Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1990, Orthopädieschuhmacher EFZ (Urk. 9/4), war vom 28.
Oktober 2013 bis zum 3 0. September 2021 als Schuhmacher/ orthopädischer Schu h macher bei der Y.___ AG tätig . Seit dem 1. Oktober 2021 war er als orthopädischer Schu h macher bei der Z.___
AG angestellt
(Urk. 9/1 8-19). Am 2 2. Februar 2022 erwarb der Versicherte das Handelsdiplom VSH (Urk.
9/2). Vom 2 3. September bis zum 2 1. Oktober 2022 war er arbeitsunfähig (Urk. 9/ 1). Am 2 1. Oktober 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Hand gelenks beschwerden rechts bei der Sozialversiche - rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Am 8. November 2022 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk.
9/9). In der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Handchirurgie, FMH Chirurgie, vom 1 0. November 2022 ein (Urk. 9/11). Vom 14.
November 2022 bis zum 3 0. April 2023 war der Versicherte erneut arbeits unfähig (Urk. 9/32/2 und Urk. 3/4). Am 3 0. Januar 2023 kündigte die Z.___
AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 0. April 2023 (Urk. 3/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7.
Februar 2023, Urk. 9/27, und Einwand des Versicherten vom 1 0. März 2023, Urk. 9/33)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Mai 2023 (Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Eine Rentenprüfung werde nicht vorgenommen . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm berufliche Mass nahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), unter Beilage der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. August 2023 (Urk. 8). Hierzu liess sich d er Beschwerdeführer
mit Replik vom
2 8. September 2023 vernehmen, wobei er an seinen Anträgen vollumfänglich festhielt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer
Duplik verzichte (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2023 angezeigt (Urk.
16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 1 .2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 1 .3
1.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1 .3.2
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 1 .4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss der Beurteilung des RAD aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Auf der Basis der bisherigen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers sei eine Betätigung in einer angepassten Tätigkeit ohne die Durchführung beruflicher Massnahmen möglich. Dabei sei nicht von einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse auszugehen, welche einen Anspruch auf Rentenleistungen begründen würde (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde demgegenüber geltend, dass di e Beurteilung des RAD, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Orthopädieschuh macher keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe, falsch sei. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aufgrund der Handgelenksbeschwerden rechts nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn d er Lehre
ununterbrochen als Schuhmacher bzw. Orthopädieschuhmacher gearbeitet. Das Finden
einer angepassten Tätigkeit gestalte sich aufgrund der bestehenden Spezialisierung
als aussichtloses Unterfangen . Sämtliche Bewerbungen seien erfolglos gewesen. Daran änder e auch das Handelsdiplom nichts, d a s
lediglich kaufmännische Grund kenntnisse ohne Praxiserfahrung
bescheinig e. Es tr effe nicht zu, dass der Beschwerdeführer ohne die Durchführung
von beruflichen Massnahmen eine angepasste Tätigkeit finden könne, die eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ausschliess e .
Da von einem
Valideneinkommen
von monatlich
Fr. 6'716.67 und von einem Invalideneinkommen von
Fr. 4'936.13 auszugehen sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 % . Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % sei ein Anspruch auf eine Umschulung zu bejahen (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass ein Gesund heitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne. Der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Januar 2023 führe keine neuen Diagnosen auf. Insbesondere reiche der Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit nicht mehr als Orthopädieschuhmacher
tätig sein könne, nicht aus, um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 7). 2.4
Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 2 8. September 2023 fest, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletz t habe, indem sie keine weitere Bildgebung des rechten Handgelenks veranlasst habe.
Gemäss Stellungnahme von Dr. A.___
vom 2 1. September 2023 und MRI-Befund vom 1 6. September 202 2
könne der RAD- Beurteilung nicht gefolgt werden.
Bei der Tätigkeit als
Orthopädies chuhmacher
h and le es sich um eine
handwerkliche Tätigkeit mit hoher funktioneller Belastung des Handgelenk s, da be i spielsweise Materialien wie Leder, Gummi, Kunststoffe, Klebestoffe, Chemikalien,
Textilien und Kork mechanisch von Hand ver
- und bearbeitet w ürden.
Da der Beschwerdeführer bereits i m Alter von 33 Jahren u nter anderem an ei ner STT-Gelenksarthrose und belastungsabhängigen Schmerzen an der rechten, dominanten Hand leide,
sei es ihm nicht mehr zumutbar, die angestammte Tätigkeit weiterhin auszuüben.
Auch eine Infiltration oder Ergotherapie würden das
Problem der fortschreitenden Arthrose nicht beheben, sondern - wenn überhaupt - höchstens zu einer vorübergehenden Besserung der Schmerzen führen. Solange der Beschwerdeführer die rechte Hand schon e, habe e r keine Schmerzen
und es gebe nichts zu infiltrieren bzw. zu therapieren (Urk.
12) . 3 .
3 .1
Dr. med. B.___ vom C.___ erklärte im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1 6. September 2022, dass das gleichen tags durchgeführte native MRI der rechten Hand eine geringgradige STT-Gelenksarthrose gezeigt habe. Im Daumensattelgelenk liege keine Arthropathie vor. Im Daumengrundgelenk sei eine leichte degenerative Arthropathie festge stellt worden. Die Kollateralbänder seien intakt. Es bestünden eine regelrechte Trophik und ein regelrechtes Signal der Thenarmuskulatur . An den Flexor- und Extensorsehnen des ersten Strahls lägen keine Auffälligkeiten vor (Urk. 13/2). 3 .2
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 1 0. November 2022 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine STT-Arthrose rechts. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht. Dr. A.___ erklärte, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit ungünstig sei. Die bisherige Tätigkeit als Orthopädie-Techniker sei de m Beschwerdeführer nur noch vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/11/3-5; vgl. auch Bericht vom 23. September 2022, Urk. 9/11/8). 3 .3
In der Bestätigung vom 2 0. Januar 2023 gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerde führer aufgrund der erhobenen Diagnose in der bisherigen Tätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr tätig sein könne (Urk. 3/5). 3.4
RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, legte in der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Stellungnahme vom 30.
August 2023 dar, dass Dr. A.___ im Rahmen der Konsultation vom 9. September 2022 eine Ultraschallsonografie des Daumen s rechts durchgeführt habe, welche keine Pathologien gezeigt habe. Es seien i nsbesondere keine Hinweise für eine Tendovaginitis stenosans oder eine Degeneration im Sattel-
und Grundgelenk vorhanden gewesen . Zum definitiven Ausschluss einer
morphologischen Läsion sei trotzdem noch ein MRI der rechten Seite geplant worden .
I m weiter zur Verfügung stehenden Konsultationsbericht von Dr. A.___ mit Vorste l lungstag 2 3. September 2022 werde nun die Diagnose einer beginnende n Degeneration STT-Gelenk (was dem Daumensatt el- Grundgelenk entspreche) rechts ge nannt, ohne dass eine weitere bildtechnische Untersuchung durchgeführt worden sei. Zur Verbesserung der Schmerzen seien eine Infiltration
des Gelenks und eine Ergotherapie empfohlen worden, welche der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Ein Gesundheitsschaden mit beginnender Degeneration STT-Gelenk rechts
sei somit nicht nachgewiesen . Es hand le sich hier lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Die Verdachtsdiagnose würde sich im Rahmen einer MR-Untersuchung des Handgelenks rechts
nachweisen bzw. ausschliessen lassen .
Bei einer allfälligen Bestätigung der Degeneration des STT-Gelenk rechts kämen vor
einer Umschulung Therapiemassnahmen in Betracht, die der Beschwerdeführer bislang abgelehnt habe . Es sei eine aktive Mitarbeit des Beschwerdeführers zu fordern und es werde eine e ntsprechende
Schadenminde rungspflicht empfohlen .
In der angestammten Tätigkeit als Orthopädie - mechaniker
könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen gelten. Hinsichtlich der Frage, ob bei Fortführung der angestammten Tätigkeit mit einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre, sei zu fordern, dass die genannten Therapiemassnahmen durchge führt würden. Unter
der hypothetischen Voraussetzung, dass e in Gesundheitsschaden im Sinne einer STT - Arthrose rechts vor liege,
könne nach stattgehabter Therapie
beurteilt werden, ob bzw. in welchem Zeitraum bei Fort führung der angestammten Tätigkeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei (Urk. 8). 3 .5
Dr. A.___
führte in der an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahme vom 2 1. September 2023 aus, dass sie ihre Diagnosen nicht anhand von Spekulationen formuliere. Den entsprechenden MRI-Bericht lege sie bei. Da RAD-Arzt Dr. D.___ den anatomischen Sachverhalt nicht begriffen habe bzw. nicht kenne, sei verständlich, dass er auch nicht wisse, welche Relevanz das STT- Gelenk habe . Eine Umschulung sei so früh wie möglich anzu streben
(Urk. 1 3 /1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 17.
Mai 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1 6. Januar 2023 (Urk. 9/24/2). 4.2
RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 6. Januar 2023 fest, dass als ärztliche Diagnose bislang lediglich eine beginnende Degeneration im STT-Gelenk rechts ge nannt worden sei. Ausschliesslich anhand dieser Diagnose lasse sich ein andauernder Gesundheitsschaden nicht feststellen. Ab dem 6.
Januar 2023 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/24/2). 4.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___, der keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag nicht zu überzeugen. Dr. A.___ stützte sich im Bericht vom 1 0. November 2022 im Rahmen ihrer Diagnosestellung, wonach der Beschwerdeführer unter einer (geringgradigen) STT-Arthrose leide, auf die Ergebnisse des MRI vom 1 6. September 2022 (vgl. E. 3.1). In der Stellungnahme vom 2 1. September 2023 legte Dr. A.___ sodann dar, dass bei Zunahme der Dege neration aufgrund fortgeführter manueller Belastung – bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Orthopädieschuhmacher handelt es sich unbestrittener massen um eine handwerkliche Tätigkeit mit hoher funktioneller Belastung des Handgelenks - eine Operation erfolgen müsse. Bei einer allfälligen Teilversteifung komme es zu einer empfindlichen Bewegungslimitierung oder nach Entfernen des Trapezknochens zu einem Kraftverlust. Beides führe zu einer erheblichen funktionellen Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für eine beginnende Degeneration an diesem Gelenk sehr jung. Bei fortgeführter Belastung sei das Risiko, dass sich die diesbezügliche Klinik verstärke, erheblich. Selbst wenn man – wie von RAD-Arzt Dr. D.___ gefordert – Therapiemassnahmen (Ergothera pie, Infiltrationen) durchführen würde, wäre das Grundproblem nicht gelöst. Zu warten, bis die Degeneration dermassen sei, dass als einzige Lösung nur noch der handchirurgische Eingriff bleibe, könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (Urk. 13/1). Diese Darlegungen von Dr. A.___ sind nachvollziehbar und grundsätzlich plausibel.
Auf die (Akten-)Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ kann unter diesen Umständen nicht abgestellt werden, zumal auch die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung nicht erfüllt waren (vgl. E. 1.3.2) .
Zudem war dem RAD-Arzt offenbar nicht bekannt, dass für einen Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen nicht bereits eine Invalidität eingetreten sein muss, sondern eine drohende Invalidität genügt und der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsun fähig keit unerheblich ist (vgl. E. 1.1) .
Unter diesem Aspekt wäre zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Orthopädieschuhmacher weiterhin zumutbar ist. Ist dies e Frage zu verneinen, ist weiter abzuklären,
welche angepassten Tätigkeiten noch zumutbar sind.
5.
Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2023 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme. Zudem hat die Beschwer degegnerin einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG einzuholen und allenfalls weitere notwendige Abklärungen zu tätigen . Danach hat sie über das Leistungsbegehren, insbesondere über berufliche Massnahmen, neu zu entschei den. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine P artei ent schädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWS T) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, insbesondere über berufliche Massnahmen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P artei ent schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 ). Am 2 1. Oktober 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Hand gelenks beschwerden rechts bei der Sozialversiche - rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Am 8. November 2022 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk.
9/9). In der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Handchirurgie, FMH Chirurgie, vom 1 0. November 2022 ein (Urk. 9/11). Vom 14.
November 2022 bis zum
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 1 .2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 1 .3
1.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1 .3.2
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 1 .4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss der Beurteilung des RAD aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Auf der Basis der bisherigen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers sei eine Betätigung in einer angepassten Tätigkeit ohne die Durchführung beruflicher Massnahmen möglich. Dabei sei nicht von einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse auszugehen, welche einen Anspruch auf Rentenleistungen begründen würde (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde demgegenüber geltend, dass di e Beurteilung des RAD, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Orthopädieschuh macher keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe, falsch sei. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aufgrund der Handgelenksbeschwerden rechts nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn d er Lehre
ununterbrochen als Schuhmacher bzw. Orthopädieschuhmacher gearbeitet. Das Finden
einer angepassten Tätigkeit gestalte sich aufgrund der bestehenden Spezialisierung
als aussichtloses Unterfangen . Sämtliche Bewerbungen seien erfolglos gewesen. Daran änder e auch das Handelsdiplom nichts, d a s
lediglich kaufmännische Grund kenntnisse ohne Praxiserfahrung
bescheinig e. Es tr effe nicht zu, dass der Beschwerdeführer ohne die Durchführung
von beruflichen Massnahmen eine angepasste Tätigkeit finden könne, die eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ausschliess e .
Da von einem
Valideneinkommen
von monatlich
Fr. 6'716.67 und von einem Invalideneinkommen von
Fr. 4'936.13 auszugehen sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 % . Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % sei ein Anspruch auf eine Umschulung zu bejahen (Urk. 1 S.
E. 3 0. April 2023 war der Versicherte erneut arbeits unfähig (Urk. 9/32/2 und Urk. 3/4). Am 3 0. Januar 2023 kündigte die Z.___
AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 0. April 2023 (Urk. 3/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7.
Februar 2023, Urk. 9/27, und Einwand des Versicherten vom 1 0. März 2023, Urk. 9/33)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Mai 2023 (Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Eine Rentenprüfung werde nicht vorgenommen . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm berufliche Mass nahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), unter Beilage der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. August 2023 (Urk. 8). Hierzu liess sich d er Beschwerdeführer
mit Replik vom
2 8. September 2023 vernehmen, wobei er an seinen Anträgen vollumfänglich festhielt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer
Duplik verzichte (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2023 angezeigt (Urk.
16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 ). In der Stellungnahme vom 2 1. September 2023 legte Dr. A.___ sodann dar, dass bei Zunahme der Dege neration aufgrund fortgeführter manueller Belastung – bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Orthopädieschuhmacher handelt es sich unbestrittener massen um eine handwerkliche Tätigkeit mit hoher funktioneller Belastung des Handgelenks - eine Operation erfolgen müsse. Bei einer allfälligen Teilversteifung komme es zu einer empfindlichen Bewegungslimitierung oder nach Entfernen des Trapezknochens zu einem Kraftverlust. Beides führe zu einer erheblichen funktionellen Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für eine beginnende Degeneration an diesem Gelenk sehr jung. Bei fortgeführter Belastung sei das Risiko, dass sich die diesbezügliche Klinik verstärke, erheblich. Selbst wenn man – wie von RAD-Arzt Dr. D.___ gefordert – Therapiemassnahmen (Ergothera pie, Infiltrationen) durchführen würde, wäre das Grundproblem nicht gelöst. Zu warten, bis die Degeneration dermassen sei, dass als einzige Lösung nur noch der handchirurgische Eingriff bleibe, könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (Urk. 13/1). Diese Darlegungen von Dr. A.___ sind nachvollziehbar und grundsätzlich plausibel.
Auf die (Akten-)Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ kann unter diesen Umständen nicht abgestellt werden, zumal auch die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung nicht erfüllt waren (vgl. E. 1.3.2) .
Zudem war dem RAD-Arzt offenbar nicht bekannt, dass für einen Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen nicht bereits eine Invalidität eingetreten sein muss, sondern eine drohende Invalidität genügt und der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsun fähig keit unerheblich ist (vgl. E. 1.1) .
Unter diesem Aspekt wäre zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Orthopädieschuhmacher weiterhin zumutbar ist. Ist dies e Frage zu verneinen, ist weiter abzuklären,
welche angepassten Tätigkeiten noch zumutbar sind.
5.
Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2023 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme. Zudem hat die Beschwer degegnerin einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG einzuholen und allenfalls weitere notwendige Abklärungen zu tätigen . Danach hat sie über das Leistungsbegehren, insbesondere über berufliche Massnahmen, neu zu entschei den. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
E. 3.4 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, legte in der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Stellungnahme vom 30.
August 2023 dar, dass Dr. A.___ im Rahmen der Konsultation vom 9. September 2022 eine Ultraschallsonografie des Daumen s rechts durchgeführt habe, welche keine Pathologien gezeigt habe. Es seien i nsbesondere keine Hinweise für eine Tendovaginitis stenosans oder eine Degeneration im Sattel-
und Grundgelenk vorhanden gewesen . Zum definitiven Ausschluss einer
morphologischen Läsion sei trotzdem noch ein MRI der rechten Seite geplant worden .
I m weiter zur Verfügung stehenden Konsultationsbericht von Dr. A.___ mit Vorste l lungstag 2 3. September 2022 werde nun die Diagnose einer beginnende n Degeneration STT-Gelenk (was dem Daumensatt el- Grundgelenk entspreche) rechts ge nannt, ohne dass eine weitere bildtechnische Untersuchung durchgeführt worden sei. Zur Verbesserung der Schmerzen seien eine Infiltration
des Gelenks und eine Ergotherapie empfohlen worden, welche der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Ein Gesundheitsschaden mit beginnender Degeneration STT-Gelenk rechts
sei somit nicht nachgewiesen . Es hand le sich hier lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Die Verdachtsdiagnose würde sich im Rahmen einer MR-Untersuchung des Handgelenks rechts
nachweisen bzw. ausschliessen lassen .
Bei einer allfälligen Bestätigung der Degeneration des STT-Gelenk rechts kämen vor
einer Umschulung Therapiemassnahmen in Betracht, die der Beschwerdeführer bislang abgelehnt habe . Es sei eine aktive Mitarbeit des Beschwerdeführers zu fordern und es werde eine e ntsprechende
Schadenminde rungspflicht empfohlen .
In der angestammten Tätigkeit als Orthopädie - mechaniker
könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen gelten. Hinsichtlich der Frage, ob bei Fortführung der angestammten Tätigkeit mit einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre, sei zu fordern, dass die genannten Therapiemassnahmen durchge führt würden. Unter
der hypothetischen Voraussetzung, dass e in Gesundheitsschaden im Sinne einer STT - Arthrose rechts vor liege,
könne nach stattgehabter Therapie
beurteilt werden, ob bzw. in welchem Zeitraum bei Fort führung der angestammten Tätigkeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei (Urk. 8). 3 .5
Dr. A.___
führte in der an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahme vom 2 1. September 2023 aus, dass sie ihre Diagnosen nicht anhand von Spekulationen formuliere. Den entsprechenden MRI-Bericht lege sie bei. Da RAD-Arzt Dr. D.___ den anatomischen Sachverhalt nicht begriffen habe bzw. nicht kenne, sei verständlich, dass er auch nicht wisse, welche Relevanz das STT- Gelenk habe . Eine Umschulung sei so früh wie möglich anzu streben
(Urk. 1 3 /1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 17.
Mai 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1 6. Januar 2023 (Urk. 9/24/2). 4.2
RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 6. Januar 2023 fest, dass als ärztliche Diagnose bislang lediglich eine beginnende Degeneration im STT-Gelenk rechts ge nannt worden sei. Ausschliesslich anhand dieser Diagnose lasse sich ein andauernder Gesundheitsschaden nicht feststellen. Ab dem 6.
Januar 2023 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/24/2). 4.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___, der keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag nicht zu überzeugen. Dr. A.___ stützte sich im Bericht vom 1 0. November 2022 im Rahmen ihrer Diagnosestellung, wonach der Beschwerdeführer unter einer (geringgradigen) STT-Arthrose leide, auf die Ergebnisse des MRI vom 1 6. September 2022 (vgl. E.
E. 6 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass ein Gesund heitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne. Der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Januar 2023 führe keine neuen Diagnosen auf. Insbesondere reiche der Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit nicht mehr als Orthopädieschuhmacher
tätig sein könne, nicht aus, um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 7). 2.4
Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 2 8. September 2023 fest, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletz t habe, indem sie keine weitere Bildgebung des rechten Handgelenks veranlasst habe.
Gemäss Stellungnahme von Dr. A.___
vom 2 1. September 2023 und MRI-Befund vom 1 6. September 202 2
könne der RAD- Beurteilung nicht gefolgt werden.
Bei der Tätigkeit als
Orthopädies chuhmacher
h and le es sich um eine
handwerkliche Tätigkeit mit hoher funktioneller Belastung des Handgelenk s, da be i spielsweise Materialien wie Leder, Gummi, Kunststoffe, Klebestoffe, Chemikalien,
Textilien und Kork mechanisch von Hand ver
- und bearbeitet w ürden.
Da der Beschwerdeführer bereits i m Alter von 33 Jahren u nter anderem an ei ner STT-Gelenksarthrose und belastungsabhängigen Schmerzen an der rechten, dominanten Hand leide,
sei es ihm nicht mehr zumutbar, die angestammte Tätigkeit weiterhin auszuüben.
Auch eine Infiltration oder Ergotherapie würden das
Problem der fortschreitenden Arthrose nicht beheben, sondern - wenn überhaupt - höchstens zu einer vorübergehenden Besserung der Schmerzen führen. Solange der Beschwerdeführer die rechte Hand schon e, habe e r keine Schmerzen
und es gebe nichts zu infiltrieren bzw. zu therapieren (Urk.
12) . 3 .
3 .1
Dr. med. B.___ vom C.___ erklärte im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1 6. September 2022, dass das gleichen tags durchgeführte native MRI der rechten Hand eine geringgradige STT-Gelenksarthrose gezeigt habe. Im Daumensattelgelenk liege keine Arthropathie vor. Im Daumengrundgelenk sei eine leichte degenerative Arthropathie festge stellt worden. Die Kollateralbänder seien intakt. Es bestünden eine regelrechte Trophik und ein regelrechtes Signal der Thenarmuskulatur . An den Flexor- und Extensorsehnen des ersten Strahls lägen keine Auffälligkeiten vor (Urk. 13/2). 3 .2
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 1 0. November 2022 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine STT-Arthrose rechts. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht. Dr. A.___ erklärte, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit ungünstig sei. Die bisherige Tätigkeit als Orthopädie-Techniker sei de m Beschwerdeführer nur noch vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/11/3-5; vgl. auch Bericht vom 23. September 2022, Urk. 9/11/8). 3 .3
In der Bestätigung vom 2 0. Januar 2023 gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerde führer aufgrund der erhobenen Diagnose in der bisherigen Tätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr tätig sein könne (Urk. 3/5).
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine P artei ent schädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWS T) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, insbesondere über berufliche Massnahmen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P artei ent schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00325
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
23. November 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1990, Orthopädieschuhmacher EFZ (Urk. 9/4), war vom 28.
Oktober 2013 bis zum 3 0. September 2021 als Schuhmacher/ orthopädischer Schu h macher bei der Y.___ AG tätig . Seit dem 1. Oktober 2021 war er als orthopädischer Schu h macher bei der Z.___
AG angestellt
(Urk. 9/1 8-19). Am 2 2. Februar 2022 erwarb der Versicherte das Handelsdiplom VSH (Urk.
9/2). Vom 2 3. September bis zum 2 1. Oktober 2022 war er arbeitsunfähig (Urk. 9/ 1). Am 2 1. Oktober 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Hand gelenks beschwerden rechts bei der Sozialversiche - rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Am 8. November 2022 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk.
9/9). In der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Handchirurgie, FMH Chirurgie, vom 1 0. November 2022 ein (Urk. 9/11). Vom 14.
November 2022 bis zum 3 0. April 2023 war der Versicherte erneut arbeits unfähig (Urk. 9/32/2 und Urk. 3/4). Am 3 0. Januar 2023 kündigte die Z.___
AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 0. April 2023 (Urk. 3/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7.
Februar 2023, Urk. 9/27, und Einwand des Versicherten vom 1 0. März 2023, Urk. 9/33)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Mai 2023 (Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Eine Rentenprüfung werde nicht vorgenommen . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm berufliche Mass nahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), unter Beilage der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. August 2023 (Urk. 8). Hierzu liess sich d er Beschwerdeführer
mit Replik vom
2 8. September 2023 vernehmen, wobei er an seinen Anträgen vollumfänglich festhielt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer
Duplik verzichte (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2023 angezeigt (Urk.
16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwie gend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. 1 .2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 1 .3
1.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1 .3.2
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 1 .4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss der Beurteilung des RAD aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Auf der Basis der bisherigen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers sei eine Betätigung in einer angepassten Tätigkeit ohne die Durchführung beruflicher Massnahmen möglich. Dabei sei nicht von einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse auszugehen, welche einen Anspruch auf Rentenleistungen begründen würde (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde demgegenüber geltend, dass di e Beurteilung des RAD, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Orthopädieschuh macher keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe, falsch sei. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aufgrund der Handgelenksbeschwerden rechts nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn d er Lehre
ununterbrochen als Schuhmacher bzw. Orthopädieschuhmacher gearbeitet. Das Finden
einer angepassten Tätigkeit gestalte sich aufgrund der bestehenden Spezialisierung
als aussichtloses Unterfangen . Sämtliche Bewerbungen seien erfolglos gewesen. Daran änder e auch das Handelsdiplom nichts, d a s
lediglich kaufmännische Grund kenntnisse ohne Praxiserfahrung
bescheinig e. Es tr effe nicht zu, dass der Beschwerdeführer ohne die Durchführung
von beruflichen Massnahmen eine angepasste Tätigkeit finden könne, die eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ausschliess e .
Da von einem
Valideneinkommen
von monatlich
Fr. 6'716.67 und von einem Invalideneinkommen von
Fr. 4'936.13 auszugehen sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 % . Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % sei ein Anspruch auf eine Umschulung zu bejahen (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass ein Gesund heitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne. Der beschwerdeweise eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Januar 2023 führe keine neuen Diagnosen auf. Insbesondere reiche der Hinweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich keit nicht mehr als Orthopädieschuhmacher
tätig sein könne, nicht aus, um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 7). 2.4
Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 2 8. September 2023 fest, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletz t habe, indem sie keine weitere Bildgebung des rechten Handgelenks veranlasst habe.
Gemäss Stellungnahme von Dr. A.___
vom 2 1. September 2023 und MRI-Befund vom 1 6. September 202 2
könne der RAD- Beurteilung nicht gefolgt werden.
Bei der Tätigkeit als
Orthopädies chuhmacher
h and le es sich um eine
handwerkliche Tätigkeit mit hoher funktioneller Belastung des Handgelenk s, da be i spielsweise Materialien wie Leder, Gummi, Kunststoffe, Klebestoffe, Chemikalien,
Textilien und Kork mechanisch von Hand ver
- und bearbeitet w ürden.
Da der Beschwerdeführer bereits i m Alter von 33 Jahren u nter anderem an ei ner STT-Gelenksarthrose und belastungsabhängigen Schmerzen an der rechten, dominanten Hand leide,
sei es ihm nicht mehr zumutbar, die angestammte Tätigkeit weiterhin auszuüben.
Auch eine Infiltration oder Ergotherapie würden das
Problem der fortschreitenden Arthrose nicht beheben, sondern - wenn überhaupt - höchstens zu einer vorübergehenden Besserung der Schmerzen führen. Solange der Beschwerdeführer die rechte Hand schon e, habe e r keine Schmerzen
und es gebe nichts zu infiltrieren bzw. zu therapieren (Urk.
12) . 3 .
3 .1
Dr. med. B.___ vom C.___ erklärte im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1 6. September 2022, dass das gleichen tags durchgeführte native MRI der rechten Hand eine geringgradige STT-Gelenksarthrose gezeigt habe. Im Daumensattelgelenk liege keine Arthropathie vor. Im Daumengrundgelenk sei eine leichte degenerative Arthropathie festge stellt worden. Die Kollateralbänder seien intakt. Es bestünden eine regelrechte Trophik und ein regelrechtes Signal der Thenarmuskulatur . An den Flexor- und Extensorsehnen des ersten Strahls lägen keine Auffälligkeiten vor (Urk. 13/2). 3 .2
Dr. A.___ stellte im Bericht vom 1 0. November 2022 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine STT-Arthrose rechts. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht. Dr. A.___ erklärte, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit ungünstig sei. Die bisherige Tätigkeit als Orthopädie-Techniker sei de m Beschwerdeführer nur noch vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/11/3-5; vgl. auch Bericht vom 23. September 2022, Urk. 9/11/8). 3 .3
In der Bestätigung vom 2 0. Januar 2023 gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerde führer aufgrund der erhobenen Diagnose in der bisherigen Tätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr tätig sein könne (Urk. 3/5). 3.4
RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, legte in der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Stellungnahme vom 30.
August 2023 dar, dass Dr. A.___ im Rahmen der Konsultation vom 9. September 2022 eine Ultraschallsonografie des Daumen s rechts durchgeführt habe, welche keine Pathologien gezeigt habe. Es seien i nsbesondere keine Hinweise für eine Tendovaginitis stenosans oder eine Degeneration im Sattel-
und Grundgelenk vorhanden gewesen . Zum definitiven Ausschluss einer
morphologischen Läsion sei trotzdem noch ein MRI der rechten Seite geplant worden .
I m weiter zur Verfügung stehenden Konsultationsbericht von Dr. A.___ mit Vorste l lungstag 2 3. September 2022 werde nun die Diagnose einer beginnende n Degeneration STT-Gelenk (was dem Daumensatt el- Grundgelenk entspreche) rechts ge nannt, ohne dass eine weitere bildtechnische Untersuchung durchgeführt worden sei. Zur Verbesserung der Schmerzen seien eine Infiltration
des Gelenks und eine Ergotherapie empfohlen worden, welche der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Ein Gesundheitsschaden mit beginnender Degeneration STT-Gelenk rechts
sei somit nicht nachgewiesen . Es hand le sich hier lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Die Verdachtsdiagnose würde sich im Rahmen einer MR-Untersuchung des Handgelenks rechts
nachweisen bzw. ausschliessen lassen .
Bei einer allfälligen Bestätigung der Degeneration des STT-Gelenk rechts kämen vor
einer Umschulung Therapiemassnahmen in Betracht, die der Beschwerdeführer bislang abgelehnt habe . Es sei eine aktive Mitarbeit des Beschwerdeführers zu fordern und es werde eine e ntsprechende
Schadenminde rungspflicht empfohlen .
In der angestammten Tätigkeit als Orthopädie - mechaniker
könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen gelten. Hinsichtlich der Frage, ob bei Fortführung der angestammten Tätigkeit mit einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre, sei zu fordern, dass die genannten Therapiemassnahmen durchge führt würden. Unter
der hypothetischen Voraussetzung, dass e in Gesundheitsschaden im Sinne einer STT - Arthrose rechts vor liege,
könne nach stattgehabter Therapie
beurteilt werden, ob bzw. in welchem Zeitraum bei Fort führung der angestammten Tätigkeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei (Urk. 8). 3 .5
Dr. A.___
führte in der an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahme vom 2 1. September 2023 aus, dass sie ihre Diagnosen nicht anhand von Spekulationen formuliere. Den entsprechenden MRI-Bericht lege sie bei. Da RAD-Arzt Dr. D.___ den anatomischen Sachverhalt nicht begriffen habe bzw. nicht kenne, sei verständlich, dass er auch nicht wisse, welche Relevanz das STT- Gelenk habe . Eine Umschulung sei so früh wie möglich anzu streben
(Urk. 1 3 /1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 17.
Mai 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1 6. Januar 2023 (Urk. 9/24/2). 4.2
RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in der Stellungnahme vom 1 6. Januar 2023 fest, dass als ärztliche Diagnose bislang lediglich eine beginnende Degeneration im STT-Gelenk rechts ge nannt worden sei. Ausschliesslich anhand dieser Diagnose lasse sich ein andauernder Gesundheitsschaden nicht feststellen. Ab dem 6.
Januar 2023 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/24/2). 4.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___, der keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag nicht zu überzeugen. Dr. A.___ stützte sich im Bericht vom 1 0. November 2022 im Rahmen ihrer Diagnosestellung, wonach der Beschwerdeführer unter einer (geringgradigen) STT-Arthrose leide, auf die Ergebnisse des MRI vom 1 6. September 2022 (vgl. E. 3.1). In der Stellungnahme vom 2 1. September 2023 legte Dr. A.___ sodann dar, dass bei Zunahme der Dege neration aufgrund fortgeführter manueller Belastung – bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Orthopädieschuhmacher handelt es sich unbestrittener massen um eine handwerkliche Tätigkeit mit hoher funktioneller Belastung des Handgelenks - eine Operation erfolgen müsse. Bei einer allfälligen Teilversteifung komme es zu einer empfindlichen Bewegungslimitierung oder nach Entfernen des Trapezknochens zu einem Kraftverlust. Beides führe zu einer erheblichen funktionellen Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für eine beginnende Degeneration an diesem Gelenk sehr jung. Bei fortgeführter Belastung sei das Risiko, dass sich die diesbezügliche Klinik verstärke, erheblich. Selbst wenn man – wie von RAD-Arzt Dr. D.___ gefordert – Therapiemassnahmen (Ergothera pie, Infiltrationen) durchführen würde, wäre das Grundproblem nicht gelöst. Zu warten, bis die Degeneration dermassen sei, dass als einzige Lösung nur noch der handchirurgische Eingriff bleibe, könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (Urk. 13/1). Diese Darlegungen von Dr. A.___ sind nachvollziehbar und grundsätzlich plausibel.
Auf die (Akten-)Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ kann unter diesen Umständen nicht abgestellt werden, zumal auch die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung nicht erfüllt waren (vgl. E. 1.3.2) .
Zudem war dem RAD-Arzt offenbar nicht bekannt, dass für einen Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen nicht bereits eine Invalidität eingetreten sein muss, sondern eine drohende Invalidität genügt und der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsun fähig keit unerheblich ist (vgl. E. 1.1) .
Unter diesem Aspekt wäre zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Orthopädieschuhmacher weiterhin zumutbar ist. Ist dies e Frage zu verneinen, ist weiter abzuklären,
welche angepassten Tätigkeiten noch zumutbar sind.
5.
Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2023 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme. Zudem hat die Beschwer degegnerin einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG einzuholen und allenfalls weitere notwendige Abklärungen zu tätigen . Danach hat sie über das Leistungsbegehren, insbesondere über berufliche Massnahmen, neu zu entschei den. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine P artei ent schädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWS T) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, insbesondere über berufliche Massnahmen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P artei ent schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl