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IV.2023.00452

; Rückweisung. Ungenügende Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes

Zürich SozVersG · 2024-08-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene X.___

meldete sich am

26. Juli 20 21 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Long Covid und ein CFS-Syndrom bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 7). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizi ni schen Sachverhalt ab, zog die Akten de r

zuständigen Krankentaggeldversicher ung bei (Urk. 6/9, 6/18 ff., 6/ 38 ff.) und stellte mit Vorbescheid vom 24. Februar 2023 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/69). Nach Eingang des Einwan des vom 29. März 2023 (Urk. 6/71) wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren wie angekündigt mit Verfügung vom

7. August 2023 ab (Urk. 2 [ = 6 / 7 9 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 7. August 2023 aufzuheben und ihm spätestens ab 1. Februar 2022 eine abgestufte IV-Rente auszurichten sei. Eventualiter sei ein polydis ziplinäres Gutachten inklusive EFL-Testung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 17. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 19. Oktober 2023 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 23. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsschrift ein (Urk. 8), welche der Beschwerde gegnerin am 26. Oktober 2023 zugestellt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab Februar 2022 (allfälliger Ablauf des Wartejahres) in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechts vorschriften anwendbar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ausgewiesen sei. Zwar lägen gesundheitliche Einschrän kungen vor; diese würden den Beschwerdeführer jedoch nicht dauerhaft in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einschränken. Demzufolge liege keine Invalidi t ät im Sinne des Gesetzes vor und es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ab dem 1. Februar 2021 infolge einer Covid-Infektion arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres am 1. Februar 2022 habe die Arbeitsunfähigkeit gemäss den ärztlichen Zeugnissen mindestens 50 % betragen . Aufgrund einer weiteren Covid-Infektion habe sich der Gesundheitszustand noch verschlechtert, so dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Dezember 2022 bei 70 % gelegen sei . Die Beschwerdegegnerin habe trotz Vorliegens eines komplexen Gesundheits leidens und entgegen der Empfehlung ihres R AD -Arztes keine polydisziplinäre Begutachtung inklusive EFL-Testung durchgeführt. Damit habe sie gegen die Untersuchungspflicht gemäss Art.

43 ATSG verstossen

(Urk. 1). 3. 3.1

Der Hausarzt Dr.

med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, behandelte den Beschwerdeführer ab dem 17. Februar 2021 aufgrund einer Covid-Infektion und anschliessender Post - Covid-Symptome mit grosser E r mü d barkeit, Konzentrationsstörungen sowie einem Anstieg von Puls- und Blutdruck und attestierte ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Feb ruar bis 28.

März 2021 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 29. März 2021 (Urk. 6/9/29 ff., 6/15/1 ff., 6/20, 6/23). 3. 2

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 28.

Mai 2021 (Urk. 6/9/23 f.) die Verdachtsdiagnose eines Long-Covid-Syndrom s . Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit der Covid-Infektion nicht mehr in die Gänge zu kommen und an ausgeprägte r Ermüdbarkeit mit schnellem Pulsanstieg und hohem Blutdruckwert sowie einer Gewichtszunahme und diffusem Schwindelgefühl und Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zu leiden. Hinweise für eine kardiale Affektion der Covid-Infektion bestünden hingegen nicht. Er erwog eine kurzzeitige antidepressive Therapie, Ausdauer training und eventuell auch eine stationäre Rehabilitation. 3.3

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte im Bericht vom 26.

Juli 2021 (Urk. 6/13/7 ff.) folgende Diagnosen :

P rotrahierte Müdigkeit, ungerichteter Schwindel und Konzentrationserschwernis seit Covid-Infekt 02/2021, Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas und Status nach Nikotin als va s kuläre Risikofaktoren . Sie führte aus, dass die detaillierte somatisch orientierte Standortbestimmung durchwegs normale Befunde ergeben habe, klinisch-neurologisch, elektroenzephalographisch, dopplersonogra ph isch an den hirnzuführenden Arterien und auch im Kernspintomogramm. Damit bestehe keine strukturelle Läsion, die die protrahierte Müdigkeit, den ungerichteten Schwindel und das Konzentrationserschwernis nach der Covid-Infektion erkläre. Die Fachärztin meldete den Beschwerdeführer deshalb zur detaillierten neuropsycho logischen Standortbestimmung an. 3.4

Eine MRI -Untersuchung des Schädels vom 29. Juli 2021 zeigte

n ormale Hirn parenchymstrukturen und eine normale Abbildung des vestibulo-cochleären Sys tems sowie eine

u nauffällige Darstellung des Gesichtsschädels/der Nebenhöh len und des cranio -zervikalen Überganges (Urk. 6/13/11). 3. 5

Die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung wurde am 26. August 2021 durch Dr.

med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, durchgeführt. Dr. B.___

stellte folgende Diagnosen : - M ittelschwere neurokognitive Funktionsstörung (G31.84) - residuelle Folge der SARS-C O V-2-Infektion 02/2021 und der auto immun vermittelten schweren Fatigue-Symptomatik - Aggravation durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen und eine leichte affektpathologische Begleitkomponente - DD Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung

S ie empfahl dem Beschwerdeführer ein spezielles Energie-Management-Pro gramm zur Behandlung der Fatigue-Symptomatik im Rahmen einer Ergotherapie, eine psychotherapeutische B e glei t ung sowie regelmässige körperliche Bewegung im Hinblick auf einen positiven Effekt auf die Müdigkeitssymptomatik und die G e wichtsreduktion . Die Arbeitsfähigkeit setzte sie auf 5 0

% fest (Urk.

6/13/14 ff.) . 3. 6

Mit Bericht vom 16.

September 2021 (Urk. 6/13/12) bestätigte Dr.

A.___, dass die ergänzende Schädel-MRI-Untersuch ung einen normalen Befund ergeben habe und die neuropsychologische Abklärung eine mittelschwere kognitive Funktions störung, wahrscheinlich multifaktoriell nach S ARS -COV-2 - Infekt, Aggravation durch altersbedingte abnehmende kognitive Ressourcen, affektpathologischer Begleitkomponente, DD beginnende neurodegenerative Erkrankung, zu Tage gefördert habe. Es bleibe damit bei der symptomatischen Therapie aktiv physi kalisch, psychologisch kognitiv und medikamentös wie bereits vom Hausarzt eingeleitet. 3.7

Am 25. November 2021 (Urk. 6/13/20 f.) berichtete Dr. B.___, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht gut gehe, wobei sich klinisch eine Akzentuierung der affektpathologischen Symptomatik (DD Erschöpfungs de pression) zeig e . Lei d er ha be der Beschwerdeführer das empfohlene Therapiepro gramm nicht umsetzen können, da er derzeit die gesamte Energie für das Aufrechterhalten des 50%igen Arbeitspensums benötige. Bald stehe jedoch ein 6-wöchiger Ferienaufenthalt in Brasilien an, von welchem sich der Beschwer deführer Erholung erhoffe . Mit Bericht vom 7.

Februar 2022 (Urk. 6/13/22 f.) führte die Fachärztin sodann aus, dass es e igenanamnestisch-subjektiv sowie klinisch-phänomenologisch zu einer Stabilisierung der Gesamtsituation mit Reduk tion der Erschöpfungssymptomatik sowie Normalisierung der Schlafquali t ät unter der vollständige n berufliche n Entlastung gekommen sei . Sie erhob einen unauffälligen Befund und hielt zur Arbeitsfähigkeit fest, es erfolge der sofortige b erufliche Wiedereinstieg mit e i nem 50%igen Arbeitspensum .

E ine g raduelle Steigerung um 10 bis 20

% alle vier Wochen sei geplant . 3.8

Mit Bericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 6/13/1 ff.) teilte Dr. A.___

auf Anfrage mit, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 16.

September 2021 nicht mehr gesehen habe sowie dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und eine Steigerung geplant sei. 3. 9

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, nahm am 19. Mai 2022 eine kurze Beurteilung vor, in welcher er die Arbeitsfähigkeit sowie das Belastungsprofil als unklar bezeichnete und eine Medas -Begutachtung inklusive Neurologie, Pneumologie, Neuropsychologie und AIM empfahl (Urk. 6/ 25). 3. 10

Am 9. Juni 2022

teilte Dr.

B.___ im Auftrag des Beschwerdeführers mit, dass nach wie vor eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit bestehe. Unter der Pensums-Erhöhung sei es zu eine r Zunahme der schweren Fatigue-Symptome ge kommen

(Urk. 6/34). 3.11

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie, Schlafmedizin und Allgemeine Innere Medizin, stellte am 22. Juli 2022 (Urk. 6/41/1 ff.) ein posi tions bedingtes (Rückenlage) obstruktives Schlafapnoesyndrom schweren Grades fest. Am 13. September 2022 (Urk. 6/42) berichtete er, dass sich die Schlafqualität seit Beginn der CPAP-Behandlung deutlich verbessert habe und der Patient morgens ausgeruht erwache. Bereits im Verlaufe des Vormittags zeige sich jedoch eine bleierne Müdigkeit, die sicher auf das Post-Covid-Syndrom zurückzuführen sei . Objektiv zeig e sich ein einwandfreies Resultat unter der CPAP-Therapie, sowohl der Apnoe-H y popnoe-Index wie auch der Oxygen- Desaturations -Index hätten sich vollständig normalisiert. Aufgrund des obstruktiven Schlafapnoe syndroms liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Bericht vom 24.

Oktober 2022 [ Urk. 6/44 ]) .

3.12

Am

27. Oktober (recte : November) 2022 berichtete Dr.

B.___, dass im Oktober 2022 eine weitere Corona-Infektion stattgefunden habe und am 11. November 2022 eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt worden sei, wobei das Befundausmass im Vergleich zur Erstun tersuchung im August 2021 weitgehend unverändert ausgeprägt sei. Aufgrund der Gesamtsituation schätzte sie die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 30 bis 50

% ein (Urk.

6/54) . 3.1 3

RAD-Arzt Dr.

C.___ führte in seiner Stellungnahme vom

31. Oktober 2022 (Urk. 6 / 6 8/ 8) aus, dass bei Müdigkeit, ungerichtetem Schwindel und Konzen trationserschwernissen eine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit unklar sei . Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein Schlafapnoesyndrom (erfolgreiche CPAP-Behand lung), Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und Adipositas auf .

Der RAD-Arzt hielt fest, dass keine medizinischen Befunde vorliegen würden, welche die Tätigkeit als Geschäftsführer beeinträchtigen würden. Die Angabe einer 50%- igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet. Weder die Neurologin noch die Neuropsychologin noch der Pneumologe würden eine Arbeitsun fähig keit dokumentieren. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass vom 1. Februar 2021 bis 28. März 2022 (gemeint wohl 2021) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 29. März 2021 bis 31. August 2022 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit und ab 1. September 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlie gen würden. Insbesondere könne an der geplanten Steigerung der A r beits fähig keit um 10 % alle vier Wochen ab dem 7. Februar 2022 festgehalten werden. 4. 4. 1

Die IV-Stelle stützte sich auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. C.___ und verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Einschätzung des RAD-Arztes habe von Februar bis März 2021 eine vollständige und ab dem 29. März 2021 bis 31. August 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Damit sei das Wartejahr Ende Januar 2021 abgelaufen, weshalb er ab Februar 2022 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 11).

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es widersprüchlich erscheint, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung einerseits festhielt, es sei eine von Februar 2021 bis August 2022 dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und andererseits eine Leistungszusprache unter Hinweis darauf, dass die Einschränkung nicht langdauernd sei, verneinte. Würde die Einschätzung des RAD-Arztes als beweiskräftig erachtet, wäre – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – das Wartejahr Ende Januar 2022 abgelaufen und es müsste für die Zeit ab Februar 2022 zur Berechnung des Rentenanspruchs ein Einkommens vergleich vorgenommen werden, was die IV-Stelle unterliess. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle rechtfertigt es sich indes nicht, auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen.

Dr. C.___ kam in seiner Einschätzung zum Schluss, es würden unklare Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen und die Angaben der behan delnden Ärzte zur Arbeitsunfähigkeit seien nicht begründet (Urk. 6/68/8). Gleichzeitig übernahm er jedoch für die Zeit von Februar 2021 bis August 2022 deren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Dies erscheint weder nachvollziehbar noch überzeugend, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die behan delnden Ärzte in ihren Berichten die attestierten Arbeitsunfähigkeiten überwie gend mit den subjektiv berichteten Beschwerden begründeten. Objektive Befunde, welche auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden, wurden nicht genannt. So konnten keine Hinweise auf kardiale Ursachen der Beschwerden gefunden werden (Urk. 6/9/23) und im MRI zeigten sich normale Strukturen (Urk. 6/13/11). Die behandelnde Neurologin wies darauf hin, dass die detaillierte somatisch orientierte Standortbestimmung durchwegs normale Befunde ergeben habe (Urk. 6/13/7). Zwar wurden in den verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchungen im August 2021 und November 2022 Einschränkungen festgestellt (Urk. 6/13/14 ff., 6/54). Seltsam erscheint jedoch, dass Dr. B.___ trotz der attestierten mittelschweren neurokognitiven Ein schrän kungen mit dysattentionalem Syndrom (Urk. 6/13/20) die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte, sondern darauf hinwies, er würde regelmässig Auto fahren (Urk. 6/13/16). Zudem fällt auf, dass der von ihr anlässlich der Untersuchung im August 2021 erhobene Befund unauffällig erscheint (Urk. 6/13/17). So fanden sich weder Hinweise für Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen noch eine Verminderung im Antrieb oder eine Ver langsamung der Psychomotorik. Dr. C.___ unterliess es, sich fundiert mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Praxisgemäss kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da sich Dr. C.___ inhaltlich zu wenig mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandersetzte und seine Angaben zur attestierten Arbeitsfähigkeit kaum begründete, bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf die Aktenbeurteilung abzustellen. 4. 2

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beur teilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom 7. August 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer

– vorzugsweise polydisziplinärer (vgl.

E.

3.9) - Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der 1963 geborene X.___

meldete sich am

26. Juli 20 21 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Long Covid und ein CFS-Syndrom bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab Februar 2022 (allfälliger Ablauf des Wartejahres) in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechts vorschriften anwendbar.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ausgewiesen sei. Zwar lägen gesundheitliche Einschrän kungen vor; diese würden den Beschwerdeführer jedoch nicht dauerhaft in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einschränken. Demzufolge liege keine Invalidi t ät im Sinne des Gesetzes vor und es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ab dem 1. Februar 2021 infolge einer Covid-Infektion arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres am 1. Februar 2022 habe die Arbeitsunfähigkeit gemäss den ärztlichen Zeugnissen mindestens 50 % betragen . Aufgrund einer weiteren Covid-Infektion habe sich der Gesundheitszustand noch verschlechtert, so dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Dezember 2022 bei 70 % gelegen sei . Die Beschwerdegegnerin habe trotz Vorliegens eines komplexen Gesundheits leidens und entgegen der Empfehlung ihres R AD -Arztes keine polydisziplinäre Begutachtung inklusive EFL-Testung durchgeführt. Damit habe sie gegen die Untersuchungspflicht gemäss Art.

43 ATSG verstossen

(Urk. 1). 3. 3.1

Der Hausarzt Dr.

med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, behandelte den Beschwerdeführer ab dem 17. Februar 2021 aufgrund einer Covid-Infektion und anschliessender Post - Covid-Symptome mit grosser E r mü d barkeit, Konzentrationsstörungen sowie einem Anstieg von Puls- und Blutdruck und attestierte ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Feb ruar bis 28.

März 2021 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 29. März 2021 (Urk. 6/9/29 ff., 6/15/1 ff., 6/20, 6/23). 3. 2

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 28.

Mai 2021 (Urk. 6/9/23 f.) die Verdachtsdiagnose eines Long-Covid-Syndrom s . Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit der Covid-Infektion nicht mehr in die Gänge zu kommen und an ausgeprägte r Ermüdbarkeit mit schnellem Pulsanstieg und hohem Blutdruckwert sowie einer Gewichtszunahme und diffusem Schwindelgefühl und Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zu leiden. Hinweise für eine kardiale Affektion der Covid-Infektion bestünden hingegen nicht. Er erwog eine kurzzeitige antidepressive Therapie, Ausdauer training und eventuell auch eine stationäre Rehabilitation. 3.3

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte im Bericht vom 26.

Juli 2021 (Urk. 6/13/7 ff.) folgende Diagnosen :

P rotrahierte Müdigkeit, ungerichteter Schwindel und Konzentrationserschwernis seit Covid-Infekt 02/2021, Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas und Status nach Nikotin als va s kuläre Risikofaktoren . Sie führte aus, dass die detaillierte somatisch orientierte Standortbestimmung durchwegs normale Befunde ergeben habe, klinisch-neurologisch, elektroenzephalographisch, dopplersonogra ph isch an den hirnzuführenden Arterien und auch im Kernspintomogramm. Damit bestehe keine strukturelle Läsion, die die protrahierte Müdigkeit, den ungerichteten Schwindel und das Konzentrationserschwernis nach der Covid-Infektion erkläre. Die Fachärztin meldete den Beschwerdeführer deshalb zur detaillierten neuropsycho logischen Standortbestimmung an. 3.4

Eine MRI -Untersuchung des Schädels vom 29. Juli 2021 zeigte

n ormale Hirn parenchymstrukturen und eine normale Abbildung des vestibulo-cochleären Sys tems sowie eine

u nauffällige Darstellung des Gesichtsschädels/der Nebenhöh len und des cranio -zervikalen Überganges (Urk. 6/13/11). 3. 5

Die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung wurde am 26. August 2021 durch Dr.

med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, durchgeführt. Dr. B.___

stellte folgende Diagnosen : - M ittelschwere neurokognitive Funktionsstörung (G31.84) - residuelle Folge der SARS-C O V-2-Infektion 02/2021 und der auto immun vermittelten schweren Fatigue-Symptomatik - Aggravation durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen und eine leichte affektpathologische Begleitkomponente - DD Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung

S ie empfahl dem Beschwerdeführer ein spezielles Energie-Management-Pro gramm zur Behandlung der Fatigue-Symptomatik im Rahmen einer Ergotherapie, eine psychotherapeutische B e glei t ung sowie regelmässige körperliche Bewegung im Hinblick auf einen positiven Effekt auf die Müdigkeitssymptomatik und die G e wichtsreduktion . Die Arbeitsfähigkeit setzte sie auf 5 0

% fest (Urk.

6/13/14 ff.) . 3. 6

Mit Bericht vom 16.

September 2021 (Urk. 6/13/12) bestätigte Dr.

A.___, dass die ergänzende Schädel-MRI-Untersuch ung einen normalen Befund ergeben habe und die neuropsychologische Abklärung eine mittelschwere kognitive Funktions störung, wahrscheinlich multifaktoriell nach S ARS -COV-2 - Infekt, Aggravation durch altersbedingte abnehmende kognitive Ressourcen, affektpathologischer Begleitkomponente, DD beginnende neurodegenerative Erkrankung, zu Tage gefördert habe. Es bleibe damit bei der symptomatischen Therapie aktiv physi kalisch, psychologisch kognitiv und medikamentös wie bereits vom Hausarzt eingeleitet. 3.7

Am 25. November 2021 (Urk. 6/13/20 f.) berichtete Dr. B.___, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht gut gehe, wobei sich klinisch eine Akzentuierung der affektpathologischen Symptomatik (DD Erschöpfungs de pression) zeig e . Lei d er ha be der Beschwerdeführer das empfohlene Therapiepro gramm nicht umsetzen können, da er derzeit die gesamte Energie für das Aufrechterhalten des 50%igen Arbeitspensums benötige. Bald stehe jedoch ein 6-wöchiger Ferienaufenthalt in Brasilien an, von welchem sich der Beschwer deführer Erholung erhoffe . Mit Bericht vom 7.

Februar 2022 (Urk. 6/13/22 f.) führte die Fachärztin sodann aus, dass es e igenanamnestisch-subjektiv sowie klinisch-phänomenologisch zu einer Stabilisierung der Gesamtsituation mit Reduk tion der Erschöpfungssymptomatik sowie Normalisierung der Schlafquali t ät unter der vollständige n berufliche n Entlastung gekommen sei . Sie erhob einen unauffälligen Befund und hielt zur Arbeitsfähigkeit fest, es erfolge der sofortige b erufliche Wiedereinstieg mit e i nem 50%igen Arbeitspensum .

E ine g raduelle Steigerung um 10 bis 20

% alle vier Wochen sei geplant . 3.8

Mit Bericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 6/13/1 ff.) teilte Dr. A.___

auf Anfrage mit, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 16.

September 2021 nicht mehr gesehen habe sowie dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und eine Steigerung geplant sei. 3.

E. 7 ). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizi ni schen Sachverhalt ab, zog die Akten de r

zuständigen Krankentaggeldversicher ung bei (Urk. 6/9, 6/18 ff., 6/ 38 ff.) und stellte mit Vorbescheid vom 24. Februar 2023 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/69). Nach Eingang des Einwan des vom 29. März 2023 (Urk. 6/71) wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren wie angekündigt mit Verfügung vom

7. August 2023 ab (Urk. 2 [ = 6 /

E. 9 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, nahm am 19. Mai 2022 eine kurze Beurteilung vor, in welcher er die Arbeitsfähigkeit sowie das Belastungsprofil als unklar bezeichnete und eine Medas -Begutachtung inklusive Neurologie, Pneumologie, Neuropsychologie und AIM empfahl (Urk. 6/ 25). 3.

E. 10 Am 9. Juni 2022

teilte Dr.

B.___ im Auftrag des Beschwerdeführers mit, dass nach wie vor eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit bestehe. Unter der Pensums-Erhöhung sei es zu eine r Zunahme der schweren Fatigue-Symptome ge kommen

(Urk. 6/34). 3.11

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie, Schlafmedizin und Allgemeine Innere Medizin, stellte am 22. Juli 2022 (Urk. 6/41/1 ff.) ein posi tions bedingtes (Rückenlage) obstruktives Schlafapnoesyndrom schweren Grades fest. Am 13. September 2022 (Urk. 6/42) berichtete er, dass sich die Schlafqualität seit Beginn der CPAP-Behandlung deutlich verbessert habe und der Patient morgens ausgeruht erwache. Bereits im Verlaufe des Vormittags zeige sich jedoch eine bleierne Müdigkeit, die sicher auf das Post-Covid-Syndrom zurückzuführen sei . Objektiv zeig e sich ein einwandfreies Resultat unter der CPAP-Therapie, sowohl der Apnoe-H y popnoe-Index wie auch der Oxygen- Desaturations -Index hätten sich vollständig normalisiert. Aufgrund des obstruktiven Schlafapnoe syndroms liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Bericht vom 24.

Oktober 2022 [ Urk. 6/44 ]) .

3.12

Am

27. Oktober (recte : November) 2022 berichtete Dr.

B.___, dass im Oktober 2022 eine weitere Corona-Infektion stattgefunden habe und am 11. November 2022 eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt worden sei, wobei das Befundausmass im Vergleich zur Erstun tersuchung im August 2021 weitgehend unverändert ausgeprägt sei. Aufgrund der Gesamtsituation schätzte sie die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 30 bis 50

% ein (Urk.

6/54) . 3.1 3

RAD-Arzt Dr.

C.___ führte in seiner Stellungnahme vom

31. Oktober 2022 (Urk. 6 / 6 8/ 8) aus, dass bei Müdigkeit, ungerichtetem Schwindel und Konzen trationserschwernissen eine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit unklar sei . Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein Schlafapnoesyndrom (erfolgreiche CPAP-Behand lung), Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und Adipositas auf .

Der RAD-Arzt hielt fest, dass keine medizinischen Befunde vorliegen würden, welche die Tätigkeit als Geschäftsführer beeinträchtigen würden. Die Angabe einer 50%- igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet. Weder die Neurologin noch die Neuropsychologin noch der Pneumologe würden eine Arbeitsun fähig keit dokumentieren. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass vom 1. Februar 2021 bis 28. März 2022 (gemeint wohl 2021) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 29. März 2021 bis 31. August 2022 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit und ab 1. September 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlie gen würden. Insbesondere könne an der geplanten Steigerung der A r beits fähig keit um 10 % alle vier Wochen ab dem 7. Februar 2022 festgehalten werden. 4. 4. 1

Die IV-Stelle stützte sich auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. C.___ und verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Einschätzung des RAD-Arztes habe von Februar bis März 2021 eine vollständige und ab dem 29. März 2021 bis 31. August 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Damit sei das Wartejahr Ende Januar 2021 abgelaufen, weshalb er ab Februar 2022 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 11).

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es widersprüchlich erscheint, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung einerseits festhielt, es sei eine von Februar 2021 bis August 2022 dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und andererseits eine Leistungszusprache unter Hinweis darauf, dass die Einschränkung nicht langdauernd sei, verneinte. Würde die Einschätzung des RAD-Arztes als beweiskräftig erachtet, wäre – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – das Wartejahr Ende Januar 2022 abgelaufen und es müsste für die Zeit ab Februar 2022 zur Berechnung des Rentenanspruchs ein Einkommens vergleich vorgenommen werden, was die IV-Stelle unterliess. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle rechtfertigt es sich indes nicht, auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen.

Dr. C.___ kam in seiner Einschätzung zum Schluss, es würden unklare Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen und die Angaben der behan delnden Ärzte zur Arbeitsunfähigkeit seien nicht begründet (Urk. 6/68/8). Gleichzeitig übernahm er jedoch für die Zeit von Februar 2021 bis August 2022 deren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Dies erscheint weder nachvollziehbar noch überzeugend, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die behan delnden Ärzte in ihren Berichten die attestierten Arbeitsunfähigkeiten überwie gend mit den subjektiv berichteten Beschwerden begründeten. Objektive Befunde, welche auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden, wurden nicht genannt. So konnten keine Hinweise auf kardiale Ursachen der Beschwerden gefunden werden (Urk. 6/9/23) und im MRI zeigten sich normale Strukturen (Urk. 6/13/11). Die behandelnde Neurologin wies darauf hin, dass die detaillierte somatisch orientierte Standortbestimmung durchwegs normale Befunde ergeben habe (Urk. 6/13/7). Zwar wurden in den verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchungen im August 2021 und November 2022 Einschränkungen festgestellt (Urk. 6/13/14 ff., 6/54). Seltsam erscheint jedoch, dass Dr. B.___ trotz der attestierten mittelschweren neurokognitiven Ein schrän kungen mit dysattentionalem Syndrom (Urk. 6/13/20) die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte, sondern darauf hinwies, er würde regelmässig Auto fahren (Urk. 6/13/16). Zudem fällt auf, dass der von ihr anlässlich der Untersuchung im August 2021 erhobene Befund unauffällig erscheint (Urk. 6/13/17). So fanden sich weder Hinweise für Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen noch eine Verminderung im Antrieb oder eine Ver langsamung der Psychomotorik. Dr. C.___ unterliess es, sich fundiert mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Praxisgemäss kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da sich Dr. C.___ inhaltlich zu wenig mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandersetzte und seine Angaben zur attestierten Arbeitsfähigkeit kaum begründete, bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf die Aktenbeurteilung abzustellen. 4. 2

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beur teilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom 7. August 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer

– vorzugsweise polydisziplinärer (vgl.

E.

3.9) - Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00452

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

21. August 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1963 geborene X.___

meldete sich am

26. Juli 20 21 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf Long Covid und ein CFS-Syndrom bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 7). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizi ni schen Sachverhalt ab, zog die Akten de r

zuständigen Krankentaggeldversicher ung bei (Urk. 6/9, 6/18 ff., 6/ 38 ff.) und stellte mit Vorbescheid vom 24. Februar 2023 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/69). Nach Eingang des Einwan des vom 29. März 2023 (Urk. 6/71) wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren wie angekündigt mit Verfügung vom

7. August 2023 ab (Urk. 2 [ = 6 / 7 9 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 7. August 2023 aufzuheben und ihm spätestens ab 1. Februar 2022 eine abgestufte IV-Rente auszurichten sei. Eventualiter sei ein polydis ziplinäres Gutachten inklusive EFL-Testung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 17. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 19. Oktober 2023 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 23. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsschrift ein (Urk. 8), welche der Beschwerde gegnerin am 26. Oktober 2023 zugestellt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab Februar 2022 (allfälliger Ablauf des Wartejahres) in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechts vorschriften anwendbar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ausgewiesen sei. Zwar lägen gesundheitliche Einschrän kungen vor; diese würden den Beschwerdeführer jedoch nicht dauerhaft in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einschränken. Demzufolge liege keine Invalidi t ät im Sinne des Gesetzes vor und es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ab dem 1. Februar 2021 infolge einer Covid-Infektion arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres am 1. Februar 2022 habe die Arbeitsunfähigkeit gemäss den ärztlichen Zeugnissen mindestens 50 % betragen . Aufgrund einer weiteren Covid-Infektion habe sich der Gesundheitszustand noch verschlechtert, so dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Dezember 2022 bei 70 % gelegen sei . Die Beschwerdegegnerin habe trotz Vorliegens eines komplexen Gesundheits leidens und entgegen der Empfehlung ihres R AD -Arztes keine polydisziplinäre Begutachtung inklusive EFL-Testung durchgeführt. Damit habe sie gegen die Untersuchungspflicht gemäss Art.

43 ATSG verstossen

(Urk. 1). 3. 3.1

Der Hausarzt Dr.

med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, behandelte den Beschwerdeführer ab dem 17. Februar 2021 aufgrund einer Covid-Infektion und anschliessender Post - Covid-Symptome mit grosser E r mü d barkeit, Konzentrationsstörungen sowie einem Anstieg von Puls- und Blutdruck und attestierte ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Feb ruar bis 28.

März 2021 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 29. März 2021 (Urk. 6/9/29 ff., 6/15/1 ff., 6/20, 6/23). 3. 2

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 28.

Mai 2021 (Urk. 6/9/23 f.) die Verdachtsdiagnose eines Long-Covid-Syndrom s . Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit der Covid-Infektion nicht mehr in die Gänge zu kommen und an ausgeprägte r Ermüdbarkeit mit schnellem Pulsanstieg und hohem Blutdruckwert sowie einer Gewichtszunahme und diffusem Schwindelgefühl und Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zu leiden. Hinweise für eine kardiale Affektion der Covid-Infektion bestünden hingegen nicht. Er erwog eine kurzzeitige antidepressive Therapie, Ausdauer training und eventuell auch eine stationäre Rehabilitation. 3.3

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte im Bericht vom 26.

Juli 2021 (Urk. 6/13/7 ff.) folgende Diagnosen :

P rotrahierte Müdigkeit, ungerichteter Schwindel und Konzentrationserschwernis seit Covid-Infekt 02/2021, Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas und Status nach Nikotin als va s kuläre Risikofaktoren . Sie führte aus, dass die detaillierte somatisch orientierte Standortbestimmung durchwegs normale Befunde ergeben habe, klinisch-neurologisch, elektroenzephalographisch, dopplersonogra ph isch an den hirnzuführenden Arterien und auch im Kernspintomogramm. Damit bestehe keine strukturelle Läsion, die die protrahierte Müdigkeit, den ungerichteten Schwindel und das Konzentrationserschwernis nach der Covid-Infektion erkläre. Die Fachärztin meldete den Beschwerdeführer deshalb zur detaillierten neuropsycho logischen Standortbestimmung an. 3.4

Eine MRI -Untersuchung des Schädels vom 29. Juli 2021 zeigte

n ormale Hirn parenchymstrukturen und eine normale Abbildung des vestibulo-cochleären Sys tems sowie eine

u nauffällige Darstellung des Gesichtsschädels/der Nebenhöh len und des cranio -zervikalen Überganges (Urk. 6/13/11). 3. 5

Die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung wurde am 26. August 2021 durch Dr.

med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, durchgeführt. Dr. B.___

stellte folgende Diagnosen : - M ittelschwere neurokognitive Funktionsstörung (G31.84) - residuelle Folge der SARS-C O V-2-Infektion 02/2021 und der auto immun vermittelten schweren Fatigue-Symptomatik - Aggravation durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen und eine leichte affektpathologische Begleitkomponente - DD Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung

S ie empfahl dem Beschwerdeführer ein spezielles Energie-Management-Pro gramm zur Behandlung der Fatigue-Symptomatik im Rahmen einer Ergotherapie, eine psychotherapeutische B e glei t ung sowie regelmässige körperliche Bewegung im Hinblick auf einen positiven Effekt auf die Müdigkeitssymptomatik und die G e wichtsreduktion . Die Arbeitsfähigkeit setzte sie auf 5 0

% fest (Urk.

6/13/14 ff.) . 3. 6

Mit Bericht vom 16.

September 2021 (Urk. 6/13/12) bestätigte Dr.

A.___, dass die ergänzende Schädel-MRI-Untersuch ung einen normalen Befund ergeben habe und die neuropsychologische Abklärung eine mittelschwere kognitive Funktions störung, wahrscheinlich multifaktoriell nach S ARS -COV-2 - Infekt, Aggravation durch altersbedingte abnehmende kognitive Ressourcen, affektpathologischer Begleitkomponente, DD beginnende neurodegenerative Erkrankung, zu Tage gefördert habe. Es bleibe damit bei der symptomatischen Therapie aktiv physi kalisch, psychologisch kognitiv und medikamentös wie bereits vom Hausarzt eingeleitet. 3.7

Am 25. November 2021 (Urk. 6/13/20 f.) berichtete Dr. B.___, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht gut gehe, wobei sich klinisch eine Akzentuierung der affektpathologischen Symptomatik (DD Erschöpfungs de pression) zeig e . Lei d er ha be der Beschwerdeführer das empfohlene Therapiepro gramm nicht umsetzen können, da er derzeit die gesamte Energie für das Aufrechterhalten des 50%igen Arbeitspensums benötige. Bald stehe jedoch ein 6-wöchiger Ferienaufenthalt in Brasilien an, von welchem sich der Beschwer deführer Erholung erhoffe . Mit Bericht vom 7.

Februar 2022 (Urk. 6/13/22 f.) führte die Fachärztin sodann aus, dass es e igenanamnestisch-subjektiv sowie klinisch-phänomenologisch zu einer Stabilisierung der Gesamtsituation mit Reduk tion der Erschöpfungssymptomatik sowie Normalisierung der Schlafquali t ät unter der vollständige n berufliche n Entlastung gekommen sei . Sie erhob einen unauffälligen Befund und hielt zur Arbeitsfähigkeit fest, es erfolge der sofortige b erufliche Wiedereinstieg mit e i nem 50%igen Arbeitspensum .

E ine g raduelle Steigerung um 10 bis 20

% alle vier Wochen sei geplant . 3.8

Mit Bericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 6/13/1 ff.) teilte Dr. A.___

auf Anfrage mit, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 16.

September 2021 nicht mehr gesehen habe sowie dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und eine Steigerung geplant sei. 3. 9

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, nahm am 19. Mai 2022 eine kurze Beurteilung vor, in welcher er die Arbeitsfähigkeit sowie das Belastungsprofil als unklar bezeichnete und eine Medas -Begutachtung inklusive Neurologie, Pneumologie, Neuropsychologie und AIM empfahl (Urk. 6/ 25). 3. 10

Am 9. Juni 2022

teilte Dr.

B.___ im Auftrag des Beschwerdeführers mit, dass nach wie vor eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit bestehe. Unter der Pensums-Erhöhung sei es zu eine r Zunahme der schweren Fatigue-Symptome ge kommen

(Urk. 6/34). 3.11

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie, Schlafmedizin und Allgemeine Innere Medizin, stellte am 22. Juli 2022 (Urk. 6/41/1 ff.) ein posi tions bedingtes (Rückenlage) obstruktives Schlafapnoesyndrom schweren Grades fest. Am 13. September 2022 (Urk. 6/42) berichtete er, dass sich die Schlafqualität seit Beginn der CPAP-Behandlung deutlich verbessert habe und der Patient morgens ausgeruht erwache. Bereits im Verlaufe des Vormittags zeige sich jedoch eine bleierne Müdigkeit, die sicher auf das Post-Covid-Syndrom zurückzuführen sei . Objektiv zeig e sich ein einwandfreies Resultat unter der CPAP-Therapie, sowohl der Apnoe-H y popnoe-Index wie auch der Oxygen- Desaturations -Index hätten sich vollständig normalisiert. Aufgrund des obstruktiven Schlafapnoe syndroms liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Bericht vom 24.

Oktober 2022 [ Urk. 6/44 ]) .

3.12

Am

27. Oktober (recte : November) 2022 berichtete Dr.

B.___, dass im Oktober 2022 eine weitere Corona-Infektion stattgefunden habe und am 11. November 2022 eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt worden sei, wobei das Befundausmass im Vergleich zur Erstun tersuchung im August 2021 weitgehend unverändert ausgeprägt sei. Aufgrund der Gesamtsituation schätzte sie die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 30 bis 50

% ein (Urk.

6/54) . 3.1 3

RAD-Arzt Dr.

C.___ führte in seiner Stellungnahme vom

31. Oktober 2022 (Urk. 6 / 6 8/ 8) aus, dass bei Müdigkeit, ungerichtetem Schwindel und Konzen trationserschwernissen eine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit unklar sei . Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein Schlafapnoesyndrom (erfolgreiche CPAP-Behand lung), Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und Adipositas auf .

Der RAD-Arzt hielt fest, dass keine medizinischen Befunde vorliegen würden, welche die Tätigkeit als Geschäftsführer beeinträchtigen würden. Die Angabe einer 50%- igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet. Weder die Neurologin noch die Neuropsychologin noch der Pneumologe würden eine Arbeitsun fähig keit dokumentieren. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass vom 1. Februar 2021 bis 28. März 2022 (gemeint wohl 2021) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 29. März 2021 bis 31. August 2022 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit und ab 1. September 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlie gen würden. Insbesondere könne an der geplanten Steigerung der A r beits fähig keit um 10 % alle vier Wochen ab dem 7. Februar 2022 festgehalten werden. 4. 4. 1

Die IV-Stelle stützte sich auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. C.___ und verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Einschätzung des RAD-Arztes habe von Februar bis März 2021 eine vollständige und ab dem 29. März 2021 bis 31. August 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Damit sei das Wartejahr Ende Januar 2021 abgelaufen, weshalb er ab Februar 2022 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 11).

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es widersprüchlich erscheint, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung einerseits festhielt, es sei eine von Februar 2021 bis August 2022 dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und andererseits eine Leistungszusprache unter Hinweis darauf, dass die Einschränkung nicht langdauernd sei, verneinte. Würde die Einschätzung des RAD-Arztes als beweiskräftig erachtet, wäre – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – das Wartejahr Ende Januar 2022 abgelaufen und es müsste für die Zeit ab Februar 2022 zur Berechnung des Rentenanspruchs ein Einkommens vergleich vorgenommen werden, was die IV-Stelle unterliess. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle rechtfertigt es sich indes nicht, auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen.

Dr. C.___ kam in seiner Einschätzung zum Schluss, es würden unklare Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen und die Angaben der behan delnden Ärzte zur Arbeitsunfähigkeit seien nicht begründet (Urk. 6/68/8). Gleichzeitig übernahm er jedoch für die Zeit von Februar 2021 bis August 2022 deren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Dies erscheint weder nachvollziehbar noch überzeugend, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die behan delnden Ärzte in ihren Berichten die attestierten Arbeitsunfähigkeiten überwie gend mit den subjektiv berichteten Beschwerden begründeten. Objektive Befunde, welche auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden, wurden nicht genannt. So konnten keine Hinweise auf kardiale Ursachen der Beschwerden gefunden werden (Urk. 6/9/23) und im MRI zeigten sich normale Strukturen (Urk. 6/13/11). Die behandelnde Neurologin wies darauf hin, dass die detaillierte somatisch orientierte Standortbestimmung durchwegs normale Befunde ergeben habe (Urk. 6/13/7). Zwar wurden in den verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchungen im August 2021 und November 2022 Einschränkungen festgestellt (Urk. 6/13/14 ff., 6/54). Seltsam erscheint jedoch, dass Dr. B.___ trotz der attestierten mittelschweren neurokognitiven Ein schrän kungen mit dysattentionalem Syndrom (Urk. 6/13/20) die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte, sondern darauf hinwies, er würde regelmässig Auto fahren (Urk. 6/13/16). Zudem fällt auf, dass der von ihr anlässlich der Untersuchung im August 2021 erhobene Befund unauffällig erscheint (Urk. 6/13/17). So fanden sich weder Hinweise für Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen noch eine Verminderung im Antrieb oder eine Ver langsamung der Psychomotorik. Dr. C.___ unterliess es, sich fundiert mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Praxisgemäss kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da sich Dr. C.___ inhaltlich zu wenig mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandersetzte und seine Angaben zur attestierten Arbeitsfähigkeit kaum begründete, bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf die Aktenbeurteilung abzustellen. 4. 2

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beur teilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom 7. August 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer

– vorzugsweise polydisziplinärer (vgl.

E.

3.9) - Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling