Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1972, Mutter von drei erwachsenen Kindern (geboren 1993, 1996 und 1998), war zuletzt vo n Januar 2014 bis
Juni 2019 in einem Pensum von etwa 36 %
als Raumpflegerin im Stundenlohn in ei ner Apotheke tätig (Urk.
6/1 Ziff. 5.4, Urk. 6/91/1 Ziff. 2.1, Urk. 6/91/ 11- 13) . U nter Hinweis auf ein Weichteilrheuma, eine Fibromyalgie und einen Colon irritabile
meldete sie sich am 14. Oktober 2017
erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Neurologie Y.___
AG ein, welches am
10. September 2018 erstattet wurde (MEDAS-Gutachten, Urk.
6/27 /1-69) . Mit Verfügung vom
12. Dezember 2018
(Urk. 6/51) wies sie das Leistungsbegehren ab . Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. April 2020 (Urk. 6/61) ab. 1.2
Am
14. November 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie, eine Diskushernie, eine Arthrose sowie eine Depression
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/65). Mit Vorbescheid vom 23. November 2021 (Urk. 6/68) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Nachdem die Versicherte Einw ä nd e dagegen erhoben hatte (Urk. 6 / 82), teilte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. März 2022 (Urk. 6 /83) mit, dass sie auf das Gesuch ein trete und den Leistungsanspruch prüfen werde. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und k onsult ierte ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl.
Urk.
6/112 S. 3 ff.) . M it Verfügung vom 18. August 2022 (Urk. 6/ 102) wies sie das Leistungsbegehren ab.
Mit unbegründetem Urteil vom 4. November 2022 (Urk. 6/105) hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 18. August 2022 erhobene Beschwerde vom 16. September 2022 (Urk. 6/97) gut,
hob die Ver fügung vom 18. August 2022 auf und wies die Sache – wie von der Versicherten beantragt - zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurück. Nach Durchführung eines solchen (Urk. 6/114, Urk. 6/118, Urk. 6/124) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk.
6/126 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 13. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen, zu gewähren . Subeventuell sei ein polydisziplinäres G erichtsg utachten inklusive EFL-Testung gemäss aktueller Schmerzrechtsprechung im Sin n e von BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwer de. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva li dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 3
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 1.4
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu neh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass eine seit der Abweisung des Leistungs begeh rens am 12. Dezember 2018 eingetretene Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht. Die Berichte der stationären Aufenthalte seien mitbe rück sichtigt worden und hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht. Deshalb könne auf das Gesuch der Beschwerdeführerin weiterhin nicht eingetreten werden (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vorab geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführe, auf das Gesuch weiterhin nicht einzutreten, obwohl sie nachweislich auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten sei und dieses abgewiesen habe. Zudem habe sie erneut das rechtliche Gehör verletzt, da sie wichtige medizinische Akten, namentlich den Austrittsbericht de r Rehaklinik Z.___
vom 7. Oktober 2021, nicht gewürdigt habe (S. 4 f f . Ziff. 5. 5 - 5. 11, vgl. auch S.
19 Ziff. 6.28).
Sodann machte die Beschwerdeführerin diverse Mängel im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2018 geltend (S . 10
ff. Ziff. 6.10.1-7) und hielt zusammen fassend
fest, das Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf dieses hätte abgestützt werden dürfen (S. 13 Ziff. 6.10.8). Auf die von ihr bereits früher erhobene Kritik sei die Beschwerdegegnerin i n der Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht und das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2020 nur rudimentär eingegangen (S. 14 f. Ziff. 6.14-6.15). Nach Ergehen des Urteils des Sozialver sicherungsgerichts sei sie dreimal stationär hospitalisiert gewesen (S. 15 f. Ziff.
6.16-6.18). Die stationären Aufenthalte hätten klar bestätigt, dass neu die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vorliege . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen (S.
18
f. Ziff. 6.27).
Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sach verhalt nicht abgeklärt (S. 19 Ziff. 6.28). Anhand der vorhandenen Akten sei mit mehr als bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass sich ihr Gesund heits zustand seit der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2018 massiv verschlechtert habe und sie heute aufgrund der chroni fizierten somatischen und psychischen Leiden zu 100 % erwerbsunfähig und im Haushalt massiv eingeschränkt sei, wobei sie heute im Gesundheitsfall in einem
100%-Pensum arbeiten würde (S. 20 Ziff. 7.3). Ab 1. Mai 2022 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung) habe sie somit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (S. 21 Ziff. 7.5).
Weiter machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatz es «Eingliederung vor Rente» durch die Beschwerdegegnerin geltend (S. 22 Ziff. 8.5). Schliesslich hielt sie dafür, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des komplexen Krankheits bildes in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht zwingend ein neues polydis ziplinäres Gutachten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, hätte in Auftrag geben müssen (S. 23 Ziff. 9.1-9.3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der abschlägigen Rentenverfügung vom
12. Dezember 2018 anspruchsre levant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1. 2- 3). 3. 3.1
Der Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 6/102) lag das MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 (Urk. 6/27/1-69) zugrunde, welches auf
einer inter nistischen, einer orthopäd ischen und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersu chungen vom Juli und August 2018) sowie den vorhandenen Akten basierte (vgl.
S. 1) . Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt (S. 4 Ziff. 4.2 .1): - Fibromyalgiesyndrom - chronisch zervikospondylogenes Syndrom linksbetont, mit chronischem linksbetonte m Schulter-Arm-Syndrom links (painful
arc, sekundäre Arm hebe
- und Halteschwäche)
Im internistischen Teilgutachten (Urk. 6 /2 7 /8-19) wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht kein relevanter Befund erhoben werden könne (S. 9 Mitte).
Aus orthopädischer Sicht (Urk. 6 /2 7 /20-43) wurde ausgeführt, es erscheine plau sibel, dass durch die permanenten Muskelverspannungen wegen zu schwacher Muskulatur mit jahrzehntelang bestehenden Myogelosen ein irreversibler Zustand erreicht worden sei (S. 17 oben). Nach orthopädischer Einschätzung liege im Untersuchungszeitpunkt ein syndromales Schmerzbild im Sinne einer Fibromyalgie vor. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich unter den Folgen anderer aufgeführter Diagnosen und unter den Verspannungen und Weichteil schmerzen der Kopf- und Nackenregion und Schulter-Arm-Region links bei nur moderaten degenerativen Veränderungen in diesem Bereich (S. 18 unten). Ein Fibromyalgiesyndrom sollte allenfalls rheumatologisch bestätigt werden (S. 16 Mitte). Zu den Funktionseinschränkungen wurde angegeben, dass ein kraftvolles und vollständiges Heben und Beugen der Schulter links nicht möglich, eine kraftvoll anstrengende Tätigkeit im Stehen und Gehen nur reduziert möglich, die Hebe- und Tragearbeit über 10 kg reduziert, die Gehstrecke bei beginnender Gonarthrose leicht limitiert und Arbeiten im Knien, Hocken, in gebückter Haltung und in Zwangshaltungen am Boden nur reduziert oder nicht mehr zu empfehlen seien (S. 19). Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leis tungseinschränkung. In einer optimal angepassten Tätigkeit unter Berücksichti gung der orthopädischen Schulterproblematik sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit plausibel (S. 22 Mitte). Dabei handle es sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände und Arme rumpfnah ohne besondere Seitenbetonung rechts / links (S. 22 unten). Die therapeutischen Optionen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht ausgeschöpft. Unter adäquater Schmerztherapie sei aller Voraussicht nach eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 23 Mitte). In Bezug auf die Auswirkungen auf die Tätigkeiten im Haushalt wurde beim Einkaufen eine Einschränkung von 20 %, beim Reinigen / Putzen wie auch bei der Wäsche eine solche von 40 % sowie beim Kochen / Zubereiten und beim Aufräumen et cetera eine Einschränkung von 20 % angegeben (S. 23 f.).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6 /2 7 /44-69) wurde ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige, jeweils kurzzeitige Affektinkontinenz (in Tränen ausbrechen) bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchti gung aufspürbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Stö rung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) nicht evident. Insge samt lasse sich von psychiatrischer Seite somit keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren. Evident sei lediglich eine subsyndromale intermit tieren de psychische Beeinträchtigung, aus welcher allerdings keine namhaften Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit resultierten (S. 17 oben). Insgesamt gab der psychiatrische Gutachter an, dass eine namhafte depressive Symptomatik weder aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsberichten objektiviert werden könne (S. 22 oben). Das von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerz aus mass sei klinisch nur teilweise nachvollziehbar. Insbesondere seien Schmerz ex azerbationen mit eine r maximalen Schmerz intensität auf der VAS nicht nach vollziehbar und dürften am ehesten einer demonstrativ a g gravierenden Symp tompräsentation zu zuschreiben
sein . Gegen ein entsprechend starkes Schmerz ausmass spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bis Februar 2018 in der Lage gewesen sei, einer bis zu 40%igen Tätigkeit als Raumpflegerin nach zugehen (S.
17 Mitte, S. 22 unten). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren ergäben sich nicht (S. 17 unten). Psy chiatrischerseits ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 20 Ziff. 6.1) .
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6 /2 7 /1-7) wurde aus geführt, dass das Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund stehe, welches gestützt auf die aktenmässig so vorliegende Diagnose und die eigene Befunderhebung bestätigt werden könne. Dadurch ergäben sich leichte bis mittelgradige Ein schrän kungen in der bisherigen Tätigkeit. Die quantitative prospektive Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung von Inkonsistenzen erfolgt (S. 4 Ziff. 4.3). Die drastische Beschwerdeschilderung sei prima vista teilweise nachvollziehbar gewesen. Bei genauer Betrachtung hätten sich aber auch Diskrepanzen der maximalen Beschwerdeangaben im Vergleich mit den aktuellen inner- und ausserhäuslichen Aktivitäten und der geringen Therapie motivation (Leidensdruck) ergeben (S. 4 f. Ziff. 4.6) . Ab Oktober 2017 (Aufgabe der Teilzeitarbeit und Anmeldung bei der Invalidenversicherung) könne in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähig keit in einer optimal angepassten Tätigkeit angenommen werden (S. 5 Ziff. 4.7 8) . 3.2
Im Urteil vom
14. April 2020 (Urk. 6/61) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass die Expertise der Ärzte der Neurologie Y.___ AG die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung erfülle und darauf abgestellt werden könne (E. 6.1). Bei der Beschwer deführerin bestehe demnach eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit (E. 6.8).
Die genaue Qualifikation der Beschwerdeführerin liess das Gericht offen, mit der Begründung, dass selbst wenn von einer 100%ige n Arbeitstätigkeit im Gesund heitsfall ausg egangen würde, sich immer noch kein rentenbegründender Invali ditätsgrad ergäbe (E. 7.3) . Unter diesen Umständen erachtete es auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zur Bestätigung der seitens der Gutachter unter Berücksichti gung der Standardindikatoren bescheinigten Arbeitsunfähig k eit e n als entbehrlich (E. 7. 1- 2). 4. 4.1
Im Zuge des mit Neuanmeldung vom 14. November 2021 (Urk. 6/65) eingeleiteten Verwaltungs verfahrens fanden folgende medizinische Berichte
Eingang in die Akten: 4 . 2
Vom 11. Januar bis 6. Februar 2021 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik A.___, Zentrum für Rehabilitation. Im Bericht vom 6. Februar 2021 (Urk. 6/80) nannten die dortigen Ärzte im Wesentlichen folgende, hier verkürzt wiedergegeb e ne Diagnosen (S. 1 - 2): - Fibromyalgiesyndrom - Widespread Pain Index 19/19, Symptom Severity
Scale Score 8/12 - Klinik: lumbalbetonte panvertebrale Schmerzen mit engem Spinalkanal beziehungsweise L umboradikulärsyndrom (LRS)
s ensibel L5 links - Periarthropathia
humeroscapularis
t endopathica r echtsbetont - m ediale Gonarthrosen beidseits (Röntgen vom November 2017) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung etwa seit Februar 2016 - chronischer Husten bei Verdacht auf beginnende COPD
Die Ärzte führten aus, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin
über Schmerzen im lumbalen und zervikalen Bereich sowie in den Schultern beidseits, links mehr als rechts, sowie im Steissbein g eklagt, je nach Aktivität in einer Intensität von 7/10 auf der VAS. Zudem habe sie Knieschmerzen links, vor allem bei Belastung, in einer Intensität von 5-6/10 auf der VAS angegeben . Unter einem multi modalen, individuell angepassten Therapieprogramm habe im Verlauf die Schmerz symptomatik günstig beeinflusst und die Mobilität gebessert werden können (S. 2 unten). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin über Schmerzen im linken Arm und zeitweise auch über einen starken Ganz körper schmerz g eklagt. Diesbezüglich sei die Möglichkeit einer Behandlung bei einem Schmerztherapeuten dargelegt worden (S. 3 oben) . 4.3
Vom 28. August bis 16. September 2021 war die Beschwerdeführerin im Univer sitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert. Im Austritts bericht vom 16. September 2021 (Urk. 6/77) wurden im Wesentlichen folgende, hier verkürzt angeführte Diagnosen genannt (S. 1 f.): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - somatische Faktoren: Fibromyalgiesyndrom (Erstdiagnose Februar 2018), lumbalbetonte panverte b rale Schmerzen mit engem Spinalkanal beziehungsweise sensiblem radikulärem Syndrom L5 links, myofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links sowie Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica rechtsbetont, Periarthropathie Hüfte links, mediale Gonarthrose beidseits - psychische Faktoren: rezidivierende depressive Störung (Erstdiagnose 2016), aktuell (September 2021) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig aufgrund einer progredienten Schmerzexazerbation bei bekanntem fibromyalgischem Syndrom und L5-Reizsyndrom links bei Versagen der bisherigen ambulanten Therapie massnahmen eingetreten. Als somatische Befunde hätten sich myofasziale Befun de mit Muskelhartspann betont lumbal, eine allgemeine muskuläre Dekonditio nierung mit Haltungsinsuffizienz sowie überlagernd eine ausgeprägte diffuse Druckdolenz am ganzen Körper im Rahmen des bekannten Fibromyalg i e-Syn droms, betont am ganzen linken Bein (im Sinne einer dortigen Schmerzaus weitung), gezeigt. Zudem liege Übergewicht vor. Im aktuellen MRI der Lenden wirbelsäule (vom 30. August 2021, vgl. Urk. 6/79 / 1 Mitte) habe sich eine breitbasige
Diskusprotrusion L endenwirbelkörper (LWK) 4/5 mit rezessalem Kontakt zu Wurzel L5 beidseits als mutmassliches Korrelat für die L5- d erma tombezogene Schmerzausstr a hlung und Hypästhesie
gezeigt (S. 2 unten). Die psychologisch-psychiatrische Beurteilung (vgl. nachstehend E. 4.4)
habe wesent liche, die Schmerzsymp t omatik unterhaltende und verstärkende psychi sche Faktoren aufzeigen können (S. 3 oben).
Leider habe während der Hospitalisation kaum eine Verbesserung der Schmerz stärke oder -wahrnehmung erreicht werden können.
Im Anschluss an die Hospitalisation sei eine psychosomatische Rehabilitation geplant (S. 3 unten). Sollte sich im Verlauf eine klare L5-Radikulopathie links zeigen, könne noch eine ergänzende transforaminale Wurzelinfiltration in Betracht gezogen werden. Bei aktuell fehlendem klarem Korrelat im MRI und klar ausgeweiteter Schmerz symptomatik werde zum jetzigen Zeitpunkt darauf verzichtet (S. 4 oben).
Für die Dauer der Hospitalisation attestierten die Ärzte des Universitätsspitals B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Mitte). 4 . 4
Im Bericht über d as psychiatrische Konsilium vom 6. September 2021 (Urk. 6/79) führten die Ärzte des Universitätsspitals B.___ aus, hinsichtlich der seit 20 Jahren bestehenden chronischen Schmerzen s ei es seit 14 Tagen zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Anhand von Anamnese, psychopathologischem Befund und psycho metrischer Erhebung liessen sich psychische Faktoren mit wesentlicher Bedeu tung für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung beschreiben. Die Beschwerdeführerin berichte von anhaltende n Stress - und Belastungs situationen auch aufgrund einer perfektionistisch-gewissenhaften Haltung. Aufgrund von schmerzbezogenen Ängsten habe s i e ihr Aktivitätsniveau im Verlauf sukzessive reduziert. Maladaptive Kognitionen in Form von starker gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, dysfunktionale n Durchhaltestrategien, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und Angstvermeidungs-Überzeugungen lägen vor. Die Beschwerde führerin beschreibe erhebliche emotionale Belastungen (Interessen-/Freudlosig keit, Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit) . Die Überzeugung, körperlich nicht mehr leistungsfähig zu sein, habe ihr soziale s System be einflusst und zu einer veränderten Rolle in der Familie und zu reduzierten Kontakten im Freun deskreis geführt. In der Gesamtschau seien die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erfüllt. Die beschriebenen emotionalen Belastungen hätten Syndromcharakter und könnten im Längsschnitt als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert werden (S. 3 Mitte). 4 . 5
Vom 16. September bis 12. Oktober 2021 weilte die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ . Im
Austrittsbericht
vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/78/1-9) wurde n im Wesentlichen folgende (Ober-) Diagnosen genannt (S. 1 f.): - chronische Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom - myofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links - mediale Gonarthrose beidseits (Röntgen vom November 2017) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (Erstdiagnose etwa 2016)
Es wurde ausgeführt, im Vordergrund der Symptomatik hätten die persistierend e n Schmerzen und die eing e sch r änkte Mob i lität gestande n (S. 5 unten) . Der Schmerz habe trotz M edikation nicht zufriedenstellend kompensiert werden können. Auch daher sei in psychologischen Einzelgesprächen ein Schwerpunkt auf das Erl e rnen eines besseren Umgangs mit der chronischen Erkrankung, auf die Stär k ung der Resilienz sowie die R e ssou r cenförderung gese t zt
worden. Insgesamt habe der psychische Zustand der Beschwerdeführerin stab i lisiert und die p h ysi s che Kondi tion verbessert werden können. Aufg r u n d der nach wie vor nicht zufried e n stellenden Schmerzkompensat i on und der eingeschränkten Mob i lität werde aber eine ambulante Weiterfüh r ung von P hysi o- und Psychoth e rapie empfohlen (S. 6 oben). 4 . 6
Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin,
führte im Bericht vom 12. Januar 2022 (Urk. 6/76) aus, die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren als Hausärztin zu betreuen. Seit dem letzten Bericht habe sich die gesundheitliche Situation leider sehr verschlechtert. Die Hospitalisation
im Universitätsspital B.___ und der Reha bilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Z.___ h ätten die Schmerzen nur geringfügig lindern können. Die Beschwerdeführerin könne den Alltag nur mit multiplen Analgetika einigermassen bewältigen . Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte) . Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom - Lumbovertebralsyndrom mit engem Spinalkanal beziehungsweise sensiblen LRS L5 links - Befunde des
MRI der L endenwirbelsäule (LWS)
und des Iliosakral gelenk s (ISG) vom 30. August 2021 - Periarthropathia
humeroscapularis
tendo p athica rechtsbetont - Verdacht auf Periarthropathie Hüfte links, radiologisch geringe degene rative ISG-Veränderung, keine Coxarthrose - m yofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links - mediale Gonarthrose beidseits - rezidivierende mittelgradige depressive Störung - beginnende COPD, Nikotinabusus 4 . 7
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
3. März 2022 (Urk. 6/84), die Beschwerdeführerin stehe seit 2018 in seiner Behandlung. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine chronische Schmerz störung/ Fibrom ya lgiesyndrom . Seit 2020 habe die depressive Symptomatik allmählich zugenommen. Verschlechtert hätten sich die Antriebsstörung (Ver min derung des Aktivitätsniveaus), die Affektstörung (Zunahme der Freudlosig keit, Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit) und die Störung des formalen Denkens (Zunahme des Gedankenkreisens und der gedanklichen Einengung auf die Schmerzbeschwerden). Derzeit sei vor allem die depressive Symptomatik, welche in Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen und den häufigen Schmerzexazerbationen stehe, chronifiziert. Die bisherigen psychiatrisch-psycho therapeutischen Massnahmen hätten die affektive Symptomatik nur minim lindern können. Die Prognose sei eher ungünstig. 4 . 8
Im Bericht vom 17. März 2022 (Urk. 6/88) führte
Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, lange zu s itzen, zu s tehen und zu l aufen. Es bestünden ein ausgeprägtes Fatiguesyndrom und eine depressive Verstimmung. Körperlich und psychisch bestünden keine Ressourcen für eine berufliche Eingliederung (S. 5 Ziff. 3.4-5). Eine regelmässige Tätigkeit sei im Moment nicht zumutbar. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt, die Erledigung desselben sei nur mit Hilfe der ganzen Familie möglich (S. 6 Ziff. 4.1, Ziff. 4.5). Die Prognose sei eher schlecht. Ein chronifizierte s Schmerzsyndrom stehe einer Eingliederung im Weg (S. 6 Ziff. 4.3-4). Die Beschwerdeführerin sei seit 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). 4 . 9
RAD -Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Innere Medizin, nahm am
5. Juli 2022 Stellung zu den Akten (Urk. 6/112 S. 5). Er führte aus, seit Erstattung des MEDAS-Gutachten s vom 10. September 2018 habe sich die me d izinische Situation nic h t verändert. Die Hausärztin dokumentiere weiterhin – ber e it s für die Zeit v or der versicherungsmed i zinischen Begutacht ung im Jahr 2018 – eine vollständige Arb eits unfähigkeit. Anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in der Rehaklinik A.___
im Februar 2021 seien kei n e neuen Diagnosen gest e llt und keine zusätzli ch en Funktionseinschränkungen festge s tellt worde n . Der notfall mässige Eintritt in die Klinik für Rheumatologie
des Universitätsspitals B.___ am 28. August 2021 aufgrund einer Schmerzexazerbation habe zu r Abklärung eines radikulären lumbalen Syndroms geführt, welches auch auf gezielte Infiltration keine Verän de run g der Symp t omatik ergeben habe, weshalb diese Verdachtsdiagnose nicht weiter aufrecht erhalten worden sei und auch in der anschliessende n Reha b i litat i on in der Rehaklinik Z.___ keinen N ieder s chlag mehr gefunden habe. Die psychiatrisc h e Beu r teilung vom 3. März 2022 sei unverändert. Sowohl die Diagnose n wie auch der Ausprägungsgrad der ge sch i ld e rte n Sy mp tom atik seien aufgrund der med i zinischen Akten deckungsgleich zum Zu stand anlässlich der MEDAS-Begutachtung. Es fänden sich keine medizinischen Fakten, welche eine Änderung der Beurt e ilung aus dem Jahr 2018 oder gar eine erneute Begutachtung notwendig machten . Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht verändert. 5. 5.1
Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung der Beschwerdeführerin vom 14. November 2021 eingetreten ist, materielle Abklärungen getroffen und mit Verfügung vom 28. Juli 2023 das Leistungsbegehren abgewiesen hat (vgl. Urk. 6/83, Urk. 6/112 S. 3 ff., Urk. 2) . Dass sie in den Verfügungserwägungen ausführte, weiterhin nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, ändert nichts daran, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Leistungsa nspruch der Beschwerdefüh rerin in materi e ller Hinsicht zu prüfen ist. 5.2
Im MEDAS-Gutachten vom
10. September 2018 (vorstehend E. 3.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisch zervikospondylogenes Syndrom linksbetont genann t, wobei die Gutachter Ersteres als im Vordergrund stehend beurteilten und daraus resultierend leichte bis mittelgradige Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit attestierten, welche sie auf 30 % bezifferten. Hinsichtlich einer optimal ange passten Tätigkeit gingen si e von einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit aus.
Das MEDAS- Gutachten wurde im Urteil des hiesigen G eri cht s vom
14. April 2020 für beweiswertig befunden (vorstehend E. 3.2) . Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise Mängel im MEDAS-Gutachten geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), sind ihre Vorbringen nicht zu hören. 5.3
Die Beschwerdeführerin machte
eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend, dies unter Hinweis auf eine n eu diagnostizierte rezidivierende depress ive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl. vorstehend E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin steht seit April 2018 bei D.___ in psy chiatrischer Behandlung (Urk. 6/13/2 Ziff. 1.1, vorstehend E. 4.7). Bereits im Bericht vom 22. Mai 2018 hatten D.___ und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11), diagnostiziert (Urk. 6/13/3 Ziff. 2.5). Der am MEDAS- G utacht en vom 10. September 2018 beteiligte Psychiater konnte dagegen keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren. Die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) erach tete er als nicht evident. Er hielt zudem fest, dass sich eine namhafte depressive Symptomatik auch nicht aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsberichten ergebe. In seinem Teilgutachten setzte sich der psychiatri sche Gutachter insbesondere mit dem Bericht von D.___ und Dr.
F.___ vom 22. Mai 2018 auseinander (Urk. 6/27/62-63) . Er führte aus, der Bericht sei insofern widersprüchlich, als Konzentrations- und Auffassungs störungen zunächst als Teil einer allfälligen depressiven Erkrankung postuliert, im Befund dann allerdings objektiv als nicht bestehend dargestellt würden. Weiter se i im Bericht von einer rezidivierenden depressiven Störung, andererseits von einer anhaltenden depressiven Symptomatik seit 2016 die Rede, was ebenfalls einen Widerspruch darstelle. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit resultierend daraus postuliert und ein niedrigeres Funktionsniveau dargestellt, als die Beschwerde führerin aktuell anamnestisch darlege. Ferner werde im Bericht eine Vermin derung der Durchhaltefähigkeit durch eine Schlafstörung und eine Beein trächtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, bedingt durch die beeinträchtigte Konzen tration, postuliert, dies wiederum im Gegensatz zum objektiven psychopatho logischen Befund, in welchem keine Beeinträchtigung der Konzentration aufge führt werde.
In seinem Bericht vom 3. März 2022 (vorstehend E. 4.7) führte D.___ aus, die depressive Symptomatik habe seit 2020 allmählich zuge nommen. Dennoch dia gnostizierte er weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), was Fragen hin s i chtlich seiner diagnostischen Beurteilung auf wirft. Dies umso mehr, als die im Bericht vom 3. März 2022 angeführte Dosis des Antidepressivums Escitalopram
(Urk. 6/84 Mitte) niedriger ist als die noch im Bericht vom 22. Mai 2018 erwähnte (Urk. 6/13/3 Ziff. 2.3). Widersprüchlich ist zudem, dass D.___
weiterhin eine rezidiv i erende depressive Störung diagnostiz i erte, die depressive Symptomatik aber gleichzeitig als chronifiziert beurteilte. Gemäss D.___
hätten sich die Antriebstörung, d ie Affektstörung und d ie Störung des formalen Denkens verschlechtert. Allerdings führte er keine objektive n Befunde an, welche diese Feststellung untermauern würden. 5.4
Auch im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 16. Sep tember 2021 (vorstehend E. 4.3) wurde eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, diagnostiziert, dies gestützt auf das psychiatrische Konsilium vom 6. September 2021 (vorstehend E. 4.4).
Zum psychopathologischen Befund wurde i m Konsiliarbericht unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Kontaktverhalten zugewandt, freund lich und kooperativ, grobkursorisch bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert gewesen. Sie habe von starken Konzentrationsstörungen berichtet . Im Gespräch hätten sich indes keine Hinweise auf mnestische oder anderweitige kognitive Störungen ergebe n . Das Denken habe sich formal unauffällig, inhaltlich stark eingeengt auf das Schmerzerleben präsentiert. Der affektive Rapport s ei gut herstellbar gewesen . I m Affekt s ei die Beschwerdeführerin verz w e i fe l t tei l we ise
parathym (zynisch, sarkastisch) und im Antrieb eher gesteigert, logorrhoisch gewesen (Urk. 6/79/3 oben). Diese Befundlage lässt keine massgebliche depressive Symptomatik erkennen. Die im Konsiliarbericht gezogene Schlussfolgerung, wonach im Längsschnitt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehe, wird letztlich nicht u nter Bezugnahme auf eine n objektiv erhobene n psychopathologische n
Befund begründet, sondern mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen emotionalen Belastungen
und damit basier end auf subjektiven Angaben. Dass seit der Begutachtung in der MEDAS neu eine massgebliche depressive Symptomatik besteht, ist somit auch gestützt auf den Bericht des Universitätsspitals B.___ nicht ausgewiesen. 5.5
Gegen das Vorliegen einer massgeblichen oder gar chronifizierten Depressivität, wie sie D.___ im Bericht vom 3. März 2022 (vorstehend E. 4.7) postulierte, spricht schliesslich auch der im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 7. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.5) wiedergegebene psychische Befund. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis der Beschwerdeführerin durch (lediglich) leichte Konzentrationsstörungen beein träch tigt und der formale Gedankengang (lediglich) leicht grübelnd gewesen sei. Auch im Affekt habe die Beschwerdeführerin (lediglich) leicht deprimiert, leicht hoffnungslos und leicht innerlich unruhig sowie mittelschwer ängstlich gewirkt. Es wurde zudem festgehalten, dass ihre Befindlichkeit keinen Tagesschwan kungen unterlegen gewesen sei. Der soziale Rückzug wurde als mittelschwer beurteilt (Urk. 6/78/5) . Weshalb die Ärzte der Rehaklinik Z.___ vor dem Hintergrund dieser wenig eindrücklichen Befundlage die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung stellten, erschliesst sich nicht. Abgesehen davon erwähnte auch Dr. C.___ im Bericht vom 17. März 2022 (vorstehend E. 4.8) lediglich eine depressive Verstimmung. 5.6
Aus den Berichten über die stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik A.___ vom 11. Januar bis 6. Februar 2021 (vorstehend E. 4.2), in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 28. August bis 16. September 2021 (vorstehend E. 4.3) und in der Rehaklinik Z.___ vom 16. September bis 12. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.5) geht dagegen übereinstimmen d hervor, dass bei der Beschwerdeführerin die Schmerzproblematik im Rahmen der Fibromyalgie (weiterhin) im Vordergrund steht und das Beschwerdebild massgeblich prägt. Anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik A.___ standen Schmerzen im lumbalen und zervikalen Bereich, in den Schultern, im Steissbein sowie Knie schmerz e n links im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch die Hospitalisation
im Universitätsspital B.___ erfolgte aufgrund einer progredienten Schmerzexazerbation bei fibro myalgischem Syndrom (vgl. vorstehend E. 4.3) . Gemäss den Ausführungen im psychiatrischem Konsilium sei das Denken der Beschwerdeführerin inhaltlich stark eingeengt auf das Schmerzerleben gewesen (Urk. 6/79 S. 3 oben) . Dies geht auch aus dem Bericht von D.___ vom 3. März 2022 (vorstehend E.
4.7) hervor. 5.7
Der im Universitätsspital B.___
mit MRI vom 30. August 2021 objektivierte Befund einer breitbasigen
Diskusprotrusion LWK 4/5 mit rezessalem Kontakt zur Wurzel L5 hatte sich sodann bereits im MRI der LWS/des lumbosakralen Übergangs vom 14. November 2018 (Urk. 6/49/1) präsentiert (vgl. auch den Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 14. November 2018, Urk. 6/49/2-4, S. 3 Mitte, sowie Urk. 6/61 E. 4.8 -9).
Die in der Folge durchgeführten Infiltrationen brachten allerdings
keine oder nur wenig beziehungsweise nur eine kurzzeitige
B esserung der Schmerzen, so auch der im September 2021 im Universitätsspital B.___ durchge f ührte Sakralblock und die ebenfalls im Universitätsspital B.___ durchgeführte Epiduralinfiltration auf Höhe L4/5 (vgl. Urk. 6/77 S. 2 oben, S. 3 Mitte). Darauf wies auch RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.9) hin. Die Ärzte des Universitätsspitals B.___ konnten kein e klare L5-Radikulopathie ausmachen und wiesen im Bericht vom 16. September 2021 (vorstehend E. 4.3)
auf ein aktuell fehlendes klares Korrelat im MRI und eine klar ausgeweitete Schmerzsymptomatik hin . Wie RAD-Arz t Dr. E.___ in seiner Stellungnahm e vom 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.9) zut r effend festhielt, ist eine funktionsbeeinträchtigende
radikuläre Problematik auch durch den Bericht der Ärzte der Rehaklinik Z.___
(vorstehend E. 4.5) nicht dokumentiert. Dementsprechend wurde auch kei ne transforaminale Wurzelinfiltration, wie sie die Ärzte des Universitätsspitals B.___
für den Fall einer klar
vorhandene n L5-Radikulopa th i e emp f o h len hatten, durch geführt oder auch nur in Erwägung gezogen.
A uch anlässlich der psycho somatischen Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ stand die chronische Schmer z symptomatik mit Schmerzen im ganzen Körper im Vordergrund und d ie psychischen Begleiterscheinungen wurden als sekundär eingestuft (Urk. 6/78/3 unten) . Der
Schwerpunkt der psychotherapeutischen Einzeltherapie lag dement sprechend auf der Verbesserung des Umgangs mit den körperlichen Problema tiken, d er Stärkung der Resilienz und d er Ressourcenförderung, der Entwicklung von psychologischen Strategien gegen das Gedankenkreisen sowie im Erlernen von Übungen, um besser abschalten und sich entspannen zu können
(Urk. 6/78/9 unten). 5. 8
D er unter Verweis auf die Röntgenuntersuchung im Jahr 2017 gestellte n Diagnose einer medialen Gonarthrose beidseits (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.5-6) w urde bereits im MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 Rechnung getragen (vgl. vor stehend E. 3.1) und es ist nicht ersichtlich, dass die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen im weiteren Verlauf zugenommen hätten.
Hinsicht lich der linken Hüfte verneinte Dr. C.___
im Bericht vom
12. Januar 2022 (vorstehend E. 4.6) das Bestehen einer Coxarthrose und sie hielt zudem fest, dass sich das ISG radiologisch nur gering degenerativ verändert gezeigt habe .
D ie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte COPD -Problematik (Urk. 1 S.
13 Ziff. 6.10.8) war schliesslich bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bekannt (vgl. Urk. 6/27/10 Mitte) und ist gemäss Beurteilung durch Dr. C.___ im Bericht vom 17. März 2022 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/88/4 Ziff. 2.6). 5.9
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Befundlage seit der MEDAS-Begutachtung im Juli/August 2018 nicht wesentlich verändert hat . Zu diesem Schluss gelangte auch RAD-Arzt Dr. E.___, welcher festhielt, dass sich keine medizinischen Fakten fänden, welche eine Änderung der Beurteilung aus dem Jahr 2018 notwendig machten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würdigte Dr. E.___
im Rahmen seiner Beurteilung insbesondere auch die Berichte über ihre stationären Aufenthalte (vgl. vorstehend E. 4.9).
Im Vordergrund des Beschwerdebildes steht weiterhin die Schmerzproblematik im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms, wie sie bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Juli/August 2018 festgestellt worden und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden war.
Die im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichte (vorstehend E. 4.2-9) stellen insgesamt eine hinreichende Entscheidgrundlage dar . V on weit eren Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der subeventualiter beantragten polydisziplinären Begutachtung abzusehen
ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragte, ist schliesslich festzuhal ten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist. 5.10
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass e ine anspruchsrelevante Verschlechter ung des Gesundheitszustands seit der abschlägigen Rentenverfügung vom 12.
Dezember 2018 nicht ausgewi e sen ist .
Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. -- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 3
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen).
E. 1.4 Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu neh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass eine seit der Abweisung des Leistungs begeh rens am 12. Dezember 2018 eingetretene Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht. Die Berichte der stationären Aufenthalte seien mitbe rück sichtigt worden und hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht. Deshalb könne auf das Gesuch der Beschwerdeführerin weiterhin nicht eingetreten werden (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vorab geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführe, auf das Gesuch weiterhin nicht einzutreten, obwohl sie nachweislich auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten sei und dieses abgewiesen habe. Zudem habe sie erneut das rechtliche Gehör verletzt, da sie wichtige medizinische Akten, namentlich den Austrittsbericht de r Rehaklinik Z.___
vom 7. Oktober 2021, nicht gewürdigt habe (S. 4 f f . Ziff. 5. 5 - 5.
E. 6 /83) mit, dass sie auf das Gesuch ein trete und den Leistungsanspruch prüfen werde. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und k onsult ierte ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl.
Urk.
6/112 S. 3 ff.) . M it Verfügung vom 18. August 2022 (Urk. 6/ 102) wies sie das Leistungsbegehren ab.
Mit unbegründetem Urteil vom 4. November 2022 (Urk. 6/105) hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 18. August 2022 erhobene Beschwerde vom 16. September 2022 (Urk. 6/97) gut,
hob die Ver fügung vom 18. August 2022 auf und wies die Sache – wie von der Versicherten beantragt - zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurück. Nach Durchführung eines solchen (Urk. 6/114, Urk. 6/118, Urk. 6/124) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk.
6/126 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 13. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen, zu gewähren . Subeventuell sei ein polydisziplinäres G erichtsg utachten inklusive EFL-Testung gemäss aktueller Schmerzrechtsprechung im Sin n e von BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwer de. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 , vgl. auch S.
19 Ziff. 6.28).
Sodann machte die Beschwerdeführerin diverse Mängel im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2018 geltend (S . 10
ff. Ziff. 6.10.1-7) und hielt zusammen fassend
fest, das Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf dieses hätte abgestützt werden dürfen (S. 13 Ziff. 6.10.8). Auf die von ihr bereits früher erhobene Kritik sei die Beschwerdegegnerin i n der Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht und das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2020 nur rudimentär eingegangen (S. 14 f. Ziff. 6.14-6.15). Nach Ergehen des Urteils des Sozialver sicherungsgerichts sei sie dreimal stationär hospitalisiert gewesen (S. 15 f. Ziff.
6.16-6.18). Die stationären Aufenthalte hätten klar bestätigt, dass neu die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vorliege . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen (S.
18
f. Ziff. 6.27).
Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sach verhalt nicht abgeklärt (S. 19 Ziff. 6.28). Anhand der vorhandenen Akten sei mit mehr als bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass sich ihr Gesund heits zustand seit der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2018 massiv verschlechtert habe und sie heute aufgrund der chroni fizierten somatischen und psychischen Leiden zu 100 % erwerbsunfähig und im Haushalt massiv eingeschränkt sei, wobei sie heute im Gesundheitsfall in einem
100%-Pensum arbeiten würde (S. 20 Ziff. 7.3). Ab 1. Mai 2022 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung) habe sie somit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (S. 21 Ziff. 7.5).
Weiter machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatz es «Eingliederung vor Rente» durch die Beschwerdegegnerin geltend (S. 22 Ziff. 8.5). Schliesslich hielt sie dafür, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des komplexen Krankheits bildes in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht zwingend ein neues polydis ziplinäres Gutachten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, hätte in Auftrag geben müssen (S. 23 Ziff. 9.1-9.3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der abschlägigen Rentenverfügung vom
E. 12 Dezember 2018 anspruchsre levant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1. 2- 3). 3. 3.1
Der Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 6/102) lag das MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 (Urk. 6/27/1-69) zugrunde, welches auf
einer inter nistischen, einer orthopäd ischen und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersu chungen vom Juli und August 2018) sowie den vorhandenen Akten basierte (vgl.
S. 1) . Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt (S. 4 Ziff. 4.2 .1): - Fibromyalgiesyndrom - chronisch zervikospondylogenes Syndrom linksbetont, mit chronischem linksbetonte m Schulter-Arm-Syndrom links (painful
arc, sekundäre Arm hebe
- und Halteschwäche)
Im internistischen Teilgutachten (Urk. 6 /2 7 /8-19) wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht kein relevanter Befund erhoben werden könne (S. 9 Mitte).
Aus orthopädischer Sicht (Urk. 6 /2 7 /20-43) wurde ausgeführt, es erscheine plau sibel, dass durch die permanenten Muskelverspannungen wegen zu schwacher Muskulatur mit jahrzehntelang bestehenden Myogelosen ein irreversibler Zustand erreicht worden sei (S. 17 oben). Nach orthopädischer Einschätzung liege im Untersuchungszeitpunkt ein syndromales Schmerzbild im Sinne einer Fibromyalgie vor. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich unter den Folgen anderer aufgeführter Diagnosen und unter den Verspannungen und Weichteil schmerzen der Kopf- und Nackenregion und Schulter-Arm-Region links bei nur moderaten degenerativen Veränderungen in diesem Bereich (S. 18 unten). Ein Fibromyalgiesyndrom sollte allenfalls rheumatologisch bestätigt werden (S. 16 Mitte). Zu den Funktionseinschränkungen wurde angegeben, dass ein kraftvolles und vollständiges Heben und Beugen der Schulter links nicht möglich, eine kraftvoll anstrengende Tätigkeit im Stehen und Gehen nur reduziert möglich, die Hebe- und Tragearbeit über 10 kg reduziert, die Gehstrecke bei beginnender Gonarthrose leicht limitiert und Arbeiten im Knien, Hocken, in gebückter Haltung und in Zwangshaltungen am Boden nur reduziert oder nicht mehr zu empfehlen seien (S. 19). Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leis tungseinschränkung. In einer optimal angepassten Tätigkeit unter Berücksichti gung der orthopädischen Schulterproblematik sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit plausibel (S. 22 Mitte). Dabei handle es sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände und Arme rumpfnah ohne besondere Seitenbetonung rechts / links (S. 22 unten). Die therapeutischen Optionen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht ausgeschöpft. Unter adäquater Schmerztherapie sei aller Voraussicht nach eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 23 Mitte). In Bezug auf die Auswirkungen auf die Tätigkeiten im Haushalt wurde beim Einkaufen eine Einschränkung von 20 %, beim Reinigen / Putzen wie auch bei der Wäsche eine solche von 40 % sowie beim Kochen / Zubereiten und beim Aufräumen et cetera eine Einschränkung von 20 % angegeben (S. 23 f.).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6 /2 7 /44-69) wurde ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige, jeweils kurzzeitige Affektinkontinenz (in Tränen ausbrechen) bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchti gung aufspürbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Stö rung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) nicht evident. Insge samt lasse sich von psychiatrischer Seite somit keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren. Evident sei lediglich eine subsyndromale intermit tieren de psychische Beeinträchtigung, aus welcher allerdings keine namhaften Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit resultierten (S. 17 oben). Insgesamt gab der psychiatrische Gutachter an, dass eine namhafte depressive Symptomatik weder aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsberichten objektiviert werden könne (S. 22 oben). Das von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerz aus mass sei klinisch nur teilweise nachvollziehbar. Insbesondere seien Schmerz ex azerbationen mit eine r maximalen Schmerz intensität auf der VAS nicht nach vollziehbar und dürften am ehesten einer demonstrativ a g gravierenden Symp tompräsentation zu zuschreiben
sein . Gegen ein entsprechend starkes Schmerz ausmass spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bis Februar 2018 in der Lage gewesen sei, einer bis zu 40%igen Tätigkeit als Raumpflegerin nach zugehen (S.
E. 17 Mitte, S. 22 unten). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren ergäben sich nicht (S. 17 unten). Psy chiatrischerseits ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 20 Ziff. 6.1) .
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6 /2 7 /1-7) wurde aus geführt, dass das Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund stehe, welches gestützt auf die aktenmässig so vorliegende Diagnose und die eigene Befunderhebung bestätigt werden könne. Dadurch ergäben sich leichte bis mittelgradige Ein schrän kungen in der bisherigen Tätigkeit. Die quantitative prospektive Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung von Inkonsistenzen erfolgt (S. 4 Ziff. 4.3). Die drastische Beschwerdeschilderung sei prima vista teilweise nachvollziehbar gewesen. Bei genauer Betrachtung hätten sich aber auch Diskrepanzen der maximalen Beschwerdeangaben im Vergleich mit den aktuellen inner- und ausserhäuslichen Aktivitäten und der geringen Therapie motivation (Leidensdruck) ergeben (S. 4 f. Ziff. 4.6) . Ab Oktober 2017 (Aufgabe der Teilzeitarbeit und Anmeldung bei der Invalidenversicherung) könne in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähig keit in einer optimal angepassten Tätigkeit angenommen werden (S. 5 Ziff. 4.7 8) . 3.2
Im Urteil vom
14. April 2020 (Urk. 6/61) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass die Expertise der Ärzte der Neurologie Y.___ AG die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung erfülle und darauf abgestellt werden könne (E. 6.1). Bei der Beschwer deführerin bestehe demnach eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit (E. 6.8).
Die genaue Qualifikation der Beschwerdeführerin liess das Gericht offen, mit der Begründung, dass selbst wenn von einer 100%ige n Arbeitstätigkeit im Gesund heitsfall ausg egangen würde, sich immer noch kein rentenbegründender Invali ditätsgrad ergäbe (E. 7.3) . Unter diesen Umständen erachtete es auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zur Bestätigung der seitens der Gutachter unter Berücksichti gung der Standardindikatoren bescheinigten Arbeitsunfähig k eit e n als entbehrlich (E. 7. 1- 2). 4. 4.1
Im Zuge des mit Neuanmeldung vom 14. November 2021 (Urk. 6/65) eingeleiteten Verwaltungs verfahrens fanden folgende medizinische Berichte
Eingang in die Akten: 4 . 2
Vom 11. Januar bis 6. Februar 2021 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik A.___, Zentrum für Rehabilitation. Im Bericht vom 6. Februar 2021 (Urk. 6/80) nannten die dortigen Ärzte im Wesentlichen folgende, hier verkürzt wiedergegeb e ne Diagnosen (S. 1 - 2): - Fibromyalgiesyndrom - Widespread Pain Index 19/19, Symptom Severity
Scale Score 8/12 - Klinik: lumbalbetonte panvertebrale Schmerzen mit engem Spinalkanal beziehungsweise L umboradikulärsyndrom (LRS)
s ensibel L5 links - Periarthropathia
humeroscapularis
t endopathica r echtsbetont - m ediale Gonarthrosen beidseits (Röntgen vom November 2017) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung etwa seit Februar 2016 - chronischer Husten bei Verdacht auf beginnende COPD
Die Ärzte führten aus, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin
über Schmerzen im lumbalen und zervikalen Bereich sowie in den Schultern beidseits, links mehr als rechts, sowie im Steissbein g eklagt, je nach Aktivität in einer Intensität von 7/10 auf der VAS. Zudem habe sie Knieschmerzen links, vor allem bei Belastung, in einer Intensität von 5-6/10 auf der VAS angegeben . Unter einem multi modalen, individuell angepassten Therapieprogramm habe im Verlauf die Schmerz symptomatik günstig beeinflusst und die Mobilität gebessert werden können (S. 2 unten). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin über Schmerzen im linken Arm und zeitweise auch über einen starken Ganz körper schmerz g eklagt. Diesbezüglich sei die Möglichkeit einer Behandlung bei einem Schmerztherapeuten dargelegt worden (S. 3 oben) . 4.3
Vom 28. August bis 16. September 2021 war die Beschwerdeführerin im Univer sitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert. Im Austritts bericht vom 16. September 2021 (Urk. 6/77) wurden im Wesentlichen folgende, hier verkürzt angeführte Diagnosen genannt (S. 1 f.): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - somatische Faktoren: Fibromyalgiesyndrom (Erstdiagnose Februar 2018), lumbalbetonte panverte b rale Schmerzen mit engem Spinalkanal beziehungsweise sensiblem radikulärem Syndrom L5 links, myofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links sowie Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica rechtsbetont, Periarthropathie Hüfte links, mediale Gonarthrose beidseits - psychische Faktoren: rezidivierende depressive Störung (Erstdiagnose 2016), aktuell (September 2021) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig aufgrund einer progredienten Schmerzexazerbation bei bekanntem fibromyalgischem Syndrom und L5-Reizsyndrom links bei Versagen der bisherigen ambulanten Therapie massnahmen eingetreten. Als somatische Befunde hätten sich myofasziale Befun de mit Muskelhartspann betont lumbal, eine allgemeine muskuläre Dekonditio nierung mit Haltungsinsuffizienz sowie überlagernd eine ausgeprägte diffuse Druckdolenz am ganzen Körper im Rahmen des bekannten Fibromyalg i e-Syn droms, betont am ganzen linken Bein (im Sinne einer dortigen Schmerzaus weitung), gezeigt. Zudem liege Übergewicht vor. Im aktuellen MRI der Lenden wirbelsäule (vom 30. August 2021, vgl. Urk. 6/79 / 1 Mitte) habe sich eine breitbasige
Diskusprotrusion L endenwirbelkörper (LWK) 4/5 mit rezessalem Kontakt zu Wurzel L5 beidseits als mutmassliches Korrelat für die L5- d erma tombezogene Schmerzausstr a hlung und Hypästhesie
gezeigt (S. 2 unten). Die psychologisch-psychiatrische Beurteilung (vgl. nachstehend E. 4.4)
habe wesent liche, die Schmerzsymp t omatik unterhaltende und verstärkende psychi sche Faktoren aufzeigen können (S. 3 oben).
Leider habe während der Hospitalisation kaum eine Verbesserung der Schmerz stärke oder -wahrnehmung erreicht werden können.
Im Anschluss an die Hospitalisation sei eine psychosomatische Rehabilitation geplant (S. 3 unten). Sollte sich im Verlauf eine klare L5-Radikulopathie links zeigen, könne noch eine ergänzende transforaminale Wurzelinfiltration in Betracht gezogen werden. Bei aktuell fehlendem klarem Korrelat im MRI und klar ausgeweiteter Schmerz symptomatik werde zum jetzigen Zeitpunkt darauf verzichtet (S. 4 oben).
Für die Dauer der Hospitalisation attestierten die Ärzte des Universitätsspitals B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Mitte). 4 . 4
Im Bericht über d as psychiatrische Konsilium vom 6. September 2021 (Urk. 6/79) führten die Ärzte des Universitätsspitals B.___ aus, hinsichtlich der seit 20 Jahren bestehenden chronischen Schmerzen s ei es seit 14 Tagen zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Anhand von Anamnese, psychopathologischem Befund und psycho metrischer Erhebung liessen sich psychische Faktoren mit wesentlicher Bedeu tung für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung beschreiben. Die Beschwerdeführerin berichte von anhaltende n Stress - und Belastungs situationen auch aufgrund einer perfektionistisch-gewissenhaften Haltung. Aufgrund von schmerzbezogenen Ängsten habe s i e ihr Aktivitätsniveau im Verlauf sukzessive reduziert. Maladaptive Kognitionen in Form von starker gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, dysfunktionale n Durchhaltestrategien, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und Angstvermeidungs-Überzeugungen lägen vor. Die Beschwerde führerin beschreibe erhebliche emotionale Belastungen (Interessen-/Freudlosig keit, Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit) . Die Überzeugung, körperlich nicht mehr leistungsfähig zu sein, habe ihr soziale s System be einflusst und zu einer veränderten Rolle in der Familie und zu reduzierten Kontakten im Freun deskreis geführt. In der Gesamtschau seien die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erfüllt. Die beschriebenen emotionalen Belastungen hätten Syndromcharakter und könnten im Längsschnitt als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert werden (S. 3 Mitte). 4 . 5
Vom 16. September bis 12. Oktober 2021 weilte die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ . Im
Austrittsbericht
vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/78/1-9) wurde n im Wesentlichen folgende (Ober-) Diagnosen genannt (S. 1 f.): - chronische Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom - myofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links - mediale Gonarthrose beidseits (Röntgen vom November 2017) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (Erstdiagnose etwa 2016)
Es wurde ausgeführt, im Vordergrund der Symptomatik hätten die persistierend e n Schmerzen und die eing e sch r änkte Mob i lität gestande n (S. 5 unten) . Der Schmerz habe trotz M edikation nicht zufriedenstellend kompensiert werden können. Auch daher sei in psychologischen Einzelgesprächen ein Schwerpunkt auf das Erl e rnen eines besseren Umgangs mit der chronischen Erkrankung, auf die Stär k ung der Resilienz sowie die R e ssou r cenförderung gese t zt
worden. Insgesamt habe der psychische Zustand der Beschwerdeführerin stab i lisiert und die p h ysi s che Kondi tion verbessert werden können. Aufg r u n d der nach wie vor nicht zufried e n stellenden Schmerzkompensat i on und der eingeschränkten Mob i lität werde aber eine ambulante Weiterfüh r ung von P hysi o- und Psychoth e rapie empfohlen (S. 6 oben). 4 . 6
Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin,
führte im Bericht vom 12. Januar 2022 (Urk. 6/76) aus, die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren als Hausärztin zu betreuen. Seit dem letzten Bericht habe sich die gesundheitliche Situation leider sehr verschlechtert. Die Hospitalisation
im Universitätsspital B.___ und der Reha bilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Z.___ h ätten die Schmerzen nur geringfügig lindern können. Die Beschwerdeführerin könne den Alltag nur mit multiplen Analgetika einigermassen bewältigen . Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte) . Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom - Lumbovertebralsyndrom mit engem Spinalkanal beziehungsweise sensiblen LRS L5 links - Befunde des
MRI der L endenwirbelsäule (LWS)
und des Iliosakral gelenk s (ISG) vom 30. August 2021 - Periarthropathia
humeroscapularis
tendo p athica rechtsbetont - Verdacht auf Periarthropathie Hüfte links, radiologisch geringe degene rative ISG-Veränderung, keine Coxarthrose - m yofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links - mediale Gonarthrose beidseits - rezidivierende mittelgradige depressive Störung - beginnende COPD, Nikotinabusus 4 . 7
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
3. März 2022 (Urk. 6/84), die Beschwerdeführerin stehe seit 2018 in seiner Behandlung. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine chronische Schmerz störung/ Fibrom ya lgiesyndrom . Seit 2020 habe die depressive Symptomatik allmählich zugenommen. Verschlechtert hätten sich die Antriebsstörung (Ver min derung des Aktivitätsniveaus), die Affektstörung (Zunahme der Freudlosig keit, Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit) und die Störung des formalen Denkens (Zunahme des Gedankenkreisens und der gedanklichen Einengung auf die Schmerzbeschwerden). Derzeit sei vor allem die depressive Symptomatik, welche in Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen und den häufigen Schmerzexazerbationen stehe, chronifiziert. Die bisherigen psychiatrisch-psycho therapeutischen Massnahmen hätten die affektive Symptomatik nur minim lindern können. Die Prognose sei eher ungünstig. 4 . 8
Im Bericht vom 17. März 2022 (Urk. 6/88) führte
Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, lange zu s itzen, zu s tehen und zu l aufen. Es bestünden ein ausgeprägtes Fatiguesyndrom und eine depressive Verstimmung. Körperlich und psychisch bestünden keine Ressourcen für eine berufliche Eingliederung (S. 5 Ziff. 3.4-5). Eine regelmässige Tätigkeit sei im Moment nicht zumutbar. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt, die Erledigung desselben sei nur mit Hilfe der ganzen Familie möglich (S. 6 Ziff. 4.1, Ziff. 4.5). Die Prognose sei eher schlecht. Ein chronifizierte s Schmerzsyndrom stehe einer Eingliederung im Weg (S. 6 Ziff. 4.3-4). Die Beschwerdeführerin sei seit 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). 4 . 9
RAD -Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Innere Medizin, nahm am
5. Juli 2022 Stellung zu den Akten (Urk. 6/112 S. 5). Er führte aus, seit Erstattung des MEDAS-Gutachten s vom 10. September 2018 habe sich die me d izinische Situation nic h t verändert. Die Hausärztin dokumentiere weiterhin – ber e it s für die Zeit v or der versicherungsmed i zinischen Begutacht ung im Jahr 2018 – eine vollständige Arb eits unfähigkeit. Anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in der Rehaklinik A.___
im Februar 2021 seien kei n e neuen Diagnosen gest e llt und keine zusätzli ch en Funktionseinschränkungen festge s tellt worde n . Der notfall mässige Eintritt in die Klinik für Rheumatologie
des Universitätsspitals B.___ am 28. August 2021 aufgrund einer Schmerzexazerbation habe zu r Abklärung eines radikulären lumbalen Syndroms geführt, welches auch auf gezielte Infiltration keine Verän de run g der Symp t omatik ergeben habe, weshalb diese Verdachtsdiagnose nicht weiter aufrecht erhalten worden sei und auch in der anschliessende n Reha b i litat i on in der Rehaklinik Z.___ keinen N ieder s chlag mehr gefunden habe. Die psychiatrisc h e Beu r teilung vom 3. März 2022 sei unverändert. Sowohl die Diagnose n wie auch der Ausprägungsgrad der ge sch i ld e rte n Sy mp tom atik seien aufgrund der med i zinischen Akten deckungsgleich zum Zu stand anlässlich der MEDAS-Begutachtung. Es fänden sich keine medizinischen Fakten, welche eine Änderung der Beurt e ilung aus dem Jahr 2018 oder gar eine erneute Begutachtung notwendig machten . Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht verändert. 5. 5.1
Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung der Beschwerdeführerin vom 14. November 2021 eingetreten ist, materielle Abklärungen getroffen und mit Verfügung vom 28. Juli 2023 das Leistungsbegehren abgewiesen hat (vgl. Urk. 6/83, Urk. 6/112 S. 3 ff., Urk. 2) . Dass sie in den Verfügungserwägungen ausführte, weiterhin nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, ändert nichts daran, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Leistungsa nspruch der Beschwerdefüh rerin in materi e ller Hinsicht zu prüfen ist. 5.2
Im MEDAS-Gutachten vom
10. September 2018 (vorstehend E. 3.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisch zervikospondylogenes Syndrom linksbetont genann t, wobei die Gutachter Ersteres als im Vordergrund stehend beurteilten und daraus resultierend leichte bis mittelgradige Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit attestierten, welche sie auf 30 % bezifferten. Hinsichtlich einer optimal ange passten Tätigkeit gingen si e von einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit aus.
Das MEDAS- Gutachten wurde im Urteil des hiesigen G eri cht s vom
14. April 2020 für beweiswertig befunden (vorstehend E. 3.2) . Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise Mängel im MEDAS-Gutachten geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), sind ihre Vorbringen nicht zu hören. 5.3
Die Beschwerdeführerin machte
eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend, dies unter Hinweis auf eine n eu diagnostizierte rezidivierende depress ive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl. vorstehend E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin steht seit April 2018 bei D.___ in psy chiatrischer Behandlung (Urk. 6/13/2 Ziff. 1.1, vorstehend E. 4.7). Bereits im Bericht vom 22. Mai 2018 hatten D.___ und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11), diagnostiziert (Urk. 6/13/3 Ziff. 2.5). Der am MEDAS- G utacht en vom 10. September 2018 beteiligte Psychiater konnte dagegen keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren. Die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) erach tete er als nicht evident. Er hielt zudem fest, dass sich eine namhafte depressive Symptomatik auch nicht aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsberichten ergebe. In seinem Teilgutachten setzte sich der psychiatri sche Gutachter insbesondere mit dem Bericht von D.___ und Dr.
F.___ vom 22. Mai 2018 auseinander (Urk. 6/27/62-63) . Er führte aus, der Bericht sei insofern widersprüchlich, als Konzentrations- und Auffassungs störungen zunächst als Teil einer allfälligen depressiven Erkrankung postuliert, im Befund dann allerdings objektiv als nicht bestehend dargestellt würden. Weiter se i im Bericht von einer rezidivierenden depressiven Störung, andererseits von einer anhaltenden depressiven Symptomatik seit 2016 die Rede, was ebenfalls einen Widerspruch darstelle. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit resultierend daraus postuliert und ein niedrigeres Funktionsniveau dargestellt, als die Beschwerde führerin aktuell anamnestisch darlege. Ferner werde im Bericht eine Vermin derung der Durchhaltefähigkeit durch eine Schlafstörung und eine Beein trächtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, bedingt durch die beeinträchtigte Konzen tration, postuliert, dies wiederum im Gegensatz zum objektiven psychopatho logischen Befund, in welchem keine Beeinträchtigung der Konzentration aufge führt werde.
In seinem Bericht vom 3. März 2022 (vorstehend E. 4.7) führte D.___ aus, die depressive Symptomatik habe seit 2020 allmählich zuge nommen. Dennoch dia gnostizierte er weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), was Fragen hin s i chtlich seiner diagnostischen Beurteilung auf wirft. Dies umso mehr, als die im Bericht vom 3. März 2022 angeführte Dosis des Antidepressivums Escitalopram
(Urk. 6/84 Mitte) niedriger ist als die noch im Bericht vom 22. Mai 2018 erwähnte (Urk. 6/13/3 Ziff. 2.3). Widersprüchlich ist zudem, dass D.___
weiterhin eine rezidiv i erende depressive Störung diagnostiz i erte, die depressive Symptomatik aber gleichzeitig als chronifiziert beurteilte. Gemäss D.___
hätten sich die Antriebstörung, d ie Affektstörung und d ie Störung des formalen Denkens verschlechtert. Allerdings führte er keine objektive n Befunde an, welche diese Feststellung untermauern würden. 5.4
Auch im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 16. Sep tember 2021 (vorstehend E. 4.3) wurde eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, diagnostiziert, dies gestützt auf das psychiatrische Konsilium vom 6. September 2021 (vorstehend E. 4.4).
Zum psychopathologischen Befund wurde i m Konsiliarbericht unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Kontaktverhalten zugewandt, freund lich und kooperativ, grobkursorisch bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert gewesen. Sie habe von starken Konzentrationsstörungen berichtet . Im Gespräch hätten sich indes keine Hinweise auf mnestische oder anderweitige kognitive Störungen ergebe n . Das Denken habe sich formal unauffällig, inhaltlich stark eingeengt auf das Schmerzerleben präsentiert. Der affektive Rapport s ei gut herstellbar gewesen . I m Affekt s ei die Beschwerdeführerin verz w e i fe l t tei l we ise
parathym (zynisch, sarkastisch) und im Antrieb eher gesteigert, logorrhoisch gewesen (Urk. 6/79/3 oben). Diese Befundlage lässt keine massgebliche depressive Symptomatik erkennen. Die im Konsiliarbericht gezogene Schlussfolgerung, wonach im Längsschnitt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehe, wird letztlich nicht u nter Bezugnahme auf eine n objektiv erhobene n psychopathologische n
Befund begründet, sondern mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen emotionalen Belastungen
und damit basier end auf subjektiven Angaben. Dass seit der Begutachtung in der MEDAS neu eine massgebliche depressive Symptomatik besteht, ist somit auch gestützt auf den Bericht des Universitätsspitals B.___ nicht ausgewiesen. 5.5
Gegen das Vorliegen einer massgeblichen oder gar chronifizierten Depressivität, wie sie D.___ im Bericht vom 3. März 2022 (vorstehend E. 4.7) postulierte, spricht schliesslich auch der im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 7. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.5) wiedergegebene psychische Befund. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis der Beschwerdeführerin durch (lediglich) leichte Konzentrationsstörungen beein träch tigt und der formale Gedankengang (lediglich) leicht grübelnd gewesen sei. Auch im Affekt habe die Beschwerdeführerin (lediglich) leicht deprimiert, leicht hoffnungslos und leicht innerlich unruhig sowie mittelschwer ängstlich gewirkt. Es wurde zudem festgehalten, dass ihre Befindlichkeit keinen Tagesschwan kungen unterlegen gewesen sei. Der soziale Rückzug wurde als mittelschwer beurteilt (Urk. 6/78/5) . Weshalb die Ärzte der Rehaklinik Z.___ vor dem Hintergrund dieser wenig eindrücklichen Befundlage die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung stellten, erschliesst sich nicht. Abgesehen davon erwähnte auch Dr. C.___ im Bericht vom 17. März 2022 (vorstehend E. 4.8) lediglich eine depressive Verstimmung. 5.6
Aus den Berichten über die stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik A.___ vom 11. Januar bis 6. Februar 2021 (vorstehend E. 4.2), in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 28. August bis 16. September 2021 (vorstehend E. 4.3) und in der Rehaklinik Z.___ vom 16. September bis 12. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.5) geht dagegen übereinstimmen d hervor, dass bei der Beschwerdeführerin die Schmerzproblematik im Rahmen der Fibromyalgie (weiterhin) im Vordergrund steht und das Beschwerdebild massgeblich prägt. Anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik A.___ standen Schmerzen im lumbalen und zervikalen Bereich, in den Schultern, im Steissbein sowie Knie schmerz e n links im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch die Hospitalisation
im Universitätsspital B.___ erfolgte aufgrund einer progredienten Schmerzexazerbation bei fibro myalgischem Syndrom (vgl. vorstehend E. 4.3) . Gemäss den Ausführungen im psychiatrischem Konsilium sei das Denken der Beschwerdeführerin inhaltlich stark eingeengt auf das Schmerzerleben gewesen (Urk. 6/79 S. 3 oben) . Dies geht auch aus dem Bericht von D.___ vom 3. März 2022 (vorstehend E.
4.7) hervor. 5.7
Der im Universitätsspital B.___
mit MRI vom 30. August 2021 objektivierte Befund einer breitbasigen
Diskusprotrusion LWK 4/5 mit rezessalem Kontakt zur Wurzel L5 hatte sich sodann bereits im MRI der LWS/des lumbosakralen Übergangs vom 14. November 2018 (Urk. 6/49/1) präsentiert (vgl. auch den Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 14. November 2018, Urk. 6/49/2-4, S. 3 Mitte, sowie Urk. 6/61 E. 4.8 -9).
Die in der Folge durchgeführten Infiltrationen brachten allerdings
keine oder nur wenig beziehungsweise nur eine kurzzeitige
B esserung der Schmerzen, so auch der im September 2021 im Universitätsspital B.___ durchge f ührte Sakralblock und die ebenfalls im Universitätsspital B.___ durchgeführte Epiduralinfiltration auf Höhe L4/5 (vgl. Urk. 6/77 S. 2 oben, S. 3 Mitte). Darauf wies auch RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.9) hin. Die Ärzte des Universitätsspitals B.___ konnten kein e klare L5-Radikulopathie ausmachen und wiesen im Bericht vom 16. September 2021 (vorstehend E. 4.3)
auf ein aktuell fehlendes klares Korrelat im MRI und eine klar ausgeweitete Schmerzsymptomatik hin . Wie RAD-Arz t Dr. E.___ in seiner Stellungnahm e vom 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.9) zut r effend festhielt, ist eine funktionsbeeinträchtigende
radikuläre Problematik auch durch den Bericht der Ärzte der Rehaklinik Z.___
(vorstehend E. 4.5) nicht dokumentiert. Dementsprechend wurde auch kei ne transforaminale Wurzelinfiltration, wie sie die Ärzte des Universitätsspitals B.___
für den Fall einer klar
vorhandene n L5-Radikulopa th i e emp f o h len hatten, durch geführt oder auch nur in Erwägung gezogen.
A uch anlässlich der psycho somatischen Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ stand die chronische Schmer z symptomatik mit Schmerzen im ganzen Körper im Vordergrund und d ie psychischen Begleiterscheinungen wurden als sekundär eingestuft (Urk. 6/78/3 unten) . Der
Schwerpunkt der psychotherapeutischen Einzeltherapie lag dement sprechend auf der Verbesserung des Umgangs mit den körperlichen Problema tiken, d er Stärkung der Resilienz und d er Ressourcenförderung, der Entwicklung von psychologischen Strategien gegen das Gedankenkreisen sowie im Erlernen von Übungen, um besser abschalten und sich entspannen zu können
(Urk. 6/78/9 unten). 5. 8
D er unter Verweis auf die Röntgenuntersuchung im Jahr 2017 gestellte n Diagnose einer medialen Gonarthrose beidseits (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.5-6) w urde bereits im MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 Rechnung getragen (vgl. vor stehend E. 3.1) und es ist nicht ersichtlich, dass die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen im weiteren Verlauf zugenommen hätten.
Hinsicht lich der linken Hüfte verneinte Dr. C.___
im Bericht vom
12. Januar 2022 (vorstehend E. 4.6) das Bestehen einer Coxarthrose und sie hielt zudem fest, dass sich das ISG radiologisch nur gering degenerativ verändert gezeigt habe .
D ie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte COPD -Problematik (Urk. 1 S.
13 Ziff. 6.10.8) war schliesslich bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bekannt (vgl. Urk. 6/27/10 Mitte) und ist gemäss Beurteilung durch Dr. C.___ im Bericht vom 17. März 2022 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/88/4 Ziff. 2.6). 5.9
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Befundlage seit der MEDAS-Begutachtung im Juli/August 2018 nicht wesentlich verändert hat . Zu diesem Schluss gelangte auch RAD-Arzt Dr. E.___, welcher festhielt, dass sich keine medizinischen Fakten fänden, welche eine Änderung der Beurteilung aus dem Jahr 2018 notwendig machten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würdigte Dr. E.___
im Rahmen seiner Beurteilung insbesondere auch die Berichte über ihre stationären Aufenthalte (vgl. vorstehend E. 4.9).
Im Vordergrund des Beschwerdebildes steht weiterhin die Schmerzproblematik im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms, wie sie bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Juli/August 2018 festgestellt worden und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden war.
Die im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichte (vorstehend E. 4.2-9) stellen insgesamt eine hinreichende Entscheidgrundlage dar . V on weit eren Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der subeventualiter beantragten polydisziplinären Begutachtung abzusehen
ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragte, ist schliesslich festzuhal ten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist. 5.10
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass e ine anspruchsrelevante Verschlechter ung des Gesundheitszustands seit der abschlägigen Rentenverfügung vom 12.
Dezember 2018 nicht ausgewi e sen ist .
Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. -- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00465
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
18. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1972, Mutter von drei erwachsenen Kindern (geboren 1993, 1996 und 1998), war zuletzt vo n Januar 2014 bis
Juni 2019 in einem Pensum von etwa 36 %
als Raumpflegerin im Stundenlohn in ei ner Apotheke tätig (Urk.
6/1 Ziff. 5.4, Urk. 6/91/1 Ziff. 2.1, Urk. 6/91/ 11- 13) . U nter Hinweis auf ein Weichteilrheuma, eine Fibromyalgie und einen Colon irritabile
meldete sie sich am 14. Oktober 2017
erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Neurologie Y.___
AG ein, welches am
10. September 2018 erstattet wurde (MEDAS-Gutachten, Urk.
6/27 /1-69) . Mit Verfügung vom
12. Dezember 2018
(Urk. 6/51) wies sie das Leistungsbegehren ab . Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. April 2020 (Urk. 6/61) ab. 1.2
Am
14. November 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie, eine Diskushernie, eine Arthrose sowie eine Depression
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/65). Mit Vorbescheid vom 23. November 2021 (Urk. 6/68) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Nachdem die Versicherte Einw ä nd e dagegen erhoben hatte (Urk. 6 / 82), teilte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. März 2022 (Urk. 6 /83) mit, dass sie auf das Gesuch ein trete und den Leistungsanspruch prüfen werde. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und k onsult ierte ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl.
Urk.
6/112 S. 3 ff.) . M it Verfügung vom 18. August 2022 (Urk. 6/ 102) wies sie das Leistungsbegehren ab.
Mit unbegründetem Urteil vom 4. November 2022 (Urk. 6/105) hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 18. August 2022 erhobene Beschwerde vom 16. September 2022 (Urk. 6/97) gut,
hob die Ver fügung vom 18. August 2022 auf und wies die Sache – wie von der Versicherten beantragt - zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurück. Nach Durchführung eines solchen (Urk. 6/114, Urk. 6/118, Urk. 6/124) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk.
6/126 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 13. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen, zu gewähren . Subeventuell sei ein polydisziplinäres G erichtsg utachten inklusive EFL-Testung gemäss aktueller Schmerzrechtsprechung im Sin n e von BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwer de. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva li dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 3
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 1.4
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu neh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass eine seit der Abweisung des Leistungs begeh rens am 12. Dezember 2018 eingetretene Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht. Die Berichte der stationären Aufenthalte seien mitbe rück sichtigt worden und hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht. Deshalb könne auf das Gesuch der Beschwerdeführerin weiterhin nicht eingetreten werden (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vorab geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführe, auf das Gesuch weiterhin nicht einzutreten, obwohl sie nachweislich auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten sei und dieses abgewiesen habe. Zudem habe sie erneut das rechtliche Gehör verletzt, da sie wichtige medizinische Akten, namentlich den Austrittsbericht de r Rehaklinik Z.___
vom 7. Oktober 2021, nicht gewürdigt habe (S. 4 f f . Ziff. 5. 5 - 5. 11, vgl. auch S.
19 Ziff. 6.28).
Sodann machte die Beschwerdeführerin diverse Mängel im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2018 geltend (S . 10
ff. Ziff. 6.10.1-7) und hielt zusammen fassend
fest, das Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf dieses hätte abgestützt werden dürfen (S. 13 Ziff. 6.10.8). Auf die von ihr bereits früher erhobene Kritik sei die Beschwerdegegnerin i n der Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht und das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2020 nur rudimentär eingegangen (S. 14 f. Ziff. 6.14-6.15). Nach Ergehen des Urteils des Sozialver sicherungsgerichts sei sie dreimal stationär hospitalisiert gewesen (S. 15 f. Ziff.
6.16-6.18). Die stationären Aufenthalte hätten klar bestätigt, dass neu die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vorliege . Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen (S.
18
f. Ziff. 6.27).
Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sach verhalt nicht abgeklärt (S. 19 Ziff. 6.28). Anhand der vorhandenen Akten sei mit mehr als bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass sich ihr Gesund heits zustand seit der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2018 massiv verschlechtert habe und sie heute aufgrund der chroni fizierten somatischen und psychischen Leiden zu 100 % erwerbsunfähig und im Haushalt massiv eingeschränkt sei, wobei sie heute im Gesundheitsfall in einem
100%-Pensum arbeiten würde (S. 20 Ziff. 7.3). Ab 1. Mai 2022 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung) habe sie somit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (S. 21 Ziff. 7.5).
Weiter machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatz es «Eingliederung vor Rente» durch die Beschwerdegegnerin geltend (S. 22 Ziff. 8.5). Schliesslich hielt sie dafür, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des komplexen Krankheits bildes in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht zwingend ein neues polydis ziplinäres Gutachten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, hätte in Auftrag geben müssen (S. 23 Ziff. 9.1-9.3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der abschlägigen Rentenverfügung vom
12. Dezember 2018 anspruchsre levant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1. 2- 3). 3. 3.1
Der Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 6/102) lag das MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 (Urk. 6/27/1-69) zugrunde, welches auf
einer inter nistischen, einer orthopäd ischen und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersu chungen vom Juli und August 2018) sowie den vorhandenen Akten basierte (vgl.
S. 1) . Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt (S. 4 Ziff. 4.2 .1): - Fibromyalgiesyndrom - chronisch zervikospondylogenes Syndrom linksbetont, mit chronischem linksbetonte m Schulter-Arm-Syndrom links (painful
arc, sekundäre Arm hebe
- und Halteschwäche)
Im internistischen Teilgutachten (Urk. 6 /2 7 /8-19) wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht kein relevanter Befund erhoben werden könne (S. 9 Mitte).
Aus orthopädischer Sicht (Urk. 6 /2 7 /20-43) wurde ausgeführt, es erscheine plau sibel, dass durch die permanenten Muskelverspannungen wegen zu schwacher Muskulatur mit jahrzehntelang bestehenden Myogelosen ein irreversibler Zustand erreicht worden sei (S. 17 oben). Nach orthopädischer Einschätzung liege im Untersuchungszeitpunkt ein syndromales Schmerzbild im Sinne einer Fibromyalgie vor. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich unter den Folgen anderer aufgeführter Diagnosen und unter den Verspannungen und Weichteil schmerzen der Kopf- und Nackenregion und Schulter-Arm-Region links bei nur moderaten degenerativen Veränderungen in diesem Bereich (S. 18 unten). Ein Fibromyalgiesyndrom sollte allenfalls rheumatologisch bestätigt werden (S. 16 Mitte). Zu den Funktionseinschränkungen wurde angegeben, dass ein kraftvolles und vollständiges Heben und Beugen der Schulter links nicht möglich, eine kraftvoll anstrengende Tätigkeit im Stehen und Gehen nur reduziert möglich, die Hebe- und Tragearbeit über 10 kg reduziert, die Gehstrecke bei beginnender Gonarthrose leicht limitiert und Arbeiten im Knien, Hocken, in gebückter Haltung und in Zwangshaltungen am Boden nur reduziert oder nicht mehr zu empfehlen seien (S. 19). Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leis tungseinschränkung. In einer optimal angepassten Tätigkeit unter Berücksichti gung der orthopädischen Schulterproblematik sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit plausibel (S. 22 Mitte). Dabei handle es sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände und Arme rumpfnah ohne besondere Seitenbetonung rechts / links (S. 22 unten). Die therapeutischen Optionen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht ausgeschöpft. Unter adäquater Schmerztherapie sei aller Voraussicht nach eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 23 Mitte). In Bezug auf die Auswirkungen auf die Tätigkeiten im Haushalt wurde beim Einkaufen eine Einschränkung von 20 %, beim Reinigen / Putzen wie auch bei der Wäsche eine solche von 40 % sowie beim Kochen / Zubereiten und beim Aufräumen et cetera eine Einschränkung von 20 % angegeben (S. 23 f.).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6 /2 7 /44-69) wurde ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige, jeweils kurzzeitige Affektinkontinenz (in Tränen ausbrechen) bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchti gung aufspürbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Stö rung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) nicht evident. Insge samt lasse sich von psychiatrischer Seite somit keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren. Evident sei lediglich eine subsyndromale intermit tieren de psychische Beeinträchtigung, aus welcher allerdings keine namhaften Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit resultierten (S. 17 oben). Insgesamt gab der psychiatrische Gutachter an, dass eine namhafte depressive Symptomatik weder aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsberichten objektiviert werden könne (S. 22 oben). Das von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerz aus mass sei klinisch nur teilweise nachvollziehbar. Insbesondere seien Schmerz ex azerbationen mit eine r maximalen Schmerz intensität auf der VAS nicht nach vollziehbar und dürften am ehesten einer demonstrativ a g gravierenden Symp tompräsentation zu zuschreiben
sein . Gegen ein entsprechend starkes Schmerz ausmass spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bis Februar 2018 in der Lage gewesen sei, einer bis zu 40%igen Tätigkeit als Raumpflegerin nach zugehen (S.
17 Mitte, S. 22 unten). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Faktoren ergäben sich nicht (S. 17 unten). Psy chiatrischerseits ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 20 Ziff. 6.1) .
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6 /2 7 /1-7) wurde aus geführt, dass das Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund stehe, welches gestützt auf die aktenmässig so vorliegende Diagnose und die eigene Befunderhebung bestätigt werden könne. Dadurch ergäben sich leichte bis mittelgradige Ein schrän kungen in der bisherigen Tätigkeit. Die quantitative prospektive Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung von Inkonsistenzen erfolgt (S. 4 Ziff. 4.3). Die drastische Beschwerdeschilderung sei prima vista teilweise nachvollziehbar gewesen. Bei genauer Betrachtung hätten sich aber auch Diskrepanzen der maximalen Beschwerdeangaben im Vergleich mit den aktuellen inner- und ausserhäuslichen Aktivitäten und der geringen Therapie motivation (Leidensdruck) ergeben (S. 4 f. Ziff. 4.6) . Ab Oktober 2017 (Aufgabe der Teilzeitarbeit und Anmeldung bei der Invalidenversicherung) könne in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähig keit in einer optimal angepassten Tätigkeit angenommen werden (S. 5 Ziff. 4.7 8) . 3.2
Im Urteil vom
14. April 2020 (Urk. 6/61) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass die Expertise der Ärzte der Neurologie Y.___ AG die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung erfülle und darauf abgestellt werden könne (E. 6.1). Bei der Beschwer deführerin bestehe demnach eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit (E. 6.8).
Die genaue Qualifikation der Beschwerdeführerin liess das Gericht offen, mit der Begründung, dass selbst wenn von einer 100%ige n Arbeitstätigkeit im Gesund heitsfall ausg egangen würde, sich immer noch kein rentenbegründender Invali ditätsgrad ergäbe (E. 7.3) . Unter diesen Umständen erachtete es auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zur Bestätigung der seitens der Gutachter unter Berücksichti gung der Standardindikatoren bescheinigten Arbeitsunfähig k eit e n als entbehrlich (E. 7. 1- 2). 4. 4.1
Im Zuge des mit Neuanmeldung vom 14. November 2021 (Urk. 6/65) eingeleiteten Verwaltungs verfahrens fanden folgende medizinische Berichte
Eingang in die Akten: 4 . 2
Vom 11. Januar bis 6. Februar 2021 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik A.___, Zentrum für Rehabilitation. Im Bericht vom 6. Februar 2021 (Urk. 6/80) nannten die dortigen Ärzte im Wesentlichen folgende, hier verkürzt wiedergegeb e ne Diagnosen (S. 1 - 2): - Fibromyalgiesyndrom - Widespread Pain Index 19/19, Symptom Severity
Scale Score 8/12 - Klinik: lumbalbetonte panvertebrale Schmerzen mit engem Spinalkanal beziehungsweise L umboradikulärsyndrom (LRS)
s ensibel L5 links - Periarthropathia
humeroscapularis
t endopathica r echtsbetont - m ediale Gonarthrosen beidseits (Röntgen vom November 2017) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung etwa seit Februar 2016 - chronischer Husten bei Verdacht auf beginnende COPD
Die Ärzte führten aus, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin
über Schmerzen im lumbalen und zervikalen Bereich sowie in den Schultern beidseits, links mehr als rechts, sowie im Steissbein g eklagt, je nach Aktivität in einer Intensität von 7/10 auf der VAS. Zudem habe sie Knieschmerzen links, vor allem bei Belastung, in einer Intensität von 5-6/10 auf der VAS angegeben . Unter einem multi modalen, individuell angepassten Therapieprogramm habe im Verlauf die Schmerz symptomatik günstig beeinflusst und die Mobilität gebessert werden können (S. 2 unten). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin über Schmerzen im linken Arm und zeitweise auch über einen starken Ganz körper schmerz g eklagt. Diesbezüglich sei die Möglichkeit einer Behandlung bei einem Schmerztherapeuten dargelegt worden (S. 3 oben) . 4.3
Vom 28. August bis 16. September 2021 war die Beschwerdeführerin im Univer sitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert. Im Austritts bericht vom 16. September 2021 (Urk. 6/77) wurden im Wesentlichen folgende, hier verkürzt angeführte Diagnosen genannt (S. 1 f.): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - somatische Faktoren: Fibromyalgiesyndrom (Erstdiagnose Februar 2018), lumbalbetonte panverte b rale Schmerzen mit engem Spinalkanal beziehungsweise sensiblem radikulärem Syndrom L5 links, myofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links sowie Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica rechtsbetont, Periarthropathie Hüfte links, mediale Gonarthrose beidseits - psychische Faktoren: rezidivierende depressive Störung (Erstdiagnose 2016), aktuell (September 2021) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig aufgrund einer progredienten Schmerzexazerbation bei bekanntem fibromyalgischem Syndrom und L5-Reizsyndrom links bei Versagen der bisherigen ambulanten Therapie massnahmen eingetreten. Als somatische Befunde hätten sich myofasziale Befun de mit Muskelhartspann betont lumbal, eine allgemeine muskuläre Dekonditio nierung mit Haltungsinsuffizienz sowie überlagernd eine ausgeprägte diffuse Druckdolenz am ganzen Körper im Rahmen des bekannten Fibromyalg i e-Syn droms, betont am ganzen linken Bein (im Sinne einer dortigen Schmerzaus weitung), gezeigt. Zudem liege Übergewicht vor. Im aktuellen MRI der Lenden wirbelsäule (vom 30. August 2021, vgl. Urk. 6/79 / 1 Mitte) habe sich eine breitbasige
Diskusprotrusion L endenwirbelkörper (LWK) 4/5 mit rezessalem Kontakt zu Wurzel L5 beidseits als mutmassliches Korrelat für die L5- d erma tombezogene Schmerzausstr a hlung und Hypästhesie
gezeigt (S. 2 unten). Die psychologisch-psychiatrische Beurteilung (vgl. nachstehend E. 4.4)
habe wesent liche, die Schmerzsymp t omatik unterhaltende und verstärkende psychi sche Faktoren aufzeigen können (S. 3 oben).
Leider habe während der Hospitalisation kaum eine Verbesserung der Schmerz stärke oder -wahrnehmung erreicht werden können.
Im Anschluss an die Hospitalisation sei eine psychosomatische Rehabilitation geplant (S. 3 unten). Sollte sich im Verlauf eine klare L5-Radikulopathie links zeigen, könne noch eine ergänzende transforaminale Wurzelinfiltration in Betracht gezogen werden. Bei aktuell fehlendem klarem Korrelat im MRI und klar ausgeweiteter Schmerz symptomatik werde zum jetzigen Zeitpunkt darauf verzichtet (S. 4 oben).
Für die Dauer der Hospitalisation attestierten die Ärzte des Universitätsspitals B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Mitte). 4 . 4
Im Bericht über d as psychiatrische Konsilium vom 6. September 2021 (Urk. 6/79) führten die Ärzte des Universitätsspitals B.___ aus, hinsichtlich der seit 20 Jahren bestehenden chronischen Schmerzen s ei es seit 14 Tagen zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Anhand von Anamnese, psychopathologischem Befund und psycho metrischer Erhebung liessen sich psychische Faktoren mit wesentlicher Bedeu tung für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung beschreiben. Die Beschwerdeführerin berichte von anhaltende n Stress - und Belastungs situationen auch aufgrund einer perfektionistisch-gewissenhaften Haltung. Aufgrund von schmerzbezogenen Ängsten habe s i e ihr Aktivitätsniveau im Verlauf sukzessive reduziert. Maladaptive Kognitionen in Form von starker gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, dysfunktionale n Durchhaltestrategien, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und Angstvermeidungs-Überzeugungen lägen vor. Die Beschwerde führerin beschreibe erhebliche emotionale Belastungen (Interessen-/Freudlosig keit, Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit) . Die Überzeugung, körperlich nicht mehr leistungsfähig zu sein, habe ihr soziale s System be einflusst und zu einer veränderten Rolle in der Familie und zu reduzierten Kontakten im Freun deskreis geführt. In der Gesamtschau seien die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erfüllt. Die beschriebenen emotionalen Belastungen hätten Syndromcharakter und könnten im Längsschnitt als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert werden (S. 3 Mitte). 4 . 5
Vom 16. September bis 12. Oktober 2021 weilte die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ . Im
Austrittsbericht
vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/78/1-9) wurde n im Wesentlichen folgende (Ober-) Diagnosen genannt (S. 1 f.): - chronische Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom - myofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links - mediale Gonarthrose beidseits (Röntgen vom November 2017) - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (Erstdiagnose etwa 2016)
Es wurde ausgeführt, im Vordergrund der Symptomatik hätten die persistierend e n Schmerzen und die eing e sch r änkte Mob i lität gestande n (S. 5 unten) . Der Schmerz habe trotz M edikation nicht zufriedenstellend kompensiert werden können. Auch daher sei in psychologischen Einzelgesprächen ein Schwerpunkt auf das Erl e rnen eines besseren Umgangs mit der chronischen Erkrankung, auf die Stär k ung der Resilienz sowie die R e ssou r cenförderung gese t zt
worden. Insgesamt habe der psychische Zustand der Beschwerdeführerin stab i lisiert und die p h ysi s che Kondi tion verbessert werden können. Aufg r u n d der nach wie vor nicht zufried e n stellenden Schmerzkompensat i on und der eingeschränkten Mob i lität werde aber eine ambulante Weiterfüh r ung von P hysi o- und Psychoth e rapie empfohlen (S. 6 oben). 4 . 6
Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin,
führte im Bericht vom 12. Januar 2022 (Urk. 6/76) aus, die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren als Hausärztin zu betreuen. Seit dem letzten Bericht habe sich die gesundheitliche Situation leider sehr verschlechtert. Die Hospitalisation
im Universitätsspital B.___ und der Reha bilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Z.___ h ätten die Schmerzen nur geringfügig lindern können. Die Beschwerdeführerin könne den Alltag nur mit multiplen Analgetika einigermassen bewältigen . Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte) . Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom - Lumbovertebralsyndrom mit engem Spinalkanal beziehungsweise sensiblen LRS L5 links - Befunde des
MRI der L endenwirbelsäule (LWS)
und des Iliosakral gelenk s (ISG) vom 30. August 2021 - Periarthropathia
humeroscapularis
tendo p athica rechtsbetont - Verdacht auf Periarthropathie Hüfte links, radiologisch geringe degene rative ISG-Veränderung, keine Coxarthrose - m yofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links - mediale Gonarthrose beidseits - rezidivierende mittelgradige depressive Störung - beginnende COPD, Nikotinabusus 4 . 7
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
3. März 2022 (Urk. 6/84), die Beschwerdeführerin stehe seit 2018 in seiner Behandlung. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine chronische Schmerz störung/ Fibrom ya lgiesyndrom . Seit 2020 habe die depressive Symptomatik allmählich zugenommen. Verschlechtert hätten sich die Antriebsstörung (Ver min derung des Aktivitätsniveaus), die Affektstörung (Zunahme der Freudlosig keit, Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit) und die Störung des formalen Denkens (Zunahme des Gedankenkreisens und der gedanklichen Einengung auf die Schmerzbeschwerden). Derzeit sei vor allem die depressive Symptomatik, welche in Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen und den häufigen Schmerzexazerbationen stehe, chronifiziert. Die bisherigen psychiatrisch-psycho therapeutischen Massnahmen hätten die affektive Symptomatik nur minim lindern können. Die Prognose sei eher ungünstig. 4 . 8
Im Bericht vom 17. März 2022 (Urk. 6/88) führte
Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, lange zu s itzen, zu s tehen und zu l aufen. Es bestünden ein ausgeprägtes Fatiguesyndrom und eine depressive Verstimmung. Körperlich und psychisch bestünden keine Ressourcen für eine berufliche Eingliederung (S. 5 Ziff. 3.4-5). Eine regelmässige Tätigkeit sei im Moment nicht zumutbar. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt, die Erledigung desselben sei nur mit Hilfe der ganzen Familie möglich (S. 6 Ziff. 4.1, Ziff. 4.5). Die Prognose sei eher schlecht. Ein chronifizierte s Schmerzsyndrom stehe einer Eingliederung im Weg (S. 6 Ziff. 4.3-4). Die Beschwerdeführerin sei seit 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). 4 . 9
RAD -Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Innere Medizin, nahm am
5. Juli 2022 Stellung zu den Akten (Urk. 6/112 S. 5). Er führte aus, seit Erstattung des MEDAS-Gutachten s vom 10. September 2018 habe sich die me d izinische Situation nic h t verändert. Die Hausärztin dokumentiere weiterhin – ber e it s für die Zeit v or der versicherungsmed i zinischen Begutacht ung im Jahr 2018 – eine vollständige Arb eits unfähigkeit. Anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in der Rehaklinik A.___
im Februar 2021 seien kei n e neuen Diagnosen gest e llt und keine zusätzli ch en Funktionseinschränkungen festge s tellt worde n . Der notfall mässige Eintritt in die Klinik für Rheumatologie
des Universitätsspitals B.___ am 28. August 2021 aufgrund einer Schmerzexazerbation habe zu r Abklärung eines radikulären lumbalen Syndroms geführt, welches auch auf gezielte Infiltration keine Verän de run g der Symp t omatik ergeben habe, weshalb diese Verdachtsdiagnose nicht weiter aufrecht erhalten worden sei und auch in der anschliessende n Reha b i litat i on in der Rehaklinik Z.___ keinen N ieder s chlag mehr gefunden habe. Die psychiatrisc h e Beu r teilung vom 3. März 2022 sei unverändert. Sowohl die Diagnose n wie auch der Ausprägungsgrad der ge sch i ld e rte n Sy mp tom atik seien aufgrund der med i zinischen Akten deckungsgleich zum Zu stand anlässlich der MEDAS-Begutachtung. Es fänden sich keine medizinischen Fakten, welche eine Änderung der Beurt e ilung aus dem Jahr 2018 oder gar eine erneute Begutachtung notwendig machten . Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht verändert. 5. 5.1
Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung der Beschwerdeführerin vom 14. November 2021 eingetreten ist, materielle Abklärungen getroffen und mit Verfügung vom 28. Juli 2023 das Leistungsbegehren abgewiesen hat (vgl. Urk. 6/83, Urk. 6/112 S. 3 ff., Urk. 2) . Dass sie in den Verfügungserwägungen ausführte, weiterhin nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, ändert nichts daran, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Leistungsa nspruch der Beschwerdefüh rerin in materi e ller Hinsicht zu prüfen ist. 5.2
Im MEDAS-Gutachten vom
10. September 2018 (vorstehend E. 3.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisch zervikospondylogenes Syndrom linksbetont genann t, wobei die Gutachter Ersteres als im Vordergrund stehend beurteilten und daraus resultierend leichte bis mittelgradige Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit attestierten, welche sie auf 30 % bezifferten. Hinsichtlich einer optimal ange passten Tätigkeit gingen si e von einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit aus.
Das MEDAS- Gutachten wurde im Urteil des hiesigen G eri cht s vom
14. April 2020 für beweiswertig befunden (vorstehend E. 3.2) . Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise Mängel im MEDAS-Gutachten geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), sind ihre Vorbringen nicht zu hören. 5.3
Die Beschwerdeführerin machte
eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend, dies unter Hinweis auf eine n eu diagnostizierte rezidivierende depress ive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl. vorstehend E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin steht seit April 2018 bei D.___ in psy chiatrischer Behandlung (Urk. 6/13/2 Ziff. 1.1, vorstehend E. 4.7). Bereits im Bericht vom 22. Mai 2018 hatten D.___ und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11), diagnostiziert (Urk. 6/13/3 Ziff. 2.5). Der am MEDAS- G utacht en vom 10. September 2018 beteiligte Psychiater konnte dagegen keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren. Die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) erach tete er als nicht evident. Er hielt zudem fest, dass sich eine namhafte depressive Symptomatik auch nicht aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsberichten ergebe. In seinem Teilgutachten setzte sich der psychiatri sche Gutachter insbesondere mit dem Bericht von D.___ und Dr.
F.___ vom 22. Mai 2018 auseinander (Urk. 6/27/62-63) . Er führte aus, der Bericht sei insofern widersprüchlich, als Konzentrations- und Auffassungs störungen zunächst als Teil einer allfälligen depressiven Erkrankung postuliert, im Befund dann allerdings objektiv als nicht bestehend dargestellt würden. Weiter se i im Bericht von einer rezidivierenden depressiven Störung, andererseits von einer anhaltenden depressiven Symptomatik seit 2016 die Rede, was ebenfalls einen Widerspruch darstelle. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit resultierend daraus postuliert und ein niedrigeres Funktionsniveau dargestellt, als die Beschwerde führerin aktuell anamnestisch darlege. Ferner werde im Bericht eine Vermin derung der Durchhaltefähigkeit durch eine Schlafstörung und eine Beein trächtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, bedingt durch die beeinträchtigte Konzen tration, postuliert, dies wiederum im Gegensatz zum objektiven psychopatho logischen Befund, in welchem keine Beeinträchtigung der Konzentration aufge führt werde.
In seinem Bericht vom 3. März 2022 (vorstehend E. 4.7) führte D.___ aus, die depressive Symptomatik habe seit 2020 allmählich zuge nommen. Dennoch dia gnostizierte er weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), was Fragen hin s i chtlich seiner diagnostischen Beurteilung auf wirft. Dies umso mehr, als die im Bericht vom 3. März 2022 angeführte Dosis des Antidepressivums Escitalopram
(Urk. 6/84 Mitte) niedriger ist als die noch im Bericht vom 22. Mai 2018 erwähnte (Urk. 6/13/3 Ziff. 2.3). Widersprüchlich ist zudem, dass D.___
weiterhin eine rezidiv i erende depressive Störung diagnostiz i erte, die depressive Symptomatik aber gleichzeitig als chronifiziert beurteilte. Gemäss D.___
hätten sich die Antriebstörung, d ie Affektstörung und d ie Störung des formalen Denkens verschlechtert. Allerdings führte er keine objektive n Befunde an, welche diese Feststellung untermauern würden. 5.4
Auch im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 16. Sep tember 2021 (vorstehend E. 4.3) wurde eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, diagnostiziert, dies gestützt auf das psychiatrische Konsilium vom 6. September 2021 (vorstehend E. 4.4).
Zum psychopathologischen Befund wurde i m Konsiliarbericht unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Kontaktverhalten zugewandt, freund lich und kooperativ, grobkursorisch bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert gewesen. Sie habe von starken Konzentrationsstörungen berichtet . Im Gespräch hätten sich indes keine Hinweise auf mnestische oder anderweitige kognitive Störungen ergebe n . Das Denken habe sich formal unauffällig, inhaltlich stark eingeengt auf das Schmerzerleben präsentiert. Der affektive Rapport s ei gut herstellbar gewesen . I m Affekt s ei die Beschwerdeführerin verz w e i fe l t tei l we ise
parathym (zynisch, sarkastisch) und im Antrieb eher gesteigert, logorrhoisch gewesen (Urk. 6/79/3 oben). Diese Befundlage lässt keine massgebliche depressive Symptomatik erkennen. Die im Konsiliarbericht gezogene Schlussfolgerung, wonach im Längsschnitt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehe, wird letztlich nicht u nter Bezugnahme auf eine n objektiv erhobene n psychopathologische n
Befund begründet, sondern mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen emotionalen Belastungen
und damit basier end auf subjektiven Angaben. Dass seit der Begutachtung in der MEDAS neu eine massgebliche depressive Symptomatik besteht, ist somit auch gestützt auf den Bericht des Universitätsspitals B.___ nicht ausgewiesen. 5.5
Gegen das Vorliegen einer massgeblichen oder gar chronifizierten Depressivität, wie sie D.___ im Bericht vom 3. März 2022 (vorstehend E. 4.7) postulierte, spricht schliesslich auch der im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 7. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.5) wiedergegebene psychische Befund. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis der Beschwerdeführerin durch (lediglich) leichte Konzentrationsstörungen beein träch tigt und der formale Gedankengang (lediglich) leicht grübelnd gewesen sei. Auch im Affekt habe die Beschwerdeführerin (lediglich) leicht deprimiert, leicht hoffnungslos und leicht innerlich unruhig sowie mittelschwer ängstlich gewirkt. Es wurde zudem festgehalten, dass ihre Befindlichkeit keinen Tagesschwan kungen unterlegen gewesen sei. Der soziale Rückzug wurde als mittelschwer beurteilt (Urk. 6/78/5) . Weshalb die Ärzte der Rehaklinik Z.___ vor dem Hintergrund dieser wenig eindrücklichen Befundlage die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung stellten, erschliesst sich nicht. Abgesehen davon erwähnte auch Dr. C.___ im Bericht vom 17. März 2022 (vorstehend E. 4.8) lediglich eine depressive Verstimmung. 5.6
Aus den Berichten über die stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik A.___ vom 11. Januar bis 6. Februar 2021 (vorstehend E. 4.2), in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 28. August bis 16. September 2021 (vorstehend E. 4.3) und in der Rehaklinik Z.___ vom 16. September bis 12. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.5) geht dagegen übereinstimmen d hervor, dass bei der Beschwerdeführerin die Schmerzproblematik im Rahmen der Fibromyalgie (weiterhin) im Vordergrund steht und das Beschwerdebild massgeblich prägt. Anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik A.___ standen Schmerzen im lumbalen und zervikalen Bereich, in den Schultern, im Steissbein sowie Knie schmerz e n links im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch die Hospitalisation
im Universitätsspital B.___ erfolgte aufgrund einer progredienten Schmerzexazerbation bei fibro myalgischem Syndrom (vgl. vorstehend E. 4.3) . Gemäss den Ausführungen im psychiatrischem Konsilium sei das Denken der Beschwerdeführerin inhaltlich stark eingeengt auf das Schmerzerleben gewesen (Urk. 6/79 S. 3 oben) . Dies geht auch aus dem Bericht von D.___ vom 3. März 2022 (vorstehend E.
4.7) hervor. 5.7
Der im Universitätsspital B.___
mit MRI vom 30. August 2021 objektivierte Befund einer breitbasigen
Diskusprotrusion LWK 4/5 mit rezessalem Kontakt zur Wurzel L5 hatte sich sodann bereits im MRI der LWS/des lumbosakralen Übergangs vom 14. November 2018 (Urk. 6/49/1) präsentiert (vgl. auch den Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 14. November 2018, Urk. 6/49/2-4, S. 3 Mitte, sowie Urk. 6/61 E. 4.8 -9).
Die in der Folge durchgeführten Infiltrationen brachten allerdings
keine oder nur wenig beziehungsweise nur eine kurzzeitige
B esserung der Schmerzen, so auch der im September 2021 im Universitätsspital B.___ durchge f ührte Sakralblock und die ebenfalls im Universitätsspital B.___ durchgeführte Epiduralinfiltration auf Höhe L4/5 (vgl. Urk. 6/77 S. 2 oben, S. 3 Mitte). Darauf wies auch RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.9) hin. Die Ärzte des Universitätsspitals B.___ konnten kein e klare L5-Radikulopathie ausmachen und wiesen im Bericht vom 16. September 2021 (vorstehend E. 4.3)
auf ein aktuell fehlendes klares Korrelat im MRI und eine klar ausgeweitete Schmerzsymptomatik hin . Wie RAD-Arz t Dr. E.___ in seiner Stellungnahm e vom 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.9) zut r effend festhielt, ist eine funktionsbeeinträchtigende
radikuläre Problematik auch durch den Bericht der Ärzte der Rehaklinik Z.___
(vorstehend E. 4.5) nicht dokumentiert. Dementsprechend wurde auch kei ne transforaminale Wurzelinfiltration, wie sie die Ärzte des Universitätsspitals B.___
für den Fall einer klar
vorhandene n L5-Radikulopa th i e emp f o h len hatten, durch geführt oder auch nur in Erwägung gezogen.
A uch anlässlich der psycho somatischen Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ stand die chronische Schmer z symptomatik mit Schmerzen im ganzen Körper im Vordergrund und d ie psychischen Begleiterscheinungen wurden als sekundär eingestuft (Urk. 6/78/3 unten) . Der
Schwerpunkt der psychotherapeutischen Einzeltherapie lag dement sprechend auf der Verbesserung des Umgangs mit den körperlichen Problema tiken, d er Stärkung der Resilienz und d er Ressourcenförderung, der Entwicklung von psychologischen Strategien gegen das Gedankenkreisen sowie im Erlernen von Übungen, um besser abschalten und sich entspannen zu können
(Urk. 6/78/9 unten). 5. 8
D er unter Verweis auf die Röntgenuntersuchung im Jahr 2017 gestellte n Diagnose einer medialen Gonarthrose beidseits (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.5-6) w urde bereits im MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 Rechnung getragen (vgl. vor stehend E. 3.1) und es ist nicht ersichtlich, dass die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen im weiteren Verlauf zugenommen hätten.
Hinsicht lich der linken Hüfte verneinte Dr. C.___
im Bericht vom
12. Januar 2022 (vorstehend E. 4.6) das Bestehen einer Coxarthrose und sie hielt zudem fest, dass sich das ISG radiologisch nur gering degenerativ verändert gezeigt habe .
D ie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte COPD -Problematik (Urk. 1 S.
13 Ziff. 6.10.8) war schliesslich bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bekannt (vgl. Urk. 6/27/10 Mitte) und ist gemäss Beurteilung durch Dr. C.___ im Bericht vom 17. März 2022 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/88/4 Ziff. 2.6). 5.9
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Befundlage seit der MEDAS-Begutachtung im Juli/August 2018 nicht wesentlich verändert hat . Zu diesem Schluss gelangte auch RAD-Arzt Dr. E.___, welcher festhielt, dass sich keine medizinischen Fakten fänden, welche eine Änderung der Beurteilung aus dem Jahr 2018 notwendig machten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würdigte Dr. E.___
im Rahmen seiner Beurteilung insbesondere auch die Berichte über ihre stationären Aufenthalte (vgl. vorstehend E. 4.9).
Im Vordergrund des Beschwerdebildes steht weiterhin die Schmerzproblematik im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms, wie sie bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Juli/August 2018 festgestellt worden und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden war.
Die im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichte (vorstehend E. 4.2-9) stellen insgesamt eine hinreichende Entscheidgrundlage dar . V on weit eren Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der subeventualiter beantragten polydisziplinären Begutachtung abzusehen
ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragte, ist schliesslich festzuhal ten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist. 5.10
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass e ine anspruchsrelevante Verschlechter ung des Gesundheitszustands seit der abschlägigen Rentenverfügung vom 12.
Dezember 2018 nicht ausgewi e sen ist .
Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. -- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan