opencaselaw.ch

IV.2023.00350

Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten; vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; keine Prüfung der Standardindikatoren; rentenausschliessender Invaliditätsgrad; UP/URV

Zürich SozVersG · 2024-03-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1997 geborene X.___

meldete sich – nachdem sie ihre Aus bil dung zur Fachfrau Gesundheit

im Dezember 2018 abge brochen hatte (vgl. Urk. 10/1 und 10/3) – am 24. Mai 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozial ver si che rungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Urk. 10/7) , holte verschiedene Arzt be richte ein (Urk. 10/11 , 10/16 , 10/22 , 10/25 , 10/32 ) und gewährte der Ver si cherten mit Schreiben vom 1

4. August 2020 Früh inter ventionsmassnahmen in Form von Be ra tung und Un ter stützung bei der Lehr stel lensuche beziehungsweise -orga ni sa tion

(Urk. 10/18) , welche sie mit Ver fü gung vom 16. Februar 2021 man gels sub jek ti ver Eingliederungsfähigkeit ab schloss (Urk. 10/29 ; Abschlussbericht vom 3. März 2021, Urk. 10/33 ) .

Mit Vorbescheid vom 16. März 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab w ei sung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aus sicht

(Urk. 10/37), wo gegen die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2021 Einwand erhob (Urk. 10/38) und der IV-Stelle verschiedene Arztberichte zukommen liess (Urk. 10/44 , 10/45, 10/47 , 10/49 f. ) . Daraufhin teilte die IV-Stelle der Ver si cher ten am

26. November 2021 mit, es bestehe derzeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/51), holte ärztliche Verlaufsberichte ein (Urk. 10/53, 10/55) und veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begut ach tung der Ver si cherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro lo gie sowie Psy chiatrie (Urk. 10/56 - 67 und 10/69 ) . Die Gutachter der Y.___ AG erstatteten das Gutachten am 5. Dezember 2022 (Urk. 10/70). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Januar 2023 [Urk. 10/72]; Einwand vom

3. Januar 2023 [Urk. 10/76] sowie vom 14. März 2023 [Urk. 10/81]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/86]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde und be antragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ein neuerliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen, gestützt da rauf den Invaliditätsgrad festzusetzen und die gesetzlich geschuldeten Leis tun gen, ins besondere eine Invalidenrente, zu erbringe n . In prozessualer Hin sicht er suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli als unentgeltliche r Rechtsvertreter (Urk. 1).

In Nachachtung der Verfügung vom 7. Juli 2023 (Urk. 4) reichte die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 20. Juli 2023 das Formular zur Abklärung der prozes su alen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1 und 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Sep tember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Mai 2019

anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten all fäl lige Leistungen frühestens ab November 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wen det wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 ; 143 V 409 E. 4.5.2 ; 141 V 281 E. 2.1 ; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver si cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2 ;

1 43 V 409 E. 4.2.1 ; 141 V 281 E. 3.7 ; 13 9 V 547 E. 5.2 ; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendenden Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, nach Beendigung der beruf lichen Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen seien

Arztberichte eingeholt so wie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst worden . Deren Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass die bisherige Arbeits tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei, in einer der Gesund heit angepassten Tätigkeit indes eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Daran habe die erneute Prüfung durch den RAD im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nichts geändert; ein Wirbelsäulenspezialist sei zur Beurteilung der Be ein träch ti gungen nicht notwendig gewesen, auch habe die Ressourcenprüfung zum Ergeb nis geführt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll stän dig arbeitsfähig sei , zumal die angegebenen Einschränkungen aus medizinischer Sicht weit gehend nicht erklärbar seien, Hinweise auf eine Selbstlimitierung vor lägen, der Fo kus beim Job Coaching stark auf den Beschwerden gelegen habe und keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beschwerden vor lägen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Gut achten der Y.___ AG erfülle die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise ge stellten Anforderungen nicht, da ungeachtet der diagnostizierten chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren kein strukturiertes Be weisverfahren durchgeführt worden sei, mithin eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Indikatoren nicht möglich sei. So äussere sich das Gutachten nicht zur Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde und bleibe bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis tenz va ge, was auch für den Komplex «Persönlichkeit» gelte . Z um Komplex «So zialer Kontext» äussere sich das Gutachten überhaupt nicht. Folglich bleibe völlig unklar und werde auch nicht begründet, weshalb eine vollständige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit bestehen sollte , insbesondere weil nicht erstellt sei, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin bloss bei körperlicher Belastung auf treten würden; vielmehr seien diese permanent vorhanden und wirkten sich auch auf körperlich wenig anstrengende Tätigkeiten aus. Da die vorhandenen me di zinischen Akten nicht ausreichten, um einen Rentenanspruch verneinen oder begründen zu können , werde demnach beantragt, ein neuerliches Gutachten ein zu holen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medi zi ni scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG vom

5. De zem ber 2022 (Urk. 10/ 70 ) . Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten darin die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/70 S. 9 f. ): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudo radi ku lärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität (ICD-10: M54.5) - radiomorphologisch im MRT LWS sowie Röntgenbilder LWS vom 02.07.2021 geringe Segmentdegeneration L4/5, L5/S1 mit geringer, dis kal bedingter rezessaler Einengung der Nervenwurzel L5 und S1 beid seits ohne direkte Nervenwurzelkompression zwischen L4 und S1 beid seits - klinisch keinerlei feststellbare sensomotorische aktuelle oder residuelle

lumboradikuläre Ausfälle - Chronisches thorako -zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - radiomorphologisch im MRT HWS und BWS vom 19.07.2021 minimale dorsale Diskusprotrusion C3 bis C7, leichte foraminale Enge der Ner ven wurzel C7 beidseits, keine thorakale Diskushernie, unauffällige Dar stellung der Facettengelenke - leicht ausgeprägte reaktive Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen - pseudoradikuläre Ausstrahlung in den rechten Arm

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - chronisches, somatisch nicht erklärbares panvertebrales Schmerz syn drom (ICD-10: R52.9), Verdacht auf hochgradige funktionelle Über la gerung der beklagten Schmerzen, sowie - a kzentuierte passiv-aggressive Per sön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1 ; Urk. 10/70 S. 10 ). 3.2

In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. Z.___ dar, es hätten kei ne Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit der Explorandin beeinträchtigen würden, die Anamnese sei bland, die klinischen Befunde un auf fäl lig, die Laborwerte lägen im Normbereich . Die Explorandin verfüge über Fä hig keiten für eine berufliche Tätig keit, habe eine Ausbildung begonnen und re gel mässig gearbeitet, auch sei sie im Alltag wenig eingeschränkt. Aufgrund der Be schwerdeschilderung könne ange nommen werden, dass eine Selbstlimitierung be stehe, ein sekundärer Krankheits gewinn durch die Unterstützung der Familie sei ebenfalls möglich (Urk. 10/70 S. 21 f.) . 3.3

Dr. C.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht, die Explorandin sei in der äusse ren Erscheinung adäquat, sitze während des ganzen Gesprächs auf dem Stuhl und wirke etwas verhalten, zeige ansonsten aber keine Zeichen einer Schmerz wahr neh mung, obschon sie betone , nicht lange sitzen zu kön nen.

Als Haupt be schwer den gebe sie zwar genau lokalisierte, aber doch ausgewei tete Schmerzen im Be we gungsapparat an, es bestünden zum Teil auch dissoziativ an mutende Symp tome mit Empfindungsstörungen und bei starken Schmerzen auch vegetativen Sym p tomen bis zur ein paar Mal vorgekommenen Bewusst lo sig keit , ebenso schmerz bedingte Schlafstörungen nachts und eine er höhte Er müd barkeit am Tag. Die dissoziativen Symptome stünden aber nicht derart im Vordergrund, dass al leine die Diagnose einer dissoziativen Störung gestellt werden könne, auch be stehe bei dissoziativen Anfällen eine zumindest teilweise Erinnerung. Im Vor der grund stünden die Schmerzen, welche von der Explorandin als somatisch bedingt ge sehen würden infolge der als anstrengend empfundenen Arbeit, vor allem aber auch aufgrund des Sturzereignisses, wobei bei den ursprünglich somatisch aus ge lösten Schmerzen emotionale Belastungen eine Rolle spielen könnten. Die Ex plo randin gebe Probleme in der Ausbildung im Team an, auf die sie nicht näher eingehen wolle. Auf diese Weise könnten sich emotionale Belastungen im Sin ne der Abwehr in irgendeiner Art in den somatischen Symptomen ausdrücken. Sie zei ge weiter akzentuierte passiv-aggressive Persönlichkeitszüge mit der Ten denz, sich zu verweigern, in Passivität zu verharren und dann auf Hilfe ange wiesen zu sein, durch die dabei häufig bestehende ungerechtfertigte Annahme, miss ver stan den , ungerecht behandelt oder übermässig in die Pflicht genommen zu werden. Die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne bei der noch jungen Explorandin jedoch nicht gestellt werden, auch aufgrund des Längs ver laufes mit bisher wenig Auffälligkeiten in der psychophysischen Entwicklung. Eine Ar beits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden, die soma ti schen Beschwerden seien aus somatischer Sicht zu beurteilen, wobei die Explo ran din im psychiatrischen Untersuchungsgespräch durch die somatische Sym ptomatik nicht deutlich be ein trächtigt gewesen sei (Urk. 10/70 S. 29-31) . 3.4

Aus rheumatologischer Sicht hielt Dr. B.___

fest, im ersten MRT der LWS vom 28. November 2018 sei zwar gemäss Aktenlage eine recht mediolaterale Diskus her nie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts dokumentiert worden, jedoch habe bloss einen Monat nach dem Sturzereignis aufgrund einer neurologischen fachärztlichen Exploration eine effektive Radikulopathie vor allem von S1 weder elektrophysiologisch noch klinisch-neurologisch objektiviert werden können. Ob wohl daher aus neurologischer Sicht eine eigentliche Nervenwurzelkompression rein klinisch nicht habe bestätigt werden können, sei die Diagnose eines post trau matischen radikulären Schmerzsyndroms rechts mehrfach im Verlauf von der Haus ärztin, Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, be stä tigt worden , welche allerdings in mehreren Schreiben jeweils eine vollständige Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche Rückenbelastungen attes tiert habe. In ihrem letzten Bericht habe Dr. D.___ ungeachtet der fehlenden senso motorischen Defizite erneut ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom rechts bei Diskushernie L5/S1 diagnostiziert, entgegen ihren eigenen Unter su chungs befunden. Das

Wirbelsäulenzentrum E.___ habe un ter Be rück sichtigung einer detaillierten Bildgebung des gesamten Achsenskelettes im Juli 2021 die beklagten Beschwerden klinisch nicht eindeutig zuordnen kön nen, weshalb eine Integration in die Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals F.___ vorgeschlagen, jedoch nie umgesetzt worden sei. Therapeutische Mass nahmen hätten anamnestisch bis zuletzt im Jahre 2021 stattgefunden, wobei die Ex plorandin keinerlei klare zeitliche Auskünfte geben könne . Sowohl während der Anamnese wie auch beim Status postuliere die Explorandin mehrfach, dass ihre beklagten Beschwerden in direktem Zusammenhang mit einer lumbalen Dis kus hernie stünden. Beim Demonstrieren derjenigen Bewegungen am Achsen skelett, welche schmerzbedingt effektiv möglich seien, zeige sich eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der LWS und der BWS, bedingt durch aus geprägte Schmerzen thorakolumbal, die HWS sei aktiv durch die Explorandin selbst uneingeschränkt frei beweglich. Der gesamte periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei unauffällig, die Explorandin könne problemlos während ei ner halben Stunde sitzen, ohne die Position zu wechseln, ebenso könne sie pro blem los eine sitzende Position auf der Untersuchungsliege einhalten und sich oh ne Beschwerden vom Sitzen in die liegende Position begeben. Beim Versuch, vorsichtig die Hüftgelenke zu fixieren, bestehe ein erhebliches Abwehrverhalten mit einer konsekutiv maximalen Hüftflexion von 60 bis 70 Grad. Es sei somatisch orientiert nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin ohne jegliche Beschwerden über längere Zeit mindestens in einer Hüftflexion von 90 Grad sitzen könne, im Liegen jedoch eine geringer ausgeprägte Hüftflexion wegen lumbaler Schmerzen nicht toleriert werde. Der Knie- und Fussstatus seien unauffällig, im kursorisch neu rologischen Status fänden sich weder an den oberen noch an den unteren Ex tremitäten sensomotorische Defizite. Insgesamt bestünden klinisch keinerlei ob jektivierbare Hinweise für ein sensomotorisches, sei es zerviko

- oder lumbo ra di kuläres Schmerzsyndrom, was mit den klinisch-neurologischen Erhebungen bereits im Dezember 2018 korreliere. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in mehr fachen Berichten repetitiv eine lumboradikuläre Ausfallsymptomatik postuliert wer de, obwohl klar dokumentiert sei, dass keine entsprechende sensomotorische lum boradikuläre Ausfallsymptomatik objektiviert werden konnte. Das gesamte Aus mass der nun seit bald vier Jahren beklagten Schmerzsymptomatik, die er heb liche Selbstlimitierung sowie das Rückzugsverhalten der Explorandin sei kli nisch-somatisch orientiert in keiner Art und Weise adäquat zu erklären. Ins be son dere unter Berücksichtigung der Evaluationen des E.___ seien die beklagten Be schwerden am Achsenskelett mit den beklagten diffusen Ausstrahlungen in das rech te Bein und intermittierend in den rechten Arm somatisch nicht zu erklären , wes halb von einer ganz massiven subjektiven Krankheits- und Behinderungs über zeugung mit einer erheblichen Selbstlimitierung und einem sekundären Krank heitsgewinn auszugehen sei. Die Explorandin sei völlig auf ihr Schmerz er leben fixiert und habe keinerlei Ideen, wie nun die weitere Behandlung oder eine eventuelle berufliche Ausbildung stattfinden solle (Urk. 10/70 S. 40 f.). 3.5

Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. A.___ aus, die

Untersuchungsbefunde würden eine schmerz haft deutlich eingeschränkte Reklination der HWS zeigen, palpatorisch be stehe eine ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit der Nacken mus ku latur, rechts deutlich mehr ausgeprägt als links. Im Bereich der rechten Schulter und des ganzen rechten Armes sowie am rechten Bein paravertebral und gluteal be stehe eine ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit, das generalisierte Giving -Way sei rechts deutlich stärker ausgeprägt als links. Die Explorandin mache wäh rend des Gesprächs einen bedrückten, schmerzgeplagten Eindruck, könne jedoch ruhig sitzen bleiben. Sie zeige ein adäquates rückenschonendes Verhalten, das Aus- und Ankleiden auch im Bereich des Oberkörpers sei bloss mit Hilfe der Mut ter mög lich. Hinweise auf kognitive Einschränkungen fänden sich keine. Die Ex plo ran din berichte über chronische Rückenschmerzen und zeitweise vorhandene Schmerz ausstrahlungen stromschlagartig in das rechte Bein und den rechten Arm, gleichzeitig komme es zu einer diffusen Sensibilitätsstörung in Form eines Taub heitsgefühls, welches sich innerhalb von zehn Minuten zurückbilden würde. Der Verlauf und das Ausbreitungsmuster der Schmerzen sei en für eine radikuläre Sym ptomatik ungewöhnlich. Bei der klinischen Untersuchung finde sich ein stark aus geprägtes Pseudo-Lasègue-Zeichen, was in diesem Ausmass ungewöhnlich sei und auf eine Symptomverdeutlichung hinweise. Weiter bestehe eine ausgeprägte Druck überempfindlichkeit der Mus k elansätze paravertebral sowie im Bereich sämt licher Muskelansätze am rechten Bein und Arm, was auf eine tendo myo pa thische Beschwerdekomponente hinweise. Bei erheblichem schmerzbedingtem Giving-way liessen sich keine fokalen Paresen abgrenzen, auch würden aktuell sen sible Defizite fehlen. Die leichte Asymmetrie des Patellarsehnenreflexes als iso lierter Befund ermögliche keine weiteren Rückschlüsse auf eine radikuläre Sym ptomatik, zumal auch die MRI-Untersuchung der LWS vom Juni 2021 keine Hin weise auf eine Neurokompression ergeben habe. Die Explorandin demon striere eine Hilflosigkeit, indem sie beim Aus- und Ankleiden auf die Hilfe der Mutter angewiesen sei, in den übrigen Abschnitten der Untersuchung sei die Be weg lichkeit jedoch nicht derart massiv eingeschränkt, sodass die Hilfeleistung durch die Mutter schwierig nachvollziehbar sei. Die Diagnose eines lumbo ra di ku lären Schmerzsyndroms sei nicht nachvollziehbar, zumal die EMG-Unter su chung der rechten Beinmuskulatur im Rahmen der klinischen Unter su chung ei nen Monat nach dem Sturzereignis unauffällige Befunde gezeigt habe und sich auch kli nisch keine Hinweise auf eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakra len Wurzel gezeigt hätten. Klinisch und bildgebend ergäben sich in der aktuellen Un tersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, eine ander wei tige Er klä rung der Schmerzsymptomatik sei aus neurologischer Sicht nicht mög lich .

B ei der kli nischen Untersuchung ergäben sich Hinweise auf eine Symptom ver deutlichung und einen sekundären Krankheitsgewinn (Urk. 10/70 S. 46-4 9 ). 3.6

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, im Rahmen der rheumato logischen Untersuchung sei ein chronisches thorako

- und lumbovertebrales Schmerz syndrom bei radiologisch nachgewiesenen Diskushernien, welche das gan ze Beschwerdebild indes nicht erklären könnten, festgestellt worden. Aus neu ro logischer Sicht fänden sich keine pathologischen Befunde am Nervensystem , welche die Beschwerden erklären könnten, aus allgemein-internistischer Sicht lägen unauffällige Befunde vor, weshalb keine allgemein-internistische Diagnose gestellt werden könne. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Stim mungslage ausgeglichen gewesen, eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren er kläre die somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden. Die Persön lichkeitszüge seien etwas akzentuiert, eine Persönlichkeitsstörung könne jedoch nicht diagnostiziert werden (Urk. 10/70 S. 9). 3.7

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin weder aus neurologischer noch aus allgemein-internistischer oder psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit, hiel ten jedoch fest, dass aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tä tig kei ten nachvollziehbar nicht mehr ausgeübt werden könnten , weshalb die Tä tig keit in der Pflege, für welche die Explorandin eine Ausbildung begonnen habe, als ungünstig anzusehen sei . Für körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten sei bei ei ner Arbeitstätigkeit jedoch keine re levante Beschwerdezunahme zu erwarten. Demzufolge attestierten sie der Be schwer deführerin aus interdisziplinärer Sicht in ei ner dem Belastungsprofil ange passten Tätigkeit eine vollständige Ar beits fä hig keit

(Urk. 10/70 S. 9-11). 4. 4.1

Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die IV-Stelle ver neinte mit Ver fügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) stützte. 4.2 4.2.1

Das Gutachten der Y.___ AG vom 5. Dezember 2022 (Urk. 10/70) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.5) . So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Beschwerdeführerin, son dern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 10/70 S. 19-21, S. 25-30, S. 34- 39 und S. 45-47 ). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ih rer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 10/70 S. 15-17) insbeson dere die geklagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 10/70 S. 22 , S. 30-32, S. 40-42, S. 48 f. ), beantworteten die gestellten Fragen ( Urk. 10/70 S. 22 f., S. 32 f., S. 43 f., S. 49 f. ) und begründeten ihre Einschätzun gen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 10/70 S. 22 , S. 40-42, S. 48 f. ). Mithin erscheint das Gutachten in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und b egründet, weshalb darauf abzustellen ist. 4. 2.2

Daran vermögen

die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2) . So ist zunächst mit der IV-Stelle respektive mit RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie , nicht er sicht lich, inwieweit es zur Beurteilung der somatischen Beschwerden der Be schwer deführerin notwendig gewesen wäre, einen Wirbelsäulenspezialist en hin zu zu ziehen (vgl. E. 2.1 sowie

Urk. 10/ 83 und 10/84 S. 2 ). Dr. B.___ verfügt über ei nen Facharzttitel für Rheumatologie, eine Fachdisziplin , welche sich unter an de rem mit degenera ti ven und entzündlichen Krank hei ten der Gelenke und der Wir bel säule sowie aku ten und chronischen Schmerz krankheiten und funktio nel len Störungen mit Sym p tomen am Bewegungsappa rat befasst; überdies erfordert die Rheumatologie ver tiefte Kenntnis der orthopädischen Chirurgie, der Neuro chi rurgie, der psycho so ma tischen Medizin und der physikalischen Medizin und Re habilitation (vgl. hier zu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absolvierende Weiterbildungsprogramm, https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/rheumatolo gie.cf m, abgerufen am 4. März 2024). Angesichts des sen mangelte es Dr. B.___ nicht an der zur Beurteilung der somatischen Be schwerd en erforderlichen Fach kom petenz, weshalb das Hinzuziehen eines Wir bel säu lenspezialisten nicht notwendig war, mithin das Fehlen eines solchen den Be weiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. 4.2.3

Weiter verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Gut achten mangels Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht ver wertbar respektive eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Indikatoren nicht möglich sei (vgl. E. 2.2) , nicht. Es trifft zwar zu, dass beim Vorliegen psychischer Erkrankungen wie einer anhaltenden somato for men Schmerzstörung, eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens oder ei ner depressiven Störung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich sys te matisierte Indikatoren beachtlich sind , die es – unter Berück sich ti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kom pen sa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis tungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1). Indes kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von der Durchführung ei nes strukturierten Be weis ver fahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt dann entbehrlich, wenn im Rah men beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nach voll ziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Ein schät zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend stellte

Dr. C.___ aus psy chia trischer Sicht keine Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/70 S. 31), daneben attestierte er der Be schwer de führerin so wohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Ar beitstätigkeit eine vol le Arbeitsfähigkeit und hielt ausdrücklich fest, dass auch im Verlauf keine psyc hiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 10/70 S. 32 f.). Er erhob unauffällige Befunde (Urk. 10/70 S. 29 f.), bezog bei seiner Ein schätzung sowohl die persönlichen, familiären als auch sozialen Aktivitäten mit ein (Urk. 10/70 S. 25-29) und äusserte sich zur Konsistenz, zu den Fähigkeiten, Res sourcen und Belastungen (Urk. 10/70 S. 30-32). Weiter

führte er aus, dass auf grund des Längenverlaufs mit bisher wenig Auffälligkeiten in der psycho phy sischen Entwicklung die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ge stellt werden könne (Urk. 10/70 S. 31). Schliesslich hielt er fest, die Be schwer deführerin sei bislang nie in psychi atri scher Behandlung gewesen, eine psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge auch jetzt nicht und sei nicht zwin gend notwendig .

H ilfreich könnten indes Gespräche mit Schwerpunkt Psy cho edu kation

und soziorehabilitative Massnahmen wie Beratung, Hilfe bei der Stel lensuche oder eine Unterstützung bei der beruflichen Ausbildung mit einem sorg fältigen Coaching sein, zumal sich die Beschwerdeführerin ratlos bezüglich ihrer beruflichen Zukunft gezeigt hätte und die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes und der doch deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungewiss sei (Urk. 10/70 S. 26 und 30 -32 ) .

Ergänzend erachtete auch die IV-Stelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Res sour cenprüfung psychische Einschränkungen, welche die Ar beitsfähigkeit be ein träch tigen würden, als nicht ausgewiesen . Sie bezog in ihre Beurteilung so wohl die guten Kontakte zu den Eltern wie auch zu Freunden ein und hielt mit Blick auf die Frühinterventions massnahmen fest , die Beschwerdeführerin habe wäh rend des gesamten Coa chings keine proaktive Kontaktaufnahme mit dem Coach unternommen, sie sei stark auf das eigene Schmerzleben fokussiert ge wesen und habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt, an beruflichen Ein glie de rungsmassnahmen teilzu neh men, mithin sei die Compliance nicht sehr hoch

ge wesen (Urk. 10/85) .

Angesichts dieser Umstände kann vorliegend aus Gründen der Verhältnismässig keit von einem vertieften strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als

eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus ei ner Indikatorenprü fung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bun des gerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4.2. 4

Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un be gründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr.

G.___

in seiner Stellungnahme vom

14. Dezember 2022 ausging (Urk. 10/ 70 S. 6 f. ).

Da die vorhandenen medizinischen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Ar beits fähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben, sind von medizinischen Wei te rungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die von der Be schwerdeführerin beantragte Einholung eines weiteren polydisziplinären Ad mi ni strativgutachtens (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Be weis würdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 ). 4.3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7 ) angepassten Tätigkeit vollständig ar beits fähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dass die IV-Stelle die Beschwerde führerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als voll erwerbstätig ein stufte (vgl. Urk. 10/71 S. 1), ist vor liegend nicht zu beanstanden und wird von ihr auch nicht bestritten. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits scha den fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus bildung zur Fach frau Gesundheit im Dezember 2018 abgebrochen hat (Urk. 10/1 und 10/3) und in der Folge keine weitere Ausbildung begonnen respektive abgeschlossen hat. Mit hin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.

Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal so wohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – an gesichts ihrer fehlenden Ausbildung und Berufstätigkeit sowie der dadurch be dingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungs grundlage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn ent spricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rechnerische Ver einfachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5. 3 5.3.1

Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2018 , Total, Kom pe tenz ni veau 1, Frauen), ergibt sich bei einer festgestellten vollständigen Arbeits fä hig keit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3. 7 ) angepassten Tätigkeit ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. E. 1.3) . 5.3.2

Obschon von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, bleibt noch zu prüfen, ob ein ren tenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird, wenn davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin habe wegen der Invalidität ihre Lehre nicht ab schliessen können. Es ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus bildung zur Fachfrau Gesundheit bereits im Januar 2018 – im dritten Lehrjahr – aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hätte (vgl. Lehrzeugnis: Be en di gung des Ausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen in Rück sprache mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt; Urk. 10/3 S. 3). Sie setzte die Lehre als FAGE EFZ bei der Spitex H.___ fort, wo es nach dem Unfall vom 17. November 2018 erneut zur Auflösung des Lehrverhältnisses kam, dies im ge gen seitigen Einvernehmen und nach vorausgegangenen Konflikten mit Vor ge setz ten und Überlastung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/30 S. 1-3). Gegenüber den Gutachtern der Y.___ AG machte die Beschwerdeführerin geltend, auf grund der Schmerzen sei keine andere Ausbildung mehr möglich gewesen (Urk. 10/70 S. 20 Ziff. 3.2.5).

Da der frühest mögliche Rentenbeginn im November 2019 liegt, ist die bis am 31. Dezember 2021 gültige Fassung von Art. 26 IVV anwendbar (E. 1.1). Nach des sen Absatz 2 entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine be gon nene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbs ein kom men, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Ein kom men eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.

Das Valideneinkommen wäre gestützt auf die LSE 2018, Spezialauswertung des Bun desamtes für Statistik, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) für eine Auswahl medizinischer Berufe, nach Dienstjahren und Geschlecht (auf Antrag des BAG erstellte Auswertung der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, 21. April 2020) zu ermitteln. Danach würde der Bruttolohn für Frauen auf Stufe 2, Pflegepersonal auf Sekundarstufe II und Hilfsebene (Berufe der ISCO-Gruppe 32 [Assistenzberufe im Gesundheitswesen]), nur Personen mit einer Ausbildung auf Sekundarstufe II (EFZ, EBA oder Matura) im Total Fr. 5'372.-- betragen (ge mäss der LSE 2018 im Wirtschaftszweig 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen im Kom petenzniveau 2 Fr. 5'170.--).

Der ungelernten Beschwerdeführerin stehen realistischerweise nur Hilfs ar bei ter jobs offen, wofür gemäss LSE 2018 im Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art, ein Lohn von Fr. 4'371.-- erzielbar ist. Die Lohn differenz zum Valideneinkommen von Fr. 5'372.-- beträgt 19 %, womit der In validitätsgrad weit unter 40 % liegen würde. 6.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 2) nicht zu be anstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). 7.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1 und 2). Nach diesen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdefüh rerin ausgewiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen

– die Aussichtslosigkeit knapp nicht – erfüllt sind, ist der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Pro zess füh rung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwalt Dr. Harry F. Nötzli zu gewähren. 7. 3

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7. 4

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli , steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 7. 5

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr er las senen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 3. Juli 2023 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr . 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, Zürich, wird mit Fr.

1 ’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1997 geborene X.___

meldete sich – nachdem sie ihre Aus bil dung zur Fachfrau Gesundheit

im Dezember 2018 abge brochen hatte (vgl. Urk. 10/1 und 10/3) – am 24. Mai 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozial ver si che rungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Urk. 10/7) , holte verschiedene Arzt be richte ein (Urk. 10/11 , 10/16 , 10/22 , 10/25 , 10/32 ) und gewährte der Ver si cherten mit Schreiben vom 1

4. August 2020 Früh inter ventionsmassnahmen in Form von Be ra tung und Un ter stützung bei der Lehr stel lensuche beziehungsweise -orga ni sa tion

(Urk. 10/18) , welche sie mit Ver fü gung vom 16. Februar 2021 man gels sub jek ti ver Eingliederungsfähigkeit ab schloss (Urk. 10/29 ; Abschlussbericht vom 3. März 2021, Urk. 10/33 ) .

Mit Vorbescheid vom 16. März 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab w ei sung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aus sicht

(Urk. 10/37), wo gegen die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2021 Einwand erhob (Urk. 10/38) und der IV-Stelle verschiedene Arztberichte zukommen liess (Urk. 10/44 , 10/45, 10/47 , 10/49 f. ) . Daraufhin teilte die IV-Stelle der Ver si cher ten am

26. November 2021 mit, es bestehe derzeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/51), holte ärztliche Verlaufsberichte ein (Urk. 10/53, 10/55) und veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begut ach tung der Ver si cherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro lo gie sowie Psy chiatrie (Urk. 10/56 - 67 und 10/69 ) . Die Gutachter der Y.___ AG erstatteten das Gutachten am 5. Dezember 2022 (Urk. 10/70). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Januar 2023 [Urk. 10/72]; Einwand vom

3. Januar 2023 [Urk. 10/76] sowie vom 14. März 2023 [Urk. 10/81]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/86]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Mai 2019

anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten all fäl lige Leistungen frühestens ab November 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wen det wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 ; 143 V 409 E. 4.5.2 ; 141 V 281 E.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde und be antragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ein neuerliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen, gestützt da rauf den Invaliditätsgrad festzusetzen und die gesetzlich geschuldeten Leis tun gen, ins besondere eine Invalidenrente, zu erbringe n . In prozessualer Hin sicht er suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli als unentgeltliche r Rechtsvertreter (Urk. 1).

In Nachachtung der Verfügung vom 7. Juli 2023 (Urk. 4) reichte die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 20. Juli 2023 das Formular zur Abklärung der prozes su alen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1 und 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Sep tember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, nach Beendigung der beruf lichen Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen seien

Arztberichte eingeholt so wie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst worden . Deren Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass die bisherige Arbeits tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei, in einer der Gesund heit angepassten Tätigkeit indes eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Daran habe die erneute Prüfung durch den RAD im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nichts geändert; ein Wirbelsäulenspezialist sei zur Beurteilung der Be ein träch ti gungen nicht notwendig gewesen, auch habe die Ressourcenprüfung zum Ergeb nis geführt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll stän dig arbeitsfähig sei , zumal die angegebenen Einschränkungen aus medizinischer Sicht weit gehend nicht erklärbar seien, Hinweise auf eine Selbstlimitierung vor lägen, der Fo kus beim Job Coaching stark auf den Beschwerden gelegen habe und keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beschwerden vor lägen (Urk. 2).

E. 2.2 Daran vermögen

die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2) . So ist zunächst mit der IV-Stelle respektive mit RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie , nicht er sicht lich, inwieweit es zur Beurteilung der somatischen Beschwerden der Be schwer deführerin notwendig gewesen wäre, einen Wirbelsäulenspezialist en hin zu zu ziehen (vgl. E. 2.1 sowie

Urk. 10/ 83 und 10/84 S. 2 ). Dr. B.___ verfügt über ei nen Facharzttitel für Rheumatologie, eine Fachdisziplin , welche sich unter an de rem mit degenera ti ven und entzündlichen Krank hei ten der Gelenke und der Wir bel säule sowie aku ten und chronischen Schmerz krankheiten und funktio nel len Störungen mit Sym p tomen am Bewegungsappa rat befasst; überdies erfordert die Rheumatologie ver tiefte Kenntnis der orthopädischen Chirurgie, der Neuro chi rurgie, der psycho so ma tischen Medizin und der physikalischen Medizin und Re habilitation (vgl. hier zu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absolvierende Weiterbildungsprogramm, https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/rheumatolo gie.cf m, abgerufen am 4. März 2024). Angesichts des sen mangelte es Dr. B.___ nicht an der zur Beurteilung der somatischen Be schwerd en erforderlichen Fach kom petenz, weshalb das Hinzuziehen eines Wir bel säu lenspezialisten nicht notwendig war, mithin das Fehlen eines solchen den Be weiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. 4.2.3

Weiter verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Gut achten mangels Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht ver wertbar respektive eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Indikatoren nicht möglich sei (vgl. E. 2.2) , nicht. Es trifft zwar zu, dass beim Vorliegen psychischer Erkrankungen wie einer anhaltenden somato for men Schmerzstörung, eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens oder ei ner depressiven Störung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich sys te matisierte Indikatoren beachtlich sind , die es – unter Berück sich ti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kom pen sa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis tungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1). Indes kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von der Durchführung ei nes strukturierten Be weis ver fahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt dann entbehrlich, wenn im Rah men beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nach voll ziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Ein schät zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend stellte

Dr. C.___ aus psy chia trischer Sicht keine Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/70 S. 31), daneben attestierte er der Be schwer de führerin so wohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Ar beitstätigkeit eine vol le Arbeitsfähigkeit und hielt ausdrücklich fest, dass auch im Verlauf keine psyc hiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 10/70 S. 32 f.). Er erhob unauffällige Befunde (Urk. 10/70 S. 29 f.), bezog bei seiner Ein schätzung sowohl die persönlichen, familiären als auch sozialen Aktivitäten mit ein (Urk. 10/70 S. 25-29) und äusserte sich zur Konsistenz, zu den Fähigkeiten, Res sourcen und Belastungen (Urk. 10/70 S. 30-32). Weiter

führte er aus, dass auf grund des Längenverlaufs mit bisher wenig Auffälligkeiten in der psycho phy sischen Entwicklung die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ge stellt werden könne (Urk. 10/70 S. 31). Schliesslich hielt er fest, die Be schwer deführerin sei bislang nie in psychi atri scher Behandlung gewesen, eine psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge auch jetzt nicht und sei nicht zwin gend notwendig .

H ilfreich könnten indes Gespräche mit Schwerpunkt Psy cho edu kation

und soziorehabilitative Massnahmen wie Beratung, Hilfe bei der Stel lensuche oder eine Unterstützung bei der beruflichen Ausbildung mit einem sorg fältigen Coaching sein, zumal sich die Beschwerdeführerin ratlos bezüglich ihrer beruflichen Zukunft gezeigt hätte und die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes und der doch deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungewiss sei (Urk. 10/70 S. 26 und 30 -32 ) .

Ergänzend erachtete auch die IV-Stelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Res sour cenprüfung psychische Einschränkungen, welche die Ar beitsfähigkeit be ein träch tigen würden, als nicht ausgewiesen . Sie bezog in ihre Beurteilung so wohl die guten Kontakte zu den Eltern wie auch zu Freunden ein und hielt mit Blick auf die Frühinterventions massnahmen fest , die Beschwerdeführerin habe wäh rend des gesamten Coa chings keine proaktive Kontaktaufnahme mit dem Coach unternommen, sie sei stark auf das eigene Schmerzleben fokussiert ge wesen und habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt, an beruflichen Ein glie de rungsmassnahmen teilzu neh men, mithin sei die Compliance nicht sehr hoch

ge wesen (Urk. 10/85) .

Angesichts dieser Umstände kann vorliegend aus Gründen der Verhältnismässig keit von einem vertieften strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als

eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus ei ner Indikatorenprü fung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bun des gerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4.2. 4

Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un be gründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr.

G.___

in seiner Stellungnahme vom

14. Dezember 2022 ausging (Urk. 10/ 70 S. 6 f. ).

Da die vorhandenen medizinischen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Ar beits fähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben, sind von medizinischen Wei te rungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die von der Be schwerdeführerin beantragte Einholung eines weiteren polydisziplinären Ad mi ni strativgutachtens (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Be weis würdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 ). 4.3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7 ) angepassten Tätigkeit vollständig ar beits fähig ist. 5.

E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendenden Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dass die IV-Stelle die Beschwerde führerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als voll erwerbstätig ein stufte (vgl. Urk. 10/71 S. 1), ist vor liegend nicht zu beanstanden und wird von ihr auch nicht bestritten.

E. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits scha den fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus bildung zur Fach frau Gesundheit im Dezember 2018 abgebrochen hat (Urk. 10/1 und 10/3) und in der Folge keine weitere Ausbildung begonnen respektive abgeschlossen hat. Mit hin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.

Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal so wohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – an gesichts ihrer fehlenden Ausbildung und Berufstätigkeit sowie der dadurch be dingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungs grundlage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn ent spricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rechnerische Ver einfachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5. 3 5.3.1

Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2018 , Total, Kom pe tenz ni veau 1, Frauen), ergibt sich bei einer festgestellten vollständigen Arbeits fä hig keit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3. 7 ) angepassten Tätigkeit ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. E. 1.3) . 5.3.2

Obschon von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, bleibt noch zu prüfen, ob ein ren tenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird, wenn davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin habe wegen der Invalidität ihre Lehre nicht ab schliessen können. Es ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus bildung zur Fachfrau Gesundheit bereits im Januar 2018 – im dritten Lehrjahr – aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hätte (vgl. Lehrzeugnis: Be en di gung des Ausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen in Rück sprache mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt; Urk. 10/3 S. 3). Sie setzte die Lehre als FAGE EFZ bei der Spitex H.___ fort, wo es nach dem Unfall vom 17. November 2018 erneut zur Auflösung des Lehrverhältnisses kam, dies im ge gen seitigen Einvernehmen und nach vorausgegangenen Konflikten mit Vor ge setz ten und Überlastung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/30 S. 1-3). Gegenüber den Gutachtern der Y.___ AG machte die Beschwerdeführerin geltend, auf grund der Schmerzen sei keine andere Ausbildung mehr möglich gewesen (Urk. 10/70 S. 20 Ziff. 3.2.5).

Da der frühest mögliche Rentenbeginn im November 2019 liegt, ist die bis am 31. Dezember 2021 gültige Fassung von Art. 26 IVV anwendbar (E. 1.1). Nach des sen Absatz 2 entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine be gon nene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbs ein kom men, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Ein kom men eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.

Das Valideneinkommen wäre gestützt auf die LSE 2018, Spezialauswertung des Bun desamtes für Statistik, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) für eine Auswahl medizinischer Berufe, nach Dienstjahren und Geschlecht (auf Antrag des BAG erstellte Auswertung der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, 21. April 2020) zu ermitteln. Danach würde der Bruttolohn für Frauen auf Stufe 2, Pflegepersonal auf Sekundarstufe II und Hilfsebene (Berufe der ISCO-Gruppe 32 [Assistenzberufe im Gesundheitswesen]), nur Personen mit einer Ausbildung auf Sekundarstufe II (EFZ, EBA oder Matura) im Total Fr. 5'372.-- betragen (ge mäss der LSE 2018 im Wirtschaftszweig 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen im Kom petenzniveau 2 Fr. 5'170.--).

Der ungelernten Beschwerdeführerin stehen realistischerweise nur Hilfs ar bei ter jobs offen, wofür gemäss LSE 2018 im Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art, ein Lohn von Fr. 4'371.-- erzielbar ist. Die Lohn differenz zum Valideneinkommen von Fr. 5'372.-- beträgt 19 %, womit der In validitätsgrad weit unter 40 % liegen würde. 6.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 2) nicht zu be anstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). 7.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1 und 2). Nach diesen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdefüh rerin ausgewiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen

– die Aussichtslosigkeit knapp nicht – erfüllt sind, ist der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Pro zess füh rung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwalt Dr. Harry F. Nötzli zu gewähren. 7. 3

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7. 4

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli , steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 7. 5

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr er las senen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 3. Juli 2023 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr . 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, Zürich, wird mit Fr.

1 ’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

E. 9 ). 3.6

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, im Rahmen der rheumato logischen Untersuchung sei ein chronisches thorako

- und lumbovertebrales Schmerz syndrom bei radiologisch nachgewiesenen Diskushernien, welche das gan ze Beschwerdebild indes nicht erklären könnten, festgestellt worden. Aus neu ro logischer Sicht fänden sich keine pathologischen Befunde am Nervensystem , welche die Beschwerden erklären könnten, aus allgemein-internistischer Sicht lägen unauffällige Befunde vor, weshalb keine allgemein-internistische Diagnose gestellt werden könne. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Stim mungslage ausgeglichen gewesen, eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren er kläre die somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden. Die Persön lichkeitszüge seien etwas akzentuiert, eine Persönlichkeitsstörung könne jedoch nicht diagnostiziert werden (Urk. 10/70 S. 9). 3.7

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin weder aus neurologischer noch aus allgemein-internistischer oder psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit, hiel ten jedoch fest, dass aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tä tig kei ten nachvollziehbar nicht mehr ausgeübt werden könnten , weshalb die Tä tig keit in der Pflege, für welche die Explorandin eine Ausbildung begonnen habe, als ungünstig anzusehen sei . Für körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten sei bei ei ner Arbeitstätigkeit jedoch keine re levante Beschwerdezunahme zu erwarten. Demzufolge attestierten sie der Be schwer deführerin aus interdisziplinärer Sicht in ei ner dem Belastungsprofil ange passten Tätigkeit eine vollständige Ar beits fä hig keit

(Urk. 10/70 S. 9-11). 4. 4.1

Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die IV-Stelle ver neinte mit Ver fügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) stützte. 4.2 4.2.1

Das Gutachten der Y.___ AG vom 5. Dezember 2022 (Urk. 10/70) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.5) . So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Beschwerdeführerin, son dern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 10/70 S. 19-21, S. 25-30, S. 34- 39 und S. 45-47 ). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ih rer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 10/70 S. 15-17) insbeson dere die geklagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 10/70 S. 22 , S. 30-32, S. 40-42, S. 48 f. ), beantworteten die gestellten Fragen ( Urk. 10/70 S. 22 f., S. 32 f., S. 43 f., S. 49 f. ) und begründeten ihre Einschätzun gen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 10/70 S. 22 , S. 40-42, S. 48 f. ). Mithin erscheint das Gutachten in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und b egründet, weshalb darauf abzustellen ist. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00350

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

21. März 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli Zuerich Law Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1997 geborene X.___

meldete sich – nachdem sie ihre Aus bil dung zur Fachfrau Gesundheit

im Dezember 2018 abge brochen hatte (vgl. Urk. 10/1 und 10/3) – am 24. Mai 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozial ver si che rungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Urk. 10/7) , holte verschiedene Arzt be richte ein (Urk. 10/11 , 10/16 , 10/22 , 10/25 , 10/32 ) und gewährte der Ver si cherten mit Schreiben vom 1

4. August 2020 Früh inter ventionsmassnahmen in Form von Be ra tung und Un ter stützung bei der Lehr stel lensuche beziehungsweise -orga ni sa tion

(Urk. 10/18) , welche sie mit Ver fü gung vom 16. Februar 2021 man gels sub jek ti ver Eingliederungsfähigkeit ab schloss (Urk. 10/29 ; Abschlussbericht vom 3. März 2021, Urk. 10/33 ) .

Mit Vorbescheid vom 16. März 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab w ei sung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aus sicht

(Urk. 10/37), wo gegen die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2021 Einwand erhob (Urk. 10/38) und der IV-Stelle verschiedene Arztberichte zukommen liess (Urk. 10/44 , 10/45, 10/47 , 10/49 f. ) . Daraufhin teilte die IV-Stelle der Ver si cher ten am

26. November 2021 mit, es bestehe derzeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/51), holte ärztliche Verlaufsberichte ein (Urk. 10/53, 10/55) und veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begut ach tung der Ver si cherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro lo gie sowie Psy chiatrie (Urk. 10/56 - 67 und 10/69 ) . Die Gutachter der Y.___ AG erstatteten das Gutachten am 5. Dezember 2022 (Urk. 10/70). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Januar 2023 [Urk. 10/72]; Einwand vom

3. Januar 2023 [Urk. 10/76] sowie vom 14. März 2023 [Urk. 10/81]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/86]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde und be antragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ein neuerliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen, gestützt da rauf den Invaliditätsgrad festzusetzen und die gesetzlich geschuldeten Leis tun gen, ins besondere eine Invalidenrente, zu erbringe n . In prozessualer Hin sicht er suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli als unentgeltliche r Rechtsvertreter (Urk. 1).

In Nachachtung der Verfügung vom 7. Juli 2023 (Urk. 4) reichte die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 20. Juli 2023 das Formular zur Abklärung der prozes su alen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1 und 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Sep tember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Mai 2019

anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten all fäl lige Leistungen frühestens ab November 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wen det wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 ; 143 V 409 E. 4.5.2 ; 141 V 281 E. 2.1 ; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver si cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2 ;

1 43 V 409 E. 4.2.1 ; 141 V 281 E. 3.7 ; 13 9 V 547 E. 5.2 ; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendenden Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, nach Beendigung der beruf lichen Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen seien

Arztberichte eingeholt so wie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst worden . Deren Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass die bisherige Arbeits tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei, in einer der Gesund heit angepassten Tätigkeit indes eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Daran habe die erneute Prüfung durch den RAD im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nichts geändert; ein Wirbelsäulenspezialist sei zur Beurteilung der Be ein träch ti gungen nicht notwendig gewesen, auch habe die Ressourcenprüfung zum Ergeb nis geführt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll stän dig arbeitsfähig sei , zumal die angegebenen Einschränkungen aus medizinischer Sicht weit gehend nicht erklärbar seien, Hinweise auf eine Selbstlimitierung vor lägen, der Fo kus beim Job Coaching stark auf den Beschwerden gelegen habe und keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beschwerden vor lägen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Gut achten der Y.___ AG erfülle die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise ge stellten Anforderungen nicht, da ungeachtet der diagnostizierten chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren kein strukturiertes Be weisverfahren durchgeführt worden sei, mithin eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Indikatoren nicht möglich sei. So äussere sich das Gutachten nicht zur Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde und bleibe bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis tenz va ge, was auch für den Komplex «Persönlichkeit» gelte . Z um Komplex «So zialer Kontext» äussere sich das Gutachten überhaupt nicht. Folglich bleibe völlig unklar und werde auch nicht begründet, weshalb eine vollständige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit bestehen sollte , insbesondere weil nicht erstellt sei, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin bloss bei körperlicher Belastung auf treten würden; vielmehr seien diese permanent vorhanden und wirkten sich auch auf körperlich wenig anstrengende Tätigkeiten aus. Da die vorhandenen me di zinischen Akten nicht ausreichten, um einen Rentenanspruch verneinen oder begründen zu können , werde demnach beantragt, ein neuerliches Gutachten ein zu holen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medi zi ni scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ AG vom

5. De zem ber 2022 (Urk. 10/ 70 ) . Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten darin die folgenden Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/70 S. 9 f. ): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudo radi ku lärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität (ICD-10: M54.5) - radiomorphologisch im MRT LWS sowie Röntgenbilder LWS vom 02.07.2021 geringe Segmentdegeneration L4/5, L5/S1 mit geringer, dis kal bedingter rezessaler Einengung der Nervenwurzel L5 und S1 beid seits ohne direkte Nervenwurzelkompression zwischen L4 und S1 beid seits - klinisch keinerlei feststellbare sensomotorische aktuelle oder residuelle

lumboradikuläre Ausfälle - Chronisches thorako -zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - radiomorphologisch im MRT HWS und BWS vom 19.07.2021 minimale dorsale Diskusprotrusion C3 bis C7, leichte foraminale Enge der Ner ven wurzel C7 beidseits, keine thorakale Diskushernie, unauffällige Dar stellung der Facettengelenke - leicht ausgeprägte reaktive Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen - pseudoradikuläre Ausstrahlung in den rechten Arm

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - chronisches, somatisch nicht erklärbares panvertebrales Schmerz syn drom (ICD-10: R52.9), Verdacht auf hochgradige funktionelle Über la gerung der beklagten Schmerzen, sowie - a kzentuierte passiv-aggressive Per sön lich keitszüge (ICD-10: Z73.1 ; Urk. 10/70 S. 10 ). 3.2

In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. Z.___ dar, es hätten kei ne Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit der Explorandin beeinträchtigen würden, die Anamnese sei bland, die klinischen Befunde un auf fäl lig, die Laborwerte lägen im Normbereich . Die Explorandin verfüge über Fä hig keiten für eine berufliche Tätig keit, habe eine Ausbildung begonnen und re gel mässig gearbeitet, auch sei sie im Alltag wenig eingeschränkt. Aufgrund der Be schwerdeschilderung könne ange nommen werden, dass eine Selbstlimitierung be stehe, ein sekundärer Krankheits gewinn durch die Unterstützung der Familie sei ebenfalls möglich (Urk. 10/70 S. 21 f.) . 3.3

Dr. C.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht, die Explorandin sei in der äusse ren Erscheinung adäquat, sitze während des ganzen Gesprächs auf dem Stuhl und wirke etwas verhalten, zeige ansonsten aber keine Zeichen einer Schmerz wahr neh mung, obschon sie betone , nicht lange sitzen zu kön nen.

Als Haupt be schwer den gebe sie zwar genau lokalisierte, aber doch ausgewei tete Schmerzen im Be we gungsapparat an, es bestünden zum Teil auch dissoziativ an mutende Symp tome mit Empfindungsstörungen und bei starken Schmerzen auch vegetativen Sym p tomen bis zur ein paar Mal vorgekommenen Bewusst lo sig keit , ebenso schmerz bedingte Schlafstörungen nachts und eine er höhte Er müd barkeit am Tag. Die dissoziativen Symptome stünden aber nicht derart im Vordergrund, dass al leine die Diagnose einer dissoziativen Störung gestellt werden könne, auch be stehe bei dissoziativen Anfällen eine zumindest teilweise Erinnerung. Im Vor der grund stünden die Schmerzen, welche von der Explorandin als somatisch bedingt ge sehen würden infolge der als anstrengend empfundenen Arbeit, vor allem aber auch aufgrund des Sturzereignisses, wobei bei den ursprünglich somatisch aus ge lösten Schmerzen emotionale Belastungen eine Rolle spielen könnten. Die Ex plo randin gebe Probleme in der Ausbildung im Team an, auf die sie nicht näher eingehen wolle. Auf diese Weise könnten sich emotionale Belastungen im Sin ne der Abwehr in irgendeiner Art in den somatischen Symptomen ausdrücken. Sie zei ge weiter akzentuierte passiv-aggressive Persönlichkeitszüge mit der Ten denz, sich zu verweigern, in Passivität zu verharren und dann auf Hilfe ange wiesen zu sein, durch die dabei häufig bestehende ungerechtfertigte Annahme, miss ver stan den , ungerecht behandelt oder übermässig in die Pflicht genommen zu werden. Die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne bei der noch jungen Explorandin jedoch nicht gestellt werden, auch aufgrund des Längs ver laufes mit bisher wenig Auffälligkeiten in der psychophysischen Entwicklung. Eine Ar beits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden, die soma ti schen Beschwerden seien aus somatischer Sicht zu beurteilen, wobei die Explo ran din im psychiatrischen Untersuchungsgespräch durch die somatische Sym ptomatik nicht deutlich be ein trächtigt gewesen sei (Urk. 10/70 S. 29-31) . 3.4

Aus rheumatologischer Sicht hielt Dr. B.___

fest, im ersten MRT der LWS vom 28. November 2018 sei zwar gemäss Aktenlage eine recht mediolaterale Diskus her nie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts dokumentiert worden, jedoch habe bloss einen Monat nach dem Sturzereignis aufgrund einer neurologischen fachärztlichen Exploration eine effektive Radikulopathie vor allem von S1 weder elektrophysiologisch noch klinisch-neurologisch objektiviert werden können. Ob wohl daher aus neurologischer Sicht eine eigentliche Nervenwurzelkompression rein klinisch nicht habe bestätigt werden können, sei die Diagnose eines post trau matischen radikulären Schmerzsyndroms rechts mehrfach im Verlauf von der Haus ärztin, Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, be stä tigt worden , welche allerdings in mehreren Schreiben jeweils eine vollständige Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche Rückenbelastungen attes tiert habe. In ihrem letzten Bericht habe Dr. D.___ ungeachtet der fehlenden senso motorischen Defizite erneut ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom rechts bei Diskushernie L5/S1 diagnostiziert, entgegen ihren eigenen Unter su chungs befunden. Das

Wirbelsäulenzentrum E.___ habe un ter Be rück sichtigung einer detaillierten Bildgebung des gesamten Achsenskelettes im Juli 2021 die beklagten Beschwerden klinisch nicht eindeutig zuordnen kön nen, weshalb eine Integration in die Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals F.___ vorgeschlagen, jedoch nie umgesetzt worden sei. Therapeutische Mass nahmen hätten anamnestisch bis zuletzt im Jahre 2021 stattgefunden, wobei die Ex plorandin keinerlei klare zeitliche Auskünfte geben könne . Sowohl während der Anamnese wie auch beim Status postuliere die Explorandin mehrfach, dass ihre beklagten Beschwerden in direktem Zusammenhang mit einer lumbalen Dis kus hernie stünden. Beim Demonstrieren derjenigen Bewegungen am Achsen skelett, welche schmerzbedingt effektiv möglich seien, zeige sich eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der LWS und der BWS, bedingt durch aus geprägte Schmerzen thorakolumbal, die HWS sei aktiv durch die Explorandin selbst uneingeschränkt frei beweglich. Der gesamte periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei unauffällig, die Explorandin könne problemlos während ei ner halben Stunde sitzen, ohne die Position zu wechseln, ebenso könne sie pro blem los eine sitzende Position auf der Untersuchungsliege einhalten und sich oh ne Beschwerden vom Sitzen in die liegende Position begeben. Beim Versuch, vorsichtig die Hüftgelenke zu fixieren, bestehe ein erhebliches Abwehrverhalten mit einer konsekutiv maximalen Hüftflexion von 60 bis 70 Grad. Es sei somatisch orientiert nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin ohne jegliche Beschwerden über längere Zeit mindestens in einer Hüftflexion von 90 Grad sitzen könne, im Liegen jedoch eine geringer ausgeprägte Hüftflexion wegen lumbaler Schmerzen nicht toleriert werde. Der Knie- und Fussstatus seien unauffällig, im kursorisch neu rologischen Status fänden sich weder an den oberen noch an den unteren Ex tremitäten sensomotorische Defizite. Insgesamt bestünden klinisch keinerlei ob jektivierbare Hinweise für ein sensomotorisches, sei es zerviko

- oder lumbo ra di kuläres Schmerzsyndrom, was mit den klinisch-neurologischen Erhebungen bereits im Dezember 2018 korreliere. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in mehr fachen Berichten repetitiv eine lumboradikuläre Ausfallsymptomatik postuliert wer de, obwohl klar dokumentiert sei, dass keine entsprechende sensomotorische lum boradikuläre Ausfallsymptomatik objektiviert werden konnte. Das gesamte Aus mass der nun seit bald vier Jahren beklagten Schmerzsymptomatik, die er heb liche Selbstlimitierung sowie das Rückzugsverhalten der Explorandin sei kli nisch-somatisch orientiert in keiner Art und Weise adäquat zu erklären. Ins be son dere unter Berücksichtigung der Evaluationen des E.___ seien die beklagten Be schwerden am Achsenskelett mit den beklagten diffusen Ausstrahlungen in das rech te Bein und intermittierend in den rechten Arm somatisch nicht zu erklären , wes halb von einer ganz massiven subjektiven Krankheits- und Behinderungs über zeugung mit einer erheblichen Selbstlimitierung und einem sekundären Krank heitsgewinn auszugehen sei. Die Explorandin sei völlig auf ihr Schmerz er leben fixiert und habe keinerlei Ideen, wie nun die weitere Behandlung oder eine eventuelle berufliche Ausbildung stattfinden solle (Urk. 10/70 S. 40 f.). 3.5

Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. A.___ aus, die

Untersuchungsbefunde würden eine schmerz haft deutlich eingeschränkte Reklination der HWS zeigen, palpatorisch be stehe eine ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit der Nacken mus ku latur, rechts deutlich mehr ausgeprägt als links. Im Bereich der rechten Schulter und des ganzen rechten Armes sowie am rechten Bein paravertebral und gluteal be stehe eine ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit, das generalisierte Giving -Way sei rechts deutlich stärker ausgeprägt als links. Die Explorandin mache wäh rend des Gesprächs einen bedrückten, schmerzgeplagten Eindruck, könne jedoch ruhig sitzen bleiben. Sie zeige ein adäquates rückenschonendes Verhalten, das Aus- und Ankleiden auch im Bereich des Oberkörpers sei bloss mit Hilfe der Mut ter mög lich. Hinweise auf kognitive Einschränkungen fänden sich keine. Die Ex plo ran din berichte über chronische Rückenschmerzen und zeitweise vorhandene Schmerz ausstrahlungen stromschlagartig in das rechte Bein und den rechten Arm, gleichzeitig komme es zu einer diffusen Sensibilitätsstörung in Form eines Taub heitsgefühls, welches sich innerhalb von zehn Minuten zurückbilden würde. Der Verlauf und das Ausbreitungsmuster der Schmerzen sei en für eine radikuläre Sym ptomatik ungewöhnlich. Bei der klinischen Untersuchung finde sich ein stark aus geprägtes Pseudo-Lasègue-Zeichen, was in diesem Ausmass ungewöhnlich sei und auf eine Symptomverdeutlichung hinweise. Weiter bestehe eine ausgeprägte Druck überempfindlichkeit der Mus k elansätze paravertebral sowie im Bereich sämt licher Muskelansätze am rechten Bein und Arm, was auf eine tendo myo pa thische Beschwerdekomponente hinweise. Bei erheblichem schmerzbedingtem Giving-way liessen sich keine fokalen Paresen abgrenzen, auch würden aktuell sen sible Defizite fehlen. Die leichte Asymmetrie des Patellarsehnenreflexes als iso lierter Befund ermögliche keine weiteren Rückschlüsse auf eine radikuläre Sym ptomatik, zumal auch die MRI-Untersuchung der LWS vom Juni 2021 keine Hin weise auf eine Neurokompression ergeben habe. Die Explorandin demon striere eine Hilflosigkeit, indem sie beim Aus- und Ankleiden auf die Hilfe der Mutter angewiesen sei, in den übrigen Abschnitten der Untersuchung sei die Be weg lichkeit jedoch nicht derart massiv eingeschränkt, sodass die Hilfeleistung durch die Mutter schwierig nachvollziehbar sei. Die Diagnose eines lumbo ra di ku lären Schmerzsyndroms sei nicht nachvollziehbar, zumal die EMG-Unter su chung der rechten Beinmuskulatur im Rahmen der klinischen Unter su chung ei nen Monat nach dem Sturzereignis unauffällige Befunde gezeigt habe und sich auch kli nisch keine Hinweise auf eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakra len Wurzel gezeigt hätten. Klinisch und bildgebend ergäben sich in der aktuellen Un tersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, eine ander wei tige Er klä rung der Schmerzsymptomatik sei aus neurologischer Sicht nicht mög lich .

B ei der kli nischen Untersuchung ergäben sich Hinweise auf eine Symptom ver deutlichung und einen sekundären Krankheitsgewinn (Urk. 10/70 S. 46-4 9 ). 3.6

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, im Rahmen der rheumato logischen Untersuchung sei ein chronisches thorako

- und lumbovertebrales Schmerz syndrom bei radiologisch nachgewiesenen Diskushernien, welche das gan ze Beschwerdebild indes nicht erklären könnten, festgestellt worden. Aus neu ro logischer Sicht fänden sich keine pathologischen Befunde am Nervensystem , welche die Beschwerden erklären könnten, aus allgemein-internistischer Sicht lägen unauffällige Befunde vor, weshalb keine allgemein-internistische Diagnose gestellt werden könne. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Stim mungslage ausgeglichen gewesen, eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren er kläre die somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden. Die Persön lichkeitszüge seien etwas akzentuiert, eine Persönlichkeitsstörung könne jedoch nicht diagnostiziert werden (Urk. 10/70 S. 9). 3.7

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin weder aus neurologischer noch aus allgemein-internistischer oder psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit, hiel ten jedoch fest, dass aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tä tig kei ten nachvollziehbar nicht mehr ausgeübt werden könnten , weshalb die Tä tig keit in der Pflege, für welche die Explorandin eine Ausbildung begonnen habe, als ungünstig anzusehen sei . Für körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten sei bei ei ner Arbeitstätigkeit jedoch keine re levante Beschwerdezunahme zu erwarten. Demzufolge attestierten sie der Be schwer deführerin aus interdisziplinärer Sicht in ei ner dem Belastungsprofil ange passten Tätigkeit eine vollständige Ar beits fä hig keit

(Urk. 10/70 S. 9-11). 4. 4.1

Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die IV-Stelle ver neinte mit Ver fügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) stützte. 4.2 4.2.1

Das Gutachten der Y.___ AG vom 5. Dezember 2022 (Urk. 10/70) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.5) . So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Beschwerdeführerin, son dern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 10/70 S. 19-21, S. 25-30, S. 34- 39 und S. 45-47 ). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ih rer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 10/70 S. 15-17) insbeson dere die geklagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 10/70 S. 22 , S. 30-32, S. 40-42, S. 48 f. ), beantworteten die gestellten Fragen ( Urk. 10/70 S. 22 f., S. 32 f., S. 43 f., S. 49 f. ) und begründeten ihre Einschätzun gen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 10/70 S. 22 , S. 40-42, S. 48 f. ). Mithin erscheint das Gutachten in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und b egründet, weshalb darauf abzustellen ist. 4. 2.2

Daran vermögen

die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2) . So ist zunächst mit der IV-Stelle respektive mit RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie , nicht er sicht lich, inwieweit es zur Beurteilung der somatischen Beschwerden der Be schwer deführerin notwendig gewesen wäre, einen Wirbelsäulenspezialist en hin zu zu ziehen (vgl. E. 2.1 sowie

Urk. 10/ 83 und 10/84 S. 2 ). Dr. B.___ verfügt über ei nen Facharzttitel für Rheumatologie, eine Fachdisziplin , welche sich unter an de rem mit degenera ti ven und entzündlichen Krank hei ten der Gelenke und der Wir bel säule sowie aku ten und chronischen Schmerz krankheiten und funktio nel len Störungen mit Sym p tomen am Bewegungsappa rat befasst; überdies erfordert die Rheumatologie ver tiefte Kenntnis der orthopädischen Chirurgie, der Neuro chi rurgie, der psycho so ma tischen Medizin und der physikalischen Medizin und Re habilitation (vgl. hier zu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absolvierende Weiterbildungsprogramm, https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/rheumatolo gie.cf m, abgerufen am 4. März 2024). Angesichts des sen mangelte es Dr. B.___ nicht an der zur Beurteilung der somatischen Be schwerd en erforderlichen Fach kom petenz, weshalb das Hinzuziehen eines Wir bel säu lenspezialisten nicht notwendig war, mithin das Fehlen eines solchen den Be weiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. 4.2.3

Weiter verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Gut achten mangels Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht ver wertbar respektive eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Indikatoren nicht möglich sei (vgl. E. 2.2) , nicht. Es trifft zwar zu, dass beim Vorliegen psychischer Erkrankungen wie einer anhaltenden somato for men Schmerzstörung, eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens oder ei ner depressiven Störung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich sys te matisierte Indikatoren beachtlich sind , die es – unter Berück sich ti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kom pen sa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis tungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1). Indes kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von der Durchführung ei nes strukturierten Be weis ver fahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt dann entbehrlich, wenn im Rah men beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nach voll ziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Ein schät zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend stellte

Dr. C.___ aus psy chia trischer Sicht keine Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/70 S. 31), daneben attestierte er der Be schwer de führerin so wohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Ar beitstätigkeit eine vol le Arbeitsfähigkeit und hielt ausdrücklich fest, dass auch im Verlauf keine psyc hiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 10/70 S. 32 f.). Er erhob unauffällige Befunde (Urk. 10/70 S. 29 f.), bezog bei seiner Ein schätzung sowohl die persönlichen, familiären als auch sozialen Aktivitäten mit ein (Urk. 10/70 S. 25-29) und äusserte sich zur Konsistenz, zu den Fähigkeiten, Res sourcen und Belastungen (Urk. 10/70 S. 30-32). Weiter

führte er aus, dass auf grund des Längenverlaufs mit bisher wenig Auffälligkeiten in der psycho phy sischen Entwicklung die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ge stellt werden könne (Urk. 10/70 S. 31). Schliesslich hielt er fest, die Be schwer deführerin sei bislang nie in psychi atri scher Behandlung gewesen, eine psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge auch jetzt nicht und sei nicht zwin gend notwendig .

H ilfreich könnten indes Gespräche mit Schwerpunkt Psy cho edu kation

und soziorehabilitative Massnahmen wie Beratung, Hilfe bei der Stel lensuche oder eine Unterstützung bei der beruflichen Ausbildung mit einem sorg fältigen Coaching sein, zumal sich die Beschwerdeführerin ratlos bezüglich ihrer beruflichen Zukunft gezeigt hätte und die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes und der doch deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungewiss sei (Urk. 10/70 S. 26 und 30 -32 ) .

Ergänzend erachtete auch die IV-Stelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Res sour cenprüfung psychische Einschränkungen, welche die Ar beitsfähigkeit be ein träch tigen würden, als nicht ausgewiesen . Sie bezog in ihre Beurteilung so wohl die guten Kontakte zu den Eltern wie auch zu Freunden ein und hielt mit Blick auf die Frühinterventions massnahmen fest , die Beschwerdeführerin habe wäh rend des gesamten Coa chings keine proaktive Kontaktaufnahme mit dem Coach unternommen, sie sei stark auf das eigene Schmerzleben fokussiert ge wesen und habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt, an beruflichen Ein glie de rungsmassnahmen teilzu neh men, mithin sei die Compliance nicht sehr hoch

ge wesen (Urk. 10/85) .

Angesichts dieser Umstände kann vorliegend aus Gründen der Verhältnismässig keit von einem vertieften strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt, als

eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus ei ner Indikatorenprü fung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bun des gerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4.2. 4

Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un be gründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr.

G.___

in seiner Stellungnahme vom

14. Dezember 2022 ausging (Urk. 10/ 70 S. 6 f. ).

Da die vorhandenen medizinischen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Ar beits fähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben, sind von medizinischen Wei te rungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die von der Be schwerdeführerin beantragte Einholung eines weiteren polydisziplinären Ad mi ni strativgutachtens (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Be weis würdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 ). 4.3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7 ) angepassten Tätigkeit vollständig ar beits fähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dass die IV-Stelle die Beschwerde führerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als voll erwerbstätig ein stufte (vgl. Urk. 10/71 S. 1), ist vor liegend nicht zu beanstanden und wird von ihr auch nicht bestritten. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits scha den fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus bildung zur Fach frau Gesundheit im Dezember 2018 abgebrochen hat (Urk. 10/1 und 10/3) und in der Folge keine weitere Ausbildung begonnen respektive abgeschlossen hat. Mit hin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.

Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal so wohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – an gesichts ihrer fehlenden Ausbildung und Berufstätigkeit sowie der dadurch be dingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungs grundlage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn ent spricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rechnerische Ver einfachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5. 3 5.3.1

Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2018 , Total, Kom pe tenz ni veau 1, Frauen), ergibt sich bei einer festgestellten vollständigen Arbeits fä hig keit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3. 7 ) angepassten Tätigkeit ein renten aus schliessender Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. E. 1.3) . 5.3.2

Obschon von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, bleibt noch zu prüfen, ob ein ren tenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird, wenn davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin habe wegen der Invalidität ihre Lehre nicht ab schliessen können. Es ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus bildung zur Fachfrau Gesundheit bereits im Januar 2018 – im dritten Lehrjahr – aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hätte (vgl. Lehrzeugnis: Be en di gung des Ausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen in Rück sprache mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt; Urk. 10/3 S. 3). Sie setzte die Lehre als FAGE EFZ bei der Spitex H.___ fort, wo es nach dem Unfall vom 17. November 2018 erneut zur Auflösung des Lehrverhältnisses kam, dies im ge gen seitigen Einvernehmen und nach vorausgegangenen Konflikten mit Vor ge setz ten und Überlastung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/30 S. 1-3). Gegenüber den Gutachtern der Y.___ AG machte die Beschwerdeführerin geltend, auf grund der Schmerzen sei keine andere Ausbildung mehr möglich gewesen (Urk. 10/70 S. 20 Ziff. 3.2.5).

Da der frühest mögliche Rentenbeginn im November 2019 liegt, ist die bis am 31. Dezember 2021 gültige Fassung von Art. 26 IVV anwendbar (E. 1.1). Nach des sen Absatz 2 entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine be gon nene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbs ein kom men, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Ein kom men eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.

Das Valideneinkommen wäre gestützt auf die LSE 2018, Spezialauswertung des Bun desamtes für Statistik, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) für eine Auswahl medizinischer Berufe, nach Dienstjahren und Geschlecht (auf Antrag des BAG erstellte Auswertung der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, 21. April 2020) zu ermitteln. Danach würde der Bruttolohn für Frauen auf Stufe 2, Pflegepersonal auf Sekundarstufe II und Hilfsebene (Berufe der ISCO-Gruppe 32 [Assistenzberufe im Gesundheitswesen]), nur Personen mit einer Ausbildung auf Sekundarstufe II (EFZ, EBA oder Matura) im Total Fr. 5'372.-- betragen (ge mäss der LSE 2018 im Wirtschaftszweig 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen im Kom petenzniveau 2 Fr. 5'170.--).

Der ungelernten Beschwerdeführerin stehen realistischerweise nur Hilfs ar bei ter jobs offen, wofür gemäss LSE 2018 im Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art, ein Lohn von Fr. 4'371.-- erzielbar ist. Die Lohn differenz zum Valideneinkommen von Fr. 5'372.-- beträgt 19 %, womit der In validitätsgrad weit unter 40 % liegen würde. 6.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 2) nicht zu be anstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). 7.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1 und 2). Nach diesen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdefüh rerin ausgewiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen

– die Aussichtslosigkeit knapp nicht – erfüllt sind, ist der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Pro zess füh rung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwalt Dr. Harry F. Nötzli zu gewähren. 7. 3

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7. 4

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli , steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 7. 5

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr er las senen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 3. Juli 2023 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr . 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, Zürich, wird mit Fr.

1 ’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme