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IV.2023.00453

Annahme einer zwischenzeitlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei ALS nicht nachvollziehbar. Selbst bei zwischenzeitlicher Verbesserung wäre die wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit jedoch nicht verwertbar.

Zürich SozVersG · 2024-03-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1979 geborene X.___ , welche als Lehrerin für Textiles und Technisches Gestalten (TTG) arbeitete , zuletzt in einem Pensum von 59 % , meldete sich am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) aufgrund einer distal betonten , rasch progredienten ausgeprägten Handparese beidseits, linksbetont, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/11 -14, Urk. 7/20, Urk. 7/41-44) und nahm erwerbliche Abk l ärungen vor ( Urk. 7/21, Urk. 7/27-33). Am 3. November 2021 teilte sie

X.___

mit, dass sie die Kosten für eine Schere sowie für eine Zange als Massnahme der Frühinter vention übernehme . Gleichzeitig erteilte sie Kostengutsprache für eine begleitende Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes ( Urk. 7/49). Am 7. November 2021 erstattet e

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie , ein Gutachten zu Händen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ( BVK; Urk.

7/5 2 ) , welches diese der IV-Stelle zukommen liess ( Urk. 7/51) . Dr. Y.___ führte als Diagnose eine idiopathische Motoneuron-Erkrankung, wahrscheinlich im Sinne einer amyo trophen Lateralsklero s e (ALS; ICD-10 G12.2) , an und attestierte X.___

eine 100%ige Berufsunfähigkeit ( Urk. 7/52/19) .

X.___

wurde gestützt auf die 100%ige Berufsinvalidität per 31.

Dezember 2021 aus dem kantonalen Schuldienst entlassen ( Urk. 3/7, Urk.

7/56/11). Mit dem Arbeitgeber wurde für die Zeit vom 3. Januar 2022 bis 3 1. Juli 2023 ein Prakti kum mit einem Beschäftigungsgrad von 15 % , mit dem Zweck der Erhaltung der Tagesstruktur , vereinbart. Ein Honorar wurde X.___ nicht aus gerichtet ( Urk. 7/87 ;

Urk. 7/56/2 , Urk. 7/56/11 ). Die IV-Stelle teilte am 7. Februar 2022 mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei und die Rentenprüfung erfolge ( Urk. 7/55).

Nachdem die IV-Stelle a m 1 3. April 2022 bei X.___ eine Haus haltsabklärung durch geführt hatte ( Urk. 7/59) , stellte sie m it Vorbescheid vom 5. Mai 2022 in Aussicht, von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze R ente, von März bis Juli 2022 eine Rente von 27,5 % und ab August 2022 eine Rente von 42,5 % einer ganzen Invalidenr ente zuzusprechen ( Urk. 7/61). Dagegen erhob X.___ unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Ph D

Z.___ , Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. A.___ , Leitender Arzt, von der

Klinik für Neurologie des Universitätsspital B.___

vom 1 0. Mai 2022 Einwand ( Urk. 7/64+65). In der Folge reichte X.___ weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 7/68+69). Nachdem die IV-Stelle am 6. September 2022 eine neue ( telefonische ) Haushaltsabklärung durchgeführt hatte ( Urk. 7/74), erliess sie am 3 0. September 2022 einen neuen Vorbescheid und stellte in Aussicht, von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze Rente , von März bis Mai 2022 eine Rente von 27,5 % , für Juni und Juli 2022 eine Rente von 45 % und ab August 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenr ente zuzusprechen ( Urk. 7/78). Dagegen erhob X.___ , welche zwischenzeitlich von der IV-Stelle zwei Rollstühle leihweise zum Gebrauch erhalten hatte ( Urk. 7/73, Urk. 7/85; vgl. auch Urk. 7/75), unter Beilage eines Berichts der Klinik für Neurologie des B.___ ( Urk. 7/86) wiederum Einwand ( Urk. 7/88). Die IV-Stelle erteilte im weiteren Verlauf Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrobetts ( Urk. 7/105) sowie für eine leihwe i se Abgabe einer Dusch-WC-Komplettanlage «Mera Classic» ( Urk. 7/125) und für bauliche Anpassungen zu einer schwellenfreien Dusche inkl. Haltegriffe sowie einem Wand-Klappsitz ( Urk. 7/126). Mit Vorbescheid vom 13.

März 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze Rente , von März bis Mai 2022 eine Rene von 27,5 % , für Juni und Juli 2022 eine Rente von 45 % , von August 2022 bis Dezember 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenre nte und ab Januar 2023 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 7/131). Am 2 4. April 2023 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für die leihweise Abgabe einer Waschmaschine mit Tumbler-Funktion ( Urk. 7/138) , zweier Drehflügelantriebe bei der Haus- sowie Wohnungstüre sowie einer Schwellenrampe für den Zugang zum Lift ( Urk. 7/139). Am 1 3. Juni 2023 sprach die IV-Stelle X.___ zudem mit Wirkung ab Mai 2023 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/150-151 ; Urk. 7/147 ) .

Mit Verfügungen vom 1 1. Juli 2023 sprach d ie IV-Stelle X.___

von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze Rente , von März bis Mai 2022 eine Rente von 27,5 % , von Juni bis Juli 2022 eine Rente von 45 %

und von August bis Dezember 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente

sowie ab Januar 2023 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/2/1- 5 ; Urk. 7/157-175,

Urk. 7/142). 2.

Mit Eingabe vom 1 1. September 2023 ( Urk.

1) liess X.___

Beschwerde erheben und beantrage n , die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Juli 2023 betreffend die IV-Rente vom 1. März bis 3 1. Mai 2022, 1. Juni bis 3 1. Juli 2022 und 1. August bis 3 1. Dezember 202 2 seien aufzuheben und es sei ihr für die Dauer vom 1. März bis 3 1. Dezember 2022 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuali t er sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.

6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2023 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gericht lichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene n Verfügung en erging en

nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht lichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Hinsichtlich der ab 1. Januar 2022 erfolgten Rentenabstufungen sind hingegen die seit 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. auch Kreis schreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102 ). 1.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 % erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsicht lich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2/5; Urk. 7/142), die Beschwerdeführerin sei seit September 2020 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit Ablauf des Wartejahres besteh e in der Tätigkeit als Lehrperson Handarbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bis Novem ber 2021 habe auch in einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei einer Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall von 59 % und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 27,4

% ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 70 % und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Per Dezember 2021 habe in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Angepasst gewesen sei eine intellektuell anspruchs volle Tätigkeit, mit regelmässigen Arbeitszeiten im Tagdienst, wenig Zeitdruck, klare n Arbeitsstrukturen, ohne Tätigkeit en mit Anforderungen an bimanuelle Kraft, Koordination und Feinmotorik der Hände, ohne Hantieren mit gefährlichen Geräten und Starkstrom sowie ohne Überkopfarbeiten und Akkordarbeit. Es ergebe sich so für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 50 % bzw. gewichtet 2 9,5 % und einen Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % . Eine Veränderung der Gesundheit werde berücksichtigt, nachdem sie mindestens drei Monat e angedauert habe , womit ab März Anspruch auf Rente von 27,5 % einer ganzen Invalidenrente bestanden habe.

Ab Juni 2022 habe aufgrund einer Einschränkung im Aufgabenbereich von neu 44,1 % ein Gesamti nvaliditätsgrad von 48 % und ein Anspruch auf eine Rente von 45 % einer ganzen Invalidenrente bestanden.

Ab August 2022 sei von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 89 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesundheit lichen Verschlechterung habe für den Erwerbsbereich ein ungewichtete r Invali ditätsgrad von 65 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63

% bestanden . Ab Augu s t 2022 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente.

Ab November 2022 habe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähig keit mehr bestanden, womit die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), es sei unstrittig, dass es sich bei der zur Debatte stehenden Erkrankung um eine sehr schwere, chronisch-progrediente neurodegenerative Erkrankung handle. Die Beschwerdegegnerin habe ausdrücklich anerkannt, dass auch in optimal angepasster Tätigkeit aus neurologischer Sicht eine verwertbare Arbeitsfähig ke it von maximal 15 % bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe bzw. bestanden habe, und dies seit dem 1. August 202 1. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsfäh i g k e i t habe sich zwischen 1. März und 3 1. Dezember 2022

plötzlich verbessert, entbehre einer Grundlage und widerspreche den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und auch des regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwer degegnerin (RAD) . Sie habe vom 3. Januar bis 3 1. Juli 2022 im Umfang von 15 % in einer angepassten Tätigkeit im Sinne eines Arbeitsversuchs gearbeitet (ohne Entgelt ).

D iese Tätigkeit sei aufgrund des rasanten Verlaufs nicht mehr möglich. Die Beschwerdegegnerin erläutere nicht, weshalb bei einer progredienten Erkrankung während 10 Monaten plötzlich eine vorübergehende Restarbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegen soll, wenn vorher und nachher eine volle Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe bzw. vorliege. In den Akten sei keine Begründung dieser Annahme ersichtlich. Selbst wenn zwischen 1. März und 3 1. Dezember 2022 eine Restarbeitsfähigkeit hätte vorliegen sollen, was nicht der Fall gewesen sei, wäre diese nicht verwertbar gewesen. Sie habe daher auch für die Dauer von 1. März bis 3 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. 3. 3.1

Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2

Dr. Y.___ nannte mit neurologischem Gutachten vom 7. November 2021 zuhanden der BVK ( Urk. 7/52) als neurologische Diagnose ( Urk. 7/52/19): - i diopathische Motoneuron-Erkrankung, wahrscheinlich im Sinne einer ALS ( ICD-10 G12.2)

Nach neurologischer Einschätzung könne keine ausreichende Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin , im Unterrichtsfach «TTG» mehr festgestellt w e rden. Es sei eine sehr langfristig e bis dauerhafte Berufsunfähigkeit zu 100 % festzustellen. Die aktuelle Tätigkeit in einem sehr stark reduzierten Pensum müsse im Sinne eines «Arbeitsversuchs» bei sehr langfristiger bis dauer hafter, krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit eingeordnet werden.

Alle Tätigkeiten, welche eine normale Kraft beider Hände erforderten , seien der Beschwerdeführerin sehr langfristig bis dauerhaft nicht möglich. Da keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit ersichtlich sei, wäre

– medizinisch -theoretisch beurteilt – eine ausschliesslich intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit möglich, bei starker Verlangsamung in der Bedienung einer Computer-Tastatur ( Urk. 7/52/19-20). 3. 3

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. Mai 2022 ( Urk. 7/61) zwar die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2021, jedoch auch die Annahme einer 100%igen Arbeits f äh i gkeit in angepasster Tätigkeit ab November 2021 in Aussicht gestellt hatte, erklärte n

Dr. Z.___

und Prof. Dr. A.___

von der Klinik für Neurologie des B.___ ( Urk. 7/64) , aus ärztlicher Sicht sei die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. März 2022 nicht haltbar. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortschreitende schwere neuro degenerative Muskelnervenerkrankung. Insbesonder e die oberen Extremitäten und die recht e Hand seien bei der Beschwerdeführerin höchstgradig betroffen (teilweise Kraftgrade von M1-2 ;

Kraftgrade, bei welchen man die Hände praktisch kaum nutzen könne und auf ständige Hilfe und Pflege angewi e sen sei). Zudem sei hier leider auch unvermeidlich mit einem Voranschreiten der Erkrankung zu rechnen, sodass eine Erhöhung des Pensums aus medizinischer Sicht in keiner Weise realistisch sei, sondern im Gegenteil leider mit einer zukünftigen Abnahme der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. 3. 4

Prof. Dr. A.___ und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, erklärten mit Bericht vom 3 1. Mai 2022 ( Urk. 7/68) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, auch in optimal angepasster Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht bloss eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von maximal 15 % bezogen auf ein 100%-Pensum. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der ALS um eine chronisch progre diente neurodegenerative Erkrankung handle, welche zu einer weiteren Einschränkung der körperlichen Funktionen und da m it der Arbeitsfähigkeit führen werde. Entspreche nd sei en eine Ste ig erung de s Pensums oder auch Umschulungsmassnahmen nicht zielführend. 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifi zieren ist mit einem Erwerbsanteil von 59 % und einem Haushaltsanteil von 41 % bis 3 1. Juli 2022 resp. einem Erwerbsanteil von 89 % und einem Haushaltsanteil von 11 % ab 1. August 202 2. Unbestritten sind auch die festgelegten Einschrän kungen im Haushaltsbereich von 27,4 % bis 3 1. Mai 2022 resp. von 44,1 % ab 1. Juni 202 2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwer deführerin im Erwerbsbereich seit September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und nach Ablauf des Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war . Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den Akten ( insbesondere

Urk. 7/52 , Urk. 7/66/4 , aber auch Urk. 7/2 , Urk. 7/13/ , Urk. 7/42)

bzw. erweist sich als rechtens (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1, BGE 138 V 457 E. 3) . 4. 2 4.2.1

Strittig zwischen den Parteien ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ab Dezember 2021 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war bzw. ab Juni 2022 in einer angepassten Tätigkeit noch eine 70 %ige Arbeitsfähig keit bestand.

Die Beschwerdegegnerin begründete in den angefochtenen Entscheiden nicht, gestützt auf welche ärztlichen Berichte bzw. Befunde sie von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Dezember 2021 ausging. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, von ihrem RAD stützte , hielt diese doch mit Stellungnahme vom 1 0. März 2022 ab spätestens 7. November 2021 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/66/4 ; vgl. auch Urk. 7/130/3-4 ). Dr. D.___ legte dabei jedoch in keiner Weise dar, gestützt auf welche Befunde sie von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ausging. Ihre Einschätzung ist deshalb und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

durch die ALS begründet ist , bei welcher es sich um eine neuro degenerative Erkrankung handelt , nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/64).

4.2.2

Es kann aber ohnehin offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin ab November 2021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder (teil-)arbeitsfähig war. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es ihr

nämlich nicht mehr möglich gewesen, diese Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten , war doch bereits Ende 2021 mit eine m (raschen) Voranschreiten der Erkrankung zu rechnen . So geht denn auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits ab November 2022 (wieder) in jedwelcher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet ( unter anderem Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 ,

BGE 138 V 457 E. 3 ). Analoges würde im Übrigen auch für eine allfällige verbliebene Teilarbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres im September 2022 gelten. 5.

Nach dem Gesagten ist ab September 2021 im Erwerbsbereich von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Sie hat daher - unter Berücksicht igung der Einschränkungen im Haushaltbereich - auch vom 1. März bis 3 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Rente (bei Invaliditäts graden von 70 % [0,59 x 10 0 % + 0,41 x 27,4 % ; bis 3 1. Mai 2022], von 77 % [0,59 x 10 0 % + 0,41 x 44,1 % ; bis 3 1. Juli 2022] und danach von 94 % [0,89 x 10 0 % + 0,11 x 44,41 % ]) . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert

im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

D ie vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Art. 61 lit . g ATSG; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ). Die de r Beschwerdeführer in von der Beschwerdegegnerin auszurich tende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1 ’ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juli 2023 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2022 bis 3 1. Dezem ber 2022 eine Teilrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch vom 1. März bis 3 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1979 geborene X.___ , welche als Lehrerin für Textiles und Technisches Gestalten (TTG) arbeitete , zuletzt in einem Pensum von 59 % , meldete sich am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) aufgrund einer distal betonten , rasch progredienten ausgeprägten Handparese beidseits, linksbetont, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/11 -14, Urk. 7/20, Urk. 7/41-44) und nahm erwerbliche Abk l ärungen vor ( Urk. 7/21, Urk. 7/27-33). Am 3. November 2021 teilte sie

X.___

mit, dass sie die Kosten für eine Schere sowie für eine Zange als Massnahme der Frühinter vention übernehme . Gleichzeitig erteilte sie Kostengutsprache für eine begleitende Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes ( Urk. 7/49). Am 7. November 2021 erstattet e

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie , ein Gutachten zu Händen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ( BVK; Urk.

7/5

E. 1.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gericht lichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 1.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene n Verfügung en erging en

nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht lichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Hinsichtlich der ab 1. Januar 2022 erfolgten Rentenabstufungen sind hingegen die seit 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. auch Kreis schreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102 ).

E. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 % erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsicht lich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2.

E. 2 ) , welches diese der IV-Stelle zukommen liess ( Urk. 7/51) . Dr. Y.___ führte als Diagnose eine idiopathische Motoneuron-Erkrankung, wahrscheinlich im Sinne einer amyo trophen Lateralsklero s e (ALS; ICD-10 G12.2) , an und attestierte X.___

eine 100%ige Berufsunfähigkeit ( Urk. 7/52/19) .

X.___

wurde gestützt auf die 100%ige Berufsinvalidität per 31.

Dezember 2021 aus dem kantonalen Schuldienst entlassen ( Urk. 3/7, Urk.

7/56/11). Mit dem Arbeitgeber wurde für die Zeit vom 3. Januar 2022 bis 3 1. Juli 2023 ein Prakti kum mit einem Beschäftigungsgrad von 15 % , mit dem Zweck der Erhaltung der Tagesstruktur , vereinbart. Ein Honorar wurde X.___ nicht aus gerichtet ( Urk. 7/87 ;

Urk. 7/56/2 , Urk. 7/56/11 ). Die IV-Stelle teilte am 7. Februar 2022 mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei und die Rentenprüfung erfolge ( Urk. 7/55).

Nachdem die IV-Stelle a m 1 3. April 2022 bei X.___ eine Haus haltsabklärung durch geführt hatte ( Urk. 7/59) , stellte sie m it Vorbescheid vom 5. Mai 2022 in Aussicht, von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze R ente, von März bis Juli 2022 eine Rente von 27,5 % und ab August 2022 eine Rente von 42,5 % einer ganzen Invalidenr ente zuzusprechen ( Urk. 7/61). Dagegen erhob X.___ unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Ph D

Z.___ , Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. A.___ , Leitender Arzt, von der

Klinik für Neurologie des Universitätsspital B.___

vom 1 0. Mai 2022 Einwand ( Urk. 7/64+65). In der Folge reichte X.___ weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 7/68+69). Nachdem die IV-Stelle am 6. September 2022 eine neue ( telefonische ) Haushaltsabklärung durchgeführt hatte ( Urk. 7/74), erliess sie am 3 0. September 2022 einen neuen Vorbescheid und stellte in Aussicht, von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze Rente , von März bis Mai 2022 eine Rente von 27,5 % , für Juni und Juli 2022 eine Rente von 45 % und ab August 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenr ente zuzusprechen ( Urk. 7/78). Dagegen erhob X.___ , welche zwischenzeitlich von der IV-Stelle zwei Rollstühle leihweise zum Gebrauch erhalten hatte ( Urk. 7/73, Urk. 7/85; vgl. auch Urk. 7/75), unter Beilage eines Berichts der Klinik für Neurologie des B.___ ( Urk. 7/86) wiederum Einwand ( Urk. 7/88). Die IV-Stelle erteilte im weiteren Verlauf Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrobetts ( Urk. 7/105) sowie für eine leihwe i se Abgabe einer Dusch-WC-Komplettanlage «Mera Classic» ( Urk. 7/125) und für bauliche Anpassungen zu einer schwellenfreien Dusche inkl. Haltegriffe sowie einem Wand-Klappsitz ( Urk. 7/126). Mit Vorbescheid vom 13.

März 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze Rente , von März bis Mai 2022 eine Rene von 27,5 % , für Juni und Juli 2022 eine Rente von 45 % , von August 2022 bis Dezember 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenre nte und ab Januar 2023 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 7/131). Am 2 4. April 2023 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für die leihweise Abgabe einer Waschmaschine mit Tumbler-Funktion ( Urk. 7/138) , zweier Drehflügelantriebe bei der Haus- sowie Wohnungstüre sowie einer Schwellenrampe für den Zugang zum Lift ( Urk. 7/139). Am 1 3. Juni 2023 sprach die IV-Stelle X.___ zudem mit Wirkung ab Mai 2023 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/150-151 ; Urk. 7/147 ) .

Mit Verfügungen vom 1 1. Juli 2023 sprach d ie IV-Stelle X.___

von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze Rente , von März bis Mai 2022 eine Rente von 27,5 % , von Juni bis Juli 2022 eine Rente von 45 %

und von August bis Dezember 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente

sowie ab Januar 2023 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/2/1-

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2/5; Urk. 7/142), die Beschwerdeführerin sei seit September 2020 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit Ablauf des Wartejahres besteh e in der Tätigkeit als Lehrperson Handarbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bis Novem ber 2021 habe auch in einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei einer Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall von 59 % und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 27,4

% ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 70 % und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Per Dezember 2021 habe in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Angepasst gewesen sei eine intellektuell anspruchs volle Tätigkeit, mit regelmässigen Arbeitszeiten im Tagdienst, wenig Zeitdruck, klare n Arbeitsstrukturen, ohne Tätigkeit en mit Anforderungen an bimanuelle Kraft, Koordination und Feinmotorik der Hände, ohne Hantieren mit gefährlichen Geräten und Starkstrom sowie ohne Überkopfarbeiten und Akkordarbeit. Es ergebe sich so für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 50 % bzw. gewichtet 2 9,5 % und einen Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % . Eine Veränderung der Gesundheit werde berücksichtigt, nachdem sie mindestens drei Monat e angedauert habe , womit ab März Anspruch auf Rente von 27,5 % einer ganzen Invalidenrente bestanden habe.

Ab Juni 2022 habe aufgrund einer Einschränkung im Aufgabenbereich von neu 44,1 % ein Gesamti nvaliditätsgrad von 48 % und ein Anspruch auf eine Rente von 45 % einer ganzen Invalidenrente bestanden.

Ab August 2022 sei von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 89 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesundheit lichen Verschlechterung habe für den Erwerbsbereich ein ungewichtete r Invali ditätsgrad von 65 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63

% bestanden . Ab Augu s t 2022 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente.

Ab November 2022 habe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähig keit mehr bestanden, womit die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), es sei unstrittig, dass es sich bei der zur Debatte stehenden Erkrankung um eine sehr schwere, chronisch-progrediente neurodegenerative Erkrankung handle. Die Beschwerdegegnerin habe ausdrücklich anerkannt, dass auch in optimal angepasster Tätigkeit aus neurologischer Sicht eine verwertbare Arbeitsfähig ke it von maximal 15 % bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe bzw. bestanden habe, und dies seit dem 1. August 202 1. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsfäh i g k e i t habe sich zwischen 1. März und 3 1. Dezember 2022

plötzlich verbessert, entbehre einer Grundlage und widerspreche den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und auch des regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwer degegnerin (RAD) . Sie habe vom 3. Januar bis 3 1. Juli 2022 im Umfang von 15 % in einer angepassten Tätigkeit im Sinne eines Arbeitsversuchs gearbeitet (ohne Entgelt ).

D iese Tätigkeit sei aufgrund des rasanten Verlaufs nicht mehr möglich. Die Beschwerdegegnerin erläutere nicht, weshalb bei einer progredienten Erkrankung während 10 Monaten plötzlich eine vorübergehende Restarbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegen soll, wenn vorher und nachher eine volle Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe bzw. vorliege. In den Akten sei keine Begründung dieser Annahme ersichtlich. Selbst wenn zwischen 1. März und 3 1. Dezember 2022 eine Restarbeitsfähigkeit hätte vorliegen sollen, was nicht der Fall gewesen sei, wäre diese nicht verwertbar gewesen. Sie habe daher auch für die Dauer von 1. März bis 3 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. 3. 3.1

Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2

Dr. Y.___ nannte mit neurologischem Gutachten vom 7. November 2021 zuhanden der BVK ( Urk. 7/52) als neurologische Diagnose ( Urk. 7/52/19): - i diopathische Motoneuron-Erkrankung, wahrscheinlich im Sinne einer ALS ( ICD-10 G12.2)

Nach neurologischer Einschätzung könne keine ausreichende Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin , im Unterrichtsfach «TTG» mehr festgestellt w e rden. Es sei eine sehr langfristig e bis dauerhafte Berufsunfähigkeit zu 100 % festzustellen. Die aktuelle Tätigkeit in einem sehr stark reduzierten Pensum müsse im Sinne eines «Arbeitsversuchs» bei sehr langfristiger bis dauer hafter, krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit eingeordnet werden.

Alle Tätigkeiten, welche eine normale Kraft beider Hände erforderten , seien der Beschwerdeführerin sehr langfristig bis dauerhaft nicht möglich. Da keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit ersichtlich sei, wäre

– medizinisch -theoretisch beurteilt – eine ausschliesslich intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit möglich, bei starker Verlangsamung in der Bedienung einer Computer-Tastatur ( Urk. 7/52/19-20). 3. 3

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. Mai 2022 ( Urk. 7/61) zwar die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2021, jedoch auch die Annahme einer 100%igen Arbeits f äh i gkeit in angepasster Tätigkeit ab November 2021 in Aussicht gestellt hatte, erklärte n

Dr. Z.___

und Prof. Dr. A.___

von der Klinik für Neurologie des B.___ ( Urk. 7/64) , aus ärztlicher Sicht sei die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. März 2022 nicht haltbar. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortschreitende schwere neuro degenerative Muskelnervenerkrankung. Insbesonder e die oberen Extremitäten und die recht e Hand seien bei der Beschwerdeführerin höchstgradig betroffen (teilweise Kraftgrade von M1-2 ;

Kraftgrade, bei welchen man die Hände praktisch kaum nutzen könne und auf ständige Hilfe und Pflege angewi e sen sei). Zudem sei hier leider auch unvermeidlich mit einem Voranschreiten der Erkrankung zu rechnen, sodass eine Erhöhung des Pensums aus medizinischer Sicht in keiner Weise realistisch sei, sondern im Gegenteil leider mit einer zukünftigen Abnahme der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. 3. 4

Prof. Dr. A.___ und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, erklärten mit Bericht vom 3 1. Mai 2022 ( Urk. 7/68) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, auch in optimal angepasster Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht bloss eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von maximal 15 % bezogen auf ein 100%-Pensum. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der ALS um eine chronisch progre diente neurodegenerative Erkrankung handle, welche zu einer weiteren Einschränkung der körperlichen Funktionen und da m it der Arbeitsfähigkeit führen werde. Entspreche nd sei en eine Ste ig erung de s Pensums oder auch Umschulungsmassnahmen nicht zielführend. 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifi zieren ist mit einem Erwerbsanteil von 59 % und einem Haushaltsanteil von 41 % bis 3 1. Juli 2022 resp. einem Erwerbsanteil von 89 % und einem Haushaltsanteil von 11 % ab 1. August 202 2. Unbestritten sind auch die festgelegten Einschrän kungen im Haushaltsbereich von 27,4 % bis 3 1. Mai 2022 resp. von 44,1 % ab 1. Juni 202 2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwer deführerin im Erwerbsbereich seit September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und nach Ablauf des Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war . Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den Akten ( insbesondere

Urk. 7/52 , Urk. 7/66/4 , aber auch Urk. 7/2 , Urk. 7/13/ , Urk. 7/42)

bzw. erweist sich als rechtens (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1, BGE 138 V 457 E. 3) . 4. 2 4.2.1

Strittig zwischen den Parteien ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ab Dezember 2021 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war bzw. ab Juni 2022 in einer angepassten Tätigkeit noch eine 70 %ige Arbeitsfähig keit bestand.

Die Beschwerdegegnerin begründete in den angefochtenen Entscheiden nicht, gestützt auf welche ärztlichen Berichte bzw. Befunde sie von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Dezember 2021 ausging. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, von ihrem RAD stützte , hielt diese doch mit Stellungnahme vom 1 0. März 2022 ab spätestens 7. November 2021 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/66/4 ; vgl. auch Urk. 7/130/3-4 ). Dr. D.___ legte dabei jedoch in keiner Weise dar, gestützt auf welche Befunde sie von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ausging. Ihre Einschätzung ist deshalb und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

durch die ALS begründet ist , bei welcher es sich um eine neuro degenerative Erkrankung handelt , nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/64).

4.2.2

Es kann aber ohnehin offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin ab November 2021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder (teil-)arbeitsfähig war. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es ihr

nämlich nicht mehr möglich gewesen, diese Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten , war doch bereits Ende 2021 mit eine m (raschen) Voranschreiten der Erkrankung zu rechnen . So geht denn auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits ab November 2022 (wieder) in jedwelcher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet ( unter anderem Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 ,

BGE 138 V 457 E. 3 ). Analoges würde im Übrigen auch für eine allfällige verbliebene Teilarbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres im September 2022 gelten.

E. 5 Nach dem Gesagten ist ab September 2021 im Erwerbsbereich von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Sie hat daher - unter Berücksicht igung der Einschränkungen im Haushaltbereich - auch vom 1. März bis 3 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Rente (bei Invaliditäts graden von 70 % [0,59 x

E. 10 0 % + 0,11 x 44,41 % ]) . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert

im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

D ie vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Art. 61 lit . g ATSG; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ). Die de r Beschwerdeführer in von der Beschwerdegegnerin auszurich tende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1 ’ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juli 2023 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2022 bis 3 1. Dezem ber 2022 eine Teilrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch vom 1. März bis 3 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00453

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

25. März 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser c/o Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1979 geborene X.___ , welche als Lehrerin für Textiles und Technisches Gestalten (TTG) arbeitete , zuletzt in einem Pensum von 59 % , meldete sich am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) aufgrund einer distal betonten , rasch progredienten ausgeprägten Handparese beidseits, linksbetont, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/11 -14, Urk. 7/20, Urk. 7/41-44) und nahm erwerbliche Abk l ärungen vor ( Urk. 7/21, Urk. 7/27-33). Am 3. November 2021 teilte sie

X.___

mit, dass sie die Kosten für eine Schere sowie für eine Zange als Massnahme der Frühinter vention übernehme . Gleichzeitig erteilte sie Kostengutsprache für eine begleitende Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes ( Urk. 7/49). Am 7. November 2021 erstattet e

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie , ein Gutachten zu Händen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ( BVK; Urk.

7/5 2 ) , welches diese der IV-Stelle zukommen liess ( Urk. 7/51) . Dr. Y.___ führte als Diagnose eine idiopathische Motoneuron-Erkrankung, wahrscheinlich im Sinne einer amyo trophen Lateralsklero s e (ALS; ICD-10 G12.2) , an und attestierte X.___

eine 100%ige Berufsunfähigkeit ( Urk. 7/52/19) .

X.___

wurde gestützt auf die 100%ige Berufsinvalidität per 31.

Dezember 2021 aus dem kantonalen Schuldienst entlassen ( Urk. 3/7, Urk.

7/56/11). Mit dem Arbeitgeber wurde für die Zeit vom 3. Januar 2022 bis 3 1. Juli 2023 ein Prakti kum mit einem Beschäftigungsgrad von 15 % , mit dem Zweck der Erhaltung der Tagesstruktur , vereinbart. Ein Honorar wurde X.___ nicht aus gerichtet ( Urk. 7/87 ;

Urk. 7/56/2 , Urk. 7/56/11 ). Die IV-Stelle teilte am 7. Februar 2022 mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei und die Rentenprüfung erfolge ( Urk. 7/55).

Nachdem die IV-Stelle a m 1 3. April 2022 bei X.___ eine Haus haltsabklärung durch geführt hatte ( Urk. 7/59) , stellte sie m it Vorbescheid vom 5. Mai 2022 in Aussicht, von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze R ente, von März bis Juli 2022 eine Rente von 27,5 % und ab August 2022 eine Rente von 42,5 % einer ganzen Invalidenr ente zuzusprechen ( Urk. 7/61). Dagegen erhob X.___ unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Ph D

Z.___ , Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. A.___ , Leitender Arzt, von der

Klinik für Neurologie des Universitätsspital B.___

vom 1 0. Mai 2022 Einwand ( Urk. 7/64+65). In der Folge reichte X.___ weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 7/68+69). Nachdem die IV-Stelle am 6. September 2022 eine neue ( telefonische ) Haushaltsabklärung durchgeführt hatte ( Urk. 7/74), erliess sie am 3 0. September 2022 einen neuen Vorbescheid und stellte in Aussicht, von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze Rente , von März bis Mai 2022 eine Rente von 27,5 % , für Juni und Juli 2022 eine Rente von 45 % und ab August 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenr ente zuzusprechen ( Urk. 7/78). Dagegen erhob X.___ , welche zwischenzeitlich von der IV-Stelle zwei Rollstühle leihweise zum Gebrauch erhalten hatte ( Urk. 7/73, Urk. 7/85; vgl. auch Urk. 7/75), unter Beilage eines Berichts der Klinik für Neurologie des B.___ ( Urk. 7/86) wiederum Einwand ( Urk. 7/88). Die IV-Stelle erteilte im weiteren Verlauf Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrobetts ( Urk. 7/105) sowie für eine leihwe i se Abgabe einer Dusch-WC-Komplettanlage «Mera Classic» ( Urk. 7/125) und für bauliche Anpassungen zu einer schwellenfreien Dusche inkl. Haltegriffe sowie einem Wand-Klappsitz ( Urk. 7/126). Mit Vorbescheid vom 13.

März 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze Rente , von März bis Mai 2022 eine Rene von 27,5 % , für Juni und Juli 2022 eine Rente von 45 % , von August 2022 bis Dezember 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenre nte und ab Januar 2023 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 7/131). Am 2 4. April 2023 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für die leihweise Abgabe einer Waschmaschine mit Tumbler-Funktion ( Urk. 7/138) , zweier Drehflügelantriebe bei der Haus- sowie Wohnungstüre sowie einer Schwellenrampe für den Zugang zum Lift ( Urk. 7/139). Am 1 3. Juni 2023 sprach die IV-Stelle X.___ zudem mit Wirkung ab Mai 2023 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/150-151 ; Urk. 7/147 ) .

Mit Verfügungen vom 1 1. Juli 2023 sprach d ie IV-Stelle X.___

von September 2021 bis Februar 2022 eine ganze Rente , von März bis Mai 2022 eine Rente von 27,5 % , von Juni bis Juli 2022 eine Rente von 45 %

und von August bis Dezember 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente

sowie ab Januar 2023 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/2/1- 5 ; Urk. 7/157-175,

Urk. 7/142). 2.

Mit Eingabe vom 1 1. September 2023 ( Urk.

1) liess X.___

Beschwerde erheben und beantrage n , die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Juli 2023 betreffend die IV-Rente vom 1. März bis 3 1. Mai 2022, 1. Juni bis 3 1. Juli 2022 und 1. August bis 3 1. Dezember 202 2 seien aufzuheben und es sei ihr für die Dauer vom 1. März bis 3 1. Dezember 2022 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuali t er sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.

6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2023 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gericht lichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.2

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene n Verfügung en erging en

nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht lichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Hinsichtlich der ab 1. Januar 2022 erfolgten Rentenabstufungen sind hingegen die seit 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. auch Kreis schreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102 ). 1.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 % erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsicht lich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2/5; Urk. 7/142), die Beschwerdeführerin sei seit September 2020 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit Ablauf des Wartejahres besteh e in der Tätigkeit als Lehrperson Handarbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bis Novem ber 2021 habe auch in einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei einer Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall von 59 % und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 27,4

% ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 70 % und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Per Dezember 2021 habe in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Angepasst gewesen sei eine intellektuell anspruchs volle Tätigkeit, mit regelmässigen Arbeitszeiten im Tagdienst, wenig Zeitdruck, klare n Arbeitsstrukturen, ohne Tätigkeit en mit Anforderungen an bimanuelle Kraft, Koordination und Feinmotorik der Hände, ohne Hantieren mit gefährlichen Geräten und Starkstrom sowie ohne Überkopfarbeiten und Akkordarbeit. Es ergebe sich so für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 50 % bzw. gewichtet 2 9,5 % und einen Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % . Eine Veränderung der Gesundheit werde berücksichtigt, nachdem sie mindestens drei Monat e angedauert habe , womit ab März Anspruch auf Rente von 27,5 % einer ganzen Invalidenrente bestanden habe.

Ab Juni 2022 habe aufgrund einer Einschränkung im Aufgabenbereich von neu 44,1 % ein Gesamti nvaliditätsgrad von 48 % und ein Anspruch auf eine Rente von 45 % einer ganzen Invalidenrente bestanden.

Ab August 2022 sei von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 89 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der gesundheit lichen Verschlechterung habe für den Erwerbsbereich ein ungewichtete r Invali ditätsgrad von 65 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63

% bestanden . Ab Augu s t 2022 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente.

Ab November 2022 habe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähig keit mehr bestanden, womit die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), es sei unstrittig, dass es sich bei der zur Debatte stehenden Erkrankung um eine sehr schwere, chronisch-progrediente neurodegenerative Erkrankung handle. Die Beschwerdegegnerin habe ausdrücklich anerkannt, dass auch in optimal angepasster Tätigkeit aus neurologischer Sicht eine verwertbare Arbeitsfähig ke it von maximal 15 % bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe bzw. bestanden habe, und dies seit dem 1. August 202 1. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsfäh i g k e i t habe sich zwischen 1. März und 3 1. Dezember 2022

plötzlich verbessert, entbehre einer Grundlage und widerspreche den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und auch des regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwer degegnerin (RAD) . Sie habe vom 3. Januar bis 3 1. Juli 2022 im Umfang von 15 % in einer angepassten Tätigkeit im Sinne eines Arbeitsversuchs gearbeitet (ohne Entgelt ).

D iese Tätigkeit sei aufgrund des rasanten Verlaufs nicht mehr möglich. Die Beschwerdegegnerin erläutere nicht, weshalb bei einer progredienten Erkrankung während 10 Monaten plötzlich eine vorübergehende Restarbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegen soll, wenn vorher und nachher eine volle Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe bzw. vorliege. In den Akten sei keine Begründung dieser Annahme ersichtlich. Selbst wenn zwischen 1. März und 3 1. Dezember 2022 eine Restarbeitsfähigkeit hätte vorliegen sollen, was nicht der Fall gewesen sei, wäre diese nicht verwertbar gewesen. Sie habe daher auch für die Dauer von 1. März bis 3 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. 3. 3.1

Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2

Dr. Y.___ nannte mit neurologischem Gutachten vom 7. November 2021 zuhanden der BVK ( Urk. 7/52) als neurologische Diagnose ( Urk. 7/52/19): - i diopathische Motoneuron-Erkrankung, wahrscheinlich im Sinne einer ALS ( ICD-10 G12.2)

Nach neurologischer Einschätzung könne keine ausreichende Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin , im Unterrichtsfach «TTG» mehr festgestellt w e rden. Es sei eine sehr langfristig e bis dauerhafte Berufsunfähigkeit zu 100 % festzustellen. Die aktuelle Tätigkeit in einem sehr stark reduzierten Pensum müsse im Sinne eines «Arbeitsversuchs» bei sehr langfristiger bis dauer hafter, krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit eingeordnet werden.

Alle Tätigkeiten, welche eine normale Kraft beider Hände erforderten , seien der Beschwerdeführerin sehr langfristig bis dauerhaft nicht möglich. Da keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit ersichtlich sei, wäre

– medizinisch -theoretisch beurteilt – eine ausschliesslich intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit möglich, bei starker Verlangsamung in der Bedienung einer Computer-Tastatur ( Urk. 7/52/19-20). 3. 3

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. Mai 2022 ( Urk. 7/61) zwar die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2021, jedoch auch die Annahme einer 100%igen Arbeits f äh i gkeit in angepasster Tätigkeit ab November 2021 in Aussicht gestellt hatte, erklärte n

Dr. Z.___

und Prof. Dr. A.___

von der Klinik für Neurologie des B.___ ( Urk. 7/64) , aus ärztlicher Sicht sei die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. März 2022 nicht haltbar. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortschreitende schwere neuro degenerative Muskelnervenerkrankung. Insbesonder e die oberen Extremitäten und die recht e Hand seien bei der Beschwerdeführerin höchstgradig betroffen (teilweise Kraftgrade von M1-2 ;

Kraftgrade, bei welchen man die Hände praktisch kaum nutzen könne und auf ständige Hilfe und Pflege angewi e sen sei). Zudem sei hier leider auch unvermeidlich mit einem Voranschreiten der Erkrankung zu rechnen, sodass eine Erhöhung des Pensums aus medizinischer Sicht in keiner Weise realistisch sei, sondern im Gegenteil leider mit einer zukünftigen Abnahme der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. 3. 4

Prof. Dr. A.___ und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, erklärten mit Bericht vom 3 1. Mai 2022 ( Urk. 7/68) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, auch in optimal angepasster Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht bloss eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von maximal 15 % bezogen auf ein 100%-Pensum. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der ALS um eine chronisch progre diente neurodegenerative Erkrankung handle, welche zu einer weiteren Einschränkung der körperlichen Funktionen und da m it der Arbeitsfähigkeit führen werde. Entspreche nd sei en eine Ste ig erung de s Pensums oder auch Umschulungsmassnahmen nicht zielführend. 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifi zieren ist mit einem Erwerbsanteil von 59 % und einem Haushaltsanteil von 41 % bis 3 1. Juli 2022 resp. einem Erwerbsanteil von 89 % und einem Haushaltsanteil von 11 % ab 1. August 202 2. Unbestritten sind auch die festgelegten Einschrän kungen im Haushaltsbereich von 27,4 % bis 3 1. Mai 2022 resp. von 44,1 % ab 1. Juni 202 2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwer deführerin im Erwerbsbereich seit September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und nach Ablauf des Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war . Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den Akten ( insbesondere

Urk. 7/52 , Urk. 7/66/4 , aber auch Urk. 7/2 , Urk. 7/13/ , Urk. 7/42)

bzw. erweist sich als rechtens (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1, BGE 138 V 457 E. 3) . 4. 2 4.2.1

Strittig zwischen den Parteien ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ab Dezember 2021 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war bzw. ab Juni 2022 in einer angepassten Tätigkeit noch eine 70 %ige Arbeitsfähig keit bestand.

Die Beschwerdegegnerin begründete in den angefochtenen Entscheiden nicht, gestützt auf welche ärztlichen Berichte bzw. Befunde sie von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Dezember 2021 ausging. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, von ihrem RAD stützte , hielt diese doch mit Stellungnahme vom 1 0. März 2022 ab spätestens 7. November 2021 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/66/4 ; vgl. auch Urk. 7/130/3-4 ). Dr. D.___ legte dabei jedoch in keiner Weise dar, gestützt auf welche Befunde sie von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ausging. Ihre Einschätzung ist deshalb und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

durch die ALS begründet ist , bei welcher es sich um eine neuro degenerative Erkrankung handelt , nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/64).

4.2.2

Es kann aber ohnehin offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin ab November 2021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder (teil-)arbeitsfähig war. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es ihr

nämlich nicht mehr möglich gewesen, diese Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten , war doch bereits Ende 2021 mit eine m (raschen) Voranschreiten der Erkrankung zu rechnen . So geht denn auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits ab November 2022 (wieder) in jedwelcher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet ( unter anderem Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 ,

BGE 138 V 457 E. 3 ). Analoges würde im Übrigen auch für eine allfällige verbliebene Teilarbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablauf s des Wartejahres im September 2022 gelten. 5.

Nach dem Gesagten ist ab September 2021 im Erwerbsbereich von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Sie hat daher - unter Berücksicht igung der Einschränkungen im Haushaltbereich - auch vom 1. März bis 3 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Rente (bei Invaliditäts graden von 70 % [0,59 x 10 0 % + 0,41 x 27,4 % ; bis 3 1. Mai 2022], von 77 % [0,59 x 10 0 % + 0,41 x 44,1 % ; bis 3 1. Juli 2022] und danach von 94 % [0,89 x 10 0 % + 0,11 x 44,41 % ]) . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert

im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

D ie vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Art. 61 lit . g ATSG; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ). Die de r Beschwerdeführer in von der Beschwerdegegnerin auszurich tende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1 ’ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juli 2023 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2022 bis 3 1. Dezem ber 2022 eine Teilrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch vom 1. März bis 3 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler