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IV.2023.00464

Berufliche Massnahmen; Arbeitsvermittlung, Verhältnismässigkeit verneint bei nur minimaler subjektiver Eingliederungsbereitschaft.

Zürich SozVersG · 2023-12-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1961 geborene X.___ war seit dem 8. Dezember 1988 bei der Y.___

AG als Mitarbeiterin in der Konfektionierung ange stellt. Bei einem Treppensturz in Frankreich am 22. Dezember 2018 zog sie sich Frakturen an der 7. und 8. Rippe rechts zu (Urk. 7/15/290, Urk. 7/15/155). Infolge persistierender Thoraxbeschwerden meldete sich die Versicherte am 12. Mai 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs veran lasste diese eine polydisziplinäre Abklärung der Versicherten ( Z.___ -Gutachten vom 27. Dezember 2021, Urk. 7/42). 1.2

Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45). Im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens veranlasste die Suva ihrer seits die interdisziplinäre Abklärung der Versicherten mit dem Schwergewicht Thoraxchirurgie ( A.___ -Gutachten vom 28. März 2023, Urk. 8/190 im Verfahren UV.2023.00097 von Amtes wegen beigezogen und im vorliegenden Verfahren als Urk. 9 geführt ) . Im Rahmen des Einwandverfahrens

nahm der Vertreter der Ver sicherten auf das genannte Gutachten Bezug und stellte den Antrag auf Arbeits vermittlung (Urk. 7/88, Urk. 7/89 S. 7 unten ). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 13. September 2023 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbe sondere Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG zuzusprechen; unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum marische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist,

als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die

leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behin derung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und

Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des

Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt not wendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsbe rechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Pro bleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diag nostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundes gerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 1. 3

In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck

angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den

gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der

erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjek tive

und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsver mögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teil gehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungs ziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachli che, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungs wirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weite ren

muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss der von ihr veranlassten medizinischen Untersuchung

lediglich von einer

vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei , wobei keine Diagno sen vorliegen würden, welche sich längerfristig auf die Ausübung einer an gepassten Tätigkeit auswirken würden. Auch die bisherige Tätigkeit sei in einem

Pensum von 90 % noch zumutbar. Gemäss dem von der Suva in Auftrag gegebenen A.___ -Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit in angestammter und

angepasster Tätigkeit 80 %. Die Aufnahme einer rentenausschliessenden Tätigkeit sei somit möglich. Weiter sei die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche nicht gesundheitlich eingeschränkt und fühle sich auch subjektiv nicht arbeitsfähig. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit ein zusätzlicher Pausenbedarf von 20 % bestehe, womit das von der Rechtsprechung entwickelte Zusatzkriterium bei voller Arbeitsfähigkeit nicht zur Anwendung komme (Urk. 1 S. 9). Weiter habe die Beschwerdeführerin sich bemüht, ihre Restarbeitsfähig keit

in der angestammten Tätigkeit vor der Kündigung auszuschöpfen; ihren Eingliederungswillen habe sie zudem mit dem Antrag auf Arbeitsvermittlung bekundet. Weiter habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Arbeitslo senversicherung während zweier Jahre erfolglos eine Arbeitsstelle gesucht, sodass sie auch weiterhin auf fachkundige Unterstützung angewiesen sei (S. 10). 3. 3.1

Die für das Z.___ -Gutachten vom 27. Dezember 2021 verantwortlichen Fach ärzte gingen davon aus, dass die Versicherte unter Dauerbeanspruchung mini male Einbussen in der Konzentrationsfähigkeit bei insgesamt unauffälliger kogni tiver Leistungsfähigkeit zeige. Eine ICD- 10- Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (Urk. 7/42 S. 10). In der bisherigen Tätigkeit führe dies zu einer um 10 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (S. 12). Optimal ange passte Verweistätigkeiten seien aus interdisziplinärer Sicht noch in einem Pensum von 100 % zuzumuten (S. 13). 3.2

Die für das A.___ -Gutachten vom 28. März 2023 verantwortlichen Fachärzte stell ten die folgende Diagnose (Urk. 9 S. 8): - Chronische posttraumatische Schmerzen Hemithorax rechts nach Trep pensturz vom 22. Juli 2018 mit Fraktur der 7. und 8. Rippe rechts - Radiologisch 8. Rippe in optimaler Stellung, 7. Rippe in minimaler Fehlstellung verheilt (ohne Pseudarthrose)

Aus thora xchirurgischer und neurologischer Sicht würden sich keine orga nischen

Läsionen mehr finden lassen, welche die beklagten Schmerzen erklä ren

könnten. Abgestützt auf die aktuell zu erhebenden klinischen und bildge benden Befunde könne das Schmerzsyndrom per se nicht (mehr) erklärt werden.

Es entspreche aber der medizinischen Erfahrung, dass bei derartigen Traumen Schmerzsyndrome persistieren könnten. Sie würden die anhaltende Organizität des Schmerzsyndroms auch indirekt durch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Schmerzfehlverarbeitung respektive eine somatoforme Schmerzstörung begründen (S. 8). Als Folge des Schmerzsyndroms würden sie die Beschwerde führerin in einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg als um 20 % in ihrer Leistung eingeschränkt erachten bei einem zeitlich vollen Pensum (zum Beispiel erhöhter Pausenbedarf, S. 10 f. ). 4. 4.1

Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin von den Ergebnissen des A.___ -Gut achtens aus – wofür im Übrigen auch die Tatsache spricht, dass es sich dabei um die aktuellere und auf thorakal-chirurgische Fragen spezialisierte Abklärung han delt – ist in einer optimal angepassten Tätigkeit bei einem vollen Pensum von einer Leistungsfähigkeit von 80 % auszugehen, dies im Sinne eine s erhöhten Pausenbedarf s von 20 %. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich von einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG auszugehen, wobei vorerst offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin auch bei der Stellensuche im engeren Sinn eingeschränkt ist. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung wäre

damit allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten

möglich . 4.2

Zu prüfen bleibt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände weiter die Ver hältnismässigkeit einer solchen Arbeitsvermittlung, wobei insbesondere auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Motivation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Im Rahmen des A.___ -Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aktuell beim RAV gemeldet sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte Arbeiten. Sie würde etwa 10 Bewerbungen schreiben pro Monat und sich manchmal auch vorstelle n . Alle würden aber wissen, dass sie eigentlich nicht arbeiten könne (Urk.

9 S. 38).

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu der aus ihrer Sicht effek tiv

möglichen Leistung in einer optimal angepassten Tätigkeit ist höchstens von

einer

20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen , sofern sich die Beschwer deführerin

überhaupt als arbeitsfähig erachtet . Bei einem solchen Pensum stellt sich aber die Frage nach einem erhöhten Pausenbedarf nicht in relevanter Weise .

So müsste die Arbeitszeit ein gewisses Mass übersteigen, dass ein Pausenkonzept überhaupt Sinn machen könnte. Bei einem maximal als möglich erachteten Pen sum von 20 % erscheint die Stellensuche demnach nicht erschwert. Bei der von der Beschwerdeführerin dargelegten Eingliederungsbereitschaft erscheint dabei eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle nicht verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin i m eigentlichen Bewerbungsprozess nicht eingeschränkt ist. 4.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum marische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist,

als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die

leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behin derung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und

Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des

Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt not wendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsbe rechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Pro bleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diag nostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundes gerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 1.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 13. September 2023 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbe sondere Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG zuzusprechen; unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss der von ihr veranlassten medizinischen Untersuchung

lediglich von einer

vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei , wobei keine Diagno sen vorliegen würden, welche sich längerfristig auf die Ausübung einer an gepassten Tätigkeit auswirken würden. Auch die bisherige Tätigkeit sei in einem

Pensum von 90 % noch zumutbar. Gemäss dem von der Suva in Auftrag gegebenen A.___ -Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit in angestammter und

angepasster Tätigkeit 80 %. Die Aufnahme einer rentenausschliessenden Tätigkeit sei somit möglich. Weiter sei die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche nicht gesundheitlich eingeschränkt und fühle sich auch subjektiv nicht arbeitsfähig. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit ein zusätzlicher Pausenbedarf von 20 % bestehe, womit das von der Rechtsprechung entwickelte Zusatzkriterium bei voller Arbeitsfähigkeit nicht zur Anwendung komme (Urk. 1 S. 9). Weiter habe die Beschwerdeführerin sich bemüht, ihre Restarbeitsfähig keit

in der angestammten Tätigkeit vor der Kündigung auszuschöpfen; ihren Eingliederungswillen habe sie zudem mit dem Antrag auf Arbeitsvermittlung bekundet. Weiter habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Arbeitslo senversicherung während zweier Jahre erfolglos eine Arbeitsstelle gesucht, sodass sie auch weiterhin auf fachkundige Unterstützung angewiesen sei (S. 10).

E. 3 In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck

angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den

gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der

erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjek tive

und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsver mögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teil gehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungs ziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachli che, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungs wirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weite ren

muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2). 2.

E. 3.1 Die für das Z.___ -Gutachten vom 27. Dezember 2021 verantwortlichen Fach ärzte gingen davon aus, dass die Versicherte unter Dauerbeanspruchung mini male Einbussen in der Konzentrationsfähigkeit bei insgesamt unauffälliger kogni tiver Leistungsfähigkeit zeige. Eine ICD- 10- Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (Urk. 7/42 S. 10). In der bisherigen Tätigkeit führe dies zu einer um 10 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (S. 12). Optimal ange passte Verweistätigkeiten seien aus interdisziplinärer Sicht noch in einem Pensum von 100 % zuzumuten (S. 13).

E. 3.2 Die für das A.___ -Gutachten vom 28. März 2023 verantwortlichen Fachärzte stell ten die folgende Diagnose (Urk. 9 S. 8): - Chronische posttraumatische Schmerzen Hemithorax rechts nach Trep pensturz vom 22. Juli 2018 mit Fraktur der 7. und 8. Rippe rechts - Radiologisch 8. Rippe in optimaler Stellung, 7. Rippe in minimaler Fehlstellung verheilt (ohne Pseudarthrose)

Aus thora xchirurgischer und neurologischer Sicht würden sich keine orga nischen

Läsionen mehr finden lassen, welche die beklagten Schmerzen erklä ren

könnten. Abgestützt auf die aktuell zu erhebenden klinischen und bildge benden Befunde könne das Schmerzsyndrom per se nicht (mehr) erklärt werden.

Es entspreche aber der medizinischen Erfahrung, dass bei derartigen Traumen Schmerzsyndrome persistieren könnten. Sie würden die anhaltende Organizität des Schmerzsyndroms auch indirekt durch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Schmerzfehlverarbeitung respektive eine somatoforme Schmerzstörung begründen (S. 8). Als Folge des Schmerzsyndroms würden sie die Beschwerde führerin in einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg als um 20 % in ihrer Leistung eingeschränkt erachten bei einem zeitlich vollen Pensum (zum Beispiel erhöhter Pausenbedarf, S. 10 f. ).

E. 4.1 Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin von den Ergebnissen des A.___ -Gut achtens aus – wofür im Übrigen auch die Tatsache spricht, dass es sich dabei um die aktuellere und auf thorakal-chirurgische Fragen spezialisierte Abklärung han delt – ist in einer optimal angepassten Tätigkeit bei einem vollen Pensum von einer Leistungsfähigkeit von 80 % auszugehen, dies im Sinne eine s erhöhten Pausenbedarf s von 20 %. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich von einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG auszugehen, wobei vorerst offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin auch bei der Stellensuche im engeren Sinn eingeschränkt ist. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung wäre

damit allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten

möglich .

E. 4.2 Zu prüfen bleibt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände weiter die Ver hältnismässigkeit einer solchen Arbeitsvermittlung, wobei insbesondere auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Motivation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Im Rahmen des A.___ -Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aktuell beim RAV gemeldet sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte Arbeiten. Sie würde etwa 10 Bewerbungen schreiben pro Monat und sich manchmal auch vorstelle n . Alle würden aber wissen, dass sie eigentlich nicht arbeiten könne (Urk.

E. 4.3 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 9 S. 38).

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu der aus ihrer Sicht effek tiv

möglichen Leistung in einer optimal angepassten Tätigkeit ist höchstens von

einer

20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen , sofern sich die Beschwer deführerin

überhaupt als arbeitsfähig erachtet . Bei einem solchen Pensum stellt sich aber die Frage nach einem erhöhten Pausenbedarf nicht in relevanter Weise .

So müsste die Arbeitszeit ein gewisses Mass übersteigen, dass ein Pausenkonzept überhaupt Sinn machen könnte. Bei einem maximal als möglich erachteten Pen sum von 20 % erscheint die Stellensuche demnach nicht erschwert. Bei der von der Beschwerdeführerin dargelegten Eingliederungsbereitschaft erscheint dabei eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle nicht verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin i m eigentlichen Bewerbungsprozess nicht eingeschränkt ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00464

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

15. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1961 geborene X.___ war seit dem 8. Dezember 1988 bei der Y.___

AG als Mitarbeiterin in der Konfektionierung ange stellt. Bei einem Treppensturz in Frankreich am 22. Dezember 2018 zog sie sich Frakturen an der 7. und 8. Rippe rechts zu (Urk. 7/15/290, Urk. 7/15/155). Infolge persistierender Thoraxbeschwerden meldete sich die Versicherte am 12. Mai 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs veran lasste diese eine polydisziplinäre Abklärung der Versicherten ( Z.___ -Gutachten vom 27. Dezember 2021, Urk. 7/42). 1.2

Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45). Im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens veranlasste die Suva ihrer seits die interdisziplinäre Abklärung der Versicherten mit dem Schwergewicht Thoraxchirurgie ( A.___ -Gutachten vom 28. März 2023, Urk. 8/190 im Verfahren UV.2023.00097 von Amtes wegen beigezogen und im vorliegenden Verfahren als Urk. 9 geführt ) . Im Rahmen des Einwandverfahrens

nahm der Vertreter der Ver sicherten auf das genannte Gutachten Bezug und stellte den Antrag auf Arbeits vermittlung (Urk. 7/88, Urk. 7/89 S. 7 unten ). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 13. September 2023 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbe sondere Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG zuzusprechen; unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum marische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits vermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist,

als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die

leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behin derung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und

Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des

Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt not wendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsbe rechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Pro bleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diag nostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundes gerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis). 1. 3

In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck

angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den

gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der

erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjek tive

und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsver mögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teil gehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungs ziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachli che, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungs wirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weite ren

muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss der von ihr veranlassten medizinischen Untersuchung

lediglich von einer

vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei , wobei keine Diagno sen vorliegen würden, welche sich längerfristig auf die Ausübung einer an gepassten Tätigkeit auswirken würden. Auch die bisherige Tätigkeit sei in einem

Pensum von 90 % noch zumutbar. Gemäss dem von der Suva in Auftrag gegebenen A.___ -Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit in angestammter und

angepasster Tätigkeit 80 %. Die Aufnahme einer rentenausschliessenden Tätigkeit sei somit möglich. Weiter sei die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche nicht gesundheitlich eingeschränkt und fühle sich auch subjektiv nicht arbeitsfähig. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit ein zusätzlicher Pausenbedarf von 20 % bestehe, womit das von der Rechtsprechung entwickelte Zusatzkriterium bei voller Arbeitsfähigkeit nicht zur Anwendung komme (Urk. 1 S. 9). Weiter habe die Beschwerdeführerin sich bemüht, ihre Restarbeitsfähig keit

in der angestammten Tätigkeit vor der Kündigung auszuschöpfen; ihren Eingliederungswillen habe sie zudem mit dem Antrag auf Arbeitsvermittlung bekundet. Weiter habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Arbeitslo senversicherung während zweier Jahre erfolglos eine Arbeitsstelle gesucht, sodass sie auch weiterhin auf fachkundige Unterstützung angewiesen sei (S. 10). 3. 3.1

Die für das Z.___ -Gutachten vom 27. Dezember 2021 verantwortlichen Fach ärzte gingen davon aus, dass die Versicherte unter Dauerbeanspruchung mini male Einbussen in der Konzentrationsfähigkeit bei insgesamt unauffälliger kogni tiver Leistungsfähigkeit zeige. Eine ICD- 10- Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (Urk. 7/42 S. 10). In der bisherigen Tätigkeit führe dies zu einer um 10 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (S. 12). Optimal ange passte Verweistätigkeiten seien aus interdisziplinärer Sicht noch in einem Pensum von 100 % zuzumuten (S. 13). 3.2

Die für das A.___ -Gutachten vom 28. März 2023 verantwortlichen Fachärzte stell ten die folgende Diagnose (Urk. 9 S. 8): - Chronische posttraumatische Schmerzen Hemithorax rechts nach Trep pensturz vom 22. Juli 2018 mit Fraktur der 7. und 8. Rippe rechts - Radiologisch 8. Rippe in optimaler Stellung, 7. Rippe in minimaler Fehlstellung verheilt (ohne Pseudarthrose)

Aus thora xchirurgischer und neurologischer Sicht würden sich keine orga nischen

Läsionen mehr finden lassen, welche die beklagten Schmerzen erklä ren

könnten. Abgestützt auf die aktuell zu erhebenden klinischen und bildge benden Befunde könne das Schmerzsyndrom per se nicht (mehr) erklärt werden.

Es entspreche aber der medizinischen Erfahrung, dass bei derartigen Traumen Schmerzsyndrome persistieren könnten. Sie würden die anhaltende Organizität des Schmerzsyndroms auch indirekt durch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Schmerzfehlverarbeitung respektive eine somatoforme Schmerzstörung begründen (S. 8). Als Folge des Schmerzsyndroms würden sie die Beschwerde führerin in einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg als um 20 % in ihrer Leistung eingeschränkt erachten bei einem zeitlich vollen Pensum (zum Beispiel erhöhter Pausenbedarf, S. 10 f. ). 4. 4.1

Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin von den Ergebnissen des A.___ -Gut achtens aus – wofür im Übrigen auch die Tatsache spricht, dass es sich dabei um die aktuellere und auf thorakal-chirurgische Fragen spezialisierte Abklärung han delt – ist in einer optimal angepassten Tätigkeit bei einem vollen Pensum von einer Leistungsfähigkeit von 80 % auszugehen, dies im Sinne eine s erhöhten Pausenbedarf s von 20 %. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich von einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG auszugehen, wobei vorerst offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin auch bei der Stellensuche im engeren Sinn eingeschränkt ist. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung wäre

damit allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten

möglich . 4.2

Zu prüfen bleibt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände weiter die Ver hältnismässigkeit einer solchen Arbeitsvermittlung, wobei insbesondere auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Motivation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Im Rahmen des A.___ -Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aktuell beim RAV gemeldet sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte Arbeiten. Sie würde etwa 10 Bewerbungen schreiben pro Monat und sich manchmal auch vorstelle n . Alle würden aber wissen, dass sie eigentlich nicht arbeiten könne (Urk.

9 S. 38).

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu der aus ihrer Sicht effek tiv

möglichen Leistung in einer optimal angepassten Tätigkeit ist höchstens von

einer

20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen , sofern sich die Beschwer deführerin

überhaupt als arbeitsfähig erachtet . Bei einem solchen Pensum stellt sich aber die Frage nach einem erhöhten Pausenbedarf nicht in relevanter Weise .

So müsste die Arbeitszeit ein gewisses Mass übersteigen, dass ein Pausenkonzept überhaupt Sinn machen könnte. Bei einem maximal als möglich erachteten Pen sum von 20 % erscheint die Stellensuche demnach nicht erschwert. Bei der von der Beschwerdeführerin dargelegten Eingliederungsbereitschaft erscheint dabei eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle nicht verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin i m eigentlichen Bewerbungsprozess nicht eingeschränkt ist. 4.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty