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IV.2023.00421

100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; rentenausschliessender IV-Grad von 23 %

Zürich SozVersG ·IV · 2024-10-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene X.___

meldete sich unter Hinweis auf Meniskusbe schwerden am rechten Knie am 31 . August 2020 (Eingangsdatum) bei der So zial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3; vgl. auch Urk. 6/50). Nach dem die IV-Stelle die Akten des zuständigen Kran kentaggeldversicherers

bei ge zogen (Urk. 6/4, 6/16), ein Standortgespräch durch geführt (Urk. 6/11) und dem Ver si cher ten am 10. Septem ber 2020 mit geteilt hatte, dass auf grund des der zei tigen Gesund heits zu standes keine Ein glie de rungs mass nah men möglich seien (Urk. 6/12), verneinte sie mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ei nen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherte im Umfang von 75 % wie der er werbs tätig sei (Urk. 6/26).

N achdem dieser weitere Arzt berichte eingereicht hatte (Urk. 6/30 f.,

6/33-37), teilte die IV-Stelle ihm am 13. August 2021 mit, die Verfügung vom 11. Mai 2021 werde wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 6/38). Die IV-Stelle

zog abermals die Akten de s Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/45-47), tätigte beruflich-er werbliche (Urk. 6/ 56) so wie medizinische Ab klä rungen (Urk. 6/55) und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 12. Mai 2022 die Ab weisung seines Leis tungs begehrens in Aus sicht (Urk. 6/58), woraufhin

dieser am

13. Juni 2022 (Urk. 6/60)

und

ergänzend am

23. August 2022 (Urk. 6/64) Ein wand erhob. Da rauf hin holte die IV-Stelle wei tere Arztberichte ein (Urk. 6/ 76 f., 6/80, 6/82 -89, 6/93 f.), zu wel chen der Ver si cherte am 24. Februar 2023 Stellung nahm und das Ein holen eines poly dis zi pli nären Gutachtens verlangte (Urk. 6/97, vgl. auch Urk. 6/95). Mit Ver fügung vom 26. Juni 2023 verneinte die IV-Stelle den An spruch des Versicher ten auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 6/99]). 2.

Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente spätestens ab 1. Februar 2021, eventualiter sei der Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein neu trales polydisziplinäres Gutachten einschliesslich einer EFL-Testung im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts (ATSG)

anzuordnen und hernach die Rentenprüfung vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

4. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 5. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Ver ord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die In va li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung er ging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal recht lichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. De zem ber 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Ren ten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 ent stan de ner Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt gel tende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten (verspäteten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Feb ruar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser über gangs recht lichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, beim Versicherten be stün den keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Ar beits fä hig keit, weshalb die bisherige Tätigkeit in der Bäckerei vollumfänglich zu mut bar sei. Daran würden auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten neu en medizinischen Unterlagen nichts ändern, zumal sich gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte daraus ergäben, die Knieoperation en bereits berück sich tigt worden sei en und die bariatrische Operation im Oktober 2022 nur eine vo rü bergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Durch die bereits er rei chte Gewichtsreduktion werde eine Beschwerdeverbesserung des Kniegelenkes do kumentiert, als Hindernis einer Wiedereingliederung werde eine fehlende Moti va tion angegeben. Da folglich keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, erübrige sich die Vornahme ei nes Einkommensvergleiches (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei weder be gutachtet noch durch den RAD untersucht worden. Angesichts der nach wie vor unvollständigen Akten sei die Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärz tin ju ris tisch ohne Belang, auch weil sich die RAD-Ärztin nicht mit den un ter schiedlichen Ein schätzungen der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit aus ein ander gesetzt und we der die Adipositas per magna noch das Schlafapnoe-Syn drom berücksichtigt ha be . Die von der RAD-Ärztin attestierte Arbeitsfähigkeit von täglich fünf Stun den in der angestammten Tätigkeit sei sodann von der IV-Stel le in der ange foch te nen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Er könne seine angestammte Tä tig keit als Bäcker bloss noch im Umfang von 50 % ausüben, sein behandelnder Arzt attestiere ihm eine Erwerbsfähigkeit von 70 %, mithin von sechs Stunden pro Tag, weshalb

sich bei einem Va li den einkommen von Fr. 84'500.-- und einem In valideneinkommen von Fr. 46 ' 392 . 25

ein

Inva li di täts grad von 45 % ergebe, er folg lich Anspruch auf eine Invalidenrente habe . Even tua liter sei angesichts des un genügend abgeklärten medizinischen Sachverhaltes ein polydisziplinäres Gut ach ten einschliesslich einer EFL-Testung unter Berück sich tigung der neuen Schmerz rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1).

E. 3 10

Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 25. Januar 2022 (richtig: 2023; Urk. 6/93 S. 1-7 und Urk. 6/94) unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit eine Adi positas per mag na, ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Varus Gon arth rose am rech ten Knie sowie ei ne rezidivierende Lumbalgie bei Osteochondrose der LWS und Spondylarthrose L5/S1 auf, die Hypertonie führte er unter den Dia g no sen oh ne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Er hielt fest, nach der Ma gen by pass-Operation habe der Pa tient über 20 Kilogramm abgenommen, was sein all ge meines Befin den ver bes sert und die Be schwerden am Knie vermindert habe, die Lang zeitteilarbeits un fä hig keit, die Restbeschwerden am rechten Knie bei Be las tung in der zweiten Ta ges hälfte so wie die fehlende Moti va tion stellten jedoch ei n Hindernis für die voll ständige Arbeitsaufnahme dar. Dr. Y.___ attestierte dem Be schwerdeführer in sei ner an ge stammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Ar beits fä hig keit von acht Stunden pro Tag und merkte an, in einer an gepassten, teils sit zen den, teils stehenden Tä tig keit kön ne die Arbeitsun fä hig keit auf 20 % re duziert wer den.

E. 3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen :

E. 3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 20. August 2020 (Urk. 6/4 S. 4 f.)

mit Verweis auf verschiedene Arztberichte des Spitals Z.___, des Kantonsspitals A.___ und der Universitätsklinik

B.___ (vgl. Urk. 6/4 S. 6-26) als Diagnosen ein mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom, eine symp t omatische me diale Gonarthrose mit rez . Meniskusriss, eine Hy pertonie, eine Hyperurikämie so wie eine morbide Adipositas Stadium II mit einem BMI von 39.5 mit assoziierter Co-Morbidität (Musk u l o sskelettbeschwerden). Er führte aus, be tref fend

die Gon arthrose liege ein mühsamer Verlauf vor, der Patient habe wei ter hin Be schwer den und könne nicht länger als zwei Stunden lang stehen, es ste he des halb die Emp fehlung zur Re-Arthroskopie zwecks Vermeidung der

Früh im plantation einer Knie prothese im Raum . Die Diät be ra tung mache wenig Fort schrit te, da die Knie schmer zen eine vermehrte kör perliche Ak tivität verhinderten. Der Versuch ei ner Maskenbeatmung sei miss lungen, der Pa tient könne sich mit der CPAP-The rapie nicht anfreunden und habe das Gerät ab gegeben.

E. 3.3 Aus dem Operationsbericht vom 25. September 2020 (Urk. 6/80 S. 8 f.), Kantons spi tal A.___, geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach einer Knie ar throskopie mit medialer Teilmeniskektomie im September 2019 aufgrund der an hal ten den Beschwerden mit positiven Meniskuszeichen erneut die Indikation für ei ne Knie arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie gestellt wurde. Im Rahmen der Nachbehandlung sei eine Vollbelastung erlaubt und erwünscht, ebenso wie ei ne freie Flexion/E x tension.

E. 3.6 Im am 28. Januar 2022 bei der IV-Stelle eingegangenen Arztbericht (Urk. 6/56 S. 1-7) hielt Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ei ne mediale und femoropatellare symptomatische Arthrose bei Status nach wie der holter Arthroskopie und Teilmeniskektomie, eine morbide Adipositas mit ei nem BMI von 40 und assoziierter Komorbidität mit multiplen Muskulos skelett be schwerden sowie eine Fasciitis Plantaris am linken Fuss bei einem Fersensporn fest. Die Hyperurikämie, die Hypertonie sowie das Schlafapnoe-Syndrom führte Dr. Y.___ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker ei ne Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag, in einer angepassten Tätigkeit ei ne solche von sechs Stunden pro Tag und merkte an, mit einer Erhöhung der Ar beitsfähigkeit über 50 % in der angestammten Tätigkeit sei nicht zu rechnen.

E. 4.1 Die IV-Stelle stützt e sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stel lung nahme n

von RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, vom

29. März 2022 (Urk. 6/57 S. 4-7) sowie vom

29. März 2023 (Urk. 6/98 S. 5). Diese führte zunächst aus, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirke, könne nicht fest ge stellt werden. Die Kniebeschwerden hätten durch zwei Operationen verbessert wer den können, die Symptomatik sei durch Physiotherapie und Analgesie positiv be einflussbar. Obwohl eine operative Umstellungsosteotomie angeboten sowie mehr fach der Hinweis auf eine Gewichtsreduktion gemacht worden sei, bestehe keine Bereitschaft für diese Therapieoptionen. Der Be schwer deführer sei ver si che rungs medizin-theoretisch in der angestammten Tä tig keit seit Mai 2021 voll stän dig arbeitsfähig; es bestehe eine beginnende, aber noch nicht manifeste Arthrose, wel che gut auf physiotherapeutische Massnahmen an spreche, bislang werde kei ne regelmässige Analgesie eingenommen. Aufgrund der bestehenden leichten de ge nerativen Veränderungen und des Risikoprofils sei die angestammte Tätigkeit in des nicht als geeignet anzusehen. In einer an ge passten Tätigkeit liege unter Be rücksichtigung des Belastungsprofils (wechselbelastende Tätigkeiten mit He ben, Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, keine überwiegend ste hen de Tätigkeit, kein Gehen auf unebenem Gelände, keine knieende oder ho ckende Zwangshaltung) seit No vem ber 2020 eine volle Ar beits fä hig keit vor .

Er gän zend führte RAD-Ärztin Dr. I.___ am 29. März 2023 aus, die Knie ope ra tio nen in den Jahren 2019 und 2020 seien bei der letzten Stellung nahme bereits be rück sich tigt worden. Seit Juli 2021 f i nde keine fach ärztliche Be handlung des Knie ge lenkes mehr statt, weshalb an der Beur tei lung festzuhalten sei. Die baria trische Operation im Oktober 2022 begründe bloss eine vo rüber ge hen de Arbeits un fä hig keit. Eine angepasste Tätigkeit, überwiegend sit zend, sei wei ter hin seit No vem ber 2020 mit der kurzfristigen postoperativen Ar beits un fähig keit zur Re kon vales zenz im Herbst 2022 versicherungsmedizin-the oretisch in vol lem Pen sum mög lich. Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tä tigkeit sei auf Grund der feh len den fach ärzt lichen Behandlungen und Thera pien nicht nach voll zieh bar; ak tu ell sei laut Arztbericht von Dr. Y.___

eine Ar beitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ausgewiesen, was einer Ar beits un fä hig keit von weniger als 50 % ent spre che. Durch die bereits er reichte Ge wichts re duk tion werde eine Beschwerde ver bes se rung des Knie ge lenkes dokumentiert, als Hin dernis für eine Wiederein glie derung werde fehlende Motivation angegeben.

E. 4.2 5

Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als un be gründet. Da die vorhandenen medizinischen Akten somit eine schlüssige Be ur tei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medi zi nischen Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung ei nes poly dis zi pli nären Gutachtens unter Berücksichtigung der neuen Schmerz rechtsprechung nach BGE 141 V 281, welche im Übrigen nur bei psychischen Leiden zu r An wen dung gelangen würde (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 f.), ist deshalb nicht erforderlich (anti zi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).

E. 4.2.1 RAD-Ärztin Dr. I.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der relevanten Vor akten vor und bezog dabei

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sowohl das Schlafapnoe-Syndrom als auch die Adipositas mit ein, mass diesen bei den Diagnosen indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu. Dies ist an gesichts des Umstandes, dass im Spital Z.___

im Rah men der pneu mo logischen Sprechstunde vom

25. Au gust 2022 (vgl. E. 3.7) ein sta biler Befund fest gestellt sowie keine klinischen Be schwerden angegeben wurden, weshalb auf The ra pie optionen verzich tet wurde, nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch mit Blick auf die Adipositas, zumal im Oktober 2022 eine bariatrische Opera tion mit er freulichem Verlauf durch geführt wurde (vgl. E. 3.8), welche zu einer bloss vo rüber gehenden Ar beits un fähigkeit geführt hatte, und infolge derer der Be schwer de führer bereits 20 Kilo gramm ab ge nom men hat, wodurch sich sein allgemeines Befinden verbesserte und sich seine Beschwerden am Knie verminderten (vgl. E. 3.10) .

E. 4.2.2 Weiter ist die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. I.___, wonach dem Be schwerde füh rer eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungs profils voll um fänglich zumutbar sei, auch mit Blick auf seine Kniebeschwerden nach voll ziehbar und schlüssig . So ist einerseits den medizinischen Be richten zu ent neh men, dass der Be schwer deführer im Juli 2021 letztmalig in einer ortho pä dischen Sprech stun de war (vgl. E. 3.9) und auch keine fixen Ver laufs kontrollen mehr geplant wa ren (vgl. E. 3.5), andererseits

berichtete sein behandelnder Arzt, Dr. Y.___, im Januar 2023 von ver min der ten Knie be schwer den (vgl. E. 3.10) . Wohl attestierte Dr. Y.___ dem Be schwer de füh rer dessen ungeachtet in an ge stam mter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich respektive in ei ner dem Be las tungsprofil angepassten Tätigkeit eine sol che von 80 %, indes führ te er als Hin dernisse für die vollständige Arbeits auf nahme einzig die Lang zeit teil ar beits un fähigkeit, die fehlende Moti va tion sowie die Rest be schwer den am rech ten Knie bei Belastung in der zweiten Ta geshälfte auf .

Vor dem Hintergrund je doch, dass so wohl eine Lang zeit teil ar beits un fähigkeit wie auch die fehlende Mo tivation so ge nannte invali di täts fremde Fak toren sind, wel che keine zu be rück sich tigenden Grün de darstellen, die gegen eine be ruf liche Wiedereingliederung spre chen, und dass RAD-Ärztin Dr. I.___ den von Dr. Y.___ an geführten Knie b e schwerden im Rah men des von ihr erstellten Be las tungs pro fils vollumfänglich Rech nung trug (vgl. E. 4.1), ist die von Dr. Y.___ attestierte Ar beitsunfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit nicht nach vollziehbar. Dies auch mit Blick darauf, dass er selber angab, der Patient könne angepasste Tätigkeiten acht Stun den lang täglich verrichten (Urk. 6/93 S. 6), was einer vollen Arbeitsfähigkeit ent spricht.

E. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er sei weder durch den RAD unter sucht noch begutachtet worden, ist anzumerken, dass der RAD, welcher den IV-Stel len für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis tungs an spruches zur Verfügung steht, in der Wahl der geeigneten Prüfmethoden frei ist, er mithin bei Bedarf selber ärztliche Unter su chungen durchführen kann, zu ei ner solchen jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 2 IVV). Auch die IV-Stelle selbst ist trotz des in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungs grund satzes nicht dazu verpflichtet, in jedem Fall eine Begutachtung zu veran las sen, zu mal kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begut ach tung be steht (vgl. BGE 135 V 471) .

E ine solche ist vielmehr dann anzuordnen, wenn Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärzt lichen Feststellungen bestehen, was nach dem vorstehend Ausge führ ten res pek tive mit Blick auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. I.___

vorliegend in des ge rade nicht der Fall ist.

Nicht überzeugend

ist in diesem Zusammenhang zudem das Vorbringen des Be schwer deführers, wonach

die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, zog doch

die IV-Stelle nebst den Bericht en des behandelnden Arztes, Dr. Y.___,

mehrfach die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und holte so wohl Ope rationsberichte wie auch

Verlaufsbericht e bei den vom Beschwer de füh rer be zeich neten Institutionen ein . Darüber hinaus verfängt auch sein Hin weis, dass die medizinischen Akten nach wie vor unvollständig seien, nicht, zumal er we der dar legt, welche medizinischen Berichte fehlen, noch selber solche Be richte bei bringt, und sich E ntsprechendes auch nicht aus den vorhandenen Akten ergibt .

E. 4.2.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, wonach die IV-Stelle die von RAD-Ärztin Dr. I.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von täglich fünf Stun den in der angestammten Tätigkeit in der Verfügung nicht erwähnt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist doch der Stellungnahme von RAD-Ärz tin Dr. I.___ vom 29. März 2023 (Urk. 6/98 S. 5) klar zu entnehmen, dass sie dem Be schwerdeführer keine entsprechende Arbeitsfähigkeit attestierte, sondern viel mehr mit Verweis auf den Bericht von Dr. Y.___ festhielt, die Arbeitsunfähig keit in angestammter Tätigkeit sei in Anbetracht der fehlenden fachärztlichen Be hand lungen und Therapien nicht nachvollziehbar, weshalb an der ursprünglichen Einschätzung festgehalten werde (vgl. auch E. 4.1). Wie hoch die Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit ist, kann im Übrigen offengelassen werden, resultiert doch angesichts der erhaltenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5).

E. 4.3 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in ei ner dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist . Ob auch in angestammter Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann offengelassen werden, wie nachstehender Einkommensvergleich zeigt.

E. 5 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Ta bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug er folgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E

142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle 2020

TA1 he ranzuziehen und auf den lohnmässigen Zentralwert für Hilfsarbeiten ab zu stel len (Fr. 5' 261 .--), welcher an die Nominallohnentwicklung anzupassen ist (-0.7 % im Jahr 2021, vgl. Nominallohnindex, Männer, 2010-20 23, T39) . Unter Be rück sich tigung der betriebsüblichen Ar beits zeit (41.7 Stunden, vgl. BFS, Be triebs üb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, To tal, A-S, 202 1) ist vorliegend von einem Invalidenein kommen von gerundet Fr. 6 5 ' 354 .-- auszugehen (Fr. 5' 261 .-- x 12 : 40 x 41.7 -0.7 %) . Ein Abzug vom sta tistischen Ta bellenlohn rechtfertigt sich in Anbetracht der gesamten Umstände – leidens be dingte Ein schrän kung, Be schäftigungsgrad, Alter – vorliegend nicht und wird vom Be schwer deführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit am

6. September 2019 auszugehen ist (Urk. 6/4 S. 3 und Urk. 6/11 S. 4) und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erst mals am

31. Au gust 2020 (Ein gangsdatum, vgl. Urk. 6/57 S. 1) geltend mach te (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Rentenanspruch frü hes tens im Feb ruar 2021 ent stehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), wes halb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu die sem Zeit punkt mass ge bend sind.

E. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

E. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Dem Arbeitgeberfragebogen vom 21. Januar 2022 (Urk. 6/55) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen Jahreslohn von Fr. 84'500.-- er zielt hätte, was zugleich dem Valideneinkommen entspricht.

E. 5.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 84'500.--; Invalideneinkommen Fr. 65'354.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1 9’146 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge run det 23 % entspricht (vgl. E. 1.3) .

E. 6 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2023 (Urk. 2) folglich nicht zu be anstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00421

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

29. Oktober 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1976 geborene X.___

meldete sich unter Hinweis auf Meniskusbe schwerden am rechten Knie am 31 . August 2020 (Eingangsdatum) bei der So zial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3; vgl. auch Urk. 6/50). Nach dem die IV-Stelle die Akten des zuständigen Kran kentaggeldversicherers

bei ge zogen (Urk. 6/4, 6/16), ein Standortgespräch durch geführt (Urk. 6/11) und dem Ver si cher ten am 10. Septem ber 2020 mit geteilt hatte, dass auf grund des der zei tigen Gesund heits zu standes keine Ein glie de rungs mass nah men möglich seien (Urk. 6/12), verneinte sie mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ei nen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherte im Umfang von 75 % wie der er werbs tätig sei (Urk. 6/26).

N achdem dieser weitere Arzt berichte eingereicht hatte (Urk. 6/30 f.,

6/33-37), teilte die IV-Stelle ihm am 13. August 2021 mit, die Verfügung vom 11. Mai 2021 werde wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 6/38). Die IV-Stelle

zog abermals die Akten de s Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/45-47), tätigte beruflich-er werbliche (Urk. 6/ 56) so wie medizinische Ab klä rungen (Urk. 6/55) und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 12. Mai 2022 die Ab weisung seines Leis tungs begehrens in Aus sicht (Urk. 6/58), woraufhin

dieser am

13. Juni 2022 (Urk. 6/60)

und

ergänzend am

23. August 2022 (Urk. 6/64) Ein wand erhob. Da rauf hin holte die IV-Stelle wei tere Arztberichte ein (Urk. 6/ 76 f., 6/80, 6/82 -89, 6/93 f.), zu wel chen der Ver si cherte am 24. Februar 2023 Stellung nahm und das Ein holen eines poly dis zi pli nären Gutachtens verlangte (Urk. 6/97, vgl. auch Urk. 6/95). Mit Ver fügung vom 26. Juni 2023 verneinte die IV-Stelle den An spruch des Versicher ten auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 6/99]). 2.

Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente spätestens ab 1. Februar 2021, eventualiter sei der Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein neu trales polydisziplinäres Gutachten einschliesslich einer EFL-Testung im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts (ATSG)

anzuordnen und hernach die Rentenprüfung vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom

4. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 5. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Ver ord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die In va li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung er ging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal recht lichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. De zem ber 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Ren ten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 ent stan de ner Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt gel tende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten (verspäteten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Feb ruar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser über gangs recht lichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, beim Versicherten be stün den keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Ar beits fä hig keit, weshalb die bisherige Tätigkeit in der Bäckerei vollumfänglich zu mut bar sei. Daran würden auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten neu en medizinischen Unterlagen nichts ändern, zumal sich gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte daraus ergäben, die Knieoperation en bereits berück sich tigt worden sei en und die bariatrische Operation im Oktober 2022 nur eine vo rü bergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Durch die bereits er rei chte Gewichtsreduktion werde eine Beschwerdeverbesserung des Kniegelenkes do kumentiert, als Hindernis einer Wiedereingliederung werde eine fehlende Moti va tion angegeben. Da folglich keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, erübrige sich die Vornahme ei nes Einkommensvergleiches (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei weder be gutachtet noch durch den RAD untersucht worden. Angesichts der nach wie vor unvollständigen Akten sei die Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärz tin ju ris tisch ohne Belang, auch weil sich die RAD-Ärztin nicht mit den un ter schiedlichen Ein schätzungen der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit aus ein ander gesetzt und we der die Adipositas per magna noch das Schlafapnoe-Syn drom berücksichtigt ha be . Die von der RAD-Ärztin attestierte Arbeitsfähigkeit von täglich fünf Stun den in der angestammten Tätigkeit sei sodann von der IV-Stel le in der ange foch te nen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Er könne seine angestammte Tä tig keit als Bäcker bloss noch im Umfang von 50 % ausüben, sein behandelnder Arzt attestiere ihm eine Erwerbsfähigkeit von 70 %, mithin von sechs Stunden pro Tag, weshalb

sich bei einem Va li den einkommen von Fr. 84'500.-- und einem In valideneinkommen von Fr. 46 ' 392 . 25

ein

Inva li di täts grad von 45 % ergebe, er folg lich Anspruch auf eine Invalidenrente habe . Even tua liter sei angesichts des un genügend abgeklärten medizinischen Sachverhaltes ein polydisziplinäres Gut ach ten einschliesslich einer EFL-Testung unter Berück sich tigung der neuen Schmerz rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen : 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 20. August 2020 (Urk. 6/4 S. 4 f.)

mit Verweis auf verschiedene Arztberichte des Spitals Z.___, des Kantonsspitals A.___ und der Universitätsklinik

B.___ (vgl. Urk. 6/4 S. 6-26) als Diagnosen ein mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom, eine symp t omatische me diale Gonarthrose mit rez . Meniskusriss, eine Hy pertonie, eine Hyperurikämie so wie eine morbide Adipositas Stadium II mit einem BMI von 39.5 mit assoziierter Co-Morbidität (Musk u l o sskelettbeschwerden). Er führte aus, be tref fend

die Gon arthrose liege ein mühsamer Verlauf vor, der Patient habe wei ter hin Be schwer den und könne nicht länger als zwei Stunden lang stehen, es ste he des halb die Emp fehlung zur Re-Arthroskopie zwecks Vermeidung der

Früh im plantation einer Knie prothese im Raum . Die Diät be ra tung mache wenig Fort schrit te, da die Knie schmer zen eine vermehrte kör perliche Ak tivität verhinderten. Der Versuch ei ner Maskenbeatmung sei miss lungen, der Pa tient könne sich mit der CPAP-The rapie nicht anfreunden und habe das Gerät ab gegeben. 3.3

Aus dem Operationsbericht vom 25. September 2020 (Urk. 6/80 S. 8 f.), Kantons spi tal A.___, geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach einer Knie ar throskopie mit medialer Teilmeniskektomie im September 2019 aufgrund der an hal ten den Beschwerden mit positiven Meniskuszeichen erneut die Indikation für ei ne Knie arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie gestellt wurde. Im Rahmen der Nachbehandlung sei eine Vollbelastung erlaubt und erwünscht, ebenso wie ei ne freie Flexion/E x tension. 3. 4

Dem Physiotherapiebericht vom 9. März 2021 (Urk. 6/56 S. 18 f.) ist zu ent neh men, dass die ursprünglichen Beschwerden des Patienten praktisch ganz heitlich hät ten behoben werden können, aufgrund eines Sturzes Mitte Februar 2021 auf das ope rierte Bein seien jedoch neue Beschwerden am Knie lateral aufgetreten, wes halb eine erneute Vorstellung in der Physiotherapie gewünscht worden sei. 3. 5

Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 27. Juli 2021 (Urk. 6/56 S. 24 f.)

führten PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und

med. pract . D.___, Fach ärztin für Chirurgie, die Diagnosen belastungsabhängige antero -mediale Knie schmerzen rechts, Adipositas per magna (BMI 38) sowie ein Schlafapnoe-Syn drom auf und hielten fest, bei progredienten Beschwerden im Rahmen einer me di alen Gonarthrose mit varischer Beinachse sei eine Umstellungsosteotomie in di ziert, wo bei auch das Gewicht angegangen werden müsse, konservativ sei eine Ent las tung mittels valgisierender Schiene möglich. Der Patient werde sich die Op tionen überlegen, es seien keine weiteren fixen Verlaufskontrollen geplant. 3.6

Im am 28. Januar 2022 bei der IV-Stelle eingegangenen Arztbericht (Urk. 6/56 S. 1-7) hielt Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ei ne mediale und femoropatellare symptomatische Arthrose bei Status nach wie der holter Arthroskopie und Teilmeniskektomie, eine morbide Adipositas mit ei nem BMI von 40 und assoziierter Komorbidität mit multiplen Muskulos skelett be schwerden sowie eine Fasciitis Plantaris am linken Fuss bei einem Fersensporn fest. Die Hyperurikämie, die Hypertonie sowie das Schlafapnoe-Syndrom führte Dr. Y.___ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker ei ne Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag, in einer angepassten Tätigkeit ei ne solche von sechs Stunden pro Tag und merkte an, mit einer Erhöhung der Ar beitsfähigkeit über 50 % in der angestammten Tätigkeit sei nicht zu rechnen. 3. 7

Dem Bericht von med. pract . E.___, Spital Z.___, vom 25. Au gust 2022 (Urk. 6/93 S. 14-16) ist zu entnehmen, dass anlässlich der pneumolo gischen Sprechstunde elektrokardiographisch und lungenfunktionell ein unauf fälliger Befund erhoben und in der Spiroergometrie eine normale Leistung ohne re le vante kardiopulmonale Einschränkung nachgewiesen wurde n . Im Vergleich zum Vorbefund vom Juni 2020 habe sich überdies in der ambulant durchgeführ ten nächtlichen Polygraphie ein stabiler Befund gezeigt. Bei fehlenden klinischen Beschwerden im Rahmen von morgendlichen Kopfschmerzen, Einschlafneigung und Tagesschläfrigkeit werde aktuell auf Therapieoptionen wie eine Langzeit sau er stoff-Therapie nachts oder eine Unterkieferprotrusionsschiene verzichtet. 3. 8

PD Dr. med. F.___, Chefarzt Chirurgie, und med. pract . G.___, Assistenzärztin Chirurgie, Spital Z.___, hielten im Bericht vom 29. Ok tober 2022 (Urk. 6/93 S. 10-13) fest, im Anschluss an die elektive laparos ko pische Sleeve -Gastrektomie hätten die Verlaufskontrollen einen erfreulichen Ver lauf gezeigt, weshalb der Patient in gutem Allgemeinzustand, schmerzarm und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden sei. 3. 9

Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, stell te im Bericht vom 13. Januar 2023 (Urk. 6/82 [unter Beilage des Operations be richtes vom 6. September 2019 sowie der Sprechstundenberichte, Urk. 6/83-89]) die Diagnosen belastungsab hän gige Knieschmerzen rechts mit/bei Kom plex lä sion mediale s

Meniskushinter horn, Chondropathie Grad II mediales Kompar ti ment, Chondropathie Grad I-II re tro patell a r, Chondropathie Grad I laterales Kom parti ment, Plica

mediopatellaris, Plica intercondylaris, Adipositas, arterielle Hy per tonie sowie Status nach Nabel hernien- Repair

2017. Er berichtete darüber, dass der Patient am 13. Ju li 2021 letzt malig in der Sprechstunde gewesen sei und folg lich zum aktuellen Zu stand kei ne weiteren Auskünfte gegeben werden könn ten. 3. 10

Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 25. Januar 2022 (richtig: 2023; Urk. 6/93 S. 1-7 und Urk. 6/94) unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit eine Adi positas per mag na, ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Varus Gon arth rose am rech ten Knie sowie ei ne rezidivierende Lumbalgie bei Osteochondrose der LWS und Spondylarthrose L5/S1 auf, die Hypertonie führte er unter den Dia g no sen oh ne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Er hielt fest, nach der Ma gen by pass-Operation habe der Pa tient über 20 Kilogramm abgenommen, was sein all ge meines Befin den ver bes sert und die Be schwerden am Knie vermindert habe, die Lang zeitteilarbeits un fä hig keit, die Restbeschwerden am rechten Knie bei Be las tung in der zweiten Ta ges hälfte so wie die fehlende Moti va tion stellten jedoch ei n Hindernis für die voll ständige Arbeitsaufnahme dar. Dr. Y.___ attestierte dem Be schwerdeführer in sei ner an ge stammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Ar beits fä hig keit von acht Stunden pro Tag und merkte an, in einer an gepassten, teils sit zen den, teils stehenden Tä tig keit kön ne die Arbeitsun fä hig keit auf 20 % re duziert wer den. 4. 4.1

Die IV-Stelle stützt e sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stel lung nahme n

von RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, vom

29. März 2022 (Urk. 6/57 S. 4-7) sowie vom

29. März 2023 (Urk. 6/98 S. 5). Diese führte zunächst aus, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirke, könne nicht fest ge stellt werden. Die Kniebeschwerden hätten durch zwei Operationen verbessert wer den können, die Symptomatik sei durch Physiotherapie und Analgesie positiv be einflussbar. Obwohl eine operative Umstellungsosteotomie angeboten sowie mehr fach der Hinweis auf eine Gewichtsreduktion gemacht worden sei, bestehe keine Bereitschaft für diese Therapieoptionen. Der Be schwer deführer sei ver si che rungs medizin-theoretisch in der angestammten Tä tig keit seit Mai 2021 voll stän dig arbeitsfähig; es bestehe eine beginnende, aber noch nicht manifeste Arthrose, wel che gut auf physiotherapeutische Massnahmen an spreche, bislang werde kei ne regelmässige Analgesie eingenommen. Aufgrund der bestehenden leichten de ge nerativen Veränderungen und des Risikoprofils sei die angestammte Tätigkeit in des nicht als geeignet anzusehen. In einer an ge passten Tätigkeit liege unter Be rücksichtigung des Belastungsprofils (wechselbelastende Tätigkeiten mit He ben, Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, keine überwiegend ste hen de Tätigkeit, kein Gehen auf unebenem Gelände, keine knieende oder ho ckende Zwangshaltung) seit No vem ber 2020 eine volle Ar beits fä hig keit vor .

Er gän zend führte RAD-Ärztin Dr. I.___ am 29. März 2023 aus, die Knie ope ra tio nen in den Jahren 2019 und 2020 seien bei der letzten Stellung nahme bereits be rück sich tigt worden. Seit Juli 2021 f i nde keine fach ärztliche Be handlung des Knie ge lenkes mehr statt, weshalb an der Beur tei lung festzuhalten sei. Die baria trische Operation im Oktober 2022 begründe bloss eine vo rüber ge hen de Arbeits un fä hig keit. Eine angepasste Tätigkeit, überwiegend sit zend, sei wei ter hin seit No vem ber 2020 mit der kurzfristigen postoperativen Ar beits un fähig keit zur Re kon vales zenz im Herbst 2022 versicherungsmedizin-the oretisch in vol lem Pen sum mög lich. Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tä tigkeit sei auf Grund der feh len den fach ärzt lichen Behandlungen und Thera pien nicht nach voll zieh bar; ak tu ell sei laut Arztbericht von Dr. Y.___

eine Ar beitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ausgewiesen, was einer Ar beits un fä hig keit von weniger als 50 % ent spre che. Durch die bereits er reichte Ge wichts re duk tion werde eine Beschwerde ver bes se rung des Knie ge lenkes dokumentiert, als Hin dernis für eine Wiederein glie derung werde fehlende Motivation angegeben. 4.2 4.2.1

RAD-Ärztin Dr. I.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der relevanten Vor akten vor und bezog dabei

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sowohl das Schlafapnoe-Syndrom als auch die Adipositas mit ein, mass diesen bei den Diagnosen indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu. Dies ist an gesichts des Umstandes, dass im Spital Z.___

im Rah men der pneu mo logischen Sprechstunde vom

25. Au gust 2022 (vgl. E. 3.7) ein sta biler Befund fest gestellt sowie keine klinischen Be schwerden angegeben wurden, weshalb auf The ra pie optionen verzich tet wurde, nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch mit Blick auf die Adipositas, zumal im Oktober 2022 eine bariatrische Opera tion mit er freulichem Verlauf durch geführt wurde (vgl. E. 3.8), welche zu einer bloss vo rüber gehenden Ar beits un fähigkeit geführt hatte, und infolge derer der Be schwer de führer bereits 20 Kilo gramm ab ge nom men hat, wodurch sich sein allgemeines Befinden verbesserte und sich seine Beschwerden am Knie verminderten (vgl. E. 3.10) . 4.2.2

Weiter ist die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. I.___, wonach dem Be schwerde füh rer eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungs profils voll um fänglich zumutbar sei, auch mit Blick auf seine Kniebeschwerden nach voll ziehbar und schlüssig . So ist einerseits den medizinischen Be richten zu ent neh men, dass der Be schwer deführer im Juli 2021 letztmalig in einer ortho pä dischen Sprech stun de war (vgl. E. 3.9) und auch keine fixen Ver laufs kontrollen mehr geplant wa ren (vgl. E. 3.5), andererseits

berichtete sein behandelnder Arzt, Dr. Y.___, im Januar 2023 von ver min der ten Knie be schwer den (vgl. E. 3.10) . Wohl attestierte Dr. Y.___ dem Be schwer de füh rer dessen ungeachtet in an ge stam mter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich respektive in ei ner dem Be las tungsprofil angepassten Tätigkeit eine sol che von 80 %, indes führ te er als Hin dernisse für die vollständige Arbeits auf nahme einzig die Lang zeit teil ar beits un fähigkeit, die fehlende Moti va tion sowie die Rest be schwer den am rech ten Knie bei Belastung in der zweiten Ta geshälfte auf .

Vor dem Hintergrund je doch, dass so wohl eine Lang zeit teil ar beits un fähigkeit wie auch die fehlende Mo tivation so ge nannte invali di täts fremde Fak toren sind, wel che keine zu be rück sich tigenden Grün de darstellen, die gegen eine be ruf liche Wiedereingliederung spre chen, und dass RAD-Ärztin Dr. I.___ den von Dr. Y.___ an geführten Knie b e schwerden im Rah men des von ihr erstellten Be las tungs pro fils vollumfänglich Rech nung trug (vgl. E. 4.1), ist die von Dr. Y.___ attestierte Ar beitsunfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit nicht nach vollziehbar. Dies auch mit Blick darauf, dass er selber angab, der Patient könne angepasste Tätigkeiten acht Stun den lang täglich verrichten (Urk. 6/93 S. 6), was einer vollen Arbeitsfähigkeit ent spricht. 4.2.3

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er sei weder durch den RAD unter sucht noch begutachtet worden, ist anzumerken, dass der RAD, welcher den IV-Stel len für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis tungs an spruches zur Verfügung steht, in der Wahl der geeigneten Prüfmethoden frei ist, er mithin bei Bedarf selber ärztliche Unter su chungen durchführen kann, zu ei ner solchen jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 2 IVV). Auch die IV-Stelle selbst ist trotz des in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungs grund satzes nicht dazu verpflichtet, in jedem Fall eine Begutachtung zu veran las sen, zu mal kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begut ach tung be steht (vgl. BGE 135 V 471) .

E ine solche ist vielmehr dann anzuordnen, wenn Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärzt lichen Feststellungen bestehen, was nach dem vorstehend Ausge führ ten res pek tive mit Blick auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. I.___

vorliegend in des ge rade nicht der Fall ist.

Nicht überzeugend

ist in diesem Zusammenhang zudem das Vorbringen des Be schwer deführers, wonach

die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, zog doch

die IV-Stelle nebst den Bericht en des behandelnden Arztes, Dr. Y.___,

mehrfach die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und holte so wohl Ope rationsberichte wie auch

Verlaufsbericht e bei den vom Beschwer de füh rer be zeich neten Institutionen ein . Darüber hinaus verfängt auch sein Hin weis, dass die medizinischen Akten nach wie vor unvollständig seien, nicht, zumal er we der dar legt, welche medizinischen Berichte fehlen, noch selber solche Be richte bei bringt, und sich E ntsprechendes auch nicht aus den vorhandenen Akten ergibt . 4.2.4

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, wonach die IV-Stelle die von RAD-Ärztin Dr. I.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von täglich fünf Stun den in der angestammten Tätigkeit in der Verfügung nicht erwähnt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist doch der Stellungnahme von RAD-Ärz tin Dr. I.___ vom 29. März 2023 (Urk. 6/98 S. 5) klar zu entnehmen, dass sie dem Be schwerdeführer keine entsprechende Arbeitsfähigkeit attestierte, sondern viel mehr mit Verweis auf den Bericht von Dr. Y.___ festhielt, die Arbeitsunfähig keit in angestammter Tätigkeit sei in Anbetracht der fehlenden fachärztlichen Be hand lungen und Therapien nicht nachvollziehbar, weshalb an der ursprünglichen Einschätzung festgehalten werde (vgl. auch E. 4.1). Wie hoch die Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit ist, kann im Übrigen offengelassen werden, resultiert doch angesichts der erhaltenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5). 4.2. 5

Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als un be gründet. Da die vorhandenen medizinischen Akten somit eine schlüssige Be ur tei lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medi zi nischen Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung ei nes poly dis zi pli nären Gutachtens unter Berücksichtigung der neuen Schmerz rechtsprechung nach BGE 141 V 281, welche im Übrigen nur bei psychischen Leiden zu r An wen dung gelangen würde (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 f.), ist deshalb nicht erforderlich (anti zi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). 4.3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in ei ner dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist . Ob auch in angestammter Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann offengelassen werden, wie nachstehender Einkommensvergleich zeigt. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit am

6. September 2019 auszugehen ist (Urk. 6/4 S. 3 und Urk. 6/11 S. 4) und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erst mals am

31. Au gust 2020 (Ein gangsdatum, vgl. Urk. 6/57 S. 1) geltend mach te (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Rentenanspruch frü hes tens im Feb ruar 2021 ent stehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), wes halb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu die sem Zeit punkt mass ge bend sind. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Dem Arbeitgeberfragebogen vom 21. Januar 2022 (Urk. 6/55) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen Jahreslohn von Fr. 84'500.-- er zielt hätte, was zugleich dem Valideneinkommen entspricht. 5. 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Ta bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug er folgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E

142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle 2020

TA1 he ranzuziehen und auf den lohnmässigen Zentralwert für Hilfsarbeiten ab zu stel len (Fr. 5' 261 .--), welcher an die Nominallohnentwicklung anzupassen ist (-0.7 % im Jahr 2021, vgl. Nominallohnindex, Männer, 2010-20 23, T39) . Unter Be rück sich tigung der betriebsüblichen Ar beits zeit (41.7 Stunden, vgl. BFS, Be triebs üb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, To tal, A-S, 202 1) ist vorliegend von einem Invalidenein kommen von gerundet Fr. 6 5 ' 354 .-- auszugehen (Fr. 5' 261 .-- x 12 : 40 x 41.7 -0.7 %) . Ein Abzug vom sta tistischen Ta bellenlohn rechtfertigt sich in Anbetracht der gesamten Umstände – leidens be dingte Ein schrän kung, Be schäftigungsgrad, Alter – vorliegend nicht und wird vom Be schwer deführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 5.5

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 84'500.--; Invalideneinkommen Fr. 65'354.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1 9’146 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge run det 23 % entspricht (vgl. E. 1.3) . 6.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2023 (Urk. 2) folglich nicht zu be anstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme