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IV.2023.00430

Polydisziplinäres Gutachten ist beweiskräftig, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, Abweisung

Zürich SozVersG · 2024-02-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1992, meldete sich erstmals am 1 9. Juli 2012 untere Hinweis auf Konzentrationsprobleme und Angst bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Ver sicherten am 2 3. Juli 2013 die Übernahme der Mehrkosten eine r erstmalige n berufliche n Ausbildung zur Kauffrau EFZ bei der Stiftung Y.___

in Z.___

ab 1. August 2013 bis vorerst 3 1. Juli 2015 zu ( Urk. 6 /37). Di e M assnahme musste per 2 8. Februar 2014 gesundheitsbedingt abgebrochen werden (vgl. Urk. 6 /67). Mit Verfügung vom 17.

März 2015 wurde das Leistungsgesuch der Versiche r ten nach Auflage von Behandlungs- und Abklärungsmassnahmen ( Urk. 6 /74) und durchgeführte m Mahn- und Bedenkzeitverfahren ( vgl. Urk. 6 /74 ) abgewiesen ( Urk. 6 /80) . Am 1. Juli 2019 schloss d ie Versicherte die Ausbildung zur Kauf frau/ zum Kaufmann EFZ ab ( Urk. 6/142/8) und trat am 1. August 2020 eine 40%-Stelle als Administrations-Mitarbeiterin in einer Kinderkrippe an ( Urk. 6/112) , nachdem sie zuvor unter anderem als Vollzeit-Hilfsassistent in einem Automo bilbetrieb gearbeitet hatte (Ur. 6/142/1).

Am

2 9. Januar 2020 hatte sie sich unter Hinweis auf starke Schmerzen nach einer Chemotherapie im Jahr 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ge meldet ( Urk. 6/86) . Diese tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklä rung und holte bei der A.___

AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. Februar 2023 erstattet wurde ( Urk. 6 /179). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 6 /181; Urk. 6 /195) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2023 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 3 1. August 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Juni 2023 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durch die IV durchzuführen , eventualiter Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 4) und ihr IV-Anspruch sei neu zu prüfen ( Urk. 10 S. 2) . Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen

fest ( Urk. 10). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik ( Urk.

13) wurde der Beschwer deführerin am 1 1. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus ( Urk. 2), dass das Gutachten der A.___ AG nachvollziehbar und in seinen medizini schen Schlussfolgerungen plausibel sei. E s sei keine Einschränkung festgestellt worden, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ergebe (S. 1). Betreffend die ADHS - Erkrankung sei eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden, wobei anhand der Antworten eine relevante Einbusse der Arbeitsfähig keit nicht habe festgestellt werden können (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe einen Abschluss im kaufmännischen Bereich. Sie arbeite aktuell in diesem Bereich. Mit der Beschwerdeführerin seien intensiv berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Weiterführende Eingliederungs massnahmen könnten nicht angeboten werden. Für die Arbeitsvermittlung könne sie sich bei der öffentlichen Stellenvermittlung anmelden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend ( Urk. 1), es sei ihr trotz diverser Versuche und viel Anstrengung nicht gelungen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie leide seit Jahren an Depressionen, diese hätten sich chronifiziert. Von 2007 bis 2020 sei sie immer wieder in Behandlung in der Praxis B.___

bei C.___

und D.___

gewesen (S. 1). Sie habe monatelang Medikamente testen müssen, obwohl sie Nebenwirkungen gehabt habe (S. 1-2). In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung sei es für s i e unerklärlich, weshalb ihr vorgeworfen werde, sie habe bei den Tests absichtlich schlecht abgeschnitten. Dies werde bestritten. Sie habe an diesem Tag ihr Bestes gegeben (S. 2).

Was ihre Arbeit im kaufmännischen Bereich anbelang e , habe sie diese nicht län ger als zwei Jahre verrichten können. Zudem sei auch im Jahr 2023 jegliche Form von Arbeit wegen starke r psychische r Probleme für sie undenkbar (S. 2).

In Bezug auf die Eingliederung treffe es nicht zu, dass mit ihr intensive berufliche Massnahmen durchgeführt worden seien. S eit sie im Jahr 2013 Krebs gehabt habe, seien keine Eingliederungsmassnahmen seitens der IV erfolgt (S. 2). Sie sei bereit, berufliche Eingliederungsmassnahmen jeglicher Art zu versuchen (S. 3).

Bestritten werde weiter die im neuropsychologischen Gutachten festgestellte Ant wortverzerrung . Gerne könne ein weiteres neuropsychologisches Gutachten durchgeführt werden , um die bestehenden Unsicherheiten diesbezüglich zu klären (S. 3). Bei ihrer Begutachtung hätten Dokumente gefehlt, weswegen eine neue Begutachtung nötig sei. Beispielsweise fehle ihre Aussage über den Wunsch nach Integrationsmassnahmen . Weiter sei im psychiatrischen Gutachten erwähnt wor den, dass bei ihr keine motorische Unruhe habe festgestellt werden können. Jedoch habe sie bei der Begutachtung ihren «Stress-Sack» so int e nsiv benutzen müssen, dass er kaputt gegangen sei . Sie besitze zudem eine Audioaufnahme des Termins, in welcher vieles bezüglich der Fehldokumentierung klar ersichtlich sei. A uch werde nicht erwähnt, dass sie kurz zuvor eine schmerzhafte Operation unter Vollnarkose gehabt habe und noch lange Zeit starke Schmerzmittel habe nehmen müssen. Dies könne die Stimmung nachweislich verändern, was ebenfalls ein weiteres psychiatrisches Gutachten notwendig mache . Zur Zeit des rheumatolo gischen Gutachtens hätten Berichte vom U niversitätsspital E.___ gefehlt. Diese habe sie später noch zusenden können. Dass ihr das aufgefallen sei, sei ein reiner Zufall gewesen (S.

4).

Es sei auch überhaupt nicht auf das verschrieben e Cannabismedikament « Sativex » eingegangen worden. Stattdessen sei ihr wieder ein Missbrauch von Cannabis vorgeworfen worden (S. 4) 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus ( Urk. 5), dass die Beschwerdeführerin in zwei von vier Performanzvalidierungstests auf fällige Resultate gezeigt habe. Diese Ergebnisse seien stark diskrepant zu den angegebenen Alltagsleistungen der Beschwerdeführerin (S. 1). Auch habe sie innerhalb der Aufgabe Leistungsdiskrepanzen gezeigt , so dass die Leistung zwi schen sehr schweren und eher leichten Aufgaben in umgekehrter Richtung aus gefallen sei , als es bei einer Störung üblich wäre (S. 1-2). Eine negative Antwort verzerrung (Aggravation) sei damit überwiegend wahrscheinlich als erfüllt anzusehen. Die Beschwerden hätten somit nicht objektiviert werden können (S. 2).

Gemäss psychiatrischem Gutachten liege ei n schädlicher Cannabisgebrauch vor. Der Gutachter begründe dies damit, dass durch den Konsum die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, wie depressive Stö rungen, entstehen könnten, weshalb dies als schädlicher Gebrauch anzusehen sei. D abei se i nicht massgebend, ob dafür eine Verordnung bestehe oder nicht (S. 2).

Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach beim rheumatologi schen Teilgutachten ein Bericht des Universitätsspitals E .___

nicht berücksichtigt worden sei, habe der Gutachter mit Schreiben vom 1 4. Februar 2023 dazu Stellung genommen. Der Bericht ändere nichts an seiner Beurteilung (S. 2).

Es seien weder Einschränkungen in der Stellensuche ersichtlich noch dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt Unterstützung benötige . . Es bestehe des halb auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2). 2.4

Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Replik darauf hin ( Urk. 10), dass sie ab November 2023 für weitere neuropsychologische Tests bei der Neuropsychiatrie G.___

gemeldet sei . A ufgrund ihrer ADHS habe sie bereits mit 14 Jahren Ritalin zu sich nehmen müssen. Da sie dadurch unter anderem Sozialphobien und eine Angststörung entwickelt habe, habe sie das Medikament absetzen müssen. Dr. H.___

habe im Jahr 2017 bei ihr ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zur Behandlung mit eine m Cannabismedikament gestellt, weswegen die Annahme der Beschwerdegegnerin , , dass ein schädlicher Gebrauch vorliege , nicht zutreffend sei (S. 1).

Es treffe nicht zu, dass sie zu 40 % in der Kinderkrippe tätig sei. D as Arbeitsver hältnis sei per 3 0. September 2022 aufgelöst worden, was der Beschwerdegegne rin bekannt gewesen sei (S. 2). Aufgrund ihrer Diagnosen und ihrer gesundheit lichen Verfassung sei sie nicht nur in administrativen Belangen (sie werde durch eine Beiständin unterstützt) , sondern auch im Bereich der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 3. März 2020 ( Urk. 6/95 /7-11 ) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Januar 2020 bei ihr in Behandlung sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin gebe persistierende Schmerzen im Bewegungsapparat an (S. 3). Die Befunde, Diagno sen und die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen, da sie die Beschwerde führerin erst seit kurzem hausärztlich mitbetreue (vgl. S. 3-5). 3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , und lic. phil. C.___ fasste n in i hre m Bericht vom 1 6. Dezember 2020 den Therapieverlauf der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2012 bis 2020 zusammen ( Urk. 11/2). Dem nach habe sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2016 bis 2018 psychisch und physisch soweit stabilisiert gehabt, dass sie eine verkürzte kaufmännische Grund bildung habe abschliessen können. In dieser Zeit habe sich die Beschwerdeführe rin um eine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich bemüht (S. 2). Die delegierte Psychotherapie sei bei ihnen am 1 2. August 2020 abgeschlossen worden (S. 3).

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der mehr jährigen psychiatrischen Krankheitsgeschichte diverse Medikamente gegen rezidivierende mittelgradige Depressionen, Ängste, Schmerzen, innere Unruhe und ADHS erhalten habe. Kaum ein Medikament habe längerfristig die gewünsch ten Verbesserung gebracht, zum Teil wegen Nebenwirkungen, zum Teil wegen mangelnder Compliance der Beschwerdeführerin. Trotz der zurzeit stabilen Ver hältnisse seien die Grenzen der erlebten körperlichen und psychischen Belastbar keit (Stressresistenz) in allen Lebensbereichen immer wieder ein Thema. Ihrer Ansicht nach führten die gesundheitlichen und seit Jahren bestehenden psychi schen Beeinträchtigungen zu einer Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfä higkeit (S. 3). 3. 3

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2021 ( Urk. 6/131) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 4) : - M yofas ciales Schmerzsyndrom seit Morbus Hodgkin mit Chemotherapie (ICD-10 F45) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - ADHS (ICD-10 F90.1) - Cannabisabusus bei Schlafstörungen, innere r und motorische r Unruhe sowie schwer beeinflussbaren Schmerzen (ICD-10 F12.26) - Transsexualismus (ICD-10 F64.0)

Die Beschwerdeführerin leide an innere r und motorische r Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen mit auftretender akuter Suizi dalität , teils schwere n Depressionen, Panikattacken sowie multiple n Schmerzlo kalisationen mit permanenter Schmerzwahrnehmung (S. 3). Befundet wurden depressive Verstimmungen tageweise, könnten Wochen oder Monate andauern. Schwere Depressionen von der Dauer bis 12 Monate, letztmals anfangs 2020 sowie ein- bis zweimal wöchentlich Panikattacken seit Chemotherapie (S. 3). Die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin in der Kita (S. 3) sei seit August 2020 zu 50 % zumutbar (S. 6). 3. 4

3. 4 .1

Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der A.___ AG

in den Disziplinen P s ychiatrie , A llgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Neuropsychologie vom 1. Februar 2023 ( Urk. 6/179 ) sind keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 7).

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen angeführt (S. 7): - Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) (ICD-10 F90.0) - Transsexualismus Mann-zu-Frau (ICD -10 F64.0) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.2) - Morbus Hodgkin im Stadium IV B, ED 02/2014, mit Chemotherapie nach dem BEACOPP-Schema ohne Rezidiv - Mitralklappenprolaps mit geringgradiger Mitralklappeninsuffizienz - Gering erweiterter linker Ventrikel mit grenzwertig normaler systolischer Funktion des linken Ventrikels - Zustand nach Cholezystektomie bei symptomatischer Cholelithiasis 05/2022 - Long-Segment-Barrett-Refluxösophagitis ED 04/2022 - Zustand nach Nikotinabusus - Rhinitis allergica

saisonalis - Leichtes unspezifisches myofascial betontes Ganzkörpersyndrom

Bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin sehr stark ihr e ADHS in den Vordergrund gestellt. Die damit verbundenen Konzentra tionsstörungen und die Ablenkbarkeit hätten zur Folge, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig sei, sie sehe sich nur im zweiten Arbeitsmarkt. Diese Angaben der Beschwerdeführerin seien etwas erstaunlich vor dem Hinter grund, dass sie zuletzt eine verkürzte KV-Lehre abgeschlossen habe . Es sei des halb ergänzend eine neuropsychologische Begutachtung in die Wege geleitet worden. Im Rahmen dieser Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin grob auffällig gezeigt im Sinne einer negativen Antwortverzerrung mit unauthenti schen Beschwerdeschilderungen (S. 6).

Bei der Beschwerdeführerin beständen diverse psychische und somatische Stö runge n , die aber durchwegs leicht ausgeprägt seien und die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und adaptierter Tätigkeit nicht beeinträchtigten (S. 7) . 3. 4 .2

Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psy chiatrischen Teilgutachten aus, dass unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sich in affektiver Hinsicht am ehesten das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell nur noch minimal ausge prägter Symptomatik (nur noch Stimmungsschwankungen, keine durchgehende Depressivität mehr )

ergebe . Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode müsste eine durchgehende oder weitgehend durchgehende Depressivität vorliegen, das sei nicht der Fall. Es ergebe sich damit nur die Restkategorie rezidivie rende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9). Unter Berück sichtigung von Anamnese und Unterlagen sei des Weiteren von eine r ADHS (ICD-10: F90.0) auszugehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin Symptome im Sinne eines Transsexualismus Mann-zu-Frau geschildert (ICD-10: F64.0). D iesbezüglich seien bereits juristische und therapeutische Massnahmen durchgeführt worden bzw. sollen erfolgen (Operation geplant). Die Beschwerdeführerin habe über einen Konsum von Cannabis berichtet, sie bekämpfe damit die ADHS. Cannabis könne aber auch

depressive Symptome hervorrufen und verstärken, insofern sei hier die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs zu stellen (S. 36).

Die Beschwerdeführerin sei bereits seit vielen Jahren in ambulanter psychiatri scher und psychotherapeutischer Behand l ung . Eine stationäre psychiatrische The rapie habe letztmals 2014 stattgefunden, danach nicht mehr . Insofern sei von einer Besserungstendenz auszugehen. Die rezidivierende depressive Störung zeige naturgemäss Schwankungen und habe sich zuletzt gebessert (S. 36) .

Hinsichtlich der Referenzkontexte «bisherige Tätigkeit» und «leidensangepasste Tätigkeit» beständen keine Fähigkeitsstörungen im Mini-ICF-APP (S. 37). Klinisch psychi atrisch habe sich nicht das Bild einer stärker ausgeprägten kognitiven Beeinträch tigung ergeben. Abgesehen davon lasse sich eine Beeinträchtigung durch d i e ADHS oder durch die sonstigen vorliegenden psychischen Störungen nicht begründen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %, sowohl in bisheriger als auch in adaptierter Tätigkeit (S. 37).

In zeitlicher Hinsicht sei die letzte rechtskräftige Verfügung am 1 7. März 2015 ergangen. Danach liege nur ein einziger psychiatrischer Bericht von Dr. K.___ vom 1 7. Juli 2021 vor. Dieser sei nicht geeignet, um eine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar zu begründen . Die anamnestischen Angaben der Beschwerde führerin seien nicht ausreichend verwertbar, wie die zusätzlich durchgeführte neuropsychologische Untersuchung eindeutig gezeigt habe. Es werde einge schätzt, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht ausreichend belegt sei (S. 38). 3. 4 .3

Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Endokrinologie-Diabeto logie und für Kardiologie , konnte in seinem internistischen Teilgutachten ( Urk. 6/179/43-56) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 5 2 ). Die von der Beschwerdeführerin angegebene leichte Belastungsin toleranz sei am ehesten auf Dekonditionierung zurückzuführen, doch sei auch eine zumindest teilweise kardiale Ursache möglich. Indes limitiere diese die Beschwerdeführerin weder im Alltag noch bei der Arbeitstätigkeit (S. 51) 3. 4 .4

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 6/179/57-69) von Dr. med. N.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin , wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit sieben Jahren leichte generalisierte myofasciale Schmerzen am Bewegungsapparat beklage. Klinisch finde sich eine leichte gene ralisierte Tendomyopathie . Eine entzündlich rheumatologische oder posttrauma tische Affektion habe ausgeschlossen werden können. Es beständen keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9). 3. 4 .5

Dr. phil. O.___ , Fachpsycholog e für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, hielt in seiner neuropsychologischen Beurteilung ( Urk. 7/179/70- 79 ) fest, dass bei den eingesetzten

Performanzvalidierungsv erfahren auffällige Leistungen auf ein suboptimales Leistungsverhalten oder Simulation hindeuten könnten (S. 5). Zum Befund könne gesagt werden, dass sich Auffälligkeiten ergäben, die auf eine negative Antwortverzerrung hinweisen würden. Die erbrachten Leistungen stimmten überwiegend wahrscheinlich nicht durchgängig mit dem eigentlichen Leistungspotential überein . Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergä ben sich aus den Resultaten i m durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und den Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistung

und Hirnleistungsstörungen. Zudem ergäben sich klare Hinweise auf eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung (S. 8) .

In Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne gesagt werden , dass in der neuropsy chologischen Untersuchung teilweise unterdurchschnittliche Leistungen zu beobachten seien . Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und des überwiegend wahrscheinlich suboptimalen Leistungs verhaltens sei eine zuverlässige Interpretation der erbachten Resultate nicht mög lich . Angaben zu Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich nicht authen tisch. Das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht sicher festlegen. Da eine zuverlässige Interpretation der Befunde

nicht möglich sei, seien keine Befunde obje k tivierbar und reproduzierbar, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (S. 9) . 3. 5

I n der auf eine Beanstandung der Beschwerdeführerin hin ( Urk. 6/154) ergänzend eingeholten ( Urk. 6/180) Stellungnahme der A.___ AG

vom 1 4. Februar 2023 ( Urk. 6/187) führte Dr. N.___ aus , dass die

bei der Palpations untersuchung gefundene Druckdolenz an den Sehnenansätzen zur Diagnose des myofascial betonten Ganzkörperschmerzsyndroms geführt habe . Die manuelle Untersuchung sei feinfühlig und sensibel und auf keinen Fall grob durchgeführt worden (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung keine entsprechenden Äusserungen gemacht (S. 2). 3. 6

RAD Arzt

Dr. med. P.___ , Fach a rzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neu rologie , führt e in seiner Stellungnahme

vom 8. Februar 2023 aus ( Urk. 6/182/ 6 -8), dass aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen werde, den Beurteilun gen des vorliegenden Gutachtens zu folgen . Es beständen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Begutachtung seien die subjektiven Einschränkungen im Hinblick auf Konzentrationsfähigkeit im Rahmen der ADHS-Erkrankung geäussert worden. In der seitens des Gutachters hinzugefügten neu ropsychologischen Untersuchung seien negative Antwortverzerrungen auffällig gewesen, sodass relevante Einbussen nicht hätten verifiziert werden können (S. 7). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in im Rah men der im Juli 2014 erfolgten erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht materiell nicht geprüft wurde (vgl. Urk. 6/ 80 ), weshalb vorliegend nicht festzustellen ist, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 1 7. März 2015 eine Verände rung erfahren hat, womit kein Nachweis eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgen muss (vgl. hierzu BGE 133 V 108 E. 5.2-5.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 1. Februar 2023 ( Urk. 6 /1 79 ) erfüllt sämtliche formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung en auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte (vgl. Urk. 6/ 179/14-24 ).

Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen ent hält, wobei insbesondere der psychische und neuropsychologische Gesundheits zustand im Vordergrund stehen. 4.3 4.3.1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.3.2

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.4

Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht mass Dr. P.___

gestützt auf seine Anamneseerhebung, d ie Symptomerfas sung und Verhaltensbeobachtung und damit gestützt auf allseitige Untersuchun gen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 2 1. März 2019 E.

3.3) der rezidivierenden depressiven Störung, mit aktuell nur noch minimal ausgeprägter Symptomatik (keine durchgehende Depressivität, vgl. Urk.

6/179/37)

und der vor rangig geklagten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

in Kohärenz mit der neuropsychologischen Beurteilung keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bei.

Bei dieser Einschätzung setzte sich der Gutachter einlässlich mit den von der Rechtsprechung definierten Standardindikatoren auseinander (vgl. E. 4.3.1). So wurde in Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ausgeführt, dass bei der aktuellen rezidivierenden depressiven Störung nur noch eine minimal ausgeprägte Symptomatik vorliege. Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode müsste eine durchgehende oder weitgehend durchgehende Depressivität vorliegen, das sei bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall ( S. 36 ). Das leuchtet auch mit Blick auf die vom Gutachter erhobene n Befunde ein: So wurde keine Antriebsminderung befundet. Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig. Stimmung und Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden (S. 32). Weiter wurde n vom Gutachter auch keine Affektlabilität oder Affektinkonti nenz festgestellt. Die affektive Schwingung s fähigkeit sei nicht beeinträchtig t

gewesen. Es bestände n keine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie (S. 33). Was die Diagnose der ADHS anbelangt, wurde diese vom Gutachter nicht in Abrede gestellt. Die klinische n Befunde diesbezüglich waren jedoch betreffend Aufmerksamkeit und Konzentration unauffällig (S. 31).

Betreffend

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz wurde vom Gutachter einerseits berücksichtig, dass sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet , die regelmässige medikamentöse Behandlung sich indes auf ein sehr tief dosiertes Antidepressivum beschränkt (S. 32) . Eine stationäre Therapie erfolgte letz t malig im Jahr 2014, weswegen von einer Besserung auszugehen sei ( Urk. 6/179/37). Andererseits war es der Beschwerdeführerin auch möglich, kürz lich (am 1. Juli 2019, vgl. Urk. 7/142/9) eine kaufmännische Lehre abzuschliessen (S. 34). Was den Komplex « Persönlichkeit » anbelangt, wurde n vom Gutachter keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeits störung festgestellt (S. 33). 4.5

Darüber hinaus

erging die gutachterliche Beurteilung in Kenntnis der Ressour censeite der Beschwerdeführerin. So habe diese viele und gute soziale Kontakte. Sie wohne zusammen mit ihrer Freundin ( Urk. 6/179/30) in einer stabile n Part nerschaft (S. 37). Die Beschwerdeführerin arbeitet an sechs bis sieben Tage n im Monat von 08:00 bis 14:00 Uhr in der Kinderkrippe, seit August 2022 im Bereich Betreuung (vgl. S. 30). Auch habe sie viele Hobbies, darunter Lesen, Sport, Yoga, B acken, Velofahren (S. 30). Aus den Schilderungen des Tagesablaufs gegenüber dem rheumatologischen Gutachter wird zudem ersichtlich, dass die Beschwerde führerin einen geregelten und strukturierten Tagesablauf hat, wobei sie regelmäs sig um 08:00 Uhr aufsteh t und sich weitgehend mit ihren Hobbies Nähen, Zeich nen, Musik machen, Yoga, Velofahren und Schwimmen beschäftigt ( Urk. 6/179/62).

Hinsichtlich Konsistenz ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführe rin gemäss Gutachter bezüglich ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit sehr stark ihr e ADHS in den Vordergrund rückte . Gemäss Beschwerdefüh r erin hätten die Konzentrationsstörungen und die Ablenkbarkeit zur Folge, dass sie auf dem ers ten Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig sei , sie sehe sich nur im zweiten Arbeits markt. Diese Angaben war en für den Gutachter etwas erstaunlich vor dem Hin tergrund, dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine verkürzte KV-Lehre abgeschlossen hatte und sich klinisch-psychiatrisch nicht grob auffällig im Sinne vermehrter Ablenkbarkeit etc. zeigte . Um hier jedoch nichts zu übersehen, hat der Gutachter zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung in die Wege gelei tet. Im Rahmen dieser Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin grob auf fällig im Sinne einer negativen Antwortverzerrung sowie unauthentischer Beschwerdeschilderung gezeigt ( Urk. 6/179/ 3 4 ). Insofern bestehen Hinweise für ein i nkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin. Vor dem Hintergrund der vielen privaten Aktivitäten erscheint ausserdem keine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorzuliegen. 4.6

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung der massgebenden Indikatoren ( vgl. E.

4.3.1 ) schlüssig und wider spruchsfrei hergeleitet hat. Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach sich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch d ie ADHS oder durch die sons tigen vorliegenden psychischen Störungen nicht begründen lasse und die Arbeits fähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit 100 % betrage ( Urk. 6/179/38), erweist sich als hinreichend nachvollziehbar und begründet. 4.7

Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie schon seit Jahren an psychischen Beschwerden leide und sich ihre Depressionen chronifiziert hät ten, wie das auch von ihrem Behandler Dr. K.___ bestätigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 1), ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Teilgutachter sich ein lässlich mit den medizinischen Berichte n der psychiatrischen Behandler ausei nandergesetzt hat ( Urk. 6/179/35-36). So führte er speziell in Bezug auf den Bericht von Dr. K.___ vom 1 7. Juli 2021 (E. 3.3) aus, dass die Diagnose «rezidivierende depressive Störung» ohne nähere Spezifizierung hinsichtlich des Schweregrads gestellt worden sei . Im Bericht fänden sich keine objektivierbare n Befunde, es sei vor r angig auf die Schmerzsymptomatik eingegangen worden . Ein psychischer Befund im eigentlichen Sinne findet sich im Bericht von Dr. K.___ nicht, sondern nur allgemein gehaltene a namnestische Angaben. Insofern leuch tet es ein, dass für den Gutachter nicht nachvollziehbar war , wieso Dr. K.___ die Diagnosen als mit Auswirkung auf dir Arbeitsfähigkeit einstuft e (vgl. Urk. 6/179/36). Diese Einschätzung des Gutachters überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst e ine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychi sche Krankheit nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist . In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.8

De r psychiatrische Gutachter berücksichtigte

- entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 1-2) - auch, dass sie seit vielen Jahren in psy chotherapeutischer Behandlung ist (vgl. Urk. 6/179/31, Urk. 6/179/37). Dass dies bezüglich keine zusätzlichen medizinische Berichte ihrer früheren Therapeuten eingeholt wurden, ist nich t zu beanstanden, zumal die IV-Anmeldung erst am 2 9. Januar 2020 erfolgte und somit der Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem Beginn des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) zu prüfen ist. Sodann handelt es sich bei der Psychologin C.___ , welche die Beschwerdeführerin bis 1 2. August 2020 psychotherapeutisch begleitete, um keine Ärz tin, und bei Dr. D.___ um keinen psychiatrischen Facharzt, weshalb ihre r Einschätzung für die Beurteilung (E. 3.2) des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin zum vornherein keine massgebliche Bedeutung beigemessen werden kann und sich diesbezügliche Weiterungen nicht aufdrängen . Auch die gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin fehlenden rheumatologischen Berichte ( Urk. 1 S. 4), welche sie nicht näher bezeichnet, konnte sie gemäss eigenen Angaben d en Gutachtern nachreichen (vgl. Urk .

6/179/105 ff .) . D er nachgereichte Bericht be tr ifft d as Jahr 2015 und somit nicht den entscheidrelevanten Zeitraum . Ü berdies wurde d er Bericht

vom rheumatologischen Gutachter gewürdigt ( Urk. 6/179/65) .

4.9

Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach es ihr nie gelungen sei, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren ( Urk. 1 S. 1) , ist entgegenzuhalten, dass sie eine kaufmännische Ausbildung absolvieren und das Fähigkeitszeugnis Kaufmann EFZ mit einer Gesamtnote von 5.3 im betrieblichen und von 5.0 im schulischen Teil erlangen konnte ( Urk. 6/142/9). Zudem war die Beschwerdeführerin auch über mehrere Jahre bis 2022 zumindest teilzeitlich im kaufmännischen Bereich erwerbstätig (vgl. Urk. 6/179/30). 4.10

Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der n europsychologi schen Testung ( Urk. 1 S.2) . Ihren Argumenten kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht erläutert, weshalb die neu ropsychologische Testung nicht beweiskräftig sein soll. Der Umstand,

dass sie kurz vor der neuropsychologischen Untersuchung eine Operation hatte und noch lange Zeit Schmerzmittel nehmen musste , war den Gutachtern bekannt (vgl. Aus trittsbericht im Aktenauszug des Gutachtens Urk. 6/179/24). D ass sie im Zeit punkt der Untersuchung ein «Stimmungshoch» gehabt habe, wie sie das vorbringt ( Urk. 1 S. 4) , ist für die Testung irrelevant, zumal nicht die Stimmung der Beschwerdeführerin gemessen , sondern ihre kognitiven Fähigkeit en getestet wur den.

Wie anlässlich der psychiatrischen Begutachtung festgestellt wurde, konnte n b ereits b ei der klinischen Untersuchung keine kognitiven Einschränkungen fest gestellt werden (vgl. Urk. 6/179/32) .

Angesichts dessen sowie der erfolgreich absolvierten KV-Lehre erschien dem psychiatrischen Gutachter die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nur auf dem zweiten Arbeits markt arbeitsfähig sehe, erstaunlich ( Urk. 6/179/35), weshalb

er zusätzlich eine neuropsychologische Testung in die Wege leitete . Im Rahmen dieser Begutach tung habe sich die Beschwerdeführerin grob auffällig im Sinne einer negativen Antwortverzerrung gezeigt ( Urk. 6/179/35). Rechtsprechungsgemäss stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich

- aber immerhin - eine Zusatzuntersu chung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3 mit Hinweis). Die Ergebnisse derselben wurden vom psychiatrische n Gutachter in sei ne r Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit denn auch mitberücksich tigt und bestätigten letztlich den klinischen Eindruck ( Urk. 6/179/35) , was ihm eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erlaubte . Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen besteht nicht. L etztlich schlossen alle Gutachter auf eine insgesamt uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/179/7) . Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute neuropsychologische Begutach tung kann somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

4.11

W as die Beschwerdeführerin schliesslich mit den Ausführungen zum Can nabiskonsum, wonach ihr im Jahr 2017 das Medikament Sativex verschrieben worden sei ,

bezwecken will ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 10 S. 1 ), ist unklar. Einerseits nimmt die Beschwerdeführerin besagtes Medikament nicht mehr ein (vgl. Urk. 6/179/31), andererseits gibt sie selber an, Cannabis anzupflanzen und täglich 3 mg Cannabi noide zu konsumieren (vgl. Urk. 6/179/73). Der psychiatrische Gutachter hat die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar b eitsfähigkeit eingeschätzt ( Urk. 6/179/37). Das ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4.12

Zusammengefasst ist dementsprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Erlass des hier angefochtenen Ent scheids sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungsprofils (Urk. 6/179/9) zu 100 % arbeitsfähig war , womit kein Invaliditätsgrad resultiert .

Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E.

6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente zu Recht. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragte überdies

berufliche Massnahmen . Vorausset zung für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist nach Art. 8 Abs. 1 IVG unter anderem, dass die Versicherten invalid oder von Invalidität bedroht sein müssen. Da nach dem Gesagten bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt , besteht kein Anspruch auf Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung. Eine allenfalls fehlende berufliche Ein gliederung, die nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei

der Stel lensuche zurückzuführen ist , fällt ausserhalb der Zuständigkeit der IV-Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 2 3. Dezember 2021 E. 5.2-5. 4 ).

Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv im ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfä hig erachtet und nur eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt für sie in Frage kommt (vgl. Urk. 6/179/31) , scheint zudem die subjektive Eingliederungsfähigkeit fraglich .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1992, meldete sich erstmals am 1 9. Juli 2012 untere Hinweis auf Konzentrationsprobleme und Angst bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus ( Urk. 2), dass das Gutachten der A.___ AG nachvollziehbar und in seinen medizini schen Schlussfolgerungen plausibel sei. E s sei keine Einschränkung festgestellt worden, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ergebe (S. 1). Betreffend die ADHS - Erkrankung sei eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden, wobei anhand der Antworten eine relevante Einbusse der Arbeitsfähig keit nicht habe festgestellt werden können (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe einen Abschluss im kaufmännischen Bereich. Sie arbeite aktuell in diesem Bereich. Mit der Beschwerdeführerin seien intensiv berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Weiterführende Eingliederungs massnahmen könnten nicht angeboten werden. Für die Arbeitsvermittlung könne sie sich bei der öffentlichen Stellenvermittlung anmelden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend ( Urk. 1), es sei ihr trotz diverser Versuche und viel Anstrengung nicht gelungen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie leide seit Jahren an Depressionen, diese hätten sich chronifiziert. Von 2007 bis 2020 sei sie immer wieder in Behandlung in der Praxis B.___

bei C.___

und D.___

gewesen (S. 1). Sie habe monatelang Medikamente testen müssen, obwohl sie Nebenwirkungen gehabt habe (S. 1-2). In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung sei es für s i e unerklärlich, weshalb ihr vorgeworfen werde, sie habe bei den Tests absichtlich schlecht abgeschnitten. Dies werde bestritten. Sie habe an diesem Tag ihr Bestes gegeben (S. 2).

Was ihre Arbeit im kaufmännischen Bereich anbelang e , habe sie diese nicht län ger als zwei Jahre verrichten können. Zudem sei auch im Jahr 2023 jegliche Form von Arbeit wegen starke r psychische r Probleme für sie undenkbar (S. 2).

In Bezug auf die Eingliederung treffe es nicht zu, dass mit ihr intensive berufliche Massnahmen durchgeführt worden seien. S eit sie im Jahr 2013 Krebs gehabt habe, seien keine Eingliederungsmassnahmen seitens der IV erfolgt (S. 2). Sie sei bereit, berufliche Eingliederungsmassnahmen jeglicher Art zu versuchen (S. 3).

Bestritten werde weiter die im neuropsychologischen Gutachten festgestellte Ant wortverzerrung . Gerne könne ein weiteres neuropsychologisches Gutachten durchgeführt werden , um die bestehenden Unsicherheiten diesbezüglich zu klären (S. 3). Bei ihrer Begutachtung hätten Dokumente gefehlt, weswegen eine neue Begutachtung nötig sei. Beispielsweise fehle ihre Aussage über den Wunsch nach Integrationsmassnahmen . Weiter sei im psychiatrischen Gutachten erwähnt wor den, dass bei ihr keine motorische Unruhe habe festgestellt werden können. Jedoch habe sie bei der Begutachtung ihren «Stress-Sack» so int e nsiv benutzen müssen, dass er kaputt gegangen sei . Sie besitze zudem eine Audioaufnahme des Termins, in welcher vieles bezüglich der Fehldokumentierung klar ersichtlich sei. A uch werde nicht erwähnt, dass sie kurz zuvor eine schmerzhafte Operation unter Vollnarkose gehabt habe und noch lange Zeit starke Schmerzmittel habe nehmen müssen. Dies könne die Stimmung nachweislich verändern, was ebenfalls ein weiteres psychiatrisches Gutachten notwendig mache . Zur Zeit des rheumatolo gischen Gutachtens hätten Berichte vom U niversitätsspital E.___ gefehlt. Diese habe sie später noch zusenden können. Dass ihr das aufgefallen sei, sei ein reiner Zufall gewesen (S.

4).

Es sei auch überhaupt nicht auf das verschrieben e Cannabismedikament « Sativex » eingegangen worden. Stattdessen sei ihr wieder ein Missbrauch von Cannabis vorgeworfen worden (S. 4) 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus ( Urk. 5), dass die Beschwerdeführerin in zwei von vier Performanzvalidierungstests auf fällige Resultate gezeigt habe. Diese Ergebnisse seien stark diskrepant zu den angegebenen Alltagsleistungen der Beschwerdeführerin (S. 1). Auch habe sie innerhalb der Aufgabe Leistungsdiskrepanzen gezeigt , so dass die Leistung zwi schen sehr schweren und eher leichten Aufgaben in umgekehrter Richtung aus gefallen sei , als es bei einer Störung üblich wäre (S. 1-2). Eine negative Antwort verzerrung (Aggravation) sei damit überwiegend wahrscheinlich als erfüllt anzusehen. Die Beschwerden hätten somit nicht objektiviert werden können (S. 2).

Gemäss psychiatrischem Gutachten liege ei n schädlicher Cannabisgebrauch vor. Der Gutachter begründe dies damit, dass durch den Konsum die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, wie depressive Stö rungen, entstehen könnten, weshalb dies als schädlicher Gebrauch anzusehen sei. D abei se i nicht massgebend, ob dafür eine Verordnung bestehe oder nicht (S. 2).

Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach beim rheumatologi schen Teilgutachten ein Bericht des Universitätsspitals E .___

nicht berücksichtigt worden sei, habe der Gutachter mit Schreiben vom 1 4. Februar 2023 dazu Stellung genommen. Der Bericht ändere nichts an seiner Beurteilung (S. 2).

Es seien weder Einschränkungen in der Stellensuche ersichtlich noch dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt Unterstützung benötige . . Es bestehe des halb auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2). 2.4

Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Replik darauf hin ( Urk. 10), dass sie ab November 2023 für weitere neuropsychologische Tests bei der Neuropsychiatrie G.___

gemeldet sei . A ufgrund ihrer ADHS habe sie bereits mit 14 Jahren Ritalin zu sich nehmen müssen. Da sie dadurch unter anderem Sozialphobien und eine Angststörung entwickelt habe, habe sie das Medikament absetzen müssen. Dr. H.___

habe im Jahr 2017 bei ihr ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zur Behandlung mit eine m Cannabismedikament gestellt, weswegen die Annahme der Beschwerdegegnerin , , dass ein schädlicher Gebrauch vorliege , nicht zutreffend sei (S. 1).

Es treffe nicht zu, dass sie zu 40 % in der Kinderkrippe tätig sei. D as Arbeitsver hältnis sei per 3 0. September 2022 aufgelöst worden, was der Beschwerdegegne rin bekannt gewesen sei (S. 2). Aufgrund ihrer Diagnosen und ihrer gesundheit lichen Verfassung sei sie nicht nur in administrativen Belangen (sie werde durch eine Beiständin unterstützt) , sondern auch im Bereich der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 3. März 2020 ( Urk. 6/95 /7-11 ) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Januar 2020 bei ihr in Behandlung sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin gebe persistierende Schmerzen im Bewegungsapparat an (S. 3). Die Befunde, Diagno sen und die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen, da sie die Beschwerde führerin erst seit kurzem hausärztlich mitbetreue (vgl. S. 3-5). 3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , und lic. phil. C.___ fasste n in i hre m Bericht vom 1 6. Dezember 2020 den Therapieverlauf der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2012 bis 2020 zusammen ( Urk. 11/2). Dem nach habe sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2016 bis 2018 psychisch und physisch soweit stabilisiert gehabt, dass sie eine verkürzte kaufmännische Grund bildung habe abschliessen können. In dieser Zeit habe sich die Beschwerdeführe rin um eine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich bemüht (S. 2). Die delegierte Psychotherapie sei bei ihnen am 1 2. August 2020 abgeschlossen worden (S. 3).

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der mehr jährigen psychiatrischen Krankheitsgeschichte diverse Medikamente gegen rezidivierende mittelgradige Depressionen, Ängste, Schmerzen, innere Unruhe und ADHS erhalten habe. Kaum ein Medikament habe längerfristig die gewünsch ten Verbesserung gebracht, zum Teil wegen Nebenwirkungen, zum Teil wegen mangelnder Compliance der Beschwerdeführerin. Trotz der zurzeit stabilen Ver hältnisse seien die Grenzen der erlebten körperlichen und psychischen Belastbar keit (Stressresistenz) in allen Lebensbereichen immer wieder ein Thema. Ihrer Ansicht nach führten die gesundheitlichen und seit Jahren bestehenden psychi schen Beeinträchtigungen zu einer Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfä higkeit (S. 3). 3. 3

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2021 ( Urk. 6/131) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 4) : - M yofas ciales Schmerzsyndrom seit Morbus Hodgkin mit Chemotherapie (ICD-10 F45) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - ADHS (ICD-10 F90.1) - Cannabisabusus bei Schlafstörungen, innere r und motorische r Unruhe sowie schwer beeinflussbaren Schmerzen (ICD-10 F12.26) - Transsexualismus (ICD-10 F64.0)

Die Beschwerdeführerin leide an innere r und motorische r Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen mit auftretender akuter Suizi dalität , teils schwere n Depressionen, Panikattacken sowie multiple n Schmerzlo kalisationen mit permanenter Schmerzwahrnehmung (S. 3). Befundet wurden depressive Verstimmungen tageweise, könnten Wochen oder Monate andauern. Schwere Depressionen von der Dauer bis 12 Monate, letztmals anfangs 2020 sowie ein- bis zweimal wöchentlich Panikattacken seit Chemotherapie (S. 3). Die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin in der Kita (S. 3) sei seit August 2020 zu 50 % zumutbar (S. 6). 3. 4

3. 4 .1

Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der A.___ AG

in den Disziplinen P s ychiatrie , A llgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Neuropsychologie vom 1. Februar 2023 ( Urk. 6/179 ) sind keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 7).

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen angeführt (S. 7): - Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) (ICD-10 F90.0) - Transsexualismus Mann-zu-Frau (ICD -10 F64.0) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.2) - Morbus Hodgkin im Stadium IV B, ED 02/2014, mit Chemotherapie nach dem BEACOPP-Schema ohne Rezidiv - Mitralklappenprolaps mit geringgradiger Mitralklappeninsuffizienz - Gering erweiterter linker Ventrikel mit grenzwertig normaler systolischer Funktion des linken Ventrikels - Zustand nach Cholezystektomie bei symptomatischer Cholelithiasis 05/2022 - Long-Segment-Barrett-Refluxösophagitis ED 04/2022 - Zustand nach Nikotinabusus - Rhinitis allergica

saisonalis - Leichtes unspezifisches myofascial betontes Ganzkörpersyndrom

Bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin sehr stark ihr e ADHS in den Vordergrund gestellt. Die damit verbundenen Konzentra tionsstörungen und die Ablenkbarkeit hätten zur Folge, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig sei, sie sehe sich nur im zweiten Arbeitsmarkt. Diese Angaben der Beschwerdeführerin seien etwas erstaunlich vor dem Hinter grund, dass sie zuletzt eine verkürzte KV-Lehre abgeschlossen habe . Es sei des halb ergänzend eine neuropsychologische Begutachtung in die Wege geleitet worden. Im Rahmen dieser Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin grob auffällig gezeigt im Sinne einer negativen Antwortverzerrung mit unauthenti schen Beschwerdeschilderungen (S. 6).

Bei der Beschwerdeführerin beständen diverse psychische und somatische Stö runge n , die aber durchwegs leicht ausgeprägt seien und die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und adaptierter Tätigkeit nicht beeinträchtigten (S. 7) . 3. 4 .2

Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psy chiatrischen Teilgutachten aus, dass unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sich in affektiver Hinsicht am ehesten das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell nur noch minimal ausge prägter Symptomatik (nur noch Stimmungsschwankungen, keine durchgehende Depressivität mehr )

ergebe . Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode müsste eine durchgehende oder weitgehend durchgehende Depressivität vorliegen, das sei nicht der Fall. Es ergebe sich damit nur die Restkategorie rezidivie rende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9). Unter Berück sichtigung von Anamnese und Unterlagen sei des Weiteren von eine r ADHS (ICD-10: F90.0) auszugehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin Symptome im Sinne eines Transsexualismus Mann-zu-Frau geschildert (ICD-10: F64.0). D iesbezüglich seien bereits juristische und therapeutische Massnahmen durchgeführt worden bzw. sollen erfolgen (Operation geplant). Die Beschwerdeführerin habe über einen Konsum von Cannabis berichtet, sie bekämpfe damit die ADHS. Cannabis könne aber auch

depressive Symptome hervorrufen und verstärken, insofern sei hier die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs zu stellen (S. 36).

Die Beschwerdeführerin sei bereits seit vielen Jahren in ambulanter psychiatri scher und psychotherapeutischer Behand l ung . Eine stationäre psychiatrische The rapie habe letztmals 2014 stattgefunden, danach nicht mehr . Insofern sei von einer Besserungstendenz auszugehen. Die rezidivierende depressive Störung zeige naturgemäss Schwankungen und habe sich zuletzt gebessert (S. 36) .

Hinsichtlich der Referenzkontexte «bisherige Tätigkeit» und «leidensangepasste Tätigkeit» beständen keine Fähigkeitsstörungen im Mini-ICF-APP (S. 37). Klinisch psychi atrisch habe sich nicht das Bild einer stärker ausgeprägten kognitiven Beeinträch tigung ergeben. Abgesehen davon lasse sich eine Beeinträchtigung durch d i e ADHS oder durch die sonstigen vorliegenden psychischen Störungen nicht begründen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %, sowohl in bisheriger als auch in adaptierter Tätigkeit (S. 37).

In zeitlicher Hinsicht sei die letzte rechtskräftige Verfügung am 1 7. März 2015 ergangen. Danach liege nur ein einziger psychiatrischer Bericht von Dr. K.___ vom 1 7. Juli 2021 vor. Dieser sei nicht geeignet, um eine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar zu begründen . Die anamnestischen Angaben der Beschwerde führerin seien nicht ausreichend verwertbar, wie die zusätzlich durchgeführte neuropsychologische Untersuchung eindeutig gezeigt habe. Es werde einge schätzt, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht ausreichend belegt sei (S. 38). 3. 4 .3

Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Endokrinologie-Diabeto logie und für Kardiologie , konnte in seinem internistischen Teilgutachten ( Urk. 6/179/43-56) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 5 2 ). Die von der Beschwerdeführerin angegebene leichte Belastungsin toleranz sei am ehesten auf Dekonditionierung zurückzuführen, doch sei auch eine zumindest teilweise kardiale Ursache möglich. Indes limitiere diese die Beschwerdeführerin weder im Alltag noch bei der Arbeitstätigkeit (S. 51) 3. 4 .4

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 6/179/57-69) von Dr. med. N.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin , wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit sieben Jahren leichte generalisierte myofasciale Schmerzen am Bewegungsapparat beklage. Klinisch finde sich eine leichte gene ralisierte Tendomyopathie . Eine entzündlich rheumatologische oder posttrauma tische Affektion habe ausgeschlossen werden können. Es beständen keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9). 3. 4 .5

Dr. phil. O.___ , Fachpsycholog e für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, hielt in seiner neuropsychologischen Beurteilung ( Urk. 7/179/70- 79 ) fest, dass bei den eingesetzten

Performanzvalidierungsv erfahren auffällige Leistungen auf ein suboptimales Leistungsverhalten oder Simulation hindeuten könnten (S. 5). Zum Befund könne gesagt werden, dass sich Auffälligkeiten ergäben, die auf eine negative Antwortverzerrung hinweisen würden. Die erbrachten Leistungen stimmten überwiegend wahrscheinlich nicht durchgängig mit dem eigentlichen Leistungspotential überein . Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergä ben sich aus den Resultaten i m durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und den Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistung

und Hirnleistungsstörungen. Zudem ergäben sich klare Hinweise auf eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung (S. 8) .

In Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne gesagt werden , dass in der neuropsy chologischen Untersuchung teilweise unterdurchschnittliche Leistungen zu beobachten seien . Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und des überwiegend wahrscheinlich suboptimalen Leistungs verhaltens sei eine zuverlässige Interpretation der erbachten Resultate nicht mög lich . Angaben zu Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich nicht authen tisch. Das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht sicher festlegen. Da eine zuverlässige Interpretation der Befunde

nicht möglich sei, seien keine Befunde obje k tivierbar und reproduzierbar, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (S. 9) . 3. 5

I n der auf eine Beanstandung der Beschwerdeführerin hin ( Urk. 6/154) ergänzend eingeholten ( Urk. 6/180) Stellungnahme der A.___ AG

vom 1 4. Februar 2023 ( Urk. 6/187) führte Dr. N.___ aus , dass die

bei der Palpations untersuchung gefundene Druckdolenz an den Sehnenansätzen zur Diagnose des myofascial betonten Ganzkörperschmerzsyndroms geführt habe . Die manuelle Untersuchung sei feinfühlig und sensibel und auf keinen Fall grob durchgeführt worden (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung keine entsprechenden Äusserungen gemacht (S. 2). 3. 6

RAD Arzt

Dr. med. P.___ , Fach a rzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neu rologie , führt e in seiner Stellungnahme

vom 8. Februar 2023 aus ( Urk. 6/182/ 6 -8), dass aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen werde, den Beurteilun gen des vorliegenden Gutachtens zu folgen . Es beständen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Begutachtung seien die subjektiven Einschränkungen im Hinblick auf Konzentrationsfähigkeit im Rahmen der ADHS-Erkrankung geäussert worden. In der seitens des Gutachters hinzugefügten neu ropsychologischen Untersuchung seien negative Antwortverzerrungen auffällig gewesen, sodass relevante Einbussen nicht hätten verifiziert werden können (S. 7). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in im Rah men der im Juli 2014 erfolgten erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht materiell nicht geprüft wurde (vgl. Urk. 6/ 80 ), weshalb vorliegend nicht festzustellen ist, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 1 7. März 2015 eine Verände rung erfahren hat, womit kein Nachweis eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgen muss (vgl. hierzu BGE 133 V 108 E. 5.2-5.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 1. Februar 2023 ( Urk. 6 /1 79 ) erfüllt sämtliche formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung en auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte (vgl. Urk. 6/ 179/14-24 ).

Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen ent hält, wobei insbesondere der psychische und neuropsychologische Gesundheits zustand im Vordergrund stehen. 4.3 4.3.1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.3.2

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.4

Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht mass Dr. P.___

gestützt auf seine Anamneseerhebung, d ie Symptomerfas sung und Verhaltensbeobachtung und damit gestützt auf allseitige Untersuchun gen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 2 1. März 2019 E.

3.3) der rezidivierenden depressiven Störung, mit aktuell nur noch minimal ausgeprägter Symptomatik (keine durchgehende Depressivität, vgl. Urk.

6/179/37)

und der vor rangig geklagten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

in Kohärenz mit der neuropsychologischen Beurteilung keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bei.

Bei dieser Einschätzung setzte sich der Gutachter einlässlich mit den von der Rechtsprechung definierten Standardindikatoren auseinander (vgl. E. 4.3.1). So wurde in Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ausgeführt, dass bei der aktuellen rezidivierenden depressiven Störung nur noch eine minimal ausgeprägte Symptomatik vorliege. Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode müsste eine durchgehende oder weitgehend durchgehende Depressivität vorliegen, das sei bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall ( S. 36 ). Das leuchtet auch mit Blick auf die vom Gutachter erhobene n Befunde ein: So wurde keine Antriebsminderung befundet. Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig. Stimmung und Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden (S. 32). Weiter wurde n vom Gutachter auch keine Affektlabilität oder Affektinkonti nenz festgestellt. Die affektive Schwingung s fähigkeit sei nicht beeinträchtig t

gewesen. Es bestände n keine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie (S. 33). Was die Diagnose der ADHS anbelangt, wurde diese vom Gutachter nicht in Abrede gestellt. Die klinische n Befunde diesbezüglich waren jedoch betreffend Aufmerksamkeit und Konzentration unauffällig (S. 31).

Betreffend

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz wurde vom Gutachter einerseits berücksichtig, dass sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet , die regelmässige medikamentöse Behandlung sich indes auf ein sehr tief dosiertes Antidepressivum beschränkt (S. 32) . Eine stationäre Therapie erfolgte letz t malig im Jahr 2014, weswegen von einer Besserung auszugehen sei ( Urk. 6/179/37). Andererseits war es der Beschwerdeführerin auch möglich, kürz lich (am 1. Juli 2019, vgl. Urk. 7/142/9) eine kaufmännische Lehre abzuschliessen (S. 34). Was den Komplex « Persönlichkeit » anbelangt, wurde n vom Gutachter keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeits störung festgestellt (S. 33). 4.5

Darüber hinaus

erging die gutachterliche Beurteilung in Kenntnis der Ressour censeite der Beschwerdeführerin. So habe diese viele und gute soziale Kontakte. Sie wohne zusammen mit ihrer Freundin ( Urk. 6/179/30) in einer stabile n Part nerschaft (S. 37). Die Beschwerdeführerin arbeitet an sechs bis sieben Tage n im Monat von 08:00 bis 14:00 Uhr in der Kinderkrippe, seit August 2022 im Bereich Betreuung (vgl. S. 30). Auch habe sie viele Hobbies, darunter Lesen, Sport, Yoga, B acken, Velofahren (S. 30). Aus den Schilderungen des Tagesablaufs gegenüber dem rheumatologischen Gutachter wird zudem ersichtlich, dass die Beschwerde führerin einen geregelten und strukturierten Tagesablauf hat, wobei sie regelmäs sig um 08:00 Uhr aufsteh t und sich weitgehend mit ihren Hobbies Nähen, Zeich nen, Musik machen, Yoga, Velofahren und Schwimmen beschäftigt ( Urk. 6/179/62).

Hinsichtlich Konsistenz ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführe rin gemäss Gutachter bezüglich ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit sehr stark ihr e ADHS in den Vordergrund rückte . Gemäss Beschwerdefüh r erin hätten die Konzentrationsstörungen und die Ablenkbarkeit zur Folge, dass sie auf dem ers ten Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig sei , sie sehe sich nur im zweiten Arbeits markt. Diese Angaben war en für den Gutachter etwas erstaunlich vor dem Hin tergrund, dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine verkürzte KV-Lehre abgeschlossen hatte und sich klinisch-psychiatrisch nicht grob auffällig im Sinne vermehrter Ablenkbarkeit etc. zeigte . Um hier jedoch nichts zu übersehen, hat der Gutachter zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung in die Wege gelei tet. Im Rahmen dieser Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin grob auf fällig im Sinne einer negativen Antwortverzerrung sowie unauthentischer Beschwerdeschilderung gezeigt ( Urk. 6/179/ 3 4 ). Insofern bestehen Hinweise für ein i nkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin. Vor dem Hintergrund der vielen privaten Aktivitäten erscheint ausserdem keine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorzuliegen. 4.6

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung der massgebenden Indikatoren ( vgl. E.

4.3.1 ) schlüssig und wider spruchsfrei hergeleitet hat. Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach sich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch d ie ADHS oder durch die sons tigen vorliegenden psychischen Störungen nicht begründen lasse und die Arbeits fähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit 100 % betrage ( Urk. 6/179/38), erweist sich als hinreichend nachvollziehbar und begründet. 4.7

Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie schon seit Jahren an psychischen Beschwerden leide und sich ihre Depressionen chronifiziert hät ten, wie das auch von ihrem Behandler Dr. K.___ bestätigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 1), ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Teilgutachter sich ein lässlich mit den medizinischen Berichte n der psychiatrischen Behandler ausei nandergesetzt hat ( Urk. 6/179/35-36). So führte er speziell in Bezug auf den Bericht von Dr. K.___ vom 1 7. Juli 2021 (E. 3.3) aus, dass die Diagnose «rezidivierende depressive Störung» ohne nähere Spezifizierung hinsichtlich des Schweregrads gestellt worden sei . Im Bericht fänden sich keine objektivierbare n Befunde, es sei vor r angig auf die Schmerzsymptomatik eingegangen worden . Ein psychischer Befund im eigentlichen Sinne findet sich im Bericht von Dr. K.___ nicht, sondern nur allgemein gehaltene a namnestische Angaben. Insofern leuch tet es ein, dass für den Gutachter nicht nachvollziehbar war , wieso Dr. K.___ die Diagnosen als mit Auswirkung auf dir Arbeitsfähigkeit einstuft e (vgl. Urk. 6/179/36). Diese Einschätzung des Gutachters überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst e ine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychi sche Krankheit nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist . In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.8

De r psychiatrische Gutachter berücksichtigte

- entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 1-2) - auch, dass sie seit vielen Jahren in psy chotherapeutischer Behandlung ist (vgl. Urk. 6/179/31, Urk. 6/179/37). Dass dies bezüglich keine zusätzlichen medizinische Berichte ihrer früheren Therapeuten eingeholt wurden, ist nich t zu beanstanden, zumal die IV-Anmeldung erst am 2 9. Januar 2020 erfolgte und somit der Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem Beginn des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) zu prüfen ist. Sodann handelt es sich bei der Psychologin C.___ , welche die Beschwerdeführerin bis 1 2. August 2020 psychotherapeutisch begleitete, um keine Ärz tin, und bei Dr. D.___ um keinen psychiatrischen Facharzt, weshalb ihre r Einschätzung für die Beurteilung (E. 3.2) des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin zum vornherein keine massgebliche Bedeutung beigemessen werden kann und sich diesbezügliche Weiterungen nicht aufdrängen . Auch die gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin fehlenden rheumatologischen Berichte ( Urk. 1 S. 4), welche sie nicht näher bezeichnet, konnte sie gemäss eigenen Angaben d en Gutachtern nachreichen (vgl. Urk .

6/179/105 ff .) . D er nachgereichte Bericht be tr ifft d as Jahr 2015 und somit nicht den entscheidrelevanten Zeitraum . Ü berdies wurde d er Bericht

vom rheumatologischen Gutachter gewürdigt ( Urk. 6/179/65) .

4.9

Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach es ihr nie gelungen sei, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren ( Urk. 1 S. 1) , ist entgegenzuhalten, dass sie eine kaufmännische Ausbildung absolvieren und das Fähigkeitszeugnis Kaufmann EFZ mit einer Gesamtnote von 5.3 im betrieblichen und von 5.0 im schulischen Teil erlangen konnte ( Urk. 6/142/9). Zudem war die Beschwerdeführerin auch über mehrere Jahre bis 2022 zumindest teilzeitlich im kaufmännischen Bereich erwerbstätig (vgl. Urk. 6/179/30). 4.10

Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der n europsychologi schen Testung ( Urk. 1 S.2) . Ihren Argumenten kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht erläutert, weshalb die neu ropsychologische Testung nicht beweiskräftig sein soll. Der Umstand,

dass sie kurz vor der neuropsychologischen Untersuchung eine Operation hatte und noch lange Zeit Schmerzmittel nehmen musste , war den Gutachtern bekannt (vgl. Aus trittsbericht im Aktenauszug des Gutachtens Urk. 6/179/24). D ass sie im Zeit punkt der Untersuchung ein «Stimmungshoch» gehabt habe, wie sie das vorbringt ( Urk. 1 S. 4) , ist für die Testung irrelevant, zumal nicht die Stimmung der Beschwerdeführerin gemessen , sondern ihre kognitiven Fähigkeit en getestet wur den.

Wie anlässlich der psychiatrischen Begutachtung festgestellt wurde, konnte n b ereits b ei der klinischen Untersuchung keine kognitiven Einschränkungen fest gestellt werden (vgl. Urk. 6/179/32) .

Angesichts dessen sowie der erfolgreich absolvierten KV-Lehre erschien dem psychiatrischen Gutachter die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nur auf dem zweiten Arbeits markt arbeitsfähig sehe, erstaunlich ( Urk. 6/179/35), weshalb

er zusätzlich eine neuropsychologische Testung in die Wege leitete . Im Rahmen dieser Begutach tung habe sich die Beschwerdeführerin grob auffällig im Sinne einer negativen Antwortverzerrung gezeigt ( Urk. 6/179/35). Rechtsprechungsgemäss stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich

- aber immerhin - eine Zusatzuntersu chung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3 mit Hinweis). Die Ergebnisse derselben wurden vom psychiatrische n Gutachter in sei ne r Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit denn auch mitberücksich tigt und bestätigten letztlich den klinischen Eindruck ( Urk. 6/179/35) , was ihm eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erlaubte . Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen besteht nicht. L etztlich schlossen alle Gutachter auf eine insgesamt uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/179/7) . Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute neuropsychologische Begutach tung kann somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

4.11

W as die Beschwerdeführerin schliesslich mit den Ausführungen zum Can nabiskonsum, wonach ihr im Jahr 2017 das Medikament Sativex verschrieben worden sei ,

bezwecken will ( Urk. 1 S. 4 , Urk.

E. 6 /195) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2023 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 3 1. August 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Juni 2023 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durch die IV durchzuführen , eventualiter Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 4) und ihr IV-Anspruch sei neu zu prüfen ( Urk.

E. 10 S. 1 ), ist unklar. Einerseits nimmt die Beschwerdeführerin besagtes Medikament nicht mehr ein (vgl. Urk. 6/179/31), andererseits gibt sie selber an, Cannabis anzupflanzen und täglich 3 mg Cannabi noide zu konsumieren (vgl. Urk. 6/179/73). Der psychiatrische Gutachter hat die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar b eitsfähigkeit eingeschätzt ( Urk. 6/179/37). Das ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4.12

Zusammengefasst ist dementsprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Erlass des hier angefochtenen Ent scheids sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungsprofils (Urk. 6/179/9) zu 100 % arbeitsfähig war , womit kein Invaliditätsgrad resultiert .

Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E.

6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente zu Recht. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragte überdies

berufliche Massnahmen . Vorausset zung für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist nach Art. 8 Abs. 1 IVG unter anderem, dass die Versicherten invalid oder von Invalidität bedroht sein müssen. Da nach dem Gesagten bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt , besteht kein Anspruch auf Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung. Eine allenfalls fehlende berufliche Ein gliederung, die nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei

der Stel lensuche zurückzuführen ist , fällt ausserhalb der Zuständigkeit der IV-Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 2 3. Dezember 2021 E. 5.2-5. 4 ).

Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv im ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfä hig erachtet und nur eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt für sie in Frage kommt (vgl. Urk. 6/179/31) , scheint zudem die subjektive Eingliederungsfähigkeit fraglich .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00430

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

5. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1992, meldete sich erstmals am 1 9. Juli 2012 untere Hinweis auf Konzentrationsprobleme und Angst bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Ver sicherten am 2 3. Juli 2013 die Übernahme der Mehrkosten eine r erstmalige n berufliche n Ausbildung zur Kauffrau EFZ bei der Stiftung Y.___

in Z.___

ab 1. August 2013 bis vorerst 3 1. Juli 2015 zu ( Urk. 6 /37). Di e M assnahme musste per 2 8. Februar 2014 gesundheitsbedingt abgebrochen werden (vgl. Urk. 6 /67). Mit Verfügung vom 17.

März 2015 wurde das Leistungsgesuch der Versiche r ten nach Auflage von Behandlungs- und Abklärungsmassnahmen ( Urk. 6 /74) und durchgeführte m Mahn- und Bedenkzeitverfahren ( vgl. Urk. 6 /74 ) abgewiesen ( Urk. 6 /80) . Am 1. Juli 2019 schloss d ie Versicherte die Ausbildung zur Kauf frau/ zum Kaufmann EFZ ab ( Urk. 6/142/8) und trat am 1. August 2020 eine 40%-Stelle als Administrations-Mitarbeiterin in einer Kinderkrippe an ( Urk. 6/112) , nachdem sie zuvor unter anderem als Vollzeit-Hilfsassistent in einem Automo bilbetrieb gearbeitet hatte (Ur. 6/142/1).

Am

2 9. Januar 2020 hatte sie sich unter Hinweis auf starke Schmerzen nach einer Chemotherapie im Jahr 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ge meldet ( Urk. 6/86) . Diese tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklä rung und holte bei der A.___

AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. Februar 2023 erstattet wurde ( Urk. 6 /179). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 6 /181; Urk. 6 /195) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2023 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 3 1. August 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Juni 2023 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durch die IV durchzuführen , eventualiter Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 4) und ihr IV-Anspruch sei neu zu prüfen ( Urk. 10 S. 2) . Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen

fest ( Urk. 10). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik ( Urk.

13) wurde der Beschwer deführerin am 1 1. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus ( Urk. 2), dass das Gutachten der A.___ AG nachvollziehbar und in seinen medizini schen Schlussfolgerungen plausibel sei. E s sei keine Einschränkung festgestellt worden, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ergebe (S. 1). Betreffend die ADHS - Erkrankung sei eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden, wobei anhand der Antworten eine relevante Einbusse der Arbeitsfähig keit nicht habe festgestellt werden können (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe einen Abschluss im kaufmännischen Bereich. Sie arbeite aktuell in diesem Bereich. Mit der Beschwerdeführerin seien intensiv berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Weiterführende Eingliederungs massnahmen könnten nicht angeboten werden. Für die Arbeitsvermittlung könne sie sich bei der öffentlichen Stellenvermittlung anmelden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend ( Urk. 1), es sei ihr trotz diverser Versuche und viel Anstrengung nicht gelungen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie leide seit Jahren an Depressionen, diese hätten sich chronifiziert. Von 2007 bis 2020 sei sie immer wieder in Behandlung in der Praxis B.___

bei C.___

und D.___

gewesen (S. 1). Sie habe monatelang Medikamente testen müssen, obwohl sie Nebenwirkungen gehabt habe (S. 1-2). In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung sei es für s i e unerklärlich, weshalb ihr vorgeworfen werde, sie habe bei den Tests absichtlich schlecht abgeschnitten. Dies werde bestritten. Sie habe an diesem Tag ihr Bestes gegeben (S. 2).

Was ihre Arbeit im kaufmännischen Bereich anbelang e , habe sie diese nicht län ger als zwei Jahre verrichten können. Zudem sei auch im Jahr 2023 jegliche Form von Arbeit wegen starke r psychische r Probleme für sie undenkbar (S. 2).

In Bezug auf die Eingliederung treffe es nicht zu, dass mit ihr intensive berufliche Massnahmen durchgeführt worden seien. S eit sie im Jahr 2013 Krebs gehabt habe, seien keine Eingliederungsmassnahmen seitens der IV erfolgt (S. 2). Sie sei bereit, berufliche Eingliederungsmassnahmen jeglicher Art zu versuchen (S. 3).

Bestritten werde weiter die im neuropsychologischen Gutachten festgestellte Ant wortverzerrung . Gerne könne ein weiteres neuropsychologisches Gutachten durchgeführt werden , um die bestehenden Unsicherheiten diesbezüglich zu klären (S. 3). Bei ihrer Begutachtung hätten Dokumente gefehlt, weswegen eine neue Begutachtung nötig sei. Beispielsweise fehle ihre Aussage über den Wunsch nach Integrationsmassnahmen . Weiter sei im psychiatrischen Gutachten erwähnt wor den, dass bei ihr keine motorische Unruhe habe festgestellt werden können. Jedoch habe sie bei der Begutachtung ihren «Stress-Sack» so int e nsiv benutzen müssen, dass er kaputt gegangen sei . Sie besitze zudem eine Audioaufnahme des Termins, in welcher vieles bezüglich der Fehldokumentierung klar ersichtlich sei. A uch werde nicht erwähnt, dass sie kurz zuvor eine schmerzhafte Operation unter Vollnarkose gehabt habe und noch lange Zeit starke Schmerzmittel habe nehmen müssen. Dies könne die Stimmung nachweislich verändern, was ebenfalls ein weiteres psychiatrisches Gutachten notwendig mache . Zur Zeit des rheumatolo gischen Gutachtens hätten Berichte vom U niversitätsspital E.___ gefehlt. Diese habe sie später noch zusenden können. Dass ihr das aufgefallen sei, sei ein reiner Zufall gewesen (S.

4).

Es sei auch überhaupt nicht auf das verschrieben e Cannabismedikament « Sativex » eingegangen worden. Stattdessen sei ihr wieder ein Missbrauch von Cannabis vorgeworfen worden (S. 4) 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus ( Urk. 5), dass die Beschwerdeführerin in zwei von vier Performanzvalidierungstests auf fällige Resultate gezeigt habe. Diese Ergebnisse seien stark diskrepant zu den angegebenen Alltagsleistungen der Beschwerdeführerin (S. 1). Auch habe sie innerhalb der Aufgabe Leistungsdiskrepanzen gezeigt , so dass die Leistung zwi schen sehr schweren und eher leichten Aufgaben in umgekehrter Richtung aus gefallen sei , als es bei einer Störung üblich wäre (S. 1-2). Eine negative Antwort verzerrung (Aggravation) sei damit überwiegend wahrscheinlich als erfüllt anzusehen. Die Beschwerden hätten somit nicht objektiviert werden können (S. 2).

Gemäss psychiatrischem Gutachten liege ei n schädlicher Cannabisgebrauch vor. Der Gutachter begründe dies damit, dass durch den Konsum die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, wie depressive Stö rungen, entstehen könnten, weshalb dies als schädlicher Gebrauch anzusehen sei. D abei se i nicht massgebend, ob dafür eine Verordnung bestehe oder nicht (S. 2).

Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach beim rheumatologi schen Teilgutachten ein Bericht des Universitätsspitals E .___

nicht berücksichtigt worden sei, habe der Gutachter mit Schreiben vom 1 4. Februar 2023 dazu Stellung genommen. Der Bericht ändere nichts an seiner Beurteilung (S. 2).

Es seien weder Einschränkungen in der Stellensuche ersichtlich noch dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt Unterstützung benötige . . Es bestehe des halb auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2). 2.4

Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Replik darauf hin ( Urk. 10), dass sie ab November 2023 für weitere neuropsychologische Tests bei der Neuropsychiatrie G.___

gemeldet sei . A ufgrund ihrer ADHS habe sie bereits mit 14 Jahren Ritalin zu sich nehmen müssen. Da sie dadurch unter anderem Sozialphobien und eine Angststörung entwickelt habe, habe sie das Medikament absetzen müssen. Dr. H.___

habe im Jahr 2017 bei ihr ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zur Behandlung mit eine m Cannabismedikament gestellt, weswegen die Annahme der Beschwerdegegnerin , , dass ein schädlicher Gebrauch vorliege , nicht zutreffend sei (S. 1).

Es treffe nicht zu, dass sie zu 40 % in der Kinderkrippe tätig sei. D as Arbeitsver hältnis sei per 3 0. September 2022 aufgelöst worden, was der Beschwerdegegne rin bekannt gewesen sei (S. 2). Aufgrund ihrer Diagnosen und ihrer gesundheit lichen Verfassung sei sie nicht nur in administrativen Belangen (sie werde durch eine Beiständin unterstützt) , sondern auch im Bereich der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 3. März 2020 ( Urk. 6/95 /7-11 ) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Januar 2020 bei ihr in Behandlung sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin gebe persistierende Schmerzen im Bewegungsapparat an (S. 3). Die Befunde, Diagno sen und die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen, da sie die Beschwerde führerin erst seit kurzem hausärztlich mitbetreue (vgl. S. 3-5). 3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH , und lic. phil. C.___ fasste n in i hre m Bericht vom 1 6. Dezember 2020 den Therapieverlauf der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2012 bis 2020 zusammen ( Urk. 11/2). Dem nach habe sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2016 bis 2018 psychisch und physisch soweit stabilisiert gehabt, dass sie eine verkürzte kaufmännische Grund bildung habe abschliessen können. In dieser Zeit habe sich die Beschwerdeführe rin um eine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich bemüht (S. 2). Die delegierte Psychotherapie sei bei ihnen am 1 2. August 2020 abgeschlossen worden (S. 3).

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der mehr jährigen psychiatrischen Krankheitsgeschichte diverse Medikamente gegen rezidivierende mittelgradige Depressionen, Ängste, Schmerzen, innere Unruhe und ADHS erhalten habe. Kaum ein Medikament habe längerfristig die gewünsch ten Verbesserung gebracht, zum Teil wegen Nebenwirkungen, zum Teil wegen mangelnder Compliance der Beschwerdeführerin. Trotz der zurzeit stabilen Ver hältnisse seien die Grenzen der erlebten körperlichen und psychischen Belastbar keit (Stressresistenz) in allen Lebensbereichen immer wieder ein Thema. Ihrer Ansicht nach führten die gesundheitlichen und seit Jahren bestehenden psychi schen Beeinträchtigungen zu einer Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfä higkeit (S. 3). 3. 3

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2021 ( Urk. 6/131) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 4) : - M yofas ciales Schmerzsyndrom seit Morbus Hodgkin mit Chemotherapie (ICD-10 F45) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - ADHS (ICD-10 F90.1) - Cannabisabusus bei Schlafstörungen, innere r und motorische r Unruhe sowie schwer beeinflussbaren Schmerzen (ICD-10 F12.26) - Transsexualismus (ICD-10 F64.0)

Die Beschwerdeführerin leide an innere r und motorische r Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen mit auftretender akuter Suizi dalität , teils schwere n Depressionen, Panikattacken sowie multiple n Schmerzlo kalisationen mit permanenter Schmerzwahrnehmung (S. 3). Befundet wurden depressive Verstimmungen tageweise, könnten Wochen oder Monate andauern. Schwere Depressionen von der Dauer bis 12 Monate, letztmals anfangs 2020 sowie ein- bis zweimal wöchentlich Panikattacken seit Chemotherapie (S. 3). Die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin in der Kita (S. 3) sei seit August 2020 zu 50 % zumutbar (S. 6). 3. 4

3. 4 .1

Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der A.___ AG

in den Disziplinen P s ychiatrie , A llgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Neuropsychologie vom 1. Februar 2023 ( Urk. 6/179 ) sind keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 7).

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen angeführt (S. 7): - Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) (ICD-10 F90.0) - Transsexualismus Mann-zu-Frau (ICD -10 F64.0) - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.2) - Morbus Hodgkin im Stadium IV B, ED 02/2014, mit Chemotherapie nach dem BEACOPP-Schema ohne Rezidiv - Mitralklappenprolaps mit geringgradiger Mitralklappeninsuffizienz - Gering erweiterter linker Ventrikel mit grenzwertig normaler systolischer Funktion des linken Ventrikels - Zustand nach Cholezystektomie bei symptomatischer Cholelithiasis 05/2022 - Long-Segment-Barrett-Refluxösophagitis ED 04/2022 - Zustand nach Nikotinabusus - Rhinitis allergica

saisonalis - Leichtes unspezifisches myofascial betontes Ganzkörpersyndrom

Bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin sehr stark ihr e ADHS in den Vordergrund gestellt. Die damit verbundenen Konzentra tionsstörungen und die Ablenkbarkeit hätten zur Folge, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig sei, sie sehe sich nur im zweiten Arbeitsmarkt. Diese Angaben der Beschwerdeführerin seien etwas erstaunlich vor dem Hinter grund, dass sie zuletzt eine verkürzte KV-Lehre abgeschlossen habe . Es sei des halb ergänzend eine neuropsychologische Begutachtung in die Wege geleitet worden. Im Rahmen dieser Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin grob auffällig gezeigt im Sinne einer negativen Antwortverzerrung mit unauthenti schen Beschwerdeschilderungen (S. 6).

Bei der Beschwerdeführerin beständen diverse psychische und somatische Stö runge n , die aber durchwegs leicht ausgeprägt seien und die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und adaptierter Tätigkeit nicht beeinträchtigten (S. 7) . 3. 4 .2

Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psy chiatrischen Teilgutachten aus, dass unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sich in affektiver Hinsicht am ehesten das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell nur noch minimal ausge prägter Symptomatik (nur noch Stimmungsschwankungen, keine durchgehende Depressivität mehr )

ergebe . Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode müsste eine durchgehende oder weitgehend durchgehende Depressivität vorliegen, das sei nicht der Fall. Es ergebe sich damit nur die Restkategorie rezidivie rende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9). Unter Berück sichtigung von Anamnese und Unterlagen sei des Weiteren von eine r ADHS (ICD-10: F90.0) auszugehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin Symptome im Sinne eines Transsexualismus Mann-zu-Frau geschildert (ICD-10: F64.0). D iesbezüglich seien bereits juristische und therapeutische Massnahmen durchgeführt worden bzw. sollen erfolgen (Operation geplant). Die Beschwerdeführerin habe über einen Konsum von Cannabis berichtet, sie bekämpfe damit die ADHS. Cannabis könne aber auch

depressive Symptome hervorrufen und verstärken, insofern sei hier die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs zu stellen (S. 36).

Die Beschwerdeführerin sei bereits seit vielen Jahren in ambulanter psychiatri scher und psychotherapeutischer Behand l ung . Eine stationäre psychiatrische The rapie habe letztmals 2014 stattgefunden, danach nicht mehr . Insofern sei von einer Besserungstendenz auszugehen. Die rezidivierende depressive Störung zeige naturgemäss Schwankungen und habe sich zuletzt gebessert (S. 36) .

Hinsichtlich der Referenzkontexte «bisherige Tätigkeit» und «leidensangepasste Tätigkeit» beständen keine Fähigkeitsstörungen im Mini-ICF-APP (S. 37). Klinisch psychi atrisch habe sich nicht das Bild einer stärker ausgeprägten kognitiven Beeinträch tigung ergeben. Abgesehen davon lasse sich eine Beeinträchtigung durch d i e ADHS oder durch die sonstigen vorliegenden psychischen Störungen nicht begründen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %, sowohl in bisheriger als auch in adaptierter Tätigkeit (S. 37).

In zeitlicher Hinsicht sei die letzte rechtskräftige Verfügung am 1 7. März 2015 ergangen. Danach liege nur ein einziger psychiatrischer Bericht von Dr. K.___ vom 1 7. Juli 2021 vor. Dieser sei nicht geeignet, um eine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar zu begründen . Die anamnestischen Angaben der Beschwerde führerin seien nicht ausreichend verwertbar, wie die zusätzlich durchgeführte neuropsychologische Untersuchung eindeutig gezeigt habe. Es werde einge schätzt, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nicht ausreichend belegt sei (S. 38). 3. 4 .3

Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Endokrinologie-Diabeto logie und für Kardiologie , konnte in seinem internistischen Teilgutachten ( Urk. 6/179/43-56) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 5 2 ). Die von der Beschwerdeführerin angegebene leichte Belastungsin toleranz sei am ehesten auf Dekonditionierung zurückzuführen, doch sei auch eine zumindest teilweise kardiale Ursache möglich. Indes limitiere diese die Beschwerdeführerin weder im Alltag noch bei der Arbeitstätigkeit (S. 51) 3. 4 .4

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 6/179/57-69) von Dr. med. N.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin , wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit sieben Jahren leichte generalisierte myofasciale Schmerzen am Bewegungsapparat beklage. Klinisch finde sich eine leichte gene ralisierte Tendomyopathie . Eine entzündlich rheumatologische oder posttrauma tische Affektion habe ausgeschlossen werden können. Es beständen keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9). 3. 4 .5

Dr. phil. O.___ , Fachpsycholog e für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, hielt in seiner neuropsychologischen Beurteilung ( Urk. 7/179/70- 79 ) fest, dass bei den eingesetzten

Performanzvalidierungsv erfahren auffällige Leistungen auf ein suboptimales Leistungsverhalten oder Simulation hindeuten könnten (S. 5). Zum Befund könne gesagt werden, dass sich Auffälligkeiten ergäben, die auf eine negative Antwortverzerrung hinweisen würden. Die erbrachten Leistungen stimmten überwiegend wahrscheinlich nicht durchgängig mit dem eigentlichen Leistungspotential überein . Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergä ben sich aus den Resultaten i m durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und den Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistung

und Hirnleistungsstörungen. Zudem ergäben sich klare Hinweise auf eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung (S. 8) .

In Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne gesagt werden , dass in der neuropsy chologischen Untersuchung teilweise unterdurchschnittliche Leistungen zu beobachten seien . Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und des überwiegend wahrscheinlich suboptimalen Leistungs verhaltens sei eine zuverlässige Interpretation der erbachten Resultate nicht mög lich . Angaben zu Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich nicht authen tisch. Das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht sicher festlegen. Da eine zuverlässige Interpretation der Befunde

nicht möglich sei, seien keine Befunde obje k tivierbar und reproduzierbar, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (S. 9) . 3. 5

I n der auf eine Beanstandung der Beschwerdeführerin hin ( Urk. 6/154) ergänzend eingeholten ( Urk. 6/180) Stellungnahme der A.___ AG

vom 1 4. Februar 2023 ( Urk. 6/187) führte Dr. N.___ aus , dass die

bei der Palpations untersuchung gefundene Druckdolenz an den Sehnenansätzen zur Diagnose des myofascial betonten Ganzkörperschmerzsyndroms geführt habe . Die manuelle Untersuchung sei feinfühlig und sensibel und auf keinen Fall grob durchgeführt worden (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung keine entsprechenden Äusserungen gemacht (S. 2). 3. 6

RAD Arzt

Dr. med. P.___ , Fach a rzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neu rologie , führt e in seiner Stellungnahme

vom 8. Februar 2023 aus ( Urk. 6/182/ 6 -8), dass aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen werde, den Beurteilun gen des vorliegenden Gutachtens zu folgen . Es beständen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Begutachtung seien die subjektiven Einschränkungen im Hinblick auf Konzentrationsfähigkeit im Rahmen der ADHS-Erkrankung geäussert worden. In der seitens des Gutachters hinzugefügten neu ropsychologischen Untersuchung seien negative Antwortverzerrungen auffällig gewesen, sodass relevante Einbussen nicht hätten verifiziert werden können (S. 7). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in im Rah men der im Juli 2014 erfolgten erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht materiell nicht geprüft wurde (vgl. Urk. 6/ 80 ), weshalb vorliegend nicht festzustellen ist, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 1 7. März 2015 eine Verände rung erfahren hat, womit kein Nachweis eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgen muss (vgl. hierzu BGE 133 V 108 E. 5.2-5.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 1. Februar 2023 ( Urk. 6 /1 79 ) erfüllt sämtliche formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung en auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte (vgl. Urk. 6/ 179/14-24 ).

Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen ent hält, wobei insbesondere der psychische und neuropsychologische Gesundheits zustand im Vordergrund stehen. 4.3 4.3.1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.3.2

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.4

Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht mass Dr. P.___

gestützt auf seine Anamneseerhebung, d ie Symptomerfas sung und Verhaltensbeobachtung und damit gestützt auf allseitige Untersuchun gen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 2 1. März 2019 E.

3.3) der rezidivierenden depressiven Störung, mit aktuell nur noch minimal ausgeprägter Symptomatik (keine durchgehende Depressivität, vgl. Urk.

6/179/37)

und der vor rangig geklagten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

in Kohärenz mit der neuropsychologischen Beurteilung keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bei.

Bei dieser Einschätzung setzte sich der Gutachter einlässlich mit den von der Rechtsprechung definierten Standardindikatoren auseinander (vgl. E. 4.3.1). So wurde in Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ausgeführt, dass bei der aktuellen rezidivierenden depressiven Störung nur noch eine minimal ausgeprägte Symptomatik vorliege. Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode müsste eine durchgehende oder weitgehend durchgehende Depressivität vorliegen, das sei bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall ( S. 36 ). Das leuchtet auch mit Blick auf die vom Gutachter erhobene n Befunde ein: So wurde keine Antriebsminderung befundet. Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig. Stimmung und Affekt seien psychomotorisch synthym unterstrichen worden (S. 32). Weiter wurde n vom Gutachter auch keine Affektlabilität oder Affektinkonti nenz festgestellt. Die affektive Schwingung s fähigkeit sei nicht beeinträchtig t

gewesen. Es bestände n keine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie (S. 33). Was die Diagnose der ADHS anbelangt, wurde diese vom Gutachter nicht in Abrede gestellt. Die klinische n Befunde diesbezüglich waren jedoch betreffend Aufmerksamkeit und Konzentration unauffällig (S. 31).

Betreffend

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz wurde vom Gutachter einerseits berücksichtig, dass sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet , die regelmässige medikamentöse Behandlung sich indes auf ein sehr tief dosiertes Antidepressivum beschränkt (S. 32) . Eine stationäre Therapie erfolgte letz t malig im Jahr 2014, weswegen von einer Besserung auszugehen sei ( Urk. 6/179/37). Andererseits war es der Beschwerdeführerin auch möglich, kürz lich (am 1. Juli 2019, vgl. Urk. 7/142/9) eine kaufmännische Lehre abzuschliessen (S. 34). Was den Komplex « Persönlichkeit » anbelangt, wurde n vom Gutachter keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeits störung festgestellt (S. 33). 4.5

Darüber hinaus

erging die gutachterliche Beurteilung in Kenntnis der Ressour censeite der Beschwerdeführerin. So habe diese viele und gute soziale Kontakte. Sie wohne zusammen mit ihrer Freundin ( Urk. 6/179/30) in einer stabile n Part nerschaft (S. 37). Die Beschwerdeführerin arbeitet an sechs bis sieben Tage n im Monat von 08:00 bis 14:00 Uhr in der Kinderkrippe, seit August 2022 im Bereich Betreuung (vgl. S. 30). Auch habe sie viele Hobbies, darunter Lesen, Sport, Yoga, B acken, Velofahren (S. 30). Aus den Schilderungen des Tagesablaufs gegenüber dem rheumatologischen Gutachter wird zudem ersichtlich, dass die Beschwerde führerin einen geregelten und strukturierten Tagesablauf hat, wobei sie regelmäs sig um 08:00 Uhr aufsteh t und sich weitgehend mit ihren Hobbies Nähen, Zeich nen, Musik machen, Yoga, Velofahren und Schwimmen beschäftigt ( Urk. 6/179/62).

Hinsichtlich Konsistenz ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführe rin gemäss Gutachter bezüglich ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit sehr stark ihr e ADHS in den Vordergrund rückte . Gemäss Beschwerdefüh r erin hätten die Konzentrationsstörungen und die Ablenkbarkeit zur Folge, dass sie auf dem ers ten Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig sei , sie sehe sich nur im zweiten Arbeits markt. Diese Angaben war en für den Gutachter etwas erstaunlich vor dem Hin tergrund, dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine verkürzte KV-Lehre abgeschlossen hatte und sich klinisch-psychiatrisch nicht grob auffällig im Sinne vermehrter Ablenkbarkeit etc. zeigte . Um hier jedoch nichts zu übersehen, hat der Gutachter zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung in die Wege gelei tet. Im Rahmen dieser Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin grob auf fällig im Sinne einer negativen Antwortverzerrung sowie unauthentischer Beschwerdeschilderung gezeigt ( Urk. 6/179/ 3 4 ). Insofern bestehen Hinweise für ein i nkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin. Vor dem Hintergrund der vielen privaten Aktivitäten erscheint ausserdem keine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorzuliegen. 4.6

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung der massgebenden Indikatoren ( vgl. E.

4.3.1 ) schlüssig und wider spruchsfrei hergeleitet hat. Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach sich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch d ie ADHS oder durch die sons tigen vorliegenden psychischen Störungen nicht begründen lasse und die Arbeits fähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit 100 % betrage ( Urk. 6/179/38), erweist sich als hinreichend nachvollziehbar und begründet. 4.7

Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie schon seit Jahren an psychischen Beschwerden leide und sich ihre Depressionen chronifiziert hät ten, wie das auch von ihrem Behandler Dr. K.___ bestätigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 1), ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Teilgutachter sich ein lässlich mit den medizinischen Berichte n der psychiatrischen Behandler ausei nandergesetzt hat ( Urk. 6/179/35-36). So führte er speziell in Bezug auf den Bericht von Dr. K.___ vom 1 7. Juli 2021 (E. 3.3) aus, dass die Diagnose «rezidivierende depressive Störung» ohne nähere Spezifizierung hinsichtlich des Schweregrads gestellt worden sei . Im Bericht fänden sich keine objektivierbare n Befunde, es sei vor r angig auf die Schmerzsymptomatik eingegangen worden . Ein psychischer Befund im eigentlichen Sinne findet sich im Bericht von Dr. K.___ nicht, sondern nur allgemein gehaltene a namnestische Angaben. Insofern leuch tet es ein, dass für den Gutachter nicht nachvollziehbar war , wieso Dr. K.___ die Diagnosen als mit Auswirkung auf dir Arbeitsfähigkeit einstuft e (vgl. Urk. 6/179/36). Diese Einschätzung des Gutachters überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst e ine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychi sche Krankheit nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist . In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.8

De r psychiatrische Gutachter berücksichtigte

- entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 1-2) - auch, dass sie seit vielen Jahren in psy chotherapeutischer Behandlung ist (vgl. Urk. 6/179/31, Urk. 6/179/37). Dass dies bezüglich keine zusätzlichen medizinische Berichte ihrer früheren Therapeuten eingeholt wurden, ist nich t zu beanstanden, zumal die IV-Anmeldung erst am 2 9. Januar 2020 erfolgte und somit der Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem Beginn des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) zu prüfen ist. Sodann handelt es sich bei der Psychologin C.___ , welche die Beschwerdeführerin bis 1 2. August 2020 psychotherapeutisch begleitete, um keine Ärz tin, und bei Dr. D.___ um keinen psychiatrischen Facharzt, weshalb ihre r Einschätzung für die Beurteilung (E. 3.2) des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin zum vornherein keine massgebliche Bedeutung beigemessen werden kann und sich diesbezügliche Weiterungen nicht aufdrängen . Auch die gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin fehlenden rheumatologischen Berichte ( Urk. 1 S. 4), welche sie nicht näher bezeichnet, konnte sie gemäss eigenen Angaben d en Gutachtern nachreichen (vgl. Urk .

6/179/105 ff .) . D er nachgereichte Bericht be tr ifft d as Jahr 2015 und somit nicht den entscheidrelevanten Zeitraum . Ü berdies wurde d er Bericht

vom rheumatologischen Gutachter gewürdigt ( Urk. 6/179/65) .

4.9

Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach es ihr nie gelungen sei, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren ( Urk. 1 S. 1) , ist entgegenzuhalten, dass sie eine kaufmännische Ausbildung absolvieren und das Fähigkeitszeugnis Kaufmann EFZ mit einer Gesamtnote von 5.3 im betrieblichen und von 5.0 im schulischen Teil erlangen konnte ( Urk. 6/142/9). Zudem war die Beschwerdeführerin auch über mehrere Jahre bis 2022 zumindest teilzeitlich im kaufmännischen Bereich erwerbstätig (vgl. Urk. 6/179/30). 4.10

Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der n europsychologi schen Testung ( Urk. 1 S.2) . Ihren Argumenten kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht erläutert, weshalb die neu ropsychologische Testung nicht beweiskräftig sein soll. Der Umstand,

dass sie kurz vor der neuropsychologischen Untersuchung eine Operation hatte und noch lange Zeit Schmerzmittel nehmen musste , war den Gutachtern bekannt (vgl. Aus trittsbericht im Aktenauszug des Gutachtens Urk. 6/179/24). D ass sie im Zeit punkt der Untersuchung ein «Stimmungshoch» gehabt habe, wie sie das vorbringt ( Urk. 1 S. 4) , ist für die Testung irrelevant, zumal nicht die Stimmung der Beschwerdeführerin gemessen , sondern ihre kognitiven Fähigkeit en getestet wur den.

Wie anlässlich der psychiatrischen Begutachtung festgestellt wurde, konnte n b ereits b ei der klinischen Untersuchung keine kognitiven Einschränkungen fest gestellt werden (vgl. Urk. 6/179/32) .

Angesichts dessen sowie der erfolgreich absolvierten KV-Lehre erschien dem psychiatrischen Gutachter die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nur auf dem zweiten Arbeits markt arbeitsfähig sehe, erstaunlich ( Urk. 6/179/35), weshalb

er zusätzlich eine neuropsychologische Testung in die Wege leitete . Im Rahmen dieser Begutach tung habe sich die Beschwerdeführerin grob auffällig im Sinne einer negativen Antwortverzerrung gezeigt ( Urk. 6/179/35). Rechtsprechungsgemäss stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich

- aber immerhin - eine Zusatzuntersu chung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3 mit Hinweis). Die Ergebnisse derselben wurden vom psychiatrische n Gutachter in sei ne r Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit denn auch mitberücksich tigt und bestätigten letztlich den klinischen Eindruck ( Urk. 6/179/35) , was ihm eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erlaubte . Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen besteht nicht. L etztlich schlossen alle Gutachter auf eine insgesamt uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/179/7) . Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute neuropsychologische Begutach tung kann somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

4.11

W as die Beschwerdeführerin schliesslich mit den Ausführungen zum Can nabiskonsum, wonach ihr im Jahr 2017 das Medikament Sativex verschrieben worden sei ,

bezwecken will ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 10 S. 1 ), ist unklar. Einerseits nimmt die Beschwerdeführerin besagtes Medikament nicht mehr ein (vgl. Urk. 6/179/31), andererseits gibt sie selber an, Cannabis anzupflanzen und täglich 3 mg Cannabi noide zu konsumieren (vgl. Urk. 6/179/73). Der psychiatrische Gutachter hat die Diagnose schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar b eitsfähigkeit eingeschätzt ( Urk. 6/179/37). Das ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4.12

Zusammengefasst ist dementsprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Erlass des hier angefochtenen Ent scheids sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungsprofils (Urk. 6/179/9) zu 100 % arbeitsfähig war , womit kein Invaliditätsgrad resultiert .

Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E.

6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente zu Recht. 5.

Die Beschwerdeführerin beantragte überdies

berufliche Massnahmen . Vorausset zung für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist nach Art. 8 Abs. 1 IVG unter anderem, dass die Versicherten invalid oder von Invalidität bedroht sein müssen. Da nach dem Gesagten bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt , besteht kein Anspruch auf Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung. Eine allenfalls fehlende berufliche Ein gliederung, die nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei

der Stel lensuche zurückzuführen ist , fällt ausserhalb der Zuständigkeit der IV-Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 2 3. Dezember 2021 E. 5.2-5. 4 ).

Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv im ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfä hig erachtet und nur eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt für sie in Frage kommt (vgl. Urk. 6/179/31) , scheint zudem die subjektive Eingliederungsfähigkeit fraglich .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone