Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete vom 2 2. April 2002 bis zum 3 1. März 2004 als Mitarbeiterin Küche beim Y.___ ( Urk. 7/1). Wegen Schmerzen am Rücken und an der linken Schulter meldete sie sich am 9. Juli 2004 (Ein gangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 3 0. Dezember 2004 wies sie das Leistungs begehren (Anspruch auf Umschulung) ab ( Urk. 7/10). 1.2
Wegen einer durch einen Fehltritt beim Herabsteigen von einer Leiter erlittenen Beeinträchtigung am Knie meldete sich X.___ am 4. März 2015 (Ein gangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/21). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Familie Z.___ vom 4. Mai 2015 ( Urk. 7/32) und den Arztbericht von Dr. med. A.___ , Ärztin für Allgemeinmedizin FMH, vom 5. Juni 2015 ( Urk. 7/35) ein. Am 2 1. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen werde, da sie derzeit auf dem freien Arbeits markt nicht vermittelbar sei ( Urk. 7/39). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der « Zürich » Versicherungs-Gesellschaft bei ( Urk. 7/42/1-37 , Urk. 7/50/1-137 , Urk. 7/55/1-204 , Urk. 7/63/1-60 ) und holte die Arztberichte von Dr. A.___ vom 2 6. März 2016 ( Urk. 7/44) und von Dr.
med. B.___ , Dermatologie und Venerologie FMH, vom 2 2. April 2016 ( Urk. 7/45) und vom 8. Februar 2017 ( Urk. 7/52) ein. Sodann nahm die IV-Stelle das von der «Zürich» in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom 3 0. April 2018 zu den Akten ( Urk. 7/67/2-26). Sie holte d ie Verlaufsbericht e von Dr. A.___ vom 6. Mai 2018 (Urk. 7/69) und von Dr.
B.___ vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 7/72) ein. Am 2 2. August 2018 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 2 3. August 2018, Urk. 7/75). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 7/78). Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2018 ( Urk. 7/79) bzw. am 1 9. November 2018 ( Urk. 7/ 88 ) Einwand. Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, da sich der Invaliditätsgrad der Versicherten lediglich auf 6
% belaufe ( Urk. 7/91). 1.3
Am 2 3. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und be antragte die Ausrichtung einer Invalidenrente ( Urk. 7/99). Die IV-Stelle holte d ie Arztbericht e
von Dr. A.___ vom 1 3. März 2021 ( Urk. 7/107) und vom 1 5. September 2021 ( Urk. 7/119) , von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 7/109/7-8) , von Dr. med. E.___ , Praxis F.___ , vom 17.
Juni 2021 (Urk.
7/113) und von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Endokrino logie/Dia betologie , vom 7. Juli 2021 ( Urk. 7/115)
ein. Am 3. August 2021 und am 1.
Oktober 2021 nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk.7/120/4-5). Mit Vorbe scheid vom 5. November 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass s ie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 7/121). Dagegen erhob X.___ durch die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft am 2 4. Januar 2022 Einwand ( Urk. 7/129). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab ( Urk. 7/130). Diese Verfügung hob sie am 2 7. Januar 2022 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/131). Am 8. Februar 2022 nahm RAD-Arzt Dr.
med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Stellung ( Urk. 7/138/3-5). Am 14.
Juli 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Ab klärungsbericht Haushalt vom 1 8. Juli 2022, Urk. 7/135). Mit erneutem Vor bescheid vom 2 2. Juli 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten ein weiteres Mal die Abweisung des Rentenanspruchs an ( Urk. 7/139). Dagegen erhob X.___ durch die CAP am 2 5. August 2022 Einwand ( Urk. 7/142). Mit Ver fügung vom 2 7. April 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ unter Beilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. Mai 2023 ( Urk. 3) durch die CAP am 2 6. Mai 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1.
Es sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle vom 2 7. April 2023 aufzu heben. 2.
Es seien die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesonde r e sei gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. A.___ vom 13. Januar 2022 und 2 2. Mai 2023 eine Invalidenrente auszurichten. 3.
Eventuell sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese zur Abklärung der medizinischen Sachlage und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein mono- oder polydisziplinäres Gutachten einhole. 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. Juli 2023 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätig keiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 8
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2023 ( Urk.
2) aus, es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerde führerin die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Die Einschränkung sei dadurch begründet, dass eine anzunehmende all gemeine Verlangsamung und wahrscheinlich ein erhöhter Pausenbedarf von zu sätzlich etwa einer Stunde pro Tag bestehe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nun bei guter Gesundheit zu einem Pensum von 100
% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Mit der Tätigkeit als Reinigungs kraft könnte sie ein Einkommen von Fr. 53'217.53 erzielen. In einer angepassten Erwerbstätigkeit sei ihr ein Einkommen von Fr. 42'026.75 möglich. Die Ein kommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 21 %, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 6. Mai 2023 ( Urk.
1) geltend, es stünden sich vorliegend die Angaben ihrer Hausärztin Dr. A.___ und von RAD-Arzt Dr. I.___ gegenüber. Es sei aber nicht ersichtlich, warum die Beurteilung von Dr. A.___ nicht schlüssig sein und der Beurteilung von Dr. I.___ der Vorzug gegeben werden soll. Die Beurteilung von Dr. I.___ sei veraltet und auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen dürfe nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. Laut der Beurteilung von Dr. A.___ bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 % . Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 55'436.23 auszugehen. Das von der Beschwerdegegnerin basierend auf einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgelegte Invalideneinkommen sei sodann auf 35 % zu kürzen, so dass es sich noch auf Fr. 14'709.37 belaufe. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad betrage 73 % , was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergebe. Diese Rente sei der Beschwerdeführerin sechs Monate nach der An meldung zum Leistungsbezug im Dezember 2020, somit ab Juni 2021 auszu richten. 3. 3.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 7/35) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Gonarthrose rechts, aktiviert, therapierefraktär
Exacerbation nach Knietrauma 4/2014, Teilmeniskektomie 5/2014
Gonarthrose links, Status nach kompletter medialer Kollateralbandruptur, sub totaler VKB-Ruptur, posterolateraler
Tibiaplateaufraktur links 5/2007
Epicondylitis
lateralis rechter Ellbogen nach Kontusion 3/2013
Chronisches zervikolumbales Schmerzsyndrom
Schwere Kontaktekzeme Hände bds (in Behandlung Dermatologie J.___ )
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches Lymph /Lipödem Beine bds
Migräne
Die Beschwerdeführerin sei bei einem 50%igen Pensum als Raumpflegerin und Haushaltshilfe vom 2 6. Mai bis zum 1 4. Juni 2014 zu 100 % , anschliessend bis zum 1 2. August 2014 zu 50 % , vom 1 3. bis zum 2 4. August 2014 zu 40 % und vom 2 5. August 201 4 bis Ende Januar 2015 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Seither sei sie nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben. Sie erledige die Arbeit so gut wie möglich. Den Haushalt könne sie deshalb aber schmerzbeding t nicht mehr bewältigen. Die bisherige Tätigkeit s ei in diesem Ausmass nicht mehr zumutbar. Eine Reduktion auf ca. die Hälfte (25 % von 100 % ) würde es der Beschwerdeführerin erlauben, die notwendigen Hausarbeiten zu erledigen. Eine vornehmlich sitzende Tätigkeit wäre zu begrüssen, sei mangels Kenntnisse der deutschen Sprache und Ausbildung wahrscheinlich aber nicht realisierbar. Zu berücksichtigen sei, dass eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund des lumbo
- und cervikovertebralen Schmerzsyndroms auch problematisch sein dürfte. 3.2
Im Verlaufsbericht vom 2 6. März 2016 ( Urk. 7/44) führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es bestehe zusätzlich eine Psoriasis mit vornehmlichem Befall der Finger und Fingernägel. Diese stehe bei den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im Vordergrund. Sie führe zur Teildestruktion der Fingernägel und zu schweren Hautläsionen der Fingerbeeren. Auf die bisherige Therapie habe die Beschwerde führerin nur ungenügend angesprochen. Sie sei in dermat ologischer Behandlung bei Dr. B.___ und von dieser mutmasslich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin zur Zeit 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei aktuell kaum vor stellbar. 3.3
Gemäss dem Arztbericht der Dermatologin Dr. B.___ vom 2 2. April 2016 (Urk. 7/45) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Psoriasis (ICD-10 L40). Die Symptome der Erkrankung seien behandelbar, heilbar sei sie nicht. Die Beschwer deführerin sei als Raumpflegerin seit dem 1 4. November 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Feuchtarbeit mit Putzmitteln sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch Arbeiten in trockener Arbeits um gebung, ohne Umgang mit Putzmitteln ausüben. 3.4
Gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. C.___ vom 3 0. April 2018 (Urk. 7/67) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/67/19): • Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Beschwerden am rechten Knie mit/bei
• Status nach Implantation einer Hemiprothese medial (22.06.2016) • Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial und Knorpel shaving Knie rechts (30.05.2014)
• Status nach axialem Stauchungstrauma mit Aktivierung eines tibialen
Bone
bruise medial knie rechts (14.05.2014) • Adipositas (BMI 37.3) • Status nach Lumbalgie (anamnestisch) • weitere Diagnosen ohne Bezug zum Bewegungsapparat
Eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Einschränkung in den
für die Tätigkeit als Raumpflegerin notwendigen Verrichtungen könne aus Schmerzgründen während einigen Tagen nach dem Unfallereignis vom 1 4. Mai 2014 nachvollziehbar vor gelegen haben. Danach sei aus orthopädisch- traumatologischer Sicht die unein geschränkte Arbeitsfähigkeit aber wieder zumutbar. Es sei ungewöhnlich rasch nach dem Unfall am 3 0. Mai 2014 eine Operation erfolgt. Danach sei der Verlauf auf der somatischen Ebene zwar problemlos gewesen, doch auf der subjektiven Ebene (wohl multifaktoriell bedingt) sehr problematisch. Die Aktenlage ergebe, dass der Beschwerdeführerin ab der Nachkontrolle vom 27. Juni 2015 die Aus übung ihrer Erwerbstätigkeit medizinisch-theoretisch trotz der geltend gemachten Schmerzen zumutbar gewesen sei, zumal sie ganzzeitlich davon betroffen sei und damit leben müsse. Inwieweit eine Schmerz verar beitungs störung oder eine andere Problematik vorliege, könne aus fachärztlicher (ortho pädischer) Sicht nicht beurteilt werden ( Urk. 7/67/22). 3.5
Im Verlaufsbericht vom 6. Mai 2018 ( Urk. 7/69) hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Vorstellbar sei eine Tätigkeit mit reduzierter körper licher Belastung (Gehen, Bücken, Tragen von Lasten, Treppen) stunden weise. Eine entsprechende Tätigkeit müsse evaluiert werden. 3.6
Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 7/72) ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt verbesserbar. Die Be schwerdeführerin könne grundsätzlich eine Arbeit ausüben, bei welchen sie nicht mit Flüssigkeiten in Kontakt komme. In welchem Umfang sie für solche Arbeiten arbeitsfähig sei, könne nicht beantwortet werden. Auch die Prognose sei nicht beurteilbar. 3.7
RAD-Arzt Dr. H.___ kam in den Stellungnahmen vom 1 2. Juni und 2 8. September 2018 ( Urk. 7/77/9-11) gestützt auf die vorhandenen Akten zum Schluss, dass nach den operativen Eingriffen für die Dauer der Rehabilitation keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ansonsten sei in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Zumutbar seien überwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Kontakt mit d ie Haut reizenden Chemikalien und ohne dauerhaft feuchte Arbeitsanwendung der Hände. Mithin sei vom 3 0. April bis 2 6. Juni 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit, vom 2 7. Juni 2014 bis 2 1. Juni 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, vom 2 2. Juni bis 3 1. Dezember 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 3. 8
Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 5. Dezember 2018 ( Urk. 7/87) ex istiert im ersten Arbeitsmarkt keine Tätigkeit, welche dem Anforderungsprofil einer für die Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit erfüll en könnte. Das von der Beschwerdegegnerin definierte Anforderungsprofil einer leidensgerechten Tätigkeit sei unvollständig definiert und theoretisch. Es müsste auch beinhalten, dass längeres Sitzen mit Neigung nach vorne nicht möglich sei und ebenso wenig Arbeiten an einer Tastatur (Kasse, PC). 3. 9
In der Stellungnahme vom 2 1. Januar 2019 ( Urk. 7/89/3) ergänzte RAD-Arzt Dr. H.___ das Zumutbarkeitsprofil. Zu beachten sei, dass es bei der leidens angepassten Tätigkeit um eine leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 5 kg und ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten handeln müsse. 4. 4.1
Laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 7/109/7-8) be stehen bei der Beschwerdeführerin eine symptomatische Varusgonarthrose links, eine Mittelfuss-Arthropathie rechts, eine regelrecht einliegende unikondyläre Knie prothese rechts sowie eine Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei erfreulicher weise im Alltag wieder relativ gut integriert. Sie gebe an, als Haus hälterin regelmässig beruflich aktiv zu sein. Aufgrund diffuser Schmerzen im rechten Fuss sei eine umfangreich e orthopädische Abklärung erfolgt. Neben einer suffizienten Schuh- und Einlagenversorgung sei weiterhin auf die Dringlichkeit einer deut lichen Gewichtsreduktion hingewiesen worden. Eine Knieimplantation links erweise sich bei zunehmenden Beschwerden als notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aber kein ausgeprägter Leidensdruck und die Fussproblematik stehe im Vordergrund. Es sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass im Bereich der Füsse operative Massnahmen obsolet seien. Eine Gewichtsreduktion und das Tragen stabiler Schuhe seien wahrscheinlich die einzige Möglichkeit, das Leiden zu lindern. 4. 2
Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. März 2021 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/107):
Aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Bekannt:
Psoriasis, mit vornehmlichem Befall der Finger, Fingernägel; ED 2015
Extremes Lip / Lymphoedem
Migräne
Varusgonarthrose rechts, persistierende Beschwerden nach Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts 6/2016
Varus-Gonarthrose links
Neu 2/2021: Indikation zur Implantation einer unikondylären Knieprothese Gegeben
Bekannt: Chronisches cervikolumbales Schmerzsyndrom, DD bei Unkovertebral arthrose C4/5 rechts
Neu: Chronifizierte Epicondylopathie
humeri
radialis links (insgesamt zunehmen de Beschwerden)
Neu (seit 2020) Fussschmerzen rechts bei
Tendinitis/Partialruptur der distalen tibialis
po s terior -Sehne mit Tendovaginitis Leichter Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior-Sehne, Synovitis USG und Talonaviculargelenk
Haglund -Exostose mit leichter Partialruptur der benachbarten Achillessehne Adi positas permagna , max 130kg, BMI 41.7
Im Verlauf des Jahres 2019 hätten die Schmerzen im linken Knie , vor allem aber im rechten Fuss deutlich zugenommen. Nachdem rheumatologische und vasku läre Abklärungen zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten, sei eine Ab klärung in der Fusschirurgie durch Dr. E.___ erfolgt. Da bei einer Adipositas permagna mit einem BMI von über 40 eine Therapie der entzündlich-degenerativ bedingten Fussschmerzen wenig aussichtsreich sei, sei eine Zuweisung zur Behandlung an das Zentrum K.___ erfolgt. Psychisch habe sich die Beschwerdeführerin insgesamt stabilisiert, es finde aktuell keine Psychotherapie statt. Die Tätigkeit als Raumpflegerin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit müsse grösstenteils sitzend, ohne häufiges Treppensteigen, mit Positionswechseln, ohne stereotype Bewegungsabläufe und ohne übermässigen Gebrauch der Finger stattfinden. Eine solche Tätigkeit existiere für die Beschwerdeführerin längerfristig kaum. Für körperlich wenig belastende Raumpflegearbeit bestehe eine stundenweise Arbeitsfähigkeit. Für körperlich belastende Tätigkeiten best ehe eine stark verminderte Leistungs fähig keit. Für Wiedereingliederungsmassnahmen dürfte die Beschwerdeführerin für 2 bis 3 Stunden pro Tag belastbar sein, wenn diese geeignet seien. Es bestünden keine wesentlichen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche den Krankheits verlauf beeinflussen würden. 4 .3
Laut dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 7. Juni 2021 ( Urk. 7/113) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose n :
Diagnose
Fuss rechts: • Tendinitis/Part i alruptur der distalen Tibialis
posterior Sehne mit Tendovaginitis • Leichte Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior Sehne • Leichte Arthrose OSG • Synovitis OSG • Synovitis
Talonaviculargelenk • Mässige Arthrose Lisfranc 2-5 • Haglund -Exostose mit leichter Partialruptur benachbarter Achillessehne
Nebendiagnosen • Extremes Lipo-Lymphödem beidseits • Psoriasis • Migräne • Status nach Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts 2016 • Adipositas permagna • Gonarthrose bds • Diabetes mellitus Typ II
Die Beschwerdeführerin sei im Stoffwechselzentrum in Behandlung und habe bereits 14 kg abgenommen. Der Leidensdruck bezüglich der Beinschmerzen sei gross. Das Hauptproblem sei der rechte Fuss, teils jedoch das ganze rechte Bein. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin auch Schmerzen im linken Fuss und an beiden Knien. Sie arbeite 4-5 Stunden täglich als Raumpflegerin. Die Schmerzen seien anhaltend und extrem. Die Beschwerdeführerin sei daran, weiterhin Ge wicht abzunehmen und es werde auch das Lipo-Lymphödem beidseits therapiert. Mit Schuhen und orthopädischer Fussbettung sei die Beschwerde führerin optimal versorgt, ebenso mit Kompressionsstrümpfen. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen erheblich. Die Beschwerdegegnerin werde zur Beurteilung der Gesamtsituation und des Anspruchs auf eine Umschulung ersucht. Eine stehende gehende Tätigkeit mit teils Lasten H eben sei der Beschwerdeführerin nicht zu mutbar. 4. 4
Gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom
Zentrum K.___ vom 7. Juli 2021 ( Urk. 7/115 /3-5 ) hat er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt und der Beschwerdeführerin
dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beschwerdeführerin werde medikamen tös behandelt zur Gewichtsreduktion. Es sei vorgesehen, die Therapie fortzuführen. 4.5
RAD-Arzt Dr. H.___
erklärte in der Stellungnahme vom 3. August 2021, zwar würden neue Beschwerden vorgebracht, doch würden diesen mit dem von ihm am 2 1. Januar 2019 formulierten Belastungsprofil hinreichend Rechnung ge tragen ( Urk. 7/120/4-5). 4. 6
Dr. A.___ führte am 1 5. September 2021 ( Urk. 7/119) aus, die Be schwerdeführerin habe unterdessen 12 kg abgenommen, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Von weiteren orthopädischen Ein griffen am Knie, insbesondere der Einlage einer Knie-Teilprothese links werde derzeit eher abgeraten. Es sei fraglich, ob eine Verbesserung erreicht werden könne .
E s sei auch eine Verschlechterung möglich. Insgesamt dienten die aktuellen Therapien dem Erhalt des status quo und der Verhinderung einer Ver schlechterung. 4. 7
RAD-Arzt Dr. H.___
hielt in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. 7/120/ 5 ) fest ,
Dr. A.___ berichte von einer medikamentös unter stützten, erfolgreichen Gewichtsreduktion von 12 kg , von einer abratenden Haltung des behandelnden Orthopäden bezüglich einer Knieteilprothese links und vom Ausbleiben einer Besserung der Arbeitsfähigkeit durch die Verbesserung des Gesundheitszustandes. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei aber nicht eingetreten, e s könne an der Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten werden. 4. 8
Dr. A.___ führte am 1 3. Januar 2022 ( Urk. 7/128) aus, im angestammten Bereich als Reinigungskraft betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin 100 % . Bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (sitzend, ohne Tragen schwerer Gegenstände, wenn zu Fuss unterwegs, nur auf ebener Unterlage, kein regelmässiges Treppensteigen etc.) könnte mit einer Arbeitsfähigkeit von ca. 35
% gerechnet werden, entsprechend ca. 3 Stunden pro Tag. Da die Beschwerde führerin aber weder über eine entsprechende Ausbildung noch über vollständige Deutschkenntnisse verfüge, könne sie keine Arbeiten am PC oder schriftliche Arbeiten übernehmen. Es sei deshalb kaum möglich, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Schon für da s an sich in Frage kommende Hüten von Kindern würden Diplome verlangt. Bei rein sitzenden Tätigkeiten bestehe durch das Schmerz syndrom eine Einschränkung von 50 % , je nach geforderter Bewegung von Armen und Händen komme eine weitere Einschränkung von 10 bis 40 % hinzu. Eine Tätigkeit mit hautreizenden Agen z ien komme nicht in Frage. Anlässlich der erneuten IV-Anmeldung habe rückwirkend betrachtet schon eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch nicht schlüssig beurteilt werden können, ob medizinische Massnahmen wie Gewichtsabnahme oder eine Knieoperation zu einer wesent lichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Aktuell müsse davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall sei. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine theoretische Frage, die so nicht beantwortet werden könne. 4. 9
RAD-Arzt Dr. I.___ führte in der Stellungnahme vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/138/3-5) aus, aus den früheren Stellungnahmen des RAD ergebe sich,
dass für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft eine dauerhafte Arbeits un fähigkeit von 100 %
aufgrund der Knieproblematik rechts und dem Kontakt ekzem an den Händen seit Dezember 2015 anerkannt werde . Für eine angepasste Tätigkeit sei aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Die laut dem Bericht der Hausärztin neu hinzugekommenen Diagnosen ( Vanus gonarthrose links, ausgeprägtes chronisches Lipödem/Lymphödem der unteren Extremitäten, Fussschmerzen rechts) würden alle die unteren Extremi täten betreffen und verstärkten die zweifellos uneingeschränkt bestehende Arbeitsun fähigkeit für die frühere Tätigkeit als Reinigungskraft sowie alle die Beine stark belastenden Tätigkeiten. Sie stellten aber aus versicherungs medizinischer Sicht keine plausible Begründung dar, weshalb andere körperlich leichte, aus schliess lich sitzende Tätigkeiten nicht zeitlich uneingeschränkt (vollschich tig/ganztags) mit eventuell einer geringen Leistungsminderung von ca. 20 bis 25 % möglich und aus medizinischer Sicht zumutbar sein sollten, womit sich eine Arbeits fähig keit von 75 bis 80 % ergebe. Die von der Hausärztin zusätzlich genannten Ein schränkungen der fehlenden Sprachkenntnisse und Ausbildung seien psycho soziale Faktoren und bei der medizinisch-theoretischen Beurteilung der funktio nellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei festzu halten, dass sich an der schon früher festgehaltenen vollen Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit nichts geändert habe. Es könne lediglich von einer geringen Minderung der Leistungsfähigkeit von ca. 20 bis 25 % aus ge gangen werden , begründet mit einer anzunehmenden, allgemeinen Ver lang samung und wahrscheinlich erhöhtem Pausenbedarf von zusätzlich ca. einer Stunde pro Tag. Damit resultiere aus versicherungsmedizinischer Sicht eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 75 bis 80 % , retrospektiv sei t etwa Juli 202 0.
4. 10
Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/135) wird die Beschwerdeführerin von zwei Familien, bei welchen sie früher als Raumpflegerin tätig gewesen ist, aus Goodwill weiterhin als Kinderbetreuerin beschäftigt. Sie arbeite jeweils am Morgen zwischen 3 und 3,5 Stunden, insgesamt ca. 13 Stunden pro Woche. Ihre Aufgaben bestünden in der Präsenz gegenüber den Kindern und in der Vorbereitung des Essens. Ausserdem mache sie noch einfache und leichte Reinigungsarbeiten. Sie könne nur am Morgen arbeiten, da mit der Fortdauer des Tages die Schmerzen in den Beinen zunehmen würden. Die beiden Stellen seien für sie wichtig, da sie die Kontakte zu den Kindern und ihren Arbeitgebern halten und dabei auch ihre Deutschkenntnisse verbessern könne. Die Beschwerde führerin habe ausgeführt, dass sie voll arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Sie habe bereits vor der Geburt der Kinder voll als Hilfskraft in einer Textilfabrik gearbeitet und auch danach einzelne Stellen mit einem Pensum von 100 % ge habt. Diese Angaben seien glaubhaft und würden mit dem IK-Auszug über einstimmen. Die Beschwerdeführerin habe trotz gesundheitlicher Ein schränkungen teilzeitlich weitergearbeitet. Betreuungsaufgaben habe sie keine mehr. Sie müss te vollzeitlich arbeiten, um die finanziellen Verpflichtungen gut wahrnehmen zu können. Arbeiten im Haushalt, welche von der Beschwerde führerin nicht mehr verrichtet werden könnten, würden vom Ehemann und vo m Sohn übernommen. Angesichts des Umstandes, dass sie zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin als zu 100% Erwerbstätige einzustufen ist, nahm die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin keine spezifischen Abklärungen über die Einschränkungen im Haushalt vor. Eine Hilflosigkeit sei nicht ausgewiesen. 4. 1 1
In der Stellungnahme vom 2 2. Mai 2023 ( Urk.
3) hielt Dr. A.___ fest, bezüglich der medizinischen Beurteilung bestehe Einigkeit, dass die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit habe sie in extenso dargelegt, dass lediglich eine Arbeitsfähigkeit von rund 35 % bestehen dürfte und eine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gar nicht bestehe. Obwohl Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin darum ersucht habe, eine Umschulung in die Wege zu leiten, seien keine Schritte in diese Richtung erfolgt. Die Beschwerde gegnerin gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, worin eine angepasste Tätigkeit real bestehen soll. Das sei ihrer Meinung nach nicht zulässig. 5.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung 2 5. Februar 2019 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2023 in anspruchs relevanter Weise verschlechtert hat. 5.1
Aus dem Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 1 3. März 2021 ( Urk. 7/107) ergibt sich , dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerde führerin seit dem 2 5. Februar 2019 insoweit verschlechtert hat, als neben den
bereits bekannten Diagnosen eine Indikation zur Implantation einer unikondylären Knieprothese links , eine chronifizierte Epicondylopathie
humeri
radialis links so wie Fuss schmerzen rechts bei Tendinitis/Partialruptur der distalen Tibialis
poterior -Sehne mit Tendovaginitis und leichter Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior-Sehne, Synovitis USG und Talonaviculargelenk , Haglund -Exostose mit leichter Partialruptur der benachbarten Achillessehne sowie Adi positas permagna (BMI 41.7) bestehen. Übereinstimmend mit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr.
I.___ vom 8. Februar 2022 ( Urk. 7/138/3-5) ist festzuhalten, dass sich die Ver schlechterungen primär auf die unteren Extremitäten beschränken und die aner kanntermassen bestehende Arbeitsunfähigkeit in der früher aus geübten Erwerbs tätigkeit als Reinigungskraft sowie in alle n stark die Beine belastenden Tätig keiten bestärken. Bezüglich der Indikation zur Implantation einer Knieprothese links ist ausserdem festzuhalten, dass die Schmerzen am linken Knie nicht derart gravierend sind, dass ein operativer Ein griff als not wendig erscheint. 5.2
Unverändert bestehen dagegen unterschiedliche Ansichten zwischen Dr. A.___ und dem RAD bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit. Dr. A.___ hielt die Beschwerdeführerin bereits vor dem 25.
Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit nur für stundenweise arbeitsfähig und ver wies darauf, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt keine Stelle finden könne, welche dem Anfor derungsprofil entspreche ( Urk. 7/69, Urk. 7/87) . Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der medizinischen Fachpersonen ist, darüber zu entscheiden, ob die ver sicherte Person auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Dr. A.___ lässt in ihre Beurteilung ausserdem die Vermittelbarkeit erschwerende inva liditätsfremde Faktoren einfliessen wie die fehlende berufliche Ausbildung und die eingeschränkten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde führerin war aber im Rahmen der Haushaltsabklärung durchaus in der Lage, sich in deutscher Sprache verständlich auszudrücken und die Fragen der Abklärungs person adäquat zu beantworten. Der Sohn musste lediglich bei spezifischen Fragestellungen Übersetzungsdienste leisten ( Urk. 7/135/2) . Die Deutsch kenntnisse der Beschwerdeführerin scheinen damit zur Ausübung einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit ohne Weiteres als genügend. Sie ist nicht auf Stellen an gewiesen, welche qualifizierte Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern. 5.3
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1. 6 ) ist sodann von einem hypothetisch ausge glichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeits kräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist .
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen und d er ausgeglichene Arbeitsmarkt um fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dass die Beschwerdeführerin auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden könnte, welche dem Anforderungsprofil einer überwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit entspricht, ergibt sich nicht. Sie kann sowohl Kontroll- und Über wachungsaufgaben als auch einfachere manuelle Verrichtungen ausüben. 5. 4
Es trifft nicht zu, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 17. Juni 2021 ( Urk. 7/113) aus fachärztlicher Sicht
in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt . Sie überlässt die Gesamtbeurteilung der Beschwerdegegnerin und schläg t die Durchführung einer Umschu lung vor. Da die Beschwerdeführerin sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, erscheinen die Voraus setzungen für die Durchführung einer Umschulung nicht gegeben. Darüber braucht indessen, da ein allfälliger Umschulungsanspruch nicht Anfechtungs objekt bildet, nicht abschliessend entschieden zu werden. 5. 5
Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. I.___ , dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, grundsätzlich weiterhin ganztägig/vollschichtig arbeits fähig ist, erscheint damit als nachvollziehbar. Insbesondere die Berichte von Dr. A.___ vermögen daran keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Beurteilung von Dr. I.___ wesentlich verändert hätte, bestehen nicht. Der Verschlechterung der Schmerz situation am rechten Fuss seit der letzten renten ablehnenden Verfügung ist durch die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 75 %
(bedingt durch eine allgemeine Verlangsamung und erhöhten Pausenbedarf) an gemessen Rechnung getragen worden. Obwohl die Beschwerdeführerin ihr Körpergewicht um rund 12 kg reduzieren konnte, besteht ausserdem nach wie vor ein massives Übergewicht und es ist nicht auszuschliessen , dass die Schmerz situation an den unteren Extremitäten durch eine weitere Gewichts reduktion ver bessert werden kann . Es ist damit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten , überwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit auszugehen . 6. 6.1
Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass die Beschwerde führerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und der Invaliditätsgrad damit nunmehr ausschliesslich auf grund eines Einkommensvergleichs und nicht mehr nach der gemischten Methode festzulegen ist. Das Valideneinkommen ist demnach basierend auf einem Ein kommen für ein 100 % -Pensum als Reinigungs kraft gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne zu bemessen. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte bei Frauen im Alter von über 50 Jahren im Jahr 20 20 pro Monat Fr. 4‘ 391 .-- (LSE 20 20 T 17 ; Ziff. 9 1 ) bzw. Fr. 52’692 .-- ( Fr. 4‘ 391 .-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 20 20 von 41, 7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmass liches Einkommen von Fr. 54'931.40 pro Jahr. Angepasst an die Nominallohn entwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010-2021, Index Frauen) führt dies bis zum frühest möglichen Rentenbeginn im Juni 2021 zu einem Valideneinkommen von Fr. 55‘266.85 ( Fr. 54'931.40 / 2784 x 2801). 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3
Die Beschwerdeführerin hat keine angepasste Erwerbstätigkeit gemäss Anfor derungs profil aufgenommen bzw. schöpft die ihr zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht voll aus (vgl. E. 4.10) . Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei auf den standardisierten Medianlohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Arbeit in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist (LSE 2020, Tabellen gruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1). Dieser Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 53'492.75 (Fr. 4’276.-- / 40 x 41.7 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Index Frauen) führt dies bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Juni 2021 zu einem Invaliden einkommen von Fr. 53‘819.40 ( Fr. 54'931.40 / 2784 x 2801). Bei einer Arbeits fähigkeit von 75 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 40‘364.5 5. Den Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist mit der Festlegung der Arbeits fähigkeit auf 75 % bereits Rechnung getragen worden. Ein weiterer Abzug recht fertigt sich nicht. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55‘266.85 ergibt sich damit eine Einkommens einbusse von Fr. 14'902.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 27 % . Die Beschwerdeführerin hat damit keinen An spruch auf eine Invalidenrente. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. April 2023 (Urk. 2) als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.
E. 1.3 Am 2 3. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und be antragte die Ausrichtung einer Invalidenrente ( Urk. 7/99). Die IV-Stelle holte d ie Arztbericht e
von Dr. A.___ vom 1 3. März 2021 ( Urk. 7/107) und vom 1 5. September 2021 ( Urk. 7/119) , von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 7/109/7-8) , von Dr. med. E.___ , Praxis F.___ , vom 17.
Juni 2021 (Urk.
7/113) und von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Endokrino logie/Dia betologie , vom 7. Juli 2021 ( Urk. 7/115)
ein. Am 3. August 2021 und am 1.
Oktober 2021 nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk.7/120/4-5). Mit Vorbe scheid vom 5. November 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass s ie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 7/121). Dagegen erhob X.___ durch die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft am 2 4. Januar 2022 Einwand ( Urk. 7/129). Mit Verfügung vom
E. 1.6 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E.
E. 2 Es seien die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesonde r e sei gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. A.___ vom 13. Januar 2022 und 2 2. Mai 2023 eine Invalidenrente auszurichten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2023 ( Urk.
2) aus, es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerde führerin die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Die Einschränkung sei dadurch begründet, dass eine anzunehmende all gemeine Verlangsamung und wahrscheinlich ein erhöhter Pausenbedarf von zu sätzlich etwa einer Stunde pro Tag bestehe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nun bei guter Gesundheit zu einem Pensum von 100
% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Mit der Tätigkeit als Reinigungs kraft könnte sie ein Einkommen von Fr. 53'217.53 erzielen. In einer angepassten Erwerbstätigkeit sei ihr ein Einkommen von Fr. 42'026.75 möglich. Die Ein kommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 21 %, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 6. Mai 2023 ( Urk.
1) geltend, es stünden sich vorliegend die Angaben ihrer Hausärztin Dr. A.___ und von RAD-Arzt Dr. I.___ gegenüber. Es sei aber nicht ersichtlich, warum die Beurteilung von Dr. A.___ nicht schlüssig sein und der Beurteilung von Dr. I.___ der Vorzug gegeben werden soll. Die Beurteilung von Dr. I.___ sei veraltet und auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen dürfe nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. Laut der Beurteilung von Dr. A.___ bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 % . Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 55'436.23 auszugehen. Das von der Beschwerdegegnerin basierend auf einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgelegte Invalideneinkommen sei sodann auf 35 % zu kürzen, so dass es sich noch auf Fr. 14'709.37 belaufe. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad betrage 73 % , was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergebe. Diese Rente sei der Beschwerdeführerin sechs Monate nach der An meldung zum Leistungsbezug im Dezember 2020, somit ab Juni 2021 auszu richten. 3.
E. 3 Eventuell sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese zur Abklärung der medizinischen Sachlage und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein mono- oder polydisziplinäres Gutachten einhole.
E. 3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 7/35) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Gonarthrose rechts, aktiviert, therapierefraktär
Exacerbation nach Knietrauma 4/2014, Teilmeniskektomie 5/2014
Gonarthrose links, Status nach kompletter medialer Kollateralbandruptur, sub totaler VKB-Ruptur, posterolateraler
Tibiaplateaufraktur links 5/2007
Epicondylitis
lateralis rechter Ellbogen nach Kontusion 3/2013
Chronisches zervikolumbales Schmerzsyndrom
Schwere Kontaktekzeme Hände bds (in Behandlung Dermatologie J.___ )
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches Lymph /Lipödem Beine bds
Migräne
Die Beschwerdeführerin sei bei einem 50%igen Pensum als Raumpflegerin und Haushaltshilfe vom 2 6. Mai bis zum 1 4. Juni 2014 zu 100 % , anschliessend bis zum 1 2. August 2014 zu 50 % , vom 1 3. bis zum 2 4. August 2014 zu 40 % und vom 2 5. August 201 4 bis Ende Januar 2015 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Seither sei sie nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben. Sie erledige die Arbeit so gut wie möglich. Den Haushalt könne sie deshalb aber schmerzbeding t nicht mehr bewältigen. Die bisherige Tätigkeit s ei in diesem Ausmass nicht mehr zumutbar. Eine Reduktion auf ca. die Hälfte (25 % von 100 % ) würde es der Beschwerdeführerin erlauben, die notwendigen Hausarbeiten zu erledigen. Eine vornehmlich sitzende Tätigkeit wäre zu begrüssen, sei mangels Kenntnisse der deutschen Sprache und Ausbildung wahrscheinlich aber nicht realisierbar. Zu berücksichtigen sei, dass eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund des lumbo
- und cervikovertebralen Schmerzsyndroms auch problematisch sein dürfte.
E. 3.2 Im Verlaufsbericht vom 2 6. März 2016 ( Urk. 7/44) führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es bestehe zusätzlich eine Psoriasis mit vornehmlichem Befall der Finger und Fingernägel. Diese stehe bei den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im Vordergrund. Sie führe zur Teildestruktion der Fingernägel und zu schweren Hautläsionen der Fingerbeeren. Auf die bisherige Therapie habe die Beschwerde führerin nur ungenügend angesprochen. Sie sei in dermat ologischer Behandlung bei Dr. B.___ und von dieser mutmasslich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin zur Zeit 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei aktuell kaum vor stellbar.
E. 3.3 Gemäss dem Arztbericht der Dermatologin Dr. B.___ vom 2 2. April 2016 (Urk. 7/45) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Psoriasis (ICD-10 L40). Die Symptome der Erkrankung seien behandelbar, heilbar sei sie nicht. Die Beschwer deführerin sei als Raumpflegerin seit dem 1 4. November 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Feuchtarbeit mit Putzmitteln sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch Arbeiten in trockener Arbeits um gebung, ohne Umgang mit Putzmitteln ausüben.
E. 3.4 Gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. C.___ vom 3 0. April 2018 (Urk. 7/67) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/67/19): • Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Beschwerden am rechten Knie mit/bei
• Status nach Implantation einer Hemiprothese medial (22.06.2016) • Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial und Knorpel shaving Knie rechts (30.05.2014)
• Status nach axialem Stauchungstrauma mit Aktivierung eines tibialen
Bone
bruise medial knie rechts (14.05.2014) • Adipositas (BMI 37.3) • Status nach Lumbalgie (anamnestisch) • weitere Diagnosen ohne Bezug zum Bewegungsapparat
Eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Einschränkung in den
für die Tätigkeit als Raumpflegerin notwendigen Verrichtungen könne aus Schmerzgründen während einigen Tagen nach dem Unfallereignis vom 1 4. Mai 2014 nachvollziehbar vor gelegen haben. Danach sei aus orthopädisch- traumatologischer Sicht die unein geschränkte Arbeitsfähigkeit aber wieder zumutbar. Es sei ungewöhnlich rasch nach dem Unfall am 3 0. Mai 2014 eine Operation erfolgt. Danach sei der Verlauf auf der somatischen Ebene zwar problemlos gewesen, doch auf der subjektiven Ebene (wohl multifaktoriell bedingt) sehr problematisch. Die Aktenlage ergebe, dass der Beschwerdeführerin ab der Nachkontrolle vom 27. Juni 2015 die Aus übung ihrer Erwerbstätigkeit medizinisch-theoretisch trotz der geltend gemachten Schmerzen zumutbar gewesen sei, zumal sie ganzzeitlich davon betroffen sei und damit leben müsse. Inwieweit eine Schmerz verar beitungs störung oder eine andere Problematik vorliege, könne aus fachärztlicher (ortho pädischer) Sicht nicht beurteilt werden ( Urk. 7/67/22).
E. 3.5 Im Verlaufsbericht vom 6. Mai 2018 ( Urk. 7/69) hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Vorstellbar sei eine Tätigkeit mit reduzierter körper licher Belastung (Gehen, Bücken, Tragen von Lasten, Treppen) stunden weise. Eine entsprechende Tätigkeit müsse evaluiert werden.
E. 3.6 Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 7/72) ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt verbesserbar. Die Be schwerdeführerin könne grundsätzlich eine Arbeit ausüben, bei welchen sie nicht mit Flüssigkeiten in Kontakt komme. In welchem Umfang sie für solche Arbeiten arbeitsfähig sei, könne nicht beantwortet werden. Auch die Prognose sei nicht beurteilbar.
E. 3.7 RAD-Arzt Dr. H.___ kam in den Stellungnahmen vom 1 2. Juni und 2 8. September 2018 ( Urk. 7/77/9-11) gestützt auf die vorhandenen Akten zum Schluss, dass nach den operativen Eingriffen für die Dauer der Rehabilitation keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ansonsten sei in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Zumutbar seien überwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Kontakt mit d ie Haut reizenden Chemikalien und ohne dauerhaft feuchte Arbeitsanwendung der Hände. Mithin sei vom 3 0. April bis 2 6. Juni 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit, vom 2 7. Juni 2014 bis 2 1. Juni 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, vom 2 2. Juni bis 3 1. Dezember 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 3.
E. 4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 4.1 Laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 7/109/7-8) be stehen bei der Beschwerdeführerin eine symptomatische Varusgonarthrose links, eine Mittelfuss-Arthropathie rechts, eine regelrecht einliegende unikondyläre Knie prothese rechts sowie eine Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei erfreulicher weise im Alltag wieder relativ gut integriert. Sie gebe an, als Haus hälterin regelmässig beruflich aktiv zu sein. Aufgrund diffuser Schmerzen im rechten Fuss sei eine umfangreich e orthopädische Abklärung erfolgt. Neben einer suffizienten Schuh- und Einlagenversorgung sei weiterhin auf die Dringlichkeit einer deut lichen Gewichtsreduktion hingewiesen worden. Eine Knieimplantation links erweise sich bei zunehmenden Beschwerden als notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aber kein ausgeprägter Leidensdruck und die Fussproblematik stehe im Vordergrund. Es sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass im Bereich der Füsse operative Massnahmen obsolet seien. Eine Gewichtsreduktion und das Tragen stabiler Schuhe seien wahrscheinlich die einzige Möglichkeit, das Leiden zu lindern. 4. 2
Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. März 2021 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/107):
Aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Bekannt:
Psoriasis, mit vornehmlichem Befall der Finger, Fingernägel; ED 2015
Extremes Lip / Lymphoedem
Migräne
Varusgonarthrose rechts, persistierende Beschwerden nach Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts 6/2016
Varus-Gonarthrose links
Neu 2/2021: Indikation zur Implantation einer unikondylären Knieprothese Gegeben
Bekannt: Chronisches cervikolumbales Schmerzsyndrom, DD bei Unkovertebral arthrose C4/5 rechts
Neu: Chronifizierte Epicondylopathie
humeri
radialis links (insgesamt zunehmen de Beschwerden)
Neu (seit 2020) Fussschmerzen rechts bei
Tendinitis/Partialruptur der distalen tibialis
po s terior -Sehne mit Tendovaginitis Leichter Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior-Sehne, Synovitis USG und Talonaviculargelenk
Haglund -Exostose mit leichter Partialruptur der benachbarten Achillessehne Adi positas permagna , max 130kg, BMI 41.7
Im Verlauf des Jahres 2019 hätten die Schmerzen im linken Knie , vor allem aber im rechten Fuss deutlich zugenommen. Nachdem rheumatologische und vasku läre Abklärungen zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten, sei eine Ab klärung in der Fusschirurgie durch Dr. E.___ erfolgt. Da bei einer Adipositas permagna mit einem BMI von über 40 eine Therapie der entzündlich-degenerativ bedingten Fussschmerzen wenig aussichtsreich sei, sei eine Zuweisung zur Behandlung an das Zentrum K.___ erfolgt. Psychisch habe sich die Beschwerdeführerin insgesamt stabilisiert, es finde aktuell keine Psychotherapie statt. Die Tätigkeit als Raumpflegerin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit müsse grösstenteils sitzend, ohne häufiges Treppensteigen, mit Positionswechseln, ohne stereotype Bewegungsabläufe und ohne übermässigen Gebrauch der Finger stattfinden. Eine solche Tätigkeit existiere für die Beschwerdeführerin längerfristig kaum. Für körperlich wenig belastende Raumpflegearbeit bestehe eine stundenweise Arbeitsfähigkeit. Für körperlich belastende Tätigkeiten best ehe eine stark verminderte Leistungs fähig keit. Für Wiedereingliederungsmassnahmen dürfte die Beschwerdeführerin für 2 bis 3 Stunden pro Tag belastbar sein, wenn diese geeignet seien. Es bestünden keine wesentlichen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche den Krankheits verlauf beeinflussen würden. 4 .3
Laut dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 7. Juni 2021 ( Urk. 7/113) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose n :
Diagnose
Fuss rechts: • Tendinitis/Part i alruptur der distalen Tibialis
posterior Sehne mit Tendovaginitis • Leichte Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior Sehne • Leichte Arthrose OSG • Synovitis OSG • Synovitis
Talonaviculargelenk • Mässige Arthrose Lisfranc 2-5 • Haglund -Exostose mit leichter Partialruptur benachbarter Achillessehne
Nebendiagnosen • Extremes Lipo-Lymphödem beidseits • Psoriasis • Migräne • Status nach Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts 2016 • Adipositas permagna • Gonarthrose bds • Diabetes mellitus Typ II
Die Beschwerdeführerin sei im Stoffwechselzentrum in Behandlung und habe bereits 14 kg abgenommen. Der Leidensdruck bezüglich der Beinschmerzen sei gross. Das Hauptproblem sei der rechte Fuss, teils jedoch das ganze rechte Bein. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin auch Schmerzen im linken Fuss und an beiden Knien. Sie arbeite 4-5 Stunden täglich als Raumpflegerin. Die Schmerzen seien anhaltend und extrem. Die Beschwerdeführerin sei daran, weiterhin Ge wicht abzunehmen und es werde auch das Lipo-Lymphödem beidseits therapiert. Mit Schuhen und orthopädischer Fussbettung sei die Beschwerde führerin optimal versorgt, ebenso mit Kompressionsstrümpfen. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen erheblich. Die Beschwerdegegnerin werde zur Beurteilung der Gesamtsituation und des Anspruchs auf eine Umschulung ersucht. Eine stehende gehende Tätigkeit mit teils Lasten H eben sei der Beschwerdeführerin nicht zu mutbar. 4. 4
Gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom
Zentrum K.___ vom 7. Juli 2021 ( Urk. 7/115 /3-5 ) hat er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt und der Beschwerdeführerin
dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beschwerdeführerin werde medikamen tös behandelt zur Gewichtsreduktion. Es sei vorgesehen, die Therapie fortzuführen.
E. 4.5 RAD-Arzt Dr. H.___
erklärte in der Stellungnahme vom 3. August 2021, zwar würden neue Beschwerden vorgebracht, doch würden diesen mit dem von ihm am 2 1. Januar 2019 formulierten Belastungsprofil hinreichend Rechnung ge tragen ( Urk. 7/120/4-5). 4. 6
Dr. A.___ führte am 1 5. September 2021 ( Urk. 7/119) aus, die Be schwerdeführerin habe unterdessen 12 kg abgenommen, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Von weiteren orthopädischen Ein griffen am Knie, insbesondere der Einlage einer Knie-Teilprothese links werde derzeit eher abgeraten. Es sei fraglich, ob eine Verbesserung erreicht werden könne .
E s sei auch eine Verschlechterung möglich. Insgesamt dienten die aktuellen Therapien dem Erhalt des status quo und der Verhinderung einer Ver schlechterung. 4. 7
RAD-Arzt Dr. H.___
hielt in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. 7/120/ 5 ) fest ,
Dr. A.___ berichte von einer medikamentös unter stützten, erfolgreichen Gewichtsreduktion von 12 kg , von einer abratenden Haltung des behandelnden Orthopäden bezüglich einer Knieteilprothese links und vom Ausbleiben einer Besserung der Arbeitsfähigkeit durch die Verbesserung des Gesundheitszustandes. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei aber nicht eingetreten, e s könne an der Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten werden. 4. 8
Dr. A.___ führte am 1 3. Januar 2022 ( Urk. 7/128) aus, im angestammten Bereich als Reinigungskraft betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin 100 % . Bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (sitzend, ohne Tragen schwerer Gegenstände, wenn zu Fuss unterwegs, nur auf ebener Unterlage, kein regelmässiges Treppensteigen etc.) könnte mit einer Arbeitsfähigkeit von ca. 35
% gerechnet werden, entsprechend ca. 3 Stunden pro Tag. Da die Beschwerde führerin aber weder über eine entsprechende Ausbildung noch über vollständige Deutschkenntnisse verfüge, könne sie keine Arbeiten am PC oder schriftliche Arbeiten übernehmen. Es sei deshalb kaum möglich, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Schon für da s an sich in Frage kommende Hüten von Kindern würden Diplome verlangt. Bei rein sitzenden Tätigkeiten bestehe durch das Schmerz syndrom eine Einschränkung von 50 % , je nach geforderter Bewegung von Armen und Händen komme eine weitere Einschränkung von 10 bis 40 % hinzu. Eine Tätigkeit mit hautreizenden Agen z ien komme nicht in Frage. Anlässlich der erneuten IV-Anmeldung habe rückwirkend betrachtet schon eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch nicht schlüssig beurteilt werden können, ob medizinische Massnahmen wie Gewichtsabnahme oder eine Knieoperation zu einer wesent lichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Aktuell müsse davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall sei. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine theoretische Frage, die so nicht beantwortet werden könne. 4.
E. 5 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Aus dem Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 1 3. März 2021 ( Urk. 7/107) ergibt sich , dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerde führerin seit dem 2 5. Februar 2019 insoweit verschlechtert hat, als neben den
bereits bekannten Diagnosen eine Indikation zur Implantation einer unikondylären Knieprothese links , eine chronifizierte Epicondylopathie
humeri
radialis links so wie Fuss schmerzen rechts bei Tendinitis/Partialruptur der distalen Tibialis
poterior -Sehne mit Tendovaginitis und leichter Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior-Sehne, Synovitis USG und Talonaviculargelenk , Haglund -Exostose mit leichter Partialruptur der benachbarten Achillessehne sowie Adi positas permagna (BMI 41.7) bestehen. Übereinstimmend mit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr.
I.___ vom 8. Februar 2022 ( Urk. 7/138/3-5) ist festzuhalten, dass sich die Ver schlechterungen primär auf die unteren Extremitäten beschränken und die aner kanntermassen bestehende Arbeitsunfähigkeit in der früher aus geübten Erwerbs tätigkeit als Reinigungskraft sowie in alle n stark die Beine belastenden Tätig keiten bestärken. Bezüglich der Indikation zur Implantation einer Knieprothese links ist ausserdem festzuhalten, dass die Schmerzen am linken Knie nicht derart gravierend sind, dass ein operativer Ein griff als not wendig erscheint.
E. 5.2 Unverändert bestehen dagegen unterschiedliche Ansichten zwischen Dr. A.___ und dem RAD bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit. Dr. A.___ hielt die Beschwerdeführerin bereits vor dem 25.
Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit nur für stundenweise arbeitsfähig und ver wies darauf, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt keine Stelle finden könne, welche dem Anfor derungsprofil entspreche ( Urk. 7/69, Urk. 7/87) . Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der medizinischen Fachpersonen ist, darüber zu entscheiden, ob die ver sicherte Person auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Dr. A.___ lässt in ihre Beurteilung ausserdem die Vermittelbarkeit erschwerende inva liditätsfremde Faktoren einfliessen wie die fehlende berufliche Ausbildung und die eingeschränkten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde führerin war aber im Rahmen der Haushaltsabklärung durchaus in der Lage, sich in deutscher Sprache verständlich auszudrücken und die Fragen der Abklärungs person adäquat zu beantworten. Der Sohn musste lediglich bei spezifischen Fragestellungen Übersetzungsdienste leisten ( Urk. 7/135/2) . Die Deutsch kenntnisse der Beschwerdeführerin scheinen damit zur Ausübung einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit ohne Weiteres als genügend. Sie ist nicht auf Stellen an gewiesen, welche qualifizierte Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern.
E. 5.3 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1. 6 ) ist sodann von einem hypothetisch ausge glichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeits kräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist .
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen und d er ausgeglichene Arbeitsmarkt um fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dass die Beschwerdeführerin auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden könnte, welche dem Anforderungsprofil einer überwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit entspricht, ergibt sich nicht. Sie kann sowohl Kontroll- und Über wachungsaufgaben als auch einfachere manuelle Verrichtungen ausüben. 5. 4
Es trifft nicht zu, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 17. Juni 2021 ( Urk. 7/113) aus fachärztlicher Sicht
in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt . Sie überlässt die Gesamtbeurteilung der Beschwerdegegnerin und schläg t die Durchführung einer Umschu lung vor. Da die Beschwerdeführerin sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, erscheinen die Voraus setzungen für die Durchführung einer Umschulung nicht gegeben. Darüber braucht indessen, da ein allfälliger Umschulungsanspruch nicht Anfechtungs objekt bildet, nicht abschliessend entschieden zu werden. 5. 5
Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. I.___ , dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, grundsätzlich weiterhin ganztägig/vollschichtig arbeits fähig ist, erscheint damit als nachvollziehbar. Insbesondere die Berichte von Dr. A.___ vermögen daran keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Beurteilung von Dr. I.___ wesentlich verändert hätte, bestehen nicht. Der Verschlechterung der Schmerz situation am rechten Fuss seit der letzten renten ablehnenden Verfügung ist durch die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 75 %
(bedingt durch eine allgemeine Verlangsamung und erhöhten Pausenbedarf) an gemessen Rechnung getragen worden. Obwohl die Beschwerdeführerin ihr Körpergewicht um rund
E. 7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.
E. 8 Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 5. Dezember 2018 ( Urk. 7/87) ex istiert im ersten Arbeitsmarkt keine Tätigkeit, welche dem Anforderungsprofil einer für die Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit erfüll en könnte. Das von der Beschwerdegegnerin definierte Anforderungsprofil einer leidensgerechten Tätigkeit sei unvollständig definiert und theoretisch. Es müsste auch beinhalten, dass längeres Sitzen mit Neigung nach vorne nicht möglich sei und ebenso wenig Arbeiten an einer Tastatur (Kasse, PC). 3.
E. 9 RAD-Arzt Dr. I.___ führte in der Stellungnahme vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/138/3-5) aus, aus den früheren Stellungnahmen des RAD ergebe sich,
dass für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft eine dauerhafte Arbeits un fähigkeit von 100 %
aufgrund der Knieproblematik rechts und dem Kontakt ekzem an den Händen seit Dezember 2015 anerkannt werde . Für eine angepasste Tätigkeit sei aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Die laut dem Bericht der Hausärztin neu hinzugekommenen Diagnosen ( Vanus gonarthrose links, ausgeprägtes chronisches Lipödem/Lymphödem der unteren Extremitäten, Fussschmerzen rechts) würden alle die unteren Extremi täten betreffen und verstärkten die zweifellos uneingeschränkt bestehende Arbeitsun fähigkeit für die frühere Tätigkeit als Reinigungskraft sowie alle die Beine stark belastenden Tätigkeiten. Sie stellten aber aus versicherungs medizinischer Sicht keine plausible Begründung dar, weshalb andere körperlich leichte, aus schliess lich sitzende Tätigkeiten nicht zeitlich uneingeschränkt (vollschich tig/ganztags) mit eventuell einer geringen Leistungsminderung von ca. 20 bis 25 % möglich und aus medizinischer Sicht zumutbar sein sollten, womit sich eine Arbeits fähig keit von 75 bis 80 % ergebe. Die von der Hausärztin zusätzlich genannten Ein schränkungen der fehlenden Sprachkenntnisse und Ausbildung seien psycho soziale Faktoren und bei der medizinisch-theoretischen Beurteilung der funktio nellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei festzu halten, dass sich an der schon früher festgehaltenen vollen Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit nichts geändert habe. Es könne lediglich von einer geringen Minderung der Leistungsfähigkeit von ca. 20 bis 25 % aus ge gangen werden , begründet mit einer anzunehmenden, allgemeinen Ver lang samung und wahrscheinlich erhöhtem Pausenbedarf von zusätzlich ca. einer Stunde pro Tag. Damit resultiere aus versicherungsmedizinischer Sicht eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 75 bis 80 % , retrospektiv sei t etwa Juli 202 0.
4.
E. 10 Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/135) wird die Beschwerdeführerin von zwei Familien, bei welchen sie früher als Raumpflegerin tätig gewesen ist, aus Goodwill weiterhin als Kinderbetreuerin beschäftigt. Sie arbeite jeweils am Morgen zwischen 3 und 3,5 Stunden, insgesamt ca. 13 Stunden pro Woche. Ihre Aufgaben bestünden in der Präsenz gegenüber den Kindern und in der Vorbereitung des Essens. Ausserdem mache sie noch einfache und leichte Reinigungsarbeiten. Sie könne nur am Morgen arbeiten, da mit der Fortdauer des Tages die Schmerzen in den Beinen zunehmen würden. Die beiden Stellen seien für sie wichtig, da sie die Kontakte zu den Kindern und ihren Arbeitgebern halten und dabei auch ihre Deutschkenntnisse verbessern könne. Die Beschwerde führerin habe ausgeführt, dass sie voll arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Sie habe bereits vor der Geburt der Kinder voll als Hilfskraft in einer Textilfabrik gearbeitet und auch danach einzelne Stellen mit einem Pensum von 100 % ge habt. Diese Angaben seien glaubhaft und würden mit dem IK-Auszug über einstimmen. Die Beschwerdeführerin habe trotz gesundheitlicher Ein schränkungen teilzeitlich weitergearbeitet. Betreuungsaufgaben habe sie keine mehr. Sie müss te vollzeitlich arbeiten, um die finanziellen Verpflichtungen gut wahrnehmen zu können. Arbeiten im Haushalt, welche von der Beschwerde führerin nicht mehr verrichtet werden könnten, würden vom Ehemann und vo m Sohn übernommen. Angesichts des Umstandes, dass sie zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin als zu 100% Erwerbstätige einzustufen ist, nahm die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin keine spezifischen Abklärungen über die Einschränkungen im Haushalt vor. Eine Hilflosigkeit sei nicht ausgewiesen. 4. 1 1
In der Stellungnahme vom 2 2. Mai 2023 ( Urk.
3) hielt Dr. A.___ fest, bezüglich der medizinischen Beurteilung bestehe Einigkeit, dass die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit habe sie in extenso dargelegt, dass lediglich eine Arbeitsfähigkeit von rund 35 % bestehen dürfte und eine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gar nicht bestehe. Obwohl Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin darum ersucht habe, eine Umschulung in die Wege zu leiten, seien keine Schritte in diese Richtung erfolgt. Die Beschwerde gegnerin gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, worin eine angepasste Tätigkeit real bestehen soll. Das sei ihrer Meinung nach nicht zulässig. 5.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung 2 5. Februar 2019 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2023 in anspruchs relevanter Weise verschlechtert hat.
E. 12 kg reduzieren konnte, besteht ausserdem nach wie vor ein massives Übergewicht und es ist nicht auszuschliessen , dass die Schmerz situation an den unteren Extremitäten durch eine weitere Gewichts reduktion ver bessert werden kann . Es ist damit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten , überwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit auszugehen . 6. 6.1
Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass die Beschwerde führerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und der Invaliditätsgrad damit nunmehr ausschliesslich auf grund eines Einkommensvergleichs und nicht mehr nach der gemischten Methode festzulegen ist. Das Valideneinkommen ist demnach basierend auf einem Ein kommen für ein 100 % -Pensum als Reinigungs kraft gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne zu bemessen. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte bei Frauen im Alter von über 50 Jahren im Jahr 20 20 pro Monat Fr. 4‘ 391 .-- (LSE 20 20 T
E. 17 ; Ziff. 9 1 ) bzw. Fr. 52’692 .-- ( Fr. 4‘ 391 .-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 20
E. 20 von 41, 7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmass liches Einkommen von Fr. 54'931.40 pro Jahr. Angepasst an die Nominallohn entwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010-2021, Index Frauen) führt dies bis zum frühest möglichen Rentenbeginn im Juni 2021 zu einem Valideneinkommen von Fr. 55‘266.85 ( Fr. 54'931.40 / 2784 x 2801). 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3
Die Beschwerdeführerin hat keine angepasste Erwerbstätigkeit gemäss Anfor derungs profil aufgenommen bzw. schöpft die ihr zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht voll aus (vgl. E. 4.10) . Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei auf den standardisierten Medianlohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Arbeit in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist (LSE 2020, Tabellen gruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1). Dieser Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 53'492.75 (Fr. 4’276.-- / 40 x 41.7 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Index Frauen) führt dies bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Juni 2021 zu einem Invaliden einkommen von Fr. 53‘819.40 ( Fr. 54'931.40 / 2784 x 2801). Bei einer Arbeits fähigkeit von 75 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 40‘364.5 5. Den Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist mit der Festlegung der Arbeits fähigkeit auf 75 % bereits Rechnung getragen worden. Ein weiterer Abzug recht fertigt sich nicht. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55‘266.85 ergibt sich damit eine Einkommens einbusse von Fr. 14'902.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 27 % . Die Beschwerdeführerin hat damit keinen An spruch auf eine Invalidenrente. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. April 2023 (Urk. 2) als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00290
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
31. August 2023 in Sache n X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete vom 2 2. April 2002 bis zum 3 1. März 2004 als Mitarbeiterin Küche beim Y.___ ( Urk. 7/1). Wegen Schmerzen am Rücken und an der linken Schulter meldete sie sich am 9. Juli 2004 (Ein gangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 3 0. Dezember 2004 wies sie das Leistungs begehren (Anspruch auf Umschulung) ab ( Urk. 7/10). 1.2
Wegen einer durch einen Fehltritt beim Herabsteigen von einer Leiter erlittenen Beeinträchtigung am Knie meldete sich X.___ am 4. März 2015 (Ein gangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/21). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Familie Z.___ vom 4. Mai 2015 ( Urk. 7/32) und den Arztbericht von Dr. med. A.___ , Ärztin für Allgemeinmedizin FMH, vom 5. Juni 2015 ( Urk. 7/35) ein. Am 2 1. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeits vermittlung abgeschlossen werde, da sie derzeit auf dem freien Arbeits markt nicht vermittelbar sei ( Urk. 7/39). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der « Zürich » Versicherungs-Gesellschaft bei ( Urk. 7/42/1-37 , Urk. 7/50/1-137 , Urk. 7/55/1-204 , Urk. 7/63/1-60 ) und holte die Arztberichte von Dr. A.___ vom 2 6. März 2016 ( Urk. 7/44) und von Dr.
med. B.___ , Dermatologie und Venerologie FMH, vom 2 2. April 2016 ( Urk. 7/45) und vom 8. Februar 2017 ( Urk. 7/52) ein. Sodann nahm die IV-Stelle das von der «Zürich» in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, vom 3 0. April 2018 zu den Akten ( Urk. 7/67/2-26). Sie holte d ie Verlaufsbericht e von Dr. A.___ vom 6. Mai 2018 (Urk. 7/69) und von Dr.
B.___ vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 7/72) ein. Am 2 2. August 2018 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 2 3. August 2018, Urk. 7/75). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 7/78). Dagegen erhob X.___ am 1 3. November 2018 ( Urk. 7/79) bzw. am 1 9. November 2018 ( Urk. 7/ 88 ) Einwand. Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, da sich der Invaliditätsgrad der Versicherten lediglich auf 6
% belaufe ( Urk. 7/91). 1.3
Am 2 3. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und be antragte die Ausrichtung einer Invalidenrente ( Urk. 7/99). Die IV-Stelle holte d ie Arztbericht e
von Dr. A.___ vom 1 3. März 2021 ( Urk. 7/107) und vom 1 5. September 2021 ( Urk. 7/119) , von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 7/109/7-8) , von Dr. med. E.___ , Praxis F.___ , vom 17.
Juni 2021 (Urk.
7/113) und von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Endokrino logie/Dia betologie , vom 7. Juli 2021 ( Urk. 7/115)
ein. Am 3. August 2021 und am 1.
Oktober 2021 nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk.7/120/4-5). Mit Vorbe scheid vom 5. November 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass s ie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 7/121). Dagegen erhob X.___ durch die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft am 2 4. Januar 2022 Einwand ( Urk. 7/129). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab ( Urk. 7/130). Diese Verfügung hob sie am 2 7. Januar 2022 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/131). Am 8. Februar 2022 nahm RAD-Arzt Dr.
med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Stellung ( Urk. 7/138/3-5). Am 14.
Juli 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Ab klärungsbericht Haushalt vom 1 8. Juli 2022, Urk. 7/135). Mit erneutem Vor bescheid vom 2 2. Juli 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten ein weiteres Mal die Abweisung des Rentenanspruchs an ( Urk. 7/139). Dagegen erhob X.___ durch die CAP am 2 5. August 2022 Einwand ( Urk. 7/142). Mit Ver fügung vom 2 7. April 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ unter Beilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 2. Mai 2023 ( Urk. 3) durch die CAP am 2 6. Mai 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1.
Es sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle vom 2 7. April 2023 aufzu heben. 2.
Es seien die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesonde r e sei gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. A.___ vom 13. Januar 2022 und 2 2. Mai 2023 eine Invalidenrente auszurichten. 3.
Eventuell sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese zur Abklärung der medizinischen Sachlage und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein mono- oder polydisziplinäres Gutachten einhole. 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. Juli 2023 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätig keiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundes gericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 8
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2023 ( Urk.
2) aus, es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerde führerin die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Die Einschränkung sei dadurch begründet, dass eine anzunehmende all gemeine Verlangsamung und wahrscheinlich ein erhöhter Pausenbedarf von zu sätzlich etwa einer Stunde pro Tag bestehe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nun bei guter Gesundheit zu einem Pensum von 100
% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Mit der Tätigkeit als Reinigungs kraft könnte sie ein Einkommen von Fr. 53'217.53 erzielen. In einer angepassten Erwerbstätigkeit sei ihr ein Einkommen von Fr. 42'026.75 möglich. Die Ein kommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 21 %, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 6. Mai 2023 ( Urk.
1) geltend, es stünden sich vorliegend die Angaben ihrer Hausärztin Dr. A.___ und von RAD-Arzt Dr. I.___ gegenüber. Es sei aber nicht ersichtlich, warum die Beurteilung von Dr. A.___ nicht schlüssig sein und der Beurteilung von Dr. I.___ der Vorzug gegeben werden soll. Die Beurteilung von Dr. I.___ sei veraltet und auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen dürfe nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. Laut der Beurteilung von Dr. A.___ bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 % . Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 55'436.23 auszugehen. Das von der Beschwerdegegnerin basierend auf einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgelegte Invalideneinkommen sei sodann auf 35 % zu kürzen, so dass es sich noch auf Fr. 14'709.37 belaufe. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad betrage 73 % , was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergebe. Diese Rente sei der Beschwerdeführerin sechs Monate nach der An meldung zum Leistungsbezug im Dezember 2020, somit ab Juni 2021 auszu richten. 3. 3.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Juni 2015 ( Urk. 7/35) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Gonarthrose rechts, aktiviert, therapierefraktär
Exacerbation nach Knietrauma 4/2014, Teilmeniskektomie 5/2014
Gonarthrose links, Status nach kompletter medialer Kollateralbandruptur, sub totaler VKB-Ruptur, posterolateraler
Tibiaplateaufraktur links 5/2007
Epicondylitis
lateralis rechter Ellbogen nach Kontusion 3/2013
Chronisches zervikolumbales Schmerzsyndrom
Schwere Kontaktekzeme Hände bds (in Behandlung Dermatologie J.___ )
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches Lymph /Lipödem Beine bds
Migräne
Die Beschwerdeführerin sei bei einem 50%igen Pensum als Raumpflegerin und Haushaltshilfe vom 2 6. Mai bis zum 1 4. Juni 2014 zu 100 % , anschliessend bis zum 1 2. August 2014 zu 50 % , vom 1 3. bis zum 2 4. August 2014 zu 40 % und vom 2 5. August 201 4 bis Ende Januar 2015 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Seither sei sie nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben. Sie erledige die Arbeit so gut wie möglich. Den Haushalt könne sie deshalb aber schmerzbeding t nicht mehr bewältigen. Die bisherige Tätigkeit s ei in diesem Ausmass nicht mehr zumutbar. Eine Reduktion auf ca. die Hälfte (25 % von 100 % ) würde es der Beschwerdeführerin erlauben, die notwendigen Hausarbeiten zu erledigen. Eine vornehmlich sitzende Tätigkeit wäre zu begrüssen, sei mangels Kenntnisse der deutschen Sprache und Ausbildung wahrscheinlich aber nicht realisierbar. Zu berücksichtigen sei, dass eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund des lumbo
- und cervikovertebralen Schmerzsyndroms auch problematisch sein dürfte. 3.2
Im Verlaufsbericht vom 2 6. März 2016 ( Urk. 7/44) führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es bestehe zusätzlich eine Psoriasis mit vornehmlichem Befall der Finger und Fingernägel. Diese stehe bei den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im Vordergrund. Sie führe zur Teildestruktion der Fingernägel und zu schweren Hautläsionen der Fingerbeeren. Auf die bisherige Therapie habe die Beschwerde führerin nur ungenügend angesprochen. Sie sei in dermat ologischer Behandlung bei Dr. B.___ und von dieser mutmasslich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin zur Zeit 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei aktuell kaum vor stellbar. 3.3
Gemäss dem Arztbericht der Dermatologin Dr. B.___ vom 2 2. April 2016 (Urk. 7/45) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Psoriasis (ICD-10 L40). Die Symptome der Erkrankung seien behandelbar, heilbar sei sie nicht. Die Beschwer deführerin sei als Raumpflegerin seit dem 1 4. November 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Feuchtarbeit mit Putzmitteln sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch Arbeiten in trockener Arbeits um gebung, ohne Umgang mit Putzmitteln ausüben. 3.4
Gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. C.___ vom 3 0. April 2018 (Urk. 7/67) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/67/19): • Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Beschwerden am rechten Knie mit/bei
• Status nach Implantation einer Hemiprothese medial (22.06.2016) • Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial und Knorpel shaving Knie rechts (30.05.2014)
• Status nach axialem Stauchungstrauma mit Aktivierung eines tibialen
Bone
bruise medial knie rechts (14.05.2014) • Adipositas (BMI 37.3) • Status nach Lumbalgie (anamnestisch) • weitere Diagnosen ohne Bezug zum Bewegungsapparat
Eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Einschränkung in den
für die Tätigkeit als Raumpflegerin notwendigen Verrichtungen könne aus Schmerzgründen während einigen Tagen nach dem Unfallereignis vom 1 4. Mai 2014 nachvollziehbar vor gelegen haben. Danach sei aus orthopädisch- traumatologischer Sicht die unein geschränkte Arbeitsfähigkeit aber wieder zumutbar. Es sei ungewöhnlich rasch nach dem Unfall am 3 0. Mai 2014 eine Operation erfolgt. Danach sei der Verlauf auf der somatischen Ebene zwar problemlos gewesen, doch auf der subjektiven Ebene (wohl multifaktoriell bedingt) sehr problematisch. Die Aktenlage ergebe, dass der Beschwerdeführerin ab der Nachkontrolle vom 27. Juni 2015 die Aus übung ihrer Erwerbstätigkeit medizinisch-theoretisch trotz der geltend gemachten Schmerzen zumutbar gewesen sei, zumal sie ganzzeitlich davon betroffen sei und damit leben müsse. Inwieweit eine Schmerz verar beitungs störung oder eine andere Problematik vorliege, könne aus fachärztlicher (ortho pädischer) Sicht nicht beurteilt werden ( Urk. 7/67/22). 3.5
Im Verlaufsbericht vom 6. Mai 2018 ( Urk. 7/69) hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Vorstellbar sei eine Tätigkeit mit reduzierter körper licher Belastung (Gehen, Bücken, Tragen von Lasten, Treppen) stunden weise. Eine entsprechende Tätigkeit müsse evaluiert werden. 3.6
Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 7/72) ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt verbesserbar. Die Be schwerdeführerin könne grundsätzlich eine Arbeit ausüben, bei welchen sie nicht mit Flüssigkeiten in Kontakt komme. In welchem Umfang sie für solche Arbeiten arbeitsfähig sei, könne nicht beantwortet werden. Auch die Prognose sei nicht beurteilbar. 3.7
RAD-Arzt Dr. H.___ kam in den Stellungnahmen vom 1 2. Juni und 2 8. September 2018 ( Urk. 7/77/9-11) gestützt auf die vorhandenen Akten zum Schluss, dass nach den operativen Eingriffen für die Dauer der Rehabilitation keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ansonsten sei in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Zumutbar seien überwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Kontakt mit d ie Haut reizenden Chemikalien und ohne dauerhaft feuchte Arbeitsanwendung der Hände. Mithin sei vom 3 0. April bis 2 6. Juni 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit, vom 2 7. Juni 2014 bis 2 1. Juni 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, vom 2 2. Juni bis 3 1. Dezember 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 3. 8
Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 5. Dezember 2018 ( Urk. 7/87) ex istiert im ersten Arbeitsmarkt keine Tätigkeit, welche dem Anforderungsprofil einer für die Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit erfüll en könnte. Das von der Beschwerdegegnerin definierte Anforderungsprofil einer leidensgerechten Tätigkeit sei unvollständig definiert und theoretisch. Es müsste auch beinhalten, dass längeres Sitzen mit Neigung nach vorne nicht möglich sei und ebenso wenig Arbeiten an einer Tastatur (Kasse, PC). 3. 9
In der Stellungnahme vom 2 1. Januar 2019 ( Urk. 7/89/3) ergänzte RAD-Arzt Dr. H.___ das Zumutbarkeitsprofil. Zu beachten sei, dass es bei der leidens angepassten Tätigkeit um eine leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 5 kg und ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten handeln müsse. 4. 4.1
Laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 7/109/7-8) be stehen bei der Beschwerdeführerin eine symptomatische Varusgonarthrose links, eine Mittelfuss-Arthropathie rechts, eine regelrecht einliegende unikondyläre Knie prothese rechts sowie eine Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei erfreulicher weise im Alltag wieder relativ gut integriert. Sie gebe an, als Haus hälterin regelmässig beruflich aktiv zu sein. Aufgrund diffuser Schmerzen im rechten Fuss sei eine umfangreich e orthopädische Abklärung erfolgt. Neben einer suffizienten Schuh- und Einlagenversorgung sei weiterhin auf die Dringlichkeit einer deut lichen Gewichtsreduktion hingewiesen worden. Eine Knieimplantation links erweise sich bei zunehmenden Beschwerden als notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aber kein ausgeprägter Leidensdruck und die Fussproblematik stehe im Vordergrund. Es sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass im Bereich der Füsse operative Massnahmen obsolet seien. Eine Gewichtsreduktion und das Tragen stabiler Schuhe seien wahrscheinlich die einzige Möglichkeit, das Leiden zu lindern. 4. 2
Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. März 2021 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/107):
Aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Bekannt:
Psoriasis, mit vornehmlichem Befall der Finger, Fingernägel; ED 2015
Extremes Lip / Lymphoedem
Migräne
Varusgonarthrose rechts, persistierende Beschwerden nach Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts 6/2016
Varus-Gonarthrose links
Neu 2/2021: Indikation zur Implantation einer unikondylären Knieprothese Gegeben
Bekannt: Chronisches cervikolumbales Schmerzsyndrom, DD bei Unkovertebral arthrose C4/5 rechts
Neu: Chronifizierte Epicondylopathie
humeri
radialis links (insgesamt zunehmen de Beschwerden)
Neu (seit 2020) Fussschmerzen rechts bei
Tendinitis/Partialruptur der distalen tibialis
po s terior -Sehne mit Tendovaginitis Leichter Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior-Sehne, Synovitis USG und Talonaviculargelenk
Haglund -Exostose mit leichter Partialruptur der benachbarten Achillessehne Adi positas permagna , max 130kg, BMI 41.7
Im Verlauf des Jahres 2019 hätten die Schmerzen im linken Knie , vor allem aber im rechten Fuss deutlich zugenommen. Nachdem rheumatologische und vasku läre Abklärungen zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten, sei eine Ab klärung in der Fusschirurgie durch Dr. E.___ erfolgt. Da bei einer Adipositas permagna mit einem BMI von über 40 eine Therapie der entzündlich-degenerativ bedingten Fussschmerzen wenig aussichtsreich sei, sei eine Zuweisung zur Behandlung an das Zentrum K.___ erfolgt. Psychisch habe sich die Beschwerdeführerin insgesamt stabilisiert, es finde aktuell keine Psychotherapie statt. Die Tätigkeit als Raumpflegerin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit müsse grösstenteils sitzend, ohne häufiges Treppensteigen, mit Positionswechseln, ohne stereotype Bewegungsabläufe und ohne übermässigen Gebrauch der Finger stattfinden. Eine solche Tätigkeit existiere für die Beschwerdeführerin längerfristig kaum. Für körperlich wenig belastende Raumpflegearbeit bestehe eine stundenweise Arbeitsfähigkeit. Für körperlich belastende Tätigkeiten best ehe eine stark verminderte Leistungs fähig keit. Für Wiedereingliederungsmassnahmen dürfte die Beschwerdeführerin für 2 bis 3 Stunden pro Tag belastbar sein, wenn diese geeignet seien. Es bestünden keine wesentlichen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche den Krankheits verlauf beeinflussen würden. 4 .3
Laut dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 7. Juni 2021 ( Urk. 7/113) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose n :
Diagnose
Fuss rechts: • Tendinitis/Part i alruptur der distalen Tibialis
posterior Sehne mit Tendovaginitis • Leichte Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior Sehne • Leichte Arthrose OSG • Synovitis OSG • Synovitis
Talonaviculargelenk • Mässige Arthrose Lisfranc 2-5 • Haglund -Exostose mit leichter Partialruptur benachbarter Achillessehne
Nebendiagnosen • Extremes Lipo-Lymphödem beidseits • Psoriasis • Migräne • Status nach Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts 2016 • Adipositas permagna • Gonarthrose bds • Diabetes mellitus Typ II
Die Beschwerdeführerin sei im Stoffwechselzentrum in Behandlung und habe bereits 14 kg abgenommen. Der Leidensdruck bezüglich der Beinschmerzen sei gross. Das Hauptproblem sei der rechte Fuss, teils jedoch das ganze rechte Bein. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin auch Schmerzen im linken Fuss und an beiden Knien. Sie arbeite 4-5 Stunden täglich als Raumpflegerin. Die Schmerzen seien anhaltend und extrem. Die Beschwerdeführerin sei daran, weiterhin Ge wicht abzunehmen und es werde auch das Lipo-Lymphödem beidseits therapiert. Mit Schuhen und orthopädischer Fussbettung sei die Beschwerde führerin optimal versorgt, ebenso mit Kompressionsstrümpfen. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen erheblich. Die Beschwerdegegnerin werde zur Beurteilung der Gesamtsituation und des Anspruchs auf eine Umschulung ersucht. Eine stehende gehende Tätigkeit mit teils Lasten H eben sei der Beschwerdeführerin nicht zu mutbar. 4. 4
Gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom
Zentrum K.___ vom 7. Juli 2021 ( Urk. 7/115 /3-5 ) hat er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt und der Beschwerdeführerin
dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beschwerdeführerin werde medikamen tös behandelt zur Gewichtsreduktion. Es sei vorgesehen, die Therapie fortzuführen. 4.5
RAD-Arzt Dr. H.___
erklärte in der Stellungnahme vom 3. August 2021, zwar würden neue Beschwerden vorgebracht, doch würden diesen mit dem von ihm am 2 1. Januar 2019 formulierten Belastungsprofil hinreichend Rechnung ge tragen ( Urk. 7/120/4-5). 4. 6
Dr. A.___ führte am 1 5. September 2021 ( Urk. 7/119) aus, die Be schwerdeführerin habe unterdessen 12 kg abgenommen, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Von weiteren orthopädischen Ein griffen am Knie, insbesondere der Einlage einer Knie-Teilprothese links werde derzeit eher abgeraten. Es sei fraglich, ob eine Verbesserung erreicht werden könne .
E s sei auch eine Verschlechterung möglich. Insgesamt dienten die aktuellen Therapien dem Erhalt des status quo und der Verhinderung einer Ver schlechterung. 4. 7
RAD-Arzt Dr. H.___
hielt in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. 7/120/ 5 ) fest ,
Dr. A.___ berichte von einer medikamentös unter stützten, erfolgreichen Gewichtsreduktion von 12 kg , von einer abratenden Haltung des behandelnden Orthopäden bezüglich einer Knieteilprothese links und vom Ausbleiben einer Besserung der Arbeitsfähigkeit durch die Verbesserung des Gesundheitszustandes. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei aber nicht eingetreten, e s könne an der Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten werden. 4. 8
Dr. A.___ führte am 1 3. Januar 2022 ( Urk. 7/128) aus, im angestammten Bereich als Reinigungskraft betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin 100 % . Bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (sitzend, ohne Tragen schwerer Gegenstände, wenn zu Fuss unterwegs, nur auf ebener Unterlage, kein regelmässiges Treppensteigen etc.) könnte mit einer Arbeitsfähigkeit von ca. 35
% gerechnet werden, entsprechend ca. 3 Stunden pro Tag. Da die Beschwerde führerin aber weder über eine entsprechende Ausbildung noch über vollständige Deutschkenntnisse verfüge, könne sie keine Arbeiten am PC oder schriftliche Arbeiten übernehmen. Es sei deshalb kaum möglich, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Schon für da s an sich in Frage kommende Hüten von Kindern würden Diplome verlangt. Bei rein sitzenden Tätigkeiten bestehe durch das Schmerz syndrom eine Einschränkung von 50 % , je nach geforderter Bewegung von Armen und Händen komme eine weitere Einschränkung von 10 bis 40 % hinzu. Eine Tätigkeit mit hautreizenden Agen z ien komme nicht in Frage. Anlässlich der erneuten IV-Anmeldung habe rückwirkend betrachtet schon eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch nicht schlüssig beurteilt werden können, ob medizinische Massnahmen wie Gewichtsabnahme oder eine Knieoperation zu einer wesent lichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Aktuell müsse davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall sei. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine theoretische Frage, die so nicht beantwortet werden könne. 4. 9
RAD-Arzt Dr. I.___ führte in der Stellungnahme vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/138/3-5) aus, aus den früheren Stellungnahmen des RAD ergebe sich,
dass für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft eine dauerhafte Arbeits un fähigkeit von 100 %
aufgrund der Knieproblematik rechts und dem Kontakt ekzem an den Händen seit Dezember 2015 anerkannt werde . Für eine angepasste Tätigkeit sei aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Die laut dem Bericht der Hausärztin neu hinzugekommenen Diagnosen ( Vanus gonarthrose links, ausgeprägtes chronisches Lipödem/Lymphödem der unteren Extremitäten, Fussschmerzen rechts) würden alle die unteren Extremi täten betreffen und verstärkten die zweifellos uneingeschränkt bestehende Arbeitsun fähigkeit für die frühere Tätigkeit als Reinigungskraft sowie alle die Beine stark belastenden Tätigkeiten. Sie stellten aber aus versicherungs medizinischer Sicht keine plausible Begründung dar, weshalb andere körperlich leichte, aus schliess lich sitzende Tätigkeiten nicht zeitlich uneingeschränkt (vollschich tig/ganztags) mit eventuell einer geringen Leistungsminderung von ca. 20 bis 25 % möglich und aus medizinischer Sicht zumutbar sein sollten, womit sich eine Arbeits fähig keit von 75 bis 80 % ergebe. Die von der Hausärztin zusätzlich genannten Ein schränkungen der fehlenden Sprachkenntnisse und Ausbildung seien psycho soziale Faktoren und bei der medizinisch-theoretischen Beurteilung der funktio nellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei festzu halten, dass sich an der schon früher festgehaltenen vollen Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit nichts geändert habe. Es könne lediglich von einer geringen Minderung der Leistungsfähigkeit von ca. 20 bis 25 % aus ge gangen werden , begründet mit einer anzunehmenden, allgemeinen Ver lang samung und wahrscheinlich erhöhtem Pausenbedarf von zusätzlich ca. einer Stunde pro Tag. Damit resultiere aus versicherungsmedizinischer Sicht eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 75 bis 80 % , retrospektiv sei t etwa Juli 202 0.
4. 10
Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/135) wird die Beschwerdeführerin von zwei Familien, bei welchen sie früher als Raumpflegerin tätig gewesen ist, aus Goodwill weiterhin als Kinderbetreuerin beschäftigt. Sie arbeite jeweils am Morgen zwischen 3 und 3,5 Stunden, insgesamt ca. 13 Stunden pro Woche. Ihre Aufgaben bestünden in der Präsenz gegenüber den Kindern und in der Vorbereitung des Essens. Ausserdem mache sie noch einfache und leichte Reinigungsarbeiten. Sie könne nur am Morgen arbeiten, da mit der Fortdauer des Tages die Schmerzen in den Beinen zunehmen würden. Die beiden Stellen seien für sie wichtig, da sie die Kontakte zu den Kindern und ihren Arbeitgebern halten und dabei auch ihre Deutschkenntnisse verbessern könne. Die Beschwerde führerin habe ausgeführt, dass sie voll arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Sie habe bereits vor der Geburt der Kinder voll als Hilfskraft in einer Textilfabrik gearbeitet und auch danach einzelne Stellen mit einem Pensum von 100 % ge habt. Diese Angaben seien glaubhaft und würden mit dem IK-Auszug über einstimmen. Die Beschwerdeführerin habe trotz gesundheitlicher Ein schränkungen teilzeitlich weitergearbeitet. Betreuungsaufgaben habe sie keine mehr. Sie müss te vollzeitlich arbeiten, um die finanziellen Verpflichtungen gut wahrnehmen zu können. Arbeiten im Haushalt, welche von der Beschwerde führerin nicht mehr verrichtet werden könnten, würden vom Ehemann und vo m Sohn übernommen. Angesichts des Umstandes, dass sie zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin als zu 100% Erwerbstätige einzustufen ist, nahm die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin keine spezifischen Abklärungen über die Einschränkungen im Haushalt vor. Eine Hilflosigkeit sei nicht ausgewiesen. 4. 1 1
In der Stellungnahme vom 2 2. Mai 2023 ( Urk.
3) hielt Dr. A.___ fest, bezüglich der medizinischen Beurteilung bestehe Einigkeit, dass die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit habe sie in extenso dargelegt, dass lediglich eine Arbeitsfähigkeit von rund 35 % bestehen dürfte und eine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gar nicht bestehe. Obwohl Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin darum ersucht habe, eine Umschulung in die Wege zu leiten, seien keine Schritte in diese Richtung erfolgt. Die Beschwerde gegnerin gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, worin eine angepasste Tätigkeit real bestehen soll. Das sei ihrer Meinung nach nicht zulässig. 5.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung 2 5. Februar 2019 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2023 in anspruchs relevanter Weise verschlechtert hat. 5.1
Aus dem Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 1 3. März 2021 ( Urk. 7/107) ergibt sich , dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerde führerin seit dem 2 5. Februar 2019 insoweit verschlechtert hat, als neben den
bereits bekannten Diagnosen eine Indikation zur Implantation einer unikondylären Knieprothese links , eine chronifizierte Epicondylopathie
humeri
radialis links so wie Fuss schmerzen rechts bei Tendinitis/Partialruptur der distalen Tibialis
poterior -Sehne mit Tendovaginitis und leichter Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior-Sehne, Synovitis USG und Talonaviculargelenk , Haglund -Exostose mit leichter Partialruptur der benachbarten Achillessehne sowie Adi positas permagna (BMI 41.7) bestehen. Übereinstimmend mit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr.
I.___ vom 8. Februar 2022 ( Urk. 7/138/3-5) ist festzuhalten, dass sich die Ver schlechterungen primär auf die unteren Extremitäten beschränken und die aner kanntermassen bestehende Arbeitsunfähigkeit in der früher aus geübten Erwerbs tätigkeit als Reinigungskraft sowie in alle n stark die Beine belastenden Tätig keiten bestärken. Bezüglich der Indikation zur Implantation einer Knieprothese links ist ausserdem festzuhalten, dass die Schmerzen am linken Knie nicht derart gravierend sind, dass ein operativer Ein griff als not wendig erscheint. 5.2
Unverändert bestehen dagegen unterschiedliche Ansichten zwischen Dr. A.___ und dem RAD bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit. Dr. A.___ hielt die Beschwerdeführerin bereits vor dem 25.
Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit nur für stundenweise arbeitsfähig und ver wies darauf, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt keine Stelle finden könne, welche dem Anfor derungsprofil entspreche ( Urk. 7/69, Urk. 7/87) . Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der medizinischen Fachpersonen ist, darüber zu entscheiden, ob die ver sicherte Person auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Dr. A.___ lässt in ihre Beurteilung ausserdem die Vermittelbarkeit erschwerende inva liditätsfremde Faktoren einfliessen wie die fehlende berufliche Ausbildung und die eingeschränkten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde führerin war aber im Rahmen der Haushaltsabklärung durchaus in der Lage, sich in deutscher Sprache verständlich auszudrücken und die Fragen der Abklärungs person adäquat zu beantworten. Der Sohn musste lediglich bei spezifischen Fragestellungen Übersetzungsdienste leisten ( Urk. 7/135/2) . Die Deutsch kenntnisse der Beschwerdeführerin scheinen damit zur Ausübung einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit ohne Weiteres als genügend. Sie ist nicht auf Stellen an gewiesen, welche qualifizierte Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern. 5.3
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1. 6 ) ist sodann von einem hypothetisch ausge glichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeits kräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist .
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen und d er ausgeglichene Arbeitsmarkt um fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dass die Beschwerdeführerin auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden könnte, welche dem Anforderungsprofil einer überwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit entspricht, ergibt sich nicht. Sie kann sowohl Kontroll- und Über wachungsaufgaben als auch einfachere manuelle Verrichtungen ausüben. 5. 4
Es trifft nicht zu, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 17. Juni 2021 ( Urk. 7/113) aus fachärztlicher Sicht
in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt . Sie überlässt die Gesamtbeurteilung der Beschwerdegegnerin und schläg t die Durchführung einer Umschu lung vor. Da die Beschwerdeführerin sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, erscheinen die Voraus setzungen für die Durchführung einer Umschulung nicht gegeben. Darüber braucht indessen, da ein allfälliger Umschulungsanspruch nicht Anfechtungs objekt bildet, nicht abschliessend entschieden zu werden. 5. 5
Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. I.___ , dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, grundsätzlich weiterhin ganztägig/vollschichtig arbeits fähig ist, erscheint damit als nachvollziehbar. Insbesondere die Berichte von Dr. A.___ vermögen daran keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Beurteilung von Dr. I.___ wesentlich verändert hätte, bestehen nicht. Der Verschlechterung der Schmerz situation am rechten Fuss seit der letzten renten ablehnenden Verfügung ist durch die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 75 %
(bedingt durch eine allgemeine Verlangsamung und erhöhten Pausenbedarf) an gemessen Rechnung getragen worden. Obwohl die Beschwerdeführerin ihr Körpergewicht um rund 12 kg reduzieren konnte, besteht ausserdem nach wie vor ein massives Übergewicht und es ist nicht auszuschliessen , dass die Schmerz situation an den unteren Extremitäten durch eine weitere Gewichts reduktion ver bessert werden kann . Es ist damit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten , überwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit auszugehen . 6. 6.1
Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass die Beschwerde führerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und der Invaliditätsgrad damit nunmehr ausschliesslich auf grund eines Einkommensvergleichs und nicht mehr nach der gemischten Methode festzulegen ist. Das Valideneinkommen ist demnach basierend auf einem Ein kommen für ein 100 % -Pensum als Reinigungs kraft gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne zu bemessen. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte bei Frauen im Alter von über 50 Jahren im Jahr 20 20 pro Monat Fr. 4‘ 391 .-- (LSE 20 20 T 17 ; Ziff. 9 1 ) bzw. Fr. 52’692 .-- ( Fr. 4‘ 391 .-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 20 20 von 41, 7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmass liches Einkommen von Fr. 54'931.40 pro Jahr. Angepasst an die Nominallohn entwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010-2021, Index Frauen) führt dies bis zum frühest möglichen Rentenbeginn im Juni 2021 zu einem Valideneinkommen von Fr. 55‘266.85 ( Fr. 54'931.40 / 2784 x 2801). 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3
Die Beschwerdeführerin hat keine angepasste Erwerbstätigkeit gemäss Anfor derungs profil aufgenommen bzw. schöpft die ihr zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht voll aus (vgl. E. 4.10) . Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei auf den standardisierten Medianlohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Arbeit in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist (LSE 2020, Tabellen gruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1). Dieser Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 53'492.75 (Fr. 4’276.-- / 40 x 41.7 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Index Frauen) führt dies bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Juni 2021 zu einem Invaliden einkommen von Fr. 53‘819.40 ( Fr. 54'931.40 / 2784 x 2801). Bei einer Arbeits fähigkeit von 75 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 40‘364.5 5. Den Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist mit der Festlegung der Arbeits fähigkeit auf 75 % bereits Rechnung getragen worden. Ein weiterer Abzug recht fertigt sich nicht. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55‘266.85 ergibt sich damit eine Einkommens einbusse von Fr. 14'902.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 27 % . Die Beschwerdeführerin hat damit keinen An spruch auf eine Invalidenrente. 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. April 2023 (Urk. 2) als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger