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IV.2023.00256

Kein Rentenanspruch ausgewiesen, Invalidität anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittelt; für eine Rückerstattung ex tunc der ohne rechtskräftige Verfügung ausgerichteten Rentenbetreffnisse ist kein Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) erforderlich; Anwendung der neuen Bestimmungen zur Verwirkung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2023-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war seit 1. April 2010 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH, Z.___ , tätig (Urk. 7 /13, Urk. 7 /6 Ziff. 5.4), als sie sich am 1 4. Januar 2014 mit dem Hinweis auf einen am 2 6. Februar 2000 erlittenen Hirnschlag ( Urk. 7 /6 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7 /6). In der Folge sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versi cherten mit Verfügung vom 1 2. April 2018 (Urk. 7/85 und Urk. 7/88) bei eine m Invaliditätsgrad von 45 % für die Zeit ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zu. In Gutheissung der von der Versicherten am 8. Mai 2018 dagegen erhobene n Beschwerde (Urk. 7/90/3-11) hob das hiesige Gericht die Ver fügung vom 12. April 2018 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 19. Dezember 2018 (Prozess Nr. IV.2018.00437; Urk. 7/101) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach ergänzender Abklärung des Sach verhalts in medizinischer Hinsicht sowie hinsichtlich der Statusfrage über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge. 1.2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. Dezember 2018 (Pro zess Nr. IV.2018.00437; Urk. 7/101) veranlasste die IV-Stelle eine polydiszipli när e

Begutachtung (Gutachten vom 18. November 2020; Urk. 7/132/2-106) und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch ( Abklärungsb ericht für Selbständiger werbende

vom 9. Oktober 2019; Urk. 7/109 ) . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/138, Urk. 7/140-141, Urk. 7/144, Urk. 7/148, Urk. 7/155-158) verneinte die IV-Stelle

m it Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 7/160 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.3

Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (Urk. 8/6/173 = Urk. 8/2) verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte zur Rückerstattung zu viel ausgerichteter Renten leis tun gen in der Zeit vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 im Betrag von Fr. 39'103.--. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Mai 2023 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die rückwir kende Zu sprache mindestens einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 19. Juni 2023 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2023 (Urk. 8/2) erhob die Versicherte am 12. Juni 2023 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. In prozessualer Hin sicht ersuchte die Versicherte um Vereinigung der Verfahren

(Urk. 8/1 S. 2; Pro zess Nr. IV.2023.00314) . Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 (Urk. 8/5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und erhob keine Ein wen dungen gegenüber einer allfälligen Verfahrensvereinigung. 2.3

Mit Verfügung vom 2 2. August 2023 ( Urk.

9) wurde das Verfahren Nr. IV.2023.00314 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. IV.2023.00256 vereinigt und unter dieser Prozess nummer ( Urk. 8/0- 7 ) weiter geführt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantworten vom 1 9. Juni 2023 (Urk.

6) und vom 1 6. August 2023 ( Urk. 8/5) gegeben . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs be stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 2022. Da die Ent stehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 a IVG in der vom

1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6

Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).

Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3).

Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu ge hen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fah rens nach BGE 141 V 281, wenn feststeht, dass die Leistungseinschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.9

Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtspre chungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil e des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019

E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in der Führung eines kleinen Gastrobetriebs in einem Umfang von 50 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit als Mitarbeitende in einem Restaurant ohne Führungsfunktion im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei, weshalb ein Invaliditäts grad von 30 % resultiere, weshalb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gut achten vom 1 8. November 2020 nicht abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5 ff.). Sodann sei davon auszugehen, dass sie bei Gesundheit keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, sondern einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen wäre. Vor dem Ausüben einer selbständigen Tätigkeit in der Gastronomie habe sie in der Zeit von 2005 bis 2009 ein durchschnittliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 86'451.-- erzielt, weshalb von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 86'000.-- auszugehen sei . Bei der Bemessung des Invalidenein kommens sei sodann ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen ( Urk. 1 S. 15). 2.3

In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/2) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass eine rechtliche Grundlage für die bisher ausgerichtete Invalidenrente fehle, weshalb die Beschwerdeführerin die ihr für die Zeit vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 zu Unrecht ausgerichteten Invaliden- und Kinderrentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 39'103.-- zurückzuer statten habe (S. 1). 2.4

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ein Anspruch auf die streiti gen Rentenleistungen weiterhin ausgewiesen sei, und dass ein Rückforderungs anspruch nicht erstellt sei. Zudem sei vorliegend nicht die per 1. Januar 2021 geänderte Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, wonach der Rückforderungs anspruch neu drei Jahre nach der Kenntnisnahme durch die Versicherungsein richtung erlösche, sondern die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesene Bestim mung von a Art . 25 Abs. 2 ATSG, wonach der Rückforderungsanspruch ein Jahr nach der Kenntnisnahme durch die Versicherungseinrichtung erl oschen sei, anzuwenden (S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe bereits bei Erhalt des Urteil s

des hiesigen Gerichts IV.2018.00437 in Sachen der Parteien vom 1 9. Dezember 2018 , womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhalts abklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch zurückgewiesen worden sei, gewusst beziehungsweise wissen müssen, dass sie allenfalls zu Unrecht Leistungen ausgerichtet haben könnte. Sodann habe die MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. November 2020 eine Leistungseinschränkung von 30 % festgestellt, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens bei Erhalt die ses Gutachtens habe wissen müssen, dass sie allenfalls Leistungen zu Unrecht ausgerichtet haben könnte. Zudem ergebe sich auch aus der internen Korrespon denz der Beschwerdegegnerin mit der Ausgleichskasse, dass es Ersterer sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sie die Rente der Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht ausgerichtet haben könnte. Demzufolge sei der Rückerstattungsanspruch verwirkt (S. 7). 3. 3.1

Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht ledig lich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 1 1. August 2016 E. 3.1 und 2C_446/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 2.2). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die Anspruchsberech tigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (zum Beispiel der Invaliditätsgrad oder der Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der rich terlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen (Urteil 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3).

Bei einer Verfügung über Versicherungs leistungen bildet grundsätzlich einzig die L eistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Fragen nach dem Invaliditätsgrad oder der Qualifikation der versicherten Person als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Tätige dienen demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfü gung. Diese Fragen gehören nur dann zum Dispositiv, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2018 vom 1 6. November 2018 E. 3.3). 3.2

Gemäss der Rechtsprechung schliesst e in Rückweisungsentscheid eines kantona len Versicherungsgerichts das Verfahren nicht ab , weshalb es sich dabei nicht um einen Endentscheid im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundes-gericht (BGG) handelt . Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatz frage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit . a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich vielmehr um Zwi schenentscheide, die unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2).

Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts beziehungs weise ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem über eine materielle Grundsatzfrage beziehungsweise ein einzelnes Element der Bemessung des Rentenanspruchs

entschieden wurde, bindet sowohl die Verwaltung bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid als auch das kantonale Versicherungsgericht, das den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 und 128 III 191 E. 4a), nicht aber das Bundesgericht. Diese Grundsatzfrage wird beim Bundes gericht zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein ( Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht kann demnach, wenn der Endentscheid angefochten wird, über eine Grundsatzfrage, über welche bereits in einem Zwi schenentscheid entschieden wurde, erneut entscheiden, auch wenn der Zwischen entscheid nicht selbstständig angefochten wurde beziehungsweise nicht selbst ständig angefochten werden kann (BGE 122 V 477 E. 5.2.3). 3.3

Das hiesige Gericht hat in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018

in Sachen der Parteien ( Urk. 7/101) , womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfü gung über den Rentenanspruch zurückgewiesen wurde ,

auf die Erwägungen ver wiesen . Letztere stellten daher Bestandteil des Dispositivs dar und nahmen an dessen formeller Rechtskraft teil (Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1; BGE 113 V 159 E. 1c). Demzufolge waren die Erwägun gen im Rückweisungsentscheid vom 1 9. Dezember 2018 , da unangefochten geblieben, grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und sind auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht verbindlich. 3.4

In E. 3.4 des Urteils IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018 hat das hiesige Gericht erwogen, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum zur Betreuung ihrer am 2 8. Mai 2013 geborenen Tochter

zumindest vorübergehend reduziert hätte, weshalb der Sach verhalt in Bezug auf die Statusfrage nicht rechtsgenügend abgeklärt sei. In E. 5. 4 des erwähnten Urteils hat das hiesige Gericht sodann erwogen, dass die Abklärungs ergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend beweiskräftig seien , wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeits beurteilungen durch die Ärzte der B.___ vom 1 4. April 2016 und vom 1 8. September 2017 sowie die Beurteilung durch PD Dr. C.___ vom 2 6. Juni 2015 nicht zu überzeugen vermöchten (E. 5.2 des erwähnen Urteils). Der Sachverhalt sei daher auch in Bezug auf die Frage n , in welchem Umfang der Beschwerde führerin in gesundheitlicher Hinsicht nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zuzumuten war, und ob beziehungsweise in welcher Funktion und in welchem Umfang die Beschwerdeführer in

ab 1. März 2016 im Restaurant D.___ in E.___ eine Erwerbstätigkeit ausübte, ergänzend abzuklären (E. 5.4 des erwähn ten Urteils) . 3.5

Im Folgenden gilt es daher vorerst anhand der Ergebnisse de r seit Erlass des Urteils IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018 in Sachen der Parteien (Urk.

7/101)

durchgeführten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 9. März 2023 einen Rentenan spruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2014 zu Recht verneinte. 4. 4.1

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in seinem Bericht vom 1. November 2019 ( Urk. 7/113/7-12), dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. November 2008 in seiner Behandlung stehe ( Ziff. 1.1) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - pseudoneurasthenisches Syndrom mit/bei: - Status nach lakunären Infarkten im Thalamus li nks und Gyrus cinguli rechts (Februar 2000) mit initialem Kopfschmerz und nachfolgender Bewusstseinsstörung sowie rechtsseitigem Hemisyndrom - neuropsychologischen Funktionsdefiziten bei einem mittelgradig redu zierten allgemeinkognitiven Leistungsniveau Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Eisenmangel

Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einer vermindert en Leis tungsfähigkeit , Konzentrationsstörungen und unter einer vermehrte n Ermüdbar keit leide, und dass sie mit Aspirin cardio und Efexor behandelt werde ( Ziff. 2.2) . Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in den familieneigenen Betrieben Y.___ und Restaurant D.___ sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten sei ihr in einem Umfang von drei Stunden pro Tag zuzumuten (Ziff. 4.1-4.2). 4.2

Med. pract . G.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. H.___ , eidg. anerkannter Psychothera peut , Klinik I.___ AG, stellten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2019 ( Urk. 7/115) die folgenden Diagnosen (S. 1): - pseudoneurasthenisches Syndrom bei: - Status nach lakunären Infarkten im Thalamus links und Gyrus cinguli rechts (Februar 2000) und konsekutiven neuropsychologischen Funktions defiziten und mittelgradig reduziertem allgemein-kognitiven Leistungsniveau - Anpassungsstörung auf dem Hintergrund einer vorbestehenden neuroti schen Persönlichkeitsproblematik - Status nach depressiver Entwicklung und Angststörung postpartal, stabil remittiert - Cannabis-Abusus

Sie erwähnten, dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit im Gastro-Bereich, wozu die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätigkeit zu zählen sei, als auch in einer angepassten Tätigkeit als Verkäuferin auszugehen sei, und dass die psychiatrischen und psychothera peutischen Möglichkeiten im Hinblick auf eine Verbesserung des Zustandes aus geschöpft seien (S. 2).

4.3

4.3.1

Die Ärzte der MEDAS A.___ erwähnten in ihrem im Auftrag der Beschwerde gegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten vom 1 8. November 2020 ( Urk. 7/132/ 2 -106) , dass sie die Beschwerdeführerin am 3., 4., 1 2. und 1 7. August 2020 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch unter sucht hatten (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/132/ 9): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach z erebro -vaskulärem Insult links thalamisch und rechts singu lär mit/bei: - residuellem

Hemisyndrom rechts - organischer asthenischer Störung - generalisierte Angststörung - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit neurotischen Anteilen, hohem Autarkiebedürfnis und reduzierter mentaler Flexibilität im Umgang mit Belastungen - hochwahrscheinlich: ADS des Erwachsenenalters, leichtgradig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schädlicher Konsum von Alkohol, remittiert - peripartale depressive Episode, remittiert - anamnestisch: rezidivierender Eisenmangel bei Hypermenorrhoe - nicht authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in den Berei chen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache mit/bei: - Leistungsverzerrung bei möglicher Aggravation 4.3.2

Die Gutachter führten in der Konsensbeurteilung aus ( Urk. 7/132/8) , dass die Beschwerdeführerin im März 2000 einen z erebro -vaskulären Insult (minor stroke ) mit konsekutiv ischämische n Narben im Thalamus links und im Gyrus cinguli rechts erlitten habe, wobei bis heute ein

leichtgradiges Hemisyndrom rechts nach zuweisen sei . D a

gemäss den bisherigen neuropsychologische n Vorbefunde n aus den Jahren 2004 und 2008 die Validität der Ergebnisse weder geprüft noch kri tisch diskutiert worden sei, sei aus neuropsychologischer Sicht ein sicherer Ver lauf der kognitiven Leistungen nicht erstellt. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe nicht-authentisch prä sentierte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächt nis, Exekutivfunktionen und Sprache ergeben. Die Ergebnisse eines durchgeführ ten Performancevalidierungstests seien auffällig gewesen, wobei die resultierenden kognitiven Leistungen in ihrem Ausmass vergleichbar gewesen seien mit Leistungen von Probanden, die gebeten worden seien ,

Gedächtnisprob leme zu simulieren oder mit Leistungen von durchschnittlich 78-jährigen, hospi talisierten Patienten mit

fortgeschrittener Demenz ( Urk. 7/132/103) , weshalb von eine r negative n Leistungsverzerrung auszugehen sei. Auf Grund d ieser Leistungs verzerrung sei das von der Beschwerdeführerin gezeigte kognitive Profil nicht glaubwürdig ( Urk. 7/132/104). Aus psychiatrischer Sicht seien die Leistungsver zerrung beziehungsweise die auffälligen neuropsychologischen Testergebnisse teilweise sowohl auf eine bewusste als auch auf eine u nbewusste Verdeutlichung zurückzuführen . Es sei davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin, welche hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig in der Doppelrolle (als Arbeitstätige und Mutter) und aufgrund der Beeinträchtigungen stark gefordert sei, sich durch die Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhofft habe ( Urk. 7/132/73 und Urk. 7/132/104).

Trotz der invalide n neuropsychologischen Befunde seien Einschränkungen der

Kognition und/oder der Belastbarkeit indes nicht auszuschliessen. Aus versicherungsmedi zinischer Sicht sei indes auf Grund der invaliden Ergebnisse der neuropsycholo gischen Untersuchung die Glaubwürdigkeit der geklagten Beschwerden zu hin terfragen , und es sei für die Beurteilung der

Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf objektive Befunde abzustellen (Urk. 7/132/8) .

4.3.3

Die neurologische Untersuchung habe ergeben , dass die Arbeitsfähigkeit durch körperlich-neurologische Beeinträchtigung en alleine nicht wesentlich beein trächtigt werde ( Urk. 7/132/90), wobei diesbezüglich nach einer Zeit von höchs tens zwei Jahren seit dem Insult im Jahre 2000 vom Erreichen des Endzustand es

auszugehen sei ( Urk. 7/132/ 91 ).

In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdefüh rerin auf Grund des residuellen

Hemisyndroms

die Ausübung körperlich schwere r Arbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten ( Urk. 7/132/9). 4.3.4

Anlässlich der psychiatrische n Untersuchung sei die Grunddiagnose eine r

leicht gradigen, organische n, asthenische n Störung , welche auf einen im Jahre 2000 erfolgten Hirninsult

zurückzuführen sei, gestellt worden . Zusätzlich habe sich aus der ursprünglich bestehenden Anpassungsstörung eine generalisierte Angststö rung entwickelt. Die Beschwerdeführerin leide unter einem geringen Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit, einem Vermeidungsverhalten sowie unter ausge prägten Ängsten vor Erwartungen der Anderen oder von Erwartungen, die sie an sich selbst stelle ( Urk. 7/132/70). Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer kombinierte n Persönlichkeitss t örung mit neuro tischen Anteilen, hohem

Autarkie b edürfnis und reduzierter mentaler Flexibilität im Umgang mit Belastungen leide. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege auch ein leichtgradiges ADS des Erwachsenenalters

vor . Das ADS könne die hohe

emotio nale Intensität der Beschwerdeführerin mit emotionaler Labilität und einer Ten denz zum interpersonellen

Hyperfokussieren erkläre n . Die ADS-Symptomatik führe zu eine m

erhöhten Energiebedarf und eine r

erhöhte n Wahrnehmung von Beeinträchtigungen mit einer unbewussten Verdeutlichung ( Urk. 7/132/71) . Die in der Vergangenheit bestehende peripartale depressive Episode sei remittiert ( Urk. 7/132/72) .

4.3.5

Um eine Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten komme es bei der Beschwerdefüh rerin auf Grund ihrer a sthenische n Problematik und der ADS-Symptomatik zu einem erhöhte n

(psychischen) Energieverbrauch , wobei die Beschwerdeführerin gleichzeitig unter einer reduzierte n Regenerationsfähigkeit leide . Die reduzierte Regenerationsfähigkeit entstehe aus einer Wechselwirkung zwischen der Betreu ung ihrer Tochter und der psychischen Grunderkrankung mit einer Kombination aus Asthenie, Persönlichkeitsstörung und ADS. Die generalisierte Angststörung führe zu antizipatorischen Einschränkungen mit ebenfalls erhöhtem hohen Ener gieverbrauch

bereits vor der Arbeitsleistung. Zudem zeige sich eine reduzierte Durchhaltefähigkeit.

Die objektiven Befunde sprächen indes für eine höchstens leichtgrad i ge Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wobei sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stärker in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Gastgewerbe betriebs zeige als in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe (ohne Führungsfunktion; Urk. 7/132/74).

Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin ein es kleinen Gast robetriebs sei der Beschwerdeführerin insgesamt aus psychischen und somati schen Gründen ab Dezember 2013 im Umfang von 50 % zuzumuten gewesen . Bis Dezember 2013 habe auf Grund einer peripartalen Depression (seit der Geburt ihrer Tochter am 2 8. Mai 2013 ) diesbezüglich eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit bestanden ( Urk. 7/132/10 und Urk. 7/132/75). Die Ausübung eine r ange passten Tätigkeit, ohne körperlich schwere Arbeiten und ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, welche der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin ohne Führungsfunktion in einem Gastrobetrie b entspreche , sei der Beschwerde führerin ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70

% zuzumu ten gewesen ( Urk. 7/132/11 und Urk. 7/132/75). 4.4

PD Dr. med. univ. J.___ , Facharzt für Neurologie, r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 4. November 2020 ( Urk. 7/13 7 /5-7), dass das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 detailliert auf die Aktenlage ein gehe und umfassend selbsttätig Befunde erhoben worden seien , weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne (S. 1) . Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass auf Grund der auffälligen Befunde der neuropsychologischen Testung die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu hinterfragen seien. Auffällig sei insbeson dere, dass der Gesundheitsschaden und insbesondere die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit von der Beschwerdeführerin als sehr hoch erachtet worden seien und mit Vermeidungsverhalten verbunden seien. Diese ausgeprägte Einschränkung sei objektiv nicht nachvollziehbar und auch nicht rein psychiatrisch erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass sowohl eine bewusste al s auch eine unbewusste Verdeutlichung vorl ägen . Zu erklären sei dies höchstwahrscheinlich dadurch, dass die Beschwerdeführerin hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig stark gefordert sei in ihrer Doppelrolle sowie auf Grund der vorhandenen Beeinträchtigung , und dass sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoff t habe . Es sei davon auszugehen, dass ab Dezember 2013 in der bisherigen Tätigkeit mit Führungsfunktion eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil eine solche von 70 % bestan den habe. Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entspreche der gegen wärtigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant ohne Führungsfunktion. Der Beschwerdeführerin sei - insbesondere in der Wiedereinstiegsphase - eine freie Zeiteinteilung der Arbeitstätigkeit zu gewähren, wobei in dieser Phase eine Begleitung durch einen Job-Coach und eine langsame Steigerung des Arbeits pensums auf G rund der Dekonditionierung und des Vermeidungsverhaltens zu empfehlen sei en . Aus somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin zudem keine körperlich schweren Arbeiten und keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zuzumuten (S. 3). 4.5

Prof. Dr. K.___ , Neuropsychologe, Klinik I.___ AG, führte in seiner im Auftrag der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/140/1-4) aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung, welche anlässlich der Begutachtung durch die MEDA S A.___ durchgeführt worden sei, in den dokumentierten Testminderleistungen partiell Leistungen erbracht habe, welche unter halb der Möglichkeiten , die sie zu anderen Zeitpunkten gehabt hätte , geblie ben seien . Auch eine Aggravation

im Rahmen der auffällig geminderte n Tester gebnisse sei nicht grundsätzlich auszuschliessen. Die neuropsychologischen Test ergebnisse hätten indes nicht unter halb der Zufallswahrscheinlichkeit gelegen, weshalb eine Simulation nicht erstellt sei. Psychometrisch-statistisch komplexer seien die Fragen einer möglichen Aggravation. In der neuropsychologischen Literatur werde teilweise die Ansicht vertreten, dass, sollte ein erstes Leistungs validierungsverfahren auffällig sein, ein weiteres unabhängiges Leistungsvalidie rungsverfahren in einer anderen funktionellen Modalität einzusetzen sei, weshalb der Verdacht einer Aggravation auf zwei unabhängigen Verfahren beruhen sollte (S. 3). Demzufolge könne das im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS A.___ durchgeführte neuropsychologische Teilgutachten durchaus als hin weisend auf mögliche nichtauthentische Leistungen interpretiert werden. Nicht authentische,

aggravierte Leistungsminderungen seien damit aber nicht zu beweisen. Vielmehr empfehle er eine ergänzende, umfass endere, gutacht er liche neuropsychologische Untersuchung,

die mehr als ein Leistungsvalidierungsver fahren einschliesse und die Leistungs validierungs verfahren ausschliess e , die auf verbalen Gedächtnis leistungen basieren würden . In einer solchen Untersuchung müssten sodann Tests wiederhol t werden , um fluktuierende Einschränkungen und Fatigue-Wirkungen abzubilden . Zudem müssten in einer solchen Untersuchung auch k omplexere exekutive Tests, die einen Zusammenhang mit der

Inanspruch nahme von kognitiven Leistungen in angestammter Tätigkeit aufwi e sen, wie bei spielsweise planerisches Handeln, handlungsrelevantes Umsetzen von affektivem Feedback, und welche die

psychiatrische Komorbidität mit berücksichtig e , durch geführt werden (S. 4). 4.6

Am 2 9. November 20 2 1 ( Urk. 7/148/8-10) nahm L.___ , Neuropsycho login,

d ie Verfasser in des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 9. September 2020 ( Urk. 7/132/93-106) zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020, zur Stellungnahme von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führte aus, dass sie dessen Ansicht, wonach ein einzelner Leistungs validierungstest per se nicht geeignet sei, eine Aggravation zweifelsfrei nachzu weisen, teile , und wonach auf Grund ein e s auffällig en Ergebnis ses eines Validie rungstest s nicht

direkt auf eine Aggravation oder Verdeutlichung geschlossen werden könne, dass es sich bei einem solchen Ergebnis indes um einen klaren Hinweis auf ein

problematisches Leistungsverhalten und damit um ein invalide s Ergebnis handle . Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin sei indes erst nach Rücksprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter, Dr. M.___ , und mithin in

einem weiteren

Schritt unter Berücksichti gung der psychischen Faktoren auf eine Mischung aus (unbewusster) Verdeutli chung und (bewusster) Aggravation geschlossen worden. Auf e ine rein bewusste Leistungsverzerrung beziehungsweise auf eine reine Aggravation sei indes nicht geschlossen worden . Zudem hätten selbst dann, wenn von einer gänzlich unbe wusst en Leistungsverzerrung

auszugehen wäre, die gezeigten Leistungen nicht zum Nennwert genommen

werden können . In einem solchen Falle hätte auf Grund der unbewussten Leistungsverzerrung höchstens der Schluss gezogen wer den können , dass die Beschwerdeführerin wegen einer

psychischen Problematik nicht in der Lage gewesen wäre , vollumfänglich mitzuarbeiten.

Das verwendete Validierungsverfahren sei indes durchaus adäquat, da bei der Beschwerdeführerin keine

spontansprachlichen Einschränkungen vorgelegen hätten , und da das Ver fahren Vergleiche mit

anderen Patientengruppen ermöglicht

habe . Die Leistungen der Beschwerdeführerin seien als auffällig und als invalide zu werten, weil sie schlechter gewesen seien, als Leistungen von Personen mit mittelgradigen bis schweren Hirnverletzungen, mit einem chronischem

Schmerzsyndrom, als Leis tungen von depressiven Personen oder von Personen mit beginnender Demenz , und weil sie vergleichbar gewesen seien mit den Leistungen von Prob a nden, wel che zur Simulation von Gedächtnisprobleme n angehalten worden seien , und mit Leistungen von durchschnittlich 78-jährigen, hospitalisierten Patienten

mit fort geschrittener Demenz. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung müssten auch dann als invalide angesehen werden, wenn feststünde, dass stärker unbewusste als bewusste Prozesse daran beteiligt gewesen wären. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass eine erneute neuropsychologische Abklärung mög licherweise andere und allenfalls auch valide Ergebnisse ergeben könnte (S. 1 f. ). 4.7

Am 2. Dezember 2021 ( Urk. 7/148/7) nahm der Verfasser des neurologischen Teil gutachtens zum Gutachten der MEDAS A.___

vom 1 8. November 2020, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, zur Beurteilung von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führte

aus , dass dessen Stellungnahme an seiner neurologischen Beurteilung im neurologischen Teilgutachten nichts ändere. Viel mehr sei davon auszugehen, dass die körperlichen Folgeerscheinungen des zere brovaskulären Insults im neurologischen Teilgutachten und in der diesbezügli chen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit berücksichtigt worden seien. Allfällige neuropsychologische Folgen dieser neurologischen Erkrankung seien im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens beurteilt worden. Die dort gezogenen Schlussfolgerungen seien plausibel. 4.8

Am 3 0. Januar 2022 ( Urk. 7/148/ 5-6 ) nahm der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens zum Gutachten der MEDAS A.___

vom 1 8. November 2020, Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , zur Beurtei lung von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führte

aus , dass er seine Beurteilung , dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin als leichtgra dig zu qualifizieren sei, primär auf Grundlage des psychiatrischen Befund es , der psychiatrischen Anamnese und der Aktenlage getroffen habe . Diese psychiatri sche Beurteilung werde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung , welche im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durchgeführt wor den sei, bestätigt. Dabei sei davon auszugehen, dass selbst dann, wenn keine neu ropsychologische Testung stattgefunden hätte, seine psychiatrische Beurteilung unverändert gewesen wäre. Denn es habe sich bereits anlässlich der psychiatri schen Untersuchung ein e grosse Divergenz zwischen der subjektiven Einschät zung durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund gezeigt (S. 1) . Zudem habe e ine allfällige (psychopharmakologische) Behandlung mit Venlafaxin k einen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt . Eine Behandlung mit Venlafaxin könnte auch die Einschränkungen in der neuropsy chologischen Untersuchung nicht erklären. Bei seiner Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht habe er auch mit berücksichtigt , dass die Beschwerdeführerin unter einem ADS leide . Bei den einzelnen gestellten psychi atrischen Diagnosen habe es sich um leichtgradige Beeinträchtigungen gehandelt , welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für sich alleine überwindbar

gewesen seien . Auf Grund des Umstandes, dass eine Komorbidität mit einer ungünstigen Wechselwirkung

vorgelegen habe , sei er indes insgesamt von einem zwar leichtgradigen , aber nicht überwindbaren psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen . Dabei werde die ADS-Problematik von diesem Gesundheitsschaden

mitumfasst . Ein weiterer Abklärungsbedarf sei diesbezüglich nicht ausgewiesen . Vielmehr halte er an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem psychiat rischen Teilgutachten fest (S. 2). 4.9

Am 1 1. Februar 2022 ( Urk. 7/148/2-4) nahmen die Verfasser des Gutachtens der MEDAS A.___

gemeinsam zur Stellungnahme von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führten aus, dass sie in ihrem Gutachten vom 1 8. November 2020 in der Konsensusbeurteilung nicht ausschliesslich auf die Ergebnisse eines einzigen neuropsychologischen Leistungsvalidierungstests abgestellt hätten. Vielmehr seien sie gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten davon ausgegan gen , dass signifikante Unterschiede zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven psychiatri schen Befund bestanden hätten (S. 1 f.) . Die Beurteilung eines leichtgradige n

psy chischen Gesundheitsschaden s sei in erster Linie auf Grundlage des psychiatri schen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der Aktenlage erfolgt . Diese psychiatrische Beurteilung sei durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung bestätigt worden. Es sei davon auszugehen, dass, wenn keine neuropsy chologische Testung stattgefunden hätte , die psychiatrische Beurteilung identisch gewesen wäre . Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht ausschliess lich auf Grund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung erfolgt. Der im Rahme n der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte erhebliche Unterschied zwischen der subjektive n Einschätzung durch die Beschwerdeführe rin und dem objektiven Befund habe sich auch in der psychiatrischen Untersu chung gezeigt und sei in der psychiatrischen Beurteilung mitberücksichtigt wor den . Die psychiatrische n

und neuropsychologische n Beurteilung en führten daher zu einem ähnliche n Ergebnis , weshalb an der Konsensbeurteilung der Arbeitsfä higkeit im Gutachten vom 1 8. November 2020 festzuhalten sei. Aus interdiszip linärer Sicht bestehe zudem kein weiterer Abklärungsbedarf (S. 2). 4. 10

Am 2 8. August 2022 ( Urk. 7/155) nahm Prof. K.___ zur Stellungnahme der neu ropsychologischen Teilgutachterin der MEDAS A.___ vom 2 9. November 2021 Stellung und führte aus, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf der Annahme nichtauthentischer, aggravierter Leistungsminderungen in neu ropsychologischen Tests beruht hätten, und dass sie im psychiatrischen Gutach ten im Rahmen der Beurteilung der nicht authentische n Beschwerden herangezo gen worden seien. Dabei seien die Argumentationen der neuropsychologischen Gutachterin und des psychiatrischen Gutachters in gewisser Weise zirkulär, da ihre Schlussfolgerungen einerseits auf inauthentische Leistungen oder auf inauthentische Beschwerden beruhten , welche wiederum durch inauthentische Leistungen begründet sein sollen . Damit seien die Experten den gestellten Fragen ausgewichen. Entscheidend sei jedoch, dass die neuropsychologische Gutachterin auf den Ausweg einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung hingew ie sen habe . Damit könnten die fortbestehenden Fragen und Zweifel ausgeräumt werden . Er empfehle daher die Durchführung einer erneuten, umfassenderen neu ropsychologischen Untersuchung (S. 2). 5 . 5 .1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin im Februar (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) beziehungsweise im März (vorste hend E. 4.3) 2000 einen zerebrovaskulären Insult (minor stroke ) mit konsekutiv ischämischen Narben im Thalamus links und im Gyrus cinguli rechts erlitten hat, und dass sie in der Folge unter einem rechtsseitigen Hemisyndrom und unter n europsychologischen Funktionsdefiziten gelitten hat (vorstehend E. 4.1-4-3). In psychischer Hinsicht hat die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter am 2 8. Mai 2013 unter eine peripartalen Depression gelitten, welche in der Folge vollständig remittierte (vorstehend E. 4.2-4.3). 5 .2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 ( vorstehend E. 4.3 ) gelten, dass die Gutachter zu Unrecht gestützt auf die invaliden Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung gemäss dem neuropsychologische Teilgutachten vom 9. September 2020 ( Urk. 7/132/93-106) die bestehenden neuropsychologischen Funktionsdefi zite bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt hätten. Denn die neuropsychologische Teilgutachterin der MEDAS A.___ habe lediglich einen einzigen Leistungsvalidierungstest durchgeführt, was ungenügend sei. Gemäss der Stellungnahme von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 seien zum Nachweis einer Aggravation vielmehr die Ergebnisse zweier Leistungsvalidierungstests erforder lich ( Urk. 1 S. 6 ff. ). 5. 2.2

Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Denn einerseits ging Prof. K.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/140/1-4) davon aus, dass der Verdacht einer Aggravation auf zwei unabhängigen Leistungsv erfahren beruhen sollte , weshalb das neuropsychologische Teilgutachten des Gutachtens der Ärzte der MEDAS A.___ , welches lediglich auf der Grundlage eines einzigen Leistungs validierungsverfahren s erstellt worden sei, zwar Hinweise auf mögliche nichtau thentische Leistungen geben könne, indes nicht geeignet sei, eine aggravierte Leistungsminderung zu beweisen. Andererseits hielt die neuropsychologische Teilgutachterin der MEDAS A.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 20 2 1 (vorstehend E. 4.6 ) fest , dass sie in ihrem neuropsychologischen Teilgutach ten auf Grund des auffälligen Ergebnisses des einen Validierungstests nicht direkt auf eine Aggravation geschlossen habe. Vielmehr habe sie auf Grund des proble matischen Leistungsverhaltens und mithin der invaliden Ergebnisse der neu ropsychologischen Untersuchung mit dem psychiatrischen Teilgutachter der MEDAS A.___ Rücksprache genommen, welcher aus psychiatrischer Sicht auf eine Mischung aus unbewusster Verdeutlichung und bewusster Aggravation geschlossen habe . Gemäss der Rechtsprechung geht die (bewusstseinsnahe) Aggravation

eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzauswei tung und -verdeutlichung hinaus, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2) . Der Verfasser des psychiatrische n Teilgutachte ns der MEDAS A.___

stellte indes fest , dass eine bewusste und eine unbewusste Verdeutli chung bestehe, wobei unklar sei, wo ein e bewusste und wo eine unbewusste Ver deutlichung vorliege. Er ging sodann davon aus , dass die Beschwerdeführerin hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig auf Grund ihrer Doppel rolle (als Mutter und Erwerbstätige) sowie auf Grund der vorhandenen Beein trächtigung en stark gefordert sei , und dass sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoff t hab e . Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Gesundheitsschaden und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in objektiv nicht erklärbarer Weise als sehr hoch ein geschätzt habe , werde durch Ergebnisse der auffällige n neuropsycholo gische n Testung, die nicht nachvollziehbare Resultate ergeben habe, untermauert (Urk. 7/132/73). In seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2022 ( vorstehend E. 4.8 ) führte der Verfasser des psychiatrische n Teilgutachtens der MEDAS A.___

dazu aus , dass die psychiatrische Beurteilung eine grosse Divergenz zwischen der subjektiven Einschätzung durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund ergeben habe, und dass die neuropsychologische Beurteilung zum glei chen Ergebnis gekommen sei . Es sei sodann davon auszugehen , dass selbst dann, wenn keine neuropsychologische Testung stattgefunden hätte, die psychiatrische Beurteilung unverändert geblieben wäre.

5. 2.3

Nach Gesagtem gingen die Gutachter der MEDAS A.___ weder davon aus, dass die Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Aggravation beruhe, noch erfolgte ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus schliesslich auf Grundlage der Ergebnisse der neuropsychologischen Teilbegut achtung. Vielmehr erfolgte ihre Beurteilung des psychischen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführerin und deren Folgen in erster Linie auf Grundlage des psychiatrischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der Aktenlage . Diese psychiatrische Beurteilung, welche signifikante Unterschiede zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven psychiatrischen Befund ergab, wurde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung lediglich bestätigt und wäre selbst dann, wenn keine neuropsychologische Testung stattgefunden hätte , unverändert geblieben. Gemäss der Rechtsprechung kann einem testmässigen Erfassen der Psychopatho logien im Rahmen der psychiatrischen Exploration zudem g rundsätzlich nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend ist . Mass gebend ist insbesondere , dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist

(Urteil e des Bundesge richts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1) . Demzufolge ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie gestützt auf die Stellungnahmen von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 (vorstehend E. 4.5) und vom 2 8. August 2022 (vorstehend E. 4.10) sowie auf Grund des Umstandes, dass im Rahmen der neuropsychologischen Teilbegutach tung lediglich ein einzelnes Leistungs validierungs verfahren eingesetzt wurde, das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 (vorstehend E. 4.3) in Zweifel ziehen will. 5 .2.4

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 (vorstehend E. 4.3)

erfüllt die praxis gemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8 f. ). Denn die Gutachter hatte n Kenntnis sämt licher massgeblicher medizini scher Vorakten , setzte n sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründete n

ihre Schluss folgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . Zudem verfügte n

die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes, unter wel chen die Beschwerdeführerin l eidet , angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin auf Grund des residuellen

Hemisyndroms die Ausübung körperlich schwerer A rbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten sei. In neuropsychologischer Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass ein Testver fahren zur Objektivierung und Validierung der kognitiven Leistung verwendet wurde, und dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung als invalide zu qualifizieren waren , weil sie Leistungen von Personen mit mittelgra digen bis schweren Hirnverletzungen oder mit einem chronischem Schmerzsyn drom oder von depressiven Personen oder von Personen mit beginnender Demenz

oder von Personen , welche zur Simulation von Gedächtnisproblemen angehalten wurden, entsprochen hätten. 5. 2.5

In psychiatrischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der MEDAS A.___ davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichtgra digen, organischen, asthenischen Störung, einer generalisierten Angststörung, unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit neurotischen Anteilen sowie unter einem ADS des Erwachsenenalters leide (vorstehend E. 4.3.4 ), und dass sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer bewussten und unbewussten Verdeutlichung die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in nicht nachvollziehbarer und erklärbaren Weise als sehr hoch angegeben habe, weil sie hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig stark gefordert sei in der Doppelrolle und aufgrund der vorhandenen Beeinträch tigung , und weil sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoff t habe . Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS A.___ , insoweit sie der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant ohne Führungsfunktion ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zumuteten . 5.3

Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch PD Dr. J.___ vom 2 4. November 2020 ( vorstehend E. 4.4 ), welcher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 davon ausging, dass eine bewusste und unbewusste Verdeutlichung vorliege , welche durch den Umstand zu erklären sei , dass die Beschwerdeführerin hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig stark gefordert sei in der Doppelrolle und aufgrund der vorhandenen Beeinträchtigung , und dass sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoffe . Sodann vermag zu überzeugen, dass Dr. J.___ in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS A.___ davon ausging, dass der Beschwerde führerin ab Dezember 2013 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit mit Führungs funktion im Umfang eines Pensums von 50 % und die Ausübung einer angepass ten Tätigkeit ohne Führungsfunktion im Umfang von 70 % zuzumuten gewesen sei. 5.4

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. F.___

vom 1. November 2019 ( vorstehend E. 4.1 ) und von m ed. pract . G.___ vom 2. Dezember 2019 ( vorstehend E. 4.2 ) . Denn sie enthalten keine nachvollziehba ren Begründungen für die von ihnen der Beschwerdeführerin attestierten Arbeits unfähigkeiten in angepassten Tätigkeiten im Umfang von drei Stunden pro Tag (vorstehend E. 4.1 ) beziehungsweise im Umfang von 50 % ( vorstehend E.

4. 2) . Insbesondere lässt sich der Beurteilung durch Dr. F.___ und derjenigen durch med. pract . G.___ nicht entnehmen, inwiefern und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin durch gesundheitliche Beeinträchtigungen in funktioneller Hinsicht bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte. Mangels nachvollziehbarer Begründungen kann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und med. pract . G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 6 . 6 .1

Nach Gesagte m vermag es die Beschwerdeführerin nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte n , nachvoll ziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachten s der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 (vorstehend E. 4.3 ) darzutun, weshalb rechtsprechungsgemäss grundsätzlich darauf abzustellen

ist (vgl. vorste hend E. 1.9 ). Die Gutachter der MEDAS A.___

setzten sich in ihrem Gutachten mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander und ging en

in Berücksichtigung derselben davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somati schen und psychischen Gründen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne körperlich schwere Arbeiten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, insbe sondere die Ausübung einer Tätigkeit in einem Gastrobetriebe ohne Führungs funktion , ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70

% zuzu muten gewesen sei (vorstehend E. 5.2 ). 6.2

Das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___

gibt hinreichenden Aufschluss über die im Vordergrund stehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Gemäss der Rechtsprechung erübrigt sich indes ein Vorgehen n ach dem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise eine Indikatorenprüfung , wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung sei invaliden versicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Inva liditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert

e. Denn e ine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren . Mit einer Indikatoren prüfung

kann vielmehr lediglich eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert werden (U rteile des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 2 6. Mai 2021 E. 4.1.3, 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2. 2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3 ) . 6.3

Vorliegend wäre gem äss der erwähnten Rechtsprechung

daher kein strukturiertes Beweisverfahren durch zuführen, wenn selbst unter der Annahme, die gutachter lich festgestellte Einschränkung in der Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang von 30 %

sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert e (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2. 2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 7. 7.1

Nachfolgend sind die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen. Da sich die Beschwerde führerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013

am 1 4. Januar 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, und da ein Rentenan spruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind für die Invaliditäts bemessung die Verhältnisse im Juli 2014 massgebend. 7.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 7. 3

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 7/109) wurde am 8. Oktober 2019 am Arbeitsort der Beschwerdeführerin bei der Y.___ GmbH

ein Standortgespräch durchgeführt . Anlässlich dieses Standortgespräc hs gab die Beschwerde führerin an, dass sie und ihr Ehegatte das Restaurant D.___

nur übernommen hätten, weil sie eine Kündigung des Vermieters der Liegen schaft, in der sich das Y.___ befinde, erhalten hätte n, und weil feststehe, dass das Gebäude, in dem sich das Bistro befinde, in naher Zukunft abgerissen werde. Sie sei in dem von ihr und ihrem Ehegatten geführten Restaurant D.___ nur für die Dekoration, für gewisse Botengänge und für Büroarbeiten zuständig. Sie würde dort indes gerne mehr arbeiten, wenn ihr Gesundheitszustand dies zuliesse. Denn im Gastgewerbe und in einem Familienbetrieb sei dies unerlässlich (S. 4). Die Beschwerdeführerin gab sodann an, dass sie bei guter Gesundheit immer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % gearbeitet hätte, auch als ihre Tochter noch ein Kleinkind gewesen sei. Sie habe mit ihrem Ehegatten das Bistro aufgebaut , als sie schwanger geworden sei . Sie hätten beabsichtigt, das Angebot an Speisen des Y.___ auszubauen. Insbesondere sei geplant gewesen , dass ihr Ehe gatte kochen und die Bestellungen für die Küche erledige n werde , und dass ein e weitere Person die Bar ge führt hätte , und dass sie selbst f ür den Service und den Rest verantwortlich gewesen wäre . D abei hätten ihre Schwie gereltern , ihre Mutter

oder Freundinnen die Tochter beaufsichtigen können . Zudem seien die Schichten für sie und ihren Ehegatten nicht immer identisch gewesen , weshalb es auch möglich gewesen wäre , dass sie und ihr Ehegatte sich bei der Betreuung der Tochter abgewechselt hätten . Es wäre für sie insbesondere auch aus finanziellen Gründen wichtig gewesen, vollzeitlich zu arbeiten.

Denn im Gastgewerbe sei jeder Lohn, der zusätzlich zu bezahlen sei , eine grosse Belas t ung. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging auf Grund der schlüs sigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Umfang von 100 % als Erwerbstätige zu quali fizieren sei (S. 5) . 7. 4

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019 ( vorste hend E. 7.3 ) beziehungsweise gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 8. Oktober 2019 davon aus, dass die Beschwerde führerin zu 100 % als (selbständig) Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 2). Davon ist auch vorliegend auszugehen. 8 . 8 .1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 8. 2

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .). 8. 3

Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben anderer seits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Recht spre chung sind insbesondere im Verlauf des invaliden versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Status frage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 8 . 4

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/60) und dessen Ergänzung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 7/61) als Selbständigerwerbende (vgl. Urk. 7/136/1). Anlässlich des Standortgesprächs vom 8. Januar 2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie bei Gesundheit weiterhin mit ihrem Ehegatten zusammen den Restaurationsbetrieb der Y.___ GmbH führen würde ( Urk. 7/60/3), und dass sich ihr Ehegatte bisher insbesondere um die Buchhaltung der Gesellschaft gekümmert habe ( Urk. 7/60/6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 8. Oktober 2019 gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass sie beabsichtigt habe, bei guter Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % im Gast robetrieb der Y.___ GmbH zusammen mit ihrem Ehegatten erwerbstätig zu sein, dass ihr Ehegatte für das Kochen und die Bestellungen zuständig gewesen wäre, dass ein Angestellter die Bar geführt hätte, und dass sie selbst für den Rest, insbesondere den Service, verantwortlich gewesen wäre ( Urk. 7/109/5). 8. 5

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 1) geltend, dass sie sich im Jahre 2010 auf Grund hoch dosierter (psychoaktiver) Medikamente auf einem Höhenflug beziehungsweise in einer manischen Phase befunden habe, und dass sie nur aus diesem Grunde das Y.___ übernommen habe (S. 14). Da sie bei Gesundheit das Bistro nie übernom men hätte, und da sie in den letzten fünf Jahren vor der Übernahme des Y.___ beziehungsweise in den Jahren 2005 bis 2009 im Rahmen einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 86'451.-- erzielt habe, sei beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen (aus unselbständiger Tätigkeit) im Umfang von Fr. 86'000.-- auszugehen (S. 15). 8. 6

Die Abklärungsbericht e vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 7/109) und vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/60) wurden von einer qualifizierten Person am Arbeitsort der Beschwerde führerin bei der Y.___ GmbH in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchgeführt. Sodan n wurden darin die Angaben der Beschwerdeführerin angemessen berück sichtigt. Da die Berichte auch als nachvollziehbar und schlüssig erscheinen, ist den Abklärungsberichten daher Beweiswert zuzumessen (vgl. vorstehend E. 8.1 ). 8.7

Bei den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Januar 2015

gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen, wonach

sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin unverän dert - wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens - in vollzeitlichem Umfang mit ihrem Ehegatten zusammen den Restaurationsbetrieb der Y.___ GmbH führen würde ( Urk. 7/60/3) , handelt es sich um Aussagen, welche die Beschwerde führerin zu einem Zeitpunkt tätigte, als sie noch keine Kenntnis der Details der Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin hatte. Im Vergleich zu den Aussagen in der Beschwerdeschrift vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 1 ) , welche erst nach Kenntnis der Invali ditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin im Beschwer de verfahren getätigt wurden, handelt es sich bei de n Aussage n vom 8. Januar 2015 daher um Aussage n der ersten Stunde, welchen ein grösseres Gewicht zuzumessen ist . Denn hierbei handelte es sich nicht um Aussagen, welche bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein könnten. 8. 8

Demzufolge ist nicht davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit eine unselbständige Tätigkeit ausüben würde. Vielmehr ist in Würdi gung der gesamten Umstände mit dem massgebenden Beweisgrad der überwie genden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 weiterhin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit ihrem Ehegatten zusammen den Restau rationsbetrieb der Y.___ GmbH geführt hätte . 8.9

Nach der Rechtsprechung ist im Bereich der Invaliditätsbemessung von einer selbständigen Tätigkeit nicht nur dann auszugehen, wenn diese im Rahmen einer Einzelfirma erfolgt ist. Eine versicherte Person ist vielmehr auch dann als Selbständiger werbende einzustufen, wenn sie einen eigenen Betrieb in Form einer Aktiengesellschaft führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 2 6. November 2019 E. 6)

oder wenn sie zwar formell eine Arbeitnehmende einer GmbH ist und sich von dieser einen Lohn auszahlen lässt, auf Grund ihrer Funk tion als Geschäftsführerin und Betriebsleiterin mit einem Stammkapital von 96 % jedoch als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2009 vom 2 8. Juli 2010 E. 3.2). Als selbständig erwerbstätig wurde von der Rechtsprechung auch ein Versicherter eingestuft , der Alleinaktionär verschie dener Aktiengesellschaften war, welche 12 Gastrobetriebe führte und ungefähr 100 Zimmer vermietete. Dabei spielte es keine Rolle, dass bei einer dieser Aktien gesellschaften nicht er, sondern sein Sohn einziger Verwaltungsrat war . Denn er beherrschte diese Gesellschaft wirtschaftlich. Daran änderte auch nichts, dass der Versicherte von den entsprechenden Aktiengesellschaften teilweise auch ange stellt war und einen Lohn bezog (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2012 vom 2 4. August 2012 E. 4.3). 8.10

Dem Auszug aus dem Handelsregister betreffend die Y.___ GmbH ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. April 2012 Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung der Gesellschaft war und über 140 Stamman teile der Gesellschaft verfügte, wobei ihr Ehegatte die rest lichen 70 Stammanteile hielt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die Y.___

GmbH in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht beherrschte. Es ist daher n icht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk. 2) als Selbständiger werbende einstufte. 9. 9.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 9.2

Für die Bemessung der Invalidität Selb ständigerwerbender , die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensver gleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. In diesen Fällen ist auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Dies bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familien angehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus (Urteile des Bundes gerichts 8C_503/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2 und I 668/03 vom 26. März 2004 E. 1.2, je mit Hinweis) . 9. 3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funkti onellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betä tigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 9. 4

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf G rund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1). Das Valideneinkommen von Selbstständiger werbenden kann grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2 und I 316/04 vom 2 3. Dezember 2004 E. 5.1.1). Die Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass d ie v ersicherte Per son im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen zum Beispiel) die Betriebsgewinne gering sind ( Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2 und 8C_567/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 2.2.2). 9.5

Nach der Rechtsprechung ist auf die Durchführung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens infolge wesentlicher Änderung des Aufgabenbereichs zu verzichten, wenn der Betrieb de r selbständig erwerbenden invaliden Person bereits stillgelegt ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.1 und I 842/05 vom 1. Juni 2006 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I

707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.2). In einem solchen Fall kommt die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG) zum Tragen, wobei das hypothetische Valideneinkommen in erster Linie anhand der im i ndividuellen Konto eingetragenen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Löhne zu bestimmen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.1 , 8C_975/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3 und 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 3 f.). 9.6

Der Invaliditätsgrad ist sodann bei Selbständigerwerbenden gemäss der Recht sprechung nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln, wenn sich das Validen- und/ oder Invalideneinkommen weder ziffernmässig ermitteln noch im Sinne eines Annährungswertes schätzen lässt. Mangels eines zuverlässi gen Ergebnisses sind in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 2 6. November 2019 E. 6 ). Das Valideneinkommen von Selb ständigerwerbenden stellt insbesondere dann eine ungenügende Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bei der Anwendung der Einkommens vergleichsmethode dar, wenn die Betriebsergebnisse beziehungs weise d ie Betriebsgewinne stets äusserst schwanken d war en (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 2 6. November 2019 E. 6), oder wenn auf Grund der Betriebs ergebnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, in welchem Umfang die Entwicklung der Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Gründe, wie beispielsweise konjunkturelle Gründe, die Nachfrageentwicklung oder die Konkurrenzlage beeinflusst wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 E. 3.3 f.). 9.7

Dem Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 betreffend die Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem IK-Auszug in den Jahren 2011 bis 2013 einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 56'281.-- pro Jahr erzielt habe. Da die Verluste der Y.___ GmbH in den Jahren 2011 bis 2013 jedoch insgesamt Fr. 558'950.-- betragen hätten, wovon die Beschwerdeführerin neben ihrem Ehegatten die Hälfte zu tragen gehabt habe , resultiere ein durchschnittlicher hälftiger, der Beschwerde führerin zuzurechnender Verlust von Fr. 93'158.--. Auf Grund der Verluste der Y.___ GmbH habe die Beschwerdeführerin insgesamt bei ihrer Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nichts verdient, weshalb ein Valideneinkommen

nicht ermittelt werden könne . Der Beschwerdeführerin sei daher die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, bei welcher sie keinen Verdie nst erzielt habe, und die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zuzumuten (Urk. 7/60/10) . Im Anhang vom 2 1. Juli 2016 zum Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/61)

hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, dass die Invalidität gemäss dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln sei und bemass gestützt auf den anlässlich der Abklärung vor Ort vom 8. Januar 2015 erstellten Betätigungsvergleich ( Urk. 7/60/7) mittels entsprechender Einkommen der LSE 2014 im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ein Validen einkommen im Betrag von Fr. 50'664.--. 9.8

Im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019 betreffend die Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Oktober 2019 hielt die Abklärungsperson fest, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich seit dem Jahre 2014 keinen Lohn mehr habe aus bezahlen lassen, wobei sie weiterhin in einem Umfang von 20 % bis 30 % für die Y.___ GmbH arbeite . Auch der Betrieb des Restaurants D.___

werde über die Y.___ GmbH geführt , wobei d ie Beschwerdeführerin nicht wisse, ob diesbezüglich eine separate Erfolgsrechnung geführt w orden sei. Für das Validen einkommen könne auf die Bemessung desselben mit Fr. 50'664.-- im Vorbericht ( vom 1 8. Mai 2015 ) abgestellt werden ( Urk. 7/109/6) . 9.9

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 weiterhin in einem verminderten Umfang für die Y.___ GmbH tätig war, auch wenn sie sich gemäss ihren Aussagen seit dem Jahre 2014 keinen Lohn mehr auszahlen liess. Demzufolge ist nicht von einem stillgelegten Betrieb auszugehen. Auf Grund des Umstandes, dass die Y.___ GmbH vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen von der Beschwerdeführerin (mit ihrem Ehegatten) zu tragende n Verlust auswies, sodass kein Verdienst resultierte, lässt sich das Valideneinkommen vorliegend weder zif fernmässig festlegen noch im Sinne eines Annäherungswertes plausibel schätzen. Sodann hat die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die selbständige Tätigkeit erst während einer verhältnismässig kurzen Dauer ausgeübt, weshalb der Verdienst aus dieser Tätigkeit schon aus die sem Grunde keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkom mens darstellt.

9.10

Mangels nicht verlässlich bestimmbaren Einkommen sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Einkommens vergleichsmethode bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vorliegend daher nicht erfüllt, weshalb die Invalidität gemäss dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln ist. Denn dieser Methodenwechsel drängt sich dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Selbständigerwerbender

durch den Gesundheitsscha den gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzuge ben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Kons tellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnis sen zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2016 vom 3 9. November 2016 E. 4.2). 10. 10.1

Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 128 V 29 E. 1) ist, wenn sich die beiden hypo thetischen

Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen

lassen , in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungs vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbli chen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentli chen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als sol chem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. 10.2

Es muss nun ermittelt werden, inwiefern sich die leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt (wirtschaftliche Gewichtung). Um die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu set zen. Bei der Geschäftsführung, welche die Versicherten in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, vom Versicherten nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres Gewicht als der branchenspezifischen Tätigkeit zukommt. Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, son dern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erle digen sind (Buchhaltung, Abrechnung der Mehrwertsteuer, Werbung, Kundenak quisition, etc.), kann der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Vielmehr sind statistische Werte heranzuziehen (BGE 128 V 29 E. 4b). 10.3

Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit ist gemäss der Rechtsprechung von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansät zen auszugehen; diese können etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbän den erfragt werden. Der Invaliditätsgrad ist anhand der Formel (T1 * B1 * s1 + T2 * B2 * s2 ) : (T1 * s1 + T2 * s2) festzulegen. Dabei entspricht T dem Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit (T1 + T2 = 100 % ), B der Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen Bereich des Geschäftes in Prozenten und s dem Stundenlohnansatz beziehungsweise den Bruttomonats- oder Bruttojahreslöhnen für den betreffenden Bereich (BGE 128 V 29 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.2.2). Wenn h insichtlich der lohnmässigen Bewertung einer selbständigen Tätigkeit den Akten keine zuverlässigen Angaben zu entnehmen sind , kann die lohnmässige Bewertung der Tätigkeit in Anlehnung an die in Schriftform herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.2.3.2) . 10.4

Betreffend den Betätigungsvergleich für den Aufgabenbereich vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 kann auf die nachvollziehbaren Anga ben im Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/60/7) beziehungsweise in dessen Anhang ( Urk. 7/61) abgestellt werden. Danach ist von einer Aufteilung der Arbeit der Beschwerdeführerin bei der Y.___ GmbH auf sechs Tätigkeits bereiche auszugehen, wobei der Service im Bistro mit 55 % , das Abwa schen und die Reinigung mit 20 % , die Bestellungen und die Termine mit Vertre ter n

mit 10 % , die Entsorgung mit 5 % , Büroarbeiten mit 5 % und die Dekoration mit 5 % der Gesamttätigkeit (100 % ) bemessen wurden . Bei der lohnmässigen Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche wurde auf die an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2014 von 41.7 Stunden angepasste n (vgl. BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01) Tabellenl öhne

der LSE 2014 abgestellt, wobei für d ie Bereich e Service (T1) und Bestellungen/Vertretertermin (T3) der monatliche Tabellenlohn für Frauen im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastronomie des Kompetenzniveaus 2 (p raktische Tätigkeiten wie Verkauf , Pflege , Datenver arbeitung und Administration , Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten , Sicherheitsdienst , Fahrdienst ) im Betrag von Fr. 4'302. , für die Berei che Abwasch/Reinigung (T2), Entsorgung (T4) und Dekoration (T6) der Tabellen lohn für Frauen im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie des Kompetenzniveaus 1 (e infache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) im Betrag von Fr. 3'927.-- und für den Bereich Büroarbeiten (T5) der Tabellen lohn für Frauen im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie des Kompetenzniveaus 3 (k omplexe praktische Tätigkeiten , welche ein grosses Wis sen in einem Spezialgebiet voraussetzen ) im Betrag von Fr. 4'947.

herangezogen wurden ( Urk. 7/61) .

Auf diesen auf Grund von Abklä rungen an Ort und Stelle erstellten nachvollziehbaren erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich ist auch vorliegend abzustellen: Aufgab en bereich ohne Gesund heitsschaden Gewichtung ohne Behinderung Monatslohn 2014 Jahreslohn 2014 T1, Service im Bistro 55 % Fr. 4'302.-- Fr. 28'396 .-- T2, Abwasch/Reinigung 20 % Fr. 3'927 .-- Fr. 9 ' 425 .-- T3, B este l lungen / Vertretertermi ne

10 % Fr. 4'302 .-- Fr. 5 ' 162 .-- T4, Entsorgung 5 % Fr. 3'927.-- Fr. 2'356.-- T5, Büroarbeiten 5 % Fr. 4'947.-- Fr. 2' 9 68.-- T6, Dekoration 5 % Fr. 3'927.-- Fr. 2'356.-- Total 100 % Fr. 50'664.-- 10.5

Die Beschwerdegegnerin bemass in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) die Invalidität indes nicht gemäss dem ausserordentlichen Bemes sungsverfahren, sondern bemass die Invalidität in Anlehnung an die Einkom mensvergleichsmethode, indem sie das gemäss dem Betätigungsvergleich ermit telte Jahreseinkommen von Fr. 50'664.-- als Valideneinkommen

berücksichtigte und bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss der LSE 2018 für Frauen im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ohne Führungsfunktion im Umfang eines zumutbaren Pensums von 70 % abstellte. Beim Vergleich des auf diese Weise ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 35'547.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'664.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2 S. 3; Urk. 7/136/1). Diesbezüglich kann der Beschwerdegegnerin indes nicht gefolgt werden. Denn d ie ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode. Sie lehnt sich vielmehr an die spezifische Methode an, indem sie einen Betätigungs vergleich verlangt, welcher dann erwerblich zu gewichten ist (BGE 128 V 29 E. 4). Eine Mischung der Methoden des Einkommensvergleichs und des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ist daher nicht zulässig. Vielmehr hat die Bemessung der Invalidität gemäss dem ausserordentlichen Verfahren anhand der erwähnten Formel gemäss BGE 128 V 29 E. 4c (vorstehend E. 10.3) zu erfol gen. 10.6

Bei der Ermittlung der Invalidität gemäss der vorstehend erwähnten Formel (vor stehend E. 10.3 ) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS A.___

nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die Ausübung einer Führungsfunktion nicht mehr zuzumuten war, und dass ihr die Ausübung der übrigen Bereich e einer Tätigkeit im Gastgewerbe (ohne Führungsfunktion) noch in einem Umfang von 70 %

zuzumuten war (vorstehend E. 5.2) . Demzufolge war der Beschwerde führerin der bisherige Tätigkeitsbereich T5, Büroarbeiten, welcher der Führungs funktion entspricht, ab Dezember 2013 nicht mehr zuzumuten und es ist diesbe züglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Demgegenüber waren ihr die übrigen Tätigkeitsbereiche (T1, Service; T2, Abwaschen/Reinigung; T3, Bestellungen/Vertretertermin e; T4, Entsorgung

und T6, Dekoration ) noch in einem Umfang von 70 % zuzumuten. 10.7

Die Invalidität ist daher nach der folgenden Formel zu bemessen:

(T1 * B1 * s1 + T2 * B2 * s2 + T 3

* B 3

* s 3 + T 4

* B 4

* s 4 + T 5

* B 5

* s 5 + T 6

* B 6

* s 6 ) : ( T1 * s1 + T2 * s2 + T3 * s3 + T4 * s4 + T5 * s5 + T6 * s6 ) 10.8

Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 34 %

[( 55 % * 30 %

* Fr.

4'302.-- + 20 %

* 30 % * Fr. 3'927.-- + 10 % * 30 %

* Fr. 4'302.-- + 5 % * 30

% * Fr. 3'927.-- + 5 %

* 1 00 %

* Fr. 4'947. + 5 % * 30 %

* Fr. 3'927.-- ) : ( 55

% * Fr. 4'302.-- + 20 % * Fr. 3'927.-- + 10 %

* Fr. 4'302.-- + 5 %

* Fr.

3'927. + 5 %

* Fr. 4'947. + 5 %

* Fr. 3'927.-- )].

Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. 11 .

Da demzufolge ein Rentenanspruch selbst unter der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung in der Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang von 30 % sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemes sung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, zu verneinen ist, kann von der Durchführung eines s trukturiertes Beweisverfahren s abgesehen werden (vorste hend E. 6.3 ). Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem strukturierten Beweisverfahren ( Urk. 1 S. 9).

Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2014 verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk. 2) führt. 12. 12.1

Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2023 betreffend Rückerstattung ( Urk. 8/2) erhobene Beschwerde. 12.2

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 12.3

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu ver stehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungs anspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforde rung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .). 12.4

Art. 25 Abs. 2 Satz 1 a ATSG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesen Fas sung, lautete folgendermassen: «Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung». Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des ATSG vom 2 1. Juni 2019 von Art. 82a ATSG, gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. Eine mit Art. 49 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivil gesetzbuches ( SchlT ZGB) vergleichbare Übergangs bestimmung zur Revision de r Verjährungs bestimmungen enthält das ATSG indes nicht. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze ent scheidet (BGE 131 V 425 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In k raft t reten des

neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2) . Mit diesem Grundsatz stimmt Ziff. 2 des IV-Rundschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 406 vom 2 2. Dezember 2020, wonach die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen zulässig ist, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen, überein. Damit übereinstimmend bestimmt Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für die Ver jährungsbestimmen des Zivilrechts, dass, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht , das neue Recht gilt , sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fas sung, anzuwenden ist, wenn am 3 1. Dezember 2020 die Verwirkung in Anwen dung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, noch nicht eingetreten ist. 12.5

Die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 133 V 582 E. 4.1 und 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen drei jährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG

sind nicht das erstmalige unrichtige Han deln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massge bend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ver waltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1 und 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 12. 6

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiederer wägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). 12. 7

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG) kann die IV-Stelle jederzeit, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.1), auf formell rechtskräftige Verfügun gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Die Wiederer wägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E. 3.1.3 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere auch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil e des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2012

E. 3.1 und 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2).

Von der Wiederer wägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweis mittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei lung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).

12. 8

Eine Rente der Invalidenversicherung kann gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV unter a nderem dann r ückwirkend (ex tunc ) ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben werden , wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat

oder wenn er einer ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Mel depflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiteraus richtung der Leistung war

(Urteil e des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2012 E. 3.3 und 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 12. 9

Wenn das kantonale Versicherungsgericht mit einem unangefochten gebliebenen Entscheid eine Rentenverfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Renten anspruch zurück gewiesen hat, handelt es sich gemäss der Rechtsprechung bei den auf Grund der nicht in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung ausgerichteten Rentenbetreffnisse um zu Unrecht ausgerichtete Rentenbetreffnisse, über die nicht rechtskräftig befunden wurde , wenn der Rentenanspruch in der Folge nach träglich verneint werden sollte . Diesbezüglich bedarf es gemäss der Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2) keines Rückkommenstitels

( im Sinne einer Wiedererwägung oder einer prozessu alen Revision) ,

um die betreffenden Rentenleistungen zurückfordern zu können. Ebenso wenig ist, obschon es sich um eine ehemals falsche Einschätzung eines IV-spezifischen Aspektes handelt, eine Meldepflichtverletzung seitens der v ersi cherten Person erforderlich, damit eine Leistungsanpassung ex tunc vorgenom men werden kann. Vielmehr stand die ursprüngliche Rentenzusprechung diesbe züglich stets unter dem Vorbehalt einer rechtskräftigen Bestätigung durch die IV-Stelle oder durch eine übergeordnete Instanz, welche nicht erfolgt ist. Auch durfte die versicherte Person nicht auf die Beibehaltung der einmal zugesprochenen Viertelsrente vertrauen . Denn das kantonale Versicherungs gericht kann eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid auch zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern ( Art. 61 lit . d Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2). 12. 10

Nach der Rechtsprechung muss die IV-Stelle bei der Aufhebung einer Rentenver fügung und einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeur teilung durch das kantonale Versicherungsgericht grundsätzlich nicht damit rechnen, dass d er Rentenanspruch in der Folge gänzlich verneint werden wird . Denn es könnte auch sein , dass die IV-Stelle nach den zusätzlichen Abklärungen Rentennachzahlungen leisten müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 5.2.1). Im Zeitpunkt der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle durch das kantonale Versicherungsgericht (oder durch das Bundes gericht) steht daher weder der Rentenanspruch fest, noch wurde über die Frage, ob und insbesondere in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteh t ,

verbindlich befunden . Auch wenn es sich bei der Ausrichtung der Rente an sich - trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung - allenfalls um einen « erste n Feh ler »

der IV-Stelle gehandelt ha be ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2 8. März 2011 E. 4.2.2), ha be die IV-Stelle im Zeitpunkt des Rückweisungs entscheids lediglich mit der Möglichkeit rechnen müssen , dass sich, je nach Aus gang der fachärztlichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den Renten anspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte . Die IV-Stelle habe zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Kenntnis des Rückforderungs anspruches

im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG gehabt . Denn de r Rentenanspruch sei zu diesem Zeit punkt sowohl grundsätzlich und auch in seiner Höhe in der Schwebe geblieben , weshalb dem Rückweisungsentscheid keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden

könne ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2 und 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 5.2.2.3 ). 12.1 1

Gemäss der Rechtsprechung ist der Rückweisungszeitpunkt daher grundsätzlich nicht massgebend für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist hinsichtlich der Rückforderung. Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind vielmehr stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall. Insbesondere hat die IV-Stelle nicht bereits dann fristauslösende Kenntnis, wenn sie im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sich je nach Abklärungsergebnis eine Änderung zu Ungunsten der versicherten Person in Bezug auf den Rentenanspruch an sich oder dessen Umfang ergeben könnte. Mit hin ist von einem Beginn der relativen dreijährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (beziehungsweise einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung) frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die IV-Stelle um das definitive Ergebnis der Abklärun gen weiss, auf denen der das Rentenverfahren abschliessende Entscheid beruht , auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E.

4.2). 13. 13.1

Vorliegend hat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 9. Dezember 2018 (Pro zess Nr. IV.2018.00437; Urk. 7/101) die Verfügung vom 1 2. April 2018 ( Urk. 7/85 und Urk. 7/88), womit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 3 1. Juli 2022 eine Invalidenrente, zuzüglich Kinderrente , ausgerichtet (vgl. Urk. 7/88/1 und Urk. 8/2 S. 1). Bei der Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/2) darstellenden Rück erstattung von Rentenbetreffnissen

im Betrag von Fr. 39'103.-- , welche für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 entrichtet wurden, handelt es sich daher um Leistungen, über die nicht rechtskräftig befunden wurde . Bei diesen Leistungen handelt es sich

- nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch verneint hatte

- um zu Unrecht ausgerichtete Leistungen, welche, wie erwähnt (vorstehend E. 12. 9 ), ohne Rück kommenstitel zurückgefordert werden können. 13.2

Das hiesige Gericht hat in E. 7.2

des Rückweisungsentscheids IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018 erwogen, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwal tungsverfahren in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend beweiskräftig seien , und dass insbesondere in Bezug auf die Frage, in welchem Umfang der Beschwerde führerin in gesundheitlicher Hinsicht nach Eintritt des Gesundheits schadens die Ausübung der bisherigen und einer behinderungs angepassten Tätigkeit noch zuzumuten war, sowie in Bezug auf die Statusfrage der Sachver halt nicht rechtsgenügend abgeklärt gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlass es des Rückweisungsentscheids vom 1 9. Dezember 2018 musste die Beschwerdegegne rin zwar mit der Möglichkeit rechnen, dass sich, je nach Ausgang der medizini schen und erwerblichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den Renten anspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte ; eine Kenntnis des Rückforderungs grundes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bestand indes noch nicht.

13.3

Zum Zeitpunkt bei Erlass des

Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018

stand eine Rückerstattung daher noch nicht fest. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass infolge der ergänzenden Abklärungen ein Anspruch auf eine höhere Rente als eine Vier telsrente resultieren könnte . Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Beschwerde geltend machen will, dass die Beschwerdegegnerin bereits bei Erhalt des Rückweisungsentscheids vom 1 9. Dezember 2018 am 1 0. Januar 2019 Kenntnis des Rückforderungsgrundes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG gehabt habe ( Urk. 8/1 S. 7). Vielmehr ist g estützt auf die erwähnte Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem Rückweisungsentscheid keine frist auslösende Wirkung zukommt . Kenntnis des Rückforderungsanspruchs hatte die Beschwerdeführerin vielmehr frühestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gutachtens der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 ( Urk. 7/132/2-106 ; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 5.2.2.3 ) , welches der Beschwerdegegenerin am 2 3. November 2020 zuge stellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist daher von einer genügenden Kenntnis des Rückforderungsgrundes durch die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG auszugehen . 13.4

Die einjährige relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 a ATSG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, hat daher frühestens am 2 4. November 2020 zu laufen begonnen , und war bei Inkrafttreten der geänderten Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 ATSG am 1. Januar 2021 noch nicht abgelaufen, weshalb auf den Rückforderungsanspruch nunmehr die relative Verwirkungsfrist von drei Jahre n gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG , in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung , anzuwenden ist. Mit Erlass der Verfügung betreffend Rückerstattung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/ 2 ) wurde diese Frist jedenfalls gewahrt. Die Beschwerde gegnerin hat den Rückforderungsanspruch daher rechtzeitig inner halb der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs beziehungsweise -grundes geltend gemacht. 13.5

Zu prüfen gilt schliesslich die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab der Entrichtung der einzelnen Leistung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Gemäss der Rechtsprechung beginnt die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist mit dem Zeit punkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist, und nicht mit dem Zeitpunkt , an welchem sie hätte erbracht werden sollen ( BGE 127 V 484 E. 3b/cc, 112 V 180 E. 4a

und 111 V 1 4 E. 3 in fine ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 25 ATSG N 92 ). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin (beziehungsweise die Ausgleichskasse) mit der Verfügung vom 1 2. April 2018 ( Urk. 7/88) der Beschwerdeführerin Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 3 0. April 2018 im Sinne einer Nachzahlung zuge sprochen und festgehalten, dass sie die monatlichen Rentenbetreffnisse für die Zeit ab Mai 2018 jeweils innerhalb der ersten 20 Tage des betreffenden Monats ausbezahlen werde . Mithin ist von einer erstmaligen Auszahlung der Rentenleis tungen am 2 0. Mai 2018 auszugehen (vgl. auch Urk. 7/90/15). Die absolute fünf jährige Verwirkungsfrist begann daher am 2 1. Mai 2018 zu laufen. Mit Erlass der Verfügung betreffend Rückerstattung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/2) , womit die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung zu Unrecht für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 ausgerichteter Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 39'103.-- verpflichtet wurde, hat die Beschwerdegegnerin den Rückforde rungsanspruch daher auch rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen absoluten Ve r wirkungsfrist ab Entrichtung der einzelnen Leistung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht. 13.6

In masslicher Hinsicht wurde der Umfang der Rückerstattung vom Beschwerde-führer zu Recht nicht beanstandet ( Urk. 8/ 1). Demzufolge ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber de r Beschwerdeführer in auf Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 39'103.-- erstellt, weshalb auch die gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 1 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen (betreffend die Rückforderung von Versicherungsleistungen vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006) geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs be stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 2022. Da die Ent stehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 a IVG in der vom

1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.6 Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.7 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).

Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3).

Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu ge hen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fah rens nach BGE 141 V 281, wenn feststeht, dass die Leistungseinschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

E. 1.8 f. ). Denn die Gutachter hatte n Kenntnis sämt licher massgeblicher medizini scher Vorakten , setzte n sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründete n

ihre Schluss folgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . Zudem verfügte n

die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes, unter wel chen die Beschwerdeführerin l eidet , angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin auf Grund des residuellen

Hemisyndroms die Ausübung körperlich schwerer A rbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten sei. In neuropsychologischer Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass ein Testver fahren zur Objektivierung und Validierung der kognitiven Leistung verwendet wurde, und dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung als invalide zu qualifizieren waren , weil sie Leistungen von Personen mit mittelgra digen bis schweren Hirnverletzungen oder mit einem chronischem Schmerzsyn drom oder von depressiven Personen oder von Personen mit beginnender Demenz

oder von Personen , welche zur Simulation von Gedächtnisproblemen angehalten wurden, entsprochen hätten. 5.

E. 1.9 ). Die Gutachter der MEDAS A.___

setzten sich in ihrem Gutachten mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander und ging en

in Berücksichtigung derselben davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somati schen und psychischen Gründen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne körperlich schwere Arbeiten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, insbe sondere die Ausübung einer Tätigkeit in einem Gastrobetriebe ohne Führungs funktion , ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70

% zuzu muten gewesen sei (vorstehend E. 5.2 ). 6.2

Das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___

gibt hinreichenden Aufschluss über die im Vordergrund stehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Gemäss der Rechtsprechung erübrigt sich indes ein Vorgehen n ach dem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise eine Indikatorenprüfung , wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung sei invaliden versicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Inva liditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert

e. Denn e ine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren . Mit einer Indikatoren prüfung

kann vielmehr lediglich eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert werden (U rteile des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 2 6. Mai 2021 E. 4.1.3, 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2. 2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3 ) . 6.3

Vorliegend wäre gem äss der erwähnten Rechtsprechung

daher kein strukturiertes Beweisverfahren durch zuführen, wenn selbst unter der Annahme, die gutachter lich festgestellte Einschränkung in der Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang von 30 %

sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert e (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2. 2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 7.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in der Führung eines kleinen Gastrobetriebs in einem Umfang von 50 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit als Mitarbeitende in einem Restaurant ohne Führungsfunktion im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei, weshalb ein Invaliditäts grad von 30 % resultiere, weshalb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei .

E. 2.2 Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Denn einerseits ging Prof. K.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/140/1-4) davon aus, dass der Verdacht einer Aggravation auf zwei unabhängigen Leistungsv erfahren beruhen sollte , weshalb das neuropsychologische Teilgutachten des Gutachtens der Ärzte der MEDAS A.___ , welches lediglich auf der Grundlage eines einzigen Leistungs validierungsverfahren s erstellt worden sei, zwar Hinweise auf mögliche nichtau thentische Leistungen geben könne, indes nicht geeignet sei, eine aggravierte Leistungsminderung zu beweisen. Andererseits hielt die neuropsychologische Teilgutachterin der MEDAS A.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 20 2 1 (vorstehend E. 4.6 ) fest , dass sie in ihrem neuropsychologischen Teilgutach ten auf Grund des auffälligen Ergebnisses des einen Validierungstests nicht direkt auf eine Aggravation geschlossen habe. Vielmehr habe sie auf Grund des proble matischen Leistungsverhaltens und mithin der invaliden Ergebnisse der neu ropsychologischen Untersuchung mit dem psychiatrischen Teilgutachter der MEDAS A.___ Rücksprache genommen, welcher aus psychiatrischer Sicht auf eine Mischung aus unbewusster Verdeutlichung und bewusster Aggravation geschlossen habe . Gemäss der Rechtsprechung geht die (bewusstseinsnahe) Aggravation

eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzauswei tung und -verdeutlichung hinaus, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2) . Der Verfasser des psychiatrische n Teilgutachte ns der MEDAS A.___

stellte indes fest , dass eine bewusste und eine unbewusste Verdeutli chung bestehe, wobei unklar sei, wo ein e bewusste und wo eine unbewusste Ver deutlichung vorliege. Er ging sodann davon aus , dass die Beschwerdeführerin hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig auf Grund ihrer Doppel rolle (als Mutter und Erwerbstätige) sowie auf Grund der vorhandenen Beein trächtigung en stark gefordert sei , und dass sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoff t hab e . Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Gesundheitsschaden und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in objektiv nicht erklärbarer Weise als sehr hoch ein geschätzt habe , werde durch Ergebnisse der auffällige n neuropsycholo gische n Testung, die nicht nachvollziehbare Resultate ergeben habe, untermauert (Urk. 7/132/73). In seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2022 ( vorstehend E. 4.8 ) führte der Verfasser des psychiatrische n Teilgutachtens der MEDAS A.___

dazu aus , dass die psychiatrische Beurteilung eine grosse Divergenz zwischen der subjektiven Einschätzung durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund ergeben habe, und dass die neuropsychologische Beurteilung zum glei chen Ergebnis gekommen sei . Es sei sodann davon auszugehen , dass selbst dann, wenn keine neuropsychologische Testung stattgefunden hätte, die psychiatrische Beurteilung unverändert geblieben wäre.

5.

E. 2.3 Nach Gesagtem gingen die Gutachter der MEDAS A.___ weder davon aus, dass die Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Aggravation beruhe, noch erfolgte ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus schliesslich auf Grundlage der Ergebnisse der neuropsychologischen Teilbegut achtung. Vielmehr erfolgte ihre Beurteilung des psychischen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführerin und deren Folgen in erster Linie auf Grundlage des psychiatrischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der Aktenlage . Diese psychiatrische Beurteilung, welche signifikante Unterschiede zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven psychiatrischen Befund ergab, wurde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung lediglich bestätigt und wäre selbst dann, wenn keine neuropsychologische Testung stattgefunden hätte , unverändert geblieben. Gemäss der Rechtsprechung kann einem testmässigen Erfassen der Psychopatho logien im Rahmen der psychiatrischen Exploration zudem g rundsätzlich nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend ist . Mass gebend ist insbesondere , dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist

(Urteil e des Bundesge richts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1) . Demzufolge ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie gestützt auf die Stellungnahmen von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 (vorstehend E. 4.5) und vom 2 8. August 2022 (vorstehend E. 4.10) sowie auf Grund des Umstandes, dass im Rahmen der neuropsychologischen Teilbegutach tung lediglich ein einzelnes Leistungs validierungs verfahren eingesetzt wurde, das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 (vorstehend E. 4.3) in Zweifel ziehen will. 5 .2.4

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 (vorstehend E. 4.3)

erfüllt die praxis gemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ein Anspruch auf die streiti gen Rentenleistungen weiterhin ausgewiesen sei, und dass ein Rückforderungs anspruch nicht erstellt sei. Zudem sei vorliegend nicht die per 1. Januar 2021 geänderte Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, wonach der Rückforderungs anspruch neu drei Jahre nach der Kenntnisnahme durch die Versicherungsein richtung erlösche, sondern die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesene Bestim mung von a Art . 25 Abs. 2 ATSG, wonach der Rückforderungsanspruch ein Jahr nach der Kenntnisnahme durch die Versicherungseinrichtung erl oschen sei, anzuwenden (S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe bereits bei Erhalt des Urteil s

des hiesigen Gerichts IV.2018.00437 in Sachen der Parteien vom 1 9. Dezember 2018 , womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhalts abklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch zurückgewiesen worden sei, gewusst beziehungsweise wissen müssen, dass sie allenfalls zu Unrecht Leistungen ausgerichtet haben könnte. Sodann habe die MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. November 2020 eine Leistungseinschränkung von 30 % festgestellt, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens bei Erhalt die ses Gutachtens habe wissen müssen, dass sie allenfalls Leistungen zu Unrecht ausgerichtet haben könnte. Zudem ergebe sich auch aus der internen Korrespon denz der Beschwerdegegnerin mit der Ausgleichskasse, dass es Ersterer sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sie die Rente der Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht ausgerichtet haben könnte. Demzufolge sei der Rückerstattungsanspruch verwirkt (S. 7). 3. 3.1

Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht ledig lich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 1 1. August 2016 E. 3.1 und 2C_446/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 2.2). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die Anspruchsberech tigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (zum Beispiel der Invaliditätsgrad oder der Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der rich terlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen (Urteil 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3).

Bei einer Verfügung über Versicherungs leistungen bildet grundsätzlich einzig die L eistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Fragen nach dem Invaliditätsgrad oder der Qualifikation der versicherten Person als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Tätige dienen demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfü gung. Diese Fragen gehören nur dann zum Dispositiv, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2018 vom 1 6. November 2018 E. 3.3). 3.2

Gemäss der Rechtsprechung schliesst e in Rückweisungsentscheid eines kantona len Versicherungsgerichts das Verfahren nicht ab , weshalb es sich dabei nicht um einen Endentscheid im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundes-gericht (BGG) handelt . Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatz frage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit . a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich vielmehr um Zwi schenentscheide, die unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2).

Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts beziehungs weise ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem über eine materielle Grundsatzfrage beziehungsweise ein einzelnes Element der Bemessung des Rentenanspruchs

entschieden wurde, bindet sowohl die Verwaltung bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid als auch das kantonale Versicherungsgericht, das den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 und 128 III 191 E. 4a), nicht aber das Bundesgericht. Diese Grundsatzfrage wird beim Bundes gericht zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein ( Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht kann demnach, wenn der Endentscheid angefochten wird, über eine Grundsatzfrage, über welche bereits in einem Zwi schenentscheid entschieden wurde, erneut entscheiden, auch wenn der Zwischen entscheid nicht selbstständig angefochten wurde beziehungsweise nicht selbst ständig angefochten werden kann (BGE 122 V 477 E. 5.2.3). 3.3

Das hiesige Gericht hat in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018

in Sachen der Parteien ( Urk. 7/101) , womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfü gung über den Rentenanspruch zurückgewiesen wurde ,

auf die Erwägungen ver wiesen . Letztere stellten daher Bestandteil des Dispositivs dar und nahmen an dessen formeller Rechtskraft teil (Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1; BGE 113 V 159 E. 1c). Demzufolge waren die Erwägun gen im Rückweisungsentscheid vom 1 9. Dezember 2018 , da unangefochten geblieben, grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und sind auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht verbindlich. 3.4

In E. 3.4 des Urteils IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018 hat das hiesige Gericht erwogen, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum zur Betreuung ihrer am 2 8. Mai 2013 geborenen Tochter

zumindest vorübergehend reduziert hätte, weshalb der Sach verhalt in Bezug auf die Statusfrage nicht rechtsgenügend abgeklärt sei. In E. 5. 4 des erwähnten Urteils hat das hiesige Gericht sodann erwogen, dass die Abklärungs ergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend beweiskräftig seien , wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeits beurteilungen durch die Ärzte der B.___ vom 1 4. April 2016 und vom 1 8. September 2017 sowie die Beurteilung durch PD Dr. C.___ vom 2 6. Juni 2015 nicht zu überzeugen vermöchten (E. 5.2 des erwähnen Urteils). Der Sachverhalt sei daher auch in Bezug auf die Frage n , in welchem Umfang der Beschwerde führerin in gesundheitlicher Hinsicht nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zuzumuten war, und ob beziehungsweise in welcher Funktion und in welchem Umfang die Beschwerdeführer in

ab 1. März 2016 im Restaurant D.___ in E.___ eine Erwerbstätigkeit ausübte, ergänzend abzuklären (E. 5.4 des erwähn ten Urteils) . 3.5

Im Folgenden gilt es daher vorerst anhand der Ergebnisse de r seit Erlass des Urteils IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018 in Sachen der Parteien (Urk.

7/101)

durchgeführten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 9. März 2023 einen Rentenan spruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2014 zu Recht verneinte. 4. 4.1

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in seinem Bericht vom 1. November 2019 ( Urk. 7/113/7-12), dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. November 2008 in seiner Behandlung stehe ( Ziff. 1.1) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - pseudoneurasthenisches Syndrom mit/bei: - Status nach lakunären Infarkten im Thalamus li nks und Gyrus cinguli rechts (Februar 2000) mit initialem Kopfschmerz und nachfolgender Bewusstseinsstörung sowie rechtsseitigem Hemisyndrom - neuropsychologischen Funktionsdefiziten bei einem mittelgradig redu zierten allgemeinkognitiven Leistungsniveau Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Eisenmangel

Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einer vermindert en Leis tungsfähigkeit , Konzentrationsstörungen und unter einer vermehrte n Ermüdbar keit leide, und dass sie mit Aspirin cardio und Efexor behandelt werde ( Ziff. 2.2) . Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in den familieneigenen Betrieben Y.___ und Restaurant D.___ sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten sei ihr in einem Umfang von drei Stunden pro Tag zuzumuten (Ziff. 4.1-4.2). 4.2

Med. pract . G.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. H.___ , eidg. anerkannter Psychothera peut , Klinik I.___ AG, stellten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2019 ( Urk. 7/115) die folgenden Diagnosen (S. 1): - pseudoneurasthenisches Syndrom bei: - Status nach lakunären Infarkten im Thalamus links und Gyrus cinguli rechts (Februar 2000) und konsekutiven neuropsychologischen Funktions defiziten und mittelgradig reduziertem allgemein-kognitiven Leistungsniveau - Anpassungsstörung auf dem Hintergrund einer vorbestehenden neuroti schen Persönlichkeitsproblematik - Status nach depressiver Entwicklung und Angststörung postpartal, stabil remittiert - Cannabis-Abusus

Sie erwähnten, dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit im Gastro-Bereich, wozu die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätigkeit zu zählen sei, als auch in einer angepassten Tätigkeit als Verkäuferin auszugehen sei, und dass die psychiatrischen und psychothera peutischen Möglichkeiten im Hinblick auf eine Verbesserung des Zustandes aus geschöpft seien (S. 2).

4.3

4.3.1

Die Ärzte der MEDAS A.___ erwähnten in ihrem im Auftrag der Beschwerde gegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten vom 1 8. November 2020 ( Urk. 7/132/ 2 -106) , dass sie die Beschwerdeführerin am 3., 4., 1 2. und 1 7. August 2020 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch unter sucht hatten (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/132/ 9): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach z erebro -vaskulärem Insult links thalamisch und rechts singu lär mit/bei: - residuellem

Hemisyndrom rechts - organischer asthenischer Störung - generalisierte Angststörung - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit neurotischen Anteilen, hohem Autarkiebedürfnis und reduzierter mentaler Flexibilität im Umgang mit Belastungen - hochwahrscheinlich: ADS des Erwachsenenalters, leichtgradig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schädlicher Konsum von Alkohol, remittiert - peripartale depressive Episode, remittiert - anamnestisch: rezidivierender Eisenmangel bei Hypermenorrhoe - nicht authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in den Berei chen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache mit/bei: - Leistungsverzerrung bei möglicher Aggravation 4.3.2

Die Gutachter führten in der Konsensbeurteilung aus ( Urk. 7/132/8) , dass die Beschwerdeführerin im März 2000 einen z erebro -vaskulären Insult (minor stroke ) mit konsekutiv ischämische n Narben im Thalamus links und im Gyrus cinguli rechts erlitten habe, wobei bis heute ein

leichtgradiges Hemisyndrom rechts nach zuweisen sei . D a

gemäss den bisherigen neuropsychologische n Vorbefunde n aus den Jahren 2004 und 2008 die Validität der Ergebnisse weder geprüft noch kri tisch diskutiert worden sei, sei aus neuropsychologischer Sicht ein sicherer Ver lauf der kognitiven Leistungen nicht erstellt. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe nicht-authentisch prä sentierte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächt nis, Exekutivfunktionen und Sprache ergeben. Die Ergebnisse eines durchgeführ ten Performancevalidierungstests seien auffällig gewesen, wobei die resultierenden kognitiven Leistungen in ihrem Ausmass vergleichbar gewesen seien mit Leistungen von Probanden, die gebeten worden seien ,

Gedächtnisprob leme zu simulieren oder mit Leistungen von durchschnittlich 78-jährigen, hospi talisierten Patienten mit

fortgeschrittener Demenz ( Urk. 7/132/103) , weshalb von eine r negative n Leistungsverzerrung auszugehen sei. Auf Grund d ieser Leistungs verzerrung sei das von der Beschwerdeführerin gezeigte kognitive Profil nicht glaubwürdig ( Urk. 7/132/104). Aus psychiatrischer Sicht seien die Leistungsver zerrung beziehungsweise die auffälligen neuropsychologischen Testergebnisse teilweise sowohl auf eine bewusste als auch auf eine u nbewusste Verdeutlichung zurückzuführen . Es sei davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin, welche hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig in der Doppelrolle (als Arbeitstätige und Mutter) und aufgrund der Beeinträchtigungen stark gefordert sei, sich durch die Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhofft habe ( Urk. 7/132/73 und Urk. 7/132/104).

Trotz der invalide n neuropsychologischen Befunde seien Einschränkungen der

Kognition und/oder der Belastbarkeit indes nicht auszuschliessen. Aus versicherungsmedi zinischer Sicht sei indes auf Grund der invaliden Ergebnisse der neuropsycholo gischen Untersuchung die Glaubwürdigkeit der geklagten Beschwerden zu hin terfragen , und es sei für die Beurteilung der

Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf objektive Befunde abzustellen (Urk. 7/132/8) .

4.3.3

Die neurologische Untersuchung habe ergeben , dass die Arbeitsfähigkeit durch körperlich-neurologische Beeinträchtigung en alleine nicht wesentlich beein trächtigt werde ( Urk. 7/132/90), wobei diesbezüglich nach einer Zeit von höchs tens zwei Jahren seit dem Insult im Jahre 2000 vom Erreichen des Endzustand es

auszugehen sei ( Urk. 7/132/ 91 ).

In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdefüh rerin auf Grund des residuellen

Hemisyndroms

die Ausübung körperlich schwere r Arbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten ( Urk. 7/132/9). 4.3.4

Anlässlich der psychiatrische n Untersuchung sei die Grunddiagnose eine r

leicht gradigen, organische n, asthenische n Störung , welche auf einen im Jahre 2000 erfolgten Hirninsult

zurückzuführen sei, gestellt worden . Zusätzlich habe sich aus der ursprünglich bestehenden Anpassungsstörung eine generalisierte Angststö rung entwickelt. Die Beschwerdeführerin leide unter einem geringen Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit, einem Vermeidungsverhalten sowie unter ausge prägten Ängsten vor Erwartungen der Anderen oder von Erwartungen, die sie an sich selbst stelle ( Urk. 7/132/70). Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer kombinierte n Persönlichkeitss t örung mit neuro tischen Anteilen, hohem

Autarkie b edürfnis und reduzierter mentaler Flexibilität im Umgang mit Belastungen leide. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege auch ein leichtgradiges ADS des Erwachsenenalters

vor . Das ADS könne die hohe

emotio nale Intensität der Beschwerdeführerin mit emotionaler Labilität und einer Ten denz zum interpersonellen

Hyperfokussieren erkläre n . Die ADS-Symptomatik führe zu eine m

erhöhten Energiebedarf und eine r

erhöhte n Wahrnehmung von Beeinträchtigungen mit einer unbewussten Verdeutlichung ( Urk. 7/132/71) . Die in der Vergangenheit bestehende peripartale depressive Episode sei remittiert ( Urk. 7/132/72) .

4.3.5

Um eine Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten komme es bei der Beschwerdefüh rerin auf Grund ihrer a sthenische n Problematik und der ADS-Symptomatik zu einem erhöhte n

(psychischen) Energieverbrauch , wobei die Beschwerdeführerin gleichzeitig unter einer reduzierte n Regenerationsfähigkeit leide . Die reduzierte Regenerationsfähigkeit entstehe aus einer Wechselwirkung zwischen der Betreu ung ihrer Tochter und der psychischen Grunderkrankung mit einer Kombination aus Asthenie, Persönlichkeitsstörung und ADS. Die generalisierte Angststörung führe zu antizipatorischen Einschränkungen mit ebenfalls erhöhtem hohen Ener gieverbrauch

bereits vor der Arbeitsleistung. Zudem zeige sich eine reduzierte Durchhaltefähigkeit.

Die objektiven Befunde sprächen indes für eine höchstens leichtgrad i ge Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wobei sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stärker in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Gastgewerbe betriebs zeige als in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe (ohne Führungsfunktion; Urk. 7/132/74).

Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin ein es kleinen Gast robetriebs sei der Beschwerdeführerin insgesamt aus psychischen und somati schen Gründen ab Dezember 2013 im Umfang von 50 % zuzumuten gewesen . Bis Dezember 2013 habe auf Grund einer peripartalen Depression (seit der Geburt ihrer Tochter am 2 8. Mai 2013 ) diesbezüglich eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit bestanden ( Urk. 7/132/10 und Urk. 7/132/75). Die Ausübung eine r ange passten Tätigkeit, ohne körperlich schwere Arbeiten und ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, welche der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin ohne Führungsfunktion in einem Gastrobetrie b entspreche , sei der Beschwerde führerin ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70

% zuzumu ten gewesen ( Urk. 7/132/11 und Urk. 7/132/75). 4.4

PD Dr. med. univ. J.___ , Facharzt für Neurologie, r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 4. November 2020 ( Urk. 7/13

E. 2.5 In psychiatrischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der MEDAS A.___ davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichtgra digen, organischen, asthenischen Störung, einer generalisierten Angststörung, unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit neurotischen Anteilen sowie unter einem ADS des Erwachsenenalters leide (vorstehend E. 4.3.4 ), und dass sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer bewussten und unbewussten Verdeutlichung die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in nicht nachvollziehbarer und erklärbaren Weise als sehr hoch angegeben habe, weil sie hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig stark gefordert sei in der Doppelrolle und aufgrund der vorhandenen Beeinträch tigung , und weil sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoff t habe . Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS A.___ , insoweit sie der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant ohne Führungsfunktion ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zumuteten . 5.3

Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch PD Dr. J.___ vom 2 4. November 2020 ( vorstehend E. 4.4 ), welcher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 davon ausging, dass eine bewusste und unbewusste Verdeutlichung vorliege , welche durch den Umstand zu erklären sei , dass die Beschwerdeführerin hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig stark gefordert sei in der Doppelrolle und aufgrund der vorhandenen Beeinträchtigung , und dass sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoffe . Sodann vermag zu überzeugen, dass Dr. J.___ in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS A.___ davon ausging, dass der Beschwerde führerin ab Dezember 2013 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit mit Führungs funktion im Umfang eines Pensums von 50 % und die Ausübung einer angepass ten Tätigkeit ohne Führungsfunktion im Umfang von 70 % zuzumuten gewesen sei. 5.4

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. F.___

vom 1. November 2019 ( vorstehend E. 4.1 ) und von m ed. pract . G.___ vom 2. Dezember 2019 ( vorstehend E. 4.2 ) . Denn sie enthalten keine nachvollziehba ren Begründungen für die von ihnen der Beschwerdeführerin attestierten Arbeits unfähigkeiten in angepassten Tätigkeiten im Umfang von drei Stunden pro Tag (vorstehend E. 4.1 ) beziehungsweise im Umfang von 50 % ( vorstehend E.

4. 2) . Insbesondere lässt sich der Beurteilung durch Dr. F.___ und derjenigen durch med. pract . G.___ nicht entnehmen, inwiefern und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin durch gesundheitliche Beeinträchtigungen in funktioneller Hinsicht bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte. Mangels nachvollziehbarer Begründungen kann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und med. pract . G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 6 . 6 .1

Nach Gesagte m vermag es die Beschwerdeführerin nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte n , nachvoll ziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachten s der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 (vorstehend E. 4.3 ) darzutun, weshalb rechtsprechungsgemäss grundsätzlich darauf abzustellen

ist (vgl. vorste hend E.

E. 7 /5-7), dass das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 detailliert auf die Aktenlage ein gehe und umfassend selbsttätig Befunde erhoben worden seien , weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne (S. 1) . Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass auf Grund der auffälligen Befunde der neuropsychologischen Testung die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu hinterfragen seien. Auffällig sei insbeson dere, dass der Gesundheitsschaden und insbesondere die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit von der Beschwerdeführerin als sehr hoch erachtet worden seien und mit Vermeidungsverhalten verbunden seien. Diese ausgeprägte Einschränkung sei objektiv nicht nachvollziehbar und auch nicht rein psychiatrisch erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass sowohl eine bewusste al s auch eine unbewusste Verdeutlichung vorl ägen . Zu erklären sei dies höchstwahrscheinlich dadurch, dass die Beschwerdeführerin hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig stark gefordert sei in ihrer Doppelrolle sowie auf Grund der vorhandenen Beeinträchtigung , und dass sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoff t habe . Es sei davon auszugehen, dass ab Dezember 2013 in der bisherigen Tätigkeit mit Führungsfunktion eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil eine solche von 70 % bestan den habe. Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entspreche der gegen wärtigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant ohne Führungsfunktion. Der Beschwerdeführerin sei - insbesondere in der Wiedereinstiegsphase - eine freie Zeiteinteilung der Arbeitstätigkeit zu gewähren, wobei in dieser Phase eine Begleitung durch einen Job-Coach und eine langsame Steigerung des Arbeits pensums auf G rund der Dekonditionierung und des Vermeidungsverhaltens zu empfehlen sei en . Aus somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin zudem keine körperlich schweren Arbeiten und keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zuzumuten (S. 3). 4.5

Prof. Dr. K.___ , Neuropsychologe, Klinik I.___ AG, führte in seiner im Auftrag der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/140/1-4) aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung, welche anlässlich der Begutachtung durch die MEDA S A.___ durchgeführt worden sei, in den dokumentierten Testminderleistungen partiell Leistungen erbracht habe, welche unter halb der Möglichkeiten , die sie zu anderen Zeitpunkten gehabt hätte , geblie ben seien . Auch eine Aggravation

im Rahmen der auffällig geminderte n Tester gebnisse sei nicht grundsätzlich auszuschliessen. Die neuropsychologischen Test ergebnisse hätten indes nicht unter halb der Zufallswahrscheinlichkeit gelegen, weshalb eine Simulation nicht erstellt sei. Psychometrisch-statistisch komplexer seien die Fragen einer möglichen Aggravation. In der neuropsychologischen Literatur werde teilweise die Ansicht vertreten, dass, sollte ein erstes Leistungs validierungsverfahren auffällig sein, ein weiteres unabhängiges Leistungsvalidie rungsverfahren in einer anderen funktionellen Modalität einzusetzen sei, weshalb der Verdacht einer Aggravation auf zwei unabhängigen Verfahren beruhen sollte (S. 3). Demzufolge könne das im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS A.___ durchgeführte neuropsychologische Teilgutachten durchaus als hin weisend auf mögliche nichtauthentische Leistungen interpretiert werden. Nicht authentische,

aggravierte Leistungsminderungen seien damit aber nicht zu beweisen. Vielmehr empfehle er eine ergänzende, umfass endere, gutacht er liche neuropsychologische Untersuchung,

die mehr als ein Leistungsvalidierungsver fahren einschliesse und die Leistungs validierungs verfahren ausschliess e , die auf verbalen Gedächtnis leistungen basieren würden . In einer solchen Untersuchung müssten sodann Tests wiederhol t werden , um fluktuierende Einschränkungen und Fatigue-Wirkungen abzubilden . Zudem müssten in einer solchen Untersuchung auch k omplexere exekutive Tests, die einen Zusammenhang mit der

Inanspruch nahme von kognitiven Leistungen in angestammter Tätigkeit aufwi e sen, wie bei spielsweise planerisches Handeln, handlungsrelevantes Umsetzen von affektivem Feedback, und welche die

psychiatrische Komorbidität mit berücksichtig e , durch geführt werden (S. 4). 4.6

Am 2 9. November 20 2 1 ( Urk. 7/148/8-10) nahm L.___ , Neuropsycho login,

d ie Verfasser in des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 9. September 2020 ( Urk. 7/132/93-106) zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020, zur Stellungnahme von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führte aus, dass sie dessen Ansicht, wonach ein einzelner Leistungs validierungstest per se nicht geeignet sei, eine Aggravation zweifelsfrei nachzu weisen, teile , und wonach auf Grund ein e s auffällig en Ergebnis ses eines Validie rungstest s nicht

direkt auf eine Aggravation oder Verdeutlichung geschlossen werden könne, dass es sich bei einem solchen Ergebnis indes um einen klaren Hinweis auf ein

problematisches Leistungsverhalten und damit um ein invalide s Ergebnis handle . Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin sei indes erst nach Rücksprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter, Dr. M.___ , und mithin in

einem weiteren

Schritt unter Berücksichti gung der psychischen Faktoren auf eine Mischung aus (unbewusster) Verdeutli chung und (bewusster) Aggravation geschlossen worden. Auf e ine rein bewusste Leistungsverzerrung beziehungsweise auf eine reine Aggravation sei indes nicht geschlossen worden . Zudem hätten selbst dann, wenn von einer gänzlich unbe wusst en Leistungsverzerrung

auszugehen wäre, die gezeigten Leistungen nicht zum Nennwert genommen

werden können . In einem solchen Falle hätte auf Grund der unbewussten Leistungsverzerrung höchstens der Schluss gezogen wer den können , dass die Beschwerdeführerin wegen einer

psychischen Problematik nicht in der Lage gewesen wäre , vollumfänglich mitzuarbeiten.

Das verwendete Validierungsverfahren sei indes durchaus adäquat, da bei der Beschwerdeführerin keine

spontansprachlichen Einschränkungen vorgelegen hätten , und da das Ver fahren Vergleiche mit

anderen Patientengruppen ermöglicht

habe . Die Leistungen der Beschwerdeführerin seien als auffällig und als invalide zu werten, weil sie schlechter gewesen seien, als Leistungen von Personen mit mittelgradigen bis schweren Hirnverletzungen, mit einem chronischem

Schmerzsyndrom, als Leis tungen von depressiven Personen oder von Personen mit beginnender Demenz , und weil sie vergleichbar gewesen seien mit den Leistungen von Prob a nden, wel che zur Simulation von Gedächtnisprobleme n angehalten worden seien , und mit Leistungen von durchschnittlich 78-jährigen, hospitalisierten Patienten

mit fort geschrittener Demenz. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung müssten auch dann als invalide angesehen werden, wenn feststünde, dass stärker unbewusste als bewusste Prozesse daran beteiligt gewesen wären. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass eine erneute neuropsychologische Abklärung mög licherweise andere und allenfalls auch valide Ergebnisse ergeben könnte (S. 1 f. ). 4.7

Am 2. Dezember 2021 ( Urk. 7/148/7) nahm der Verfasser des neurologischen Teil gutachtens zum Gutachten der MEDAS A.___

vom 1 8. November 2020, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, zur Beurteilung von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führte

aus , dass dessen Stellungnahme an seiner neurologischen Beurteilung im neurologischen Teilgutachten nichts ändere. Viel mehr sei davon auszugehen, dass die körperlichen Folgeerscheinungen des zere brovaskulären Insults im neurologischen Teilgutachten und in der diesbezügli chen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit berücksichtigt worden seien. Allfällige neuropsychologische Folgen dieser neurologischen Erkrankung seien im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens beurteilt worden. Die dort gezogenen Schlussfolgerungen seien plausibel. 4.8

Am 3 0. Januar 2022 ( Urk. 7/148/ 5-6 ) nahm der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens zum Gutachten der MEDAS A.___

vom 1 8. November 2020, Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , zur Beurtei lung von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führte

aus , dass er seine Beurteilung , dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin als leichtgra dig zu qualifizieren sei, primär auf Grundlage des psychiatrischen Befund es , der psychiatrischen Anamnese und der Aktenlage getroffen habe . Diese psychiatri sche Beurteilung werde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung , welche im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durchgeführt wor den sei, bestätigt. Dabei sei davon auszugehen, dass selbst dann, wenn keine neu ropsychologische Testung stattgefunden hätte, seine psychiatrische Beurteilung unverändert gewesen wäre. Denn es habe sich bereits anlässlich der psychiatri schen Untersuchung ein e grosse Divergenz zwischen der subjektiven Einschät zung durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund gezeigt (S. 1) . Zudem habe e ine allfällige (psychopharmakologische) Behandlung mit Venlafaxin k einen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt . Eine Behandlung mit Venlafaxin könnte auch die Einschränkungen in der neuropsy chologischen Untersuchung nicht erklären. Bei seiner Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht habe er auch mit berücksichtigt , dass die Beschwerdeführerin unter einem ADS leide . Bei den einzelnen gestellten psychi atrischen Diagnosen habe es sich um leichtgradige Beeinträchtigungen gehandelt , welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für sich alleine überwindbar

gewesen seien . Auf Grund des Umstandes, dass eine Komorbidität mit einer ungünstigen Wechselwirkung

vorgelegen habe , sei er indes insgesamt von einem zwar leichtgradigen , aber nicht überwindbaren psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen . Dabei werde die ADS-Problematik von diesem Gesundheitsschaden

mitumfasst . Ein weiterer Abklärungsbedarf sei diesbezüglich nicht ausgewiesen . Vielmehr halte er an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem psychiat rischen Teilgutachten fest (S. 2). 4.9

Am 1 1. Februar 2022 ( Urk. 7/148/2-4) nahmen die Verfasser des Gutachtens der MEDAS A.___

gemeinsam zur Stellungnahme von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führten aus, dass sie in ihrem Gutachten vom 1 8. November 2020 in der Konsensusbeurteilung nicht ausschliesslich auf die Ergebnisse eines einzigen neuropsychologischen Leistungsvalidierungstests abgestellt hätten. Vielmehr seien sie gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten davon ausgegan gen , dass signifikante Unterschiede zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven psychiatri schen Befund bestanden hätten (S. 1 f.) . Die Beurteilung eines leichtgradige n

psy chischen Gesundheitsschaden s sei in erster Linie auf Grundlage des psychiatri schen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der Aktenlage erfolgt . Diese psychiatrische Beurteilung sei durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung bestätigt worden. Es sei davon auszugehen, dass, wenn keine neuropsy chologische Testung stattgefunden hätte , die psychiatrische Beurteilung identisch gewesen wäre . Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht ausschliess lich auf Grund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung erfolgt. Der im Rahme n der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte erhebliche Unterschied zwischen der subjektive n Einschätzung durch die Beschwerdeführe rin und dem objektiven Befund habe sich auch in der psychiatrischen Untersu chung gezeigt und sei in der psychiatrischen Beurteilung mitberücksichtigt wor den . Die psychiatrische n

und neuropsychologische n Beurteilung en führten daher zu einem ähnliche n Ergebnis , weshalb an der Konsensbeurteilung der Arbeitsfä higkeit im Gutachten vom 1 8. November 2020 festzuhalten sei. Aus interdiszip linärer Sicht bestehe zudem kein weiterer Abklärungsbedarf (S. 2). 4.

E. 7.1 Nachfolgend sind die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen. Da sich die Beschwerde führerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013

am 1 4. Januar 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, und da ein Rentenan spruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind für die Invaliditäts bemessung die Verhältnisse im Juli 2014 massgebend.

E. 7.2 des Rückweisungsentscheids IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018 erwogen, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwal tungsverfahren in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend beweiskräftig seien , und dass insbesondere in Bezug auf die Frage, in welchem Umfang der Beschwerde führerin in gesundheitlicher Hinsicht nach Eintritt des Gesundheits schadens die Ausübung der bisherigen und einer behinderungs angepassten Tätigkeit noch zuzumuten war, sowie in Bezug auf die Statusfrage der Sachver halt nicht rechtsgenügend abgeklärt gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlass es des Rückweisungsentscheids vom 1 9. Dezember 2018 musste die Beschwerdegegne rin zwar mit der Möglichkeit rechnen, dass sich, je nach Ausgang der medizini schen und erwerblichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den Renten anspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte ; eine Kenntnis des Rückforderungs grundes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bestand indes noch nicht.

13.3

Zum Zeitpunkt bei Erlass des

Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018

stand eine Rückerstattung daher noch nicht fest. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass infolge der ergänzenden Abklärungen ein Anspruch auf eine höhere Rente als eine Vier telsrente resultieren könnte . Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Beschwerde geltend machen will, dass die Beschwerdegegnerin bereits bei Erhalt des Rückweisungsentscheids vom 1 9. Dezember 2018 am 1 0. Januar 2019 Kenntnis des Rückforderungsgrundes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG gehabt habe ( Urk. 8/1 S. 7). Vielmehr ist g estützt auf die erwähnte Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem Rückweisungsentscheid keine frist auslösende Wirkung zukommt . Kenntnis des Rückforderungsanspruchs hatte die Beschwerdeführerin vielmehr frühestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gutachtens der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 ( Urk. 7/132/2-106 ; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 5.2.2.3 ) , welches der Beschwerdegegenerin am 2 3. November 2020 zuge stellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist daher von einer genügenden Kenntnis des Rückforderungsgrundes durch die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG auszugehen . 13.4

Die einjährige relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 a ATSG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, hat daher frühestens am 2 4. November 2020 zu laufen begonnen , und war bei Inkrafttreten der geänderten Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 ATSG am 1. Januar 2021 noch nicht abgelaufen, weshalb auf den Rückforderungsanspruch nunmehr die relative Verwirkungsfrist von drei Jahre n gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG , in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung , anzuwenden ist. Mit Erlass der Verfügung betreffend Rückerstattung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/ 2 ) wurde diese Frist jedenfalls gewahrt. Die Beschwerde gegnerin hat den Rückforderungsanspruch daher rechtzeitig inner halb der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs beziehungsweise -grundes geltend gemacht. 13.5

Zu prüfen gilt schliesslich die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab der Entrichtung der einzelnen Leistung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Gemäss der Rechtsprechung beginnt die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist mit dem Zeit punkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist, und nicht mit dem Zeitpunkt , an welchem sie hätte erbracht werden sollen ( BGE 127 V 484 E. 3b/cc, 112 V 180 E. 4a

und 111 V 1 4 E. 3 in fine ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 25 ATSG N 92 ). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin (beziehungsweise die Ausgleichskasse) mit der Verfügung vom 1 2. April 2018 ( Urk. 7/88) der Beschwerdeführerin Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 3 0. April 2018 im Sinne einer Nachzahlung zuge sprochen und festgehalten, dass sie die monatlichen Rentenbetreffnisse für die Zeit ab Mai 2018 jeweils innerhalb der ersten 20 Tage des betreffenden Monats ausbezahlen werde . Mithin ist von einer erstmaligen Auszahlung der Rentenleis tungen am 2 0. Mai 2018 auszugehen (vgl. auch Urk. 7/90/15). Die absolute fünf jährige Verwirkungsfrist begann daher am 2 1. Mai 2018 zu laufen. Mit Erlass der Verfügung betreffend Rückerstattung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/2) , womit die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung zu Unrecht für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 ausgerichteter Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 39'103.-- verpflichtet wurde, hat die Beschwerdegegnerin den Rückforde rungsanspruch daher auch rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen absoluten Ve r wirkungsfrist ab Entrichtung der einzelnen Leistung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht. 13.6

In masslicher Hinsicht wurde der Umfang der Rückerstattung vom Beschwerde-führer zu Recht nicht beanstandet ( Urk. 8/ 1). Demzufolge ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber de r Beschwerdeführer in auf Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 39'103.-- erstellt, weshalb auch die gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 1 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen (betreffend die Rückforderung von Versicherungsleistungen vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006) geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

E. 7.3 ) beziehungsweise gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 8. Oktober 2019 davon aus, dass die Beschwerde führerin zu 100 % als (selbständig) Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 2). Davon ist auch vorliegend auszugehen. 8 . 8 .1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 8. 2

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .). 8. 3

Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben anderer seits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Recht spre chung sind insbesondere im Verlauf des invaliden versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Status frage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 8 . 4

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/60) und dessen Ergänzung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 7/61) als Selbständigerwerbende (vgl. Urk. 7/136/1). Anlässlich des Standortgesprächs vom 8. Januar 2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie bei Gesundheit weiterhin mit ihrem Ehegatten zusammen den Restaurationsbetrieb der Y.___ GmbH führen würde ( Urk. 7/60/3), und dass sich ihr Ehegatte bisher insbesondere um die Buchhaltung der Gesellschaft gekümmert habe ( Urk. 7/60/6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 8. Oktober 2019 gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass sie beabsichtigt habe, bei guter Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % im Gast robetrieb der Y.___ GmbH zusammen mit ihrem Ehegatten erwerbstätig zu sein, dass ihr Ehegatte für das Kochen und die Bestellungen zuständig gewesen wäre, dass ein Angestellter die Bar geführt hätte, und dass sie selbst für den Rest, insbesondere den Service, verantwortlich gewesen wäre ( Urk. 7/109/5). 8. 5

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 1) geltend, dass sie sich im Jahre 2010 auf Grund hoch dosierter (psychoaktiver) Medikamente auf einem Höhenflug beziehungsweise in einer manischen Phase befunden habe, und dass sie nur aus diesem Grunde das Y.___ übernommen habe (S. 14). Da sie bei Gesundheit das Bistro nie übernom men hätte, und da sie in den letzten fünf Jahren vor der Übernahme des Y.___ beziehungsweise in den Jahren 2005 bis 2009 im Rahmen einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 86'451.-- erzielt habe, sei beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen (aus unselbständiger Tätigkeit) im Umfang von Fr. 86'000.-- auszugehen (S. 15). 8. 6

Die Abklärungsbericht e vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 7/109) und vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/60) wurden von einer qualifizierten Person am Arbeitsort der Beschwerde führerin bei der Y.___ GmbH in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchgeführt. Sodan n wurden darin die Angaben der Beschwerdeführerin angemessen berück sichtigt. Da die Berichte auch als nachvollziehbar und schlüssig erscheinen, ist den Abklärungsberichten daher Beweiswert zuzumessen (vgl. vorstehend E. 8.1 ). 8.7

Bei den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Januar 2015

gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen, wonach

sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin unverän dert - wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens - in vollzeitlichem Umfang mit ihrem Ehegatten zusammen den Restaurationsbetrieb der Y.___ GmbH führen würde ( Urk. 7/60/3) , handelt es sich um Aussagen, welche die Beschwerde führerin zu einem Zeitpunkt tätigte, als sie noch keine Kenntnis der Details der Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin hatte. Im Vergleich zu den Aussagen in der Beschwerdeschrift vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 1 ) , welche erst nach Kenntnis der Invali ditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin im Beschwer de verfahren getätigt wurden, handelt es sich bei de n Aussage n vom 8. Januar 2015 daher um Aussage n der ersten Stunde, welchen ein grösseres Gewicht zuzumessen ist . Denn hierbei handelte es sich nicht um Aussagen, welche bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein könnten. 8. 8

Demzufolge ist nicht davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit eine unselbständige Tätigkeit ausüben würde. Vielmehr ist in Würdi gung der gesamten Umstände mit dem massgebenden Beweisgrad der überwie genden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 weiterhin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit ihrem Ehegatten zusammen den Restau rationsbetrieb der Y.___ GmbH geführt hätte . 8.9

Nach der Rechtsprechung ist im Bereich der Invaliditätsbemessung von einer selbständigen Tätigkeit nicht nur dann auszugehen, wenn diese im Rahmen einer Einzelfirma erfolgt ist. Eine versicherte Person ist vielmehr auch dann als Selbständiger werbende einzustufen, wenn sie einen eigenen Betrieb in Form einer Aktiengesellschaft führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 2 6. November 2019 E. 6)

oder wenn sie zwar formell eine Arbeitnehmende einer GmbH ist und sich von dieser einen Lohn auszahlen lässt, auf Grund ihrer Funk tion als Geschäftsführerin und Betriebsleiterin mit einem Stammkapital von 96 % jedoch als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2009 vom 2 8. Juli 2010 E. 3.2). Als selbständig erwerbstätig wurde von der Rechtsprechung auch ein Versicherter eingestuft , der Alleinaktionär verschie dener Aktiengesellschaften war, welche 12 Gastrobetriebe führte und ungefähr 100 Zimmer vermietete. Dabei spielte es keine Rolle, dass bei einer dieser Aktien gesellschaften nicht er, sondern sein Sohn einziger Verwaltungsrat war . Denn er beherrschte diese Gesellschaft wirtschaftlich. Daran änderte auch nichts, dass der Versicherte von den entsprechenden Aktiengesellschaften teilweise auch ange stellt war und einen Lohn bezog (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2012 vom 2 4. August 2012 E. 4.3). 8.10

Dem Auszug aus dem Handelsregister betreffend die Y.___ GmbH ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. April 2012 Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung der Gesellschaft war und über 140 Stamman teile der Gesellschaft verfügte, wobei ihr Ehegatte die rest lichen 70 Stammanteile hielt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die Y.___

GmbH in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht beherrschte. Es ist daher n icht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk. 2) als Selbständiger werbende einstufte. 9. 9.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 9.2

Für die Bemessung der Invalidität Selb ständigerwerbender , die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensver gleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. In diesen Fällen ist auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Dies bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familien angehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus (Urteile des Bundes gerichts 8C_503/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2 und I 668/03 vom 26. März 2004 E. 1.2, je mit Hinweis) . 9. 3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funkti onellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betä tigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 9. 4

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf G rund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1). Das Valideneinkommen von Selbstständiger werbenden kann grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2 und I 316/04 vom 2 3. Dezember 2004 E. 5.1.1). Die Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass d ie v ersicherte Per son im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen zum Beispiel) die Betriebsgewinne gering sind ( Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2 und 8C_567/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 2.2.2). 9.5

Nach der Rechtsprechung ist auf die Durchführung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens infolge wesentlicher Änderung des Aufgabenbereichs zu verzichten, wenn der Betrieb de r selbständig erwerbenden invaliden Person bereits stillgelegt ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.1 und I 842/05 vom 1. Juni 2006 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I

707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.2). In einem solchen Fall kommt die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG) zum Tragen, wobei das hypothetische Valideneinkommen in erster Linie anhand der im i ndividuellen Konto eingetragenen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Löhne zu bestimmen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.1 , 8C_975/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3 und 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 3 f.). 9.6

Der Invaliditätsgrad ist sodann bei Selbständigerwerbenden gemäss der Recht sprechung nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln, wenn sich das Validen- und/ oder Invalideneinkommen weder ziffernmässig ermitteln noch im Sinne eines Annährungswertes schätzen lässt. Mangels eines zuverlässi gen Ergebnisses sind in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 2 6. November 2019 E. 6 ). Das Valideneinkommen von Selb ständigerwerbenden stellt insbesondere dann eine ungenügende Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bei der Anwendung der Einkommens vergleichsmethode dar, wenn die Betriebsergebnisse beziehungs weise d ie Betriebsgewinne stets äusserst schwanken d war en (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 2 6. November 2019 E. 6), oder wenn auf Grund der Betriebs ergebnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, in welchem Umfang die Entwicklung der Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Gründe, wie beispielsweise konjunkturelle Gründe, die Nachfrageentwicklung oder die Konkurrenzlage beeinflusst wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 E. 3.3 f.). 9.7

Dem Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 betreffend die Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem IK-Auszug in den Jahren 2011 bis 2013 einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 56'281.-- pro Jahr erzielt habe. Da die Verluste der Y.___ GmbH in den Jahren 2011 bis 2013 jedoch insgesamt Fr. 558'950.-- betragen hätten, wovon die Beschwerdeführerin neben ihrem Ehegatten die Hälfte zu tragen gehabt habe , resultiere ein durchschnittlicher hälftiger, der Beschwerde führerin zuzurechnender Verlust von Fr. 93'158.--. Auf Grund der Verluste der Y.___ GmbH habe die Beschwerdeführerin insgesamt bei ihrer Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nichts verdient, weshalb ein Valideneinkommen

nicht ermittelt werden könne . Der Beschwerdeführerin sei daher die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, bei welcher sie keinen Verdie nst erzielt habe, und die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zuzumuten (Urk. 7/60/10) . Im Anhang vom 2 1. Juli 2016 zum Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/61)

hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, dass die Invalidität gemäss dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln sei und bemass gestützt auf den anlässlich der Abklärung vor Ort vom 8. Januar 2015 erstellten Betätigungsvergleich ( Urk. 7/60/7) mittels entsprechender Einkommen der LSE 2014 im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ein Validen einkommen im Betrag von Fr. 50'664.--. 9.8

Im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019 betreffend die Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Oktober 2019 hielt die Abklärungsperson fest, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich seit dem Jahre 2014 keinen Lohn mehr habe aus bezahlen lassen, wobei sie weiterhin in einem Umfang von 20 % bis 30 % für die Y.___ GmbH arbeite . Auch der Betrieb des Restaurants D.___

werde über die Y.___ GmbH geführt , wobei d ie Beschwerdeführerin nicht wisse, ob diesbezüglich eine separate Erfolgsrechnung geführt w orden sei. Für das Validen einkommen könne auf die Bemessung desselben mit Fr. 50'664.-- im Vorbericht ( vom 1 8. Mai 2015 ) abgestellt werden ( Urk. 7/109/6) . 9.9

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 weiterhin in einem verminderten Umfang für die Y.___ GmbH tätig war, auch wenn sie sich gemäss ihren Aussagen seit dem Jahre 2014 keinen Lohn mehr auszahlen liess. Demzufolge ist nicht von einem stillgelegten Betrieb auszugehen. Auf Grund des Umstandes, dass die Y.___ GmbH vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen von der Beschwerdeführerin (mit ihrem Ehegatten) zu tragende n Verlust auswies, sodass kein Verdienst resultierte, lässt sich das Valideneinkommen vorliegend weder zif fernmässig festlegen noch im Sinne eines Annäherungswertes plausibel schätzen. Sodann hat die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die selbständige Tätigkeit erst während einer verhältnismässig kurzen Dauer ausgeübt, weshalb der Verdienst aus dieser Tätigkeit schon aus die sem Grunde keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkom mens darstellt.

9.10

Mangels nicht verlässlich bestimmbaren Einkommen sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Einkommens vergleichsmethode bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vorliegend daher nicht erfüllt, weshalb die Invalidität gemäss dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln ist. Denn dieser Methodenwechsel drängt sich dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Selbständigerwerbender

durch den Gesundheitsscha den gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzuge ben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Kons tellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnis sen zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2016 vom 3 9. November 2016 E. 4.2).

E. 10 %

* Fr. 4'302.-- + 5 %

* Fr.

3'927. + 5 %

* Fr. 4'947. + 5 %

* Fr. 3'927.-- )].

Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.

E. 10.1 Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 128 V 29 E. 1) ist, wenn sich die beiden hypo thetischen

Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen

lassen , in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungs vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbli chen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentli chen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als sol chem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.

E. 10.2 Es muss nun ermittelt werden, inwiefern sich die leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt (wirtschaftliche Gewichtung). Um die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu set zen. Bei der Geschäftsführung, welche die Versicherten in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, vom Versicherten nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres Gewicht als der branchenspezifischen Tätigkeit zukommt. Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, son dern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erle digen sind (Buchhaltung, Abrechnung der Mehrwertsteuer, Werbung, Kundenak quisition, etc.), kann der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Vielmehr sind statistische Werte heranzuziehen (BGE 128 V 29 E. 4b).

E. 10.3 ) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS A.___

nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die Ausübung einer Führungsfunktion nicht mehr zuzumuten war, und dass ihr die Ausübung der übrigen Bereich e einer Tätigkeit im Gastgewerbe (ohne Führungsfunktion) noch in einem Umfang von 70 %

zuzumuten war (vorstehend E. 5.2) . Demzufolge war der Beschwerde führerin der bisherige Tätigkeitsbereich T5, Büroarbeiten, welcher der Führungs funktion entspricht, ab Dezember 2013 nicht mehr zuzumuten und es ist diesbe züglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Demgegenüber waren ihr die übrigen Tätigkeitsbereiche (T1, Service; T2, Abwaschen/Reinigung; T3, Bestellungen/Vertretertermin e; T4, Entsorgung

und T6, Dekoration ) noch in einem Umfang von 70 % zuzumuten.

E. 10.4 Betreffend den Betätigungsvergleich für den Aufgabenbereich vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 kann auf die nachvollziehbaren Anga ben im Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/60/7) beziehungsweise in dessen Anhang ( Urk. 7/61) abgestellt werden. Danach ist von einer Aufteilung der Arbeit der Beschwerdeführerin bei der Y.___ GmbH auf sechs Tätigkeits bereiche auszugehen, wobei der Service im Bistro mit 55 % , das Abwa schen und die Reinigung mit 20 % , die Bestellungen und die Termine mit Vertre ter n

mit

E. 10.5 Die Beschwerdegegnerin bemass in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) die Invalidität indes nicht gemäss dem ausserordentlichen Bemes sungsverfahren, sondern bemass die Invalidität in Anlehnung an die Einkom mensvergleichsmethode, indem sie das gemäss dem Betätigungsvergleich ermit telte Jahreseinkommen von Fr. 50'664.-- als Valideneinkommen

berücksichtigte und bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss der LSE 2018 für Frauen im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ohne Führungsfunktion im Umfang eines zumutbaren Pensums von 70 % abstellte. Beim Vergleich des auf diese Weise ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 35'547.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'664.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2 S. 3; Urk. 7/136/1). Diesbezüglich kann der Beschwerdegegnerin indes nicht gefolgt werden. Denn d ie ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode. Sie lehnt sich vielmehr an die spezifische Methode an, indem sie einen Betätigungs vergleich verlangt, welcher dann erwerblich zu gewichten ist (BGE 128 V 29 E. 4). Eine Mischung der Methoden des Einkommensvergleichs und des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ist daher nicht zulässig. Vielmehr hat die Bemessung der Invalidität gemäss dem ausserordentlichen Verfahren anhand der erwähnten Formel gemäss BGE 128 V 29 E. 4c (vorstehend E. 10.3) zu erfol gen.

E. 10.6 Bei der Ermittlung der Invalidität gemäss der vorstehend erwähnten Formel (vor stehend E.

E. 10.7 Die Invalidität ist daher nach der folgenden Formel zu bemessen:

(T1 * B1 * s1 + T2 * B2 * s2 + T 3

* B 3

* s 3 + T 4

* B 4

* s 4 + T 5

* B 5

* s 5 + T 6

* B 6

* s 6 ) : ( T1 * s1 + T2 * s2 + T3 * s3 + T4 * s4 + T5 * s5 + T6 * s6 )

E. 10.8 Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 34 %

[( 55 % * 30 %

* Fr.

4'302.-- + 20 %

* 30 % * Fr. 3'927.-- +

E. 11 .

Da demzufolge ein Rentenanspruch selbst unter der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung in der Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang von 30 % sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemes sung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, zu verneinen ist, kann von der Durchführung eines s trukturiertes Beweisverfahren s abgesehen werden (vorste hend E. 6.3 ). Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem strukturierten Beweisverfahren ( Urk. 1 S. 9).

Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2014 verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk. 2) führt.

E. 12 7

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG) kann die IV-Stelle jederzeit, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art.

E. 12.1 1

Gemäss der Rechtsprechung ist der Rückweisungszeitpunkt daher grundsätzlich nicht massgebend für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist hinsichtlich der Rückforderung. Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind vielmehr stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall. Insbesondere hat die IV-Stelle nicht bereits dann fristauslösende Kenntnis, wenn sie im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sich je nach Abklärungsergebnis eine Änderung zu Ungunsten der versicherten Person in Bezug auf den Rentenanspruch an sich oder dessen Umfang ergeben könnte. Mit hin ist von einem Beginn der relativen dreijährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (beziehungsweise einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung) frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die IV-Stelle um das definitive Ergebnis der Abklärun gen weiss, auf denen der das Rentenverfahren abschliessende Entscheid beruht , auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E.

4.2). 13. 13.1

Vorliegend hat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 9. Dezember 2018 (Pro zess Nr. IV.2018.00437; Urk. 7/101) die Verfügung vom 1 2. April 2018 ( Urk. 7/85 und Urk. 7/88), womit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 3 1. Juli 2022 eine Invalidenrente, zuzüglich Kinderrente , ausgerichtet (vgl. Urk. 7/88/1 und Urk. 8/2 S. 1). Bei der Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/2) darstellenden Rück erstattung von Rentenbetreffnissen

im Betrag von Fr. 39'103.-- , welche für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 entrichtet wurden, handelt es sich daher um Leistungen, über die nicht rechtskräftig befunden wurde . Bei diesen Leistungen handelt es sich

- nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch verneint hatte

- um zu Unrecht ausgerichtete Leistungen, welche, wie erwähnt (vorstehend E. 12. 9 ), ohne Rück kommenstitel zurückgefordert werden können. 13.2

Das hiesige Gericht hat in E.

E. 12.2 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

E. 12.3 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu ver stehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungs anspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforde rung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .).

E. 12.4 Art. 25 Abs. 2 Satz 1 a ATSG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesen Fas sung, lautete folgendermassen: «Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung». Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des ATSG vom 2 1. Juni 2019 von Art. 82a ATSG, gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. Eine mit Art. 49 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivil gesetzbuches ( SchlT ZGB) vergleichbare Übergangs bestimmung zur Revision de r Verjährungs bestimmungen enthält das ATSG indes nicht. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze ent scheidet (BGE 131 V 425 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In k raft t reten des

neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2) . Mit diesem Grundsatz stimmt Ziff. 2 des IV-Rundschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 406 vom 2 2. Dezember 2020, wonach die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen zulässig ist, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen, überein. Damit übereinstimmend bestimmt Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für die Ver jährungsbestimmen des Zivilrechts, dass, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht , das neue Recht gilt , sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fas sung, anzuwenden ist, wenn am 3 1. Dezember 2020 die Verwirkung in Anwen dung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, noch nicht eingetreten ist.

E. 12.5 Die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 133 V 582 E. 4.1 und 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen drei jährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG

sind nicht das erstmalige unrichtige Han deln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massge bend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ver waltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1 und 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.

E. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.1), auf formell rechtskräftige Verfügun gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Die Wiederer wägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E. 3.1.3 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere auch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil e des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2012

E. 3.1 und 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2).

Von der Wiederer wägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweis mittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei lung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).

12. 8

Eine Rente der Invalidenversicherung kann gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV unter a nderem dann r ückwirkend (ex tunc ) ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben werden , wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat

oder wenn er einer ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Mel depflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiteraus richtung der Leistung war

(Urteil e des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2012 E. 3.3 und 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 12. 9

Wenn das kantonale Versicherungsgericht mit einem unangefochten gebliebenen Entscheid eine Rentenverfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Renten anspruch zurück gewiesen hat, handelt es sich gemäss der Rechtsprechung bei den auf Grund der nicht in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung ausgerichteten Rentenbetreffnisse um zu Unrecht ausgerichtete Rentenbetreffnisse, über die nicht rechtskräftig befunden wurde , wenn der Rentenanspruch in der Folge nach träglich verneint werden sollte . Diesbezüglich bedarf es gemäss der Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2) keines Rückkommenstitels

( im Sinne einer Wiedererwägung oder einer prozessu alen Revision) ,

um die betreffenden Rentenleistungen zurückfordern zu können. Ebenso wenig ist, obschon es sich um eine ehemals falsche Einschätzung eines IV-spezifischen Aspektes handelt, eine Meldepflichtverletzung seitens der v ersi cherten Person erforderlich, damit eine Leistungsanpassung ex tunc vorgenom men werden kann. Vielmehr stand die ursprüngliche Rentenzusprechung diesbe züglich stets unter dem Vorbehalt einer rechtskräftigen Bestätigung durch die IV-Stelle oder durch eine übergeordnete Instanz, welche nicht erfolgt ist. Auch durfte die versicherte Person nicht auf die Beibehaltung der einmal zugesprochenen Viertelsrente vertrauen . Denn das kantonale Versicherungs gericht kann eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid auch zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern ( Art. 61 lit . d Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2). 12. 10

Nach der Rechtsprechung muss die IV-Stelle bei der Aufhebung einer Rentenver fügung und einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeur teilung durch das kantonale Versicherungsgericht grundsätzlich nicht damit rechnen, dass d er Rentenanspruch in der Folge gänzlich verneint werden wird . Denn es könnte auch sein , dass die IV-Stelle nach den zusätzlichen Abklärungen Rentennachzahlungen leisten müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 5.2.1). Im Zeitpunkt der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle durch das kantonale Versicherungsgericht (oder durch das Bundes gericht) steht daher weder der Rentenanspruch fest, noch wurde über die Frage, ob und insbesondere in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteh t ,

verbindlich befunden . Auch wenn es sich bei der Ausrichtung der Rente an sich - trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung - allenfalls um einen « erste n Feh ler »

der IV-Stelle gehandelt ha be ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2 8. März 2011 E. 4.2.2), ha be die IV-Stelle im Zeitpunkt des Rückweisungs entscheids lediglich mit der Möglichkeit rechnen müssen , dass sich, je nach Aus gang der fachärztlichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den Renten anspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte . Die IV-Stelle habe zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Kenntnis des Rückforderungs anspruches

im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG gehabt . Denn de r Rentenanspruch sei zu diesem Zeit punkt sowohl grundsätzlich und auch in seiner Höhe in der Schwebe geblieben , weshalb dem Rückweisungsentscheid keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden

könne ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2 und 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 5.2.2.3 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00256 damit vereinigt : IV.2023.00314

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

22. Dezember 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war seit 1. April 2010 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH, Z.___ , tätig (Urk. 7 /13, Urk. 7 /6 Ziff. 5.4), als sie sich am 1 4. Januar 2014 mit dem Hinweis auf einen am 2 6. Februar 2000 erlittenen Hirnschlag ( Urk. 7 /6 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7 /6). In der Folge sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versi cherten mit Verfügung vom 1 2. April 2018 (Urk. 7/85 und Urk. 7/88) bei eine m Invaliditätsgrad von 45 % für die Zeit ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zu. In Gutheissung der von der Versicherten am 8. Mai 2018 dagegen erhobene n Beschwerde (Urk. 7/90/3-11) hob das hiesige Gericht die Ver fügung vom 12. April 2018 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 19. Dezember 2018 (Prozess Nr. IV.2018.00437; Urk. 7/101) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach ergänzender Abklärung des Sach verhalts in medizinischer Hinsicht sowie hinsichtlich der Statusfrage über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge. 1.2

In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. Dezember 2018 (Pro zess Nr. IV.2018.00437; Urk. 7/101) veranlasste die IV-Stelle eine polydiszipli när e

Begutachtung (Gutachten vom 18. November 2020; Urk. 7/132/2-106) und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch ( Abklärungsb ericht für Selbständiger werbende

vom 9. Oktober 2019; Urk. 7/109 ) . Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/138, Urk. 7/140-141, Urk. 7/144, Urk. 7/148, Urk. 7/155-158) verneinte die IV-Stelle

m it Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 7/160 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.3

Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (Urk. 8/6/173 = Urk. 8/2) verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte zur Rückerstattung zu viel ausgerichteter Renten leis tun gen in der Zeit vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 im Betrag von Fr. 39'103.--. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Mai 2023 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die rückwir kende Zu sprache mindestens einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 19. Juni 2023 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2023 (Urk. 8/2) erhob die Versicherte am 12. Juni 2023 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. In prozessualer Hin sicht ersuchte die Versicherte um Vereinigung der Verfahren

(Urk. 8/1 S. 2; Pro zess Nr. IV.2023.00314) . Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 (Urk. 8/5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und erhob keine Ein wen dungen gegenüber einer allfälligen Verfahrensvereinigung. 2.3

Mit Verfügung vom 2 2. August 2023 ( Urk.

9) wurde das Verfahren Nr. IV.2023.00314 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. IV.2023.00256 vereinigt und unter dieser Prozess nummer ( Urk. 8/0- 7 ) weiter geführt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantworten vom 1 9. Juni 2023 (Urk.

6) und vom 1 6. August 2023 ( Urk. 8/5) gegeben . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs be stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene n Verfügung en erging en nach dem 1. Januar 2022. Da die Ent stehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 a IVG in der vom

1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6

Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).

Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3).

Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu ge hen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fah rens nach BGE 141 V 281, wenn feststeht, dass die Leistungseinschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.9

Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtspre chungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil e des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019

E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in der Führung eines kleinen Gastrobetriebs in einem Umfang von 50 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit als Mitarbeitende in einem Restaurant ohne Führungsfunktion im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei, weshalb ein Invaliditäts grad von 30 % resultiere, weshalb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gut achten vom 1 8. November 2020 nicht abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5 ff.). Sodann sei davon auszugehen, dass sie bei Gesundheit keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, sondern einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen wäre. Vor dem Ausüben einer selbständigen Tätigkeit in der Gastronomie habe sie in der Zeit von 2005 bis 2009 ein durchschnittliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 86'451.-- erzielt, weshalb von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 86'000.-- auszugehen sei . Bei der Bemessung des Invalidenein kommens sei sodann ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen ( Urk. 1 S. 15). 2.3

In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/2) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass eine rechtliche Grundlage für die bisher ausgerichtete Invalidenrente fehle, weshalb die Beschwerdeführerin die ihr für die Zeit vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 zu Unrecht ausgerichteten Invaliden- und Kinderrentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 39'103.-- zurückzuer statten habe (S. 1). 2.4

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ein Anspruch auf die streiti gen Rentenleistungen weiterhin ausgewiesen sei, und dass ein Rückforderungs anspruch nicht erstellt sei. Zudem sei vorliegend nicht die per 1. Januar 2021 geänderte Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, wonach der Rückforderungs anspruch neu drei Jahre nach der Kenntnisnahme durch die Versicherungsein richtung erlösche, sondern die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesene Bestim mung von a Art . 25 Abs. 2 ATSG, wonach der Rückforderungsanspruch ein Jahr nach der Kenntnisnahme durch die Versicherungseinrichtung erl oschen sei, anzuwenden (S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe bereits bei Erhalt des Urteil s

des hiesigen Gerichts IV.2018.00437 in Sachen der Parteien vom 1 9. Dezember 2018 , womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhalts abklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch zurückgewiesen worden sei, gewusst beziehungsweise wissen müssen, dass sie allenfalls zu Unrecht Leistungen ausgerichtet haben könnte. Sodann habe die MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. November 2020 eine Leistungseinschränkung von 30 % festgestellt, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens bei Erhalt die ses Gutachtens habe wissen müssen, dass sie allenfalls Leistungen zu Unrecht ausgerichtet haben könnte. Zudem ergebe sich auch aus der internen Korrespon denz der Beschwerdegegnerin mit der Ausgleichskasse, dass es Ersterer sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sie die Rente der Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht ausgerichtet haben könnte. Demzufolge sei der Rückerstattungsanspruch verwirkt (S. 7). 3. 3.1

Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht ledig lich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 1 1. August 2016 E. 3.1 und 2C_446/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 2.2). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die Anspruchsberech tigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (zum Beispiel der Invaliditätsgrad oder der Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der rich terlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen (Urteil 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3).

Bei einer Verfügung über Versicherungs leistungen bildet grundsätzlich einzig die L eistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Fragen nach dem Invaliditätsgrad oder der Qualifikation der versicherten Person als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Tätige dienen demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfü gung. Diese Fragen gehören nur dann zum Dispositiv, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2018 vom 1 6. November 2018 E. 3.3). 3.2

Gemäss der Rechtsprechung schliesst e in Rückweisungsentscheid eines kantona len Versicherungsgerichts das Verfahren nicht ab , weshalb es sich dabei nicht um einen Endentscheid im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundes-gericht (BGG) handelt . Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatz frage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit . a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich vielmehr um Zwi schenentscheide, die unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2).

Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts beziehungs weise ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem über eine materielle Grundsatzfrage beziehungsweise ein einzelnes Element der Bemessung des Rentenanspruchs

entschieden wurde, bindet sowohl die Verwaltung bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid als auch das kantonale Versicherungsgericht, das den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 und 128 III 191 E. 4a), nicht aber das Bundesgericht. Diese Grundsatzfrage wird beim Bundes gericht zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein ( Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht kann demnach, wenn der Endentscheid angefochten wird, über eine Grundsatzfrage, über welche bereits in einem Zwi schenentscheid entschieden wurde, erneut entscheiden, auch wenn der Zwischen entscheid nicht selbstständig angefochten wurde beziehungsweise nicht selbst ständig angefochten werden kann (BGE 122 V 477 E. 5.2.3). 3.3

Das hiesige Gericht hat in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018

in Sachen der Parteien ( Urk. 7/101) , womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfü gung über den Rentenanspruch zurückgewiesen wurde ,

auf die Erwägungen ver wiesen . Letztere stellten daher Bestandteil des Dispositivs dar und nahmen an dessen formeller Rechtskraft teil (Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1; BGE 113 V 159 E. 1c). Demzufolge waren die Erwägun gen im Rückweisungsentscheid vom 1 9. Dezember 2018 , da unangefochten geblieben, grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und sind auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht verbindlich. 3.4

In E. 3.4 des Urteils IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018 hat das hiesige Gericht erwogen, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum zur Betreuung ihrer am 2 8. Mai 2013 geborenen Tochter

zumindest vorübergehend reduziert hätte, weshalb der Sach verhalt in Bezug auf die Statusfrage nicht rechtsgenügend abgeklärt sei. In E. 5. 4 des erwähnten Urteils hat das hiesige Gericht sodann erwogen, dass die Abklärungs ergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend beweiskräftig seien , wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeits beurteilungen durch die Ärzte der B.___ vom 1 4. April 2016 und vom 1 8. September 2017 sowie die Beurteilung durch PD Dr. C.___ vom 2 6. Juni 2015 nicht zu überzeugen vermöchten (E. 5.2 des erwähnen Urteils). Der Sachverhalt sei daher auch in Bezug auf die Frage n , in welchem Umfang der Beschwerde führerin in gesundheitlicher Hinsicht nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zuzumuten war, und ob beziehungsweise in welcher Funktion und in welchem Umfang die Beschwerdeführer in

ab 1. März 2016 im Restaurant D.___ in E.___ eine Erwerbstätigkeit ausübte, ergänzend abzuklären (E. 5.4 des erwähn ten Urteils) . 3.5

Im Folgenden gilt es daher vorerst anhand der Ergebnisse de r seit Erlass des Urteils IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018 in Sachen der Parteien (Urk.

7/101)

durchgeführten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 9. März 2023 einen Rentenan spruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2014 zu Recht verneinte. 4. 4.1

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in seinem Bericht vom 1. November 2019 ( Urk. 7/113/7-12), dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. November 2008 in seiner Behandlung stehe ( Ziff. 1.1) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - pseudoneurasthenisches Syndrom mit/bei: - Status nach lakunären Infarkten im Thalamus li nks und Gyrus cinguli rechts (Februar 2000) mit initialem Kopfschmerz und nachfolgender Bewusstseinsstörung sowie rechtsseitigem Hemisyndrom - neuropsychologischen Funktionsdefiziten bei einem mittelgradig redu zierten allgemeinkognitiven Leistungsniveau Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Eisenmangel

Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter einer vermindert en Leis tungsfähigkeit , Konzentrationsstörungen und unter einer vermehrte n Ermüdbar keit leide, und dass sie mit Aspirin cardio und Efexor behandelt werde ( Ziff. 2.2) . Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in den familieneigenen Betrieben Y.___ und Restaurant D.___ sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten sei ihr in einem Umfang von drei Stunden pro Tag zuzumuten (Ziff. 4.1-4.2). 4.2

Med. pract . G.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. H.___ , eidg. anerkannter Psychothera peut , Klinik I.___ AG, stellten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2019 ( Urk. 7/115) die folgenden Diagnosen (S. 1): - pseudoneurasthenisches Syndrom bei: - Status nach lakunären Infarkten im Thalamus links und Gyrus cinguli rechts (Februar 2000) und konsekutiven neuropsychologischen Funktions defiziten und mittelgradig reduziertem allgemein-kognitiven Leistungsniveau - Anpassungsstörung auf dem Hintergrund einer vorbestehenden neuroti schen Persönlichkeitsproblematik - Status nach depressiver Entwicklung und Angststörung postpartal, stabil remittiert - Cannabis-Abusus

Sie erwähnten, dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit im Gastro-Bereich, wozu die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätigkeit zu zählen sei, als auch in einer angepassten Tätigkeit als Verkäuferin auszugehen sei, und dass die psychiatrischen und psychothera peutischen Möglichkeiten im Hinblick auf eine Verbesserung des Zustandes aus geschöpft seien (S. 2).

4.3

4.3.1

Die Ärzte der MEDAS A.___ erwähnten in ihrem im Auftrag der Beschwerde gegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten vom 1 8. November 2020 ( Urk. 7/132/ 2 -106) , dass sie die Beschwerdeführerin am 3., 4., 1 2. und 1 7. August 2020 internistisch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch unter sucht hatten (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/132/ 9): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach z erebro -vaskulärem Insult links thalamisch und rechts singu lär mit/bei: - residuellem

Hemisyndrom rechts - organischer asthenischer Störung - generalisierte Angststörung - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit neurotischen Anteilen, hohem Autarkiebedürfnis und reduzierter mentaler Flexibilität im Umgang mit Belastungen - hochwahrscheinlich: ADS des Erwachsenenalters, leichtgradig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schädlicher Konsum von Alkohol, remittiert - peripartale depressive Episode, remittiert - anamnestisch: rezidivierender Eisenmangel bei Hypermenorrhoe - nicht authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in den Berei chen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache mit/bei: - Leistungsverzerrung bei möglicher Aggravation 4.3.2

Die Gutachter führten in der Konsensbeurteilung aus ( Urk. 7/132/8) , dass die Beschwerdeführerin im März 2000 einen z erebro -vaskulären Insult (minor stroke ) mit konsekutiv ischämische n Narben im Thalamus links und im Gyrus cinguli rechts erlitten habe, wobei bis heute ein

leichtgradiges Hemisyndrom rechts nach zuweisen sei . D a

gemäss den bisherigen neuropsychologische n Vorbefunde n aus den Jahren 2004 und 2008 die Validität der Ergebnisse weder geprüft noch kri tisch diskutiert worden sei, sei aus neuropsychologischer Sicht ein sicherer Ver lauf der kognitiven Leistungen nicht erstellt. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe nicht-authentisch prä sentierte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächt nis, Exekutivfunktionen und Sprache ergeben. Die Ergebnisse eines durchgeführ ten Performancevalidierungstests seien auffällig gewesen, wobei die resultierenden kognitiven Leistungen in ihrem Ausmass vergleichbar gewesen seien mit Leistungen von Probanden, die gebeten worden seien ,

Gedächtnisprob leme zu simulieren oder mit Leistungen von durchschnittlich 78-jährigen, hospi talisierten Patienten mit

fortgeschrittener Demenz ( Urk. 7/132/103) , weshalb von eine r negative n Leistungsverzerrung auszugehen sei. Auf Grund d ieser Leistungs verzerrung sei das von der Beschwerdeführerin gezeigte kognitive Profil nicht glaubwürdig ( Urk. 7/132/104). Aus psychiatrischer Sicht seien die Leistungsver zerrung beziehungsweise die auffälligen neuropsychologischen Testergebnisse teilweise sowohl auf eine bewusste als auch auf eine u nbewusste Verdeutlichung zurückzuführen . Es sei davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführerin, welche hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig in der Doppelrolle (als Arbeitstätige und Mutter) und aufgrund der Beeinträchtigungen stark gefordert sei, sich durch die Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhofft habe ( Urk. 7/132/73 und Urk. 7/132/104).

Trotz der invalide n neuropsychologischen Befunde seien Einschränkungen der

Kognition und/oder der Belastbarkeit indes nicht auszuschliessen. Aus versicherungsmedi zinischer Sicht sei indes auf Grund der invaliden Ergebnisse der neuropsycholo gischen Untersuchung die Glaubwürdigkeit der geklagten Beschwerden zu hin terfragen , und es sei für die Beurteilung der

Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf objektive Befunde abzustellen (Urk. 7/132/8) .

4.3.3

Die neurologische Untersuchung habe ergeben , dass die Arbeitsfähigkeit durch körperlich-neurologische Beeinträchtigung en alleine nicht wesentlich beein trächtigt werde ( Urk. 7/132/90), wobei diesbezüglich nach einer Zeit von höchs tens zwei Jahren seit dem Insult im Jahre 2000 vom Erreichen des Endzustand es

auszugehen sei ( Urk. 7/132/ 91 ).

In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdefüh rerin auf Grund des residuellen

Hemisyndroms

die Ausübung körperlich schwere r Arbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten ( Urk. 7/132/9). 4.3.4

Anlässlich der psychiatrische n Untersuchung sei die Grunddiagnose eine r

leicht gradigen, organische n, asthenische n Störung , welche auf einen im Jahre 2000 erfolgten Hirninsult

zurückzuführen sei, gestellt worden . Zusätzlich habe sich aus der ursprünglich bestehenden Anpassungsstörung eine generalisierte Angststö rung entwickelt. Die Beschwerdeführerin leide unter einem geringen Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit, einem Vermeidungsverhalten sowie unter ausge prägten Ängsten vor Erwartungen der Anderen oder von Erwartungen, die sie an sich selbst stelle ( Urk. 7/132/70). Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer kombinierte n Persönlichkeitss t örung mit neuro tischen Anteilen, hohem

Autarkie b edürfnis und reduzierter mentaler Flexibilität im Umgang mit Belastungen leide. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege auch ein leichtgradiges ADS des Erwachsenenalters

vor . Das ADS könne die hohe

emotio nale Intensität der Beschwerdeführerin mit emotionaler Labilität und einer Ten denz zum interpersonellen

Hyperfokussieren erkläre n . Die ADS-Symptomatik führe zu eine m

erhöhten Energiebedarf und eine r

erhöhte n Wahrnehmung von Beeinträchtigungen mit einer unbewussten Verdeutlichung ( Urk. 7/132/71) . Die in der Vergangenheit bestehende peripartale depressive Episode sei remittiert ( Urk. 7/132/72) .

4.3.5

Um eine Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten komme es bei der Beschwerdefüh rerin auf Grund ihrer a sthenische n Problematik und der ADS-Symptomatik zu einem erhöhte n

(psychischen) Energieverbrauch , wobei die Beschwerdeführerin gleichzeitig unter einer reduzierte n Regenerationsfähigkeit leide . Die reduzierte Regenerationsfähigkeit entstehe aus einer Wechselwirkung zwischen der Betreu ung ihrer Tochter und der psychischen Grunderkrankung mit einer Kombination aus Asthenie, Persönlichkeitsstörung und ADS. Die generalisierte Angststörung führe zu antizipatorischen Einschränkungen mit ebenfalls erhöhtem hohen Ener gieverbrauch

bereits vor der Arbeitsleistung. Zudem zeige sich eine reduzierte Durchhaltefähigkeit.

Die objektiven Befunde sprächen indes für eine höchstens leichtgrad i ge Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wobei sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stärker in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Gastgewerbe betriebs zeige als in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe (ohne Führungsfunktion; Urk. 7/132/74).

Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin ein es kleinen Gast robetriebs sei der Beschwerdeführerin insgesamt aus psychischen und somati schen Gründen ab Dezember 2013 im Umfang von 50 % zuzumuten gewesen . Bis Dezember 2013 habe auf Grund einer peripartalen Depression (seit der Geburt ihrer Tochter am 2 8. Mai 2013 ) diesbezüglich eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit bestanden ( Urk. 7/132/10 und Urk. 7/132/75). Die Ausübung eine r ange passten Tätigkeit, ohne körperlich schwere Arbeiten und ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, welche der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin ohne Führungsfunktion in einem Gastrobetrie b entspreche , sei der Beschwerde führerin ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70

% zuzumu ten gewesen ( Urk. 7/132/11 und Urk. 7/132/75). 4.4

PD Dr. med. univ. J.___ , Facharzt für Neurologie, r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 4. November 2020 ( Urk. 7/13 7 /5-7), dass das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 detailliert auf die Aktenlage ein gehe und umfassend selbsttätig Befunde erhoben worden seien , weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne (S. 1) . Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass auf Grund der auffälligen Befunde der neuropsychologischen Testung die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu hinterfragen seien. Auffällig sei insbeson dere, dass der Gesundheitsschaden und insbesondere die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit von der Beschwerdeführerin als sehr hoch erachtet worden seien und mit Vermeidungsverhalten verbunden seien. Diese ausgeprägte Einschränkung sei objektiv nicht nachvollziehbar und auch nicht rein psychiatrisch erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass sowohl eine bewusste al s auch eine unbewusste Verdeutlichung vorl ägen . Zu erklären sei dies höchstwahrscheinlich dadurch, dass die Beschwerdeführerin hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig stark gefordert sei in ihrer Doppelrolle sowie auf Grund der vorhandenen Beeinträchtigung , und dass sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoff t habe . Es sei davon auszugehen, dass ab Dezember 2013 in der bisherigen Tätigkeit mit Führungsfunktion eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil eine solche von 70 % bestan den habe. Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entspreche der gegen wärtigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant ohne Führungsfunktion. Der Beschwerdeführerin sei - insbesondere in der Wiedereinstiegsphase - eine freie Zeiteinteilung der Arbeitstätigkeit zu gewähren, wobei in dieser Phase eine Begleitung durch einen Job-Coach und eine langsame Steigerung des Arbeits pensums auf G rund der Dekonditionierung und des Vermeidungsverhaltens zu empfehlen sei en . Aus somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin zudem keine körperlich schweren Arbeiten und keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zuzumuten (S. 3). 4.5

Prof. Dr. K.___ , Neuropsychologe, Klinik I.___ AG, führte in seiner im Auftrag der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/140/1-4) aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung, welche anlässlich der Begutachtung durch die MEDA S A.___ durchgeführt worden sei, in den dokumentierten Testminderleistungen partiell Leistungen erbracht habe, welche unter halb der Möglichkeiten , die sie zu anderen Zeitpunkten gehabt hätte , geblie ben seien . Auch eine Aggravation

im Rahmen der auffällig geminderte n Tester gebnisse sei nicht grundsätzlich auszuschliessen. Die neuropsychologischen Test ergebnisse hätten indes nicht unter halb der Zufallswahrscheinlichkeit gelegen, weshalb eine Simulation nicht erstellt sei. Psychometrisch-statistisch komplexer seien die Fragen einer möglichen Aggravation. In der neuropsychologischen Literatur werde teilweise die Ansicht vertreten, dass, sollte ein erstes Leistungs validierungsverfahren auffällig sein, ein weiteres unabhängiges Leistungsvalidie rungsverfahren in einer anderen funktionellen Modalität einzusetzen sei, weshalb der Verdacht einer Aggravation auf zwei unabhängigen Verfahren beruhen sollte (S. 3). Demzufolge könne das im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS A.___ durchgeführte neuropsychologische Teilgutachten durchaus als hin weisend auf mögliche nichtauthentische Leistungen interpretiert werden. Nicht authentische,

aggravierte Leistungsminderungen seien damit aber nicht zu beweisen. Vielmehr empfehle er eine ergänzende, umfass endere, gutacht er liche neuropsychologische Untersuchung,

die mehr als ein Leistungsvalidierungsver fahren einschliesse und die Leistungs validierungs verfahren ausschliess e , die auf verbalen Gedächtnis leistungen basieren würden . In einer solchen Untersuchung müssten sodann Tests wiederhol t werden , um fluktuierende Einschränkungen und Fatigue-Wirkungen abzubilden . Zudem müssten in einer solchen Untersuchung auch k omplexere exekutive Tests, die einen Zusammenhang mit der

Inanspruch nahme von kognitiven Leistungen in angestammter Tätigkeit aufwi e sen, wie bei spielsweise planerisches Handeln, handlungsrelevantes Umsetzen von affektivem Feedback, und welche die

psychiatrische Komorbidität mit berücksichtig e , durch geführt werden (S. 4). 4.6

Am 2 9. November 20 2 1 ( Urk. 7/148/8-10) nahm L.___ , Neuropsycho login,

d ie Verfasser in des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 9. September 2020 ( Urk. 7/132/93-106) zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020, zur Stellungnahme von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führte aus, dass sie dessen Ansicht, wonach ein einzelner Leistungs validierungstest per se nicht geeignet sei, eine Aggravation zweifelsfrei nachzu weisen, teile , und wonach auf Grund ein e s auffällig en Ergebnis ses eines Validie rungstest s nicht

direkt auf eine Aggravation oder Verdeutlichung geschlossen werden könne, dass es sich bei einem solchen Ergebnis indes um einen klaren Hinweis auf ein

problematisches Leistungsverhalten und damit um ein invalide s Ergebnis handle . Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin sei indes erst nach Rücksprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter, Dr. M.___ , und mithin in

einem weiteren

Schritt unter Berücksichti gung der psychischen Faktoren auf eine Mischung aus (unbewusster) Verdeutli chung und (bewusster) Aggravation geschlossen worden. Auf e ine rein bewusste Leistungsverzerrung beziehungsweise auf eine reine Aggravation sei indes nicht geschlossen worden . Zudem hätten selbst dann, wenn von einer gänzlich unbe wusst en Leistungsverzerrung

auszugehen wäre, die gezeigten Leistungen nicht zum Nennwert genommen

werden können . In einem solchen Falle hätte auf Grund der unbewussten Leistungsverzerrung höchstens der Schluss gezogen wer den können , dass die Beschwerdeführerin wegen einer

psychischen Problematik nicht in der Lage gewesen wäre , vollumfänglich mitzuarbeiten.

Das verwendete Validierungsverfahren sei indes durchaus adäquat, da bei der Beschwerdeführerin keine

spontansprachlichen Einschränkungen vorgelegen hätten , und da das Ver fahren Vergleiche mit

anderen Patientengruppen ermöglicht

habe . Die Leistungen der Beschwerdeführerin seien als auffällig und als invalide zu werten, weil sie schlechter gewesen seien, als Leistungen von Personen mit mittelgradigen bis schweren Hirnverletzungen, mit einem chronischem

Schmerzsyndrom, als Leis tungen von depressiven Personen oder von Personen mit beginnender Demenz , und weil sie vergleichbar gewesen seien mit den Leistungen von Prob a nden, wel che zur Simulation von Gedächtnisprobleme n angehalten worden seien , und mit Leistungen von durchschnittlich 78-jährigen, hospitalisierten Patienten

mit fort geschrittener Demenz. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung müssten auch dann als invalide angesehen werden, wenn feststünde, dass stärker unbewusste als bewusste Prozesse daran beteiligt gewesen wären. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass eine erneute neuropsychologische Abklärung mög licherweise andere und allenfalls auch valide Ergebnisse ergeben könnte (S. 1 f. ). 4.7

Am 2. Dezember 2021 ( Urk. 7/148/7) nahm der Verfasser des neurologischen Teil gutachtens zum Gutachten der MEDAS A.___

vom 1 8. November 2020, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, zur Beurteilung von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führte

aus , dass dessen Stellungnahme an seiner neurologischen Beurteilung im neurologischen Teilgutachten nichts ändere. Viel mehr sei davon auszugehen, dass die körperlichen Folgeerscheinungen des zere brovaskulären Insults im neurologischen Teilgutachten und in der diesbezügli chen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit berücksichtigt worden seien. Allfällige neuropsychologische Folgen dieser neurologischen Erkrankung seien im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens beurteilt worden. Die dort gezogenen Schlussfolgerungen seien plausibel. 4.8

Am 3 0. Januar 2022 ( Urk. 7/148/ 5-6 ) nahm der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens zum Gutachten der MEDAS A.___

vom 1 8. November 2020, Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , zur Beurtei lung von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führte

aus , dass er seine Beurteilung , dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin als leichtgra dig zu qualifizieren sei, primär auf Grundlage des psychiatrischen Befund es , der psychiatrischen Anamnese und der Aktenlage getroffen habe . Diese psychiatri sche Beurteilung werde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung , welche im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durchgeführt wor den sei, bestätigt. Dabei sei davon auszugehen, dass selbst dann, wenn keine neu ropsychologische Testung stattgefunden hätte, seine psychiatrische Beurteilung unverändert gewesen wäre. Denn es habe sich bereits anlässlich der psychiatri schen Untersuchung ein e grosse Divergenz zwischen der subjektiven Einschät zung durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund gezeigt (S. 1) . Zudem habe e ine allfällige (psychopharmakologische) Behandlung mit Venlafaxin k einen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt . Eine Behandlung mit Venlafaxin könnte auch die Einschränkungen in der neuropsy chologischen Untersuchung nicht erklären. Bei seiner Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht habe er auch mit berücksichtigt , dass die Beschwerdeführerin unter einem ADS leide . Bei den einzelnen gestellten psychi atrischen Diagnosen habe es sich um leichtgradige Beeinträchtigungen gehandelt , welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für sich alleine überwindbar

gewesen seien . Auf Grund des Umstandes, dass eine Komorbidität mit einer ungünstigen Wechselwirkung

vorgelegen habe , sei er indes insgesamt von einem zwar leichtgradigen , aber nicht überwindbaren psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen . Dabei werde die ADS-Problematik von diesem Gesundheitsschaden

mitumfasst . Ein weiterer Abklärungsbedarf sei diesbezüglich nicht ausgewiesen . Vielmehr halte er an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem psychiat rischen Teilgutachten fest (S. 2). 4.9

Am 1 1. Februar 2022 ( Urk. 7/148/2-4) nahmen die Verfasser des Gutachtens der MEDAS A.___

gemeinsam zur Stellungnahme von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 Stellung und führten aus, dass sie in ihrem Gutachten vom 1 8. November 2020 in der Konsensusbeurteilung nicht ausschliesslich auf die Ergebnisse eines einzigen neuropsychologischen Leistungsvalidierungstests abgestellt hätten. Vielmehr seien sie gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten davon ausgegan gen , dass signifikante Unterschiede zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven psychiatri schen Befund bestanden hätten (S. 1 f.) . Die Beurteilung eines leichtgradige n

psy chischen Gesundheitsschaden s sei in erster Linie auf Grundlage des psychiatri schen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der Aktenlage erfolgt . Diese psychiatrische Beurteilung sei durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung bestätigt worden. Es sei davon auszugehen, dass, wenn keine neuropsy chologische Testung stattgefunden hätte , die psychiatrische Beurteilung identisch gewesen wäre . Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht ausschliess lich auf Grund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung erfolgt. Der im Rahme n der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte erhebliche Unterschied zwischen der subjektive n Einschätzung durch die Beschwerdeführe rin und dem objektiven Befund habe sich auch in der psychiatrischen Untersu chung gezeigt und sei in der psychiatrischen Beurteilung mitberücksichtigt wor den . Die psychiatrische n

und neuropsychologische n Beurteilung en führten daher zu einem ähnliche n Ergebnis , weshalb an der Konsensbeurteilung der Arbeitsfä higkeit im Gutachten vom 1 8. November 2020 festzuhalten sei. Aus interdiszip linärer Sicht bestehe zudem kein weiterer Abklärungsbedarf (S. 2). 4. 10

Am 2 8. August 2022 ( Urk. 7/155) nahm Prof. K.___ zur Stellungnahme der neu ropsychologischen Teilgutachterin der MEDAS A.___ vom 2 9. November 2021 Stellung und führte aus, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf der Annahme nichtauthentischer, aggravierter Leistungsminderungen in neu ropsychologischen Tests beruht hätten, und dass sie im psychiatrischen Gutach ten im Rahmen der Beurteilung der nicht authentische n Beschwerden herangezo gen worden seien. Dabei seien die Argumentationen der neuropsychologischen Gutachterin und des psychiatrischen Gutachters in gewisser Weise zirkulär, da ihre Schlussfolgerungen einerseits auf inauthentische Leistungen oder auf inauthentische Beschwerden beruhten , welche wiederum durch inauthentische Leistungen begründet sein sollen . Damit seien die Experten den gestellten Fragen ausgewichen. Entscheidend sei jedoch, dass die neuropsychologische Gutachterin auf den Ausweg einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung hingew ie sen habe . Damit könnten die fortbestehenden Fragen und Zweifel ausgeräumt werden . Er empfehle daher die Durchführung einer erneuten, umfassenderen neu ropsychologischen Untersuchung (S. 2). 5 . 5 .1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin im Februar (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) beziehungsweise im März (vorste hend E. 4.3) 2000 einen zerebrovaskulären Insult (minor stroke ) mit konsekutiv ischämischen Narben im Thalamus links und im Gyrus cinguli rechts erlitten hat, und dass sie in der Folge unter einem rechtsseitigen Hemisyndrom und unter n europsychologischen Funktionsdefiziten gelitten hat (vorstehend E. 4.1-4-3). In psychischer Hinsicht hat die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter am 2 8. Mai 2013 unter eine peripartalen Depression gelitten, welche in der Folge vollständig remittierte (vorstehend E. 4.2-4.3). 5 .2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 ( vorstehend E. 4.3 ) gelten, dass die Gutachter zu Unrecht gestützt auf die invaliden Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung gemäss dem neuropsychologische Teilgutachten vom 9. September 2020 ( Urk. 7/132/93-106) die bestehenden neuropsychologischen Funktionsdefi zite bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt hätten. Denn die neuropsychologische Teilgutachterin der MEDAS A.___ habe lediglich einen einzigen Leistungsvalidierungstest durchgeführt, was ungenügend sei. Gemäss der Stellungnahme von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 seien zum Nachweis einer Aggravation vielmehr die Ergebnisse zweier Leistungsvalidierungstests erforder lich ( Urk. 1 S. 6 ff. ). 5. 2.2

Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Denn einerseits ging Prof. K.___ in seiner Stellungnahme vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/140/1-4) davon aus, dass der Verdacht einer Aggravation auf zwei unabhängigen Leistungsv erfahren beruhen sollte , weshalb das neuropsychologische Teilgutachten des Gutachtens der Ärzte der MEDAS A.___ , welches lediglich auf der Grundlage eines einzigen Leistungs validierungsverfahren s erstellt worden sei, zwar Hinweise auf mögliche nichtau thentische Leistungen geben könne, indes nicht geeignet sei, eine aggravierte Leistungsminderung zu beweisen. Andererseits hielt die neuropsychologische Teilgutachterin der MEDAS A.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 20 2 1 (vorstehend E. 4.6 ) fest , dass sie in ihrem neuropsychologischen Teilgutach ten auf Grund des auffälligen Ergebnisses des einen Validierungstests nicht direkt auf eine Aggravation geschlossen habe. Vielmehr habe sie auf Grund des proble matischen Leistungsverhaltens und mithin der invaliden Ergebnisse der neu ropsychologischen Untersuchung mit dem psychiatrischen Teilgutachter der MEDAS A.___ Rücksprache genommen, welcher aus psychiatrischer Sicht auf eine Mischung aus unbewusster Verdeutlichung und bewusster Aggravation geschlossen habe . Gemäss der Rechtsprechung geht die (bewusstseinsnahe) Aggravation

eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzauswei tung und -verdeutlichung hinaus, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2) . Der Verfasser des psychiatrische n Teilgutachte ns der MEDAS A.___

stellte indes fest , dass eine bewusste und eine unbewusste Verdeutli chung bestehe, wobei unklar sei, wo ein e bewusste und wo eine unbewusste Ver deutlichung vorliege. Er ging sodann davon aus , dass die Beschwerdeführerin hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig auf Grund ihrer Doppel rolle (als Mutter und Erwerbstätige) sowie auf Grund der vorhandenen Beein trächtigung en stark gefordert sei , und dass sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoff t hab e . Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Gesundheitsschaden und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in objektiv nicht erklärbarer Weise als sehr hoch ein geschätzt habe , werde durch Ergebnisse der auffällige n neuropsycholo gische n Testung, die nicht nachvollziehbare Resultate ergeben habe, untermauert (Urk. 7/132/73). In seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2022 ( vorstehend E. 4.8 ) führte der Verfasser des psychiatrische n Teilgutachtens der MEDAS A.___

dazu aus , dass die psychiatrische Beurteilung eine grosse Divergenz zwischen der subjektiven Einschätzung durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund ergeben habe, und dass die neuropsychologische Beurteilung zum glei chen Ergebnis gekommen sei . Es sei sodann davon auszugehen , dass selbst dann, wenn keine neuropsychologische Testung stattgefunden hätte, die psychiatrische Beurteilung unverändert geblieben wäre.

5. 2.3

Nach Gesagtem gingen die Gutachter der MEDAS A.___ weder davon aus, dass die Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Aggravation beruhe, noch erfolgte ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus schliesslich auf Grundlage der Ergebnisse der neuropsychologischen Teilbegut achtung. Vielmehr erfolgte ihre Beurteilung des psychischen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführerin und deren Folgen in erster Linie auf Grundlage des psychiatrischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der Aktenlage . Diese psychiatrische Beurteilung, welche signifikante Unterschiede zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven psychiatrischen Befund ergab, wurde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung lediglich bestätigt und wäre selbst dann, wenn keine neuropsychologische Testung stattgefunden hätte , unverändert geblieben. Gemäss der Rechtsprechung kann einem testmässigen Erfassen der Psychopatho logien im Rahmen der psychiatrischen Exploration zudem g rundsätzlich nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend ist . Mass gebend ist insbesondere , dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist

(Urteil e des Bundesge richts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1) . Demzufolge ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie gestützt auf die Stellungnahmen von Prof. K.___ vom 1 0. März 2021 (vorstehend E. 4.5) und vom 2 8. August 2022 (vorstehend E. 4.10) sowie auf Grund des Umstandes, dass im Rahmen der neuropsychologischen Teilbegutach tung lediglich ein einzelnes Leistungs validierungs verfahren eingesetzt wurde, das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 (vorstehend E. 4.3) in Zweifel ziehen will. 5 .2.4

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 (vorstehend E. 4.3)

erfüllt die praxis gemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8 f. ). Denn die Gutachter hatte n Kenntnis sämt licher massgeblicher medizini scher Vorakten , setzte n sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründete n

ihre Schluss folgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . Zudem verfügte n

die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes, unter wel chen die Beschwerdeführerin l eidet , angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin auf Grund des residuellen

Hemisyndroms die Ausübung körperlich schwerer A rbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten sei. In neuropsychologischer Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass ein Testver fahren zur Objektivierung und Validierung der kognitiven Leistung verwendet wurde, und dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung als invalide zu qualifizieren waren , weil sie Leistungen von Personen mit mittelgra digen bis schweren Hirnverletzungen oder mit einem chronischem Schmerzsyn drom oder von depressiven Personen oder von Personen mit beginnender Demenz

oder von Personen , welche zur Simulation von Gedächtnisproblemen angehalten wurden, entsprochen hätten. 5. 2.5

In psychiatrischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter der MEDAS A.___ davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichtgra digen, organischen, asthenischen Störung, einer generalisierten Angststörung, unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit neurotischen Anteilen sowie unter einem ADS des Erwachsenenalters leide (vorstehend E. 4.3.4 ), und dass sie davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer bewussten und unbewussten Verdeutlichung die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in nicht nachvollziehbarer und erklärbaren Weise als sehr hoch angegeben habe, weil sie hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig stark gefordert sei in der Doppelrolle und aufgrund der vorhandenen Beeinträch tigung , und weil sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoff t habe . Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS A.___ , insoweit sie der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant ohne Führungsfunktion ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zumuteten . 5.3

Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch PD Dr. J.___ vom 2 4. November 2020 ( vorstehend E. 4.4 ), welcher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 davon ausging, dass eine bewusste und unbewusste Verdeutlichung vorliege , welche durch den Umstand zu erklären sei , dass die Beschwerdeführerin hohe Erwartungen an sich selbst stelle und gleichzeitig stark gefordert sei in der Doppelrolle und aufgrund der vorhandenen Beeinträchtigung , und dass sie sich durch eine Attestierung einer hohen Arbeitsunfähigkeit eine Lösung ihres inneren Konflikts erhoffe . Sodann vermag zu überzeugen, dass Dr. J.___ in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS A.___ davon ausging, dass der Beschwerde führerin ab Dezember 2013 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit mit Führungs funktion im Umfang eines Pensums von 50 % und die Ausübung einer angepass ten Tätigkeit ohne Führungsfunktion im Umfang von 70 % zuzumuten gewesen sei. 5.4

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. F.___

vom 1. November 2019 ( vorstehend E. 4.1 ) und von m ed. pract . G.___ vom 2. Dezember 2019 ( vorstehend E. 4.2 ) . Denn sie enthalten keine nachvollziehba ren Begründungen für die von ihnen der Beschwerdeführerin attestierten Arbeits unfähigkeiten in angepassten Tätigkeiten im Umfang von drei Stunden pro Tag (vorstehend E. 4.1 ) beziehungsweise im Umfang von 50 % ( vorstehend E.

4. 2) . Insbesondere lässt sich der Beurteilung durch Dr. F.___ und derjenigen durch med. pract . G.___ nicht entnehmen, inwiefern und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin durch gesundheitliche Beeinträchtigungen in funktioneller Hinsicht bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte. Mangels nachvollziehbarer Begründungen kann auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und med. pract . G.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 6 . 6 .1

Nach Gesagte m vermag es die Beschwerdeführerin nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte n , nachvoll ziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachten s der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 (vorstehend E. 4.3 ) darzutun, weshalb rechtsprechungsgemäss grundsätzlich darauf abzustellen

ist (vgl. vorste hend E. 1.9 ). Die Gutachter der MEDAS A.___

setzten sich in ihrem Gutachten mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander und ging en

in Berücksichtigung derselben davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somati schen und psychischen Gründen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne körperlich schwere Arbeiten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, insbe sondere die Ausübung einer Tätigkeit in einem Gastrobetriebe ohne Führungs funktion , ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70

% zuzu muten gewesen sei (vorstehend E. 5.2 ). 6.2

Das Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___

gibt hinreichenden Aufschluss über die im Vordergrund stehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Gemäss der Rechtsprechung erübrigt sich indes ein Vorgehen n ach dem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise eine Indikatorenprüfung , wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung sei invaliden versicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Inva liditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert

e. Denn e ine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren . Mit einer Indikatoren prüfung

kann vielmehr lediglich eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert werden (U rteile des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 2 6. Mai 2021 E. 4.1.3, 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2. 2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3 ) . 6.3

Vorliegend wäre gem äss der erwähnten Rechtsprechung

daher kein strukturiertes Beweisverfahren durch zuführen, wenn selbst unter der Annahme, die gutachter lich festgestellte Einschränkung in der Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang von 30 %

sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert e (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2. 2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 7. 7.1

Nachfolgend sind die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen. Da sich die Beschwerde führerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013

am 1 4. Januar 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, und da ein Rentenan spruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann ( Art. 29 Abs. 1 IVG), sind für die Invaliditäts bemessung die Verhältnisse im Juli 2014 massgebend. 7.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 7. 3

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 7/109) wurde am 8. Oktober 2019 am Arbeitsort der Beschwerdeführerin bei der Y.___ GmbH

ein Standortgespräch durchgeführt . Anlässlich dieses Standortgespräc hs gab die Beschwerde führerin an, dass sie und ihr Ehegatte das Restaurant D.___

nur übernommen hätten, weil sie eine Kündigung des Vermieters der Liegen schaft, in der sich das Y.___ befinde, erhalten hätte n, und weil feststehe, dass das Gebäude, in dem sich das Bistro befinde, in naher Zukunft abgerissen werde. Sie sei in dem von ihr und ihrem Ehegatten geführten Restaurant D.___ nur für die Dekoration, für gewisse Botengänge und für Büroarbeiten zuständig. Sie würde dort indes gerne mehr arbeiten, wenn ihr Gesundheitszustand dies zuliesse. Denn im Gastgewerbe und in einem Familienbetrieb sei dies unerlässlich (S. 4). Die Beschwerdeführerin gab sodann an, dass sie bei guter Gesundheit immer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % gearbeitet hätte, auch als ihre Tochter noch ein Kleinkind gewesen sei. Sie habe mit ihrem Ehegatten das Bistro aufgebaut , als sie schwanger geworden sei . Sie hätten beabsichtigt, das Angebot an Speisen des Y.___ auszubauen. Insbesondere sei geplant gewesen , dass ihr Ehe gatte kochen und die Bestellungen für die Küche erledige n werde , und dass ein e weitere Person die Bar ge führt hätte , und dass sie selbst f ür den Service und den Rest verantwortlich gewesen wäre . D abei hätten ihre Schwie gereltern , ihre Mutter

oder Freundinnen die Tochter beaufsichtigen können . Zudem seien die Schichten für sie und ihren Ehegatten nicht immer identisch gewesen , weshalb es auch möglich gewesen wäre , dass sie und ihr Ehegatte sich bei der Betreuung der Tochter abgewechselt hätten . Es wäre für sie insbesondere auch aus finanziellen Gründen wichtig gewesen, vollzeitlich zu arbeiten.

Denn im Gastgewerbe sei jeder Lohn, der zusätzlich zu bezahlen sei , eine grosse Belas t ung. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging auf Grund der schlüs sigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Umfang von 100 % als Erwerbstätige zu quali fizieren sei (S. 5) . 7. 4

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019 ( vorste hend E. 7.3 ) beziehungsweise gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 8. Oktober 2019 davon aus, dass die Beschwerde führerin zu 100 % als (selbständig) Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 2). Davon ist auch vorliegend auszugehen. 8 . 8 .1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas sgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 8. 2

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .). 8. 3

Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben anderer seits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Recht spre chung sind insbesondere im Verlauf des invaliden versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Status frage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 8 . 4

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/60) und dessen Ergänzung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk. 7/61) als Selbständigerwerbende (vgl. Urk. 7/136/1). Anlässlich des Standortgesprächs vom 8. Januar 2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie bei Gesundheit weiterhin mit ihrem Ehegatten zusammen den Restaurationsbetrieb der Y.___ GmbH führen würde ( Urk. 7/60/3), und dass sich ihr Ehegatte bisher insbesondere um die Buchhaltung der Gesellschaft gekümmert habe ( Urk. 7/60/6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 8. Oktober 2019 gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass sie beabsichtigt habe, bei guter Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % im Gast robetrieb der Y.___ GmbH zusammen mit ihrem Ehegatten erwerbstätig zu sein, dass ihr Ehegatte für das Kochen und die Bestellungen zuständig gewesen wäre, dass ein Angestellter die Bar geführt hätte, und dass sie selbst für den Rest, insbesondere den Service, verantwortlich gewesen wäre ( Urk. 7/109/5). 8. 5

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 1) geltend, dass sie sich im Jahre 2010 auf Grund hoch dosierter (psychoaktiver) Medikamente auf einem Höhenflug beziehungsweise in einer manischen Phase befunden habe, und dass sie nur aus diesem Grunde das Y.___ übernommen habe (S. 14). Da sie bei Gesundheit das Bistro nie übernom men hätte, und da sie in den letzten fünf Jahren vor der Übernahme des Y.___ beziehungsweise in den Jahren 2005 bis 2009 im Rahmen einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 86'451.-- erzielt habe, sei beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen (aus unselbständiger Tätigkeit) im Umfang von Fr. 86'000.-- auszugehen (S. 15). 8. 6

Die Abklärungsbericht e vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 7/109) und vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/60) wurden von einer qualifizierten Person am Arbeitsort der Beschwerde führerin bei der Y.___ GmbH in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchgeführt. Sodan n wurden darin die Angaben der Beschwerdeführerin angemessen berück sichtigt. Da die Berichte auch als nachvollziehbar und schlüssig erscheinen, ist den Abklärungsberichten daher Beweiswert zuzumessen (vgl. vorstehend E. 8.1 ). 8.7

Bei den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Januar 2015

gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen, wonach

sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin unverän dert - wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens - in vollzeitlichem Umfang mit ihrem Ehegatten zusammen den Restaurationsbetrieb der Y.___ GmbH führen würde ( Urk. 7/60/3) , handelt es sich um Aussagen, welche die Beschwerde führerin zu einem Zeitpunkt tätigte, als sie noch keine Kenntnis der Details der Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin hatte. Im Vergleich zu den Aussagen in der Beschwerdeschrift vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 1 ) , welche erst nach Kenntnis der Invali ditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin im Beschwer de verfahren getätigt wurden, handelt es sich bei de n Aussage n vom 8. Januar 2015 daher um Aussage n der ersten Stunde, welchen ein grösseres Gewicht zuzumessen ist . Denn hierbei handelte es sich nicht um Aussagen, welche bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein könnten. 8. 8

Demzufolge ist nicht davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit eine unselbständige Tätigkeit ausüben würde. Vielmehr ist in Würdi gung der gesamten Umstände mit dem massgebenden Beweisgrad der überwie genden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 weiterhin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit ihrem Ehegatten zusammen den Restau rationsbetrieb der Y.___ GmbH geführt hätte . 8.9

Nach der Rechtsprechung ist im Bereich der Invaliditätsbemessung von einer selbständigen Tätigkeit nicht nur dann auszugehen, wenn diese im Rahmen einer Einzelfirma erfolgt ist. Eine versicherte Person ist vielmehr auch dann als Selbständiger werbende einzustufen, wenn sie einen eigenen Betrieb in Form einer Aktiengesellschaft führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 2 6. November 2019 E. 6)

oder wenn sie zwar formell eine Arbeitnehmende einer GmbH ist und sich von dieser einen Lohn auszahlen lässt, auf Grund ihrer Funk tion als Geschäftsführerin und Betriebsleiterin mit einem Stammkapital von 96 % jedoch als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2009 vom 2 8. Juli 2010 E. 3.2). Als selbständig erwerbstätig wurde von der Rechtsprechung auch ein Versicherter eingestuft , der Alleinaktionär verschie dener Aktiengesellschaften war, welche 12 Gastrobetriebe führte und ungefähr 100 Zimmer vermietete. Dabei spielte es keine Rolle, dass bei einer dieser Aktien gesellschaften nicht er, sondern sein Sohn einziger Verwaltungsrat war . Denn er beherrschte diese Gesellschaft wirtschaftlich. Daran änderte auch nichts, dass der Versicherte von den entsprechenden Aktiengesellschaften teilweise auch ange stellt war und einen Lohn bezog (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2012 vom 2 4. August 2012 E. 4.3). 8.10

Dem Auszug aus dem Handelsregister betreffend die Y.___ GmbH ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. April 2012 Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung der Gesellschaft war und über 140 Stamman teile der Gesellschaft verfügte, wobei ihr Ehegatte die rest lichen 70 Stammanteile hielt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die Y.___

GmbH in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht beherrschte. Es ist daher n icht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk. 2) als Selbständiger werbende einstufte. 9. 9.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 9.2

Für die Bemessung der Invalidität Selb ständigerwerbender , die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensver gleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. In diesen Fällen ist auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Dies bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familien angehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus (Urteile des Bundes gerichts 8C_503/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2 und I 668/03 vom 26. März 2004 E. 1.2, je mit Hinweis) . 9. 3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funkti onellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betä tigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 9. 4

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf G rund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1). Das Valideneinkommen von Selbstständiger werbenden kann grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2 und I 316/04 vom 2 3. Dezember 2004 E. 5.1.1). Die Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass d ie v ersicherte Per son im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen zum Beispiel) die Betriebsgewinne gering sind ( Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2 und 8C_567/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 2.2.2). 9.5

Nach der Rechtsprechung ist auf die Durchführung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens infolge wesentlicher Änderung des Aufgabenbereichs zu verzichten, wenn der Betrieb de r selbständig erwerbenden invaliden Person bereits stillgelegt ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.1 und I 842/05 vom 1. Juni 2006 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I

707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.2). In einem solchen Fall kommt die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG) zum Tragen, wobei das hypothetische Valideneinkommen in erster Linie anhand der im i ndividuellen Konto eingetragenen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Löhne zu bestimmen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.1 , 8C_975/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3 und 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 3 f.). 9.6

Der Invaliditätsgrad ist sodann bei Selbständigerwerbenden gemäss der Recht sprechung nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln, wenn sich das Validen- und/ oder Invalideneinkommen weder ziffernmässig ermitteln noch im Sinne eines Annährungswertes schätzen lässt. Mangels eines zuverlässi gen Ergebnisses sind in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 2 6. November 2019 E. 6 ). Das Valideneinkommen von Selb ständigerwerbenden stellt insbesondere dann eine ungenügende Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bei der Anwendung der Einkommens vergleichsmethode dar, wenn die Betriebsergebnisse beziehungs weise d ie Betriebsgewinne stets äusserst schwanken d war en (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 2 6. November 2019 E. 6), oder wenn auf Grund der Betriebs ergebnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, in welchem Umfang die Entwicklung der Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Gründe, wie beispielsweise konjunkturelle Gründe, die Nachfrageentwicklung oder die Konkurrenzlage beeinflusst wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 E. 3.3 f.). 9.7

Dem Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 betreffend die Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem IK-Auszug in den Jahren 2011 bis 2013 einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 56'281.-- pro Jahr erzielt habe. Da die Verluste der Y.___ GmbH in den Jahren 2011 bis 2013 jedoch insgesamt Fr. 558'950.-- betragen hätten, wovon die Beschwerdeführerin neben ihrem Ehegatten die Hälfte zu tragen gehabt habe , resultiere ein durchschnittlicher hälftiger, der Beschwerde führerin zuzurechnender Verlust von Fr. 93'158.--. Auf Grund der Verluste der Y.___ GmbH habe die Beschwerdeführerin insgesamt bei ihrer Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nichts verdient, weshalb ein Valideneinkommen

nicht ermittelt werden könne . Der Beschwerdeführerin sei daher die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, bei welcher sie keinen Verdie nst erzielt habe, und die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zuzumuten (Urk. 7/60/10) . Im Anhang vom 2 1. Juli 2016 zum Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/61)

hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, dass die Invalidität gemäss dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln sei und bemass gestützt auf den anlässlich der Abklärung vor Ort vom 8. Januar 2015 erstellten Betätigungsvergleich ( Urk. 7/60/7) mittels entsprechender Einkommen der LSE 2014 im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ein Validen einkommen im Betrag von Fr. 50'664.--. 9.8

Im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2019 betreffend die Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Oktober 2019 hielt die Abklärungsperson fest, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich seit dem Jahre 2014 keinen Lohn mehr habe aus bezahlen lassen, wobei sie weiterhin in einem Umfang von 20 % bis 30 % für die Y.___ GmbH arbeite . Auch der Betrieb des Restaurants D.___

werde über die Y.___ GmbH geführt , wobei d ie Beschwerdeführerin nicht wisse, ob diesbezüglich eine separate Erfolgsrechnung geführt w orden sei. Für das Validen einkommen könne auf die Bemessung desselben mit Fr. 50'664.-- im Vorbericht ( vom 1 8. Mai 2015 ) abgestellt werden ( Urk. 7/109/6) . 9.9

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 weiterhin in einem verminderten Umfang für die Y.___ GmbH tätig war, auch wenn sie sich gemäss ihren Aussagen seit dem Jahre 2014 keinen Lohn mehr auszahlen liess. Demzufolge ist nicht von einem stillgelegten Betrieb auszugehen. Auf Grund des Umstandes, dass die Y.___ GmbH vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen von der Beschwerdeführerin (mit ihrem Ehegatten) zu tragende n Verlust auswies, sodass kein Verdienst resultierte, lässt sich das Valideneinkommen vorliegend weder zif fernmässig festlegen noch im Sinne eines Annäherungswertes plausibel schätzen. Sodann hat die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die selbständige Tätigkeit erst während einer verhältnismässig kurzen Dauer ausgeübt, weshalb der Verdienst aus dieser Tätigkeit schon aus die sem Grunde keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkom mens darstellt.

9.10

Mangels nicht verlässlich bestimmbaren Einkommen sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Einkommens vergleichsmethode bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vorliegend daher nicht erfüllt, weshalb die Invalidität gemäss dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln ist. Denn dieser Methodenwechsel drängt sich dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Selbständigerwerbender

durch den Gesundheitsscha den gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzuge ben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Kons tellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnis sen zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2016 vom 3 9. November 2016 E. 4.2). 10. 10.1

Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 128 V 29 E. 1) ist, wenn sich die beiden hypo thetischen

Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen

lassen , in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungs vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbli chen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentli chen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als sol chem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. 10.2

Es muss nun ermittelt werden, inwiefern sich die leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt (wirtschaftliche Gewichtung). Um die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu set zen. Bei der Geschäftsführung, welche die Versicherten in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, vom Versicherten nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres Gewicht als der branchenspezifischen Tätigkeit zukommt. Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, son dern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erle digen sind (Buchhaltung, Abrechnung der Mehrwertsteuer, Werbung, Kundenak quisition, etc.), kann der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Vielmehr sind statistische Werte heranzuziehen (BGE 128 V 29 E. 4b). 10.3

Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit ist gemäss der Rechtsprechung von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansät zen auszugehen; diese können etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbän den erfragt werden. Der Invaliditätsgrad ist anhand der Formel (T1 * B1 * s1 + T2 * B2 * s2 ) : (T1 * s1 + T2 * s2) festzulegen. Dabei entspricht T dem Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit (T1 + T2 = 100 % ), B der Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen Bereich des Geschäftes in Prozenten und s dem Stundenlohnansatz beziehungsweise den Bruttomonats- oder Bruttojahreslöhnen für den betreffenden Bereich (BGE 128 V 29 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.2.2). Wenn h insichtlich der lohnmässigen Bewertung einer selbständigen Tätigkeit den Akten keine zuverlässigen Angaben zu entnehmen sind , kann die lohnmässige Bewertung der Tätigkeit in Anlehnung an die in Schriftform herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.2.3.2) . 10.4

Betreffend den Betätigungsvergleich für den Aufgabenbereich vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 kann auf die nachvollziehbaren Anga ben im Abklärungsbericht vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 7/60/7) beziehungsweise in dessen Anhang ( Urk. 7/61) abgestellt werden. Danach ist von einer Aufteilung der Arbeit der Beschwerdeführerin bei der Y.___ GmbH auf sechs Tätigkeits bereiche auszugehen, wobei der Service im Bistro mit 55 % , das Abwa schen und die Reinigung mit 20 % , die Bestellungen und die Termine mit Vertre ter n

mit 10 % , die Entsorgung mit 5 % , Büroarbeiten mit 5 % und die Dekoration mit 5 % der Gesamttätigkeit (100 % ) bemessen wurden . Bei der lohnmässigen Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche wurde auf die an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2014 von 41.7 Stunden angepasste n (vgl. BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01) Tabellenl öhne

der LSE 2014 abgestellt, wobei für d ie Bereich e Service (T1) und Bestellungen/Vertretertermin (T3) der monatliche Tabellenlohn für Frauen im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung u nd Gastronomie des Kompetenzniveaus 2 (p raktische Tätigkeiten wie Verkauf , Pflege , Datenver arbeitung und Administration , Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten , Sicherheitsdienst , Fahrdienst ) im Betrag von Fr. 4'302. , für die Berei che Abwasch/Reinigung (T2), Entsorgung (T4) und Dekoration (T6) der Tabellen lohn für Frauen im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie des Kompetenzniveaus 1 (e infache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) im Betrag von Fr. 3'927.-- und für den Bereich Büroarbeiten (T5) der Tabellen lohn für Frauen im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie des Kompetenzniveaus 3 (k omplexe praktische Tätigkeiten , welche ein grosses Wis sen in einem Spezialgebiet voraussetzen ) im Betrag von Fr. 4'947.

herangezogen wurden ( Urk. 7/61) .

Auf diesen auf Grund von Abklä rungen an Ort und Stelle erstellten nachvollziehbaren erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich ist auch vorliegend abzustellen: Aufgab en bereich ohne Gesund heitsschaden Gewichtung ohne Behinderung Monatslohn 2014 Jahreslohn 2014 T1, Service im Bistro 55 % Fr. 4'302.-- Fr. 28'396 .-- T2, Abwasch/Reinigung 20 % Fr. 3'927 .-- Fr. 9 ' 425 .-- T3, B este l lungen / Vertretertermi ne

10 % Fr. 4'302 .-- Fr. 5 ' 162 .-- T4, Entsorgung 5 % Fr. 3'927.-- Fr. 2'356.-- T5, Büroarbeiten 5 % Fr. 4'947.-- Fr. 2' 9 68.-- T6, Dekoration 5 % Fr. 3'927.-- Fr. 2'356.-- Total 100 % Fr. 50'664.-- 10.5

Die Beschwerdegegnerin bemass in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) die Invalidität indes nicht gemäss dem ausserordentlichen Bemes sungsverfahren, sondern bemass die Invalidität in Anlehnung an die Einkom mensvergleichsmethode, indem sie das gemäss dem Betätigungsvergleich ermit telte Jahreseinkommen von Fr. 50'664.-- als Valideneinkommen

berücksichtigte und bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss der LSE 2018 für Frauen im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie ohne Führungsfunktion im Umfang eines zumutbaren Pensums von 70 % abstellte. Beim Vergleich des auf diese Weise ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 35'547.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'664.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2 S. 3; Urk. 7/136/1). Diesbezüglich kann der Beschwerdegegnerin indes nicht gefolgt werden. Denn d ie ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode. Sie lehnt sich vielmehr an die spezifische Methode an, indem sie einen Betätigungs vergleich verlangt, welcher dann erwerblich zu gewichten ist (BGE 128 V 29 E. 4). Eine Mischung der Methoden des Einkommensvergleichs und des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ist daher nicht zulässig. Vielmehr hat die Bemessung der Invalidität gemäss dem ausserordentlichen Verfahren anhand der erwähnten Formel gemäss BGE 128 V 29 E. 4c (vorstehend E. 10.3) zu erfol gen. 10.6

Bei der Ermittlung der Invalidität gemäss der vorstehend erwähnten Formel (vor stehend E. 10.3 ) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS A.___

nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die Ausübung einer Führungsfunktion nicht mehr zuzumuten war, und dass ihr die Ausübung der übrigen Bereich e einer Tätigkeit im Gastgewerbe (ohne Führungsfunktion) noch in einem Umfang von 70 %

zuzumuten war (vorstehend E. 5.2) . Demzufolge war der Beschwerde führerin der bisherige Tätigkeitsbereich T5, Büroarbeiten, welcher der Führungs funktion entspricht, ab Dezember 2013 nicht mehr zuzumuten und es ist diesbe züglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Demgegenüber waren ihr die übrigen Tätigkeitsbereiche (T1, Service; T2, Abwaschen/Reinigung; T3, Bestellungen/Vertretertermin e; T4, Entsorgung

und T6, Dekoration ) noch in einem Umfang von 70 % zuzumuten. 10.7

Die Invalidität ist daher nach der folgenden Formel zu bemessen:

(T1 * B1 * s1 + T2 * B2 * s2 + T 3

* B 3

* s 3 + T 4

* B 4

* s 4 + T 5

* B 5

* s 5 + T 6

* B 6

* s 6 ) : ( T1 * s1 + T2 * s2 + T3 * s3 + T4 * s4 + T5 * s5 + T6 * s6 ) 10.8

Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 34 %

[( 55 % * 30 %

* Fr.

4'302.-- + 20 %

* 30 % * Fr. 3'927.-- + 10 % * 30 %

* Fr. 4'302.-- + 5 % * 30

% * Fr. 3'927.-- + 5 %

* 1 00 %

* Fr. 4'947. + 5 % * 30 %

* Fr. 3'927.-- ) : ( 55

% * Fr. 4'302.-- + 20 % * Fr. 3'927.-- + 10 %

* Fr. 4'302.-- + 5 %

* Fr.

3'927. + 5 %

* Fr. 4'947. + 5 %

* Fr. 3'927.-- )].

Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. 11 .

Da demzufolge ein Rentenanspruch selbst unter der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung in der Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang von 30 % sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemes sung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, zu verneinen ist, kann von der Durchführung eines s trukturiertes Beweisverfahren s abgesehen werden (vorste hend E. 6.3 ). Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem strukturierten Beweisverfahren ( Urk. 1 S. 9).

Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2023 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2014 verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk. 2) führt. 12. 12.1

Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2023 betreffend Rückerstattung ( Urk. 8/2) erhobene Beschwerde. 12.2

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 12.3

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu ver stehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungs anspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforde rung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .). 12.4

Art. 25 Abs. 2 Satz 1 a ATSG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesen Fas sung, lautete folgendermassen: «Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung». Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des ATSG vom 2 1. Juni 2019 von Art. 82a ATSG, gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. Eine mit Art. 49 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivil gesetzbuches ( SchlT ZGB) vergleichbare Übergangs bestimmung zur Revision de r Verjährungs bestimmungen enthält das ATSG indes nicht. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze ent scheidet (BGE 131 V 425 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In k raft t reten des

neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2) . Mit diesem Grundsatz stimmt Ziff. 2 des IV-Rundschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 406 vom 2 2. Dezember 2020, wonach die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen zulässig ist, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen, überein. Damit übereinstimmend bestimmt Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für die Ver jährungsbestimmen des Zivilrechts, dass, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht , das neue Recht gilt , sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fas sung, anzuwenden ist, wenn am 3 1. Dezember 2020 die Verwirkung in Anwen dung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, noch nicht eingetreten ist. 12.5

Die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 133 V 582 E. 4.1 und 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen drei jährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG

sind nicht das erstmalige unrichtige Han deln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massge bend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ver waltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1 und 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 12. 6

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiederer wägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). 12. 7

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG) kann die IV-Stelle jederzeit, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.1), auf formell rechtskräftige Verfügun gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Die Wiederer wägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E. 3.1.3 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere auch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil e des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2012

E. 3.1 und 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2).

Von der Wiederer wägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweis mittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei lung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).

12. 8

Eine Rente der Invalidenversicherung kann gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV unter a nderem dann r ückwirkend (ex tunc ) ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben werden , wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat

oder wenn er einer ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Mel depflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiteraus richtung der Leistung war

(Urteil e des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 2 2. Mai 2012 E. 3.3 und 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 12. 9

Wenn das kantonale Versicherungsgericht mit einem unangefochten gebliebenen Entscheid eine Rentenverfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Renten anspruch zurück gewiesen hat, handelt es sich gemäss der Rechtsprechung bei den auf Grund der nicht in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung ausgerichteten Rentenbetreffnisse um zu Unrecht ausgerichtete Rentenbetreffnisse, über die nicht rechtskräftig befunden wurde , wenn der Rentenanspruch in der Folge nach träglich verneint werden sollte . Diesbezüglich bedarf es gemäss der Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2) keines Rückkommenstitels

( im Sinne einer Wiedererwägung oder einer prozessu alen Revision) ,

um die betreffenden Rentenleistungen zurückfordern zu können. Ebenso wenig ist, obschon es sich um eine ehemals falsche Einschätzung eines IV-spezifischen Aspektes handelt, eine Meldepflichtverletzung seitens der v ersi cherten Person erforderlich, damit eine Leistungsanpassung ex tunc vorgenom men werden kann. Vielmehr stand die ursprüngliche Rentenzusprechung diesbe züglich stets unter dem Vorbehalt einer rechtskräftigen Bestätigung durch die IV-Stelle oder durch eine übergeordnete Instanz, welche nicht erfolgt ist. Auch durfte die versicherte Person nicht auf die Beibehaltung der einmal zugesprochenen Viertelsrente vertrauen . Denn das kantonale Versicherungs gericht kann eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid auch zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern ( Art. 61 lit . d Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2). 12. 10

Nach der Rechtsprechung muss die IV-Stelle bei der Aufhebung einer Rentenver fügung und einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeur teilung durch das kantonale Versicherungsgericht grundsätzlich nicht damit rechnen, dass d er Rentenanspruch in der Folge gänzlich verneint werden wird . Denn es könnte auch sein , dass die IV-Stelle nach den zusätzlichen Abklärungen Rentennachzahlungen leisten müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 5.2.1). Im Zeitpunkt der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle durch das kantonale Versicherungsgericht (oder durch das Bundes gericht) steht daher weder der Rentenanspruch fest, noch wurde über die Frage, ob und insbesondere in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteh t ,

verbindlich befunden . Auch wenn es sich bei der Ausrichtung der Rente an sich - trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung - allenfalls um einen « erste n Feh ler »

der IV-Stelle gehandelt ha be ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2 8. März 2011 E. 4.2.2), ha be die IV-Stelle im Zeitpunkt des Rückweisungs entscheids lediglich mit der Möglichkeit rechnen müssen , dass sich, je nach Aus gang der fachärztlichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den Renten anspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte . Die IV-Stelle habe zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Kenntnis des Rückforderungs anspruches

im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG gehabt . Denn de r Rentenanspruch sei zu diesem Zeit punkt sowohl grundsätzlich und auch in seiner Höhe in der Schwebe geblieben , weshalb dem Rückweisungsentscheid keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden

könne ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2 und 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 5.2.2.3 ). 12.1 1

Gemäss der Rechtsprechung ist der Rückweisungszeitpunkt daher grundsätzlich nicht massgebend für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist hinsichtlich der Rückforderung. Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind vielmehr stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall. Insbesondere hat die IV-Stelle nicht bereits dann fristauslösende Kenntnis, wenn sie im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sich je nach Abklärungsergebnis eine Änderung zu Ungunsten der versicherten Person in Bezug auf den Rentenanspruch an sich oder dessen Umfang ergeben könnte. Mit hin ist von einem Beginn der relativen dreijährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (beziehungsweise einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung) frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die IV-Stelle um das definitive Ergebnis der Abklärun gen weiss, auf denen der das Rentenverfahren abschliessende Entscheid beruht , auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E.

4.2). 13. 13.1

Vorliegend hat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 9. Dezember 2018 (Pro zess Nr. IV.2018.00437; Urk. 7/101) die Verfügung vom 1 2. April 2018 ( Urk. 7/85 und Urk. 7/88), womit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 3 1. Juli 2022 eine Invalidenrente, zuzüglich Kinderrente , ausgerichtet (vgl. Urk. 7/88/1 und Urk. 8/2 S. 1). Bei der Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/2) darstellenden Rück erstattung von Rentenbetreffnissen

im Betrag von Fr. 39'103.-- , welche für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 entrichtet wurden, handelt es sich daher um Leistungen, über die nicht rechtskräftig befunden wurde . Bei diesen Leistungen handelt es sich

- nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. März 2023 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch verneint hatte

- um zu Unrecht ausgerichtete Leistungen, welche, wie erwähnt (vorstehend E. 12. 9 ), ohne Rück kommenstitel zurückgefordert werden können. 13.2

Das hiesige Gericht hat in E. 7.2

des Rückweisungsentscheids IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018 erwogen, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwal tungsverfahren in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend beweiskräftig seien , und dass insbesondere in Bezug auf die Frage, in welchem Umfang der Beschwerde führerin in gesundheitlicher Hinsicht nach Eintritt des Gesundheits schadens die Ausübung der bisherigen und einer behinderungs angepassten Tätigkeit noch zuzumuten war, sowie in Bezug auf die Statusfrage der Sachver halt nicht rechtsgenügend abgeklärt gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlass es des Rückweisungsentscheids vom 1 9. Dezember 2018 musste die Beschwerdegegne rin zwar mit der Möglichkeit rechnen, dass sich, je nach Ausgang der medizini schen und erwerblichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den Renten anspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte ; eine Kenntnis des Rückforderungs grundes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bestand indes noch nicht.

13.3

Zum Zeitpunkt bei Erlass des

Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts IV.2018.00437 vom 1 9. Dezember 2018

stand eine Rückerstattung daher noch nicht fest. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass infolge der ergänzenden Abklärungen ein Anspruch auf eine höhere Rente als eine Vier telsrente resultieren könnte . Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Beschwerde geltend machen will, dass die Beschwerdegegnerin bereits bei Erhalt des Rückweisungsentscheids vom 1 9. Dezember 2018 am 1 0. Januar 2019 Kenntnis des Rückforderungsgrundes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG gehabt habe ( Urk. 8/1 S. 7). Vielmehr ist g estützt auf die erwähnte Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem Rückweisungsentscheid keine frist auslösende Wirkung zukommt . Kenntnis des Rückforderungsanspruchs hatte die Beschwerdeführerin vielmehr frühestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gutachtens der Ärzte der MEDAS A.___ vom 1 8. November 2020 ( Urk. 7/132/2-106 ; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 5.2.2.3 ) , welches der Beschwerdegegenerin am 2 3. November 2020 zuge stellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist daher von einer genügenden Kenntnis des Rückforderungsgrundes durch die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG auszugehen . 13.4

Die einjährige relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 a ATSG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, hat daher frühestens am 2 4. November 2020 zu laufen begonnen , und war bei Inkrafttreten der geänderten Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 ATSG am 1. Januar 2021 noch nicht abgelaufen, weshalb auf den Rückforderungsanspruch nunmehr die relative Verwirkungsfrist von drei Jahre n gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG , in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung , anzuwenden ist. Mit Erlass der Verfügung betreffend Rückerstattung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/ 2 ) wurde diese Frist jedenfalls gewahrt. Die Beschwerde gegnerin hat den Rückforderungsanspruch daher rechtzeitig inner halb der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs beziehungsweise -grundes geltend gemacht. 13.5

Zu prüfen gilt schliesslich die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab der Entrichtung der einzelnen Leistung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Gemäss der Rechtsprechung beginnt die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist mit dem Zeit punkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist, und nicht mit dem Zeitpunkt , an welchem sie hätte erbracht werden sollen ( BGE 127 V 484 E. 3b/cc, 112 V 180 E. 4a

und 111 V 1 4 E. 3 in fine ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 25 ATSG N 92 ). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin (beziehungsweise die Ausgleichskasse) mit der Verfügung vom 1 2. April 2018 ( Urk. 7/88) der Beschwerdeführerin Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 3 0. April 2018 im Sinne einer Nachzahlung zuge sprochen und festgehalten, dass sie die monatlichen Rentenbetreffnisse für die Zeit ab Mai 2018 jeweils innerhalb der ersten 20 Tage des betreffenden Monats ausbezahlen werde . Mithin ist von einer erstmaligen Auszahlung der Rentenleis tungen am 2 0. Mai 2018 auszugehen (vgl. auch Urk. 7/90/15). Die absolute fünf jährige Verwirkungsfrist begann daher am 2 1. Mai 2018 zu laufen. Mit Erlass der Verfügung betreffend Rückerstattung vom 1 2. Mai 2023 ( Urk. 8/2) , womit die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung zu Unrecht für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Juli 2022 ausgerichteter Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 39'103.-- verpflichtet wurde, hat die Beschwerdegegnerin den Rückforde rungsanspruch daher auch rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen absoluten Ve r wirkungsfrist ab Entrichtung der einzelnen Leistung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht. 13.6

In masslicher Hinsicht wurde der Umfang der Rückerstattung vom Beschwerde-führer zu Recht nicht beanstandet ( Urk. 8/ 1). Demzufolge ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber de r Beschwerdeführer in auf Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 39'103.-- erstellt, weshalb auch die gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 1 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen (betreffend die Rückforderung von Versicherungsleistungen vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006) geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz