Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2011 als Hilfsarbeiter TCN bei de r Y.___ AG in Z.___ (vgl. Urk. 8/18/2-8 S. 1), als er a m 2. Mai 2022 von seiner Arbeitgeberin unter Hinweis auf einen gebrochen en Fuss bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet wurde (Urk.
8/4). Am 24. Mai 2022 meldete sich der Versicherte sodann zum Leistungs bezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Suva (Urk. 8/12; Urk. 8/25-26; Urk. 8/28-29) bei. Mit Mitteilung vom 13.
September 2022 (Urk. 8/23) schloss sie die Eingliederungsberatung ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32; Urk. 8/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 8/56 = Urk. 2) einen Renten an spruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 28. Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung
sowie die Zusprache einer Invalidenrente . In prozessualer Hinsicht beantragte er die unent geltliche Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 30. August 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Die vom Beschwerdeführer daraufhin eingereichten Unterlagen (Urk. 19/1-2; Urk. 21; Urk. 23/1-2; Urk. 24/1-2) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 20; Urk. 22; Urk. 25)
Am 21. März 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung statt (vgl. Protokoll S. 4-6). Die in der Folge vom Beschwerdeführer (Urk. 30/1-3) sowie der Suva (Urk. 31-32) eingereichten Unterlagen und eine Kopie von Seite 4-6 des Protokolls wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 33) zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 29. April 2024 (Urk.
36) verzichtete diese auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2024 (Urk. 37) zur Kenntnis gebracht wurde. D er Beschwerdeführer reichte daraufhin erneut Unterlagen (Urk. 38/1-2; Urk. 39/1-2) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1. 4
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorins tanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administra tiv expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend refor ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs arbeiter TCN seit dem am 9. Dezember 2021 erlittenen Unfall zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer g estützt auf die RAD-Beurteilung aufgrund der Schulteroperation auch für angepasste Tätigkeiten bis Mitte Juli 2023 arbeitsunfähig gewesen sei . Nach der Heilungsphase sei allerdings von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen.
Die nach einer Operation entstandene Arbeitsunfähigkeit sei grund sätzlich befristet und deshalb nicht als andauernde und damit eine Erwerbsun fähigkeit begründende Arbeitsunfähigkeit anzusehen. Nach Vornahme des Einkommens vergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 2 S.
1 f.; Urk. 7 S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, es treffe nicht zu, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei . Im Mai 2022 sei der linke Fuss operiert worden, wobei sich im Januar 2023 herausgestellt habe, dass eine Schraube gebrochen sei. Er sei weiterhin
beim Gehen stark beeinträchtigt und habe starke Schmerzen. Im Mai 2023 sei ausser dem die rechte Schulter operiert worden. Eine Operation an der linken Schulter stehe noch a us . Er habe darum gebeten, dass die gesundheitliche Situation erst beurteilt werde, wenn diese stabil sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne er nicht zu 100 % arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 15 S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
M it Bericht vom 10. Dezember 2021 (Urk. 8/12/32-33) informierten die Ärzte des Spitals A.___
über die Notfallkonsultation des Beschwerdeführers nach erlittenem Arbeitsunfall und diagnostizierten eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links. Die Anamnese sei aufgrund der sprachlichen Barriere nur stark ein geschränkt möglich gewesen . Der Beschwerdeführer habe mit einem Pickel einen Schachtdeckel geöffnet, sei dabei mit dem linken Fuss etwa 60 cm nach unten gefallen und habe sich diesen fraglich umgeknickt. Es erfolge eine symp toma tische Therapie mit Ruhigstellung, Kühlung und bedarfsgerechter Analgesie sowie Stockentlastung. Der Beschwerdeführer sei vom 9. bis 13. Dezember 2021 voll ständig arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.2
Med. pract . B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 3/7) am linken Fuss eine Lisfranc -Instabilität der Tarso me ta tarsalgelenke (TMT) I - III bei vermutlich verpasster Lisfranc -Verletzung vom 9.
Dezember 2021 ohne Ruhigstellung.
Der Fuss werde z unächst in einem Unterschenkelgips ruhiggestellt. Falls nach sechs Wochen kein zufrieden stellen der Verlauf vorliege, müsse über eine frühzeitige Arthrodese TMT I-III diskutier t werden (S. 1 f.). 3. 3
Dem Bericht von med. pract . B.___ vom 2. März 2022 (Urk. 8/12/24-25) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sechs Wochen nach initialer Ruhig stellung vorgestellt habe. Es bestünden noch ein hinkendes Gangbild auf der linken Seite und eine leichte Schwellung des Mittelfusses ohne grössere Druck dolenzen und ohne Verdrehschmerz . A ktuell zeige sich ein ordentlicher Verlauf. Es sei nun die Aufbelastungsphase abzuwarten, ob sich eventuell sekundär eine Instabilität zeige. Aktuell liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbei ter vor (S. 1). 3.4
Mit Bericht vom 22. April 2022 (Urk. 8/28/164-165) informierten die Ärzte des Spitals C.___ über die klinisch-radiologische Kontrolle viereinhalb Monate posttraumatisch. Der Beschwerdeführer habe über weiterhin vorhandene Schmer zen berichtet . Klinisch zeige sich ein Verdrehschmerz und eine DP-Instabilität TMT I - III. Aufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen, der ausbleibende n
Regredienz der Schmerzen sowie der vorhandenen Einschränkung im Alltag sei eine operative Versorgung geplant (S. 2). 3.5
Am 25. Mai 2022 erfolgte im Spital C.___ am linken Fuss des Beschwer de führers eine A rthrodese TMT I-III.
Der peri
- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die postoperative Röntgenkontrolle habe regel rechte Stellungsverhältnisse gezeigt . Der Beschwerdeführer sei am 28. Mai 2022 entlas sen worden (vgl. Austrittsbericht vom 28. Mai 2022, Urk. 8/28/89-90 S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 1. Juni 2022, Urk. 8/28/152-153). 3. 6
Mit Bericht vom 19. August 2022 (Urk. 8/28/103-104) informierte med. pract . B.___ drei Monate postoperativ über einen regelhaften klinischen und radio logi schen Verlauf, wobei sich die Arthrodesen radiologisch noch nicht zu 100 % kon solidiert zeigen würden. Dies liege jedoch in einem zu erwartenden Rahmen. Der Beschwerdeführer könne nun im bereits vorhandenen orthopädischen Serien schuh in die Vollbelastung übergehen. E ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde für weitere vier Wochen ausgestellt (S. 2). 3. 7
Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 16. September 2022 (Urk. 8/28/91-9 3) transmu r a l e Rupturen post ero superi ore
Rotatorenmanschetten beidseits nach am 9. Dezember 2021 erlittenem Unfall mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits und beidseitigem subakromia lem
Impingement, links grösser als rechts. Ausserdem nannte sie mehrere Neben diagnosen . Der Beschwerdeführer beklage seit dem im Dezember 2021 erlittenen Sturz persistierende Schulterschmerzen. Er habe jedoch zunächst seinen Fuss behandeln lassen . Nach erfolgter Operation möchte er nun die Schulterproblema tik angehen (S. 1). Es zeige sich magnetresonanztomographisch eine beidseitige transmurale kleine Ruptur der posterosuperioren Manschette . Klinisch zeige sich eine gute Kraft, jedoch eine deutliche Bursitis subacromialis sowie AC-Gelenks pathologie beidseits. Es erfolge eine intensive Physiotherapie. Bei ausblei bender Verbesserung werde die operative Therapie besprochen. Der Beschwerde führer sei aufgrund des Fusses noch bis Dezember 2022 arbeits unfähig geschrie ben (S. 2). 3.8
Mit Bericht vom 23. Oktober 2022 (Urk. 8/34) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - transmurale Rupturen posterosuperiore
Rotatorenmanschetten beidseits nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits - subakromialem
Impingement beidseits, links grösser als rechts - Lisfranc -Instabilität TMT I-III nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - Status nach Gips für sechs Wochen - Arthrodese I-III Fuss links am 25. Mai 2022
Trotz erfolgter Arthrodese habe am linken Fuss keine Schmerzfreiheit erzielt wer den können. Der Beschwerdeführer hinke und laufe an einem Stock. Der Fuss sei im Alltag zu wenig belastbar. Hinsichtlich der Schultern bestehe eine beidseitige rechtsbetonte Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Die Prog nose scheine ungünstig. Es werde wahrscheinlich zu eine r Invalidität führen (S.
1 Ziff. 2). 3. 9
Am 1. November 2022 erfolgte eine versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/28/76-78). Dieser kam zum Schluss, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers schon vor dem Unfallereignis beeinträchtigt gewesen sei. Nebst systemischen Beeinträchtigungen bestehe an der rechten Schulter ein Vorzustand im Sinne eine r totale n transmurale n Ruptur der Supraspinatussehne am Fusspunkt ohne Retraktion und eine r Degeneration des bicipitolateralen Komplexes, jedoch ohne abgrenzbaren Riss und eine r Dege neration im AC-Gelenk. Auch an der linken Schulter bestehe ein Vorzustand .
So würden sich eine partielle transmu r a l e Ruptur im dorsalen Anteil der Sehne des Musculus supraspinatus, ein Ödem am Tuberculum majus, ein intratendinöser Riss im kranialen Anteil des Musculus infraspinatus sowie eine AC-Gelenks arthrose mit Hinweisen auf ein subakromiales
Impingement und eine Bursitis subacromialis/ subdeltoidea zeigen . Das Unfallereignis habe nicht zu strukturellen Läsionen geführt. Anhand der Bildgebung handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Ver änderungen, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Nach vier bis sechs Wochen seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rah men des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt. Die bisherige Tätig keit sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fusses nicht mehr vollzeitig zumutbar. Der Endzustand sei per 25. November 2022 zu erwarten. Danach seien keine weiteren Behandlungen in Bezug auf den Fuss indiziert (S. 1 ff.). 3. 10
E ine weitere versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. F.___ erfolgte am 9. Dezember 2022
(Urk. 8/28/14-23). Dabei hielt er fest, dass seit der Operation am linken Fuss sechs Monate vergangen seien. Die Arthrodese sei stabil verheilt und es habe bereits im August 2022 ein fortschreitender knöcherner Durchbau objektiviert werden können. Die weiterhin geklagten Fussbeschwerden seien läsional üblich und entsprächen den Beschwerden bei Status nach Teil arth rodese des Lisfranc -Gelenks und bestünden in bewegungs- und belastungs abhän gige n Schmerzen. Von weiteren ärztlichen Behandlungen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten .
I nsbesondere sei keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit möglich. Der versicherungsmedizinische Endzustand sei erreicht . E s liege ein stabiler medizinischer Zustand vor. Dem Beschwerdeführer seien unfallkausal leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände voll zeitig zumutbar (S. 9). 3.1 1
Mit Bericht vom 13. Januar 2023 (Urk. 8/39/2-3) bestätigte Dr. D.___ die bisher von ihr gestellten Diagnosen und informierte über die erfolgte Verlaufs kontrolle. Der Beschwerdeführer habe durch Celebrex und Physiotherapie eine deutliche B esserung verspürt, weshalb er mit weiteren Therapieoptionen noch zuwarten möchte. Dies auch aufgrund des Fusses, welcher weiterhin Beschwerden bereite. Auf dem Bau sei der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der Schultern als auch aufgrund des Fusses arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.1 2
Med. pract . B.___ informierte mit Bericht vom 19. Januar 2023 (Urk. 8/39/4-5) ü ber die Verlaufskontrolle neun Monate nach erfolgte r Arthrodese TMT I-III . Die Röntgenkontrolle habe eine gebrochene Schraube in der Metatarsale I/II gezeigt. Ansonsten seien keine Lockerungssäume der Platten und der Schrauben ersicht lich. Es zeige sich ein ordentlicher Verlauf bei schon länger anhaltenden Schmer zen. Der Beschwerdeführer habe berichte t, dass er deutlich von der Operation profitiert habe . Es bestünden jedoch Restbeschwerden. Eine Integration in die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich
(S. 1 f.). 3.1 3
Dem Bericht von Dr. D.___ vom 15. Februar 2023 (Urk. 8/39/6-7) sind fol gende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - t ransmurale Rupturen posterosuperiore
Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - t raumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits - s ubacromialem Impingement beidseits, rechts mehr als links - Arthrodese TMT I-III linker Fuss am 25. Mai 2022 bei Lisfranc -Instabilität TMT I-III nach Lisfranc -Verletzung im Dezember 2021 - k oronare Eingefässkrankheit - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - g astroesophageale Refluxkrankheit - Kreatininkinaseerhöhung, Differentialdiagnose (DD) : bei muskulärer Belastung, subklinische Myopathie - retrosternales Engegefühl, am ehesten muskuloskelettal, DD: Reflux
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Fussverletzung bereits eingeschränkt bezüglich Arbeiten auf unebenem Boden. Die Schulterproblematik habe unter Physiotherapie einen erfreulichen Verlauf gezeigt. Die Beweglichkeit habe sich gebesser t, jedoch sei die Kraft schmerzbedingt noch eingeschränkt. Eine operative Refixation der Rotatorenmanschette
werde empfohlen. Der Beschwerdeführer möchte damit noch zuwarten. Patienten mit vergleichbaren Verletzungen der Rotatorenmanschette seien erfahrungsgemäss i n der körperlich schweren Tätig keit auf dem Bau häufig nicht mehr integrierbar. Der Verlauf sei noch nicht abschliessend beurteilbar und eine operative Therapie noch nicht ausgeschlossen. Aktuell seien in Bezug auf die Schultern körperlich leichte Tätigkeiten auf Bau ch- und Brusthöhe wahrscheinlich gut möglich. Das Heben schwere r Lasten sowie repetitive Bewegungen der Schulter mit nur leichter Belastung und Überkopf tä tigkeiten seien wahrscheinlich nicht möglich. Zur abschliessenden Beurteilung werde ein Arbeitsplatzassessment bezüglich angepasster Tätigkeiten sowie ein detailliertes Belastungsprofil beider Schultern empfohlen, beispielsweise im Rah men einer Begutachtung (S. 2). 3.1 4
Am 30. Mai 2023 erfolgte im Spital C.___ unter and e rem eine Schulter arth roskopie rechts mit Bizepstenotomie, Resektion Rotatorenintervall, sub acromia le m
Débridement mit anterolateraler Acromioplastik und Resektion CA Ligament, Refixation Subscapularis und Supra-/Infraspinatus. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe sich unter Anal gesie rasch beschwerdearm gezeigt und habe unter physiothera peutischer Anlei tung gut mobilisiert werden können. Er sei am 2. Juni 2023 entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei für sechs Wochen bis zur nächsten Kontrolle ausge stellt worden und sei voraussichtlich für mindestens neun Monate notwendig (vgl. Austrittsbericht vom 30. Mai 2023, Urk. 8/53/1-3 S. 2 f.; vgl. auch Opera tionsbericht vom 30. Mai 2023, Urk. 3/29). 3.1 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physi ka lische Medizin und Rehabilitation, Spital C.___, nannte mit Bericht vom 13.
Juni 2023 (Urk. 16/3) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes chronisches Schmerzsyndrom des linke n Fuss es bei Status nach Arthrodese TMT I-III am 25. Mai 2022 mit/bei: - Lisfranc -Instabilität TMT I-III nach Lisfranc -Verletzung im Dezember 2021 - weiterhin Zeichen einer unvollständigen ossären Durchbauung, keine r sekundäre n Dislokation, b ekannte m Materialbruch der 3. Schraube von proximal im Os metatarsale I, k eine n Lockerungszeichen oder neu abgrenzbare m Materialbruch,
v orbestehend zum Teil intraartikulär reichende n Schraubenspitzen (CT linker Fuss, 11. April 2023) - Fussfehlstatik und muskuläre r Insuffizienz mit Pronationstendenz im unteren Sprunggelenk (USG), Zeichen der Fasziitis plantaris und myofasziale n Befunde n Fuss und linker Unterschenkel (klinisch, 13.
Juni 2023) - transmurale Rupturen posterosuperiore
Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits - subacromialem Impingement beidseits, rechts mehr als links - kleinem Lipom Spina scapulae rechts - arterielle Hypertonie
Es könnten Schmerzen im Bereich der angrenzenden Gelenke an die Arthrodese provoziert werden. Es fänden sich deutliche myofasziale Befunde und eine Meta tarsalgie bei Fussfehlstatik beziehungsweise unzureichender muskulärer Stabili sierung. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie verordnet worden (S. 2). 3.16
Am 16. Juni 2023 erfolgte eine telefonische Rückfrage bei RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Public Health. Der Telefonnotiz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Erkran kungen am Herz seien Nebendiagnosen, welche mit Medikamenten gut eingestellt werden könnten und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Der Heilverlauf der Schulteroperation nehme zirka zwei Jahre in Anspruch, habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Telefonnotiz vom 16. Juni 2023, Urk. 8/55 S. 3 oben). 3.1 7
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte des Spitals C.___
vom 24. August 2023 (Urk. 10) sind folgende, hier gekürzt auf geführte Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - transmurale Rupturen posterosuperiore
Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 bei
Status nach Schulterarthroskopie rechts am 30. Mai 2023 - komplexes chronisches Schmerzsyndrom des linke n Fuss es bei Status nach Arthrodese TMT I-III am 25. Mai 2022
Es zeige sich drei Monate postoperativ ein regelrechter klinisch-radiologischer Verlauf. Die Schulterbeweglichkeit habe sich deutlich gebessert. Die Ruhig stel lung in der Mitellaschlinge könne beendet werden und es erfolge nun ein schritt weiser Bewegungs- und Kraftaufbau mittels Physiotherapie. Der Beschwer defüh rer möchte m it der Versorgung der linken Schulter noch zuwarten. A ktuell sei er weiterhin bis zum 31. Oktober 2023 vollständig arbeitsunfähig (S. 2). 3.1 8
Dem ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von med. pract . B.___ vom 20. November 2023 (Urk. 21) ist zu entnehmen, dass sich im durch geführten SPECT/CT keine Konsolidierung der Arthrodesen TMT I-III zeige. Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen unter dem Metatarsale I-Köpfchen. Auf grund des langen Leidensweges werde eine second
opinion in der Univer sitäts klinik I.___ eingeholt. Bei Nicht- Fusionierung der Arthrodese müsse gegebe nenfalls eine Reoperation
erfolgen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterproblematik jedoch wahrscheinlich nicht vollständig entlasten könne (S.
2). 3.1 9
Mit Bericht vom 16. Februar 2024 (Urk. 24/2) informierten die Ärzte der Uni ver sitätsklinik I.___
über die gleichentags erfolgte Osteosynthesematerial-Entfer nung, Sampling, Pseudoarthrose, Anlagerung ipsilaterale Tibiaspongiose und Re-Arthrodese links. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Am zweiten postoperativen Tag sei ein Unterschenkelgehgips ange fertigt worden (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei vom 16. Februar bis 29. März 2024 vollständig arbeitsunfähig (S. 5). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der im Juni 2023 verfügten Renten ab weisung (Urk. 2) hauptsächlich auf die durch Suva-Arzt Dr. F.___
vorgenom mene Beurteilung, wonach die Arthrodese am linken Fuss stabil verheilt, der ver sicherungsmedizinische Endzustand erreicht und der Beschwer deführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auf ebenem Gelände vollzeitig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/28/14-23 S. 9; vgl. Feststellungsblatt
für den Beschluss der Beschwerdegegnerin in Urk. 8/31 S. 3 oben).
Dieses Vorgehen vermag indessen nicht zu überzeugen. 4.2
So ist zunächst ausdrücklich festzuhalten, dass d ie durch Dr. F.___ vorge nom mene Beurteilung im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens
erfolgte und demnach einzig die zum Ereignis vom 9. Dezember 2021 als unfall kausal eingestuften Be funde
des linken Fuss es umfasste . Hinsichtlich der beidsei tigen Schulter problematik kam Dr. F.___ dagegen zum Schluss, dass es sich bei den diesbezüglich erhobenen Befunden um einen Vorzustand handle und die durch das Ereignis eingetretene vorübergehende Verschlimmerung nach vier bis sechs Wochen folgenlos verheilt sei (vgl. Urk. 8/28/76-78 S. 2). Die aktenkundige Schulterproblematik des Beschwerdeführers wurde durch Dr.
F.___ demnach nicht beurteilt .
Ausserdem erfolgte seine
im Dezember 2022 vorgenommene Ein schätzung
noch ohne Kenntnis des kurz darauf
- im Januar 2023 – festgestellten Schraubenbruchs in der Metatarsale I/II sowie des im weiteren Verlauf und noch vor Verfügungserlass im Juni 2023 diagnos tizierten komplexen chronischen Schmerzsyndroms bei weiterhin unvollständiger ossärer Durchbauung und myofaszialen Befunden (vgl. Urk. 8/39/4-5 S. 2; Urk. 16/3 S.
1) . Die Tatsache, dass das unfallversicherungsrechtliche Verfahren im Zeit punkt der vorliegend angefochtenen rentenabweisenden Verfügung vom 28.
Juni 2023 (Urk. 2) noch nicht abgeschlossen war, liess die Beschwerdegegnerin ebenfalls ausser Acht. So hat die Suva zwar gestützt auf die durch Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung die Einstellung der Taggeld- und Heilkosten leistungen per 30. April 2023 ange kündigt (vgl. Mitteilung vom 15. Dezember 2022, Urk. 8/28/12-13) und sodann mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (Urk.
8/29/2-4) unter anderem einen Ren tenanspruch verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer allerdings
erfolgreich Einsprache (Urk. 8/33), nahm die Suva ihre Verfügung vom 27. Januar 2023 doch zwischenzeitlich zurück, da die weiteren Abklärungen gezeigt hätten, dass der Abschluss der medizinischen Behandlung zu früh erfolgt sei (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2023, Urk. 32). Die durch Dr. F.___ vorgenommene Einschät zung dürfte somit überholt sein und stellt entsprechend keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
D ie übrigen aktenkundigen Arztberichte erlauben ebenfalls keine schlüssige Beurteilung hinsichtlich des Fussleidens. Die behandelnde Schulterspezialistin Dr.
D.___
erachtete den Beschwerdeführer zwar bereits aufgrund seiner Fuss verletzung eingeschränkt bezüglich Arbeiten auf unebenem Boden (vgl. Urk. 8/39/6-7 S. 2). Damit äussert e sie sich allerdings einzig zum Belastungsprofil, wogegen Angaben zum zumutbaren Pensum fehlen. Soweit RAD-Ärztin Dr.
H.___ telefonisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/55 S. 3 oben), erweist sich die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin erstellte Aktennotiz als nicht beweiskräftig. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indi zien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent li chen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grund sätz lich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 130 II 473 E. 4.2, 117 V 282 E. 4c). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich entscheidenden Aspekt, wes halb auf die lediglich telefonisch beim RAD eingeholte Auskunft nicht abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern der RAD überhaupt Kenntnis von den medizinischen Vorakten hatte, ist doch auch dem Feststellungsblatt (Urk. 8/
31) keine diesbezügliche Beurteilung zu entnehmen . 4. 3
Auch hinsichtlich de s beidseitigen Schulter leidens
- welche s von der kreis ärztli chen Einschätzung nicht umfasst ist - findet sich in den Akten keine genügende Beurteilung sgrundlage . Obwohl d ie behandelnde Ärztin Dr. D.___ das zumutbare Belastungsprofil beschrieb, wonach körperlich leichte Tätigkeiten auf Bauch- und Brusthöhe wahrscheinlich gut, das Heben schwerer Lasten sowie repetitive Bewegungen der Schulter mit nur leichter Belastung und Überkopf tä tigkeiten jedoch wahrscheinlich nicht möglich seien, erwähnte sie nicht, in wel chem Pensum eine solch angepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann . Ausser dem empfahl sie zur abschliessenden Beurteilung ein Arbeitsplatz assess ment bezüg lich angepasster Tätigkeiten sowie ein detailliertes Belastungsprofil beider Schultern im Rahmen einer Begutachtung (vgl. Urk. 8/39/6-7 S. 2). Dies ist bisher nach Lage der Akten unterblieben. Im Übrigen
nahm Dr. D.___
ihre Beurtei lung bereits im Februar 2023 und damit noch vor der im Mai 2023 erfolgten Schulterarthroskopie vor (vgl. Urk. 3/29; Urk. 8/53/1-3). Deren Auswirkungen auf die zumutbare
Erwerbstätigkeit bleiben folglich unklar.
Die in diesem Zusammen hang erfolgte telefonische RAD-Auskunft, wonach der Heil verlauf der Schul teroperation zirka zwei Jahre in Anspruch nehme und auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keinen Einfluss habe (vgl. Urk. 8/55 S. 3 oben), ist
– wie zuvor bereits erwähnt – nicht beweiskräftig. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich aufgrund der Schulteroperation auch für ange passte Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich bis Mitte Juli 2023 akzeptierte (vgl. Urk. 2 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ruhig stellung der Schulter mit einer
Mitellaschlinge erst am 24. August 2023 beendet wurde (vgl. 10 S. 2). Ob die vollzeitige Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit dem Tragen einer Arm schlinge möglich ist, darf zumindest angezweifelt werden . Insgesamt fehlt es somit auch in Bezug auf die beidseitige Schulterproblematik des Beschwerdefüh rers an einer schlüssigen ärztlichen Einschätzung. 4. 4
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und nach durchgeführter Instruktionsverhandlung auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38/1-2 und Urk. 39/1-2 sowie von Urk. 40/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2011 als Hilfsarbeiter TCN bei de r Y.___ AG in Z.___ (vgl. Urk. 8/18/2-8 S. 1), als er a m 2. Mai 2022 von seiner Arbeitgeberin unter Hinweis auf einen gebrochen en Fuss bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet wurde (Urk.
8/4). Am 24. Mai 2022 meldete sich der Versicherte sodann zum Leistungs bezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Suva (Urk. 8/12; Urk. 8/25-26; Urk. 8/28-29) bei. Mit Mitteilung vom 13.
September 2022 (Urk. 8/23) schloss sie die Eingliederungsberatung ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32; Urk. 8/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 8/56 = Urk. 2) einen Renten an spruch des Versicherten.
E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs arbeiter TCN seit dem am 9. Dezember 2021 erlittenen Unfall zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer g estützt auf die RAD-Beurteilung aufgrund der Schulteroperation auch für angepasste Tätigkeiten bis Mitte Juli 2023 arbeitsunfähig gewesen sei . Nach der Heilungsphase sei allerdings von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen.
Die nach einer Operation entstandene Arbeitsunfähigkeit sei grund sätzlich befristet und deshalb nicht als andauernde und damit eine Erwerbsun fähigkeit begründende Arbeitsunfähigkeit anzusehen. Nach Vornahme des Einkommens vergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 2 S.
1 f.; Urk. 7 S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, es treffe nicht zu, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei . Im Mai 2022 sei der linke Fuss operiert worden, wobei sich im Januar 2023 herausgestellt habe, dass eine Schraube gebrochen sei. Er sei weiterhin
beim Gehen stark beeinträchtigt und habe starke Schmerzen. Im Mai 2023 sei ausser dem die rechte Schulter operiert worden. Eine Operation an der linken Schulter stehe noch a us . Er habe darum gebeten, dass die gesundheitliche Situation erst beurteilt werde, wenn diese stabil sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne er nicht zu 100 % arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 15 S. 1 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3.
E. 3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1.
E. 3.1 9
Mit Bericht vom 16. Februar 2024 (Urk. 24/2) informierten die Ärzte der Uni ver sitätsklinik I.___
über die gleichentags erfolgte Osteosynthesematerial-Entfer nung, Sampling, Pseudoarthrose, Anlagerung ipsilaterale Tibiaspongiose und Re-Arthrodese links. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Am zweiten postoperativen Tag sei ein Unterschenkelgehgips ange fertigt worden (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei vom 16. Februar bis 29. März 2024 vollständig arbeitsunfähig (S. 5). 4.
E. 3.2 Med. pract . B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 3/7) am linken Fuss eine Lisfranc -Instabilität der Tarso me ta tarsalgelenke (TMT) I - III bei vermutlich verpasster Lisfranc -Verletzung vom 9.
Dezember 2021 ohne Ruhigstellung.
Der Fuss werde z unächst in einem Unterschenkelgips ruhiggestellt. Falls nach sechs Wochen kein zufrieden stellen der Verlauf vorliege, müsse über eine frühzeitige Arthrodese TMT I-III diskutier t werden (S. 1 f.). 3. 3
Dem Bericht von med. pract . B.___ vom 2. März 2022 (Urk. 8/12/24-25) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sechs Wochen nach initialer Ruhig stellung vorgestellt habe. Es bestünden noch ein hinkendes Gangbild auf der linken Seite und eine leichte Schwellung des Mittelfusses ohne grössere Druck dolenzen und ohne Verdrehschmerz . A ktuell zeige sich ein ordentlicher Verlauf. Es sei nun die Aufbelastungsphase abzuwarten, ob sich eventuell sekundär eine Instabilität zeige. Aktuell liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbei ter vor (S. 1).
E. 3.4 Mit Bericht vom 22. April 2022 (Urk. 8/28/164-165) informierten die Ärzte des Spitals C.___ über die klinisch-radiologische Kontrolle viereinhalb Monate posttraumatisch. Der Beschwerdeführer habe über weiterhin vorhandene Schmer zen berichtet . Klinisch zeige sich ein Verdrehschmerz und eine DP-Instabilität TMT I - III. Aufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen, der ausbleibende n
Regredienz der Schmerzen sowie der vorhandenen Einschränkung im Alltag sei eine operative Versorgung geplant (S. 2).
E. 3.5 Am 25. Mai 2022 erfolgte im Spital C.___ am linken Fuss des Beschwer de führers eine A rthrodese TMT I-III.
Der peri
- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die postoperative Röntgenkontrolle habe regel rechte Stellungsverhältnisse gezeigt . Der Beschwerdeführer sei am 28. Mai 2022 entlas sen worden (vgl. Austrittsbericht vom 28. Mai 2022, Urk. 8/28/89-90 S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 1. Juni 2022, Urk. 8/28/152-153). 3.
E. 3.8 Mit Bericht vom 23. Oktober 2022 (Urk. 8/34) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - transmurale Rupturen posterosuperiore
Rotatorenmanschetten beidseits nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits - subakromialem
Impingement beidseits, links grösser als rechts - Lisfranc -Instabilität TMT I-III nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - Status nach Gips für sechs Wochen - Arthrodese I-III Fuss links am 25. Mai 2022
Trotz erfolgter Arthrodese habe am linken Fuss keine Schmerzfreiheit erzielt wer den können. Der Beschwerdeführer hinke und laufe an einem Stock. Der Fuss sei im Alltag zu wenig belastbar. Hinsichtlich der Schultern bestehe eine beidseitige rechtsbetonte Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Die Prog nose scheine ungünstig. Es werde wahrscheinlich zu eine r Invalidität führen (S.
1 Ziff. 2). 3.
E. 3.16 Am 16. Juni 2023 erfolgte eine telefonische Rückfrage bei RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Public Health. Der Telefonnotiz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Erkran kungen am Herz seien Nebendiagnosen, welche mit Medikamenten gut eingestellt werden könnten und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Der Heilverlauf der Schulteroperation nehme zirka zwei Jahre in Anspruch, habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Telefonnotiz vom 16. Juni 2023, Urk. 8/55 S. 3 oben).
E. 4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der im Juni 2023 verfügten Renten ab weisung (Urk. 2) hauptsächlich auf die durch Suva-Arzt Dr. F.___
vorgenom mene Beurteilung, wonach die Arthrodese am linken Fuss stabil verheilt, der ver sicherungsmedizinische Endzustand erreicht und der Beschwer deführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auf ebenem Gelände vollzeitig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/28/14-23 S. 9; vgl. Feststellungsblatt
für den Beschluss der Beschwerdegegnerin in Urk. 8/31 S. 3 oben).
Dieses Vorgehen vermag indessen nicht zu überzeugen.
E. 4.2 So ist zunächst ausdrücklich festzuhalten, dass d ie durch Dr. F.___ vorge nom mene Beurteilung im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens
erfolgte und demnach einzig die zum Ereignis vom 9. Dezember 2021 als unfall kausal eingestuften Be funde
des linken Fuss es umfasste . Hinsichtlich der beidsei tigen Schulter problematik kam Dr. F.___ dagegen zum Schluss, dass es sich bei den diesbezüglich erhobenen Befunden um einen Vorzustand handle und die durch das Ereignis eingetretene vorübergehende Verschlimmerung nach vier bis sechs Wochen folgenlos verheilt sei (vgl. Urk. 8/28/76-78 S. 2). Die aktenkundige Schulterproblematik des Beschwerdeführers wurde durch Dr.
F.___ demnach nicht beurteilt .
Ausserdem erfolgte seine
im Dezember 2022 vorgenommene Ein schätzung
noch ohne Kenntnis des kurz darauf
- im Januar 2023 – festgestellten Schraubenbruchs in der Metatarsale I/II sowie des im weiteren Verlauf und noch vor Verfügungserlass im Juni 2023 diagnos tizierten komplexen chronischen Schmerzsyndroms bei weiterhin unvollständiger ossärer Durchbauung und myofaszialen Befunden (vgl. Urk. 8/39/4-5 S. 2; Urk. 16/3 S.
1) . Die Tatsache, dass das unfallversicherungsrechtliche Verfahren im Zeit punkt der vorliegend angefochtenen rentenabweisenden Verfügung vom 28.
Juni 2023 (Urk. 2) noch nicht abgeschlossen war, liess die Beschwerdegegnerin ebenfalls ausser Acht. So hat die Suva zwar gestützt auf die durch Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung die Einstellung der Taggeld- und Heilkosten leistungen per 30. April 2023 ange kündigt (vgl. Mitteilung vom 15. Dezember 2022, Urk. 8/28/12-13) und sodann mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (Urk.
8/29/2-4) unter anderem einen Ren tenanspruch verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer allerdings
erfolgreich Einsprache (Urk. 8/33), nahm die Suva ihre Verfügung vom 27. Januar 2023 doch zwischenzeitlich zurück, da die weiteren Abklärungen gezeigt hätten, dass der Abschluss der medizinischen Behandlung zu früh erfolgt sei (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2023, Urk. 32). Die durch Dr. F.___ vorgenommene Einschät zung dürfte somit überholt sein und stellt entsprechend keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
D ie übrigen aktenkundigen Arztberichte erlauben ebenfalls keine schlüssige Beurteilung hinsichtlich des Fussleidens. Die behandelnde Schulterspezialistin Dr.
D.___
erachtete den Beschwerdeführer zwar bereits aufgrund seiner Fuss verletzung eingeschränkt bezüglich Arbeiten auf unebenem Boden (vgl. Urk. 8/39/6-7 S. 2). Damit äussert e sie sich allerdings einzig zum Belastungsprofil, wogegen Angaben zum zumutbaren Pensum fehlen. Soweit RAD-Ärztin Dr.
H.___ telefonisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/55 S. 3 oben), erweist sich die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin erstellte Aktennotiz als nicht beweiskräftig. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indi zien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent li chen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grund sätz lich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 130 II 473 E. 4.2, 117 V 282 E. 4c). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich entscheidenden Aspekt, wes halb auf die lediglich telefonisch beim RAD eingeholte Auskunft nicht abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern der RAD überhaupt Kenntnis von den medizinischen Vorakten hatte, ist doch auch dem Feststellungsblatt (Urk. 8/
31) keine diesbezügliche Beurteilung zu entnehmen . 4. 3
Auch hinsichtlich de s beidseitigen Schulter leidens
- welche s von der kreis ärztli chen Einschätzung nicht umfasst ist - findet sich in den Akten keine genügende Beurteilung sgrundlage . Obwohl d ie behandelnde Ärztin Dr. D.___ das zumutbare Belastungsprofil beschrieb, wonach körperlich leichte Tätigkeiten auf Bauch- und Brusthöhe wahrscheinlich gut, das Heben schwerer Lasten sowie repetitive Bewegungen der Schulter mit nur leichter Belastung und Überkopf tä tigkeiten jedoch wahrscheinlich nicht möglich seien, erwähnte sie nicht, in wel chem Pensum eine solch angepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann . Ausser dem empfahl sie zur abschliessenden Beurteilung ein Arbeitsplatz assess ment bezüg lich angepasster Tätigkeiten sowie ein detailliertes Belastungsprofil beider Schultern im Rahmen einer Begutachtung (vgl. Urk. 8/39/6-7 S. 2). Dies ist bisher nach Lage der Akten unterblieben. Im Übrigen
nahm Dr. D.___
ihre Beurtei lung bereits im Februar 2023 und damit noch vor der im Mai 2023 erfolgten Schulterarthroskopie vor (vgl. Urk. 3/29; Urk. 8/53/1-3). Deren Auswirkungen auf die zumutbare
Erwerbstätigkeit bleiben folglich unklar.
Die in diesem Zusammen hang erfolgte telefonische RAD-Auskunft, wonach der Heil verlauf der Schul teroperation zirka zwei Jahre in Anspruch nehme und auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keinen Einfluss habe (vgl. Urk. 8/55 S. 3 oben), ist
– wie zuvor bereits erwähnt – nicht beweiskräftig. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich aufgrund der Schulteroperation auch für ange passte Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich bis Mitte Juli 2023 akzeptierte (vgl. Urk. 2 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ruhig stellung der Schulter mit einer
Mitellaschlinge erst am 24. August 2023 beendet wurde (vgl. 10 S. 2). Ob die vollzeitige Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit dem Tragen einer Arm schlinge möglich ist, darf zumindest angezweifelt werden . Insgesamt fehlt es somit auch in Bezug auf die beidseitige Schulterproblematik des Beschwerdefüh rers an einer schlüssigen ärztlichen Einschätzung. 4. 4
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
E. 5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorins tanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administra tiv expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend refor ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und nach durchgeführter Instruktionsverhandlung auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38/1-2 und Urk. 39/1-2 sowie von Urk. 40/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
E. 6 Mit Bericht vom 19. August 2022 (Urk. 8/28/103-104) informierte med. pract . B.___ drei Monate postoperativ über einen regelhaften klinischen und radio logi schen Verlauf, wobei sich die Arthrodesen radiologisch noch nicht zu 100 % kon solidiert zeigen würden. Dies liege jedoch in einem zu erwartenden Rahmen. Der Beschwerdeführer könne nun im bereits vorhandenen orthopädischen Serien schuh in die Vollbelastung übergehen. E ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde für weitere vier Wochen ausgestellt (S. 2). 3.
E. 7 Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 16. September 2022 (Urk. 8/28/91-9 3) transmu r a l e Rupturen post ero superi ore
Rotatorenmanschetten beidseits nach am 9. Dezember 2021 erlittenem Unfall mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits und beidseitigem subakromia lem
Impingement, links grösser als rechts. Ausserdem nannte sie mehrere Neben diagnosen . Der Beschwerdeführer beklage seit dem im Dezember 2021 erlittenen Sturz persistierende Schulterschmerzen. Er habe jedoch zunächst seinen Fuss behandeln lassen . Nach erfolgter Operation möchte er nun die Schulterproblema tik angehen (S. 1). Es zeige sich magnetresonanztomographisch eine beidseitige transmurale kleine Ruptur der posterosuperioren Manschette . Klinisch zeige sich eine gute Kraft, jedoch eine deutliche Bursitis subacromialis sowie AC-Gelenks pathologie beidseits. Es erfolge eine intensive Physiotherapie. Bei ausblei bender Verbesserung werde die operative Therapie besprochen. Der Beschwerde führer sei aufgrund des Fusses noch bis Dezember 2022 arbeits unfähig geschrie ben (S. 2).
E. 9 Am 1. November 2022 erfolgte eine versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/28/76-78). Dieser kam zum Schluss, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers schon vor dem Unfallereignis beeinträchtigt gewesen sei. Nebst systemischen Beeinträchtigungen bestehe an der rechten Schulter ein Vorzustand im Sinne eine r totale n transmurale n Ruptur der Supraspinatussehne am Fusspunkt ohne Retraktion und eine r Degeneration des bicipitolateralen Komplexes, jedoch ohne abgrenzbaren Riss und eine r Dege neration im AC-Gelenk. Auch an der linken Schulter bestehe ein Vorzustand .
So würden sich eine partielle transmu r a l e Ruptur im dorsalen Anteil der Sehne des Musculus supraspinatus, ein Ödem am Tuberculum majus, ein intratendinöser Riss im kranialen Anteil des Musculus infraspinatus sowie eine AC-Gelenks arthrose mit Hinweisen auf ein subakromiales
Impingement und eine Bursitis subacromialis/ subdeltoidea zeigen . Das Unfallereignis habe nicht zu strukturellen Läsionen geführt. Anhand der Bildgebung handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Ver änderungen, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Nach vier bis sechs Wochen seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rah men des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt. Die bisherige Tätig keit sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fusses nicht mehr vollzeitig zumutbar. Der Endzustand sei per 25. November 2022 zu erwarten. Danach seien keine weiteren Behandlungen in Bezug auf den Fuss indiziert (S. 1 ff.). 3.
E. 10 E ine weitere versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. F.___ erfolgte am 9. Dezember 2022
(Urk. 8/28/14-23). Dabei hielt er fest, dass seit der Operation am linken Fuss sechs Monate vergangen seien. Die Arthrodese sei stabil verheilt und es habe bereits im August 2022 ein fortschreitender knöcherner Durchbau objektiviert werden können. Die weiterhin geklagten Fussbeschwerden seien läsional üblich und entsprächen den Beschwerden bei Status nach Teil arth rodese des Lisfranc -Gelenks und bestünden in bewegungs- und belastungs abhän gige n Schmerzen. Von weiteren ärztlichen Behandlungen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten .
I nsbesondere sei keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit möglich. Der versicherungsmedizinische Endzustand sei erreicht . E s liege ein stabiler medizinischer Zustand vor. Dem Beschwerdeführer seien unfallkausal leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände voll zeitig zumutbar (S. 9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00379
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
22. August 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2011 als Hilfsarbeiter TCN bei de r Y.___ AG in Z.___ (vgl. Urk. 8/18/2-8 S. 1), als er a m 2. Mai 2022 von seiner Arbeitgeberin unter Hinweis auf einen gebrochen en Fuss bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet wurde (Urk.
8/4). Am 24. Mai 2022 meldete sich der Versicherte sodann zum Leistungs bezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Suva (Urk. 8/12; Urk. 8/25-26; Urk. 8/28-29) bei. Mit Mitteilung vom 13.
September 2022 (Urk. 8/23) schloss sie die Eingliederungsberatung ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32; Urk. 8/36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 8/56 = Urk. 2) einen Renten an spruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 28. Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung
sowie die Zusprache einer Invalidenrente . In prozessualer Hinsicht beantragte er die unent geltliche Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 30. August 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Die vom Beschwerdeführer daraufhin eingereichten Unterlagen (Urk. 19/1-2; Urk. 21; Urk. 23/1-2; Urk. 24/1-2) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 20; Urk. 22; Urk. 25)
Am 21. März 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung statt (vgl. Protokoll S. 4-6). Die in der Folge vom Beschwerdeführer (Urk. 30/1-3) sowie der Suva (Urk. 31-32) eingereichten Unterlagen und eine Kopie von Seite 4-6 des Protokolls wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 33) zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 29. April 2024 (Urk.
36) verzichtete diese auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2024 (Urk. 37) zur Kenntnis gebracht wurde. D er Beschwerdeführer reichte daraufhin erneut Unterlagen (Urk. 38/1-2; Urk. 39/1-2) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1. 4
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leis tungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berück sichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorins tanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administra tiv expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend refor ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs arbeiter TCN seit dem am 9. Dezember 2021 erlittenen Unfall zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer g estützt auf die RAD-Beurteilung aufgrund der Schulteroperation auch für angepasste Tätigkeiten bis Mitte Juli 2023 arbeitsunfähig gewesen sei . Nach der Heilungsphase sei allerdings von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen.
Die nach einer Operation entstandene Arbeitsunfähigkeit sei grund sätzlich befristet und deshalb nicht als andauernde und damit eine Erwerbsun fähigkeit begründende Arbeitsunfähigkeit anzusehen. Nach Vornahme des Einkommens vergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 2 S.
1 f.; Urk. 7 S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, es treffe nicht zu, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei . Im Mai 2022 sei der linke Fuss operiert worden, wobei sich im Januar 2023 herausgestellt habe, dass eine Schraube gebrochen sei. Er sei weiterhin
beim Gehen stark beeinträchtigt und habe starke Schmerzen. Im Mai 2023 sei ausser dem die rechte Schulter operiert worden. Eine Operation an der linken Schulter stehe noch a us . Er habe darum gebeten, dass die gesundheitliche Situation erst beurteilt werde, wenn diese stabil sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne er nicht zu 100 % arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 15 S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
M it Bericht vom 10. Dezember 2021 (Urk. 8/12/32-33) informierten die Ärzte des Spitals A.___
über die Notfallkonsultation des Beschwerdeführers nach erlittenem Arbeitsunfall und diagnostizierten eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links. Die Anamnese sei aufgrund der sprachlichen Barriere nur stark ein geschränkt möglich gewesen . Der Beschwerdeführer habe mit einem Pickel einen Schachtdeckel geöffnet, sei dabei mit dem linken Fuss etwa 60 cm nach unten gefallen und habe sich diesen fraglich umgeknickt. Es erfolge eine symp toma tische Therapie mit Ruhigstellung, Kühlung und bedarfsgerechter Analgesie sowie Stockentlastung. Der Beschwerdeführer sei vom 9. bis 13. Dezember 2021 voll ständig arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.2
Med. pract . B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 3/7) am linken Fuss eine Lisfranc -Instabilität der Tarso me ta tarsalgelenke (TMT) I - III bei vermutlich verpasster Lisfranc -Verletzung vom 9.
Dezember 2021 ohne Ruhigstellung.
Der Fuss werde z unächst in einem Unterschenkelgips ruhiggestellt. Falls nach sechs Wochen kein zufrieden stellen der Verlauf vorliege, müsse über eine frühzeitige Arthrodese TMT I-III diskutier t werden (S. 1 f.). 3. 3
Dem Bericht von med. pract . B.___ vom 2. März 2022 (Urk. 8/12/24-25) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sechs Wochen nach initialer Ruhig stellung vorgestellt habe. Es bestünden noch ein hinkendes Gangbild auf der linken Seite und eine leichte Schwellung des Mittelfusses ohne grössere Druck dolenzen und ohne Verdrehschmerz . A ktuell zeige sich ein ordentlicher Verlauf. Es sei nun die Aufbelastungsphase abzuwarten, ob sich eventuell sekundär eine Instabilität zeige. Aktuell liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbei ter vor (S. 1). 3.4
Mit Bericht vom 22. April 2022 (Urk. 8/28/164-165) informierten die Ärzte des Spitals C.___ über die klinisch-radiologische Kontrolle viereinhalb Monate posttraumatisch. Der Beschwerdeführer habe über weiterhin vorhandene Schmer zen berichtet . Klinisch zeige sich ein Verdrehschmerz und eine DP-Instabilität TMT I - III. Aufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen, der ausbleibende n
Regredienz der Schmerzen sowie der vorhandenen Einschränkung im Alltag sei eine operative Versorgung geplant (S. 2). 3.5
Am 25. Mai 2022 erfolgte im Spital C.___ am linken Fuss des Beschwer de führers eine A rthrodese TMT I-III.
Der peri
- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die postoperative Röntgenkontrolle habe regel rechte Stellungsverhältnisse gezeigt . Der Beschwerdeführer sei am 28. Mai 2022 entlas sen worden (vgl. Austrittsbericht vom 28. Mai 2022, Urk. 8/28/89-90 S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 1. Juni 2022, Urk. 8/28/152-153). 3. 6
Mit Bericht vom 19. August 2022 (Urk. 8/28/103-104) informierte med. pract . B.___ drei Monate postoperativ über einen regelhaften klinischen und radio logi schen Verlauf, wobei sich die Arthrodesen radiologisch noch nicht zu 100 % kon solidiert zeigen würden. Dies liege jedoch in einem zu erwartenden Rahmen. Der Beschwerdeführer könne nun im bereits vorhandenen orthopädischen Serien schuh in die Vollbelastung übergehen. E ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde für weitere vier Wochen ausgestellt (S. 2). 3. 7
Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 16. September 2022 (Urk. 8/28/91-9 3) transmu r a l e Rupturen post ero superi ore
Rotatorenmanschetten beidseits nach am 9. Dezember 2021 erlittenem Unfall mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits und beidseitigem subakromia lem
Impingement, links grösser als rechts. Ausserdem nannte sie mehrere Neben diagnosen . Der Beschwerdeführer beklage seit dem im Dezember 2021 erlittenen Sturz persistierende Schulterschmerzen. Er habe jedoch zunächst seinen Fuss behandeln lassen . Nach erfolgter Operation möchte er nun die Schulterproblema tik angehen (S. 1). Es zeige sich magnetresonanztomographisch eine beidseitige transmurale kleine Ruptur der posterosuperioren Manschette . Klinisch zeige sich eine gute Kraft, jedoch eine deutliche Bursitis subacromialis sowie AC-Gelenks pathologie beidseits. Es erfolge eine intensive Physiotherapie. Bei ausblei bender Verbesserung werde die operative Therapie besprochen. Der Beschwerde führer sei aufgrund des Fusses noch bis Dezember 2022 arbeits unfähig geschrie ben (S. 2). 3.8
Mit Bericht vom 23. Oktober 2022 (Urk. 8/34) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - transmurale Rupturen posterosuperiore
Rotatorenmanschetten beidseits nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits - subakromialem
Impingement beidseits, links grösser als rechts - Lisfranc -Instabilität TMT I-III nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - Status nach Gips für sechs Wochen - Arthrodese I-III Fuss links am 25. Mai 2022
Trotz erfolgter Arthrodese habe am linken Fuss keine Schmerzfreiheit erzielt wer den können. Der Beschwerdeführer hinke und laufe an einem Stock. Der Fuss sei im Alltag zu wenig belastbar. Hinsichtlich der Schultern bestehe eine beidseitige rechtsbetonte Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Die Prog nose scheine ungünstig. Es werde wahrscheinlich zu eine r Invalidität führen (S.
1 Ziff. 2). 3. 9
Am 1. November 2022 erfolgte eine versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/28/76-78). Dieser kam zum Schluss, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers schon vor dem Unfallereignis beeinträchtigt gewesen sei. Nebst systemischen Beeinträchtigungen bestehe an der rechten Schulter ein Vorzustand im Sinne eine r totale n transmurale n Ruptur der Supraspinatussehne am Fusspunkt ohne Retraktion und eine r Degeneration des bicipitolateralen Komplexes, jedoch ohne abgrenzbaren Riss und eine r Dege neration im AC-Gelenk. Auch an der linken Schulter bestehe ein Vorzustand .
So würden sich eine partielle transmu r a l e Ruptur im dorsalen Anteil der Sehne des Musculus supraspinatus, ein Ödem am Tuberculum majus, ein intratendinöser Riss im kranialen Anteil des Musculus infraspinatus sowie eine AC-Gelenks arthrose mit Hinweisen auf ein subakromiales
Impingement und eine Bursitis subacromialis/ subdeltoidea zeigen . Das Unfallereignis habe nicht zu strukturellen Läsionen geführt. Anhand der Bildgebung handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Ver änderungen, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Nach vier bis sechs Wochen seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rah men des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt. Die bisherige Tätig keit sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fusses nicht mehr vollzeitig zumutbar. Der Endzustand sei per 25. November 2022 zu erwarten. Danach seien keine weiteren Behandlungen in Bezug auf den Fuss indiziert (S. 1 ff.). 3. 10
E ine weitere versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. F.___ erfolgte am 9. Dezember 2022
(Urk. 8/28/14-23). Dabei hielt er fest, dass seit der Operation am linken Fuss sechs Monate vergangen seien. Die Arthrodese sei stabil verheilt und es habe bereits im August 2022 ein fortschreitender knöcherner Durchbau objektiviert werden können. Die weiterhin geklagten Fussbeschwerden seien läsional üblich und entsprächen den Beschwerden bei Status nach Teil arth rodese des Lisfranc -Gelenks und bestünden in bewegungs- und belastungs abhän gige n Schmerzen. Von weiteren ärztlichen Behandlungen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten .
I nsbesondere sei keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit möglich. Der versicherungsmedizinische Endzustand sei erreicht . E s liege ein stabiler medizinischer Zustand vor. Dem Beschwerdeführer seien unfallkausal leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände voll zeitig zumutbar (S. 9). 3.1 1
Mit Bericht vom 13. Januar 2023 (Urk. 8/39/2-3) bestätigte Dr. D.___ die bisher von ihr gestellten Diagnosen und informierte über die erfolgte Verlaufs kontrolle. Der Beschwerdeführer habe durch Celebrex und Physiotherapie eine deutliche B esserung verspürt, weshalb er mit weiteren Therapieoptionen noch zuwarten möchte. Dies auch aufgrund des Fusses, welcher weiterhin Beschwerden bereite. Auf dem Bau sei der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der Schultern als auch aufgrund des Fusses arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.1 2
Med. pract . B.___ informierte mit Bericht vom 19. Januar 2023 (Urk. 8/39/4-5) ü ber die Verlaufskontrolle neun Monate nach erfolgte r Arthrodese TMT I-III . Die Röntgenkontrolle habe eine gebrochene Schraube in der Metatarsale I/II gezeigt. Ansonsten seien keine Lockerungssäume der Platten und der Schrauben ersicht lich. Es zeige sich ein ordentlicher Verlauf bei schon länger anhaltenden Schmer zen. Der Beschwerdeführer habe berichte t, dass er deutlich von der Operation profitiert habe . Es bestünden jedoch Restbeschwerden. Eine Integration in die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich
(S. 1 f.). 3.1 3
Dem Bericht von Dr. D.___ vom 15. Februar 2023 (Urk. 8/39/6-7) sind fol gende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - t ransmurale Rupturen posterosuperiore
Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - t raumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits - s ubacromialem Impingement beidseits, rechts mehr als links - Arthrodese TMT I-III linker Fuss am 25. Mai 2022 bei Lisfranc -Instabilität TMT I-III nach Lisfranc -Verletzung im Dezember 2021 - k oronare Eingefässkrankheit - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - g astroesophageale Refluxkrankheit - Kreatininkinaseerhöhung, Differentialdiagnose (DD) : bei muskulärer Belastung, subklinische Myopathie - retrosternales Engegefühl, am ehesten muskuloskelettal, DD: Reflux
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Fussverletzung bereits eingeschränkt bezüglich Arbeiten auf unebenem Boden. Die Schulterproblematik habe unter Physiotherapie einen erfreulichen Verlauf gezeigt. Die Beweglichkeit habe sich gebesser t, jedoch sei die Kraft schmerzbedingt noch eingeschränkt. Eine operative Refixation der Rotatorenmanschette
werde empfohlen. Der Beschwerdeführer möchte damit noch zuwarten. Patienten mit vergleichbaren Verletzungen der Rotatorenmanschette seien erfahrungsgemäss i n der körperlich schweren Tätig keit auf dem Bau häufig nicht mehr integrierbar. Der Verlauf sei noch nicht abschliessend beurteilbar und eine operative Therapie noch nicht ausgeschlossen. Aktuell seien in Bezug auf die Schultern körperlich leichte Tätigkeiten auf Bau ch- und Brusthöhe wahrscheinlich gut möglich. Das Heben schwere r Lasten sowie repetitive Bewegungen der Schulter mit nur leichter Belastung und Überkopf tä tigkeiten seien wahrscheinlich nicht möglich. Zur abschliessenden Beurteilung werde ein Arbeitsplatzassessment bezüglich angepasster Tätigkeiten sowie ein detailliertes Belastungsprofil beider Schultern empfohlen, beispielsweise im Rah men einer Begutachtung (S. 2). 3.1 4
Am 30. Mai 2023 erfolgte im Spital C.___ unter and e rem eine Schulter arth roskopie rechts mit Bizepstenotomie, Resektion Rotatorenintervall, sub acromia le m
Débridement mit anterolateraler Acromioplastik und Resektion CA Ligament, Refixation Subscapularis und Supra-/Infraspinatus. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe sich unter Anal gesie rasch beschwerdearm gezeigt und habe unter physiothera peutischer Anlei tung gut mobilisiert werden können. Er sei am 2. Juni 2023 entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei für sechs Wochen bis zur nächsten Kontrolle ausge stellt worden und sei voraussichtlich für mindestens neun Monate notwendig (vgl. Austrittsbericht vom 30. Mai 2023, Urk. 8/53/1-3 S. 2 f.; vgl. auch Opera tionsbericht vom 30. Mai 2023, Urk. 3/29). 3.1 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physi ka lische Medizin und Rehabilitation, Spital C.___, nannte mit Bericht vom 13.
Juni 2023 (Urk. 16/3) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes chronisches Schmerzsyndrom des linke n Fuss es bei Status nach Arthrodese TMT I-III am 25. Mai 2022 mit/bei: - Lisfranc -Instabilität TMT I-III nach Lisfranc -Verletzung im Dezember 2021 - weiterhin Zeichen einer unvollständigen ossären Durchbauung, keine r sekundäre n Dislokation, b ekannte m Materialbruch der 3. Schraube von proximal im Os metatarsale I, k eine n Lockerungszeichen oder neu abgrenzbare m Materialbruch,
v orbestehend zum Teil intraartikulär reichende n Schraubenspitzen (CT linker Fuss, 11. April 2023) - Fussfehlstatik und muskuläre r Insuffizienz mit Pronationstendenz im unteren Sprunggelenk (USG), Zeichen der Fasziitis plantaris und myofasziale n Befunde n Fuss und linker Unterschenkel (klinisch, 13.
Juni 2023) - transmurale Rupturen posterosuperiore
Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei: - traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits - subacromialem Impingement beidseits, rechts mehr als links - kleinem Lipom Spina scapulae rechts - arterielle Hypertonie
Es könnten Schmerzen im Bereich der angrenzenden Gelenke an die Arthrodese provoziert werden. Es fänden sich deutliche myofasziale Befunde und eine Meta tarsalgie bei Fussfehlstatik beziehungsweise unzureichender muskulärer Stabili sierung. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie verordnet worden (S. 2). 3.16
Am 16. Juni 2023 erfolgte eine telefonische Rückfrage bei RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Public Health. Der Telefonnotiz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Erkran kungen am Herz seien Nebendiagnosen, welche mit Medikamenten gut eingestellt werden könnten und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Der Heilverlauf der Schulteroperation nehme zirka zwei Jahre in Anspruch, habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Telefonnotiz vom 16. Juni 2023, Urk. 8/55 S. 3 oben). 3.1 7
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte des Spitals C.___
vom 24. August 2023 (Urk. 10) sind folgende, hier gekürzt auf geführte Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - transmurale Rupturen posterosuperiore
Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 bei
Status nach Schulterarthroskopie rechts am 30. Mai 2023 - komplexes chronisches Schmerzsyndrom des linke n Fuss es bei Status nach Arthrodese TMT I-III am 25. Mai 2022
Es zeige sich drei Monate postoperativ ein regelrechter klinisch-radiologischer Verlauf. Die Schulterbeweglichkeit habe sich deutlich gebessert. Die Ruhig stel lung in der Mitellaschlinge könne beendet werden und es erfolge nun ein schritt weiser Bewegungs- und Kraftaufbau mittels Physiotherapie. Der Beschwer defüh rer möchte m it der Versorgung der linken Schulter noch zuwarten. A ktuell sei er weiterhin bis zum 31. Oktober 2023 vollständig arbeitsunfähig (S. 2). 3.1 8
Dem ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von med. pract . B.___ vom 20. November 2023 (Urk. 21) ist zu entnehmen, dass sich im durch geführten SPECT/CT keine Konsolidierung der Arthrodesen TMT I-III zeige. Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen unter dem Metatarsale I-Köpfchen. Auf grund des langen Leidensweges werde eine second
opinion in der Univer sitäts klinik I.___ eingeholt. Bei Nicht- Fusionierung der Arthrodese müsse gegebe nenfalls eine Reoperation
erfolgen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterproblematik jedoch wahrscheinlich nicht vollständig entlasten könne (S.
2). 3.1 9
Mit Bericht vom 16. Februar 2024 (Urk. 24/2) informierten die Ärzte der Uni ver sitätsklinik I.___
über die gleichentags erfolgte Osteosynthesematerial-Entfer nung, Sampling, Pseudoarthrose, Anlagerung ipsilaterale Tibiaspongiose und Re-Arthrodese links. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Am zweiten postoperativen Tag sei ein Unterschenkelgehgips ange fertigt worden (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei vom 16. Februar bis 29. März 2024 vollständig arbeitsunfähig (S. 5). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der im Juni 2023 verfügten Renten ab weisung (Urk. 2) hauptsächlich auf die durch Suva-Arzt Dr. F.___
vorgenom mene Beurteilung, wonach die Arthrodese am linken Fuss stabil verheilt, der ver sicherungsmedizinische Endzustand erreicht und der Beschwer deführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auf ebenem Gelände vollzeitig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/28/14-23 S. 9; vgl. Feststellungsblatt
für den Beschluss der Beschwerdegegnerin in Urk. 8/31 S. 3 oben).
Dieses Vorgehen vermag indessen nicht zu überzeugen. 4.2
So ist zunächst ausdrücklich festzuhalten, dass d ie durch Dr. F.___ vorge nom mene Beurteilung im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens
erfolgte und demnach einzig die zum Ereignis vom 9. Dezember 2021 als unfall kausal eingestuften Be funde
des linken Fuss es umfasste . Hinsichtlich der beidsei tigen Schulter problematik kam Dr. F.___ dagegen zum Schluss, dass es sich bei den diesbezüglich erhobenen Befunden um einen Vorzustand handle und die durch das Ereignis eingetretene vorübergehende Verschlimmerung nach vier bis sechs Wochen folgenlos verheilt sei (vgl. Urk. 8/28/76-78 S. 2). Die aktenkundige Schulterproblematik des Beschwerdeführers wurde durch Dr.
F.___ demnach nicht beurteilt .
Ausserdem erfolgte seine
im Dezember 2022 vorgenommene Ein schätzung
noch ohne Kenntnis des kurz darauf
- im Januar 2023 – festgestellten Schraubenbruchs in der Metatarsale I/II sowie des im weiteren Verlauf und noch vor Verfügungserlass im Juni 2023 diagnos tizierten komplexen chronischen Schmerzsyndroms bei weiterhin unvollständiger ossärer Durchbauung und myofaszialen Befunden (vgl. Urk. 8/39/4-5 S. 2; Urk. 16/3 S.
1) . Die Tatsache, dass das unfallversicherungsrechtliche Verfahren im Zeit punkt der vorliegend angefochtenen rentenabweisenden Verfügung vom 28.
Juni 2023 (Urk. 2) noch nicht abgeschlossen war, liess die Beschwerdegegnerin ebenfalls ausser Acht. So hat die Suva zwar gestützt auf die durch Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung die Einstellung der Taggeld- und Heilkosten leistungen per 30. April 2023 ange kündigt (vgl. Mitteilung vom 15. Dezember 2022, Urk. 8/28/12-13) und sodann mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (Urk.
8/29/2-4) unter anderem einen Ren tenanspruch verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer allerdings
erfolgreich Einsprache (Urk. 8/33), nahm die Suva ihre Verfügung vom 27. Januar 2023 doch zwischenzeitlich zurück, da die weiteren Abklärungen gezeigt hätten, dass der Abschluss der medizinischen Behandlung zu früh erfolgt sei (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2023, Urk. 32). Die durch Dr. F.___ vorgenommene Einschät zung dürfte somit überholt sein und stellt entsprechend keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
D ie übrigen aktenkundigen Arztberichte erlauben ebenfalls keine schlüssige Beurteilung hinsichtlich des Fussleidens. Die behandelnde Schulterspezialistin Dr.
D.___
erachtete den Beschwerdeführer zwar bereits aufgrund seiner Fuss verletzung eingeschränkt bezüglich Arbeiten auf unebenem Boden (vgl. Urk. 8/39/6-7 S. 2). Damit äussert e sie sich allerdings einzig zum Belastungsprofil, wogegen Angaben zum zumutbaren Pensum fehlen. Soweit RAD-Ärztin Dr.
H.___ telefonisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/55 S. 3 oben), erweist sich die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin erstellte Aktennotiz als nicht beweiskräftig. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indi zien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesent li chen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grund sätz lich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 130 II 473 E. 4.2, 117 V 282 E. 4c). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich entscheidenden Aspekt, wes halb auf die lediglich telefonisch beim RAD eingeholte Auskunft nicht abgestellt werden kann. Dies muss umso mehr gelten, als nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern der RAD überhaupt Kenntnis von den medizinischen Vorakten hatte, ist doch auch dem Feststellungsblatt (Urk. 8/
31) keine diesbezügliche Beurteilung zu entnehmen . 4. 3
Auch hinsichtlich de s beidseitigen Schulter leidens
- welche s von der kreis ärztli chen Einschätzung nicht umfasst ist - findet sich in den Akten keine genügende Beurteilung sgrundlage . Obwohl d ie behandelnde Ärztin Dr. D.___ das zumutbare Belastungsprofil beschrieb, wonach körperlich leichte Tätigkeiten auf Bauch- und Brusthöhe wahrscheinlich gut, das Heben schwerer Lasten sowie repetitive Bewegungen der Schulter mit nur leichter Belastung und Überkopf tä tigkeiten jedoch wahrscheinlich nicht möglich seien, erwähnte sie nicht, in wel chem Pensum eine solch angepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann . Ausser dem empfahl sie zur abschliessenden Beurteilung ein Arbeitsplatz assess ment bezüg lich angepasster Tätigkeiten sowie ein detailliertes Belastungsprofil beider Schultern im Rahmen einer Begutachtung (vgl. Urk. 8/39/6-7 S. 2). Dies ist bisher nach Lage der Akten unterblieben. Im Übrigen
nahm Dr. D.___
ihre Beurtei lung bereits im Februar 2023 und damit noch vor der im Mai 2023 erfolgten Schulterarthroskopie vor (vgl. Urk. 3/29; Urk. 8/53/1-3). Deren Auswirkungen auf die zumutbare
Erwerbstätigkeit bleiben folglich unklar.
Die in diesem Zusammen hang erfolgte telefonische RAD-Auskunft, wonach der Heil verlauf der Schul teroperation zirka zwei Jahre in Anspruch nehme und auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keinen Einfluss habe (vgl. Urk. 8/55 S. 3 oben), ist
– wie zuvor bereits erwähnt – nicht beweiskräftig. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich aufgrund der Schulteroperation auch für ange passte Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich bis Mitte Juli 2023 akzeptierte (vgl. Urk. 2 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ruhig stellung der Schulter mit einer
Mitellaschlinge erst am 24. August 2023 beendet wurde (vgl. 10 S. 2). Ob die vollzeitige Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit dem Tragen einer Arm schlinge möglich ist, darf zumindest angezweifelt werden . Insgesamt fehlt es somit auch in Bezug auf die beidseitige Schulterproblematik des Beschwerdefüh rers an einer schlüssigen ärztlichen Einschätzung. 4. 4
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sach verhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und nach durchgeführter Instruktionsverhandlung auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38/1-2 und Urk. 39/1-2 sowie von Urk. 40/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans