Sachverhalt
1. 1.1
Der 1975 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Hodenkrebs (ICD-10: C62.9) am 30. September 2019 erstmals bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 9 f.). Nachdem die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers beigezogen (Urk. 6/16, 6/37, 6/45, 6/50-52) und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/17) getätigt hatte, überwies sie mit Schreiben vom 11. Februar 2021 die Akten aufgrund des aus län dischen Wohn sitzes des Versicherten an die In va li denversicherungs -Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Urk. 6/57).
Die IVSTA
tätigte ihrerseits medizinische (Urk. 6/11 6 -12 3, 6/132-151, 6/ 158, 6/162-169, 6/180-182, 6/195 f., 6/198) Ab klä rungen, legte die Akten dem Re gio na len Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 6/153, 6/190, 6/200) und sprach dem Ve r sicherte n
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Ap ril 2022 [Urk. 6/204]; Einw ände vom 18. Mai 2022 und vom 21. Juni 2022 [Urk. 6/213, 6/218, 6/224; Arzt be richte Urk. 6/216 f., 6/221-223, 6/242 -244; RAD-Stel lungnahme Urk. 6/220, 6/248 ])
– mit Verfügung vom
1. November 2022 für den Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 eine befristete ganze Rente der In validenversicherung zu (Urk. 6/ 249, 6/252). Diese Verfügung blieb unange foch ten. 1.2
Mit Gesuch vom 9. November 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/255) und legte, auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 6/272), verschiedene Arztberichte auf (Urk. 6/ 269, 6/ 273-282, 6/288).
Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Mai 2023 [Urk. 6/291]; Ein wand vom 29. Mai 2023 [Urk. 6/293; Arztberichte Urk. 6/292, 6/295, 6/298]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
15. Juni 2023 auf das Leis tungs begehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 6/300]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde und be antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Vor nahme weiterer Abklärungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde ant wort vom 14. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wo rüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2023 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 7). Mit Eingaben vom 26. Oktober 2023, vom 13. November 2023, vom 15. Januar 2024 und vom 5. Februar 2024 reichte der Beschwerde füh rer weitere medizi nische Unterlagen zu den Akten (Urk. 8- 1 5 /1- 4), mit Eingabe vom 13. Februar 2024 leitete die IV-Stelle einen vom Beschwerdeführer beige brachten Arztbericht an das hiesige Gericht weiter (Urk. 17 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend angesichts der am 9. November 2022 erfolgten Neuanmeldung ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Be tracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht wer den, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der ver si cherten Per son kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE
130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll ver hin dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht nä her be grün deten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re n ten ge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine er neute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Renten zu spra che (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute An mel dung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Da her hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Per son deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur tei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein ge t reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2;
130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nicht ein tre tens entscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher
– ungeachtet der Vor brin gen der beschwerdeführenden Partei – zu prüfen, ob die Vor in stanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heits zustandes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsgesuch nicht ein getreten ist. Der rich ter liche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen ver fah rens mässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die un tere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen An trägen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die anlässlich der Neu an mel dung beigebrachten medizinischen Unterlagen hätten keine wesentliche Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen, was ebenso für die im Rah men des Ein wandes aufgelegten medizinischen Unterlagen gelte. Es liege eine vol le Arbeits fähigkeit für leichte Tätigkeiten vor, weshalb auf das Gesuch nicht ein getreten wer den könne (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, es gehe aus den Akten zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor, indes sei diese nicht anspruchs relevant, zumal sie ei nerseits bloss von kurzer Dauer gewesen sei und andererseits den medizinischen Akten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden könne. Über dies sei von den darin aufgeführten Diagnosen in der aktuellen Ausprägung auch keine dauerhafte Beeinträchtigung derselben zu erwarten, was ebenso für die im Rahmen der Beschwerdeerhebung beigebrachten Arztberichte gelte. Da folg lich eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, komme der Untersuchungsgrundsatz nicht zum Tragen, wes halb eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht angezeigt ge wesen sei (Urk. 5) . 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die Funktion seiner linken Niere betrage 4 %, er leide aufgrund einer Harnwegsinfektion an einer instabilen Nierenfunktion und habe zwei Operationen über sich ergehen lassen müssen. Da rüber hinaus kämpfe er mit einer Pilzinfektion am linken Auge. Seit Dezember 2022 komme es zu einem Abfall des Nierenparameters e GFR
und zu einem Ar beits ausfall der linken Niere, was seine Leistungsfähigkeit deutlich einschränke. Er gehe davon aus, dass die IV-Stelle keine umfassende Beurteilung seines Ge sund heitszustandes vorgenommen habe (Urk. 1).
Mit Eingaben vom 26. Oktober 2023
und vom 15. Ja nuar 2024 legte der Be schwer deführer ergänzend dar, die im August 2023 durch geführte Nieren szinti graphie habe bestätigt, dass die linke Niere völlig funk tions un fähig sei. Darüber hinaus werde im November 2023 das linke Auge auf grund einer durch die Harn wegs infektion verursachten Netz haut schä digung ope riert . Schliesslich sei im Ja nuar 2024 eine hämatologische Erkrankung – ein asso zi ier tes myelo dys plas tisches Syndrom MDS bei Panzytopenie – diagnostiziert worden (Urk. 8 und 12). 3. 3.1
Die Verfügung vom
1. November 2022 (Urk. 6/ 249, 6/252), mit welcher dem Be schwer deführer eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 zugesprochen wurde, basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten
von RAD-Ärztin Dr. med. Y.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/153, 6/190, 6/200) . Dr. Y.___ nannte in ihrer Stel lung nahme vom 10. März 2022 (Urk. 6/200) die fol gen den Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - Metastasierender Nicht-Keimzell-Tumor (?) li Hoden mit/bei: - 3/19 zunehmend Rückenschmerzen, dann auch Gangstörung - ED bei Paraparese infolge WK-Kompression durch Tumor: 4.4.19 Tu mor ectomie und Laminectomie Th11-L1, Vertebroplastie 3.2.20 (Ermü dungs fraktur) - neurogene Blase: initial postrenale Niereninsuffizienz, nach passagerer Einlage DK und OP besser - Staging 16.4.19 mit ausgedehnten LK-Vergrösserungen infra- und su pra diaphragmal, Gehirn ok - 20.4.19-3.9.19 Chemotherapie (5x Vepesid /Cisplatin/ Bleomycin), erster Zyklus mit Sepsis bei Panzytopenie, 15.5.19: Orchidectomie li - 5.12.19: Entfernung retroperitonealer Tumor (paraaortal und Nieren hilus li) - 2/20: Hypertonie, im CT LK-Pakete thoracal /abdominal - 2/22: offensichtlich rezidivfrei - Hydronephrose bds - ED 2/20 - Ätiologie? (Tumor? Steine?) - Urosepsis 27.2.20 - Einlage DJ: Auslassversuch 5/20 gescheitert - 16.12.20 bei Wechsel DJ re grosses Hämatom - 26.5.21 perkutane Entfernung Nierensteine li bei Hydronephrose, Wech sel DJ bds - 8/21 Einlage AIMS-Stent li bei Ureterstriktur, re 9/21 - Rez Infekte - GfR seit mindestens 7/21 schwer reduziert (30-40ml/ m in) - 12/21 Creat 1.94
Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tä tig keit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 19. März 2019 und führte aus, ei ne körperlich schwere Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr zumutbar. Gemäss An gaben des Beschwerdeführers sei er bezüglich der Tumorerkrankung offen sicht lich in Remission, regelmässige Kontrollen seien weiterhin notwendig, jedoch kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Die Nierensituation scheine stabil zu sein, dass eine gewisse Dekonditionierung vorliege, sei absolut nachvollziehbar. Es sei zu dem normal und notwendig, dass eine Trainingstherapie und Physiotherapie durch geführt werden müssten, was jedoch keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zie he, sondern höchstens eine zeitliche Reduktion von 20 % aufgrund des Zeit auf wandes während der Rekonditionierung . Demgegenüber seien weder ein Na gel pilz noch eine Krampfaderoperation ein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als ein bis vier Wochen .
Schmerzmittel würden keine konsumiert. Eine an ge passte Tätigkeit sei folglich ab spätestens Januar 2022 möglich, zu Beginn mit ver mehrten Pausen, was ei ner Arbeitsunfähigkeit von 25 % entspreche . Nach sechs bis zwölf Monaten lie ge wahrscheinlich noch eine Arbeitsunfähigkeit von höchs tens 10 % vor. Dabei seien dem Beschwerdeführer leichte, vorwiegend sit zen de Tätigkeiten in kli ma ti sier ten Räumen mit bloss kurzen Gehstrecken in ebe nem Gelände, ohne Zwangs hal tungen für die Wirbelsäule und ohne repetitiven Ar beiten über Schul ter höhe zu mutbar, jedoch keine Nachtarbeit oder extreme Wech selschichten (S. 4) .
An dieser Einschätzung hielt Dr. Y.___ in ihre n Stellungnahme n vom 28. Ju ni 2022 (Urk. 6/220) und vom 9. August 2022 (Urk. 6/248) im Rahmen des Vor bescheid verfahrens fest und merkte zudem an, in den Laborwerten bestehe eine un verändert eingeschränkte Nierenfunktion (nicht im Berei ch Urämie), was me di zinisch relevant sei, jedoch keine Arbeitsun fä higkeit nach sich ziehe (Urk. 6/220 S. 2) . 3.2 3.2.1
Am 9. November 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis tungs be zug an (Urk. 6/255). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 6/272) legte er ver schiedene Arzt
- respektive Labor berichte auf (Urk. 6/269, 6/273-282), welche er in die deutsche Sprache übersetzen liess (Urk. 6/288) .
Im am
1. April 2023 übersetzten Bericht (Urk. 6/288 S. 4 f.) stellten die behan deln den Ärzte die Dia gno se «Hydronephrose mit Ureterverengung, nicht ander wei tig klassi fi ziert, linke Hydronephrose, Status nach ALIUM-Implantation» und führten aus, der Verlauf der Operation und die post operative Phase seien unkom pli ziert ge wesen, der Pa tient habe in gutem All ge meinzustand nach Hause ent las sen werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere Arzt be richte auf :
Am 3. Mai 2023 (Urk. 6/292 S. 2 - 10) nannten die behandelnden Ärzte
am Uni ver sität s s pital Z.___, Klinik für Urologie, die fol gen den Dia gnosen: - Seminom des Hodens links, TNM Stadium unklar, ED 2019 in Warsch a u - St. n. Ablatio
testis links 2019 - St. n. adjuvanter Chemotherapie mit 5 Zyklen PEB-Schema - St. n. retroperitonealer Lymphadenektomie 12/2021 in Warsch a u - s eit her in Remission - b ei Diagnosestellung anamnestisch erhöhter Tumormarker, aktuelle Tu mor marker normwertig 05/2023 - Postrenale Abflussstörung beidseits mit chronischer Niereninsuffizienz bei funktionsloser linker Niere, ED 2021 - a.e . wegen Harnleiterstenose durch Vernarbung der Harnleiter bei St. n. RPLND 2019 - St. n. ALLIUM-Stent-Implantation bds . Aktenanamnestisch 08/21 - St. n. intermittierender DJ-Katheter-Versorgung beidseits, gemäss Pa tient aktuell beidseitig entfernt im 01/23 - GFR vom 29.03.23: 33ml/min - MAG3-Nierenszintigraphie 04/23: Funktion links: 4 %, rechts: 96 % - Hypergonadotroper Hypo-
bis Normogonadismus, ED 05/2023 - St. n. Nephrolithiasis, ED 12/22 - St. n. Vertebrop l astie BKW12/LWK1 unklarer Zeitpunkt
Der Patient gebe in der heutigen Konsultation keine Beschwerden an, insbe son dere habe er die Chemotherapie gut vertragen, er leide weder unter einer Hör min de rung noch einem Tinnitus, verschlechterter Atmung oder Polyneuropathie. Er habe zudem keine wesentliche Leistungsminderung bemerkt, auch bestehe keine B-Sym ptomatik. Er mache sich primär Sorgen um seine Nierenfunktion und er kun dige sich aktiv nach einer Autotransplantation der linken Niere.
Z ur Stand ort bestimmung sei die Durchführung einer ambulanten Computertomographie des Thorax sowie ein es MRI des Abdomens vereinbart worden . Aufgrund der Nie ren insuffizienz bei funktionsloser linker Niere werde eine Anmeldung eines am bu lanten Konsils bei den Kollegen der Nephrologie erfolgen. Eine Arbeitsunfähig keit wurde nicht attestiert.
Im Rahmen der nephrologischen Erstabklärung vom 25. Mai 2023 am Z.___
dia gnos ti zier ten die behan deln den Ärzte
neben des Seminoms des Hodens links, ei ner arte ri ellen Hypertonie, einer chronischen venösen Insuffizienz beidseits, eines hyper gona dotropen Hypo- bis Normogonadismus, eines Status nach Nephro li thia sis und nach Vertebroplastie
sowie einer Penicillinallergie ein e funktionelle Ein nie rig keit bei postrenaler Abflussstörung beidseits, ED 2021, wegen einer Harn leiter ste nose durch Vernarbung der Harnleiter bei Status nach RPLND 2019. Sie führ ten aus, beim Patienten liege eine seit Ende 2022 dokumentierte und im kurz fristigen Verlauf stabile Nierenfunktion ohne renale Folgeprobleme vor. D er Patient sei aktuell beschwerdefrei und habe in den letzten Mo naten kei ne Infekte gehabt.
Es zeige sich eine mittelschwer eingeschränkte Nie ren funk tion, ursächlich werde eine postrenale Genese bei seit 2021 be ste hen der post re naler Abfluss stö rung beidseits nach gehabter Lymphadenektomie ge sehen. Auf grund der Dauer der Abflussstörung, rezidivierender Infekte wie auch der Bild ge bun gen sei von ei ner dauerhaften Schädigung der linken Niere aus zu gehen. Im Vor dergrund soll te der Erhalt der rechten Niere mit zeitnaher Ableitung stehen, es sei unklar, ob sich die linke Niere nach erfolgter Ableitung erhole. Sollte eine Ab leitung nicht mög lich sein oder es zu rezidivierenden Infekten kom men, sei im Ver lauf auch mit einer progredienten Nierenfunktions ver schlech te rung der rech ten Niere zu rech nen.
Die Therapie beschränke sich auf die Einstellung der kardiovaskulären Ri sikofaktoren und auf das Meiden von nephrotoxischen Medikamenten. Es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/295) .
Anlässlich der interdisziplinären Hodentumorsprechstunde vom 24. Mai 2023
am Z.___
stell ten die behandelnden Ärzte suspekte retroperiteonale Raumforderungen fest, weshalb ein Ver laufs-MRI geplant wurde. Der Patient berichte über Wohl be fin den, aufgrund der chronisch-venösen Insuffizienz habe er teils vorbekannte Be schwer den, es liege jedoch keine neu aufgetretene Leistungsminderung vor, eben so wenig ein Körpergewichtsverlust oder Nachtschweiss. Es zeige sich ein zu frie denstellender Verlauf, der Patient sei hinsichtlich seiner Niereninsuffizienz so wie seiner Tumorerkrankung asymptomatisch. Die verkalkte Lymph knoten ver grös se rungen seien vorbekannt. Bezüglich der Urinableitung werde die Durch füh rung einer retrograden Darstellung des Nierenbeckenkelchsystems beidseits mit allen falls der Entfernung der Alliumstents auf der linken Seite sowie eines Wech sels der Harnleiterschienung rechts empfohlen. Die Ärzte attestierten keine Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/298). 3.2.2
RAD -Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer ers ten Stellungnahme vom 26. April 2023 (Urk. 6/290 S. 1) aus, die Diagnosen seien be kannt, es handle sich um eine kurzfristige Verschlechterung der Harn leiter strik tur, bezüglich des Tumorleidens sei kein Rezidiv angeführt.
I n ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 (Urk. 6/299 S. 1 f.) hielt sie er gän zend fest, ge mäss den vorliegenden Unterlagen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in einer angepassten Tätigkeit. Die Tumordiagnose sei bereits bekannt und aktuell we der einschränkend noch behandlungsbedürftig, bezüglich der Niere wür den ak tuell Untersuchungen durchgeführt, was im Mo ment in des keine Arbeits un fä hig keit begründe, es müsse keine Dialyse durchgeführt wer den. 4. 4 .1
Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten (vgl. E. 3.2.1) vermag der Beschwerdeführer keine relevante Verschlechterung seines Gesund heits zustandes glaubhaft darzutun.
Zwar ist – mit RAD-Ärztin Dr. A.___ – bei bereits bekannten Diagnosen von einer kurzfristigen Verschlechterung der Harnleiterproblematik auszugehen, indes ist den Arztberichten zu entnehmen, dass die Tumorsituation stabil und kein Rezidiv auf getreten
ist, ebenso wenig eine B-Symptomatik .
Die behandelnden Ärzte hiel ten darüber hinaus fest, der Be schwer deführer sei sowohl hinsichtlich der Tumor er krankung wie auch der Nie ren insuffizienz asymptomatisch, mithin ohne er kenn bare Symptome . Es liege eine im kurzfristigen Verlauf stabile Nierenfunktion ohne renale Folgeprobleme vor, der Beschwerdeführer sei aktuell beschwerdefrei, es zeige sich ein insgesamt zu frie den stellender Ver lauf. Auch wenn sie eine dau er hafte Schädigung der lin ken Niere für zumindest möglich erachteten, schlossen sie eine Erholung der selben na c h er folg ter Ableitung nicht aus und hielten fest, die Therapie be schrän ke sich der zeit auf die Einstellung der kardiovaskulären Ri sikofaktoren und auf das Meiden von nephrotoxischen Medikamenten, wobei sie die Durchführung einer retrograden Darstellung des Nierenbeckenkelchsystems beid seits, allenfalls die Entfernung der Alliumsten t s auf der linken Seite sowie den Wechsel der Harnleiterschienung rechts empfahlen . Der Beschwerde führer selbst be richtete in den Konsultationen über Wohl befinden und über keine neu auf ge tre tene Leis tungs minderung, ebenso wenig über Körpergewichtsverlust oder Nacht schweiss . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten durch gehend nicht attestiert .
D a mit übereinstimmend führte RAD-Ärztin Dr. A.___
an, bezüglich der Niere würden aktuell wohl Untersuchungen durch ge führt, die gesundheitliche Situation begründe im Mo ment indes keine Arbeits un fä higkeit, was nach dem Gesagten nachvollziehbar ist . Entsprechend lassen sich den er wähn ten Berichten keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes entnehmen. Aufgrund der Neuanmeldung innert acht Tagen seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2022 – welche Verfügung der Beschwerdeführer nicht anfocht und damit implizit deren Richtigkeit anerkannte – durfte die IV-Stelle zudem an die Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Ver schlechterung hohe Anforderungen stellen (vgl. E. 1.2). Auch unter diesem Aspekt ist das Nichteintreten auf die Neuanmeldung nachvollziehbar und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. 4 . 2
Erst i m Rahmen der Beschwerdeerhebung sowie im Verlauf des Beschwerde ver fah rens reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte des Z.___ (Klinik für Uro logie, In stitut für Notfallmedizin, Klinik für Angiologie, Klinik für Nephro lo gie, Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie sowie aus der Augen kli nik) ein (Urk. 3/1-3, 9/1-7, 11/1-6, 13/1-7, 15/1-4), welche auf eine Verschlech te rung der Niereninsuffizienz hindeuten sowie gesundheitliche Beein träch ti gungen a us dem Bereich der Ophtalmologie
und der Hämatologie aufzeigen .
Für die Beurteilung, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. No vember 2022 nicht eingetreten ist, haben die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung indes den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Ver wal tung im entsprechenden Zeitpunkt bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel ver bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren folglich kein Raum mehr (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 f.). Demzufolge sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt be richte (Urk. 3/1-3, 9/1-7, 11/1-6, 13/1-7, 15/1-4) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, was ebenso für den am 13. Februar 2024 von der IV-Stelle auf Wunsch des Beschwerdeführers eingereichten Arztbericht vom 29. Ja nuar 2024 gilt (Urk. 17 f.) . 5 .
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesent liche Veränderung seines Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2022 (Urk. 6/249, 6/252) glaubhaft gemacht. Die angefochtene Ver fü gung vom 15. Juni 2023 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle auf die Neuan mel dung nicht eingetreten ist, er weist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Indes sind die vom Beschwerdeführer mit und seit Beschwerdeerhebung beige brach ten
medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-3, 9/1-7, 11/1-6, 13/1-7 und 15/1-4 sowie Urk. 16), mit welchen der Beschwerdeführer eine weitere Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes so wie das Auftreten neuer gesund heit licher Be einträchtigungen
geltend macht e, von der IV-Stelle im Rahmen einer Neuan meldung zu prüfen (vgl. Urk. 17), weshalb hierfür die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheides an diese zu überweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung im Rahmen einer Neuan mel dung überwiesen. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je der
Doppel von Urk. 8, 9/1-7, 10, 11/1-6, 12, 13/1-7, 14 und 15/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend angesichts der am 9. November 2022 erfolgten Neuanmeldung ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Be tracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht wer den, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der ver si cherten Per son kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE
130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll ver hin dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht nä her be grün deten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re n ten ge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine er neute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Renten zu spra che (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute An mel dung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Da her hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Per son deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur tei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein ge t reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2;
130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nicht ein tre tens entscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher
– ungeachtet der Vor brin gen der beschwerdeführenden Partei – zu prüfen, ob die Vor in stanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heits zustandes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsgesuch nicht ein getreten ist. Der rich ter liche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen ver fah rens mässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die un tere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen An trägen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die anlässlich der Neu an mel dung beigebrachten medizinischen Unterlagen hätten keine wesentliche Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen, was ebenso für die im Rah men des Ein wandes aufgelegten medizinischen Unterlagen gelte. Es liege eine vol le Arbeits fähigkeit für leichte Tätigkeiten vor, weshalb auf das Gesuch nicht ein getreten wer den könne (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, es gehe aus den Akten zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor, indes sei diese nicht anspruchs relevant, zumal sie ei nerseits bloss von kurzer Dauer gewesen sei und andererseits den medizinischen Akten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden könne. Über dies sei von den darin aufgeführten Diagnosen in der aktuellen Ausprägung auch keine dauerhafte Beeinträchtigung derselben zu erwarten, was ebenso für die im Rahmen der Beschwerdeerhebung beigebrachten Arztberichte gelte. Da folg lich eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, komme der Untersuchungsgrundsatz nicht zum Tragen, wes halb eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht angezeigt ge wesen sei (Urk. 5) . 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die Funktion seiner linken Niere betrage 4 %, er leide aufgrund einer Harnwegsinfektion an einer instabilen Nierenfunktion und habe zwei Operationen über sich ergehen lassen müssen. Da rüber hinaus kämpfe er mit einer Pilzinfektion am linken Auge. Seit Dezember 2022 komme es zu einem Abfall des Nierenparameters e GFR
und zu einem Ar beits ausfall der linken Niere, was seine Leistungsfähigkeit deutlich einschränke. Er gehe davon aus, dass die IV-Stelle keine umfassende Beurteilung seines Ge sund heitszustandes vorgenommen habe (Urk. 1).
Mit Eingaben vom 26. Oktober 2023
und vom 15. Ja nuar 2024 legte der Be schwer deführer ergänzend dar, die im August 2023 durch geführte Nieren szinti graphie habe bestätigt, dass die linke Niere völlig funk tions un fähig sei. Darüber hinaus werde im November 2023 das linke Auge auf grund einer durch die Harn wegs infektion verursachten Netz haut schä digung ope riert . Schliesslich sei im Ja nuar 2024 eine hämatologische Erkrankung – ein asso zi ier tes myelo dys plas tisches Syndrom MDS bei Panzytopenie – diagnostiziert worden (Urk. 8 und 12). 3. 3.1
Die Verfügung vom
1. November 2022 (Urk. 6/ 249, 6/252), mit welcher dem Be schwer deführer eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 zugesprochen wurde, basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten
von RAD-Ärztin Dr. med. Y.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/153, 6/190, 6/200) . Dr. Y.___ nannte in ihrer Stel lung nahme vom 10. März 2022 (Urk. 6/200) die fol gen den Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - Metastasierender Nicht-Keimzell-Tumor (?) li Hoden mit/bei: - 3/19 zunehmend Rückenschmerzen, dann auch Gangstörung - ED bei Paraparese infolge WK-Kompression durch Tumor: 4.4.19 Tu mor ectomie und Laminectomie Th11-L1, Vertebroplastie 3.2.20 (Ermü dungs fraktur) - neurogene Blase: initial postrenale Niereninsuffizienz, nach passagerer Einlage DK und OP besser - Staging 16.4.19 mit ausgedehnten LK-Vergrösserungen infra- und su pra diaphragmal, Gehirn ok - 20.4.19-3.9.19 Chemotherapie (5x Vepesid /Cisplatin/ Bleomycin), erster Zyklus mit Sepsis bei Panzytopenie, 15.5.19: Orchidectomie li - 5.12.19: Entfernung retroperitonealer Tumor (paraaortal und Nieren hilus li) - 2/20: Hypertonie, im CT LK-Pakete thoracal /abdominal - 2/22: offensichtlich rezidivfrei - Hydronephrose bds - ED 2/20 - Ätiologie? (Tumor? Steine?) - Urosepsis 27.2.20 - Einlage DJ: Auslassversuch 5/20 gescheitert - 16.12.20 bei Wechsel DJ re grosses Hämatom - 26.5.21 perkutane Entfernung Nierensteine li bei Hydronephrose, Wech sel DJ bds - 8/21 Einlage AIMS-Stent li bei Ureterstriktur, re 9/21 - Rez Infekte - GfR seit mindestens 7/21 schwer reduziert (30-40ml/ m in) - 12/21 Creat 1.94
Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tä tig keit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 19. März 2019 und führte aus, ei ne körperlich schwere Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr zumutbar. Gemäss An gaben des Beschwerdeführers sei er bezüglich der Tumorerkrankung offen sicht lich in Remission, regelmässige Kontrollen seien weiterhin notwendig, jedoch kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Die Nierensituation scheine stabil zu sein, dass eine gewisse Dekonditionierung vorliege, sei absolut nachvollziehbar. Es sei zu dem normal und notwendig, dass eine Trainingstherapie und Physiotherapie durch geführt werden müssten, was jedoch keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zie he, sondern höchstens eine zeitliche Reduktion von 20 % aufgrund des Zeit auf wandes während der Rekonditionierung . Demgegenüber seien weder ein Na gel pilz noch eine Krampfaderoperation ein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als ein bis vier Wochen .
Schmerzmittel würden keine konsumiert. Eine an ge passte Tätigkeit sei folglich ab spätestens Januar 2022 möglich, zu Beginn mit ver mehrten Pausen, was ei ner Arbeitsunfähigkeit von 25 % entspreche . Nach sechs bis zwölf Monaten lie ge wahrscheinlich noch eine Arbeitsunfähigkeit von höchs tens 10 % vor. Dabei seien dem Beschwerdeführer leichte, vorwiegend sit zen de Tätigkeiten in kli ma ti sier ten Räumen mit bloss kurzen Gehstrecken in ebe nem Gelände, ohne Zwangs hal tungen für die Wirbelsäule und ohne repetitiven Ar beiten über Schul ter höhe zu mutbar, jedoch keine Nachtarbeit oder extreme Wech selschichten (S. 4) .
An dieser Einschätzung hielt Dr. Y.___ in ihre n Stellungnahme n vom 28. Ju ni 2022 (Urk. 6/220) und vom 9. August 2022 (Urk. 6/248) im Rahmen des Vor bescheid verfahrens fest und merkte zudem an, in den Laborwerten bestehe eine un verändert eingeschränkte Nierenfunktion (nicht im Berei ch Urämie), was me di zinisch relevant sei, jedoch keine Arbeitsun fä higkeit nach sich ziehe (Urk. 6/220 S. 2) . 3.2 3.2.1
Am 9. November 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis tungs be zug an (Urk. 6/255). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 6/272) legte er ver schiedene Arzt
- respektive Labor berichte auf (Urk. 6/269, 6/273-282), welche er in die deutsche Sprache übersetzen liess (Urk. 6/288) .
Im am
1. April 2023 übersetzten Bericht (Urk. 6/288 S. 4 f.) stellten die behan deln den Ärzte die Dia gno se «Hydronephrose mit Ureterverengung, nicht ander wei tig klassi fi ziert, linke Hydronephrose, Status nach ALIUM-Implantation» und führten aus, der Verlauf der Operation und die post operative Phase seien unkom pli ziert ge wesen, der Pa tient habe in gutem All ge meinzustand nach Hause ent las sen werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere Arzt be richte auf :
Am 3. Mai 2023 (Urk. 6/292 S. 2 -
E. 6 -12 3, 6/132-151, 6/ 158, 6/162-169, 6/180-182, 6/195 f., 6/198) Ab klä rungen, legte die Akten dem Re gio na len Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 6/153, 6/190, 6/200) und sprach dem Ve r sicherte n
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Ap ril 2022 [Urk. 6/204]; Einw ände vom 18. Mai 2022 und vom 21. Juni 2022 [Urk. 6/213, 6/218, 6/224; Arzt be richte Urk. 6/216 f., 6/221-223, 6/242 -244; RAD-Stel lungnahme Urk. 6/220, 6/248 ])
– mit Verfügung vom
1. November 2022 für den Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 eine befristete ganze Rente der In validenversicherung zu (Urk. 6/ 249, 6/252). Diese Verfügung blieb unange foch ten.
E. 10 ) nannten die behandelnden Ärzte
am Uni ver sität s s pital Z.___, Klinik für Urologie, die fol gen den Dia gnosen: - Seminom des Hodens links, TNM Stadium unklar, ED 2019 in Warsch a u - St. n. Ablatio
testis links 2019 - St. n. adjuvanter Chemotherapie mit 5 Zyklen PEB-Schema - St. n. retroperitonealer Lymphadenektomie 12/2021 in Warsch a u - s eit her in Remission - b ei Diagnosestellung anamnestisch erhöhter Tumormarker, aktuelle Tu mor marker normwertig 05/2023 - Postrenale Abflussstörung beidseits mit chronischer Niereninsuffizienz bei funktionsloser linker Niere, ED 2021 - a.e . wegen Harnleiterstenose durch Vernarbung der Harnleiter bei St. n. RPLND 2019 - St. n. ALLIUM-Stent-Implantation bds . Aktenanamnestisch 08/21 - St. n. intermittierender DJ-Katheter-Versorgung beidseits, gemäss Pa tient aktuell beidseitig entfernt im 01/23 - GFR vom 29.03.23: 33ml/min - MAG3-Nierenszintigraphie 04/23: Funktion links: 4 %, rechts: 96 % - Hypergonadotroper Hypo-
bis Normogonadismus, ED 05/2023 - St. n. Nephrolithiasis, ED 12/22 - St. n. Vertebrop l astie BKW12/LWK1 unklarer Zeitpunkt
Der Patient gebe in der heutigen Konsultation keine Beschwerden an, insbe son dere habe er die Chemotherapie gut vertragen, er leide weder unter einer Hör min de rung noch einem Tinnitus, verschlechterter Atmung oder Polyneuropathie. Er habe zudem keine wesentliche Leistungsminderung bemerkt, auch bestehe keine B-Sym ptomatik. Er mache sich primär Sorgen um seine Nierenfunktion und er kun dige sich aktiv nach einer Autotransplantation der linken Niere.
Z ur Stand ort bestimmung sei die Durchführung einer ambulanten Computertomographie des Thorax sowie ein es MRI des Abdomens vereinbart worden . Aufgrund der Nie ren insuffizienz bei funktionsloser linker Niere werde eine Anmeldung eines am bu lanten Konsils bei den Kollegen der Nephrologie erfolgen. Eine Arbeitsunfähig keit wurde nicht attestiert.
Im Rahmen der nephrologischen Erstabklärung vom 25. Mai 2023 am Z.___
dia gnos ti zier ten die behan deln den Ärzte
neben des Seminoms des Hodens links, ei ner arte ri ellen Hypertonie, einer chronischen venösen Insuffizienz beidseits, eines hyper gona dotropen Hypo- bis Normogonadismus, eines Status nach Nephro li thia sis und nach Vertebroplastie
sowie einer Penicillinallergie ein e funktionelle Ein nie rig keit bei postrenaler Abflussstörung beidseits, ED 2021, wegen einer Harn leiter ste nose durch Vernarbung der Harnleiter bei Status nach RPLND 2019. Sie führ ten aus, beim Patienten liege eine seit Ende 2022 dokumentierte und im kurz fristigen Verlauf stabile Nierenfunktion ohne renale Folgeprobleme vor. D er Patient sei aktuell beschwerdefrei und habe in den letzten Mo naten kei ne Infekte gehabt.
Es zeige sich eine mittelschwer eingeschränkte Nie ren funk tion, ursächlich werde eine postrenale Genese bei seit 2021 be ste hen der post re naler Abfluss stö rung beidseits nach gehabter Lymphadenektomie ge sehen. Auf grund der Dauer der Abflussstörung, rezidivierender Infekte wie auch der Bild ge bun gen sei von ei ner dauerhaften Schädigung der linken Niere aus zu gehen. Im Vor dergrund soll te der Erhalt der rechten Niere mit zeitnaher Ableitung stehen, es sei unklar, ob sich die linke Niere nach erfolgter Ableitung erhole. Sollte eine Ab leitung nicht mög lich sein oder es zu rezidivierenden Infekten kom men, sei im Ver lauf auch mit einer progredienten Nierenfunktions ver schlech te rung der rech ten Niere zu rech nen.
Die Therapie beschränke sich auf die Einstellung der kardiovaskulären Ri sikofaktoren und auf das Meiden von nephrotoxischen Medikamenten. Es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/295) .
Anlässlich der interdisziplinären Hodentumorsprechstunde vom 24. Mai 2023
am Z.___
stell ten die behandelnden Ärzte suspekte retroperiteonale Raumforderungen fest, weshalb ein Ver laufs-MRI geplant wurde. Der Patient berichte über Wohl be fin den, aufgrund der chronisch-venösen Insuffizienz habe er teils vorbekannte Be schwer den, es liege jedoch keine neu aufgetretene Leistungsminderung vor, eben so wenig ein Körpergewichtsverlust oder Nachtschweiss. Es zeige sich ein zu frie denstellender Verlauf, der Patient sei hinsichtlich seiner Niereninsuffizienz so wie seiner Tumorerkrankung asymptomatisch. Die verkalkte Lymph knoten ver grös se rungen seien vorbekannt. Bezüglich der Urinableitung werde die Durch füh rung einer retrograden Darstellung des Nierenbeckenkelchsystems beidseits mit allen falls der Entfernung der Alliumstents auf der linken Seite sowie eines Wech sels der Harnleiterschienung rechts empfohlen. Die Ärzte attestierten keine Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/298). 3.2.2
RAD -Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer ers ten Stellungnahme vom 26. April 2023 (Urk. 6/290 S. 1) aus, die Diagnosen seien be kannt, es handle sich um eine kurzfristige Verschlechterung der Harn leiter strik tur, bezüglich des Tumorleidens sei kein Rezidiv angeführt.
I n ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 (Urk. 6/299 S. 1 f.) hielt sie er gän zend fest, ge mäss den vorliegenden Unterlagen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in einer angepassten Tätigkeit. Die Tumordiagnose sei bereits bekannt und aktuell we der einschränkend noch behandlungsbedürftig, bezüglich der Niere wür den ak tuell Untersuchungen durchgeführt, was im Mo ment in des keine Arbeits un fä hig keit begründe, es müsse keine Dialyse durchgeführt wer den. 4. 4 .1
Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten (vgl. E. 3.2.1) vermag der Beschwerdeführer keine relevante Verschlechterung seines Gesund heits zustandes glaubhaft darzutun.
Zwar ist – mit RAD-Ärztin Dr. A.___ – bei bereits bekannten Diagnosen von einer kurzfristigen Verschlechterung der Harnleiterproblematik auszugehen, indes ist den Arztberichten zu entnehmen, dass die Tumorsituation stabil und kein Rezidiv auf getreten
ist, ebenso wenig eine B-Symptomatik .
Die behandelnden Ärzte hiel ten darüber hinaus fest, der Be schwer deführer sei sowohl hinsichtlich der Tumor er krankung wie auch der Nie ren insuffizienz asymptomatisch, mithin ohne er kenn bare Symptome . Es liege eine im kurzfristigen Verlauf stabile Nierenfunktion ohne renale Folgeprobleme vor, der Beschwerdeführer sei aktuell beschwerdefrei, es zeige sich ein insgesamt zu frie den stellender Ver lauf. Auch wenn sie eine dau er hafte Schädigung der lin ken Niere für zumindest möglich erachteten, schlossen sie eine Erholung der selben na c h er folg ter Ableitung nicht aus und hielten fest, die Therapie be schrän ke sich der zeit auf die Einstellung der kardiovaskulären Ri sikofaktoren und auf das Meiden von nephrotoxischen Medikamenten, wobei sie die Durchführung einer retrograden Darstellung des Nierenbeckenkelchsystems beid seits, allenfalls die Entfernung der Alliumsten t s auf der linken Seite sowie den Wechsel der Harnleiterschienung rechts empfahlen . Der Beschwerde führer selbst be richtete in den Konsultationen über Wohl befinden und über keine neu auf ge tre tene Leis tungs minderung, ebenso wenig über Körpergewichtsverlust oder Nacht schweiss . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten durch gehend nicht attestiert .
D a mit übereinstimmend führte RAD-Ärztin Dr. A.___
an, bezüglich der Niere würden aktuell wohl Untersuchungen durch ge führt, die gesundheitliche Situation begründe im Mo ment indes keine Arbeits un fä higkeit, was nach dem Gesagten nachvollziehbar ist . Entsprechend lassen sich den er wähn ten Berichten keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes entnehmen. Aufgrund der Neuanmeldung innert acht Tagen seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2022 – welche Verfügung der Beschwerdeführer nicht anfocht und damit implizit deren Richtigkeit anerkannte – durfte die IV-Stelle zudem an die Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Ver schlechterung hohe Anforderungen stellen (vgl. E. 1.2). Auch unter diesem Aspekt ist das Nichteintreten auf die Neuanmeldung nachvollziehbar und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. 4 . 2
Erst i m Rahmen der Beschwerdeerhebung sowie im Verlauf des Beschwerde ver fah rens reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte des Z.___ (Klinik für Uro logie, In stitut für Notfallmedizin, Klinik für Angiologie, Klinik für Nephro lo gie, Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie sowie aus der Augen kli nik) ein (Urk. 3/1-3, 9/1-7, 11/1-6, 13/1-7, 15/1-4), welche auf eine Verschlech te rung der Niereninsuffizienz hindeuten sowie gesundheitliche Beein träch ti gungen a us dem Bereich der Ophtalmologie
und der Hämatologie aufzeigen .
Für die Beurteilung, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. No vember 2022 nicht eingetreten ist, haben die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung indes den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Ver wal tung im entsprechenden Zeitpunkt bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel ver bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren folglich kein Raum mehr (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 f.). Demzufolge sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt be richte (Urk. 3/1-3, 9/1-7, 11/1-6, 13/1-7, 15/1-4) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, was ebenso für den am 13. Februar 2024 von der IV-Stelle auf Wunsch des Beschwerdeführers eingereichten Arztbericht vom 29. Ja nuar 2024 gilt (Urk. 17 f.) . 5 .
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesent liche Veränderung seines Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2022 (Urk. 6/249, 6/252) glaubhaft gemacht. Die angefochtene Ver fü gung vom 15. Juni 2023 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle auf die Neuan mel dung nicht eingetreten ist, er weist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Indes sind die vom Beschwerdeführer mit und seit Beschwerdeerhebung beige brach ten
medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-3, 9/1-7, 11/1-6, 13/1-7 und 15/1-4 sowie Urk. 16), mit welchen der Beschwerdeführer eine weitere Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes so wie das Auftreten neuer gesund heit licher Be einträchtigungen
geltend macht e, von der IV-Stelle im Rahmen einer Neuan meldung zu prüfen (vgl. Urk. 17), weshalb hierfür die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheides an diese zu überweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung im Rahmen einer Neuan mel dung überwiesen. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je der
Doppel von Urk. 8, 9/1-7, 10, 11/1-6, 12, 13/1-7, 14 und 15/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00363
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
29. Februar 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1975 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Hodenkrebs (ICD-10: C62.9) am 30. September 2019 erstmals bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 9 f.). Nachdem die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers beigezogen (Urk. 6/16, 6/37, 6/45, 6/50-52) und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/17) getätigt hatte, überwies sie mit Schreiben vom 11. Februar 2021 die Akten aufgrund des aus län dischen Wohn sitzes des Versicherten an die In va li denversicherungs -Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Urk. 6/57).
Die IVSTA
tätigte ihrerseits medizinische (Urk. 6/11 6 -12 3, 6/132-151, 6/ 158, 6/162-169, 6/180-182, 6/195 f., 6/198) Ab klä rungen, legte die Akten dem Re gio na len Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 6/153, 6/190, 6/200) und sprach dem Ve r sicherte n
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Ap ril 2022 [Urk. 6/204]; Einw ände vom 18. Mai 2022 und vom 21. Juni 2022 [Urk. 6/213, 6/218, 6/224; Arzt be richte Urk. 6/216 f., 6/221-223, 6/242 -244; RAD-Stel lungnahme Urk. 6/220, 6/248 ])
– mit Verfügung vom
1. November 2022 für den Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 eine befristete ganze Rente der In validenversicherung zu (Urk. 6/ 249, 6/252). Diese Verfügung blieb unange foch ten. 1.2
Mit Gesuch vom 9. November 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/255) und legte, auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 6/272), verschiedene Arztberichte auf (Urk. 6/ 269, 6/ 273-282, 6/288).
Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Mai 2023 [Urk. 6/291]; Ein wand vom 29. Mai 2023 [Urk. 6/293; Arztberichte Urk. 6/292, 6/295, 6/298]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
15. Juni 2023 auf das Leis tungs begehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 6/300]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde und be antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Vor nahme weiterer Abklärungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde ant wort vom 14. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wo rüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2023 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 7). Mit Eingaben vom 26. Oktober 2023, vom 13. November 2023, vom 15. Januar 2024 und vom 5. Februar 2024 reichte der Beschwerde füh rer weitere medizi nische Unterlagen zu den Akten (Urk. 8- 1 5 /1- 4), mit Eingabe vom 13. Februar 2024 leitete die IV-Stelle einen vom Beschwerdeführer beige brachten Arztbericht an das hiesige Gericht weiter (Urk. 17 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des li ne aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend angesichts der am 9. November 2022 erfolgten Neuanmeldung ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Be tracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht wer den, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der ver si cherten Per son kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE
130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll ver hin dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht nä her be grün deten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re n ten ge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine er neute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Renten zu spra che (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute An mel dung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Da her hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung ge stützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Per son deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur tei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein ge t reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2;
130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nicht ein tre tens entscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher
– ungeachtet der Vor brin gen der beschwerdeführenden Partei – zu prüfen, ob die Vor in stanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heits zustandes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsgesuch nicht ein getreten ist. Der rich ter liche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen ver fah rens mässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die un tere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen An trägen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die anlässlich der Neu an mel dung beigebrachten medizinischen Unterlagen hätten keine wesentliche Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen, was ebenso für die im Rah men des Ein wandes aufgelegten medizinischen Unterlagen gelte. Es liege eine vol le Arbeits fähigkeit für leichte Tätigkeiten vor, weshalb auf das Gesuch nicht ein getreten wer den könne (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, es gehe aus den Akten zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor, indes sei diese nicht anspruchs relevant, zumal sie ei nerseits bloss von kurzer Dauer gewesen sei und andererseits den medizinischen Akten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden könne. Über dies sei von den darin aufgeführten Diagnosen in der aktuellen Ausprägung auch keine dauerhafte Beeinträchtigung derselben zu erwarten, was ebenso für die im Rahmen der Beschwerdeerhebung beigebrachten Arztberichte gelte. Da folg lich eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, komme der Untersuchungsgrundsatz nicht zum Tragen, wes halb eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht angezeigt ge wesen sei (Urk. 5) . 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die Funktion seiner linken Niere betrage 4 %, er leide aufgrund einer Harnwegsinfektion an einer instabilen Nierenfunktion und habe zwei Operationen über sich ergehen lassen müssen. Da rüber hinaus kämpfe er mit einer Pilzinfektion am linken Auge. Seit Dezember 2022 komme es zu einem Abfall des Nierenparameters e GFR
und zu einem Ar beits ausfall der linken Niere, was seine Leistungsfähigkeit deutlich einschränke. Er gehe davon aus, dass die IV-Stelle keine umfassende Beurteilung seines Ge sund heitszustandes vorgenommen habe (Urk. 1).
Mit Eingaben vom 26. Oktober 2023
und vom 15. Ja nuar 2024 legte der Be schwer deführer ergänzend dar, die im August 2023 durch geführte Nieren szinti graphie habe bestätigt, dass die linke Niere völlig funk tions un fähig sei. Darüber hinaus werde im November 2023 das linke Auge auf grund einer durch die Harn wegs infektion verursachten Netz haut schä digung ope riert . Schliesslich sei im Ja nuar 2024 eine hämatologische Erkrankung – ein asso zi ier tes myelo dys plas tisches Syndrom MDS bei Panzytopenie – diagnostiziert worden (Urk. 8 und 12). 3. 3.1
Die Verfügung vom
1. November 2022 (Urk. 6/ 249, 6/252), mit welcher dem Be schwer deführer eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 zugesprochen wurde, basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten
von RAD-Ärztin Dr. med. Y.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/153, 6/190, 6/200) . Dr. Y.___ nannte in ihrer Stel lung nahme vom 10. März 2022 (Urk. 6/200) die fol gen den Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - Metastasierender Nicht-Keimzell-Tumor (?) li Hoden mit/bei: - 3/19 zunehmend Rückenschmerzen, dann auch Gangstörung - ED bei Paraparese infolge WK-Kompression durch Tumor: 4.4.19 Tu mor ectomie und Laminectomie Th11-L1, Vertebroplastie 3.2.20 (Ermü dungs fraktur) - neurogene Blase: initial postrenale Niereninsuffizienz, nach passagerer Einlage DK und OP besser - Staging 16.4.19 mit ausgedehnten LK-Vergrösserungen infra- und su pra diaphragmal, Gehirn ok - 20.4.19-3.9.19 Chemotherapie (5x Vepesid /Cisplatin/ Bleomycin), erster Zyklus mit Sepsis bei Panzytopenie, 15.5.19: Orchidectomie li - 5.12.19: Entfernung retroperitonealer Tumor (paraaortal und Nieren hilus li) - 2/20: Hypertonie, im CT LK-Pakete thoracal /abdominal - 2/22: offensichtlich rezidivfrei - Hydronephrose bds - ED 2/20 - Ätiologie? (Tumor? Steine?) - Urosepsis 27.2.20 - Einlage DJ: Auslassversuch 5/20 gescheitert - 16.12.20 bei Wechsel DJ re grosses Hämatom - 26.5.21 perkutane Entfernung Nierensteine li bei Hydronephrose, Wech sel DJ bds - 8/21 Einlage AIMS-Stent li bei Ureterstriktur, re 9/21 - Rez Infekte - GfR seit mindestens 7/21 schwer reduziert (30-40ml/ m in) - 12/21 Creat 1.94
Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tä tig keit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 19. März 2019 und führte aus, ei ne körperlich schwere Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr zumutbar. Gemäss An gaben des Beschwerdeführers sei er bezüglich der Tumorerkrankung offen sicht lich in Remission, regelmässige Kontrollen seien weiterhin notwendig, jedoch kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Die Nierensituation scheine stabil zu sein, dass eine gewisse Dekonditionierung vorliege, sei absolut nachvollziehbar. Es sei zu dem normal und notwendig, dass eine Trainingstherapie und Physiotherapie durch geführt werden müssten, was jedoch keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zie he, sondern höchstens eine zeitliche Reduktion von 20 % aufgrund des Zeit auf wandes während der Rekonditionierung . Demgegenüber seien weder ein Na gel pilz noch eine Krampfaderoperation ein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als ein bis vier Wochen .
Schmerzmittel würden keine konsumiert. Eine an ge passte Tätigkeit sei folglich ab spätestens Januar 2022 möglich, zu Beginn mit ver mehrten Pausen, was ei ner Arbeitsunfähigkeit von 25 % entspreche . Nach sechs bis zwölf Monaten lie ge wahrscheinlich noch eine Arbeitsunfähigkeit von höchs tens 10 % vor. Dabei seien dem Beschwerdeführer leichte, vorwiegend sit zen de Tätigkeiten in kli ma ti sier ten Räumen mit bloss kurzen Gehstrecken in ebe nem Gelände, ohne Zwangs hal tungen für die Wirbelsäule und ohne repetitiven Ar beiten über Schul ter höhe zu mutbar, jedoch keine Nachtarbeit oder extreme Wech selschichten (S. 4) .
An dieser Einschätzung hielt Dr. Y.___ in ihre n Stellungnahme n vom 28. Ju ni 2022 (Urk. 6/220) und vom 9. August 2022 (Urk. 6/248) im Rahmen des Vor bescheid verfahrens fest und merkte zudem an, in den Laborwerten bestehe eine un verändert eingeschränkte Nierenfunktion (nicht im Berei ch Urämie), was me di zinisch relevant sei, jedoch keine Arbeitsun fä higkeit nach sich ziehe (Urk. 6/220 S. 2) . 3.2 3.2.1
Am 9. November 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis tungs be zug an (Urk. 6/255). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 6/272) legte er ver schiedene Arzt
- respektive Labor berichte auf (Urk. 6/269, 6/273-282), welche er in die deutsche Sprache übersetzen liess (Urk. 6/288) .
Im am
1. April 2023 übersetzten Bericht (Urk. 6/288 S. 4 f.) stellten die behan deln den Ärzte die Dia gno se «Hydronephrose mit Ureterverengung, nicht ander wei tig klassi fi ziert, linke Hydronephrose, Status nach ALIUM-Implantation» und führten aus, der Verlauf der Operation und die post operative Phase seien unkom pli ziert ge wesen, der Pa tient habe in gutem All ge meinzustand nach Hause ent las sen werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere Arzt be richte auf :
Am 3. Mai 2023 (Urk. 6/292 S. 2 - 10) nannten die behandelnden Ärzte
am Uni ver sität s s pital Z.___, Klinik für Urologie, die fol gen den Dia gnosen: - Seminom des Hodens links, TNM Stadium unklar, ED 2019 in Warsch a u - St. n. Ablatio
testis links 2019 - St. n. adjuvanter Chemotherapie mit 5 Zyklen PEB-Schema - St. n. retroperitonealer Lymphadenektomie 12/2021 in Warsch a u - s eit her in Remission - b ei Diagnosestellung anamnestisch erhöhter Tumormarker, aktuelle Tu mor marker normwertig 05/2023 - Postrenale Abflussstörung beidseits mit chronischer Niereninsuffizienz bei funktionsloser linker Niere, ED 2021 - a.e . wegen Harnleiterstenose durch Vernarbung der Harnleiter bei St. n. RPLND 2019 - St. n. ALLIUM-Stent-Implantation bds . Aktenanamnestisch 08/21 - St. n. intermittierender DJ-Katheter-Versorgung beidseits, gemäss Pa tient aktuell beidseitig entfernt im 01/23 - GFR vom 29.03.23: 33ml/min - MAG3-Nierenszintigraphie 04/23: Funktion links: 4 %, rechts: 96 % - Hypergonadotroper Hypo-
bis Normogonadismus, ED 05/2023 - St. n. Nephrolithiasis, ED 12/22 - St. n. Vertebrop l astie BKW12/LWK1 unklarer Zeitpunkt
Der Patient gebe in der heutigen Konsultation keine Beschwerden an, insbe son dere habe er die Chemotherapie gut vertragen, er leide weder unter einer Hör min de rung noch einem Tinnitus, verschlechterter Atmung oder Polyneuropathie. Er habe zudem keine wesentliche Leistungsminderung bemerkt, auch bestehe keine B-Sym ptomatik. Er mache sich primär Sorgen um seine Nierenfunktion und er kun dige sich aktiv nach einer Autotransplantation der linken Niere.
Z ur Stand ort bestimmung sei die Durchführung einer ambulanten Computertomographie des Thorax sowie ein es MRI des Abdomens vereinbart worden . Aufgrund der Nie ren insuffizienz bei funktionsloser linker Niere werde eine Anmeldung eines am bu lanten Konsils bei den Kollegen der Nephrologie erfolgen. Eine Arbeitsunfähig keit wurde nicht attestiert.
Im Rahmen der nephrologischen Erstabklärung vom 25. Mai 2023 am Z.___
dia gnos ti zier ten die behan deln den Ärzte
neben des Seminoms des Hodens links, ei ner arte ri ellen Hypertonie, einer chronischen venösen Insuffizienz beidseits, eines hyper gona dotropen Hypo- bis Normogonadismus, eines Status nach Nephro li thia sis und nach Vertebroplastie
sowie einer Penicillinallergie ein e funktionelle Ein nie rig keit bei postrenaler Abflussstörung beidseits, ED 2021, wegen einer Harn leiter ste nose durch Vernarbung der Harnleiter bei Status nach RPLND 2019. Sie führ ten aus, beim Patienten liege eine seit Ende 2022 dokumentierte und im kurz fristigen Verlauf stabile Nierenfunktion ohne renale Folgeprobleme vor. D er Patient sei aktuell beschwerdefrei und habe in den letzten Mo naten kei ne Infekte gehabt.
Es zeige sich eine mittelschwer eingeschränkte Nie ren funk tion, ursächlich werde eine postrenale Genese bei seit 2021 be ste hen der post re naler Abfluss stö rung beidseits nach gehabter Lymphadenektomie ge sehen. Auf grund der Dauer der Abflussstörung, rezidivierender Infekte wie auch der Bild ge bun gen sei von ei ner dauerhaften Schädigung der linken Niere aus zu gehen. Im Vor dergrund soll te der Erhalt der rechten Niere mit zeitnaher Ableitung stehen, es sei unklar, ob sich die linke Niere nach erfolgter Ableitung erhole. Sollte eine Ab leitung nicht mög lich sein oder es zu rezidivierenden Infekten kom men, sei im Ver lauf auch mit einer progredienten Nierenfunktions ver schlech te rung der rech ten Niere zu rech nen.
Die Therapie beschränke sich auf die Einstellung der kardiovaskulären Ri sikofaktoren und auf das Meiden von nephrotoxischen Medikamenten. Es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/295) .
Anlässlich der interdisziplinären Hodentumorsprechstunde vom 24. Mai 2023
am Z.___
stell ten die behandelnden Ärzte suspekte retroperiteonale Raumforderungen fest, weshalb ein Ver laufs-MRI geplant wurde. Der Patient berichte über Wohl be fin den, aufgrund der chronisch-venösen Insuffizienz habe er teils vorbekannte Be schwer den, es liege jedoch keine neu aufgetretene Leistungsminderung vor, eben so wenig ein Körpergewichtsverlust oder Nachtschweiss. Es zeige sich ein zu frie denstellender Verlauf, der Patient sei hinsichtlich seiner Niereninsuffizienz so wie seiner Tumorerkrankung asymptomatisch. Die verkalkte Lymph knoten ver grös se rungen seien vorbekannt. Bezüglich der Urinableitung werde die Durch füh rung einer retrograden Darstellung des Nierenbeckenkelchsystems beidseits mit allen falls der Entfernung der Alliumstents auf der linken Seite sowie eines Wech sels der Harnleiterschienung rechts empfohlen. Die Ärzte attestierten keine Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/298). 3.2.2
RAD -Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer ers ten Stellungnahme vom 26. April 2023 (Urk. 6/290 S. 1) aus, die Diagnosen seien be kannt, es handle sich um eine kurzfristige Verschlechterung der Harn leiter strik tur, bezüglich des Tumorleidens sei kein Rezidiv angeführt.
I n ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 (Urk. 6/299 S. 1 f.) hielt sie er gän zend fest, ge mäss den vorliegenden Unterlagen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in einer angepassten Tätigkeit. Die Tumordiagnose sei bereits bekannt und aktuell we der einschränkend noch behandlungsbedürftig, bezüglich der Niere wür den ak tuell Untersuchungen durchgeführt, was im Mo ment in des keine Arbeits un fä hig keit begründe, es müsse keine Dialyse durchgeführt wer den. 4. 4 .1
Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten (vgl. E. 3.2.1) vermag der Beschwerdeführer keine relevante Verschlechterung seines Gesund heits zustandes glaubhaft darzutun.
Zwar ist – mit RAD-Ärztin Dr. A.___ – bei bereits bekannten Diagnosen von einer kurzfristigen Verschlechterung der Harnleiterproblematik auszugehen, indes ist den Arztberichten zu entnehmen, dass die Tumorsituation stabil und kein Rezidiv auf getreten
ist, ebenso wenig eine B-Symptomatik .
Die behandelnden Ärzte hiel ten darüber hinaus fest, der Be schwer deführer sei sowohl hinsichtlich der Tumor er krankung wie auch der Nie ren insuffizienz asymptomatisch, mithin ohne er kenn bare Symptome . Es liege eine im kurzfristigen Verlauf stabile Nierenfunktion ohne renale Folgeprobleme vor, der Beschwerdeführer sei aktuell beschwerdefrei, es zeige sich ein insgesamt zu frie den stellender Ver lauf. Auch wenn sie eine dau er hafte Schädigung der lin ken Niere für zumindest möglich erachteten, schlossen sie eine Erholung der selben na c h er folg ter Ableitung nicht aus und hielten fest, die Therapie be schrän ke sich der zeit auf die Einstellung der kardiovaskulären Ri sikofaktoren und auf das Meiden von nephrotoxischen Medikamenten, wobei sie die Durchführung einer retrograden Darstellung des Nierenbeckenkelchsystems beid seits, allenfalls die Entfernung der Alliumsten t s auf der linken Seite sowie den Wechsel der Harnleiterschienung rechts empfahlen . Der Beschwerde führer selbst be richtete in den Konsultationen über Wohl befinden und über keine neu auf ge tre tene Leis tungs minderung, ebenso wenig über Körpergewichtsverlust oder Nacht schweiss . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten durch gehend nicht attestiert .
D a mit übereinstimmend führte RAD-Ärztin Dr. A.___
an, bezüglich der Niere würden aktuell wohl Untersuchungen durch ge führt, die gesundheitliche Situation begründe im Mo ment indes keine Arbeits un fä higkeit, was nach dem Gesagten nachvollziehbar ist . Entsprechend lassen sich den er wähn ten Berichten keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes entnehmen. Aufgrund der Neuanmeldung innert acht Tagen seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2022 – welche Verfügung der Beschwerdeführer nicht anfocht und damit implizit deren Richtigkeit anerkannte – durfte die IV-Stelle zudem an die Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Ver schlechterung hohe Anforderungen stellen (vgl. E. 1.2). Auch unter diesem Aspekt ist das Nichteintreten auf die Neuanmeldung nachvollziehbar und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. 4 . 2
Erst i m Rahmen der Beschwerdeerhebung sowie im Verlauf des Beschwerde ver fah rens reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte des Z.___ (Klinik für Uro logie, In stitut für Notfallmedizin, Klinik für Angiologie, Klinik für Nephro lo gie, Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie sowie aus der Augen kli nik) ein (Urk. 3/1-3, 9/1-7, 11/1-6, 13/1-7, 15/1-4), welche auf eine Verschlech te rung der Niereninsuffizienz hindeuten sowie gesundheitliche Beein träch ti gungen a us dem Bereich der Ophtalmologie
und der Hämatologie aufzeigen .
Für die Beurteilung, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. No vember 2022 nicht eingetreten ist, haben die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung indes den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Ver wal tung im entsprechenden Zeitpunkt bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel ver bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren folglich kein Raum mehr (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 f.). Demzufolge sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt be richte (Urk. 3/1-3, 9/1-7, 11/1-6, 13/1-7, 15/1-4) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, was ebenso für den am 13. Februar 2024 von der IV-Stelle auf Wunsch des Beschwerdeführers eingereichten Arztbericht vom 29. Ja nuar 2024 gilt (Urk. 17 f.) . 5 .
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesent liche Veränderung seines Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 1. November 2022 (Urk. 6/249, 6/252) glaubhaft gemacht. Die angefochtene Ver fü gung vom 15. Juni 2023 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle auf die Neuan mel dung nicht eingetreten ist, er weist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Indes sind die vom Beschwerdeführer mit und seit Beschwerdeerhebung beige brach ten
medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-3, 9/1-7, 11/1-6, 13/1-7 und 15/1-4 sowie Urk. 16), mit welchen der Beschwerdeführer eine weitere Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes so wie das Auftreten neuer gesund heit licher Be einträchtigungen
geltend macht e, von der IV-Stelle im Rahmen einer Neuan meldung zu prüfen (vgl. Urk. 17), weshalb hierfür die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheides an diese zu überweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung im Rahmen einer Neuan mel dung überwiesen. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je der
Doppel von Urk. 8, 9/1-7, 10, 11/1-6, 12, 13/1-7, 14 und 15/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme