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IV.2023.00269

Auf das im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstattete Gutachten kann nicht abgestellt werden, da aufgrund der Kritik des behandelnden Arztes zumindest geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Der gestützt auf das Gutachten gezogene Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine einen Leistungsanspruch ausschliessende Aggravation kann ohne weitere Abklärungen nicht bestätigt werden. Bei fehlenden Angaben auch zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2024-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1. 1

X.___ , geboren 1983, lebt seit dem Jahr 2008 in der Schweiz und war ab

Dezember 2010 bei der Y.___ angestellt , zuletzt als Fachverantwortlicher Food ( Urk. 8/3 Ziff. 1.4, Urk. 8/13

Ziff. 2.1, Ziff.

2.7 -8 ). Am 9. August 2020 zog er sich bei einem Autounfall eine Prellung des linken Unterschenkels

zu

und war in der Folge aufgrund persistierender Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/11/521-522, Urk.

8/11/513-514, Urk. 8/11/490-491, Urk. 8/11/487-488) . Der Unfallversiche rer erbrachte bis zum 1 6. März 2021 die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( vgl. Urk. 8/11/289-290) . Ab dem

1 7. März 2021 bezog d er

Versicherte

Taggelder

des Krankentaggeldversicherers (vgl.

Urk. 8/ 28 /1 6 , Urk. 8/28/183) . Das Arbeits verhältnis mit der

Y.___

endete per 3 1. Dezember 2021

infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin ( Urk.

8/19). 1.2

Am 2 1. Mai 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Fussver letzung, Panikattacken sowie Ängste

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte

e rwerbliche ( Urk. 8/ 13 , Urk. 8/23 ) und medizinische Abklärun gen zur Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Mitteilung betreffend Unmöglichkeit von Eingliederungsmassnahmen vom 2 1. Oktober 2021, Urk. 8/21) . Dabei zog si e unter anderem die Akten des Unfallversicherers im Zusammenhang dem Unfallereignis vom 9. August 2020 ( Urk. 8/11 ) sowie die Akten des Kranken taggeldver sicherers ( Urk. 8/ 28 ) bei. Letztere beinhalte ten insbesondere

ein vom Taggeldver sicherer in Auftrag gegebenes psychiatrische s Gutachten von

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Ps y chotherapie und Facharzt für Neurologie , vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 8/28/241 -33 8 ) inklusive

neuropsycho logische m Gutach ten von

Dr. sc. hum. Dipl. - Psych. A.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,

Zentrum B.___ ,

vom

1 3. Mai 2022 ( Urk. 8/28/ 346-360 ) sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 2 8. Juni 2022 (Urk.

8/28/400 -409 ) nach Einsicht in die Ergebnisse einer durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Observation des Versicherten ( vgl. Ermittlungsbericht der C.___ GmbH vom 1 8. Mai 2022, Urk. 8/28/364-387) .

Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ( Urk. 8/28/416-418) informierte der Krankentag geldversicherer den Versicherten, dass die bisher geleisteten Taggeldzahlungen infolge betrügerische r Anspruchsbegründung zurückgefordert würden. Die I V-Stelle ihrerseit s unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme

( Urk. 8/ 38 S. 8 f. ) und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/39, Urk. 8/48 ) und erneuter Konsultation des RAD ( Urk. 8/50 S. 2 f.) - mit Verfügung vom 3. April 2023 ( Urk. 8/51 = Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Mai 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3.

April 2023 ( Urk.

2) und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen. Subeventuell sei ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie einzu holen. Sub-subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2023 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2023 ( Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 1. 4

Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2019 vom 1 2. November 2019 E. 4.3) . Folglich sind an die Beweiswürdi gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen ( BGE 139 V 225 E. 5.2 , Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2 7. Juni 2022 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regel mässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 35 2. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstat sache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, die Prüfung der eingeholten Akten durch den RAD habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung vorliege. D ieser könnte seit Mai 2021 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 unten). Sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter Dr. Z.___

seien vo m Vorliegen einer Aggravation aus gegangen (S. 2 oben) . Bei diametral gegen t eiliger Schlussfol g erun g der beiden Psychiater (hinsichtlich des funktionellen Leistungsvermögens) sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseit s die testdiagno s tische n eu rokognitive Abklärung hilfreich , wobei bekannt sei, dass bei psychischen Erkrankungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben der observierten Person geben könne (S. 2 Mitte) . Insbesondere aufgrund der objektivierten Resultate der neurokognitiven Untersuchung sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer deutlichen Aggravation auszugehen. Eine allfällig zusätzlich vorhandene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer vollum fänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), an de m vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten von

Dr. Z.___ und Dr. A.___

bestünden – aus näher dargelegten Gründen , wie sie insbesondere aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2 4. November 2022 hervorgingen (S.

7 ff. Ziff. 26-35) - massive Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Basierend auf der Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei von einer fortbestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 10 Ziff. 36). Daran änderten weder die Observation noch die Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Observationsergebnis etwas (S. 10 Ziff. 37). Das Innenleben einer Person widerspiegle sich nicht in einer Momentaufnahme. Daher könne nicht aufgrund einer Observation auf das Nichtvorhandensein psychischer Beschwerden geschlossen werden (S. 11 Ziff. 39). Auffallend sei zudem die zeitliche Über lappung der Observation mit den Untersuchungsterminen bei den Gutachtern. Es sei höchst missbräuchlich, ihn ( den Beschwerdeführer ) zur Mitwirkung bei zwei Begutachtungen aufzufordern und ihm dann vorzuhalten, die Tatsache, dass er sich zu den Untersuchungsterminen begeben habe, spreche gegen das Vorliegen einer Angsterkrankung (S. 11 f. Ziff. 40-41). Der Observationsbericht enthalte zudem falsche Fest st ellungen und die Videoaufnahmen seien unvollständig und zeigten lediglich einzelne Ausschnitte (S. 12 ff. Ziff. 42-52). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Observationsergebnis zeuge sodann von einem falschen Umkehrschluss und drücke ein Fehlverständnis von Angsterkrankungen und des damit einhergehenden Vermeidungsverhaltens aus (S. 15 Ziff. 58).

Die RAD-Beurteilungen schliesslich seien widersprüchlich und vermöchten – aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen (S. 15 ff. Ziff. 59-70). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die

medizinische Aktenlage, insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gut achten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 1 3. und 1 8. Mai 2022, eine abschlies sende Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eines Rentenanspruch s, zulässt. 3. 3.1

In seinem am 2 1. Juni 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstattet en Gutachten ( Urk. 8/ 28/93-97 ) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), die aktuell floride verlaufe. De n Verlaufstyp bezeichnete er als ängstlich beziehungsweise agitiert und er erachtete eine 100%ige Arbeits unfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit vorläufig weiterhin

als ausgewiesen (S. 4 Mitte). 3. 2

Dr. med. univ. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

verneinte in seinem am 2 8. Juni 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstatteten orthopädischen Gutachten

(Urk.

8/ 28/112-123) das Bestehen von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Stauts nach Prellung der linken Fussregion ohne bildgebend objektivierbare strukturelle Läsionen im Bereich des linken Sprunggelenks und Fusses und einen Status nach Sinus tarsi -Syndrom links (S. 9 unten). Dr. E.___ ging vom Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung aus

(S. 10 Ziff. 5) und hielt fest, d ie seit mehr als neun Monaten durchgeführten physiotherapeutischen Behand lungen könnten sistiert werden, da im unbeobachteten Setting (vgl. dazu S. 4 Mitte) ein ungestörtes Gangbild als Hinweis auf eine intakte Sensomotorik habe festgestellt werden können (S. 10 Ziff. 6). 3. 3

Am 1. Oktober 2021 ( Urk. 8/28/161-165) berichtete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen des Krankentaggeld versicherers, der Beschwerdeführer stehe seit dem 2 3. Juli 2021 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und sei davor vom 9. Juni bis 2 2. Juli 2021 im Ambulatorium G.___ des Zentrums H.___ der p sychiatrischen Klinik I.___ behandelt worden

(S. 1 unten). Im Vordergrund stehe eine im Ausmass recht massive und multilaterale Angstsymptomatik, die das Denken, Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers durch und durch bestimme. Er leide unter einer kontinuier lichen ängstlichen Grundspannung und erlebe eine Zunahme von Ängsten im Zusammenhang mit verschiedenen Körperwahrnehmungen, die er jeweils mit eskalierend katastrophisierenden Gedanken der Gesundheitssorge verbinde. Eine Zunahme von Ängsten erlebe er auch beim Alleinsein sowie in geschlossenen Räumen, des Weiteren auch beim Verlassen der eigenen Wohnung oder der Präsenz von unvertrauten Menschen, im Zusammenhang mit Briefen und Administration sowie bei der Nutzung von Verkehrsmitteln, wobei in die se m Kontext regelmässig Panikattacken aufträten. Der Beschwerdeführer sei generell schreckhaft, lärmempfindlich und hochreagibel und schildere schwere Angst krisen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Sommergewittern, verbunden mit ängstlichem Monitoring der Wettervorhersage. Auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um subjektive Schilderungen handle , sei das Vorliegen und auch das Ausmass der Symptomatik im Behandlungskontakt gut beobachtbar, nach vollziehbar und stütze sich auch auf Schilderungen der Partnerin (S. 2 oben). Die se nicht konklusive Liste situativer Angstverstärker führe zu einem ausgepräg ten Vermeidungsverhalten – Angst vor der Angst -, welches dann wiederum zentraler Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen sei. Es bestehe ein Rückzug auf basale Alltagsfunktionen wie Essen, Schlafen, Fernsehen. Die Angst symptomatik steigere sich wiederholt zu ein bis drei Mal pro Woche auftretenden Panikattacken mit akuter Zunahme körperlicher Angststigmata inklusive Dissoziationen, Derealisationsphänomenen und Depersonalisation . Es bestehe zudem eine Verhaltensabhängigkeit von der Partnerin, deren ebenfalls bestehende psychische Beeinträchtigung wechselseitig verstärkt werde (S. 2 Mitte). Die Depressivität stehe nicht im Zentrum der Erkrankung (S. 2 unten).

Als Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinflussten , seien

eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (ICD-10 F40.1) sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1 ; S. 3 Mitte ) zu nennen . Vor dem Unfallereignis vom 9. August 2020 hätten keine funktio nalen Beeinträchtigungen und auch kaum eine Angstsymptomatik bestanden. Es gäbe aber sehr deutliche Hinweise auf prägende traumatische Faktoren und deut lich beeinträchtigende Persönlichkeitsmuster (S.

3 unten, S. 4 oben), so e ine n

vom Beschwerdeführer berichteten systematischen sexuellen Missbrauch durch den Vater in der Kindheit und eine langjährige , missbräuchliche und durch Abhängigkeitsmuster geprägte Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann . Die Situation nach dem Unfall vom 9. August 2020 stelle – als Behandlungs hypothese – eine Dekompensation der zugrundeliegenden Faktoren dar (S. 2 unten, S. 3 oben). Im bisherige n Behandlungsverlauf mit wöchentlich en psychi atrisch-psychotherapeutische n

Sitzungen

habe noch keine wesentliche sympto matische Veränderung erziel t werden können, Vermeidungsmuster dominierten , auch hinsichtlich einer Intensivierung der therapeutischen Bemühungen (S. 4 oben , S. 4 Mitte ).

Die subjektiven Schilderungen stellten die zentrale Grundlage der psychopatho logischen Beurteilung dar. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien konstant und auch im Verhalten beobachtbar. Eine gewisse Aggravationstendenz müsse als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erlebe seine Ängste dramatisch stark und stelle diese entsprechend sprachlich und interaktionell dar (S. 4 Ziff. 7). Grundsätzlich sei die Prognose offen, viele Faktoren sprächen aber für eine eher zögerlich und möglicherweise unvollstän dige berufliche Rehabilitation (S. 4 Ziff.

9). Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis auf Weiteres (S. 5 Ziff.

10). Im Gutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.1) sei die Exploration der Angstsymptomatik nicht ausreichen d erfolgt. Diese gehe über eine ängstlich-agitierte Färbung einer Depression deutlich hinaus (S. 5 Ziff. 11). 3.4

Am 1 5. Januar 2022 ( Urk. 8/26) berichtete

Dr. F.___ zu Handen der Beschwerde gegnerin , trotz guter Adhärenz der psychotherapeutischen Behandlung und Etablierung einer tragfähigen und vertrauensvollen Therapiebeziehung habe sich noch kein wirklicher therapeutischer Fortschritt bezogen auf die Funktionalität und Symptomstärke erzielen lassen

(S. 6 Ziff. 2.7). Eine psychopharmakologische Unterstützung der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung lehne der Beschwerdeführer nachdrücklich ab, ebenso die grundsätzlich indizierte «Durch brechung» der Vermeidung durch stärkere Expositionsverfahren in der Psycho therapie sowie eine teilstationäre oder stationäre Behandlung. Seine Ablehnung sei als «pathologischer Selbstschutz» und als Teil der Erkrankung zu verstehen. Eine Verpflichtung zur Medikation oder Intensivierung der Behandlung seien allerhöchstwahrscheinlich kontraproduktiv. Der Plan sei somit eine fortgesetzte hochfrequente

– wöchentliche - psychotherapeutische Behandlung, in der der Beschwerdeführer einerseits erfahre, dass sein starkes Leidensgefühl ernstge nommen werde, und andererseits eine kleinschrittige Rückkehr in ein funktiona leres Verhalten gefördert werde, deren Geschwindigkeit er selbst kontrolliere und im Rahmen welcher die Gesundheitsentwicklung nicht als Reaktion auf externen Druck und Fremdbestimmung erlebt werde (S. 6 Ziff. 2.8). Zu den Funktionsein schränkungen führte Dr. F.___ aus, es bestünden ein starkes Vermeidungs verhalten und eine Verstärkung des Angsterlebens bei Annahme auch geringer Herausforderungen. Das Misstrauen und die beschriebene gedankliche Einengung auf eine «Eigenlogik zum Selbstschutz» führten zu einer funktionalen Unfähigkeit in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitung die Wohnung nicht verlassen und keine unbekannten Orte aufsuchen, den Haushalt nicht selbst führen, sich nicht um die eigene Administration kümmern, nicht mit unbekann ten Menschen in Beziehung treten oder keine professionelle Rolle wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer sei auch in alltäglichen Situationen auf basale Unterstützung angewiesen (S. 6 Ziff. 3.4).

Aktuell sei krankheitsbedingt keine Erwerbstätigkeit möglich (S. 7 Ziff. 4.1). Es bestehe eine Chronifizierungsgefahr und es müsse von einer offenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wahrscheinlich über viele weitere Monate (S. 2 oben lit . b ). 3. 5 3. 5 .1

Am 1 6. März 2022 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeld versicherers durch Dr. Z.___ psychiatr is ch begutachtet (Urk.

8/28 /241 ff.) . Im Rahmen der Begutachtung wurde am 1 4. April 2022 auch eine testpsychologische Untersuchung durch lic. phil. J.___ durchgeführt (S.

51-54) , und a uf

Empfehlung

von Dr. Z.___

( vgl. S. 70 Mitte ) erfolgte am 2 8. April 2022 eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch Dr. A.___ ( vgl. S. 54-58; n europsychologisches Gutachten vom 1 3. Mai 2022, Urk. 8/28/346 ff. ) .

In der Konsensbeurteilung ( S. 99-102 ) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 99 unten): - andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3) - Differentialdiagnose (DD) nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - mit/bei Status nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22)

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden Probleme , verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von abhängigen sowie ausgeprägt histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (S.

99 unten).

Die Gutachter sahen sich ausser Stande, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beantworten, dies unter Hinweis auf eine (ausgeprägte) Aggravation. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten sie aus, aus neuro ps ycholo g ischer

Sicht lasse sich diese wegen aggravierende n Verhalten s nicht beurte i len. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer i n einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit, zum Beispiel im Backoffice oder einer Tätigkeit im Homeoffice, insbesondere ohne Tätigkeiten, die einen längeren Arbeitsweg voraussetzten, ab dem Untersuchungszeitpunkt zu 1 00 % a rbeitsfähig bei vollem Rendement (S. 100 unten, S. 101 oben) . Die Gutachter empfahlen dringend eine Intensivierung der psychopharmakologis ch en Behan d l ung und erachteten eine stationäre Behand l ung für den F all, dass d er Beschwerdeführer weiterhin in v alidis i er en de d i ffuse Ä ngste sowie hochg ra di g e funkt ion elle Einschränkun g en geltend machen sollte, als dringend indiziert und in vollem Umfang zumutbar (S. 101 Mitte). 3. 5 .2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 8/28/241-338) führte Dr.

Z.___ aus,

i m objektiven psychopathologischen Befund ( vgl. S. 47 ff.) seien eine allenfalls leicht gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung sowie eine leicht verminderte affektive Modulationsfähigkeit aufgefallen. Inhalt lich sei d er Beschwerdeführer auf diffuse Ängste eingeengt gewesen . Vorgetragen worden seien Panikattacken, generalisierte Ängste, Flugangst/Agoraphobie, früher auch Angst vor Hunden und eine Schlangenphobie, agoraphobische Ängste mit Vermeidungsverhalten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrs mitteln , darüber hinaus Symptome posttraumatischer Ängste, Angst vor Gewittern und Blitzen und hypochondrische Ängste. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Derealisationserlebnisse im Rahmen von Panikattacken geltend gemacht. Eruierbar gewesen sei eine Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung . Darü ber hinaus hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden

(S. 69 unten) . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten im Rahmen der Untersuchung klinisch nicht objektiviert werden können (S. 70 Mitte).

I m Rahmen der psychiatri s chen Begutachtung komme dem Gespräch mit dem Patienten im Hinblick auf die Diagnostik eine besondere Bedeutung zu. Wie der Behandler sei auch der Gutach t er b e i der Diagnosestellung, zum Bei s piel betref fend Ängste und weiterer Symptome, die nicht überprüfbar seien, da man es den Betroffenen gegebenenfalls nicht ansehe, auf die korrekten Angaben der Betroffe nen angewiesen. Die Selbstschilderungen m ü ssten gemäss den diagnostischen L eitl inien immer auf ihre Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit hin geprüft werden (S. 71 unten, S. 72 oben ). Die Korrektheit der Angaben müss e im Falle des Beschwerdeführers erheblich angezweifelt werden.

Gemäss den Ergebnissen der neuropsycholog i sc h e n Un t ersu c hung

habe ein massive s aggravatori s ch e s Verhal ten objektiviert werden können. Aufgrund der ausgeprägten Aggravation seien die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht verwertbar.

Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt (S. 72 oben) .

Bei der Erhebung des psychischen beziehungsweise psychopathologischen Befundes müssten die einzelnen Symptome immer im Kontext des Gesamtbefun des interpretiert werden. Im Falle des Beschwerdeführers habe lediglich rein klinisch ein leicht ausgeprägtes depressives Syndrom objektiviert werden können. Weitere von ihm geltend gemachte Symptome, insbesondere die geltend gemachten bizarren Ängste, könnten nicht objektiviert werden. Es blieben somit vernünftige und erhebliche Zweifel übrig, ob die subjektiven Symptome hinsicht lich Qualität und Quantität tatsächlich vorhanden seien (S. 72 unten).

Im Beck-Angst-Inventar (BAI) habe d er Beschwerdeführer insgesamt den Summenwert von 55 Punkten erzielt (vgl. S. 52 unten ). Das Mass seiner subjektiv empfundenen Ängstlichkeit entspreche somit einer klinisch relevanten Angst (26 - 63 Punkte), was jedoch nicht durch weitere Befunde gestützt werden könne (S.

75 oben). Unter Berücksichtigung der Informationen aus der Versiche rungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei gegenwär tig eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren (S. 75 unten) , wobei die aktuelle psychopharmakolog i sche B ehand l ung insbesondere aufgrund der geltend gemachten ausgeprägte n Ängste als u nz ureichend zu beurteilen sei (S. 76 Mitte). Zusätzlich liege – soweit die Angaben des Beschwerdeführers überhaupt der Wahrheit entsprächen – eine diffuse Angststörung vor (S. 77 Mitte). Trotz des Ausmasses der geltend gemachten diffusen Ängste und hochgradigen funktio nellen Beeinträchtigungen werde keine leitliniengerechte psychopharmakolo gische Behandlung durchgeführt. Ein erheblicher Leidens druck sei trotz der geltend gemachten hochgradigen Beeinträchtigungen nicht erkennbar . Grund sätzlich soll e bei Angsterkran k un gen eine multimodale Therapie, das heisse Psycho- und Pharmakotherapie, angeboten werden. Z ahlreiche randomisierte kontrollierte Studien hätten eindrucksvoll belegt, dass spezifisch für die Angst behandlung entwickelte Psychotherapieangebote hochgradig erfolgreich seien (S. 77 unten).

Simulation und Aggravation könnten in Form von – im Einzelnen näher dargelegten - Inkonsistenzen zum Ausdruck kommen. Gemäss den Leitlinien « Diagnos t ic

criteria

for

malingered

neurocognitive

dysfunction » nach Slick et al (1999) sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein externer Anreiz für Simulation/Aggravation vorliege, was im Falle des Beschwerdeführers bei Vorliegen eines Leistungsbegehrens zu bejahen sei (S. 78 unten, S. 79 oben) . Im zweiten Schritt sei bei Klagen über kognitive oder psychomotorische Funktions störungen die Anwendung psychologischer Funktions- und Leistungstests notwendig. Neuropsychologische Beschwerdevalidierungstests könnten für die Beurteilung motivationaler Einflüsse und die Glaubhaftmachung bestimmter Testergebnisse zudem wichtige Zusatzinformationen liefern. Im Falle des Beschwerdeführers fielen Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests , einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungs tests, auf . Der Beschwerdeführer habe beide Symptomvalidierungstests mit Werten, die extrem weit unter denen gelegen hätten , die bei motivierter Mitarbeit erzielt werden könnten, absolviert. Es habe ein stark aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Die Testergeb nisse könnten nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion erklärt werden. Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste bei den Symptom validierungstests hätten darüber hinaus nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen. Es seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschied licher Tests aufgefallen, sowohl im Rahmen der neuropsychologischen als auch der psychiatrischen Untersuchung. Die verlangsamten Reaktionszeiten des Beschwerdeführers hätten eine Variabilität aufgewiesen, die physiologisch nicht erklärt werden könne (S. 79 Mitte) . Der Beschwerdeführer habe des Weiteren einen sprachfreien Intelligenztest absolviert, der das logische, analytische Schlussfolgern prüfe. Er habe einen Prozentrang von 0 erreicht, was einem IQ von 55 entspreche. Dieses Ergebnis liege unter dem Durchschnitt, was aufgrund des vom Beschwerdeführer in seiner Heimat absolvierten Studiums nicht plau sibel erscheine. Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe er ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt. Im Self-Report Symptom Inventory (SRSI)

habe er einen sehr auffälligen Testwert erzielt ( vgl. S. 53 unten ). So habe er eine stark erhöhte Zahl

an

Pseudobeschwerden (total 23) bejaht . Der Wert habe damit weit oberhalb des empirisch ermittelten Grenzwertes (total 9) für die Feststellung negativer Antwortverzerrungen ge legen. Anhand dieses Test verfahrens sei eine Beschwerdeausweitung nachweisbar und es bestünden grosse Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung (S. 7 9

unt en).

Im dritten Schritt seien die Angaben zu den Beschwerden auf Inkonsistenzen hin zu untersuchen. Die

Konsistenzprüfung im Rahmen der Untersuchung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Inten sität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremd anamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsy chologischen Tests, einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests ( S. 80 oben ).

Zusammenfassend stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («ich kann überhaupt nicht arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobach tung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüs siges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Beschwerdevalidierungstests, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring), weshalb nicht nur von einer Symptomausweitung, sondern bei dem gebildeten Versicherten von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei (S. 80 unten ).

Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerde führer für Täti gk eiten mit hohem Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, die längere Anfahrtsze i ten in Anspruch nähmen, eingeschränk t . Das Ausmass der Einschrän kung könne auf g rund der au s geprägten Aggravation nicht plausibel beurteilt werden ( S. 97

lit . b ) . 3. 5 . 3

Im neuropsychologischen Gutachten vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 8/28/346-360) führte Dr. A.___ aus , zur Prüfung der kognitiven Funktionen sei eine standar disierte neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt worden . Zur Beurteilung der Ergebnisse seien, soweit vorhanden, alters- und bildungskorrelierte Testnormen verwendet worden (S. 7 Mitte). D ie Testergebnisse des Beschwerdeführers seien als nicht valide anzusehen (S. 8 oben). Die Befunde der Symptomvalidierungstests liessen auf ein Aggravations verhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 10 oben). 3. 6

Am 1 6. März 2022 beauftragte der Krankentaggeldversicherer die C.___ GmbH mit einer durch Bild- und Filmaufzeichnungen zu dokumentierenden Personenüberwachung des Beschwerdeführers

( Urk. 8/46). Gemäss Ermittlungs bericht vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 8/28/363-387) wurde der Beschwerdeführer am 16., 19., 22., 2 3. und 2 9. März sowie am 2 1. u nd 2 8. April 2022 observiert (S. 7 ).

Am 2 8. Juni 2022 nahm Dr. Z.___

auf Ersuchen des Krankentaggeldversicherers Stellung zu den Observationsergebnissen ( Urk. 8/28/400-409) und erachtete den Schluss auf eine Aggravation oder Simulation als bestätigt

(S. 8 Ziff. 2) . Als Beispiel führte er unter anderem an, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Unter s u c hung durch ihn etwa angegeben habe , generell An g st vor Mensch e n zu haben und jed e n Menschen auch als Gefahr zu sehen. Die Videodokumentation zeige eine Szene b ei m Einkaufen im Coop. Dabei stehe der Beschwerdeführer

seitlich vor eine m Regal mit Le bensmitteln, als eine fremde Person von hinten an ihn herantrete. Er habe darauf keinerl ei Reaktion und keine Z eichen einer Ängst l ichkeit gezeigt. Darübe r hinaus sei seine Aussage, er k ö nne nicht Einkaufen gehen, eindrucksvoll widerlegt (S. 9 Mitte) . Des Weiteren habe der Beschwerde führer ihm gegenüber angegeben, dass er die meiste Zeit zu Hause bleibe, wobei er auch kurz spazieren gehe, wenn es ihm besser gehe, solange er Menschen vermeiden und sein Haus im Auge behalten könne. Im Zeitraum der Personen überwachung sei der Beschwerdeführer mehrfach dabei beobachtet worden, wie er allein das Haus verlassen und dabei keineswegs ängstlich gewirkt habe. Am 2 3. März 2022 habe er mit einem Trainingsanzug bekleidet das Haus um 16:42 Uhr verlassen und sei erst um 18:13 Uhr zurückgekehrt. Von einem kurzen Spaziergang könne also nicht die Rede sein. Ebenso könne nicht von einer Vermeidung fremder Menschen gesprochen werden (S. 9 unten) .

Es müsse über wiegend wahrscheinlich nicht nur von einer Aggravation, sondern einer Simulation der Beschwerden au sge ga ng en werden

(S. 10 oben). 3. 7

Am 2 4. November 2022

nahm Dr. F.___ Stellung

zum Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ , zum Observationsbericht sowie

zur ergänzenden Stellungnahme von Dr. Z.___

( Urk. 8/47) . Dabei stützte er sich auf seine Behandlungserfahrung in bislang 36 psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungssitzungen in mehrheitlich wöchentlichem Rhythmus sow ie auf seine n Austausch mit de n Kollegen im H.___

der I.___ , wo der Beschwerdeführer vom 9. Juni bis 2 2. Juli 2021 und

– infolge ausgesetzte r Arbeitstätigkeit

durch Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/34) - vom 1 6. März bis 2 7. Oktober 2022 für drei respektive neun Sitzungen in Behandlung stand (S. 1 f. Ziff. 1 ).

Dr. F.___ führte aus, t rotz der intensiven Behandlungsbemühungen habe sich die Symptombelastung bislang nur in Teilen positiv beeinflussen lassen und eine entscheidende Besserung, insbesondere des Funktionsniveaus und der Arbeits fähigkeit, sei leider zu keinem Zeitpunkt gelungen. Zwischenzeitlich habe eine weitgehend leitliniengerechte medikamentöse Behandlung mit Escitalopram 20mg und Pregabalin 75mg etabliert werden können, eine weitere Dosissteige rung sei beabsichtigt, gemäss Verträglichkeit. Bis im April 2022 und so auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ hätten starke subjektive Nebenwir kungen und auch Vorbehalte beziehungsweise die Medikation betreffende Ängste eine adäquate Pharmakotherapie verhindert, dies als Ausdruck des Vermeidungs verhaltens (S. 2 Mitte). Im Zusammenhang mit dem Entscheid des Krankentag geldversicherers vom 6. Juli 2022 habe sich die subjektive und im Alltag erlebte Gesundheitssituation nochmals verschlechtert und die Erfahrung der detekti vischen Beobachtung habe die bereits vorbestehenden Ängste um paranoide Ängste vor Beobachtung ausserhalb der Wohnung erweitert (S. 2 unten). Was die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers anbelange , so habe er keinen Zweifel daran, dass seine Darstellungen im therapeutischen Kontakt der authentische Ausdruck seines inneren Erlebens seien. Die Schilderungen seiner Gefühle, Überlegungen und seines Verhaltens seien über Wochen und Monate hinweg konstant und widerspruchsfrei und – wenngleich sehr subjektiv und durch «Eigenlogik» und Klageverhalten geprägt – inhaltlich schlüssig im Sinne einer Kohärenz von Kognitionen, Emotionen und Verhaltensausdruck gewesen (S. 3 Mitte).

Zur im Gutachten festgestellten Aggravation sei festzuhalten, dass das Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers auch im Behandlungskontakt mit ihm und den Kollegen der I.___ über weite Strecken einen tendenziell drama tisierenden Charakter habe und auch immer wieder sehr ungefiltert wirke. Es lasse sich konstant ein Klageverhalten mit einer übersteuerten Erwartung an Hilfe von aussen beobachten. D ie katastrophisierende Verzerrung oder «Aggravation» von intuitiven Bewertungen und den resultierenden Schutzreaktionen stelle einen wesentlichen Pathomechanismus von Angsterkrankungen dar. Die Neigung des Beschwerdeführers zu übertrieben negativer Wahrnehmung seines Körpers, seiner Selbstwirksamkeit und auch seiner kognitiven Fähigkeiten und generell seiner Bewältigungsfähigkeiten seien direkter Ausdruck seiner Erkrankung . S eine Schilderungen in der Kommunikation nach aussen oder im Beantworten von diagnostischen Selbstbeurteilungsfragebögen machten dieses «dramatische» innere Erleben musterhaft deutlich und seien nicht als willentliche Täuschung zu werten (S. 3 f. Ziff. 4).

Die psychiatrische Untersuchung und Beurteilung durch Dr. Z.___ sei grundsätz lich korrekt erfolgt, komme auch zu nachvollziehbaren diagnostischen Schluss folgerungen, sei aber im Bereich der Funktionalität und der Wertung der Symp tomauswirkungen für die Arbeitsfähigkeit falsch gewichtet: die Arbeitsunfähig keit ergebe sich – bei Angsterkrankungen im überwiegenden Fall und so auch beim Beschwerdeführer – durch das angstbedingte Vermeidungsverhalten. Das Vermeidungsverhalten

sei wesentlicher Bestandteil von Angsterkrankungen generell und sei nur sehr eingeschränkt willentlich oder absichtsvoll für Betroffene zu beeinflussen (S. 5 oben) .

Die neuropsychologische Zusatzuntersuchung durch Dr. A.___ und d ie psycho metrischen Teiluntersuchungen durch J.___ seien grundsätzlich fachlich korrekt und nachvollziehbar durchgeführt worden, dies aber mit der Limitation, dass der Beschwerdeführer nach Behandlungswiederaufnahme bei ihm ( Dr. F.___ ) am 2 8. Oktober 2022 sehr glaubhaft geschildert habe, dass er sich in beiden Untersuchungssituationen mit der Mitarbeit und dem Ausfüllen überfordert gefühlt habe, sowohl inhaltlich wie auch sprachlich (S. 5 Mitte) . Insoweit die se

– basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers näher dargelegten – Umstände zutreffend seien, müsse dies in der Darstellung und vor allem der Bewertung der Untersuchung auch zum Ausdruck kommen. Da die neuropsychologischen und psychometrischen Untersuchungen einen wesentlichen Stellenwert in der späteren gutachterlichen Schlussfolgerung hätten, sei der Einbezug der Unter suchungsumstände erheblich. Noch entscheidender sei, die negativen Antwort tendenzen, die sich durch die ganzen Untersuchungsergebnisse zögen, richtig zu verstehen und zu bewerten. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht nur im direkten Untersuchungskontakt, sondern auch in den Selbstbeurtei lungsfragebögen und kognitiven Testungen versuche, sein subjektives Leid, sein subjektives Beeinträchtigungserleben und seine subjektive Hilflosigkeit und Überforderung darzustellen. Dies tue er in einer aggravierenden Weise, wie es seiner Erkrankung, seinem Selbsterleben und seinem Kommunikationsverhalten aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung entspreche. Dadurch entstehe eine verstehbare Verzerrung. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, die wissenschaftlich ohnehin nicht ganz unfragliche Anwendung von Symptom validierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen richtig im Kontext der Gesamtuntersuchung zu gewichten. Aus den Ergebnissen auf eine absichtliche Täuschung und Simulation zu schlussfolgern, stelle den wesentlichen logischen Fehler der Begutachtung dar und zeuge von einem Nicht-Verständnis sowohl der Subjektivität der Angsterkrankung selbst als auch des histrio n -abhängig-selbst unsicher gefärbten Kommunikationsverhaltens und der sprachlichen Limitation des Beschwerdeführer s . Analog seien auch die in der Begutachtung zur Anwendung gebrachten Selbstbeurteilungsfragebögen durch negative Antwort tendenzen verzerrt ( S. 5 unten, S. 6 oben ). Dass Dr. A.___ und Dr. Z.___ schluss folgerten, die psychiatrische Beeinträchtigung sei durch ihre Untersuchungen wegen Antwortverzerrungen nicht zu objektivieren und nicht zu validieren, sei soweit korrekt. Die Ursache der Antwortverzerrung in ihren Untersuchungen werde dann falsch attribuiert: es gehe aller Wahrscheinlichkeit nach um aggra vierenden Ausdruck des Selbsterlebens und sprachlich-interaktionelle Überforde rung mit den Fragebögen, teilweise auch der ganzen Untersuchungssituation (S. 6 Mitte) .

Die Protokolle und das Bildmaterial der durchgeführten Observation stünden nicht im Widerspruch zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Beurteilung, weder seiner eigenen noch der durch Dr. D.___ und Dr. Z.___ (S. 6 Mitte). Entscheidend für die Funk t ionalität und die Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit s ei nicht, ob jemand «nicht ängstlich wirke» bei einem begleiteten Supermarktbesuch, sondern vor allem, wie stark er durch Angs t vermeidung limitiert sei (S. 6 unten). Eine entscheidende Non-Konsistenz der Untersuchungsergebnisse zu den anam nestischen Darstellungen des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (S. 7 oben).

Die Missinterpretation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als Ausdruck willentlicher Beschwerdeaggravation und die Missinterpretation der detektivischen Untersuchung als Widerspruch zu den Angaben des Beschwerde führers zu seinen Alltagsbeeinträchtigungen beeinflussten Dr. Z.___ in seiner abschliessenden Bewertung entscheidend: E r devalidiere abschliessend die Ergeb nisse seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung und seiner Diagnosestellung und spreche nicht mehr nur von Aggravation, sondern plötzlich auch von Simulation. Dieser letzte Schlussfolgerungsschritt sei wie dargelegt fehlerhaft. Korrekt wäre es , festzustellen, dass trotz der Bemühung um Symp t omvalidierung und Konsistenzprüfung eine Objektivierung der Beschwerden nicht gelungen sei. Ebenso wäre es korrekt , festzustellen, dass die detektivischen Untersuchungen keine wesentlichen Inkonsistenzen zu den Beschwerdeangaben offenbarten, dass die Beobachtung von fehlenden Hinw e isen auf körperliche Ein s chränkun g en und von fehlendem «ängstlich Wirken» in der Verhaltensbeobachtung wenig verwun derlich seien und dass diese in der Fragestellung der Beeinträchti gu n g von Arbeitsfähigke it durc h eine psychische Erkrankung irrelevant seien. Weiterhin wäre es korrekt, die Bedeutung von Symptomvalidierungsverfahren im Gutach tenkontext differenzierter und rel a tivierender zu bewerten, auf deren korrekte Durchführung b ei sprachlich be e inträchtigte n Personen sehr genau zu achten und vor allem auf Art und in d ividuelle Prägun g der Krankheit zu beziehe n , in diesem Fall au f das «verzerrte» Hil f esuchverhalten und die klinisch schlüssige Aggrava tions t endenz bei Angs t erkrankun g en (S. 7 Mitte). Zusammenfassend sei eine Objektivierung der Beschwerden nicht gelungen, aber ebensowenig der Nachweis einer absichtsvollen Simulation (S. 7 unten). Für die weitere Prognose und die mittelfristige Perspektive einer Arbeitsintegration sei es entscheidend, die Bewertung der Begutachtungsergebnisse richtig zu stellen und den Betrugsvor wurf einzuschränken. Mehr als noch vor dem Gutachten drohe eine Chronifizie rung und ein langfristiger Funktionalitätsverlust (S. 8 unten). 3. 8

Im zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Verlaufsb ericht vom

9. Januar 2023 ( Urk. 8/35)

bestätigte Dr. F.___ , dass er den Vorwurf einer willentlichen Aggravation für unbegründet erachte

(S. 3 oben) .

D ie Angstsymptomatik des Beschwerdeführers sei im Behandlungskontakt gut beobachtbar, nachvollziehbar und auch durch die in die Behandlung immer wieder involvierte Partnerin validierbar. Es bestehe eine kontinuierliche ängstliche Grundspannung. Es träten in diversen Situationen niederschwelliger Exposition nach wie vor Panikattacken, Derealisationen und/oder ein e starke Zunahme des körperlichen und psychischen Stresserlebens auf, verbunden mit katastrophisierenden Gedanken und starken Vermeidungsimpulsen. Punktuell könne sich der Beschwerdeführer überwinden und zum Be i s p iel das Haus für eine n Spazierga n g in bekannter und möglichst menschenarmer Umgebung alleine verlassen, was als therapeuti s cher Fortschritt zu werten sei (S. 3 unten). Das Denken des Beschwerdeführers sei stark auf antizipatorisches Vermeidungsverhalten eingeengt und schwer argumentativ oder relativierend zu erreichen. Die Überzeugung, angstverstärkenden Bedingun gen aus dem Weg gehen zu müssen, um sich nicht zu schädigen, habe wahn-nahen Überzeugungscharakter (S. 4 Mitte).

Dr. F.___ bestätigte die bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E.

3.3) genannten Diagnosen, wobei er statt der damals diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F40.1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) diagnosti zierte (S. 5 Ziff. 2.5). Zur Prognose führte er aus, nach nunmehr über zweijähri gem Verlauf und über einjährigem Therapieverlauf sei noch deutlicher als im Bericht vom 1 5. Januar 2022 dargestellt von einer Chronifizierungsgefahr auszu gehen. Grundsätzlich bleibe die Prognose für eine berufliche Reintegration lang fristig offen, kurzfristig sei sie sehr schlecht (S. 5 Ziff. 2.7). Die zwischenzeitlich etablierte Medikation habe keine wesentliche symptomatische Besserung gebracht. Da die Verträglichkeit sehr eingeschränkt sei und eher zu Misstrauen und Attribuierung körperlicher Phänomene an die Medikation beigetragen habe, erscheine keine weitere Optimierung naheliegend (S. 6 Ziff.

2.8). Aufgrund der Stärke der funktionalen Beeinträchtigung und des nur sehr zögerlichen therapeu tischen Ansprechens sei in den nächsten 12 Monaten kein Eingliederungspoten tial ersichtlich und eine vorläufige vollständige Berentung mit Überprüfung im jährlichen Rhythmus zu empfehlen, auch im Hinblick auf den zu erwartenden grossen therapeutischen Nutzen (S. 7 Ziff. 5). 3. 9

RAD -Ärztin Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, nahm am 2 5. Januar 2023 Stellung zu den Akten und bezeichnete die gutachterliche Beurteilung aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht als nachvollzieh bar. Eine nennenswerte gesundheitsbedingte Einschränkung sei nicht ausge wiesen ( Urk. 8/38 S. 8 f.) . 3.10

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. März 2023 gemeinsam Stellung zu den Akten ( Urk. 8/50 /2-3 ) , dies nach Kenntnisnahme von der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. F.___ vom 2 4. November 2022 (vorstehend E. 3.7). Sie führten aus, der behandelnde Psychiater zeige keine neuen oder grundlegend anderen Beschwer den auf als die im Gutachten festg e stellten

und interpretiere diese auch nicht anders. Beide Fachexperten gingen von einer Aggravation aus (S. 2 unten). Eine grosse Differenz zeige sich hingegen in der Beurteilung der funktionellen Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Während der behandelnde Psychiater die Präsentation der Beschwerden als Teil der psychischen Erkrankung, insbesondere einer Angststörung und Persönlichkeitsakzentuierung, interpretiere, und dabei betone, dass die Übertreibungen nicht bewusst seien, gehe der gutachterlich tätige Psychiater von einer Aggravation mit Selbstlimitierung bis hin zur Simulation aus. Bei diametral gegenteiligen Schlussfolgerungen sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseits die testdiagnostische neurokognitive Abklärung hilfreich (S. 3 oben). Im Rahmen der Observierung habe die Angabe des Beschwerdeführers, dass er die meiste Zeit zu Hause bleibe, nicht verifiziert werden können. Er habe mehrmals alleine das Haus verlassen, längere Spaziergänge oder Einkäufe gemacht und dabei nicht ängstlich oder misstrauisch gewirkt. Es sei auch keine Vermeidung fremder Menschen aufgefallen. Es sei bekannt, dass bei psychischen Erkran kungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben geben könne (S. 3 Mitte) . Eine objektivierte, nicht vom persönlichen Eindruck des Untersuchers abhängige Abklärung gelinge jedoch in der neurokognitiven Test diagnostik. Der behandelnde Psychiater erkläre die auffälligen Resultate mit Ängsten des Beschwerdeführers und sprachlicher Überforderung, welche zu «dummen Antworten» geführt hätten. Sprachliche Einschränkungen seien jedoch in den Untersuchungen berücksichtigt worden und die vom Beschwerdeführer gegebenen überzufällig falschen Antworten liessen sich nicht mit einer Angst störung erklären, diesbezüglich würden erratische Antworten und keine Fokus sierung auf schlechte Antworten erwartet. Aufgrund der objektivierbaren Resultate der neurokognitiven Untersuchung liege

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine deutliche Aggravation, verstanden als ein bewusstes und in der Regel auf die Erlangung von Vorteilen ausgerichtetes Übertreiben tatsächlich vorhandener Beschwerden (vgl. S. 2 unten) vor. Eine allfällig zusätzlich vorhan dene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen. Daher sei versicherungsmedizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten). 4. 4. 1

In ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10)

stellten die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. L.___ zutreffend fest, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___ und der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ beim Beschwer deführer

grundsätzlich eine deckungsgleiche Beschwerdeproblematik erhoben und diese im Wesentlichen

– zumindest hinsichtlich ihrer diagnostischen Einord nung - gleich interpretierten. A ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers i m Zentrum steht demnach eine Angststörung, welche Dr. Z.___

(vorstehend E. 3.5.1) als andere gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) beziehungsweise differentialdiagnostisch als nicht näher bezeichnete Angst störung ( ICD-10 F41.9) und Dr. F.___

(vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) als generali sierte Angststörung (ICD-10 F41.1) ein ordnete . Zudem bestätigten beide Fachärzte das Vorliegen einer leich tgradigen

( Dr. Z.___ ) beziehungsweise leicht- bis mittelgradigen ( Dr. F.___ ) de pressive n Symptomatik , wobei Dr. F.___ explizit betonte, dass die Depressivität nicht im Zentrum der Erkrankung stehe (vorstehend E. 3.3) .

Im Weiteren beschrieben beide Fachärzte abhängige sowie ( gemäss Dr. Z.___

ausgeprägt) histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 3.5.1, vorstehend E. 3.7). Im Unterschied zu Dr. Z.___ diagnosti zierte Dr. F.___ überdies eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0; vorstehend E. 3.8). 4.2

In den fachpsychiatrischen Beurteilungen besteht indessen ei ne grosse Diskrepanz hinsichtlich der - für die Beurteilung eines Le i stungsanspruchs zentralen - Frage nach den funktionellen Auswirkungen der Beschwerde problematik, wie auch die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr.

L.___ zutreffend erkannten (vorstehend E. 3.10).

Dr. Z.___ gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer a usgeprägten Aggravation (vorstehend E 3.5. 2 ) beziehungsweise gar einer Simu lation (vorstehend E. 3.6) der Beschwerden auszugehen sei .

Er attestierte dem Beschwerdeführer in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit bei vollem Rendement. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hohem Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, die längere Anfahrtszeiten in Anspruch n e hmen, ging er von Einschränkungen aus, deren Ausmass er aufgrund der ausgeprägten Aggravation jedoch nicht plausibel beurteilen konnte (vorstehend E.

3.5. 1-2 ).

Dr. F.___ dagegen erachtete den Beschwerdeführer auf grund ein es ausgeprägte n , angstbedingten Vermeidungsverhalten s als nicht arbeits- und eingliederungs fä h ig (vorstehend E. 3.3 -4, E. 3.7 -8) . Er verneinte eine willentliche Aggravation oder gar Simulation der Beschwerden und interpretierte die Art und Weise der Beschwerdedarstellung als direkten Ausdruck der psychischen Erkrankung (vorstehend E. 3.7-8 ). 4.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4. 4

Bei der psychiatrisch-neuropsychologischen Expertise von Dr. Z.___

und Dr. A.___

vom 1 3. und

1 8. Mai 2022 (vorstehend E. 3.5.1-3) handelt es sich um ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachte n, womit ihm der Beweiswert versiche rungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt und an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Auf das Ergebnis der Expertise kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen

(vor s tehend E. 1.4 ). 4.5

Dr. Z.___ begründete seine Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei, unter Hinweis auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. A.___ sowie das im Rahmen der psychiatrischen inklusive tes t psychologische r Untersuchung gezeigte Verhalten.

Vor dem Hintergrund des Gesa m tbefundes äusserte er grosse Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und wies darüber hinaus auf festgestellte Diskrepanzen im Rahmen der Konsis tenzprüfung hin (vorstehend E. 3.5.2 ). 4.6

Bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) hatte auch Dr. F.___ auf eine gewisse Aggravationstendenz in den Beschwerdeschilderungen

des Beschwerdeführers hingewiesen, jedoch schon damals festgehalten, dass diese als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden müsse. I n seiner fachärztlichen Stellungn a hme vom 2 4. Nove m ber 2022 (vorstehend E. 3.7) betonte er, dass die katastrophisierende Verzerrung oder « Aggravation » von intu i tiven Bewertungen und d en resulti e renden Schu tz reaktionen einen wesentlichen Pathomechanismus von Angsterkrankungen darste lle, und

k r itisierte die gutachterliche Interpretation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als Ausdruck wil le n t licher Beschwerdeaggravat i on .

Gemäss Dr. F.___

sei en die sowohl im direkten Unter suchungskontakt als auch in den Selbstbeurteilungsfragebögen und den kogniti ven Testungen feststellbare n n egativen Antworttendenzen Ausdruck einer der Erkrankung , dem Selbsterleben und dem Kommunikationsverhalten aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung entsprechenden aggravierenden Beschwerdedarstellung, was die entstehenden Antwortverzerrungen erkläre. Im Weiteren

betonte Dr. F.___

die Notwendigkei t , Symptomvalidierungsverfahren

im Bereich von Angsterkrankungen richtig im Kontext der Gesamtuntersuchung zu gewichten und diese im Falle des Beschwerdeführers auf das «verzerrte» Hilfe suchverhalten

und die kl i nisch schlüssige Aggravationstendenz zu beziehen. 4.7

Angesichts der von Dr. F.___ am Gutachten von Dr. Z.___ erhobenen Kritik stellt sich die Frage, ob in der gutachterlichen Beurteilung die Ergebnisse der neuropsy chologischen und psychometrischen Untersuchung en einseitig bezüglich der Möglichkeit einer Aggravation gewertet wurden und Angsterkrankungen inhärente Pathomechanismen unberücksichtigt blieben.

Soweit in der RAD-Stellungn a h me vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hingewiesen wurde, dass

bei

einer Angststörung in der neurokognitiven Test diag nos t i k

mit erratische n und nicht überzufällig falschen Antw o rten zu rec h nen wäre, vermag dies die angebrachte Kritik nicht hinreichend plausibel auszuräumen .

Abgesehen davon ist m it Blick auf die im Raum stehende Angsterkrankung für den medizi nischen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern psychometrische und neuropsychologische Untersuchungen relevante Aufschlüsse hinsichtlich allfälliger funktioneller Beeinträchtigungen zulassen, zumal gemäss Dr. Z.___ psychologische Funktions- und L ei stungstes ts bei Klagen über

kognitive oder psychomotorische Fun k tions s t ö rungen notwendig seien und neuropsycholo gische Beschwerdevalidierungstest s für die Beur te i l ung motivation aler Einflüsse und die Glaubhaf t machung bestimmter Ergebnisse wichtige Zusa t zinfor m ationen liefern könnten ( Urk. 8/28/319 Mitte ; vgl. auch Urk. 8/28/310 Mitte ). Dement sprechend bezeichnete denn auch Dr. F.___ die Anwendung von Symptom validierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen als wissenschaftlich nicht ganz unfraglich ( Urk. 8/47 S. 6 oben). 4.8

Gemäss Dr. F.___

resultiere die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem angstbedingte n Vermeidungsverhalten (vorstehend E. 3. 7) . Mit diesem Aspekt setzt e sich Dr. Z.___ in seiner gutachterlichen Beurteilung nicht auseinander, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinwies ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 31). Dies insbesondere auch nicht bei der Würdigung des einzigen ihm ( Dr. Z.___ ) vorlie genden Berichts von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2021 (vgl. Urk. 8/28/324-328 ) , in welchem Dr. F.___ das ausgeprägte Vermeidungsverhalten bereits als zentralen Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen angeführt hatte (vorstehend E. 3.3) .

Dr. Z.___

monierte, Dr. F.___ stüt z e sich bei seiner Beurteilung und den gestellten Diagnosen allein auf nicht objektivierbare Angaben des Beschwerde führers und seiner Lebensgefährtin ( Urk. 8/28/327 unten) und wies darauf hin, dass alle subjektiven Angaben und deren geltend gemachtes Ausmass aufgrund der ausgeprägten Aggravation angezweifelt werden müssten (Urk.

8/28/328 Mitte). Dass die gutachterlich gezogene Schlussfolgerung auf das Vorliegen einer ausgeprägten Aggr a vation angesichts der von Dr. F.___ erhobenen Kritik nicht vorbehaltlos zu überzeugen vermag, wurde bereits dargelegt (vorstehend E. 4.7) . Im Unterschied zu Dr. F.___ , welcher die Schilderungen des Beschwerdeführers als über Wochen und Monate hinweg konstant und widerspruchsfrei sowie inhaltlich schlüssig und auch im Verha l ten beobachtbar bezeichnete und an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen keinen Zweifel hegte ( Urk. 8/28/124 Ziff. 7, Urk. 8/47 S. 3 Mitte, vorstehend E. 3.7) , zweifelte Dr. Z.___ die Beschwerde schilderungen im Weiteren

auch unter Hinweis auf Diskrepanzen im Rahmen der Konsistenzprüfung an . Die von ihm im einzelnen angeführten Diskrepanzen ( Urk. 8/28/320 oben) sind jedoch sehr allgemein gehalten und lassen eine Konkretisierung a nhand vo n Beispielen vermissen . Hinsichtlich der bisherigen Inanspruchnahme th er apeutischer Hilfe ( Ziff.

5) geht aus den Akten immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer seit Ju ni 2021 in hochfrequenter, mehrheitlich wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht (vorstehend E. 3.3 , E. 3.7).

Dass eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen durch Etablierung einer adäquaten Pharmakotherapie nicht beziehungs weise nur zögerlich erfolgen konnte, führte Dr. F.___

bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) auf der Erkrankung zuzuschreibende Vermei dungsmuster zurück . Auch diese Beurteilung wurde von Dr. Z.___ nicht näher beleuchtet und diskutiert . Abgesehen davon bejahte

– im Gegensatz zu Dr. Z.___ ( Urk. 8/28/317 unten) –

Dr. A.___ einen spürbaren Leidensdruck ( Urk. 8/28/352 oben). D ie von Dr. Z.___ im Rahmen der Würdigung des Berichts von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2021 angeführten Widersprüchlichkeiten in den somatischen Akten im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom 9. August 2020 sowie in den Angaben zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ( Urk. 8/28/324-327) erscheinen sodann als nicht wirklich eklatant bezi e hungsweise

- soweit somatische Beschwerden betreffen d - im Hinblick auf die im Raum stehende Beschwerdesymptomatik von ausschlaggebender Relevanz .

Hinsichtlich Letzterer kritisierte denn auch Dr. F.___ , dass Dr. Z.___ diesen überproportional viel Raum eingeräumt habe ( Urk. 8/47 S. 4 unten). Im Übrigen konnte

Dr. Z.___

immerhin das vom Beschwerdeführer geklagte ausgeprägte Gefühl der inneren Unruhe und Nervosität mehrfach im Rahmen der Untersuchung beobachten ( Urk. 8/28/281 Mitte) , was mit der von Dr. F.___ beschriebenen ä ngstlichen Grundspannung ( vorstehend E. 3.3 , E. 3.8 ) zu korrelier en scheint .

Ungeachtet dieser Feststellung hielt Dr. Z.___ im psychiatrischen Befund dann aber fest, der Antrieb und die Psychomotorik des Beschwerdeführers seien unauffällig gewesen, ebenso die Mimik und Gestik ( Urk. 8/28/289 unten) . Dies erscheint widersprüchlich . 4.9

Soweit Dr. Z.___ seine Schlussfolgerung auf eine Aggravation durch die Observationsergebnisse bestätigt sah beziehungsweise nunmehr gar von einer Beschwerdes imulation ausging (vorstehend E. 3.6), hielt Dr. F.___ dem entgegen, dass eine entscheidende Non-Konsistenz zu den anamnestischen Darstellungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und

dass für die Funktionalität und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend sei, ob jemand «ängstlich wirke» bei einem begleiteten Supermarktbesuch, sondern vor allem (wiederum), wi e stark er durch Angstver m ei d ung limitiert sei (vorstehend E. 3.7) .

Bei der Sichtung der Videoaufzeichnungen der durchgeführten Observation (USB-Stick, Urk. 3/7 = Urk. 7 ) stechen in der Tat weder Angst

– namentlich vor anderen Menschen (vgl. Urk. 8/28/280 oben)

- noch ein Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführer s offensichtlich ins Auge . Die beobachteten Aktivitäten des Beschwerdeführers stehen sodann teilweise au ch im Widerspruch zu gewissen Angaben, die er Dr. Z.___ gegenüber machte , insbesondere zu der Aussage,

dass er nicht Einkaufen gehen könne ( Urk. 8/28/286 Mitte). Aufgrund der Sichtungen des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der durchgeführten Observation nicht zwangsläufig in Frage gestellt ist dagegen seine Aussage, wonach er die meiste Zeit zu Hause bleibe und das Haus nur für kurze Spaziergänge verlasse (Urk.

8/28/286 Mitte). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbrachte ( Urk. 1 S.

11 Ziff. 41) , wurde er an drei von sieben Observationstagen nicht gesichtet und wurde er an den vier Tagen mit Sichtung (1 6. und 2 3. März 2022, 2 1. und 2 8. April 2022) an zwei Tagen vor oder nach den Unters u chungsterminen b ei

Dr. Z.___

(1 6. März 2022) und Dr. A.___ (2 8. April 2022) b eo bachtet. Des Weiteren lässt d ie Tat s ache, dass d er Beschwerdeführer am 2 3. März 2022 rund 1.5 Stunden – auf unbekannter Route - unterwegs war, keine eindeutigen Rück schlüsse auf sein Angsterleben und insbesondere sein Funktionsniveau zu. Dementsprechend wiesen auch die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hin , dass eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innen leben geben könne.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung erweist sich die von Dr. F.___ hinsichtlich der Inte r pretation der Observationsergebnisse angebrachte Kritik

jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet. 4.10

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass d ie Berichte von Dr.

F.___

– insbesondere seine fachärztliche Stellungnahme vom 2 4. November 2022 (vorstehend E. 3.7) - zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit des vom Krankentaggel d versicherer eingeholten psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten s von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 1 3. und 1 8. Mai 2022 begründen , welche durch die RAD-Stellungnahme vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10) nicht ausgeräumt werden können . Angesichts der von Dr.

F.___ am Gutachten erhobene n Kritik , zu welcher der Gutachter im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens keine Stellung nehmen konnte,

lässt sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine einen Leistungsanspruch ausschliessende Aggravation (vgl. vorstehend E. 4.3) ohne weitere Abklärungen nicht bestätig en . Es bleibt unklar, ob eine allfällige Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers (einzig oder zumindest teilweise) auf Aggravation beruht , oder ob von einer als Ausdruck der Angststörung und de s Kommunikationsverhalten s aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierun g zu sehenden Aggrava tions

- beziehungsweise Verdeutlichungstendenz auszugehen ist. 4.11

G rundsätzlich unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer die klassifikato rischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sind , wobei insbesondere auch Dr. Z.___ von einer psychiatrische n Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausging (vorstehend E. 3.5.1). Eine Auseinandersetzung mit den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standard indikatoren ist daher unerlässlich , u m die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage vornehmen zu können

(vgl. zum struktu rierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 ). Den

vorhandenen medizinischen Akten

lassen

sich keine hinreichende n Ausführungen zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und eine Auseinandersetzung mit diesen entnehmen . Insofern erweist sich auch der Sachverhalt als nicht rechts genügend abgeklärt .

Daher ist die Sache

– dem S ub -Subeventualantrag des Beschwerdeführers folgend – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2 7. Juni 2022 E. 5.3) .

Die Beschwerdegegnerin wird

zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein versicherungsexter nes Gutachten ein zuholen haben , welches sich insbesondere mit den Divergenzen der aktenkundigen fachpsychiatrischen Beurteilungen und – falls eine psychiat rische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich zu bestätig en sein sollte – mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandersetzt. Hernach wird

die Beschwerdegegnerin über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

Soweit der Beschwerdeführer eventualiter berufliche Massnahmen beantragte, bleibt festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bild en, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist , zumal der Antrag auch nicht näher begründet wurde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 0 0 .-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen .

In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze ist die von der Beschwerdegegner i n zu bezahlende

Prozessentschädigung auf

Fr. 3 ' 5 00.-- ( inklu sive Barauslaugen und M ehrwertsteuer ) festzuset z en . Dieser liegt der praxis gemäss e Stundenansatz von Fr. 220.-- zu Grunde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 7. März 2021 bezog d er

Versicherte

Taggelder

des Krankentaggeldversicherers (vgl.

Urk. 8/ 28 /1

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 1. 4

Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2019 vom 1 2. November 2019 E. 4.3) . Folglich sind an die Beweiswürdi gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen ( BGE 139 V 225 E. 5.2 , Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2 7. Juni 2022 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regel mässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 35 2. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstat sache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, die Prüfung der eingeholten Akten durch den RAD habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung vorliege. D ieser könnte seit Mai 2021 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 unten). Sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter Dr. Z.___

seien vo m Vorliegen einer Aggravation aus gegangen (S. 2 oben) . Bei diametral gegen t eiliger Schlussfol g erun g der beiden Psychiater (hinsichtlich des funktionellen Leistungsvermögens) sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseit s die testdiagno s tische n eu rokognitive Abklärung hilfreich , wobei bekannt sei, dass bei psychischen Erkrankungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben der observierten Person geben könne (S. 2 Mitte) . Insbesondere aufgrund der objektivierten Resultate der neurokognitiven Untersuchung sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer deutlichen Aggravation auszugehen. Eine allfällig zusätzlich vorhandene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer vollum fänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), an de m vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten von

Dr. Z.___ und Dr. A.___

bestünden – aus näher dargelegten Gründen , wie sie insbesondere aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2 4. November 2022 hervorgingen (S.

7 ff. Ziff. 26-35) - massive Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Basierend auf der Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei von einer fortbestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 10 Ziff. 36). Daran änderten weder die Observation noch die Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Observationsergebnis etwas (S. 10 Ziff. 37). Das Innenleben einer Person widerspiegle sich nicht in einer Momentaufnahme. Daher könne nicht aufgrund einer Observation auf das Nichtvorhandensein psychischer Beschwerden geschlossen werden (S. 11 Ziff. 39). Auffallend sei zudem die zeitliche Über lappung der Observation mit den Untersuchungsterminen bei den Gutachtern. Es sei höchst missbräuchlich, ihn ( den Beschwerdeführer ) zur Mitwirkung bei zwei Begutachtungen aufzufordern und ihm dann vorzuhalten, die Tatsache, dass er sich zu den Untersuchungsterminen begeben habe, spreche gegen das Vorliegen einer Angsterkrankung (S. 11 f. Ziff. 40-41). Der Observationsbericht enthalte zudem falsche Fest st ellungen und die Videoaufnahmen seien unvollständig und zeigten lediglich einzelne Ausschnitte (S. 12 ff. Ziff. 42-52). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Observationsergebnis zeuge sodann von einem falschen Umkehrschluss und drücke ein Fehlverständnis von Angsterkrankungen und des damit einhergehenden Vermeidungsverhaltens aus (S. 15 Ziff. 58).

Die RAD-Beurteilungen schliesslich seien widersprüchlich und vermöchten – aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen (S. 15 ff. Ziff. 59-70). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die

medizinische Aktenlage, insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gut achten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 1 3. und 1 8. Mai 2022, eine abschlies sende Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eines Rentenanspruch s, zulässt. 3. 3.1

In seinem am 2 1. Juni 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstattet en Gutachten ( Urk. 8/ 28/93-97 ) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), die aktuell floride verlaufe. De n Verlaufstyp bezeichnete er als ängstlich beziehungsweise agitiert und er erachtete eine 100%ige Arbeits unfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit vorläufig weiterhin

als ausgewiesen (S. 4 Mitte). 3. 2

Dr. med. univ. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

verneinte in seinem am 2 8. Juni 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstatteten orthopädischen Gutachten

(Urk.

8/ 28/112-123) das Bestehen von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Stauts nach Prellung der linken Fussregion ohne bildgebend objektivierbare strukturelle Läsionen im Bereich des linken Sprunggelenks und Fusses und einen Status nach Sinus tarsi -Syndrom links (S. 9 unten). Dr. E.___ ging vom Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung aus

(S. 10 Ziff. 5) und hielt fest, d ie seit mehr als neun Monaten durchgeführten physiotherapeutischen Behand lungen könnten sistiert werden, da im unbeobachteten Setting (vgl. dazu S. 4 Mitte) ein ungestörtes Gangbild als Hinweis auf eine intakte Sensomotorik habe festgestellt werden können (S. 10 Ziff. 6). 3. 3

Am 1. Oktober 2021 ( Urk. 8/28/161-165) berichtete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen des Krankentaggeld versicherers, der Beschwerdeführer stehe seit dem 2 3. Juli 2021 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und sei davor vom 9. Juni bis 2 2. Juli 2021 im Ambulatorium G.___ des Zentrums H.___ der p sychiatrischen Klinik I.___ behandelt worden

(S. 1 unten). Im Vordergrund stehe eine im Ausmass recht massive und multilaterale Angstsymptomatik, die das Denken, Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers durch und durch bestimme. Er leide unter einer kontinuier lichen ängstlichen Grundspannung und erlebe eine Zunahme von Ängsten im Zusammenhang mit verschiedenen Körperwahrnehmungen, die er jeweils mit eskalierend katastrophisierenden Gedanken der Gesundheitssorge verbinde. Eine Zunahme von Ängsten erlebe er auch beim Alleinsein sowie in geschlossenen Räumen, des Weiteren auch beim Verlassen der eigenen Wohnung oder der Präsenz von unvertrauten Menschen, im Zusammenhang mit Briefen und Administration sowie bei der Nutzung von Verkehrsmitteln, wobei in die se m Kontext regelmässig Panikattacken aufträten. Der Beschwerdeführer sei generell schreckhaft, lärmempfindlich und hochreagibel und schildere schwere Angst krisen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Sommergewittern, verbunden mit ängstlichem Monitoring der Wettervorhersage. Auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um subjektive Schilderungen handle , sei das Vorliegen und auch das Ausmass der Symptomatik im Behandlungskontakt gut beobachtbar, nach vollziehbar und stütze sich auch auf Schilderungen der Partnerin (S. 2 oben). Die se nicht konklusive Liste situativer Angstverstärker führe zu einem ausgepräg ten Vermeidungsverhalten – Angst vor der Angst -, welches dann wiederum zentraler Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen sei. Es bestehe ein Rückzug auf basale Alltagsfunktionen wie Essen, Schlafen, Fernsehen. Die Angst symptomatik steigere sich wiederholt zu ein bis drei Mal pro Woche auftretenden Panikattacken mit akuter Zunahme körperlicher Angststigmata inklusive Dissoziationen, Derealisationsphänomenen und Depersonalisation . Es bestehe zudem eine Verhaltensabhängigkeit von der Partnerin, deren ebenfalls bestehende psychische Beeinträchtigung wechselseitig verstärkt werde (S. 2 Mitte). Die Depressivität stehe nicht im Zentrum der Erkrankung (S. 2 unten).

Als Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinflussten , seien

eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (ICD-10 F40.1) sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1 ; S. 3 Mitte ) zu nennen . Vor dem Unfallereignis vom 9. August 2020 hätten keine funktio nalen Beeinträchtigungen und auch kaum eine Angstsymptomatik bestanden. Es gäbe aber sehr deutliche Hinweise auf prägende traumatische Faktoren und deut lich beeinträchtigende Persönlichkeitsmuster (S.

3 unten, S. 4 oben), so e ine n

vom Beschwerdeführer berichteten systematischen sexuellen Missbrauch durch den Vater in der Kindheit und eine langjährige , missbräuchliche und durch Abhängigkeitsmuster geprägte Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann . Die Situation nach dem Unfall vom 9. August 2020 stelle – als Behandlungs hypothese – eine Dekompensation der zugrundeliegenden Faktoren dar (S. 2 unten, S. 3 oben). Im bisherige n Behandlungsverlauf mit wöchentlich en psychi atrisch-psychotherapeutische n

Sitzungen

habe noch keine wesentliche sympto matische Veränderung erziel t werden können, Vermeidungsmuster dominierten , auch hinsichtlich einer Intensivierung der therapeutischen Bemühungen (S. 4 oben , S. 4 Mitte ).

Die subjektiven Schilderungen stellten die zentrale Grundlage der psychopatho logischen Beurteilung dar. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien konstant und auch im Verhalten beobachtbar. Eine gewisse Aggravationstendenz müsse als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erlebe seine Ängste dramatisch stark und stelle diese entsprechend sprachlich und interaktionell dar (S. 4 Ziff. 7). Grundsätzlich sei die Prognose offen, viele Faktoren sprächen aber für eine eher zögerlich und möglicherweise unvollstän dige berufliche Rehabilitation (S. 4 Ziff.

9). Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis auf Weiteres (S. 5 Ziff.

10). Im Gutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.1) sei die Exploration der Angstsymptomatik nicht ausreichen d erfolgt. Diese gehe über eine ängstlich-agitierte Färbung einer Depression deutlich hinaus (S. 5 Ziff. 11). 3.4

Am 1 5. Januar 2022 ( Urk. 8/26) berichtete

Dr. F.___ zu Handen der Beschwerde gegnerin , trotz guter Adhärenz der psychotherapeutischen Behandlung und Etablierung einer tragfähigen und vertrauensvollen Therapiebeziehung habe sich noch kein wirklicher therapeutischer Fortschritt bezogen auf die Funktionalität und Symptomstärke erzielen lassen

(S. 6 Ziff. 2.7). Eine psychopharmakologische Unterstützung der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung lehne der Beschwerdeführer nachdrücklich ab, ebenso die grundsätzlich indizierte «Durch brechung» der Vermeidung durch stärkere Expositionsverfahren in der Psycho therapie sowie eine teilstationäre oder stationäre Behandlung. Seine Ablehnung sei als «pathologischer Selbstschutz» und als Teil der Erkrankung zu verstehen. Eine Verpflichtung zur Medikation oder Intensivierung der Behandlung seien allerhöchstwahrscheinlich kontraproduktiv. Der Plan sei somit eine fortgesetzte hochfrequente

– wöchentliche - psychotherapeutische Behandlung, in der der Beschwerdeführer einerseits erfahre, dass sein starkes Leidensgefühl ernstge nommen werde, und andererseits eine kleinschrittige Rückkehr in ein funktiona leres Verhalten gefördert werde, deren Geschwindigkeit er selbst kontrolliere und im Rahmen welcher die Gesundheitsentwicklung nicht als Reaktion auf externen Druck und Fremdbestimmung erlebt werde (S. 6 Ziff. 2.8). Zu den Funktionsein schränkungen führte Dr. F.___ aus, es bestünden ein starkes Vermeidungs verhalten und eine Verstärkung des Angsterlebens bei Annahme auch geringer Herausforderungen. Das Misstrauen und die beschriebene gedankliche Einengung auf eine «Eigenlogik zum Selbstschutz» führten zu einer funktionalen Unfähigkeit in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitung die Wohnung nicht verlassen und keine unbekannten Orte aufsuchen, den Haushalt nicht selbst führen, sich nicht um die eigene Administration kümmern, nicht mit unbekann ten Menschen in Beziehung treten oder keine professionelle Rolle wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer sei auch in alltäglichen Situationen auf basale Unterstützung angewiesen (S. 6 Ziff. 3.4).

Aktuell sei krankheitsbedingt keine Erwerbstätigkeit möglich (S. 7 Ziff. 4.1). Es bestehe eine Chronifizierungsgefahr und es müsse von einer offenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wahrscheinlich über viele weitere Monate (S. 2 oben lit . b ). 3. 5 3. 5 .1

Am 1 6. März 2022 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeld versicherers durch Dr. Z.___ psychiatr is ch begutachtet (Urk.

8/28 /241 ff.) . Im Rahmen der Begutachtung wurde am 1 4. April 2022 auch eine testpsychologische Untersuchung durch lic. phil. J.___ durchgeführt (S.

51-54) , und a uf

Empfehlung

von Dr. Z.___

( vgl. S. 70 Mitte ) erfolgte am 2 8. April 2022 eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch Dr. A.___ ( vgl. S. 54-58; n europsychologisches Gutachten vom 1 3. Mai 2022, Urk. 8/28/346 ff. ) .

In der Konsensbeurteilung ( S. 99-102 ) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 99 unten): - andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3) - Differentialdiagnose (DD) nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - mit/bei Status nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22)

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden Probleme , verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von abhängigen sowie ausgeprägt histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (S.

99 unten).

Die Gutachter sahen sich ausser Stande, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beantworten, dies unter Hinweis auf eine (ausgeprägte) Aggravation. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten sie aus, aus neuro ps ycholo g ischer

Sicht lasse sich diese wegen aggravierende n Verhalten s nicht beurte i len. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer i n einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit, zum Beispiel im Backoffice oder einer Tätigkeit im Homeoffice, insbesondere ohne Tätigkeiten, die einen längeren Arbeitsweg voraussetzten, ab dem Untersuchungszeitpunkt zu 1 00 % a rbeitsfähig bei vollem Rendement (S. 100 unten, S. 101 oben) . Die Gutachter empfahlen dringend eine Intensivierung der psychopharmakologis ch en Behan d l ung und erachteten eine stationäre Behand l ung für den F all, dass d er Beschwerdeführer weiterhin in v alidis i er en de d i ffuse Ä ngste sowie hochg ra di g e funkt ion elle Einschränkun g en geltend machen sollte, als dringend indiziert und in vollem Umfang zumutbar (S. 101 Mitte). 3. 5 .2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 8/28/241-338) führte Dr.

Z.___ aus,

i m objektiven psychopathologischen Befund ( vgl. S. 47 ff.) seien eine allenfalls leicht gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung sowie eine leicht verminderte affektive Modulationsfähigkeit aufgefallen. Inhalt lich sei d er Beschwerdeführer auf diffuse Ängste eingeengt gewesen . Vorgetragen worden seien Panikattacken, generalisierte Ängste, Flugangst/Agoraphobie, früher auch Angst vor Hunden und eine Schlangenphobie, agoraphobische Ängste mit Vermeidungsverhalten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrs mitteln , darüber hinaus Symptome posttraumatischer Ängste, Angst vor Gewittern und Blitzen und hypochondrische Ängste. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Derealisationserlebnisse im Rahmen von Panikattacken geltend gemacht. Eruierbar gewesen sei eine Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung . Darü ber hinaus hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden

(S. 69 unten) . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten im Rahmen der Untersuchung klinisch nicht objektiviert werden können (S. 70 Mitte).

I m Rahmen der psychiatri s chen Begutachtung komme dem Gespräch mit dem Patienten im Hinblick auf die Diagnostik eine besondere Bedeutung zu. Wie der Behandler sei auch der Gutach t er b e i der Diagnosestellung, zum Bei s piel betref fend Ängste und weiterer Symptome, die nicht überprüfbar seien, da man es den Betroffenen gegebenenfalls nicht ansehe, auf die korrekten Angaben der Betroffe nen angewiesen. Die Selbstschilderungen m ü ssten gemäss den diagnostischen L eitl inien immer auf ihre Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit hin geprüft werden (S. 71 unten, S. 72 oben ). Die Korrektheit der Angaben müss e im Falle des Beschwerdeführers erheblich angezweifelt werden.

Gemäss den Ergebnissen der neuropsycholog i sc h e n Un t ersu c hung

habe ein massive s aggravatori s ch e s Verhal ten objektiviert werden können. Aufgrund der ausgeprägten Aggravation seien die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht verwertbar.

Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt (S. 72 oben) .

Bei der Erhebung des psychischen beziehungsweise psychopathologischen Befundes müssten die einzelnen Symptome immer im Kontext des Gesamtbefun des interpretiert werden. Im Falle des Beschwerdeführers habe lediglich rein klinisch ein leicht ausgeprägtes depressives Syndrom objektiviert werden können. Weitere von ihm geltend gemachte Symptome, insbesondere die geltend gemachten bizarren Ängste, könnten nicht objektiviert werden. Es blieben somit vernünftige und erhebliche Zweifel übrig, ob die subjektiven Symptome hinsicht lich Qualität und Quantität tatsächlich vorhanden seien (S. 72 unten).

Im Beck-Angst-Inventar (BAI) habe d er Beschwerdeführer insgesamt den Summenwert von 55 Punkten erzielt (vgl. S. 52 unten ). Das Mass seiner subjektiv empfundenen Ängstlichkeit entspreche somit einer klinisch relevanten Angst (26 - 63 Punkte), was jedoch nicht durch weitere Befunde gestützt werden könne (S.

75 oben). Unter Berücksichtigung der Informationen aus der Versiche rungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei gegenwär tig eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren (S. 75 unten) , wobei die aktuelle psychopharmakolog i sche B ehand l ung insbesondere aufgrund der geltend gemachten ausgeprägte n Ängste als u nz ureichend zu beurteilen sei (S. 76 Mitte). Zusätzlich liege – soweit die Angaben des Beschwerdeführers überhaupt der Wahrheit entsprächen – eine diffuse Angststörung vor (S. 77 Mitte). Trotz des Ausmasses der geltend gemachten diffusen Ängste und hochgradigen funktio nellen Beeinträchtigungen werde keine leitliniengerechte psychopharmakolo gische Behandlung durchgeführt. Ein erheblicher Leidens druck sei trotz der geltend gemachten hochgradigen Beeinträchtigungen nicht erkennbar . Grund sätzlich soll e bei Angsterkran k un gen eine multimodale Therapie, das heisse Psycho- und Pharmakotherapie, angeboten werden. Z ahlreiche randomisierte kontrollierte Studien hätten eindrucksvoll belegt, dass spezifisch für die Angst behandlung entwickelte Psychotherapieangebote hochgradig erfolgreich seien (S. 77 unten).

Simulation und Aggravation könnten in Form von – im Einzelnen näher dargelegten - Inkonsistenzen zum Ausdruck kommen. Gemäss den Leitlinien « Diagnos t ic

criteria

for

malingered

neurocognitive

dysfunction » nach Slick et al (1999) sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein externer Anreiz für Simulation/Aggravation vorliege, was im Falle des Beschwerdeführers bei Vorliegen eines Leistungsbegehrens zu bejahen sei (S. 78 unten, S. 79 oben) . Im zweiten Schritt sei bei Klagen über kognitive oder psychomotorische Funktions störungen die Anwendung psychologischer Funktions- und Leistungstests notwendig. Neuropsychologische Beschwerdevalidierungstests könnten für die Beurteilung motivationaler Einflüsse und die Glaubhaftmachung bestimmter Testergebnisse zudem wichtige Zusatzinformationen liefern. Im Falle des Beschwerdeführers fielen Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests , einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungs tests, auf . Der Beschwerdeführer habe beide Symptomvalidierungstests mit Werten, die extrem weit unter denen gelegen hätten , die bei motivierter Mitarbeit erzielt werden könnten, absolviert. Es habe ein stark aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Die Testergeb nisse könnten nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion erklärt werden. Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste bei den Symptom validierungstests hätten darüber hinaus nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen. Es seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschied licher Tests aufgefallen, sowohl im Rahmen der neuropsychologischen als auch der psychiatrischen Untersuchung. Die verlangsamten Reaktionszeiten des Beschwerdeführers hätten eine Variabilität aufgewiesen, die physiologisch nicht erklärt werden könne (S. 79 Mitte) . Der Beschwerdeführer habe des Weiteren einen sprachfreien Intelligenztest absolviert, der das logische, analytische Schlussfolgern prüfe. Er habe einen Prozentrang von 0 erreicht, was einem IQ von 55 entspreche. Dieses Ergebnis liege unter dem Durchschnitt, was aufgrund des vom Beschwerdeführer in seiner Heimat absolvierten Studiums nicht plau sibel erscheine. Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe er ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt. Im Self-Report Symptom Inventory (SRSI)

habe er einen sehr auffälligen Testwert erzielt ( vgl. S. 53 unten ). So habe er eine stark erhöhte Zahl

an

Pseudobeschwerden (total 23) bejaht . Der Wert habe damit weit oberhalb des empirisch ermittelten Grenzwertes (total 9) für die Feststellung negativer Antwortverzerrungen ge legen. Anhand dieses Test verfahrens sei eine Beschwerdeausweitung nachweisbar und es bestünden grosse Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung (S. 7

E. 1.4 ). 4.5

Dr. Z.___ begründete seine Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei, unter Hinweis auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. A.___ sowie das im Rahmen der psychiatrischen inklusive tes t psychologische r Untersuchung gezeigte Verhalten.

Vor dem Hintergrund des Gesa m tbefundes äusserte er grosse Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und wies darüber hinaus auf festgestellte Diskrepanzen im Rahmen der Konsis tenzprüfung hin (vorstehend E. 3.5.2 ). 4.6

Bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) hatte auch Dr. F.___ auf eine gewisse Aggravationstendenz in den Beschwerdeschilderungen

des Beschwerdeführers hingewiesen, jedoch schon damals festgehalten, dass diese als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden müsse. I n seiner fachärztlichen Stellungn a hme vom 2 4. Nove m ber 2022 (vorstehend E. 3.7) betonte er, dass die katastrophisierende Verzerrung oder « Aggravation » von intu i tiven Bewertungen und d en resulti e renden Schu tz reaktionen einen wesentlichen Pathomechanismus von Angsterkrankungen darste lle, und

k r itisierte die gutachterliche Interpretation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als Ausdruck wil le n t licher Beschwerdeaggravat i on .

Gemäss Dr. F.___

sei en die sowohl im direkten Unter suchungskontakt als auch in den Selbstbeurteilungsfragebögen und den kogniti ven Testungen feststellbare n n egativen Antworttendenzen Ausdruck einer der Erkrankung , dem Selbsterleben und dem Kommunikationsverhalten aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung entsprechenden aggravierenden Beschwerdedarstellung, was die entstehenden Antwortverzerrungen erkläre. Im Weiteren

betonte Dr. F.___

die Notwendigkei t , Symptomvalidierungsverfahren

im Bereich von Angsterkrankungen richtig im Kontext der Gesamtuntersuchung zu gewichten und diese im Falle des Beschwerdeführers auf das «verzerrte» Hilfe suchverhalten

und die kl i nisch schlüssige Aggravationstendenz zu beziehen. 4.7

Angesichts der von Dr. F.___ am Gutachten von Dr. Z.___ erhobenen Kritik stellt sich die Frage, ob in der gutachterlichen Beurteilung die Ergebnisse der neuropsy chologischen und psychometrischen Untersuchung en einseitig bezüglich der Möglichkeit einer Aggravation gewertet wurden und Angsterkrankungen inhärente Pathomechanismen unberücksichtigt blieben.

Soweit in der RAD-Stellungn a h me vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hingewiesen wurde, dass

bei

einer Angststörung in der neurokognitiven Test diag nos t i k

mit erratische n und nicht überzufällig falschen Antw o rten zu rec h nen wäre, vermag dies die angebrachte Kritik nicht hinreichend plausibel auszuräumen .

Abgesehen davon ist m it Blick auf die im Raum stehende Angsterkrankung für den medizi nischen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern psychometrische und neuropsychologische Untersuchungen relevante Aufschlüsse hinsichtlich allfälliger funktioneller Beeinträchtigungen zulassen, zumal gemäss Dr. Z.___ psychologische Funktions- und L ei stungstes ts bei Klagen über

kognitive oder psychomotorische Fun k tions s t ö rungen notwendig seien und neuropsycholo gische Beschwerdevalidierungstest s für die Beur te i l ung motivation aler Einflüsse und die Glaubhaf t machung bestimmter Ergebnisse wichtige Zusa t zinfor m ationen liefern könnten ( Urk. 8/28/319 Mitte ; vgl. auch Urk. 8/28/310 Mitte ). Dement sprechend bezeichnete denn auch Dr. F.___ die Anwendung von Symptom validierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen als wissenschaftlich nicht ganz unfraglich ( Urk. 8/47 S. 6 oben). 4.8

Gemäss Dr. F.___

resultiere die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem angstbedingte n Vermeidungsverhalten (vorstehend E. 3. 7) . Mit diesem Aspekt setzt e sich Dr. Z.___ in seiner gutachterlichen Beurteilung nicht auseinander, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinwies ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 31). Dies insbesondere auch nicht bei der Würdigung des einzigen ihm ( Dr. Z.___ ) vorlie genden Berichts von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2021 (vgl. Urk. 8/28/324-328 ) , in welchem Dr. F.___ das ausgeprägte Vermeidungsverhalten bereits als zentralen Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen angeführt hatte (vorstehend E. 3.3) .

Dr. Z.___

monierte, Dr. F.___ stüt z e sich bei seiner Beurteilung und den gestellten Diagnosen allein auf nicht objektivierbare Angaben des Beschwerde führers und seiner Lebensgefährtin ( Urk. 8/28/327 unten) und wies darauf hin, dass alle subjektiven Angaben und deren geltend gemachtes Ausmass aufgrund der ausgeprägten Aggravation angezweifelt werden müssten (Urk.

8/28/328 Mitte). Dass die gutachterlich gezogene Schlussfolgerung auf das Vorliegen einer ausgeprägten Aggr a vation angesichts der von Dr. F.___ erhobenen Kritik nicht vorbehaltlos zu überzeugen vermag, wurde bereits dargelegt (vorstehend E. 4.7) . Im Unterschied zu Dr. F.___ , welcher die Schilderungen des Beschwerdeführers als über Wochen und Monate hinweg konstant und widerspruchsfrei sowie inhaltlich schlüssig und auch im Verha l ten beobachtbar bezeichnete und an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen keinen Zweifel hegte ( Urk. 8/28/124 Ziff. 7, Urk. 8/47 S. 3 Mitte, vorstehend E. 3.7) , zweifelte Dr. Z.___ die Beschwerde schilderungen im Weiteren

auch unter Hinweis auf Diskrepanzen im Rahmen der Konsistenzprüfung an . Die von ihm im einzelnen angeführten Diskrepanzen ( Urk. 8/28/320 oben) sind jedoch sehr allgemein gehalten und lassen eine Konkretisierung a nhand vo n Beispielen vermissen . Hinsichtlich der bisherigen Inanspruchnahme th er apeutischer Hilfe ( Ziff.

5) geht aus den Akten immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer seit Ju ni 2021 in hochfrequenter, mehrheitlich wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht (vorstehend E. 3.3 , E. 3.7).

Dass eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen durch Etablierung einer adäquaten Pharmakotherapie nicht beziehungs weise nur zögerlich erfolgen konnte, führte Dr. F.___

bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) auf der Erkrankung zuzuschreibende Vermei dungsmuster zurück . Auch diese Beurteilung wurde von Dr. Z.___ nicht näher beleuchtet und diskutiert . Abgesehen davon bejahte

– im Gegensatz zu Dr. Z.___ ( Urk. 8/28/317 unten) –

Dr. A.___ einen spürbaren Leidensdruck ( Urk. 8/28/352 oben). D ie von Dr. Z.___ im Rahmen der Würdigung des Berichts von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2021 angeführten Widersprüchlichkeiten in den somatischen Akten im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom 9. August 2020 sowie in den Angaben zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ( Urk. 8/28/324-327) erscheinen sodann als nicht wirklich eklatant bezi e hungsweise

- soweit somatische Beschwerden betreffen d - im Hinblick auf die im Raum stehende Beschwerdesymptomatik von ausschlaggebender Relevanz .

Hinsichtlich Letzterer kritisierte denn auch Dr. F.___ , dass Dr. Z.___ diesen überproportional viel Raum eingeräumt habe ( Urk. 8/47 S. 4 unten). Im Übrigen konnte

Dr. Z.___

immerhin das vom Beschwerdeführer geklagte ausgeprägte Gefühl der inneren Unruhe und Nervosität mehrfach im Rahmen der Untersuchung beobachten ( Urk. 8/28/281 Mitte) , was mit der von Dr. F.___ beschriebenen ä ngstlichen Grundspannung ( vorstehend E. 3.3 , E. 3.8 ) zu korrelier en scheint .

Ungeachtet dieser Feststellung hielt Dr. Z.___ im psychiatrischen Befund dann aber fest, der Antrieb und die Psychomotorik des Beschwerdeführers seien unauffällig gewesen, ebenso die Mimik und Gestik ( Urk. 8/28/289 unten) . Dies erscheint widersprüchlich . 4.9

Soweit Dr. Z.___ seine Schlussfolgerung auf eine Aggravation durch die Observationsergebnisse bestätigt sah beziehungsweise nunmehr gar von einer Beschwerdes imulation ausging (vorstehend E. 3.6), hielt Dr. F.___ dem entgegen, dass eine entscheidende Non-Konsistenz zu den anamnestischen Darstellungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und

dass für die Funktionalität und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend sei, ob jemand «ängstlich wirke» bei einem begleiteten Supermarktbesuch, sondern vor allem (wiederum), wi e stark er durch Angstver m ei d ung limitiert sei (vorstehend E. 3.7) .

Bei der Sichtung der Videoaufzeichnungen der durchgeführten Observation (USB-Stick, Urk. 3/7 = Urk. 7 ) stechen in der Tat weder Angst

– namentlich vor anderen Menschen (vgl. Urk. 8/28/280 oben)

- noch ein Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführer s offensichtlich ins Auge . Die beobachteten Aktivitäten des Beschwerdeführers stehen sodann teilweise au ch im Widerspruch zu gewissen Angaben, die er Dr. Z.___ gegenüber machte , insbesondere zu der Aussage,

dass er nicht Einkaufen gehen könne ( Urk. 8/28/286 Mitte). Aufgrund der Sichtungen des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der durchgeführten Observation nicht zwangsläufig in Frage gestellt ist dagegen seine Aussage, wonach er die meiste Zeit zu Hause bleibe und das Haus nur für kurze Spaziergänge verlasse (Urk.

8/28/286 Mitte). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbrachte ( Urk. 1 S.

E. 6 , Urk. 8/28/183) . Das Arbeits verhältnis mit der

Y.___

endete per 3 1. Dezember 2021

infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin ( Urk.

8/19).

E. 8 ) inklusive

neuropsycho logische m Gutach ten von

Dr. sc. hum. Dipl. - Psych. A.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,

Zentrum B.___ ,

vom

1 3. Mai 2022 ( Urk. 8/28/ 346-360 ) sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 2 8. Juni 2022 (Urk.

8/28/400 -409 ) nach Einsicht in die Ergebnisse einer durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Observation des Versicherten ( vgl. Ermittlungsbericht der C.___ GmbH vom 1 8. Mai 2022, Urk. 8/28/364-387) .

Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ( Urk. 8/28/416-418) informierte der Krankentag geldversicherer den Versicherten, dass die bisher geleisteten Taggeldzahlungen infolge betrügerische r Anspruchsbegründung zurückgefordert würden. Die I V-Stelle ihrerseit s unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme

( Urk. 8/ 38 S. 8 f. ) und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/39, Urk. 8/48 ) und erneuter Konsultation des RAD ( Urk. 8/50 S. 2 f.) - mit Verfügung vom 3. April 2023 ( Urk. 8/51 = Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Mai 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3.

April 2023 ( Urk.

2) und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen. Subeventuell sei ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie einzu holen. Sub-subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2023 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2023 ( Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 RAD -Ärztin Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, nahm am 2 5. Januar 2023 Stellung zu den Akten und bezeichnete die gutachterliche Beurteilung aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht als nachvollzieh bar. Eine nennenswerte gesundheitsbedingte Einschränkung sei nicht ausge wiesen ( Urk. 8/38 S. 8 f.) . 3.10

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. März 2023 gemeinsam Stellung zu den Akten ( Urk. 8/50 /2-3 ) , dies nach Kenntnisnahme von der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. F.___ vom 2 4. November 2022 (vorstehend E. 3.7). Sie führten aus, der behandelnde Psychiater zeige keine neuen oder grundlegend anderen Beschwer den auf als die im Gutachten festg e stellten

und interpretiere diese auch nicht anders. Beide Fachexperten gingen von einer Aggravation aus (S. 2 unten). Eine grosse Differenz zeige sich hingegen in der Beurteilung der funktionellen Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Während der behandelnde Psychiater die Präsentation der Beschwerden als Teil der psychischen Erkrankung, insbesondere einer Angststörung und Persönlichkeitsakzentuierung, interpretiere, und dabei betone, dass die Übertreibungen nicht bewusst seien, gehe der gutachterlich tätige Psychiater von einer Aggravation mit Selbstlimitierung bis hin zur Simulation aus. Bei diametral gegenteiligen Schlussfolgerungen sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseits die testdiagnostische neurokognitive Abklärung hilfreich (S. 3 oben). Im Rahmen der Observierung habe die Angabe des Beschwerdeführers, dass er die meiste Zeit zu Hause bleibe, nicht verifiziert werden können. Er habe mehrmals alleine das Haus verlassen, längere Spaziergänge oder Einkäufe gemacht und dabei nicht ängstlich oder misstrauisch gewirkt. Es sei auch keine Vermeidung fremder Menschen aufgefallen. Es sei bekannt, dass bei psychischen Erkran kungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben geben könne (S. 3 Mitte) . Eine objektivierte, nicht vom persönlichen Eindruck des Untersuchers abhängige Abklärung gelinge jedoch in der neurokognitiven Test diagnostik. Der behandelnde Psychiater erkläre die auffälligen Resultate mit Ängsten des Beschwerdeführers und sprachlicher Überforderung, welche zu «dummen Antworten» geführt hätten. Sprachliche Einschränkungen seien jedoch in den Untersuchungen berücksichtigt worden und die vom Beschwerdeführer gegebenen überzufällig falschen Antworten liessen sich nicht mit einer Angst störung erklären, diesbezüglich würden erratische Antworten und keine Fokus sierung auf schlechte Antworten erwartet. Aufgrund der objektivierbaren Resultate der neurokognitiven Untersuchung liege

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine deutliche Aggravation, verstanden als ein bewusstes und in der Regel auf die Erlangung von Vorteilen ausgerichtetes Übertreiben tatsächlich vorhandener Beschwerden (vgl. S. 2 unten) vor. Eine allfällig zusätzlich vorhan dene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen. Daher sei versicherungsmedizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten). 4. 4. 1

In ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10)

stellten die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. L.___ zutreffend fest, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___ und der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ beim Beschwer deführer

grundsätzlich eine deckungsgleiche Beschwerdeproblematik erhoben und diese im Wesentlichen

– zumindest hinsichtlich ihrer diagnostischen Einord nung - gleich interpretierten. A ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers i m Zentrum steht demnach eine Angststörung, welche Dr. Z.___

(vorstehend E. 3.5.1) als andere gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) beziehungsweise differentialdiagnostisch als nicht näher bezeichnete Angst störung ( ICD-10 F41.9) und Dr. F.___

(vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) als generali sierte Angststörung (ICD-10 F41.1) ein ordnete . Zudem bestätigten beide Fachärzte das Vorliegen einer leich tgradigen

( Dr. Z.___ ) beziehungsweise leicht- bis mittelgradigen ( Dr. F.___ ) de pressive n Symptomatik , wobei Dr. F.___ explizit betonte, dass die Depressivität nicht im Zentrum der Erkrankung stehe (vorstehend E. 3.3) .

Im Weiteren beschrieben beide Fachärzte abhängige sowie ( gemäss Dr. Z.___

ausgeprägt) histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 3.5.1, vorstehend E. 3.7). Im Unterschied zu Dr. Z.___ diagnosti zierte Dr. F.___ überdies eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0; vorstehend E. 3.8). 4.2

In den fachpsychiatrischen Beurteilungen besteht indessen ei ne grosse Diskrepanz hinsichtlich der - für die Beurteilung eines Le i stungsanspruchs zentralen - Frage nach den funktionellen Auswirkungen der Beschwerde problematik, wie auch die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr.

L.___ zutreffend erkannten (vorstehend E. 3.10).

Dr. Z.___ gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer a usgeprägten Aggravation (vorstehend E 3.5. 2 ) beziehungsweise gar einer Simu lation (vorstehend E. 3.6) der Beschwerden auszugehen sei .

Er attestierte dem Beschwerdeführer in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit bei vollem Rendement. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hohem Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, die längere Anfahrtszeiten in Anspruch n e hmen, ging er von Einschränkungen aus, deren Ausmass er aufgrund der ausgeprägten Aggravation jedoch nicht plausibel beurteilen konnte (vorstehend E.

3.5. 1-2 ).

Dr. F.___ dagegen erachtete den Beschwerdeführer auf grund ein es ausgeprägte n , angstbedingten Vermeidungsverhalten s als nicht arbeits- und eingliederungs fä h ig (vorstehend E. 3.3 -4, E. 3.7 -8) . Er verneinte eine willentliche Aggravation oder gar Simulation der Beschwerden und interpretierte die Art und Weise der Beschwerdedarstellung als direkten Ausdruck der psychischen Erkrankung (vorstehend E. 3.7-8 ). 4.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4. 4

Bei der psychiatrisch-neuropsychologischen Expertise von Dr. Z.___

und Dr. A.___

vom 1 3. und

1 8. Mai 2022 (vorstehend E. 3.5.1-3) handelt es sich um ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachte n, womit ihm der Beweiswert versiche rungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt und an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Auf das Ergebnis der Expertise kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen

(vor s tehend E.

E. 11 Ziff. 41) , wurde er an drei von sieben Observationstagen nicht gesichtet und wurde er an den vier Tagen mit Sichtung (1 6. und 2 3. März 2022, 2 1. und 2 8. April 2022) an zwei Tagen vor oder nach den Unters u chungsterminen b ei

Dr. Z.___

(1 6. März 2022) und Dr. A.___ (2 8. April 2022) b eo bachtet. Des Weiteren lässt d ie Tat s ache, dass d er Beschwerdeführer am 2 3. März 2022 rund 1.5 Stunden – auf unbekannter Route - unterwegs war, keine eindeutigen Rück schlüsse auf sein Angsterleben und insbesondere sein Funktionsniveau zu. Dementsprechend wiesen auch die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hin , dass eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innen leben geben könne.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung erweist sich die von Dr. F.___ hinsichtlich der Inte r pretation der Observationsergebnisse angebrachte Kritik

jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet. 4.10

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass d ie Berichte von Dr.

F.___

– insbesondere seine fachärztliche Stellungnahme vom 2 4. November 2022 (vorstehend E. 3.7) - zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit des vom Krankentaggel d versicherer eingeholten psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten s von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 1 3. und 1 8. Mai 2022 begründen , welche durch die RAD-Stellungnahme vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10) nicht ausgeräumt werden können . Angesichts der von Dr.

F.___ am Gutachten erhobene n Kritik , zu welcher der Gutachter im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens keine Stellung nehmen konnte,

lässt sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine einen Leistungsanspruch ausschliessende Aggravation (vgl. vorstehend E. 4.3) ohne weitere Abklärungen nicht bestätig en . Es bleibt unklar, ob eine allfällige Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers (einzig oder zumindest teilweise) auf Aggravation beruht , oder ob von einer als Ausdruck der Angststörung und de s Kommunikationsverhalten s aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierun g zu sehenden Aggrava tions

- beziehungsweise Verdeutlichungstendenz auszugehen ist. 4.11

G rundsätzlich unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer die klassifikato rischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sind , wobei insbesondere auch Dr. Z.___ von einer psychiatrische n Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausging (vorstehend E. 3.5.1). Eine Auseinandersetzung mit den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standard indikatoren ist daher unerlässlich , u m die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage vornehmen zu können

(vgl. zum struktu rierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 ). Den

vorhandenen medizinischen Akten

lassen

sich keine hinreichende n Ausführungen zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und eine Auseinandersetzung mit diesen entnehmen . Insofern erweist sich auch der Sachverhalt als nicht rechts genügend abgeklärt .

Daher ist die Sache

– dem S ub -Subeventualantrag des Beschwerdeführers folgend – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2 7. Juni 2022 E. 5.3) .

Die Beschwerdegegnerin wird

zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein versicherungsexter nes Gutachten ein zuholen haben , welches sich insbesondere mit den Divergenzen der aktenkundigen fachpsychiatrischen Beurteilungen und – falls eine psychiat rische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich zu bestätig en sein sollte – mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandersetzt. Hernach wird

die Beschwerdegegnerin über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

Soweit der Beschwerdeführer eventualiter berufliche Massnahmen beantragte, bleibt festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bild en, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist , zumal der Antrag auch nicht näher begründet wurde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 0 0 .-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen .

In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze ist die von der Beschwerdegegner i n zu bezahlende

Prozessentschädigung auf

Fr. 3 ' 5 00.-- ( inklu sive Barauslaugen und M ehrwertsteuer ) festzuset z en . Dieser liegt der praxis gemäss e Stundenansatz von Fr. 220.-- zu Grunde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Dispositiv
  1. 1. 1      X.___ , geboren 1983, lebt seit dem Jahr 2008 in der Schweiz und war ab Dezember 2010 bei der Y.___ angestellt , zuletzt als Fachverantwortlicher Food ( Urk.  8/3 Ziff.  1.4, Urk.  8/13 Ziff.  2.1, Ziff.   2.7 -8 ). Am
  2. August 2020 zog er sich bei einem Autounfall eine Prellung des linken Unterschenkels zu und war in der Folge aufgrund persistierender Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk arbeitsunfähig (vgl. Urk.  8/11/521-522, Urk.   8/11/513-514, Urk.  8/11/490-491, Urk.  8/11/487-488) . Der Unfallversiche rer erbrachte bis zum 1
  3. März 2021 die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( vgl. Urk.  8/11/289-290) . Ab dem 1
  4. März 2021 bezog d er Versicherte Taggelder des Krankentaggeldversicherers (vgl. Urk.  8/ 28 /1 6 , Urk.  8/28/183) . Das Arbeits verhältnis mit der Y.___ endete per 3
  5. Dezember 2021 infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin ( Urk.   8/19). 1.2      Am 2
  6. Mai 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Fussver letzung, Panikattacken sowie Ängste bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte e rwerbliche ( Urk.  8/ 13 , Urk.  8/23 ) und medizinische Abklärun gen zur Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Mitteilung betreffend Unmöglichkeit von Eingliederungsmassnahmen vom 2
  7. Oktober 2021, Urk. 8/21) . Dabei zog si e unter anderem die Akten des Unfallversicherers im Zusammenhang dem Unfallereignis vom
  8. August 2020 ( Urk.  8/11 ) sowie die Akten des Kranken taggeldver sicherers ( Urk.  8/ 28 ) bei. Letztere beinhalte ten insbesondere ein vom Taggeldver sicherer in Auftrag gegebenes psychiatrische s Gutachten von Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Ps y chotherapie und Facharzt für Neurologie , vom 1
  9. Mai 2022 ( Urk.  8/28/241 -33 8 ) inklusive neuropsycho logische m Gutach ten von Dr.  sc. hum. Dipl. - Psych. A.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Zentrum B.___ , vom 1
  10. Mai 2022 ( Urk.  8/28/ 346-360 ) sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr.  Z.___ vom 2
  11. Juni 2022 (Urk.   8/28/400 -409 ) nach Einsicht in die Ergebnisse einer durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Observation des Versicherten ( vgl. Ermittlungsbericht der C.___ GmbH vom 1
  12. Mai 2022, Urk.  8/28/364-387) .      Mit Schreiben vom
  13. Juli 2022 ( Urk.  8/28/416-418) informierte der Krankentag geldversicherer den Versicherten, dass die bisher geleisteten Taggeldzahlungen infolge betrügerische r Anspruchsbegründung zurückgefordert würden. Die I V-Stelle ihrerseit s unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme ( Urk.  8/ 38 S. 8 f. ) und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/39, Urk.  8/48 ) und erneuter Konsultation des RAD ( Urk.  8/50 S. 2 f.) - mit Verfügung vom
  14. April 2023 ( Urk.  8/51 = Urk.  2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
  15. Der Versicherte erhob am 1
  16. Mai 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3.   April 2023 ( Urk.  2) und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen. Subeventuell sei ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie einzu holen. Sub-subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  17. Juni 2023 ( Urk.  6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  18. Juli 2023 ( Urk.  9) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  20. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  21. 3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ).
  22. 4      Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2019 vom 1
  23. November 2019 E. 4.3) . Folglich sind an die Beweiswürdi gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art.  44 ATSG vorzunehmen ( BGE 139 V 225 E. 5.2 , Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2
  24. Juni 2022 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
  25. 5      Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regel mässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 35
  26. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstat sache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
  27. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) aus, die Prüfung der eingeholten Akten durch den RAD habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung vorliege. D ieser könnte seit Mai 2021 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 unten). Sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter Dr.  Z.___ seien vo m Vorliegen einer Aggravation aus gegangen (S. 2 oben) . Bei diametral gegen t eiliger Schlussfol g erun g der beiden Psychiater (hinsichtlich des funktionellen Leistungsvermögens) sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseit s die testdiagno s tische n eu rokognitive Abklärung hilfreich , wobei bekannt sei, dass bei psychischen Erkrankungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben der observierten Person geben könne (S. 2 Mitte) . Insbesondere aufgrund der objektivierten Resultate der neurokognitiven Untersuchung sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer deutlichen Aggravation auszugehen. Eine allfällig zusätzlich vorhandene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen (S. 2 unten).      In der Beschwerdeantwort ( Urk.  6) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer vollum fänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. 2.2      Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk.  1), an de m vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten von Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ bestünden – aus näher dargelegten Gründen , wie sie insbesondere aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2
  28. November 2022 hervorgingen (S.   7 ff. Ziff.  26-35) - massive Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Basierend auf der Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei von einer fortbestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 10 Ziff.  36). Daran änderten weder die Observation noch die Stellungnahme von Dr.  Z.___ zum Observationsergebnis etwas (S. 10 Ziff.  37). Das Innenleben einer Person widerspiegle sich nicht in einer Momentaufnahme. Daher könne nicht aufgrund einer Observation auf das Nichtvorhandensein psychischer Beschwerden geschlossen werden (S. 11 Ziff.  39). Auffallend sei zudem die zeitliche Über lappung der Observation mit den Untersuchungsterminen bei den Gutachtern. Es sei höchst missbräuchlich, ihn ( den Beschwerdeführer ) zur Mitwirkung bei zwei Begutachtungen aufzufordern und ihm dann vorzuhalten, die Tatsache, dass er sich zu den Untersuchungsterminen begeben habe, spreche gegen das Vorliegen einer Angsterkrankung (S. 11 f. Ziff.  40-41). Der Observationsbericht enthalte zudem falsche Fest st ellungen und die Videoaufnahmen seien unvollständig und zeigten lediglich einzelne Ausschnitte (S. 12 ff. Ziff.  42-52). Die Stellungnahme von Dr.  Z.___ zum Observationsergebnis zeuge sodann von einem falschen Umkehrschluss und drücke ein Fehlverständnis von Angsterkrankungen und des damit einhergehenden Vermeidungsverhaltens aus (S. 15 Ziff.  58). Die RAD-Beurteilungen schliesslich seien widersprüchlich und vermöchten – aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen (S. 15 ff. Ziff.  59-70). 2.3      Strittig und zu prüfen ist , ob die medizinische Aktenlage, insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gut achten von Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ vom 1
  29. und 1
  30. Mai 2022, eine abschlies sende Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eines Rentenanspruch s, zulässt.
  31. 3.1      In seinem am 2
  32. Juni 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstattet en Gutachten ( Urk.  8/ 28/93-97 ) diagnostizierte Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), die aktuell floride verlaufe. De n Verlaufstyp bezeichnete er als ängstlich beziehungsweise agitiert und er erachtete eine 100%ige Arbeits unfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit vorläufig weiterhin als ausgewiesen (S. 4 Mitte).
  33. 2      Dr.  med. univ. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates , verneinte in seinem am 2
  34. Juni 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstatteten orthopädischen Gutachten (Urk.   8/ 28/112-123) das Bestehen von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Stauts nach Prellung der linken Fussregion ohne bildgebend objektivierbare strukturelle Läsionen im Bereich des linken Sprunggelenks und Fusses und einen Status nach Sinus tarsi -Syndrom links (S. 9 unten). Dr.  E.___ ging vom Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung aus (S. 10 Ziff.  5) und hielt fest, d ie seit mehr als neun Monaten durchgeführten physiotherapeutischen Behand lungen könnten sistiert werden, da im unbeobachteten Setting (vgl. dazu S. 4 Mitte) ein ungestörtes Gangbild als Hinweis auf eine intakte Sensomotorik habe festgestellt werden können (S. 10 Ziff.  6).
  35. 3      Am
  36. Oktober 2021 ( Urk.  8/28/161-165) berichtete Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen des Krankentaggeld versicherers, der Beschwerdeführer stehe seit dem 2
  37. Juli 2021 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und sei davor vom
  38. Juni bis 2
  39. Juli 2021 im Ambulatorium G.___ des Zentrums H.___ der p sychiatrischen Klinik I.___ behandelt worden (S. 1 unten). Im Vordergrund stehe eine im Ausmass recht massive und multilaterale Angstsymptomatik, die das Denken, Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers durch und durch bestimme. Er leide unter einer kontinuier lichen ängstlichen Grundspannung und erlebe eine Zunahme von Ängsten im Zusammenhang mit verschiedenen Körperwahrnehmungen, die er jeweils mit eskalierend katastrophisierenden Gedanken der Gesundheitssorge verbinde. Eine Zunahme von Ängsten erlebe er auch beim Alleinsein sowie in geschlossenen Räumen, des Weiteren auch beim Verlassen der eigenen Wohnung oder der Präsenz von unvertrauten Menschen, im Zusammenhang mit Briefen und Administration sowie bei der Nutzung von Verkehrsmitteln, wobei in die se m Kontext regelmässig Panikattacken aufträten. Der Beschwerdeführer sei generell schreckhaft, lärmempfindlich und hochreagibel und schildere schwere Angst krisen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Sommergewittern, verbunden mit ängstlichem Monitoring der Wettervorhersage. Auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um subjektive Schilderungen handle , sei das Vorliegen und auch das Ausmass der Symptomatik im Behandlungskontakt gut beobachtbar, nach vollziehbar und stütze sich auch auf Schilderungen der Partnerin (S. 2 oben). Die se nicht konklusive Liste situativer Angstverstärker führe zu einem ausgepräg ten Vermeidungsverhalten – Angst vor der Angst -, welches dann wiederum zentraler Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen sei. Es bestehe ein Rückzug auf basale Alltagsfunktionen wie Essen, Schlafen, Fernsehen. Die Angst symptomatik steigere sich wiederholt zu ein bis drei Mal pro Woche auftretenden Panikattacken mit akuter Zunahme körperlicher Angststigmata inklusive Dissoziationen, Derealisationsphänomenen und Depersonalisation . Es bestehe zudem eine Verhaltensabhängigkeit von der Partnerin, deren ebenfalls bestehende psychische Beeinträchtigung wechselseitig verstärkt werde (S. 2 Mitte). Die Depressivität stehe nicht im Zentrum der Erkrankung (S. 2 unten).      Als Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinflussten , seien eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (ICD-10 F40.1) sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1 ; S. 3 Mitte ) zu nennen . Vor dem Unfallereignis vom
  40. August 2020 hätten keine funktio nalen Beeinträchtigungen und auch kaum eine Angstsymptomatik bestanden. Es gäbe aber sehr deutliche Hinweise auf prägende traumatische Faktoren und deut lich beeinträchtigende Persönlichkeitsmuster (S.   3 unten, S. 4 oben), so e ine n vom Beschwerdeführer berichteten systematischen sexuellen Missbrauch durch den Vater in der Kindheit und eine langjährige , missbräuchliche und durch Abhängigkeitsmuster geprägte Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann . Die Situation nach dem Unfall vom
  41. August 2020 stelle – als Behandlungs hypothese – eine Dekompensation der zugrundeliegenden Faktoren dar (S. 2 unten, S. 3 oben). Im bisherige n Behandlungsverlauf mit wöchentlich en psychi atrisch-psychotherapeutische n Sitzungen habe noch keine wesentliche sympto matische Veränderung erziel t werden können, Vermeidungsmuster dominierten , auch hinsichtlich einer Intensivierung der therapeutischen Bemühungen (S. 4 oben , S. 4 Mitte ).      Die subjektiven Schilderungen stellten die zentrale Grundlage der psychopatho logischen Beurteilung dar. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien konstant und auch im Verhalten beobachtbar. Eine gewisse Aggravationstendenz müsse als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erlebe seine Ängste dramatisch stark und stelle diese entsprechend sprachlich und interaktionell dar (S. 4 Ziff.  7). Grundsätzlich sei die Prognose offen, viele Faktoren sprächen aber für eine eher zögerlich und möglicherweise unvollstän dige berufliche Rehabilitation (S. 4 Ziff.   9). Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis auf Weiteres (S. 5 Ziff.   10). Im Gutachten von Dr.  D.___ (vorstehend E. 3.1) sei die Exploration der Angstsymptomatik nicht ausreichen d erfolgt. Diese gehe über eine ängstlich-agitierte Färbung einer Depression deutlich hinaus (S. 5 Ziff.  11). 3.4      Am 1
  42. Januar 2022 ( Urk.  8/26) berichtete Dr.  F.___ zu Handen der Beschwerde gegnerin , trotz guter Adhärenz der psychotherapeutischen Behandlung und Etablierung einer tragfähigen und vertrauensvollen Therapiebeziehung habe sich noch kein wirklicher therapeutischer Fortschritt bezogen auf die Funktionalität und Symptomstärke erzielen lassen (S. 6 Ziff.  2.7). Eine psychopharmakologische Unterstützung der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung lehne der Beschwerdeführer nachdrücklich ab, ebenso die grundsätzlich indizierte «Durch brechung» der Vermeidung durch stärkere Expositionsverfahren in der Psycho therapie sowie eine teilstationäre oder stationäre Behandlung. Seine Ablehnung sei als «pathologischer Selbstschutz» und als Teil der Erkrankung zu verstehen. Eine Verpflichtung zur Medikation oder Intensivierung der Behandlung seien allerhöchstwahrscheinlich kontraproduktiv. Der Plan sei somit eine fortgesetzte hochfrequente – wöchentliche - psychotherapeutische Behandlung, in der der Beschwerdeführer einerseits erfahre, dass sein starkes Leidensgefühl ernstge nommen werde, und andererseits eine kleinschrittige Rückkehr in ein funktiona leres Verhalten gefördert werde, deren Geschwindigkeit er selbst kontrolliere und im Rahmen welcher die Gesundheitsentwicklung nicht als Reaktion auf externen Druck und Fremdbestimmung erlebt werde (S. 6 Ziff.  2.8). Zu den Funktionsein schränkungen führte Dr.  F.___ aus, es bestünden ein starkes Vermeidungs verhalten und eine Verstärkung des Angsterlebens bei Annahme auch geringer Herausforderungen. Das Misstrauen und die beschriebene gedankliche Einengung auf eine «Eigenlogik zum Selbstschutz» führten zu einer funktionalen Unfähigkeit in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitung die Wohnung nicht verlassen und keine unbekannten Orte aufsuchen, den Haushalt nicht selbst führen, sich nicht um die eigene Administration kümmern, nicht mit unbekann ten Menschen in Beziehung treten oder keine professionelle Rolle wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer sei auch in alltäglichen Situationen auf basale Unterstützung angewiesen (S. 6 Ziff.  3.4). Aktuell sei krankheitsbedingt keine Erwerbstätigkeit möglich (S. 7 Ziff.  4.1). Es bestehe eine Chronifizierungsgefahr und es müsse von einer offenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wahrscheinlich über viele weitere Monate (S. 2 oben lit . b ).
  43. 5
  44. 5 .1      Am 1
  45. März 2022 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeld versicherers durch Dr.  Z.___ psychiatr is ch begutachtet (Urk.   8/28 /241 ff.) . Im Rahmen der Begutachtung wurde am 1
  46. April 2022 auch eine testpsychologische Untersuchung durch lic. phil. J.___ durchgeführt (S.   51-54) , und a uf Empfehlung von Dr.  Z.___ ( vgl. S. 70 Mitte ) erfolgte am 2
  47. April 2022 eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch Dr.  A.___ ( vgl. S. 54-58; n europsychologisches Gutachten vom 1
  48. Mai 2022, Urk.  8/28/346 ff. ) .      In der Konsensbeurteilung ( S. 99-102 ) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 99 unten): - andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3) - Differentialdiagnose (DD) nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - mit/bei Status nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22)      Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden Probleme , verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von abhängigen sowie ausgeprägt histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (S.   99 unten).      Die Gutachter sahen sich ausser Stande, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beantworten, dies unter Hinweis auf eine (ausgeprägte) Aggravation. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten sie aus, aus neuro ps ycholo g ischer Sicht lasse sich diese wegen aggravierende n Verhalten s nicht beurte i len. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer i n einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit, zum Beispiel im Backoffice oder einer Tätigkeit im Homeoffice, insbesondere ohne Tätigkeiten, die einen längeren Arbeitsweg voraussetzten, ab dem Untersuchungszeitpunkt zu 1 00  % a rbeitsfähig bei vollem Rendement (S. 100 unten, S. 101 oben) . Die Gutachter empfahlen dringend eine Intensivierung der psychopharmakologis ch en Behan d l ung und erachteten eine stationäre Behand l ung für den F all, dass d er Beschwerdeführer weiterhin in v alidis i er en de d i ffuse Ä ngste sowie hochg ra di g e funkt ion elle Einschränkun g en geltend machen sollte, als dringend indiziert und in vollem Umfang zumutbar (S. 101 Mitte).
  49. 5 .2      Im psychiatrischen Gutachten vom 1
  50. Mai 2022 ( Urk.  8/28/241-338) führte Dr.   Z.___ aus, i m objektiven psychopathologischen Befund ( vgl. S. 47 ff.) seien eine allenfalls leicht gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung sowie eine leicht verminderte affektive Modulationsfähigkeit aufgefallen. Inhalt lich sei d er Beschwerdeführer auf diffuse Ängste eingeengt gewesen . Vorgetragen worden seien Panikattacken, generalisierte Ängste, Flugangst/Agoraphobie, früher auch Angst vor Hunden und eine Schlangenphobie, agoraphobische Ängste mit Vermeidungsverhalten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrs mitteln , darüber hinaus Symptome posttraumatischer Ängste, Angst vor Gewittern und Blitzen und hypochondrische Ängste. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Derealisationserlebnisse im Rahmen von Panikattacken geltend gemacht. Eruierbar gewesen sei eine Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung . Darü ber hinaus hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden (S. 69 unten) . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten im Rahmen der Untersuchung klinisch nicht objektiviert werden können (S. 70 Mitte).      I m Rahmen der psychiatri s chen Begutachtung komme dem Gespräch mit dem Patienten im Hinblick auf die Diagnostik eine besondere Bedeutung zu. Wie der Behandler sei auch der Gutach t er b e i der Diagnosestellung, zum Bei s piel betref fend Ängste und weiterer Symptome, die nicht überprüfbar seien, da man es den Betroffenen gegebenenfalls nicht ansehe, auf die korrekten Angaben der Betroffe nen angewiesen. Die Selbstschilderungen m ü ssten gemäss den diagnostischen L eitl inien immer auf ihre Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit hin geprüft werden (S. 71 unten, S. 72 oben ). Die Korrektheit der Angaben müss e im Falle des Beschwerdeführers erheblich angezweifelt werden. Gemäss den Ergebnissen der neuropsycholog i sc h e n Un t ersu c hung habe ein massive s aggravatori s ch e s Verhal ten objektiviert werden können. Aufgrund der ausgeprägten Aggravation seien die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht verwertbar. Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt (S. 72 oben) .      Bei der Erhebung des psychischen beziehungsweise psychopathologischen Befundes müssten die einzelnen Symptome immer im Kontext des Gesamtbefun des interpretiert werden. Im Falle des Beschwerdeführers habe lediglich rein klinisch ein leicht ausgeprägtes depressives Syndrom objektiviert werden können. Weitere von ihm geltend gemachte Symptome, insbesondere die geltend gemachten bizarren Ängste, könnten nicht objektiviert werden. Es blieben somit vernünftige und erhebliche Zweifel übrig, ob die subjektiven Symptome hinsicht lich Qualität und Quantität tatsächlich vorhanden seien (S. 72 unten).      Im Beck-Angst-Inventar (BAI) habe d er Beschwerdeführer insgesamt den Summenwert von 55 Punkten erzielt (vgl. S. 52 unten ). Das Mass seiner subjektiv empfundenen Ängstlichkeit entspreche somit einer klinisch relevanten Angst (26 - 63 Punkte), was jedoch nicht durch weitere Befunde gestützt werden könne (S.   75 oben). Unter Berücksichtigung der Informationen aus der Versiche rungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei gegenwär tig eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren (S. 75 unten) , wobei die aktuelle psychopharmakolog i sche B ehand l ung insbesondere aufgrund der geltend gemachten ausgeprägte n Ängste als u nz ureichend zu beurteilen sei (S. 76 Mitte). Zusätzlich liege – soweit die Angaben des Beschwerdeführers überhaupt der Wahrheit entsprächen – eine diffuse Angststörung vor (S. 77 Mitte). Trotz des Ausmasses der geltend gemachten diffusen Ängste und hochgradigen funktio nellen Beeinträchtigungen werde keine leitliniengerechte psychopharmakolo gische Behandlung durchgeführt. Ein erheblicher Leidens druck sei trotz der geltend gemachten hochgradigen Beeinträchtigungen nicht erkennbar . Grund sätzlich soll e bei Angsterkran k un gen eine multimodale Therapie, das heisse Psycho- und Pharmakotherapie, angeboten werden. Z ahlreiche randomisierte kontrollierte Studien hätten eindrucksvoll belegt, dass spezifisch für die Angst behandlung entwickelte Psychotherapieangebote hochgradig erfolgreich seien (S. 77 unten).      Simulation und Aggravation könnten in Form von – im Einzelnen näher dargelegten - Inkonsistenzen zum Ausdruck kommen. Gemäss den Leitlinien « Diagnos t ic criteria for malingered neurocognitive dysfunction » nach Slick et al (1999) sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein externer Anreiz für Simulation/Aggravation vorliege, was im Falle des Beschwerdeführers bei Vorliegen eines Leistungsbegehrens zu bejahen sei (S. 78 unten, S. 79 oben) . Im zweiten Schritt sei bei Klagen über kognitive oder psychomotorische Funktions störungen die Anwendung psychologischer Funktions- und Leistungstests notwendig. Neuropsychologische Beschwerdevalidierungstests könnten für die Beurteilung motivationaler Einflüsse und die Glaubhaftmachung bestimmter Testergebnisse zudem wichtige Zusatzinformationen liefern. Im Falle des Beschwerdeführers fielen Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests , einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungs tests, auf . Der Beschwerdeführer habe beide Symptomvalidierungstests mit Werten, die extrem weit unter denen gelegen hätten , die bei motivierter Mitarbeit erzielt werden könnten, absolviert. Es habe ein stark aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Die Testergeb nisse könnten nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion erklärt werden. Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste bei den Symptom validierungstests hätten darüber hinaus nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen. Es seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschied licher Tests aufgefallen, sowohl im Rahmen der neuropsychologischen als auch der psychiatrischen Untersuchung. Die verlangsamten Reaktionszeiten des Beschwerdeführers hätten eine Variabilität aufgewiesen, die physiologisch nicht erklärt werden könne (S. 79 Mitte) . Der Beschwerdeführer habe des Weiteren einen sprachfreien Intelligenztest absolviert, der das logische, analytische Schlussfolgern prüfe. Er habe einen Prozentrang von 0 erreicht, was einem IQ von 55 entspreche. Dieses Ergebnis liege unter dem Durchschnitt, was aufgrund des vom Beschwerdeführer in seiner Heimat absolvierten Studiums nicht plau sibel erscheine. Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe er ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt. Im Self-Report Symptom Inventory (SRSI) habe er einen sehr auffälligen Testwert erzielt ( vgl. S. 53 unten ). So habe er eine stark erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden (total 23) bejaht . Der Wert habe damit weit oberhalb des empirisch ermittelten Grenzwertes (total 9) für die Feststellung negativer Antwortverzerrungen ge legen. Anhand dieses Test verfahrens sei eine Beschwerdeausweitung nachweisbar und es bestünden grosse Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung (S. 7 9 unt en). Im dritten Schritt seien die Angaben zu den Beschwerden auf Inkonsistenzen hin zu untersuchen. Die Konsistenzprüfung im Rahmen der Untersuchung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Inten sität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremd anamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsy chologischen Tests, einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests ( S. 80 oben ).      Zusammenfassend stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («ich kann überhaupt nicht arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobach tung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüs siges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Beschwerdevalidierungstests, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring), weshalb nicht nur von einer Symptomausweitung, sondern bei dem gebildeten Versicherten von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei (S. 80 unten ).      Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerde führer für Täti gk eiten mit hohem Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, die längere Anfahrtsze i ten in Anspruch nähmen, eingeschränk t . Das Ausmass der Einschrän kung könne auf g rund der au s geprägten Aggravation nicht plausibel beurteilt werden ( S. 97 lit . b ) .
  51. 5 . 3      Im neuropsychologischen Gutachten vom 1
  52. Mai 2022 ( Urk.  8/28/346-360) führte Dr.  A.___ aus , zur Prüfung der kognitiven Funktionen sei eine standar disierte neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt worden . Zur Beurteilung der Ergebnisse seien, soweit vorhanden, alters- und bildungskorrelierte Testnormen verwendet worden (S. 7 Mitte). D ie Testergebnisse des Beschwerdeführers seien als nicht valide anzusehen (S. 8 oben). Die Befunde der Symptomvalidierungstests liessen auf ein Aggravations verhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 10 oben).
  53. 6      Am 1
  54. März 2022 beauftragte der Krankentaggeldversicherer die C.___ GmbH mit einer durch Bild- und Filmaufzeichnungen zu dokumentierenden Personenüberwachung des Beschwerdeführers ( Urk.  8/46). Gemäss Ermittlungs bericht vom 1
  55. Mai 2022 ( Urk.  8/28/363-387) wurde der Beschwerdeführer am 16., 19., 22., 2
  56. und 2
  57. März sowie am 2
  58. u nd 2
  59. April 2022 observiert (S. 7 ).      Am 2
  60. Juni 2022 nahm Dr.  Z.___ auf Ersuchen des Krankentaggeldversicherers Stellung zu den Observationsergebnissen ( Urk.  8/28/400-409) und erachtete den Schluss auf eine Aggravation oder Simulation als bestätigt (S. 8 Ziff.  2) . Als Beispiel führte er unter anderem an, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Unter s u c hung durch ihn etwa angegeben habe , generell An g st vor Mensch e n zu haben und jed e n Menschen auch als Gefahr zu sehen. Die Videodokumentation zeige eine Szene b ei m Einkaufen im Coop. Dabei stehe der Beschwerdeführer seitlich vor eine m Regal mit Le bensmitteln, als eine fremde Person von hinten an ihn herantrete. Er habe darauf keinerl ei Reaktion und keine Z eichen einer Ängst l ichkeit gezeigt. Darübe r hinaus sei seine Aussage, er k ö nne nicht Einkaufen gehen, eindrucksvoll widerlegt (S. 9 Mitte) . Des Weiteren habe der Beschwerde führer ihm gegenüber angegeben, dass er die meiste Zeit zu Hause bleibe, wobei er auch kurz spazieren gehe, wenn es ihm besser gehe, solange er Menschen vermeiden und sein Haus im Auge behalten könne. Im Zeitraum der Personen überwachung sei der Beschwerdeführer mehrfach dabei beobachtet worden, wie er allein das Haus verlassen und dabei keineswegs ängstlich gewirkt habe. Am 2
  61. März 2022 habe er mit einem Trainingsanzug bekleidet das Haus um 16:42 Uhr verlassen und sei erst um 18:13 Uhr zurückgekehrt. Von einem kurzen Spaziergang könne also nicht die Rede sein. Ebenso könne nicht von einer Vermeidung fremder Menschen gesprochen werden (S. 9 unten) . Es müsse über wiegend wahrscheinlich nicht nur von einer Aggravation, sondern einer Simulation der Beschwerden au sge ga ng en werden (S. 10 oben).
  62. 7      Am 2
  63. November 2022 nahm Dr.  F.___ Stellung zum Gutachten von Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ , zum Observationsbericht sowie zur ergänzenden Stellungnahme von Dr.  Z.___ ( Urk.  8/47) . Dabei stützte er sich auf seine Behandlungserfahrung in bislang 36 psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungssitzungen in mehrheitlich wöchentlichem Rhythmus sow ie auf seine n Austausch mit de n Kollegen im H.___ der I.___ , wo der Beschwerdeführer vom
  64. Juni bis 2
  65. Juli 2021 und – infolge ausgesetzte r Arbeitstätigkeit durch Dr.  F.___ (vgl. Urk.  8/34) - vom 1
  66. März bis 2
  67. Oktober 2022 für drei respektive neun Sitzungen in Behandlung stand (S. 1 f. Ziff.  1 ).      Dr.  F.___ führte aus, t rotz der intensiven Behandlungsbemühungen habe sich die Symptombelastung bislang nur in Teilen positiv beeinflussen lassen und eine entscheidende Besserung, insbesondere des Funktionsniveaus und der Arbeits fähigkeit, sei leider zu keinem Zeitpunkt gelungen. Zwischenzeitlich habe eine weitgehend leitliniengerechte medikamentöse Behandlung mit Escitalopram 20mg und Pregabalin 75mg etabliert werden können, eine weitere Dosissteige rung sei beabsichtigt, gemäss Verträglichkeit. Bis im April 2022 und so auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.  Z.___ hätten starke subjektive Nebenwir kungen und auch Vorbehalte beziehungsweise die Medikation betreffende Ängste eine adäquate Pharmakotherapie verhindert, dies als Ausdruck des Vermeidungs verhaltens (S. 2 Mitte). Im Zusammenhang mit dem Entscheid des Krankentag geldversicherers vom
  68. Juli 2022 habe sich die subjektive und im Alltag erlebte Gesundheitssituation nochmals verschlechtert und die Erfahrung der detekti vischen Beobachtung habe die bereits vorbestehenden Ängste um paranoide Ängste vor Beobachtung ausserhalb der Wohnung erweitert (S. 2 unten). Was die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers anbelange , so habe er keinen Zweifel daran, dass seine Darstellungen im therapeutischen Kontakt der authentische Ausdruck seines inneren Erlebens seien. Die Schilderungen seiner Gefühle, Überlegungen und seines Verhaltens seien über Wochen und Monate hinweg konstant und widerspruchsfrei und – wenngleich sehr subjektiv und durch «Eigenlogik» und Klageverhalten geprägt – inhaltlich schlüssig im Sinne einer Kohärenz von Kognitionen, Emotionen und Verhaltensausdruck gewesen (S. 3 Mitte).      Zur im Gutachten festgestellten Aggravation sei festzuhalten, dass das Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers auch im Behandlungskontakt mit ihm und den Kollegen der I.___ über weite Strecken einen tendenziell drama tisierenden Charakter habe und auch immer wieder sehr ungefiltert wirke. Es lasse sich konstant ein Klageverhalten mit einer übersteuerten Erwartung an Hilfe von aussen beobachten. D ie katastrophisierende Verzerrung oder «Aggravation» von intuitiven Bewertungen und den resultierenden Schutzreaktionen stelle einen wesentlichen Pathomechanismus von Angsterkrankungen dar. Die Neigung des Beschwerdeführers zu übertrieben negativer Wahrnehmung seines Körpers, seiner Selbstwirksamkeit und auch seiner kognitiven Fähigkeiten und generell seiner Bewältigungsfähigkeiten seien direkter Ausdruck seiner Erkrankung . S eine Schilderungen in der Kommunikation nach aussen oder im Beantworten von diagnostischen Selbstbeurteilungsfragebögen machten dieses «dramatische» innere Erleben musterhaft deutlich und seien nicht als willentliche Täuschung zu werten (S. 3 f. Ziff.  4).      Die psychiatrische Untersuchung und Beurteilung durch Dr.  Z.___ sei grundsätz lich korrekt erfolgt, komme auch zu nachvollziehbaren diagnostischen Schluss folgerungen, sei aber im Bereich der Funktionalität und der Wertung der Symp tomauswirkungen für die Arbeitsfähigkeit falsch gewichtet: die Arbeitsunfähig keit ergebe sich – bei Angsterkrankungen im überwiegenden Fall und so auch beim Beschwerdeführer – durch das angstbedingte Vermeidungsverhalten. Das Vermeidungsverhalten sei wesentlicher Bestandteil von Angsterkrankungen generell und sei nur sehr eingeschränkt willentlich oder absichtsvoll für Betroffene zu beeinflussen (S. 5 oben) .      Die neuropsychologische Zusatzuntersuchung durch Dr.  A.___ und d ie psycho metrischen Teiluntersuchungen durch J.___ seien grundsätzlich fachlich korrekt und nachvollziehbar durchgeführt worden, dies aber mit der Limitation, dass der Beschwerdeführer nach Behandlungswiederaufnahme bei ihm ( Dr.  F.___ ) am 2
  69. Oktober 2022 sehr glaubhaft geschildert habe, dass er sich in beiden Untersuchungssituationen mit der Mitarbeit und dem Ausfüllen überfordert gefühlt habe, sowohl inhaltlich wie auch sprachlich (S. 5 Mitte) . Insoweit die se – basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers näher dargelegten – Umstände zutreffend seien, müsse dies in der Darstellung und vor allem der Bewertung der Untersuchung auch zum Ausdruck kommen. Da die neuropsychologischen und psychometrischen Untersuchungen einen wesentlichen Stellenwert in der späteren gutachterlichen Schlussfolgerung hätten, sei der Einbezug der Unter suchungsumstände erheblich. Noch entscheidender sei, die negativen Antwort tendenzen, die sich durch die ganzen Untersuchungsergebnisse zögen, richtig zu verstehen und zu bewerten. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht nur im direkten Untersuchungskontakt, sondern auch in den Selbstbeurtei lungsfragebögen und kognitiven Testungen versuche, sein subjektives Leid, sein subjektives Beeinträchtigungserleben und seine subjektive Hilflosigkeit und Überforderung darzustellen. Dies tue er in einer aggravierenden Weise, wie es seiner Erkrankung, seinem Selbsterleben und seinem Kommunikationsverhalten aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung entspreche. Dadurch entstehe eine verstehbare Verzerrung. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, die wissenschaftlich ohnehin nicht ganz unfragliche Anwendung von Symptom validierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen richtig im Kontext der Gesamtuntersuchung zu gewichten. Aus den Ergebnissen auf eine absichtliche Täuschung und Simulation zu schlussfolgern, stelle den wesentlichen logischen Fehler der Begutachtung dar und zeuge von einem Nicht-Verständnis sowohl der Subjektivität der Angsterkrankung selbst als auch des histrio n -abhängig-selbst unsicher gefärbten Kommunikationsverhaltens und der sprachlichen Limitation des Beschwerdeführer s . Analog seien auch die in der Begutachtung zur Anwendung gebrachten Selbstbeurteilungsfragebögen durch negative Antwort tendenzen verzerrt ( S. 5 unten, S. 6 oben ). Dass Dr.  A.___ und Dr.  Z.___ schluss folgerten, die psychiatrische Beeinträchtigung sei durch ihre Untersuchungen wegen Antwortverzerrungen nicht zu objektivieren und nicht zu validieren, sei soweit korrekt. Die Ursache der Antwortverzerrung in ihren Untersuchungen werde dann falsch attribuiert: es gehe aller Wahrscheinlichkeit nach um aggra vierenden Ausdruck des Selbsterlebens und sprachlich-interaktionelle Überforde rung mit den Fragebögen, teilweise auch der ganzen Untersuchungssituation (S. 6 Mitte) .      Die Protokolle und das Bildmaterial der durchgeführten Observation stünden nicht im Widerspruch zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Beurteilung, weder seiner eigenen noch der durch Dr.  D.___ und Dr.  Z.___ (S. 6 Mitte). Entscheidend für die Funk t ionalität und die Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit s ei nicht, ob jemand «nicht ängstlich wirke» bei einem begleiteten Supermarktbesuch, sondern vor allem, wie stark er durch Angs t vermeidung limitiert sei (S. 6 unten). Eine entscheidende Non-Konsistenz der Untersuchungsergebnisse zu den anam nestischen Darstellungen des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (S. 7 oben).      Die Missinterpretation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als Ausdruck willentlicher Beschwerdeaggravation und die Missinterpretation der detektivischen Untersuchung als Widerspruch zu den Angaben des Beschwerde führers zu seinen Alltagsbeeinträchtigungen beeinflussten Dr.  Z.___ in seiner abschliessenden Bewertung entscheidend: E r devalidiere abschliessend die Ergeb nisse seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung und seiner Diagnosestellung und spreche nicht mehr nur von Aggravation, sondern plötzlich auch von Simulation. Dieser letzte Schlussfolgerungsschritt sei wie dargelegt fehlerhaft. Korrekt wäre es , festzustellen, dass trotz der Bemühung um Symp t omvalidierung und Konsistenzprüfung eine Objektivierung der Beschwerden nicht gelungen sei. Ebenso wäre es korrekt , festzustellen, dass die detektivischen Untersuchungen keine wesentlichen Inkonsistenzen zu den Beschwerdeangaben offenbarten, dass die Beobachtung von fehlenden Hinw e isen auf körperliche Ein s chränkun g en und von fehlendem «ängstlich Wirken» in der Verhaltensbeobachtung wenig verwun derlich seien und dass diese in der Fragestellung der Beeinträchti gu n g von Arbeitsfähigke it durc h eine psychische Erkrankung irrelevant seien. Weiterhin wäre es korrekt, die Bedeutung von Symptomvalidierungsverfahren im Gutach tenkontext differenzierter und rel a tivierender zu bewerten, auf deren korrekte Durchführung b ei sprachlich be e inträchtigte n Personen sehr genau zu achten und vor allem auf Art und in d ividuelle Prägun g der Krankheit zu beziehe n , in diesem Fall au f das «verzerrte» Hil f esuchverhalten und die klinisch schlüssige Aggrava tions t endenz bei Angs t erkrankun g en (S. 7 Mitte). Zusammenfassend sei eine Objektivierung der Beschwerden nicht gelungen, aber ebensowenig der Nachweis einer absichtsvollen Simulation (S. 7 unten). Für die weitere Prognose und die mittelfristige Perspektive einer Arbeitsintegration sei es entscheidend, die Bewertung der Begutachtungsergebnisse richtig zu stellen und den Betrugsvor wurf einzuschränken. Mehr als noch vor dem Gutachten drohe eine Chronifizie rung und ein langfristiger Funktionalitätsverlust (S. 8 unten).
  70. 8      Im zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Verlaufsb ericht vom
  71. Januar 2023 ( Urk.  8/35) bestätigte Dr.  F.___ , dass er den Vorwurf einer willentlichen Aggravation für unbegründet erachte (S. 3 oben) . D ie Angstsymptomatik des Beschwerdeführers sei im Behandlungskontakt gut beobachtbar, nachvollziehbar und auch durch die in die Behandlung immer wieder involvierte Partnerin validierbar. Es bestehe eine kontinuierliche ängstliche Grundspannung. Es träten in diversen Situationen niederschwelliger Exposition nach wie vor Panikattacken, Derealisationen und/oder ein e starke Zunahme des körperlichen und psychischen Stresserlebens auf, verbunden mit katastrophisierenden Gedanken und starken Vermeidungsimpulsen. Punktuell könne sich der Beschwerdeführer überwinden und zum Be i s p iel das Haus für eine n Spazierga n g in bekannter und möglichst menschenarmer Umgebung alleine verlassen, was als therapeuti s cher Fortschritt zu werten sei (S. 3 unten). Das Denken des Beschwerdeführers sei stark auf antizipatorisches Vermeidungsverhalten eingeengt und schwer argumentativ oder relativierend zu erreichen. Die Überzeugung, angstverstärkenden Bedingun gen aus dem Weg gehen zu müssen, um sich nicht zu schädigen, habe wahn-nahen Überzeugungscharakter (S. 4 Mitte).      Dr.  F.___ bestätigte die bereits im Bericht vom
  72. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) genannten Diagnosen, wobei er statt der damals diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F40.1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) diagnosti zierte (S. 5 Ziff.  2.5). Zur Prognose führte er aus, nach nunmehr über zweijähri gem Verlauf und über einjährigem Therapieverlauf sei noch deutlicher als im Bericht vom 1
  73. Januar 2022 dargestellt von einer Chronifizierungsgefahr auszu gehen. Grundsätzlich bleibe die Prognose für eine berufliche Reintegration lang fristig offen, kurzfristig sei sie sehr schlecht (S. 5 Ziff.  2.7). Die zwischenzeitlich etablierte Medikation habe keine wesentliche symptomatische Besserung gebracht. Da die Verträglichkeit sehr eingeschränkt sei und eher zu Misstrauen und Attribuierung körperlicher Phänomene an die Medikation beigetragen habe, erscheine keine weitere Optimierung naheliegend (S. 6 Ziff.   2.8). Aufgrund der Stärke der funktionalen Beeinträchtigung und des nur sehr zögerlichen therapeu tischen Ansprechens sei in den nächsten 12 Monaten kein Eingliederungspoten tial ersichtlich und eine vorläufige vollständige Berentung mit Überprüfung im jährlichen Rhythmus zu empfehlen, auch im Hinblick auf den zu erwartenden grossen therapeutischen Nutzen (S. 7 Ziff.  5).
  74. 9      RAD -Ärztin Dr.  med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, nahm am 2
  75. Januar 2023 Stellung zu den Akten und bezeichnete die gutachterliche Beurteilung aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht als nachvollzieh bar. Eine nennenswerte gesundheitsbedingte Einschränkung sei nicht ausge wiesen ( Urk.  8/38 S. 8 f.) . 3.10      Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die RAD-Ärztinnen Dr.  K.___ und Dr.  med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2
  76. März 2023 gemeinsam Stellung zu den Akten ( Urk.  8/50 /2-3 ) , dies nach Kenntnisnahme von der fachärztlichen Stellungnahme von Dr.  F.___ vom 2
  77. November 2022 (vorstehend E. 3.7). Sie führten aus, der behandelnde Psychiater zeige keine neuen oder grundlegend anderen Beschwer den auf als die im Gutachten festg e stellten und interpretiere diese auch nicht anders. Beide Fachexperten gingen von einer Aggravation aus (S. 2 unten). Eine grosse Differenz zeige sich hingegen in der Beurteilung der funktionellen Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Während der behandelnde Psychiater die Präsentation der Beschwerden als Teil der psychischen Erkrankung, insbesondere einer Angststörung und Persönlichkeitsakzentuierung, interpretiere, und dabei betone, dass die Übertreibungen nicht bewusst seien, gehe der gutachterlich tätige Psychiater von einer Aggravation mit Selbstlimitierung bis hin zur Simulation aus. Bei diametral gegenteiligen Schlussfolgerungen sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseits die testdiagnostische neurokognitive Abklärung hilfreich (S. 3 oben). Im Rahmen der Observierung habe die Angabe des Beschwerdeführers, dass er die meiste Zeit zu Hause bleibe, nicht verifiziert werden können. Er habe mehrmals alleine das Haus verlassen, längere Spaziergänge oder Einkäufe gemacht und dabei nicht ängstlich oder misstrauisch gewirkt. Es sei auch keine Vermeidung fremder Menschen aufgefallen. Es sei bekannt, dass bei psychischen Erkran kungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben geben könne (S. 3 Mitte) . Eine objektivierte, nicht vom persönlichen Eindruck des Untersuchers abhängige Abklärung gelinge jedoch in der neurokognitiven Test diagnostik. Der behandelnde Psychiater erkläre die auffälligen Resultate mit Ängsten des Beschwerdeführers und sprachlicher Überforderung, welche zu «dummen Antworten» geführt hätten. Sprachliche Einschränkungen seien jedoch in den Untersuchungen berücksichtigt worden und die vom Beschwerdeführer gegebenen überzufällig falschen Antworten liessen sich nicht mit einer Angst störung erklären, diesbezüglich würden erratische Antworten und keine Fokus sierung auf schlechte Antworten erwartet. Aufgrund der objektivierbaren Resultate der neurokognitiven Untersuchung liege mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine deutliche Aggravation, verstanden als ein bewusstes und in der Regel auf die Erlangung von Vorteilen ausgerichtetes Übertreiben tatsächlich vorhandener Beschwerden (vgl. S. 2 unten) vor. Eine allfällig zusätzlich vorhan dene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen. Daher sei versicherungsmedizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten).
  78. 4. 1      In ihrer Stellungnahme vom 2
  79. März 2023 (vorstehend E. 3.10) stellten die RAD-Ärztinnen Dr.  K.___ und Dr.  L.___ zutreffend fest, dass der behandelnde Psychiater Dr.  F.___ und der psychiatrische Gutachter Dr.  Z.___ beim Beschwer deführer grundsätzlich eine deckungsgleiche Beschwerdeproblematik erhoben und diese im Wesentlichen – zumindest hinsichtlich ihrer diagnostischen Einord nung - gleich interpretierten. A ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers i m Zentrum steht demnach eine Angststörung, welche Dr.  Z.___ (vorstehend E. 3.5.1) als andere gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) beziehungsweise differentialdiagnostisch als nicht näher bezeichnete Angst störung ( ICD-10 F41.9) und Dr.  F.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) als generali sierte Angststörung (ICD-10 F41.1) ein ordnete . Zudem bestätigten beide Fachärzte das Vorliegen einer leich tgradigen ( Dr.  Z.___ ) beziehungsweise leicht- bis mittelgradigen ( Dr.  F.___ ) de pressive n Symptomatik , wobei Dr.  F.___ explizit betonte, dass die Depressivität nicht im Zentrum der Erkrankung stehe (vorstehend E. 3.3) . Im Weiteren beschrieben beide Fachärzte abhängige sowie ( gemäss Dr.  Z.___ ausgeprägt) histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 3.5.1, vorstehend E. 3.7). Im Unterschied zu Dr.  Z.___ diagnosti zierte Dr.  F.___ überdies eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0; vorstehend E. 3.8). 4.2      In den fachpsychiatrischen Beurteilungen besteht indessen ei ne grosse Diskrepanz hinsichtlich der - für die Beurteilung eines Le i stungsanspruchs zentralen - Frage nach den funktionellen Auswirkungen der Beschwerde problematik, wie auch die RAD-Ärztinnen Dr.  K.___ und Dr.   L.___ zutreffend erkannten (vorstehend E. 3.10).      Dr.  Z.___ gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer a usgeprägten Aggravation (vorstehend E 3.5. 2 ) beziehungsweise gar einer Simu lation (vorstehend E. 3.6) der Beschwerden auszugehen sei . Er attestierte dem Beschwerdeführer in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit bei vollem Rendement. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hohem Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, die längere Anfahrtszeiten in Anspruch n e hmen, ging er von Einschränkungen aus, deren Ausmass er aufgrund der ausgeprägten Aggravation jedoch nicht plausibel beurteilen konnte (vorstehend E. 3.5. 1-2 ).      Dr.  F.___ dagegen erachtete den Beschwerdeführer auf grund ein es ausgeprägte n , angstbedingten Vermeidungsverhalten s als nicht arbeits- und eingliederungs fä h ig (vorstehend E. 3.3 -4, E. 3.7 -8) . Er verneinte eine willentliche Aggravation oder gar Simulation der Beschwerden und interpretierte die Art und Weise der Beschwerdedarstellung als direkten Ausdruck der psychischen Erkrankung (vorstehend E. 3.7-8 ). 4.3      Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).      Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
  80. 4      Bei der psychiatrisch-neuropsychologischen Expertise von Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ vom 1
  81. und 1
  82. Mai 2022 (vorstehend E. 3.5.1-3) handelt es sich um ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholtes Gutachte n, womit ihm der Beweiswert versiche rungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt und an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Auf das Ergebnis der Expertise kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vor s tehend E. 1.4 ). 4.5      Dr.  Z.___ begründete seine Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei, unter Hinweis auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr.  A.___ sowie das im Rahmen der psychiatrischen inklusive tes t psychologische r Untersuchung gezeigte Verhalten. Vor dem Hintergrund des Gesa m tbefundes äusserte er grosse Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und wies darüber hinaus auf festgestellte Diskrepanzen im Rahmen der Konsis tenzprüfung hin (vorstehend E. 3.5.2 ). 4.6      Bereits im Bericht vom
  83. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) hatte auch Dr.  F.___ auf eine gewisse Aggravationstendenz in den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers hingewiesen, jedoch schon damals festgehalten, dass diese als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden müsse. I n seiner fachärztlichen Stellungn a hme vom 2
  84. Nove m ber 2022 (vorstehend E. 3.7) betonte er, dass die katastrophisierende Verzerrung oder « Aggravation » von intu i tiven Bewertungen und d en resulti e renden Schu tz reaktionen einen wesentlichen Pathomechanismus von Angsterkrankungen darste lle, und k r itisierte die gutachterliche Interpretation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als Ausdruck wil le n t licher Beschwerdeaggravat i on . Gemäss Dr.  F.___ sei en die sowohl im direkten Unter suchungskontakt als auch in den Selbstbeurteilungsfragebögen und den kogniti ven Testungen feststellbare n n egativen Antworttendenzen Ausdruck einer der Erkrankung , dem Selbsterleben und dem Kommunikationsverhalten aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung entsprechenden aggravierenden Beschwerdedarstellung, was die entstehenden Antwortverzerrungen erkläre. Im Weiteren betonte Dr.  F.___ die Notwendigkei t , Symptomvalidierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen richtig im Kontext der Gesamtuntersuchung zu gewichten und diese im Falle des Beschwerdeführers auf das «verzerrte» Hilfe suchverhalten und die kl i nisch schlüssige Aggravationstendenz zu beziehen. 4.7      Angesichts der von Dr.  F.___ am Gutachten von Dr.  Z.___ erhobenen Kritik stellt sich die Frage, ob in der gutachterlichen Beurteilung die Ergebnisse der neuropsy chologischen und psychometrischen Untersuchung en einseitig bezüglich der Möglichkeit einer Aggravation gewertet wurden und Angsterkrankungen inhärente Pathomechanismen unberücksichtigt blieben. Soweit in der RAD-Stellungn a h me vom 2
  85. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Angststörung in der neurokognitiven Test diag nos t i k mit erratische n und nicht überzufällig falschen Antw o rten zu rec h nen wäre, vermag dies die angebrachte Kritik nicht hinreichend plausibel auszuräumen . Abgesehen davon ist m it Blick auf die im Raum stehende Angsterkrankung für den medizi nischen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern psychometrische und neuropsychologische Untersuchungen relevante Aufschlüsse hinsichtlich allfälliger funktioneller Beeinträchtigungen zulassen, zumal gemäss Dr.  Z.___ psychologische Funktions- und L ei stungstes ts bei Klagen über kognitive oder psychomotorische Fun k tions s t ö rungen notwendig seien und neuropsycholo gische Beschwerdevalidierungstest s für die Beur te i l ung motivation aler Einflüsse und die Glaubhaf t machung bestimmter Ergebnisse wichtige Zusa t zinfor m ationen liefern könnten ( Urk.  8/28/319 Mitte ; vgl. auch Urk.  8/28/310 Mitte ). Dement sprechend bezeichnete denn auch Dr.  F.___ die Anwendung von Symptom validierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen als wissenschaftlich nicht ganz unfraglich ( Urk.  8/47 S. 6 oben). 4.8      Gemäss Dr.  F.___ resultiere die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem angstbedingte n Vermeidungsverhalten (vorstehend E. 3. 7) . Mit diesem Aspekt setzt e sich Dr.  Z.___ in seiner gutachterlichen Beurteilung nicht auseinander, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinwies ( Urk.  1 S. 8 Ziff.  31). Dies insbesondere auch nicht bei der Würdigung des einzigen ihm ( Dr.  Z.___ ) vorlie genden Berichts von Dr.  F.___ vom
  86. Oktober 2021 (vgl. Urk.  8/28/324-328 ) , in welchem Dr.  F.___ das ausgeprägte Vermeidungsverhalten bereits als zentralen Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen angeführt hatte (vorstehend E. 3.3) . Dr.  Z.___ monierte, Dr.  F.___ stüt z e sich bei seiner Beurteilung und den gestellten Diagnosen allein auf nicht objektivierbare Angaben des Beschwerde führers und seiner Lebensgefährtin ( Urk.  8/28/327 unten) und wies darauf hin, dass alle subjektiven Angaben und deren geltend gemachtes Ausmass aufgrund der ausgeprägten Aggravation angezweifelt werden müssten (Urk.   8/28/328 Mitte). Dass die gutachterlich gezogene Schlussfolgerung auf das Vorliegen einer ausgeprägten Aggr a vation angesichts der von Dr.  F.___ erhobenen Kritik nicht vorbehaltlos zu überzeugen vermag, wurde bereits dargelegt (vorstehend E. 4.7) . Im Unterschied zu Dr.  F.___ , welcher die Schilderungen des Beschwerdeführers als über Wochen und Monate hinweg konstant und widerspruchsfrei sowie inhaltlich schlüssig und auch im Verha l ten beobachtbar bezeichnete und an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen keinen Zweifel hegte ( Urk.  8/28/124 Ziff.  7, Urk.  8/47 S. 3 Mitte, vorstehend E. 3.7) , zweifelte Dr.  Z.___ die Beschwerde schilderungen im Weiteren auch unter Hinweis auf Diskrepanzen im Rahmen der Konsistenzprüfung an . Die von ihm im einzelnen angeführten Diskrepanzen ( Urk.  8/28/320 oben) sind jedoch sehr allgemein gehalten und lassen eine Konkretisierung a nhand vo n Beispielen vermissen . Hinsichtlich der bisherigen Inanspruchnahme th er apeutischer Hilfe ( Ziff.  5) geht aus den Akten immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer seit Ju ni 2021 in hochfrequenter, mehrheitlich wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht (vorstehend E. 3.3 , E. 3.7). Dass eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen durch Etablierung einer adäquaten Pharmakotherapie nicht beziehungs weise nur zögerlich erfolgen konnte, führte Dr.  F.___ bereits im Bericht vom
  87. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) auf der Erkrankung zuzuschreibende Vermei dungsmuster zurück . Auch diese Beurteilung wurde von Dr.  Z.___ nicht näher beleuchtet und diskutiert . Abgesehen davon bejahte – im Gegensatz zu Dr.  Z.___ ( Urk.  8/28/317 unten) – Dr.  A.___ einen spürbaren Leidensdruck ( Urk.  8/28/352 oben). D ie von Dr.  Z.___ im Rahmen der Würdigung des Berichts von Dr.  F.___ vom
  88. Oktober 2021 angeführten Widersprüchlichkeiten in den somatischen Akten im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom
  89. August 2020 sowie in den Angaben zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ( Urk.  8/28/324-327) erscheinen sodann als nicht wirklich eklatant bezi e hungsweise - soweit somatische Beschwerden betreffen d - im Hinblick auf die im Raum stehende Beschwerdesymptomatik von ausschlaggebender Relevanz . Hinsichtlich Letzterer kritisierte denn auch Dr.  F.___ , dass Dr.  Z.___ diesen überproportional viel Raum eingeräumt habe ( Urk.  8/47 S. 4 unten). Im Übrigen konnte Dr.  Z.___ immerhin das vom Beschwerdeführer geklagte ausgeprägte Gefühl der inneren Unruhe und Nervosität mehrfach im Rahmen der Untersuchung beobachten ( Urk.  8/28/281 Mitte) , was mit der von Dr.  F.___ beschriebenen ä ngstlichen Grundspannung ( vorstehend E. 3.3 , E. 3.8 ) zu korrelier en scheint . Ungeachtet dieser Feststellung hielt Dr.  Z.___ im psychiatrischen Befund dann aber fest, der Antrieb und die Psychomotorik des Beschwerdeführers seien unauffällig gewesen, ebenso die Mimik und Gestik ( Urk.  8/28/289 unten) . Dies erscheint widersprüchlich . 4.9      Soweit Dr.  Z.___ seine Schlussfolgerung auf eine Aggravation durch die Observationsergebnisse bestätigt sah beziehungsweise nunmehr gar von einer Beschwerdes imulation ausging (vorstehend E. 3.6), hielt Dr.  F.___ dem entgegen, dass eine entscheidende Non-Konsistenz zu den anamnestischen Darstellungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und dass für die Funktionalität und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend sei, ob jemand «ängstlich wirke» bei einem begleiteten Supermarktbesuch, sondern vor allem (wiederum), wi e stark er durch Angstver m ei d ung limitiert sei (vorstehend E. 3.7) .      Bei der Sichtung der Videoaufzeichnungen der durchgeführten Observation (USB-Stick, Urk.  3/7 = Urk.  7 ) stechen in der Tat weder Angst – namentlich vor anderen Menschen (vgl. Urk.  8/28/280 oben) - noch ein Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführer s offensichtlich ins Auge . Die beobachteten Aktivitäten des Beschwerdeführers stehen sodann teilweise au ch im Widerspruch zu gewissen Angaben, die er Dr.  Z.___ gegenüber machte , insbesondere zu der Aussage, dass er nicht Einkaufen gehen könne ( Urk.  8/28/286 Mitte). Aufgrund der Sichtungen des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der durchgeführten Observation nicht zwangsläufig in Frage gestellt ist dagegen seine Aussage, wonach er die meiste Zeit zu Hause bleibe und das Haus nur für kurze Spaziergänge verlasse (Urk.   8/28/286 Mitte). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbrachte ( Urk.  1 S.   11 Ziff.  41) , wurde er an drei von sieben Observationstagen nicht gesichtet und wurde er an den vier Tagen mit Sichtung (1
  90. und 2
  91. März 2022, 2
  92. und 2
  93. April 2022) an zwei Tagen vor oder nach den Unters u chungsterminen b ei Dr.  Z.___ (1
  94. März 2022) und Dr.  A.___ (2
  95. April 2022) b eo bachtet. Des Weiteren lässt d ie Tat s ache, dass d er Beschwerdeführer am 2
  96. März 2022 rund 1.5 Stunden – auf unbekannter Route - unterwegs war, keine eindeutigen Rück schlüsse auf sein Angsterleben und insbesondere sein Funktionsniveau zu. Dementsprechend wiesen auch die RAD-Ärztinnen Dr.  K.___ und Dr.  L.___ in ihrer Stellungnahme vom 2
  97. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hin , dass eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innen leben geben könne. Aufgrund einer Gesamtwürdigung erweist sich die von Dr.  F.___ hinsichtlich der Inte r pretation der Observationsergebnisse angebrachte Kritik jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet. 4.10      Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass d ie Berichte von Dr.   F.___ – insbesondere seine fachärztliche Stellungnahme vom 2
  98. November 2022 (vorstehend E. 3.7) - zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des vom Krankentaggel d versicherer eingeholten psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten s von Dr.  Z.___ und Dr.  A.___ vom 1
  99. und 1
  100. Mai 2022 begründen , welche durch die RAD-Stellungnahme vom 2
  101. März 2023 (vorstehend E. 3.10) nicht ausgeräumt werden können . Angesichts der von Dr.   F.___ am Gutachten erhobene n Kritik , zu welcher der Gutachter im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens keine Stellung nehmen konnte, lässt sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine einen Leistungsanspruch ausschliessende Aggravation (vgl. vorstehend E. 4.3) ohne weitere Abklärungen nicht bestätig en . Es bleibt unklar, ob eine allfällige Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers (einzig oder zumindest teilweise) auf Aggravation beruht , oder ob von einer als Ausdruck der Angststörung und de s Kommunikationsverhalten s aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierun g zu sehenden Aggrava tions - beziehungsweise Verdeutlichungstendenz auszugehen ist. 4.11      G rundsätzlich unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer die klassifikato rischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sind , wobei insbesondere auch Dr.  Z.___ von einer psychiatrische n Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausging (vorstehend E. 3.5.1). Eine Auseinandersetzung mit den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standard indikatoren ist daher unerlässlich , u m die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage vornehmen zu können (vgl. zum struktu rierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 ). Den vorhandenen medizinischen Akten lassen sich keine hinreichende n Ausführungen zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und eine Auseinandersetzung mit diesen entnehmen . Insofern erweist sich auch der Sachverhalt als nicht rechts genügend abgeklärt . Daher ist die Sache – dem S ub -Subeventualantrag des Beschwerdeführers folgend – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2
  102. Juni 2022 E. 5.3) . Die Beschwerdegegnerin wird zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art.  44 ATSG ein versicherungsexter nes Gutachten ein zuholen haben , welches sich insbesondere mit den Divergenzen der aktenkundigen fachpsychiatrischen Beurteilungen und – falls eine psychiat rische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich zu bestätig en sein sollte – mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandersetzt. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.      Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.      Soweit der Beschwerdeführer eventualiter berufliche Massnahmen beantragte, bleibt festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bild en, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist , zumal der Antrag auch nicht näher begründet wurde.
  103. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  9 0 0 .-- anzusetzen.      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt §  7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen . In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze ist die von der Beschwerdegegner i n zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr.  3 ' 5 00.-- ( inklu sive Barauslaugen und M ehrwertsteuer ) festzuset z en . Dieser liegt der praxis gemäss e Stundenansatz von Fr.  220.-- zu Grunde. Das Gericht erkennt:
  104. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  105. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
  106. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  107. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr.  3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  108. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  109. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00269

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

14. März 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1

X.___ , geboren 1983, lebt seit dem Jahr 2008 in der Schweiz und war ab

Dezember 2010 bei der Y.___ angestellt , zuletzt als Fachverantwortlicher Food ( Urk. 8/3 Ziff. 1.4, Urk. 8/13

Ziff. 2.1, Ziff.

2.7 -8 ). Am 9. August 2020 zog er sich bei einem Autounfall eine Prellung des linken Unterschenkels

zu

und war in der Folge aufgrund persistierender Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/11/521-522, Urk.

8/11/513-514, Urk. 8/11/490-491, Urk. 8/11/487-488) . Der Unfallversiche rer erbrachte bis zum 1 6. März 2021 die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( vgl. Urk. 8/11/289-290) . Ab dem

1 7. März 2021 bezog d er

Versicherte

Taggelder

des Krankentaggeldversicherers (vgl.

Urk. 8/ 28 /1 6 , Urk. 8/28/183) . Das Arbeits verhältnis mit der

Y.___

endete per 3 1. Dezember 2021

infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin ( Urk.

8/19). 1.2

Am 2 1. Mai 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Fussver letzung, Panikattacken sowie Ängste

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte

e rwerbliche ( Urk. 8/ 13 , Urk. 8/23 ) und medizinische Abklärun gen zur Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Mitteilung betreffend Unmöglichkeit von Eingliederungsmassnahmen vom 2 1. Oktober 2021, Urk. 8/21) . Dabei zog si e unter anderem die Akten des Unfallversicherers im Zusammenhang dem Unfallereignis vom 9. August 2020 ( Urk. 8/11 ) sowie die Akten des Kranken taggeldver sicherers ( Urk. 8/ 28 ) bei. Letztere beinhalte ten insbesondere

ein vom Taggeldver sicherer in Auftrag gegebenes psychiatrische s Gutachten von

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Ps y chotherapie und Facharzt für Neurologie , vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 8/28/241 -33 8 ) inklusive

neuropsycho logische m Gutach ten von

Dr. sc. hum. Dipl. - Psych. A.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,

Zentrum B.___ ,

vom

1 3. Mai 2022 ( Urk. 8/28/ 346-360 ) sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 2 8. Juni 2022 (Urk.

8/28/400 -409 ) nach Einsicht in die Ergebnisse einer durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Observation des Versicherten ( vgl. Ermittlungsbericht der C.___ GmbH vom 1 8. Mai 2022, Urk. 8/28/364-387) .

Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ( Urk. 8/28/416-418) informierte der Krankentag geldversicherer den Versicherten, dass die bisher geleisteten Taggeldzahlungen infolge betrügerische r Anspruchsbegründung zurückgefordert würden. Die I V-Stelle ihrerseit s unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme

( Urk. 8/ 38 S. 8 f. ) und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/39, Urk. 8/48 ) und erneuter Konsultation des RAD ( Urk. 8/50 S. 2 f.) - mit Verfügung vom 3. April 2023 ( Urk. 8/51 = Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. Mai 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3.

April 2023 ( Urk.

2) und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen. Subeventuell sei ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie einzu holen. Sub-subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2023 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2023 ( Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 1. 4

Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2019 vom 1 2. November 2019 E. 4.3) . Folglich sind an die Beweiswürdi gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen ( BGE 139 V 225 E. 5.2 , Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2 7. Juni 2022 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regel mässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 35 2. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstat sache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, die Prüfung der eingeholten Akten durch den RAD habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung vorliege. D ieser könnte seit Mai 2021 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 unten). Sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter Dr. Z.___

seien vo m Vorliegen einer Aggravation aus gegangen (S. 2 oben) . Bei diametral gegen t eiliger Schlussfol g erun g der beiden Psychiater (hinsichtlich des funktionellen Leistungsvermögens) sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseit s die testdiagno s tische n eu rokognitive Abklärung hilfreich , wobei bekannt sei, dass bei psychischen Erkrankungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben der observierten Person geben könne (S. 2 Mitte) . Insbesondere aufgrund der objektivierten Resultate der neurokognitiven Untersuchung sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer deutlichen Aggravation auszugehen. Eine allfällig zusätzlich vorhandene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer vollum fänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), an de m vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten von

Dr. Z.___ und Dr. A.___

bestünden – aus näher dargelegten Gründen , wie sie insbesondere aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2 4. November 2022 hervorgingen (S.

7 ff. Ziff. 26-35) - massive Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Basierend auf der Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei von einer fortbestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 10 Ziff. 36). Daran änderten weder die Observation noch die Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Observationsergebnis etwas (S. 10 Ziff. 37). Das Innenleben einer Person widerspiegle sich nicht in einer Momentaufnahme. Daher könne nicht aufgrund einer Observation auf das Nichtvorhandensein psychischer Beschwerden geschlossen werden (S. 11 Ziff. 39). Auffallend sei zudem die zeitliche Über lappung der Observation mit den Untersuchungsterminen bei den Gutachtern. Es sei höchst missbräuchlich, ihn ( den Beschwerdeführer ) zur Mitwirkung bei zwei Begutachtungen aufzufordern und ihm dann vorzuhalten, die Tatsache, dass er sich zu den Untersuchungsterminen begeben habe, spreche gegen das Vorliegen einer Angsterkrankung (S. 11 f. Ziff. 40-41). Der Observationsbericht enthalte zudem falsche Fest st ellungen und die Videoaufnahmen seien unvollständig und zeigten lediglich einzelne Ausschnitte (S. 12 ff. Ziff. 42-52). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Observationsergebnis zeuge sodann von einem falschen Umkehrschluss und drücke ein Fehlverständnis von Angsterkrankungen und des damit einhergehenden Vermeidungsverhaltens aus (S. 15 Ziff. 58).

Die RAD-Beurteilungen schliesslich seien widersprüchlich und vermöchten – aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen (S. 15 ff. Ziff. 59-70). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die

medizinische Aktenlage, insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gut achten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 1 3. und 1 8. Mai 2022, eine abschlies sende Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eines Rentenanspruch s, zulässt. 3. 3.1

In seinem am 2 1. Juni 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstattet en Gutachten ( Urk. 8/ 28/93-97 ) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), die aktuell floride verlaufe. De n Verlaufstyp bezeichnete er als ängstlich beziehungsweise agitiert und er erachtete eine 100%ige Arbeits unfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit vorläufig weiterhin

als ausgewiesen (S. 4 Mitte). 3. 2

Dr. med. univ. E.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

verneinte in seinem am 2 8. Juni 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstatteten orthopädischen Gutachten

(Urk.

8/ 28/112-123) das Bestehen von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Stauts nach Prellung der linken Fussregion ohne bildgebend objektivierbare strukturelle Läsionen im Bereich des linken Sprunggelenks und Fusses und einen Status nach Sinus tarsi -Syndrom links (S. 9 unten). Dr. E.___ ging vom Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung aus

(S. 10 Ziff. 5) und hielt fest, d ie seit mehr als neun Monaten durchgeführten physiotherapeutischen Behand lungen könnten sistiert werden, da im unbeobachteten Setting (vgl. dazu S. 4 Mitte) ein ungestörtes Gangbild als Hinweis auf eine intakte Sensomotorik habe festgestellt werden können (S. 10 Ziff. 6). 3. 3

Am 1. Oktober 2021 ( Urk. 8/28/161-165) berichtete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen des Krankentaggeld versicherers, der Beschwerdeführer stehe seit dem 2 3. Juli 2021 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und sei davor vom 9. Juni bis 2 2. Juli 2021 im Ambulatorium G.___ des Zentrums H.___ der p sychiatrischen Klinik I.___ behandelt worden

(S. 1 unten). Im Vordergrund stehe eine im Ausmass recht massive und multilaterale Angstsymptomatik, die das Denken, Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers durch und durch bestimme. Er leide unter einer kontinuier lichen ängstlichen Grundspannung und erlebe eine Zunahme von Ängsten im Zusammenhang mit verschiedenen Körperwahrnehmungen, die er jeweils mit eskalierend katastrophisierenden Gedanken der Gesundheitssorge verbinde. Eine Zunahme von Ängsten erlebe er auch beim Alleinsein sowie in geschlossenen Räumen, des Weiteren auch beim Verlassen der eigenen Wohnung oder der Präsenz von unvertrauten Menschen, im Zusammenhang mit Briefen und Administration sowie bei der Nutzung von Verkehrsmitteln, wobei in die se m Kontext regelmässig Panikattacken aufträten. Der Beschwerdeführer sei generell schreckhaft, lärmempfindlich und hochreagibel und schildere schwere Angst krisen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Sommergewittern, verbunden mit ängstlichem Monitoring der Wettervorhersage. Auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um subjektive Schilderungen handle , sei das Vorliegen und auch das Ausmass der Symptomatik im Behandlungskontakt gut beobachtbar, nach vollziehbar und stütze sich auch auf Schilderungen der Partnerin (S. 2 oben). Die se nicht konklusive Liste situativer Angstverstärker führe zu einem ausgepräg ten Vermeidungsverhalten – Angst vor der Angst -, welches dann wiederum zentraler Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen sei. Es bestehe ein Rückzug auf basale Alltagsfunktionen wie Essen, Schlafen, Fernsehen. Die Angst symptomatik steigere sich wiederholt zu ein bis drei Mal pro Woche auftretenden Panikattacken mit akuter Zunahme körperlicher Angststigmata inklusive Dissoziationen, Derealisationsphänomenen und Depersonalisation . Es bestehe zudem eine Verhaltensabhängigkeit von der Partnerin, deren ebenfalls bestehende psychische Beeinträchtigung wechselseitig verstärkt werde (S. 2 Mitte). Die Depressivität stehe nicht im Zentrum der Erkrankung (S. 2 unten).

Als Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinflussten , seien

eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (ICD-10 F40.1) sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1 ; S. 3 Mitte ) zu nennen . Vor dem Unfallereignis vom 9. August 2020 hätten keine funktio nalen Beeinträchtigungen und auch kaum eine Angstsymptomatik bestanden. Es gäbe aber sehr deutliche Hinweise auf prägende traumatische Faktoren und deut lich beeinträchtigende Persönlichkeitsmuster (S.

3 unten, S. 4 oben), so e ine n

vom Beschwerdeführer berichteten systematischen sexuellen Missbrauch durch den Vater in der Kindheit und eine langjährige , missbräuchliche und durch Abhängigkeitsmuster geprägte Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann . Die Situation nach dem Unfall vom 9. August 2020 stelle – als Behandlungs hypothese – eine Dekompensation der zugrundeliegenden Faktoren dar (S. 2 unten, S. 3 oben). Im bisherige n Behandlungsverlauf mit wöchentlich en psychi atrisch-psychotherapeutische n

Sitzungen

habe noch keine wesentliche sympto matische Veränderung erziel t werden können, Vermeidungsmuster dominierten , auch hinsichtlich einer Intensivierung der therapeutischen Bemühungen (S. 4 oben , S. 4 Mitte ).

Die subjektiven Schilderungen stellten die zentrale Grundlage der psychopatho logischen Beurteilung dar. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien konstant und auch im Verhalten beobachtbar. Eine gewisse Aggravationstendenz müsse als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erlebe seine Ängste dramatisch stark und stelle diese entsprechend sprachlich und interaktionell dar (S. 4 Ziff. 7). Grundsätzlich sei die Prognose offen, viele Faktoren sprächen aber für eine eher zögerlich und möglicherweise unvollstän dige berufliche Rehabilitation (S. 4 Ziff.

9). Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis auf Weiteres (S. 5 Ziff.

10). Im Gutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.1) sei die Exploration der Angstsymptomatik nicht ausreichen d erfolgt. Diese gehe über eine ängstlich-agitierte Färbung einer Depression deutlich hinaus (S. 5 Ziff. 11). 3.4

Am 1 5. Januar 2022 ( Urk. 8/26) berichtete

Dr. F.___ zu Handen der Beschwerde gegnerin , trotz guter Adhärenz der psychotherapeutischen Behandlung und Etablierung einer tragfähigen und vertrauensvollen Therapiebeziehung habe sich noch kein wirklicher therapeutischer Fortschritt bezogen auf die Funktionalität und Symptomstärke erzielen lassen

(S. 6 Ziff. 2.7). Eine psychopharmakologische Unterstützung der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung lehne der Beschwerdeführer nachdrücklich ab, ebenso die grundsätzlich indizierte «Durch brechung» der Vermeidung durch stärkere Expositionsverfahren in der Psycho therapie sowie eine teilstationäre oder stationäre Behandlung. Seine Ablehnung sei als «pathologischer Selbstschutz» und als Teil der Erkrankung zu verstehen. Eine Verpflichtung zur Medikation oder Intensivierung der Behandlung seien allerhöchstwahrscheinlich kontraproduktiv. Der Plan sei somit eine fortgesetzte hochfrequente

– wöchentliche - psychotherapeutische Behandlung, in der der Beschwerdeführer einerseits erfahre, dass sein starkes Leidensgefühl ernstge nommen werde, und andererseits eine kleinschrittige Rückkehr in ein funktiona leres Verhalten gefördert werde, deren Geschwindigkeit er selbst kontrolliere und im Rahmen welcher die Gesundheitsentwicklung nicht als Reaktion auf externen Druck und Fremdbestimmung erlebt werde (S. 6 Ziff. 2.8). Zu den Funktionsein schränkungen führte Dr. F.___ aus, es bestünden ein starkes Vermeidungs verhalten und eine Verstärkung des Angsterlebens bei Annahme auch geringer Herausforderungen. Das Misstrauen und die beschriebene gedankliche Einengung auf eine «Eigenlogik zum Selbstschutz» führten zu einer funktionalen Unfähigkeit in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitung die Wohnung nicht verlassen und keine unbekannten Orte aufsuchen, den Haushalt nicht selbst führen, sich nicht um die eigene Administration kümmern, nicht mit unbekann ten Menschen in Beziehung treten oder keine professionelle Rolle wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer sei auch in alltäglichen Situationen auf basale Unterstützung angewiesen (S. 6 Ziff. 3.4).

Aktuell sei krankheitsbedingt keine Erwerbstätigkeit möglich (S. 7 Ziff. 4.1). Es bestehe eine Chronifizierungsgefahr und es müsse von einer offenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wahrscheinlich über viele weitere Monate (S. 2 oben lit . b ). 3. 5 3. 5 .1

Am 1 6. März 2022 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeld versicherers durch Dr. Z.___ psychiatr is ch begutachtet (Urk.

8/28 /241 ff.) . Im Rahmen der Begutachtung wurde am 1 4. April 2022 auch eine testpsychologische Untersuchung durch lic. phil. J.___ durchgeführt (S.

51-54) , und a uf

Empfehlung

von Dr. Z.___

( vgl. S. 70 Mitte ) erfolgte am 2 8. April 2022 eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch Dr. A.___ ( vgl. S. 54-58; n europsychologisches Gutachten vom 1 3. Mai 2022, Urk. 8/28/346 ff. ) .

In der Konsensbeurteilung ( S. 99-102 ) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 99 unten): - andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3) - Differentialdiagnose (DD) nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - mit/bei Status nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22)

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden Probleme , verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von abhängigen sowie ausgeprägt histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (S.

99 unten).

Die Gutachter sahen sich ausser Stande, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beantworten, dies unter Hinweis auf eine (ausgeprägte) Aggravation. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten sie aus, aus neuro ps ycholo g ischer

Sicht lasse sich diese wegen aggravierende n Verhalten s nicht beurte i len. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer i n einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit, zum Beispiel im Backoffice oder einer Tätigkeit im Homeoffice, insbesondere ohne Tätigkeiten, die einen längeren Arbeitsweg voraussetzten, ab dem Untersuchungszeitpunkt zu 1 00 % a rbeitsfähig bei vollem Rendement (S. 100 unten, S. 101 oben) . Die Gutachter empfahlen dringend eine Intensivierung der psychopharmakologis ch en Behan d l ung und erachteten eine stationäre Behand l ung für den F all, dass d er Beschwerdeführer weiterhin in v alidis i er en de d i ffuse Ä ngste sowie hochg ra di g e funkt ion elle Einschränkun g en geltend machen sollte, als dringend indiziert und in vollem Umfang zumutbar (S. 101 Mitte). 3. 5 .2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 8/28/241-338) führte Dr.

Z.___ aus,

i m objektiven psychopathologischen Befund ( vgl. S. 47 ff.) seien eine allenfalls leicht gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung sowie eine leicht verminderte affektive Modulationsfähigkeit aufgefallen. Inhalt lich sei d er Beschwerdeführer auf diffuse Ängste eingeengt gewesen . Vorgetragen worden seien Panikattacken, generalisierte Ängste, Flugangst/Agoraphobie, früher auch Angst vor Hunden und eine Schlangenphobie, agoraphobische Ängste mit Vermeidungsverhalten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrs mitteln , darüber hinaus Symptome posttraumatischer Ängste, Angst vor Gewittern und Blitzen und hypochondrische Ängste. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Derealisationserlebnisse im Rahmen von Panikattacken geltend gemacht. Eruierbar gewesen sei eine Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung . Darü ber hinaus hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden

(S. 69 unten) . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten im Rahmen der Untersuchung klinisch nicht objektiviert werden können (S. 70 Mitte).

I m Rahmen der psychiatri s chen Begutachtung komme dem Gespräch mit dem Patienten im Hinblick auf die Diagnostik eine besondere Bedeutung zu. Wie der Behandler sei auch der Gutach t er b e i der Diagnosestellung, zum Bei s piel betref fend Ängste und weiterer Symptome, die nicht überprüfbar seien, da man es den Betroffenen gegebenenfalls nicht ansehe, auf die korrekten Angaben der Betroffe nen angewiesen. Die Selbstschilderungen m ü ssten gemäss den diagnostischen L eitl inien immer auf ihre Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit hin geprüft werden (S. 71 unten, S. 72 oben ). Die Korrektheit der Angaben müss e im Falle des Beschwerdeführers erheblich angezweifelt werden.

Gemäss den Ergebnissen der neuropsycholog i sc h e n Un t ersu c hung

habe ein massive s aggravatori s ch e s Verhal ten objektiviert werden können. Aufgrund der ausgeprägten Aggravation seien die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht verwertbar.

Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt (S. 72 oben) .

Bei der Erhebung des psychischen beziehungsweise psychopathologischen Befundes müssten die einzelnen Symptome immer im Kontext des Gesamtbefun des interpretiert werden. Im Falle des Beschwerdeführers habe lediglich rein klinisch ein leicht ausgeprägtes depressives Syndrom objektiviert werden können. Weitere von ihm geltend gemachte Symptome, insbesondere die geltend gemachten bizarren Ängste, könnten nicht objektiviert werden. Es blieben somit vernünftige und erhebliche Zweifel übrig, ob die subjektiven Symptome hinsicht lich Qualität und Quantität tatsächlich vorhanden seien (S. 72 unten).

Im Beck-Angst-Inventar (BAI) habe d er Beschwerdeführer insgesamt den Summenwert von 55 Punkten erzielt (vgl. S. 52 unten ). Das Mass seiner subjektiv empfundenen Ängstlichkeit entspreche somit einer klinisch relevanten Angst (26 - 63 Punkte), was jedoch nicht durch weitere Befunde gestützt werden könne (S.

75 oben). Unter Berücksichtigung der Informationen aus der Versiche rungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei gegenwär tig eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren (S. 75 unten) , wobei die aktuelle psychopharmakolog i sche B ehand l ung insbesondere aufgrund der geltend gemachten ausgeprägte n Ängste als u nz ureichend zu beurteilen sei (S. 76 Mitte). Zusätzlich liege – soweit die Angaben des Beschwerdeführers überhaupt der Wahrheit entsprächen – eine diffuse Angststörung vor (S. 77 Mitte). Trotz des Ausmasses der geltend gemachten diffusen Ängste und hochgradigen funktio nellen Beeinträchtigungen werde keine leitliniengerechte psychopharmakolo gische Behandlung durchgeführt. Ein erheblicher Leidens druck sei trotz der geltend gemachten hochgradigen Beeinträchtigungen nicht erkennbar . Grund sätzlich soll e bei Angsterkran k un gen eine multimodale Therapie, das heisse Psycho- und Pharmakotherapie, angeboten werden. Z ahlreiche randomisierte kontrollierte Studien hätten eindrucksvoll belegt, dass spezifisch für die Angst behandlung entwickelte Psychotherapieangebote hochgradig erfolgreich seien (S. 77 unten).

Simulation und Aggravation könnten in Form von – im Einzelnen näher dargelegten - Inkonsistenzen zum Ausdruck kommen. Gemäss den Leitlinien « Diagnos t ic

criteria

for

malingered

neurocognitive

dysfunction » nach Slick et al (1999) sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein externer Anreiz für Simulation/Aggravation vorliege, was im Falle des Beschwerdeführers bei Vorliegen eines Leistungsbegehrens zu bejahen sei (S. 78 unten, S. 79 oben) . Im zweiten Schritt sei bei Klagen über kognitive oder psychomotorische Funktions störungen die Anwendung psychologischer Funktions- und Leistungstests notwendig. Neuropsychologische Beschwerdevalidierungstests könnten für die Beurteilung motivationaler Einflüsse und die Glaubhaftmachung bestimmter Testergebnisse zudem wichtige Zusatzinformationen liefern. Im Falle des Beschwerdeführers fielen Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests , einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungs tests, auf . Der Beschwerdeführer habe beide Symptomvalidierungstests mit Werten, die extrem weit unter denen gelegen hätten , die bei motivierter Mitarbeit erzielt werden könnten, absolviert. Es habe ein stark aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Die Testergeb nisse könnten nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion erklärt werden. Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste bei den Symptom validierungstests hätten darüber hinaus nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen. Es seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschied licher Tests aufgefallen, sowohl im Rahmen der neuropsychologischen als auch der psychiatrischen Untersuchung. Die verlangsamten Reaktionszeiten des Beschwerdeführers hätten eine Variabilität aufgewiesen, die physiologisch nicht erklärt werden könne (S. 79 Mitte) . Der Beschwerdeführer habe des Weiteren einen sprachfreien Intelligenztest absolviert, der das logische, analytische Schlussfolgern prüfe. Er habe einen Prozentrang von 0 erreicht, was einem IQ von 55 entspreche. Dieses Ergebnis liege unter dem Durchschnitt, was aufgrund des vom Beschwerdeführer in seiner Heimat absolvierten Studiums nicht plau sibel erscheine. Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe er ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt. Im Self-Report Symptom Inventory (SRSI)

habe er einen sehr auffälligen Testwert erzielt ( vgl. S. 53 unten ). So habe er eine stark erhöhte Zahl

an

Pseudobeschwerden (total 23) bejaht . Der Wert habe damit weit oberhalb des empirisch ermittelten Grenzwertes (total 9) für die Feststellung negativer Antwortverzerrungen ge legen. Anhand dieses Test verfahrens sei eine Beschwerdeausweitung nachweisbar und es bestünden grosse Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung (S. 7 9

unt en).

Im dritten Schritt seien die Angaben zu den Beschwerden auf Inkonsistenzen hin zu untersuchen. Die

Konsistenzprüfung im Rahmen der Untersuchung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Inten sität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremd anamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsy chologischen Tests, einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests ( S. 80 oben ).

Zusammenfassend stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («ich kann überhaupt nicht arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobach tung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüs siges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Beschwerdevalidierungstests, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring), weshalb nicht nur von einer Symptomausweitung, sondern bei dem gebildeten Versicherten von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei (S. 80 unten ).

Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerde führer für Täti gk eiten mit hohem Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, die längere Anfahrtsze i ten in Anspruch nähmen, eingeschränk t . Das Ausmass der Einschrän kung könne auf g rund der au s geprägten Aggravation nicht plausibel beurteilt werden ( S. 97

lit . b ) . 3. 5 . 3

Im neuropsychologischen Gutachten vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 8/28/346-360) führte Dr. A.___ aus , zur Prüfung der kognitiven Funktionen sei eine standar disierte neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt worden . Zur Beurteilung der Ergebnisse seien, soweit vorhanden, alters- und bildungskorrelierte Testnormen verwendet worden (S. 7 Mitte). D ie Testergebnisse des Beschwerdeführers seien als nicht valide anzusehen (S. 8 oben). Die Befunde der Symptomvalidierungstests liessen auf ein Aggravations verhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 10 oben). 3. 6

Am 1 6. März 2022 beauftragte der Krankentaggeldversicherer die C.___ GmbH mit einer durch Bild- und Filmaufzeichnungen zu dokumentierenden Personenüberwachung des Beschwerdeführers

( Urk. 8/46). Gemäss Ermittlungs bericht vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 8/28/363-387) wurde der Beschwerdeführer am 16., 19., 22., 2 3. und 2 9. März sowie am 2 1. u nd 2 8. April 2022 observiert (S. 7 ).

Am 2 8. Juni 2022 nahm Dr. Z.___

auf Ersuchen des Krankentaggeldversicherers Stellung zu den Observationsergebnissen ( Urk. 8/28/400-409) und erachtete den Schluss auf eine Aggravation oder Simulation als bestätigt

(S. 8 Ziff. 2) . Als Beispiel führte er unter anderem an, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Unter s u c hung durch ihn etwa angegeben habe , generell An g st vor Mensch e n zu haben und jed e n Menschen auch als Gefahr zu sehen. Die Videodokumentation zeige eine Szene b ei m Einkaufen im Coop. Dabei stehe der Beschwerdeführer

seitlich vor eine m Regal mit Le bensmitteln, als eine fremde Person von hinten an ihn herantrete. Er habe darauf keinerl ei Reaktion und keine Z eichen einer Ängst l ichkeit gezeigt. Darübe r hinaus sei seine Aussage, er k ö nne nicht Einkaufen gehen, eindrucksvoll widerlegt (S. 9 Mitte) . Des Weiteren habe der Beschwerde führer ihm gegenüber angegeben, dass er die meiste Zeit zu Hause bleibe, wobei er auch kurz spazieren gehe, wenn es ihm besser gehe, solange er Menschen vermeiden und sein Haus im Auge behalten könne. Im Zeitraum der Personen überwachung sei der Beschwerdeführer mehrfach dabei beobachtet worden, wie er allein das Haus verlassen und dabei keineswegs ängstlich gewirkt habe. Am 2 3. März 2022 habe er mit einem Trainingsanzug bekleidet das Haus um 16:42 Uhr verlassen und sei erst um 18:13 Uhr zurückgekehrt. Von einem kurzen Spaziergang könne also nicht die Rede sein. Ebenso könne nicht von einer Vermeidung fremder Menschen gesprochen werden (S. 9 unten) .

Es müsse über wiegend wahrscheinlich nicht nur von einer Aggravation, sondern einer Simulation der Beschwerden au sge ga ng en werden

(S. 10 oben). 3. 7

Am 2 4. November 2022

nahm Dr. F.___ Stellung

zum Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ , zum Observationsbericht sowie

zur ergänzenden Stellungnahme von Dr. Z.___

( Urk. 8/47) . Dabei stützte er sich auf seine Behandlungserfahrung in bislang 36 psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungssitzungen in mehrheitlich wöchentlichem Rhythmus sow ie auf seine n Austausch mit de n Kollegen im H.___

der I.___ , wo der Beschwerdeführer vom 9. Juni bis 2 2. Juli 2021 und

– infolge ausgesetzte r Arbeitstätigkeit

durch Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/34) - vom 1 6. März bis 2 7. Oktober 2022 für drei respektive neun Sitzungen in Behandlung stand (S. 1 f. Ziff. 1 ).

Dr. F.___ führte aus, t rotz der intensiven Behandlungsbemühungen habe sich die Symptombelastung bislang nur in Teilen positiv beeinflussen lassen und eine entscheidende Besserung, insbesondere des Funktionsniveaus und der Arbeits fähigkeit, sei leider zu keinem Zeitpunkt gelungen. Zwischenzeitlich habe eine weitgehend leitliniengerechte medikamentöse Behandlung mit Escitalopram 20mg und Pregabalin 75mg etabliert werden können, eine weitere Dosissteige rung sei beabsichtigt, gemäss Verträglichkeit. Bis im April 2022 und so auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ hätten starke subjektive Nebenwir kungen und auch Vorbehalte beziehungsweise die Medikation betreffende Ängste eine adäquate Pharmakotherapie verhindert, dies als Ausdruck des Vermeidungs verhaltens (S. 2 Mitte). Im Zusammenhang mit dem Entscheid des Krankentag geldversicherers vom 6. Juli 2022 habe sich die subjektive und im Alltag erlebte Gesundheitssituation nochmals verschlechtert und die Erfahrung der detekti vischen Beobachtung habe die bereits vorbestehenden Ängste um paranoide Ängste vor Beobachtung ausserhalb der Wohnung erweitert (S. 2 unten). Was die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers anbelange , so habe er keinen Zweifel daran, dass seine Darstellungen im therapeutischen Kontakt der authentische Ausdruck seines inneren Erlebens seien. Die Schilderungen seiner Gefühle, Überlegungen und seines Verhaltens seien über Wochen und Monate hinweg konstant und widerspruchsfrei und – wenngleich sehr subjektiv und durch «Eigenlogik» und Klageverhalten geprägt – inhaltlich schlüssig im Sinne einer Kohärenz von Kognitionen, Emotionen und Verhaltensausdruck gewesen (S. 3 Mitte).

Zur im Gutachten festgestellten Aggravation sei festzuhalten, dass das Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers auch im Behandlungskontakt mit ihm und den Kollegen der I.___ über weite Strecken einen tendenziell drama tisierenden Charakter habe und auch immer wieder sehr ungefiltert wirke. Es lasse sich konstant ein Klageverhalten mit einer übersteuerten Erwartung an Hilfe von aussen beobachten. D ie katastrophisierende Verzerrung oder «Aggravation» von intuitiven Bewertungen und den resultierenden Schutzreaktionen stelle einen wesentlichen Pathomechanismus von Angsterkrankungen dar. Die Neigung des Beschwerdeführers zu übertrieben negativer Wahrnehmung seines Körpers, seiner Selbstwirksamkeit und auch seiner kognitiven Fähigkeiten und generell seiner Bewältigungsfähigkeiten seien direkter Ausdruck seiner Erkrankung . S eine Schilderungen in der Kommunikation nach aussen oder im Beantworten von diagnostischen Selbstbeurteilungsfragebögen machten dieses «dramatische» innere Erleben musterhaft deutlich und seien nicht als willentliche Täuschung zu werten (S. 3 f. Ziff. 4).

Die psychiatrische Untersuchung und Beurteilung durch Dr. Z.___ sei grundsätz lich korrekt erfolgt, komme auch zu nachvollziehbaren diagnostischen Schluss folgerungen, sei aber im Bereich der Funktionalität und der Wertung der Symp tomauswirkungen für die Arbeitsfähigkeit falsch gewichtet: die Arbeitsunfähig keit ergebe sich – bei Angsterkrankungen im überwiegenden Fall und so auch beim Beschwerdeführer – durch das angstbedingte Vermeidungsverhalten. Das Vermeidungsverhalten

sei wesentlicher Bestandteil von Angsterkrankungen generell und sei nur sehr eingeschränkt willentlich oder absichtsvoll für Betroffene zu beeinflussen (S. 5 oben) .

Die neuropsychologische Zusatzuntersuchung durch Dr. A.___ und d ie psycho metrischen Teiluntersuchungen durch J.___ seien grundsätzlich fachlich korrekt und nachvollziehbar durchgeführt worden, dies aber mit der Limitation, dass der Beschwerdeführer nach Behandlungswiederaufnahme bei ihm ( Dr. F.___ ) am 2 8. Oktober 2022 sehr glaubhaft geschildert habe, dass er sich in beiden Untersuchungssituationen mit der Mitarbeit und dem Ausfüllen überfordert gefühlt habe, sowohl inhaltlich wie auch sprachlich (S. 5 Mitte) . Insoweit die se

– basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers näher dargelegten – Umstände zutreffend seien, müsse dies in der Darstellung und vor allem der Bewertung der Untersuchung auch zum Ausdruck kommen. Da die neuropsychologischen und psychometrischen Untersuchungen einen wesentlichen Stellenwert in der späteren gutachterlichen Schlussfolgerung hätten, sei der Einbezug der Unter suchungsumstände erheblich. Noch entscheidender sei, die negativen Antwort tendenzen, die sich durch die ganzen Untersuchungsergebnisse zögen, richtig zu verstehen und zu bewerten. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht nur im direkten Untersuchungskontakt, sondern auch in den Selbstbeurtei lungsfragebögen und kognitiven Testungen versuche, sein subjektives Leid, sein subjektives Beeinträchtigungserleben und seine subjektive Hilflosigkeit und Überforderung darzustellen. Dies tue er in einer aggravierenden Weise, wie es seiner Erkrankung, seinem Selbsterleben und seinem Kommunikationsverhalten aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung entspreche. Dadurch entstehe eine verstehbare Verzerrung. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, die wissenschaftlich ohnehin nicht ganz unfragliche Anwendung von Symptom validierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen richtig im Kontext der Gesamtuntersuchung zu gewichten. Aus den Ergebnissen auf eine absichtliche Täuschung und Simulation zu schlussfolgern, stelle den wesentlichen logischen Fehler der Begutachtung dar und zeuge von einem Nicht-Verständnis sowohl der Subjektivität der Angsterkrankung selbst als auch des histrio n -abhängig-selbst unsicher gefärbten Kommunikationsverhaltens und der sprachlichen Limitation des Beschwerdeführer s . Analog seien auch die in der Begutachtung zur Anwendung gebrachten Selbstbeurteilungsfragebögen durch negative Antwort tendenzen verzerrt ( S. 5 unten, S. 6 oben ). Dass Dr. A.___ und Dr. Z.___ schluss folgerten, die psychiatrische Beeinträchtigung sei durch ihre Untersuchungen wegen Antwortverzerrungen nicht zu objektivieren und nicht zu validieren, sei soweit korrekt. Die Ursache der Antwortverzerrung in ihren Untersuchungen werde dann falsch attribuiert: es gehe aller Wahrscheinlichkeit nach um aggra vierenden Ausdruck des Selbsterlebens und sprachlich-interaktionelle Überforde rung mit den Fragebögen, teilweise auch der ganzen Untersuchungssituation (S. 6 Mitte) .

Die Protokolle und das Bildmaterial der durchgeführten Observation stünden nicht im Widerspruch zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Beurteilung, weder seiner eigenen noch der durch Dr. D.___ und Dr. Z.___ (S. 6 Mitte). Entscheidend für die Funk t ionalität und die Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit s ei nicht, ob jemand «nicht ängstlich wirke» bei einem begleiteten Supermarktbesuch, sondern vor allem, wie stark er durch Angs t vermeidung limitiert sei (S. 6 unten). Eine entscheidende Non-Konsistenz der Untersuchungsergebnisse zu den anam nestischen Darstellungen des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (S. 7 oben).

Die Missinterpretation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als Ausdruck willentlicher Beschwerdeaggravation und die Missinterpretation der detektivischen Untersuchung als Widerspruch zu den Angaben des Beschwerde führers zu seinen Alltagsbeeinträchtigungen beeinflussten Dr. Z.___ in seiner abschliessenden Bewertung entscheidend: E r devalidiere abschliessend die Ergeb nisse seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung und seiner Diagnosestellung und spreche nicht mehr nur von Aggravation, sondern plötzlich auch von Simulation. Dieser letzte Schlussfolgerungsschritt sei wie dargelegt fehlerhaft. Korrekt wäre es , festzustellen, dass trotz der Bemühung um Symp t omvalidierung und Konsistenzprüfung eine Objektivierung der Beschwerden nicht gelungen sei. Ebenso wäre es korrekt , festzustellen, dass die detektivischen Untersuchungen keine wesentlichen Inkonsistenzen zu den Beschwerdeangaben offenbarten, dass die Beobachtung von fehlenden Hinw e isen auf körperliche Ein s chränkun g en und von fehlendem «ängstlich Wirken» in der Verhaltensbeobachtung wenig verwun derlich seien und dass diese in der Fragestellung der Beeinträchti gu n g von Arbeitsfähigke it durc h eine psychische Erkrankung irrelevant seien. Weiterhin wäre es korrekt, die Bedeutung von Symptomvalidierungsverfahren im Gutach tenkontext differenzierter und rel a tivierender zu bewerten, auf deren korrekte Durchführung b ei sprachlich be e inträchtigte n Personen sehr genau zu achten und vor allem auf Art und in d ividuelle Prägun g der Krankheit zu beziehe n , in diesem Fall au f das «verzerrte» Hil f esuchverhalten und die klinisch schlüssige Aggrava tions t endenz bei Angs t erkrankun g en (S. 7 Mitte). Zusammenfassend sei eine Objektivierung der Beschwerden nicht gelungen, aber ebensowenig der Nachweis einer absichtsvollen Simulation (S. 7 unten). Für die weitere Prognose und die mittelfristige Perspektive einer Arbeitsintegration sei es entscheidend, die Bewertung der Begutachtungsergebnisse richtig zu stellen und den Betrugsvor wurf einzuschränken. Mehr als noch vor dem Gutachten drohe eine Chronifizie rung und ein langfristiger Funktionalitätsverlust (S. 8 unten). 3. 8

Im zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Verlaufsb ericht vom

9. Januar 2023 ( Urk. 8/35)

bestätigte Dr. F.___ , dass er den Vorwurf einer willentlichen Aggravation für unbegründet erachte

(S. 3 oben) .

D ie Angstsymptomatik des Beschwerdeführers sei im Behandlungskontakt gut beobachtbar, nachvollziehbar und auch durch die in die Behandlung immer wieder involvierte Partnerin validierbar. Es bestehe eine kontinuierliche ängstliche Grundspannung. Es träten in diversen Situationen niederschwelliger Exposition nach wie vor Panikattacken, Derealisationen und/oder ein e starke Zunahme des körperlichen und psychischen Stresserlebens auf, verbunden mit katastrophisierenden Gedanken und starken Vermeidungsimpulsen. Punktuell könne sich der Beschwerdeführer überwinden und zum Be i s p iel das Haus für eine n Spazierga n g in bekannter und möglichst menschenarmer Umgebung alleine verlassen, was als therapeuti s cher Fortschritt zu werten sei (S. 3 unten). Das Denken des Beschwerdeführers sei stark auf antizipatorisches Vermeidungsverhalten eingeengt und schwer argumentativ oder relativierend zu erreichen. Die Überzeugung, angstverstärkenden Bedingun gen aus dem Weg gehen zu müssen, um sich nicht zu schädigen, habe wahn-nahen Überzeugungscharakter (S. 4 Mitte).

Dr. F.___ bestätigte die bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E.

3.3) genannten Diagnosen, wobei er statt der damals diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F40.1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) diagnosti zierte (S. 5 Ziff. 2.5). Zur Prognose führte er aus, nach nunmehr über zweijähri gem Verlauf und über einjährigem Therapieverlauf sei noch deutlicher als im Bericht vom 1 5. Januar 2022 dargestellt von einer Chronifizierungsgefahr auszu gehen. Grundsätzlich bleibe die Prognose für eine berufliche Reintegration lang fristig offen, kurzfristig sei sie sehr schlecht (S. 5 Ziff. 2.7). Die zwischenzeitlich etablierte Medikation habe keine wesentliche symptomatische Besserung gebracht. Da die Verträglichkeit sehr eingeschränkt sei und eher zu Misstrauen und Attribuierung körperlicher Phänomene an die Medikation beigetragen habe, erscheine keine weitere Optimierung naheliegend (S. 6 Ziff.

2.8). Aufgrund der Stärke der funktionalen Beeinträchtigung und des nur sehr zögerlichen therapeu tischen Ansprechens sei in den nächsten 12 Monaten kein Eingliederungspoten tial ersichtlich und eine vorläufige vollständige Berentung mit Überprüfung im jährlichen Rhythmus zu empfehlen, auch im Hinblick auf den zu erwartenden grossen therapeutischen Nutzen (S. 7 Ziff. 5). 3. 9

RAD -Ärztin Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, nahm am 2 5. Januar 2023 Stellung zu den Akten und bezeichnete die gutachterliche Beurteilung aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht als nachvollzieh bar. Eine nennenswerte gesundheitsbedingte Einschränkung sei nicht ausge wiesen ( Urk. 8/38 S. 8 f.) . 3.10

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. März 2023 gemeinsam Stellung zu den Akten ( Urk. 8/50 /2-3 ) , dies nach Kenntnisnahme von der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. F.___ vom 2 4. November 2022 (vorstehend E. 3.7). Sie führten aus, der behandelnde Psychiater zeige keine neuen oder grundlegend anderen Beschwer den auf als die im Gutachten festg e stellten

und interpretiere diese auch nicht anders. Beide Fachexperten gingen von einer Aggravation aus (S. 2 unten). Eine grosse Differenz zeige sich hingegen in der Beurteilung der funktionellen Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Während der behandelnde Psychiater die Präsentation der Beschwerden als Teil der psychischen Erkrankung, insbesondere einer Angststörung und Persönlichkeitsakzentuierung, interpretiere, und dabei betone, dass die Übertreibungen nicht bewusst seien, gehe der gutachterlich tätige Psychiater von einer Aggravation mit Selbstlimitierung bis hin zur Simulation aus. Bei diametral gegenteiligen Schlussfolgerungen sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseits die testdiagnostische neurokognitive Abklärung hilfreich (S. 3 oben). Im Rahmen der Observierung habe die Angabe des Beschwerdeführers, dass er die meiste Zeit zu Hause bleibe, nicht verifiziert werden können. Er habe mehrmals alleine das Haus verlassen, längere Spaziergänge oder Einkäufe gemacht und dabei nicht ängstlich oder misstrauisch gewirkt. Es sei auch keine Vermeidung fremder Menschen aufgefallen. Es sei bekannt, dass bei psychischen Erkran kungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben geben könne (S. 3 Mitte) . Eine objektivierte, nicht vom persönlichen Eindruck des Untersuchers abhängige Abklärung gelinge jedoch in der neurokognitiven Test diagnostik. Der behandelnde Psychiater erkläre die auffälligen Resultate mit Ängsten des Beschwerdeführers und sprachlicher Überforderung, welche zu «dummen Antworten» geführt hätten. Sprachliche Einschränkungen seien jedoch in den Untersuchungen berücksichtigt worden und die vom Beschwerdeführer gegebenen überzufällig falschen Antworten liessen sich nicht mit einer Angst störung erklären, diesbezüglich würden erratische Antworten und keine Fokus sierung auf schlechte Antworten erwartet. Aufgrund der objektivierbaren Resultate der neurokognitiven Untersuchung liege

mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine deutliche Aggravation, verstanden als ein bewusstes und in der Regel auf die Erlangung von Vorteilen ausgerichtetes Übertreiben tatsächlich vorhandener Beschwerden (vgl. S. 2 unten) vor. Eine allfällig zusätzlich vorhan dene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen. Daher sei versicherungsmedizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten). 4. 4. 1

In ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10)

stellten die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. L.___ zutreffend fest, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___ und der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ beim Beschwer deführer

grundsätzlich eine deckungsgleiche Beschwerdeproblematik erhoben und diese im Wesentlichen

– zumindest hinsichtlich ihrer diagnostischen Einord nung - gleich interpretierten. A ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers i m Zentrum steht demnach eine Angststörung, welche Dr. Z.___

(vorstehend E. 3.5.1) als andere gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) beziehungsweise differentialdiagnostisch als nicht näher bezeichnete Angst störung ( ICD-10 F41.9) und Dr. F.___

(vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) als generali sierte Angststörung (ICD-10 F41.1) ein ordnete . Zudem bestätigten beide Fachärzte das Vorliegen einer leich tgradigen

( Dr. Z.___ ) beziehungsweise leicht- bis mittelgradigen ( Dr. F.___ ) de pressive n Symptomatik , wobei Dr. F.___ explizit betonte, dass die Depressivität nicht im Zentrum der Erkrankung stehe (vorstehend E. 3.3) .

Im Weiteren beschrieben beide Fachärzte abhängige sowie ( gemäss Dr. Z.___

ausgeprägt) histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 3.5.1, vorstehend E. 3.7). Im Unterschied zu Dr. Z.___ diagnosti zierte Dr. F.___ überdies eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0; vorstehend E. 3.8). 4.2

In den fachpsychiatrischen Beurteilungen besteht indessen ei ne grosse Diskrepanz hinsichtlich der - für die Beurteilung eines Le i stungsanspruchs zentralen - Frage nach den funktionellen Auswirkungen der Beschwerde problematik, wie auch die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr.

L.___ zutreffend erkannten (vorstehend E. 3.10).

Dr. Z.___ gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer a usgeprägten Aggravation (vorstehend E 3.5. 2 ) beziehungsweise gar einer Simu lation (vorstehend E. 3.6) der Beschwerden auszugehen sei .

Er attestierte dem Beschwerdeführer in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit bei vollem Rendement. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hohem Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, die längere Anfahrtszeiten in Anspruch n e hmen, ging er von Einschränkungen aus, deren Ausmass er aufgrund der ausgeprägten Aggravation jedoch nicht plausibel beurteilen konnte (vorstehend E.

3.5. 1-2 ).

Dr. F.___ dagegen erachtete den Beschwerdeführer auf grund ein es ausgeprägte n , angstbedingten Vermeidungsverhalten s als nicht arbeits- und eingliederungs fä h ig (vorstehend E. 3.3 -4, E. 3.7 -8) . Er verneinte eine willentliche Aggravation oder gar Simulation der Beschwerden und interpretierte die Art und Weise der Beschwerdedarstellung als direkten Ausdruck der psychischen Erkrankung (vorstehend E. 3.7-8 ). 4.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikato rischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4. 4

Bei der psychiatrisch-neuropsychologischen Expertise von Dr. Z.___

und Dr. A.___

vom 1 3. und

1 8. Mai 2022 (vorstehend E. 3.5.1-3) handelt es sich um ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachte n, womit ihm der Beweiswert versiche rungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt und an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Auf das Ergebnis der Expertise kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen

(vor s tehend E. 1.4 ). 4.5

Dr. Z.___ begründete seine Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei, unter Hinweis auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. A.___ sowie das im Rahmen der psychiatrischen inklusive tes t psychologische r Untersuchung gezeigte Verhalten.

Vor dem Hintergrund des Gesa m tbefundes äusserte er grosse Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und wies darüber hinaus auf festgestellte Diskrepanzen im Rahmen der Konsis tenzprüfung hin (vorstehend E. 3.5.2 ). 4.6

Bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) hatte auch Dr. F.___ auf eine gewisse Aggravationstendenz in den Beschwerdeschilderungen

des Beschwerdeführers hingewiesen, jedoch schon damals festgehalten, dass diese als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden müsse. I n seiner fachärztlichen Stellungn a hme vom 2 4. Nove m ber 2022 (vorstehend E. 3.7) betonte er, dass die katastrophisierende Verzerrung oder « Aggravation » von intu i tiven Bewertungen und d en resulti e renden Schu tz reaktionen einen wesentlichen Pathomechanismus von Angsterkrankungen darste lle, und

k r itisierte die gutachterliche Interpretation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als Ausdruck wil le n t licher Beschwerdeaggravat i on .

Gemäss Dr. F.___

sei en die sowohl im direkten Unter suchungskontakt als auch in den Selbstbeurteilungsfragebögen und den kogniti ven Testungen feststellbare n n egativen Antworttendenzen Ausdruck einer der Erkrankung , dem Selbsterleben und dem Kommunikationsverhalten aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung entsprechenden aggravierenden Beschwerdedarstellung, was die entstehenden Antwortverzerrungen erkläre. Im Weiteren

betonte Dr. F.___

die Notwendigkei t , Symptomvalidierungsverfahren

im Bereich von Angsterkrankungen richtig im Kontext der Gesamtuntersuchung zu gewichten und diese im Falle des Beschwerdeführers auf das «verzerrte» Hilfe suchverhalten

und die kl i nisch schlüssige Aggravationstendenz zu beziehen. 4.7

Angesichts der von Dr. F.___ am Gutachten von Dr. Z.___ erhobenen Kritik stellt sich die Frage, ob in der gutachterlichen Beurteilung die Ergebnisse der neuropsy chologischen und psychometrischen Untersuchung en einseitig bezüglich der Möglichkeit einer Aggravation gewertet wurden und Angsterkrankungen inhärente Pathomechanismen unberücksichtigt blieben.

Soweit in der RAD-Stellungn a h me vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hingewiesen wurde, dass

bei

einer Angststörung in der neurokognitiven Test diag nos t i k

mit erratische n und nicht überzufällig falschen Antw o rten zu rec h nen wäre, vermag dies die angebrachte Kritik nicht hinreichend plausibel auszuräumen .

Abgesehen davon ist m it Blick auf die im Raum stehende Angsterkrankung für den medizi nischen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern psychometrische und neuropsychologische Untersuchungen relevante Aufschlüsse hinsichtlich allfälliger funktioneller Beeinträchtigungen zulassen, zumal gemäss Dr. Z.___ psychologische Funktions- und L ei stungstes ts bei Klagen über

kognitive oder psychomotorische Fun k tions s t ö rungen notwendig seien und neuropsycholo gische Beschwerdevalidierungstest s für die Beur te i l ung motivation aler Einflüsse und die Glaubhaf t machung bestimmter Ergebnisse wichtige Zusa t zinfor m ationen liefern könnten ( Urk. 8/28/319 Mitte ; vgl. auch Urk. 8/28/310 Mitte ). Dement sprechend bezeichnete denn auch Dr. F.___ die Anwendung von Symptom validierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen als wissenschaftlich nicht ganz unfraglich ( Urk. 8/47 S. 6 oben). 4.8

Gemäss Dr. F.___

resultiere die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem angstbedingte n Vermeidungsverhalten (vorstehend E. 3. 7) . Mit diesem Aspekt setzt e sich Dr. Z.___ in seiner gutachterlichen Beurteilung nicht auseinander, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinwies ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 31). Dies insbesondere auch nicht bei der Würdigung des einzigen ihm ( Dr. Z.___ ) vorlie genden Berichts von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2021 (vgl. Urk. 8/28/324-328 ) , in welchem Dr. F.___ das ausgeprägte Vermeidungsverhalten bereits als zentralen Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen angeführt hatte (vorstehend E. 3.3) .

Dr. Z.___

monierte, Dr. F.___ stüt z e sich bei seiner Beurteilung und den gestellten Diagnosen allein auf nicht objektivierbare Angaben des Beschwerde führers und seiner Lebensgefährtin ( Urk. 8/28/327 unten) und wies darauf hin, dass alle subjektiven Angaben und deren geltend gemachtes Ausmass aufgrund der ausgeprägten Aggravation angezweifelt werden müssten (Urk.

8/28/328 Mitte). Dass die gutachterlich gezogene Schlussfolgerung auf das Vorliegen einer ausgeprägten Aggr a vation angesichts der von Dr. F.___ erhobenen Kritik nicht vorbehaltlos zu überzeugen vermag, wurde bereits dargelegt (vorstehend E. 4.7) . Im Unterschied zu Dr. F.___ , welcher die Schilderungen des Beschwerdeführers als über Wochen und Monate hinweg konstant und widerspruchsfrei sowie inhaltlich schlüssig und auch im Verha l ten beobachtbar bezeichnete und an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen keinen Zweifel hegte ( Urk. 8/28/124 Ziff. 7, Urk. 8/47 S. 3 Mitte, vorstehend E. 3.7) , zweifelte Dr. Z.___ die Beschwerde schilderungen im Weiteren

auch unter Hinweis auf Diskrepanzen im Rahmen der Konsistenzprüfung an . Die von ihm im einzelnen angeführten Diskrepanzen ( Urk. 8/28/320 oben) sind jedoch sehr allgemein gehalten und lassen eine Konkretisierung a nhand vo n Beispielen vermissen . Hinsichtlich der bisherigen Inanspruchnahme th er apeutischer Hilfe ( Ziff.

5) geht aus den Akten immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer seit Ju ni 2021 in hochfrequenter, mehrheitlich wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht (vorstehend E. 3.3 , E. 3.7).

Dass eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen durch Etablierung einer adäquaten Pharmakotherapie nicht beziehungs weise nur zögerlich erfolgen konnte, führte Dr. F.___

bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) auf der Erkrankung zuzuschreibende Vermei dungsmuster zurück . Auch diese Beurteilung wurde von Dr. Z.___ nicht näher beleuchtet und diskutiert . Abgesehen davon bejahte

– im Gegensatz zu Dr. Z.___ ( Urk. 8/28/317 unten) –

Dr. A.___ einen spürbaren Leidensdruck ( Urk. 8/28/352 oben). D ie von Dr. Z.___ im Rahmen der Würdigung des Berichts von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2021 angeführten Widersprüchlichkeiten in den somatischen Akten im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom 9. August 2020 sowie in den Angaben zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ( Urk. 8/28/324-327) erscheinen sodann als nicht wirklich eklatant bezi e hungsweise

- soweit somatische Beschwerden betreffen d - im Hinblick auf die im Raum stehende Beschwerdesymptomatik von ausschlaggebender Relevanz .

Hinsichtlich Letzterer kritisierte denn auch Dr. F.___ , dass Dr. Z.___ diesen überproportional viel Raum eingeräumt habe ( Urk. 8/47 S. 4 unten). Im Übrigen konnte

Dr. Z.___

immerhin das vom Beschwerdeführer geklagte ausgeprägte Gefühl der inneren Unruhe und Nervosität mehrfach im Rahmen der Untersuchung beobachten ( Urk. 8/28/281 Mitte) , was mit der von Dr. F.___ beschriebenen ä ngstlichen Grundspannung ( vorstehend E. 3.3 , E. 3.8 ) zu korrelier en scheint .

Ungeachtet dieser Feststellung hielt Dr. Z.___ im psychiatrischen Befund dann aber fest, der Antrieb und die Psychomotorik des Beschwerdeführers seien unauffällig gewesen, ebenso die Mimik und Gestik ( Urk. 8/28/289 unten) . Dies erscheint widersprüchlich . 4.9

Soweit Dr. Z.___ seine Schlussfolgerung auf eine Aggravation durch die Observationsergebnisse bestätigt sah beziehungsweise nunmehr gar von einer Beschwerdes imulation ausging (vorstehend E. 3.6), hielt Dr. F.___ dem entgegen, dass eine entscheidende Non-Konsistenz zu den anamnestischen Darstellungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und

dass für die Funktionalität und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend sei, ob jemand «ängstlich wirke» bei einem begleiteten Supermarktbesuch, sondern vor allem (wiederum), wi e stark er durch Angstver m ei d ung limitiert sei (vorstehend E. 3.7) .

Bei der Sichtung der Videoaufzeichnungen der durchgeführten Observation (USB-Stick, Urk. 3/7 = Urk. 7 ) stechen in der Tat weder Angst

– namentlich vor anderen Menschen (vgl. Urk. 8/28/280 oben)

- noch ein Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführer s offensichtlich ins Auge . Die beobachteten Aktivitäten des Beschwerdeführers stehen sodann teilweise au ch im Widerspruch zu gewissen Angaben, die er Dr. Z.___ gegenüber machte , insbesondere zu der Aussage,

dass er nicht Einkaufen gehen könne ( Urk. 8/28/286 Mitte). Aufgrund der Sichtungen des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der durchgeführten Observation nicht zwangsläufig in Frage gestellt ist dagegen seine Aussage, wonach er die meiste Zeit zu Hause bleibe und das Haus nur für kurze Spaziergänge verlasse (Urk.

8/28/286 Mitte). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbrachte ( Urk. 1 S.

11 Ziff. 41) , wurde er an drei von sieben Observationstagen nicht gesichtet und wurde er an den vier Tagen mit Sichtung (1 6. und 2 3. März 2022, 2 1. und 2 8. April 2022) an zwei Tagen vor oder nach den Unters u chungsterminen b ei

Dr. Z.___

(1 6. März 2022) und Dr. A.___ (2 8. April 2022) b eo bachtet. Des Weiteren lässt d ie Tat s ache, dass d er Beschwerdeführer am 2 3. März 2022 rund 1.5 Stunden – auf unbekannter Route - unterwegs war, keine eindeutigen Rück schlüsse auf sein Angsterleben und insbesondere sein Funktionsniveau zu. Dementsprechend wiesen auch die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hin , dass eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innen leben geben könne.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung erweist sich die von Dr. F.___ hinsichtlich der Inte r pretation der Observationsergebnisse angebrachte Kritik

jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet. 4.10

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass d ie Berichte von Dr.

F.___

– insbesondere seine fachärztliche Stellungnahme vom 2 4. November 2022 (vorstehend E. 3.7) - zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit des vom Krankentaggel d versicherer eingeholten psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten s von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 1 3. und 1 8. Mai 2022 begründen , welche durch die RAD-Stellungnahme vom 2 7. März 2023 (vorstehend E. 3.10) nicht ausgeräumt werden können . Angesichts der von Dr.

F.___ am Gutachten erhobene n Kritik , zu welcher der Gutachter im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens keine Stellung nehmen konnte,

lässt sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine einen Leistungsanspruch ausschliessende Aggravation (vgl. vorstehend E. 4.3) ohne weitere Abklärungen nicht bestätig en . Es bleibt unklar, ob eine allfällige Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers (einzig oder zumindest teilweise) auf Aggravation beruht , oder ob von einer als Ausdruck der Angststörung und de s Kommunikationsverhalten s aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierun g zu sehenden Aggrava tions

- beziehungsweise Verdeutlichungstendenz auszugehen ist. 4.11

G rundsätzlich unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer die klassifikato rischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sind , wobei insbesondere auch Dr. Z.___ von einer psychiatrische n Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausging (vorstehend E. 3.5.1). Eine Auseinandersetzung mit den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standard indikatoren ist daher unerlässlich , u m die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage vornehmen zu können

(vgl. zum struktu rierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 ). Den

vorhandenen medizinischen Akten

lassen

sich keine hinreichende n Ausführungen zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und eine Auseinandersetzung mit diesen entnehmen . Insofern erweist sich auch der Sachverhalt als nicht rechts genügend abgeklärt .

Daher ist die Sache

– dem S ub -Subeventualantrag des Beschwerdeführers folgend – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2 7. Juni 2022 E. 5.3) .

Die Beschwerdegegnerin wird

zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein versicherungsexter nes Gutachten ein zuholen haben , welches sich insbesondere mit den Divergenzen der aktenkundigen fachpsychiatrischen Beurteilungen und – falls eine psychiat rische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich zu bestätig en sein sollte – mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandersetzt. Hernach wird

die Beschwerdegegnerin über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

Soweit der Beschwerdeführer eventualiter berufliche Massnahmen beantragte, bleibt festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bild en, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist , zumal der Antrag auch nicht näher begründet wurde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 0 0 .-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen .

In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze ist die von der Beschwerdegegner i n zu bezahlende

Prozessentschädigung auf

Fr. 3 ' 5 00.-- ( inklu sive Barauslaugen und M ehrwertsteuer ) festzuset z en . Dieser liegt der praxis gemäss e Stundenansatz von Fr. 220.-- zu Grunde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan