Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1967, Mutter zweier Kinder (geboren 1987 und 2003), meldete sich erstmals am 2 8. April 2017 unter Hinweis auf Gelenk schmerzen, eine Empfindlichkeit gegenüber Staub und Rauch, eine Asthma tendenz sowie eine Arthrose der rechten Schulter, Knie und Ellbogen beidseits bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 2 6. September 2017 (Urk. 8/14) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 1.2
Am 3. Januar 2020
meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Poly arthritis mit wandernden Gelenkschmerzen nach erfolgter Krebstherapie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21 S. 6 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung, über welche am 1 1. August 2022 berichtet wurde (Urk. 8/86). Mit Vorbescheid vom 2 5. August 2022 (Urk. 8/93) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 3 0. September 2022 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/96; Urk. 8/102), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte.
M it Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 3 0. September 2022 zu. 2.
Die Versicherte erhob am 7. Juni 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenr ente ab Juli 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei eine befristete ganze Invalidenr ente von Juli 2020 bis September 2022 zuzu sprechen und es seien Massnahmen zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2023 (Urk.
7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung. Am 5. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und hielt daran fest, dass ihr eine unbefristete ganze Invalidenr ente zuzusprechen sei. Dem Antrag auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rück weisung schloss sie sich nicht an (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2023 (Urk.
14) zur Kenntnis gebracht und gleich zeitig wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1. 5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 8
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die erfolgten Abklärungen von
März 2019 bis zum Begutachtungs zeitpunkt im Juni 2022 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei . Seither sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70 %
zumutbar. Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheits zustandes begründen. Aufgrund der verspäteten Anmeldung bestehe somit Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit von Juli 2020 bis September 2022 (S. 4 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin in teil weiser Gutheissung der Beschwerde die Rückweisung zur weiteren Abklärung. An der gutachterlichen Beurteilung werde weiterhin festgehalten. Aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten RAD-Stellungnahme gehe jedoch hervor, dass es ab November 2022 wieder um zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies betreffe den Zeitraum vor Verfügungs erlass, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien . V on einer Unverwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf das gutachterlich erstellte Belastungsprofil komme lediglich ein sehr eingeschränktes Tätigkeitsprofil in Frage, womit keine Verwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Zu dieser Thematik habe sich die Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert (S. 9 f. Ziff. 5-6). Das bidisziplinäre Gutachten sei nicht beweiskräftig. Aus der rheumatologischen Beurteilung gehe nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Diagnose stellung verbessert habe. Den medizinischen Unterlagen könne vielmehr eine zunehmende Verschlechterung entnommen werden. G estützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wobei auch der rheumatologische Gutachter deren Beurtei lung als nachvollziehbar e rachtet habe, sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand seit der Diagnosestellung im Frühjahr 2019 verschlechtert habe. Soweit für die Anfänge der Diagnosestellung – auch seitens des RAD – für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, müsse diese Einschätzung umso mehr für die aktuelle Zeit ab Begutachtung szeitpunkt gelten. D ie rheumatologische Erkrankung könne aufgrund des Mamma karzinoms medikamentös nur sehr schwer behandelt werden. Es sei folglich seit der Diagnosestellung von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen (S. 10 f. Ziff. 7). Soweit der RAD-Arzt festhalte, dass nur eine moderate Aktivität im Disease Activity Score vorhanden sei, und darau s eine Verbesserung ableite, widerspreche dies den tatsächlichen Verhältnissen mit einem im April 2023 gemessenen High Disease Activity Score von 5.1 6. Es stehe ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente ab Juli 2020 zu
(S. 12 Ziff. 8-9).
In der ergänzenden Stellungnahme (Urk.
13) hielt die Beschwerdeführerin an der beantragten unbefristete n ganze n Invalidenrente fest. Es sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2022 auszugehen. Es handle sich um eine chronisch entzündliche Erkrankung, welche oft in Schüben verlaufe. Entsprechend sei möglicherweise im Begutachtung szeitpunkt eine abgeflachte Aktivität vorhanden gewesen, es habe jedoch keinesfalls eine lang anhaltende Verbesserung der Symptomatik vorgelegen. Eine Heilung sei aus geschlossen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich erübrigen und der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Juli 2020 sei ausgewiesen (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Invalidenrente. 3. 3.1
Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht zu der im Einwandver fahren vorgebrachten Unverwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeits fähigkeit geäussert habe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respek tive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegeg nerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht konkret auf den Einwand der Unverwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeitsfähigkeit eingegan gen ist. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Denn d ie Beschwerdegegnerin nannte die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die si e ihren Entscheid stützt. Damit war e s der Beschwerdeführerin objektiv betrachtet möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen. Eine Missachtung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich demnach nicht erkennen. Aber selbst wenn die allenfalls ungenügende Berücksichtigung des Einwands als – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert würde, wäre diese als geheilt zu betrachten, hat die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 2 6. September 2017 (Urk. 8/14) basierte in medizinischer Hinsicht auf den folgenden, wesentlichen Berichten: 4. 2
Mit Bericht vom 2 4. November 2015 (Urk. 8/2/8) erwähnten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gynäkologie, als Diagnose ein mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts. Die Diagnosestellung sei im Januar 2014 erfolgt mit anschliessender Operation, Chemotherapie und Bestrahlung bis November 201 4. In der Folge könne der Beschwerdeführerin eine Krankschreibung bis 1. März 2015 ausgestellt werden. Aktuell würden eine endokrine Therapie und eine regelmässige Nachsorge erfolgen. 4.3
Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ vom 1 9. Juni 2017 (Urk. 8/11/7-8)
sind die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts, Erstdiagnose (ED) Januar 2014 - Status nach Mammaaugmentationsplastik beidseits 2000 (Brasilien) - Durchschlafinsomnie bei Restless - L eg s - Syndrom und fehlender Schlaf hygiene - chronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links - Nebendiagnosen: - Verdacht auf Fasziitis plantaris beidseits mit/ bei
Senk-Spreizfüsse beidseits - springende Polyarthralgien unter Tamoxifen - beginnende Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts
Die gegenwärtige Behandlung bestehe in der Einnahme von Tamoxifen sowie einer regulären Tumornachsorge (S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig
(S. 2 Ziff. 1.6). 4.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 erklärte Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2014 ein lymphogen metastasiertes Mammakarzinom diagnostiziert worden sei. Aus therapeutischer Sicht seien eine Operation, eine Chemotherapie sowie eine Radiatio erfolgt. Diese Therapie n sei en im November 2014 abgeschlossen worden. Aktuell erfolge eine antihormonelle Therapie mit Tamoxifen. Ein Tumorrezidiv habe bei der im Mai 2017 erfolgten Nachkontrolle ausgeschlossen werden können. Die Polyarthralgien sowie die beginnende Gonarthrose seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor (vgl. Urk. 8/12 S. 2 f.). 5. 5.1
Seither sind die folgenden, wesentlichen, medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5.2
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 1 1. Juli 2019 (Urk. 8/26/7-9) folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen (S. 1 f.): - undifferenzierte Polyarthritis - am ehesten rheumatoide Arthritis - schwerpunktmässig palmar beidseits, Handgelenk sowie Dig . III-IV - humorale Aktivität - laborchemisch cholestatische Hepatopathie unklarer Genese - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - muskulärer Dysbalance bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - minimaler Bandscheibenprotrusion L3/4 links ohne Zeichen einer Nervenkompression, Lendenwirbelsäule (LWS) mit leichter Fazetten degeneration beidseits (MRI der LWS vom 1 2. März 2019) - Fasziitis plantaris beidseits mit/ bei Senk-Spreizfüsse beidseits - m ässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts - Nebendiagnosen: - Status nach Mammaaugmentationsplastik beidseits 2000 (Brasilien) - c hronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links - b eginnende Gonarthrose beidseits
Es hätten sich s onographisch in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden dargestellt. Ausserdem würden sich radiologisch fraglich k l eine Erosionen zeigen . Bei geringfügiger humoraler Aktivität finde sich laborchemisch lediglich ein schwach positiver Rheumafaktor. Es handle sich somit aktuell um eine undifferenzierte und vermutlich erosiv verlaufende Poly arthritis, am ehesten einer rheumatoiden Arthritis entsprechend. Aktuell könne keine Basistherapie aufgenommen werden, da laborchemisch eine cholestatische Hepatopathie vorliege. Die computertomographische Untersuchung zum Ausschluss eines möglichen Rezidivs des Mammakarzinoms habe sich komplett unauffällig gezeigt und insbesondere habe sich auch die Leber normal dargestellt. Für den nächsten Monat sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ausgestellt worden (S. 2). 5.3
A m 9. September 2019 erfolgte durch die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gastro enterologie und Hepatologie, eine S onographie ohne Hinweise für eine relevante Hepatopathie. Laborchemisch fänden sich kaum Auffälligkeiten. Es sei somit am ehesten von einer metabolischen Erkrankung auszugehen und eine Gewichts reduktion anzustreben. Die Therapie könne somit
beginnen (vgl. Bericht vom 9. September 2019, Urk. 8/30/33-36 S. 3). 5. 4
Mit Bericht vom 2 0. Dezember 2019 (Urk. 8/26/10-12) erwähnten die Ärzte des Zentrums B.___
als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine Adipositas sowie rheumatische Schmerzen und ein en Status nach Mamma karzinom (S. 1). Die Störung habe Krankheitswert . Die Beschwerde führerin sei seit Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 2). 5.5
Dr. med. C.___, praktische Ärztin, gab mit Bericht vom 8. Februar 2020 (Urk. 8/26/1-5) an, dass die Beschwerdeführerin seit August 2018 behandelt werde (S. 2 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 3 Ziff. 2.5): - undifferenzierte Polyarthritis, am ehesten eine rheumatoide Arthritis - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Fasziitis plantaris mit/bei Senk- und Spreizfuss beidseits - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein duktales bifokales Mammakarzinom rechts (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die lumbalen Schmerzen sowie die Fussschmerzen seien unter Kortison regredient . Die Schmerzen in der rechten Hand hätten sich verschlimmert, sodass eine Kortisoninfiltration
erfolgt sei. Es hätten sich s onographisch in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden dargestellt und radiologisch würden sich fraglich kleine Erosionen zeigen . Laborchemisch finde sich bei geringfügiger humoraler Aktivität ein lediglich schwach positiver Rheumafaktor. Es handle sich somit aktuell um eine undifferenzierte und vermut lich erosiv verlaufende Polyarthritis, am ehesten einer rheumatoiden Arthritis entsprechend (S. 3 Ziff. 2.2, Ziff. 2.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig (S. 3 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin könne keine Gewichte von mehr als 5 kg tragen und heben (S. 4 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 50 % möglich und hänge von der Medikation seinstellung und der Beurteilung durch Dr. D.___
ab (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Die se Beurteilung sei durch Dr. D.___ erfolgt (S. 5 Ziff. 5). 5. 6
Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion sowie für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 8/27/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - undifferenzierte Polyarthritis, oligoartikulärer Befall, humoral aktiv, jedoch im Moment ohne Nachweis von Synovitiden . Aktuell sehr schmerzhaftes Karpaltunnelsyndrom rechts
im Vordergrund - Knieschmerzen links bei ausgedehnter komplexer Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes sowie kleiner Bakerzyste (MRI des linken Knies vom 8. Januar 2020)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Mammakarzinom unter aktueller Antihormonbehandlung, welche ebenfalls für die Gelenkbeschwerden verantwortlich sein könne (S. 3 Ziff. 2.6). In
der bisherige n Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe vom 1 2. November 2019 bis 1 5. Februar 2020 (vorläufig) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). D ie Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei derzeit aufgrund der Gelenk- und Knieschmerzen links nicht möglich. I nfolge der zu kurzen Therapie dauer sei noch keine Aussage über den Effekt der Basistherapie möglich. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht abschliessend beurteilt werden (S. 3 Ziff. 2.7). Falls sich die Gelenksituation therapeutisch verbessern lasse, sei die Möglichkeit einer Eingliederung durchaus gegeben (S. 6 Ziff. 4.3). Im Moment würden die meisten Fragen offenbleiben, weshalb eine Neubeurteilung in zirka drei bis vier Monaten erfolgen sollte (S. 6 Ziff. 5). 5. 7
Mit Bericht vom 2 8. April 2020 (Urk. 8/45/7-10) gaben d ie Ärzte des Zentrums B.___ an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Novem ber 2019 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könnten (S. 3 Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), November 2019 - rheumatische Schmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Status nach Mamma karzinom sowie eine Adipositas (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwer deführerin sei seit Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 2.7). A ufgrund ihrer chronischen Schmerzen und der depressiven Symptomatik sei sie massiv eingeschränkt (S. 3 Ziff. 3.4). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien ihr nicht zumutbar (S. 3 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose für eine Eingliederung sei schlecht, da sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzen nach wie vor in starker Ausprägung vorlägen (S. 3 Ziff. 4.3). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt (S. 4 Ziff. 4.5). 5. 8
Dr. med. E.___, Fach ärztin für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 2 5. Mai 2020 (Urk. 8/46) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine noch nicht ausreichend therapierte RF positive, Anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe weiterhin eine aktive polyartikuläre Arthritis, welche zur Einschränkung der Gelenkfunktion führe (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft mit körperlicher Belastung und repetitiven Bewegungen könne sicherlich nicht mehr ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse weniger körperlich belastbar
sein. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % in der Zeit vom 3 1. März bis 3 1. Mai 2020 (S. 1 f. Ziff. 2.1 -2.2). Es handle sich um eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung, die trotz aktuell adäquater Therapie weiterhin aktiv sei (S. 2 Ziff. 3.3). Eine nicht körperlich belastbare Arbeit könne möglicherweise in Betracht kommen und sei abhängig von der Krankheits aktivität (S. 2 Ziff. 4.1). 5. 9
In dem am 3. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 8/56) bestätigte Dr. E.___ die bisher gestellte Diagnose einer rheumatoiden Arthritis und erwähnte zusätzlich eine Gonarthritis und eine Omarthritis (S. 1 Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft könne aufgrund de s chronischen Verlauf s der Krankheit und der weiterhin hoch aktive n Entzündung der Gelenke nicht ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit sei aufgrund der starken Schmerzen, der Morgensteifigkeit und Bewegungseinschränkungen schwer zu finden. Bis zur optimalen Einstellung und Remission der Krankheit bestehe eine vollständige Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Es handle sich um eine chronische Krankheit, die bei der Beschwerdeführerin schwer zu behandeln sei (S. 2 Ziff. 3.3). 5. 10
In dem am 2 5. August 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 8/61) nannte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - RF positive, Anti CCP-AK positive rheumatoide Arthritis - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie ein Mammakarzinom (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 3 0. Oktober 2020 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs der Krankheit und der rezidivierenden Synovit i s (Arthritis) schlecht (S. 3 Ziff. 2.7). Die bisherige schwere körperliche Tätigkeit sei nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1). 5. 11
Mit Bericht vom 9. September 2021 (Urk. 8/64 /1-6) nannte Dr. C.___ die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. Ziff. 2.5): - seropositiv e, anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis - mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teil lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen massiven Vitamin D3-Mangel, eine Anpassungsstörung sowie eine Adipositas und eine chronische venöse Insuffizienz Stadium 3 rechts (S. 4 Ziff. 2.6). Die Prognose sei ungünstig (S. 4 Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Eine rheumatologische Beurteilung sei notwendig (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). 5. 12
Am 1 1. August 2022 erstatteten die Gutachter des Universitätsspitals F.___
ihr rheumatologisch-psychiatrische s Gutachten (Urk. 8/86). Dabei stell t en sie folgende
– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2): - rheumatoide Arthritis, seropositiv, nicht erosiv, E rstmanifestation (E M) März 2019, ED April 2020 mit/bei: - immunserologisch em Rheumafaktor und Anti-CCP-Antikörper positiv, ANA negativ - bildgebend keinen erosiven Veränderungen - humoral leichten Entzündungsaktivitätszeichen - anamnestisch palindromische n Exazerbationsschübe n, aktuell klinisch keine Synovitiden palpabel - Disease Activity Score DAS-CRP aktuell 3.92 (entsprechend «moderater» Aktivität) - c hronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - z urzeit klinisch freier LWS-Beweglichkeit - b ildgebend leichteren degenerativen Veränderungen der LWS, tief lumbale n Spondylarthrosen, Bandscheibenprotrusion L3/4 - Rückfussbeschwerden zurzeit links bei leichter Haglund -Exostose beidseits und Plantarfaszien-Enthesitis beidseits mit/bei: - k linisch und MR-tomographisch bursitische n und tendinitische n
Reizungszeichen links, keine n klinischen Äquivalente n für MR-tomographische leichte Zeichen von Plantarfaszitis und Peroneus
brevis -Sehnensplitting rechts - Spreiz-Senkfussdeformität beidseits - chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 4.2): - beginnende leichte mediale und lumbale Gonarthrose beidseits mit/bei: - klinisch freier Beweglichkeit, diffusen medialen Weichteildolenzen beidseits - bildgebend links diffuse r Chondropathie medial und femoropatellär und komplexe r Innenmeniskusläsion links - leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathieschmerzen rechts mit/bei: - zurzeit klinisch freie r Schulterbeweglichkeit, Rotatorenmanschetten -Stresstests beidseits schmerzhaft - bildgebend ossär subacromial rechts freie n Verhältnisse n - keine osteologischen Abklärungsdaten vorliegend, keine Angaben zu Steroid-Osteoporose-Prophylaxe-Massnahmen bei Status nach deut lichem Vitamin-D Mangel gemäss Akten April 2020, aktuell gutachterlich nicht verfolgt - Status nach Malleolarfraktur rechts vor Jahren mit chirurgisch er Sanierung und Metallentfernung - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Aus psychiatrischer Sicht sei die aktuelle private wie berufliche Situation der Beschwerdeführerin schwierig. Sie spreche kaum Deutsch, verfüge über keine eigenen finanziellen Einnahmen und befinde sich derzeit in einem Scheidungs konflikt mit gleichzeitigem Abhängigkeitsverhältnis vom (Noch-)Ehemann. E in ängstlich-depressives und streckenweise auch agitiertes Syndrom liege vor, welches aufgrund des zeitlichen Verlaufs durchaus als rezidivierende depressive Störung eingeordnet werden könne. Das depressive Syndrom sei nicht höher gradig. Die Beschwerdeführerin wirke bis auf die Angabe von Grübeln insgesamt formalgedanklich geordnet, zeige keine höhergradige Antriebsstörung, wirke mimisch sowie gestisch aktiv und scheine auch vo m Affekt her zwar nicht durch gehend stabil, aber zumindest partiell aufhellungsfähig. Sie habe sich sehr präsent, fokussiert und willensstark gezeigt. Das depressive Syndrom sei aktuell leicht ausgeprägt, teilweise jedoch mit Zeichen einer Chronifizierung und mit diversen Ängsten vergesellschaftet. Im Vordergrund stünden die Schmerzen. Es sei anzunehmen, dass die psychische Situation einen relevanten komorbiden Stellenwert einnehme, so dass gesamthaft eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.21) diagnostiziert werden könne . Die ängstlich-depressive Symptomatik und die psychischen Anteile der chronischen Schmerzen seien zwar von untergeordneter Rolle, würden jedoch die Lebensqualität in relevanter Weise beeinträchtigen sowie das somatische Krank heitsbild ungünstig
verstärken und Heilansätze behindern (S. 33 f. Ziff. 7.1). Es erfolge gegenwärtig keine psychiatrische Behandlung. Psychosoziale Stressoren seien mannigfaltig vorhanden und Einschränkungen seien in allen Lebens bereichen erkennbar. Ein Leidensdruck sei deutlich spürbar. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation (S. 34 f. Ziff. 7.3). Bei der Beschwerdeführerin bestünden leichte sozialphobische Persönlichkeits züge seit der Kindheit, welche das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen würden. Eine soziale Integration sei vorhan den
(S. 6 f. Ziff. 4.4-4.5, S. 35 Ziff. 7.4).
A us psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt, wobei ke ine über die rheumato logische Einschätzung hinausgehende Einschränkung bestehe (S. 36 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Reduktion ergebe sich aus der verminderten Widerstands- und Durchhaltefähig keit aufgrund der chronischen Schmerzen . Der Verlauf sei retrospektiv schwer abzugrenzen. Es sei davon auszugehen, dass sich die psychischen Anteile des Schmerzsyndroms zeitlich etwas versetzt bei frustranen Behandlungsansätzen erg ä ben und bei Chronifizierung der Schmerzen verfestigt hätten (S. 36 Ziff. 8.2). Es erfolge wede r eine psychopharmakologische noch eine psychotherapeutische Behandlung. H ierdurch könne eine Verbesserung des psychischen Zustandes erreicht werden (S. 36 f. Ziff. 8.3). Es sei davon auszugehen, dass ab März 2019 (ärztliches Zeugnis durch Dr. C.___) relevante Beeinträchtigungen entstanden seien (S. 37 Ziff. 8.4).
In rheumatologischer Hinsich t leide die Beschwerdeführerin unter einer sero positiven rheumatoiden Arthritis mit entsprechendem Antikörperprofil, bislang ohne sicheren Nachweis einer erosiv-destruierenden Entwicklung. Die Erkran kung scheine teilweise in Schüben zu verlaufen, wo entzündliche Schübe mit Schwellungen und Rötungen jeweils verschiedene, meist kleinere Gelenke betr äfen mit rascher Restitution über wenige Tage und mit zwischenzeitlich zwischen den Schübe n völliger Restitution. Derzeit fänden sich klinisch keine Synovitiden und an den Füssen trotz Druckdolenzen keine entzündlichen Zeichen .
D er Faustschluss sei vollständig möglich, die Schultern würden jedoch gewisse Auffälligkeiten zeigen, welche dem Arthritisleiden zugeordnet werden könnten. Aufgrund eines leicht erhöhten Entzündungswertes liege eine anhaltende systemische Aktivität vor. Der entsprechende Aktivitäts-Score DAS-CRP ergebe wahrscheinlich einen etwas zu hohen Wert, indem die Eigenein schätzung der Beschwerdeführerin bezüglich Aktivität den maximalen Wert zeige und indem eine hohe Anzahl druckdolenter Gelenke zu verzeichnen sei, was gelegentlich auch bei Schmerzverarbeitungsstörungen derart «falsch hoch» ausfallen könne. Dennoch sei von einer gewissen Restaktivität des entzündlich-rheumatischen Leidens auszugehen . E ntsprechend ergebe sich aktuell eine verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Eine konsequente Therapie mit eine r disease-modifying anti- rheumatic
drug (DMARD) wäre wünschenswert und sollte möglich sein . A llenfalls seien auch Therapiekombinationen einzu setzen, um die beschriebenen Entzündungsschübe zu stoppen. Aufgrund der onkologischen Vorgeschichte sei der Einsatz von immunsupprimierenden Medikamenten nicht ohne weiteres möglich. U nabhängig vom Arthritisleiden bestünden zusätzlich aktuell im Hintergrund stehende Beschwerden am unteren Achsenskelett, welche für bestimmte Tätigkeiten dennoch limitierend seien. Die leichte beginnende Gonarthrose sowie die leichte Rotatorenmanschetten ten dopathie der rechten Schulter hätten nur wenig e zusätzliche Auswirkungen. Als relevant bezüglich stehender und gehender Tätigkeiten sei die arthritisun abhängige
beidseitige Rückfussbesonderheit anzusehen, welche jedoch chirurgisch zugänglich sei. Insgesamt habe sich der rheumatologische Gesund heitszustand über die letzten Jahre sukzessiv etwas verschlechtert, insbesondere seit Manifestation des Arthritisleidens und mit dem Auftreten der teils sympto matischen Rückfussbesonderheiten (S. 53 f. Ziff. 7.1). Es sei denkbar, dass der rheumatologische Gesundheitszustand und allenfalls die Leistungsfähigkeit durch ein optimiertes Medikationsprofil verbessert werden könnten .
Für den Alltags bereich und im Haushalt
erscheine eine bedeutende Leistungseinschränkung nicht plausibel (S. 54 Ziff. 7.2). Das Beschwerdebild sei aufgrund der Befunde nachvollziehbar, wenn auch nicht in dem Mass an invalidisierender Auswirkung (S. 55 Ziff. 7.5). Die bisherige Tätigkeit i m Reinigungsdienst sei zu 50 % zumut bar. Aufgrund des bezüglich Arthritisaktivität undulierenden früheren Verlaufs seit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung mit nur geringer Dokumentation der Schubphasen sei eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Zeitpunkt der vollen Arbeitsunfähigkeitsschreibung durch die behandelnden Ärzte kaum zuverlässig möglich. In der Anfangsphase der Diagnostik und Behandlung der Arthritis
sei eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit im Reinigungsdienst plausibel. Der Zeitpunkt einer Verb esserung der Arthritis und des Leistungsvermögens sei retrospektiv nicht zuzuordnen. Die Einschätzung müsse daher ab Gutachtenszeitpunkt gelten (S. 7 f. Ziff. 4.7, S. 56 Ziff. 8.1). In einer angepassten körperlich sehr leichten und leichten Tätigkeit ohne besondere Belastung der Hände und des Schultergürtels, mit Hantieren von Lasten von 3 bis 5 kg, nur gelegentlich höher bis maximal 7 bis 8 kg, ohne wiederholtes Sich-Bücken-Müssen, ohne Überkopftätigkeitsanteile, ohne Hantieren mit Lasten körperfern, ohne wiederholtes Bewältigen-Müssen von Treppen, Stufen oder Leitern, ohne kniende oder kauernde Tätigkeitsanteile und ohne ausschliessliches Stehen und Gehen (letzteres maximal zur Hälfte der Zeit und nicht am Stück) bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Diese Einschätzung gelte ab Gutachtenszeitpunkt, da retrospektiv keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden könne (S. 8 Ziff. 4.8, S. 56 f. Ziff. 8.2). Das in den Jahren 2019/2020 diagnostizierte Arthritisleiden entspreche einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszu s tandes im Vergleich zur medizinischen Situation bei Erlass der Verfügung vom 2 6. September 2017 (S. 9 Ziff. 4.11, S. 57 Ziff. 8.4).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die rheumatologische Sympto matik mit einer rheumatoiden Arthritis im Vordergrund stehe (S. 4 f. Ziff. 4.1).
A ufgrund der moderaten Restaktivität des arthritischen Leidens bestehe eine gewisse Leistungseinschränkung, insbesondere für muskuloskelettär teil- oder besonders die Hände und den Schultergürtel belastende Tätigkeiten. Für ein biomechanisch optimal angepasste s Tätigkeitsprofil dürfe höchstens eine geringe Leistungseinschränkung resultieren. Es sei denkbar, dass mit einem optimierten Medikationsprofil der rheumatologische Gesundheitszustand und allenfalls auch die Leistungsfähigkeit mittelfristig noch etwas verbessert werden könn ten . Aus psychiatrischer Sicht seien die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vor allem aufgrund des chronifizierten Schmerzsyndroms reduziert (S. 6 Ziff. 4.3).
Aus rheumatologischer Sicht seien die
g eklagten Symptome grösstenteils auf objekti vierbare Befunde zurückzuführen, auch wenn das Ausmass der geklagten Beschwerden in einer gewissen Diskrepanz zu den objektivierbaren Veränderun gen stehe. Hierfür sei die chronische Schmerzstörung verantwortlich. Hinweise für eine bewusste Symptomverdeutlichung oder gar Aggravation bestünden nicht (S. 7 Ziff. 4.6). Die bisherige Tätigkeit i m Reinigungsdienst sei zu 50 % zumutbar . E ine retrospektive Einschätzung sei kaum zuverlässig möglich. In der Anfangs phase der Diagnostik und Behandlung der Arthritis
sei eine volle Arbeitsunfähig keit für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst plausibel. Der Zeitpunkt einer Verb esserung der Arthritis und des Leistungsvermögens sei retrospektiv nicht zuzuordnen. Die Einschätzung müsse daher ab Gutachtenszeitpunkt gelten (S. 7 f. Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Diese Einschätzung gelte ebenfalls ab Gutachtenszeitpunkt, da retrospektiv keine zuverlässige Beurteilung vorge nommen werden könne (S. 8 Ziff. 4.8). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich rheumatologisch bedingt (S. 8 Ziff. 4.9). 5. 13
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 7. August 2022 empfahl
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, für die Beurteilung auf das beweiskräftige Gutachten abzu stellen . Es sei ab März 2019 zur Erstmanifestation der rheumatoiden Arthritis mit einer vollen Arbeits unfähigkeit und dann schwankendem Krankheitsverlauf mit wiederholten Anpassungen der Therapie gekommen. Spätestens seit dem Gutachtenszeitpunkt (2 2. Juni 2022) könne in der bisherigen Tätigkeit wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit könne wahrscheinlich ab Juli 2019 (Universitätsspital Z.___; ebenso Dr. C.___ 1 0. Februar 2020) von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden, spätestens ab dem Gutachtenszeitpunkt (2 2. Juni 2022) von 70 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich rheumatologisch bedingt .
E ine darüberhinausgehende Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (vgl. Urk. 8/90 S. 8). 5.1 4
Dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. September 2022 (Urk. 8/106) sind die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen zu entnehmen (S. 1 f.): - seropositive, anerosive anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis (E M
2005) bei Verdacht auf seronegatives sekundäres Sjög r en-Syndrom (November 2021) - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Fasziitis plantaris beidseits mit/ bei Senk-Spreizfüsse beidseits und ausge prägte m Fersensporn - beginnende Gonarthrose beidseits mit Kniebinnenläsion links - leichter Vitamin-D-Mangel - laborchemisch cholestatische Hepatopathie unklarer Genese - mässig-differenzierteres, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts - aktuell (September 2022) möglicherweise Rezidiv, gynäkologische Abklärung im Universitätsspital Z.___ geplant - chronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links - Schwindel unklarer Genese - MRI Schädel September 2022: kein pathologischer Befund, keine Metastasen - depressive Verstimmung
Es handle sich um ein komplexes Krankheitsbild, welche s zu einer schweren muskuloskelettalen Dysbalance geführt habe. Diese sei hauptsächlich auf die nicht optimal therapierte seropositive rheumatoide Arthritis mit wiederkehrenden entzündlichen Aktivitäten zurückzuführen. Damit sei eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft mit sehr hoher körperlicher Belastung unmöglich . Zu den körperlichen Einschränkungen seien psychische Beschwerden hinzugekommen, welche auch eine optimal angepasste Tätigkeit erschweren würden. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nicht n ur verbessert, sondern auch verschlechtert. Es bestehe daher kein Grund zur Redu ktion der Invalidenrente (S. 2). 5.1 5
Mit Schreiben vom 1 0. November 2022 (Urk. 8/107) berichtete Dr. E.___ darüber, dass sich sonographisch eine heftige Tendovaginitis der langen Bizepssehne mit massiver Flüssigkeit um die Sehne sowie einige Tage später eine massive Tendovaginitis der Strecksehnen des linken Handrückens gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin leide unter einer bisher nicht optimal therapierten rheumatoiden Arthritis, bei welcher immer wieder floride entzündliche Aktivi täten in den Gelenken oder Sehnen aufträten . Sämtliche Tätigkeiten, die mit einer körperlichen Belastung verbunden seien, seien nicht empfehlenswert. Aufgrund der fehlenden optimalen Therapie könne von einer Verschlechterung des Krank heitsverlaufs gesprochen werden (S. 1 f.). 5.16
Dr. G.___ hielt m it RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2023 fest, dass es gemäss dem bidisziplinären Gutachten durch die Manifestation des Arthritis leidens ab März 2019 zu einer Verschlechterung des rheumatologischen Gesund heitszustandes gekommen sei. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf werde damit begründet, dass die anamnestisch palindromischen Exazerbations schübe nach den wiederholt angepassten Therapien aktuell nicht mehr vorhanden seien (klinisch keine Synovitiden, nur eine moderate Aktivität im Disease Activity Score). Mangels genauer Dokumentation des früheren Verlaufs sei eine retrospek tive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in jener Zeit kaum zuverlässig möglich, weshalb die Beurteilung erst ab Beg utacht ungs zeitpunkt gelte. A n der gutachter lichen Beurteilung könne festgehalten werden. Die RAD-Stellungnahme vom 1 7. August 2022 sei dahingehend abzuändern, dass in einer angepassten Tätigkeit bis zum Gutachten s zeitpunkt (2 2. Juni 2022) von der gleichen Arbeitsunfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei, spätestens ab Gutachtenszeitpunkt dann von einer 70% igen Arbeitsfähigkeit
(vgl. Urk. 8/115 S. 3). 5.1 7
Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gynäkologie, vom 9. Februar 2023 (Urk. 8/111) ist zu entnehmen, dass alle sechs Monate im Brustzentrum eine Kontrolle erfolge und die letzte Konsultation am 2 6. September 2022 stattgefun den habe (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Es könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Befund der Brust sei unauffällig. Die letzte Mammographie sei im März 2022 erfolgt (S. 3 Ziff. 2.4-2.5). 5.18
M it Schreiben vom 2 2. Februar 2023 (Urk. 8/114 /1) führte Dr. E.___
aus, dass die Beschwerdeführerin über massive Schmerzen im linken Fuss/Ferse und distal der Achillessehne g eklagt habe . D iese Beschwerden hätten bereits Anfang des Jahres bestanden und seien damals auf einen Fersensporn zurückzuführen gewesen. Aktuell zeige sich sonographisch eine schwerste Tendovaginitis der Achillessehne mit massivem peritendinotischem Erguss und Bursitis subachillea . Die Beschwerdeführerin leide immer wieder unter rezidivierenden heftigen Tendinovagitiden der Sehnen. Diese bestünden im Rahmen der Grunderkrankung einer rheumatoiden Arthritis, welche aufgrund eines Mammakarzinoms nicht optimal behandelt werden könne . D aher
komme es immer wieder zu neuen heftigen Entzündungen der Gelenke oder Sehnen. Die Krankheit sei aufgrund nicht optimal therapierter rheumatoider Arthritis weiterhin aktiv. Die Wieder integration in eine berufliche Tätigkeit sei daher erschwert. 5.19
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 4. März 2023 gab
Dr. G.___ an, dass die durch Dr. E.___ erwähnten Schmerzen an der linken Ferse auf einen Fersensporn zurückgeführt würden. Weitere Abklärungen seien geplant. Die Situation der Brust sei gemäss der Aussage der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ unauffällig ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Mammakarzinoms. Zusammenfassend sei es demnach zu einer wahrscheinlich vorübergehenden Verschlechterung wegen der Schmerzen an der linken Ferse gekommen. Ein Rezidiv des Mammakarzinoms sei nicht gefunden worden. An der RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2023 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 8/115 S. 4). 5.20
Dem Schreiben von Dr. E.___ vom 3 0. Mai 2023 (Urk. 3/4) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - nicht optimal therapierte seropositive, Anti-CCP AK-positive rheumatoide Arthritis (EM 2015) mit nahezu durchgehender Synovialitis MCP II/III beidseits rechts führend, Tendovaginitis der Streck- und Flexorensehne DII/III, heftige Tendovaginitis der Achillessehne mit/bei: - Disease Activity Score, zuletzt April 2023: 5.16 (high disease
ac tivity) - aktuell geplanter Operation der Achillessehne in der Klinik H.___ - Depression
Es liege keine
pal i ndromische rheumatoide Arthritis vor, sondern die Beschwer deführerin leide dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit deutlich sichtbarer druckdolenter weicher Synovialitis der Gelenke, hauptsächlich MCP II/III rechts führend (dominante Hand) mit begleitender Tendovaginitis der Flexoren- und Extensorensehne . Die Beteiligung der Entzündung der Sehne sei hinweisend auf eine fortgeschrittene Erkrankung. Die RAD-Beurteilung, wonach keine Synovitiden vorlägen, könne nicht nachvollzogen werden. Sie sehe die Beschwerdeführerin alle vier bis sechs Wochen. In jeder Konsultation würden sich zusätzlich zu d en bereits bestehenden Beschwerden immer wieder rezidivierende Beschwerden an anderen Gelenken beziehungsweise Sehnen zeigen. Die Therapie der rheumatoiden Arthritis sei bei vorhandenem Mammakarzinom sehr schwierig respektive fast unmöglich. Die diversen DMARD-Medikamente seien infolge Nebenwirkungen oder fehlender Wirkung sistiert worden. Eine immunsuppressiv e Therapie aus der Biologikagruppe sei kontraindiziert. In einer akute n Situation erfolge zeitweise eine kurze Prednison-Behandlung, welche aufgrund einer Gewichtszunahme und anderer Nebenwirkungen nicht häufig eingesetzt werden dürfe. Die Gesamtsituation habe zur Entwicklung einer depressiven Verstimmung geführt. Der Krankheitsverlauf sei nicht zufriedenstellend und weiterhin aktiv. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei in dieser Situation kaum möglich. Aus rheumatologischer Sicht sei jede körperlich schwer belastbare Tätigkeit nicht empfehlenswert. Es wundere sie, weshalb die Beschwerdeführerin noch keine Invalidenrente erhalte (S. 1 f.). 5.21
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 4. Juli 2023 (Urk.
9) hielt Dr. G.___ fest, dass es gemäss den Berichten von Dr. E.___ ab dem 1. November 2022 wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit erhöhter Krankheitsaktivi tät der rheumatoiden Arthritis gekommen sei . Grössere körperliche Belastungen sollten gegenwärtig vermieden werden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei unter diesen Bedingungen erschwert. Solche Schwankungen im Krankheits verlauf könnten eine Anpassung der Therapie erforderlich machen, was bei Status nach Mammakarzinom allerdings schwieriger sei. Es werde empfohlen, die geplante Operation in der Klinik H.___ abzuwarten und dort in zirka drei Monaten eine n Bericht mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungs profil einzuholen (S. 2). 6 . 6. 1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin nach Bejahen einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 1.4; E. 5.12, E. 5.16) mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk.
2) eine für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 3 0. September 2022 befristete ganze Invali denrente zu und stützte sich hierfür in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische F.___ -Gutachten vom August 2022 (vorstehend E. 5.12).
Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine rheumatoide Arthritis, ein chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Rückfuss beschwerden sowie eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (vgl. Urk. 8/86 S. 5 Ziff. 4.2). Die bisherige Tätigkeit im Reinigungs dienst erachteten sie – da der Zeitpunkt einer Verbesserung der Arthritis und des Leistungsvermögens retrospektiv nicht zuzuordnen sei – ab Begutachtungszeit punkt als zu 50 % zumutbar. Für die Zeit davor erachteten sie eine volle Arbeits unfähigkeit als plausibel (vgl. Urk. 8/86 S. 7 f. Ziff. 4.7, S. 56 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil gingen sie ab Begutachtungszeit punkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus und hielten wiederum fest, dass mangels präziser Daten der Zeitpunkt des Eintritts der entsprechenden Leistungs fähigkeit in adaptierter Tätigkeit nach Beginn der Arthritisbehandlung
retrospektiv nicht zuverlässig b eurteil t werden könne (vgl. Urk. 8/86 S. 8 Ziff. 4.8, S. 56 f. Ziff. 8.2). RAD-Arzt Dr. G.___ empfahl für die Beurteilung auf das F.___ -Gutachten abzustellen und gin g bis zum Begutachtungszeitpunkt (Juni 2022) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und seither von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 8/ 90 S. 8; Urk. 8/115 S. 3). 6. 2
A nhand
der vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich
– wie von den F.___ -Gutachtern angenommen (vgl. Urk. 8/86 S. 53) - um eine n
pal i ndromische n
Rheumatismus handelt, bei welchem es in unregelmässi gen Abständen zu wiederkehrenden, wenige Tage anhaltenden und symptomlos wieder abklingenden Arthritis-Attacken mit Schmerzen und Schwellungen der Gelenke, vor allem der Handgelenke, ohne Gelenkdestruktionen handelt (vgl. Pschyrembel Online, https://www.pschyrembel.de/Palindromer%20Rheuma tismus/K0JV2/doc/Palindromer Rheumatismus, zuletzt besucht am 1 5. Januar 20 2 4), oder ob die Beschwer deführerin
– wie durch Dr. E.___ vorgebracht (vgl. Urk. 3/4 S. 1) - dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit Synovitiden leidet .
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ erkannten im Juli 2019 in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden und hielten fest, dass sich radiologisch fraglich kleine Erosionen zeigen würden. Ausserdem stellten sie eine geringfügige humorale Aktivität fest und somit ein en schwach positive n Rheumafaktor (vgl. Urk. 8/26/7-9 S. 2). Im Februar 2020 erwähnte Dr. D.___ eine undifferenzierte Polyarthritis mit oligoartikulärem Befall, humoral aktiv, jedoch im Moment ohne Nachweis von Synovitiden (vgl. Urk. 8/27/1-7 S. 3 Ziff. 2.5). I m November 2020 hielt Dr. E.___
eine weiterhin hoch aktive Entzündung der Gelenke fest (vgl. Urk. 8/56 S. 1 Ziff. 2.1). Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch die F.___ - Ärzte im Juni 2022 konnten schliesslich weder erosive Verände rungen noch Synovitiden erkannt werden und es lagen lediglich leicht erhöhte Entzündungswerte vor. Die Gutachter gingen entsprechend davon aus, dass die Erkrankung teilweise in Schüben zu verlaufen scheine, wo entzündliche Schübe vorlägen mit rascher Restitution über wenige Tage und mit zwischenzeitlich zwischen den Schüben völliger Restitution (vgl. Urk. 8/86 S. 5 Ziff. 4.2, S. 53 f. Ziff. 7.1). Demgegenüber erklärte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom Mai 2023, dass keine pal i ndromische rheumatoide Arthritis vorliege, sondern die Beschwer deführerin dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit deutlich sichtbarer druckdolenter weicher Synovialitis der Gelenke leide. Sie sehe die Beschwerde führerin alle vier bis sechs Wochen und in jeder Konsultation würden sich zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschwerden immer wieder rezidivierende Beschwerden an anderen Gelenken beziehungsweise Sehnen zeigen. Der zuletzt im April 2023 gemessene Disease Activity Score betrage 5.16 und weise demnach eine high disease
activity aus (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.).
Gestützt hierauf lassen sich die (andauernden) funktionellen Auswirkungen des rheumatologischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig beurteil en und es bleibt unklar, ob im Begutachtungszeitpunkt tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und damit der für eine Rentenbefristung erforderliche Revisionsgrund gegeben beziehungsweise ob hernach eine (erneute) Verschlechterung eingetreten ist (vorstehend E. 1.5). 6. 3
Zusammenfassend liegt im Vergleich zu September 2017 (Urk. 8/14) unbestritte nermassen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor (vgl. vorstehend E. 5.12) . Hingegen erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beur teilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistu ngen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1. 5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.
E. 2 Die Versicherte erhob am 7. Juni 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenr ente ab Juli 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei eine befristete ganze Invalidenr ente von Juli 2020 bis September 2022 zuzu sprechen und es seien Massnahmen zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2023 (Urk.
7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung. Am 5. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und hielt daran fest, dass ihr eine unbefristete ganze Invalidenr ente zuzusprechen sei. Dem Antrag auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rück weisung schloss sie sich nicht an (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2023 (Urk.
14) zur Kenntnis gebracht und gleich zeitig wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 ). Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch die F.___ - Ärzte im Juni 2022 konnten schliesslich weder erosive Verände rungen noch Synovitiden erkannt werden und es lagen lediglich leicht erhöhte Entzündungswerte vor. Die Gutachter gingen entsprechend davon aus, dass die Erkrankung teilweise in Schüben zu verlaufen scheine, wo entzündliche Schübe vorlägen mit rascher Restitution über wenige Tage und mit zwischenzeitlich zwischen den Schüben völliger Restitution (vgl. Urk. 8/86 S. 5 Ziff. 4.2, S. 53 f. Ziff. 7.1). Demgegenüber erklärte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom Mai 2023, dass keine pal i ndromische rheumatoide Arthritis vorliege, sondern die Beschwer deführerin dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit deutlich sichtbarer druckdolenter weicher Synovialitis der Gelenke leide. Sie sehe die Beschwerde führerin alle vier bis sechs Wochen und in jeder Konsultation würden sich zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschwerden immer wieder rezidivierende Beschwerden an anderen Gelenken beziehungsweise Sehnen zeigen. Der zuletzt im April 2023 gemessene Disease Activity Score betrage 5.16 und weise demnach eine high disease
activity aus (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.).
Gestützt hierauf lassen sich die (andauernden) funktionellen Auswirkungen des rheumatologischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig beurteil en und es bleibt unklar, ob im Begutachtungszeitpunkt tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und damit der für eine Rentenbefristung erforderliche Revisionsgrund gegeben beziehungsweise ob hernach eine (erneute) Verschlechterung eingetreten ist (vorstehend E. 1.5). 6. 3
Zusammenfassend liegt im Vergleich zu September 2017 (Urk. 8/14) unbestritte nermassen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor (vgl. vorstehend E. 5.12) . Hingegen erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beur teilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistu ngen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf das gutachterlich erstellte Belastungsprofil komme lediglich ein sehr eingeschränktes Tätigkeitsprofil in Frage, womit keine Verwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Zu dieser Thematik habe sich die Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert (S. 9 f. Ziff. 5-6). Das bidisziplinäre Gutachten sei nicht beweiskräftig. Aus der rheumatologischen Beurteilung gehe nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Diagnose stellung verbessert habe. Den medizinischen Unterlagen könne vielmehr eine zunehmende Verschlechterung entnommen werden. G estützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wobei auch der rheumatologische Gutachter deren Beurtei lung als nachvollziehbar e rachtet habe, sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand seit der Diagnosestellung im Frühjahr 2019 verschlechtert habe. Soweit für die Anfänge der Diagnosestellung – auch seitens des RAD – für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, müsse diese Einschätzung umso mehr für die aktuelle Zeit ab Begutachtung szeitpunkt gelten. D ie rheumatologische Erkrankung könne aufgrund des Mamma karzinoms medikamentös nur sehr schwer behandelt werden. Es sei folglich seit der Diagnosestellung von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen (S. 10 f. Ziff. 7). Soweit der RAD-Arzt festhalte, dass nur eine moderate Aktivität im Disease Activity Score vorhanden sei, und darau s eine Verbesserung ableite, widerspreche dies den tatsächlichen Verhältnissen mit einem im April 2023 gemessenen High Disease Activity Score von 5.1 6. Es stehe ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente ab Juli 2020 zu
(S. 12 Ziff. 8-9).
In der ergänzenden Stellungnahme (Urk.
13) hielt die Beschwerdeführerin an der beantragten unbefristete n ganze n Invalidenrente fest. Es sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2022 auszugehen. Es handle sich um eine chronisch entzündliche Erkrankung, welche oft in Schüben verlaufe. Entsprechend sei möglicherweise im Begutachtung szeitpunkt eine abgeflachte Aktivität vorhanden gewesen, es habe jedoch keinesfalls eine lang anhaltende Verbesserung der Symptomatik vorgelegen. Eine Heilung sei aus geschlossen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich erübrigen und der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Juli 2020 sei ausgewiesen (S. 1 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Invalidenrente. 3. 3.1
Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht zu der im Einwandver fahren vorgebrachten Unverwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeits fähigkeit geäussert habe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respek tive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegeg nerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht konkret auf den Einwand der Unverwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeitsfähigkeit eingegan gen ist. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Denn d ie Beschwerdegegnerin nannte die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die si e ihren Entscheid stützt. Damit war e s der Beschwerdeführerin objektiv betrachtet möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen. Eine Missachtung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich demnach nicht erkennen. Aber selbst wenn die allenfalls ungenügende Berücksichtigung des Einwands als – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert würde, wäre diese als geheilt zu betrachten, hat die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 2 6. September 2017 (Urk. 8/14) basierte in medizinischer Hinsicht auf den folgenden, wesentlichen Berichten: 4. 2
Mit Bericht vom 2 4. November 2015 (Urk. 8/2/8) erwähnten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gynäkologie, als Diagnose ein mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts. Die Diagnosestellung sei im Januar 2014 erfolgt mit anschliessender Operation, Chemotherapie und Bestrahlung bis November 201 4. In der Folge könne der Beschwerdeführerin eine Krankschreibung bis 1. März 2015 ausgestellt werden. Aktuell würden eine endokrine Therapie und eine regelmässige Nachsorge erfolgen. 4.3
Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ vom 1 9. Juni 2017 (Urk. 8/11/7-8)
sind die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts, Erstdiagnose (ED) Januar 2014 - Status nach Mammaaugmentationsplastik beidseits 2000 (Brasilien) - Durchschlafinsomnie bei Restless - L eg s - Syndrom und fehlender Schlaf hygiene - chronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links - Nebendiagnosen: - Verdacht auf Fasziitis plantaris beidseits mit/ bei
Senk-Spreizfüsse beidseits - springende Polyarthralgien unter Tamoxifen - beginnende Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts
Die gegenwärtige Behandlung bestehe in der Einnahme von Tamoxifen sowie einer regulären Tumornachsorge (S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig
(S. 2 Ziff. 1.6). 4.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 erklärte Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2014 ein lymphogen metastasiertes Mammakarzinom diagnostiziert worden sei. Aus therapeutischer Sicht seien eine Operation, eine Chemotherapie sowie eine Radiatio erfolgt. Diese Therapie n sei en im November 2014 abgeschlossen worden. Aktuell erfolge eine antihormonelle Therapie mit Tamoxifen. Ein Tumorrezidiv habe bei der im Mai 2017 erfolgten Nachkontrolle ausgeschlossen werden können. Die Polyarthralgien sowie die beginnende Gonarthrose seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor (vgl. Urk. 8/12 S. 2 f.). 5. 5.1
Seither sind die folgenden, wesentlichen, medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5.2
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 1 1. Juli 2019 (Urk. 8/26/7-9) folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen (S. 1 f.): - undifferenzierte Polyarthritis - am ehesten rheumatoide Arthritis - schwerpunktmässig palmar beidseits, Handgelenk sowie Dig . III-IV - humorale Aktivität - laborchemisch cholestatische Hepatopathie unklarer Genese - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - muskulärer Dysbalance bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - minimaler Bandscheibenprotrusion L3/4 links ohne Zeichen einer Nervenkompression, Lendenwirbelsäule (LWS) mit leichter Fazetten degeneration beidseits (MRI der LWS vom 1 2. März 2019) - Fasziitis plantaris beidseits mit/ bei Senk-Spreizfüsse beidseits - m ässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts - Nebendiagnosen: - Status nach Mammaaugmentationsplastik beidseits 2000 (Brasilien) - c hronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links - b eginnende Gonarthrose beidseits
Es hätten sich s onographisch in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden dargestellt. Ausserdem würden sich radiologisch fraglich k l eine Erosionen zeigen . Bei geringfügiger humoraler Aktivität finde sich laborchemisch lediglich ein schwach positiver Rheumafaktor. Es handle sich somit aktuell um eine undifferenzierte und vermutlich erosiv verlaufende Poly arthritis, am ehesten einer rheumatoiden Arthritis entsprechend. Aktuell könne keine Basistherapie aufgenommen werden, da laborchemisch eine cholestatische Hepatopathie vorliege. Die computertomographische Untersuchung zum Ausschluss eines möglichen Rezidivs des Mammakarzinoms habe sich komplett unauffällig gezeigt und insbesondere habe sich auch die Leber normal dargestellt. Für den nächsten Monat sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ausgestellt worden (S. 2). 5.3
A m 9. September 2019 erfolgte durch die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gastro enterologie und Hepatologie, eine S onographie ohne Hinweise für eine relevante Hepatopathie. Laborchemisch fänden sich kaum Auffälligkeiten. Es sei somit am ehesten von einer metabolischen Erkrankung auszugehen und eine Gewichts reduktion anzustreben. Die Therapie könne somit
beginnen (vgl. Bericht vom 9. September 2019, Urk. 8/30/33-36 S. 3). 5. 4
Mit Bericht vom 2 0. Dezember 2019 (Urk. 8/26/10-12) erwähnten die Ärzte des Zentrums B.___
als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine Adipositas sowie rheumatische Schmerzen und ein en Status nach Mamma karzinom (S. 1). Die Störung habe Krankheitswert . Die Beschwerde führerin sei seit Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 2). 5.5
Dr. med. C.___, praktische Ärztin, gab mit Bericht vom 8. Februar 2020 (Urk. 8/26/1-5) an, dass die Beschwerdeführerin seit August 2018 behandelt werde (S. 2 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 3 Ziff. 2.5): - undifferenzierte Polyarthritis, am ehesten eine rheumatoide Arthritis - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Fasziitis plantaris mit/bei Senk- und Spreizfuss beidseits - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein duktales bifokales Mammakarzinom rechts (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die lumbalen Schmerzen sowie die Fussschmerzen seien unter Kortison regredient . Die Schmerzen in der rechten Hand hätten sich verschlimmert, sodass eine Kortisoninfiltration
erfolgt sei. Es hätten sich s onographisch in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden dargestellt und radiologisch würden sich fraglich kleine Erosionen zeigen . Laborchemisch finde sich bei geringfügiger humoraler Aktivität ein lediglich schwach positiver Rheumafaktor. Es handle sich somit aktuell um eine undifferenzierte und vermut lich erosiv verlaufende Polyarthritis, am ehesten einer rheumatoiden Arthritis entsprechend (S. 3 Ziff. 2.2, Ziff. 2.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig (S. 3 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin könne keine Gewichte von mehr als 5 kg tragen und heben (S. 4 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 50 % möglich und hänge von der Medikation seinstellung und der Beurteilung durch Dr. D.___
ab (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Die se Beurteilung sei durch Dr. D.___ erfolgt (S. 5 Ziff. 5). 5. 6
Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion sowie für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 8/27/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - undifferenzierte Polyarthritis, oligoartikulärer Befall, humoral aktiv, jedoch im Moment ohne Nachweis von Synovitiden . Aktuell sehr schmerzhaftes Karpaltunnelsyndrom rechts
im Vordergrund - Knieschmerzen links bei ausgedehnter komplexer Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes sowie kleiner Bakerzyste (MRI des linken Knies vom 8. Januar 2020)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Mammakarzinom unter aktueller Antihormonbehandlung, welche ebenfalls für die Gelenkbeschwerden verantwortlich sein könne (S. 3 Ziff. 2.6). In
der bisherige n Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe vom 1 2. November 2019 bis 1 5. Februar 2020 (vorläufig) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). D ie Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei derzeit aufgrund der Gelenk- und Knieschmerzen links nicht möglich. I nfolge der zu kurzen Therapie dauer sei noch keine Aussage über den Effekt der Basistherapie möglich. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht abschliessend beurteilt werden (S. 3 Ziff. 2.7). Falls sich die Gelenksituation therapeutisch verbessern lasse, sei die Möglichkeit einer Eingliederung durchaus gegeben (S. 6 Ziff. 4.3). Im Moment würden die meisten Fragen offenbleiben, weshalb eine Neubeurteilung in zirka drei bis vier Monaten erfolgen sollte (S. 6 Ziff. 5). 5. 7
Mit Bericht vom 2 8. April 2020 (Urk. 8/45/7-10) gaben d ie Ärzte des Zentrums B.___ an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Novem ber 2019 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könnten (S. 3 Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), November 2019 - rheumatische Schmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Status nach Mamma karzinom sowie eine Adipositas (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwer deführerin sei seit Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 2.7). A ufgrund ihrer chronischen Schmerzen und der depressiven Symptomatik sei sie massiv eingeschränkt (S. 3 Ziff. 3.4). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien ihr nicht zumutbar (S. 3 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose für eine Eingliederung sei schlecht, da sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzen nach wie vor in starker Ausprägung vorlägen (S. 3 Ziff. 4.3). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt (S. 4 Ziff. 4.5). 5. 8
Dr. med. E.___, Fach ärztin für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 2 5. Mai 2020 (Urk. 8/46) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine noch nicht ausreichend therapierte RF positive, Anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe weiterhin eine aktive polyartikuläre Arthritis, welche zur Einschränkung der Gelenkfunktion führe (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft mit körperlicher Belastung und repetitiven Bewegungen könne sicherlich nicht mehr ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse weniger körperlich belastbar
sein. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % in der Zeit vom 3 1. März bis 3 1. Mai 2020 (S. 1 f. Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.
E. 8.1 ). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil gingen sie ab Begutachtungszeit punkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus und hielten wiederum fest, dass mangels präziser Daten der Zeitpunkt des Eintritts der entsprechenden Leistungs fähigkeit in adaptierter Tätigkeit nach Beginn der Arthritisbehandlung
retrospektiv nicht zuverlässig b eurteil t werden könne (vgl. Urk. 8/86 S. 8 Ziff. 4.8, S. 56 f. Ziff. 8.2). RAD-Arzt Dr. G.___ empfahl für die Beurteilung auf das F.___ -Gutachten abzustellen und gin g bis zum Begutachtungszeitpunkt (Juni 2022) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und seither von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 8/ 90 S. 8; Urk. 8/115 S. 3). 6. 2
A nhand
der vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich
– wie von den F.___ -Gutachtern angenommen (vgl. Urk. 8/86 S. 53) - um eine n
pal i ndromische n
Rheumatismus handelt, bei welchem es in unregelmässi gen Abständen zu wiederkehrenden, wenige Tage anhaltenden und symptomlos wieder abklingenden Arthritis-Attacken mit Schmerzen und Schwellungen der Gelenke, vor allem der Handgelenke, ohne Gelenkdestruktionen handelt (vgl. Pschyrembel Online, https://www.pschyrembel.de/Palindromer%20Rheuma tismus/K0JV2/doc/Palindromer Rheumatismus, zuletzt besucht am 1 5. Januar 20 2 4), oder ob die Beschwer deführerin
– wie durch Dr. E.___ vorgebracht (vgl. Urk. 3/4 S. 1) - dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit Synovitiden leidet .
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ erkannten im Juli 2019 in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden und hielten fest, dass sich radiologisch fraglich kleine Erosionen zeigen würden. Ausserdem stellten sie eine geringfügige humorale Aktivität fest und somit ein en schwach positive n Rheumafaktor (vgl. Urk. 8/26/7-9 S. 2). Im Februar 2020 erwähnte Dr. D.___ eine undifferenzierte Polyarthritis mit oligoartikulärem Befall, humoral aktiv, jedoch im Moment ohne Nachweis von Synovitiden (vgl. Urk. 8/27/1-7 S. 3 Ziff. 2.5). I m November 2020 hielt Dr. E.___
eine weiterhin hoch aktive Entzündung der Gelenke fest (vgl. Urk. 8/56 S. 1 Ziff.
E. 8.2 ). Das in den Jahren 2019/2020 diagnostizierte Arthritisleiden entspreche einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszu s tandes im Vergleich zur medizinischen Situation bei Erlass der Verfügung vom 2 6. September 2017 (S. 9 Ziff. 4.11, S. 57 Ziff.
E. 8.4 ).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die rheumatologische Sympto matik mit einer rheumatoiden Arthritis im Vordergrund stehe (S. 4 f. Ziff. 4.1).
A ufgrund der moderaten Restaktivität des arthritischen Leidens bestehe eine gewisse Leistungseinschränkung, insbesondere für muskuloskelettär teil- oder besonders die Hände und den Schultergürtel belastende Tätigkeiten. Für ein biomechanisch optimal angepasste s Tätigkeitsprofil dürfe höchstens eine geringe Leistungseinschränkung resultieren. Es sei denkbar, dass mit einem optimierten Medikationsprofil der rheumatologische Gesundheitszustand und allenfalls auch die Leistungsfähigkeit mittelfristig noch etwas verbessert werden könn ten . Aus psychiatrischer Sicht seien die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vor allem aufgrund des chronifizierten Schmerzsyndroms reduziert (S. 6 Ziff. 4.3).
Aus rheumatologischer Sicht seien die
g eklagten Symptome grösstenteils auf objekti vierbare Befunde zurückzuführen, auch wenn das Ausmass der geklagten Beschwerden in einer gewissen Diskrepanz zu den objektivierbaren Veränderun gen stehe. Hierfür sei die chronische Schmerzstörung verantwortlich. Hinweise für eine bewusste Symptomverdeutlichung oder gar Aggravation bestünden nicht (S. 7 Ziff. 4.6). Die bisherige Tätigkeit i m Reinigungsdienst sei zu 50 % zumutbar . E ine retrospektive Einschätzung sei kaum zuverlässig möglich. In der Anfangs phase der Diagnostik und Behandlung der Arthritis
sei eine volle Arbeitsunfähig keit für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst plausibel. Der Zeitpunkt einer Verb esserung der Arthritis und des Leistungsvermögens sei retrospektiv nicht zuzuordnen. Die Einschätzung müsse daher ab Gutachtenszeitpunkt gelten (S. 7 f. Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Diese Einschätzung gelte ebenfalls ab Gutachtenszeitpunkt, da retrospektiv keine zuverlässige Beurteilung vorge nommen werden könne (S. 8 Ziff. 4.8). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich rheumatologisch bedingt (S. 8 Ziff. 4.9). 5.
E. 9 In dem am 3. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 8/56) bestätigte Dr. E.___ die bisher gestellte Diagnose einer rheumatoiden Arthritis und erwähnte zusätzlich eine Gonarthritis und eine Omarthritis (S. 1 Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft könne aufgrund de s chronischen Verlauf s der Krankheit und der weiterhin hoch aktive n Entzündung der Gelenke nicht ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit sei aufgrund der starken Schmerzen, der Morgensteifigkeit und Bewegungseinschränkungen schwer zu finden. Bis zur optimalen Einstellung und Remission der Krankheit bestehe eine vollständige Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Es handle sich um eine chronische Krankheit, die bei der Beschwerdeführerin schwer zu behandeln sei (S. 2 Ziff. 3.3). 5.
E. 10 In dem am 2 5. August 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 8/61) nannte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - RF positive, Anti CCP-AK positive rheumatoide Arthritis - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie ein Mammakarzinom (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 3 0. Oktober 2020 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs der Krankheit und der rezidivierenden Synovit i s (Arthritis) schlecht (S. 3 Ziff. 2.7). Die bisherige schwere körperliche Tätigkeit sei nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1). 5.
E. 11 Mit Bericht vom 9. September 2021 (Urk. 8/64 /1-6) nannte Dr. C.___ die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. Ziff. 2.5): - seropositiv e, anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis - mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teil lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen massiven Vitamin D3-Mangel, eine Anpassungsstörung sowie eine Adipositas und eine chronische venöse Insuffizienz Stadium 3 rechts (S. 4 Ziff. 2.6). Die Prognose sei ungünstig (S. 4 Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Eine rheumatologische Beurteilung sei notwendig (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). 5.
E. 12 Am 1 1. August 2022 erstatteten die Gutachter des Universitätsspitals F.___
ihr rheumatologisch-psychiatrische s Gutachten (Urk. 8/86). Dabei stell t en sie folgende
– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2): - rheumatoide Arthritis, seropositiv, nicht erosiv, E rstmanifestation (E M) März 2019, ED April 2020 mit/bei: - immunserologisch em Rheumafaktor und Anti-CCP-Antikörper positiv, ANA negativ - bildgebend keinen erosiven Veränderungen - humoral leichten Entzündungsaktivitätszeichen - anamnestisch palindromische n Exazerbationsschübe n, aktuell klinisch keine Synovitiden palpabel - Disease Activity Score DAS-CRP aktuell 3.92 (entsprechend «moderater» Aktivität) - c hronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - z urzeit klinisch freier LWS-Beweglichkeit - b ildgebend leichteren degenerativen Veränderungen der LWS, tief lumbale n Spondylarthrosen, Bandscheibenprotrusion L3/4 - Rückfussbeschwerden zurzeit links bei leichter Haglund -Exostose beidseits und Plantarfaszien-Enthesitis beidseits mit/bei: - k linisch und MR-tomographisch bursitische n und tendinitische n
Reizungszeichen links, keine n klinischen Äquivalente n für MR-tomographische leichte Zeichen von Plantarfaszitis und Peroneus
brevis -Sehnensplitting rechts - Spreiz-Senkfussdeformität beidseits - chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 4.2): - beginnende leichte mediale und lumbale Gonarthrose beidseits mit/bei: - klinisch freier Beweglichkeit, diffusen medialen Weichteildolenzen beidseits - bildgebend links diffuse r Chondropathie medial und femoropatellär und komplexe r Innenmeniskusläsion links - leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathieschmerzen rechts mit/bei: - zurzeit klinisch freie r Schulterbeweglichkeit, Rotatorenmanschetten -Stresstests beidseits schmerzhaft - bildgebend ossär subacromial rechts freie n Verhältnisse n - keine osteologischen Abklärungsdaten vorliegend, keine Angaben zu Steroid-Osteoporose-Prophylaxe-Massnahmen bei Status nach deut lichem Vitamin-D Mangel gemäss Akten April 2020, aktuell gutachterlich nicht verfolgt - Status nach Malleolarfraktur rechts vor Jahren mit chirurgisch er Sanierung und Metallentfernung - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Aus psychiatrischer Sicht sei die aktuelle private wie berufliche Situation der Beschwerdeführerin schwierig. Sie spreche kaum Deutsch, verfüge über keine eigenen finanziellen Einnahmen und befinde sich derzeit in einem Scheidungs konflikt mit gleichzeitigem Abhängigkeitsverhältnis vom (Noch-)Ehemann. E in ängstlich-depressives und streckenweise auch agitiertes Syndrom liege vor, welches aufgrund des zeitlichen Verlaufs durchaus als rezidivierende depressive Störung eingeordnet werden könne. Das depressive Syndrom sei nicht höher gradig. Die Beschwerdeführerin wirke bis auf die Angabe von Grübeln insgesamt formalgedanklich geordnet, zeige keine höhergradige Antriebsstörung, wirke mimisch sowie gestisch aktiv und scheine auch vo m Affekt her zwar nicht durch gehend stabil, aber zumindest partiell aufhellungsfähig. Sie habe sich sehr präsent, fokussiert und willensstark gezeigt. Das depressive Syndrom sei aktuell leicht ausgeprägt, teilweise jedoch mit Zeichen einer Chronifizierung und mit diversen Ängsten vergesellschaftet. Im Vordergrund stünden die Schmerzen. Es sei anzunehmen, dass die psychische Situation einen relevanten komorbiden Stellenwert einnehme, so dass gesamthaft eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.21) diagnostiziert werden könne . Die ängstlich-depressive Symptomatik und die psychischen Anteile der chronischen Schmerzen seien zwar von untergeordneter Rolle, würden jedoch die Lebensqualität in relevanter Weise beeinträchtigen sowie das somatische Krank heitsbild ungünstig
verstärken und Heilansätze behindern (S. 33 f. Ziff. 7.1). Es erfolge gegenwärtig keine psychiatrische Behandlung. Psychosoziale Stressoren seien mannigfaltig vorhanden und Einschränkungen seien in allen Lebens bereichen erkennbar. Ein Leidensdruck sei deutlich spürbar. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation (S. 34 f. Ziff. 7.3). Bei der Beschwerdeführerin bestünden leichte sozialphobische Persönlichkeits züge seit der Kindheit, welche das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen würden. Eine soziale Integration sei vorhan den
(S. 6 f. Ziff. 4.4-4.5, S. 35 Ziff. 7.4).
A us psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt, wobei ke ine über die rheumato logische Einschätzung hinausgehende Einschränkung bestehe (S. 36 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Reduktion ergebe sich aus der verminderten Widerstands- und Durchhaltefähig keit aufgrund der chronischen Schmerzen . Der Verlauf sei retrospektiv schwer abzugrenzen. Es sei davon auszugehen, dass sich die psychischen Anteile des Schmerzsyndroms zeitlich etwas versetzt bei frustranen Behandlungsansätzen erg ä ben und bei Chronifizierung der Schmerzen verfestigt hätten (S. 36 Ziff. 8.2). Es erfolge wede r eine psychopharmakologische noch eine psychotherapeutische Behandlung. H ierdurch könne eine Verbesserung des psychischen Zustandes erreicht werden (S. 36 f. Ziff. 8.3). Es sei davon auszugehen, dass ab März 2019 (ärztliches Zeugnis durch Dr. C.___) relevante Beeinträchtigungen entstanden seien (S. 37 Ziff. 8.4).
In rheumatologischer Hinsich t leide die Beschwerdeführerin unter einer sero positiven rheumatoiden Arthritis mit entsprechendem Antikörperprofil, bislang ohne sicheren Nachweis einer erosiv-destruierenden Entwicklung. Die Erkran kung scheine teilweise in Schüben zu verlaufen, wo entzündliche Schübe mit Schwellungen und Rötungen jeweils verschiedene, meist kleinere Gelenke betr äfen mit rascher Restitution über wenige Tage und mit zwischenzeitlich zwischen den Schübe n völliger Restitution. Derzeit fänden sich klinisch keine Synovitiden und an den Füssen trotz Druckdolenzen keine entzündlichen Zeichen .
D er Faustschluss sei vollständig möglich, die Schultern würden jedoch gewisse Auffälligkeiten zeigen, welche dem Arthritisleiden zugeordnet werden könnten. Aufgrund eines leicht erhöhten Entzündungswertes liege eine anhaltende systemische Aktivität vor. Der entsprechende Aktivitäts-Score DAS-CRP ergebe wahrscheinlich einen etwas zu hohen Wert, indem die Eigenein schätzung der Beschwerdeführerin bezüglich Aktivität den maximalen Wert zeige und indem eine hohe Anzahl druckdolenter Gelenke zu verzeichnen sei, was gelegentlich auch bei Schmerzverarbeitungsstörungen derart «falsch hoch» ausfallen könne. Dennoch sei von einer gewissen Restaktivität des entzündlich-rheumatischen Leidens auszugehen . E ntsprechend ergebe sich aktuell eine verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Eine konsequente Therapie mit eine r disease-modifying anti- rheumatic
drug (DMARD) wäre wünschenswert und sollte möglich sein . A llenfalls seien auch Therapiekombinationen einzu setzen, um die beschriebenen Entzündungsschübe zu stoppen. Aufgrund der onkologischen Vorgeschichte sei der Einsatz von immunsupprimierenden Medikamenten nicht ohne weiteres möglich. U nabhängig vom Arthritisleiden bestünden zusätzlich aktuell im Hintergrund stehende Beschwerden am unteren Achsenskelett, welche für bestimmte Tätigkeiten dennoch limitierend seien. Die leichte beginnende Gonarthrose sowie die leichte Rotatorenmanschetten ten dopathie der rechten Schulter hätten nur wenig e zusätzliche Auswirkungen. Als relevant bezüglich stehender und gehender Tätigkeiten sei die arthritisun abhängige
beidseitige Rückfussbesonderheit anzusehen, welche jedoch chirurgisch zugänglich sei. Insgesamt habe sich der rheumatologische Gesund heitszustand über die letzten Jahre sukzessiv etwas verschlechtert, insbesondere seit Manifestation des Arthritisleidens und mit dem Auftreten der teils sympto matischen Rückfussbesonderheiten (S. 53 f. Ziff. 7.1). Es sei denkbar, dass der rheumatologische Gesundheitszustand und allenfalls die Leistungsfähigkeit durch ein optimiertes Medikationsprofil verbessert werden könnten .
Für den Alltags bereich und im Haushalt
erscheine eine bedeutende Leistungseinschränkung nicht plausibel (S. 54 Ziff. 7.2). Das Beschwerdebild sei aufgrund der Befunde nachvollziehbar, wenn auch nicht in dem Mass an invalidisierender Auswirkung (S. 55 Ziff. 7.5). Die bisherige Tätigkeit i m Reinigungsdienst sei zu 50 % zumut bar. Aufgrund des bezüglich Arthritisaktivität undulierenden früheren Verlaufs seit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung mit nur geringer Dokumentation der Schubphasen sei eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Zeitpunkt der vollen Arbeitsunfähigkeitsschreibung durch die behandelnden Ärzte kaum zuverlässig möglich. In der Anfangsphase der Diagnostik und Behandlung der Arthritis
sei eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit im Reinigungsdienst plausibel. Der Zeitpunkt einer Verb esserung der Arthritis und des Leistungsvermögens sei retrospektiv nicht zuzuordnen. Die Einschätzung müsse daher ab Gutachtenszeitpunkt gelten (S. 7 f. Ziff. 4.7, S. 56 Ziff.
E. 13 Mit RAD-Stellungnahme vom 1 7. August 2022 empfahl
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, für die Beurteilung auf das beweiskräftige Gutachten abzu stellen . Es sei ab März 2019 zur Erstmanifestation der rheumatoiden Arthritis mit einer vollen Arbeits unfähigkeit und dann schwankendem Krankheitsverlauf mit wiederholten Anpassungen der Therapie gekommen. Spätestens seit dem Gutachtenszeitpunkt (2 2. Juni 2022) könne in der bisherigen Tätigkeit wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit könne wahrscheinlich ab Juli 2019 (Universitätsspital Z.___; ebenso Dr. C.___ 1 0. Februar 2020) von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden, spätestens ab dem Gutachtenszeitpunkt (2 2. Juni 2022) von 70 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich rheumatologisch bedingt .
E ine darüberhinausgehende Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (vgl. Urk. 8/90 S. 8). 5.1 4
Dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. September 2022 (Urk. 8/106) sind die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen zu entnehmen (S. 1 f.): - seropositive, anerosive anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis (E M
2005) bei Verdacht auf seronegatives sekundäres Sjög r en-Syndrom (November 2021) - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Fasziitis plantaris beidseits mit/ bei Senk-Spreizfüsse beidseits und ausge prägte m Fersensporn - beginnende Gonarthrose beidseits mit Kniebinnenläsion links - leichter Vitamin-D-Mangel - laborchemisch cholestatische Hepatopathie unklarer Genese - mässig-differenzierteres, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts - aktuell (September 2022) möglicherweise Rezidiv, gynäkologische Abklärung im Universitätsspital Z.___ geplant - chronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links - Schwindel unklarer Genese - MRI Schädel September 2022: kein pathologischer Befund, keine Metastasen - depressive Verstimmung
Es handle sich um ein komplexes Krankheitsbild, welche s zu einer schweren muskuloskelettalen Dysbalance geführt habe. Diese sei hauptsächlich auf die nicht optimal therapierte seropositive rheumatoide Arthritis mit wiederkehrenden entzündlichen Aktivitäten zurückzuführen. Damit sei eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft mit sehr hoher körperlicher Belastung unmöglich . Zu den körperlichen Einschränkungen seien psychische Beschwerden hinzugekommen, welche auch eine optimal angepasste Tätigkeit erschweren würden. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nicht n ur verbessert, sondern auch verschlechtert. Es bestehe daher kein Grund zur Redu ktion der Invalidenrente (S. 2). 5.1 5
Mit Schreiben vom 1 0. November 2022 (Urk. 8/107) berichtete Dr. E.___ darüber, dass sich sonographisch eine heftige Tendovaginitis der langen Bizepssehne mit massiver Flüssigkeit um die Sehne sowie einige Tage später eine massive Tendovaginitis der Strecksehnen des linken Handrückens gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin leide unter einer bisher nicht optimal therapierten rheumatoiden Arthritis, bei welcher immer wieder floride entzündliche Aktivi täten in den Gelenken oder Sehnen aufträten . Sämtliche Tätigkeiten, die mit einer körperlichen Belastung verbunden seien, seien nicht empfehlenswert. Aufgrund der fehlenden optimalen Therapie könne von einer Verschlechterung des Krank heitsverlaufs gesprochen werden (S. 1 f.). 5.16
Dr. G.___ hielt m it RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2023 fest, dass es gemäss dem bidisziplinären Gutachten durch die Manifestation des Arthritis leidens ab März 2019 zu einer Verschlechterung des rheumatologischen Gesund heitszustandes gekommen sei. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf werde damit begründet, dass die anamnestisch palindromischen Exazerbations schübe nach den wiederholt angepassten Therapien aktuell nicht mehr vorhanden seien (klinisch keine Synovitiden, nur eine moderate Aktivität im Disease Activity Score). Mangels genauer Dokumentation des früheren Verlaufs sei eine retrospek tive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in jener Zeit kaum zuverlässig möglich, weshalb die Beurteilung erst ab Beg utacht ungs zeitpunkt gelte. A n der gutachter lichen Beurteilung könne festgehalten werden. Die RAD-Stellungnahme vom 1 7. August 2022 sei dahingehend abzuändern, dass in einer angepassten Tätigkeit bis zum Gutachten s zeitpunkt (2 2. Juni 2022) von der gleichen Arbeitsunfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei, spätestens ab Gutachtenszeitpunkt dann von einer 70% igen Arbeitsfähigkeit
(vgl. Urk. 8/115 S. 3). 5.1 7
Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gynäkologie, vom 9. Februar 2023 (Urk. 8/111) ist zu entnehmen, dass alle sechs Monate im Brustzentrum eine Kontrolle erfolge und die letzte Konsultation am 2 6. September 2022 stattgefun den habe (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Es könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Befund der Brust sei unauffällig. Die letzte Mammographie sei im März 2022 erfolgt (S. 3 Ziff. 2.4-2.5). 5.18
M it Schreiben vom 2 2. Februar 2023 (Urk. 8/114 /1) führte Dr. E.___
aus, dass die Beschwerdeführerin über massive Schmerzen im linken Fuss/Ferse und distal der Achillessehne g eklagt habe . D iese Beschwerden hätten bereits Anfang des Jahres bestanden und seien damals auf einen Fersensporn zurückzuführen gewesen. Aktuell zeige sich sonographisch eine schwerste Tendovaginitis der Achillessehne mit massivem peritendinotischem Erguss und Bursitis subachillea . Die Beschwerdeführerin leide immer wieder unter rezidivierenden heftigen Tendinovagitiden der Sehnen. Diese bestünden im Rahmen der Grunderkrankung einer rheumatoiden Arthritis, welche aufgrund eines Mammakarzinoms nicht optimal behandelt werden könne . D aher
komme es immer wieder zu neuen heftigen Entzündungen der Gelenke oder Sehnen. Die Krankheit sei aufgrund nicht optimal therapierter rheumatoider Arthritis weiterhin aktiv. Die Wieder integration in eine berufliche Tätigkeit sei daher erschwert. 5.19
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 4. März 2023 gab
Dr. G.___ an, dass die durch Dr. E.___ erwähnten Schmerzen an der linken Ferse auf einen Fersensporn zurückgeführt würden. Weitere Abklärungen seien geplant. Die Situation der Brust sei gemäss der Aussage der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ unauffällig ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Mammakarzinoms. Zusammenfassend sei es demnach zu einer wahrscheinlich vorübergehenden Verschlechterung wegen der Schmerzen an der linken Ferse gekommen. Ein Rezidiv des Mammakarzinoms sei nicht gefunden worden. An der RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2023 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 8/115 S. 4). 5.20
Dem Schreiben von Dr. E.___ vom 3 0. Mai 2023 (Urk. 3/4) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - nicht optimal therapierte seropositive, Anti-CCP AK-positive rheumatoide Arthritis (EM 2015) mit nahezu durchgehender Synovialitis MCP II/III beidseits rechts führend, Tendovaginitis der Streck- und Flexorensehne DII/III, heftige Tendovaginitis der Achillessehne mit/bei: - Disease Activity Score, zuletzt April 2023: 5.16 (high disease
ac tivity) - aktuell geplanter Operation der Achillessehne in der Klinik H.___ - Depression
Es liege keine
pal i ndromische rheumatoide Arthritis vor, sondern die Beschwer deführerin leide dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit deutlich sichtbarer druckdolenter weicher Synovialitis der Gelenke, hauptsächlich MCP II/III rechts führend (dominante Hand) mit begleitender Tendovaginitis der Flexoren- und Extensorensehne . Die Beteiligung der Entzündung der Sehne sei hinweisend auf eine fortgeschrittene Erkrankung. Die RAD-Beurteilung, wonach keine Synovitiden vorlägen, könne nicht nachvollzogen werden. Sie sehe die Beschwerdeführerin alle vier bis sechs Wochen. In jeder Konsultation würden sich zusätzlich zu d en bereits bestehenden Beschwerden immer wieder rezidivierende Beschwerden an anderen Gelenken beziehungsweise Sehnen zeigen. Die Therapie der rheumatoiden Arthritis sei bei vorhandenem Mammakarzinom sehr schwierig respektive fast unmöglich. Die diversen DMARD-Medikamente seien infolge Nebenwirkungen oder fehlender Wirkung sistiert worden. Eine immunsuppressiv e Therapie aus der Biologikagruppe sei kontraindiziert. In einer akute n Situation erfolge zeitweise eine kurze Prednison-Behandlung, welche aufgrund einer Gewichtszunahme und anderer Nebenwirkungen nicht häufig eingesetzt werden dürfe. Die Gesamtsituation habe zur Entwicklung einer depressiven Verstimmung geführt. Der Krankheitsverlauf sei nicht zufriedenstellend und weiterhin aktiv. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei in dieser Situation kaum möglich. Aus rheumatologischer Sicht sei jede körperlich schwer belastbare Tätigkeit nicht empfehlenswert. Es wundere sie, weshalb die Beschwerdeführerin noch keine Invalidenrente erhalte (S. 1 f.). 5.21
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 4. Juli 2023 (Urk.
9) hielt Dr. G.___ fest, dass es gemäss den Berichten von Dr. E.___ ab dem 1. November 2022 wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit erhöhter Krankheitsaktivi tät der rheumatoiden Arthritis gekommen sei . Grössere körperliche Belastungen sollten gegenwärtig vermieden werden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei unter diesen Bedingungen erschwert. Solche Schwankungen im Krankheits verlauf könnten eine Anpassung der Therapie erforderlich machen, was bei Status nach Mammakarzinom allerdings schwieriger sei. Es werde empfohlen, die geplante Operation in der Klinik H.___ abzuwarten und dort in zirka drei Monaten eine n Bericht mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungs profil einzuholen (S. 2). 6 . 6. 1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin nach Bejahen einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 1.4; E. 5.12, E. 5.16) mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk.
2) eine für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 3 0. September 2022 befristete ganze Invali denrente zu und stützte sich hierfür in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische F.___ -Gutachten vom August 2022 (vorstehend E. 5.12).
Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine rheumatoide Arthritis, ein chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Rückfuss beschwerden sowie eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (vgl. Urk. 8/86 S. 5 Ziff. 4.2). Die bisherige Tätigkeit im Reinigungs dienst erachteten sie – da der Zeitpunkt einer Verbesserung der Arthritis und des Leistungsvermögens retrospektiv nicht zuzuordnen sei – ab Begutachtungszeit punkt als zu 50 % zumutbar. Für die Zeit davor erachteten sie eine volle Arbeits unfähigkeit als plausibel (vgl. Urk. 8/86 S. 7 f. Ziff. 4.7, S. 56 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00304
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
23. Januar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.
iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1967, Mutter zweier Kinder (geboren 1987 und 2003), meldete sich erstmals am 2 8. April 2017 unter Hinweis auf Gelenk schmerzen, eine Empfindlichkeit gegenüber Staub und Rauch, eine Asthma tendenz sowie eine Arthrose der rechten Schulter, Knie und Ellbogen beidseits bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 2 6. September 2017 (Urk. 8/14) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 1.2
Am 3. Januar 2020
meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Poly arthritis mit wandernden Gelenkschmerzen nach erfolgter Krebstherapie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21 S. 6 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung, über welche am 1 1. August 2022 berichtet wurde (Urk. 8/86). Mit Vorbescheid vom 2 5. August 2022 (Urk. 8/93) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 3 0. September 2022 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/96; Urk. 8/102), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte.
M it Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 3 0. September 2022 zu. 2.
Die Versicherte erhob am 7. Juni 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenr ente ab Juli 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei eine befristete ganze Invalidenr ente von Juli 2020 bis September 2022 zuzu sprechen und es seien Massnahmen zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2023 (Urk.
7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung. Am 5. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und hielt daran fest, dass ihr eine unbefristete ganze Invalidenr ente zuzusprechen sei. Dem Antrag auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rück weisung schloss sie sich nicht an (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2023 (Urk.
14) zur Kenntnis gebracht und gleich zeitig wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1. 5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 8
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die erfolgten Abklärungen von
März 2019 bis zum Begutachtungs zeitpunkt im Juni 2022 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei . Seither sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70 %
zumutbar. Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheits zustandes begründen. Aufgrund der verspäteten Anmeldung bestehe somit Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit von Juli 2020 bis September 2022 (S. 4 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin in teil weiser Gutheissung der Beschwerde die Rückweisung zur weiteren Abklärung. An der gutachterlichen Beurteilung werde weiterhin festgehalten. Aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten RAD-Stellungnahme gehe jedoch hervor, dass es ab November 2022 wieder um zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies betreffe den Zeitraum vor Verfügungs erlass, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien . V on einer Unverwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf das gutachterlich erstellte Belastungsprofil komme lediglich ein sehr eingeschränktes Tätigkeitsprofil in Frage, womit keine Verwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Zu dieser Thematik habe sich die Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert (S. 9 f. Ziff. 5-6). Das bidisziplinäre Gutachten sei nicht beweiskräftig. Aus der rheumatologischen Beurteilung gehe nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Diagnose stellung verbessert habe. Den medizinischen Unterlagen könne vielmehr eine zunehmende Verschlechterung entnommen werden. G estützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wobei auch der rheumatologische Gutachter deren Beurtei lung als nachvollziehbar e rachtet habe, sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand seit der Diagnosestellung im Frühjahr 2019 verschlechtert habe. Soweit für die Anfänge der Diagnosestellung – auch seitens des RAD – für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, müsse diese Einschätzung umso mehr für die aktuelle Zeit ab Begutachtung szeitpunkt gelten. D ie rheumatologische Erkrankung könne aufgrund des Mamma karzinoms medikamentös nur sehr schwer behandelt werden. Es sei folglich seit der Diagnosestellung von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen (S. 10 f. Ziff. 7). Soweit der RAD-Arzt festhalte, dass nur eine moderate Aktivität im Disease Activity Score vorhanden sei, und darau s eine Verbesserung ableite, widerspreche dies den tatsächlichen Verhältnissen mit einem im April 2023 gemessenen High Disease Activity Score von 5.1 6. Es stehe ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente ab Juli 2020 zu
(S. 12 Ziff. 8-9).
In der ergänzenden Stellungnahme (Urk.
13) hielt die Beschwerdeführerin an der beantragten unbefristete n ganze n Invalidenrente fest. Es sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2022 auszugehen. Es handle sich um eine chronisch entzündliche Erkrankung, welche oft in Schüben verlaufe. Entsprechend sei möglicherweise im Begutachtung szeitpunkt eine abgeflachte Aktivität vorhanden gewesen, es habe jedoch keinesfalls eine lang anhaltende Verbesserung der Symptomatik vorgelegen. Eine Heilung sei aus geschlossen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich erübrigen und der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Juli 2020 sei ausgewiesen (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Invalidenrente. 3. 3.1
Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht zu der im Einwandver fahren vorgebrachten Unverwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeits fähigkeit geäussert habe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respek tive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegeg nerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht konkret auf den Einwand der Unverwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeitsfähigkeit eingegan gen ist. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Denn d ie Beschwerdegegnerin nannte die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die si e ihren Entscheid stützt. Damit war e s der Beschwerdeführerin objektiv betrachtet möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen. Eine Missachtung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich demnach nicht erkennen. Aber selbst wenn die allenfalls ungenügende Berücksichtigung des Einwands als – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert würde, wäre diese als geheilt zu betrachten, hat die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 2 6. September 2017 (Urk. 8/14) basierte in medizinischer Hinsicht auf den folgenden, wesentlichen Berichten: 4. 2
Mit Bericht vom 2 4. November 2015 (Urk. 8/2/8) erwähnten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gynäkologie, als Diagnose ein mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts. Die Diagnosestellung sei im Januar 2014 erfolgt mit anschliessender Operation, Chemotherapie und Bestrahlung bis November 201 4. In der Folge könne der Beschwerdeführerin eine Krankschreibung bis 1. März 2015 ausgestellt werden. Aktuell würden eine endokrine Therapie und eine regelmässige Nachsorge erfolgen. 4.3
Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ vom 1 9. Juni 2017 (Urk. 8/11/7-8)
sind die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts, Erstdiagnose (ED) Januar 2014 - Status nach Mammaaugmentationsplastik beidseits 2000 (Brasilien) - Durchschlafinsomnie bei Restless - L eg s - Syndrom und fehlender Schlaf hygiene - chronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links - Nebendiagnosen: - Verdacht auf Fasziitis plantaris beidseits mit/ bei
Senk-Spreizfüsse beidseits - springende Polyarthralgien unter Tamoxifen - beginnende Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts
Die gegenwärtige Behandlung bestehe in der Einnahme von Tamoxifen sowie einer regulären Tumornachsorge (S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig
(S. 2 Ziff. 1.6). 4.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 erklärte Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2014 ein lymphogen metastasiertes Mammakarzinom diagnostiziert worden sei. Aus therapeutischer Sicht seien eine Operation, eine Chemotherapie sowie eine Radiatio erfolgt. Diese Therapie n sei en im November 2014 abgeschlossen worden. Aktuell erfolge eine antihormonelle Therapie mit Tamoxifen. Ein Tumorrezidiv habe bei der im Mai 2017 erfolgten Nachkontrolle ausgeschlossen werden können. Die Polyarthralgien sowie die beginnende Gonarthrose seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor (vgl. Urk. 8/12 S. 2 f.). 5. 5.1
Seither sind die folgenden, wesentlichen, medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden: 5.2
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 1 1. Juli 2019 (Urk. 8/26/7-9) folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen (S. 1 f.): - undifferenzierte Polyarthritis - am ehesten rheumatoide Arthritis - schwerpunktmässig palmar beidseits, Handgelenk sowie Dig . III-IV - humorale Aktivität - laborchemisch cholestatische Hepatopathie unklarer Genese - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - muskulärer Dysbalance bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - minimaler Bandscheibenprotrusion L3/4 links ohne Zeichen einer Nervenkompression, Lendenwirbelsäule (LWS) mit leichter Fazetten degeneration beidseits (MRI der LWS vom 1 2. März 2019) - Fasziitis plantaris beidseits mit/ bei Senk-Spreizfüsse beidseits - m ässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts - Nebendiagnosen: - Status nach Mammaaugmentationsplastik beidseits 2000 (Brasilien) - c hronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links - b eginnende Gonarthrose beidseits
Es hätten sich s onographisch in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden dargestellt. Ausserdem würden sich radiologisch fraglich k l eine Erosionen zeigen . Bei geringfügiger humoraler Aktivität finde sich laborchemisch lediglich ein schwach positiver Rheumafaktor. Es handle sich somit aktuell um eine undifferenzierte und vermutlich erosiv verlaufende Poly arthritis, am ehesten einer rheumatoiden Arthritis entsprechend. Aktuell könne keine Basistherapie aufgenommen werden, da laborchemisch eine cholestatische Hepatopathie vorliege. Die computertomographische Untersuchung zum Ausschluss eines möglichen Rezidivs des Mammakarzinoms habe sich komplett unauffällig gezeigt und insbesondere habe sich auch die Leber normal dargestellt. Für den nächsten Monat sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ausgestellt worden (S. 2). 5.3
A m 9. September 2019 erfolgte durch die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gastro enterologie und Hepatologie, eine S onographie ohne Hinweise für eine relevante Hepatopathie. Laborchemisch fänden sich kaum Auffälligkeiten. Es sei somit am ehesten von einer metabolischen Erkrankung auszugehen und eine Gewichts reduktion anzustreben. Die Therapie könne somit
beginnen (vgl. Bericht vom 9. September 2019, Urk. 8/30/33-36 S. 3). 5. 4
Mit Bericht vom 2 0. Dezember 2019 (Urk. 8/26/10-12) erwähnten die Ärzte des Zentrums B.___
als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine Adipositas sowie rheumatische Schmerzen und ein en Status nach Mamma karzinom (S. 1). Die Störung habe Krankheitswert . Die Beschwerde führerin sei seit Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 2). 5.5
Dr. med. C.___, praktische Ärztin, gab mit Bericht vom 8. Februar 2020 (Urk. 8/26/1-5) an, dass die Beschwerdeführerin seit August 2018 behandelt werde (S. 2 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 3 Ziff. 2.5): - undifferenzierte Polyarthritis, am ehesten eine rheumatoide Arthritis - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Fasziitis plantaris mit/bei Senk- und Spreizfuss beidseits - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein duktales bifokales Mammakarzinom rechts (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die lumbalen Schmerzen sowie die Fussschmerzen seien unter Kortison regredient . Die Schmerzen in der rechten Hand hätten sich verschlimmert, sodass eine Kortisoninfiltration
erfolgt sei. Es hätten sich s onographisch in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden dargestellt und radiologisch würden sich fraglich kleine Erosionen zeigen . Laborchemisch finde sich bei geringfügiger humoraler Aktivität ein lediglich schwach positiver Rheumafaktor. Es handle sich somit aktuell um eine undifferenzierte und vermut lich erosiv verlaufende Polyarthritis, am ehesten einer rheumatoiden Arthritis entsprechend (S. 3 Ziff. 2.2, Ziff. 2.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig (S. 3 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin könne keine Gewichte von mehr als 5 kg tragen und heben (S. 4 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 50 % möglich und hänge von der Medikation seinstellung und der Beurteilung durch Dr. D.___
ab (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Die se Beurteilung sei durch Dr. D.___ erfolgt (S. 5 Ziff. 5). 5. 6
Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion sowie für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 8/27/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - undifferenzierte Polyarthritis, oligoartikulärer Befall, humoral aktiv, jedoch im Moment ohne Nachweis von Synovitiden . Aktuell sehr schmerzhaftes Karpaltunnelsyndrom rechts
im Vordergrund - Knieschmerzen links bei ausgedehnter komplexer Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes sowie kleiner Bakerzyste (MRI des linken Knies vom 8. Januar 2020)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Mammakarzinom unter aktueller Antihormonbehandlung, welche ebenfalls für die Gelenkbeschwerden verantwortlich sein könne (S. 3 Ziff. 2.6). In
der bisherige n Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe vom 1 2. November 2019 bis 1 5. Februar 2020 (vorläufig) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). D ie Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei derzeit aufgrund der Gelenk- und Knieschmerzen links nicht möglich. I nfolge der zu kurzen Therapie dauer sei noch keine Aussage über den Effekt der Basistherapie möglich. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht abschliessend beurteilt werden (S. 3 Ziff. 2.7). Falls sich die Gelenksituation therapeutisch verbessern lasse, sei die Möglichkeit einer Eingliederung durchaus gegeben (S. 6 Ziff. 4.3). Im Moment würden die meisten Fragen offenbleiben, weshalb eine Neubeurteilung in zirka drei bis vier Monaten erfolgen sollte (S. 6 Ziff. 5). 5. 7
Mit Bericht vom 2 8. April 2020 (Urk. 8/45/7-10) gaben d ie Ärzte des Zentrums B.___ an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Novem ber 2019 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könnten (S. 3 Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), November 2019 - rheumatische Schmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Status nach Mamma karzinom sowie eine Adipositas (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwer deführerin sei seit Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 2.7). A ufgrund ihrer chronischen Schmerzen und der depressiven Symptomatik sei sie massiv eingeschränkt (S. 3 Ziff. 3.4). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien ihr nicht zumutbar (S. 3 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose für eine Eingliederung sei schlecht, da sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzen nach wie vor in starker Ausprägung vorlägen (S. 3 Ziff. 4.3). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt (S. 4 Ziff. 4.5). 5. 8
Dr. med. E.___, Fach ärztin für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 2 5. Mai 2020 (Urk. 8/46) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine noch nicht ausreichend therapierte RF positive, Anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe weiterhin eine aktive polyartikuläre Arthritis, welche zur Einschränkung der Gelenkfunktion führe (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft mit körperlicher Belastung und repetitiven Bewegungen könne sicherlich nicht mehr ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse weniger körperlich belastbar
sein. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % in der Zeit vom 3 1. März bis 3 1. Mai 2020 (S. 1 f. Ziff. 2.1 -2.2). Es handle sich um eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung, die trotz aktuell adäquater Therapie weiterhin aktiv sei (S. 2 Ziff. 3.3). Eine nicht körperlich belastbare Arbeit könne möglicherweise in Betracht kommen und sei abhängig von der Krankheits aktivität (S. 2 Ziff. 4.1). 5. 9
In dem am 3. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 8/56) bestätigte Dr. E.___ die bisher gestellte Diagnose einer rheumatoiden Arthritis und erwähnte zusätzlich eine Gonarthritis und eine Omarthritis (S. 1 Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft könne aufgrund de s chronischen Verlauf s der Krankheit und der weiterhin hoch aktive n Entzündung der Gelenke nicht ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit sei aufgrund der starken Schmerzen, der Morgensteifigkeit und Bewegungseinschränkungen schwer zu finden. Bis zur optimalen Einstellung und Remission der Krankheit bestehe eine vollständige Verminderung der Leistungs fähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Es handle sich um eine chronische Krankheit, die bei der Beschwerdeführerin schwer zu behandeln sei (S. 2 Ziff. 3.3). 5. 10
In dem am 2 5. August 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 8/61) nannte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - RF positive, Anti CCP-AK positive rheumatoide Arthritis - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie ein Mammakarzinom (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 3 0. Oktober 2020 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs der Krankheit und der rezidivierenden Synovit i s (Arthritis) schlecht (S. 3 Ziff. 2.7). Die bisherige schwere körperliche Tätigkeit sei nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1). 5. 11
Mit Bericht vom 9. September 2021 (Urk. 8/64 /1-6) nannte Dr. C.___ die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. Ziff. 2.5): - seropositiv e, anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis - mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teil lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen massiven Vitamin D3-Mangel, eine Anpassungsstörung sowie eine Adipositas und eine chronische venöse Insuffizienz Stadium 3 rechts (S. 4 Ziff. 2.6). Die Prognose sei ungünstig (S. 4 Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Eine rheumatologische Beurteilung sei notwendig (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). 5. 12
Am 1 1. August 2022 erstatteten die Gutachter des Universitätsspitals F.___
ihr rheumatologisch-psychiatrische s Gutachten (Urk. 8/86). Dabei stell t en sie folgende
– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2): - rheumatoide Arthritis, seropositiv, nicht erosiv, E rstmanifestation (E M) März 2019, ED April 2020 mit/bei: - immunserologisch em Rheumafaktor und Anti-CCP-Antikörper positiv, ANA negativ - bildgebend keinen erosiven Veränderungen - humoral leichten Entzündungsaktivitätszeichen - anamnestisch palindromische n Exazerbationsschübe n, aktuell klinisch keine Synovitiden palpabel - Disease Activity Score DAS-CRP aktuell 3.92 (entsprechend «moderater» Aktivität) - c hronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - z urzeit klinisch freier LWS-Beweglichkeit - b ildgebend leichteren degenerativen Veränderungen der LWS, tief lumbale n Spondylarthrosen, Bandscheibenprotrusion L3/4 - Rückfussbeschwerden zurzeit links bei leichter Haglund -Exostose beidseits und Plantarfaszien-Enthesitis beidseits mit/bei: - k linisch und MR-tomographisch bursitische n und tendinitische n
Reizungszeichen links, keine n klinischen Äquivalente n für MR-tomographische leichte Zeichen von Plantarfaszitis und Peroneus
brevis -Sehnensplitting rechts - Spreiz-Senkfussdeformität beidseits - chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 4.2): - beginnende leichte mediale und lumbale Gonarthrose beidseits mit/bei: - klinisch freier Beweglichkeit, diffusen medialen Weichteildolenzen beidseits - bildgebend links diffuse r Chondropathie medial und femoropatellär und komplexe r Innenmeniskusläsion links - leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathieschmerzen rechts mit/bei: - zurzeit klinisch freie r Schulterbeweglichkeit, Rotatorenmanschetten -Stresstests beidseits schmerzhaft - bildgebend ossär subacromial rechts freie n Verhältnisse n - keine osteologischen Abklärungsdaten vorliegend, keine Angaben zu Steroid-Osteoporose-Prophylaxe-Massnahmen bei Status nach deut lichem Vitamin-D Mangel gemäss Akten April 2020, aktuell gutachterlich nicht verfolgt - Status nach Malleolarfraktur rechts vor Jahren mit chirurgisch er Sanierung und Metallentfernung - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Aus psychiatrischer Sicht sei die aktuelle private wie berufliche Situation der Beschwerdeführerin schwierig. Sie spreche kaum Deutsch, verfüge über keine eigenen finanziellen Einnahmen und befinde sich derzeit in einem Scheidungs konflikt mit gleichzeitigem Abhängigkeitsverhältnis vom (Noch-)Ehemann. E in ängstlich-depressives und streckenweise auch agitiertes Syndrom liege vor, welches aufgrund des zeitlichen Verlaufs durchaus als rezidivierende depressive Störung eingeordnet werden könne. Das depressive Syndrom sei nicht höher gradig. Die Beschwerdeführerin wirke bis auf die Angabe von Grübeln insgesamt formalgedanklich geordnet, zeige keine höhergradige Antriebsstörung, wirke mimisch sowie gestisch aktiv und scheine auch vo m Affekt her zwar nicht durch gehend stabil, aber zumindest partiell aufhellungsfähig. Sie habe sich sehr präsent, fokussiert und willensstark gezeigt. Das depressive Syndrom sei aktuell leicht ausgeprägt, teilweise jedoch mit Zeichen einer Chronifizierung und mit diversen Ängsten vergesellschaftet. Im Vordergrund stünden die Schmerzen. Es sei anzunehmen, dass die psychische Situation einen relevanten komorbiden Stellenwert einnehme, so dass gesamthaft eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.21) diagnostiziert werden könne . Die ängstlich-depressive Symptomatik und die psychischen Anteile der chronischen Schmerzen seien zwar von untergeordneter Rolle, würden jedoch die Lebensqualität in relevanter Weise beeinträchtigen sowie das somatische Krank heitsbild ungünstig
verstärken und Heilansätze behindern (S. 33 f. Ziff. 7.1). Es erfolge gegenwärtig keine psychiatrische Behandlung. Psychosoziale Stressoren seien mannigfaltig vorhanden und Einschränkungen seien in allen Lebens bereichen erkennbar. Ein Leidensdruck sei deutlich spürbar. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation (S. 34 f. Ziff. 7.3). Bei der Beschwerdeführerin bestünden leichte sozialphobische Persönlichkeits züge seit der Kindheit, welche das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen würden. Eine soziale Integration sei vorhan den
(S. 6 f. Ziff. 4.4-4.5, S. 35 Ziff. 7.4).
A us psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt, wobei ke ine über die rheumato logische Einschätzung hinausgehende Einschränkung bestehe (S. 36 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Reduktion ergebe sich aus der verminderten Widerstands- und Durchhaltefähig keit aufgrund der chronischen Schmerzen . Der Verlauf sei retrospektiv schwer abzugrenzen. Es sei davon auszugehen, dass sich die psychischen Anteile des Schmerzsyndroms zeitlich etwas versetzt bei frustranen Behandlungsansätzen erg ä ben und bei Chronifizierung der Schmerzen verfestigt hätten (S. 36 Ziff. 8.2). Es erfolge wede r eine psychopharmakologische noch eine psychotherapeutische Behandlung. H ierdurch könne eine Verbesserung des psychischen Zustandes erreicht werden (S. 36 f. Ziff. 8.3). Es sei davon auszugehen, dass ab März 2019 (ärztliches Zeugnis durch Dr. C.___) relevante Beeinträchtigungen entstanden seien (S. 37 Ziff. 8.4).
In rheumatologischer Hinsich t leide die Beschwerdeführerin unter einer sero positiven rheumatoiden Arthritis mit entsprechendem Antikörperprofil, bislang ohne sicheren Nachweis einer erosiv-destruierenden Entwicklung. Die Erkran kung scheine teilweise in Schüben zu verlaufen, wo entzündliche Schübe mit Schwellungen und Rötungen jeweils verschiedene, meist kleinere Gelenke betr äfen mit rascher Restitution über wenige Tage und mit zwischenzeitlich zwischen den Schübe n völliger Restitution. Derzeit fänden sich klinisch keine Synovitiden und an den Füssen trotz Druckdolenzen keine entzündlichen Zeichen .
D er Faustschluss sei vollständig möglich, die Schultern würden jedoch gewisse Auffälligkeiten zeigen, welche dem Arthritisleiden zugeordnet werden könnten. Aufgrund eines leicht erhöhten Entzündungswertes liege eine anhaltende systemische Aktivität vor. Der entsprechende Aktivitäts-Score DAS-CRP ergebe wahrscheinlich einen etwas zu hohen Wert, indem die Eigenein schätzung der Beschwerdeführerin bezüglich Aktivität den maximalen Wert zeige und indem eine hohe Anzahl druckdolenter Gelenke zu verzeichnen sei, was gelegentlich auch bei Schmerzverarbeitungsstörungen derart «falsch hoch» ausfallen könne. Dennoch sei von einer gewissen Restaktivität des entzündlich-rheumatischen Leidens auszugehen . E ntsprechend ergebe sich aktuell eine verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Eine konsequente Therapie mit eine r disease-modifying anti- rheumatic
drug (DMARD) wäre wünschenswert und sollte möglich sein . A llenfalls seien auch Therapiekombinationen einzu setzen, um die beschriebenen Entzündungsschübe zu stoppen. Aufgrund der onkologischen Vorgeschichte sei der Einsatz von immunsupprimierenden Medikamenten nicht ohne weiteres möglich. U nabhängig vom Arthritisleiden bestünden zusätzlich aktuell im Hintergrund stehende Beschwerden am unteren Achsenskelett, welche für bestimmte Tätigkeiten dennoch limitierend seien. Die leichte beginnende Gonarthrose sowie die leichte Rotatorenmanschetten ten dopathie der rechten Schulter hätten nur wenig e zusätzliche Auswirkungen. Als relevant bezüglich stehender und gehender Tätigkeiten sei die arthritisun abhängige
beidseitige Rückfussbesonderheit anzusehen, welche jedoch chirurgisch zugänglich sei. Insgesamt habe sich der rheumatologische Gesund heitszustand über die letzten Jahre sukzessiv etwas verschlechtert, insbesondere seit Manifestation des Arthritisleidens und mit dem Auftreten der teils sympto matischen Rückfussbesonderheiten (S. 53 f. Ziff. 7.1). Es sei denkbar, dass der rheumatologische Gesundheitszustand und allenfalls die Leistungsfähigkeit durch ein optimiertes Medikationsprofil verbessert werden könnten .
Für den Alltags bereich und im Haushalt
erscheine eine bedeutende Leistungseinschränkung nicht plausibel (S. 54 Ziff. 7.2). Das Beschwerdebild sei aufgrund der Befunde nachvollziehbar, wenn auch nicht in dem Mass an invalidisierender Auswirkung (S. 55 Ziff. 7.5). Die bisherige Tätigkeit i m Reinigungsdienst sei zu 50 % zumut bar. Aufgrund des bezüglich Arthritisaktivität undulierenden früheren Verlaufs seit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung mit nur geringer Dokumentation der Schubphasen sei eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Zeitpunkt der vollen Arbeitsunfähigkeitsschreibung durch die behandelnden Ärzte kaum zuverlässig möglich. In der Anfangsphase der Diagnostik und Behandlung der Arthritis
sei eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit im Reinigungsdienst plausibel. Der Zeitpunkt einer Verb esserung der Arthritis und des Leistungsvermögens sei retrospektiv nicht zuzuordnen. Die Einschätzung müsse daher ab Gutachtenszeitpunkt gelten (S. 7 f. Ziff. 4.7, S. 56 Ziff. 8.1). In einer angepassten körperlich sehr leichten und leichten Tätigkeit ohne besondere Belastung der Hände und des Schultergürtels, mit Hantieren von Lasten von 3 bis 5 kg, nur gelegentlich höher bis maximal 7 bis 8 kg, ohne wiederholtes Sich-Bücken-Müssen, ohne Überkopftätigkeitsanteile, ohne Hantieren mit Lasten körperfern, ohne wiederholtes Bewältigen-Müssen von Treppen, Stufen oder Leitern, ohne kniende oder kauernde Tätigkeitsanteile und ohne ausschliessliches Stehen und Gehen (letzteres maximal zur Hälfte der Zeit und nicht am Stück) bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Diese Einschätzung gelte ab Gutachtenszeitpunkt, da retrospektiv keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden könne (S. 8 Ziff. 4.8, S. 56 f. Ziff. 8.2). Das in den Jahren 2019/2020 diagnostizierte Arthritisleiden entspreche einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszu s tandes im Vergleich zur medizinischen Situation bei Erlass der Verfügung vom 2 6. September 2017 (S. 9 Ziff. 4.11, S. 57 Ziff. 8.4).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die rheumatologische Sympto matik mit einer rheumatoiden Arthritis im Vordergrund stehe (S. 4 f. Ziff. 4.1).
A ufgrund der moderaten Restaktivität des arthritischen Leidens bestehe eine gewisse Leistungseinschränkung, insbesondere für muskuloskelettär teil- oder besonders die Hände und den Schultergürtel belastende Tätigkeiten. Für ein biomechanisch optimal angepasste s Tätigkeitsprofil dürfe höchstens eine geringe Leistungseinschränkung resultieren. Es sei denkbar, dass mit einem optimierten Medikationsprofil der rheumatologische Gesundheitszustand und allenfalls auch die Leistungsfähigkeit mittelfristig noch etwas verbessert werden könn ten . Aus psychiatrischer Sicht seien die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vor allem aufgrund des chronifizierten Schmerzsyndroms reduziert (S. 6 Ziff. 4.3).
Aus rheumatologischer Sicht seien die
g eklagten Symptome grösstenteils auf objekti vierbare Befunde zurückzuführen, auch wenn das Ausmass der geklagten Beschwerden in einer gewissen Diskrepanz zu den objektivierbaren Veränderun gen stehe. Hierfür sei die chronische Schmerzstörung verantwortlich. Hinweise für eine bewusste Symptomverdeutlichung oder gar Aggravation bestünden nicht (S. 7 Ziff. 4.6). Die bisherige Tätigkeit i m Reinigungsdienst sei zu 50 % zumutbar . E ine retrospektive Einschätzung sei kaum zuverlässig möglich. In der Anfangs phase der Diagnostik und Behandlung der Arthritis
sei eine volle Arbeitsunfähig keit für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst plausibel. Der Zeitpunkt einer Verb esserung der Arthritis und des Leistungsvermögens sei retrospektiv nicht zuzuordnen. Die Einschätzung müsse daher ab Gutachtenszeitpunkt gelten (S. 7 f. Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Diese Einschätzung gelte ebenfalls ab Gutachtenszeitpunkt, da retrospektiv keine zuverlässige Beurteilung vorge nommen werden könne (S. 8 Ziff. 4.8). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich rheumatologisch bedingt (S. 8 Ziff. 4.9). 5. 13
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 7. August 2022 empfahl
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, für die Beurteilung auf das beweiskräftige Gutachten abzu stellen . Es sei ab März 2019 zur Erstmanifestation der rheumatoiden Arthritis mit einer vollen Arbeits unfähigkeit und dann schwankendem Krankheitsverlauf mit wiederholten Anpassungen der Therapie gekommen. Spätestens seit dem Gutachtenszeitpunkt (2 2. Juni 2022) könne in der bisherigen Tätigkeit wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit könne wahrscheinlich ab Juli 2019 (Universitätsspital Z.___; ebenso Dr. C.___ 1 0. Februar 2020) von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden, spätestens ab dem Gutachtenszeitpunkt (2 2. Juni 2022) von 70 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich rheumatologisch bedingt .
E ine darüberhinausgehende Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (vgl. Urk. 8/90 S. 8). 5.1 4
Dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. September 2022 (Urk. 8/106) sind die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen zu entnehmen (S. 1 f.): - seropositive, anerosive anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis (E M
2005) bei Verdacht auf seronegatives sekundäres Sjög r en-Syndrom (November 2021) - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Fasziitis plantaris beidseits mit/ bei Senk-Spreizfüsse beidseits und ausge prägte m Fersensporn - beginnende Gonarthrose beidseits mit Kniebinnenläsion links - leichter Vitamin-D-Mangel - laborchemisch cholestatische Hepatopathie unklarer Genese - mässig-differenzierteres, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts - aktuell (September 2022) möglicherweise Rezidiv, gynäkologische Abklärung im Universitätsspital Z.___ geplant - chronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links - Schwindel unklarer Genese - MRI Schädel September 2022: kein pathologischer Befund, keine Metastasen - depressive Verstimmung
Es handle sich um ein komplexes Krankheitsbild, welche s zu einer schweren muskuloskelettalen Dysbalance geführt habe. Diese sei hauptsächlich auf die nicht optimal therapierte seropositive rheumatoide Arthritis mit wiederkehrenden entzündlichen Aktivitäten zurückzuführen. Damit sei eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft mit sehr hoher körperlicher Belastung unmöglich . Zu den körperlichen Einschränkungen seien psychische Beschwerden hinzugekommen, welche auch eine optimal angepasste Tätigkeit erschweren würden. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nicht n ur verbessert, sondern auch verschlechtert. Es bestehe daher kein Grund zur Redu ktion der Invalidenrente (S. 2). 5.1 5
Mit Schreiben vom 1 0. November 2022 (Urk. 8/107) berichtete Dr. E.___ darüber, dass sich sonographisch eine heftige Tendovaginitis der langen Bizepssehne mit massiver Flüssigkeit um die Sehne sowie einige Tage später eine massive Tendovaginitis der Strecksehnen des linken Handrückens gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin leide unter einer bisher nicht optimal therapierten rheumatoiden Arthritis, bei welcher immer wieder floride entzündliche Aktivi täten in den Gelenken oder Sehnen aufträten . Sämtliche Tätigkeiten, die mit einer körperlichen Belastung verbunden seien, seien nicht empfehlenswert. Aufgrund der fehlenden optimalen Therapie könne von einer Verschlechterung des Krank heitsverlaufs gesprochen werden (S. 1 f.). 5.16
Dr. G.___ hielt m it RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2023 fest, dass es gemäss dem bidisziplinären Gutachten durch die Manifestation des Arthritis leidens ab März 2019 zu einer Verschlechterung des rheumatologischen Gesund heitszustandes gekommen sei. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf werde damit begründet, dass die anamnestisch palindromischen Exazerbations schübe nach den wiederholt angepassten Therapien aktuell nicht mehr vorhanden seien (klinisch keine Synovitiden, nur eine moderate Aktivität im Disease Activity Score). Mangels genauer Dokumentation des früheren Verlaufs sei eine retrospek tive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in jener Zeit kaum zuverlässig möglich, weshalb die Beurteilung erst ab Beg utacht ungs zeitpunkt gelte. A n der gutachter lichen Beurteilung könne festgehalten werden. Die RAD-Stellungnahme vom 1 7. August 2022 sei dahingehend abzuändern, dass in einer angepassten Tätigkeit bis zum Gutachten s zeitpunkt (2 2. Juni 2022) von der gleichen Arbeitsunfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei, spätestens ab Gutachtenszeitpunkt dann von einer 70% igen Arbeitsfähigkeit
(vgl. Urk. 8/115 S. 3). 5.1 7
Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gynäkologie, vom 9. Februar 2023 (Urk. 8/111) ist zu entnehmen, dass alle sechs Monate im Brustzentrum eine Kontrolle erfolge und die letzte Konsultation am 2 6. September 2022 stattgefun den habe (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Es könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Befund der Brust sei unauffällig. Die letzte Mammographie sei im März 2022 erfolgt (S. 3 Ziff. 2.4-2.5). 5.18
M it Schreiben vom 2 2. Februar 2023 (Urk. 8/114 /1) führte Dr. E.___
aus, dass die Beschwerdeführerin über massive Schmerzen im linken Fuss/Ferse und distal der Achillessehne g eklagt habe . D iese Beschwerden hätten bereits Anfang des Jahres bestanden und seien damals auf einen Fersensporn zurückzuführen gewesen. Aktuell zeige sich sonographisch eine schwerste Tendovaginitis der Achillessehne mit massivem peritendinotischem Erguss und Bursitis subachillea . Die Beschwerdeführerin leide immer wieder unter rezidivierenden heftigen Tendinovagitiden der Sehnen. Diese bestünden im Rahmen der Grunderkrankung einer rheumatoiden Arthritis, welche aufgrund eines Mammakarzinoms nicht optimal behandelt werden könne . D aher
komme es immer wieder zu neuen heftigen Entzündungen der Gelenke oder Sehnen. Die Krankheit sei aufgrund nicht optimal therapierter rheumatoider Arthritis weiterhin aktiv. Die Wieder integration in eine berufliche Tätigkeit sei daher erschwert. 5.19
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 4. März 2023 gab
Dr. G.___ an, dass die durch Dr. E.___ erwähnten Schmerzen an der linken Ferse auf einen Fersensporn zurückgeführt würden. Weitere Abklärungen seien geplant. Die Situation der Brust sei gemäss der Aussage der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ unauffällig ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Mammakarzinoms. Zusammenfassend sei es demnach zu einer wahrscheinlich vorübergehenden Verschlechterung wegen der Schmerzen an der linken Ferse gekommen. Ein Rezidiv des Mammakarzinoms sei nicht gefunden worden. An der RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2023 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 8/115 S. 4). 5.20
Dem Schreiben von Dr. E.___ vom 3 0. Mai 2023 (Urk. 3/4) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - nicht optimal therapierte seropositive, Anti-CCP AK-positive rheumatoide Arthritis (EM 2015) mit nahezu durchgehender Synovialitis MCP II/III beidseits rechts führend, Tendovaginitis der Streck- und Flexorensehne DII/III, heftige Tendovaginitis der Achillessehne mit/bei: - Disease Activity Score, zuletzt April 2023: 5.16 (high disease
ac tivity) - aktuell geplanter Operation der Achillessehne in der Klinik H.___ - Depression
Es liege keine
pal i ndromische rheumatoide Arthritis vor, sondern die Beschwer deführerin leide dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit deutlich sichtbarer druckdolenter weicher Synovialitis der Gelenke, hauptsächlich MCP II/III rechts führend (dominante Hand) mit begleitender Tendovaginitis der Flexoren- und Extensorensehne . Die Beteiligung der Entzündung der Sehne sei hinweisend auf eine fortgeschrittene Erkrankung. Die RAD-Beurteilung, wonach keine Synovitiden vorlägen, könne nicht nachvollzogen werden. Sie sehe die Beschwerdeführerin alle vier bis sechs Wochen. In jeder Konsultation würden sich zusätzlich zu d en bereits bestehenden Beschwerden immer wieder rezidivierende Beschwerden an anderen Gelenken beziehungsweise Sehnen zeigen. Die Therapie der rheumatoiden Arthritis sei bei vorhandenem Mammakarzinom sehr schwierig respektive fast unmöglich. Die diversen DMARD-Medikamente seien infolge Nebenwirkungen oder fehlender Wirkung sistiert worden. Eine immunsuppressiv e Therapie aus der Biologikagruppe sei kontraindiziert. In einer akute n Situation erfolge zeitweise eine kurze Prednison-Behandlung, welche aufgrund einer Gewichtszunahme und anderer Nebenwirkungen nicht häufig eingesetzt werden dürfe. Die Gesamtsituation habe zur Entwicklung einer depressiven Verstimmung geführt. Der Krankheitsverlauf sei nicht zufriedenstellend und weiterhin aktiv. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei in dieser Situation kaum möglich. Aus rheumatologischer Sicht sei jede körperlich schwer belastbare Tätigkeit nicht empfehlenswert. Es wundere sie, weshalb die Beschwerdeführerin noch keine Invalidenrente erhalte (S. 1 f.). 5.21
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 4. Juli 2023 (Urk.
9) hielt Dr. G.___ fest, dass es gemäss den Berichten von Dr. E.___ ab dem 1. November 2022 wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit erhöhter Krankheitsaktivi tät der rheumatoiden Arthritis gekommen sei . Grössere körperliche Belastungen sollten gegenwärtig vermieden werden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei unter diesen Bedingungen erschwert. Solche Schwankungen im Krankheits verlauf könnten eine Anpassung der Therapie erforderlich machen, was bei Status nach Mammakarzinom allerdings schwieriger sei. Es werde empfohlen, die geplante Operation in der Klinik H.___ abzuwarten und dort in zirka drei Monaten eine n Bericht mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungs profil einzuholen (S. 2). 6 . 6. 1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin nach Bejahen einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 1.4; E. 5.12, E. 5.16) mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk.
2) eine für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 3 0. September 2022 befristete ganze Invali denrente zu und stützte sich hierfür in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische F.___ -Gutachten vom August 2022 (vorstehend E. 5.12).
Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine rheumatoide Arthritis, ein chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Rückfuss beschwerden sowie eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (vgl. Urk. 8/86 S. 5 Ziff. 4.2). Die bisherige Tätigkeit im Reinigungs dienst erachteten sie – da der Zeitpunkt einer Verbesserung der Arthritis und des Leistungsvermögens retrospektiv nicht zuzuordnen sei – ab Begutachtungszeit punkt als zu 50 % zumutbar. Für die Zeit davor erachteten sie eine volle Arbeits unfähigkeit als plausibel (vgl. Urk. 8/86 S. 7 f. Ziff. 4.7, S. 56 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil gingen sie ab Begutachtungszeit punkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus und hielten wiederum fest, dass mangels präziser Daten der Zeitpunkt des Eintritts der entsprechenden Leistungs fähigkeit in adaptierter Tätigkeit nach Beginn der Arthritisbehandlung
retrospektiv nicht zuverlässig b eurteil t werden könne (vgl. Urk. 8/86 S. 8 Ziff. 4.8, S. 56 f. Ziff. 8.2). RAD-Arzt Dr. G.___ empfahl für die Beurteilung auf das F.___ -Gutachten abzustellen und gin g bis zum Begutachtungszeitpunkt (Juni 2022) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und seither von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 8/ 90 S. 8; Urk. 8/115 S. 3). 6. 2
A nhand
der vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich
– wie von den F.___ -Gutachtern angenommen (vgl. Urk. 8/86 S. 53) - um eine n
pal i ndromische n
Rheumatismus handelt, bei welchem es in unregelmässi gen Abständen zu wiederkehrenden, wenige Tage anhaltenden und symptomlos wieder abklingenden Arthritis-Attacken mit Schmerzen und Schwellungen der Gelenke, vor allem der Handgelenke, ohne Gelenkdestruktionen handelt (vgl. Pschyrembel Online, https://www.pschyrembel.de/Palindromer%20Rheuma tismus/K0JV2/doc/Palindromer Rheumatismus, zuletzt besucht am 1 5. Januar 20 2 4), oder ob die Beschwer deführerin
– wie durch Dr. E.___ vorgebracht (vgl. Urk. 3/4 S. 1) - dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit Synovitiden leidet .
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ erkannten im Juli 2019 in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden und hielten fest, dass sich radiologisch fraglich kleine Erosionen zeigen würden. Ausserdem stellten sie eine geringfügige humorale Aktivität fest und somit ein en schwach positive n Rheumafaktor (vgl. Urk. 8/26/7-9 S. 2). Im Februar 2020 erwähnte Dr. D.___ eine undifferenzierte Polyarthritis mit oligoartikulärem Befall, humoral aktiv, jedoch im Moment ohne Nachweis von Synovitiden (vgl. Urk. 8/27/1-7 S. 3 Ziff. 2.5). I m November 2020 hielt Dr. E.___
eine weiterhin hoch aktive Entzündung der Gelenke fest (vgl. Urk. 8/56 S. 1 Ziff. 2.1). Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch die F.___ - Ärzte im Juni 2022 konnten schliesslich weder erosive Verände rungen noch Synovitiden erkannt werden und es lagen lediglich leicht erhöhte Entzündungswerte vor. Die Gutachter gingen entsprechend davon aus, dass die Erkrankung teilweise in Schüben zu verlaufen scheine, wo entzündliche Schübe vorlägen mit rascher Restitution über wenige Tage und mit zwischenzeitlich zwischen den Schüben völliger Restitution (vgl. Urk. 8/86 S. 5 Ziff. 4.2, S. 53 f. Ziff. 7.1). Demgegenüber erklärte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom Mai 2023, dass keine pal i ndromische rheumatoide Arthritis vorliege, sondern die Beschwer deführerin dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit deutlich sichtbarer druckdolenter weicher Synovialitis der Gelenke leide. Sie sehe die Beschwerde führerin alle vier bis sechs Wochen und in jeder Konsultation würden sich zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschwerden immer wieder rezidivierende Beschwerden an anderen Gelenken beziehungsweise Sehnen zeigen. Der zuletzt im April 2023 gemessene Disease Activity Score betrage 5.16 und weise demnach eine high disease
activity aus (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.).
Gestützt hierauf lassen sich die (andauernden) funktionellen Auswirkungen des rheumatologischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig beurteil en und es bleibt unklar, ob im Begutachtungszeitpunkt tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und damit der für eine Rentenbefristung erforderliche Revisionsgrund gegeben beziehungsweise ob hernach eine (erneute) Verschlechterung eingetreten ist (vorstehend E. 1.5). 6. 3
Zusammenfassend liegt im Vergleich zu September 2017 (Urk. 8/14) unbestritte nermassen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor (vgl. vorstehend E. 5.12) . Hingegen erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beur teilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistu ngen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans