Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war bis Oktober 2015 bei der Stiftung Y.___ als Projektleiterin in einem 100%-Pensum angestellt (Urk.
7/ 3 ).
A m
16. November 201 5
(Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein psychisches Leid e n zum Bezug von L eistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7 / 4 ).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/15, Urk. 7/16 , Urk. 7/27 , Urk. 7/28, Urk. 7/59, Urk. 7/97 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8 ) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 6. Januar 2016
erstmals ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt ( Urk. 7/112 ). In der Folge gewährte die IV-Stelle de r Versicherten im Rahmen der Frühinter ventionsphase Kostengutsprache für die Karriereberatung - Karriere planung im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. Mitteilung vom 14.
Januar 2016 , Urk.
7/19 ) . Nach Abschluss der Frühinterventionsphase prüfte die IV-Stelle Inte grationsmassnahmen und gewährte der Versicherten vom 1. Juni bis 3 0. Novem ber 2016
persönlichen Support am Arbeitsplatz (WISA) durch die Z.___ AG (vgl. Mitteilung vom 1 5. Juni 2016 , Urk.
7/ 30 ) , welche bis 2 8. Februar 2017 verlängert wurde (vgl. Urk. 7/39). Für die Dauer der Massnahme wurde ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl.
Urk. 7/33, Urk. 7/42, Urk. 7/46). Es folgte eine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom
1. März bis 31.
Au gust 2017 (vgl. Mitteilung vom 2 4. März 2017 , Urk. 7/ 52 )
ein schliesslich IV-Taggelder (vgl. Urk. 7/54) sowie für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die p sychiatrische Klinik A.___ vom 23.
Oktober 2017 bis 22.
April 2018 (vgl. Mitteilung vom 7. No vember 2017, Urk. 7/66). Danach er teilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für einen Arbeitsversuch bei der B.___ AG
in Begleitung eines Job Coachings durch die A.___ vom 1.
März bis 3 1. August 201 8 (vgl.
Mit teilung vom 2 2. Februar 201 8 , Urk.
7/ 77 ) einschliesslich IV-Taggelder (vgl.
Urk. 7/80) . Nachdem die Versicherte d iese berufliche Massnahme (Arbeits versuch) am 18. Juni 2018 ab brach (vgl. Zwischenbericht Job Coaching vom 27.
August 2018 , Urk. 7/92 ) hob die IV-Stelle die Koste n gutsprache rückwirkend per 1 8. Juni 2018 auf (vgl. Mit teilung vom 2 6. Juli 2018 , Urk. 7/90) und gewährte der Ver sicherten ein externes Coaching mit Laufbahn beratung (vgl.
Mitteilung en vom 23.
No vem ber 2018 [ Urk. 7/95 ] und 1 3. März 2019 [Urk. 7/108] ). 1.2
Von einem reinen Suchtgeschehen und keiner Erkrankung im Sinne des Invali den rechts ausgehend, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Februar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/101). Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Februar (Urk. 7/102) sowie ergänzend am 29. März 2019 (Urk. 7/110) Einwand. In der Folge auferlegte die IV-Stelle der Versicherten m it Schreiben vom 2. Juli 2019 im Rahmen der Schadenminderungspflicht einen Ent zug von suchterzeugenden Substanzen mit mehrmonatiger Behandlung in einer geeigneten Einrichtung ( Urk. 7/113 ). 1.3
Seit 1 7. August 2020 arbeitete die Versicherte als Privatkundenberaterin bei der Bank C.___ in einem 100%-Pensum (vgl. Urk. 7/142 f.). Mit Mitteilung vom 3 1. August 2020 erteilte die IV-Stelle der Versicherten vom 2 7. August 2020 bis 2 6. Februar 2021 Kostengutsprache für die Unterstützung beim Erhalt dieses Arbeitsplatzes in Form von einem Job Coaching (Urk. 7/149). Da sich die Versi cherte
am
19. Januar 2021 in die Klin i k D.___ einweisen liess (vgl.
Urk. 7/151/13) , wurde die Unterstützung bei der Arbeitsplatz erhaltung
abge schlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Mitteilung vom
22. Januar 2021 , Urk. 7/152 ).
In der Folge zog d ie IV-Stelle die Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/163), holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/127, Urk. 7/133, Urk. 7/136, Urk. 7/141, Urk. 7/ 158, Urk. 7/161, Urk. 7/179, Urk. 7/180 , Urk. 7/195, Urk. 7/204 )
sowie einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten (Urk. 7/209) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutach tung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, über welche am
25. April 2022 berichtet wurde ( Urk. 7/208). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 63 % stellte die IV-Stelle mit neuem Vor bescheid vom 2 6. August 2022 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2021 in Aussicht (Urk. 7/218). Hierge gen erhob die Versicherte am 26. September 2022 Einwand (Urk. 7/232). Mit Verfügung vom
29. März 202 3 passte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 68 % an und sprach der Versicherten wie vorbeschieden eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung , rückwirkend ab 1. Februar 2021, zu (Urk. 7/247 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Mai 2023 ( Urk.
1) Beschwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 2 4. August 2023 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
28. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Aufgrund der im November 2015 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung fällt die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht, weshalb die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar sind und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass
die Beschwerde führerin seit Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung einer Tätigkeit mit geringen Anfor derungen an die Interaktionsfähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglich keit , bei Bedarf Pausen einzulegen , in einem 40%-Pensum zumutbar. Der Ein kom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 68 % . Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entstehe jedoch frühestens nach Abschluss der Eingliede rungs massnahmen, vorliegend somit ab Februar 202 1. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das
Valideneinkommen sei auf der Basis ihres zuletzt erzielten Lohns in einer Kaderposition bei der F.___ fest zulegen. Daraus resultiere eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 74 %, weshalb sie Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente habe. Ausserdem sei ihr beim Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug zu gewähren. Überdies sei spätestens nach dem letzten Arbeitsversuch klar gewesen, dass keine beruflichen Massnahmen mehr angezeigt gewesen seien, weshalb sie bereits nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. 3.
Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit Juni 2015
durch schnitt lich beste hende 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der psychiatrische Expert e
Dr. E.___ ging in seinem Gutachten vom 25.
April 2022 (Urk. 7/208 ) von einer mittelgradigen depressiven Episode , chroni fiziert, bei rezi divierender depressiver Störung mit Panikattacken, Übelkeit und Erbrechen (ICD-10: F33.1) aus. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ordnete er die ADHS (ICD-10: F90.0 ; einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung ), die Alkohol- und Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F10.2, F12.2), die Trichotillomanie (ICD-10: F63.3) sowie die Dermatillomanie (ICD-10: F63.8 ) ein ( vgl. Urk. 7/208 S.
23 ). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter
aus , d er Konsum von Alkohol und THC wirke nicht direkt einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit. So sei die Beschwerde führerin über Jahre hinweg in der Lage gewesen, trotz Konsum regulär zu arbeiten. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass der Konsum der Beschwerde führerin dabei geholfen habe, ihre Emotionen ausreichend zu regu lieren und mit einer gewissen Überforderung am Arbeitsplatz besser umgehen zu können. Möglicherweise spiele auch die ADHS eine gewisse Rolle. Es sei davon auszugehen, dass Defizite bei der Arbeit spürbar gewesen seien, die Beschwerde führerin diese jedoch kompensieren konnte. Nichtsdesto trotz sei zu bedenken, dass der Konsum von Alkohol und THC längerfristig schädlich sei, weshalb er idealerweise sistiert oder zumindest sehr reduziert werden sollte. Damit falle er aber als Kompensationsmechanismus weg und raube der Beschwerdeführerin zusätzliche Ressourcen, weil die Aufrechterhaltung einer Abstinenz oder eines kontrollierten Konsums mehr Ressourcen benötige. Ähn liches gelte auch für die ADHS; der Umgang mit den Symptomen könne ebenfalls eine zusätzliche Belastung darstellen. Ebenso sei bei den Störungen der Impuls kontrolle zu be achten, dass diese im Zusammenspiel mit den anderen Stö rungen zusätzliche Ressourcen binden würden. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe eine mittel gradig ausge prägte depressive Symptomatik vorgelegen. Üblich erweise werde dabei eine mit tel gradige Einschränkung der Funktionsfähigkeit angenom men. Im vorliegenden Fall würden aber zudem relevante Ängste mit Panik attacken sowie Symptome wie Übelkeit, Erbrechen und Impulskontroll störungen vorliegen. Ferner würden die ADHS und Abhängigkeitsstörung ebenfalls Ressour cen binden. Insgesamt sei deshalb eine er hebliche Einschränkung der Funktions fähigkeit anzunehmen. Die depressionsbedingte Müdigkeit werde durch die angst bedingte Anspannung ver stärkt, was zu einer Einschränkung der Durch halte fähigkeit, der Anpassungs fähigkeit, der Strukturierungs- und Entschei dungs fähigkeit sowie der Interak tions fähigkeit führe. In der angestammten Tätig keit sei von einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer ange passten Tätigkeit ohne hohe Anfor derungen an die Interaktions fähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen ein zulegen, sei die Be schwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2015 (Urk. 7/208 S. 30 ff.) . Darauf ist im Fol genden abzustellen.
Strittig sind demgegenüber der Einkommensvergleich sowie der Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs. Während die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Dreiviertelsrent e ab Februar 2021 bejahte ( Urk. 2), postulierte die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch ab Mai 2016 (Urk. 1 S. 2). 4.
Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht, dass die Beschwer de führerin im April 2005 ihr Wirtschaftsstudium an der Universität G.___ abge schlossen hat (Urk. 7/3/5). In den nachfolgenden Jahren war die Be schwer de führerin
– abgesehen von einem Unterbruch
von Juni 2010 bis November 2011, während dessen sie herumgereist sei und den kranken Vater gepflegt habe (vgl.
Urk. 7/16/7, Urk. 7/208/17 )
– bis Januar 2014 als Kundenberaterin bei der F.___ in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/ 3 ; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/209 ). Den anamnestischen Angaben ist zu entnehmen , dass die Beschwerde führerin seit Juni 2013 wegen Burnout und Mobbing krankge schrieben war (vgl. Urk. 7/16/7). Ab dem
1. Februar 2015 war die Beschwerdeführerin bei der Stiftung Y.___ als Projektleiterin im Bereich Kunden bezie hungs management tätig. Aus dem Assessmentbericht vom 2 6. November 2015 ergibt sich, dass sich die Beschwerde führerin rasch in die Themen eingearbeitet und viel Engagement an den Tag gelegt habe. Im Frühjahr hätten sich gesund heitliche Probleme mit Müdigkeit, Schlafstörungen, depressiver Verstim mung und Nervosität bemerkbar gemacht und sie habe an manchen Tagen aus Er schöpfung erbrechen müssen und in dieser Zeit ein grösseres Suchtverhalten ent wickelt (Urk. 7/11/1) . Anfang Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer behandelnden Ärztin zu 100 % arbeits unfähig geschrieben ( Urk. 7/ 11/1 ). Nach einem psychischen Tief trat sie am 12.
Juni 2015 freiwillig zur stationären psychia trischen Behandlung in die Klinik der H.___ AG zum Entzug von Alkohol und Cannabinoiden
ein und wurde a m 2 5. Juni 2015 zur sucht spezifischen Langzeit entwöhnungstherapie in die Klinik I.___ entlassen (vgl.
Austritts bericht vom 25.
Juni 2015, Urk. 7/15 /1-4 ) . Vom 25. Juni bis 3 1. Juli 2015 sowie erneut vom 25.
Au gust bis 8. September 2015 war die Beschwerde führerin in der Klinik I.___ in therapeutischer Behandlung ( vgl.
Urk.
7/11/1 , Urk. 7/27/1 ) , wobei der Unterbruch der Therapie einer Reise nach Sardinien zur Versteigerung des vom verstorbenen Vater geerbten Hauses geschuldet war (vgl. Urk. 7/16/7) . Ein Monat nach Be ginn der Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwer deführerin gekündigt und das Arbeitsver hältnis mit
der Stiftung Y.___ per 31.
Oktober 2015 aufgelöst (Urk.
7/ 11/2 ). Vom 5.
Ok tober bis 2 5. November 2015 war die Beschwerdeführerin schliesslich in der Privat k linik D.___ in stationä rer Therapie (Urk. 7/ 16 ) . Zur Stabilisie rung und Wiederher stellung einer Tages struktur sowie zur Annäherung an eine berufliche Tätigkeit folgte vom 17.
De zember 2015 bis 3. März 2016 die Zuwei sung in die Tagesklinik der H.___ AG (vgl. Urk. 7/27). Die Ärzte der H.___ erachteten ein en teilzeitige n berufliche n Wiedereinstieg ab Mitte April 2016 für zumutbar (vgl. Arztbericht vom 1 8. April 2016, Urk. 7/27). Im Zuge der Eingliederungs mass nahmen (WISA) war die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 im geschützten Rahmen bei Z.___ AG in einem 50%-Pensum arbeits tätig (vgl. Urk. 7/29) , wofür die Beschwerdegegnerin die Kosten übernahm (vgl.
Mitteilun g en vom 1 5. Juni 2016 [ Urk. 7/30 ] und 2 5. November 2016 [Urk. 7/39] ). Betref fend berufliche Reintegration ist dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin , Dr. med. J.___ , vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/28) zu ent nehmen, dass nach einer 6-monatigen Stabilisierungsphase ein Aufbau training bis auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit zumutbar sei. Ab 1. März 2017 absolvierte die Be schwer de führerin im Rahmen des WISA Arbeitstrainings ein Praktikum im Support Berufliche Reintegration bei Z.___ AG in einem 70%-Pensum , verteilt auf drei ganze und einen halben Tag , wobei eine Steigerung bis September 2017 auf 100 % geplant war (vgl. Urk. 7/50). Aus dem WISA Schlussbericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 7/64) ergibt sich, dass eine Stabi li sierung der Leistung in einem Pensum vo n 60 %, jedoch k eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte .
Bei der Be schwerdeführerin hätten sich vermehrt Magenprobleme eingestellt , wodurch sie zeitweise bei der Arbeit aus gefallen sei. Insgesamt sei es zu einer Ver schlechterung des Allge mein befindens gekommen, infolge derer Dr.
J.___ einen stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ als dringend indi ziert erachtete (vgl. Urk. 7/59/5 f.). Die Beschwerde führerin begab sich vom 23.
August bis 2 6. Oktober 2017 in stationäre Therapie und meldete sich hernach bei der A.___ zur Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl.
Urk. 7/112/3 ; vgl. auch Mitteilung vom 7. November 2017, im Rahmen derer die Beschwerdegegnerin vom 2 3. Oktober 2017 bis 2 2. April 2018 Kostengut sprache für die Arbeitsvermittlung in Form eines externen Job Coachings gewährte, Urk. 7/66 ) . Es folgte ab 1. März 2018 ein weiterer Arbeits versuch als Assistentin bei der B.___ AG, anfänglich in einem 50%-Pensum und mit dem Ziel, dieses auf 80-100 % zu steigern (vgl. Urk. 7/77, Urk. 7/79). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Pensum ab 2 3. April 2018 auf 60 % und ab Juni 2018 auf 65 % erhöht habe . Gemäss ihrem Vorge setzten sei eine Festanstellung von mindestens 50 % nach dem Arbeitsversuch denkbar (vgl. Zwischenbericht der A.___ vom 1 4. Mai 2018 [Urk. 7/85] und Protokoll Standort bestimmung vom 25. Mai 2018 [Urk. 7/86]). Per 1 8. Juni 2018 brach die Beschwer de führerin den Arbeitsversuch ab (vgl. Urk. 7/90, Urk. 7/92) und begab sich wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom 2. bis 30.
Oktober 2018 erneut in stationäre Behandlung in die
H.___ AG (vgl. Austrittsbericht vom 6.
November 2018, Urk. 7/97/5 ff.) . Die behandelnde Psychiaterin, Dr. J.___ , schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Klinikaufenthalt auf 60 % ein (vgl. Arztbericht eingegangen am 13.
De zember 2018, Urk. 7/97/1-4). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen gewährte die Beschwerdegegnerin in der Folge Kostengutsprache für ein weiteres externes Coaching mit Laufbahn beratung (vgl. Mit teilungen vom 2 3. November 2018 [Urk. 7/95] und 1 3. März 2019 [Urk. 7/108]) , im Zuge dessen die Beschwerde führerin eine niederprozentige Teilzeitanstellung bei der K.___ GmbH als Aushilfe Showroom Jona im Stunden lohn fand, befristet bis 3 1. Oktober 2019, (vgl.
Urk. 7/140/15). In der Folge schloss die Beschwerde gegnerin die Arbeitsvermittlung ab ( vgl. Mitteilung vom 20.
Juni 2019, Urk. 7/111) . Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. August 2019 letztmals Taggelder der Arbeits losenversicherung bezog und seither ausgesteuert war (Urk. 7/122), hat sie ver schiedene Minijobs ausgeführt und vor allem im Gastro- und Cateringbereich (Bistro L.___ , M.___ , N.___ ) ge arbeitet (vgl. Urk. 7/140/3). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin auf erlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 7/113) war die Beschwerde führerin vom 19.
Dezember 2019 bis 22.
Januar 2020 in der Privat klinik D.___ hos pi tali siert (Urk. 7/127) . Be tref fend berufliche Reinte gra tion erach teten die behan deln den Fachärzte eine stun den mässige Belastbarkeit von fünf bis sechs Stunden pro Tag, entsprechend einer 60%igen Arbeitsfähigkeit, in einer ange passten Tätigkeit im kaufmän ni schen Bereich für zumutbar (vgl. Arztbericht vom 6.
März 2020, Urk.
7/133). In der Folge war die Beschwerde führerin nach weiteren Kurz ein sätzen bei der
O.___ AG ( Urk. 7/130, Urk. 7/140/ 45), der P.___ AG (Urk. 7/140/7) und im Service (Urk. 7/140/13, Urk. 7/140/32 ff.) ab 1 7. August 2020 als Privatkundenberaterin/Cash Service bei der Bank C.___ AG in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Urk. 7/142
f.). Von der Beschwerdegegnerin wurde sie im Rahmen der Arbeitsvermittlung vom 27. August 2020 bis 2 6. Februar 2021 beim Erhalt dieses Arbeitsplatzes in Form eines Job Coachings unterstützt (vgl. Mit teilung vom 3 1. August 2020, Urk. 7/149). Aufgrund der Belastung am Arbeits platz und Symptomrückkehr be gab sich die Beschwerde führerin v om 19.
Januar bis 7. April 2021 zur psychia trischen Therapie in die Klinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 1 3. April 2021, Urk. 7/158) , worauf hin sie per 3 1. Mai 2021 die Kündigung der Bank C.___
AG erh ielt (Urk. 7/156). In der Folge teilte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass Einglie de rungs mass nahmen nicht möglich seien (vgl. Mitteilung vom 2 2. Januar 2021, Urk. 7/152). 5. 5 .1
Der zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung im November 2015 , Urk. 7 / 4 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 201 5 ), mit hin frühestens am 1. Juni 20 1 6. Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). 5 .2
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliede rung vor Rente» bzw. «Eingliederung statt Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurück tritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetz lichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Einglie derungs massnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Been digung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten . Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person über haupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; dies falls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden ( BGE 148 V 397 E.
6.2.4 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 4. Aufl. 20 22 , Art. 28 IVG Rz . 8 ). 5 .3
Vorliegend war die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( Juni 20 16 ) gemäss ärztlicher Einschätzung in ihrer angestamm ten Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig, in jeder anderen ihren Leiden ange passten Tätigkeit jedoch jedenfalls zu 4 0 % arbeitsfähig und damit aus medizini scher Sicht eingliederungsfähig ( E. 3 ). Das ist unbestritten (vgl. auch E. 2.2 hiervor und Urk. 1 S. 13 ).
Ausser dem ist nach Lage der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin seit Juni 2016 im Rahmen der Berufsberatung Integrations- und Eingliederungs mass nahmen prüfte und wiederholt gewährte (vgl. Urk. 7/112 ) und diese am 20.
Juni 2019
formell ab schloss (Urk.
7/111 ). Insofern erachtete die Beschwerde gegnerin weitere Einglie derungsmassnahmen ab diesem Zeitpunkt für nicht (mehr) angezeigt und die Be schwerdeführerin in dem ihr zumutbaren Pensum als eingegliedert . Im August 2020 ist es im Zusammenhang mit der neuen vollzeiti gen Arbeitsstelle der Be schwerde führerin zwar zu einer vorübergehenden Wieder aufnahme der beruf lichen Mass nahmen in Form eines Job Coachings gekommen (vgl. Urk. 7/149 ) , insbesondere da die Beschwer de führerin Bedenken bezüglich Pensums geäussert hatte (vgl. Urk. 7/144), welche sich nachträglich bewahr heiteten. Die Beschwerde führerin hat eine Arbeitsstelle angetreten, die gemäss medizinischer Einschätzung des Gutachters nicht ihrem gesundheitlichen Zustand ent sprochen hat (vgl. E. 3; Urk. 7/208 S. 3 2 f. ). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung den Rentenanspruch ab Februar 2021 prüfte (vgl. Urk. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Mitteilung vom 2 2. Januar 2021 lediglich um den Abschluss vorübergehender Eingliede rungs massnahmen handelte (vgl. Urk. 7/152). Formell abgeschlossen hat die Beschwerde gegnerin die beruflichen Massnahmen bereits mit Mitteilung vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/111). Insofern ist erstellt, dass für den Zeitraum von Juni 20 16 bis Juni 2019 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG noch kein Renten anspruch entstehen konnte. Hernach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war. 6 .
Zu prüfen bleibt der daraus resultierende Invaliditätsgrad. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2 6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3) . 6.2.2
Im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend , dass sie
das Arbeits verhältnis bei der F.___ per 3 1. Januar 2014 aus gesundheitlichen Grün den gekündigt habe , mithin für die Festsetzung des
Valideneinkommen s auf das bei der Bank er zielte Einkommen abzustellen sei (Urk. 1 S. 6). Aus dem Aus trittsbericht der H.___ AG vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 7/15) ergibt sich zwar, dass bei der Beschwerdeführerin eine Depression sowie eine Angst störung vordiagnostiziert gewesen seien und sie sich bereits sei t drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe , eine Arbeitsunfähigkeit ist allerdings erst seit Juni 2015 ausgewiesen ( E. 3; vgl. auch Urk. 7/ 11 ). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer wiederholt unterbrochenen (vgl. Urk. 7/209) Tätigkeit in der Finanz branche , im Rahmen derer sie viele Kompeten zen auf- und ausbauen konnte, eine mehr monatige Auszeit genommen hat und danach aus Interesse an den Inhalten und Werten eine Stelle bei der Stiftung Y.___
als Projektleiterin angetreten
hat (vgl. Urk. 7/11/3) , ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall nach wie vor im Banken sektor tätig wäre. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Stiftung Y.___ bereits nach wenigen Monaten gesundheits bedingt aufgegeben hat, bemass die Be schwerdegegnerin das Valideneinkommen
zu Recht gestützt auf den Tabellen lohn TA1_triage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht), Ziffer 64, 66
Finanz dienstleistungen resp. mit Finanz- und Ver sicherungsdienstleistungen ver bun dene Tätigkeiten , Kompetenzniveau 3 , Frauen (vgl. Urk. 7/236). Unter Zugrundelegung der LSE 2018 (statt 2020) beträgt d as standardi sierte monatliche Einkommen Fr. 8’ 060 .-- und ist unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit dieses Sektors (64) im Jahr 2019 von 41, 5 Stunden pro Woche (vgl.
Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T
03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominal lohnentwicklung (Bundes amt für Sta tistik, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2023, Wirtschaftszweig 64-66, Finanz- und Versicherungs leistungen, Veränderung gegenüber dem Vorjahr, 2019:
1, 6 % ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 101'952.55 hochzurechnen (Fr. 8’ 060 .- x 12 : 40 x 41, 5
x 1,016 ). 6.3 6.3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage , Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl.
BGE
142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3.2
Die Beschwerdeführer in hat ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Angesichts des vom psychiatrischen Gutachter festgehaltenen Belastungsprofils, wonach sämtliche Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglichkeit , bei Bedarf Pausen einzulegen, zu 40 % zumutbar sind (vgl. E. 3 hiervor) , und unter Berücksichtigung der lang jährigen Erfahrungen der Beschwerdeführerin in der Finanzbranche , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen
unter Zugrunde legung des Lohnes für Finanzdienstleistungen, Kompetenzniveau 2, bemass (vgl. Urk. 7/215). N ach bundesgerichtlicher Praxis ist die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 2 gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 3 0. März 2023 E. 7.2, 8C_156/2022 vom 2 9. Juni 2022 E. 7.2 , je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann auf ihre im ange stammten Beruf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen und ver fügt insbesondere über lang jährige Erfahrungen in administrativen Belangen. Mit diesen Fähig keiten und dem vom psychiatrischen Gutachter festgestellten An forderungsprofil gibt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zu keinen Bean standungen Anlass. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 6’ 669 .-- ist unter Berück sich tigung der wirtschaftszweigspezifischen durchschnittlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 6.2.2) und einer Leistungsbeschränkung von 6 0 % auf ein Jahreseinkommen von Fr.
3 3 ' 743 .-- im Jahr 2019 ( Fr. 6’ 669 .-- x 12 : 40 x 41, 5
x 1 .016
x 0. 4 ) hochzurechnen. Das anzurechnende Invaliden ein kommen beträgt ab Juni 2019 somit Fr. 33' 743 .-- . 6.3.3
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8) ist ausser dem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der In validi täts bemessung keinen leidensbedingten Abzug vornahm.
Das Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persön li che und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 , 134 V 322 E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) . Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind . Der Beschwerdeführer in , welche im mass gebenden Zeitpunkt ( Juni 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinwei sen) erst gut 4 4 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab Juni 2019 sämtliche Tätigkeiten ohne hohen Druck und mit erhöhtem Pausen bedarf in einem 4 0%-Pensum zumut bar.
E ine (in ihrer Notwendigkeit jedoch nicht ausge wiesen e) psychisch bedingt verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen kann nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_393/2020 vom 21.
September 2020 E. 3.1 mit Hinweise n ).
Angefügt werden kann sodann, dass die leidensbedingte Ein schränkung bezie hungs weise die Leis tungs einbusse durch den vermehrten Pausenbedarf
bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40
% berück sichtigt wurde ( vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_558/2013 vom 2.
April 2014 E. 4.3). Schliesslich ist gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung auch bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungs grad kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis).
Der vom BFS herausgegebenen Tabelle T18 der LSE 2018 lässt sich entnehmen, dass ohne Kaderfunktion Frauen in einem Teilzeitpensum zwischen 25 und 49 % leicht mehr verdienen als in einem Voll zeitpensum (90 % oder mehr). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellen lohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwer deführerin auch nicht vorgebracht. Das Invaliden einkommen ist demnach mit Fr. 33'743 .-- zu beziffern. 6.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 101'952.55
(E. 6.2.2) dem Invaliden ein kommen von Fr. 33' 743 .--
(E. 6.3.2) gegenübergestellt, resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 68'209.55 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 67 % . Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 20 19
(vgl. E. 5. 3 ) Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3). 7.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführer in ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. 8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 400.--) aufzuerlegen. 8.2
Die vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , gekürzt um die Hälfte entsprechend dem Umfang des notwendigen Aufwandes in Bezug auf die Streit punkte, in denen sie unterliegt,
auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. März 2023 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Juni 201 9 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Aufgrund der im November 2015 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung fällt die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht, weshalb die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar sind und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass
die Beschwerde führerin seit Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung einer Tätigkeit mit geringen Anfor derungen an die Interaktionsfähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglich keit , bei Bedarf Pausen einzulegen , in einem 40%-Pensum zumutbar. Der Ein kom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 68 % . Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entstehe jedoch frühestens nach Abschluss der Eingliede rungs massnahmen, vorliegend somit ab Februar 202 1. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das
Valideneinkommen sei auf der Basis ihres zuletzt erzielten Lohns in einer Kaderposition bei der F.___ fest zulegen. Daraus resultiere eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 74 %, weshalb sie Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente habe. Ausserdem sei ihr beim Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug zu gewähren. Überdies sei spätestens nach dem letzten Arbeitsversuch klar gewesen, dass keine beruflichen Massnahmen mehr angezeigt gewesen seien, weshalb sie bereits nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. 3.
Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit Juni 2015
durch schnitt lich beste hende 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der psychiatrische Expert e
Dr. E.___ ging in seinem Gutachten vom 25.
April 2022 (Urk. 7/208 ) von einer mittelgradigen depressiven Episode , chroni fiziert, bei rezi divierender depressiver Störung mit Panikattacken, Übelkeit und Erbrechen (ICD-10: F33.1) aus. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ordnete er die ADHS (ICD-10: F90.0 ; einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung ), die Alkohol- und Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F10.2, F12.2), die Trichotillomanie (ICD-10: F63.3) sowie die Dermatillomanie (ICD-10: F63.8 ) ein ( vgl. Urk. 7/208 S.
23 ). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter
aus , d er Konsum von Alkohol und THC wirke nicht direkt einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit. So sei die Beschwerde führerin über Jahre hinweg in der Lage gewesen, trotz Konsum regulär zu arbeiten. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass der Konsum der Beschwerde führerin dabei geholfen habe, ihre Emotionen ausreichend zu regu lieren und mit einer gewissen Überforderung am Arbeitsplatz besser umgehen zu können. Möglicherweise spiele auch die ADHS eine gewisse Rolle. Es sei davon auszugehen, dass Defizite bei der Arbeit spürbar gewesen seien, die Beschwerde führerin diese jedoch kompensieren konnte. Nichtsdesto trotz sei zu bedenken, dass der Konsum von Alkohol und THC längerfristig schädlich sei, weshalb er idealerweise sistiert oder zumindest sehr reduziert werden sollte. Damit falle er aber als Kompensationsmechanismus weg und raube der Beschwerdeführerin zusätzliche Ressourcen, weil die Aufrechterhaltung einer Abstinenz oder eines kontrollierten Konsums mehr Ressourcen benötige. Ähn liches gelte auch für die ADHS; der Umgang mit den Symptomen könne ebenfalls eine zusätzliche Belastung darstellen. Ebenso sei bei den Störungen der Impuls kontrolle zu be achten, dass diese im Zusammenspiel mit den anderen Stö rungen zusätzliche Ressourcen binden würden. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe eine mittel gradig ausge prägte depressive Symptomatik vorgelegen. Üblich erweise werde dabei eine mit tel gradige Einschränkung der Funktionsfähigkeit angenom men. Im vorliegenden Fall würden aber zudem relevante Ängste mit Panik attacken sowie Symptome wie Übelkeit, Erbrechen und Impulskontroll störungen vorliegen. Ferner würden die ADHS und Abhängigkeitsstörung ebenfalls Ressour cen binden. Insgesamt sei deshalb eine er hebliche Einschränkung der Funktions fähigkeit anzunehmen. Die depressionsbedingte Müdigkeit werde durch die angst bedingte Anspannung ver stärkt, was zu einer Einschränkung der Durch halte fähigkeit, der Anpassungs fähigkeit, der Strukturierungs- und Entschei dungs fähigkeit sowie der Interak tions fähigkeit führe. In der angestammten Tätig keit sei von einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer ange passten Tätigkeit ohne hohe Anfor derungen an die Interaktions fähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen ein zulegen, sei die Be schwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2015 (Urk. 7/208 S. 30 ff.) . Darauf ist im Fol genden abzustellen.
Strittig sind demgegenüber der Einkommensvergleich sowie der Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs. Während die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Dreiviertelsrent e ab Februar 2021 bejahte ( Urk. 2), postulierte die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch ab Mai 2016 (Urk. 1 S. 2). 4.
Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht, dass die Beschwer de führerin im April 2005 ihr Wirtschaftsstudium an der Universität G.___ abge schlossen hat (Urk. 7/3/5). In den nachfolgenden Jahren war die Be schwer de führerin
– abgesehen von einem Unterbruch
von Juni 2010 bis November 2011, während dessen sie herumgereist sei und den kranken Vater gepflegt habe (vgl.
Urk. 7/16/7, Urk. 7/208/17 )
– bis Januar 2014 als Kundenberaterin bei der F.___ in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/ 3 ; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/209 ). Den anamnestischen Angaben ist zu entnehmen , dass die Beschwerde führerin seit Juni 2013 wegen Burnout und Mobbing krankge schrieben war (vgl. Urk. 7/16/7). Ab dem
1. Februar 2015 war die Beschwerdeführerin bei der Stiftung Y.___ als Projektleiterin im Bereich Kunden bezie hungs management tätig. Aus dem Assessmentbericht vom 2 6. November 2015 ergibt sich, dass sich die Beschwerde führerin rasch in die Themen eingearbeitet und viel Engagement an den Tag gelegt habe. Im Frühjahr hätten sich gesund heitliche Probleme mit Müdigkeit, Schlafstörungen, depressiver Verstim mung und Nervosität bemerkbar gemacht und sie habe an manchen Tagen aus Er schöpfung erbrechen müssen und in dieser Zeit ein grösseres Suchtverhalten ent wickelt (Urk. 7/11/1) . Anfang Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer behandelnden Ärztin zu 100 % arbeits unfähig geschrieben ( Urk. 7/ 11/1 ). Nach einem psychischen Tief trat sie am
E. 3.1 mit Hinweise n ).
Angefügt werden kann sodann, dass die leidensbedingte Ein schränkung bezie hungs weise die Leis tungs einbusse durch den vermehrten Pausenbedarf
bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40
% berück sichtigt wurde ( vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_558/2013 vom 2.
April 2014 E. 4.3). Schliesslich ist gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung auch bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungs grad kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis).
Der vom BFS herausgegebenen Tabelle T18 der LSE 2018 lässt sich entnehmen, dass ohne Kaderfunktion Frauen in einem Teilzeitpensum zwischen 25 und 49 % leicht mehr verdienen als in einem Voll zeitpensum (90 % oder mehr). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellen lohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwer deführerin auch nicht vorgebracht. Das Invaliden einkommen ist demnach mit Fr. 33'743 .-- zu beziffern. 6.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 101'952.55
(E. 6.2.2) dem Invaliden ein kommen von Fr. 33' 743 .--
(E. 6.3.2) gegenübergestellt, resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 68'209.55 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 67 % . Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 20 19
(vgl. E. 5. 3 ) Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3). 7.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführer in ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
E. 5 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein psychisches Leid e n zum Bezug von L eistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7 / 4 ).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/15, Urk. 7/16 , Urk. 7/27 , Urk. 7/28, Urk. 7/59, Urk. 7/97 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8 ) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 6. Januar 2016
erstmals ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt ( Urk. 7/112 ). In der Folge gewährte die IV-Stelle de r Versicherten im Rahmen der Frühinter ventionsphase Kostengutsprache für die Karriereberatung - Karriere planung im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. Mitteilung vom 14.
Januar 2016 , Urk.
7/19 ) . Nach Abschluss der Frühinterventionsphase prüfte die IV-Stelle Inte grationsmassnahmen und gewährte der Versicherten vom 1. Juni bis 3 0. Novem ber 2016
persönlichen Support am Arbeitsplatz (WISA) durch die Z.___ AG (vgl. Mitteilung vom 1 5. Juni 2016 , Urk.
7/ 30 ) , welche bis 2 8. Februar 2017 verlängert wurde (vgl. Urk. 7/39). Für die Dauer der Massnahme wurde ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl.
Urk. 7/33, Urk. 7/42, Urk. 7/46). Es folgte eine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom
1. März bis 31.
Au gust 2017 (vgl. Mitteilung vom 2 4. März 2017 , Urk. 7/ 52 )
ein schliesslich IV-Taggelder (vgl. Urk. 7/54) sowie für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die p sychiatrische Klinik A.___ vom 23.
Oktober 2017 bis 22.
April 2018 (vgl. Mitteilung vom 7. No vember 2017, Urk. 7/66). Danach er teilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für einen Arbeitsversuch bei der B.___ AG
in Begleitung eines Job Coachings durch die A.___ vom 1.
März bis 3 1. August 201
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 400.--) aufzuerlegen.
E. 8.2 Die vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , gekürzt um die Hälfte entsprechend dem Umfang des notwendigen Aufwandes in Bezug auf die Streit punkte, in denen sie unterliegt,
auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. März 2023 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Juni 201 9 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 12 Juni 2015 freiwillig zur stationären psychia trischen Behandlung in die Klinik der H.___ AG zum Entzug von Alkohol und Cannabinoiden
ein und wurde a m 2 5. Juni 2015 zur sucht spezifischen Langzeit entwöhnungstherapie in die Klinik I.___ entlassen (vgl.
Austritts bericht vom 25.
Juni 2015, Urk. 7/15 /1-4 ) . Vom 25. Juni bis 3 1. Juli 2015 sowie erneut vom 25.
Au gust bis 8. September 2015 war die Beschwerde führerin in der Klinik I.___ in therapeutischer Behandlung ( vgl.
Urk.
7/11/1 , Urk. 7/27/1 ) , wobei der Unterbruch der Therapie einer Reise nach Sardinien zur Versteigerung des vom verstorbenen Vater geerbten Hauses geschuldet war (vgl. Urk. 7/16/7) . Ein Monat nach Be ginn der Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwer deführerin gekündigt und das Arbeitsver hältnis mit
der Stiftung Y.___ per 31.
Oktober 2015 aufgelöst (Urk.
7/ 11/2 ). Vom 5.
Ok tober bis 2 5. November 2015 war die Beschwerdeführerin schliesslich in der Privat k linik D.___ in stationä rer Therapie (Urk. 7/
E. 16 ) . Zur Stabilisie rung und Wiederher stellung einer Tages struktur sowie zur Annäherung an eine berufliche Tätigkeit folgte vom 17.
De zember 2015 bis 3. März 2016 die Zuwei sung in die Tagesklinik der H.___ AG (vgl. Urk. 7/27). Die Ärzte der H.___ erachteten ein en teilzeitige n berufliche n Wiedereinstieg ab Mitte April 2016 für zumutbar (vgl. Arztbericht vom 1 8. April 2016, Urk. 7/27). Im Zuge der Eingliederungs mass nahmen (WISA) war die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 im geschützten Rahmen bei Z.___ AG in einem 50%-Pensum arbeits tätig (vgl. Urk. 7/29) , wofür die Beschwerdegegnerin die Kosten übernahm (vgl.
Mitteilun g en vom 1 5. Juni 2016 [ Urk. 7/30 ] und 2 5. November 2016 [Urk. 7/39] ). Betref fend berufliche Reintegration ist dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin , Dr. med. J.___ , vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/28) zu ent nehmen, dass nach einer 6-monatigen Stabilisierungsphase ein Aufbau training bis auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit zumutbar sei. Ab 1. März 2017 absolvierte die Be schwer de führerin im Rahmen des WISA Arbeitstrainings ein Praktikum im Support Berufliche Reintegration bei Z.___ AG in einem 70%-Pensum , verteilt auf drei ganze und einen halben Tag , wobei eine Steigerung bis September 2017 auf 100 % geplant war (vgl. Urk. 7/50). Aus dem WISA Schlussbericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 7/64) ergibt sich, dass eine Stabi li sierung der Leistung in einem Pensum vo n 60 %, jedoch k eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte .
Bei der Be schwerdeführerin hätten sich vermehrt Magenprobleme eingestellt , wodurch sie zeitweise bei der Arbeit aus gefallen sei. Insgesamt sei es zu einer Ver schlechterung des Allge mein befindens gekommen, infolge derer Dr.
J.___ einen stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ als dringend indi ziert erachtete (vgl. Urk. 7/59/5 f.). Die Beschwerde führerin begab sich vom 23.
August bis 2 6. Oktober 2017 in stationäre Therapie und meldete sich hernach bei der A.___ zur Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl.
Urk. 7/112/3 ; vgl. auch Mitteilung vom 7. November 2017, im Rahmen derer die Beschwerdegegnerin vom 2 3. Oktober 2017 bis 2 2. April 2018 Kostengut sprache für die Arbeitsvermittlung in Form eines externen Job Coachings gewährte, Urk. 7/66 ) . Es folgte ab 1. März 2018 ein weiterer Arbeits versuch als Assistentin bei der B.___ AG, anfänglich in einem 50%-Pensum und mit dem Ziel, dieses auf 80-100 % zu steigern (vgl. Urk. 7/77, Urk. 7/79). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Pensum ab 2 3. April 2018 auf 60 % und ab Juni 2018 auf 65 % erhöht habe . Gemäss ihrem Vorge setzten sei eine Festanstellung von mindestens 50 % nach dem Arbeitsversuch denkbar (vgl. Zwischenbericht der A.___ vom 1 4. Mai 2018 [Urk. 7/85] und Protokoll Standort bestimmung vom 25. Mai 2018 [Urk. 7/86]). Per 1 8. Juni 2018 brach die Beschwer de führerin den Arbeitsversuch ab (vgl. Urk. 7/90, Urk. 7/92) und begab sich wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom 2. bis 30.
Oktober 2018 erneut in stationäre Behandlung in die
H.___ AG (vgl. Austrittsbericht vom 6.
November 2018, Urk. 7/97/5 ff.) . Die behandelnde Psychiaterin, Dr. J.___ , schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Klinikaufenthalt auf 60 % ein (vgl. Arztbericht eingegangen am 13.
De zember 2018, Urk. 7/97/1-4). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen gewährte die Beschwerdegegnerin in der Folge Kostengutsprache für ein weiteres externes Coaching mit Laufbahn beratung (vgl. Mit teilungen vom 2 3. November 2018 [Urk. 7/95] und 1 3. März 2019 [Urk. 7/108]) , im Zuge dessen die Beschwerde führerin eine niederprozentige Teilzeitanstellung bei der K.___ GmbH als Aushilfe Showroom Jona im Stunden lohn fand, befristet bis 3 1. Oktober 2019, (vgl.
Urk. 7/140/15). In der Folge schloss die Beschwerde gegnerin die Arbeitsvermittlung ab ( vgl. Mitteilung vom 20.
Juni 2019, Urk. 7/111) . Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. August 2019 letztmals Taggelder der Arbeits losenversicherung bezog und seither ausgesteuert war (Urk. 7/122), hat sie ver schiedene Minijobs ausgeführt und vor allem im Gastro- und Cateringbereich (Bistro L.___ , M.___ , N.___ ) ge arbeitet (vgl. Urk. 7/140/3). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin auf erlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 7/113) war die Beschwerde führerin vom 19.
Dezember 2019 bis 22.
Januar 2020 in der Privat klinik D.___ hos pi tali siert (Urk. 7/127) . Be tref fend berufliche Reinte gra tion erach teten die behan deln den Fachärzte eine stun den mässige Belastbarkeit von fünf bis sechs Stunden pro Tag, entsprechend einer 60%igen Arbeitsfähigkeit, in einer ange passten Tätigkeit im kaufmän ni schen Bereich für zumutbar (vgl. Arztbericht vom 6.
März 2020, Urk.
7/133). In der Folge war die Beschwerde führerin nach weiteren Kurz ein sätzen bei der
O.___ AG ( Urk. 7/130, Urk. 7/140/ 45), der P.___ AG (Urk. 7/140/7) und im Service (Urk. 7/140/13, Urk. 7/140/32 ff.) ab 1 7. August 2020 als Privatkundenberaterin/Cash Service bei der Bank C.___ AG in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Urk. 7/142
f.). Von der Beschwerdegegnerin wurde sie im Rahmen der Arbeitsvermittlung vom 27. August 2020 bis 2 6. Februar 2021 beim Erhalt dieses Arbeitsplatzes in Form eines Job Coachings unterstützt (vgl. Mit teilung vom 3 1. August 2020, Urk. 7/149). Aufgrund der Belastung am Arbeits platz und Symptomrückkehr be gab sich die Beschwerde führerin v om 19.
Januar bis 7. April 2021 zur psychia trischen Therapie in die Klinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 1 3. April 2021, Urk. 7/158) , worauf hin sie per 3 1. Mai 2021 die Kündigung der Bank C.___
AG erh ielt (Urk. 7/156). In der Folge teilte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass Einglie de rungs mass nahmen nicht möglich seien (vgl. Mitteilung vom 2 2. Januar 2021, Urk. 7/152). 5. 5 .1
Der zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung im November 2015 , Urk. 7 / 4 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 201 5 ), mit hin frühestens am 1. Juni
E. 20 1 6. Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). 5 .2
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliede rung vor Rente» bzw. «Eingliederung statt Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurück tritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetz lichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Einglie derungs massnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Been digung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten . Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person über haupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; dies falls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden ( BGE 148 V 397 E.
6.2.4 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 4. Aufl. 20
E. 22 , Art. 28 IVG Rz . 8 ). 5 .3
Vorliegend war die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( Juni 20 16 ) gemäss ärztlicher Einschätzung in ihrer angestamm ten Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig, in jeder anderen ihren Leiden ange passten Tätigkeit jedoch jedenfalls zu 4 0 % arbeitsfähig und damit aus medizini scher Sicht eingliederungsfähig ( E. 3 ). Das ist unbestritten (vgl. auch E. 2.2 hiervor und Urk. 1 S. 13 ).
Ausser dem ist nach Lage der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin seit Juni 2016 im Rahmen der Berufsberatung Integrations- und Eingliederungs mass nahmen prüfte und wiederholt gewährte (vgl. Urk. 7/112 ) und diese am 20.
Juni 2019
formell ab schloss (Urk.
7/111 ). Insofern erachtete die Beschwerde gegnerin weitere Einglie derungsmassnahmen ab diesem Zeitpunkt für nicht (mehr) angezeigt und die Be schwerdeführerin in dem ihr zumutbaren Pensum als eingegliedert . Im August 2020 ist es im Zusammenhang mit der neuen vollzeiti gen Arbeitsstelle der Be schwerde führerin zwar zu einer vorübergehenden Wieder aufnahme der beruf lichen Mass nahmen in Form eines Job Coachings gekommen (vgl. Urk. 7/149 ) , insbesondere da die Beschwer de führerin Bedenken bezüglich Pensums geäussert hatte (vgl. Urk. 7/144), welche sich nachträglich bewahr heiteten. Die Beschwerde führerin hat eine Arbeitsstelle angetreten, die gemäss medizinischer Einschätzung des Gutachters nicht ihrem gesundheitlichen Zustand ent sprochen hat (vgl. E. 3; Urk. 7/208 S. 3 2 f. ). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung den Rentenanspruch ab Februar 2021 prüfte (vgl. Urk. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Mitteilung vom 2 2. Januar 2021 lediglich um den Abschluss vorübergehender Eingliede rungs massnahmen handelte (vgl. Urk. 7/152). Formell abgeschlossen hat die Beschwerde gegnerin die beruflichen Massnahmen bereits mit Mitteilung vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/111). Insofern ist erstellt, dass für den Zeitraum von Juni 20 16 bis Juni 2019 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG noch kein Renten anspruch entstehen konnte. Hernach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war. 6 .
Zu prüfen bleibt der daraus resultierende Invaliditätsgrad. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2 6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3) . 6.2.2
Im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend , dass sie
das Arbeits verhältnis bei der F.___ per 3 1. Januar 2014 aus gesundheitlichen Grün den gekündigt habe , mithin für die Festsetzung des
Valideneinkommen s auf das bei der Bank er zielte Einkommen abzustellen sei (Urk. 1 S. 6). Aus dem Aus trittsbericht der H.___ AG vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 7/15) ergibt sich zwar, dass bei der Beschwerdeführerin eine Depression sowie eine Angst störung vordiagnostiziert gewesen seien und sie sich bereits sei t drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe , eine Arbeitsunfähigkeit ist allerdings erst seit Juni 2015 ausgewiesen ( E. 3; vgl. auch Urk. 7/ 11 ). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer wiederholt unterbrochenen (vgl. Urk. 7/209) Tätigkeit in der Finanz branche , im Rahmen derer sie viele Kompeten zen auf- und ausbauen konnte, eine mehr monatige Auszeit genommen hat und danach aus Interesse an den Inhalten und Werten eine Stelle bei der Stiftung Y.___
als Projektleiterin angetreten
hat (vgl. Urk. 7/11/3) , ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall nach wie vor im Banken sektor tätig wäre. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Stiftung Y.___ bereits nach wenigen Monaten gesundheits bedingt aufgegeben hat, bemass die Be schwerdegegnerin das Valideneinkommen
zu Recht gestützt auf den Tabellen lohn TA1_triage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht), Ziffer 64, 66
Finanz dienstleistungen resp. mit Finanz- und Ver sicherungsdienstleistungen ver bun dene Tätigkeiten , Kompetenzniveau 3 , Frauen (vgl. Urk. 7/236). Unter Zugrundelegung der LSE 2018 (statt 2020) beträgt d as standardi sierte monatliche Einkommen Fr. 8’ 060 .-- und ist unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit dieses Sektors (64) im Jahr 2019 von 41, 5 Stunden pro Woche (vgl.
Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T
03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominal lohnentwicklung (Bundes amt für Sta tistik, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2023, Wirtschaftszweig 64-66, Finanz- und Versicherungs leistungen, Veränderung gegenüber dem Vorjahr, 2019:
1, 6 % ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 101'952.55 hochzurechnen (Fr. 8’ 060 .- x 12 : 40 x 41, 5
x 1,016 ). 6.3 6.3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage , Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl.
BGE
142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3.2
Die Beschwerdeführer in hat ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Angesichts des vom psychiatrischen Gutachter festgehaltenen Belastungsprofils, wonach sämtliche Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglichkeit , bei Bedarf Pausen einzulegen, zu 40 % zumutbar sind (vgl. E. 3 hiervor) , und unter Berücksichtigung der lang jährigen Erfahrungen der Beschwerdeführerin in der Finanzbranche , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen
unter Zugrunde legung des Lohnes für Finanzdienstleistungen, Kompetenzniveau 2, bemass (vgl. Urk. 7/215). N ach bundesgerichtlicher Praxis ist die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 2 gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 3 0. März 2023 E. 7.2, 8C_156/2022 vom 2 9. Juni 2022 E. 7.2 , je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann auf ihre im ange stammten Beruf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen und ver fügt insbesondere über lang jährige Erfahrungen in administrativen Belangen. Mit diesen Fähig keiten und dem vom psychiatrischen Gutachter festgestellten An forderungsprofil gibt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zu keinen Bean standungen Anlass. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 6’ 669 .-- ist unter Berück sich tigung der wirtschaftszweigspezifischen durchschnittlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 6.2.2) und einer Leistungsbeschränkung von 6 0 % auf ein Jahreseinkommen von Fr.
3 3 ' 743 .-- im Jahr 2019 ( Fr. 6’ 669 .-- x 12 : 40 x 41, 5
x 1 .016
x 0. 4 ) hochzurechnen. Das anzurechnende Invaliden ein kommen beträgt ab Juni 2019 somit Fr. 33' 743 .-- . 6.3.3
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8) ist ausser dem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der In validi täts bemessung keinen leidensbedingten Abzug vornahm.
Das Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persön li che und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 , 134 V 322 E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) . Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind . Der Beschwerdeführer in , welche im mass gebenden Zeitpunkt ( Juni 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinwei sen) erst gut 4 4 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab Juni 2019 sämtliche Tätigkeiten ohne hohen Druck und mit erhöhtem Pausen bedarf in einem 4 0%-Pensum zumut bar.
E ine (in ihrer Notwendigkeit jedoch nicht ausge wiesen e) psychisch bedingt verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen kann nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_393/2020 vom 21.
September 2020 E.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1975, war bis Oktober 2015 bei der Stiftung Y.___ als Projektleiterin in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/ 3 ). A m
- November 201 5 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein psychisches Leid e n zum Bezug von L eistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7 / 4 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/15, Urk. 7/16 , Urk. 7/27 , Urk. 7/28, Urk. 7/59, Urk. 7/97 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8 ) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am
- Januar 2016 erstmals ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt ( Urk. 7/112 ). In der Folge gewährte die IV-Stelle de r Versicherten im Rahmen der Frühinter ventionsphase Kostengutsprache für die Karriereberatung - Karriere planung im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. Mitteilung vom
- Januar 2016 , Urk. 7/19 ) . Nach Abschluss der Frühinterventionsphase prüfte die IV-Stelle Inte grationsmassnahmen und gewährte der Versicherten vom
- Juni bis 3
- Novem ber 2016 persönlichen Support am Arbeitsplatz (WISA) durch die Z.___ AG (vgl. Mitteilung vom 1
- Juni 2016 , Urk. 7/ 30 ) , welche bis 2
- Februar 2017 verlängert wurde (vgl. Urk. 7/39). Für die Dauer der Massnahme wurde ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 7/33, Urk. 7/42, Urk. 7/46). Es folgte eine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom
- März bis 31. Au gust 2017 (vgl. Mitteilung vom 2
- März 2017 , Urk. 7/ 52 ) ein schliesslich IV-Taggelder (vgl. Urk. 7/54) sowie für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die p sychiatrische Klinik A.___ vom 23. Oktober 2017 bis 22. April 2018 (vgl. Mitteilung vom 7. No vember 2017, Urk. 7/66). Danach er teilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für einen Arbeitsversuch bei der B.___ AG in Begleitung eines Job Coachings durch die A.___ vom
- März bis 3
- August 201 8 (vgl. Mit teilung vom 2
- Februar 201 8 , Urk. 7/ 77 ) einschliesslich IV-Taggelder (vgl. Urk. 7/80) . Nachdem die Versicherte d iese berufliche Massnahme (Arbeits versuch) am 18. Juni 2018 ab brach (vgl. Zwischenbericht Job Coaching vom 27. August 2018 , Urk. 7/92 ) hob die IV-Stelle die Koste n gutsprache rückwirkend per 1
- Juni 2018 auf (vgl. Mit teilung vom 2
- Juli 2018 , Urk. 7/90) und gewährte der Ver sicherten ein externes Coaching mit Laufbahn beratung (vgl. Mitteilung en vom 23. No vem ber 2018 [ Urk. 7/95 ] und 1
- März 2019 [Urk. 7/108] ). 1.2 Von einem reinen Suchtgeschehen und keiner Erkrankung im Sinne des Invali den rechts ausgehend, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
- Februar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/101). Hiergegen erhob die Versicherte am 2
- Februar (Urk. 7/102) sowie ergänzend am 29. März 2019 (Urk. 7/110) Einwand. In der Folge auferlegte die IV-Stelle der Versicherten m it Schreiben vom
- Juli 2019 im Rahmen der Schadenminderungspflicht einen Ent zug von suchterzeugenden Substanzen mit mehrmonatiger Behandlung in einer geeigneten Einrichtung ( Urk. 7/113 ). 1.3 Seit 1
- August 2020 arbeitete die Versicherte als Privatkundenberaterin bei der Bank C.___ in einem 100%-Pensum (vgl. Urk. 7/142 f.). Mit Mitteilung vom 3
- August 2020 erteilte die IV-Stelle der Versicherten vom 2
- August 2020 bis 2
- Februar 2021 Kostengutsprache für die Unterstützung beim Erhalt dieses Arbeitsplatzes in Form von einem Job Coaching (Urk. 7/149). Da sich die Versi cherte am
- Januar 2021 in die Klin i k D.___ einweisen liess (vgl. Urk. 7/151/13) , wurde die Unterstützung bei der Arbeitsplatz erhaltung abge schlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Mitteilung vom
- Januar 2021 , Urk. 7/152 ). In der Folge zog d ie IV-Stelle die Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/163), holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/127, Urk. 7/133, Urk. 7/136, Urk. 7/141, Urk. 7/ 158, Urk. 7/161, Urk. 7/179, Urk. 7/180 , Urk. 7/195, Urk. 7/204 ) sowie einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten (Urk. 7/209) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutach tung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, über welche am
- April 2022 berichtet wurde ( Urk. 7/208). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 63 % stellte die IV-Stelle mit neuem Vor bescheid vom 2
- August 2022 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2021 in Aussicht (Urk. 7/218). Hierge gen erhob die Versicherte am 26. September 2022 Einwand (Urk. 7/232). Mit Verfügung vom
- März 202 3 passte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 68 % an und sprach der Versicherten wie vorbeschieden eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung , rückwirkend ab
- Februar 2021, zu (Urk. 7/247 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
- Mai 2023 ( Urk. 1) Beschwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab
- Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 2
- August 2023 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Aufgrund der im November 2015 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung fällt die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem
- Januar 2022 in Betracht, weshalb die bis 3
- Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar sind und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führerin seit Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung einer Tätigkeit mit geringen Anfor derungen an die Interaktionsfähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglich keit , bei Bedarf Pausen einzulegen , in einem 40%-Pensum zumutbar. Der Ein kom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 68 % . Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entstehe jedoch frühestens nach Abschluss der Eingliede rungs massnahmen, vorliegend somit ab Februar 202
- 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das Valideneinkommen sei auf der Basis ihres zuletzt erzielten Lohns in einer Kaderposition bei der F.___ fest zulegen. Daraus resultiere eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 74 %, weshalb sie Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente habe. Ausserdem sei ihr beim Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug zu gewähren. Überdies sei spätestens nach dem letzten Arbeitsversuch klar gewesen, dass keine beruflichen Massnahmen mehr angezeigt gewesen seien, weshalb sie bereits nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe.
- Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit Juni 2015 durch schnitt lich beste hende 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der psychiatrische Expert e Dr. E.___ ging in seinem Gutachten vom
- April 2022 (Urk. 7/208 ) von einer mittelgradigen depressiven Episode , chroni fiziert, bei rezi divierender depressiver Störung mit Panikattacken, Übelkeit und Erbrechen (ICD-10: F33.1) aus. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ordnete er die ADHS (ICD-10: F90.0 ; einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung ), die Alkohol- und Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F10.2, F12.2), die Trichotillomanie (ICD-10: F63.3) sowie die Dermatillomanie (ICD-10: F63.8 ) ein ( vgl. Urk. 7/208 S. 23 ). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter aus , d er Konsum von Alkohol und THC wirke nicht direkt einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit. So sei die Beschwerde führerin über Jahre hinweg in der Lage gewesen, trotz Konsum regulär zu arbeiten. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass der Konsum der Beschwerde führerin dabei geholfen habe, ihre Emotionen ausreichend zu regu lieren und mit einer gewissen Überforderung am Arbeitsplatz besser umgehen zu können. Möglicherweise spiele auch die ADHS eine gewisse Rolle. Es sei davon auszugehen, dass Defizite bei der Arbeit spürbar gewesen seien, die Beschwerde führerin diese jedoch kompensieren konnte. Nichtsdesto trotz sei zu bedenken, dass der Konsum von Alkohol und THC längerfristig schädlich sei, weshalb er idealerweise sistiert oder zumindest sehr reduziert werden sollte. Damit falle er aber als Kompensationsmechanismus weg und raube der Beschwerdeführerin zusätzliche Ressourcen, weil die Aufrechterhaltung einer Abstinenz oder eines kontrollierten Konsums mehr Ressourcen benötige. Ähn liches gelte auch für die ADHS; der Umgang mit den Symptomen könne ebenfalls eine zusätzliche Belastung darstellen. Ebenso sei bei den Störungen der Impuls kontrolle zu be achten, dass diese im Zusammenspiel mit den anderen Stö rungen zusätzliche Ressourcen binden würden. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe eine mittel gradig ausge prägte depressive Symptomatik vorgelegen. Üblich erweise werde dabei eine mit tel gradige Einschränkung der Funktionsfähigkeit angenom men. Im vorliegenden Fall würden aber zudem relevante Ängste mit Panik attacken sowie Symptome wie Übelkeit, Erbrechen und Impulskontroll störungen vorliegen. Ferner würden die ADHS und Abhängigkeitsstörung ebenfalls Ressour cen binden. Insgesamt sei deshalb eine er hebliche Einschränkung der Funktions fähigkeit anzunehmen. Die depressionsbedingte Müdigkeit werde durch die angst bedingte Anspannung ver stärkt, was zu einer Einschränkung der Durch halte fähigkeit, der Anpassungs fähigkeit, der Strukturierungs- und Entschei dungs fähigkeit sowie der Interak tions fähigkeit führe. In der angestammten Tätig keit sei von einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer ange passten Tätigkeit ohne hohe Anfor derungen an die Interaktions fähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen ein zulegen, sei die Be schwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2015 (Urk. 7/208 S. 30 ff.) . Darauf ist im Fol genden abzustellen. Strittig sind demgegenüber der Einkommensvergleich sowie der Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs. Während die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Dreiviertelsrent e ab Februar 2021 bejahte ( Urk. 2), postulierte die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch ab Mai 2016 (Urk. 1 S. 2).
- Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht, dass die Beschwer de führerin im April 2005 ihr Wirtschaftsstudium an der Universität G.___ abge schlossen hat (Urk. 7/3/5). In den nachfolgenden Jahren war die Be schwer de führerin – abgesehen von einem Unterbruch von Juni 2010 bis November 2011, während dessen sie herumgereist sei und den kranken Vater gepflegt habe (vgl. Urk. 7/16/7, Urk. 7/208/17 ) – bis Januar 2014 als Kundenberaterin bei der F.___ in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/ 3 ; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/209 ). Den anamnestischen Angaben ist zu entnehmen , dass die Beschwerde führerin seit Juni 2013 wegen Burnout und Mobbing krankge schrieben war (vgl. Urk. 7/16/7). Ab dem
- Februar 2015 war die Beschwerdeführerin bei der Stiftung Y.___ als Projektleiterin im Bereich Kunden bezie hungs management tätig. Aus dem Assessmentbericht vom 2
- November 2015 ergibt sich, dass sich die Beschwerde führerin rasch in die Themen eingearbeitet und viel Engagement an den Tag gelegt habe. Im Frühjahr hätten sich gesund heitliche Probleme mit Müdigkeit, Schlafstörungen, depressiver Verstim mung und Nervosität bemerkbar gemacht und sie habe an manchen Tagen aus Er schöpfung erbrechen müssen und in dieser Zeit ein grösseres Suchtverhalten ent wickelt (Urk. 7/11/1) . Anfang Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer behandelnden Ärztin zu 100 % arbeits unfähig geschrieben ( Urk. 7/ 11/1 ). Nach einem psychischen Tief trat sie am
- Juni 2015 freiwillig zur stationären psychia trischen Behandlung in die Klinik der H.___ AG zum Entzug von Alkohol und Cannabinoiden ein und wurde a m 2
- Juni 2015 zur sucht spezifischen Langzeit entwöhnungstherapie in die Klinik I.___ entlassen (vgl. Austritts bericht vom 25. Juni 2015, Urk. 7/15 /1-4 ) . Vom 25. Juni bis 3
- Juli 2015 sowie erneut vom 25. Au gust bis
- September 2015 war die Beschwerde führerin in der Klinik I.___ in therapeutischer Behandlung ( vgl. Urk. 7/11/1 , Urk. 7/27/1 ) , wobei der Unterbruch der Therapie einer Reise nach Sardinien zur Versteigerung des vom verstorbenen Vater geerbten Hauses geschuldet war (vgl. Urk. 7/16/7) . Ein Monat nach Be ginn der Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwer deführerin gekündigt und das Arbeitsver hältnis mit der Stiftung Y.___ per 31. Oktober 2015 aufgelöst (Urk. 7/ 11/2 ). Vom 5. Ok tober bis 2
- November 2015 war die Beschwerdeführerin schliesslich in der Privat k linik D.___ in stationä rer Therapie (Urk. 7/ 16 ) . Zur Stabilisie rung und Wiederher stellung einer Tages struktur sowie zur Annäherung an eine berufliche Tätigkeit folgte vom 17. De zember 2015 bis
- März 2016 die Zuwei sung in die Tagesklinik der H.___ AG (vgl. Urk. 7/27). Die Ärzte der H.___ erachteten ein en teilzeitige n berufliche n Wiedereinstieg ab Mitte April 2016 für zumutbar (vgl. Arztbericht vom 1
- April 2016, Urk. 7/27). Im Zuge der Eingliederungs mass nahmen (WISA) war die Beschwerdeführerin ab
- Juni 2016 im geschützten Rahmen bei Z.___ AG in einem 50%-Pensum arbeits tätig (vgl. Urk. 7/29) , wofür die Beschwerdegegnerin die Kosten übernahm (vgl. Mitteilun g en vom 1
- Juni 2016 [ Urk. 7/30 ] und 2
- November 2016 [Urk. 7/39] ). Betref fend berufliche Reintegration ist dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin , Dr. med. J.___ , vom 1
- Mai 2016 (Urk. 7/28) zu ent nehmen, dass nach einer 6-monatigen Stabilisierungsphase ein Aufbau training bis auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit zumutbar sei. Ab
- März 2017 absolvierte die Be schwer de führerin im Rahmen des WISA Arbeitstrainings ein Praktikum im Support Berufliche Reintegration bei Z.___ AG in einem 70%-Pensum , verteilt auf drei ganze und einen halben Tag , wobei eine Steigerung bis September 2017 auf 100 % geplant war (vgl. Urk. 7/50). Aus dem WISA Schlussbericht vom
- Oktober 2017 (Urk. 7/64) ergibt sich, dass eine Stabi li sierung der Leistung in einem Pensum vo n 60 %, jedoch k eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte . Bei der Be schwerdeführerin hätten sich vermehrt Magenprobleme eingestellt , wodurch sie zeitweise bei der Arbeit aus gefallen sei. Insgesamt sei es zu einer Ver schlechterung des Allge mein befindens gekommen, infolge derer Dr. J.___ einen stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ als dringend indi ziert erachtete (vgl. Urk. 7/59/5 f.). Die Beschwerde führerin begab sich vom 23. August bis 2
- Oktober 2017 in stationäre Therapie und meldete sich hernach bei der A.___ zur Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 7/112/3 ; vgl. auch Mitteilung vom
- November 2017, im Rahmen derer die Beschwerdegegnerin vom 2
- Oktober 2017 bis 2
- April 2018 Kostengut sprache für die Arbeitsvermittlung in Form eines externen Job Coachings gewährte, Urk. 7/66 ) . Es folgte ab
- März 2018 ein weiterer Arbeits versuch als Assistentin bei der B.___ AG, anfänglich in einem 50%-Pensum und mit dem Ziel, dieses auf 80-100 % zu steigern (vgl. Urk. 7/77, Urk. 7/79). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Pensum ab 2
- April 2018 auf 60 % und ab Juni 2018 auf 65 % erhöht habe . Gemäss ihrem Vorge setzten sei eine Festanstellung von mindestens 50 % nach dem Arbeitsversuch denkbar (vgl. Zwischenbericht der A.___ vom 1
- Mai 2018 [Urk. 7/85] und Protokoll Standort bestimmung vom 25. Mai 2018 [Urk. 7/86]). Per 1
- Juni 2018 brach die Beschwer de führerin den Arbeitsversuch ab (vgl. Urk. 7/90, Urk. 7/92) und begab sich wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom
- bis 30. Oktober 2018 erneut in stationäre Behandlung in die H.___ AG (vgl. Austrittsbericht vom 6. November 2018, Urk. 7/97/5 ff.) . Die behandelnde Psychiaterin, Dr. J.___ , schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Klinikaufenthalt auf 60 % ein (vgl. Arztbericht eingegangen am 13. De zember 2018, Urk. 7/97/1-4). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen gewährte die Beschwerdegegnerin in der Folge Kostengutsprache für ein weiteres externes Coaching mit Laufbahn beratung (vgl. Mit teilungen vom 2
- November 2018 [Urk. 7/95] und 1
- März 2019 [Urk. 7/108]) , im Zuge dessen die Beschwerde führerin eine niederprozentige Teilzeitanstellung bei der K.___ GmbH als Aushilfe Showroom Jona im Stunden lohn fand, befristet bis 3
- Oktober 2019, (vgl. Urk. 7/140/15). In der Folge schloss die Beschwerde gegnerin die Arbeitsvermittlung ab ( vgl. Mitteilung vom 20. Juni 2019, Urk. 7/111) . Nachdem die Beschwerdeführerin am
- August 2019 letztmals Taggelder der Arbeits losenversicherung bezog und seither ausgesteuert war (Urk. 7/122), hat sie ver schiedene Minijobs ausgeführt und vor allem im Gastro- und Cateringbereich (Bistro L.___ , M.___ , N.___ ) ge arbeitet (vgl. Urk. 7/140/3). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin auf erlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 7/113) war die Beschwerde führerin vom 19. Dezember 2019 bis 22. Januar 2020 in der Privat klinik D.___ hos pi tali siert (Urk. 7/127) . Be tref fend berufliche Reinte gra tion erach teten die behan deln den Fachärzte eine stun den mässige Belastbarkeit von fünf bis sechs Stunden pro Tag, entsprechend einer 60%igen Arbeitsfähigkeit, in einer ange passten Tätigkeit im kaufmän ni schen Bereich für zumutbar (vgl. Arztbericht vom 6. März 2020, Urk. 7/133). In der Folge war die Beschwerde führerin nach weiteren Kurz ein sätzen bei der O.___ AG ( Urk. 7/130, Urk. 7/140/ 45), der P.___ AG (Urk. 7/140/7) und im Service (Urk. 7/140/13, Urk. 7/140/32 ff.) ab 1
- August 2020 als Privatkundenberaterin/Cash Service bei der Bank C.___ AG in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Urk. 7/142 f.). Von der Beschwerdegegnerin wurde sie im Rahmen der Arbeitsvermittlung vom 27. August 2020 bis 2
- Februar 2021 beim Erhalt dieses Arbeitsplatzes in Form eines Job Coachings unterstützt (vgl. Mit teilung vom 3
- August 2020, Urk. 7/149). Aufgrund der Belastung am Arbeits platz und Symptomrückkehr be gab sich die Beschwerde führerin v om 19. Januar bis
- April 2021 zur psychia trischen Therapie in die Klinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 1
- April 2021, Urk. 7/158) , worauf hin sie per 3
- Mai 2021 die Kündigung der Bank C.___ AG erh ielt (Urk. 7/156). In der Folge teilte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass Einglie de rungs mass nahmen nicht möglich seien (vgl. Mitteilung vom 2
- Januar 2021, Urk. 7/152).
- 5 .1 Der zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung im November 2015 , Urk. 7 / 4 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 201 5 ), mit hin frühestens am
- Juni 20 1
- Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). 5 .2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliede rung vor Rente» bzw. «Eingliederung statt Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurück tritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetz lichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Einglie derungs massnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Been digung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten . Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person über haupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; dies falls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG,
- Aufl. 20 22 , Art. 28 IVG Rz . 8 ). 5 .3 Vorliegend war die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( Juni 20 16 ) gemäss ärztlicher Einschätzung in ihrer angestamm ten Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig, in jeder anderen ihren Leiden ange passten Tätigkeit jedoch jedenfalls zu 4 0 % arbeitsfähig und damit aus medizini scher Sicht eingliederungsfähig ( E. 3 ). Das ist unbestritten (vgl. auch E. 2.2 hiervor und Urk. 1 S. 13 ). Ausser dem ist nach Lage der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin seit Juni 2016 im Rahmen der Berufsberatung Integrations- und Eingliederungs mass nahmen prüfte und wiederholt gewährte (vgl. Urk. 7/112 ) und diese am
- Juni 2019 formell ab schloss (Urk. 7/111 ). Insofern erachtete die Beschwerde gegnerin weitere Einglie derungsmassnahmen ab diesem Zeitpunkt für nicht (mehr) angezeigt und die Be schwerdeführerin in dem ihr zumutbaren Pensum als eingegliedert . Im August 2020 ist es im Zusammenhang mit der neuen vollzeiti gen Arbeitsstelle der Be schwerde führerin zwar zu einer vorübergehenden Wieder aufnahme der beruf lichen Mass nahmen in Form eines Job Coachings gekommen (vgl. Urk. 7/149 ) , insbesondere da die Beschwer de führerin Bedenken bezüglich Pensums geäussert hatte (vgl. Urk. 7/144), welche sich nachträglich bewahr heiteten. Die Beschwerde führerin hat eine Arbeitsstelle angetreten, die gemäss medizinischer Einschätzung des Gutachters nicht ihrem gesundheitlichen Zustand ent sprochen hat (vgl. E. 3; Urk. 7/208 S. 3 2 f. ). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung den Rentenanspruch ab Februar 2021 prüfte (vgl. Urk. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Mitteilung vom 2
- Januar 2021 lediglich um den Abschluss vorübergehender Eingliede rungs massnahmen handelte (vgl. Urk. 7/152). Formell abgeschlossen hat die Beschwerde gegnerin die beruflichen Massnahmen bereits mit Mitteilung vom 2
- Juni 2019 (Urk. 7/111). Insofern ist erstellt, dass für den Zeitraum von Juni 20 16 bis Juni 2019 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG noch kein Renten anspruch entstehen konnte. Hernach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war. 6 . Zu prüfen bleibt der daraus resultierende Invaliditätsgrad. 6 .1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3) . 6.2.2 Im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend , dass sie das Arbeits verhältnis bei der F.___ per 3
- Januar 2014 aus gesundheitlichen Grün den gekündigt habe , mithin für die Festsetzung des Valideneinkommen s auf das bei der Bank er zielte Einkommen abzustellen sei (Urk. 1 S. 6). Aus dem Aus trittsbericht der H.___ AG vom 2
- Juni 2015 (Urk. 7/15) ergibt sich zwar, dass bei der Beschwerdeführerin eine Depression sowie eine Angst störung vordiagnostiziert gewesen seien und sie sich bereits sei t drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe , eine Arbeitsunfähigkeit ist allerdings erst seit Juni 2015 ausgewiesen ( E. 3; vgl. auch Urk. 7/ 11 ). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer wiederholt unterbrochenen (vgl. Urk. 7/209) Tätigkeit in der Finanz branche , im Rahmen derer sie viele Kompeten zen auf- und ausbauen konnte, eine mehr monatige Auszeit genommen hat und danach aus Interesse an den Inhalten und Werten eine Stelle bei der Stiftung Y.___ als Projektleiterin angetreten hat (vgl. Urk. 7/11/3) , ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall nach wie vor im Banken sektor tätig wäre. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Stiftung Y.___ bereits nach wenigen Monaten gesundheits bedingt aufgegeben hat, bemass die Be schwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf den Tabellen lohn TA1_triage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht), Ziffer 64, 66 Finanz dienstleistungen resp. mit Finanz- und Ver sicherungsdienstleistungen ver bun dene Tätigkeiten , Kompetenzniveau 3 , Frauen (vgl. Urk. 7/236). Unter Zugrundelegung der LSE 2018 (statt 2020) beträgt d as standardi sierte monatliche Einkommen Fr. 8’ 060 .-- und ist unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit dieses Sektors (64) im Jahr 2019 von 41, 5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominal lohnentwicklung (Bundes amt für Sta tistik, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2023, Wirtschaftszweig 64-66, Finanz- und Versicherungs leistungen, Veränderung gegenüber dem Vorjahr, 2019: 1, 6 % ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 101'952.55 hochzurechnen (Fr. 8’ 060 .- x 12 : 40 x 41, 5 x 1,016 ). 6.3 6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ,
- Auflage , Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom
- Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1
- Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1
- September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3.2 Die Beschwerdeführer in hat ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Angesichts des vom psychiatrischen Gutachter festgehaltenen Belastungsprofils, wonach sämtliche Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglichkeit , bei Bedarf Pausen einzulegen, zu 40 % zumutbar sind (vgl. E. 3 hiervor) , und unter Berücksichtigung der lang jährigen Erfahrungen der Beschwerdeführerin in der Finanzbranche , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen unter Zugrunde legung des Lohnes für Finanzdienstleistungen, Kompetenzniveau 2, bemass (vgl. Urk. 7/215). N ach bundesgerichtlicher Praxis ist die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 2 gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 3
- März 2023 E. 7.2, 8C_156/2022 vom 2
- Juni 2022 E. 7.2 , je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann auf ihre im ange stammten Beruf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen und ver fügt insbesondere über lang jährige Erfahrungen in administrativen Belangen. Mit diesen Fähig keiten und dem vom psychiatrischen Gutachter festgestellten An forderungsprofil gibt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zu keinen Bean standungen Anlass. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 6’ 669 .-- ist unter Berück sich tigung der wirtschaftszweigspezifischen durchschnittlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 6.2.2) und einer Leistungsbeschränkung von 6 0 % auf ein Jahreseinkommen von Fr. 3 3 ' 743 .-- im Jahr 2019 ( Fr. 6’ 669 .-- x 12 : 40 x 41, 5 x 1 .016 x 0. 4 ) hochzurechnen. Das anzurechnende Invaliden ein kommen beträgt ab Juni 2019 somit Fr. 33' 743 .-- . 6.3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8) ist ausser dem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der In validi täts bemessung keinen leidensbedingten Abzug vornahm. Das Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persön li che und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 , 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2
- Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) . Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind . Der Beschwerdeführer in , welche im mass gebenden Zeitpunkt ( Juni 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinwei sen) erst gut 4 4 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab Juni 2019 sämtliche Tätigkeiten ohne hohen Druck und mit erhöhtem Pausen bedarf in einem 4 0%-Pensum zumut bar. E ine (in ihrer Notwendigkeit jedoch nicht ausge wiesen e) psychisch bedingt verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen kann nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweise n ). Angefügt werden kann sodann, dass die leidensbedingte Ein schränkung bezie hungs weise die Leis tungs einbusse durch den vermehrten Pausenbedarf bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % berück sichtigt wurde ( vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3). Schliesslich ist gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung auch bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungs grad kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom
- März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis). Der vom BFS herausgegebenen Tabelle T18 der LSE 2018 lässt sich entnehmen, dass ohne Kaderfunktion Frauen in einem Teilzeitpensum zwischen 25 und 49 % leicht mehr verdienen als in einem Voll zeitpensum (90 % oder mehr). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellen lohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwer deführerin auch nicht vorgebracht. Das Invaliden einkommen ist demnach mit Fr. 33'743 .-- zu beziffern. 6.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 101'952.55 (E. 6.2.2) dem Invaliden ein kommen von Fr. 33' 743 .-- (E. 6.3.2) gegenübergestellt, resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 68'209.55 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 67 % . Damit hat die Beschwerdeführerin ab
- Juni 20 19 (vgl. E. 5. 3 ) Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3).
- Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführer in ab
- Juni 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
- 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 400.--) aufzuerlegen. 8.2 Die vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , gekürzt um die Hälfte entsprechend dem Umfang des notwendigen Aufwandes in Bezug auf die Streit punkte, in denen sie unterliegt, auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- März 2023 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem
- Juni 201 9 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00265
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
14. August 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Mengis Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war bis Oktober 2015 bei der Stiftung Y.___ als Projektleiterin in einem 100%-Pensum angestellt (Urk.
7/ 3 ).
A m
16. November 201 5
(Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein psychisches Leid e n zum Bezug von L eistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7 / 4 ).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/15, Urk. 7/16 , Urk. 7/27 , Urk. 7/28, Urk. 7/59, Urk. 7/97 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8 ) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 6. Januar 2016
erstmals ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt ( Urk. 7/112 ). In der Folge gewährte die IV-Stelle de r Versicherten im Rahmen der Frühinter ventionsphase Kostengutsprache für die Karriereberatung - Karriere planung im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. Mitteilung vom 14.
Januar 2016 , Urk.
7/19 ) . Nach Abschluss der Frühinterventionsphase prüfte die IV-Stelle Inte grationsmassnahmen und gewährte der Versicherten vom 1. Juni bis 3 0. Novem ber 2016
persönlichen Support am Arbeitsplatz (WISA) durch die Z.___ AG (vgl. Mitteilung vom 1 5. Juni 2016 , Urk.
7/ 30 ) , welche bis 2 8. Februar 2017 verlängert wurde (vgl. Urk. 7/39). Für die Dauer der Massnahme wurde ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl.
Urk. 7/33, Urk. 7/42, Urk. 7/46). Es folgte eine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom
1. März bis 31.
Au gust 2017 (vgl. Mitteilung vom 2 4. März 2017 , Urk. 7/ 52 )
ein schliesslich IV-Taggelder (vgl. Urk. 7/54) sowie für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die p sychiatrische Klinik A.___ vom 23.
Oktober 2017 bis 22.
April 2018 (vgl. Mitteilung vom 7. No vember 2017, Urk. 7/66). Danach er teilte die IV-Stelle der Versicherten Kosten gutsprache für einen Arbeitsversuch bei der B.___ AG
in Begleitung eines Job Coachings durch die A.___ vom 1.
März bis 3 1. August 201 8 (vgl.
Mit teilung vom 2 2. Februar 201 8 , Urk.
7/ 77 ) einschliesslich IV-Taggelder (vgl.
Urk. 7/80) . Nachdem die Versicherte d iese berufliche Massnahme (Arbeits versuch) am 18. Juni 2018 ab brach (vgl. Zwischenbericht Job Coaching vom 27.
August 2018 , Urk. 7/92 ) hob die IV-Stelle die Koste n gutsprache rückwirkend per 1 8. Juni 2018 auf (vgl. Mit teilung vom 2 6. Juli 2018 , Urk. 7/90) und gewährte der Ver sicherten ein externes Coaching mit Laufbahn beratung (vgl.
Mitteilung en vom 23.
No vem ber 2018 [ Urk. 7/95 ] und 1 3. März 2019 [Urk. 7/108] ). 1.2
Von einem reinen Suchtgeschehen und keiner Erkrankung im Sinne des Invali den rechts ausgehend, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Februar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/101). Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Februar (Urk. 7/102) sowie ergänzend am 29. März 2019 (Urk. 7/110) Einwand. In der Folge auferlegte die IV-Stelle der Versicherten m it Schreiben vom 2. Juli 2019 im Rahmen der Schadenminderungspflicht einen Ent zug von suchterzeugenden Substanzen mit mehrmonatiger Behandlung in einer geeigneten Einrichtung ( Urk. 7/113 ). 1.3
Seit 1 7. August 2020 arbeitete die Versicherte als Privatkundenberaterin bei der Bank C.___ in einem 100%-Pensum (vgl. Urk. 7/142 f.). Mit Mitteilung vom 3 1. August 2020 erteilte die IV-Stelle der Versicherten vom 2 7. August 2020 bis 2 6. Februar 2021 Kostengutsprache für die Unterstützung beim Erhalt dieses Arbeitsplatzes in Form von einem Job Coaching (Urk. 7/149). Da sich die Versi cherte
am
19. Januar 2021 in die Klin i k D.___ einweisen liess (vgl.
Urk. 7/151/13) , wurde die Unterstützung bei der Arbeitsplatz erhaltung
abge schlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Mitteilung vom
22. Januar 2021 , Urk. 7/152 ).
In der Folge zog d ie IV-Stelle die Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/163), holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/127, Urk. 7/133, Urk. 7/136, Urk. 7/141, Urk. 7/ 158, Urk. 7/161, Urk. 7/179, Urk. 7/180 , Urk. 7/195, Urk. 7/204 )
sowie einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten (Urk. 7/209) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutach tung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, über welche am
25. April 2022 berichtet wurde ( Urk. 7/208). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 63 % stellte die IV-Stelle mit neuem Vor bescheid vom 2 6. August 2022 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2021 in Aussicht (Urk. 7/218). Hierge gen erhob die Versicherte am 26. September 2022 Einwand (Urk. 7/232). Mit Verfügung vom
29. März 202 3 passte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 68 % an und sprach der Versicherten wie vorbeschieden eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung , rückwirkend ab 1. Februar 2021, zu (Urk. 7/247 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Mai 2023 ( Urk.
1) Beschwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 2 4. August 2023 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
28. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Aufgrund der im November 2015 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung fällt die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht, weshalb die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar sind und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass
die Beschwerde führerin seit Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung einer Tätigkeit mit geringen Anfor derungen an die Interaktionsfähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglich keit , bei Bedarf Pausen einzulegen , in einem 40%-Pensum zumutbar. Der Ein kom mens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 68 % . Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entstehe jedoch frühestens nach Abschluss der Eingliede rungs massnahmen, vorliegend somit ab Februar 202 1. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das
Valideneinkommen sei auf der Basis ihres zuletzt erzielten Lohns in einer Kaderposition bei der F.___ fest zulegen. Daraus resultiere eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 74 %, weshalb sie Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente habe. Ausserdem sei ihr beim Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug zu gewähren. Überdies sei spätestens nach dem letzten Arbeitsversuch klar gewesen, dass keine beruflichen Massnahmen mehr angezeigt gewesen seien, weshalb sie bereits nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. 3.
Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit Juni 2015
durch schnitt lich beste hende 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der psychiatrische Expert e
Dr. E.___ ging in seinem Gutachten vom 25.
April 2022 (Urk. 7/208 ) von einer mittelgradigen depressiven Episode , chroni fiziert, bei rezi divierender depressiver Störung mit Panikattacken, Übelkeit und Erbrechen (ICD-10: F33.1) aus. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ordnete er die ADHS (ICD-10: F90.0 ; einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung ), die Alkohol- und Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F10.2, F12.2), die Trichotillomanie (ICD-10: F63.3) sowie die Dermatillomanie (ICD-10: F63.8 ) ein ( vgl. Urk. 7/208 S.
23 ). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter
aus , d er Konsum von Alkohol und THC wirke nicht direkt einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit. So sei die Beschwerde führerin über Jahre hinweg in der Lage gewesen, trotz Konsum regulär zu arbeiten. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass der Konsum der Beschwerde führerin dabei geholfen habe, ihre Emotionen ausreichend zu regu lieren und mit einer gewissen Überforderung am Arbeitsplatz besser umgehen zu können. Möglicherweise spiele auch die ADHS eine gewisse Rolle. Es sei davon auszugehen, dass Defizite bei der Arbeit spürbar gewesen seien, die Beschwerde führerin diese jedoch kompensieren konnte. Nichtsdesto trotz sei zu bedenken, dass der Konsum von Alkohol und THC längerfristig schädlich sei, weshalb er idealerweise sistiert oder zumindest sehr reduziert werden sollte. Damit falle er aber als Kompensationsmechanismus weg und raube der Beschwerdeführerin zusätzliche Ressourcen, weil die Aufrechterhaltung einer Abstinenz oder eines kontrollierten Konsums mehr Ressourcen benötige. Ähn liches gelte auch für die ADHS; der Umgang mit den Symptomen könne ebenfalls eine zusätzliche Belastung darstellen. Ebenso sei bei den Störungen der Impuls kontrolle zu be achten, dass diese im Zusammenspiel mit den anderen Stö rungen zusätzliche Ressourcen binden würden. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe eine mittel gradig ausge prägte depressive Symptomatik vorgelegen. Üblich erweise werde dabei eine mit tel gradige Einschränkung der Funktionsfähigkeit angenom men. Im vorliegenden Fall würden aber zudem relevante Ängste mit Panik attacken sowie Symptome wie Übelkeit, Erbrechen und Impulskontroll störungen vorliegen. Ferner würden die ADHS und Abhängigkeitsstörung ebenfalls Ressour cen binden. Insgesamt sei deshalb eine er hebliche Einschränkung der Funktions fähigkeit anzunehmen. Die depressionsbedingte Müdigkeit werde durch die angst bedingte Anspannung ver stärkt, was zu einer Einschränkung der Durch halte fähigkeit, der Anpassungs fähigkeit, der Strukturierungs- und Entschei dungs fähigkeit sowie der Interak tions fähigkeit führe. In der angestammten Tätig keit sei von einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer ange passten Tätigkeit ohne hohe Anfor derungen an die Interaktions fähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen ein zulegen, sei die Be schwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2015 (Urk. 7/208 S. 30 ff.) . Darauf ist im Fol genden abzustellen.
Strittig sind demgegenüber der Einkommensvergleich sowie der Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs. Während die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Dreiviertelsrent e ab Februar 2021 bejahte ( Urk. 2), postulierte die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch ab Mai 2016 (Urk. 1 S. 2). 4.
Aus den Akten ergibt sich in beruflich-erwerblicher Hinsicht, dass die Beschwer de führerin im April 2005 ihr Wirtschaftsstudium an der Universität G.___ abge schlossen hat (Urk. 7/3/5). In den nachfolgenden Jahren war die Be schwer de führerin
– abgesehen von einem Unterbruch
von Juni 2010 bis November 2011, während dessen sie herumgereist sei und den kranken Vater gepflegt habe (vgl.
Urk. 7/16/7, Urk. 7/208/17 )
– bis Januar 2014 als Kundenberaterin bei der F.___ in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/ 3 ; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/209 ). Den anamnestischen Angaben ist zu entnehmen , dass die Beschwerde führerin seit Juni 2013 wegen Burnout und Mobbing krankge schrieben war (vgl. Urk. 7/16/7). Ab dem
1. Februar 2015 war die Beschwerdeführerin bei der Stiftung Y.___ als Projektleiterin im Bereich Kunden bezie hungs management tätig. Aus dem Assessmentbericht vom 2 6. November 2015 ergibt sich, dass sich die Beschwerde führerin rasch in die Themen eingearbeitet und viel Engagement an den Tag gelegt habe. Im Frühjahr hätten sich gesund heitliche Probleme mit Müdigkeit, Schlafstörungen, depressiver Verstim mung und Nervosität bemerkbar gemacht und sie habe an manchen Tagen aus Er schöpfung erbrechen müssen und in dieser Zeit ein grösseres Suchtverhalten ent wickelt (Urk. 7/11/1) . Anfang Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer behandelnden Ärztin zu 100 % arbeits unfähig geschrieben ( Urk. 7/ 11/1 ). Nach einem psychischen Tief trat sie am 12.
Juni 2015 freiwillig zur stationären psychia trischen Behandlung in die Klinik der H.___ AG zum Entzug von Alkohol und Cannabinoiden
ein und wurde a m 2 5. Juni 2015 zur sucht spezifischen Langzeit entwöhnungstherapie in die Klinik I.___ entlassen (vgl.
Austritts bericht vom 25.
Juni 2015, Urk. 7/15 /1-4 ) . Vom 25. Juni bis 3 1. Juli 2015 sowie erneut vom 25.
Au gust bis 8. September 2015 war die Beschwerde führerin in der Klinik I.___ in therapeutischer Behandlung ( vgl.
Urk.
7/11/1 , Urk. 7/27/1 ) , wobei der Unterbruch der Therapie einer Reise nach Sardinien zur Versteigerung des vom verstorbenen Vater geerbten Hauses geschuldet war (vgl. Urk. 7/16/7) . Ein Monat nach Be ginn der Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwer deführerin gekündigt und das Arbeitsver hältnis mit
der Stiftung Y.___ per 31.
Oktober 2015 aufgelöst (Urk.
7/ 11/2 ). Vom 5.
Ok tober bis 2 5. November 2015 war die Beschwerdeführerin schliesslich in der Privat k linik D.___ in stationä rer Therapie (Urk. 7/ 16 ) . Zur Stabilisie rung und Wiederher stellung einer Tages struktur sowie zur Annäherung an eine berufliche Tätigkeit folgte vom 17.
De zember 2015 bis 3. März 2016 die Zuwei sung in die Tagesklinik der H.___ AG (vgl. Urk. 7/27). Die Ärzte der H.___ erachteten ein en teilzeitige n berufliche n Wiedereinstieg ab Mitte April 2016 für zumutbar (vgl. Arztbericht vom 1 8. April 2016, Urk. 7/27). Im Zuge der Eingliederungs mass nahmen (WISA) war die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 im geschützten Rahmen bei Z.___ AG in einem 50%-Pensum arbeits tätig (vgl. Urk. 7/29) , wofür die Beschwerdegegnerin die Kosten übernahm (vgl.
Mitteilun g en vom 1 5. Juni 2016 [ Urk. 7/30 ] und 2 5. November 2016 [Urk. 7/39] ). Betref fend berufliche Reintegration ist dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin , Dr. med. J.___ , vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/28) zu ent nehmen, dass nach einer 6-monatigen Stabilisierungsphase ein Aufbau training bis auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit zumutbar sei. Ab 1. März 2017 absolvierte die Be schwer de führerin im Rahmen des WISA Arbeitstrainings ein Praktikum im Support Berufliche Reintegration bei Z.___ AG in einem 70%-Pensum , verteilt auf drei ganze und einen halben Tag , wobei eine Steigerung bis September 2017 auf 100 % geplant war (vgl. Urk. 7/50). Aus dem WISA Schlussbericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 7/64) ergibt sich, dass eine Stabi li sierung der Leistung in einem Pensum vo n 60 %, jedoch k eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte .
Bei der Be schwerdeführerin hätten sich vermehrt Magenprobleme eingestellt , wodurch sie zeitweise bei der Arbeit aus gefallen sei. Insgesamt sei es zu einer Ver schlechterung des Allge mein befindens gekommen, infolge derer Dr.
J.___ einen stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ als dringend indi ziert erachtete (vgl. Urk. 7/59/5 f.). Die Beschwerde führerin begab sich vom 23.
August bis 2 6. Oktober 2017 in stationäre Therapie und meldete sich hernach bei der A.___ zur Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl.
Urk. 7/112/3 ; vgl. auch Mitteilung vom 7. November 2017, im Rahmen derer die Beschwerdegegnerin vom 2 3. Oktober 2017 bis 2 2. April 2018 Kostengut sprache für die Arbeitsvermittlung in Form eines externen Job Coachings gewährte, Urk. 7/66 ) . Es folgte ab 1. März 2018 ein weiterer Arbeits versuch als Assistentin bei der B.___ AG, anfänglich in einem 50%-Pensum und mit dem Ziel, dieses auf 80-100 % zu steigern (vgl. Urk. 7/77, Urk. 7/79). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Pensum ab 2 3. April 2018 auf 60 % und ab Juni 2018 auf 65 % erhöht habe . Gemäss ihrem Vorge setzten sei eine Festanstellung von mindestens 50 % nach dem Arbeitsversuch denkbar (vgl. Zwischenbericht der A.___ vom 1 4. Mai 2018 [Urk. 7/85] und Protokoll Standort bestimmung vom 25. Mai 2018 [Urk. 7/86]). Per 1 8. Juni 2018 brach die Beschwer de führerin den Arbeitsversuch ab (vgl. Urk. 7/90, Urk. 7/92) und begab sich wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom 2. bis 30.
Oktober 2018 erneut in stationäre Behandlung in die
H.___ AG (vgl. Austrittsbericht vom 6.
November 2018, Urk. 7/97/5 ff.) . Die behandelnde Psychiaterin, Dr. J.___ , schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Klinikaufenthalt auf 60 % ein (vgl. Arztbericht eingegangen am 13.
De zember 2018, Urk. 7/97/1-4). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen gewährte die Beschwerdegegnerin in der Folge Kostengutsprache für ein weiteres externes Coaching mit Laufbahn beratung (vgl. Mit teilungen vom 2 3. November 2018 [Urk. 7/95] und 1 3. März 2019 [Urk. 7/108]) , im Zuge dessen die Beschwerde führerin eine niederprozentige Teilzeitanstellung bei der K.___ GmbH als Aushilfe Showroom Jona im Stunden lohn fand, befristet bis 3 1. Oktober 2019, (vgl.
Urk. 7/140/15). In der Folge schloss die Beschwerde gegnerin die Arbeitsvermittlung ab ( vgl. Mitteilung vom 20.
Juni 2019, Urk. 7/111) . Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. August 2019 letztmals Taggelder der Arbeits losenversicherung bezog und seither ausgesteuert war (Urk. 7/122), hat sie ver schiedene Minijobs ausgeführt und vor allem im Gastro- und Cateringbereich (Bistro L.___ , M.___ , N.___ ) ge arbeitet (vgl. Urk. 7/140/3). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin auf erlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 7/113) war die Beschwerde führerin vom 19.
Dezember 2019 bis 22.
Januar 2020 in der Privat klinik D.___ hos pi tali siert (Urk. 7/127) . Be tref fend berufliche Reinte gra tion erach teten die behan deln den Fachärzte eine stun den mässige Belastbarkeit von fünf bis sechs Stunden pro Tag, entsprechend einer 60%igen Arbeitsfähigkeit, in einer ange passten Tätigkeit im kaufmän ni schen Bereich für zumutbar (vgl. Arztbericht vom 6.
März 2020, Urk.
7/133). In der Folge war die Beschwerde führerin nach weiteren Kurz ein sätzen bei der
O.___ AG ( Urk. 7/130, Urk. 7/140/ 45), der P.___ AG (Urk. 7/140/7) und im Service (Urk. 7/140/13, Urk. 7/140/32 ff.) ab 1 7. August 2020 als Privatkundenberaterin/Cash Service bei der Bank C.___ AG in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Urk. 7/142
f.). Von der Beschwerdegegnerin wurde sie im Rahmen der Arbeitsvermittlung vom 27. August 2020 bis 2 6. Februar 2021 beim Erhalt dieses Arbeitsplatzes in Form eines Job Coachings unterstützt (vgl. Mit teilung vom 3 1. August 2020, Urk. 7/149). Aufgrund der Belastung am Arbeits platz und Symptomrückkehr be gab sich die Beschwerde führerin v om 19.
Januar bis 7. April 2021 zur psychia trischen Therapie in die Klinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 1 3. April 2021, Urk. 7/158) , worauf hin sie per 3 1. Mai 2021 die Kündigung der Bank C.___
AG erh ielt (Urk. 7/156). In der Folge teilte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass Einglie de rungs mass nahmen nicht möglich seien (vgl. Mitteilung vom 2 2. Januar 2021, Urk. 7/152). 5. 5 .1
Der zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung im November 2015 , Urk. 7 / 4 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 201 5 ), mit hin frühestens am 1. Juni 20 1 6. Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). 5 .2
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliede rung vor Rente» bzw. «Eingliederung statt Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurück tritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetz lichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Einglie derungs massnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Been digung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten . Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person über haupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; dies falls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden ( BGE 148 V 397 E.
6.2.4 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 4. Aufl. 20 22 , Art. 28 IVG Rz . 8 ). 5 .3
Vorliegend war die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ( Juni 20 16 ) gemäss ärztlicher Einschätzung in ihrer angestamm ten Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig, in jeder anderen ihren Leiden ange passten Tätigkeit jedoch jedenfalls zu 4 0 % arbeitsfähig und damit aus medizini scher Sicht eingliederungsfähig ( E. 3 ). Das ist unbestritten (vgl. auch E. 2.2 hiervor und Urk. 1 S. 13 ).
Ausser dem ist nach Lage der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin seit Juni 2016 im Rahmen der Berufsberatung Integrations- und Eingliederungs mass nahmen prüfte und wiederholt gewährte (vgl. Urk. 7/112 ) und diese am 20.
Juni 2019
formell ab schloss (Urk.
7/111 ). Insofern erachtete die Beschwerde gegnerin weitere Einglie derungsmassnahmen ab diesem Zeitpunkt für nicht (mehr) angezeigt und die Be schwerdeführerin in dem ihr zumutbaren Pensum als eingegliedert . Im August 2020 ist es im Zusammenhang mit der neuen vollzeiti gen Arbeitsstelle der Be schwerde führerin zwar zu einer vorübergehenden Wieder aufnahme der beruf lichen Mass nahmen in Form eines Job Coachings gekommen (vgl. Urk. 7/149 ) , insbesondere da die Beschwer de führerin Bedenken bezüglich Pensums geäussert hatte (vgl. Urk. 7/144), welche sich nachträglich bewahr heiteten. Die Beschwerde führerin hat eine Arbeitsstelle angetreten, die gemäss medizinischer Einschätzung des Gutachters nicht ihrem gesundheitlichen Zustand ent sprochen hat (vgl. E. 3; Urk. 7/208 S. 3 2 f. ). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung den Rentenanspruch ab Februar 2021 prüfte (vgl. Urk. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Mitteilung vom 2 2. Januar 2021 lediglich um den Abschluss vorübergehender Eingliede rungs massnahmen handelte (vgl. Urk. 7/152). Formell abgeschlossen hat die Beschwerde gegnerin die beruflichen Massnahmen bereits mit Mitteilung vom 2 0. Juni 2019 (Urk. 7/111). Insofern ist erstellt, dass für den Zeitraum von Juni 20 16 bis Juni 2019 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG noch kein Renten anspruch entstehen konnte. Hernach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war. 6 .
Zu prüfen bleibt der daraus resultierende Invaliditätsgrad. 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2 6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3) . 6.2.2
Im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend , dass sie
das Arbeits verhältnis bei der F.___ per 3 1. Januar 2014 aus gesundheitlichen Grün den gekündigt habe , mithin für die Festsetzung des
Valideneinkommen s auf das bei der Bank er zielte Einkommen abzustellen sei (Urk. 1 S. 6). Aus dem Aus trittsbericht der H.___ AG vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 7/15) ergibt sich zwar, dass bei der Beschwerdeführerin eine Depression sowie eine Angst störung vordiagnostiziert gewesen seien und sie sich bereits sei t drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe , eine Arbeitsunfähigkeit ist allerdings erst seit Juni 2015 ausgewiesen ( E. 3; vgl. auch Urk. 7/ 11 ). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer wiederholt unterbrochenen (vgl. Urk. 7/209) Tätigkeit in der Finanz branche , im Rahmen derer sie viele Kompeten zen auf- und ausbauen konnte, eine mehr monatige Auszeit genommen hat und danach aus Interesse an den Inhalten und Werten eine Stelle bei der Stiftung Y.___
als Projektleiterin angetreten
hat (vgl. Urk. 7/11/3) , ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall nach wie vor im Banken sektor tätig wäre. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der Stiftung Y.___ bereits nach wenigen Monaten gesundheits bedingt aufgegeben hat, bemass die Be schwerdegegnerin das Valideneinkommen
zu Recht gestützt auf den Tabellen lohn TA1_triage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht), Ziffer 64, 66
Finanz dienstleistungen resp. mit Finanz- und Ver sicherungsdienstleistungen ver bun dene Tätigkeiten , Kompetenzniveau 3 , Frauen (vgl. Urk. 7/236). Unter Zugrundelegung der LSE 2018 (statt 2020) beträgt d as standardi sierte monatliche Einkommen Fr. 8’ 060 .-- und ist unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit dieses Sektors (64) im Jahr 2019 von 41, 5 Stunden pro Woche (vgl.
Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T
03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominal lohnentwicklung (Bundes amt für Sta tistik, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2023, Wirtschaftszweig 64-66, Finanz- und Versicherungs leistungen, Veränderung gegenüber dem Vorjahr, 2019:
1, 6 % ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 101'952.55 hochzurechnen (Fr. 8’ 060 .- x 12 : 40 x 41, 5
x 1,016 ). 6.3 6.3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage , Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl.
BGE
142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3.2
Die Beschwerdeführer in hat ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Angesichts des vom psychiatrischen Gutachter festgehaltenen Belastungsprofils, wonach sämtliche Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit, ohne hohen Druck und mit der Möglichkeit , bei Bedarf Pausen einzulegen, zu 40 % zumutbar sind (vgl. E. 3 hiervor) , und unter Berücksichtigung der lang jährigen Erfahrungen der Beschwerdeführerin in der Finanzbranche , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen
unter Zugrunde legung des Lohnes für Finanzdienstleistungen, Kompetenzniveau 2, bemass (vgl. Urk. 7/215). N ach bundesgerichtlicher Praxis ist die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 2 gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 3 0. März 2023 E. 7.2, 8C_156/2022 vom 2 9. Juni 2022 E. 7.2 , je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann auf ihre im ange stammten Beruf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen und ver fügt insbesondere über lang jährige Erfahrungen in administrativen Belangen. Mit diesen Fähig keiten und dem vom psychiatrischen Gutachter festgestellten An forderungsprofil gibt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zu keinen Bean standungen Anlass. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 6’ 669 .-- ist unter Berück sich tigung der wirtschaftszweigspezifischen durchschnittlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. E. 6.2.2) und einer Leistungsbeschränkung von 6 0 % auf ein Jahreseinkommen von Fr.
3 3 ' 743 .-- im Jahr 2019 ( Fr. 6’ 669 .-- x 12 : 40 x 41, 5
x 1 .016
x 0. 4 ) hochzurechnen. Das anzurechnende Invaliden ein kommen beträgt ab Juni 2019 somit Fr. 33' 743 .-- . 6.3.3
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8) ist ausser dem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der In validi täts bemessung keinen leidensbedingten Abzug vornahm.
Das Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persön li che und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 , 134 V 322 E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) . Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind . Der Beschwerdeführer in , welche im mass gebenden Zeitpunkt ( Juni 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinwei sen) erst gut 4 4 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab Juni 2019 sämtliche Tätigkeiten ohne hohen Druck und mit erhöhtem Pausen bedarf in einem 4 0%-Pensum zumut bar.
E ine (in ihrer Notwendigkeit jedoch nicht ausge wiesen e) psychisch bedingt verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits kollegen kann nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_393/2020 vom 21.
September 2020 E. 3.1 mit Hinweise n ).
Angefügt werden kann sodann, dass die leidensbedingte Ein schränkung bezie hungs weise die Leis tungs einbusse durch den vermehrten Pausenbedarf
bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40
% berück sichtigt wurde ( vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_558/2013 vom 2.
April 2014 E. 4.3). Schliesslich ist gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung auch bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungs grad kein leidens bedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis).
Der vom BFS herausgegebenen Tabelle T18 der LSE 2018 lässt sich entnehmen, dass ohne Kaderfunktion Frauen in einem Teilzeitpensum zwischen 25 und 49 % leicht mehr verdienen als in einem Voll zeitpensum (90 % oder mehr). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellen lohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwer deführerin auch nicht vorgebracht. Das Invaliden einkommen ist demnach mit Fr. 33'743 .-- zu beziffern. 6.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 101'952.55
(E. 6.2.2) dem Invaliden ein kommen von Fr. 33' 743 .--
(E. 6.3.2) gegenübergestellt, resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 68'209.55 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 67 % . Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 20 19
(vgl. E. 5. 3 ) Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3). 7.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführer in ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. 8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 400.--) aufzuerlegen. 8.2
Die vertretene Beschwerdeführer in hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses , gekürzt um die Hälfte entsprechend dem Umfang des notwendigen Aufwandes in Bezug auf die Streit punkte, in denen sie unterliegt,
auf Fr. 1' 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
29. März 2023 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Juni 201 9 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler