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IV.2023.00271

Neuanmeldung nach Rentenaufhebung. Polydisziplinäres Gutachten beweiswertig und Qualifikationsänderung in den Haushaltsbereich bei fehlenden Eingliederungsbemühungen bestätigt. Kein Anspruch auf eine Rente

Zürich SozVersG · 2023-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1970, war zuletzt als Raumpflegerin und Mitarbei terin Produktion tätig (Urk. 6/7 und Urk. 6/8). Am 23. März 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine langanhaltende depressive Episode mittleren bis schweren Grades erstmal s bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 und Urk. 6/15 /2). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2000 mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zu züglich Ehegatten - und Kinderrente zu (Urk. 6/23). Im Rahmen

amtlicher Revision sverfahren wurde n die Rente nleistungen mit Mitteilung vom 12. September 2002 (Urk. 6/40) sowie Mitteilung vom

23. Septem ber 2004 (Urk. 6/58) jeweils bestätigt . 1.2

Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahren s

veranlasste die IV-Stelle medizi nische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte psychiatrisch und orthopädisch-rheumatologisch begutachte n (Expertisen vom 16. Juni und 1. Juli 2011; Urk. 6/115). Am 14. Dezember 2011 (Urk. 6/120) verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente. Auf eine Neuanmeldung vom 27. Februar 2014 (Urk. 6/145) trat sie

mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 6/158) und auf eine weitere Neuanmeldung vom 31. Mai 2016 (Urk. 6/164) mit Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 6/181) nicht ein. 1.3

Am 20. Februar 2018 (Urk. 6/184) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf die Neuanmeldung

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

13. August 2019 (Urk. 6/208) nicht ein. Die dagegen erhoben e Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2019.00641 vom 9. September 2020 in dem Sinne gut, als die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle

zurückgewiesen wurde, damit sie auf die Neuanmeldung vom 20.

Februar 2018 eintrete und diese materiell prüfe (Urk. 6/215/10).

In Umsetzung des Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen Akten und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung im Y.___

(Gutachten vom 1 9. Mai 2022, Urk. 6/258). Am 2 1. Oktober 2022 führte sie eine Haushaltsab klärung am Wohnort der Versicherten durch (Urk. 6/272) und

stellte m it Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2022 (Urk. 6/275) die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie, nachdem Einwand erhoben worden war (Urk. 6/276), mit Verfügung vom 11.

April 2023 (Urk.

2) fest. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6 . Mai 20 23 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), die Verfügung vom 1

1. A pril 20 23 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

22 . Juni 2023

(Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 6 . Juni 20 23 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist auf die neue Anmeldung einzutreten, ist bei der materiell en

Abklärung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Das heisst, stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b) . 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs - aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück - sichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial - versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen B eruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Recht sprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativ gutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass aufgrund der medizinische n Untersuchung im November 2021 und der erfolgten Prüfung durch den Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgewiesen worden sei .

Da die Beschwerdeführerin als

Vollzeit im H aushalt tätig eingestuft worden sei, sei eine neue Haushaltsa bklärung veranlasst worden. Aus diesen Abklärung en

gehe hervor, dass im Haushaltsbereich keine

wesentlichen gesundheitsbedingten Einschränkungen vorhanden s eien. Es sei der Beschwerde führerin zumutbar, die Haushaltstätigkeiten in mehreren Etappen oder verlang samt zu verrichten. Damit bestehe jedenfalls ein IV-Grad von unter 40 % . Zwar habe sich die Beschwerdeführerin im A bklärungsgespräch dahingehend ge äussert, dass sie bei guter Gesundheit 100 %

arbeiten würde. Gemäss dem

Auszug aus dem i ndividuelle n Konto habe die Beschwerdeführerin jedoch nur

wenige Jahre in einem annähernden 100

%-Pensum gearbeitet. Da sie

die medizinisch ausgewiesene, volle

Arbeitsfähigkeit nicht verwertet

habe und auch keine weiteren Versuche

unternommen worden seien, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sei d ie Aussage, dass sie bei guter Gesundheit voll arbeit en würde, nicht nachvollziehbar. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), im MEDAS-Gutachten sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attes tiert worden . Die körperlichen Beschwerden seien dabei als nicht invalidisierend erachtet worden, obschon sie nachweislich unter

massiven somatischen Einschränkungen leide.

D ie gutachterlichen Feststellungen seien in diesem Punkt nicht nachvollziehbar . Die Qualifikation als Hausfrau sei willkürlich. Sie habe mehrmals mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde, und e s könne nicht sein, dass ihr einfach die Rente gestrichen und sie dann als Hausfrau qualifiziert werde, nur weil sie seit der Rentenaufhebung nicht mehr gearbeitet habe. Es seien auch durchgehend Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorhanden und a ufgrund der psychiatrischen Diagnosen hätten die (Haushalts-) Abklärungen auch ärztlicherseits vor genommen werden müssen . Aufgrund des Beschwerde bildes sei die durchgeführte Abklärung vor Ort grundsätzlich in Frage zu stellen, da keine Einschränkungen verortet worden seien, sondern d ie Haushaltsführung als Schadenminderungspflicht einfach dem

Ehemann übertragen worden sei . Bei einer

Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen und unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs vom Tabellenlohn sei erstellt, dass ihr mindestens eine Viertelsrente zusteh e . 3. 3.1

Im pol y disziplinären Gutachten des Y.___ vom 19. Mai 2022 (Urk. 6/258), beruhend auf internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen im November und Dezember 2021, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/258/10):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41) - D ifferentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F41.45)

2. Anamnestisch rezidivierend e depressive Störung (ICD-10 F33)

3. Hochgradiger Verdacht auf respiratorische Bronchiolitis mit interstiti eller Lungenerkrankung

(RB-ILD) - diffuse zentrilobuläre Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli, E rstdiagnose CT Thorax

2 9. Juni 2019 - chronische Bronchitis, persistierender Nikotinkonsum, 35 py - Bronchoskopie mit BAL 1 2. November 2020: leicht erhöhte

Gesamtzellzahl. Nachweis von pigmentierten Alveolarmakrophagen, vereinbar mit RB-ILD

4. Schiefnase, Höckersattelnase, ausgeprägte columelläre Vernarbung - St atus nach Septorhinoplastik, Ethmoidektomie und Turbinoplastik beidseits am 8. April 2015 - St atus nach Revisionsseptumplastik und Conchotomie beidseits am 4. Juni 2015 - St atus nach offener Revisions-Septorhinoplastik am 3 0. August 2017 - Status nach Wundinfekt postoperativ an der Nase - St atus nach Re-Revisions-Rhinoplastik mit Kadaverknorpel in der Türkei 2019 - Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am

2 6.

Februar 2020 - Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am 1 9. März 2021

5. Mischinkontinenz - Descensus urogenitalis POP-Q Grad I I Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (4/5 positive Waddell-Zeichen, 18/18 schmerzhafte Fibromyalgie-Druckpunkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, pseudoneurologische motorische Ausfälle und Gegeninnervationen) nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

2. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel b eidseits (Trapezius und Rhomboidei)

3. Chronische unspezifische panvertebrale Rückenschmerzen

4. Coccygodynie

5. Spreizfüsse, Tendenz zum Knick-Senkfuss und beginnender Hallux valgus b eidseits

6. Status nach Riesenzelltumor-Exzision Daumen rechts Dezember 2013

7. Adipositas Grad I, BMI 32 kg/m2

8. St atus nach Laserevaporisation bei Rezidiv Condylomata acuminata 25. Februar 2021 - St atus nach Laserevaporisation bei Condylomata acuminata 2018

9. Prolaktinom, E rstdiagnose

Juli 1996 - unauffällige Laborkontrolle im September 2015 und Mai 2017 10. Erworbene Deformität des Brustkorbes und der Rippen - Nach Rippenknorpelresektion zur Nasenrekonstruktion im August 2017 11. Strassenverkehrsunfall am 1 2. Januar 2018 - Glasgow Coma Scale 15 - Nasenkontusion, WS Distorsion, Thorax Kontusi on 3.2

D ie Experten führten in ihrer Konsensbeurteilung

aus (Urk. 6/258/6 f.), gemäss Aktenlage seien einerseits veränderte psychiatrische Diagnosen ins Feld geführt worden . Anderseits habe sich die Beschwerdeführerin sei t April 2015 mehreren operativen Eingriffen an der Nase, mit mehrfachen Re-Operationen,

unterzogen. Es sei zu postoperativen Infekten gekommen. Die letzte Operation sei am 3 0. August 2017 im Universitätsspital Z.___

und danach noch eine weitere Korrekturoperation in der Türkei durchgeführt worden . Im Weiteren werde seit 2019 ein hochgradiger Verdacht auf eine respiratorische Bronchiolitis (RB-ILD) mit interstitieller Lungenerkrankung

gestellt . Dies bei diffusen zentrilobulären Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli mit Erstdiagno s e CT Thorax am 2 9. Juni 2019 und bestätigter Bronchoskopie mit BAL (broncho-alveoläre Lavage) vom 12.

Novem ber 2020 bei chronischer Bronchitis und bei persistierendem Nikotinkonsum. 3.3

Aus r heumatologisch er

Sicht entsprächen die erhobenen Befunde einer Schmerz fehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie dies bereits in den früheren Berichten des Universitätsspitals Z.___, der Rehazentren A.___

und der Klinik B.___

aufgeführt worden sei . Dies stimme auch mit der psychiatrischen Begutachtung überein, welche die Schmerz störung differentialdiagnostisch unter die psychiatrisch führende

Angststörung subsumiert habe . Ein eigentliches Fibromyalgie -S yndrom lieg e nicht vor, da gemäss den

ACR-Kriterien 1990 und 2010, die formal erfüllt s eien, diese Diagnose nicht gestellt werden soll e,

wenn eine andere Diagnose die diffusen Schmerzen erklär e, was vorliegend mit der Schmerzstörung

der Fall sei .

Hinweise auf ein chronisch entzündliches rheumatologisches Krankheitsbild ergäben sich keine . Die panvert e bralen Rückenschmerzen seien unspezifisch und ohne Hinweise auf Fa c ettensyndrom,

segmentale diskogene B eschwerden oder eine radikuläre Symptomatik.

Damit sei di e rheumatologische Situation vergleichbar zu früher und es sei hier weiterhin nicht von

einer somatisch begrün d baren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.4

Aus internistischer Sicht bestünden eine Reihe von Diagnosen, die eine körperlich schwere Tätigkeit einschränkten, eine wechselbelastende, primär leichte Tätigkeit jedoch uneingeschränkt zuliessen. Da die angestammten Tätigkeiten aber weit zurückl ägen,

seien die Diagnosen aufgrund ihrer qualitativen Einschränkungen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt worden. So ginge eine respiratorische Bronchiolitis mit interstitieller Lungenerkrankung (RB-ILD) als Entzündung der kleinen Atemwege mit Husten und Dyspnoe unter körper licher Anstrengung einher .

D abei wäre die effektivste und die wichtigste Therapiemassnahme eine Nikotinkarenz, was bisher von der Beschwerdeführerin aber nicht umgesetzt w erde .

Bei aktenkundiger Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis sei ebenfalls eine körperlich

schwere Tätigkeit aufgrund de s erhöhten intraabdominellen Drucks ungeeignet, während leichte

wechselbelastende Tätig keiten jedoch weiterhin möglich seien. In vergleichbarer Weise führ e die Schief nase mit ausgeprägter columellärer Vernarbung nach

mehrfachen operativen Eingriffen bei nunmehr befriedigendem kosmetischem Resultat zwar zu

einer behinderten Nasenatmung . Di es führe zwar auch

zu einer Einschränkung für körperlich schwere

Tätigkeiten,

nicht aber für

leichte Tätigkeiten. Bezüglich des im Juli 1996 diagnostizierten Prolaktinom s seien Laborkontrollen im September 2015 und Mai 2017 dokumentiert . D iese Diagnose habe aber per se keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 6/258/7 f.) . 3. 5

Zentral sei, wie schon im Vorfeld, die psychiatrische Beurteilung. Hier könne zum einen eine generalisierte Angststörung bestätigt werden, da entsprechende Symp tome bis in Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden könnten. Damit einher gehend und für die Diagnose einer generalisierten Angststörung typisch werde von Herzrasen, Atemnot, Zittern und dem Gefühl des Kontrollverlusts berichtet. Zudem bestünden somatische Beschwerden wie Schmerzen im Rücken und Steissbeinbereich,

im rechten Fuss sowie dauerhafte Probleme beim Atmen, Engegefühl im Hals, häufiges Wasserlassen und eine zu Ekzemen neigende Haut. Es werde auch über Schlaf- und Appetitstörungen und

subjektiv von Konzentra tions- und Gedächtnisstörungen berichtet. Die genannten Beschwerden bestün den sodann seit vielen Jahren und sch ienen als chronifiziert. Es besteh e

auch eine erhebliche, mit Ängsten

verbundene Fixation auf den eigenen Gesundheits zustand, verbunden mit einer starken Störung

der Vitalgefühle und erheblichen Insuffizienzgefühlen. Dies sei ebenfalls den Diagnosekriterien

einer generali sierten Angststörung immanent. Wenngleich die Beschwerdeführerin

auch von Panikattacken berichte, sei aus den Schilderungen ersichtlich, dass aufgrund der Symptomatik in Kombination mit

der dauerhaften Sorge bezüglich des eigenen Gesundheitszustands von der Diagnose einer generalisierten Angststörung statt von einer Panikstörung auszu gehen sei . Es sei auch nicht der Eindruck entstanden, dass Schmerzen im

Fokus der Beschwerdeführerin stünden, sondern dass vielfältige, fluktuierende somatische Beschwerden

stark angstbehaftet verarbeitet w ürden . Entsprechend seien auch die Diagnosekriterien einer chronischen Schmerzstörung im engeren Sinne nicht als vol l umfänglich erfüllt in Erscheinung getreten. Es lieg e hier eher eine Überlagerung zur Angststörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbei tung

tatsächlich vorhandener körperlicher Beschwerden vor, weshalb die Diagnose der Schmerzstörung als Differentialdiagnose unter die Angststörung zu subsumieren sei (Urk. 6/258/8) .

Dabei sei aufgrund von verschiedene n Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden, der Funktionalität im Alltag und der zu objektivierende n Unter suchungsbefunde am ehesten von einem leicht en bis mittl eren Schweregrad der generalisierten Angststörung auszugehen. Im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011 stelle sich das Zustandsbild in Anbetracht der verschiedenen Diskrepanzen und vorhandener Ressourcen bezüglich einer depressiven Entwick lung äquivalent dar. Die Angaben bezüglich des Affekts hätten nicht den zu objektivierenden Befunden in der Untersuchungssituation entsprochen. Es sei jedoch möglich, dass es im Verlauf immer wieder, vor allem im Zuge einer zusätzlichen psychosozialen Belastung, zur Ausprägung von Depressionssympto men gekommen sei, die in Art und Ausmass die Diagnosekriterien für eine depressive Störung erfüllt hätten. Die Diagnose sei deshalb anamnestisch mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden (Urk. 6/258/9) . 3. 6

Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Experten aus (Urk. 6/258/10), psychiatrisch stünden die

Symptome einer generalisierten Angststörung einschränk end im Vordergrund . Hierbei besteh e ein dauerhaftes

Gefühl von Anspannung, Angst und Besorgnis, welches mit einer Vielzahl von somatischen

Symptomen in einem fluktuierenden Ausmass verbunden sei . Es würden starke Insuffizienzgefühle, eine starke Störung der Vitalgefühle wahrgenommen. Dabei zeigten sich verschiedene Diskrepanzen in den objektiven und subjektiven Untersuchungsbefunden und auch hinsichtlich der Darstellung in der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin

gebe eine massive

Deprivation in ihrem Alltagsverhalten an, welches in diesem Ausmass aus gutachterlicher Sicht

nicht nachvollziehbar erschein e . Es w erde somit davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Symptomatik über leicht- bis maximal mittelgradige Einschränkun gen hinsichtlich der

Erfüllung von täglichen Routine- und Organisationsabläufen und der Fähigkeit, anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und diese in einer angemessenen Zeit durchzuführen, verfüg e .

Auch sei sie aufgrund der dauerhaft ängstlich-sorgenvollen Grundstimmung, teilweise in Verbindung mit der Ausprägung von Depressionssymptomen, nur reduziert in der Lage, sich im Denken,

Leben und Verhalten an wechselnde Situationen anzupassen . Gesamt haft erschein e es nicht möglich, ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzu erhalten. Hinsichtlich der sozialen Kontakte g ebe die Beschwerdeführerin eine starke soziale Rückzugstendenz an, gleichzeitig ha be sie jedoch einen guten Kontakt zur

Familie des zweiten Ehemanns, verfüg e offensichtlich über Freund schaften und sei auch in der Lage gewesen, nach der Scheidung eine neue Beziehung einzugehen. Es k önne postuliert werden, dass zumindest innerhalb der Familie zum zweiten Ehemann

eine enge Verbindung besteh e, sodass die intimen Beziehungen in Anbetracht der Situation als

belastbar ersch ienen . Sie g ebe des Weiteren enorme Defizite in der Selbstpflege an, was sich

anlässlich der U nter suchungssituation aber nicht habe objektivieren lassen. Auch die Verkehrsfähig keit stelle sich uneingeschränkt dar (Urk. 6/258/11) . 3. 7

Zu r Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (Urk. 6/258/13), jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht uneinge schränkt möglich. Aufgrund der zusätzlichen internistischen Diagnosen erschein e eine weitere Eingrenzung des Belastungsprofils auf eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit gerechtfertigt. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei psychiatrisch begründet und hierbei sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Die Einschränkung sei mit dem Vorhandensein einer generalisierten Angststörung und dem intermittierenden Auftreten einer rezidivierenden depressiven Störung, bei limitiert zu r Verfügung stehenden suffizienten Umgangs- und Bewältigungsstrategien für psychosoziale Belastung, begründet. Das Leistungsniveau k önne nicht durchgängig für ein volles Arbeitspensum aufrechterhalten werden.

Im Verlauf zeigten sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 1 6. Juni 2011 keine relevanten Veränderungen in rheumatologischer Hinsicht. Aus internistischer Sicht s eien diverse Diagnosen dazugekommen und es könne da mit das etwas weiter eingeschränkte Belastungsprofil ab 2017 angenommen werden. Die Operationen an der Nase hätten jeweils zu kürzeren Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der

postoperativen Phase n geführt und die behinderte Nasenatmung dürfte seit 2017 als

dauernd anzusehen sein, weshalb ab dann eine leichte Tätig keit möglich bleib e . Ab Diagnosestellung der Lungenkrankheit (ED 2019) sei ein zusätzlicher Grund für diese qualitative Limitierung gegeben.

Aus psychiatrischer Sicht sei die aktuelle

Symptomatik in Grossteilen mit jener im Jahr 2011 vergleichbar. Es ha be sich

hinsichtlich verschiedener Symptome jedoch eine Chronifizierung vor dem Hintergrund einer erheblichen Fixierung auf die körper lichen Symptome und Defizite eingestellt. Des Weiteren sei eine

erhebliche Dekonditionierung im Laufe der Jahre zu beachten. In der Summe sei ab Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in eine m leichten wechselbelastenden Tätigkeitsprofil entsprechend den früher ausgeübten Tätigkeiten für möglich zu erachten. 4. 4.1

Aus dem Gutachten des Y.___ vom 1 9. Mai 2022 (Urk. 6/258) geht hervor und wird auch nicht bestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Da diese Veränderungen grundsätzlich geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung des Leistungsanspruch s zu führen, womit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegt, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachfolgend umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Das Gutachten des Y.___ basiert auf umfassenden psychiatrischen,

neuropsycho logischen und somatischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nachvollziehbar begründet. In diesem Sinne legten die Gutachter insbesondere nachvollziehbar dar, inwiefern im Vergleich zur psychiatrisch en und orthopädisch-rheumatolo gisch en

Begutachtung vom 1 6. Juni und 1. Juli 2011 (Urk. 6/115) neue Diagno sen im somatischen Bereich hinzugekommen sind, während sich die psychiat rische Befundlage nicht wesentlich verändert hat, sich aber eine Fixierung im Sinne einer Chronifizierung auf die körperlichen Symptome und Defizite zeigt . Dem Y.___ - Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 7 hiervor). 4.2

Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin, wonach im Gutachten ihre körper lichen Beschwerden gar nicht berück sichtigt worden seien, obwohl sie nachweis lich unter massiven somatischen Beschwerden leide, treffen nicht zu . D enn die Experten setzten sich eingehend mit den somatisch erhobenen Befunden auseinander. Dabei wurden insbesondere die Einschränkungen aufgrund der zahlreichen Nasenoperation en ab April 2015, ein seit 2019 bestehende r

hochgra dige r

Verdacht auf eine Lungenerkrankung (RB-ILD) bei persistierendem Nikotin konsum sowie eine Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis als Grund dafür gesehen, d ass Limitierun gen bei der Arbeitsfähigkeit bestehen . Aufgrund der

von rheumatologisch e r Seite

erhobenen Befunde wurde eine

Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

erhoben, deren Auswirkung von

psychiatrischer Seite als Differential diagnose unter der

aber

führende n Angststörung berücksichtigt wurde . Dabei wurde von den Experten

nachvollziehbar dar gelegt, dass mit lediglich diffuse n Schmerzen,

ohne Hinweise auf ein chronisch entzündliches Geschehen und bei unspezifische n

panvertebrale n Rückenschmerzen ohne Hinweise auf Fa c etten syndrom, segmentale diskogene Beschwerden oder eine radikuläre Komponente,

sich aus rein rheumatologischer Sicht keine

weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe n

lässt.

Mit Blick auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 stehen der auf soma tischer Ebene erhobenen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der

Y.___ -Gutachter auch keine andere n begründete n medizinischen Einschätzung en entgegen. Insoweit der Hausarzt Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, im Bericht vom 9.

April 2018

und im wort wörtlich identischen Bericht vom 1 6. April 2021 (Urk. 6/236/1) durchgehend Arbeitsunfähigkeiten von 100 % attestiert hat, wurde dies mit der psychische n S ymptomatik

begründet (Urk. 6/189). Die Berichte des Universitätsspitals Z.___ standen sodann im Zusammenhang mit der Schiefnasenproblematik und den damit verbunden en zahlre i chen Eingriffe n

(vgl. Urk. 6/191/5-17) . I m Weiteren wurde

auch im Urteil des hiesigen Gericht s vom 9.

September 2020 erkannt, dass insbesondere die geltend gemachte Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustand es gemäss de n Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Anlass zu

weiteren medizinischen Abklärung geben

(vgl. Urk. 6/215 E. 5).

Schliesslich zogen die Gutachter auch die Berichte

etwa der Pneumologie des Stadtspitals E.___

und

der Frauenklinik F.___, de n Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und de n Austrittsbericht der Klinik B.___

in ihre Beurteilung mit ein (vgl. Urk. 6/258/39-42). D amit haben die Gutachter das

Belastungsprofil aufgrund der in den somatischen Untersuchungen erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt und schlüssig begründet. Der medizinische Sachverhalt ist damit insoweit erstellt, als in rheumatologisch er

Hinsicht der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en uneingeschränkt zumutbar sind und die zusätzlichen internistischen Befund e die Restarbeitsfähigkeit weiter auf

eine leichte wechsel belastende Tätigkeit einschränken. 4.3

Auch bezüglich der psychiatrischen Beschwerden kann von der im Y.___ - Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Dieser Abklärung ging eine neuropsychologische Untersuchung voraus (vgl. Urk. 6/258/52-67). Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/ 258 / 68 - 90) wurde die psychiatrische Symptomatik aufgrund der Untersuchung und aufgrund der Akten im Verlauf ausführlich aufgezeigt. Ein en Grossteil seiner Expertise räumte der psychiatrische Experte

dabei der Herleitung der Diagnose in Auseinander setzung mit den zahlreich erstellten Vorgutachten seit dem Jahr 2000 ein (vgl. Urk. 6/258/78-86). Dies war einerseits erforderlich, da die Beschwerde führerin bereits seit dem Jahr 1998/1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und ausser einem gescheiterten Arbeitsversuch im Februar 2010 gar keine Arbeits bemühungen mehr unternommen hat (vgl. Urk. 6/80/5 und Urk. 6/87/1). Anderseits führte diese lange Zeit mit wiederholten Anmeldungen bei der Invali denversicherung und mit wechselnde r psychiatrischer Behandlung dazu, dass bei ähnlichem Beschwerdebild zahlreiche unterschiedliche psychiatrische Diagnosen geführt wurden. So etwa

die Diagnosen Anpassungsstörung mit längerer d epressive r Reaktion,

schwere Depression mit neurasthenischer Entwicklung,

anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

rezidivierende depressive Störung mit mittlerer bis schwere r Episode, Angststörung mit Panikattacken, p osttraumatische Belastungsstörung sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung. Das s in diesem Zusammenhang die Diagnose einer generalisierten Angststörung einzig führend ist,

zeigte der Experte schlüssig auf. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu m strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Störungen (vgl. E. 1. 5 hiervor) wurden im Gutachten hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität die verschiedene n Diskrepanzen in den subjektiven und objektiven Untersuchungs befunden und auch in der Schilderung gemäss den Akten aufgezeigt (Urk. 6/258/84-85). So etwa hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin von stärkste n Rücken - und Steissbeinbeschwerden, eines extrem eingeschränkte n Lebensstil s verbunden mit einem starken sozialen Rückzug, einer massive n Antriebsstörung und einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkei

t. I m Rahmen der Untersuchungssituation liess sich dies alles einerseits nicht objekti vie ren. Anderseits konnte diskrepant dazu festgehalten werden, dass dennoch längere Flugreise n und Auslandaufenthalt e, selbständige längere Autofahr ten (vgl. dazu auch Urk. 6/272/3),

d as

Eingehen einer neuen Beziehung nach der Scheidung vom Ex-Mann, welche in eine neue Heirat mündete, und das Aufrechterhalten von stabilen Beziehungen zur Familie des jetzigen Ehemannes

möglich sind . Die Gutachter verwiesen dabei auch auf das

Vorgutachten aus dem Jahr 2011, in welchem bereits festgeha l ten wurde, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage

ist, sich

bei verschiedenen Personen für ihre eigenen Belange einzusetzen.

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 281),

wonach solchen rechtserheblichen Indikatoren im Rahmen der Beurteilung der Arbeits unfähigkeit Rechnung zu tragen ist, wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der psychischen Symptomatik und diagnostizierten generalisierten Angststörung am ehesten von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung auszugehen ist (vgl. Urk. 6/258/84). Damit überzeugt auch die vo m psychiat rischen Experten beurteilte Arbeitsunfähigkeit von 30 % . 4.4

Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführ erin

ab Februar 2018 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit

zu 70 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgaben- und/oder Erwerbsbereich sowie die anzuwende nde Bemessungs methode (vgl. E. 1.3 ff. hiervor). Die Beschwerdeführerin moniert e diesbezüglich, dass sie zu Unrecht als zu 100 % im Haushalt sbereich tätig eingestuft

worden sei und ihr bei d er Qualifikation

als Erwerbstätige unter Anwendung der Einkommensvergleichsmethode mindestens eine Viertelsrente zu stehe (E. 2.2 hiervor) . 5.2

Gemäss dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) hat die Beschwerde führerin seit der Renteneinstellung im Dezember 2011 ihre erwiesenermassen bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet und abgesehen von Beiträgen aus der Arbeitslosenentschädigung im Jahr 2012 seither als Nichterwerbstätige abgerech net (Urk. 6 / 262/2).

D en Akten sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin seither w illens war, ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. So

wurde bereits im psychiatrischen Gutachten vom 1. Juli 2011 festgehalten, dass kein reales Interesse an einer Integration vorhan den zu sein scheine und sich die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit gar nicht wiedereingliedern lassen wolle, wobei die

Passivität und Motivationslosigkeit aber nicht die Auswirkung einer psychischen Störung sei (vgl. Urk. 6/115/17). Eine zumindest unklare Motivationslage hinsichtlich einer beruflichen Wieder eingliederung hielt auch der psychiatrische Experte im Y.___ -Gutachten fest,

wobei insbesondere auch festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, verschiedene Personen einzusetzen, wenn es um ihre eigenen Belange geht

(Urk. 6/258/ 8 9). Dies bestätigte sich auch in der Haushalts abklärung vom 3. August 2022 (Urk. 6/272) . In deren Rahmen gab die Beschwer deführerin an, sich

derart krank zu

fühl e n, dass sie gar nichts mehr machen

könne, nicht einmal mehr denken könne und auch kein Wille bestehe, irgendetwas zu tun. Dabei führte sie aus, dass

auch der

arbeitslose Ehemann im Haushalt

nichts mache und d ie Heirat mit ihm im Nachhinein ein Fehlentscheid

gewesen sei, d a sie gemeint habe, dass sie mit der H eirat

vom Sozialamt wegkomm e (Ziff. 2.2) . An andere r Stelle gab sie zudem an, dass sie wegen Geldmangel s am liebsten die Wohnung für immer verlassen und in ein Pflege heim ziehen möchte (Ziff. 6.2). 5.3

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin nicht weiterhin als im Gesundheitsfall erwerbstätig qualifiziert hat. Denn das passive Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre

Motiva tionslosigkeit ohne die geringsten Hinweise darauf,

dass ein Interesse an einer auch nur teilweisen Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt bestehen könnte,

lassen sich nach dem hiervor Gesagten nicht auf medizinische Gründe zurück führen . D amit ist mit der Beschwerdegegnerin von

einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige mit Haushaltsbereich auszugehen . D ie Feststellungen der Abklärungsperson, wonach - unter Berücksichtigung einer freien Zeiteinteilung und der Mithilfe des arbeitslosen Ehegatten (vgl. Urk. 6 /272/11 und E. 1.6 hiervor) - keine renten relevanten behinderungsbeding ten Einschränkungen bei der Führung des Zweipersonen-Haushalts vorliegen, stehen

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fraglos im Einklang mit der f achmedizinische n

Beurteilung gemäss dem Y.___ -Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit lediglich zu 30 % eingeschränkt ist . Demnach besteht kein Anlass, vom Beweiswert der entsprechenden Berichterstattung abzuweichen .

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ist da mit nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 9. Mai 2022, Urk. 6/258). Am 2 1. Oktober 2022 führte sie eine Haushaltsab klärung am Wohnort der Versicherten durch (Urk. 6/272) und

stellte m it Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2022 (Urk. 6/275) die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie, nachdem Einwand erhoben worden war (Urk. 6/276), mit Verfügung vom 11.

April 2023 (Urk.

2) fest.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist auf die neue Anmeldung einzutreten, ist bei der materiell en

Abklärung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Das heisst, stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b) .

E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs - aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück - sichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial - versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen B eruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Recht sprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativ gutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass aufgrund der medizinische n Untersuchung im November 2021 und der erfolgten Prüfung durch den Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgewiesen worden sei .

Da die Beschwerdeführerin als

Vollzeit im H aushalt tätig eingestuft worden sei, sei eine neue Haushaltsa bklärung veranlasst worden. Aus diesen Abklärung en

gehe hervor, dass im Haushaltsbereich keine

wesentlichen gesundheitsbedingten Einschränkungen vorhanden s eien. Es sei der Beschwerde führerin zumutbar, die Haushaltstätigkeiten in mehreren Etappen oder verlang samt zu verrichten. Damit bestehe jedenfalls ein IV-Grad von unter 40 % . Zwar habe sich die Beschwerdeführerin im A bklärungsgespräch dahingehend ge äussert, dass sie bei guter Gesundheit 100 %

arbeiten würde. Gemäss dem

Auszug aus dem i ndividuelle n Konto habe die Beschwerdeführerin jedoch nur

wenige Jahre in einem annähernden 100

%-Pensum gearbeitet. Da sie

die medizinisch ausgewiesene, volle

Arbeitsfähigkeit nicht verwertet

habe und auch keine weiteren Versuche

unternommen worden seien, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sei d ie Aussage, dass sie bei guter Gesundheit voll arbeit en würde, nicht nachvollziehbar.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), im MEDAS-Gutachten sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attes tiert worden . Die körperlichen Beschwerden seien dabei als nicht invalidisierend erachtet worden, obschon sie nachweislich unter

massiven somatischen Einschränkungen leide.

D ie gutachterlichen Feststellungen seien in diesem Punkt nicht nachvollziehbar . Die Qualifikation als Hausfrau sei willkürlich. Sie habe mehrmals mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde, und e s könne nicht sein, dass ihr einfach die Rente gestrichen und sie dann als Hausfrau qualifiziert werde, nur weil sie seit der Rentenaufhebung nicht mehr gearbeitet habe. Es seien auch durchgehend Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorhanden und a ufgrund der psychiatrischen Diagnosen hätten die (Haushalts-) Abklärungen auch ärztlicherseits vor genommen werden müssen . Aufgrund des Beschwerde bildes sei die durchgeführte Abklärung vor Ort grundsätzlich in Frage zu stellen, da keine Einschränkungen verortet worden seien, sondern d ie Haushaltsführung als Schadenminderungspflicht einfach dem

Ehemann übertragen worden sei . Bei einer

Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen und unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs vom Tabellenlohn sei erstellt, dass ihr mindestens eine Viertelsrente zusteh e . 3. 3.1

Im pol y disziplinären Gutachten des Y.___ vom 19. Mai 2022 (Urk. 6/258), beruhend auf internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen im November und Dezember 2021, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/258/10):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41) - D ifferentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F41.45)

2. Anamnestisch rezidivierend e depressive Störung (ICD-10 F33)

3. Hochgradiger Verdacht auf respiratorische Bronchiolitis mit interstiti eller Lungenerkrankung

(RB-ILD) - diffuse zentrilobuläre Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli, E rstdiagnose CT Thorax

2 9. Juni 2019 - chronische Bronchitis, persistierender Nikotinkonsum, 35 py - Bronchoskopie mit BAL 1 2. November 2020: leicht erhöhte

Gesamtzellzahl. Nachweis von pigmentierten Alveolarmakrophagen, vereinbar mit RB-ILD

4. Schiefnase, Höckersattelnase, ausgeprägte columelläre Vernarbung - St atus nach Septorhinoplastik, Ethmoidektomie und Turbinoplastik beidseits am 8. April 2015 - St atus nach Revisionsseptumplastik und Conchotomie beidseits am 4. Juni 2015 - St atus nach offener Revisions-Septorhinoplastik am 3 0. August 2017 - Status nach Wundinfekt postoperativ an der Nase - St atus nach Re-Revisions-Rhinoplastik mit Kadaverknorpel in der Türkei 2019 - Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am

2 6.

Februar 2020 - Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am 1 9. März 2021

5. Mischinkontinenz - Descensus urogenitalis POP-Q Grad I I Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (4/5 positive Waddell-Zeichen, 18/18 schmerzhafte Fibromyalgie-Druckpunkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, pseudoneurologische motorische Ausfälle und Gegeninnervationen) nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

2. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel b eidseits (Trapezius und Rhomboidei)

3. Chronische unspezifische panvertebrale Rückenschmerzen

4. Coccygodynie

5. Spreizfüsse, Tendenz zum Knick-Senkfuss und beginnender Hallux valgus b eidseits

6. Status nach Riesenzelltumor-Exzision Daumen rechts Dezember 2013

7. Adipositas Grad I, BMI 32 kg/m2

E. 6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich ts 8C_

E. 8 St atus nach Laserevaporisation bei Rezidiv Condylomata acuminata 25. Februar 2021 - St atus nach Laserevaporisation bei Condylomata acuminata 2018

E. 9 Prolaktinom, E rstdiagnose

Juli 1996 - unauffällige Laborkontrolle im September 2015 und Mai 2017

E. 10 Erworbene Deformität des Brustkorbes und der Rippen - Nach Rippenknorpelresektion zur Nasenrekonstruktion im August 2017

E. 11 Strassenverkehrsunfall am 1 2. Januar 2018 - Glasgow Coma Scale

E. 15 - Nasenkontusion, WS Distorsion, Thorax Kontusi on 3.2

D ie Experten führten in ihrer Konsensbeurteilung

aus (Urk. 6/258/6 f.), gemäss Aktenlage seien einerseits veränderte psychiatrische Diagnosen ins Feld geführt worden . Anderseits habe sich die Beschwerdeführerin sei t April 2015 mehreren operativen Eingriffen an der Nase, mit mehrfachen Re-Operationen,

unterzogen. Es sei zu postoperativen Infekten gekommen. Die letzte Operation sei am 3 0. August 2017 im Universitätsspital Z.___

und danach noch eine weitere Korrekturoperation in der Türkei durchgeführt worden . Im Weiteren werde seit 2019 ein hochgradiger Verdacht auf eine respiratorische Bronchiolitis (RB-ILD) mit interstitieller Lungenerkrankung

gestellt . Dies bei diffusen zentrilobulären Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli mit Erstdiagno s e CT Thorax am 2 9. Juni 2019 und bestätigter Bronchoskopie mit BAL (broncho-alveoläre Lavage) vom 12.

Novem ber 2020 bei chronischer Bronchitis und bei persistierendem Nikotinkonsum. 3.3

Aus r heumatologisch er

Sicht entsprächen die erhobenen Befunde einer Schmerz fehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie dies bereits in den früheren Berichten des Universitätsspitals Z.___, der Rehazentren A.___

und der Klinik B.___

aufgeführt worden sei . Dies stimme auch mit der psychiatrischen Begutachtung überein, welche die Schmerz störung differentialdiagnostisch unter die psychiatrisch führende

Angststörung subsumiert habe . Ein eigentliches Fibromyalgie -S yndrom lieg e nicht vor, da gemäss den

ACR-Kriterien 1990 und 2010, die formal erfüllt s eien, diese Diagnose nicht gestellt werden soll e,

wenn eine andere Diagnose die diffusen Schmerzen erklär e, was vorliegend mit der Schmerzstörung

der Fall sei .

Hinweise auf ein chronisch entzündliches rheumatologisches Krankheitsbild ergäben sich keine . Die panvert e bralen Rückenschmerzen seien unspezifisch und ohne Hinweise auf Fa c ettensyndrom,

segmentale diskogene B eschwerden oder eine radikuläre Symptomatik.

Damit sei di e rheumatologische Situation vergleichbar zu früher und es sei hier weiterhin nicht von

einer somatisch begrün d baren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.4

Aus internistischer Sicht bestünden eine Reihe von Diagnosen, die eine körperlich schwere Tätigkeit einschränkten, eine wechselbelastende, primär leichte Tätigkeit jedoch uneingeschränkt zuliessen. Da die angestammten Tätigkeiten aber weit zurückl ägen,

seien die Diagnosen aufgrund ihrer qualitativen Einschränkungen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt worden. So ginge eine respiratorische Bronchiolitis mit interstitieller Lungenerkrankung (RB-ILD) als Entzündung der kleinen Atemwege mit Husten und Dyspnoe unter körper licher Anstrengung einher .

D abei wäre die effektivste und die wichtigste Therapiemassnahme eine Nikotinkarenz, was bisher von der Beschwerdeführerin aber nicht umgesetzt w erde .

Bei aktenkundiger Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis sei ebenfalls eine körperlich

schwere Tätigkeit aufgrund de s erhöhten intraabdominellen Drucks ungeeignet, während leichte

wechselbelastende Tätig keiten jedoch weiterhin möglich seien. In vergleichbarer Weise führ e die Schief nase mit ausgeprägter columellärer Vernarbung nach

mehrfachen operativen Eingriffen bei nunmehr befriedigendem kosmetischem Resultat zwar zu

einer behinderten Nasenatmung . Di es führe zwar auch

zu einer Einschränkung für körperlich schwere

Tätigkeiten,

nicht aber für

leichte Tätigkeiten. Bezüglich des im Juli 1996 diagnostizierten Prolaktinom s seien Laborkontrollen im September 2015 und Mai 2017 dokumentiert . D iese Diagnose habe aber per se keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 6/258/7 f.) . 3. 5

Zentral sei, wie schon im Vorfeld, die psychiatrische Beurteilung. Hier könne zum einen eine generalisierte Angststörung bestätigt werden, da entsprechende Symp tome bis in Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden könnten. Damit einher gehend und für die Diagnose einer generalisierten Angststörung typisch werde von Herzrasen, Atemnot, Zittern und dem Gefühl des Kontrollverlusts berichtet. Zudem bestünden somatische Beschwerden wie Schmerzen im Rücken und Steissbeinbereich,

im rechten Fuss sowie dauerhafte Probleme beim Atmen, Engegefühl im Hals, häufiges Wasserlassen und eine zu Ekzemen neigende Haut. Es werde auch über Schlaf- und Appetitstörungen und

subjektiv von Konzentra tions- und Gedächtnisstörungen berichtet. Die genannten Beschwerden bestün den sodann seit vielen Jahren und sch ienen als chronifiziert. Es besteh e

auch eine erhebliche, mit Ängsten

verbundene Fixation auf den eigenen Gesundheits zustand, verbunden mit einer starken Störung

der Vitalgefühle und erheblichen Insuffizienzgefühlen. Dies sei ebenfalls den Diagnosekriterien

einer generali sierten Angststörung immanent. Wenngleich die Beschwerdeführerin

auch von Panikattacken berichte, sei aus den Schilderungen ersichtlich, dass aufgrund der Symptomatik in Kombination mit

der dauerhaften Sorge bezüglich des eigenen Gesundheitszustands von der Diagnose einer generalisierten Angststörung statt von einer Panikstörung auszu gehen sei . Es sei auch nicht der Eindruck entstanden, dass Schmerzen im

Fokus der Beschwerdeführerin stünden, sondern dass vielfältige, fluktuierende somatische Beschwerden

stark angstbehaftet verarbeitet w ürden . Entsprechend seien auch die Diagnosekriterien einer chronischen Schmerzstörung im engeren Sinne nicht als vol l umfänglich erfüllt in Erscheinung getreten. Es lieg e hier eher eine Überlagerung zur Angststörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbei tung

tatsächlich vorhandener körperlicher Beschwerden vor, weshalb die Diagnose der Schmerzstörung als Differentialdiagnose unter die Angststörung zu subsumieren sei (Urk. 6/258/8) .

Dabei sei aufgrund von verschiedene n Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden, der Funktionalität im Alltag und der zu objektivierende n Unter suchungsbefunde am ehesten von einem leicht en bis mittl eren Schweregrad der generalisierten Angststörung auszugehen. Im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011 stelle sich das Zustandsbild in Anbetracht der verschiedenen Diskrepanzen und vorhandener Ressourcen bezüglich einer depressiven Entwick lung äquivalent dar. Die Angaben bezüglich des Affekts hätten nicht den zu objektivierenden Befunden in der Untersuchungssituation entsprochen. Es sei jedoch möglich, dass es im Verlauf immer wieder, vor allem im Zuge einer zusätzlichen psychosozialen Belastung, zur Ausprägung von Depressionssympto men gekommen sei, die in Art und Ausmass die Diagnosekriterien für eine depressive Störung erfüllt hätten. Die Diagnose sei deshalb anamnestisch mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden (Urk. 6/258/9) . 3. 6

Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Experten aus (Urk. 6/258/10), psychiatrisch stünden die

Symptome einer generalisierten Angststörung einschränk end im Vordergrund . Hierbei besteh e ein dauerhaftes

Gefühl von Anspannung, Angst und Besorgnis, welches mit einer Vielzahl von somatischen

Symptomen in einem fluktuierenden Ausmass verbunden sei . Es würden starke Insuffizienzgefühle, eine starke Störung der Vitalgefühle wahrgenommen. Dabei zeigten sich verschiedene Diskrepanzen in den objektiven und subjektiven Untersuchungsbefunden und auch hinsichtlich der Darstellung in der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin

gebe eine massive

Deprivation in ihrem Alltagsverhalten an, welches in diesem Ausmass aus gutachterlicher Sicht

nicht nachvollziehbar erschein e . Es w erde somit davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Symptomatik über leicht- bis maximal mittelgradige Einschränkun gen hinsichtlich der

Erfüllung von täglichen Routine- und Organisationsabläufen und der Fähigkeit, anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und diese in einer angemessenen Zeit durchzuführen, verfüg e .

Auch sei sie aufgrund der dauerhaft ängstlich-sorgenvollen Grundstimmung, teilweise in Verbindung mit der Ausprägung von Depressionssymptomen, nur reduziert in der Lage, sich im Denken,

Leben und Verhalten an wechselnde Situationen anzupassen . Gesamt haft erschein e es nicht möglich, ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzu erhalten. Hinsichtlich der sozialen Kontakte g ebe die Beschwerdeführerin eine starke soziale Rückzugstendenz an, gleichzeitig ha be sie jedoch einen guten Kontakt zur

Familie des zweiten Ehemanns, verfüg e offensichtlich über Freund schaften und sei auch in der Lage gewesen, nach der Scheidung eine neue Beziehung einzugehen. Es k önne postuliert werden, dass zumindest innerhalb der Familie zum zweiten Ehemann

eine enge Verbindung besteh e, sodass die intimen Beziehungen in Anbetracht der Situation als

belastbar ersch ienen . Sie g ebe des Weiteren enorme Defizite in der Selbstpflege an, was sich

anlässlich der U nter suchungssituation aber nicht habe objektivieren lassen. Auch die Verkehrsfähig keit stelle sich uneingeschränkt dar (Urk. 6/258/11) . 3. 7

Zu r Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (Urk. 6/258/13), jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht uneinge schränkt möglich. Aufgrund der zusätzlichen internistischen Diagnosen erschein e eine weitere Eingrenzung des Belastungsprofils auf eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit gerechtfertigt. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei psychiatrisch begründet und hierbei sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Die Einschränkung sei mit dem Vorhandensein einer generalisierten Angststörung und dem intermittierenden Auftreten einer rezidivierenden depressiven Störung, bei limitiert zu r Verfügung stehenden suffizienten Umgangs- und Bewältigungsstrategien für psychosoziale Belastung, begründet. Das Leistungsniveau k önne nicht durchgängig für ein volles Arbeitspensum aufrechterhalten werden.

Im Verlauf zeigten sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 1 6. Juni 2011 keine relevanten Veränderungen in rheumatologischer Hinsicht. Aus internistischer Sicht s eien diverse Diagnosen dazugekommen und es könne da mit das etwas weiter eingeschränkte Belastungsprofil ab 2017 angenommen werden. Die Operationen an der Nase hätten jeweils zu kürzeren Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der

postoperativen Phase n geführt und die behinderte Nasenatmung dürfte seit 2017 als

dauernd anzusehen sein, weshalb ab dann eine leichte Tätig keit möglich bleib e . Ab Diagnosestellung der Lungenkrankheit (ED 2019) sei ein zusätzlicher Grund für diese qualitative Limitierung gegeben.

Aus psychiatrischer Sicht sei die aktuelle

Symptomatik in Grossteilen mit jener im Jahr 2011 vergleichbar. Es ha be sich

hinsichtlich verschiedener Symptome jedoch eine Chronifizierung vor dem Hintergrund einer erheblichen Fixierung auf die körper lichen Symptome und Defizite eingestellt. Des Weiteren sei eine

erhebliche Dekonditionierung im Laufe der Jahre zu beachten. In der Summe sei ab Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in eine m leichten wechselbelastenden Tätigkeitsprofil entsprechend den früher ausgeübten Tätigkeiten für möglich zu erachten. 4. 4.1

Aus dem Gutachten des Y.___ vom 1 9. Mai 2022 (Urk. 6/258) geht hervor und wird auch nicht bestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Da diese Veränderungen grundsätzlich geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung des Leistungsanspruch s zu führen, womit ein Revisionsgrund nach Art.

E. 17 ATSG vorliegt, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachfolgend umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Das Gutachten des Y.___ basiert auf umfassenden psychiatrischen,

neuropsycho logischen und somatischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nachvollziehbar begründet. In diesem Sinne legten die Gutachter insbesondere nachvollziehbar dar, inwiefern im Vergleich zur psychiatrisch en und orthopädisch-rheumatolo gisch en

Begutachtung vom 1 6. Juni und 1. Juli 2011 (Urk. 6/115) neue Diagno sen im somatischen Bereich hinzugekommen sind, während sich die psychiat rische Befundlage nicht wesentlich verändert hat, sich aber eine Fixierung im Sinne einer Chronifizierung auf die körperlichen Symptome und Defizite zeigt . Dem Y.___ - Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 7 hiervor). 4.2

Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin, wonach im Gutachten ihre körper lichen Beschwerden gar nicht berück sichtigt worden seien, obwohl sie nachweis lich unter massiven somatischen Beschwerden leide, treffen nicht zu . D enn die Experten setzten sich eingehend mit den somatisch erhobenen Befunden auseinander. Dabei wurden insbesondere die Einschränkungen aufgrund der zahlreichen Nasenoperation en ab April 2015, ein seit 2019 bestehende r

hochgra dige r

Verdacht auf eine Lungenerkrankung (RB-ILD) bei persistierendem Nikotin konsum sowie eine Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis als Grund dafür gesehen, d ass Limitierun gen bei der Arbeitsfähigkeit bestehen . Aufgrund der

von rheumatologisch e r Seite

erhobenen Befunde wurde eine

Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

erhoben, deren Auswirkung von

psychiatrischer Seite als Differential diagnose unter der

aber

führende n Angststörung berücksichtigt wurde . Dabei wurde von den Experten

nachvollziehbar dar gelegt, dass mit lediglich diffuse n Schmerzen,

ohne Hinweise auf ein chronisch entzündliches Geschehen und bei unspezifische n

panvertebrale n Rückenschmerzen ohne Hinweise auf Fa c etten syndrom, segmentale diskogene Beschwerden oder eine radikuläre Komponente,

sich aus rein rheumatologischer Sicht keine

weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe n

lässt.

Mit Blick auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 stehen der auf soma tischer Ebene erhobenen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der

Y.___ -Gutachter auch keine andere n begründete n medizinischen Einschätzung en entgegen. Insoweit der Hausarzt Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, im Bericht vom 9.

April 2018

und im wort wörtlich identischen Bericht vom 1 6. April 2021 (Urk. 6/236/1) durchgehend Arbeitsunfähigkeiten von 100 % attestiert hat, wurde dies mit der psychische n S ymptomatik

begründet (Urk. 6/189). Die Berichte des Universitätsspitals Z.___ standen sodann im Zusammenhang mit der Schiefnasenproblematik und den damit verbunden en zahlre i chen Eingriffe n

(vgl. Urk. 6/191/5-17) . I m Weiteren wurde

auch im Urteil des hiesigen Gericht s vom 9.

September 2020 erkannt, dass insbesondere die geltend gemachte Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustand es gemäss de n Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Anlass zu

weiteren medizinischen Abklärung geben

(vgl. Urk. 6/215 E. 5).

Schliesslich zogen die Gutachter auch die Berichte

etwa der Pneumologie des Stadtspitals E.___

und

der Frauenklinik F.___, de n Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und de n Austrittsbericht der Klinik B.___

in ihre Beurteilung mit ein (vgl. Urk. 6/258/39-42). D amit haben die Gutachter das

Belastungsprofil aufgrund der in den somatischen Untersuchungen erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt und schlüssig begründet. Der medizinische Sachverhalt ist damit insoweit erstellt, als in rheumatologisch er

Hinsicht der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en uneingeschränkt zumutbar sind und die zusätzlichen internistischen Befund e die Restarbeitsfähigkeit weiter auf

eine leichte wechsel belastende Tätigkeit einschränken. 4.3

Auch bezüglich der psychiatrischen Beschwerden kann von der im Y.___ - Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Dieser Abklärung ging eine neuropsychologische Untersuchung voraus (vgl. Urk. 6/258/52-67). Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/ 258 / 68 - 90) wurde die psychiatrische Symptomatik aufgrund der Untersuchung und aufgrund der Akten im Verlauf ausführlich aufgezeigt. Ein en Grossteil seiner Expertise räumte der psychiatrische Experte

dabei der Herleitung der Diagnose in Auseinander setzung mit den zahlreich erstellten Vorgutachten seit dem Jahr 2000 ein (vgl. Urk. 6/258/78-86). Dies war einerseits erforderlich, da die Beschwerde führerin bereits seit dem Jahr 1998/1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und ausser einem gescheiterten Arbeitsversuch im Februar 2010 gar keine Arbeits bemühungen mehr unternommen hat (vgl. Urk. 6/80/5 und Urk. 6/87/1). Anderseits führte diese lange Zeit mit wiederholten Anmeldungen bei der Invali denversicherung und mit wechselnde r psychiatrischer Behandlung dazu, dass bei ähnlichem Beschwerdebild zahlreiche unterschiedliche psychiatrische Diagnosen geführt wurden. So etwa

die Diagnosen Anpassungsstörung mit längerer d epressive r Reaktion,

schwere Depression mit neurasthenischer Entwicklung,

anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

rezidivierende depressive Störung mit mittlerer bis schwere r Episode, Angststörung mit Panikattacken, p osttraumatische Belastungsstörung sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung. Das s in diesem Zusammenhang die Diagnose einer generalisierten Angststörung einzig führend ist,

zeigte der Experte schlüssig auf. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu m strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Störungen (vgl. E. 1. 5 hiervor) wurden im Gutachten hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität die verschiedene n Diskrepanzen in den subjektiven und objektiven Untersuchungs befunden und auch in der Schilderung gemäss den Akten aufgezeigt (Urk. 6/258/84-85). So etwa hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin von stärkste n Rücken - und Steissbeinbeschwerden, eines extrem eingeschränkte n Lebensstil s verbunden mit einem starken sozialen Rückzug, einer massive n Antriebsstörung und einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkei

t. I m Rahmen der Untersuchungssituation liess sich dies alles einerseits nicht objekti vie ren. Anderseits konnte diskrepant dazu festgehalten werden, dass dennoch längere Flugreise n und Auslandaufenthalt e, selbständige längere Autofahr ten (vgl. dazu auch Urk. 6/272/3),

d as

Eingehen einer neuen Beziehung nach der Scheidung vom Ex-Mann, welche in eine neue Heirat mündete, und das Aufrechterhalten von stabilen Beziehungen zur Familie des jetzigen Ehemannes

möglich sind . Die Gutachter verwiesen dabei auch auf das

Vorgutachten aus dem Jahr 2011, in welchem bereits festgeha l ten wurde, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage

ist, sich

bei verschiedenen Personen für ihre eigenen Belange einzusetzen.

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 281),

wonach solchen rechtserheblichen Indikatoren im Rahmen der Beurteilung der Arbeits unfähigkeit Rechnung zu tragen ist, wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der psychischen Symptomatik und diagnostizierten generalisierten Angststörung am ehesten von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung auszugehen ist (vgl. Urk. 6/258/84). Damit überzeugt auch die vo m psychiat rischen Experten beurteilte Arbeitsunfähigkeit von 30 % . 4.4

Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführ erin

ab Februar 2018 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit

zu 70 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgaben- und/oder Erwerbsbereich sowie die anzuwende nde Bemessungs methode (vgl. E. 1.3 ff. hiervor). Die Beschwerdeführerin moniert e diesbezüglich, dass sie zu Unrecht als zu 100 % im Haushalt sbereich tätig eingestuft

worden sei und ihr bei d er Qualifikation

als Erwerbstätige unter Anwendung der Einkommensvergleichsmethode mindestens eine Viertelsrente zu stehe (E. 2.2 hiervor) . 5.2

Gemäss dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) hat die Beschwerde führerin seit der Renteneinstellung im Dezember 2011 ihre erwiesenermassen bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet und abgesehen von Beiträgen aus der Arbeitslosenentschädigung im Jahr 2012 seither als Nichterwerbstätige abgerech net (Urk. 6 / 262/2).

D en Akten sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin seither w illens war, ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. So

wurde bereits im psychiatrischen Gutachten vom 1. Juli 2011 festgehalten, dass kein reales Interesse an einer Integration vorhan den zu sein scheine und sich die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit gar nicht wiedereingliedern lassen wolle, wobei die

Passivität und Motivationslosigkeit aber nicht die Auswirkung einer psychischen Störung sei (vgl. Urk. 6/115/17). Eine zumindest unklare Motivationslage hinsichtlich einer beruflichen Wieder eingliederung hielt auch der psychiatrische Experte im Y.___ -Gutachten fest,

wobei insbesondere auch festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, verschiedene Personen einzusetzen, wenn es um ihre eigenen Belange geht

(Urk. 6/258/ 8 9). Dies bestätigte sich auch in der Haushalts abklärung vom 3. August 2022 (Urk. 6/272) . In deren Rahmen gab die Beschwer deführerin an, sich

derart krank zu

fühl e n, dass sie gar nichts mehr machen

könne, nicht einmal mehr denken könne und auch kein Wille bestehe, irgendetwas zu tun. Dabei führte sie aus, dass

auch der

arbeitslose Ehemann im Haushalt

nichts mache und d ie Heirat mit ihm im Nachhinein ein Fehlentscheid

gewesen sei, d a sie gemeint habe, dass sie mit der H eirat

vom Sozialamt wegkomm e (Ziff. 2.2) . An andere r Stelle gab sie zudem an, dass sie wegen Geldmangel s am liebsten die Wohnung für immer verlassen und in ein Pflege heim ziehen möchte (Ziff. 6.2). 5.3

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin nicht weiterhin als im Gesundheitsfall erwerbstätig qualifiziert hat. Denn das passive Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre

Motiva tionslosigkeit ohne die geringsten Hinweise darauf,

dass ein Interesse an einer auch nur teilweisen Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt bestehen könnte,

lassen sich nach dem hiervor Gesagten nicht auf medizinische Gründe zurück führen . D amit ist mit der Beschwerdegegnerin von

einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige mit Haushaltsbereich auszugehen . D ie Feststellungen der Abklärungsperson, wonach - unter Berücksichtigung einer freien Zeiteinteilung und der Mithilfe des arbeitslosen Ehegatten (vgl. Urk. 6 /272/11 und E. 1.6 hiervor) - keine renten relevanten behinderungsbeding ten Einschränkungen bei der Führung des Zweipersonen-Haushalts vorliegen, stehen

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fraglos im Einklang mit der f achmedizinische n

Beurteilung gemäss dem Y.___ -Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit lediglich zu 30 % eingeschränkt ist . Demnach besteht kein Anlass, vom Beweiswert der entsprechenden Berichterstattung abzuweichen .

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ist da mit nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1970 , war zuletzt als Raumpflegerin und Mitarbei terin Produktion tätig ( Urk.  6/7 und Urk.  6/8). Am 23. März 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine langanhaltende depressive Episode mittleren bis schweren Grades erstmal s bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/3 und Urk. 6/15 /2 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom
  2. Mai 2000 mit Wirkung ab
  3. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zu züglich Ehegatten - und Kinderrente zu ( Urk.  6/23). Im Rahmen amtlicher Revision sverfahren wurde n die Rente nleistungen mit Mitteilung vom 12. September 2002 (Urk. 6/40) sowie Mitteilung vom
  4. Septem ber 2004 (Urk. 6/58) jeweils bestätigt . 1.2      Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahren s veranlasste die IV-Stelle medizi nische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte psychiatrisch und orthopädisch-rheumatologisch begutachte n (Expertisen vom 16. Juni und 1. Juli 2011; Urk. 6/115 ). Am 14. Dezember 2011 (Urk. 6/120) verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente. Auf eine Neuanmeldung vom 27. Februar 2014 (Urk. 6/145) trat sie mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ( Urk. 6/158 ) und auf eine weitere Neuanmeldung vom 31. Mai 2016 (Urk. 6/164) mit Verfügung vom 29. November 2016 ( Urk. 6/181) nicht ein. 1.3      Am 20. Februar 2018 (Urk. 6/184) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf die Neuanmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
  5. August 2019 ( Urk.  6/208) nicht ein. Die dagegen erhoben e Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2019.00641 vom
  6. September 2020 in dem Sinne gut , als die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit sie auf die Neuanmeldung vom 20.   Februar 2018 eintrete und diese materiell prüfe ( Urk.  6/215/10).      In Umsetzung des Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen Akten und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung im Y.___ ( Gutachten vom 1
  7. Mai 2022 , Urk.  6/258). Am 2
  8. Oktober 2022 führte sie eine Haushaltsab klärung am Wohnort der Versicherten durch ( Urk.  6/272) und stellte m it Vorbescheid vom 3
  9. Oktober 2022 ( Urk.  6/275) die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie , nachdem Einwand erhoben worden war ( Urk.  6/276) , mit Verfügung vom 11.   April 2023 ( Urk.  2) fest.
  10. Dagegen erhob die Versicherte am 1 6 .  Mai  20 23 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2) , die Verfügung vom 1
  11. A pril  20 23 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22 .  Juni 2023 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 6 .  Juni  20 23 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  13. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist auf die neue Anmeldung einzutreten , ist bei der materiell en Abklärung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Das heisst, stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b) . 1.3      Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE  144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).      Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs - aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück - sichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial - versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).      Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen ). 1.4      Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.  28 Abs.  1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen B eruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2 ). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen ).
  14. 5      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
  15. 6      Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.      Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.      Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).      Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Recht sprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativ gutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass aufgrund der medizinische n Untersuchung im November 2021 und der erfolgten Prüfung durch den Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30  % bezogen auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgewiesen worden sei . Da die Beschwerdeführerin als Vollzeit im H aushalt tätig eingestuft worden sei, sei eine neue Haushaltsa bklärung veranlasst worden. Aus diesen Abklärung en gehe hervor, dass im Haushaltsbereich keine wesentlichen gesundheitsbedingten Einschränkungen vorhanden s eien. Es sei der Beschwerde führerin zumutbar, die Haushaltstätigkeiten in mehreren Etappen oder verlang samt zu verrichten. Damit bestehe jedenfalls ein IV-Grad von unter 40  % . Zwar habe sich die Beschwerdeführerin im A bklärungsgespräch dahingehend ge äussert, dass sie bei guter Gesundheit 100  % arbeiten würde. Gemäss dem Auszug aus dem i ndividuelle n Konto habe die Beschwerdeführerin jedoch nur wenige Jahre in einem annähernden 100   %-Pensum gearbeitet. Da sie die medizinisch ausgewiesene, volle Arbeitsfähigkeit nicht verwertet habe und auch keine weiteren Versuche unternommen worden seien , um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen , sei d ie Aussage, dass sie bei guter Gesundheit voll arbeit en würde , nicht nachvollziehbar. 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1 S. 3 f.), im MEDAS-Gutachten sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 30  % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attes tiert worden . Die körperlichen Beschwerden seien dabei als nicht invalidisierend erachtet worden , obschon sie nachweislich unter massiven somatischen Einschränkungen leide. D ie gutachterlichen Feststellungen seien in diesem Punkt nicht nachvollziehbar . Die Qualifikation als Hausfrau sei willkürlich. Sie habe mehrmals mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall 100  % arbeiten würde , und e s könne nicht sein, dass ihr einfach die Rente gestrichen und sie dann als Hausfrau qualifiziert werde, nur weil sie seit der Rentenaufhebung nicht mehr gearbeitet habe. Es seien auch durchgehend Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorhanden und a ufgrund der psychiatrischen Diagnosen hätten die (Haushalts-) Abklärungen auch ärztlicherseits vor genommen werden müssen . Aufgrund des Beschwerde bildes sei die durchgeführte Abklärung vor Ort grundsätzlich in Frage zu stellen, da keine Einschränkungen verortet worden seien, sondern d ie Haushaltsführung als Schadenminderungspflicht einfach dem Ehemann übertragen worden sei . Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen und unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs vom Tabellenlohn sei erstellt, dass ihr mindestens eine Viertelsrente zusteh e .
  17. 3.1      Im pol y disziplinären Gutachten des Y.___ vom 19. Mai 2022 (Urk. 6/258), beruhend auf internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen im November und Dezember 2021 , wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 6/258/10 ):      Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  18. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41 ) - D ifferentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F41.45)
  19. Anamnestisch rezidivierend e depressive Störung (ICD-10 F33)
  20. Hochgradiger Verdacht auf respiratorische Bronchiolitis mit interstiti eller Lungenerkrankung (RB-ILD) - diffuse zentrilobuläre Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli, E rstdiagnose CT Thorax 2
  21. Juni 2019 - chronische Bronchitis, persistierender Nikotinkonsum, 35 py - Bronchoskopie mit BAL 1
  22. November 2020: leicht erhöhte Gesamtzellzahl. Nachweis von pigmentierten Alveolarmakrophagen, vereinbar mit RB-ILD
  23. Schiefnase, Höckersattelnase, ausgeprägte columelläre Vernarbung - St atus nach Septorhinoplastik, Ethmoidektomie und Turbinoplastik beidseits am
  24. April 2015 - St atus nach Revisionsseptumplastik und Conchotomie beidseits am
  25. Juni 2015 - St atus nach offener Revisions-Septorhinoplastik am 3
  26. August 2017 - Status nach Wundinfekt postoperativ an der Nase - St atus nach Re-Revisions-Rhinoplastik mit Kadaverknorpel in der Türkei 2019 - Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am 2
  27. Februar 2020 - Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am 1
  28. März 2021
  29. Mischinkontinenz - Descensus urogenitalis POP-Q Grad I I Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  30. Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (4/5 positive Waddell-Zeichen, 18/18 schmerzhafte Fibromyalgie-Druckpunkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, pseudoneurologische motorische Ausfälle und Gegeninnervationen) nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
  31. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel b eidseits (Trapezius und Rhomboidei)
  32. Chronische unspezifische panvertebrale Rückenschmerzen
  33. Coccygodynie
  34. Spreizfüsse, Tendenz zum Knick-Senkfuss und beginnender Hallux valgus b eidseits
  35. Status nach Riesenzelltumor-Exzision Daumen rechts Dezember 2013
  36. Adipositas Grad I, BMI 32 kg/m2
  37. St atus nach Laserevaporisation bei Rezidiv Condylomata acuminata 25.  Februar 2021 - St atus nach Laserevaporisation bei Condylomata acuminata 2018
  38. Prolaktinom, E rstdiagnose Juli 1996 - unauffällige Laborkontrolle im September 2015 und Mai 2017
  39. Erworbene Deformität des Brustkorbes und der Rippen - Nach Rippenknorpelresektion zur Nasenrekonstruktion im August 2017
  40. Strassenverkehrsunfall am 1
  41. Januar 2018 - Glasgow Coma Scale 15 - Nasenkontusion, WS Distorsion, Thorax Kontusi on 3.2      D ie Experten führten in ihrer Konsensbeurteilung aus ( Urk. 6/258/6 f. ) , gemäss Aktenlage seien einerseits veränderte psychiatrische Diagnosen ins Feld geführt worden . Anderseits habe sich die Beschwerdeführerin sei t April 2015 mehreren operativen Eingriffen an der Nase, mit mehrfachen Re-Operationen , unterzogen. Es sei zu postoperativen Infekten gekommen. Die letzte Operation sei am 3
  42. August 2017 im Universitätsspital Z.___ und danach noch eine weitere Korrekturoperation in der Türkei durchgeführt worden . Im Weiteren werde seit 2019 ein hochgradiger Verdacht auf eine respiratorische Bronchiolitis (RB-ILD) mit interstitieller Lungenerkrankung gestellt . Dies bei diffusen zentrilobulären Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli mit Erstdiagno s e CT Thorax am 2
  43. Juni 2019 und bestätigter Bronchoskopie mit BAL ( broncho-alveoläre Lavage ) vom 12.   Novem ber 2020 bei chronischer Bronchitis und bei persistierendem Nikotinkonsum. 3.3      Aus r heumatologisch er Sicht entsprächen die erhobenen Befunde einer Schmerz fehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie dies bereits in den früheren Berichten des Universitätsspitals Z.___ , der Rehazentren A.___ und der Klinik B.___ aufgeführt worden sei . Dies stimme auch mit der psychiatrischen Begutachtung überein , welche die Schmerz störung differentialdiagnostisch unter die psychiatrisch führende Angststörung subsumiert habe . Ein eigentliches Fibromyalgie -S yndrom lieg e nicht vor, da gemäss den ACR-Kriterien 1990 und 2010, die formal erfüllt s eien , diese Diagnose nicht gestellt werden soll e , wenn eine andere Diagnose die diffusen Schmerzen erklär e , was vorliegend mit der Schmerzstörung der Fall sei . Hinweise auf ein chronisch entzündliches rheumatologisches Krankheitsbild ergäben sich keine . Die panvert e bralen Rückenschmerzen seien unspezifisch und ohne Hinweise auf Fa c ettensyndrom, segmentale diskogene B eschwerden oder eine radikuläre Symptomatik. Damit sei di e rheumatologische Situation vergleichbar zu früher und es sei hier weiterhin nicht von einer somatisch begrün d baren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.4      Aus internistischer Sicht bestünden eine Reihe von Diagnosen, die eine körperlich schwere Tätigkeit einschränkten, eine wechselbelastende , primär leichte Tätigkeit jedoch uneingeschränkt zuliessen. Da die angestammten Tätigkeiten aber weit zurückl ägen, seien die Diagnosen aufgrund ihrer qualitativen Einschränkungen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt worden. So ginge eine respiratorische Bronchiolitis mit interstitieller Lungenerkrankung (RB-ILD) als Entzündung der kleinen Atemwege mit Husten und Dyspnoe unter körper licher Anstrengung einher . D abei wäre die effektivste und die wichtigste Therapiemassnahme eine Nikotinkarenz, was bisher von der Beschwerdeführerin aber nicht umgesetzt w erde . Bei aktenkundiger Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis sei ebenfalls eine körperlich schwere Tätigkeit aufgrund de s erhöhten intraabdominellen Drucks ungeeignet, während leichte wechselbelastende Tätig keiten jedoch weiterhin möglich seien. In vergleichbarer Weise führ e die Schief nase mit ausgeprägter columellärer Vernarbung nach mehrfachen operativen Eingriffen bei nunmehr befriedigendem kosmetischem Resultat zwar zu einer behinderten Nasenatmung . Di es führe zwar auch zu einer Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten , nicht aber für leichte Tätigkeiten. Bezüglich des im Juli 1996 diagnostizierten Prolaktinom s seien Laborkontrollen im September 2015 und Mai 2017 dokumentiert . D iese Diagnose habe aber per se keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/258/7 f. ) .
  44. 5      Zentral sei , wie schon im Vorfeld , die psychiatrische Beurteilung. Hier könne zum einen eine generalisierte Angststörung bestätigt werden, da entsprechende Symp tome bis in Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden könnten. Damit einher gehend und für die Diagnose einer generalisierten Angststörung typisch werde von Herzrasen, Atemnot, Zittern und dem Gefühl des Kontrollverlusts berichtet. Zudem bestünden somatische Beschwerden wie Schmerzen im Rücken und Steissbeinbereich, im rechten Fuss sowie dauerhafte Probleme beim Atmen, Engegefühl im Hals, häufiges Wasserlassen und eine zu Ekzemen neigende Haut. Es werde auch über Schlaf- und Appetitstörungen und subjektiv von Konzentra tions- und Gedächtnisstörungen berichtet. Die genannten Beschwerden bestün den sodann seit vielen Jahren und sch ienen als chronifiziert. Es besteh e auch eine erhebliche, mit Ängsten verbundene Fixation auf den eigenen Gesundheits zustand, verbunden mit einer starken Störung der Vitalgefühle und erheblichen Insuffizienzgefühlen. Dies sei ebenfalls den Diagnosekriterien einer generali sierten Angststörung immanent. Wenngleich die Beschwerdeführerin auch von Panikattacken berichte, sei aus den Schilderungen ersichtlich, dass aufgrund der Symptomatik in Kombination mit der dauerhaften Sorge bezüglich des eigenen Gesundheitszustands von der Diagnose einer generalisierten Angststörung statt von einer Panikstörung auszu gehen sei . Es sei auch nicht der Eindruck entstanden , dass Schmerzen im Fokus der Beschwerdeführerin stünden, sondern dass vielfältige, fluktuierende somatische Beschwerden stark angstbehaftet verarbeitet w ürden . Entsprechend seien auch die Diagnosekriterien einer chronischen Schmerzstörung im engeren Sinne nicht als vol l umfänglich erfüllt in Erscheinung getreten. Es lieg e hier eher eine Überlagerung zur Angststörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbei tung tatsächlich vorhandener körperlicher Beschwerden vor, weshalb die Diagnose der Schmerzstörung als Differentialdiagnose unter die Angststörung zu subsumieren sei ( Urk. 6/258/8 ) . Dabei sei aufgrund von verschiedene n Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden, der Funktionalität im Alltag und der zu objektivierende n Unter suchungsbefunde am ehesten von einem leicht en bis mittl eren Schweregrad der generalisierten Angststörung auszugehen. Im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011 stelle sich das Zustandsbild in Anbetracht der verschiedenen Diskrepanzen und vorhandener Ressourcen bezüglich einer depressiven Entwick lung äquivalent dar. Die Angaben bezüglich des Affekts hätten nicht den zu objektivierenden Befunden in der Untersuchungssituation entsprochen. Es sei jedoch möglich, dass es im Verlauf immer wieder, vor allem im Zuge einer zusätzlichen psychosozialen Belastung, zur Ausprägung von Depressionssympto men gekommen sei, die in Art und Ausmass die Diagnosekriterien für eine depressive Störung erfüllt hätten. Die Diagnose sei deshalb anamnestisch mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden ( Urk. 6/258/9 ) .
  45. 6      Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Experten aus ( Urk. 6/258/10 ) , psychiatrisch stünden die Symptome einer generalisierten Angststörung einschränk end im Vordergrund . Hierbei besteh e ein dauerhaftes Gefühl von Anspannung, Angst und Besorgnis, welches mit einer Vielzahl von somatischen Symptomen in einem fluktuierenden Ausmass verbunden sei . Es würden starke Insuffizienzgefühle, eine starke Störung der Vitalgefühle wahrgenommen. Dabei zeigten sich verschiedene Diskrepanzen in den objektiven und subjektiven Untersuchungsbefunden und auch hinsichtlich der Darstellung in der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin gebe eine massive Deprivation in ihrem Alltagsverhalten an, welches in diesem Ausmass aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar erschein e . Es w erde somit davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Symptomatik über leicht- bis maximal mittelgradige Einschränkun gen hinsichtlich der Erfüllung von täglichen Routine- und Organisationsabläufen und der Fähigkeit, anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und diese in einer angemessenen Zeit durchzuführen, verfüg e . Auch sei sie aufgrund der dauerhaft ängstlich-sorgenvollen Grundstimmung, teilweise in Verbindung mit der Ausprägung von Depressionssymptomen, nur reduziert in der Lage, sich im Denken, Leben und Verhalten an wechselnde Situationen anzupassen . Gesamt haft erschein e es nicht möglich, ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzu erhalten. Hinsichtlich der sozialen Kontakte g ebe die Beschwerdeführerin eine starke soziale Rückzugstendenz an, gleichzeitig ha be sie jedoch einen guten Kontakt zur Familie des zweiten Ehemanns, verfüg e offensichtlich über Freund schaften und sei auch in der Lage gewesen , nach der Scheidung eine neue Beziehung einzugehen. Es k önne postuliert werden, dass zumindest innerhalb der Familie zum zweiten Ehemann eine enge Verbindung besteh e , sodass die intimen Beziehungen in Anbetracht der Situation als belastbar ersch ienen . Sie g ebe des Weiteren enorme Defizite in der Selbstpflege an, was sich anlässlich der U nter suchungssituation aber nicht habe objektivieren lassen. Auch die Verkehrsfähig keit stelle sich uneingeschränkt dar ( Urk. 6/258/11 ) .
  46. 7      Zu r Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus ( Urk. 6/258/13 ), jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht uneinge schränkt möglich. Aufgrund der zusätzlichen internistischen Diagnosen erschein e eine weitere Eingrenzung des Belastungsprofils auf eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit gerechtfertigt. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei psychiatrisch begründet und hierbei sei von einer Einschränkung von 30  % auszugehen. Die Einschränkung sei mit dem Vorhandensein einer generalisierten Angststörung und dem intermittierenden Auftreten einer rezidivierenden depressiven Störung, bei limitiert zu r Verfügung stehenden suffizienten Umgangs- und Bewältigungsstrategien für psychosoziale Belastung , begründet. Das Leistungsniveau k önne nicht durchgängig für ein volles Arbeitspensum aufrechterhalten werden.      Im Verlauf zeigten sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 1
  47. Juni 2011 keine relevanten Veränderungen in rheumatologischer Hinsicht. Aus internistischer Sicht s eien diverse Diagnosen dazugekommen und es könne da mit das etwas weiter eingeschränkte Belastungsprofil ab 2017 angenommen werden. Die Operationen an der Nase hätten jeweils zu kürzeren Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der postoperativen Phase n geführt und die behinderte Nasenatmung dürfte seit 2017 als dauernd anzusehen sein, weshalb ab dann eine leichte Tätig keit möglich bleib e . Ab Diagnosestellung der Lungenkrankheit (ED 2019) sei ein zusätzlicher Grund für diese qualitative Limitierung gegeben. Aus psychiatrischer Sicht sei die aktuelle Symptomatik in Grossteilen mit jener im Jahr 2011 vergleichbar. Es ha be sich hinsichtlich verschiedener Symptome jedoch eine Chronifizierung vor dem Hintergrund einer erheblichen Fixierung auf die körper lichen Symptome und Defizite eingestellt. Des Weiteren sei eine erhebliche Dekonditionierung im Laufe der Jahre zu beachten. In der Summe sei ab Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70  % in eine m leichten wechselbelastenden Tätigkeitsprofil entsprechend den früher ausgeübten Tätigkeiten für möglich zu erachten.
  48. 4.1      Aus dem Gutachten des Y.___ vom 1
  49. Mai 2022 (Urk. 6/258) geht hervor und wird auch nicht bestritten , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Da diese Veränderungen grundsätzlich geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung des Leistungsanspruch s zu führen, womit ein Revisionsgrund nach Art.  17 ATSG vorliegt, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachfolgend umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).      Das Gutachten des Y.___ basiert auf umfassenden psychiatrischen , neuropsycho logischen und somatischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nachvollziehbar begründet. In diesem Sinne legten die Gutachter insbesondere nachvollziehbar dar, inwiefern im Vergleich zur psychiatrisch en und orthopädisch-rheumatolo gisch en Begutachtung vom 1
  50. Juni und
  51. Juli 2011 ( Urk.  6/115) neue Diagno sen im somatischen Bereich hinzugekommen sind, während sich die psychiat rische Befundlage nicht wesentlich verändert hat , sich aber eine Fixierung im Sinne einer Chronifizierung auf die körperlichen Symptome und Defizite zeigt . Dem Y.___ - Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 7 hiervor). 4.2      Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin, wonach im Gutachten ihre körper lichen Beschwerden gar nicht berück sichtigt worden seien, obwohl sie nachweis lich unter massiven somatischen Beschwerden leide , treffen nicht zu . D enn die Experten setzten sich eingehend mit den somatisch erhobenen Befunden auseinander. Dabei wurden insbesondere die Einschränkungen aufgrund der zahlreichen Nasenoperation en ab April 2015 , ein seit 2019 bestehende r hochgra dige r Verdacht auf eine Lungenerkrankung (RB-ILD) bei persistierendem Nikotin konsum sowie eine Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis als Grund dafür gesehen, d ass Limitierun gen bei der Arbeitsfähigkeit bestehen . Aufgrund der von rheumatologisch e r Seite erhobenen Befunde wurde eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erhoben , deren Auswirkung von psychiatrischer Seite als Differential diagnose unter der aber führende n Angststörung berücksichtigt wurde . Dabei wurde von den Experten nachvollziehbar dar gelegt , dass mit lediglich diffuse n Schmerzen , ohne Hinweise auf ein chronisch entzündliches Geschehen und bei unspezifische n panvertebrale n Rückenschmerzen ohne Hinweise auf Fa c etten syndrom, segmentale diskogene Beschwerden oder eine radikuläre Komponente , sich aus rein rheumatologischer Sicht keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe n lässt.      Mit Blick auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 stehen der auf soma tischer Ebene erhobenen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Y.___ -Gutachter auch keine andere n begründete n medizinischen Einschätzung en entgegen. Insoweit der Hausarzt Dr.  med. C.___ , FMH Allgemeinmedizin , im Bericht vom 9.   April 2018 und im wort wörtlich identischen Bericht vom 1
  52. April 2021 ( Urk.  6/236/1) durchgehend Arbeitsunfähigkeiten von 100  % attestiert hat , wurde dies mit der psychische n S ymptomatik begründet ( Urk.  6/189). Die Berichte des Universitätsspitals Z.___ standen sodann im Zusammenhang mit der Schiefnasenproblematik und den damit verbunden en zahlre i chen Eingriffe n (vgl. Urk.  6/191/5-17) . I m Weiteren wurde auch im Urteil des hiesigen Gericht s vom 9.   September 2020 erkannt , dass insbesondere die geltend gemachte Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustand es gemäss de n Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr.  med. D.___ , FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Anlass zu weiteren medizinischen Abklärung geben (vgl. Urk.  6/215 E. 5). Schliesslich zogen die Gutachter auch die Berichte etwa der Pneumologie des Stadtspitals E.___ und der Frauenklinik F.___ , de n Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und de n Austrittsbericht der Klinik B.___ in ihre Beurteilung mit ein (vgl. Urk.  6/258/39-42). D amit haben die Gutachter das Belastungsprofil aufgrund der in den somatischen Untersuchungen erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt und schlüssig begründet. Der medizinische Sachverhalt ist damit insoweit erstellt , als in rheumatologisch er Hinsicht der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en uneingeschränkt zumutbar sind und die zusätzlichen internistischen Befund e die Restarbeitsfähigkeit weiter auf eine leichte wechsel belastende Tätigkeit einschränken. 4.3      Auch bezüglich der psychiatrischen Beschwerden kann von der im Y.___ - Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30  % ausgegangen werden. Dieser Abklärung ging eine neuropsychologische Untersuchung voraus (vgl. Urk.  6/258/52-67). Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk.  6/ 258 / 68 - 90 ) wurde die psychiatrische Symptomatik aufgrund der Untersuchung und aufgrund der Akten im Verlauf ausführlich aufgezeigt. Ein en Grossteil seiner Expertise räumte der psychiatrische Experte dabei der Herleitung der Diagnose in Auseinander setzung mit den zahlreich erstellten Vorgutachten seit dem Jahr 2000 ein (vgl. Urk.  6/258/78-86). Dies war einerseits erforderlich , da die Beschwerde führerin bereits seit dem Jahr 1998/1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und ausser einem gescheiterten Arbeitsversuch im Februar 2010 gar keine Arbeits bemühungen mehr unternommen hat (vgl. Urk.  6/80/5 und Urk.  6/87/1). Anderseits führte diese lange Zeit mit wiederholten Anmeldungen bei der Invali denversicherung und mit wechselnde r psychiatrischer Behandlung dazu, dass bei ähnlichem Beschwerdebild zahlreiche unterschiedliche psychiatrische Diagnosen geführt wurden. So etwa die Diagnosen Anpassungsstörung mit längerer d epressive r Reaktion, schwere Depression mit neurasthenischer Entwicklung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung mit mittlerer bis schwere r Episode , Angststörung mit Panikattacken, p osttraumatische Belastungsstörung sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung. Das s in diesem Zusammenhang die Diagnose einer generalisierten Angststörung einzig führend ist , zeigte der Experte schlüssig auf. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu m strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Störungen (vgl. E. 1. 5 hiervor) wurden im Gutachten hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität die verschiedene n Diskrepanzen in den subjektiven und objektiven Untersuchungs befunden und auch in der Schilderung gemäss den Akten aufgezeigt ( Urk.  6/258/84-85). So etwa hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin von stärkste n Rücken - und Steissbeinbeschwerden, eines extrem eingeschränkte n Lebensstil s verbunden mit einem starken sozialen Rückzug , einer massive n Antriebsstörung und einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkei t. I m Rahmen der Untersuchungssituation liess sich dies alles einerseits nicht objekti vie ren. Anderseits konnte diskrepant dazu festgehalten werden , dass dennoch längere Flugreise n und Auslandaufenthalt e , selbständige längere Autofahr ten (vgl. dazu auch Urk.  6/272/3) , d as Eingehen einer neuen Beziehung nach der Scheidung vom Ex-Mann, welche in eine neue Heirat mündete, und das Aufrechterhalten von stabilen Beziehungen zur Familie des jetzigen Ehemannes möglich sind . Die Gutachter verwiesen dabei auch auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2011 , in welchem bereits festgeha l ten wurde , dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist , sich bei verschiedenen Personen für ihre eigenen Belange einzusetzen.      Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 ), wonach solchen rechtserheblichen Indikatoren im Rahmen der Beurteilung der Arbeits unfähigkeit Rechnung zu tragen ist , wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der psychischen Symptomatik und diagnostizierten generalisierten Angststörung am ehesten von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung auszugehen ist (vgl. Urk.  6/258/84). Damit überzeugt auch die vo m psychiat rischen Experten beurteilte Arbeitsunfähigkeit von 30  % . 4.4      Zusammengefasst ist damit erstellt , dass die Beschwerdeführ erin ab Februar 2018 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
  53. 5.1      Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgaben- und/oder Erwerbsbereich sowie die anzuwende nde Bemessungs methode (vgl. E. 1.3 ff. hiervor). Die Beschwerdeführerin moniert e diesbezüglich , dass sie zu Unrecht als zu 100  % im Haushalt sbereich tätig eingestuft worden sei und ihr bei d er Qualifikation als Erwerbstätige unter Anwendung der Einkommensvergleichsmethode mindestens eine Viertelsrente zu stehe (E. 2.2 hiervor) . 5.2      Gemäss dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) hat die Beschwerde führerin seit der Renteneinstellung im Dezember 2011 ihre erwiesenermassen bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet und abgesehen von Beiträgen aus der Arbeitslosenentschädigung im Jahr 2012 seither als Nichterwerbstätige abgerech net ( Urk.  6 / 262/2). D en Akten sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu entneh men , dass die Beschwerdeführerin seither w illens war , ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. So wurde bereits im psychiatrischen Gutachten vom
  54. Juli 2011 festgehalten, dass kein reales Interesse an einer Integration vorhan den zu sein scheine und sich die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit gar nicht wiedereingliedern lassen wolle , wobei die Passivität und Motivationslosigkeit aber nicht die Auswirkung einer psychischen Störung sei (vgl. Urk.  6/115/17). Eine zumindest unklare Motivationslage hinsichtlich einer beruflichen Wieder eingliederung hielt auch der psychiatrische Experte im Y.___ -Gutachten fest , wobei insbesondere auch festgehalten wurde , dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, verschiedene Personen einzusetzen , wenn es um ihre eigenen Belange geht ( Urk.  6/258/ 8 9 ). Dies bestätigte sich auch in der Haushalts abklärung vom
  55. August 2022 ( Urk.  6/272) . In deren Rahmen gab die Beschwer deführerin an , sich derart krank zu fühl e n , dass sie gar nichts mehr machen könne , nicht einmal mehr denken könne und auch kein Wille bestehe , irgendetwas zu tun. Dabei führte sie aus, dass auch der arbeitslose Ehemann im Haushalt nichts mache und d ie Heirat mit ihm im Nachhinein ein Fehlentscheid gewesen sei , d a sie gemeint habe , dass sie mit der H eirat vom Sozialamt wegkomm e ( Ziff.  2.2) . An andere r Stelle gab sie zudem an, dass sie wegen Geldmangel s am liebsten die Wohnung für immer verlassen und in ein Pflege heim ziehen möchte ( Ziff.  6.2). 5.3      Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin nicht weiterhin als im Gesundheitsfall erwerbstätig qualifiziert hat. Denn das passive Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre Motiva tionslosigkeit ohne die geringsten Hinweise darauf , dass ein Interesse an einer auch nur teilweisen Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt bestehen könnte, lassen sich nach dem hiervor Gesagten nicht auf medizinische Gründe zurück führen . D amit ist mit der Beschwerdegegnerin von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige mit Haushaltsbereich auszugehen . D ie Feststellungen der Abklärungsperson , wonach - unter Berücksichtigung einer freien Zeiteinteilung und der Mithilfe des arbeitslosen Ehegatten (vgl. Urk.  6 /272/11 und E. 1.6 hiervor) - keine renten relevanten behinderungsbeding ten Einschränkungen bei der Führung des Zweipersonen-Haushalts vorliegen, stehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fraglos im Einklang mit der f achmedizinische n Beurteilung gemäss dem Y.___ -Gutachten , wonach die Beschwerdeführerin in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit lediglich zu 30 % eingeschränkt ist . Demnach besteht kein Anlass , vom Beweiswert der entsprechenden Berichterstattung abzuweichen .      Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ist da mit nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  56. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  57. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt .
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00271

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

19. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1970, war zuletzt als Raumpflegerin und Mitarbei terin Produktion tätig (Urk. 6/7 und Urk. 6/8). Am 23. März 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine langanhaltende depressive Episode mittleren bis schweren Grades erstmal s bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 und Urk. 6/15 /2). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2000 mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zu züglich Ehegatten - und Kinderrente zu (Urk. 6/23). Im Rahmen

amtlicher Revision sverfahren wurde n die Rente nleistungen mit Mitteilung vom 12. September 2002 (Urk. 6/40) sowie Mitteilung vom

23. Septem ber 2004 (Urk. 6/58) jeweils bestätigt . 1.2

Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahren s

veranlasste die IV-Stelle medizi nische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte psychiatrisch und orthopädisch-rheumatologisch begutachte n (Expertisen vom 16. Juni und 1. Juli 2011; Urk. 6/115). Am 14. Dezember 2011 (Urk. 6/120) verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente. Auf eine Neuanmeldung vom 27. Februar 2014 (Urk. 6/145) trat sie

mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 6/158) und auf eine weitere Neuanmeldung vom 31. Mai 2016 (Urk. 6/164) mit Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 6/181) nicht ein. 1.3

Am 20. Februar 2018 (Urk. 6/184) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf die Neuanmeldung

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

13. August 2019 (Urk. 6/208) nicht ein. Die dagegen erhoben e Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2019.00641 vom 9. September 2020 in dem Sinne gut, als die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle

zurückgewiesen wurde, damit sie auf die Neuanmeldung vom 20.

Februar 2018 eintrete und diese materiell prüfe (Urk. 6/215/10).

In Umsetzung des Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen Akten und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung im Y.___

(Gutachten vom 1 9. Mai 2022, Urk. 6/258). Am 2 1. Oktober 2022 führte sie eine Haushaltsab klärung am Wohnort der Versicherten durch (Urk. 6/272) und

stellte m it Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2022 (Urk. 6/275) die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie, nachdem Einwand erhoben worden war (Urk. 6/276), mit Verfügung vom 11.

April 2023 (Urk.

2) fest. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6 . Mai 20 23 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), die Verfügung vom 1

1. A pril 20 23 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

22 . Juni 2023

(Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 6 . Juni 20 23 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist auf die neue Anmeldung einzutreten, ist bei der materiell en

Abklärung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Das heisst, stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b) . 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs - aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück - sichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial - versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen B eruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Recht sprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativ gutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass aufgrund der medizinische n Untersuchung im November 2021 und der erfolgten Prüfung durch den Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgewiesen worden sei .

Da die Beschwerdeführerin als

Vollzeit im H aushalt tätig eingestuft worden sei, sei eine neue Haushaltsa bklärung veranlasst worden. Aus diesen Abklärung en

gehe hervor, dass im Haushaltsbereich keine

wesentlichen gesundheitsbedingten Einschränkungen vorhanden s eien. Es sei der Beschwerde führerin zumutbar, die Haushaltstätigkeiten in mehreren Etappen oder verlang samt zu verrichten. Damit bestehe jedenfalls ein IV-Grad von unter 40 % . Zwar habe sich die Beschwerdeführerin im A bklärungsgespräch dahingehend ge äussert, dass sie bei guter Gesundheit 100 %

arbeiten würde. Gemäss dem

Auszug aus dem i ndividuelle n Konto habe die Beschwerdeführerin jedoch nur

wenige Jahre in einem annähernden 100

%-Pensum gearbeitet. Da sie

die medizinisch ausgewiesene, volle

Arbeitsfähigkeit nicht verwertet

habe und auch keine weiteren Versuche

unternommen worden seien, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sei d ie Aussage, dass sie bei guter Gesundheit voll arbeit en würde, nicht nachvollziehbar. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), im MEDAS-Gutachten sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attes tiert worden . Die körperlichen Beschwerden seien dabei als nicht invalidisierend erachtet worden, obschon sie nachweislich unter

massiven somatischen Einschränkungen leide.

D ie gutachterlichen Feststellungen seien in diesem Punkt nicht nachvollziehbar . Die Qualifikation als Hausfrau sei willkürlich. Sie habe mehrmals mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde, und e s könne nicht sein, dass ihr einfach die Rente gestrichen und sie dann als Hausfrau qualifiziert werde, nur weil sie seit der Rentenaufhebung nicht mehr gearbeitet habe. Es seien auch durchgehend Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorhanden und a ufgrund der psychiatrischen Diagnosen hätten die (Haushalts-) Abklärungen auch ärztlicherseits vor genommen werden müssen . Aufgrund des Beschwerde bildes sei die durchgeführte Abklärung vor Ort grundsätzlich in Frage zu stellen, da keine Einschränkungen verortet worden seien, sondern d ie Haushaltsführung als Schadenminderungspflicht einfach dem

Ehemann übertragen worden sei . Bei einer

Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen und unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs vom Tabellenlohn sei erstellt, dass ihr mindestens eine Viertelsrente zusteh e . 3. 3.1

Im pol y disziplinären Gutachten des Y.___ vom 19. Mai 2022 (Urk. 6/258), beruhend auf internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen im November und Dezember 2021, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/258/10):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41) - D ifferentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F41.45)

2. Anamnestisch rezidivierend e depressive Störung (ICD-10 F33)

3. Hochgradiger Verdacht auf respiratorische Bronchiolitis mit interstiti eller Lungenerkrankung

(RB-ILD) - diffuse zentrilobuläre Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli, E rstdiagnose CT Thorax

2 9. Juni 2019 - chronische Bronchitis, persistierender Nikotinkonsum, 35 py - Bronchoskopie mit BAL 1 2. November 2020: leicht erhöhte

Gesamtzellzahl. Nachweis von pigmentierten Alveolarmakrophagen, vereinbar mit RB-ILD

4. Schiefnase, Höckersattelnase, ausgeprägte columelläre Vernarbung - St atus nach Septorhinoplastik, Ethmoidektomie und Turbinoplastik beidseits am 8. April 2015 - St atus nach Revisionsseptumplastik und Conchotomie beidseits am 4. Juni 2015 - St atus nach offener Revisions-Septorhinoplastik am 3 0. August 2017 - Status nach Wundinfekt postoperativ an der Nase - St atus nach Re-Revisions-Rhinoplastik mit Kadaverknorpel in der Türkei 2019 - Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am

2 6.

Februar 2020 - Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am 1 9. März 2021

5. Mischinkontinenz - Descensus urogenitalis POP-Q Grad I I Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (4/5 positive Waddell-Zeichen, 18/18 schmerzhafte Fibromyalgie-Druckpunkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, pseudoneurologische motorische Ausfälle und Gegeninnervationen) nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

2. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel b eidseits (Trapezius und Rhomboidei)

3. Chronische unspezifische panvertebrale Rückenschmerzen

4. Coccygodynie

5. Spreizfüsse, Tendenz zum Knick-Senkfuss und beginnender Hallux valgus b eidseits

6. Status nach Riesenzelltumor-Exzision Daumen rechts Dezember 2013

7. Adipositas Grad I, BMI 32 kg/m2

8. St atus nach Laserevaporisation bei Rezidiv Condylomata acuminata 25. Februar 2021 - St atus nach Laserevaporisation bei Condylomata acuminata 2018

9. Prolaktinom, E rstdiagnose

Juli 1996 - unauffällige Laborkontrolle im September 2015 und Mai 2017 10. Erworbene Deformität des Brustkorbes und der Rippen - Nach Rippenknorpelresektion zur Nasenrekonstruktion im August 2017 11. Strassenverkehrsunfall am 1 2. Januar 2018 - Glasgow Coma Scale 15 - Nasenkontusion, WS Distorsion, Thorax Kontusi on 3.2

D ie Experten führten in ihrer Konsensbeurteilung

aus (Urk. 6/258/6 f.), gemäss Aktenlage seien einerseits veränderte psychiatrische Diagnosen ins Feld geführt worden . Anderseits habe sich die Beschwerdeführerin sei t April 2015 mehreren operativen Eingriffen an der Nase, mit mehrfachen Re-Operationen,

unterzogen. Es sei zu postoperativen Infekten gekommen. Die letzte Operation sei am 3 0. August 2017 im Universitätsspital Z.___

und danach noch eine weitere Korrekturoperation in der Türkei durchgeführt worden . Im Weiteren werde seit 2019 ein hochgradiger Verdacht auf eine respiratorische Bronchiolitis (RB-ILD) mit interstitieller Lungenerkrankung

gestellt . Dies bei diffusen zentrilobulären Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli mit Erstdiagno s e CT Thorax am 2 9. Juni 2019 und bestätigter Bronchoskopie mit BAL (broncho-alveoläre Lavage) vom 12.

Novem ber 2020 bei chronischer Bronchitis und bei persistierendem Nikotinkonsum. 3.3

Aus r heumatologisch er

Sicht entsprächen die erhobenen Befunde einer Schmerz fehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie dies bereits in den früheren Berichten des Universitätsspitals Z.___, der Rehazentren A.___

und der Klinik B.___

aufgeführt worden sei . Dies stimme auch mit der psychiatrischen Begutachtung überein, welche die Schmerz störung differentialdiagnostisch unter die psychiatrisch führende

Angststörung subsumiert habe . Ein eigentliches Fibromyalgie -S yndrom lieg e nicht vor, da gemäss den

ACR-Kriterien 1990 und 2010, die formal erfüllt s eien, diese Diagnose nicht gestellt werden soll e,

wenn eine andere Diagnose die diffusen Schmerzen erklär e, was vorliegend mit der Schmerzstörung

der Fall sei .

Hinweise auf ein chronisch entzündliches rheumatologisches Krankheitsbild ergäben sich keine . Die panvert e bralen Rückenschmerzen seien unspezifisch und ohne Hinweise auf Fa c ettensyndrom,

segmentale diskogene B eschwerden oder eine radikuläre Symptomatik.

Damit sei di e rheumatologische Situation vergleichbar zu früher und es sei hier weiterhin nicht von

einer somatisch begrün d baren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.4

Aus internistischer Sicht bestünden eine Reihe von Diagnosen, die eine körperlich schwere Tätigkeit einschränkten, eine wechselbelastende, primär leichte Tätigkeit jedoch uneingeschränkt zuliessen. Da die angestammten Tätigkeiten aber weit zurückl ägen,

seien die Diagnosen aufgrund ihrer qualitativen Einschränkungen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt worden. So ginge eine respiratorische Bronchiolitis mit interstitieller Lungenerkrankung (RB-ILD) als Entzündung der kleinen Atemwege mit Husten und Dyspnoe unter körper licher Anstrengung einher .

D abei wäre die effektivste und die wichtigste Therapiemassnahme eine Nikotinkarenz, was bisher von der Beschwerdeführerin aber nicht umgesetzt w erde .

Bei aktenkundiger Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis sei ebenfalls eine körperlich

schwere Tätigkeit aufgrund de s erhöhten intraabdominellen Drucks ungeeignet, während leichte

wechselbelastende Tätig keiten jedoch weiterhin möglich seien. In vergleichbarer Weise führ e die Schief nase mit ausgeprägter columellärer Vernarbung nach

mehrfachen operativen Eingriffen bei nunmehr befriedigendem kosmetischem Resultat zwar zu

einer behinderten Nasenatmung . Di es führe zwar auch

zu einer Einschränkung für körperlich schwere

Tätigkeiten,

nicht aber für

leichte Tätigkeiten. Bezüglich des im Juli 1996 diagnostizierten Prolaktinom s seien Laborkontrollen im September 2015 und Mai 2017 dokumentiert . D iese Diagnose habe aber per se keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 6/258/7 f.) . 3. 5

Zentral sei, wie schon im Vorfeld, die psychiatrische Beurteilung. Hier könne zum einen eine generalisierte Angststörung bestätigt werden, da entsprechende Symp tome bis in Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden könnten. Damit einher gehend und für die Diagnose einer generalisierten Angststörung typisch werde von Herzrasen, Atemnot, Zittern und dem Gefühl des Kontrollverlusts berichtet. Zudem bestünden somatische Beschwerden wie Schmerzen im Rücken und Steissbeinbereich,

im rechten Fuss sowie dauerhafte Probleme beim Atmen, Engegefühl im Hals, häufiges Wasserlassen und eine zu Ekzemen neigende Haut. Es werde auch über Schlaf- und Appetitstörungen und

subjektiv von Konzentra tions- und Gedächtnisstörungen berichtet. Die genannten Beschwerden bestün den sodann seit vielen Jahren und sch ienen als chronifiziert. Es besteh e

auch eine erhebliche, mit Ängsten

verbundene Fixation auf den eigenen Gesundheits zustand, verbunden mit einer starken Störung

der Vitalgefühle und erheblichen Insuffizienzgefühlen. Dies sei ebenfalls den Diagnosekriterien

einer generali sierten Angststörung immanent. Wenngleich die Beschwerdeführerin

auch von Panikattacken berichte, sei aus den Schilderungen ersichtlich, dass aufgrund der Symptomatik in Kombination mit

der dauerhaften Sorge bezüglich des eigenen Gesundheitszustands von der Diagnose einer generalisierten Angststörung statt von einer Panikstörung auszu gehen sei . Es sei auch nicht der Eindruck entstanden, dass Schmerzen im

Fokus der Beschwerdeführerin stünden, sondern dass vielfältige, fluktuierende somatische Beschwerden

stark angstbehaftet verarbeitet w ürden . Entsprechend seien auch die Diagnosekriterien einer chronischen Schmerzstörung im engeren Sinne nicht als vol l umfänglich erfüllt in Erscheinung getreten. Es lieg e hier eher eine Überlagerung zur Angststörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbei tung

tatsächlich vorhandener körperlicher Beschwerden vor, weshalb die Diagnose der Schmerzstörung als Differentialdiagnose unter die Angststörung zu subsumieren sei (Urk. 6/258/8) .

Dabei sei aufgrund von verschiedene n Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden, der Funktionalität im Alltag und der zu objektivierende n Unter suchungsbefunde am ehesten von einem leicht en bis mittl eren Schweregrad der generalisierten Angststörung auszugehen. Im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011 stelle sich das Zustandsbild in Anbetracht der verschiedenen Diskrepanzen und vorhandener Ressourcen bezüglich einer depressiven Entwick lung äquivalent dar. Die Angaben bezüglich des Affekts hätten nicht den zu objektivierenden Befunden in der Untersuchungssituation entsprochen. Es sei jedoch möglich, dass es im Verlauf immer wieder, vor allem im Zuge einer zusätzlichen psychosozialen Belastung, zur Ausprägung von Depressionssympto men gekommen sei, die in Art und Ausmass die Diagnosekriterien für eine depressive Störung erfüllt hätten. Die Diagnose sei deshalb anamnestisch mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden (Urk. 6/258/9) . 3. 6

Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Experten aus (Urk. 6/258/10), psychiatrisch stünden die

Symptome einer generalisierten Angststörung einschränk end im Vordergrund . Hierbei besteh e ein dauerhaftes

Gefühl von Anspannung, Angst und Besorgnis, welches mit einer Vielzahl von somatischen

Symptomen in einem fluktuierenden Ausmass verbunden sei . Es würden starke Insuffizienzgefühle, eine starke Störung der Vitalgefühle wahrgenommen. Dabei zeigten sich verschiedene Diskrepanzen in den objektiven und subjektiven Untersuchungsbefunden und auch hinsichtlich der Darstellung in der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin

gebe eine massive

Deprivation in ihrem Alltagsverhalten an, welches in diesem Ausmass aus gutachterlicher Sicht

nicht nachvollziehbar erschein e . Es w erde somit davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Symptomatik über leicht- bis maximal mittelgradige Einschränkun gen hinsichtlich der

Erfüllung von täglichen Routine- und Organisationsabläufen und der Fähigkeit, anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und diese in einer angemessenen Zeit durchzuführen, verfüg e .

Auch sei sie aufgrund der dauerhaft ängstlich-sorgenvollen Grundstimmung, teilweise in Verbindung mit der Ausprägung von Depressionssymptomen, nur reduziert in der Lage, sich im Denken,

Leben und Verhalten an wechselnde Situationen anzupassen . Gesamt haft erschein e es nicht möglich, ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzu erhalten. Hinsichtlich der sozialen Kontakte g ebe die Beschwerdeführerin eine starke soziale Rückzugstendenz an, gleichzeitig ha be sie jedoch einen guten Kontakt zur

Familie des zweiten Ehemanns, verfüg e offensichtlich über Freund schaften und sei auch in der Lage gewesen, nach der Scheidung eine neue Beziehung einzugehen. Es k önne postuliert werden, dass zumindest innerhalb der Familie zum zweiten Ehemann

eine enge Verbindung besteh e, sodass die intimen Beziehungen in Anbetracht der Situation als

belastbar ersch ienen . Sie g ebe des Weiteren enorme Defizite in der Selbstpflege an, was sich

anlässlich der U nter suchungssituation aber nicht habe objektivieren lassen. Auch die Verkehrsfähig keit stelle sich uneingeschränkt dar (Urk. 6/258/11) . 3. 7

Zu r Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (Urk. 6/258/13), jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht uneinge schränkt möglich. Aufgrund der zusätzlichen internistischen Diagnosen erschein e eine weitere Eingrenzung des Belastungsprofils auf eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit gerechtfertigt. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei psychiatrisch begründet und hierbei sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Die Einschränkung sei mit dem Vorhandensein einer generalisierten Angststörung und dem intermittierenden Auftreten einer rezidivierenden depressiven Störung, bei limitiert zu r Verfügung stehenden suffizienten Umgangs- und Bewältigungsstrategien für psychosoziale Belastung, begründet. Das Leistungsniveau k önne nicht durchgängig für ein volles Arbeitspensum aufrechterhalten werden.

Im Verlauf zeigten sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 1 6. Juni 2011 keine relevanten Veränderungen in rheumatologischer Hinsicht. Aus internistischer Sicht s eien diverse Diagnosen dazugekommen und es könne da mit das etwas weiter eingeschränkte Belastungsprofil ab 2017 angenommen werden. Die Operationen an der Nase hätten jeweils zu kürzeren Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der

postoperativen Phase n geführt und die behinderte Nasenatmung dürfte seit 2017 als

dauernd anzusehen sein, weshalb ab dann eine leichte Tätig keit möglich bleib e . Ab Diagnosestellung der Lungenkrankheit (ED 2019) sei ein zusätzlicher Grund für diese qualitative Limitierung gegeben.

Aus psychiatrischer Sicht sei die aktuelle

Symptomatik in Grossteilen mit jener im Jahr 2011 vergleichbar. Es ha be sich

hinsichtlich verschiedener Symptome jedoch eine Chronifizierung vor dem Hintergrund einer erheblichen Fixierung auf die körper lichen Symptome und Defizite eingestellt. Des Weiteren sei eine

erhebliche Dekonditionierung im Laufe der Jahre zu beachten. In der Summe sei ab Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in eine m leichten wechselbelastenden Tätigkeitsprofil entsprechend den früher ausgeübten Tätigkeiten für möglich zu erachten. 4. 4.1

Aus dem Gutachten des Y.___ vom 1 9. Mai 2022 (Urk. 6/258) geht hervor und wird auch nicht bestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Da diese Veränderungen grundsätzlich geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung des Leistungsanspruch s zu führen, womit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegt, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachfolgend umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Das Gutachten des Y.___ basiert auf umfassenden psychiatrischen,

neuropsycho logischen und somatischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nachvollziehbar begründet. In diesem Sinne legten die Gutachter insbesondere nachvollziehbar dar, inwiefern im Vergleich zur psychiatrisch en und orthopädisch-rheumatolo gisch en

Begutachtung vom 1 6. Juni und 1. Juli 2011 (Urk. 6/115) neue Diagno sen im somatischen Bereich hinzugekommen sind, während sich die psychiat rische Befundlage nicht wesentlich verändert hat, sich aber eine Fixierung im Sinne einer Chronifizierung auf die körperlichen Symptome und Defizite zeigt . Dem Y.___ - Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 7 hiervor). 4.2

Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin, wonach im Gutachten ihre körper lichen Beschwerden gar nicht berück sichtigt worden seien, obwohl sie nachweis lich unter massiven somatischen Beschwerden leide, treffen nicht zu . D enn die Experten setzten sich eingehend mit den somatisch erhobenen Befunden auseinander. Dabei wurden insbesondere die Einschränkungen aufgrund der zahlreichen Nasenoperation en ab April 2015, ein seit 2019 bestehende r

hochgra dige r

Verdacht auf eine Lungenerkrankung (RB-ILD) bei persistierendem Nikotin konsum sowie eine Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis als Grund dafür gesehen, d ass Limitierun gen bei der Arbeitsfähigkeit bestehen . Aufgrund der

von rheumatologisch e r Seite

erhobenen Befunde wurde eine

Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

erhoben, deren Auswirkung von

psychiatrischer Seite als Differential diagnose unter der

aber

führende n Angststörung berücksichtigt wurde . Dabei wurde von den Experten

nachvollziehbar dar gelegt, dass mit lediglich diffuse n Schmerzen,

ohne Hinweise auf ein chronisch entzündliches Geschehen und bei unspezifische n

panvertebrale n Rückenschmerzen ohne Hinweise auf Fa c etten syndrom, segmentale diskogene Beschwerden oder eine radikuläre Komponente,

sich aus rein rheumatologischer Sicht keine

weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe n

lässt.

Mit Blick auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 stehen der auf soma tischer Ebene erhobenen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der

Y.___ -Gutachter auch keine andere n begründete n medizinischen Einschätzung en entgegen. Insoweit der Hausarzt Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, im Bericht vom 9.

April 2018

und im wort wörtlich identischen Bericht vom 1 6. April 2021 (Urk. 6/236/1) durchgehend Arbeitsunfähigkeiten von 100 % attestiert hat, wurde dies mit der psychische n S ymptomatik

begründet (Urk. 6/189). Die Berichte des Universitätsspitals Z.___ standen sodann im Zusammenhang mit der Schiefnasenproblematik und den damit verbunden en zahlre i chen Eingriffe n

(vgl. Urk. 6/191/5-17) . I m Weiteren wurde

auch im Urteil des hiesigen Gericht s vom 9.

September 2020 erkannt, dass insbesondere die geltend gemachte Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustand es gemäss de n Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Anlass zu

weiteren medizinischen Abklärung geben

(vgl. Urk. 6/215 E. 5).

Schliesslich zogen die Gutachter auch die Berichte

etwa der Pneumologie des Stadtspitals E.___

und

der Frauenklinik F.___, de n Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und de n Austrittsbericht der Klinik B.___

in ihre Beurteilung mit ein (vgl. Urk. 6/258/39-42). D amit haben die Gutachter das

Belastungsprofil aufgrund der in den somatischen Untersuchungen erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt und schlüssig begründet. Der medizinische Sachverhalt ist damit insoweit erstellt, als in rheumatologisch er

Hinsicht der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit en uneingeschränkt zumutbar sind und die zusätzlichen internistischen Befund e die Restarbeitsfähigkeit weiter auf

eine leichte wechsel belastende Tätigkeit einschränken. 4.3

Auch bezüglich der psychiatrischen Beschwerden kann von der im Y.___ - Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Dieser Abklärung ging eine neuropsychologische Untersuchung voraus (vgl. Urk. 6/258/52-67). Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/ 258 / 68 - 90) wurde die psychiatrische Symptomatik aufgrund der Untersuchung und aufgrund der Akten im Verlauf ausführlich aufgezeigt. Ein en Grossteil seiner Expertise räumte der psychiatrische Experte

dabei der Herleitung der Diagnose in Auseinander setzung mit den zahlreich erstellten Vorgutachten seit dem Jahr 2000 ein (vgl. Urk. 6/258/78-86). Dies war einerseits erforderlich, da die Beschwerde führerin bereits seit dem Jahr 1998/1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und ausser einem gescheiterten Arbeitsversuch im Februar 2010 gar keine Arbeits bemühungen mehr unternommen hat (vgl. Urk. 6/80/5 und Urk. 6/87/1). Anderseits führte diese lange Zeit mit wiederholten Anmeldungen bei der Invali denversicherung und mit wechselnde r psychiatrischer Behandlung dazu, dass bei ähnlichem Beschwerdebild zahlreiche unterschiedliche psychiatrische Diagnosen geführt wurden. So etwa

die Diagnosen Anpassungsstörung mit längerer d epressive r Reaktion,

schwere Depression mit neurasthenischer Entwicklung,

anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

rezidivierende depressive Störung mit mittlerer bis schwere r Episode, Angststörung mit Panikattacken, p osttraumatische Belastungsstörung sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung. Das s in diesem Zusammenhang die Diagnose einer generalisierten Angststörung einzig führend ist,

zeigte der Experte schlüssig auf. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu m strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Störungen (vgl. E. 1. 5 hiervor) wurden im Gutachten hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität die verschiedene n Diskrepanzen in den subjektiven und objektiven Untersuchungs befunden und auch in der Schilderung gemäss den Akten aufgezeigt (Urk. 6/258/84-85). So etwa hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin von stärkste n Rücken - und Steissbeinbeschwerden, eines extrem eingeschränkte n Lebensstil s verbunden mit einem starken sozialen Rückzug, einer massive n Antriebsstörung und einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkei

t. I m Rahmen der Untersuchungssituation liess sich dies alles einerseits nicht objekti vie ren. Anderseits konnte diskrepant dazu festgehalten werden, dass dennoch längere Flugreise n und Auslandaufenthalt e, selbständige längere Autofahr ten (vgl. dazu auch Urk. 6/272/3),

d as

Eingehen einer neuen Beziehung nach der Scheidung vom Ex-Mann, welche in eine neue Heirat mündete, und das Aufrechterhalten von stabilen Beziehungen zur Familie des jetzigen Ehemannes

möglich sind . Die Gutachter verwiesen dabei auch auf das

Vorgutachten aus dem Jahr 2011, in welchem bereits festgeha l ten wurde, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage

ist, sich

bei verschiedenen Personen für ihre eigenen Belange einzusetzen.

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 281),

wonach solchen rechtserheblichen Indikatoren im Rahmen der Beurteilung der Arbeits unfähigkeit Rechnung zu tragen ist, wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der psychischen Symptomatik und diagnostizierten generalisierten Angststörung am ehesten von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung auszugehen ist (vgl. Urk. 6/258/84). Damit überzeugt auch die vo m psychiat rischen Experten beurteilte Arbeitsunfähigkeit von 30 % . 4.4

Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführ erin

ab Februar 2018 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit

zu 70 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgaben- und/oder Erwerbsbereich sowie die anzuwende nde Bemessungs methode (vgl. E. 1.3 ff. hiervor). Die Beschwerdeführerin moniert e diesbezüglich, dass sie zu Unrecht als zu 100 % im Haushalt sbereich tätig eingestuft

worden sei und ihr bei d er Qualifikation

als Erwerbstätige unter Anwendung der Einkommensvergleichsmethode mindestens eine Viertelsrente zu stehe (E. 2.2 hiervor) . 5.2

Gemäss dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) hat die Beschwerde führerin seit der Renteneinstellung im Dezember 2011 ihre erwiesenermassen bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet und abgesehen von Beiträgen aus der Arbeitslosenentschädigung im Jahr 2012 seither als Nichterwerbstätige abgerech net (Urk. 6 / 262/2).

D en Akten sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin seither w illens war, ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. So

wurde bereits im psychiatrischen Gutachten vom 1. Juli 2011 festgehalten, dass kein reales Interesse an einer Integration vorhan den zu sein scheine und sich die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit gar nicht wiedereingliedern lassen wolle, wobei die

Passivität und Motivationslosigkeit aber nicht die Auswirkung einer psychischen Störung sei (vgl. Urk. 6/115/17). Eine zumindest unklare Motivationslage hinsichtlich einer beruflichen Wieder eingliederung hielt auch der psychiatrische Experte im Y.___ -Gutachten fest,

wobei insbesondere auch festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, verschiedene Personen einzusetzen, wenn es um ihre eigenen Belange geht

(Urk. 6/258/ 8 9). Dies bestätigte sich auch in der Haushalts abklärung vom 3. August 2022 (Urk. 6/272) . In deren Rahmen gab die Beschwer deführerin an, sich

derart krank zu

fühl e n, dass sie gar nichts mehr machen

könne, nicht einmal mehr denken könne und auch kein Wille bestehe, irgendetwas zu tun. Dabei führte sie aus, dass

auch der

arbeitslose Ehemann im Haushalt

nichts mache und d ie Heirat mit ihm im Nachhinein ein Fehlentscheid

gewesen sei, d a sie gemeint habe, dass sie mit der H eirat

vom Sozialamt wegkomm e (Ziff. 2.2) . An andere r Stelle gab sie zudem an, dass sie wegen Geldmangel s am liebsten die Wohnung für immer verlassen und in ein Pflege heim ziehen möchte (Ziff. 6.2). 5.3

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin nicht weiterhin als im Gesundheitsfall erwerbstätig qualifiziert hat. Denn das passive Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre

Motiva tionslosigkeit ohne die geringsten Hinweise darauf,

dass ein Interesse an einer auch nur teilweisen Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt bestehen könnte,

lassen sich nach dem hiervor Gesagten nicht auf medizinische Gründe zurück führen . D amit ist mit der Beschwerdegegnerin von

einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige mit Haushaltsbereich auszugehen . D ie Feststellungen der Abklärungsperson, wonach - unter Berücksichtigung einer freien Zeiteinteilung und der Mithilfe des arbeitslosen Ehegatten (vgl. Urk. 6 /272/11 und E. 1.6 hiervor) - keine renten relevanten behinderungsbeding ten Einschränkungen bei der Führung des Zweipersonen-Haushalts vorliegen, stehen

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fraglos im Einklang mit der f achmedizinische n

Beurteilung gemäss dem Y.___ -Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit lediglich zu 30 % eingeschränkt ist . Demnach besteht kein Anlass, vom Beweiswert der entsprechenden Berichterstattung abzuweichen .

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ist da mit nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef