opencaselaw.ch

IV.2023.00296

Rückweisung zur weiteren Abklärung bei übereinstimmenden Parteianträgen.

Zürich SozVersG · 2023-09-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00296

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom

22. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

X.___, geboren 1966, meldete sich am 9. Juni 2021 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine schwere Erschöpfungsdepression bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 8/18, 22, 25, 26) und teilte der Versicherten am 10. Dezember 2021 mit, dass aufgrund des Gesund heitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 8/30). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 8/31, 35, 38, 42) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2023 mangels Vorliegens einer sich langfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung die Abwei sung des Leistungsbegehrens

in Aussicht (Urk. 8/47). Dagegen erhob die Ver sicherte am 7. Februar 2023 Einwand (Urk. 8/48; ergänzt mit Eingabe vom 14. März 2023, Urk. 8/56). Am 3. Mai 2023 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 8/60 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Mai 2023 (recte: 3. Mai 2023) sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien vom Gericht weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheis sung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Gemäss Beilage zur Beschwerdeschrift habe sich die Beschwerdeführerin per 30. Mai 2023 in stationäre Behandlung begeben. Die von der Behandlerin noch mit Arztbericht vom 3. November 2022 beschriebene stetige und deutliche Besserung der depressiven Symptomatik sei damit nicht längerfristig eingetreten. Aufgrund des erneuten Klinikaufenthaltes seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Stellungnahme vom

18. September 2023 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 11). 3.

Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur we i teren Abklärung vor. Eine solche steht m it der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die ange fochtene Verfügung vom 3. Mai 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwer deführerin neu verfüge. 4. 4.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- angesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemes sungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschä digung hat.

Rechtsanwältin Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom 1 5 . September 2023 (Urk. 12) einen Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten beziehungsweise 7.67

Stunden sowie Auslagen von Fr. 59.80 geltend, was gerade noch ange messen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des gerichtsüblichen Stundena nsatzes von Fr. 220. -- ist die Prozessent schädigung vorliegend auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklä rungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller