Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1989, absolvierte eine kaufmännische Aus bildung mit Berufsmatura ( Urk. 7/9/7) und war bis 2011 als Sachbearbeiterin tätig ( Urk. 7/9/2). Am 4. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung
( bipolare Störung ) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und gewährte Kostengutspra che für ein Aufbautraining ( Urk. 7/12) und für einen Arbeitsversuch ( Urk. 7/24). Sodann gewährte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk. 7/32) . Am 2 1. April 2015 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen ( Urk. 7/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/49; Urk. 7/55; Urk. 7/62)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/65) einen Ren tenanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
In der Folge war die Versicherte vom 1. Mai 2019 bis 2 8. Februar 2022 in einem Pensum von 90 % als Teamleiterin Aktivierung in einem Altersheim tätig ( Urk. 7/73 Ziff. 5.4). Am 1 6. März 2022 ( Urk. 7/73) meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit psychophysischer Erschöpfung erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung ( Urk. 7/78/1-76; Urk. 7/85/1-90; Urk. 7/89/1-152; Urk. 7/93/1-278) , insbesondere das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie , und von Dr. sc. hum. dipl. psych. Z.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 7. Dezember 2022 ( Urk. 7/93/161-278) bei und holte weitere Arztberichte ( Urk. 7/79; Urk. 7/86/1-22; Urk. 7/91) ein. Mit Vorbescheid vom 1 2. Januar 2023 ( Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 7/98) und reichte einen weiteren Arztbericht ( Urk. 7/102) ein. Die IV-Stelle nahm zusätzlich eine Stellungnahme von Dr. Y.___
vom 2 0. März 2023 ( Urk. 7/109) zu den Akten . Mit Verfügung vom 2 8. März 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/111 = Urk. 2). 2.
Am 1 1. Mai 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. März 2023 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärung en ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. August 2023 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. August 2023 ( Urk.
8) wurde antrags gemäss ( Urk. 1 S. 2) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 2 1. November 2023 ( Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 ( Urk.
15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik, wovon die Beschwerdeführerin am 1 4. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der
der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend aufgrund der Anmeldung vom März 2022 ebenfalls frühestens ab diesem Datum beziehungsweise sechs Monate später ( Art. 29 Abs. 1 IVG) in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechts vorschriften anwendbar , die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden .
1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewir ken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien» , vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben in BGE 139 V 54 7 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E.
7) sind neu sämtliche psychischen Leid en, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).
Die Rechtsprechung hat zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte «pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialver sicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-/Ausnahme-Modell mit «Überwind barkeitsvermutung») unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syn drome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bun desgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsaus fälle : BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesge richts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 1.7
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt ( Urk. 2): Das Wartejahr habe im August 2021 zu laufen begonnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 80 % , eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (S. 1). Es könne auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), nach einer erstmaligen Remis sion ihrer Beschwerden habe sie auf eigene Kosten die Ausbildung als Fachfrau Aktivierung an einer höheren Fachschule absolviert und fortan als Aktivierungs therapeutin, zuletzt als Teamleiterin in einem Pensum von 90 % , gearbeitet (S. 3 Ziff. 5). In der Folge sei sie krank geworden (S. 4 Ziff. 6 ff.). Das Gutachten von Dr. Y.___ habe die Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie die weiteren Arztbe richte ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, sondern sie habe
direkt den Vorbescheid erlassen (S. 6 Ziff. 16). Auch nach dem Eintreffen weiterer ärzt licher Stellungnahmen sei der RAD nicht involviert worden (S. 6 f. Ziff. 16 f.). Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (S. 7 f. Ziff. 20). Die Beurteilung ihrer behandelnden Ärztin vermöge Zweifel am Gutachten von Dr. Y.___ zu wecken, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 8 Ziff. 21-22). Es seien weitere Abklärungen nötig (S. 10 Ziff. 27). Das Gutachten von Dr. Y.___ sei aus näher dargelegten Gründen nicht beweiswertig (S. 11 ff. Ziff. 28).
Replizierend ( Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin fest, die behandelnde Psychi aterin beschreibe differenziert und sorgfältig, weshalb von einem Long - Covid - Syndrom auszugehen sei (S. 3). Die antizipierte Beweiswürdigung der Beschwer degegnerin sei nicht zulässig (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die Akten eine rechtsgenügliche Beurteilung dieses Anspruchs erlauben .
Die Beschwerdegegnerin hatte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ein erstes Mal mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/65) verneint. Im Rahmen der neuen Anmeldung vom März 2022 war daher vorab zu prüfen, ob in der Zwischenzeit eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten war. Dies hat die Beschwerdegegnerin implizit zu Recht bejaht. Im Rahmen der Erstanmeldung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig wäre ( Urk. 7/48/1). Im Zuge der Neuanmeldung qualifizierte sie die Beschwerdeführe rin als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Haushalt Tätige ( Urk. 7/94/4, Urk. 7/110/1) . Damit steht zum einen eine potentiell renten relevante Änderung im Erwerbsbereich zur Diskussion. Zum anderen wurden im Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2022 ( Urk. 7/93/161-278) als weitere relevante Sachverhaltsänderungen neue beziehungsweise verän derte medizinische Befunde dokumentiert. Angesichts dessen hat die Beschwer degegnerin die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auch bei der Neuanmeldung gegeben sein müssen, zu Recht als erfüllt erachtet und hat daher den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin richtiger weise frei und umfassend neu geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Vom 2 1. September bis 5. Dezember 2021 befand sich die Beschwerdeführerin in der Hochgebirgsklinik A.___ in stationärer Rehabilitation. Mit Austrittsbericht vom 2 7. Dezember 2021 ( Urk. 7/78/38-45) wurden als Hau p tdiagnose eine mit telgradige depressive Episode mit psychophysischer Erschöpfung und als Neben diagnosen ein Status nach schwerer manischer Episode mit Psychose im Dezember 2012 sowie ein Status nach Pneumonie im Dezember 2020 genannt (S. 1). Die Beschwerdeführerin arbeite in einem Pflegeheim und habe dort sehr viele Bewohner bis zum Tod begleitet; viele habe sie aufgrund von Corona sterben gesehen. Dies habe ihr stark zugesetzt. Hinzu sei die Trennung von ihrem Lebens gefährten gekommen (S. 1 unten f.). Die Beschwerdeführerin habe eine psychische und physische Erholung erreichen können (S. 3 unten). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 1 4. Februar 2022 erstattete m Bericht ( Urk. 7/78/33-
37) folgende Diagnosen (S. 2): - mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom - aktuell an Covid -19 erkrankt - Status nach manischer Episode mit Psychose - Status nach Pneumonie Dezember 2020 Der Beschwerdeführerin sei die Anstellung als Aktivierungstherapeutin inzwi schen gekündigt worden (S. 1). Sicherlich hätten die pandemiebedingten Umstände an ihrem Arbeitsplatz mit vielen Todesfällen auch zur Arbeitsunfähig keit beigetragen. Sie wäre durch ihr persönliches Engagement und ausgeprägtes Pflichtgefühl bei gleichzeitig hoher emotionaler Vulnerabilität in ihrer ange stammten Arbeit auch bei einem geringeren Pensum überfordert. Die Arbeitsun fähigkeit betrage jedoch aktuell auch für andere Tätigkeiten 100 % (S. 2). 3.3
Mit Verlaufsbericht vom 6. Juni 2022 ( Urk. 7/85/86-88) hielt Dr. B.___ fest, die Symptome der Corona - Infektion mit starkem Schwindel, Missempfindungen in der rechten Körperhälfte, Blutdruckschwankungen, Insomnie, Lungenbe schwerden mit Husten und Kurzatmigkeit persistierten. Die Beschwerdeführerin berichte zusätzlich über multiple neurologische Symptome (S. 1). Die multiplen Beschwerden seien klinisch «sichtbar» und könnten als neuroimmunologische postvirale Symptomatik (Post/Long Covid) erfasst werden. Die Post Exertional Malaise (PEM) habe durch wiederholtes Drücken eines Gummiballs ausgelöst wer den können. Von psychiatrischer Seite bestünden komorbid nur geringe depres sive Symptome .
Die weiteren neuropsychiatrischen Symptome (Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Belastungsintoleranz, Konzentrationsstörungen, Wortfin dungsstörungen, multiple vegetative Beschwerden) seien offensichtlich Teil der Erkrankung an Long Covid
(S. 2). Die Diagnose laute nun myalgische Encephalitis / Chronic Fatigue nach Covid - Erkrankung und verursache zurzeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, so bald wie möglich wieder zu arbeiten. Sie überlege sich , für den Wiedereinstieg eine Teilzeitarbeit in einem anderen Bereich zu suchen, um nicht wieder überfordert zu sein und so ihre Belastbarkeit und ihr Selbstvertrauen wiederaufzubauen . Die Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf sei erst nach diesem Einstieg zu beurteilen (S. 2 unten). 3.4
Mit Bericht vom 1 5. Juni 2022 ( Urk. 7/86/5) wiederholte Dr. B.___ die vorge hend (E. 3.3) genannte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. ( Ziff. 2.5). Die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) sei Teil der Long - Covid - Erkrankung und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.6). A ls Aktivierungstherapeutin bestehe seit 2 1. September 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit seien nicht zumutbar ( Ziff. 4.1-4.2). 3.5
Im Zusammenhang mit der von der Krankentaggeldversicherung veranlassten Begutachtung (vgl. Urk. 7/89/107-108) führte Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 2 9. August 2022 ( Urk. 7/89/12) aus, die Beschwerdeführerin leide an Long Covid und werde von ihr , Dr. B.___ , begleitet und unterstützt. Abgesehen von der starken auch psychischen Belastung durch Long Covid mit vielfältiger Symp tomatik und unsicherem Krankheitsverlauf ohne anerkannte Therapien bestünden bei der Beschwerdeführerin zurzeit keine Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer psychiatrischen Vorgeschichte. Jede körperliche oder kognitive Aktivität sei nur begrenzt ausführbar und die Beschwerdeführerin leide in der Folge an starker PEM. Diese invalidisierenden Beschwerden könnten mehrere Tage anhalten. Sie sei dann bettlägerig, könne keine Alltagsaktivitäten durchführen und werde in ihrem Genesungsprozess zurückgeworfen. Ihr Gesundheitszustand lasse zum jet zigen Zeitpunkt keine länger als 30, höchstens 40 Minuten dauernde Konsultation zu. Eine Begutachtung sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt und sicherlich auch in den nächsten drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. 3.6
In einem weiteren Bericht vom 2 1. November 2022 ( Urk. 7/91/1-3) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - myalgische Enzephalitis (Long Covid) - psychologische Faktoren bei Krankheit (ICD-10 F54) Es sei keine Tätigkeit zumutbar ( Ziff. 2.1). 3.7
3.7.1
Dr. Y.___ und Dr. Z.___
stellte n in ihr em am 7. Dezember 2022 unter Berück sichtigung der Akten ,
Erhebung der Anamnese und Durchführung einer psychi atrischen (S. 29 ff.) , neuropsychologischen (S. 43 f. ; Urk. 7/93/252-267 ) , neuro logischen (S. 60 ff). sowie laborchemischen (S. 46) Untersuchung zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten ( Urk. 7/93/161- 278) folgende Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 73
Ziff. 6 . 1 .1): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit im Vorder grund stehenden diffusen Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte sowie im Subjektiven liegendem Erschöpfungssyndrom Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 73
Ziff. 6 . 1 .2): - weitgehend remittierte depressive Episode (ICD-10 F 32.9 ) - aktenkundig Status nach einer manischen Episode mit Psychose (ICD-10 F 31.2 im Februar 2012 Im objektiven psychopathologischen Befund sei anlässlich der Untersuchungen eine inhaltliche Einengung auf somatoform anmutende Beschwerden aufgefallen. Eruierbar gewesen sei eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperli cher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung. Vorgetragen wor den seien Zukunfts- und Existenzängste; darüber hinaus hätten keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden können. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Es hätten sich im klinischen Eindruck keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte Störungen ergeben und es seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Auf merksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei die Beschwerdeführerin während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer auf merksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wech selnden Themen einstellen können. Im Hinblick auf den Affekt habe eine unauf fällige, ausgeglichene Stimmungslage beobachtet werden können und der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Spontaneität und Eigenini tiative seien leicht reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Anhand der Untersuchun gen ergäben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten klinisch nicht objek tiviert werden können (S. 49). 3.7.2
Die neuropsychologische Untersuchung habe bezüglich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine minimale neuropsychologische Störung mit leichten Ein bussen bei der direkten Aufmerksamkeit ergeben. Die Ergebnisse der Leistungs tests würden als valide angesehen. Die Beschwerdeführerin habe den Symptom validierungstest mit unauffälligen Werten absolviert. Es habe kein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin habe viele gute kognitive Funktionen gezeigt, ihr allgemeines Arbeitstempo sei normal schnell gewesen. Ihre Aufmerksamkeitsfunktionen seien bei der direkten Aufmerksamkeit unterdurchschnittlich gewesen. Bei der selektiven Aufmerksamkeit seien ihre Reaktionszeiten durchschnittlich gut gewesen. Ihre
Informationsverarbeitungsge schwindigkeit, kognitive Flexibilität, ihre Planungs- und Problemlösefähigkeit sowie ihre Abstraktionsfähigkeit seien durchschnittlich gut. Lediglich ihre Wort flüssigkeit sei teilweise unter dem Durchschnitt gewesen. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsniveau hin. Bei den Haushaltarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Es bestünden mittelgradige Stö rungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Durchhaltefähigkeit. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufga ben, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten seien leichtgradig beeinträchtigt (S. 50). Mit Verweis auf die wiederholten somatischen Abklärungen habe bis dato kein sicheres organisches Korrelat gefunden werden können, welches sowohl das Aus mass wie auch das Anhalten der geltend gemachten Beschwerden hinreichend erklären könnte. Auch im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration und Untersuchung imponierten somatoform anmutende Beschwerden. Aufgrund der angegebenen Beschwerden, der beklagten Intensität sowie der nicht ausreichen den Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei eine undifferenzierte S o ma tisierungsstörung zu diagnostizieren. Diese Diagnose sollte dann gestellt werden, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich, unterschiedlich und hartnäckig seien, aber das vollständige und typische klinische Bild einer Somatisierungsstö rung nicht erfüllt sei (S. 51) . 3.7.3
Es handle sich um eine leichte Form der Somatisierungsstörung (S. 51 unten f. ). Bei dieser Diagnose müsse der Psyche keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Konflikts zugesprochen werden. Durch die psychi schen Faktoren werde jedoch auf die in der Primärpersönlichkeit liegenden Vul nerabilitätsfaktoren sowie auf psychosoziale Belastungsfaktoren, die zur Entste hung einer psychischen Symptomatik beitragen könnten, eingegangen. Im Falle der Beschwerdeführerin bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren mit Arbeits platzverlust sowie eine geringe ökonomische Stabilität. Der Ausgangspunkt in der Entstehung der somatoform anmutenden Beschwerden werde bei dieser Diagnose in einem gestörten physiologischen Vorgang gesehen, auf den sich die weiteren Beschwerden «aufpfropften». Diese differentialdiagnostische Unterschei dung sei insbesondere auch für das weitere Management, so auch im Falle der Beschwerdeführerin, äusserst wichtig, da jeweils unterschiedliche psychothera peutische Angebote für die Behandlung der Symptomatik indiziert seien. So sei die Symptomausweitung, wie im Falle der Beschwerdeführerin, durch Rehabilita tionsmassnahmen und durch das Angebot interdisziplinär arbeitender Schmerzambulanzen, in welchen besonders verhaltenstherapeutische Ansätze eine entscheidende Rolle spielten, sehr gut zu bearbeiten. Der Schweregrad der Diagnose werde bei der Beschwerdeführerin als leicht bis allenfalls mittelschwer beurteilt. Die Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems müsse auf psychiatrischem Fachgebiet als gering eingeschätzt werden. Von einer Erfolglo sigkeit angemessener Therapien könne auf psychiatrischem Fachgebiet nicht gesprochen werden. Eine konsistente Auswirkung der vorgetragenen Beschwer den auf alle Lebensbereiche liege nicht vor (S. 52). 3.7.4
Zu beachten seien auch allgemeine Indizien wie das unbeobachtete Gangbild, die Schnelligkeit und der Ablauf der Bewegungen, die Spontanmotorik, die sponta nen Kopfdrehungen, das Fehlen von Positionswechseln und Aufstehen während der Untersuchung, Indizien anhand des explorierten Tagesprofils, dazu Indizien anhand der Beschwerdeschilderung (dabei werde au f adäquate, vage, distanzierte Schilderungen geachtet), ergänzende Indizien zum Ausschluss einer hirnorgani schen Störung (Konzentration während der Exploration, Merkfähigkeit für Altbe kanntes, Telefonnummern etc.). Gestützt auf diese ergäben sich bei der Beschwer deführerin Hinweise auf nicht in vorhandenem Umfang geklagte Beschwerden im Sinne zumindest einer Symptomausweitung, was sich auch anlässlich der neu ropsychologischen Testung mit einem erhöhten Wert an Pseudobeschwerden gezeigt habe (S. 52 unten f.). Zur Konsistenz, Plausibilität und Validität sei weiter festzuhalten, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests festgestellt worden seien . Trotz der geltend gemach t en kognitiven Defizite (Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen) habe allenfalls eine minime neuropsychologische Störung objektiviert werden können, nebst den Hinweisen auf eine Antwortverzerrung im Sinne einer Symptomaus weitung und dem erhöhten Wert für Pseudobeschwerden. Es hätten sich auch Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigun gen ergeben. So bestünden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden, insbesondere der geltend gemachten extremen Müdigkeit, und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssitu ation, Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests und zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, insbesondere keine psycho pharmakologische Behandlung. Zusammenfassend stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («ich kann überhaupt nicht arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch unty pisch und daher nicht plausib el . Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild, weswegen von einer Symptomausweitung auszugehen sei (S. 55).
Die Aussage der Beschwerde führerin , dass sie überhaupt nicht arbeiten könne, stelle angesichts des klinischen Bildes eine Behauptung dar, die sich mit dem im Rahmen der Exploration erho benen unauffälligen psychopathologischen Befund nicht begründen lasse, zumal sie bisher keinerlei Arbeitsversuche unternommen habe (S. 56). Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 0 % wegen einer myalgischen Ence phalitis / Chronic Fatigue nach Covid - Erkrankung durch Dr. B.___ sei somit nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei um eine absolute motorische, intellek tuelle und / oder emotionale Unfähigkeit handeln müsste, was aus versicherungs psychiatrischer Sicht indessen nicht nachvollzogen werden könne (S. 59 unten f.) . 3.7.5
Die neurologische Begutachtung ergab, dass infolge der geltend gemachten Covid-19-Infektion keine neurologischen oder zentralnervösen Störungen hätten nachgewiesen werden können. Für die beklagte Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Körperhälfte liege auf neurologischem Fachgebiet keine Ursache vor. Die apparative Zusatzdiagnostik sowie die klinisch-neurologischen Untersuchun gen seien weitgehend unauffällig gewesen. Das geltend gemachte Erschöpfungs syndrom ( Chronic - Fatigue-Syndrom) könne nicht objektiviert werden (S. 70).
Die Beschwerdeführerin verfüge über sehr viele positive Ressourcen . Hervorzu heben seien das Erreichen beruflicher Ziele, ein zielgerichtetes Handeln und Ver halten, soziale Kompetenz, Visionen, Ziele, Ideen/Hobbys sowie gute familiäre Kontakte. Negativ auf die berufliche Eingliederung wirkten sich neben dem Ver lust der Arbeitsstelle eine geringe ökonomische Stabilität aus (S. 75).
Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Aktivierung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 60 % arbeitsfähig bei vollem Rendement. Spätestens ab dem 1 5. Januar 2023 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und spätestens ab dem 1 5. Februar 2023 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ein Pensum von 100 % werde mit einem erhöhten Bedarf an Pausen aufgrund der undifferenzierten Somatisierungsstörung begründet
(S. 7 5 unten f.). Auch in anderen an die beruflichen Ressourcen der Beschwerdeführerin optimal ange passten Tätigkeiten sei gegenwärtig von keinem höheren Arbeitspensum auszu gehen. Spätestens ab dem 1 5. Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin auch in einer anderen optimal angepassten Tätigkeit in Bezug auf ein volles Arbeitspen sum zu 80 % arbeitsfähig bei vollem Rendement . In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vordergrund der Behandlung stehe eine ressourcen orientierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Psychoeduka tion. Weitere Massnahmen könnten nicht empfohlen werden (S. 7 6). 3.8
Dr. B.___ hielt mit Schreiben vom 1 5. Februar 2023 ( Urk. 7/102) im Rahmen des Einwandverfahrens fest, jegliche geringe Aktivität , beispielsweise eine länger als 30 bis 50 Minuten dauernde stehende oder sitzende Tätigkeit, aber auch das Ausräumen einer Geschirrspülmaschine oder ein sozialer Kontakt ausserhalb der Wohnung, oft auch nur eine sensorielle Belastung, führe zu einem Zusammen bruch der Beschwerdeführerin (PEM) mit zeitverzögerten Symptomen, extremer Fatigue, Schwindel, Brain Fog, Muskelschmerzen, Kribbeln, grippeähnlichen Symptomen, so dass sie während 2 bis 4 Tagen bettlägerig sei. Diese Symptom verschlechterung halte oft noch während Tagen an. Von psychiatrischer Seite bestehe keine Psychopathologie per se. Eine psychosomatische Ätiologie liege nicht vor und auch die Kriterien für eine Somatisierungsstörung seien nicht erfüllt (S. 2 unten). Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 3): - Long oder Post - Covid - Syndrom - chronisches Müdigkeitssyndrom bei Immundysfunktion - posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf stelle das aktuelle Aktivitätsniveau gut dar. Ihre Aktivitäten begrenzten sich zurzeit auf kurze Hun despaziergänge (zwei Mal 15 bis 30 Minuten), danach müsse sie sich hinlegen. Die Mahlzeiten und der Haushalt würden von den Eltern besorgt. Die B eschwer deführerin könne nicht mehr lesen oder am Bildschirm arbeiten. Den Rest des Tages verbringe sie vorwiegend liegend. Das Hören eines Hörbuches sei während zwei Mal 30 Minuten bedingt möglich. Ihre Arbeitsfähigkeit als Aktivierungsthe rapeutin sei zurzeit zu 100 % verunmöglicht durch die Fatigue, die vielfältigen Symptome sowie eine körperliche, kognitive, emotionale und sensorielle Belas tungsintoleranz. Jegliche forcierte Rehabilitation würde zum jetzigen Zeitpunkt unweigerlich eine Verschlechterung mit sich bringen mit dem Risiko einer ver bleibenden Schädigung und Arbeitsunfähigkeit bis zur Invalidisierung (S. 3). 3.9
Am 2 0. März 2023 ( Urk. 7/109) nahmen Dr. Y.___ und Dr. Z.___ Stellung zu einer Eingabe von Dr. B.___ im Verfahren der Krankentaggeldversicherung und hielten unter Zitierung der darin genannten Punkte (S. 1-14) fest, der von Dr. B.___ gestellten Diagnose eines Post- oder Long - Covid-Syndroms könne nicht gefolgt werden (S. 16). Dr. B.___ habe abgestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin völlig falsche Schlüsse gezogen und somit unkritisch ein Post-Covid-Syndrom diagnostiziert, ohne weitere Differentialdiag nosen zu erwägen, die im Fall der Beschwerdeführerin, bedingt durch die psychi atrische Vorgeschichte, wahrscheinlicher als ein Post-Covid-Syndrom seien (S. 18). Die Gutachter verwiesen erneut auf die anlässlich der Begutachtung festge stellten Diskrepanzen (S. 21). Es sei weiter bereits vor der Infektion insbesondere eine Erschöpfung und eine Einschränkung der Funktionalität beklagt worden (S. 22 unten). An der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde festgehalten (S. 23). 3.10
Dr. B.___ nahm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut Stellung und hielt unter Wiederholung der bisherigen Angaben (vgl. vorstehend E. 3.8) am 8. November 2023 ( Urk. 13/1) fest, zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen sei en eine organische Erkrankung beziehungsweise erhöhte Entzündungsparame ter von Januar bis Dezember 2022 zu diagnostizieren (S. 4). Aktuell könne die Beschwerdeführerin in den unterstützenden Sitzungen vor allem bei Beginn gut mithalten, jedoch sei die emotionale und kognitive Ermüdung spürbar. Sie werde in ihrem Denken langsamer und die Sitzung habe auch schon vorzeitig abgebro chen werden müssen. Nach wie vor bestehe eine linksseitige Muskelschwäche , die anlässlich der Therapiesitzung habe objektiviert werden können (S. 4 unten). Es sei eine erneute Abklärung in einer Long Covid - spezifischen Einrichtung vor zunehmen (S. 5). 4. 4.1
Es ist zunächst auf de n Umstand einzugehen, dass der RAD nicht in die Beurtei lung der medizinischen Situation involviert wurde (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 7/94; Urk. 7/ 110 ). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. vorstehend E. 2.2).
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015
eingehend mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht, dass medizini sche Berichte dem RAD zur Prüfung vorgelegt werden. Es wies in E. 3.3.1 darauf hin, dass a Art . 69 Abs. 4 IVV (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2011; AS 2003 3859 und 2011 5679) vorsah , dass die IV-Stellen zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen die notwendigen Akten dem zuständigen regionalen ärztlichen Dienst unterbreiten (Satz 1). Nach Rz . 2038 und Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invaliden versicherung (KSVI), in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung, sei namentlich im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG das (gesamte medizinische) Dossier obligatorisch dem RAD vorzulegen gewesen . Anhang V sei aufgrund der praktischen Erfahrungen und im Hinblick auf eine möglichst effiziente Nutzung der Ressourcen der RAD auf Ende Dezember 2007 aufgehoben worden . Seither lieg e es im Ermessen und in der Verantwortung der IV-Stellen, welche Dossiers sie zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unter breiten will. Um diesbezügliche rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sei auch a Art . 69 Abs. 4 IVV auf Ende 2011 aufgehoben worden (IV-Rundschreiben Nr. 296 vom 5. Januar 2011).
Den regionalen ärztlichen Diensten komm e unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht. Der abschliessende Entscheid darüber lieg e indessen bei der IV-Stelle . Dementsprechend stünden die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs
zur Verfügung (E. 3.3.3 ). E s m öge
zwar wünschenswert erscheinen, dass fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden könn e , dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden; ein unbedingter gesetzli cher Anspruch darauf besteht indessen ni cht (E. 3.3.3).
Mit der Revision Weiterentwicklung der IV ( WEIV ,
2022) ist den RAD mit Art. 54a IVG schliesslich eine eigene Gesetzesbestimmung gewidmet worden, um ihrer Bedeutung gerecht zu werden; damit sind jedoch keine materiellen Änderungen verbunden ( BBl 2017 2670 ; Meyer /Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ] , 4 . Auflage 20 22 , S. 533 Rz . 1), weshalb die angeführte Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat.
Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, die medizinischen Berichte dem RAD vorzulegen. Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Y.___
und Dr. Z.___
vom
7. Dezember 2022 (vgl. vorstehend E. 3.7) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier – jedoch ein vom Kran kentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungs interner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutach tung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2). 5.2
Das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2022
erfüllt die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen (vgl. E. 1. 7 ) vollumfänglich. So beruht es auf den relevanten Vorakten , welche im Wesentlichen auszugsweise wiedergegeben ( S. 3 ff. des Gutachtens ) und in die Beurteilung der medizinischen Situation mit einbezogen ( S. 25 ff. und S. 57 ff. ) w u rden, sowie auf umfassenden und sorgfältigen psychiatrischen (S. 35 ff. ), neu rologischen (S. 60 ff.) sowie neuropsychologischen ( Urk. 7/93/252-267) Untersu chungen. Es setzt sich sodann ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander ( S. 29 ff, S. 48 ff. ), legt die medizinischen Zustände und Zusammenhänge sorgfältig dar ( S. 67 ff. ), beantwortet die gestell ten Fragen und begründet die Schlussfolgerungen so, dass sie nachvollzogen wer den können ( S. 73 ff. ). Dass die darin genannten Akten der Beschwerdegegnerin nicht vorlagen, vermag am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern, haben die Gutachterin und der Gutachter doch sämtliche relevante Akten zitiert und sich damit befasst. Zudem handelt es sich dabei vor allem um Berichte über somatische Abklärungen (internistische, kardiologische und pulmonale sowie bildgebende Untersuchungen, vgl. S. 17 unten ff. des Gutachtens), aus denen her vorgeht, dass keine organische Ursache für die geltend gemachten Beeinträchti gungen gefunden werden konnte, was im Gutachten zur Abgrenzung der mögli chen Ursachen der Beschwerden berücksichtigt wurde.
Dr. Y.___ nahm zudem eine eigene neurologische Beurteilung vor, welche keine klinisch nachweisbaren Störungen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.7). 5.3
Das Gutachten ergab die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit im Vordergrund stehenden diffusen Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte sowie einem im Subjektiven liegende n Erschöpfungssyn drom. Dr. Y.___ beschrieb, dass Zukunfts- und Existenzängste berichtet worden seien. Er konnte darüber hinaus jedoch keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren und stellte im klinischen Eindruck keine Hinweise auf umfassende oder ausgeprägte Störungen fest. So waren keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen vorhanden und die Beschwerdeführerin war während des ganzen Untersuchungsverlaufs - die Untersuchung dauerte am Nachmittag des 7. September 2022 eine Stunde und 10 Minuten und am Vormittag des 1 0. November 2022 50 Minuten ; vgl. S. 1 des Gutachtens - immer aufmerksam und konnte sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einstellen. Die Stimmungslage war unauffällig und ausgeglichen; der Antrieb und das psychomotorische Verhalten waren ungestört. Im Bereich Spontaneität und Eigeninitiative stellte Dr. Y.___ eine leichte Reduktion fest und die Beschwerdeführerin berichtete über eine einge schränkte soziale Teilnahme. Die geltend gemachten kognitiven Defizite (Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen) konnte Dr. Y.___ nicht objektivie ren. Hierbei ist auffallend, dass die Beschwerdeführerin offenkundig und unab hängig von der Tageszeit fähig war, der Untersuchung während eines substanti ellen Zeitraums problemlos zu folgen. Hinzu kommt, dass sie an beiden Untersuchungsterminen unbegleitet erschien und mithin den Weg von ihrem damaligen Wohnort an der C.___ in D.___ in die Praxis an der E.___ in F.___ vor und nach der Untersuchung zu bewältigen vermochte, obwohl es sich gemäss google
maps um einen Weg von mindestens 20 (Auto , wohl als Beifahrerin, da sie nicht Auto fahre; vgl. Urk. 7/93/257 ) beziehungsweise 35 Minuten (öffentlicher Verkehr) durch die Innenstadt handelt. Dennoch berichtete sie bei ihrer Ankunft nicht über Erschöp fung und eine solche war auch nicht feststellbar. Ebenso berichtete sie dem Gut achter beim zweiten Untersuchungstermin nicht über eine nach dem ersten Ter min eingetretene Erschöpfung. Auch vor, während und nach der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung (von 15 bis 17 Uhr; vgl. Urk. 7/93/252) war keine Erschöpfung manifest. Die Beschwerdeführerin berichtete gegenüber der Gutachterin
vielmehr als erstes
- und somit nach Bewältigung des Anfahrtsweges an die G.___ in der H.___ - , es gehe ihr ganz gut ( Urk. 7/93/257). Auffassung, Ausdauer und Konzentration waren während des dortigen Gesprächs unauffällig, die Mitarbeit war motiviert ( Urk. 7/93/258). Dies stellt die
Beschreibungen durch Dr. B.___ , wonach die PME bereits durch wie derholtes Drücken eines Gummiballs ausgelöst werden könne (vgl. vorstehend E. 3.3), und wonach die Beschwerdeführerin nach jeder körperlichen oder kogniti ven Aktivität an starker PME leide und bettlägerig werde (vgl. vorstehend E. 3.5), beziehungsweise auch das Ausräumen der Geschirrspülmaschine oder ein sozialer Kontakt ausserhalb der Wohnung zu einen Zusammenbruch führe (vgl. vorste hend E. 3.8) und sie Therapiesitzungen infolge der Ermüdung teilweise habe vor zeitig abbrechen müssen (vgl. vorstehend E. 3.10), erheblich in Frage. Dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. B.___ nach beiden Begutachtungen und der neuropsychologischen Testung einen «Crash» erlitten habe ( vgl. Urk. 7/109 S. 1 unten f. ), findet in den Akten keine Stütze. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Zusammenbruch mindestens beim zwei ten Untersuchungstermin bei Dr. Y.___ erwähnt hätte , zumal während der Unter suchung ein Diktat erfolgte, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin Gelegen heit hatte, Einfluss zu nehmen (vgl. S. 2 des Gutachtens) . Dr. Y.___ wies denn auch in Zusammenschau aller Beobachtungen und Untersuchungen auf erhebli che Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnis sen der neuropsychologischen Testung hin, insbesondere zwischen den massiven subjektiven Beschwerden, vor allem der geltend gemachten extremen Müdigkeit, und der objektiv erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation hin (vgl. vorstehend E. 3.7). 5.4
Unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse kam Dr. Y.___ zum Schluss, das s die Präsentation einer erheblichen Behinderung, verbunden mit der Überzeugung, überhaupt nicht arbeiten zu können, nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund steh e . Es vermag zu überzeu gen, dass Dr. Y.___ die von Dr. B.___ attestierte Arbeits un fähigkeit von 10 0 % nicht teilte, wies er doch zu Recht darauf hin, dass dies eine absolute motorische, intellektuelle und / oder emotionale Unfähigkeit bedeuten würde, was sich mit den Ergebnissen der Begutachtung in keiner Weise vereinbaren lässt. Dennoch trug Dr. Y.___ den Beeinträchtigungen Rechnung, indem er der Beschwerdefüh rerin aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes infolge der undifferenzierten Soma tisierungsstörung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkei ten attestierte (vgl. vorstehend E. 3.7). Davon ist auszugehen. 5.5
An diesem Resultat vermögen die Berichte von Dr. B.___ nichts zu ändern, insbesondere ergeben sich daraus keine Zweifel am Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ . Dr. B.___ vermochte die Diskrepanzen zwischen de n anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde n und den von ihr festgestellten nicht auf zulösen und begründete ihre Einschätzung hauptsächlich gestützt auf die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/86/5 Ziff. 4.5 in Verbindung mit Urk. 7/86/7-13) . Zwar trifft es wohl zu, dass die von Dr. B.___ gestellte Diagnose Long Covid mangels objektivierbarer somatischer Beeinträchtigungen zu einem grossen Teil auf die Anamnese abgestützt werden muss (vgl. dazu die Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei Post-Covid-19 Erkrankung der SIM Swiss Insurance Medicine, Stand 3 1. Juli 2023, S. 11) . Dennoch ist aus versicherungsrechtlicher Sicht eine objektive Über prüfung unabdingbar und sind die geschilderte n Beeinträchtigungen kritisch zu hinterfragen , was sich mit der Aufgabe der behandelnden Ärztin wohl schwer vereinbaren lässt, aber dennoch nicht ganz ausser Acht gelassen werden kann . Die Beurteilungen durch Dr. B.___ lassen diese kritische Distanz vermissen nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass sie die Beschwerdeführerin in Versicherungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 7/102; Urk. 7/109 S. 1 unten f.) und damit ihre Rolle als Therapeutin verliess .
Dadurch ist der Beweiswert ihrer Beur teilungen massgeblich geschmälert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3) , weshalb sie nicht geeignet sind , auch nur gerin g e Zwei fel am Gutachten zu erwecken . Es ist
i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 6. 6.1
Das Gutachten ergab eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin und in angepassten Tätigkeiten. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose kommt das strukturierte Beweisverfahren (vgl. vor stehend E. 1.6) zur Anwendung. Ob diese s auch bei der Diagnose Long Covid zur Anwendung käme, kann vorliegend deshalb offengelassen werden. 6.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 6.3
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 6.4
Der psychiatrische Experte Dr. Y.___ hat nachvollziehbar und in umfassender Dis kussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten im Umfang von 2 0 % einschränken. Er hat dabei die Inkonsistenzen
ausführlich diskutiert und invaliditätsfremde Gesichts punkte bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert . Dr. Y.___ wies darauf hin, dass es sich um eine leichte Form der Somatisierungsstörung handelt und der Schweregrad leicht bis allenfalls mittelschwer sei. Komorbiditäten wur den nicht festgestellt und die Behandlungsmöglichkeiten erachtete Dr. Y.___ als noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 3.7.3). Die Ressourcen und der soziale Kontext wurden geprüft (vgl. vorstehend E. 3.7.5). Die Konsistenz wurde genau untersucht, mit dem Resultat, dass die Beschwerdeführerin nicht in allen ver gleich baren Lebensbereichen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus erleidet . D ie Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems auf psychiatrischem Fachgebiet erachtete Dr. Y.___ als gering (vgl. vorstehend E. 3.7.3 -3.7.4 ). Er hat die Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der mass gebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet und substan ziiert dar gelegt , aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht verrin gern . Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend ist (vgl. vorstehend E. 6.2) und sich vorliegend erhebliche Inkonsistenzen gezeigt haben (vgl. vorstehend E. 5.3 f.), ist der Ein schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und in ange passten Tätigkeiten somit zu folgen. 7.
7.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Auf gabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Wird eine Schätzung vor genommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen L ohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1) . 7.2
Im Rahmen ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstä tig wäre ( Urk. 7/48/1). In ihrer zuletzt ( bis Februar 2022 ) ausgeübten Tätigkeit als Teamleiterin Aktivierung im Alterszentrum I.___ in H.___ hatte die Beschwer deführerin ein Pensum von 90 % inne ( Urk. 7/73/6 Ziff. 5.4). Die Beschwerdegeg nerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Haushalt Tätige ( Urk. 7/94/4, Urk. 7/110/1), führte aber weder eine Haushaltabklärung noch einen Einkom mensvergleich durch (vgl. Urk. 7/95/1, Urk. 7/110/1, Urk. 2). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt .
B ei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit resultiert in jedem Fall kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Sogar bei Annahme einer lediglich 60%igen Arbeitsfähigkeit wie sie von den Gutachtern ab Untersuchungszeitpunkt allerdings lediglich für eine kurze Zeitspanne attes tiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.7.5), ergäbe sich bei Anwendung der gemischten Methode (90 % Erwerb, 10 % Haushalt) unter Berücksichtigung des
- nach über wiegender Wahrscheinlichkeit auch hier zutreffenden - Umstands, dass erfah rungsgemäss die Invalidität im nicht erwerblichen Sektor in der Regel geringer als im erwerblichen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 536/03, I 604/03 vom 2 0. September 2004 E. 5.1.2) , kein
Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde - führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1989, absolvierte eine kaufmännische Aus bildung mit Berufsmatura ( Urk. 7/9/7) und war bis 2011 als Sachbearbeiterin tätig ( Urk. 7/9/2). Am 4. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung
( bipolare Störung ) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und gewährte Kostengutspra che für ein Aufbautraining ( Urk. 7/12) und für einen Arbeitsversuch ( Urk. 7/24). Sodann gewährte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk. 7/32) . Am 2 1. April 2015 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen ( Urk. 7/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/49; Urk. 7/55; Urk. 7/62)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/65) einen Ren tenanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.2 In der Folge war die Versicherte vom 1. Mai 2019 bis 2 8. Februar 2022 in einem Pensum von 90 % als Teamleiterin Aktivierung in einem Altersheim tätig ( Urk. 7/73 Ziff. 5.4). Am 1 6. März 2022 ( Urk. 7/73) meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit psychophysischer Erschöpfung erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung ( Urk. 7/78/1-76; Urk. 7/85/1-90; Urk. 7/89/1-152; Urk. 7/93/1-278) , insbesondere das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie , und von Dr. sc. hum. dipl. psych. Z.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 7. Dezember 2022 ( Urk. 7/93/161-278) bei und holte weitere Arztberichte ( Urk. 7/79; Urk. 7/86/1-22; Urk. 7/91) ein. Mit Vorbescheid vom 1 2. Januar 2023 ( Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 7/98) und reichte einen weiteren Arztbericht ( Urk. 7/102) ein. Die IV-Stelle nahm zusätzlich eine Stellungnahme von Dr. Y.___
vom 2 0. März 2023 ( Urk. 7/109) zu den Akten . Mit Verfügung vom 2 8. März 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/111 = Urk. 2).
E. 1.7 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt ( Urk. 2): Das Wartejahr habe im August 2021 zu laufen begonnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 80 % , eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (S. 1). Es könne auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig ( Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), nach einer erstmaligen Remis sion ihrer Beschwerden habe sie auf eigene Kosten die Ausbildung als Fachfrau Aktivierung an einer höheren Fachschule absolviert und fortan als Aktivierungs therapeutin, zuletzt als Teamleiterin in einem Pensum von 90 % , gearbeitet (S. 3 Ziff. 5). In der Folge sei sie krank geworden (S. 4 Ziff. 6 ff.). Das Gutachten von Dr. Y.___ habe die Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie die weiteren Arztbe richte ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, sondern sie habe
direkt den Vorbescheid erlassen (S. 6 Ziff. 16). Auch nach dem Eintreffen weiterer ärzt licher Stellungnahmen sei der RAD nicht involviert worden (S. 6 f. Ziff. 16 f.). Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (S. 7 f. Ziff. 20). Die Beurteilung ihrer behandelnden Ärztin vermöge Zweifel am Gutachten von Dr. Y.___ zu wecken, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 8 Ziff. 21-22). Es seien weitere Abklärungen nötig (S. 10 Ziff. 27). Das Gutachten von Dr. Y.___ sei aus näher dargelegten Gründen nicht beweiswertig (S. 11 ff. Ziff. 28).
Replizierend ( Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin fest, die behandelnde Psychi aterin beschreibe differenziert und sorgfältig, weshalb von einem Long - Covid - Syndrom auszugehen sei (S. 3). Die antizipierte Beweiswürdigung der Beschwer degegnerin sei nicht zulässig (S. 5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die Akten eine rechtsgenügliche Beurteilung dieses Anspruchs erlauben .
Die Beschwerdegegnerin hatte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ein erstes Mal mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/65) verneint. Im Rahmen der neuen Anmeldung vom März 2022 war daher vorab zu prüfen, ob in der Zwischenzeit eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten war. Dies hat die Beschwerdegegnerin implizit zu Recht bejaht. Im Rahmen der Erstanmeldung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig wäre ( Urk. 7/48/1). Im Zuge der Neuanmeldung qualifizierte sie die Beschwerdeführe rin als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Haushalt Tätige ( Urk. 7/94/4, Urk. 7/110/1) . Damit steht zum einen eine potentiell renten relevante Änderung im Erwerbsbereich zur Diskussion. Zum anderen wurden im Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2022 ( Urk. 7/93/161-278) als weitere relevante Sachverhaltsänderungen neue beziehungsweise verän derte medizinische Befunde dokumentiert. Angesichts dessen hat die Beschwer degegnerin die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auch bei der Neuanmeldung gegeben sein müssen, zu Recht als erfüllt erachtet und hat daher den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin richtiger weise frei und umfassend neu geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). 3.
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.
E. 3.1 Vom 2 1. September bis 5. Dezember 2021 befand sich die Beschwerdeführerin in der Hochgebirgsklinik A.___ in stationärer Rehabilitation. Mit Austrittsbericht vom 2 7. Dezember 2021 ( Urk. 7/78/38-45) wurden als Hau p tdiagnose eine mit telgradige depressive Episode mit psychophysischer Erschöpfung und als Neben diagnosen ein Status nach schwerer manischer Episode mit Psychose im Dezember 2012 sowie ein Status nach Pneumonie im Dezember 2020 genannt (S. 1). Die Beschwerdeführerin arbeite in einem Pflegeheim und habe dort sehr viele Bewohner bis zum Tod begleitet; viele habe sie aufgrund von Corona sterben gesehen. Dies habe ihr stark zugesetzt. Hinzu sei die Trennung von ihrem Lebens gefährten gekommen (S. 1 unten f.). Die Beschwerdeführerin habe eine psychische und physische Erholung erreichen können (S. 3 unten).
E. 3.2 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 1 4. Februar 2022 erstattete m Bericht ( Urk. 7/78/33-
37) folgende Diagnosen (S. 2): - mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom - aktuell an Covid -19 erkrankt - Status nach manischer Episode mit Psychose - Status nach Pneumonie Dezember 2020 Der Beschwerdeführerin sei die Anstellung als Aktivierungstherapeutin inzwi schen gekündigt worden (S. 1). Sicherlich hätten die pandemiebedingten Umstände an ihrem Arbeitsplatz mit vielen Todesfällen auch zur Arbeitsunfähig keit beigetragen. Sie wäre durch ihr persönliches Engagement und ausgeprägtes Pflichtgefühl bei gleichzeitig hoher emotionaler Vulnerabilität in ihrer ange stammten Arbeit auch bei einem geringeren Pensum überfordert. Die Arbeitsun fähigkeit betrage jedoch aktuell auch für andere Tätigkeiten 100 % (S. 2).
E. 3.3 Mit Verlaufsbericht vom 6. Juni 2022 ( Urk. 7/85/86-88) hielt Dr. B.___ fest, die Symptome der Corona - Infektion mit starkem Schwindel, Missempfindungen in der rechten Körperhälfte, Blutdruckschwankungen, Insomnie, Lungenbe schwerden mit Husten und Kurzatmigkeit persistierten. Die Beschwerdeführerin berichte zusätzlich über multiple neurologische Symptome (S. 1). Die multiplen Beschwerden seien klinisch «sichtbar» und könnten als neuroimmunologische postvirale Symptomatik (Post/Long Covid) erfasst werden. Die Post Exertional Malaise (PEM) habe durch wiederholtes Drücken eines Gummiballs ausgelöst wer den können. Von psychiatrischer Seite bestünden komorbid nur geringe depres sive Symptome .
Die weiteren neuropsychiatrischen Symptome (Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Belastungsintoleranz, Konzentrationsstörungen, Wortfin dungsstörungen, multiple vegetative Beschwerden) seien offensichtlich Teil der Erkrankung an Long Covid
(S. 2). Die Diagnose laute nun myalgische Encephalitis / Chronic Fatigue nach Covid - Erkrankung und verursache zurzeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, so bald wie möglich wieder zu arbeiten. Sie überlege sich , für den Wiedereinstieg eine Teilzeitarbeit in einem anderen Bereich zu suchen, um nicht wieder überfordert zu sein und so ihre Belastbarkeit und ihr Selbstvertrauen wiederaufzubauen . Die Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf sei erst nach diesem Einstieg zu beurteilen (S. 2 unten).
E. 3.3.3 ). E s m öge
zwar wünschenswert erscheinen, dass fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden könn e , dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden; ein unbedingter gesetzli cher Anspruch darauf besteht indessen ni cht (E. 3.3.3).
Mit der Revision Weiterentwicklung der IV ( WEIV ,
2022) ist den RAD mit Art. 54a IVG schliesslich eine eigene Gesetzesbestimmung gewidmet worden, um ihrer Bedeutung gerecht zu werden; damit sind jedoch keine materiellen Änderungen verbunden ( BBl 2017 2670 ; Meyer /Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ] , 4 . Auflage 20 22 , S. 533 Rz . 1), weshalb die angeführte Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat.
Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, die medizinischen Berichte dem RAD vorzulegen. Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Y.___
und Dr. Z.___
vom
7. Dezember 2022 (vgl. vorstehend E. 3.7) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier – jedoch ein vom Kran kentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungs interner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutach tung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2). 5.2
Das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2022
erfüllt die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen (vgl. E. 1. 7 ) vollumfänglich. So beruht es auf den relevanten Vorakten , welche im Wesentlichen auszugsweise wiedergegeben ( S. 3 ff. des Gutachtens ) und in die Beurteilung der medizinischen Situation mit einbezogen ( S. 25 ff. und S. 57 ff. ) w u rden, sowie auf umfassenden und sorgfältigen psychiatrischen (S. 35 ff. ), neu rologischen (S. 60 ff.) sowie neuropsychologischen ( Urk. 7/93/252-267) Untersu chungen. Es setzt sich sodann ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander ( S. 29 ff, S. 48 ff. ), legt die medizinischen Zustände und Zusammenhänge sorgfältig dar ( S. 67 ff. ), beantwortet die gestell ten Fragen und begründet die Schlussfolgerungen so, dass sie nachvollzogen wer den können ( S. 73 ff. ). Dass die darin genannten Akten der Beschwerdegegnerin nicht vorlagen, vermag am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern, haben die Gutachterin und der Gutachter doch sämtliche relevante Akten zitiert und sich damit befasst. Zudem handelt es sich dabei vor allem um Berichte über somatische Abklärungen (internistische, kardiologische und pulmonale sowie bildgebende Untersuchungen, vgl. S. 17 unten ff. des Gutachtens), aus denen her vorgeht, dass keine organische Ursache für die geltend gemachten Beeinträchti gungen gefunden werden konnte, was im Gutachten zur Abgrenzung der mögli chen Ursachen der Beschwerden berücksichtigt wurde.
Dr. Y.___ nahm zudem eine eigene neurologische Beurteilung vor, welche keine klinisch nachweisbaren Störungen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.7). 5.3
Das Gutachten ergab die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit im Vordergrund stehenden diffusen Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte sowie einem im Subjektiven liegende n Erschöpfungssyn drom. Dr. Y.___ beschrieb, dass Zukunfts- und Existenzängste berichtet worden seien. Er konnte darüber hinaus jedoch keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren und stellte im klinischen Eindruck keine Hinweise auf umfassende oder ausgeprägte Störungen fest. So waren keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen vorhanden und die Beschwerdeführerin war während des ganzen Untersuchungsverlaufs - die Untersuchung dauerte am Nachmittag des 7. September 2022 eine Stunde und 10 Minuten und am Vormittag des 1 0. November 2022 50 Minuten ; vgl. S. 1 des Gutachtens - immer aufmerksam und konnte sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einstellen. Die Stimmungslage war unauffällig und ausgeglichen; der Antrieb und das psychomotorische Verhalten waren ungestört. Im Bereich Spontaneität und Eigeninitiative stellte Dr. Y.___ eine leichte Reduktion fest und die Beschwerdeführerin berichtete über eine einge schränkte soziale Teilnahme. Die geltend gemachten kognitiven Defizite (Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen) konnte Dr. Y.___ nicht objektivie ren. Hierbei ist auffallend, dass die Beschwerdeführerin offenkundig und unab hängig von der Tageszeit fähig war, der Untersuchung während eines substanti ellen Zeitraums problemlos zu folgen. Hinzu kommt, dass sie an beiden Untersuchungsterminen unbegleitet erschien und mithin den Weg von ihrem damaligen Wohnort an der C.___ in D.___ in die Praxis an der E.___ in F.___ vor und nach der Untersuchung zu bewältigen vermochte, obwohl es sich gemäss google
maps um einen Weg von mindestens 20 (Auto , wohl als Beifahrerin, da sie nicht Auto fahre; vgl. Urk. 7/93/257 ) beziehungsweise 35 Minuten (öffentlicher Verkehr) durch die Innenstadt handelt. Dennoch berichtete sie bei ihrer Ankunft nicht über Erschöp fung und eine solche war auch nicht feststellbar. Ebenso berichtete sie dem Gut achter beim zweiten Untersuchungstermin nicht über eine nach dem ersten Ter min eingetretene Erschöpfung. Auch vor, während und nach der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung (von 15 bis 17 Uhr; vgl. Urk. 7/93/252) war keine Erschöpfung manifest. Die Beschwerdeführerin berichtete gegenüber der Gutachterin
vielmehr als erstes
- und somit nach Bewältigung des Anfahrtsweges an die G.___ in der H.___ - , es gehe ihr ganz gut ( Urk. 7/93/257). Auffassung, Ausdauer und Konzentration waren während des dortigen Gesprächs unauffällig, die Mitarbeit war motiviert ( Urk. 7/93/258). Dies stellt die
Beschreibungen durch Dr. B.___ , wonach die PME bereits durch wie derholtes Drücken eines Gummiballs ausgelöst werden könne (vgl. vorstehend E. 3.3), und wonach die Beschwerdeführerin nach jeder körperlichen oder kogniti ven Aktivität an starker PME leide und bettlägerig werde (vgl. vorstehend E. 3.5), beziehungsweise auch das Ausräumen der Geschirrspülmaschine oder ein sozialer Kontakt ausserhalb der Wohnung zu einen Zusammenbruch führe (vgl. vorste hend E. 3.8) und sie Therapiesitzungen infolge der Ermüdung teilweise habe vor zeitig abbrechen müssen (vgl. vorstehend E. 3.10), erheblich in Frage. Dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. B.___ nach beiden Begutachtungen und der neuropsychologischen Testung einen «Crash» erlitten habe ( vgl. Urk. 7/109 S. 1 unten f. ), findet in den Akten keine Stütze. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Zusammenbruch mindestens beim zwei ten Untersuchungstermin bei Dr. Y.___ erwähnt hätte , zumal während der Unter suchung ein Diktat erfolgte, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin Gelegen heit hatte, Einfluss zu nehmen (vgl. S. 2 des Gutachtens) . Dr. Y.___ wies denn auch in Zusammenschau aller Beobachtungen und Untersuchungen auf erhebli che Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnis sen der neuropsychologischen Testung hin, insbesondere zwischen den massiven subjektiven Beschwerden, vor allem der geltend gemachten extremen Müdigkeit, und der objektiv erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation hin (vgl. vorstehend E. 3.7). 5.4
Unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse kam Dr. Y.___ zum Schluss, das s die Präsentation einer erheblichen Behinderung, verbunden mit der Überzeugung, überhaupt nicht arbeiten zu können, nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund steh e . Es vermag zu überzeu gen, dass Dr. Y.___ die von Dr. B.___ attestierte Arbeits un fähigkeit von
E. 3.4 Mit Bericht vom 1 5. Juni 2022 ( Urk. 7/86/5) wiederholte Dr. B.___ die vorge hend (E. 3.3) genannte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. ( Ziff. 2.5). Die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) sei Teil der Long - Covid - Erkrankung und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.6). A ls Aktivierungstherapeutin bestehe seit 2 1. September 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit seien nicht zumutbar ( Ziff. 4.1-4.2).
E. 3.5 Im Zusammenhang mit der von der Krankentaggeldversicherung veranlassten Begutachtung (vgl. Urk. 7/89/107-108) führte Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 2 9. August 2022 ( Urk. 7/89/12) aus, die Beschwerdeführerin leide an Long Covid und werde von ihr , Dr. B.___ , begleitet und unterstützt. Abgesehen von der starken auch psychischen Belastung durch Long Covid mit vielfältiger Symp tomatik und unsicherem Krankheitsverlauf ohne anerkannte Therapien bestünden bei der Beschwerdeführerin zurzeit keine Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer psychiatrischen Vorgeschichte. Jede körperliche oder kognitive Aktivität sei nur begrenzt ausführbar und die Beschwerdeführerin leide in der Folge an starker PEM. Diese invalidisierenden Beschwerden könnten mehrere Tage anhalten. Sie sei dann bettlägerig, könne keine Alltagsaktivitäten durchführen und werde in ihrem Genesungsprozess zurückgeworfen. Ihr Gesundheitszustand lasse zum jet zigen Zeitpunkt keine länger als 30, höchstens 40 Minuten dauernde Konsultation zu. Eine Begutachtung sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt und sicherlich auch in den nächsten drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
E. 3.6 In einem weiteren Bericht vom 2 1. November 2022 ( Urk. 7/91/1-3) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - myalgische Enzephalitis (Long Covid) - psychologische Faktoren bei Krankheit (ICD-10 F54) Es sei keine Tätigkeit zumutbar ( Ziff. 2.1).
E. 3.7.1 Dr. Y.___ und Dr. Z.___
stellte n in ihr em am 7. Dezember 2022 unter Berück sichtigung der Akten ,
Erhebung der Anamnese und Durchführung einer psychi atrischen (S. 29 ff.) , neuropsychologischen (S. 43 f. ; Urk. 7/93/252-267 ) , neuro logischen (S. 60 ff). sowie laborchemischen (S. 46) Untersuchung zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten ( Urk. 7/93/161- 278) folgende Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 73
Ziff. 6 . 1 .1): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit im Vorder grund stehenden diffusen Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte sowie im Subjektiven liegendem Erschöpfungssyndrom Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 73
Ziff. 6 . 1 .2): - weitgehend remittierte depressive Episode (ICD-10 F 32.9 ) - aktenkundig Status nach einer manischen Episode mit Psychose (ICD-10 F 31.2 im Februar 2012 Im objektiven psychopathologischen Befund sei anlässlich der Untersuchungen eine inhaltliche Einengung auf somatoform anmutende Beschwerden aufgefallen. Eruierbar gewesen sei eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperli cher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung. Vorgetragen wor den seien Zukunfts- und Existenzängste; darüber hinaus hätten keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden können. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Es hätten sich im klinischen Eindruck keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte Störungen ergeben und es seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Auf merksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei die Beschwerdeführerin während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer auf merksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wech selnden Themen einstellen können. Im Hinblick auf den Affekt habe eine unauf fällige, ausgeglichene Stimmungslage beobachtet werden können und der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Spontaneität und Eigenini tiative seien leicht reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Anhand der Untersuchun gen ergäben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten klinisch nicht objek tiviert werden können (S. 49).
E. 3.7.2 Die neuropsychologische Untersuchung habe bezüglich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine minimale neuropsychologische Störung mit leichten Ein bussen bei der direkten Aufmerksamkeit ergeben. Die Ergebnisse der Leistungs tests würden als valide angesehen. Die Beschwerdeführerin habe den Symptom validierungstest mit unauffälligen Werten absolviert. Es habe kein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin habe viele gute kognitive Funktionen gezeigt, ihr allgemeines Arbeitstempo sei normal schnell gewesen. Ihre Aufmerksamkeitsfunktionen seien bei der direkten Aufmerksamkeit unterdurchschnittlich gewesen. Bei der selektiven Aufmerksamkeit seien ihre Reaktionszeiten durchschnittlich gut gewesen. Ihre
Informationsverarbeitungsge schwindigkeit, kognitive Flexibilität, ihre Planungs- und Problemlösefähigkeit sowie ihre Abstraktionsfähigkeit seien durchschnittlich gut. Lediglich ihre Wort flüssigkeit sei teilweise unter dem Durchschnitt gewesen. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsniveau hin. Bei den Haushaltarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Es bestünden mittelgradige Stö rungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Durchhaltefähigkeit. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufga ben, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten seien leichtgradig beeinträchtigt (S. 50). Mit Verweis auf die wiederholten somatischen Abklärungen habe bis dato kein sicheres organisches Korrelat gefunden werden können, welches sowohl das Aus mass wie auch das Anhalten der geltend gemachten Beschwerden hinreichend erklären könnte. Auch im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration und Untersuchung imponierten somatoform anmutende Beschwerden. Aufgrund der angegebenen Beschwerden, der beklagten Intensität sowie der nicht ausreichen den Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei eine undifferenzierte S o ma tisierungsstörung zu diagnostizieren. Diese Diagnose sollte dann gestellt werden, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich, unterschiedlich und hartnäckig seien, aber das vollständige und typische klinische Bild einer Somatisierungsstö rung nicht erfüllt sei (S. 51) .
E. 3.7.3 Es handle sich um eine leichte Form der Somatisierungsstörung (S. 51 unten f. ). Bei dieser Diagnose müsse der Psyche keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Konflikts zugesprochen werden. Durch die psychi schen Faktoren werde jedoch auf die in der Primärpersönlichkeit liegenden Vul nerabilitätsfaktoren sowie auf psychosoziale Belastungsfaktoren, die zur Entste hung einer psychischen Symptomatik beitragen könnten, eingegangen. Im Falle der Beschwerdeführerin bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren mit Arbeits platzverlust sowie eine geringe ökonomische Stabilität. Der Ausgangspunkt in der Entstehung der somatoform anmutenden Beschwerden werde bei dieser Diagnose in einem gestörten physiologischen Vorgang gesehen, auf den sich die weiteren Beschwerden «aufpfropften». Diese differentialdiagnostische Unterschei dung sei insbesondere auch für das weitere Management, so auch im Falle der Beschwerdeführerin, äusserst wichtig, da jeweils unterschiedliche psychothera peutische Angebote für die Behandlung der Symptomatik indiziert seien. So sei die Symptomausweitung, wie im Falle der Beschwerdeführerin, durch Rehabilita tionsmassnahmen und durch das Angebot interdisziplinär arbeitender Schmerzambulanzen, in welchen besonders verhaltenstherapeutische Ansätze eine entscheidende Rolle spielten, sehr gut zu bearbeiten. Der Schweregrad der Diagnose werde bei der Beschwerdeführerin als leicht bis allenfalls mittelschwer beurteilt. Die Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems müsse auf psychiatrischem Fachgebiet als gering eingeschätzt werden. Von einer Erfolglo sigkeit angemessener Therapien könne auf psychiatrischem Fachgebiet nicht gesprochen werden. Eine konsistente Auswirkung der vorgetragenen Beschwer den auf alle Lebensbereiche liege nicht vor (S. 52).
E. 3.7.4 Zu beachten seien auch allgemeine Indizien wie das unbeobachtete Gangbild, die Schnelligkeit und der Ablauf der Bewegungen, die Spontanmotorik, die sponta nen Kopfdrehungen, das Fehlen von Positionswechseln und Aufstehen während der Untersuchung, Indizien anhand des explorierten Tagesprofils, dazu Indizien anhand der Beschwerdeschilderung (dabei werde au f adäquate, vage, distanzierte Schilderungen geachtet), ergänzende Indizien zum Ausschluss einer hirnorgani schen Störung (Konzentration während der Exploration, Merkfähigkeit für Altbe kanntes, Telefonnummern etc.). Gestützt auf diese ergäben sich bei der Beschwer deführerin Hinweise auf nicht in vorhandenem Umfang geklagte Beschwerden im Sinne zumindest einer Symptomausweitung, was sich auch anlässlich der neu ropsychologischen Testung mit einem erhöhten Wert an Pseudobeschwerden gezeigt habe (S. 52 unten f.). Zur Konsistenz, Plausibilität und Validität sei weiter festzuhalten, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests festgestellt worden seien . Trotz der geltend gemach t en kognitiven Defizite (Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen) habe allenfalls eine minime neuropsychologische Störung objektiviert werden können, nebst den Hinweisen auf eine Antwortverzerrung im Sinne einer Symptomaus weitung und dem erhöhten Wert für Pseudobeschwerden. Es hätten sich auch Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigun gen ergeben. So bestünden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden, insbesondere der geltend gemachten extremen Müdigkeit, und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssitu ation, Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests und zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, insbesondere keine psycho pharmakologische Behandlung. Zusammenfassend stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («ich kann überhaupt nicht arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch unty pisch und daher nicht plausib el . Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild, weswegen von einer Symptomausweitung auszugehen sei (S. 55).
Die Aussage der Beschwerde führerin , dass sie überhaupt nicht arbeiten könne, stelle angesichts des klinischen Bildes eine Behauptung dar, die sich mit dem im Rahmen der Exploration erho benen unauffälligen psychopathologischen Befund nicht begründen lasse, zumal sie bisher keinerlei Arbeitsversuche unternommen habe (S. 56). Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 0 % wegen einer myalgischen Ence phalitis / Chronic Fatigue nach Covid - Erkrankung durch Dr. B.___ sei somit nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei um eine absolute motorische, intellek tuelle und / oder emotionale Unfähigkeit handeln müsste, was aus versicherungs psychiatrischer Sicht indessen nicht nachvollzogen werden könne (S. 59 unten f.) .
E. 3.7.5 Die neurologische Begutachtung ergab, dass infolge der geltend gemachten Covid-19-Infektion keine neurologischen oder zentralnervösen Störungen hätten nachgewiesen werden können. Für die beklagte Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Körperhälfte liege auf neurologischem Fachgebiet keine Ursache vor. Die apparative Zusatzdiagnostik sowie die klinisch-neurologischen Untersuchun gen seien weitgehend unauffällig gewesen. Das geltend gemachte Erschöpfungs syndrom ( Chronic - Fatigue-Syndrom) könne nicht objektiviert werden (S. 70).
Die Beschwerdeführerin verfüge über sehr viele positive Ressourcen . Hervorzu heben seien das Erreichen beruflicher Ziele, ein zielgerichtetes Handeln und Ver halten, soziale Kompetenz, Visionen, Ziele, Ideen/Hobbys sowie gute familiäre Kontakte. Negativ auf die berufliche Eingliederung wirkten sich neben dem Ver lust der Arbeitsstelle eine geringe ökonomische Stabilität aus (S. 75).
Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Aktivierung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 60 % arbeitsfähig bei vollem Rendement. Spätestens ab dem 1 5. Januar 2023 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und spätestens ab dem 1 5. Februar 2023 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ein Pensum von 100 % werde mit einem erhöhten Bedarf an Pausen aufgrund der undifferenzierten Somatisierungsstörung begründet
(S. 7 5 unten f.). Auch in anderen an die beruflichen Ressourcen der Beschwerdeführerin optimal ange passten Tätigkeiten sei gegenwärtig von keinem höheren Arbeitspensum auszu gehen. Spätestens ab dem 1 5. Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin auch in einer anderen optimal angepassten Tätigkeit in Bezug auf ein volles Arbeitspen sum zu 80 % arbeitsfähig bei vollem Rendement . In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vordergrund der Behandlung stehe eine ressourcen orientierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Psychoeduka tion. Weitere Massnahmen könnten nicht empfohlen werden (S. 7 6).
E. 3.8 Dr. B.___ hielt mit Schreiben vom 1 5. Februar 2023 ( Urk. 7/102) im Rahmen des Einwandverfahrens fest, jegliche geringe Aktivität , beispielsweise eine länger als 30 bis 50 Minuten dauernde stehende oder sitzende Tätigkeit, aber auch das Ausräumen einer Geschirrspülmaschine oder ein sozialer Kontakt ausserhalb der Wohnung, oft auch nur eine sensorielle Belastung, führe zu einem Zusammen bruch der Beschwerdeführerin (PEM) mit zeitverzögerten Symptomen, extremer Fatigue, Schwindel, Brain Fog, Muskelschmerzen, Kribbeln, grippeähnlichen Symptomen, so dass sie während 2 bis 4 Tagen bettlägerig sei. Diese Symptom verschlechterung halte oft noch während Tagen an. Von psychiatrischer Seite bestehe keine Psychopathologie per se. Eine psychosomatische Ätiologie liege nicht vor und auch die Kriterien für eine Somatisierungsstörung seien nicht erfüllt (S. 2 unten). Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 3): - Long oder Post - Covid - Syndrom - chronisches Müdigkeitssyndrom bei Immundysfunktion - posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf stelle das aktuelle Aktivitätsniveau gut dar. Ihre Aktivitäten begrenzten sich zurzeit auf kurze Hun despaziergänge (zwei Mal 15 bis 30 Minuten), danach müsse sie sich hinlegen. Die Mahlzeiten und der Haushalt würden von den Eltern besorgt. Die B eschwer deführerin könne nicht mehr lesen oder am Bildschirm arbeiten. Den Rest des Tages verbringe sie vorwiegend liegend. Das Hören eines Hörbuches sei während zwei Mal 30 Minuten bedingt möglich. Ihre Arbeitsfähigkeit als Aktivierungsthe rapeutin sei zurzeit zu 100 % verunmöglicht durch die Fatigue, die vielfältigen Symptome sowie eine körperliche, kognitive, emotionale und sensorielle Belas tungsintoleranz. Jegliche forcierte Rehabilitation würde zum jetzigen Zeitpunkt unweigerlich eine Verschlechterung mit sich bringen mit dem Risiko einer ver bleibenden Schädigung und Arbeitsunfähigkeit bis zur Invalidisierung (S. 3).
E. 3.9 Am 2 0. März 2023 ( Urk. 7/109) nahmen Dr. Y.___ und Dr. Z.___ Stellung zu einer Eingabe von Dr. B.___ im Verfahren der Krankentaggeldversicherung und hielten unter Zitierung der darin genannten Punkte (S. 1-14) fest, der von Dr. B.___ gestellten Diagnose eines Post- oder Long - Covid-Syndroms könne nicht gefolgt werden (S. 16). Dr. B.___ habe abgestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin völlig falsche Schlüsse gezogen und somit unkritisch ein Post-Covid-Syndrom diagnostiziert, ohne weitere Differentialdiag nosen zu erwägen, die im Fall der Beschwerdeführerin, bedingt durch die psychi atrische Vorgeschichte, wahrscheinlicher als ein Post-Covid-Syndrom seien (S. 18). Die Gutachter verwiesen erneut auf die anlässlich der Begutachtung festge stellten Diskrepanzen (S. 21). Es sei weiter bereits vor der Infektion insbesondere eine Erschöpfung und eine Einschränkung der Funktionalität beklagt worden (S. 22 unten). An der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde festgehalten (S. 23).
E. 3.10 Dr. B.___ nahm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut Stellung und hielt unter Wiederholung der bisherigen Angaben (vgl. vorstehend E. 3.8) am 8. November 2023 ( Urk. 13/1) fest, zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen sei en eine organische Erkrankung beziehungsweise erhöhte Entzündungsparame ter von Januar bis Dezember 2022 zu diagnostizieren (S. 4). Aktuell könne die Beschwerdeführerin in den unterstützenden Sitzungen vor allem bei Beginn gut mithalten, jedoch sei die emotionale und kognitive Ermüdung spürbar. Sie werde in ihrem Denken langsamer und die Sitzung habe auch schon vorzeitig abgebro chen werden müssen. Nach wie vor bestehe eine linksseitige Muskelschwäche , die anlässlich der Therapiesitzung habe objektiviert werden können (S. 4 unten). Es sei eine erneute Abklärung in einer Long Covid - spezifischen Einrichtung vor zunehmen (S. 5). 4.
E. 4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 4.1 Es ist zunächst auf de n Umstand einzugehen, dass der RAD nicht in die Beurtei lung der medizinischen Situation involviert wurde (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 7/94; Urk. 7/ 110 ). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. vorstehend E. 2.2).
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 4.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015
eingehend mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht, dass medizini sche Berichte dem RAD zur Prüfung vorgelegt werden. Es wies in E. 3.3.1 darauf hin, dass a Art . 69 Abs. 4 IVV (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2011; AS 2003 3859 und 2011 5679) vorsah , dass die IV-Stellen zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen die notwendigen Akten dem zuständigen regionalen ärztlichen Dienst unterbreiten (Satz 1). Nach Rz . 2038 und Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invaliden versicherung (KSVI), in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung, sei namentlich im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG das (gesamte medizinische) Dossier obligatorisch dem RAD vorzulegen gewesen . Anhang V sei aufgrund der praktischen Erfahrungen und im Hinblick auf eine möglichst effiziente Nutzung der Ressourcen der RAD auf Ende Dezember 2007 aufgehoben worden . Seither lieg e es im Ermessen und in der Verantwortung der IV-Stellen, welche Dossiers sie zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unter breiten will. Um diesbezügliche rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sei auch a Art . 69 Abs. 4 IVV auf Ende 2011 aufgehoben worden (IV-Rundschreiben Nr. 296 vom 5. Januar 2011).
Den regionalen ärztlichen Diensten komm e unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht. Der abschliessende Entscheid darüber lieg e indessen bei der IV-Stelle . Dementsprechend stünden die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs
zur Verfügung (E.
E. 4.5 in Verbindung mit Urk. 7/86/7-13) . Zwar trifft es wohl zu, dass die von Dr. B.___ gestellte Diagnose Long Covid mangels objektivierbarer somatischer Beeinträchtigungen zu einem grossen Teil auf die Anamnese abgestützt werden muss (vgl. dazu die Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei Post-Covid-19 Erkrankung der SIM Swiss Insurance Medicine, Stand 3 1. Juli 2023, S. 11) . Dennoch ist aus versicherungsrechtlicher Sicht eine objektive Über prüfung unabdingbar und sind die geschilderte n Beeinträchtigungen kritisch zu hinterfragen , was sich mit der Aufgabe der behandelnden Ärztin wohl schwer vereinbaren lässt, aber dennoch nicht ganz ausser Acht gelassen werden kann . Die Beurteilungen durch Dr. B.___ lassen diese kritische Distanz vermissen nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass sie die Beschwerdeführerin in Versicherungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 7/102; Urk. 7/109 S. 1 unten f.) und damit ihre Rolle als Therapeutin verliess .
Dadurch ist der Beweiswert ihrer Beur teilungen massgeblich geschmälert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3) , weshalb sie nicht geeignet sind , auch nur gerin g e Zwei fel am Gutachten zu erwecken . Es ist
i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 6. 6.1
Das Gutachten ergab eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin und in angepassten Tätigkeiten. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose kommt das strukturierte Beweisverfahren (vgl. vor stehend E. 1.6) zur Anwendung. Ob diese s auch bei der Diagnose Long Covid zur Anwendung käme, kann vorliegend deshalb offengelassen werden. 6.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 6.3
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 6.4
Der psychiatrische Experte Dr. Y.___ hat nachvollziehbar und in umfassender Dis kussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten im Umfang von 2 0 % einschränken. Er hat dabei die Inkonsistenzen
ausführlich diskutiert und invaliditätsfremde Gesichts punkte bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert . Dr. Y.___ wies darauf hin, dass es sich um eine leichte Form der Somatisierungsstörung handelt und der Schweregrad leicht bis allenfalls mittelschwer sei. Komorbiditäten wur den nicht festgestellt und die Behandlungsmöglichkeiten erachtete Dr. Y.___ als noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 3.7.3). Die Ressourcen und der soziale Kontext wurden geprüft (vgl. vorstehend E. 3.7.5). Die Konsistenz wurde genau untersucht, mit dem Resultat, dass die Beschwerdeführerin nicht in allen ver gleich baren Lebensbereichen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus erleidet . D ie Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems auf psychiatrischem Fachgebiet erachtete Dr. Y.___ als gering (vgl. vorstehend E. 3.7.3 -3.7.4 ). Er hat die Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der mass gebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet und substan ziiert dar gelegt , aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht verrin gern . Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend ist (vgl. vorstehend E. 6.2) und sich vorliegend erhebliche Inkonsistenzen gezeigt haben (vgl. vorstehend E. 5.3 f.), ist der Ein schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und in ange passten Tätigkeiten somit zu folgen. 7.
7.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Auf gabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Wird eine Schätzung vor genommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen L ohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1) . 7.2
Im Rahmen ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstä tig wäre ( Urk. 7/48/1). In ihrer zuletzt ( bis Februar 2022 ) ausgeübten Tätigkeit als Teamleiterin Aktivierung im Alterszentrum I.___ in H.___ hatte die Beschwer deführerin ein Pensum von 90 % inne ( Urk. 7/73/6 Ziff. 5.4). Die Beschwerdegeg nerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Haushalt Tätige ( Urk. 7/94/4, Urk. 7/110/1), führte aber weder eine Haushaltabklärung noch einen Einkom mensvergleich durch (vgl. Urk. 7/95/1, Urk. 7/110/1, Urk. 2). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt .
B ei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit resultiert in jedem Fall kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Sogar bei Annahme einer lediglich 60%igen Arbeitsfähigkeit wie sie von den Gutachtern ab Untersuchungszeitpunkt allerdings lediglich für eine kurze Zeitspanne attes tiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.7.5), ergäbe sich bei Anwendung der gemischten Methode (90 % Erwerb, 10 % Haushalt) unter Berücksichtigung des
- nach über wiegender Wahrscheinlichkeit auch hier zutreffenden - Umstands, dass erfah rungsgemäss die Invalidität im nicht erwerblichen Sektor in der Regel geringer als im erwerblichen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 536/03, I 604/03 vom 2 0. September 2004 E. 5.1.2) , kein
Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde - führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewir ken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien» , vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben in BGE 139 V 54 7 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E.
7) sind neu sämtliche psychischen Leid en, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).
Die Rechtsprechung hat zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte «pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialver sicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-/Ausnahme-Modell mit «Überwind barkeitsvermutung») unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syn drome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bun desgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsaus fälle : BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesge richts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ).
E. 10 0 % nicht teilte, wies er doch zu Recht darauf hin, dass dies eine absolute motorische, intellektuelle und / oder emotionale Unfähigkeit bedeuten würde, was sich mit den Ergebnissen der Begutachtung in keiner Weise vereinbaren lässt. Dennoch trug Dr. Y.___ den Beeinträchtigungen Rechnung, indem er der Beschwerdefüh rerin aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes infolge der undifferenzierten Soma tisierungsstörung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkei ten attestierte (vgl. vorstehend E. 3.7). Davon ist auszugehen. 5.5
An diesem Resultat vermögen die Berichte von Dr. B.___ nichts zu ändern, insbesondere ergeben sich daraus keine Zweifel am Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ . Dr. B.___ vermochte die Diskrepanzen zwischen de n anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde n und den von ihr festgestellten nicht auf zulösen und begründete ihre Einschätzung hauptsächlich gestützt auf die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/86/5 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00258
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
28. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1989, absolvierte eine kaufmännische Aus bildung mit Berufsmatura ( Urk. 7/9/7) und war bis 2011 als Sachbearbeiterin tätig ( Urk. 7/9/2). Am 4. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung
( bipolare Störung ) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und gewährte Kostengutspra che für ein Aufbautraining ( Urk. 7/12) und für einen Arbeitsversuch ( Urk. 7/24). Sodann gewährte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk. 7/32) . Am 2 1. April 2015 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen ( Urk. 7/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/49; Urk. 7/55; Urk. 7/62)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/65) einen Ren tenanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
In der Folge war die Versicherte vom 1. Mai 2019 bis 2 8. Februar 2022 in einem Pensum von 90 % als Teamleiterin Aktivierung in einem Altersheim tätig ( Urk. 7/73 Ziff. 5.4). Am 1 6. März 2022 ( Urk. 7/73) meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit psychophysischer Erschöpfung erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung ( Urk. 7/78/1-76; Urk. 7/85/1-90; Urk. 7/89/1-152; Urk. 7/93/1-278) , insbesondere das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie , und von Dr. sc. hum. dipl. psych. Z.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 7. Dezember 2022 ( Urk. 7/93/161-278) bei und holte weitere Arztberichte ( Urk. 7/79; Urk. 7/86/1-22; Urk. 7/91) ein. Mit Vorbescheid vom 1 2. Januar 2023 ( Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 7/98) und reichte einen weiteren Arztbericht ( Urk. 7/102) ein. Die IV-Stelle nahm zusätzlich eine Stellungnahme von Dr. Y.___
vom 2 0. März 2023 ( Urk. 7/109) zu den Akten . Mit Verfügung vom 2 8. März 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/111 = Urk. 2). 2.
Am 1 1. Mai 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. März 2023 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärung en ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. August 2023 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. August 2023 ( Urk.
8) wurde antrags gemäss ( Urk. 1 S. 2) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 2 1. November 2023 ( Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 ( Urk.
15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik, wovon die Beschwerdeführerin am 1 4. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der
der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend aufgrund der Anmeldung vom März 2022 ebenfalls frühestens ab diesem Datum beziehungsweise sechs Monate später ( Art. 29 Abs. 1 IVG) in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechts vorschriften anwendbar , die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden .
1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewir ken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien» , vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben in BGE 139 V 54 7 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E.
7) sind neu sämtliche psychischen Leid en, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).
Die Rechtsprechung hat zu den «vergleichbaren psychosomatischen Leiden» ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte «pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage» in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialver sicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-/Ausnahme-Modell mit «Überwind barkeitsvermutung») unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3; bislang: Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4 [Urteil des Bundesgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syn drome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bun desgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsaus fälle : BGE 136 V 279 [Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010]; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4 [Urteil des Bundesge richts 9C_871/2010 vom 25. Februar 2011]; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E 5.2 und 6.1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 1.7
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt ( Urk. 2): Das Wartejahr habe im August 2021 zu laufen begonnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 80 % , eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (S. 1). Es könne auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), nach einer erstmaligen Remis sion ihrer Beschwerden habe sie auf eigene Kosten die Ausbildung als Fachfrau Aktivierung an einer höheren Fachschule absolviert und fortan als Aktivierungs therapeutin, zuletzt als Teamleiterin in einem Pensum von 90 % , gearbeitet (S. 3 Ziff. 5). In der Folge sei sie krank geworden (S. 4 Ziff. 6 ff.). Das Gutachten von Dr. Y.___ habe die Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie die weiteren Arztbe richte ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, sondern sie habe
direkt den Vorbescheid erlassen (S. 6 Ziff. 16). Auch nach dem Eintreffen weiterer ärzt licher Stellungnahmen sei der RAD nicht involviert worden (S. 6 f. Ziff. 16 f.). Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (S. 7 f. Ziff. 20). Die Beurteilung ihrer behandelnden Ärztin vermöge Zweifel am Gutachten von Dr. Y.___ zu wecken, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 8 Ziff. 21-22). Es seien weitere Abklärungen nötig (S. 10 Ziff. 27). Das Gutachten von Dr. Y.___ sei aus näher dargelegten Gründen nicht beweiswertig (S. 11 ff. Ziff. 28).
Replizierend ( Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin fest, die behandelnde Psychi aterin beschreibe differenziert und sorgfältig, weshalb von einem Long - Covid - Syndrom auszugehen sei (S. 3). Die antizipierte Beweiswürdigung der Beschwer degegnerin sei nicht zulässig (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die Akten eine rechtsgenügliche Beurteilung dieses Anspruchs erlauben .
Die Beschwerdegegnerin hatte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ein erstes Mal mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 9. Juli 2016 ( Urk. 7/65) verneint. Im Rahmen der neuen Anmeldung vom März 2022 war daher vorab zu prüfen, ob in der Zwischenzeit eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten war. Dies hat die Beschwerdegegnerin implizit zu Recht bejaht. Im Rahmen der Erstanmeldung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig wäre ( Urk. 7/48/1). Im Zuge der Neuanmeldung qualifizierte sie die Beschwerdeführe rin als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Haushalt Tätige ( Urk. 7/94/4, Urk. 7/110/1) . Damit steht zum einen eine potentiell renten relevante Änderung im Erwerbsbereich zur Diskussion. Zum anderen wurden im Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2022 ( Urk. 7/93/161-278) als weitere relevante Sachverhaltsänderungen neue beziehungsweise verän derte medizinische Befunde dokumentiert. Angesichts dessen hat die Beschwer degegnerin die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auch bei der Neuanmeldung gegeben sein müssen, zu Recht als erfüllt erachtet und hat daher den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin richtiger weise frei und umfassend neu geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Vom 2 1. September bis 5. Dezember 2021 befand sich die Beschwerdeführerin in der Hochgebirgsklinik A.___ in stationärer Rehabilitation. Mit Austrittsbericht vom 2 7. Dezember 2021 ( Urk. 7/78/38-45) wurden als Hau p tdiagnose eine mit telgradige depressive Episode mit psychophysischer Erschöpfung und als Neben diagnosen ein Status nach schwerer manischer Episode mit Psychose im Dezember 2012 sowie ein Status nach Pneumonie im Dezember 2020 genannt (S. 1). Die Beschwerdeführerin arbeite in einem Pflegeheim und habe dort sehr viele Bewohner bis zum Tod begleitet; viele habe sie aufgrund von Corona sterben gesehen. Dies habe ihr stark zugesetzt. Hinzu sei die Trennung von ihrem Lebens gefährten gekommen (S. 1 unten f.). Die Beschwerdeführerin habe eine psychische und physische Erholung erreichen können (S. 3 unten). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 1 4. Februar 2022 erstattete m Bericht ( Urk. 7/78/33-
37) folgende Diagnosen (S. 2): - mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom - aktuell an Covid -19 erkrankt - Status nach manischer Episode mit Psychose - Status nach Pneumonie Dezember 2020 Der Beschwerdeführerin sei die Anstellung als Aktivierungstherapeutin inzwi schen gekündigt worden (S. 1). Sicherlich hätten die pandemiebedingten Umstände an ihrem Arbeitsplatz mit vielen Todesfällen auch zur Arbeitsunfähig keit beigetragen. Sie wäre durch ihr persönliches Engagement und ausgeprägtes Pflichtgefühl bei gleichzeitig hoher emotionaler Vulnerabilität in ihrer ange stammten Arbeit auch bei einem geringeren Pensum überfordert. Die Arbeitsun fähigkeit betrage jedoch aktuell auch für andere Tätigkeiten 100 % (S. 2). 3.3
Mit Verlaufsbericht vom 6. Juni 2022 ( Urk. 7/85/86-88) hielt Dr. B.___ fest, die Symptome der Corona - Infektion mit starkem Schwindel, Missempfindungen in der rechten Körperhälfte, Blutdruckschwankungen, Insomnie, Lungenbe schwerden mit Husten und Kurzatmigkeit persistierten. Die Beschwerdeführerin berichte zusätzlich über multiple neurologische Symptome (S. 1). Die multiplen Beschwerden seien klinisch «sichtbar» und könnten als neuroimmunologische postvirale Symptomatik (Post/Long Covid) erfasst werden. Die Post Exertional Malaise (PEM) habe durch wiederholtes Drücken eines Gummiballs ausgelöst wer den können. Von psychiatrischer Seite bestünden komorbid nur geringe depres sive Symptome .
Die weiteren neuropsychiatrischen Symptome (Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Belastungsintoleranz, Konzentrationsstörungen, Wortfin dungsstörungen, multiple vegetative Beschwerden) seien offensichtlich Teil der Erkrankung an Long Covid
(S. 2). Die Diagnose laute nun myalgische Encephalitis / Chronic Fatigue nach Covid - Erkrankung und verursache zurzeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, so bald wie möglich wieder zu arbeiten. Sie überlege sich , für den Wiedereinstieg eine Teilzeitarbeit in einem anderen Bereich zu suchen, um nicht wieder überfordert zu sein und so ihre Belastbarkeit und ihr Selbstvertrauen wiederaufzubauen . Die Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf sei erst nach diesem Einstieg zu beurteilen (S. 2 unten). 3.4
Mit Bericht vom 1 5. Juni 2022 ( Urk. 7/86/5) wiederholte Dr. B.___ die vorge hend (E. 3.3) genannte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. ( Ziff. 2.5). Die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) sei Teil der Long - Covid - Erkrankung und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.6). A ls Aktivierungstherapeutin bestehe seit 2 1. September 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit seien nicht zumutbar ( Ziff. 4.1-4.2). 3.5
Im Zusammenhang mit der von der Krankentaggeldversicherung veranlassten Begutachtung (vgl. Urk. 7/89/107-108) führte Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 2 9. August 2022 ( Urk. 7/89/12) aus, die Beschwerdeführerin leide an Long Covid und werde von ihr , Dr. B.___ , begleitet und unterstützt. Abgesehen von der starken auch psychischen Belastung durch Long Covid mit vielfältiger Symp tomatik und unsicherem Krankheitsverlauf ohne anerkannte Therapien bestünden bei der Beschwerdeführerin zurzeit keine Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer psychiatrischen Vorgeschichte. Jede körperliche oder kognitive Aktivität sei nur begrenzt ausführbar und die Beschwerdeführerin leide in der Folge an starker PEM. Diese invalidisierenden Beschwerden könnten mehrere Tage anhalten. Sie sei dann bettlägerig, könne keine Alltagsaktivitäten durchführen und werde in ihrem Genesungsprozess zurückgeworfen. Ihr Gesundheitszustand lasse zum jet zigen Zeitpunkt keine länger als 30, höchstens 40 Minuten dauernde Konsultation zu. Eine Begutachtung sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt und sicherlich auch in den nächsten drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. 3.6
In einem weiteren Bericht vom 2 1. November 2022 ( Urk. 7/91/1-3) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - myalgische Enzephalitis (Long Covid) - psychologische Faktoren bei Krankheit (ICD-10 F54) Es sei keine Tätigkeit zumutbar ( Ziff. 2.1). 3.7
3.7.1
Dr. Y.___ und Dr. Z.___
stellte n in ihr em am 7. Dezember 2022 unter Berück sichtigung der Akten ,
Erhebung der Anamnese und Durchführung einer psychi atrischen (S. 29 ff.) , neuropsychologischen (S. 43 f. ; Urk. 7/93/252-267 ) , neuro logischen (S. 60 ff). sowie laborchemischen (S. 46) Untersuchung zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten ( Urk. 7/93/161- 278) folgende Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 73
Ziff. 6 . 1 .1): - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit im Vorder grund stehenden diffusen Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte sowie im Subjektiven liegendem Erschöpfungssyndrom Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 73
Ziff. 6 . 1 .2): - weitgehend remittierte depressive Episode (ICD-10 F 32.9 ) - aktenkundig Status nach einer manischen Episode mit Psychose (ICD-10 F 31.2 im Februar 2012 Im objektiven psychopathologischen Befund sei anlässlich der Untersuchungen eine inhaltliche Einengung auf somatoform anmutende Beschwerden aufgefallen. Eruierbar gewesen sei eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperli cher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung. Vorgetragen wor den seien Zukunfts- und Existenzängste; darüber hinaus hätten keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden können. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Es hätten sich im klinischen Eindruck keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte Störungen ergeben und es seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Auf merksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei die Beschwerdeführerin während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer auf merksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wech selnden Themen einstellen können. Im Hinblick auf den Affekt habe eine unauf fällige, ausgeglichene Stimmungslage beobachtet werden können und der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Spontaneität und Eigenini tiative seien leicht reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Anhand der Untersuchun gen ergäben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten klinisch nicht objek tiviert werden können (S. 49). 3.7.2
Die neuropsychologische Untersuchung habe bezüglich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine minimale neuropsychologische Störung mit leichten Ein bussen bei der direkten Aufmerksamkeit ergeben. Die Ergebnisse der Leistungs tests würden als valide angesehen. Die Beschwerdeführerin habe den Symptom validierungstest mit unauffälligen Werten absolviert. Es habe kein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin habe viele gute kognitive Funktionen gezeigt, ihr allgemeines Arbeitstempo sei normal schnell gewesen. Ihre Aufmerksamkeitsfunktionen seien bei der direkten Aufmerksamkeit unterdurchschnittlich gewesen. Bei der selektiven Aufmerksamkeit seien ihre Reaktionszeiten durchschnittlich gut gewesen. Ihre
Informationsverarbeitungsge schwindigkeit, kognitive Flexibilität, ihre Planungs- und Problemlösefähigkeit sowie ihre Abstraktionsfähigkeit seien durchschnittlich gut. Lediglich ihre Wort flüssigkeit sei teilweise unter dem Durchschnitt gewesen. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsniveau hin. Bei den Haushaltarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Es bestünden mittelgradige Stö rungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Durchhaltefähigkeit. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufga ben, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten seien leichtgradig beeinträchtigt (S. 50). Mit Verweis auf die wiederholten somatischen Abklärungen habe bis dato kein sicheres organisches Korrelat gefunden werden können, welches sowohl das Aus mass wie auch das Anhalten der geltend gemachten Beschwerden hinreichend erklären könnte. Auch im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration und Untersuchung imponierten somatoform anmutende Beschwerden. Aufgrund der angegebenen Beschwerden, der beklagten Intensität sowie der nicht ausreichen den Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei eine undifferenzierte S o ma tisierungsstörung zu diagnostizieren. Diese Diagnose sollte dann gestellt werden, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich, unterschiedlich und hartnäckig seien, aber das vollständige und typische klinische Bild einer Somatisierungsstö rung nicht erfüllt sei (S. 51) . 3.7.3
Es handle sich um eine leichte Form der Somatisierungsstörung (S. 51 unten f. ). Bei dieser Diagnose müsse der Psyche keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Konflikts zugesprochen werden. Durch die psychi schen Faktoren werde jedoch auf die in der Primärpersönlichkeit liegenden Vul nerabilitätsfaktoren sowie auf psychosoziale Belastungsfaktoren, die zur Entste hung einer psychischen Symptomatik beitragen könnten, eingegangen. Im Falle der Beschwerdeführerin bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren mit Arbeits platzverlust sowie eine geringe ökonomische Stabilität. Der Ausgangspunkt in der Entstehung der somatoform anmutenden Beschwerden werde bei dieser Diagnose in einem gestörten physiologischen Vorgang gesehen, auf den sich die weiteren Beschwerden «aufpfropften». Diese differentialdiagnostische Unterschei dung sei insbesondere auch für das weitere Management, so auch im Falle der Beschwerdeführerin, äusserst wichtig, da jeweils unterschiedliche psychothera peutische Angebote für die Behandlung der Symptomatik indiziert seien. So sei die Symptomausweitung, wie im Falle der Beschwerdeführerin, durch Rehabilita tionsmassnahmen und durch das Angebot interdisziplinär arbeitender Schmerzambulanzen, in welchen besonders verhaltenstherapeutische Ansätze eine entscheidende Rolle spielten, sehr gut zu bearbeiten. Der Schweregrad der Diagnose werde bei der Beschwerdeführerin als leicht bis allenfalls mittelschwer beurteilt. Die Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems müsse auf psychiatrischem Fachgebiet als gering eingeschätzt werden. Von einer Erfolglo sigkeit angemessener Therapien könne auf psychiatrischem Fachgebiet nicht gesprochen werden. Eine konsistente Auswirkung der vorgetragenen Beschwer den auf alle Lebensbereiche liege nicht vor (S. 52). 3.7.4
Zu beachten seien auch allgemeine Indizien wie das unbeobachtete Gangbild, die Schnelligkeit und der Ablauf der Bewegungen, die Spontanmotorik, die sponta nen Kopfdrehungen, das Fehlen von Positionswechseln und Aufstehen während der Untersuchung, Indizien anhand des explorierten Tagesprofils, dazu Indizien anhand der Beschwerdeschilderung (dabei werde au f adäquate, vage, distanzierte Schilderungen geachtet), ergänzende Indizien zum Ausschluss einer hirnorgani schen Störung (Konzentration während der Exploration, Merkfähigkeit für Altbe kanntes, Telefonnummern etc.). Gestützt auf diese ergäben sich bei der Beschwer deführerin Hinweise auf nicht in vorhandenem Umfang geklagte Beschwerden im Sinne zumindest einer Symptomausweitung, was sich auch anlässlich der neu ropsychologischen Testung mit einem erhöhten Wert an Pseudobeschwerden gezeigt habe (S. 52 unten f.). Zur Konsistenz, Plausibilität und Validität sei weiter festzuhalten, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests festgestellt worden seien . Trotz der geltend gemach t en kognitiven Defizite (Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen) habe allenfalls eine minime neuropsychologische Störung objektiviert werden können, nebst den Hinweisen auf eine Antwortverzerrung im Sinne einer Symptomaus weitung und dem erhöhten Wert für Pseudobeschwerden. Es hätten sich auch Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigun gen ergeben. So bestünden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden, insbesondere der geltend gemachten extremen Müdigkeit, und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssitu ation, Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests und zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, insbesondere keine psycho pharmakologische Behandlung. Zusammenfassend stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («ich kann überhaupt nicht arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch unty pisch und daher nicht plausib el . Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild, weswegen von einer Symptomausweitung auszugehen sei (S. 55).
Die Aussage der Beschwerde führerin , dass sie überhaupt nicht arbeiten könne, stelle angesichts des klinischen Bildes eine Behauptung dar, die sich mit dem im Rahmen der Exploration erho benen unauffälligen psychopathologischen Befund nicht begründen lasse, zumal sie bisher keinerlei Arbeitsversuche unternommen habe (S. 56). Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 0 % wegen einer myalgischen Ence phalitis / Chronic Fatigue nach Covid - Erkrankung durch Dr. B.___ sei somit nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei um eine absolute motorische, intellek tuelle und / oder emotionale Unfähigkeit handeln müsste, was aus versicherungs psychiatrischer Sicht indessen nicht nachvollzogen werden könne (S. 59 unten f.) . 3.7.5
Die neurologische Begutachtung ergab, dass infolge der geltend gemachten Covid-19-Infektion keine neurologischen oder zentralnervösen Störungen hätten nachgewiesen werden können. Für die beklagte Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Körperhälfte liege auf neurologischem Fachgebiet keine Ursache vor. Die apparative Zusatzdiagnostik sowie die klinisch-neurologischen Untersuchun gen seien weitgehend unauffällig gewesen. Das geltend gemachte Erschöpfungs syndrom ( Chronic - Fatigue-Syndrom) könne nicht objektiviert werden (S. 70).
Die Beschwerdeführerin verfüge über sehr viele positive Ressourcen . Hervorzu heben seien das Erreichen beruflicher Ziele, ein zielgerichtetes Handeln und Ver halten, soziale Kompetenz, Visionen, Ziele, Ideen/Hobbys sowie gute familiäre Kontakte. Negativ auf die berufliche Eingliederung wirkten sich neben dem Ver lust der Arbeitsstelle eine geringe ökonomische Stabilität aus (S. 75).
Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachfrau Aktivierung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 60 % arbeitsfähig bei vollem Rendement. Spätestens ab dem 1 5. Januar 2023 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und spätestens ab dem 1 5. Februar 2023 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ein Pensum von 100 % werde mit einem erhöhten Bedarf an Pausen aufgrund der undifferenzierten Somatisierungsstörung begründet
(S. 7 5 unten f.). Auch in anderen an die beruflichen Ressourcen der Beschwerdeführerin optimal ange passten Tätigkeiten sei gegenwärtig von keinem höheren Arbeitspensum auszu gehen. Spätestens ab dem 1 5. Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin auch in einer anderen optimal angepassten Tätigkeit in Bezug auf ein volles Arbeitspen sum zu 80 % arbeitsfähig bei vollem Rendement . In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vordergrund der Behandlung stehe eine ressourcen orientierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Psychoeduka tion. Weitere Massnahmen könnten nicht empfohlen werden (S. 7 6). 3.8
Dr. B.___ hielt mit Schreiben vom 1 5. Februar 2023 ( Urk. 7/102) im Rahmen des Einwandverfahrens fest, jegliche geringe Aktivität , beispielsweise eine länger als 30 bis 50 Minuten dauernde stehende oder sitzende Tätigkeit, aber auch das Ausräumen einer Geschirrspülmaschine oder ein sozialer Kontakt ausserhalb der Wohnung, oft auch nur eine sensorielle Belastung, führe zu einem Zusammen bruch der Beschwerdeführerin (PEM) mit zeitverzögerten Symptomen, extremer Fatigue, Schwindel, Brain Fog, Muskelschmerzen, Kribbeln, grippeähnlichen Symptomen, so dass sie während 2 bis 4 Tagen bettlägerig sei. Diese Symptom verschlechterung halte oft noch während Tagen an. Von psychiatrischer Seite bestehe keine Psychopathologie per se. Eine psychosomatische Ätiologie liege nicht vor und auch die Kriterien für eine Somatisierungsstörung seien nicht erfüllt (S. 2 unten). Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 3): - Long oder Post - Covid - Syndrom - chronisches Müdigkeitssyndrom bei Immundysfunktion - posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf stelle das aktuelle Aktivitätsniveau gut dar. Ihre Aktivitäten begrenzten sich zurzeit auf kurze Hun despaziergänge (zwei Mal 15 bis 30 Minuten), danach müsse sie sich hinlegen. Die Mahlzeiten und der Haushalt würden von den Eltern besorgt. Die B eschwer deführerin könne nicht mehr lesen oder am Bildschirm arbeiten. Den Rest des Tages verbringe sie vorwiegend liegend. Das Hören eines Hörbuches sei während zwei Mal 30 Minuten bedingt möglich. Ihre Arbeitsfähigkeit als Aktivierungsthe rapeutin sei zurzeit zu 100 % verunmöglicht durch die Fatigue, die vielfältigen Symptome sowie eine körperliche, kognitive, emotionale und sensorielle Belas tungsintoleranz. Jegliche forcierte Rehabilitation würde zum jetzigen Zeitpunkt unweigerlich eine Verschlechterung mit sich bringen mit dem Risiko einer ver bleibenden Schädigung und Arbeitsunfähigkeit bis zur Invalidisierung (S. 3). 3.9
Am 2 0. März 2023 ( Urk. 7/109) nahmen Dr. Y.___ und Dr. Z.___ Stellung zu einer Eingabe von Dr. B.___ im Verfahren der Krankentaggeldversicherung und hielten unter Zitierung der darin genannten Punkte (S. 1-14) fest, der von Dr. B.___ gestellten Diagnose eines Post- oder Long - Covid-Syndroms könne nicht gefolgt werden (S. 16). Dr. B.___ habe abgestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin völlig falsche Schlüsse gezogen und somit unkritisch ein Post-Covid-Syndrom diagnostiziert, ohne weitere Differentialdiag nosen zu erwägen, die im Fall der Beschwerdeführerin, bedingt durch die psychi atrische Vorgeschichte, wahrscheinlicher als ein Post-Covid-Syndrom seien (S. 18). Die Gutachter verwiesen erneut auf die anlässlich der Begutachtung festge stellten Diskrepanzen (S. 21). Es sei weiter bereits vor der Infektion insbesondere eine Erschöpfung und eine Einschränkung der Funktionalität beklagt worden (S. 22 unten). An der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde festgehalten (S. 23). 3.10
Dr. B.___ nahm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut Stellung und hielt unter Wiederholung der bisherigen Angaben (vgl. vorstehend E. 3.8) am 8. November 2023 ( Urk. 13/1) fest, zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen sei en eine organische Erkrankung beziehungsweise erhöhte Entzündungsparame ter von Januar bis Dezember 2022 zu diagnostizieren (S. 4). Aktuell könne die Beschwerdeführerin in den unterstützenden Sitzungen vor allem bei Beginn gut mithalten, jedoch sei die emotionale und kognitive Ermüdung spürbar. Sie werde in ihrem Denken langsamer und die Sitzung habe auch schon vorzeitig abgebro chen werden müssen. Nach wie vor bestehe eine linksseitige Muskelschwäche , die anlässlich der Therapiesitzung habe objektiviert werden können (S. 4 unten). Es sei eine erneute Abklärung in einer Long Covid - spezifischen Einrichtung vor zunehmen (S. 5). 4. 4.1
Es ist zunächst auf de n Umstand einzugehen, dass der RAD nicht in die Beurtei lung der medizinischen Situation involviert wurde (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 7/94; Urk. 7/ 110 ). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. vorstehend E. 2.2).
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015
eingehend mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht, dass medizini sche Berichte dem RAD zur Prüfung vorgelegt werden. Es wies in E. 3.3.1 darauf hin, dass a Art . 69 Abs. 4 IVV (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2011; AS 2003 3859 und 2011 5679) vorsah , dass die IV-Stellen zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen die notwendigen Akten dem zuständigen regionalen ärztlichen Dienst unterbreiten (Satz 1). Nach Rz . 2038 und Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invaliden versicherung (KSVI), in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung, sei namentlich im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG das (gesamte medizinische) Dossier obligatorisch dem RAD vorzulegen gewesen . Anhang V sei aufgrund der praktischen Erfahrungen und im Hinblick auf eine möglichst effiziente Nutzung der Ressourcen der RAD auf Ende Dezember 2007 aufgehoben worden . Seither lieg e es im Ermessen und in der Verantwortung der IV-Stellen, welche Dossiers sie zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unter breiten will. Um diesbezügliche rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sei auch a Art . 69 Abs. 4 IVV auf Ende 2011 aufgehoben worden (IV-Rundschreiben Nr. 296 vom 5. Januar 2011).
Den regionalen ärztlichen Diensten komm e unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht. Der abschliessende Entscheid darüber lieg e indessen bei der IV-Stelle . Dementsprechend stünden die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs
zur Verfügung (E. 3.3.3 ). E s m öge
zwar wünschenswert erscheinen, dass fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein verneint werden könn e , dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden; ein unbedingter gesetzli cher Anspruch darauf besteht indessen ni cht (E. 3.3.3).
Mit der Revision Weiterentwicklung der IV ( WEIV ,
2022) ist den RAD mit Art. 54a IVG schliesslich eine eigene Gesetzesbestimmung gewidmet worden, um ihrer Bedeutung gerecht zu werden; damit sind jedoch keine materiellen Änderungen verbunden ( BBl 2017 2670 ; Meyer /Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ] , 4 . Auflage 20 22 , S. 533 Rz . 1), weshalb die angeführte Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat.
Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, die medizinischen Berichte dem RAD vorzulegen. Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Y.___
und Dr. Z.___
vom
7. Dezember 2022 (vgl. vorstehend E. 3.7) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier – jedoch ein vom Kran kentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungs interner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutach tung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2). 5.2
Das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2022
erfüllt die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen (vgl. E. 1. 7 ) vollumfänglich. So beruht es auf den relevanten Vorakten , welche im Wesentlichen auszugsweise wiedergegeben ( S. 3 ff. des Gutachtens ) und in die Beurteilung der medizinischen Situation mit einbezogen ( S. 25 ff. und S. 57 ff. ) w u rden, sowie auf umfassenden und sorgfältigen psychiatrischen (S. 35 ff. ), neu rologischen (S. 60 ff.) sowie neuropsychologischen ( Urk. 7/93/252-267) Untersu chungen. Es setzt sich sodann ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander ( S. 29 ff, S. 48 ff. ), legt die medizinischen Zustände und Zusammenhänge sorgfältig dar ( S. 67 ff. ), beantwortet die gestell ten Fragen und begründet die Schlussfolgerungen so, dass sie nachvollzogen wer den können ( S. 73 ff. ). Dass die darin genannten Akten der Beschwerdegegnerin nicht vorlagen, vermag am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern, haben die Gutachterin und der Gutachter doch sämtliche relevante Akten zitiert und sich damit befasst. Zudem handelt es sich dabei vor allem um Berichte über somatische Abklärungen (internistische, kardiologische und pulmonale sowie bildgebende Untersuchungen, vgl. S. 17 unten ff. des Gutachtens), aus denen her vorgeht, dass keine organische Ursache für die geltend gemachten Beeinträchti gungen gefunden werden konnte, was im Gutachten zur Abgrenzung der mögli chen Ursachen der Beschwerden berücksichtigt wurde.
Dr. Y.___ nahm zudem eine eigene neurologische Beurteilung vor, welche keine klinisch nachweisbaren Störungen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.7). 5.3
Das Gutachten ergab die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit im Vordergrund stehenden diffusen Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte sowie einem im Subjektiven liegende n Erschöpfungssyn drom. Dr. Y.___ beschrieb, dass Zukunfts- und Existenzängste berichtet worden seien. Er konnte darüber hinaus jedoch keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren und stellte im klinischen Eindruck keine Hinweise auf umfassende oder ausgeprägte Störungen fest. So waren keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen vorhanden und die Beschwerdeführerin war während des ganzen Untersuchungsverlaufs - die Untersuchung dauerte am Nachmittag des 7. September 2022 eine Stunde und 10 Minuten und am Vormittag des 1 0. November 2022 50 Minuten ; vgl. S. 1 des Gutachtens - immer aufmerksam und konnte sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einstellen. Die Stimmungslage war unauffällig und ausgeglichen; der Antrieb und das psychomotorische Verhalten waren ungestört. Im Bereich Spontaneität und Eigeninitiative stellte Dr. Y.___ eine leichte Reduktion fest und die Beschwerdeführerin berichtete über eine einge schränkte soziale Teilnahme. Die geltend gemachten kognitiven Defizite (Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen) konnte Dr. Y.___ nicht objektivie ren. Hierbei ist auffallend, dass die Beschwerdeführerin offenkundig und unab hängig von der Tageszeit fähig war, der Untersuchung während eines substanti ellen Zeitraums problemlos zu folgen. Hinzu kommt, dass sie an beiden Untersuchungsterminen unbegleitet erschien und mithin den Weg von ihrem damaligen Wohnort an der C.___ in D.___ in die Praxis an der E.___ in F.___ vor und nach der Untersuchung zu bewältigen vermochte, obwohl es sich gemäss google
maps um einen Weg von mindestens 20 (Auto , wohl als Beifahrerin, da sie nicht Auto fahre; vgl. Urk. 7/93/257 ) beziehungsweise 35 Minuten (öffentlicher Verkehr) durch die Innenstadt handelt. Dennoch berichtete sie bei ihrer Ankunft nicht über Erschöp fung und eine solche war auch nicht feststellbar. Ebenso berichtete sie dem Gut achter beim zweiten Untersuchungstermin nicht über eine nach dem ersten Ter min eingetretene Erschöpfung. Auch vor, während und nach der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung (von 15 bis 17 Uhr; vgl. Urk. 7/93/252) war keine Erschöpfung manifest. Die Beschwerdeführerin berichtete gegenüber der Gutachterin
vielmehr als erstes
- und somit nach Bewältigung des Anfahrtsweges an die G.___ in der H.___ - , es gehe ihr ganz gut ( Urk. 7/93/257). Auffassung, Ausdauer und Konzentration waren während des dortigen Gesprächs unauffällig, die Mitarbeit war motiviert ( Urk. 7/93/258). Dies stellt die
Beschreibungen durch Dr. B.___ , wonach die PME bereits durch wie derholtes Drücken eines Gummiballs ausgelöst werden könne (vgl. vorstehend E. 3.3), und wonach die Beschwerdeführerin nach jeder körperlichen oder kogniti ven Aktivität an starker PME leide und bettlägerig werde (vgl. vorstehend E. 3.5), beziehungsweise auch das Ausräumen der Geschirrspülmaschine oder ein sozialer Kontakt ausserhalb der Wohnung zu einen Zusammenbruch führe (vgl. vorste hend E. 3.8) und sie Therapiesitzungen infolge der Ermüdung teilweise habe vor zeitig abbrechen müssen (vgl. vorstehend E. 3.10), erheblich in Frage. Dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. B.___ nach beiden Begutachtungen und der neuropsychologischen Testung einen «Crash» erlitten habe ( vgl. Urk. 7/109 S. 1 unten f. ), findet in den Akten keine Stütze. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Zusammenbruch mindestens beim zwei ten Untersuchungstermin bei Dr. Y.___ erwähnt hätte , zumal während der Unter suchung ein Diktat erfolgte, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin Gelegen heit hatte, Einfluss zu nehmen (vgl. S. 2 des Gutachtens) . Dr. Y.___ wies denn auch in Zusammenschau aller Beobachtungen und Untersuchungen auf erhebli che Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnis sen der neuropsychologischen Testung hin, insbesondere zwischen den massiven subjektiven Beschwerden, vor allem der geltend gemachten extremen Müdigkeit, und der objektiv erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation hin (vgl. vorstehend E. 3.7). 5.4
Unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse kam Dr. Y.___ zum Schluss, das s die Präsentation einer erheblichen Behinderung, verbunden mit der Überzeugung, überhaupt nicht arbeiten zu können, nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund steh e . Es vermag zu überzeu gen, dass Dr. Y.___ die von Dr. B.___ attestierte Arbeits un fähigkeit von 10 0 % nicht teilte, wies er doch zu Recht darauf hin, dass dies eine absolute motorische, intellektuelle und / oder emotionale Unfähigkeit bedeuten würde, was sich mit den Ergebnissen der Begutachtung in keiner Weise vereinbaren lässt. Dennoch trug Dr. Y.___ den Beeinträchtigungen Rechnung, indem er der Beschwerdefüh rerin aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes infolge der undifferenzierten Soma tisierungsstörung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkei ten attestierte (vgl. vorstehend E. 3.7). Davon ist auszugehen. 5.5
An diesem Resultat vermögen die Berichte von Dr. B.___ nichts zu ändern, insbesondere ergeben sich daraus keine Zweifel am Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ . Dr. B.___ vermochte die Diskrepanzen zwischen de n anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde n und den von ihr festgestellten nicht auf zulösen und begründete ihre Einschätzung hauptsächlich gestützt auf die subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/86/5 Ziff. 4.5 in Verbindung mit Urk. 7/86/7-13) . Zwar trifft es wohl zu, dass die von Dr. B.___ gestellte Diagnose Long Covid mangels objektivierbarer somatischer Beeinträchtigungen zu einem grossen Teil auf die Anamnese abgestützt werden muss (vgl. dazu die Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei Post-Covid-19 Erkrankung der SIM Swiss Insurance Medicine, Stand 3 1. Juli 2023, S. 11) . Dennoch ist aus versicherungsrechtlicher Sicht eine objektive Über prüfung unabdingbar und sind die geschilderte n Beeinträchtigungen kritisch zu hinterfragen , was sich mit der Aufgabe der behandelnden Ärztin wohl schwer vereinbaren lässt, aber dennoch nicht ganz ausser Acht gelassen werden kann . Die Beurteilungen durch Dr. B.___ lassen diese kritische Distanz vermissen nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass sie die Beschwerdeführerin in Versicherungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 7/102; Urk. 7/109 S. 1 unten f.) und damit ihre Rolle als Therapeutin verliess .
Dadurch ist der Beweiswert ihrer Beur teilungen massgeblich geschmälert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3) , weshalb sie nicht geeignet sind , auch nur gerin g e Zwei fel am Gutachten zu erwecken . Es ist
i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 6. 6.1
Das Gutachten ergab eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin und in angepassten Tätigkeiten. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose kommt das strukturierte Beweisverfahren (vgl. vor stehend E. 1.6) zur Anwendung. Ob diese s auch bei der Diagnose Long Covid zur Anwendung käme, kann vorliegend deshalb offengelassen werden. 6.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 6.3
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 6.4
Der psychiatrische Experte Dr. Y.___ hat nachvollziehbar und in umfassender Dis kussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten im Umfang von 2 0 % einschränken. Er hat dabei die Inkonsistenzen
ausführlich diskutiert und invaliditätsfremde Gesichts punkte bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert . Dr. Y.___ wies darauf hin, dass es sich um eine leichte Form der Somatisierungsstörung handelt und der Schweregrad leicht bis allenfalls mittelschwer sei. Komorbiditäten wur den nicht festgestellt und die Behandlungsmöglichkeiten erachtete Dr. Y.___ als noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 3.7.3). Die Ressourcen und der soziale Kontext wurden geprüft (vgl. vorstehend E. 3.7.5). Die Konsistenz wurde genau untersucht, mit dem Resultat, dass die Beschwerdeführerin nicht in allen ver gleich baren Lebensbereichen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus erleidet . D ie Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems auf psychiatrischem Fachgebiet erachtete Dr. Y.___ als gering (vgl. vorstehend E. 3.7.3 -3.7.4 ). Er hat die Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der mass gebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet und substan ziiert dar gelegt , aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht verrin gern . Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend ist (vgl. vorstehend E. 6.2) und sich vorliegend erhebliche Inkonsistenzen gezeigt haben (vgl. vorstehend E. 5.3 f.), ist der Ein schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und in ange passten Tätigkeiten somit zu folgen. 7.
7.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Auf gabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Wird eine Schätzung vor genommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen L ohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1) . 7.2
Im Rahmen ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstä tig wäre ( Urk. 7/48/1). In ihrer zuletzt ( bis Februar 2022 ) ausgeübten Tätigkeit als Teamleiterin Aktivierung im Alterszentrum I.___ in H.___ hatte die Beschwer deführerin ein Pensum von 90 % inne ( Urk. 7/73/6 Ziff. 5.4). Die Beschwerdegeg nerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als im Gesundheitsfall zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Haushalt Tätige ( Urk. 7/94/4, Urk. 7/110/1), führte aber weder eine Haushaltabklärung noch einen Einkom mensvergleich durch (vgl. Urk. 7/95/1, Urk. 7/110/1, Urk. 2). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt .
B ei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit resultiert in jedem Fall kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Sogar bei Annahme einer lediglich 60%igen Arbeitsfähigkeit wie sie von den Gutachtern ab Untersuchungszeitpunkt allerdings lediglich für eine kurze Zeitspanne attes tiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.7.5), ergäbe sich bei Anwendung der gemischten Methode (90 % Erwerb, 10 % Haushalt) unter Berücksichtigung des
- nach über wiegender Wahrscheinlichkeit auch hier zutreffenden - Umstands, dass erfah rungsgemäss die Invalidität im nicht erwerblichen Sektor in der Regel geringer als im erwerblichen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 536/03, I 604/03 vom 2 0. September 2004 E. 5.1.2) , kein
Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde - führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard