Sachverhalt
1.
1.1
Die 1985 geborene X.___ , welche über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 2004 in die Schweiz ein und war ab März 2006 erwerbstätig , zuletzt als Kassierin in einer 100 %-Anstellung (Urk. 9/1 Ziff. 1.6, Ziff. 5.2-5.3 und Urk. 9/9 , Urk. 9/15 ). A m 6. August 2014 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/7 , Urk. 9/44 , Urk. 9/50 und Urk. 9/56 ) ,
führte mit der Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 9/8) und erteilte Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 9/20- 23 , Urk. 9/27 ff. ). Nachdem sich die gesundheitliche Situation der Versicherten verschlechtert hatte und die beruf lichen Massnahmen abgebrochen werden mussten (vgl. Urk. 9/34 , Urk. 9/35 und Urk. 9/38 ), wurden weitere medizinische Abklärungen getätigt (Urk.
9/41, Urk. 9/48, Urk. 9/5 7, Urk. 9/66 und Urk. 9/69 ) und der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom
7. Juni 2017 ab dem 1. Oktober 2015 eine ganze Invaliden rente zugesprochen (Urk. 9/7 4 f. und Urk. 9/77 ). 1.2
Im Juni 2018 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/82, vgl. auch den Fragebogen: Revision der Invalidenrente, Urk. 9/86), nahm medi zinische Abklärungen vor (Urk. 9/90 und Urk. 9/94 ) und erteilte ab dem 12. Juni 2019 Kosten gutsprache für ein Belastbarkeits
- und Aufbau training (Urk. 9/95 und Urk. 9/98 ). Nach einer geltend gemachten Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes der Versicherten (vgl. Urk. 9/10 3-105 ) brach die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 4. Dezember 2019 per 26. Novem ber 2019 ab (Urk. 9/106)
und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten in den Fachdisziplinen der Allgemeinen/Inneren Medizin, Rheuma tologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (Mitteilung vom 22. Juni 2021 [ Urk. 9/122 ] und vom 31. März 2022 [Urk. 9/130] ). Am 16. Mai 2022 erstattete die Y.___
AG das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/133). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. September 2022 [Urk. 9/137]; Einwand vom
7. Oktober 2022 [ Urk. 9/142 ] und ergänzende Begründung en des Einwands vom 30.
November 2022
[Urk. 9/149] und 20. Januar 2023 [ Urk. 9/159 ] )
hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 22. März 2023 auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2 [=
Urk. 9/160]) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. Mai 2023 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin Leistungen nach IVG, namentlich eine ganze Rente, zu gewähren. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fach disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie durchzuführen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens in den genannten Fachdisziplinen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent geltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 20. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 22. März 2023 und damit nach dem 1. Ja nuar 2022 . Streitgegenstand ist die Renteneinstellung per Ende April 2023. Gemäss lit .
b Ziff.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invali ditätsgrad nach Art . 17 Ab s. 1 ATSG ändert. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand am 1.
Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Sie war zudem am 1. Januar 2022 noch nicht 55 Jahre alt (hatte das 30. Altersjahr aber bereits vollendet, was die Anwendung von lit . b Zif . 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ausschliesst). Demgemäss setzt eine Revision der Invalidenrente eine Änderung gemäss Art . 17 Ab s. 1 ATSG voraus. Der bisherige Rentenanspruch bleibt jedoch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art . 17 Ab s. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditäts grades ansteigt ( lit .
b Ziff. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020) . Es gelangen
die ab
1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften
zur Anwendung .
1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10.
Juni 2021 E.
3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, mit Wirkung ab Oktober 2015 sei der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Im Mai 2018 sei eine Revision eingeleitet worden, um den Anspruch zu überprüfen. Gestützt auf die medizini sche Beurteilung sei erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin deutlich verbessert habe . Es habe keine Diagnose mehr festgestellt werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sowohl in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Kassiererin als auch in jeder anderen Tätigkeit sei sie vollumfänglich arbeitsfähig. Eine Erwerbseinbusse liege nicht mehr vor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Gutach t en der Y.___ AG vom 2. August 2 0 22 sei nicht beweiskräftig . Die begutachtende Psychiaterin verneine sowohl das Vorliegen einer depressiven Episode als auch einer posttraumatischen Belastungsstörung ,
z ur Begründung führe sie verschiedene Inkonsistenzen in den Ang aben der Beschwerdeführerin an. Dabei handle es sich um eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Sofern trotzdem auf das Gutachten abgestellt werde, sei zu beachten, dass kein Revi sionsgrund vorliege , denn eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sei im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich. D emzufolge habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 20).
3. 3.1
Die mit Verfügung vom
7. Juni 2017 erfolgte Zusprache einer ganzen Invaliden rente ab dem 1. Oktober 2015 (Urk. 9/7 7 ) erging im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom
19. Oktober 2016 (Urk. 9/71/5 f.). Dieser hielt fest, gemäss Arztbericht von Dr. med. A.___
(Vertrauens psychiater des Unfallversicherers) vom 14. August 2016 (vgl. Urk. 9/66, welchem Bericht die vertrauensärztlichen Berichte von Dr. A.___ vom 18. Mai 2014, 21. Dezember 2014 und 7. August 2015 beigelegt wurden und auf welche verwiesen wurde) könne der folgende medizinische Sachverhalt festgestellt werden: Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgen den : - Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (Verfolgungs wahn; ICD-10 F32.3) - Posttraumatische Belastungsstörung nach häuslicher und sexueller Gewalt (ICD-10 F43.1) - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD- 10 F41.0) - Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt : - Adipositas - Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Chronisch rezidivierende Urticaria mit Angioödem -Komponente unklarer Genese - Chronische Bronchitis bei bronchialer Hyperreagibilität Dr.
Z.___
führte aus, es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeiti ger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin seit dem 23. Dezember 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dem Belastungsprofil entsprächen zeitlich flexible Tätigkeit en ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohl wollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre . Es werde eine medizinische Neubeurteilung in 12 Monaten bei unstabilem besserungsfähigem Gesundheits zustand empfohlen (Urk. 9/71/5-6). 3. 2
3.2.1
Das im Revisionsverfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom
2. August 2022 (Urk. 9/133/25-138) basiert auf internistischen, rheumato logischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärungen. In der Konsensbeurteilung wurde das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 9/133/35). Ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen (Urk. 9/133/35): - Asthma bronchiale seit Kindheit (ICD-10 J45.9) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - Status nach COVID-19-Infektion 04/2022 (ICD-10 U08.9) - Myalgien paravertebral BWS (ICD-10 M79.18) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Aktenanamnestisch Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F41.0) - Aktenanamnestisch D epressive Episode n (ICD-10 F32) Die Gutachter hielten sodann hinsichtlich Diskrepanzen bzw. Inkonsistenzen bei den durchgeführten Begutachtungen fest , e s f ä nden sich viele Widersprüche und teilweise Hinweise auf nicht ganz der Realität entsprechende Angaben. Die beklagten Ängste
führ t en zu einem ausgedehnten Vermeidungsverhalten überall da, wo etwas von der Beschwerdeführerin verlangt w erde (z.
B. therapeutische Schritte, Arbeitsintegration). In Bereichen, in denen sie
etwas w olle , könne sie diese Ängste dann aber doch überwinden. So seien zum Beispiel Partybesuche, in den Ausgang gehen, sich die Nägel machen lassen und Ferienreisen in die Türkei durchaus möglich. Die Beschwerdeführerin gebe d e nn auch an, wenn es sein müsse, dann gehe es schon. Die An g abe, es würde immer noch eine reale Bedrohung durch den Ex-Mann bestehen und das sei
kulturell so bedingt, sei nicht ganz nachvollziehbar. Einerseits ha be der Ex-Mann offensichtlich
die ganze Sache gut hinter sich gebracht und eine neue Familie gegründet , andererseits befürchte die Beschwerdeführerin aber vor allem , dem Ex-Mann beim Arbeiten begegnen zu können , ha be aber scheinbar keine Angst, in die Türkei zu den Eltern zu gehen, obwohl der Ex-Mann im gleichen Dorf Familie habe. Zudem fänden sich Inkonsistenzen zwischen gemachten Angaben bzgl. der Medikamente und den nicht nachweisbaren Medikamentenspiegeln. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
(Urk. 9/133/36 f.). Hinsichtlich der Frage nach einer Veränderung seit der Rentenzusprache führten die Gutachter aus, anhand der Akten sei es nicht ganz einfach, den genauen psychischen Gesundheitszustand Ende 2016/Anfang 2017 zu eruieren. Im Bericht von Dr. med. B.___
vom 10. Oktober 2016 werde die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Als Befunde würden die Zunahme von Ängsten und daraus folgend ein sozialer Rückzug angegeben. Dies beruhe aber ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin , welche bis heute dieselben seien, was sich aber nicht objektivieren lasse. Im Gegenteil fänden sich gute Fähigkeiten, am sozialen Leben teilzunehmen (gute Kontaktaufnahme in den Integrationsversuchen, vorhandene Kontakte zu Nach barn, regelmässiger Ausgang, Teilnahme an Partys, Flugreisen in die Türkei). Die Beschwerdeführerin gebe dazu an, es gehe, wenn es sein müsse. Es erscheine fraglich, ob alleine anhand der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könne. Im Bericht vom 26. September 2018 werde nun eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (nicht mehr Verdacht auf...), die Befunde seien aber dieselben wie im Bericht vom 10. Oktober 2016. Im letzten Bericht (vom 8. Januar 2021) von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, werde weiterhin eine PTSD angeführt und im Psychostatus werde angegeben, die post traumatischen Symptome hätten zugenommen. Um welche Symptome es sich handle, werde nicht angegeben. Es lasse sich daher kein Vergleich mit dem aktuellen Befundstatus herleiten. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei eine behandelbare Krankheit und es falle auf, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der psychiatrischen Behandlung Anfang 2014 solche Therapien immer wieder vermieden habe. In der aktuellen Untersuchung habe keine posttrauma tische Belastungsstörung mehr diagnostiziert werden können. Von der Beschwer deführerin selber und gestützt durch Dr. C.___ werde immer wieder geltend gemacht, dass vom Ex-Ehemann weiterhin eine Bedrohung ausgehe und dass dies immer wieder zu Retraumatisierungen führe. Angesprochen auf wirkliche Kontakte zum Ex- Ehemann gebe die Beschwerde führerin nun aber zu, sie
habe keinen Kontakt mehr zu ihm ,
d ies sicher seit mehreren Jahren. Eine weitere Bedrohung erschein e deshalb sehr fraglich und eine Retraumatisierung sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschlies sen (auch da der Beschwerdeführerin zugetragen w orden sei , der Ex- Mann
sei wieder verheiratet , habe Kinder und arbeite). Auch k önne dazu nicht wirklich ein konkretes
Ereignis angegeben werden.
Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.
C.___ vom 10. Oktober 2016 w erde eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welche auf eine medikamentöse Therapie
mit Sertralin und Mirtazapin gut angesprochen habe . Sertralin sei inzwischen abgesetzt
und Mirtazapin soweit reduziert worden , dass es nicht mehr wirklich einer antidepres siven Behandlung entspr eche . Auch unter sistierter medikamentöser Therapie sei nun keine depressive Erkrankung mehr feststellbar.
Im Bericht vom 26. Septem ber 2018 werde noch eine leichte depressive Episode aufgeführt und
von einer weiteren Verbesserung gesprochen. Die Beschwerdeführerin
sei damals aber
noch mit Sertralin und Mirtazapin behandelt worden .
Im Bericht vom 8. Januar 2021 w erde eine Zunahme der depressiven Symptomatik beschrieben,
Befunde w ü rden aber nicht konkret angegeben , sodass diese Diagnose nicht überprüfbar sei .
Dafür sei die antidepressive Medikation abgesetzt worden; da die Beschwerdeführerin eine Laktoseintoleranz habe, sei eine Medikation schwierig. Dazu sei zu sagen, dass sowohl Sertralin als auch
Mirtazapin in galenischen Formen vorl ägen , welche keine Laktose enth ie lten (z.B. Sertralin
flüssig, Mirtazapin sublingual) und die Beschwerdeführerin keine Laktoseintoleranz ha be . In der jetzigen Untersu chung f änden sich keine depressiven Symptome. Vorausgesetzt , die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin seien verlässlich, so ha be sich der psychiatri sche Zustand sicher seit
Januar 2021 deutlich verbessert (Urk. 9/133/38 f.) . 3.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde aus geführt , die Beschwerdeführerin habe spontan angegeben , es gehe ihr eigentlich gut, sie leide aber unter Schlafstö rungen und ihre Konzentration sei nicht gut. Weitere konkrete Beschwerden habe sie nicht angeben können (Urk. 9/133/9 5 ). Die Beschwerdeführerin habe erklärt , sie könne nicht arbeiten, weil sie zu viel Angst habe. Sie habe Schlafstörungen und sei dann müde (Urk. 9/133/97). Die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung gut konzentrieren können, sei aber nach circa drei Stunden leicht ermüdet gewesen . D ie Exploration habe jedoch gut beende t werden können. In der Beziehungsaufnahme sei die Beschwerdeführerin offen und freundlich gewesen. Sie habe sich gut aufmuntern und unterstützen lassen. Teilweise seien ihr Angaben herausgerutscht, welche sie dann sofort wieder zurückgenommen habe, wenn sie gemerkt habe, die Gutachterin reagiere erstaunt (z.B. die Angabe, sie gehe an Partys, nachdem sie ausführlich erzählt habe, sie habe Angst vor dem Dunkeln und könne kaum in die Waschküche gehen). Die Stimmung sei gut moduliert und neutral gewesen . Die Beschwerdeführerin könne auch lustige Seiten sehen und lachen. Trauer und W einen seien von der Beschwerdeführerin zwar angegeben worden, es sei en
aber keine tiefe Traurigkeit oder eine tiefe depressive Verstimmung nachweisbar gewesen (Urk. 9/133/101). Es seien keine wirklichen Wahngefüge, Fehlwahrnehmungen oder Halluzinationen festgestellt worden, das formale Denken sei intakt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben Alkohol zu konsumieren (Urk. 9/133/102). Die Laboruntersuchung habe zudem deutlich erhöhte Werte für Ethylglucuronid und Ethylsulfat im Urin sowie einen erhöhten Wert für Gamma GT gezeigt . Der Blutspiegel für Mirtrazapin sei unter der therapeutischen Breite gewesen (Urk. 9/133/10 5 ). In der aktuellen psychiatri schen Untersuchung seien einige Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellbar gewesen, die Diagnosekriterien nach DSM-5 seien aber nicht erfüllt. Auch eine depressive Erkrankung habe nicht nachgewiesen werden können. Es seinen unspezifische Angstsymptome objektivierbar gewesen, die Diagnosekriterien für eine Panikstörung oder eine Agoraphobie seien daher nicht erfüllt. Die beklagten Ängste würden zu einem ausgedehnten Vermeidungs verhalten überall dort führen, wo von der Beschwerdeführerin etwas verlangt werde. In Bere i chen, in denen die Beschwerdeführerin etwas selbst wolle , könne sie diese Ängste aber überwinden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, wenn sie müsse, dann gehe es schon (Urk. 9/133/107). Bezüglich der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode durch den behandelnden Psychiater im Januar 2021 erläuterte die begutachtende Psychiaterin , im Bericht seien keine wirklichen Befunde erhoben worden, die Diagnose n schienen sich lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen. Die Angaben zu den sozialen Verhältnissen würden zudem im Widerspruch zu den Angaben in der Exploration stehen. Es bleibe unklar , wie die Diagnosen wirklich begründet worden seien . Mit der jetzigen Untersuchung könne keine psychiatrische Erkran kung festgestellt werden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 9/133/110).
Der psychiatrische Zustand habe sich sicher seit Januar 2021 deutlich verbessert (Urk. 9/133/114). 3.2.3
Betreffend die neuropsychologische Untersuchung wurde festgehalten, die voll ständig orientierte und im Untersuchungsverhalten adäquate Beschwerdeführerin zeige keine neuropsychologische Störung. Sie zeige einzig eine ungenügende verbale Lernleistung. Die zeitlich verzögerte freie Abrufleistung und auch die Wiedererkennungsleistung würden unauffällig ausfallen. Somit sei die mangelnde Lernleistung überwiegend wahrscheinlich als Ausreisser oder im Sinne mangelnder Anstrengungsbereitschaft zu interpretieren. Dafür spreche, dass sich im klinischen Eindruck, im Verhalten in der Anamnese und in der Testuntersuchung keine Hinweise auf eine vorhandene Gedächtnisstörung ergäben. Negative Antwortverzerrungen hätten zudem klar nachgewiesen werden können, und es seien substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung begründet (Urk. 9/133/81). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ AG beruht auf umfassenden Untersuchungen in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insbesondere Urk. 9/133/1-23) erstattet. Neben einem ausführlichen Befund (Urk. 9/133 /61 f., Urk. 9/133/79 ff. , Urk. 9/133/100 ff. und Urk. 9/133/130 ff. ), einschliesslich der Auswertung der Zusatzuntersuchungen (vor allem neuro psychologische Testergebnisse [ vgl. Urk. 9/133/79 ff. ] sowie Laboruntersu chungen [vgl. Urk. 9/133/45-48] ), erhoben die Gutachter eine umfassende Eigen anamnese (vgl. Urk. 9/133/55 ff., Urk. 9/133/75 ff., Urk. 9/133/95 ff. und Urk. 9/133/127 ff. ). In der Konsens beurteilung gelangten sie zu einem gemeinsa men , nachvollziehbaren Ergebnis (vgl. Urk. 9/133/34 ff.). Materielle Widersprü che zwischen den einzelnen Beurteilungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind plausibel begründet . Insbesondere legten sie überzeugend und im Einklang mit der Aktenlage dar, weshalb keine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, was von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten wurde. Sodann haben sie plausibel aufgezeigt, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Einschränkungen nicht mehr nachvollziehbar s ind und weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann ( insbesondere Urk. 9/133/82 ff. und Urk. 9/133/105 ff. ). Das Gutachten erfüllt damit die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E.
1.4). Entgegen der Auffassung de r Beschwerdeführer in besteht kein Anlass, der Expertise ihre Zuverlässigkeit abzu sprechen . 4.2
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht beweiswertig, da die darin aufgezeigten Widersprüche insbesondere auf das mangelhafte psychiatrische Gutachten zurückzuführen seien und ihr damit nicht zur Last gelegt werden könnten (Urk. 1 S. 9), ist unbegründet.
Die begutachtende Psychiaterin hat einen ausführlichen Befund erhoben, sich mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ eingehend aus einandergesetzt und unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 362) plausibel aufgezeigt, weshalb aktuell weder eine posttraumatische Belas tungsstörung, noch eine depressive Erkrankung oder Angststörung, die eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigen könnten, zu diagnostizieren sind (Urk. 9/133/100-110). Ein Mangel, wie ihn die Beschwer deführerin glauben machen will, ist nicht erkennbar. Hervorzuheben ist, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung getätigte Befunderhebung liess zwar auf Rest symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie auf unspezifische Angstsymptome schliessen, welche der Gutachterin zufolge indessen nicht genü gen, um die entsprechenden Diagnosekriterien zu erfüllen. Hierzu hielt die Gutachterin insbesondere fest, die Beschwerdeführerin wirke nicht wirklich leidend, sondern vielmehr schicksalsergeben und habe sich mit ihrer psychischen Störung eingerichtet. Entgegen der wiederholten Angaben der Beschwerde führerin, sie könne kaum aus dem Haus gehen und lebe sozial zurückgezogen, seien ihr regelmässige Besuche, Ausgang und Partybesuche durchaus möglich. Sodann habe sie sich während der Eingliederungsmassnahmen ohne Probleme in eine Gruppe integrieren und rasch Kontakt finden können (Urk. 9/133/107). Zur Frage der Gutachterin, wie es sich mit dem Flug nach D.___ (Türkei) verhalte, da ihr das Benutzen von Zug und Bus wegen der Panikanfälle nicht möglich sei, gab die Beschwerdeführerin an, «es gehe, weil es ja gehen müsse» (Urk. 9/133/99). Während sodann die neuropsychologische Untersuchung weitgehend normale Befunden lieferte (E. 3.2.3), war mittels Selbstbeurteilungsfragebogen zur Symp tomerfassung eine negative Antwortverzerrung klar nachzuweisen, weshalb jene Gutachterin substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerden schilderung für begründet erachtete (Urk. 9/133/81). Nachdem der Aspekt in der Kategorie « Konsistenz » , insbesondere in Bezug auf den Indikator einer gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen beweisrechtlich entscheidend (vgl. BGE 142 V 106
E. 4.5 S. 11) und vorliegend zielführend ist, vermag die Einschätzung der psychiatrischen Gutach terin, wonach sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe und nunmehr keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr festzustellen sei (E. 3.2.2), zu überzeugen. 4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich beim Abhören der Audio-Aufnahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 4. Juli 2022 keine Widersprüche zum verschriftlichten psychiatrischen Teilgutachten finden, zumal die Audio-Aufnahmen bloss einen Teil der Untersuchung wiedergeben, während die dargebotene Körpersprache als auch andere non-verbale Aspekte (vgl. Urk. 9/133/55) dem Hörer verborgen bleiben. Insgesamt wird die gutachterliche Einschätzung durch den aus den Audio-Aufnahmen entstandenen Gesamt eindruck nicht erschüttert, sondern vielmehr gefestigt, was nachfolgende Ausschnitte verdeutlichen: 4. 3 .1
Die gutachterliche Feststellun g , der Beschwerdeführerin würden teilweise Anga ben herausrutschen, welche sie dann sofort wieder zurücknehme, wenn sie merke, dass dies von ihr ( der Gutachterin ) mit Erstaunen quittiert werde (Urk. 9/133/101), lässt sich durchaus verifizieren
(Aufnahme 2, ab 14:48) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt (Urk.
1 S.
10). Soweit sie daraus jedoch schliessen will, die Tatsachenfeststellung, sie würde «regelmässig in den Ausgang und auf « Parties » gehen», sei falsch, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, fand doch nicht diese Gegebenheit Berücksichtigung , sondern vielmehr der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen teilweise sofort wieder relativierte (Urk.
9/133/101) und der Besuch einer Geburts tagsfeier – selbst im Freundeskreis – und mit nachfolgender Fahrt im Taxi sich diskrepant zu ihrem sonstigen Vermeidungsverhalten mit fehlendem Sozialkon takt ausnimmt (vgl. auch Urk.
9/133/104). 4. 3 .2
Diskrepanzen können
auch in Bezug auf die Angaben zur konsumierte n Alkohol menge festgestellt werden. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, pro Woche vielleicht ein Glas Alkohol zu trinken . Sie trinke keine übermässigen Mengen, da sie ja Medikamente einnehmen müsse. Sie dürfe nicht viel trinken (Aufnahme 2, ab 17:22 und ab 20:20 ). Im Widerspruch dazu steht jedoch , dass ihr von ihrer Kollegin a n der Geburtstagsparty deren Mannes unter Hinweis darauf , sie
(die Beschwerdeführerin) habe ein bisschen viel getrunken, angeboten wurde, bei ihr zu übernachten. Das habe sie (die Beschwerdeführerin) aber nicht gewollt und sei mit dem Taxi nach Hause gefahren (Aufnahme 2, ab 26:45).
Des Weiteren lassen die Laborwerte , insbesondere die deutlich erhöhten EtG -Werte LC/MS mit 21 mg/L und EtS -Werte LC/MS mit 38 mg/L
(Urk.
9/133/45-47) , Zweifel an der Angabe der Beschwerdeführerin , lediglich ein Glas Alkohol pro Woche zu trinken, aufkommen , zumal d ie Probe-Entnahmen um 11:45 Uhr vormittags erfolgten (Urk. 9/133/45-47) , die internistische Begutachtung um 10:30 Uhr begann (Urk. 9/133/51) und die Beschwerdeführerin zuvor als Fahrerin eines Personenwagens angereist war (Urk. 9/133/59) , weshalb nicht von einem morgendlichen Alkoholkonsum auszugehen ist , wovon die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht berichtet hatte . Sie gab vielmehr a uf die Nachfrage, wie der Alkohol wirke, an, wenn sie alleine sei und Alkohol trinke – das heisse, sie gehe dann nicht mehr raus –, dann habe sie weniger Angst. Sie trinke (mengen mässig) aber nicht mehr, seit sie Probleme mit der Angst habe . Wenn sie zu Hause etwas trinke, könne sie nicht besser, aber schneller einschlafen (Aufnahme 2, ab 17:22 und ab 20:20). Kommt hinzu, dass auch der Gamma-GT-Wert (Leberwert) mit 51 U/L erhöht war, was auf einen übermässigen Alkoholkonsum hindeuten k ann (isoliert betrachtet aber nicht muss) . Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die gesamten Laborwerte sowie das zögerliche Antwortverhalten der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere auch die Audio-Aufnahmen) nachvollziehen, dass die Gutachterin davon ausging, der erhöhte Leberwert sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen regel mässigen, eher übermässigen Alkoholkonsum bedingt (Urk. 9/133/108) . Letztlich führte die Gutachterin die Diagnose Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), aber nicht als Grund dafür an, weshalb sie die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen nicht bestätigen konnte. Auch mass sie der Diagnose keine Bedeutung betreffend die Arbeitsfähigkeit zu.
Vielmehr empfahl sie, den Alkoholkonsum zu reduzieren (Urk. 9/133/113) . Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik vermag den Beweiswert des Gutachtens somit nicht zu schmälern (Urk. 1 S. 10 ff.). Insbesondere verfängt auch die Kritik bezüglich Befunderhebung (Urk. 1 S. 12 f.) nicht. Beim Abhören der Audio-A ufnahme ergibt sich aus der Art und Weise der Reaktion der begutachtenden Psychiaterin unmissverständlich, dass sie die Beschwerdeführerin akustisch missverstanden haben muss te
( vgl. Aufnahme 2 ab Minute 20.32). Die Gutachterin erklärte, es gebe Menschen, welche nach einem Ereignis, wie es die Beschwerdeführerin erlebt habe, mehr tränken. Die Frage der Beschwerdeführerin («Also söll ich meh trinke?») verstand die Gutachterin im Sinne einer Verständnisfrage/Rückfrage (« Also dass ich meh trinke?»). Ihre mehr maligen Bestätigungen beziehungsweise Füllwörter (mmh, ja, mmh, mmh, ja) bezogen sich auf ihre eigene Aussage, dass es dazu komme könne , dass man mehr trinke, und war en keine Ermutigung an die Adresse der Beschwerdeführerin, mehr zu trinken. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang. Entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 37) lässt sich aus dieser Passage keines wegs auf eine ungenügende Befunderhebung schliessen. 4. 3 .3
Widersprüchlich keiten lassen sich auch am folgenden Beispiel festmachen: Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage der begutachtenden Psychiaterin an, sie besuche ihre Schwester vielleicht einmal pro Jahr für ein paar Tage in D.___ in der Türkei (Aufnahme 1, ab 39:30 und ab 40.13) ; ihre Eltern besuche sie hingegen nicht (Aufnahme 1, ab 1:28:00). Auf die Rückfrage, wann sie das letzte Mal in der Türkei gewesen sei, räumte die Beschwerdeführerin dann aber ein, sie habe ihre Mutter im letzten Jahr besucht (bei der Operation habe sie sie schon gesehen [Aufnahme 1, ab 1:28:40]) . 4.4
Der behandelnde Arzt Dr. C.___ gab in seiner Stellungnahme zum Teilgut achten Psychiatrie vom 6. Januar 2023 an, die Gutachterin postuliere, die Beschwerdeführerin unternehme regelmässig Flüge in ihr Heimatland Türkei. In Wirklichkeit sei es in dem gesamten Verlauf der Behandlung bei ihm zu einzelnen Besuchen im Heimatland gekommen; diese hätten jeweils einen konkreten und für die Beschwerdeführerin wichtigen und unaufschiebbaren Anlass gehabt, unter anderem zweimal eine akute Erkrankung der Mutter, einmal des Vaters, ansonsten eine eigene Zahnbehandlung, welche in der Schweiz für die Beschwerde führerin nicht finanzierbar gewesen sei. Auf der anderen Seite habe die Beschwerdeführerin in demselben Zeitraum mehrere weitere Anlässe mit ihrer Familie in der Türkei wahrnehmen wollen und auch konkret entsprechende Reisen geplant, die sie dann aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation habe absagen müssen. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin Ferien in der Türkei mache, sei nicht richtig und müsse gegebenenfalls mit den Tonaufnahmen der gutachterlichen Untersuchung verglichen werden. Ferienreisen habe die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in welchem sie von ihm betreut werde (insgesamt sieben Jahre) nicht unternehmen können (Urk. 9/158/3). Es dürfte somit kaum zu treffen , dass die Beschwerdeführerin das Dorf der Familie, wo Mutter und Vater wohnen ( E.___ ), nicht besucht (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 10). Dass Ferienreisen in den letzten sieben Jahren nicht unternommen worden seien, wie dies Dr. C.___ behauptet, steht überdies im klaren Widerspruch zur eigenen Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung . S ie besucht ihre Schwester in D.___ regelmässig ,
weshalb sich die Vermutung aufdrängt, dass sich die Beschwerdeführerin dem behandelnden Psychiater gegenüber eingeschränkter präsentiert, als sie ist .
Die Einschätzung der Gutachterin , der behandelnde Psychiater scheine keine Kenntnisse über soziale Aktivitäten der Explorandin zu haben, ist somit nicht von der Hand zu weisen (Urk. 9/133/110).
Berechtigt ist auch deren
Feststellung, im Bericht von Dr. C.___ vom 8. Januar 2021 (Urk. 9/117) seien keine wirklichen Befunde angegeben w orden und die Diagnose n
schienen sich lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen (Urk. 9/133/110) . In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen , dass behandelnden Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Demgegenüber ist es Teil der gutachterlichen Aufgabe, den erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. So darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Fest stellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können. Nichts anderes beinhalten die in der Beschwerde kritisierten Anmerkungen der begutachtenden Psychia terin. Dabei ist nicht ersichtlich, inwieweit den geschilderten Einschränkungen nicht hinreichend und ernsthaft Rechnung getragen worden sein soll. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater oder der begutachtenden Psychiaterin praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern bei der Begutachtung – wie hier – lege artis vorgegangen wird ( Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen ). Kommt hinzu, dass nicht bloss die begut achtende Psychiaterin Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerde führerin feststellen konnte, sondern auch bei der neuropsychologischen Untersuchung negative Antwortverzerrungen nachgewiesen wurden (E. 3.2.3). 4. 5
Es zeigt sich somit, dass die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin, es fänden sich keine Inkonsistenten ihrerseits und die begutachtende Psychiaterin habe den Sachverhalt falsch dargestellt, allesamt nicht verfangen .
Auch besteht kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der begutachtenden Psychiaterin (vgl. Urk. 1 S. 2 unten). 4. 6
Eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, wie dies die Beschwerdeführerin im Sinne einer Eventualbegrün dung vorbringt (Urk. 1 S. 17 ff.) , liegt sodann nicht vor. Die begutachtende Psychiaterin hielt explizit fest, dass 2014 bis Beginn 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe (Urk. 9/133/109) ; sie ging von einer mittler weile veränderten Befundlage aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen), was – wie vorstehend gezeigt – nach vollziehbar ist. 4. 7
Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___ AG abzu stellen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass de r Beschwerdeführer in sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 100
% zumutbar ist. Von weiterführenden Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen dem Antrag de r Beschwerdeführer in (Urk.
1 S.
2) darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361 E.
6.5, 136 I 229 E.
5.3). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 3 und S. 20 f. ).
Da die Voraus setzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 4 und Urk.
7) , ist der Beschwerdeführerin antrags gemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.2
Im vorliegenden V erfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800. -- anzusetzen. Die der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwältin Stephanie C.
Elms machte mit Kostennote vom 2 2 . August 2023 (Urk. 14 und 15 ) einen Aufwand von insgesamt 1 1 . 6 Stunden
geltend , was bei einem Stundenansatz von Fr.
220.-- einem Honorar von Fr. 2'552.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (§ 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr als angemessen. Unverhältnis mässige Aufwände werden nicht entschädigt (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2016, Version 2.1, S. 49). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und das Aktenstudium mit 8 .5 Stunden als übersetzt. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inklusive des Akten studiums ist um zwei einhalb Stunden auf 6
Stunden zu kürzen, zumal die Akten noch aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren. Entschädigt werden kann sodann eine Stunde für die Instruktion durch die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Stunde für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege. Der Aufwand für Abklärungen betreffend die Freizügig keitsleistungen steht nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und ist daher nicht entschädigungspflichtig. Die Nachbearbeitung sowie Bespre chung des Urteils mit de r Mandant in ist mit einer weiteren Stunde zu veranschla gen, was insgesamt 9 Stunden und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 1'980 .-- ergibt. Zuzüglich einer Pauschale für Auslagen und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist Rechtsanw ä lt in Stephanie C. Elms mit Fr. 2' 25 0.-- zu entschädigen. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Stephanie C. Elms verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Mai 2023 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C.
Elms, Zug, eine unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr.
2’ 25 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 22. März 2023 und damit nach dem 1. Ja nuar 2022 . Streitgegenstand ist die Renteneinstellung per Ende April 2023. Gemäss lit .
b Ziff.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invali ditätsgrad nach Art . 17 Ab s. 1 ATSG ändert. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand am 1.
Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Sie war zudem am 1. Januar 2022 noch nicht 55 Jahre alt (hatte das 30. Altersjahr aber bereits vollendet, was die Anwendung von lit . b Zif . 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ausschliesst). Demgemäss setzt eine Revision der Invalidenrente eine Änderung gemäss Art . 17 Ab s. 1 ATSG voraus. Der bisherige Rentenanspruch bleibt jedoch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art . 17 Ab s. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditäts grades ansteigt ( lit .
b Ziff. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020) . Es gelangen
die ab
1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften
zur Anwendung .
E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 9. Mai 2023 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin Leistungen nach IVG, namentlich eine ganze Rente, zu gewähren. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fach disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie durchzuführen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens in den genannten Fachdisziplinen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent geltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 20. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, mit Wirkung ab Oktober 2015 sei der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Im Mai 2018 sei eine Revision eingeleitet worden, um den Anspruch zu überprüfen. Gestützt auf die medizini sche Beurteilung sei erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin deutlich verbessert habe . Es habe keine Diagnose mehr festgestellt werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sowohl in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Kassiererin als auch in jeder anderen Tätigkeit sei sie vollumfänglich arbeitsfähig. Eine Erwerbseinbusse liege nicht mehr vor (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Gutach t en der Y.___ AG vom 2. August 2 0 22 sei nicht beweiskräftig . Die begutachtende Psychiaterin verneine sowohl das Vorliegen einer depressiven Episode als auch einer posttraumatischen Belastungsstörung ,
z ur Begründung führe sie verschiedene Inkonsistenzen in den Ang aben der Beschwerdeführerin an. Dabei handle es sich um eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Sofern trotzdem auf das Gutachten abgestellt werde, sei zu beachten, dass kein Revi sionsgrund vorliege , denn eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sei im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich. D emzufolge habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 20).
3.
E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 3.1 Die mit Verfügung vom
7. Juni 2017 erfolgte Zusprache einer ganzen Invaliden rente ab dem 1. Oktober 2015 (Urk. 9/7
E. 4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10.
Juni 2021 E.
3.2, je m.w.H .). 2.
E. 4.1 Das Gutachten der Y.___ AG beruht auf umfassenden Untersuchungen in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insbesondere Urk. 9/133/1-23) erstattet. Neben einem ausführlichen Befund (Urk. 9/133 /61 f., Urk. 9/133/79 ff. , Urk. 9/133/100 ff. und Urk. 9/133/130 ff. ), einschliesslich der Auswertung der Zusatzuntersuchungen (vor allem neuro psychologische Testergebnisse [ vgl. Urk. 9/133/79 ff. ] sowie Laboruntersu chungen [vgl. Urk. 9/133/45-48] ), erhoben die Gutachter eine umfassende Eigen anamnese (vgl. Urk. 9/133/55 ff., Urk. 9/133/75 ff., Urk. 9/133/95 ff. und Urk. 9/133/127 ff. ). In der Konsens beurteilung gelangten sie zu einem gemeinsa men , nachvollziehbaren Ergebnis (vgl. Urk. 9/133/34 ff.). Materielle Widersprü che zwischen den einzelnen Beurteilungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind plausibel begründet . Insbesondere legten sie überzeugend und im Einklang mit der Aktenlage dar, weshalb keine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, was von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten wurde. Sodann haben sie plausibel aufgezeigt, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Einschränkungen nicht mehr nachvollziehbar s ind und weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann ( insbesondere Urk. 9/133/82 ff. und Urk. 9/133/105 ff. ). Das Gutachten erfüllt damit die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E.
1.4). Entgegen der Auffassung de r Beschwerdeführer in besteht kein Anlass, der Expertise ihre Zuverlässigkeit abzu sprechen .
E. 4.2 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht beweiswertig, da die darin aufgezeigten Widersprüche insbesondere auf das mangelhafte psychiatrische Gutachten zurückzuführen seien und ihr damit nicht zur Last gelegt werden könnten (Urk. 1 S. 9), ist unbegründet.
Die begutachtende Psychiaterin hat einen ausführlichen Befund erhoben, sich mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ eingehend aus einandergesetzt und unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 362) plausibel aufgezeigt, weshalb aktuell weder eine posttraumatische Belas tungsstörung, noch eine depressive Erkrankung oder Angststörung, die eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigen könnten, zu diagnostizieren sind (Urk. 9/133/100-110). Ein Mangel, wie ihn die Beschwer deführerin glauben machen will, ist nicht erkennbar. Hervorzuheben ist, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung getätigte Befunderhebung liess zwar auf Rest symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie auf unspezifische Angstsymptome schliessen, welche der Gutachterin zufolge indessen nicht genü gen, um die entsprechenden Diagnosekriterien zu erfüllen. Hierzu hielt die Gutachterin insbesondere fest, die Beschwerdeführerin wirke nicht wirklich leidend, sondern vielmehr schicksalsergeben und habe sich mit ihrer psychischen Störung eingerichtet. Entgegen der wiederholten Angaben der Beschwerde führerin, sie könne kaum aus dem Haus gehen und lebe sozial zurückgezogen, seien ihr regelmässige Besuche, Ausgang und Partybesuche durchaus möglich. Sodann habe sie sich während der Eingliederungsmassnahmen ohne Probleme in eine Gruppe integrieren und rasch Kontakt finden können (Urk. 9/133/107). Zur Frage der Gutachterin, wie es sich mit dem Flug nach D.___ (Türkei) verhalte, da ihr das Benutzen von Zug und Bus wegen der Panikanfälle nicht möglich sei, gab die Beschwerdeführerin an, «es gehe, weil es ja gehen müsse» (Urk. 9/133/99). Während sodann die neuropsychologische Untersuchung weitgehend normale Befunden lieferte (E. 3.2.3), war mittels Selbstbeurteilungsfragebogen zur Symp tomerfassung eine negative Antwortverzerrung klar nachzuweisen, weshalb jene Gutachterin substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerden schilderung für begründet erachtete (Urk. 9/133/81). Nachdem der Aspekt in der Kategorie « Konsistenz » , insbesondere in Bezug auf den Indikator einer gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen beweisrechtlich entscheidend (vgl. BGE 142 V 106
E. 4.5 S. 11) und vorliegend zielführend ist, vermag die Einschätzung der psychiatrischen Gutach terin, wonach sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe und nunmehr keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr festzustellen sei (E. 3.2.2), zu überzeugen.
E. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich beim Abhören der Audio-Aufnahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 4. Juli 2022 keine Widersprüche zum verschriftlichten psychiatrischen Teilgutachten finden, zumal die Audio-Aufnahmen bloss einen Teil der Untersuchung wiedergeben, während die dargebotene Körpersprache als auch andere non-verbale Aspekte (vgl. Urk. 9/133/55) dem Hörer verborgen bleiben. Insgesamt wird die gutachterliche Einschätzung durch den aus den Audio-Aufnahmen entstandenen Gesamt eindruck nicht erschüttert, sondern vielmehr gefestigt, was nachfolgende Ausschnitte verdeutlichen: 4. 3 .1
Die gutachterliche Feststellun g , der Beschwerdeführerin würden teilweise Anga ben herausrutschen, welche sie dann sofort wieder zurücknehme, wenn sie merke, dass dies von ihr ( der Gutachterin ) mit Erstaunen quittiert werde (Urk. 9/133/101), lässt sich durchaus verifizieren
(Aufnahme 2, ab 14:48) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt (Urk.
1 S.
10). Soweit sie daraus jedoch schliessen will, die Tatsachenfeststellung, sie würde «regelmässig in den Ausgang und auf « Parties » gehen», sei falsch, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, fand doch nicht diese Gegebenheit Berücksichtigung , sondern vielmehr der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen teilweise sofort wieder relativierte (Urk.
9/133/101) und der Besuch einer Geburts tagsfeier – selbst im Freundeskreis – und mit nachfolgender Fahrt im Taxi sich diskrepant zu ihrem sonstigen Vermeidungsverhalten mit fehlendem Sozialkon takt ausnimmt (vgl. auch Urk.
9/133/104). 4. 3 .2
Diskrepanzen können
auch in Bezug auf die Angaben zur konsumierte n Alkohol menge festgestellt werden. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, pro Woche vielleicht ein Glas Alkohol zu trinken . Sie trinke keine übermässigen Mengen, da sie ja Medikamente einnehmen müsse. Sie dürfe nicht viel trinken (Aufnahme 2, ab 17:22 und ab 20:20 ). Im Widerspruch dazu steht jedoch , dass ihr von ihrer Kollegin a n der Geburtstagsparty deren Mannes unter Hinweis darauf , sie
(die Beschwerdeführerin) habe ein bisschen viel getrunken, angeboten wurde, bei ihr zu übernachten. Das habe sie (die Beschwerdeführerin) aber nicht gewollt und sei mit dem Taxi nach Hause gefahren (Aufnahme 2, ab 26:45).
Des Weiteren lassen die Laborwerte , insbesondere die deutlich erhöhten EtG -Werte LC/MS mit 21 mg/L und EtS -Werte LC/MS mit 38 mg/L
(Urk.
9/133/45-47) , Zweifel an der Angabe der Beschwerdeführerin , lediglich ein Glas Alkohol pro Woche zu trinken, aufkommen , zumal d ie Probe-Entnahmen um 11:45 Uhr vormittags erfolgten (Urk. 9/133/45-47) , die internistische Begutachtung um 10:30 Uhr begann (Urk. 9/133/51) und die Beschwerdeführerin zuvor als Fahrerin eines Personenwagens angereist war (Urk. 9/133/59) , weshalb nicht von einem morgendlichen Alkoholkonsum auszugehen ist , wovon die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht berichtet hatte . Sie gab vielmehr a uf die Nachfrage, wie der Alkohol wirke, an, wenn sie alleine sei und Alkohol trinke – das heisse, sie gehe dann nicht mehr raus –, dann habe sie weniger Angst. Sie trinke (mengen mässig) aber nicht mehr, seit sie Probleme mit der Angst habe . Wenn sie zu Hause etwas trinke, könne sie nicht besser, aber schneller einschlafen (Aufnahme 2, ab 17:22 und ab 20:20). Kommt hinzu, dass auch der Gamma-GT-Wert (Leberwert) mit 51 U/L erhöht war, was auf einen übermässigen Alkoholkonsum hindeuten k ann (isoliert betrachtet aber nicht muss) . Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die gesamten Laborwerte sowie das zögerliche Antwortverhalten der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere auch die Audio-Aufnahmen) nachvollziehen, dass die Gutachterin davon ausging, der erhöhte Leberwert sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen regel mässigen, eher übermässigen Alkoholkonsum bedingt (Urk. 9/133/108) . Letztlich führte die Gutachterin die Diagnose Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), aber nicht als Grund dafür an, weshalb sie die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen nicht bestätigen konnte. Auch mass sie der Diagnose keine Bedeutung betreffend die Arbeitsfähigkeit zu.
Vielmehr empfahl sie, den Alkoholkonsum zu reduzieren (Urk. 9/133/113) . Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik vermag den Beweiswert des Gutachtens somit nicht zu schmälern (Urk. 1 S. 10 ff.). Insbesondere verfängt auch die Kritik bezüglich Befunderhebung (Urk. 1 S. 12 f.) nicht. Beim Abhören der Audio-A ufnahme ergibt sich aus der Art und Weise der Reaktion der begutachtenden Psychiaterin unmissverständlich, dass sie die Beschwerdeführerin akustisch missverstanden haben muss te
( vgl. Aufnahme 2 ab Minute 20.32). Die Gutachterin erklärte, es gebe Menschen, welche nach einem Ereignis, wie es die Beschwerdeführerin erlebt habe, mehr tränken. Die Frage der Beschwerdeführerin («Also söll ich meh trinke?») verstand die Gutachterin im Sinne einer Verständnisfrage/Rückfrage (« Also dass ich meh trinke?»). Ihre mehr maligen Bestätigungen beziehungsweise Füllwörter (mmh, ja, mmh, mmh, ja) bezogen sich auf ihre eigene Aussage, dass es dazu komme könne , dass man mehr trinke, und war en keine Ermutigung an die Adresse der Beschwerdeführerin, mehr zu trinken. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang. Entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 37) lässt sich aus dieser Passage keines wegs auf eine ungenügende Befunderhebung schliessen. 4. 3 .3
Widersprüchlich keiten lassen sich auch am folgenden Beispiel festmachen: Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage der begutachtenden Psychiaterin an, sie besuche ihre Schwester vielleicht einmal pro Jahr für ein paar Tage in D.___ in der Türkei (Aufnahme 1, ab 39:30 und ab 40.13) ; ihre Eltern besuche sie hingegen nicht (Aufnahme 1, ab 1:28:00). Auf die Rückfrage, wann sie das letzte Mal in der Türkei gewesen sei, räumte die Beschwerdeführerin dann aber ein, sie habe ihre Mutter im letzten Jahr besucht (bei der Operation habe sie sie schon gesehen [Aufnahme 1, ab 1:28:40]) .
E. 4.4 Der behandelnde Arzt Dr. C.___ gab in seiner Stellungnahme zum Teilgut achten Psychiatrie vom 6. Januar 2023 an, die Gutachterin postuliere, die Beschwerdeführerin unternehme regelmässig Flüge in ihr Heimatland Türkei. In Wirklichkeit sei es in dem gesamten Verlauf der Behandlung bei ihm zu einzelnen Besuchen im Heimatland gekommen; diese hätten jeweils einen konkreten und für die Beschwerdeführerin wichtigen und unaufschiebbaren Anlass gehabt, unter anderem zweimal eine akute Erkrankung der Mutter, einmal des Vaters, ansonsten eine eigene Zahnbehandlung, welche in der Schweiz für die Beschwerde führerin nicht finanzierbar gewesen sei. Auf der anderen Seite habe die Beschwerdeführerin in demselben Zeitraum mehrere weitere Anlässe mit ihrer Familie in der Türkei wahrnehmen wollen und auch konkret entsprechende Reisen geplant, die sie dann aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation habe absagen müssen. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin Ferien in der Türkei mache, sei nicht richtig und müsse gegebenenfalls mit den Tonaufnahmen der gutachterlichen Untersuchung verglichen werden. Ferienreisen habe die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in welchem sie von ihm betreut werde (insgesamt sieben Jahre) nicht unternehmen können (Urk. 9/158/3). Es dürfte somit kaum zu treffen , dass die Beschwerdeführerin das Dorf der Familie, wo Mutter und Vater wohnen ( E.___ ), nicht besucht (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 10). Dass Ferienreisen in den letzten sieben Jahren nicht unternommen worden seien, wie dies Dr. C.___ behauptet, steht überdies im klaren Widerspruch zur eigenen Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung . S ie besucht ihre Schwester in D.___ regelmässig ,
weshalb sich die Vermutung aufdrängt, dass sich die Beschwerdeführerin dem behandelnden Psychiater gegenüber eingeschränkter präsentiert, als sie ist .
Die Einschätzung der Gutachterin , der behandelnde Psychiater scheine keine Kenntnisse über soziale Aktivitäten der Explorandin zu haben, ist somit nicht von der Hand zu weisen (Urk. 9/133/110).
Berechtigt ist auch deren
Feststellung, im Bericht von Dr. C.___ vom 8. Januar 2021 (Urk. 9/117) seien keine wirklichen Befunde angegeben w orden und die Diagnose n
schienen sich lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen (Urk. 9/133/110) . In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen , dass behandelnden Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Demgegenüber ist es Teil der gutachterlichen Aufgabe, den erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. So darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Fest stellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können. Nichts anderes beinhalten die in der Beschwerde kritisierten Anmerkungen der begutachtenden Psychia terin. Dabei ist nicht ersichtlich, inwieweit den geschilderten Einschränkungen nicht hinreichend und ernsthaft Rechnung getragen worden sein soll. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater oder der begutachtenden Psychiaterin praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern bei der Begutachtung – wie hier – lege artis vorgegangen wird ( Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen ). Kommt hinzu, dass nicht bloss die begut achtende Psychiaterin Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerde führerin feststellen konnte, sondern auch bei der neuropsychologischen Untersuchung negative Antwortverzerrungen nachgewiesen wurden (E. 3.2.3). 4. 5
Es zeigt sich somit, dass die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin, es fänden sich keine Inkonsistenten ihrerseits und die begutachtende Psychiaterin habe den Sachverhalt falsch dargestellt, allesamt nicht verfangen .
Auch besteht kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der begutachtenden Psychiaterin (vgl. Urk. 1 S. 2 unten). 4. 6
Eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, wie dies die Beschwerdeführerin im Sinne einer Eventualbegrün dung vorbringt (Urk. 1 S. 17 ff.) , liegt sodann nicht vor. Die begutachtende Psychiaterin hielt explizit fest, dass 2014 bis Beginn 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe (Urk. 9/133/109) ; sie ging von einer mittler weile veränderten Befundlage aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen), was – wie vorstehend gezeigt – nach vollziehbar ist. 4. 7
Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___ AG abzu stellen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass de r Beschwerdeführer in sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 100
% zumutbar ist. Von weiterführenden Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen dem Antrag de r Beschwerdeführer in (Urk.
1 S.
2) darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361 E.
6.5, 136 I 229 E.
5.3). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 3 und S. 20 f. ).
Da die Voraus setzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 4 und Urk.
7) , ist der Beschwerdeführerin antrags gemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.2
Im vorliegenden V erfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800. -- anzusetzen. Die der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwältin Stephanie C.
Elms machte mit Kostennote vom 2 2 . August 2023 (Urk.
E. 7 ) erging im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom
19. Oktober 2016 (Urk. 9/71/5 f.). Dieser hielt fest, gemäss Arztbericht von Dr. med. A.___
(Vertrauens psychiater des Unfallversicherers) vom 14. August 2016 (vgl. Urk. 9/66, welchem Bericht die vertrauensärztlichen Berichte von Dr. A.___ vom 18. Mai 2014, 21. Dezember 2014 und 7. August 2015 beigelegt wurden und auf welche verwiesen wurde) könne der folgende medizinische Sachverhalt festgestellt werden: Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgen den : - Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (Verfolgungs wahn; ICD-10 F32.3) - Posttraumatische Belastungsstörung nach häuslicher und sexueller Gewalt (ICD-10 F43.1) - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-
E. 10 F41.0) - Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt : - Adipositas - Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Chronisch rezidivierende Urticaria mit Angioödem -Komponente unklarer Genese - Chronische Bronchitis bei bronchialer Hyperreagibilität Dr.
Z.___
führte aus, es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeiti ger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin seit dem 23. Dezember 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dem Belastungsprofil entsprächen zeitlich flexible Tätigkeit en ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohl wollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre . Es werde eine medizinische Neubeurteilung in 12 Monaten bei unstabilem besserungsfähigem Gesundheits zustand empfohlen (Urk. 9/71/5-6). 3. 2
3.2.1
Das im Revisionsverfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom
2. August 2022 (Urk. 9/133/25-138) basiert auf internistischen, rheumato logischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärungen. In der Konsensbeurteilung wurde das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 9/133/35). Ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen (Urk. 9/133/35): - Asthma bronchiale seit Kindheit (ICD-10 J45.9) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - Status nach COVID-19-Infektion 04/2022 (ICD-10 U08.9) - Myalgien paravertebral BWS (ICD-10 M79.18) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Aktenanamnestisch Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F41.0) - Aktenanamnestisch D epressive Episode n (ICD-10 F32) Die Gutachter hielten sodann hinsichtlich Diskrepanzen bzw. Inkonsistenzen bei den durchgeführten Begutachtungen fest , e s f ä nden sich viele Widersprüche und teilweise Hinweise auf nicht ganz der Realität entsprechende Angaben. Die beklagten Ängste
führ t en zu einem ausgedehnten Vermeidungsverhalten überall da, wo etwas von der Beschwerdeführerin verlangt w erde (z.
B. therapeutische Schritte, Arbeitsintegration). In Bereichen, in denen sie
etwas w olle , könne sie diese Ängste dann aber doch überwinden. So seien zum Beispiel Partybesuche, in den Ausgang gehen, sich die Nägel machen lassen und Ferienreisen in die Türkei durchaus möglich. Die Beschwerdeführerin gebe d e nn auch an, wenn es sein müsse, dann gehe es schon. Die An g abe, es würde immer noch eine reale Bedrohung durch den Ex-Mann bestehen und das sei
kulturell so bedingt, sei nicht ganz nachvollziehbar. Einerseits ha be der Ex-Mann offensichtlich
die ganze Sache gut hinter sich gebracht und eine neue Familie gegründet , andererseits befürchte die Beschwerdeführerin aber vor allem , dem Ex-Mann beim Arbeiten begegnen zu können , ha be aber scheinbar keine Angst, in die Türkei zu den Eltern zu gehen, obwohl der Ex-Mann im gleichen Dorf Familie habe. Zudem fänden sich Inkonsistenzen zwischen gemachten Angaben bzgl. der Medikamente und den nicht nachweisbaren Medikamentenspiegeln. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
(Urk. 9/133/36 f.). Hinsichtlich der Frage nach einer Veränderung seit der Rentenzusprache führten die Gutachter aus, anhand der Akten sei es nicht ganz einfach, den genauen psychischen Gesundheitszustand Ende 2016/Anfang 2017 zu eruieren. Im Bericht von Dr. med. B.___
vom 10. Oktober 2016 werde die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Als Befunde würden die Zunahme von Ängsten und daraus folgend ein sozialer Rückzug angegeben. Dies beruhe aber ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin , welche bis heute dieselben seien, was sich aber nicht objektivieren lasse. Im Gegenteil fänden sich gute Fähigkeiten, am sozialen Leben teilzunehmen (gute Kontaktaufnahme in den Integrationsversuchen, vorhandene Kontakte zu Nach barn, regelmässiger Ausgang, Teilnahme an Partys, Flugreisen in die Türkei). Die Beschwerdeführerin gebe dazu an, es gehe, wenn es sein müsse. Es erscheine fraglich, ob alleine anhand der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könne. Im Bericht vom 26. September 2018 werde nun eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (nicht mehr Verdacht auf...), die Befunde seien aber dieselben wie im Bericht vom 10. Oktober 2016. Im letzten Bericht (vom 8. Januar 2021) von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, werde weiterhin eine PTSD angeführt und im Psychostatus werde angegeben, die post traumatischen Symptome hätten zugenommen. Um welche Symptome es sich handle, werde nicht angegeben. Es lasse sich daher kein Vergleich mit dem aktuellen Befundstatus herleiten. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei eine behandelbare Krankheit und es falle auf, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der psychiatrischen Behandlung Anfang 2014 solche Therapien immer wieder vermieden habe. In der aktuellen Untersuchung habe keine posttrauma tische Belastungsstörung mehr diagnostiziert werden können. Von der Beschwer deführerin selber und gestützt durch Dr. C.___ werde immer wieder geltend gemacht, dass vom Ex-Ehemann weiterhin eine Bedrohung ausgehe und dass dies immer wieder zu Retraumatisierungen führe. Angesprochen auf wirkliche Kontakte zum Ex- Ehemann gebe die Beschwerde führerin nun aber zu, sie
habe keinen Kontakt mehr zu ihm ,
d ies sicher seit mehreren Jahren. Eine weitere Bedrohung erschein e deshalb sehr fraglich und eine Retraumatisierung sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschlies sen (auch da der Beschwerdeführerin zugetragen w orden sei , der Ex- Mann
sei wieder verheiratet , habe Kinder und arbeite). Auch k önne dazu nicht wirklich ein konkretes
Ereignis angegeben werden.
Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.
C.___ vom 10. Oktober 2016 w erde eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welche auf eine medikamentöse Therapie
mit Sertralin und Mirtazapin gut angesprochen habe . Sertralin sei inzwischen abgesetzt
und Mirtazapin soweit reduziert worden , dass es nicht mehr wirklich einer antidepres siven Behandlung entspr eche . Auch unter sistierter medikamentöser Therapie sei nun keine depressive Erkrankung mehr feststellbar.
Im Bericht vom 26. Septem ber 2018 werde noch eine leichte depressive Episode aufgeführt und
von einer weiteren Verbesserung gesprochen. Die Beschwerdeführerin
sei damals aber
noch mit Sertralin und Mirtazapin behandelt worden .
Im Bericht vom 8. Januar 2021 w erde eine Zunahme der depressiven Symptomatik beschrieben,
Befunde w ü rden aber nicht konkret angegeben , sodass diese Diagnose nicht überprüfbar sei .
Dafür sei die antidepressive Medikation abgesetzt worden; da die Beschwerdeführerin eine Laktoseintoleranz habe, sei eine Medikation schwierig. Dazu sei zu sagen, dass sowohl Sertralin als auch
Mirtazapin in galenischen Formen vorl ägen , welche keine Laktose enth ie lten (z.B. Sertralin
flüssig, Mirtazapin sublingual) und die Beschwerdeführerin keine Laktoseintoleranz ha be . In der jetzigen Untersu chung f änden sich keine depressiven Symptome. Vorausgesetzt , die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin seien verlässlich, so ha be sich der psychiatri sche Zustand sicher seit
Januar 2021 deutlich verbessert (Urk. 9/133/38 f.) . 3.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde aus geführt , die Beschwerdeführerin habe spontan angegeben , es gehe ihr eigentlich gut, sie leide aber unter Schlafstö rungen und ihre Konzentration sei nicht gut. Weitere konkrete Beschwerden habe sie nicht angeben können (Urk. 9/133/9 5 ). Die Beschwerdeführerin habe erklärt , sie könne nicht arbeiten, weil sie zu viel Angst habe. Sie habe Schlafstörungen und sei dann müde (Urk. 9/133/97). Die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung gut konzentrieren können, sei aber nach circa drei Stunden leicht ermüdet gewesen . D ie Exploration habe jedoch gut beende t werden können. In der Beziehungsaufnahme sei die Beschwerdeführerin offen und freundlich gewesen. Sie habe sich gut aufmuntern und unterstützen lassen. Teilweise seien ihr Angaben herausgerutscht, welche sie dann sofort wieder zurückgenommen habe, wenn sie gemerkt habe, die Gutachterin reagiere erstaunt (z.B. die Angabe, sie gehe an Partys, nachdem sie ausführlich erzählt habe, sie habe Angst vor dem Dunkeln und könne kaum in die Waschküche gehen). Die Stimmung sei gut moduliert und neutral gewesen . Die Beschwerdeführerin könne auch lustige Seiten sehen und lachen. Trauer und W einen seien von der Beschwerdeführerin zwar angegeben worden, es sei en
aber keine tiefe Traurigkeit oder eine tiefe depressive Verstimmung nachweisbar gewesen (Urk. 9/133/101). Es seien keine wirklichen Wahngefüge, Fehlwahrnehmungen oder Halluzinationen festgestellt worden, das formale Denken sei intakt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben Alkohol zu konsumieren (Urk. 9/133/102). Die Laboruntersuchung habe zudem deutlich erhöhte Werte für Ethylglucuronid und Ethylsulfat im Urin sowie einen erhöhten Wert für Gamma GT gezeigt . Der Blutspiegel für Mirtrazapin sei unter der therapeutischen Breite gewesen (Urk. 9/133/10 5 ). In der aktuellen psychiatri schen Untersuchung seien einige Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellbar gewesen, die Diagnosekriterien nach DSM-5 seien aber nicht erfüllt. Auch eine depressive Erkrankung habe nicht nachgewiesen werden können. Es seinen unspezifische Angstsymptome objektivierbar gewesen, die Diagnosekriterien für eine Panikstörung oder eine Agoraphobie seien daher nicht erfüllt. Die beklagten Ängste würden zu einem ausgedehnten Vermeidungs verhalten überall dort führen, wo von der Beschwerdeführerin etwas verlangt werde. In Bere i chen, in denen die Beschwerdeführerin etwas selbst wolle , könne sie diese Ängste aber überwinden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, wenn sie müsse, dann gehe es schon (Urk. 9/133/107). Bezüglich der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode durch den behandelnden Psychiater im Januar 2021 erläuterte die begutachtende Psychiaterin , im Bericht seien keine wirklichen Befunde erhoben worden, die Diagnose n schienen sich lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen. Die Angaben zu den sozialen Verhältnissen würden zudem im Widerspruch zu den Angaben in der Exploration stehen. Es bleibe unklar , wie die Diagnosen wirklich begründet worden seien . Mit der jetzigen Untersuchung könne keine psychiatrische Erkran kung festgestellt werden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 9/133/110).
Der psychiatrische Zustand habe sich sicher seit Januar 2021 deutlich verbessert (Urk. 9/133/114). 3.2.3
Betreffend die neuropsychologische Untersuchung wurde festgehalten, die voll ständig orientierte und im Untersuchungsverhalten adäquate Beschwerdeführerin zeige keine neuropsychologische Störung. Sie zeige einzig eine ungenügende verbale Lernleistung. Die zeitlich verzögerte freie Abrufleistung und auch die Wiedererkennungsleistung würden unauffällig ausfallen. Somit sei die mangelnde Lernleistung überwiegend wahrscheinlich als Ausreisser oder im Sinne mangelnder Anstrengungsbereitschaft zu interpretieren. Dafür spreche, dass sich im klinischen Eindruck, im Verhalten in der Anamnese und in der Testuntersuchung keine Hinweise auf eine vorhandene Gedächtnisstörung ergäben. Negative Antwortverzerrungen hätten zudem klar nachgewiesen werden können, und es seien substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung begründet (Urk. 9/133/81). 4.
E. 14 und 15 ) einen Aufwand von insgesamt 1 1 . 6 Stunden
geltend , was bei einem Stundenansatz von Fr.
220.-- einem Honorar von Fr. 2'552.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (§ 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr als angemessen. Unverhältnis mässige Aufwände werden nicht entschädigt (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2016, Version 2.1, S. 49). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und das Aktenstudium mit 8 .5 Stunden als übersetzt. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inklusive des Akten studiums ist um zwei einhalb Stunden auf 6
Stunden zu kürzen, zumal die Akten noch aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren. Entschädigt werden kann sodann eine Stunde für die Instruktion durch die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Stunde für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege. Der Aufwand für Abklärungen betreffend die Freizügig keitsleistungen steht nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und ist daher nicht entschädigungspflichtig. Die Nachbearbeitung sowie Bespre chung des Urteils mit de r Mandant in ist mit einer weiteren Stunde zu veranschla gen, was insgesamt 9 Stunden und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 1'980 .-- ergibt. Zuzüglich einer Pauschale für Auslagen und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist Rechtsanw ä lt in Stephanie C. Elms mit Fr. 2' 25 0.-- zu entschädigen. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Stephanie C. Elms verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Mai 2023 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C.
Elms, Zug, eine unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr.
2’ 25 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00249
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
15. Mai 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1985 geborene X.___ , welche über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 2004 in die Schweiz ein und war ab März 2006 erwerbstätig , zuletzt als Kassierin in einer 100 %-Anstellung (Urk. 9/1 Ziff. 1.6, Ziff. 5.2-5.3 und Urk. 9/9 , Urk. 9/15 ). A m 6. August 2014 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/7 , Urk. 9/44 , Urk. 9/50 und Urk. 9/56 ) ,
führte mit der Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 9/8) und erteilte Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 9/20- 23 , Urk. 9/27 ff. ). Nachdem sich die gesundheitliche Situation der Versicherten verschlechtert hatte und die beruf lichen Massnahmen abgebrochen werden mussten (vgl. Urk. 9/34 , Urk. 9/35 und Urk. 9/38 ), wurden weitere medizinische Abklärungen getätigt (Urk.
9/41, Urk. 9/48, Urk. 9/5 7, Urk. 9/66 und Urk. 9/69 ) und der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom
7. Juni 2017 ab dem 1. Oktober 2015 eine ganze Invaliden rente zugesprochen (Urk. 9/7 4 f. und Urk. 9/77 ). 1.2
Im Juni 2018 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/82, vgl. auch den Fragebogen: Revision der Invalidenrente, Urk. 9/86), nahm medi zinische Abklärungen vor (Urk. 9/90 und Urk. 9/94 ) und erteilte ab dem 12. Juni 2019 Kosten gutsprache für ein Belastbarkeits
- und Aufbau training (Urk. 9/95 und Urk. 9/98 ). Nach einer geltend gemachten Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes der Versicherten (vgl. Urk. 9/10 3-105 ) brach die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 4. Dezember 2019 per 26. Novem ber 2019 ab (Urk. 9/106)
und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten in den Fachdisziplinen der Allgemeinen/Inneren Medizin, Rheuma tologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (Mitteilung vom 22. Juni 2021 [ Urk. 9/122 ] und vom 31. März 2022 [Urk. 9/130] ). Am 16. Mai 2022 erstattete die Y.___
AG das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/133). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. September 2022 [Urk. 9/137]; Einwand vom
7. Oktober 2022 [ Urk. 9/142 ] und ergänzende Begründung en des Einwands vom 30.
November 2022
[Urk. 9/149] und 20. Januar 2023 [ Urk. 9/159 ] )
hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 22. März 2023 auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2 [=
Urk. 9/160]) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. Mai 2023 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin Leistungen nach IVG, namentlich eine ganze Rente, zu gewähren. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fach disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie durchzuführen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens in den genannten Fachdisziplinen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent geltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 20. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 22. März 2023 und damit nach dem 1. Ja nuar 2022 . Streitgegenstand ist die Renteneinstellung per Ende April 2023. Gemäss lit .
b Ziff.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invali ditätsgrad nach Art . 17 Ab s. 1 ATSG ändert. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand am 1.
Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Sie war zudem am 1. Januar 2022 noch nicht 55 Jahre alt (hatte das 30. Altersjahr aber bereits vollendet, was die Anwendung von lit . b Zif . 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ausschliesst). Demgemäss setzt eine Revision der Invalidenrente eine Änderung gemäss Art . 17 Ab s. 1 ATSG voraus. Der bisherige Rentenanspruch bleibt jedoch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art . 17 Ab s. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditäts grades ansteigt ( lit .
b Ziff. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020) . Es gelangen
die ab
1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften
zur Anwendung .
1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10.
Juni 2021 E.
3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, mit Wirkung ab Oktober 2015 sei der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Im Mai 2018 sei eine Revision eingeleitet worden, um den Anspruch zu überprüfen. Gestützt auf die medizini sche Beurteilung sei erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin deutlich verbessert habe . Es habe keine Diagnose mehr festgestellt werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sowohl in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Kassiererin als auch in jeder anderen Tätigkeit sei sie vollumfänglich arbeitsfähig. Eine Erwerbseinbusse liege nicht mehr vor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Gutach t en der Y.___ AG vom 2. August 2 0 22 sei nicht beweiskräftig . Die begutachtende Psychiaterin verneine sowohl das Vorliegen einer depressiven Episode als auch einer posttraumatischen Belastungsstörung ,
z ur Begründung führe sie verschiedene Inkonsistenzen in den Ang aben der Beschwerdeführerin an. Dabei handle es sich um eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Sofern trotzdem auf das Gutachten abgestellt werde, sei zu beachten, dass kein Revi sionsgrund vorliege , denn eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sei im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich. D emzufolge habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 20).
3. 3.1
Die mit Verfügung vom
7. Juni 2017 erfolgte Zusprache einer ganzen Invaliden rente ab dem 1. Oktober 2015 (Urk. 9/7 7 ) erging im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom
19. Oktober 2016 (Urk. 9/71/5 f.). Dieser hielt fest, gemäss Arztbericht von Dr. med. A.___
(Vertrauens psychiater des Unfallversicherers) vom 14. August 2016 (vgl. Urk. 9/66, welchem Bericht die vertrauensärztlichen Berichte von Dr. A.___ vom 18. Mai 2014, 21. Dezember 2014 und 7. August 2015 beigelegt wurden und auf welche verwiesen wurde) könne der folgende medizinische Sachverhalt festgestellt werden: Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgen den : - Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (Verfolgungs wahn; ICD-10 F32.3) - Posttraumatische Belastungsstörung nach häuslicher und sexueller Gewalt (ICD-10 F43.1) - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD- 10 F41.0) - Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt : - Adipositas - Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Chronisch rezidivierende Urticaria mit Angioödem -Komponente unklarer Genese - Chronische Bronchitis bei bronchialer Hyperreagibilität Dr.
Z.___
führte aus, es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeiti ger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin seit dem 23. Dezember 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dem Belastungsprofil entsprächen zeitlich flexible Tätigkeit en ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohl wollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre . Es werde eine medizinische Neubeurteilung in 12 Monaten bei unstabilem besserungsfähigem Gesundheits zustand empfohlen (Urk. 9/71/5-6). 3. 2
3.2.1
Das im Revisionsverfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom
2. August 2022 (Urk. 9/133/25-138) basiert auf internistischen, rheumato logischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärungen. In der Konsensbeurteilung wurde das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 9/133/35). Ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen (Urk. 9/133/35): - Asthma bronchiale seit Kindheit (ICD-10 J45.9) - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - Status nach COVID-19-Infektion 04/2022 (ICD-10 U08.9) - Myalgien paravertebral BWS (ICD-10 M79.18) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Aktenanamnestisch Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F41.0) - Aktenanamnestisch D epressive Episode n (ICD-10 F32) Die Gutachter hielten sodann hinsichtlich Diskrepanzen bzw. Inkonsistenzen bei den durchgeführten Begutachtungen fest , e s f ä nden sich viele Widersprüche und teilweise Hinweise auf nicht ganz der Realität entsprechende Angaben. Die beklagten Ängste
führ t en zu einem ausgedehnten Vermeidungsverhalten überall da, wo etwas von der Beschwerdeführerin verlangt w erde (z.
B. therapeutische Schritte, Arbeitsintegration). In Bereichen, in denen sie
etwas w olle , könne sie diese Ängste dann aber doch überwinden. So seien zum Beispiel Partybesuche, in den Ausgang gehen, sich die Nägel machen lassen und Ferienreisen in die Türkei durchaus möglich. Die Beschwerdeführerin gebe d e nn auch an, wenn es sein müsse, dann gehe es schon. Die An g abe, es würde immer noch eine reale Bedrohung durch den Ex-Mann bestehen und das sei
kulturell so bedingt, sei nicht ganz nachvollziehbar. Einerseits ha be der Ex-Mann offensichtlich
die ganze Sache gut hinter sich gebracht und eine neue Familie gegründet , andererseits befürchte die Beschwerdeführerin aber vor allem , dem Ex-Mann beim Arbeiten begegnen zu können , ha be aber scheinbar keine Angst, in die Türkei zu den Eltern zu gehen, obwohl der Ex-Mann im gleichen Dorf Familie habe. Zudem fänden sich Inkonsistenzen zwischen gemachten Angaben bzgl. der Medikamente und den nicht nachweisbaren Medikamentenspiegeln. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
(Urk. 9/133/36 f.). Hinsichtlich der Frage nach einer Veränderung seit der Rentenzusprache führten die Gutachter aus, anhand der Akten sei es nicht ganz einfach, den genauen psychischen Gesundheitszustand Ende 2016/Anfang 2017 zu eruieren. Im Bericht von Dr. med. B.___
vom 10. Oktober 2016 werde die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Als Befunde würden die Zunahme von Ängsten und daraus folgend ein sozialer Rückzug angegeben. Dies beruhe aber ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin , welche bis heute dieselben seien, was sich aber nicht objektivieren lasse. Im Gegenteil fänden sich gute Fähigkeiten, am sozialen Leben teilzunehmen (gute Kontaktaufnahme in den Integrationsversuchen, vorhandene Kontakte zu Nach barn, regelmässiger Ausgang, Teilnahme an Partys, Flugreisen in die Türkei). Die Beschwerdeführerin gebe dazu an, es gehe, wenn es sein müsse. Es erscheine fraglich, ob alleine anhand der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könne. Im Bericht vom 26. September 2018 werde nun eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (nicht mehr Verdacht auf...), die Befunde seien aber dieselben wie im Bericht vom 10. Oktober 2016. Im letzten Bericht (vom 8. Januar 2021) von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, werde weiterhin eine PTSD angeführt und im Psychostatus werde angegeben, die post traumatischen Symptome hätten zugenommen. Um welche Symptome es sich handle, werde nicht angegeben. Es lasse sich daher kein Vergleich mit dem aktuellen Befundstatus herleiten. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei eine behandelbare Krankheit und es falle auf, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der psychiatrischen Behandlung Anfang 2014 solche Therapien immer wieder vermieden habe. In der aktuellen Untersuchung habe keine posttrauma tische Belastungsstörung mehr diagnostiziert werden können. Von der Beschwer deführerin selber und gestützt durch Dr. C.___ werde immer wieder geltend gemacht, dass vom Ex-Ehemann weiterhin eine Bedrohung ausgehe und dass dies immer wieder zu Retraumatisierungen führe. Angesprochen auf wirkliche Kontakte zum Ex- Ehemann gebe die Beschwerde führerin nun aber zu, sie
habe keinen Kontakt mehr zu ihm ,
d ies sicher seit mehreren Jahren. Eine weitere Bedrohung erschein e deshalb sehr fraglich und eine Retraumatisierung sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschlies sen (auch da der Beschwerdeführerin zugetragen w orden sei , der Ex- Mann
sei wieder verheiratet , habe Kinder und arbeite). Auch k önne dazu nicht wirklich ein konkretes
Ereignis angegeben werden.
Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.
C.___ vom 10. Oktober 2016 w erde eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welche auf eine medikamentöse Therapie
mit Sertralin und Mirtazapin gut angesprochen habe . Sertralin sei inzwischen abgesetzt
und Mirtazapin soweit reduziert worden , dass es nicht mehr wirklich einer antidepres siven Behandlung entspr eche . Auch unter sistierter medikamentöser Therapie sei nun keine depressive Erkrankung mehr feststellbar.
Im Bericht vom 26. Septem ber 2018 werde noch eine leichte depressive Episode aufgeführt und
von einer weiteren Verbesserung gesprochen. Die Beschwerdeführerin
sei damals aber
noch mit Sertralin und Mirtazapin behandelt worden .
Im Bericht vom 8. Januar 2021 w erde eine Zunahme der depressiven Symptomatik beschrieben,
Befunde w ü rden aber nicht konkret angegeben , sodass diese Diagnose nicht überprüfbar sei .
Dafür sei die antidepressive Medikation abgesetzt worden; da die Beschwerdeführerin eine Laktoseintoleranz habe, sei eine Medikation schwierig. Dazu sei zu sagen, dass sowohl Sertralin als auch
Mirtazapin in galenischen Formen vorl ägen , welche keine Laktose enth ie lten (z.B. Sertralin
flüssig, Mirtazapin sublingual) und die Beschwerdeführerin keine Laktoseintoleranz ha be . In der jetzigen Untersu chung f änden sich keine depressiven Symptome. Vorausgesetzt , die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin seien verlässlich, so ha be sich der psychiatri sche Zustand sicher seit
Januar 2021 deutlich verbessert (Urk. 9/133/38 f.) . 3.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde aus geführt , die Beschwerdeführerin habe spontan angegeben , es gehe ihr eigentlich gut, sie leide aber unter Schlafstö rungen und ihre Konzentration sei nicht gut. Weitere konkrete Beschwerden habe sie nicht angeben können (Urk. 9/133/9 5 ). Die Beschwerdeführerin habe erklärt , sie könne nicht arbeiten, weil sie zu viel Angst habe. Sie habe Schlafstörungen und sei dann müde (Urk. 9/133/97). Die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung gut konzentrieren können, sei aber nach circa drei Stunden leicht ermüdet gewesen . D ie Exploration habe jedoch gut beende t werden können. In der Beziehungsaufnahme sei die Beschwerdeführerin offen und freundlich gewesen. Sie habe sich gut aufmuntern und unterstützen lassen. Teilweise seien ihr Angaben herausgerutscht, welche sie dann sofort wieder zurückgenommen habe, wenn sie gemerkt habe, die Gutachterin reagiere erstaunt (z.B. die Angabe, sie gehe an Partys, nachdem sie ausführlich erzählt habe, sie habe Angst vor dem Dunkeln und könne kaum in die Waschküche gehen). Die Stimmung sei gut moduliert und neutral gewesen . Die Beschwerdeführerin könne auch lustige Seiten sehen und lachen. Trauer und W einen seien von der Beschwerdeführerin zwar angegeben worden, es sei en
aber keine tiefe Traurigkeit oder eine tiefe depressive Verstimmung nachweisbar gewesen (Urk. 9/133/101). Es seien keine wirklichen Wahngefüge, Fehlwahrnehmungen oder Halluzinationen festgestellt worden, das formale Denken sei intakt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben Alkohol zu konsumieren (Urk. 9/133/102). Die Laboruntersuchung habe zudem deutlich erhöhte Werte für Ethylglucuronid und Ethylsulfat im Urin sowie einen erhöhten Wert für Gamma GT gezeigt . Der Blutspiegel für Mirtrazapin sei unter der therapeutischen Breite gewesen (Urk. 9/133/10 5 ). In der aktuellen psychiatri schen Untersuchung seien einige Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellbar gewesen, die Diagnosekriterien nach DSM-5 seien aber nicht erfüllt. Auch eine depressive Erkrankung habe nicht nachgewiesen werden können. Es seinen unspezifische Angstsymptome objektivierbar gewesen, die Diagnosekriterien für eine Panikstörung oder eine Agoraphobie seien daher nicht erfüllt. Die beklagten Ängste würden zu einem ausgedehnten Vermeidungs verhalten überall dort führen, wo von der Beschwerdeführerin etwas verlangt werde. In Bere i chen, in denen die Beschwerdeführerin etwas selbst wolle , könne sie diese Ängste aber überwinden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, wenn sie müsse, dann gehe es schon (Urk. 9/133/107). Bezüglich der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode durch den behandelnden Psychiater im Januar 2021 erläuterte die begutachtende Psychiaterin , im Bericht seien keine wirklichen Befunde erhoben worden, die Diagnose n schienen sich lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen. Die Angaben zu den sozialen Verhältnissen würden zudem im Widerspruch zu den Angaben in der Exploration stehen. Es bleibe unklar , wie die Diagnosen wirklich begründet worden seien . Mit der jetzigen Untersuchung könne keine psychiatrische Erkran kung festgestellt werden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 9/133/110).
Der psychiatrische Zustand habe sich sicher seit Januar 2021 deutlich verbessert (Urk. 9/133/114). 3.2.3
Betreffend die neuropsychologische Untersuchung wurde festgehalten, die voll ständig orientierte und im Untersuchungsverhalten adäquate Beschwerdeführerin zeige keine neuropsychologische Störung. Sie zeige einzig eine ungenügende verbale Lernleistung. Die zeitlich verzögerte freie Abrufleistung und auch die Wiedererkennungsleistung würden unauffällig ausfallen. Somit sei die mangelnde Lernleistung überwiegend wahrscheinlich als Ausreisser oder im Sinne mangelnder Anstrengungsbereitschaft zu interpretieren. Dafür spreche, dass sich im klinischen Eindruck, im Verhalten in der Anamnese und in der Testuntersuchung keine Hinweise auf eine vorhandene Gedächtnisstörung ergäben. Negative Antwortverzerrungen hätten zudem klar nachgewiesen werden können, und es seien substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung begründet (Urk. 9/133/81). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ AG beruht auf umfassenden Untersuchungen in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insbesondere Urk. 9/133/1-23) erstattet. Neben einem ausführlichen Befund (Urk. 9/133 /61 f., Urk. 9/133/79 ff. , Urk. 9/133/100 ff. und Urk. 9/133/130 ff. ), einschliesslich der Auswertung der Zusatzuntersuchungen (vor allem neuro psychologische Testergebnisse [ vgl. Urk. 9/133/79 ff. ] sowie Laboruntersu chungen [vgl. Urk. 9/133/45-48] ), erhoben die Gutachter eine umfassende Eigen anamnese (vgl. Urk. 9/133/55 ff., Urk. 9/133/75 ff., Urk. 9/133/95 ff. und Urk. 9/133/127 ff. ). In der Konsens beurteilung gelangten sie zu einem gemeinsa men , nachvollziehbaren Ergebnis (vgl. Urk. 9/133/34 ff.). Materielle Widersprü che zwischen den einzelnen Beurteilungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind plausibel begründet . Insbesondere legten sie überzeugend und im Einklang mit der Aktenlage dar, weshalb keine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, was von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten wurde. Sodann haben sie plausibel aufgezeigt, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Einschränkungen nicht mehr nachvollziehbar s ind und weshalb keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann ( insbesondere Urk. 9/133/82 ff. und Urk. 9/133/105 ff. ). Das Gutachten erfüllt damit die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E.
1.4). Entgegen der Auffassung de r Beschwerdeführer in besteht kein Anlass, der Expertise ihre Zuverlässigkeit abzu sprechen . 4.2
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht beweiswertig, da die darin aufgezeigten Widersprüche insbesondere auf das mangelhafte psychiatrische Gutachten zurückzuführen seien und ihr damit nicht zur Last gelegt werden könnten (Urk. 1 S. 9), ist unbegründet.
Die begutachtende Psychiaterin hat einen ausführlichen Befund erhoben, sich mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ eingehend aus einandergesetzt und unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 362) plausibel aufgezeigt, weshalb aktuell weder eine posttraumatische Belas tungsstörung, noch eine depressive Erkrankung oder Angststörung, die eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigen könnten, zu diagnostizieren sind (Urk. 9/133/100-110). Ein Mangel, wie ihn die Beschwer deführerin glauben machen will, ist nicht erkennbar. Hervorzuheben ist, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung getätigte Befunderhebung liess zwar auf Rest symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie auf unspezifische Angstsymptome schliessen, welche der Gutachterin zufolge indessen nicht genü gen, um die entsprechenden Diagnosekriterien zu erfüllen. Hierzu hielt die Gutachterin insbesondere fest, die Beschwerdeführerin wirke nicht wirklich leidend, sondern vielmehr schicksalsergeben und habe sich mit ihrer psychischen Störung eingerichtet. Entgegen der wiederholten Angaben der Beschwerde führerin, sie könne kaum aus dem Haus gehen und lebe sozial zurückgezogen, seien ihr regelmässige Besuche, Ausgang und Partybesuche durchaus möglich. Sodann habe sie sich während der Eingliederungsmassnahmen ohne Probleme in eine Gruppe integrieren und rasch Kontakt finden können (Urk. 9/133/107). Zur Frage der Gutachterin, wie es sich mit dem Flug nach D.___ (Türkei) verhalte, da ihr das Benutzen von Zug und Bus wegen der Panikanfälle nicht möglich sei, gab die Beschwerdeführerin an, «es gehe, weil es ja gehen müsse» (Urk. 9/133/99). Während sodann die neuropsychologische Untersuchung weitgehend normale Befunden lieferte (E. 3.2.3), war mittels Selbstbeurteilungsfragebogen zur Symp tomerfassung eine negative Antwortverzerrung klar nachzuweisen, weshalb jene Gutachterin substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerden schilderung für begründet erachtete (Urk. 9/133/81). Nachdem der Aspekt in der Kategorie « Konsistenz » , insbesondere in Bezug auf den Indikator einer gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen beweisrechtlich entscheidend (vgl. BGE 142 V 106
E. 4.5 S. 11) und vorliegend zielführend ist, vermag die Einschätzung der psychiatrischen Gutach terin, wonach sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe und nunmehr keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr festzustellen sei (E. 3.2.2), zu überzeugen. 4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich beim Abhören der Audio-Aufnahmen der psychiatrischen Untersuchung vom 4. Juli 2022 keine Widersprüche zum verschriftlichten psychiatrischen Teilgutachten finden, zumal die Audio-Aufnahmen bloss einen Teil der Untersuchung wiedergeben, während die dargebotene Körpersprache als auch andere non-verbale Aspekte (vgl. Urk. 9/133/55) dem Hörer verborgen bleiben. Insgesamt wird die gutachterliche Einschätzung durch den aus den Audio-Aufnahmen entstandenen Gesamt eindruck nicht erschüttert, sondern vielmehr gefestigt, was nachfolgende Ausschnitte verdeutlichen: 4. 3 .1
Die gutachterliche Feststellun g , der Beschwerdeführerin würden teilweise Anga ben herausrutschen, welche sie dann sofort wieder zurücknehme, wenn sie merke, dass dies von ihr ( der Gutachterin ) mit Erstaunen quittiert werde (Urk. 9/133/101), lässt sich durchaus verifizieren
(Aufnahme 2, ab 14:48) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt (Urk.
1 S.
10). Soweit sie daraus jedoch schliessen will, die Tatsachenfeststellung, sie würde «regelmässig in den Ausgang und auf « Parties » gehen», sei falsch, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, fand doch nicht diese Gegebenheit Berücksichtigung , sondern vielmehr der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen teilweise sofort wieder relativierte (Urk.
9/133/101) und der Besuch einer Geburts tagsfeier – selbst im Freundeskreis – und mit nachfolgender Fahrt im Taxi sich diskrepant zu ihrem sonstigen Vermeidungsverhalten mit fehlendem Sozialkon takt ausnimmt (vgl. auch Urk.
9/133/104). 4. 3 .2
Diskrepanzen können
auch in Bezug auf die Angaben zur konsumierte n Alkohol menge festgestellt werden. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, pro Woche vielleicht ein Glas Alkohol zu trinken . Sie trinke keine übermässigen Mengen, da sie ja Medikamente einnehmen müsse. Sie dürfe nicht viel trinken (Aufnahme 2, ab 17:22 und ab 20:20 ). Im Widerspruch dazu steht jedoch , dass ihr von ihrer Kollegin a n der Geburtstagsparty deren Mannes unter Hinweis darauf , sie
(die Beschwerdeführerin) habe ein bisschen viel getrunken, angeboten wurde, bei ihr zu übernachten. Das habe sie (die Beschwerdeführerin) aber nicht gewollt und sei mit dem Taxi nach Hause gefahren (Aufnahme 2, ab 26:45).
Des Weiteren lassen die Laborwerte , insbesondere die deutlich erhöhten EtG -Werte LC/MS mit 21 mg/L und EtS -Werte LC/MS mit 38 mg/L
(Urk.
9/133/45-47) , Zweifel an der Angabe der Beschwerdeführerin , lediglich ein Glas Alkohol pro Woche zu trinken, aufkommen , zumal d ie Probe-Entnahmen um 11:45 Uhr vormittags erfolgten (Urk. 9/133/45-47) , die internistische Begutachtung um 10:30 Uhr begann (Urk. 9/133/51) und die Beschwerdeführerin zuvor als Fahrerin eines Personenwagens angereist war (Urk. 9/133/59) , weshalb nicht von einem morgendlichen Alkoholkonsum auszugehen ist , wovon die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht berichtet hatte . Sie gab vielmehr a uf die Nachfrage, wie der Alkohol wirke, an, wenn sie alleine sei und Alkohol trinke – das heisse, sie gehe dann nicht mehr raus –, dann habe sie weniger Angst. Sie trinke (mengen mässig) aber nicht mehr, seit sie Probleme mit der Angst habe . Wenn sie zu Hause etwas trinke, könne sie nicht besser, aber schneller einschlafen (Aufnahme 2, ab 17:22 und ab 20:20). Kommt hinzu, dass auch der Gamma-GT-Wert (Leberwert) mit 51 U/L erhöht war, was auf einen übermässigen Alkoholkonsum hindeuten k ann (isoliert betrachtet aber nicht muss) . Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die gesamten Laborwerte sowie das zögerliche Antwortverhalten der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere auch die Audio-Aufnahmen) nachvollziehen, dass die Gutachterin davon ausging, der erhöhte Leberwert sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen regel mässigen, eher übermässigen Alkoholkonsum bedingt (Urk. 9/133/108) . Letztlich führte die Gutachterin die Diagnose Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), aber nicht als Grund dafür an, weshalb sie die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen nicht bestätigen konnte. Auch mass sie der Diagnose keine Bedeutung betreffend die Arbeitsfähigkeit zu.
Vielmehr empfahl sie, den Alkoholkonsum zu reduzieren (Urk. 9/133/113) . Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik vermag den Beweiswert des Gutachtens somit nicht zu schmälern (Urk. 1 S. 10 ff.). Insbesondere verfängt auch die Kritik bezüglich Befunderhebung (Urk. 1 S. 12 f.) nicht. Beim Abhören der Audio-A ufnahme ergibt sich aus der Art und Weise der Reaktion der begutachtenden Psychiaterin unmissverständlich, dass sie die Beschwerdeführerin akustisch missverstanden haben muss te
( vgl. Aufnahme 2 ab Minute 20.32). Die Gutachterin erklärte, es gebe Menschen, welche nach einem Ereignis, wie es die Beschwerdeführerin erlebt habe, mehr tränken. Die Frage der Beschwerdeführerin («Also söll ich meh trinke?») verstand die Gutachterin im Sinne einer Verständnisfrage/Rückfrage (« Also dass ich meh trinke?»). Ihre mehr maligen Bestätigungen beziehungsweise Füllwörter (mmh, ja, mmh, mmh, ja) bezogen sich auf ihre eigene Aussage, dass es dazu komme könne , dass man mehr trinke, und war en keine Ermutigung an die Adresse der Beschwerdeführerin, mehr zu trinken. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang. Entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 37) lässt sich aus dieser Passage keines wegs auf eine ungenügende Befunderhebung schliessen. 4. 3 .3
Widersprüchlich keiten lassen sich auch am folgenden Beispiel festmachen: Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage der begutachtenden Psychiaterin an, sie besuche ihre Schwester vielleicht einmal pro Jahr für ein paar Tage in D.___ in der Türkei (Aufnahme 1, ab 39:30 und ab 40.13) ; ihre Eltern besuche sie hingegen nicht (Aufnahme 1, ab 1:28:00). Auf die Rückfrage, wann sie das letzte Mal in der Türkei gewesen sei, räumte die Beschwerdeführerin dann aber ein, sie habe ihre Mutter im letzten Jahr besucht (bei der Operation habe sie sie schon gesehen [Aufnahme 1, ab 1:28:40]) . 4.4
Der behandelnde Arzt Dr. C.___ gab in seiner Stellungnahme zum Teilgut achten Psychiatrie vom 6. Januar 2023 an, die Gutachterin postuliere, die Beschwerdeführerin unternehme regelmässig Flüge in ihr Heimatland Türkei. In Wirklichkeit sei es in dem gesamten Verlauf der Behandlung bei ihm zu einzelnen Besuchen im Heimatland gekommen; diese hätten jeweils einen konkreten und für die Beschwerdeführerin wichtigen und unaufschiebbaren Anlass gehabt, unter anderem zweimal eine akute Erkrankung der Mutter, einmal des Vaters, ansonsten eine eigene Zahnbehandlung, welche in der Schweiz für die Beschwerde führerin nicht finanzierbar gewesen sei. Auf der anderen Seite habe die Beschwerdeführerin in demselben Zeitraum mehrere weitere Anlässe mit ihrer Familie in der Türkei wahrnehmen wollen und auch konkret entsprechende Reisen geplant, die sie dann aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation habe absagen müssen. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin Ferien in der Türkei mache, sei nicht richtig und müsse gegebenenfalls mit den Tonaufnahmen der gutachterlichen Untersuchung verglichen werden. Ferienreisen habe die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in welchem sie von ihm betreut werde (insgesamt sieben Jahre) nicht unternehmen können (Urk. 9/158/3). Es dürfte somit kaum zu treffen , dass die Beschwerdeführerin das Dorf der Familie, wo Mutter und Vater wohnen ( E.___ ), nicht besucht (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 10). Dass Ferienreisen in den letzten sieben Jahren nicht unternommen worden seien, wie dies Dr. C.___ behauptet, steht überdies im klaren Widerspruch zur eigenen Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung . S ie besucht ihre Schwester in D.___ regelmässig ,
weshalb sich die Vermutung aufdrängt, dass sich die Beschwerdeführerin dem behandelnden Psychiater gegenüber eingeschränkter präsentiert, als sie ist .
Die Einschätzung der Gutachterin , der behandelnde Psychiater scheine keine Kenntnisse über soziale Aktivitäten der Explorandin zu haben, ist somit nicht von der Hand zu weisen (Urk. 9/133/110).
Berechtigt ist auch deren
Feststellung, im Bericht von Dr. C.___ vom 8. Januar 2021 (Urk. 9/117) seien keine wirklichen Befunde angegeben w orden und die Diagnose n
schienen sich lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen (Urk. 9/133/110) . In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen , dass behandelnden Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Demgegenüber ist es Teil der gutachterlichen Aufgabe, den erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. So darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Fest stellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können. Nichts anderes beinhalten die in der Beschwerde kritisierten Anmerkungen der begutachtenden Psychia terin. Dabei ist nicht ersichtlich, inwieweit den geschilderten Einschränkungen nicht hinreichend und ernsthaft Rechnung getragen worden sein soll. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater oder der begutachtenden Psychiaterin praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern bei der Begutachtung – wie hier – lege artis vorgegangen wird ( Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen ). Kommt hinzu, dass nicht bloss die begut achtende Psychiaterin Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerde führerin feststellen konnte, sondern auch bei der neuropsychologischen Untersuchung negative Antwortverzerrungen nachgewiesen wurden (E. 3.2.3). 4. 5
Es zeigt sich somit, dass die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin, es fänden sich keine Inkonsistenten ihrerseits und die begutachtende Psychiaterin habe den Sachverhalt falsch dargestellt, allesamt nicht verfangen .
Auch besteht kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der begutachtenden Psychiaterin (vgl. Urk. 1 S. 2 unten). 4. 6
Eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, wie dies die Beschwerdeführerin im Sinne einer Eventualbegrün dung vorbringt (Urk. 1 S. 17 ff.) , liegt sodann nicht vor. Die begutachtende Psychiaterin hielt explizit fest, dass 2014 bis Beginn 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe (Urk. 9/133/109) ; sie ging von einer mittler weile veränderten Befundlage aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen), was – wie vorstehend gezeigt – nach vollziehbar ist. 4. 7
Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___ AG abzu stellen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass de r Beschwerdeführer in sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 100
% zumutbar ist. Von weiterführenden Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen dem Antrag de r Beschwerdeführer in (Urk.
1 S.
2) darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361 E.
6.5, 136 I 229 E.
5.3). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 3 und S. 20 f. ).
Da die Voraus setzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. Urk. 4 und Urk.
7) , ist der Beschwerdeführerin antrags gemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.2
Im vorliegenden V erfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800. -- anzusetzen. Die der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwältin Stephanie C.
Elms machte mit Kostennote vom 2 2 . August 2023 (Urk. 14 und 15 ) einen Aufwand von insgesamt 1 1 . 6 Stunden
geltend , was bei einem Stundenansatz von Fr.
220.-- einem Honorar von Fr. 2'552.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (§ 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr als angemessen. Unverhältnis mässige Aufwände werden nicht entschädigt (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2016, Version 2.1, S. 49). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und das Aktenstudium mit 8 .5 Stunden als übersetzt. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inklusive des Akten studiums ist um zwei einhalb Stunden auf 6
Stunden zu kürzen, zumal die Akten noch aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren. Entschädigt werden kann sodann eine Stunde für die Instruktion durch die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Stunde für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege. Der Aufwand für Abklärungen betreffend die Freizügig keitsleistungen steht nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und ist daher nicht entschädigungspflichtig. Die Nachbearbeitung sowie Bespre chung des Urteils mit de r Mandant in ist mit einer weiteren Stunde zu veranschla gen, was insgesamt 9 Stunden und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 1'980 .-- ergibt. Zuzüglich einer Pauschale für Auslagen und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist Rechtsanw ä lt in Stephanie C. Elms mit Fr. 2' 25 0.-- zu entschädigen. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Stephanie C. Elms verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Mai 2023 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C.
Elms, Zug, eine unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr.
2’ 25 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro