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IV.2023.00378

Psychiatrisches Gutachten ist widersprüchlich und nicht überzeugend, wie bereits RAD-Psychiaterin feststellte. Folgen eines nicht beweiskräftigen Administrativgutachtens.

Zürich SozVersG · 2024-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1984 in der Türkei

geborene X.___ ist Vater von zwei Kindern und erlernte keinen Beruf. Er reiste im Jahr 2004 in die Schweiz ein und war zuletzt

2017 bis 2019 bei der Z.___ GmbH als Pizzaiolo in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 50).

Am 1 1. Juni 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte de s behandelnden A rzte s (Urk. 7/ 2 5, Urk. 7/56) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto de s Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8) ein und ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeber fragebogen vom

6. Dezember 2022, Urk. 7/50) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und neuropsycho logische) Begutachtung durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil.

B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologi e, über welche am 4. November 2022 (Urk. 7/46) sowie ergänzend am 1 9. Januar 2023 (Urk. 7/59)

berichtet wurde . Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 2 3. Januar 2023 zu sämtlichen Akten Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/60 S. 7 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/61). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2 0. März 2023 Einwand (Urk. 7/65) und reichte einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 7/68). Gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 9. Juni 2023 (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/70 S. 2 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juni 2023 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/71 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2 . Juli 2023 (Eingangsdatum: 2 6. Juli 2023; Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 1 3. September 2023 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 1 2. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten gereicht (Urk. 10), wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 5. Januar 2024 in Kenntnis gesetzt worden ist (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2021 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

E. 6 hiervor; Urk. 7/60/9 f.). 4.2

Das Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ vom 4. November 2022 basiert zwar auf einer Erhebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und einer – soweit sich dies aus dem Gutachten erschliessen lässt – umfassenden klinischen Untersuchung de s Beschwerdeführer s

inklusive Laboruntersuchungen . Indessen sind die von ihnen nach Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Akten und insbesondere den erhobenen Befunden gezogenen Schlussfolgerungen nicht plausibel.

4.2.1

Der psychiatrische Gutachter stellte bei Vorliegen einer schizophrenen Erkran kung die Diagnose eines schizophrenen Residuums aufgrund einer verminderten Aktivität, einer Affektverflachung, Passivität und eines Initiativemangel sowie einer nach lassende n soziale n Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 7/46/22 f.) . Anderer seits beschrieb er den Beschwerdeführer affektiv nicht vermindert schwingungs fähig. Ausserdem hätten in der gutachterlichen Untersuchung keine Antriebs störungen objektivier t werden können (vgl. Urk. 7/46/16) . Insofern ist die Bejahung der Kriterien einer verminderten Aktivität und Affektverflachung nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer angab, täglich aktiv Bildungs sendungen (zu m Leben des

Propheten oder zu astronomische n Themen) im TV anzuschauen, philosophische Texte zu lesen und mit der Ehefrau in E.___ einkaufen zu gehen. Ebenso fahre er Auto und verbringe mehrere Wochen Ferien in der Türkei

(vgl. Urk. 7/46/14). Hieraus ergibt sich bei fehlender Erwerbstätigkeit auch keine nachlassende soziale Leistungsfähigkeit. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bei den Haushaltstätigkeiten nicht unterstützt und gemäss eigenen Angaben relativ

inaktiv zu Hause ist, ist nicht per se krankheitsbedingt. Eine verminderte Aktivität im Sinne einer Negativsymptomatik, wie sie für die Diagnose eines schizophrenen Residuums erforderlich ist, ist mit Blick auf das vom Beschwerdeführer Berichtete nicht nachvollziehbar. Nicht einleuchtend ist ferner, dass der psychiatrische Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome und Funk tionseinbussen als konsistent und plausibel und die Unter suchungsergebnisse als valide und nachvollziehbar

beurteilte, gleichzeitig aber darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der klinisch-psychiatri schen Untersuchung seine Infirmität stark verdeutlicht hatte (vgl. Urk. 7/46/21). Dr. phil. B.___ hielt gar eine 82%ige Wahrscheinlichkeit für ein nicht-authentisches Antwortverhalten in der Schilderung der psychiatrischen Sympto matik fest

und konnte keine offensichtlichen Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion ausmachen (vgl. Urk. 7/46/48) . Damit liegen Hinweise auf Aggra vation der psychischen Beschwerden vor. Hierauf weisen auch die gravierenden Inkonsistenzen bezüglich der psychopharmakologischen Behandlung hin. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die ermittelten Serumspiegel der oral einge nommenen Medikamente jeweils deutlich unterhalb des Referenzbereichs (bei Olanzapin) oder an der untersten Grenze des Referenzbereichs (bei Venlafaxin) lagen. Prof. Dr. A.___ äusserte diesbezüglich, bei der verordneten Dosis der Medi kamente deute der geringe Serumspiegel auf eine un zuverlässige Einnahme der Medikamente hin. Völlig unverständlich sei der Serumsp ie gel des mit einer Depot-Spritze verabreichten Wirkstoffs Paliperidon. Dieser liege deutlich unter dem Referenzbereich, obwohl die letzte Depot-Medikation gemäss behandelndem Psychiater am 18. Oktober 2022 und damit nur drei Tage vor der durchgeführten Laborkontrolle stattgefunden habe. Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass ein derartig niedriger Spiegel bei drei Tage zuvor verabreichtem Depot nicht zu erklären sei (vgl. Urk. 7/46/25). Vor dem Hintergrund, dass die mangelnde Zuverlässigkeit der Medikamenteneinnahme bzw. auch die Inkonsistenz be züglich der Depot-Medikation nicht krankheits- oder ressourcenbedingt ist (vgl. Urk. 7/46/25), ist zumindest fraglich, wie ausgeprägt der Leidensdruck des Be schwerd e führers tatsächlich ist. Schliesslich ist die vom psychiatrischen Gut achter attestierte Einschränkung der Anwesenheitsleistung durch ein mittel stark ausgeprägtes depressives Syndrom (Negativ symptomatik) mit An triebs mangel und rascher Erschöpfbarkeit sowie Störung der Vitalität (vgl. Urk. 7/46/27)

– auch unter Berücksichtigung des nicht-authentischen Antwort verhaltens bezüglich der psychischen Beschwerden – nicht nachvollziehbar. Zum einen ergibt sich – wie bereits aus geführt – ein Antriebsmangel, die rasche Erschöpfbarkeit oder Energie losigkeit nicht aus den Akten, zum anderen bestätigte Prof. Dr. A.___, dass sich die zunehmende Negativsymptomatik und die Entwicklung der Symptome bzw. der zugrundeliegenden Erkrankung weder aus den vorliegenden medizinischen Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden. Eine wesentliche Veränderung der Symptomatik sei seit 2019 nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/46/25). Eine 20%ige Leistungseinbusse in einfachen, intellektuell nicht anspruchsvollen Tätigkeiten ist auch dem neuropsychologischen Teilgutachten nicht zu entnehmen. So war weder während der gesamten Dauer der Begutachtung noch während der einzelnen Testaufgaben ein relevanter Leistungsabfall zu beobachten (Urk. 7/46/46). Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen hielt die neuropsychologische Gutachterin eine leichte Einschränkung der Funk tionsfähigkeit für möglich; aus rein neuro psychologischer Sicht könn t e

- so die Gutachterin - eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegen (Urk. 7/46/50). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit konstatierte Prof. Dr. A.___ an anderer Stelle, dass dieser seit Beginn der Behandlung im Jahr 2017 im Wesentlichen unverändert sei (vgl. Urk. 7/46/28). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit März 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ ist. Die Medikation hat sich seither nicht verändert (vgl. Urk. 7/ 25, Urk. 7/56). Mit Blick darauf und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer i m Jahr 2019 noch in einem 100%-Pensum als Pizzaiolo gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/ 50, Urk. 7/8), ist die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachzu vollziehen.

Die genannten Diskrepanzen und Unplausibilitäten konnte Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 9. Januar 2023 (E. 3.4) nicht erklären, gegenteils fügte er neue Widersprüche hinzu. So führte er unter anderem aus, dass die Positivsymptomatik einerseits unter dem Schutz der (im Serum nicht nach gewiesenen) Depotmedikation stehe, andererseits jedoch ohne Präzisierung seiner Diagnose noch vorhanden sei und bei Stress exazerbiere. Weshalb sich die Arbeitsfähigkeit als Pizzaiolo 2019 von 100 % auf 48 % reduzierte bei ununter brochener, medikamentöser und psychiatrischer Behandlung seit 2017, erklärte er nicht (E. 3.4). Sollte die Erkrankung bereits im Alter von 16 oder 17 Jahren aufgetreten sein, ohne dass sich eine Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingestellt hätte, stellte sich ausserdem auch die Frage nach den versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs . 4.2.2

Nach dem Gesagten bestehen Indizien, welche die Zuverlässigkeit der psychia trischen Expertise in Frage stellen.

Dass die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Beurteilung ihre r RAD -Ärztin

– nicht darauf abgestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.3

Auf die Arztberichte des behandelnden Psychiaters kann ebenfalls nicht abge stützt werden,

wiederholt Dr. D.___ darin doch jeweils unverändert eine objektive Befundlage (vgl. Arztberichte vom 1 7. Oktober 2021 [Urk. 7/25] und vom 11. Januar 2023 [Urk. 7/56]). Damit dokumentiert er ein unverändertes klinisches Bild bei gleichbleibender Medikations- und Therapieempfehlung und zählte sämtliche geforderte Negativsymptome auf, ohne konkrete Ausführungen zum Auftreten dieser Symptome oder deren Ausprägung und funk tionellen Aus wirkungen zu machen, was den Eindruck weckt, dass er bei der Befunderhebung unkritisch auf die subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten und demon strierten Beschwerden abstellte .

Seine medi zi nische Einschätzung ist damit nicht plausibel . 4. 4

Stellt der RAD nach Eingang eines bi disziplinären Gutachtens fest, dass dieses den Anforderungen nicht entspricht und daher nicht beweiskräftig ist (vgl. zur dem RAD obliegenden Qualitätsprüfung auch Rz. 3134

f

f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), so hat die Verwaltung ein neues Gutachten einzuholen, wenn der Gesundheitszustand und die funk tionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten – wie vorliegend – nicht mit zu mindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.

Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sach ver ständigen bzw. einer ungenügenden medizinischen Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Anhandnahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Veri fizierung oder zum Ausschluss der durch die Gutachterinnen und Gutachter gestellten Diagnose und der attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin – aufgrund der Stellungnahme de r RAD-Psychiater in

– den Sachverständigen Ergänzungsfragen stellte (Urk. 7/58), ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuzustellen und ihm Gelegenheit zu bieten, seinerseits allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Rz. 3138 ff. KSVI), womit sie dessen Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung und mithin das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 2 9. Mai 2019 E. 5.3.3.2).

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklärungen sowie zur anschliessenden neuen Ver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00378 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

24. September 2024 in Sachen X.__ _ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1984 in der Türkei

geborene X.___ ist Vater von zwei Kindern und erlernte keinen Beruf. Er reiste im Jahr 2004 in die Schweiz ein und war zuletzt

2017 bis 2019 bei der Z.___ GmbH als Pizzaiolo in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 50).

Am 1 1. Juni 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte de s behandelnden A rzte s (Urk. 7/ 2 5, Urk. 7/56) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto de s Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8) ein und ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeber fragebogen vom

6. Dezember 2022, Urk. 7/50) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und neuropsycho logische) Begutachtung durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil.

B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologi e, über welche am 4. November 2022 (Urk. 7/46) sowie ergänzend am 1 9. Januar 2023 (Urk. 7/59)

berichtet wurde . Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 2 3. Januar 2023 zu sämtlichen Akten Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/60 S. 7 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/61). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2 0. März 2023 Einwand (Urk. 7/65) und reichte einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 7/68). Gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 9. Juni 2023 (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/70 S. 2 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juni 2023 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/71 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2 . Juli 2023 (Eingangsdatum: 2 6. Juli 2023; Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 1 3. September 2023 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 1 2. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten gereicht (Urk. 10), wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 5. Januar 2024 in Kenntnis gesetzt worden ist (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2021 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Juni 2023 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass seit der letzten Anstellung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands aus gewiesen sei. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus Sicht der Invaliden versicherung nicht invalidisierend. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 2. Juli 2023 (Urk. 1) sinngemäss geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die paranoide Schizophrenie darin nicht genügend berücksichtigt und bewertet werde. Er leide sowohl an paranoider Schizophrenie als auch schizo phrenem Residuum. Diese beide n Störungen würden seine Erwerbsfähigkeit und sein Sozialleben erheblich beeinträchtigen. Er könne nicht unter Menschen sein und mit ihnen zusammenarbeiten. Er verliere oft den Realitätsbezug und seine Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien sehr niedrig. Die Tagesstruktur habe er verloren. Deshalb habe er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Seit dem 2 3. März 2017 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (1-2 monatlich). Dr. D.___

hielt in seinem Arztbericht vom 1 7. Oktober 2021 (Urk. 7/25) die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eines Residualzustandes (schizophrene s Residuum; ICD-10: F20.5) fest. Er konstatierte, w ährend der Untersuchung (letztmals am 3. September 2021) habe der Beschwerdeführer apathisch, unkonzentriert, müde, erschöpft und nieder geschlagen gewirkt. Öfters sei er nicht auf die gestellten Fragen eingegangen respektive diese hätten mehrfach wiederholt werden müssen. Das Altgedächtnis, Neugedächtnis und die Aufnahme, Speicherung und Wiedergabefähigkeit ein facher und komplexer Sinninhalte seien leicht bis mittelgradig beeinträchtigt gewesen. Die kognitive Erlebnis- und Bewertungsebene seien hingegen nicht ein geschränkt. Die Intelligenzleistungen würden dem Ausbildungsstand entspre chen. Dr. D.___ nannte Hinweise auf das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwänge im Rahmen der Schizophrenie. Ferner würden Interessen- und Lustlosigkeit, Verlust der Lebensfreude, Zukunfts pers p ektiv losigkeit, Versagensgefühle, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Suizid gedanken und eine Störung der Vitalität vorliegen. Aufgrund dieser Störungen sei der Beschwerde führer in der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie bei Proaktivität und Spontan aktivitäten er heblich eingeschränkt. Beeinträchtigt seien auch die Kompetenz- und Wissens anwendung, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit. Diese Störungen würden die Erwerbsfähigkeit des Beschwerde führers erheblich beein trächtigen und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Der behandeln de Psychiater attestierte seit 2019 eine 100%ige Arbeits un fähig keit. 3.2

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte eine bidisziplinäre (psychiatrische und neuropsycho logische) Begutachtung durch Prof. Dr. A.___

und Dr. phil.

B.___, über welche am 4. November 2022 berichtet wurde. 3.2.1

Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung habe sich der Beschwerde führer laut Dr. phil. B.___ im zwischenmenschlichen Kontakt zurückhaltend präsentiert. Die Neuropsychologin

verneinte jedoch offensichtliche Auffällig keiten in der sozialen Interaktion. Der Blickkontakt habe gehalten werden kön nen. Eine motorische Unruhe oder erhöhte Ablenkbarkeit seien in der Verhaltens beobachtungen nicht auszumachen und die Impulskontrolle sowie Frustrations toleranz im klinischen Eindruck unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration um mehrere Pausen gebeten, da er sich schnell nicht mehr konzentrieren könne, wenn er kein Nikotin konsumiere. Betreffend die um fassende Überprüfung kognitiver Teilleistungen habe der Beschwerde führer mehrheitlich durchschnittliche Resultate gezeigt. Vereinzelt sei es zu leichten Leistungseinbussen im Bereich der attentionalen Funk tionen, der Exe kutiv Funk tionen sowie der mnestischen Funkt ionen gekommen. Der im Rahmen der Überprüfung der sprachungebundenen allgemeinen Intelligenz erzielte Wert von 69 passe nicht zum klinischen Eindruck des Beschwerdeführers und auch nicht zu seinen anamnestischen Angaben mit Besuch eines Gymnasiums. Es sei von einer punktuell nicht ausreichende n Leistungsbereitschaft und keiner rele vanten Intelligenzminderung auszugehen (Urk. 7/ 46 /48 f.). Die neuro psycho logische Gutachterin ergänzte, dass sämtliche Performanzvalidierungsverfahren keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von kognitiven Beschwer den ergeben h ätten . Betreffend die psychischen Beschwerden ha be die Performanz validierung jedoch eine 82%ige Wahrscheinlichkeit für eine über triebene Be schwerdedarstellung gezeigt. Insofern würden Hinweise auf eine Aggravation von psychischen Beschwerden vorliegen (Urk. 7/46/48). Hinsichtlich der Arbeits fähig keit wies die Neuropsychologin darauf hin, dass die Funk tionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen aus rein neuropsychologischer Sicht nicht in relevantem Masse eingeschränkt

sei. Einzig bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen könne eine leicht einge schränkte Funk tionsfähigkeit vorliegen. Diese sei wahrscheinlich multifaktoriell bedingt und haupt sächlich im Rahmen der aktuellen psychia trischen Diagnosen zu inter pretieren. Weiter seien auch negative Einflüsse auf die Kognition durch die ein genommenen zentralvenös wirksamen Medikamente möglich. Beim Be schwer deführer sei von durchschnittlich anspruchsvollen Arbeitstätigkeiten aus zu gehen, in welchen aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegen könn t e (Urk. 7/46/50). 3.2.2

Prof. Dr. med. A.___ konstatierte, dass sich sowohl in der klinisch-psychiatrischen Untersuchung als auch in der neuropsychologischen Untersuchung nur sehr leichte kognitive Störungen gezeigt hätten. Auffällig sei vielmehr die mit über wiegender Wahrscheinlichkeit plausible Schilderung psychotischer Sympto matik mit akustischen Halluzinationen und Wahngedanken sowie Ich-Störungen. Affektiv liege vor allem ein mittelstark ausgeprägtes depressives Syndrom (Negativ symptomatik ?) mit Störung der Vitalgefühle, Hoffnungslosigkeit und sozialem Rückzug vor. Zudem zeige sich ein plausibel berichtetes gereiztes Bild mit ge legent lich vorkommenden aggressiven Handlungen (Urk. 7/ 46 /21). Er diagnosti zierte ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5; Urk. 7/46/24). Das vom Be schwerdeführer geschilderte Geschehen mit den imperativen Phonemen, seinem Sohn Gewalt anzutun, sei nach der Geburt des Sohnes im Jahr 2009 aufgetreten. Damals sei er 25 Jahre alt gewesen, was gemäss dem psychiatrischen Gutachter für den Beginn einer Ersterkrankung einer Schizophrenie eher etwas spät sei. Allerdings komme ein solcher Beginn in der späten Adoleszenz des frühen Erwachsenenalters durchaus vor und zudem habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er auch schon mit 16 oder 17 Jahren Anklänge von paranoidem Erleben gehabt habe. Die Verlaufsgestalt der Erkrankung drücke sich aktuell durch vorwiegende Negativsymptomatik aus. Die im psychopathologischen Befund beschriebenen Symptome des depressiven Syndroms seien der schizophrenen Erkrankung mit schizophrenem Residuum zuzuordnen. Auch wenn beim Beschwerdeführer eine Symptomverdeutlichungstendenz vorliege, sei es doch sehr unwahrscheinlich, dass er die Symptomkriterien der schizophrenen Erkrankung bewusst aggraviere oder simuliere. Viel wahrscheinlicher sei, dass er auf dem Boden einer bestehenden Störung, die ihn früher nicht wesentlich in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt habe, jetzt die Infirmität betone, um seinem Zukunftskonzept des Rentenbezugs näher zu kommen (Urk. 7/46/23 f.). Der psychiatrische Gutachter ging in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und jeder anderen optimal angepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Ein schrän kung der Anwesenheitsleistung sei durch die aktuell vorhandene Negativ sympto matik mit Antriebsmangel und rascher Erschöpfbarkeit sowie Störungen der Vitalität begründet. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit lasse sich durch die eher leichten kognitiven Störungen erklären. Von der neuropsychologischen Gutachterin sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % attestiert worden. Dementsprechend betrage die Gesamtarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pizzaiolo 48 % (Anwesenheitsleistung 60 % x Leistungsfähigkeit 80 %) . Er gehe davon aus, dass der Verlauf der Krankheit seit Beginn der Be hand lung im Jahr 2017 im Wesentlichen unverändert sei (Urk. 7/ 46 /27 f.). 3.3

Nach Sichtung des Gutachtens formulierte RAD-Ärztin Dr. C.___ verschiedene Rückfragen (Urk. 7/60/6 f.) . Der Beschwerdeführer sowie sein Behandler hätten angegeben, dass die Symptome seit 2009 bestehen würden. Solches sei in den Migrationsakten jedoch nie erwähnt, gegenteils werde das Verhältnis zum Sohn als sehr zugetan geschildert, und Dr. D.___ habe den Beschwerdeführer erst seit 2019 krankgeschrieben; dies nachdem die Niederlassungsbewilligung zum zweiten Mal abgelehnt worden sei .

D er Gutachter habe diese Auffälligkeiten zu interpretieren. Ferner habe der Gutachter darzulegen, weshalb er von einer plausiblen Schilderung psycho t ischer Symptomatik ausgegangen sei. Hierbei ver wies Dr. C.___ auf die Diskrepanzen in der neuropsychologischen Untersuchung, auch dass die geschilderten Symptome kaum einfühlbar gewesen und etwas vage, aber mit Tendenz zur Verdeutlichung, geschildert worden seien. Es würden zudem keine gleichmässigen Einschränkung en des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (unter anderem vier Wochen Ferien mit der Ehefrau in der Türkei, Lesen und Bildungsfernsehen schauen sowie selbständig Autofahren)

geschildert . Die attestierte 48%ige Arbeitsfähigkeit angestammt seit 2017 sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe bis 2019 voll als Pizzaiolo gearbeitet und der Arztbericht des Behandlers vom 1 7. Oktober 2021 (vgl. E. 3.1) weise auf keine Verschlechterung seit 2019 hin. 3.4

Prof. Dr. A.___ nahm zu den Rückfragen (Urk. 7/58) am 1 9. Januar 2023 Stellung (Urk. 7/59). Die Migrationsakten hätten ihm nicht vorgelegen und seien auch nicht notwendig gewesen. Es erscheine ihm nicht verwunderlich, dass im Rahmen einer angestrebten Migration nicht über psychotische Symptomatik berichtet werde. Beim Beschwerdeführer liege - wie im Gutachten begründet - mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine schizophrene Erkrankung vor, die sich inzwischen im Residualstadium befinde. Es sei bei dieser Erkrankung durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer trotz psychotischer Symptomatik in einem einfachen Beruf als Pizzaiolo arbeitsfähig gewesen sei und sich um seinen Sohn habe kümmern können. Viele Menschen mit entsprechenden Symptomen hätten gelernt, nicht über ihre bizarren Erlebnisweisen zu sprechen, und würden dann im sozialen Kontext oft auch nicht auffallen. Über den Krankheitsbeginn gebe es - auch dies nicht erstaunlich - unterschiedlich e Angaben; wahrscheinlich sei allerdings, dass der Bericht des Beschwerdeführers, auch schon im Alter von 16 oder 17 Jahren immer wieder das Gefühl gehabt zu haben, dass jemand hinter ihm stehe und ihm etwas Böses antun wolle, auf einen frühen Beginn der psychotischen Erlebnisweisen hinweise. Die aktuell bescheinigte Teilarbeits unfähigkeit beruhe (neben medizin-theoretischen Überlegungen im Rahmen des Vulnerabilitätskonzepts) überwiegend auf der vorhandenen Residualsymptomatik und sei nicht (oder weniger) auf die noch vorhandene Positivsymptomatik bezogen. Die im Rahmen des neuropsychologischen Gutachtens geprüfte ab strakte Denkfähigkeit habe einen IQ-Wert von 69 ergeben, der als unplausibel eingeordnet worden sei, aber nicht im Sinne einer Aggravation oder Simulation. Die Validierungstests zu Aggravation und Simulation seien im Rahmen der kognitiven Fertigkeiten unauffällig gewesen. Der Wert sei daher im Konsens mit ihm als Testausreisser interpretiert worden. Sicher liege - unter Berücksichtigung der Alltagsaktivitäten und der gutachterlichen Untersuchung - keine Intelligenz minderung im Sinne des ICD vor. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer auf grund der Negativsymptomatik und theoretischen Überlegungen im Rahmen des Vulnerabilitätskonzepts vermindert arbeitsfähig, allerdings - dies diskrepant zum

behandelnden Psychiater - nicht zu 100 % . Dafür spreche ja eben die noch aus geübte Alltagsaktivität. Die Schilderung der psychotischen Symptomatik sei einerseits derart plastisch und andererseits auf eine eigentümliche Art bizarr gewesen, dass schwer vorstellbar sei, dass diese Symptome vom Beschwerde führer nur vorgespielt worden seien. Zudem decke sie sich auch mit der doch recht differenzierten Schilderung des Befundes durch den behandelnden Psychiater . Die in der neuropsychologischen Testung gefundene Wahrscheinlich keit einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung beziehe sich nicht spezifisch auf die psychotische Symptomatik, sondern den Gesamtbefund. Damit decke sie sich mit seinem Eindruck einer Befundverdeutlichung. Dass der Beschwerdeführer die vorhandene Symptomatik auf eine besonders eindringliche Art schildere, möglicherweise in der Hoffnung auf Rentenerwerb, spreche nicht gegen die bei ihm tatsächlich vorliegenden Symptome. Die Symptomatik sei nicht zuletzt durch die durchgeführte Depotmedikation aktuell weitgehend kompensiert. Allerdings könne sie unter Stressbedingungen eben durchaus aktualisiert werden. Es müsse daher einerseits davon ausgegangen werden, dass die Residualsymptomatik den Beschwerdeführer auch im Alltag einschränke, wo bei sehr wohl auch noch Positivsymptome mit Wahn, Sinnestäuschungen und Ichstörungen vorhanden seien. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit begründe sich so auch damit, dass die äusseren Belastungsfaktoren (Stress) möglichst gering gehalten werden sollten, um einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik vorzubeugen. Aus diesen Aspekten der notwendigen Schonung einerseits und der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit andererseits ergebe sich aus seiner Sicht der im Gutachten begründete Kompromiss einer 48%igen Arbeitsfähigkeit. Aus dem den Rückfragen beigelegten Arztbericht des behandelnden Psychiaters (Bericht vom 1 1. Januar 2023, Urk. 7/56) werde eine Verschlechterung der Symptomatik seit 2019 plausibel begründet. Allerdings sei die so bezeichnete depressive Störung nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu verstehen, sondern als Negativ symptomatik bei der schizophrenen Grunderkrankung (also im Sinne ein es depressiven Syndroms). 3. 5

Dr. D.___

wiederholte in seinem Arztbericht vom 2 1. März 2023 (Urk. 7/68) die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eines schizo phrenen Residuums (ICD-10: F20.5) und die Feststellung, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert . Der Beschwerdeführer sei seit 1998 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Es würden Verfolgungs-, Beziehungs-, Abstammungs-, Sendungs- und Eifersuchtswahn vor liegen . Als weiteres Merkmal einer paranoiden Schizophrenie und eines schizophrene n Residuum s nannte er akustische Halluzina tionen. Damit lägen - so Dr. D.___

- sämtliche Symptome einer paranoiden Schizophrenie vor, was der Gutachter Prof. Dr. A.___ nicht berücksichtigt habe. Ausserdem beschrieb Dr. D.___ als Negativsymptome eine psychomotorische Verlangsamung, eine verminderte Aktivität, Affektverflach ung, Verarmung der Sprache, eine geringe nonverbale Kommunikation, Vergess lichkeit, Konzentra tions schwierigkeiten sowie sozialen Rückzug. Er wiederholte die bereits im Arztbericht vom 1 7. Oktober 2021 genannten Störungen (vgl. E. 3.1), aufgrund dessen er den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig erachte. 3. 6

In ihrer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2023 konstatierte d ie RAD- Ärztin, die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge im Gutachten sei wenig nach vollziehbar. Es sei weder vom Gutachter noch vom behandelnden Psychiater nachvollziehbar begründet worden, weshalb es dem Beschwerdeführer seit 2019 schlechter gehen soll. Dem Verlaufsbericht des Behandlers könne möglicherweise eine Verschlechterung entnommen werden, allerdings seien dort Symptome auf geführt worden, die im Gutachten nicht zu explorieren gewesen seien. Es scheine, als habe der Behandler einfach die geforderten Negativsymptome nieder geschrieben. Soweit der psychiatrische Gutachter darauf hinwies, dass die Symptomatik durch die Depotmedikation aktuell weitgehend kompensiert sei, sei die s wenig glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer diese Medikation bereits im Jahr 2019 gehabt. Überdies habe die Blutkonzentration nicht der angegebenen injizierten Dosis entsprochen. Den niedrigen Spiegel bei drei Tagen zuvor ver abreichtem Depot habe auch der Gutachter nicht erklären können. Ebenso könne die Aussage des psychiatrischen Gutachters, dass d ie psychotische Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibel geschildert worden sei, vor dem Hintergrund der neuropsychologisch festgestellten 82%igen Wahrscheinlichkeit für ein nicht-authentisches Antwortverhalten bei der psychiatrischen Beschwerdeschilderung nicht nachvollzogen werden. Mit dem beschriebenen psychopathologischen Befund könne keine Schizophrenie und auch kein mittel stark ausgeprägtes depressives Syndrom erkannt werden. Ebenso liege keine vor wiegende Negativsymptomatik vor, weshalb auch kein schizo phrenes Residuum festgestellt werden könne. Eine Verschlechterung mit einer Abnahme der Arbeits fähigkeit lasse sich nicht erklären . Bis 2019 habe der Beschwerdeführer voll als Pizzaiolo gearbeitet (Urk. 7/60 S. 7 ff.). 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme de r RAD -Ärztin vom 2 3. Januar sowie vom 9. Juni 2023 ab, wonach die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge im Gutachten wenig nachvollziehbar seien. Insbesondere gehe daraus nicht hervor, weshalb es dem Beschwerdeführer seit 2019 schlechter gehen soll. Bis 2019 habe der Be schwerdeführer 100 % als Pizzaiolo gearbeitet. Angesichts dessen, dass seitens der Gutachter postuliert wurde, dass nur eine geringe Symptomatik und ein wenig eingeschränktes Aktivitätenniveau sowie seit 2019 keine wesentliche Verän derung vorliege, könne die attestierte 52%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollzogen werden (E. 3. 6 hiervor; Urk. 7/60/9 f.). 4.2

Das Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ vom 4. November 2022 basiert zwar auf einer Erhebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und einer – soweit sich dies aus dem Gutachten erschliessen lässt – umfassenden klinischen Untersuchung de s Beschwerdeführer s

inklusive Laboruntersuchungen . Indessen sind die von ihnen nach Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Akten und insbesondere den erhobenen Befunden gezogenen Schlussfolgerungen nicht plausibel.

4.2.1

Der psychiatrische Gutachter stellte bei Vorliegen einer schizophrenen Erkran kung die Diagnose eines schizophrenen Residuums aufgrund einer verminderten Aktivität, einer Affektverflachung, Passivität und eines Initiativemangel sowie einer nach lassende n soziale n Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 7/46/22 f.) . Anderer seits beschrieb er den Beschwerdeführer affektiv nicht vermindert schwingungs fähig. Ausserdem hätten in der gutachterlichen Untersuchung keine Antriebs störungen objektivier t werden können (vgl. Urk. 7/46/16) . Insofern ist die Bejahung der Kriterien einer verminderten Aktivität und Affektverflachung nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer angab, täglich aktiv Bildungs sendungen (zu m Leben des

Propheten oder zu astronomische n Themen) im TV anzuschauen, philosophische Texte zu lesen und mit der Ehefrau in E.___ einkaufen zu gehen. Ebenso fahre er Auto und verbringe mehrere Wochen Ferien in der Türkei

(vgl. Urk. 7/46/14). Hieraus ergibt sich bei fehlender Erwerbstätigkeit auch keine nachlassende soziale Leistungsfähigkeit. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bei den Haushaltstätigkeiten nicht unterstützt und gemäss eigenen Angaben relativ

inaktiv zu Hause ist, ist nicht per se krankheitsbedingt. Eine verminderte Aktivität im Sinne einer Negativsymptomatik, wie sie für die Diagnose eines schizophrenen Residuums erforderlich ist, ist mit Blick auf das vom Beschwerdeführer Berichtete nicht nachvollziehbar. Nicht einleuchtend ist ferner, dass der psychiatrische Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome und Funk tionseinbussen als konsistent und plausibel und die Unter suchungsergebnisse als valide und nachvollziehbar

beurteilte, gleichzeitig aber darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der klinisch-psychiatri schen Untersuchung seine Infirmität stark verdeutlicht hatte (vgl. Urk. 7/46/21). Dr. phil. B.___ hielt gar eine 82%ige Wahrscheinlichkeit für ein nicht-authentisches Antwortverhalten in der Schilderung der psychiatrischen Sympto matik fest

und konnte keine offensichtlichen Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion ausmachen (vgl. Urk. 7/46/48) . Damit liegen Hinweise auf Aggra vation der psychischen Beschwerden vor. Hierauf weisen auch die gravierenden Inkonsistenzen bezüglich der psychopharmakologischen Behandlung hin. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die ermittelten Serumspiegel der oral einge nommenen Medikamente jeweils deutlich unterhalb des Referenzbereichs (bei Olanzapin) oder an der untersten Grenze des Referenzbereichs (bei Venlafaxin) lagen. Prof. Dr. A.___ äusserte diesbezüglich, bei der verordneten Dosis der Medi kamente deute der geringe Serumspiegel auf eine un zuverlässige Einnahme der Medikamente hin. Völlig unverständlich sei der Serumsp ie gel des mit einer Depot-Spritze verabreichten Wirkstoffs Paliperidon. Dieser liege deutlich unter dem Referenzbereich, obwohl die letzte Depot-Medikation gemäss behandelndem Psychiater am 18. Oktober 2022 und damit nur drei Tage vor der durchgeführten Laborkontrolle stattgefunden habe. Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass ein derartig niedriger Spiegel bei drei Tage zuvor verabreichtem Depot nicht zu erklären sei (vgl. Urk. 7/46/25). Vor dem Hintergrund, dass die mangelnde Zuverlässigkeit der Medikamenteneinnahme bzw. auch die Inkonsistenz be züglich der Depot-Medikation nicht krankheits- oder ressourcenbedingt ist (vgl. Urk. 7/46/25), ist zumindest fraglich, wie ausgeprägt der Leidensdruck des Be schwerd e führers tatsächlich ist. Schliesslich ist die vom psychiatrischen Gut achter attestierte Einschränkung der Anwesenheitsleistung durch ein mittel stark ausgeprägtes depressives Syndrom (Negativ symptomatik) mit An triebs mangel und rascher Erschöpfbarkeit sowie Störung der Vitalität (vgl. Urk. 7/46/27)

– auch unter Berücksichtigung des nicht-authentischen Antwort verhaltens bezüglich der psychischen Beschwerden – nicht nachvollziehbar. Zum einen ergibt sich – wie bereits aus geführt – ein Antriebsmangel, die rasche Erschöpfbarkeit oder Energie losigkeit nicht aus den Akten, zum anderen bestätigte Prof. Dr. A.___, dass sich die zunehmende Negativsymptomatik und die Entwicklung der Symptome bzw. der zugrundeliegenden Erkrankung weder aus den vorliegenden medizinischen Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden. Eine wesentliche Veränderung der Symptomatik sei seit 2019 nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/46/25). Eine 20%ige Leistungseinbusse in einfachen, intellektuell nicht anspruchsvollen Tätigkeiten ist auch dem neuropsychologischen Teilgutachten nicht zu entnehmen. So war weder während der gesamten Dauer der Begutachtung noch während der einzelnen Testaufgaben ein relevanter Leistungsabfall zu beobachten (Urk. 7/46/46). Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen hielt die neuropsychologische Gutachterin eine leichte Einschränkung der Funk tionsfähigkeit für möglich; aus rein neuro psychologischer Sicht könn t e

- so die Gutachterin - eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegen (Urk. 7/46/50). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit konstatierte Prof. Dr. A.___ an anderer Stelle, dass dieser seit Beginn der Behandlung im Jahr 2017 im Wesentlichen unverändert sei (vgl. Urk. 7/46/28). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit März 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ ist. Die Medikation hat sich seither nicht verändert (vgl. Urk. 7/ 25, Urk. 7/56). Mit Blick darauf und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer i m Jahr 2019 noch in einem 100%-Pensum als Pizzaiolo gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/ 50, Urk. 7/8), ist die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachzu vollziehen.

Die genannten Diskrepanzen und Unplausibilitäten konnte Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 9. Januar 2023 (E. 3.4) nicht erklären, gegenteils fügte er neue Widersprüche hinzu. So führte er unter anderem aus, dass die Positivsymptomatik einerseits unter dem Schutz der (im Serum nicht nach gewiesenen) Depotmedikation stehe, andererseits jedoch ohne Präzisierung seiner Diagnose noch vorhanden sei und bei Stress exazerbiere. Weshalb sich die Arbeitsfähigkeit als Pizzaiolo 2019 von 100 % auf 48 % reduzierte bei ununter brochener, medikamentöser und psychiatrischer Behandlung seit 2017, erklärte er nicht (E. 3.4). Sollte die Erkrankung bereits im Alter von 16 oder 17 Jahren aufgetreten sein, ohne dass sich eine Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingestellt hätte, stellte sich ausserdem auch die Frage nach den versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs . 4.2.2

Nach dem Gesagten bestehen Indizien, welche die Zuverlässigkeit der psychia trischen Expertise in Frage stellen.

Dass die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Beurteilung ihre r RAD -Ärztin

– nicht darauf abgestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.3

Auf die Arztberichte des behandelnden Psychiaters kann ebenfalls nicht abge stützt werden,

wiederholt Dr. D.___ darin doch jeweils unverändert eine objektive Befundlage (vgl. Arztberichte vom 1 7. Oktober 2021 [Urk. 7/25] und vom 11. Januar 2023 [Urk. 7/56]). Damit dokumentiert er ein unverändertes klinisches Bild bei gleichbleibender Medikations- und Therapieempfehlung und zählte sämtliche geforderte Negativsymptome auf, ohne konkrete Ausführungen zum Auftreten dieser Symptome oder deren Ausprägung und funk tionellen Aus wirkungen zu machen, was den Eindruck weckt, dass er bei der Befunderhebung unkritisch auf die subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten und demon strierten Beschwerden abstellte .

Seine medi zi nische Einschätzung ist damit nicht plausibel . 4. 4

Stellt der RAD nach Eingang eines bi disziplinären Gutachtens fest, dass dieses den Anforderungen nicht entspricht und daher nicht beweiskräftig ist (vgl. zur dem RAD obliegenden Qualitätsprüfung auch Rz. 3134

f

f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), so hat die Verwaltung ein neues Gutachten einzuholen, wenn der Gesundheitszustand und die funk tionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten – wie vorliegend – nicht mit zu mindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.

Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sach ver ständigen bzw. einer ungenügenden medizinischen Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Anhandnahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Veri fizierung oder zum Ausschluss der durch die Gutachterinnen und Gutachter gestellten Diagnose und der attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin – aufgrund der Stellungnahme de r RAD-Psychiater in

– den Sachverständigen Ergänzungsfragen stellte (Urk. 7/58), ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuzustellen und ihm Gelegenheit zu bieten, seinerseits allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Rz. 3138 ff. KSVI), womit sie dessen Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung und mithin das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 2 9. Mai 2019 E. 5.3.3.2).

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklärungen sowie zur anschliessenden neuen Ver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler