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IV.2023.00417

Hilo im Sonderfall zu Recht aufgehoben, da Grenzwert für schwere Hörschädigung nicht erreicht (BGE 8C_66/2024)

Zürich SozVersG · 2023-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Bei der am 9. Februar 2018 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburtsgebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhö rigkeit) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV

[SR 831.232.21, in Kraft bis 3 1. Dezember 2021], seit 1. Januar 2022 GgV -EDI ) erlassenen Liste im Anhang der GgV . Auf - grund

einer am 1 6. August 2018 (Eingangsdatum) erfolgten Anmeldung ( Urk. 6 /1)

und

nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungs - anstalt

des

Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für

medizinische

Behandlung en des Geburtsgebrechens und die in diesem Zusammenhang ärztlich

verordneten Behandlungsgeräte (vgl. Mitteilung vom 1 2. November

2018, Urk. 6 /5, ersetzt durch Mitteilung vom 7. Mai 2020, Urk. 6 /50 ). Am 2 2. Februar 2019 erfolgte operativ eine Cochlea-Implantation beidseits ( Urk. 6/110 ; vgl. Mitteilungen vom 2 0. Februar 2019, Urk. 6 /21 f.).

1.2

Am 1. Februar 2022 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung eine r Hilflosenent schädigung ( Urk. 6/87 ff. ) . Nach Beizug einer internen Stellungnahm e

( Urk. 6/92) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/93, Urk. 6/102) sprach ihr die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 1. April 2022 rückwirkend ab August 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu ( Urk. 6/109). 1.3

Im Rahmen eine r

im Januar 2023 eröffneten amtlichen Revision (vgl. Urk. 6/119 ff.) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Oto -Rhino-Laryngologie , B.___ , vom 1 5. Februar 2023 ein ( Urk. 6/121). Nach Beizug einer Stellungnahme durch den Abklärungsdienst ( Urk. 6/122) und durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/123, Urk. 6/128 ff.) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 2. Juni 2023 per 3 1. Juli 2023 auf ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 2 8. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2023 weiterhin mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache z ur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 6. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

( Urk. 5) , was der Beschwerdeführerin am 28.

September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 19. Oktober 2023 reichte diese eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 9) ; e ine Kopie derselben wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar . 1.2

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE

137 V 424 E.

2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April

2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Auf

l. 2022 , N. 144 zu Art. 30 ).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz

1

IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl.

BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin gung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 1.3

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG , der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42

Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme.

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV). 1.4

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. (dies nur bei Volljährigen [ Art. 42 bis

Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.5

B ei Kinder n

ist e ine

schwere Hörschädigung

(hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55

dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen ( Rz . 3016 des Kreis schreiben s

des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom 1. Januar 2022 [KSH] , Stand: 1. Juli 2023 ).

Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn - sie taub sind im Sinne von Rz . 3005 ( Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr ); - keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich , kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht); - trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und - sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen ( Rz . 3017 KSH ) .

Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen , Rz . 3018 KSH ).

Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit

des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht

als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt

( Rz . 3 019 KSH ) . Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden ( Rz . 3020 KSH ). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel

zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden ( Rz .

3021 KSH ).

Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten d ie Voraus - setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt .

W eitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz . 3011). 1.6

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141

V

365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerde gegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte für eine Hilflo sigkeit im Sonderfall nicht erreichen würden. Zudem sei das altersentsprechende Hörverständnis genügend. Die Beschwerdeführerin besuche die Regelschule und es bestünden audiopädagogische , nicht aber logopädische Massnahmen . Die Anspruchsvoraussetzungen

seien nicht erfüllt und die zugesprochene Hilflo senentschädigung aufzuheben ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, massgeblich sei nicht die korri gierte, sondern vielmehr die nicht korrigierte Hörschwelle. So habe das BSV Rz .

8065.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) per 1. Juli 2020 angepasst und der Definition einer schweren

H ör schädigung neu die nicht korrigierten Werte zugrunde gelegt , da die Hilfsmittel nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt würden. Dies habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Schnellentscheid eindeutig übersehen. Zudem habe sie keinerlei konkrete Abklärungen zum Hilfebedarf der Beschwerdeführerin durchgeführt, sondern einzig auf den Arztbericht von Dr. A.___ abgestellt. Damit habe sie die gesetzliche Abklärungspflicht verletzt. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten im Einwand gegen den Vorbescheid aufgezeigt, weshalb letztere bei der Kontaktpflege trotz Cochlea-Implantate auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Aufsichtsbehörde [BSV] Rücksprache nehmen und diese um eine Einschätzung der Anspruchsvoraussetzungen ersuchen müssen. Es werde daher das Gericht im vorliegenden Beschwerde ver fahren darum ersucht, beim BSV eine Stellungnahme einzuholen. Dass ein altersentsprechendes Hörverständnis mit den Cochlea-Implantaten gewährleistet sei, lasse sich mit den medizinischen Akten nicht verifizieren. Die Audiopädagogin und Psychologin hätten in ihren Stellungnahmen vom 1 5. und 2 1. März 2023 darauf hingewiesen, dass letzteres nur in Situationen gegeben sei, in denen perfekte Hör- und Sprach bedingungen herrschten. Diese Voraussetzungen seien indes weder im Kinder garten noch in Alltagssituationen erfüllt. Diese setz t e n die Beschwerdeführerin erheblichem Stress und Belastungen aus. Die Eltern und Betreuungspersonen müssten solche Überforderungssituationen mit unterstützenden Massnahmen fortlaufen d auffangen, damit die Beschwerdeführerin überhaupt gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Zudem habe Dr. A.___ darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin Unsicherheiten bestünden im phonematischen-phonologischen Bereich. Dazu habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort Stellung bezogen, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Allein schon diese Gehörsverletzung führe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Schliesslich benötige die Beschwerde führerin auch weiterhin intensive Vor- und Nachbereitungen, um die Kindergar teninhalte verstehen zu können. Seit dem Eintritt in den Kindergarten seien deshalb auch regelmässige Austauschtreffen und Absprachen zwischen den involvierten Fachpersonen und den Eltern nötig. Ausserdem sei die Beschwerde führerin auf klare Strukturen, viel Aufmerksamkeit und konstante Bezugsper sonen angewiesen, um sich orientieren und auf Alltagssituationen, neue Umge bungen und Übergänge einlassen zu können. Ferner sei die Beschwerdeführerin in Situationen, in denen sie die Implantate nicht tragen könne oder wo Stör- und Nebengeräusche aufträten, weiterhin auf den Einsatz der Gebärdensprache ange wiesen. Für die Weiterentwicklung ihrer Gebärdensprachkompetenz würden die Eltern immer noch viel Zeit aufwenden. Dazu komme deren Vermittlungsarbeit mit Drittpersonen (andere Kinder, Nachbarn, Bekannte etc.), um der Beschwerde führerin einen erfolgreichen sozialen Austausch zu ermöglichen. Zusammen fassend bestehe bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit; die audiotherapeutischen Massnahmen zu Hause fänden in enger Zusammenarbeit mit der Audiopädagogin, der Psychologin, der Kindergärtnerin, der Kinderärztin und Klinik C.___ statt. Diese behinderungs bedingten Massnahmen würden einen intensiven Einsatz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erfordern und stünden im direkten Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Daher habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall, zumal sich ihr Hilfebedarf seit der Verfügung vom 2 1. April 2022 trotz Hilfsmittel nicht reduziert habe ( Urk. 1). 3. 3.1

Ausweislich der Akten besteht

bei der Beschwerdeführerin eine angeborene, beid seitige , hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei Dysplasie der Cochlea mit Einsatz einer Cochlea-Implantation beidseits am 2 2. Januar 2019

(vgl. Urk. 6/110). 3.2

Der Verfügung vom 2 1. April 2022, womit der Beschwerdeführerin eine Hilflo senentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit .

d IVV (vgl. hievor E. 1.4 ff. ) zugesprochen w u rde ( Urk. 6/109) , lag

- nebst den detaillierten Angaben der Eltern im Antrag ( Urk. 6/88 und Urk. 6/89/5 f.) - die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1 6. Februar 2022 zugrunde (Urk.

6/92).

Darin hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest, die Beschwerdeführerin sei vier

Jahre alt; unter fünf Jahren sei eine zuverlässige Ermittlung der Hörwerte schwierig. Bei der vorliegenden hochgradige n , sensorineurale n Schwerhörigkeit beidseits erhalte die Beschwerdeführerin seit August 2019 audiopädagogische Massnahmen; die einjährige Wartezeit sei ab diesem Zeitpunkt eröffnet und eine leichte Hilflosigkeit im Sonderfall ausgewiesen. Mit Erreichen des fünften Alters jahres seien die Hörwerte anlässlich einer Revision zu ermitteln ( Urk. 6/92).

Bei dieser Sachlage

(altersbedingte Unmöglichkeit Hörwerte zu ermitteln) entfällt naturgemäss die im Regelfall zu beachtende (Vor-)

Frage nach einer revisionsre levanten Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung (vgl. E. 1.3 ) . 3. 3

Alsdann

ist v orab darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor liegt , wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanz lichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu.

Eine Gehörsverletzung ist zudem

– entgegen de r Beschwerdeführerin

- vorliegend nicht auszumachen. 4. 4.1

Dr. A.___

hielt im Bericht vom 1 5. Februar 2023

fest, die Hörschwelle der Beschwerdeführerin liege im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 90 dB ohne Korrektur (seit 2018) resp.

bei 20 dB mit Korrektur (seit 2021). Mit der Hörhilfe sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend; Unsicherheiten bestünden noch im phonematisch-phonologischen Bereich ; eine Logopädie werde zurzeit nicht besucht ( Urk. 6/121). 4.2

Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2023 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall seien nicht erfüllt, da die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte nicht erreichten und das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin genügend sei ( Urk. 6/122). 4.3

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 2 1. März 2023 hielt die audiopäda gogische Früherzieherin

fest, die altersentsprechende Spracheentwicklung der Beschwerdeführerin erfordere seit der Geburt ein hohes Engagement der Eltern sowie die Begleitung von Fachpersonen zur Sprach- und Kommunikationsför derung . Seit August 2019 werde die Beschwerdeführerin durch den audiopäda gogischen Dienst D.___

begleitet . Dank dem hohen Engagement der Eltern mit intensivem Kommunika tionstraining habe die Beschwerdeführerin eine altersentsprechende Lautsprach entwicklung erreicht. Sie sei trotz dieser gute n lautsprachliche n Entwicklung weiterhin auf den Einsatz von Gebärdensprache angewiesen. Dies gerade in Situ ationen, in denen ein Tragen der Cochlea-Implantate nicht möglich sei , e twa beim Baden oder bei Stör- und Nebengeräuschen. In Situationen mit perfekten Hör und Sprachb e dingungen (1:1 - Situationen, ruhige Umgebung ohne Störge räusche, Blickkontakt und gute Lichtverhältnisse) zeige die Beschwerdeführerin ein altersentsprechendes Sprachverständnis. Dabei sei sie auf eine gute Hör- und Sprachumgebung angewiesen und müsse auch das Lippenlesen nutzen. Da sowohl im Kindergarten

als auch in anderen alltäglichen Situationen keine solchen Bedingungen gegeben seien, sei die Beschwerdeführerin andauerndem Stress und andauernder Überforderung ausgesetzt. Dies münde immer wieder in Angst und der Verweigerung des Kindergarten- und Hortbesuchs. Da andere Kinder noch nicht in der Lage seien, ihr Interaktionstempo den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin anzupassen , sei der Kontakt zu Kindern mit hohem Stress verbunden. Im Kindergartenalltag orientiere sich die Beschwerdeführerin daher noch stark an erwachsene n Bezugspersonen. Sie habe wenig Kontakt zu anderen Kindern und sei in sozial-kommunikativen Situationen oft verunsichert. Die gelingende Integration und Kommunikation im Kindergarten würden

auch eine intensive Begleitung und Unterstützung durch die Eltern voraus setzen . Kontakte und Treffen mit anderen Kindern müssten von den Eltern oft begleitet, modelliert, moderiert sowie vor- und nachbereitet werden. Zusätzlich müssten die Eltern «viel Übersetzungsleistung bereitstellen». Die Eltern organisierten häufig ausserschu lische Treffen mit Klassenkameraden zur Stärkung der Kontakte im Kindergarten. Ausserdem begleite ein Elternteil die Beschwerdeführerin einmal pro Monat für einen ganzen Nachmittag an den Gruppentreff für Kinder mit einer Hörbeein trächtigung. Dies erfordere von den Eltern einen hohen zeitlichen Aufwand ( Urk. 6/128 /5 ff. ; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme von l ic. phil. E.___ , F.___ , vom 1 5. März 2023 , worin diese darüber hinaus darauf hinwies, dass die Kommunikationsentwicklung der Beschwerdeführerin auch im Schulal ter unterstützt werden müsse und ihre schulische und - später – berufliche Integration nur Dank dem Einsatz der Eltern gelingen würde. Insbesondere müsse der Schulstoff künftig nach- und vorbereitet werden, Urk.

6/128/1 f. ; vgl.

ausserdem die Stellung n ahme der Klassenlehrperson, welche die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin nach klaren Strukturen und festen Bezugspersonen hervor hob, Urk. 6/128/3 ). 4.4

Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) ,

in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2023, dass keine Hilflosigkeit im Sonderfall vorliege ( Urk. 6/132/2). 5. 5 . 1

Laut fachärztlichem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Februar 2023 figuriert d ie korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführer in im massgeblichen Frequenz bereich von 500 bis 4000 Hz bei 20 dB . Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle der Beschwerdeführerin deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung

im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV (vgl. E. 1.4, 1.5). 5.2

Der beschwerdeweisen Argumentation , wonach

zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei , kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht

nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481).

Dazu passend ergibt sich aus

Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher

Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“) .

Mithin ist

möglich, dass ei n von der

Sozialversi cherung entschädigtes Hilfsmittel eine

Hilflosigkeit ausschlies st

( Rz . 10001 KSH ; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2).

Daran ändert auch nichts, wenn die Abgabe von Hilfsmitteln nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist und Rz . 8065.1 des per 1. Januar 2022 nicht mehr anwendbaren Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) am 1. Juli 2020 dementsprechend insoweit präzisiert wurde , als das Wort «korrigiert» aus dem ansonsten unverändert geblie benen Bestimmungstext gestrichen wurde (vgl. Rz . 8065.1 KSIH, Stand: 1. Juli

2020 [ Version 17 ] gegenüber KSIH Rz . 8065.1; Stand: 1. Januar 2018 [Version 16] ).

Das KSIH wurde per 1. Januar 2022 vollständig überarbeitet und dessen Inhalt in separate Kreisschreiben gefasst, hinsichtlich der Hilflosen - entschädigung in das seither geltende KSH überführt (vgl. Vorwort zum KSH, gültig ab 1. Januar 2022, Version 1). Ins Leere geht auch, wenn die Beschwerde - führerin argumentiert, d ie Hörhilfe werde

nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt ; bei der vorliegend umstrittene Hilflos en - entschädigung leichten Grades im Sonderfall steht die Pflege gesellschaftliche r Kontakte im Fokus. 5. 3

Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten der Beschwerdeführerin scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichtes Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eine s schweren Hörschadens . Hervorzuheben ist auch , dass die Hörwerte bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung im April 2021 alters halber nicht eruiert wurden/werden konnten

( vgl. Urk. 6/92 ; vgl. auch Urk. 6/132/2).

Im Zusammenhang mit den übrigen Anspruchsv oraussetzungen und den beschwerdeweisen Vorbringen in diesem Zusammenhang bleibt immerhin zu ve rmerken , dass die behandelnde Fachärztin und die audiopäda gogische Früherzieherin übereinstimmend festhielten, die Sprachverständigung der Beschwerdeführer in sei prinzipiell altersentsprechend ; dank dem hohen Engagement der Eltern habe sie eine altersentsprechende Lautsprachentwicklung erreicht

( Urk. 6/128/6 sowie E 4.1 ) . Da ss die sprachliche Verständigung unter ungünstigen Bedingungen, etwa bei Neben- und Störgeräuschen, erschwert ist, ändert daran nichts und betrifft auch Personen ohne oder mit leichterer Beein trächtigung des Gehörs .

Unbeachtlich ist etwa auch die Notwendigkeit, l angsam zu

s prechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss ( Rz . 301 9 KSH ). Darüber hinaus steht d er

geltend gemachte Zeitaufwand für Pflege und Gebrauch des Hilfsmittels (vgl. Urk. 6/128/11 f.) nicht

in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte , weshalb er

nicht

berücksichtigt werden

k ann

( Rz . 3020 KSH ).

Unbeachtlich ist

auch der

infolge

Tragens/Benutzens der Hörhilfe veranschlagte Mehraufwand beim Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Kö r perpflege ( Urk. 6/128/11) , da das Hilfsmittel Behandlungs- oder

Therapiezwecken dient ( R z . 2020 KSH ). Damit ist

auch bereits gesagt, dass eine Hilflosigkeit auch unter dem Aspekt der Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auszumachen ist . S chliesslich

ist auch der geltend gemachte erzieherische Mehraufwand sowie die erhöhte psychologische/seelische Unterstützungsbedürftigkeit ( Urk. 6 / 128/13 ff.) resp. verordnete Psychotherapie (vgl. Urk. 8) unter dem Gesichtspunkt der Hilflo senentschädigung nicht anspruchsbegründend.

Bei m vorliegenden Ergebnis besteht – entgegen der Beschwerdeführerin –

kein Anlass für weitere Abklärung en (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V

361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) . Dies gilt auch für die beschwerde weise beantragte Stellungnahme d urch das BSV ( Urk. 1) . 5 .4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerde führerin auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerich teten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV) nicht zu bean standen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar .

E. 1.2 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE

137 V 424 E.

E. 1.3 ) . 3. 3

Alsdann

ist v orab darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor liegt , wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanz lichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu.

Eine Gehörsverletzung ist zudem

– entgegen de r Beschwerdeführerin

- vorliegend nicht auszumachen. 4. 4.1

Dr. A.___

hielt im Bericht vom 1 5. Februar 2023

fest, die Hörschwelle der Beschwerdeführerin liege im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 90 dB ohne Korrektur (seit 2018) resp.

bei 20 dB mit Korrektur (seit 2021). Mit der Hörhilfe sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend; Unsicherheiten bestünden noch im phonematisch-phonologischen Bereich ; eine Logopädie werde zurzeit nicht besucht ( Urk. 6/121). 4.2

Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2023 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall seien nicht erfüllt, da die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte nicht erreichten und das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin genügend sei ( Urk. 6/122). 4.3

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 2 1. März 2023 hielt die audiopäda gogische Früherzieherin

fest, die altersentsprechende Spracheentwicklung der Beschwerdeführerin erfordere seit der Geburt ein hohes Engagement der Eltern sowie die Begleitung von Fachpersonen zur Sprach- und Kommunikationsför derung . Seit August 2019 werde die Beschwerdeführerin durch den audiopäda gogischen Dienst D.___

begleitet . Dank dem hohen Engagement der Eltern mit intensivem Kommunika tionstraining habe die Beschwerdeführerin eine altersentsprechende Lautsprach entwicklung erreicht. Sie sei trotz dieser gute n lautsprachliche n Entwicklung weiterhin auf den Einsatz von Gebärdensprache angewiesen. Dies gerade in Situ ationen, in denen ein Tragen der Cochlea-Implantate nicht möglich sei , e twa beim Baden oder bei Stör- und Nebengeräuschen. In Situationen mit perfekten Hör und Sprachb e dingungen (1:1 - Situationen, ruhige Umgebung ohne Störge räusche, Blickkontakt und gute Lichtverhältnisse) zeige die Beschwerdeführerin ein altersentsprechendes Sprachverständnis. Dabei sei sie auf eine gute Hör- und Sprachumgebung angewiesen und müsse auch das Lippenlesen nutzen. Da sowohl im Kindergarten

als auch in anderen alltäglichen Situationen keine solchen Bedingungen gegeben seien, sei die Beschwerdeführerin andauerndem Stress und andauernder Überforderung ausgesetzt. Dies münde immer wieder in Angst und der Verweigerung des Kindergarten- und Hortbesuchs. Da andere Kinder noch nicht in der Lage seien, ihr Interaktionstempo den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin anzupassen , sei der Kontakt zu Kindern mit hohem Stress verbunden. Im Kindergartenalltag orientiere sich die Beschwerdeführerin daher noch stark an erwachsene n Bezugspersonen. Sie habe wenig Kontakt zu anderen Kindern und sei in sozial-kommunikativen Situationen oft verunsichert. Die gelingende Integration und Kommunikation im Kindergarten würden

auch eine intensive Begleitung und Unterstützung durch die Eltern voraus setzen . Kontakte und Treffen mit anderen Kindern müssten von den Eltern oft begleitet, modelliert, moderiert sowie vor- und nachbereitet werden. Zusätzlich müssten die Eltern «viel Übersetzungsleistung bereitstellen». Die Eltern organisierten häufig ausserschu lische Treffen mit Klassenkameraden zur Stärkung der Kontakte im Kindergarten. Ausserdem begleite ein Elternteil die Beschwerdeführerin einmal pro Monat für einen ganzen Nachmittag an den Gruppentreff für Kinder mit einer Hörbeein trächtigung. Dies erfordere von den Eltern einen hohen zeitlichen Aufwand ( Urk. 6/128 /5 ff. ; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme von l ic. phil. E.___ , F.___ , vom 1 5. März 2023 , worin diese darüber hinaus darauf hinwies, dass die Kommunikationsentwicklung der Beschwerdeführerin auch im Schulal ter unterstützt werden müsse und ihre schulische und - später – berufliche Integration nur Dank dem Einsatz der Eltern gelingen würde. Insbesondere müsse der Schulstoff künftig nach- und vorbereitet werden, Urk.

6/128/1 f. ; vgl.

ausserdem die Stellung n ahme der Klassenlehrperson, welche die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin nach klaren Strukturen und festen Bezugspersonen hervor hob, Urk. 6/128/3 ). 4.4

Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) ,

in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2023, dass keine Hilflosigkeit im Sonderfall vorliege ( Urk. 6/132/2). 5. 5 . 1

Laut fachärztlichem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Februar 2023 figuriert d ie korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführer in im massgeblichen Frequenz bereich von 500 bis 4000 Hz bei 20 dB . Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle der Beschwerdeführerin deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung

im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV (vgl. E. 1.4, 1.5). 5.2

Der beschwerdeweisen Argumentation , wonach

zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei , kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht

nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481).

Dazu passend ergibt sich aus

Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher

Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“) .

Mithin ist

möglich, dass ei n von der

Sozialversi cherung entschädigtes Hilfsmittel eine

Hilflosigkeit ausschlies st

( Rz . 10001 KSH ; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2).

Daran ändert auch nichts, wenn die Abgabe von Hilfsmitteln nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist und Rz . 8065.1 des per 1. Januar 2022 nicht mehr anwendbaren Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) am 1. Juli 2020 dementsprechend insoweit präzisiert wurde , als das Wort «korrigiert» aus dem ansonsten unverändert geblie benen Bestimmungstext gestrichen wurde (vgl. Rz . 8065.1 KSIH, Stand: 1. Juli

2020 [ Version 17 ] gegenüber KSIH Rz . 8065.1; Stand: 1. Januar 2018 [Version 16] ).

Das KSIH wurde per 1. Januar 2022 vollständig überarbeitet und dessen Inhalt in separate Kreisschreiben gefasst, hinsichtlich der Hilflosen - entschädigung in das seither geltende KSH überführt (vgl. Vorwort zum KSH, gültig ab 1. Januar 2022, Version 1). Ins Leere geht auch, wenn die Beschwerde - führerin argumentiert, d ie Hörhilfe werde

nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt ; bei der vorliegend umstrittene Hilflos en - entschädigung leichten Grades im Sonderfall steht die Pflege gesellschaftliche r Kontakte im Fokus. 5. 3

Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten der Beschwerdeführerin scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichtes Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eine s schweren Hörschadens . Hervorzuheben ist auch , dass die Hörwerte bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung im April 2021 alters halber nicht eruiert wurden/werden konnten

( vgl. Urk. 6/92 ; vgl. auch Urk. 6/132/2).

Im Zusammenhang mit den übrigen Anspruchsv oraussetzungen und den beschwerdeweisen Vorbringen in diesem Zusammenhang bleibt immerhin zu ve rmerken , dass die behandelnde Fachärztin und die audiopäda gogische Früherzieherin übereinstimmend festhielten, die Sprachverständigung der Beschwerdeführer in sei prinzipiell altersentsprechend ; dank dem hohen Engagement der Eltern habe sie eine altersentsprechende Lautsprachentwicklung erreicht

( Urk. 6/128/6 sowie E 4.1 ) . Da ss die sprachliche Verständigung unter ungünstigen Bedingungen, etwa bei Neben- und Störgeräuschen, erschwert ist, ändert daran nichts und betrifft auch Personen ohne oder mit leichterer Beein trächtigung des Gehörs .

Unbeachtlich ist etwa auch die Notwendigkeit, l angsam zu

s prechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss ( Rz . 301

E. 1.4 ff. ) zugesprochen w u rde ( Urk. 6/109) , lag

- nebst den detaillierten Angaben der Eltern im Antrag ( Urk. 6/88 und Urk. 6/89/5 f.) - die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1 6. Februar 2022 zugrunde (Urk.

6/92).

Darin hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest, die Beschwerdeführerin sei vier

Jahre alt; unter fünf Jahren sei eine zuverlässige Ermittlung der Hörwerte schwierig. Bei der vorliegenden hochgradige n , sensorineurale n Schwerhörigkeit beidseits erhalte die Beschwerdeführerin seit August 2019 audiopädagogische Massnahmen; die einjährige Wartezeit sei ab diesem Zeitpunkt eröffnet und eine leichte Hilflosigkeit im Sonderfall ausgewiesen. Mit Erreichen des fünften Alters jahres seien die Hörwerte anlässlich einer Revision zu ermitteln ( Urk. 6/92).

Bei dieser Sachlage

(altersbedingte Unmöglichkeit Hörwerte zu ermitteln) entfällt naturgemäss die im Regelfall zu beachtende (Vor-)

Frage nach einer revisionsre levanten Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung (vgl. E.

E. 1.5 B ei Kinder n

ist e ine

schwere Hörschädigung

(hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55

dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen ( Rz . 3016 des Kreis schreiben s

des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom 1. Januar 2022 [KSH] , Stand: 1. Juli 2023 ).

Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn - sie taub sind im Sinne von Rz . 3005 ( Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr ); - keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich , kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht); - trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und - sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen ( Rz . 3017 KSH ) .

Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen , Rz . 3018 KSH ).

Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit

des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht

als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt

( Rz . 3 019 KSH ) . Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden ( Rz . 3020 KSH ). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel

zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden ( Rz .

3021 KSH ).

Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten d ie Voraus - setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt .

W eitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz . 3011).

E. 1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141

V

365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

E. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV

[SR 831.232.21, in Kraft bis 3 1. Dezember 2021], seit 1. Januar 2022 GgV -EDI ) erlassenen Liste im Anhang der GgV . Auf - grund

einer am 1 6. August 2018 (Eingangsdatum) erfolgten Anmeldung ( Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerde gegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte für eine Hilflo sigkeit im Sonderfall nicht erreichen würden. Zudem sei das altersentsprechende Hörverständnis genügend. Die Beschwerdeführerin besuche die Regelschule und es bestünden audiopädagogische , nicht aber logopädische Massnahmen . Die Anspruchsvoraussetzungen

seien nicht erfüllt und die zugesprochene Hilflo senentschädigung aufzuheben ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, massgeblich sei nicht die korri gierte, sondern vielmehr die nicht korrigierte Hörschwelle. So habe das BSV Rz .

8065.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) per 1. Juli 2020 angepasst und der Definition einer schweren

H ör schädigung neu die nicht korrigierten Werte zugrunde gelegt , da die Hilfsmittel nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt würden. Dies habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Schnellentscheid eindeutig übersehen. Zudem habe sie keinerlei konkrete Abklärungen zum Hilfebedarf der Beschwerdeführerin durchgeführt, sondern einzig auf den Arztbericht von Dr. A.___ abgestellt. Damit habe sie die gesetzliche Abklärungspflicht verletzt. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten im Einwand gegen den Vorbescheid aufgezeigt, weshalb letztere bei der Kontaktpflege trotz Cochlea-Implantate auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Aufsichtsbehörde [BSV] Rücksprache nehmen und diese um eine Einschätzung der Anspruchsvoraussetzungen ersuchen müssen. Es werde daher das Gericht im vorliegenden Beschwerde ver fahren darum ersucht, beim BSV eine Stellungnahme einzuholen. Dass ein altersentsprechendes Hörverständnis mit den Cochlea-Implantaten gewährleistet sei, lasse sich mit den medizinischen Akten nicht verifizieren. Die Audiopädagogin und Psychologin hätten in ihren Stellungnahmen vom 1 5. und 2 1. März 2023 darauf hingewiesen, dass letzteres nur in Situationen gegeben sei, in denen perfekte Hör- und Sprach bedingungen herrschten. Diese Voraussetzungen seien indes weder im Kinder garten noch in Alltagssituationen erfüllt. Diese setz t e n die Beschwerdeführerin erheblichem Stress und Belastungen aus. Die Eltern und Betreuungspersonen müssten solche Überforderungssituationen mit unterstützenden Massnahmen fortlaufen d auffangen, damit die Beschwerdeführerin überhaupt gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Zudem habe Dr. A.___ darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin Unsicherheiten bestünden im phonematischen-phonologischen Bereich. Dazu habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort Stellung bezogen, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Allein schon diese Gehörsverletzung führe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Schliesslich benötige die Beschwerde führerin auch weiterhin intensive Vor- und Nachbereitungen, um die Kindergar teninhalte verstehen zu können. Seit dem Eintritt in den Kindergarten seien deshalb auch regelmässige Austauschtreffen und Absprachen zwischen den involvierten Fachpersonen und den Eltern nötig. Ausserdem sei die Beschwerde führerin auf klare Strukturen, viel Aufmerksamkeit und konstante Bezugsper sonen angewiesen, um sich orientieren und auf Alltagssituationen, neue Umge bungen und Übergänge einlassen zu können. Ferner sei die Beschwerdeführerin in Situationen, in denen sie die Implantate nicht tragen könne oder wo Stör- und Nebengeräusche aufträten, weiterhin auf den Einsatz der Gebärdensprache ange wiesen. Für die Weiterentwicklung ihrer Gebärdensprachkompetenz würden die Eltern immer noch viel Zeit aufwenden. Dazu komme deren Vermittlungsarbeit mit Drittpersonen (andere Kinder, Nachbarn, Bekannte etc.), um der Beschwerde führerin einen erfolgreichen sozialen Austausch zu ermöglichen. Zusammen fassend bestehe bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit; die audiotherapeutischen Massnahmen zu Hause fänden in enger Zusammenarbeit mit der Audiopädagogin, der Psychologin, der Kindergärtnerin, der Kinderärztin und Klinik C.___ statt. Diese behinderungs bedingten Massnahmen würden einen intensiven Einsatz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erfordern und stünden im direkten Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Daher habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall, zumal sich ihr Hilfebedarf seit der Verfügung vom 2 1. April 2022 trotz Hilfsmittel nicht reduziert habe ( Urk. 1). 3. 3.1

Ausweislich der Akten besteht

bei der Beschwerdeführerin eine angeborene, beid seitige , hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei Dysplasie der Cochlea mit Einsatz einer Cochlea-Implantation beidseits am 2 2. Januar 2019

(vgl. Urk. 6/110). 3.2

Der Verfügung vom 2 1. April 2022, womit der Beschwerdeführerin eine Hilflo senentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit .

d IVV (vgl. hievor E.

E. 6 /21 f.).

E. 9 KSH ). Darüber hinaus steht d er

geltend gemachte Zeitaufwand für Pflege und Gebrauch des Hilfsmittels (vgl. Urk. 6/128/11 f.) nicht

in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte , weshalb er

nicht

berücksichtigt werden

k ann

( Rz . 3020 KSH ).

Unbeachtlich ist

auch der

infolge

Tragens/Benutzens der Hörhilfe veranschlagte Mehraufwand beim Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Kö r perpflege ( Urk. 6/128/11) , da das Hilfsmittel Behandlungs- oder

Therapiezwecken dient ( R z . 2020 KSH ). Damit ist

auch bereits gesagt, dass eine Hilflosigkeit auch unter dem Aspekt der Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auszumachen ist . S chliesslich

ist auch der geltend gemachte erzieherische Mehraufwand sowie die erhöhte psychologische/seelische Unterstützungsbedürftigkeit ( Urk. 6 / 128/13 ff.) resp. verordnete Psychotherapie (vgl. Urk. 8) unter dem Gesichtspunkt der Hilflo senentschädigung nicht anspruchsbegründend.

Bei m vorliegenden Ergebnis besteht – entgegen der Beschwerdeführerin –

kein Anlass für weitere Abklärung en (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V

361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) . Dies gilt auch für die beschwerde weise beantragte Stellungnahme d urch das BSV ( Urk. 1) . 5 .4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerde führerin auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerich teten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV) nicht zu bean standen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Dispositiv
  1. 1.1      Bei der am
  2. Februar 2018 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburtsgebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhö rigkeit) im Sinne von Art.  13 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art.  1 Abs.  2 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV [SR 831.232.21, in Kraft bis 3
  3. Dezember 2021], seit
  4. Januar 2022 GgV -EDI ) erlassenen Liste im Anhang der GgV . Auf - grund   einer am 1
  5. August 2018 (Eingangsdatum) erfolgten Anmeldung ( Urk.  6 /1)   und   nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungs - anstalt   des   Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für   medizinische   Behandlung en des Geburtsgebrechens und die in diesem Zusammenhang ärztlich   verordneten Behandlungsgeräte (vgl. Mitteilung vom 1
  6. November   2018, Urk.  6 /5, ersetzt durch Mitteilung vom
  7. Mai 2020, Urk.  6 /50 ). Am 2
  8. Februar 2019 erfolgte operativ eine Cochlea-Implantation beidseits ( Urk.  6/110 ; vgl. Mitteilungen vom 2
  9. Februar 2019, Urk.  6 /21 f.). 1.2      Am
  10. Februar 2022 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung eine r Hilflosenent schädigung ( Urk.  6/87 ff. ) . Nach Beizug einer internen Stellungnahm e ( Urk.  6/92) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/93, Urk.  6/102) sprach ihr die IV-Stelle m it Verfügung vom 2
  11. April 2022 rückwirkend ab August 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu ( Urk.  6/109). 1.3      Im Rahmen eine r im Januar 2023 eröffneten amtlichen Revision (vgl. Urk.  6/119 ff.) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr.  med. A.___ , Fachärztin FMH für Oto -Rhino-Laryngologie , B.___ , vom 1
  12. Februar 2023 ein ( Urk.  6/121). Nach Beizug einer Stellungnahme durch den Abklärungsdienst ( Urk.  6/122) und durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/123, Urk.  6/128 ff.) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2
  13. Juni 2023 per 3
  14. Juli 2023 auf ( Urk.  2).
  15. Dagegen erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 2
  16. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
  17. Juni 2023 weiterhin mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache z ur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk.  1). Mit Beschwerde antwort vom 2
  18. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5) , was der Beschwerdeführerin am 28.   September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Am 19. Oktober 2023 reichte diese eine weitere Stellungnahme ein ( Urk.  9) ; e ine Kopie derselben wurde der Beschwerdegegnerin am 2
  19. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar . 1.2      Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs.  2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE   137 V 424 E.   2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April   2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4.  Auf l. 2022 , N. 144 zu Art. 30 ).      Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs.  2 Satz   1   IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.      Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl.   BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).      Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin gung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 1.3      Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG , der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42   Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme.      Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art.  37 Abs.  4 IVV). 1.4      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. (dies nur bei Volljährigen [ Art.  42 bis Abs.  5 IVG]) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.5      B ei Kinder n ist e ine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60  % bzw. ab einer Hörschwelle von 55   dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen ( Rz . 3016 des Kreis schreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom
  21. Januar 2022 [KSH] , Stand:
  22. Juli 2023 ).      Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn - sie taub sind im Sinne von Rz . 3005 ( Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr ); - keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich , kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht); - trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und - sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen ( Rz . 3017 KSH ) .      Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen , Rz . 3018 KSH ). Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt ( Rz . 3 019 KSH ) . Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden ( Rz . 3020 KSH ). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden ( Rz .   3021 KSH ).      Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten d ie Voraus - setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt . W eitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz . 3011). 1.6      Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141   V   365 E. 2.4 m.w.H .).
  23. 2.1      Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerde gegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte für eine Hilflo sigkeit im Sonderfall nicht erreichen würden. Zudem sei das altersentsprechende Hörverständnis genügend. Die Beschwerdeführerin besuche die Regelschule und es bestünden audiopädagogische , nicht aber logopädische Massnahmen . Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt und die zugesprochene Hilflo senentschädigung aufzuheben ( Urk.  2). 2.2      Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, massgeblich sei nicht die korri gierte, sondern vielmehr die nicht korrigierte Hörschwelle. So habe das BSV Rz .   8065.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) per
  24. Juli 2020 angepasst und der Definition einer schweren H ör schädigung neu die nicht korrigierten Werte zugrunde gelegt , da die Hilfsmittel nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt würden. Dies habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Schnellentscheid eindeutig übersehen. Zudem habe sie keinerlei konkrete Abklärungen zum Hilfebedarf der Beschwerdeführerin durchgeführt, sondern einzig auf den Arztbericht von Dr.  A.___ abgestellt. Damit habe sie die gesetzliche Abklärungspflicht verletzt. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten im Einwand gegen den Vorbescheid aufgezeigt, weshalb letztere bei der Kontaktpflege trotz Cochlea-Implantate auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Aufsichtsbehörde [BSV] Rücksprache nehmen und diese um eine Einschätzung der Anspruchsvoraussetzungen ersuchen müssen. Es werde daher das Gericht im vorliegenden Beschwerde ver fahren darum ersucht, beim BSV eine Stellungnahme einzuholen. Dass ein altersentsprechendes Hörverständnis mit den Cochlea-Implantaten gewährleistet sei, lasse sich mit den medizinischen Akten nicht verifizieren. Die Audiopädagogin und Psychologin hätten in ihren Stellungnahmen vom 1
  25. und 2
  26. März 2023 darauf hingewiesen, dass letzteres nur in Situationen gegeben sei, in denen perfekte Hör- und Sprach bedingungen herrschten. Diese Voraussetzungen seien indes weder im Kinder garten noch in Alltagssituationen erfüllt. Diese setz t e n die Beschwerdeführerin erheblichem Stress und Belastungen aus. Die Eltern und Betreuungspersonen müssten solche Überforderungssituationen mit unterstützenden Massnahmen fortlaufen d auffangen, damit die Beschwerdeführerin überhaupt gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Zudem habe Dr.  A.___ darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin Unsicherheiten bestünden im phonematischen-phonologischen Bereich. Dazu habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort Stellung bezogen, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Allein schon diese Gehörsverletzung führe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Schliesslich benötige die Beschwerde führerin auch weiterhin intensive Vor- und Nachbereitungen, um die Kindergar teninhalte verstehen zu können. Seit dem Eintritt in den Kindergarten seien deshalb auch regelmässige Austauschtreffen und Absprachen zwischen den involvierten Fachpersonen und den Eltern nötig. Ausserdem sei die Beschwerde führerin auf klare Strukturen, viel Aufmerksamkeit und konstante Bezugsper sonen angewiesen, um sich orientieren und auf Alltagssituationen, neue Umge bungen und Übergänge einlassen zu können. Ferner sei die Beschwerdeführerin in Situationen, in denen sie die Implantate nicht tragen könne oder wo Stör- und Nebengeräusche aufträten, weiterhin auf den Einsatz der Gebärdensprache ange wiesen. Für die Weiterentwicklung ihrer Gebärdensprachkompetenz würden die Eltern immer noch viel Zeit aufwenden. Dazu komme deren Vermittlungsarbeit mit Drittpersonen (andere Kinder, Nachbarn, Bekannte etc.), um der Beschwerde führerin einen erfolgreichen sozialen Austausch zu ermöglichen. Zusammen fassend bestehe bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit; die audiotherapeutischen Massnahmen zu Hause fänden in enger Zusammenarbeit mit der Audiopädagogin, der Psychologin, der Kindergärtnerin, der Kinderärztin und Klinik C.___ statt. Diese behinderungs bedingten Massnahmen würden einen intensiven Einsatz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erfordern und stünden im direkten Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Daher habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall, zumal sich ihr Hilfebedarf seit der Verfügung vom 2
  27. April 2022 trotz Hilfsmittel nicht reduziert habe ( Urk.  1).
  28. 3.1      Ausweislich der Akten besteht bei der Beschwerdeführerin eine angeborene, beid seitige , hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei Dysplasie der Cochlea mit Einsatz einer Cochlea-Implantation beidseits am 2
  29. Januar 2019 (vgl. Urk.  6/110). 3.2      Der Verfügung vom 2
  30. April 2022, womit der Beschwerdeführerin eine Hilflo senentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Sinne von Art.  37 Abs.  3 lit .   d IVV (vgl. hievor E. 1.4 ff. ) zugesprochen w u rde ( Urk.  6/109) , lag - nebst den detaillierten Angaben der Eltern im Antrag ( Urk.  6/88 und Urk.  6/89/5 f.) - die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1
  31. Februar 2022 zugrunde (Urk.   6/92).      Darin hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest, die Beschwerdeführerin sei vier   Jahre alt; unter fünf Jahren sei eine zuverlässige Ermittlung der Hörwerte schwierig. Bei der vorliegenden hochgradige n , sensorineurale n Schwerhörigkeit beidseits erhalte die Beschwerdeführerin seit August 2019 audiopädagogische Massnahmen; die einjährige Wartezeit sei ab diesem Zeitpunkt eröffnet und eine leichte Hilflosigkeit im Sonderfall ausgewiesen. Mit Erreichen des fünften Alters jahres seien die Hörwerte anlässlich einer Revision zu ermitteln ( Urk.  6/92).      Bei dieser Sachlage (altersbedingte Unmöglichkeit Hörwerte zu ermitteln) entfällt naturgemäss die im Regelfall zu beachtende (Vor-) Frage nach einer revisionsre levanten Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung (vgl. E. 1.3 ) .
  32. 3      Alsdann ist v orab darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor liegt , wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanz lichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu. Eine Gehörsverletzung ist zudem – entgegen de r Beschwerdeführerin - vorliegend nicht auszumachen.
  33. 4.1      Dr.  A.___ hielt im Bericht vom 1
  34. Februar 2023 fest, die Hörschwelle der Beschwerdeführerin liege im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 90 dB ohne Korrektur (seit 2018) resp. bei 20 dB mit Korrektur (seit 2021). Mit der Hörhilfe sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend; Unsicherheiten bestünden noch im phonematisch-phonologischen Bereich ; eine Logopädie werde zurzeit nicht besucht ( Urk.  6/121). 4.2      Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 2
  35. Februar 2023 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall seien nicht erfüllt, da die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte nicht erreichten und das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin genügend sei ( Urk.  6/122). 4.3      Im einwandweise eingereichten Bericht vom 2
  36. März 2023 hielt die audiopäda gogische Früherzieherin fest, die altersentsprechende Spracheentwicklung der Beschwerdeführerin erfordere seit der Geburt ein hohes Engagement der Eltern sowie die Begleitung von Fachpersonen zur Sprach- und Kommunikationsför derung . Seit August 2019 werde die Beschwerdeführerin durch den audiopäda gogischen Dienst D.___ begleitet . Dank dem hohen Engagement der Eltern mit intensivem Kommunika tionstraining habe die Beschwerdeführerin eine altersentsprechende Lautsprach entwicklung erreicht. Sie sei trotz dieser gute n lautsprachliche n Entwicklung weiterhin auf den Einsatz von Gebärdensprache angewiesen. Dies gerade in Situ ationen, in denen ein Tragen der Cochlea-Implantate nicht möglich sei , e twa beim Baden oder bei Stör- und Nebengeräuschen. In Situationen mit perfekten Hör und Sprachb e dingungen (1:1 - Situationen, ruhige Umgebung ohne Störge räusche, Blickkontakt und gute Lichtverhältnisse) zeige die Beschwerdeführerin ein altersentsprechendes Sprachverständnis. Dabei sei sie auf eine gute Hör- und Sprachumgebung angewiesen und müsse auch das Lippenlesen nutzen. Da sowohl im Kindergarten als auch in anderen alltäglichen Situationen keine solchen Bedingungen gegeben seien, sei die Beschwerdeführerin andauerndem Stress und andauernder Überforderung ausgesetzt. Dies münde immer wieder in Angst und der Verweigerung des Kindergarten- und Hortbesuchs. Da andere Kinder noch nicht in der Lage seien, ihr Interaktionstempo den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin anzupassen , sei der Kontakt zu Kindern mit hohem Stress verbunden. Im Kindergartenalltag orientiere sich die Beschwerdeführerin daher noch stark an erwachsene n Bezugspersonen. Sie habe wenig Kontakt zu anderen Kindern und sei in sozial-kommunikativen Situationen oft verunsichert. Die gelingende Integration und Kommunikation im Kindergarten würden auch eine intensive Begleitung und Unterstützung durch die Eltern voraus setzen . Kontakte und Treffen mit anderen Kindern müssten von den Eltern oft begleitet, modelliert, moderiert sowie vor- und nachbereitet werden. Zusätzlich müssten die Eltern «viel Übersetzungsleistung bereitstellen». Die Eltern organisierten häufig ausserschu lische Treffen mit Klassenkameraden zur Stärkung der Kontakte im Kindergarten. Ausserdem begleite ein Elternteil die Beschwerdeführerin einmal pro Monat für einen ganzen Nachmittag an den Gruppentreff für Kinder mit einer Hörbeein trächtigung. Dies erfordere von den Eltern einen hohen zeitlichen Aufwand ( Urk.  6/128 /5 ff. ; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme von l ic. phil. E.___ , F.___ , vom 1
  37. März 2023 , worin diese darüber hinaus darauf hinwies, dass die Kommunikationsentwicklung der Beschwerdeführerin auch im Schulal ter unterstützt werden müsse und ihre schulische und - später – berufliche Integration nur Dank dem Einsatz der Eltern gelingen würde. Insbesondere müsse der Schulstoff künftig nach- und vorbereitet werden, Urk.   6/128/1 f. ; vgl.   ausserdem die Stellung n ahme der Klassenlehrperson, welche die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin nach klaren Strukturen und festen Bezugspersonen hervor hob, Urk.  6/128/3 ). 4.4      Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte Dr.  med. G.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , in seiner Stellungnahme vom
  38. Juni 2023, dass keine Hilflosigkeit im Sonderfall vorliege ( Urk.  6/132/2).
  39. 5 . 1      Laut fachärztlichem Bericht von Dr.  A.___ vom 1
  40. Februar 2023 figuriert d ie korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführer in im massgeblichen Frequenz bereich von 500 bis 4000 Hz bei 20 dB . Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle der Beschwerdeführerin deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art.  37 Abs.  3 lit . d IVV (vgl. E. 1.4, 1.5). 5.2      Der beschwerdeweisen Argumentation , wonach zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei , kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Dazu passend ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“) . Mithin ist möglich, dass ei n von der Sozialversi cherung entschädigtes Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschlies st ( Rz . 10001 KSH ; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Daran ändert auch nichts, wenn die Abgabe von Hilfsmitteln nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist und Rz . 8065.1 des per
  41. Januar 2022 nicht mehr anwendbaren Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) am
  42. Juli 2020 dementsprechend insoweit präzisiert wurde , als das Wort «korrigiert» aus dem ansonsten unverändert geblie benen Bestimmungstext gestrichen wurde (vgl. Rz . 8065.1 KSIH, Stand:
  43. Juli   2020 [ Version 17 ] gegenüber KSIH Rz . 8065.1; Stand:
  44. Januar 2018 [Version 16] ). Das KSIH wurde per
  45. Januar 2022 vollständig überarbeitet und dessen Inhalt in separate Kreisschreiben gefasst, hinsichtlich der Hilflosen - entschädigung in das seither geltende KSH überführt (vgl. Vorwort zum KSH, gültig ab
  46. Januar 2022, Version 1). Ins Leere geht auch, wenn die Beschwerde - führerin argumentiert, d ie Hörhilfe werde nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt ; bei der vorliegend umstrittene Hilflos en - entschädigung leichten Grades im Sonderfall steht die Pflege gesellschaftliche r Kontakte im Fokus.
  47. 3      Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten der Beschwerdeführerin scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichtes Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eine s schweren Hörschadens . Hervorzuheben ist auch , dass die Hörwerte bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung im April 2021 alters halber nicht eruiert wurden/werden konnten ( vgl. Urk.  6/92 ; vgl. auch Urk.  6/132/2). Im Zusammenhang mit den übrigen Anspruchsv oraussetzungen und den beschwerdeweisen Vorbringen in diesem Zusammenhang bleibt immerhin zu ve rmerken , dass die behandelnde Fachärztin und die audiopäda gogische Früherzieherin übereinstimmend festhielten, die Sprachverständigung der Beschwerdeführer in sei prinzipiell altersentsprechend ; dank dem hohen Engagement der Eltern habe sie eine altersentsprechende Lautsprachentwicklung erreicht ( Urk.  6/128/6 sowie E 4.1 ) . Da ss die sprachliche Verständigung unter ungünstigen Bedingungen, etwa bei Neben- und Störgeräuschen, erschwert ist, ändert daran nichts und betrifft auch Personen ohne oder mit leichterer Beein trächtigung des Gehörs . Unbeachtlich ist etwa auch die Notwendigkeit, l angsam zu s prechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss ( Rz . 301 9 KSH ). Darüber hinaus steht d er geltend gemachte Zeitaufwand für Pflege und Gebrauch des Hilfsmittels (vgl. Urk.  6/128/11 f.) nicht   in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte , weshalb er   nicht   berücksichtigt werden k ann ( Rz . 3020 KSH ). Unbeachtlich ist auch der   infolge   Tragens/Benutzens der Hörhilfe veranschlagte Mehraufwand beim Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Kö r perpflege ( Urk.  6/128/11) , da das Hilfsmittel Behandlungs- oder Therapiezwecken dient ( R z . 2020 KSH ). Damit ist   auch bereits gesagt, dass eine Hilflosigkeit auch unter dem Aspekt der Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auszumachen ist . S chliesslich ist auch der geltend gemachte erzieherische Mehraufwand sowie die erhöhte psychologische/seelische Unterstützungsbedürftigkeit ( Urk.  6 / 128/13 ff.) resp. verordnete Psychotherapie (vgl. Urk.  8) unter dem Gesichtspunkt der Hilflo senentschädigung nicht anspruchsbegründend.      Bei m vorliegenden Ergebnis besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – kein Anlass für weitere Abklärung en (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V   361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) . Dies gilt auch für die beschwerde weise beantragte Stellungnahme d urch das BSV ( Urk.  1) . 5 .4      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerde führerin auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerich teten Hilflosenentschädigung (vgl. Art.  88 bis Abs.  2 lit . a IVV) nicht zu bean standen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.   69 Abs.   1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  48. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  49. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  50. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  51. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46   BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00417

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

30. November 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Bei der am 9. Februar 2018 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburtsgebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhö rigkeit) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV

[SR 831.232.21, in Kraft bis 3 1. Dezember 2021], seit 1. Januar 2022 GgV -EDI ) erlassenen Liste im Anhang der GgV . Auf - grund

einer am 1 6. August 2018 (Eingangsdatum) erfolgten Anmeldung ( Urk. 6 /1)

und

nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungs - anstalt

des

Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für

medizinische

Behandlung en des Geburtsgebrechens und die in diesem Zusammenhang ärztlich

verordneten Behandlungsgeräte (vgl. Mitteilung vom 1 2. November

2018, Urk. 6 /5, ersetzt durch Mitteilung vom 7. Mai 2020, Urk. 6 /50 ). Am 2 2. Februar 2019 erfolgte operativ eine Cochlea-Implantation beidseits ( Urk. 6/110 ; vgl. Mitteilungen vom 2 0. Februar 2019, Urk. 6 /21 f.).

1.2

Am 1. Februar 2022 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung eine r Hilflosenent schädigung ( Urk. 6/87 ff. ) . Nach Beizug einer internen Stellungnahm e

( Urk. 6/92) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/93, Urk. 6/102) sprach ihr die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 1. April 2022 rückwirkend ab August 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu ( Urk. 6/109). 1.3

Im Rahmen eine r

im Januar 2023 eröffneten amtlichen Revision (vgl. Urk. 6/119 ff.) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Oto -Rhino-Laryngologie , B.___ , vom 1 5. Februar 2023 ein ( Urk. 6/121). Nach Beizug einer Stellungnahme durch den Abklärungsdienst ( Urk. 6/122) und durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/123, Urk. 6/128 ff.) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2 2. Juni 2023 per 3 1. Juli 2023 auf ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 2 8. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2023 weiterhin mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache z ur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 6. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

( Urk. 5) , was der Beschwerdeführerin am 28.

September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 19. Oktober 2023 reichte diese eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 9) ; e ine Kopie derselben wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar . 1.2

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE

137 V 424 E.

2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April

2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 4. Auf

l. 2022 , N. 144 zu Art. 30 ).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz

1

IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl.

BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenent schädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin gung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 1.3

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG , der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42

Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme.

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV). 1.4

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. (dies nur bei Volljährigen [ Art. 42 bis

Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.5

B ei Kinder n

ist e ine

schwere Hörschädigung

(hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55

dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen ( Rz . 3016 des Kreis schreiben s

des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom 1. Januar 2022 [KSH] , Stand: 1. Juli 2023 ).

Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn - sie taub sind im Sinne von Rz . 3005 ( Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr ); - keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich , kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht); - trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und - sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen ( Rz . 3017 KSH ) .

Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen , Rz . 3018 KSH ).

Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit

des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht

als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt

( Rz . 3 019 KSH ) . Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden ( Rz . 3020 KSH ). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel

zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden ( Rz .

3021 KSH ).

Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten d ie Voraus - setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt .

W eitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz . 3011). 1.6

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141

V

365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerde gegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte für eine Hilflo sigkeit im Sonderfall nicht erreichen würden. Zudem sei das altersentsprechende Hörverständnis genügend. Die Beschwerdeführerin besuche die Regelschule und es bestünden audiopädagogische , nicht aber logopädische Massnahmen . Die Anspruchsvoraussetzungen

seien nicht erfüllt und die zugesprochene Hilflo senentschädigung aufzuheben ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, massgeblich sei nicht die korri gierte, sondern vielmehr die nicht korrigierte Hörschwelle. So habe das BSV Rz .

8065.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) per 1. Juli 2020 angepasst und der Definition einer schweren

H ör schädigung neu die nicht korrigierten Werte zugrunde gelegt , da die Hilfsmittel nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt würden. Dies habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Schnellentscheid eindeutig übersehen. Zudem habe sie keinerlei konkrete Abklärungen zum Hilfebedarf der Beschwerdeführerin durchgeführt, sondern einzig auf den Arztbericht von Dr. A.___ abgestellt. Damit habe sie die gesetzliche Abklärungspflicht verletzt. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten im Einwand gegen den Vorbescheid aufgezeigt, weshalb letztere bei der Kontaktpflege trotz Cochlea-Implantate auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Aufsichtsbehörde [BSV] Rücksprache nehmen und diese um eine Einschätzung der Anspruchsvoraussetzungen ersuchen müssen. Es werde daher das Gericht im vorliegenden Beschwerde ver fahren darum ersucht, beim BSV eine Stellungnahme einzuholen. Dass ein altersentsprechendes Hörverständnis mit den Cochlea-Implantaten gewährleistet sei, lasse sich mit den medizinischen Akten nicht verifizieren. Die Audiopädagogin und Psychologin hätten in ihren Stellungnahmen vom 1 5. und 2 1. März 2023 darauf hingewiesen, dass letzteres nur in Situationen gegeben sei, in denen perfekte Hör- und Sprach bedingungen herrschten. Diese Voraussetzungen seien indes weder im Kinder garten noch in Alltagssituationen erfüllt. Diese setz t e n die Beschwerdeführerin erheblichem Stress und Belastungen aus. Die Eltern und Betreuungspersonen müssten solche Überforderungssituationen mit unterstützenden Massnahmen fortlaufen d auffangen, damit die Beschwerdeführerin überhaupt gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Zudem habe Dr. A.___ darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin Unsicherheiten bestünden im phonematischen-phonologischen Bereich. Dazu habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort Stellung bezogen, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Allein schon diese Gehörsverletzung führe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Schliesslich benötige die Beschwerde führerin auch weiterhin intensive Vor- und Nachbereitungen, um die Kindergar teninhalte verstehen zu können. Seit dem Eintritt in den Kindergarten seien deshalb auch regelmässige Austauschtreffen und Absprachen zwischen den involvierten Fachpersonen und den Eltern nötig. Ausserdem sei die Beschwerde führerin auf klare Strukturen, viel Aufmerksamkeit und konstante Bezugsper sonen angewiesen, um sich orientieren und auf Alltagssituationen, neue Umge bungen und Übergänge einlassen zu können. Ferner sei die Beschwerdeführerin in Situationen, in denen sie die Implantate nicht tragen könne oder wo Stör- und Nebengeräusche aufträten, weiterhin auf den Einsatz der Gebärdensprache ange wiesen. Für die Weiterentwicklung ihrer Gebärdensprachkompetenz würden die Eltern immer noch viel Zeit aufwenden. Dazu komme deren Vermittlungsarbeit mit Drittpersonen (andere Kinder, Nachbarn, Bekannte etc.), um der Beschwerde führerin einen erfolgreichen sozialen Austausch zu ermöglichen. Zusammen fassend bestehe bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit; die audiotherapeutischen Massnahmen zu Hause fänden in enger Zusammenarbeit mit der Audiopädagogin, der Psychologin, der Kindergärtnerin, der Kinderärztin und Klinik C.___ statt. Diese behinderungs bedingten Massnahmen würden einen intensiven Einsatz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erfordern und stünden im direkten Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Daher habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall, zumal sich ihr Hilfebedarf seit der Verfügung vom 2 1. April 2022 trotz Hilfsmittel nicht reduziert habe ( Urk. 1). 3. 3.1

Ausweislich der Akten besteht

bei der Beschwerdeführerin eine angeborene, beid seitige , hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei Dysplasie der Cochlea mit Einsatz einer Cochlea-Implantation beidseits am 2 2. Januar 2019

(vgl. Urk. 6/110). 3.2

Der Verfügung vom 2 1. April 2022, womit der Beschwerdeführerin eine Hilflo senentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit .

d IVV (vgl. hievor E. 1.4 ff. ) zugesprochen w u rde ( Urk. 6/109) , lag

- nebst den detaillierten Angaben der Eltern im Antrag ( Urk. 6/88 und Urk. 6/89/5 f.) - die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1 6. Februar 2022 zugrunde (Urk.

6/92).

Darin hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest, die Beschwerdeführerin sei vier

Jahre alt; unter fünf Jahren sei eine zuverlässige Ermittlung der Hörwerte schwierig. Bei der vorliegenden hochgradige n , sensorineurale n Schwerhörigkeit beidseits erhalte die Beschwerdeführerin seit August 2019 audiopädagogische Massnahmen; die einjährige Wartezeit sei ab diesem Zeitpunkt eröffnet und eine leichte Hilflosigkeit im Sonderfall ausgewiesen. Mit Erreichen des fünften Alters jahres seien die Hörwerte anlässlich einer Revision zu ermitteln ( Urk. 6/92).

Bei dieser Sachlage

(altersbedingte Unmöglichkeit Hörwerte zu ermitteln) entfällt naturgemäss die im Regelfall zu beachtende (Vor-)

Frage nach einer revisionsre levanten Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung (vgl. E. 1.3 ) . 3. 3

Alsdann

ist v orab darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor liegt , wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanz lichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu.

Eine Gehörsverletzung ist zudem

– entgegen de r Beschwerdeführerin

- vorliegend nicht auszumachen. 4. 4.1

Dr. A.___

hielt im Bericht vom 1 5. Februar 2023

fest, die Hörschwelle der Beschwerdeführerin liege im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 90 dB ohne Korrektur (seit 2018) resp.

bei 20 dB mit Korrektur (seit 2021). Mit der Hörhilfe sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend; Unsicherheiten bestünden noch im phonematisch-phonologischen Bereich ; eine Logopädie werde zurzeit nicht besucht ( Urk. 6/121). 4.2

Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2023 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall seien nicht erfüllt, da die korrigierten Hörwerte die Grenzwerte nicht erreichten und das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin genügend sei ( Urk. 6/122). 4.3

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 2 1. März 2023 hielt die audiopäda gogische Früherzieherin

fest, die altersentsprechende Spracheentwicklung der Beschwerdeführerin erfordere seit der Geburt ein hohes Engagement der Eltern sowie die Begleitung von Fachpersonen zur Sprach- und Kommunikationsför derung . Seit August 2019 werde die Beschwerdeführerin durch den audiopäda gogischen Dienst D.___

begleitet . Dank dem hohen Engagement der Eltern mit intensivem Kommunika tionstraining habe die Beschwerdeführerin eine altersentsprechende Lautsprach entwicklung erreicht. Sie sei trotz dieser gute n lautsprachliche n Entwicklung weiterhin auf den Einsatz von Gebärdensprache angewiesen. Dies gerade in Situ ationen, in denen ein Tragen der Cochlea-Implantate nicht möglich sei , e twa beim Baden oder bei Stör- und Nebengeräuschen. In Situationen mit perfekten Hör und Sprachb e dingungen (1:1 - Situationen, ruhige Umgebung ohne Störge räusche, Blickkontakt und gute Lichtverhältnisse) zeige die Beschwerdeführerin ein altersentsprechendes Sprachverständnis. Dabei sei sie auf eine gute Hör- und Sprachumgebung angewiesen und müsse auch das Lippenlesen nutzen. Da sowohl im Kindergarten

als auch in anderen alltäglichen Situationen keine solchen Bedingungen gegeben seien, sei die Beschwerdeführerin andauerndem Stress und andauernder Überforderung ausgesetzt. Dies münde immer wieder in Angst und der Verweigerung des Kindergarten- und Hortbesuchs. Da andere Kinder noch nicht in der Lage seien, ihr Interaktionstempo den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin anzupassen , sei der Kontakt zu Kindern mit hohem Stress verbunden. Im Kindergartenalltag orientiere sich die Beschwerdeführerin daher noch stark an erwachsene n Bezugspersonen. Sie habe wenig Kontakt zu anderen Kindern und sei in sozial-kommunikativen Situationen oft verunsichert. Die gelingende Integration und Kommunikation im Kindergarten würden

auch eine intensive Begleitung und Unterstützung durch die Eltern voraus setzen . Kontakte und Treffen mit anderen Kindern müssten von den Eltern oft begleitet, modelliert, moderiert sowie vor- und nachbereitet werden. Zusätzlich müssten die Eltern «viel Übersetzungsleistung bereitstellen». Die Eltern organisierten häufig ausserschu lische Treffen mit Klassenkameraden zur Stärkung der Kontakte im Kindergarten. Ausserdem begleite ein Elternteil die Beschwerdeführerin einmal pro Monat für einen ganzen Nachmittag an den Gruppentreff für Kinder mit einer Hörbeein trächtigung. Dies erfordere von den Eltern einen hohen zeitlichen Aufwand ( Urk. 6/128 /5 ff. ; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme von l ic. phil. E.___ , F.___ , vom 1 5. März 2023 , worin diese darüber hinaus darauf hinwies, dass die Kommunikationsentwicklung der Beschwerdeführerin auch im Schulal ter unterstützt werden müsse und ihre schulische und - später – berufliche Integration nur Dank dem Einsatz der Eltern gelingen würde. Insbesondere müsse der Schulstoff künftig nach- und vorbereitet werden, Urk.

6/128/1 f. ; vgl.

ausserdem die Stellung n ahme der Klassenlehrperson, welche die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin nach klaren Strukturen und festen Bezugspersonen hervor hob, Urk. 6/128/3 ). 4.4

Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) ,

in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2023, dass keine Hilflosigkeit im Sonderfall vorliege ( Urk. 6/132/2). 5. 5 . 1

Laut fachärztlichem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Februar 2023 figuriert d ie korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführer in im massgeblichen Frequenz bereich von 500 bis 4000 Hz bei 20 dB . Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle der Beschwerdeführerin deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung

im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV (vgl. E. 1.4, 1.5). 5.2

Der beschwerdeweisen Argumentation , wonach

zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei , kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht

nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481).

Dazu passend ergibt sich aus

Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher

Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“) .

Mithin ist

möglich, dass ei n von der

Sozialversi cherung entschädigtes Hilfsmittel eine

Hilflosigkeit ausschlies st

( Rz . 10001 KSH ; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2).

Daran ändert auch nichts, wenn die Abgabe von Hilfsmitteln nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist und Rz . 8065.1 des per 1. Januar 2022 nicht mehr anwendbaren Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) am 1. Juli 2020 dementsprechend insoweit präzisiert wurde , als das Wort «korrigiert» aus dem ansonsten unverändert geblie benen Bestimmungstext gestrichen wurde (vgl. Rz . 8065.1 KSIH, Stand: 1. Juli

2020 [ Version 17 ] gegenüber KSIH Rz . 8065.1; Stand: 1. Januar 2018 [Version 16] ).

Das KSIH wurde per 1. Januar 2022 vollständig überarbeitet und dessen Inhalt in separate Kreisschreiben gefasst, hinsichtlich der Hilflosen - entschädigung in das seither geltende KSH überführt (vgl. Vorwort zum KSH, gültig ab 1. Januar 2022, Version 1). Ins Leere geht auch, wenn die Beschwerde - führerin argumentiert, d ie Hörhilfe werde

nicht bei jeder Aktivität getragen und insbesondere auch nachts abgelegt ; bei der vorliegend umstrittene Hilflos en - entschädigung leichten Grades im Sonderfall steht die Pflege gesellschaftliche r Kontakte im Fokus. 5. 3

Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten der Beschwerdeführerin scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichtes Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eine s schweren Hörschadens . Hervorzuheben ist auch , dass die Hörwerte bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung im April 2021 alters halber nicht eruiert wurden/werden konnten

( vgl. Urk. 6/92 ; vgl. auch Urk. 6/132/2).

Im Zusammenhang mit den übrigen Anspruchsv oraussetzungen und den beschwerdeweisen Vorbringen in diesem Zusammenhang bleibt immerhin zu ve rmerken , dass die behandelnde Fachärztin und die audiopäda gogische Früherzieherin übereinstimmend festhielten, die Sprachverständigung der Beschwerdeführer in sei prinzipiell altersentsprechend ; dank dem hohen Engagement der Eltern habe sie eine altersentsprechende Lautsprachentwicklung erreicht

( Urk. 6/128/6 sowie E 4.1 ) . Da ss die sprachliche Verständigung unter ungünstigen Bedingungen, etwa bei Neben- und Störgeräuschen, erschwert ist, ändert daran nichts und betrifft auch Personen ohne oder mit leichterer Beein trächtigung des Gehörs .

Unbeachtlich ist etwa auch die Notwendigkeit, l angsam zu

s prechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss ( Rz . 301 9 KSH ). Darüber hinaus steht d er

geltend gemachte Zeitaufwand für Pflege und Gebrauch des Hilfsmittels (vgl. Urk. 6/128/11 f.) nicht

in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte , weshalb er

nicht

berücksichtigt werden

k ann

( Rz . 3020 KSH ).

Unbeachtlich ist

auch der

infolge

Tragens/Benutzens der Hörhilfe veranschlagte Mehraufwand beim Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Kö r perpflege ( Urk. 6/128/11) , da das Hilfsmittel Behandlungs- oder

Therapiezwecken dient ( R z . 2020 KSH ). Damit ist

auch bereits gesagt, dass eine Hilflosigkeit auch unter dem Aspekt der Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auszumachen ist . S chliesslich

ist auch der geltend gemachte erzieherische Mehraufwand sowie die erhöhte psychologische/seelische Unterstützungsbedürftigkeit ( Urk. 6 / 128/13 ff.) resp. verordnete Psychotherapie (vgl. Urk. 8) unter dem Gesichtspunkt der Hilflo senentschädigung nicht anspruchsbegründend.

Bei m vorliegenden Ergebnis besteht – entgegen der Beschwerdeführerin –

kein Anlass für weitere Abklärung en (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V

361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) . Dies gilt auch für die beschwerde weise beantragte Stellungnahme d urch das BSV ( Urk. 1) . 5 .4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerde führerin auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerich teten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV) nicht zu bean standen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja D'Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger