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IV.2023.00336

Invalidenrente, Rückweisung zu weiteren Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher Hinsicht

Zürich SozVersG · 2024-07-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Kindern (geb. 1991 und 1994), hat ursprünglich eine Ausbildung zur Coiffeuse

absolviert und eine zweijährige Handelsschule besucht . Von 199 7 bis 2015 lebte sie in Italien.

Seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2015 war sie hauptsächlich als Reinigungsangestellte tätig; zuletzt

war sie seit 4.

Jun i 2019 bei der

Y.___ AG

angestellt (Personalverleih; Urk. 5/ 14/71) . Am 3. Okto ber 2019 stürzte

X.___

bei der Arbeit (vgl. etwa Urk. 5/14/26);

i nfolge

Schmerzen im unteren Rücken und an der rechten Schulter war sie daraufhin vollständig bzw. vorübergehend teilweise arbeitsunfähig geschrieben (Urk.

5/5) .

E in ab Januar 2020 unternommener Arbeitsversuch (Pensum von 50

%) scheiterte (Urk. 5/13/1) .

Am 20. Juni 2020 meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/ 4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte am 8.

Juli 2020 mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 5/13). Am 31. August 2020 teilte die IV-Stelle

X.___

mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

5/18). Nach Beizug der Akten der Suva (Urk. 5/14) und des zuständigen Krankentaggeldversicherers Helsana (Urk.

5/22, Urk.

5/ 47) sowie nach Einholung eines Berichts der behandelnden Hausärztin

(Urk.

5/40) und der Z.___ AG (Urk.

5/52) veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung der Versicherten (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vo m

2 7 .

Mai 2022; Urk. 5/76) . Am 8.

November 2022 nahm

sie

überdies bei der Versicherten eine Haus halt a bklärung vor (Urk.

5/81). Gestüt z t auf die so getätigten Abklärungen so wie ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten

als Teilerw erbstätige (50

%

Haushalt

/

50

% Erwerbstätigkeit) stellte die IV-Stelle X.___

mit Vorbescheid vom 28.

März 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

5/84). Dage g e n erhob X.___ am 8.

Mai 2023 Einwand und machte geltend, dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesund heitszustand s

eingetreten sei

(Urk.

5/85). Mit Verfügung vom 26.

Mai 2023 hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Rentenanspruch s

fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit E i n gabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk.

1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 12. S eptem ber 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

4), was X.___ mit Verfügung vom 1 5. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Mit Nachtrag zur Beschwerde vom 2. November 2023 reichte X.___ weitere medizinische Unterlagen ins Recht. Ergänzend beantragte sie die Gewäh rung von beruflichen Massnahmen sowie die Prüfung der unentgelt l ichen Prozessführung («Rechtspflege»; Urk.

8 und Urk.

9/1-17). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 7.

Dezember 2023 auf Stellungnahme hierzu (Urk.

12), was X.___ mit Verfügung vom 25.

Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs - aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück - sichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial - versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtene n Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss dem eingeholten bidisziplinären Gutachten sei eine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung ab Mai 2021 ausgewiesen .

A b diesem Datum könne das Wartejahr eröffnet werden. Bis Ende des Wartejahres im Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit weiterhin nicht arbeitsfähig gewesen. In einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit habe eine Arbeitsfähigkeit von 70

% (bezogen auf ein Pensum von 100 %) bestanden . W eiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % im Haushalt tätig wäre . Im Haushalt resultiere eine Einschränkung von 16

% und somit - i n Anwendung der gemischten Methode - ein

gewichteter Invaliditätsgrad von 23

%. Da der Einwand nicht mit medizinischen Unterlagen begründet worden sei, seien keine Tatsachen angegeben worden, welche einen anderen Entscheid zu begründen vermöchten (Urk. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführerin macht dagegen zur Hauptsache geltend, sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltbereich bestehe ein e grössere Einschränkung als angenommen . Aufgrund von Schmerzen in den Fingern, in der rechten Schulter, im g anzen Körper linksseitig und Depressionen traue sie sich Tätigkeiten im ersten und zweiten Arbeitsmarkt nicht zu (Urk.

1). In ihrer Ergänzung vom 2.

November 2023 führte die Beschwerdeführerin

zur Hauptsache aus, dass auch die Beschwerden im feinmotor i schen Bereich sowie die Schlafproblematik zu berücksichtigen sei en . Aufgrund der die Hände betreffenden Einschränkungen falle neben der Reinigun g auch die Tätigkeit in der Produktion weg. A ktuell trage sie Schienen an beiden Zeigefingern, welche zwar die Schmerzen linderten, aber beim Tragen das Be n utzen beider Zeigefinger verunmöglichten . Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei sie als zu 100

% erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 8). 3.

3.1

Die für das bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten vom 27.

Mai 2022 verantwortlich zeichnenden Dres . med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Rheumatologie, und B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten konsensual die folgen de n Diagn o sen (Urk. 5/76/11) :

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichte Episode (ICD-10 F.33.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3. Wide spread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7) 4. Lumbospondylogenes, dominant myogenes Beschwerdebild linksbetont

(ICD-10: M54.4, M79.9) - Mm. q uadratus lumborum, gluteus medius, tractus iliotibialis links betont und assoziiert zu Diagnose 1 (richtig: 3, vgl. Urk. 5/76/104) - Leichte degenerative LWS-Veränderungen mit Diskusprotrusion L3/5, L4/5 und L5/S1 - Myostatische Dysfunktion bei Haltungs- und Bewegungs kontroll d y sfunktion - Kein Hinweis auf Spondylarthr i tis (MRI LWS und ISG 11/2019: unspe zifische und degen e rative Veränderungen, HLA-B27 negativ, keine humorale Aktivität, FA: multifokale Oste o myelitis) 5. Leichte residuelle

Periarthrop at ia

humero-scapularis rechts (ICD-10:

M

75) mit retraktiler

Kapsulose, ohne Läsion der Rotatorenmanschette - Myofas z iale Beschwerden und Scapuladyskinesie im Schultergürtel bereich rechtsseitig, und assoziiert zu Diagnose 1 (richtig wohl: 3; vgl. Urk. 5/76/104) - Erstmanifestation nach Sturz am 3.10.2019

Diagnosen mit (richtig: ohne) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 6.

Periarthropathie

coxae linksseitig 7.

St. n. Carpaltunnelsyn d rom - Operation rechts 1997 und links 2005 8.

St. nach Seh n en-Operation Bereich MCP (Meta- Carpo - Phalangeal -

gelenk) dorsal 2017 (anamnestisch) 9.

Psoriasis vulgaris (ED 2021) 1 0. Kopfhaut und diskret Ellbogen 1 1. Basistherapie mit Stelara (seit 6/2021) 1 2. St. nach Methotrexat (seit 3-5/21, UAW) 1 3. St. nach Currettage 3.6.2020 1 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Im Rahmen der Konsensbeurteilung (S. 9 f.) wurde

aus rheumatologischer Sicht im Wesent l ichen aus g e führt, die Versicherte habe am 3. Oktober 2019 bei der Arbeit einen Sturz erlitten, wobei sie auf das Gesäss gefallen sei und eine Abstützbewegung beim Fallen nach h inten mit dem rechten Arm durchgeführt habe. Die Beschwerden seien ein lumbovertebraler Schmerz sowie ein linksdomi nanter Beckenringschmerz, sowie rechtsseitige Schulterschmerzen gewesen . Eine Zunahme des Beschwerdebildes habe sich beim Auftreten einer Frozen

Shoulder auf der rechten Seite er geben, welche mit therapeuti s chen Massnahmen habe gelindert werden können. Aktuell seien leichte Einschränkungen des Bewegungs umfangs der rechten Schulter, insbesondere in Abduktion, in der Frontal- und der Sagittalebene vorhanden. Die im weiteren Verlauf auftretenden multilokulä ren

Schmerzen, sei es in der Muskulatur oder in den Gelenken, hätten nicht ausreichend einer pathologischen Struktur oder entzündlichen rheumatischen oder degenerativen Erkrankung zugeordnet werden können. Aktuell könne die Diagnose eines Widespread Pain Syndroms gestellt werden .

D ie vorhandenen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparats, sprich dominant Schulter rechts, Lende/Gesäss links, Daumensattelgelenk links und Fusssohle rechts, könnten keiner die chronische Schmerzsymptomatik und Schmerzintensität erklärenden Pathologie zugeordnet werden. Die funktionellen Einschränkungen seien subjektiv grösser als sie objektivierbar seien. Der Alltag werde durch die Versicherte selbständig erledigt, wobei eine gewisse Portionierung bei Arbeits schritten und bei der Aufteilung unter Tags erfolge. Neben der eigenen Haushalt tätigkeit könnten auch Enkelkinder regelmässig betreut werden. Die Einbindung in ein funktionierendes familiäres und Bekanntennetzwerk sei eine gut erhaltene Ressource.

In psychiatrischer Hinsicht wurde im W esentlichen festgehalten, ab Mai bis November 2021 habe die Versicherte aufgrund des Vorhandenseins einer depressiven Symptomatik eine Behandlung aufgenommen. Dies aufgrund des Arbeits unfalls im Oktober 2019, da sie seither aufgrund von Schmerzen in der Arbeits fähigkeit und auch im Alltag eingeschränkt sei (S. 9).

Diagnostisch sei vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung und

hierbei aktuell von einer leichtgradigen Episode auszugehen. An depressiven Symptomen bestünden aktuell Grübeln, eine Affektlabilität und leichte Anhedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Dies führe zu Einschränkungen sowohl privat als auch im Alltag. Die Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führten dazu, dass die Exploran din lediglich leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeiten leisten könne und dabei ein erhöhter Pausenbedarf bestehe (S. 10 f.). Im psychiatrischen

T eilgut a chten führte der Experte zusätzlich aus,

sofern die Schmerzen im Bereich des lumbalen Rückens, des linken Beins, des rechten Fusses und des linken Hand gelenks nicht ausreichend durch somatische Befunde begründet werden könnten, könnten diese im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F:45.4) diagnostiziert werden. Dies, da durch die rezidivierende depressive Störung eine psychiatrische Komorbidität bestehe (Urk. 6/76/67).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (S. 12 f.), in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte

sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Vorliegens der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatofor men Schmerzstörung als 100

% arbeitsunfähig zu bezeichnen. Aus rheumatolo gischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80

% (von 100

%). Die Reduktion ergebe sich aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms mit erhöhtem Pausen - und Erholungsbedarf. Die Einhaltung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten sei zu befolgen.

In einer angepasste n Tätigkeit, d .

h. in einer leichten, wechselbelastenden körper lichen Tätigkeit, bei welcher die Explorandin die Möglichkeit hätte, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen, sei aus psychiatrischer Sicht aktuell lediglich von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs wegen der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der Einschränkungen durch die leichtgradige depressive Episode (erhöhte Ermüdbarkeit und Affektlabili t ät). Zuvor sei aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode ab mindestens Mai 2021 bis mindestens September 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht auszugehen. Die jetzige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe anamnestisch seit mindestens November 2021, da seither keine psychiatrische Behandlung mehr bestehe und somit von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80

% aufgrund des erhöhten Pausen - und Erholungsbedarfs. Die Einhaltung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten seien zu befolgen (S. 13) . Die psychiatrische Beurtei lung der Arbeitsunfähigkeit sei führend (S. 10). 3.2

Mit Eingabe vom

2. November 2023

reichte die Beschwerdeführerin

– soweit sich auf den vorliegenden Beurteilungszeitra u m bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2023 beziehend

(vgl. dazu BGE 130 V 138 E. 2.1)

- zur Hauptsache die folgende n ärztl i che n Berichte i ns Recht: 3.2.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, von der D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2021 Gefühlsstörungen, betont Ring- und Kleinfinger links, eine Rhizarthrose links sowie Schmerzen in den Mittelgelenken II-V links. Zur Abklärung der Gefühls störung habe sie eine neurologische Abklärung empfohlen und

f ür die Rhizarthrose eine CMC - Bandage abgegeben. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/14; vgl. auch Urk. 9/15). 3.2.2

Gemäss Operationsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt FMH für Handchirurgie,

von der D.___, wurde am 9. Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin eine Ringbandspaltung und Synovektomie der Beugesehne Dig . I rechts durchgeführt (Urk. 9/13). 3.2.3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 1 4. März 2023 die folgenden (Haupt-)Diagnosen: Lumboischialgie links (DD: Psoriasis Arthropathie mit axialem Befall), Psoriasis vulgaris, retraktile Kapsulitis rechts ohne Läsion der Rotatorenmanschette, beginnende Coxathrose linksbetont, St. nach Operation der Beugesehnen Dig . 1 rechts. Im Ultraschall fänden sich bei klar degenerativ veränderten DIP - Gelenken Enthesitiden

im Sinne einer Finger polyarthrose im Bereich der Endphalangen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 9/7, vgl. auch Urk. 9/8-12). 3.2. 4

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, vom Zentrum H.___, stellte am 3 1. Mai 2023 aufgrund ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023 die (Haupt-)Diagnosen rezidivierende Schwindelattacken, EM 2015, depressive Störung (eigenanamnestisch) sowie Migräne ohne Aura, EM vor Jahrzehnten. Bezüglich Schwindelattacken sei eine psychiatrische Genese nahe liegend. Diesbezüglich klinische Kontrolle in einer Woche sowie vestibuläre Diagnostik. Die Situation mit Migräne sei kompensiert und benötige keine prophylaktische Therapie. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/4, Urk. 9/5). 4. 4 .1

I n me di z inischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf die bidisziplinäre

Expertise der

Dr es . A.___ und B.___

ab, was - w ie nachfolgen d aufgezeigt -

unter verschiedenen Aspekten nicht überzeugt .

4 .2

4 .2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk.

5/76/48 ff.)

diagnostizierte Dr. B.___

als Erkrankungen mit A uswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode, sowie eine anhaltende s omato f o rme Schmerzstörung, wobei er der diagnostizierten

Schmerzstörung massge bende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Jedoch wurde die Diagnos e

der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (bis auf deren Einord n ung unter ICD-10 F45.4)

nicht auf die Vorgaben des ICD -10

abgestützt;

i nsbesondere wurde

wede r aufgezeigt, inwiefern ein andauernder schwerer und quälender Schmerz besteht, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, noch inwiefern

hinreichend schwerwie gende emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme vorliegen, die in Bezug auf die Schmerzproblematik entscheidenden ursächliche n Einfluss haben

(vgl. zu den Diagnosekriterien Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Auflage 2015, F45.4 S. 233).

G egenteils nahm Dr. B.___

nicht abschliessend

auf die konkrete soma tische Situation Bezug («sofern» die Schmerzen im Bereich des lumbalen Rückens, des linken Beins, des rechten Fusses und des linken Handgelenks nicht ausreichend durch somatische Befunde begründet werden können, «könne n »

diese im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden) und wurden soziale Belastungen von ihm

ausdrücklich

verneint (Urk. 5/76/ 68). Die aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund stehende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist im Lichte der einschlägigen Diagn o sekriterie n für den Rechtsanwender

nicht schlüssig nach z uvollziehen, weshalb auch die massgeblich damit begründete Arbeitsunfähigkeit

nicht einleuchtend ist .

Insbesondere erschliesst sich dem Rechtsanwender ohne eine entsprechende Begründung nicht, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychischen (und nicht somatischen) Gründen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte vollständig arbeitsunfähig sein soll, in einer angepassten, das heisst leichten und wechselbelastenden Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Schmerz - syndroms wegen eines erhöhten Pausenbedarfs aber lediglich eine Einschränkung von 30 % zu erwarten

hätte . Gleichzeitig wird aus rheumatolo gischer Sicht sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und des dadurch erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit postuliert . Wie sich diese unterschiedlichen Einschätzungen der schmerzbedingt reduzierten Arbeits - fähigkeit interdisziplinär zu einander verhalten, wird in der Expertise nicht diskutiert, womit es ihr zur Kernfrage für die invalidenversicherungsrechtliche Leistungsbeurteilung, das heisst zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit,

an einer nachvollziehbaren Einschätzung mangelt . 4 .2.2

In somatischer Hinsicht ergibt eine Durchsicht des rheumatologischen

Teilg utachtens (Urk. 5/76/71 ff.) zudem, dass Dr. A.___

nicht sämtliche medizinischen Vorakten zur Verfügung standen . Soweit ersichtlich lagen ihm n amentlich die Berichte der D.___ (vgl. Urk. 9/13-15) nicht vor (vgl. den von Dr. A.___

erstellten detaillierten Aktenauszug Urk. 5/76/79 f.) . Damit erscheint fraglich,

ob

Dr. A.___

trotz der von ihm erhobenen Anamnese und klinischen Befunderhebung (Urk. 5/76/83 und 85) über

hinreichende Kenntnis der

medizinische n Situation an der linken Hand

verfügen konnte, zumal er (unter anderem) die Schmerzsymptomatik und -intensität am Daumensattelgelenk keiner erklärenden Pathologie zuordnen konnte .

Daher und nachdem

etwa

die von der D.___

gestellte Diagnose einer Rhizarth rose

links (Urk. 9/14) ohne nähere Begründung

auch nicht

Eingang in die Diagnoseliste fand,

bleibt aber mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen an der linken Hand unklar, ob den diesbezüglichen Gesundheitsschäden genügend Rechnung getragen werden konnte

oder ob

di e Arbeitsfäh i gk e it

der Beschwerdeführerin

- etwa schon allein infolge der etwaigen Notwendigkeit, eine Schiene zu tragen - allenfalls über das von Dr. A.___ bezeichnete Anforderungsprofil hinaus beeinträchtig t

ist .

4.2.3

Nicht zu überzeugen vermag die Expertise

aber auch insoweit, als weder den Ausführungen von Dr. B.___ noch denjenigen von Dr. A.___

Angaben zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2019 zu entnehmen sind (vgl.

dazu aber

Gutachtensauftrag Urk. 5/67/5, Urk. 5/76/8). Jedoch wurden der Beschwerdeführerin seit Oktober

2019 Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 5/5/11). Damit fällt

entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die echtzeitlichen Arbeits un fähigkeitsbescheinigungen eine rechtserhebliche («IV-relevante ») Arbeitsunfähigkeit (von mind. 20

%), wie sie für die Eröffnung der Wartezeit erforderlich ist, bereits ab 2019 in Betracht (und

nicht erst per Mai 2021 mit der Verschlechterung der psychischen Situation) . 4.3

Schon allein aus den genannten Gründen

stellt das

bidisziplinäre Gutachten

vom 2 7. Mai 2022

k eine

rechtsgenügliche medizinische Grundlage

für die Beurteilung des L eistungsanspruchs dar . Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach Erstattung des Gutachtens, jedoch noch im vorliegend massgeblichen Beurtei lungszeitraum - mit Einwand vom 8. Mai 2023 - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter anderem in Bezug auf die Hände geltend gemacht und auf eine zwischenzeitlich erfolgte weitere Operation (vom 9.

Dezember 2022) nun an der rechten Hand (vgl. dazu mit Nachtrag vom 2.

November 2023 nach gereichter Operationsbericht der D.___, Urk.

9/13) sowie auf einen anstehenden weiteren Eingriff hingewiesen hatte (Urk. 5/85). Diesem Vorbringen ging die Beschwerdegegnerin mangels eingereichter Unterlagen nicht nach, fälschlicherweise in der Ann a hme, d ass eine weitere

Verschle c hterung im Rahmen einer Ne u anmeldung geltend zu machen sei (Urk.

5/87/2). Jedoch ist der Sachverhalt für den Zeitraum bis z u m Erlass der Verfügung vollstän d ig

abzuklären, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts der

Vorbringen im Einwand

zu prüfen

verpflichtet gewesen wäre, ob die bidisziplinäre Expertise vom 2 7. Mai 2022, wollte sie darauf abstellen, für den gesamten massgeblichen Zeitraum Gültigkeit beanspruchen kann (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts

[ vormals eidgenössisches Versicherungsgericht ] I 68/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2). Unterliess sie daher entsprechende Abklä r ungen, erweist sich d er medizinische Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als nicht rechts genügend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen . 5. 5 .1

Zur Statusfrage hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 8. November 2022 angegeben, dass die Kinder ausgezogen seien. Die Eheleute könnte n mit den monatlichen Einnahmen des Ehemannes von netto Fr. 4’000. -- ihren Lebensunterhalt kaum bestreiten, weshalb sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund wirtschaftlicher Aspekte und des für sie zu erwarten den Einkommens in einer Hilfstätigkeit ein 100%ige s ausserhäusliches Pensum leisten würde (vgl. Abklärungsbericht, Ziff. 3.4, Urk.

5/81/4).

Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2015 in die Schweiz immigriert und arbeite seither in der Reinigung. Die Tatsache, dass sie sich Mitte Juli 2021 um ein 100%iges Pensum bemüht habe und sich dement sprechend auch bei einer Vermittelbarkeit von 100

% beim RAV angemeldet habe, reichten für die Qualifikation (als vollzeitlich Erwerbstätige) nicht aus . Dies auch aufgrund dessen nicht, weil sich die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Vermittelbarkeit bereits im Oktober 2021 wieder beim RAV abgemeldet habe und sich seither subjektiv nicht mehr arbeitsfähig fühle. Gestützt auf die medizi nischen Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab Mai 2021 eine 50% ige und ab November 2021 bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsfähig keit. Die Beschwerdeführerin werde daher gestützt auf die Einträge im individuellen Konto, aus welchen hervorgeh e, dass sie auch bei guter Gesundheit nie mehr als ein 50

% Pensum geleistet habe, zu 50

% im Haushalt und zu 50

% im Erwerb qualifiziert (vgl. Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2022, Ziff. 3.5, Urk. 5/81/4). 5 . 2

5.2.1

Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2022 standen d em Erwerbsein kommen des Ehemann s

in Höhe von monatlich Fr. 4'000. -- (netto) Ausgaben allein für Miete und Krankenkassenprämien in Höhe von Fr.

2 ’ 5 4 0. -- gegenüber (vgl.

Urk. 5/81/ 3-4) . D ie Notwendigkeit einer

erwerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu einem Pensum von allenfalls auch mehr als 50

% fällt daher nicht von Vorneherein ausser Betracht .

E ntgegen der Auffassung der Abklärungsperson

lässt sich die Annahme einer Erwerbstätigkeit

von mehr als 50

% im hypothetischen Gesundheitsfall jedenfalls nicht allein mit Hinweis

auf die im individuellen Konto eingetragenen Erwerbseinkommen

verneinen, was schon daher gilt, als diese im vorliegenden Fall nur bedingt aussagekräftig sind. So gilt

etwa zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche (nach ihrer Reimmigration im Jahr 2015) im Jahr 2016 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat te,

wiederholt arbeitsunfähig war (vgl.

nach Lage der Akten nament lich Operation an der linken Hand im Jahr 2017, w elche eine zehnmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte; Urk. 5/22/43; sowie unfall - b e dingt a b Oktober 2019) . Da allfällige Taggeldleistungen der Kranken - und Unfallversicherung nicht AHV-beitragspflichtig sind, sind d ie ohnehin einen kurzen Zeitraum betreffenden

Eintragungen im individuellen Konto mithin k rankheits

- bzw. unfallbedingt

reduziert. Insbesondere aber spricht auch

der von der Abklärungsperson angeführte Umstand, wonach sich die Beschwerdeführerin, nach

der Anmeldung beim RAV

(vgl. dazu Urk. 5/79)

seit Oktober 2021 nicht mehr arbeitsfähig fühle, nicht gegen eine höhere (als 50% ige) Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesund heitsfall . Denn die Beschwerdeführerin

war

im Jahr 2021 bereits gesundheitlich eingeschränkt. Jedoch ist für die Statusfrage ausschlag - gebend,

was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Beeinträchtigung bestünde (E.

1.4 hiervor) .

A uch der Verweis

auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hilft daher nicht . 5.2. 2

Im Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin jeweils

angegeben, dass sie zuletzt im Umfang von 100 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 5/13/2; vgl. ferner etwa Urk. 5/22/43, Urk. 5/76/59 sowie Urk. 5/81/3 Ziff. 3.3);

g estützt darauf hielt die IV-Stelle ursprünglich selber dafür, dass die Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei (vgl. etwa Gutachtensauftrag, Urk.

5/67/5, sowie Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 5/83/1). Im Unter schied zu den Angaben der Beschwerdeführerin enthält die Schadensmeldung UVG der Y.___ AG vom 8. Oktober 2019

die Information, dass der vertragliche Beschäftigungsgrad bei der Y.___ AG seit 4. Juni 2019 (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) 70 % betragen haben soll (Urk. 5/14/82). Schon allein in Bezug auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Pensum zeichnen die vorliegenden Akten

– Arbeitgeberberichte liegen nicht vor – mithin kein schlüssiges Bild (vgl. auch Taggeldberechnung der S uva, Urk. 5/14/9), weshalb sich dar aus für

die

Frage der im

hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübte n Erwerbstätigkeit

von Vorneh e rein nichts ableiten lässt. Kommt hinzu, dass

in Bezug auf den vorliegend massgebenden Zeitraum

bis zum Verfügungserlass (vgl. E. 1.4 hiervor) auch

keine vollständigen Angaben zum jeweils jährlichen Einkom men des Ehegatten vorliegen, welche Informationen

in die Beurteilung der hypothetischen Statusfrage einzubeziehen sind .

Mithin sind auch in Bezug auf die Statusfrage weitere Abklärungen erforderlich,

wobei die Einholung von Arbeitgeberberichten

zur Feststellung der vertraglich

vereinbarten Pensen (bei der Y.___ AG sowie der vormaligen Arbeitgeberin I.___ GmbH; Urk. 5/80)

wie auch die Einholung

von Angaben bezüglich der Einkommens verh ältnisse beim Ehemann

im Vordergrund steh en . 6.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht nur ungenügend abgeklärt ist.

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf seit 2019

u nter Berücksichtigung sämtlicher

Beschwerden,

das heisst auch

der jenigen, die nach der bidisziplinären

Begut achtung

vom 2 7. Mai 2022 aufgetreten sind,

neu abkläre .

J e nach

Ergebnis

wird eine neue Haus h altabklärung erforderlich sein. Des Weiteren werden für die Beantwortung der Statusfrage ergänzende Abklär ungen in erwerblicher Hinsicht zu tätig e n sein .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.

Berufliche Massnahmen bilden nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit deren Prüfung beantragt wird, nicht einzutreten ist . D arauf h inzuweisen bleibt jedoch, dass im Rahmen der weiteren Abklärungen mit Blick auf den Grundsatz Eing l iederung statt/vor Rente gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind. 8 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung („Re cht s pflege “; Urk. 8) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über d en Rentenanspruch der Beschwer d eführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Kindern (geb. 1991 und 1994), hat ursprünglich eine Ausbildung zur Coiffeuse

absolviert und eine zweijährige Handelsschule besucht . Von 199 7 bis 2015 lebte sie in Italien.

Seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2015 war sie hauptsächlich als Reinigungsangestellte tätig; zuletzt

war sie seit

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.4 hiervor) auch

keine vollständigen Angaben zum jeweils jährlichen Einkom men des Ehegatten vorliegen, welche Informationen

in die Beurteilung der hypothetischen Statusfrage einzubeziehen sind .

Mithin sind auch in Bezug auf die Statusfrage weitere Abklärungen erforderlich,

wobei die Einholung von Arbeitgeberberichten

zur Feststellung der vertraglich

vereinbarten Pensen (bei der Y.___ AG sowie der vormaligen Arbeitgeberin I.___ GmbH; Urk. 5/80)

wie auch die Einholung

von Angaben bezüglich der Einkommens verh ältnisse beim Ehemann

im Vordergrund steh en . 6.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht nur ungenügend abgeklärt ist.

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf seit 2019

u nter Berücksichtigung sämtlicher

Beschwerden,

das heisst auch

der jenigen, die nach der bidisziplinären

Begut achtung

vom 2 7. Mai 2022 aufgetreten sind,

neu abkläre .

J e nach

Ergebnis

wird eine neue Haus h altabklärung erforderlich sein. Des Weiteren werden für die Beantwortung der Statusfrage ergänzende Abklär ungen in erwerblicher Hinsicht zu tätig e n sein .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.

Berufliche Massnahmen bilden nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit deren Prüfung beantragt wird, nicht einzutreten ist . D arauf h inzuweisen bleibt jedoch, dass im Rahmen der weiteren Abklärungen mit Blick auf den Grundsatz Eing l iederung statt/vor Rente gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind. 8 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung („Re cht s pflege “; Urk. 8) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über d en Rentenanspruch der Beschwer d eführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.5 Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtene n Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss dem eingeholten bidisziplinären Gutachten sei eine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung ab Mai 2021 ausgewiesen .

A b diesem Datum könne das Wartejahr eröffnet werden. Bis Ende des Wartejahres im Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit weiterhin nicht arbeitsfähig gewesen. In einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit habe eine Arbeitsfähigkeit von 70

% (bezogen auf ein Pensum von 100 %) bestanden . W eiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % im Haushalt tätig wäre . Im Haushalt resultiere eine Einschränkung von 16

% und somit - i n Anwendung der gemischten Methode - ein

gewichteter Invaliditätsgrad von 23

%. Da der Einwand nicht mit medizinischen Unterlagen begründet worden sei, seien keine Tatsachen angegeben worden, welche einen anderen Entscheid zu begründen vermöchten (Urk. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführerin macht dagegen zur Hauptsache geltend, sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltbereich bestehe ein e grössere Einschränkung als angenommen . Aufgrund von Schmerzen in den Fingern, in der rechten Schulter, im g anzen Körper linksseitig und Depressionen traue sie sich Tätigkeiten im ersten und zweiten Arbeitsmarkt nicht zu (Urk.

1). In ihrer Ergänzung vom 2.

November 2023 führte die Beschwerdeführerin

zur Hauptsache aus, dass auch die Beschwerden im feinmotor i schen Bereich sowie die Schlafproblematik zu berücksichtigen sei en . Aufgrund der die Hände betreffenden Einschränkungen falle neben der Reinigun g auch die Tätigkeit in der Produktion weg. A ktuell trage sie Schienen an beiden Zeigefingern, welche zwar die Schmerzen linderten, aber beim Tragen das Be n utzen beider Zeigefinger verunmöglichten . Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei sie als zu 100

% erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 8). 3.

3.1

Die für das bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten vom 27.

Mai 2022 verantwortlich zeichnenden Dres . med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Rheumatologie, und B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten konsensual die folgen de n Diagn o sen (Urk. 5/76/11) :

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichte Episode (ICD-10 F.33.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3. Wide spread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7) 4. Lumbospondylogenes, dominant myogenes Beschwerdebild linksbetont

(ICD-10: M54.4, M79.9) - Mm. q uadratus lumborum, gluteus medius, tractus iliotibialis links betont und assoziiert zu Diagnose 1 (richtig: 3, vgl. Urk. 5/76/104) - Leichte degenerative LWS-Veränderungen mit Diskusprotrusion L3/5, L4/5 und L5/S1 - Myostatische Dysfunktion bei Haltungs- und Bewegungs kontroll d y sfunktion - Kein Hinweis auf Spondylarthr i tis (MRI LWS und ISG 11/2019: unspe zifische und degen e rative Veränderungen, HLA-B27 negativ, keine humorale Aktivität, FA: multifokale Oste o myelitis) 5. Leichte residuelle

Periarthrop at ia

humero-scapularis rechts (ICD-10:

M

75) mit retraktiler

Kapsulose, ohne Läsion der Rotatorenmanschette - Myofas z iale Beschwerden und Scapuladyskinesie im Schultergürtel bereich rechtsseitig, und assoziiert zu Diagnose 1 (richtig wohl: 3; vgl. Urk. 5/76/104) - Erstmanifestation nach Sturz am 3.10.2019

Diagnosen mit (richtig: ohne) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 6.

Periarthropathie

coxae linksseitig 7.

St. n. Carpaltunnelsyn d rom - Operation rechts 1997 und links 2005 8.

St. nach Seh n en-Operation Bereich MCP (Meta- Carpo - Phalangeal -

gelenk) dorsal 2017 (anamnestisch) 9.

Psoriasis vulgaris (ED 2021) 1 0. Kopfhaut und diskret Ellbogen 1 1. Basistherapie mit Stelara (seit 6/2021) 1 2. St. nach Methotrexat (seit 3-5/21, UAW) 1 3. St. nach Currettage 3.6.2020 1 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Im Rahmen der Konsensbeurteilung (S. 9 f.) wurde

aus rheumatologischer Sicht im Wesent l ichen aus g e führt, die Versicherte habe am 3. Oktober 2019 bei der Arbeit einen Sturz erlitten, wobei sie auf das Gesäss gefallen sei und eine Abstützbewegung beim Fallen nach h inten mit dem rechten Arm durchgeführt habe. Die Beschwerden seien ein lumbovertebraler Schmerz sowie ein linksdomi nanter Beckenringschmerz, sowie rechtsseitige Schulterschmerzen gewesen . Eine Zunahme des Beschwerdebildes habe sich beim Auftreten einer Frozen

Shoulder auf der rechten Seite er geben, welche mit therapeuti s chen Massnahmen habe gelindert werden können. Aktuell seien leichte Einschränkungen des Bewegungs umfangs der rechten Schulter, insbesondere in Abduktion, in der Frontal- und der Sagittalebene vorhanden. Die im weiteren Verlauf auftretenden multilokulä ren

Schmerzen, sei es in der Muskulatur oder in den Gelenken, hätten nicht ausreichend einer pathologischen Struktur oder entzündlichen rheumatischen oder degenerativen Erkrankung zugeordnet werden können. Aktuell könne die Diagnose eines Widespread Pain Syndroms gestellt werden .

D ie vorhandenen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparats, sprich dominant Schulter rechts, Lende/Gesäss links, Daumensattelgelenk links und Fusssohle rechts, könnten keiner die chronische Schmerzsymptomatik und Schmerzintensität erklärenden Pathologie zugeordnet werden. Die funktionellen Einschränkungen seien subjektiv grösser als sie objektivierbar seien. Der Alltag werde durch die Versicherte selbständig erledigt, wobei eine gewisse Portionierung bei Arbeits schritten und bei der Aufteilung unter Tags erfolge. Neben der eigenen Haushalt tätigkeit könnten auch Enkelkinder regelmässig betreut werden. Die Einbindung in ein funktionierendes familiäres und Bekanntennetzwerk sei eine gut erhaltene Ressource.

In psychiatrischer Hinsicht wurde im W esentlichen festgehalten, ab Mai bis November 2021 habe die Versicherte aufgrund des Vorhandenseins einer depressiven Symptomatik eine Behandlung aufgenommen. Dies aufgrund des Arbeits unfalls im Oktober 2019, da sie seither aufgrund von Schmerzen in der Arbeits fähigkeit und auch im Alltag eingeschränkt sei (S. 9).

Diagnostisch sei vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung und

hierbei aktuell von einer leichtgradigen Episode auszugehen. An depressiven Symptomen bestünden aktuell Grübeln, eine Affektlabilität und leichte Anhedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Dies führe zu Einschränkungen sowohl privat als auch im Alltag. Die Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führten dazu, dass die Exploran din lediglich leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeiten leisten könne und dabei ein erhöhter Pausenbedarf bestehe (S. 10 f.). Im psychiatrischen

T eilgut a chten führte der Experte zusätzlich aus,

sofern die Schmerzen im Bereich des lumbalen Rückens, des linken Beins, des rechten Fusses und des linken Hand gelenks nicht ausreichend durch somatische Befunde begründet werden könnten, könnten diese im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F:45.4) diagnostiziert werden. Dies, da durch die rezidivierende depressive Störung eine psychiatrische Komorbidität bestehe (Urk. 6/76/67).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (S. 12 f.), in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte

sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Vorliegens der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatofor men Schmerzstörung als 100

% arbeitsunfähig zu bezeichnen. Aus rheumatolo gischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80

% (von 100

%). Die Reduktion ergebe sich aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms mit erhöhtem Pausen - und Erholungsbedarf. Die Einhaltung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten sei zu befolgen.

In einer angepasste n Tätigkeit, d .

h. in einer leichten, wechselbelastenden körper lichen Tätigkeit, bei welcher die Explorandin die Möglichkeit hätte, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen, sei aus psychiatrischer Sicht aktuell lediglich von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs wegen der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der Einschränkungen durch die leichtgradige depressive Episode (erhöhte Ermüdbarkeit und Affektlabili t ät). Zuvor sei aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode ab mindestens Mai 2021 bis mindestens September 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht auszugehen. Die jetzige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe anamnestisch seit mindestens November 2021, da seither keine psychiatrische Behandlung mehr bestehe und somit von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80

% aufgrund des erhöhten Pausen - und Erholungsbedarfs. Die Einhaltung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten seien zu befolgen (S. 13) . Die psychiatrische Beurtei lung der Arbeitsunfähigkeit sei führend (S.

E. 4 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte am 8.

Juli 2020 mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 5/13). Am 31. August 2020 teilte die IV-Stelle

X.___

mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

5/18). Nach Beizug der Akten der Suva (Urk. 5/14) und des zuständigen Krankentaggeldversicherers Helsana (Urk.

5/22, Urk.

5/ 47) sowie nach Einholung eines Berichts der behandelnden Hausärztin

(Urk.

5/40) und der Z.___ AG (Urk.

5/52) veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung der Versicherten (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vo m

2

E. 4.3 Schon allein aus den genannten Gründen

stellt das

bidisziplinäre Gutachten

vom 2 7. Mai 2022

k eine

rechtsgenügliche medizinische Grundlage

für die Beurteilung des L eistungsanspruchs dar . Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach Erstattung des Gutachtens, jedoch noch im vorliegend massgeblichen Beurtei lungszeitraum - mit Einwand vom 8. Mai 2023 - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter anderem in Bezug auf die Hände geltend gemacht und auf eine zwischenzeitlich erfolgte weitere Operation (vom 9.

Dezember 2022) nun an der rechten Hand (vgl. dazu mit Nachtrag vom 2.

November 2023 nach gereichter Operationsbericht der D.___, Urk.

9/13) sowie auf einen anstehenden weiteren Eingriff hingewiesen hatte (Urk. 5/85). Diesem Vorbringen ging die Beschwerdegegnerin mangels eingereichter Unterlagen nicht nach, fälschlicherweise in der Ann a hme, d ass eine weitere

Verschle c hterung im Rahmen einer Ne u anmeldung geltend zu machen sei (Urk.

5/87/2). Jedoch ist der Sachverhalt für den Zeitraum bis z u m Erlass der Verfügung vollstän d ig

abzuklären, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts der

Vorbringen im Einwand

zu prüfen

verpflichtet gewesen wäre, ob die bidisziplinäre Expertise vom 2 7. Mai 2022, wollte sie darauf abstellen, für den gesamten massgeblichen Zeitraum Gültigkeit beanspruchen kann (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts

[ vormals eidgenössisches Versicherungsgericht ] I 68/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2). Unterliess sie daher entsprechende Abklä r ungen, erweist sich d er medizinische Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als nicht rechts genügend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen . 5. 5 .1

Zur Statusfrage hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 8. November 2022 angegeben, dass die Kinder ausgezogen seien. Die Eheleute könnte n mit den monatlichen Einnahmen des Ehemannes von netto Fr. 4’000. -- ihren Lebensunterhalt kaum bestreiten, weshalb sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund wirtschaftlicher Aspekte und des für sie zu erwarten den Einkommens in einer Hilfstätigkeit ein 100%ige s ausserhäusliches Pensum leisten würde (vgl. Abklärungsbericht, Ziff. 3.4, Urk.

5/81/4).

Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2015 in die Schweiz immigriert und arbeite seither in der Reinigung. Die Tatsache, dass sie sich Mitte Juli 2021 um ein 100%iges Pensum bemüht habe und sich dement sprechend auch bei einer Vermittelbarkeit von 100

% beim RAV angemeldet habe, reichten für die Qualifikation (als vollzeitlich Erwerbstätige) nicht aus . Dies auch aufgrund dessen nicht, weil sich die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Vermittelbarkeit bereits im Oktober 2021 wieder beim RAV abgemeldet habe und sich seither subjektiv nicht mehr arbeitsfähig fühle. Gestützt auf die medizi nischen Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab Mai 2021 eine 50% ige und ab November 2021 bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsfähig keit. Die Beschwerdeführerin werde daher gestützt auf die Einträge im individuellen Konto, aus welchen hervorgeh e, dass sie auch bei guter Gesundheit nie mehr als ein 50

% Pensum geleistet habe, zu 50

% im Haushalt und zu 50

% im Erwerb qualifiziert (vgl. Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2022, Ziff. 3.5, Urk. 5/81/4). 5 . 2

5.2.1

Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2022 standen d em Erwerbsein kommen des Ehemann s

in Höhe von monatlich Fr. 4'000. -- (netto) Ausgaben allein für Miete und Krankenkassenprämien in Höhe von Fr.

2 ’ 5 4 0. -- gegenüber (vgl.

Urk. 5/81/ 3-4) . D ie Notwendigkeit einer

erwerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu einem Pensum von allenfalls auch mehr als 50

% fällt daher nicht von Vorneherein ausser Betracht .

E ntgegen der Auffassung der Abklärungsperson

lässt sich die Annahme einer Erwerbstätigkeit

von mehr als 50

% im hypothetischen Gesundheitsfall jedenfalls nicht allein mit Hinweis

auf die im individuellen Konto eingetragenen Erwerbseinkommen

verneinen, was schon daher gilt, als diese im vorliegenden Fall nur bedingt aussagekräftig sind. So gilt

etwa zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche (nach ihrer Reimmigration im Jahr 2015) im Jahr 2016 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat te,

wiederholt arbeitsunfähig war (vgl.

nach Lage der Akten nament lich Operation an der linken Hand im Jahr 2017, w elche eine zehnmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte; Urk. 5/22/43; sowie unfall - b e dingt a b Oktober 2019) . Da allfällige Taggeldleistungen der Kranken - und Unfallversicherung nicht AHV-beitragspflichtig sind, sind d ie ohnehin einen kurzen Zeitraum betreffenden

Eintragungen im individuellen Konto mithin k rankheits

- bzw. unfallbedingt

reduziert. Insbesondere aber spricht auch

der von der Abklärungsperson angeführte Umstand, wonach sich die Beschwerdeführerin, nach

der Anmeldung beim RAV

(vgl. dazu Urk. 5/79)

seit Oktober 2021 nicht mehr arbeitsfähig fühle, nicht gegen eine höhere (als 50% ige) Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesund heitsfall . Denn die Beschwerdeführerin

war

im Jahr 2021 bereits gesundheitlich eingeschränkt. Jedoch ist für die Statusfrage ausschlag - gebend,

was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Beeinträchtigung bestünde (E.

E. 7 .

Mai 2022; Urk. 5/76) . Am

E. 8 und Urk.

9/1-17). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 7.

Dezember 2023 auf Stellungnahme hierzu (Urk.

12), was X.___ mit Verfügung vom 25.

Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 ). 3.2

Mit Eingabe vom

2. November 2023

reichte die Beschwerdeführerin

– soweit sich auf den vorliegenden Beurteilungszeitra u m bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2023 beziehend

(vgl. dazu BGE 130 V 138 E. 2.1)

- zur Hauptsache die folgende n ärztl i che n Berichte i ns Recht: 3.2.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, von der D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2021 Gefühlsstörungen, betont Ring- und Kleinfinger links, eine Rhizarthrose links sowie Schmerzen in den Mittelgelenken II-V links. Zur Abklärung der Gefühls störung habe sie eine neurologische Abklärung empfohlen und

f ür die Rhizarthrose eine CMC - Bandage abgegeben. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/14; vgl. auch Urk. 9/15). 3.2.2

Gemäss Operationsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt FMH für Handchirurgie,

von der D.___, wurde am 9. Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin eine Ringbandspaltung und Synovektomie der Beugesehne Dig . I rechts durchgeführt (Urk. 9/13). 3.2.3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 1 4. März 2023 die folgenden (Haupt-)Diagnosen: Lumboischialgie links (DD: Psoriasis Arthropathie mit axialem Befall), Psoriasis vulgaris, retraktile Kapsulitis rechts ohne Läsion der Rotatorenmanschette, beginnende Coxathrose linksbetont, St. nach Operation der Beugesehnen Dig . 1 rechts. Im Ultraschall fänden sich bei klar degenerativ veränderten DIP - Gelenken Enthesitiden

im Sinne einer Finger polyarthrose im Bereich der Endphalangen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 9/7, vgl. auch Urk. 9/8-12). 3.2. 4

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, vom Zentrum H.___, stellte am 3 1. Mai 2023 aufgrund ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023 die (Haupt-)Diagnosen rezidivierende Schwindelattacken, EM 2015, depressive Störung (eigenanamnestisch) sowie Migräne ohne Aura, EM vor Jahrzehnten. Bezüglich Schwindelattacken sei eine psychiatrische Genese nahe liegend. Diesbezüglich klinische Kontrolle in einer Woche sowie vestibuläre Diagnostik. Die Situation mit Migräne sei kompensiert und benötige keine prophylaktische Therapie. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/4, Urk. 9/5). 4. 4 .1

I n me di z inischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf die bidisziplinäre

Expertise der

Dr es . A.___ und B.___

ab, was - w ie nachfolgen d aufgezeigt -

unter verschiedenen Aspekten nicht überzeugt .

4 .2

4 .2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk.

5/76/48 ff.)

diagnostizierte Dr. B.___

als Erkrankungen mit A uswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode, sowie eine anhaltende s omato f o rme Schmerzstörung, wobei er der diagnostizierten

Schmerzstörung massge bende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Jedoch wurde die Diagnos e

der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (bis auf deren Einord n ung unter ICD-10 F45.4)

nicht auf die Vorgaben des ICD -10

abgestützt;

i nsbesondere wurde

wede r aufgezeigt, inwiefern ein andauernder schwerer und quälender Schmerz besteht, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, noch inwiefern

hinreichend schwerwie gende emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme vorliegen, die in Bezug auf die Schmerzproblematik entscheidenden ursächliche n Einfluss haben

(vgl. zu den Diagnosekriterien Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Auflage 2015, F45.4 S. 233).

G egenteils nahm Dr. B.___

nicht abschliessend

auf die konkrete soma tische Situation Bezug («sofern» die Schmerzen im Bereich des lumbalen Rückens, des linken Beins, des rechten Fusses und des linken Handgelenks nicht ausreichend durch somatische Befunde begründet werden können, «könne n »

diese im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden) und wurden soziale Belastungen von ihm

ausdrücklich

verneint (Urk. 5/76/ 68). Die aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund stehende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist im Lichte der einschlägigen Diagn o sekriterie n für den Rechtsanwender

nicht schlüssig nach z uvollziehen, weshalb auch die massgeblich damit begründete Arbeitsunfähigkeit

nicht einleuchtend ist .

Insbesondere erschliesst sich dem Rechtsanwender ohne eine entsprechende Begründung nicht, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychischen (und nicht somatischen) Gründen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte vollständig arbeitsunfähig sein soll, in einer angepassten, das heisst leichten und wechselbelastenden Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Schmerz - syndroms wegen eines erhöhten Pausenbedarfs aber lediglich eine Einschränkung von 30 % zu erwarten

hätte . Gleichzeitig wird aus rheumatolo gischer Sicht sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und des dadurch erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit postuliert . Wie sich diese unterschiedlichen Einschätzungen der schmerzbedingt reduzierten Arbeits - fähigkeit interdisziplinär zu einander verhalten, wird in der Expertise nicht diskutiert, womit es ihr zur Kernfrage für die invalidenversicherungsrechtliche Leistungsbeurteilung, das heisst zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit,

an einer nachvollziehbaren Einschätzung mangelt . 4 .2.2

In somatischer Hinsicht ergibt eine Durchsicht des rheumatologischen

Teilg utachtens (Urk. 5/76/71 ff.) zudem, dass Dr. A.___

nicht sämtliche medizinischen Vorakten zur Verfügung standen . Soweit ersichtlich lagen ihm n amentlich die Berichte der D.___ (vgl. Urk. 9/13-15) nicht vor (vgl. den von Dr. A.___

erstellten detaillierten Aktenauszug Urk. 5/76/79 f.) . Damit erscheint fraglich,

ob

Dr. A.___

trotz der von ihm erhobenen Anamnese und klinischen Befunderhebung (Urk. 5/76/83 und 85) über

hinreichende Kenntnis der

medizinische n Situation an der linken Hand

verfügen konnte, zumal er (unter anderem) die Schmerzsymptomatik und -intensität am Daumensattelgelenk keiner erklärenden Pathologie zuordnen konnte .

Daher und nachdem

etwa

die von der D.___

gestellte Diagnose einer Rhizarth rose

links (Urk. 9/14) ohne nähere Begründung

auch nicht

Eingang in die Diagnoseliste fand,

bleibt aber mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen an der linken Hand unklar, ob den diesbezüglichen Gesundheitsschäden genügend Rechnung getragen werden konnte

oder ob

di e Arbeitsfäh i gk e it

der Beschwerdeführerin

- etwa schon allein infolge der etwaigen Notwendigkeit, eine Schiene zu tragen - allenfalls über das von Dr. A.___ bezeichnete Anforderungsprofil hinaus beeinträchtig t

ist .

4.2.3

Nicht zu überzeugen vermag die Expertise

aber auch insoweit, als weder den Ausführungen von Dr. B.___ noch denjenigen von Dr. A.___

Angaben zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2019 zu entnehmen sind (vgl.

dazu aber

Gutachtensauftrag Urk. 5/67/5, Urk. 5/76/8). Jedoch wurden der Beschwerdeführerin seit Oktober

2019 Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 5/5/11). Damit fällt

entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die echtzeitlichen Arbeits un fähigkeitsbescheinigungen eine rechtserhebliche («IV-relevante ») Arbeitsunfähigkeit (von mind. 20

%), wie sie für die Eröffnung der Wartezeit erforderlich ist, bereits ab 2019 in Betracht (und

nicht erst per Mai 2021 mit der Verschlechterung der psychischen Situation) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00336

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

10. Juli 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Kindern (geb. 1991 und 1994), hat ursprünglich eine Ausbildung zur Coiffeuse

absolviert und eine zweijährige Handelsschule besucht . Von 199 7 bis 2015 lebte sie in Italien.

Seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2015 war sie hauptsächlich als Reinigungsangestellte tätig; zuletzt

war sie seit 4.

Jun i 2019 bei der

Y.___ AG

angestellt (Personalverleih; Urk. 5/ 14/71) . Am 3. Okto ber 2019 stürzte

X.___

bei der Arbeit (vgl. etwa Urk. 5/14/26);

i nfolge

Schmerzen im unteren Rücken und an der rechten Schulter war sie daraufhin vollständig bzw. vorübergehend teilweise arbeitsunfähig geschrieben (Urk.

5/5) .

E in ab Januar 2020 unternommener Arbeitsversuch (Pensum von 50

%) scheiterte (Urk. 5/13/1) .

Am 20. Juni 2020 meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/ 4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte am 8.

Juli 2020 mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 5/13). Am 31. August 2020 teilte die IV-Stelle

X.___

mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

5/18). Nach Beizug der Akten der Suva (Urk. 5/14) und des zuständigen Krankentaggeldversicherers Helsana (Urk.

5/22, Urk.

5/ 47) sowie nach Einholung eines Berichts der behandelnden Hausärztin

(Urk.

5/40) und der Z.___ AG (Urk.

5/52) veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung der Versicherten (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vo m

2 7 .

Mai 2022; Urk. 5/76) . Am 8.

November 2022 nahm

sie

überdies bei der Versicherten eine Haus halt a bklärung vor (Urk.

5/81). Gestüt z t auf die so getätigten Abklärungen so wie ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten

als Teilerw erbstätige (50

%

Haushalt

/

50

% Erwerbstätigkeit) stellte die IV-Stelle X.___

mit Vorbescheid vom 28.

März 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

5/84). Dage g e n erhob X.___ am 8.

Mai 2023 Einwand und machte geltend, dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesund heitszustand s

eingetreten sei

(Urk.

5/85). Mit Verfügung vom 26.

Mai 2023 hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Rentenanspruch s

fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit E i n gabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk.

1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 12. S eptem ber 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

4), was X.___ mit Verfügung vom 1 5. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Mit Nachtrag zur Beschwerde vom 2. November 2023 reichte X.___ weitere medizinische Unterlagen ins Recht. Ergänzend beantragte sie die Gewäh rung von beruflichen Massnahmen sowie die Prüfung der unentgelt l ichen Prozessführung («Rechtspflege»; Urk.

8 und Urk.

9/1-17). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 7.

Dezember 2023 auf Stellungnahme hierzu (Urk.

12), was X.___ mit Verfügung vom 25.

Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs - aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück - sichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial - versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtene n Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss dem eingeholten bidisziplinären Gutachten sei eine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung ab Mai 2021 ausgewiesen .

A b diesem Datum könne das Wartejahr eröffnet werden. Bis Ende des Wartejahres im Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit weiterhin nicht arbeitsfähig gewesen. In einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit habe eine Arbeitsfähigkeit von 70

% (bezogen auf ein Pensum von 100 %) bestanden . W eiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % im Haushalt tätig wäre . Im Haushalt resultiere eine Einschränkung von 16

% und somit - i n Anwendung der gemischten Methode - ein

gewichteter Invaliditätsgrad von 23

%. Da der Einwand nicht mit medizinischen Unterlagen begründet worden sei, seien keine Tatsachen angegeben worden, welche einen anderen Entscheid zu begründen vermöchten (Urk. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführerin macht dagegen zur Hauptsache geltend, sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltbereich bestehe ein e grössere Einschränkung als angenommen . Aufgrund von Schmerzen in den Fingern, in der rechten Schulter, im g anzen Körper linksseitig und Depressionen traue sie sich Tätigkeiten im ersten und zweiten Arbeitsmarkt nicht zu (Urk.

1). In ihrer Ergänzung vom 2.

November 2023 führte die Beschwerdeführerin

zur Hauptsache aus, dass auch die Beschwerden im feinmotor i schen Bereich sowie die Schlafproblematik zu berücksichtigen sei en . Aufgrund der die Hände betreffenden Einschränkungen falle neben der Reinigun g auch die Tätigkeit in der Produktion weg. A ktuell trage sie Schienen an beiden Zeigefingern, welche zwar die Schmerzen linderten, aber beim Tragen das Be n utzen beider Zeigefinger verunmöglichten . Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei sie als zu 100

% erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 8). 3.

3.1

Die für das bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten vom 27.

Mai 2022 verantwortlich zeichnenden Dres . med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Rheumatologie, und B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten konsensual die folgen de n Diagn o sen (Urk. 5/76/11) :

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichte Episode (ICD-10 F.33.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3. Wide spread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7) 4. Lumbospondylogenes, dominant myogenes Beschwerdebild linksbetont

(ICD-10: M54.4, M79.9) - Mm. q uadratus lumborum, gluteus medius, tractus iliotibialis links betont und assoziiert zu Diagnose 1 (richtig: 3, vgl. Urk. 5/76/104) - Leichte degenerative LWS-Veränderungen mit Diskusprotrusion L3/5, L4/5 und L5/S1 - Myostatische Dysfunktion bei Haltungs- und Bewegungs kontroll d y sfunktion - Kein Hinweis auf Spondylarthr i tis (MRI LWS und ISG 11/2019: unspe zifische und degen e rative Veränderungen, HLA-B27 negativ, keine humorale Aktivität, FA: multifokale Oste o myelitis) 5. Leichte residuelle

Periarthrop at ia

humero-scapularis rechts (ICD-10:

M

75) mit retraktiler

Kapsulose, ohne Läsion der Rotatorenmanschette - Myofas z iale Beschwerden und Scapuladyskinesie im Schultergürtel bereich rechtsseitig, und assoziiert zu Diagnose 1 (richtig wohl: 3; vgl. Urk. 5/76/104) - Erstmanifestation nach Sturz am 3.10.2019

Diagnosen mit (richtig: ohne) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 6.

Periarthropathie

coxae linksseitig 7.

St. n. Carpaltunnelsyn d rom - Operation rechts 1997 und links 2005 8.

St. nach Seh n en-Operation Bereich MCP (Meta- Carpo - Phalangeal -

gelenk) dorsal 2017 (anamnestisch) 9.

Psoriasis vulgaris (ED 2021) 1 0. Kopfhaut und diskret Ellbogen 1 1. Basistherapie mit Stelara (seit 6/2021) 1 2. St. nach Methotrexat (seit 3-5/21, UAW) 1 3. St. nach Currettage 3.6.2020 1 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Im Rahmen der Konsensbeurteilung (S. 9 f.) wurde

aus rheumatologischer Sicht im Wesent l ichen aus g e führt, die Versicherte habe am 3. Oktober 2019 bei der Arbeit einen Sturz erlitten, wobei sie auf das Gesäss gefallen sei und eine Abstützbewegung beim Fallen nach h inten mit dem rechten Arm durchgeführt habe. Die Beschwerden seien ein lumbovertebraler Schmerz sowie ein linksdomi nanter Beckenringschmerz, sowie rechtsseitige Schulterschmerzen gewesen . Eine Zunahme des Beschwerdebildes habe sich beim Auftreten einer Frozen

Shoulder auf der rechten Seite er geben, welche mit therapeuti s chen Massnahmen habe gelindert werden können. Aktuell seien leichte Einschränkungen des Bewegungs umfangs der rechten Schulter, insbesondere in Abduktion, in der Frontal- und der Sagittalebene vorhanden. Die im weiteren Verlauf auftretenden multilokulä ren

Schmerzen, sei es in der Muskulatur oder in den Gelenken, hätten nicht ausreichend einer pathologischen Struktur oder entzündlichen rheumatischen oder degenerativen Erkrankung zugeordnet werden können. Aktuell könne die Diagnose eines Widespread Pain Syndroms gestellt werden .

D ie vorhandenen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparats, sprich dominant Schulter rechts, Lende/Gesäss links, Daumensattelgelenk links und Fusssohle rechts, könnten keiner die chronische Schmerzsymptomatik und Schmerzintensität erklärenden Pathologie zugeordnet werden. Die funktionellen Einschränkungen seien subjektiv grösser als sie objektivierbar seien. Der Alltag werde durch die Versicherte selbständig erledigt, wobei eine gewisse Portionierung bei Arbeits schritten und bei der Aufteilung unter Tags erfolge. Neben der eigenen Haushalt tätigkeit könnten auch Enkelkinder regelmässig betreut werden. Die Einbindung in ein funktionierendes familiäres und Bekanntennetzwerk sei eine gut erhaltene Ressource.

In psychiatrischer Hinsicht wurde im W esentlichen festgehalten, ab Mai bis November 2021 habe die Versicherte aufgrund des Vorhandenseins einer depressiven Symptomatik eine Behandlung aufgenommen. Dies aufgrund des Arbeits unfalls im Oktober 2019, da sie seither aufgrund von Schmerzen in der Arbeits fähigkeit und auch im Alltag eingeschränkt sei (S. 9).

Diagnostisch sei vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung und

hierbei aktuell von einer leichtgradigen Episode auszugehen. An depressiven Symptomen bestünden aktuell Grübeln, eine Affektlabilität und leichte Anhedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Dies führe zu Einschränkungen sowohl privat als auch im Alltag. Die Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führten dazu, dass die Exploran din lediglich leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeiten leisten könne und dabei ein erhöhter Pausenbedarf bestehe (S. 10 f.). Im psychiatrischen

T eilgut a chten führte der Experte zusätzlich aus,

sofern die Schmerzen im Bereich des lumbalen Rückens, des linken Beins, des rechten Fusses und des linken Hand gelenks nicht ausreichend durch somatische Befunde begründet werden könnten, könnten diese im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F:45.4) diagnostiziert werden. Dies, da durch die rezidivierende depressive Störung eine psychiatrische Komorbidität bestehe (Urk. 6/76/67).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (S. 12 f.), in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte

sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Vorliegens der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatofor men Schmerzstörung als 100

% arbeitsunfähig zu bezeichnen. Aus rheumatolo gischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80

% (von 100

%). Die Reduktion ergebe sich aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms mit erhöhtem Pausen - und Erholungsbedarf. Die Einhaltung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten sei zu befolgen.

In einer angepasste n Tätigkeit, d .

h. in einer leichten, wechselbelastenden körper lichen Tätigkeit, bei welcher die Explorandin die Möglichkeit hätte, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen, sei aus psychiatrischer Sicht aktuell lediglich von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs wegen der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der Einschränkungen durch die leichtgradige depressive Episode (erhöhte Ermüdbarkeit und Affektlabili t ät). Zuvor sei aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode ab mindestens Mai 2021 bis mindestens September 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht auszugehen. Die jetzige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe anamnestisch seit mindestens November 2021, da seither keine psychiatrische Behandlung mehr bestehe und somit von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80

% aufgrund des erhöhten Pausen - und Erholungsbedarfs. Die Einhaltung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten seien zu befolgen (S. 13) . Die psychiatrische Beurtei lung der Arbeitsunfähigkeit sei führend (S. 10). 3.2

Mit Eingabe vom

2. November 2023

reichte die Beschwerdeführerin

– soweit sich auf den vorliegenden Beurteilungszeitra u m bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2023 beziehend

(vgl. dazu BGE 130 V 138 E. 2.1)

- zur Hauptsache die folgende n ärztl i che n Berichte i ns Recht: 3.2.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, von der D.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2021 Gefühlsstörungen, betont Ring- und Kleinfinger links, eine Rhizarthrose links sowie Schmerzen in den Mittelgelenken II-V links. Zur Abklärung der Gefühls störung habe sie eine neurologische Abklärung empfohlen und

f ür die Rhizarthrose eine CMC - Bandage abgegeben. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/14; vgl. auch Urk. 9/15). 3.2.2

Gemäss Operationsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt FMH für Handchirurgie,

von der D.___, wurde am 9. Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin eine Ringbandspaltung und Synovektomie der Beugesehne Dig . I rechts durchgeführt (Urk. 9/13). 3.2.3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 1 4. März 2023 die folgenden (Haupt-)Diagnosen: Lumboischialgie links (DD: Psoriasis Arthropathie mit axialem Befall), Psoriasis vulgaris, retraktile Kapsulitis rechts ohne Läsion der Rotatorenmanschette, beginnende Coxathrose linksbetont, St. nach Operation der Beugesehnen Dig . 1 rechts. Im Ultraschall fänden sich bei klar degenerativ veränderten DIP - Gelenken Enthesitiden

im Sinne einer Finger polyarthrose im Bereich der Endphalangen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 9/7, vgl. auch Urk. 9/8-12). 3.2. 4

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, vom Zentrum H.___, stellte am 3 1. Mai 2023 aufgrund ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023 die (Haupt-)Diagnosen rezidivierende Schwindelattacken, EM 2015, depressive Störung (eigenanamnestisch) sowie Migräne ohne Aura, EM vor Jahrzehnten. Bezüglich Schwindelattacken sei eine psychiatrische Genese nahe liegend. Diesbezüglich klinische Kontrolle in einer Woche sowie vestibuläre Diagnostik. Die Situation mit Migräne sei kompensiert und benötige keine prophylaktische Therapie. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/4, Urk. 9/5). 4. 4 .1

I n me di z inischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf die bidisziplinäre

Expertise der

Dr es . A.___ und B.___

ab, was - w ie nachfolgen d aufgezeigt -

unter verschiedenen Aspekten nicht überzeugt .

4 .2

4 .2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk.

5/76/48 ff.)

diagnostizierte Dr. B.___

als Erkrankungen mit A uswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode, sowie eine anhaltende s omato f o rme Schmerzstörung, wobei er der diagnostizierten

Schmerzstörung massge bende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Jedoch wurde die Diagnos e

der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (bis auf deren Einord n ung unter ICD-10 F45.4)

nicht auf die Vorgaben des ICD -10

abgestützt;

i nsbesondere wurde

wede r aufgezeigt, inwiefern ein andauernder schwerer und quälender Schmerz besteht, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, noch inwiefern

hinreichend schwerwie gende emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme vorliegen, die in Bezug auf die Schmerzproblematik entscheidenden ursächliche n Einfluss haben

(vgl. zu den Diagnosekriterien Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Auflage 2015, F45.4 S. 233).

G egenteils nahm Dr. B.___

nicht abschliessend

auf die konkrete soma tische Situation Bezug («sofern» die Schmerzen im Bereich des lumbalen Rückens, des linken Beins, des rechten Fusses und des linken Handgelenks nicht ausreichend durch somatische Befunde begründet werden können, «könne n »

diese im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden) und wurden soziale Belastungen von ihm

ausdrücklich

verneint (Urk. 5/76/ 68). Die aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund stehende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist im Lichte der einschlägigen Diagn o sekriterie n für den Rechtsanwender

nicht schlüssig nach z uvollziehen, weshalb auch die massgeblich damit begründete Arbeitsunfähigkeit

nicht einleuchtend ist .

Insbesondere erschliesst sich dem Rechtsanwender ohne eine entsprechende Begründung nicht, weshalb die Beschwerdeführerin aus psychischen (und nicht somatischen) Gründen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte vollständig arbeitsunfähig sein soll, in einer angepassten, das heisst leichten und wechselbelastenden Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Schmerz - syndroms wegen eines erhöhten Pausenbedarfs aber lediglich eine Einschränkung von 30 % zu erwarten

hätte . Gleichzeitig wird aus rheumatolo gischer Sicht sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und des dadurch erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit postuliert . Wie sich diese unterschiedlichen Einschätzungen der schmerzbedingt reduzierten Arbeits - fähigkeit interdisziplinär zu einander verhalten, wird in der Expertise nicht diskutiert, womit es ihr zur Kernfrage für die invalidenversicherungsrechtliche Leistungsbeurteilung, das heisst zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit,

an einer nachvollziehbaren Einschätzung mangelt . 4 .2.2

In somatischer Hinsicht ergibt eine Durchsicht des rheumatologischen

Teilg utachtens (Urk. 5/76/71 ff.) zudem, dass Dr. A.___

nicht sämtliche medizinischen Vorakten zur Verfügung standen . Soweit ersichtlich lagen ihm n amentlich die Berichte der D.___ (vgl. Urk. 9/13-15) nicht vor (vgl. den von Dr. A.___

erstellten detaillierten Aktenauszug Urk. 5/76/79 f.) . Damit erscheint fraglich,

ob

Dr. A.___

trotz der von ihm erhobenen Anamnese und klinischen Befunderhebung (Urk. 5/76/83 und 85) über

hinreichende Kenntnis der

medizinische n Situation an der linken Hand

verfügen konnte, zumal er (unter anderem) die Schmerzsymptomatik und -intensität am Daumensattelgelenk keiner erklärenden Pathologie zuordnen konnte .

Daher und nachdem

etwa

die von der D.___

gestellte Diagnose einer Rhizarth rose

links (Urk. 9/14) ohne nähere Begründung

auch nicht

Eingang in die Diagnoseliste fand,

bleibt aber mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen an der linken Hand unklar, ob den diesbezüglichen Gesundheitsschäden genügend Rechnung getragen werden konnte

oder ob

di e Arbeitsfäh i gk e it

der Beschwerdeführerin

- etwa schon allein infolge der etwaigen Notwendigkeit, eine Schiene zu tragen - allenfalls über das von Dr. A.___ bezeichnete Anforderungsprofil hinaus beeinträchtig t

ist .

4.2.3

Nicht zu überzeugen vermag die Expertise

aber auch insoweit, als weder den Ausführungen von Dr. B.___ noch denjenigen von Dr. A.___

Angaben zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2019 zu entnehmen sind (vgl.

dazu aber

Gutachtensauftrag Urk. 5/67/5, Urk. 5/76/8). Jedoch wurden der Beschwerdeführerin seit Oktober

2019 Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 5/5/11). Damit fällt

entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die echtzeitlichen Arbeits un fähigkeitsbescheinigungen eine rechtserhebliche («IV-relevante ») Arbeitsunfähigkeit (von mind. 20

%), wie sie für die Eröffnung der Wartezeit erforderlich ist, bereits ab 2019 in Betracht (und

nicht erst per Mai 2021 mit der Verschlechterung der psychischen Situation) . 4.3

Schon allein aus den genannten Gründen

stellt das

bidisziplinäre Gutachten

vom 2 7. Mai 2022

k eine

rechtsgenügliche medizinische Grundlage

für die Beurteilung des L eistungsanspruchs dar . Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach Erstattung des Gutachtens, jedoch noch im vorliegend massgeblichen Beurtei lungszeitraum - mit Einwand vom 8. Mai 2023 - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter anderem in Bezug auf die Hände geltend gemacht und auf eine zwischenzeitlich erfolgte weitere Operation (vom 9.

Dezember 2022) nun an der rechten Hand (vgl. dazu mit Nachtrag vom 2.

November 2023 nach gereichter Operationsbericht der D.___, Urk.

9/13) sowie auf einen anstehenden weiteren Eingriff hingewiesen hatte (Urk. 5/85). Diesem Vorbringen ging die Beschwerdegegnerin mangels eingereichter Unterlagen nicht nach, fälschlicherweise in der Ann a hme, d ass eine weitere

Verschle c hterung im Rahmen einer Ne u anmeldung geltend zu machen sei (Urk.

5/87/2). Jedoch ist der Sachverhalt für den Zeitraum bis z u m Erlass der Verfügung vollstän d ig

abzuklären, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts der

Vorbringen im Einwand

zu prüfen

verpflichtet gewesen wäre, ob die bidisziplinäre Expertise vom 2 7. Mai 2022, wollte sie darauf abstellen, für den gesamten massgeblichen Zeitraum Gültigkeit beanspruchen kann (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts

[ vormals eidgenössisches Versicherungsgericht ] I 68/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2). Unterliess sie daher entsprechende Abklä r ungen, erweist sich d er medizinische Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als nicht rechts genügend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängen . 5. 5 .1

Zur Statusfrage hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 8. November 2022 angegeben, dass die Kinder ausgezogen seien. Die Eheleute könnte n mit den monatlichen Einnahmen des Ehemannes von netto Fr. 4’000. -- ihren Lebensunterhalt kaum bestreiten, weshalb sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund wirtschaftlicher Aspekte und des für sie zu erwarten den Einkommens in einer Hilfstätigkeit ein 100%ige s ausserhäusliches Pensum leisten würde (vgl. Abklärungsbericht, Ziff. 3.4, Urk.

5/81/4).

Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2015 in die Schweiz immigriert und arbeite seither in der Reinigung. Die Tatsache, dass sie sich Mitte Juli 2021 um ein 100%iges Pensum bemüht habe und sich dement sprechend auch bei einer Vermittelbarkeit von 100

% beim RAV angemeldet habe, reichten für die Qualifikation (als vollzeitlich Erwerbstätige) nicht aus . Dies auch aufgrund dessen nicht, weil sich die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Vermittelbarkeit bereits im Oktober 2021 wieder beim RAV abgemeldet habe und sich seither subjektiv nicht mehr arbeitsfähig fühle. Gestützt auf die medizi nischen Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab Mai 2021 eine 50% ige und ab November 2021 bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsfähig keit. Die Beschwerdeführerin werde daher gestützt auf die Einträge im individuellen Konto, aus welchen hervorgeh e, dass sie auch bei guter Gesundheit nie mehr als ein 50

% Pensum geleistet habe, zu 50

% im Haushalt und zu 50

% im Erwerb qualifiziert (vgl. Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2022, Ziff. 3.5, Urk. 5/81/4). 5 . 2

5.2.1

Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2022 standen d em Erwerbsein kommen des Ehemann s

in Höhe von monatlich Fr. 4'000. -- (netto) Ausgaben allein für Miete und Krankenkassenprämien in Höhe von Fr.

2 ’ 5 4 0. -- gegenüber (vgl.

Urk. 5/81/ 3-4) . D ie Notwendigkeit einer

erwerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu einem Pensum von allenfalls auch mehr als 50

% fällt daher nicht von Vorneherein ausser Betracht .

E ntgegen der Auffassung der Abklärungsperson

lässt sich die Annahme einer Erwerbstätigkeit

von mehr als 50

% im hypothetischen Gesundheitsfall jedenfalls nicht allein mit Hinweis

auf die im individuellen Konto eingetragenen Erwerbseinkommen

verneinen, was schon daher gilt, als diese im vorliegenden Fall nur bedingt aussagekräftig sind. So gilt

etwa zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche (nach ihrer Reimmigration im Jahr 2015) im Jahr 2016 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat te,

wiederholt arbeitsunfähig war (vgl.

nach Lage der Akten nament lich Operation an der linken Hand im Jahr 2017, w elche eine zehnmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte; Urk. 5/22/43; sowie unfall - b e dingt a b Oktober 2019) . Da allfällige Taggeldleistungen der Kranken - und Unfallversicherung nicht AHV-beitragspflichtig sind, sind d ie ohnehin einen kurzen Zeitraum betreffenden

Eintragungen im individuellen Konto mithin k rankheits

- bzw. unfallbedingt

reduziert. Insbesondere aber spricht auch

der von der Abklärungsperson angeführte Umstand, wonach sich die Beschwerdeführerin, nach

der Anmeldung beim RAV

(vgl. dazu Urk. 5/79)

seit Oktober 2021 nicht mehr arbeitsfähig fühle, nicht gegen eine höhere (als 50% ige) Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesund heitsfall . Denn die Beschwerdeführerin

war

im Jahr 2021 bereits gesundheitlich eingeschränkt. Jedoch ist für die Statusfrage ausschlag - gebend,

was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Beeinträchtigung bestünde (E.

1.4 hiervor) .

A uch der Verweis

auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hilft daher nicht . 5.2. 2

Im Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin jeweils

angegeben, dass sie zuletzt im Umfang von 100 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 5/13/2; vgl. ferner etwa Urk. 5/22/43, Urk. 5/76/59 sowie Urk. 5/81/3 Ziff. 3.3);

g estützt darauf hielt die IV-Stelle ursprünglich selber dafür, dass die Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei (vgl. etwa Gutachtensauftrag, Urk.

5/67/5, sowie Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 5/83/1). Im Unter schied zu den Angaben der Beschwerdeführerin enthält die Schadensmeldung UVG der Y.___ AG vom 8. Oktober 2019

die Information, dass der vertragliche Beschäftigungsgrad bei der Y.___ AG seit 4. Juni 2019 (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) 70 % betragen haben soll (Urk. 5/14/82). Schon allein in Bezug auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Pensum zeichnen die vorliegenden Akten

– Arbeitgeberberichte liegen nicht vor – mithin kein schlüssiges Bild (vgl. auch Taggeldberechnung der S uva, Urk. 5/14/9), weshalb sich dar aus für

die

Frage der im

hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübte n Erwerbstätigkeit

von Vorneh e rein nichts ableiten lässt. Kommt hinzu, dass

in Bezug auf den vorliegend massgebenden Zeitraum

bis zum Verfügungserlass (vgl. E. 1.4 hiervor) auch

keine vollständigen Angaben zum jeweils jährlichen Einkom men des Ehegatten vorliegen, welche Informationen

in die Beurteilung der hypothetischen Statusfrage einzubeziehen sind .

Mithin sind auch in Bezug auf die Statusfrage weitere Abklärungen erforderlich,

wobei die Einholung von Arbeitgeberberichten

zur Feststellung der vertraglich

vereinbarten Pensen (bei der Y.___ AG sowie der vormaligen Arbeitgeberin I.___ GmbH; Urk. 5/80)

wie auch die Einholung

von Angaben bezüglich der Einkommens verh ältnisse beim Ehemann

im Vordergrund steh en . 6.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht nur ungenügend abgeklärt ist.

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf seit 2019

u nter Berücksichtigung sämtlicher

Beschwerden,

das heisst auch

der jenigen, die nach der bidisziplinären

Begut achtung

vom 2 7. Mai 2022 aufgetreten sind,

neu abkläre .

J e nach

Ergebnis

wird eine neue Haus h altabklärung erforderlich sein. Des Weiteren werden für die Beantwortung der Statusfrage ergänzende Abklär ungen in erwerblicher Hinsicht zu tätig e n sein .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.

Berufliche Massnahmen bilden nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit deren Prüfung beantragt wird, nicht einzutreten ist . D arauf h inzuweisen bleibt jedoch, dass im Rahmen der weiteren Abklärungen mit Blick auf den Grundsatz Eing l iederung statt/vor Rente gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind. 8 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung („Re cht s pflege “; Urk. 8) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über d en Rentenanspruch der Beschwer d eführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann