Sachverhalt
1. 1.1
Die 1978 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Ekzeme an den Händen und weiteren Körperstellen am 25 . Februar 2014 (Eingangsdatum) erst mals bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/3).
Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen ge tätigt so wie eine Haushaltabklärung vorgenommen hatte (Urk. 7/8 f.; Urk. 7/14), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2014 ab (Urk. 7/17). 1.2
Am 25 . April 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stel le zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/23 S. 4-11) . Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentag geld versicherers (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, nach fol gend: Zürich) bei (Urk. 7/25), tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 7/30) sowie me di zinische Ab klä run gen (Urk. 7/35) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom
28. Juli 2022 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich sei en (Urk. 7/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Feb ruar 2023 [ Urk. 7/44 ]; Einwand vom 1 1 . März 2023 [Urk. 7/4 6 ]; er gän zen de Begründungen vom 4. April 2023 [Urk. 7/48] sowie vom
26. Mai 2023 [Urk. 7/62])
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2023 einen An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/65]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwerde ant wort vom 23. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingaben vom 28. Dezember 2023 und vom 7. Mai 2024 reich te die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 9-12). Das Gericht zieht
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Ren ten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2022 anhängig gemachten – verspäteten – Anmeldung bei der In va li den versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Sep tem ber 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser über gangs recht lichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass ge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Ver sion wiedergegeben, zitiert und angewendet wird .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs un fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad von 40- 50 % gelten
folgende pro zentuale Anteile : zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) .
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Än de rung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechts kräf tige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs be ruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit den jenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revi dier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho den wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die le dig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1;
141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Be fund lage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hin weisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1;
141 V 9 E. 2.3; Ur teil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen).
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte sei seit 11. November 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin er heb lich eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit liege aus versicherungsmedizi nischer Sicht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch eine Arbeits fähigkeit von 80 % vor, wobei der erhöhte Pausenbedarf von ungefähr zehn Mi nuten der 20%igen Leistungsminderung entsprech e . Aus dem Einkommens ver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe. Da überdies keine Einschränkungen bei der Stellensuche vor lägen, seien keine Eingliederungsmassnahmen notwendig. Der im Einwand gel tend gemachte Medikamentenübergebrauchskopfschmerz lasse sich mit einer An passung der Medikation, einer Reduktion der Schmerzmittel sowie mit Aus dau ertraining gut behandeln. Da keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor lägen, werde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, neben den so ma tischen Be schwerden bestehe auch eine psychische Komponente, welche ih ren Gesundheits zustand verschlechtere, weshalb ihr sämtliche Ärzte eine voll stän dige Arbeitsun fä hig keit attestieren würden. Im Gutachten zuhanden des Kran kentaggeldver si cherers sei in einer ganz leichten Tätigkeit eine Arbeits fä hig keit von 80 % attes tiert worden, diese positive Prognose habe sich jedoch nie ver wirklicht, was auch für die positive Prognose ihres Hausarztes gelte, weshalb die ser seine Einschät zung korrigiert habe. Inzwischen leide sie überdies unter täg lichen Kopfschmer zen, Migräne sowie Lähmungserscheinungen in den Füssen und befinde sich in Be handlung. Da diese Beschwerden sowie die Chronifizierung der Problematik vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht berücksichtigt wor den sei en, sei der Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1).
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung han delt. Die IV-Stelle zog die Akten der Zürich bei (Urk. 7/25), nahm diverse Berichte zu den Akten (Urk. 7/30, 7/35) und legte das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung vor (Urk. 7/43 S. 4-6 und Urk. 7/64 S. 3 f.). Damit ist sie unbestrittenermassen auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 (Urk. 7/23 S. 4-11) ma teriell eingetreten (vgl. auch Urk. 7/43 S. 2). Zu prüfen ist somit, ob sich die per sönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gesundheitliche Umstände, er werbliche Faktoren – seit Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 7/17) anspruchsrelevant verändert haben.
E. 3.2.1 Anlässlich der IV-Anmeldung vom 25. Februar 2014 gab die Beschwerdeführerin an, seit 2004 an Ekzemen an beiden Händen und weiteren Körperstellen zu lei den und deshalb in Behandlung bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Der ma to logie und Venerologie, zu stehen (Urk. 7/3 S. 4 f.). Gemäss dem Protokoll über die Haushaltabklärung vom
18. August 2014 machte die Beschwerde füh re rin geltend, sie verfüge über keine Ausbildung, habe jedoch von Oktober 2003 bis März 2006 als Unterhaltsreinigerin in einem Pensum von zweieinhalb Stun den täglich an fünf Tagen pro Woche gearbeitet. Nach der Geburt ihres ersten Soh nes im Jahr 2004 (nach dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub) habe sie dieses Pensum wie der aufgenommen, sei kurz darauf jedoch erneut schwanger ge wor den. Aufgrund ge sundheitlicher Beschwerden sei es ihr nicht möglich gewesen, bis zur Geburt zu arbeiten, weshalb sie krankgeschrieben worden sei. Nach der Geburt ihres zweiten Sohnes im Jahr 2005 sei ihr gekündigt worden, wegen der Hand beschwerden habe sie keine neue Stelle suchen können .
Im Jahr 2009 sei ihre Tochter zur Welt gekommen, ab diesem Zeitpunkt habe sie gesund heits be dingt und weil sie Mutter dreier Kinder sei, nach keiner Stelle mehr gesucht (Urk. 7/14 S. 2 f.). Folglich ging die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Me tho de davon aus, die Beschwerdeführerin sei 50 % als Erwerbstätige und 50 % als im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige zu qualifizieren (Urk.
E. 3.2.2 Die IV-Stelle zog einen Bericht von Dr. Y.___ vom
4. April 2014 bei (Urk. 7/8 S. 1- 4; vgl. auch Urk. 7/8 S. 24 f.) . Die Fachärztin, bei der die Be schwer de führerin seit 2010 in re gel mässiger Behandlung stand, diagnostizierte mit Aus wir kung auf die Arbeits fä higkeit ein hyperkeratotisches, teils dyshidrosiformes Hand ekzem seit 2004, und führte aus, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne sie nicht beantworten, da die Patienten im Zeit raum der Behandlung nicht als Unterhaltsreinigerin gearbeitet habe, sondern im Haus halt tätig gewesen sei. Aufgrund des Handekzems liege indes eine ver min derte Leistungsfähigkeit vor, wobei sich die Arbeitsfähigkeit in einem trockenen, sau beren und wenig be lastenden Arbeitsumfeld verbessern würde.
E. 3.2.3 Den diversen Berichten aus der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z .___ aus den Jahren 2006 bis 2010 (Urk. 7/8 S. 6-18) ist die Diagnose eines hy per keratotisch-rhagadiformen Hand- und Fusse k zems, am ehesten kumulativ-tox ischer Genese, Differentialdiagnose kontaktallergisch, atopisch, zu ent neh men. Die behandelnden Ärzte hielten zunächst einen undulierenden und später
ei nen schlech ten Verlauf ohne Tendenz zur Remission fest, attes tier ten indes kei ne Ar beits unfähigkeit und merkten an, die Patientin sei als Hausfrau tätig.
E. 3.2.4 Auch die Ärzte am S pital
A.___
diagnostizierten im Bericht vom 7. Sep tem ber 2010 (Urk. 7/8 S. 19 f.) ein hyperkeratotisch-rhagadiformes, zum Teil dys hi drosiformes Handekzem, am ehesten kumulativ-toxisch, sowie einen Nikotin abusus, und merkten an, im Anschluss an die sechs Wochen dauernde Therapie sei ein weiterer Kontrolltermin zur Beurteilung abgelehnt worden.
E. 3.2.5 Die IV-Stelle ging gestützt auf diese Berichte davon aus, dass die Beschwerde füh rerin in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, währenddem im Auf ga benbereich eine Einschränkung von 9 % vorliege. Insgesamt ergebe sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.5 % (Urk. 7/17 S. 2).
E. 3.3.1 In der Neuanmeldung vom
25. April 2022 (Urk. 7/23 S. 4-
E. 3.3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung zog die IV-Stelle zunächst die Akten der Zü rich bei (Urk. 7/25), welche
insbesondere die konsiliarische Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. No vember 2021 (Urk. 7/25 S. 33-47)
enthält .
Dr. C.___
nannte in seiner Beurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine ätio lo gisch ungeklärte Ptose des Augenlides und eine Seh stö rung des linken Auges
so wie rechtsseitige Hand-/Hand ge lenks be schwerden (S. 41 f.). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Oktober/November 2020 unter Beschwerden des Be we gungs apparates, insbesondere der rechten Schultergürtel/Nackenpartie mit Aus strah lung in den rechten, dominanten Arm. Sie klage ebenfalls über lumbale Rü cken schmerzen, welche in beide Oberschenkel ausstrahlen würden. Zudem be ste he eine linksseitige Ptose, verknüpft mit der Angabe von Sehstörungen, dies be züg lich erfolgten weitere augenärztliche Abklärungen. Im Alltag schone sich die Beschwerdeführerin deutlich, das Aktivitätsniveau entspreche nicht an nä hernd dem für ei ne Arbeitstätigkeit als Reinigungsfrau notwendigen Aktivi täts ni veau. Die Schil de rungen seien konsistent und letztlich in sich schlüssig, obwohl bis lang kei ne me dizinisch-strukturelle Erklärung für die Beschwerden habe eru iert wer den kön nen. Die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit sei aktuell nicht zu mut bar, aus rein so matischer Sicht mit vermehrten Pausen theoretisch zumutbar sei je doch eine sehr leichte Wechseltätigkeit ohne wesentliche Belastungen für das Ach senskelett. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik seien vermehrt Pausen ein zu legen, was ei ner Leistungsminderung von 20 % entspreche, wobei die Be schwer deführerin durch die Seh störung am linken Auge hinsichtlich des drei di men sionalen Se hens und der Seh schärfe insgesamt etwas eingeschränkt sei. Die Pro gnose sei bei bislang feh len den strukturell-medizinisch nachweisbaren Er klä run gen gut. Ein rhythmisch-dy namisches Ausdauertraining sowie die Fort füh rung der ambu lan ten Phy sio the ra pie
und
der Medizinische n Trainingstherapie sei en weiter emp foh len. Ei ne Teil ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus somatischer Sicht bei Um set zung der empfohlenen Therapien frühestens ab Februar 2022 zu er war ten. Der Rechtsstreit mit dem ehemaligen Arbeitgeber, wel cher ihr während ei nes Ar beits ver suches gekündet habe, sei aber der Ge sund heit und dem Ge ne sungs pro zess nicht förderlich.
E. 3.3.3 Die Ärzte an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z .___ diagnosti zierten im Bericht vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/25 S. 6-9) zuhanden der Zürich einen Verdacht auf Me dikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS), Diffe ren tial diagnose Migräne ohne Au ra, und hielten fest, die genaue Zuordnung sei ak tu ell aufgrund des MÜKS nicht möglich, am ehesten werde bei vorhandener Übel keit und einer ge wis sen Rückzugstendenz von einer Migräne ohne Aura ausge gan gen. Eine Re duk tion der täglichen Schmerzmitteleinnahme werde dringend emp fohlen, dane ben würden auch nicht-medikamentöse Massnahmen wie Bewe gung und Ent span nung sowie das Führen eines Kopfwehtagebuches empfohlen.
E. 3.3.4 Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 27. März 2022 (Urk. 7/25 S. 17 f.) zu han den der Zürich chronische panvertebrale und panmuskuloskelettale Be schwer den, chronische Kopfschmerzen mit Er bre chen (Differentialdiagnose: Mi gräne ohne Aura), verschiedene Veränderungen im struk turellen und funk tio nel len Bereich der HWS und BWS sowie LWS und ISG, ein Ganglion radiokarpal und im STT-Gelenk rechts, einen paroxysmalen La ge rungs schwindel ver schie de ner Intensität, depressive Verstimmungen mit Soma ti sie rung ohne Zugänglichkeit für nicht somatische Ursache der Schmerz symp to matik, Unverträglichkeit für ver schiedenste antidepressive Medikamente und erwähnte eine missbräuchliche Kün di gung durch den Arbeitgeber. Dr. B.___
legte dar, trotz the rapeutischem Be mü hen ha be sich eher eine Symptomausweitung ergeben, die Pa tientin gehe zu ver schie denen Spezialisten, alles ohne grossen Erfolg, die Prog nose sei eher wenig er folgs versprechend. Es stehe eine missbräuchliche Kündi gung im Raum, welche die Patientin in ihrer Persönlichkeit stark verletzt und die medizinische Situation deut lich verschlechtert habe. Eine vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe seit dem 11. November 2020. In einer anderen Arbeitsum ge bung sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation mög li cher weise zumutbar, eine angepasste körperlich höchstens leichte Tä tig keit sei denk bar. Eine psychiatrische B egleitung werde von der Pa tientin und ihrer Um ge bung explizit nicht gewünscht, es bestehe eine fatale Kom bination von miss bräuch licher Kündigung, psychosozialer Belastung und mul tiplen kör per lichen wie psychischen Beschwerden, was zu einer Dekom pen sa tion gröberen Aus masses geführt habe (vgl. auch den Bericht vom 19. Septem ber 2021 [Urk. 7/25 S. 54 f.], in welchem Dr. B.___ zusätzlich ein Dezele ra tions trauma als Bei fahrerin [hef tiges Bremsmanöver] unter den gestellten Diagnosen auf führte) .
E. 3.3.5 Im Bericht
vom 6. Oktober 2022 (Urk. 7/35 S. 1-7) zu handen der IV-Stelle
wie derholte Dr. B.___
die vorstehend unter E. 3.3.4 aufgeführten Diagnosen ein schliess lich des Dezelerationstraumas und diagnostizierte überdies eine Tendenz zur Symptomausweitung trotz verschiedener konservativer und medikamentöser Massnahmen. Er führte aus, es habe sich eine Chronifizierung der Beschwerden ein gestellt, mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei realistischerweise nicht zu rechnen, opht h almologische, rheumatologische und neurologische Un ter suchungen hätten weder diagnostisch noch therapeutisch etwas gebracht. Ein Ver such, die Patientin stationär rehabilitieren zu lassen, sei von der Krankenkasse ohne vernünftige Begründung abgelehnt worden. Die missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber habe das schlechte allgemeine Befinden stabilisiert (ge meint wohl: chronifiziert) . Die Pa tientin führe zurzeit keine Tätigkeiten aus, sie sei nicht fähig, im Haushalt schwere Tätigkeiten durchzuführen und für die Kin der zu schauen, Ressourcen sei en nicht vorhanden, sie habe sich zunehmend zu rück gezogen und die Fähig keit, Deutsch zu sprechen, verlernt . Ansätze für psy cho therapeutische Be hand lun gen seien von der Patientin sowie ihrer Familie kate gorisch abgelehnt worden, An tide pressiva seien auch in niedrigsten Do sie run gen nicht vertragen worden. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten wie auch in einer ange passten Tätigkeit.
E. 3.3.6 Dem Bericht der Klinik für Neurologie am Universitätsspital Z .___ vom
24. Ap ril 2023 (Urk. 7/61) ist als Diagnose erneut ein Verdacht auf einen MÜKS, mög liche Über lappung mit Migräne ohne Aura, zu entnehmen. Die Ärzte hielten fest, ana m nestisch bestünden seit zwei Jahren fluktuierende Kopfschmerzen mit wech seln dem Charakter, aktuell liege ein konstanter Kopf- und Ganzkörperschmerz oh ne Begleitsymptomatik vor, seit ungefähr einem Jahr werde täglich Analgetika ein ge nom men. Das verordnete Medikament habe die Patientin aufgrund von Übel keit und Zittern auf Empfehlung des Hausarztes abgesetzt, welcher ihr eine Ibu pro fen und Metamizol-Doppeltherapie verordnet habe. Diese Medikamente neh me sie seither zweimal täglich ein, die Kopfschmerzen seien in der Semiologie weiterhin unverändert. Klinisch-neurologisch präsentiere sich die Patientin ohne fo kal neurologisches Defizit. Es werde dringend um eine Reduktion der Schmerz mit teleinnahme gebeten; im Rahmen der Sprechstunde sei die Patientin erneut aus führlich über die möglichen Langzeitfolgen der täglichen Ibuprofen- und No val gin-Einnahme und über die Möglichkeiten einer stationären Entzugstherapie auf geklärt worden, letztere werde von ihr jedoch aktuell noch nicht gewünscht. Sollte anlässlich der Verlaufskontrolle in drei Monaten erneut keine Reduktion der Einnahmefrequenz von Analgetika erreicht werden können, werde per spek ti visch ein stationärer Medikamentenentzug mit anschliessender Schmerz reha bili tation als einzig sinnvolle Massnahme angesehen. 4. 4.1
Aufgrund der medizinischen Akten erscheint ausgewiesen, dass sich der Ge sund heits zustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 29. Sep tem ber 2014 (Urk. 7/17) verändert hat. Ein Revisionsgrund würde indes nur vor lie gen, wenn sich diese Veränderung anspruchsrelevant auswirken würde. Die IV-Stel le ging mit Verfügung vom 15. Juli 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine Ar beits fähigkeit von 80 % in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit vor liege, wobei sie sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ausführlichen Stel lung nah men von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie so wie für Ortho pä dische Chir urgie und Traumatologie, vom 27. Oktober 2022 (Urk. 7/43 S. 4-6) und vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/64 S. 3 f.) stützte, welcher sei ner seits die kon si lia rische Beurteilung durch Dr. C.___ (vgl. E. 3.3.2) umfassend wür digte und aus drück lich empfahl, auf diese fachärztliche Beurteilung ab zu stel len (Urk. 7/64 S. 3) . 4.2 4.2.1
Die von Dr. C.___ zuhanden der Zürich erstellte konsiliarische Beurteilung vom
14. November 2021 (vgl. E. 3.3.2) ist für die vorliegend streitigen Belange um fas send, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, be rück sich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der Vor akten abgegeben und legt die medizinischen Zustände und Zusam men hänge ein leuchtend dar. Da sie auch die gestellten Fragen beantwortet und die Schluss fol gerungen nachvollziehbar begründet, erfüllt die konsiliarische Be urteilung die An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann, wo von auch RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
1. Ju ni 2023 (vgl. Urk. 7/64 S. 3) explizit
ausging . 4.2 .2
Da ran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2). Es trifft wohl zu, dass sich die positive Prognose, welche Dr. C.___ stellte, insofern nicht verwirklicht hat, als
die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht wieder teilarbeitsfähig, sondern
noch immer vollständig ar beits un fähig ist. Indes trug RAD-Arzt Dr. D.___ diesem Umstand Rech nung, indem er der Beschwerdeführerin
eine seit No vem ber 2020 be ste hende voll ständige Ar beits unfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Unterhalts rei ni gerin attes tier te (Urk. 7/43 S. 5) und daran auch im Juni 2023 festhielt (Urk. 7/64 S. 3) . Eine sol che hatte im Übrigen bereits vor Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 vor gelegen. In ei ner an gepassten Arbeitsfähigkeit
attestierte Dr. C.___
der Be schwerdeführerin
in Ken nt nis ihrer Beschwerden dem ge genüber bereits im No vem ber 2021 eine Ar beits fä higkeit von 80 % und berücksichtigte die vor han de nen Ein schrän kun gen im Belastungsprofil.
RAD-Arzt Dr. D.___
schloss sich dieser Be urteilung mit Blick auf die reduzierte Be lastbarkeit des Achsen ske letts, die ein ge schränkte ma nu elle Belastbarkeit rechts sowie die verminderte Durch hal te fä hig keit der Be schwer deführerin an
und legte dar, das Be las tungs profil sei deutlich li mi tiert und ein er höhter Pau sen be darf im Rahmen von un gefähr zehn Minuten pro Ar beits stun de, ent spre chend einer 20%igen Leis tungs minderung, sei nach voll ziehbar. Demnach soll ten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zwei Kilo gramm, Be las tungen des Achsenskeletts, ge bückter Arbeitsposition, Über kopf ar bei ten oder Zwangshaltungen vermieden wer den. Dasselbe gelte für Tä tigkeiten mit repeti tiver manueller Belastung oder ho hen Anforderungen an die Greifkraft so wie für Auf gaben mit Anforderungen an das räumliche Sehen. Hin gegen seien leich te, wech selbelastende, rücken ergo no mische Tätigkeiten zu mut bar (Urk. 7/ 43 S. 5).
4.2.3
Die Annahme einer Arbeits fä hig keit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ist vor dem Hintergrund dessen, dass RAD-Arzt Dr. D.___
ausdrücklich darauf hin wies, es könne angesichts der Chro ni fizierung des Zustandes ein weitgehend un ver än der ter Status seit der Beurteilung vo m November 20 2 1 angenommen wer den (Urk. 7/43 S. 8), nachvollzieh bar .
Dies gilt umso mehr, als er
von dieser Ein schät zung auch in Kenntnis des
im damaligen Zeitpunkt aktuellsten Berichts der Kli nik für Neuro lo gie vom 24. April 2023 (vgl. E. 3.3.6) nicht abwich, sondern viel mehr aus führte, der MÜKS sei mit einer Optimierung der Medikation, einer Re duktion der Schmerz mit tel sowie mit Ausdauertraining sehr gut behandelbar und wirke sich allenfalls wäh rend einer Exazerbation auf die Arbeitsfähigkeit aus . Da mit übereinstimmend legten auch die Ärzte der Klinik für Neurologie der Be schwer deführerin als therapeutische s Prozedere ein regelmässiges Aus dauer trai ning, ein en regel mäs si ge n Schlaf-Wach-Rhythmus, regelmässige Ernährung, das Fort führen der Phy siotherapie sowie Entspannungsübungen nahe (vgl. Urk. 7/61 S. 1) und hielten un ter der medikamentösen Akuttherapie die zwin gen de Reduk tion der täglichen Schmerz mitteleinnahme fest (vgl. Urk. 7/61 S. 2) .
Schliesslich
konnten in der neurologischen Un ter su chung keine De fizite fest ge stellt werden, ins be son dere auch keine Schwindel symp to matik, wa s ebenfalls dafür spricht, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % in einer an ge passten Tätigkeit zutreffend eingeschätzt wurde (vgl. dazu auch RAD-Arzt Dr. D.___, Urk. 7/64 S. 3; ferner den mit Beschwerdeerhebung res pektive nach Be schwerdeerhebung eingereichten Be richt der Klinik für Neu ro logie vom 7. Au gust 2023 [Urk. 3/ 5/1 und 3/5/2 sowie Urk. 10 ], welchem sich kei ne neuen und/
oder nicht berücksichtigte Diagnosen entnehmen lassen, die auf ei ne Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes hindeuten wür den).
An diesem Umstand vermag auch die von Dr. B.___ attestierte vollständige Ar beits unfähigkeit nichts zu ändern .
So wurde e inerseits d en somatischen Be schwer den im Rahmen des von RAD-Arzt Dr. D.___ er stell ten Belastungs pro fils voll umfänglich Rechnung getrage n, andererseits sind die von Dr. B.___ zu sätz lich ange führten feh lenden
Sprachkenntnisse und Fak toren wie die
allen falls als miss bräuch lich einzustufende Kündigung und die
psy cho soziale Belas tungs si tua tion (vgl. E. 3.3. 4 f.) als sogenannte invaliditätsfremde Faktoren bei der Ein schät zung der Arbeits fä hig keit auszuklammern. Überdies ist an dieser Stelle i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behan deln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2. 4
Nach dem soeben Ausgeführten erweist sich sodann das Vorbringen der Be schwer de füh rerin, wonach RAD-Arzt Dr. D.___ die Chronifizierung nicht berück sich tigt habe, als unbehelflich .
So ist der Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 zu ent neh men, dass er die Chronifizierung festgestellt und eine wesentliche Ver än de rung des Ge sundheitszustandes als unwahrscheinlich erachtet hatte (Urk. 7/43 S. 5), was er in seiner zweiten Stellungnahme vom 1. Ju ni 2023 be stä tigte, indem er festhielt, eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszu standes sei nicht erkennbar .
Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die täglichen Kopf schmerzen und die Migräne seien nicht berücksichtigt worden, geht doch aus der Stellungnahme vom 1. Ju ni 2023 eindeutig hervor, dass sich RAD-Arzt Dr. D.___ ausführlich mit dem diagnostizierten MÜKS und folglich mit den Kopf schmer zen respektive der Migräne auseinandersetzte (Urk. 7/64 S. 3) .
Indes mass er dieser Dia gnose – auch angesichts des Berichtes der Klinik für Neurologie vom
24. April 2023 (vgl. E. 3.3.6), wonach kein fokal neurologisches Defizit fest ge stellt wer den konnte
und mehrheitlich
eine Reduktion der Schmerz mittel ein nah me sowie nicht medizinische Therapieoptionen vorgeschlagen wurden –
zu Recht kei ne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 7/43 S. 5) . 4.2. 5
Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Komponente anbe langt, ist mit RAD-Arzt Dr. D.___ darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde führerin nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung befindet (Urk. 7/ 43 S. 6)
und dass sie, gemäss Angaben ihres Hausarztes, Dr. B.___, ei ne ent spre chende Be hand lung kategorisch ablehnt (vgl. E. 3.3.4 und E. 3.3.5). Da rüber hin aus handelt es sich bei der von Dr. B.___
diagnostizierten de pres siven Ver stim mung um eine fach fremd e
Diagnose, zumal Dr. B.___ Facharzt für All ge meine In nere Medizin ist und über keine fachärztliche Weiterbildung in Psy chia trie und Psy chotherapie verfügt, er mithin zur Stellung psychiatrischer Dia gno sen nicht hin reichend qua li fiziert ist. Entsprechend wurde bei der Be schwer de führerin bis an hin fach ärzt lich keine psychiatrische Diagnose gestellt, weshalb es damit sein Be wenden hat. 4.2. 6
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mit Beschwerdeerhebung über Läh mungs erscheinungen in den Füs sen berichtet, ist daran zu erinnern, dass das So zial versicherungsbericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach ver halt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeit punkt beschränkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus diesem – gänzlich unbelegten – Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, was im Übrigen auch für den MRI-Bericht vom
23. Ap ril 2024 (Urk. 12) gilt, zumal diesem ohnehin nichts zu entnehmen ist, was Zweifel an der Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu wecken vermöchte .
4.2. 7
Zusammenfassend erweisen sich
die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un be gründet, weshalb auf die Arbeitsfähigkeitse inschätzung von Dr. C.___ sowie von RAD-Arzt Dr. D.___ abzustellen ist. Dementsprechend
ist
mit dem im Sozial ver sicherungsrecht geltenden Be weisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer de füh rerin in einer dem Be lastungsprofil (vgl. E. 4.2.2) angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens ver gleiches zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es em pi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits scha den fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Ak ten ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aus organisatorischen Grün den ge kün digt wurde und sich die Kündigungsfrist aufgrund der Krankheit ver längerte (Urk. 7/ 30 S. 1) . Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tis tik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zu zie hen.
Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – an ge sichts ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung (Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/14 S. 2 und Urk. 7/43 S. 2) und ihren bisherigen ausgeübten Tätigkeiten als Unter halts rei ni ge rin (Urk. 7/
E. 7 /15 S. 3).
E. 12 ) gab die Beschwer de führerin an, sie habe vom 7. November 2016 bis 30. Mai 2021 als Unterhalts reinigerin in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Angaben zur Art ihre r seit No vember 2020 bestehenden gesund heitlichen Beeinträchtigung tätigte sie keine, viel mehr verwies sie auf ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Fach arzt für All ge meine Innere Medizin, bei welchem sie seit 2020 in Behandlung ste he.
Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige (vgl. Urk. 7/ 43 S. 4 und Urk. 7/64 S. 2) .
Der Statuswechsel wurde nicht weiter begrün det, von der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1) .
A ngesichts des ausgeübten Pensums im Umfang von 100 % zwi schen No vem ber 2016 und Mai 2021 (vgl. auch Urk. 7/30 [Arbeit geber frage bo gen]) ist nicht er kenn bar, weshalb die Beschwerdeführerin als gesunde Person nicht auch weiter hin voll erwerbstätig sein sollte. Die IV-Stelle ging folglich zu Recht von einem Sta tuswechsel aus .
E. 14 S. 2 f., Urk. 7/29, Urk. 7/ 43 S. 7) sowie der dadurch bedingten Qua lifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungs grund lage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn ent spricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rech ne rische Ver ein fa chung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 5.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al len falls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Pro zent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der da mit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bun desrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Fal les ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hin aus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bis herigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Pub li ka tion vorgesehen ]).
Vorliegend fällt aufgrund der 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein Abzug im Sinne von Art. 26 bis Abs. 3 IVV
von zehn Prozent für Teilzeitarbeit aus ser Betracht. Dass die IV-Stelle auch in An wen dung der bisherigen Grundsätze keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm (vgl. Urk. 7/43 S. 7), ist angesichts des Umstandes, dass RAD-Arzt Dr. D.___ den ge sundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer reduzierten Leis tungsfähigkeit im Rahmen der ihr aus medizinischer Sicht zumutbaren Ar beits fähigkeit bereits hinreichend Rechnung trug (Urk. 7/43 S. 6), ei ne hohe Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor liegt und auch e ine feh lende oder un genügende Ausbildu ng nicht abzugsrelevant ist, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bun des ge richts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht gerügt . 5. 4
Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2020, Total, Kom pe tenz ni veau 1, Frauen), ergibt sich bei einer festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 4.2.2) angepassten Tätigkeit ein renten aus schlies sender Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.3).
Nach dem Gesagten wirken sich die seit Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen sowie der Statuswechsel nicht anspruchsrelevant aus, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 6.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00474
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
10. Oktober 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1978 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Ekzeme an den Händen und weiteren Körperstellen am 25 . Februar 2014 (Eingangsdatum) erst mals bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/3).
Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen ge tätigt so wie eine Haushaltabklärung vorgenommen hatte (Urk. 7/8 f.; Urk. 7/14), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2014 ab (Urk. 7/17). 1.2
Am 25 . April 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stel le zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/23 S. 4-11) . Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentag geld versicherers (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, nach fol gend: Zürich) bei (Urk. 7/25), tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 7/30) sowie me di zinische Ab klä run gen (Urk. 7/35) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom
28. Juli 2022 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich sei en (Urk. 7/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Feb ruar 2023 [ Urk. 7/44 ]; Einwand vom 1 1 . März 2023 [Urk. 7/4 6 ]; er gän zen de Begründungen vom 4. April 2023 [Urk. 7/48] sowie vom
26. Mai 2023 [Urk. 7/62])
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2023 einen An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/65]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwerde ant wort vom 23. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingaben vom 28. Dezember 2023 und vom 7. Mai 2024 reich te die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 9-12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Ren ten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2022 anhängig gemachten – verspäteten – Anmeldung bei der In va li den versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Sep tem ber 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser über gangs recht lichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass ge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Ver sion wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs un fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad von 40- 50 % gelten
folgende pro zentuale Anteile : zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) . 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Än de rung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechts kräf tige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs be ruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit den jenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revi dier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho den wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die le dig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1;
141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Be fund lage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hin weisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1;
141 V 9 E. 2.3; Ur teil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte sei seit 11. November 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin er heb lich eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit liege aus versicherungsmedizi nischer Sicht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch eine Arbeits fähigkeit von 80 % vor, wobei der erhöhte Pausenbedarf von ungefähr zehn Mi nuten der 20%igen Leistungsminderung entsprech e . Aus dem Einkommens ver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Anspruch auf eine In validenrente bestehe. Da überdies keine Einschränkungen bei der Stellensuche vor lägen, seien keine Eingliederungsmassnahmen notwendig. Der im Einwand gel tend gemachte Medikamentenübergebrauchskopfschmerz lasse sich mit einer An passung der Medikation, einer Reduktion der Schmerzmittel sowie mit Aus dau ertraining gut behandeln. Da keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor lägen, werde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, neben den so ma tischen Be schwerden bestehe auch eine psychische Komponente, welche ih ren Gesundheits zustand verschlechtere, weshalb ihr sämtliche Ärzte eine voll stän dige Arbeitsun fä hig keit attestieren würden. Im Gutachten zuhanden des Kran kentaggeldver si cherers sei in einer ganz leichten Tätigkeit eine Arbeits fä hig keit von 80 % attes tiert worden, diese positive Prognose habe sich jedoch nie ver wirklicht, was auch für die positive Prognose ihres Hausarztes gelte, weshalb die ser seine Einschät zung korrigiert habe. Inzwischen leide sie überdies unter täg lichen Kopfschmer zen, Migräne sowie Lähmungserscheinungen in den Füssen und befinde sich in Be handlung. Da diese Beschwerden sowie die Chronifizierung der Problematik vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht berücksichtigt wor den sei en, sei der Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung han delt. Die IV-Stelle zog die Akten der Zürich bei (Urk. 7/25), nahm diverse Berichte zu den Akten (Urk. 7/30, 7/35) und legte das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung vor (Urk. 7/43 S. 4-6 und Urk. 7/64 S. 3 f.). Damit ist sie unbestrittenermassen auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 (Urk. 7/23 S. 4-11) ma teriell eingetreten (vgl. auch Urk. 7/43 S. 2). Zu prüfen ist somit, ob sich die per sönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gesundheitliche Umstände, er werbliche Faktoren – seit Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 7/17) anspruchsrelevant verändert haben. 3.2 3.2.1
Anlässlich der IV-Anmeldung vom 25. Februar 2014 gab die Beschwerdeführerin an, seit 2004 an Ekzemen an beiden Händen und weiteren Körperstellen zu lei den und deshalb in Behandlung bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Der ma to logie und Venerologie, zu stehen (Urk. 7/3 S. 4 f.). Gemäss dem Protokoll über die Haushaltabklärung vom
18. August 2014 machte die Beschwerde füh re rin geltend, sie verfüge über keine Ausbildung, habe jedoch von Oktober 2003 bis März 2006 als Unterhaltsreinigerin in einem Pensum von zweieinhalb Stun den täglich an fünf Tagen pro Woche gearbeitet. Nach der Geburt ihres ersten Soh nes im Jahr 2004 (nach dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub) habe sie dieses Pensum wie der aufgenommen, sei kurz darauf jedoch erneut schwanger ge wor den. Aufgrund ge sundheitlicher Beschwerden sei es ihr nicht möglich gewesen, bis zur Geburt zu arbeiten, weshalb sie krankgeschrieben worden sei. Nach der Geburt ihres zweiten Sohnes im Jahr 2005 sei ihr gekündigt worden, wegen der Hand beschwerden habe sie keine neue Stelle suchen können .
Im Jahr 2009 sei ihre Tochter zur Welt gekommen, ab diesem Zeitpunkt habe sie gesund heits be dingt und weil sie Mutter dreier Kinder sei, nach keiner Stelle mehr gesucht (Urk. 7/14 S. 2 f.). Folglich ging die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Me tho de davon aus, die Beschwerdeführerin sei 50 % als Erwerbstätige und 50 % als im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige zu qualifizieren (Urk. 7 /15 S. 3). 3.2.2
Die IV-Stelle zog einen Bericht von Dr. Y.___ vom
4. April 2014 bei (Urk. 7/8 S. 1- 4; vgl. auch Urk. 7/8 S. 24 f.) . Die Fachärztin, bei der die Be schwer de führerin seit 2010 in re gel mässiger Behandlung stand, diagnostizierte mit Aus wir kung auf die Arbeits fä higkeit ein hyperkeratotisches, teils dyshidrosiformes Hand ekzem seit 2004, und führte aus, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne sie nicht beantworten, da die Patienten im Zeit raum der Behandlung nicht als Unterhaltsreinigerin gearbeitet habe, sondern im Haus halt tätig gewesen sei. Aufgrund des Handekzems liege indes eine ver min derte Leistungsfähigkeit vor, wobei sich die Arbeitsfähigkeit in einem trockenen, sau beren und wenig be lastenden Arbeitsumfeld verbessern würde. 3.2.3
Den diversen Berichten aus der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z .___ aus den Jahren 2006 bis 2010 (Urk. 7/8 S. 6-18) ist die Diagnose eines hy per keratotisch-rhagadiformen Hand- und Fusse k zems, am ehesten kumulativ-tox ischer Genese, Differentialdiagnose kontaktallergisch, atopisch, zu ent neh men. Die behandelnden Ärzte hielten zunächst einen undulierenden und später
ei nen schlech ten Verlauf ohne Tendenz zur Remission fest, attes tier ten indes kei ne Ar beits unfähigkeit und merkten an, die Patientin sei als Hausfrau tätig. 3.2.4
Auch die Ärzte am S pital
A.___
diagnostizierten im Bericht vom 7. Sep tem ber 2010 (Urk. 7/8 S. 19 f.) ein hyperkeratotisch-rhagadiformes, zum Teil dys hi drosiformes Handekzem, am ehesten kumulativ-toxisch, sowie einen Nikotin abusus, und merkten an, im Anschluss an die sechs Wochen dauernde Therapie sei ein weiterer Kontrolltermin zur Beurteilung abgelehnt worden. 3.2.5
Die IV-Stelle ging gestützt auf diese Berichte davon aus, dass die Beschwerde füh rerin in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, währenddem im Auf ga benbereich eine Einschränkung von 9 % vorliege. Insgesamt ergebe sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.5 % (Urk. 7/17 S. 2). 3.3 3.3.1
In der Neuanmeldung vom
25. April 2022 (Urk. 7/23 S. 4- 12) gab die Beschwer de führerin an, sie habe vom 7. November 2016 bis 30. Mai 2021 als Unterhalts reinigerin in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Angaben zur Art ihre r seit No vember 2020 bestehenden gesund heitlichen Beeinträchtigung tätigte sie keine, viel mehr verwies sie auf ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Fach arzt für All ge meine Innere Medizin, bei welchem sie seit 2020 in Behandlung ste he.
Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige (vgl. Urk. 7/ 43 S. 4 und Urk. 7/64 S. 2) .
Der Statuswechsel wurde nicht weiter begrün det, von der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1) .
A ngesichts des ausgeübten Pensums im Umfang von 100 % zwi schen No vem ber 2016 und Mai 2021 (vgl. auch Urk. 7/30 [Arbeit geber frage bo gen]) ist nicht er kenn bar, weshalb die Beschwerdeführerin als gesunde Person nicht auch weiter hin voll erwerbstätig sein sollte. Die IV-Stelle ging folglich zu Recht von einem Sta tuswechsel aus . 3.3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung zog die IV-Stelle zunächst die Akten der Zü rich bei (Urk. 7/25), welche
insbesondere die konsiliarische Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. No vember 2021 (Urk. 7/25 S. 33-47)
enthält .
Dr. C.___
nannte in seiner Beurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine ätio lo gisch ungeklärte Ptose des Augenlides und eine Seh stö rung des linken Auges
so wie rechtsseitige Hand-/Hand ge lenks be schwerden (S. 41 f.). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Oktober/November 2020 unter Beschwerden des Be we gungs apparates, insbesondere der rechten Schultergürtel/Nackenpartie mit Aus strah lung in den rechten, dominanten Arm. Sie klage ebenfalls über lumbale Rü cken schmerzen, welche in beide Oberschenkel ausstrahlen würden. Zudem be ste he eine linksseitige Ptose, verknüpft mit der Angabe von Sehstörungen, dies be züg lich erfolgten weitere augenärztliche Abklärungen. Im Alltag schone sich die Beschwerdeführerin deutlich, das Aktivitätsniveau entspreche nicht an nä hernd dem für ei ne Arbeitstätigkeit als Reinigungsfrau notwendigen Aktivi täts ni veau. Die Schil de rungen seien konsistent und letztlich in sich schlüssig, obwohl bis lang kei ne me dizinisch-strukturelle Erklärung für die Beschwerden habe eru iert wer den kön nen. Die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit sei aktuell nicht zu mut bar, aus rein so matischer Sicht mit vermehrten Pausen theoretisch zumutbar sei je doch eine sehr leichte Wechseltätigkeit ohne wesentliche Belastungen für das Ach senskelett. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik seien vermehrt Pausen ein zu legen, was ei ner Leistungsminderung von 20 % entspreche, wobei die Be schwer deführerin durch die Seh störung am linken Auge hinsichtlich des drei di men sionalen Se hens und der Seh schärfe insgesamt etwas eingeschränkt sei. Die Pro gnose sei bei bislang feh len den strukturell-medizinisch nachweisbaren Er klä run gen gut. Ein rhythmisch-dy namisches Ausdauertraining sowie die Fort füh rung der ambu lan ten Phy sio the ra pie
und
der Medizinische n Trainingstherapie sei en weiter emp foh len. Ei ne Teil ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus somatischer Sicht bei Um set zung der empfohlenen Therapien frühestens ab Februar 2022 zu er war ten. Der Rechtsstreit mit dem ehemaligen Arbeitgeber, wel cher ihr während ei nes Ar beits ver suches gekündet habe, sei aber der Ge sund heit und dem Ge ne sungs pro zess nicht förderlich. 3.3.3
Die Ärzte an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z .___ diagnosti zierten im Bericht vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/25 S. 6-9) zuhanden der Zürich einen Verdacht auf Me dikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS), Diffe ren tial diagnose Migräne ohne Au ra, und hielten fest, die genaue Zuordnung sei ak tu ell aufgrund des MÜKS nicht möglich, am ehesten werde bei vorhandener Übel keit und einer ge wis sen Rückzugstendenz von einer Migräne ohne Aura ausge gan gen. Eine Re duk tion der täglichen Schmerzmitteleinnahme werde dringend emp fohlen, dane ben würden auch nicht-medikamentöse Massnahmen wie Bewe gung und Ent span nung sowie das Führen eines Kopfwehtagebuches empfohlen. 3.3.4
Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 27. März 2022 (Urk. 7/25 S. 17 f.) zu han den der Zürich chronische panvertebrale und panmuskuloskelettale Be schwer den, chronische Kopfschmerzen mit Er bre chen (Differentialdiagnose: Mi gräne ohne Aura), verschiedene Veränderungen im struk turellen und funk tio nel len Bereich der HWS und BWS sowie LWS und ISG, ein Ganglion radiokarpal und im STT-Gelenk rechts, einen paroxysmalen La ge rungs schwindel ver schie de ner Intensität, depressive Verstimmungen mit Soma ti sie rung ohne Zugänglichkeit für nicht somatische Ursache der Schmerz symp to matik, Unverträglichkeit für ver schiedenste antidepressive Medikamente und erwähnte eine missbräuchliche Kün di gung durch den Arbeitgeber. Dr. B.___
legte dar, trotz the rapeutischem Be mü hen ha be sich eher eine Symptomausweitung ergeben, die Pa tientin gehe zu ver schie denen Spezialisten, alles ohne grossen Erfolg, die Prog nose sei eher wenig er folgs versprechend. Es stehe eine missbräuchliche Kündi gung im Raum, welche die Patientin in ihrer Persönlichkeit stark verletzt und die medizinische Situation deut lich verschlechtert habe. Eine vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe seit dem 11. November 2020. In einer anderen Arbeitsum ge bung sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation mög li cher weise zumutbar, eine angepasste körperlich höchstens leichte Tä tig keit sei denk bar. Eine psychiatrische B egleitung werde von der Pa tientin und ihrer Um ge bung explizit nicht gewünscht, es bestehe eine fatale Kom bination von miss bräuch licher Kündigung, psychosozialer Belastung und mul tiplen kör per lichen wie psychischen Beschwerden, was zu einer Dekom pen sa tion gröberen Aus masses geführt habe (vgl. auch den Bericht vom 19. Septem ber 2021 [Urk. 7/25 S. 54 f.], in welchem Dr. B.___ zusätzlich ein Dezele ra tions trauma als Bei fahrerin [hef tiges Bremsmanöver] unter den gestellten Diagnosen auf führte) . 3.3.5
Im Bericht
vom 6. Oktober 2022 (Urk. 7/35 S. 1-7) zu handen der IV-Stelle
wie derholte Dr. B.___
die vorstehend unter E. 3.3.4 aufgeführten Diagnosen ein schliess lich des Dezelerationstraumas und diagnostizierte überdies eine Tendenz zur Symptomausweitung trotz verschiedener konservativer und medikamentöser Massnahmen. Er führte aus, es habe sich eine Chronifizierung der Beschwerden ein gestellt, mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei realistischerweise nicht zu rechnen, opht h almologische, rheumatologische und neurologische Un ter suchungen hätten weder diagnostisch noch therapeutisch etwas gebracht. Ein Ver such, die Patientin stationär rehabilitieren zu lassen, sei von der Krankenkasse ohne vernünftige Begründung abgelehnt worden. Die missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber habe das schlechte allgemeine Befinden stabilisiert (ge meint wohl: chronifiziert) . Die Pa tientin führe zurzeit keine Tätigkeiten aus, sie sei nicht fähig, im Haushalt schwere Tätigkeiten durchzuführen und für die Kin der zu schauen, Ressourcen sei en nicht vorhanden, sie habe sich zunehmend zu rück gezogen und die Fähig keit, Deutsch zu sprechen, verlernt . Ansätze für psy cho therapeutische Be hand lun gen seien von der Patientin sowie ihrer Familie kate gorisch abgelehnt worden, An tide pressiva seien auch in niedrigsten Do sie run gen nicht vertragen worden. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten wie auch in einer ange passten Tätigkeit. 3.3.6
Dem Bericht der Klinik für Neurologie am Universitätsspital Z .___ vom
24. Ap ril 2023 (Urk. 7/61) ist als Diagnose erneut ein Verdacht auf einen MÜKS, mög liche Über lappung mit Migräne ohne Aura, zu entnehmen. Die Ärzte hielten fest, ana m nestisch bestünden seit zwei Jahren fluktuierende Kopfschmerzen mit wech seln dem Charakter, aktuell liege ein konstanter Kopf- und Ganzkörperschmerz oh ne Begleitsymptomatik vor, seit ungefähr einem Jahr werde täglich Analgetika ein ge nom men. Das verordnete Medikament habe die Patientin aufgrund von Übel keit und Zittern auf Empfehlung des Hausarztes abgesetzt, welcher ihr eine Ibu pro fen und Metamizol-Doppeltherapie verordnet habe. Diese Medikamente neh me sie seither zweimal täglich ein, die Kopfschmerzen seien in der Semiologie weiterhin unverändert. Klinisch-neurologisch präsentiere sich die Patientin ohne fo kal neurologisches Defizit. Es werde dringend um eine Reduktion der Schmerz mit teleinnahme gebeten; im Rahmen der Sprechstunde sei die Patientin erneut aus führlich über die möglichen Langzeitfolgen der täglichen Ibuprofen- und No val gin-Einnahme und über die Möglichkeiten einer stationären Entzugstherapie auf geklärt worden, letztere werde von ihr jedoch aktuell noch nicht gewünscht. Sollte anlässlich der Verlaufskontrolle in drei Monaten erneut keine Reduktion der Einnahmefrequenz von Analgetika erreicht werden können, werde per spek ti visch ein stationärer Medikamentenentzug mit anschliessender Schmerz reha bili tation als einzig sinnvolle Massnahme angesehen. 4. 4.1
Aufgrund der medizinischen Akten erscheint ausgewiesen, dass sich der Ge sund heits zustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 29. Sep tem ber 2014 (Urk. 7/17) verändert hat. Ein Revisionsgrund würde indes nur vor lie gen, wenn sich diese Veränderung anspruchsrelevant auswirken würde. Die IV-Stel le ging mit Verfügung vom 15. Juli 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine Ar beits fähigkeit von 80 % in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit vor liege, wobei sie sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ausführlichen Stel lung nah men von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie so wie für Ortho pä dische Chir urgie und Traumatologie, vom 27. Oktober 2022 (Urk. 7/43 S. 4-6) und vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/64 S. 3 f.) stützte, welcher sei ner seits die kon si lia rische Beurteilung durch Dr. C.___ (vgl. E. 3.3.2) umfassend wür digte und aus drück lich empfahl, auf diese fachärztliche Beurteilung ab zu stel len (Urk. 7/64 S. 3) . 4.2 4.2.1
Die von Dr. C.___ zuhanden der Zürich erstellte konsiliarische Beurteilung vom
14. November 2021 (vgl. E. 3.3.2) ist für die vorliegend streitigen Belange um fas send, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, be rück sich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der Vor akten abgegeben und legt die medizinischen Zustände und Zusam men hänge ein leuchtend dar. Da sie auch die gestellten Fragen beantwortet und die Schluss fol gerungen nachvollziehbar begründet, erfüllt die konsiliarische Be urteilung die An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann, wo von auch RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
1. Ju ni 2023 (vgl. Urk. 7/64 S. 3) explizit
ausging . 4.2 .2
Da ran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2). Es trifft wohl zu, dass sich die positive Prognose, welche Dr. C.___ stellte, insofern nicht verwirklicht hat, als
die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht wieder teilarbeitsfähig, sondern
noch immer vollständig ar beits un fähig ist. Indes trug RAD-Arzt Dr. D.___ diesem Umstand Rech nung, indem er der Beschwerdeführerin
eine seit No vem ber 2020 be ste hende voll ständige Ar beits unfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Unterhalts rei ni gerin attes tier te (Urk. 7/43 S. 5) und daran auch im Juni 2023 festhielt (Urk. 7/64 S. 3) . Eine sol che hatte im Übrigen bereits vor Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 vor gelegen. In ei ner an gepassten Arbeitsfähigkeit
attestierte Dr. C.___
der Be schwerdeführerin
in Ken nt nis ihrer Beschwerden dem ge genüber bereits im No vem ber 2021 eine Ar beits fä higkeit von 80 % und berücksichtigte die vor han de nen Ein schrän kun gen im Belastungsprofil.
RAD-Arzt Dr. D.___
schloss sich dieser Be urteilung mit Blick auf die reduzierte Be lastbarkeit des Achsen ske letts, die ein ge schränkte ma nu elle Belastbarkeit rechts sowie die verminderte Durch hal te fä hig keit der Be schwer deführerin an
und legte dar, das Be las tungs profil sei deutlich li mi tiert und ein er höhter Pau sen be darf im Rahmen von un gefähr zehn Minuten pro Ar beits stun de, ent spre chend einer 20%igen Leis tungs minderung, sei nach voll ziehbar. Demnach soll ten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zwei Kilo gramm, Be las tungen des Achsenskeletts, ge bückter Arbeitsposition, Über kopf ar bei ten oder Zwangshaltungen vermieden wer den. Dasselbe gelte für Tä tigkeiten mit repeti tiver manueller Belastung oder ho hen Anforderungen an die Greifkraft so wie für Auf gaben mit Anforderungen an das räumliche Sehen. Hin gegen seien leich te, wech selbelastende, rücken ergo no mische Tätigkeiten zu mut bar (Urk. 7/ 43 S. 5).
4.2.3
Die Annahme einer Arbeits fä hig keit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ist vor dem Hintergrund dessen, dass RAD-Arzt Dr. D.___
ausdrücklich darauf hin wies, es könne angesichts der Chro ni fizierung des Zustandes ein weitgehend un ver än der ter Status seit der Beurteilung vo m November 20 2 1 angenommen wer den (Urk. 7/43 S. 8), nachvollzieh bar .
Dies gilt umso mehr, als er
von dieser Ein schät zung auch in Kenntnis des
im damaligen Zeitpunkt aktuellsten Berichts der Kli nik für Neuro lo gie vom 24. April 2023 (vgl. E. 3.3.6) nicht abwich, sondern viel mehr aus führte, der MÜKS sei mit einer Optimierung der Medikation, einer Re duktion der Schmerz mit tel sowie mit Ausdauertraining sehr gut behandelbar und wirke sich allenfalls wäh rend einer Exazerbation auf die Arbeitsfähigkeit aus . Da mit übereinstimmend legten auch die Ärzte der Klinik für Neurologie der Be schwer deführerin als therapeutische s Prozedere ein regelmässiges Aus dauer trai ning, ein en regel mäs si ge n Schlaf-Wach-Rhythmus, regelmässige Ernährung, das Fort führen der Phy siotherapie sowie Entspannungsübungen nahe (vgl. Urk. 7/61 S. 1) und hielten un ter der medikamentösen Akuttherapie die zwin gen de Reduk tion der täglichen Schmerz mitteleinnahme fest (vgl. Urk. 7/61 S. 2) .
Schliesslich
konnten in der neurologischen Un ter su chung keine De fizite fest ge stellt werden, ins be son dere auch keine Schwindel symp to matik, wa s ebenfalls dafür spricht, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % in einer an ge passten Tätigkeit zutreffend eingeschätzt wurde (vgl. dazu auch RAD-Arzt Dr. D.___, Urk. 7/64 S. 3; ferner den mit Beschwerdeerhebung res pektive nach Be schwerdeerhebung eingereichten Be richt der Klinik für Neu ro logie vom 7. Au gust 2023 [Urk. 3/ 5/1 und 3/5/2 sowie Urk. 10 ], welchem sich kei ne neuen und/
oder nicht berücksichtigte Diagnosen entnehmen lassen, die auf ei ne Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes hindeuten wür den).
An diesem Umstand vermag auch die von Dr. B.___ attestierte vollständige Ar beits unfähigkeit nichts zu ändern .
So wurde e inerseits d en somatischen Be schwer den im Rahmen des von RAD-Arzt Dr. D.___ er stell ten Belastungs pro fils voll umfänglich Rechnung getrage n, andererseits sind die von Dr. B.___ zu sätz lich ange führten feh lenden
Sprachkenntnisse und Fak toren wie die
allen falls als miss bräuch lich einzustufende Kündigung und die
psy cho soziale Belas tungs si tua tion (vgl. E. 3.3. 4 f.) als sogenannte invaliditätsfremde Faktoren bei der Ein schät zung der Arbeits fä hig keit auszuklammern. Überdies ist an dieser Stelle i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behan deln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2. 4
Nach dem soeben Ausgeführten erweist sich sodann das Vorbringen der Be schwer de füh rerin, wonach RAD-Arzt Dr. D.___ die Chronifizierung nicht berück sich tigt habe, als unbehelflich .
So ist der Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 zu ent neh men, dass er die Chronifizierung festgestellt und eine wesentliche Ver än de rung des Ge sundheitszustandes als unwahrscheinlich erachtet hatte (Urk. 7/43 S. 5), was er in seiner zweiten Stellungnahme vom 1. Ju ni 2023 be stä tigte, indem er festhielt, eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszu standes sei nicht erkennbar .
Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die täglichen Kopf schmerzen und die Migräne seien nicht berücksichtigt worden, geht doch aus der Stellungnahme vom 1. Ju ni 2023 eindeutig hervor, dass sich RAD-Arzt Dr. D.___ ausführlich mit dem diagnostizierten MÜKS und folglich mit den Kopf schmer zen respektive der Migräne auseinandersetzte (Urk. 7/64 S. 3) .
Indes mass er dieser Dia gnose – auch angesichts des Berichtes der Klinik für Neurologie vom
24. April 2023 (vgl. E. 3.3.6), wonach kein fokal neurologisches Defizit fest ge stellt wer den konnte
und mehrheitlich
eine Reduktion der Schmerz mittel ein nah me sowie nicht medizinische Therapieoptionen vorgeschlagen wurden –
zu Recht kei ne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 7/43 S. 5) . 4.2. 5
Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Komponente anbe langt, ist mit RAD-Arzt Dr. D.___ darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde führerin nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung befindet (Urk. 7/ 43 S. 6)
und dass sie, gemäss Angaben ihres Hausarztes, Dr. B.___, ei ne ent spre chende Be hand lung kategorisch ablehnt (vgl. E. 3.3.4 und E. 3.3.5). Da rüber hin aus handelt es sich bei der von Dr. B.___
diagnostizierten de pres siven Ver stim mung um eine fach fremd e
Diagnose, zumal Dr. B.___ Facharzt für All ge meine In nere Medizin ist und über keine fachärztliche Weiterbildung in Psy chia trie und Psy chotherapie verfügt, er mithin zur Stellung psychiatrischer Dia gno sen nicht hin reichend qua li fiziert ist. Entsprechend wurde bei der Be schwer de führerin bis an hin fach ärzt lich keine psychiatrische Diagnose gestellt, weshalb es damit sein Be wenden hat. 4.2. 6
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mit Beschwerdeerhebung über Läh mungs erscheinungen in den Füs sen berichtet, ist daran zu erinnern, dass das So zial versicherungsbericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach ver halt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeit punkt beschränkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus diesem – gänzlich unbelegten – Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, was im Übrigen auch für den MRI-Bericht vom
23. Ap ril 2024 (Urk. 12) gilt, zumal diesem ohnehin nichts zu entnehmen ist, was Zweifel an der Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu wecken vermöchte .
4.2. 7
Zusammenfassend erweisen sich
die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un be gründet, weshalb auf die Arbeitsfähigkeitse inschätzung von Dr. C.___ sowie von RAD-Arzt Dr. D.___ abzustellen ist. Dementsprechend
ist
mit dem im Sozial ver sicherungsrecht geltenden Be weisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer de füh rerin in einer dem Be lastungsprofil (vgl. E. 4.2.2) angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens ver gleiches zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es em pi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits scha den fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Ak ten ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aus organisatorischen Grün den ge kün digt wurde und sich die Kündigungsfrist aufgrund der Krankheit ver längerte (Urk. 7/ 30 S. 1) . Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tis tik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zu zie hen.
Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – an ge sichts ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung (Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/14 S. 2 und Urk. 7/43 S. 2) und ihren bisherigen ausgeübten Tätigkeiten als Unter halts rei ni ge rin (Urk. 7/ 14 S. 2 f., Urk. 7/29, Urk. 7/ 43 S. 7) sowie der dadurch bedingten Qua lifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungs grund lage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn ent spricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rech ne rische Ver ein fa chung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 5.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al len falls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Pro zent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der da mit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bun desrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Fal les ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hin aus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bis herigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Pub li ka tion vorgesehen ]).
Vorliegend fällt aufgrund der 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein Abzug im Sinne von Art. 26 bis Abs. 3 IVV
von zehn Prozent für Teilzeitarbeit aus ser Betracht. Dass die IV-Stelle auch in An wen dung der bisherigen Grundsätze keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm (vgl. Urk. 7/43 S. 7), ist angesichts des Umstandes, dass RAD-Arzt Dr. D.___ den ge sundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer reduzierten Leis tungsfähigkeit im Rahmen der ihr aus medizinischer Sicht zumutbaren Ar beits fähigkeit bereits hinreichend Rechnung trug (Urk. 7/43 S. 6), ei ne hohe Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor liegt und auch e ine feh lende oder un genügende Ausbildu ng nicht abzugsrelevant ist, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bun des ge richts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht gerügt . 5. 4
Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2020, Total, Kom pe tenz ni veau 1, Frauen), ergibt sich bei einer festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 4.2.2) angepassten Tätigkeit ein renten aus schlies sender Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.3).
Nach dem Gesagten wirken sich die seit Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen sowie der Statuswechsel nicht anspruchsrelevant aus, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 6.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme