Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, hat in der Demokratischen Republik Kongo eine Ausbildung zum Elektromechanik-Ingenieur absolviert und war vom 1. November 2011 bis
31. September 2018 in einem 100%-Pensum und danach bis
31. Mai 2021 in einem 80%-Pensum bei der Z.___
AG, in A.___ , als Betriebsarbeiter Abwaschküche und Reinigung angestellt (Urk. 9/ 4 f. , 9/1 2 f. und 9/20 ). Unter Hinweis auf Rückenprobleme meldete er sich am 5. Mai 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13) insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Zürich
Versi cherungs -Gesellschaft AG; Urk. 9/10 / 1-53 , 9/15 /1-33 und 9/19 /1-33 ) ein. Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/29), wogegen dieser am 23. Mai 2022 und ergänzend am 7. Juni 2022 Einwand erhob (Urk. 9/ 31 , 9/37 f.). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 9/46, 9/50, 9/52, 9/54, 9/60, 9/62/4-6 und 9/65) nahm die IV-Stelle wiederholt Rücksprache mit dem regionalen ärzt lichen Dienst (Urk. 9/71/3, 9/71/5 f.). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 9/68) nahm der Versicherte am 20. April 2023 nochmals zur Sache Stellung (Urk. 9/69). Am 12.
Mai 2023 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 9/72). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch MLaw
Y.___ , am 12. Juni 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange foch tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von MLaw
Y.___ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und S. 6 f. ). Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 6, Urk. 7/1-6). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der am 5. Mai 2021 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 , die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Z.___ AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen in einem vollen Pensum zumutbar , womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig, was sich aus diversen ärztlichen Berichten ergebe (Urk. 1 S. 4). D ie Beschwerdegegnerin habe nicht aufgezeigt, welche konkrete angepasste Tätigkeit er trotz seines Gesund heitszustandes, der fehlenden Ausbildung für Büroarbeiten und der mangelnden Deutschkenntnisse ausüben könnte. Indem sie nicht berücksichtigt habe, dass er (auch) keiner beruflichen Tätigkeit mit geringer körperlicher Anstren gung nachgehen könne, habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt ermittelt sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt . Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente seien entgegen ihrer Beurteilung erfüllt . Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in Form einer medizinischen Begutachtung vorzunehmen, um festzustellen, inwiefern er leichte Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1
Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2) die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen , wobei der Beschwer deführer sinngemäss geltend macht , die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 5 -6 ). 3.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die angefochtene Verfügung knapp ausgefallen ist.
Sie enthält aber die entscheidrelevanten Punkte und Über legungen , aufgrund derer der Rentenanspruch verneint wurde. Selbst wenn von einer ungenügenden Begründung ausgegangen werden sollte, läge k e ine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung vor , wel che von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) . So war es d em Beschwerdeführer möglich, sein Anliegen in der Beschwerde sachgerecht vor dem Sozialversicherungsgericht
darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer ). Darüber hinaus sprechen auch verfahrens ökonomi sche Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der kon kreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leer lauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der versicher ten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt. Abschliessend ist mit Blick auf seine Ausführungen festzuhalten, dass die Frage, ob die Entscheidbegründung über zeugt bzw. inhaltlich standhält, nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinwei sen). 4. 4.1
Gemäss Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer ab dem 15. Oktober 2020 über persistierende Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagt . Diese würden mittels Physiotherapie und Schmerzmedikation behandelt. Seit Beginn der Beschwerden bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/10/21-23) . 4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 16. Januar 2021 fest, der Beschwerdeführer klage über Rückenschmerzen mit Lumboischialgie ins linke Kniegelenk. Es bestünden deutliche Druckdolenzen der lumbalen Wirbelsäule, jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten (Urk. 9/10/7). Mit Verlaufsbericht vom 6. März 2021 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass es dem Beschwer deführer durch die Schmerzmedikation und die ambulante Physiotherapie etwas besser gehe. Neb en der
Druckdolenz
an der lumbalen Wirbelsäule zeige sich
ein deutlich hinkendes Gangbild (Urk. 9/10/4 f.).
Am 23. März 2021 wurde eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt, wobei gemäss Bericht von Dr.
C.___ vom 26. März 2021 eine breitbasige Diskushernie im Segment LWK 4/5 (Extrusion) mit zusätzlicher rechts recessaler , nach kranial sequestrierter Kompo nente und Kontakt zur rechten Wurzel L4 im Bereich des Forameneingangs fest gestellt worden sei. Ferner bestehe eine Spondylolyse LWK 5 beidseits mit leichter Olisthese Grad I bei nur geringer Einengung der Neuroforamen L5. Aktuell reizlos sei im Übrigen eine Segmentationsanomalie mit beidseitige m Assimi lationsgelenk lumbosakral (Urk. 9/10/3). 4.3
Im Auftrag de r Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG untersuchte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, de n Beschwerdeführer am 26. Mai 2021. Ihrem tags darauf verfassten vertrauensär zt lichen Gutachten
sind folgende Diagnosen zu entneh men (Urk. 9/15/23): - radiologischer Nachweis einer breitbasigen Diskushernie in Höhe L4/5 mit Kontakt zur rechten Wurzel L4 und Spondylolyse L5 beidseits mit leichtem Wirbelgleiten Grad I - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und deutlich verschmächtigte Rumpfmuskulatur, auch bei stammbeton tem Übergewicht von etwa 30 kg; deutliche Funktionsschmerzen am unteren Rippenbogen; kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defi zit, aber beidseits deutlich verkürzte Ischiokruralmuskulatur mit Deh nungsschmerzen - varische Beinachsen beidseits, Gonarthrose links bekannt - Gynäkomastie - Adipositas Grad I.
Negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Beschwerden der Wirbel säule mit Ausstrahlung in die Beine sowie das stammbetonte Übergewicht. Drin gend notwendig seien die Einleitung einer deutlichen Gewichtsreduktion sowie Dehnungs- und Kräftigungsübungen. Die zuletzt stehend und gehend ausgeübte Tätigkeit in einer Kantine könne der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr ver richten. Per 1. September 2021 sei für durchschnittlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage ausgeübt werden könn ten, eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Zu vermeiden seien häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen (Urk. 9/15/24 f.). 4.4
Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2021 habe der Beschwerdefüh rer zwischenzeitlich wieder vermehrt über eine Lumboischialgie geklagt und dar über hinaus belastungsabhängige Schmerzen im oberen Sprunggelenk (OSG) und im Mittelfuss links angegeben. Ihm seien Krücken zur Teilentlastung mitgegeben worden (Urk. 9/19/28). Im Verlaufsbericht vom 26.
September 2021 führte Dr.
C.___ sodann aus, mittels MRI habe ein Knochenmarksödem am linken OSG ausgeschlossen werden können. Seiner Meinung nach liege eine aktivierte OSG-Arthrose vor, die durch den Plattfuss verstärkt werde (Urk. 9/19/31). 4.5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikalische Medizin und Reha bilitation, untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers. Im tags darauf verfassten Gutachten stellte er im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
9/19/ 22 ): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.4) - Verdacht auf beginnende Gonarthrose links (ICD-10 M17.9) - OSG-Arthrose links (ICD-10 M19.97) .
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte Dr. E.___ demgegenüber bezüglich folgender Diagnosen (Urk. 9/19/23): - Adipositas Grad I (ICD-10 E66.90) - Hypertonie (ICD-10 I10.9).
Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 23. März 2021 habe sich eine breitbasige Diskushernie im Segment L4/5 (Extrusion) mit zusätzlicher rechts rezessaler nach kranial sequestrierter Komponente und Kontakt zur rechten Wurzel L4 im Bereich des Forameneingangs gezeigt. Ferner hätten eine Spondylolyse L5 beidseits mit leichter Olisthese Grad I und geringer Einengung der Neuroforamen L5 sowie eine Segmentationsanomalie mit beidseitigem Assimilationsgelenk lumbosakral vor gelegen. Aktuell und im Verlauf hätten keine sensomotorischen Ausfälle objekti viert werden können. Unter den eingeleiteten und fortlaufenden medizinischen Behandlungen sei es in den vergangenen Monaten zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer präsentiere sich weiterhin deutlich leidend und bewegungseingeschränkt; ihm seien seit Herbst 2021 beid seits Unterarmgehstöcke empfohlen worden. Das Ausmass der im Alltag wirksa men Funktionseinschränkungen stehe in deutlichem Widerspruch zu den nicht sehr ausgeprägten objektivierbaren Befunden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in medizinischer Behandlung mit wie erwähnt Besserungstendenz, aber ohne klaren therapeutischen Ansatz, welcher absehbar eine durchgreifende Besserung erbringen würde (Urk. 9/19/19).
Selten leichte, mehrheitlich mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Arbeit als Küchenhilfe seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch theoretisch ganztägig zumutbar. Mit Rumpfbeugen oder anderen das Achsenskelett belastenden Arbeiten verbun dene Tätigkeiten sollten vermieden werden. Zudem sollte Treppensteigen nicht notwendig sein. Das wiederholte Heben und Tragen von Gewichten bis fünf Kilogramm sei zumutbar (Urk. 9/19/23). 4.6
Mit Bericht vom 28. Mai 2022 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass sich in der MRT-Abklärung als Hauptbefund eine breitbasige Diskushernie L4/5 gezeigt habe. Ausserdem seien multisegmentale degenerative Veränderungen der Wirbel säule erkennbar. Die konservative Therapie sei soweit ausgeschöpft. Aufgrund der starken Rückenschmerzen müsse der Beschwerdeführer regelmässig oral Schmerzmittel einnehmen. Eine Wurzelinfiltration am 11. Januar 2022 habe nur zu einer kurzfristigen Besserung geführt. In der orthopädischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer sehr langsam schmerzgeplagt mobil gewesen. Neurologi sche Defizite hätten sich nicht gezeigt, aber deutliche druckdolente Areale der lumbalen Wirbelsäule, wobei die Beweglichkeit aufgrund der massiven lumbal seitigen Verspannungen massiv eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund der fortge schrittenen lumbalen degenerativen Veränderungen bestehe keine Arbeitsfähig keit für die angestammte Tätigkeit in der Küche; auch eine angepasste Tätigkeit sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht umsetzbar gewesen (Urk. 9/33/3). 4.7
Dr. F.___ , F achchiropraktor , führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2022 aus, die Schmerzen könnten auf die strukturellen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule zurückgeführt werden; das Schmerzverhalten des Beschwer deführers sei adäquat und die Beschwerden seien objektivierbar. Aufgrund der massiv eingeschränkten Belastungsfähigkeit, der eingeschränkten Mobilität und der Schmerzsymptomatik bestehe auch für körperlich geringgradig belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/46). 4.8
In ihrer RAD-Stellungnahme vom 4. Juli 2022 gelangte Dr. med. G.___ , Praktische Ärztin, in Kenntnis der Berichte der Dres . C.___ und F.___ zur Auf fassung, für die Küchentätigkeit sei seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (7. Mai 2022) eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Angepasste Tätigkeiten, die körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer, wechselbelastend und nicht mit langen Gehstrecken verbunden seien, könnten nach Ende der Akutphase ganztags (theoretisch) möglich sein. Der weitere Behandlungsverlauf sei jedoch abzuwarten (Urk. 9/71/3). 4. 9
Mit Bericht en vom 22. Oktober 2022 und 29. Januar 2023 bekräftigte Dr. C.___ im Wesentlichen seine Einschätzung der 100%igen Arbeits un fähigkeit in ange stammter und leidensangepasster Tätigkeit und ersuchte im Interesse der Gesund heit des Beschwerdeführers um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk.
9/54 , 9/60 ). 4. 10
Dr. F.___ hielt mit Bericht vom
7. Februar 2023 ebenfalls an seiner Einschät zung der Arbeitsfähigkeit fest und wies auf einen stationären Gesundheitszustand hin.
Im Vordergrund stehe die linksseitige Lumboischialgie ; ausserdem bestünden Knieschmerzen links bei Riss des Innenmeniskus. Der Beschwerdeführer leide sowohl im Sitzen als auch im Stehen und Gehen sowie bei leichter Bewegung unter Schmerzen (Urk. 9/62/4 f.). 4.1 1
Am
15. Februar 2023
bestätigte Dr. G.___ vom RAD ihre Auffassung, dass die körperlich schwere Tätigkeit in der Küche nicht mehr zumutbar sei. Medizinisch-theoretisch sollten angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ab Januar 2022 zu mindestens 50 % möglich gewesen sein. Zur Vervollständigung der Aktenlage sei ein Abklärungsbericht zur Diagnose «Rissbildung Innenmeniskus links» not wendig (Urk. 9/71/5). 4.12
Am 6. März 2023 ging der Bericht von Dr. C.___
vom 5. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein, wonach am 2. November 2021 eine MRI-Untersuchung des linken Knies erfolgt sei , welche einen Verdacht auf einen horizontalen Unterflächenriss in der Pars intermedia und im Hinterhorn des medialen Menis kus ergeben habe. Hinweise auf sonstige Kniebinnenläsionen insbesondere Bonebruise
hätten nicht bestanden (Urk. 9/65/1). 4.1 3
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte sich am 14. März 2023 dahingehend, das MRI des linken Knies vom 2. November 2021 beschreibe ledig lich im Innenmeniskushinterhorn eine horizontale Rissbildung. Bei der Beurtei lung der Knorpelsituation hätten sich keine Hinweise für eine Gonarthrose erge ben. Ein weiterer Kniebinnenschaden liege ebenfalls nicht vor. Somit könne auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt werden, der eine ganztägige Arbeitsfä higkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gemäss dem von ihm beschriebenen Belastungsprofil attestiert habe (Urk. 9/71/6). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegeg nerin in erster Linie auf de r RAD-Stellungnahme von Dr. H.___ , die wiederum insbesondere auf d as durch Dr. E.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellte vertrauensärztliche Gutachten
Bezug n immt . Rechtsprechungsgemäss kommt sowohl de r RAD-Stellungnahme als auch dem Gutachten von Dr. E.___ der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage des Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis ; vgl. auch vorstehende E.
1.4). Ergänzend ist überdies
festzuhalten , dass reine Aktenbeurteilungen wie diejenige n des RAD praxisgemäss beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7.
August 2023 E. 3 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe dauerhaft nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 1 S. 4-6, Urk. 2 S. 1). Insofern stimmen auch die involvierten Mediziner überein (vgl. unter anderem Urk. 9/15/24 f. , 9 /19/23, 9/33/3 und 9/71/3), was in Anbetracht der objektiv fest gestellten Gesundheitsschädigungen an der Wirbelsäule, a m linken Knie und a m linken OSG einerseits und der überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe andererseits (Urk. 9/13/7) ohne Weiteres einleuchtet.
Für leidensadaptierte Tätigkeiten schloss sich der RAD letztlich der Einschätzung von Dr. E.___ an, welcher am 25. Januar 2022 nach klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig für zumutbar erachtet hatte . Zu vermeiden seien seiner Meinung nach Arbeiten, die mit Rumpf beugen oder anderen das Achsenskelett belastenden Funktionen verbunden seien. Des Weiteren sollte Treppensteigen nicht notwendig sein. Das wiederholte Heben und Tragen von Gewichten bis fünf Kilogramm sei zumutbar (Urk. 9/19/20 , 9/19/23 ).
Auch diese Beurteilung vermag zu überzeugen . Zum einen wurde
damit den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen am lumbalen Rücken sowie den belastungsabhängigen linksseitigen Knie- und Sprunggelenksschmerzen (Urk.
9/19/14) Rechnung getragen, wobei Dr. E.___ eine Verdeutlichung der Symp tome feststellen konnte (Urk. 9/19/17). Zum anderen war bereits Dr. D.___ am 27. Mai 2021 nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und im Wesentlichen abgesehen von den damals noch nicht vorhandenen OSG-Beschwerden auf der Grundlage de r selben somatischen Diagnosen zum Schluss gelangt, dass per 1. September 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit für durchschnitt lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen zu erwarten sei (Urk. 9/15/24 f.). 5.2.2
Der Beschwerdeführer wendet zwar grundsätzlich zutreffend ein, dass ihm von seinen behandelnden Fachpersonen, den Dres . C.___ und F.___ , auch für lei densangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert w orden sei (vgl. Urk. 9/33/3, 9/46/2, 9/54, 9/60/3 und 9/62/5). Diesbezüglich gilt es jedoch vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter i m Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dies muss in Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ umso mehr gelten, da er nicht nur gegenüber der Kran kentaggeldversicherung um die weitere Ausrichtung von Taggeldern an den Beschwerdeführer ersucht (Urk. 9/33/3), sondern sich gegenüber der Beschwerde gegnerin auch wiederholt für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente e in gesetzt hat (Urk. 9/54/1, 9/54/3 und 9/60/3).
Damit identifizierte er sich mit den Interessen des Beschwerdeführers weit über das Mass hinaus, da s bei einem behandelnden Arzt zu erwarten wäre; mit anderen Worten fehlt es an der für eine objektive Beurteilung notwendigen persönlichen Distanz, wodurch der Beweis wert seiner Berichte massgeblich gemindert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8 mit Hinweisen).
Betreffend die Berichte von Dr. F.___ ist anzumerken, dass dieser als Chiropraktor über keine fachärzt liche Ausbildung verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wäre eine solche indes prinzipiell notwendig, um die fachärztliche n Beurteilung en des RAD und der vom Krankentaggeldversicherer beauftragten Gutachter zu entkräften ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3 mit Hin weisen).
Nur schon vor diesem Hintergrund sind die Berichte der behandelnden Fachper sonen nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen des RAD und der Dres . D.___ und E.___ zu wecken.
Hinzu kommt, dass weder Dr. C.___ noch Dr. F.___ aufzuzeigen vermochten, aufgrund welcher konkreten Funkti onseinschränkungen es dem Beschwerdeführer vollständig verunmöglicht sein sollte, einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allein der Hinweis auf Mobilitäts- bzw. Beweglichkeitseinschränkungen und die subjektiv geklagte Schmerzsymptomatik (vgl. Urk. 9/46/2, 9/54/2 und 9/60/2) genügt in diesem Zusammenhang nicht. Ihren Berichten können insgesamt keine nicht rein sub jektiver Interpretation entspringenden Aspekte entnommen werden, die seitens des RAD oder der Vertrauensärzte des Krankentaggeldversicherers unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Es verhält sich denn auch so, dass der medi zinische Sachverhalt insbesondere angesichts der bildgebend erhobenen Befunde an sich festst and. 5. 2. 3
Mit dem RAD und den vom Krankentaggeldversicherer hinzugezogenen Gut achterpersonen ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus zugehen. Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. D.___ ist dies seit September 2021 anzunehmen (Urk. 9/15/24 f.) , zumal sich der medizinische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers im späteren Verlauf im Wesentlichen lediglich dahingehend veränderte, dass zusätzlich Beschwerden am linken OSG auftraten (vgl. Urk. 9/19/28 , 9/19/30 f.). Eine dadurch bedingte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist allerdings weder dokumentiert noch naheliegend.
Inwiefern von den subeventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen andere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist bei d ieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen besteht auf der Grundlage des von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ermittelten Sachverhalts hinreichende Klarheit; über den Leistungsanspruch kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). Von zusätzlichen Abklärungen ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 6. 6.1
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, d er Beschwerdeführer wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (vgl. Urk. 9/71/1) , w o rauf dieser
nicht näher einging .
Ob diese Einschätzung unbesehen übernommen werden kann, erscheint zwar fraglich, da der Beschwerdeführer zuletzt ab Oktober 2018 in einem 80%-Pensum erwerbstätig war (Urk. 9/12/3, 9/10/48 und 9/13/3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass er seinen früheren Beschäfti gungsgrad von 100 % aus gesundheitlichen Gründen reduziert h a tte.
Weiterun gen zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage erübrigen sich allerdings, da wie nachfolgend aufgezeigt wird auch kein Rentenanspruch resultiert, wenn die Invaliditätsbemessung entsprechend den Regeln für Vollerwerbstätige vorgenommen wird, was sich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt. Würde er
nämlich als Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich qualifiziert, da er gemäss eigenen Angaben keine Haushaltsaufgaben übernimmt (Urk. 9/19/15), wäre die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschrän kung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen (BGE 142 V 90 E. 7.3). Erfahrungsgemäss führt zudem die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels gemischter Methode kaum je zu einem höheren Invaliditätsgrad als diejenige mit tels Einkommensvergleichs.
Die Änderung der einschlägigen Verordnungsbestim mungen per 1. Januar 2018 (Art. 27 und 27 bis
IVV) bezweckte die Beseitigung der Schlechterstellung gegenüber der Invaliditätsbemessung bei vollerwerbstätigen Personen, nicht aber deren Besserstellung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf die Ausführungen des Bundesrats im Bericht vom 1. Juli 2015 [Beantwortung des Postulats Jans 12.3960 «Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversiche rung»]) . 6 .2 6.2.1
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausge hend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgese hen]). 6.2.2
Gemäss Beschwerdeführer
sei das Arbeitsverhältnis seitens der Z.___ AG
aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden (Urk. 9/19/12). Dem Arbeitgeber bericht ist zu entnehmen, dass die Kündigung aufgrund mangelhafter Leistung bzw. mangelhaften Verhaltens ausgesprochen worden sei (Urk. 9/13/1). Unter diesen Umständen kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft werden, da der Beschwerdeführer mit über wiegender Wahrscheinlichkeit unabhängig vom Eintritt des Gesundheitsschaden s ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ( Novem ber 2021; vgl. Art. 28 Abs.
1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG) nicht mehr bei der Z.___ AG als Küchenhilfe angestellt gewesen wäre. Das Valideneinkommen ist folglich gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss de r
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik festzulegen, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 6.2.3
Auch das Invalideneinkommen ist auf der Basis der LSE zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidensangepasste Erwerbstätigkeit auf genommen hat
( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2). Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, die ihm noch zur Verfügung stehenden Arbeitsgelegenheiten seien nicht hinreichend konkretisiert worden (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht beigepflichtet werden. Aus fachärztlicher Sicht wurde wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 5.2.1)
ein hinreichend präzises Belastungsprofil definiert, demgemäss leichte und wechsel belastende Arbeiten unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen , wie unter anderem bezüglich Treppensteigen , zumutbar s ind . An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind überdies keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Es ist ausser dem daran zu erinnern, dass bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) der hypothetisch als ausgeglichen unter stellte Arbeitsmarkt den Referenzpunkt bildet (BGE 147 V 124 E. 6.2) .
Dieser berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Hinweise des im Verfügungszeitpunkt knapp 56-jährigen Beschwerdeführers auf seine fehlende Ausbildung für leichte (Büro-) Tätigkeiten sowie mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache nichts an der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit zu ändern.
Diesen beiden Aspekten ist vielmehr bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 6.2.4
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügt, sind sowohl
das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn für Hilfsarbeiten
(LSE 2020; TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer)
zu berechnen, weshalb sich deren ziffernmässige Ermittlung erübrigt. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Selbst bei Gewährung eines hier von vornherein nicht gerechtfertigten maximalen Leidensabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2) würde ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint. Die dage gen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 6 f. ) , worunter die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung f allen . 8.2
Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, so verfügt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über kein Anwaltspatent (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 7). Da das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. August 2012 E. 2.3), kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht entsprochen werden.
Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, da die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV , § 16 Abs. 1 GSVGer ) erfüllt sind. So erscheint der Prozess nicht aussichtslos und die Bedürftigkeit ist angesichts der dargelegten
finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 6, Urk. 7/1-6) ausgewiesen. 8.3
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm
gewährten unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: 1. In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juni 2023 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt ; 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, hat in der Demokratischen Republik Kongo eine Ausbildung zum Elektromechanik-Ingenieur absolviert und war vom 1. November 2011 bis
31. September 2018 in einem 100%-Pensum und danach bis
31. Mai 2021 in einem 80%-Pensum bei der Z.___
AG, in A.___ , als Betriebsarbeiter Abwaschküche und Reinigung angestellt (Urk. 9/
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der am 5. Mai 2021 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
E. 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 , die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Z.___ AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen in einem vollen Pensum zumutbar , womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig, was sich aus diversen ärztlichen Berichten ergebe (Urk. 1 S. 4). D ie Beschwerdegegnerin habe nicht aufgezeigt, welche konkrete angepasste Tätigkeit er trotz seines Gesund heitszustandes, der fehlenden Ausbildung für Büroarbeiten und der mangelnden Deutschkenntnisse ausüben könnte. Indem sie nicht berücksichtigt habe, dass er (auch) keiner beruflichen Tätigkeit mit geringer körperlicher Anstren gung nachgehen könne, habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt ermittelt sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt . Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente seien entgegen ihrer Beurteilung erfüllt . Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in Form einer medizinischen Begutachtung vorzunehmen, um festzustellen, inwiefern er leichte Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1
Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2) die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen , wobei der Beschwer deführer sinngemäss geltend macht , die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 5 -6 ). 3.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die angefochtene Verfügung knapp ausgefallen ist.
Sie enthält aber die entscheidrelevanten Punkte und Über legungen , aufgrund derer der Rentenanspruch verneint wurde. Selbst wenn von einer ungenügenden Begründung ausgegangen werden sollte, läge k e ine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung vor , wel che von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) . So war es d em Beschwerdeführer möglich, sein Anliegen in der Beschwerde sachgerecht vor dem Sozialversicherungsgericht
darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer ). Darüber hinaus sprechen auch verfahrens ökonomi sche Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der kon kreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leer lauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der versicher ten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt. Abschliessend ist mit Blick auf seine Ausführungen festzuhalten, dass die Frage, ob die Entscheidbegründung über zeugt bzw. inhaltlich standhält, nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinwei sen).
E. 4 f. , 9/1 2 f. und 9/20 ). Unter Hinweis auf Rückenprobleme meldete er sich am 5. Mai 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13) insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Zürich
Versi cherungs -Gesellschaft AG; Urk. 9/10 / 1-53 , 9/15 /1-33 und 9/19 /1-33 ) ein. Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/29), wogegen dieser am 23. Mai 2022 und ergänzend am 7. Juni 2022 Einwand erhob (Urk. 9/ 31 , 9/37 f.). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 9/46, 9/50, 9/52, 9/54, 9/60, 9/62/4-6 und 9/65) nahm die IV-Stelle wiederholt Rücksprache mit dem regionalen ärzt lichen Dienst (Urk. 9/71/3, 9/71/5 f.). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 9/68) nahm der Versicherte am 20. April 2023 nochmals zur Sache Stellung (Urk. 9/69). Am 12.
Mai 2023 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 9/72). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch MLaw
Y.___ , am 12. Juni 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange foch tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von MLaw
Y.___ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und S. 6 f. ). Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 6, Urk. 7/1-6). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 3
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte sich am 14. März 2023 dahingehend, das MRI des linken Knies vom 2. November 2021 beschreibe ledig lich im Innenmeniskushinterhorn eine horizontale Rissbildung. Bei der Beurtei lung der Knorpelsituation hätten sich keine Hinweise für eine Gonarthrose erge ben. Ein weiterer Kniebinnenschaden liege ebenfalls nicht vor. Somit könne auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt werden, der eine ganztägige Arbeitsfä higkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gemäss dem von ihm beschriebenen Belastungsprofil attestiert habe (Urk. 9/71/6). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegeg nerin in erster Linie auf de r RAD-Stellungnahme von Dr. H.___ , die wiederum insbesondere auf d as durch Dr. E.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellte vertrauensärztliche Gutachten
Bezug n immt . Rechtsprechungsgemäss kommt sowohl de r RAD-Stellungnahme als auch dem Gutachten von Dr. E.___ der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage des Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis ; vgl. auch vorstehende E.
1.4). Ergänzend ist überdies
festzuhalten , dass reine Aktenbeurteilungen wie diejenige n des RAD praxisgemäss beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7.
August 2023 E. 3 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe dauerhaft nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 1 S. 4-6, Urk. 2 S. 1). Insofern stimmen auch die involvierten Mediziner überein (vgl. unter anderem Urk. 9/15/24 f. , 9 /19/23, 9/33/3 und 9/71/3), was in Anbetracht der objektiv fest gestellten Gesundheitsschädigungen an der Wirbelsäule, a m linken Knie und a m linken OSG einerseits und der überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe andererseits (Urk. 9/13/7) ohne Weiteres einleuchtet.
Für leidensadaptierte Tätigkeiten schloss sich der RAD letztlich der Einschätzung von Dr. E.___ an, welcher am 25. Januar 2022 nach klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig für zumutbar erachtet hatte . Zu vermeiden seien seiner Meinung nach Arbeiten, die mit Rumpf beugen oder anderen das Achsenskelett belastenden Funktionen verbunden seien. Des Weiteren sollte Treppensteigen nicht notwendig sein. Das wiederholte Heben und Tragen von Gewichten bis fünf Kilogramm sei zumutbar (Urk. 9/19/20 , 9/19/23 ).
Auch diese Beurteilung vermag zu überzeugen . Zum einen wurde
damit den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen am lumbalen Rücken sowie den belastungsabhängigen linksseitigen Knie- und Sprunggelenksschmerzen (Urk.
9/19/14) Rechnung getragen, wobei Dr. E.___ eine Verdeutlichung der Symp tome feststellen konnte (Urk. 9/19/17). Zum anderen war bereits Dr. D.___ am 27. Mai 2021 nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und im Wesentlichen abgesehen von den damals noch nicht vorhandenen OSG-Beschwerden auf der Grundlage de r selben somatischen Diagnosen zum Schluss gelangt, dass per 1. September 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit für durchschnitt lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen zu erwarten sei (Urk. 9/15/24 f.). 5.2.2
Der Beschwerdeführer wendet zwar grundsätzlich zutreffend ein, dass ihm von seinen behandelnden Fachpersonen, den Dres . C.___ und F.___ , auch für lei densangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert w orden sei (vgl. Urk. 9/33/3, 9/46/2, 9/54, 9/60/3 und 9/62/5). Diesbezüglich gilt es jedoch vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter i m Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dies muss in Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ umso mehr gelten, da er nicht nur gegenüber der Kran kentaggeldversicherung um die weitere Ausrichtung von Taggeldern an den Beschwerdeführer ersucht (Urk. 9/33/3), sondern sich gegenüber der Beschwerde gegnerin auch wiederholt für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente e in gesetzt hat (Urk. 9/54/1, 9/54/3 und 9/60/3).
Damit identifizierte er sich mit den Interessen des Beschwerdeführers weit über das Mass hinaus, da s bei einem behandelnden Arzt zu erwarten wäre; mit anderen Worten fehlt es an der für eine objektive Beurteilung notwendigen persönlichen Distanz, wodurch der Beweis wert seiner Berichte massgeblich gemindert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8 mit Hinweisen).
Betreffend die Berichte von Dr. F.___ ist anzumerken, dass dieser als Chiropraktor über keine fachärzt liche Ausbildung verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wäre eine solche indes prinzipiell notwendig, um die fachärztliche n Beurteilung en des RAD und der vom Krankentaggeldversicherer beauftragten Gutachter zu entkräften ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3 mit Hin weisen).
Nur schon vor diesem Hintergrund sind die Berichte der behandelnden Fachper sonen nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen des RAD und der Dres . D.___ und E.___ zu wecken.
Hinzu kommt, dass weder Dr. C.___ noch Dr. F.___ aufzuzeigen vermochten, aufgrund welcher konkreten Funkti onseinschränkungen es dem Beschwerdeführer vollständig verunmöglicht sein sollte, einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allein der Hinweis auf Mobilitäts- bzw. Beweglichkeitseinschränkungen und die subjektiv geklagte Schmerzsymptomatik (vgl. Urk. 9/46/2, 9/54/2 und 9/60/2) genügt in diesem Zusammenhang nicht. Ihren Berichten können insgesamt keine nicht rein sub jektiver Interpretation entspringenden Aspekte entnommen werden, die seitens des RAD oder der Vertrauensärzte des Krankentaggeldversicherers unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Es verhält sich denn auch so, dass der medi zinische Sachverhalt insbesondere angesichts der bildgebend erhobenen Befunde an sich festst and. 5. 2. 3
Mit dem RAD und den vom Krankentaggeldversicherer hinzugezogenen Gut achterpersonen ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus zugehen. Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. D.___ ist dies seit September 2021 anzunehmen (Urk. 9/15/24 f.) , zumal sich der medizinische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers im späteren Verlauf im Wesentlichen lediglich dahingehend veränderte, dass zusätzlich Beschwerden am linken OSG auftraten (vgl. Urk. 9/19/28 , 9/19/30 f.). Eine dadurch bedingte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist allerdings weder dokumentiert noch naheliegend.
Inwiefern von den subeventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen andere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist bei d ieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen besteht auf der Grundlage des von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ermittelten Sachverhalts hinreichende Klarheit; über den Leistungsanspruch kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). Von zusätzlichen Abklärungen ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 6. 6.1
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, d er Beschwerdeführer wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (vgl. Urk. 9/71/1) , w o rauf dieser
nicht näher einging .
Ob diese Einschätzung unbesehen übernommen werden kann, erscheint zwar fraglich, da der Beschwerdeführer zuletzt ab Oktober 2018 in einem 80%-Pensum erwerbstätig war (Urk. 9/12/3, 9/10/48 und 9/13/3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass er seinen früheren Beschäfti gungsgrad von 100 % aus gesundheitlichen Gründen reduziert h a tte.
Weiterun gen zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage erübrigen sich allerdings, da wie nachfolgend aufgezeigt wird auch kein Rentenanspruch resultiert, wenn die Invaliditätsbemessung entsprechend den Regeln für Vollerwerbstätige vorgenommen wird, was sich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt. Würde er
nämlich als Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich qualifiziert, da er gemäss eigenen Angaben keine Haushaltsaufgaben übernimmt (Urk. 9/19/15), wäre die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschrän kung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen (BGE 142 V 90 E. 7.3). Erfahrungsgemäss führt zudem die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels gemischter Methode kaum je zu einem höheren Invaliditätsgrad als diejenige mit tels Einkommensvergleichs.
Die Änderung der einschlägigen Verordnungsbestim mungen per 1. Januar 2018 (Art. 27 und 27 bis
IVV) bezweckte die Beseitigung der Schlechterstellung gegenüber der Invaliditätsbemessung bei vollerwerbstätigen Personen, nicht aber deren Besserstellung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf die Ausführungen des Bundesrats im Bericht vom 1. Juli 2015 [Beantwortung des Postulats Jans 12.3960 «Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversiche rung»]) . 6 .2 6.2.1
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausge hend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgese hen]). 6.2.2
Gemäss Beschwerdeführer
sei das Arbeitsverhältnis seitens der Z.___ AG
aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden (Urk. 9/19/12). Dem Arbeitgeber bericht ist zu entnehmen, dass die Kündigung aufgrund mangelhafter Leistung bzw. mangelhaften Verhaltens ausgesprochen worden sei (Urk. 9/13/1). Unter diesen Umständen kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft werden, da der Beschwerdeführer mit über wiegender Wahrscheinlichkeit unabhängig vom Eintritt des Gesundheitsschaden s ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ( Novem ber 2021; vgl. Art. 28 Abs.
1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG) nicht mehr bei der Z.___ AG als Küchenhilfe angestellt gewesen wäre. Das Valideneinkommen ist folglich gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss de r
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik festzulegen, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 6.2.3
Auch das Invalideneinkommen ist auf der Basis der LSE zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidensangepasste Erwerbstätigkeit auf genommen hat
( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2). Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, die ihm noch zur Verfügung stehenden Arbeitsgelegenheiten seien nicht hinreichend konkretisiert worden (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht beigepflichtet werden. Aus fachärztlicher Sicht wurde wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 5.2.1)
ein hinreichend präzises Belastungsprofil definiert, demgemäss leichte und wechsel belastende Arbeiten unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen , wie unter anderem bezüglich Treppensteigen , zumutbar s ind . An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind überdies keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Es ist ausser dem daran zu erinnern, dass bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) der hypothetisch als ausgeglichen unter stellte Arbeitsmarkt den Referenzpunkt bildet (BGE 147 V 124 E. 6.2) .
Dieser berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Hinweise des im Verfügungszeitpunkt knapp 56-jährigen Beschwerdeführers auf seine fehlende Ausbildung für leichte (Büro-) Tätigkeiten sowie mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache nichts an der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit zu ändern.
Diesen beiden Aspekten ist vielmehr bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 6.2.4
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügt, sind sowohl
das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn für Hilfsarbeiten
(LSE 2020; TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer)
zu berechnen, weshalb sich deren ziffernmässige Ermittlung erübrigt. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Selbst bei Gewährung eines hier von vornherein nicht gerechtfertigten maximalen Leidensabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2) würde ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint. Die dage gen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 6 f. ) , worunter die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung f allen . 8.2
Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, so verfügt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über kein Anwaltspatent (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 7). Da das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. August 2012 E. 2.3), kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht entsprochen werden.
Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, da die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV , § 16 Abs. 1 GSVGer ) erfüllt sind. So erscheint der Prozess nicht aussichtslos und die Bedürftigkeit ist angesichts der dargelegten
finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 6, Urk. 7/1-6) ausgewiesen. 8.3
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm
gewährten unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: 1. In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juni 2023 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt ; 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
E. 4.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 16. Januar 2021 fest, der Beschwerdeführer klage über Rückenschmerzen mit Lumboischialgie ins linke Kniegelenk. Es bestünden deutliche Druckdolenzen der lumbalen Wirbelsäule, jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten (Urk. 9/10/7). Mit Verlaufsbericht vom 6. März 2021 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass es dem Beschwer deführer durch die Schmerzmedikation und die ambulante Physiotherapie etwas besser gehe. Neb en der
Druckdolenz
an der lumbalen Wirbelsäule zeige sich
ein deutlich hinkendes Gangbild (Urk. 9/10/4 f.).
Am 23. März 2021 wurde eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt, wobei gemäss Bericht von Dr.
C.___ vom 26. März 2021 eine breitbasige Diskushernie im Segment LWK 4/5 (Extrusion) mit zusätzlicher rechts recessaler , nach kranial sequestrierter Kompo nente und Kontakt zur rechten Wurzel L4 im Bereich des Forameneingangs fest gestellt worden sei. Ferner bestehe eine Spondylolyse LWK 5 beidseits mit leichter Olisthese Grad I bei nur geringer Einengung der Neuroforamen L5. Aktuell reizlos sei im Übrigen eine Segmentationsanomalie mit beidseitige m Assimi lationsgelenk lumbosakral (Urk. 9/10/3).
E. 4.3 Im Auftrag de r Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG untersuchte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, de n Beschwerdeführer am 26. Mai 2021. Ihrem tags darauf verfassten vertrauensär zt lichen Gutachten
sind folgende Diagnosen zu entneh men (Urk. 9/15/23): - radiologischer Nachweis einer breitbasigen Diskushernie in Höhe L4/5 mit Kontakt zur rechten Wurzel L4 und Spondylolyse L5 beidseits mit leichtem Wirbelgleiten Grad I - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und deutlich verschmächtigte Rumpfmuskulatur, auch bei stammbeton tem Übergewicht von etwa 30 kg; deutliche Funktionsschmerzen am unteren Rippenbogen; kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defi zit, aber beidseits deutlich verkürzte Ischiokruralmuskulatur mit Deh nungsschmerzen - varische Beinachsen beidseits, Gonarthrose links bekannt - Gynäkomastie - Adipositas Grad I.
Negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Beschwerden der Wirbel säule mit Ausstrahlung in die Beine sowie das stammbetonte Übergewicht. Drin gend notwendig seien die Einleitung einer deutlichen Gewichtsreduktion sowie Dehnungs- und Kräftigungsübungen. Die zuletzt stehend und gehend ausgeübte Tätigkeit in einer Kantine könne der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr ver richten. Per 1. September 2021 sei für durchschnittlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage ausgeübt werden könn ten, eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Zu vermeiden seien häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen (Urk. 9/15/24 f.).
E. 4.4 Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2021 habe der Beschwerdefüh rer zwischenzeitlich wieder vermehrt über eine Lumboischialgie geklagt und dar über hinaus belastungsabhängige Schmerzen im oberen Sprunggelenk (OSG) und im Mittelfuss links angegeben. Ihm seien Krücken zur Teilentlastung mitgegeben worden (Urk. 9/19/28). Im Verlaufsbericht vom 26.
September 2021 führte Dr.
C.___ sodann aus, mittels MRI habe ein Knochenmarksödem am linken OSG ausgeschlossen werden können. Seiner Meinung nach liege eine aktivierte OSG-Arthrose vor, die durch den Plattfuss verstärkt werde (Urk. 9/19/31).
E. 4.5 Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikalische Medizin und Reha bilitation, untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers. Im tags darauf verfassten Gutachten stellte er im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
9/19/ 22 ): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.4) - Verdacht auf beginnende Gonarthrose links (ICD-10 M17.9) - OSG-Arthrose links (ICD-10 M19.97) .
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte Dr. E.___ demgegenüber bezüglich folgender Diagnosen (Urk. 9/19/23): - Adipositas Grad I (ICD-10 E66.90) - Hypertonie (ICD-10 I10.9).
Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 23. März 2021 habe sich eine breitbasige Diskushernie im Segment L4/5 (Extrusion) mit zusätzlicher rechts rezessaler nach kranial sequestrierter Komponente und Kontakt zur rechten Wurzel L4 im Bereich des Forameneingangs gezeigt. Ferner hätten eine Spondylolyse L5 beidseits mit leichter Olisthese Grad I und geringer Einengung der Neuroforamen L5 sowie eine Segmentationsanomalie mit beidseitigem Assimilationsgelenk lumbosakral vor gelegen. Aktuell und im Verlauf hätten keine sensomotorischen Ausfälle objekti viert werden können. Unter den eingeleiteten und fortlaufenden medizinischen Behandlungen sei es in den vergangenen Monaten zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer präsentiere sich weiterhin deutlich leidend und bewegungseingeschränkt; ihm seien seit Herbst 2021 beid seits Unterarmgehstöcke empfohlen worden. Das Ausmass der im Alltag wirksa men Funktionseinschränkungen stehe in deutlichem Widerspruch zu den nicht sehr ausgeprägten objektivierbaren Befunden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in medizinischer Behandlung mit wie erwähnt Besserungstendenz, aber ohne klaren therapeutischen Ansatz, welcher absehbar eine durchgreifende Besserung erbringen würde (Urk. 9/19/19).
Selten leichte, mehrheitlich mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Arbeit als Küchenhilfe seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch theoretisch ganztägig zumutbar. Mit Rumpfbeugen oder anderen das Achsenskelett belastenden Arbeiten verbun dene Tätigkeiten sollten vermieden werden. Zudem sollte Treppensteigen nicht notwendig sein. Das wiederholte Heben und Tragen von Gewichten bis fünf Kilogramm sei zumutbar (Urk. 9/19/23).
E. 4.6 Mit Bericht vom 28. Mai 2022 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass sich in der MRT-Abklärung als Hauptbefund eine breitbasige Diskushernie L4/5 gezeigt habe. Ausserdem seien multisegmentale degenerative Veränderungen der Wirbel säule erkennbar. Die konservative Therapie sei soweit ausgeschöpft. Aufgrund der starken Rückenschmerzen müsse der Beschwerdeführer regelmässig oral Schmerzmittel einnehmen. Eine Wurzelinfiltration am 11. Januar 2022 habe nur zu einer kurzfristigen Besserung geführt. In der orthopädischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer sehr langsam schmerzgeplagt mobil gewesen. Neurologi sche Defizite hätten sich nicht gezeigt, aber deutliche druckdolente Areale der lumbalen Wirbelsäule, wobei die Beweglichkeit aufgrund der massiven lumbal seitigen Verspannungen massiv eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund der fortge schrittenen lumbalen degenerativen Veränderungen bestehe keine Arbeitsfähig keit für die angestammte Tätigkeit in der Küche; auch eine angepasste Tätigkeit sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht umsetzbar gewesen (Urk. 9/33/3).
E. 4.7 Dr. F.___ , F achchiropraktor , führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2022 aus, die Schmerzen könnten auf die strukturellen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule zurückgeführt werden; das Schmerzverhalten des Beschwer deführers sei adäquat und die Beschwerden seien objektivierbar. Aufgrund der massiv eingeschränkten Belastungsfähigkeit, der eingeschränkten Mobilität und der Schmerzsymptomatik bestehe auch für körperlich geringgradig belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/46).
E. 4.8 In ihrer RAD-Stellungnahme vom 4. Juli 2022 gelangte Dr. med. G.___ , Praktische Ärztin, in Kenntnis der Berichte der Dres . C.___ und F.___ zur Auf fassung, für die Küchentätigkeit sei seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (7. Mai 2022) eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Angepasste Tätigkeiten, die körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer, wechselbelastend und nicht mit langen Gehstrecken verbunden seien, könnten nach Ende der Akutphase ganztags (theoretisch) möglich sein. Der weitere Behandlungsverlauf sei jedoch abzuwarten (Urk. 9/71/3).
E. 4.12 Am 6. März 2023 ging der Bericht von Dr. C.___
vom 5. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein, wonach am 2. November 2021 eine MRI-Untersuchung des linken Knies erfolgt sei , welche einen Verdacht auf einen horizontalen Unterflächenriss in der Pars intermedia und im Hinterhorn des medialen Menis kus ergeben habe. Hinweise auf sonstige Kniebinnenläsionen insbesondere Bonebruise
hätten nicht bestanden (Urk. 9/65/1).
E. 9 Mit Bericht en vom 22. Oktober 2022 und 29. Januar 2023 bekräftigte Dr. C.___ im Wesentlichen seine Einschätzung der 100%igen Arbeits un fähigkeit in ange stammter und leidensangepasster Tätigkeit und ersuchte im Interesse der Gesund heit des Beschwerdeführers um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk.
9/54 , 9/60 ). 4.
E. 10 Dr. F.___ hielt mit Bericht vom
7. Februar 2023 ebenfalls an seiner Einschät zung der Arbeitsfähigkeit fest und wies auf einen stationären Gesundheitszustand hin.
Im Vordergrund stehe die linksseitige Lumboischialgie ; ausserdem bestünden Knieschmerzen links bei Riss des Innenmeniskus. Der Beschwerdeführer leide sowohl im Sitzen als auch im Stehen und Gehen sowie bei leichter Bewegung unter Schmerzen (Urk. 9/62/4 f.).
E. 15 Februar 2023
bestätigte Dr. G.___ vom RAD ihre Auffassung, dass die körperlich schwere Tätigkeit in der Küche nicht mehr zumutbar sei. Medizinisch-theoretisch sollten angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ab Januar 2022 zu mindestens 50 % möglich gewesen sein. Zur Vervollständigung der Aktenlage sei ein Abklärungsbericht zur Diagnose «Rissbildung Innenmeniskus links» not wendig (Urk. 9/71/5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00319
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
8. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch MLaw
Y.___ Verein BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer Hohlstrasse 192, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, hat in der Demokratischen Republik Kongo eine Ausbildung zum Elektromechanik-Ingenieur absolviert und war vom 1. November 2011 bis
31. September 2018 in einem 100%-Pensum und danach bis
31. Mai 2021 in einem 80%-Pensum bei der Z.___
AG, in A.___ , als Betriebsarbeiter Abwaschküche und Reinigung angestellt (Urk. 9/ 4 f. , 9/1 2 f. und 9/20 ). Unter Hinweis auf Rückenprobleme meldete er sich am 5. Mai 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13) insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Zürich
Versi cherungs -Gesellschaft AG; Urk. 9/10 / 1-53 , 9/15 /1-33 und 9/19 /1-33 ) ein. Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/29), wogegen dieser am 23. Mai 2022 und ergänzend am 7. Juni 2022 Einwand erhob (Urk. 9/ 31 , 9/37 f.). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 9/46, 9/50, 9/52, 9/54, 9/60, 9/62/4-6 und 9/65) nahm die IV-Stelle wiederholt Rücksprache mit dem regionalen ärzt lichen Dienst (Urk. 9/71/3, 9/71/5 f.). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 9/68) nahm der Versicherte am 20. April 2023 nochmals zur Sache Stellung (Urk. 9/69). Am 12.
Mai 2023 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 9/72). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch MLaw
Y.___ , am 12. Juni 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die ange foch tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von MLaw
Y.___ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und S. 6 f. ). Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 6, Urk. 7/1-6). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der am 5. Mai 2021 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 , die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Z.___ AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen in einem vollen Pensum zumutbar , womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig, was sich aus diversen ärztlichen Berichten ergebe (Urk. 1 S. 4). D ie Beschwerdegegnerin habe nicht aufgezeigt, welche konkrete angepasste Tätigkeit er trotz seines Gesund heitszustandes, der fehlenden Ausbildung für Büroarbeiten und der mangelnden Deutschkenntnisse ausüben könnte. Indem sie nicht berücksichtigt habe, dass er (auch) keiner beruflichen Tätigkeit mit geringer körperlicher Anstren gung nachgehen könne, habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt ermittelt sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt . Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente seien entgegen ihrer Beurteilung erfüllt . Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in Form einer medizinischen Begutachtung vorzunehmen, um festzustellen, inwiefern er leichte Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1
Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2) die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen , wobei der Beschwer deführer sinngemäss geltend macht , die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 5 -6 ). 3.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die angefochtene Verfügung knapp ausgefallen ist.
Sie enthält aber die entscheidrelevanten Punkte und Über legungen , aufgrund derer der Rentenanspruch verneint wurde. Selbst wenn von einer ungenügenden Begründung ausgegangen werden sollte, läge k e ine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung vor , wel che von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) . So war es d em Beschwerdeführer möglich, sein Anliegen in der Beschwerde sachgerecht vor dem Sozialversicherungsgericht
darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer ). Darüber hinaus sprechen auch verfahrens ökonomi sche Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der kon kreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leer lauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der versicher ten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt. Abschliessend ist mit Blick auf seine Ausführungen festzuhalten, dass die Frage, ob die Entscheidbegründung über zeugt bzw. inhaltlich standhält, nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinwei sen). 4. 4.1
Gemäss Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer ab dem 15. Oktober 2020 über persistierende Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagt . Diese würden mittels Physiotherapie und Schmerzmedikation behandelt. Seit Beginn der Beschwerden bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/10/21-23) . 4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 16. Januar 2021 fest, der Beschwerdeführer klage über Rückenschmerzen mit Lumboischialgie ins linke Kniegelenk. Es bestünden deutliche Druckdolenzen der lumbalen Wirbelsäule, jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten (Urk. 9/10/7). Mit Verlaufsbericht vom 6. März 2021 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass es dem Beschwer deführer durch die Schmerzmedikation und die ambulante Physiotherapie etwas besser gehe. Neb en der
Druckdolenz
an der lumbalen Wirbelsäule zeige sich
ein deutlich hinkendes Gangbild (Urk. 9/10/4 f.).
Am 23. März 2021 wurde eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt, wobei gemäss Bericht von Dr.
C.___ vom 26. März 2021 eine breitbasige Diskushernie im Segment LWK 4/5 (Extrusion) mit zusätzlicher rechts recessaler , nach kranial sequestrierter Kompo nente und Kontakt zur rechten Wurzel L4 im Bereich des Forameneingangs fest gestellt worden sei. Ferner bestehe eine Spondylolyse LWK 5 beidseits mit leichter Olisthese Grad I bei nur geringer Einengung der Neuroforamen L5. Aktuell reizlos sei im Übrigen eine Segmentationsanomalie mit beidseitige m Assimi lationsgelenk lumbosakral (Urk. 9/10/3). 4.3
Im Auftrag de r Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG untersuchte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, de n Beschwerdeführer am 26. Mai 2021. Ihrem tags darauf verfassten vertrauensär zt lichen Gutachten
sind folgende Diagnosen zu entneh men (Urk. 9/15/23): - radiologischer Nachweis einer breitbasigen Diskushernie in Höhe L4/5 mit Kontakt zur rechten Wurzel L4 und Spondylolyse L5 beidseits mit leichtem Wirbelgleiten Grad I - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und deutlich verschmächtigte Rumpfmuskulatur, auch bei stammbeton tem Übergewicht von etwa 30 kg; deutliche Funktionsschmerzen am unteren Rippenbogen; kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defi zit, aber beidseits deutlich verkürzte Ischiokruralmuskulatur mit Deh nungsschmerzen - varische Beinachsen beidseits, Gonarthrose links bekannt - Gynäkomastie - Adipositas Grad I.
Negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Beschwerden der Wirbel säule mit Ausstrahlung in die Beine sowie das stammbetonte Übergewicht. Drin gend notwendig seien die Einleitung einer deutlichen Gewichtsreduktion sowie Dehnungs- und Kräftigungsübungen. Die zuletzt stehend und gehend ausgeübte Tätigkeit in einer Kantine könne der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr ver richten. Per 1. September 2021 sei für durchschnittlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage ausgeübt werden könn ten, eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Zu vermeiden seien häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen (Urk. 9/15/24 f.). 4.4
Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 6. September 2021 habe der Beschwerdefüh rer zwischenzeitlich wieder vermehrt über eine Lumboischialgie geklagt und dar über hinaus belastungsabhängige Schmerzen im oberen Sprunggelenk (OSG) und im Mittelfuss links angegeben. Ihm seien Krücken zur Teilentlastung mitgegeben worden (Urk. 9/19/28). Im Verlaufsbericht vom 26.
September 2021 führte Dr.
C.___ sodann aus, mittels MRI habe ein Knochenmarksödem am linken OSG ausgeschlossen werden können. Seiner Meinung nach liege eine aktivierte OSG-Arthrose vor, die durch den Plattfuss verstärkt werde (Urk. 9/19/31). 4.5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikalische Medizin und Reha bilitation, untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers. Im tags darauf verfassten Gutachten stellte er im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
9/19/ 22 ): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.4) - Verdacht auf beginnende Gonarthrose links (ICD-10 M17.9) - OSG-Arthrose links (ICD-10 M19.97) .
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte Dr. E.___ demgegenüber bezüglich folgender Diagnosen (Urk. 9/19/23): - Adipositas Grad I (ICD-10 E66.90) - Hypertonie (ICD-10 I10.9).
Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 23. März 2021 habe sich eine breitbasige Diskushernie im Segment L4/5 (Extrusion) mit zusätzlicher rechts rezessaler nach kranial sequestrierter Komponente und Kontakt zur rechten Wurzel L4 im Bereich des Forameneingangs gezeigt. Ferner hätten eine Spondylolyse L5 beidseits mit leichter Olisthese Grad I und geringer Einengung der Neuroforamen L5 sowie eine Segmentationsanomalie mit beidseitigem Assimilationsgelenk lumbosakral vor gelegen. Aktuell und im Verlauf hätten keine sensomotorischen Ausfälle objekti viert werden können. Unter den eingeleiteten und fortlaufenden medizinischen Behandlungen sei es in den vergangenen Monaten zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer präsentiere sich weiterhin deutlich leidend und bewegungseingeschränkt; ihm seien seit Herbst 2021 beid seits Unterarmgehstöcke empfohlen worden. Das Ausmass der im Alltag wirksa men Funktionseinschränkungen stehe in deutlichem Widerspruch zu den nicht sehr ausgeprägten objektivierbaren Befunden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in medizinischer Behandlung mit wie erwähnt Besserungstendenz, aber ohne klaren therapeutischen Ansatz, welcher absehbar eine durchgreifende Besserung erbringen würde (Urk. 9/19/19).
Selten leichte, mehrheitlich mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Arbeit als Küchenhilfe seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch theoretisch ganztägig zumutbar. Mit Rumpfbeugen oder anderen das Achsenskelett belastenden Arbeiten verbun dene Tätigkeiten sollten vermieden werden. Zudem sollte Treppensteigen nicht notwendig sein. Das wiederholte Heben und Tragen von Gewichten bis fünf Kilogramm sei zumutbar (Urk. 9/19/23). 4.6
Mit Bericht vom 28. Mai 2022 äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass sich in der MRT-Abklärung als Hauptbefund eine breitbasige Diskushernie L4/5 gezeigt habe. Ausserdem seien multisegmentale degenerative Veränderungen der Wirbel säule erkennbar. Die konservative Therapie sei soweit ausgeschöpft. Aufgrund der starken Rückenschmerzen müsse der Beschwerdeführer regelmässig oral Schmerzmittel einnehmen. Eine Wurzelinfiltration am 11. Januar 2022 habe nur zu einer kurzfristigen Besserung geführt. In der orthopädischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer sehr langsam schmerzgeplagt mobil gewesen. Neurologi sche Defizite hätten sich nicht gezeigt, aber deutliche druckdolente Areale der lumbalen Wirbelsäule, wobei die Beweglichkeit aufgrund der massiven lumbal seitigen Verspannungen massiv eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund der fortge schrittenen lumbalen degenerativen Veränderungen bestehe keine Arbeitsfähig keit für die angestammte Tätigkeit in der Küche; auch eine angepasste Tätigkeit sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht umsetzbar gewesen (Urk. 9/33/3). 4.7
Dr. F.___ , F achchiropraktor , führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2022 aus, die Schmerzen könnten auf die strukturellen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule zurückgeführt werden; das Schmerzverhalten des Beschwer deführers sei adäquat und die Beschwerden seien objektivierbar. Aufgrund der massiv eingeschränkten Belastungsfähigkeit, der eingeschränkten Mobilität und der Schmerzsymptomatik bestehe auch für körperlich geringgradig belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/46). 4.8
In ihrer RAD-Stellungnahme vom 4. Juli 2022 gelangte Dr. med. G.___ , Praktische Ärztin, in Kenntnis der Berichte der Dres . C.___ und F.___ zur Auf fassung, für die Küchentätigkeit sei seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (7. Mai 2022) eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Angepasste Tätigkeiten, die körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer, wechselbelastend und nicht mit langen Gehstrecken verbunden seien, könnten nach Ende der Akutphase ganztags (theoretisch) möglich sein. Der weitere Behandlungsverlauf sei jedoch abzuwarten (Urk. 9/71/3). 4. 9
Mit Bericht en vom 22. Oktober 2022 und 29. Januar 2023 bekräftigte Dr. C.___ im Wesentlichen seine Einschätzung der 100%igen Arbeits un fähigkeit in ange stammter und leidensangepasster Tätigkeit und ersuchte im Interesse der Gesund heit des Beschwerdeführers um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk.
9/54 , 9/60 ). 4. 10
Dr. F.___ hielt mit Bericht vom
7. Februar 2023 ebenfalls an seiner Einschät zung der Arbeitsfähigkeit fest und wies auf einen stationären Gesundheitszustand hin.
Im Vordergrund stehe die linksseitige Lumboischialgie ; ausserdem bestünden Knieschmerzen links bei Riss des Innenmeniskus. Der Beschwerdeführer leide sowohl im Sitzen als auch im Stehen und Gehen sowie bei leichter Bewegung unter Schmerzen (Urk. 9/62/4 f.). 4.1 1
Am
15. Februar 2023
bestätigte Dr. G.___ vom RAD ihre Auffassung, dass die körperlich schwere Tätigkeit in der Küche nicht mehr zumutbar sei. Medizinisch-theoretisch sollten angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ab Januar 2022 zu mindestens 50 % möglich gewesen sein. Zur Vervollständigung der Aktenlage sei ein Abklärungsbericht zur Diagnose «Rissbildung Innenmeniskus links» not wendig (Urk. 9/71/5). 4.12
Am 6. März 2023 ging der Bericht von Dr. C.___
vom 5. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein, wonach am 2. November 2021 eine MRI-Untersuchung des linken Knies erfolgt sei , welche einen Verdacht auf einen horizontalen Unterflächenriss in der Pars intermedia und im Hinterhorn des medialen Menis kus ergeben habe. Hinweise auf sonstige Kniebinnenläsionen insbesondere Bonebruise
hätten nicht bestanden (Urk. 9/65/1). 4.1 3
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte sich am 14. März 2023 dahingehend, das MRI des linken Knies vom 2. November 2021 beschreibe ledig lich im Innenmeniskushinterhorn eine horizontale Rissbildung. Bei der Beurtei lung der Knorpelsituation hätten sich keine Hinweise für eine Gonarthrose erge ben. Ein weiterer Kniebinnenschaden liege ebenfalls nicht vor. Somit könne auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt werden, der eine ganztägige Arbeitsfä higkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gemäss dem von ihm beschriebenen Belastungsprofil attestiert habe (Urk. 9/71/6). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegeg nerin in erster Linie auf de r RAD-Stellungnahme von Dr. H.___ , die wiederum insbesondere auf d as durch Dr. E.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellte vertrauensärztliche Gutachten
Bezug n immt . Rechtsprechungsgemäss kommt sowohl de r RAD-Stellungnahme als auch dem Gutachten von Dr. E.___ der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage des Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis ; vgl. auch vorstehende E.
1.4). Ergänzend ist überdies
festzuhalten , dass reine Aktenbeurteilungen wie diejenige n des RAD praxisgemäss beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7.
August 2023 E. 3 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe dauerhaft nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 1 S. 4-6, Urk. 2 S. 1). Insofern stimmen auch die involvierten Mediziner überein (vgl. unter anderem Urk. 9/15/24 f. , 9 /19/23, 9/33/3 und 9/71/3), was in Anbetracht der objektiv fest gestellten Gesundheitsschädigungen an der Wirbelsäule, a m linken Knie und a m linken OSG einerseits und der überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe andererseits (Urk. 9/13/7) ohne Weiteres einleuchtet.
Für leidensadaptierte Tätigkeiten schloss sich der RAD letztlich der Einschätzung von Dr. E.___ an, welcher am 25. Januar 2022 nach klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig für zumutbar erachtet hatte . Zu vermeiden seien seiner Meinung nach Arbeiten, die mit Rumpf beugen oder anderen das Achsenskelett belastenden Funktionen verbunden seien. Des Weiteren sollte Treppensteigen nicht notwendig sein. Das wiederholte Heben und Tragen von Gewichten bis fünf Kilogramm sei zumutbar (Urk. 9/19/20 , 9/19/23 ).
Auch diese Beurteilung vermag zu überzeugen . Zum einen wurde
damit den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen am lumbalen Rücken sowie den belastungsabhängigen linksseitigen Knie- und Sprunggelenksschmerzen (Urk.
9/19/14) Rechnung getragen, wobei Dr. E.___ eine Verdeutlichung der Symp tome feststellen konnte (Urk. 9/19/17). Zum anderen war bereits Dr. D.___ am 27. Mai 2021 nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und im Wesentlichen abgesehen von den damals noch nicht vorhandenen OSG-Beschwerden auf der Grundlage de r selben somatischen Diagnosen zum Schluss gelangt, dass per 1. September 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit für durchschnitt lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen zu erwarten sei (Urk. 9/15/24 f.). 5.2.2
Der Beschwerdeführer wendet zwar grundsätzlich zutreffend ein, dass ihm von seinen behandelnden Fachpersonen, den Dres . C.___ und F.___ , auch für lei densangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert w orden sei (vgl. Urk. 9/33/3, 9/46/2, 9/54, 9/60/3 und 9/62/5). Diesbezüglich gilt es jedoch vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter i m Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dies muss in Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ umso mehr gelten, da er nicht nur gegenüber der Kran kentaggeldversicherung um die weitere Ausrichtung von Taggeldern an den Beschwerdeführer ersucht (Urk. 9/33/3), sondern sich gegenüber der Beschwerde gegnerin auch wiederholt für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente e in gesetzt hat (Urk. 9/54/1, 9/54/3 und 9/60/3).
Damit identifizierte er sich mit den Interessen des Beschwerdeführers weit über das Mass hinaus, da s bei einem behandelnden Arzt zu erwarten wäre; mit anderen Worten fehlt es an der für eine objektive Beurteilung notwendigen persönlichen Distanz, wodurch der Beweis wert seiner Berichte massgeblich gemindert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8 mit Hinweisen).
Betreffend die Berichte von Dr. F.___ ist anzumerken, dass dieser als Chiropraktor über keine fachärzt liche Ausbildung verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wäre eine solche indes prinzipiell notwendig, um die fachärztliche n Beurteilung en des RAD und der vom Krankentaggeldversicherer beauftragten Gutachter zu entkräften ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3 mit Hin weisen).
Nur schon vor diesem Hintergrund sind die Berichte der behandelnden Fachper sonen nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen des RAD und der Dres . D.___ und E.___ zu wecken.
Hinzu kommt, dass weder Dr. C.___ noch Dr. F.___ aufzuzeigen vermochten, aufgrund welcher konkreten Funkti onseinschränkungen es dem Beschwerdeführer vollständig verunmöglicht sein sollte, einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allein der Hinweis auf Mobilitäts- bzw. Beweglichkeitseinschränkungen und die subjektiv geklagte Schmerzsymptomatik (vgl. Urk. 9/46/2, 9/54/2 und 9/60/2) genügt in diesem Zusammenhang nicht. Ihren Berichten können insgesamt keine nicht rein sub jektiver Interpretation entspringenden Aspekte entnommen werden, die seitens des RAD oder der Vertrauensärzte des Krankentaggeldversicherers unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Es verhält sich denn auch so, dass der medi zinische Sachverhalt insbesondere angesichts der bildgebend erhobenen Befunde an sich festst and. 5. 2. 3
Mit dem RAD und den vom Krankentaggeldversicherer hinzugezogenen Gut achterpersonen ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus zugehen. Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. D.___ ist dies seit September 2021 anzunehmen (Urk. 9/15/24 f.) , zumal sich der medizinische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers im späteren Verlauf im Wesentlichen lediglich dahingehend veränderte, dass zusätzlich Beschwerden am linken OSG auftraten (vgl. Urk. 9/19/28 , 9/19/30 f.). Eine dadurch bedingte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist allerdings weder dokumentiert noch naheliegend.
Inwiefern von den subeventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen andere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist bei d ieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen besteht auf der Grundlage des von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ermittelten Sachverhalts hinreichende Klarheit; über den Leistungsanspruch kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). Von zusätzlichen Abklärungen ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 6. 6.1
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, d er Beschwerdeführer wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (vgl. Urk. 9/71/1) , w o rauf dieser
nicht näher einging .
Ob diese Einschätzung unbesehen übernommen werden kann, erscheint zwar fraglich, da der Beschwerdeführer zuletzt ab Oktober 2018 in einem 80%-Pensum erwerbstätig war (Urk. 9/12/3, 9/10/48 und 9/13/3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass er seinen früheren Beschäfti gungsgrad von 100 % aus gesundheitlichen Gründen reduziert h a tte.
Weiterun gen zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage erübrigen sich allerdings, da wie nachfolgend aufgezeigt wird auch kein Rentenanspruch resultiert, wenn die Invaliditätsbemessung entsprechend den Regeln für Vollerwerbstätige vorgenommen wird, was sich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt. Würde er
nämlich als Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich qualifiziert, da er gemäss eigenen Angaben keine Haushaltsaufgaben übernimmt (Urk. 9/19/15), wäre die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschrän kung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen (BGE 142 V 90 E. 7.3). Erfahrungsgemäss führt zudem die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels gemischter Methode kaum je zu einem höheren Invaliditätsgrad als diejenige mit tels Einkommensvergleichs.
Die Änderung der einschlägigen Verordnungsbestim mungen per 1. Januar 2018 (Art. 27 und 27 bis
IVV) bezweckte die Beseitigung der Schlechterstellung gegenüber der Invaliditätsbemessung bei vollerwerbstätigen Personen, nicht aber deren Besserstellung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf die Ausführungen des Bundesrats im Bericht vom 1. Juli 2015 [Beantwortung des Postulats Jans 12.3960 «Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversiche rung»]) . 6 .2 6.2.1
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausge hend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgese hen]). 6.2.2
Gemäss Beschwerdeführer
sei das Arbeitsverhältnis seitens der Z.___ AG
aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden (Urk. 9/19/12). Dem Arbeitgeber bericht ist zu entnehmen, dass die Kündigung aufgrund mangelhafter Leistung bzw. mangelhaften Verhaltens ausgesprochen worden sei (Urk. 9/13/1). Unter diesen Umständen kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft werden, da der Beschwerdeführer mit über wiegender Wahrscheinlichkeit unabhängig vom Eintritt des Gesundheitsschaden s ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ( Novem ber 2021; vgl. Art. 28 Abs.
1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG) nicht mehr bei der Z.___ AG als Küchenhilfe angestellt gewesen wäre. Das Valideneinkommen ist folglich gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss de r
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik festzulegen, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 6.2.3
Auch das Invalideneinkommen ist auf der Basis der LSE zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidensangepasste Erwerbstätigkeit auf genommen hat
( vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2). Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, die ihm noch zur Verfügung stehenden Arbeitsgelegenheiten seien nicht hinreichend konkretisiert worden (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht beigepflichtet werden. Aus fachärztlicher Sicht wurde wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 5.2.1)
ein hinreichend präzises Belastungsprofil definiert, demgemäss leichte und wechsel belastende Arbeiten unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen , wie unter anderem bezüglich Treppensteigen , zumutbar s ind . An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind überdies keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Es ist ausser dem daran zu erinnern, dass bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) der hypothetisch als ausgeglichen unter stellte Arbeitsmarkt den Referenzpunkt bildet (BGE 147 V 124 E. 6.2) .
Dieser berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Hinweise des im Verfügungszeitpunkt knapp 56-jährigen Beschwerdeführers auf seine fehlende Ausbildung für leichte (Büro-) Tätigkeiten sowie mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache nichts an der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit zu ändern.
Diesen beiden Aspekten ist vielmehr bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 6.2.4
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügt, sind sowohl
das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn für Hilfsarbeiten
(LSE 2020; TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer)
zu berechnen, weshalb sich deren ziffernmässige Ermittlung erübrigt. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Selbst bei Gewährung eines hier von vornherein nicht gerechtfertigten maximalen Leidensabzuges von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2) würde ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint. Die dage gen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 6 f. ) , worunter die unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung f allen . 8.2
Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, so verfügt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über kein Anwaltspatent (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 7). Da das Sozialversicherungsgericht nach seiner bundesgerichtlich bestätigten Praxis nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. August 2012 E. 2.3), kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht entsprochen werden.
Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, da die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV , § 16 Abs. 1 GSVGer ) erfüllt sind. So erscheint der Prozess nicht aussichtslos und die Bedürftigkeit ist angesichts der dargelegten
finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 6, Urk. 7/1-6) ausgewiesen. 8.3
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm
gewährten unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: 1. In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juni 2023 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt ; 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch