Sachverhalt
1. 1.1
Die 1966 geborene X.___ meldete sich am
30. August 2012 unter Hin weis auf eine seit dem Jahr 2005 bestehende Depression erstmals bei der So zial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch geführt (Urk. 5/6 f.) und medi zi nische (Urk. 5/11) sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen getätigt hatte ( Urk. 5/14 ), gewährte sie mit Mitteilungen vom 20. und 21. Februar 2013 Be ra tung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes im Rah men von Frühinterventionsmassnahmen ( Urk. 5/21 f.; vgl. auch Zielvereinbarung vom 20. Februar 2013 [Urk. 5/23] ) und schloss diese Massnahme mit Mitteilung vom 13. Juni 2013 ab (Urk. 5/25). 1.2
Am 8 . Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 30 Jah ren andauernde schwere Migräne abermals bei der IV-Stelle zum Leis tungs be zug an (Urk. 5/29-32). Die IV-Stelle führte erneut ein Stand ort ge spräch
(Urk. 5/34) , zog das vom beruflichen Vorsorgeversicherer ver an lasste ver si che rungs psychiatrische Gutachten vom 17. Juli 2013 bei (Urk. 5/37) und tä tigte me di zinische (Urk. 5/40 , 5/43 , 5/47 ) sowie beruflich-erwerbliche Ab klä run gen (Urk. 5/42) . Mit Mitteilung vom 27. April 2022 teilte die IV-Stelle der Ver si cher ten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 5/48).
Am 24. Oktober 2022 veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begut ach tung der Versicherten in den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie (Urk. 5/53-65); die Gutachter erstatteten das neurologische und versicherungs psy chiatrische Gut ach ten am 28. April 2023 (Urk. 5/66) . Nach durchgeführtem Vor be scheid ver fah ren (Vorbescheid vom 16. Mai 2023 [Urk. 5/68]; Einwand vom
16. Juni 2023 [Urk. 5/74; vgl. auch Urk. 5/71-73]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 29. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Inva li den rente (Urk. 2 [= Urk. 5/77]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2023 Beschwerde und beantragte eine Teilrente der Invalidenversicherung, da aufgrund ihrer ge sund heitlichen Situation eine Leistungsminderung von 40 % bestehe (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Be tracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausge schöpf t sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Inva li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad von 40- 50 % gelten folgende pro zentuale Anteile : zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) . 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 ; 143 V 409 E. 4.5.2 ; 141 V 281 E. 2.1 ; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In va li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2 ;
1 43 V 409 E. 4.2.1 ; 141 V 281 E. 3.7 ; 13 9 V 547 E. 5.2 ; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine ; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Än de rung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechts kräf tige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs be ruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit den je nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revi dier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Be deu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3 ; 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho den wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2 ; 130 V 343 E. 3.5 ; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die le diglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1 ; 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Be fund lage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1 ; 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendenden Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der gesundheit lichen Situation bestehe
aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine nicht zu kumulierende Leistungsminderung von jeweils 20 %, woraus ein
ren ten aus schlies sen der Invaliditätsgrad von 20 % resultiere . Daran änderten die mit dem Ein wand ein gereichten medizinischen Unterlagen nichts, zumal diese keine me di zinischen Informationen enthielten , welche nicht bereits berücksich tigt wor den seien. Viel mehr seien s ämtliche vorhandenen Berichte detailliert be ur teilt wor den und in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
12. September 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, gemäss dem Gutachten seien bei der Beschwerdeführerin eine Migräne ohne Aura seit dem 20. Lebensjahr sowie eine Neurasthenie diagnostiziert worden, wo durch je weils die Leis tungsfähigkeit um 20 % vermindert werde . Indes sei der Grad der Ar beitsunfähigkeit beim Zusammentreffen verschiedener Gesund heits be einträch ti gungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel über schnei den wür den, aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärzt li chen Gesamtbe ur teilung zu bestimmen; eine blosse Addition sei demgegenüber nicht zulässig. Da gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die Arbeits un fähig keiten nicht zu kumulieren und das Gutachten beweiskräftig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente
( Urk. 4). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Gut ach ten würden
zwei voneinander unabhängige Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt, entsprechend bescheinigten beide Gutachter eine Ar beits unfähigkeit von jeweils 20 % in ihrem Fachbereich. Es sei daher unver ständ lich, wes halb die Leistungsminderung aufgrund der Migräneattacken im Umfang von 20 % und diejenige aufgrund der Neurasthenie im Umfang von 20 % im Ge samt gut achten nicht ku mu liert würde n . Darüber hinaus sei es willkürlich und aus dem Zusammenhang gerissen, wenn der neurologische Gutachter behaupte, nicht die Migräne
stehe
im Vordergrund. Auch sei widersprüchlich, dass die ak tu elle Tä tig keit als optimal angepasst eingestuft werde, die Gutachter jedoch eine 80%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar erachteten, was umso mehr gelte, als die dies be züg lichen Angaben der behandelnden Ärzte vollkommen ignoriert worden seien. Fest stehe, dass sie seit Jahren an beide n Krankheiten leide und das ak tuelle Ar beitspensum im Umfang von 60 % gerade noch bewältigen könne
(Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt. Die IV-Stelle veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 5/66), nahm diverse Be richte zu den Akten (Urk. 5/37, 5/40, 5/42, 5/43, 5/47) und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor ( Urk. 5/67 S. 4-7 und Urk. 5/76 S. 2 f. ). Damit ist sie unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
8. Februar 2022 ( Urk. 5/29 ) materiell eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerde führerin – ge sund heitliche Umstände, erwerbliche Faktoren – seit Erlass der Mitteilung vom 13. Juni 2013 (Urk. 5/25) anspruchsrelevant verändert haben . 3.2 3.2.1
Anlässlich der IV-Anmeldung vom 30. September 2012 gab die Beschwer de füh re rin an, seit 2005 an Depressionen zu leiden und deshalb in psychiatrischer Be hand lung bei Dr.
med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, zu stehen (Urk. 5/3/5). Gemäss dem Protokoll über das Erstgespräch vom 25. Ok tober 2012 machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe abgesehen von zwei Praktika in den Jahren 1999 und 2000 nie zu 100 % gearbeitet, bei vol ler Gesundheit würde sie heute 80 % arbeiten, die restlichen 20 % benötige sie, um den Haushalt zu erledigen. Aktuell arbeite sie zu 60 % (20 % Ein schrän kung bezogen auf das 80 %-Pensum). Ihre Kinder seien 1986 (aus erster Ehe) und 2001 ( aus zweiter Ehe) geboren (Urk. 5/7/2-3, 5). Folglich ging die IV-Stelle in An wendung der gemischten Methode davon aus, die Beschwerdeführerin sei 80 % als Erwerbstätige und 20 % als im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige zu qua lifizieren (Urk. 5/27 S. 3).
Die IV-Stelle zog einen Bericht von Dr. med. Y.___ vom 30. Oktober 2012 bei (Urk. 5/11). Die Fachärztin, bei der die Beschwerdeführerin von November 2005 bis September 2007 in regelmässiger Behandlung stand, in den Jahren 2008 und 2009 ein paar Sitzungen hatte und seit Februar 2010 wieder regelmässig monat liche Sitzungen hatte (Urk. 5/11/5), diagnostizierte mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit: - R ezidivierende kurze depressive Episode (ICD-10: F38.10) bestehend seit 5 à 10 Jahren , DD Dysthymia (ICD-10: F34.1) - A kzentuierte Persönlichkeitszüge bzw . starke Neurotisierung mit
Ver sor gungs-Autarkiekonflikt und Bettsucht (ICD-10: Z73.1) - L ow- Dose
Benzodiazepinabhän g igkeit (ICD-10: F13.25) - A nhaltende psychosoziale Belastungssituation mit andauernder
Kon flikt haf tigkeit/Ambivalenz in Ehe/Partnerschaft, Probleme in der
Erziehung bei der Söhne und Probleme aufgrund psychischer Störung der
Mutter und der Schwester (ICD-10: Z63.0; Z63.7) .
Die Ärztin führte aus, gegenwärtig liege keine Arbeitsunfähigkeit (im auf 60 % re du zier ten Arbeitspensum) vor. Da die kurzen depressiven Episoden aber regel mässig wie der kehrten, entspreche die Gesamtzahl der depressiven Tage bei der Pa tientin schät zungsweise vier bis sechs Wochen im Jahr. In dieser Zeit sei sie dann 20 à 50 % arbeitsunfähig (Urk. 5/11/9). Im Haushaltsbereich sei die Be schwer de füh re rin uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/11/10). 3.2.2
Im Erstanmeldungsverfahren erwähnte die Beschwerdeführerin die Migräne in der IV-Anmeldung nicht (E. 3.2.1). Sie machte gegenüber dem Job Coach am 30. April 2013 geltend, wenn sie am Morgen Migräne habe, melde sie sich beim Vorgesetzten und gehe dann später, wenn die Medikamente wirkten, zur Arbeit (Urk. 5/24 S. 1 unten, Urk. 5/24 S. 11). In den weiteren, zahlreich protokollierten Ge sprächen der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin, u nter a nderem auch Ge spräche am runden Tisch, wurde die Migräne nicht thematisiert (Urk. 5/1-26). Der Arbeitgeber (Kantonales Steueramt) äusserte am 17. Januar 2013, die Be schwer de führerin komme ca. einmal pro Monat wegen Migräneattacken später zur Ar beit, dies werde im Betrieb akzeptiert (Urk. 5/24 S. 6 [= Urk. 5/26 S. 7]). 3.2.3
Nach Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 5/7, 5/10) sowie Mass nah men der Arbeitsplatzerhaltung mit einem Job-Coaching (Urk. 5/22-24) entschied die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Juni 2013, die Arbeitsvermittlung sei er folg reich abgeschlossen, es sei der Beschwerdeführerin möglich, ein renten aus schlies sen des Einkommen zu erzielen (Urk. 5/25). Eine beschwerdefähige Verfügung ver langte die Beschwerdeführerin nicht. 3.2.4
Der IV-Stelle war bekannt, dass die BVK Personalvorsorge ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag gegeben hatte (Urk. 5/26/6, 5/27/2), doch wurde dieses erst am 17. Juli 2013 von med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, erstattet (und im Neuanmeldungsverfahren von der BVK bei ge zogen; Urk. 5/36 f.). Die Beschwerdeführerin machte am 18. Oktober 2012 gel tend, sie habe seit 20 Jahren einmal wöchentlich auftretende Migräne, mit einem Fehl tag in zwei Monaten, im Übrigen sei sie immer gesund gewesen (Urk. 5/37 S. 9 «Medizinische Anamnese», Urk. 5/37 S. 12 Ziffer 3.1). In der weiteren, sehr aus führlichen Befragung gab sie gegenüber der Gutachterin an, sie werde wegen der Migräne seit 10 Jahren von Dr. A.___
im Kopfwehzentrum in der B.___ -Klinik behandelt (Urk. 5/37 S. 11 «aktuelle Behandlungen»). Weitere Aus füh run gen zum Thema Migräne finden sich im Gutachten nicht.
Dr. Z.___ stellte die Diagnose: rezidivierende kurze depressive Episoden ( ICD-10: F.38.10), Abhängigkeit von Benzodiazepinen ( Temesta ), ständiger Sub stanz ge brauch ( ICD-10: F.13.25), Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen (as the nischen) Anteilen ( ICD-10: Z73.1). Die Gutachterin führte aus, bezogen auf ein 100%iges Pensum bestehe keine generelle Berufsunfähigkeit. Die Be schwerde füh rerin habe aktuell ein 80 %-Pensum. Die bisher eingeforderte Reduktion von 20 % (bis auf 60 %) basiere auf psychosozialen Faktoren und nicht auf einer psy chischen Störung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 5/37 S.17). 3.3 3.3.1
In der (Neu)Anmeldung vom 1. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin gel tend, sie arbeite nach wie vor zu 60 % als Steuerkommissärin beim kantonalen Steuer amt (Urk. 5/29 S. 6). Seit 30 Jahren leide sie an schwerer Migräne und werde deswegen seit Januar 2005 am Kopfwehzen trum behandelt. Weiter führte sie eine Depression, Migräne an, die von Januar 2010 bis Januar 2015 von Dr. med. Y.___ behandelt worden sei, jetzt von Dr. C.___
(Urk. 5/29 S. 6 f. , Urk. 5/34 S. 2). Anlässlich des Erstgespräches mit der IV-Stelle führte die Be schwer deführerin aus, sie habe ungefähr zwei Mal in der Arbeitswoche einen Mi grä neanfall und müsse deshalb zu Hause bleiben und im Dunkeln liegen und schla fen. Sie habe seit Jahren immer wieder sehr viele kurze Fehlzeiten. Einen hal ben Tag vor dem Migräneanfall habe sie eine depressive Phase, Kon zen tra tions störungen (Urk. 5/34 S. 2).
Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige (Urk.
5/67 S.
3 unten, Urk. 5/76 S.
3 unten). Der Statuswechsel wurde nicht weiter be gründet, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage gestellt (Urk. 1). An gesichts der Tatsache, dass ihr jüngerer Sohn 2001 geboren ist, sie sich von ihrem zweiten Ehemann getrennt hat und mit dem neuen Lebenspartner eine Z wei-Zimmer-Wohnung teilt (Urk.
5/66 S.
19,
40), ist nicht erkennbar, weshalb sie als gesunde Person ohne Erziehungsaufgaben hypothetisch nicht voll er werbs tätig sein sollte, zumal das Steueramt sie zu 100
% anstellen würde (Urk. 5/42/7). Mit dem Statuswechsel von Teil- zu Vollerwerbstätiger liegt ein Revisionsgrund vor, der es gebietet, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (E.
1.6 hiervor). 3.3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie; Dres . D.___ und E.___ erstatteten ihr Gut achten am 28. April 2023 (Urk. 5/66). 3.3. 3
Dr. E.___
nannte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 5/66 S. 15-33) als Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura seit un ge fähr dem 20. Lebensjahr (S. 29). Er führte aus, der episodische, seit dem 20. Le bensjahr bestehende Kopfschmerz erfülle die diagnostischen Kriterien einer Migräne ohne Aura, auch wenn es sich aktuell bloss um einen massig stark drü ckenden Kopfschmerz handle. Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei normal, ein Medikamentenüberkonsum liege nicht vor. In Bezug auf die vor han denen Vorakten ergäben sich etliche Widersprüche in Bezug auf die fest ge stellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resul tie ren den Ar beits unfähigkeiten , beginnend mit der ersten Anmeldung bei der IV-Stel le, in wel cher ausschliesslich eine Depression angegeben, nicht jedoch die Kopf schmer zen erwähnt worden seien. Im versicherungspsychiatrischen Gut ach ten aus dem Jahr 2013 werde angeführt, die Reduktion des Arbeitspensums sei aus psy cho so zialen und nicht aus psychiatrischen
Gründen erfolgt , wohingegen dem Arbeit ge berfragebogen zu entnehmen sei, dass die Reduktion aufgrund der Mi gräne und einer mittelschweren Depression und in Absprache mit der behan delnden Psy chia terin erfolgt sei, welche indes in den Berichten vom Oktober 2012 und vom Feb ruar 2022 über keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chischen Gründen berichte. Überdies habe die Versicherte über eineinhalb Jahre in einem Pensum von 80 % gearbeitet, auch aktuell gebe sie an, dass sie sich ein hö heres Pensum nicht zumute aus Angst vor dem zunehmenden Druck. Hingegen füh re sie aus, während des höheren Pensums nicht unter vermehrten Migräne at ta cken ge litten zu haben, sondern abends er schöpf t gewesen zu sein, was vom ak tuell be handelnden Psychiater als das am meisten beeinträchtigende Symptom be schrie ben werde , welches nicht bloss nach der Arbeit , sondern bereits morgens vor han den sei. Vor diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass im Rahmen der aktu ellen An mel dung bei der IV-Stelle die Migräne im Vordergrund stehe, zumal sich diese gemäss aktenmässigem Verlauf und der aktuellen anamnestischen Angaben unter der Behandlung mit Aimovig seit rund zwei Jahren deutlich gebessert habe, so dass nun
ungefähr einmal pro Woche eine Migräneattacke auftrete, vor der Be handlung hingegen ungefähr drei Mal pro Woche.
Aus diesem Grund sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die behandelnden Ärzte bei einer Erhöhung des Ar beitspensums eine Zunahme der Migräneattacken in Aussicht stellen würden, ob wohl die Versicherte einerseits selber ausführe, während des 80 %-Pensums nicht unter vermehrten Migräneattacken gelitten zu haben , und andererseits ihr Pen sum in einem Zeit punkt reduziert habe, in welchem die Migräne deutlich im Hintergrund gestanden habe, entsprechend die Reduktion nicht durch die Mi grä ne bedingt gewesen sei . Angesichts dessen erscheine aus neu ro logischer Sicht die ge naue Zuordnung der geklagten Symptome zu der Mi gräne als neuro lo gischem Lei den und einer allfälligen psychiatrischen Diagnose nicht ganz ein fach. Unter der Annahme eines durch die Migräne bedingten Ar beits aus falles von einem Tag pro Woche resultiere indes eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für die ak tuell aus ge übte Tätigkeit, wobei keine weitere Einschränkung der Leis tungs fähig keit bestehe. Die se Arbeitsfähigkeit gelte zudem auch für andere Tätig keiten, da die Migräne nach vollziehbar die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten ein schränken kön ne (S. 25-27). 3.3. 4
Im p sychiatrische n Teilgutachten (Urk. 5/66 S. 33-47) nannte Dr. D.___ als Dia gnose eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und hielt fest , alternativ könne ge mäss Einschätzung der ehemaligen behandelnden Psychiaterin von einer Per sön lich keitsakzentuierung mit asthenischen Anteilen gesprochen werden. Er führte aus, während der gesamten Untersuchung habe eine angemessene, freundliche und offene Gesprächsatmosphäre geherrscht. Die Versicherte sei aufmerksam, gut kon zentriert, es bestünden keine Einbussen der kognitiven Leistung oder Wahr neh mungsstörungen, das formale und inhaltliche Denken weise keine Patho lo gika auf. Es hätten sich bei der Darstellung der Lebenssituation und des Alltags keine Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Der Antrieb sei normal, der aktuell zu beobachtende psychiatrische Befund sei ohne Auf fäl lig keiten, eine gewisse selbstlimitierende und defizitorientierte Darstellungsweise sei mit einer Persönlichkeitsakzentuierung mit asthenischen und «neurotischen» An teilen vereinbar. U nter Berücksichtigung der Vorakten sowie der persönlichen Un tersuchung wer de nachvollziehbar, dass sich die Versicherte in einer schwie rigen Situation befinde. Sie habe über viele Jahre hinweg eine beschränkte Ar beits tätigkeit er bracht und dabei wechselnde , grenzwertig als krankheitswertige Be schwerden zu be zeichnende psychische Auffälligkeiten geboten. Die Symp to matik habe Be schwer den aus den Bereichen Depressivität, Antriebsarmut, soziale Ängstlichkeit und vereinzelt Zwangsgedanken widergespiegelt, so dass von einer Vul nerabilität respektive Veranlagung für das Erleiden psychischer Symptome aus gegangen werde. Indes sei aufgrund der guten Behandelbarkeit, des wechsel haften Verlaufes und der langen Intervalle, in denen keine Beschwerden vor ge le gen und keine Be handlungen angegeben worden seien, von einer nicht aus ge präg ten und gra vierenden Symptomatik zu sprechen. Dies sei nachvollziehbar ge worden, als die Ver sicherte eine Verschlechterung ihrer Lebenssituation an ge ge ben habe, da ihr Ex-Mann keine Unterhaltszahlungen leisten und sie ver pflich ten wolle, in einem vollzeitlichen Pensum zu arbeiten, sie allerdings bloss ein 60 %-Pensum als zu mutbar erachte. Die Limitation betreffe die Migräne, an de rer seits unspezifische Symptome , welche mehrheitlich mit Belastungsintoleranz und sozialer Ängstlich keit sowie Er schöpf ung einhergehen würden. So sei der Kon takt mit fremden Men schen für sie schwierig, bereits die Vorstellung uner freu licher Telefonate führe zu Schweissausbrüchen. Der Beschwerdeschilderung, wel che mit den do ku men tierten Behandlungen zusammenpassen würden, stün den indes die Ak ti vitäten in verschiedenen Lebensbereichen gegenüber, nämlich das abgeschlos sene Jura-Stu dium, die gross gezogenen beiden Söhne, mit denen sie guten Kon takt pflege , die langjährige Ehe, wäh rend welcher sie über Jahre hin weg eine pol nische Volkstanzgruppe besucht habe, mehrere aussereheliche sex uelle Be zie h ungen, die seit drei Jahren bestehende neue Partnerschaft mit dem ver bindenden Element südamerikanischer Tänze. Folglich ergebe sich eine allen falls gering gra dige Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit , so fern der neu ro logische Faktor der Migräne sowie die psychosozial belastende Si tuation be wusst ausser Acht gelassen werde. Folglich sei die Versicherte aus psy chiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (S. 41-46). 3.3. 5
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 5/66 S. 4-10) führten die Gut achter aus, aus neuro logischer Sicht bestehe bei der Versicherten seit dem 20. Le bensjahr eine Migräne ohne sichere Aurasymptomatik , welche in den letzten rund elf Jahren einen fluktuierenden Verlauf mit zuletzt einer Zunahme der Kopfweh häufigkeit genommen habe, durch die Behandlung mit Aimovig seit rund zwei Jahren indes wieder deutlich habe verbessert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei nachvollziehbar, dass sich die Versicherte in einer schwierigen Situation befinde und über viele Jahre hinweg wechselnde , grenzwertig als krankheitswer tige Beschwerden zu bezeichnende psychische Auffälligkeiten geboten habe .
In des sei aufgrund der guten Behandelbarkeit, des wechselhaften Verlaufes und der lan gen Intervalle ohne besondere Beschwerden und Symptome und ohne Be hand lungen nicht von einer ausgeprägten und gravierenden Symptomatik zu spre chen (S. 4 ) . Sowohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen oder fehlende P lausibilität, was auch für die Schil derung der Aktivitäten in den verschiedenen Lebensbereichen gelte (S. 5) . Die Gut achter attestierten der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in sämt lichen Tätigkeit und führten aus, die Arbeitsunfähigkeiten aus neuro lo gischer und psy chia trischer Sicht betrügen jeweils 20 % für sämtliche Tätigkeiten und würden sich nicht addieren. Mithin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für sämt liche Tätigkeiten , wobei die aktuelle Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht als optimal angepasst eingestuft werde und in einer anderen Tätigkeit nicht mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 6 f.) . 4. 4.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 3.3.1 ). Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Urk. 2) bei einer Arbeits fä hig keit von 80 % in der angestammten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Ent scheid auf das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ (vgl. E. 3.3) stützte . 4.2 4.2.1
Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ vom 28. April 2023 (Urk. 5/66) ver mag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.7). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Ab klärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Be schwer deführerin, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen er gibt (Urk. 5/66 S. 16-22 und S. 36-42).
Die Gutachter berücksichtigt en im Rah men ihrer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 5/66 S. 11-15) ins be son dere die ge klagten Beschwerden , setzt en sich mit diesen auseinander (Urk. 5/66 S. 16-21 und S. 36-40) , beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 5/66 S. 6-9, S. 30-32 und S. 45-47) und begründeten ihre Einschätzungen in nach voll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 5/66 S. 23 f., S. 25-27 und S. 44) . Mithin erscheint das Gutachten in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und be grün det, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2.2
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2) . So hielten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus drücklich fest, dass wohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung von jeweils 20 % vorliege, sich diese beiden Teilar beits un fähigkeiten jedoch nicht addierten, mithin aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege (Urk. 5/66 S. 6) . E in bi
- oder poly disziplinäres Gutachten bezweckt gerade , alle relevanten ge sundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln er gebenden Einschränkungen der Ar beits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu brin gen. Der abschliessenden, gesamt haften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt dann ein grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte er folgt. Ob sich die einzelnen aus meh reren Beeinträchtigungen resultierenden Ein schränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch me dizinische Problematik und Ein schätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abweicht, zumal dem Er mes sens spielraum der Experten Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2022 vom 26. Januar 202 3 E. 3.3). Anhaltspunkte dahingehend, dass die Ar beitsunfähigkeiten von 20 % zu kumulieren respektive von der gut ach ter lichen Einschätzung abzuweichen wäre , ergeben sich vorliegend keine, berücksichtig t en die Gutachter doch in der Zusammenschau beider Fachdisziplinen die Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % , womit es sein Bewenden hat .
Weiter erachtete Dr. E.___
im Rahmen seiner Exper tise die Migräne nicht als im Hintergrund stehend ; viel mehr gab er einzig wi e der, was die Beschwer de füh rerin anlässlich des offenen Interviews aus führte und der behandelnde Psychiater, PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 23. April 2022 fest hielt (Urk. 5/66 S. 16 , Urk. 5/47 S. 11 ) , bevor er sich anschliessend ge zielt mit der Kopf schmerz problematik
befasste (Urk. 5/66 S. 17 ff.) und
deren Aus wirkung auf die Ar beits fähigkeit in der medizinischen Be ur teilung mit Hilfe der erhobenen Un ter suchungsbefunde und in Ausein ander set zung mit den Vor ak ten einschätzte (Urk. 5/66 S. 23-28). Dabei setzte er sich ex plizit auch mit den An gaben der Ärzte des Kopfwehzentrums B.___ sowie von PD Dr.
C.___ aus einander und be grün dete, weshalb den darin be schrie be nen Arbeits un fä hig keiten nicht gefolgt wer den könne, wobei er seine ab wei chen de Einschätzung nicht bloss auf den ak ten mässigen Verlauf, sondern auch auf die eigenen An gaben der Beschwerde füh rerin stützte und dar legte, die Be schwer de führerin habe be reits während einer Zeit von eineinhalb Jahren in einem Pen sum von 80 % ge arbeitet, ohne dass es da bei zu vermehrten Migräneattacken ge kommen wäre , was auch von dieser selbst be stätigt werde. Auch habe sich die Kopf schmerz pro blematik in den ver gangenen zwei Jahren deutlich gebessert , wes halb nicht ganz einfach nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die durch die Migräne hervorgerufenen Fehl zeiten nicht versuchsweise nachhole (Urk. 5/66 S. 2 6-28 ) .
Entsprechend sei von ei ner Arbeits fähigkeit von 80 % aus zu gehen , was umso mehr gelte, als die Be schwerdefüh re rin parallel zur Arbeit sämt liche Haus halts ar beiten erledige und ent sprechend eine gewisse Diskrepanz zwi schen dem beruf lichen und privaten Ak tivität s ni veau bestehe (Urk. 5/66 S. 28) .
Bezüglich den Angaben von Dr. F.___
in den Berichten des Kopfwehzentrums B.___ vom 8. Februar 2022 und 1. April 2022 (Urk. 5/31, 5/45), ist darauf hinzuweisen, dass die Ärztin ausführte, die Be schwer de führerin stehe nach einem Jahr Behandlungspause seit Juli 2021 bei ihr in Be hand lung, es bestünden keine neurologischen Defizite. Sie habe der Beschwerde füh rerin bisher nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern nur eine Arbeits pen sums-Empfehlung gemacht. Eine Pensumserhöhung über 60 % könne zu ei ner erneuten Destabilisierung der Migräne führen und somit zu vielen Fehltagen bei der Arbeit (Urk. 5/45 S. 2 ff.). Da seit Juni 2013 aktenkundig nie ein Versuch mit einem höheren Arbeitsp ensum durchgeführt wurde, und da behandelnde Arzt per so nen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc), überzeugt die medizinisch-theoretische Einschätzung der Ar beits fä hig keit mit 80 % durch den neurologischen Gutachter. Im Übrigen hielt auch Dr. D.___ die Diskrepanz zwischen dem beruflichen und privaten Ak ti vi täts niveau fest (Urk. 5/66 S. 43) .
L etzterer be fasste sich ebenfalls mit dem Be richt von PD Dr. C.___ , merkte indes an, die von diesem beschriebene maxi male Ar beits fä higkeit von 60 % sei als Gefälligkeit für die Beschwerde füh rerin an zu se hen, da diese einerseits gerade selbst angebe, sie könne über dieses Pen sum nicht he raus gehen, andererseits im Rahmen der knapp ein Jahr dau ern den Be hand lung keine antidepressive Medikation eingesetzt und im ver gan ge nen Jahr bis zur ak tu ellen Begutachtung keinerlei psychiatrische oder psy cho logisch-psy cho thera peu tische Unterstützung mehr in Anspruch ge nom men worden sei (Urk. 5/66 S. 44).
Schliesslich erachteten die Gutachter die angestammte Tätigkeit als Steuer kom mis särin
aus qualitativer Sicht als optimal an gepasst, zumal eine grosse Flexi bi li tät auf Seiten des Ar beit gebers bestehe und die Beschwerdeführerin an drei von fünf Arbeitstagen pro Woche im Homeoffice tätig sein könne (Urk. 5/66 S. 27) , und merkten an, dass auch in einer anderen Tätigkeit nicht mit einer höheren Ar beits fähigkeit zu rech nen sei (Urk. 5/66 S. 31) res pek tive die Beschwerde füh re rin selbst sich nicht in der Lage sehe, am aktuellen Pensum von 60 % etwas zu ver ändern (Urk. 5/66 S. 45) . Dies bedeutet hingegen gerade nicht, dass die Gut achter die aktuelle Tätig keit auch in Bezug auf deren zeitlichen Um fang ( Pensum von 60 %) als optimal an gepasst erachteten, son dern einzig ,
dass die aktuell aus ge übte Tätigkeit mit ihren Anforderungen aus so matischer und psychischer Sicht der Beschwerde füh re rin in Anbe tracht ihrer gesundheitsbedingten Ein schrän kun gen per se (und im Umfang von 80 %) zu mut bar ist, sich mithin die Suche nach einer dem Belas tungs profil angepassten Ver weis tä tig keit
aus ge sundheitlichen Grün den nicht auf drängt (vgl. dazu auch Urk. 5/66 S. 46) . 4.2.3
Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, in ihrer Stel lungnahme vom 15. Mai 2023 ausging (Urk. 5/67 S. 5-7 ; vgl. auch Urk. 5/76 S. 2 f. [Stellungnahme vom 28. Juni 2023] ). 4.2.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um ei ne depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).
Angesichts des Umstandes, dass Dr. D.___
der Beschwerdeführerin eine hohe Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit attestierte, unauffällige Befunde er hob (Urk. 5/66 S. 41 f.), bei seiner Einschätzung sowohl die persön lichen, fa mi li ären als auch sozialen Aktivitäten miteinbezog (Urk. 5/66 S. 37-40) und sich zum bisherigen Verlauf der Behandlungen sowie zur Kon sis tenz, den Fä higkeiten, Res sourcen und Belastungen äusserte (Urk. 5/66 S. 43-45), kann vor liegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem vertieften struk tu rier ten Be weis verfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Ar beits un fähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indi ka to ren prüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4.3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ih rer angestammten Tätigkeit 80 % arbeitsfähig ist . Die IV-Stelle verneinte folg lich bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.3) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Urk. 2) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Be tracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausge schöpf t sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Inva li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad von 40- 50 % gelten folgende pro zentuale Anteile : zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) .
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 ; 143 V 409 E. 4.5.2 ; 141 V 281 E.
E. 1.5 I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine ; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 hiervor). 3.3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie; Dres . D.___ und E.___ erstatteten ihr Gut achten am 28. April 2023 (Urk. 5/66). 3.3. 3
Dr. E.___
nannte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 5/66 S. 15-33) als Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura seit un ge fähr dem 20. Lebensjahr (S. 29). Er führte aus, der episodische, seit dem 20. Le bensjahr bestehende Kopfschmerz erfülle die diagnostischen Kriterien einer Migräne ohne Aura, auch wenn es sich aktuell bloss um einen massig stark drü ckenden Kopfschmerz handle. Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei normal, ein Medikamentenüberkonsum liege nicht vor. In Bezug auf die vor han denen Vorakten ergäben sich etliche Widersprüche in Bezug auf die fest ge stellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resul tie ren den Ar beits unfähigkeiten , beginnend mit der ersten Anmeldung bei der IV-Stel le, in wel cher ausschliesslich eine Depression angegeben, nicht jedoch die Kopf schmer zen erwähnt worden seien. Im versicherungspsychiatrischen Gut ach ten aus dem Jahr 2013 werde angeführt, die Reduktion des Arbeitspensums sei aus psy cho so zialen und nicht aus psychiatrischen
Gründen erfolgt , wohingegen dem Arbeit ge berfragebogen zu entnehmen sei, dass die Reduktion aufgrund der Mi gräne und einer mittelschweren Depression und in Absprache mit der behan delnden Psy chia terin erfolgt sei, welche indes in den Berichten vom Oktober 2012 und vom Feb ruar 2022 über keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chischen Gründen berichte. Überdies habe die Versicherte über eineinhalb Jahre in einem Pensum von 80 % gearbeitet, auch aktuell gebe sie an, dass sie sich ein hö heres Pensum nicht zumute aus Angst vor dem zunehmenden Druck. Hingegen füh re sie aus, während des höheren Pensums nicht unter vermehrten Migräne at ta cken ge litten zu haben, sondern abends er schöpf t gewesen zu sein, was vom ak tuell be handelnden Psychiater als das am meisten beeinträchtigende Symptom be schrie ben werde , welches nicht bloss nach der Arbeit , sondern bereits morgens vor han den sei. Vor diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass im Rahmen der aktu ellen An mel dung bei der IV-Stelle die Migräne im Vordergrund stehe, zumal sich diese gemäss aktenmässigem Verlauf und der aktuellen anamnestischen Angaben unter der Behandlung mit Aimovig seit rund zwei Jahren deutlich gebessert habe, so dass nun
ungefähr einmal pro Woche eine Migräneattacke auftrete, vor der Be handlung hingegen ungefähr drei Mal pro Woche.
Aus diesem Grund sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die behandelnden Ärzte bei einer Erhöhung des Ar beitspensums eine Zunahme der Migräneattacken in Aussicht stellen würden, ob wohl die Versicherte einerseits selber ausführe, während des 80 %-Pensums nicht unter vermehrten Migräneattacken gelitten zu haben , und andererseits ihr Pen sum in einem Zeit punkt reduziert habe, in welchem die Migräne deutlich im Hintergrund gestanden habe, entsprechend die Reduktion nicht durch die Mi grä ne bedingt gewesen sei . Angesichts dessen erscheine aus neu ro logischer Sicht die ge naue Zuordnung der geklagten Symptome zu der Mi gräne als neuro lo gischem Lei den und einer allfälligen psychiatrischen Diagnose nicht ganz ein fach. Unter der Annahme eines durch die Migräne bedingten Ar beits aus falles von einem Tag pro Woche resultiere indes eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für die ak tuell aus ge übte Tätigkeit, wobei keine weitere Einschränkung der Leis tungs fähig keit bestehe. Die se Arbeitsfähigkeit gelte zudem auch für andere Tätig keiten, da die Migräne nach vollziehbar die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten ein schränken kön ne (S. 25-27). 3.3. 4
Im p sychiatrische n Teilgutachten (Urk. 5/66 S. 33-47) nannte Dr. D.___ als Dia gnose eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und hielt fest , alternativ könne ge mäss Einschätzung der ehemaligen behandelnden Psychiaterin von einer Per sön lich keitsakzentuierung mit asthenischen Anteilen gesprochen werden. Er führte aus, während der gesamten Untersuchung habe eine angemessene, freundliche und offene Gesprächsatmosphäre geherrscht. Die Versicherte sei aufmerksam, gut kon zentriert, es bestünden keine Einbussen der kognitiven Leistung oder Wahr neh mungsstörungen, das formale und inhaltliche Denken weise keine Patho lo gika auf. Es hätten sich bei der Darstellung der Lebenssituation und des Alltags keine Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Der Antrieb sei normal, der aktuell zu beobachtende psychiatrische Befund sei ohne Auf fäl lig keiten, eine gewisse selbstlimitierende und defizitorientierte Darstellungsweise sei mit einer Persönlichkeitsakzentuierung mit asthenischen und «neurotischen» An teilen vereinbar. U nter Berücksichtigung der Vorakten sowie der persönlichen Un tersuchung wer de nachvollziehbar, dass sich die Versicherte in einer schwie rigen Situation befinde. Sie habe über viele Jahre hinweg eine beschränkte Ar beits tätigkeit er bracht und dabei wechselnde , grenzwertig als krankheitswertige Be schwerden zu be zeichnende psychische Auffälligkeiten geboten. Die Symp to matik habe Be schwer den aus den Bereichen Depressivität, Antriebsarmut, soziale Ängstlichkeit und vereinzelt Zwangsgedanken widergespiegelt, so dass von einer Vul nerabilität respektive Veranlagung für das Erleiden psychischer Symptome aus gegangen werde. Indes sei aufgrund der guten Behandelbarkeit, des wechsel haften Verlaufes und der langen Intervalle, in denen keine Beschwerden vor ge le gen und keine Be handlungen angegeben worden seien, von einer nicht aus ge präg ten und gra vierenden Symptomatik zu sprechen. Dies sei nachvollziehbar ge worden, als die Ver sicherte eine Verschlechterung ihrer Lebenssituation an ge ge ben habe, da ihr Ex-Mann keine Unterhaltszahlungen leisten und sie ver pflich ten wolle, in einem vollzeitlichen Pensum zu arbeiten, sie allerdings bloss ein 60 %-Pensum als zu mutbar erachte. Die Limitation betreffe die Migräne, an de rer seits unspezifische Symptome , welche mehrheitlich mit Belastungsintoleranz und sozialer Ängstlich keit sowie Er schöpf ung einhergehen würden. So sei der Kon takt mit fremden Men schen für sie schwierig, bereits die Vorstellung uner freu licher Telefonate führe zu Schweissausbrüchen. Der Beschwerdeschilderung, wel che mit den do ku men tierten Behandlungen zusammenpassen würden, stün den indes die Ak ti vitäten in verschiedenen Lebensbereichen gegenüber, nämlich das abgeschlos sene Jura-Stu dium, die gross gezogenen beiden Söhne, mit denen sie guten Kon takt pflege , die langjährige Ehe, wäh rend welcher sie über Jahre hin weg eine pol nische Volkstanzgruppe besucht habe, mehrere aussereheliche sex uelle Be zie h ungen, die seit drei Jahren bestehende neue Partnerschaft mit dem ver bindenden Element südamerikanischer Tänze. Folglich ergebe sich eine allen falls gering gra dige Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit , so fern der neu ro logische Faktor der Migräne sowie die psychosozial belastende Si tuation be wusst ausser Acht gelassen werde. Folglich sei die Versicherte aus psy chiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (S. 41-46). 3.3. 5
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 5/66 S. 4-10) führten die Gut achter aus, aus neuro logischer Sicht bestehe bei der Versicherten seit dem 20. Le bensjahr eine Migräne ohne sichere Aurasymptomatik , welche in den letzten rund elf Jahren einen fluktuierenden Verlauf mit zuletzt einer Zunahme der Kopfweh häufigkeit genommen habe, durch die Behandlung mit Aimovig seit rund zwei Jahren indes wieder deutlich habe verbessert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei nachvollziehbar, dass sich die Versicherte in einer schwierigen Situation befinde und über viele Jahre hinweg wechselnde , grenzwertig als krankheitswer tige Beschwerden zu bezeichnende psychische Auffälligkeiten geboten habe .
In des sei aufgrund der guten Behandelbarkeit, des wechselhaften Verlaufes und der lan gen Intervalle ohne besondere Beschwerden und Symptome und ohne Be hand lungen nicht von einer ausgeprägten und gravierenden Symptomatik zu spre chen (S. 4 ) . Sowohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen oder fehlende P lausibilität, was auch für die Schil derung der Aktivitäten in den verschiedenen Lebensbereichen gelte (S. 5) . Die Gut achter attestierten der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in sämt lichen Tätigkeit und führten aus, die Arbeitsunfähigkeiten aus neuro lo gischer und psy chia trischer Sicht betrügen jeweils 20 % für sämtliche Tätigkeiten und würden sich nicht addieren. Mithin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für sämt liche Tätigkeiten , wobei die aktuelle Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht als optimal angepasst eingestuft werde und in einer anderen Tätigkeit nicht mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 6 f.) . 4. 4.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 3.3.1 ). Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Urk. 2) bei einer Arbeits fä hig keit von 80 % in der angestammten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Ent scheid auf das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ (vgl. E. 3.3) stützte . 4.2 4.2.1
Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ vom 28. April 2023 (Urk. 5/66) ver mag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.7). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Ab klärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Be schwer deführerin, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen er gibt (Urk. 5/66 S. 16-22 und S. 36-42).
Die Gutachter berücksichtigt en im Rah men ihrer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 5/66 S. 11-15) ins be son dere die ge klagten Beschwerden , setzt en sich mit diesen auseinander (Urk. 5/66 S. 16-21 und S. 36-40) , beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 5/66 S. 6-9, S. 30-32 und S. 45-47) und begründeten ihre Einschätzungen in nach voll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 5/66 S. 23 f., S. 25-27 und S. 44) . Mithin erscheint das Gutachten in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und be grün det, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2.2
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2) . So hielten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus drücklich fest, dass wohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung von jeweils 20 % vorliege, sich diese beiden Teilar beits un fähigkeiten jedoch nicht addierten, mithin aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege (Urk. 5/66 S. 6) . E in bi
- oder poly disziplinäres Gutachten bezweckt gerade , alle relevanten ge sundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln er gebenden Einschränkungen der Ar beits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu brin gen. Der abschliessenden, gesamt haften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt dann ein grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte er folgt. Ob sich die einzelnen aus meh reren Beeinträchtigungen resultierenden Ein schränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch me dizinische Problematik und Ein schätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abweicht, zumal dem Er mes sens spielraum der Experten Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2022 vom 26. Januar 202 3 E. 3.3). Anhaltspunkte dahingehend, dass die Ar beitsunfähigkeiten von 20 % zu kumulieren respektive von der gut ach ter lichen Einschätzung abzuweichen wäre , ergeben sich vorliegend keine, berücksichtig t en die Gutachter doch in der Zusammenschau beider Fachdisziplinen die Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % , womit es sein Bewenden hat .
Weiter erachtete Dr. E.___
im Rahmen seiner Exper tise die Migräne nicht als im Hintergrund stehend ; viel mehr gab er einzig wi e der, was die Beschwer de füh rerin anlässlich des offenen Interviews aus führte und der behandelnde Psychiater, PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 23. April 2022 fest hielt (Urk. 5/66 S. 16 , Urk. 5/47 S. 11 ) , bevor er sich anschliessend ge zielt mit der Kopf schmerz problematik
befasste (Urk. 5/66 S. 17 ff.) und
deren Aus wirkung auf die Ar beits fähigkeit in der medizinischen Be ur teilung mit Hilfe der erhobenen Un ter suchungsbefunde und in Ausein ander set zung mit den Vor ak ten einschätzte (Urk. 5/66 S. 23-28). Dabei setzte er sich ex plizit auch mit den An gaben der Ärzte des Kopfwehzentrums B.___ sowie von PD Dr.
C.___ aus einander und be grün dete, weshalb den darin be schrie be nen Arbeits un fä hig keiten nicht gefolgt wer den könne, wobei er seine ab wei chen de Einschätzung nicht bloss auf den ak ten mässigen Verlauf, sondern auch auf die eigenen An gaben der Beschwerde füh rerin stützte und dar legte, die Be schwer de führerin habe be reits während einer Zeit von eineinhalb Jahren in einem Pen sum von 80 % ge arbeitet, ohne dass es da bei zu vermehrten Migräneattacken ge kommen wäre , was auch von dieser selbst be stätigt werde. Auch habe sich die Kopf schmerz pro blematik in den ver gangenen zwei Jahren deutlich gebessert , wes halb nicht ganz einfach nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die durch die Migräne hervorgerufenen Fehl zeiten nicht versuchsweise nachhole (Urk. 5/66 S. 2 6-28 ) .
Entsprechend sei von ei ner Arbeits fähigkeit von 80 % aus zu gehen , was umso mehr gelte, als die Be schwerdefüh re rin parallel zur Arbeit sämt liche Haus halts ar beiten erledige und ent sprechend eine gewisse Diskrepanz zwi schen dem beruf lichen und privaten Ak tivität s ni veau bestehe (Urk. 5/66 S. 28) .
Bezüglich den Angaben von Dr. F.___
in den Berichten des Kopfwehzentrums B.___ vom 8. Februar 2022 und 1. April 2022 (Urk. 5/31, 5/45), ist darauf hinzuweisen, dass die Ärztin ausführte, die Be schwer de führerin stehe nach einem Jahr Behandlungspause seit Juli 2021 bei ihr in Be hand lung, es bestünden keine neurologischen Defizite. Sie habe der Beschwerde füh rerin bisher nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern nur eine Arbeits pen sums-Empfehlung gemacht. Eine Pensumserhöhung über 60 % könne zu ei ner erneuten Destabilisierung der Migräne führen und somit zu vielen Fehltagen bei der Arbeit (Urk. 5/45 S. 2 ff.). Da seit Juni 2013 aktenkundig nie ein Versuch mit einem höheren Arbeitsp ensum durchgeführt wurde, und da behandelnde Arzt per so nen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc), überzeugt die medizinisch-theoretische Einschätzung der Ar beits fä hig keit mit 80 % durch den neurologischen Gutachter. Im Übrigen hielt auch Dr. D.___ die Diskrepanz zwischen dem beruflichen und privaten Ak ti vi täts niveau fest (Urk. 5/66 S. 43) .
L etzterer be fasste sich ebenfalls mit dem Be richt von PD Dr. C.___ , merkte indes an, die von diesem beschriebene maxi male Ar beits fä higkeit von 60 % sei als Gefälligkeit für die Beschwerde füh rerin an zu se hen, da diese einerseits gerade selbst angebe, sie könne über dieses Pen sum nicht he raus gehen, andererseits im Rahmen der knapp ein Jahr dau ern den Be hand lung keine antidepressive Medikation eingesetzt und im ver gan ge nen Jahr bis zur ak tu ellen Begutachtung keinerlei psychiatrische oder psy cho logisch-psy cho thera peu tische Unterstützung mehr in Anspruch ge nom men worden sei (Urk. 5/66 S. 44).
Schliesslich erachteten die Gutachter die angestammte Tätigkeit als Steuer kom mis särin
aus qualitativer Sicht als optimal an gepasst, zumal eine grosse Flexi bi li tät auf Seiten des Ar beit gebers bestehe und die Beschwerdeführerin an drei von fünf Arbeitstagen pro Woche im Homeoffice tätig sein könne (Urk. 5/66 S. 27) , und merkten an, dass auch in einer anderen Tätigkeit nicht mit einer höheren Ar beits fähigkeit zu rech nen sei (Urk. 5/66 S. 31) res pek tive die Beschwerde füh re rin selbst sich nicht in der Lage sehe, am aktuellen Pensum von 60 % etwas zu ver ändern (Urk. 5/66 S. 45) . Dies bedeutet hingegen gerade nicht, dass die Gut achter die aktuelle Tätig keit auch in Bezug auf deren zeitlichen Um fang ( Pensum von 60 %) als optimal an gepasst erachteten, son dern einzig ,
dass die aktuell aus ge übte Tätigkeit mit ihren Anforderungen aus so matischer und psychischer Sicht der Beschwerde füh re rin in Anbe tracht ihrer gesundheitsbedingten Ein schrän kun gen per se (und im Umfang von 80 %) zu mut bar ist, sich mithin die Suche nach einer dem Belas tungs profil angepassten Ver weis tä tig keit
aus ge sundheitlichen Grün den nicht auf drängt (vgl. dazu auch Urk. 5/66 S. 46) . 4.2.3
Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, in ihrer Stel lungnahme vom 15. Mai 2023 ausging (Urk. 5/67 S. 5-7 ; vgl. auch Urk. 5/76 S. 2 f. [Stellungnahme vom 28. Juni 2023] ). 4.2.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um ei ne depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).
Angesichts des Umstandes, dass Dr. D.___
der Beschwerdeführerin eine hohe Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit attestierte, unauffällige Befunde er hob (Urk. 5/66 S. 41 f.), bei seiner Einschätzung sowohl die persön lichen, fa mi li ären als auch sozialen Aktivitäten miteinbezog (Urk. 5/66 S. 37-40) und sich zum bisherigen Verlauf der Behandlungen sowie zur Kon sis tenz, den Fä higkeiten, Res sourcen und Belastungen äusserte (Urk. 5/66 S. 43-45), kann vor liegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem vertieften struk tu rier ten Be weis verfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Ar beits un fähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indi ka to ren prüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4.3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ih rer angestammten Tätigkeit 80 % arbeitsfähig ist . Die IV-Stelle verneinte folg lich bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.3) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Urk. 2) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2023 Beschwerde und beantragte eine Teilrente der Invalidenversicherung, da aufgrund ihrer ge sund heitlichen Situation eine Leistungsminderung von 40 % bestehe (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der gesundheit lichen Situation bestehe
aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine nicht zu kumulierende Leistungsminderung von jeweils 20 %, woraus ein
ren ten aus schlies sen der Invaliditätsgrad von 20 % resultiere . Daran änderten die mit dem Ein wand ein gereichten medizinischen Unterlagen nichts, zumal diese keine me di zinischen Informationen enthielten , welche nicht bereits berücksich tigt wor den seien. Viel mehr seien s ämtliche vorhandenen Berichte detailliert be ur teilt wor den und in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
12. September 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, gemäss dem Gutachten seien bei der Beschwerdeführerin eine Migräne ohne Aura seit dem 20. Lebensjahr sowie eine Neurasthenie diagnostiziert worden, wo durch je weils die Leis tungsfähigkeit um 20 % vermindert werde . Indes sei der Grad der Ar beitsunfähigkeit beim Zusammentreffen verschiedener Gesund heits be einträch ti gungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel über schnei den wür den, aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärzt li chen Gesamtbe ur teilung zu bestimmen; eine blosse Addition sei demgegenüber nicht zulässig. Da gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die Arbeits un fähig keiten nicht zu kumulieren und das Gutachten beweiskräftig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente
( Urk. 4).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Gut ach ten würden
zwei voneinander unabhängige Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt, entsprechend bescheinigten beide Gutachter eine Ar beits unfähigkeit von jeweils 20 % in ihrem Fachbereich. Es sei daher unver ständ lich, wes halb die Leistungsminderung aufgrund der Migräneattacken im Umfang von 20 % und diejenige aufgrund der Neurasthenie im Umfang von 20 % im Ge samt gut achten nicht ku mu liert würde n . Darüber hinaus sei es willkürlich und aus dem Zusammenhang gerissen, wenn der neurologische Gutachter behaupte, nicht die Migräne
stehe
im Vordergrund. Auch sei widersprüchlich, dass die ak tu elle Tä tig keit als optimal angepasst eingestuft werde, die Gutachter jedoch eine 80%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar erachteten, was umso mehr gelte, als die dies be züg lichen Angaben der behandelnden Ärzte vollkommen ignoriert worden seien. Fest stehe, dass sie seit Jahren an beide n Krankheiten leide und das ak tuelle Ar beitspensum im Umfang von 60 % gerade noch bewältigen könne
(Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt. Die IV-Stelle veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 5/66), nahm diverse Be richte zu den Akten (Urk. 5/37, 5/40, 5/42, 5/43, 5/47) und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor ( Urk. 5/67 S. 4-7 und Urk. 5/76 S. 2 f. ). Damit ist sie unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
8. Februar 2022 ( Urk. 5/29 ) materiell eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerde führerin – ge sund heitliche Umstände, erwerbliche Faktoren – seit Erlass der Mitteilung vom 13. Juni 2013 (Urk. 5/25) anspruchsrelevant verändert haben . 3.2 3.2.1
Anlässlich der IV-Anmeldung vom 30. September 2012 gab die Beschwer de füh re rin an, seit 2005 an Depressionen zu leiden und deshalb in psychiatrischer Be hand lung bei Dr.
med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, zu stehen (Urk. 5/3/5). Gemäss dem Protokoll über das Erstgespräch vom 25. Ok tober 2012 machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe abgesehen von zwei Praktika in den Jahren 1999 und 2000 nie zu 100 % gearbeitet, bei vol ler Gesundheit würde sie heute 80 % arbeiten, die restlichen 20 % benötige sie, um den Haushalt zu erledigen. Aktuell arbeite sie zu 60 % (20 % Ein schrän kung bezogen auf das 80 %-Pensum). Ihre Kinder seien 1986 (aus erster Ehe) und 2001 ( aus zweiter Ehe) geboren (Urk. 5/7/2-3, 5). Folglich ging die IV-Stelle in An wendung der gemischten Methode davon aus, die Beschwerdeführerin sei 80 % als Erwerbstätige und 20 % als im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige zu qua lifizieren (Urk. 5/27 S. 3).
Die IV-Stelle zog einen Bericht von Dr. med. Y.___ vom 30. Oktober 2012 bei (Urk. 5/11). Die Fachärztin, bei der die Beschwerdeführerin von November 2005 bis September 2007 in regelmässiger Behandlung stand, in den Jahren 2008 und 2009 ein paar Sitzungen hatte und seit Februar 2010 wieder regelmässig monat liche Sitzungen hatte (Urk. 5/11/5), diagnostizierte mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit: - R ezidivierende kurze depressive Episode (ICD-10: F38.10) bestehend seit 5 à
E. 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendenden Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 10 Jahren , DD Dysthymia (ICD-10: F34.1) - A kzentuierte Persönlichkeitszüge bzw . starke Neurotisierung mit
Ver sor gungs-Autarkiekonflikt und Bettsucht (ICD-10: Z73.1) - L ow- Dose
Benzodiazepinabhän g igkeit (ICD-10: F13.25) - A nhaltende psychosoziale Belastungssituation mit andauernder
Kon flikt haf tigkeit/Ambivalenz in Ehe/Partnerschaft, Probleme in der
Erziehung bei der Söhne und Probleme aufgrund psychischer Störung der
Mutter und der Schwester (ICD-10: Z63.0; Z63.7) .
Die Ärztin führte aus, gegenwärtig liege keine Arbeitsunfähigkeit (im auf 60 % re du zier ten Arbeitspensum) vor. Da die kurzen depressiven Episoden aber regel mässig wie der kehrten, entspreche die Gesamtzahl der depressiven Tage bei der Pa tientin schät zungsweise vier bis sechs Wochen im Jahr. In dieser Zeit sei sie dann 20 à 50 % arbeitsunfähig (Urk. 5/11/9). Im Haushaltsbereich sei die Be schwer de füh re rin uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/11/10). 3.2.2
Im Erstanmeldungsverfahren erwähnte die Beschwerdeführerin die Migräne in der IV-Anmeldung nicht (E. 3.2.1). Sie machte gegenüber dem Job Coach am 30. April 2013 geltend, wenn sie am Morgen Migräne habe, melde sie sich beim Vorgesetzten und gehe dann später, wenn die Medikamente wirkten, zur Arbeit (Urk. 5/24 S. 1 unten, Urk. 5/24 S. 11). In den weiteren, zahlreich protokollierten Ge sprächen der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin, u nter a nderem auch Ge spräche am runden Tisch, wurde die Migräne nicht thematisiert (Urk. 5/1-26). Der Arbeitgeber (Kantonales Steueramt) äusserte am 17. Januar 2013, die Be schwer de führerin komme ca. einmal pro Monat wegen Migräneattacken später zur Ar beit, dies werde im Betrieb akzeptiert (Urk. 5/24 S. 6 [= Urk. 5/26 S. 7]). 3.2.3
Nach Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 5/7, 5/10) sowie Mass nah men der Arbeitsplatzerhaltung mit einem Job-Coaching (Urk. 5/22-24) entschied die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Juni 2013, die Arbeitsvermittlung sei er folg reich abgeschlossen, es sei der Beschwerdeführerin möglich, ein renten aus schlies sen des Einkommen zu erzielen (Urk. 5/25). Eine beschwerdefähige Verfügung ver langte die Beschwerdeführerin nicht. 3.2.4
Der IV-Stelle war bekannt, dass die BVK Personalvorsorge ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag gegeben hatte (Urk. 5/26/6, 5/27/2), doch wurde dieses erst am 17. Juli 2013 von med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, erstattet (und im Neuanmeldungsverfahren von der BVK bei ge zogen; Urk. 5/36 f.). Die Beschwerdeführerin machte am 18. Oktober 2012 gel tend, sie habe seit 20 Jahren einmal wöchentlich auftretende Migräne, mit einem Fehl tag in zwei Monaten, im Übrigen sei sie immer gesund gewesen (Urk. 5/37 S. 9 «Medizinische Anamnese», Urk. 5/37 S. 12 Ziffer 3.1). In der weiteren, sehr aus führlichen Befragung gab sie gegenüber der Gutachterin an, sie werde wegen der Migräne seit 10 Jahren von Dr. A.___
im Kopfwehzentrum in der B.___ -Klinik behandelt (Urk. 5/37 S. 11 «aktuelle Behandlungen»). Weitere Aus füh run gen zum Thema Migräne finden sich im Gutachten nicht.
Dr. Z.___ stellte die Diagnose: rezidivierende kurze depressive Episoden ( ICD-10: F.38.10), Abhängigkeit von Benzodiazepinen ( Temesta ), ständiger Sub stanz ge brauch ( ICD-10: F.13.25), Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen (as the nischen) Anteilen ( ICD-10: Z73.1). Die Gutachterin führte aus, bezogen auf ein 100%iges Pensum bestehe keine generelle Berufsunfähigkeit. Die Be schwerde füh rerin habe aktuell ein 80 %-Pensum. Die bisher eingeforderte Reduktion von 20 % (bis auf 60 %) basiere auf psychosozialen Faktoren und nicht auf einer psy chischen Störung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 5/37 S.17). 3.3 3.3.1
In der (Neu)Anmeldung vom 1. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin gel tend, sie arbeite nach wie vor zu 60 % als Steuerkommissärin beim kantonalen Steuer amt (Urk. 5/29 S. 6). Seit 30 Jahren leide sie an schwerer Migräne und werde deswegen seit Januar 2005 am Kopfwehzen trum behandelt. Weiter führte sie eine Depression, Migräne an, die von Januar 2010 bis Januar 2015 von Dr. med. Y.___ behandelt worden sei, jetzt von Dr. C.___
(Urk. 5/29 S. 6 f. , Urk. 5/34 S. 2). Anlässlich des Erstgespräches mit der IV-Stelle führte die Be schwer deführerin aus, sie habe ungefähr zwei Mal in der Arbeitswoche einen Mi grä neanfall und müsse deshalb zu Hause bleiben und im Dunkeln liegen und schla fen. Sie habe seit Jahren immer wieder sehr viele kurze Fehlzeiten. Einen hal ben Tag vor dem Migräneanfall habe sie eine depressive Phase, Kon zen tra tions störungen (Urk. 5/34 S. 2).
Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige (Urk.
5/67 S.
3 unten, Urk. 5/76 S.
3 unten). Der Statuswechsel wurde nicht weiter be gründet, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage gestellt (Urk. 1). An gesichts der Tatsache, dass ihr jüngerer Sohn 2001 geboren ist, sie sich von ihrem zweiten Ehemann getrennt hat und mit dem neuen Lebenspartner eine Z wei-Zimmer-Wohnung teilt (Urk.
5/66 S.
19,
40), ist nicht erkennbar, weshalb sie als gesunde Person ohne Erziehungsaufgaben hypothetisch nicht voll er werbs tätig sein sollte, zumal das Steueramt sie zu 100
% anstellen würde (Urk. 5/42/7). Mit dem Statuswechsel von Teil- zu Vollerwerbstätiger liegt ein Revisionsgrund vor, der es gebietet, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (E.
Dispositiv
- 1.1 Die 1966 geborene X.___ meldete sich am
- August 2012 unter Hin weis auf eine seit dem Jahr 2005 bestehende Depression erstmals bei der So zial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch geführt (Urk. 5/6 f.) und medi zi nische (Urk. 5/11) sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen getätigt hatte ( Urk. 5/14 ), gewährte sie mit Mitteilungen vom 20. und 21. Februar 2013 Be ra tung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes im Rah men von Frühinterventionsmassnahmen ( Urk. 5/21 f.; vgl. auch Zielvereinbarung vom 20. Februar 2013 [Urk. 5/23] ) und schloss diese Massnahme mit Mitteilung vom 13. Juni 2013 ab (Urk. 5/25). 1.2 Am 8 . Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 30 Jah ren andauernde schwere Migräne abermals bei der IV-Stelle zum Leis tungs be zug an (Urk. 5/29-32). Die IV-Stelle führte erneut ein Stand ort ge spräch (Urk. 5/34) , zog das vom beruflichen Vorsorgeversicherer ver an lasste ver si che rungs psychiatrische Gutachten vom 17. Juli 2013 bei (Urk. 5/37) und tä tigte me di zinische (Urk. 5/40 , 5/43 , 5/47 ) sowie beruflich-erwerbliche Ab klä run gen (Urk. 5/42) . Mit Mitteilung vom 27. April 2022 teilte die IV-Stelle der Ver si cher ten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 5/48). Am 24. Oktober 2022 veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begut ach tung der Versicherten in den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie (Urk. 5/53-65); die Gutachter erstatteten das neurologische und versicherungs psy chiatrische Gut ach ten am 28. April 2023 (Urk. 5/66) . Nach durchgeführtem Vor be scheid ver fah ren (Vorbescheid vom 16. Mai 2023 [Urk. 5/68]; Einwand vom
- Juni 2023 [Urk. 5/74; vgl. auch Urk. 5/71-73]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 29. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Inva li den rente (Urk. 2 [= Urk. 5/77]).
- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2023 Beschwerde und beantragte eine Teilrente der Invalidenversicherung, da aufgrund ihrer ge sund heitlichen Situation eine Leistungsminderung von 40 % bestehe (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Be tracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausge schöpf t sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Inva li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad von 40- 50 % gelten folgende pro zentuale Anteile : zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) . 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 ; 143 V 409 E. 4.5.2 ; 141 V 281 E. 2.1 ; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In va li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2 ; 1 43 V 409 E. 4.2.1 ; 141 V 281 E. 3.7 ; 13 9 V 547 E. 5.2 ; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine ; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Än de rung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechts kräf tige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs be ruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit den je nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revi dier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Be deu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3 ; 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho den wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2 ; 130 V 343 E. 3.5 ; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die le diglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1 ; 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Be fund lage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1 ; 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen).
- 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendenden Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der gesundheit lichen Situation bestehe aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine nicht zu kumulierende Leistungsminderung von jeweils 20 %, woraus ein ren ten aus schlies sen der Invaliditätsgrad von 20 % resultiere . Daran änderten die mit dem Ein wand ein gereichten medizinischen Unterlagen nichts, zumal diese keine me di zinischen Informationen enthielten , welche nicht bereits berücksich tigt wor den seien. Viel mehr seien s ämtliche vorhandenen Berichte detailliert be ur teilt wor den und in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom
- September 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, gemäss dem Gutachten seien bei der Beschwerdeführerin eine Migräne ohne Aura seit dem 20. Lebensjahr sowie eine Neurasthenie diagnostiziert worden, wo durch je weils die Leis tungsfähigkeit um 20 % vermindert werde . Indes sei der Grad der Ar beitsunfähigkeit beim Zusammentreffen verschiedener Gesund heits be einträch ti gungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel über schnei den wür den, aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärzt li chen Gesamtbe ur teilung zu bestimmen; eine blosse Addition sei demgegenüber nicht zulässig. Da gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die Arbeits un fähig keiten nicht zu kumulieren und das Gutachten beweiskräftig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 4). 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Gut ach ten würden zwei voneinander unabhängige Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt, entsprechend bescheinigten beide Gutachter eine Ar beits unfähigkeit von jeweils 20 % in ihrem Fachbereich. Es sei daher unver ständ lich, wes halb die Leistungsminderung aufgrund der Migräneattacken im Umfang von 20 % und diejenige aufgrund der Neurasthenie im Umfang von 20 % im Ge samt gut achten nicht ku mu liert würde n . Darüber hinaus sei es willkürlich und aus dem Zusammenhang gerissen, wenn der neurologische Gutachter behaupte, nicht die Migräne stehe im Vordergrund. Auch sei widersprüchlich, dass die ak tu elle Tä tig keit als optimal angepasst eingestuft werde, die Gutachter jedoch eine 80%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar erachteten, was umso mehr gelte, als die dies be züg lichen Angaben der behandelnden Ärzte vollkommen ignoriert worden seien. Fest stehe, dass sie seit Jahren an beide n Krankheiten leide und das ak tuelle Ar beitspensum im Umfang von 60 % gerade noch bewältigen könne (Urk. 1).
- 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt. Die IV-Stelle veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 5/66), nahm diverse Be richte zu den Akten (Urk. 5/37, 5/40, 5/42, 5/43, 5/47) und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor ( Urk. 5/67 S. 4-7 und Urk. 5/76 S. 2 f. ). Damit ist sie unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
- Februar 2022 ( Urk. 5/29 ) materiell eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerde führerin – ge sund heitliche Umstände, erwerbliche Faktoren – seit Erlass der Mitteilung vom 13. Juni 2013 (Urk. 5/25) anspruchsrelevant verändert haben . 3.2 3.2.1 Anlässlich der IV-Anmeldung vom 30. September 2012 gab die Beschwer de füh re rin an, seit 2005 an Depressionen zu leiden und deshalb in psychiatrischer Be hand lung bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, zu stehen (Urk. 5/3/5). Gemäss dem Protokoll über das Erstgespräch vom 25. Ok tober 2012 machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe abgesehen von zwei Praktika in den Jahren 1999 und 2000 nie zu 100 % gearbeitet, bei vol ler Gesundheit würde sie heute 80 % arbeiten, die restlichen 20 % benötige sie, um den Haushalt zu erledigen. Aktuell arbeite sie zu 60 % (20 % Ein schrän kung bezogen auf das 80 %-Pensum). Ihre Kinder seien 1986 (aus erster Ehe) und 2001 ( aus zweiter Ehe) geboren (Urk. 5/7/2-3, 5). Folglich ging die IV-Stelle in An wendung der gemischten Methode davon aus, die Beschwerdeführerin sei 80 % als Erwerbstätige und 20 % als im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige zu qua lifizieren (Urk. 5/27 S. 3). Die IV-Stelle zog einen Bericht von Dr. med. Y.___ vom 30. Oktober 2012 bei (Urk. 5/11). Die Fachärztin, bei der die Beschwerdeführerin von November 2005 bis September 2007 in regelmässiger Behandlung stand, in den Jahren 2008 und 2009 ein paar Sitzungen hatte und seit Februar 2010 wieder regelmässig monat liche Sitzungen hatte (Urk. 5/11/5), diagnostizierte mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit: - R ezidivierende kurze depressive Episode (ICD-10: F38.10) bestehend seit 5 à 10 Jahren , DD Dysthymia (ICD-10: F34.1) - A kzentuierte Persönlichkeitszüge bzw . starke Neurotisierung mit Ver sor gungs-Autarkiekonflikt und Bettsucht (ICD-10: Z73.1) - L ow- Dose Benzodiazepinabhän g igkeit (ICD-10: F13.25) - A nhaltende psychosoziale Belastungssituation mit andauernder Kon flikt haf tigkeit/Ambivalenz in Ehe/Partnerschaft, Probleme in der Erziehung bei der Söhne und Probleme aufgrund psychischer Störung der Mutter und der Schwester (ICD-10: Z63.0; Z63.7) . Die Ärztin führte aus, gegenwärtig liege keine Arbeitsunfähigkeit (im auf 60 % re du zier ten Arbeitspensum) vor. Da die kurzen depressiven Episoden aber regel mässig wie der kehrten, entspreche die Gesamtzahl der depressiven Tage bei der Pa tientin schät zungsweise vier bis sechs Wochen im Jahr. In dieser Zeit sei sie dann 20 à 50 % arbeitsunfähig (Urk. 5/11/9). Im Haushaltsbereich sei die Be schwer de füh re rin uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/11/10). 3.2.2 Im Erstanmeldungsverfahren erwähnte die Beschwerdeführerin die Migräne in der IV-Anmeldung nicht (E. 3.2.1). Sie machte gegenüber dem Job Coach am 30. April 2013 geltend, wenn sie am Morgen Migräne habe, melde sie sich beim Vorgesetzten und gehe dann später, wenn die Medikamente wirkten, zur Arbeit (Urk. 5/24 S. 1 unten, Urk. 5/24 S. 11). In den weiteren, zahlreich protokollierten Ge sprächen der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin, u nter a nderem auch Ge spräche am runden Tisch, wurde die Migräne nicht thematisiert (Urk. 5/1-26). Der Arbeitgeber (Kantonales Steueramt) äusserte am 17. Januar 2013, die Be schwer de führerin komme ca. einmal pro Monat wegen Migräneattacken später zur Ar beit, dies werde im Betrieb akzeptiert (Urk. 5/24 S. 6 [= Urk. 5/26 S. 7]). 3.2.3 Nach Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 5/7, 5/10) sowie Mass nah men der Arbeitsplatzerhaltung mit einem Job-Coaching (Urk. 5/22-24) entschied die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Juni 2013, die Arbeitsvermittlung sei er folg reich abgeschlossen, es sei der Beschwerdeführerin möglich, ein renten aus schlies sen des Einkommen zu erzielen (Urk. 5/25). Eine beschwerdefähige Verfügung ver langte die Beschwerdeführerin nicht. 3.2.4 Der IV-Stelle war bekannt, dass die BVK Personalvorsorge ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag gegeben hatte (Urk. 5/26/6, 5/27/2), doch wurde dieses erst am 17. Juli 2013 von med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, erstattet (und im Neuanmeldungsverfahren von der BVK bei ge zogen; Urk. 5/36 f.). Die Beschwerdeführerin machte am 18. Oktober 2012 gel tend, sie habe seit 20 Jahren einmal wöchentlich auftretende Migräne, mit einem Fehl tag in zwei Monaten, im Übrigen sei sie immer gesund gewesen (Urk. 5/37 S. 9 «Medizinische Anamnese», Urk. 5/37 S. 12 Ziffer 3.1). In der weiteren, sehr aus führlichen Befragung gab sie gegenüber der Gutachterin an, sie werde wegen der Migräne seit 10 Jahren von Dr. A.___ im Kopfwehzentrum in der B.___ -Klinik behandelt (Urk. 5/37 S. 11 «aktuelle Behandlungen»). Weitere Aus füh run gen zum Thema Migräne finden sich im Gutachten nicht. Dr. Z.___ stellte die Diagnose: rezidivierende kurze depressive Episoden ( ICD-10: F.38.10), Abhängigkeit von Benzodiazepinen ( Temesta ), ständiger Sub stanz ge brauch ( ICD-10: F.13.25), Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen (as the nischen) Anteilen ( ICD-10: Z73.1). Die Gutachterin führte aus, bezogen auf ein 100%iges Pensum bestehe keine generelle Berufsunfähigkeit. Die Be schwerde füh rerin habe aktuell ein 80 %-Pensum. Die bisher eingeforderte Reduktion von 20 % (bis auf 60 %) basiere auf psychosozialen Faktoren und nicht auf einer psy chischen Störung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 5/37 S.17). 3.3 3.3.1 In der (Neu)Anmeldung vom 1. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin gel tend, sie arbeite nach wie vor zu 60 % als Steuerkommissärin beim kantonalen Steuer amt (Urk. 5/29 S. 6). Seit 30 Jahren leide sie an schwerer Migräne und werde deswegen seit Januar 2005 am Kopfwehzen trum behandelt. Weiter führte sie eine Depression, Migräne an, die von Januar 2010 bis Januar 2015 von Dr. med. Y.___ behandelt worden sei, jetzt von Dr. C.___ (Urk. 5/29 S. 6 f. , Urk. 5/34 S. 2). Anlässlich des Erstgespräches mit der IV-Stelle führte die Be schwer deführerin aus, sie habe ungefähr zwei Mal in der Arbeitswoche einen Mi grä neanfall und müsse deshalb zu Hause bleiben und im Dunkeln liegen und schla fen. Sie habe seit Jahren immer wieder sehr viele kurze Fehlzeiten. Einen hal ben Tag vor dem Migräneanfall habe sie eine depressive Phase, Kon zen tra tions störungen (Urk. 5/34 S. 2). Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige (Urk. 5/67 S. 3 unten, Urk. 5/76 S. 3 unten). Der Statuswechsel wurde nicht weiter be gründet, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage gestellt (Urk. 1). An gesichts der Tatsache, dass ihr jüngerer Sohn 2001 geboren ist, sie sich von ihrem zweiten Ehemann getrennt hat und mit dem neuen Lebenspartner eine Z wei-Zimmer-Wohnung teilt (Urk. 5/66 S. 19, 40), ist nicht erkennbar, weshalb sie als gesunde Person ohne Erziehungsaufgaben hypothetisch nicht voll er werbs tätig sein sollte, zumal das Steueramt sie zu 100 % anstellen würde (Urk. 5/42/7). Mit dem Statuswechsel von Teil- zu Vollerwerbstätiger liegt ein Revisionsgrund vor, der es gebietet, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (E. 1.6 hiervor). 3.3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie; Dres . D.___ und E.___ erstatteten ihr Gut achten am 28. April 2023 (Urk. 5/66). 3.3. 3 Dr. E.___ nannte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 5/66 S. 15-33) als Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura seit un ge fähr dem 20. Lebensjahr (S. 29). Er führte aus, der episodische, seit dem 20. Le bensjahr bestehende Kopfschmerz erfülle die diagnostischen Kriterien einer Migräne ohne Aura, auch wenn es sich aktuell bloss um einen massig stark drü ckenden Kopfschmerz handle. Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei normal, ein Medikamentenüberkonsum liege nicht vor. In Bezug auf die vor han denen Vorakten ergäben sich etliche Widersprüche in Bezug auf die fest ge stellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resul tie ren den Ar beits unfähigkeiten , beginnend mit der ersten Anmeldung bei der IV-Stel le, in wel cher ausschliesslich eine Depression angegeben, nicht jedoch die Kopf schmer zen erwähnt worden seien. Im versicherungspsychiatrischen Gut ach ten aus dem Jahr 2013 werde angeführt, die Reduktion des Arbeitspensums sei aus psy cho so zialen und nicht aus psychiatrischen Gründen erfolgt , wohingegen dem Arbeit ge berfragebogen zu entnehmen sei, dass die Reduktion aufgrund der Mi gräne und einer mittelschweren Depression und in Absprache mit der behan delnden Psy chia terin erfolgt sei, welche indes in den Berichten vom Oktober 2012 und vom Feb ruar 2022 über keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chischen Gründen berichte. Überdies habe die Versicherte über eineinhalb Jahre in einem Pensum von 80 % gearbeitet, auch aktuell gebe sie an, dass sie sich ein hö heres Pensum nicht zumute aus Angst vor dem zunehmenden Druck. Hingegen füh re sie aus, während des höheren Pensums nicht unter vermehrten Migräne at ta cken ge litten zu haben, sondern abends er schöpf t gewesen zu sein, was vom ak tuell be handelnden Psychiater als das am meisten beeinträchtigende Symptom be schrie ben werde , welches nicht bloss nach der Arbeit , sondern bereits morgens vor han den sei. Vor diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass im Rahmen der aktu ellen An mel dung bei der IV-Stelle die Migräne im Vordergrund stehe, zumal sich diese gemäss aktenmässigem Verlauf und der aktuellen anamnestischen Angaben unter der Behandlung mit Aimovig seit rund zwei Jahren deutlich gebessert habe, so dass nun ungefähr einmal pro Woche eine Migräneattacke auftrete, vor der Be handlung hingegen ungefähr drei Mal pro Woche. Aus diesem Grund sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die behandelnden Ärzte bei einer Erhöhung des Ar beitspensums eine Zunahme der Migräneattacken in Aussicht stellen würden, ob wohl die Versicherte einerseits selber ausführe, während des 80 %-Pensums nicht unter vermehrten Migräneattacken gelitten zu haben , und andererseits ihr Pen sum in einem Zeit punkt reduziert habe, in welchem die Migräne deutlich im Hintergrund gestanden habe, entsprechend die Reduktion nicht durch die Mi grä ne bedingt gewesen sei . Angesichts dessen erscheine aus neu ro logischer Sicht die ge naue Zuordnung der geklagten Symptome zu der Mi gräne als neuro lo gischem Lei den und einer allfälligen psychiatrischen Diagnose nicht ganz ein fach. Unter der Annahme eines durch die Migräne bedingten Ar beits aus falles von einem Tag pro Woche resultiere indes eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für die ak tuell aus ge übte Tätigkeit, wobei keine weitere Einschränkung der Leis tungs fähig keit bestehe. Die se Arbeitsfähigkeit gelte zudem auch für andere Tätig keiten, da die Migräne nach vollziehbar die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten ein schränken kön ne (S. 25-27). 3.3. 4 Im p sychiatrische n Teilgutachten (Urk. 5/66 S. 33-47) nannte Dr. D.___ als Dia gnose eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und hielt fest , alternativ könne ge mäss Einschätzung der ehemaligen behandelnden Psychiaterin von einer Per sön lich keitsakzentuierung mit asthenischen Anteilen gesprochen werden. Er führte aus, während der gesamten Untersuchung habe eine angemessene, freundliche und offene Gesprächsatmosphäre geherrscht. Die Versicherte sei aufmerksam, gut kon zentriert, es bestünden keine Einbussen der kognitiven Leistung oder Wahr neh mungsstörungen, das formale und inhaltliche Denken weise keine Patho lo gika auf. Es hätten sich bei der Darstellung der Lebenssituation und des Alltags keine Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Der Antrieb sei normal, der aktuell zu beobachtende psychiatrische Befund sei ohne Auf fäl lig keiten, eine gewisse selbstlimitierende und defizitorientierte Darstellungsweise sei mit einer Persönlichkeitsakzentuierung mit asthenischen und «neurotischen» An teilen vereinbar. U nter Berücksichtigung der Vorakten sowie der persönlichen Un tersuchung wer de nachvollziehbar, dass sich die Versicherte in einer schwie rigen Situation befinde. Sie habe über viele Jahre hinweg eine beschränkte Ar beits tätigkeit er bracht und dabei wechselnde , grenzwertig als krankheitswertige Be schwerden zu be zeichnende psychische Auffälligkeiten geboten. Die Symp to matik habe Be schwer den aus den Bereichen Depressivität, Antriebsarmut, soziale Ängstlichkeit und vereinzelt Zwangsgedanken widergespiegelt, so dass von einer Vul nerabilität respektive Veranlagung für das Erleiden psychischer Symptome aus gegangen werde. Indes sei aufgrund der guten Behandelbarkeit, des wechsel haften Verlaufes und der langen Intervalle, in denen keine Beschwerden vor ge le gen und keine Be handlungen angegeben worden seien, von einer nicht aus ge präg ten und gra vierenden Symptomatik zu sprechen. Dies sei nachvollziehbar ge worden, als die Ver sicherte eine Verschlechterung ihrer Lebenssituation an ge ge ben habe, da ihr Ex-Mann keine Unterhaltszahlungen leisten und sie ver pflich ten wolle, in einem vollzeitlichen Pensum zu arbeiten, sie allerdings bloss ein 60 %-Pensum als zu mutbar erachte. Die Limitation betreffe die Migräne, an de rer seits unspezifische Symptome , welche mehrheitlich mit Belastungsintoleranz und sozialer Ängstlich keit sowie Er schöpf ung einhergehen würden. So sei der Kon takt mit fremden Men schen für sie schwierig, bereits die Vorstellung uner freu licher Telefonate führe zu Schweissausbrüchen. Der Beschwerdeschilderung, wel che mit den do ku men tierten Behandlungen zusammenpassen würden, stün den indes die Ak ti vitäten in verschiedenen Lebensbereichen gegenüber, nämlich das abgeschlos sene Jura-Stu dium, die gross gezogenen beiden Söhne, mit denen sie guten Kon takt pflege , die langjährige Ehe, wäh rend welcher sie über Jahre hin weg eine pol nische Volkstanzgruppe besucht habe, mehrere aussereheliche sex uelle Be zie h ungen, die seit drei Jahren bestehende neue Partnerschaft mit dem ver bindenden Element südamerikanischer Tänze. Folglich ergebe sich eine allen falls gering gra dige Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit , so fern der neu ro logische Faktor der Migräne sowie die psychosozial belastende Si tuation be wusst ausser Acht gelassen werde. Folglich sei die Versicherte aus psy chiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (S. 41-46). 3.3. 5 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 5/66 S. 4-10) führten die Gut achter aus, aus neuro logischer Sicht bestehe bei der Versicherten seit dem 20. Le bensjahr eine Migräne ohne sichere Aurasymptomatik , welche in den letzten rund elf Jahren einen fluktuierenden Verlauf mit zuletzt einer Zunahme der Kopfweh häufigkeit genommen habe, durch die Behandlung mit Aimovig seit rund zwei Jahren indes wieder deutlich habe verbessert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei nachvollziehbar, dass sich die Versicherte in einer schwierigen Situation befinde und über viele Jahre hinweg wechselnde , grenzwertig als krankheitswer tige Beschwerden zu bezeichnende psychische Auffälligkeiten geboten habe . In des sei aufgrund der guten Behandelbarkeit, des wechselhaften Verlaufes und der lan gen Intervalle ohne besondere Beschwerden und Symptome und ohne Be hand lungen nicht von einer ausgeprägten und gravierenden Symptomatik zu spre chen (S. 4 ) . Sowohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen oder fehlende P lausibilität, was auch für die Schil derung der Aktivitäten in den verschiedenen Lebensbereichen gelte (S. 5) . Die Gut achter attestierten der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in sämt lichen Tätigkeit und führten aus, die Arbeitsunfähigkeiten aus neuro lo gischer und psy chia trischer Sicht betrügen jeweils 20 % für sämtliche Tätigkeiten und würden sich nicht addieren. Mithin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für sämt liche Tätigkeiten , wobei die aktuelle Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht als optimal angepasst eingestuft werde und in einer anderen Tätigkeit nicht mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 6 f.) .
- 4.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 3.3.1 ). Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Urk. 2) bei einer Arbeits fä hig keit von 80 % in der angestammten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Ent scheid auf das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ (vgl. E. 3.3) stützte . 4.2 4.2.1 Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ vom 28. April 2023 (Urk. 5/66) ver mag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.7). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Ab klärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Be schwer deführerin, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen er gibt (Urk. 5/66 S. 16-22 und S. 36-42). Die Gutachter berücksichtigt en im Rah men ihrer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 5/66 S. 11-15) ins be son dere die ge klagten Beschwerden , setzt en sich mit diesen auseinander (Urk. 5/66 S. 16-21 und S. 36-40) , beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 5/66 S. 6-9, S. 30-32 und S. 45-47) und begründeten ihre Einschätzungen in nach voll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 5/66 S. 23 f., S. 25-27 und S. 44) . Mithin erscheint das Gutachten in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und be grün det, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2) . So hielten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus drücklich fest, dass wohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung von jeweils 20 % vorliege, sich diese beiden Teilar beits un fähigkeiten jedoch nicht addierten, mithin aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege (Urk. 5/66 S. 6) . E in bi - oder poly disziplinäres Gutachten bezweckt gerade , alle relevanten ge sundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln er gebenden Einschränkungen der Ar beits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu brin gen. Der abschliessenden, gesamt haften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt dann ein grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte er folgt. Ob sich die einzelnen aus meh reren Beeinträchtigungen resultierenden Ein schränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch me dizinische Problematik und Ein schätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abweicht, zumal dem Er mes sens spielraum der Experten Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2022 vom 26. Januar 202 3 E. 3.3). Anhaltspunkte dahingehend, dass die Ar beitsunfähigkeiten von 20 % zu kumulieren respektive von der gut ach ter lichen Einschätzung abzuweichen wäre , ergeben sich vorliegend keine, berücksichtig t en die Gutachter doch in der Zusammenschau beider Fachdisziplinen die Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % , womit es sein Bewenden hat . Weiter erachtete Dr. E.___ im Rahmen seiner Exper tise die Migräne nicht als im Hintergrund stehend ; viel mehr gab er einzig wi e der, was die Beschwer de füh rerin anlässlich des offenen Interviews aus führte und der behandelnde Psychiater, PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 23. April 2022 fest hielt (Urk. 5/66 S. 16 , Urk. 5/47 S. 11 ) , bevor er sich anschliessend ge zielt mit der Kopf schmerz problematik befasste (Urk. 5/66 S. 17 ff.) und deren Aus wirkung auf die Ar beits fähigkeit in der medizinischen Be ur teilung mit Hilfe der erhobenen Un ter suchungsbefunde und in Ausein ander set zung mit den Vor ak ten einschätzte (Urk. 5/66 S. 23-28). Dabei setzte er sich ex plizit auch mit den An gaben der Ärzte des Kopfwehzentrums B.___ sowie von PD Dr. C.___ aus einander und be grün dete, weshalb den darin be schrie be nen Arbeits un fä hig keiten nicht gefolgt wer den könne, wobei er seine ab wei chen de Einschätzung nicht bloss auf den ak ten mässigen Verlauf, sondern auch auf die eigenen An gaben der Beschwerde füh rerin stützte und dar legte, die Be schwer de führerin habe be reits während einer Zeit von eineinhalb Jahren in einem Pen sum von 80 % ge arbeitet, ohne dass es da bei zu vermehrten Migräneattacken ge kommen wäre , was auch von dieser selbst be stätigt werde. Auch habe sich die Kopf schmerz pro blematik in den ver gangenen zwei Jahren deutlich gebessert , wes halb nicht ganz einfach nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die durch die Migräne hervorgerufenen Fehl zeiten nicht versuchsweise nachhole (Urk. 5/66 S. 2 6-28 ) . Entsprechend sei von ei ner Arbeits fähigkeit von 80 % aus zu gehen , was umso mehr gelte, als die Be schwerdefüh re rin parallel zur Arbeit sämt liche Haus halts ar beiten erledige und ent sprechend eine gewisse Diskrepanz zwi schen dem beruf lichen und privaten Ak tivität s ni veau bestehe (Urk. 5/66 S. 28) . Bezüglich den Angaben von Dr. F.___ in den Berichten des Kopfwehzentrums B.___ vom 8. Februar 2022 und 1. April 2022 (Urk. 5/31, 5/45), ist darauf hinzuweisen, dass die Ärztin ausführte, die Be schwer de führerin stehe nach einem Jahr Behandlungspause seit Juli 2021 bei ihr in Be hand lung, es bestünden keine neurologischen Defizite. Sie habe der Beschwerde füh rerin bisher nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern nur eine Arbeits pen sums-Empfehlung gemacht. Eine Pensumserhöhung über 60 % könne zu ei ner erneuten Destabilisierung der Migräne führen und somit zu vielen Fehltagen bei der Arbeit (Urk. 5/45 S. 2 ff.). Da seit Juni 2013 aktenkundig nie ein Versuch mit einem höheren Arbeitsp ensum durchgeführt wurde, und da behandelnde Arzt per so nen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc), überzeugt die medizinisch-theoretische Einschätzung der Ar beits fä hig keit mit 80 % durch den neurologischen Gutachter. Im Übrigen hielt auch Dr. D.___ die Diskrepanz zwischen dem beruflichen und privaten Ak ti vi täts niveau fest (Urk. 5/66 S. 43) . L etzterer be fasste sich ebenfalls mit dem Be richt von PD Dr. C.___ , merkte indes an, die von diesem beschriebene maxi male Ar beits fä higkeit von 60 % sei als Gefälligkeit für die Beschwerde füh rerin an zu se hen, da diese einerseits gerade selbst angebe, sie könne über dieses Pen sum nicht he raus gehen, andererseits im Rahmen der knapp ein Jahr dau ern den Be hand lung keine antidepressive Medikation eingesetzt und im ver gan ge nen Jahr bis zur ak tu ellen Begutachtung keinerlei psychiatrische oder psy cho logisch-psy cho thera peu tische Unterstützung mehr in Anspruch ge nom men worden sei (Urk. 5/66 S. 44). Schliesslich erachteten die Gutachter die angestammte Tätigkeit als Steuer kom mis särin aus qualitativer Sicht als optimal an gepasst, zumal eine grosse Flexi bi li tät auf Seiten des Ar beit gebers bestehe und die Beschwerdeführerin an drei von fünf Arbeitstagen pro Woche im Homeoffice tätig sein könne (Urk. 5/66 S. 27) , und merkten an, dass auch in einer anderen Tätigkeit nicht mit einer höheren Ar beits fähigkeit zu rech nen sei (Urk. 5/66 S. 31) res pek tive die Beschwerde füh re rin selbst sich nicht in der Lage sehe, am aktuellen Pensum von 60 % etwas zu ver ändern (Urk. 5/66 S. 45) . Dies bedeutet hingegen gerade nicht, dass die Gut achter die aktuelle Tätig keit auch in Bezug auf deren zeitlichen Um fang ( Pensum von 60 %) als optimal an gepasst erachteten, son dern einzig , dass die aktuell aus ge übte Tätigkeit mit ihren Anforderungen aus so matischer und psychischer Sicht der Beschwerde füh re rin in Anbe tracht ihrer gesundheitsbedingten Ein schrän kun gen per se (und im Umfang von 80 %) zu mut bar ist, sich mithin die Suche nach einer dem Belas tungs profil angepassten Ver weis tä tig keit aus ge sundheitlichen Grün den nicht auf drängt (vgl. dazu auch Urk. 5/66 S. 46) . 4.2.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, in ihrer Stel lungnahme vom 15. Mai 2023 ausging (Urk. 5/67 S. 5-7 ; vgl. auch Urk. 5/76 S. 2 f. [Stellungnahme vom 28. Juni 2023] ). 4.2.4 Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um ei ne depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Angesichts des Umstandes, dass Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine hohe Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit attestierte, unauffällige Befunde er hob (Urk. 5/66 S. 41 f.), bei seiner Einschätzung sowohl die persön lichen, fa mi li ären als auch sozialen Aktivitäten miteinbezog (Urk. 5/66 S. 37-40) und sich zum bisherigen Verlauf der Behandlungen sowie zur Kon sis tenz, den Fä higkeiten, Res sourcen und Belastungen äusserte (Urk. 5/66 S. 43-45), kann vor liegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem vertieften struk tu rier ten Be weis verfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Ar beits un fähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indi ka to ren prüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4.3 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ih rer angestammten Tätigkeit 80 % arbeitsfähig ist . Die IV-Stelle verneinte folg lich bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.3) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Urk. 2) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00387
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
13. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1966 geborene X.___ meldete sich am
30. August 2012 unter Hin weis auf eine seit dem Jahr 2005 bestehende Depression erstmals bei der So zial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch geführt (Urk. 5/6 f.) und medi zi nische (Urk. 5/11) sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen getätigt hatte ( Urk. 5/14 ), gewährte sie mit Mitteilungen vom 20. und 21. Februar 2013 Be ra tung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes im Rah men von Frühinterventionsmassnahmen ( Urk. 5/21 f.; vgl. auch Zielvereinbarung vom 20. Februar 2013 [Urk. 5/23] ) und schloss diese Massnahme mit Mitteilung vom 13. Juni 2013 ab (Urk. 5/25). 1.2
Am 8 . Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 30 Jah ren andauernde schwere Migräne abermals bei der IV-Stelle zum Leis tungs be zug an (Urk. 5/29-32). Die IV-Stelle führte erneut ein Stand ort ge spräch
(Urk. 5/34) , zog das vom beruflichen Vorsorgeversicherer ver an lasste ver si che rungs psychiatrische Gutachten vom 17. Juli 2013 bei (Urk. 5/37) und tä tigte me di zinische (Urk. 5/40 , 5/43 , 5/47 ) sowie beruflich-erwerbliche Ab klä run gen (Urk. 5/42) . Mit Mitteilung vom 27. April 2022 teilte die IV-Stelle der Ver si cher ten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 5/48).
Am 24. Oktober 2022 veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begut ach tung der Versicherten in den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie (Urk. 5/53-65); die Gutachter erstatteten das neurologische und versicherungs psy chiatrische Gut ach ten am 28. April 2023 (Urk. 5/66) . Nach durchgeführtem Vor be scheid ver fah ren (Vorbescheid vom 16. Mai 2023 [Urk. 5/68]; Einwand vom
16. Juni 2023 [Urk. 5/74; vgl. auch Urk. 5/71-73]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 29. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Inva li den rente (Urk. 2 [= Urk. 5/77]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2023 Beschwerde und beantragte eine Teilrente der Invalidenversicherung, da aufgrund ihrer ge sund heitlichen Situation eine Leistungsminderung von 40 % bestehe (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Be tracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausge schöpf t sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Inva li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad von 40- 50 % gelten folgende pro zentuale Anteile : zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) . 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 ; 143 V 409 E. 4.5.2 ; 141 V 281 E. 2.1 ; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In va li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2 ;
1 43 V 409 E. 4.2.1 ; 141 V 281 E. 3.7 ; 13 9 V 547 E. 5.2 ; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
I st die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine ; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Än de rung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechts kräf tige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs be ruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit den je nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revi dier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Be deu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3 ; 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho den wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2 ; 130 V 343 E. 3.5 ; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die le diglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1 ; 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Be fund lage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1 ; 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendenden Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der gesundheit lichen Situation bestehe
aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine nicht zu kumulierende Leistungsminderung von jeweils 20 %, woraus ein
ren ten aus schlies sen der Invaliditätsgrad von 20 % resultiere . Daran änderten die mit dem Ein wand ein gereichten medizinischen Unterlagen nichts, zumal diese keine me di zinischen Informationen enthielten , welche nicht bereits berücksich tigt wor den seien. Viel mehr seien s ämtliche vorhandenen Berichte detailliert be ur teilt wor den und in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
12. September 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, gemäss dem Gutachten seien bei der Beschwerdeführerin eine Migräne ohne Aura seit dem 20. Lebensjahr sowie eine Neurasthenie diagnostiziert worden, wo durch je weils die Leis tungsfähigkeit um 20 % vermindert werde . Indes sei der Grad der Ar beitsunfähigkeit beim Zusammentreffen verschiedener Gesund heits be einträch ti gungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel über schnei den wür den, aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärzt li chen Gesamtbe ur teilung zu bestimmen; eine blosse Addition sei demgegenüber nicht zulässig. Da gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die Arbeits un fähig keiten nicht zu kumulieren und das Gutachten beweiskräftig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente
( Urk. 4). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Gut ach ten würden
zwei voneinander unabhängige Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt, entsprechend bescheinigten beide Gutachter eine Ar beits unfähigkeit von jeweils 20 % in ihrem Fachbereich. Es sei daher unver ständ lich, wes halb die Leistungsminderung aufgrund der Migräneattacken im Umfang von 20 % und diejenige aufgrund der Neurasthenie im Umfang von 20 % im Ge samt gut achten nicht ku mu liert würde n . Darüber hinaus sei es willkürlich und aus dem Zusammenhang gerissen, wenn der neurologische Gutachter behaupte, nicht die Migräne
stehe
im Vordergrund. Auch sei widersprüchlich, dass die ak tu elle Tä tig keit als optimal angepasst eingestuft werde, die Gutachter jedoch eine 80%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar erachteten, was umso mehr gelte, als die dies be züg lichen Angaben der behandelnden Ärzte vollkommen ignoriert worden seien. Fest stehe, dass sie seit Jahren an beide n Krankheiten leide und das ak tuelle Ar beitspensum im Umfang von 60 % gerade noch bewältigen könne
(Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt. Die IV-Stelle veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 5/66), nahm diverse Be richte zu den Akten (Urk. 5/37, 5/40, 5/42, 5/43, 5/47) und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor ( Urk. 5/67 S. 4-7 und Urk. 5/76 S. 2 f. ). Damit ist sie unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
8. Februar 2022 ( Urk. 5/29 ) materiell eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerde führerin – ge sund heitliche Umstände, erwerbliche Faktoren – seit Erlass der Mitteilung vom 13. Juni 2013 (Urk. 5/25) anspruchsrelevant verändert haben . 3.2 3.2.1
Anlässlich der IV-Anmeldung vom 30. September 2012 gab die Beschwer de füh re rin an, seit 2005 an Depressionen zu leiden und deshalb in psychiatrischer Be hand lung bei Dr.
med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, zu stehen (Urk. 5/3/5). Gemäss dem Protokoll über das Erstgespräch vom 25. Ok tober 2012 machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe abgesehen von zwei Praktika in den Jahren 1999 und 2000 nie zu 100 % gearbeitet, bei vol ler Gesundheit würde sie heute 80 % arbeiten, die restlichen 20 % benötige sie, um den Haushalt zu erledigen. Aktuell arbeite sie zu 60 % (20 % Ein schrän kung bezogen auf das 80 %-Pensum). Ihre Kinder seien 1986 (aus erster Ehe) und 2001 ( aus zweiter Ehe) geboren (Urk. 5/7/2-3, 5). Folglich ging die IV-Stelle in An wendung der gemischten Methode davon aus, die Beschwerdeführerin sei 80 % als Erwerbstätige und 20 % als im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige zu qua lifizieren (Urk. 5/27 S. 3).
Die IV-Stelle zog einen Bericht von Dr. med. Y.___ vom 30. Oktober 2012 bei (Urk. 5/11). Die Fachärztin, bei der die Beschwerdeführerin von November 2005 bis September 2007 in regelmässiger Behandlung stand, in den Jahren 2008 und 2009 ein paar Sitzungen hatte und seit Februar 2010 wieder regelmässig monat liche Sitzungen hatte (Urk. 5/11/5), diagnostizierte mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit: - R ezidivierende kurze depressive Episode (ICD-10: F38.10) bestehend seit 5 à 10 Jahren , DD Dysthymia (ICD-10: F34.1) - A kzentuierte Persönlichkeitszüge bzw . starke Neurotisierung mit
Ver sor gungs-Autarkiekonflikt und Bettsucht (ICD-10: Z73.1) - L ow- Dose
Benzodiazepinabhän g igkeit (ICD-10: F13.25) - A nhaltende psychosoziale Belastungssituation mit andauernder
Kon flikt haf tigkeit/Ambivalenz in Ehe/Partnerschaft, Probleme in der
Erziehung bei der Söhne und Probleme aufgrund psychischer Störung der
Mutter und der Schwester (ICD-10: Z63.0; Z63.7) .
Die Ärztin führte aus, gegenwärtig liege keine Arbeitsunfähigkeit (im auf 60 % re du zier ten Arbeitspensum) vor. Da die kurzen depressiven Episoden aber regel mässig wie der kehrten, entspreche die Gesamtzahl der depressiven Tage bei der Pa tientin schät zungsweise vier bis sechs Wochen im Jahr. In dieser Zeit sei sie dann 20 à 50 % arbeitsunfähig (Urk. 5/11/9). Im Haushaltsbereich sei die Be schwer de füh re rin uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/11/10). 3.2.2
Im Erstanmeldungsverfahren erwähnte die Beschwerdeführerin die Migräne in der IV-Anmeldung nicht (E. 3.2.1). Sie machte gegenüber dem Job Coach am 30. April 2013 geltend, wenn sie am Morgen Migräne habe, melde sie sich beim Vorgesetzten und gehe dann später, wenn die Medikamente wirkten, zur Arbeit (Urk. 5/24 S. 1 unten, Urk. 5/24 S. 11). In den weiteren, zahlreich protokollierten Ge sprächen der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin, u nter a nderem auch Ge spräche am runden Tisch, wurde die Migräne nicht thematisiert (Urk. 5/1-26). Der Arbeitgeber (Kantonales Steueramt) äusserte am 17. Januar 2013, die Be schwer de führerin komme ca. einmal pro Monat wegen Migräneattacken später zur Ar beit, dies werde im Betrieb akzeptiert (Urk. 5/24 S. 6 [= Urk. 5/26 S. 7]). 3.2.3
Nach Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 5/7, 5/10) sowie Mass nah men der Arbeitsplatzerhaltung mit einem Job-Coaching (Urk. 5/22-24) entschied die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Juni 2013, die Arbeitsvermittlung sei er folg reich abgeschlossen, es sei der Beschwerdeführerin möglich, ein renten aus schlies sen des Einkommen zu erzielen (Urk. 5/25). Eine beschwerdefähige Verfügung ver langte die Beschwerdeführerin nicht. 3.2.4
Der IV-Stelle war bekannt, dass die BVK Personalvorsorge ein psychiatrisches Gut achten in Auftrag gegeben hatte (Urk. 5/26/6, 5/27/2), doch wurde dieses erst am 17. Juli 2013 von med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, erstattet (und im Neuanmeldungsverfahren von der BVK bei ge zogen; Urk. 5/36 f.). Die Beschwerdeführerin machte am 18. Oktober 2012 gel tend, sie habe seit 20 Jahren einmal wöchentlich auftretende Migräne, mit einem Fehl tag in zwei Monaten, im Übrigen sei sie immer gesund gewesen (Urk. 5/37 S. 9 «Medizinische Anamnese», Urk. 5/37 S. 12 Ziffer 3.1). In der weiteren, sehr aus führlichen Befragung gab sie gegenüber der Gutachterin an, sie werde wegen der Migräne seit 10 Jahren von Dr. A.___
im Kopfwehzentrum in der B.___ -Klinik behandelt (Urk. 5/37 S. 11 «aktuelle Behandlungen»). Weitere Aus füh run gen zum Thema Migräne finden sich im Gutachten nicht.
Dr. Z.___ stellte die Diagnose: rezidivierende kurze depressive Episoden ( ICD-10: F.38.10), Abhängigkeit von Benzodiazepinen ( Temesta ), ständiger Sub stanz ge brauch ( ICD-10: F.13.25), Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen (as the nischen) Anteilen ( ICD-10: Z73.1). Die Gutachterin führte aus, bezogen auf ein 100%iges Pensum bestehe keine generelle Berufsunfähigkeit. Die Be schwerde füh rerin habe aktuell ein 80 %-Pensum. Die bisher eingeforderte Reduktion von 20 % (bis auf 60 %) basiere auf psychosozialen Faktoren und nicht auf einer psy chischen Störung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 5/37 S.17). 3.3 3.3.1
In der (Neu)Anmeldung vom 1. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin gel tend, sie arbeite nach wie vor zu 60 % als Steuerkommissärin beim kantonalen Steuer amt (Urk. 5/29 S. 6). Seit 30 Jahren leide sie an schwerer Migräne und werde deswegen seit Januar 2005 am Kopfwehzen trum behandelt. Weiter führte sie eine Depression, Migräne an, die von Januar 2010 bis Januar 2015 von Dr. med. Y.___ behandelt worden sei, jetzt von Dr. C.___
(Urk. 5/29 S. 6 f. , Urk. 5/34 S. 2). Anlässlich des Erstgespräches mit der IV-Stelle führte die Be schwer deführerin aus, sie habe ungefähr zwei Mal in der Arbeitswoche einen Mi grä neanfall und müsse deshalb zu Hause bleiben und im Dunkeln liegen und schla fen. Sie habe seit Jahren immer wieder sehr viele kurze Fehlzeiten. Einen hal ben Tag vor dem Migräneanfall habe sie eine depressive Phase, Kon zen tra tions störungen (Urk. 5/34 S. 2).
Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige (Urk.
5/67 S.
3 unten, Urk. 5/76 S.
3 unten). Der Statuswechsel wurde nicht weiter be gründet, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage gestellt (Urk. 1). An gesichts der Tatsache, dass ihr jüngerer Sohn 2001 geboren ist, sie sich von ihrem zweiten Ehemann getrennt hat und mit dem neuen Lebenspartner eine Z wei-Zimmer-Wohnung teilt (Urk.
5/66 S.
19,
40), ist nicht erkennbar, weshalb sie als gesunde Person ohne Erziehungsaufgaben hypothetisch nicht voll er werbs tätig sein sollte, zumal das Steueramt sie zu 100
% anstellen würde (Urk. 5/42/7). Mit dem Statuswechsel von Teil- zu Vollerwerbstätiger liegt ein Revisionsgrund vor, der es gebietet, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (E.
1.6 hiervor). 3.3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie; Dres . D.___ und E.___ erstatteten ihr Gut achten am 28. April 2023 (Urk. 5/66). 3.3. 3
Dr. E.___
nannte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 5/66 S. 15-33) als Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura seit un ge fähr dem 20. Lebensjahr (S. 29). Er führte aus, der episodische, seit dem 20. Le bensjahr bestehende Kopfschmerz erfülle die diagnostischen Kriterien einer Migräne ohne Aura, auch wenn es sich aktuell bloss um einen massig stark drü ckenden Kopfschmerz handle. Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei normal, ein Medikamentenüberkonsum liege nicht vor. In Bezug auf die vor han denen Vorakten ergäben sich etliche Widersprüche in Bezug auf die fest ge stellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resul tie ren den Ar beits unfähigkeiten , beginnend mit der ersten Anmeldung bei der IV-Stel le, in wel cher ausschliesslich eine Depression angegeben, nicht jedoch die Kopf schmer zen erwähnt worden seien. Im versicherungspsychiatrischen Gut ach ten aus dem Jahr 2013 werde angeführt, die Reduktion des Arbeitspensums sei aus psy cho so zialen und nicht aus psychiatrischen
Gründen erfolgt , wohingegen dem Arbeit ge berfragebogen zu entnehmen sei, dass die Reduktion aufgrund der Mi gräne und einer mittelschweren Depression und in Absprache mit der behan delnden Psy chia terin erfolgt sei, welche indes in den Berichten vom Oktober 2012 und vom Feb ruar 2022 über keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chischen Gründen berichte. Überdies habe die Versicherte über eineinhalb Jahre in einem Pensum von 80 % gearbeitet, auch aktuell gebe sie an, dass sie sich ein hö heres Pensum nicht zumute aus Angst vor dem zunehmenden Druck. Hingegen füh re sie aus, während des höheren Pensums nicht unter vermehrten Migräne at ta cken ge litten zu haben, sondern abends er schöpf t gewesen zu sein, was vom ak tuell be handelnden Psychiater als das am meisten beeinträchtigende Symptom be schrie ben werde , welches nicht bloss nach der Arbeit , sondern bereits morgens vor han den sei. Vor diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass im Rahmen der aktu ellen An mel dung bei der IV-Stelle die Migräne im Vordergrund stehe, zumal sich diese gemäss aktenmässigem Verlauf und der aktuellen anamnestischen Angaben unter der Behandlung mit Aimovig seit rund zwei Jahren deutlich gebessert habe, so dass nun
ungefähr einmal pro Woche eine Migräneattacke auftrete, vor der Be handlung hingegen ungefähr drei Mal pro Woche.
Aus diesem Grund sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die behandelnden Ärzte bei einer Erhöhung des Ar beitspensums eine Zunahme der Migräneattacken in Aussicht stellen würden, ob wohl die Versicherte einerseits selber ausführe, während des 80 %-Pensums nicht unter vermehrten Migräneattacken gelitten zu haben , und andererseits ihr Pen sum in einem Zeit punkt reduziert habe, in welchem die Migräne deutlich im Hintergrund gestanden habe, entsprechend die Reduktion nicht durch die Mi grä ne bedingt gewesen sei . Angesichts dessen erscheine aus neu ro logischer Sicht die ge naue Zuordnung der geklagten Symptome zu der Mi gräne als neuro lo gischem Lei den und einer allfälligen psychiatrischen Diagnose nicht ganz ein fach. Unter der Annahme eines durch die Migräne bedingten Ar beits aus falles von einem Tag pro Woche resultiere indes eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für die ak tuell aus ge übte Tätigkeit, wobei keine weitere Einschränkung der Leis tungs fähig keit bestehe. Die se Arbeitsfähigkeit gelte zudem auch für andere Tätig keiten, da die Migräne nach vollziehbar die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätig keiten ein schränken kön ne (S. 25-27). 3.3. 4
Im p sychiatrische n Teilgutachten (Urk. 5/66 S. 33-47) nannte Dr. D.___ als Dia gnose eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und hielt fest , alternativ könne ge mäss Einschätzung der ehemaligen behandelnden Psychiaterin von einer Per sön lich keitsakzentuierung mit asthenischen Anteilen gesprochen werden. Er führte aus, während der gesamten Untersuchung habe eine angemessene, freundliche und offene Gesprächsatmosphäre geherrscht. Die Versicherte sei aufmerksam, gut kon zentriert, es bestünden keine Einbussen der kognitiven Leistung oder Wahr neh mungsstörungen, das formale und inhaltliche Denken weise keine Patho lo gika auf. Es hätten sich bei der Darstellung der Lebenssituation und des Alltags keine Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Der Antrieb sei normal, der aktuell zu beobachtende psychiatrische Befund sei ohne Auf fäl lig keiten, eine gewisse selbstlimitierende und defizitorientierte Darstellungsweise sei mit einer Persönlichkeitsakzentuierung mit asthenischen und «neurotischen» An teilen vereinbar. U nter Berücksichtigung der Vorakten sowie der persönlichen Un tersuchung wer de nachvollziehbar, dass sich die Versicherte in einer schwie rigen Situation befinde. Sie habe über viele Jahre hinweg eine beschränkte Ar beits tätigkeit er bracht und dabei wechselnde , grenzwertig als krankheitswertige Be schwerden zu be zeichnende psychische Auffälligkeiten geboten. Die Symp to matik habe Be schwer den aus den Bereichen Depressivität, Antriebsarmut, soziale Ängstlichkeit und vereinzelt Zwangsgedanken widergespiegelt, so dass von einer Vul nerabilität respektive Veranlagung für das Erleiden psychischer Symptome aus gegangen werde. Indes sei aufgrund der guten Behandelbarkeit, des wechsel haften Verlaufes und der langen Intervalle, in denen keine Beschwerden vor ge le gen und keine Be handlungen angegeben worden seien, von einer nicht aus ge präg ten und gra vierenden Symptomatik zu sprechen. Dies sei nachvollziehbar ge worden, als die Ver sicherte eine Verschlechterung ihrer Lebenssituation an ge ge ben habe, da ihr Ex-Mann keine Unterhaltszahlungen leisten und sie ver pflich ten wolle, in einem vollzeitlichen Pensum zu arbeiten, sie allerdings bloss ein 60 %-Pensum als zu mutbar erachte. Die Limitation betreffe die Migräne, an de rer seits unspezifische Symptome , welche mehrheitlich mit Belastungsintoleranz und sozialer Ängstlich keit sowie Er schöpf ung einhergehen würden. So sei der Kon takt mit fremden Men schen für sie schwierig, bereits die Vorstellung uner freu licher Telefonate führe zu Schweissausbrüchen. Der Beschwerdeschilderung, wel che mit den do ku men tierten Behandlungen zusammenpassen würden, stün den indes die Ak ti vitäten in verschiedenen Lebensbereichen gegenüber, nämlich das abgeschlos sene Jura-Stu dium, die gross gezogenen beiden Söhne, mit denen sie guten Kon takt pflege , die langjährige Ehe, wäh rend welcher sie über Jahre hin weg eine pol nische Volkstanzgruppe besucht habe, mehrere aussereheliche sex uelle Be zie h ungen, die seit drei Jahren bestehende neue Partnerschaft mit dem ver bindenden Element südamerikanischer Tänze. Folglich ergebe sich eine allen falls gering gra dige Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit , so fern der neu ro logische Faktor der Migräne sowie die psychosozial belastende Si tuation be wusst ausser Acht gelassen werde. Folglich sei die Versicherte aus psy chiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (S. 41-46). 3.3. 5
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 5/66 S. 4-10) führten die Gut achter aus, aus neuro logischer Sicht bestehe bei der Versicherten seit dem 20. Le bensjahr eine Migräne ohne sichere Aurasymptomatik , welche in den letzten rund elf Jahren einen fluktuierenden Verlauf mit zuletzt einer Zunahme der Kopfweh häufigkeit genommen habe, durch die Behandlung mit Aimovig seit rund zwei Jahren indes wieder deutlich habe verbessert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei nachvollziehbar, dass sich die Versicherte in einer schwierigen Situation befinde und über viele Jahre hinweg wechselnde , grenzwertig als krankheitswer tige Beschwerden zu bezeichnende psychische Auffälligkeiten geboten habe .
In des sei aufgrund der guten Behandelbarkeit, des wechselhaften Verlaufes und der lan gen Intervalle ohne besondere Beschwerden und Symptome und ohne Be hand lungen nicht von einer ausgeprägten und gravierenden Symptomatik zu spre chen (S. 4 ) . Sowohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen oder fehlende P lausibilität, was auch für die Schil derung der Aktivitäten in den verschiedenen Lebensbereichen gelte (S. 5) . Die Gut achter attestierten der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in sämt lichen Tätigkeit und führten aus, die Arbeitsunfähigkeiten aus neuro lo gischer und psy chia trischer Sicht betrügen jeweils 20 % für sämtliche Tätigkeiten und würden sich nicht addieren. Mithin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für sämt liche Tätigkeiten , wobei die aktuelle Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht als optimal angepasst eingestuft werde und in einer anderen Tätigkeit nicht mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 6 f.) . 4. 4.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 3.3.1 ). Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Urk. 2) bei einer Arbeits fä hig keit von 80 % in der angestammten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Ent scheid auf das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ (vgl. E. 3.3) stützte . 4.2 4.2.1
Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ vom 28. April 2023 (Urk. 5/66) ver mag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.7). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Ab klärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Be schwer deführerin, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen er gibt (Urk. 5/66 S. 16-22 und S. 36-42).
Die Gutachter berücksichtigt en im Rah men ihrer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 5/66 S. 11-15) ins be son dere die ge klagten Beschwerden , setzt en sich mit diesen auseinander (Urk. 5/66 S. 16-21 und S. 36-40) , beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 5/66 S. 6-9, S. 30-32 und S. 45-47) und begründeten ihre Einschätzungen in nach voll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 5/66 S. 23 f., S. 25-27 und S. 44) . Mithin erscheint das Gutachten in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und be grün det, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2.2
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2) . So hielten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus drücklich fest, dass wohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung von jeweils 20 % vorliege, sich diese beiden Teilar beits un fähigkeiten jedoch nicht addierten, mithin aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege (Urk. 5/66 S. 6) . E in bi
- oder poly disziplinäres Gutachten bezweckt gerade , alle relevanten ge sundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln er gebenden Einschränkungen der Ar beits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu brin gen. Der abschliessenden, gesamt haften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt dann ein grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte er folgt. Ob sich die einzelnen aus meh reren Beeinträchtigungen resultierenden Ein schränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch me dizinische Problematik und Ein schätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abweicht, zumal dem Er mes sens spielraum der Experten Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2022 vom 26. Januar 202 3 E. 3.3). Anhaltspunkte dahingehend, dass die Ar beitsunfähigkeiten von 20 % zu kumulieren respektive von der gut ach ter lichen Einschätzung abzuweichen wäre , ergeben sich vorliegend keine, berücksichtig t en die Gutachter doch in der Zusammenschau beider Fachdisziplinen die Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % , womit es sein Bewenden hat .
Weiter erachtete Dr. E.___
im Rahmen seiner Exper tise die Migräne nicht als im Hintergrund stehend ; viel mehr gab er einzig wi e der, was die Beschwer de füh rerin anlässlich des offenen Interviews aus führte und der behandelnde Psychiater, PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 23. April 2022 fest hielt (Urk. 5/66 S. 16 , Urk. 5/47 S. 11 ) , bevor er sich anschliessend ge zielt mit der Kopf schmerz problematik
befasste (Urk. 5/66 S. 17 ff.) und
deren Aus wirkung auf die Ar beits fähigkeit in der medizinischen Be ur teilung mit Hilfe der erhobenen Un ter suchungsbefunde und in Ausein ander set zung mit den Vor ak ten einschätzte (Urk. 5/66 S. 23-28). Dabei setzte er sich ex plizit auch mit den An gaben der Ärzte des Kopfwehzentrums B.___ sowie von PD Dr.
C.___ aus einander und be grün dete, weshalb den darin be schrie be nen Arbeits un fä hig keiten nicht gefolgt wer den könne, wobei er seine ab wei chen de Einschätzung nicht bloss auf den ak ten mässigen Verlauf, sondern auch auf die eigenen An gaben der Beschwerde füh rerin stützte und dar legte, die Be schwer de führerin habe be reits während einer Zeit von eineinhalb Jahren in einem Pen sum von 80 % ge arbeitet, ohne dass es da bei zu vermehrten Migräneattacken ge kommen wäre , was auch von dieser selbst be stätigt werde. Auch habe sich die Kopf schmerz pro blematik in den ver gangenen zwei Jahren deutlich gebessert , wes halb nicht ganz einfach nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin die durch die Migräne hervorgerufenen Fehl zeiten nicht versuchsweise nachhole (Urk. 5/66 S. 2 6-28 ) .
Entsprechend sei von ei ner Arbeits fähigkeit von 80 % aus zu gehen , was umso mehr gelte, als die Be schwerdefüh re rin parallel zur Arbeit sämt liche Haus halts ar beiten erledige und ent sprechend eine gewisse Diskrepanz zwi schen dem beruf lichen und privaten Ak tivität s ni veau bestehe (Urk. 5/66 S. 28) .
Bezüglich den Angaben von Dr. F.___
in den Berichten des Kopfwehzentrums B.___ vom 8. Februar 2022 und 1. April 2022 (Urk. 5/31, 5/45), ist darauf hinzuweisen, dass die Ärztin ausführte, die Be schwer de führerin stehe nach einem Jahr Behandlungspause seit Juli 2021 bei ihr in Be hand lung, es bestünden keine neurologischen Defizite. Sie habe der Beschwerde füh rerin bisher nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern nur eine Arbeits pen sums-Empfehlung gemacht. Eine Pensumserhöhung über 60 % könne zu ei ner erneuten Destabilisierung der Migräne führen und somit zu vielen Fehltagen bei der Arbeit (Urk. 5/45 S. 2 ff.). Da seit Juni 2013 aktenkundig nie ein Versuch mit einem höheren Arbeitsp ensum durchgeführt wurde, und da behandelnde Arzt per so nen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc), überzeugt die medizinisch-theoretische Einschätzung der Ar beits fä hig keit mit 80 % durch den neurologischen Gutachter. Im Übrigen hielt auch Dr. D.___ die Diskrepanz zwischen dem beruflichen und privaten Ak ti vi täts niveau fest (Urk. 5/66 S. 43) .
L etzterer be fasste sich ebenfalls mit dem Be richt von PD Dr. C.___ , merkte indes an, die von diesem beschriebene maxi male Ar beits fä higkeit von 60 % sei als Gefälligkeit für die Beschwerde füh rerin an zu se hen, da diese einerseits gerade selbst angebe, sie könne über dieses Pen sum nicht he raus gehen, andererseits im Rahmen der knapp ein Jahr dau ern den Be hand lung keine antidepressive Medikation eingesetzt und im ver gan ge nen Jahr bis zur ak tu ellen Begutachtung keinerlei psychiatrische oder psy cho logisch-psy cho thera peu tische Unterstützung mehr in Anspruch ge nom men worden sei (Urk. 5/66 S. 44).
Schliesslich erachteten die Gutachter die angestammte Tätigkeit als Steuer kom mis särin
aus qualitativer Sicht als optimal an gepasst, zumal eine grosse Flexi bi li tät auf Seiten des Ar beit gebers bestehe und die Beschwerdeführerin an drei von fünf Arbeitstagen pro Woche im Homeoffice tätig sein könne (Urk. 5/66 S. 27) , und merkten an, dass auch in einer anderen Tätigkeit nicht mit einer höheren Ar beits fähigkeit zu rech nen sei (Urk. 5/66 S. 31) res pek tive die Beschwerde füh re rin selbst sich nicht in der Lage sehe, am aktuellen Pensum von 60 % etwas zu ver ändern (Urk. 5/66 S. 45) . Dies bedeutet hingegen gerade nicht, dass die Gut achter die aktuelle Tätig keit auch in Bezug auf deren zeitlichen Um fang ( Pensum von 60 %) als optimal an gepasst erachteten, son dern einzig ,
dass die aktuell aus ge übte Tätigkeit mit ihren Anforderungen aus so matischer und psychischer Sicht der Beschwerde füh re rin in Anbe tracht ihrer gesundheitsbedingten Ein schrän kun gen per se (und im Umfang von 80 %) zu mut bar ist, sich mithin die Suche nach einer dem Belas tungs profil angepassten Ver weis tä tig keit
aus ge sundheitlichen Grün den nicht auf drängt (vgl. dazu auch Urk. 5/66 S. 46) . 4.2.3
Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, in ihrer Stel lungnahme vom 15. Mai 2023 ausging (Urk. 5/67 S. 5-7 ; vgl. auch Urk. 5/76 S. 2 f. [Stellungnahme vom 28. Juni 2023] ). 4.2.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um ei ne depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).
Angesichts des Umstandes, dass Dr. D.___
der Beschwerdeführerin eine hohe Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit attestierte, unauffällige Befunde er hob (Urk. 5/66 S. 41 f.), bei seiner Einschätzung sowohl die persön lichen, fa mi li ären als auch sozialen Aktivitäten miteinbezog (Urk. 5/66 S. 37-40) und sich zum bisherigen Verlauf der Behandlungen sowie zur Kon sis tenz, den Fä higkeiten, Res sourcen und Belastungen äusserte (Urk. 5/66 S. 43-45), kann vor liegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem vertieften struk tu rier ten Be weis verfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als eine höhere Ar beits un fähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indi ka to ren prüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4.3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ih rer angestammten Tätigkeit 80 % arbeitsfähig ist . Die IV-Stelle verneinte folg lich bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.3) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (Urk. 2) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme