Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1999 als Carrosseriespengler in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/23) . Am 9. September 2019 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. Er wurde bei koronarer Dreigefässerkrankung und ischämischer Kardiomyopathie notfallmässig ins Universitätsspital Z .___ eingewiesen. Am 17.
September 2019 wurde eine Bypass-Operation durchgeführt (Urk. 9/14). Nach erfolgter Früh erfassung (Urk. 9/2) meldete
sich der Versicherte am
31. Oktober 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf s eine Herzkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Der Beschwerdeführer litt zudem an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom (Urk. 9/48). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 18. Dezember 2019 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung ( P auschale für berufliche Integration/Job Coaching) im Rahmen der Frühintervention (Urk. 9/30-31). Die berufliche Eingliederung wurde mit Mitteilung vom 15.
Januar 2020 mangels Arbeitsfähigkeit einstweilen
ab geschlossen
(Urk. 9/33 f. ). Die Arbeitgeberin des Versicherten löste das Arbeits verhältnis per 31. August 2020 unter Fortzahlung des Lohnes bis Ende November 2020 auf
(Urk. 9/38/5).
Am 12. November 2021 erfolgte die operative Behandlung der Spinalkanalstenose (Urk. 9/108). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
eine vom 1. September 2020 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 9/131 und Urk. 9/126 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7.
Juli 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih m eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Prüfung von Eingliederungs massnahmen (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2023 mitgeteilt wurde unter Ansetzung einer Frist, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er damit ein verstanden sei (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 hielt der Beschwerde führer an seinem Antrag fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Renten anspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2).
Die Recht sprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2.1 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Voraus setzungen für eine ganze Rente seien ab September 2020 erfüllt. Im November 2021 habe eine Operation stattgefunden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei dem Beschwerdeführer nach der Heilungsphase spätestens ab März 2022 eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Position im Vollzeit pensum wieder zumutbar gewesen . Bei einem Invaliditätsgrad von 16 % sei der Schwellenwert für eine IV-Rente nicht mehr erfüllt. Die Änderung sei nach drei Monaten vorzunehmen. Folglich sei
d ie Rente bis 31. Mai 2022 zu befristen (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, a us den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die Dekompressionsoperation am 12.
November 2021 ohne Ansprechen verlaufen sei. Weiter seien auch drei Infiltrationen im Jahr 2022 ohne Ansprechen verlaufen. Von einer Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein. Sein Gesundheitszustand sei äusserst schlecht und die verschiedenen Erkrankung en bewirkten eine Poly morbidität mit Wechselwirkungen. Er sei dringend auf eine Rente angewiesen (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14.
September 2023
beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Prüfung von Ein gliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung bereits 56 Jahre alt gewesen sei. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob ihm die Selbsteingliederung noch zumutbar gewesen sei (Urk.
8). 2.4
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Stellungnahme vom 9.
Oktober 2023 auf den Standpunkt, dass seine verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihm deren Verwertung, auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht , nicht mehr zugemutet werden könne. Es sei ihm deshalb eine ganze Rente zuzu sprechen (Urk. 11 S. 3). 3.
3.1
RAD-Arzt pract . med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, nannte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 gestützt auf die medizinische n Akten die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - Koronare 3-Gefässerkrankung mit leicht eingeschränkter linksventri - kulärer Auswurffraktion, ED 9 / 2019 St. n. 4-fach Bypass 9 / 2019 - Chronisch lumbales Schmerzsyndrom St. n. D i skushernie L3/L4 10 / 2018, aktuell foraminale Stenose L4/L5 rechts mit Verdacht auf Claudicatio - Symptomatik
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden: - Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Stadium IIa rechts St. n. PTA 02/2020 - chronische normozytäre normochrome Anämie. DD bei okkulter gastro-intestinaler Blutung, ED 24.09.2020 - transitorische Renaud-Symptomatik, ED 10.09.2019 - unklare Blasenfunktionsstörung. DD Rezidiv-Adenom. DO Rezidiv-Zyste der Prostata - Klinik 08/2020: persistierende nächtliche Urge -Symptomatik mit zweimal Nykturie - rezidivierende Harnwegsinfekte letztmals 08/2020
P ract . med. A.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit als Carrosseriespengler se i wahrscheinlich körperlich zu belastend und somit aufgrund der gesundheit lichen Einschränkungen nicht mehr möglich. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2019 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus arbeits medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körper lich leichter, sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen (Urk.
9/120/6
ff.) . 3.2
In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 hielt
RAD-Arzt p ract . med. A.___
unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Berichte an seiner Beurteilung fest.
Es bestehe eine eingeschränkte Streck- und Belastbarkeit sowie radikuläre Beschwerden vor allem beim Laufen. Die bisherige Tätigkeit
als Carrosseriespengler sei als körperlich schwer anzusehen und für den Beschwerdeführer zu belastend und somit aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen. Eine Verbesserung des Gesundheits zustand es sei nicht zu erwarten (Urk.
9/120/11
f.) . 3.3
RAD-Arzt pract . med. A.___
führte am 3. Februar 2023 aus , eine detaillierte Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege in den Akten nicht vor. Es könne somit retrospe kt iv bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich abgestützt auf die genann ten Diagnosen und die daraus resultierenden Behandlungen eine medizinisch-theoretische Einschätzung abgegeben werden. Nach Herzinfarkt bei koronarer Dreigefässerkrankung und Bypassoperation sei der Verlauf bezüglich der kardialen Entwicklung erfreulich.
Es würden lediglich aufgrund der bestehenden Rückenproblematik körperlich schwere Tätigkeit e n in Frage gestellt . Ab Oktober 2020 sei die weitere Therapie wegen des Rückenleidens erfolgt. Diverse Infiltrationen hätten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Symptomatik geführt. Im November 2021 sei dann die Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 erfolgt . Der Beschwerdeführer befinde sich bei weiterhin bestehenden Rücken beschwerden weiterhin in fachärztlicher Behandlung. Subjektiv berichte er über keine Verbesserung durch die Operation. In der Untersuchung bestünden keine fokalneurologischen Defizite, ein sicheres Gang- und Standbild und der Zehen- und Fersengang sei möglich. Aufgrund der vorliegenden Akten und dem skizzierten Verlauf sei aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätig keit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 100 % von September 2019 bis Februar 2022 auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die diversen bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und die in der Folge durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen zu begründen. Nach der Operation im November 2021 sei mit einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten zu rechnen. Somit sei ab spätestens März 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen (Urk.
9/120/12
f.). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD
mit Verfügung vom
13. Juni 2023 rück wirkend ab
1. September 2020 eine bis
31. Mai 2022 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Bei einer rückwirkend befristeten Rentenzuspr ache
wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise aufgehoben . Ob eine für den Renten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (vgl. vorne E. 1.4). 4.2
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab
1. September 2020 ist unbestritten und steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So gelangte der RAD gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass seit September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe , was nicht zu beanstanden ist . Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit
September 2019 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad hat der Beschwerde führer nach Ablauf des Wartejahrs ( Art.
28 Abs.
1 lit .
b IVG ) ab
1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 4.3
Zur Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht ebenfalls auf die Aktenbeurteilung en des RAD (vgl. vorne E. 3). Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass nach der Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 am 12. November 2021 nach einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten spätestens
ab März 2022 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und - unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - eine volle Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich vorliegend die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision . Es ist je doch anzumerken, d ass der RAD
eine rein aktenbasierte Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vor genommen hat und fraglich ist, ob die Voraussetzung für das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 2 6. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis), zumal der medizinische Sachverhalt nicht zweifelsfrei feststeht (vgl. Urk. 9/115/5) . 5.
5.1
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 zutreffend ausführt (Urk. 8), war d er 1966 geborene Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt (
13. Juni 2023 ) über 55 Jahre alt , weshalb die Recht sprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt , wonach
b ei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, grundsätzlich vorgängig Eingliederungsmassnahmen durch zuführen sind.
Diese Rechtsprechung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden wird (vgl. vorne E.
1.5). 5.2
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Renten aufhebung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Solche hat sie letztmals am 18. Dezember 2019 gewährt (Urk. 9/30-31) . Eine nicht invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbst integration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab September 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso lange n Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) . Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufs erfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbst eingliederung nichts entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.3
Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Carrosseriespengler seit September 2019 nicht mehr zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts seines Alters kann der Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden . Damit ist die Renten aufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wieder eingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat. Dem entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom
13. Juni 2023 insoweit aufzu heben, als damit die Rente ab 1.
Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird, und die Sache ist zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
600. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). 6.2
Nach
§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Honorarnote vom
11. Oktober 2023 (Urk. 13) machte Rechtsanwältin Stéphanie Baur bei einem Aufwand 13.42 Stunden à Fr. 300.-- sowie Barauslagen von Fr. 96.80 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘440.25 (inkl. Mehrwert steuer ) geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend weder besonders um fangreiche Akten mit medizinischen Gutachten zu studieren noch komplexe Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand
als üb erhöht . In An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen ,
welche von der Beschwerdegegnerin zu erbringen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2023 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Rente ab 1. Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird. Die Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr.
2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Kopien von Urk. 17/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1999 als Carrosseriespengler in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/23) . Am 9. September 2019 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. Er wurde bei koronarer Dreigefässerkrankung und ischämischer Kardiomyopathie notfallmässig ins Universitätsspital Z .___ eingewiesen. Am 17.
September 2019 wurde eine Bypass-Operation durchgeführt (Urk. 9/14). Nach erfolgter Früh erfassung (Urk. 9/2) meldete
sich der Versicherte am
31. Oktober 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf s eine Herzkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Der Beschwerdeführer litt zudem an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom (Urk. 9/48). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 18. Dezember 2019 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung ( P auschale für berufliche Integration/Job Coaching) im Rahmen der Frühintervention (Urk. 9/30-31). Die berufliche Eingliederung wurde mit Mitteilung vom 15.
Januar 2020 mangels Arbeitsfähigkeit einstweilen
ab geschlossen
(Urk. 9/33 f. ). Die Arbeitgeberin des Versicherten löste das Arbeits verhältnis per 31. August 2020 unter Fortzahlung des Lohnes bis Ende November 2020 auf
(Urk. 9/38/5).
Am 12. November 2021 erfolgte die operative Behandlung der Spinalkanalstenose (Urk. 9/108). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
eine vom 1. September 2020 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 9/131 und Urk. 9/126 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Renten anspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.5 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2).
Die Recht sprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2.1 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Voraus setzungen für eine ganze Rente seien ab September 2020 erfüllt. Im November 2021 habe eine Operation stattgefunden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei dem Beschwerdeführer nach der Heilungsphase spätestens ab März 2022 eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Position im Vollzeit pensum wieder zumutbar gewesen . Bei einem Invaliditätsgrad von 16 % sei der Schwellenwert für eine IV-Rente nicht mehr erfüllt. Die Änderung sei nach drei Monaten vorzunehmen. Folglich sei
d ie Rente bis 31. Mai 2022 zu befristen (Urk. 2).
E. 2.2 D er Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, a us den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die Dekompressionsoperation am 12.
November 2021 ohne Ansprechen verlaufen sei. Weiter seien auch drei Infiltrationen im Jahr 2022 ohne Ansprechen verlaufen. Von einer Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein. Sein Gesundheitszustand sei äusserst schlecht und die verschiedenen Erkrankung en bewirkten eine Poly morbidität mit Wechselwirkungen. Er sei dringend auf eine Rente angewiesen (Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14.
September 2023
beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Prüfung von Ein gliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung bereits 56 Jahre alt gewesen sei. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob ihm die Selbsteingliederung noch zumutbar gewesen sei (Urk.
8).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Stellungnahme vom 9.
Oktober 2023 auf den Standpunkt, dass seine verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihm deren Verwertung, auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht , nicht mehr zugemutet werden könne. Es sei ihm deshalb eine ganze Rente zuzu sprechen (Urk. 11 S. 3). 3.
3.1
RAD-Arzt pract . med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, nannte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 gestützt auf die medizinische n Akten die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - Koronare 3-Gefässerkrankung mit leicht eingeschränkter linksventri - kulärer Auswurffraktion, ED 9 / 2019 St. n. 4-fach Bypass 9 / 2019 - Chronisch lumbales Schmerzsyndrom St. n. D i skushernie L3/L4 10 / 2018, aktuell foraminale Stenose L4/L5 rechts mit Verdacht auf Claudicatio - Symptomatik
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden: - Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Stadium IIa rechts St. n. PTA 02/2020 - chronische normozytäre normochrome Anämie. DD bei okkulter gastro-intestinaler Blutung, ED 24.09.2020 - transitorische Renaud-Symptomatik, ED 10.09.2019 - unklare Blasenfunktionsstörung. DD Rezidiv-Adenom. DO Rezidiv-Zyste der Prostata - Klinik 08/2020: persistierende nächtliche Urge -Symptomatik mit zweimal Nykturie - rezidivierende Harnwegsinfekte letztmals 08/2020
P ract . med. A.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit als Carrosseriespengler se i wahrscheinlich körperlich zu belastend und somit aufgrund der gesundheit lichen Einschränkungen nicht mehr möglich. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2019 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus arbeits medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körper lich leichter, sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen (Urk.
9/120/6
ff.) . 3.2
In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 hielt
RAD-Arzt p ract . med. A.___
unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Berichte an seiner Beurteilung fest.
Es bestehe eine eingeschränkte Streck- und Belastbarkeit sowie radikuläre Beschwerden vor allem beim Laufen. Die bisherige Tätigkeit
als Carrosseriespengler sei als körperlich schwer anzusehen und für den Beschwerdeführer zu belastend und somit aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen. Eine Verbesserung des Gesundheits zustand es sei nicht zu erwarten (Urk.
9/120/11
f.) . 3.3
RAD-Arzt pract . med. A.___
führte am 3. Februar 2023 aus , eine detaillierte Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege in den Akten nicht vor. Es könne somit retrospe kt iv bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich abgestützt auf die genann ten Diagnosen und die daraus resultierenden Behandlungen eine medizinisch-theoretische Einschätzung abgegeben werden. Nach Herzinfarkt bei koronarer Dreigefässerkrankung und Bypassoperation sei der Verlauf bezüglich der kardialen Entwicklung erfreulich.
Es würden lediglich aufgrund der bestehenden Rückenproblematik körperlich schwere Tätigkeit e n in Frage gestellt . Ab Oktober 2020 sei die weitere Therapie wegen des Rückenleidens erfolgt. Diverse Infiltrationen hätten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Symptomatik geführt. Im November 2021 sei dann die Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 erfolgt . Der Beschwerdeführer befinde sich bei weiterhin bestehenden Rücken beschwerden weiterhin in fachärztlicher Behandlung. Subjektiv berichte er über keine Verbesserung durch die Operation. In der Untersuchung bestünden keine fokalneurologischen Defizite, ein sicheres Gang- und Standbild und der Zehen- und Fersengang sei möglich. Aufgrund der vorliegenden Akten und dem skizzierten Verlauf sei aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätig keit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 100 % von September 2019 bis Februar 2022 auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die diversen bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und die in der Folge durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen zu begründen. Nach der Operation im November 2021 sei mit einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten zu rechnen. Somit sei ab spätestens März 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen (Urk.
9/120/12
f.). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD
mit Verfügung vom
13. Juni 2023 rück wirkend ab
1. September 2020 eine bis
31. Mai 2022 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Bei einer rückwirkend befristeten Rentenzuspr ache
wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise aufgehoben . Ob eine für den Renten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (vgl. vorne E. 1.4). 4.2
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab
1. September 2020 ist unbestritten und steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So gelangte der RAD gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass seit September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe , was nicht zu beanstanden ist . Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit
September 2019 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad hat der Beschwerde führer nach Ablauf des Wartejahrs ( Art.
28 Abs.
1 lit .
b IVG ) ab
1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 4.3
Zur Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht ebenfalls auf die Aktenbeurteilung en des RAD (vgl. vorne E. 3). Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass nach der Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 am 12. November 2021 nach einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten spätestens
ab März 2022 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und - unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - eine volle Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich vorliegend die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision . Es ist je doch anzumerken, d ass der RAD
eine rein aktenbasierte Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vor genommen hat und fraglich ist, ob die Voraussetzung für das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 2 6. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis), zumal der medizinische Sachverhalt nicht zweifelsfrei feststeht (vgl. Urk. 9/115/5) . 5.
5.1
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 zutreffend ausführt (Urk. 8), war d er 1966 geborene Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt (
13. Juni 2023 ) über 55 Jahre alt , weshalb die Recht sprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt , wonach
b ei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, grundsätzlich vorgängig Eingliederungsmassnahmen durch zuführen sind.
Diese Rechtsprechung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden wird (vgl. vorne E.
1.5). 5.2
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Renten aufhebung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Solche hat sie letztmals am 18. Dezember 2019 gewährt (Urk. 9/30-31) . Eine nicht invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbst integration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab September 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso lange n Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) . Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufs erfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbst eingliederung nichts entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.3
Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Carrosseriespengler seit September 2019 nicht mehr zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts seines Alters kann der Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden . Damit ist die Renten aufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wieder eingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat. Dem entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom
13. Juni 2023 insoweit aufzu heben, als damit die Rente ab 1.
Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird, und die Sache ist zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
600. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). 6.2
Nach
§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Honorarnote vom
11. Oktober 2023 (Urk. 13) machte Rechtsanwältin Stéphanie Baur bei einem Aufwand 13.42 Stunden à Fr. 300.-- sowie Barauslagen von Fr. 96.80 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘440.25 (inkl. Mehrwert steuer ) geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend weder besonders um fangreiche Akten mit medizinischen Gutachten zu studieren noch komplexe Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand
als üb erhöht . In An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen ,
welche von der Beschwerdegegnerin zu erbringen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2023 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Rente ab 1. Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird. Die Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr.
2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Kopien von Urk. 17/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 7 Juli 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih m eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Prüfung von Eingliederungs massnahmen (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2023 mitgeteilt wurde unter Ansetzung einer Frist, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er damit ein verstanden sei (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 hielt der Beschwerde führer an seinem Antrag fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- Der 1966 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1999 als Carrosseriespengler in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/23) . Am 9. September 2019 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. Er wurde bei koronarer Dreigefässerkrankung und ischämischer Kardiomyopathie notfallmässig ins Universitätsspital Z .___ eingewiesen. Am 17. September 2019 wurde eine Bypass-Operation durchgeführt (Urk. 9/14). Nach erfolgter Früh erfassung (Urk. 9/2) meldete sich der Versicherte am
- Oktober 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf s eine Herzkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Der Beschwerdeführer litt zudem an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom (Urk. 9/48). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 18. Dezember 2019 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung ( P auschale für berufliche Integration/Job Coaching) im Rahmen der Frühintervention (Urk. 9/30-31). Die berufliche Eingliederung wurde mit Mitteilung vom
- Januar 2020 mangels Arbeitsfähigkeit einstweilen ab geschlossen (Urk. 9/33 f. ). Die Arbeitgeberin des Versicherten löste das Arbeits verhältnis per 31. August 2020 unter Fortzahlung des Lohnes bis Ende November 2020 auf (Urk. 9/38/5). Am 12. November 2021 erfolgte die operative Behandlung der Spinalkanalstenose (Urk. 9/108). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine vom 1. September 2020 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 9/131 und Urk. 9/126 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
- Juli 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih m eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Prüfung von Eingliederungs massnahmen (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2023 mitgeteilt wurde unter Ansetzung einer Frist, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er damit ein verstanden sei (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 hielt der Beschwerde führer an seinem Antrag fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da der Renten anspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2). Die Recht sprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2.1 f.).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Voraus setzungen für eine ganze Rente seien ab September 2020 erfüllt. Im November 2021 habe eine Operation stattgefunden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei dem Beschwerdeführer nach der Heilungsphase spätestens ab März 2022 eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Position im Vollzeit pensum wieder zumutbar gewesen . Bei einem Invaliditätsgrad von 16 % sei der Schwellenwert für eine IV-Rente nicht mehr erfüllt. Die Änderung sei nach drei Monaten vorzunehmen. Folglich sei d ie Rente bis 31. Mai 2022 zu befristen (Urk. 2). 2.2 D er Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, a us den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die Dekompressionsoperation am 12. November 2021 ohne Ansprechen verlaufen sei. Weiter seien auch drei Infiltrationen im Jahr 2022 ohne Ansprechen verlaufen. Von einer Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein. Sein Gesundheitszustand sei äusserst schlecht und die verschiedenen Erkrankung en bewirkten eine Poly morbidität mit Wechselwirkungen. Er sei dringend auf eine Rente angewiesen (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
- September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Prüfung von Ein gliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung bereits 56 Jahre alt gewesen sei. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob ihm die Selbsteingliederung noch zumutbar gewesen sei (Urk. 8). 2.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 auf den Standpunkt, dass seine verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihm deren Verwertung, auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht , nicht mehr zugemutet werden könne. Es sei ihm deshalb eine ganze Rente zuzu sprechen (Urk. 11 S. 3).
- 3.1 RAD-Arzt pract . med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, nannte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 gestützt auf die medizinische n Akten die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - Koronare 3-Gefässerkrankung mit leicht eingeschränkter linksventri - kulärer Auswurffraktion, ED 9 / 2019 St. n. 4-fach Bypass 9 / 2019 - Chronisch lumbales Schmerzsyndrom St. n. D i skushernie L3/L4 10 / 2018, aktuell foraminale Stenose L4/L5 rechts mit Verdacht auf Claudicatio - Symptomatik Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden: - Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Stadium IIa rechts St. n. PTA 02/2020 - chronische normozytäre normochrome Anämie. DD bei okkulter gastro-intestinaler Blutung, ED 24.09.2020 - transitorische Renaud-Symptomatik, ED 10.09.2019 - unklare Blasenfunktionsstörung. DD Rezidiv-Adenom. DO Rezidiv-Zyste der Prostata - Klinik 08/2020: persistierende nächtliche Urge -Symptomatik mit zweimal Nykturie - rezidivierende Harnwegsinfekte letztmals 08/2020 P ract . med. A.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit als Carrosseriespengler se i wahrscheinlich körperlich zu belastend und somit aufgrund der gesundheit lichen Einschränkungen nicht mehr möglich. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2019 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus arbeits medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körper lich leichter, sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen (Urk. 9/120/6 ff.) . 3.2 In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 hielt RAD-Arzt p ract . med. A.___ unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Berichte an seiner Beurteilung fest. Es bestehe eine eingeschränkte Streck- und Belastbarkeit sowie radikuläre Beschwerden vor allem beim Laufen. Die bisherige Tätigkeit als Carrosseriespengler sei als körperlich schwer anzusehen und für den Beschwerdeführer zu belastend und somit aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen. Eine Verbesserung des Gesundheits zustand es sei nicht zu erwarten (Urk. 9/120/11 f.) . 3.3 RAD-Arzt pract . med. A.___ führte am 3. Februar 2023 aus , eine detaillierte Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege in den Akten nicht vor. Es könne somit retrospe kt iv bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich abgestützt auf die genann ten Diagnosen und die daraus resultierenden Behandlungen eine medizinisch-theoretische Einschätzung abgegeben werden. Nach Herzinfarkt bei koronarer Dreigefässerkrankung und Bypassoperation sei der Verlauf bezüglich der kardialen Entwicklung erfreulich. Es würden lediglich aufgrund der bestehenden Rückenproblematik körperlich schwere Tätigkeit e n in Frage gestellt . Ab Oktober 2020 sei die weitere Therapie wegen des Rückenleidens erfolgt. Diverse Infiltrationen hätten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Symptomatik geführt. Im November 2021 sei dann die Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 erfolgt . Der Beschwerdeführer befinde sich bei weiterhin bestehenden Rücken beschwerden weiterhin in fachärztlicher Behandlung. Subjektiv berichte er über keine Verbesserung durch die Operation. In der Untersuchung bestünden keine fokalneurologischen Defizite, ein sicheres Gang- und Standbild und der Zehen- und Fersengang sei möglich. Aufgrund der vorliegenden Akten und dem skizzierten Verlauf sei aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätig keit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 100 % von September 2019 bis Februar 2022 auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die diversen bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und die in der Folge durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen zu begründen. Nach der Operation im November 2021 sei mit einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten zu rechnen. Somit sei ab spätestens März 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen (Urk. 9/120/12 f.).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD mit Verfügung vom
- Juni 2023 rück wirkend ab
- September 2020 eine bis
- Mai 2022 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Bei einer rückwirkend befristeten Rentenzuspr ache wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise aufgehoben . Ob eine für den Renten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (vgl. vorne E. 1.4). 4.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab
- September 2020 ist unbestritten und steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So gelangte der RAD gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass seit September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe , was nicht zu beanstanden ist . Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit September 2019 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad hat der Beschwerde führer nach Ablauf des Wartejahrs ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) ab
- September 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 4.3 Zur Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht ebenfalls auf die Aktenbeurteilung en des RAD (vgl. vorne E. 3). Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass nach der Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 am 12. November 2021 nach einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten spätestens ab März 2022 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und - unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - eine volle Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich vorliegend die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision . Es ist je doch anzumerken, d ass der RAD eine rein aktenbasierte Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vor genommen hat und fraglich ist, ob die Voraussetzung für das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 2
- August 2021 E. 4.2 mit Hinweis), zumal der medizinische Sachverhalt nicht zweifelsfrei feststeht (vgl. Urk. 9/115/5) .
- 5.1 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 zutreffend ausführt (Urk. 8), war d er 1966 geborene Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt (
- Juni 2023 ) über 55 Jahre alt , weshalb die Recht sprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt , wonach b ei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, grundsätzlich vorgängig Eingliederungsmassnahmen durch zuführen sind. Diese Rechtsprechung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden wird (vgl. vorne E. 1.5). 5.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Renten aufhebung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Solche hat sie letztmals am 18. Dezember 2019 gewährt (Urk. 9/30-31) . Eine nicht invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbst integration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab September 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso lange n Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) . Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufs erfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbst eingliederung nichts entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.3 Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Carrosseriespengler seit September 2019 nicht mehr zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts seines Alters kann der Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden . Damit ist die Renten aufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wieder eingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat. Dem entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom
- Juni 2023 insoweit aufzu heben, als damit die Rente ab 1. Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird, und die Sache ist zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
- -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Mit Honorarnote vom
- Oktober 2023 (Urk. 13) machte Rechtsanwältin Stéphanie Baur bei einem Aufwand 13.42 Stunden à Fr. 300.-- sowie Barauslagen von Fr. 96.80 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘440.25 (inkl. Mehrwert steuer ) geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend weder besonders um fangreiche Akten mit medizinischen Gutachten zu studieren noch komplexe Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als üb erhöht . In An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen , welche von der Beschwerdegegnerin zu erbringen ist . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2023 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Rente ab 1. Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird. Die Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Kopien von Urk. 17/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00359
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
21. November 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1999 als Carrosseriespengler in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/23) . Am 9. September 2019 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. Er wurde bei koronarer Dreigefässerkrankung und ischämischer Kardiomyopathie notfallmässig ins Universitätsspital Z .___ eingewiesen. Am 17.
September 2019 wurde eine Bypass-Operation durchgeführt (Urk. 9/14). Nach erfolgter Früh erfassung (Urk. 9/2) meldete
sich der Versicherte am
31. Oktober 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf s eine Herzkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Der Beschwerdeführer litt zudem an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom (Urk. 9/48). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 18. Dezember 2019 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung ( P auschale für berufliche Integration/Job Coaching) im Rahmen der Frühintervention (Urk. 9/30-31). Die berufliche Eingliederung wurde mit Mitteilung vom 15.
Januar 2020 mangels Arbeitsfähigkeit einstweilen
ab geschlossen
(Urk. 9/33 f. ). Die Arbeitgeberin des Versicherten löste das Arbeits verhältnis per 31. August 2020 unter Fortzahlung des Lohnes bis Ende November 2020 auf
(Urk. 9/38/5).
Am 12. November 2021 erfolgte die operative Behandlung der Spinalkanalstenose (Urk. 9/108). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
eine vom 1. September 2020 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 9/131 und Urk. 9/126 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7.
Juli 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih m eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Prüfung von Eingliederungs massnahmen (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2023 mitgeteilt wurde unter Ansetzung einer Frist, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er damit ein verstanden sei (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 hielt der Beschwerde führer an seinem Antrag fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den n achfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Renten anspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2).
Die Recht sprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2.1 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Voraus setzungen für eine ganze Rente seien ab September 2020 erfüllt. Im November 2021 habe eine Operation stattgefunden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei dem Beschwerdeführer nach der Heilungsphase spätestens ab März 2022 eine körperlich leichte Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Position im Vollzeit pensum wieder zumutbar gewesen . Bei einem Invaliditätsgrad von 16 % sei der Schwellenwert für eine IV-Rente nicht mehr erfüllt. Die Änderung sei nach drei Monaten vorzunehmen. Folglich sei
d ie Rente bis 31. Mai 2022 zu befristen (Urk. 2). 2.2
D er Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, a us den medizinischen Berichten gehe hervor, dass die Dekompressionsoperation am 12.
November 2021 ohne Ansprechen verlaufen sei. Weiter seien auch drei Infiltrationen im Jahr 2022 ohne Ansprechen verlaufen. Von einer Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein. Sein Gesundheitszustand sei äusserst schlecht und die verschiedenen Erkrankung en bewirkten eine Poly morbidität mit Wechselwirkungen. Er sei dringend auf eine Rente angewiesen (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14.
September 2023
beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Prüfung von Ein gliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung bereits 56 Jahre alt gewesen sei. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob ihm die Selbsteingliederung noch zumutbar gewesen sei (Urk.
8). 2.4
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Stellungnahme vom 9.
Oktober 2023 auf den Standpunkt, dass seine verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihm deren Verwertung, auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht , nicht mehr zugemutet werden könne. Es sei ihm deshalb eine ganze Rente zuzu sprechen (Urk. 11 S. 3). 3.
3.1
RAD-Arzt pract . med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, nannte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 gestützt auf die medizinische n Akten die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - Koronare 3-Gefässerkrankung mit leicht eingeschränkter linksventri - kulärer Auswurffraktion, ED 9 / 2019 St. n. 4-fach Bypass 9 / 2019 - Chronisch lumbales Schmerzsyndrom St. n. D i skushernie L3/L4 10 / 2018, aktuell foraminale Stenose L4/L5 rechts mit Verdacht auf Claudicatio - Symptomatik
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden: - Periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Stadium IIa rechts St. n. PTA 02/2020 - chronische normozytäre normochrome Anämie. DD bei okkulter gastro-intestinaler Blutung, ED 24.09.2020 - transitorische Renaud-Symptomatik, ED 10.09.2019 - unklare Blasenfunktionsstörung. DD Rezidiv-Adenom. DO Rezidiv-Zyste der Prostata - Klinik 08/2020: persistierende nächtliche Urge -Symptomatik mit zweimal Nykturie - rezidivierende Harnwegsinfekte letztmals 08/2020
P ract . med. A.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit als Carrosseriespengler se i wahrscheinlich körperlich zu belastend und somit aufgrund der gesundheit lichen Einschränkungen nicht mehr möglich. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2019 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus arbeits medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körper lich leichter, sitzender oder wechselbelastender Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen (Urk.
9/120/6
ff.) . 3.2
In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 hielt
RAD-Arzt p ract . med. A.___
unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Berichte an seiner Beurteilung fest.
Es bestehe eine eingeschränkte Streck- und Belastbarkeit sowie radikuläre Beschwerden vor allem beim Laufen. Die bisherige Tätigkeit
als Carrosseriespengler sei als körperlich schwer anzusehen und für den Beschwerdeführer zu belastend und somit aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei nicht von wesentlichen Einschränkungen auszugehen. Eine Verbesserung des Gesundheits zustand es sei nicht zu erwarten (Urk.
9/120/11
f.) . 3.3
RAD-Arzt pract . med. A.___
führte am 3. Februar 2023 aus , eine detaillierte Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege in den Akten nicht vor. Es könne somit retrospe kt iv bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich abgestützt auf die genann ten Diagnosen und die daraus resultierenden Behandlungen eine medizinisch-theoretische Einschätzung abgegeben werden. Nach Herzinfarkt bei koronarer Dreigefässerkrankung und Bypassoperation sei der Verlauf bezüglich der kardialen Entwicklung erfreulich.
Es würden lediglich aufgrund der bestehenden Rückenproblematik körperlich schwere Tätigkeit e n in Frage gestellt . Ab Oktober 2020 sei die weitere Therapie wegen des Rückenleidens erfolgt. Diverse Infiltrationen hätten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Symptomatik geführt. Im November 2021 sei dann die Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 erfolgt . Der Beschwerdeführer befinde sich bei weiterhin bestehenden Rücken beschwerden weiterhin in fachärztlicher Behandlung. Subjektiv berichte er über keine Verbesserung durch die Operation. In der Untersuchung bestünden keine fokalneurologischen Defizite, ein sicheres Gang- und Standbild und der Zehen- und Fersengang sei möglich. Aufgrund der vorliegenden Akten und dem skizzierten Verlauf sei aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätig keit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 100 % von September 2019 bis Februar 2022 auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die diversen bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und die in der Folge durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen zu begründen. Nach der Operation im November 2021 sei mit einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten zu rechnen. Somit sei ab spätestens März 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen (Urk.
9/120/12
f.). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD
mit Verfügung vom
13. Juni 2023 rück wirkend ab
1. September 2020 eine bis
31. Mai 2022 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Bei einer rückwirkend befristeten Rentenzuspr ache
wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise aufgehoben . Ob eine für den Renten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (vgl. vorne E. 1.4). 4.2
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab
1. September 2020 ist unbestritten und steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So gelangte der RAD gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass seit September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe , was nicht zu beanstanden ist . Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit
September 2019 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad hat der Beschwerde führer nach Ablauf des Wartejahrs ( Art.
28 Abs.
1 lit .
b IVG ) ab
1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 4.3
Zur Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht ebenfalls auf die Aktenbeurteilung en des RAD (vgl. vorne E. 3). Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass nach der Operation der Spinalkanalstenose L2-L4 am 12. November 2021 nach einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten spätestens
ab März 2022 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und - unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - eine volle Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich vorliegend die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision . Es ist je doch anzumerken, d ass der RAD
eine rein aktenbasierte Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vor genommen hat und fraglich ist, ob die Voraussetzung für das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 2 6. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis), zumal der medizinische Sachverhalt nicht zweifelsfrei feststeht (vgl. Urk. 9/115/5) . 5.
5.1
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 zutreffend ausführt (Urk. 8), war d er 1966 geborene Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt (
13. Juni 2023 ) über 55 Jahre alt , weshalb die Recht sprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt , wonach
b ei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, grundsätzlich vorgängig Eingliederungsmassnahmen durch zuführen sind.
Diese Rechtsprechung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden wird (vgl. vorne E.
1.5). 5.2
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Renten aufhebung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Solche hat sie letztmals am 18. Dezember 2019 gewährt (Urk. 9/30-31) . Eine nicht invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbst integration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab September 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso lange n Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) . Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufs erfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbst eingliederung nichts entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.3
Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Carrosseriespengler seit September 2019 nicht mehr zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts seines Alters kann der Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden . Damit ist die Renten aufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wieder eingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat. Dem entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom
13. Juni 2023 insoweit aufzu heben, als damit die Rente ab 1.
Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird, und die Sache ist zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
600. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). 6.2
Nach
§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Honorarnote vom
11. Oktober 2023 (Urk. 13) machte Rechtsanwältin Stéphanie Baur bei einem Aufwand 13.42 Stunden à Fr. 300.-- sowie Barauslagen von Fr. 96.80 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘440.25 (inkl. Mehrwert steuer ) geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend weder besonders um fangreiche Akten mit medizinischen Gutachten zu studieren noch komplexe Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand
als üb erhöht . In An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen ,
welche von der Beschwerdegegnerin zu erbringen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2023 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Rente ab 1. Juni 2022 revisionsweise aufgehoben wird. Die Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr.
2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Kopien von Urk. 17/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht