Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1976, meldete sich erstmals am 1 3. September 2000 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juli 2001 berufliche Mass nahmen vom 2 2. Oktober 2001 bis 2 8. Februar 2003 im Rahmen der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Biologiestudiums als Ersatz zum geplanten Sportstudium
zu (Urk. 7/45). Die Kostengutsprachen wurden bis 3 1. März 2007 verlängert (Urk. 7/78/3,
Urk. 7/95, Urk. 7 /112). Die V ersicherte konnte ihr Biologiestudium per Ende März 2007 erfolgreich abschlies sen und anschliessend zu 50 % als Biologin erwerbstätig sein (Urk. 7 /124). Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/161). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk.
7/164/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2011 ab (Verfahrensnummer IV.2009.00663, Urk. 7/175).
Mit Verfügung vom 1 0. März 2015 wurde aufgrund der Geburt des Sohnes der Versicherten im Februar 2014 die Invaliditätsbemessung neu nach der gemischten Methode vorgenommen und die bisherige Rente aufgehoben (Urk. 7/206).
1.2
Die Versicherte meldete sich am 1 3. Mai 2020 unter Hinweis auf eine psycho-physische Erschöpfungssymptomatik (Urk. 7/ 214) erneut zu m Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/213) . Die IV-Stelle klärte die erwerblich e und medizinische Situation ab und holte bei der Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie ein, das am 1 2. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 7/291). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/296; Urk. 7/30 8) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. August 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 4. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2023 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente ab November 202 0. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 0. November 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 8. Februa r 202 4 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 1 3). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 1 5) wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 1 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2020
anhängig gemachten IV- Neua nmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab
November 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b) . 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her - stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 1), dass es der Beschwerdeführerin den medizinischen Abklärungen zufolge zumutbar sei, in einem 70 % - Pensum der bisherige n wie auch
anderen angepasste n Tätigkeit en nachzugehen. Die restlichen 30 % entfielen in den Aufgabenbereich. Dort sei ihren Erhebungen nach eine Einschränkung von 10 % vorhanden. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 % und somit bestehe kein Rentenanspruch (S. 2).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da in der Verfügung zu den Ausführungen im Einwand betreffend Status, Berechnung des Invalidität s grades und Invalideneinkommen keine Begründung vorliege (S. 3). Darüber hinaus sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, sich mit den fachärztlichen Stellung nahmen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen (S. 7). So hätten Dr. med. Z.___ und lic. phil. A.___ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Gutachten der Y.___ an einer Vielzahl erheblicher fachliche r Mängel sowie an Falschdarstellungen bzw. -annahmen betreffend Sachverhalt leide, weshalb es nicht verwertbar sei (S. 8).
Hinsichtlich Status fehle es sodann an einer rechtsgenüglich e n Abklärung.
Unterdessen sei ihr Sohn neun Jahre alt, gehe in die Schule und auch in den Hort. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sie bei guter Gesundheit ihr Arbeits pensum weiter gesteigert und wäre unterdessen voll oder zumindest gesteigert erwerbstätig (S. 17).
Bis zum Arbeitsversuch ab Februar 2022 sei vo n einer vollständigen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (S. 19). Anschliessend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Tätigkeit von 20 % ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerte, weshalb das effektiv erzielte Jahreseinkommen zu berücksichtigen sei, womit ein Invaliditätsgrad von 75 % resultiere (S. 19). Doch selbst wenn davon ausgegangen werden soll t e, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nur zu 70 % erwerbstätig wäre, bestehe mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 20). 2.3
Die Beschwerdegegnerin bestritt in der Beschwerdeantwort (Urk.
6) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
nahm Stellung zu den für die Invaliditäts bemessung massgeblichen Vergleichseinkommen (S. 1). 2.4
Die Beschwerdeführerin machte replicando im Wesentlichen geltend (Urk. 13), dass sich die Beschwerdegegnerin über elementarste Grundsätze des rechtlichen Gehörs hinweggesetzt habe, was einer Heilung nicht zugänglich sei (S. 3). 2.5
Was die formellen Einwände der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es diese grundsätzlich vorweg zu prüfen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Indes kann vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hat, erwiese sich eine Rückweisung aus formellen Gründen doch als formalistische r Leerlauf,
denn, wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache aus materiellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Ein vorherige Rückweisung aus formellen Gründen führte folglich zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1
Materiell s trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der am 1 0. März 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 7/206) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2023 (Urk. 2) neu
- und damit revisionsrechtlich relevant - verschlechtert hat oder ob gegebenen falls ei ne andere revisionsrechtliche relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.4) .
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 0. März 2015 gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 2 3. Dezember 2014 (Urk. 7/204/5) davon aus, dass seit der am 4. Juni 2009 verfügten Rentenzusprache ein stationärer Zustand vorliege, wobei der Beschwer deführerin die angestammte Tätigkeit als Sportlehrerin weiterhin nicht zumutbar sei, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der B.___ indes zu 60 % (Urk. 7/205/2). Diagnostisch ging die Beschwerdegegnerin dabei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte (insbesondere Urk. 7/189 und
Urk. 7/201) von Polyarthralgien, Fieber schüben, Brennen/Hypästhesie der Haut, ANA positiv, C3 erniedrigt und chronischen LWS-Schmerzen aus (Urk. 7/204/2). Die ursprüngliche Hauptdiag nose für die Rentenzusprache vom 4. Juni 2009 lautete auf eine persistierende, chronifizierte Lumboischialgie -Symptomatik links mit möglicher chronischer Irritation L5 links ohne eigentliche neurologische Ausfälle, dies unter anderem bei Status nach operativer Versorgung im Segment L5/S1 am 1 2. Januar 2001 (Urk. 7/153/3).
Gestützt auf eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 3. Mai 2013 (Abklärungsbericht vom 1 0. Juni 2014, Urk. 7/202) bemass die Beschwerdegegnerin die Invalidität in der Verfügung vom 1 0. März 2015 gestützt auf die gemischte Methode bei einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsbereich von 30 %. Bei 60%iger Restarbeitsfähigkeit und einer Einschränkung von 23.5 % im Haushalt resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 7/206). 3. 2
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Fachpsycho login A.___ von der D.___ führten in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 7/218) folgende Diagnosen auf (S. 4): - Rezidiv i erende d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F.33.1), erste depressive Episode c a . 2006 - Psychische Fakt o ren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizier ten Krankheiten (F54) somatische Diagnose Polyarthralgien, Diagnose 2020
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1 8. Dezember 2019 alle zwei Wochen bei ihnen in Behandlung (S. 2). Nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführe rin nach den ersten Therapiesitzungen gebessert habe, sei es ihr ab Mitte/Ende Januar 2020 körperlich schlechter gegangen. Trotz Teilarbeitsunfähigkeit habe sich der Zustand weiter verschlechtert. D ie Konzentra tion sei schlecht, der Antrieb deutlich reduziert, die Stimmung bedrückt, deprimie rt, ratlos. Aktuell sei die Situation so, dass sich der Zustand schrittweise verbessere (S. 3). Die Arbeits fähigkeit betrag e ab Juli voraussichtlich zwei Stunden an drei Tagen pro Woche (S. 7) . 3.3
Dr. med. E.___, Rheumatologe FMH, führte in seinem Bericht vom 1 5. Juni 2020 (Urk. 7/220) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3): - P oly arthralgien, schubförmig verlaufend, mit Leitgelenken an Händen/Fingern und diffus an den Füssen - Aktuell fachpsychologisch und psychiatrisch Dokumentation einer mittel schweren bis schweren Depression
Die Beschwerdeführerin leide seit gut einem Jahr an Dauersymptomen einer kontinuierlich verschlechterten Atmung. Beklagt würden eine generell persistente Fatigue und rasche Tagesmüdigkeit (S. 2). Neurologische Untersuchungen seien weiterhin am Laufen (S. 4). Eine genaue diagnostische Eingrenzung der Proble matik sei noch nicht möglich (S. 6) . 3.4
Dr. med. F.___ vom Institut für Neuropathologie, Universitätsspital G.___, hielt im Bericht zur am 2 0. Juli 202 0 durchgeführten Hautbiopsie bezüg lich der Diagnose p athologische intraepidermale Nervenfaserdichte fest (Urk. 7/291/75-76), dass aus neuropathologischer Sicht eine pathologische intraepidermale Nervenfaserdichte (IENFD) am Unterschenkel bestehe. Die histologischen Kriterien einer Small Fibe r Neuropathie (S FN) am Unterschenkel seien damit erfüllt (S. 2). Gestüt z t darauf schloss die Neurologin Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 2 9. April 2021 diagnostisch auf eine SFN, welche ursächlich noch nicht zug e ordnet werden könne, weshalb sie weitere Abklärungen empfehle (Rektumbiopsie, genetische Testung). Angesichts des Verlaufs sei von einer progredienten Erkrankung auszugehen und nicht zu erwarten, dass die Beschwer deführerin wieder den Zustand von zum Beispiel vor drei Jahren erreichen werde. Insgesamt gehe es um eine Optimierung der Schmerztherapie (Urk. 7/257/17-18). 3. 5
Dr. med. I.___, Verhaltensneurologin, und Dr. phil .
J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, hielten in ihrem Bericht vom
2. Juni 2021 (Urk. 7/248) gestützt auf ihre verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung als Diagnose eine leichte bis mittelgradige neuropsy chologische Störung als Folge der ausgeprägten Fatigue-Symptomatik mit daran assoziierter Einschränkung der Belastbarkeit fest (S. 2). Testbasiert ständen insbesondere Auswirkungen der Müdigkeit im Vordergrund mit mittelgradigen Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration (S. 1). Auf Basis der aktuellen Befunde sei rein inhaltlich von keiner eingeschränkten Funktionsfähigkeit auszugehen. Im Vordergrund stände aber die verminderte Belastbarkeit mit bereits nach einer Stunde erfassbarer Leistung s abnahme bei auch nur vergleichsweise geringen Anforderungen und erwartungsgemässer Akzentuierung im weiteren Tagesver lauf mit dann auch Einschränkungen in den Bereichen Arbeitstempo und Fehler kontrolle (S. 2). 3. 6
Dr. E.___ führte im Verlaufsbericht vom 1 9. Juli 2021 (Urk. 7/256) folgende Diagnosen auf (S. 1-2): - Brennende Schmerzen/Dysästhesien symmetrisch, peripher, der Hände und F üsse bei unter anderem Small
Fiber Neuropathie gemäss aktueller Histolo gi e der Unterschenkel -Haut-Bio ps ie vom 2 0. Juli 2020 - Polyarthralgien, schubförmig verlaufend, mit Leitgelenken an Händen/ Fingern und diffus an den Füssen - Anhaltende Kognitionsstörung en, betreffend Aufnahmefähigkeit (ver - langsamt) und Konzentration, und zusätzlich Lärmüberempfindlich keit (DD zentrale neuronale Hypersensi ti vität), DD bei Dg 1 und 2 mit chronischen Schmerzen und bei Dg 4 - Aktuell fachpsychologisch und psychiatrisch Dokumen t ation der rezidi vierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episode n - Rezidiv-Ischialgie- Glutalgie links - Chron ische
a bdominale Beschwerden, mit Durchfall-Episoden, gebessert unter Diät, DD Colon irrit abi le
Die Befunde hinsichtlich der peripheren Polyneuropathie mit neuropathischen Schmerzen seien unverändert. Die Problematik seitens der vormaligen Ischialgien ins linke Bein sei gebessert. (S. 2). Für jegliche Arbeiten sehe er lediglich eine minimale Belastbarkeit in der Grössenordnung von maximal ein bis zwei Stunden pro Tag (S. 4). 3. 7
Im Verlaufsbericht der D.___ vom
1 4. April 2022 (Urk. 7/266 /3-7)
wurden unveränderte Diagnosen fest gehalten (vgl. S. 1). Die Alltagsbelastbarkeit sei weiterhin erheblich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schmerzen, Fatigue und affektive n Störungen, was eine konsequente Alltags gestaltung erforderlich mache und die
Alltagsgestaltung massiv beeinträchtige (S. 3).
Seit ca. Ende Februar 2022 leide die Beschwerdeführerin wieder unter einer depressiven Episode, welche zuerst leicht ausgeprägt und jetzt mittelgradig sei. Bis Ende Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % a rbeitsunfähig gewesen. Seit Februar 2022 arbeite sie wieder regulär zu 20 % an ihrer früheren Arbeitsstelle (S. 4). 3. 8
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2022 fest (Urk. 7/286), dass die Beschwerdeführerin von Schwankungen im Alltagserleben der Schmerzen und der Fatigue-Beeinträchtigung berichte. Die Arbeitsunfähigkeit betrag e 80 % bei 20%iger Tätigkeit an je zwei halben Tagen beim bisherigen Arbeitgeber. Die S ituation und das g esundheitliche Bild seien rel a tiv s tabi l, allerdings auf einem tiefen Belastbarkeitsniveau, dies bei der Kombination neuropathischer Schmerzen polylokulär
und einer ausgesprochen hartnäckige n Fatigue (S. 2) .
3. 9 3. 9 .1
Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neuro logie vom 1 2. Oktober 202 2 (Urk. 7 / 291) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 11) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Schmerz- und Erschöpfungssyndrom sowie subjektive kognitive Einschränkungen - V. a. Colon irrit abi le (ICD-10 K58.9) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprä gung (ICD-10 F33.0)
In der gesamtmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter zu den wesent lichen Befunden und Funktionseinschränkungen fest, in der psychiatrischen Untersuchung habe eine gegenwärtig leichtgradige Ausprägung einer rezidivie renden depressiven Störung diagnostiziert werden können. Es sei aufgefallen, dass für die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden keine die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können . Es sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Aus psychiat rischer Sicht bestehe aufgrund dieser Diagnosen eine Einschränkung der Arbe i ts- und Leistungsfähigkeit auf 70 % (S. 11). Da die quantitative Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit nur aus einer Fachrichtung eingeschränkt sei, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich eines allfälligen additiven oder ergänzenden Effektes dieser Einschränkung (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 70 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andau ernde r höhergradiger Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2019 angenommen werden. Es soll t e sich dabei um eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne grossen Anfahrtsweg und ohne intensiven Publikumsverkehr handeln (S. 13). In der vertrauten häusliche n Umgebung sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt und liege sicher unter 15 % (S. 14). 3. 9 .2
Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 7/291/31-38) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 35). 3. 9 .3
Dipl. Arzt L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/291/39-48) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprä gung (ICD-10 F33.0)
Im psychiatrischen Untersuchungsbefund habe sich ein Nachlass en der Konzent rationsfähigkeit gezeigt, das Gedächtnis und die Auffassungsgabe seien ungestört. Die Stimmungslage zeige sich ausgeglichen. Der Antrieb sei leicht vermindert (S. 43).
Die Beschwerdeführerin habe über mehrere depressive Episoden, erstmals aufge treten im Jahr 2004, berichtet, für welche nicht als hauptursächlich psychosoziale Belastungsfaktoren oder andere Auslöser angegeben worden seien. B ei einer hereditären Vorbelastung sei somit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD - 10 F33.0), auszugehen. Die Explorandin schildere in der Untersuchung zahlreiche, verschiedene, körperliche Beschwerden, für welche jedoch in einer Reihe von jahrelang durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen keine die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können, wie auch im Rahmen dieses Gutachtens. Diagnostisch sei somit von einem Krankheitsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen respektive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen.
Die sowohl in der Untersuchung als auch aktenanamnestisch und in den Behand lungsberichten beschriebene deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sei en nicht aus einer psychischen Erkrankung heraus erklärbar (S. 45).
Die Beschwerdeführerin befinde sich bezüglich der affektiven Symptomatik seit Jahren mit Unterbrechungen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei unklar sei, warum sie bei einem diagnostizierten rezidivie renden Störungsbild nicht le i tliniengemäss medikamentös zumindest mit einem Phasenprophylaktikum oder einem Antidepressivum behandelt werde (S. 45).
Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Dies begründet in einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden, hinzu komme eine rezidivierende depressive Symptomatik, welche - wenngleich auch derzeit allenfalls leicht ausgeprägt - zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit beitrage. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen, zugleich optimal angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Im zeitlichen Verlauf sei diese Einschätzung der Arbeits fähigkeit seit mindestens Aufnahme der aktuellen ambulanten psychotherapeu tischen Behandlung im Dezember 2019 anzunehmen (S. 46) . 3. 9 .4
Dr. med. M.___, FMH Rheumatologie, führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/291/49-59) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 55). Die chronische n, somatisch nicht zuzuordnende n Polyarthralgien an Händen und Füssen (ICD-10 M25.5) sowie die intermittierende Lumboischialgie links (ICD-10 M54.5) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56).
Der detaillierte Status am Achsenskelett habe keinerlei segmentale Dysfunktionen ergeben. Sämtliche peripheren Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten seien vom Gutachter detailliert beurteilt worden, es hätten sich klinisch keinerlei fassbare entzündliche Veränderungen oder Hinweise für mechanisch-degenerative Pathologien ergeben. Insgesamt könnten die von der Beschwerde - führerin beklagten Beschwerden rein fokussiert auf den Bewegungsapparat nicht abschliessend einer spezifischen Diagnose zugeordnet werden. Inwiefern die beklagten Beschwerden allenfalls im Rahmen einer neurologischen oder psychi atrischen Grunderkrankung erklärt werden könnten, müsse im Rahmen dieser Fachgutachten abschliessend diskutiert werden (S. 55).
Er, Dr. M.___, könne aus klinisch-rheumatologischer Sicht die nun seit mehreren Jahren beklagten Beschwerden zum Gutachten s zeitpunkt nicht abschliessend erklären. Relevante objektivierbare, entzündlich-rheumatische, pathologische Befunde am Bewegungsapparat seien von ihm nicht festgestellt worden. In diesem Sinne könne die vom Rheumatologen E.___ zum Teil hochprozentig attestierte Arbeitsunfähigkeit rein klinisch-rheumatologisch nicht bestätigt werden (S. 55). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig (S.
57). 3. 9 .5
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, stellte in s einem Teilgutachten (Urk. 7/291/60-67) ebenfalls keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 65).
In Bezug auf die von
Dr. med.
H.___
gestellte Diag nose eine r SFN
könne der
Histologiebefund nicht als Beweis für eine solche, sondern bloss als Hinweis bzw. weiterer Mosaikstein hierfür gesehen werden. Zum einen weis e der Bericht des pathologischen Instituts selbst bereits hierauf hin, insbesondere in Bezug auf Referenzwerte aus der Literatur, zum anderen seien die Schmerzen natürlich auch in anderen Kontexten möglich . Letztendlich sei eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit zusätzlichen Beschwerden wie subjektiver Erschöpfung und subjektiven kognitiven Einschränkungen sowie Schmerzen das überwiegend Wahrscheinliche . Die Beschwerden liessen sich ganz überwiegend nicht durch organisch-neurologische Erkrankungen erklären . Auch bei Zugrundelegung einer möglichen SFN könnte dies nur einen kleinen Ausschnitt der Beschwerden erklären (S. 64). Die Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit betrage 100 %. 3. 10
Dr. Z.___ und Fachpsychologin A.___ hielten in ihrer Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten vom 1 1. Mai 2023 fest (Urk. 7/304 =
Urk. 3/3), dass die Angaben zum anamnest i schen Arbeitspensum falsch seien. Z udem seien die Angaben im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin aktuell keine Medikamente einnehme (S. 1), nicht zutreffend und entsprächen nicht den Akten. Bezüglich Diagnose stellung entsprächen die von ihnen genannten Beschwerden einer Summe von mindestens sechs Symptomen, was gemäss ICD-10 als mittelgradige depressive Episode definiert sei. Di e Diagnose eines mittleren Schweregrades könne gemäss ICD-10 - Kriterien und BDI (Beck-Depressions-Inventar) begründet werden, während der Gutachter seine Einschätzung des Sc hweregrades einzig damit begründe, dass aus dem psychopathologischen Befund keine mittelgradige depressive Episode abzuleiten sei (S. 2-3). Dies sei kein haltbares Argument, da genügend Symptome beschrieben w ü rden, die gemäss ICD-10 einer mittelgradi gen Episode entsprächen. Zudem habe der Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht begründet. Sie, die Behandler, hingegen schätzten die Beschwerde führerin als aktuell zu 70 % arbeitsunfähig ein, was durch die von ihnen gestellten Diagnose n begründet sei. Zudem arbeite die Beschwerdeführerin seit einem Jahr nur zu 20 % und es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass sie zusätzliche psychische oder körperliche Ressourcen hätte, um das Pensum zu erhöhen. Weiter habe d ie Beschwerdeführerin unterschiedliche funktionelle Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit reduzierten (S. 3). 3.1 1
Dr. med. H.___
hielt in ihrer neurologischen Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2023 fest (Urk. 3/4), dass bei der Beschwerdeführerin die typischen Diagnosekriterien für eine SFN vorläge n . Goldstandard in der Diagnos tik der SFN sei die Hautbiopsie. Der Gutachter widerspreche somit mit seiner Aussage, wonach der Histologieb efund nur als Hinweis bzw. weiterer Mosaikstein hierfür gesehen werden könne, der gängigen wissenschaftlichen Meinung (S. 1). Der Befund sei auch nicht grenzwertig, sondern eindeutig pathologisch.
Es lägen Publikationen vor, die einen Zusammenhang annehmen liessen zwischen einem Chronic Fatigue Syndrom und einer SF N. Hier sei die Forschung allerdings noch nicht w eit fortgeschritten (S. 2). Die neuropathische n Schmerzen seien schwierig und nicht durch übliche Analgetika behandelbar, sondern durch Antikonvulsiva oder Antidepressiv a . Es bestehe aus rein neurologischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit von 60 % (S. 3). 4. 4.1
Was zunächst die Frage nach einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhaltes im Sinne eines Revisionsgrundes anbelangt, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 1 0. März 2015 zumindest in psychischer Hinsicht insoweit verändert, als nicht nur die Behandler, sondern auch die Y.___ -Gutachter neu vom Vorliegen einer psychischen Störung mit funktionellen Auswirkungen ausgehen. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Ob ein zusätzlicher Revisionsgrund zufolge einer Änderung des Status vorliegt, kann unter diesem Blickwinkel offenbleiben. 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1 2. Oktober 202 2 (Urk. 7 / 291) erfüllt die grundlegenden formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf den wesent lichen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte .
Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthält, wobei insbesondere der psychische, neurologische und neuropsycholo gische Gesundheitszustand im Vordergrund stehen. 4. 3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 4.4
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in gestützt auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten (E. 3. 9) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar im Grundsatz die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.5 und E. 4.2), es weist aber, insbe sondere was das neurologische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf.
So überzeugt die Beurteilung de s neurologische n Gutachter s
Dr. N.___, wonach die Diagnose der SFN nicht gestellt werden könne, nicht abschliessend . Der Schluss, wonach der Histologiebefund nicht als Beweis für eine solche Störung angesehen werden könne (Urk. 7/297/64), widerspr icht der Einschätzung von Dr. F.___ vom Institut für Neuropathologie des G.___, gemäss welcher die histologischen Kriterien für die Diagnose einer S FN erfüllt s ind (vgl. E. 3.4) . W enn der Gutachter nun das Gegenteil behauptet, muss er das schlüssig und nachvoll ziehbar begründen . Dies gilt umso mehr, als der Histologiebefund
nicht nur gemäss Beurteilung des G.___
für das Vorliegen einer SFN spricht, sondern die se Diagnose ebenfalls von Dr. E.___ (E. 3.6) und von Dr. H.___ (E. 3.11) gestellt wurde. Letztere führte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten aus (Urk. 3/4), dass bei der Beschwerdeführerin die typischen Diagnosekriterien für eine SFN vorlägen. Sie stützt e ihre Diagnoseherleitung
- im Unterschied zum Gutachter - auf medizinische Literatur und erwähnte, dass die Hautbiopsie nach der gängigen wissenschaftlichen Meinung der Goldstandard in der Diagnostik der SFN sei
(S. 1) . Auch handle es sich nicht um einen grenzwertige n
Biopsie b efund, sondern um einen eindeutigen pathologischen Befund (S. 2). Insgesamt bestehen somit deutliche Zweifel an der Einschätzung im neurolo g ischen Gutachten, weshalb dieses in Bezug auf die Herleitung respektive den Ausschluss der Diagnose einer SFN und deren funktionelle Auswirkung e n zumindest ergänzungsbedürftig ist. 4.5
Darüber hinaus wurde weder im neurologischen noch im psychiatrischen Teilgut achten die von Dr. I.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige neuro psychologische Störung (E. 3.5) berücksichtigt . Im neurologischen Teilgutachten wird der neuropsychologische Bericht zwar erwähnt (Urk. 7/291/64), aber nicht diskutiert. Dies, obwohl im Ra h me n der Testung von Dr. I.___ mittelgradige Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration festgestellt werden konnten. Im psychiatrischen Gutachten wird nur erwähnt, dass die ausgeprägte Fatiguesymptomatik, welche als ursächlich für die leicht- bis mittel gradige neuropsychologische Störung angesehen w e rd e, nicht aus einem psychi atrischen Störungsbild heraus abzuleiten sei
(Urk. 7/291/44). Damit anerkennt der psychiatrische Gutachter zwar implizit das Vorliegen neuropsychologische r Einschränkungen, würdigt diese Defizite aber
entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3 mit Hinweisen) .
Auch vor diesem Hintergrund ist das Gutachten nicht überzeugend und erweist sich als unvollständig . 4.6
Was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, gilt es in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es nicht zutreffe, dass sie keine Medikamente einnehme (S. 8), festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter lediglich festhielt, dass keine antidepressive Medikation stattfinde (Urk. 7/291/S.
45, S. 47). Gemäss d e n psychiatrischen Behand ler n
nimmt die Beschwerdeführerin indes das Anti depressivum Trimipramin ein (Urk. 7/304/2), was im Übrigen ebenfalls im Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin festgehalten wurde (Urk. 7/291/32) . Jedoch liegt die Dosis bei nur
40mg, 15 Tropfen abends
(vgl. Urk.
7/266/5), was
g emäss Compendium
deutlich unter
der empfohlenen Dosierung bei der Behand lung einfacher Depressionen liegt (https://compendium.ch/product/1183245-trimipramine-zentiva-tropfen-40-mg-ml/mpro#MPro7100, zuletzt besucht am 0 4. Juni 2024) .
I nsofern fand
wohl keine leitliniengerechte Medikation stat t . Jedoch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Gutachters in Bezug auf die Medikamenteneinnahme zu wenig differenziert erfolgte n (vgl. etwa Urk. 7/291/45) .
Des W eiteren ist bezüglich der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzumerken, dass in somatischer Hinsicht - wie bereits ausgeführt - zumindest
die Diagnose einer SFN genauerer Abklärung bedarf (vgl. E.
4.4). S olange somit keine Klarheit über die somatischen Diagnosen besteht und Gewissheit darüber, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen tatsächlich nicht auf einer organischen Ursache beruhen, kann die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Somit erweist sich bereits vor diesem Hintergrund das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweiskräftig.
Schliesslich ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig g e stützt auf das rechtsprechungsgemäss verlangte strukturierte Beweisverfahren (vgl. E. 4.3) hergeleitet und können die massgebenden Indikatoren schon zufolge Unklarheit hinsichtlich der zu berück sichtigenden Komorbi di täten nicht abschliessend gewürdigt werden . 4. 7
Zusammengefasst bleibt somit in somatischer Hinsicht unklar, wie es sich mit der Diagnose der SFN verhält. Insofern kann aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht die gutachterliche Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne abschliessende somatische Diagnosestellung nicht bestätigt werden. Eine neuropsychologische Begutachtung fehlt gänzlich. Darüber hinaus wurden die funktionellen Leistungse inschränkunge n im psychiatrischen Gutachten nicht schlüssig im Sinne des strukturierten Beweisverfahren hergeleitet und folglich überzeugt auch die Einschätzung der Arbeitsunfäh i gkeit nicht. Ob dem rheumatologischen Gutachten von Dr. M.___ mit dem Ausschluss jeglicher Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.9.4) Beweiskraft beige messen werden könnte, kann angesichts dessen offenbleiben. 4. 8
Ebenso wenig lässt sich die vorliegende Streitfrage gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte, insbesondere jene von Dr. Z.___ und Dr. H.___, klären, zumal kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt wurde und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen und im Streitfall eine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4. 9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). Vorliegend erweist sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkt en als nicht abgeklärt und wäre die Beschwer degegnerin verpflichtet gewesen, das Y.___ -Gutachten zumindest ergänzen zu lassen, weshalb die Sache zur Einholung eines neuerlichen polydisziplinären Gutachtens inkl. n europsychologischer Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheid e.
Allenfalls hat zuerst eine Aktualisierung des medizinischen Dossiers zu erfolgen, da möglicherweise nicht alle relevanten Berichte darin enthalten sind (vgl. etwa Urk. 1 S. 9, wonach sich die Beschwerdeführerin in eine r 4-wöchige n stationäre n
Reha befand; vgl. dazu auch Urk. 7/233/2).
Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin, nach der Neuanmeldung vom 1 3. Mai 2020 die Frage zu klären, in welchem Pensum die Beschwerde führerin im Ge sundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde . Je nach Ergebnis der neuerlichen Begutachtung wird sie nicht umhinkommen, dies vor dem abschliessenden Rentenentscheid nachzuholen und eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen . 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerde führerin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2' 9 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2020
anhängig gemachten IV- Neua nmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab
November 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b) .
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her - stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 4. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2023 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente ab November 202 0. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 0. November 2023 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 1), dass es der Beschwerdeführerin den medizinischen Abklärungen zufolge zumutbar sei, in einem 70 % - Pensum der bisherige n wie auch
anderen angepasste n Tätigkeit en nachzugehen. Die restlichen 30 % entfielen in den Aufgabenbereich. Dort sei ihren Erhebungen nach eine Einschränkung von 10 % vorhanden. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 % und somit bestehe kein Rentenanspruch (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da in der Verfügung zu den Ausführungen im Einwand betreffend Status, Berechnung des Invalidität s grades und Invalideneinkommen keine Begründung vorliege (S. 3). Darüber hinaus sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, sich mit den fachärztlichen Stellung nahmen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen (S. 7). So hätten Dr. med. Z.___ und lic. phil. A.___ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Gutachten der Y.___ an einer Vielzahl erheblicher fachliche r Mängel sowie an Falschdarstellungen bzw. -annahmen betreffend Sachverhalt leide, weshalb es nicht verwertbar sei (S. 8).
Hinsichtlich Status fehle es sodann an einer rechtsgenüglich e n Abklärung.
Unterdessen sei ihr Sohn neun Jahre alt, gehe in die Schule und auch in den Hort. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sie bei guter Gesundheit ihr Arbeits pensum weiter gesteigert und wäre unterdessen voll oder zumindest gesteigert erwerbstätig (S. 17).
Bis zum Arbeitsversuch ab Februar 2022 sei vo n einer vollständigen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (S. 19). Anschliessend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Tätigkeit von 20 % ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerte, weshalb das effektiv erzielte Jahreseinkommen zu berücksichtigen sei, womit ein Invaliditätsgrad von 75 % resultiere (S. 19). Doch selbst wenn davon ausgegangen werden soll t e, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nur zu 70 % erwerbstätig wäre, bestehe mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 20).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin bestritt in der Beschwerdeantwort (Urk.
6) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
nahm Stellung zu den für die Invaliditäts bemessung massgeblichen Vergleichseinkommen (S. 1).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin machte replicando im Wesentlichen geltend (Urk. 13), dass sich die Beschwerdegegnerin über elementarste Grundsätze des rechtlichen Gehörs hinweggesetzt habe, was einer Heilung nicht zugänglich sei (S. 3).
E. 2.5 Was die formellen Einwände der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es diese grundsätzlich vorweg zu prüfen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Indes kann vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hat, erwiese sich eine Rückweisung aus formellen Gründen doch als formalistische r Leerlauf,
denn, wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache aus materiellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Ein vorherige Rückweisung aus formellen Gründen führte folglich zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1
Materiell s trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der am 1 0. März 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 7/206) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2023 (Urk. 2) neu
- und damit revisionsrechtlich relevant - verschlechtert hat oder ob gegebenen falls ei ne andere revisionsrechtliche relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.4) .
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 0. März 2015 gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 2 3. Dezember 2014 (Urk. 7/204/5) davon aus, dass seit der am 4. Juni 2009 verfügten Rentenzusprache ein stationärer Zustand vorliege, wobei der Beschwer deführerin die angestammte Tätigkeit als Sportlehrerin weiterhin nicht zumutbar sei, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der B.___ indes zu 60 % (Urk. 7/205/2). Diagnostisch ging die Beschwerdegegnerin dabei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte (insbesondere Urk. 7/189 und
Urk. 7/201) von Polyarthralgien, Fieber schüben, Brennen/Hypästhesie der Haut, ANA positiv, C3 erniedrigt und chronischen LWS-Schmerzen aus (Urk. 7/204/2). Die ursprüngliche Hauptdiag nose für die Rentenzusprache vom 4. Juni 2009 lautete auf eine persistierende, chronifizierte Lumboischialgie -Symptomatik links mit möglicher chronischer Irritation L5 links ohne eigentliche neurologische Ausfälle, dies unter anderem bei Status nach operativer Versorgung im Segment L5/S1 am 1 2. Januar 2001 (Urk. 7/153/3).
Gestützt auf eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 3. Mai 2013 (Abklärungsbericht vom 1 0. Juni 2014, Urk. 7/202) bemass die Beschwerdegegnerin die Invalidität in der Verfügung vom 1 0. März 2015 gestützt auf die gemischte Methode bei einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsbereich von 30 %. Bei 60%iger Restarbeitsfähigkeit und einer Einschränkung von 23.5 % im Haushalt resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 7/206). 3. 2
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Fachpsycho login A.___ von der D.___ führten in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 7/218) folgende Diagnosen auf (S. 4): - Rezidiv i erende d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F.33.1), erste depressive Episode c a . 2006 - Psychische Fakt o ren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizier ten Krankheiten (F54) somatische Diagnose Polyarthralgien, Diagnose 2020
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1 8. Dezember 2019 alle zwei Wochen bei ihnen in Behandlung (S. 2). Nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführe rin nach den ersten Therapiesitzungen gebessert habe, sei es ihr ab Mitte/Ende Januar 2020 körperlich schlechter gegangen. Trotz Teilarbeitsunfähigkeit habe sich der Zustand weiter verschlechtert. D ie Konzentra tion sei schlecht, der Antrieb deutlich reduziert, die Stimmung bedrückt, deprimie rt, ratlos. Aktuell sei die Situation so, dass sich der Zustand schrittweise verbessere (S. 3). Die Arbeits fähigkeit betrag e ab Juli voraussichtlich zwei Stunden an drei Tagen pro Woche (S. 7) . 3.3
Dr. med. E.___, Rheumatologe FMH, führte in seinem Bericht vom 1 5. Juni 2020 (Urk. 7/220) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3): - P oly arthralgien, schubförmig verlaufend, mit Leitgelenken an Händen/Fingern und diffus an den Füssen - Aktuell fachpsychologisch und psychiatrisch Dokumentation einer mittel schweren bis schweren Depression
Die Beschwerdeführerin leide seit gut einem Jahr an Dauersymptomen einer kontinuierlich verschlechterten Atmung. Beklagt würden eine generell persistente Fatigue und rasche Tagesmüdigkeit (S. 2). Neurologische Untersuchungen seien weiterhin am Laufen (S. 4). Eine genaue diagnostische Eingrenzung der Proble matik sei noch nicht möglich (S. 6) . 3.4
Dr. med. F.___ vom Institut für Neuropathologie, Universitätsspital G.___, hielt im Bericht zur am 2 0. Juli 202 0 durchgeführten Hautbiopsie bezüg lich der Diagnose p athologische intraepidermale Nervenfaserdichte fest (Urk. 7/291/75-76), dass aus neuropathologischer Sicht eine pathologische intraepidermale Nervenfaserdichte (IENFD) am Unterschenkel bestehe. Die histologischen Kriterien einer Small Fibe r Neuropathie (S FN) am Unterschenkel seien damit erfüllt (S. 2). Gestüt z t darauf schloss die Neurologin Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 2 9. April 2021 diagnostisch auf eine SFN, welche ursächlich noch nicht zug e ordnet werden könne, weshalb sie weitere Abklärungen empfehle (Rektumbiopsie, genetische Testung). Angesichts des Verlaufs sei von einer progredienten Erkrankung auszugehen und nicht zu erwarten, dass die Beschwer deführerin wieder den Zustand von zum Beispiel vor drei Jahren erreichen werde. Insgesamt gehe es um eine Optimierung der Schmerztherapie (Urk. 7/257/17-18). 3. 5
Dr. med. I.___, Verhaltensneurologin, und Dr. phil .
J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, hielten in ihrem Bericht vom
2. Juni 2021 (Urk. 7/248) gestützt auf ihre verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung als Diagnose eine leichte bis mittelgradige neuropsy chologische Störung als Folge der ausgeprägten Fatigue-Symptomatik mit daran assoziierter Einschränkung der Belastbarkeit fest (S. 2). Testbasiert ständen insbesondere Auswirkungen der Müdigkeit im Vordergrund mit mittelgradigen Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration (S. 1). Auf Basis der aktuellen Befunde sei rein inhaltlich von keiner eingeschränkten Funktionsfähigkeit auszugehen. Im Vordergrund stände aber die verminderte Belastbarkeit mit bereits nach einer Stunde erfassbarer Leistung s abnahme bei auch nur vergleichsweise geringen Anforderungen und erwartungsgemässer Akzentuierung im weiteren Tagesver lauf mit dann auch Einschränkungen in den Bereichen Arbeitstempo und Fehler kontrolle (S. 2). 3. 6
Dr. E.___ führte im Verlaufsbericht vom 1 9. Juli 2021 (Urk. 7/256) folgende Diagnosen auf (S. 1-2): - Brennende Schmerzen/Dysästhesien symmetrisch, peripher, der Hände und F üsse bei unter anderem Small
Fiber Neuropathie gemäss aktueller Histolo gi e der Unterschenkel -Haut-Bio ps ie vom 2 0. Juli 2020 - Polyarthralgien, schubförmig verlaufend, mit Leitgelenken an Händen/ Fingern und diffus an den Füssen - Anhaltende Kognitionsstörung en, betreffend Aufnahmefähigkeit (ver - langsamt) und Konzentration, und zusätzlich Lärmüberempfindlich keit (DD zentrale neuronale Hypersensi ti vität), DD bei Dg 1 und 2 mit chronischen Schmerzen und bei Dg 4 - Aktuell fachpsychologisch und psychiatrisch Dokumen t ation der rezidi vierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episode n - Rezidiv-Ischialgie- Glutalgie links - Chron ische
a bdominale Beschwerden, mit Durchfall-Episoden, gebessert unter Diät, DD Colon irrit abi le
Die Befunde hinsichtlich der peripheren Polyneuropathie mit neuropathischen Schmerzen seien unverändert. Die Problematik seitens der vormaligen Ischialgien ins linke Bein sei gebessert. (S. 2). Für jegliche Arbeiten sehe er lediglich eine minimale Belastbarkeit in der Grössenordnung von maximal ein bis zwei Stunden pro Tag (S. 4). 3. 7
Im Verlaufsbericht der D.___ vom
1 4. April 2022 (Urk. 7/266 /3-7)
wurden unveränderte Diagnosen fest gehalten (vgl. S. 1). Die Alltagsbelastbarkeit sei weiterhin erheblich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schmerzen, Fatigue und affektive n Störungen, was eine konsequente Alltags gestaltung erforderlich mache und die
Alltagsgestaltung massiv beeinträchtige (S. 3).
Seit ca. Ende Februar 2022 leide die Beschwerdeführerin wieder unter einer depressiven Episode, welche zuerst leicht ausgeprägt und jetzt mittelgradig sei. Bis Ende Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % a rbeitsunfähig gewesen. Seit Februar 2022 arbeite sie wieder regulär zu 20 % an ihrer früheren Arbeitsstelle (S. 4). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2022 fest (Urk. 7/286), dass die Beschwerdeführerin von Schwankungen im Alltagserleben der Schmerzen und der Fatigue-Beeinträchtigung berichte. Die Arbeitsunfähigkeit betrag e 80 % bei 20%iger Tätigkeit an je zwei halben Tagen beim bisherigen Arbeitgeber. Die S ituation und das g esundheitliche Bild seien rel a tiv s tabi l, allerdings auf einem tiefen Belastbarkeitsniveau, dies bei der Kombination neuropathischer Schmerzen polylokulär
und einer ausgesprochen hartnäckige n Fatigue (S. 2) .
3.
E. 9 .1
Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neuro logie vom 1 2. Oktober 202 2 (Urk. 7 / 291) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S.
E. 11 ) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Schmerz- und Erschöpfungssyndrom sowie subjektive kognitive Einschränkungen - V. a. Colon irrit abi le (ICD-10 K58.9) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprä gung (ICD-10 F33.0)
In der gesamtmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter zu den wesent lichen Befunden und Funktionseinschränkungen fest, in der psychiatrischen Untersuchung habe eine gegenwärtig leichtgradige Ausprägung einer rezidivie renden depressiven Störung diagnostiziert werden können. Es sei aufgefallen, dass für die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden keine die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können . Es sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Aus psychiat rischer Sicht bestehe aufgrund dieser Diagnosen eine Einschränkung der Arbe i ts- und Leistungsfähigkeit auf 70 % (S. 11). Da die quantitative Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit nur aus einer Fachrichtung eingeschränkt sei, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich eines allfälligen additiven oder ergänzenden Effektes dieser Einschränkung (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 70 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andau ernde r höhergradiger Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2019 angenommen werden. Es soll t e sich dabei um eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne grossen Anfahrtsweg und ohne intensiven Publikumsverkehr handeln (S. 13). In der vertrauten häusliche n Umgebung sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt und liege sicher unter 15 % (S. 14). 3. 9 .2
Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 7/291/31-38) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 35). 3. 9 .3
Dipl. Arzt L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/291/39-48) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprä gung (ICD-10 F33.0)
Im psychiatrischen Untersuchungsbefund habe sich ein Nachlass en der Konzent rationsfähigkeit gezeigt, das Gedächtnis und die Auffassungsgabe seien ungestört. Die Stimmungslage zeige sich ausgeglichen. Der Antrieb sei leicht vermindert (S. 43).
Die Beschwerdeführerin habe über mehrere depressive Episoden, erstmals aufge treten im Jahr 2004, berichtet, für welche nicht als hauptursächlich psychosoziale Belastungsfaktoren oder andere Auslöser angegeben worden seien. B ei einer hereditären Vorbelastung sei somit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD - 10 F33.0), auszugehen. Die Explorandin schildere in der Untersuchung zahlreiche, verschiedene, körperliche Beschwerden, für welche jedoch in einer Reihe von jahrelang durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen keine die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können, wie auch im Rahmen dieses Gutachtens. Diagnostisch sei somit von einem Krankheitsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen respektive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen.
Die sowohl in der Untersuchung als auch aktenanamnestisch und in den Behand lungsberichten beschriebene deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sei en nicht aus einer psychischen Erkrankung heraus erklärbar (S. 45).
Die Beschwerdeführerin befinde sich bezüglich der affektiven Symptomatik seit Jahren mit Unterbrechungen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei unklar sei, warum sie bei einem diagnostizierten rezidivie renden Störungsbild nicht le i tliniengemäss medikamentös zumindest mit einem Phasenprophylaktikum oder einem Antidepressivum behandelt werde (S. 45).
Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Dies begründet in einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden, hinzu komme eine rezidivierende depressive Symptomatik, welche - wenngleich auch derzeit allenfalls leicht ausgeprägt - zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit beitrage. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen, zugleich optimal angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Im zeitlichen Verlauf sei diese Einschätzung der Arbeits fähigkeit seit mindestens Aufnahme der aktuellen ambulanten psychotherapeu tischen Behandlung im Dezember 2019 anzunehmen (S. 46) . 3. 9 .4
Dr. med. M.___, FMH Rheumatologie, führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/291/49-59) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 55). Die chronische n, somatisch nicht zuzuordnende n Polyarthralgien an Händen und Füssen (ICD-10 M25.5) sowie die intermittierende Lumboischialgie links (ICD-10 M54.5) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56).
Der detaillierte Status am Achsenskelett habe keinerlei segmentale Dysfunktionen ergeben. Sämtliche peripheren Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten seien vom Gutachter detailliert beurteilt worden, es hätten sich klinisch keinerlei fassbare entzündliche Veränderungen oder Hinweise für mechanisch-degenerative Pathologien ergeben. Insgesamt könnten die von der Beschwerde - führerin beklagten Beschwerden rein fokussiert auf den Bewegungsapparat nicht abschliessend einer spezifischen Diagnose zugeordnet werden. Inwiefern die beklagten Beschwerden allenfalls im Rahmen einer neurologischen oder psychi atrischen Grunderkrankung erklärt werden könnten, müsse im Rahmen dieser Fachgutachten abschliessend diskutiert werden (S. 55).
Er, Dr. M.___, könne aus klinisch-rheumatologischer Sicht die nun seit mehreren Jahren beklagten Beschwerden zum Gutachten s zeitpunkt nicht abschliessend erklären. Relevante objektivierbare, entzündlich-rheumatische, pathologische Befunde am Bewegungsapparat seien von ihm nicht festgestellt worden. In diesem Sinne könne die vom Rheumatologen E.___ zum Teil hochprozentig attestierte Arbeitsunfähigkeit rein klinisch-rheumatologisch nicht bestätigt werden (S. 55). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig (S.
57). 3. 9 .5
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, stellte in s einem Teilgutachten (Urk. 7/291/60-67) ebenfalls keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 65).
In Bezug auf die von
Dr. med.
H.___
gestellte Diag nose eine r SFN
könne der
Histologiebefund nicht als Beweis für eine solche, sondern bloss als Hinweis bzw. weiterer Mosaikstein hierfür gesehen werden. Zum einen weis e der Bericht des pathologischen Instituts selbst bereits hierauf hin, insbesondere in Bezug auf Referenzwerte aus der Literatur, zum anderen seien die Schmerzen natürlich auch in anderen Kontexten möglich . Letztendlich sei eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit zusätzlichen Beschwerden wie subjektiver Erschöpfung und subjektiven kognitiven Einschränkungen sowie Schmerzen das überwiegend Wahrscheinliche . Die Beschwerden liessen sich ganz überwiegend nicht durch organisch-neurologische Erkrankungen erklären . Auch bei Zugrundelegung einer möglichen SFN könnte dies nur einen kleinen Ausschnitt der Beschwerden erklären (S. 64). Die Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit betrage 100 %. 3. 10
Dr. Z.___ und Fachpsychologin A.___ hielten in ihrer Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten vom 1 1. Mai 2023 fest (Urk. 7/304 =
Urk. 3/3), dass die Angaben zum anamnest i schen Arbeitspensum falsch seien. Z udem seien die Angaben im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin aktuell keine Medikamente einnehme (S. 1), nicht zutreffend und entsprächen nicht den Akten. Bezüglich Diagnose stellung entsprächen die von ihnen genannten Beschwerden einer Summe von mindestens sechs Symptomen, was gemäss ICD-10 als mittelgradige depressive Episode definiert sei. Di e Diagnose eines mittleren Schweregrades könne gemäss ICD-10 - Kriterien und BDI (Beck-Depressions-Inventar) begründet werden, während der Gutachter seine Einschätzung des Sc hweregrades einzig damit begründe, dass aus dem psychopathologischen Befund keine mittelgradige depressive Episode abzuleiten sei (S. 2-3). Dies sei kein haltbares Argument, da genügend Symptome beschrieben w ü rden, die gemäss ICD-10 einer mittelgradi gen Episode entsprächen. Zudem habe der Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht begründet. Sie, die Behandler, hingegen schätzten die Beschwerde führerin als aktuell zu 70 % arbeitsunfähig ein, was durch die von ihnen gestellten Diagnose n begründet sei. Zudem arbeite die Beschwerdeführerin seit einem Jahr nur zu 20 % und es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass sie zusätzliche psychische oder körperliche Ressourcen hätte, um das Pensum zu erhöhen. Weiter habe d ie Beschwerdeführerin unterschiedliche funktionelle Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit reduzierten (S. 3). 3.1 1
Dr. med. H.___
hielt in ihrer neurologischen Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2023 fest (Urk. 3/4), dass bei der Beschwerdeführerin die typischen Diagnosekriterien für eine SFN vorläge n . Goldstandard in der Diagnos tik der SFN sei die Hautbiopsie. Der Gutachter widerspreche somit mit seiner Aussage, wonach der Histologieb efund nur als Hinweis bzw. weiterer Mosaikstein hierfür gesehen werden könne, der gängigen wissenschaftlichen Meinung (S. 1). Der Befund sei auch nicht grenzwertig, sondern eindeutig pathologisch.
Es lägen Publikationen vor, die einen Zusammenhang annehmen liessen zwischen einem Chronic Fatigue Syndrom und einer SF N. Hier sei die Forschung allerdings noch nicht w eit fortgeschritten (S. 2). Die neuropathische n Schmerzen seien schwierig und nicht durch übliche Analgetika behandelbar, sondern durch Antikonvulsiva oder Antidepressiv a . Es bestehe aus rein neurologischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit von 60 % (S. 3). 4. 4.1
Was zunächst die Frage nach einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhaltes im Sinne eines Revisionsgrundes anbelangt, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 1 0. März 2015 zumindest in psychischer Hinsicht insoweit verändert, als nicht nur die Behandler, sondern auch die Y.___ -Gutachter neu vom Vorliegen einer psychischen Störung mit funktionellen Auswirkungen ausgehen. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Ob ein zusätzlicher Revisionsgrund zufolge einer Änderung des Status vorliegt, kann unter diesem Blickwinkel offenbleiben. 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1 2. Oktober 202 2 (Urk. 7 / 291) erfüllt die grundlegenden formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf den wesent lichen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte .
Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthält, wobei insbesondere der psychische, neurologische und neuropsycholo gische Gesundheitszustand im Vordergrund stehen. 4. 3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 4.4
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in gestützt auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten (E. 3. 9) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar im Grundsatz die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.5 und E. 4.2), es weist aber, insbe sondere was das neurologische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf.
So überzeugt die Beurteilung de s neurologische n Gutachter s
Dr. N.___, wonach die Diagnose der SFN nicht gestellt werden könne, nicht abschliessend . Der Schluss, wonach der Histologiebefund nicht als Beweis für eine solche Störung angesehen werden könne (Urk. 7/297/64), widerspr icht der Einschätzung von Dr. F.___ vom Institut für Neuropathologie des G.___, gemäss welcher die histologischen Kriterien für die Diagnose einer S FN erfüllt s ind (vgl. E. 3.4) . W enn der Gutachter nun das Gegenteil behauptet, muss er das schlüssig und nachvoll ziehbar begründen . Dies gilt umso mehr, als der Histologiebefund
nicht nur gemäss Beurteilung des G.___
für das Vorliegen einer SFN spricht, sondern die se Diagnose ebenfalls von Dr. E.___ (E. 3.6) und von Dr. H.___ (E. 3.11) gestellt wurde. Letztere führte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten aus (Urk. 3/4), dass bei der Beschwerdeführerin die typischen Diagnosekriterien für eine SFN vorlägen. Sie stützt e ihre Diagnoseherleitung
- im Unterschied zum Gutachter - auf medizinische Literatur und erwähnte, dass die Hautbiopsie nach der gängigen wissenschaftlichen Meinung der Goldstandard in der Diagnostik der SFN sei
(S. 1) . Auch handle es sich nicht um einen grenzwertige n
Biopsie b efund, sondern um einen eindeutigen pathologischen Befund (S. 2). Insgesamt bestehen somit deutliche Zweifel an der Einschätzung im neurolo g ischen Gutachten, weshalb dieses in Bezug auf die Herleitung respektive den Ausschluss der Diagnose einer SFN und deren funktionelle Auswirkung e n zumindest ergänzungsbedürftig ist. 4.5
Darüber hinaus wurde weder im neurologischen noch im psychiatrischen Teilgut achten die von Dr. I.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige neuro psychologische Störung (E. 3.5) berücksichtigt . Im neurologischen Teilgutachten wird der neuropsychologische Bericht zwar erwähnt (Urk. 7/291/64), aber nicht diskutiert. Dies, obwohl im Ra h me n der Testung von Dr. I.___ mittelgradige Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration festgestellt werden konnten. Im psychiatrischen Gutachten wird nur erwähnt, dass die ausgeprägte Fatiguesymptomatik, welche als ursächlich für die leicht- bis mittel gradige neuropsychologische Störung angesehen w e rd e, nicht aus einem psychi atrischen Störungsbild heraus abzuleiten sei
(Urk. 7/291/44). Damit anerkennt der psychiatrische Gutachter zwar implizit das Vorliegen neuropsychologische r Einschränkungen, würdigt diese Defizite aber
entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3 mit Hinweisen) .
Auch vor diesem Hintergrund ist das Gutachten nicht überzeugend und erweist sich als unvollständig . 4.6
Was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, gilt es in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es nicht zutreffe, dass sie keine Medikamente einnehme (S. 8), festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter lediglich festhielt, dass keine antidepressive Medikation stattfinde (Urk. 7/291/S.
45, S. 47). Gemäss d e n psychiatrischen Behand ler n
nimmt die Beschwerdeführerin indes das Anti depressivum Trimipramin ein (Urk. 7/304/2), was im Übrigen ebenfalls im Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin festgehalten wurde (Urk. 7/291/32) . Jedoch liegt die Dosis bei nur
40mg, 15 Tropfen abends
(vgl. Urk.
7/266/5), was
g emäss Compendium
deutlich unter
der empfohlenen Dosierung bei der Behand lung einfacher Depressionen liegt (https://compendium.ch/product/1183245-trimipramine-zentiva-tropfen-40-mg-ml/mpro#MPro7100, zuletzt besucht am 0 4. Juni 2024) .
I nsofern fand
wohl keine leitliniengerechte Medikation stat t . Jedoch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Gutachters in Bezug auf die Medikamenteneinnahme zu wenig differenziert erfolgte n (vgl. etwa Urk. 7/291/45) .
Des W eiteren ist bezüglich der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzumerken, dass in somatischer Hinsicht - wie bereits ausgeführt - zumindest
die Diagnose einer SFN genauerer Abklärung bedarf (vgl. E.
4.4). S olange somit keine Klarheit über die somatischen Diagnosen besteht und Gewissheit darüber, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen tatsächlich nicht auf einer organischen Ursache beruhen, kann die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Somit erweist sich bereits vor diesem Hintergrund das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweiskräftig.
Schliesslich ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig g e stützt auf das rechtsprechungsgemäss verlangte strukturierte Beweisverfahren (vgl. E. 4.3) hergeleitet und können die massgebenden Indikatoren schon zufolge Unklarheit hinsichtlich der zu berück sichtigenden Komorbi di täten nicht abschliessend gewürdigt werden . 4. 7
Zusammengefasst bleibt somit in somatischer Hinsicht unklar, wie es sich mit der Diagnose der SFN verhält. Insofern kann aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht die gutachterliche Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne abschliessende somatische Diagnosestellung nicht bestätigt werden. Eine neuropsychologische Begutachtung fehlt gänzlich. Darüber hinaus wurden die funktionellen Leistungse inschränkunge n im psychiatrischen Gutachten nicht schlüssig im Sinne des strukturierten Beweisverfahren hergeleitet und folglich überzeugt auch die Einschätzung der Arbeitsunfäh i gkeit nicht. Ob dem rheumatologischen Gutachten von Dr. M.___ mit dem Ausschluss jeglicher Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.9.4) Beweiskraft beige messen werden könnte, kann angesichts dessen offenbleiben. 4. 8
Ebenso wenig lässt sich die vorliegende Streitfrage gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte, insbesondere jene von Dr. Z.___ und Dr. H.___, klären, zumal kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt wurde und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen und im Streitfall eine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4. 9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). Vorliegend erweist sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkt en als nicht abgeklärt und wäre die Beschwer degegnerin verpflichtet gewesen, das Y.___ -Gutachten zumindest ergänzen zu lassen, weshalb die Sache zur Einholung eines neuerlichen polydisziplinären Gutachtens inkl. n europsychologischer Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheid e.
Allenfalls hat zuerst eine Aktualisierung des medizinischen Dossiers zu erfolgen, da möglicherweise nicht alle relevanten Berichte darin enthalten sind (vgl. etwa Urk. 1 S. 9, wonach sich die Beschwerdeführerin in eine r 4-wöchige n stationäre n
Reha befand; vgl. dazu auch Urk. 7/233/2).
Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin, nach der Neuanmeldung vom 1 3. Mai 2020 die Frage zu klären, in welchem Pensum die Beschwerde führerin im Ge sundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde . Je nach Ergebnis der neuerlichen Begutachtung wird sie nicht umhinkommen, dies vor dem abschliessenden Rentenentscheid nachzuholen und eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen . 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerde führerin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2' 9 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00519
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
11. Juli 2024 in Sache n X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1976, meldete sich erstmals am 1 3. September 2000 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juli 2001 berufliche Mass nahmen vom 2 2. Oktober 2001 bis 2 8. Februar 2003 im Rahmen der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Biologiestudiums als Ersatz zum geplanten Sportstudium
zu (Urk. 7/45). Die Kostengutsprachen wurden bis 3 1. März 2007 verlängert (Urk. 7/78/3,
Urk. 7/95, Urk. 7 /112). Die V ersicherte konnte ihr Biologiestudium per Ende März 2007 erfolgreich abschlies sen und anschliessend zu 50 % als Biologin erwerbstätig sein (Urk. 7 /124). Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/161). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk.
7/164/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2011 ab (Verfahrensnummer IV.2009.00663, Urk. 7/175).
Mit Verfügung vom 1 0. März 2015 wurde aufgrund der Geburt des Sohnes der Versicherten im Februar 2014 die Invaliditätsbemessung neu nach der gemischten Methode vorgenommen und die bisherige Rente aufgehoben (Urk. 7/206).
1.2
Die Versicherte meldete sich am 1 3. Mai 2020 unter Hinweis auf eine psycho-physische Erschöpfungssymptomatik (Urk. 7/ 214) erneut zu m Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/213) . Die IV-Stelle klärte die erwerblich e und medizinische Situation ab und holte bei der Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie ein, das am 1 2. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 7/291). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/296; Urk. 7/30 8) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. August 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 4. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 2023 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente ab November 202 0. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 0. November 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 8. Februa r 202 4 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 1 3). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 1 5) wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 1 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2020
anhängig gemachten IV- Neua nmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab
November 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b) . 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her - stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 1), dass es der Beschwerdeführerin den medizinischen Abklärungen zufolge zumutbar sei, in einem 70 % - Pensum der bisherige n wie auch
anderen angepasste n Tätigkeit en nachzugehen. Die restlichen 30 % entfielen in den Aufgabenbereich. Dort sei ihren Erhebungen nach eine Einschränkung von 10 % vorhanden. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 % und somit bestehe kein Rentenanspruch (S. 2).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da in der Verfügung zu den Ausführungen im Einwand betreffend Status, Berechnung des Invalidität s grades und Invalideneinkommen keine Begründung vorliege (S. 3). Darüber hinaus sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, sich mit den fachärztlichen Stellung nahmen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen (S. 7). So hätten Dr. med. Z.___ und lic. phil. A.___ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Gutachten der Y.___ an einer Vielzahl erheblicher fachliche r Mängel sowie an Falschdarstellungen bzw. -annahmen betreffend Sachverhalt leide, weshalb es nicht verwertbar sei (S. 8).
Hinsichtlich Status fehle es sodann an einer rechtsgenüglich e n Abklärung.
Unterdessen sei ihr Sohn neun Jahre alt, gehe in die Schule und auch in den Hort. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sie bei guter Gesundheit ihr Arbeits pensum weiter gesteigert und wäre unterdessen voll oder zumindest gesteigert erwerbstätig (S. 17).
Bis zum Arbeitsversuch ab Februar 2022 sei vo n einer vollständigen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (S. 19). Anschliessend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Tätigkeit von 20 % ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerte, weshalb das effektiv erzielte Jahreseinkommen zu berücksichtigen sei, womit ein Invaliditätsgrad von 75 % resultiere (S. 19). Doch selbst wenn davon ausgegangen werden soll t e, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nur zu 70 % erwerbstätig wäre, bestehe mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 20). 2.3
Die Beschwerdegegnerin bestritt in der Beschwerdeantwort (Urk.
6) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
nahm Stellung zu den für die Invaliditäts bemessung massgeblichen Vergleichseinkommen (S. 1). 2.4
Die Beschwerdeführerin machte replicando im Wesentlichen geltend (Urk. 13), dass sich die Beschwerdegegnerin über elementarste Grundsätze des rechtlichen Gehörs hinweggesetzt habe, was einer Heilung nicht zugänglich sei (S. 3). 2.5
Was die formellen Einwände der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es diese grundsätzlich vorweg zu prüfen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Indes kann vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hat, erwiese sich eine Rückweisung aus formellen Gründen doch als formalistische r Leerlauf,
denn, wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache aus materiellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Ein vorherige Rückweisung aus formellen Gründen führte folglich zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1
Materiell s trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der am 1 0. März 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 7/206) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. August 2023 (Urk. 2) neu
- und damit revisionsrechtlich relevant - verschlechtert hat oder ob gegebenen falls ei ne andere revisionsrechtliche relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.4) .
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 0. März 2015 gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 2 3. Dezember 2014 (Urk. 7/204/5) davon aus, dass seit der am 4. Juni 2009 verfügten Rentenzusprache ein stationärer Zustand vorliege, wobei der Beschwer deführerin die angestammte Tätigkeit als Sportlehrerin weiterhin nicht zumutbar sei, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der B.___ indes zu 60 % (Urk. 7/205/2). Diagnostisch ging die Beschwerdegegnerin dabei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte (insbesondere Urk. 7/189 und
Urk. 7/201) von Polyarthralgien, Fieber schüben, Brennen/Hypästhesie der Haut, ANA positiv, C3 erniedrigt und chronischen LWS-Schmerzen aus (Urk. 7/204/2). Die ursprüngliche Hauptdiag nose für die Rentenzusprache vom 4. Juni 2009 lautete auf eine persistierende, chronifizierte Lumboischialgie -Symptomatik links mit möglicher chronischer Irritation L5 links ohne eigentliche neurologische Ausfälle, dies unter anderem bei Status nach operativer Versorgung im Segment L5/S1 am 1 2. Januar 2001 (Urk. 7/153/3).
Gestützt auf eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 3. Mai 2013 (Abklärungsbericht vom 1 0. Juni 2014, Urk. 7/202) bemass die Beschwerdegegnerin die Invalidität in der Verfügung vom 1 0. März 2015 gestützt auf die gemischte Methode bei einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsbereich von 30 %. Bei 60%iger Restarbeitsfähigkeit und einer Einschränkung von 23.5 % im Haushalt resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 7/206). 3. 2
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Fachpsycho login A.___ von der D.___ führten in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 7/218) folgende Diagnosen auf (S. 4): - Rezidiv i erende d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F.33.1), erste depressive Episode c a . 2006 - Psychische Fakt o ren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizier ten Krankheiten (F54) somatische Diagnose Polyarthralgien, Diagnose 2020
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1 8. Dezember 2019 alle zwei Wochen bei ihnen in Behandlung (S. 2). Nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführe rin nach den ersten Therapiesitzungen gebessert habe, sei es ihr ab Mitte/Ende Januar 2020 körperlich schlechter gegangen. Trotz Teilarbeitsunfähigkeit habe sich der Zustand weiter verschlechtert. D ie Konzentra tion sei schlecht, der Antrieb deutlich reduziert, die Stimmung bedrückt, deprimie rt, ratlos. Aktuell sei die Situation so, dass sich der Zustand schrittweise verbessere (S. 3). Die Arbeits fähigkeit betrag e ab Juli voraussichtlich zwei Stunden an drei Tagen pro Woche (S. 7) . 3.3
Dr. med. E.___, Rheumatologe FMH, führte in seinem Bericht vom 1 5. Juni 2020 (Urk. 7/220) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3): - P oly arthralgien, schubförmig verlaufend, mit Leitgelenken an Händen/Fingern und diffus an den Füssen - Aktuell fachpsychologisch und psychiatrisch Dokumentation einer mittel schweren bis schweren Depression
Die Beschwerdeführerin leide seit gut einem Jahr an Dauersymptomen einer kontinuierlich verschlechterten Atmung. Beklagt würden eine generell persistente Fatigue und rasche Tagesmüdigkeit (S. 2). Neurologische Untersuchungen seien weiterhin am Laufen (S. 4). Eine genaue diagnostische Eingrenzung der Proble matik sei noch nicht möglich (S. 6) . 3.4
Dr. med. F.___ vom Institut für Neuropathologie, Universitätsspital G.___, hielt im Bericht zur am 2 0. Juli 202 0 durchgeführten Hautbiopsie bezüg lich der Diagnose p athologische intraepidermale Nervenfaserdichte fest (Urk. 7/291/75-76), dass aus neuropathologischer Sicht eine pathologische intraepidermale Nervenfaserdichte (IENFD) am Unterschenkel bestehe. Die histologischen Kriterien einer Small Fibe r Neuropathie (S FN) am Unterschenkel seien damit erfüllt (S. 2). Gestüt z t darauf schloss die Neurologin Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 2 9. April 2021 diagnostisch auf eine SFN, welche ursächlich noch nicht zug e ordnet werden könne, weshalb sie weitere Abklärungen empfehle (Rektumbiopsie, genetische Testung). Angesichts des Verlaufs sei von einer progredienten Erkrankung auszugehen und nicht zu erwarten, dass die Beschwer deführerin wieder den Zustand von zum Beispiel vor drei Jahren erreichen werde. Insgesamt gehe es um eine Optimierung der Schmerztherapie (Urk. 7/257/17-18). 3. 5
Dr. med. I.___, Verhaltensneurologin, und Dr. phil .
J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, hielten in ihrem Bericht vom
2. Juni 2021 (Urk. 7/248) gestützt auf ihre verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung als Diagnose eine leichte bis mittelgradige neuropsy chologische Störung als Folge der ausgeprägten Fatigue-Symptomatik mit daran assoziierter Einschränkung der Belastbarkeit fest (S. 2). Testbasiert ständen insbesondere Auswirkungen der Müdigkeit im Vordergrund mit mittelgradigen Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration (S. 1). Auf Basis der aktuellen Befunde sei rein inhaltlich von keiner eingeschränkten Funktionsfähigkeit auszugehen. Im Vordergrund stände aber die verminderte Belastbarkeit mit bereits nach einer Stunde erfassbarer Leistung s abnahme bei auch nur vergleichsweise geringen Anforderungen und erwartungsgemässer Akzentuierung im weiteren Tagesver lauf mit dann auch Einschränkungen in den Bereichen Arbeitstempo und Fehler kontrolle (S. 2). 3. 6
Dr. E.___ führte im Verlaufsbericht vom 1 9. Juli 2021 (Urk. 7/256) folgende Diagnosen auf (S. 1-2): - Brennende Schmerzen/Dysästhesien symmetrisch, peripher, der Hände und F üsse bei unter anderem Small
Fiber Neuropathie gemäss aktueller Histolo gi e der Unterschenkel -Haut-Bio ps ie vom 2 0. Juli 2020 - Polyarthralgien, schubförmig verlaufend, mit Leitgelenken an Händen/ Fingern und diffus an den Füssen - Anhaltende Kognitionsstörung en, betreffend Aufnahmefähigkeit (ver - langsamt) und Konzentration, und zusätzlich Lärmüberempfindlich keit (DD zentrale neuronale Hypersensi ti vität), DD bei Dg 1 und 2 mit chronischen Schmerzen und bei Dg 4 - Aktuell fachpsychologisch und psychiatrisch Dokumen t ation der rezidi vierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episode n - Rezidiv-Ischialgie- Glutalgie links - Chron ische
a bdominale Beschwerden, mit Durchfall-Episoden, gebessert unter Diät, DD Colon irrit abi le
Die Befunde hinsichtlich der peripheren Polyneuropathie mit neuropathischen Schmerzen seien unverändert. Die Problematik seitens der vormaligen Ischialgien ins linke Bein sei gebessert. (S. 2). Für jegliche Arbeiten sehe er lediglich eine minimale Belastbarkeit in der Grössenordnung von maximal ein bis zwei Stunden pro Tag (S. 4). 3. 7
Im Verlaufsbericht der D.___ vom
1 4. April 2022 (Urk. 7/266 /3-7)
wurden unveränderte Diagnosen fest gehalten (vgl. S. 1). Die Alltagsbelastbarkeit sei weiterhin erheblich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schmerzen, Fatigue und affektive n Störungen, was eine konsequente Alltags gestaltung erforderlich mache und die
Alltagsgestaltung massiv beeinträchtige (S. 3).
Seit ca. Ende Februar 2022 leide die Beschwerdeführerin wieder unter einer depressiven Episode, welche zuerst leicht ausgeprägt und jetzt mittelgradig sei. Bis Ende Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % a rbeitsunfähig gewesen. Seit Februar 2022 arbeite sie wieder regulär zu 20 % an ihrer früheren Arbeitsstelle (S. 4). 3. 8
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2022 fest (Urk. 7/286), dass die Beschwerdeführerin von Schwankungen im Alltagserleben der Schmerzen und der Fatigue-Beeinträchtigung berichte. Die Arbeitsunfähigkeit betrag e 80 % bei 20%iger Tätigkeit an je zwei halben Tagen beim bisherigen Arbeitgeber. Die S ituation und das g esundheitliche Bild seien rel a tiv s tabi l, allerdings auf einem tiefen Belastbarkeitsniveau, dies bei der Kombination neuropathischer Schmerzen polylokulär
und einer ausgesprochen hartnäckige n Fatigue (S. 2) .
3. 9 3. 9 .1
Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neuro logie vom 1 2. Oktober 202 2 (Urk. 7 / 291) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 11) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Schmerz- und Erschöpfungssyndrom sowie subjektive kognitive Einschränkungen - V. a. Colon irrit abi le (ICD-10 K58.9) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprä gung (ICD-10 F33.0)
In der gesamtmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter zu den wesent lichen Befunden und Funktionseinschränkungen fest, in der psychiatrischen Untersuchung habe eine gegenwärtig leichtgradige Ausprägung einer rezidivie renden depressiven Störung diagnostiziert werden können. Es sei aufgefallen, dass für die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden keine die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können . Es sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Aus psychiat rischer Sicht bestehe aufgrund dieser Diagnosen eine Einschränkung der Arbe i ts- und Leistungsfähigkeit auf 70 % (S. 11). Da die quantitative Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit nur aus einer Fachrichtung eingeschränkt sei, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich eines allfälligen additiven oder ergänzenden Effektes dieser Einschränkung (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 70 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andau ernde r höhergradiger Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2019 angenommen werden. Es soll t e sich dabei um eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne grossen Anfahrtsweg und ohne intensiven Publikumsverkehr handeln (S. 13). In der vertrauten häusliche n Umgebung sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt und liege sicher unter 15 % (S. 14). 3. 9 .2
Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 7/291/31-38) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 35). 3. 9 .3
Dipl. Arzt L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/291/39-48) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprä gung (ICD-10 F33.0)
Im psychiatrischen Untersuchungsbefund habe sich ein Nachlass en der Konzent rationsfähigkeit gezeigt, das Gedächtnis und die Auffassungsgabe seien ungestört. Die Stimmungslage zeige sich ausgeglichen. Der Antrieb sei leicht vermindert (S. 43).
Die Beschwerdeführerin habe über mehrere depressive Episoden, erstmals aufge treten im Jahr 2004, berichtet, für welche nicht als hauptursächlich psychosoziale Belastungsfaktoren oder andere Auslöser angegeben worden seien. B ei einer hereditären Vorbelastung sei somit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD - 10 F33.0), auszugehen. Die Explorandin schildere in der Untersuchung zahlreiche, verschiedene, körperliche Beschwerden, für welche jedoch in einer Reihe von jahrelang durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen keine die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können, wie auch im Rahmen dieses Gutachtens. Diagnostisch sei somit von einem Krankheitsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen respektive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen.
Die sowohl in der Untersuchung als auch aktenanamnestisch und in den Behand lungsberichten beschriebene deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sei en nicht aus einer psychischen Erkrankung heraus erklärbar (S. 45).
Die Beschwerdeführerin befinde sich bezüglich der affektiven Symptomatik seit Jahren mit Unterbrechungen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei unklar sei, warum sie bei einem diagnostizierten rezidivie renden Störungsbild nicht le i tliniengemäss medikamentös zumindest mit einem Phasenprophylaktikum oder einem Antidepressivum behandelt werde (S. 45).
Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Dies begründet in einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden, hinzu komme eine rezidivierende depressive Symptomatik, welche - wenngleich auch derzeit allenfalls leicht ausgeprägt - zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit beitrage. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen, zugleich optimal angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Im zeitlichen Verlauf sei diese Einschätzung der Arbeits fähigkeit seit mindestens Aufnahme der aktuellen ambulanten psychotherapeu tischen Behandlung im Dezember 2019 anzunehmen (S. 46) . 3. 9 .4
Dr. med. M.___, FMH Rheumatologie, führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/291/49-59) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 55). Die chronische n, somatisch nicht zuzuordnende n Polyarthralgien an Händen und Füssen (ICD-10 M25.5) sowie die intermittierende Lumboischialgie links (ICD-10 M54.5) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56).
Der detaillierte Status am Achsenskelett habe keinerlei segmentale Dysfunktionen ergeben. Sämtliche peripheren Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten seien vom Gutachter detailliert beurteilt worden, es hätten sich klinisch keinerlei fassbare entzündliche Veränderungen oder Hinweise für mechanisch-degenerative Pathologien ergeben. Insgesamt könnten die von der Beschwerde - führerin beklagten Beschwerden rein fokussiert auf den Bewegungsapparat nicht abschliessend einer spezifischen Diagnose zugeordnet werden. Inwiefern die beklagten Beschwerden allenfalls im Rahmen einer neurologischen oder psychi atrischen Grunderkrankung erklärt werden könnten, müsse im Rahmen dieser Fachgutachten abschliessend diskutiert werden (S. 55).
Er, Dr. M.___, könne aus klinisch-rheumatologischer Sicht die nun seit mehreren Jahren beklagten Beschwerden zum Gutachten s zeitpunkt nicht abschliessend erklären. Relevante objektivierbare, entzündlich-rheumatische, pathologische Befunde am Bewegungsapparat seien von ihm nicht festgestellt worden. In diesem Sinne könne die vom Rheumatologen E.___ zum Teil hochprozentig attestierte Arbeitsunfähigkeit rein klinisch-rheumatologisch nicht bestätigt werden (S. 55). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig (S.
57). 3. 9 .5
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, stellte in s einem Teilgutachten (Urk. 7/291/60-67) ebenfalls keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 65).
In Bezug auf die von
Dr. med.
H.___
gestellte Diag nose eine r SFN
könne der
Histologiebefund nicht als Beweis für eine solche, sondern bloss als Hinweis bzw. weiterer Mosaikstein hierfür gesehen werden. Zum einen weis e der Bericht des pathologischen Instituts selbst bereits hierauf hin, insbesondere in Bezug auf Referenzwerte aus der Literatur, zum anderen seien die Schmerzen natürlich auch in anderen Kontexten möglich . Letztendlich sei eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit zusätzlichen Beschwerden wie subjektiver Erschöpfung und subjektiven kognitiven Einschränkungen sowie Schmerzen das überwiegend Wahrscheinliche . Die Beschwerden liessen sich ganz überwiegend nicht durch organisch-neurologische Erkrankungen erklären . Auch bei Zugrundelegung einer möglichen SFN könnte dies nur einen kleinen Ausschnitt der Beschwerden erklären (S. 64). Die Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit betrage 100 %. 3. 10
Dr. Z.___ und Fachpsychologin A.___ hielten in ihrer Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten vom 1 1. Mai 2023 fest (Urk. 7/304 =
Urk. 3/3), dass die Angaben zum anamnest i schen Arbeitspensum falsch seien. Z udem seien die Angaben im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin aktuell keine Medikamente einnehme (S. 1), nicht zutreffend und entsprächen nicht den Akten. Bezüglich Diagnose stellung entsprächen die von ihnen genannten Beschwerden einer Summe von mindestens sechs Symptomen, was gemäss ICD-10 als mittelgradige depressive Episode definiert sei. Di e Diagnose eines mittleren Schweregrades könne gemäss ICD-10 - Kriterien und BDI (Beck-Depressions-Inventar) begründet werden, während der Gutachter seine Einschätzung des Sc hweregrades einzig damit begründe, dass aus dem psychopathologischen Befund keine mittelgradige depressive Episode abzuleiten sei (S. 2-3). Dies sei kein haltbares Argument, da genügend Symptome beschrieben w ü rden, die gemäss ICD-10 einer mittelgradi gen Episode entsprächen. Zudem habe der Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht begründet. Sie, die Behandler, hingegen schätzten die Beschwerde führerin als aktuell zu 70 % arbeitsunfähig ein, was durch die von ihnen gestellten Diagnose n begründet sei. Zudem arbeite die Beschwerdeführerin seit einem Jahr nur zu 20 % und es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass sie zusätzliche psychische oder körperliche Ressourcen hätte, um das Pensum zu erhöhen. Weiter habe d ie Beschwerdeführerin unterschiedliche funktionelle Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit reduzierten (S. 3). 3.1 1
Dr. med. H.___
hielt in ihrer neurologischen Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2023 fest (Urk. 3/4), dass bei der Beschwerdeführerin die typischen Diagnosekriterien für eine SFN vorläge n . Goldstandard in der Diagnos tik der SFN sei die Hautbiopsie. Der Gutachter widerspreche somit mit seiner Aussage, wonach der Histologieb efund nur als Hinweis bzw. weiterer Mosaikstein hierfür gesehen werden könne, der gängigen wissenschaftlichen Meinung (S. 1). Der Befund sei auch nicht grenzwertig, sondern eindeutig pathologisch.
Es lägen Publikationen vor, die einen Zusammenhang annehmen liessen zwischen einem Chronic Fatigue Syndrom und einer SF N. Hier sei die Forschung allerdings noch nicht w eit fortgeschritten (S. 2). Die neuropathische n Schmerzen seien schwierig und nicht durch übliche Analgetika behandelbar, sondern durch Antikonvulsiva oder Antidepressiv a . Es bestehe aus rein neurologischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit von 60 % (S. 3). 4. 4.1
Was zunächst die Frage nach einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhaltes im Sinne eines Revisionsgrundes anbelangt, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 1 0. März 2015 zumindest in psychischer Hinsicht insoweit verändert, als nicht nur die Behandler, sondern auch die Y.___ -Gutachter neu vom Vorliegen einer psychischen Störung mit funktionellen Auswirkungen ausgehen. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Ob ein zusätzlicher Revisionsgrund zufolge einer Änderung des Status vorliegt, kann unter diesem Blickwinkel offenbleiben. 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1 2. Oktober 202 2 (Urk. 7 / 291) erfüllt die grundlegenden formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf den wesent lichen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte .
Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthält, wobei insbesondere der psychische, neurologische und neuropsycholo gische Gesundheitszustand im Vordergrund stehen. 4. 3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 4.4
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in gestützt auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten (E. 3. 9) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar im Grundsatz die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.5 und E. 4.2), es weist aber, insbe sondere was das neurologische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf.
So überzeugt die Beurteilung de s neurologische n Gutachter s
Dr. N.___, wonach die Diagnose der SFN nicht gestellt werden könne, nicht abschliessend . Der Schluss, wonach der Histologiebefund nicht als Beweis für eine solche Störung angesehen werden könne (Urk. 7/297/64), widerspr icht der Einschätzung von Dr. F.___ vom Institut für Neuropathologie des G.___, gemäss welcher die histologischen Kriterien für die Diagnose einer S FN erfüllt s ind (vgl. E. 3.4) . W enn der Gutachter nun das Gegenteil behauptet, muss er das schlüssig und nachvoll ziehbar begründen . Dies gilt umso mehr, als der Histologiebefund
nicht nur gemäss Beurteilung des G.___
für das Vorliegen einer SFN spricht, sondern die se Diagnose ebenfalls von Dr. E.___ (E. 3.6) und von Dr. H.___ (E. 3.11) gestellt wurde. Letztere führte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten aus (Urk. 3/4), dass bei der Beschwerdeführerin die typischen Diagnosekriterien für eine SFN vorlägen. Sie stützt e ihre Diagnoseherleitung
- im Unterschied zum Gutachter - auf medizinische Literatur und erwähnte, dass die Hautbiopsie nach der gängigen wissenschaftlichen Meinung der Goldstandard in der Diagnostik der SFN sei
(S. 1) . Auch handle es sich nicht um einen grenzwertige n
Biopsie b efund, sondern um einen eindeutigen pathologischen Befund (S. 2). Insgesamt bestehen somit deutliche Zweifel an der Einschätzung im neurolo g ischen Gutachten, weshalb dieses in Bezug auf die Herleitung respektive den Ausschluss der Diagnose einer SFN und deren funktionelle Auswirkung e n zumindest ergänzungsbedürftig ist. 4.5
Darüber hinaus wurde weder im neurologischen noch im psychiatrischen Teilgut achten die von Dr. I.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige neuro psychologische Störung (E. 3.5) berücksichtigt . Im neurologischen Teilgutachten wird der neuropsychologische Bericht zwar erwähnt (Urk. 7/291/64), aber nicht diskutiert. Dies, obwohl im Ra h me n der Testung von Dr. I.___ mittelgradige Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration festgestellt werden konnten. Im psychiatrischen Gutachten wird nur erwähnt, dass die ausgeprägte Fatiguesymptomatik, welche als ursächlich für die leicht- bis mittel gradige neuropsychologische Störung angesehen w e rd e, nicht aus einem psychi atrischen Störungsbild heraus abzuleiten sei
(Urk. 7/291/44). Damit anerkennt der psychiatrische Gutachter zwar implizit das Vorliegen neuropsychologische r Einschränkungen, würdigt diese Defizite aber
entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3 mit Hinweisen) .
Auch vor diesem Hintergrund ist das Gutachten nicht überzeugend und erweist sich als unvollständig . 4.6
Was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, gilt es in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es nicht zutreffe, dass sie keine Medikamente einnehme (S. 8), festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter lediglich festhielt, dass keine antidepressive Medikation stattfinde (Urk. 7/291/S.
45, S. 47). Gemäss d e n psychiatrischen Behand ler n
nimmt die Beschwerdeführerin indes das Anti depressivum Trimipramin ein (Urk. 7/304/2), was im Übrigen ebenfalls im Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin festgehalten wurde (Urk. 7/291/32) . Jedoch liegt die Dosis bei nur
40mg, 15 Tropfen abends
(vgl. Urk.
7/266/5), was
g emäss Compendium
deutlich unter
der empfohlenen Dosierung bei der Behand lung einfacher Depressionen liegt (https://compendium.ch/product/1183245-trimipramine-zentiva-tropfen-40-mg-ml/mpro#MPro7100, zuletzt besucht am 0 4. Juni 2024) .
I nsofern fand
wohl keine leitliniengerechte Medikation stat t . Jedoch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Gutachters in Bezug auf die Medikamenteneinnahme zu wenig differenziert erfolgte n (vgl. etwa Urk. 7/291/45) .
Des W eiteren ist bezüglich der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzumerken, dass in somatischer Hinsicht - wie bereits ausgeführt - zumindest
die Diagnose einer SFN genauerer Abklärung bedarf (vgl. E.
4.4). S olange somit keine Klarheit über die somatischen Diagnosen besteht und Gewissheit darüber, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen tatsächlich nicht auf einer organischen Ursache beruhen, kann die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Somit erweist sich bereits vor diesem Hintergrund das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweiskräftig.
Schliesslich ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig g e stützt auf das rechtsprechungsgemäss verlangte strukturierte Beweisverfahren (vgl. E. 4.3) hergeleitet und können die massgebenden Indikatoren schon zufolge Unklarheit hinsichtlich der zu berück sichtigenden Komorbi di täten nicht abschliessend gewürdigt werden . 4. 7
Zusammengefasst bleibt somit in somatischer Hinsicht unklar, wie es sich mit der Diagnose der SFN verhält. Insofern kann aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht die gutachterliche Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne abschliessende somatische Diagnosestellung nicht bestätigt werden. Eine neuropsychologische Begutachtung fehlt gänzlich. Darüber hinaus wurden die funktionellen Leistungse inschränkunge n im psychiatrischen Gutachten nicht schlüssig im Sinne des strukturierten Beweisverfahren hergeleitet und folglich überzeugt auch die Einschätzung der Arbeitsunfäh i gkeit nicht. Ob dem rheumatologischen Gutachten von Dr. M.___ mit dem Ausschluss jeglicher Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.9.4) Beweiskraft beige messen werden könnte, kann angesichts dessen offenbleiben. 4. 8
Ebenso wenig lässt sich die vorliegende Streitfrage gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte, insbesondere jene von Dr. Z.___ und Dr. H.___, klären, zumal kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt wurde und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen und im Streitfall eine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4. 9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). Vorliegend erweist sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkt en als nicht abgeklärt und wäre die Beschwer degegnerin verpflichtet gewesen, das Y.___ -Gutachten zumindest ergänzen zu lassen, weshalb die Sache zur Einholung eines neuerlichen polydisziplinären Gutachtens inkl. n europsychologischer Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheid e.
Allenfalls hat zuerst eine Aktualisierung des medizinischen Dossiers zu erfolgen, da möglicherweise nicht alle relevanten Berichte darin enthalten sind (vgl. etwa Urk. 1 S. 9, wonach sich die Beschwerdeführerin in eine r 4-wöchige n stationäre n
Reha befand; vgl. dazu auch Urk. 7/233/2).
Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin, nach der Neuanmeldung vom 1 3. Mai 2020 die Frage zu klären, in welchem Pensum die Beschwerde führerin im Ge sundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde . Je nach Ergebnis der neuerlichen Begutachtung wird sie nicht umhinkommen, dies vor dem abschliessenden Rentenentscheid nachzuholen und eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen . 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerde führerin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2' 9 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone