Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___ (ledig und kinderlos) schloss 1985 die Lehre als Zimmermann ab und erlangte 1991 das Diplom als Architekt auf Bachelorstufe . Von 2003-2005 absolvierte er die höhere Fachschule Y.___ und schloss 2010 ein Studium als MSc ETH Architekt ab. Zuletzt arbeitete der Versicherte bis zum 30. April 2018 als Bauleiter/ Architekt zu einem 100%-Pensum, bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung und ist seit September 2020 ausgesteuert (Urk. 5 /12, Urk. 5 /26-28). Nach vorgängiger Eingabe zur Früherfassung ( Urk. 5/3, Urk. 5/8) meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden und Nykturie bei der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug a n (Eingangsdatum:
6. April
2021, Urk. 5 /1 3 samt Begleitschreiben, Urk. 5 /1 4-15 ). M it Schreiben vom 30. April 2021 teilte diese
X.___ gestützt auf das Gespräch im Zuge der Früherfassung mit, dass mangels entsprechenden Interesses keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk. 5/20 ). Zur Prüfung des Rentenanspruchs zog d ie IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 5/18)
und die Unterlagen der Arbeitslosenversicherung b ei ( Urk. 5/26, Urk. 5/29) . Ferner holte sie bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH Urologie, ( Bericht vom 1 3. Juli 2021 [ Urk. 5/31 ]) und bei der A.___ AG (n eurochirurgische r Sprechstundenbericht von Dr. med. B.___ , Neurochirurg, vom 1 7. März 2021 ,
Urk. 5/21 ; vgl. auch Urk. 5/23 ) Auskünfte ein und der Versicherte bediente sie ( Urk. 5/37-39) mit dem Sprechstundenbericht vom 1 3. Juli 2021 , datierend vom 1 5. Juli 2021, von PD Dr. med. C.___ , leitender Oberarzt an der
Klinik D.___ ( Urk. 5/33 ; nebst Physiotherapieverordnungen und Überweisungsschreiben von Dr. Z.___ , Urk. 5/37-39 ), welcher
auf Anregung des Versicherten ( Urk. 5/36)
später am 7. September 2021 hinsichtlich Anamnese korrigiert wurde ( Urk. 5/57).
Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. E.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, Vertrauens ä rzt in SG V und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) ,
a m 20. Juli 2021 Stellung (Urk. 5 /6 9 S. 4 f.) .
Anlässlich eines Telefonats vom 18. August 2021 erfuhr
X.___ über die vorgesehene Ab weisung seines Rentengesuchs (Urk. 5/40 ), wogegen er mit mehreren Eingaben
Einwände erhob und auf die chronischen Hüftschmerzen, ziehende Schmerzen in den Beinen, Kreuzschmerzen, Übelkeit und die schlafbeeinträchtigende Nykturie hinwies (Urk. 6/4 2-47 ) sowie unter anderem den Kurzbericht von Dr. Z.___ vom 1 1. Oktober 2021 über die Urethrozystokopie vom 1 7. Mai 2021 ( Urk. 5/59 )
beilegte . Auf seinen Wunsch hin wurde das Dossier einer neuen Sachbearbeiterin übergeben ( Urk. 5/51 f.). RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 14. September 2021 erneut Stellung (Urk. 5/69 S. 7 f.) und hielt fest, dass an einer rein somatischen Bewertung nicht mehr festgehalten werden könne, sondern eine psychia - trische
Standortbestimmung des Versicherten unerlässlich sei. In der Folge entwickelte
sich eine rege Korrespondenz zur Frage einer psychiatrischen Abklärung / Standortbestimmung ( Urk. 5 /5 6 , Urk. 5 /6 3 , Urk. 5/64 , Urk. 5 /6 5 -6 6 , Urk. 5/65 ). Mit Einschreiben vom 25. November 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter dem Titel «Wahrnehmung Mitwirkungspflicht» die Durch führung einer psychiatrischen Abklärung durch einen Psychiater seiner Wahl, da er unter anderem psychische gesundheitliche Einschränkungen geltend mache, mangels stattgefundener psychiatrischer Behandlung der Leistungsanspruch aber nicht abschliessend beurteilt werden könne (Urk. 5/67 ); dabei wies ihn die IV Stelle auf die Rechtsfolgen hin, wonach sie aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen könne, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme. Mit E Mail vom 29. November 2021 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass er unter anderem aufgrund der durch ihn zu tragenden Kosten und des zu geringen Nutzens auf ein psychiatrisches Gutachten verzichte und dass somatische und nicht psychische Gründe für die Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend seien, was sich aus den bereits eingereichten Berichten ergebe (Urk. 5/68 ). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 13. Dezember 2021
(Urk. 5/69 S. 11 f.) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an mit der Begrün dung, dass die somatischen Beschwerden nicht invalidisierend seien, nicht habe abgeklärt werden können, ob psychische Gründe mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlägen, und die Folgen der Beweislosigkeit der Versicherte zu tragen habe (Urk. 5 /7 1 ). Dagegen erhob X.___ Einwand (undatiert, eingegangen am 18. Januar 2022, Urk. 5 /7 2 -7 5 ) und führte aus, dass eine psychiatrische Behand lung nicht helfen würde, da die gesundheitlichen Einschränkungen somatisch bedingt seien (Rücken und Nykturie), wenn auch eine psychogene Komponente nicht ausgeschlossen werden könne. Dazu nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am
11. Februar 2022 Stellung (Urk. 5 /7 7 S. 3 f.), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2022 das Leistungsbegehren wie vorbeschieden abwies
(Urk. 5/79 ). Die dagegen am 20. März 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 5/83
S. 3 6) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2022.00163 vom 22. September
2022 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 5/88). 2.
Im Nachgang zu diesem Urteil machte der Versicherte diverse Eingaben an die IV-Stelle und beantragte, dass bei PD Dr. C.___
Abklärungen zu tätigen seien und
dass sein Fall durch einen anderen RAD-Arzt bearbeitet werden solle (Urk. 5/90 95, Urk. 5/99- 101). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 - nach einer telefonischen Besprechung (Urk. 5/102) - wurde X.___ darüber in Kenntnis gesetzt,
dass zur Umsetzung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 22. September 2022 die medizinischen Abklärungen zu aktualisieren seien, er deshalb seine Behandler mitteilen solle , anschliessend eine polydisziplinäre Begutachtung vorgesehen sei und sein Dossier zukünftig durch einen
anderen RAD-Arzt betreut werde (Urk. 5/103). Mit E-Mail vom 16. Dezember
2022 teilte der Versicherte mit, dass er sich aktuell in keiner ärztlichen Behandlung befinde, er keine polydisziplinäre Begutachtung wolle , er genug von all den den Orga nismus belastenden Untersuchungen habe und dass gemäss seinen Abklärungen sich keine organischen Spuren mehr für vergangene Beschwerden nachweisen liessen . Jedenfalls wehre er sich gegen eine Zwan g spsychiatrie (Urk. 5/106-109). Auf die Anfrage um einen Arztbericht bei PD
Dr. C.___
erhielt die IV-Stelle die korrigierte Version vom 7. September 2021 des Sprechstundenberichtes vom 13. Juli 2021 (Urk. 5/112 ; vgl.
auch E. 3.4 und E. 3.7 im Urteil IV.2022.00163, Urk. 5/88). Am 2. Januar 2022 erfolgte eine erneute Eingabe von X.___ , worin er unter anderem monierte, es fehlten nicht die medizinischen Untersuchungen, sondern die Bescheinigungen und Atteste aus diesen Untersuchungen (Urk. 5/114 , insbesondere S. 5 ). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Angabe der medizinischen Fachrichtungen mit , dass eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben werde und er innert 10 Tagen seine Zusatzfragen rückmelden
könne (Urk. 5/118-120) . Hierauf bestä tigte der Versicherte in diverser Korrespondenz seine Absicht , sich keine r
Begut achtung zu unterziehen ,
und beantragte die Möglichkeit, gegen die Gutach tensanordnung „Einspruch“ erheben zu können
(Urk. 5/121 -141 ). Über das am 2. März 2022 geführte Telefonat mit dem Teamleiter der IV-Stelle (vgl. Telefon notiz vom 9. März 2022 , Urk. 5/144) verfasste X.___ ein Protokoll (Urk. 5/142-146). Mit Einschreiben ( gleichzeitig auch mit A-Post zugestellt )
vom 14. März 2023 (Urk. 5/147 -148 ) forderte die IV Stelle X.___
- unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - auf, die Bereitschaftser klärung bis spätestens am 27. März 2023 zu rück zusenden und aktiv an der vorgesehenen ärztlichen Begutachtung mitzuwirken. Andernfalls müsste aufgrund der vorliegenden Akten entsch ie den werden, was zur Folge haben könnte, dass sein Gesuch um Leistungen der Invaliden - versicherung abgewiesen werden müsste. Mit Schreiben vom 17. März 2023 und E-Mail vom 19. März 2023 teilte der Versicherte der IV- Stelle erneut mit, dass er sich keiner Begutachtung unterziehen werde (Urk. 5/150-154). Mit Verfügung vom
24. Mai 202 3
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden (Urk. 5/156 ) ab , da infolge verhinderter Abklärung ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen sei (Urk. 2). 3 .
Hiergegen erhob X.___ am
28. Mai 2023 Beschwerde und beantragte sinnge mäss , auf die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei zu verzichten; ihm sei en infolge seines Rückenschadens - allenfalls gestützt auf das Gutachten eines externen Rückenspezialisten - Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
21. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5 /1- 157 ) , was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ).
Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange setzt, sein sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu substantiieren ( Urk. 7 ). Am 3 1. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, kein derartiges Gesuch zu stellen gewollt zu haben; sollte das Gericht die Beschwerde abweisen wollen, würde er diese zurückziehen, um Arbeit zu vermeiden. Sollte dieses Vorgehen nicht möglich sein, könne er sich Kosten von maximal Fr. 1'000.-- leisten ( Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie aufgrund des Rückweisungsurteil s IV.2022.00163 vom 22. September 2022 gehalten sei, den medizinischen Sachverhalt ergänzend abzuklären . Da sich der Beschwerdeführer aktuell in keiner ärztlichen Behandlung befinde, sei eine poly disziplinäre medizinische Begutachtung in die Wege geleitet worden. Trotz durch geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
halte der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund daran fest, sich nicht gutachterlich untersuchen lassen zu wollen . Der Leistungsanspruch könne dadurch nicht ab geklärt werden, es bleibe
unklar, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege und ob sich diese leistungsbegründend auswirke. Mangels Nachweises eines invalidisierenden Gesundheitsschadens müsse das Leistungsbegehren abgewiesen werden (Urk. 2). 1 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , sein Hauptproblem sei der Rücke n schaden , der umfangreich bildgebend doku mentiert sei und gemäss mündlicher Erklärung von PD Dr. C.___ Ursache der chronischen Hüftschmerzen, Beinschmerzen , Taubheitsgefühle sowie des Kraft verlust s in den Beinen und der Übelkeit sei. Leider wolle dies PD Dr. C.___ nicht schriftlich bestätigen (S. 3). PD Dr. C.___ habe ein Gutachten eines externen Rückenspezialisten empfohlen. Ein solches wäre sehr zielführend gewesen, weil die Auswertung des Bildmaterials eine wissenschaftliche und unabhängige Entscheidungsgrundlage für den Leistungsentscheid und eine medizinische Erklärung der Schmerzen geboten hätte. Interessant wäre auch eine wissenschaft liche Einschätzung zur Ursache dieses Rückenschadens gewesen . Statt das Nötige in die Wege zu leiten, habe die Beschwerdegegnerin das Unnötige verlangt .
E r wolle keine Ausfächerung von medizinische n Untersuchungen, weitere Mehrfa chuntersuchungen und überflü ssige radiologische Untersuchungen (S. 4), die nebst der Kostenfolge zweifellos ebenfalls zur Ablehnung seines Antrags geführt hätten (S. 5). Kein Psychiater hätte ihm psychische Defizite attestier t , die dazu noch „ wichtiger “
hätten gewertet werden müssen als sein Rückenproblem; seine gesundheitlichen Probleme seien somatischer Natur (S. 7) . 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grund satz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE
136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).
Nachfolgend werden die Bestimmungen in der seit 1. Januar 2022 geltenden und hier anwendbaren Fassung zitiert. 2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 3 . 2. 3 .1
Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten ( Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen ( Abs. 1 bis ). S oweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2). Kommt die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherten Person en vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Abs. 3). 2. 3 .2
In Bezug auf die zu verwendenden M ethoden verfügt der abklärungspflichtige Versicherungsträger über "einen grossen Ermessensspielraum" ( BGE 147 V 16 E.
7.4.1 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 1 9. März 2014 E. 2.1 und 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1 ). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung jedoch notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weige rung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar . In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. 2. 3 .3
Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahin gehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (vgl. BGE 134 V 61 E. 4.2.1). Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen (C ristina
S chiavi , in : Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 24 zu Art. 43 ATSG). Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4 .1 mit Hinweis en ). Hingegen können gutachterliche Abklärungen unzumutbar sein, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellte Anforderungen erfüllt und welche der Versicherungsträger im Sinne einer Zweitmeinung (« second
opinion ») einholen will .
In diesem Fall fehlt es an der Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen. Unzumutbarkeit kann ferner vorliegen, wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes (vorübergehend) nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzu kommen (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 2 2. März 2010 E. 5.2 und 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.3 ). 3. 3 .1
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zu hören ist, soweit er vorbringen will, der Rückenschaden sei auch ohne weitere Abklärungen ausge wiesen. Mit Urteil IV.2022.00163 vom 2 2. September 2022 hielt das hiesige Gericht fest, dass die medizinische Aktenlage eine Beurteilung des Leistungsan spruches nicht zulasse. Die Rückweisung erfolgte zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen ( Urk. 5/88 Erwägung 5.3 und Dispositiv Ziffer 1). Die Beschwerdegegnerin war daher gehalten, solche in die Wege zu leiten. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Invalidenver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) nicht gesundheitliche Schäden als solche entschädigt, sondern die aus solchen ungeachtet ihrer Ätiologie folgende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl.
BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2).
N otwendige m edizinische Abklärungen zielen daher auf die Leistungsvoraussetzung, wonach ein Gesund heitsschaden, unabhängig seiner Ursache ( Art. 4 Abs. 1 IVG), zu einer Arbeitsun fähigkeit im bisherigen Beruf und in eine r angepassten Tätigkeit führ en und diese
von gewisser Dauer sein muss . Die Ursache eines Leidens und wissenschaftliche Erkenntnisse darüber stehen für die i nvalidenversicherungsrechtliche Beurteilung daher nicht im Vordergrund, weshalb Abklärungen, die einzig darauf zielen, nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sind ( Urk. 1 S. 4) .
3.2
Auf eine erneute Wiedergabe der medizinischen Aktenlage kann mit Verweis auf das Urteil IV.2022.00163 vom 2 2. September 2022 (E. 3.1.-3.8) verzichtet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich, wie er mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2022 ( Urk. 5/107) bestätigte, in keiner ärztlichen Behandlung, weshalb auch keine neuen bzw. aktuelle n Bericht e
behandelnder Fachpersonen erhältlich gemacht werden konnten.
Die mittlerweile auch veralteten Berichte der behandelnden Ärzte lassen eine Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und gesund heitsbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu. Abgesehen davon, dass eine Leistungszusprache
gestützt allein auf Berichte behandelnder Ärzte naturgemäss eher selten möglich ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ), enthalten die vorliegenden Berichte wenig bis nichts zur Einschätzung der relevanten Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zur Beurteilung, ob die Voraus setzungen invalidenversicherungsrechtlicher Leistungen, insbesondere eine Rente, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind, ist e ine medizinische Abklärung zwingend.
Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 3.3
Ob ausschliesslich ein monodisziplinäres Gutachten, eine einzig die Rückenbe schwerden betrachtende und untersuchende Expertise , zielführend wäre, wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht ( Urk. 1 S. 3 f.), ist zu bezwei feln ; die Ursache n der vom Beschwerdeführer beklagten Symptome (Kraftverlust, Übelkeit, nächtliche Nykturie etc. ) sind
- wie er selber einräumt - unklar und könnten
verschiedene Fachrichtungen beschlagen , sind jedenfalls nicht eindeutig rückenorthopädischer Natur.
Auch somatisch dominierte Leiden bedürfen bei klinisch und bildgebend nicht erklärbaren, jedoch geklagten Einschränkungen unter gewissen Voraussetzungen einer psychiatrischen Einschätzung. D er Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchti gungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versi cherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdis kussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusam menführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, wenn auch nicht zwingend (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je m.w.H .) . Soweit die Beschwerdegegnerin in Umsetzung ihrer Abklärungspflicht ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben wollte, entsprach dies demnach den Erfordernissen der Aktenlage ( Art. 44 Abs. 1 lit . c ATSG). Die Gutachtensdisziplinen werden von der Gutachterstelle selbst abschliessend festgelegt ( Art. 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit . c ATSG). 3.4
Die gutachterlichen Untersuchungen der von der Beschwerdegegnerin ange dachten Fachdisziplinen (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Urologie, Neurologie und Psychiatrie; vgl. Urk. 5/119) sind dem Beschwerdeführer grund sätzlich zumutbar; ob (neue) bildgebende Verfahren , allenfalls eine Blutentnahme für die Laboruntersuchung, notwendig wären , obliegt im Ermessen und Entscheid der fachärztlichen Gutachterinnen .
S olche sind nicht invasiv oder als gesund heitsgefährdend anzusehen . Auch die psychiatrische, gesprächsbasierte Untersu chung ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Der Beschwerdeführer widersetzte sich demnach ärztlichen und fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar waren ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.5
Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt ausdrückte, bei einer polydiszipli nären Begutachtung nicht mitwirken zu wollen (Schreiben vom 1 8. [ Urk. 5/121] , 1 9. [ Urk. 5/137] und 2 4. Februar 2023 [ Urk. 5/133]; Email vom 1 9. [ Urk. 5/123], vom 2
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborene X.___ (ledig und kinderlos) schloss 1985 die Lehre als Zimmermann ab und erlangte 1991 das Diplom als Architekt auf Bachelorstufe . Von 2003-2005 absolvierte er die höhere Fachschule Y.___ und schloss 2010 ein Studium als MSc ETH Architekt ab. Zuletzt arbeitete der Versicherte bis zum 30. April 2018 als Bauleiter/ Architekt zu einem 100%-Pensum, bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung und ist seit September 2020 ausgesteuert (Urk.
E. 5 /6
E. 9 S. 4 f.) .
Anlässlich eines Telefonats vom 18. August 2021 erfuhr
X.___ über die vorgesehene Ab weisung seines Rentengesuchs (Urk. 5/40 ), wogegen er mit mehreren Eingaben
Einwände erhob und auf die chronischen Hüftschmerzen, ziehende Schmerzen in den Beinen, Kreuzschmerzen, Übelkeit und die schlafbeeinträchtigende Nykturie hinwies (Urk. 6/4 2-47 ) sowie unter anderem den Kurzbericht von Dr. Z.___ vom 1 1. Oktober 2021 über die Urethrozystokopie vom 1 7. Mai 2021 ( Urk. 5/59 )
beilegte . Auf seinen Wunsch hin wurde das Dossier einer neuen Sachbearbeiterin übergeben ( Urk. 5/51 f.). RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 14. September 2021 erneut Stellung (Urk. 5/69 S. 7 f.) und hielt fest, dass an einer rein somatischen Bewertung nicht mehr festgehalten werden könne, sondern eine psychia - trische
Standortbestimmung des Versicherten unerlässlich sei. In der Folge entwickelte
sich eine rege Korrespondenz zur Frage einer psychiatrischen Abklärung / Standortbestimmung ( Urk. 5 /5 6 , Urk. 5 /6 3 , Urk. 5/64 , Urk. 5 /6 5 -6 6 , Urk. 5/65 ). Mit Einschreiben vom 25. November 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter dem Titel «Wahrnehmung Mitwirkungspflicht» die Durch führung einer psychiatrischen Abklärung durch einen Psychiater seiner Wahl, da er unter anderem psychische gesundheitliche Einschränkungen geltend mache, mangels stattgefundener psychiatrischer Behandlung der Leistungsanspruch aber nicht abschliessend beurteilt werden könne (Urk. 5/67 ); dabei wies ihn die IV Stelle auf die Rechtsfolgen hin, wonach sie aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen könne, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme. Mit E Mail vom 29. November 2021 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass er unter anderem aufgrund der durch ihn zu tragenden Kosten und des zu geringen Nutzens auf ein psychiatrisches Gutachten verzichte und dass somatische und nicht psychische Gründe für die Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend seien, was sich aus den bereits eingereichten Berichten ergebe (Urk. 5/68 ). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 13. Dezember 2021
(Urk. 5/69 S. 11 f.) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an mit der Begrün dung, dass die somatischen Beschwerden nicht invalidisierend seien, nicht habe abgeklärt werden können, ob psychische Gründe mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlägen, und die Folgen der Beweislosigkeit der Versicherte zu tragen habe (Urk. 5 /7 1 ). Dagegen erhob X.___ Einwand (undatiert, eingegangen am 18. Januar 2022, Urk. 5 /7 2 -7 5 ) und führte aus, dass eine psychiatrische Behand lung nicht helfen würde, da die gesundheitlichen Einschränkungen somatisch bedingt seien (Rücken und Nykturie), wenn auch eine psychogene Komponente nicht ausgeschlossen werden könne. Dazu nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am
11. Februar 2022 Stellung (Urk. 5 /7 7 S. 3 f.), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2022 das Leistungsbegehren wie vorbeschieden abwies
(Urk. 5/79 ). Die dagegen am 20. März 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 5/83
S. 3 6) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2022.00163 vom 22. September
2022 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 5/88). 2.
Im Nachgang zu diesem Urteil machte der Versicherte diverse Eingaben an die IV-Stelle und beantragte, dass bei PD Dr. C.___
Abklärungen zu tätigen seien und
dass sein Fall durch einen anderen RAD-Arzt bearbeitet werden solle (Urk. 5/90 95, Urk. 5/99- 101). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 - nach einer telefonischen Besprechung (Urk. 5/102) - wurde X.___ darüber in Kenntnis gesetzt,
dass zur Umsetzung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 22. September 2022 die medizinischen Abklärungen zu aktualisieren seien, er deshalb seine Behandler mitteilen solle , anschliessend eine polydisziplinäre Begutachtung vorgesehen sei und sein Dossier zukünftig durch einen
anderen RAD-Arzt betreut werde (Urk. 5/103). Mit E-Mail vom 16. Dezember
2022 teilte der Versicherte mit, dass er sich aktuell in keiner ärztlichen Behandlung befinde, er keine polydisziplinäre Begutachtung wolle , er genug von all den den Orga nismus belastenden Untersuchungen habe und dass gemäss seinen Abklärungen sich keine organischen Spuren mehr für vergangene Beschwerden nachweisen liessen . Jedenfalls wehre er sich gegen eine Zwan g spsychiatrie (Urk. 5/106-109). Auf die Anfrage um einen Arztbericht bei PD
Dr. C.___
erhielt die IV-Stelle die korrigierte Version vom 7. September 2021 des Sprechstundenberichtes vom 13. Juli 2021 (Urk. 5/112 ; vgl.
auch E. 3.4 und E. 3.7 im Urteil IV.2022.00163, Urk. 5/88). Am 2. Januar 2022 erfolgte eine erneute Eingabe von X.___ , worin er unter anderem monierte, es fehlten nicht die medizinischen Untersuchungen, sondern die Bescheinigungen und Atteste aus diesen Untersuchungen (Urk. 5/114 , insbesondere S. 5 ). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Angabe der medizinischen Fachrichtungen mit , dass eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben werde und er innert 10 Tagen seine Zusatzfragen rückmelden
könne (Urk. 5/118-120) . Hierauf bestä tigte der Versicherte in diverser Korrespondenz seine Absicht , sich keine r
Begut achtung zu unterziehen ,
und beantragte die Möglichkeit, gegen die Gutach tensanordnung „Einspruch“ erheben zu können
(Urk. 5/121 -141 ). Über das am 2. März 2022 geführte Telefonat mit dem Teamleiter der IV-Stelle (vgl. Telefon notiz vom 9. März 2022 , Urk. 5/144) verfasste X.___ ein Protokoll (Urk. 5/142-146). Mit Einschreiben ( gleichzeitig auch mit A-Post zugestellt )
vom 14. März 2023 (Urk. 5/147 -148 ) forderte die IV Stelle X.___
- unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - auf, die Bereitschaftser klärung bis spätestens am 27. März 2023 zu rück zusenden und aktiv an der vorgesehenen ärztlichen Begutachtung mitzuwirken. Andernfalls müsste aufgrund der vorliegenden Akten entsch ie den werden, was zur Folge haben könnte, dass sein Gesuch um Leistungen der Invaliden - versicherung abgewiesen werden müsste. Mit Schreiben vom 17. März 2023 und E-Mail vom 19. März 2023 teilte der Versicherte der IV- Stelle erneut mit, dass er sich keiner Begutachtung unterziehen werde (Urk. 5/150-154). Mit Verfügung vom
24. Mai 202 3
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden (Urk. 5/156 ) ab , da infolge verhinderter Abklärung ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen sei (Urk. 2). 3 .
Hiergegen erhob X.___ am
28. Mai 2023 Beschwerde und beantragte sinnge mäss , auf die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei zu verzichten; ihm sei en infolge seines Rückenschadens - allenfalls gestützt auf das Gutachten eines externen Rückenspezialisten - Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
21. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5 /1- 157 ) , was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ).
Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange setzt, sein sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu substantiieren ( Urk. 7 ). Am 3 1. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, kein derartiges Gesuch zu stellen gewollt zu haben; sollte das Gericht die Beschwerde abweisen wollen, würde er diese zurückziehen, um Arbeit zu vermeiden. Sollte dieses Vorgehen nicht möglich sein, könne er sich Kosten von maximal Fr. 1'000.-- leisten ( Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie aufgrund des Rückweisungsurteil s IV.2022.00163 vom 22. September 2022 gehalten sei, den medizinischen Sachverhalt ergänzend abzuklären . Da sich der Beschwerdeführer aktuell in keiner ärztlichen Behandlung befinde, sei eine poly disziplinäre medizinische Begutachtung in die Wege geleitet worden. Trotz durch geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
halte der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund daran fest, sich nicht gutachterlich untersuchen lassen zu wollen . Der Leistungsanspruch könne dadurch nicht ab geklärt werden, es bleibe
unklar, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege und ob sich diese leistungsbegründend auswirke. Mangels Nachweises eines invalidisierenden Gesundheitsschadens müsse das Leistungsbegehren abgewiesen werden (Urk. 2). 1 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , sein Hauptproblem sei der Rücke n schaden , der umfangreich bildgebend doku mentiert sei und gemäss mündlicher Erklärung von PD Dr. C.___ Ursache der chronischen Hüftschmerzen, Beinschmerzen , Taubheitsgefühle sowie des Kraft verlust s in den Beinen und der Übelkeit sei. Leider wolle dies PD Dr. C.___ nicht schriftlich bestätigen (S. 3). PD Dr. C.___ habe ein Gutachten eines externen Rückenspezialisten empfohlen. Ein solches wäre sehr zielführend gewesen, weil die Auswertung des Bildmaterials eine wissenschaftliche und unabhängige Entscheidungsgrundlage für den Leistungsentscheid und eine medizinische Erklärung der Schmerzen geboten hätte. Interessant wäre auch eine wissenschaft liche Einschätzung zur Ursache dieses Rückenschadens gewesen . Statt das Nötige in die Wege zu leiten, habe die Beschwerdegegnerin das Unnötige verlangt .
E r wolle keine Ausfächerung von medizinische n Untersuchungen, weitere Mehrfa chuntersuchungen und überflü ssige radiologische Untersuchungen (S. 4), die nebst der Kostenfolge zweifellos ebenfalls zur Ablehnung seines Antrags geführt hätten (S. 5). Kein Psychiater hätte ihm psychische Defizite attestier t , die dazu noch „ wichtiger “
hätten gewertet werden müssen als sein Rückenproblem; seine gesundheitlichen Probleme seien somatischer Natur (S. 7) . 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grund satz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE
136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).
Nachfolgend werden die Bestimmungen in der seit 1. Januar 2022 geltenden und hier anwendbaren Fassung zitiert. 2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 3 . 2. 3 .1
Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten ( Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen ( Abs. 1 bis ). S oweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2). Kommt die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherten Person en vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Abs. 3). 2. 3 .2
In Bezug auf die zu verwendenden M ethoden verfügt der abklärungspflichtige Versicherungsträger über "einen grossen Ermessensspielraum" ( BGE 147 V 16 E.
7.4.1 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 1 9. März 2014 E. 2.1 und 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1 ). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung jedoch notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weige rung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar . In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. 2. 3 .3
Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahin gehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (vgl. BGE 134 V 61 E. 4.2.1). Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen (C ristina
S chiavi , in : Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 24 zu Art. 43 ATSG). Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4 .1 mit Hinweis en ). Hingegen können gutachterliche Abklärungen unzumutbar sein, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellte Anforderungen erfüllt und welche der Versicherungsträger im Sinne einer Zweitmeinung (« second
opinion ») einholen will .
In diesem Fall fehlt es an der Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen. Unzumutbarkeit kann ferner vorliegen, wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes (vorübergehend) nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzu kommen (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 2 2. März 2010 E. 5.2 und 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.3 ). 3. 3 .1
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zu hören ist, soweit er vorbringen will, der Rückenschaden sei auch ohne weitere Abklärungen ausge wiesen. Mit Urteil IV.2022.00163 vom 2 2. September 2022 hielt das hiesige Gericht fest, dass die medizinische Aktenlage eine Beurteilung des Leistungsan spruches nicht zulasse. Die Rückweisung erfolgte zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen ( Urk. 5/88 Erwägung 5.3 und Dispositiv Ziffer 1). Die Beschwerdegegnerin war daher gehalten, solche in die Wege zu leiten. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Invalidenver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) nicht gesundheitliche Schäden als solche entschädigt, sondern die aus solchen ungeachtet ihrer Ätiologie folgende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl.
BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2).
N otwendige m edizinische Abklärungen zielen daher auf die Leistungsvoraussetzung, wonach ein Gesund heitsschaden, unabhängig seiner Ursache ( Art. 4 Abs. 1 IVG), zu einer Arbeitsun fähigkeit im bisherigen Beruf und in eine r angepassten Tätigkeit führ en und diese
von gewisser Dauer sein muss . Die Ursache eines Leidens und wissenschaftliche Erkenntnisse darüber stehen für die i nvalidenversicherungsrechtliche Beurteilung daher nicht im Vordergrund, weshalb Abklärungen, die einzig darauf zielen, nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sind ( Urk. 1 S. 4) .
3.2
Auf eine erneute Wiedergabe der medizinischen Aktenlage kann mit Verweis auf das Urteil IV.2022.00163 vom 2 2. September 2022 (E. 3.1.-3.8) verzichtet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich, wie er mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2022 ( Urk. 5/107) bestätigte, in keiner ärztlichen Behandlung, weshalb auch keine neuen bzw. aktuelle n Bericht e
behandelnder Fachpersonen erhältlich gemacht werden konnten.
Die mittlerweile auch veralteten Berichte der behandelnden Ärzte lassen eine Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und gesund heitsbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu. Abgesehen davon, dass eine Leistungszusprache
gestützt allein auf Berichte behandelnder Ärzte naturgemäss eher selten möglich ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ), enthalten die vorliegenden Berichte wenig bis nichts zur Einschätzung der relevanten Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zur Beurteilung, ob die Voraus setzungen invalidenversicherungsrechtlicher Leistungen, insbesondere eine Rente, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind, ist e ine medizinische Abklärung zwingend.
Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 3.3
Ob ausschliesslich ein monodisziplinäres Gutachten, eine einzig die Rückenbe schwerden betrachtende und untersuchende Expertise , zielführend wäre, wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht ( Urk. 1 S. 3 f.), ist zu bezwei feln ; die Ursache n der vom Beschwerdeführer beklagten Symptome (Kraftverlust, Übelkeit, nächtliche Nykturie etc. ) sind
- wie er selber einräumt - unklar und könnten
verschiedene Fachrichtungen beschlagen , sind jedenfalls nicht eindeutig rückenorthopädischer Natur.
Auch somatisch dominierte Leiden bedürfen bei klinisch und bildgebend nicht erklärbaren, jedoch geklagten Einschränkungen unter gewissen Voraussetzungen einer psychiatrischen Einschätzung. D er Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchti gungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versi cherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdis kussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusam menführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, wenn auch nicht zwingend (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je m.w.H .) . Soweit die Beschwerdegegnerin in Umsetzung ihrer Abklärungspflicht ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben wollte, entsprach dies demnach den Erfordernissen der Aktenlage ( Art. 44 Abs. 1 lit . c ATSG). Die Gutachtensdisziplinen werden von der Gutachterstelle selbst abschliessend festgelegt ( Art. 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit . c ATSG). 3.4
Die gutachterlichen Untersuchungen der von der Beschwerdegegnerin ange dachten Fachdisziplinen (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Urologie, Neurologie und Psychiatrie; vgl. Urk. 5/119) sind dem Beschwerdeführer grund sätzlich zumutbar; ob (neue) bildgebende Verfahren , allenfalls eine Blutentnahme für die Laboruntersuchung, notwendig wären , obliegt im Ermessen und Entscheid der fachärztlichen Gutachterinnen .
S olche sind nicht invasiv oder als gesund heitsgefährdend anzusehen . Auch die psychiatrische, gesprächsbasierte Untersu chung ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Der Beschwerdeführer widersetzte sich demnach ärztlichen und fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar waren ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.5
Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt ausdrückte, bei einer polydiszipli nären Begutachtung nicht mitwirken zu wollen (Schreiben vom 1 8. [ Urk. 5/121] , 1 9. [ Urk. 5/137] und 2 4. Februar 2023 [ Urk. 5/133]; Email vom 1 9. [ Urk. 5/123], vom 2
Dispositiv
- [ Urk. 5/127] und vom 2
- Februar 2019 [ Urk. 5/128] ; vgl. auch hand schriftlicher Vermerk auf der Mitteilung vom 1
- Februar 2023 [ Urk. 5/139]), fand am
- oder
- März 2023 ein Telefonat zwischen dem IV-Teamleiter der Beschwer degegnerin und dem Beschwerdeführer statt ( Urk. 5/143 f.), worin unter anderem auf die Notwendigkeit medizinischer Abklärungen, die Mitwirkungspflicht antragstellender Versicherter und die Folgen der Nichtmitwirkung hingewiesen wurde , was zu weiterer Korrespondenz führte ( Urk. 5/145 ff.) . Mit Schreiben vom 1
- März 2023, sowohl eingeschrieben wie mit A-Post versandt, wurde der Beschwerdeführer unter Nennung von Art. 43 ATSG auf die Folgen seiner W eigerung hingewiesen und ihm bis zum 2
- März 2023 Frist angesetzt, seine Bereitschaft zur Mitwirkung zu erklären ( Urk. 5/147 f.) , worauf der Beschwerde führer erneut kundtat, mit den polydisziplinären medizinischen Untersuchungen nicht einverstanden zu sein (Email vom 1
- März 2023, Urk. 5/150) . Damit wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ordnungsgemäss durchgeführt und durfte die Beschwerdegegnerin wie angedroht aufgrund der Akten verfügen. Wie bereits ausgeführt, weisen die vorliegenden Akten keinen Leistungsanspruch aus.
- 4.1 Nach diesen Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2
- Mai 2023 ( Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde-führer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückzug der Beschwerde ebenfalls zur Auflage von Gerichtskosten - in diesem Stadium des Verfahrens in derselben Höhe - geführt hätte. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00291
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
7. Februar 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___ (ledig und kinderlos) schloss 1985 die Lehre als Zimmermann ab und erlangte 1991 das Diplom als Architekt auf Bachelorstufe . Von 2003-2005 absolvierte er die höhere Fachschule Y.___ und schloss 2010 ein Studium als MSc ETH Architekt ab. Zuletzt arbeitete der Versicherte bis zum 30. April 2018 als Bauleiter/ Architekt zu einem 100%-Pensum, bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung und ist seit September 2020 ausgesteuert (Urk. 5 /12, Urk. 5 /26-28). Nach vorgängiger Eingabe zur Früherfassung ( Urk. 5/3, Urk. 5/8) meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden und Nykturie bei der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug a n (Eingangsdatum:
6. April
2021, Urk. 5 /1 3 samt Begleitschreiben, Urk. 5 /1 4-15 ). M it Schreiben vom 30. April 2021 teilte diese
X.___ gestützt auf das Gespräch im Zuge der Früherfassung mit, dass mangels entsprechenden Interesses keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk. 5/20 ). Zur Prüfung des Rentenanspruchs zog d ie IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 5/18)
und die Unterlagen der Arbeitslosenversicherung b ei ( Urk. 5/26, Urk. 5/29) . Ferner holte sie bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH Urologie, ( Bericht vom 1 3. Juli 2021 [ Urk. 5/31 ]) und bei der A.___ AG (n eurochirurgische r Sprechstundenbericht von Dr. med. B.___ , Neurochirurg, vom 1 7. März 2021 ,
Urk. 5/21 ; vgl. auch Urk. 5/23 ) Auskünfte ein und der Versicherte bediente sie ( Urk. 5/37-39) mit dem Sprechstundenbericht vom 1 3. Juli 2021 , datierend vom 1 5. Juli 2021, von PD Dr. med. C.___ , leitender Oberarzt an der
Klinik D.___ ( Urk. 5/33 ; nebst Physiotherapieverordnungen und Überweisungsschreiben von Dr. Z.___ , Urk. 5/37-39 ), welcher
auf Anregung des Versicherten ( Urk. 5/36)
später am 7. September 2021 hinsichtlich Anamnese korrigiert wurde ( Urk. 5/57).
Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. E.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, Vertrauens ä rzt in SG V und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) ,
a m 20. Juli 2021 Stellung (Urk. 5 /6 9 S. 4 f.) .
Anlässlich eines Telefonats vom 18. August 2021 erfuhr
X.___ über die vorgesehene Ab weisung seines Rentengesuchs (Urk. 5/40 ), wogegen er mit mehreren Eingaben
Einwände erhob und auf die chronischen Hüftschmerzen, ziehende Schmerzen in den Beinen, Kreuzschmerzen, Übelkeit und die schlafbeeinträchtigende Nykturie hinwies (Urk. 6/4 2-47 ) sowie unter anderem den Kurzbericht von Dr. Z.___ vom 1 1. Oktober 2021 über die Urethrozystokopie vom 1 7. Mai 2021 ( Urk. 5/59 )
beilegte . Auf seinen Wunsch hin wurde das Dossier einer neuen Sachbearbeiterin übergeben ( Urk. 5/51 f.). RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 14. September 2021 erneut Stellung (Urk. 5/69 S. 7 f.) und hielt fest, dass an einer rein somatischen Bewertung nicht mehr festgehalten werden könne, sondern eine psychia - trische
Standortbestimmung des Versicherten unerlässlich sei. In der Folge entwickelte
sich eine rege Korrespondenz zur Frage einer psychiatrischen Abklärung / Standortbestimmung ( Urk. 5 /5 6 , Urk. 5 /6 3 , Urk. 5/64 , Urk. 5 /6 5 -6 6 , Urk. 5/65 ). Mit Einschreiben vom 25. November 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter dem Titel «Wahrnehmung Mitwirkungspflicht» die Durch führung einer psychiatrischen Abklärung durch einen Psychiater seiner Wahl, da er unter anderem psychische gesundheitliche Einschränkungen geltend mache, mangels stattgefundener psychiatrischer Behandlung der Leistungsanspruch aber nicht abschliessend beurteilt werden könne (Urk. 5/67 ); dabei wies ihn die IV Stelle auf die Rechtsfolgen hin, wonach sie aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen könne, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme. Mit E Mail vom 29. November 2021 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass er unter anderem aufgrund der durch ihn zu tragenden Kosten und des zu geringen Nutzens auf ein psychiatrisches Gutachten verzichte und dass somatische und nicht psychische Gründe für die Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend seien, was sich aus den bereits eingereichten Berichten ergebe (Urk. 5/68 ). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 13. Dezember 2021
(Urk. 5/69 S. 11 f.) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an mit der Begrün dung, dass die somatischen Beschwerden nicht invalidisierend seien, nicht habe abgeklärt werden können, ob psychische Gründe mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlägen, und die Folgen der Beweislosigkeit der Versicherte zu tragen habe (Urk. 5 /7 1 ). Dagegen erhob X.___ Einwand (undatiert, eingegangen am 18. Januar 2022, Urk. 5 /7 2 -7 5 ) und führte aus, dass eine psychiatrische Behand lung nicht helfen würde, da die gesundheitlichen Einschränkungen somatisch bedingt seien (Rücken und Nykturie), wenn auch eine psychogene Komponente nicht ausgeschlossen werden könne. Dazu nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am
11. Februar 2022 Stellung (Urk. 5 /7 7 S. 3 f.), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2022 das Leistungsbegehren wie vorbeschieden abwies
(Urk. 5/79 ). Die dagegen am 20. März 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 5/83
S. 3 6) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2022.00163 vom 22. September
2022 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 5/88). 2.
Im Nachgang zu diesem Urteil machte der Versicherte diverse Eingaben an die IV-Stelle und beantragte, dass bei PD Dr. C.___
Abklärungen zu tätigen seien und
dass sein Fall durch einen anderen RAD-Arzt bearbeitet werden solle (Urk. 5/90 95, Urk. 5/99- 101). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 - nach einer telefonischen Besprechung (Urk. 5/102) - wurde X.___ darüber in Kenntnis gesetzt,
dass zur Umsetzung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 22. September 2022 die medizinischen Abklärungen zu aktualisieren seien, er deshalb seine Behandler mitteilen solle , anschliessend eine polydisziplinäre Begutachtung vorgesehen sei und sein Dossier zukünftig durch einen
anderen RAD-Arzt betreut werde (Urk. 5/103). Mit E-Mail vom 16. Dezember
2022 teilte der Versicherte mit, dass er sich aktuell in keiner ärztlichen Behandlung befinde, er keine polydisziplinäre Begutachtung wolle , er genug von all den den Orga nismus belastenden Untersuchungen habe und dass gemäss seinen Abklärungen sich keine organischen Spuren mehr für vergangene Beschwerden nachweisen liessen . Jedenfalls wehre er sich gegen eine Zwan g spsychiatrie (Urk. 5/106-109). Auf die Anfrage um einen Arztbericht bei PD
Dr. C.___
erhielt die IV-Stelle die korrigierte Version vom 7. September 2021 des Sprechstundenberichtes vom 13. Juli 2021 (Urk. 5/112 ; vgl.
auch E. 3.4 und E. 3.7 im Urteil IV.2022.00163, Urk. 5/88). Am 2. Januar 2022 erfolgte eine erneute Eingabe von X.___ , worin er unter anderem monierte, es fehlten nicht die medizinischen Untersuchungen, sondern die Bescheinigungen und Atteste aus diesen Untersuchungen (Urk. 5/114 , insbesondere S. 5 ). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Angabe der medizinischen Fachrichtungen mit , dass eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben werde und er innert 10 Tagen seine Zusatzfragen rückmelden
könne (Urk. 5/118-120) . Hierauf bestä tigte der Versicherte in diverser Korrespondenz seine Absicht , sich keine r
Begut achtung zu unterziehen ,
und beantragte die Möglichkeit, gegen die Gutach tensanordnung „Einspruch“ erheben zu können
(Urk. 5/121 -141 ). Über das am 2. März 2022 geführte Telefonat mit dem Teamleiter der IV-Stelle (vgl. Telefon notiz vom 9. März 2022 , Urk. 5/144) verfasste X.___ ein Protokoll (Urk. 5/142-146). Mit Einschreiben ( gleichzeitig auch mit A-Post zugestellt )
vom 14. März 2023 (Urk. 5/147 -148 ) forderte die IV Stelle X.___
- unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - auf, die Bereitschaftser klärung bis spätestens am 27. März 2023 zu rück zusenden und aktiv an der vorgesehenen ärztlichen Begutachtung mitzuwirken. Andernfalls müsste aufgrund der vorliegenden Akten entsch ie den werden, was zur Folge haben könnte, dass sein Gesuch um Leistungen der Invaliden - versicherung abgewiesen werden müsste. Mit Schreiben vom 17. März 2023 und E-Mail vom 19. März 2023 teilte der Versicherte der IV- Stelle erneut mit, dass er sich keiner Begutachtung unterziehen werde (Urk. 5/150-154). Mit Verfügung vom
24. Mai 202 3
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden (Urk. 5/156 ) ab , da infolge verhinderter Abklärung ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen sei (Urk. 2). 3 .
Hiergegen erhob X.___ am
28. Mai 2023 Beschwerde und beantragte sinnge mäss , auf die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei zu verzichten; ihm sei en infolge seines Rückenschadens - allenfalls gestützt auf das Gutachten eines externen Rückenspezialisten - Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
21. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5 /1- 157 ) , was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ).
Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange setzt, sein sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu substantiieren ( Urk. 7 ). Am 3 1. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, kein derartiges Gesuch zu stellen gewollt zu haben; sollte das Gericht die Beschwerde abweisen wollen, würde er diese zurückziehen, um Arbeit zu vermeiden. Sollte dieses Vorgehen nicht möglich sein, könne er sich Kosten von maximal Fr. 1'000.-- leisten ( Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie aufgrund des Rückweisungsurteil s IV.2022.00163 vom 22. September 2022 gehalten sei, den medizinischen Sachverhalt ergänzend abzuklären . Da sich der Beschwerdeführer aktuell in keiner ärztlichen Behandlung befinde, sei eine poly disziplinäre medizinische Begutachtung in die Wege geleitet worden. Trotz durch geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
halte der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund daran fest, sich nicht gutachterlich untersuchen lassen zu wollen . Der Leistungsanspruch könne dadurch nicht ab geklärt werden, es bleibe
unklar, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege und ob sich diese leistungsbegründend auswirke. Mangels Nachweises eines invalidisierenden Gesundheitsschadens müsse das Leistungsbegehren abgewiesen werden (Urk. 2). 1 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , sein Hauptproblem sei der Rücke n schaden , der umfangreich bildgebend doku mentiert sei und gemäss mündlicher Erklärung von PD Dr. C.___ Ursache der chronischen Hüftschmerzen, Beinschmerzen , Taubheitsgefühle sowie des Kraft verlust s in den Beinen und der Übelkeit sei. Leider wolle dies PD Dr. C.___ nicht schriftlich bestätigen (S. 3). PD Dr. C.___ habe ein Gutachten eines externen Rückenspezialisten empfohlen. Ein solches wäre sehr zielführend gewesen, weil die Auswertung des Bildmaterials eine wissenschaftliche und unabhängige Entscheidungsgrundlage für den Leistungsentscheid und eine medizinische Erklärung der Schmerzen geboten hätte. Interessant wäre auch eine wissenschaft liche Einschätzung zur Ursache dieses Rückenschadens gewesen . Statt das Nötige in die Wege zu leiten, habe die Beschwerdegegnerin das Unnötige verlangt .
E r wolle keine Ausfächerung von medizinische n Untersuchungen, weitere Mehrfa chuntersuchungen und überflü ssige radiologische Untersuchungen (S. 4), die nebst der Kostenfolge zweifellos ebenfalls zur Ablehnung seines Antrags geführt hätten (S. 5). Kein Psychiater hätte ihm psychische Defizite attestier t , die dazu noch „ wichtiger “
hätten gewertet werden müssen als sein Rückenproblem; seine gesundheitlichen Probleme seien somatischer Natur (S. 7) . 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grund satz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE
136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).
Nachfolgend werden die Bestimmungen in der seit 1. Januar 2022 geltenden und hier anwendbaren Fassung zitiert. 2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 3 . 2. 3 .1
Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten ( Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen ( Abs. 1 bis ). S oweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2). Kommt die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherten Person en vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Abs. 3). 2. 3 .2
In Bezug auf die zu verwendenden M ethoden verfügt der abklärungspflichtige Versicherungsträger über "einen grossen Ermessensspielraum" ( BGE 147 V 16 E.
7.4.1 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 1 9. März 2014 E. 2.1 und 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1 ). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung jedoch notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weige rung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar . In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. 2. 3 .3
Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahin gehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (vgl. BGE 134 V 61 E. 4.2.1). Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen (C ristina
S chiavi , in : Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 24 zu Art. 43 ATSG). Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4 .1 mit Hinweis en ). Hingegen können gutachterliche Abklärungen unzumutbar sein, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellte Anforderungen erfüllt und welche der Versicherungsträger im Sinne einer Zweitmeinung (« second
opinion ») einholen will .
In diesem Fall fehlt es an der Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen. Unzumutbarkeit kann ferner vorliegen, wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes (vorübergehend) nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzu kommen (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 2 2. März 2010 E. 5.2 und 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.3 ). 3. 3 .1
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zu hören ist, soweit er vorbringen will, der Rückenschaden sei auch ohne weitere Abklärungen ausge wiesen. Mit Urteil IV.2022.00163 vom 2 2. September 2022 hielt das hiesige Gericht fest, dass die medizinische Aktenlage eine Beurteilung des Leistungsan spruches nicht zulasse. Die Rückweisung erfolgte zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen ( Urk. 5/88 Erwägung 5.3 und Dispositiv Ziffer 1). Die Beschwerdegegnerin war daher gehalten, solche in die Wege zu leiten. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Invalidenver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) nicht gesundheitliche Schäden als solche entschädigt, sondern die aus solchen ungeachtet ihrer Ätiologie folgende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl.
BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2).
N otwendige m edizinische Abklärungen zielen daher auf die Leistungsvoraussetzung, wonach ein Gesund heitsschaden, unabhängig seiner Ursache ( Art. 4 Abs. 1 IVG), zu einer Arbeitsun fähigkeit im bisherigen Beruf und in eine r angepassten Tätigkeit führ en und diese
von gewisser Dauer sein muss . Die Ursache eines Leidens und wissenschaftliche Erkenntnisse darüber stehen für die i nvalidenversicherungsrechtliche Beurteilung daher nicht im Vordergrund, weshalb Abklärungen, die einzig darauf zielen, nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sind ( Urk. 1 S. 4) .
3.2
Auf eine erneute Wiedergabe der medizinischen Aktenlage kann mit Verweis auf das Urteil IV.2022.00163 vom 2 2. September 2022 (E. 3.1.-3.8) verzichtet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich, wie er mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2022 ( Urk. 5/107) bestätigte, in keiner ärztlichen Behandlung, weshalb auch keine neuen bzw. aktuelle n Bericht e
behandelnder Fachpersonen erhältlich gemacht werden konnten.
Die mittlerweile auch veralteten Berichte der behandelnden Ärzte lassen eine Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und gesund heitsbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu. Abgesehen davon, dass eine Leistungszusprache
gestützt allein auf Berichte behandelnder Ärzte naturgemäss eher selten möglich ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ), enthalten die vorliegenden Berichte wenig bis nichts zur Einschätzung der relevanten Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zur Beurteilung, ob die Voraus setzungen invalidenversicherungsrechtlicher Leistungen, insbesondere eine Rente, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind, ist e ine medizinische Abklärung zwingend.
Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 3.3
Ob ausschliesslich ein monodisziplinäres Gutachten, eine einzig die Rückenbe schwerden betrachtende und untersuchende Expertise , zielführend wäre, wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht ( Urk. 1 S. 3 f.), ist zu bezwei feln ; die Ursache n der vom Beschwerdeführer beklagten Symptome (Kraftverlust, Übelkeit, nächtliche Nykturie etc. ) sind
- wie er selber einräumt - unklar und könnten
verschiedene Fachrichtungen beschlagen , sind jedenfalls nicht eindeutig rückenorthopädischer Natur.
Auch somatisch dominierte Leiden bedürfen bei klinisch und bildgebend nicht erklärbaren, jedoch geklagten Einschränkungen unter gewissen Voraussetzungen einer psychiatrischen Einschätzung. D er Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchti gungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versi cherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdis kussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusam menführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, wenn auch nicht zwingend (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je m.w.H .) . Soweit die Beschwerdegegnerin in Umsetzung ihrer Abklärungspflicht ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben wollte, entsprach dies demnach den Erfordernissen der Aktenlage ( Art. 44 Abs. 1 lit . c ATSG). Die Gutachtensdisziplinen werden von der Gutachterstelle selbst abschliessend festgelegt ( Art. 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit . c ATSG). 3.4
Die gutachterlichen Untersuchungen der von der Beschwerdegegnerin ange dachten Fachdisziplinen (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Urologie, Neurologie und Psychiatrie; vgl. Urk. 5/119) sind dem Beschwerdeführer grund sätzlich zumutbar; ob (neue) bildgebende Verfahren , allenfalls eine Blutentnahme für die Laboruntersuchung, notwendig wären , obliegt im Ermessen und Entscheid der fachärztlichen Gutachterinnen .
S olche sind nicht invasiv oder als gesund heitsgefährdend anzusehen . Auch die psychiatrische, gesprächsbasierte Untersu chung ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Der Beschwerdeführer widersetzte sich demnach ärztlichen und fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar waren ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.5
Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt ausdrückte, bei einer polydiszipli nären Begutachtung nicht mitwirken zu wollen (Schreiben vom 1 8. [ Urk. 5/121] , 1 9. [ Urk. 5/137] und 2 4. Februar 2023 [ Urk. 5/133]; Email vom 1 9. [ Urk. 5/123], vom 2 1. [ Urk. 5/127] und vom 2 2. Februar 2019 [ Urk. 5/128] ; vgl. auch hand schriftlicher Vermerk auf der Mitteilung vom 1 7. Februar 2023 [ Urk. 5/139]), fand am 2. oder 9. März 2023 ein Telefonat zwischen dem IV-Teamleiter der Beschwer degegnerin und dem Beschwerdeführer statt ( Urk. 5/143 f.), worin unter anderem auf die Notwendigkeit medizinischer Abklärungen, die Mitwirkungspflicht antragstellender Versicherter und die Folgen der Nichtmitwirkung hingewiesen wurde , was zu weiterer Korrespondenz führte ( Urk. 5/145 ff.) . Mit Schreiben vom 1 4. März 2023, sowohl eingeschrieben wie mit A-Post versandt, wurde der Beschwerdeführer unter Nennung von Art. 43 ATSG auf die Folgen seiner W eigerung hingewiesen und ihm bis zum 2 7. März 2023 Frist angesetzt, seine Bereitschaft zur Mitwirkung zu erklären ( Urk. 5/147 f.) , worauf der Beschwerde führer erneut kundtat, mit den polydisziplinären medizinischen Untersuchungen nicht einverstanden zu sein (Email vom 1 9. März 2023, Urk. 5/150) . Damit wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ordnungsgemäss durchgeführt und durfte die Beschwerdegegnerin wie angedroht aufgrund der Akten verfügen. Wie bereits ausgeführt, weisen die vorliegenden Akten keinen Leistungsanspruch aus. 4.
4.1
Nach diesen Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 4. Mai
2023 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.2
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde-führer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückzug der Beschwerde ebenfalls zur Auflage von Gerichtskosten - in diesem Stadium des Verfahrens in derselben Höhe - geführt hätte. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler