opencaselaw.ch

IV.2023.00259

Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen nach vorgängigem Hinweis auf eine mögliche reformatio in peius

Zürich SozVersG · 2023-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2022 (letzter effektiver Arbeitstag: 24. Juli 2021) bei der Y.___ AG als Verkäuferin (Urk. 7/16). Wegen Arthrose an den kleinen Fingergelenken beidseits meldete sich die Versicherte am 13. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentag geldversicherung «Schweizerische Mobiliar Versicherungs gesellschaft» bei (Urk. 7/9/1-22, Urk. 7/36/1-8). Am 14. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Im Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 15. Februar 2022 (Urk. 7/16) ein und nahm das von der «Mobiliar» in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) zu den Akten. Ausserdem holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, vom 2. November 2022 (Urk. 7/28; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/29-34), von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. November 2022 (Urk. 7/37, Urk. 7/38) und von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Handchirurgie am Spital D.___, vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) ein. Am 11. Januar 2023 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stel lung (Urk. 7/44/5-7). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie ab Juli 2022 eine ganze Rente und ab März 2023 eine Rente von 52 % einer ganzen Rente ausrichten werde (Urk. 7/46). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch die Protekta Rechtsschutz-Ver sicherung AG am 3. Februar 2023 (Urk. 7/48) bzw. am 9. März 2023 (Urk. 7/56) Einwand. Mit Verfügung vom 5. April 2023 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. März 2023 eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Protekta Rechtsschutz-Ver sicherung AG am 12. Mai 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung vom 05.04.2023 sei aufzuheben. 2.

Der Beschwerdeführerin sei ab Juli 2022 eine ganze Invalidenrente auszu richten. 3.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä rung zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 21. Juni 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (Urk. 9) reichte die Beschwerde führerin die Sprechstundenberichte von Dr. C.___ vom 2. Mai 2023 (Urk. 10/1) und vom 8. Juni 2023 (Urk. 10/2) ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 7. August 2023 zugestellt (Urk. 11). 3.

Mit Beschluss vom 3 1. August 2023 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs der Beschwerdeführerin möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklä run gen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerk sam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechter stellung resultieren könnte und setzte ih r Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 3. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie aus drücklich an der Beschwerde festhalte (Urk. 14).

4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab Juli 2022 in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4 . Auflag e 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1. 7

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2023 (Urk.

2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 6. Juli 2021 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2022 sei sie in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Seit Dezember 2022 könne ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden. Dabei sollte es sich um Tätigkeiten handeln, bei denen keine wesentliche Funktion der Hände und der Finger wie beispiels weise repetitives Greifen erforderlich sei und kein vollständiger Faust schluss benötigt werde. Für das Arbeitsumfeld sei zudem Wärme erforderlich, Tätigkeiten in kühler und feuchter Umgebung seien nicht möglich. Mit einer solchen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 24'409.95 erzielen. Ver glichen mit dem Einkommen von Fr. 51'357.--, welches die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden erzielen würde, ergebe sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 26'947.05 bzw. 52 % . Die Verbesserung werde berücksichtigt, sobald sie drei Monate angedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe somit ab März 2023 Anspruch auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1 2. Mai 2023 (Urk.

1) geltend, sie sei im Jahr 2018 bei der Arbeit auf die Hände gestürzt und leide seither unter grossen Beschwerden an beiden Händen, die Diagnose laute erosive Fingerpolyarthrose. Es sei eine Operation der rechten Hand im Sommer 2021 mit schlechtem Verlauf erfolgt. Die Beschwerdeführer in sei seit dem 2 6. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD hätten lediglich auf die Beurteilung de r behandelnden orthopädischen Fach ärzte abgestellt und hätten jene der behandelnden Rheumatologin sowie das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutach ten unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der abweichenden rheuma tologischen Einschätzungen bestünden erhebliche Zweifel an der versicherungs internen Beurteilung des RAD, weshalb die Beschwerdegegnerin zwingend weitere Abklä rungen hätte in die Wege leiten müssen. Die Beschwerdeführerin sei am 1 7. April 2023 am rechten Zeigefinger operiert worden und es müssten noch weitere Finger operiert werden. Während dieser Zeit liege eindeutig eine volle Arbeits un fähigkeit für jegliche Tätigkeiten vor, was von der Beschwerde gegnerin ebenfalls nicht kor rekt gewürdigt worden sei. Zudem würden Abklärungen betreffend die Rücken schmerzen vorgenommen. 3. 3.1

Gemäss dem rheumatologischen Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) besteht bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine erosive Fingerpolyarthrose, Differentialdiagnose: Psoriasisarthritis sine Psoriasis (bei Status nach Silikon Arthroplastik PIP IV und V Hand rechts am 26. Juli 2021, Methotrexat 20 mg/Woche seit 10. Mai 2022 und Operation PIP-Gelenke II-IV links geplant). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestün den belastungsabhängige Knieschmerzen links, Differentialdiagnose: beginnende Gonarthrose, sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 seit 2012. Die präsentierten Beschwerden und die geltend gemachten Einschränkungen seien im Licht der ent zündlichen destruktiven Fingergelenkveränderungen plausibel. Die berichte ten Einschränkungen im Alltag und die im Umgang damit getroffenen Dispo siti onen wie Entlastung vom eigenen Haushalt und Inanspruchnahme der Hilfe der Tochter seien konsistent mit den erhobenen Befunden. Der bisherige Verlauf sei trotz adäquater handchirurgischer und rheumatologischer Behandlung leider unbefriedigend. Geplant seien jetzt die operative Sanierung der PIP-Gelenke II-V an der linken Hand und die Revision der Basisbehandlung mit Methotrexat. Die Prognose werde abhängen vom Resultat der bevorstehenden handchirurgischen Eingriffe und davon, ob eine alternative Basistherapie, zum Beispiel mit einem Biologikum, wirksam sei.

Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in allen manuellen Verrichtungen erheblich beeinträchtigt. Auch feinmotorische Tätigkeiten seien nicht möglich, kraftauf wendige Manipulationen ohnehin nicht. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit auch für die Besorgung des Haushaltes und zum Teil für die Körperpflege auf Unter stützung angewiesen. Als Ressource zu werten sei die abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskauffrau. Ungünstig im Hinblick auf eine spätere Wiederein glie derung in den Arbeitsprozess seien die derzeitige Stellenlosigkeit und das fort ge schrittene Alter. Zurzeit könne kein Belastungsprofil definiert werden. Abzu war ten sei das Resultat der geplanten handchirurgischen und rheumatologischen Therapien. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin für jede Tätig keit zu 100 % arbeits unfähig. 3. 2

Laut dem Arztbericht der Rheumatologin Dr. A.___ vom 2. November 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/28/4):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Frozen

hands bei -

Status nach Sturz auf Hände bei bestehender Fingerpolyarthrose, DD Psoriasis arthritis sine Psoriasis -

Positive FA für Psoriasis vulgaris (Vater), fraglich früher geringe Haut manifestationen bei Patientin -

Röntgen Hände beidseits mit proliferativen Veränderungen an den DIP Gelenken, fast Ankylosierung DIP V rechts, IV links -

2-Phasen-Skelettszintigraphie vom 12.4.22: Arthritiden/ Synovitiden der PIP Gelenke II-V der linken Hand (Pmax

Dig III) und der DIP-Gelenke II und III rechts, aufgrund Verteilungsmuster vereinbar mit Psoriasis arthritis . Verdacht auf Enthesitis Achillessehne rechts. Kein Hinweis auf andere Gelenk entzündungen. -

Labor: CRP 6, BSQ normal, ANA neg., RF neg., anti-CPP neg 2.

Erosive Fingerpolyarthrose (Heberdenarthrosen) -

Status nach Siliconarthroplastiken der PIP-Gelenke IV und V Hand rechts sowie Steroidinfiltration der PIP-Gelenke II und III vom 26.7.21 bei aus geprägter Polyarthrose beider Hände Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3.

Diabetes mellitus Typ II, seit 2012 bekannt -

ungenügend kontrolliert -

Orale Antidiabetika unregelmässig -

HbAlc DCCT 10.9%, HbAlc IFCC 96mmol/ mol 4. Mediale Gonarthrose links -

Intermittierender Erguss 5.

Akute Prurigo -

Wahrscheinlich KM-Gabe bei Skelettszintigraphie

Die Beschwerdeführerin habe 2018 einen Sturz rückwärts nicht klar auf die Hände erlitten. Danach seien aber beide Hände angeschwollen, was als schwere Prellung interpretiert worden sei. Zuvor habe die Beschwerdeführerin mit den Händen keine Probleme gehabt. Eine Fraktur sei durch Röntgenaufnahmen ausge schlos sen worden. Die Beschwerdeführerin habe dann auch starke Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits gehabt. Im Verlauf sei links eine Besserung ein ge treten, rechts hätten die Schmerzen angehalten, besonders am Dig IV und V. Des halb sei am 26. Juli 2021 eine Siliconarthroplastik der PIP-Gelenke IV und V rechts sowie eine Stereoidinfiltration der PIP-Gelenke II und III rechts erfolgt. Aktuell bestün den starke Schmerzen am Dig III links, es seien aber eigentlich alle Finger geschwollen. Daneben bestünden auch Schmerzen am Knie links, schon seit der Kindheit.

Eine Wiederaufnahme der Arbeit werde kaum möglich sein. Die Beschwerde führerin sei seit dem Unfall von 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Ihre Arbeit als Verkäuferin in einem Matratzengeschäft sei mit schwerer Arbeit für die Hände verbunden. Das Greifen mit den Händen sei ihr nicht mehr möglich. Auch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Die Prognose sei ungünstig wegen des bisher frustranen Verlaufs der Behandlung an den Hän den. 3. 3

Gemäss dem Arztbericht des Neurologen Dr. B.___ vom 28. November 2022 (Urk. 7/37, Urk. 7/38) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: • Intermittierendes Brennen der Hände beidseits unklarer Ätiologie, DD muskulär bedingt, im Rahmen einer Small-Fiber-Polyneuropathie, DD unklar • Frozen -Hands bei Status nach Sturz auf bestehende Fingerpolyarthrose, DD Psoriasis-Arthritis • Erosive Fingerpolyarthrose • Diabetes mellitus Typ 2, seit 2012 • Mediale Gonarthrose links • Akute Prurigo

In der Befundzusammenschau bestehe weder ein Hinweis auf ein Karpal tunnel syndrom noch ein Sulcus - ulnaris -Syndrom noch für ein Thoracic -Outlet-Syn drom. Das Brennen in den Händen sei möglicherweise muskulär bedingt. Wenn es neuropathisch wäre, wäre lediglich eine Small-Fiber-Poly neuropathie möglich, da sich elektrophysiologisch die Nerven unverändert darstellen würden (Urk. 7/38/2). Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit könnten aus neurologischer Sicht nicht beantwortet werden (Urk. 7/37/5). 3. 4

Laut dem Bericht des Orthopäden Dr. C.___ vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (1.) Frozen Hands beidseits (Differentialdiagnose: Psoriasisarthritis sine Psoriasis), (2.) eine erosive Fingerpolyarthrose an den Händen beidseits und (3.) ein Status nach Silikon-Arthroplastiken PIP 4 + 5 an der Hand rechts vom 26. Juli 2021 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine mediale Gonarthrose links. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stamm ten Tätigkeit seit dem 26. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. In manuellen Tätigkeiten sei sie erheblich beeinträchtigt. Es seien ihr keine kraftvollen und feinmotorischen Tätigkeiten mehr möglich. In den nächsten Monaten könne die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werden. Die Beschwerde führerin werde weiter rheumatologisch behandelt und es seien für das Frühjahr 2023 erneut handchirurgische Operationen (Arthroplastiken der PIP-Gelenke an der linken Hand) vorgesehen. Das bisherige Arbeitsverhältnis sei von der Arbeit geberin aufgelöst worden und die Ausübung dieser Tätigkeit, bei welcher die Beschwerde führerin schwere Matratzen habe heben und transportieren müssen, sei auch nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre dagegen sicher mit mindestens 50 % des zeitlichen Pensums zumutbar. Für die Wieder eingliederung in eine Erwerbstätigkeit ungünstig seien die aktuelle Stellen losigkeit der Beschwerde führerin und ihr fortgeschrittenes Alter. 3. 5

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 11. Januar 2023 (Urk. 7/44/5-7) liegt bei der Beschwerdeführerin ein dauerhafter Gesund heits schaden im Bereich beider Hände vor bei dringendem Verdacht auf Psoriasis Arthritis. Bedingt durch diesen Gesundheitsschaden seien sämtliche Tätigkeiten, die unter Einsatz der Hände und der Finger vorgenommen werden müssten, nicht mehr möglich. In dem angestammten Beruf als Verkäuferin von Matratzen und Bettwaren bestehe seit dem 26. Juli 2021 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche in dieser Grössenordnung verbleibe. In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 4. Dezember 2022 nach Einschätzung des RAD gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ entsprechend dem Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es könnten Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen keine wesentli che Funktion der Hände und der Finger wie beispielsweise repetitives Greifen erforderlich sei und welche einen vollständigen Faustschluss benötigen würden. Eine wechselbelastende leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit des Sitzens, Laufens und Gehens sei möglich. Mittelschwere und schwere Arbeiten seien nicht mög lich. Für das Arbeitsumfeld sei Wärme erforderlich. Tätigkeiten in kühler oder feuchter Umgebung seien nicht möglich. 4. 4.1

Es ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche gesundheitliche Probleme im Bereich beider Hände bestehen, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Insbesondere scheint die Ausübung der bis herigen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Matratzen- und Bettwarengeschäft nicht mehr möglich. In diesem Punkt stimmen die vorhandenen Einschätzungen überein, wobei es aber anzumerken gilt, dass Dr. A.___ der Beschwerde führerin seit dem Unfall im Jahr 2018 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit beschei nigt (Urk. 7/28/5), obwohl sie bis zur Operation im Juli 2021 ihrer Erwerbstätig keit grösstenteils nachgegangen ist (Urk. 7/16/8). Die übrigen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin dementsprechend eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit erst seit der Operation vom 26. Juli 2021.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehen dagegen unterschiedliche Einschätzungen. Während sowohl die behandelnde Rheumato login Dr. A.___ als auch das von der Krankentaggeldversicherung einge holte rheumatologische Gutachten des Z.___ der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, gehen der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ und gestützt auf seine Beurteilung auch der RAD-Arzt Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. RAD-Arzt Dr. E.___ setzt sich aber mit den rheumatologischen Beurteilungen nicht aus einander und stellt ohne weitere Begründung auf die Einschätzung von Dr. C.___ ab. Soweit sich RAD-Arzt Dr. E.___ auf den Standpunkt stellt, es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zwischen dem rheumatologischen Gutachten vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) und dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) bzw. ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden, scheint dies nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ hielt bereits in seinem Arztzeugnis vom 22. Oktober 2021 (Urk. 7/9/7-8) fest, dass der Beschwerde führerin in angepasster Tätigkeit (Bürotätigkeiten, beratende Tätigkeiten ohne manuelle Belastung und ähnliches) eine Tätigkeit in Vollzeit möglich sei. In Kenntnis dieser Einschätzung wird der Beschwerdeführerin dagegen im rheumatologischen Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigt. Es bestehen mithin unterschiedliche Beur teilungen der Arbeits fähigkeit in ange passter Tätigkeit aus rheumatologischer und aus orthopädischer Sicht und es kann nicht einzig auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden mit der Begründung, dass es sich bei dieser um die aktuellste handelt, sondern es bedarf einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage, warum auf die Beurteilung von Dr. C.___ und nicht auf die davon abweichenden rheumato logischen Beurteilungen abgestellt werden soll. Soweit auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ abgestellt wird, ist ausser dem nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 4. Dezember 2022 ergeben soll, sondern es verhält sich vielmehr so, dass laut der Einschätzung von Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig ist, auch schon in der Zeit vor dem 4. Dezember 2022. Wird auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt, müsste mithin von einer Arbeitsfähigkeit in behin derungs angepasster Tätigkeit spätestens ab dem 22. Oktober 2021 ausgegangen werden und es wäre zu prüfen, ob sich diese verschlechtert hat, von einer vollzeitigen Arbeits fähigkeit zu einer solchen von lediglich noch mindestens 50 %, wobei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % nicht ausschliesst, dass ein höheres Pen sum möglich wäre.

Es scheint denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde führerin nach dem ersten operativen Eingriff an der rechten Hand vom 26. Juli 2021 bis zum 4. Dezember 2022 und damit während der Dauer von gut 16 Monaten voll ständig arbeitsunfähig gewesen sein soll, weitere operative Eingriffe und Behand lungen demgegenüber lediglich noch eine vorübergehende Arbeitsun fä higkeit in angepasster Tätigkeit verursachen sollen. 4.2

Insgesamt scheint damit die medizinische Aktenlage nicht als genügend, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Es scheinen wei tere Abklärungen über den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 26. Juli 2021 notwendig. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwer degegnerin wei tere Abklärungen hin sichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin vor zunehmen hat. 4.3

Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie wei tere medizinische Abklärun gen über den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin

und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 2 6. Juli 2021 vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf grund eines Einkommens vergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr .

1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. April 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2022 (letzter effektiver Arbeitstag: 24. Juli 2021) bei der Y.___ AG als Verkäuferin (Urk. 7/16). Wegen Arthrose an den kleinen Fingergelenken beidseits meldete sich die Versicherte am 13. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentag geldversicherung «Schweizerische Mobiliar Versicherungs gesellschaft» bei (Urk. 7/9/1-22, Urk. 7/36/1-8). Am 14. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Im Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 15. Februar 2022 (Urk. 7/16) ein und nahm das von der «Mobiliar» in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) zu den Akten. Ausserdem holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, vom 2. November 2022 (Urk. 7/28; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/29-34), von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. November 2022 (Urk. 7/37, Urk. 7/38) und von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Handchirurgie am Spital D.___, vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) ein. Am 11. Januar 2023 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stel lung (Urk. 7/44/5-7). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie ab Juli 2022 eine ganze Rente und ab März 2023 eine Rente von 52 % einer ganzen Rente ausrichten werde (Urk. 7/46). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch die Protekta Rechtsschutz-Ver sicherung AG am 3. Februar 2023 (Urk. 7/48) bzw. am 9. März 2023 (Urk. 7/56) Einwand. Mit Verfügung vom 5. April 2023 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. März 2023 eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab Juli 2022 in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4 . Auflag e 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei ab Juli 2022 eine ganze Invalidenrente auszu richten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2023 (Urk.

2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 6. Juli 2021 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2022 sei sie in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Seit Dezember 2022 könne ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden. Dabei sollte es sich um Tätigkeiten handeln, bei denen keine wesentliche Funktion der Hände und der Finger wie beispiels weise repetitives Greifen erforderlich sei und kein vollständiger Faust schluss benötigt werde. Für das Arbeitsumfeld sei zudem Wärme erforderlich, Tätigkeiten in kühler und feuchter Umgebung seien nicht möglich. Mit einer solchen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 24'409.95 erzielen. Ver glichen mit dem Einkommen von Fr. 51'357.--, welches die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden erzielen würde, ergebe sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 26'947.05 bzw. 52 % . Die Verbesserung werde berücksichtigt, sobald sie drei Monate angedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe somit ab März 2023 Anspruch auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1 2. Mai 2023 (Urk.

1) geltend, sie sei im Jahr 2018 bei der Arbeit auf die Hände gestürzt und leide seither unter grossen Beschwerden an beiden Händen, die Diagnose laute erosive Fingerpolyarthrose. Es sei eine Operation der rechten Hand im Sommer 2021 mit schlechtem Verlauf erfolgt. Die Beschwerdeführer in sei seit dem 2 6. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD hätten lediglich auf die Beurteilung de r behandelnden orthopädischen Fach ärzte abgestellt und hätten jene der behandelnden Rheumatologin sowie das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutach ten unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der abweichenden rheuma tologischen Einschätzungen bestünden erhebliche Zweifel an der versicherungs internen Beurteilung des RAD, weshalb die Beschwerdegegnerin zwingend weitere Abklä rungen hätte in die Wege leiten müssen. Die Beschwerdeführerin sei am 1 7. April 2023 am rechten Zeigefinger operiert worden und es müssten noch weitere Finger operiert werden. Während dieser Zeit liege eindeutig eine volle Arbeits un fähigkeit für jegliche Tätigkeiten vor, was von der Beschwerde gegnerin ebenfalls nicht kor rekt gewürdigt worden sei. Zudem würden Abklärungen betreffend die Rücken schmerzen vorgenommen. 3.

E. 3 1. August 2023 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs der Beschwerdeführerin möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklä run gen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerk sam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechter stellung resultieren könnte und setzte ih r Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 3. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie aus drücklich an der Beschwerde festhalte (Urk. 14).

E. 3.1 Gemäss dem rheumatologischen Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) besteht bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine erosive Fingerpolyarthrose, Differentialdiagnose: Psoriasisarthritis sine Psoriasis (bei Status nach Silikon Arthroplastik PIP IV und V Hand rechts am 26. Juli 2021, Methotrexat 20 mg/Woche seit 10. Mai 2022 und Operation PIP-Gelenke II-IV links geplant). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestün den belastungsabhängige Knieschmerzen links, Differentialdiagnose: beginnende Gonarthrose, sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 seit 2012. Die präsentierten Beschwerden und die geltend gemachten Einschränkungen seien im Licht der ent zündlichen destruktiven Fingergelenkveränderungen plausibel. Die berichte ten Einschränkungen im Alltag und die im Umgang damit getroffenen Dispo siti onen wie Entlastung vom eigenen Haushalt und Inanspruchnahme der Hilfe der Tochter seien konsistent mit den erhobenen Befunden. Der bisherige Verlauf sei trotz adäquater handchirurgischer und rheumatologischer Behandlung leider unbefriedigend. Geplant seien jetzt die operative Sanierung der PIP-Gelenke II-V an der linken Hand und die Revision der Basisbehandlung mit Methotrexat. Die Prognose werde abhängen vom Resultat der bevorstehenden handchirurgischen Eingriffe und davon, ob eine alternative Basistherapie, zum Beispiel mit einem Biologikum, wirksam sei.

Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in allen manuellen Verrichtungen erheblich beeinträchtigt. Auch feinmotorische Tätigkeiten seien nicht möglich, kraftauf wendige Manipulationen ohnehin nicht. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit auch für die Besorgung des Haushaltes und zum Teil für die Körperpflege auf Unter stützung angewiesen. Als Ressource zu werten sei die abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskauffrau. Ungünstig im Hinblick auf eine spätere Wiederein glie derung in den Arbeitsprozess seien die derzeitige Stellenlosigkeit und das fort ge schrittene Alter. Zurzeit könne kein Belastungsprofil definiert werden. Abzu war ten sei das Resultat der geplanten handchirurgischen und rheumatologischen Therapien. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin für jede Tätig keit zu 100 % arbeits unfähig. 3. 2

Laut dem Arztbericht der Rheumatologin Dr. A.___ vom 2. November 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/28/4):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Frozen

hands bei -

Status nach Sturz auf Hände bei bestehender Fingerpolyarthrose, DD Psoriasis arthritis sine Psoriasis -

Positive FA für Psoriasis vulgaris (Vater), fraglich früher geringe Haut manifestationen bei Patientin -

Röntgen Hände beidseits mit proliferativen Veränderungen an den DIP Gelenken, fast Ankylosierung DIP V rechts, IV links -

2-Phasen-Skelettszintigraphie vom 12.4.22: Arthritiden/ Synovitiden der PIP Gelenke II-V der linken Hand (Pmax

Dig III) und der DIP-Gelenke II und III rechts, aufgrund Verteilungsmuster vereinbar mit Psoriasis arthritis . Verdacht auf Enthesitis Achillessehne rechts. Kein Hinweis auf andere Gelenk entzündungen. -

Labor: CRP 6, BSQ normal, ANA neg., RF neg., anti-CPP neg 2.

Erosive Fingerpolyarthrose (Heberdenarthrosen) -

Status nach Siliconarthroplastiken der PIP-Gelenke IV und V Hand rechts sowie Steroidinfiltration der PIP-Gelenke II und III vom 26.7.21 bei aus geprägter Polyarthrose beider Hände Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3.

Diabetes mellitus Typ II, seit 2012 bekannt -

ungenügend kontrolliert -

Orale Antidiabetika unregelmässig -

HbAlc DCCT 10.9%, HbAlc IFCC 96mmol/ mol 4. Mediale Gonarthrose links -

Intermittierender Erguss 5.

Akute Prurigo -

Wahrscheinlich KM-Gabe bei Skelettszintigraphie

Die Beschwerdeführerin habe 2018 einen Sturz rückwärts nicht klar auf die Hände erlitten. Danach seien aber beide Hände angeschwollen, was als schwere Prellung interpretiert worden sei. Zuvor habe die Beschwerdeführerin mit den Händen keine Probleme gehabt. Eine Fraktur sei durch Röntgenaufnahmen ausge schlos sen worden. Die Beschwerdeführerin habe dann auch starke Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits gehabt. Im Verlauf sei links eine Besserung ein ge treten, rechts hätten die Schmerzen angehalten, besonders am Dig IV und V. Des halb sei am 26. Juli 2021 eine Siliconarthroplastik der PIP-Gelenke IV und V rechts sowie eine Stereoidinfiltration der PIP-Gelenke II und III rechts erfolgt. Aktuell bestün den starke Schmerzen am Dig III links, es seien aber eigentlich alle Finger geschwollen. Daneben bestünden auch Schmerzen am Knie links, schon seit der Kindheit.

Eine Wiederaufnahme der Arbeit werde kaum möglich sein. Die Beschwerde führerin sei seit dem Unfall von 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Ihre Arbeit als Verkäuferin in einem Matratzengeschäft sei mit schwerer Arbeit für die Hände verbunden. Das Greifen mit den Händen sei ihr nicht mehr möglich. Auch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Die Prognose sei ungünstig wegen des bisher frustranen Verlaufs der Behandlung an den Hän den. 3. 3

Gemäss dem Arztbericht des Neurologen Dr. B.___ vom 28. November 2022 (Urk. 7/37, Urk. 7/38) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: • Intermittierendes Brennen der Hände beidseits unklarer Ätiologie, DD muskulär bedingt, im Rahmen einer Small-Fiber-Polyneuropathie, DD unklar • Frozen -Hands bei Status nach Sturz auf bestehende Fingerpolyarthrose, DD Psoriasis-Arthritis • Erosive Fingerpolyarthrose • Diabetes mellitus Typ 2, seit 2012 • Mediale Gonarthrose links • Akute Prurigo

In der Befundzusammenschau bestehe weder ein Hinweis auf ein Karpal tunnel syndrom noch ein Sulcus - ulnaris -Syndrom noch für ein Thoracic -Outlet-Syn drom. Das Brennen in den Händen sei möglicherweise muskulär bedingt. Wenn es neuropathisch wäre, wäre lediglich eine Small-Fiber-Poly neuropathie möglich, da sich elektrophysiologisch die Nerven unverändert darstellen würden (Urk. 7/38/2). Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit könnten aus neurologischer Sicht nicht beantwortet werden (Urk. 7/37/5). 3. 4

Laut dem Bericht des Orthopäden Dr. C.___ vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (1.) Frozen Hands beidseits (Differentialdiagnose: Psoriasisarthritis sine Psoriasis), (2.) eine erosive Fingerpolyarthrose an den Händen beidseits und (3.) ein Status nach Silikon-Arthroplastiken PIP 4 + 5 an der Hand rechts vom 26. Juli 2021 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine mediale Gonarthrose links. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stamm ten Tätigkeit seit dem 26. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. In manuellen Tätigkeiten sei sie erheblich beeinträchtigt. Es seien ihr keine kraftvollen und feinmotorischen Tätigkeiten mehr möglich. In den nächsten Monaten könne die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werden. Die Beschwerde führerin werde weiter rheumatologisch behandelt und es seien für das Frühjahr 2023 erneut handchirurgische Operationen (Arthroplastiken der PIP-Gelenke an der linken Hand) vorgesehen. Das bisherige Arbeitsverhältnis sei von der Arbeit geberin aufgelöst worden und die Ausübung dieser Tätigkeit, bei welcher die Beschwerde führerin schwere Matratzen habe heben und transportieren müssen, sei auch nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre dagegen sicher mit mindestens 50 % des zeitlichen Pensums zumutbar. Für die Wieder eingliederung in eine Erwerbstätigkeit ungünstig seien die aktuelle Stellen losigkeit der Beschwerde führerin und ihr fortgeschrittenes Alter. 3. 5

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 11. Januar 2023 (Urk. 7/44/5-7) liegt bei der Beschwerdeführerin ein dauerhafter Gesund heits schaden im Bereich beider Hände vor bei dringendem Verdacht auf Psoriasis Arthritis. Bedingt durch diesen Gesundheitsschaden seien sämtliche Tätigkeiten, die unter Einsatz der Hände und der Finger vorgenommen werden müssten, nicht mehr möglich. In dem angestammten Beruf als Verkäuferin von Matratzen und Bettwaren bestehe seit dem 26. Juli 2021 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche in dieser Grössenordnung verbleibe. In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 4. Dezember 2022 nach Einschätzung des RAD gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ entsprechend dem Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es könnten Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen keine wesentli che Funktion der Hände und der Finger wie beispielsweise repetitives Greifen erforderlich sei und welche einen vollständigen Faustschluss benötigen würden. Eine wechselbelastende leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit des Sitzens, Laufens und Gehens sei möglich. Mittelschwere und schwere Arbeiten seien nicht mög lich. Für das Arbeitsumfeld sei Wärme erforderlich. Tätigkeiten in kühler oder feuchter Umgebung seien nicht möglich. 4.

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Es ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche gesundheitliche Probleme im Bereich beider Hände bestehen, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Insbesondere scheint die Ausübung der bis herigen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Matratzen- und Bettwarengeschäft nicht mehr möglich. In diesem Punkt stimmen die vorhandenen Einschätzungen überein, wobei es aber anzumerken gilt, dass Dr. A.___ der Beschwerde führerin seit dem Unfall im Jahr 2018 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit beschei nigt (Urk. 7/28/5), obwohl sie bis zur Operation im Juli 2021 ihrer Erwerbstätig keit grösstenteils nachgegangen ist (Urk. 7/16/8). Die übrigen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin dementsprechend eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit erst seit der Operation vom 26. Juli 2021.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehen dagegen unterschiedliche Einschätzungen. Während sowohl die behandelnde Rheumato login Dr. A.___ als auch das von der Krankentaggeldversicherung einge holte rheumatologische Gutachten des Z.___ der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, gehen der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ und gestützt auf seine Beurteilung auch der RAD-Arzt Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. RAD-Arzt Dr. E.___ setzt sich aber mit den rheumatologischen Beurteilungen nicht aus einander und stellt ohne weitere Begründung auf die Einschätzung von Dr. C.___ ab. Soweit sich RAD-Arzt Dr. E.___ auf den Standpunkt stellt, es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zwischen dem rheumatologischen Gutachten vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) und dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) bzw. ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden, scheint dies nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ hielt bereits in seinem Arztzeugnis vom 22. Oktober 2021 (Urk. 7/9/7-8) fest, dass der Beschwerde führerin in angepasster Tätigkeit (Bürotätigkeiten, beratende Tätigkeiten ohne manuelle Belastung und ähnliches) eine Tätigkeit in Vollzeit möglich sei. In Kenntnis dieser Einschätzung wird der Beschwerdeführerin dagegen im rheumatologischen Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigt. Es bestehen mithin unterschiedliche Beur teilungen der Arbeits fähigkeit in ange passter Tätigkeit aus rheumatologischer und aus orthopädischer Sicht und es kann nicht einzig auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden mit der Begründung, dass es sich bei dieser um die aktuellste handelt, sondern es bedarf einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage, warum auf die Beurteilung von Dr. C.___ und nicht auf die davon abweichenden rheumato logischen Beurteilungen abgestellt werden soll. Soweit auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ abgestellt wird, ist ausser dem nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 4. Dezember 2022 ergeben soll, sondern es verhält sich vielmehr so, dass laut der Einschätzung von Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig ist, auch schon in der Zeit vor dem 4. Dezember 2022. Wird auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt, müsste mithin von einer Arbeitsfähigkeit in behin derungs angepasster Tätigkeit spätestens ab dem 22. Oktober 2021 ausgegangen werden und es wäre zu prüfen, ob sich diese verschlechtert hat, von einer vollzeitigen Arbeits fähigkeit zu einer solchen von lediglich noch mindestens 50 %, wobei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % nicht ausschliesst, dass ein höheres Pen sum möglich wäre.

Es scheint denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde führerin nach dem ersten operativen Eingriff an der rechten Hand vom 26. Juli 2021 bis zum 4. Dezember 2022 und damit während der Dauer von gut 16 Monaten voll ständig arbeitsunfähig gewesen sein soll, weitere operative Eingriffe und Behand lungen demgegenüber lediglich noch eine vorübergehende Arbeitsun fä higkeit in angepasster Tätigkeit verursachen sollen.

E. 4.2 Insgesamt scheint damit die medizinische Aktenlage nicht als genügend, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Es scheinen wei tere Abklärungen über den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 26. Juli 2021 notwendig. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwer degegnerin wei tere Abklärungen hin sichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin vor zunehmen hat.

E. 4.3 Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie wei tere medizinische Abklärun gen über den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin

und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 2 6. Juli 2021 vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf grund eines Einkommens vergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr .

1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. April 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.

E. 7 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00259

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

28. September 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Rechtsanwältin Karin Moser Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2022 (letzter effektiver Arbeitstag: 24. Juli 2021) bei der Y.___ AG als Verkäuferin (Urk. 7/16). Wegen Arthrose an den kleinen Fingergelenken beidseits meldete sich die Versicherte am 13. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentag geldversicherung «Schweizerische Mobiliar Versicherungs gesellschaft» bei (Urk. 7/9/1-22, Urk. 7/36/1-8). Am 14. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Im Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 15. Februar 2022 (Urk. 7/16) ein und nahm das von der «Mobiliar» in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) zu den Akten. Ausserdem holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, vom 2. November 2022 (Urk. 7/28; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/29-34), von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. November 2022 (Urk. 7/37, Urk. 7/38) und von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Handchirurgie am Spital D.___, vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) ein. Am 11. Januar 2023 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stel lung (Urk. 7/44/5-7). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie ab Juli 2022 eine ganze Rente und ab März 2023 eine Rente von 52 % einer ganzen Rente ausrichten werde (Urk. 7/46). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch die Protekta Rechtsschutz-Ver sicherung AG am 3. Februar 2023 (Urk. 7/48) bzw. am 9. März 2023 (Urk. 7/56) Einwand. Mit Verfügung vom 5. April 2023 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. März 2023 eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Protekta Rechtsschutz-Ver sicherung AG am 12. Mai 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung vom 05.04.2023 sei aufzuheben. 2.

Der Beschwerdeführerin sei ab Juli 2022 eine ganze Invalidenrente auszu richten. 3.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä rung zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 21. Juni 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (Urk. 9) reichte die Beschwerde führerin die Sprechstundenberichte von Dr. C.___ vom 2. Mai 2023 (Urk. 10/1) und vom 8. Juni 2023 (Urk. 10/2) ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 7. August 2023 zugestellt (Urk. 11). 3.

Mit Beschluss vom 3 1. August 2023 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs der Beschwerdeführerin möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklä run gen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerk sam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechter stellung resultieren könnte und setzte ih r Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 3. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie aus drücklich an der Beschwerde festhalte (Urk. 14).

4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab Juli 2022 in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4 . Auflag e 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1. 7

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2023 (Urk.

2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 6. Juli 2021 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2022 sei sie in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Seit Dezember 2022 könne ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden. Dabei sollte es sich um Tätigkeiten handeln, bei denen keine wesentliche Funktion der Hände und der Finger wie beispiels weise repetitives Greifen erforderlich sei und kein vollständiger Faust schluss benötigt werde. Für das Arbeitsumfeld sei zudem Wärme erforderlich, Tätigkeiten in kühler und feuchter Umgebung seien nicht möglich. Mit einer solchen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 24'409.95 erzielen. Ver glichen mit dem Einkommen von Fr. 51'357.--, welches die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden erzielen würde, ergebe sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 26'947.05 bzw. 52 % . Die Verbesserung werde berücksichtigt, sobald sie drei Monate angedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe somit ab März 2023 Anspruch auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1 2. Mai 2023 (Urk.

1) geltend, sie sei im Jahr 2018 bei der Arbeit auf die Hände gestürzt und leide seither unter grossen Beschwerden an beiden Händen, die Diagnose laute erosive Fingerpolyarthrose. Es sei eine Operation der rechten Hand im Sommer 2021 mit schlechtem Verlauf erfolgt. Die Beschwerdeführer in sei seit dem 2 6. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD hätten lediglich auf die Beurteilung de r behandelnden orthopädischen Fach ärzte abgestellt und hätten jene der behandelnden Rheumatologin sowie das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutach ten unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der abweichenden rheuma tologischen Einschätzungen bestünden erhebliche Zweifel an der versicherungs internen Beurteilung des RAD, weshalb die Beschwerdegegnerin zwingend weitere Abklä rungen hätte in die Wege leiten müssen. Die Beschwerdeführerin sei am 1 7. April 2023 am rechten Zeigefinger operiert worden und es müssten noch weitere Finger operiert werden. Während dieser Zeit liege eindeutig eine volle Arbeits un fähigkeit für jegliche Tätigkeiten vor, was von der Beschwerde gegnerin ebenfalls nicht kor rekt gewürdigt worden sei. Zudem würden Abklärungen betreffend die Rücken schmerzen vorgenommen. 3. 3.1

Gemäss dem rheumatologischen Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) besteht bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine erosive Fingerpolyarthrose, Differentialdiagnose: Psoriasisarthritis sine Psoriasis (bei Status nach Silikon Arthroplastik PIP IV und V Hand rechts am 26. Juli 2021, Methotrexat 20 mg/Woche seit 10. Mai 2022 und Operation PIP-Gelenke II-IV links geplant). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestün den belastungsabhängige Knieschmerzen links, Differentialdiagnose: beginnende Gonarthrose, sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 seit 2012. Die präsentierten Beschwerden und die geltend gemachten Einschränkungen seien im Licht der ent zündlichen destruktiven Fingergelenkveränderungen plausibel. Die berichte ten Einschränkungen im Alltag und die im Umgang damit getroffenen Dispo siti onen wie Entlastung vom eigenen Haushalt und Inanspruchnahme der Hilfe der Tochter seien konsistent mit den erhobenen Befunden. Der bisherige Verlauf sei trotz adäquater handchirurgischer und rheumatologischer Behandlung leider unbefriedigend. Geplant seien jetzt die operative Sanierung der PIP-Gelenke II-V an der linken Hand und die Revision der Basisbehandlung mit Methotrexat. Die Prognose werde abhängen vom Resultat der bevorstehenden handchirurgischen Eingriffe und davon, ob eine alternative Basistherapie, zum Beispiel mit einem Biologikum, wirksam sei.

Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in allen manuellen Verrichtungen erheblich beeinträchtigt. Auch feinmotorische Tätigkeiten seien nicht möglich, kraftauf wendige Manipulationen ohnehin nicht. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit auch für die Besorgung des Haushaltes und zum Teil für die Körperpflege auf Unter stützung angewiesen. Als Ressource zu werten sei die abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskauffrau. Ungünstig im Hinblick auf eine spätere Wiederein glie derung in den Arbeitsprozess seien die derzeitige Stellenlosigkeit und das fort ge schrittene Alter. Zurzeit könne kein Belastungsprofil definiert werden. Abzu war ten sei das Resultat der geplanten handchirurgischen und rheumatologischen Therapien. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin für jede Tätig keit zu 100 % arbeits unfähig. 3. 2

Laut dem Arztbericht der Rheumatologin Dr. A.___ vom 2. November 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/28/4):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Frozen

hands bei -

Status nach Sturz auf Hände bei bestehender Fingerpolyarthrose, DD Psoriasis arthritis sine Psoriasis -

Positive FA für Psoriasis vulgaris (Vater), fraglich früher geringe Haut manifestationen bei Patientin -

Röntgen Hände beidseits mit proliferativen Veränderungen an den DIP Gelenken, fast Ankylosierung DIP V rechts, IV links -

2-Phasen-Skelettszintigraphie vom 12.4.22: Arthritiden/ Synovitiden der PIP Gelenke II-V der linken Hand (Pmax

Dig III) und der DIP-Gelenke II und III rechts, aufgrund Verteilungsmuster vereinbar mit Psoriasis arthritis . Verdacht auf Enthesitis Achillessehne rechts. Kein Hinweis auf andere Gelenk entzündungen. -

Labor: CRP 6, BSQ normal, ANA neg., RF neg., anti-CPP neg 2.

Erosive Fingerpolyarthrose (Heberdenarthrosen) -

Status nach Siliconarthroplastiken der PIP-Gelenke IV und V Hand rechts sowie Steroidinfiltration der PIP-Gelenke II und III vom 26.7.21 bei aus geprägter Polyarthrose beider Hände Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3.

Diabetes mellitus Typ II, seit 2012 bekannt -

ungenügend kontrolliert -

Orale Antidiabetika unregelmässig -

HbAlc DCCT 10.9%, HbAlc IFCC 96mmol/ mol 4. Mediale Gonarthrose links -

Intermittierender Erguss 5.

Akute Prurigo -

Wahrscheinlich KM-Gabe bei Skelettszintigraphie

Die Beschwerdeführerin habe 2018 einen Sturz rückwärts nicht klar auf die Hände erlitten. Danach seien aber beide Hände angeschwollen, was als schwere Prellung interpretiert worden sei. Zuvor habe die Beschwerdeführerin mit den Händen keine Probleme gehabt. Eine Fraktur sei durch Röntgenaufnahmen ausge schlos sen worden. Die Beschwerdeführerin habe dann auch starke Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits gehabt. Im Verlauf sei links eine Besserung ein ge treten, rechts hätten die Schmerzen angehalten, besonders am Dig IV und V. Des halb sei am 26. Juli 2021 eine Siliconarthroplastik der PIP-Gelenke IV und V rechts sowie eine Stereoidinfiltration der PIP-Gelenke II und III rechts erfolgt. Aktuell bestün den starke Schmerzen am Dig III links, es seien aber eigentlich alle Finger geschwollen. Daneben bestünden auch Schmerzen am Knie links, schon seit der Kindheit.

Eine Wiederaufnahme der Arbeit werde kaum möglich sein. Die Beschwerde führerin sei seit dem Unfall von 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Ihre Arbeit als Verkäuferin in einem Matratzengeschäft sei mit schwerer Arbeit für die Hände verbunden. Das Greifen mit den Händen sei ihr nicht mehr möglich. Auch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Die Prognose sei ungünstig wegen des bisher frustranen Verlaufs der Behandlung an den Hän den. 3. 3

Gemäss dem Arztbericht des Neurologen Dr. B.___ vom 28. November 2022 (Urk. 7/37, Urk. 7/38) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: • Intermittierendes Brennen der Hände beidseits unklarer Ätiologie, DD muskulär bedingt, im Rahmen einer Small-Fiber-Polyneuropathie, DD unklar • Frozen -Hands bei Status nach Sturz auf bestehende Fingerpolyarthrose, DD Psoriasis-Arthritis • Erosive Fingerpolyarthrose • Diabetes mellitus Typ 2, seit 2012 • Mediale Gonarthrose links • Akute Prurigo

In der Befundzusammenschau bestehe weder ein Hinweis auf ein Karpal tunnel syndrom noch ein Sulcus - ulnaris -Syndrom noch für ein Thoracic -Outlet-Syn drom. Das Brennen in den Händen sei möglicherweise muskulär bedingt. Wenn es neuropathisch wäre, wäre lediglich eine Small-Fiber-Poly neuropathie möglich, da sich elektrophysiologisch die Nerven unverändert darstellen würden (Urk. 7/38/2). Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit könnten aus neurologischer Sicht nicht beantwortet werden (Urk. 7/37/5). 3. 4

Laut dem Bericht des Orthopäden Dr. C.___ vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (1.) Frozen Hands beidseits (Differentialdiagnose: Psoriasisarthritis sine Psoriasis), (2.) eine erosive Fingerpolyarthrose an den Händen beidseits und (3.) ein Status nach Silikon-Arthroplastiken PIP 4 + 5 an der Hand rechts vom 26. Juli 2021 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine mediale Gonarthrose links. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer ange stamm ten Tätigkeit seit dem 26. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. In manuellen Tätigkeiten sei sie erheblich beeinträchtigt. Es seien ihr keine kraftvollen und feinmotorischen Tätigkeiten mehr möglich. In den nächsten Monaten könne die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werden. Die Beschwerde führerin werde weiter rheumatologisch behandelt und es seien für das Frühjahr 2023 erneut handchirurgische Operationen (Arthroplastiken der PIP-Gelenke an der linken Hand) vorgesehen. Das bisherige Arbeitsverhältnis sei von der Arbeit geberin aufgelöst worden und die Ausübung dieser Tätigkeit, bei welcher die Beschwerde führerin schwere Matratzen habe heben und transportieren müssen, sei auch nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre dagegen sicher mit mindestens 50 % des zeitlichen Pensums zumutbar. Für die Wieder eingliederung in eine Erwerbstätigkeit ungünstig seien die aktuelle Stellen losigkeit der Beschwerde führerin und ihr fortgeschrittenes Alter. 3. 5

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 11. Januar 2023 (Urk. 7/44/5-7) liegt bei der Beschwerdeführerin ein dauerhafter Gesund heits schaden im Bereich beider Hände vor bei dringendem Verdacht auf Psoriasis Arthritis. Bedingt durch diesen Gesundheitsschaden seien sämtliche Tätigkeiten, die unter Einsatz der Hände und der Finger vorgenommen werden müssten, nicht mehr möglich. In dem angestammten Beruf als Verkäuferin von Matratzen und Bettwaren bestehe seit dem 26. Juli 2021 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche in dieser Grössenordnung verbleibe. In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 4. Dezember 2022 nach Einschätzung des RAD gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ entsprechend dem Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es könnten Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen keine wesentli che Funktion der Hände und der Finger wie beispielsweise repetitives Greifen erforderlich sei und welche einen vollständigen Faustschluss benötigen würden. Eine wechselbelastende leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit des Sitzens, Laufens und Gehens sei möglich. Mittelschwere und schwere Arbeiten seien nicht mög lich. Für das Arbeitsumfeld sei Wärme erforderlich. Tätigkeiten in kühler oder feuchter Umgebung seien nicht möglich. 4. 4.1

Es ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche gesundheitliche Probleme im Bereich beider Hände bestehen, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Insbesondere scheint die Ausübung der bis herigen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Matratzen- und Bettwarengeschäft nicht mehr möglich. In diesem Punkt stimmen die vorhandenen Einschätzungen überein, wobei es aber anzumerken gilt, dass Dr. A.___ der Beschwerde führerin seit dem Unfall im Jahr 2018 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit beschei nigt (Urk. 7/28/5), obwohl sie bis zur Operation im Juli 2021 ihrer Erwerbstätig keit grösstenteils nachgegangen ist (Urk. 7/16/8). Die übrigen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin dementsprechend eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit erst seit der Operation vom 26. Juli 2021.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehen dagegen unterschiedliche Einschätzungen. Während sowohl die behandelnde Rheumato login Dr. A.___ als auch das von der Krankentaggeldversicherung einge holte rheumatologische Gutachten des Z.___ der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, gehen der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ und gestützt auf seine Beurteilung auch der RAD-Arzt Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. RAD-Arzt Dr. E.___ setzt sich aber mit den rheumatologischen Beurteilungen nicht aus einander und stellt ohne weitere Begründung auf die Einschätzung von Dr. C.___ ab. Soweit sich RAD-Arzt Dr. E.___ auf den Standpunkt stellt, es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zwischen dem rheumatologischen Gutachten vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) und dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) bzw. ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden, scheint dies nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ hielt bereits in seinem Arztzeugnis vom 22. Oktober 2021 (Urk. 7/9/7-8) fest, dass der Beschwerde führerin in angepasster Tätigkeit (Bürotätigkeiten, beratende Tätigkeiten ohne manuelle Belastung und ähnliches) eine Tätigkeit in Vollzeit möglich sei. In Kenntnis dieser Einschätzung wird der Beschwerdeführerin dagegen im rheumatologischen Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigt. Es bestehen mithin unterschiedliche Beur teilungen der Arbeits fähigkeit in ange passter Tätigkeit aus rheumatologischer und aus orthopädischer Sicht und es kann nicht einzig auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden mit der Begründung, dass es sich bei dieser um die aktuellste handelt, sondern es bedarf einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage, warum auf die Beurteilung von Dr. C.___ und nicht auf die davon abweichenden rheumato logischen Beurteilungen abgestellt werden soll. Soweit auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ abgestellt wird, ist ausser dem nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 4. Dezember 2022 ergeben soll, sondern es verhält sich vielmehr so, dass laut der Einschätzung von Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig ist, auch schon in der Zeit vor dem 4. Dezember 2022. Wird auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt, müsste mithin von einer Arbeitsfähigkeit in behin derungs angepasster Tätigkeit spätestens ab dem 22. Oktober 2021 ausgegangen werden und es wäre zu prüfen, ob sich diese verschlechtert hat, von einer vollzeitigen Arbeits fähigkeit zu einer solchen von lediglich noch mindestens 50 %, wobei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % nicht ausschliesst, dass ein höheres Pen sum möglich wäre.

Es scheint denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde führerin nach dem ersten operativen Eingriff an der rechten Hand vom 26. Juli 2021 bis zum 4. Dezember 2022 und damit während der Dauer von gut 16 Monaten voll ständig arbeitsunfähig gewesen sein soll, weitere operative Eingriffe und Behand lungen demgegenüber lediglich noch eine vorübergehende Arbeitsun fä higkeit in angepasster Tätigkeit verursachen sollen. 4.2

Insgesamt scheint damit die medizinische Aktenlage nicht als genügend, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Es scheinen wei tere Abklärungen über den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 26. Juli 2021 notwendig. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwer degegnerin wei tere Abklärungen hin sichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerde führerin vor zunehmen hat. 4.3

Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie wei tere medizinische Abklärun gen über den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin

und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 2 6. Juli 2021 vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf grund eines Einkommens vergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr .

1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom

5. April 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger