opencaselaw.ch

IV.2023.00413

Kurzurteil; (sinngemäss) übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen (Durchführung des zwischenstaatlichen Antragsverfahrens).

Zürich SozVersG · 2023-12-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1989, verfügt über einen Bachelor of Arts in Innenarchitektur und war nach Abschluss ihrer Ausbildung vom 2 6. August 2019 bis 3 1. Dezember 2020 bei der Y.___ AG, Z .___, als Service-Mitarbeiterin angestellt (Urk. 12/2, 12/28 und 12/37). Am 2. Oktober 2020 meldete sie sich

unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose und eine Depres sion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3) . Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte der Versicherten berufliche Eingliede rungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung plus (Urk. 12/42, 12/46). I n diesem Zusammenhang sprach sie ihr ausserdem vom 2 2. November 2021 bis 20.

Mai 2022 Taggelder zu (Urk. 12/47, 12/50) . Mit Mitteilung vom 24. Juni 2022 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, der Arbeits versuch in einem 60%-Pensum sei erfolgreich beendet worden und die Versi cherte habe sich nun beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ange meldet (Urk. 12/64). Ab September 2022 ging diese einer Tätigkeit als Requisiteurin beim A.___ nach und war selbständig in der Werbebranche tätig (vgl. Urk. 12/76-86).

Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 1 6. September 2022, Urk. 12/88/5-7). Mit Vorbescheid vom 6. März 2023 stellte sie der Versi cherten die Zusprechung einer Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente ab 1. Juni 2022 in Aussicht (Urk. 12/90). Die GastroSocial Pensionskasse erhob dagegen am 8. März 2023 Einwand (Urk. 12/91), welchen sie am 1 8. April 2023 wieder zurückzog (Urk. 12/95). Am 1 0. Mai 2023 erneuerte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, wobei sie nun die Ausrichtung einer Invalidenrente von 25 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2022 ankündigte (Urk. 12/96). In diesem Sinne verfügte sie sodann am

6. und 2 7. Juli 2023 jeweils separat für die Zeit ab 1. Juli 2023 und rückwirkend vom 1. Juni 2022 bis 3 0. Juni 2023 (Urk. 2 = Urk. 12/99 f., Urk.

12/101) . 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2023 erhob X.___ am 2 4. August 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Abklärungen von ausländischen Beitragszeiten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 (Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der GastroSocial Aus gleichskasse vom 1 6. November 2023 (Urk. 8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). 1. 2

Mit der Anmeldung bei der I nvalidenversicherung in der Schweiz werden gleich zeitig auch EU-Ansprüche geltend gemacht. Gemäss Rz . 2030 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL), Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Abkommen mit der EFTA (gültig ab 4. April 2016), hat die zuständige IV-Stelle deshalb im Hinblick auf die Koordination von Renten leistungen das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzuleiten. Damit wird den betroffenen ausländischen Versicherungsträgern die gleichzeitige Bearbeitung des Antrages ermöglicht. Es darf deshalb nicht zugewartet werden, bis über schweizerische Leistungen der I nvalidenversicherung entschieden worden ist . 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2023 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus medizini scher Sicht sei ihr seit Juni 2021 im Bereich Innenarchitektur/Innendesign nur noch ein 60%-Pensum zumutbar. Die verbliebene 40%ige Erwerbsunfähigkeit entspreche dem Invaliditätsgrad. Da sie vom 2 2. November 2021 bis 2 0. Mai 2022 an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit gleichzeitigem Bezug von IV- Taggeldern teilgenommen habe, entstehe der Rentenanspruch erst nach dem Tag geldbezug. Der Anteil der Rente werde als Prozentsatz einer ganzen Rente ent sprechend dem Grad der Invalidität festgelegt. Die Beschwerdeführerin habe somit ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % einer ganze n Rente (Urk. 2 S. 5). Den monatlichen Rentenbetrag setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 272.-- fest, wobei sie insgesamt neun Beitragsjahre anrechnete (Rentens kala 33; Urk. 2 S. 1-3). 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 4. August 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie während den drei fehlenden Beitragsjahren in England gelebt habe, wo sie seit ihrem 1 7. Altersjahr gearbeitet und dann ein Studium mit Teilzeitarbeit absolviert habe. Gemäss AHV/IV-Merkblatt 10.01 [Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen] würden bei Schweizer Staatsangehörigen bereits nach einem Beitragsjahr in der AHV/IV die Versicherungszeiten in den EU- bzw. EFTA-Staaten angerechnet für die Entstehung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf könne eine Abklärung der Beitragsjahre durchgeführt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdegegnerin über eine solche Abklärungsaufforderung informiert werde und diesen Abklärungsantrag nach Genf weiterleite. Mit heutigem Datum habe sie [die Beschwerdeführerin] die Beschwerdegegnerin darüber informiert (vgl. Urk. 1 S. 2 [= Urk. 12/103]). Es sei davon auszugehen, dass die Abklärung mit dem Vereinigten Königreich sowie die danach all enfalls

vorzunehmende Anpassung der Rentenberechnung geraume Zeit in Anspruch nähmen. Es werde daher eine « Zuwartung der Rechtsgültigkeit der Leistungsverfügung vom 6. Juli 2023» beantragt (Urk. 1 S. 1). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 1 6. November 2023 (Urk. 8) und hielt des Weiteren fest, die Beschwerdeführerin mache zu Recht gel tend, die im Vereinigten Königreich zurückgelegten Beitragszeiten seien bei der Berechnung der Invalidenrente unberücksichtigt geblieben. Sie [die Beschwerde gegnerin] werde das hierfür notwendige EU-Verfahren einleiten bzw. vervollstän digen und hernach die Unterlagen der zuständigen Ausgleichskasse zukommen lassen, damit diese unter Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Beitrags jahre eine allfällige Neuberechnung der Invalidenrente vornehmen könne (Urk. 7). 3.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich auf die Verfügung vom 6. Juli 2023 (Urk. 2) explizit Bezug genommen hat, in welcher über den Rentenanspruch ab 1. Juli 2023 befunden wurde.

Sie erwähnte jedoch auch die Rentenzusprechung ab 1. Juni 202 2. D ie Verfügung vom 2 7. Juli 2023

(Urk. 12/101) betreffend den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 3 0. Juni 2023 hat daher gleichwohl als mitangefochten zu gelten. Dies ist einerseits auch deshalb gerechtfertigt, da beide Entscheide auf denselben rechtlichen Überlegungen beruhen und ein enger sachlicher Zusammenhang

- mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413) - besteht (vgl. Urk. 12/99). Andererseits wurde die Beschwerde innerhalb de r Beschwerdefrist beider vorgenannte n Verfügungen beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein gereicht . 4.

Die Parteien beantragen sinngemäss übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht (vgl. vorstehende E. 1.2) .

Die Beschwerdegegnerin wird in Koordi nation mit der GastroSocial Ausgleichskasse mittels Durchführung des zwischen staatlichen Antragsverfahrens (vgl. dazu KSBIL) zu klären haben, ob allfällige im Ausland konkret im Vereinigten Königreich zurückgelegte Beitragszeiten bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen sind.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde gutzuheissen .

D ie ange fochtene n Verfügung en vom 6. Juli 2023 (Urk. 2) und 2 7. Juli 2023 (Urk. 12/101) sind

aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge . 5 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w e rd en die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. und 2 7. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ent scheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1989, verfügt über einen Bachelor of Arts in Innenarchitektur und war nach Abschluss ihrer Ausbildung vom 2 6. August 2019 bis 3 1. Dezember 2020 bei der Y.___ AG, Z .___, als Service-Mitarbeiterin angestellt (Urk. 12/2, 12/28 und 12/37). Am 2. Oktober 2020 meldete sie sich

unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose und eine Depres sion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3) . Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte der Versicherten berufliche Eingliede rungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung plus (Urk. 12/42, 12/46). I n diesem Zusammenhang sprach sie ihr ausserdem vom 2 2. November 2021 bis 20.

Mai 2022 Taggelder zu (Urk. 12/47, 12/50) . Mit Mitteilung vom 24. Juni 2022 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, der Arbeits versuch in einem 60%-Pensum sei erfolgreich beendet worden und die Versi cherte habe sich nun beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ange meldet (Urk. 12/64). Ab September 2022 ging diese einer Tätigkeit als Requisiteurin beim A.___ nach und war selbständig in der Werbebranche tätig (vgl. Urk. 12/76-86).

Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 1 6. September 2022, Urk. 12/88/5-7). Mit Vorbescheid vom 6. März 2023 stellte sie der Versi cherten die Zusprechung einer Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente ab 1. Juni 2022 in Aussicht (Urk. 12/90). Die GastroSocial Pensionskasse erhob dagegen am 8. März 2023 Einwand (Urk. 12/91), welchen sie am 1 8. April 2023 wieder zurückzog (Urk. 12/95). Am 1 0. Mai 2023 erneuerte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, wobei sie nun die Ausrichtung einer Invalidenrente von 25 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2022 ankündigte (Urk. 12/96). In diesem Sinne verfügte sie sodann am

6. und 2 7. Juli 2023 jeweils separat für die Zeit ab 1. Juli 2023 und rückwirkend vom 1. Juni 2022 bis 3 0. Juni 2023 (Urk.

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). 1.

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

E. 2 S. 1-3).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2023 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus medizini scher Sicht sei ihr seit Juni 2021 im Bereich Innenarchitektur/Innendesign nur noch ein 60%-Pensum zumutbar. Die verbliebene 40%ige Erwerbsunfähigkeit entspreche dem Invaliditätsgrad. Da sie vom 2 2. November 2021 bis 2 0. Mai 2022 an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit gleichzeitigem Bezug von IV- Taggeldern teilgenommen habe, entstehe der Rentenanspruch erst nach dem Tag geldbezug. Der Anteil der Rente werde als Prozentsatz einer ganzen Rente ent sprechend dem Grad der Invalidität festgelegt. Die Beschwerdeführerin habe somit ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % einer ganze n Rente (Urk.

E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 4. August 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie während den drei fehlenden Beitragsjahren in England gelebt habe, wo sie seit ihrem 1 7. Altersjahr gearbeitet und dann ein Studium mit Teilzeitarbeit absolviert habe. Gemäss AHV/IV-Merkblatt 10.01 [Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen] würden bei Schweizer Staatsangehörigen bereits nach einem Beitragsjahr in der AHV/IV die Versicherungszeiten in den EU- bzw. EFTA-Staaten angerechnet für die Entstehung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf könne eine Abklärung der Beitragsjahre durchgeführt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdegegnerin über eine solche Abklärungsaufforderung informiert werde und diesen Abklärungsantrag nach Genf weiterleite. Mit heutigem Datum habe sie [die Beschwerdeführerin] die Beschwerdegegnerin darüber informiert (vgl. Urk. 1 S. 2 [= Urk. 12/103]). Es sei davon auszugehen, dass die Abklärung mit dem Vereinigten Königreich sowie die danach all enfalls

vorzunehmende Anpassung der Rentenberechnung geraume Zeit in Anspruch nähmen. Es werde daher eine « Zuwartung der Rechtsgültigkeit der Leistungsverfügung vom 6. Juli 2023» beantragt (Urk. 1 S. 1).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 1 6. November 2023 (Urk. 8) und hielt des Weiteren fest, die Beschwerdeführerin mache zu Recht gel tend, die im Vereinigten Königreich zurückgelegten Beitragszeiten seien bei der Berechnung der Invalidenrente unberücksichtigt geblieben. Sie [die Beschwerde gegnerin] werde das hierfür notwendige EU-Verfahren einleiten bzw. vervollstän digen und hernach die Unterlagen der zuständigen Ausgleichskasse zukommen lassen, damit diese unter Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Beitrags jahre eine allfällige Neuberechnung der Invalidenrente vornehmen könne (Urk. 7).

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich auf die Verfügung vom 6. Juli 2023 (Urk. 2) explizit Bezug genommen hat, in welcher über den Rentenanspruch ab 1. Juli 2023 befunden wurde.

Sie erwähnte jedoch auch die Rentenzusprechung ab 1. Juni 202 2. D ie Verfügung vom 2 7. Juli 2023

(Urk. 12/101) betreffend den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 3 0. Juni 2023 hat daher gleichwohl als mitangefochten zu gelten. Dies ist einerseits auch deshalb gerechtfertigt, da beide Entscheide auf denselben rechtlichen Überlegungen beruhen und ein enger sachlicher Zusammenhang

- mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413) - besteht (vgl. Urk. 12/99). Andererseits wurde die Beschwerde innerhalb de r Beschwerdefrist beider vorgenannte n Verfügungen beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein gereicht .

E. 4 Die Parteien beantragen sinngemäss übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht (vgl. vorstehende E. 1.2) .

Die Beschwerdegegnerin wird in Koordi nation mit der GastroSocial Ausgleichskasse mittels Durchführung des zwischen staatlichen Antragsverfahrens (vgl. dazu KSBIL) zu klären haben, ob allfällige im Ausland konkret im Vereinigten Königreich zurückgelegte Beitragszeiten bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen sind.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde gutzuheissen .

D ie ange fochtene n Verfügung en vom 6. Juli 2023 (Urk. 2) und 2 7. Juli 2023 (Urk. 12/101) sind

aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge .

E. 5 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w e rd en die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. und 2 7. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ent scheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1989, verfügt über einen Bachelor of Arts in Innenarchitektur und war nach Abschluss ihrer Ausbildung vom 2
  2. August 2019 bis 3
  3. Dezember 2020 bei der Y.___ AG, Z .___ , als Service-Mitarbeiterin angestellt ( Urk.  12/2, 12/28 und 12/37). Am
  4. Oktober 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose und eine Depres sion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  12/3) . Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte der Versicherten berufliche Eingliede rungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung plus ( Urk.  12/42, 12/46). I n diesem Zusammenhang sprach sie ihr ausserdem vom 2
  5. November 2021 bis 20.   Mai 2022 Taggelder zu ( Urk.  12/47, 12/50) . Mit Mitteilung vom 24. Juni 2022 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab , der Arbeits versuch in einem 60%-Pensum sei erfolgreich beendet worden und die Versi cherte habe sich nun beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ange meldet ( Urk.  12/64). Ab September 2022 ging diese einer Tätigkeit als Requisiteurin beim A.___ nach und war selbständig in der Werbebranche tätig (vgl. Urk.  12/76-86).      Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 1
  6. September 2022, Urk.  12/88/5-7). Mit Vorbescheid vom
  7. März 2023 stellte sie der Versi cherten die Zusprechung einer Invalidenrente von 40  % einer ganzen Rente ab
  8. Juni 2022 in Aussicht ( Urk.  12/90). Die GastroSocial Pensionskasse erhob dagegen am
  9. März 2023 Einwand (Urk. 12/91), welchen sie am 1
  10. April 2023 wieder zurückzog ( Urk.  12/95). Am 1
  11. Mai 2023 erneuerte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, wobei sie nun die Ausrichtung einer Invalidenrente von 25  % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2022 ankündigte ( Urk.  12/96). In diesem Sinne verfügte sie sodann am
  12. und 2
  13. Juli 2023 jeweils separat für die Zeit ab
  14. Juli 2023 und rückwirkend vom
  15. Juni 2022 bis 3
  16. Juni 2023 ( Urk.  2 = Urk.  12/99 f. , Urk.   12/101 ) .
  17. Gegen die Verfügung vom
  18. Juli 2023 erhob X.___ am 2
  19. August 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Abklärungen von ausländischen Beitragszeiten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 ( Urk.  7) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der GastroSocial Aus gleichskasse vom 1
  20. November 2023 (Urk. 8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  21. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen ( Art.  43 Abs.  1 bis ATSG).
  23. 2      Mit der Anmeldung bei der I nvalidenversicherung in der Schweiz werden gleich zeitig auch EU-Ansprüche geltend gemacht. Gemäss Rz . 2030 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL), Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Abkommen mit der EFTA (gültig ab
  24. April 2016), hat die zuständige IV-Stelle deshalb im Hinblick auf die Koordination von Renten leistungen das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzuleiten. Damit wird den betroffenen ausländischen Versicherungsträgern die gleichzeitige Bearbeitung des Antrages ermöglicht. Es darf deshalb nicht zugewartet werden, bis über schweizerische Leistungen der I nvalidenversicherung entschieden worden ist . 1.3      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ).
  25. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom
  26. Juli 2023 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus medizini scher Sicht sei ihr seit Juni 2021 im Bereich Innenarchitektur/Innendesign nur noch ein 60%-Pensum zumutbar. Die verbliebene 40%ige Erwerbsunfähigkeit entspreche dem Invaliditätsgrad. Da sie vom 2
  27. November 2021 bis 2
  28. Mai 2022 an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit gleichzeitigem Bezug von IV- Taggeldern teilgenommen habe, entstehe der Rentenanspruch erst nach dem Tag geldbezug. Der Anteil der Rente werde als Prozentsatz einer ganzen Rente ent sprechend dem Grad der Invalidität festgelegt. Die Beschwerdeführerin habe somit ab
  29. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25  % einer ganze n Rente ( Urk.  2 S. 5). Den monatlichen Rentenbetrag setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr.  272.-- fest, wobei sie insgesamt neun Beitragsjahre anrechnete (Rentens kala 33; Urk.  2 S. 1-3). 2.2      In ihrer Beschwerdeschrift vom 2
  30. August 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie während den drei fehlenden Beitragsjahren in England gelebt habe, wo sie seit ihrem 1
  31. Altersjahr gearbeitet und dann ein Studium mit Teilzeitarbeit absolviert habe. Gemäss AHV/IV-Merkblatt 10.01 [Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen] würden bei Schweizer Staatsangehörigen bereits nach einem Beitragsjahr in der AHV/IV die Versicherungszeiten in den EU- bzw. EFTA-Staaten angerechnet für die Entstehung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf könne eine Abklärung der Beitragsjahre durchgeführt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdegegnerin über eine solche Abklärungsaufforderung informiert werde und diesen Abklärungsantrag nach Genf weiterleite. Mit heutigem Datum habe sie [die Beschwerdeführerin] die Beschwerdegegnerin darüber informiert (vgl. Urk.  1 S. 2 [= Urk.  12/103] ). Es sei davon auszugehen, dass die Abklärung mit dem Vereinigten Königreich sowie die danach all enfalls vorzunehmende Anpassung der Rentenberechnung geraume Zeit in Anspruch nähmen. Es werde daher eine « Zuwartung der Rechtsgültigkeit der Leistungsverfügung vom
  32. Juli 2023» beantragt ( Urk.  1 S. 1). 2.3      Mit Beschwerdeantwort vom
  33. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 1
  34. November 2023 (Urk. 8) und hielt des Weiteren fest, die Beschwerdeführerin mache zu Recht gel tend, die im Vereinigten Königreich zurückgelegten Beitragszeiten seien bei der Berechnung der Invalidenrente unberücksichtigt geblieben. Sie [die Beschwerde gegnerin] werde das hierfür notwendige EU-Verfahren einleiten bzw. vervollstän digen und hernach die Unterlagen der zuständigen Ausgleichskasse zukommen lassen, damit diese unter Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Beitrags jahre eine allfällige Neuberechnung der Invalidenrente vornehmen könne ( Urk.  7).
  35. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich auf die Verfügung vom
  36. Juli 2023 ( Urk.  2) explizit Bezug genommen hat, in welcher über den Rentenanspruch ab
  37. Juli 2023 befunden wurde. Sie erwähnte jedoch auch die Rentenzusprechung ab
  38. Juni 202
  39. D ie Verfügung vom 2
  40. Juli 2023 ( Urk.  12/101) betreffend den Rentenanspruch im Zeitraum vom
  41. Juni 2022 bis 3
  42. Juni 2023 hat daher gleichwohl als mitangefochten zu gelten. Dies ist einerseits auch deshalb gerechtfertigt, da beide Entscheide auf denselben rechtlichen Überlegungen beruhen und ein enger sachlicher Zusammenhang - mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis ( BGE 125 V 413 ) - besteht (vgl. Urk.  12/99). Andererseits wurde die Beschwerde innerhalb de r Beschwerdefrist beider vorgenannte n Verfügungen beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein gereicht .
  43. Die Parteien beantragen sinngemäss übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht (vgl. vorstehende E. 1.2) . Die Beschwerdegegnerin wird in Koordi nation mit der GastroSocial Ausgleichskasse mittels Durchführung des zwischen staatlichen Antragsverfahrens (vgl. dazu KSBIL) zu klären haben, ob allfällige im Ausland konkret im Vereinigten Königreich zurückgelegte Beitragszeiten bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen sind.      In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde gutzuheissen . D ie ange fochtene n Verfügung en vom
  44. Juli 2023 (Urk. 2) und 2
  45. Juli 2023 (Urk. 12/101) sind aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge . 5 .      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE  141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  46. In Gutheissung der Beschwerde w e rd en die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  47. und 2
  48. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ent scheide.
  49. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  50. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  51. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00413

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

28. Dezember 2023 in S achen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1989, verfügt über einen Bachelor of Arts in Innenarchitektur und war nach Abschluss ihrer Ausbildung vom 2 6. August 2019 bis 3 1. Dezember 2020 bei der Y.___ AG, Z .___, als Service-Mitarbeiterin angestellt (Urk. 12/2, 12/28 und 12/37). Am 2. Oktober 2020 meldete sie sich

unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose und eine Depres sion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3) . Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte der Versicherten berufliche Eingliede rungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung plus (Urk. 12/42, 12/46). I n diesem Zusammenhang sprach sie ihr ausserdem vom 2 2. November 2021 bis 20.

Mai 2022 Taggelder zu (Urk. 12/47, 12/50) . Mit Mitteilung vom 24. Juni 2022 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, der Arbeits versuch in einem 60%-Pensum sei erfolgreich beendet worden und die Versi cherte habe sich nun beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ange meldet (Urk. 12/64). Ab September 2022 ging diese einer Tätigkeit als Requisiteurin beim A.___ nach und war selbständig in der Werbebranche tätig (vgl. Urk. 12/76-86).

Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 1 6. September 2022, Urk. 12/88/5-7). Mit Vorbescheid vom 6. März 2023 stellte sie der Versi cherten die Zusprechung einer Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente ab 1. Juni 2022 in Aussicht (Urk. 12/90). Die GastroSocial Pensionskasse erhob dagegen am 8. März 2023 Einwand (Urk. 12/91), welchen sie am 1 8. April 2023 wieder zurückzog (Urk. 12/95). Am 1 0. Mai 2023 erneuerte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, wobei sie nun die Ausrichtung einer Invalidenrente von 25 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2022 ankündigte (Urk. 12/96). In diesem Sinne verfügte sie sodann am

6. und 2 7. Juli 2023 jeweils separat für die Zeit ab 1. Juli 2023 und rückwirkend vom 1. Juni 2022 bis 3 0. Juni 2023 (Urk. 2 = Urk. 12/99 f., Urk.

12/101) . 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2023 erhob X.___ am 2 4. August 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Abklärungen von ausländischen Beitragszeiten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 (Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der GastroSocial Aus gleichskasse vom 1 6. November 2023 (Urk. 8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). 1. 2

Mit der Anmeldung bei der I nvalidenversicherung in der Schweiz werden gleich zeitig auch EU-Ansprüche geltend gemacht. Gemäss Rz . 2030 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL), Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Abkommen mit der EFTA (gültig ab 4. April 2016), hat die zuständige IV-Stelle deshalb im Hinblick auf die Koordination von Renten leistungen das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzuleiten. Damit wird den betroffenen ausländischen Versicherungsträgern die gleichzeitige Bearbeitung des Antrages ermöglicht. Es darf deshalb nicht zugewartet werden, bis über schweizerische Leistungen der I nvalidenversicherung entschieden worden ist . 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2023 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus medizini scher Sicht sei ihr seit Juni 2021 im Bereich Innenarchitektur/Innendesign nur noch ein 60%-Pensum zumutbar. Die verbliebene 40%ige Erwerbsunfähigkeit entspreche dem Invaliditätsgrad. Da sie vom 2 2. November 2021 bis 2 0. Mai 2022 an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit gleichzeitigem Bezug von IV- Taggeldern teilgenommen habe, entstehe der Rentenanspruch erst nach dem Tag geldbezug. Der Anteil der Rente werde als Prozentsatz einer ganzen Rente ent sprechend dem Grad der Invalidität festgelegt. Die Beschwerdeführerin habe somit ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % einer ganze n Rente (Urk. 2 S. 5). Den monatlichen Rentenbetrag setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 272.-- fest, wobei sie insgesamt neun Beitragsjahre anrechnete (Rentens kala 33; Urk. 2 S. 1-3). 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 4. August 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie während den drei fehlenden Beitragsjahren in England gelebt habe, wo sie seit ihrem 1 7. Altersjahr gearbeitet und dann ein Studium mit Teilzeitarbeit absolviert habe. Gemäss AHV/IV-Merkblatt 10.01 [Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen] würden bei Schweizer Staatsangehörigen bereits nach einem Beitragsjahr in der AHV/IV die Versicherungszeiten in den EU- bzw. EFTA-Staaten angerechnet für die Entstehung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf könne eine Abklärung der Beitragsjahre durchgeführt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdegegnerin über eine solche Abklärungsaufforderung informiert werde und diesen Abklärungsantrag nach Genf weiterleite. Mit heutigem Datum habe sie [die Beschwerdeführerin] die Beschwerdegegnerin darüber informiert (vgl. Urk. 1 S. 2 [= Urk. 12/103]). Es sei davon auszugehen, dass die Abklärung mit dem Vereinigten Königreich sowie die danach all enfalls

vorzunehmende Anpassung der Rentenberechnung geraume Zeit in Anspruch nähmen. Es werde daher eine « Zuwartung der Rechtsgültigkeit der Leistungsverfügung vom 6. Juli 2023» beantragt (Urk. 1 S. 1). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 1 6. November 2023 (Urk. 8) und hielt des Weiteren fest, die Beschwerdeführerin mache zu Recht gel tend, die im Vereinigten Königreich zurückgelegten Beitragszeiten seien bei der Berechnung der Invalidenrente unberücksichtigt geblieben. Sie [die Beschwerde gegnerin] werde das hierfür notwendige EU-Verfahren einleiten bzw. vervollstän digen und hernach die Unterlagen der zuständigen Ausgleichskasse zukommen lassen, damit diese unter Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Beitrags jahre eine allfällige Neuberechnung der Invalidenrente vornehmen könne (Urk. 7). 3.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich auf die Verfügung vom 6. Juli 2023 (Urk. 2) explizit Bezug genommen hat, in welcher über den Rentenanspruch ab 1. Juli 2023 befunden wurde.

Sie erwähnte jedoch auch die Rentenzusprechung ab 1. Juni 202 2. D ie Verfügung vom 2 7. Juli 2023

(Urk. 12/101) betreffend den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 3 0. Juni 2023 hat daher gleichwohl als mitangefochten zu gelten. Dies ist einerseits auch deshalb gerechtfertigt, da beide Entscheide auf denselben rechtlichen Überlegungen beruhen und ein enger sachlicher Zusammenhang

- mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413) - besteht (vgl. Urk. 12/99). Andererseits wurde die Beschwerde innerhalb de r Beschwerdefrist beider vorgenannte n Verfügungen beim hiesigen Sozialversicherungsgericht ein gereicht . 4.

Die Parteien beantragen sinngemäss übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht (vgl. vorstehende E. 1.2) .

Die Beschwerdegegnerin wird in Koordi nation mit der GastroSocial Ausgleichskasse mittels Durchführung des zwischen staatlichen Antragsverfahrens (vgl. dazu KSBIL) zu klären haben, ob allfällige im Ausland konkret im Vereinigten Königreich zurückgelegte Beitragszeiten bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen sind.

In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde gutzuheissen .

D ie ange fochtene n Verfügung en vom 6. Juli 2023 (Urk. 2) und 2 7. Juli 2023 (Urk. 12/101) sind

aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge . 5 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w e rd en die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. und 2 7. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ent scheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch