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IV.2023.00494

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2024-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 2003, 2005, 2010 und 2017), reiste am 30. April 20 10 in die Schweiz ein und meldete sich am

8. April 2022 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 27. April 2022 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/11),

tätigte medizini sche Abklärungen und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 13/22). N ach durchgeführte m Vorbescheidverfahren (Urk. 13/37-38; Urk. 13/42)

wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. August 2023 ab (Urk. 13/47 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 21. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Leis tungsbegehren gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2; Urk. 5). Mit Beschwerdeant wort vom 12. Januar 2024 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Urk. 16) einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art.

1 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

43 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art.

43 Abs.

2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art.

43 Abs.

1 ATSG hält Art.

69 Abs.

2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Un terlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheiden den

– Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Ver fügung (Urk.

2) gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom März 2023 (vgl. Urk. 13/36/6-7) ab und hielt fest, dass eine rezidivie rende depressive Störung und eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssitua tion die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin limitierten. Die Depression habe jedoch bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden und die psychosozialen Be lastungen stellten keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden dar (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegen über die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Aus dem Arztbericht des Medizinischen Zentrums Y.___

vom 10.

Mai 2022 (Urk. 13/15 /4-6) gehe hervor, dass die Be schwerdeführerin eine problematische Ehe geführt habe und die depressiven Epi soden seit dem Jahr 2004 bestünden (S. 1 oben) . Seit dem 5. September 2011 stehe sie bei Dr. med. Z.___, A.___-Praxis

AG, in Behandlung. Ge mäss de ssen Bericht vom 29. Dezember 2022 (Urk. 13/30) leide die Beschwerde führerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer gegen wärtig mittelgradigen Episode einer depressiven Störung (Ziff. 2.2 und 2. 5 des genannten Berichts; S. 1 unten). Trotz Aufforderung (vgl. Urk. 12/1) sei keine Aktenzusammenfassung der Krankengeschichte mit Angaben über den Gesund heitszustand bei Behandlungsaufnahme und Verlaufsbeurteilung der Arbeits - fähigkeit von

Dr. Z.___

eingegangen respektive der von dipl.

Ärztin

B.___, A.___-Praxis AG, eingereichte Bericht vom 15. November 2023 (Urk. 12/ 2/4-11) habe die gestellten Fragen nicht beantwortet. Die erforderlichen Angaben zum Krankheitsverlauf seit 2011 seien innert laufender Vernehm lassungsfrist nicht erhältlich. Im Hinblick auf die strittigen versicherungsmässi gen Voraussetzungen bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs erweise sich das Dossier als illiquid (S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Urk. 16) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden. 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen (Urk. 11; Urk. 16) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

18. August 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendi gen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) . 3.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu - legen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

200.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. 3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom

15. Februar 2024 (Urk. 17) einen Gesamtaufwand von 7.55

Stunden und Barauslagen von Fr. 16. 6 0 geltend, wobei davon 6.35 Stunden und Fr. 9.30 für im Jahr 2023 er brachte Leistungen und Barauslagen

beziehungsweise 1.2 Stunden und Fr. 7.30 für im Jahr 2024 erbrachte Leistungen und Barauslagen

entfallen. Dieser Auf wand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§

34 Abs.

3 GSVGer). Ausgangsgemäss und u nter Berücksichtigung des gerichtsüblichen An satzes von Fr.

220. -- zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) sowie der geltend ge machten Barauslagen hat die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in eine P artei entschädigung von Fr . 1'807.90

(Fr. 1'514.60 inklusive Barauslagen und MWST zu 7.7

% für im Jahr 2023 erbrachte Leistungen; Fr. 293.30 inklusive Bar auslagen und MWST zu 8.1 % für im Jahr 2024 erbrachte Leistungen) zu bezah len. 3. 4

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk.

1 S.

2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

18. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese

nach erfolgte n weiteren Ab klärung en

über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’807.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 2003, 2005, 2010 und 2017), reiste am 30. April 20 10 in die Schweiz ein und meldete sich am

8. April 2022 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 27. April 2022 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/11),

tätigte medizini sche Abklärungen und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 13/22). N ach durchgeführte m Vorbescheidverfahren (Urk. 13/37-38; Urk. 13/42)

wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. August 2023 ab (Urk. 13/47 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art.

1 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

43 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art.

43 Abs.

E. 1.2 Stunden und Fr. 7.30 für im Jahr 2024 erbrachte Leistungen und Barauslagen

entfallen. Dieser Auf wand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§

34 Abs.

3 GSVGer). Ausgangsgemäss und u nter Berücksichtigung des gerichtsüblichen An satzes von Fr.

220. -- zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) sowie der geltend ge machten Barauslagen hat die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in eine P artei entschädigung von Fr . 1'807.90

(Fr. 1'514.60 inklusive Barauslagen und MWST zu 7.7

% für im Jahr 2023 erbrachte Leistungen; Fr. 293.30 inklusive Bar auslagen und MWST zu 8.1 % für im Jahr 2024 erbrachte Leistungen) zu bezah len. 3. 4

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk.

1 S.

2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

18. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese

nach erfolgte n weiteren Ab klärung en

über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’807.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

E. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Un terlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Ver fügung (Urk.

2) gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom März 2023 (vgl. Urk. 13/36/6-7) ab und hielt fest, dass eine rezidivie rende depressive Störung und eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssitua tion die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin limitierten. Die Depression habe jedoch bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden und die psychosozialen Be lastungen stellten keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden dar (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegen über die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Aus dem Arztbericht des Medizinischen Zentrums Y.___

vom 10.

Mai 2022 (Urk. 13/15 /4-6) gehe hervor, dass die Be schwerdeführerin eine problematische Ehe geführt habe und die depressiven Epi soden seit dem Jahr 2004 bestünden (S. 1 oben) . Seit dem 5. September 2011 stehe sie bei Dr. med. Z.___, A.___-Praxis

AG, in Behandlung. Ge mäss de ssen Bericht vom 29. Dezember 2022 (Urk. 13/30) leide die Beschwerde führerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer gegen wärtig mittelgradigen Episode einer depressiven Störung (Ziff.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Urk. 16) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden.

E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen (Urk. 11; Urk. 16) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

18. August 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendi gen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) . 3.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu - legen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

200.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. 3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom

15. Februar 2024 (Urk. 17) einen Gesamtaufwand von 7.55

Stunden und Barauslagen von Fr. 16.

E. 5 des genannten Berichts; S. 1 unten). Trotz Aufforderung (vgl. Urk. 12/1) sei keine Aktenzusammenfassung der Krankengeschichte mit Angaben über den Gesund heitszustand bei Behandlungsaufnahme und Verlaufsbeurteilung der Arbeits - fähigkeit von

Dr. Z.___

eingegangen respektive der von dipl.

Ärztin

B.___, A.___-Praxis AG, eingereichte Bericht vom 15. November 2023 (Urk. 12/ 2/4-11) habe die gestellten Fragen nicht beantwortet. Die erforderlichen Angaben zum Krankheitsverlauf seit 2011 seien innert laufender Vernehm lassungsfrist nicht erhältlich. Im Hinblick auf die strittigen versicherungsmässi gen Voraussetzungen bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs erweise sich das Dossier als illiquid (S. 2).

E. 6 0 geltend, wobei davon 6.35 Stunden und Fr. 9.30 für im Jahr 2023 er brachte Leistungen und Barauslagen

beziehungsweise

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00494

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

14. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 2003, 2005, 2010 und 2017), reiste am 30. April 20 10 in die Schweiz ein und meldete sich am

8. April 2022 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 27. April 2022 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/11),

tätigte medizini sche Abklärungen und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 13/22). N ach durchgeführte m Vorbescheidverfahren (Urk. 13/37-38; Urk. 13/42)

wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. August 2023 ab (Urk. 13/47 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 21. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Leis tungsbegehren gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2; Urk. 5). Mit Beschwerdeant wort vom 12. Januar 2024 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Urk. 16) einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art.

1 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

43 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art.

43 Abs.

2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art.

43 Abs.

1 ATSG hält Art.

69 Abs.

2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Un terlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheiden den

– Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Ver fügung (Urk.

2) gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom März 2023 (vgl. Urk. 13/36/6-7) ab und hielt fest, dass eine rezidivie rende depressive Störung und eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssitua tion die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin limitierten. Die Depression habe jedoch bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden und die psychosozialen Be lastungen stellten keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden dar (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegen über die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Aus dem Arztbericht des Medizinischen Zentrums Y.___

vom 10.

Mai 2022 (Urk. 13/15 /4-6) gehe hervor, dass die Be schwerdeführerin eine problematische Ehe geführt habe und die depressiven Epi soden seit dem Jahr 2004 bestünden (S. 1 oben) . Seit dem 5. September 2011 stehe sie bei Dr. med. Z.___, A.___-Praxis

AG, in Behandlung. Ge mäss de ssen Bericht vom 29. Dezember 2022 (Urk. 13/30) leide die Beschwerde führerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer gegen wärtig mittelgradigen Episode einer depressiven Störung (Ziff. 2.2 und 2. 5 des genannten Berichts; S. 1 unten). Trotz Aufforderung (vgl. Urk. 12/1) sei keine Aktenzusammenfassung der Krankengeschichte mit Angaben über den Gesund heitszustand bei Behandlungsaufnahme und Verlaufsbeurteilung der Arbeits - fähigkeit von

Dr. Z.___

eingegangen respektive der von dipl.

Ärztin

B.___, A.___-Praxis AG, eingereichte Bericht vom 15. November 2023 (Urk. 12/ 2/4-11) habe die gestellten Fragen nicht beantwortet. Die erforderlichen Angaben zum Krankheitsverlauf seit 2011 seien innert laufender Vernehm lassungsfrist nicht erhältlich. Im Hinblick auf die strittigen versicherungsmässi gen Voraussetzungen bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs erweise sich das Dossier als illiquid (S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Urk. 16) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden. 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen (Urk. 11; Urk. 16) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

18. August 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendi gen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) . 3.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu - legen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

200.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. 3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom

15. Februar 2024 (Urk. 17) einen Gesamtaufwand von 7.55

Stunden und Barauslagen von Fr. 16. 6 0 geltend, wobei davon 6.35 Stunden und Fr. 9.30 für im Jahr 2023 er brachte Leistungen und Barauslagen

beziehungsweise 1.2 Stunden und Fr. 7.30 für im Jahr 2024 erbrachte Leistungen und Barauslagen

entfallen. Dieser Auf wand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§

34 Abs.

3 GSVGer). Ausgangsgemäss und u nter Berücksichtigung des gerichtsüblichen An satzes von Fr.

220. -- zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) sowie der geltend ge machten Barauslagen hat die Beschwerdegegnerin de r Beschwerdeführer in eine P artei entschädigung von Fr . 1'807.90

(Fr. 1'514.60 inklusive Barauslagen und MWST zu 7.7

% für im Jahr 2023 erbrachte Leistungen; Fr. 293.30 inklusive Bar auslagen und MWST zu 8.1 % für im Jahr 2024 erbrachte Leistungen) zu bezah len. 3. 4

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk.

1 S.

2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

18. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese

nach erfolgte n weiteren Ab klärung en

über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’807.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler