 2020 bis 3 1. Mai 2020 , durchgeführt von der A.___
(Urk. 7/4 0 ), welches in der Folge per 3 0. April 2020 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 1 5. Mai 2020, Urk. 7/49 ; vgl. Abschlussbericht vom 1 2. Mai 2020, Urk. 7/51 ). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Innere Medizin/Neurologie/Psychiatrie/ Neuro psychologie) Gutachten der B.___
vom 5.
Juli 2023 ( Urk.
7/116/117-262). Nach internen Stellungnahme n durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD , vgl. Urk. 7/118/8 f., Urk. 7/125/3 )
und nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren (Urk.
7/119, Urk. 7/121 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 1 8. September 2023 einen Leistungs anspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 8. September 2023 ab Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizi nische Abklärungen, insbesondere eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung durch zu führen und hernach über den Leistungsanspruch (beruf liche Massnahmen/Rente) zu befinden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihr die unent geltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbeding ten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkei ten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu zielen. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe ebenfalls nicht. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das Gutachten der B.___ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere hätten sich weder die Gutachter noch die IV-Stelle mit den diskrepanten Feststellungen anlässlich der beruflichen Abklärung auseinandergesetzt. Damit bestünden erhebliche Zweifel am Gutach ten. Darüber hinaus seien Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung zu ihren Ungunsten weggelassen oder gekürzt worden. Die Formu lierung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung im Juli 2022 beendet habe, impliziere , dass sie sich aktiv gegen eine Behandlung entschieden habe . Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ausgeführt, dass sie, nachdem ihr zuvor behandelnder Psychiater aufgehört und sie sich eine Zusammenarbeit mit seinem Nachfolger nicht habe vorstellen können, nach einer neuen Fachärztin gesucht habe. Es sei bekanntlich seit längerer Zeit sehr schwierig, einen Platz für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu finden und zu bekom men . Es sei indessen keineswegs so, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung habe beenden wollen. Zudem sei das psychiatrische Teilgutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme der behandelnden Fachärztin der Psychiatrischen Univer sitätsklinik C.___ vom 8. August 2023 in vielen Belangen mangelhaft und nicht beweiswertig. Es sei auch auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) vom 4.
Oktober 2023 hinzuweisen, wonach die Eidgenös sische Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) bei ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt habe und die Invalidenversicherung deshalb keine medizinischen Gutachten mehr an die B.___ vergebe. Das BSV habe die IV-Stellen zudem angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der B.___ einer (erneuten) Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Es sei fraglich, inwiefern die IV-Stelle resp. der RAD nunmehr in einem dritten Anlauf zu einer anderen Beurteilung der Beweiskraft gelangen würde, nachdem die Beweis wertigkeit bereits zweifach
– vor Erlass des Vorbescheids sowie vor Erlass der angefochtenen Verfügung –
bejaht worden sei. Allerding sei die Stellungnahme des RAD nicht nach vollzieh bar. Dies insbesondere ,
wenn dieser festhalte, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Tag zu strukturieren sowie Hobb y s und soziale Kontakte zu pflegen. Habe sie doch bei der Begutachtung ausgesagt, dass sie keinem festen Tagesablauf folge und meist den gesamten Tag im Bett oder auf dem Sofa liege.
Zusammenfassend könne auf das B.___ - Gutachten nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurtei lung der behandelnden Ärztin spätestens ab Mai 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen, insbeson dere eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung ( Urk. 1). 3.
3.1
Im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 5. Juni 2023 hielten die begutach tenden Fachärzte folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/116/126): - Diabetes mellitus Typ II ohne Insulintherapie - Peranale Blutabgänge – endoskopische Diagnostik empfohlen - Adipositas Grad II - Generalisierte Epilepsie - Dysthymie (ICD-10: F34.1)
In allgemeinmedizinischer Hinsicht hätten sich keine arbeitsrelevanten Einschränkungen ergeben ( Urk. 7/116/ 140 ff.). Im Zusammenhang mit der Epilepsie sei die Beschwerdeführer in
mittels öffentlichen Verkehrs unein geschränkt mobil ( Urk. 7/116/161). Diabetologisch
erfolge
bei ausbleibenden/r Komplikationen sowie Hypoglykämieneigung
keine Insulintherapie ( Urk. 7/116/155).
Gegenüber dem neurologischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin a us , s eit eine m epileptischen Anfall im Jahre 2019, anlässlich welchem sie auf das Gesicht gefallen und einen Zahn am Oberkiefer verloren habe, bestünden Schmerzen im unteren Rücken links . Sobald sie sich beweg e ,
be komme sie diese Rücken schmerzen. Novalgin helfe ein
bisschen . Die Schmerzen schwankten zwischen VAS 6 und 9 ( Urk. 7/116/170).
Die Epilepsiemedikation
sei
2021 infolge ihres Kinder wunsches sowie der gewünschten Gewichtsreduktion umgestellt worden. 2022 sei ihr schlimmstes Jahr gewesen, sie habe etwa 15 Anfälle erlitten. Aktuell werde die Valproinsäure wieder erhöht und das Levetiracetam ausgeschlichen . Bei
Schlafentzug, Stress und Ärger, etwa wenn sie von Menschen « schräg » angeschaut werde, bekomme sie einen epileptischen Anfall ( Urk. 7/116/182 , Urk. 7/116/191 ). In klinischer Hinsicht hätten sich im Wesentlichen regelrecht e Befunde ergeben ; laborchemisch figuriere der Spiegel für Lamotrigin und Levetiracetam im therapeutischen Bereich und jener für Valproinsäure unterhalb des therapeutischen Bereichs. Für die berichteten lumbalen Beschwerden habe sich kein neurologisches Korrelat ergeben. Die demonstrierten Auffälligkeiten bei der Prüfung des Lasègue links sowie Finger-Boden-Abstandes seien auf eine Verdeutlichung zurückzuführen . Zeichen der Schmerzbeeinträchtigung hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/116/187 ). Grundsätzlich seien aufgrund der Epilepsie keine Tätigkeiten in der Nach t schicht, an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten oder mit erhöhter Verletzungsgefahr möglich. Zudem dürfe die Beschwerdeführerin kein Kraftfahrzeug führen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin sei somit leidensangepasst. Weitere Einschränkungen bestünden nicht ( Urk. 7/116/189). Mithin sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte sowie jede andere angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/116/194).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin, sie fühle sich wert- und nutzlos, weil sie weder Arbeit, Ehemann noch Kinder habe und vom Sozialamt lebe. Zudem habe sie Schlafstörungen. Die Tagesmüdigkeit führe sie auf die antikonvulsive Medikation zurück. Insgesamt ziehe sie sich zurück und sei häufig bedrückt. Nach einem schweren generalisierten Krampf anfall im April 2019 sei sie wegen reaktiv-depressiver Beschwerden in eine ambulante Psychotherapie gekommen, weil dies im Rahmen eines Konsils im Krankenhaus so empfohlen worden sei. Sie habe etwa drei Jahre lang zwei Termine pro Woche wahrgenommen, jedoch keine Antidepressiva benötigt. Die Behandlung sei im Juli 2022 beendet worden. Sie brauche noch weitere Termine, wolle sich aber nun einen niedergelassenen Psychotherapeuten suchen
( Urk. 7/116/212). In biographischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin a n , sie sei in der zweiten Klasse aus Libyen in die Schweiz eingereist . D ie Schule habe sie mit schlechten Noten abgeschlossen und infolgedessen keine Lehrstelle gefunden. Alsdann habe
sie ein sechsmonatiges Motivationsseminar beim RAV gemacht und Unterstützungsgelder erhalten. 2010 sei sie mit den Eltern zurück nach Libyen, weil ihr Vater dort eine gute Anstellung gefunden habe. Sie selbst habe eine Stelle als Dolmetscherin gefunden, welche ihr wegen vermehrte n, krankheitsbedingte n Ausfälle n nach sechs Monaten gekündigt worden sei. Danach habe sie bis 2015 in Libyen keine Arbeit mehr gefunden. Sie sei dann in die Schweiz zurückgekehrt und habe hierorts 1.5 Jahre als Sekretärin gearbeitet. Auch diese Stelle sei ihr infolge vermehrter Ausfälle gekündigt worden . So habe sie sich wegen Schlafstörungen, banaler Infekte oder sonstiger Unpässlichkeiten häufiger krankgemeldet . Seit 2018 beziehe sie Sozialhilfe. Von 2015 bis 2018 sei sie mit einem zwölf Jahre älteren Tunesier verheiratet gewesen. Die Ehe sei schlecht gewesen. Der Ehemann habe sie für ihr Aussehen gedemütigt. Zudem habe er sie geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt. 2015 habe sie eine Fehlgeburt erlitten . Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin scheiden lassen. Seither wohne sie allein. Gegen 10.00 Uhr morgen s stehe sie auf; gegen 02.00 Uhr gehe sie zu Bett. Zwei Mal pro Woche erhalte sie Hilfe durch die Haus haltsspitex bei schweren körperlichen Arbeiten (Staubsaugen, Badreinigen, Abwasch etc.). Zum Teil könne sie diese Arbeiten aber auch allein verrichten. Sie koche hin und wieder für sich und habe Freude am Kochen. Ein Einkaufstag sei für sie sehr hart. Sie nutze den öffentlichen Verkehr, habe einen Rollkoffer und sei am Folgetag müde und erschöpft und müsse sich ausruhen. Sie habe drei Freundinnen aus ihrer Kindheit, die sie immer noch treffe. So etwa im Migros-Café oder zu Hause. Ansonsten schaue sie fern, bastle gern Dekomaterial und telefoniere. Alsdann gehe sie im Sommer regelmässig spazieren . Soeben sei sie bei ihrer Familie in D.___ (ausländische Stadt)
gewesen; 2020 habe sie ihren Bruder in E.___ (ausländische Stadt)
besucht ( Urk. 7/166/213 f.). In objektiver Hinsicht habe die gepflegt und pünkt lich erschienene Beschwerdeführerin den Blick während des Gesprächs erhalten können und eine angemessen modulierte Mimik und Gestik gezeigt. Ein Lächeln habe sie selten erwidert und auch bei belastenden Themen habe sie keine über schiessende emotionale Reaktion gezeigt. Ermüdungszeichen, Schmerzbeein trächtigungen oder Gedächtnislücken hätten sich nicht ergeben. Zwar habe die Beschwerdeführerin z u Beginn des Gesprächs mit Verweis auf ihre Konzentrationsstörungen Pausenbedarf angemeldet, das Gespräch in der Folge aber unvermittelt fortgesetzt und es hätten sich dabei keine Störungen der Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsfähigkeit gez ei gt. Dazu diskrepant habe die Beschwerdeführerin beim Kurztest zur Konzentration und Aufmerksamkeit die Monatsn a men nur langsam reproduzieren können, beim Rückwärtszählen drei Fehler gemacht und mehrfach länger gestockt. Alsdann habe sie beim orientie renden Kurztest (3-Worte-Test) nur einen von drei Begriffen reproduzieren können und b ei m
Rey Memory Test 4 vom 15 Punkten erreicht; bei m
zweit genannten Test würden nur schwer an Demenz erkrankte einen Cut - Off-Wert von weniger als 9 erreichen. Mithin ergäben sich deutliche Hinweise auf eine bewusste Aggravation. Der Rapport sei geordnet , wenn auch etwas überschies send , und meist auf die Frage bezogen . D as formale Denken der Beschwerde führerin sei geordnet, kohärent und erfolge in angemessener Geschwindigkeit. Die Stimmung
habe zeitweise bedrückt gewirkt . Die affektive Schwingungsfähig keit sei erhalten und
d er Antrieb h abe – gemessen am Redefluss und Verhalten – unauffällig gewirkt; ebenso die Psychomotorik
( Urk. 7/116/215 ff. ). Zusammen fassend habe der AMPD-konform erhobene psychiatrische Befund eine zeitweise bedrückte und ansonsten unauffällige Grundstimmung mit erhaltener Schwingungsfähigkeit ergeben. Die Kardinals symptome [einer depressiven Episode] (Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Freudverlust) hätten sich nicht nachweisen lassen. Das gezeigte Verhalten , die beschriebene Alltagsaktivität mit erhaltener Selbst- und teilweise Haushaltsversorgung sowie
die Alltagsstruktur und familiäre und soziale Einbindung würden ebenfalls gegen eine gravierende depressive Störung sprechen. Der hiesige Befund sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs am ehesten mit einer Dysthymie
in Einklang zu bringen. Es handle sich um eine andauernde depressive Verstim mung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer rezidivierenden, depressiven Störung zu erfüllen. Eine wesentliche Alltagsbeeinträchtigung bestehe nicht. Die in den Vorakten dokumentierte leichte oder mittelschwere depressive Episode könne mit Blick auf die genannten Kardinalsymptome nicht bestätigt werden. Komme hinzu, dass die ambulanten Behandlungsbemühungen in keiner Relation zum reklamierten Schweregrad der Depression stünden; seit sechs Monaten nehme die Beschwer deführer keine ambulante Behandlung mehr wahr und es bestehe auch keine antidepressive Medikation. Betreffend die angegebenen Rückenschmerzen bestehe beim Fehlen der – näher beschriebenen - einschlägigen Kriterien keine somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 7/116/219 f. ) .
Insgesamt bestünden nur leichtgradige , psychiatrische Veränderungen. Aus der Indikatorenprüfung ergebe sich zudem, dass keine namhaften Defizite in der Selbst- und Haushaltsversor gung bestünden und die Beschwerdeführerin soziale und familiäre Kontakte aufrechterhalte, ihre Freizeit strukturiere (zum Beispiel durch die Bewirtschaftung eines YouTube-Kanals für arabische Gerichte) und immer wieder Fernreisen unternehme. Alsdann seien die Therapiemassnahmen noch nicht ausgeschöpft. Eine ambulante Psychotherapie, gegebenenfalls mit Psychopharmakotherapie , sei wieder aufzunehmen. Eine Arbeitsaufnahme sei ebenfalls im Interesse
der Beschwerdeführerin. So könne sie Selbstwirksamkeit erfahren und Selbstbewusst sein, soziale Kompetenzen und eine Tagesstruktur stärken sowie Vermeidungs strategien abbauen. Die angegebenen Konzentrationsstörungen stünden diskrepant zum unauffälligen Untersuchungs gespräch. Der orientierende Test zur Beschwerdevalidierung (Rey Memory Test) habe zudem de utliche Hinweise auf eine bewusste Aggravation ergeben (Urk.
7/116/ 217, Urk. 7/116/ 221). Bei einer neuropsychologischen Untersuchung a m 2. August 2021 seien mittelgradige neurokognitive Funktionsstörungen mit multiplen Teilleistungsschwächen (Lern behinderung, ADHS, Verlangsamung, Dyskalkulie) notiert worden. I n der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf seit der Jugend vorbe stehende Verhaltensauffälligkeiten mit Einfluss auf das berufliche und soziale Leben der Beschwerdeführerin ergeben . E ine Störung der Primärpersönlichkeit sei nicht anzunehmen. Eine ADHS könne ebenfalls nicht bestätigt werden. Insbeson dere hätten sich keine Hinweise auf eine vermehrte motorische Unruhe, Impulsi vität oder ein oppositionelles Verhalten ergeben. Alsdann seien die Konzentration und Aufmerksamkeit der Beschwerde führerin im Gespräch unauffällig gewesen. Die im Rahmen der Kurztests hier gezeigten Defizite seien infolge der Symptom validierung nicht aussagekräftig ( Urk. 7/116/222 f., Urk. 7/116/216).
Zusammen fassend ergebe sich keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer vergleichbare n Tätigkeit. Für Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsleistung , ohne Nachtarbeit, ohne grössere Stressbelastung aufgrund der Dysthymie sei die Beschwerdeführerin spätestens ex nunc zu 100
% arbeitsfähig . Rückblickend seien passagere Arbeitsunfähig keiten denkbar ( Urk. 7/116/223 ff. ).
Anlässlich der neuropsychologische n Untersuchung
ergaben sich unterdurch schnittliche Testergebnisse im Bereich des visuellen Gedächtnisses, der intrin sischen sowie phasischen Alterness , der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der fluiden Intelligenz und kognitiven Flexibilität, welche infolge der Symptomvali dierung jedoch überwiegend wahrscheinlich auf ein nicht-authentisches Antwortverhalt en zurückzuführen seien ( Urk. 7/116/253 f.). Folglich könne eine kognitive Funktionsstörung nicht bestätigt und der
Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht weder in de r angestammten noch hinsichtlich einer anderen, ihrem Bildungsniveau angepassten Tätigkeit eine Einschränkung attestiert werden ( Urk. 7/116/257).
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Fachärzte schliesslich fest, infolge der Dysthymie bestehe eine leichte Einschrän kung der Belastbarkeit, welche indessen weder in der angestammten noch einer vergleichbaren Tätigkeit zum Tragen komme. Alsdann seien Arbeiten in gefähr lichen Höhen und an gefährlichen Maschinen sowie mit Kraftfahrzeugen aufgrund der Epilepsie ungeeignet. Letzteres komme auch nicht zum Tragen in der bisherigen oder vergleichbaren Tätigkeit. Hinsichtlich der bisherigen sowie einer vergleichbaren Tätigkeit bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies gelte ab der aktuellen Untersuchung. Die vorangehenden anderslautenden, aktenkundigen psychiatrischen/psychologischen Bewertungen liessen sich nicht mehr fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde keine erhebliche Limitation auswiesen und deutliche Hinweise auf ein verfälschendes Antwort verhalten zu erheben gewesen seien (auffällige Symptomvalidierungen) ( Urk. 7/116/127 f.). 3.2
Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 8. August 2023 ( Urk. 3/4) bemängelte die seit April 2023 behandelnde Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin, Psychiatrische Universitätsklinik C.___ , dass sich der Kollege nicht hinreichend mit dem verhaltensneurologisch-neuropsychiatrischen Untersuchungsbericht vo n
lic. phil. G.___ , Neuropsychologin und Psycho login FSP, und Dr. med.
H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2. August 2021 [ Urk. 7/116/77 ff.] auseinandergesetzt und die darin gestellten Diagnosen lediglich gestützt auf seinen klinischen Eindruck resp. das Gutachter gespräch sowie die orientierende n Kurztests abgestritten habe. Demgegenüber habe der Gutachter den orientierende n Kurztests
im Zusammenhang mit den Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten zu wenig Rechnung getragen und seinen allgemeinen klinischen Eindruck während des Gesprächs überbetont. Soweit er ein ADHS mangels motorischer Unruhe, Impulsivität und oppositionel lem Verhalten verneint habe, sei auf die zahlreichen Studien hinzuweisen, wonach sich ein ADHS bei Frauen eher durch intellektuelle Beeinträchtigungen und internalisierende Probleme manifestiere. Alsdann habe der Gutachter die diskrepanten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten sowie im Abschlussbericht über das Belastbarke itstraining nicht diskutiert und gewürdigt. In psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht seien – entgegen dem Gutachter – die Kardinalssymptome einer mittelgradigen depressiven Symptomatik erfüllt .
Z udem sei von einer chronischen Erkrankung auszugehen, da bei der Beschwer deführerin keine Phasen ohne eindeutige affektive Symptomatik bestünden .
Auch könne aus dem Therapieabbruch nicht auf eine leichte Ausprägung der Symptomatik geschlossen werden. Im Gegenteil könne es gerade infolge schwere r Phasen zu Unterbrüchen kommen, wenn sich die Beschwerdeführer in etwa pessimistisch im Hinblick auf den therapeutischen Nutzen fühle und sich auch sozial extrem stark zurückziehe. Alsdann sei die depressive Symptomatik deutlich überlagert von Ängsten, u. a. im Rahmen der somatischen Diagnosen. So entstehe ein Teufelskreis, d er letztlich zur Chronifizierung der verminderten Belastbarkeit führe. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht Ursache, sondern vielmehr Folge der ausgeprägten kognitiven Funktionsstörungen und Depression. Es bestehe auch nur eine sehr einfache Tagesstruktur und die Beschwerdeführerin treffe sich nur ca. einmal im Monat mit Freundinnen; Dekoartikel bastle sie nach eigenen Angaben auch selten. Schliesslich sei der Ray Memory Test umstritten und könne nicht zur Bestätigung einer Aggravation benutzt werden ( Urk. 3/4). 4.
4.1
Den B.___ -Gutachtern lagen sämtliche medizinischen Vorakten sowie der Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining vom 1 2. Mai 2020 vor (Urk. 7/116/ 3 ff., Urk., 7/116/ 48 ff.). Ferner stützten sie ihre Einschätzungen auf eigene, am 13. Januar und 3. April 2023 erhobene Befunde, welche sie einschliesslich einer Computertomographie des Gehirns sowie eines Laborbefun des (vgl. Urk. 7/116/186) , darlegten. Darüber hinaus
berücksichtigten die begutachtenden Fachärzte die beklagten Beschwerden und setzten sich bei der Herleitung der Diagnosen damit auseinander. Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die Grundlagen seiner Einschätzung dar und deckte hierbei die vorhandenen Ressourcen bzw. Belastungen der Beschwerdeführerin auf. Mithin liefert das B.___ -Gutachten vom 5. Ju n i 2023 nachvollziehbare Schlussfolgerungen und erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforde rungen (vgl. E. 1. 7 ).
4.2
Daran ändert auch die
von
Dr. F.___
gegen das psychiatrische Teilg utachte n erhobene Kritik ( vgl. Stellungnahme vom 8. August 2023, Urk. 3/4 ; vgl. hievor E. 3.2 ) nichts .
Zunächst ist festzuhalten, dass die richtlinienkonformen neuropsy chologischen Testungen vo n eine m neuropsychologischen Gutachter durch geführt wurden . Dabei ergaben sich zwar unterdurchschnittliche Ergebnisse, gleichzeitig aber auch deutliche Hinweise auf ein nicht authentisches Antwort verhalten (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 7/116/228 ff. , Urk. 7/116/253 ) . Hierbei setzten sich die neuropsychologischen Fachgutachter mit den anderslautenden Einschätzungen aus dem Jahre 2021 eingehend auseinander ( Urk. 8/116/253 ff.). Alsdann wurden objektivierbare Denkstörungen sowie Störungen der Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und/oder Merkfähigkeit vom neurologischen und psychiatrischen Gutachter übereinstim mend ver n eint (vgl. Urk. 7/116/185 ff., Urk. 7/116/216) . Soweit Dr. F.___ dem psychiatrischen Gutachter in diesem Zusammenhang - allenfalls in Unkenntnis des neuropsychologischen Teilgutachtens - eine «Überbetonung» des klinischen Eindrucks vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass psychiatrische Explo rationen naturgemäss nicht ermessensfrei erfolgen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E . 5.1). Hervorzuheben ist auch, dass der Gutachter bei der Definition des medizinischen Belastbarkeitsprofils die – nicht objektivierbaren – Konzentrationsstörungen berücksichtigte ( Urk. 7/116/225, Ziff. 8.2). Zudem hat der B.___ -Psychiater
bezugnehmend auf den neuropsy chologischen Untersuchungsbericht vom 2.
August 2021
- entgegen Dr. F.___ -
hinreichend einlässlich und begründet ausgeführt, dass und weshalb aufgrund der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf seit der Jugend vorbestehende Erkrankungen bestanden ( Urk. 7/116/222 f., Urk. 7/116/216).
Damit k onkordant hat auch der von Mai 2019 bis Juli 2022 behandelnde Dr. I.___
keine – irgendwie geartete – neurokognitive Erkrankung diagnostiziert und durchgehend festgehalten, die subjektiven Störungen der Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfähigkeit seien nicht objektivierbar
(vgl. Berichte vom 3 1. Oktober 2019, 4. Juni 2020 und 1 8. Juni 2021, Urk. 7/26/4, Urk. 7/54/3, Urk. 7/73/3) . Soweit Dr. I.___ im Bericht vom 31.
Oktober 2019 auf leichte kognitive Defizite hinwies, bemass er diesen keine Arbeitsrelevanz zu (vgl. Urk. 7/26/6). Die
einzig im Bericht vom 2. August 2021 von lic. phil. G.___ und Dr. H.___
festgehaltene frühkindlich erworbene zerebrale Entwicklungs schwäche (unklarer Ätiologie) mit Entwicklung einer Lernbehinde rung/ Borderlineintelligenz (ICD-10: F81) und Dyskalkulie (F81.2)
sowie hyper kinetische Störung ( ADHS )
mit Beginn in der Kindheit (ICD-10: F90.1) ist mangels jeglicher Herleitung nicht nachvollziehbar und fusst vornehmlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/116/7 7 f.). Insbeson dere wurde die Abklärung vom 2. August 2021 wegen beklagte r Kopfschmerzen
vorzeitig abgebrochen, weshalb die
attentionalen Funktionen der Beschwerde führerin nicht ausführlich geprüft werden konnten (vgl. Urk. 7/116/77) . Alsdann gilt eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit erst dann als IV-relevant , wenn der Intelligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der gegebenenfalls grenzwertige n intellektuelle n Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dies nicht der Fall , zumal der im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung im April 2023 durchgeführte Wechsler Adult Intelligence
Scale -Test (WAIS-IV) einen Gesamt-IQ von 100 Punkten ( Urk. 8/116/249) ergab .
Zudem war sie ungeachtet der behaupteten
Borderlin e intelligenz und seit der Kindheit vorbestehenden hyper kinetischen Störung
– ohne medikamentöse ADHS-Behandlung (vgl. Urk. 7/116/221, Urk. 3/4 S.
2) - in der Lage, die Regelschule auf Niveau Sek-B (vgl. Urk. 7/26/2) erfolgreich a bzuschliessen, ins Berufsleben einzusteigen und vom April 2013 bis April 2014 sowie von Juli 2015 bis Dezember 2016 als Sekretärin zu arbeiten; zudem arbeitete die Beschwerdeführerin in Libyen als Dolmetscherin und Englischlehrerin (vgl. Urk. 7/116/80, vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/31). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die im Bericht vom 2. August 2021 genannte, insgesamt als mittelgradig taxierte neurokognitive Funktionsstörung kann nicht nachvollzogen werden, wenn
lic. phil. G.___ und Dr.
H.___
der Beschwerdeführerin
jegliche Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt absprachen
(vgl. Urk. 7/116/78) . Schliesslich stehen der von Dr. F.___ postulierten chronischen, vorwiegend mittelgradigen Depression ( Urk. 3/4 S. 3) bereits die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ent gegen , wonach sie phasenweise traurig und dann phasenweise wieder gut drauf sei und nie eine antidepressive Medikation benötigt habe (vgl. Urk. 7/116/243) .
Alsdann ist die von Dr. I.___
in den Verlaufsberichten vom 6. Juni 2020 und 1 8. Juni 2021
diagnostizierte
mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.1, Urk. 7/54/2, Urk. 7/73/2)
bereits mit Blick auf den darin notierten Psychostatus (insbesondere unauffällige Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentra tionsfähigkeit, erhaltene S chwingungsfähig keit , vorhandene Freude und Interessen sowie eine lediglich zum depressiven Pol hin verschoben e Stimmung) sowie den zwei- bis dreiwöchigen (resp. zuletzt unregelmässig drei- bis sechs wöchigen, vgl. Urk. 7/73/5)
Therapierhythm en
nicht schlüssig . Laut Bericht vom 1 8. Juni 2021
bestand kein sozialer Rückzug ( Urk. 7/73/3) ; gleichzeitig
führte
Dr. I.___
aus , die Beschwerdeführerin imponiere anhaltend mit einem starken sozialen Rückzug mit wenig Kontakten nach aussen ( Urk. 7/73/2).
Nicht nachvollziehbar ist ferner, wenn Dr. I.___
initial eine leichtgradige depressive Episode diagnostizierte (vgl. Bericht vom 3 1. Oktober 2019 , Urk. 7/26 ) und in den Verlaufsberichten unter Hinweis auf einen
stationäre n Gesundheitszustand eine mittelgradige depressive Episode festhielt ( Urk. 7/54/2, Urk. 7/73/2) .
Fraglich ist überdies, inwieweit das Beschwerdebild von psychosozialen (Einsamkeit, unerfüllter Partner-/Kinderwunsch ) sowie p andemiebedingt e n Umstände n verursacht und/oder unterhalten w u rd e ( vgl. Urk. 7/73/ 2 , Urk. 7/26/ 3 , Urk. 7/26/ 7 , Urk. 7/54/5,
Urk. 7/116/212 ; BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2) . Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass Dr. I.___
im Bericht vom 3 1. Oktober 2019 festhielt, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht fähig , ihren Alltag selbständig zu strukturieren und den Haushalt zu führen (vgl.
Ziff. 4.5, Urk. 7/26/7).
Dafür spricht letztlich auch ihr Kinderwunsch ( Urk. 7/116/182). Die
- erst nach dem vorzeitigen Abbruch des Belastbarkeitstrainings –
installierte Haushalts s pitex beschränkte sich auf
eine Unterstützung
bei körperlichen Arbeiten (Staubsaugen, Badreinigung, Abwasch etc.) . Dabei räumte
die B e schwerdeführerin
selbst ein , dass sie diese Arbeiten «zum Teil» auch selber verrichten könne ( Urk. 7/116/214). 4.3
Schliesslich vermag auch der Abschlussbericht über das Belastbarkeitstraining vom 1 2. Mai 2020 resp. die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit
( Urk. 7/51) de n gutachterlichen Feststellungen keinerlei Abbruch zu tun. Zunächst wurde das Belastbarkeitstraining im Februar/März 2020 durchgeführt, mithin annähernd drei Jahre vor der polydisziplinären Begutachtung im Januar/April 2023 (vgl. Urk. 7/116/117) . Dr. I.___ hielt dazu fest, im Belastbarkeitstraining habe die Beschwerdeführerin aus Scham und Angst ein stark vermeidendes Verhalten gezeigt, indem sie unentschuldigt oder unter fadenscheinigen Begrün dungen gefehlt habe ( vgl. Bericht vom 6. Juni 2020 Urk. 7/54/4 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 1 7. Dezember 2019, Urk. 7/50/5). Zudem wies er darauf hin, dass das depressive Zustandsbild
durch das starke Vermeidungsverhalten und Schamgefühl aufrechterhalten werde . Andererseits führte Dr. I.___ aus, letzteres sei Ausdruck der bestehenden depressiven Erkrankung ( Bericht vom 1 8. Juni 2021
Urk. 7/73/5).
Ob mit dem Vermeidungsverhalten, welches unbestrittenermassen zum Scheitern des Belastbarkeitstrainings geführt hat, ein psychiatrisches Substrat (i. w. S.) angenommen werden kann , ergibt sich
damit nicht widerspruchsfrei .
Jedenfalls handelt es dabei nicht um ein Kardinal s- oder anderes typisches Symptom affektiver , insbesondere depressiver Störungen
( vgl. Internal e Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V [F] , klinisch-diagnostische Leitlinien, WHO, S. 169 f. ). E ine Störung der Primärpersönlichkeit schloss der psychiatrische Gutachter zudem aus ( Urk. 7/116/222). Demgegenüber
ergeben sich verschiedentlich Hinweise auf eine eingeschränkte
Compliance, Arbeits- sowie Leistungsmotivation der Beschwerdeführerin . So hat sie sich laut Ausführungen der Integrationsfachfrau
nicht an Vereinbarungen gehalten , indem sie sic h etwa bei Abwesenheiten
- soweit überhaupt –
per WhatsApp statt wie vereinbart telefonisch abgemeldet habe . Ferner sei die Beschwerdeführerin, welche als Risikopatientin infolge der Corona-Pandemie im Homeoffice gearbei tet habe, telefonisch oft nicht erreichbar gewesen. Sie habe nicht so motiviert gewirkt und die Aufgaben nicht in dem Masse erledigt, wie sie hätte sollen. Den Onlinekurs habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht absolviert und dies damit begründet, dass sie zu Hause kein Internet und auf dem Handy einen Virus habe. Demgegenüber sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen YouTube Kanal bewirtschafte und dabei eigene Kochvideos hoch lade . Ihr Verhalten anlässlich des Belastbarkeitstrainings sei - allenfalls persönlichkeitsbedingt – auffällig gewesen (vgl. Abschlussbericht vom 1 2. Mai 2020, Urk. 7/5 1 ; Telefon notiz vom 1 7. März und 2 4. April 2020, Urk. 7/50/10 f.). Der Eindruck eingeschränkter Motivation ergibt sich
auch aus den übrigen Akten (vgl. Bericht vom 4. Juni 2020 und 1 8. Juni 2021 , worin Dr. I.___ die Motivation der Beschwerdeführerin jeweils als mittelmässig taxierte, Urk. 7/54/5 , Urk. 7/73/6 ; vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten, wonach sich die Beschwerdeführerin bei ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin öfters wegen Schlafstörun gen, banaler Infekte oder sonstiger Unpässlichkeiten krankgemeldet habe , Urk.
7/116/213 f. ). Von einem einwandfreie n Arbeitsverhalten/-Einsatz anläss lich des Belastbarkeitstrainings kann nach dem Gesagten
jedenfalls nicht die Rede sein. Entsprechend war
eine gutachterliche Stellungnahme zum Ergebnis des Aufbautrainings nicht unabdingbar (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 2 7. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4. 4
Davon abgesehen, dass e ine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte auch unmittelbar aus der Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen) , bleibt in diesem Zusammenhang der Vollstän digkeit halber festzuhalten, dass sich aus dem polydisziplinären Gutachten hinreichend erhellt , dass die psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde
nicht
stark ins Gewicht fallen (Urk.7/116/ 215) . Alsdann
bestehen keinerlei ärztlichen Differenzen darüber, dass sich die somatischen Befunde nicht unmittelbar arbeitsrelevant auswirken ( Urk. 7/26/5, Urk. 7/54/4, Urk. 3/4). Auf Ressourcen ebene ist nebst ihrer
Dreisprachigkeit (Deutsch/Englisch/Arabisch) zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin als Video-Bloggerin (Kochvideos) einen eigenen
Youtube
Kanal be wirtschaftet und damit ihr kreative s
und technische s F lair unter Beweis stellt. Dazu passend bezeichnet e
sie sich selbst auch als gute Fotografin (vgl. Urk. 7/50/3 f.). Als weitere Hobb y s nannte die Beschwerdeführerin Basteln , Schwimmen , Fernsehen , Telefonieren und Spazieren . Sie habe immer neue Projekte in der Wohnung, so etwa die Wände streichen. Zu vermerken sind ausserdem die wiederholten Fernreisen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/38, Urk. 7/116/156, Urk. 7/116/214 , Urk. 7/116/244 ) und das vorhandene, sie tragende, soziale Netzwerk aus Familie und Freunden ( Urk. 7/116/156, Urk. 7/116/207, Urk. 7/116/214, Urk. 7/116/244, vgl. auch Urk. 7/116/80). Soweit
Dr. F.___
in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2023
dazu ausführte, die Beschwerdeführerin gehe nur selten ihren Hobb y s nach und treffe ihre Freundinnen lediglich ein Mal pro Monat ,
erscheinen die von der Beschwer deführerin übernommenen Angaben bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 1 9. April 2016 E. 6.3). Festzuhalten sind schliesslich auch das ausgeprägte , subjektive Krankheitsempfinden ( Urk. 7/116/156) der Beschwerdeführerin und die gutachterliche n Hinweise
auf eine
Verdeutlichung sowie bewusste Antwortverzerrung ( Urk. 7/116/187, Urk. 7/116/217, Urk. 7/116/253 ) . 4.5
Am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens ändert schliesslich
auch nichts, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB den IV-Stellen untersagt hat, bei der B.___ weitere Gutachten in Auftrag zu geben. Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der B.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämt lichen B.___ -Gutachten a priori der Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind. Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass dem vorliegenden B.___ -Gutachten voller Beweiswert beige messen werden darf.
4. 6
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweisbildende B.___ -Gutachten vom 5. Juni 2023 erstellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit der Begutach t ung im Januar/April 2023 (vgl. Urk. 7/116/118) sowohl in der bisherigen sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war und
retrospektive höchstens eine passagere Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. hievor E. 3). Mangels andauernder Arbeitsunfähigkeit ergibt sich kein IV-relevanter Gesundheits schaden (vgl. hievor E. 1.2) .
Unter Hinweis auf das unter E. 1.5 f. Gesagte unterliegt auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und ein Anspruch auf Arbeitsver mittlung scheitert am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. Erschwernisse in der beruflichen Integration sind mangels eines relevanten Gesundheitsschadens als invaliditätsfremd zu betrachten.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5 .1
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde de r Beschwerdeführer in
- antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung
gewährt (Urk. 8) . 5 .2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vo n der
Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men . 5 .3
D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger