Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970 , verfügt über keine Ausbildung und war zuletzt vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2017 bei der Y.___ AG
als Umschlagsarbeiter angestellt (Urk. 7/7 S. 1 und S. 6 , Urk. 7/48). Unter Hinweis auf seit April 2017 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form
eine r Arthrose, eine r Diskushernie, Gefässprobleme n (Durchblutung in den Beinen) und eine r depressive n Episode meldete er sich am
23. Juli 2020 (Urk. 7/7) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 2. November 2020 (Urk. 7/18) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Im Rahmen ihrer Abklärungen holte sie unter anderem be im Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres (internistisches, orthopädisch-chirurgisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten ein, das am
9. Dezember 2021 (Urk. 7/37) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/38,
Urk. 7/39, Urk. 7/47 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
15. Mai 2023 einen Rentenanspruch (Urk.
2) . 2.
Der Versicherte erhob am
16. Juni 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. Mai 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu veranlassen.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und die Bestellung von Rechtsanwältin Yolanda
Schweri , Zürich, als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. August 2023 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2023 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein ( Urk. 9,10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre chen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 15 . Mai 202 3 (Urk.
2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2021 damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 seine bisherige Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter nicht mehr ausüben könne, aber in einer leidensangepass ten Tätigkeit seit jeher 100 % arbeitsfähig sei, womit er ein rentenausschliessen des Einkommen erzielen könne . Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zuständig (S.
1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 16 . Juni 202 3 (Urk.
1) das Z.___ -Gutachten aus näher dargelegten Gründen und stellte sich auf den Standpunkt, dieses weise derart erhebliche Widersprüche auf, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, er sei in einer angepassten Tätigkeit schon seit dem Jahr 2017 uneingeschränkt und durchgehend zu 100 % arbeitsfähig (S. 5-8). Zudem machte er geltend , dass er nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne, sondern dringend auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen sei, falls überhaupt noch ein e verwertbare Restarbeitsfähigkeit beste hen sollte (S. 9). Daneben reichte der Beschwerdeführer diverse
Berichte seiner behandelnden Ärzte aus der Zeit nach der Begutachtung ein (Urk. 3/ 4 -11). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15 . Mai 202 3 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s zu Recht verneinte.
Dabei unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer in der von ihm zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Umschlagsarbeiter seit dem Jahr 2017 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 2.1 und Urk. 7/37 S. 10).
Bei am 23. Juli 2020 (Urk. 7/7) erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug konnte ein Rentenanspruch frühestens ein halbes Jahr nach der Anmeldung am 23. Januar 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) entstehen. 3.
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vo n der
Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom
9. Dezember 2021 (Urk. 7/37) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 ) : - Peripher-arterielle Verschlusskrankheit ( paVK ) im Rahmen einer genera lisierten Arteriosklerose mit/bei: - Status nach PTA der Arteria iliaca externa rechts, PTA und Stenting der Arteria iliaca communis beidseits und der Arteria iliaca externa links am 27. November 2017 - Status nach PTA der Femoralis -Bifurkation links am 9. Juli 2019 - Status nach primärem Stenograft in der Arteria iliaca communis
beid seits am 22.
Juli 2019 - aktuell weitgehend asymptomatisch bei duplexsonographisch begin nender Stenosierung der Arteria
femoralis
superficialis links - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren: -
- positiver Familienanamnese -
- Nikotinabusus (30 py ) -
- arterieller Hypertonie -
- schwerer gemischter Hyperlipidämie . - Chronische lumboischialgiforme Schmerzen links mit möglichem senso motorischem L4-Syndrom links mit/bei: - fehlendem Patellarsehnenreflex links - Hypalgesie und Hypästhesie der gesamten linken unteren Extremität - Minderung der groben Kraft am linken Bein in alle Bewegungsrichtun gen im Sinne einer Symptomausweitung
Zudem nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.): - C hronische Polytoxikomanie mit/bei: - Methadon-Abhängigkeit bei Methadon-Substitution (ICD-10 Z51.83) - Abhängigkeit von Benzodiazepin (ICD-10 F13.2) - Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; Differential diagnose ICD-10 F12.2) - chronischem Alkohol- und Nikotinabusus - Chronische s
Schmerzsyndrom in der Halswirbelsäule (HWS) ohne radiku läre Ausfälle - Leichte Hallux valgus-Fehlstellung beidseits mit Senkfüssen beidseits - Ausgeheilte Frakturen am rechten Vorfuss nach Quetschtrauma 2008 - Hemihypästhesie links ohne organisches Korrelat - Status nach totaler extraperitonealer Hernienplastik (TEPP) beidseits am 4. Mai 2017
Die Z.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund seiner paVK und seiner Rückproblematik in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, dass ihm keine körperlich schweren Tätigkeiten mit langen Gehstrecken, repetitivem Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltungen mehr zuzumuten seien. Daraus resul tiere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter bei der Y.___ AG seit 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche auch aktenkundig so doku mentiert worden sei. Für optimal angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Suchtproblematik sei auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal diese bereits seit langer Zeit bestehe und den Beschwerdeführer bisher auch nie eingeschränkt habe. Dieser befinde sich jetzt zudem nicht in psychiatrischer Behandlung und es seien auch gemäss Mini-ICF keine psychischen Funktionsstörungen vorhanden, welche eine Arbeitsunfähigkeit legitimieren könnten (S. 10). 4. 4.1
Dem im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten Z.___ -Gutachten vom 9. Dezember 202 1 (E. 3) lagen internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen - hierbei unter anderem
auf einer Funkti onsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urk. 7/37 S. 49-54 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) – ,
aktualisierten bildgebenden Befunden (S. 54 f.), einem Ruhe-EKG (S. 34) und dem eingeholten Labor (Urk. 7/37/92-94) . Das dem Gutachten zugrunde liegende psychiatrische Teilgut achten von Dr. D.___
(Urk. 7 / 37 S. 73 - 91 ) entspricht mit Anamneseerhe bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Explo ration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Expertise (SVR 2016 IV Nr. 35 S.
109; Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E.
3.2.2 mit Hinweis).
Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( Urk. 7/ 37 S. 8-10, S. 13-26, S. 36-38, S. 45, S. 48, S. 56-58, S. 69, S. 83-87 ). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 29, S. 32, S. 39 unten, S. 47 f., S. 56 f., S. 63 f., S. 67 f., S. 75, S. 80 ) .
Die Z.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Einer seits legten die somatischen Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchun gen mit Funktionsdiagnose , die medizinischen Akten, die Bildgebung, das EKG und die Laborwerte überzeugend da r , dass der Beschwerdeführer aufgrund der
paVK und seiner Rückproblematik in der Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt ist , als ihm keine körperlich schweren Tätigkeiten mit langen Gehstrecken, repe titivem Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltun gen zumutbar sind.
Anderseits zeigte Dr. D.___ in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgutachten im Lichte der massgebenden Indikatoren (E. 1.2; BGE 145 V 361 E. 4.3, 148 V 49 E. 6.2.1) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Persönlichkeitsaspekte, Belastungs faktoren und Ressourcen ( Urk. 7/37 S. 87 f. ) bei unauffälligem psychopathologi schem Befund (S. 81) sowie fehlender pathologischer Symptomatik (S. 87 Mit t e) plausibel auf , dass der Beschwerdeführer unter keine r psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet . In Bezug auf d ie
Polytoxikomanie
zeigte Dr. D.___ auf, dass trotz Methadon-Substitution und Benzodiazepi neinnahme die Konzentration und Auffassungsfähigkeit nicht gestört sind, der Beschwerdeführer gepflegt auftrat, kein en verhangene n Eindruck machte und seine sozialen Aktivitäten von guter Qualität sind (S. 82) und damit kein Anhalt für eine dadurch verursachte Funktionseinschränkung besteht . Der von den Gut achtern in ihrer polydisziplinären Gesamtbeurteilung gezogene Schluss, dass in einer angepasste n Tätigkeit unter Berücksichtigung des somatischen Belastungs profils von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2017 auszugehen ist , überzeugt .
Damit entspricht das schlüssige Z.___ -Gutachten sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4). 4 .2 4 .2.1
Der Beschwerdeführer bemängelte das Gutachten in diversen Punkten (Urk. 1 S. 5 - 8 ): 4 .2.2
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführer s am internistischen Teilgutachten ging der Gutachter im Hinblick auf die vaskuläre Problematik keineswegs von einem stabilen Zustand aus (Urk. 1 S. 5 unten) . Dr. A.___
wies explizit
darauf hin , dass von einer vaskulären Hochrisikokonstellation auszugehen sei
und deshalb auf grund der Verschlusskrankheit, wenngleich dies e bei der Begutachtung asympto matisch war, in Zukunft rein gehende oder stehende Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken auf Dauer nicht geeignet seien
(Urk. 7/37 S. 39). Der Gutachter berücksichtigte also bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die risikobehaftete Situation ausdrücklich. Ebenso war er sich bei der Beurteilung über die Auswir kungen der Polytoxikomanie auf die Arbeitsfähigkeit über die Situation mit dem Alkohol- und Benzodiaz e pin-Konsum gewahr . So war i h m das Ausmass der Kon sums und dessen Auswirkungen durch die eingehende klinische Untersuchung, das Labor, die Krankengeschichte (Akten) und Befragung des Beschwerdeführers bekannt (vgl. Urk. 7/37 S. 29-32). Die Kritik des Beschwerdeführers am internis tischen Gutachten erweist sich damit als unbegründet.
Auch das orthopädische Teilgutachten ist entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) nicht widersprüchlich. Die von ihm zitierte Passage, in wel cher Dr. B.___ von einer gegen Null tendierenden Chance auf eine Eingliede rung sprach, was im Widerspruch zur attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehe n soll (vgl. Urk. 7/37 S. 58 oben Ziff. 7.2) , bezieht sich offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit , für welche Dr. B.___ eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2017 attestierte (S. 59 oben) , und nicht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit . Dies lässt sich unschwer aus dem Kontext der gemachten Aussage herauslesen. So führte Dr. B.___ in der übernächsten Ziffer (Ziff. 7.4) auf der gleichen Seite unmiss verständlich aus, dass der Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht in der Lage sei, körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten über einen Zeit raum von 8.5 Stunden durchzuführen.
Inwiefern die Angaben des neurologischen Gutachters über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2017 , wie vom Beschwerdeführer mit Verweis auf «multiple Operationen» und Schmerztherapien behauptet, keinen Sinn ergeben soll en (Urk. 1 S. 7 oben) , erschliesst sich nicht. Gutachter Dr. C.___ zeigte gestü tzt auf seine eingehende klinische Untersuchung und die Aktenlage nachvollziehbar auf, dass aus neurologischer Sicht bei einem abgesehen von der Hüftbeugung und Kniestreckung weitgehend unauffälligen Befund (Motorik: Einknicken linkes Knie bei Hüftbeugung und Kniestreckung links mit einem Kraftgrad von 4/5, Lasègue-Zeichen 90°, leicht reduzierte Empfindung des linken Armes, Rumpfes und Beines, mit unauffälligen Beineigenreflexen [PSR, ASR, Pyramidenzeichen, Romberg-Versuch leicht unsicher]; Urk. 7/37 S. 66 f.) einzig wegen des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der LWS mit möglichem sensomotorische m L4-Syndrom links eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht . Für die angege bene Hemihypästhes i e konnte er kein organisches Korrelat feststellen und bezüg lich des chronischen Schmerzsyndroms in der Halswirbelsäule bestehen keine radikulären Ausfälle, weshalb der Schluss, dass deswegen aus neurologischer Sicht keine Einschränkung besteht, plausibel ist (S. 67 f.) . Dr. C.___ trug der Ein schränkung aufgrund des Schmerzsyndroms im Bereich der LWS mit dem von ihm formulierten Belastungsprofil (unzumutbar: Tätigkeiten, welche mit dem Absolvieren von grossen Gehstrecken einhergehen oder das Heben und Tragen von schwereren Gegenständen und das Arbeiten in Zwangshaltungen erfordern; S. 70) überzeugend Rechnung. Nachvollziehbar erachtete Dr. C.___ diese Tätigkei ten in einem Rendement von 100 % als möglich .
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es wegen de n festgestellten neurologischen Ein schränkungen eine r
Rendementsreduktion bedürfte , weder zum Begutachtungs zeitpunkt noch in der entscheidrelevanten
Zeit davor ab dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn im Januar 2021 (E. 2.3).
Den medizinischen Akten lassen sich für diese Zeit keine weitergehenden neurologisch begründeten Einschränkungen entnehmen. Bei den erwähnten , Dr. C.___ bekannten Operationen handelt es sich um verschiedene Infiltrationen, welche der Schmerzreduktion der bekannten Beschwerden dienten ( Infiltrationen am 3. und 24. Juli 2017, 11. August 2020 , 4. Januar 2021; Urk. 7/37 S. 15, 2 1 , S. 25 ) , um einen Hernieneingriff am 4. Mai 2017 sowie um Eingriffe im Zusammenhang mit der paVK (27. November 2017, 9. und 22.
Juli 2019; vgl. E. 3), welche auf keine weitergehende funktionelle Ein schränkungen oder längerdauernde Arbeitsunfähigkeiten
- insbesondere in neu rologischer Hinsicht –
im entscheidrelevanten Zeitraum hinweisen .
4 .2. 3
Der Beschwerdeführer bemängelte zudem das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 1 S. 7 f.). Dr. D.___
legte in seinem psychiatrischen Teilgutachten bei einem weitestgehend unauffälligen Befund im Lichte der massgeblichen Indika toren nachvollziehbar dar, dass keine psychischen Erkrankung en mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. E. 4.1 vorstehend). Eine fachärztlich ent gegenstehende Beurteilung existiert nicht . Der Beschwerdeführer war nie in psy chiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/37 S. 77).
Der Beschwerdeführer ging von einem Widerspruch aus, da der Gutachter festge halten habe , er nehme kein
Antidepressivum ein,
nehme er doch Surmontil (Urk. 1 S. 7). Bei Surmontil handelt es sich um ein trizyklisches Antidepressiv um (vgl. Eintrag zu Surmontil in compendium.ch [eingesehen am 2 2. Dezember 2023] ) .
Dr. D.___
wusste um
die Einnahme von Surmontil , verneinte aber die Einnahme eines Antidepressivums explizit (Urk. 7/37 S. 76 oben und S. 87 Mitte ) , ging er doch angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er dieses Medikament zum Einschlafen einnehme ( Urk. 7/37 S. 76 oben), offensicht lich nicht von einer antidepressiven Medikation, sondern einem Mitteleinsatz zur Schlafförderung aus .
Dies korrespondiert mit der von Dr. D.___ durchge führte n Medikamentenanamnese , wonach Surmontil
lediglich mit 25mg zur Nacht hin dosiert sei (S. 76 unten).
Mit Blick auf die Fachinfo zu Surmontil gemäss Arzneimittelcompendium handelt es sich dabei im Falle der Behandlung einfacher Depressionen allenfalls um eine Anfangsdosierung, wobei eine progres sive Steigerung auf mindestens 50 mg empfohlen wird (vgl. compendium , a.a.O.). Eine antidepressive Medikation lag mit der Dosierung von 25 mg somit überwie gend wahrscheinlich nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm dieses Medikament nicht in der Eigenschaft als eigentliche antidepressive Behandlung ein
- so steht und stand er auch nie in fachpsychiatrischer oder fachpsychologischer Therapie, wie Dr. D.___ in diesem Zusammenhang statuierte (S. 87 Mitte) - , sondern als Nachtmedikation , was die gutachterliche Verneinung einer antidepressiven Medikation erklärt.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) waren Dr. D.___
zudem die belastenden Umstände aufgrund der Ehetrennung, des Verlusts des Arbeitsplatzes, der sozialen Isolation, des Schmerzerlebens aufgrund der kör perlichen Beschwerden, der Problematik im Zusammenhang mit der Durchblu tungsstörung, überhaupt der Krankheitsgeschichte, de s Suchtmittelmissbrauch s sowie insbesondere auch de s für den Beschwerdeführer schwerwiegenden Ver lust s seiner Mutter im Jahr 2007 sehr wohl bekannt (S. 74 oben, S. 75 erster Abschnitt, S. 76 unten, S. 77 oben und S. 83-86) . Dass er
trotz Kenntnis dieser Umstände angesichts des
gänzlich unauffällig e n
psychopathologische n
Befund es (Bewusstsein klar, vollständige Orientierung, gepflegtes Erscheinungsbild, zuge wandt und höflich, gute modulierte Stimmung, ausgeglichener, auslenkbarer Affekt, erhaltene Schwingungsfähigkeit, keine herabgesetzte Konzentration, nicht gestörtes inhaltliches Denken, keine pathologischen Ängste, keine Wahrnehmungs störungen, nicht reduzierter Antrieb, bei aber berichteter Ermüd barkei t [S. 81] ) keinen Anhalt für eine krankheitswertige psychische Störung sah und ausserdem die psychosozialen Umstände als im Vordergrund stehen d erach tete (S. 87), erscheint schlüssig .
Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. das Vorbringen Urk. 1 S. 8 oben), dass die Angabe in der Gesamtbeurteilung ,
er lebe sozial komplett zurückgezogen (Urk. 7/37 S. 10 unten und S. 11 oben ) , zu der Aussage des psychiatrischen Gut achters, die sozialen Aktivitäten seien insgesamt von guter Qualität (S. 82 ), in einem scheinbaren Widerspruch steht . Dieser lässt sich jedoch durch einen Blick in den Ursprung der vermeintlich widersprüchlichen Angaben auflösen. Die dies bezügliche Passage in der Gesamtbeurteilung (S. 10 Ziff. 4.5) ist eine simple Kopie derselben Passage des fallführenden internistischen Gutachters (S. 40 Ziff. 7.4). Es lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem internisti schen Gutachter aber nicht erschliessen, wie Dr. A.___ zu diesem Schluss gelan gen konnte (vgl. das internistische Teilgutachten, S. 27-41). Vielmehr überzeugt aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers die Einordnung der sozialen Aktivitäten als von guter Qualität , wie sie Dr. D.___ vornahm und spezifisch erfragte . So besucht der Beschwerdeführer vormittags gerne seinen Vater (S. 31 und S. 79 ) . Mit seiner Ex-Frau und den beiden gemeinsamen Kindern, welche in seiner Nähe wohnen, findet ein regelmässiger Austausch statt (S. 46). Die Tochter hilft dem Beschwerdeführer zudem im Haushalt (S. 78 unten). Auch hat er mit seiner Schwester regelmässig Kontakt. Mit seinem Bruder telefo niert er ab und zu (S. 46). Zwar geht er seinen Hobbies Wandern und Fussball spielen nicht mehr nach (S. 79 oben) - das Fussballspielen musste er aus gesund heitlichen Gründen aufgeben (S. 30 unten) - dafür geht er sowohl vormittags als auch nachmittags spazieren. Zudem tätigt er auch seine Einkäufe und kauf t Klei nigkeiten (S. 31 oben und S. 79).
4 .3
Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom
9. Dezember 2021
(E. 3 ) abzustellen. Die Einwände
des Beschwerdeführer s vermögen das Gut achten nicht in Frage zu stellen. Es ist demnach jedenfalls für die Zeit bis zur Begutachtung
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Januar 2021 (frühestmöglicher Rentenbeginn, E. 2.3) in einer angepassten Tätig keit unter Beachtung des von den Gutachtern formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig war. 4.4 4.4.1
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren diverse medizinische Unterlagen ein, welche die Zeit nach der Begutachtung betreffen (Urk. 3/4-11).
In seiner Beschwerde machte er dazu keine eingehenderen Ausführungen und behauptete insbesondere nicht, dass diese Unterlagen eine gesundheitliche Ver schlechterung belegen würden (Urk. 1 S. 4 f.). Dennoch ist im F olgenden zu prü fen, ob es in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt zu einer relevanten Verschlechterung gekommen ist respektive, ob den Akten Hin weise auf eine solche zu entnehmen sind. 4.4.2
Dem Sprechstundenbericht Kardiologie des Spitals E.___
vom 17. Juni 2022 (Urk. 3/4) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen rezidivieren den Episoden von thorakalem Druckgefühl verbunden mit Kaltschweissigkeit, Schwer e gefühl und Schwäche in den Armen sowie einem Kribbeln vorstellig wurde. Der im Bericht erhobene kardiologische Befund fiel jedoch unauffällig aus . So liessen sich keine regionalen Kinetikstörungen finden und die LV-Funktion war systolisch wie diastolisch normal. Damit konnte eine Herzinsuffi zienz als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden. Das Beschwerdebild zeigte sich für ein allfälliges Koronarsyndrom sehr atypisch. Der Kardiologe schlug denn auch vor, den weiteren Verlauf vor zusätzlichen Abklärungen abzu warten. Hinweise auf weitere diesbezügliche Abklärungen bestehen keine. Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben sich damit nicht . 4.4.3
Beim Überweisungsschreiben des behandelnden Hausarztes Dr. med. F.___
vom
3. Juli 2022 (Urk. 3/5) handelt es sich um einfaches Schreiben zur Überwei sung des Beschwerdeführers an die Schmerzklinik E.___ aufgrund einer erneu ten Exa z erbation der chronischen Lumbalgien, wobei Dr. F.___ lediglich die bekannten Diagnosen auflistete. Eine mögliche relevante Verschlechterung lässt sich daraus nicht erkennen. 4.4.4
Im Operationsbericht des Spitals E.___ vom 21. Juli 2022 (Urk. 3/6) wird über eine erneute Infiltration L4/5 und L5/S1 beidseits berichtet, wobei die bereits den Z.___ -Gutachtern bekannten Diagnosen aufgeführt wurden.
Als letzte Bildge bung wird ein MRI LWS vom 10. August 2020, welches den Gutachtern bekannt war (vgl. Urk. 7/37 S. 21), aufgelistet, ohne dass von einer zusätzlichen neurolo gischen Beeinträchtigung oder weitergehenden funktionellen Einschränkungen die Rede wäre. 4.4.5
Am 15. August 2022 (Urk. 3/7) wurde ein neues MRI LWS nativ angefertigt. Dabei wurde neu ein Stigmata einer aktivierten Facettengelenksarthrose im Segment L4/L5 links und eine kleine Synovialzyste im Bereich des Facettengelenks im Seg ment L5/S links festgestellt. Dies bei jedoch keinen neu aufgetretenen Bandscheiben protrusionen oder signifikanten Spinalkanalstenosen und der vor bestehenden initialen Osteochondrose mit begleitender Facettengelenksarthrose im Segment L4/L5 und unveränderter vorbestehender initiale r
osteodiskaler
Ein engung im Segment L4/L5 bei rezessaler Enge. Zu einer weiteren möglichen Ein engung, welche auf den Nerv drücken könnte, ist es demnach nicht gekommen . Die vorbestehende Arthrose im Segment L4/L5 scheint nunmehr zwar aktiviert, jedoch nur leichtgradig und gab offensichtlich zu keine n weiteren Behandlungen Anlass , was gegen eine relevante Verschlechterung spricht .
Die als Indikation für die Veranlassung des MRI angegebene « Jetzt neu Claudicatio Symptomatik» weist zudem auf eine bereits zuvor festgestellte Einschränkung hin. Bei einer Claudica tio-Symptomatik handelt es sich um ein Hinken (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. Aufl., S . 300 ).
Dieses stellten
die Z.___ -Gutachtern aber bereits anlässlich ihrer Begutacht ung fest ( teilweise spinal, teilweise vaskulär bedingte Claudicatio intermittens , Stand- und Gangunsicherheit, Einknicken beim Gehen ) und
berücksichtigten es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Festle gung des Belastungsprofil s
( keine körperlich schweren Tätigkeiten mit langen Gehstrecken, repetitivem Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltungen ) dementsprechend (E. 3, Urk. 7/37 S. 8 oben, S. 9 Mitte und unten ). Hinweise auf zusätzliche funktionelle Einschränkungen lassen sich dem Bericht vom 15. August 2022 nicht entnehmen. 4.4.6
Offensichtlich k eine langandauernde und damit relevante zusätzliche gesundheit liche
Beeinträchtigung lag wegen der mittels venöser Doppleruntersuchungen beider Beine am 21. September 2022 (Urk. 3/8) festgestellten unprovozierte n 2-Etagenthrombose (Beinvenenthrombose) auf der rechten Seite vor. Diese liess sich mit Stützstrümpfen und Medikamente n gut behandeln (vgl. Bericht des Spitals E.___ vom 21. September 2022; Urk. 3/9). Im angiologischen Konsultations bericht vom 15. März 2023 (Urk. 3/10) wurde diese denn als « Status nach » diag nostiziert (S. 1) und von einem guten Behandlungsresultat gesprochen (S. 2). Dazu ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung die fortgesetzte Krankheits behandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebe ner Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemei ner Schadenminderung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1). 4.4.7
Beim Schreiben des Hausarztes Dr. F.___ vom 25. Februar 2023 (Urk. 3/10) handelt es sich um eine einfache Auflistung der Diagnosen und Medikamente ohne Aussagekraft über allfällige funktionelle Einschränkungen oder relevante Verschlechterungen. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung lassen sich daraus keine ersehen . 4.4.8 Mit Bericht der Praxis G.___
vom 15. März 2023 ( Urk. 3/11) über eine angiologische Konsultation wurde im Zusammenhang mit der bekannten paVK
neu eine kleine punktförmige Fersennekrose festgestellt. Zur Behandlung dieser bedarf es einer Druckentlastung der Ferse, welche sich mittels eines Heel
Protector bewerkstelligen lässt. Für einen solchen wurde dem Beschwerdeführer ein Rezept ausgestellt (S. 2) . Weder wird im Bericht eine rele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer weitergehenden funktionellen Einschränkung beschrieben, noch lässt sich eine solche aufgrund der kleinen punktförmigen Fersennekrose vermuten. 4.5
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2021 und bei der Tatsache, dass sich in der Folgezeit nach der Begutachtung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids über wiegend wahrscheinlich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan des eingestellt hat, von einer für die Beurteilung des Rentenanspruches massge blichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - unter Berücksichtigung des von den Gutachtern formulierten Belastungsprofils - von 100 % auszugehen ist. 5.
5.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer musste seine letzte Tätigkeit als Umschlagmitarbeiter gesundheitsbedingt aufgeben ( Urk. 7/37 S.30). Für das Valideneinkommen ist daher von dem bei der Y.___ AG
im Jahr 2016 zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 59'168.-- auszugehen
(Urk.
7/ 48 S. 3 ) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung entspricht dies im Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns 2021 (vgl. E. 2.3 vorstehend) einem Valideneinkommen von Fr. 60'277 .90 ( Fr. 59'168. --
: 2’239 [Index 2016 ] x 2’281 [Index 2021 ]; Tabelle des Bundesamtes für Statistik, T 39, Männer) . 5.2
Der Beschwerdeführer ist seit Anfang 2017 nicht mehr arbeitstätig, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist. Vorliegend ist vom Durchschnittslohn der Männer für einfache Tätigkeiten TA1 tirage
skill
level Kompetenzniveau 1 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14.
Juni 2018 E.
4.2).
Damit resultiert ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr.
5’26 1.-- (LSE 2020 TA1_triage_skill_level, Total Männer , Kompetenzniveau 1) angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Männer ) für 2021 ein Invalideneinkommen von Fr.
65'328.25 (Fr.
5’26 1.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2’298 x 2’281 ). 5 .3
Bei der Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 2021 resultiert k eine Erwerbseinbusse ( Fr. 60'277.-- - Fr. 65'328.25 ), was ein en rentenausschliessenden Invaliditätsgrad zu Folge hat . Ohne näher zu prüfen, ob ein solcher angemessen wäre, resultierte selbst unter Gewährung eines maximal zulässigen leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 25 % (BGE 126 V 75) bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 11'28 1 . 70 ( Fr. 60'277. 90
- [ Fr. 65'328.25 x 0.75] ) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von auf gerundet 19 % (vgl. E. 1.4). 6.
6.1
Der Beschwerdeführer
brachte schliesslich vor , dass er nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne, sondern dringend auf Eingliede rungsmassnahmen angewiesen sei (E. 2.2) , soweit überhaupt von einer verwert baren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. 6.2
Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt , ist mit Blick auf das Alter des 1970 geborenen Beschwerdeführers und seine verbleibende Aktivitäts daue r von über einer Dekade , den Umstand, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist und das Anforderungsprofil ( Urk. 7/37 S. 10) durchaus einen Fächer an möglichen Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenhält, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher
eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin ange nommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts
9C_39/2022 vom 2 4. März 2022 E. 4.2 mit Hinweisen ) , von der Verwertbarkeit auszugehen . 6.3
Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, welcher einzig den Anspruch auf eine Invaliden rente zum Inhalt hat («Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» , «Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft», «Deshalb haben wir keine Eingliederungs massnahmen geprüft» ; Urk. 2 S. 1 ) . Der Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen kann somit grundsätzlich auch nicht Streitgegenstand bilden, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist .
Soweit mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums für die Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 2 S. 2) der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG zum Gegenstand der Ver fügung erhoben wurde, wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin , dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung aus der Invalidenversicherung hat, sondern dafür das RAV zuständig ist (E.
2.1). Bei der beim Beschwerdeführer bestehenden somatischen Einschränkung sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nach Art.
18 IVG nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern er aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränkung bei der Stellensuche auf eine Arbeitsvermittlung der Beschwerdegeg nerin angewiesen sein sollte, was beispielsweise zu bejahen wäre, wenn wegen eingeschränkter Mobilität keine Bewerbungsgespräche möglich wären oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versi cherten erläutert werden müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2 und E. 3.3).
Die Beschwerde ist zusammengefasst abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege un ter Bestellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfah rensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus gewiesen (Urk. 3/3) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltli che Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Kostennote vom 20 . Dezember 2023 wies die Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von 10
Stunden und Barauslagen von Fr. 37.30 aus, mithin einen Aufwand von Fr. 2'409.55 ( inkl. Spesen und MWST; Urk. 10 ). Diese Auf wendungen erscheinen gerechtfertigt und die Entschädigung ist auf diesen Betrag festzulegen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Ver tretung verpflich tet ist , sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
16. Juni 202 3 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 2’ 4 0 9 . 55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970 , verfügt über keine Ausbildung und war zuletzt vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2017 bei der Y.___ AG
als Umschlagsarbeiter angestellt (Urk. 7/7 S. 1 und S.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre chen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 15 . Mai 202 3 (Urk.
2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2021 damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 seine bisherige Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter nicht mehr ausüben könne, aber in einer leidensangepass ten Tätigkeit seit jeher 100 % arbeitsfähig sei, womit er ein rentenausschliessen des Einkommen erzielen könne . Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zuständig (S.
1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 16 . Juni 202 3 (Urk.
1) das Z.___ -Gutachten aus näher dargelegten Gründen und stellte sich auf den Standpunkt, dieses weise derart erhebliche Widersprüche auf, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, er sei in einer angepassten Tätigkeit schon seit dem Jahr 2017 uneingeschränkt und durchgehend zu 100 % arbeitsfähig (S. 5-8). Zudem machte er geltend , dass er nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne, sondern dringend auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen sei, falls überhaupt noch ein e verwertbare Restarbeitsfähigkeit beste hen sollte (S. 9). Daneben reichte der Beschwerdeführer diverse
Berichte seiner behandelnden Ärzte aus der Zeit nach der Begutachtung ein (Urk. 3/ 4 -11). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15 . Mai 202 3 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s zu Recht verneinte.
Dabei unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer in der von ihm zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Umschlagsarbeiter seit dem Jahr 2017 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 2.1 und Urk. 7/37 S. 10).
Bei am 23. Juli 2020 (Urk. 7/7) erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug konnte ein Rentenanspruch frühestens ein halbes Jahr nach der Anmeldung am 23. Januar 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) entstehen. 3.
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vo n der
Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom
9. Dezember 2021 (Urk. 7/37) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 ) : - Peripher-arterielle Verschlusskrankheit ( paVK ) im Rahmen einer genera lisierten Arteriosklerose mit/bei: - Status nach PTA der Arteria iliaca externa rechts, PTA und Stenting der Arteria iliaca communis beidseits und der Arteria iliaca externa links am 27. November 2017 - Status nach PTA der Femoralis -Bifurkation links am 9. Juli 2019 - Status nach primärem Stenograft in der Arteria iliaca communis
beid seits am 22.
Juli 2019 - aktuell weitgehend asymptomatisch bei duplexsonographisch begin nender Stenosierung der Arteria
femoralis
superficialis links - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren: -
- positiver Familienanamnese -
- Nikotinabusus (30 py ) -
- arterieller Hypertonie -
- schwerer gemischter Hyperlipidämie . - Chronische lumboischialgiforme Schmerzen links mit möglichem senso motorischem L4-Syndrom links mit/bei: - fehlendem Patellarsehnenreflex links - Hypalgesie und Hypästhesie der gesamten linken unteren Extremität - Minderung der groben Kraft am linken Bein in alle Bewegungsrichtun gen im Sinne einer Symptomausweitung
Zudem nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.): - C hronische Polytoxikomanie mit/bei: - Methadon-Abhängigkeit bei Methadon-Substitution (ICD-10 Z51.83) - Abhängigkeit von Benzodiazepin (ICD-10 F13.2) - Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; Differential diagnose ICD-10 F12.2) - chronischem Alkohol- und Nikotinabusus - Chronische s
Schmerzsyndrom in der Halswirbelsäule (HWS) ohne radiku läre Ausfälle - Leichte Hallux valgus-Fehlstellung beidseits mit Senkfüssen beidseits - Ausgeheilte Frakturen am rechten Vorfuss nach Quetschtrauma 2008 - Hemihypästhesie links ohne organisches Korrelat - Status nach totaler extraperitonealer Hernienplastik (TEPP) beidseits am 4. Mai 2017
Die Z.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund seiner paVK und seiner Rückproblematik in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, dass ihm keine körperlich schweren Tätigkeiten mit langen Gehstrecken, repetitivem Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltungen mehr zuzumuten seien. Daraus resul tiere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter bei der Y.___ AG seit 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche auch aktenkundig so doku mentiert worden sei. Für optimal angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Suchtproblematik sei auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal diese bereits seit langer Zeit bestehe und den Beschwerdeführer bisher auch nie eingeschränkt habe. Dieser befinde sich jetzt zudem nicht in psychiatrischer Behandlung und es seien auch gemäss Mini-ICF keine psychischen Funktionsstörungen vorhanden, welche eine Arbeitsunfähigkeit legitimieren könnten (S. 10). 4. 4.1
Dem im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten Z.___ -Gutachten vom 9. Dezember 202 1 (E. 3) lagen internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen - hierbei unter anderem
auf einer Funkti onsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urk. 7/37 S. 49-54 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) – ,
aktualisierten bildgebenden Befunden (S. 54 f.), einem Ruhe-EKG (S. 34) und dem eingeholten Labor (Urk. 7/37/92-94) . Das dem Gutachten zugrunde liegende psychiatrische Teilgut achten von Dr. D.___
(Urk. 7 / 37 S. 73 - 91 ) entspricht mit Anamneseerhe bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Explo ration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Expertise (SVR 2016 IV Nr. 35 S.
109; Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E.
3.2.2 mit Hinweis).
Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( Urk. 7/ 37 S. 8-10, S. 13-26, S. 36-38, S. 45, S. 48, S. 56-58, S. 69, S. 83-87 ). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 29, S. 32, S. 39 unten, S. 47 f., S. 56 f., S. 63 f., S. 67 f., S. 75, S. 80 ) .
Die Z.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Einer seits legten die somatischen Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchun gen mit Funktionsdiagnose , die medizinischen Akten, die Bildgebung, das EKG und die Laborwerte überzeugend da r , dass der Beschwerdeführer aufgrund der
paVK und seiner Rückproblematik in der Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt ist , als ihm keine körperlich schweren Tätigkeiten mit langen Gehstrecken, repe titivem Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltun gen zumutbar sind.
Anderseits zeigte Dr. D.___ in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgutachten im Lichte der massgebenden Indikatoren (E. 1.2; BGE 145 V 361 E. 4.3, 148 V 49 E. 6.2.1) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Persönlichkeitsaspekte, Belastungs faktoren und Ressourcen ( Urk. 7/37 S. 87 f. ) bei unauffälligem psychopathologi schem Befund (S. 81) sowie fehlender pathologischer Symptomatik (S. 87 Mit t e) plausibel auf , dass der Beschwerdeführer unter keine r psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet . In Bezug auf d ie
Polytoxikomanie
zeigte Dr. D.___ auf, dass trotz Methadon-Substitution und Benzodiazepi neinnahme die Konzentration und Auffassungsfähigkeit nicht gestört sind, der Beschwerdeführer gepflegt auftrat, kein en verhangene n Eindruck machte und seine sozialen Aktivitäten von guter Qualität sind (S. 82) und damit kein Anhalt für eine dadurch verursachte Funktionseinschränkung besteht . Der von den Gut achtern in ihrer polydisziplinären Gesamtbeurteilung gezogene Schluss, dass in einer angepasste n Tätigkeit unter Berücksichtigung des somatischen Belastungs profils von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2017 auszugehen ist , überzeugt .
Damit entspricht das schlüssige Z.___ -Gutachten sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4). 4 .2 4 .2.1
Der Beschwerdeführer bemängelte das Gutachten in diversen Punkten (Urk. 1 S. 5 - 8 ): 4 .2.2
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführer s am internistischen Teilgutachten ging der Gutachter im Hinblick auf die vaskuläre Problematik keineswegs von einem stabilen Zustand aus (Urk. 1 S. 5 unten) . Dr. A.___
wies explizit
darauf hin , dass von einer vaskulären Hochrisikokonstellation auszugehen sei
und deshalb auf grund der Verschlusskrankheit, wenngleich dies e bei der Begutachtung asympto matisch war, in Zukunft rein gehende oder stehende Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken auf Dauer nicht geeignet seien
(Urk. 7/37 S. 39). Der Gutachter berücksichtigte also bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die risikobehaftete Situation ausdrücklich. Ebenso war er sich bei der Beurteilung über die Auswir kungen der Polytoxikomanie auf die Arbeitsfähigkeit über die Situation mit dem Alkohol- und Benzodiaz e pin-Konsum gewahr . So war i h m das Ausmass der Kon sums und dessen Auswirkungen durch die eingehende klinische Untersuchung, das Labor, die Krankengeschichte (Akten) und Befragung des Beschwerdeführers bekannt (vgl. Urk. 7/37 S. 29-32). Die Kritik des Beschwerdeführers am internis tischen Gutachten erweist sich damit als unbegründet.
Auch das orthopädische Teilgutachten ist entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) nicht widersprüchlich. Die von ihm zitierte Passage, in wel cher Dr. B.___ von einer gegen Null tendierenden Chance auf eine Eingliede rung sprach, was im Widerspruch zur attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehe n soll (vgl. Urk. 7/37 S. 58 oben Ziff. 7.2) , bezieht sich offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit , für welche Dr. B.___ eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2017 attestierte (S. 59 oben) , und nicht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit . Dies lässt sich unschwer aus dem Kontext der gemachten Aussage herauslesen. So führte Dr. B.___ in der übernächsten Ziffer (Ziff. 7.4) auf der gleichen Seite unmiss verständlich aus, dass der Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht in der Lage sei, körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten über einen Zeit raum von 8.5 Stunden durchzuführen.
Inwiefern die Angaben des neurologischen Gutachters über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2017 , wie vom Beschwerdeführer mit Verweis auf «multiple Operationen» und Schmerztherapien behauptet, keinen Sinn ergeben soll en (Urk. 1 S. 7 oben) , erschliesst sich nicht. Gutachter Dr. C.___ zeigte gestü tzt auf seine eingehende klinische Untersuchung und die Aktenlage nachvollziehbar auf, dass aus neurologischer Sicht bei einem abgesehen von der Hüftbeugung und Kniestreckung weitgehend unauffälligen Befund (Motorik: Einknicken linkes Knie bei Hüftbeugung und Kniestreckung links mit einem Kraftgrad von 4/5, Lasègue-Zeichen 90°, leicht reduzierte Empfindung des linken Armes, Rumpfes und Beines, mit unauffälligen Beineigenreflexen [PSR, ASR, Pyramidenzeichen, Romberg-Versuch leicht unsicher]; Urk. 7/37 S. 66 f.) einzig wegen des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der LWS mit möglichem sensomotorische m L4-Syndrom links eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht . Für die angege bene Hemihypästhes i e konnte er kein organisches Korrelat feststellen und bezüg lich des chronischen Schmerzsyndroms in der Halswirbelsäule bestehen keine radikulären Ausfälle, weshalb der Schluss, dass deswegen aus neurologischer Sicht keine Einschränkung besteht, plausibel ist (S. 67 f.) . Dr. C.___ trug der Ein schränkung aufgrund des Schmerzsyndroms im Bereich der LWS mit dem von ihm formulierten Belastungsprofil (unzumutbar: Tätigkeiten, welche mit dem Absolvieren von grossen Gehstrecken einhergehen oder das Heben und Tragen von schwereren Gegenständen und das Arbeiten in Zwangshaltungen erfordern; S. 70) überzeugend Rechnung. Nachvollziehbar erachtete Dr. C.___ diese Tätigkei ten in einem Rendement von 100 % als möglich .
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es wegen de n festgestellten neurologischen Ein schränkungen eine r
Rendementsreduktion bedürfte , weder zum Begutachtungs zeitpunkt noch in der entscheidrelevanten
Zeit davor ab dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn im Januar 2021 (E. 2.3).
Den medizinischen Akten lassen sich für diese Zeit keine weitergehenden neurologisch begründeten Einschränkungen entnehmen. Bei den erwähnten , Dr. C.___ bekannten Operationen handelt es sich um verschiedene Infiltrationen, welche der Schmerzreduktion der bekannten Beschwerden dienten ( Infiltrationen am 3. und 24. Juli 2017, 11. August 2020 , 4. Januar 2021; Urk. 7/37 S. 15, 2 1 , S. 25 ) , um einen Hernieneingriff am 4. Mai 2017 sowie um Eingriffe im Zusammenhang mit der paVK (27. November 2017, 9. und 22.
Juli 2019; vgl. E. 3), welche auf keine weitergehende funktionelle Ein schränkungen oder längerdauernde Arbeitsunfähigkeiten
- insbesondere in neu rologischer Hinsicht –
im entscheidrelevanten Zeitraum hinweisen .
4 .2. 3
Der Beschwerdeführer bemängelte zudem das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 1 S. 7 f.). Dr. D.___
legte in seinem psychiatrischen Teilgutachten bei einem weitestgehend unauffälligen Befund im Lichte der massgeblichen Indika toren nachvollziehbar dar, dass keine psychischen Erkrankung en mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. E. 4.1 vorstehend). Eine fachärztlich ent gegenstehende Beurteilung existiert nicht . Der Beschwerdeführer war nie in psy chiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/37 S. 77).
Der Beschwerdeführer ging von einem Widerspruch aus, da der Gutachter festge halten habe , er nehme kein
Antidepressivum ein,
nehme er doch Surmontil (Urk. 1 S. 7). Bei Surmontil handelt es sich um ein trizyklisches Antidepressiv um (vgl. Eintrag zu Surmontil in compendium.ch [eingesehen am 2 2. Dezember 2023] ) .
Dr. D.___
wusste um
die Einnahme von Surmontil , verneinte aber die Einnahme eines Antidepressivums explizit (Urk. 7/37 S. 76 oben und S. 87 Mitte ) , ging er doch angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er dieses Medikament zum Einschlafen einnehme ( Urk. 7/37 S. 76 oben), offensicht lich nicht von einer antidepressiven Medikation, sondern einem Mitteleinsatz zur Schlafförderung aus .
Dies korrespondiert mit der von Dr. D.___ durchge führte n Medikamentenanamnese , wonach Surmontil
lediglich mit 25mg zur Nacht hin dosiert sei (S. 76 unten).
Mit Blick auf die Fachinfo zu Surmontil gemäss Arzneimittelcompendium handelt es sich dabei im Falle der Behandlung einfacher Depressionen allenfalls um eine Anfangsdosierung, wobei eine progres sive Steigerung auf mindestens 50 mg empfohlen wird (vgl. compendium , a.a.O.). Eine antidepressive Medikation lag mit der Dosierung von 25 mg somit überwie gend wahrscheinlich nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm dieses Medikament nicht in der Eigenschaft als eigentliche antidepressive Behandlung ein
- so steht und stand er auch nie in fachpsychiatrischer oder fachpsychologischer Therapie, wie Dr. D.___ in diesem Zusammenhang statuierte (S. 87 Mitte) - , sondern als Nachtmedikation , was die gutachterliche Verneinung einer antidepressiven Medikation erklärt.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) waren Dr. D.___
zudem die belastenden Umstände aufgrund der Ehetrennung, des Verlusts des Arbeitsplatzes, der sozialen Isolation, des Schmerzerlebens aufgrund der kör perlichen Beschwerden, der Problematik im Zusammenhang mit der Durchblu tungsstörung, überhaupt der Krankheitsgeschichte, de s Suchtmittelmissbrauch s sowie insbesondere auch de s für den Beschwerdeführer schwerwiegenden Ver lust s seiner Mutter im Jahr 2007 sehr wohl bekannt (S. 74 oben, S. 75 erster Abschnitt, S. 76 unten, S. 77 oben und S. 83-86) . Dass er
trotz Kenntnis dieser Umstände angesichts des
gänzlich unauffällig e n
psychopathologische n
Befund es (Bewusstsein klar, vollständige Orientierung, gepflegtes Erscheinungsbild, zuge wandt und höflich, gute modulierte Stimmung, ausgeglichener, auslenkbarer Affekt, erhaltene Schwingungsfähigkeit, keine herabgesetzte Konzentration, nicht gestörtes inhaltliches Denken, keine pathologischen Ängste, keine Wahrnehmungs störungen, nicht reduzierter Antrieb, bei aber berichteter Ermüd barkei t [S. 81] ) keinen Anhalt für eine krankheitswertige psychische Störung sah und ausserdem die psychosozialen Umstände als im Vordergrund stehen d erach tete (S. 87), erscheint schlüssig .
Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. das Vorbringen Urk. 1 S. 8 oben), dass die Angabe in der Gesamtbeurteilung ,
er lebe sozial komplett zurückgezogen (Urk. 7/37 S.
E. 6 , Urk. 7/48). Unter Hinweis auf seit April 2017 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form
eine r Arthrose, eine r Diskushernie, Gefässprobleme n (Durchblutung in den Beinen) und eine r depressive n Episode meldete er sich am
23. Juli 2020 (Urk. 7/7) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 2. November 2020 (Urk. 7/18) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Im Rahmen ihrer Abklärungen holte sie unter anderem be im Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres (internistisches, orthopädisch-chirurgisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten ein, das am
9. Dezember 2021 (Urk. 7/37) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/38,
Urk. 7/39, Urk. 7/47 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
15. Mai 2023 einen Rentenanspruch (Urk.
2) . 2.
Der Versicherte erhob am
16. Juni 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. Mai 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu veranlassen.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und die Bestellung von Rechtsanwältin Yolanda
Schweri , Zürich, als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. August 2023 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2023 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein ( Urk. 9,10). Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 6.1 Der Beschwerdeführer
brachte schliesslich vor , dass er nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne, sondern dringend auf Eingliede rungsmassnahmen angewiesen sei (E. 2.2) , soweit überhaupt von einer verwert baren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.
E. 6.2 Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt , ist mit Blick auf das Alter des 1970 geborenen Beschwerdeführers und seine verbleibende Aktivitäts daue r von über einer Dekade , den Umstand, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist und das Anforderungsprofil ( Urk. 7/37 S. 10) durchaus einen Fächer an möglichen Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenhält, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher
eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin ange nommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts
9C_39/2022 vom 2 4. März 2022 E. 4.2 mit Hinweisen ) , von der Verwertbarkeit auszugehen .
E. 6.3 Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, welcher einzig den Anspruch auf eine Invaliden rente zum Inhalt hat («Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» , «Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft», «Deshalb haben wir keine Eingliederungs massnahmen geprüft» ; Urk. 2 S. 1 ) . Der Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen kann somit grundsätzlich auch nicht Streitgegenstand bilden, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist .
Soweit mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums für die Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 2 S. 2) der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG zum Gegenstand der Ver fügung erhoben wurde, wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin , dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung aus der Invalidenversicherung hat, sondern dafür das RAV zuständig ist (E.
2.1). Bei der beim Beschwerdeführer bestehenden somatischen Einschränkung sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nach Art.
18 IVG nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern er aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränkung bei der Stellensuche auf eine Arbeitsvermittlung der Beschwerdegeg nerin angewiesen sein sollte, was beispielsweise zu bejahen wäre, wenn wegen eingeschränkter Mobilität keine Bewerbungsgespräche möglich wären oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versi cherten erläutert werden müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2 und E. 3.3).
Die Beschwerde ist zusammengefasst abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege un ter Bestellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfah rensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus gewiesen (Urk. 3/3) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltli che Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Kostennote vom 20 . Dezember 2023 wies die Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 10 ). Diese Auf wendungen erscheinen gerechtfertigt und die Entschädigung ist auf diesen Betrag festzulegen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Ver tretung verpflich tet ist , sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
16. Juni 202 3 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 2’ 4 0 9 . 55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00329
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
27. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970 , verfügt über keine Ausbildung und war zuletzt vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2017 bei der Y.___ AG
als Umschlagsarbeiter angestellt (Urk. 7/7 S. 1 und S. 6 , Urk. 7/48). Unter Hinweis auf seit April 2017 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form
eine r Arthrose, eine r Diskushernie, Gefässprobleme n (Durchblutung in den Beinen) und eine r depressive n Episode meldete er sich am
23. Juli 2020 (Urk. 7/7) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 2. November 2020 (Urk. 7/18) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Im Rahmen ihrer Abklärungen holte sie unter anderem be im Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres (internistisches, orthopädisch-chirurgisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten ein, das am
9. Dezember 2021 (Urk. 7/37) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/38,
Urk. 7/39, Urk. 7/47 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
15. Mai 2023 einen Rentenanspruch (Urk.
2) . 2.
Der Versicherte erhob am
16. Juni 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. Mai 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu veranlassen.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und die Bestellung von Rechtsanwältin Yolanda
Schweri , Zürich, als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. August 2023 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2023 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein ( Urk. 9,10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1. 5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre chen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 15 . Mai 202 3 (Urk.
2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2021 damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 seine bisherige Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter nicht mehr ausüben könne, aber in einer leidensangepass ten Tätigkeit seit jeher 100 % arbeitsfähig sei, womit er ein rentenausschliessen des Einkommen erzielen könne . Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zuständig (S.
1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 16 . Juni 202 3 (Urk.
1) das Z.___ -Gutachten aus näher dargelegten Gründen und stellte sich auf den Standpunkt, dieses weise derart erhebliche Widersprüche auf, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, er sei in einer angepassten Tätigkeit schon seit dem Jahr 2017 uneingeschränkt und durchgehend zu 100 % arbeitsfähig (S. 5-8). Zudem machte er geltend , dass er nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne, sondern dringend auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen sei, falls überhaupt noch ein e verwertbare Restarbeitsfähigkeit beste hen sollte (S. 9). Daneben reichte der Beschwerdeführer diverse
Berichte seiner behandelnden Ärzte aus der Zeit nach der Begutachtung ein (Urk. 3/ 4 -11). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15 . Mai 202 3 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s zu Recht verneinte.
Dabei unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer in der von ihm zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Umschlagsarbeiter seit dem Jahr 2017 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 2.1 und Urk. 7/37 S. 10).
Bei am 23. Juli 2020 (Urk. 7/7) erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug konnte ein Rentenanspruch frühestens ein halbes Jahr nach der Anmeldung am 23. Januar 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) entstehen. 3.
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vo n der
Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom
9. Dezember 2021 (Urk. 7/37) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 ) : - Peripher-arterielle Verschlusskrankheit ( paVK ) im Rahmen einer genera lisierten Arteriosklerose mit/bei: - Status nach PTA der Arteria iliaca externa rechts, PTA und Stenting der Arteria iliaca communis beidseits und der Arteria iliaca externa links am 27. November 2017 - Status nach PTA der Femoralis -Bifurkation links am 9. Juli 2019 - Status nach primärem Stenograft in der Arteria iliaca communis
beid seits am 22.
Juli 2019 - aktuell weitgehend asymptomatisch bei duplexsonographisch begin nender Stenosierung der Arteria
femoralis
superficialis links - multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren: -
- positiver Familienanamnese -
- Nikotinabusus (30 py ) -
- arterieller Hypertonie -
- schwerer gemischter Hyperlipidämie . - Chronische lumboischialgiforme Schmerzen links mit möglichem senso motorischem L4-Syndrom links mit/bei: - fehlendem Patellarsehnenreflex links - Hypalgesie und Hypästhesie der gesamten linken unteren Extremität - Minderung der groben Kraft am linken Bein in alle Bewegungsrichtun gen im Sinne einer Symptomausweitung
Zudem nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.): - C hronische Polytoxikomanie mit/bei: - Methadon-Abhängigkeit bei Methadon-Substitution (ICD-10 Z51.83) - Abhängigkeit von Benzodiazepin (ICD-10 F13.2) - Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; Differential diagnose ICD-10 F12.2) - chronischem Alkohol- und Nikotinabusus - Chronische s
Schmerzsyndrom in der Halswirbelsäule (HWS) ohne radiku läre Ausfälle - Leichte Hallux valgus-Fehlstellung beidseits mit Senkfüssen beidseits - Ausgeheilte Frakturen am rechten Vorfuss nach Quetschtrauma 2008 - Hemihypästhesie links ohne organisches Korrelat - Status nach totaler extraperitonealer Hernienplastik (TEPP) beidseits am 4. Mai 2017
Die Z.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund seiner paVK und seiner Rückproblematik in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, dass ihm keine körperlich schweren Tätigkeiten mit langen Gehstrecken, repetitivem Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltungen mehr zuzumuten seien. Daraus resul tiere für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter bei der Y.___ AG seit 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche auch aktenkundig so doku mentiert worden sei. Für optimal angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Suchtproblematik sei auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal diese bereits seit langer Zeit bestehe und den Beschwerdeführer bisher auch nie eingeschränkt habe. Dieser befinde sich jetzt zudem nicht in psychiatrischer Behandlung und es seien auch gemäss Mini-ICF keine psychischen Funktionsstörungen vorhanden, welche eine Arbeitsunfähigkeit legitimieren könnten (S. 10). 4. 4.1
Dem im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten Z.___ -Gutachten vom 9. Dezember 202 1 (E. 3) lagen internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen - hierbei unter anderem
auf einer Funkti onsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urk. 7/37 S. 49-54 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) – ,
aktualisierten bildgebenden Befunden (S. 54 f.), einem Ruhe-EKG (S. 34) und dem eingeholten Labor (Urk. 7/37/92-94) . Das dem Gutachten zugrunde liegende psychiatrische Teilgut achten von Dr. D.___
(Urk. 7 / 37 S. 73 - 91 ) entspricht mit Anamneseerhe bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Explo ration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Expertise (SVR 2016 IV Nr. 35 S.
109; Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E.
3.2.2 mit Hinweis).
Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( Urk. 7/ 37 S. 8-10, S. 13-26, S. 36-38, S. 45, S. 48, S. 56-58, S. 69, S. 83-87 ). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 29, S. 32, S. 39 unten, S. 47 f., S. 56 f., S. 63 f., S. 67 f., S. 75, S. 80 ) .
Die Z.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Einer seits legten die somatischen Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchun gen mit Funktionsdiagnose , die medizinischen Akten, die Bildgebung, das EKG und die Laborwerte überzeugend da r , dass der Beschwerdeführer aufgrund der
paVK und seiner Rückproblematik in der Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt ist , als ihm keine körperlich schweren Tätigkeiten mit langen Gehstrecken, repe titivem Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltun gen zumutbar sind.
Anderseits zeigte Dr. D.___ in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgutachten im Lichte der massgebenden Indikatoren (E. 1.2; BGE 145 V 361 E. 4.3, 148 V 49 E. 6.2.1) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Persönlichkeitsaspekte, Belastungs faktoren und Ressourcen ( Urk. 7/37 S. 87 f. ) bei unauffälligem psychopathologi schem Befund (S. 81) sowie fehlender pathologischer Symptomatik (S. 87 Mit t e) plausibel auf , dass der Beschwerdeführer unter keine r psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet . In Bezug auf d ie
Polytoxikomanie
zeigte Dr. D.___ auf, dass trotz Methadon-Substitution und Benzodiazepi neinnahme die Konzentration und Auffassungsfähigkeit nicht gestört sind, der Beschwerdeführer gepflegt auftrat, kein en verhangene n Eindruck machte und seine sozialen Aktivitäten von guter Qualität sind (S. 82) und damit kein Anhalt für eine dadurch verursachte Funktionseinschränkung besteht . Der von den Gut achtern in ihrer polydisziplinären Gesamtbeurteilung gezogene Schluss, dass in einer angepasste n Tätigkeit unter Berücksichtigung des somatischen Belastungs profils von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2017 auszugehen ist , überzeugt .
Damit entspricht das schlüssige Z.___ -Gutachten sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4). 4 .2 4 .2.1
Der Beschwerdeführer bemängelte das Gutachten in diversen Punkten (Urk. 1 S. 5 - 8 ): 4 .2.2
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführer s am internistischen Teilgutachten ging der Gutachter im Hinblick auf die vaskuläre Problematik keineswegs von einem stabilen Zustand aus (Urk. 1 S. 5 unten) . Dr. A.___
wies explizit
darauf hin , dass von einer vaskulären Hochrisikokonstellation auszugehen sei
und deshalb auf grund der Verschlusskrankheit, wenngleich dies e bei der Begutachtung asympto matisch war, in Zukunft rein gehende oder stehende Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken auf Dauer nicht geeignet seien
(Urk. 7/37 S. 39). Der Gutachter berücksichtigte also bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die risikobehaftete Situation ausdrücklich. Ebenso war er sich bei der Beurteilung über die Auswir kungen der Polytoxikomanie auf die Arbeitsfähigkeit über die Situation mit dem Alkohol- und Benzodiaz e pin-Konsum gewahr . So war i h m das Ausmass der Kon sums und dessen Auswirkungen durch die eingehende klinische Untersuchung, das Labor, die Krankengeschichte (Akten) und Befragung des Beschwerdeführers bekannt (vgl. Urk. 7/37 S. 29-32). Die Kritik des Beschwerdeführers am internis tischen Gutachten erweist sich damit als unbegründet.
Auch das orthopädische Teilgutachten ist entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) nicht widersprüchlich. Die von ihm zitierte Passage, in wel cher Dr. B.___ von einer gegen Null tendierenden Chance auf eine Eingliede rung sprach, was im Widerspruch zur attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehe n soll (vgl. Urk. 7/37 S. 58 oben Ziff. 7.2) , bezieht sich offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit , für welche Dr. B.___ eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2017 attestierte (S. 59 oben) , und nicht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit . Dies lässt sich unschwer aus dem Kontext der gemachten Aussage herauslesen. So führte Dr. B.___ in der übernächsten Ziffer (Ziff. 7.4) auf der gleichen Seite unmiss verständlich aus, dass der Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht in der Lage sei, körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten über einen Zeit raum von 8.5 Stunden durchzuführen.
Inwiefern die Angaben des neurologischen Gutachters über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2017 , wie vom Beschwerdeführer mit Verweis auf «multiple Operationen» und Schmerztherapien behauptet, keinen Sinn ergeben soll en (Urk. 1 S. 7 oben) , erschliesst sich nicht. Gutachter Dr. C.___ zeigte gestü tzt auf seine eingehende klinische Untersuchung und die Aktenlage nachvollziehbar auf, dass aus neurologischer Sicht bei einem abgesehen von der Hüftbeugung und Kniestreckung weitgehend unauffälligen Befund (Motorik: Einknicken linkes Knie bei Hüftbeugung und Kniestreckung links mit einem Kraftgrad von 4/5, Lasègue-Zeichen 90°, leicht reduzierte Empfindung des linken Armes, Rumpfes und Beines, mit unauffälligen Beineigenreflexen [PSR, ASR, Pyramidenzeichen, Romberg-Versuch leicht unsicher]; Urk. 7/37 S. 66 f.) einzig wegen des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der LWS mit möglichem sensomotorische m L4-Syndrom links eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht . Für die angege bene Hemihypästhes i e konnte er kein organisches Korrelat feststellen und bezüg lich des chronischen Schmerzsyndroms in der Halswirbelsäule bestehen keine radikulären Ausfälle, weshalb der Schluss, dass deswegen aus neurologischer Sicht keine Einschränkung besteht, plausibel ist (S. 67 f.) . Dr. C.___ trug der Ein schränkung aufgrund des Schmerzsyndroms im Bereich der LWS mit dem von ihm formulierten Belastungsprofil (unzumutbar: Tätigkeiten, welche mit dem Absolvieren von grossen Gehstrecken einhergehen oder das Heben und Tragen von schwereren Gegenständen und das Arbeiten in Zwangshaltungen erfordern; S. 70) überzeugend Rechnung. Nachvollziehbar erachtete Dr. C.___ diese Tätigkei ten in einem Rendement von 100 % als möglich .
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es wegen de n festgestellten neurologischen Ein schränkungen eine r
Rendementsreduktion bedürfte , weder zum Begutachtungs zeitpunkt noch in der entscheidrelevanten
Zeit davor ab dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn im Januar 2021 (E. 2.3).
Den medizinischen Akten lassen sich für diese Zeit keine weitergehenden neurologisch begründeten Einschränkungen entnehmen. Bei den erwähnten , Dr. C.___ bekannten Operationen handelt es sich um verschiedene Infiltrationen, welche der Schmerzreduktion der bekannten Beschwerden dienten ( Infiltrationen am 3. und 24. Juli 2017, 11. August 2020 , 4. Januar 2021; Urk. 7/37 S. 15, 2 1 , S. 25 ) , um einen Hernieneingriff am 4. Mai 2017 sowie um Eingriffe im Zusammenhang mit der paVK (27. November 2017, 9. und 22.
Juli 2019; vgl. E. 3), welche auf keine weitergehende funktionelle Ein schränkungen oder längerdauernde Arbeitsunfähigkeiten
- insbesondere in neu rologischer Hinsicht –
im entscheidrelevanten Zeitraum hinweisen .
4 .2. 3
Der Beschwerdeführer bemängelte zudem das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 1 S. 7 f.). Dr. D.___
legte in seinem psychiatrischen Teilgutachten bei einem weitestgehend unauffälligen Befund im Lichte der massgeblichen Indika toren nachvollziehbar dar, dass keine psychischen Erkrankung en mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. E. 4.1 vorstehend). Eine fachärztlich ent gegenstehende Beurteilung existiert nicht . Der Beschwerdeführer war nie in psy chiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/37 S. 77).
Der Beschwerdeführer ging von einem Widerspruch aus, da der Gutachter festge halten habe , er nehme kein
Antidepressivum ein,
nehme er doch Surmontil (Urk. 1 S. 7). Bei Surmontil handelt es sich um ein trizyklisches Antidepressiv um (vgl. Eintrag zu Surmontil in compendium.ch [eingesehen am 2 2. Dezember 2023] ) .
Dr. D.___
wusste um
die Einnahme von Surmontil , verneinte aber die Einnahme eines Antidepressivums explizit (Urk. 7/37 S. 76 oben und S. 87 Mitte ) , ging er doch angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er dieses Medikament zum Einschlafen einnehme ( Urk. 7/37 S. 76 oben), offensicht lich nicht von einer antidepressiven Medikation, sondern einem Mitteleinsatz zur Schlafförderung aus .
Dies korrespondiert mit der von Dr. D.___ durchge führte n Medikamentenanamnese , wonach Surmontil
lediglich mit 25mg zur Nacht hin dosiert sei (S. 76 unten).
Mit Blick auf die Fachinfo zu Surmontil gemäss Arzneimittelcompendium handelt es sich dabei im Falle der Behandlung einfacher Depressionen allenfalls um eine Anfangsdosierung, wobei eine progres sive Steigerung auf mindestens 50 mg empfohlen wird (vgl. compendium , a.a.O.). Eine antidepressive Medikation lag mit der Dosierung von 25 mg somit überwie gend wahrscheinlich nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm dieses Medikament nicht in der Eigenschaft als eigentliche antidepressive Behandlung ein
- so steht und stand er auch nie in fachpsychiatrischer oder fachpsychologischer Therapie, wie Dr. D.___ in diesem Zusammenhang statuierte (S. 87 Mitte) - , sondern als Nachtmedikation , was die gutachterliche Verneinung einer antidepressiven Medikation erklärt.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) waren Dr. D.___
zudem die belastenden Umstände aufgrund der Ehetrennung, des Verlusts des Arbeitsplatzes, der sozialen Isolation, des Schmerzerlebens aufgrund der kör perlichen Beschwerden, der Problematik im Zusammenhang mit der Durchblu tungsstörung, überhaupt der Krankheitsgeschichte, de s Suchtmittelmissbrauch s sowie insbesondere auch de s für den Beschwerdeführer schwerwiegenden Ver lust s seiner Mutter im Jahr 2007 sehr wohl bekannt (S. 74 oben, S. 75 erster Abschnitt, S. 76 unten, S. 77 oben und S. 83-86) . Dass er
trotz Kenntnis dieser Umstände angesichts des
gänzlich unauffällig e n
psychopathologische n
Befund es (Bewusstsein klar, vollständige Orientierung, gepflegtes Erscheinungsbild, zuge wandt und höflich, gute modulierte Stimmung, ausgeglichener, auslenkbarer Affekt, erhaltene Schwingungsfähigkeit, keine herabgesetzte Konzentration, nicht gestörtes inhaltliches Denken, keine pathologischen Ängste, keine Wahrnehmungs störungen, nicht reduzierter Antrieb, bei aber berichteter Ermüd barkei t [S. 81] ) keinen Anhalt für eine krankheitswertige psychische Störung sah und ausserdem die psychosozialen Umstände als im Vordergrund stehen d erach tete (S. 87), erscheint schlüssig .
Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. das Vorbringen Urk. 1 S. 8 oben), dass die Angabe in der Gesamtbeurteilung ,
er lebe sozial komplett zurückgezogen (Urk. 7/37 S. 10 unten und S. 11 oben ) , zu der Aussage des psychiatrischen Gut achters, die sozialen Aktivitäten seien insgesamt von guter Qualität (S. 82 ), in einem scheinbaren Widerspruch steht . Dieser lässt sich jedoch durch einen Blick in den Ursprung der vermeintlich widersprüchlichen Angaben auflösen. Die dies bezügliche Passage in der Gesamtbeurteilung (S. 10 Ziff. 4.5) ist eine simple Kopie derselben Passage des fallführenden internistischen Gutachters (S. 40 Ziff. 7.4). Es lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem internisti schen Gutachter aber nicht erschliessen, wie Dr. A.___ zu diesem Schluss gelan gen konnte (vgl. das internistische Teilgutachten, S. 27-41). Vielmehr überzeugt aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers die Einordnung der sozialen Aktivitäten als von guter Qualität , wie sie Dr. D.___ vornahm und spezifisch erfragte . So besucht der Beschwerdeführer vormittags gerne seinen Vater (S. 31 und S. 79 ) . Mit seiner Ex-Frau und den beiden gemeinsamen Kindern, welche in seiner Nähe wohnen, findet ein regelmässiger Austausch statt (S. 46). Die Tochter hilft dem Beschwerdeführer zudem im Haushalt (S. 78 unten). Auch hat er mit seiner Schwester regelmässig Kontakt. Mit seinem Bruder telefo niert er ab und zu (S. 46). Zwar geht er seinen Hobbies Wandern und Fussball spielen nicht mehr nach (S. 79 oben) - das Fussballspielen musste er aus gesund heitlichen Gründen aufgeben (S. 30 unten) - dafür geht er sowohl vormittags als auch nachmittags spazieren. Zudem tätigt er auch seine Einkäufe und kauf t Klei nigkeiten (S. 31 oben und S. 79).
4 .3
Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom
9. Dezember 2021
(E. 3 ) abzustellen. Die Einwände
des Beschwerdeführer s vermögen das Gut achten nicht in Frage zu stellen. Es ist demnach jedenfalls für die Zeit bis zur Begutachtung
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Januar 2021 (frühestmöglicher Rentenbeginn, E. 2.3) in einer angepassten Tätig keit unter Beachtung des von den Gutachtern formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig war. 4.4 4.4.1
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren diverse medizinische Unterlagen ein, welche die Zeit nach der Begutachtung betreffen (Urk. 3/4-11).
In seiner Beschwerde machte er dazu keine eingehenderen Ausführungen und behauptete insbesondere nicht, dass diese Unterlagen eine gesundheitliche Ver schlechterung belegen würden (Urk. 1 S. 4 f.). Dennoch ist im F olgenden zu prü fen, ob es in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt zu einer relevanten Verschlechterung gekommen ist respektive, ob den Akten Hin weise auf eine solche zu entnehmen sind. 4.4.2
Dem Sprechstundenbericht Kardiologie des Spitals E.___
vom 17. Juni 2022 (Urk. 3/4) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen rezidivieren den Episoden von thorakalem Druckgefühl verbunden mit Kaltschweissigkeit, Schwer e gefühl und Schwäche in den Armen sowie einem Kribbeln vorstellig wurde. Der im Bericht erhobene kardiologische Befund fiel jedoch unauffällig aus . So liessen sich keine regionalen Kinetikstörungen finden und die LV-Funktion war systolisch wie diastolisch normal. Damit konnte eine Herzinsuffi zienz als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden. Das Beschwerdebild zeigte sich für ein allfälliges Koronarsyndrom sehr atypisch. Der Kardiologe schlug denn auch vor, den weiteren Verlauf vor zusätzlichen Abklärungen abzu warten. Hinweise auf weitere diesbezügliche Abklärungen bestehen keine. Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben sich damit nicht . 4.4.3
Beim Überweisungsschreiben des behandelnden Hausarztes Dr. med. F.___
vom
3. Juli 2022 (Urk. 3/5) handelt es sich um einfaches Schreiben zur Überwei sung des Beschwerdeführers an die Schmerzklinik E.___ aufgrund einer erneu ten Exa z erbation der chronischen Lumbalgien, wobei Dr. F.___ lediglich die bekannten Diagnosen auflistete. Eine mögliche relevante Verschlechterung lässt sich daraus nicht erkennen. 4.4.4
Im Operationsbericht des Spitals E.___ vom 21. Juli 2022 (Urk. 3/6) wird über eine erneute Infiltration L4/5 und L5/S1 beidseits berichtet, wobei die bereits den Z.___ -Gutachtern bekannten Diagnosen aufgeführt wurden.
Als letzte Bildge bung wird ein MRI LWS vom 10. August 2020, welches den Gutachtern bekannt war (vgl. Urk. 7/37 S. 21), aufgelistet, ohne dass von einer zusätzlichen neurolo gischen Beeinträchtigung oder weitergehenden funktionellen Einschränkungen die Rede wäre. 4.4.5
Am 15. August 2022 (Urk. 3/7) wurde ein neues MRI LWS nativ angefertigt. Dabei wurde neu ein Stigmata einer aktivierten Facettengelenksarthrose im Segment L4/L5 links und eine kleine Synovialzyste im Bereich des Facettengelenks im Seg ment L5/S links festgestellt. Dies bei jedoch keinen neu aufgetretenen Bandscheiben protrusionen oder signifikanten Spinalkanalstenosen und der vor bestehenden initialen Osteochondrose mit begleitender Facettengelenksarthrose im Segment L4/L5 und unveränderter vorbestehender initiale r
osteodiskaler
Ein engung im Segment L4/L5 bei rezessaler Enge. Zu einer weiteren möglichen Ein engung, welche auf den Nerv drücken könnte, ist es demnach nicht gekommen . Die vorbestehende Arthrose im Segment L4/L5 scheint nunmehr zwar aktiviert, jedoch nur leichtgradig und gab offensichtlich zu keine n weiteren Behandlungen Anlass , was gegen eine relevante Verschlechterung spricht .
Die als Indikation für die Veranlassung des MRI angegebene « Jetzt neu Claudicatio Symptomatik» weist zudem auf eine bereits zuvor festgestellte Einschränkung hin. Bei einer Claudica tio-Symptomatik handelt es sich um ein Hinken (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. Aufl., S . 300 ).
Dieses stellten
die Z.___ -Gutachtern aber bereits anlässlich ihrer Begutacht ung fest ( teilweise spinal, teilweise vaskulär bedingte Claudicatio intermittens , Stand- und Gangunsicherheit, Einknicken beim Gehen ) und
berücksichtigten es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Festle gung des Belastungsprofil s
( keine körperlich schweren Tätigkeiten mit langen Gehstrecken, repetitivem Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltungen ) dementsprechend (E. 3, Urk. 7/37 S. 8 oben, S. 9 Mitte und unten ). Hinweise auf zusätzliche funktionelle Einschränkungen lassen sich dem Bericht vom 15. August 2022 nicht entnehmen. 4.4.6
Offensichtlich k eine langandauernde und damit relevante zusätzliche gesundheit liche
Beeinträchtigung lag wegen der mittels venöser Doppleruntersuchungen beider Beine am 21. September 2022 (Urk. 3/8) festgestellten unprovozierte n 2-Etagenthrombose (Beinvenenthrombose) auf der rechten Seite vor. Diese liess sich mit Stützstrümpfen und Medikamente n gut behandeln (vgl. Bericht des Spitals E.___ vom 21. September 2022; Urk. 3/9). Im angiologischen Konsultations bericht vom 15. März 2023 (Urk. 3/10) wurde diese denn als « Status nach » diag nostiziert (S. 1) und von einem guten Behandlungsresultat gesprochen (S. 2). Dazu ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung die fortgesetzte Krankheits behandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebe ner Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemei ner Schadenminderung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1). 4.4.7
Beim Schreiben des Hausarztes Dr. F.___ vom 25. Februar 2023 (Urk. 3/10) handelt es sich um eine einfache Auflistung der Diagnosen und Medikamente ohne Aussagekraft über allfällige funktionelle Einschränkungen oder relevante Verschlechterungen. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung lassen sich daraus keine ersehen . 4.4.8 Mit Bericht der Praxis G.___
vom 15. März 2023 ( Urk. 3/11) über eine angiologische Konsultation wurde im Zusammenhang mit der bekannten paVK
neu eine kleine punktförmige Fersennekrose festgestellt. Zur Behandlung dieser bedarf es einer Druckentlastung der Ferse, welche sich mittels eines Heel
Protector bewerkstelligen lässt. Für einen solchen wurde dem Beschwerdeführer ein Rezept ausgestellt (S. 2) . Weder wird im Bericht eine rele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer weitergehenden funktionellen Einschränkung beschrieben, noch lässt sich eine solche aufgrund der kleinen punktförmigen Fersennekrose vermuten. 4.5
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2021 und bei der Tatsache, dass sich in der Folgezeit nach der Begutachtung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids über wiegend wahrscheinlich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan des eingestellt hat, von einer für die Beurteilung des Rentenanspruches massge blichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - unter Berücksichtigung des von den Gutachtern formulierten Belastungsprofils - von 100 % auszugehen ist. 5.
5.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer musste seine letzte Tätigkeit als Umschlagmitarbeiter gesundheitsbedingt aufgeben ( Urk. 7/37 S.30). Für das Valideneinkommen ist daher von dem bei der Y.___ AG
im Jahr 2016 zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 59'168.-- auszugehen
(Urk.
7/ 48 S. 3 ) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung entspricht dies im Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns 2021 (vgl. E. 2.3 vorstehend) einem Valideneinkommen von Fr. 60'277 .90 ( Fr. 59'168. --
: 2’239 [Index 2016 ] x 2’281 [Index 2021 ]; Tabelle des Bundesamtes für Statistik, T 39, Männer) . 5.2
Der Beschwerdeführer ist seit Anfang 2017 nicht mehr arbeitstätig, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist. Vorliegend ist vom Durchschnittslohn der Männer für einfache Tätigkeiten TA1 tirage
skill
level Kompetenzniveau 1 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14.
Juni 2018 E.
4.2).
Damit resultiert ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr.
5’26 1.-- (LSE 2020 TA1_triage_skill_level, Total Männer , Kompetenzniveau 1) angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Männer ) für 2021 ein Invalideneinkommen von Fr.
65'328.25 (Fr.
5’26 1.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2’298 x 2’281 ). 5 .3
Bei der Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 2021 resultiert k eine Erwerbseinbusse ( Fr. 60'277.-- - Fr. 65'328.25 ), was ein en rentenausschliessenden Invaliditätsgrad zu Folge hat . Ohne näher zu prüfen, ob ein solcher angemessen wäre, resultierte selbst unter Gewährung eines maximal zulässigen leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 25 % (BGE 126 V 75) bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 11'28 1 . 70 ( Fr. 60'277. 90
- [ Fr. 65'328.25 x 0.75] ) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von auf gerundet 19 % (vgl. E. 1.4). 6.
6.1
Der Beschwerdeführer
brachte schliesslich vor , dass er nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne, sondern dringend auf Eingliede rungsmassnahmen angewiesen sei (E. 2.2) , soweit überhaupt von einer verwert baren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. 6.2
Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt , ist mit Blick auf das Alter des 1970 geborenen Beschwerdeführers und seine verbleibende Aktivitäts daue r von über einer Dekade , den Umstand, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist und das Anforderungsprofil ( Urk. 7/37 S. 10) durchaus einen Fächer an möglichen Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenhält, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher
eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin ange nommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts
9C_39/2022 vom 2 4. März 2022 E. 4.2 mit Hinweisen ) , von der Verwertbarkeit auszugehen . 6.3
Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, welcher einzig den Anspruch auf eine Invaliden rente zum Inhalt hat («Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» , «Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft», «Deshalb haben wir keine Eingliederungs massnahmen geprüft» ; Urk. 2 S. 1 ) . Der Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen kann somit grundsätzlich auch nicht Streitgegenstand bilden, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist .
Soweit mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrums für die Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 2 S. 2) der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG zum Gegenstand der Ver fügung erhoben wurde, wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin , dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung aus der Invalidenversicherung hat, sondern dafür das RAV zuständig ist (E.
2.1). Bei der beim Beschwerdeführer bestehenden somatischen Einschränkung sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nach Art.
18 IVG nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern er aufgrund seiner gesundheitlichen Ein schränkung bei der Stellensuche auf eine Arbeitsvermittlung der Beschwerdegeg nerin angewiesen sein sollte, was beispielsweise zu bejahen wäre, wenn wegen eingeschränkter Mobilität keine Bewerbungsgespräche möglich wären oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versi cherten erläutert werden müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2 und E. 3.3).
Die Beschwerde ist zusammengefasst abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege un ter Bestellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfah rensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus gewiesen (Urk. 3/3) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltli che Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Kostennote vom 20 . Dezember 2023 wies die Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von 10
Stunden und Barauslagen von Fr. 37.30 aus, mithin einen Aufwand von Fr. 2'409.55 ( inkl. Spesen und MWST; Urk. 10 ). Diese Auf wendungen erscheinen gerechtfertigt und die Entschädigung ist auf diesen Betrag festzulegen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Ver tretung verpflich tet ist , sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
16. Juni 202 3 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Yolanda Schweri , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 2’ 4 0 9 . 55 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller