Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 65, reiste im März
1991 in die Schweiz ein (Urk. 6 / 1 8 Ziff. 1.4). Vom 1. September 20 08 bis 6. Juni 2019
(letzter Arbeitstag) war er als Monteur im Bereich Montagen, Service- und Reparaturen an Toren bei d er Y.___
AG in einem Pensum von 100
% angestellt (Urk. 6/29/1-2). D as Arbeitsverhältnis wurde infolge anhaltender Arbeitsunfähigkeit wegen Rücken- und Schulterbeschwerden (Urk. 6/47/142) per 3 1. August 20 21
gekündigt (Urk. 6 / 47 / 5).
Unter Hinweis auf einen Sehnenriss an der linken Schulter nach einem Unfall im März 2018 meldete er sich am 1 0. Februar 20 20 zum Leistungsbezug (Berufliche
Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6 / 18
Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab . Am 1 0. September 2020 teilte sie dem Versicherten mit, das s Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/33). I m weiteren Abklärungsverfahren
gingen die Akten der Krankentag geldversicherung und der Unfallversicherung ein (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6 /47 und Urk. 6/79). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung bei m Institut Z.___ GmbH (Z.___ -Expertise vom 9. Januar 20 23; Urk. 6 / 77). Mit Vorbescheid vom 2 2. März 20 23 stellte sie de m Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 %
die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht
(Urk. 6/83) . Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 6 /8 7) mit Verfügung vom 8. Juni 20 23 fest (Urk. 2). 2.
G egen die Verfügung vom 8. Juni 2023 erhob d er Versicherte am 6. Juli 202 3 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm
ab August 2020 eine halbe Invalidenrente auszurich ten. Die Beschwerdegegnerin schloss am 1 4. September 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerdeführer am 1 5. September 202 3 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
1. 4 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4 .3
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikato ren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass zur Festlegung des Leistungsanspruches ein Gutachten mit mehreren Fachrichtungen durchgeführt worden sei. Gestützt darauf sei davon auszu gehen, dass de r Beschwerdeführer seit Juni 2019 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und eine Beeinträchtigung von 20 % und ab der Operation im Juni 2020 dann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Eine durch schnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei im September 2020 erreicht worden . A b diesem Zeitpunkt habe in einer angepassten Tätigkeit aber bereits wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
Für die Festlegung des Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) sei auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers in einem 100 % - Pensum im Jahr 2020 abzustellen. Das Einkommen mit gesundheit licher Beeinträchtigung (Invalideneinkommen) sei auf der Grundlage der Lohn - tabelle des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln basierend auf dem zumut baren 80 % - Pensum. In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere dabei ein Invaliditätsgrad von 38 % .
Im MEDAS - Gutachten sei in der bisherigen Tätigkeit eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit von 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf festgestellt worden. D ie Arbeit als Monteur sei ab Juni 2021 zu 80 %,
bei vollschichtiger Präsenz,
für zumutbar erachtet worden . Damit bestehe kein Raum für einen z usätzliche n leidensbedingte n Abz ug . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), gemäss dem
im Z.___
veranlassten polydisziplinären Gutachten sei festgestellt worden, dass er aus otorhinolaryngologischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit aufweise. Die Schwindelbeschwerden im Sinne eines beginnenden Drehgefühls, welche über eine Stunde anhalten könnten, würden unter Einsatz von Betaserc deutlich zurückgehen. Zudem bestehe aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die ebenfalls zu 20 % in sämtlichen Erwerbstätigkeiten leistungsvermindernd sei. D abei könnten die genannten Einschränkungen gemäss Z.___ nicht addiert werden, was nicht schlüssig sei . Denn dies würde nur dann zutreffen, wenn die Schwindelanfälle immer genau rechtzeitig während den vermehrt vorzunehmenden Pausenzeiträumen auftreten würden. Die 20% igen Einschränkungen im o toneurologischen und psychiatrischen Bereich seien deshalb zu addieren.
Es werde zudem bestritten, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zum leidensbedingten Abzug bereits in der vom Z.___ geltend gemachten Einschränkung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien (S. 8). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Einschränkun gen habe er im Vergleich zu einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse realistische Chancen auf eine Anstellung. Deshalb sei ihm mindestens ein leidensbedingter Abzug von 10 %
zu gewähren, was zu einem IV-Grad von 58.11 %
oder bei der Auffassung, dass die gesundheitlichen Einschrän kungen nicht zu addier en seien, zu einem IV-Grad von 44.15 % führe (S. 9 f.) . 3. 3.1
Im Streit liegt die Verfügung vom 8. Juni 2023, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 0. Februar 2020 (Urk. 6/18 Ziff. 6) . Ein möglicher Rentenanspruch fällt damit frühestens ab August 20 20 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die aufgelegten Arztberichte wurden bereits im Z.___ -Gutachten vom 9. Januar 20 23
aufgelistet (Urk. 6/ 77 / 14-15) und in den jeweiligen Fachunter suchungen zusammengefasst . Darauf kann verwiesen werden. 3.2
3.2. 1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären MEDAS Gutachten des Z.___-Instituts vom 9. Januar 2023 (Urk. 6/77), beruhend auf Untersuchun gen in den Fachdisziplinen, Otorhinola r yngol o g ie, P sychiatri e und Psychothe rapie, O rthopädische Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin und Neurologie, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 2. Multifaktorielle Schwindelsymptomatik - Zustand nach benignem paroxysmale m Lagerungsschwindel - Verdacht auf zervikogen- proprioceptive Komponente Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.
Chronische Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite - St atus nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression mit Akromioplastik und
Bursektomie sowie anteriorer Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 1 7. Juni 2020 - radiologisch leichtgradige degenerative Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule
ohne klaren Hinweis für Neurokompression und regelrechter postoperativer Befund
an der Schulter (Sonographie 1 4. Dezember 2020, Röntgen und MRI 1 1. Januar 2021, SPECT/CT
2 9. Januar 2021) 2. Chronisches l u mbovertebrales und rechtsseitiges gluteales Schmerzsyndrom - radiologisch Diskopathie LWK5/SWK1 links mit Kompression der Nerven wurzel S1
links und unauffällige Il iosakralgelenke (MRI 2 5. Juni 2019) 3. Kleines Kleinhirncavernom rechts, MRI- B efund ohne klinisches Korrelat 4. Tinnitus beidseits kompensiert 5. Chronischer Nikotinabusus, ca. 30 py (ICD-10 F17.1) 6. Hypercholesterinämie, unbehandelt 3.2.2
Der fallführende internistische Gutachter legte dar (S. 21 f .), der Beschwerdeführer gebe an, seit Juni 2020 unter rezidivierenden Schwindelepisoden zu leiden, welche mit unterschiedlicher Frequenz, zum Teil schon nach zwei bis drei Tagen oder erst nach zwei bis drei Wochen wieder auftreten würden. Bei Beginn des Schwindels nehme er sofort Betaserc, was die
Symptomatik nach zirka 30 Minuten deutlich bessere. Nach zirka einem Tag sei der Schwindel wieder ganz weg. Wenn der Schwindel komme, müsse er sich am besten sofort hinlegen. Wenn er sich hinlege, komme es meist rasch zu starken I schiasschmerzen links, weshalb er sich dann wieder bewegen müsse. Zusätzlich sei die Beweglichkeit seiner Hals wirbelsäule stark eingeschränkt, dies vor allem bei kalter Witterung. Ausserdem habe er seit dem Unfall 2014 chronische Probleme mit der linken Schulter. Die Schulter sei im Juni 2020 operiert worden. Seither gehe es der Schulter eigentlich gut und die Schulter würde jetzt seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränken. Grösstes Problem sei klar sein Schwindel. Der Schwindel mache ihn auch ganz nervös.
Es wurde festgehalten, dass a namnestisch und aus den Unterlagen keine früheren Behandlungen von allgemeininternistischen Diagnosen erwähnt seien und auf diesem Fachgebiet eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (S. 24). 3.2.3
Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie
führte der Sachverständige aus
(S. 28), der Beschwerdeführer gebe an, dass er bis zum Arbeitsunfall vor acht Jahren seine Arbeitstätigkeit gut habe erledig en können . Beim Ereignis sei e r von einer Leiter gestürzt, als diese bei der Arbeit umgekippt sei. Es sei nicht hoch gewesen, gleich wohl habe er Schmerzen gehabt und die Schulter links sei beschädigt und später sei eine Verletzung der Supraspinatussehne diagnostiziert worden . Trotz Schmerzen in der Schulter und im Nacken habe er weiter gearbeitet, u m die gut bezahlte Stelle in der Montage nicht zu verlieren, bis er im Juni 2020 heftige n Schwindel erlitten habe, der einem paroxysmale n Lagerungsschwindel zugeord net worden sei. Seither sei es immer wieder einmal der Fall,
dass es ihm schwindlig werde . Er selbst halte die
Beschwerden nicht für psychisch bedingt . Es bestehe aber eine gewisse Angst, so dass er nicht in der Höhe arbeiten könne,
was er aber nicht als krankheitswertig ansehe. Es habe ihn auch
erstaun t, dass er zu einem Psychiater zur Untersuchung geschickt worden sei und eine Behandlung
habe er auch noch nicht in Anspruch genommen.
Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau, die immer Hausfrau gewesen sei. Sie hätten zwei Kinder, die 1985 geborene Tochter und den 1986 geborenen Sohn,
gemein sam erzogen . Beide seien verheiratet, hätten ihrerseits Kinder und er sei stolz auf die berufliche Entwicklung seiner Kinder. E r verbringe gerne Zeit in seinem Schrebergarten, was wichtig für ihn sei. Dabei gehe er auch schon frühmorgens laufen, würde am Sportplatz etwas üben und ansonsten sei er in seinem Holzhaus, mache Feuer, treffe Nachbarn, wobei das Gespräch mit anderen ihm sehr wichtig sei. E r sei ein zugewandter Mensch und spiele auch gerne einmal Karten (S. 29) .
Zu den psychiatrischen Untersuchungsb efunden wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach und in allen Qualitäten orientiert. Es hätten sich keine Hinweise auf
Einbussen höherer kognitiver Leistungen ergeben und es hätten keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen,
Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen vor gelegen . Der affektive Rapport sei gut herstellbar und der Beschwerdeführer habe auslenkbar über Aktivitäten, Freudfähigkeit, Interessen und soziale Kontakte berichtet. Eine durchgehende traurige Verstimmung sei nicht zu eruieren gewesen und es hätten auch keine
pathologischen Ängste vor gelegen . Insgesamt sei der psychiatrische Untersuchungsbefund ohne
Patho logi e.
Für den Beschwerdeführer seien zwei wesentliche Faktoren vorhanden, die in seinem Leben eine wichtige Rolle s pielen würden . Einerseits der Umstand, dass er nach seiner Migration 1991 schlimme Monate durchlitten habe, als er von seiner Frau und den kleinen Kindern in der bosnischen Heimat über Monate keine Nach richt erhalten habe, diese danach zwar in die Schweiz habe holen können, aber habe erfahren müssen, dass aus seinem Heimatdorf und der Region viele Menschen getötet worden seien. Zum anderen sei es dann zu einem Unfall gekommen, als er von einer Leiter gefallen sei und sich die Schulter verletzt habe und bis heute
leide er unter Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Schulterbereich. Dabei sei der Zusammenhang zu einem benignen paroxysmalen Lagerungs schwindel im Jahr 2020 zu erkennen, mit den Folgen einer verminderte n Belast barkeit und einem verminderten Zutrauen, wieder in der Höhe arbeiten zu können (S. 31) . Die Hausärztin habe zwar den Verdacht auf eine Angsterkrankung mit
Klaustrophobie gestellt. A ktuell lasse sich aber keine Symptomatik einer eigenständigen
Angsterkrankung eruieren . Es seien aber unspezifische psychische Faktoren aufgrund der
Biographie und Vorgeschichte zu erheben, die mit den
Schmerzen und dem Gefühl, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt und man sei von der Unfallversicherung nicht gerecht behandelt worden, zusammen kommen würden (S. 3 2).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in bisheriger Tätigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne in jeglicher Tätigkeit, unter Ausser achtlassung der körperlichen Faktoren, wieder zu 8.5 Stunden pro Arbeitstag arbeiten.
Wegen einer benannten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei dabei seine Leistungsfähigkeit durch eine vermin derte Belastbarkeit und vermehrte Ablenkbarkeit um maximal 20 %
einge schränkt.
Psychiatrischerseits sei in bisheriger Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit insgesamt mit 80 – 90 % b eziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit mit 10
– 2 0 %
einzuschätzen (S. 33). 3.2. 4
Der orthopädische Sachverständige hielt fest (S. 4 1 f.), folgende Befunde seien objektivierbar: D as Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain erfolge einschliess lich der geprüften Varianten regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine thorakolumbal zeitweise deutlich eingeschränkte sowie eine zervikal weitgehend aufgehobene Beweglichkeit im Rahmen der fokussierten Untersuchung . A usserhalb derselben zeige sich aber eine freie Auslenkung des Kopfes. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweg lichkeit. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden. Bei zahlreichen Positionswechseln zwischen Stand, Sitzen am Rand der Liege und im Langsitz stemme sich der Beschwerdeführer trotz seines Übergewichtes spontan, auffallend lange und kraftvoll mit den oberen Extremitäten hoch, was mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung etwa an der linken Schulter kaum vereinbar sei. An der dominanten rechten Hand sowie an Knien und Füssen seien erhebliche Gebrauchsspuren im Sinne einer vermehrten Beschwielung vorhanden. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule zervikal leichtgradige degene rative Veränderungen ohne klaren Hinweis für Neurokompression, auf Höhe des lumbosakralen Überganges eine Diskopathie mit Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie regelrechte Verhältnisse an den Iliosakralgelenken dokumentiert worden . Eine an der linken Schulter gefundene Partialläsion der Supraspinatus sehne sei zwischenzeitlich chirurgisch saniert und postoperativ ein regelrechtes Resultat festgehalten worden. Die deutlich vermehrte Beschwielung an Hand, Knien und Füssen weise auf einen durchaus aktiven Lebensstil hin und der Beschwerdeführer mache seitens des Bewegungsapparates im Alltag auch keine höhergradigen Einschränkungen geltend (S. 42). Für körperlich leichte bis schwere Verrichtungen k önne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden (S. 43). 3.2. 5
Der neurologische Gutachter führte aus (S. 47), als Hauptbeschwerde nenne der Beschwerdeführer Schwindel. Er habe auch HWS- und lumbale Bandscheiben beschwerden. Momentan sei der Schwindel nicht so schlimm. Dieser sei überwie gend wie ein Hin und Her wie auf einem Schiff, wobei es aber auch zu einem Drehgefühl kommen könne. Es komme auch zu einem Kopfdruck und er sehe und höre dann schlechter.
Im MRI der HWS 01/2021 seien leichte degenerative Veränderungen auf Höhe C5/6 links, auch mit fraglicher Affektion der Nervenwurzel beschrieben . Multisegmentale, leichte degenerative Veränderungen seien auch in einem CT-SPECT der HWS 01/2021 erwähnt. Von neurologischer Seite lasse sich diesbe züglich klar sagen, dass eine radikuläre oder medulläre Beteiligung nicht vorliege. Der degenerative Anteil dieses HWS-Syndroms falle in den orthopädischen Teil des Gutachtens. Die gleiche Aussage lasse sich auch betreffend das lumbover tebrale Schmerzsyndrom feststellen, für welches 06/2019 ein MRI erfolgt sei. Auch betreffend den Schwindel ergebe sich bei der aktuellen Untersuchung kein Korrelat, weder unter der Frenzel-Brille noch sonst bei den Koordinationsprüfun gen. Letztlich sei, wenngleich dies unbefriedigend bleibe, von einem
multifakto riellen Schwindel zu sprechen, wobei neben einer funktionellen auch eine zervikale
Komponente mitvorliegen dürfte. Im Übrigen f a ll e noch eine leichte Hörminderung auf, wobei diesbezüglich auf das ORL-Teilgutachten zu verw ei sen sei. Die Beschwerden seien an sich einfühlbar, hätten aber in der präsentierten Ausprägung kein ausreichendes neurologisches Korrelat (S. 49 f.). Einschränkun gen von Seiten des Wirbelsäulensyndroms seien auf orthopädischem Gebiet festzulegen. Neurologischerseits ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkun gen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100
%-Pensum, betrage 100 % (S. 51). 3.2. 6
Au fgrund der
o torhinolaryngologische n Untersuchung führte der Sachverstän dige aus
(S. 54), der Beschwerdeführer habe erstmalig im Juni 2020 unter einer akuten Drehschwindelsymptomatik mit konsekutiver Hospitalisation über sechs Tage gelitten. Im weiteren Verlauf habe sich unter einem Lagerungstraining sowie einer medikamentösen Therapie mittels Betaserc eine Regredienz der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Aktuell bestünden noch leichtgradige Schwindel beschwerden im Sinne eines beginnenden Drehgefühls, welches über eine Stunde anhalten könne, wobei jeweils unter der medikamentösen Therapie mittels Betaserc eine deutliche Besserung auftrete. Diese Beschwerdesymptomatik k önne alle zwei bis drei Wochen auftreten. Zusätzlich werde eine Bewegungs - intoleranz angegeben. Das Gehör werde im Anschluss an eine Parazentese links als deutlich besser empfunden, mit persistenten auditiven Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen. Des Weiteren bestehe nur ein intermittieren der eher rauschender Tinnitus beidseits, welche r eher occipital wahrgenommen werde. Zusätzlich besteh e ein Druckgefühl nuchal mit Ausbreitung bis nach frontal.
Seitens der auditiven Situation erg äben sich noch keine auditiven Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit (S. 57). In Anbetracht der intermittierenden Schwindel symptomatik best ünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen Rotationsbewegun gen für den Exploranden nicht mehr geeignet seien. Des Weiteren müsse in Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik mit anzunehmendem langsamere m Arbeitstempo von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des langsameren Arbeitstempo s bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100
%-Pensum, betrage 80 % (S. 5 7 f.). 3.2. 7
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung führten die Sachverständigen zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit aus (S. 9 f.), die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer und otorhinolaryngologischer Sicht leicht eingeschränkt. Die genannten Einschränkungen ergänz t en sich dabei und könnten nicht addiert werden, da der Beschwerdeführer dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen nutzen könne und das Arbeitstempo insgesamt etwas verlangsamt sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sieben bis acht Stunden anwesend sein bei leicht reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 80 % beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit mit 20 % einzuschätzen. Diese Arbeitsfähigkeit könne seit Juni 2019 angenommen werden. Sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen Rotationsbewegungen seien für den Beschwerdeführer nicht geeig net (S. 10). 4. 4.1
Das interdisziplinäre MEDAS - Gutachten des Z.___-Instituts
vom 9. Januar 202 3 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begrün deten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .; vgl. auch E. 1. 6 hiervor). D er Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass hinsichtlich der erhobenen Untersuchungsbefunde andere Sachverhalte zu berücksichtigen sind,
und dafür ergeben auch die Akten keine Anhaltspunkte.
Die Beweiswertigkeit des Gutach tens ist gegeben . 4.2
I m Gutachten wurde einerseits dargelegt, dass die im Vordergrund stehenden Einschränkungen aufgrund der
m ultifaktorielle n Schwindelsymptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger wie auch in angepasster Erwerbstätigkeit beeinfluss t,
insbesondere auf
otorhinolaryngologische m
Fachgebiet zu erheben ist (E. 3.2. 6 hiervor) . Anderseits war aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. D azu zeigte der psychiatrische Experte nach vollziehbar auf, dass im Prinzip gar keine Psychopathologie vorliegt und der Beschwerdeführer auch in keiner psychiatrischen Behandlung steht .
Dement sprechend konnten auch keine Behandlungsoptionen aufgezeigt oder empfohlen werden (vgl. Urk. 6/77/32) .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachtete es der psychiatrische Experte
dennoch für angebracht, unspezifische psychische Faktoren zu berücksichtigen. Dies im Hinblick
auf die Biographie und die Vorge schichte in Verbindung mit Schmerzen und einem Gefühl des Beschwerdeführers, dass er nach dem Arbeitsunfall ungerecht behandelt worden sei . Diesen Umstän den trug der Experte insofern Rechnung, als eine
verminderte Belastbarkeit und vermehrte Ablenkbarkeit berücksichtig t wurden und deshalb auf eine 10 - bis maximal 20% ige Arbeitsunfähigkeit ge schloss en wurde (E. 3.2 . 3 hiervor) . Mit Blick auf die intermittierende Schwindelsymptomatik ist nachvollziehbar darge legt, dass s turzgefährdende Tätigkeiten oder solche mit schnellen Rotationsbewe gungen eher als ungeeignet erscheinen und anderseits vom Beschwerdeführer insgesamt ein weniger schnelles respektive ein etwas langsamere s Arbeitstempo
gefordert werden sollte .
Vor diesem Hintergrund überzeugt die Gesamteinschätzung der Gutachter, dass sich die Arbeitsunfähigkeiten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eben nicht addieren,
sondern aus gesamtmedizinisch er Sicht
mit einer um
20
% reduzierte n Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Die Meinung der Gutachter war, dass durch das um 20 % reduzierte Pensum eine entsprechende Lei s tung erbracht werden kann. Dass der Beschwerdeführer dagegen während Phasen von Schwindel oder Schmerzerleben - wie der Beschwerdeführer offensichtlich annimmt - gar nichts mehr tun kann, schilderten sie nicht. Mit Blick auf die kaum zu objektivierende Pathologie wurde damit
d en Umstände n angemessen Rechnung getragen .
Hinsichtlich Konsistenz zeigen sich die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus denn auch in vergleichbaren Lebensbereichen konstant . So zeigte sich, dass im Alltag mit längeren Autofahrten, Ferienreisen, täglichem und frühmorgen d lichem Laufen mit Sportübungen, häufigen Arbeiten im Schrebergarten und Teilnahme an geselligen Anlässen
keine höhergradige n Einschränkungen vorliegen und solche auch nicht geltend gemacht werden (vgl. Urk. 6/77/29 f.) . Dass d er Beschwerdeführer auch sonst nicht
sonderlich unter Schmerzen leidet, wieder spiegelt sich sodann darin, dass medikamentös, ausser einer Behandlung mit Betaserc
bei auftretendem Schwindel, keine weiteren Therapien und auch kein Schmerzmittelkonsum notwendig sind . Komorbiditäten sind sodann auch keine
gegeben (vgl. E. 1.4.2).
Basierend auf der Berichterstattung des Z.___-Instituts
ist damit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %
respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
ausgewiesen, wobei sich hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Monteur von Toren Einschränkungen einzig
zeigen, wenn es sich dabei um s turzgefährdende Tätigkeiten handelt.
Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. 5. 5.1
Hinsichtlich des Valideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin d as Einkommen, welches der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2019 gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers erzielt hat (Urk. 6/ 29/5).
Angepasst an die Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2020 legte sie dieses auf Fr. 84'848.40 fest (Urk. 6/80), was nicht zu beanstanden ist. 5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Invalideneinkommen s sind bei fehlender Ausschöpfung der Rest arbeitsfähigkeit die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). Die Beschwerdegegnerin zog dazu den Standardwert für Hilfs arbeiter Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerk licher Art,
bei . Abgestellt auf den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen wert (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f. und 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) ermittelte sie aufgrund der LSE 20 20 TA1, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein Einkommen von Fr. 65'815. 10 (Fr. 5 ’ 261 .-- x 12 : 40 x 41.7) respektive bei einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 52 '6 52 . 1 0. 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.3
Der Beschwerdeführer moniert e in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde gegnerin k ein en zusätzliche n leidensbedingte n Abzug vom Tabellenlohn berück sichtigt habe . Die dazu ins Feld geführten Argumente, aufgrund des fortge schrittene n Alter s und der gesundheitlichen Einschränkungen bestünden nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse realistische Chancen auf eine Anstellung
(Urk. 1 S. 6 ff.), verfangen nicht.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene handwerkliche Ausbil dung als Metallbaus chlosser in Kroatien (Urk. 6/17). Er besitzt seit Dezember 2018 das S chweizer Bürger recht (Urk. 6 /18), spricht gut Deutsch, verfügt über einen LKW-Führerschein und zeigt sich g emäss den medizinische n Untersuchungen als intelligent, freundlich und zugewandt (vgl. Urk. 6 /77/33). Diese Qualitäten begründen einerseits bereits den guten und erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lohn, welche n der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber erzielt hat. Anderseits kann der Beschwerdeführer diese Ressourcen zweifellos auch bei jeder anderen Tätigkeit einbringen . Die medizinisch begründeten Einschränkungen wurden von den Experten sodann als leicht, sich lediglich äussernd in einem etwas verlangsamten Arbeitstempo,
bei einer Anwesenheit von sieben bis acht Stunden respektive sich äussernd in einer leicht reduzierte n Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement beurteilt. Dem Beschwerdeführer ist damit ein nahezu vollzeitiges Arbeitspensum zumutbar, wobei seine Leistungsfähigkeit nur leicht reduziert ist und nur spezi fische Arbeiten mit S turzgefahr
oder schnellen Rotationsbewegungen nicht geeignet sind (vgl. E. 3.2. 7 hiervor) .
Damit kann der Beschwerdegegnerin darin gefolgt werden, dass lohnmindernde n Faktoren einerseits bereits im Rahmen der medizinischen Einschätzung Rechnung getragen
wurde . Anderseits zeigt sich das Spektrum an (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer offen
stehen, aufgrund der Einschränkungen als kaum beeinträchtigt, wirken sich doch
diese bei der Arbeit nur sehr bedingt aus . Ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug ist so mit nicht angezeigt 5.3
Dem Valideneinkommen von Fr. 84'848.40 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 52'652.10
gegenüber, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 3 8 % resultiert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens - weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt François Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 65, reiste im März
1991 in die Schweiz ein (Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6 / 1
E. 08 bis 6. Juni 2019
(letzter Arbeitstag) war er als Monteur im Bereich Montagen, Service- und Reparaturen an Toren bei d er Y.___
AG in einem Pensum von 100
% angestellt (Urk. 6/29/1-2). D as Arbeitsverhältnis wurde infolge anhaltender Arbeitsunfähigkeit wegen Rücken- und Schulterbeschwerden (Urk. 6/47/142) per 3 1. August 20 21
gekündigt (Urk. 6 / 47 / 5).
Unter Hinweis auf einen Sehnenriss an der linken Schulter nach einem Unfall im März 2018 meldete er sich am 1 0. Februar 20 20 zum Leistungsbezug (Berufliche
Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6 / 18
Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab . Am 1 0. September 2020 teilte sie dem Versicherten mit, das s Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/33). I m weiteren Abklärungsverfahren
gingen die Akten der Krankentag geldversicherung und der Unfallversicherung ein (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6 /47 und Urk. 6/79). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung bei m Institut Z.___ GmbH (Z.___ -Expertise vom 9. Januar 20 23; Urk. 6 / 77). Mit Vorbescheid vom 2 2. März 20 23 stellte sie de m Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 %
die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht
(Urk. 6/83) . Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 6 /8 7) mit Verfügung vom 8. Juni 20 23 fest (Urk. 2). 2.
G egen die Verfügung vom 8. Juni 2023 erhob d er Versicherte am 6. Juli 202 3 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm
ab August 2020 eine halbe Invalidenrente auszurich ten. Die Beschwerdegegnerin schloss am 1 4. September 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerdeführer am 1 5. September 202 3 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 2. Multifaktorielle Schwindelsymptomatik - Zustand nach benignem paroxysmale m Lagerungsschwindel - Verdacht auf zervikogen- proprioceptive Komponente Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.
Chronische Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite - St atus nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression mit Akromioplastik und
Bursektomie sowie anteriorer Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 1 7. Juni 2020 - radiologisch leichtgradige degenerative Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule
ohne klaren Hinweis für Neurokompression und regelrechter postoperativer Befund
an der Schulter (Sonographie 1 4. Dezember 2020, Röntgen und MRI 1 1. Januar 2021, SPECT/CT
2 9. Januar 2021) 2. Chronisches l u mbovertebrales und rechtsseitiges gluteales Schmerzsyndrom - radiologisch Diskopathie LWK5/SWK1 links mit Kompression der Nerven wurzel S1
links und unauffällige Il iosakralgelenke (MRI 2 5. Juni 2019) 3. Kleines Kleinhirncavernom rechts, MRI- B efund ohne klinisches Korrelat 4. Tinnitus beidseits kompensiert 5. Chronischer Nikotinabusus, ca. 30 py (ICD-10 F17.1) 6. Hypercholesterinämie, unbehandelt 3.2.2
Der fallführende internistische Gutachter legte dar (S. 21 f .), der Beschwerdeführer gebe an, seit Juni 2020 unter rezidivierenden Schwindelepisoden zu leiden, welche mit unterschiedlicher Frequenz, zum Teil schon nach zwei bis drei Tagen oder erst nach zwei bis drei Wochen wieder auftreten würden. Bei Beginn des Schwindels nehme er sofort Betaserc, was die
Symptomatik nach zirka 30 Minuten deutlich bessere. Nach zirka einem Tag sei der Schwindel wieder ganz weg. Wenn der Schwindel komme, müsse er sich am besten sofort hinlegen. Wenn er sich hinlege, komme es meist rasch zu starken I schiasschmerzen links, weshalb er sich dann wieder bewegen müsse. Zusätzlich sei die Beweglichkeit seiner Hals wirbelsäule stark eingeschränkt, dies vor allem bei kalter Witterung. Ausserdem habe er seit dem Unfall 2014 chronische Probleme mit der linken Schulter. Die Schulter sei im Juni 2020 operiert worden. Seither gehe es der Schulter eigentlich gut und die Schulter würde jetzt seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränken. Grösstes Problem sei klar sein Schwindel. Der Schwindel mache ihn auch ganz nervös.
Es wurde festgehalten, dass a namnestisch und aus den Unterlagen keine früheren Behandlungen von allgemeininternistischen Diagnosen erwähnt seien und auf diesem Fachgebiet eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (S. 24). 3.2.3
Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie
führte der Sachverständige aus
(S. 28), der Beschwerdeführer gebe an, dass er bis zum Arbeitsunfall vor acht Jahren seine Arbeitstätigkeit gut habe erledig en können . Beim Ereignis sei e r von einer Leiter gestürzt, als diese bei der Arbeit umgekippt sei. Es sei nicht hoch gewesen, gleich wohl habe er Schmerzen gehabt und die Schulter links sei beschädigt und später sei eine Verletzung der Supraspinatussehne diagnostiziert worden . Trotz Schmerzen in der Schulter und im Nacken habe er weiter gearbeitet, u m die gut bezahlte Stelle in der Montage nicht zu verlieren, bis er im Juni 2020 heftige n Schwindel erlitten habe, der einem paroxysmale n Lagerungsschwindel zugeord net worden sei. Seither sei es immer wieder einmal der Fall,
dass es ihm schwindlig werde . Er selbst halte die
Beschwerden nicht für psychisch bedingt . Es bestehe aber eine gewisse Angst, so dass er nicht in der Höhe arbeiten könne,
was er aber nicht als krankheitswertig ansehe. Es habe ihn auch
erstaun t, dass er zu einem Psychiater zur Untersuchung geschickt worden sei und eine Behandlung
habe er auch noch nicht in Anspruch genommen.
Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau, die immer Hausfrau gewesen sei. Sie hätten zwei Kinder, die 1985 geborene Tochter und den 1986 geborenen Sohn,
gemein sam erzogen . Beide seien verheiratet, hätten ihrerseits Kinder und er sei stolz auf die berufliche Entwicklung seiner Kinder. E r verbringe gerne Zeit in seinem Schrebergarten, was wichtig für ihn sei. Dabei gehe er auch schon frühmorgens laufen, würde am Sportplatz etwas üben und ansonsten sei er in seinem Holzhaus, mache Feuer, treffe Nachbarn, wobei das Gespräch mit anderen ihm sehr wichtig sei. E r sei ein zugewandter Mensch und spiele auch gerne einmal Karten (S. 29) .
Zu den psychiatrischen Untersuchungsb efunden wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach und in allen Qualitäten orientiert. Es hätten sich keine Hinweise auf
Einbussen höherer kognitiver Leistungen ergeben und es hätten keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen,
Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen vor gelegen . Der affektive Rapport sei gut herstellbar und der Beschwerdeführer habe auslenkbar über Aktivitäten, Freudfähigkeit, Interessen und soziale Kontakte berichtet. Eine durchgehende traurige Verstimmung sei nicht zu eruieren gewesen und es hätten auch keine
pathologischen Ängste vor gelegen . Insgesamt sei der psychiatrische Untersuchungsbefund ohne
Patho logi e.
Für den Beschwerdeführer seien zwei wesentliche Faktoren vorhanden, die in seinem Leben eine wichtige Rolle s pielen würden . Einerseits der Umstand, dass er nach seiner Migration 1991 schlimme Monate durchlitten habe, als er von seiner Frau und den kleinen Kindern in der bosnischen Heimat über Monate keine Nach richt erhalten habe, diese danach zwar in die Schweiz habe holen können, aber habe erfahren müssen, dass aus seinem Heimatdorf und der Region viele Menschen getötet worden seien. Zum anderen sei es dann zu einem Unfall gekommen, als er von einer Leiter gefallen sei und sich die Schulter verletzt habe und bis heute
leide er unter Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Schulterbereich. Dabei sei der Zusammenhang zu einem benignen paroxysmalen Lagerungs schwindel im Jahr 2020 zu erkennen, mit den Folgen einer verminderte n Belast barkeit und einem verminderten Zutrauen, wieder in der Höhe arbeiten zu können (S. 31) . Die Hausärztin habe zwar den Verdacht auf eine Angsterkrankung mit
Klaustrophobie gestellt. A ktuell lasse sich aber keine Symptomatik einer eigenständigen
Angsterkrankung eruieren . Es seien aber unspezifische psychische Faktoren aufgrund der
Biographie und Vorgeschichte zu erheben, die mit den
Schmerzen und dem Gefühl, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt und man sei von der Unfallversicherung nicht gerecht behandelt worden, zusammen kommen würden (S. 3 2).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in bisheriger Tätigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne in jeglicher Tätigkeit, unter Ausser achtlassung der körperlichen Faktoren, wieder zu 8.5 Stunden pro Arbeitstag arbeiten.
Wegen einer benannten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei dabei seine Leistungsfähigkeit durch eine vermin derte Belastbarkeit und vermehrte Ablenkbarkeit um maximal 20 %
einge schränkt.
Psychiatrischerseits sei in bisheriger Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit insgesamt mit 80 – 90 % b eziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit mit
E. 10 (Fr. 5 ’ 261 .-- x 12 : 40 x 41.7) respektive bei einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 52 '6 52 . 1 0. 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.3
Der Beschwerdeführer moniert e in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde gegnerin k ein en zusätzliche n leidensbedingte n Abzug vom Tabellenlohn berück sichtigt habe . Die dazu ins Feld geführten Argumente, aufgrund des fortge schrittene n Alter s und der gesundheitlichen Einschränkungen bestünden nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse realistische Chancen auf eine Anstellung
(Urk. 1 S. 6 ff.), verfangen nicht.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene handwerkliche Ausbil dung als Metallbaus chlosser in Kroatien (Urk. 6/17). Er besitzt seit Dezember 2018 das S chweizer Bürger recht (Urk. 6 /18), spricht gut Deutsch, verfügt über einen LKW-Führerschein und zeigt sich g emäss den medizinische n Untersuchungen als intelligent, freundlich und zugewandt (vgl. Urk. 6 /77/33). Diese Qualitäten begründen einerseits bereits den guten und erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lohn, welche n der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber erzielt hat. Anderseits kann der Beschwerdeführer diese Ressourcen zweifellos auch bei jeder anderen Tätigkeit einbringen . Die medizinisch begründeten Einschränkungen wurden von den Experten sodann als leicht, sich lediglich äussernd in einem etwas verlangsamten Arbeitstempo,
bei einer Anwesenheit von sieben bis acht Stunden respektive sich äussernd in einer leicht reduzierte n Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement beurteilt. Dem Beschwerdeführer ist damit ein nahezu vollzeitiges Arbeitspensum zumutbar, wobei seine Leistungsfähigkeit nur leicht reduziert ist und nur spezi fische Arbeiten mit S turzgefahr
oder schnellen Rotationsbewegungen nicht geeignet sind (vgl. E. 3.2. 7 hiervor) .
Damit kann der Beschwerdegegnerin darin gefolgt werden, dass lohnmindernde n Faktoren einerseits bereits im Rahmen der medizinischen Einschätzung Rechnung getragen
wurde . Anderseits zeigt sich das Spektrum an (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer offen
stehen, aufgrund der Einschränkungen als kaum beeinträchtigt, wirken sich doch
diese bei der Arbeit nur sehr bedingt aus . Ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug ist so mit nicht angezeigt 5.3
Dem Valideneinkommen von Fr. 84'848.40 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 52'652.10
gegenüber, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 3 8 % resultiert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens - weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt François Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00358
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
19. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt François Schmid Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 65, reiste im März
1991 in die Schweiz ein (Urk. 6 / 1 8 Ziff. 1.4). Vom 1. September 20 08 bis 6. Juni 2019
(letzter Arbeitstag) war er als Monteur im Bereich Montagen, Service- und Reparaturen an Toren bei d er Y.___
AG in einem Pensum von 100
% angestellt (Urk. 6/29/1-2). D as Arbeitsverhältnis wurde infolge anhaltender Arbeitsunfähigkeit wegen Rücken- und Schulterbeschwerden (Urk. 6/47/142) per 3 1. August 20 21
gekündigt (Urk. 6 / 47 / 5).
Unter Hinweis auf einen Sehnenriss an der linken Schulter nach einem Unfall im März 2018 meldete er sich am 1 0. Februar 20 20 zum Leistungsbezug (Berufliche
Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6 / 18
Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab . Am 1 0. September 2020 teilte sie dem Versicherten mit, das s Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/33). I m weiteren Abklärungsverfahren
gingen die Akten der Krankentag geldversicherung und der Unfallversicherung ein (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6 /47 und Urk. 6/79). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung bei m Institut Z.___ GmbH (Z.___ -Expertise vom 9. Januar 20 23; Urk. 6 / 77). Mit Vorbescheid vom 2 2. März 20 23 stellte sie de m Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 %
die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht
(Urk. 6/83) . Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 6 /8 7) mit Verfügung vom 8. Juni 20 23 fest (Urk. 2). 2.
G egen die Verfügung vom 8. Juni 2023 erhob d er Versicherte am 6. Juli 202 3 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm
ab August 2020 eine halbe Invalidenrente auszurich ten. Die Beschwerdegegnerin schloss am 1 4. September 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerdeführer am 1 5. September 202 3 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
1. 4 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4 .3
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikato ren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass zur Festlegung des Leistungsanspruches ein Gutachten mit mehreren Fachrichtungen durchgeführt worden sei. Gestützt darauf sei davon auszu gehen, dass de r Beschwerdeführer seit Juni 2019 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und eine Beeinträchtigung von 20 % und ab der Operation im Juni 2020 dann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Eine durch schnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei im September 2020 erreicht worden . A b diesem Zeitpunkt habe in einer angepassten Tätigkeit aber bereits wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
Für die Festlegung des Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) sei auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers in einem 100 % - Pensum im Jahr 2020 abzustellen. Das Einkommen mit gesundheit licher Beeinträchtigung (Invalideneinkommen) sei auf der Grundlage der Lohn - tabelle des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln basierend auf dem zumut baren 80 % - Pensum. In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere dabei ein Invaliditätsgrad von 38 % .
Im MEDAS - Gutachten sei in der bisherigen Tätigkeit eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit von 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf festgestellt worden. D ie Arbeit als Monteur sei ab Juni 2021 zu 80 %,
bei vollschichtiger Präsenz,
für zumutbar erachtet worden . Damit bestehe kein Raum für einen z usätzliche n leidensbedingte n Abz ug . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), gemäss dem
im Z.___
veranlassten polydisziplinären Gutachten sei festgestellt worden, dass er aus otorhinolaryngologischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit aufweise. Die Schwindelbeschwerden im Sinne eines beginnenden Drehgefühls, welche über eine Stunde anhalten könnten, würden unter Einsatz von Betaserc deutlich zurückgehen. Zudem bestehe aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die ebenfalls zu 20 % in sämtlichen Erwerbstätigkeiten leistungsvermindernd sei. D abei könnten die genannten Einschränkungen gemäss Z.___ nicht addiert werden, was nicht schlüssig sei . Denn dies würde nur dann zutreffen, wenn die Schwindelanfälle immer genau rechtzeitig während den vermehrt vorzunehmenden Pausenzeiträumen auftreten würden. Die 20% igen Einschränkungen im o toneurologischen und psychiatrischen Bereich seien deshalb zu addieren.
Es werde zudem bestritten, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zum leidensbedingten Abzug bereits in der vom Z.___ geltend gemachten Einschränkung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien (S. 8). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Einschränkun gen habe er im Vergleich zu einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse realistische Chancen auf eine Anstellung. Deshalb sei ihm mindestens ein leidensbedingter Abzug von 10 %
zu gewähren, was zu einem IV-Grad von 58.11 %
oder bei der Auffassung, dass die gesundheitlichen Einschrän kungen nicht zu addier en seien, zu einem IV-Grad von 44.15 % führe (S. 9 f.) . 3. 3.1
Im Streit liegt die Verfügung vom 8. Juni 2023, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 0. Februar 2020 (Urk. 6/18 Ziff. 6) . Ein möglicher Rentenanspruch fällt damit frühestens ab August 20 20 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die aufgelegten Arztberichte wurden bereits im Z.___ -Gutachten vom 9. Januar 20 23
aufgelistet (Urk. 6/ 77 / 14-15) und in den jeweiligen Fachunter suchungen zusammengefasst . Darauf kann verwiesen werden. 3.2
3.2. 1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären MEDAS Gutachten des Z.___-Instituts vom 9. Januar 2023 (Urk. 6/77), beruhend auf Untersuchun gen in den Fachdisziplinen, Otorhinola r yngol o g ie, P sychiatri e und Psychothe rapie, O rthopädische Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin und Neurologie, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 2. Multifaktorielle Schwindelsymptomatik - Zustand nach benignem paroxysmale m Lagerungsschwindel - Verdacht auf zervikogen- proprioceptive Komponente Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.
Chronische Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite - St atus nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression mit Akromioplastik und
Bursektomie sowie anteriorer Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 1 7. Juni 2020 - radiologisch leichtgradige degenerative Veränderungen der zervikalen Wirbelsäule
ohne klaren Hinweis für Neurokompression und regelrechter postoperativer Befund
an der Schulter (Sonographie 1 4. Dezember 2020, Röntgen und MRI 1 1. Januar 2021, SPECT/CT
2 9. Januar 2021) 2. Chronisches l u mbovertebrales und rechtsseitiges gluteales Schmerzsyndrom - radiologisch Diskopathie LWK5/SWK1 links mit Kompression der Nerven wurzel S1
links und unauffällige Il iosakralgelenke (MRI 2 5. Juni 2019) 3. Kleines Kleinhirncavernom rechts, MRI- B efund ohne klinisches Korrelat 4. Tinnitus beidseits kompensiert 5. Chronischer Nikotinabusus, ca. 30 py (ICD-10 F17.1) 6. Hypercholesterinämie, unbehandelt 3.2.2
Der fallführende internistische Gutachter legte dar (S. 21 f .), der Beschwerdeführer gebe an, seit Juni 2020 unter rezidivierenden Schwindelepisoden zu leiden, welche mit unterschiedlicher Frequenz, zum Teil schon nach zwei bis drei Tagen oder erst nach zwei bis drei Wochen wieder auftreten würden. Bei Beginn des Schwindels nehme er sofort Betaserc, was die
Symptomatik nach zirka 30 Minuten deutlich bessere. Nach zirka einem Tag sei der Schwindel wieder ganz weg. Wenn der Schwindel komme, müsse er sich am besten sofort hinlegen. Wenn er sich hinlege, komme es meist rasch zu starken I schiasschmerzen links, weshalb er sich dann wieder bewegen müsse. Zusätzlich sei die Beweglichkeit seiner Hals wirbelsäule stark eingeschränkt, dies vor allem bei kalter Witterung. Ausserdem habe er seit dem Unfall 2014 chronische Probleme mit der linken Schulter. Die Schulter sei im Juni 2020 operiert worden. Seither gehe es der Schulter eigentlich gut und die Schulter würde jetzt seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränken. Grösstes Problem sei klar sein Schwindel. Der Schwindel mache ihn auch ganz nervös.
Es wurde festgehalten, dass a namnestisch und aus den Unterlagen keine früheren Behandlungen von allgemeininternistischen Diagnosen erwähnt seien und auf diesem Fachgebiet eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (S. 24). 3.2.3
Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie
führte der Sachverständige aus
(S. 28), der Beschwerdeführer gebe an, dass er bis zum Arbeitsunfall vor acht Jahren seine Arbeitstätigkeit gut habe erledig en können . Beim Ereignis sei e r von einer Leiter gestürzt, als diese bei der Arbeit umgekippt sei. Es sei nicht hoch gewesen, gleich wohl habe er Schmerzen gehabt und die Schulter links sei beschädigt und später sei eine Verletzung der Supraspinatussehne diagnostiziert worden . Trotz Schmerzen in der Schulter und im Nacken habe er weiter gearbeitet, u m die gut bezahlte Stelle in der Montage nicht zu verlieren, bis er im Juni 2020 heftige n Schwindel erlitten habe, der einem paroxysmale n Lagerungsschwindel zugeord net worden sei. Seither sei es immer wieder einmal der Fall,
dass es ihm schwindlig werde . Er selbst halte die
Beschwerden nicht für psychisch bedingt . Es bestehe aber eine gewisse Angst, so dass er nicht in der Höhe arbeiten könne,
was er aber nicht als krankheitswertig ansehe. Es habe ihn auch
erstaun t, dass er zu einem Psychiater zur Untersuchung geschickt worden sei und eine Behandlung
habe er auch noch nicht in Anspruch genommen.
Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau, die immer Hausfrau gewesen sei. Sie hätten zwei Kinder, die 1985 geborene Tochter und den 1986 geborenen Sohn,
gemein sam erzogen . Beide seien verheiratet, hätten ihrerseits Kinder und er sei stolz auf die berufliche Entwicklung seiner Kinder. E r verbringe gerne Zeit in seinem Schrebergarten, was wichtig für ihn sei. Dabei gehe er auch schon frühmorgens laufen, würde am Sportplatz etwas üben und ansonsten sei er in seinem Holzhaus, mache Feuer, treffe Nachbarn, wobei das Gespräch mit anderen ihm sehr wichtig sei. E r sei ein zugewandter Mensch und spiele auch gerne einmal Karten (S. 29) .
Zu den psychiatrischen Untersuchungsb efunden wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach und in allen Qualitäten orientiert. Es hätten sich keine Hinweise auf
Einbussen höherer kognitiver Leistungen ergeben und es hätten keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen,
Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen vor gelegen . Der affektive Rapport sei gut herstellbar und der Beschwerdeführer habe auslenkbar über Aktivitäten, Freudfähigkeit, Interessen und soziale Kontakte berichtet. Eine durchgehende traurige Verstimmung sei nicht zu eruieren gewesen und es hätten auch keine
pathologischen Ängste vor gelegen . Insgesamt sei der psychiatrische Untersuchungsbefund ohne
Patho logi e.
Für den Beschwerdeführer seien zwei wesentliche Faktoren vorhanden, die in seinem Leben eine wichtige Rolle s pielen würden . Einerseits der Umstand, dass er nach seiner Migration 1991 schlimme Monate durchlitten habe, als er von seiner Frau und den kleinen Kindern in der bosnischen Heimat über Monate keine Nach richt erhalten habe, diese danach zwar in die Schweiz habe holen können, aber habe erfahren müssen, dass aus seinem Heimatdorf und der Region viele Menschen getötet worden seien. Zum anderen sei es dann zu einem Unfall gekommen, als er von einer Leiter gefallen sei und sich die Schulter verletzt habe und bis heute
leide er unter Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Schulterbereich. Dabei sei der Zusammenhang zu einem benignen paroxysmalen Lagerungs schwindel im Jahr 2020 zu erkennen, mit den Folgen einer verminderte n Belast barkeit und einem verminderten Zutrauen, wieder in der Höhe arbeiten zu können (S. 31) . Die Hausärztin habe zwar den Verdacht auf eine Angsterkrankung mit
Klaustrophobie gestellt. A ktuell lasse sich aber keine Symptomatik einer eigenständigen
Angsterkrankung eruieren . Es seien aber unspezifische psychische Faktoren aufgrund der
Biographie und Vorgeschichte zu erheben, die mit den
Schmerzen und dem Gefühl, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt und man sei von der Unfallversicherung nicht gerecht behandelt worden, zusammen kommen würden (S. 3 2).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in bisheriger Tätigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne in jeglicher Tätigkeit, unter Ausser achtlassung der körperlichen Faktoren, wieder zu 8.5 Stunden pro Arbeitstag arbeiten.
Wegen einer benannten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei dabei seine Leistungsfähigkeit durch eine vermin derte Belastbarkeit und vermehrte Ablenkbarkeit um maximal 20 %
einge schränkt.
Psychiatrischerseits sei in bisheriger Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit insgesamt mit 80 – 90 % b eziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit mit 10
– 2 0 %
einzuschätzen (S. 33). 3.2. 4
Der orthopädische Sachverständige hielt fest (S. 4 1 f.), folgende Befunde seien objektivierbar: D as Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain erfolge einschliess lich der geprüften Varianten regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine thorakolumbal zeitweise deutlich eingeschränkte sowie eine zervikal weitgehend aufgehobene Beweglichkeit im Rahmen der fokussierten Untersuchung . A usserhalb derselben zeige sich aber eine freie Auslenkung des Kopfes. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweg lichkeit. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden. Bei zahlreichen Positionswechseln zwischen Stand, Sitzen am Rand der Liege und im Langsitz stemme sich der Beschwerdeführer trotz seines Übergewichtes spontan, auffallend lange und kraftvoll mit den oberen Extremitäten hoch, was mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung etwa an der linken Schulter kaum vereinbar sei. An der dominanten rechten Hand sowie an Knien und Füssen seien erhebliche Gebrauchsspuren im Sinne einer vermehrten Beschwielung vorhanden. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule zervikal leichtgradige degene rative Veränderungen ohne klaren Hinweis für Neurokompression, auf Höhe des lumbosakralen Überganges eine Diskopathie mit Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie regelrechte Verhältnisse an den Iliosakralgelenken dokumentiert worden . Eine an der linken Schulter gefundene Partialläsion der Supraspinatus sehne sei zwischenzeitlich chirurgisch saniert und postoperativ ein regelrechtes Resultat festgehalten worden. Die deutlich vermehrte Beschwielung an Hand, Knien und Füssen weise auf einen durchaus aktiven Lebensstil hin und der Beschwerdeführer mache seitens des Bewegungsapparates im Alltag auch keine höhergradigen Einschränkungen geltend (S. 42). Für körperlich leichte bis schwere Verrichtungen k önne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden (S. 43). 3.2. 5
Der neurologische Gutachter führte aus (S. 47), als Hauptbeschwerde nenne der Beschwerdeführer Schwindel. Er habe auch HWS- und lumbale Bandscheiben beschwerden. Momentan sei der Schwindel nicht so schlimm. Dieser sei überwie gend wie ein Hin und Her wie auf einem Schiff, wobei es aber auch zu einem Drehgefühl kommen könne. Es komme auch zu einem Kopfdruck und er sehe und höre dann schlechter.
Im MRI der HWS 01/2021 seien leichte degenerative Veränderungen auf Höhe C5/6 links, auch mit fraglicher Affektion der Nervenwurzel beschrieben . Multisegmentale, leichte degenerative Veränderungen seien auch in einem CT-SPECT der HWS 01/2021 erwähnt. Von neurologischer Seite lasse sich diesbe züglich klar sagen, dass eine radikuläre oder medulläre Beteiligung nicht vorliege. Der degenerative Anteil dieses HWS-Syndroms falle in den orthopädischen Teil des Gutachtens. Die gleiche Aussage lasse sich auch betreffend das lumbover tebrale Schmerzsyndrom feststellen, für welches 06/2019 ein MRI erfolgt sei. Auch betreffend den Schwindel ergebe sich bei der aktuellen Untersuchung kein Korrelat, weder unter der Frenzel-Brille noch sonst bei den Koordinationsprüfun gen. Letztlich sei, wenngleich dies unbefriedigend bleibe, von einem
multifakto riellen Schwindel zu sprechen, wobei neben einer funktionellen auch eine zervikale
Komponente mitvorliegen dürfte. Im Übrigen f a ll e noch eine leichte Hörminderung auf, wobei diesbezüglich auf das ORL-Teilgutachten zu verw ei sen sei. Die Beschwerden seien an sich einfühlbar, hätten aber in der präsentierten Ausprägung kein ausreichendes neurologisches Korrelat (S. 49 f.). Einschränkun gen von Seiten des Wirbelsäulensyndroms seien auf orthopädischem Gebiet festzulegen. Neurologischerseits ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkun gen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100
%-Pensum, betrage 100 % (S. 51). 3.2. 6
Au fgrund der
o torhinolaryngologische n Untersuchung führte der Sachverstän dige aus
(S. 54), der Beschwerdeführer habe erstmalig im Juni 2020 unter einer akuten Drehschwindelsymptomatik mit konsekutiver Hospitalisation über sechs Tage gelitten. Im weiteren Verlauf habe sich unter einem Lagerungstraining sowie einer medikamentösen Therapie mittels Betaserc eine Regredienz der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Aktuell bestünden noch leichtgradige Schwindel beschwerden im Sinne eines beginnenden Drehgefühls, welches über eine Stunde anhalten könne, wobei jeweils unter der medikamentösen Therapie mittels Betaserc eine deutliche Besserung auftrete. Diese Beschwerdesymptomatik k önne alle zwei bis drei Wochen auftreten. Zusätzlich werde eine Bewegungs - intoleranz angegeben. Das Gehör werde im Anschluss an eine Parazentese links als deutlich besser empfunden, mit persistenten auditiven Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen. Des Weiteren bestehe nur ein intermittieren der eher rauschender Tinnitus beidseits, welche r eher occipital wahrgenommen werde. Zusätzlich besteh e ein Druckgefühl nuchal mit Ausbreitung bis nach frontal.
Seitens der auditiven Situation erg äben sich noch keine auditiven Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit (S. 57). In Anbetracht der intermittierenden Schwindel symptomatik best ünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen Rotationsbewegun gen für den Exploranden nicht mehr geeignet seien. Des Weiteren müsse in Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik mit anzunehmendem langsamere m Arbeitstempo von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des langsameren Arbeitstempo s bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100
%-Pensum, betrage 80 % (S. 5 7 f.). 3.2. 7
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung führten die Sachverständigen zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit aus (S. 9 f.), die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer und otorhinolaryngologischer Sicht leicht eingeschränkt. Die genannten Einschränkungen ergänz t en sich dabei und könnten nicht addiert werden, da der Beschwerdeführer dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen nutzen könne und das Arbeitstempo insgesamt etwas verlangsamt sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sieben bis acht Stunden anwesend sein bei leicht reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 80 % beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit mit 20 % einzuschätzen. Diese Arbeitsfähigkeit könne seit Juni 2019 angenommen werden. Sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen Rotationsbewegungen seien für den Beschwerdeführer nicht geeig net (S. 10). 4. 4.1
Das interdisziplinäre MEDAS - Gutachten des Z.___-Instituts
vom 9. Januar 202 3 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begrün deten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .; vgl. auch E. 1. 6 hiervor). D er Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass hinsichtlich der erhobenen Untersuchungsbefunde andere Sachverhalte zu berücksichtigen sind,
und dafür ergeben auch die Akten keine Anhaltspunkte.
Die Beweiswertigkeit des Gutach tens ist gegeben . 4.2
I m Gutachten wurde einerseits dargelegt, dass die im Vordergrund stehenden Einschränkungen aufgrund der
m ultifaktorielle n Schwindelsymptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger wie auch in angepasster Erwerbstätigkeit beeinfluss t,
insbesondere auf
otorhinolaryngologische m
Fachgebiet zu erheben ist (E. 3.2. 6 hiervor) . Anderseits war aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. D azu zeigte der psychiatrische Experte nach vollziehbar auf, dass im Prinzip gar keine Psychopathologie vorliegt und der Beschwerdeführer auch in keiner psychiatrischen Behandlung steht .
Dement sprechend konnten auch keine Behandlungsoptionen aufgezeigt oder empfohlen werden (vgl. Urk. 6/77/32) .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachtete es der psychiatrische Experte
dennoch für angebracht, unspezifische psychische Faktoren zu berücksichtigen. Dies im Hinblick
auf die Biographie und die Vorge schichte in Verbindung mit Schmerzen und einem Gefühl des Beschwerdeführers, dass er nach dem Arbeitsunfall ungerecht behandelt worden sei . Diesen Umstän den trug der Experte insofern Rechnung, als eine
verminderte Belastbarkeit und vermehrte Ablenkbarkeit berücksichtig t wurden und deshalb auf eine 10 - bis maximal 20% ige Arbeitsunfähigkeit ge schloss en wurde (E. 3.2 . 3 hiervor) . Mit Blick auf die intermittierende Schwindelsymptomatik ist nachvollziehbar darge legt, dass s turzgefährdende Tätigkeiten oder solche mit schnellen Rotationsbewe gungen eher als ungeeignet erscheinen und anderseits vom Beschwerdeführer insgesamt ein weniger schnelles respektive ein etwas langsamere s Arbeitstempo
gefordert werden sollte .
Vor diesem Hintergrund überzeugt die Gesamteinschätzung der Gutachter, dass sich die Arbeitsunfähigkeiten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eben nicht addieren,
sondern aus gesamtmedizinisch er Sicht
mit einer um
20
% reduzierte n Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Die Meinung der Gutachter war, dass durch das um 20 % reduzierte Pensum eine entsprechende Lei s tung erbracht werden kann. Dass der Beschwerdeführer dagegen während Phasen von Schwindel oder Schmerzerleben - wie der Beschwerdeführer offensichtlich annimmt - gar nichts mehr tun kann, schilderten sie nicht. Mit Blick auf die kaum zu objektivierende Pathologie wurde damit
d en Umstände n angemessen Rechnung getragen .
Hinsichtlich Konsistenz zeigen sich die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus denn auch in vergleichbaren Lebensbereichen konstant . So zeigte sich, dass im Alltag mit längeren Autofahrten, Ferienreisen, täglichem und frühmorgen d lichem Laufen mit Sportübungen, häufigen Arbeiten im Schrebergarten und Teilnahme an geselligen Anlässen
keine höhergradige n Einschränkungen vorliegen und solche auch nicht geltend gemacht werden (vgl. Urk. 6/77/29 f.) . Dass d er Beschwerdeführer auch sonst nicht
sonderlich unter Schmerzen leidet, wieder spiegelt sich sodann darin, dass medikamentös, ausser einer Behandlung mit Betaserc
bei auftretendem Schwindel, keine weiteren Therapien und auch kein Schmerzmittelkonsum notwendig sind . Komorbiditäten sind sodann auch keine
gegeben (vgl. E. 1.4.2).
Basierend auf der Berichterstattung des Z.___-Instituts
ist damit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %
respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
ausgewiesen, wobei sich hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Monteur von Toren Einschränkungen einzig
zeigen, wenn es sich dabei um s turzgefährdende Tätigkeiten handelt.
Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. 5. 5.1
Hinsichtlich des Valideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin d as Einkommen, welches der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2019 gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers erzielt hat (Urk. 6/ 29/5).
Angepasst an die Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2020 legte sie dieses auf Fr. 84'848.40 fest (Urk. 6/80), was nicht zu beanstanden ist. 5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Invalideneinkommen s sind bei fehlender Ausschöpfung der Rest arbeitsfähigkeit die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). Die Beschwerdegegnerin zog dazu den Standardwert für Hilfs arbeiter Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerk licher Art,
bei . Abgestellt auf den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen wert (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f. und 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) ermittelte sie aufgrund der LSE 20 20 TA1, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein Einkommen von Fr. 65'815. 10 (Fr. 5 ’ 261 .-- x 12 : 40 x 41.7) respektive bei einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 52 '6 52 . 1 0. 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.3
Der Beschwerdeführer moniert e in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde gegnerin k ein en zusätzliche n leidensbedingte n Abzug vom Tabellenlohn berück sichtigt habe . Die dazu ins Feld geführten Argumente, aufgrund des fortge schrittene n Alter s und der gesundheitlichen Einschränkungen bestünden nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse realistische Chancen auf eine Anstellung
(Urk. 1 S. 6 ff.), verfangen nicht.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene handwerkliche Ausbil dung als Metallbaus chlosser in Kroatien (Urk. 6/17). Er besitzt seit Dezember 2018 das S chweizer Bürger recht (Urk. 6 /18), spricht gut Deutsch, verfügt über einen LKW-Führerschein und zeigt sich g emäss den medizinische n Untersuchungen als intelligent, freundlich und zugewandt (vgl. Urk. 6 /77/33). Diese Qualitäten begründen einerseits bereits den guten und erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lohn, welche n der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber erzielt hat. Anderseits kann der Beschwerdeführer diese Ressourcen zweifellos auch bei jeder anderen Tätigkeit einbringen . Die medizinisch begründeten Einschränkungen wurden von den Experten sodann als leicht, sich lediglich äussernd in einem etwas verlangsamten Arbeitstempo,
bei einer Anwesenheit von sieben bis acht Stunden respektive sich äussernd in einer leicht reduzierte n Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement beurteilt. Dem Beschwerdeführer ist damit ein nahezu vollzeitiges Arbeitspensum zumutbar, wobei seine Leistungsfähigkeit nur leicht reduziert ist und nur spezi fische Arbeiten mit S turzgefahr
oder schnellen Rotationsbewegungen nicht geeignet sind (vgl. E. 3.2. 7 hiervor) .
Damit kann der Beschwerdegegnerin darin gefolgt werden, dass lohnmindernde n Faktoren einerseits bereits im Rahmen der medizinischen Einschätzung Rechnung getragen
wurde . Anderseits zeigt sich das Spektrum an (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer offen
stehen, aufgrund der Einschränkungen als kaum beeinträchtigt, wirken sich doch
diese bei der Arbeit nur sehr bedingt aus . Ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug ist so mit nicht angezeigt 5.3
Dem Valideneinkommen von Fr. 84'848.40 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 52'652.10
gegenüber, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 3 8 % resultiert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens - weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt François Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef