Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, war seit Mai 2017 beim Hotel Y.___
als Office -M itarbeiter tätig ( Urk. 6/2 S . 2 Ziff. 3) , als er sich am 2 1. Mai 2019 u nter Hinweis auf Knie-/Gelenk beschwerden
bei der Inva lidenversicherung zur Früherfassung anmeldete ( Urk. 6 /2). Am 1 0. Juni 2019 meldete er sich sodann zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/3, Urk. 6/9, Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/35-36, Urk. 6/43, Urk. 6/46, Urk. 6/63 ) .
Gegen den Vorbescheid vom 1 5. April 2021 ( Urk. 6/68) , mit welchem die IV Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invaliden - rente in Aussicht gestellt hatte, erhob d ies er am 1 0. Mai 2021 Einwände ( Urk. 6/72). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische Situation erneut ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch-psychiatrisch) ein, das am 1 7. bezie hungsweise 1 9. April 2023 erstattet wurde ( Urk. 6/117 ).
Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 120-121 ) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom
4. Juli 2023 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/128 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 3 1. Juli 2023 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 4. Juli 2023 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei nochmals zu überprüfen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2023 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 2 1. August
2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar
2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2019 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis
31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Casserolier seit August 2019 nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit März 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Beim
Einkommensvergleich sei dem unterdurchschnittlichen Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Rechnung getragen und einen Abzug vorge nommen worden (Parallelisierung). Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug bestehe jedoch nicht. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 19 % und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, gestützt auf die Ausführungen des leitenden Arzt es der Orthopädie der Universi tätsklinik Z.___
(vgl. Urk. 3) sei eine Reevaluation des Invalidit ä tsgrades vorzunehmen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechirurgie, berichteten am 5. Mai 2019 ( Urk. 6/18/ 4-6) zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Hotela Krankenkasse , nannten als Diagnose eine Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links, Differentialdiagnose rheumatoide Genese mit/bei Varusbeinachse 0° rechts, 4° links und führten aus, der klare Zeitpunkt des Beschwerdebeginns sei nicht eruierbar (S. 1) . Bei der Erstvorstellung am 2 8. März 2019 hätten die Beschwerden schon seit längerer Zeit bestanden. Bei grossem Erguss sei eine Punktion der Knie durchgeführt worden mit mikrobiologischer Untersuchung , um einen Infekt auszuschliessen. Dieser sei ausgeschlossen worden, also sei eine Kniegelenksinfil - tration in die Wege geleitet worden. Der Beschwerdeführer werde in zwei bis drei
Monaten erneut kontrolliert. Je nach Wirkung der Infiltration sei die Prognose kurz- bis mittelfristig gut. Langfristig werde gegebenenfalls ein Gelenksersatz notwendig sein. Je nach Beschwerden sei eine Bürotätigkeit beziehungsweise eine Tätigkeit ohne besondere Belastung der Kniegelenke möglich. Die Arbeitsfähig keit könne durch das Vermeiden kniegelenksbelastender Tätigkeiten verbessert werden (S. 2) .
3.2
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechirurgie, berichteten am 3. Oktober 2019 ( Urk. 6/ 24 ) zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdegeg nerin und führten aus, in einer körperlich belastenden Tätigkeit sei eine Arbeits unfähigkeit bis 6 Wochen postoperativ möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich nur schwer sagen, ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei. Aktuell sei noch nicht absehbar, wie gut der Beschwerdeführer von der Operation profi tiert habe. Höchstwahrscheinlich sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt bei gutem postoperativem Verlauf sei eine Wideraufnahme der Arbeit möglich. Ärztliche Einschränkungen oder Limiten bestünden keine. Ein Steigerungsplan sei sehr sinnvoll (S. 1) . Aufgrund der bestehenden Gonarthrose rechts sei eine körperlich weniger belas tende Tätigkeit mit wechselnd sitzender, stehender, gehender Tätigkeit am besten. Kurz- oder mittelfristig sei auch beim linken Knie möglich, dass eine Operation notwendig werde (S. 2) . 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 6/25) und nannte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1) : - Gonarthrose rechts mit medialer und lateraler Meniskusläsion - Gonarthrose links mit medialer und lateraler Meniskusläsion
Er führte aus, es bestünden postoperativ nach stationärer Behandlung in der Universitätsklinik Z.___ vom 2 6. bis 2 7. August 2019 ( Ziff. 3 ; vgl. Operations bericht vom 2 6. August 2019 in Urk. 6/36/18-19 ) reizlose Wunden, welche gut abgeheilt seien, jedoch noch Schmerzen beim Gehen, Treppensteigen und bei Belastung. Ende September hätten noch eine deutliche Flexionseinschränkung im rechten Knie, eine Druckdolenz
popliteal rechts, infrapatellär beidseits eine Druckdolenz sowie eine Schwellung des rechten Knies bestanden. Die Prognose sei gut. Es gebe keine besonderen Umstände, welche den Heilungsverlauf beein flussen würden. Es bestünden keine psychischen oder geistigen Einschränkungen ( Ziff. 4) . Es habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Februar 2019 bis
1 4. Juni 2019, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Juni 2019 bis
3 0. Juni
2019, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2019 bis
2 5. August
2019 und wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. August
2019 bis 3 1. Oktober 2019 bestanden ( Ziff. 5) . Die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Wiederauf nahme der Arbeit könne durch Physiotherapie und ein konsequent durchge führtes Heimprogramm verbessert werden ( Ziff. 6) . Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise die Erhöhung der Einsatzfähigkeit werde vo n den Ärzten der Universitätsklinik
Z.___ bestimmt. Eine Tätigkeit in einer anderen Arbeitsumgebung sei zurzeit nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ab dem vo n den Ärzten der Universitätsklinik
Z.___ genannten Zeitpunkt zumutbar. Ein Coaching könnte die Rückkehr zur Arbeit positiv beeinflussen ( Ziff. 7) . 3.4
Am 9. Dezember 2019 führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechi rurgie, aus ( Urk. 6/ 27/7-10), für den Beschwerdeführer sei vom 2 6. August 2019 bis 6. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungshilfe attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3) . Sechs Wochen postoperativ bestehe eine unver änderte Schmerzpersistenz. Die Arthroskopie habe keine wesentliche Verände rung gebracht. Neu seien inguinale Schmerzen hinzugekommen. Nach Infiltration der Hüfte bestehe eine deutliche Beschwerdelinderung ebendort, jedoch weiterhin persistierende Knieschmerzen (S. 2 Ziff. 2.2) . Es bestehe eine Druckdolenz des gesamten rechten Knies, insbesondere über dem lateralen und medialen Gelenk spalt sowie ein leichtgradiger Patellaverschiebeschmerz (S. 2 Ziff. 2.4) . Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit möglich. Die Implan tation der Knieprothese sei die ultima
ratio aus chirurgischer Sicht (S. 3 Ziff. 2.7) . Nach Besserung der Hüftbeschwerden mit relevanten Restschmerze n des Knies mit hohem Leidensdruck sei trotz jungem Patientenalter die Indikation zur Implantation einer Knietotalprothese gestellt worden (S. 3 Ziff. 2.8) . Eine ange passte Tätigkeit sei sicherlich sinnvoll, auch nach der Implantation einer Kniepro these seien knieschonende Tätigkeiten zielführend (S. 4 Ziff. 5) . 3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechirurgie, berichteten am 8. Mai 2020 ( Urk. 6/38) über den Verlauf nach stattgehabter Knie-Totalendoprothese rechts am 1 3. Januar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 1 3. Januar 2020 in Urk. 6/30/3-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Status nach computer-assistierter Knie-Totalendoprothese rechts am 1 3. Januar 2020 mit/bei - Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie laterales Vorder horn und Hinterhorn wurzelnahe, mediales Hinterhorn, Knorpeldébri dement und Osteophytenabtragung kaudaler Patellapol rechts am 2 6. August 2019 mit/bei - Gonarthrose rechts mit medialer und lateraler Meniskusläsion mit/bei - Varusbeinachse 0° - Gonarthrose links mit medialer und lateraler Meniskusläsion mit/bei - Varusbeinachse 4° - Oligosymptomatische Coxarthrose rechts
Sie führten aus, der Beschwerdefüh r er berichte über ein Knacken sowie über persistierende belastungsabhängige doch noch starke Schmerze n lateral und im Bereich Tube r ositas
tibiae sowie auch im Bereich der Patellarsehne (S. 1 unten) . Es bestehe ein guter, wenn auch leicht prolongierter Verlauf. Der Beschwerde führer könne sich mit dem vorhandenen Bewegungsausmass von 120-5-0° bereits gut mobilisieren und bewegen. Er benötige nun intensiv Physiotherapie mit dem Ziel, das Bewegungsausmass zu steigern (S. 2) . 3.6
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Ortho pädie , erstattete sein orthopädisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeld versicherung am 1 7. August 2020 ( Urk. 6/46) und nannte folgende Diagnose n (S.
6): - schmerzhafte Belastungsinsuffizienz sowie Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk mit rechtshinkendem Gangbild bei Implantation einer zementierten Knieendoprothese rechts vom 1 3. Januar 2020 mit neuropa thischen Schmerzanteilen - persistierende Retropatellararthrose rechts - bekannte Hashimoto-Thyreoiditis - Status nach einmalige m paroxysmale m Lagerungsschwindel
Er führte aus, die aktuelle medizinische Behandlung bestehe in der Einnahme von Schmerzmitteln bis zu 4-5 Tabletten täglich sowie zweimal Physiotherapie pro Woche. Weiterhin gehe der Beschwerdeführer von sich aus zweimal in der Woche zum Schwimmen (S. 6 f.) .
Beim Beschwerdeführer sei intraoperativ die laterale Patellafacette entfernt und ein sogenanntes Lengthening durchgeführt worden. Zum einen könne es hierbei zu einer iatrogenen Nervenläsion gekommen sein, eines Astes des Ramus infrapatellaris des rechten Kniegelenks. Diese Läsionen seien häufiger und führten teilweise zu starken neuropathischen Schmerzen. Weiterhin zeigten die Röntgenbilder vom 1 8. Mai 2020 aus der Universitätsklinik Z.___ , dass die Kniescheibe rechts zwar gut zentriert sei, aber sehr wenig Knorpel retropatellar vorhanden sei, so dass in diesem Fall wenigstens ein Gross teil der geklagten retropatellaren Beschwerden aus dem direkten Kontakt zwis ch en der Kniescheibenrückfläche und der Stahlprothese beziehungsweise des femoralen Anteils der Knieprothese resultiere. Ausserdem erkenne man im seitli chen Bild, dass die femorale Komponente zirka einen halben Zentimeter zu weit nach dorsal platziert worden sei, so dass bei entsprechender Beugung natürlich noch mehr Druck der Kniescheibe auf den femoralen Prothesenanteil aufgebracht werde. Vor diesem Hintergrund sollte mit dem Beschwerdeführer besprochen werden, ob nicht ein sekundärer Ersatz der Kniescheibenrückfläche im Sinne eines Retropatellarersatzes sinnvoll sei. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenhelfer werde zum jetzigen Zeitpunkt mit 100 % eigeschätzt. Der Beschwerdeführer sei mit dem rechten Kniegelenk und den entsprechenden geschilderten Schmerzen sowie mit der Notwendigkeit, teilweise an zwei Unter armstützen zu gehen, nicht in der Lage , eine irgendwie geartete Tätigkeit in der Küche, noch dazu im Stehen , auszuführen (S. 7) . Für eine Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit als Küchenhelfer müsse entweder eine Re Operation mit einem retropatellaren Ersatz der Kniescheibe erfolgen oder eine deutliche Schmerzreduktion auf andere Art und Weise im rechten Kniegelenk erfolgen beziehungsweise möglich gemacht werden (S. 7 f.) . Aus medizinischer Sicht wären beim Beschwerdeführer Tätigkeiten geeignet, welche möglichst im Sitzen und ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und die Kniegelenke auszu üben seien. Zu meiden seien dabei Arbeiten in Zwangshaltung, wie vornüberge beugt stehend. Langfristiges Stehen sei nicht möglich, das Stehen müsse mit zirka
10 Minuten limitiert bleiben. Zu meiden seien weiterhin Arbeiten mit statischer Beanspruchung der Kniegelenke, wie hockend, kniend oder kauernd. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Wenn eine entsprechende hauptsächlich sitzende Tätigkeit, welche dem oben angegebenen Belastungsprofil entspreche, gefunden werden könne, dann sei der Beschwerde - führer sicherlich zu 60 % arbeitsfähig. Dabei müsse allerdings eine gewisse Zeitachse beachtet werden, so dass die Arbeitsfähigkeit zunächst für die ersten zwei Monate mit 40 % beginnen sollte und danach aufgrund der Anpassung und Gewöhnung auf 60 % steigern könne. Damit würde eine dauerhafte Arbeits - unfähigkeit von 40 % auch in einer angepassten Tätigkeit verbleiben.
Diese 40 % könnten wiederum verringert werden, wenn es zu einer deutlichen Verbesserung der glaubhaften Schmerzen und Beschwerden sowie den objektiven Untersu - chungsbefunde n komme (S. 8) .
3.7
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten am 1 6. Dezember 2020 nach durchgeführter Kniegelenkspunktion ohne Keimnachweis vom 2 9. Oktober 2020 über einen verbesserten Gesundheitszustand ( Urk. 6/54/4-5 Ziff. 1.1). Die entlas tende Punktion habe eine gewisse Linderung der Beschwerden gebracht, wobei der Beschwerdeführer immer noch auf einen Gehstock angewiesen sei und nur wenige Minuten schmerzfrei gehen könne, womit eine Tätigkeit, die vorwiegend stehend auszuüben sei, nicht ausführbar sei ( Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1).
Am 1 7. Februar 2021 berichteten die Ärzte über die Verlaufskontrolle vom 1 6. Februar 2021, die keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zur Voruntersu chung bei stabiler Prothese und sichtbarer Schwellung lateral der Patella ergeben habe. Insgesamt bestehe jedoch nur ein mässiger Kniegelenkserguss. Aktuell scheine die patellofemorale Symptomatik im Vordergrund zu stehen mit anteri oren Knieschmerzen und Schmerzen über dem lateralen Kompartiment ( Urk. 6/65 ; vgl. auch Bericht vom 1 9. August 2021 in Urk. 6/81/4-6 ). 3.8
Dr. A.___ berichtete am 2 7. August 2021 über einen verschlechterten Zustand. Zurzeit bestehe eine Verschlechterung der Beinsituation mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei geringer Motivation ( Urk. 6/79). 3.9
Am 1 0. Mai 2022 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ über die Operationsbesprechung vom 2 8. April 202 2. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine schmerzhafte Knieprothese rechts bei möglicher allergischer Genese, Diffe rentialdiagnose Instabilität der Patella. Eine Infektion sei ausgeschlossen worden. Operativ sei eine Knietotalprothesenrevision mit hypoallergenem Implantat sowie Retropatellarersatz anzubieten, dies aber ohne Garantie für eine deutliche Besse rung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer wünsche aktuell das Weiterführen der konservativen Therapien. Eine körperlich stehende Tätigkeit sei aktuell unmöglich ( Urk. 6/85). 3. 10
Die Ärzte der Klinik C.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, berichteten am 1 5. Juli 2022 ( Urk. 6/95) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom, Differentialdiagnose primär/sekundär bedingt
- Beschwerdebeginn mit lumbalen Schmerzen seit einem Jahr - Arthralgien seit 7-9 Monaten - Rheumafaktor und anti-CCP-Antikörper negativ, antinukleäre Anti körper 1:80 (Februar 2022) - lumbovertebrales Syndrom - Arthralgien - Müdigkeit - 18/18 Tenderpoints positiv - fortgeschrittene medialbetonte Gonarthrose links - Beschwerdebeginn 2017 - fortgeschrittene Veränderung des Knorpelzwischenraumes des medi alen Kniekompartiments konventionell-radiologisch 1 1. Juli 2022 - Knie-Totalendoprothese rechts am 1 3. Januar 2020 - erhöhtes TS H unter Eltroxin Substitution
Sie führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf ein Fibromyal gie-Syndrom. Damit vereinbar seien das lumbovertebrale Syndrom mit Beschwer debeginn vor einem Jahr sowie die Arthralgien, eine chronische Müdigkeit und klinisch 18/18 positive Tenderpoints. Zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich keine Anhaltspunkte für Synovitiden der peripheren Gelenke. Die kollagenosespezi - fische Systemanamnese sei aus sprachlichen Gründen nicht erhebbar. Eine Psoriasis liege nicht vor. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten sich aufgrund der genannten Befunde keine eindeutigen Hinweise für eine aktive systemische Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden (S. 2) . Therapeu tisch würden aktive physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen zur Stabili sation der Rumpfmuskulatur inklusive einem Beinachsentraining begleitet von detonisierenden Massnahmen gemäss Bedarf vorgeschlagen . Der Schwerpunkt sei auf kreislaufaktivierende und ausdauerfördernde Massnahmen zu legen ange sichts der Weichteilschmerzsymptomatik (S. 3) .
3. 1 1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, und dipl. Arzt E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 1 7. beziehungs weise 1 9. April 2023 ( Urk. 6/117) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende relevante Diag nosen (S. 30
Ziff. 4.3 ): - fortgeschrittene mediale femorotibiale und retropatelläre Gonarthrosen beidseits - Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts mit ungünstigem Verlauf - zervikovertebrales und sekundär myofasziales Syndrom im Schultergürtel beidseits bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule (HWS)
- leichte bis mässiggradige Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links - geringe degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), der Daumengelenke und der Grosszehengrundgelenke beidseits - chronifizierende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sie führten aus, somatisch liessen sich die Beschwerden auf degenerative Verän derungen am Bewegungsapparat zurückführen . N eben den im Vordergrund stehenden beidseitigen Gonarthrosen fänden sich radiologisch bereits fortge schrittene degenerative Veränderungen der HWS und etwas weniger ausgeprägte Veränderungen der linken Schulter und der LWS. Hinweise für eine internistische oder Stoffwechselerkrankung als Ursache des Beschwerdebildes fänden sich in den Laborabklärungen nicht. Die degenerativen Veränderungen würden eine deutliche Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit, zudem der Belastung der Hals- und teilweise der Lendenwirbelsäule und auch des linken Schultergelenks plausibel machen. Psychiatrisch fänden sich leichtgradige Beeinträchtigungen hinsichtlich der Durchhaltefähigkeit, Dauerleistungsfähigkeit und der situativen und interpersonellen Anpassungsfähigkeit und Flexibilität im Rahmen des Schmerzgeschehens mit vermehrtem Pausenbedarf und Möglichkeit zur flexiblen Zeiteinteilung. Die vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden und funkti onellen Einschränkungen würden jedoch klar das im Rahmen dieser Verände rungen zu erwartende Ausmass überschreiten. Auch liessen sich die Symptome und Beeinträchtigungen im Bereich der Hände medizinisch-somatisch nicht erklären. In der psychiatrischen Abklärung werde eine massive traumatische biografische Belastung aus dem Jahr 2007 geschildert, psychopathologisch falle diesbezüglic h die emotion ale Unbeteiligtheit beim Berichten im Sinne dissoziativ-abgespaltenen Geschehens bei hintergründig deutlich vermitteltem emotionalem Schmerz auf. Diese psychodynamische Komponente sei aus psychiatrischer Sicht bedeutsam im Kontext der Schmerzbeschwerdeentwicklung und -verarbeitung der primär somatisch begründbaren Schmerzsituation und erkläre in gewissem Ausmass eine somatisch nicht zuzuordnende Symptomausweitung und Schmerz generalisierung seitens des Beschwerdeführers mit (S. 29 f.
Ziff. 4.1 und Ziff. 4.3 ) . Die vom Beschwerdeführer subjektiv eingenommene völlig limitierte Position hinsichtlich Arbeitsfähigkeiten im Rahmen des subjektiv als schwerstgradig eingeschätzten Schmerzgeschehens könne weder rheumatologisch noch psychi atrisch vollständig erklärt werden, auch wenn funktionelle Einschränkungen aufgrund der genannten degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat nachvollziehbar seien und zusätzlich eine psychodynamisch wirksame Störungs komponente im Rahmen der inzwischen im V erlauf bereits chronifizierten Schmerzstörungsentwicklung mitzugewichten sei (S. 30
Ziff. 4.2 ) . In der rein stehen d und gehen d durchzuführenden angestammten Tätigkeit als Casserolier mit auch häufigen Arbeiten in ungünstigen Rumpfstellungen und mittel - schweren
Gewichtsbelastungen bestehe aus rheumatologischer Sicht seit dem 2 5. August
2019 und auf Dauer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S.
31
Ziff. 4.6) . Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei vorwiegend rein sitzend, allerdings mit der Möglichkeit , die Sitzposition häufig zu ändern, die Kniegelenke regelmässig zu bewegen beziehungsweise häufig aufzustehen. Gehen sollte nur sehr vereinzelt und über kurze Distanzen notwendig sein, dabei ohne Gewichtsbelastung von mehr als 5 bis 7 kg. Treppen - steigen sei generell nicht möglich, ebenso nicht das Besteigen von Leitern. Zu vermeiden seien zudem häufige Arbeiten über Kopf mit dem linken Arm. Auch in einer solchen Tätigkeit gehe der rheumatologische Gutachter in Überein - stimmung mit dem früheren orthopädischen Gutachter Dr. B.___
medizinisch-theoretisch aufgrund sehr häufig notwendiger Pausen zur Entlastung der Kniegelenk e und des Rumpfskeletts von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von zirka 60 % ab Mitte März 2020 aus , für den Zeitraum ab 2 5. August 2019 habe nachvollziehbar keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die allein psychiatrisch ausgewiesene Limitierung sei mit der rheumatologischen Restarbeitsfähigkeit integrativ vereinbar (S. 31
Ziff. 4.7 ) .
3. 1 2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegung s apparates, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegn e rin, nahm am 3. Mai 2023 Stellung ( Urk. 6/119/9-10) und führte aus, das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anam neseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfas sender Untersuchung erstellt worden. Auf dieses Gutachten sei abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Casserolier seit dem 2 5. August 2019 und auf Dauer auszugehen. In einer ange passten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil habe ab dem 2 5. August 2019 bis zirka Mitte März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Mitte März 2020 bis auf weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.1 3
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Orthopädie, Kniechirurgie, berichteten am 2 4. Juli 2023 ( Urk. 3), nannten die bekannten Diagnosen und führten nach durchgeführten Röntgenuntersuchungen sowie Magnetresonanztomographien des rechten und linken Knies vom 2 0. Juli 2023 aus, eine operative Versorgung auf der rechten Seite mittels Knietotalprothesenrevision mit hypoallergenem Implantat sowie Retropatellarersatz lehne der Beschwerdeführer weiterhin ab.
Auf der linken Seite wäre eine endoprothetische Versorgung zu erwägen, allerdings sei man bei unzufriedenstellendem Ergebnis auf der Gegenseite zurückhaltend. Es werde gebeten, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu reevaluieren .
4. 4.1
Der rheumatologische Gutachter Dr. D.___ ist Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin und der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt E.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sodass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers befähigt sind. Das bidisziplinäre Gutachten vom April 2023 (vorstehend E. 3. 1 1 ) erscheint für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein , und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das
bidisziplinäre
Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutach ten (vgl. vorstehend E. 1. 4 ), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
Der psychiatrische Gutachter
dipl. Arzt E.___
diagnostizierte in seinem Teilg utachten
( Urk. 6/117/37-53) eine chronifizier ende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; S. 14 Ziff. 6.3 ) und attestierte
dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Tellerwäscher/ Casserolier als auch in denkbaren Verweistätigkeiten eine Arbeits - unfähigkeit von 20 % . Die Einschränkung begründe sich aus einer mitein - flussnehmenden psychodynamisch beeinflussten Schmerzstörungskomponente mit
vermehrtem Pausenbedarf und Möglichkeit für flexible Zeiteinteilung (S.
16
Ziff. 8.1 und 8.2 ; vgl. auch S. 15 Ziff. 7.2 ).
Der psychiatrische Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung einerseits die in den Vorder grund gestellte Schmerzschilderung und -demonstration, klinisch in Übereinstim mung mit der Beschwerdedarstellung gemäss rheumatologischem Gutachten, imponiere und a ndere rs eits bezüglich einer posttraumatischen Belastungssymp tomatik die bereits mehrfach betonte affektive Unbeteiligtheit beim Berichten über die Tötung des Sohnes vor seinen Augen im Sinne eines dissoziativen Geschehens bei hintergründig vermitteltem emotionalem Schmerzerleben aufge fallen sei, wobei die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstö rung aber aufgrund der aktuellen gutachterlich psychiatrischen Abklärung nicht sicher erfüllt seien und hierzu ein längerer klinischer Beobachtungszeitraum notwendig sei (S. 13 f.
Ziff. 6.1 ).
Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der chronifizierenden Schmerzstörung mit körperlichen und psychi schen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen ist. 4.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130
V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht wie erwähnt , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung durch dipl. Arzt E.___
eruiert worden sind. So gebe der Beschwerde führer «überall» Schmerzen an, in den Knien, den Füssen, den Waden, den Fuss sohlen, die Muskeln seien immer angespannt, die Hände würden schmerzen, die Ellenbogen, beide Schultern. Zudem sei seine Stimmung nicht gut. Er merke, dass er mit der Stimmung Jahr für Jahr mehr absacke und viel vergesse. Er merke, dass er körperlich keine Kraft mehr habe (S. 9
Ziff. 3.2 und S. 11 f. Ziff. 4.3 ).
In Bezug auf psychosoziale Faktoren ist festzuhalten, dass
erschwerende invalidi tätsfremde Elemen te wie
ungenügende Sprachkenntnisse und fehlende Schul- und Berufsbildung dazukommen (vgl. S. 16
Ziff. 8.3 ) . Der psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass die Prognose aus psychiatrischer Sicht kritisch erscheine. Entscheidend werde sein, den Beschwerdeführer aktivierend in einen ihm möglichen angepassten Arbeitsprozess zu begleiten, wobei dies vor erwähntem Hintergrund sehr schwer umsetzbar sein dürfte (S. 16
Ziff. 8.3 ).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass bisher keine Mitbehandlung auf psychiatrischem Fachgebiet erfolgte . Aufgrund der aktuellen Abklärung ergebe sich die Empfeh lung für eine begleitende schmerztherapeutische psychotherapeutische Behand lung im ambulanten Setting in der Muttersprache des Beschwerdeführers. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten dürfte die Umsetzbarkeit einer entsprechenden Empfehlung schwierig sein. Zusätzlich ergebe sich die Empfeh lung für eine schmerzdistanzierend-antidepressive Basismedikation zum Versuch der medikamentösen Schmerzmodulation
(vgl. S. 15
Ziff. 7.1 ).
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich keine primären patholo gischen Auffälligkeiten finden liessen . Der Beschwerdeführer zeige sich sehr höflich-bemüht, über weite Strecken freundlich fassadär im Rahmen der emotio nalen Unbeteiligtheit, darüber hinaus würden sehr anpassungs- und leistungsbe reite Anteile vermittelt (S. 11
Ziff. 4.2 ).
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Freundin habe, welche auch aus Somalia stamme, sie ihn regelmässig besuche und im Alltag helfe (Wohnung putzen, Wäsche machen). Er wohn e in einer zwei einhalb-Zimmerwohnung und leb e vom Sozialamt. Er versorge sich selber, mache sich Brot, Salat, koche Tee und kaufe ein. Sein Hobby sei die Natur und die Land wirtschaft, da kenne er sich aus und habe viele Kenntnisse. Die Arbeit in der Landwirtschaft gehe aber körperlich nicht, er habe dafür keine Kraft, schaue aber gern den Bauern zu . Er mache auch keinen Sport. Er habe Kollegen, Freund e aus Somalia. Wenn er sie brauche, rufe er sie an. Sie würden für ihn auch die schrift lichen Formalitäten mit den Ämtern erledigen, da er kein Deutsch und auch nicht Lesen und Schreiben könne. Das iPhone könne er aber bedienen. Er habe noch einen Sohn in Somalia. Er sehe ihn nicht, telefoniere aber einmal im Monat mit ihm (S. 8 f.
Ziff. 3.2 ) .
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer
einige wenige Akti vitäten im Tagesablauf zeigt (vgl. S. 8 f. Ziff. 3.2) . Die Beeinträchtigungen wirken sich soweit ersichtlich zwar in allen Lebensbereichen aus. Die vom Beschwerde führer subjektiv eingenommene völlig limitierte Position hinsichtlich Arbeitstä tigkeiten im Rahmen des subjektiv als schwerstgradig eingeschätzten Schmerz geschehens könne gemäss dem psychiatrischen Gutachter in Übereinstimmung mit der rheumatologischen Beurteilung auch psychiatrisch nicht vollständig erklärt beziehungsweise aufgelöst werden (S. 14
Ziff. 6.2 ) . 4.5
Zusammenfassend umfasst die Beurteilung durch dipl. Arzt E.___
das ganze Leistungsprofil mit sowohl ne gativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeits unfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Be lastungen und Res sourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gut achter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er
hat
aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeits beur tei lung ist auf objekti vierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rah men be dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu
bejahen. Die funk tio nel len Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindika toren schlüssig und wider spruchs frei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb grund sätzlich auf das Gutachten abzustellen ist. 4.6
Auch das von Dr. D.___ verfasste rheumatologische Teilgutachten (vorste hend E. 3. 1 1 ) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann.
Er attestierte in Übereinstimmung mit dem früheren orthopädischen Gutachter Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 60 % . Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 40 % begründete Dr. D.___ mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund sehr häufig notweniger Pausen zur Entlastung der Kniegelenke und des Rumpfskeletts ( Urk. 6/117/1-25 S. 24
Ziff. 8.2 ) .
Dr. D.___ erachtete funktionelle Einschränkungen, insbesondere auch der Geh- und Stehfähigkeit, aufgrund der diagnostizierten degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat medizi nisch durchaus als plausibel, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die geschilderten multiplen und massiven funktionellen Einschränkungen somatisch-medizinisch anhand der objektiven Untersuchungsbefunde nicht erklärbar seien , weshalb aus somatischer Sicht nicht-organische Begleitfaktoren postuliert werden müssten . Auch ein gewisses demonstratives Verhalten schloss Dr. D.___ von somatischer Seite nicht gänzlich aus (S. 21
Ziff. 6.2 ).
A ufgrund der Konsensdiskussion zwischen dem rheumatologischen und psychi atrischen Gutachter resultierte die Gesamtarbeitsfähigkeit aus der Synthese von somatischen und psychischen Befunden und Diagnosen bzw. der daraus resultie renden Einschränkungen, wobei die allein psychiatrisch ausgewiesene Limitie rung mit der rheumatologischen Restarbeitsfähigkeit als integrativ vereinbar betrachtet wurde
(S. 31
Ziff. 4.5 und 4.7 ) .
Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Casserolier nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (S. 31
Ziff. 4.7 ) ist eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für d ie Zeit ab Mitte März 2020 erstellt. 4.7
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das bidisziplinäre Gutachten in Zweifel zu ziehen vermag . Auch den Berichten der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die vorlie genden Akten erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Fragen als aus rei chend, weshalb auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt , wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
5.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt,
dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichs - einkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massge benden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen
anzu - nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invaliden einkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt - schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden
in
gesetzwidri ger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit
das
(zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftli chen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjeni gen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsaus bildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen ein kommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zu sätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.3
Der Beschwerdeführer war zuletzt seit Mai 2017 als Office-Mitarbeiter bei m Hotel Y.___ angestellt (vgl. Urk. 6/2 und 6/3 ).
Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens für das Jahr 20 20 die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) heran, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2017 (Mai bis Dezember) ohne
Gesundheitsschaden Fr. 29'614.-- erzielte ( Urk. 6/17 , IK-Auszug vom 2 5. Juni
2019 ), und berechnete unter Berücksichtigung der Nominallohn - entwicklung ein auf ein Jahr aufgerechnetes Valideneinkommen von Fr. 45'450.30 für das Jahr 2020 (vgl. Urk. 6/118). Dem IK-Auszug vom 3 1. Mai
2021 ( Urk. 6/77) ist für das Jahr 2018 ein ohne Gesundheitsschaden erzieltes Einkommen von Fr 44'596. -- zu entnehmen ( Urk. 6/77). Hievon ausgehend beläuft sich das Valideneinkommen im Jahr 2020, u nter Berück - sichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer in der Beherb erg ung und Gastronomie im Jahr 2019 von -0. 7 ( für das Jahr 2020 entfällt ein Wert, weil dieser statistisch relativ unsicher ist; Tabelle Nominallohn index, Männer, 2016 2023, T1.1.15, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ) ,
auf Fr. 44'284.--.
Die Beschwerdegegnerin hielt sodann fest, dass aus dem Vergleich mit dem stan dardisierten Durchschnittslohn nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 , TA1_triage_skill_level,
für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art im Wirtschaftszweig 55 - 56 ( Gastrogewerbe ) ein unterdurch schnittli ches Einkommen resultiere. So würden im Kompetenzniveau 1 Männer im Wirt schaftszweig 55 - 56 Fr. 4 ' 039 .-- pro Monat und damit, in Berücksichtigung der wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden im Jahr 2020 in der Gastronomie , Fr. 51 ' 376 .-- pro Jahr
erzielen. Die Lohndifferenz von Fr. 5'926. -- (gemessen an einem Valideneinkommen von Fr. 45'450.--) entspr e ch e einem unterdurch schnittli chen Verdienst von 11.53 % , welcher im Umfang von 6.53 %
zu parallelisieren sei
( Urk. 6 /118 S. 3 ).
Zu Gunsten des aus Somalia stam menden Beschwerdeführers, der über keine Berufsausbildung verfügt und seit seiner Einreise in die Schweiz als Hilfsarbei ter gearbeitet hatte und praktisch kein Deutsch versteht und spricht (vgl. Urk. 6/12 Ziff. 1.4, 5.2 und 5.3; Urk. 6/77; Urk. 6/117/1-25 S. 11 Ziff. 3, S. 13 Ziff. 3.5 und Urk. 6/117/37-53 S. 6 f. Ziff. 3.2) , ist vorliegend
– ausgehend von einem Vali deneinkommen von Fr. 44'284.--, einer verglichen mit dem branchenüblichen Einkommen gemäss LSE von Fr. 51'376.—
ermittelten Lohndifferenz von Fr. 7'092.—
und einem entsprechenden unterdurchschnittlichen Verdienst von 13.8 % - eine Parallelisierung im Umfang von 8.8 % vorzunehmen (vgl. vorste hend E. 5.2 ). 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevi sionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.
auch
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage
2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Dem Beschwerdeführer ist seit Mitte März 2020 eine angepasste Tätigkeit in einem Pen sum von 60 % zumutbar (vorstehend E. 4 . 6 ).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 20 20 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts - zweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5' 261 .-- (LSE 20 20 , Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 20 20 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeits zeit/Absenzen/Ferien) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 6 5 ’ 815 . (Fr. 5 ’ 261 .-- : 40 x 41.7 x 12 ) für das Jahr 20 20 bei einem Pensum von 100 %, mithin von rund Fr. 39 ’ 489 .-- bei einem 60 %-Pensum. Unter Berücksich tigung der erforderlichen Parallelisierung von 8.8 % (vgl. vorstehend E. 5.3 ) reduziert sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 3 6 ' 014 .-- (Fr. 39 ' 489 .-- x 0.9 12 ). 5.6
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.7
Die Beschwerdegegnerin
stellte sich
auf den Standpunkt, dass sich keine weitere Reduktion des Invalideneinkommens rechtfertige, da im Totallohn Kompetenzni veau 1 sämtliche Tätigkeiten im ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgegolten seien ( Urk. 6/118 S. 2).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter - scheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf - nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück - sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug
vom
Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten
Fall
anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird
als
eine
Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzu nehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).
Rechtsprechungsgemäss ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit zu gewähren ist, die LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_712/2019 vom 1 2. Februar 2020 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 20 20 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber recht sprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.2). Demzufolge erweist sich vorliegend ein leidesbedingter Abzug einzig aufgrund der Teilzeitarbeit als nicht angebracht.
Auch angesichts des
Arbeitsplatz profils (vgl. vorstehend E. 3. 11 ) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, welches seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, verwiesen werden. Gemäss dieser bundes ge richtlichen Rechtsprechung wurde i m Zumutbarkeits profil dem Bedarf nach Pausen bereits durch die auf 60 % reduzierte Leistungs fähigkeit bei einer ganz tägigen Präsenzzeit Rechnung getragen. Würde dies zusätzlich beim leidens bedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer doppel ten Anrechnung dessel ben Gesichtspunkts gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht veröffentlicht in BGE 1 - 43 V 431 , dafür aber in SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April
2019 E. 4.3.1 mit Hinweis). Weiter bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum an körperlich leichten Tätig kei ten, die vorwiegend im Sitzen auszu - führen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen
wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhen differenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das vorliegend definierte Belastungs profil des Beschwerdeführers ist ähnlich und rechtfer tigt somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen leidens be dingten Abzug.
A uch ein Arbeitsplatz mit zu sätzlichen Pausen darf auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden ange nommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_740/2014 vom 11. Febru ar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeits markt umschliesst einerseits ein be stimmtes Gleich gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen sowie be zeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine inva lide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirt schaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000 ). Der ausgeglichene Arbeits - markt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit ein em sozialen Entgegen - kommen von seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April
2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Im Lichte dieser Grundsätze rechtfertigt es sich deshalb nicht , in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ein zugreifen . Es ist demnach kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.
Dementsprechend beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 36 ' 014 . -- ( vorstehend E. 5.5 ). 5.8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 4 4’284 . -- (vorstehend E. 5.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 36 ’ 014 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8 ’ 270 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 19 % .
Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt z ur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, war seit Mai 2017 beim Hotel Y.___
als Office -M itarbeiter tätig ( Urk. 6/2 S .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar
2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2019 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis
31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.
E. 2 Ziff. 3) , als er sich am 2 1. Mai 2019 u nter Hinweis auf Knie-/Gelenk beschwerden
bei der Inva lidenversicherung zur Früherfassung anmeldete ( Urk.
E. 2.1 und Ziff. 3.1).
Am 1 7. Februar 2021 berichteten die Ärzte über die Verlaufskontrolle vom 1 6. Februar 2021, die keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zur Voruntersu chung bei stabiler Prothese und sichtbarer Schwellung lateral der Patella ergeben habe. Insgesamt bestehe jedoch nur ein mässiger Kniegelenkserguss. Aktuell scheine die patellofemorale Symptomatik im Vordergrund zu stehen mit anteri oren Knieschmerzen und Schmerzen über dem lateralen Kompartiment ( Urk. 6/65 ; vgl. auch Bericht vom 1 9. August 2021 in Urk. 6/81/4-6 ). 3.8
Dr. A.___ berichtete am 2 7. August 2021 über einen verschlechterten Zustand. Zurzeit bestehe eine Verschlechterung der Beinsituation mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei geringer Motivation ( Urk. 6/79). 3.9
Am 1 0. Mai 2022 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ über die Operationsbesprechung vom 2 8. April 202 2. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine schmerzhafte Knieprothese rechts bei möglicher allergischer Genese, Diffe rentialdiagnose Instabilität der Patella. Eine Infektion sei ausgeschlossen worden. Operativ sei eine Knietotalprothesenrevision mit hypoallergenem Implantat sowie Retropatellarersatz anzubieten, dies aber ohne Garantie für eine deutliche Besse rung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer wünsche aktuell das Weiterführen der konservativen Therapien. Eine körperlich stehende Tätigkeit sei aktuell unmöglich ( Urk. 6/85). 3.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, gestützt auf die Ausführungen des leitenden Arzt es der Orthopädie der Universi tätsklinik Z.___
(vgl. Urk. 3) sei eine Reevaluation des Invalidit ä tsgrades vorzunehmen.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechirurgie, berichteten am 5. Mai 2019 ( Urk. 6/18/ 4-6) zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Hotela Krankenkasse , nannten als Diagnose eine Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links, Differentialdiagnose rheumatoide Genese mit/bei Varusbeinachse 0° rechts, 4° links und führten aus, der klare Zeitpunkt des Beschwerdebeginns sei nicht eruierbar (S. 1) . Bei der Erstvorstellung am 2 8. März 2019 hätten die Beschwerden schon seit längerer Zeit bestanden. Bei grossem Erguss sei eine Punktion der Knie durchgeführt worden mit mikrobiologischer Untersuchung , um einen Infekt auszuschliessen. Dieser sei ausgeschlossen worden, also sei eine Kniegelenksinfil - tration in die Wege geleitet worden. Der Beschwerdeführer werde in zwei bis drei
Monaten erneut kontrolliert. Je nach Wirkung der Infiltration sei die Prognose kurz- bis mittelfristig gut. Langfristig werde gegebenenfalls ein Gelenksersatz notwendig sein. Je nach Beschwerden sei eine Bürotätigkeit beziehungsweise eine Tätigkeit ohne besondere Belastung der Kniegelenke möglich. Die Arbeitsfähig keit könne durch das Vermeiden kniegelenksbelastender Tätigkeiten verbessert werden (S. 2) .
3.2
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechirurgie, berichteten am 3. Oktober 2019 ( Urk. 6/ 24 ) zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdegeg nerin und führten aus, in einer körperlich belastenden Tätigkeit sei eine Arbeits unfähigkeit bis 6 Wochen postoperativ möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich nur schwer sagen, ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei. Aktuell sei noch nicht absehbar, wie gut der Beschwerdeführer von der Operation profi tiert habe. Höchstwahrscheinlich sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt bei gutem postoperativem Verlauf sei eine Wideraufnahme der Arbeit möglich. Ärztliche Einschränkungen oder Limiten bestünden keine. Ein Steigerungsplan sei sehr sinnvoll (S. 1) . Aufgrund der bestehenden Gonarthrose rechts sei eine körperlich weniger belas tende Tätigkeit mit wechselnd sitzender, stehender, gehender Tätigkeit am besten. Kurz- oder mittelfristig sei auch beim linken Knie möglich, dass eine Operation notwendig werde (S. 2) . 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 6/25) und nannte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1) : - Gonarthrose rechts mit medialer und lateraler Meniskusläsion - Gonarthrose links mit medialer und lateraler Meniskusläsion
Er führte aus, es bestünden postoperativ nach stationärer Behandlung in der Universitätsklinik Z.___ vom 2 6. bis 2 7. August 2019 ( Ziff. 3 ; vgl. Operations bericht vom 2 6. August 2019 in Urk. 6/36/18-19 ) reizlose Wunden, welche gut abgeheilt seien, jedoch noch Schmerzen beim Gehen, Treppensteigen und bei Belastung. Ende September hätten noch eine deutliche Flexionseinschränkung im rechten Knie, eine Druckdolenz
popliteal rechts, infrapatellär beidseits eine Druckdolenz sowie eine Schwellung des rechten Knies bestanden. Die Prognose sei gut. Es gebe keine besonderen Umstände, welche den Heilungsverlauf beein flussen würden. Es bestünden keine psychischen oder geistigen Einschränkungen ( Ziff. 4) . Es habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Februar 2019 bis
1 4. Juni 2019, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Juni 2019 bis
3 0. Juni
2019, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2019 bis
2 5. August
2019 und wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. August
2019 bis 3 1. Oktober 2019 bestanden ( Ziff. 5) . Die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Wiederauf nahme der Arbeit könne durch Physiotherapie und ein konsequent durchge führtes Heimprogramm verbessert werden ( Ziff. 6) . Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise die Erhöhung der Einsatzfähigkeit werde vo n den Ärzten der Universitätsklinik
Z.___ bestimmt. Eine Tätigkeit in einer anderen Arbeitsumgebung sei zurzeit nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ab dem vo n den Ärzten der Universitätsklinik
Z.___ genannten Zeitpunkt zumutbar. Ein Coaching könnte die Rückkehr zur Arbeit positiv beeinflussen ( Ziff. 7) . 3.4
Am 9. Dezember 2019 führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechi rurgie, aus ( Urk. 6/ 27/7-10), für den Beschwerdeführer sei vom 2 6. August 2019 bis 6. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungshilfe attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3) . Sechs Wochen postoperativ bestehe eine unver änderte Schmerzpersistenz. Die Arthroskopie habe keine wesentliche Verände rung gebracht. Neu seien inguinale Schmerzen hinzugekommen. Nach Infiltration der Hüfte bestehe eine deutliche Beschwerdelinderung ebendort, jedoch weiterhin persistierende Knieschmerzen (S. 2 Ziff. 2.2) . Es bestehe eine Druckdolenz des gesamten rechten Knies, insbesondere über dem lateralen und medialen Gelenk spalt sowie ein leichtgradiger Patellaverschiebeschmerz (S. 2 Ziff. 2.4) . Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit möglich. Die Implan tation der Knieprothese sei die ultima
ratio aus chirurgischer Sicht (S. 3 Ziff. 2.7) . Nach Besserung der Hüftbeschwerden mit relevanten Restschmerze n des Knies mit hohem Leidensdruck sei trotz jungem Patientenalter die Indikation zur Implantation einer Knietotalprothese gestellt worden (S. 3 Ziff. 2.8) . Eine ange passte Tätigkeit sei sicherlich sinnvoll, auch nach der Implantation einer Kniepro these seien knieschonende Tätigkeiten zielführend (S. 4 Ziff. 5) . 3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechirurgie, berichteten am 8. Mai 2020 ( Urk. 6/38) über den Verlauf nach stattgehabter Knie-Totalendoprothese rechts am 1 3. Januar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 1 3. Januar 2020 in Urk. 6/30/3-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Status nach computer-assistierter Knie-Totalendoprothese rechts am 1 3. Januar 2020 mit/bei - Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie laterales Vorder horn und Hinterhorn wurzelnahe, mediales Hinterhorn, Knorpeldébri dement und Osteophytenabtragung kaudaler Patellapol rechts am 2 6. August 2019 mit/bei - Gonarthrose rechts mit medialer und lateraler Meniskusläsion mit/bei - Varusbeinachse 0° - Gonarthrose links mit medialer und lateraler Meniskusläsion mit/bei - Varusbeinachse 4° - Oligosymptomatische Coxarthrose rechts
Sie führten aus, der Beschwerdefüh r er berichte über ein Knacken sowie über persistierende belastungsabhängige doch noch starke Schmerze n lateral und im Bereich Tube r ositas
tibiae sowie auch im Bereich der Patellarsehne (S. 1 unten) . Es bestehe ein guter, wenn auch leicht prolongierter Verlauf. Der Beschwerde führer könne sich mit dem vorhandenen Bewegungsausmass von 120-5-0° bereits gut mobilisieren und bewegen. Er benötige nun intensiv Physiotherapie mit dem Ziel, das Bewegungsausmass zu steigern (S. 2) . 3.6
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Ortho pädie , erstattete sein orthopädisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeld versicherung am 1 7. August 2020 ( Urk. 6/46) und nannte folgende Diagnose n (S.
6): - schmerzhafte Belastungsinsuffizienz sowie Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk mit rechtshinkendem Gangbild bei Implantation einer zementierten Knieendoprothese rechts vom 1 3. Januar 2020 mit neuropa thischen Schmerzanteilen - persistierende Retropatellararthrose rechts - bekannte Hashimoto-Thyreoiditis - Status nach einmalige m paroxysmale m Lagerungsschwindel
Er führte aus, die aktuelle medizinische Behandlung bestehe in der Einnahme von Schmerzmitteln bis zu 4-5 Tabletten täglich sowie zweimal Physiotherapie pro Woche. Weiterhin gehe der Beschwerdeführer von sich aus zweimal in der Woche zum Schwimmen (S. 6 f.) .
Beim Beschwerdeführer sei intraoperativ die laterale Patellafacette entfernt und ein sogenanntes Lengthening durchgeführt worden. Zum einen könne es hierbei zu einer iatrogenen Nervenläsion gekommen sein, eines Astes des Ramus infrapatellaris des rechten Kniegelenks. Diese Läsionen seien häufiger und führten teilweise zu starken neuropathischen Schmerzen. Weiterhin zeigten die Röntgenbilder vom 1 8. Mai 2020 aus der Universitätsklinik Z.___ , dass die Kniescheibe rechts zwar gut zentriert sei, aber sehr wenig Knorpel retropatellar vorhanden sei, so dass in diesem Fall wenigstens ein Gross teil der geklagten retropatellaren Beschwerden aus dem direkten Kontakt zwis ch en der Kniescheibenrückfläche und der Stahlprothese beziehungsweise des femoralen Anteils der Knieprothese resultiere. Ausserdem erkenne man im seitli chen Bild, dass die femorale Komponente zirka einen halben Zentimeter zu weit nach dorsal platziert worden sei, so dass bei entsprechender Beugung natürlich noch mehr Druck der Kniescheibe auf den femoralen Prothesenanteil aufgebracht werde. Vor diesem Hintergrund sollte mit dem Beschwerdeführer besprochen werden, ob nicht ein sekundärer Ersatz der Kniescheibenrückfläche im Sinne eines Retropatellarersatzes sinnvoll sei. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenhelfer werde zum jetzigen Zeitpunkt mit 100 % eigeschätzt. Der Beschwerdeführer sei mit dem rechten Kniegelenk und den entsprechenden geschilderten Schmerzen sowie mit der Notwendigkeit, teilweise an zwei Unter armstützen zu gehen, nicht in der Lage , eine irgendwie geartete Tätigkeit in der Küche, noch dazu im Stehen , auszuführen (S. 7) . Für eine Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit als Küchenhelfer müsse entweder eine Re Operation mit einem retropatellaren Ersatz der Kniescheibe erfolgen oder eine deutliche Schmerzreduktion auf andere Art und Weise im rechten Kniegelenk erfolgen beziehungsweise möglich gemacht werden (S. 7 f.) . Aus medizinischer Sicht wären beim Beschwerdeführer Tätigkeiten geeignet, welche möglichst im Sitzen und ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und die Kniegelenke auszu üben seien. Zu meiden seien dabei Arbeiten in Zwangshaltung, wie vornüberge beugt stehend. Langfristiges Stehen sei nicht möglich, das Stehen müsse mit zirka
E. 6 /2). Am 1 0. Juni 2019 meldete er sich sodann zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/3, Urk. 6/9, Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/35-36, Urk. 6/43, Urk. 6/46, Urk. 6/63 ) .
Gegen den Vorbescheid vom 1 5. April 2021 ( Urk. 6/68) , mit welchem die IV Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invaliden - rente in Aussicht gestellt hatte, erhob d ies er am 1 0. Mai 2021 Einwände ( Urk. 6/72). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische Situation erneut ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch-psychiatrisch) ein, das am 1 7. bezie hungsweise 1 9. April 2023 erstattet wurde ( Urk. 6/117 ).
Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 120-121 ) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom
4. Juli 2023 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/128 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 3 1. Juli 2023 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 4. Juli 2023 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei nochmals zu überprüfen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2023 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 2 1. August
2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 6.1 ).
Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der chronifizierenden Schmerzstörung mit körperlichen und psychi schen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen ist. 4.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130
V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht wie erwähnt , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung durch dipl. Arzt E.___
eruiert worden sind. So gebe der Beschwerde führer «überall» Schmerzen an, in den Knien, den Füssen, den Waden, den Fuss sohlen, die Muskeln seien immer angespannt, die Hände würden schmerzen, die Ellenbogen, beide Schultern. Zudem sei seine Stimmung nicht gut. Er merke, dass er mit der Stimmung Jahr für Jahr mehr absacke und viel vergesse. Er merke, dass er körperlich keine Kraft mehr habe (S. 9
Ziff. 3.2 und S. 11 f. Ziff. 4.3 ).
In Bezug auf psychosoziale Faktoren ist festzuhalten, dass
erschwerende invalidi tätsfremde Elemen te wie
ungenügende Sprachkenntnisse und fehlende Schul- und Berufsbildung dazukommen (vgl. S. 16
Ziff.
E. 6.2 ).
A ufgrund der Konsensdiskussion zwischen dem rheumatologischen und psychi atrischen Gutachter resultierte die Gesamtarbeitsfähigkeit aus der Synthese von somatischen und psychischen Befunden und Diagnosen bzw. der daraus resultie renden Einschränkungen, wobei die allein psychiatrisch ausgewiesene Limitie rung mit der rheumatologischen Restarbeitsfähigkeit als integrativ vereinbar betrachtet wurde
(S. 31
Ziff. 4.5 und 4.7 ) .
Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Casserolier nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (S. 31
Ziff. 4.7 ) ist eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für d ie Zeit ab Mitte März 2020 erstellt. 4.7
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das bidisziplinäre Gutachten in Zweifel zu ziehen vermag . Auch den Berichten der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die vorlie genden Akten erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Fragen als aus rei chend, weshalb auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt , wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
5.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt,
dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichs - einkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massge benden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen
anzu - nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invaliden einkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt - schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden
in
gesetzwidri ger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit
das
(zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftli chen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjeni gen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsaus bildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen ein kommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zu sätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.3
Der Beschwerdeführer war zuletzt seit Mai 2017 als Office-Mitarbeiter bei m Hotel Y.___ angestellt (vgl. Urk. 6/2 und 6/3 ).
Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens für das Jahr 20 20 die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) heran, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2017 (Mai bis Dezember) ohne
Gesundheitsschaden Fr. 29'614.-- erzielte ( Urk. 6/17 , IK-Auszug vom 2 5. Juni
2019 ), und berechnete unter Berücksichtigung der Nominallohn - entwicklung ein auf ein Jahr aufgerechnetes Valideneinkommen von Fr. 45'450.30 für das Jahr 2020 (vgl. Urk. 6/118). Dem IK-Auszug vom 3 1. Mai
2021 ( Urk. 6/77) ist für das Jahr 2018 ein ohne Gesundheitsschaden erzieltes Einkommen von Fr 44'596. -- zu entnehmen ( Urk. 6/77). Hievon ausgehend beläuft sich das Valideneinkommen im Jahr 2020, u nter Berück - sichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer in der Beherb erg ung und Gastronomie im Jahr 2019 von -0. 7 ( für das Jahr 2020 entfällt ein Wert, weil dieser statistisch relativ unsicher ist; Tabelle Nominallohn index, Männer, 2016 2023, T1.1.15, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ) ,
auf Fr. 44'284.--.
Die Beschwerdegegnerin hielt sodann fest, dass aus dem Vergleich mit dem stan dardisierten Durchschnittslohn nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 , TA1_triage_skill_level,
für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art im Wirtschaftszweig 55 - 56 ( Gastrogewerbe ) ein unterdurch schnittli ches Einkommen resultiere. So würden im Kompetenzniveau 1 Männer im Wirt schaftszweig 55 - 56 Fr. 4 ' 039 .-- pro Monat und damit, in Berücksichtigung der wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden im Jahr 2020 in der Gastronomie , Fr. 51 ' 376 .-- pro Jahr
erzielen. Die Lohndifferenz von Fr. 5'926. -- (gemessen an einem Valideneinkommen von Fr. 45'450.--) entspr e ch e einem unterdurch schnittli chen Verdienst von 11.53 % , welcher im Umfang von 6.53 %
zu parallelisieren sei
( Urk. 6 /118 S. 3 ).
Zu Gunsten des aus Somalia stam menden Beschwerdeführers, der über keine Berufsausbildung verfügt und seit seiner Einreise in die Schweiz als Hilfsarbei ter gearbeitet hatte und praktisch kein Deutsch versteht und spricht (vgl. Urk. 6/12 Ziff. 1.4, 5.2 und 5.3; Urk. 6/77; Urk. 6/117/1-25 S. 11 Ziff. 3, S. 13 Ziff. 3.5 und Urk. 6/117/37-53 S. 6 f. Ziff. 3.2) , ist vorliegend
– ausgehend von einem Vali deneinkommen von Fr. 44'284.--, einer verglichen mit dem branchenüblichen Einkommen gemäss LSE von Fr. 51'376.—
ermittelten Lohndifferenz von Fr. 7'092.—
und einem entsprechenden unterdurchschnittlichen Verdienst von 13.8 % - eine Parallelisierung im Umfang von
E. 6.3 ) und attestierte
dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Tellerwäscher/ Casserolier als auch in denkbaren Verweistätigkeiten eine Arbeits - unfähigkeit von 20 % . Die Einschränkung begründe sich aus einer mitein - flussnehmenden psychodynamisch beeinflussten Schmerzstörungskomponente mit
vermehrtem Pausenbedarf und Möglichkeit für flexible Zeiteinteilung (S.
16
Ziff.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG).
E. 8.1 und 8.2 ; vgl. auch S. 15 Ziff. 7.2 ).
Der psychiatrische Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung einerseits die in den Vorder grund gestellte Schmerzschilderung und -demonstration, klinisch in Übereinstim mung mit der Beschwerdedarstellung gemäss rheumatologischem Gutachten, imponiere und a ndere rs eits bezüglich einer posttraumatischen Belastungssymp tomatik die bereits mehrfach betonte affektive Unbeteiligtheit beim Berichten über die Tötung des Sohnes vor seinen Augen im Sinne eines dissoziativen Geschehens bei hintergründig vermitteltem emotionalem Schmerzerleben aufge fallen sei, wobei die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstö rung aber aufgrund der aktuellen gutachterlich psychiatrischen Abklärung nicht sicher erfüllt seien und hierzu ein längerer klinischer Beobachtungszeitraum notwendig sei (S. 13 f.
Ziff.
E. 8.2 ) .
Dr. D.___ erachtete funktionelle Einschränkungen, insbesondere auch der Geh- und Stehfähigkeit, aufgrund der diagnostizierten degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat medizi nisch durchaus als plausibel, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die geschilderten multiplen und massiven funktionellen Einschränkungen somatisch-medizinisch anhand der objektiven Untersuchungsbefunde nicht erklärbar seien , weshalb aus somatischer Sicht nicht-organische Begleitfaktoren postuliert werden müssten . Auch ein gewisses demonstratives Verhalten schloss Dr. D.___ von somatischer Seite nicht gänzlich aus (S. 21
Ziff.
E. 8.3 ).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass bisher keine Mitbehandlung auf psychiatrischem Fachgebiet erfolgte . Aufgrund der aktuellen Abklärung ergebe sich die Empfeh lung für eine begleitende schmerztherapeutische psychotherapeutische Behand lung im ambulanten Setting in der Muttersprache des Beschwerdeführers. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten dürfte die Umsetzbarkeit einer entsprechenden Empfehlung schwierig sein. Zusätzlich ergebe sich die Empfeh lung für eine schmerzdistanzierend-antidepressive Basismedikation zum Versuch der medikamentösen Schmerzmodulation
(vgl. S. 15
Ziff. 7.1 ).
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich keine primären patholo gischen Auffälligkeiten finden liessen . Der Beschwerdeführer zeige sich sehr höflich-bemüht, über weite Strecken freundlich fassadär im Rahmen der emotio nalen Unbeteiligtheit, darüber hinaus würden sehr anpassungs- und leistungsbe reite Anteile vermittelt (S. 11
Ziff. 4.2 ).
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Freundin habe, welche auch aus Somalia stamme, sie ihn regelmässig besuche und im Alltag helfe (Wohnung putzen, Wäsche machen). Er wohn e in einer zwei einhalb-Zimmerwohnung und leb e vom Sozialamt. Er versorge sich selber, mache sich Brot, Salat, koche Tee und kaufe ein. Sein Hobby sei die Natur und die Land wirtschaft, da kenne er sich aus und habe viele Kenntnisse. Die Arbeit in der Landwirtschaft gehe aber körperlich nicht, er habe dafür keine Kraft, schaue aber gern den Bauern zu . Er mache auch keinen Sport. Er habe Kollegen, Freund e aus Somalia. Wenn er sie brauche, rufe er sie an. Sie würden für ihn auch die schrift lichen Formalitäten mit den Ämtern erledigen, da er kein Deutsch und auch nicht Lesen und Schreiben könne. Das iPhone könne er aber bedienen. Er habe noch einen Sohn in Somalia. Er sehe ihn nicht, telefoniere aber einmal im Monat mit ihm (S. 8 f.
Ziff. 3.2 ) .
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer
einige wenige Akti vitäten im Tagesablauf zeigt (vgl. S. 8 f. Ziff. 3.2) . Die Beeinträchtigungen wirken sich soweit ersichtlich zwar in allen Lebensbereichen aus. Die vom Beschwerde führer subjektiv eingenommene völlig limitierte Position hinsichtlich Arbeitstä tigkeiten im Rahmen des subjektiv als schwerstgradig eingeschätzten Schmerz geschehens könne gemäss dem psychiatrischen Gutachter in Übereinstimmung mit der rheumatologischen Beurteilung auch psychiatrisch nicht vollständig erklärt beziehungsweise aufgelöst werden (S. 14
Ziff.
E. 8.8 % (vgl. vorstehend E. 5.3 ) reduziert sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 3 6 '
E. 10 Die Ärzte der Klinik C.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, berichteten am 1 5. Juli 2022 ( Urk. 6/95) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom, Differentialdiagnose primär/sekundär bedingt
- Beschwerdebeginn mit lumbalen Schmerzen seit einem Jahr - Arthralgien seit 7-9 Monaten - Rheumafaktor und anti-CCP-Antikörper negativ, antinukleäre Anti körper 1:80 (Februar 2022) - lumbovertebrales Syndrom - Arthralgien - Müdigkeit - 18/18 Tenderpoints positiv - fortgeschrittene medialbetonte Gonarthrose links - Beschwerdebeginn 2017 - fortgeschrittene Veränderung des Knorpelzwischenraumes des medi alen Kniekompartiments konventionell-radiologisch 1 1. Juli 2022 - Knie-Totalendoprothese rechts am 1 3. Januar 2020 - erhöhtes TS H unter Eltroxin Substitution
Sie führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf ein Fibromyal gie-Syndrom. Damit vereinbar seien das lumbovertebrale Syndrom mit Beschwer debeginn vor einem Jahr sowie die Arthralgien, eine chronische Müdigkeit und klinisch 18/18 positive Tenderpoints. Zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich keine Anhaltspunkte für Synovitiden der peripheren Gelenke. Die kollagenosespezi - fische Systemanamnese sei aus sprachlichen Gründen nicht erhebbar. Eine Psoriasis liege nicht vor. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten sich aufgrund der genannten Befunde keine eindeutigen Hinweise für eine aktive systemische Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden (S. 2) . Therapeu tisch würden aktive physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen zur Stabili sation der Rumpfmuskulatur inklusive einem Beinachsentraining begleitet von detonisierenden Massnahmen gemäss Bedarf vorgeschlagen . Der Schwerpunkt sei auf kreislaufaktivierende und ausdauerfördernde Massnahmen zu legen ange sichts der Weichteilschmerzsymptomatik (S. 3) .
3. 1 1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, und dipl. Arzt E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 1 7. beziehungs weise 1 9. April 2023 ( Urk. 6/117) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende relevante Diag nosen (S. 30
Ziff. 4.3 ): - fortgeschrittene mediale femorotibiale und retropatelläre Gonarthrosen beidseits - Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts mit ungünstigem Verlauf - zervikovertebrales und sekundär myofasziales Syndrom im Schultergürtel beidseits bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule (HWS)
- leichte bis mässiggradige Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links - geringe degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), der Daumengelenke und der Grosszehengrundgelenke beidseits - chronifizierende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sie führten aus, somatisch liessen sich die Beschwerden auf degenerative Verän derungen am Bewegungsapparat zurückführen . N eben den im Vordergrund stehenden beidseitigen Gonarthrosen fänden sich radiologisch bereits fortge schrittene degenerative Veränderungen der HWS und etwas weniger ausgeprägte Veränderungen der linken Schulter und der LWS. Hinweise für eine internistische oder Stoffwechselerkrankung als Ursache des Beschwerdebildes fänden sich in den Laborabklärungen nicht. Die degenerativen Veränderungen würden eine deutliche Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit, zudem der Belastung der Hals- und teilweise der Lendenwirbelsäule und auch des linken Schultergelenks plausibel machen. Psychiatrisch fänden sich leichtgradige Beeinträchtigungen hinsichtlich der Durchhaltefähigkeit, Dauerleistungsfähigkeit und der situativen und interpersonellen Anpassungsfähigkeit und Flexibilität im Rahmen des Schmerzgeschehens mit vermehrtem Pausenbedarf und Möglichkeit zur flexiblen Zeiteinteilung. Die vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden und funkti onellen Einschränkungen würden jedoch klar das im Rahmen dieser Verände rungen zu erwartende Ausmass überschreiten. Auch liessen sich die Symptome und Beeinträchtigungen im Bereich der Hände medizinisch-somatisch nicht erklären. In der psychiatrischen Abklärung werde eine massive traumatische biografische Belastung aus dem Jahr 2007 geschildert, psychopathologisch falle diesbezüglic h die emotion ale Unbeteiligtheit beim Berichten im Sinne dissoziativ-abgespaltenen Geschehens bei hintergründig deutlich vermitteltem emotionalem Schmerz auf. Diese psychodynamische Komponente sei aus psychiatrischer Sicht bedeutsam im Kontext der Schmerzbeschwerdeentwicklung und -verarbeitung der primär somatisch begründbaren Schmerzsituation und erkläre in gewissem Ausmass eine somatisch nicht zuzuordnende Symptomausweitung und Schmerz generalisierung seitens des Beschwerdeführers mit (S. 29 f.
Ziff. 4.1 und Ziff. 4.3 ) . Die vom Beschwerdeführer subjektiv eingenommene völlig limitierte Position hinsichtlich Arbeitsfähigkeiten im Rahmen des subjektiv als schwerstgradig eingeschätzten Schmerzgeschehens könne weder rheumatologisch noch psychi atrisch vollständig erklärt werden, auch wenn funktionelle Einschränkungen aufgrund der genannten degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat nachvollziehbar seien und zusätzlich eine psychodynamisch wirksame Störungs komponente im Rahmen der inzwischen im V erlauf bereits chronifizierten Schmerzstörungsentwicklung mitzugewichten sei (S. 30
Ziff. 4.2 ) . In der rein stehen d und gehen d durchzuführenden angestammten Tätigkeit als Casserolier mit auch häufigen Arbeiten in ungünstigen Rumpfstellungen und mittel - schweren
Gewichtsbelastungen bestehe aus rheumatologischer Sicht seit dem 2 5. August
2019 und auf Dauer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S.
31
Ziff. 4.6) . Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei vorwiegend rein sitzend, allerdings mit der Möglichkeit , die Sitzposition häufig zu ändern, die Kniegelenke regelmässig zu bewegen beziehungsweise häufig aufzustehen. Gehen sollte nur sehr vereinzelt und über kurze Distanzen notwendig sein, dabei ohne Gewichtsbelastung von mehr als 5 bis 7 kg. Treppen - steigen sei generell nicht möglich, ebenso nicht das Besteigen von Leitern. Zu vermeiden seien zudem häufige Arbeiten über Kopf mit dem linken Arm. Auch in einer solchen Tätigkeit gehe der rheumatologische Gutachter in Überein - stimmung mit dem früheren orthopädischen Gutachter Dr. B.___
medizinisch-theoretisch aufgrund sehr häufig notwendiger Pausen zur Entlastung der Kniegelenk e und des Rumpfskeletts von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von zirka 60 % ab Mitte März 2020 aus , für den Zeitraum ab 2 5. August 2019 habe nachvollziehbar keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die allein psychiatrisch ausgewiesene Limitierung sei mit der rheumatologischen Restarbeitsfähigkeit integrativ vereinbar (S. 31
Ziff. 4.7 ) .
3. 1 2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegung s apparates, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegn e rin, nahm am 3. Mai 2023 Stellung ( Urk. 6/119/9-10) und führte aus, das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anam neseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfas sender Untersuchung erstellt worden. Auf dieses Gutachten sei abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Casserolier seit dem 2 5. August 2019 und auf Dauer auszugehen. In einer ange passten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil habe ab dem 2 5. August 2019 bis zirka Mitte März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Mitte März 2020 bis auf weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.1 3
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Orthopädie, Kniechirurgie, berichteten am 2 4. Juli 2023 ( Urk. 3), nannten die bekannten Diagnosen und führten nach durchgeführten Röntgenuntersuchungen sowie Magnetresonanztomographien des rechten und linken Knies vom 2 0. Juli 2023 aus, eine operative Versorgung auf der rechten Seite mittels Knietotalprothesenrevision mit hypoallergenem Implantat sowie Retropatellarersatz lehne der Beschwerdeführer weiterhin ab.
Auf der linken Seite wäre eine endoprothetische Versorgung zu erwägen, allerdings sei man bei unzufriedenstellendem Ergebnis auf der Gegenseite zurückhaltend. Es werde gebeten, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu reevaluieren .
4. 4.1
Der rheumatologische Gutachter Dr. D.___ ist Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin und der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt E.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sodass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers befähigt sind. Das bidisziplinäre Gutachten vom April 2023 (vorstehend E. 3. 1 1 ) erscheint für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein , und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das
bidisziplinäre
Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutach ten (vgl. vorstehend E. 1. 4 ), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
Der psychiatrische Gutachter
dipl. Arzt E.___
diagnostizierte in seinem Teilg utachten
( Urk. 6/117/37-53) eine chronifizier ende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; S. 14 Ziff.
E. 014 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8 ’ 270 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund
E. 19 % .
Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt z ur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00380
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
4. Juni 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, war seit Mai 2017 beim Hotel Y.___
als Office -M itarbeiter tätig ( Urk. 6/2 S . 2 Ziff. 3) , als er sich am 2 1. Mai 2019 u nter Hinweis auf Knie-/Gelenk beschwerden
bei der Inva lidenversicherung zur Früherfassung anmeldete ( Urk. 6 /2). Am 1 0. Juni 2019 meldete er sich sodann zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/3, Urk. 6/9, Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/35-36, Urk. 6/43, Urk. 6/46, Urk. 6/63 ) .
Gegen den Vorbescheid vom 1 5. April 2021 ( Urk. 6/68) , mit welchem die IV Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invaliden - rente in Aussicht gestellt hatte, erhob d ies er am 1 0. Mai 2021 Einwände ( Urk. 6/72). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische Situation erneut ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch-psychiatrisch) ein, das am 1 7. bezie hungsweise 1 9. April 2023 erstattet wurde ( Urk. 6/117 ).
Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 120-121 ) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom
4. Juli 2023 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/128 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 3 1. Juli 2023 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 4. Juli 2023 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei nochmals zu überprüfen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2023 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 2 1. August
2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar
2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2019 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis
31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 12.2023 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Casserolier seit August 2019 nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit März 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Beim
Einkommensvergleich sei dem unterdurchschnittlichen Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Rechnung getragen und einen Abzug vorge nommen worden (Parallelisierung). Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug bestehe jedoch nicht. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 19 % und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, gestützt auf die Ausführungen des leitenden Arzt es der Orthopädie der Universi tätsklinik Z.___
(vgl. Urk. 3) sei eine Reevaluation des Invalidit ä tsgrades vorzunehmen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechirurgie, berichteten am 5. Mai 2019 ( Urk. 6/18/ 4-6) zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Hotela Krankenkasse , nannten als Diagnose eine Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links, Differentialdiagnose rheumatoide Genese mit/bei Varusbeinachse 0° rechts, 4° links und führten aus, der klare Zeitpunkt des Beschwerdebeginns sei nicht eruierbar (S. 1) . Bei der Erstvorstellung am 2 8. März 2019 hätten die Beschwerden schon seit längerer Zeit bestanden. Bei grossem Erguss sei eine Punktion der Knie durchgeführt worden mit mikrobiologischer Untersuchung , um einen Infekt auszuschliessen. Dieser sei ausgeschlossen worden, also sei eine Kniegelenksinfil - tration in die Wege geleitet worden. Der Beschwerdeführer werde in zwei bis drei
Monaten erneut kontrolliert. Je nach Wirkung der Infiltration sei die Prognose kurz- bis mittelfristig gut. Langfristig werde gegebenenfalls ein Gelenksersatz notwendig sein. Je nach Beschwerden sei eine Bürotätigkeit beziehungsweise eine Tätigkeit ohne besondere Belastung der Kniegelenke möglich. Die Arbeitsfähig keit könne durch das Vermeiden kniegelenksbelastender Tätigkeiten verbessert werden (S. 2) .
3.2
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechirurgie, berichteten am 3. Oktober 2019 ( Urk. 6/ 24 ) zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdegeg nerin und führten aus, in einer körperlich belastenden Tätigkeit sei eine Arbeits unfähigkeit bis 6 Wochen postoperativ möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich nur schwer sagen, ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei. Aktuell sei noch nicht absehbar, wie gut der Beschwerdeführer von der Operation profi tiert habe. Höchstwahrscheinlich sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt bei gutem postoperativem Verlauf sei eine Wideraufnahme der Arbeit möglich. Ärztliche Einschränkungen oder Limiten bestünden keine. Ein Steigerungsplan sei sehr sinnvoll (S. 1) . Aufgrund der bestehenden Gonarthrose rechts sei eine körperlich weniger belas tende Tätigkeit mit wechselnd sitzender, stehender, gehender Tätigkeit am besten. Kurz- oder mittelfristig sei auch beim linken Knie möglich, dass eine Operation notwendig werde (S. 2) . 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 6/25) und nannte folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1) : - Gonarthrose rechts mit medialer und lateraler Meniskusläsion - Gonarthrose links mit medialer und lateraler Meniskusläsion
Er führte aus, es bestünden postoperativ nach stationärer Behandlung in der Universitätsklinik Z.___ vom 2 6. bis 2 7. August 2019 ( Ziff. 3 ; vgl. Operations bericht vom 2 6. August 2019 in Urk. 6/36/18-19 ) reizlose Wunden, welche gut abgeheilt seien, jedoch noch Schmerzen beim Gehen, Treppensteigen und bei Belastung. Ende September hätten noch eine deutliche Flexionseinschränkung im rechten Knie, eine Druckdolenz
popliteal rechts, infrapatellär beidseits eine Druckdolenz sowie eine Schwellung des rechten Knies bestanden. Die Prognose sei gut. Es gebe keine besonderen Umstände, welche den Heilungsverlauf beein flussen würden. Es bestünden keine psychischen oder geistigen Einschränkungen ( Ziff. 4) . Es habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Februar 2019 bis
1 4. Juni 2019, eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Juni 2019 bis
3 0. Juni
2019, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2019 bis
2 5. August
2019 und wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. August
2019 bis 3 1. Oktober 2019 bestanden ( Ziff. 5) . Die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Wiederauf nahme der Arbeit könne durch Physiotherapie und ein konsequent durchge führtes Heimprogramm verbessert werden ( Ziff. 6) . Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise die Erhöhung der Einsatzfähigkeit werde vo n den Ärzten der Universitätsklinik
Z.___ bestimmt. Eine Tätigkeit in einer anderen Arbeitsumgebung sei zurzeit nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ab dem vo n den Ärzten der Universitätsklinik
Z.___ genannten Zeitpunkt zumutbar. Ein Coaching könnte die Rückkehr zur Arbeit positiv beeinflussen ( Ziff. 7) . 3.4
Am 9. Dezember 2019 führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechi rurgie, aus ( Urk. 6/ 27/7-10), für den Beschwerdeführer sei vom 2 6. August 2019 bis 6. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungshilfe attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3) . Sechs Wochen postoperativ bestehe eine unver änderte Schmerzpersistenz. Die Arthroskopie habe keine wesentliche Verände rung gebracht. Neu seien inguinale Schmerzen hinzugekommen. Nach Infiltration der Hüfte bestehe eine deutliche Beschwerdelinderung ebendort, jedoch weiterhin persistierende Knieschmerzen (S. 2 Ziff. 2.2) . Es bestehe eine Druckdolenz des gesamten rechten Knies, insbesondere über dem lateralen und medialen Gelenk spalt sowie ein leichtgradiger Patellaverschiebeschmerz (S. 2 Ziff. 2.4) . Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit möglich. Die Implan tation der Knieprothese sei die ultima
ratio aus chirurgischer Sicht (S. 3 Ziff. 2.7) . Nach Besserung der Hüftbeschwerden mit relevanten Restschmerze n des Knies mit hohem Leidensdruck sei trotz jungem Patientenalter die Indikation zur Implantation einer Knietotalprothese gestellt worden (S. 3 Ziff. 2.8) . Eine ange passte Tätigkeit sei sicherlich sinnvoll, auch nach der Implantation einer Kniepro these seien knieschonende Tätigkeiten zielführend (S. 4 Ziff. 5) . 3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Kniechirurgie, berichteten am 8. Mai 2020 ( Urk. 6/38) über den Verlauf nach stattgehabter Knie-Totalendoprothese rechts am 1 3. Januar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 1 3. Januar 2020 in Urk. 6/30/3-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Status nach computer-assistierter Knie-Totalendoprothese rechts am 1 3. Januar 2020 mit/bei - Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie laterales Vorder horn und Hinterhorn wurzelnahe, mediales Hinterhorn, Knorpeldébri dement und Osteophytenabtragung kaudaler Patellapol rechts am 2 6. August 2019 mit/bei - Gonarthrose rechts mit medialer und lateraler Meniskusläsion mit/bei - Varusbeinachse 0° - Gonarthrose links mit medialer und lateraler Meniskusläsion mit/bei - Varusbeinachse 4° - Oligosymptomatische Coxarthrose rechts
Sie führten aus, der Beschwerdefüh r er berichte über ein Knacken sowie über persistierende belastungsabhängige doch noch starke Schmerze n lateral und im Bereich Tube r ositas
tibiae sowie auch im Bereich der Patellarsehne (S. 1 unten) . Es bestehe ein guter, wenn auch leicht prolongierter Verlauf. Der Beschwerde führer könne sich mit dem vorhandenen Bewegungsausmass von 120-5-0° bereits gut mobilisieren und bewegen. Er benötige nun intensiv Physiotherapie mit dem Ziel, das Bewegungsausmass zu steigern (S. 2) . 3.6
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Ortho pädie , erstattete sein orthopädisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeld versicherung am 1 7. August 2020 ( Urk. 6/46) und nannte folgende Diagnose n (S.
6): - schmerzhafte Belastungsinsuffizienz sowie Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk mit rechtshinkendem Gangbild bei Implantation einer zementierten Knieendoprothese rechts vom 1 3. Januar 2020 mit neuropa thischen Schmerzanteilen - persistierende Retropatellararthrose rechts - bekannte Hashimoto-Thyreoiditis - Status nach einmalige m paroxysmale m Lagerungsschwindel
Er führte aus, die aktuelle medizinische Behandlung bestehe in der Einnahme von Schmerzmitteln bis zu 4-5 Tabletten täglich sowie zweimal Physiotherapie pro Woche. Weiterhin gehe der Beschwerdeführer von sich aus zweimal in der Woche zum Schwimmen (S. 6 f.) .
Beim Beschwerdeführer sei intraoperativ die laterale Patellafacette entfernt und ein sogenanntes Lengthening durchgeführt worden. Zum einen könne es hierbei zu einer iatrogenen Nervenläsion gekommen sein, eines Astes des Ramus infrapatellaris des rechten Kniegelenks. Diese Läsionen seien häufiger und führten teilweise zu starken neuropathischen Schmerzen. Weiterhin zeigten die Röntgenbilder vom 1 8. Mai 2020 aus der Universitätsklinik Z.___ , dass die Kniescheibe rechts zwar gut zentriert sei, aber sehr wenig Knorpel retropatellar vorhanden sei, so dass in diesem Fall wenigstens ein Gross teil der geklagten retropatellaren Beschwerden aus dem direkten Kontakt zwis ch en der Kniescheibenrückfläche und der Stahlprothese beziehungsweise des femoralen Anteils der Knieprothese resultiere. Ausserdem erkenne man im seitli chen Bild, dass die femorale Komponente zirka einen halben Zentimeter zu weit nach dorsal platziert worden sei, so dass bei entsprechender Beugung natürlich noch mehr Druck der Kniescheibe auf den femoralen Prothesenanteil aufgebracht werde. Vor diesem Hintergrund sollte mit dem Beschwerdeführer besprochen werden, ob nicht ein sekundärer Ersatz der Kniescheibenrückfläche im Sinne eines Retropatellarersatzes sinnvoll sei. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenhelfer werde zum jetzigen Zeitpunkt mit 100 % eigeschätzt. Der Beschwerdeführer sei mit dem rechten Kniegelenk und den entsprechenden geschilderten Schmerzen sowie mit der Notwendigkeit, teilweise an zwei Unter armstützen zu gehen, nicht in der Lage , eine irgendwie geartete Tätigkeit in der Küche, noch dazu im Stehen , auszuführen (S. 7) . Für eine Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit als Küchenhelfer müsse entweder eine Re Operation mit einem retropatellaren Ersatz der Kniescheibe erfolgen oder eine deutliche Schmerzreduktion auf andere Art und Weise im rechten Kniegelenk erfolgen beziehungsweise möglich gemacht werden (S. 7 f.) . Aus medizinischer Sicht wären beim Beschwerdeführer Tätigkeiten geeignet, welche möglichst im Sitzen und ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und die Kniegelenke auszu üben seien. Zu meiden seien dabei Arbeiten in Zwangshaltung, wie vornüberge beugt stehend. Langfristiges Stehen sei nicht möglich, das Stehen müsse mit zirka
10 Minuten limitiert bleiben. Zu meiden seien weiterhin Arbeiten mit statischer Beanspruchung der Kniegelenke, wie hockend, kniend oder kauernd. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Wenn eine entsprechende hauptsächlich sitzende Tätigkeit, welche dem oben angegebenen Belastungsprofil entspreche, gefunden werden könne, dann sei der Beschwerde - führer sicherlich zu 60 % arbeitsfähig. Dabei müsse allerdings eine gewisse Zeitachse beachtet werden, so dass die Arbeitsfähigkeit zunächst für die ersten zwei Monate mit 40 % beginnen sollte und danach aufgrund der Anpassung und Gewöhnung auf 60 % steigern könne. Damit würde eine dauerhafte Arbeits - unfähigkeit von 40 % auch in einer angepassten Tätigkeit verbleiben.
Diese 40 % könnten wiederum verringert werden, wenn es zu einer deutlichen Verbesserung der glaubhaften Schmerzen und Beschwerden sowie den objektiven Untersu - chungsbefunde n komme (S. 8) .
3.7
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten am 1 6. Dezember 2020 nach durchgeführter Kniegelenkspunktion ohne Keimnachweis vom 2 9. Oktober 2020 über einen verbesserten Gesundheitszustand ( Urk. 6/54/4-5 Ziff. 1.1). Die entlas tende Punktion habe eine gewisse Linderung der Beschwerden gebracht, wobei der Beschwerdeführer immer noch auf einen Gehstock angewiesen sei und nur wenige Minuten schmerzfrei gehen könne, womit eine Tätigkeit, die vorwiegend stehend auszuüben sei, nicht ausführbar sei ( Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1).
Am 1 7. Februar 2021 berichteten die Ärzte über die Verlaufskontrolle vom 1 6. Februar 2021, die keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zur Voruntersu chung bei stabiler Prothese und sichtbarer Schwellung lateral der Patella ergeben habe. Insgesamt bestehe jedoch nur ein mässiger Kniegelenkserguss. Aktuell scheine die patellofemorale Symptomatik im Vordergrund zu stehen mit anteri oren Knieschmerzen und Schmerzen über dem lateralen Kompartiment ( Urk. 6/65 ; vgl. auch Bericht vom 1 9. August 2021 in Urk. 6/81/4-6 ). 3.8
Dr. A.___ berichtete am 2 7. August 2021 über einen verschlechterten Zustand. Zurzeit bestehe eine Verschlechterung der Beinsituation mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei geringer Motivation ( Urk. 6/79). 3.9
Am 1 0. Mai 2022 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ über die Operationsbesprechung vom 2 8. April 202 2. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine schmerzhafte Knieprothese rechts bei möglicher allergischer Genese, Diffe rentialdiagnose Instabilität der Patella. Eine Infektion sei ausgeschlossen worden. Operativ sei eine Knietotalprothesenrevision mit hypoallergenem Implantat sowie Retropatellarersatz anzubieten, dies aber ohne Garantie für eine deutliche Besse rung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer wünsche aktuell das Weiterführen der konservativen Therapien. Eine körperlich stehende Tätigkeit sei aktuell unmöglich ( Urk. 6/85). 3. 10
Die Ärzte der Klinik C.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, berichteten am 1 5. Juli 2022 ( Urk. 6/95) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom, Differentialdiagnose primär/sekundär bedingt
- Beschwerdebeginn mit lumbalen Schmerzen seit einem Jahr - Arthralgien seit 7-9 Monaten - Rheumafaktor und anti-CCP-Antikörper negativ, antinukleäre Anti körper 1:80 (Februar 2022) - lumbovertebrales Syndrom - Arthralgien - Müdigkeit - 18/18 Tenderpoints positiv - fortgeschrittene medialbetonte Gonarthrose links - Beschwerdebeginn 2017 - fortgeschrittene Veränderung des Knorpelzwischenraumes des medi alen Kniekompartiments konventionell-radiologisch 1 1. Juli 2022 - Knie-Totalendoprothese rechts am 1 3. Januar 2020 - erhöhtes TS H unter Eltroxin Substitution
Sie führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf ein Fibromyal gie-Syndrom. Damit vereinbar seien das lumbovertebrale Syndrom mit Beschwer debeginn vor einem Jahr sowie die Arthralgien, eine chronische Müdigkeit und klinisch 18/18 positive Tenderpoints. Zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich keine Anhaltspunkte für Synovitiden der peripheren Gelenke. Die kollagenosespezi - fische Systemanamnese sei aus sprachlichen Gründen nicht erhebbar. Eine Psoriasis liege nicht vor. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten sich aufgrund der genannten Befunde keine eindeutigen Hinweise für eine aktive systemische Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gefunden (S. 2) . Therapeu tisch würden aktive physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen zur Stabili sation der Rumpfmuskulatur inklusive einem Beinachsentraining begleitet von detonisierenden Massnahmen gemäss Bedarf vorgeschlagen . Der Schwerpunkt sei auf kreislaufaktivierende und ausdauerfördernde Massnahmen zu legen ange sichts der Weichteilschmerzsymptomatik (S. 3) .
3. 1 1
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allge meine Innere Medizin, und dipl. Arzt E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 1 7. beziehungs weise 1 9. April 2023 ( Urk. 6/117) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende relevante Diag nosen (S. 30
Ziff. 4.3 ): - fortgeschrittene mediale femorotibiale und retropatelläre Gonarthrosen beidseits - Status nach Implantation einer Knie-Totalendoprothese rechts mit ungünstigem Verlauf - zervikovertebrales und sekundär myofasziales Syndrom im Schultergürtel beidseits bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule (HWS)
- leichte bis mässiggradige Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links - geringe degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), der Daumengelenke und der Grosszehengrundgelenke beidseits - chronifizierende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sie führten aus, somatisch liessen sich die Beschwerden auf degenerative Verän derungen am Bewegungsapparat zurückführen . N eben den im Vordergrund stehenden beidseitigen Gonarthrosen fänden sich radiologisch bereits fortge schrittene degenerative Veränderungen der HWS und etwas weniger ausgeprägte Veränderungen der linken Schulter und der LWS. Hinweise für eine internistische oder Stoffwechselerkrankung als Ursache des Beschwerdebildes fänden sich in den Laborabklärungen nicht. Die degenerativen Veränderungen würden eine deutliche Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit, zudem der Belastung der Hals- und teilweise der Lendenwirbelsäule und auch des linken Schultergelenks plausibel machen. Psychiatrisch fänden sich leichtgradige Beeinträchtigungen hinsichtlich der Durchhaltefähigkeit, Dauerleistungsfähigkeit und der situativen und interpersonellen Anpassungsfähigkeit und Flexibilität im Rahmen des Schmerzgeschehens mit vermehrtem Pausenbedarf und Möglichkeit zur flexiblen Zeiteinteilung. Die vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden und funkti onellen Einschränkungen würden jedoch klar das im Rahmen dieser Verände rungen zu erwartende Ausmass überschreiten. Auch liessen sich die Symptome und Beeinträchtigungen im Bereich der Hände medizinisch-somatisch nicht erklären. In der psychiatrischen Abklärung werde eine massive traumatische biografische Belastung aus dem Jahr 2007 geschildert, psychopathologisch falle diesbezüglic h die emotion ale Unbeteiligtheit beim Berichten im Sinne dissoziativ-abgespaltenen Geschehens bei hintergründig deutlich vermitteltem emotionalem Schmerz auf. Diese psychodynamische Komponente sei aus psychiatrischer Sicht bedeutsam im Kontext der Schmerzbeschwerdeentwicklung und -verarbeitung der primär somatisch begründbaren Schmerzsituation und erkläre in gewissem Ausmass eine somatisch nicht zuzuordnende Symptomausweitung und Schmerz generalisierung seitens des Beschwerdeführers mit (S. 29 f.
Ziff. 4.1 und Ziff. 4.3 ) . Die vom Beschwerdeführer subjektiv eingenommene völlig limitierte Position hinsichtlich Arbeitsfähigkeiten im Rahmen des subjektiv als schwerstgradig eingeschätzten Schmerzgeschehens könne weder rheumatologisch noch psychi atrisch vollständig erklärt werden, auch wenn funktionelle Einschränkungen aufgrund der genannten degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat nachvollziehbar seien und zusätzlich eine psychodynamisch wirksame Störungs komponente im Rahmen der inzwischen im V erlauf bereits chronifizierten Schmerzstörungsentwicklung mitzugewichten sei (S. 30
Ziff. 4.2 ) . In der rein stehen d und gehen d durchzuführenden angestammten Tätigkeit als Casserolier mit auch häufigen Arbeiten in ungünstigen Rumpfstellungen und mittel - schweren
Gewichtsbelastungen bestehe aus rheumatologischer Sicht seit dem 2 5. August
2019 und auf Dauer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S.
31
Ziff. 4.6) . Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei vorwiegend rein sitzend, allerdings mit der Möglichkeit , die Sitzposition häufig zu ändern, die Kniegelenke regelmässig zu bewegen beziehungsweise häufig aufzustehen. Gehen sollte nur sehr vereinzelt und über kurze Distanzen notwendig sein, dabei ohne Gewichtsbelastung von mehr als 5 bis 7 kg. Treppen - steigen sei generell nicht möglich, ebenso nicht das Besteigen von Leitern. Zu vermeiden seien zudem häufige Arbeiten über Kopf mit dem linken Arm. Auch in einer solchen Tätigkeit gehe der rheumatologische Gutachter in Überein - stimmung mit dem früheren orthopädischen Gutachter Dr. B.___
medizinisch-theoretisch aufgrund sehr häufig notwendiger Pausen zur Entlastung der Kniegelenk e und des Rumpfskeletts von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von zirka 60 % ab Mitte März 2020 aus , für den Zeitraum ab 2 5. August 2019 habe nachvollziehbar keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die allein psychiatrisch ausgewiesene Limitierung sei mit der rheumatologischen Restarbeitsfähigkeit integrativ vereinbar (S. 31
Ziff. 4.7 ) .
3. 1 2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegung s apparates, r egionaler ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegn e rin, nahm am 3. Mai 2023 Stellung ( Urk. 6/119/9-10) und führte aus, das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anam neseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfas sender Untersuchung erstellt worden. Auf dieses Gutachten sei abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Casserolier seit dem 2 5. August 2019 und auf Dauer auszugehen. In einer ange passten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil habe ab dem 2 5. August 2019 bis zirka Mitte März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Mitte März 2020 bis auf weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.1 3
Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Orthopädie, Kniechirurgie, berichteten am 2 4. Juli 2023 ( Urk. 3), nannten die bekannten Diagnosen und führten nach durchgeführten Röntgenuntersuchungen sowie Magnetresonanztomographien des rechten und linken Knies vom 2 0. Juli 2023 aus, eine operative Versorgung auf der rechten Seite mittels Knietotalprothesenrevision mit hypoallergenem Implantat sowie Retropatellarersatz lehne der Beschwerdeführer weiterhin ab.
Auf der linken Seite wäre eine endoprothetische Versorgung zu erwägen, allerdings sei man bei unzufriedenstellendem Ergebnis auf der Gegenseite zurückhaltend. Es werde gebeten, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu reevaluieren .
4. 4.1
Der rheumatologische Gutachter Dr. D.___ ist Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin und der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt E.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sodass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers befähigt sind. Das bidisziplinäre Gutachten vom April 2023 (vorstehend E. 3. 1 1 ) erscheint für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein , und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das
bidisziplinäre
Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutach ten (vgl. vorstehend E. 1. 4 ), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
Der psychiatrische Gutachter
dipl. Arzt E.___
diagnostizierte in seinem Teilg utachten
( Urk. 6/117/37-53) eine chronifizier ende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; S. 14 Ziff. 6.3 ) und attestierte
dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Tellerwäscher/ Casserolier als auch in denkbaren Verweistätigkeiten eine Arbeits - unfähigkeit von 20 % . Die Einschränkung begründe sich aus einer mitein - flussnehmenden psychodynamisch beeinflussten Schmerzstörungskomponente mit
vermehrtem Pausenbedarf und Möglichkeit für flexible Zeiteinteilung (S.
16
Ziff. 8.1 und 8.2 ; vgl. auch S. 15 Ziff. 7.2 ).
Der psychiatrische Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung einerseits die in den Vorder grund gestellte Schmerzschilderung und -demonstration, klinisch in Übereinstim mung mit der Beschwerdedarstellung gemäss rheumatologischem Gutachten, imponiere und a ndere rs eits bezüglich einer posttraumatischen Belastungssymp tomatik die bereits mehrfach betonte affektive Unbeteiligtheit beim Berichten über die Tötung des Sohnes vor seinen Augen im Sinne eines dissoziativen Geschehens bei hintergründig vermitteltem emotionalem Schmerzerleben aufge fallen sei, wobei die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstö rung aber aufgrund der aktuellen gutachterlich psychiatrischen Abklärung nicht sicher erfüllt seien und hierzu ein längerer klinischer Beobachtungszeitraum notwendig sei (S. 13 f.
Ziff. 6.1 ).
Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der chronifizierenden Schmerzstörung mit körperlichen und psychi schen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen ist. 4.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130
V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht wie erwähnt , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung durch dipl. Arzt E.___
eruiert worden sind. So gebe der Beschwerde führer «überall» Schmerzen an, in den Knien, den Füssen, den Waden, den Fuss sohlen, die Muskeln seien immer angespannt, die Hände würden schmerzen, die Ellenbogen, beide Schultern. Zudem sei seine Stimmung nicht gut. Er merke, dass er mit der Stimmung Jahr für Jahr mehr absacke und viel vergesse. Er merke, dass er körperlich keine Kraft mehr habe (S. 9
Ziff. 3.2 und S. 11 f. Ziff. 4.3 ).
In Bezug auf psychosoziale Faktoren ist festzuhalten, dass
erschwerende invalidi tätsfremde Elemen te wie
ungenügende Sprachkenntnisse und fehlende Schul- und Berufsbildung dazukommen (vgl. S. 16
Ziff. 8.3 ) . Der psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass die Prognose aus psychiatrischer Sicht kritisch erscheine. Entscheidend werde sein, den Beschwerdeführer aktivierend in einen ihm möglichen angepassten Arbeitsprozess zu begleiten, wobei dies vor erwähntem Hintergrund sehr schwer umsetzbar sein dürfte (S. 16
Ziff. 8.3 ).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass bisher keine Mitbehandlung auf psychiatrischem Fachgebiet erfolgte . Aufgrund der aktuellen Abklärung ergebe sich die Empfeh lung für eine begleitende schmerztherapeutische psychotherapeutische Behand lung im ambulanten Setting in der Muttersprache des Beschwerdeführers. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten dürfte die Umsetzbarkeit einer entsprechenden Empfehlung schwierig sein. Zusätzlich ergebe sich die Empfeh lung für eine schmerzdistanzierend-antidepressive Basismedikation zum Versuch der medikamentösen Schmerzmodulation
(vgl. S. 15
Ziff. 7.1 ).
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich keine primären patholo gischen Auffälligkeiten finden liessen . Der Beschwerdeführer zeige sich sehr höflich-bemüht, über weite Strecken freundlich fassadär im Rahmen der emotio nalen Unbeteiligtheit, darüber hinaus würden sehr anpassungs- und leistungsbe reite Anteile vermittelt (S. 11
Ziff. 4.2 ).
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Freundin habe, welche auch aus Somalia stamme, sie ihn regelmässig besuche und im Alltag helfe (Wohnung putzen, Wäsche machen). Er wohn e in einer zwei einhalb-Zimmerwohnung und leb e vom Sozialamt. Er versorge sich selber, mache sich Brot, Salat, koche Tee und kaufe ein. Sein Hobby sei die Natur und die Land wirtschaft, da kenne er sich aus und habe viele Kenntnisse. Die Arbeit in der Landwirtschaft gehe aber körperlich nicht, er habe dafür keine Kraft, schaue aber gern den Bauern zu . Er mache auch keinen Sport. Er habe Kollegen, Freund e aus Somalia. Wenn er sie brauche, rufe er sie an. Sie würden für ihn auch die schrift lichen Formalitäten mit den Ämtern erledigen, da er kein Deutsch und auch nicht Lesen und Schreiben könne. Das iPhone könne er aber bedienen. Er habe noch einen Sohn in Somalia. Er sehe ihn nicht, telefoniere aber einmal im Monat mit ihm (S. 8 f.
Ziff. 3.2 ) .
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer
einige wenige Akti vitäten im Tagesablauf zeigt (vgl. S. 8 f. Ziff. 3.2) . Die Beeinträchtigungen wirken sich soweit ersichtlich zwar in allen Lebensbereichen aus. Die vom Beschwerde führer subjektiv eingenommene völlig limitierte Position hinsichtlich Arbeitstä tigkeiten im Rahmen des subjektiv als schwerstgradig eingeschätzten Schmerz geschehens könne gemäss dem psychiatrischen Gutachter in Übereinstimmung mit der rheumatologischen Beurteilung auch psychiatrisch nicht vollständig erklärt beziehungsweise aufgelöst werden (S. 14
Ziff. 6.2 ) . 4.5
Zusammenfassend umfasst die Beurteilung durch dipl. Arzt E.___
das ganze Leistungsprofil mit sowohl ne gativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeits unfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Be lastungen und Res sourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gut achter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er
hat
aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeits beur tei lung ist auf objekti vierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rah men be dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu
bejahen. Die funk tio nel len Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindika toren schlüssig und wider spruchs frei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb grund sätzlich auf das Gutachten abzustellen ist. 4.6
Auch das von Dr. D.___ verfasste rheumatologische Teilgutachten (vorste hend E. 3. 1 1 ) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann.
Er attestierte in Übereinstimmung mit dem früheren orthopädischen Gutachter Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 60 % . Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 40 % begründete Dr. D.___ mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund sehr häufig notweniger Pausen zur Entlastung der Kniegelenke und des Rumpfskeletts ( Urk. 6/117/1-25 S. 24
Ziff. 8.2 ) .
Dr. D.___ erachtete funktionelle Einschränkungen, insbesondere auch der Geh- und Stehfähigkeit, aufgrund der diagnostizierten degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat medizi nisch durchaus als plausibel, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die geschilderten multiplen und massiven funktionellen Einschränkungen somatisch-medizinisch anhand der objektiven Untersuchungsbefunde nicht erklärbar seien , weshalb aus somatischer Sicht nicht-organische Begleitfaktoren postuliert werden müssten . Auch ein gewisses demonstratives Verhalten schloss Dr. D.___ von somatischer Seite nicht gänzlich aus (S. 21
Ziff. 6.2 ).
A ufgrund der Konsensdiskussion zwischen dem rheumatologischen und psychi atrischen Gutachter resultierte die Gesamtarbeitsfähigkeit aus der Synthese von somatischen und psychischen Befunden und Diagnosen bzw. der daraus resultie renden Einschränkungen, wobei die allein psychiatrisch ausgewiesene Limitie rung mit der rheumatologischen Restarbeitsfähigkeit als integrativ vereinbar betrachtet wurde
(S. 31
Ziff. 4.5 und 4.7 ) .
Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Casserolier nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (S. 31
Ziff. 4.7 ) ist eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für d ie Zeit ab Mitte März 2020 erstellt. 4.7
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das bidisziplinäre Gutachten in Zweifel zu ziehen vermag . Auch den Berichten der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die vorlie genden Akten erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Fragen als aus rei chend, weshalb auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt , wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
5.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt,
dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichs - einkommen gleichmäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massge benden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen
anzu - nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invaliden einkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt - schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden
in
gesetzwidri ger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit
das
(zumutbare) Invali deneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftli chen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjeni gen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsaus bildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen ein kommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zu sätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.3
Der Beschwerdeführer war zuletzt seit Mai 2017 als Office-Mitarbeiter bei m Hotel Y.___ angestellt (vgl. Urk. 6/2 und 6/3 ).
Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens für das Jahr 20 20 die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) heran, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2017 (Mai bis Dezember) ohne
Gesundheitsschaden Fr. 29'614.-- erzielte ( Urk. 6/17 , IK-Auszug vom 2 5. Juni
2019 ), und berechnete unter Berücksichtigung der Nominallohn - entwicklung ein auf ein Jahr aufgerechnetes Valideneinkommen von Fr. 45'450.30 für das Jahr 2020 (vgl. Urk. 6/118). Dem IK-Auszug vom 3 1. Mai
2021 ( Urk. 6/77) ist für das Jahr 2018 ein ohne Gesundheitsschaden erzieltes Einkommen von Fr 44'596. -- zu entnehmen ( Urk. 6/77). Hievon ausgehend beläuft sich das Valideneinkommen im Jahr 2020, u nter Berück - sichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer in der Beherb erg ung und Gastronomie im Jahr 2019 von -0. 7 ( für das Jahr 2020 entfällt ein Wert, weil dieser statistisch relativ unsicher ist; Tabelle Nominallohn index, Männer, 2016 2023, T1.1.15, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ) ,
auf Fr. 44'284.--.
Die Beschwerdegegnerin hielt sodann fest, dass aus dem Vergleich mit dem stan dardisierten Durchschnittslohn nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 , TA1_triage_skill_level,
für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art im Wirtschaftszweig 55 - 56 ( Gastrogewerbe ) ein unterdurch schnittli ches Einkommen resultiere. So würden im Kompetenzniveau 1 Männer im Wirt schaftszweig 55 - 56 Fr. 4 ' 039 .-- pro Monat und damit, in Berücksichtigung der wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 42.4 Stunden im Jahr 2020 in der Gastronomie , Fr. 51 ' 376 .-- pro Jahr
erzielen. Die Lohndifferenz von Fr. 5'926. -- (gemessen an einem Valideneinkommen von Fr. 45'450.--) entspr e ch e einem unterdurch schnittli chen Verdienst von 11.53 % , welcher im Umfang von 6.53 %
zu parallelisieren sei
( Urk. 6 /118 S. 3 ).
Zu Gunsten des aus Somalia stam menden Beschwerdeführers, der über keine Berufsausbildung verfügt und seit seiner Einreise in die Schweiz als Hilfsarbei ter gearbeitet hatte und praktisch kein Deutsch versteht und spricht (vgl. Urk. 6/12 Ziff. 1.4, 5.2 und 5.3; Urk. 6/77; Urk. 6/117/1-25 S. 11 Ziff. 3, S. 13 Ziff. 3.5 und Urk. 6/117/37-53 S. 6 f. Ziff. 3.2) , ist vorliegend
– ausgehend von einem Vali deneinkommen von Fr. 44'284.--, einer verglichen mit dem branchenüblichen Einkommen gemäss LSE von Fr. 51'376.—
ermittelten Lohndifferenz von Fr. 7'092.—
und einem entsprechenden unterdurchschnittlichen Verdienst von 13.8 % - eine Parallelisierung im Umfang von 8.8 % vorzunehmen (vgl. vorste hend E. 5.2 ). 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevi sionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.
auch
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage
2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Dem Beschwerdeführer ist seit Mitte März 2020 eine angepasste Tätigkeit in einem Pen sum von 60 % zumutbar (vorstehend E. 4 . 6 ).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 20 20 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts - zweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5' 261 .-- (LSE 20 20 , Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 20 20 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeits zeit/Absenzen/Ferien) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 6 5 ’ 815 . (Fr. 5 ’ 261 .-- : 40 x 41.7 x 12 ) für das Jahr 20 20 bei einem Pensum von 100 %, mithin von rund Fr. 39 ’ 489 .-- bei einem 60 %-Pensum. Unter Berücksich tigung der erforderlichen Parallelisierung von 8.8 % (vgl. vorstehend E. 5.3 ) reduziert sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 3 6 ' 014 .-- (Fr. 39 ' 489 .-- x 0.9 12 ). 5.6
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.7
Die Beschwerdegegnerin
stellte sich
auf den Standpunkt, dass sich keine weitere Reduktion des Invalideneinkommens rechtfertige, da im Totallohn Kompetenzni veau 1 sämtliche Tätigkeiten im ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgegolten seien ( Urk. 6/118 S. 2).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter - scheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf - nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück - sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug
vom
Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten
Fall
anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird
als
eine
Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzu nehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).
Rechtsprechungsgemäss ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Abzug infolge Teilzeitarbeit zu gewähren ist, die LSE-Tabelle T18 heranzuziehen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_712/2019 vom 1 2. Februar 2020 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 20 20 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber recht sprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundes gerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.2). Demzufolge erweist sich vorliegend ein leidesbedingter Abzug einzig aufgrund der Teilzeitarbeit als nicht angebracht.
Auch angesichts des
Arbeitsplatz profils (vgl. vorstehend E. 3. 11 ) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, welches seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, verwiesen werden. Gemäss dieser bundes ge richtlichen Rechtsprechung wurde i m Zumutbarkeits profil dem Bedarf nach Pausen bereits durch die auf 60 % reduzierte Leistungs fähigkeit bei einer ganz tägigen Präsenzzeit Rechnung getragen. Würde dies zusätzlich beim leidens bedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer doppel ten Anrechnung dessel ben Gesichtspunkts gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht veröffentlicht in BGE 1 - 43 V 431 , dafür aber in SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April
2019 E. 4.3.1 mit Hinweis). Weiter bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum an körperlich leichten Tätig kei ten, die vorwiegend im Sitzen auszu - führen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen
wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhen differenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das vorliegend definierte Belastungs profil des Beschwerdeführers ist ähnlich und rechtfer tigt somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen leidens be dingten Abzug.
A uch ein Arbeitsplatz mit zu sätzlichen Pausen darf auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden ange nommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_740/2014 vom 11. Febru ar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeits markt umschliesst einerseits ein be stimmtes Gleich gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen sowie be zeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine inva lide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirt schaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000 ). Der ausgeglichene Arbeits - markt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit ein em sozialen Entgegen - kommen von seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April
2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Im Lichte dieser Grundsätze rechtfertigt es sich deshalb nicht , in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ein zugreifen . Es ist demnach kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.
Dementsprechend beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 36 ' 014 . -- ( vorstehend E. 5.5 ). 5.8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 4 4’284 . -- (vorstehend E. 5.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 36 ’ 014 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8 ’ 270 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 19 % .
Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt z ur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach