Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, verheiratet und V ater von drei Kindern,
absolvierte ursprünglich die Ausbildung zum
k aufmännischen An g estellten .
Im Jahr 2009 erwarb er
zudem das Fähigkeitszeugnis als Landwirt, welchen Beruf er in der Folge ausübte und im Jahr 2018 aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Ab 1. September 2018 arbeitete
X.___
als Serviceangestellter zu einem Pensum von 80
% . Mit Gesuch vom 30.
September 2022 (Eingang bei der IV-Stelle am
3. Oktober 2022)
meldete er sich u nter Hinweis auf psychische Probleme
(Depression/Burnout) und eine seit Januar 2022 bestehende teilweise bzw. voll ständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistun g sbezug an (Urk. 6/ 2; vgl. auch Anmeldung durch die Kranken taggeld versicherung SWICA, Urk. 6/ 3- 4) . Die IV-Stelle führte am 27.
Oktober 2022 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (U r k.
6/9) und tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk.
6/8, Urk.
6/16, Urk. 6/21) sowie in medizinischer Hinsicht;
i n medizinischer Hinsicht
zog sie namentlich die Akten de r Kranken taggeld versicher ung SWICA
bei (Urk.
6/10) und holte einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 6/22). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen und nach Einholung einer Stellungnahme ihres
r egionalen ä rzt lichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 6/24 /5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31.
März 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25) . A n diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 fest (Urk. 7/26 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (Postaufgabe am 22. Juni 2023) bei der IV-Stelle Beschwerde (vgl. Urk. 6/27) und am
10. Juli 2023 auch beim hiesigen Gericht, dies mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache von Versicherungsleistungen (Urk.
1/1-2) . Die IV-Stelle stellte mit Vernehm lassung vom 23. August 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am
22. Juni 2023 rechtzeitig bei der (für die Behandlung der Beschwerde unzuständigen) IV - Stelle ein (vgl. Urk.
6/ 27)
und – nachdem diese die Eingabe fälschlicherweise nicht weitergeleitet hatte (vgl. stattdessen Schreiben der IV-Stelle vom 5. Juli 2023; Urk. 3 = Urk. 6/28) - am 10. Juli 2023 auch beim hiesigen Gericht. Es ist im Lichte der Bestimmungen von Art. 30 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde besteht und die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt, zu R echt unstrittig, dass die am 22. Juni 2023 aufgegebene Beschwerde mit Einreichung bei der IV - Stelle jedenfalls
frist wahrend erhoben worden ist. 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran - kungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 2. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf vorübergehende n und behandelbare n Beschwerden beruhe. Diese könnten von der Invalidenversicherung nicht berück sichtigt werden, weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf
eine Rente gegeben sei . Der Beschwerdeführer könne sich für die Unter s t ützung bei der Stellensuche an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) wenden. Auch werde empfohlen, eine psychiatrische Spitex aufzugleisen (Urk. 2).
In der Vernehmlassung ergänzte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass es sich beim Burnout
um eine Z-Diagn o se handle, welche rechtsprechungsgemäss nicht rechtserheblich sei. In Bezug auf das mittelgradige depressive Zustandsbild halte der Behandler alsdann fest, dass bei Reduktion der psychosozialen Belastung und Fortsetzung der Behandlung
von einer Besserung ausgegangen werde . Es sei mithin weder von einem schweren noch einem dauerhaften Leiden auszugehen. Alsdann sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in die erlernten Berufe zurück
zu
wechseln, womit er nicht gesundheitsbedingt auf die IV ange wiesen
sei (Urk . 5). 3. 2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er aufgrund seiner Depression, hervorgerufen durch Burnout und ADHS, im Moment nicht in der Lage sei, einen Beruf vernünftig auszuführen. Er arbeite im Moment zu 20
% in der Gastro nomie, wobei ihm die 3-4 Stunden an einem Tag extrem schwer fallen würden; er könne diese Tätigkeit nur ausführen, weil es etwas Ä hnliches wie ein geschützter Arbeitsplatz sei. Wenn die IV-Stelle für die Stellensuche das RAV empfehle, verkenne sie
das Problem.
S ein Arbeitgeber wäre froh um jede Stunde, die er mehr arbeiten könnte. Das Problem sei also nicht die Stelle, sondern dass er (der Beschwerdeführer) mehr zu arbeiten nicht in der Lage sei (Urk. 1/2). 4. 4.1
Dr. med. univ.
(A) Dr .
rer nat. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praktischer Arzt
sowie seit dem 28.
September 2021 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers, di agnost i zierte in seinem Formular bericht vom 7. März 2023 an die IV-Stelle ein mittelgradig
depressives Zustands bild (F31.1) sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout - Syndrom, Z73.0; Urk.
6/22 S. 3).
Dr. Y.___
führte im Wesentlichen aus, es bestehe eine depressive Grunderkran kung mit Besserung der Symptomatik durch eine integrative psychiatrisch-psychother a peutische Behandlung. Die medikamentöse Behandlung sei mit einem Johanniskraut p räparat begonnen worden, worunter nur eine geringgradige B esserung eingetreten sei. Deshalb sei eine Umstellung und sukzessive Auf dosierung von Escitalopram auf aktuell 20mg
erfolgt . Es liege eine deutli c he psycho soziale Belastungssituation im Verlauf vor durch stationäre psychiatrische Behandlung der Tochter (u . a . Suizidversuch der Tochter;
S. 2 f.) . Es bestehe ein reduzierter Antrieb, die Grundstimmung sei phasenweise deprimiert und nieder geschlagen, es bestünden red u zierte Lebensfreude, phasenweise reduzierte Konzentration, phasenweise sozialer Rückzug sowie generelle Befürchtungen in Bezug auf die Zukunft (beruflich und privat). Bei Reduktion der psychosozialen Belastung und Fortsetzung der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Einnahme von Escitalopram 20mg sei von einer Besserung der Symptomatik bzw . von einer weiteren Stabilisierung des Zustandsbildes auszu gehen . Im W eiteren sei eine Behandlung in der Tagesklinik für Depressionen und Angsterkrankungen an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___
in Planung (S. 3) .
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. Y.___ an, in der Tätigkeit als Servicemitarbeiter habe vo m 16.
Februar 2022 bis zum 31.
Januar 2023 eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestanden . Seit 1. Februar 2023 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 2) . Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit unter dem Titel «Potential für die Eingliederung» seien aktuell nicht beantwortbar.
Am 1. Februar 2023 sei die Arbeitstätigkeit im Umfang von 30
% aufgenommen worden. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten und Anforderungen im Rahmen der Arbeitsumgebung als Servicemitarbeiter werde ein Wechsel des Arbeitsplatzes empfohlen. Der Beschwerdeführer sei auch in der Haushaltführung eingeschränkt (S. 5).
Im Arztbericht vom 12.
August 2022 an die Krankentaggeldversicherung SWICA hatte Dr. Y.___ im Wesentlichen gleichlautende Angaben gemacht (Urk.
6/10/40 ff .). 4.2
D ie zuständige Person
vom RAD führte i n ihrer undatierten und nicht unterzeich neten Stellungnahme
im Wesentlichen aus, aufgrund der aktuellen Angaben lasse sich ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrscheinlich attestieren. Die Depression sei behandelbar und (wohl: die Behandlung) zeige bereits Erfolg, da der Beschwerdeführer wieder zu 30
% arbeitsfähig sei. Daher best e he kein langandauernder Gesundheits schaden. Unklar sei, weshalb der Kunde nur zu maximal 30
% arbeiten könne. Dies allein auf den psychiatrischen Gesundheitsschaden zurückzuführen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei unklar, weshalb er in seinen angestammten Tätigkei ten nicht mehr arbeiten könne. Es sei im Grunde eine Anpassungsstörung und daher nicht IV-relevant (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31. März 2023, Urk.
6/24 /5). 5. 5.1
Soweit die Beschwerdegegnerin (wohl) g e stützt auf
die Stellungnahme ihr e s RAD, wonach die Depression behandelbar und daher kein längerdauernder G esundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. Urk. 6/24/5), eine n invaliden versicherungs rechtlich relevanten Gesundheits s chaden mit dieser Begründung ohne Weiterun gen
verneint, geht sie fehl . S ie
verkennt, dass die grundsätzliche B ehandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invaliden versicherung nicht per se ausschliesst
(vgl. zum Ganzen : BGE 143 V 409 E. 4.4) und die Therapierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungs fähigkeit eines recht s erheblichen Gesundheitsschadens der Ausrichtung von Leistungen nicht im Weg steht, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungs anspruchs die
leistungs spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (bezüglich Rente vgl. Art. 28 IVG) .
Die Beschwerdegegnerin übersieht aber auch, dass dem Beschwer deführer gemäss Bericht von Dr. Y.___
vom 7.
März 2023 seit 16. Februar 2022 ununterbrochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie ab Februar 20 23 weiterhin noch eine solche von 70
%
attestiert
wurde
(Urk.
6/22/2) .
G emäss de n fachärztlichen Angaben
des seit September 2019 behandelnden Psychiaters blieb der Beschwerdeführer mithin
trotz pharmakologische r
und gesprächstherapeu tische r
Behandlung
seit Feb r uar 2022 über längere Zeit (und insbesondere über das Wartejahr
nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG
hinaus)
in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt . A n gesichts des im Verfügungszeit punkt gegebenen überjährigen Krankheitsverlaufs konnte
die Rechtserheblichkeit des Gesundheits schadens
daher jedenfalls
nicht mehr mit Begründung verneint werden, das Leiden sei vorübergehende r Natur . 5.2
In den Akten liegt als fachärztliche Verlautbarung
allein der Formularbericht von Dr. Y.___ vom 7. März 2023, worin
dieser
– wie ausgeführt
–
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein mittelgradig depressives Zustandsbild, wenn auch mit nicht korrespondierender ICD-10-Codierung,
sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom)
diagnost i ziert e (E. 4.1 hiervor) . Dazu ist anzumerken, dass die fraglichen Diagnosen in den knapp gehaltenen Ausführungen kaum hergelei tet oder
unter Bezugnahme auf die erhobenen
Befunde und die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems
näher begründet werden
(etwa in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Störung), was sie nur bedingt nachvollziehbar macht und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügt
(vgl.
E. 2.3 hiervor). Was die bisher attestierte n Arbeits un f ä hig k eit en betrifft,
kann den
Ausführungen von Dr. Y.___
alsdann nicht entnommen werden, inwi e weit er diese mit dem
d epressive n Zustandsbild
begründet. Jedoch ist – wie die Beschwer degegnerin in der Vernehmlassung zu Recht geltend macht (Urk. 5) – aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass das E rschöpfungssyndrom (Burnout -Syndrom)
a ls Z-Diagnose
nach der Rechtsprechung nicht als rechtserhebliche r Gesundheitsschaden gilt
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 810/ 2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2) . Insbesondere lässt sich aufgrund der Ausführungen von Dr. Y.___, wonach bei Reduktion der psychosozialen Belastung und Fort setzung der integrativen p sychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer Besserung des Symptomatik aus zu gehen sei,
nicht eindeutig feststellen, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang
er bei
seine r
Arbeitsfähigkeitse in schätzung auch negative funktionelle Folgen, welche
aus der familiären Belastungssituation resultieren und die depressive Symptomatik allenfalls unmittelbar (direkt) mit prägen,
mitberücksichtigt hat . Jedoch sind das Beschwer debild mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen und nicht bloss mittelbar eine verselbständigte Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre (unabhängig von den invalidi t ätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern, nach der Recht s prechung auszuscheiden, weshalb
a uch bei einer diagnost i zier t en Depressionsstörung das Beschwerdebild allenfalls prägende invaliditätsfremde Gesichtspunkte zu beachten und auszuklammern
sind (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 281
E. 4.3.3 sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15.
März 2017 E.
5.3). Inwieweit die ärztliche Arbeitsfähigkeitse inschätzung von Dr.
Y.___ diese n Grundsätzen Rechnung trägt, geht aus dem Bericht nicht hervor .
Kommt schliesslich
hinzu, dass dem Bericht von Dr. Y.___
keine hinreichend verwertbaren
Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden können, gab er doch
bei attestierter Arbeitsunfähigkeit (als Servicearbeiter, vgl. S. 2 des Berichts) lediglich an, diese Frage n sei en aktuell nicht beantwortbar (vgl. S. 5 des Berichts, Ziff. 4.1 - 4.4) .
Festzustellen ist aber auch, dass der
Bericht von Dr. Y.___
k eine Auseinandersetzung mit oder Angaben zu den nach
Massgabe von BGE 141 V 281 zu beachtenden
systematisierten I n dik atoren enthält . Damit fehlt aber, zumal auch die übrigen Akten keine entsprechenden An g aben enthalten, auch die Grundlage, damit
die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des für alle psychischen Erkrankungen massgebenden strukturierten Beweisverfahrens überprüf t werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.3
Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass
die vorliegenden Akten
für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers keine hinreichende Grundlage bieten, hierfür namentlich nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom 7. März 2023
abgestellt werden kann. Auch die knappe Aktenbeurteilung des RAD überzeugt nicht (vgl. E. 5.1 hiervor), zumal sie selber verschiedene Unklarheiten benennt und nicht einmal ersichtlich ist, ob sie überhaupt aus der Feder einer Person, die über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt,
stammt . G estützt auf die aktuellen Akten kann
das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und damit
eines allfälligen Leistungsanspr uchs des Beschwerdeführers mithin weder hinreichend zuverlässig bejaht noch verneint werden . Vielmehr sind ergänzende Abklärungen angezeigt. 5.4
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – ein somatisches Leiden ist aus den Akten ni c ht ersichtli c h und wird auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht
–
und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in den angestammten Tätigkeiten wie auch einer Verweist ätigkeit eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) genügende medizinische Beurteilung
veranlasse, welche sich auch zu den nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu beachtenden I ndikatoren zu äussern haben wird (vgl. E. 2.4 hievor). Hernach wird die IV-Stelle neu über das Leistungsbegehren (Rente, berufliche
Massnahmen) zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
26. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsa nspruch de s
Beschwerdeführers
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, verheiratet und V ater von drei Kindern,
absolvierte ursprünglich die Ausbildung zum
k aufmännischen An g estellten .
Im Jahr 2009 erwarb er
zudem das Fähigkeitszeugnis als Landwirt, welchen Beruf er in der Folge ausübte und im Jahr 2018 aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Ab 1. September 2018 arbeitete
X.___
als Serviceangestellter zu einem Pensum von 80
% . Mit Gesuch vom 30.
September 2022 (Eingang bei der IV-Stelle am
E. 3 Oktober 2022)
meldete er sich u nter Hinweis auf psychische Probleme
(Depression/Burnout) und eine seit Januar 2022 bestehende teilweise bzw. voll ständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistun g sbezug an (Urk. 6/ 2; vgl. auch Anmeldung durch die Kranken taggeld versicherung SWICA, Urk. 6/
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf vorübergehende n und behandelbare n Beschwerden beruhe. Diese könnten von der Invalidenversicherung nicht berück sichtigt werden, weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf
eine Rente gegeben sei . Der Beschwerdeführer könne sich für die Unter s t ützung bei der Stellensuche an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) wenden. Auch werde empfohlen, eine psychiatrische Spitex aufzugleisen (Urk. 2).
In der Vernehmlassung ergänzte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass es sich beim Burnout
um eine Z-Diagn o se handle, welche rechtsprechungsgemäss nicht rechtserheblich sei. In Bezug auf das mittelgradige depressive Zustandsbild halte der Behandler alsdann fest, dass bei Reduktion der psychosozialen Belastung und Fortsetzung der Behandlung
von einer Besserung ausgegangen werde . Es sei mithin weder von einem schweren noch einem dauerhaften Leiden auszugehen. Alsdann sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in die erlernten Berufe zurück
zu
wechseln, womit er nicht gesundheitsbedingt auf die IV ange wiesen
sei (Urk . 5). 3. 2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er aufgrund seiner Depression, hervorgerufen durch Burnout und ADHS, im Moment nicht in der Lage sei, einen Beruf vernünftig auszuführen. Er arbeite im Moment zu 20
% in der Gastro nomie, wobei ihm die 3-4 Stunden an einem Tag extrem schwer fallen würden; er könne diese Tätigkeit nur ausführen, weil es etwas Ä hnliches wie ein geschützter Arbeitsplatz sei. Wenn die IV-Stelle für die Stellensuche das RAV empfehle, verkenne sie
das Problem.
S ein Arbeitgeber wäre froh um jede Stunde, die er mehr arbeiten könnte. Das Problem sei also nicht die Stelle, sondern dass er (der Beschwerdeführer) mehr zu arbeiten nicht in der Lage sei (Urk. 1/2). 4.
E. 4 ) . Die IV-Stelle führte am 27.
Oktober 2022 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (U r k.
6/9) und tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk.
6/8, Urk.
6/16, Urk. 6/21) sowie in medizinischer Hinsicht;
i n medizinischer Hinsicht
zog sie namentlich die Akten de r Kranken taggeld versicher ung SWICA
bei (Urk.
6/10) und holte einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 6/22). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen und nach Einholung einer Stellungnahme ihres
r egionalen ä rzt lichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 6/24 /5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31.
März 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25) . A n diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 fest (Urk. 7/26 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (Postaufgabe am 22. Juni 2023) bei der IV-Stelle Beschwerde (vgl. Urk. 6/27) und am
10. Juli 2023 auch beim hiesigen Gericht, dies mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache von Versicherungsleistungen (Urk.
1/1-2) . Die IV-Stelle stellte mit Vernehm lassung vom 23. August 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am
22. Juni 2023 rechtzeitig bei der (für die Behandlung der Beschwerde unzuständigen) IV - Stelle ein (vgl. Urk.
6/ 27)
und – nachdem diese die Eingabe fälschlicherweise nicht weitergeleitet hatte (vgl. stattdessen Schreiben der IV-Stelle vom 5. Juli 2023; Urk. 3 = Urk. 6/28) - am 10. Juli 2023 auch beim hiesigen Gericht. Es ist im Lichte der Bestimmungen von Art. 30 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde besteht und die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt, zu R echt unstrittig, dass die am 22. Juni 2023 aufgegebene Beschwerde mit Einreichung bei der IV - Stelle jedenfalls
frist wahrend erhoben worden ist. 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 4.1 Dr. med. univ.
(A) Dr .
rer nat. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praktischer Arzt
sowie seit dem 28.
September 2021 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers, di agnost i zierte in seinem Formular bericht vom 7. März 2023 an die IV-Stelle ein mittelgradig
depressives Zustands bild (F31.1) sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout - Syndrom, Z73.0; Urk.
6/22 S. 3).
Dr. Y.___
führte im Wesentlichen aus, es bestehe eine depressive Grunderkran kung mit Besserung der Symptomatik durch eine integrative psychiatrisch-psychother a peutische Behandlung. Die medikamentöse Behandlung sei mit einem Johanniskraut p räparat begonnen worden, worunter nur eine geringgradige B esserung eingetreten sei. Deshalb sei eine Umstellung und sukzessive Auf dosierung von Escitalopram auf aktuell 20mg
erfolgt . Es liege eine deutli c he psycho soziale Belastungssituation im Verlauf vor durch stationäre psychiatrische Behandlung der Tochter (u . a . Suizidversuch der Tochter;
S. 2 f.) . Es bestehe ein reduzierter Antrieb, die Grundstimmung sei phasenweise deprimiert und nieder geschlagen, es bestünden red u zierte Lebensfreude, phasenweise reduzierte Konzentration, phasenweise sozialer Rückzug sowie generelle Befürchtungen in Bezug auf die Zukunft (beruflich und privat). Bei Reduktion der psychosozialen Belastung und Fortsetzung der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Einnahme von Escitalopram 20mg sei von einer Besserung der Symptomatik bzw . von einer weiteren Stabilisierung des Zustandsbildes auszu gehen . Im W eiteren sei eine Behandlung in der Tagesklinik für Depressionen und Angsterkrankungen an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___
in Planung (S. 3) .
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. Y.___ an, in der Tätigkeit als Servicemitarbeiter habe vo m 16.
Februar 2022 bis zum 31.
Januar 2023 eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestanden . Seit 1. Februar 2023 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 2) . Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit unter dem Titel «Potential für die Eingliederung» seien aktuell nicht beantwortbar.
Am 1. Februar 2023 sei die Arbeitstätigkeit im Umfang von 30
% aufgenommen worden. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten und Anforderungen im Rahmen der Arbeitsumgebung als Servicemitarbeiter werde ein Wechsel des Arbeitsplatzes empfohlen. Der Beschwerdeführer sei auch in der Haushaltführung eingeschränkt (S. 5).
Im Arztbericht vom
E. 4.2 D ie zuständige Person
vom RAD führte i n ihrer undatierten und nicht unterzeich neten Stellungnahme
im Wesentlichen aus, aufgrund der aktuellen Angaben lasse sich ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrscheinlich attestieren. Die Depression sei behandelbar und (wohl: die Behandlung) zeige bereits Erfolg, da der Beschwerdeführer wieder zu 30
% arbeitsfähig sei. Daher best e he kein langandauernder Gesundheits schaden. Unklar sei, weshalb der Kunde nur zu maximal 30
% arbeiten könne. Dies allein auf den psychiatrischen Gesundheitsschaden zurückzuführen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei unklar, weshalb er in seinen angestammten Tätigkei ten nicht mehr arbeiten könne. Es sei im Grunde eine Anpassungsstörung und daher nicht IV-relevant (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31. März 2023, Urk.
6/24 /5). 5. 5.1
Soweit die Beschwerdegegnerin (wohl) g e stützt auf
die Stellungnahme ihr e s RAD, wonach die Depression behandelbar und daher kein längerdauernder G esundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. Urk. 6/24/5), eine n invaliden versicherungs rechtlich relevanten Gesundheits s chaden mit dieser Begründung ohne Weiterun gen
verneint, geht sie fehl . S ie
verkennt, dass die grundsätzliche B ehandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invaliden versicherung nicht per se ausschliesst
(vgl. zum Ganzen : BGE 143 V 409 E. 4.4) und die Therapierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungs fähigkeit eines recht s erheblichen Gesundheitsschadens der Ausrichtung von Leistungen nicht im Weg steht, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungs anspruchs die
leistungs spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (bezüglich Rente vgl. Art. 28 IVG) .
Die Beschwerdegegnerin übersieht aber auch, dass dem Beschwer deführer gemäss Bericht von Dr. Y.___
vom 7.
März 2023 seit
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran - kungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 2. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.
E. 12 August 2022 an die Krankentaggeldversicherung SWICA hatte Dr. Y.___ im Wesentlichen gleichlautende Angaben gemacht (Urk.
6/10/40 ff .).
E. 16 Februar 2022 ununterbrochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie ab Februar
E. 23 weiterhin noch eine solche von 70
%
attestiert
wurde
(Urk.
6/22/2) .
G emäss de n fachärztlichen Angaben
des seit September 2019 behandelnden Psychiaters blieb der Beschwerdeführer mithin
trotz pharmakologische r
und gesprächstherapeu tische r
Behandlung
seit Feb r uar 2022 über längere Zeit (und insbesondere über das Wartejahr
nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG
hinaus)
in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt . A n gesichts des im Verfügungszeit punkt gegebenen überjährigen Krankheitsverlaufs konnte
die Rechtserheblichkeit des Gesundheits schadens
daher jedenfalls
nicht mehr mit Begründung verneint werden, das Leiden sei vorübergehende r Natur . 5.2
In den Akten liegt als fachärztliche Verlautbarung
allein der Formularbericht von Dr. Y.___ vom 7. März 2023, worin
dieser
– wie ausgeführt
–
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein mittelgradig depressives Zustandsbild, wenn auch mit nicht korrespondierender ICD-10-Codierung,
sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom)
diagnost i ziert e (E. 4.1 hiervor) . Dazu ist anzumerken, dass die fraglichen Diagnosen in den knapp gehaltenen Ausführungen kaum hergelei tet oder
unter Bezugnahme auf die erhobenen
Befunde und die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems
näher begründet werden
(etwa in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Störung), was sie nur bedingt nachvollziehbar macht und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügt
(vgl.
E. 2.3 hiervor). Was die bisher attestierte n Arbeits un f ä hig k eit en betrifft,
kann den
Ausführungen von Dr. Y.___
alsdann nicht entnommen werden, inwi e weit er diese mit dem
d epressive n Zustandsbild
begründet. Jedoch ist – wie die Beschwer degegnerin in der Vernehmlassung zu Recht geltend macht (Urk. 5) – aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass das E rschöpfungssyndrom (Burnout -Syndrom)
a ls Z-Diagnose
nach der Rechtsprechung nicht als rechtserhebliche r Gesundheitsschaden gilt
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 810/ 2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2) . Insbesondere lässt sich aufgrund der Ausführungen von Dr. Y.___, wonach bei Reduktion der psychosozialen Belastung und Fort setzung der integrativen p sychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer Besserung des Symptomatik aus zu gehen sei,
nicht eindeutig feststellen, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang
er bei
seine r
Arbeitsfähigkeitse in schätzung auch negative funktionelle Folgen, welche
aus der familiären Belastungssituation resultieren und die depressive Symptomatik allenfalls unmittelbar (direkt) mit prägen,
mitberücksichtigt hat . Jedoch sind das Beschwer debild mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen und nicht bloss mittelbar eine verselbständigte Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre (unabhängig von den invalidi t ätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern, nach der Recht s prechung auszuscheiden, weshalb
a uch bei einer diagnost i zier t en Depressionsstörung das Beschwerdebild allenfalls prägende invaliditätsfremde Gesichtspunkte zu beachten und auszuklammern
sind (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 281
E. 4.3.3 sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15.
März 2017 E.
5.3). Inwieweit die ärztliche Arbeitsfähigkeitse inschätzung von Dr.
Y.___ diese n Grundsätzen Rechnung trägt, geht aus dem Bericht nicht hervor .
Kommt schliesslich
hinzu, dass dem Bericht von Dr. Y.___
keine hinreichend verwertbaren
Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden können, gab er doch
bei attestierter Arbeitsunfähigkeit (als Servicearbeiter, vgl. S. 2 des Berichts) lediglich an, diese Frage n sei en aktuell nicht beantwortbar (vgl. S. 5 des Berichts, Ziff. 4.1 - 4.4) .
Festzustellen ist aber auch, dass der
Bericht von Dr. Y.___
k eine Auseinandersetzung mit oder Angaben zu den nach
Massgabe von BGE 141 V 281 zu beachtenden
systematisierten I n dik atoren enthält . Damit fehlt aber, zumal auch die übrigen Akten keine entsprechenden An g aben enthalten, auch die Grundlage, damit
die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des für alle psychischen Erkrankungen massgebenden strukturierten Beweisverfahrens überprüf t werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.3
Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass
die vorliegenden Akten
für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers keine hinreichende Grundlage bieten, hierfür namentlich nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom 7. März 2023
abgestellt werden kann. Auch die knappe Aktenbeurteilung des RAD überzeugt nicht (vgl. E. 5.1 hiervor), zumal sie selber verschiedene Unklarheiten benennt und nicht einmal ersichtlich ist, ob sie überhaupt aus der Feder einer Person, die über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt,
stammt . G estützt auf die aktuellen Akten kann
das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und damit
eines allfälligen Leistungsanspr uchs des Beschwerdeführers mithin weder hinreichend zuverlässig bejaht noch verneint werden . Vielmehr sind ergänzende Abklärungen angezeigt. 5.4
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – ein somatisches Leiden ist aus den Akten ni c ht ersichtli c h und wird auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht
–
und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in den angestammten Tätigkeiten wie auch einer Verweist ätigkeit eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) genügende medizinische Beurteilung
veranlasse, welche sich auch zu den nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu beachtenden I ndikatoren zu äussern haben wird (vgl. E. 2.4 hievor). Hernach wird die IV-Stelle neu über das Leistungsbegehren (Rente, berufliche
Massnahmen) zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
E. 26 Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsa nspruch de s
Beschwerdeführers
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00364
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
2. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, verheiratet und V ater von drei Kindern,
absolvierte ursprünglich die Ausbildung zum
k aufmännischen An g estellten .
Im Jahr 2009 erwarb er
zudem das Fähigkeitszeugnis als Landwirt, welchen Beruf er in der Folge ausübte und im Jahr 2018 aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Ab 1. September 2018 arbeitete
X.___
als Serviceangestellter zu einem Pensum von 80
% . Mit Gesuch vom 30.
September 2022 (Eingang bei der IV-Stelle am
3. Oktober 2022)
meldete er sich u nter Hinweis auf psychische Probleme
(Depression/Burnout) und eine seit Januar 2022 bestehende teilweise bzw. voll ständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistun g sbezug an (Urk. 6/ 2; vgl. auch Anmeldung durch die Kranken taggeld versicherung SWICA, Urk. 6/ 3- 4) . Die IV-Stelle führte am 27.
Oktober 2022 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (U r k.
6/9) und tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk.
6/8, Urk.
6/16, Urk. 6/21) sowie in medizinischer Hinsicht;
i n medizinischer Hinsicht
zog sie namentlich die Akten de r Kranken taggeld versicher ung SWICA
bei (Urk.
6/10) und holte einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 6/22). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen und nach Einholung einer Stellungnahme ihres
r egionalen ä rzt lichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 6/24 /5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31.
März 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25) . A n diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 fest (Urk. 7/26 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (Postaufgabe am 22. Juni 2023) bei der IV-Stelle Beschwerde (vgl. Urk. 6/27) und am
10. Juli 2023 auch beim hiesigen Gericht, dies mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache von Versicherungsleistungen (Urk.
1/1-2) . Die IV-Stelle stellte mit Vernehm lassung vom 23. August 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am
22. Juni 2023 rechtzeitig bei der (für die Behandlung der Beschwerde unzuständigen) IV - Stelle ein (vgl. Urk.
6/ 27)
und – nachdem diese die Eingabe fälschlicherweise nicht weitergeleitet hatte (vgl. stattdessen Schreiben der IV-Stelle vom 5. Juli 2023; Urk. 3 = Urk. 6/28) - am 10. Juli 2023 auch beim hiesigen Gericht. Es ist im Lichte der Bestimmungen von Art. 30 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde besteht und die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt, zu R echt unstrittig, dass die am 22. Juni 2023 aufgegebene Beschwerde mit Einreichung bei der IV - Stelle jedenfalls
frist wahrend erhoben worden ist. 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran - kungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 2. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf vorübergehende n und behandelbare n Beschwerden beruhe. Diese könnten von der Invalidenversicherung nicht berück sichtigt werden, weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf
eine Rente gegeben sei . Der Beschwerdeführer könne sich für die Unter s t ützung bei der Stellensuche an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) wenden. Auch werde empfohlen, eine psychiatrische Spitex aufzugleisen (Urk. 2).
In der Vernehmlassung ergänzte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass es sich beim Burnout
um eine Z-Diagn o se handle, welche rechtsprechungsgemäss nicht rechtserheblich sei. In Bezug auf das mittelgradige depressive Zustandsbild halte der Behandler alsdann fest, dass bei Reduktion der psychosozialen Belastung und Fortsetzung der Behandlung
von einer Besserung ausgegangen werde . Es sei mithin weder von einem schweren noch einem dauerhaften Leiden auszugehen. Alsdann sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in die erlernten Berufe zurück
zu
wechseln, womit er nicht gesundheitsbedingt auf die IV ange wiesen
sei (Urk . 5). 3. 2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er aufgrund seiner Depression, hervorgerufen durch Burnout und ADHS, im Moment nicht in der Lage sei, einen Beruf vernünftig auszuführen. Er arbeite im Moment zu 20
% in der Gastro nomie, wobei ihm die 3-4 Stunden an einem Tag extrem schwer fallen würden; er könne diese Tätigkeit nur ausführen, weil es etwas Ä hnliches wie ein geschützter Arbeitsplatz sei. Wenn die IV-Stelle für die Stellensuche das RAV empfehle, verkenne sie
das Problem.
S ein Arbeitgeber wäre froh um jede Stunde, die er mehr arbeiten könnte. Das Problem sei also nicht die Stelle, sondern dass er (der Beschwerdeführer) mehr zu arbeiten nicht in der Lage sei (Urk. 1/2). 4. 4.1
Dr. med. univ.
(A) Dr .
rer nat. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praktischer Arzt
sowie seit dem 28.
September 2021 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers, di agnost i zierte in seinem Formular bericht vom 7. März 2023 an die IV-Stelle ein mittelgradig
depressives Zustands bild (F31.1) sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout - Syndrom, Z73.0; Urk.
6/22 S. 3).
Dr. Y.___
führte im Wesentlichen aus, es bestehe eine depressive Grunderkran kung mit Besserung der Symptomatik durch eine integrative psychiatrisch-psychother a peutische Behandlung. Die medikamentöse Behandlung sei mit einem Johanniskraut p räparat begonnen worden, worunter nur eine geringgradige B esserung eingetreten sei. Deshalb sei eine Umstellung und sukzessive Auf dosierung von Escitalopram auf aktuell 20mg
erfolgt . Es liege eine deutli c he psycho soziale Belastungssituation im Verlauf vor durch stationäre psychiatrische Behandlung der Tochter (u . a . Suizidversuch der Tochter;
S. 2 f.) . Es bestehe ein reduzierter Antrieb, die Grundstimmung sei phasenweise deprimiert und nieder geschlagen, es bestünden red u zierte Lebensfreude, phasenweise reduzierte Konzentration, phasenweise sozialer Rückzug sowie generelle Befürchtungen in Bezug auf die Zukunft (beruflich und privat). Bei Reduktion der psychosozialen Belastung und Fortsetzung der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Einnahme von Escitalopram 20mg sei von einer Besserung der Symptomatik bzw . von einer weiteren Stabilisierung des Zustandsbildes auszu gehen . Im W eiteren sei eine Behandlung in der Tagesklinik für Depressionen und Angsterkrankungen an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___
in Planung (S. 3) .
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. Y.___ an, in der Tätigkeit als Servicemitarbeiter habe vo m 16.
Februar 2022 bis zum 31.
Januar 2023 eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestanden . Seit 1. Februar 2023 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 2) . Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit unter dem Titel «Potential für die Eingliederung» seien aktuell nicht beantwortbar.
Am 1. Februar 2023 sei die Arbeitstätigkeit im Umfang von 30
% aufgenommen worden. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten und Anforderungen im Rahmen der Arbeitsumgebung als Servicemitarbeiter werde ein Wechsel des Arbeitsplatzes empfohlen. Der Beschwerdeführer sei auch in der Haushaltführung eingeschränkt (S. 5).
Im Arztbericht vom 12.
August 2022 an die Krankentaggeldversicherung SWICA hatte Dr. Y.___ im Wesentlichen gleichlautende Angaben gemacht (Urk.
6/10/40 ff .). 4.2
D ie zuständige Person
vom RAD führte i n ihrer undatierten und nicht unterzeich neten Stellungnahme
im Wesentlichen aus, aufgrund der aktuellen Angaben lasse sich ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrscheinlich attestieren. Die Depression sei behandelbar und (wohl: die Behandlung) zeige bereits Erfolg, da der Beschwerdeführer wieder zu 30
% arbeitsfähig sei. Daher best e he kein langandauernder Gesundheits schaden. Unklar sei, weshalb der Kunde nur zu maximal 30
% arbeiten könne. Dies allein auf den psychiatrischen Gesundheitsschaden zurückzuführen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei unklar, weshalb er in seinen angestammten Tätigkei ten nicht mehr arbeiten könne. Es sei im Grunde eine Anpassungsstörung und daher nicht IV-relevant (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31. März 2023, Urk.
6/24 /5). 5. 5.1
Soweit die Beschwerdegegnerin (wohl) g e stützt auf
die Stellungnahme ihr e s RAD, wonach die Depression behandelbar und daher kein längerdauernder G esundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. Urk. 6/24/5), eine n invaliden versicherungs rechtlich relevanten Gesundheits s chaden mit dieser Begründung ohne Weiterun gen
verneint, geht sie fehl . S ie
verkennt, dass die grundsätzliche B ehandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invaliden versicherung nicht per se ausschliesst
(vgl. zum Ganzen : BGE 143 V 409 E. 4.4) und die Therapierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungs fähigkeit eines recht s erheblichen Gesundheitsschadens der Ausrichtung von Leistungen nicht im Weg steht, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungs anspruchs die
leistungs spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (bezüglich Rente vgl. Art. 28 IVG) .
Die Beschwerdegegnerin übersieht aber auch, dass dem Beschwer deführer gemäss Bericht von Dr. Y.___
vom 7.
März 2023 seit 16. Februar 2022 ununterbrochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie ab Februar 20 23 weiterhin noch eine solche von 70
%
attestiert
wurde
(Urk.
6/22/2) .
G emäss de n fachärztlichen Angaben
des seit September 2019 behandelnden Psychiaters blieb der Beschwerdeführer mithin
trotz pharmakologische r
und gesprächstherapeu tische r
Behandlung
seit Feb r uar 2022 über längere Zeit (und insbesondere über das Wartejahr
nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG
hinaus)
in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt . A n gesichts des im Verfügungszeit punkt gegebenen überjährigen Krankheitsverlaufs konnte
die Rechtserheblichkeit des Gesundheits schadens
daher jedenfalls
nicht mehr mit Begründung verneint werden, das Leiden sei vorübergehende r Natur . 5.2
In den Akten liegt als fachärztliche Verlautbarung
allein der Formularbericht von Dr. Y.___ vom 7. März 2023, worin
dieser
– wie ausgeführt
–
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein mittelgradig depressives Zustandsbild, wenn auch mit nicht korrespondierender ICD-10-Codierung,
sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom)
diagnost i ziert e (E. 4.1 hiervor) . Dazu ist anzumerken, dass die fraglichen Diagnosen in den knapp gehaltenen Ausführungen kaum hergelei tet oder
unter Bezugnahme auf die erhobenen
Befunde und die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems
näher begründet werden
(etwa in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Störung), was sie nur bedingt nachvollziehbar macht und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügt
(vgl.
E. 2.3 hiervor). Was die bisher attestierte n Arbeits un f ä hig k eit en betrifft,
kann den
Ausführungen von Dr. Y.___
alsdann nicht entnommen werden, inwi e weit er diese mit dem
d epressive n Zustandsbild
begründet. Jedoch ist – wie die Beschwer degegnerin in der Vernehmlassung zu Recht geltend macht (Urk. 5) – aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass das E rschöpfungssyndrom (Burnout -Syndrom)
a ls Z-Diagnose
nach der Rechtsprechung nicht als rechtserhebliche r Gesundheitsschaden gilt
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 810/ 2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2) . Insbesondere lässt sich aufgrund der Ausführungen von Dr. Y.___, wonach bei Reduktion der psychosozialen Belastung und Fort setzung der integrativen p sychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer Besserung des Symptomatik aus zu gehen sei,
nicht eindeutig feststellen, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang
er bei
seine r
Arbeitsfähigkeitse in schätzung auch negative funktionelle Folgen, welche
aus der familiären Belastungssituation resultieren und die depressive Symptomatik allenfalls unmittelbar (direkt) mit prägen,
mitberücksichtigt hat . Jedoch sind das Beschwer debild mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen und nicht bloss mittelbar eine verselbständigte Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre (unabhängig von den invalidi t ätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern, nach der Recht s prechung auszuscheiden, weshalb
a uch bei einer diagnost i zier t en Depressionsstörung das Beschwerdebild allenfalls prägende invaliditätsfremde Gesichtspunkte zu beachten und auszuklammern
sind (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 281
E. 4.3.3 sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15.
März 2017 E.
5.3). Inwieweit die ärztliche Arbeitsfähigkeitse inschätzung von Dr.
Y.___ diese n Grundsätzen Rechnung trägt, geht aus dem Bericht nicht hervor .
Kommt schliesslich
hinzu, dass dem Bericht von Dr. Y.___
keine hinreichend verwertbaren
Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden können, gab er doch
bei attestierter Arbeitsunfähigkeit (als Servicearbeiter, vgl. S. 2 des Berichts) lediglich an, diese Frage n sei en aktuell nicht beantwortbar (vgl. S. 5 des Berichts, Ziff. 4.1 - 4.4) .
Festzustellen ist aber auch, dass der
Bericht von Dr. Y.___
k eine Auseinandersetzung mit oder Angaben zu den nach
Massgabe von BGE 141 V 281 zu beachtenden
systematisierten I n dik atoren enthält . Damit fehlt aber, zumal auch die übrigen Akten keine entsprechenden An g aben enthalten, auch die Grundlage, damit
die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des für alle psychischen Erkrankungen massgebenden strukturierten Beweisverfahrens überprüf t werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.3
Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass
die vorliegenden Akten
für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers keine hinreichende Grundlage bieten, hierfür namentlich nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom 7. März 2023
abgestellt werden kann. Auch die knappe Aktenbeurteilung des RAD überzeugt nicht (vgl. E. 5.1 hiervor), zumal sie selber verschiedene Unklarheiten benennt und nicht einmal ersichtlich ist, ob sie überhaupt aus der Feder einer Person, die über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt,
stammt . G estützt auf die aktuellen Akten kann
das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und damit
eines allfälligen Leistungsanspr uchs des Beschwerdeführers mithin weder hinreichend zuverlässig bejaht noch verneint werden . Vielmehr sind ergänzende Abklärungen angezeigt. 5.4
Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – ein somatisches Leiden ist aus den Akten ni c ht ersichtli c h und wird auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht
–
und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in den angestammten Tätigkeiten wie auch einer Verweist ätigkeit eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) genügende medizinische Beurteilung
veranlasse, welche sich auch zu den nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu beachtenden I ndikatoren zu äussern haben wird (vgl. E. 2.4 hievor). Hernach wird die IV-Stelle neu über das Leistungsbegehren (Rente, berufliche
Massnahmen) zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
26. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsa nspruch de s
Beschwerdeführers
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann