Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1965, war von Januar 1990 bis Dezember 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 3. Dezember 2003) als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 12 /7, Urk. 12 /59). Am 6. Juni 2003 meldete er sich – damals als 1960 geborener Z.___ (vgl. zur Änderung der Personalien und des Geburtsdatums Urk. 12 /154-158, Urk. 12 /176) – bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2004 (Urk. 12 /35) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2005 (Urk. 12 /45) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2003 zu. 1.2
Mit Verfügung vom 3. März 2008 (Urk. 12 /69) wies die IV-Stelle ein vom Ver-sicherten am 1 3. Juli 2007 gestelltes Rentenrevisionsgesuch (Urk. 12 /53) ab. Mit Urteil vom 1 1. Juli 2008 (Urk. 12/76) hob das hiesige Gericht diese Verfügung auf und wies die Sache zur polydisziplinären MEDAS-Abklärung an die IV-Stelle zurück (Verfahren Nr. IV.2008.00397). Am 2 4. Mai 2009 erstattete das Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (Urk.
12 /93/1-46). Mit Verfügung vom 1 6. August 2010 (Urk. 12 /144) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. November 2011 (Urk. 12 /153) bestätigte (Verfahren Nr.
IV.2010.00788).
Im Rahmen eines weiteren, von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk.
12 /160/1-3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 1. Juli 2013 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 12 /171). 1.3
Nach Eingang einer weiteren Anmeldung vom 1 8. Dezember 2013 (Urk.
12 /180 /8-13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische und
eine ortho pädische Untersuchung des Versicherten durch ihren r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD - Untersuchungsberichte vom 7. Juli und 2 2. August 2014, Urk.
12 /202 und Urk. 12 /206) . Mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk.
12/232) lehnte sie
eine Erhöhung der bisherigen Invalidenrente ab . 1. 4
Am 3. Februar 2021 ersuchte der Versicherte erneut um Prüfung einer Renten erhöhung (Urk. 12 /238). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 12 /251) trat die IV-Stelle a uf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
Mit Urteil vom 5.
November 2021
(Urk. 12/256) hob das hiesige Gericht die se Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsbegehrens an die IV-Stelle zurück (Verfahren Nr. IV.20 21.00390).
Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten beim B.___ ein, welche s am 2 1. März 2023 erstattet wurde (Urk. 12/286/1-67) . Nach Konsul tation ihres RAD (Urk. 12/290 S. 5 -7) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/291, Urk. 12/297) wies sie das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1 4. August 2023 (Urk. 12/302 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. August 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6.
September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm spätestens ab Februar 2021 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten
(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde und reichte am 6. Dezember 2023 (Urk.
11) die
– zunächst unvollständig eingereichten (vgl. Urk.
10) – Akten ein (Urk. 12/1-304). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2023 (Urk.
13) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Renten anspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit . c).
E. 1.2 Der 19 65 geborene Beschwerdeführer, der seit Dezember 2003 Rentenbezüger ist (Urk. 12/35, Urk. 12/45), war am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt. Seine laufende Rente bleibt damit auch bei einer Revision des Rentenanspruchs im bisherigen Rentensystem und es bleiben die bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche nachfolgend auch in dieser Version wiedergegeben werden
(vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR], Rz . 910 4).
E. 2 IV G).
E. 2.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
E. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 2.3 D er neurologische Gutachter
Dr. V.___ be urteilte den durch ihn erhobenen Befund als weitgehend bland. Mit Verweis auf die in den jüngsten Berichten von Dr. O.___
vom 2 1. September 2022 (Urk. 12/286/83-84) und vom 5. Dezember 2022 (Urk. 12/286/85-86) vor allem thematisierten Nacken - schmerzen hielt er insbesondere fest, dass seine Untersuchung bezüglich des HWS-Syndroms keinen Anhalt für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ergeben habe (S. 62 Ziff.
E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 2.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
E. 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszeitstand des Beschwerdeführers seit der letzt en
materiellen Prüfung seines Rentenanspruchs
anspr u chsrelevant verschlechtert hat und ob das B.___ -Gutachten zur Beurteilung dieser Frage eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage bildet. Zeitlicher Referenzpunkt bildet dabei die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. September 2015
(vgl. vorstehend E. 2.3 sowie Urk.
12/256 E. 3.12).
E. 3.1 -2).
Auch hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der LWS w erde
die vom behandelnden Arzt festgestellte Stenose und die daraus resultie rende eingeschränkte Gehfähigkeit und Minderung der Belastbarkeit nicht erwähnt und diskutiert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3. 3).
U nter Hinweis auf beeindruckende Ossifikationen sowie eine grenzwertige Enge des Spinalkanals und der austretenden Nerven e rachtete
Dr. O.___ die Beurtei lung der HWS-Erkrankung im B.___ -Gutachten
als unvollständig (vorstehend E. 5.10). S einer E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 5. September 2023 (vorstehend E. 5.12) lässt sich konkretisierend entnehmen, dass
er namentlich
die im MRI der HWS vom 2 4. Juni 2021 objektivierte zentrale Spinalkan a lstenose C3-4 sowie mehrere Neurof o raminalstenosen für die Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich macht, wobei er bezüglich E rsterer auf das gute Ansprechen auf die am 2 8. März 2023 erfolgte Kortison infiltration
(vgl. vorstehend E. 5.9) und bezüglich L etz t erer auf eine durch ihn erhobene und mit dem bildgebenden Befund sehr gut korrelierende
Biz eps- und Trizepsschwäche links hinwies. Hinsichtlich der LWS-Beschwerden wies er auf die i n den MRI -Bildern objektivierte lumbale Stenose, beginnend auf der Höhe L2-3, weniger L3-4 und L4-5 hin (vorstehend E. 5.10).
Zur Beurteilung durch den Orthopäden Dr. O.___ gilt es zu bemerken, dass diese mitunter auch Bezug nimmt auf neurologische Komponenten im Beschwerdebild des Beschwerdeführers . Im B.___ -Gutachten wurde das Beschwerdebild sowohl aus orthopädischer als auch aus neurologischer Sicht beleuchtet und die von Dr.
O.___ angeführte n Bildgebung en der HWS und der LWS war en den Gutach tern bekannt. Abgesehen davon, dass die von Dr. O.___ erwähnte Spinalkanal stenose C3-4 im Radiologiebericht vom 2 4. Juni 2021 als lediglich leichte Stenosierung beschrieben (Urk. 12/286/79 Mitte) und im Radiologiebericht vom 1 6. Dezember 2022 eine relevante Spinalkanalstenose im betreffenden Abschnitt gar verneint wurde (Urk. 12/286/81 unten), ist festzuha l ten, dass der neurolo gische Gutachter Dr. V.___ keine klinisch relevanten neurologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung, feststellen konnte. Hins i chtlich der auch durch ihn er hobenen B i zeps- und Trizepsschwäche
links wies er
darauf hin, dass diese nicht mit zusätzlichen sensomotorischen Defiziten einherg ingen (vgl. vorstehend E.
6.2.3). Weiter stellte er ein zwar langsames, ansonsten aber unauffälliges Gangbild fest, wobei Fersen-, Zehen- und Strichgang durchführbar gewesen seien und das unauffällige Gangbild bei der Untersuchung im Gegensatz zum betonten Schon hinken beim Verlassen des Untersuchungsraums am Ende der Untersuchung gestanden habe . Ferner konstatierte er einen negativen Lasègue bei Ablenkung (Urk. 12/286 S. 62 oben).
Die im B.___ -Gutachten unter Berücksichtigung dieser fachneurologischen Beurteilung gezogene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich optimal leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit
voll arbeitsfähig sei, vermag durch die Berichte von Dr. O.___ nicht in Zweifel gezogen zu werden . Bi ldgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde lassen
für sich allein denn auch nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2).
In diesem Zusammen hang festzuhalten ist auch, dass s ich Dr.
O.___ zu keinem Zeitpunkt mit den im B.___ - Gutachten festgestellten Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers und der gutachterlich konstatierten Beschwerdeüberlagerung beziehungsweise nicht-organischen Beschwerdekomponente auseinander setzte . Bei der Würdi gung seiner Berichte gilt es denn nicht zuletzt auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Soweit
Dr. O.___ die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer könnte von einer Operation der HWS profitieren, kann dies schliesslich ebenfalls nicht als gegen die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsb eurteilung sprechendes Indiz gewertet werden, zumal der orthopädische Gutachter Dr. T.___ eine Indikation für einen zervikalen Eingriff angesichts der sich ihm präsentierenden Befundlage verneinte (Urk. 12/286 S. 56 oben) und RAD-Ärztin Dr. L.___
den nachvollziehbaren Hinweis anbrachte, dass
die mittels Infiltration erreichte Schmerzreduktion die Operationsindikation wiederum relativiere (vorstehend E. 5.11) . 6.
E. 3.4 Zusammenfassend vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers das B.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf abstellend davon auszu gehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesent lich und damit revisionsrelevant verändert hat. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich daraus neue Erkenntnisse ergeben (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung seiner Rente abwies. Dementsprechend ist auch die Beschwerde abzuweisen . 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
E. 4 .9
In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 12 /217) führte Dr. D.___
aus, der Beschwerdeführer schildere ihm gegenüber glaubhaft, dass er schon nach leichter körperlicher Belastung mehr Schmerzen im Rücken und in der Schulter empfinde und deshalb nur kurzzeitig und in minimer Form belastet werden könne. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken-, Schulter- und der psychischen Beschwerden bei höchstens 40 % zu sehen für leichte körper liche, vornehmlich sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe.
E. 4.1 Der Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 12 /232)
lagen folgende Berichte zugrunde:
E. 4.3 lit . a) hielten die Gutachter fest, bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und es bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungs fähigkeit (S. 11 oben).
Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe der Beschwerdeführer unter Gegenhalten eine insbesondere thorakolumbal deutlich eingeschränkte bis aufgehobene Beweglichkeit demonstriert. Es hätten jedoch Inkonsistenzen mit unterschiedlichen Befunden in verschiedenen Untersuchungssituationen bestanden. An den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Auslenkung bestanden, mit Ausnahme des unter Gegenhalten oberhalb der H orizontalen eingeschränkten Bewegungsausmasses an den Schultern. Radiologisch bestünden an der Wirbelsäule im zervikalen Abschnitt mit einer DISH vereinbare Veränderungen ohne sicheren Hinweis für eine Neurokompression und lumbal eine mehrsegmentale Degeneration, insbesondere im Anschlusssegment LWK4/5 mit Affektion der Nervenwurzel L5 beidseits. An den ISG lägen mässige degene rative Veränderungen vor. Zusammenfassend liessen sich die vom Beschwerde führer sehr diffus geklagten Beschwerden an der linken Körperseite durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen. Es hätten Hinwe ise auf eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente bestan den. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher bei der Y.___ durchgeführt habe, keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine quantitativ uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs fähigkeit (S. 11 Mitte).
Bei der neurologischen Untersuchung sei der S t atus weitgehend bland ausge fallen. Es hätten sich diskrete Seitendifferenzen der Beineigenreflexe gefunden, nämlich eine Minderung des Patellasehnenreflexes
links und eine Minderung des Achillessehnenreflexes rechts. Beide könnten als residuelle radikuläre Syndrome interpretiert werden, mit welche n aber keine zusätzliche n sensomotorische n Defizite einhergingen. Die halbseitige Minderempfindung links sei organisch neurologisch nicht erklärbar. Bezüglich des HWS-Syndroms hätten sich keine Anhaltspunkte für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ergeben. Aus neurologischer Sicht werde hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen. Für angepasste, körper lich leichte, wechselb elastende Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sichte eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 11 unten).
Bei der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien für das Vorliegen einer eigenständigen depressiven Episode nicht erfüllt gewesen. A us psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 11 unten).
Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit en, wie sie der Beschwerde führer bei der Y.___ durchgeführt habe, bestehe eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit, dies seit dem Jahr 2009 (S. 13 Ziff. 4.6.1, Ziff.
4.6.3-4). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte körperlich leicht und wechselbelastend sein, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10
kg sowie ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus. In einer solchen Tätigkeit wäre eine vollzeitliche Präsenz ohne Leistungseinschrän kung möglich und bestehe mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsun fähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden (S. 13 Ziff. 4.7.1-5).
Eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands könne in den let z ten Jahren nicht erkannt werden (S. 14 oben).
5.
E. 5 .
E. 5.1 Im Februar 2021 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Als Beweis brachte er die Berichte von Dr. D.___
vom 3. Februar 2021 (Urk. 12/238) und vom 1 3. April 2021 (Urk. 12/249/1-2) bei. Am 1 7. Februar 2021 (Urk. 12/241 S. 2 unten) und am 2 1. April 2021 (Urk. 12/250 S.
2-3) nahm RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, Stellung zu den Akten und gelangte zum Schluss, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung nicht ausgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht sei (Urk. 12/241 S. 2 unten, Urk. 12/250 S. 3 Mitte).
E. 5.2 In seinem Urteil vom 5. November 2021 (Urk. 12/256) erwog das hiesige Gericht, wie RAD-Ärztin Dr. L.___ zutreffend festgestellt habe, liessen die vom Beschwer deführer beigebrachten Berichte von Dr. D.___ in diagnostischer Hinsicht keine relevante Veränderung erkennen. Die von Dr. D.___ angeführten Diagnosen die LWS sowie die rechte Schulter betreffend, mit welchen er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache begründet habe, seien bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. September 2015 bekannt gewesen und damit nicht neu. Unter Hinweis auf bestehende Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage sowohl die rechte Schulter als auch den Rücken betreffend und eine möglicher weise damit einhergehende Veränderung der funktionellen Auswirkungen erachtete das Gericht indes
weitere
medizinische Abklärung en zur materiellen Beurteilung als angezeig t (Urk. 12/256 E. 5.3-4).
E. 5.3 Im Bericht vom 1 4. Januar 2022 zur interdisziplinäre n Schmerzbehandlung im Zentrum M.___
nach erfolgter Selbstvorstellung des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 nannten Dr. phil. N.___, k linischer Psychologe, und die involvierten Ärzte aus den Fachdisziplinen orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie folgende Diagnosen (Urk. 12/264 S. 1) : - r ezidivierende dep ressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Befund gemäss Radiologiebericht betreffend das
MRI der H WS vom 24.
Juni 2021 (vgl. S. 3 unten, Urk.
12/286/79-80) - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Befund gemäss Radiologiebericht betreffend das MRI der LWS und des I liosakralgelenks (ISG) vom 3 1. März 2021 (vgl. S. 3 Mitte, Urk. 12/249/3 -4) - Hernia ventralis
Gemäss Konsensbeurteilung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht (S. 8 oben).
E. 5.4 Der an der interdisziplinäre n Schmerzbehandlung im M.___ (vgl. vorstehend E. 5.3) beteiligte Dr. med. O.___, Belegarzt Orthopädie am S pital P.___, nannte im Bericht vom 1. Februar 2022 (Urk. 12/267/5-6) folgende, d ie Wirbelsäule betreffende n Diagnosen (S. 1 Mitte): - HWS - aktuell Verschlechterung mit/bei - mässiger zervikaler Spinalkanalstenose C3/4 mit neuropathischen Beschwerden im linken Arm - neuroforaminale Stenosen C3/4 links und rechts - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH-S yndrom) HWK4-7 - LWS - mehrsegmentale lumbale Spinalstenosen und rezessale Stenosen L4/5, weniger L3/4 - Status nach dorsaler St abi lisation L5/S1 im November 2006
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe seit gut einem Monat stark zunehmende Beschwerden. Er habe ausstrahlende Kribbelparästhesien bis in den Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger links (S. 1 Mitte).
Im Bericht vom 1 8. Februar 2022 (Urk. 12/268/1-3) führte Dr. O.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung beidseits in die Arme und vor allem in die rechte Hand. Zudem beklage er Gefühlsstörungen in den Füssen. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 2021 (Ziff. 2.1, Ziff. 1.1). Die aktuelle Symptomatik bestehe in starken Anlaufbeschwerden, starken Schmerzen bei Tagesaktivitäten, starken Nacht schmerzen, einer mässige n Muskelschwäche in beiden Armen sowie mässigen Gefühlsstörungen (Ziff. 2.2). Aufgrund der zervikalen und lumbalen Spinal stenose bestehe aus seiner Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). Aktuell würden die konservativen Therapiemassnahmen – Tragen eines weichen Halskragens nachtsüber, ergänzend sorgfältige manuelle Therapie und Traktionsbehandlung der HWS, Medikation mit Pregabalin – ausgeschöpft. Bei ungenügendem Ansprechen oder einer Zunahme der Beschwerden wäre auch ein operatives Vorgehen in Betracht zu ziehen (Ziff. 2.8).
E. 5.10 Mit E-Mail
vom 2. Mai 2023 (Urk. 12/296/6) beantwortete Dr. O.___ die ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen zum B.___ -Gutachten (vgl. Urk. 12/296). Er hielt fest, dass er die gutachterliche Einschätzung e i ner vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als nicht zutreffend erachte. In der Bildgebung und auch den Beschwerdebildern bestehe sowohl eine HWS-E rkrankung als auch eine LWS-E rkrankung. In Kombination führe dies zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der H WS-Erkrankung im B.___ -Gutachten sei aus seiner Sicht unvollständig. Nebst den beeindruckenden Ossifikationen bestehe eine grenzwertige Enge des Spinalkanals und der austretenden Nerven, die zu Beschwerden führten (Ziff. 1) . Aufgrund des guten Ansprechens auf die Infiltration bei neuroforaminalen Stenosen denke er, dass der Beschwerdeführer von einer Operation profitieren könnte. Dies scheine im B.___ -Gutachten nicht berücksichtigt worden zu sein (Ziff. 2) . Es bestünden sodann Unterschiede zwischen seiner Beurteilung und der Beurteilung im ortho pädischen Teilgutachten. In den MRI-Bildern der LWS zeige sich eine mehr segmentale lumbale Stenose, beginnend auf der Höhe L2-3, weniger L3-4 und L4- 5. Aus seiner Sicht handle es sich um eine me hr segmentale lumbale Stenose, die klar zu der eingeschrän k ten Gehfähigke it und Belas t barkeit der L WS
führe
(Ziff. 3). 5.
E. 5.12 Mit E-Mail vom 5. September 2023 (Urk. 3 S. 1) äusserte sich Dr. O.___ zur Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. L.___ (vorstehend E. 5.11)
und beantwortete die ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 3 S. 2). Er führte aus, die MRI- Untersuchung vom 2 4. Juni 2021 habe eine zentrale Spinalkanalstenose C3-4 und mehrere Neuroforaminalstenosen
ergeben. Danach sei eine konservative Therapie mit recht guter Wirkung durchgeführt worden. Die MRI-Untersuchung vom 1 6. Dezember 2022 sei aufgrund einer Beschwerdezunahme erfolgt. In der Bildgebung habe sich keine Zunahme der Pathologie gefunden, das heisse, die Veränderungen vom Juni 2021 seien unverändert geblieben
(Ziff. 2). Das Ansprechen auf die Infiltration mit Kortison sei typisch bei einer relativen Enge. Durch die abschwellende Wirkung würden die Nervenstrukturen wieder besser «funktionieren». Dies könne als gutes Zeichen für eine Operation gesehen werden. Die Begründung der RAD-Ärztin sei nicht nachvollziehbar (Ziff. 3) . In seinen Untersuchungen habe er eine Bizeps- und Trizepsschw äche
– Ellbogenbeugung und Streckung – links feststellen können, die sehr gut mit den neuroforaminalen Stenosen korreliere (Ziff. 4). Es bestehe eine Kombination von Halswirbelsäulenkanalstenose und mehreren neuroforami nalen Stenosen. Es handle sich um einen komplexen Fall mit mehrfachen Pathologien, die durch die RAD-Ärztin ungenügend gewürdigt worden seien (Ziff. 1 sowie Antwort auf Frage 1 und Kommentar zu Frage 3). 6.
E. 6 Dr. D.___
berichtete am 1 5. Februar 2022 (Urk. 12/267/4), seit seinem letzten Bericht vom 1 3. April 202 1 (vgl. vorstehend E. 5.1) habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, insbesonder e die zervikalen und lumbalen Beschwerden hätten zugenommen im Si n ne von abnehmender Belastbarkeit und Beweglichkeit der HWS und der L WS mit zunehmenden Schmerzen. Es se i von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, auch für angepasste Arbeiten. Dies insbesondere, da längeres Sitzen, Stehen oder Gehen sowie das Verharren in derselben Körper p osition über mehr als zwei Stunden täglich nicht möglich seien. 5 .
E. 6.1 , vgl. auch S. 60 oben). Im
Untersuchungsbefund
des Kopfes und des Halses beschrieb er unter anderem freie
Supraclaviculargruben und Nervenaustri tt spunkt e.
Im Übrigen fanden sich e inzig bei der Testung der Reflexe diskrete Seitendifferenzen mit links diskret schwächer auslösbarem Bizeps-, Trizeps- und R adiusperiostreflex
sowie P atellasehnenreflex und rechts diskret schwächer auslösbarem A chillessehnenreflex, welche gemäss Dr. V.___
jedoch nicht mit zusätzlichen sensomot o r i sc h en Defiziten einhergingen.
Für die vom Beschwerdeführer angegebene halbseitige Minderem pf indung konnte Dr.
V.___ keine organisch neurologische Erklärung finden.
Er
ordnete diese
als funktionell ein (S. 61 Ziff. 4.3, S. 62 Ziff. 6.1) . Insgesamt bez ei chnete Dr. V.___
di e
motorischen, s e ns o mo torisc h en und kog n itiven Fähig ke i t e n als erh al ten (S. 63 Ziff. 7.2) und zog die vor dem Hintergrund dieser weitgehend unauffälligen Befundlage nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte Arbeiten in Wechselbelastung aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 64 Ziff.
8.2).
Zu betonen ist, dass abgesehen von den älteren neurologischen Berichten, welche Dr. V.___ erwähnte
(S. 59 unten) – darunter der Bericht von D r.
H.___ vom 13.
Februar 2013, gemäss welch em
sich damals kein Hinweis auf eine frische Kompressionsneuropat h ie der Nervenwurzel L5 ergab (Urk. 12/169) - keine weiteren neurologischen Bericht e aktenkundig sind und insofern keine Indizien vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachter lich-neurologischen Beurteilung sprechen (vgl. vorstehend E. 2.5). Im Übrigen beschrieb auch Dr. O.___
– seinerseits jedoch behandel n der Orthopäd e
– im Bericht vom 2 1. September 2022 jedenfalls
in Bezug auf die oberen Extremitäten eine
unauffällige Neurologie mit intakter Oberflächensensibilität in beide n Armen und (mutmasslich der Einteilung der Kraftgrade gemäss Medical Research Council [ MRC ] entsprechender voll er) Kraft M5 bei Schulterhebung, Armabduktion, Ellbogenbeugung, Ellbogenstreckung, Faustschluss und Fingerspreizung beidseits (Urk. 12/286/84 oben). Des Weiteren zeigte sich in der aufgrund ausstrahlende r Nacken- und Handbeschwerden veranlassten MRI-Untersuchung der HWS vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 12/286/79-80) ein unauffälliges Signal des zervikalen Myelons und di e Radiologen verneinten das Vorliegen einer Myelopathie. Auch im Bericht über die MRI-Untersuchung der HWS vom 1 6. Dezember 2022 (Urk.
6/286/81-82) verneinten die Radiologen eine Myelopathie und eine Wurzelaffektion C4 und C6 wurde als bloss möglich beurteilt. Damit steh en auch diese Bildgebungen der Beurte i lung durch Dr. V.___ nicht en t gegen. 6. 3
E. 6.2.1 Das B.___ -Gutachten vom 2 1. März 2023 (Urk.
E. 6.2.2 ). Vor dem Hintergrund der von Dr. T.___ beschriebene Befundlage ist seine Beurteilung, wonach aus orthopädischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, als schlüssig zu beurteilen. 6.
E. 6.3 lit . b Ziff. 1). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass das MRI vom 1 6. Dezember 2022 eine objektive Verände rung im Vergleich zum im Gutachtenszeitpunkt bekannten Zustand ergeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. O.___ eine Zunahme der Pathologie im Vergl e ich zur Bildgebung vom Juni 2021 explizit verne i nte (vorstehend E. 5.12, vgl. auch E. 5.9). Dies ergibt sich auch aus dem MRI-Bericht vom 1 6. Dezember 2022 selbst, beurteilten die Radiologen die Neuroforamenstenose HWK3/4 und HWK 5/6 doch als stationär und verneinten eine relevante Spinalkanalstenose sowie eine Myelopathie (Urk. 12/286/82).
Dass d as vom Beschwerdeführer angeführte progredien te Knochenmarksöd e m und die vermehrte O s teochondrose HWK4/5 die gutachter l iche Beu r teilung hins i chtlich der verblei b enden Arbeits fähigk ei t in Frage stellen würde, ist durch die nach Erstattung des Gutachtens ergangenen Berichte und Stellungnahm en von Dr.
O.___
(vorstehend E. 5.9-10, E. 5.12) nicht dargetan, zumal auch Dr. T.___ bildgebend objektivierte
patholo gische Befunde erkannt e und diesen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung trug, indem
er eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert e .
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bemängelte zunächst, dass im orthopädischen Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem MRI der HWS vom 1 6. Dezember 2022 fehle, welches dem Gutachter wohl gar nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).
Das vom Beschwerdeführer erwähnte MRI der HWS wurde am 1 6. Dezember 2022 angefertigt (Urk. 12/286/81-82) und die Untersuchung durch Dr. T.___ erfolgte am 2 1. Dezember 2022 (Urk. 12/286 S.
48 Ziff. 1.1). Im Aktenauszug des B.___ -Gutachtens wird das fragliche MRI unter den nachträglich eingegangenen, in Abschnitt V abgelegten Unterlagen erwähnt (Urk. 12/286 S. 24 Ziff. 1.2). Im orthopädischen Gutachten von Dr. T.___ wird das MRI vom 1 6. Dezember 2022 unter den bildgebenden Untersuchungen allerdings nicht angeführt (Urk. 12/286 S. 52 f.). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass dieser Umstand den Schluss nahe legt, dass Dr. T.___ bei Erstattung seines Gutachtens keine Kenntnis der fünf Tage vor seiner Untersuchung angefertigten Bildgebung hatte, weshalb er sich auch nicht damit auseinandersetzte. Kenntnis hatte er dagegen vom MRI der HWS vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 12/286/79) und de r damit objektivierten Deformation der Wirbelkörper HWK4/5/6, wobei er einen sicheren Hinweis für eine zervikale Neurokompression oder eine Myelopathie verneinte (vgl. Urk. 12/286 S. 53 Mitte, S. 56 Ziff.
E. 6.3.3 Sodann rügte d er Beschwerdeführer, dass der orthopädische Gutachter Dr. T.___
keine Stellung genommen habe zur grenzwertigen Enge des Spinalkanals zervikal, welche gemäss Beurteilung durch Dr. O.___ zu Beschwerden führe und aufgrund welcher sich die Frage der Operationsindikation nach wie vor stelle
(Urk. 1 S. 5 Ziff.
E. 7 Med. pract . R.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik F.___, führte im Bericht vom 1. März 2022 (Urk. 12/269/4-6) aus, hin sichtlich der Schulterproblematik sei die letzte Kontrolle im November 2014 erfolgt und eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung daher nicht möglich (Ziff. 2.1). Er nannte die zum damaligen Zeitpunkt gestellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2; vgl. Urk. 12/220 S. 1
sowie Urk. 12/269/7). 5.
E. 8 . 2
In der gesamtmedizinischen Beurteilung (S. 11 Ziff.
E. 9 Im Bericht vom 1 7. Januar 2023 (Urk. 12/296 /1-2) führte Dr. O.___ (vorstehend E. 5. 4) aus, aktuell habe der Beschwerdeführer zunehmend Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen beidseits in die Schultern. Zudem beklage er Ausstrahlungen ins rechte Bein. Am 16. Dezember 2022 sei eine erneute Bildgebung der HWS durchgeführt worden (vgl. Urk. 12/286/81-82). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden seien sehr gut mit der Bildgebung zu erklären. Bildmorphologisch habe die Stenose jedoch nicht zugenommen. Es bestehe eine vermehrte Osteochondrose im Bereich HWK4/5 (S. 1 unten). Die konservativen Therapiemassnahmen – einerseits das Tragen eines Lendenmieders und ergänzend dazu die Durchführung eines Sakralblocks - seien nochmals auszuschöpfen und bei ungenügendem Ansprechen das weitere Vorgehen zu evaluieren (S. 2).
Am 1 0. März 2023 (Urk. 12/296/3-4) berichtete Dr. O.___, der Beschwerdeführer habe zunehmend linksseitig ausstrahlende Beschwerden. Die Beschwerden seien nicht klar lokalisierbar und gingen bis in die Hand, teilweise mit Kribbelparäs thesien. Im MRI vom Dezember 2022 zeige sich auf Höhe C3/4 eine neuro - foraminale Stenose und ebenfalls auch auf Höhe C5/6 mit Osteochondrose . Der Beschwerdeführer werde nochmals für eine CT-gesteuerte Infiltration auf diesen beiden Höhen aufgeboten.
Gemäss dem Bericht der Radiologen des S pitals P.___
vom 2 8. März 2023 (Urk. 12/299) erfolgte gleichentags eine CT-gesteuerte, perineurale Infiltration im Bereich der Nervenwurzel C4 und C6 und habe der Beschwerdeführer 20 Minuten nach der Intervention eine Schmerzreduktion von VAS 8-9 auf 0 angegeben.
E. 11 R AD -Ärztin Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 5.1)
stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 1. August 2023 (Urk. 12/301 S. 3-4) auf den Standpunkt, das
B.___ -Gutachten sei
vollständig. Den Gutachtern habe neben dem nachträglich eingegangenen Arztbericht von Dr. O.___ vom 5. Dezember 2022 (vgl. Urk. 12/286/85-86) auch das aktuelle MRI der HWS vom 1 6. Dezember 2022 (vgl. Urk. 12/286/81-82) vorgelegen. Gegen die von Dr. O.___ angegebene deutliche Verschlechterung der HWS-Problematik spreche auch die Tatsache, dass durch die CT-Infiltration vom 2 8. März 2023 eine nachhaltige Schmerzreduktion habe erreicht werden können, was die im Raum stehend Operationsindikation wiederum relativiere (S. 4 oben). Schliesslich wies Dr. L.___ auf die diversen gutachterlich festgestellten – und im Einzelnen wiedergegebenen – Inkonsisten zen während der Exploration hin, welche die Gutachter zur Begründung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angeführt hätten (S. 4 Mitte), und betonte, dass laut den Gutachtern eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands in den letzten Jahren nicht habe erkannt werden können (S. 4 unten).
E. 12 / 286/1-67) erfüllt die grund legenden formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.4). Es beruht auf den wesentlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kennt nis der Vorakten (vgl. S. 18 ff. Ziff. 1.1-2, S. 25 ff. Ziff. 2) abgegeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00441
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
26. September 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Advokatur Walche Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1965, war von Januar 1990 bis Dezember 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 3. Dezember 2003) als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 12 /7, Urk. 12 /59). Am 6. Juni 2003 meldete er sich – damals als 1960 geborener Z.___ (vgl. zur Änderung der Personalien und des Geburtsdatums Urk. 12 /154-158, Urk. 12 /176) – bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2004 (Urk. 12 /35) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2005 (Urk. 12 /45) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2003 zu. 1.2
Mit Verfügung vom 3. März 2008 (Urk. 12 /69) wies die IV-Stelle ein vom Ver-sicherten am 1 3. Juli 2007 gestelltes Rentenrevisionsgesuch (Urk. 12 /53) ab. Mit Urteil vom 1 1. Juli 2008 (Urk. 12/76) hob das hiesige Gericht diese Verfügung auf und wies die Sache zur polydisziplinären MEDAS-Abklärung an die IV-Stelle zurück (Verfahren Nr. IV.2008.00397). Am 2 4. Mai 2009 erstattete das Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (Urk.
12 /93/1-46). Mit Verfügung vom 1 6. August 2010 (Urk. 12 /144) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. November 2011 (Urk. 12 /153) bestätigte (Verfahren Nr.
IV.2010.00788).
Im Rahmen eines weiteren, von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk.
12 /160/1-3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 1. Juli 2013 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 12 /171). 1.3
Nach Eingang einer weiteren Anmeldung vom 1 8. Dezember 2013 (Urk.
12 /180 /8-13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische und
eine ortho pädische Untersuchung des Versicherten durch ihren r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD - Untersuchungsberichte vom 7. Juli und 2 2. August 2014, Urk.
12 /202 und Urk. 12 /206) . Mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk.
12/232) lehnte sie
eine Erhöhung der bisherigen Invalidenrente ab . 1. 4
Am 3. Februar 2021 ersuchte der Versicherte erneut um Prüfung einer Renten erhöhung (Urk. 12 /238). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 12 /251) trat die IV-Stelle a uf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
Mit Urteil vom 5.
November 2021
(Urk. 12/256) hob das hiesige Gericht die se Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsbegehrens an die IV-Stelle zurück (Verfahren Nr. IV.20 21.00390).
Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten beim B.___ ein, welche s am 2 1. März 2023 erstattet wurde (Urk. 12/286/1-67) . Nach Konsul tation ihres RAD (Urk. 12/290 S. 5 -7) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/291, Urk. 12/297) wies sie das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1 4. August 2023 (Urk. 12/302 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. August 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6.
September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm spätestens ab Februar 2021 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten
(Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde und reichte am 6. Dezember 2023 (Urk.
11) die
– zunächst unvollständig eingereichten (vgl. Urk.
10) – Akten ein (Urk. 12/1-304). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2023 (Urk.
13) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Renten anspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit . c). 1.2
Der 19 65 geborene Beschwerdeführer, der seit Dezember 2003 Rentenbezüger ist (Urk. 12/35, Urk. 12/45), war am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt. Seine laufende Rente bleibt damit auch bei einer Revision des Rentenanspruchs im bisherigen Rentensystem und es bleiben die bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche nachfolgend auch in dieser Version wiedergegeben werden
(vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR], Rz . 910 4). 2. 2.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 2 IV G). 2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.5
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe und ihm die ursprüngliche Tätigkeit als Wagenreiniger bei der Y.___ sowie die Nebentätigkeit als Reinig ungskraft bei der C.___ weiterhin nicht (mehr) zumut bar sei en (S. 1 unten). Gemäss den medizinischen Abklärungen bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit – mit näher u m schriebenem Belastungsprofil - eine volle Arbeitsfähigkeit
(S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer mit Verweis auf die Beurteilung des behandelnden Orthopäden gegen das B.___ -Gutachten vorgebrach ten Einwände würden – aus näher dargelegten Gründen – nicht verfangen. Die Gutachter hätten Kenntnis gehabt von den relevanten Arztberichten und die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit diversen Inkonsistenzen während der Exploration begründet (S. 2 unten). L aut den Gutachtern könne eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands in den letzten Jahren nicht erkannt werden. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine höher e Invalidenrente (S. 3 Mitte) .
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) betonte die Beschwerdegegnerin, dass bei der Begutachtung keine wichtigen Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien und dem B.___ -Gutachten voller Beweiswert zu komme (S. 3). 3 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das B.___ -Gutachten erweise sich in verschiedener
– im Einzelnen näher dargelegter (S. 4 f. Ziff. 2 f.) - Hinsicht als unvollständig und lückenhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Das Gericht habe daher ein neues Gutachten in Auftrag zu geben oder die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 Ziff. 4). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszeitstand des Beschwerdeführers seit der letzt en
materiellen Prüfung seines Rentenanspruchs
anspr u chsrelevant verschlechtert hat und ob das B.___ -Gutachten zur Beurteilung dieser Frage eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage bildet. Zeitlicher Referenzpunkt bildet dabei die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. September 2015
(vgl. vorstehend E. 2.3 sowie Urk.
12/256 E. 3.12). 4. 4.1
Der Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 12 /232)
lagen folgende Berichte zugrunde:
4 .2
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 28. Oktober 2013 (Urk. 12/180/5), der Beschwerdeführer stehe seit 1989 in seiner hausärzt lichen Behandlung. Seit 1. Januar 2013 sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig, dies aufgrund folgender Diagnosen: - Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei SLAP Typ II und Partial ruptur der Supraspinatussehne, aktivierte Acromioclavikular -(AC-) Gelenksarthrose - chronische Lumboischialgien rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 (Dr. E.___) - Status nach wiederholten periradikulären
Kortikoidtherapien Wurzel S1 rechts ohne Besserung
Dr. D.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit Anfang 2013 zunehmend Schulterschmerzen rechts, die als operationsbedürftige Sehnen- und Muskelschäden beurteilt worden seien und demnächst in der Uniklinik F.___ operiert würden. Des Weiteren bestünden seit Jahren Rückenschmerzen und Ausfälle aufgrund der zunehmenden Spinalkanalstenose, die nach Abheilen der Schulter wahrscheinlich erneut operiert werden müsse.
I n der vom Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2013 unterzeichneten erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug bestätigten Dr. D.___
und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als weitere Diagnose eine Depression (Urk. 12/180/14). 4 .3
Am 29. November 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Uniklinik F.___ einem operativen Eingriff an der rechten Schulter, welcher gemäss Austrittsbericht
vom gleichen Tag (Urk. 12 /180/3-4) eine Schulterarthroskopie, eine Bizepstenotomie, ein intraartikuläres Debridement, ein subakromiales Debridement und eine AC-Resektion rechts beinhaltete (S.
1). 4 .4
Dr. med. E.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 12 /180/1) eine persistierende Ischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 rechts. Im Februar sei auf seine Verordnung hin eine neurologische Abklärung erfolgt, wobei in der Myelo graphie keine eigentliche Wurzelkompression habe nachgewiesen werden können (vgl. Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie, vom 1 3. Februar 2013, Urk. 12/169) . Aufgrund der erneuten Schmerzen rechts habe er eine periradikuläre Infiltration veranlasst, um etwas Linderung zu erzielen. Vonseiten des Rückens sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Eine Operation sei zurzeit nicht möglich aufgrund der erst zwei Wochen zurückliegenden Schulterarthroskopie.
Am 10. Februar 2014 (Urk. 12 /192/2) berichtete Dr. E.___, gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die Schmerzen nach periradikulärer Infiltration L5 rechts für ein bis zwei Wochen deutlich gebessert, im weiteren Verlauf aber wieder zugenommen. Er könne ihm vorerst keine weiteren Therapieoptionen anbieten. 4 .5
Im Bericht vom 28. März 2014 (Urk. 12 /197) führte Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) aus, die von ihm aktuell attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf sämtliche Tätigkeiten (Ziff. 1). Trotz Schulteroperation persistierten Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung der Schulter rechts. Die chronischen Kreuz schmerzen hätten sich in den letzten drei Jahren nicht verändert (Ziff. 3). 4 .6
Im Bericht vom 7. Juli 2014 über die psychiatrische Untersuchung vom 2. Juli 2014 (Urk. 12 /202) verneinte RAD-Arzt med. pract . I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alleinleben (S. 4 Ziff. 9). Es bestünden keine psychischen Einschränkungen (S. 4 Ziff. 11). 4 .7
Im Bericht vom 22. August 2014 über die orthopädische Untersuchung vom 2. Juli 2014 (Urk. 12 /206) nannte RAD-Ärztin med. pract . J.___, Fachärztin für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der
LWS - Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 - Funktionsminderung der rechten Schulter bei - Status nach arthroskopischer Operation im November 2013
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die RAD-Ärztin leichte Senkspreizfüsse (S. 10 Ziff. 8). Sie führte aus, die Untersuchung sei von zahlreichen Inkonsistenzen geprägt gewesen. Die demonstrierten Einschrän kungen und die Schmerzausbreitung seien durch die vorliegenden medizinischen Befunde nicht zu erklären. Schon im (A.___ -)Gutachten vom 24. Mai 2009 habe die Gutachterin darauf hingewiesen, dass die Schmerzen schon bei leichter Berührung und mit Ausstrahlungen über die anatomisch nachvollziehbaren Lokalisationen hinaus geklagt worden seien. Der im Rahmen des Gutachtens erhobene Untersuchungsbefund entspreche im Wesentlichen auch dem heute erhobenen Befund. Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei keine wesentliche Veränderung seit dem Gutachten von 2009 zu objektivieren (S. 10 Ziff. 9). Aufgrund des aus somatischer Sicht ausgewiesenen Gesundheitsschadens bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Rangierer weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit - körperlich leicht und wechselbelastend, ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- sowie hüftgelenks- und kniebelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte exposition – sei weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 11 oben). 4 .8
Im Bericht vom 7. November 2014 über die Verlaufskontrolle in der Schultersprechstunde vom 3. November 2014 (Urk. 12 /220) führte Prof. Dr. med. K.___, Teamleiter Schulterchirurgie, Uniklinik F.___, aus, die Operation vom 2 9. November 2013 habe retrospektiv durchaus die Situation leicht verbessert, dennoch leide der Beschwerdeführer an persistierenden Schmerzen bei Überkopfarbeiten (S. 1 unten). Für eine körperlich schwere Tätigkeit schienen die angegebenen Schmerzen derzeit zu stark. Für eine körper lich leichte Tätigkeit wäre theoretisch eine fast vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2). 4 .9
In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 12 /217) führte Dr. D.___
aus, der Beschwerdeführer schildere ihm gegenüber glaubhaft, dass er schon nach leichter körperlicher Belastung mehr Schmerzen im Rücken und in der Schulter empfinde und deshalb nur kurzzeitig und in minimer Form belastet werden könne. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken-, Schulter- und der psychischen Beschwerden bei höchstens 40 % zu sehen für leichte körper liche, vornehmlich sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe. 5. 5.1
Im Februar 2021 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Als Beweis brachte er die Berichte von Dr. D.___
vom 3. Februar 2021 (Urk. 12/238) und vom 1 3. April 2021 (Urk. 12/249/1-2) bei. Am 1 7. Februar 2021 (Urk. 12/241 S. 2 unten) und am 2 1. April 2021 (Urk. 12/250 S.
2-3) nahm RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, Stellung zu den Akten und gelangte zum Schluss, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung nicht ausgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht sei (Urk. 12/241 S. 2 unten, Urk. 12/250 S. 3 Mitte). 5.2
In seinem Urteil vom 5. November 2021 (Urk. 12/256) erwog das hiesige Gericht, wie RAD-Ärztin Dr. L.___ zutreffend festgestellt habe, liessen die vom Beschwer deführer beigebrachten Berichte von Dr. D.___ in diagnostischer Hinsicht keine relevante Veränderung erkennen. Die von Dr. D.___ angeführten Diagnosen die LWS sowie die rechte Schulter betreffend, mit welchen er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache begründet habe, seien bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. September 2015 bekannt gewesen und damit nicht neu. Unter Hinweis auf bestehende Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage sowohl die rechte Schulter als auch den Rücken betreffend und eine möglicher weise damit einhergehende Veränderung der funktionellen Auswirkungen erachtete das Gericht indes
weitere
medizinische Abklärung en zur materiellen Beurteilung als angezeig t (Urk. 12/256 E. 5.3-4). 5.3
Im Bericht vom 1 4. Januar 2022 zur interdisziplinäre n Schmerzbehandlung im Zentrum M.___
nach erfolgter Selbstvorstellung des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 nannten Dr. phil. N.___, k linischer Psychologe, und die involvierten Ärzte aus den Fachdisziplinen orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie folgende Diagnosen (Urk. 12/264 S. 1) : - r ezidivierende dep ressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Befund gemäss Radiologiebericht betreffend das
MRI der H WS vom 24.
Juni 2021 (vgl. S. 3 unten, Urk.
12/286/79-80) - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Befund gemäss Radiologiebericht betreffend das MRI der LWS und des I liosakralgelenks (ISG) vom 3 1. März 2021 (vgl. S. 3 Mitte, Urk. 12/249/3 -4) - Hernia ventralis
Gemäss Konsensbeurteilung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht (S. 8 oben).
5.4
Der an der interdisziplinäre n Schmerzbehandlung im M.___ (vgl. vorstehend E. 5.3) beteiligte Dr. med. O.___, Belegarzt Orthopädie am S pital P.___, nannte im Bericht vom 1. Februar 2022 (Urk. 12/267/5-6) folgende, d ie Wirbelsäule betreffende n Diagnosen (S. 1 Mitte): - HWS - aktuell Verschlechterung mit/bei - mässiger zervikaler Spinalkanalstenose C3/4 mit neuropathischen Beschwerden im linken Arm - neuroforaminale Stenosen C3/4 links und rechts - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH-S yndrom) HWK4-7 - LWS - mehrsegmentale lumbale Spinalstenosen und rezessale Stenosen L4/5, weniger L3/4 - Status nach dorsaler St abi lisation L5/S1 im November 2006
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe seit gut einem Monat stark zunehmende Beschwerden. Er habe ausstrahlende Kribbelparästhesien bis in den Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger links (S. 1 Mitte).
Im Bericht vom 1 8. Februar 2022 (Urk. 12/268/1-3) führte Dr. O.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung beidseits in die Arme und vor allem in die rechte Hand. Zudem beklage er Gefühlsstörungen in den Füssen. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 2021 (Ziff. 2.1, Ziff. 1.1). Die aktuelle Symptomatik bestehe in starken Anlaufbeschwerden, starken Schmerzen bei Tagesaktivitäten, starken Nacht schmerzen, einer mässige n Muskelschwäche in beiden Armen sowie mässigen Gefühlsstörungen (Ziff. 2.2). Aufgrund der zervikalen und lumbalen Spinal stenose bestehe aus seiner Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). Aktuell würden die konservativen Therapiemassnahmen – Tragen eines weichen Halskragens nachtsüber, ergänzend sorgfältige manuelle Therapie und Traktionsbehandlung der HWS, Medikation mit Pregabalin – ausgeschöpft. Bei ungenügendem Ansprechen oder einer Zunahme der Beschwerden wäre auch ein operatives Vorgehen in Betracht zu ziehen (Ziff. 2.8). 5 . 5
Dr. med. Q.___, Oberarzt Departement Chirurgie, S pital P.___, berichtete am 4. Februar 2022 (Urk. 12/266) von einer abdominal beschwerde freien und unauffälligen Situation nach am 4. September 2021 erfolgter Rezidivnarbenhernienplastik bei epigastrischer Hernie (Ziff. 2.1-2, vgl. auch Urk. 12/267/16). Der Behandlungsabschluss sei am 2 1. Oktober 2021 erfolgt und durch ihn s ei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3, Ziff. 2.8). 5 . 6
Dr. D.___
berichtete am 1 5. Februar 2022 (Urk. 12/267/4), seit seinem letzten Bericht vom 1 3. April 202 1 (vgl. vorstehend E. 5.1) habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, insbesonder e die zervikalen und lumbalen Beschwerden hätten zugenommen im Si n ne von abnehmender Belastbarkeit und Beweglichkeit der HWS und der L WS mit zunehmenden Schmerzen. Es se i von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, auch für angepasste Arbeiten. Dies insbesondere, da längeres Sitzen, Stehen oder Gehen sowie das Verharren in derselben Körper p osition über mehr als zwei Stunden täglich nicht möglich seien. 5 . 7
Med. pract . R.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik F.___, führte im Bericht vom 1. März 2022 (Urk. 12/269/4-6) aus, hin sichtlich der Schulterproblematik sei die letzte Kontrolle im November 2014 erfolgt und eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung daher nicht möglich (Ziff. 2.1). Er nannte die zum damaligen Zeitpunkt gestellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2; vgl. Urk. 12/220 S. 1
sowie Urk. 12/269/7). 5. 8 5. 8 .1
Im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 2 1. März 2023 (Urk. 12/286/1-67) nannten Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. U.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
und Dr. med. Wolfgang V.___, Facharzt für Neurologie, im Rahmen der Konsens - beurteilung (S.
8 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 11 f. Ziff. 4.3 lit . b) : - chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom beidseits - Status nach dorsaler und interkorporeller Spondylodese LWK5/SWK1 mit Knochenentnahme vom rechten Beckenkamm sowie Dekompres sion LWK5/SWK1 beidseits am 2 3. November 2006 (Dr.
E.___, Spital W.___) - Hinweis für residuelles radikuläres Syndrom auf Höhe LW4 links und S1 rechts - chronische Nacken-, Schulter-, Arm- und Handbeschwerden der adominanten linken Seite - radiologisch kein sicherer Hinweis für zervikale Neurokompression oder Myelopathie (Röntgen vom 1 7. Juni 2021 und MRI vom 2 4. Juni 2021) - kein Anhaltspunkt für radikuläre oder medulläre Beteiligung
Weiter nannten die Gutachter diverse Diagnosen oh n e Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, darunter eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine Adipositas mit einem BMI von 39kg/m 2, ein C OPD sowie eine funktionelle Hemihypästhesie links (S. 12 Ziff. 4.3 lit . c). Sie führten aus, die subjektiv geklagten Beschwerden hätten einen organischen Kern, welcher aber wesentlich überlagert werde (S. 11 Ziff.
4.2). 5 . 8 . 2
In der gesamtmedizinischen Beurteilung (S. 11 Ziff. 4.3 lit . a) hielten die Gutachter fest, bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und es bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungs fähigkeit (S. 11 oben).
Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe der Beschwerdeführer unter Gegenhalten eine insbesondere thorakolumbal deutlich eingeschränkte bis aufgehobene Beweglichkeit demonstriert. Es hätten jedoch Inkonsistenzen mit unterschiedlichen Befunden in verschiedenen Untersuchungssituationen bestanden. An den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Auslenkung bestanden, mit Ausnahme des unter Gegenhalten oberhalb der H orizontalen eingeschränkten Bewegungsausmasses an den Schultern. Radiologisch bestünden an der Wirbelsäule im zervikalen Abschnitt mit einer DISH vereinbare Veränderungen ohne sicheren Hinweis für eine Neurokompression und lumbal eine mehrsegmentale Degeneration, insbesondere im Anschlusssegment LWK4/5 mit Affektion der Nervenwurzel L5 beidseits. An den ISG lägen mässige degene rative Veränderungen vor. Zusammenfassend liessen sich die vom Beschwerde führer sehr diffus geklagten Beschwerden an der linken Körperseite durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen. Es hätten Hinwe ise auf eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente bestan den. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher bei der Y.___ durchgeführt habe, keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine quantitativ uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs fähigkeit (S. 11 Mitte).
Bei der neurologischen Untersuchung sei der S t atus weitgehend bland ausge fallen. Es hätten sich diskrete Seitendifferenzen der Beineigenreflexe gefunden, nämlich eine Minderung des Patellasehnenreflexes
links und eine Minderung des Achillessehnenreflexes rechts. Beide könnten als residuelle radikuläre Syndrome interpretiert werden, mit welche n aber keine zusätzliche n sensomotorische n Defizite einhergingen. Die halbseitige Minderempfindung links sei organisch neurologisch nicht erklärbar. Bezüglich des HWS-Syndroms hätten sich keine Anhaltspunkte für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ergeben. Aus neurologischer Sicht werde hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausge übten Tätigkeit auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen. Für angepasste, körper lich leichte, wechselb elastende Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sichte eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 11 unten).
Bei der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien für das Vorliegen einer eigenständigen depressiven Episode nicht erfüllt gewesen. A us psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 11 unten).
Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit en, wie sie der Beschwerde führer bei der Y.___ durchgeführt habe, bestehe eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit, dies seit dem Jahr 2009 (S. 13 Ziff. 4.6.1, Ziff.
4.6.3-4). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte körperlich leicht und wechselbelastend sein, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10
kg sowie ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus. In einer solchen Tätigkeit wäre eine vollzeitliche Präsenz ohne Leistungseinschrän kung möglich und bestehe mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsun fähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden (S. 13 Ziff. 4.7.1-5).
Eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands könne in den let z ten Jahren nicht erkannt werden (S. 14 oben).
5. 9
Im Bericht vom 1 7. Januar 2023 (Urk. 12/296 /1-2) führte Dr. O.___ (vorstehend E. 5. 4) aus, aktuell habe der Beschwerdeführer zunehmend Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen beidseits in die Schultern. Zudem beklage er Ausstrahlungen ins rechte Bein. Am 16. Dezember 2022 sei eine erneute Bildgebung der HWS durchgeführt worden (vgl. Urk. 12/286/81-82). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden seien sehr gut mit der Bildgebung zu erklären. Bildmorphologisch habe die Stenose jedoch nicht zugenommen. Es bestehe eine vermehrte Osteochondrose im Bereich HWK4/5 (S. 1 unten). Die konservativen Therapiemassnahmen – einerseits das Tragen eines Lendenmieders und ergänzend dazu die Durchführung eines Sakralblocks - seien nochmals auszuschöpfen und bei ungenügendem Ansprechen das weitere Vorgehen zu evaluieren (S. 2).
Am 1 0. März 2023 (Urk. 12/296/3-4) berichtete Dr. O.___, der Beschwerdeführer habe zunehmend linksseitig ausstrahlende Beschwerden. Die Beschwerden seien nicht klar lokalisierbar und gingen bis in die Hand, teilweise mit Kribbelparäs thesien. Im MRI vom Dezember 2022 zeige sich auf Höhe C3/4 eine neuro - foraminale Stenose und ebenfalls auch auf Höhe C5/6 mit Osteochondrose . Der Beschwerdeführer werde nochmals für eine CT-gesteuerte Infiltration auf diesen beiden Höhen aufgeboten.
Gemäss dem Bericht der Radiologen des S pitals P.___
vom 2 8. März 2023 (Urk. 12/299) erfolgte gleichentags eine CT-gesteuerte, perineurale Infiltration im Bereich der Nervenwurzel C4 und C6 und habe der Beschwerdeführer 20 Minuten nach der Intervention eine Schmerzreduktion von VAS 8-9 auf 0 angegeben. 5.10
Mit E-Mail
vom 2. Mai 2023 (Urk. 12/296/6) beantwortete Dr. O.___ die ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen zum B.___ -Gutachten (vgl. Urk. 12/296). Er hielt fest, dass er die gutachterliche Einschätzung e i ner vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als nicht zutreffend erachte. In der Bildgebung und auch den Beschwerdebildern bestehe sowohl eine HWS-E rkrankung als auch eine LWS-E rkrankung. In Kombination führe dies zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der H WS-Erkrankung im B.___ -Gutachten sei aus seiner Sicht unvollständig. Nebst den beeindruckenden Ossifikationen bestehe eine grenzwertige Enge des Spinalkanals und der austretenden Nerven, die zu Beschwerden führten (Ziff. 1) . Aufgrund des guten Ansprechens auf die Infiltration bei neuroforaminalen Stenosen denke er, dass der Beschwerdeführer von einer Operation profitieren könnte. Dies scheine im B.___ -Gutachten nicht berücksichtigt worden zu sein (Ziff. 2) . Es bestünden sodann Unterschiede zwischen seiner Beurteilung und der Beurteilung im ortho pädischen Teilgutachten. In den MRI-Bildern der LWS zeige sich eine mehr segmentale lumbale Stenose, beginnend auf der Höhe L2-3, weniger L3-4 und L4- 5. Aus seiner Sicht handle es sich um eine me hr segmentale lumbale Stenose, die klar zu der eingeschrän k ten Gehfähigke it und Belas t barkeit der L WS
führe
(Ziff. 3). 5. 11
R AD -Ärztin Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 5.1)
stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 1. August 2023 (Urk. 12/301 S. 3-4) auf den Standpunkt, das
B.___ -Gutachten sei
vollständig. Den Gutachtern habe neben dem nachträglich eingegangenen Arztbericht von Dr. O.___ vom 5. Dezember 2022 (vgl. Urk. 12/286/85-86) auch das aktuelle MRI der HWS vom 1 6. Dezember 2022 (vgl. Urk. 12/286/81-82) vorgelegen. Gegen die von Dr. O.___ angegebene deutliche Verschlechterung der HWS-Problematik spreche auch die Tatsache, dass durch die CT-Infiltration vom 2 8. März 2023 eine nachhaltige Schmerzreduktion habe erreicht werden können, was die im Raum stehend Operationsindikation wiederum relativiere (S. 4 oben). Schliesslich wies Dr. L.___ auf die diversen gutachterlich festgestellten – und im Einzelnen wiedergegebenen – Inkonsisten zen während der Exploration hin, welche die Gutachter zur Begründung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angeführt hätten (S. 4 Mitte), und betonte, dass laut den Gutachtern eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands in den letzten Jahren nicht habe erkannt werden können (S. 4 unten). 5.12
Mit E-Mail vom 5. September 2023 (Urk. 3 S. 1) äusserte sich Dr. O.___ zur Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. L.___ (vorstehend E. 5.11)
und beantwortete die ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 3 S. 2). Er führte aus, die MRI- Untersuchung vom 2 4. Juni 2021 habe eine zentrale Spinalkanalstenose C3-4 und mehrere Neuroforaminalstenosen
ergeben. Danach sei eine konservative Therapie mit recht guter Wirkung durchgeführt worden. Die MRI-Untersuchung vom 1 6. Dezember 2022 sei aufgrund einer Beschwerdezunahme erfolgt. In der Bildgebung habe sich keine Zunahme der Pathologie gefunden, das heisse, die Veränderungen vom Juni 2021 seien unverändert geblieben
(Ziff. 2). Das Ansprechen auf die Infiltration mit Kortison sei typisch bei einer relativen Enge. Durch die abschwellende Wirkung würden die Nervenstrukturen wieder besser «funktionieren». Dies könne als gutes Zeichen für eine Operation gesehen werden. Die Begründung der RAD-Ärztin sei nicht nachvollziehbar (Ziff. 3) . In seinen Untersuchungen habe er eine Bizeps- und Trizepsschw äche
– Ellbogenbeugung und Streckung – links feststellen können, die sehr gut mit den neuroforaminalen Stenosen korreliere (Ziff. 4). Es bestehe eine Kombination von Halswirbelsäulenkanalstenose und mehreren neuroforami nalen Stenosen. Es handle sich um einen komplexen Fall mit mehrfachen Pathologien, die durch die RAD-Ärztin ungenügend gewürdigt worden seien (Ziff. 1 sowie Antwort auf Frage 1 und Kommentar zu Frage 3). 6. 6.1
Nach Lage der medizinischen Akten b ei Erlass der Verfügung vom 7. September 2015 (vorstehend E. 4.2-9) stand en damals ein lumbales Rückenleiden sowie eine rechtsseitige Schulterproblematik im Vordergrund. Gestützt auf den Bericht von RAD-Ärztin med. pract . J.___ vom 2 2. August 2014 (vorstehend E. 4.7) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit – mit näher umschriebenem Belastungsprofil – zu 100 % arbeitsfähig sei.
Im B.___ - Gutachten vom 2 1. März 2023 (vorstehend E. 5.8.1-2)
attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und verneinten eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands in den letzten Jahren. Die Gutachter bestätigten (weiterhin) das Bestehen eines lumbalen Rü ckenleiden s, welches si e diagnostisch als ch r onische s lumbogluteale s Schm e rzsyndrom beidseits einordnete
n. Hinsichtlich der rechten Schulter stellte der orthopädische Gutachter dagegen fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen klaren Leidensdruck mehr geäussert habe (Urk. 12/286 S. 55 Mitte), was mit Blick auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Begutachtung
zu bestätigen ist (vgl. Urk.
12/286 S.
32 Ziff. 3.2.1, S. 39 Ziff. 3.2, S. 48 f. Ziff. 3.1, S. 60 Ziff. 3.2.1). A uch d ie Berichte der behandelnden Ärzte (vorstehend E. 5.3-7, E. 5.9-10, E. 5.12) enthalten keine Hinweise (mehr) auf aktuell g eklagte, die Funktionalität über das bereits festgestellte Ausmass hinausgehend einschränkende rechtsseitige Schulterbeschwerden, sodass die im Urteil vom 5. November 2021 hinsichtlich der rechten Schulter zumindest als möglich erachtete Verschlechterung (Urk.
12/256 E. 5.3) nicht erstellt ist. Weiterhin nicht ausgewiesen ist sodann eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung. Eine solche wurde von der psychiatrischen Gutachterin Dr. U.___
unter Würd igung
insbesondere auch des Berichts des M.___ vom 1 4. Januar 2022 (vorstehend E. 5.3)
mit nach vollziehbar er Begründung verneint (Urk. 12/286 S. 40 Mitte, S. 44 f. Ziff.
6.2.3, Ziff. 6.3) und diese
Beurteilung
vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.
Des Weiter en diagnostizierten die B.___ -Gutachter chronische Nacken-, Schulter, Arm- und Handbeschwerden d er adominanten linken Seite. Insofern präsentiert sich die gesundheitliche Situation im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung im Jahr 2015 als verändert. G emäss Beurteilung der
B.___ -Gutachter wirkt sich die gesundheitliche Gesamtsituation aber (weiterhin) nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer a ngepasst en Tätigkeit aus, womit insgesamt
– sollte auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden können
– nicht von einer wesent lichen und damit revisionsrelevanten Verschlechterung des Gesundheits - zustands auszugehen wäre. 6.2 6.2.1
Das B.___ -Gutachten vom 2 1. März 2023 (Urk. 12 / 286/1-67) erfüllt die grund legenden formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.4). Es beruht auf den wesentlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kennt nis der Vorakten (vgl. S. 18 ff. Ziff. 1.1-2, S. 25 ff. Ziff. 2) abgegeben. 6.2.2
In die orthopädische Beurteilung Eingang fanden nebst den durch Dr. T.___
erhobenen klinischen objektiven Befunden seine anlässlich der Begutachtung gemachten Verhaltensbeobachtungen (S. 50 ff. Ziff. 4.3) sowie insbesondere auch Bildgebungen der LWS und HWS (S. 52 f.), darunter das MRI der LWS und des ISG vom 3 1. März 2021 (Urk. 12/249/3-4) und das MRI der HWS vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 12/286/79-80). Wie bereits RAD-Ärztin med. pract . J.___ im Untersuchungsbericht vom 2 2. August 2014 (vorstehend E. 4.7) stellte auch Dr. T.___ Inkonsistenzen bei der klinischen Untersuchung fest. So etwa bezeichnete er die bei der expliziten Pr üfung verminderte Kopfrotation als durch eine freie Beweglichkeit unter Ablen kun g relativ i ert (vgl. S. 5 1 Mitte) . Des Wei t eren stellte er fest, dass die Prüfung der unteren Extre m itäten in Rü ckenlag e unter un a blässiger Angabe tieflumbaler Sch m erzen, zei t weise unter Gegenhalten, keinesfalls gelungen sei, währen d dieselben Manöver in sit z ender Position durch aus bis in die Endposition hätten durchgeführt werden können (vgl. S. 52 Mitte) . Im Weiteren konstatierte er, die Tatsache, dass sich der Explorand trotz seines erheblichen Übergewichts auf der Liege sitzend zwecks Positionswechsel mit beiden Armen spontan und kraftvoll ohne ersichtlichen Leidensdruck habe hoch stemmen können, sei mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten kaum vereinbar (S. 54 Mitte). Hinsichtlich der HWS wies Dr. T.___ auf die bildgebend objektivierten, mit einer DISH vereinbaren Veränderungen ohne sicheren Hinweis für eine Neurokompression und hinsicht lich der LWS auf eine mehrsegmentale Degeneration insbesondere im Anschluss segment LWK4/5 mit Affektion der Nervenwurzel L5 beidseits sowie mässige degenerative Veränderungen an den Iliosakralgelenken hin und stellte im Übrigen e inen ansonsten objektiv weitgehend blanden Befund bei letztlich sehr diffus an der linken Körperseite beklagten Beschwerden fest (S. 54 Mitte). Vor dem Hintergrund der sich ihm präsentierenden Befundlage gelangte Dr. T.___
zum begrün deten Schluss, dass angesichts der Anschlussdegeneration der lumbalen Wirbel säule nach Spondylodese ein gewisser Leidensdruck durchaus nachvoll - ziehbar sei, die deutlich inkonsistente klinische Präsentation je doch an eine erheblich nicht-organische Beschwerdekomponente denken lasse (S. 54 unten) und dass die geltend gemachten Einschränkungen im Alltag auf rein orthopädischer Ebene nicht vollumfänglich nachvollzogen werden könnten (S. 54 Ziff. 6.2.2). Vor dem Hintergrund der von Dr. T.___ beschriebene Befundlage ist seine Beurteilung, wonach aus orthopädischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, als schlüssig zu beurteilen. 6. 2.3
D er neurologische Gutachter
Dr. V.___ be urteilte den durch ihn erhobenen Befund als weitgehend bland. Mit Verweis auf die in den jüngsten Berichten von Dr. O.___
vom 2 1. September 2022 (Urk. 12/286/83-84) und vom 5. Dezember 2022 (Urk. 12/286/85-86) vor allem thematisierten Nacken - schmerzen hielt er insbesondere fest, dass seine Untersuchung bezüglich des HWS-Syndroms keinen Anhalt für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ergeben habe (S. 62 Ziff. 6.1, vgl. auch S. 60 oben). Im
Untersuchungsbefund
des Kopfes und des Halses beschrieb er unter anderem freie
Supraclaviculargruben und Nervenaustri tt spunkt e.
Im Übrigen fanden sich e inzig bei der Testung der Reflexe diskrete Seitendifferenzen mit links diskret schwächer auslösbarem Bizeps-, Trizeps- und R adiusperiostreflex
sowie P atellasehnenreflex und rechts diskret schwächer auslösbarem A chillessehnenreflex, welche gemäss Dr. V.___
jedoch nicht mit zusätzlichen sensomot o r i sc h en Defiziten einhergingen.
Für die vom Beschwerdeführer angegebene halbseitige Minderem pf indung konnte Dr.
V.___ keine organisch neurologische Erklärung finden.
Er
ordnete diese
als funktionell ein (S. 61 Ziff. 4.3, S. 62 Ziff. 6.1) . Insgesamt bez ei chnete Dr. V.___
di e
motorischen, s e ns o mo torisc h en und kog n itiven Fähig ke i t e n als erh al ten (S. 63 Ziff. 7.2) und zog die vor dem Hintergrund dieser weitgehend unauffälligen Befundlage nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte Arbeiten in Wechselbelastung aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 64 Ziff.
8.2).
Zu betonen ist, dass abgesehen von den älteren neurologischen Berichten, welche Dr. V.___ erwähnte
(S. 59 unten) – darunter der Bericht von D r.
H.___ vom 13.
Februar 2013, gemäss welch em
sich damals kein Hinweis auf eine frische Kompressionsneuropat h ie der Nervenwurzel L5 ergab (Urk. 12/169) - keine weiteren neurologischen Bericht e aktenkundig sind und insofern keine Indizien vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachter lich-neurologischen Beurteilung sprechen (vgl. vorstehend E. 2.5). Im Übrigen beschrieb auch Dr. O.___
– seinerseits jedoch behandel n der Orthopäd e
– im Bericht vom 2 1. September 2022 jedenfalls
in Bezug auf die oberen Extremitäten eine
unauffällige Neurologie mit intakter Oberflächensensibilität in beide n Armen und (mutmasslich der Einteilung der Kraftgrade gemäss Medical Research Council [ MRC ] entsprechender voll er) Kraft M5 bei Schulterhebung, Armabduktion, Ellbogenbeugung, Ellbogenstreckung, Faustschluss und Fingerspreizung beidseits (Urk. 12/286/84 oben). Des Weiteren zeigte sich in der aufgrund ausstrahlende r Nacken- und Handbeschwerden veranlassten MRI-Untersuchung der HWS vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 12/286/79-80) ein unauffälliges Signal des zervikalen Myelons und di e Radiologen verneinten das Vorliegen einer Myelopathie. Auch im Bericht über die MRI-Untersuchung der HWS vom 1 6. Dezember 2022 (Urk.
6/286/81-82) verneinten die Radiologen eine Myelopathie und eine Wurzelaffektion C4 und C6 wurde als bloss möglich beurteilt. Damit steh en auch diese Bildgebungen der Beurte i lung durch Dr. V.___ nicht en t gegen. 6. 3 6.3 .1
Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer am B.___ -Gutachten erhobene Kritik dessen Beweiswert in Frage stellt, mithin, ob konkrete, gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechende Indizien dargetan sind (vgl. vorstehend E. 2.5). 6.3.2
Der Beschwerdeführer bemängelte zunächst, dass im orthopädischen Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem MRI der HWS vom 1 6. Dezember 2022 fehle, welches dem Gutachter wohl gar nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).
Das vom Beschwerdeführer erwähnte MRI der HWS wurde am 1 6. Dezember 2022 angefertigt (Urk. 12/286/81-82) und die Untersuchung durch Dr. T.___ erfolgte am 2 1. Dezember 2022 (Urk. 12/286 S.
48 Ziff. 1.1). Im Aktenauszug des B.___ -Gutachtens wird das fragliche MRI unter den nachträglich eingegangenen, in Abschnitt V abgelegten Unterlagen erwähnt (Urk. 12/286 S. 24 Ziff. 1.2). Im orthopädischen Gutachten von Dr. T.___ wird das MRI vom 1 6. Dezember 2022 unter den bildgebenden Untersuchungen allerdings nicht angeführt (Urk. 12/286 S. 52 f.). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass dieser Umstand den Schluss nahe legt, dass Dr. T.___ bei Erstattung seines Gutachtens keine Kenntnis der fünf Tage vor seiner Untersuchung angefertigten Bildgebung hatte, weshalb er sich auch nicht damit auseinandersetzte. Kenntnis hatte er dagegen vom MRI der HWS vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 12/286/79) und de r damit objektivierten Deformation der Wirbelkörper HWK4/5/6, wobei er einen sicheren Hinweis für eine zervikale Neurokompression oder eine Myelopathie verneinte (vgl. Urk. 12/286 S. 53 Mitte, S. 56 Ziff. 6.3 lit . b Ziff. 1). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass das MRI vom 1 6. Dezember 2022 eine objektive Verände rung im Vergleich zum im Gutachtenszeitpunkt bekannten Zustand ergeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. O.___ eine Zunahme der Pathologie im Vergl e ich zur Bildgebung vom Juni 2021 explizit verne i nte (vorstehend E. 5.12, vgl. auch E. 5.9). Dies ergibt sich auch aus dem MRI-Bericht vom 1 6. Dezember 2022 selbst, beurteilten die Radiologen die Neuroforamenstenose HWK3/4 und HWK 5/6 doch als stationär und verneinten eine relevante Spinalkanalstenose sowie eine Myelopathie (Urk. 12/286/82).
Dass d as vom Beschwerdeführer angeführte progredien te Knochenmarksöd e m und die vermehrte O s teochondrose HWK4/5 die gutachter l iche Beu r teilung hins i chtlich der verblei b enden Arbeits fähigk ei t in Frage stellen würde, ist durch die nach Erstattung des Gutachtens ergangenen Berichte und Stellungnahm en von Dr.
O.___
(vorstehend E. 5.9-10, E. 5.12) nicht dargetan, zumal auch Dr. T.___ bildgebend objektivierte
patholo gische Befunde erkannt e und diesen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung trug, indem
er eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert e . 6.3.3
Sodann rügte d er Beschwerdeführer, dass der orthopädische Gutachter Dr. T.___
keine Stellung genommen habe zur grenzwertigen Enge des Spinalkanals zervikal, welche gemäss Beurteilung durch Dr. O.___ zu Beschwerden führe und aufgrund welcher sich die Frage der Operationsindikation nach wie vor stelle
(Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1 -2).
Auch hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der LWS w erde
die vom behandelnden Arzt festgestellte Stenose und die daraus resultie rende eingeschränkte Gehfähigkeit und Minderung der Belastbarkeit nicht erwähnt und diskutiert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3. 3).
U nter Hinweis auf beeindruckende Ossifikationen sowie eine grenzwertige Enge des Spinalkanals und der austretenden Nerven e rachtete
Dr. O.___ die Beurtei lung der HWS-Erkrankung im B.___ -Gutachten
als unvollständig (vorstehend E. 5.10). S einer E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 5. September 2023 (vorstehend E. 5.12) lässt sich konkretisierend entnehmen, dass
er namentlich
die im MRI der HWS vom 2 4. Juni 2021 objektivierte zentrale Spinalkan a lstenose C3-4 sowie mehrere Neurof o raminalstenosen für die Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich macht, wobei er bezüglich E rsterer auf das gute Ansprechen auf die am 2 8. März 2023 erfolgte Kortison infiltration
(vgl. vorstehend E. 5.9) und bezüglich L etz t erer auf eine durch ihn erhobene und mit dem bildgebenden Befund sehr gut korrelierende
Biz eps- und Trizepsschwäche links hinwies. Hinsichtlich der LWS-Beschwerden wies er auf die i n den MRI -Bildern objektivierte lumbale Stenose, beginnend auf der Höhe L2-3, weniger L3-4 und L4-5 hin (vorstehend E. 5.10).
Zur Beurteilung durch den Orthopäden Dr. O.___ gilt es zu bemerken, dass diese mitunter auch Bezug nimmt auf neurologische Komponenten im Beschwerdebild des Beschwerdeführers . Im B.___ -Gutachten wurde das Beschwerdebild sowohl aus orthopädischer als auch aus neurologischer Sicht beleuchtet und die von Dr.
O.___ angeführte n Bildgebung en der HWS und der LWS war en den Gutach tern bekannt. Abgesehen davon, dass die von Dr. O.___ erwähnte Spinalkanal stenose C3-4 im Radiologiebericht vom 2 4. Juni 2021 als lediglich leichte Stenosierung beschrieben (Urk. 12/286/79 Mitte) und im Radiologiebericht vom 1 6. Dezember 2022 eine relevante Spinalkanalstenose im betreffenden Abschnitt gar verneint wurde (Urk. 12/286/81 unten), ist festzuha l ten, dass der neurolo gische Gutachter Dr. V.___ keine klinisch relevanten neurologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung, feststellen konnte. Hins i chtlich der auch durch ihn er hobenen B i zeps- und Trizepsschwäche
links wies er
darauf hin, dass diese nicht mit zusätzlichen sensomotorischen Defiziten einherg ingen (vgl. vorstehend E.
6.2.3). Weiter stellte er ein zwar langsames, ansonsten aber unauffälliges Gangbild fest, wobei Fersen-, Zehen- und Strichgang durchführbar gewesen seien und das unauffällige Gangbild bei der Untersuchung im Gegensatz zum betonten Schon hinken beim Verlassen des Untersuchungsraums am Ende der Untersuchung gestanden habe . Ferner konstatierte er einen negativen Lasègue bei Ablenkung (Urk. 12/286 S. 62 oben).
Die im B.___ -Gutachten unter Berücksichtigung dieser fachneurologischen Beurteilung gezogene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich optimal leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit
voll arbeitsfähig sei, vermag durch die Berichte von Dr. O.___ nicht in Zweifel gezogen zu werden . Bi ldgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde lassen
für sich allein denn auch nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2).
In diesem Zusammen hang festzuhalten ist auch, dass s ich Dr.
O.___ zu keinem Zeitpunkt mit den im B.___ - Gutachten festgestellten Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers und der gutachterlich konstatierten Beschwerdeüberlagerung beziehungsweise nicht-organischen Beschwerdekomponente auseinander setzte . Bei der Würdi gung seiner Berichte gilt es denn nicht zuletzt auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Soweit
Dr. O.___ die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer könnte von einer Operation der HWS profitieren, kann dies schliesslich ebenfalls nicht als gegen die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsb eurteilung sprechendes Indiz gewertet werden, zumal der orthopädische Gutachter Dr. T.___ eine Indikation für einen zervikalen Eingriff angesichts der sich ihm präsentierenden Befundlage verneinte (Urk. 12/286 S. 56 oben) und RAD-Ärztin Dr. L.___
den nachvollziehbaren Hinweis anbrachte, dass
die mittels Infiltration erreichte Schmerzreduktion die Operationsindikation wiederum relativiere (vorstehend E. 5.11) . 6. 3.4
Zusammenfassend vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers das B.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf abstellend davon auszu gehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesent lich und damit revisionsrelevant verändert hat. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich daraus neue Erkenntnisse ergeben (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung seiner Rente abwies. Dementsprechend ist auch die Beschwerde abzuweisen . 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan