Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom
4. August 2023 sprach die Eidgenössische Invaliden ver si che rung, IV-Stelle Zürich, der 1999 geborenen X.___
rückwirkend ab 1. Ju ni 2021 bis 31. Juli 2023 eine befristete ganze Invalidenrente zu
(Urk. 14/ 5 [= Urk. 2]). Weil die Sozialhilfe Basel-Stadt am 14. Ju li 2023 (korrigiert am 28. Juli 2023) für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. Juni 202 3
eine Verrechnung bean tragt hatte (Urk. 14/2 f.), ver rechnete die IV-Stelle die Nachzahlung von Fr. 41'698.-- im Um fang von Fr. 24'135.-- mit von der Sozialhilfe Basel-Stadt er brachten Sozialhilfel eis tun gen (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 14/4) . 1.2
Am 18. Au gust 2023 bean trag te die Gemeinde
Y.___ , Soziale Dienste, für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. März 2022 eben falls ei ne Ver rechnung (Urk. 14/6). Da raufhin zog die IV-Stel le die Ver fü gung vom 4. Au gust 2023 (Urk. 2) in Wi e der
Erwägungen (3 Absätze)
E. 8 ]; vgl. auch Urk. 14/7). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. August 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom
15. August 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei ihr die ge samte Nachzahlung im Umfang von Fr. 41' 6 98.-- auszubezahlen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 (Urk. 12) unter
Bei lage
ei ner Stellungnahme der Ausgleichskasse
Arbeitgeber Basel vom 10. Ok to ber 2023 (Urk. 13) auf Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Ok to ber 2023 ord nete das hie sige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 15) ; die Be schwer de füh rerin reichte innert Frist kei ne Replik ein , wo rüber die IV-Stelle mit Ver fügung vom 12. De zem ber 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des So zial ver sicherers
unter anderem der öffentlichen Fürsorge
abgetreten werden , so weit diese Vor schuss zah lun gen leiste t .
Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) sieht wei ter vor, dass öffentliche Fürsorgestellen , welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschuss leis tun gen erbracht haben, ver langen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung ver rech net und an sie aus be zahlt
wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren An spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spä tes tens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. A ls Vor schuss leistungen
gelten unter ande rem die vertraglich oder aufgrund eines Ge setzes erbrachte n Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein ein deu tiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nach zahlung darf der bevorschussenden Stel le höchstens im Betrag der Vor schuss leistung und für den Zeitraum, in wel chem diese erbracht worden ist, aus be zahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IV V ). 1. 2
Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in je dem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vor gängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Viel mehr bleiben Art. 85 bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Ur teil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2-4.4 ; Meyer/Reich muth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invaliden ver si che rung IVG, 4. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2022, Art. 50 N 20 ). 1. 3
Rechtsgrundlage für die von der Sozialhilfe Basel-Stadt der Beschwerdeführerin er brachte Sozialhilfe ist das kantonale Sozialhilfegesetz (SG
890.100 ) . Dieses sieht in §
E. 12 Abs. 2 vor, dass im Falle bevorschusster Versiche rungs leistungen die be tref fenden Ansprüche im Umfang der geleisteten Zah lun gen an die Sozialhilfe über gehen. Darüber hinaus legt § 16 des Sozialhilfegesetzes Basel-Stadt fest, dass die Sozial hilfe Anspruch auf Verrechnung res pektive Rückerstattung der vor schuss weise er brachten Leistungen hat, wenn der unterstütz t en Person nach träg lich für die Zeit spanne, in der sie öffentliche Unter stützung bezogen hat, Sozial ver si che rungs leistungen, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt de r be dürf ti gen Person die nen, ausgerichtet werden. 1.4
Rechtsgrundlage für die von der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, der Be schwerdeführerin erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die Sozial- und die Ju gendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; SGS 850). § 12 des Sozial hilfe ge setzes
Basel-Landschaft legt fest, dass die unterstützte Person verpflichtet ist, be zo gene Unter stüt zun gen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich ge setzliche oder ver tragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zu fliessen (Abs. 1). Das unterstützende Gemeinwesen kann die Leistungen Dritter di rekt bei die sen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung ver rech nen (Abs. 2). 2. 2.1 2.1.1
Mit Verfügung vom 4. August 2023 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rück wirkend ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 eine befristete ganze Invalidenrente zu und verrechnete die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 41'698.-- mit von der So zial hilfe Basel-Stadt erbrachten Vorschussl eistungen im Umfang von Fr. 24'135.-- und hi e lt fest, es werde eine Drittauszahlung vorgenommen (Urk. 2).
Mit der die Verfügung vom 4. August 2023 ersetzenden Verfügung vom 21. Au gust 2023 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 und verrechnete die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 41'698.-- sowohl mit von der Sozialhilfe Basel-Stadt erbrachten Vorschussl eistungen im Umfang von Fr. 24'135.-- wie auch mit von der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, er brach ten Vorschussl eis tun gen im Umfang von Fr. 15'343.60 , und hielt abermals fest, es würden Dritt aus zah lun gen vorgenommen (Urk. 8). 2.1.2
Die Ausgleichskasse führte er gän zend mit Schreiben vom 10. Ok tober 2023 unter Ver weis auf § 16 des So zial hil fegesetzes Basel-Stadt sowie § 12 des Sozial hil fe ge setzes Basel-Landschaft aus , die Nachzahlung der Invalidenrente sei perio den ge recht mit den Leistungen der Sozialbehörden verrechnet worden, wel chen ein ge setzlicher Rück for de rungs an spruch zustehe. Mithin sei die Ver rech nung zu Recht erfolgt; was die Be schwer de führerin dagegen vorbringe, sei un erheblich (Urk. 13). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Verfügung vom 4. August 2023 im We sentlichen vor, es sei ihr Recht, dass die gesamte Nachzahlung im Umfang von Fr. 41'698.-- an sie ausbezahlt werde. Sowohl von der Stadt Z.___ , Soziale Dienste, wie auch von der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, sei ihr mitgeteilt wor den, dass sie als junge Erwachsene (unter 25 Jahre alt) nichts zurück zu zah len habe , weshalb die IV-Stelle zu Unrecht eine Drittauszahlung vorgenommen ha be (Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verrechnung mit den Sozialhilfe leistungen der So zialhilfe Basel-Stadt in der Höhe von Fr. 24'135.-- sowie der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, in der Höhe von Fr. 15'343.60 (Urk. 2 und 8) . 3.2
Die IV-Stelle zog die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 4. Au gust 2023 (Urk. 2) lite pendente noch vor Erstatten der Beschwerdeantwort in Wie dererwägung und ersetzte sie durch die Verfügung vom 21. August 2023 (Urk. 8 ).
Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen wel che Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Be schwerdebehörde Stellung nimmt. Entspricht der Entscheid einer solchen – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundenen (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung den Begehren der beschwerdeführenden Partei nicht, ist das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos, sondern weiter zu füh ren.
Weil sich durch den Wiedererwägungsentscheid, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2023 (Urk. 8), vorliegend der Nachzahlungsbetrag an die Be schwer deführerin ver rin ger te, stellt diese zweite Verfügung indes bloss einen An trag an das Gericht dar, wie zu ent scheiden ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 202 0 , Art. 53 N 90).
D ie Verfügung vom 21. Au gust 2023 (Urk. 8) ist nichtig ( vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge richts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; ferner BGE 127 V 228 E. 2b/ bb ). 3.3 3.3.1
Am 29. Juni 2023 informierte die Ausgleichskasse die Sozialhilfe Basel-Stadt da rüber , dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 An spruch auf Nachzahlungen der Invalidenversicherung in der Höhe von ins ge samt Fr. 41'698.-- habe (Urk. 14/2). Daraufhin stellte die Sozialhilfe Basel-Stadt am 14. Ju li 2023 innert der von der Ausgleichskasse angesetzten Frist mit tels des un terzeichneten Formulars zunächst Antrag auf Ver rech nung von Fr. 22'542.-- für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 202 2 und korrigierte am 28. Ju li 2023 den An trag auf Verrechnung auf Fr. 24'135.-- für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2023 (Urk. 14/2 und 14/3). Dem Verrechnungsantrag legte die Sozialhilfe Basel-Stadt den Klientenkontoauszug
ab April 2022 , da tie rend vom 14. Juli 2023, bei , welchem sich Einnahmen in der Höhe von Fr. 1'536.55 und Aus ga ben in der Höhe von Fr. 48'688.65
entnehmen lassen , mit hin ein Saldo von
Fr. - 47'152.10 re sul tiert (Urk. 14/2 S. 3-5 ; vgl. auch den Ver rech nungsnachweis, Urk. 14/4 und 14/7 ). 3.3.2
Die Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, stellte am 18. August 2023 ebenfalls in nert der von der Aus gleichskasse angesetzten Frist mittels des unterzeichneten For mulars Antrag auf Verrechnung von Fr. 15'343.60 für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. März 2022 (Urk. 14/6). Sie legte den Klientenkontoauszug ab Juni 2021 , datierend vom 18. August 2023 bei, welchem sich Einnahmen in der Höhe von 103.15 und Ausgaben in der Höhe von Fr. 15'446.75
entnehmen lassen , mit hin ein Saldo von
Fr. -15'343.60
resultiert ( Urk. 14/6 S. 3 ; vgl. auch den Ver rech nungs nachweis, Urk. 14/7 ). 3.4
Die beiden Verrechnungen (an die Sozialhilfe Basel-Stadt sowie an die Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste) erfolgten aufgrund des dafür vorgesehenen Formulars und der beigelegten Kontoauszüge
(Urk. 14/2 f. und 14/6) sowie gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen (vgl. E. 1.3 und 1.4) .
Den Kontoauszügen sind überdies die einzelnen Ausgaben sowie die Gesamtausgaben im Un ter stützungs zeit raum sowie die Differenz zu den Einnahmen zu entnehmen , wes halb kein An lass besteht, an der jeweiligen Berechnung des Rückforderungs be tra ges zu zwei feln.
Im Übrigen wären Streitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rück er stat tungs forderung zwischen der Beschwerdeführerin und der /den Vor schuss leis ten den auszutragen. Die IV-Stelle ist demgegenüber nicht befugt, da rüber zu be fin den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2013 vom
30. Sep tem ber 2013 E. 5.2; fer ner Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Art. 50 N
E. 16 ).
Die Beschwerdeführerin bringt dies be züglich nichts
vor respektive hat aktenausweislich nichts Entsprechendes
vorgebracht, weshalb es im vorliegenden Verfahren damit sein Bewenden hat . 3.5
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als junge Erwachsene nichts zurückzuzahlen habe (vgl. E. 2.2 ; Urk. 1 ), ist an zu mer ken, dass das Sozialhilfegesetz Basel-Landschaft in § 14a Abs. 1 zwar eine Be frei ung von der Rücker stattungspflicht für junge Erwachsene
bis zum voll en de ten 25. Le bens jahr vor sieht, sich diese Bestimmung indes ausdrücklich auf § 13 Abs. 1 (Rücker stattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse) bezieht, nicht je doch auf den vor liegend einschlägigen § 12 des Sozialhilfegesetzes Basel-Land schaft (Rück er stat tung aufgrund Leistungen Dritter) .
Dem gegenüber sieht das Sozialhilfegesetz Basel-Stadt in § 17 Abs. 2 vor, dass wirt schaftliche Hilfe, die jemand vor dem voll endeten 18. Altersjahr bezogen hat, vom Unterstützten selbst nicht zurückge fordert werden darf. Abs. 3 derselben Be stim mung sieht darüber hinaus vor, dass wirtschaftliche Hilfe, die jemand bis zum Ab schluss der ersten Berufsausbildung bezogen hat, vom Unterstützten nicht zu rück gefordert werden darf, soweit sie für die Kosten der ordentlichen beruflichen Erst ausbildung ausgerichtet wurde. Indes sind vor liegend weder § 17 Abs. 1 noch Abs. 2 einschlägig.
So hatte die Beschwerdeführerin einerseits das 18. Le bens jahr im Zeitraum der von der Sozialhilfe Basel-Stadt ausgerichteten Sozialhilfe leis tun gen (April 2022 bis Mai 2023) bereits überschritten , andererseits lässt sich dem Klientenkontoauszug nicht ent nehmen, dass ihr in diesem Zeitraum wirt schaft liche Hilfe für die Kos ten der ordentlichen beruflichen Erstausbildung aus ge rich tet worden wäre (vgl. Urk. 14/2) , was im Übrigen aufgrund des Um stan des be stä tigt wird , dass ihr während dieser Zeit eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wur de . 3.6
Im Ergebnis
sind die vorgenommene n Verrechnung en mit den Sozial hilfe leis tun gen der So zialhilfe Basel-Stadt in der Höhe von Fr. 24'135.-- und der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, in der Höhe von Fr. 15'343.60 nicht zu beanstanden . Die angefochtene Verfügung ist daher – wie von der IV-Stelle sinngemäss bean tragt – dahingehend abzuändern , als festgestellt wird, dass neben der Dritt aus zah lung an die Sozialhilfe Basel-Stadt auch eine solche an die Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, im Umfang von Fr. 15'343.60 zu erfolgen hat, womit sich der an die Versicherte zu bezahlende Betrag auf Fr.
2'255.40 reduziert. 4.
Da die vorliegende Streitsache nicht die Bewilligung oder Verweigerung von In validenversicherungsleistungen betrifft (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Ver fah ren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si che rung [ IVG ] ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung vom 4.
August 2023 wird dahingehend ab geändert, dass die IV-Stelle verpflichtet wird, auch an die Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, eine Drittauszahlung vorzunehmen. Dies im Umfang von Fr.
15'343.60, wo mit sich der an die Versichert e zu bezahlende Betrag auf Fr.
2'255.40 verringert. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel - Sozialberatung Y.___ , Y.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00389
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
22. August 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom
4. August 2023 sprach die Eidgenössische Invaliden ver si che rung, IV-Stelle Zürich, der 1999 geborenen X.___
rückwirkend ab 1. Ju ni 2021 bis 31. Juli 2023 eine befristete ganze Invalidenrente zu
(Urk. 14/ 5 [= Urk. 2]). Weil die Sozialhilfe Basel-Stadt am 14. Ju li 2023 (korrigiert am 28. Juli 2023) für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. Juni 202 3
eine Verrechnung bean tragt hatte (Urk. 14/2 f.), ver rechnete die IV-Stelle die Nachzahlung von Fr. 41'698.-- im Um fang von Fr. 24'135.-- mit von der Sozialhilfe Basel-Stadt er brachten Sozialhilfel eis tun gen (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 14/4) . 1.2
Am 18. Au gust 2023 bean trag te die Gemeinde
Y.___ , Soziale Dienste, für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. März 2022 eben falls ei ne Ver rechnung (Urk. 14/6). Da raufhin zog die IV-Stel le die Ver fü gung vom 4. Au gust 2023 (Urk. 2) in Wi e der erwägung , be stätigte mit Verfügung vom 21. Au gust 2023 den Anspruch der Ver sicherten auf eine befristete ganze In va li den rente für die Zeit vo m
1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 und verrechnete die Nach z ah lung von Fr. 41'698.-- im Umfang von Fr. 24'135.-- mit von der Sozialhilfe Ba sel-Stadt und im Umfang von Fr. 15'343.60 mit von der Gemeinde Y.___ , So ziale Dienste , erbrachten So zial hilfeleis tun gen (Urk. 14/8 [= Urk. 8 ]; vgl. auch Urk. 14/7). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. August 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom
15. August 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei ihr die ge samte Nachzahlung im Umfang von Fr. 41' 6 98.-- auszubezahlen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 (Urk. 12) unter
Bei lage
ei ner Stellungnahme der Ausgleichskasse
Arbeitgeber Basel vom 10. Ok to ber 2023 (Urk. 13) auf Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Ok to ber 2023 ord nete das hie sige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 15) ; die Be schwer de füh rerin reichte innert Frist kei ne Replik ein , wo rüber die IV-Stelle mit Ver fügung vom 12. De zem ber 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des So zial ver sicherers
unter anderem der öffentlichen Fürsorge
abgetreten werden , so weit diese Vor schuss zah lun gen leiste t .
Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) sieht wei ter vor, dass öffentliche Fürsorgestellen , welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschuss leis tun gen erbracht haben, ver langen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung ver rech net und an sie aus be zahlt
wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren An spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spä tes tens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. A ls Vor schuss leistungen
gelten unter ande rem die vertraglich oder aufgrund eines Ge setzes erbrachte n Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein ein deu tiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nach zahlung darf der bevorschussenden Stel le höchstens im Betrag der Vor schuss leistung und für den Zeitraum, in wel chem diese erbracht worden ist, aus be zahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IV V ). 1. 2
Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in je dem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vor gängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Viel mehr bleiben Art. 85 bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Ur teil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2-4.4 ; Meyer/Reich muth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invaliden ver si che rung IVG, 4. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2022, Art. 50 N 20 ). 1. 3
Rechtsgrundlage für die von der Sozialhilfe Basel-Stadt der Beschwerdeführerin er brachte Sozialhilfe ist das kantonale Sozialhilfegesetz (SG
890.100 ) . Dieses sieht in § 12 Abs. 2 vor, dass im Falle bevorschusster Versiche rungs leistungen die be tref fenden Ansprüche im Umfang der geleisteten Zah lun gen an die Sozialhilfe über gehen. Darüber hinaus legt § 16 des Sozialhilfegesetzes Basel-Stadt fest, dass die Sozial hilfe Anspruch auf Verrechnung res pektive Rückerstattung der vor schuss weise er brachten Leistungen hat, wenn der unterstütz t en Person nach träg lich für die Zeit spanne, in der sie öffentliche Unter stützung bezogen hat, Sozial ver si che rungs leistungen, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt de r be dürf ti gen Person die nen, ausgerichtet werden. 1.4
Rechtsgrundlage für die von der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, der Be schwerdeführerin erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die Sozial- und die Ju gendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; SGS 850). § 12 des Sozial hilfe ge setzes
Basel-Landschaft legt fest, dass die unterstützte Person verpflichtet ist, be zo gene Unter stüt zun gen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich ge setzliche oder ver tragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zu fliessen (Abs. 1). Das unterstützende Gemeinwesen kann die Leistungen Dritter di rekt bei die sen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung ver rech nen (Abs. 2). 2. 2.1 2.1.1
Mit Verfügung vom 4. August 2023 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rück wirkend ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 eine befristete ganze Invalidenrente zu und verrechnete die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 41'698.-- mit von der So zial hilfe Basel-Stadt erbrachten Vorschussl eistungen im Umfang von Fr. 24'135.-- und hi e lt fest, es werde eine Drittauszahlung vorgenommen (Urk. 2).
Mit der die Verfügung vom 4. August 2023 ersetzenden Verfügung vom 21. Au gust 2023 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 und verrechnete die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 41'698.-- sowohl mit von der Sozialhilfe Basel-Stadt erbrachten Vorschussl eistungen im Umfang von Fr. 24'135.-- wie auch mit von der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, er brach ten Vorschussl eis tun gen im Umfang von Fr. 15'343.60 , und hielt abermals fest, es würden Dritt aus zah lun gen vorgenommen (Urk. 8). 2.1.2
Die Ausgleichskasse führte er gän zend mit Schreiben vom 10. Ok tober 2023 unter Ver weis auf § 16 des So zial hil fegesetzes Basel-Stadt sowie § 12 des Sozial hil fe ge setzes Basel-Landschaft aus , die Nachzahlung der Invalidenrente sei perio den ge recht mit den Leistungen der Sozialbehörden verrechnet worden, wel chen ein ge setzlicher Rück for de rungs an spruch zustehe. Mithin sei die Ver rech nung zu Recht erfolgt; was die Be schwer de führerin dagegen vorbringe, sei un erheblich (Urk. 13). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Verfügung vom 4. August 2023 im We sentlichen vor, es sei ihr Recht, dass die gesamte Nachzahlung im Umfang von Fr. 41'698.-- an sie ausbezahlt werde. Sowohl von der Stadt Z.___ , Soziale Dienste, wie auch von der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, sei ihr mitgeteilt wor den, dass sie als junge Erwachsene (unter 25 Jahre alt) nichts zurück zu zah len habe , weshalb die IV-Stelle zu Unrecht eine Drittauszahlung vorgenommen ha be (Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verrechnung mit den Sozialhilfe leistungen der So zialhilfe Basel-Stadt in der Höhe von Fr. 24'135.-- sowie der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, in der Höhe von Fr. 15'343.60 (Urk. 2 und 8) . 3.2
Die IV-Stelle zog die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 4. Au gust 2023 (Urk. 2) lite pendente noch vor Erstatten der Beschwerdeantwort in Wie dererwägung und ersetzte sie durch die Verfügung vom 21. August 2023 (Urk. 8 ).
Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen wel che Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Be schwerdebehörde Stellung nimmt. Entspricht der Entscheid einer solchen – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundenen (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung den Begehren der beschwerdeführenden Partei nicht, ist das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos, sondern weiter zu füh ren.
Weil sich durch den Wiedererwägungsentscheid, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2023 (Urk. 8), vorliegend der Nachzahlungsbetrag an die Be schwer deführerin ver rin ger te, stellt diese zweite Verfügung indes bloss einen An trag an das Gericht dar, wie zu ent scheiden ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 202 0 , Art. 53 N 90).
D ie Verfügung vom 21. Au gust 2023 (Urk. 8) ist nichtig ( vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge richts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; ferner BGE 127 V 228 E. 2b/ bb ). 3.3 3.3.1
Am 29. Juni 2023 informierte die Ausgleichskasse die Sozialhilfe Basel-Stadt da rüber , dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2023 An spruch auf Nachzahlungen der Invalidenversicherung in der Höhe von ins ge samt Fr. 41'698.-- habe (Urk. 14/2). Daraufhin stellte die Sozialhilfe Basel-Stadt am 14. Ju li 2023 innert der von der Ausgleichskasse angesetzten Frist mit tels des un terzeichneten Formulars zunächst Antrag auf Ver rech nung von Fr. 22'542.-- für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 202 2 und korrigierte am 28. Ju li 2023 den An trag auf Verrechnung auf Fr. 24'135.-- für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2023 (Urk. 14/2 und 14/3). Dem Verrechnungsantrag legte die Sozialhilfe Basel-Stadt den Klientenkontoauszug
ab April 2022 , da tie rend vom 14. Juli 2023, bei , welchem sich Einnahmen in der Höhe von Fr. 1'536.55 und Aus ga ben in der Höhe von Fr. 48'688.65
entnehmen lassen , mit hin ein Saldo von
Fr. - 47'152.10 re sul tiert (Urk. 14/2 S. 3-5 ; vgl. auch den Ver rech nungsnachweis, Urk. 14/4 und 14/7 ). 3.3.2
Die Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, stellte am 18. August 2023 ebenfalls in nert der von der Aus gleichskasse angesetzten Frist mittels des unterzeichneten For mulars Antrag auf Verrechnung von Fr. 15'343.60 für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. März 2022 (Urk. 14/6). Sie legte den Klientenkontoauszug ab Juni 2021 , datierend vom 18. August 2023 bei, welchem sich Einnahmen in der Höhe von 103.15 und Ausgaben in der Höhe von Fr. 15'446.75
entnehmen lassen , mit hin ein Saldo von
Fr. -15'343.60
resultiert ( Urk. 14/6 S. 3 ; vgl. auch den Ver rech nungs nachweis, Urk. 14/7 ). 3.4
Die beiden Verrechnungen (an die Sozialhilfe Basel-Stadt sowie an die Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste) erfolgten aufgrund des dafür vorgesehenen Formulars und der beigelegten Kontoauszüge
(Urk. 14/2 f. und 14/6) sowie gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen (vgl. E. 1.3 und 1.4) .
Den Kontoauszügen sind überdies die einzelnen Ausgaben sowie die Gesamtausgaben im Un ter stützungs zeit raum sowie die Differenz zu den Einnahmen zu entnehmen , wes halb kein An lass besteht, an der jeweiligen Berechnung des Rückforderungs be tra ges zu zwei feln.
Im Übrigen wären Streitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rück er stat tungs forderung zwischen der Beschwerdeführerin und der /den Vor schuss leis ten den auszutragen. Die IV-Stelle ist demgegenüber nicht befugt, da rüber zu be fin den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2013 vom
30. Sep tem ber 2013 E. 5.2; fer ner Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Art. 50 N 16 ).
Die Beschwerdeführerin bringt dies be züglich nichts
vor respektive hat aktenausweislich nichts Entsprechendes
vorgebracht, weshalb es im vorliegenden Verfahren damit sein Bewenden hat . 3.5
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als junge Erwachsene nichts zurückzuzahlen habe (vgl. E. 2.2 ; Urk. 1 ), ist an zu mer ken, dass das Sozialhilfegesetz Basel-Landschaft in § 14a Abs. 1 zwar eine Be frei ung von der Rücker stattungspflicht für junge Erwachsene
bis zum voll en de ten 25. Le bens jahr vor sieht, sich diese Bestimmung indes ausdrücklich auf § 13 Abs. 1 (Rücker stattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse) bezieht, nicht je doch auf den vor liegend einschlägigen § 12 des Sozialhilfegesetzes Basel-Land schaft (Rück er stat tung aufgrund Leistungen Dritter) .
Dem gegenüber sieht das Sozialhilfegesetz Basel-Stadt in § 17 Abs. 2 vor, dass wirt schaftliche Hilfe, die jemand vor dem voll endeten 18. Altersjahr bezogen hat, vom Unterstützten selbst nicht zurückge fordert werden darf. Abs. 3 derselben Be stim mung sieht darüber hinaus vor, dass wirtschaftliche Hilfe, die jemand bis zum Ab schluss der ersten Berufsausbildung bezogen hat, vom Unterstützten nicht zu rück gefordert werden darf, soweit sie für die Kosten der ordentlichen beruflichen Erst ausbildung ausgerichtet wurde. Indes sind vor liegend weder § 17 Abs. 1 noch Abs. 2 einschlägig.
So hatte die Beschwerdeführerin einerseits das 18. Le bens jahr im Zeitraum der von der Sozialhilfe Basel-Stadt ausgerichteten Sozialhilfe leis tun gen (April 2022 bis Mai 2023) bereits überschritten , andererseits lässt sich dem Klientenkontoauszug nicht ent nehmen, dass ihr in diesem Zeitraum wirt schaft liche Hilfe für die Kos ten der ordentlichen beruflichen Erstausbildung aus ge rich tet worden wäre (vgl. Urk. 14/2) , was im Übrigen aufgrund des Um stan des be stä tigt wird , dass ihr während dieser Zeit eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wur de . 3.6
Im Ergebnis
sind die vorgenommene n Verrechnung en mit den Sozial hilfe leis tun gen der So zialhilfe Basel-Stadt in der Höhe von Fr. 24'135.-- und der Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, in der Höhe von Fr. 15'343.60 nicht zu beanstanden . Die angefochtene Verfügung ist daher – wie von der IV-Stelle sinngemäss bean tragt – dahingehend abzuändern , als festgestellt wird, dass neben der Dritt aus zah lung an die Sozialhilfe Basel-Stadt auch eine solche an die Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, im Umfang von Fr. 15'343.60 zu erfolgen hat, womit sich der an die Versicherte zu bezahlende Betrag auf Fr.
2'255.40 reduziert. 4.
Da die vorliegende Streitsache nicht die Bewilligung oder Verweigerung von In validenversicherungsleistungen betrifft (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Ver fah ren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si che rung [ IVG ] ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung vom 4.
August 2023 wird dahingehend ab geändert, dass die IV-Stelle verpflichtet wird, auch an die Gemeinde Y.___ , Soziale Dienste, eine Drittauszahlung vorzunehmen. Dies im Umfang von Fr.
15'343.60, wo mit sich der an die Versichert e zu bezahlende Betrag auf Fr.
2'255.40 verringert. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel - Sozialberatung Y.___ , Y.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme