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IV.2023.00412

Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde zu Recht gestützt auf die beweiskräftige RAD-Stellungnahme verneint. Ein strukturiertes Beweisverfahren muss nicht durchgeführt werden.

Zürich SozVersG · 2024-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die indische Staatsangehörige X.___ , geboren 19 8 2 (Urk.

7/ 11 /1) , besuchte keine Schule und erlernte auch keinen Beruf ( Urk. 7/ 11/5) . Sie reiste i m Jahre 2018 in die Schweiz ein (Urk. 7/ 11 /1) und war — gemäss den Einträgen in deren individuellen Konto (IK) — ab September 2018

für die Y.___ GmbH tätig ( Urk. 7/16 , Urk. 7/50 ). Diese betreibt ein gleichnamiges Restau rant (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 16. Februar 2024, vgl. www. «Y.___» .ch, besucht am 16. Februar 2024).

Am 17. Februar 2021 ersuchte die Z.___

AG ihre Krankentag geldver siche rung, die Basler Ver sicherung AG (nachfolgend: Basler), unter Hin weis auf rezidi vie rende Kniegelenks blockaden der Versicherten (Urk. 7/3/1) um die Aus zah lung von Tag geldern (Urk. 7/1/1). In der Meldung wurde angegeben, dass die Versicherte a b dem 6.

De zember 2019 als Küchenhelferin für die Z.___ AG arbeite ( Urk. 7/1/1 ). Diese Gesellschaft

wurde von ihrem Ehemann ( Urk. 7/11/2) geführt ( Urk. 7/12, Internet - Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 1 6. Februar 2024) . In der Folge erbrachte die Basler ab dem 2 9. Juli 2021 Taggeldleistungen ( Urk. 7/24/78 -79 , Urk. 7/24/85 ). Auf Aufforderung der Basler hin ( Urk. 7/24/62 )

meldete sich die Versicherte a m 2 5. Februar 2022

(Eingangsdatum) wegen desselben Leidens bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/11, Urk. 7/14/1). Im Zuge der Abklä rungen zum medizinischen Sachverhalt holte die IV-Stelle zunächst den Bericht der Kniechirurgie der Universitätsklinik A.___

vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 7/17/7-10)

ein. Sie zog zudem die Akten der Basler ( Urk. 7/24) bei . Mit Schreiben vom 2 6. Juli 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheits zustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Sie prüfe deshalb den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/25/1). Die von der Basler im weiteren Verlauf zugestellten Akten ( Urk. 7/39) und die Korrespondenz mit der Ver sicherten ( Urk. 7/40- 43) gaben der IV-Stelle Anlass, die Berichte der Klinik für Rheumato logie des Universitätsspitals B.___

zu den dortigen Unter suchungen und Behandlungen ( Urk. 7/45-46) einzuholen . Am 3. März 2023 nahm Dr. med. C.___ , Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung ( Urk. 7/51/5-6). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 1 6. Mai 2023 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Juni 2023 Einwand ( Urk. 7/56). Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 7/ 59/2 ) verneinte die IV-Stelle am 4. Juli 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24 . August 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 04.07.2023 au fzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine IV-Rente zu gewäh ren . 2. Es sei ein unabhängiges Gutachten im Rahmen des strukturierten Beweis ver fahrens in Auftrag zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu l asten der Beschwerdegegnerin.»

Mit der Beschwerde legte sie unter anderem den Sprechstundenbericht der Klinik für Rheumatologie

des Universitätsspitals B.___ vom 7 . Ju l i 2023 mit der Diag nose Monarthritis unteres Sprunggelenk seit Mai 2023 auf (Urk.

3/3). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27 . September 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1- 63 , mit der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 1 4. Sep tember 2023, Urk. 7/63). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 7. Oktober 2023 an ihren bisherigen Anträgen fest ( Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1 6. November 2023 Verzicht auf Duplik ( Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 2.4

In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2024 ( Urk. 14) einen mit 29. November 2023 datierten Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie ( Urk. 15) , ein. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023 führte die Beschwerde gegne rin insbesondere aus, dass sie zur Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin die Berichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte ein ge holt habe. Des Weiteren habe sie die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen. Die anschliessende Aktenbeurteilung durch den RAD habe ergeben, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes werde der Beschwerdeführerin die Durchführung der von der Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ angeregten aktiven thera peutischen Massnahmen empfohlen ( Urk. 2 S. 1). 1.2

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vor bringen , dass sie seit Jahren insbesondere an Schmerzstörungen und Fibromyalgie leide ( Urk. 1 S. 2). E s sei in keiner Weise bewiesen , dass eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege. Ferner sei nicht nachvollziehbar und unbewiesen, wie der RAD auf eine solche Behauptung komme. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung , mit welcher die Überwindbarkeitspraxis bei somatoformen Schmerzstö rungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden aufgegeben worden sei , müsse ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der definierten Indikatoren durchgeführt werden. Auf eine Indikatorenprüfung könne nur dann verzichtet werden, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsun fähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werden könne. Aus den fachärztlichen Berichten gehe aber nicht hervor , dass eine Arbeitsfähigkeit vor liegen würde. Dies werde einzig vom RAD behauptet ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 10 S. 2 ). Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Dr. D.___

sie am 2.

Oktober und 19.

Dezember 2023 (Urk. 15 S. 1) erneut untersucht habe. Er habe zusätzlich im Zeitraum vom 7. De zember 2023 bis 5. Januar 2024 diverse bildgebende Unter suchungen durch führen lassen ( Urk. 15 S. 2-3). Hernach habe der

Facharzt für Neurochirurgie festgestellt, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 14). 1.3

Strittig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin einen Renten an spruch der Beschwerde führerin gestützt die Beurteilung der RAD-Ärztin vom 3. März 2023 (Urk. 7/51/5-6) verneinen durfte . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

2.2.1

Mit BGE 132 V 65 E. 4 erwog das Bundesgericht , dass d ie Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf weis e , sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht recht fertig e , die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerz störungen entwickel ten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibro myalgie analog anzuwenden. Dies ist heute die mit BGE 141 V 281 begründete Praxis (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. Zürich/Genf 2022, S. 39 Rz . 40). 2.2.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturier ten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).

An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG — ausschliessliche Berück sich tigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person — hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz gebe rischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3). 2.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen — und Fibromyalgie (E. 2.2.1) — im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.2. 4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2. 4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m . Art. 2 ATSG). 2. 5

Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht —

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben — den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom

31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen vor: 3.2

Med. pract . E.___ , Assistenzärztin, Orthopädie Universitätsklinik A.___ , hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Mai 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund seit mehreren Monaten zunehmenden Beschwerden im Bereich des rechten Knies vorgestellt habe. Sie habe zudem Knie blockaden rechts beschrieben. Bildmorphologisch habe sich eine beginnende femoropatelläre Arthrose des rechten Knies mit degenerativer medialer Meniskus läsion gezeigt. Durch eine Physiotherapie habe nur eine leichte Beschwerde besserung erzielt werden können. Bei persistierenden Beschwerden sei eine kombi nierte Infiltration mit Hyaluronsäure und Kortison durchgeführt worden, durch welche eine teilweise Beschwerdebesserung habe er reicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe weiter über medialbetonte Knieschmerzen links auf grund einer beginnenden medialbetonten Gonarthrose geklagt . Nach der Infiltra tion des linken Knies vom 1 9. Januar 2022

h abe die Beschwerdeführerin eine 30%ige Linderung der Schmerzen angegeben. Aktuell würden sich wieder zu neh mende medialbetonte Knieschmerzen rechts zeigen. Bei der jungen Beschwerde führerin mit einem vorbestehende n Knorpelschaden femoromedial und retropa tellär

müsse man sich bezüglich eines operativen Vorgehens grosse Zurückhal tung auferlegen. Zur Ausschöpfung der konservativen Massnahmen werde die Wiederholung der Kortisoninfiltration rechts empfohlen. Zudem sei die Durch führung einer ambulanten Physiotherapie zur Kräftigung der knie umfassenden Muskulatur und Dehnungsübungen der ischiocrualen Muskulatur empfohlen ( Urk. 7/17/8).

Alsdann wurden im Bericht vom 2 5. Mai 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk. 7/17/9): - Medialbetonte Gonarthrose rechts mit Varus von 5° - Beginnende medialbetonte Gonarthrose links

Wird dieser Bericht zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin beigezoge nen Akten der Basler ( Urk. 7/24, Urk. 7/39) gelesen, so ergibt sich, dass die Ortho pädinnen und Orthopäden die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 2 9. Juli 2021 bis 1 7. April 2022 zu 50 % ( Urk. 7/24/31, Urk. 7/24/59, Urk. 7/24/61, Urk. 7/24/65, Urk. 7/24/72, Urk. 7/24/77, Urk. 7/24/82) und danach vom 1 8. April bis 1 9. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben haben ( Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/18, Urk. 7/24/47, Urk. 7/24/52, Urk. 7/39/35, Urk. 7/39/42, Urk. 7/39/48).

Des Weiteren wurde im besagten Bericht die Diagnosen Fasziitis plantaris beid seits, Bursitis trochan terica Hüfte rechts und Facettengelenks-Arthrose L4/5 aufgeführt ( Urk. 7/17/7), welche aber allesamt zu den Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezählt

wurden ( Urk. 7/17/9). 3. 3

Weil sich nach mehreren Knieinfiltrationen in der Orthopädie der Universitäts klinik A.___ keine Besserung einstellte , wurde die Beschwerdefüh rerin a n die Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ überwiesen (Urk. 7/39/7) . Deren Beurteilung vom 26.

Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an dege nerativen Veränderungen an den Knien und aktenanamnestisch auch an der Wirbel säule leide. Hinzu kämen myofasziale Befunde wie eine Haltungs insuf fi zienz, Verspannungen der autoch tonen Rückenmuskulatur und ein Tractus iliotibialis-Syndrom links. Die Schmerzen an verschiedenen Orten seien deutlich ausgeweitet im Sinne eines fibromyalgischen Syndroms. Auch die funktionellen halbseitigen Schmerzen und Empfindungsstörungen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin in der neuro logischen Sprechstunde vorstellig geworden sei, könnten möglicher weise zu diesem Syndrom gehöre n . Die soziale Situation mit Sprachbarriere und die körper lich anspruchsvolle Arbeit würden sich ungünstig auf die Schmerzen auswirken ( Urk. 7/39/8). 3. 4

3.4.1

I m Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 4. Januar 2023 zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 1. bis 2 4. Januar 2023 wurden die folgenden Hauptdiagnosen festgehalten ( Urk. 7/46/1): - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom - T2/Flair hyperintense Läsionen im Gehirn, offene Ätiologie Erstdiagnose (ED): April/2022 - Linksseitige Empfindungsstörungen und Schmerzen Erstmanifestation (EM): März/2022 - Sehr kleines Aneurysma im Verlauf der Arteria cerebri anterior, ED: August 2019 - Urininkontinenz seit April 2022 3.4.2

Unter «Beurteilung, Therapie und Verlauf» hielten die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsspitals B.___ fest, dass es zu einer e lektive n Zuweisung zur stationären multimodalen rheu matologischen Komplextherapie aufgrund

persistierende r Ganzkörper schmerzen gekommen sei. Die bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen

mit ambulanter Physiotherapie mit passiven Massnahmen, diversen pharmakolo gischen

Thera pieansätzen u nter anderem mit NSAR und Paracetamol, sowie Knie gelenksinfil trationen seien ohne Erfolg geblieben .

Als somatische Befunde bestünden eine schmerzhafte Beweglichkeit des rechten Knies, deutliche

myofas ziale Befunde und Myogelosen betont der Nackenmuskulatur, eine allgemeine Dekonditionie rung

und eine Adipositas. In den Bildgebungen hätte n eine Fazettengelenks arthrose

Lendenwirbelkörper ( LWK ) 4/5, sowie eine

milde Gonarthrose beidseits objektiviert werden können . Es liege a usserdem ein fibro myalgischen s

Syndrom vor , bei 18/18 positiven Tenderpoints mit unerholsamem Schlaf, Tagesmüdigkeit und

verminderter Leistungsfähigkeit. Ein Widespread -Pain-Index und ein Symp tom- Severity - Scale

seien

ebenfalls positiv gewesen .

Unter Zusammenschau der Be funde sei von einem chronischen Schmerzsyndrom aus zugehen , wobei die

fibro myalgische Schmerzausweitung im Vordergrund stehe. Während des statio nären Aufenthalts hätten (allenfalls)

z usätzlich bestehen de schmerzunterhaltende

psy chische Faktoren nicht evaluiert werden können . Eine Abklärung

beim Psychologen im Hause

habe nicht durchgeführt werden können , weil in dieser Zeit keine Dolmetscher verfügbar gewe sen seien . Es sei aber geplant worden, dass d a s Gespräch mit der Beschwerdeführerin ambulant durch ge führ t werde . Sie sei ferner bezüglich des Krankheitsbildes aufgeklärt worden . Als Schmerztherapie s e i eine pharmakologische Anpassung mit Flector Pflaster

mit gutem Ansprechen

und physikalische Massnahmen mit Fangoanwen dungen und manualtherapeu tische Massnahmen durchgeführt worden . Alsdann habe d ie Verwendung ein es

Lavende l öl-Pr ä parat s

einen posi tiven Effekt auf die Einschlafstörungen gehabt . Im Rahmen des Programms habe die Beschwerdeführerin eine

intensive Physio- und Ergotherapie absolviert , wozu namentlich eine ergotherapeutische Beurtei lung und Beratung, ins besondere im Bereich chronische

Schmerzen, Schmerzedukation und -v erarbei tung , gehört habe .

Die Beschwerden hätten durch die Physiotherapie aber nicht langfristig beeinflusst

werden können . Lediglich sanfte Weichteiltechniken und ein Kine sio tape im Verlauf des M uskulus Trap descen dens

beidseits hätten eine kurzfristige Linderung der Schmerzen gebracht . Gegen über aktiver Therapie habe sich d ie Beschwer deführerin eher ablehnend

verhalten. Es sei aber hervorzuheben, dass

sie im 6 - Minuten - Gehtest trotz dem eine Verbes serung der körperlichen

Leistungsfähigkeit habe erreichen können . Der Effekt eines Trainings könne jedoch erst beurteilt werden , wenn dieses für eine längere Zeit durchgeführt worden sei . Bei anhaltender Dekonditionierung und Hal tungs insuffizienz wäre g rundsätzlich eine Indikation für eine am b ulante Physio therapie gegeben. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf passive

Mass nahmen fixiert sei und ein aktives Training ablehn e , möchte sie nicht weiter in eine Therapie gehen.

Infolge der Fremdsprachigkeit

sei eine Rehabilitation ak tuell nicht möglich. Die Beschwerde führerin sei am 2 4. Januar 20 23 in gebes sertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden ( Urk. 7/46/1) . 3. 5

3.5.1

RAD-Ärztin Dr. C.___ nannte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2023 keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ( Urk. 7/51/5).

Sie führte ferner die folgenden Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin an ( Urk. 7/51/5): - Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung mit myofascialen Beschwer den mit chronischem multilokulärem Schmerzsyndrom und fibromyal gischem Syndrom - Geringe medial betonte Gonarthrose und femoropatelläre Arthrose rechts - Beginnende medial betonte Gonarthrose links - Fasziitis plantaris beidseits

- Tractus ileotibialis Syndrom links - Bursitis trochanterica Hüfte rechts - Mini m ale Osteochondrose L5/S1 (MRI 05/2022) - Chronisches cervikovertebrales Syndrom - Chronische Kopfschmerzen - Urininkontinenz seit 04/2022 unter Belastung und Husten bei

St atus n ach Hysterektomie 2002 (anamnestisch) - Linksseitige funktionelle Empfindungsstörung und Schmerzen ,

ED:

März 2022 , bei unauffälligem MRI der

gesamten Wirbelsäule und unauf fälliger Liquorpunktion - Hyperintense Läsionen im Gehirn offene Ätiologie , ED :

April 2022 - Sehr kleiner Aneurysma im Verlauf der A. cerebri anterior , ED :

August 2019 3.5. 2

Dazu hielt Dr. C.___ fest, sie habe (bei m Studium der Akten) keinen G esund heits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, feststellen können. Die Beschwerdeführerin sei wegen Beschwerden im Bewegungsapparat abgeklärt und behandelt worden . Dabei hätten sich nur leichte Verschleisserscheinungen, die die Beschwerden nicht erklären könnten, gezeigt . Am 1 3. Oktober 2022 sei i n der Universitätsklinik

A.___ kein weitere s Arbeitsun fähigkeit szeugnis bezüglich der Kniegelenke bei fehlendem objektivem klinischen Befund ausgestellt worden . Die Beschwerde führerin sei von den Ärzten der Uni versitätsklinik A.___

an den H ausarzt verwiesen worden . Am 2 6. Oktober 2022 habe sich die Beschwerdeführerin in der Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vorgestellt . Dort sei

am 2 9. November 2022 aufgrund des fibromyalgischen Syndroms die stationäre Behandlung vom 11. bis 24. Januar 2023 vereinbart worden . Im Rahmen dieser Behandlung

seien funktionelle Störungen ,

die thera peutischen Massnahmen gut zugänglich seien, bestätigt worden.

Während der Behandlung habe die Beschwerdeführerin aktive (Therapie-) Massnahmen ab ge lehnt. D iese sollten gemäss der Empfehlung des Universitätsspitals B.___ auch längerfristig ambulant durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin

sei jedoch auf passive Mass nah men fixiert und lehn e

ein aktives Training ab. Dadurch sei es zu einer Dekondi tionierung und Haltungsinsuffizienz gekommen. Als Fazit könne somit festge halten werden, dass die Beschwerdeführerin b ezüglich einer angepassten Tätig keit (leichte überwiegend sitzende Tätigkeit, Urk. 7/51/5) voll arbeitsfähig sei . Wenn die (vom Universitätsspital B.___ ) empfohlenen

aktiven Massnahmen durchgeführt würden , wäre in einem Zeitraum von 3-4 Monaten auch mit einer

zunehmenden Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Küchenhilfe, Urk. 7/51/5) zu rech nen. Es sollte auch dort zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit kommen ( Urk. 7/51/5) . 4.

4.1

Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit, Urk. 7/51/3) als Hilfsarbeiterin gemäss den lohnstatistischen Angaben bereits im Jahr 2020, mithin bevor ihre Arbeitgeberin wegen Knieschmerzen nach Lage der Akten erstmals um Leistungen der Krankentaggeldversicherung ersuchte (Urk. 7/3/1), mit monatlich Fr. 4'457.73 (Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7, vgl. die Tabellen TA1_triage_skill_level und T 03.02.03.01.04.01 [betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen] des Bundesamtes für Statistik [BFS]), mehr als im von ihrem Ehemann geführten Unternehmen (Fr. 4'333.35 pro Monat als Küchenhilfe , Urk. 7/21/5) hätte ver dienen können. 4.2

D ie Beschwerdeführerin ist mit Beschwerde vom 2 4. August 2023 ( Urk.

1) und Replik vom 1 7. Oktober 2023 ( Urk.

10) nicht mehr auf die Kniebeschwerden, welche ihr seinerzeit Anlass gaben , sich bei der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/1/1 ) und später auch bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden ( Urk. 7/11/6-7 ) , eingegangen.

Dementsprechend ist es auch aus reichend, wenn die Kniebeschwerden hier nur k urz thematisiert werden : Anhand der Akten lässt sich feststellen, dass b ei den Untersuchungen in der Universitäts klinik

A.___

degenerative Veränderungen objektiviert werden konnten

( Urk. 7/24/31, Urk. 7/24/68 ) . Es steht ferner fest, dass sich d ie von der Universi tätsklinik A.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die von der Beschwerde führerin ausgeübte Tätigkeit bezog

( Urk. 7/24/31 ) . Da die Beschwerdeführerin

als Küchenhilfe arbeitete und diese Tätigkeit überwiegend im Stehen verrichtet werden musste (Urk. 7/21/3), kann im Umkehrschluss nicht gesagt werden, dass die Atteste der Universitätsklinik A.___ auch

für Tätigkeiten gemäss dem von Dr. C.___ formulierte n Zumutbar keits profil (leichte , überwiegend sitzende Tätig keit, Urk. 7/51/5) Gültigkeit haben müssen . Die Beurteilung der

RAD- Orthopädin, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre (und es weiterhin ist), wird durch die Berichte der Universitätsklinik A.___ somit nicht in Zweifel gezogen.

Alsdann führte die Beschwerdeführerin aus, Dr. D.___ habe nochmals umfangreiche medizinische Abklärungen veranlasst und er sei danach zum Schluss gekom men, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk.

14).

Dazu ist zu sagen, dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin zwar zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat (Urk.

15 S.

4). Er hat dabei aber nicht zwischen der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit unterschieden. Es ist Dr. D.___ auch nicht gelungenen, einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den von ihm angeführten neurora diolo gischen und klinischen Befund (Urk.

15 S.

4) und den von den Beschwerde füh re rin geklagten Beschwerden aufzuzeigen . B ezüglich der von Dr. D.___ ange führ ten ,

vor allem im Grosshirn bestehenden unspezifischen Marklager läsionen

(Urk.

15 S.

4) ist sodann Folgendes zu berücksich tigen :

Es war bereits im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. April 2023 von bei der MRI-Untersuchung vom April 2022 erhobene T2/Flair hyperintense Läsionen im Gehirn mit offene Ätiologie die Rede . A n derselben Stelle wurde aber auch festgehalten, dass keine pathologische Kontrastmittel anreicherung festge stellt worden sei (Urk. 7/46/2). Dr. D.___

liess

am 28. Dezember 2023 eine weitere MRI-Untersuchung des Schädels durchführ en (Urk. 15 S. 2). Der Facharzt für Neurochirurgie hat aber nicht aufgezeigt, inwieweit sich der bei dieser Untersuchung erhobene Befund vom bereits seit April 2022 bekannten Befund unterscheidet. Vor allem aber leitete er, wie bereits auch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, aus diesem Befund keine konkreten Defizite ab. Der von ihm erhobene Neurostatus erwies sich im Wesentlichen als unauffällig (Urk. 15 S. 2). Mit Ausnahme der MRI-Untersuchung des Schädels betrafen die von ihm veranlassten, doch umfangreichen Abklären denn auch das rheumatologische Fachgebiet. Dass es seit der im Frühling 2022 stattgefundenen Untersuchung zu einer Verschlechterung der objektivierbaren Befunde gekommen wäre, hat er nicht dargelegt.

Demnach hat Dr. D.___ — wenn überhaupt — bloss eine von den früheren Einschätzungen (kein abnormaler bzw. krankhafter Zustand) abweichende Beurteilung abgegeben.

Des Weiteren hat d ie RAD-Ärztin mit ihrer Stellungnahme vom 1 4. September 2023 ( Urk. 7/63) mit einer schlüssigen Begründung aufgezeigt, weshalb trotz der im Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des Universitätsspitals B.___ angeführte n , im Mai 2023 gestellten Diagnose Mon arthritis unteres Sprung gelenk (USG) rechts ( Urk. 3/3 S. 1) weiterhin auf die RAD-Beurteilung vom

3. März 2023 abgestellt werden könne . Darauf ist die Beschwer deführerin in ihrer Replik vom 1 7. Oktober 2023 ( Urk.

10) nicht eingegangen, weshalb diesbezüglich hier ebenfalls nichts Weiteres ausgeführt werden muss. 4. 3

Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Beschwerde gegnerin, da von den Rheumatologinnen und Rheumatologen des Universitätsspitals B.___ ein fibromyalgischen Syndroms diagnostiziert worden sei, eine

Indikatoren prüfung gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (E.

2.2.2 f. )

hätte durchführen müssen (E.

1.2) . Es darf aber nicht unbesehen bleiben, dass die RAD- Ärztin mit einer schlüs sigen und überzeugenden Begrün dung aufgezeigt hat , dass die funktionellen Stö rungen der Beschwerdeführerin gemäss den behan delnden Rheumatologinnen und Rheumatologen an sich therapeutischen Mass nahmen gut zugänglich wären , die Beschwerdeführerin ein aktives Training ab er abgelehnt hat (E. 3.5.2, vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen im der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. Januar 2023, E. 3.4.2 ). Angesichts dessen muss im vorliegenden Fall kein strukturiertes Beweisverfahren durchge führt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2021 vom 1 4. Juli 2022 E. 6.3). Es ist zudem daran zu erinnern, dass n ach BGE 141 V 281 der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden kann , wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stim miges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (ma terielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesge richts 9C_536/2020 vom 1 5. Februar 2021 E. 4.2).

Zwar kön n t en an hand der vorliegen den Akten nicht sämtliche Standardindikatoren geprüft werden. In Kenntnis der bestehenden Akten muss aber ge sag t werden , dass hier der Eingliederungswille bzw. -erfolg (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.2.1) und der behandlungs- und einglie derungsanamnestisch ausge wiesene Leidens druck verneint werden müsste n . Dies, weil die Beschwerde führerin — wie schon erwähnt — die von den Rheumatolo ginnen und Rheumatologen des Universitätsspitals B.___ empfoh lenen Thera piemass nahmen nicht durchführen will (E. 3.4.2). Man kann sich nicht auf die eigenen Arbeitsunfähig keit berufen und gleichzeitig die aus ärztlicher Sicht indizier ten Therapie n , mit welchen die Arbeitsfähigkeit verbessert oder gar wieder herge stellt werden könn t e, ablehnen. Das stimmige Gesamtbild, sprich die Konsistenz, welches /welche recht spre chungsgemäss vorliegen muss, wäre hier somit auch dann nicht zu sehen , wenn sämtliche zur Prüfung der Standard indikatoren erforderlichen Informatio nen verfügbar wären. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren diesbezüglichen Vorbringen

somit ebenfalls nicht durch . 4. 4

Bezüglich der massgebenden leidensangepassten Tätigkeit stellte die RAD-Ärztin nach Ablauf des Wartejahres (18. Juli 2021 bis 17. Juli 2022, Urk. 7/51/7 ) lediglich noch für die Zeit des stationären Aufenthalts im Universitätsspital B.___ vom 11. bis 24. Januar 2023 (E. 3.4.1) eine 100%ige Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/53/6). Damit ist kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden (E. 2.4) . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die indische Staatsangehörige X.___ , geboren 19 8

E. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023 führte die Beschwerde gegne rin insbesondere aus, dass sie zur Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin die Berichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte ein ge holt habe. Des Weiteren habe sie die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen. Die anschliessende Aktenbeurteilung durch den RAD habe ergeben, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes werde der Beschwerdeführerin die Durchführung der von der Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ angeregten aktiven thera peutischen Massnahmen empfohlen ( Urk. 2 S. 1).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vor bringen , dass sie seit Jahren insbesondere an Schmerzstörungen und Fibromyalgie leide ( Urk. 1 S. 2). E s sei in keiner Weise bewiesen , dass eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege. Ferner sei nicht nachvollziehbar und unbewiesen, wie der RAD auf eine solche Behauptung komme. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung , mit welcher die Überwindbarkeitspraxis bei somatoformen Schmerzstö rungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden aufgegeben worden sei , müsse ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der definierten Indikatoren durchgeführt werden. Auf eine Indikatorenprüfung könne nur dann verzichtet werden, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsun fähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werden könne. Aus den fachärztlichen Berichten gehe aber nicht hervor , dass eine Arbeitsfähigkeit vor liegen würde. Dies werde einzig vom RAD behauptet ( Urk. 1 S. 4 , Urk.

E. 1.3 Strittig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin einen Renten an spruch der Beschwerde führerin gestützt die Beurteilung der RAD-Ärztin vom 3. März 2023 (Urk. 7/51/5-6) verneinen durfte . 2.

E. 2 Es sei ein unabhängiges Gutachten im Rahmen des strukturierten Beweis ver fahrens in Auftrag zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu l asten der Beschwerdegegnerin.»

Mit der Beschwerde legte sie unter anderem den Sprechstundenbericht der Klinik für Rheumatologie

des Universitätsspitals B.___ vom

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2. 4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m . Art. 2 ATSG). 2. 5

Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht —

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben — den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom

31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen vor: 3.2

Med. pract . E.___ , Assistenzärztin, Orthopädie Universitätsklinik A.___ , hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Mai 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund seit mehreren Monaten zunehmenden Beschwerden im Bereich des rechten Knies vorgestellt habe. Sie habe zudem Knie blockaden rechts beschrieben. Bildmorphologisch habe sich eine beginnende femoropatelläre Arthrose des rechten Knies mit degenerativer medialer Meniskus läsion gezeigt. Durch eine Physiotherapie habe nur eine leichte Beschwerde besserung erzielt werden können. Bei persistierenden Beschwerden sei eine kombi nierte Infiltration mit Hyaluronsäure und Kortison durchgeführt worden, durch welche eine teilweise Beschwerdebesserung habe er reicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe weiter über medialbetonte Knieschmerzen links auf grund einer beginnenden medialbetonten Gonarthrose geklagt . Nach der Infiltra tion des linken Knies vom 1 9. Januar 2022

h abe die Beschwerdeführerin eine 30%ige Linderung der Schmerzen angegeben. Aktuell würden sich wieder zu neh mende medialbetonte Knieschmerzen rechts zeigen. Bei der jungen Beschwerde führerin mit einem vorbestehende n Knorpelschaden femoromedial und retropa tellär

müsse man sich bezüglich eines operativen Vorgehens grosse Zurückhal tung auferlegen. Zur Ausschöpfung der konservativen Massnahmen werde die Wiederholung der Kortisoninfiltration rechts empfohlen. Zudem sei die Durch führung einer ambulanten Physiotherapie zur Kräftigung der knie umfassenden Muskulatur und Dehnungsübungen der ischiocrualen Muskulatur empfohlen ( Urk. 7/17/8).

Alsdann wurden im Bericht vom 2 5. Mai 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk. 7/17/9): - Medialbetonte Gonarthrose rechts mit Varus von 5° - Beginnende medialbetonte Gonarthrose links

Wird dieser Bericht zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin beigezoge nen Akten der Basler ( Urk. 7/24, Urk. 7/39) gelesen, so ergibt sich, dass die Ortho pädinnen und Orthopäden die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 2 9. Juli 2021 bis 1 7. April 2022 zu 50 % ( Urk. 7/24/31, Urk. 7/24/59, Urk. 7/24/61, Urk. 7/24/65, Urk. 7/24/72, Urk. 7/24/77, Urk. 7/24/82) und danach vom 1 8. April bis 1 9. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben haben ( Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/18, Urk. 7/24/47, Urk. 7/24/52, Urk. 7/39/35, Urk. 7/39/42, Urk. 7/39/48).

Des Weiteren wurde im besagten Bericht die Diagnosen Fasziitis plantaris beid seits, Bursitis trochan terica Hüfte rechts und Facettengelenks-Arthrose L4/5 aufgeführt ( Urk. 7/17/7), welche aber allesamt zu den Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezählt

wurden ( Urk. 7/17/9). 3. 3

Weil sich nach mehreren Knieinfiltrationen in der Orthopädie der Universitäts klinik A.___ keine Besserung einstellte , wurde die Beschwerdefüh rerin a n die Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ überwiesen (Urk. 7/39/7) . Deren Beurteilung vom 26.

Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an dege nerativen Veränderungen an den Knien und aktenanamnestisch auch an der Wirbel säule leide. Hinzu kämen myofasziale Befunde wie eine Haltungs insuf fi zienz, Verspannungen der autoch tonen Rückenmuskulatur und ein Tractus iliotibialis-Syndrom links. Die Schmerzen an verschiedenen Orten seien deutlich ausgeweitet im Sinne eines fibromyalgischen Syndroms. Auch die funktionellen halbseitigen Schmerzen und Empfindungsstörungen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin in der neuro logischen Sprechstunde vorstellig geworden sei, könnten möglicher weise zu diesem Syndrom gehöre n . Die soziale Situation mit Sprachbarriere und die körper lich anspruchsvolle Arbeit würden sich ungünstig auf die Schmerzen auswirken ( Urk. 7/39/8). 3. 4

3.4.1

I m Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 4. Januar 2023 zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 1. bis 2 4. Januar 2023 wurden die folgenden Hauptdiagnosen festgehalten ( Urk. 7/46/1): - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom - T2/Flair hyperintense Läsionen im Gehirn, offene Ätiologie Erstdiagnose (ED): April/2022 - Linksseitige Empfindungsstörungen und Schmerzen Erstmanifestation (EM): März/2022 - Sehr kleines Aneurysma im Verlauf der Arteria cerebri anterior, ED: August 2019 - Urininkontinenz seit April 2022 3.4.2

Unter «Beurteilung, Therapie und Verlauf» hielten die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsspitals B.___ fest, dass es zu einer e lektive n Zuweisung zur stationären multimodalen rheu matologischen Komplextherapie aufgrund

persistierende r Ganzkörper schmerzen gekommen sei. Die bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen

mit ambulanter Physiotherapie mit passiven Massnahmen, diversen pharmakolo gischen

Thera pieansätzen u nter anderem mit NSAR und Paracetamol, sowie Knie gelenksinfil trationen seien ohne Erfolg geblieben .

Als somatische Befunde bestünden eine schmerzhafte Beweglichkeit des rechten Knies, deutliche

myofas ziale Befunde und Myogelosen betont der Nackenmuskulatur, eine allgemeine Dekonditionie rung

und eine Adipositas. In den Bildgebungen hätte n eine Fazettengelenks arthrose

Lendenwirbelkörper ( LWK ) 4/5, sowie eine

milde Gonarthrose beidseits objektiviert werden können . Es liege a usserdem ein fibro myalgischen s

Syndrom vor , bei 18/18 positiven Tenderpoints mit unerholsamem Schlaf, Tagesmüdigkeit und

verminderter Leistungsfähigkeit. Ein Widespread -Pain-Index und ein Symp tom- Severity - Scale

seien

ebenfalls positiv gewesen .

Unter Zusammenschau der Be funde sei von einem chronischen Schmerzsyndrom aus zugehen , wobei die

fibro myalgische Schmerzausweitung im Vordergrund stehe. Während des statio nären Aufenthalts hätten (allenfalls)

z usätzlich bestehen de schmerzunterhaltende

psy chische Faktoren nicht evaluiert werden können . Eine Abklärung

beim Psychologen im Hause

habe nicht durchgeführt werden können , weil in dieser Zeit keine Dolmetscher verfügbar gewe sen seien . Es sei aber geplant worden, dass d a s Gespräch mit der Beschwerdeführerin ambulant durch ge führ t werde . Sie sei ferner bezüglich des Krankheitsbildes aufgeklärt worden . Als Schmerztherapie s e i eine pharmakologische Anpassung mit Flector Pflaster

mit gutem Ansprechen

und physikalische Massnahmen mit Fangoanwen dungen und manualtherapeu tische Massnahmen durchgeführt worden . Alsdann habe d ie Verwendung ein es

Lavende l öl-Pr ä parat s

einen posi tiven Effekt auf die Einschlafstörungen gehabt . Im Rahmen des Programms habe die Beschwerdeführerin eine

intensive Physio- und Ergotherapie absolviert , wozu namentlich eine ergotherapeutische Beurtei lung und Beratung, ins besondere im Bereich chronische

Schmerzen, Schmerzedukation und -v erarbei tung , gehört habe .

Die Beschwerden hätten durch die Physiotherapie aber nicht langfristig beeinflusst

werden können . Lediglich sanfte Weichteiltechniken und ein Kine sio tape im Verlauf des M uskulus Trap descen dens

beidseits hätten eine kurzfristige Linderung der Schmerzen gebracht . Gegen über aktiver Therapie habe sich d ie Beschwer deführerin eher ablehnend

verhalten. Es sei aber hervorzuheben, dass

sie im 6 - Minuten - Gehtest trotz dem eine Verbes serung der körperlichen

Leistungsfähigkeit habe erreichen können . Der Effekt eines Trainings könne jedoch erst beurteilt werden , wenn dieses für eine längere Zeit durchgeführt worden sei . Bei anhaltender Dekonditionierung und Hal tungs insuffizienz wäre g rundsätzlich eine Indikation für eine am b ulante Physio therapie gegeben. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf passive

Mass nahmen fixiert sei und ein aktives Training ablehn e , möchte sie nicht weiter in eine Therapie gehen.

Infolge der Fremdsprachigkeit

sei eine Rehabilitation ak tuell nicht möglich. Die Beschwerde führerin sei am 2 4. Januar 20 23 in gebes sertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden ( Urk. 7/46/1) . 3. 5

3.5.1

RAD-Ärztin Dr. C.___ nannte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2023 keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ( Urk. 7/51/5).

Sie führte ferner die folgenden Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin an ( Urk. 7/51/5): - Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung mit myofascialen Beschwer den mit chronischem multilokulärem Schmerzsyndrom und fibromyal gischem Syndrom - Geringe medial betonte Gonarthrose und femoropatelläre Arthrose rechts - Beginnende medial betonte Gonarthrose links - Fasziitis plantaris beidseits

- Tractus ileotibialis Syndrom links - Bursitis trochanterica Hüfte rechts - Mini m ale Osteochondrose L5/S1 (MRI 05/2022) - Chronisches cervikovertebrales Syndrom - Chronische Kopfschmerzen - Urininkontinenz seit 04/2022 unter Belastung und Husten bei

St atus n ach Hysterektomie 2002 (anamnestisch) - Linksseitige funktionelle Empfindungsstörung und Schmerzen ,

ED:

März 2022 , bei unauffälligem MRI der

gesamten Wirbelsäule und unauf fälliger Liquorpunktion - Hyperintense Läsionen im Gehirn offene Ätiologie , ED :

April 2022 - Sehr kleiner Aneurysma im Verlauf der A. cerebri anterior , ED :

August 2019 3.5. 2

Dazu hielt Dr. C.___ fest, sie habe (bei m Studium der Akten) keinen G esund heits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, feststellen können. Die Beschwerdeführerin sei wegen Beschwerden im Bewegungsapparat abgeklärt und behandelt worden . Dabei hätten sich nur leichte Verschleisserscheinungen, die die Beschwerden nicht erklären könnten, gezeigt . Am 1 3. Oktober 2022 sei i n der Universitätsklinik

A.___ kein weitere s Arbeitsun fähigkeit szeugnis bezüglich der Kniegelenke bei fehlendem objektivem klinischen Befund ausgestellt worden . Die Beschwerde führerin sei von den Ärzten der Uni versitätsklinik A.___

an den H ausarzt verwiesen worden . Am 2 6. Oktober 2022 habe sich die Beschwerdeführerin in der Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vorgestellt . Dort sei

am 2 9. November 2022 aufgrund des fibromyalgischen Syndroms die stationäre Behandlung vom 11. bis 24. Januar 2023 vereinbart worden . Im Rahmen dieser Behandlung

seien funktionelle Störungen ,

die thera peutischen Massnahmen gut zugänglich seien, bestätigt worden.

Während der Behandlung habe die Beschwerdeführerin aktive (Therapie-) Massnahmen ab ge lehnt. D iese sollten gemäss der Empfehlung des Universitätsspitals B.___ auch längerfristig ambulant durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin

sei jedoch auf passive Mass nah men fixiert und lehn e

ein aktives Training ab. Dadurch sei es zu einer Dekondi tionierung und Haltungsinsuffizienz gekommen. Als Fazit könne somit festge halten werden, dass die Beschwerdeführerin b ezüglich einer angepassten Tätig keit (leichte überwiegend sitzende Tätigkeit, Urk. 7/51/5) voll arbeitsfähig sei . Wenn die (vom Universitätsspital B.___ ) empfohlenen

aktiven Massnahmen durchgeführt würden , wäre in einem Zeitraum von 3-4 Monaten auch mit einer

zunehmenden Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Küchenhilfe, Urk. 7/51/5) zu rech nen. Es sollte auch dort zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit kommen ( Urk. 7/51/5) . 4.

4.1

Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit, Urk. 7/51/3) als Hilfsarbeiterin gemäss den lohnstatistischen Angaben bereits im Jahr 2020, mithin bevor ihre Arbeitgeberin wegen Knieschmerzen nach Lage der Akten erstmals um Leistungen der Krankentaggeldversicherung ersuchte (Urk. 7/3/1), mit monatlich Fr. 4'457.73 (Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7, vgl. die Tabellen TA1_triage_skill_level und T 03.02.03.01.04.01 [betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen] des Bundesamtes für Statistik [BFS]), mehr als im von ihrem Ehemann geführten Unternehmen (Fr. 4'333.35 pro Monat als Küchenhilfe , Urk. 7/21/5) hätte ver dienen können. 4.2

D ie Beschwerdeführerin ist mit Beschwerde vom 2 4. August 2023 ( Urk.

1) und Replik vom 1 7. Oktober 2023 ( Urk.

10) nicht mehr auf die Kniebeschwerden, welche ihr seinerzeit Anlass gaben , sich bei der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/1/1 ) und später auch bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden ( Urk. 7/11/6-7 ) , eingegangen.

Dementsprechend ist es auch aus reichend, wenn die Kniebeschwerden hier nur k urz thematisiert werden : Anhand der Akten lässt sich feststellen, dass b ei den Untersuchungen in der Universitäts klinik

A.___

degenerative Veränderungen objektiviert werden konnten

( Urk. 7/24/31, Urk. 7/24/68 ) . Es steht ferner fest, dass sich d ie von der Universi tätsklinik A.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die von der Beschwerde führerin ausgeübte Tätigkeit bezog

( Urk. 7/24/31 ) . Da die Beschwerdeführerin

als Küchenhilfe arbeitete und diese Tätigkeit überwiegend im Stehen verrichtet werden musste (Urk. 7/21/3), kann im Umkehrschluss nicht gesagt werden, dass die Atteste der Universitätsklinik A.___ auch

für Tätigkeiten gemäss dem von Dr. C.___ formulierte n Zumutbar keits profil (leichte , überwiegend sitzende Tätig keit, Urk. 7/51/5) Gültigkeit haben müssen . Die Beurteilung der

RAD- Orthopädin, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre (und es weiterhin ist), wird durch die Berichte der Universitätsklinik A.___ somit nicht in Zweifel gezogen.

Alsdann führte die Beschwerdeführerin aus, Dr. D.___ habe nochmals umfangreiche medizinische Abklärungen veranlasst und er sei danach zum Schluss gekom men, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk.

14).

Dazu ist zu sagen, dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin zwar zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat (Urk.

E. 2.2.1 Mit BGE 132 V 65 E. 4 erwog das Bundesgericht , dass d ie Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf weis e , sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht recht fertig e , die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerz störungen entwickel ten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibro myalgie analog anzuwenden. Dies ist heute die mit BGE 141 V 281 begründete Praxis (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. Zürich/Genf 2022, S. 39 Rz . 40).

E. 2.2.2 f. )

hätte durchführen müssen (E.

1.2) . Es darf aber nicht unbesehen bleiben, dass die RAD- Ärztin mit einer schlüs sigen und überzeugenden Begrün dung aufgezeigt hat , dass die funktionellen Stö rungen der Beschwerdeführerin gemäss den behan delnden Rheumatologinnen und Rheumatologen an sich therapeutischen Mass nahmen gut zugänglich wären , die Beschwerdeführerin ein aktives Training ab er abgelehnt hat (E. 3.5.2, vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen im der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. Januar 2023, E. 3.4.2 ). Angesichts dessen muss im vorliegenden Fall kein strukturiertes Beweisverfahren durchge führt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2021 vom 1 4. Juli 2022 E. 6.3). Es ist zudem daran zu erinnern, dass n ach BGE 141 V 281 der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden kann , wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stim miges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (ma terielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesge richts 9C_536/2020 vom 1 5. Februar 2021 E. 4.2).

Zwar kön n t en an hand der vorliegen den Akten nicht sämtliche Standardindikatoren geprüft werden. In Kenntnis der bestehenden Akten muss aber ge sag t werden , dass hier der Eingliederungswille bzw. -erfolg (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.2.1) und der behandlungs- und einglie derungsanamnestisch ausge wiesene Leidens druck verneint werden müsste n . Dies, weil die Beschwerde führerin — wie schon erwähnt — die von den Rheumatolo ginnen und Rheumatologen des Universitätsspitals B.___ empfoh lenen Thera piemass nahmen nicht durchführen will (E. 3.4.2). Man kann sich nicht auf die eigenen Arbeitsunfähig keit berufen und gleichzeitig die aus ärztlicher Sicht indizier ten Therapie n , mit welchen die Arbeitsfähigkeit verbessert oder gar wieder herge stellt werden könn t e, ablehnen. Das stimmige Gesamtbild, sprich die Konsistenz, welches /welche recht spre chungsgemäss vorliegen muss, wäre hier somit auch dann nicht zu sehen , wenn sämtliche zur Prüfung der Standard indikatoren erforderlichen Informatio nen verfügbar wären. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren diesbezüglichen Vorbringen

somit ebenfalls nicht durch . 4. 4

Bezüglich der massgebenden leidensangepassten Tätigkeit stellte die RAD-Ärztin nach Ablauf des Wartejahres (18. Juli 2021 bis 17. Juli 2022, Urk. 7/51/7 ) lediglich noch für die Zeit des stationären Aufenthalts im Universitätsspital B.___ vom 11. bis 24. Januar 2023 (E. 3.4.1) eine 100%ige Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/53/6). Damit ist kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden (E. 2.4) . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 2.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen — und Fibromyalgie (E. 2.2.1) — im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 7. Oktober 2023 an ihren bisherigen Anträgen fest ( Urk.

E. 2.4 In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2024 ( Urk. 14) einen mit 29. November 2023 datierten Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie ( Urk. 15) , ein. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 . Ju l i 2023 mit der Diag nose Monarthritis unteres Sprunggelenk seit Mai 2023 auf (Urk.

3/3).

E. 10 S. 2 ). Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Dr. D.___

sie am 2.

Oktober und 19.

Dezember 2023 (Urk. 15 S. 1) erneut untersucht habe. Er habe zusätzlich im Zeitraum vom 7. De zember 2023 bis 5. Januar 2024 diverse bildgebende Unter suchungen durch führen lassen ( Urk.

E. 15 S.

4) ist sodann Folgendes zu berücksich tigen :

Es war bereits im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. April 2023 von bei der MRI-Untersuchung vom April 2022 erhobene T2/Flair hyperintense Läsionen im Gehirn mit offene Ätiologie die Rede . A n derselben Stelle wurde aber auch festgehalten, dass keine pathologische Kontrastmittel anreicherung festge stellt worden sei (Urk. 7/46/2). Dr. D.___

liess

am 28. Dezember 2023 eine weitere MRI-Untersuchung des Schädels durchführ en (Urk. 15 S. 2). Der Facharzt für Neurochirurgie hat aber nicht aufgezeigt, inwieweit sich der bei dieser Untersuchung erhobene Befund vom bereits seit April 2022 bekannten Befund unterscheidet. Vor allem aber leitete er, wie bereits auch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, aus diesem Befund keine konkreten Defizite ab. Der von ihm erhobene Neurostatus erwies sich im Wesentlichen als unauffällig (Urk. 15 S. 2). Mit Ausnahme der MRI-Untersuchung des Schädels betrafen die von ihm veranlassten, doch umfangreichen Abklären denn auch das rheumatologische Fachgebiet. Dass es seit der im Frühling 2022 stattgefundenen Untersuchung zu einer Verschlechterung der objektivierbaren Befunde gekommen wäre, hat er nicht dargelegt.

Demnach hat Dr. D.___ — wenn überhaupt — bloss eine von den früheren Einschätzungen (kein abnormaler bzw. krankhafter Zustand) abweichende Beurteilung abgegeben.

Des Weiteren hat d ie RAD-Ärztin mit ihrer Stellungnahme vom 1 4. September 2023 ( Urk. 7/63) mit einer schlüssigen Begründung aufgezeigt, weshalb trotz der im Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des Universitätsspitals B.___ angeführte n , im Mai 2023 gestellten Diagnose Mon arthritis unteres Sprung gelenk (USG) rechts ( Urk. 3/3 S. 1) weiterhin auf die RAD-Beurteilung vom

3. März 2023 abgestellt werden könne . Darauf ist die Beschwer deführerin in ihrer Replik vom 1 7. Oktober 2023 ( Urk.

10) nicht eingegangen, weshalb diesbezüglich hier ebenfalls nichts Weiteres ausgeführt werden muss. 4. 3

Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Beschwerde gegnerin, da von den Rheumatologinnen und Rheumatologen des Universitätsspitals B.___ ein fibromyalgischen Syndroms diagnostiziert worden sei, eine

Indikatoren prüfung gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00412

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

13. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Alexander Müller Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die indische Staatsangehörige X.___ , geboren 19 8 2 (Urk.

7/ 11 /1) , besuchte keine Schule und erlernte auch keinen Beruf ( Urk. 7/ 11/5) . Sie reiste i m Jahre 2018 in die Schweiz ein (Urk. 7/ 11 /1) und war — gemäss den Einträgen in deren individuellen Konto (IK) — ab September 2018

für die Y.___ GmbH tätig ( Urk. 7/16 , Urk. 7/50 ). Diese betreibt ein gleichnamiges Restau rant (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 16. Februar 2024, vgl. www. «Y.___» .ch, besucht am 16. Februar 2024).

Am 17. Februar 2021 ersuchte die Z.___

AG ihre Krankentag geldver siche rung, die Basler Ver sicherung AG (nachfolgend: Basler), unter Hin weis auf rezidi vie rende Kniegelenks blockaden der Versicherten (Urk. 7/3/1) um die Aus zah lung von Tag geldern (Urk. 7/1/1). In der Meldung wurde angegeben, dass die Versicherte a b dem 6.

De zember 2019 als Küchenhelferin für die Z.___ AG arbeite ( Urk. 7/1/1 ). Diese Gesellschaft

wurde von ihrem Ehemann ( Urk. 7/11/2) geführt ( Urk. 7/12, Internet - Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 1 6. Februar 2024) . In der Folge erbrachte die Basler ab dem 2 9. Juli 2021 Taggeldleistungen ( Urk. 7/24/78 -79 , Urk. 7/24/85 ). Auf Aufforderung der Basler hin ( Urk. 7/24/62 )

meldete sich die Versicherte a m 2 5. Februar 2022

(Eingangsdatum) wegen desselben Leidens bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/11, Urk. 7/14/1). Im Zuge der Abklä rungen zum medizinischen Sachverhalt holte die IV-Stelle zunächst den Bericht der Kniechirurgie der Universitätsklinik A.___

vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 7/17/7-10)

ein. Sie zog zudem die Akten der Basler ( Urk. 7/24) bei . Mit Schreiben vom 2 6. Juli 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheits zustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Sie prüfe deshalb den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/25/1). Die von der Basler im weiteren Verlauf zugestellten Akten ( Urk. 7/39) und die Korrespondenz mit der Ver sicherten ( Urk. 7/40- 43) gaben der IV-Stelle Anlass, die Berichte der Klinik für Rheumato logie des Universitätsspitals B.___

zu den dortigen Unter suchungen und Behandlungen ( Urk. 7/45-46) einzuholen . Am 3. März 2023 nahm Dr. med. C.___ , Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung ( Urk. 7/51/5-6). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 1 6. Mai 2023 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Juni 2023 Einwand ( Urk. 7/56). Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 7/ 59/2 ) verneinte die IV-Stelle am 4. Juli 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24 . August 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 04.07.2023 au fzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine IV-Rente zu gewäh ren . 2. Es sei ein unabhängiges Gutachten im Rahmen des strukturierten Beweis ver fahrens in Auftrag zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu l asten der Beschwerdegegnerin.»

Mit der Beschwerde legte sie unter anderem den Sprechstundenbericht der Klinik für Rheumatologie

des Universitätsspitals B.___ vom 7 . Ju l i 2023 mit der Diag nose Monarthritis unteres Sprunggelenk seit Mai 2023 auf (Urk.

3/3). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27 . September 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1- 63 , mit der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 1 4. Sep tember 2023, Urk. 7/63). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 7. Oktober 2023 an ihren bisherigen Anträgen fest ( Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1 6. November 2023 Verzicht auf Duplik ( Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 2.4

In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2024 ( Urk. 14) einen mit 29. November 2023 datierten Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie ( Urk. 15) , ein. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023 führte die Beschwerde gegne rin insbesondere aus, dass sie zur Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin die Berichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte ein ge holt habe. Des Weiteren habe sie die Akten der Krankentaggeldversicherung beigezogen. Die anschliessende Aktenbeurteilung durch den RAD habe ergeben, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes werde der Beschwerdeführerin die Durchführung der von der Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ angeregten aktiven thera peutischen Massnahmen empfohlen ( Urk. 2 S. 1). 1.2

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vor bringen , dass sie seit Jahren insbesondere an Schmerzstörungen und Fibromyalgie leide ( Urk. 1 S. 2). E s sei in keiner Weise bewiesen , dass eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege. Ferner sei nicht nachvollziehbar und unbewiesen, wie der RAD auf eine solche Behauptung komme. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung , mit welcher die Überwindbarkeitspraxis bei somatoformen Schmerzstö rungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden aufgegeben worden sei , müsse ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der definierten Indikatoren durchgeführt werden. Auf eine Indikatorenprüfung könne nur dann verzichtet werden, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsun fähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werden könne. Aus den fachärztlichen Berichten gehe aber nicht hervor , dass eine Arbeitsfähigkeit vor liegen würde. Dies werde einzig vom RAD behauptet ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 10 S. 2 ). Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Dr. D.___

sie am 2.

Oktober und 19.

Dezember 2023 (Urk. 15 S. 1) erneut untersucht habe. Er habe zusätzlich im Zeitraum vom 7. De zember 2023 bis 5. Januar 2024 diverse bildgebende Unter suchungen durch führen lassen ( Urk. 15 S. 2-3). Hernach habe der

Facharzt für Neurochirurgie festgestellt, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 14). 1.3

Strittig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin einen Renten an spruch der Beschwerde führerin gestützt die Beurteilung der RAD-Ärztin vom 3. März 2023 (Urk. 7/51/5-6) verneinen durfte . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

2.2.1

Mit BGE 132 V 65 E. 4 erwog das Bundesgericht , dass d ie Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf weis e , sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht recht fertig e , die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerz störungen entwickel ten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibro myalgie analog anzuwenden. Dies ist heute die mit BGE 141 V 281 begründete Praxis (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. Zürich/Genf 2022, S. 39 Rz . 40). 2.2.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturier ten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).

An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG — ausschliessliche Berück sich tigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person — hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz gebe rischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3). 2.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen — und Fibromyalgie (E. 2.2.1) — im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.2. 4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2. 4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m . Art. 2 ATSG). 2. 5

Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht —

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben — den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom

31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen vor: 3.2

Med. pract . E.___ , Assistenzärztin, Orthopädie Universitätsklinik A.___ , hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Mai 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund seit mehreren Monaten zunehmenden Beschwerden im Bereich des rechten Knies vorgestellt habe. Sie habe zudem Knie blockaden rechts beschrieben. Bildmorphologisch habe sich eine beginnende femoropatelläre Arthrose des rechten Knies mit degenerativer medialer Meniskus läsion gezeigt. Durch eine Physiotherapie habe nur eine leichte Beschwerde besserung erzielt werden können. Bei persistierenden Beschwerden sei eine kombi nierte Infiltration mit Hyaluronsäure und Kortison durchgeführt worden, durch welche eine teilweise Beschwerdebesserung habe er reicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe weiter über medialbetonte Knieschmerzen links auf grund einer beginnenden medialbetonten Gonarthrose geklagt . Nach der Infiltra tion des linken Knies vom 1 9. Januar 2022

h abe die Beschwerdeführerin eine 30%ige Linderung der Schmerzen angegeben. Aktuell würden sich wieder zu neh mende medialbetonte Knieschmerzen rechts zeigen. Bei der jungen Beschwerde führerin mit einem vorbestehende n Knorpelschaden femoromedial und retropa tellär

müsse man sich bezüglich eines operativen Vorgehens grosse Zurückhal tung auferlegen. Zur Ausschöpfung der konservativen Massnahmen werde die Wiederholung der Kortisoninfiltration rechts empfohlen. Zudem sei die Durch führung einer ambulanten Physiotherapie zur Kräftigung der knie umfassenden Muskulatur und Dehnungsübungen der ischiocrualen Muskulatur empfohlen ( Urk. 7/17/8).

Alsdann wurden im Bericht vom 2 5. Mai 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk. 7/17/9): - Medialbetonte Gonarthrose rechts mit Varus von 5° - Beginnende medialbetonte Gonarthrose links

Wird dieser Bericht zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin beigezoge nen Akten der Basler ( Urk. 7/24, Urk. 7/39) gelesen, so ergibt sich, dass die Ortho pädinnen und Orthopäden die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 2 9. Juli 2021 bis 1 7. April 2022 zu 50 % ( Urk. 7/24/31, Urk. 7/24/59, Urk. 7/24/61, Urk. 7/24/65, Urk. 7/24/72, Urk. 7/24/77, Urk. 7/24/82) und danach vom 1 8. April bis 1 9. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben haben ( Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/18, Urk. 7/24/47, Urk. 7/24/52, Urk. 7/39/35, Urk. 7/39/42, Urk. 7/39/48).

Des Weiteren wurde im besagten Bericht die Diagnosen Fasziitis plantaris beid seits, Bursitis trochan terica Hüfte rechts und Facettengelenks-Arthrose L4/5 aufgeführt ( Urk. 7/17/7), welche aber allesamt zu den Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezählt

wurden ( Urk. 7/17/9). 3. 3

Weil sich nach mehreren Knieinfiltrationen in der Orthopädie der Universitäts klinik A.___ keine Besserung einstellte , wurde die Beschwerdefüh rerin a n die Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ überwiesen (Urk. 7/39/7) . Deren Beurteilung vom 26.

Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an dege nerativen Veränderungen an den Knien und aktenanamnestisch auch an der Wirbel säule leide. Hinzu kämen myofasziale Befunde wie eine Haltungs insuf fi zienz, Verspannungen der autoch tonen Rückenmuskulatur und ein Tractus iliotibialis-Syndrom links. Die Schmerzen an verschiedenen Orten seien deutlich ausgeweitet im Sinne eines fibromyalgischen Syndroms. Auch die funktionellen halbseitigen Schmerzen und Empfindungsstörungen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin in der neuro logischen Sprechstunde vorstellig geworden sei, könnten möglicher weise zu diesem Syndrom gehöre n . Die soziale Situation mit Sprachbarriere und die körper lich anspruchsvolle Arbeit würden sich ungünstig auf die Schmerzen auswirken ( Urk. 7/39/8). 3. 4

3.4.1

I m Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 4. Januar 2023 zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1 1. bis 2 4. Januar 2023 wurden die folgenden Hauptdiagnosen festgehalten ( Urk. 7/46/1): - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom - T2/Flair hyperintense Läsionen im Gehirn, offene Ätiologie Erstdiagnose (ED): April/2022 - Linksseitige Empfindungsstörungen und Schmerzen Erstmanifestation (EM): März/2022 - Sehr kleines Aneurysma im Verlauf der Arteria cerebri anterior, ED: August 2019 - Urininkontinenz seit April 2022 3.4.2

Unter «Beurteilung, Therapie und Verlauf» hielten die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsspitals B.___ fest, dass es zu einer e lektive n Zuweisung zur stationären multimodalen rheu matologischen Komplextherapie aufgrund

persistierende r Ganzkörper schmerzen gekommen sei. Die bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen

mit ambulanter Physiotherapie mit passiven Massnahmen, diversen pharmakolo gischen

Thera pieansätzen u nter anderem mit NSAR und Paracetamol, sowie Knie gelenksinfil trationen seien ohne Erfolg geblieben .

Als somatische Befunde bestünden eine schmerzhafte Beweglichkeit des rechten Knies, deutliche

myofas ziale Befunde und Myogelosen betont der Nackenmuskulatur, eine allgemeine Dekonditionie rung

und eine Adipositas. In den Bildgebungen hätte n eine Fazettengelenks arthrose

Lendenwirbelkörper ( LWK ) 4/5, sowie eine

milde Gonarthrose beidseits objektiviert werden können . Es liege a usserdem ein fibro myalgischen s

Syndrom vor , bei 18/18 positiven Tenderpoints mit unerholsamem Schlaf, Tagesmüdigkeit und

verminderter Leistungsfähigkeit. Ein Widespread -Pain-Index und ein Symp tom- Severity - Scale

seien

ebenfalls positiv gewesen .

Unter Zusammenschau der Be funde sei von einem chronischen Schmerzsyndrom aus zugehen , wobei die

fibro myalgische Schmerzausweitung im Vordergrund stehe. Während des statio nären Aufenthalts hätten (allenfalls)

z usätzlich bestehen de schmerzunterhaltende

psy chische Faktoren nicht evaluiert werden können . Eine Abklärung

beim Psychologen im Hause

habe nicht durchgeführt werden können , weil in dieser Zeit keine Dolmetscher verfügbar gewe sen seien . Es sei aber geplant worden, dass d a s Gespräch mit der Beschwerdeführerin ambulant durch ge führ t werde . Sie sei ferner bezüglich des Krankheitsbildes aufgeklärt worden . Als Schmerztherapie s e i eine pharmakologische Anpassung mit Flector Pflaster

mit gutem Ansprechen

und physikalische Massnahmen mit Fangoanwen dungen und manualtherapeu tische Massnahmen durchgeführt worden . Alsdann habe d ie Verwendung ein es

Lavende l öl-Pr ä parat s

einen posi tiven Effekt auf die Einschlafstörungen gehabt . Im Rahmen des Programms habe die Beschwerdeführerin eine

intensive Physio- und Ergotherapie absolviert , wozu namentlich eine ergotherapeutische Beurtei lung und Beratung, ins besondere im Bereich chronische

Schmerzen, Schmerzedukation und -v erarbei tung , gehört habe .

Die Beschwerden hätten durch die Physiotherapie aber nicht langfristig beeinflusst

werden können . Lediglich sanfte Weichteiltechniken und ein Kine sio tape im Verlauf des M uskulus Trap descen dens

beidseits hätten eine kurzfristige Linderung der Schmerzen gebracht . Gegen über aktiver Therapie habe sich d ie Beschwer deführerin eher ablehnend

verhalten. Es sei aber hervorzuheben, dass

sie im 6 - Minuten - Gehtest trotz dem eine Verbes serung der körperlichen

Leistungsfähigkeit habe erreichen können . Der Effekt eines Trainings könne jedoch erst beurteilt werden , wenn dieses für eine längere Zeit durchgeführt worden sei . Bei anhaltender Dekonditionierung und Hal tungs insuffizienz wäre g rundsätzlich eine Indikation für eine am b ulante Physio therapie gegeben. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf passive

Mass nahmen fixiert sei und ein aktives Training ablehn e , möchte sie nicht weiter in eine Therapie gehen.

Infolge der Fremdsprachigkeit

sei eine Rehabilitation ak tuell nicht möglich. Die Beschwerde führerin sei am 2 4. Januar 20 23 in gebes sertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden ( Urk. 7/46/1) . 3. 5

3.5.1

RAD-Ärztin Dr. C.___ nannte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2023 keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ( Urk. 7/51/5).

Sie führte ferner die folgenden Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin an ( Urk. 7/51/5): - Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung mit myofascialen Beschwer den mit chronischem multilokulärem Schmerzsyndrom und fibromyal gischem Syndrom - Geringe medial betonte Gonarthrose und femoropatelläre Arthrose rechts - Beginnende medial betonte Gonarthrose links - Fasziitis plantaris beidseits

- Tractus ileotibialis Syndrom links - Bursitis trochanterica Hüfte rechts - Mini m ale Osteochondrose L5/S1 (MRI 05/2022) - Chronisches cervikovertebrales Syndrom - Chronische Kopfschmerzen - Urininkontinenz seit 04/2022 unter Belastung und Husten bei

St atus n ach Hysterektomie 2002 (anamnestisch) - Linksseitige funktionelle Empfindungsstörung und Schmerzen ,

ED:

März 2022 , bei unauffälligem MRI der

gesamten Wirbelsäule und unauf fälliger Liquorpunktion - Hyperintense Läsionen im Gehirn offene Ätiologie , ED :

April 2022 - Sehr kleiner Aneurysma im Verlauf der A. cerebri anterior , ED :

August 2019 3.5. 2

Dazu hielt Dr. C.___ fest, sie habe (bei m Studium der Akten) keinen G esund heits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, feststellen können. Die Beschwerdeführerin sei wegen Beschwerden im Bewegungsapparat abgeklärt und behandelt worden . Dabei hätten sich nur leichte Verschleisserscheinungen, die die Beschwerden nicht erklären könnten, gezeigt . Am 1 3. Oktober 2022 sei i n der Universitätsklinik

A.___ kein weitere s Arbeitsun fähigkeit szeugnis bezüglich der Kniegelenke bei fehlendem objektivem klinischen Befund ausgestellt worden . Die Beschwerde führerin sei von den Ärzten der Uni versitätsklinik A.___

an den H ausarzt verwiesen worden . Am 2 6. Oktober 2022 habe sich die Beschwerdeführerin in der Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vorgestellt . Dort sei

am 2 9. November 2022 aufgrund des fibromyalgischen Syndroms die stationäre Behandlung vom 11. bis 24. Januar 2023 vereinbart worden . Im Rahmen dieser Behandlung

seien funktionelle Störungen ,

die thera peutischen Massnahmen gut zugänglich seien, bestätigt worden.

Während der Behandlung habe die Beschwerdeführerin aktive (Therapie-) Massnahmen ab ge lehnt. D iese sollten gemäss der Empfehlung des Universitätsspitals B.___ auch längerfristig ambulant durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin

sei jedoch auf passive Mass nah men fixiert und lehn e

ein aktives Training ab. Dadurch sei es zu einer Dekondi tionierung und Haltungsinsuffizienz gekommen. Als Fazit könne somit festge halten werden, dass die Beschwerdeführerin b ezüglich einer angepassten Tätig keit (leichte überwiegend sitzende Tätigkeit, Urk. 7/51/5) voll arbeitsfähig sei . Wenn die (vom Universitätsspital B.___ ) empfohlenen

aktiven Massnahmen durchgeführt würden , wäre in einem Zeitraum von 3-4 Monaten auch mit einer

zunehmenden Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Küchenhilfe, Urk. 7/51/5) zu rech nen. Es sollte auch dort zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit kommen ( Urk. 7/51/5) . 4.

4.1

Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit, Urk. 7/51/3) als Hilfsarbeiterin gemäss den lohnstatistischen Angaben bereits im Jahr 2020, mithin bevor ihre Arbeitgeberin wegen Knieschmerzen nach Lage der Akten erstmals um Leistungen der Krankentaggeldversicherung ersuchte (Urk. 7/3/1), mit monatlich Fr. 4'457.73 (Fr. 4'276.-- : 40 x 41.7, vgl. die Tabellen TA1_triage_skill_level und T 03.02.03.01.04.01 [betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen] des Bundesamtes für Statistik [BFS]), mehr als im von ihrem Ehemann geführten Unternehmen (Fr. 4'333.35 pro Monat als Küchenhilfe , Urk. 7/21/5) hätte ver dienen können. 4.2

D ie Beschwerdeführerin ist mit Beschwerde vom 2 4. August 2023 ( Urk.

1) und Replik vom 1 7. Oktober 2023 ( Urk.

10) nicht mehr auf die Kniebeschwerden, welche ihr seinerzeit Anlass gaben , sich bei der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/1/1 ) und später auch bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden ( Urk. 7/11/6-7 ) , eingegangen.

Dementsprechend ist es auch aus reichend, wenn die Kniebeschwerden hier nur k urz thematisiert werden : Anhand der Akten lässt sich feststellen, dass b ei den Untersuchungen in der Universitäts klinik

A.___

degenerative Veränderungen objektiviert werden konnten

( Urk. 7/24/31, Urk. 7/24/68 ) . Es steht ferner fest, dass sich d ie von der Universi tätsklinik A.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die von der Beschwerde führerin ausgeübte Tätigkeit bezog

( Urk. 7/24/31 ) . Da die Beschwerdeführerin

als Küchenhilfe arbeitete und diese Tätigkeit überwiegend im Stehen verrichtet werden musste (Urk. 7/21/3), kann im Umkehrschluss nicht gesagt werden, dass die Atteste der Universitätsklinik A.___ auch

für Tätigkeiten gemäss dem von Dr. C.___ formulierte n Zumutbar keits profil (leichte , überwiegend sitzende Tätig keit, Urk. 7/51/5) Gültigkeit haben müssen . Die Beurteilung der

RAD- Orthopädin, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre (und es weiterhin ist), wird durch die Berichte der Universitätsklinik A.___ somit nicht in Zweifel gezogen.

Alsdann führte die Beschwerdeführerin aus, Dr. D.___ habe nochmals umfangreiche medizinische Abklärungen veranlasst und er sei danach zum Schluss gekom men, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk.

14).

Dazu ist zu sagen, dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin zwar zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat (Urk.

15 S.

4). Er hat dabei aber nicht zwischen der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit unterschieden. Es ist Dr. D.___ auch nicht gelungenen, einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den von ihm angeführten neurora diolo gischen und klinischen Befund (Urk.

15 S.

4) und den von den Beschwerde füh re rin geklagten Beschwerden aufzuzeigen . B ezüglich der von Dr. D.___ ange führ ten ,

vor allem im Grosshirn bestehenden unspezifischen Marklager läsionen

(Urk.

15 S.

4) ist sodann Folgendes zu berücksich tigen :

Es war bereits im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. April 2023 von bei der MRI-Untersuchung vom April 2022 erhobene T2/Flair hyperintense Läsionen im Gehirn mit offene Ätiologie die Rede . A n derselben Stelle wurde aber auch festgehalten, dass keine pathologische Kontrastmittel anreicherung festge stellt worden sei (Urk. 7/46/2). Dr. D.___

liess

am 28. Dezember 2023 eine weitere MRI-Untersuchung des Schädels durchführ en (Urk. 15 S. 2). Der Facharzt für Neurochirurgie hat aber nicht aufgezeigt, inwieweit sich der bei dieser Untersuchung erhobene Befund vom bereits seit April 2022 bekannten Befund unterscheidet. Vor allem aber leitete er, wie bereits auch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, aus diesem Befund keine konkreten Defizite ab. Der von ihm erhobene Neurostatus erwies sich im Wesentlichen als unauffällig (Urk. 15 S. 2). Mit Ausnahme der MRI-Untersuchung des Schädels betrafen die von ihm veranlassten, doch umfangreichen Abklären denn auch das rheumatologische Fachgebiet. Dass es seit der im Frühling 2022 stattgefundenen Untersuchung zu einer Verschlechterung der objektivierbaren Befunde gekommen wäre, hat er nicht dargelegt.

Demnach hat Dr. D.___ — wenn überhaupt — bloss eine von den früheren Einschätzungen (kein abnormaler bzw. krankhafter Zustand) abweichende Beurteilung abgegeben.

Des Weiteren hat d ie RAD-Ärztin mit ihrer Stellungnahme vom 1 4. September 2023 ( Urk. 7/63) mit einer schlüssigen Begründung aufgezeigt, weshalb trotz der im Bericht der Klinik für Rheumatolo gie des Universitätsspitals B.___ angeführte n , im Mai 2023 gestellten Diagnose Mon arthritis unteres Sprung gelenk (USG) rechts ( Urk. 3/3 S. 1) weiterhin auf die RAD-Beurteilung vom

3. März 2023 abgestellt werden könne . Darauf ist die Beschwer deführerin in ihrer Replik vom 1 7. Oktober 2023 ( Urk.

10) nicht eingegangen, weshalb diesbezüglich hier ebenfalls nichts Weiteres ausgeführt werden muss. 4. 3

Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Beschwerde gegnerin, da von den Rheumatologinnen und Rheumatologen des Universitätsspitals B.___ ein fibromyalgischen Syndroms diagnostiziert worden sei, eine

Indikatoren prüfung gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (E.

2.2.2 f. )

hätte durchführen müssen (E.

1.2) . Es darf aber nicht unbesehen bleiben, dass die RAD- Ärztin mit einer schlüs sigen und überzeugenden Begrün dung aufgezeigt hat , dass die funktionellen Stö rungen der Beschwerdeführerin gemäss den behan delnden Rheumatologinnen und Rheumatologen an sich therapeutischen Mass nahmen gut zugänglich wären , die Beschwerdeführerin ein aktives Training ab er abgelehnt hat (E. 3.5.2, vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen im der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 24. Januar 2023, E. 3.4.2 ). Angesichts dessen muss im vorliegenden Fall kein strukturiertes Beweisverfahren durchge führt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2021 vom 1 4. Juli 2022 E. 6.3). Es ist zudem daran zu erinnern, dass n ach BGE 141 V 281 der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden kann , wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stim miges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (ma terielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesge richts 9C_536/2020 vom 1 5. Februar 2021 E. 4.2).

Zwar kön n t en an hand der vorliegen den Akten nicht sämtliche Standardindikatoren geprüft werden. In Kenntnis der bestehenden Akten muss aber ge sag t werden , dass hier der Eingliederungswille bzw. -erfolg (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.2.1) und der behandlungs- und einglie derungsanamnestisch ausge wiesene Leidens druck verneint werden müsste n . Dies, weil die Beschwerde führerin — wie schon erwähnt — die von den Rheumatolo ginnen und Rheumatologen des Universitätsspitals B.___ empfoh lenen Thera piemass nahmen nicht durchführen will (E. 3.4.2). Man kann sich nicht auf die eigenen Arbeitsunfähig keit berufen und gleichzeitig die aus ärztlicher Sicht indizier ten Therapie n , mit welchen die Arbeitsfähigkeit verbessert oder gar wieder herge stellt werden könn t e, ablehnen. Das stimmige Gesamtbild, sprich die Konsistenz, welches /welche recht spre chungsgemäss vorliegen muss, wäre hier somit auch dann nicht zu sehen , wenn sämtliche zur Prüfung der Standard indikatoren erforderlichen Informatio nen verfügbar wären. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren diesbezüglichen Vorbringen

somit ebenfalls nicht durch . 4. 4

Bezüglich der massgebenden leidensangepassten Tätigkeit stellte die RAD-Ärztin nach Ablauf des Wartejahres (18. Juli 2021 bis 17. Juli 2022, Urk. 7/51/7 ) lediglich noch für die Zeit des stationären Aufenthalts im Universitätsspital B.___ vom 11. bis 24. Januar 2023 (E. 3.4.1) eine 100%ige Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/53/6). Damit ist kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden (E. 2.4) . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Alexander Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher