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IV.2023.00524

Kein Leistungsanspruch mangels invalidisierenden GS

Zürich SozVersG · 2024-02-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Vater einer 2016 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt bis

Ende 2010 als Kurier bei der Y.___ GmbH , hielt sich

v on 2011 bis 2020 in Brasilien auf und

bezog seit Mai 2021 wirtschaftliche Sozialhilfe ( Urk. 6/14, Urk. 6/17/9, Urk. 6/4/4) .

A m 29.

September 2021 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 21.

Oktober 2021, Urk. 6/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 6/ 39 , Urk. 6/4 2 ff.) und Beizug einer internen Stellungnahme durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/47/3) lehnte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2023 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2023 IV-Leistungen (berufliche Integrationsmassnahmen und eine Rente) zuzu sprechen. Zudem sei zur Abklärung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ein augenärztliches, psychiatrisches, neurologisches und allgemeinmedizinisches Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer u m Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 0. November 2023 schloss di e Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 2 3. November 2023 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7); zeitgleich wurde dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4

Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits unfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es bedarf dazu regelmässig einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicher weise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Über legungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbeding ten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierig keiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilun gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestünden keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund des bei ihm diagnostizierten neuropathischen Schmerzsyndroms und Verdachts auf eine Migraine

ophtal mique sowie

der vom 5. Dezember 2022 bis 2 8. Februar 2023 attestierten Arbeits unfähigkeit bestünden erhebliche Einschränkungen mit längerdauernden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Beurteilung des Leidensdruck s sowie der Arbeitsfähigkeit sei seitens der behandelnden Ärzte ein ophthalmologisches und psychiatrisches Gutachten empfohlen worden. Es sei unverständlich, weshalb ihm nicht einmal berufliche Integrationsmassnahmen zugesprochen worden seien. Er sei bei der Arbeitssuche sehr eingeschränkt. Er habe Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, weil bei der Berufswahl auch gesundheitliche Einschrän kungen zu berücksichtigen seien. Ärztlicherseits seien Integrationsmassnahmen, ein Jobcoaching und eine Berufsberatung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz empfohlen resp. als hilfreich beurteilt worden. Somit sei klar, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt zu wenig abgeklärt habe und e in Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei vorliegend auch das Wartejahr nicht erfüllt . Da die medizinische Aktenlage hinreichend aufschlussreich sei, seien weitere Abklärungen nicht notwendig (Urk.

5). 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und leitender Arzt der Klinik A.___ , hielt im Bericht vom 7. April 2022 folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/46/6):

- Keratoconjunctivitis sicca mit/bei - chronischer posteriore r Blepharitis - schwerer obstruktive r

Meibomdrüsen -Dysfunktion (MDD) - Tränenfilminstabilität, hyperevaporative trockene Augen - ohne Anhaltspunkte für eine hyposekretonische Komponente - ausgeprägtem Leidensdruck, OSDI ( ocular

surface

disease

index ) aktuell 75.0 - Status nach IRPL-Therapie - Myoper Astigmatismus

Die chronische, therapiefraktäre Augenoberflächenentzündung führe zu chronischem Brennen, Kratzen, einem Fremdkörpergefühl, Sehschärfen schwankungen sowie periorbitalen Druckschmerzen. Es seien schon verschiedene Benetzungspräparate ausprobiert worden, wobei nur die Augentropfen Hylo -DUAL Intense wirklich gut zu helfen schienen . Das Produkt müsse fast stündlich verwendet werden und sei nicht kassenpflichtig. Dadurch würden für den Beschwerdeführer erhebliche Mehrkosten entstehen. Auf eine Omega-3-Supple mentierung habe verzichtet werden müssen, da die Behandlungskosten ebenfalls nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Die rasche Ermüdung der Augen schränke die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Ein reduziertes Arbeitspensum wäre wünschenswert. Subjektiv sei eine maximale Belastung der Augen von 4-5 Stunden möglich ( Urk. 6/46/7: vgl. auch den Bericht vom 6. März 2023, worin Prof. Dr. med. B.___ , Fach ärztin FM H für Ophtalmologie und Ophthalmochirurgie , C.___ , eine beidseitige Keratoconjunctivitis sicca mit starken Benetzungsstörungen bestätigte und festhielt, a us augenärztlicher Sicht seien möglichst kurze Arbeitszeiten mit regelmässigen Pausen anzuraten, die sich nicht auf eine kontinuierliche Bild schirmarbeit beschränkten , da letzteres die Beschwerden verstärke, Urk. 6/46/2 f. ; vgl. ausserdem den Bericht vom 23.

November 20 2 1, wonach Dr. B.___ hinsichtlich Sehschärfe und Gesichtsfeld Normalbefunde festhielt, so dass

keine Zweifel an der Fahreignung bestünden .

Der subjektive Leidensdruck sei hoch, die P rognose aus medizinischer Sicht jedoch gut. Als Therapie habe sie eine lokale Benetzung verordnet. In beruflicher Hinsicht seien

Zugluft, Staub und viel PC-Arbeit zu vermeiden, Urk.

6/17 ; im Schreiben vom 9. September 2021 hielt Dr. B.___

eine volle Sehleistung, ohne visuelle Beeinträchti gungen fest. Aufgrund der trockenen Augen sei der Leidensdruck jedoch sehr hoch, Urk. 6/17 ). 3.2

Dr. phil. D.___ , Fachpsychologe, bestätigte im Kurzbericht vom 1 4. Mai 2023, dass sich der Beschwerdeführer infolge psychischer Überlastung aufgrund seiner Lebenssituation sowie Augenkrankheit durchschnittlich 2 Mal pro Monat in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ein Arbeitsversuch als Kurier eines Transportunternehmens Ende 2022 sei infolge der schwierigen Arbeitsbedingun gen und daraus resultierender Augeninfektion gescheitert. Dies habe den Beschwerdeführer belastet, denn er sei dazu motiviert , mit seiner Arbeit für seine Familie zu sorgen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer einen leidensan gepassten Arbeitsplatz finde . Dies beinhalte frische, staubfreie Luft und angemes sene Lichtverhältnisse sowie Arbeitszeiten . Bei der Stellensuche könn t e ein Jobcoaching und einer Berufsberatung hilfreich sein ( Urk. 6/46/11). 3. 3

Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, RAD, kam mit Stellung nahme vom 1 9. Juni 2023 zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Konjunktivit is

sicca . Dadurch ergäben sich folgende Einschränkungen hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerde führers als Kurierfahrer: S chnelle Er schöpfbarkeit aufgrund der Ermüdung der Augen, Augenschmerzen, Kopfschmerzen, Gefühl von Sand in den Augen, Schwäche, Schwindel, Juckreiz, Müdigkeit, Unverträglichkeit äusserer Einflüsse wie Staub, Hitze, Wind, Rauch, Pollen. Das Belastungsprofil definierte sie wie folgt: Keine Tätigkeiten in Zugluft oder mit hoher Staubexposition, keine ununterbrochenen Tätigkeiten am PC über mehr als vier Stunden, kognitive Tätigkeiten gemäss Ausbildung. Alsdann bedürfe es zumindest zweier sehr kurzer Arbeitsunterbrüche pro Stunde zur Applikation der Augentropfen. Eine länger fristige Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht attestiert worden. Aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht liege keine längerfristige, gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Auf das Belastungsprofil sei indessen Rücksicht zu nehmen ( Urk. 6/47/3 f.). 4.

4.1

Ausweislich der medizinischen Akten best eht beim Beschwerdeführer eine K eratok onjun k tivitis sicca mit Benetzungsstörungen , ohne visuelle Beeinträchti gungen. Soweit Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Ophthalmologie, S pital G.___ , a m 1 9. Juli 2022 ein neuropathisches Schmerzsyndrom festhielt

( Urk. 6/ 27/3) , handelt es sich dabei um eine andere medizinische Interpretation desselben Leidens. Überdies hielt Dr. F.___ ausdrück lich fest, es ergäbe sich daraus keine Funktionseinschränkung (vgl. Urk. 6/27/1, Urk. 6/27/3).

Alsdann

ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht, dass er eine Schmerzmedikation benötigte . Betreffend den erhobenen Verdacht auf eine Augenmigräne ( 1x/Monat; vgl.

Urk. 6/27/3 sowie Bericht von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Ophthal mologie, S pital G.___ , vom 1 6. März 2023, Urk. 6/46/10 ) ist darauf hinzuweisen, dass blosse Verdachtsdiagnosen dem im Sozial versicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich nicht stand zu hal ten vermögen . Inwiefern sich aus der monatlichen Anfallskadenz eine arbeits relevante Einschränkung ergeben sollte, ist überdies nicht einzusehen. Weiter wurde d em Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurier attestiert. Daran ändert auch nichts, wenn aufgrund des Augenleidens eine Staub exposition, Zugluft und kontinuier liche Bildschirmarbeit zu vermeiden waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Kurier beeinträchtigt infolge «Staub von einigen der zu liefernden Produkten» sowie Zigarettenrauchs von anderen Fahrern, die das Auto vor ihm benutzt hätten ( Urk. 6/17/9), handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine direkte Rauchexposition und bl ieb es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Fahrzeug vorgängig zu lüften und Kurierdienste für Produkte ohne Staub emission en zu tätigen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer notwendi genfalls zuzumuten, eine Schutzbrille zu tragen. Gegenteiliges ergibt sich aus den medizinischen Akten jedenfalls nicht. Unbestritten ist auch , dass mit den Augen tropfen Hylo -DUAL eine wirksame Therapie bestand (vgl. Urk. 6/17/11, Urk. 6/46/6 ; dass es sich dabei um ein nicht kassenpflichtiges Medikament handelt, ist vorliegend nicht entscheidrelevant . Im Übrigen wurden von der Kranken k asse und vom Sozialamt offenbar Nichtpflichtleistungen zur Minimie rung der Leidensdrucks übernommen, vgl. Urk. 6/46/2 ). Aus der Notwendigkeit zum häufigen Gebrauch der Augentropfen, ergibt sich ebenfalls keine relevante Einschränkung. Dauert d eren Applikation doch nur einige Sekunden. Hervor zuheben ist ferner , dass Dr. B.___

am 9. September und 2 3. Novem ber 2021 festhielt, die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Fahr eignung des Beschwerdeführers sei en unbeeinträchtigt ( Urk. 6/17/4 , Urk. 6/17/7 ) . Dass

sie später im Bericht vom 6. März 2023 bestätigte, es bestünden «oftmals auch Sehschärfenschwankungen» ( Urk. 6/46/3), erscheint bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 1 9. April 2016 E. 6.3) . Davon abgesehen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige Sehschärfendefizite mittels Sehhilfe, insbesondere durch das Tragen einer Brille , auszugleichen . Soweit Dr. Z.___ unter Hinweis auf die rasche Ermüdbarkeit der Augen ein reduziertes Arbeitsp ensum als «wünschens wert» betrachtet e ( Urk. 6/46/7), ist damit jedenfalls k eine zumindest 2 0%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 1. 4 ) . Mit Blick auf den IK-Auszug (Urk.

6/14) ist überdies davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer

seit jeher nie vollschichtig erwerbstätig war . Dass letzteres gesundheitlic he Gründe gehabt hätte , ergibt sich weder aus den medizinischen Unterlagen noch hat der Beschwerdeführer entsprechendes behauptet (vgl. Urk. 6/17/11). Auch unter Berücksichtigung der von med. prakt.

I.___

– aus unbekannten Gründen - vom 5. Dezember 2022 bis 2 8. Februar 2023 bescheinigten 100% igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/40/1-6)

bestand keine länger dauernde Arbeits un fähigkeit .

Schliesslich vermag auch der

subjektiv

hohe Leidendruck per se keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen . Daran ändert auch nichts, wenn d er Beschwerdeführer deswegen im Zwei wochentakt eine Psychotherapie wahr nahm . Insbesondere l ag kein fachärztlich diagnostiziertes psychiatrisches Leiden vor. Bei alle dem ist Dr.

E.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisieren der Gesundheits schaden best and . Unter Hinweis auf das unter E. 1. 5 f. Gesagte unterliegt auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchs voraussetzungen gemäss Art. 8 IVG . Zudem

scheitert die verlangte Arbeits vermittlung am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. In diesem Zusammenhang fällt schliesslich auf , dass der Beschwerdeführer ein Angebot der Sozialen Dienste für ein Arbeitstraining bei der Arbeitsintegration J.___ ablehnte mit der Begründung, er sei gesund ( Urk. 6/37) . 4. 2

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 9. Juni 2023 zu Recht verneint.

Bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage besteht

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 6 00.-- festzusetzenden Gerichts kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

(vgl. Verfügung vom 23. Novem ber 2023, Urk. 7) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 1977 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Vater einer 2016 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt bis

Ende 2010 als Kurier bei der Y.___ GmbH , hielt sich

v on 2011 bis 2020 in Brasilien auf und

bezog seit Mai 2021 wirtschaftliche Sozialhilfe ( Urk. 6/14, Urk. 6/17/9, Urk. 6/4/4) .

A m 29.

September 2021 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 21.

Oktober 2021, Urk. 6/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 6/ 39 , Urk. 6/4

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.4 Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits unfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es bedarf dazu regelmässig einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicher weise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Über legungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ).

E. 1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.6 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbeding ten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierig keiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilun gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 6. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2023 IV-Leistungen (berufliche Integrationsmassnahmen und eine Rente) zuzu sprechen. Zudem sei zur Abklärung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ein augenärztliches, psychiatrisches, neurologisches und allgemeinmedizinisches Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer u m Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 0. November 2023 schloss di e Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 2 3. November 2023 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7); zeitgleich wurde dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestünden keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund des bei ihm diagnostizierten neuropathischen Schmerzsyndroms und Verdachts auf eine Migraine

ophtal mique sowie

der vom 5. Dezember 2022 bis 2 8. Februar 2023 attestierten Arbeits unfähigkeit bestünden erhebliche Einschränkungen mit längerdauernden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Beurteilung des Leidensdruck s sowie der Arbeitsfähigkeit sei seitens der behandelnden Ärzte ein ophthalmologisches und psychiatrisches Gutachten empfohlen worden. Es sei unverständlich, weshalb ihm nicht einmal berufliche Integrationsmassnahmen zugesprochen worden seien. Er sei bei der Arbeitssuche sehr eingeschränkt. Er habe Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, weil bei der Berufswahl auch gesundheitliche Einschrän kungen zu berücksichtigen seien. Ärztlicherseits seien Integrationsmassnahmen, ein Jobcoaching und eine Berufsberatung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz empfohlen resp. als hilfreich beurteilt worden. Somit sei klar, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt zu wenig abgeklärt habe und e in Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 1).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei vorliegend auch das Wartejahr nicht erfüllt . Da die medizinische Aktenlage hinreichend aufschlussreich sei, seien weitere Abklärungen nicht notwendig (Urk.

5).

E. 3 Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, RAD, kam mit Stellung nahme vom 1 9. Juni 2023 zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Konjunktivit is

sicca . Dadurch ergäben sich folgende Einschränkungen hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerde führers als Kurierfahrer: S chnelle Er schöpfbarkeit aufgrund der Ermüdung der Augen, Augenschmerzen, Kopfschmerzen, Gefühl von Sand in den Augen, Schwäche, Schwindel, Juckreiz, Müdigkeit, Unverträglichkeit äusserer Einflüsse wie Staub, Hitze, Wind, Rauch, Pollen. Das Belastungsprofil definierte sie wie folgt: Keine Tätigkeiten in Zugluft oder mit hoher Staubexposition, keine ununterbrochenen Tätigkeiten am PC über mehr als vier Stunden, kognitive Tätigkeiten gemäss Ausbildung. Alsdann bedürfe es zumindest zweier sehr kurzer Arbeitsunterbrüche pro Stunde zur Applikation der Augentropfen. Eine länger fristige Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht attestiert worden. Aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht liege keine längerfristige, gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Auf das Belastungsprofil sei indessen Rücksicht zu nehmen ( Urk. 6/47/3 f.).

E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und leitender Arzt der Klinik A.___ , hielt im Bericht vom 7. April 2022 folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/46/6):

- Keratoconjunctivitis sicca mit/bei - chronischer posteriore r Blepharitis - schwerer obstruktive r

Meibomdrüsen -Dysfunktion (MDD) - Tränenfilminstabilität, hyperevaporative trockene Augen - ohne Anhaltspunkte für eine hyposekretonische Komponente - ausgeprägtem Leidensdruck, OSDI ( ocular

surface

disease

index ) aktuell 75.0 - Status nach IRPL-Therapie - Myoper Astigmatismus

Die chronische, therapiefraktäre Augenoberflächenentzündung führe zu chronischem Brennen, Kratzen, einem Fremdkörpergefühl, Sehschärfen schwankungen sowie periorbitalen Druckschmerzen. Es seien schon verschiedene Benetzungspräparate ausprobiert worden, wobei nur die Augentropfen Hylo -DUAL Intense wirklich gut zu helfen schienen . Das Produkt müsse fast stündlich verwendet werden und sei nicht kassenpflichtig. Dadurch würden für den Beschwerdeführer erhebliche Mehrkosten entstehen. Auf eine Omega-3-Supple mentierung habe verzichtet werden müssen, da die Behandlungskosten ebenfalls nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Die rasche Ermüdung der Augen schränke die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Ein reduziertes Arbeitspensum wäre wünschenswert. Subjektiv sei eine maximale Belastung der Augen von 4-5 Stunden möglich ( Urk. 6/46/7: vgl. auch den Bericht vom 6. März 2023, worin Prof. Dr. med. B.___ , Fach ärztin FM H für Ophtalmologie und Ophthalmochirurgie , C.___ , eine beidseitige Keratoconjunctivitis sicca mit starken Benetzungsstörungen bestätigte und festhielt, a us augenärztlicher Sicht seien möglichst kurze Arbeitszeiten mit regelmässigen Pausen anzuraten, die sich nicht auf eine kontinuierliche Bild schirmarbeit beschränkten , da letzteres die Beschwerden verstärke, Urk. 6/46/2 f. ; vgl. ausserdem den Bericht vom 23.

November 20 2 1, wonach Dr. B.___ hinsichtlich Sehschärfe und Gesichtsfeld Normalbefunde festhielt, so dass

keine Zweifel an der Fahreignung bestünden .

Der subjektive Leidensdruck sei hoch, die P rognose aus medizinischer Sicht jedoch gut. Als Therapie habe sie eine lokale Benetzung verordnet. In beruflicher Hinsicht seien

Zugluft, Staub und viel PC-Arbeit zu vermeiden, Urk.

6/17 ; im Schreiben vom 9. September 2021 hielt Dr. B.___

eine volle Sehleistung, ohne visuelle Beeinträchti gungen fest. Aufgrund der trockenen Augen sei der Leidensdruck jedoch sehr hoch, Urk. 6/17 ).

E. 3.2 Dr. phil. D.___ , Fachpsychologe, bestätigte im Kurzbericht vom 1 4. Mai 2023, dass sich der Beschwerdeführer infolge psychischer Überlastung aufgrund seiner Lebenssituation sowie Augenkrankheit durchschnittlich 2 Mal pro Monat in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ein Arbeitsversuch als Kurier eines Transportunternehmens Ende 2022 sei infolge der schwierigen Arbeitsbedingun gen und daraus resultierender Augeninfektion gescheitert. Dies habe den Beschwerdeführer belastet, denn er sei dazu motiviert , mit seiner Arbeit für seine Familie zu sorgen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer einen leidensan gepassten Arbeitsplatz finde . Dies beinhalte frische, staubfreie Luft und angemes sene Lichtverhältnisse sowie Arbeitszeiten . Bei der Stellensuche könn t e ein Jobcoaching und einer Berufsberatung hilfreich sein ( Urk. 6/46/11).

E. 4 ) . Mit Blick auf den IK-Auszug (Urk.

6/14) ist überdies davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer

seit jeher nie vollschichtig erwerbstätig war . Dass letzteres gesundheitlic he Gründe gehabt hätte , ergibt sich weder aus den medizinischen Unterlagen noch hat der Beschwerdeführer entsprechendes behauptet (vgl. Urk. 6/17/11). Auch unter Berücksichtigung der von med. prakt.

I.___

– aus unbekannten Gründen - vom 5. Dezember 2022 bis 2 8. Februar 2023 bescheinigten 100% igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/40/1-6)

bestand keine länger dauernde Arbeits un fähigkeit .

Schliesslich vermag auch der

subjektiv

hohe Leidendruck per se keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen . Daran ändert auch nichts, wenn d er Beschwerdeführer deswegen im Zwei wochentakt eine Psychotherapie wahr nahm . Insbesondere l ag kein fachärztlich diagnostiziertes psychiatrisches Leiden vor. Bei alle dem ist Dr.

E.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisieren der Gesundheits schaden best and . Unter Hinweis auf das unter E. 1.

E. 4.1 Ausweislich der medizinischen Akten best eht beim Beschwerdeführer eine K eratok onjun k tivitis sicca mit Benetzungsstörungen , ohne visuelle Beeinträchti gungen. Soweit Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Ophthalmologie, S pital G.___ , a m 1 9. Juli 2022 ein neuropathisches Schmerzsyndrom festhielt

( Urk. 6/ 27/3) , handelt es sich dabei um eine andere medizinische Interpretation desselben Leidens. Überdies hielt Dr. F.___ ausdrück lich fest, es ergäbe sich daraus keine Funktionseinschränkung (vgl. Urk. 6/27/1, Urk. 6/27/3).

Alsdann

ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht, dass er eine Schmerzmedikation benötigte . Betreffend den erhobenen Verdacht auf eine Augenmigräne ( 1x/Monat; vgl.

Urk. 6/27/3 sowie Bericht von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Ophthal mologie, S pital G.___ , vom 1 6. März 2023, Urk. 6/46/10 ) ist darauf hinzuweisen, dass blosse Verdachtsdiagnosen dem im Sozial versicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich nicht stand zu hal ten vermögen . Inwiefern sich aus der monatlichen Anfallskadenz eine arbeits relevante Einschränkung ergeben sollte, ist überdies nicht einzusehen. Weiter wurde d em Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurier attestiert. Daran ändert auch nichts, wenn aufgrund des Augenleidens eine Staub exposition, Zugluft und kontinuier liche Bildschirmarbeit zu vermeiden waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Kurier beeinträchtigt infolge «Staub von einigen der zu liefernden Produkten» sowie Zigarettenrauchs von anderen Fahrern, die das Auto vor ihm benutzt hätten ( Urk. 6/17/9), handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine direkte Rauchexposition und bl ieb es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Fahrzeug vorgängig zu lüften und Kurierdienste für Produkte ohne Staub emission en zu tätigen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer notwendi genfalls zuzumuten, eine Schutzbrille zu tragen. Gegenteiliges ergibt sich aus den medizinischen Akten jedenfalls nicht. Unbestritten ist auch , dass mit den Augen tropfen Hylo -DUAL eine wirksame Therapie bestand (vgl. Urk. 6/17/11, Urk. 6/46/6 ; dass es sich dabei um ein nicht kassenpflichtiges Medikament handelt, ist vorliegend nicht entscheidrelevant . Im Übrigen wurden von der Kranken k asse und vom Sozialamt offenbar Nichtpflichtleistungen zur Minimie rung der Leidensdrucks übernommen, vgl. Urk. 6/46/2 ). Aus der Notwendigkeit zum häufigen Gebrauch der Augentropfen, ergibt sich ebenfalls keine relevante Einschränkung. Dauert d eren Applikation doch nur einige Sekunden. Hervor zuheben ist ferner , dass Dr. B.___

am 9. September und 2 3. Novem ber 2021 festhielt, die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Fahr eignung des Beschwerdeführers sei en unbeeinträchtigt ( Urk. 6/17/4 , Urk. 6/17/7 ) . Dass

sie später im Bericht vom 6. März 2023 bestätigte, es bestünden «oftmals auch Sehschärfenschwankungen» ( Urk. 6/46/3), erscheint bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 1 9. April 2016 E. 6.3) . Davon abgesehen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige Sehschärfendefizite mittels Sehhilfe, insbesondere durch das Tragen einer Brille , auszugleichen . Soweit Dr. Z.___ unter Hinweis auf die rasche Ermüdbarkeit der Augen ein reduziertes Arbeitsp ensum als «wünschens wert» betrachtet e ( Urk. 6/46/7), ist damit jedenfalls k eine zumindest 2 0%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 1.

E. 5 f. Gesagte unterliegt auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchs voraussetzungen gemäss Art.

E. 5.1 Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 6 00.-- festzusetzenden Gerichts kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

(vgl. Verfügung vom 23. Novem ber 2023, Urk. 7) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 8 IVG . Zudem

scheitert die verlangte Arbeits vermittlung am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. In diesem Zusammenhang fällt schliesslich auf , dass der Beschwerdeführer ein Angebot der Sozialen Dienste für ein Arbeitstraining bei der Arbeitsintegration J.___ ablehnte mit der Begründung, er sei gesund ( Urk. 6/37) . 4. 2

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 9. Juni 2023 zu Recht verneint.

Bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage besteht

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00524

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

19. Februar 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1977 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Vater einer 2016 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt bis

Ende 2010 als Kurier bei der Y.___ GmbH , hielt sich

v on 2011 bis 2020 in Brasilien auf und

bezog seit Mai 2021 wirtschaftliche Sozialhilfe ( Urk. 6/14, Urk. 6/17/9, Urk. 6/4/4) .

A m 29.

September 2021 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 21.

Oktober 2021, Urk. 6/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 6/ 39 , Urk. 6/4 2 ff.) und Beizug einer internen Stellungnahme durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/47/3) lehnte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2023 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2023 IV-Leistungen (berufliche Integrationsmassnahmen und eine Rente) zuzu sprechen. Zudem sei zur Abklärung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ein augenärztliches, psychiatrisches, neurologisches und allgemeinmedizinisches Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer u m Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 0. November 2023 schloss di e Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 2 3. November 2023 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7); zeitgleich wurde dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4

Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits unfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es bedarf dazu regelmässig einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicher weise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Über legungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbeding ten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invalidi tätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierig keiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilun gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestünden keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund des bei ihm diagnostizierten neuropathischen Schmerzsyndroms und Verdachts auf eine Migraine

ophtal mique sowie

der vom 5. Dezember 2022 bis 2 8. Februar 2023 attestierten Arbeits unfähigkeit bestünden erhebliche Einschränkungen mit längerdauernden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Beurteilung des Leidensdruck s sowie der Arbeitsfähigkeit sei seitens der behandelnden Ärzte ein ophthalmologisches und psychiatrisches Gutachten empfohlen worden. Es sei unverständlich, weshalb ihm nicht einmal berufliche Integrationsmassnahmen zugesprochen worden seien. Er sei bei der Arbeitssuche sehr eingeschränkt. Er habe Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, weil bei der Berufswahl auch gesundheitliche Einschrän kungen zu berücksichtigen seien. Ärztlicherseits seien Integrationsmassnahmen, ein Jobcoaching und eine Berufsberatung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz empfohlen resp. als hilfreich beurteilt worden. Somit sei klar, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt zu wenig abgeklärt habe und e in Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei vorliegend auch das Wartejahr nicht erfüllt . Da die medizinische Aktenlage hinreichend aufschlussreich sei, seien weitere Abklärungen nicht notwendig (Urk.

5). 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und leitender Arzt der Klinik A.___ , hielt im Bericht vom 7. April 2022 folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/46/6):

- Keratoconjunctivitis sicca mit/bei - chronischer posteriore r Blepharitis - schwerer obstruktive r

Meibomdrüsen -Dysfunktion (MDD) - Tränenfilminstabilität, hyperevaporative trockene Augen - ohne Anhaltspunkte für eine hyposekretonische Komponente - ausgeprägtem Leidensdruck, OSDI ( ocular

surface

disease

index ) aktuell 75.0 - Status nach IRPL-Therapie - Myoper Astigmatismus

Die chronische, therapiefraktäre Augenoberflächenentzündung führe zu chronischem Brennen, Kratzen, einem Fremdkörpergefühl, Sehschärfen schwankungen sowie periorbitalen Druckschmerzen. Es seien schon verschiedene Benetzungspräparate ausprobiert worden, wobei nur die Augentropfen Hylo -DUAL Intense wirklich gut zu helfen schienen . Das Produkt müsse fast stündlich verwendet werden und sei nicht kassenpflichtig. Dadurch würden für den Beschwerdeführer erhebliche Mehrkosten entstehen. Auf eine Omega-3-Supple mentierung habe verzichtet werden müssen, da die Behandlungskosten ebenfalls nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Die rasche Ermüdung der Augen schränke die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Ein reduziertes Arbeitspensum wäre wünschenswert. Subjektiv sei eine maximale Belastung der Augen von 4-5 Stunden möglich ( Urk. 6/46/7: vgl. auch den Bericht vom 6. März 2023, worin Prof. Dr. med. B.___ , Fach ärztin FM H für Ophtalmologie und Ophthalmochirurgie , C.___ , eine beidseitige Keratoconjunctivitis sicca mit starken Benetzungsstörungen bestätigte und festhielt, a us augenärztlicher Sicht seien möglichst kurze Arbeitszeiten mit regelmässigen Pausen anzuraten, die sich nicht auf eine kontinuierliche Bild schirmarbeit beschränkten , da letzteres die Beschwerden verstärke, Urk. 6/46/2 f. ; vgl. ausserdem den Bericht vom 23.

November 20 2 1, wonach Dr. B.___ hinsichtlich Sehschärfe und Gesichtsfeld Normalbefunde festhielt, so dass

keine Zweifel an der Fahreignung bestünden .

Der subjektive Leidensdruck sei hoch, die P rognose aus medizinischer Sicht jedoch gut. Als Therapie habe sie eine lokale Benetzung verordnet. In beruflicher Hinsicht seien

Zugluft, Staub und viel PC-Arbeit zu vermeiden, Urk.

6/17 ; im Schreiben vom 9. September 2021 hielt Dr. B.___

eine volle Sehleistung, ohne visuelle Beeinträchti gungen fest. Aufgrund der trockenen Augen sei der Leidensdruck jedoch sehr hoch, Urk. 6/17 ). 3.2

Dr. phil. D.___ , Fachpsychologe, bestätigte im Kurzbericht vom 1 4. Mai 2023, dass sich der Beschwerdeführer infolge psychischer Überlastung aufgrund seiner Lebenssituation sowie Augenkrankheit durchschnittlich 2 Mal pro Monat in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ein Arbeitsversuch als Kurier eines Transportunternehmens Ende 2022 sei infolge der schwierigen Arbeitsbedingun gen und daraus resultierender Augeninfektion gescheitert. Dies habe den Beschwerdeführer belastet, denn er sei dazu motiviert , mit seiner Arbeit für seine Familie zu sorgen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer einen leidensan gepassten Arbeitsplatz finde . Dies beinhalte frische, staubfreie Luft und angemes sene Lichtverhältnisse sowie Arbeitszeiten . Bei der Stellensuche könn t e ein Jobcoaching und einer Berufsberatung hilfreich sein ( Urk. 6/46/11). 3. 3

Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, RAD, kam mit Stellung nahme vom 1 9. Juni 2023 zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Konjunktivit is

sicca . Dadurch ergäben sich folgende Einschränkungen hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerde führers als Kurierfahrer: S chnelle Er schöpfbarkeit aufgrund der Ermüdung der Augen, Augenschmerzen, Kopfschmerzen, Gefühl von Sand in den Augen, Schwäche, Schwindel, Juckreiz, Müdigkeit, Unverträglichkeit äusserer Einflüsse wie Staub, Hitze, Wind, Rauch, Pollen. Das Belastungsprofil definierte sie wie folgt: Keine Tätigkeiten in Zugluft oder mit hoher Staubexposition, keine ununterbrochenen Tätigkeiten am PC über mehr als vier Stunden, kognitive Tätigkeiten gemäss Ausbildung. Alsdann bedürfe es zumindest zweier sehr kurzer Arbeitsunterbrüche pro Stunde zur Applikation der Augentropfen. Eine länger fristige Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht attestiert worden. Aus versicherungs medizinisch-theoretischer Sicht liege keine längerfristige, gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Auf das Belastungsprofil sei indessen Rücksicht zu nehmen ( Urk. 6/47/3 f.). 4.

4.1

Ausweislich der medizinischen Akten best eht beim Beschwerdeführer eine K eratok onjun k tivitis sicca mit Benetzungsstörungen , ohne visuelle Beeinträchti gungen. Soweit Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Ophthalmologie, S pital G.___ , a m 1 9. Juli 2022 ein neuropathisches Schmerzsyndrom festhielt

( Urk. 6/ 27/3) , handelt es sich dabei um eine andere medizinische Interpretation desselben Leidens. Überdies hielt Dr. F.___ ausdrück lich fest, es ergäbe sich daraus keine Funktionseinschränkung (vgl. Urk. 6/27/1, Urk. 6/27/3).

Alsdann

ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht, dass er eine Schmerzmedikation benötigte . Betreffend den erhobenen Verdacht auf eine Augenmigräne ( 1x/Monat; vgl.

Urk. 6/27/3 sowie Bericht von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Ophthal mologie, S pital G.___ , vom 1 6. März 2023, Urk. 6/46/10 ) ist darauf hinzuweisen, dass blosse Verdachtsdiagnosen dem im Sozial versicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich nicht stand zu hal ten vermögen . Inwiefern sich aus der monatlichen Anfallskadenz eine arbeits relevante Einschränkung ergeben sollte, ist überdies nicht einzusehen. Weiter wurde d em Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurier attestiert. Daran ändert auch nichts, wenn aufgrund des Augenleidens eine Staub exposition, Zugluft und kontinuier liche Bildschirmarbeit zu vermeiden waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Kurier beeinträchtigt infolge «Staub von einigen der zu liefernden Produkten» sowie Zigarettenrauchs von anderen Fahrern, die das Auto vor ihm benutzt hätten ( Urk. 6/17/9), handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine direkte Rauchexposition und bl ieb es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Fahrzeug vorgängig zu lüften und Kurierdienste für Produkte ohne Staub emission en zu tätigen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer notwendi genfalls zuzumuten, eine Schutzbrille zu tragen. Gegenteiliges ergibt sich aus den medizinischen Akten jedenfalls nicht. Unbestritten ist auch , dass mit den Augen tropfen Hylo -DUAL eine wirksame Therapie bestand (vgl. Urk. 6/17/11, Urk. 6/46/6 ; dass es sich dabei um ein nicht kassenpflichtiges Medikament handelt, ist vorliegend nicht entscheidrelevant . Im Übrigen wurden von der Kranken k asse und vom Sozialamt offenbar Nichtpflichtleistungen zur Minimie rung der Leidensdrucks übernommen, vgl. Urk. 6/46/2 ). Aus der Notwendigkeit zum häufigen Gebrauch der Augentropfen, ergibt sich ebenfalls keine relevante Einschränkung. Dauert d eren Applikation doch nur einige Sekunden. Hervor zuheben ist ferner , dass Dr. B.___

am 9. September und 2 3. Novem ber 2021 festhielt, die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Fahr eignung des Beschwerdeführers sei en unbeeinträchtigt ( Urk. 6/17/4 , Urk. 6/17/7 ) . Dass

sie später im Bericht vom 6. März 2023 bestätigte, es bestünden «oftmals auch Sehschärfenschwankungen» ( Urk. 6/46/3), erscheint bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 1 9. April 2016 E. 6.3) . Davon abgesehen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige Sehschärfendefizite mittels Sehhilfe, insbesondere durch das Tragen einer Brille , auszugleichen . Soweit Dr. Z.___ unter Hinweis auf die rasche Ermüdbarkeit der Augen ein reduziertes Arbeitsp ensum als «wünschens wert» betrachtet e ( Urk. 6/46/7), ist damit jedenfalls k eine zumindest 2 0%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 1. 4 ) . Mit Blick auf den IK-Auszug (Urk.

6/14) ist überdies davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer

seit jeher nie vollschichtig erwerbstätig war . Dass letzteres gesundheitlic he Gründe gehabt hätte , ergibt sich weder aus den medizinischen Unterlagen noch hat der Beschwerdeführer entsprechendes behauptet (vgl. Urk. 6/17/11). Auch unter Berücksichtigung der von med. prakt.

I.___

– aus unbekannten Gründen - vom 5. Dezember 2022 bis 2 8. Februar 2023 bescheinigten 100% igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/40/1-6)

bestand keine länger dauernde Arbeits un fähigkeit .

Schliesslich vermag auch der

subjektiv

hohe Leidendruck per se keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen . Daran ändert auch nichts, wenn d er Beschwerdeführer deswegen im Zwei wochentakt eine Psychotherapie wahr nahm . Insbesondere l ag kein fachärztlich diagnostiziertes psychiatrisches Leiden vor. Bei alle dem ist Dr.

E.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisieren der Gesundheits schaden best and . Unter Hinweis auf das unter E. 1. 5 f. Gesagte unterliegt auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchs voraussetzungen gemäss Art. 8 IVG . Zudem

scheitert die verlangte Arbeits vermittlung am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. In diesem Zusammenhang fällt schliesslich auf , dass der Beschwerdeführer ein Angebot der Sozialen Dienste für ein Arbeitstraining bei der Arbeitsintegration J.___ ablehnte mit der Begründung, er sei gesund ( Urk. 6/37) . 4. 2

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 9. Juni 2023 zu Recht verneint.

Bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage besteht

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1

Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 6 00.-- festzusetzenden Gerichts kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

(vgl. Verfügung vom 23. Novem ber 2023, Urk. 7) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger