Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1975,
schloss nach der Matura ein Pharmaziestudium an der Universität Z.___ ab
und erhielt nach ihrer Dissertation an der A.___
ein en PhD in Natural Sciences und Neuros c ience verliehen . Nach « post
doc » - Anstellungen an der Universität B.___
und in C.___ kehrte sie im Juni 2009 in die Schweiz zurück (Urk. 8/3 Ziff. 4.1 und 5) und war zuletzt in einer bis 31.
August 2015 befristeten Anstellung als Oberassistentin Pharma kologie
an der Universität B.___ angestellt (Urk. 8/3 Ziff. 5.4, Urk. 8/ 19/1, Urk. 8/ 9/2).
Über die Sozialbehörde der Gemeinde D.___ meldete sie sich am
17. Januar 2018 u nter Angabe eines Morbus Weg ener, einer Vaskulitis und starker Allergie n (Pilze)
zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8 / 3 Ziff. 6 .2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Abklärung in den Fachgebieten Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten vom 3./
4. Juli 2019 [Urk. 8/40]). Mit Verfügung vom 29 .
November 201 9
verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 8 / 5 4) . Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am
2
6. Dezember 2022 (Urk. 8/70) ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für eine Nasen-Epithese, wobei das Institut E.___ das Gesuch damit begründete, dass aufgrund akute r Entzündungsschübe bei Morbus Wegener der Nasenrücken bei der Versicherten eingebrochen sei (Urk. 8 /68). Am 9. Januar 2023 meldete sich die Versicherte u nter Angabe wiederholter Schübe bei Morbus Wegener seit 2014 erneut zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/74 Ziff. 6). Am 31 . Januar 2023 (Urk. 8/80) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer
gesundheitliche n Ver schlechterung einzureichen. Mit Mitteilung vom 9. März 2023 erteilte sie Kosten gutsprache für Nasen epithesen (Urk. 8/87). Nach Einholung einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu den
eingegangenen medizinischen Unterlagen (Stellungnahme vom 20. März 20 23, Urk. 8 / 88 S. 3) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23 . März 20 23 (Urk. 8 / 89) an, auf das Leistungs begehren werde nicht eingetreten. Am 3 . Mai 20 23
erliess die IV-Stelle ein e gleichlautende Verfügung (Urk. 2). 2.
G egen die Verfügung vom 3. Mai 2023
erhob die Versicherte am 30 . Mai 20 23 Beschwerde (Urk. 1) mit folgende m Rechtsbegehren:
« 1.
Es sei die Verfügung vom 3. Mai 2023 aufzuheben.
2.
Auf das Leistungsbegehren sei einzutreten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge»
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Nichteintretensv erfügung vom 3 . Mai 20 23 (Urk. 2) damit, dass ein Leistungsbegehren am 29. November 2019 abgewiese n worden sei . Sie habe das neue Gesuch a m 19. Januar 2023 erhalten; dabei habe eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht werden müssen . Die am
19. Januar und 1. März 2023 eingereichten medizinische n Unterlagen seien geprüft worden und zeigten keine Veränderung, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne.
In ihrer Beschwerdeantwort legte sie dar (Urk. 7), gemäss RAD-Stellungnahme vom 20. März 2023 seien keine massgeblichen dauerhaften Veränderungen des Gesundheitszustands in den vor gelegten Unterlagen beschrieben . Daran würde auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Hausarztes nichts ändern . 1.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), mit Bericht vom 10. Februar 2023 habe der langjährige Hausarzt Dr. F.___ eine gesundheitliche Verschlechterung mit erneuten, schwer kontrollier baren Schüben der Polyangiitis
obliterans bestätigt. Weiter sei ein Bericht des G.___, Neurologie,
über die elektrodiagnostische Untersuchung vom 13. Januar 2023 eingereicht worden,
in welchem als Diagnosen ein Sulcus
ulnaris -Syndrom links (EM 06.2021), eine l okoregionäre
Granulomatose mit Polyangiitis
(ED 2015; DD Cocaineinduced
midli n e
destructive
lesion), rezidivierende, symptomatische Besiedelungen der Nase und des Nasennebenhöhlensystems mit Staphyloccus
aureus, eine a kute Hepatopathie (ED 07/2022) und diverse Nebendiagnosen genannt würden . Mit Bericht vom 19. Mai 2023 habe Dr. F.___ die gesund heitliche Verschlechterung präzisiert. So sei es seit Mai 2022 zu einer fast kompletten Zerstörung des Nasenknorpels gekommen und trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva sei es zu einer wiederholten Verschlechterung gekom men. Damit sei eine IV-relevante Veränderung der Verhältnisse hinreichend glaubhaft gemacht. 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva li dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2.2
Beim Glaubhaftmachen einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditäts grades gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV kommt der versicher ten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaub haftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechts erheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom
9. Januar 2023 (Urk. 8/74) nicht eingetreten ist, weil es de r
Beschwerdeführer in nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2019 (Urk. 8/54), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen vom
17. Januar 2018 (Urk. 8/3)
mangels einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ab ge wies en hatte .
Damit ist vorliegend einzig die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen (vgl.
E.
2. 2 hiervor). 4.
Der am
29. November 2019 verfügten Leistungs verweigerung (Urk. 8 / 54) lag en
im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:
4.1
I m Interdisziplinären Gutachten vo m 3./
4. Juli 2019 (Urk. 8/40) nannten die Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/40/19) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Verdacht auf granulomatöse Polyangiitis
D iagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1 Apathisches Syndrom - mit chronischer Müdigkeit und allgemeiner Leistungsschwäche - mit Dysarthrie, Sedierung, auffälliger Mimik und Gestik - bei gegenwärtig regelmässiger Einnahme multipler sedierender ärztlich verordneter Substanzen, insbesondere: Benzodiazepine, Opioide und Antiepileptika sowie Methotrexat - bei (un -)regelmässigem Konsum von Tabak und Cannabinoiden sowie sporadischem Gebrauch von Alkohol, Kokain und Amphetaminen inkl. Ekstasy - bei Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung (Oktober 2018, ohne Symptome einer Schizophrenie; Status nach F23.0) 2 Verdacht auf granulomatöse Polyangiitis - aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine gesicherte Aktivität 3 C hronisches Syndrom mit Müdigkeit und allgemeiner Leistungsschwäche
- nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - regelmässiger Konsum von Benzodiazepinen und Opioiden - Entzug des Führerscheins 2018 4 Nikotinkonsum von circa 5 pack years 5 A namnestisch Reizmagen-Syndrom 4.2
Der Rheumatologe führte aus (Urk. 8/40/4 ff.), die Beschwerdeführerin schildere, sie habe nach dem Studium der Pharmakologie ein weiteres Studium ange schlossen und neben Natural Science s und Neuroscience ein Postdoc absolviert. Wissenschaftlich habe sie dann im Zeitraum 2004-2009 in den USA gearbeitet. Bereits in dieser Phase habe sie begonnen,
Xanax -Tabletten einzunehmen, di e ihr von einem Psychiater in Amerika verschrieben worden seien. Dieses Medikament brauche sie noch heute dreimal täglich zur Entspannung. Schon vor 2009 und ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie diejenigen Beschwerden gehabt, die sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken würden, so dass sie seit Herbst 2014 nicht mehr habe arbeiten können. Viele Jahre nach Beginn der psychiatrischen Behandlung wisse sie zwar, dass sie an einer Psychose leide, jedoch nicht, was genau sie habe. Sie könne die Beschwerden ihrer Psychose kaum abgrenzen von den Beschwerden ihrer Vaskulitis. Nach Jahren einer Infektanfälligkeit im Bereich der Atemwege sei im Jahr 2012 eine Operation an der Nase notwendig gewesen. Diese Infektanfälligkeit sei mit Gelenksschmerzen einhergegangen. Die Schmer zen in den Gelenken hätten kommen und gehen können und vor allem die Hände, die Knie und die Füsse betroffen .
P hasenweise habe sie auch
Hautausschläge gehabt (Urk. 8/40/4) . Sie habe realisiert, dass es ihr mit 12,5 mg Methotrexat, das sie sich wöchentlich spritze, bezüglich der Infektanfälligkeit und der Gelenk schmerzen deutlich besser gehe. Nach wie vor bestünden jedoch eine Mattigkeit und Antriebslosigkeit. Im Vordergrund stünden diese Beschwerden, wobei sie nicht genau wisse, ob diese Beschwerden von der Gefässentzündung oder von der Psychose herkämen (Urk. 8/40/5) .
D er Rheumatologe hielt fest, die geschilderten Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Leistungsschwäche könn t e n nicht mit der dringend zu vermu tenden granulomatösen Polyangiitis begründet werden. Eine Vaskulitis könne zwar auch mit Müdigkeit und Leistungsschwäche einhergehen. Dies setz e jedoch voraus, dass es sich um eine « aktive » Vaskulitis handle. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung ergebe sich aber aktuell kein Hinweis auf eine gesicherte Aktivität. In der klinischen Untersuchung lasse sich, wie auch im rheuma tologischen Konsiliarb ericht vom 7. August 2015 erwähnt, kein relevante r pathologische r Befund und insbesondere auch kein klinischer Befund objek tivieren, der an eine akute entzündliche Komponente denken lasse. Die derzeitige Behandlung der dringend zu vermutenden Vaskulitis kleiner Gefässe sei zu überdenken. Es könne nicht abschliessend beurteil t werden, ob der Hausarzt, der seit Sommer 2015 die rheumatologische Behandlung massgebend leite, regelmässige Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Nierenbefalls durchführe. Ein solcher stelle vielfach eine gravierende Komplikation einer Vaskulitis dar und derzeit bestünden darüber keine gesicherten Hinweis e (Urk. 8/40/10 f f .). 4.3
Der psychiatrische Gutachter führte aus (Urk. 8/40 /43), i m Vordergrund stehe ein apathisches Syndrom, das mit chronischer
Müdigkeit, allgemeiner Leistungs schw ä che, Dysarthrie und Sedierung (verlangsamt, unkonzentriert/Wort fin dungs störung) sowie auffälliger Mimik und Gestik einhergeh e . Dieses Syndrom könne zurzeit keiner Störung gemäss ICD - 10 zugeordnet werden. Die von der Beschwerdeführerin regelmässig eingenommenen Substanzen, die ärztlich verordnet seien, erklär t en hinreichend Müdigkeit, Leistungsschw ä che, Dysarthrie und Sedierung (Alprazo l am, Oxycodon, Topiramat, Methotrexat). Eine Indikation zu deren Verordnung könne aus versicherungspsychiatrischer
Sicht jedoch nicht bestätigt werden. Die zudem auffällige Mimik und Gestik könn t en
als uner wünschte Wirkung eines Antipsychotikums (Aripiprazol) erklärt werden. Daneben sei die Urinprobe positiv
für Amphetamine, was auch den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Konsumverhalten entspr eche .
Die in den Akten beschriebene akute polymorphe psychotische Störung, ohne Symptome einer Schizophrenie, F23.0, k önne gut nachvollzogen werden.
Ihre Auslösung bleib e unklar, so zum Beispiel durch
den Konsum von Cannabinoiden, Kokain
und/oder Amphetaminen inkl usive
Ekstasy . Die Störung
sei im November 2018 teilre mittiert gewesen und gemäss Auskunft des behandelnden Psychiaters sei es im weiteren Verlauf zur Vollremission gekommen . Auch in
der Untersuchung seien keine psychotischen
Symptome mehr vorhanden gewesen . Ein anhaltender Gesundheitsschaden k önne somit
nicht angenommen werden.
Die weiteren in den Akten vorgeschlagenen (Verdachts-)Diagnosen wie Abhängigkeitssyndrome von Opiaten/Opioiden und Benzodiazepinen, paranoide Schizophrenie,
depressive Störung sowie Panikstörung, seien nicht
nachvollziehbar substanziiert und würden weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben oder diskutiert. Objektive psycho-pathologische Befunde seien entweder gar nicht oder spärlich aufgeführt. Ein
Gesundheitsschaden könne
somit aus versicherungs psychiatrischer Sicht zu keinem
Zeitpunkt begründet werden . 4.4
Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Gutachter aus (Urk. 8/40/21), als Oberassistentin Pharmakologie sei aufgrund von
Defiziten einer unterdessen remittierten akuten polymorphen psychotischen
Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vom 14 . Oktober bis 18 . November 2018 anzunehmen. Eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei darüber hinaus aus versicherungspsychiatrischer Sicht für keinen Zeitraum zu begründen. Aus somatischer Sicht sei kein pathologischer Befund ausgewiesen, der eine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen k önne. 5.
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 9. Januar 2023 (Urk. 8 / 74) wurden bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2023 im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte aufgelegt : 5.1
Im Bericht des
Universitätsspitals G.___,
Klinik für Ohren -, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom
17. November 2022 (Urk. 8/81/4-6) nannten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.) : 1. Hochgradiger Verdacht auf levamizolinduzierte Vaskulitis, differential diagnostisch lokoregionäre
Granulomatose mit Polyangiitis
(vormals M. Wegener), Erstdiagnose 2015 2. Rezidivierende, symptomatische Besiedelungen der Nase und des Nasen nebenhöhlensystems mit Staphylococ c us
aureus, differentialdiagnostisch im Rahmen von Diagnose 1 3. Akute Hepatopathie Erstdiagnose Juli 2022, am ehesten medikamentös-toxisch (MTX, diverse Psychopharmaka) 4. Osteoporose, Erstdiagnose August 2022 5. Sulcus
ulnaris -Syndrom links, Erstdiagnose Juni 2021 6. Asthma bronchiale 7. Verdacht auf Lebensmittelintoleranz 8. Verdacht auf Histaminintoleranz 9. Chronisch-rezidivierende Urtikaria, differentialdiagnostisch dyshidro - tisches Exanth e m 10. Sensibilisierung auf Alternaria mit unklarer k linischer Relevanz 11. Nebendiagnosen - Status nach akuter polymorpher psychischer Störung ohne Symptome einer Schiz o phrenie Dezember 2018 - Depression - Status nach rezidivierendem Rektumprolaps
- Status nach Vitamin D- und Eisenmangel - aktenanamnestisch: Infertilität Die Gutachter hielten fest, a ktuell zeigten sich stabile Verhältnisse der naso kutanen Fistel links. Das Labor zeige Kokain positiv und die Beschwerdeführerin
gestehe ein en weiterhin bestehende n
Kokainabusus
ein, sodass nun von einer levamizolinduzierten Vaskulitis ausgegangen werde. Bei ausgeprägte m Defekt der Nase stelle sich eine operative Korrektur als sehr komplex dar. Um die Verhält nisse bestmöglich zu optimieren, sollte die Beschwerdeführerin mindestens ein Jahr kokainabstinent sein . 5.2
In einem weiteren Bericht des G.___ vom 25. November 2022 (Urk. 8/84/8-11) führte die zuständige Oberärztin der Klinik für Rheumatologie aus, seit ihrem letzten Bericht vom August 2022 habe inzwischen das Prednison unter der Basistherapie mit Imurek schrittweise reduziert werde n können und eine weitere schrittweise Dosisreduktion sei besprochen worden. Aufgrund eines Leberwert anstieges habe die Imurek d osis nicht über 100
mg täglich gesteigert werden können .
D ie Dosis von 100
mg täglich toleriere die Beschwerdeführerin nun aber gut und darunter zeig e sich keine Entzündungsaktivität mehr . Eine Leberso nographie inkl usive
Fibroscan habe unauffällige Befunde ergeben. Nachdem im August 2022 immunserologisch positive Anti- Elastase -Antikörper und Kokain nachgewiesen worden sei en, sei die Diagnose einer lokoregionären
Granu lomatose mit Polyangiitis zu hinterfragen; differenzialdiagnostisch komme eine Cocaine-induced
midline
destructive
lesion in Frage. Mit der Beschwerdeführerin sei die Wichtigkeit einer strikten Kokainabstinenz mehrfach diskutiert worden und auf ihren Wu n sch hin werde sie nun von den Kollegen der Psychiatrie im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der p sychiatrischen K linik J.___
ambulant aufgeboten, wobei auch die ausgebaute Psychophar makotherapie gegebenenfalls angepasst werden sollte. Ansonsten sei zwischen zeitlich eine neurologische Untersuchung inkl usive ENMG erfolgt, wo bei ein Sulcus
ulnaris -Syndrom links habe diagnostiziert werden k önnen . Diesbezüglich erfolge eine symptomatische Ruhigste ll ung mittels
Ellenbogenpolster und es sei ein Verlaufs-ENMG geplant .
J e nach Befund
w erde gegebenenfalls eine operative Entlastung evaluiert. Bezüglich der Osteoporose sei die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zahnärztlich vorstellig gewesen, wo Zahnextraktionen emp fohlen w orden seien,
ansonsten unter einer Bisphosphonat-Therapie das Risiko einer Kieferosteonekrose
zu hoch sei . Dies wolle die Beschwerdeführerin aber vorerst nicht durchführen lassen, weshalb er sie bei vorzeitiger Menopause an die Kollegen der Gynäkologie zugewi esen habe mit der Bitte um die Installation einer Hormonersatztherapie als Osteoporosetherapie . Es werde nun gebeten, dass von hausärztlicher Seite unter der Basistherapie mit Imurek weiterhin regelmässige Verlaufskontrollen durchgeführt und die jeweiligen Resultate an das G.___ zugestellt w ü rden, wo
eine Nachkontrolle in drei Monaten geplant sei (Urk. 8/84/10) . 5. 3
Im Bericht de s Instituts E.___ vom 16. Dezember 2022 (Urk. 8/68) wurde im Zusammenhang mit dem Gesuch
um Übernahme der Kosten für eine Nasen - Epithese festgehalten, die Beschwerdeführerin sei von Prof. K.___, Oberarzt der ORL-Klinik der J.___, zur Planung der Versorgung mit alloplastischem Ersatz im Mittelgesicht vorgestellt worden. Durch die akuten Entzündungsschübe bei Morbus Wegener sei bei der Beschwerdeführerin der Nasenrücken eingebrochen und es sei ein offener Defekt im Nasenabhang links entstanden. Durch die aktuelle rheumatische Behandlung sei ein chirurgischer Aufbau im Moment nicht möglich. Der offene Defekt sei nun zeitnah mit alloplastischem Ersatz zu decken . M it der Epithese werde der Prim ä rschutz des offenen Wundareals erreicht und dies diene auch als Schutz vor Infektionen. Zusätzlich könne so dem irritierende n Aussehen der Beschwerdeführerin mit dem Aufbau begegnet werden, was auch die psychosoziale Rehabilitation gewähr leiste . 5.4
Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 10. Februar 2023 (Urk. 3) fest, als langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätige er die gesundheitliche Verschlechterung mit erneuten, schwer kontrollierbaren Schüben der Polyangiitis
obliterans, die eine erneute Beurteilung durch die IV rechtfertige. So sei es seit Mai 2022 zu einer fast kompletten Zerstörung des Nasenknorpels gekommen, was zu einer massiven Abflachung der Nase im Profil geführt und zu einer Ausbildung einer weiteren Öffnung (Fistel) zwischen der Restnase und der Haut links der Nase geführt habe. Wiederholt sei es zu Sekretion von Knorpelresten sowie Blut und Eiter und – trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva
– zu Verschlechterungen gekommen. Die Aetiologie des Auto immun prozesses könne nicht 100 % festgestellt werden. Sicher sei aber, dass es sich um einen Autoimmunprozess handle. 5. 5
Der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
befand in seiner Aktenbeurteilung vom 20. März 2023 (Urk. 8/88/3), laut den aktuellen Berichten der HNO-Klinik und dem Sprechstundenbericht der Rheuma tologie des G.___ vom 23. November 2022 müsse die Diagnose einer loko regionären
Granulomatose mit Polyangiitis auf Grund der Befunde hinterfragt werden. Das Sulcus
ulnaris -Syndrom links sei stabil mit leicht gebesserten Beschwerden unter der konservativen Therapie mit einem Ellenbogenpolster in der Neurologie des G.___ . Eine massgebliche dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands sei damit in den Unterlagen nicht beschrieben.
6. 6.1
Im Zusammenhang mit d er Leistungsabweisung vom
29. November 2019 wurde aus rheumatologischer Sicht insbesondere dargelegt, dass die geschilderten Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Leistungsschwäche zwar mit einer Vaskulitis (g ranulomatöse Polyangiitis, vormals Morbus Wegener) einhergehen
können, dies
setze aber
ein aktives entzündliches Geschehen voraus.
Da sich in den seinerzeitigen Untersuchungen aber keine entzündliche n Komponente n
erheben liessen, wurde eine entsprechende Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. E. 4.1.2 hiervor) .
6.2
Den im Zuge der Neuanmeldung vom
9. Januar 2023 aufgelegten
B erichte n ist Folgendes zu entnehmen:
Im Bericht des Instituts E.___ vom 16. Dezember 2022 ist von akuten
Entzündungsaktivität en
bei Morbus Wegener die Rede, die dazu ge führt haben, dass der Nasenrücken der Beschwerdeführerin eingebrochen und ein offener Defekt im Nasenabhang links entstanden ist. Es erfolgte eine
Epithese n-Versorgung, um nebst ästhetischen Aspekten insbesondere auch einen Prim ä rschutz des offenen Wundareals zu gewährleisten (vgl. E. 5.3 hiervor). D ie weiteren Berichte ergeben, dass sich bei der Beschwerdeführerin unter der Behandlung mittels Imurek
keine Entzündungsaktivität mehr zeig t e (vgl. E. 5.2 hiervor) . Sodann wurde bei bestehendem Kokainabusus
die bisherige Diagnose einer lokoregionären
Granulomatose mit Polyangiitis
in Frage gestellt,
differen zialdiagnostisch eine c ocaine - induced
midline
destructive
lesion
(cimdl) in Betracht gezogen und die Beschwerdeführerin der Psychiatrie im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der J.___
zugewiesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Der Hausarzt wies schliesslich darauf hin, dass es trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva zu wiederholten Verschlechterungen gekommen
ist, wobei die Aetiologie des Autoimmunprozesses nicht 100 %ig festgestellt werden kann (E.
5.4) . 6.3
Entgegen den Ausführungen de s
RAD-Arzt es Dr. L.___
lässt sich mit Blick auf die geschilderte
Entzündungsaktivität
nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2023 und damit rund dreieinhalb Jahre, nachdem letztmals über den Rentenanspruch entschieden worden war, offen kundig keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung ausge wiesen sind . Immerhin erklärt das entzündliche Geschehen mit Zerstörung des Nasenknorpels
nachvollziehbar erhebliche
Auswirkungen
sowohl auf somatischer als auch auf psychischer Ebene . Zudem liegen mit den Diagnosen akute Hepa topathie, Osteoporose und
Sulcus
ulnaris -Syndrom links neue Diagnosen vor (vgl.
E. 5.1 - E. 5.3), welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin haben können .
Der Hausarzt Dr. F.___ bescheinigt zudem mittels ausgestellter Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eine durchgehende 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 26. Juni 2020 bis 31. Dezember 2022 (Urk. 8/71).
Es bestehen demnach Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlech terung des Gesundheitszustands de r Beschwerdeführer in, was zur Glaubhaft machung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am 2 3.
Mai 2023 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
De r Beschwerdeführer in steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ih r eine Partei entschädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) a usz urichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
3. Mai 2023 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2023 einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Nichteintretensv erfügung vom 3 . Mai 20 23 (Urk. 2) damit, dass ein Leistungsbegehren am 29. November 2019 abgewiese n worden sei . Sie habe das neue Gesuch a m 19. Januar 2023 erhalten; dabei habe eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht werden müssen . Die am
19. Januar und 1. März 2023 eingereichten medizinische n Unterlagen seien geprüft worden und zeigten keine Veränderung, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne.
In ihrer Beschwerdeantwort legte sie dar (Urk. 7), gemäss RAD-Stellungnahme vom 20. März 2023 seien keine massgeblichen dauerhaften Veränderungen des Gesundheitszustands in den vor gelegten Unterlagen beschrieben . Daran würde auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Hausarztes nichts ändern .
E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2.2
Beim Glaubhaftmachen einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditäts grades gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV kommt der versicher ten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaub haftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechts erheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom
E. 5 ) und war zuletzt in einer bis 31.
August 2015 befristeten Anstellung als Oberassistentin Pharma kologie
an der Universität B.___ angestellt (Urk. 8/3 Ziff. 5.4, Urk. 8/ 19/1, Urk. 8/ 9/2).
Über die Sozialbehörde der Gemeinde D.___ meldete sie sich am
17. Januar 2018 u nter Angabe eines Morbus Weg ener, einer Vaskulitis und starker Allergie n (Pilze)
zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) an (Urk.
E. 5.1 Im Bericht des
Universitätsspitals G.___,
Klinik für Ohren -, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom
17. November 2022 (Urk. 8/81/4-6) nannten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.) : 1. Hochgradiger Verdacht auf levamizolinduzierte Vaskulitis, differential diagnostisch lokoregionäre
Granulomatose mit Polyangiitis
(vormals M. Wegener), Erstdiagnose 2015 2. Rezidivierende, symptomatische Besiedelungen der Nase und des Nasen nebenhöhlensystems mit Staphylococ c us
aureus, differentialdiagnostisch im Rahmen von Diagnose 1 3. Akute Hepatopathie Erstdiagnose Juli 2022, am ehesten medikamentös-toxisch (MTX, diverse Psychopharmaka) 4. Osteoporose, Erstdiagnose August 2022 5. Sulcus
ulnaris -Syndrom links, Erstdiagnose Juni 2021 6. Asthma bronchiale 7. Verdacht auf Lebensmittelintoleranz 8. Verdacht auf Histaminintoleranz 9. Chronisch-rezidivierende Urtikaria, differentialdiagnostisch dyshidro - tisches Exanth e m
E. 5.2 In einem weiteren Bericht des G.___ vom 25. November 2022 (Urk. 8/84/8-11) führte die zuständige Oberärztin der Klinik für Rheumatologie aus, seit ihrem letzten Bericht vom August 2022 habe inzwischen das Prednison unter der Basistherapie mit Imurek schrittweise reduziert werde n können und eine weitere schrittweise Dosisreduktion sei besprochen worden. Aufgrund eines Leberwert anstieges habe die Imurek d osis nicht über 100
mg täglich gesteigert werden können .
D ie Dosis von 100
mg täglich toleriere die Beschwerdeführerin nun aber gut und darunter zeig e sich keine Entzündungsaktivität mehr . Eine Leberso nographie inkl usive
Fibroscan habe unauffällige Befunde ergeben. Nachdem im August 2022 immunserologisch positive Anti- Elastase -Antikörper und Kokain nachgewiesen worden sei en, sei die Diagnose einer lokoregionären
Granu lomatose mit Polyangiitis zu hinterfragen; differenzialdiagnostisch komme eine Cocaine-induced
midline
destructive
lesion in Frage. Mit der Beschwerdeführerin sei die Wichtigkeit einer strikten Kokainabstinenz mehrfach diskutiert worden und auf ihren Wu n sch hin werde sie nun von den Kollegen der Psychiatrie im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der p sychiatrischen K linik J.___
ambulant aufgeboten, wobei auch die ausgebaute Psychophar makotherapie gegebenenfalls angepasst werden sollte. Ansonsten sei zwischen zeitlich eine neurologische Untersuchung inkl usive ENMG erfolgt, wo bei ein Sulcus
ulnaris -Syndrom links habe diagnostiziert werden k önnen . Diesbezüglich erfolge eine symptomatische Ruhigste ll ung mittels
Ellenbogenpolster und es sei ein Verlaufs-ENMG geplant .
J e nach Befund
w erde gegebenenfalls eine operative Entlastung evaluiert. Bezüglich der Osteoporose sei die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zahnärztlich vorstellig gewesen, wo Zahnextraktionen emp fohlen w orden seien,
ansonsten unter einer Bisphosphonat-Therapie das Risiko einer Kieferosteonekrose
zu hoch sei . Dies wolle die Beschwerdeführerin aber vorerst nicht durchführen lassen, weshalb er sie bei vorzeitiger Menopause an die Kollegen der Gynäkologie zugewi esen habe mit der Bitte um die Installation einer Hormonersatztherapie als Osteoporosetherapie . Es werde nun gebeten, dass von hausärztlicher Seite unter der Basistherapie mit Imurek weiterhin regelmässige Verlaufskontrollen durchgeführt und die jeweiligen Resultate an das G.___ zugestellt w ü rden, wo
eine Nachkontrolle in drei Monaten geplant sei (Urk. 8/84/10) . 5. 3
Im Bericht de s Instituts E.___ vom 16. Dezember 2022 (Urk. 8/68) wurde im Zusammenhang mit dem Gesuch
um Übernahme der Kosten für eine Nasen - Epithese festgehalten, die Beschwerdeführerin sei von Prof. K.___, Oberarzt der ORL-Klinik der J.___, zur Planung der Versorgung mit alloplastischem Ersatz im Mittelgesicht vorgestellt worden. Durch die akuten Entzündungsschübe bei Morbus Wegener sei bei der Beschwerdeführerin der Nasenrücken eingebrochen und es sei ein offener Defekt im Nasenabhang links entstanden. Durch die aktuelle rheumatische Behandlung sei ein chirurgischer Aufbau im Moment nicht möglich. Der offene Defekt sei nun zeitnah mit alloplastischem Ersatz zu decken . M it der Epithese werde der Prim ä rschutz des offenen Wundareals erreicht und dies diene auch als Schutz vor Infektionen. Zusätzlich könne so dem irritierende n Aussehen der Beschwerdeführerin mit dem Aufbau begegnet werden, was auch die psychosoziale Rehabilitation gewähr leiste .
E. 5.4 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 10. Februar 2023 (Urk. 3) fest, als langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätige er die gesundheitliche Verschlechterung mit erneuten, schwer kontrollierbaren Schüben der Polyangiitis
obliterans, die eine erneute Beurteilung durch die IV rechtfertige. So sei es seit Mai 2022 zu einer fast kompletten Zerstörung des Nasenknorpels gekommen, was zu einer massiven Abflachung der Nase im Profil geführt und zu einer Ausbildung einer weiteren Öffnung (Fistel) zwischen der Restnase und der Haut links der Nase geführt habe. Wiederholt sei es zu Sekretion von Knorpelresten sowie Blut und Eiter und – trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva
– zu Verschlechterungen gekommen. Die Aetiologie des Auto immun prozesses könne nicht 100 % festgestellt werden. Sicher sei aber, dass es sich um einen Autoimmunprozess handle. 5. 5
Der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
befand in seiner Aktenbeurteilung vom 20. März 2023 (Urk. 8/88/3), laut den aktuellen Berichten der HNO-Klinik und dem Sprechstundenbericht der Rheuma tologie des G.___ vom 23. November 2022 müsse die Diagnose einer loko regionären
Granulomatose mit Polyangiitis auf Grund der Befunde hinterfragt werden. Das Sulcus
ulnaris -Syndrom links sei stabil mit leicht gebesserten Beschwerden unter der konservativen Therapie mit einem Ellenbogenpolster in der Neurologie des G.___ . Eine massgebliche dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands sei damit in den Unterlagen nicht beschrieben.
6. 6.1
Im Zusammenhang mit d er Leistungsabweisung vom
29. November 2019 wurde aus rheumatologischer Sicht insbesondere dargelegt, dass die geschilderten Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Leistungsschwäche zwar mit einer Vaskulitis (g ranulomatöse Polyangiitis, vormals Morbus Wegener) einhergehen
können, dies
setze aber
ein aktives entzündliches Geschehen voraus.
Da sich in den seinerzeitigen Untersuchungen aber keine entzündliche n Komponente n
erheben liessen, wurde eine entsprechende Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. E. 4.1.2 hiervor) .
6.2
Den im Zuge der Neuanmeldung vom
9. Januar 2023 aufgelegten
B erichte n ist Folgendes zu entnehmen:
Im Bericht des Instituts E.___ vom 16. Dezember 2022 ist von akuten
Entzündungsaktivität en
bei Morbus Wegener die Rede, die dazu ge führt haben, dass der Nasenrücken der Beschwerdeführerin eingebrochen und ein offener Defekt im Nasenabhang links entstanden ist. Es erfolgte eine
Epithese n-Versorgung, um nebst ästhetischen Aspekten insbesondere auch einen Prim ä rschutz des offenen Wundareals zu gewährleisten (vgl. E. 5.3 hiervor). D ie weiteren Berichte ergeben, dass sich bei der Beschwerdeführerin unter der Behandlung mittels Imurek
keine Entzündungsaktivität mehr zeig t e (vgl. E. 5.2 hiervor) . Sodann wurde bei bestehendem Kokainabusus
die bisherige Diagnose einer lokoregionären
Granulomatose mit Polyangiitis
in Frage gestellt,
differen zialdiagnostisch eine c ocaine - induced
midline
destructive
lesion
(cimdl) in Betracht gezogen und die Beschwerdeführerin der Psychiatrie im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der J.___
zugewiesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Der Hausarzt wies schliesslich darauf hin, dass es trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva zu wiederholten Verschlechterungen gekommen
ist, wobei die Aetiologie des Autoimmunprozesses nicht 100 %ig festgestellt werden kann (E.
5.4) . 6.3
Entgegen den Ausführungen de s
RAD-Arzt es Dr. L.___
lässt sich mit Blick auf die geschilderte
Entzündungsaktivität
nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2023 und damit rund dreieinhalb Jahre, nachdem letztmals über den Rentenanspruch entschieden worden war, offen kundig keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung ausge wiesen sind . Immerhin erklärt das entzündliche Geschehen mit Zerstörung des Nasenknorpels
nachvollziehbar erhebliche
Auswirkungen
sowohl auf somatischer als auch auf psychischer Ebene . Zudem liegen mit den Diagnosen akute Hepa topathie, Osteoporose und
Sulcus
ulnaris -Syndrom links neue Diagnosen vor (vgl.
E. 5.1 - E. 5.3), welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin haben können .
Der Hausarzt Dr. F.___ bescheinigt zudem mittels ausgestellter Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eine durchgehende 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 26. Juni 2020 bis 31. Dezember 2022 (Urk. 8/71).
Es bestehen demnach Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlech terung des Gesundheitszustands de r Beschwerdeführer in, was zur Glaubhaft machung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am 2 3.
Mai 2023 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
De r Beschwerdeführer in steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ih r eine Partei entschädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) a usz urichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
3. Mai 2023 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2023 einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 8 / 3 Ziff. 6 .2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Abklärung in den Fachgebieten Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten vom 3./
4. Juli 2019 [Urk. 8/40]). Mit Verfügung vom 29 .
November 201
E. 9 Januar 2023 (Urk. 8/74) nicht eingetreten ist, weil es de r
Beschwerdeführer in nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2019 (Urk. 8/54), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen vom
17. Januar 2018 (Urk. 8/3)
mangels einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ab ge wies en hatte .
Damit ist vorliegend einzig die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen (vgl.
E.
2. 2 hiervor). 4.
Der am
29. November 2019 verfügten Leistungs verweigerung (Urk. 8 / 54) lag en
im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:
4.1
I m Interdisziplinären Gutachten vo m 3./
4. Juli 2019 (Urk. 8/40) nannten die Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/40/19) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Verdacht auf granulomatöse Polyangiitis
D iagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1 Apathisches Syndrom - mit chronischer Müdigkeit und allgemeiner Leistungsschwäche - mit Dysarthrie, Sedierung, auffälliger Mimik und Gestik - bei gegenwärtig regelmässiger Einnahme multipler sedierender ärztlich verordneter Substanzen, insbesondere: Benzodiazepine, Opioide und Antiepileptika sowie Methotrexat - bei (un -)regelmässigem Konsum von Tabak und Cannabinoiden sowie sporadischem Gebrauch von Alkohol, Kokain und Amphetaminen inkl. Ekstasy - bei Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung (Oktober 2018, ohne Symptome einer Schizophrenie; Status nach F23.0) 2 Verdacht auf granulomatöse Polyangiitis - aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine gesicherte Aktivität 3 C hronisches Syndrom mit Müdigkeit und allgemeiner Leistungsschwäche
- nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - regelmässiger Konsum von Benzodiazepinen und Opioiden - Entzug des Führerscheins 2018 4 Nikotinkonsum von circa 5 pack years 5 A namnestisch Reizmagen-Syndrom 4.2
Der Rheumatologe führte aus (Urk. 8/40/4 ff.), die Beschwerdeführerin schildere, sie habe nach dem Studium der Pharmakologie ein weiteres Studium ange schlossen und neben Natural Science s und Neuroscience ein Postdoc absolviert. Wissenschaftlich habe sie dann im Zeitraum 2004-2009 in den USA gearbeitet. Bereits in dieser Phase habe sie begonnen,
Xanax -Tabletten einzunehmen, di e ihr von einem Psychiater in Amerika verschrieben worden seien. Dieses Medikament brauche sie noch heute dreimal täglich zur Entspannung. Schon vor 2009 und ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie diejenigen Beschwerden gehabt, die sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken würden, so dass sie seit Herbst 2014 nicht mehr habe arbeiten können. Viele Jahre nach Beginn der psychiatrischen Behandlung wisse sie zwar, dass sie an einer Psychose leide, jedoch nicht, was genau sie habe. Sie könne die Beschwerden ihrer Psychose kaum abgrenzen von den Beschwerden ihrer Vaskulitis. Nach Jahren einer Infektanfälligkeit im Bereich der Atemwege sei im Jahr 2012 eine Operation an der Nase notwendig gewesen. Diese Infektanfälligkeit sei mit Gelenksschmerzen einhergegangen. Die Schmer zen in den Gelenken hätten kommen und gehen können und vor allem die Hände, die Knie und die Füsse betroffen .
P hasenweise habe sie auch
Hautausschläge gehabt (Urk. 8/40/4) . Sie habe realisiert, dass es ihr mit 12,5 mg Methotrexat, das sie sich wöchentlich spritze, bezüglich der Infektanfälligkeit und der Gelenk schmerzen deutlich besser gehe. Nach wie vor bestünden jedoch eine Mattigkeit und Antriebslosigkeit. Im Vordergrund stünden diese Beschwerden, wobei sie nicht genau wisse, ob diese Beschwerden von der Gefässentzündung oder von der Psychose herkämen (Urk. 8/40/5) .
D er Rheumatologe hielt fest, die geschilderten Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Leistungsschwäche könn t e n nicht mit der dringend zu vermu tenden granulomatösen Polyangiitis begründet werden. Eine Vaskulitis könne zwar auch mit Müdigkeit und Leistungsschwäche einhergehen. Dies setz e jedoch voraus, dass es sich um eine « aktive » Vaskulitis handle. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung ergebe sich aber aktuell kein Hinweis auf eine gesicherte Aktivität. In der klinischen Untersuchung lasse sich, wie auch im rheuma tologischen Konsiliarb ericht vom 7. August 2015 erwähnt, kein relevante r pathologische r Befund und insbesondere auch kein klinischer Befund objek tivieren, der an eine akute entzündliche Komponente denken lasse. Die derzeitige Behandlung der dringend zu vermutenden Vaskulitis kleiner Gefässe sei zu überdenken. Es könne nicht abschliessend beurteil t werden, ob der Hausarzt, der seit Sommer 2015 die rheumatologische Behandlung massgebend leite, regelmässige Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Nierenbefalls durchführe. Ein solcher stelle vielfach eine gravierende Komplikation einer Vaskulitis dar und derzeit bestünden darüber keine gesicherten Hinweis e (Urk. 8/40/10 f f .). 4.3
Der psychiatrische Gutachter führte aus (Urk. 8/40 /43), i m Vordergrund stehe ein apathisches Syndrom, das mit chronischer
Müdigkeit, allgemeiner Leistungs schw ä che, Dysarthrie und Sedierung (verlangsamt, unkonzentriert/Wort fin dungs störung) sowie auffälliger Mimik und Gestik einhergeh e . Dieses Syndrom könne zurzeit keiner Störung gemäss ICD -
E. 10 Sensibilisierung auf Alternaria mit unklarer k linischer Relevanz
E. 11 Nebendiagnosen - Status nach akuter polymorpher psychischer Störung ohne Symptome einer Schiz o phrenie Dezember 2018 - Depression - Status nach rezidivierendem Rektumprolaps
- Status nach Vitamin D- und Eisenmangel - aktenanamnestisch: Infertilität Die Gutachter hielten fest, a ktuell zeigten sich stabile Verhältnisse der naso kutanen Fistel links. Das Labor zeige Kokain positiv und die Beschwerdeführerin
gestehe ein en weiterhin bestehende n
Kokainabusus
ein, sodass nun von einer levamizolinduzierten Vaskulitis ausgegangen werde. Bei ausgeprägte m Defekt der Nase stelle sich eine operative Korrektur als sehr komplex dar. Um die Verhält nisse bestmöglich zu optimieren, sollte die Beschwerdeführerin mindestens ein Jahr kokainabstinent sein .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00294
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
13. Dezember 2023 in Sache n X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic.
iur . Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1975,
schloss nach der Matura ein Pharmaziestudium an der Universität Z.___ ab
und erhielt nach ihrer Dissertation an der A.___
ein en PhD in Natural Sciences und Neuros c ience verliehen . Nach « post
doc » - Anstellungen an der Universität B.___
und in C.___ kehrte sie im Juni 2009 in die Schweiz zurück (Urk. 8/3 Ziff. 4.1 und 5) und war zuletzt in einer bis 31.
August 2015 befristeten Anstellung als Oberassistentin Pharma kologie
an der Universität B.___ angestellt (Urk. 8/3 Ziff. 5.4, Urk. 8/ 19/1, Urk. 8/ 9/2).
Über die Sozialbehörde der Gemeinde D.___ meldete sie sich am
17. Januar 2018 u nter Angabe eines Morbus Weg ener, einer Vaskulitis und starker Allergie n (Pilze)
zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8 / 3 Ziff. 6 .2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Abklärung in den Fachgebieten Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten vom 3./
4. Juli 2019 [Urk. 8/40]). Mit Verfügung vom 29 .
November 201 9
verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 8 / 5 4) . Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am
2
6. Dezember 2022 (Urk. 8/70) ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für eine Nasen-Epithese, wobei das Institut E.___ das Gesuch damit begründete, dass aufgrund akute r Entzündungsschübe bei Morbus Wegener der Nasenrücken bei der Versicherten eingebrochen sei (Urk. 8 /68). Am 9. Januar 2023 meldete sich die Versicherte u nter Angabe wiederholter Schübe bei Morbus Wegener seit 2014 erneut zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/74 Ziff. 6). Am 31 . Januar 2023 (Urk. 8/80) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer
gesundheitliche n Ver schlechterung einzureichen. Mit Mitteilung vom 9. März 2023 erteilte sie Kosten gutsprache für Nasen epithesen (Urk. 8/87). Nach Einholung einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu den
eingegangenen medizinischen Unterlagen (Stellungnahme vom 20. März 20 23, Urk. 8 / 88 S. 3) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23 . März 20 23 (Urk. 8 / 89) an, auf das Leistungs begehren werde nicht eingetreten. Am 3 . Mai 20 23
erliess die IV-Stelle ein e gleichlautende Verfügung (Urk. 2). 2.
G egen die Verfügung vom 3. Mai 2023
erhob die Versicherte am 30 . Mai 20 23 Beschwerde (Urk. 1) mit folgende m Rechtsbegehren:
« 1.
Es sei die Verfügung vom 3. Mai 2023 aufzuheben.
2.
Auf das Leistungsbegehren sei einzutreten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge»
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Nichteintretensv erfügung vom 3 . Mai 20 23 (Urk. 2) damit, dass ein Leistungsbegehren am 29. November 2019 abgewiese n worden sei . Sie habe das neue Gesuch a m 19. Januar 2023 erhalten; dabei habe eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht werden müssen . Die am
19. Januar und 1. März 2023 eingereichten medizinische n Unterlagen seien geprüft worden und zeigten keine Veränderung, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne.
In ihrer Beschwerdeantwort legte sie dar (Urk. 7), gemäss RAD-Stellungnahme vom 20. März 2023 seien keine massgeblichen dauerhaften Veränderungen des Gesundheitszustands in den vor gelegten Unterlagen beschrieben . Daran würde auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Hausarztes nichts ändern . 1.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), mit Bericht vom 10. Februar 2023 habe der langjährige Hausarzt Dr. F.___ eine gesundheitliche Verschlechterung mit erneuten, schwer kontrollier baren Schüben der Polyangiitis
obliterans bestätigt. Weiter sei ein Bericht des G.___, Neurologie,
über die elektrodiagnostische Untersuchung vom 13. Januar 2023 eingereicht worden,
in welchem als Diagnosen ein Sulcus
ulnaris -Syndrom links (EM 06.2021), eine l okoregionäre
Granulomatose mit Polyangiitis
(ED 2015; DD Cocaineinduced
midli n e
destructive
lesion), rezidivierende, symptomatische Besiedelungen der Nase und des Nasennebenhöhlensystems mit Staphyloccus
aureus, eine a kute Hepatopathie (ED 07/2022) und diverse Nebendiagnosen genannt würden . Mit Bericht vom 19. Mai 2023 habe Dr. F.___ die gesund heitliche Verschlechterung präzisiert. So sei es seit Mai 2022 zu einer fast kompletten Zerstörung des Nasenknorpels gekommen und trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva sei es zu einer wiederholten Verschlechterung gekom men. Damit sei eine IV-relevante Veränderung der Verhältnisse hinreichend glaubhaft gemacht. 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva li dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 2.2
Beim Glaubhaftmachen einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditäts grades gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV kommt der versicher ten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaub haftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechts erheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom
9. Januar 2023 (Urk. 8/74) nicht eingetreten ist, weil es de r
Beschwerdeführer in nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2019 (Urk. 8/54), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen vom
17. Januar 2018 (Urk. 8/3)
mangels einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ab ge wies en hatte .
Damit ist vorliegend einzig die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen (vgl.
E.
2. 2 hiervor). 4.
Der am
29. November 2019 verfügten Leistungs verweigerung (Urk. 8 / 54) lag en
im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:
4.1
I m Interdisziplinären Gutachten vo m 3./
4. Juli 2019 (Urk. 8/40) nannten die Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/40/19) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Verdacht auf granulomatöse Polyangiitis
D iagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1 Apathisches Syndrom - mit chronischer Müdigkeit und allgemeiner Leistungsschwäche - mit Dysarthrie, Sedierung, auffälliger Mimik und Gestik - bei gegenwärtig regelmässiger Einnahme multipler sedierender ärztlich verordneter Substanzen, insbesondere: Benzodiazepine, Opioide und Antiepileptika sowie Methotrexat - bei (un -)regelmässigem Konsum von Tabak und Cannabinoiden sowie sporadischem Gebrauch von Alkohol, Kokain und Amphetaminen inkl. Ekstasy - bei Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung (Oktober 2018, ohne Symptome einer Schizophrenie; Status nach F23.0) 2 Verdacht auf granulomatöse Polyangiitis - aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine gesicherte Aktivität 3 C hronisches Syndrom mit Müdigkeit und allgemeiner Leistungsschwäche
- nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - regelmässiger Konsum von Benzodiazepinen und Opioiden - Entzug des Führerscheins 2018 4 Nikotinkonsum von circa 5 pack years 5 A namnestisch Reizmagen-Syndrom 4.2
Der Rheumatologe führte aus (Urk. 8/40/4 ff.), die Beschwerdeführerin schildere, sie habe nach dem Studium der Pharmakologie ein weiteres Studium ange schlossen und neben Natural Science s und Neuroscience ein Postdoc absolviert. Wissenschaftlich habe sie dann im Zeitraum 2004-2009 in den USA gearbeitet. Bereits in dieser Phase habe sie begonnen,
Xanax -Tabletten einzunehmen, di e ihr von einem Psychiater in Amerika verschrieben worden seien. Dieses Medikament brauche sie noch heute dreimal täglich zur Entspannung. Schon vor 2009 und ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie diejenigen Beschwerden gehabt, die sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken würden, so dass sie seit Herbst 2014 nicht mehr habe arbeiten können. Viele Jahre nach Beginn der psychiatrischen Behandlung wisse sie zwar, dass sie an einer Psychose leide, jedoch nicht, was genau sie habe. Sie könne die Beschwerden ihrer Psychose kaum abgrenzen von den Beschwerden ihrer Vaskulitis. Nach Jahren einer Infektanfälligkeit im Bereich der Atemwege sei im Jahr 2012 eine Operation an der Nase notwendig gewesen. Diese Infektanfälligkeit sei mit Gelenksschmerzen einhergegangen. Die Schmer zen in den Gelenken hätten kommen und gehen können und vor allem die Hände, die Knie und die Füsse betroffen .
P hasenweise habe sie auch
Hautausschläge gehabt (Urk. 8/40/4) . Sie habe realisiert, dass es ihr mit 12,5 mg Methotrexat, das sie sich wöchentlich spritze, bezüglich der Infektanfälligkeit und der Gelenk schmerzen deutlich besser gehe. Nach wie vor bestünden jedoch eine Mattigkeit und Antriebslosigkeit. Im Vordergrund stünden diese Beschwerden, wobei sie nicht genau wisse, ob diese Beschwerden von der Gefässentzündung oder von der Psychose herkämen (Urk. 8/40/5) .
D er Rheumatologe hielt fest, die geschilderten Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Leistungsschwäche könn t e n nicht mit der dringend zu vermu tenden granulomatösen Polyangiitis begründet werden. Eine Vaskulitis könne zwar auch mit Müdigkeit und Leistungsschwäche einhergehen. Dies setz e jedoch voraus, dass es sich um eine « aktive » Vaskulitis handle. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung ergebe sich aber aktuell kein Hinweis auf eine gesicherte Aktivität. In der klinischen Untersuchung lasse sich, wie auch im rheuma tologischen Konsiliarb ericht vom 7. August 2015 erwähnt, kein relevante r pathologische r Befund und insbesondere auch kein klinischer Befund objek tivieren, der an eine akute entzündliche Komponente denken lasse. Die derzeitige Behandlung der dringend zu vermutenden Vaskulitis kleiner Gefässe sei zu überdenken. Es könne nicht abschliessend beurteil t werden, ob der Hausarzt, der seit Sommer 2015 die rheumatologische Behandlung massgebend leite, regelmässige Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Nierenbefalls durchführe. Ein solcher stelle vielfach eine gravierende Komplikation einer Vaskulitis dar und derzeit bestünden darüber keine gesicherten Hinweis e (Urk. 8/40/10 f f .). 4.3
Der psychiatrische Gutachter führte aus (Urk. 8/40 /43), i m Vordergrund stehe ein apathisches Syndrom, das mit chronischer
Müdigkeit, allgemeiner Leistungs schw ä che, Dysarthrie und Sedierung (verlangsamt, unkonzentriert/Wort fin dungs störung) sowie auffälliger Mimik und Gestik einhergeh e . Dieses Syndrom könne zurzeit keiner Störung gemäss ICD - 10 zugeordnet werden. Die von der Beschwerdeführerin regelmässig eingenommenen Substanzen, die ärztlich verordnet seien, erklär t en hinreichend Müdigkeit, Leistungsschw ä che, Dysarthrie und Sedierung (Alprazo l am, Oxycodon, Topiramat, Methotrexat). Eine Indikation zu deren Verordnung könne aus versicherungspsychiatrischer
Sicht jedoch nicht bestätigt werden. Die zudem auffällige Mimik und Gestik könn t en
als uner wünschte Wirkung eines Antipsychotikums (Aripiprazol) erklärt werden. Daneben sei die Urinprobe positiv
für Amphetamine, was auch den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Konsumverhalten entspr eche .
Die in den Akten beschriebene akute polymorphe psychotische Störung, ohne Symptome einer Schizophrenie, F23.0, k önne gut nachvollzogen werden.
Ihre Auslösung bleib e unklar, so zum Beispiel durch
den Konsum von Cannabinoiden, Kokain
und/oder Amphetaminen inkl usive
Ekstasy . Die Störung
sei im November 2018 teilre mittiert gewesen und gemäss Auskunft des behandelnden Psychiaters sei es im weiteren Verlauf zur Vollremission gekommen . Auch in
der Untersuchung seien keine psychotischen
Symptome mehr vorhanden gewesen . Ein anhaltender Gesundheitsschaden k önne somit
nicht angenommen werden.
Die weiteren in den Akten vorgeschlagenen (Verdachts-)Diagnosen wie Abhängigkeitssyndrome von Opiaten/Opioiden und Benzodiazepinen, paranoide Schizophrenie,
depressive Störung sowie Panikstörung, seien nicht
nachvollziehbar substanziiert und würden weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben oder diskutiert. Objektive psycho-pathologische Befunde seien entweder gar nicht oder spärlich aufgeführt. Ein
Gesundheitsschaden könne
somit aus versicherungs psychiatrischer Sicht zu keinem
Zeitpunkt begründet werden . 4.4
Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Gutachter aus (Urk. 8/40/21), als Oberassistentin Pharmakologie sei aufgrund von
Defiziten einer unterdessen remittierten akuten polymorphen psychotischen
Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vom 14 . Oktober bis 18 . November 2018 anzunehmen. Eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei darüber hinaus aus versicherungspsychiatrischer Sicht für keinen Zeitraum zu begründen. Aus somatischer Sicht sei kein pathologischer Befund ausgewiesen, der eine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen k önne. 5.
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 9. Januar 2023 (Urk. 8 / 74) wurden bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2023 im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte aufgelegt : 5.1
Im Bericht des
Universitätsspitals G.___,
Klinik für Ohren -, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom
17. November 2022 (Urk. 8/81/4-6) nannten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.) : 1. Hochgradiger Verdacht auf levamizolinduzierte Vaskulitis, differential diagnostisch lokoregionäre
Granulomatose mit Polyangiitis
(vormals M. Wegener), Erstdiagnose 2015 2. Rezidivierende, symptomatische Besiedelungen der Nase und des Nasen nebenhöhlensystems mit Staphylococ c us
aureus, differentialdiagnostisch im Rahmen von Diagnose 1 3. Akute Hepatopathie Erstdiagnose Juli 2022, am ehesten medikamentös-toxisch (MTX, diverse Psychopharmaka) 4. Osteoporose, Erstdiagnose August 2022 5. Sulcus
ulnaris -Syndrom links, Erstdiagnose Juni 2021 6. Asthma bronchiale 7. Verdacht auf Lebensmittelintoleranz 8. Verdacht auf Histaminintoleranz 9. Chronisch-rezidivierende Urtikaria, differentialdiagnostisch dyshidro - tisches Exanth e m 10. Sensibilisierung auf Alternaria mit unklarer k linischer Relevanz 11. Nebendiagnosen - Status nach akuter polymorpher psychischer Störung ohne Symptome einer Schiz o phrenie Dezember 2018 - Depression - Status nach rezidivierendem Rektumprolaps
- Status nach Vitamin D- und Eisenmangel - aktenanamnestisch: Infertilität Die Gutachter hielten fest, a ktuell zeigten sich stabile Verhältnisse der naso kutanen Fistel links. Das Labor zeige Kokain positiv und die Beschwerdeführerin
gestehe ein en weiterhin bestehende n
Kokainabusus
ein, sodass nun von einer levamizolinduzierten Vaskulitis ausgegangen werde. Bei ausgeprägte m Defekt der Nase stelle sich eine operative Korrektur als sehr komplex dar. Um die Verhält nisse bestmöglich zu optimieren, sollte die Beschwerdeführerin mindestens ein Jahr kokainabstinent sein . 5.2
In einem weiteren Bericht des G.___ vom 25. November 2022 (Urk. 8/84/8-11) führte die zuständige Oberärztin der Klinik für Rheumatologie aus, seit ihrem letzten Bericht vom August 2022 habe inzwischen das Prednison unter der Basistherapie mit Imurek schrittweise reduziert werde n können und eine weitere schrittweise Dosisreduktion sei besprochen worden. Aufgrund eines Leberwert anstieges habe die Imurek d osis nicht über 100
mg täglich gesteigert werden können .
D ie Dosis von 100
mg täglich toleriere die Beschwerdeführerin nun aber gut und darunter zeig e sich keine Entzündungsaktivität mehr . Eine Leberso nographie inkl usive
Fibroscan habe unauffällige Befunde ergeben. Nachdem im August 2022 immunserologisch positive Anti- Elastase -Antikörper und Kokain nachgewiesen worden sei en, sei die Diagnose einer lokoregionären
Granu lomatose mit Polyangiitis zu hinterfragen; differenzialdiagnostisch komme eine Cocaine-induced
midline
destructive
lesion in Frage. Mit der Beschwerdeführerin sei die Wichtigkeit einer strikten Kokainabstinenz mehrfach diskutiert worden und auf ihren Wu n sch hin werde sie nun von den Kollegen der Psychiatrie im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der p sychiatrischen K linik J.___
ambulant aufgeboten, wobei auch die ausgebaute Psychophar makotherapie gegebenenfalls angepasst werden sollte. Ansonsten sei zwischen zeitlich eine neurologische Untersuchung inkl usive ENMG erfolgt, wo bei ein Sulcus
ulnaris -Syndrom links habe diagnostiziert werden k önnen . Diesbezüglich erfolge eine symptomatische Ruhigste ll ung mittels
Ellenbogenpolster und es sei ein Verlaufs-ENMG geplant .
J e nach Befund
w erde gegebenenfalls eine operative Entlastung evaluiert. Bezüglich der Osteoporose sei die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zahnärztlich vorstellig gewesen, wo Zahnextraktionen emp fohlen w orden seien,
ansonsten unter einer Bisphosphonat-Therapie das Risiko einer Kieferosteonekrose
zu hoch sei . Dies wolle die Beschwerdeführerin aber vorerst nicht durchführen lassen, weshalb er sie bei vorzeitiger Menopause an die Kollegen der Gynäkologie zugewi esen habe mit der Bitte um die Installation einer Hormonersatztherapie als Osteoporosetherapie . Es werde nun gebeten, dass von hausärztlicher Seite unter der Basistherapie mit Imurek weiterhin regelmässige Verlaufskontrollen durchgeführt und die jeweiligen Resultate an das G.___ zugestellt w ü rden, wo
eine Nachkontrolle in drei Monaten geplant sei (Urk. 8/84/10) . 5. 3
Im Bericht de s Instituts E.___ vom 16. Dezember 2022 (Urk. 8/68) wurde im Zusammenhang mit dem Gesuch
um Übernahme der Kosten für eine Nasen - Epithese festgehalten, die Beschwerdeführerin sei von Prof. K.___, Oberarzt der ORL-Klinik der J.___, zur Planung der Versorgung mit alloplastischem Ersatz im Mittelgesicht vorgestellt worden. Durch die akuten Entzündungsschübe bei Morbus Wegener sei bei der Beschwerdeführerin der Nasenrücken eingebrochen und es sei ein offener Defekt im Nasenabhang links entstanden. Durch die aktuelle rheumatische Behandlung sei ein chirurgischer Aufbau im Moment nicht möglich. Der offene Defekt sei nun zeitnah mit alloplastischem Ersatz zu decken . M it der Epithese werde der Prim ä rschutz des offenen Wundareals erreicht und dies diene auch als Schutz vor Infektionen. Zusätzlich könne so dem irritierende n Aussehen der Beschwerdeführerin mit dem Aufbau begegnet werden, was auch die psychosoziale Rehabilitation gewähr leiste . 5.4
Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 10. Februar 2023 (Urk. 3) fest, als langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätige er die gesundheitliche Verschlechterung mit erneuten, schwer kontrollierbaren Schüben der Polyangiitis
obliterans, die eine erneute Beurteilung durch die IV rechtfertige. So sei es seit Mai 2022 zu einer fast kompletten Zerstörung des Nasenknorpels gekommen, was zu einer massiven Abflachung der Nase im Profil geführt und zu einer Ausbildung einer weiteren Öffnung (Fistel) zwischen der Restnase und der Haut links der Nase geführt habe. Wiederholt sei es zu Sekretion von Knorpelresten sowie Blut und Eiter und – trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva
– zu Verschlechterungen gekommen. Die Aetiologie des Auto immun prozesses könne nicht 100 % festgestellt werden. Sicher sei aber, dass es sich um einen Autoimmunprozess handle. 5. 5
Der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
befand in seiner Aktenbeurteilung vom 20. März 2023 (Urk. 8/88/3), laut den aktuellen Berichten der HNO-Klinik und dem Sprechstundenbericht der Rheuma tologie des G.___ vom 23. November 2022 müsse die Diagnose einer loko regionären
Granulomatose mit Polyangiitis auf Grund der Befunde hinterfragt werden. Das Sulcus
ulnaris -Syndrom links sei stabil mit leicht gebesserten Beschwerden unter der konservativen Therapie mit einem Ellenbogenpolster in der Neurologie des G.___ . Eine massgebliche dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands sei damit in den Unterlagen nicht beschrieben.
6. 6.1
Im Zusammenhang mit d er Leistungsabweisung vom
29. November 2019 wurde aus rheumatologischer Sicht insbesondere dargelegt, dass die geschilderten Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Leistungsschwäche zwar mit einer Vaskulitis (g ranulomatöse Polyangiitis, vormals Morbus Wegener) einhergehen
können, dies
setze aber
ein aktives entzündliches Geschehen voraus.
Da sich in den seinerzeitigen Untersuchungen aber keine entzündliche n Komponente n
erheben liessen, wurde eine entsprechende Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. E. 4.1.2 hiervor) .
6.2
Den im Zuge der Neuanmeldung vom
9. Januar 2023 aufgelegten
B erichte n ist Folgendes zu entnehmen:
Im Bericht des Instituts E.___ vom 16. Dezember 2022 ist von akuten
Entzündungsaktivität en
bei Morbus Wegener die Rede, die dazu ge führt haben, dass der Nasenrücken der Beschwerdeführerin eingebrochen und ein offener Defekt im Nasenabhang links entstanden ist. Es erfolgte eine
Epithese n-Versorgung, um nebst ästhetischen Aspekten insbesondere auch einen Prim ä rschutz des offenen Wundareals zu gewährleisten (vgl. E. 5.3 hiervor). D ie weiteren Berichte ergeben, dass sich bei der Beschwerdeführerin unter der Behandlung mittels Imurek
keine Entzündungsaktivität mehr zeig t e (vgl. E. 5.2 hiervor) . Sodann wurde bei bestehendem Kokainabusus
die bisherige Diagnose einer lokoregionären
Granulomatose mit Polyangiitis
in Frage gestellt,
differen zialdiagnostisch eine c ocaine - induced
midline
destructive
lesion
(cimdl) in Betracht gezogen und die Beschwerdeführerin der Psychiatrie im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der J.___
zugewiesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Der Hausarzt wies schliesslich darauf hin, dass es trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva zu wiederholten Verschlechterungen gekommen
ist, wobei die Aetiologie des Autoimmunprozesses nicht 100 %ig festgestellt werden kann (E.
5.4) . 6.3
Entgegen den Ausführungen de s
RAD-Arzt es Dr. L.___
lässt sich mit Blick auf die geschilderte
Entzündungsaktivität
nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2023 und damit rund dreieinhalb Jahre, nachdem letztmals über den Rentenanspruch entschieden worden war, offen kundig keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung ausge wiesen sind . Immerhin erklärt das entzündliche Geschehen mit Zerstörung des Nasenknorpels
nachvollziehbar erhebliche
Auswirkungen
sowohl auf somatischer als auch auf psychischer Ebene . Zudem liegen mit den Diagnosen akute Hepa topathie, Osteoporose und
Sulcus
ulnaris -Syndrom links neue Diagnosen vor (vgl.
E. 5.1 - E. 5.3), welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin haben können .
Der Hausarzt Dr. F.___ bescheinigt zudem mittels ausgestellter Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eine durchgehende 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 26. Juni 2020 bis 31. Dezember 2022 (Urk. 8/71).
Es bestehen demnach Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlech terung des Gesundheitszustands de r Beschwerdeführer in, was zur Glaubhaft machung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am 2 3.
Mai 2023 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
De r Beschwerdeführer in steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ih r eine Partei entschädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) a usz urichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
3. Mai 2023 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2023 einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef