Sachverhalt
1.
1.1
Die 1984 geborene X.___ verfügt über einen im Jahr 2010 an der ETH in Y.___ erlangten Master-Abschluss in angewandter Mathematik (Urk. 7/1/5). Am 7. September 2012 heiratete sie (Urk. 7/1/2). Ab November 2015 (richtig wohl: ab November 2014, vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 7/28 oder Urk. 7/42) war sie vollzeitlich als Quanten - analytikerin bei der Z.___
AG (nachfolgend: Z.___) angestellt (Urk. 7/1/6). Unter Hinweis auf einen im November 2016 erlittenen Nervenzusammenbruch (Urk. 7/1/6), eine Depression (Urk. 7/1/7) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2017 (Urk. 7/1/4) meldete sie sich am 1 3. Juni 2017 bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Nachdem die Versicherte lediglich noch eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsun fähigkeit aufgewiesen hatte (Urk. 7/25/3), teilte die IV-Stelle ihr am 1 5. Januar 2018 mit, dass kein Leistungsanspruch entstanden sei (Urk. 7/26-27). Die Versicherte verzichtete auf die angegebene Möglichkeit, eine beschwerde fähige Verfügung zu verlangen (vgl. Urk. 7/27/1). Sie kündigte ihr Arbeitsver hältnis bei der Z.___ per Ende Januar 2018 (Urk. 7/21, Urk. 7/22). 1.2
Nach einem Arbeitsverhältnis mit der Bank A.___
AG von Februar bis August 2018 (Urk. 7/34) war die Versicherte ab 1. November 2018 vollzeitlich als «Risk Modeling & Analyti cs
Specialist » für die B.___ AG (nachfolgend: B.___) tätig (Urk. 7/28, Urk. 7/29/6, Urk. 7/64/1-2). Am 1. Novem ber 2019 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an, wobei sie angab, seit dem 6. Mai 2019 aufgrund eines Burnouts zu 100 %, zwischenzeitlich zu 80 % und ab 1. Oktober 2019 wieder zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/29). Die Stelle bei der B.___ wurde ihr per Ende April 2020 gekündigt (Urk. 7/43 /27).
Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie einen Arbeitgeber fragebogen ein, zog die Akten de s Krankentaggeldversicher ers Visana (nachfolgend: Visana; Urk. 7/35 f.) bei und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher sein Gutachten am 2 0. Juli 2022 erstattete (Urk. 7/74). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/76) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. September 2022 die Verneinung eines Renten anspruchs in Aussicht (Urk. 7/78). Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2022 (Urk. 7/79), ergänzt am 4. Oktober 2022 (Urk. 7/8 9) unter Beilage des B erichts der behandelnden Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. Oktober 2022 (Urk. 7/86), Einwand. Die IV-Stelle legte das Dossier erneut dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, am 7. November 2022 Stellung nahm (Urk. 7/90/4-5). Nach Anpassung des Valideneinkommens (Urk. 7/90/6) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 3. März 2023 für die Zeit von Oktober 2020 bis Mai 2022 eine befristete Viertelsrente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab Juni 2022 (Urk. 7/101 und Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über ihre gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichts verfügung vom 2 2. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 S. 5-6). Dr. C.___
erwähnte eine Aggravation
in dem Zusammenhang, dass die Beschwerdeschilderungen in den Akten nicht mit den objektiv weitgehend unauffälligen klinischen Unter suchungsbefunden korrelierten (Urk. 7/74/18).
E. 4 3
Weiter fällt auf, dass Dr. C.___ sich nicht ausreichend mit den Vorakten sowie mit den abweichenden Beurteilungen auseinandergesetzt hat. So hat er nicht
dazu Stellung genommen, dass Dr. D.___ und Fachpsychologin G.___ in ihrem Bericht vom 27.
Januar 2020 angegeben hatten, auch eine leidensadap tierte Tätigkeit sei nicht zumutbar, ansonsten eine erneute Zustandsverschlech terung drohe (Urk. 7/38/7). Dies wäre notwendig gewesen, zumal nicht nur arbeitsunfähig ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheits zustand zu verschlimmern, möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine solche manifeste Rückfallgefahr ist gegebenenfalls auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zu berücksichtigen. Überdies war die Befürchtung einer erneuten Verschlimmerung infolge einer beruflichen Belastung plausibel mit Blick darauf, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte und am 1. Juli 2019 begonnene Arbeitsversuch ebenfalls zu einer raschen Verschlechterung des Zustandsbilds geführt hatte (Urk. 7/43/10).
E. 4.2 3 .
Der Gutachter hat aus dem Alltag der Beschwerdeführerin ihre Reisefähigkeit hervorgehoben, sowie den Umstand betont, dass soziale Einschränkungen auch mit Sprachproblemen begründet worden seien (Urk. 7/74/18). Eine leistungsaus schliessende Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit jedoch nicht dargetan. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsnah
Symptome verstärkt dargestellt hätte zur Erreichung eines Ziels beziehungsweise zwecks Leistungsbezugs. Dass die Beschwerdeführerin plante, ihre Familie in Tunesien zu besuchen, reicht hierfür nicht aus. Dr. D.___ beschrieb in ihrer fachärztlichen Zustimmung zur geplanten Reise ins Heimatland vom 1 0. Juli 2020, es sei für den Genesungsprozess der Beschwerdeführerin wichtig, dass sie ihre Herkunftsfamilie in Tunesien besuchen könne. Überdies sei die behandelnde Fachpsychologin während des genannten Monats ohnehin ferienabwesend, sodass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Reise keine Psychotherapie-Termine verpasse (Urk. 7/54). Diese Darlegung erachtete auch die beratende Psychiaterin der Krankentaggeldversicherung Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
als nach vollziehbar, indem sie anmerkte, aus psychiatrischen und arbeitsrehabilitativen Gründen spreche nichts gegen einen Aufenthalt im Heimatland (Urk. 7/53/1). Abgesehen davon merkte Dr. D.___ an, dass die Reise in der Folge und bis zu ihrer Berichterstattung im Oktober 2022 gar nicht angetreten worden sei (Urk. 7/86/4).
Den Akten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin laut der behandelnden Dr. D.___
eine sehr hohe Motivation zur Genesung und zur Wiedereingliederung (maximale Punktzahl von 10) auf weis t (Urk. 7/45/5, Urk.
7/43/15, Urk. 7/48/3) . Diese zeigte sich auch darin, dass sie nach einer ersten Symptomverbesserung auf einen Arbeitsversuch drängte (Urk. 7/38/3).
Dr. D.___
führte entschieden aus, eine Aggravation sei zu Unrecht postuliert worden. Die Beschwerdeführerin neige im Gegenteil dazu, ihren Leidensdruck hinter einer recht unauffällig wirkenden Fassade zu verstecken
(Urk. 7/86/2,
Urk. 7/86/5). Auch ihre Suizidalität habe sie stark tabuisiert (Urk. 7/86/3).
Sodann nahm und nimmt die Beschwerdeführerin regelmässi g, in hoher Kadenz und konsequent seit 2017 verschiedene anerkannte Psychotherapien (inklusive einer medikamentösen Therapie) wahr (Urk. 7/86/1), was auch der Gutachter einräumte (Urk. 7/74/19) und was deutlich gegen ein a ggravat orisches Verhalten spricht, sondern vielmehr auf einen erheblichen tatsächlichen Leidensdruck hinweist .
Es ist somit festzu stellen, dass Dr. C.___ s Gutachten in einem wesentlichen Punkt - der angenommenen Aggravation - nicht nachvollziehbar begründet wurde .
E. 4.2.2 Die vom Gutachter angeführten Differenzen zu den Beschwerdeschilderungen in den Akten erklärte Dr. D.___
unter anderem damit, dass die medizinischen Akten den Zustand bis zum 30. Mai 2021 beschrieben hätten und es bis zur Begutach tung über ein Jahr später mit intensiver Therapie zu Therapieerfolgen gekommen sei (Urk. 7/86/5). D as depressive Syndrom habe im Therapieverlauf seit Mai 2021 deutlich gebessert werden können (Urk. 7/86/3). Dieser Einwand ist berechtigt. Mit der Gegenüberstellung vom aktuell durch Dr. C.___ erhobenen Zustand mit den in den Akten geklagten Beschwerden und den Befunden eines zurückliegen den gesundheitlichen Zustandes, ohne sich über den Therapieverlauf in der Zwischenzeit zu erkundigen, erscheint die getroffene Schlussfolgerung, es müsse relevantes aggravatorisches Verhalten vorliegen, als fraglich.
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen werden; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Eine Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung z eichnet sich aus durch eine Übertrei bung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden . Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggra vation (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 v om 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen) .
E. 4.4 Zur Begründung einer ab Mai 2020 vorhandenen höheren Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie 30 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/74/25) wies Dr. C.___ auf den Bericht der beratenden Psychiaterin der Visana, Dr. J.___, hin, welche in ihrem Bericht vom 3. Juni 2020 zunächst Skepsis an der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression geäussert habe. So führte er an, v ersicherungsmedizinisch sei korrekt eingeschätzt worden, dass es sich primär um eine Arbeitsplatzproblematik handle (Urk. 7/74/14).
Dem besagten Bericht ist die Einschätzung
von Dr. J.___ zu entnehmen, die Aktenlage sei versicherungspsychiatrisch unzureichend, weshalb streng formal keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 7/56/2). Aufgrund des Fehlens der notwendigen anamnestischen Angaben könne sie die Diagnose nicht nachvoll ziehen, indes liege angesichts des stark alterierten psychopathologischen Befundes sehr wahrscheinlich eine krankheitswertige Störung vor. Diese müsse sämtliche Lebensbereiche gleichermassen betreffen, wozu wiederum Angaben fehlten. Sie monierte in verschiedener Hinsicht die medizinische Aktenlage, gleichzeitig aber auch die Einschätzung der Massgeblichkeit der Arbeitsproble matik als vorherrschenden Grund für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56/2). Anders als von Dr. C.___ in seinem Gutachten dargestellt, hinterfragte sie
also gerade die Annahme der Arbeitsplatzproblematik als massgeblichen Grund, fand aber die Aktenlage als ungenügend und verlangte mehr Auskünfte von der behandelnden Ärztin (Urk. 7/56/2). In ihrem späteren Bericht vom 2 0. Juli 2020, welchem der Verlaufsbericht des psychiatrischen Behandlungsteams vom 1 0. Juli 2020 vorangegangen war (Urk. 7/54), hielt Dr. J.___ dann die Diagnose F33.2 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode) für nachvoll ziehbar und bezeichnete den Bericht von Dr. D.___ als umfassend und aussage kräftig vor allem auch hinsichtlich der Symptombeschreibung und der kongruenten Befunderhebung, u nd sie attestierte ebenfalls eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 7/53/1). Ihres Erachtens hatte also Dr. D.___ die Zweifel
ausgeräumt, welche sie (Dr. J.___) am 3. Juni 2020 geäussert hatte und auf welche sich der psychiatrische Gutachter später bezogen hat (Urk. 7/74/14). Diese n zustimmenden zweiten Bericht von Dr. J.___ vom 2 0. Juli 2020
überging Dr. C.___ in seiner Beurteilung jedoch gänzlich (Urk. 7/74/14) .
Er s elber zweifelte an, dass jemals eine schwergradige depressive Episode im Verlauf vorgelegen habe, ohne sich jedoch mit den detaillierten Darlegungen von Dr. D.___ zu den klinischen Befunden und Beschwerden (s ehr ausgeprägte Antriebsminderung, Scham und Schuldgefühle wegen der fehlenden Leistungs fähigkeit, hohe ängstliche Anspannung, Unruhe, niedergedrückte Stimmung und Gereiztheit, Verlust von Interesse und Freude, von Hoffnungslosigkeit, Schlaf störungen und Appetitlosigkeit sowie s tarke kognitive Einschränkungen, rasche Erschöpfung und allgemeine reduzierte Belastbarkeit; Urk. 7/55) und den von ihr hergestellten Zusammenhängen zu befassen . Vielmehr meinte er, diese Befunde seien durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren verstärkt worden, und relativierte sie deshalb sehr (Urk.
7/74/17). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass p sychosoziale Belastungsfaktoren nach der Rechtsprechung durchaus mittelbar zur Invalidität beitragen können, wenn und soweit sie zu einer ausge wiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 2 3. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es dabei keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 1 0. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Während also die beiden anderen Psychiaterinnen Dr. D.___ und Dr. J.___ von einem solchen i n seiner Gesamtheit zu sehenden Gesundheitsschaden ausge gangen sind und auch weiterhin ausgehen, weicht hier der Gutachter in einem weiteren wesentlichen Punkt ab, was allerdings nicht überzeugt.
In der Einschätzung des gesundheitlichen Verlaufs kann dem Gutachter so also nicht gefolgt werden. Dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ besser ging, ist unbestritten und wurde auch von der behandeln den Dr. D.___ bestätigt. Die Begutachtung erfolgte zu Recht über den ganzen zeitlichen Krankheitsverlauf und die Einschätzung des Gesundheitsschadens und der entsprechenden Arbeitsfähigkeiten müssen gesamthaft überzeugen, was jedoch nicht der Fall ist. Damit sind jedoch auch die Schlussfolgerungen des Gutachters für die Zeit der Begutachtung und des Verfügungszeitpunkts ungewiss und nicht zuverlässig genug.
E. 5 E ine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte kommt im Streitfall kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5). So auch vorliegend nicht, wo die Beurteilung von Dr. D.___ erheblich von jener des Gutachters divergiert. Hinzu kommt, dass eingedenk der doch deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands, welche auch die Beschwerde führerin selber bestätigte (Urk. 7/ 74/8, Urk. 7/ 86/4), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin vollumfänglich erwerbsunfähig ist. Ferner ist bei behandelnden Arztpersonen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, wonach
diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Ebenso wenig darf das Gericht eigene medizinische Überlegungen anstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2023 vom 1 8. April 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.
E. 5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
E. 5.2 Sodann hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschä digung
(Art. 61 lit . g ATSG). Diese w ird vom Gericht festgesetzt und ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie §
E. 6 Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur weiteren Abklärung und hernach erneutem Entscheid über ihre gesetzlichen Ansprüche (Urk. 1 S. 2) gutzuheissen . Da zu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin namentlich auch an Eingliederungsmassnahmen interessiert ist (Urk. 1 S. 6, Urk.
7/74/10, Urk. 7/ 87/2, Urk. 7/ 86/5). Die IV-Stelle hat den Anspruch auf Integrationsmass nahmen mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin eine zu hohe Arbeitsfähigkeit aufweise (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils). Dies e Annahme ist nicht erstellt, weshalb auch die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen wieder offen ist.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen .
D ie angefochtene Verfügung vom 23.
März 2023 ist aufzuheben und die Sache ist an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell sowie im Verlauf neu abkläre und den allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die gesamte Zeit neu festlege. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. 5.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00243
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
28. Juni 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1984 geborene X.___ verfügt über einen im Jahr 2010 an der ETH in Y.___ erlangten Master-Abschluss in angewandter Mathematik (Urk. 7/1/5). Am 7. September 2012 heiratete sie (Urk. 7/1/2). Ab November 2015 (richtig wohl: ab November 2014, vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 7/28 oder Urk. 7/42) war sie vollzeitlich als Quanten - analytikerin bei der Z.___
AG (nachfolgend: Z.___) angestellt (Urk. 7/1/6). Unter Hinweis auf einen im November 2016 erlittenen Nervenzusammenbruch (Urk. 7/1/6), eine Depression (Urk. 7/1/7) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2017 (Urk. 7/1/4) meldete sie sich am 1 3. Juni 2017 bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Nachdem die Versicherte lediglich noch eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsun fähigkeit aufgewiesen hatte (Urk. 7/25/3), teilte die IV-Stelle ihr am 1 5. Januar 2018 mit, dass kein Leistungsanspruch entstanden sei (Urk. 7/26-27). Die Versicherte verzichtete auf die angegebene Möglichkeit, eine beschwerde fähige Verfügung zu verlangen (vgl. Urk. 7/27/1). Sie kündigte ihr Arbeitsver hältnis bei der Z.___ per Ende Januar 2018 (Urk. 7/21, Urk. 7/22). 1.2
Nach einem Arbeitsverhältnis mit der Bank A.___
AG von Februar bis August 2018 (Urk. 7/34) war die Versicherte ab 1. November 2018 vollzeitlich als «Risk Modeling & Analyti cs
Specialist » für die B.___ AG (nachfolgend: B.___) tätig (Urk. 7/28, Urk. 7/29/6, Urk. 7/64/1-2). Am 1. Novem ber 2019 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an, wobei sie angab, seit dem 6. Mai 2019 aufgrund eines Burnouts zu 100 %, zwischenzeitlich zu 80 % und ab 1. Oktober 2019 wieder zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/29). Die Stelle bei der B.___ wurde ihr per Ende April 2020 gekündigt (Urk. 7/43 /27).
Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie einen Arbeitgeber fragebogen ein, zog die Akten de s Krankentaggeldversicher ers Visana (nachfolgend: Visana; Urk. 7/35 f.) bei und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher sein Gutachten am 2 0. Juli 2022 erstattete (Urk. 7/74). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/76) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. September 2022 die Verneinung eines Renten anspruchs in Aussicht (Urk. 7/78). Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2022 (Urk. 7/79), ergänzt am 4. Oktober 2022 (Urk. 7/8 9) unter Beilage des B erichts der behandelnden Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. Oktober 2022 (Urk. 7/86), Einwand. Die IV-Stelle legte das Dossier erneut dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, am 7. November 2022 Stellung nahm (Urk. 7/90/4-5). Nach Anpassung des Valideneinkommens (Urk. 7/90/6) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 3. März 2023 für die Zeit von Oktober 2020 bis Mai 2022 eine befristete Viertelsrente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab Juni 2022 (Urk. 7/101 und Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über ihre gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichts verfügung vom 2 2. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, regel t jedoch einen Rentenanspruch auch für die Zeit davor. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Renten anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2019 anhängig gemachten Neua nmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab dem Jahr 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist für das Entstehen des Renten anspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend . Hinsichtlich der vor der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Befristung des Rentenanspruchs ist demgegenüber zu beachten, dass f ür Fälle erstmaliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzu sprachen und Revisionsfälle der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand am 1. Januar 2024,
Rz . 9102) . Die Beschwer degegnerin ging davon aus, die relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe (spätestens) im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration vom 6. Mai 2022 vorgelegen (vgl. Urk. 7/74/25).
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist für die Befristung oder Abstufung die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1. 5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gericht lichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. März 2023 zusammengefasst dar, gemäss dem Gutachten von Dr. C.___
habe die Beschwerdeführerin bis zum 5. März 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit und ab dem 6. März 2022 eine von 90 % in angepasster Tätigkeit aufgewiesen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei zu beachten, dass keine Führungsverantwortung wahrzunehmen sei, ein kleines Arbeitskollektiv mit einem wertschätzenden Umgang mit «supportet empl oy ment », kein Zeitdruck, keine Schicht- und Wochenendarbeit und keine flankierende Weiterbildung und Möglichkeiten von regelmässigen Pausen vorkämen. Für das Valideneinkommen sei von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.___
im Finanzwesen auszugehen, welches angepasst an die Nominal lohnentwicklung Fr. 123'024.54 betrage. Für die Ermittlung des Invaliden einkommen s seien die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung en (LSE)
massgebend, wobei vom Sektor Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und vom Kompetenzniveau 3 auszugehen sei. Das Invalideneinkommen betrage bei einem Pensum von 70 % Fr. 74'080.79, womit ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere. Bei einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 90 % weise sie bei einem Invalideneinkommen von Fr. 95'246.73 einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 23 % auf. Mangels erheblicher Einschränkung der Flexibili tät werde kein leidensbedingter Abzug gewährt . Die subjektiven funktionellen Einschränkungen seien nicht zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdeführerin von Oktober 2020 bis Mai 2022 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung und ab Juni 2022 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen sei bei der vorhandenen Arbeitsfähigkeit nicht gegeben . Berufliche Massnahmen in Form von Unter stützung bei der Stellensuche würden erneut geprüft, wenn sich die Beschwerde führerin mit einem Zusatzgesuch inklusive Motivationsschreiben melde
(Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2023 in formeller Hinsicht gegen das Gutachten von Dr. C.___
vor, dass die Personal angaben der Dolmetscherin im Gutachten fehlten, obwohl diese zwingend zu vermerken wären (Urk. 1 S. 5). Sodann habe der Gutachter postuliert, im Hinblick auf die subjektiv geschilderten Einschränkungen in der Alltagsaktivität sei mangels Korrelation mit den objektiv weitgehend unauf fälligen klinischen Befunden von Aggravation auszugehen. Indes habe Dr. C.___ eine eingehende Diskussion betreffend die Abgrenzung zwischen blosser Verdeutlichung und Aggravation unterlassen, was unerlässlich gewesen wäre (Urk. 1 S. 5-6). Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ habe das Vorliegen einer Aggravation in ihrem Bericht vom 1 5. Oktober 2022 mit objektiver Begründung verneint (Urk. 1 S. 6). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei sodann nicht schlüssig. Eine Einschränkung von lediglich 20 % in der hoch anspruchsvollen angestammten Tätigkeit sei mit dem definierten Belastungsprofil mit den erheblichen Einschrän kungen nicht vereinbar (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Zusammenfassend bestünden objektiv begründete Zweifel am eingeholten psychiatrischen Gutachten, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei zwecks weiterer Abklärung . Zudem hätte die Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren zumin dest den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art zu prüfen gehabt bei den spezifischen Einschränkungen des Belastungsprofils und aktenkundiger subjektiver Eingliederungsfähigkeit (Urk. 1 S. 6). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2023 merkte die Beschwerdegegnerin an, aus dem Guta c hten sei ersichtlich, dass eine englischsprechende Dolmetsche rin mitgewirkt habe. Ob deren Personalien tatsächlich hätten angegeben werden müssen, könne offen bleiben, zumal es bei der Durchführung einer medizinischen Abklärung in erster Linie um die richtige und vollständige Feststellung des rechts erheblichen Sachverhalts gehe. Inwiefern konkrete Missverständnisse entstanden seien, zeige die Beschwerdeführerin indes nicht auf . Bezüglich der gutachterlich festgehaltenen Aggravation wies sie darauf hin, dass dem Gutachter eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen sei . Das Gutach ten erfülle sämtliche Kriterien, die an dessen Beweiskraft zu stellen seien
(Urk.
6 S. 2). 3. 3.1
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 8. September 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung, im März 2019 seien erste Symptome eines Burnouts aufgetreten. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 2 9. April 2019 von seinem Team behandelt und sei von dann bis Ende Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit 1. Juli 2019 sei sie noch zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 7/43/18). Aktuell sei ihr dieselbe Tätigkeit auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Er rechne indes mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % in neun bis zwölf Monaten (Urk. 7/43/19). 3.2
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, berichteten am 2 7. Januar 2020, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 6. Oktober 2017 bei ihnen in Behandlung (Urk. 7/38/2). Sie schilderten, im Jahr 2017 sei das ängstlich-depressive Syndrom im Verlauf der Therapie und nach Kündigung des belastende n Anstellungsverhältnisses bei der Z.___
zunächst vollständig remittiert. Nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in ihrem Ausbildungs beruf als Mathematikerin im Januar 2018 sei es jedoch erneut zu einer schleichenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gekommen. Vorherr schen de Symptome seien dabei eine sehr ausgeprägte Antriebsminderung, ein tiefes Energieniveau, starke Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen um negative Kognitionen sowie ausgeprägte Schlafstörungen. Aufgrund der erneuten schweren depressiven Episode bestehe seit dem 6. Mai 201 9 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin setze sich selber unter Druck und habe nach einer ersten Symptomreduktion auf einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % gedrängt, wofür indes ihre Leistungsfähigkeit trotz angepasster Arbeitsaufgaben nicht aus gereicht habe (Urk. 7/38/3).
Als objektive Befunde lägen ein ängstlich-depressives Syndrom mit ausgeprägter Antriebsminderung, reduzierter Belastbarkeit und Erschöpfung und starker kognitiver Einschränkung vor. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode in partieller Remission (ICD-10 F33.2; Urk. 7/38/4). Anhand der bisher erreichten langsamen, aber stetigen Symptomverbesserung sei die Prognose grundsätzlich recht günstig. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin, die möglichst rasch wieder arbeitsfähig werden wolle, rechne sie innerhalb der nächsten Monate mit einer weiteren Verbesserung der Symptomatik und einer Erhöhung der Belastbarkeit (Urk. 7/38/5). Aktuell sei aber auch eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht zumutbar, ansonsten drohe eine erneute Zustandsverschlechterung (Urk. 7/38/7).
In ihrem Verlaufsbericht vom 3 0. Mai 2020 hielten Dr. D.___ und Dipl.-Psych. G.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nach erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin B.___
im Februar 2020 und nach Auftreten der Corona-Krise verschlechtert. Die rezidivierende depressive Störung befinde sich gegenwärtig in einer schweren Episode (ICD-10 F33.2). Als objektive Befunde nannten sie ein ängstlich-depressives Syndrom mit ausgeprägter Antriebsminderung, reduzierter Belastbarkeit und Erschöpfung und starker kognitiver Einschränkung. Pandemiebedingt habe sie weiterhin starke Angst, ihre Wohnung zu verlassen . Zugleich leide sie unter der erneuten sozialen Isolation (Urk. 7/45/1).
Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/2) und sie weise keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung auf (Urk. 7/45/4).
In einem ausführlichen Bericht vom 2 2. Juni 2020 zu Händen des Krankentag geldversicherers über die Hintergründe, die Zusammenhänge und den Verlauf der Krankheit führten Dr. D.___ und Dipl.-Psych. G.___ aus, d ie Beschwerdefüh r erin zeige eine schwere depressive Symptomatik. Sie leide unter einer sehr ausgeprägten Antriebsminderung, Scham und Schuldgefühlen wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit, unter einem hohen ängstlichen Anspannungs zus t and und Unruhe, niedergedrückte r Stimmung und Gereiztheit, einem Verlust von Interesse und Freude. Sie sei geprägt von Gefühlen der Hoffnungslosigkeit, habe Schlafstörungen und Appetitlosigkeit und starke kognitive Einschrän kungen mit Konzentrationsstörungen und Denkhemmungen. Sie zeige eine rasche Erschöpfung und eine allgemeine reduzierte Belastbarkeit (Urk. 7/55/5). Als Diagnose nannten die Therapeutinnen wiederum die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Sie gaben weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an und hielten fest, aktuell sowie in den kommenden drei Monaten liege noch keine Belastbarkeit vor für eine berufliche Reintegration (Urk. 7/55/5-6).
Im Verlaufsbericht vom 7. November 2020 führte Dr. D.___ an, die Beschwerde führerin leide nebst der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). I nfolge des schwer depressiven Zustands und der sozialen Isolation der Beschwerdeführerin hätten die wenigen Telefonate, die sie mit ihrer Herkunftsfamilie geführt habe, zunehmend Erinnerungen an Kindheitstraumata getriggert. Sie erleide jetzt immer wieder Intrusionen im Tagesverlauf und werde dabei überflutet mit Gefühlen der Wut, Traurigkeit, Einsamkeit und Angst (Urk. 7/48/1). Als funktionelle Einschränkungen nannte Dr. D.___ Energielosig keit, rasche Erschöpfung, starke soziale Ängste und hohe Verletzbarkeit in sozialen Inter a ktionen, fehlende Stresstoleranz, kognitive Einschränkungen (stark reduzierte Konzentrationsfähigkeit, psychomotorische Hemmung mit Denk blockaden). Sie verlasse die Wohnung nur einmal in der Woche für einen Einkauf und für die Therapie. Die Beschwerdeführerin sei für jegliche Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/48/2). Gegenwärtig sei noch keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung gegeben (Urk. 7/48/3).
Am 3 0. Mai 2021 berichtete Dr. D.___, im Vergleich zum Bericht vom 7. Novem ber 2020 sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär, wobei sie etwas mehr Zugang zu ihren Gefühlen gewonnen habe. Im psychopathologischen Befund sei sie ängstlich angespannt und scheu im Kontakt, rasch von starken Gefühlen überflutet. Sie weine immer wieder im Gespräch. Th e menabhängig seien sehr starke Angst oder Wut in der Übertragung spürbar. Die Psychomotorik sei gehemmt und die Konzentrationsfähigkeit reduziert. Im Gespräch weise sie indes eine normale Auffassung auf. Gedanklich sei sie eingeengt auf die traumatischen Erfahrungen und erlittenen Ungerechtigkeiten. Die Grundstimmung sei stark herabgesenkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert, ein affektiver Rapport sei indes möglich. Es überwiege ein ängstlicher Anspannungszustand, quälende Einsamkeit, Wut. Die Beschwerde führerin weise eine schwere Störung der Vitalgefühle auf . Sie lebe noch immer sehr zurückgezogen und verlasse die Wohnung nur selten für notwendige Besorgungen und die Therapie (Urk. 7/62/ 1-2). Trotz des hohen Leidensdrucks und der (unverändert) beschriebenen funktionellen Einschränkungen aufgrund der psychischen Erkrankung habe die Beschwerde führerin einen starken Willen zu einem ersten Schritt der beruflichen Reintegration. Sie habe sich zur Arbeitssuche mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Mai 2021 beim regionalen Arbeits ver mittlungs zentrum (RAV) angemeldet. Demnach liege ab dann noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor, wobei die Leistungsfähigkeit für das Pensum von 20 % vermindert sei (Urk. 7/62/2). Es handle sich um einen Belastungsversuch, wobei die Belastbarkeit für ein Belastbarkeitstraining der Invalidenversicherung noch nicht gegeben sei. Das Ziel sei, per Anfang 2022 eine Belastbarkeit für berufliche Integrationsmassnahmen zu gewinnen (Urk. 7/62/2-3). 3.3
Dr. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 0. Juli 2022 folgende Diagnosen (Urk. 7/74/15): - sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - anankastische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)
Er führte aus, das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) habe anlässlich der Exploration vom 5. Mai 2022 nicht vorgelegen. Der schulische, soziale und berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin mache ein Vollbild einer leistungseinschränkenden PTBS-Symptomatik seit der Kindheit oder Jugend unwahrscheinlich. Psychiatrische Brückensymptome seien nicht auszumachen. Die vorhandene Symptomatik, nämlich Vermeidungsverhalten über traumatische Lebensereignisse zu berichten sowie eine passagere themen zentrierte Affektlabilität, sei als sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) zu diagnostizieren. Sodann hätten ungünstige familiäre Entwicklungs bedingungen mit emotionaler Vernachlässigung, häuslicher Gewalt und berichtetem sexuellen Missbrauch durch eine Hausangestellte im Kindesalter später zur Ausbildung einer anankastisch-perfektionistischen Persönlichkeits akzentuierung (ICD-10 Z73.1) beigetragen (Urk. 7/74/15). Dementsprechend präsentiere die Beschwerdeführerin einen ausgeprägten Leistungsfokus und sei tendenziell mit ihren eigenen Leistungen und gegebenenfalls auch mit den Leistungen anderer nie endgültig zufrieden. Auf Kritik reagiere sie - typisch für diesen Persönlichkeitsstil - höhergradig sensibel und verletzt. Der soziale Rückzug und die eingeschränkten Kontakte seien auch dadurch zu erklären, dass Arbeit und Erfolgsstreben über Vergnügen und soziale Beziehungen gestellt würden (Urk. 7/74/16) . Eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) liege demgegenüber unter B e rücksichtigung und bei nicht evidenten Brückensymptomen nicht vor (Urk. 7/74/16-17) . Die anankastische Persönlichkeitsakzentuierung qualifiziere neben der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung als Risikofaktor für das Entwickeln einer depressiven Episode, gerade wenn berufliche Leistungs anforde rungen das übliche Mass übersteigen. Die von den psychiatrischen Behandlungs stellen unter den Diagnosen einer (wiederkehrenden) schweren bis mittelgradigen depressiven Episode konzeptualisierten Befunde seien nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren (berufliche Belastung, familiäre Probleme, Stellenkündigung mit sozioökonomischen Problemen und Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen) zu beurteilen . Die anankastische Persönlichkeits struktur habe in Verbindung mit der Traumafolgestörung sehr wahrscheinlich zu einer Amplifikation psychischer Beschwerden beigetragen, wobei überwiegend wahrscheinlich zu keinem Zeitpunkt das Ausmass einer schwergradigen depressiven Episode erreicht worden sei. Anlässlich der Exploration vom 6. Mai 2022 habe sich eine klinisch weitgehend unauffällig wirkende Beschwerde - führerin präsentiert. Die sehr detailreiche Erinnerungs fähigkeit, zum Beispiel über biografische Aspekte, stünden im Widerspruch zu den in den Akten festgehalte nen Konzentrationsstörungen bei zuletzt beurteilter schwergradiger depressiver Episode. Die Beschwerdeführerin habe keine depressive Motivationslosigkeit und auch keine Interessenlosigkeit gezeigt. Sie nehme u.a. an Online-Workshops teil und interessiere sich für spirituelle Themen. Es sei auch nicht festzustellen gewesen, dass bei der Begutachtung ein andauerndes Nachlasse n der Aufmerk samkeit eingetreten wäre oder relevante dauernde objektivierbare kognitive Einschränkungen vorgelegen hätten, was bei höhergradig ausgeprägten Depressionen oder einer PTBS im Allgemeinen zu erwarten sei. Vitalität und Reagibilität seien unauffällig gewesen, die Auffassungsgabe schnell. Die Beschwerdeführerin habe Fragen flüssig und kohärent beantwortet. Gelegentlich habe sie die englische Übersetzung nicht abgewartet, sondern spontan geantwor tet, was auf erhaltene kognitive Umstellfähigkeiten schliessen lasse. Sie habe die Dolmetscherin u.a. bei der Übersetzung korrigiert. Die Aufmerksamkeit sei intakt gewesen. Eine nachlassende Konzentration und Ermüdung, wie diese im Allgemeinen bei depressiven Episoden klinisch festzustellen seien, seien am 6. Mai 2 022 nicht evident gewesen. Der Affekt sei nicht verflacht gewesen und die Stimmung modulierbar (Urk. 7/74/17-18).
Eine gedrückte Stimmung sowie eine Verminderung von Antrieb und Aktivität seien nicht feststellbar gewesen. Ebensowenig sei eine psychomotorische Hemmung zu objektivieren gewesen. Damit habe es bereits an den mindestens zwei Hauptsymptom-Clustern für eine depressive Störung gefehlt. Eine subjektive Einschränkung der Alltagsfunktiona lität sei bei der reisefähigen Beschwerdeführerin anhand objektiver - weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befunde - nicht aus psychischen Krankheits gründen heraus zu erklären. Soziale Einschränkungen habe sie überdies auch mit Sprachproblemen begründet (Urk. 7/74/18). Bei überwiegend wahrscheinlich fehlenden depressiven Krankheitszeichen sei unter Ausklammerung der Aggra vation psychischer Krankheitszeichen und Funktions einschränkungen unter Berücksichtigung der Aktenlage mit früheren depressiven Episoden die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), zu stellen (Urk. 7/74/18-19).
Anhand des Mini-ICF-Ratingbogens beschrieb Dr. C.___ hinsichtlich vieler Merkmale keine Einschränkungen, eine leichte Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie bei der Selbstbehauptungsfähigkeit und eine mässige Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (Urk. 7/74/20-23). Er zog die Schluss folge rung, in einer Gesamtschau sei bei der Beschwerdeführerin unter Ausklam merung psychosozialer Belastungsfaktoren und der festzustellenden Aggravation aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive keine höhergradige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit gegeben . Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei mit 80 % (100 % Präsenz, 80 % Leistung) zu beurteilen (Urk. 7/74/23 -24). In einer Tätigkeit mit weniger Anforderungen an die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit liege eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 90 % (100 % Präsenz, 90 % Leistung) vor . Die Anforde rungen für eine solche angepasste Tätigkeit seien: keine Führungsverantwortung, kleine s Arbeitskollektiv, wertschätzender Umgang, reizarmes Arbeitsklima, keine Schicht- und Wochenendarbeit, k ei ne fl a nkierende Weiterbildung, kein Zeitdruck, «supportet employment », Möglichkeit für regelmässige Pausen. Statt vermehrte r Kunden- und Teamkontakte seien - aufgrund ihrer jahrelangen Berufserfahrung und höhergradigen Ausbildung - bildungsangepasste rein administrative Einzeltätigkeiten und Projektarbeiten, zum Beispiel in einem Backoffice, angepasst (Urk. 7/74/24). Langfristig sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreiche. Im Hinblick auf berufliche Massnahmen empfehle sich ein «supportet employment » (Urk. 7/74/19).
I m Verlauf ging Dr. C.___ von folgende n
Einschränkungen aus : V om 1. Oktober 2019 bis am 1 6. Januar 2020 von eine r vollumfängliche n Erwerbsunfähigkeit, vom 2 0. Januar bis am 2 9. Mai 2020 von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine r 50%ige n Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit, vom 3 0. Mai 2020 bis am 5. Mai 2022 von eine r 50%ige n Arbeits unfähigkeit in angestammter und eine r 30%ige n Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit sowie ab 6. Mai 2022 von eine r 20%ige n Arbeitsunfähigkeit in angestammter und eine r 10%ige n Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/74/25). 3.4
Dr. D.___ äusserte sich am 1 5. Oktober 2022 zum Gutachten von Dr. C.___ . Sie legte dar, dass im Zeitraum zwischen Mai 2019 bis Ende 2021 ein depressives Zustandsbild mit Schwankungen der Symptomausprägung zwischen mittelgradig und schwer bestanden habe. In Phasen mit schwerer Symptomausprägung (wie im Mai 2021) habe die Beschwerdeführerin eine schwer bedrückte Stimmung mit tiefer Traurigkeit und Verzweiflung gezeigt, wechselnd mit Phasen der inneren Leere und Taubheit und Zeiten mit starker ängstlicher Unruhe, besonders bei hoher Belastung mit Flashbacks, mit beständigem Gedankenlaufen und Grübeln, geprägt durch negative Kognitionen. Zwar habe ein Interesse an der Auseinan dersetzung mit spirituellen Lehren bestanden, doch seien Auffassung und Konzentrationsfähigkeit so stark eingeschränkt gewesen, dass sie den Inhalt der entsprechenden Vorträge nicht habe erfassen können. Ihr Antrieb sei stark reduziert gewesen und sie habe immer wieder das Bett über mehrere Tage nicht verlassen können . Die typischen Depressionssymptome seien alle stark ausge prägt gewesen: V erminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Scham und Schuldgefühle wegen ihrer Leistungsunfähigkeit, negative Zukunftsperspektiven insbesondere bezüglich der beruflichen Reintegra tion, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter Appetit (Urk. 7/86/2). Zur PTBS führte Dr. D.___ aus, die Kindheit der Beschwerdeführerin sei geprägt gewesen von traumatisierenden Er l ebnissen, welche sie bis ins Erwachsenenalter nicht habe verarbeiten können. So habe sie emotionale Vernachlässigung und häufige schwere physische Gewalt durch die Mutter erlebt ohne erkennbare Auslöser oder Erklärungen. Im Alter zwischen vier und sechs Jahren sei sie zudem von einem 15-jährigen Kindermädchen sexuell missbraucht worden. Als Über lebensstrategie habe sich die Beschwerdeführerin den Rollenerwartungen und den einseitigen Leistungszielen der Eltern angepasst und ihren hohen Leidensdruck hinter einer recht unauffällig wirkenden Fassade versteckt. Durch die schwere Erkrankung der Mutter zwischen 2012 und 2015, welche die Beschwerdeführerin als älteste Tochter sehr nah habe b egleiten müssen, seien die Traumaerinnerungen reaktiviert worden. Die ab 2014 psychotherapeutisch behandelten depressiven Episoden seien vor allem auf der Basis der schweren Traumatisierungen durch die Mutter in der Kindheit und dem dadurch blockierten Trauerprozess nach deren Tod erklärbar. Seit Anfang 2021 sei es infolge des schweren depressiven Zustands und der sozialen Isolation zur Ausprägung des Vollbildes einer PTBS gekommen. Seltene Telefonate mit der Herkunftsfamilie hätten die Erinnerungen an Kind heitstraumata be lebt. Im Tagesverlauf habe sie immer wieder Intrusionen erlitten und sei dabei von Gefühlen überflutet worden. Die typische Symptomtrias sei mit häufigen Intrusionen, Versuch der Vermeidung der Erinnerungen durch Ablenkung und Hyperarousal voll ausgeprägt gewesen (Urk. 7/86/2). Bereits während der stationären Behandlung in der Klinik H.___
von Juli bis September 2017 sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, vor dem Hintergrund traumatischer Erlebnisse diagnostiziert worden. Die primäre hohe Belastung durch unverarbeitete Traumata bedin g e das niedrige Selbstwertgefühl und die hohe Verletzbarkeit in zwischenmenschlichen Interaktionen, die einseitige Ausrichtung auf schulische und berufliche Ziele als Überlebensstrategie unter Vernachlässigung anderer Ressourcen, das ausgeprägte Vermeidungsverhalten und die seit Kindheit bestehende wiederkehrende Suizida lität, die von der Beschwerdeführerin ebenfalls stark tabuisiert worden sei.
Sowohl die intensive Ressourcenaktivierung in der ersten Therapiephase (2017 bis 2018) als auch die kognitive Verhaltenstherapie und Hypnotherapie in der zweiten Therapiephase hätten nur eine vorübergehende Symptomlinderung gebracht. Wenn es sich, wie im Gutachten postuliert worden sei, überwiegend um eine psychische Störung aufgrund exogener psychosozialer Belastungsfaktoren gehandelt hätte, hätten bereits die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die kognitive Verhaltenstherapie zu nachhaltigeren Therapieeffekten geführt . Aktuell sei die rezidivierende depressive Störung leicht- bis mittelgradig ausge prägt (ICD-10 F33.0). Daneben liege eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) vor . Das depressive Syndrom sei deutlich gebessert, aber noch nicht vollständig remittiert
(Urk. 7/86/3). In einer Umgebung ohne äussere Stressoren und ohne Leistungsdruck könne die Beschwerdeführerin wieder Ressourcen nutzen, jedoch breche das Energieniveau unter Stressbelastungen rasch ein. Generell zeige die Beschwerdeführerin noch eine deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit und benötige lange Erholungsphasen . Es bestünden weiterhin Einschränkungen im Funktionsniveau durch eine Instabilität des Energieniveaus, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine stark verminderte Stresstoleranz, Ängste vor Überforderung und Zurückweisung, intermittierend ängstliche Blockaden durch Versagensängste oder Intrusionen mit verminderter Konzentrationsfähigkeit. Aufgrund dieser Einschränkungen sei ihr eine berufliche Reintegration in der freien Wirtschaft noch nicht zumutbar. Innerhalb kurzer Zeit der beruflichen Belastung wäre eine deutliche Zustandsverschlechterung zu befürchten. Aufgrund des Krankheitsbildes benötige sie eine schrittweise Vorbereitung auf die berufliche Reintegration. Gegenwärtig sei die Belastbarkeit für eine Belast barkeitstraining im geschützten Rahmen hergestellt (Urk. 7/86/4).
Weiter merkte Dr. D.___ zum Gutachten an, eine Aggravation sei zu Unrecht postuliert worden. Die Beschwerdeführerin neige eher dazu, ihren Leidensdruck zu verstecken. Die Differenzen zu den Beschwerdeschilderungen in den Akten seien darin begründet, dass die medizinischen Akten den Zustand bis zum 30.
Mai 2021 beschrieben und es bis zur Begutachtung zu Therapieerfolgen gekommen sei. Zudem könne in einer einmaligen Untersuchung über 75 Minuten immer nur eine Momentaufnahme wiedergegeben werden und es seien nicht alle Krankheitsphänomene unter Alltagsbelastungen oder gar unter beruflichen Belastungsfaktoren erfasst . Sodann habe der Gutachter die psychosozialen Belastungsfaktoren viel zu hoch und die frühe schwere Traumatisierung und die ungünstigen Entwicklungsbedingungen zu wenig gewichtet . Sie beantrage berufliche Massnahmen, beginnend mit einem Belastbarkeitstraining und anschliessendem Arbeitstraining (Urk. 7/86/5). 3.5
Die RAD-Psychiaterin Dr. E.___
hielt am 7. November 2022 fest, die behandelnde Psychiaterin beurteile den gleichen Sachverhalt einfach anders als der Gutachter. Der Gutachter habe anhand des Befundes nachvollziehbar dargelegt, dass bei der klinisch weitgehend unauffällig wirkenden Beschwerde führerin nicht einmal mehr eine leichte Depression vorliege. Bezüglich der funktionellen Einschränkungen stelle Dr. D.___ auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei selbst bei den von Dr. D.___ angegebenen Einschränkungen und Diagnosen nicht nachvoll ziehbar und die subjektiven Einschränkungen korrelierten nicht mit den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden, sodass darauf weiterhin nicht abgestellt werden könne (Urk. 7/90/4). Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien gemäss Mini-ICF-APP nicht erheblich, sondern mässig eingeschränkt. Auch aus dem Belastungsprofil gehe keine erhebliche Einschränkung der Flexibilität hervor. Auf das Gutachten könne trotz des erfolgten Einwands abgestellt werden (Urk. 7/90/5). 4. 4.1
Zunächst i n formeller Hinsicht b eanstandet die Beschwerdeführerin am Gutach ten von Dr. C.___, dass die Personalangaben der an der Exploration mitwirken den Übersetzungshilfe im Gutachten nicht vermerkt w o rden seien, obwohl dies im Anhang IV des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversiche rung (KSVI) gefordert werde (Urk. 1 S. 5).
Dem Anhang IV des KSVI (gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2024) betreffend Gliederung des Gutachtens
ist unter dem Titel « 1. Ausgangslage und Formelles, 1.1 Abwicklung des Gutachtensauftrages / Formelles» zu entnehmen : - Angaben zum Auftraggeber - Angaben zur versicherten Person (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Adresse, AHV-Nummer, Angaben zur Überprüfung der
Identität) - Angaben zur / zum Sachverständigen (Name, Adresse, Facharzttitel) - Auftragsdatum, Eingangsdatum, Explorationsdaten (mit Uhrzeit
von-bis) und Datum der Gutachtenfertigstellung - Angaben bzgl. Beteiligung eines Dolmetschers, ggf. in welche r
Sprache
Angesichts dessen, dass beim Sachverständigen vermerkt ist, dass Name, Adresse und Facharzttitel genannt werden müssen, beim Dolmetscher hingegen lediglich die Sprache als zu nennende Angabe aufgeführt wird, ist nicht davon auszu gehen, dass die Personalien der dolmetschenden Person zwingend aufgeführt werden müssen. Mit Blick darauf, dass keine Übersetzungsfehler gerügt werden, ist dem Gutachten selbst für den Fall, dass die Personalien dennoch genannt werden müssten, nicht aufgrund der fehlenden Personalien die Beweiskraft abzusprechen. 4. 2
4.2.1
I n haltlich kritisiert die Beschwerdeführerin die Annahme von Dr. C.___, es liege ein a ggravat orisches Verhalten vor
(Urk. 1 S. 5-6). Dr. C.___
erwähnte eine Aggravation
in dem Zusammenhang, dass die Beschwerdeschilderungen in den Akten nicht mit den objektiv weitgehend unauffälligen klinischen Unter suchungsbefunden korrelierten (Urk. 7/74/18). 4.2.2
Die vom Gutachter angeführten Differenzen zu den Beschwerdeschilderungen in den Akten erklärte Dr. D.___
unter anderem damit, dass die medizinischen Akten den Zustand bis zum 30. Mai 2021 beschrieben hätten und es bis zur Begutach tung über ein Jahr später mit intensiver Therapie zu Therapieerfolgen gekommen sei (Urk. 7/86/5). D as depressive Syndrom habe im Therapieverlauf seit Mai 2021 deutlich gebessert werden können (Urk. 7/86/3). Dieser Einwand ist berechtigt. Mit der Gegenüberstellung vom aktuell durch Dr. C.___ erhobenen Zustand mit den in den Akten geklagten Beschwerden und den Befunden eines zurückliegen den gesundheitlichen Zustandes, ohne sich über den Therapieverlauf in der Zwischenzeit zu erkundigen, erscheint die getroffene Schlussfolgerung, es müsse relevantes aggravatorisches Verhalten vorliegen, als fraglich.
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen werden; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Eine Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung z eichnet sich aus durch eine Übertrei bung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden . Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggra vation (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 v om 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen) . 4.2. 3 .
Der Gutachter hat aus dem Alltag der Beschwerdeführerin ihre Reisefähigkeit hervorgehoben, sowie den Umstand betont, dass soziale Einschränkungen auch mit Sprachproblemen begründet worden seien (Urk. 7/74/18). Eine leistungsaus schliessende Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit jedoch nicht dargetan. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsnah
Symptome verstärkt dargestellt hätte zur Erreichung eines Ziels beziehungsweise zwecks Leistungsbezugs. Dass die Beschwerdeführerin plante, ihre Familie in Tunesien zu besuchen, reicht hierfür nicht aus. Dr. D.___ beschrieb in ihrer fachärztlichen Zustimmung zur geplanten Reise ins Heimatland vom 1 0. Juli 2020, es sei für den Genesungsprozess der Beschwerdeführerin wichtig, dass sie ihre Herkunftsfamilie in Tunesien besuchen könne. Überdies sei die behandelnde Fachpsychologin während des genannten Monats ohnehin ferienabwesend, sodass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Reise keine Psychotherapie-Termine verpasse (Urk. 7/54). Diese Darlegung erachtete auch die beratende Psychiaterin der Krankentaggeldversicherung Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
als nach vollziehbar, indem sie anmerkte, aus psychiatrischen und arbeitsrehabilitativen Gründen spreche nichts gegen einen Aufenthalt im Heimatland (Urk. 7/53/1). Abgesehen davon merkte Dr. D.___ an, dass die Reise in der Folge und bis zu ihrer Berichterstattung im Oktober 2022 gar nicht angetreten worden sei (Urk. 7/86/4).
Den Akten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin laut der behandelnden Dr. D.___
eine sehr hohe Motivation zur Genesung und zur Wiedereingliederung (maximale Punktzahl von 10) auf weis t (Urk. 7/45/5, Urk.
7/43/15, Urk. 7/48/3) . Diese zeigte sich auch darin, dass sie nach einer ersten Symptomverbesserung auf einen Arbeitsversuch drängte (Urk. 7/38/3).
Dr. D.___
führte entschieden aus, eine Aggravation sei zu Unrecht postuliert worden. Die Beschwerdeführerin neige im Gegenteil dazu, ihren Leidensdruck hinter einer recht unauffällig wirkenden Fassade zu verstecken
(Urk. 7/86/2,
Urk. 7/86/5). Auch ihre Suizidalität habe sie stark tabuisiert (Urk. 7/86/3).
Sodann nahm und nimmt die Beschwerdeführerin regelmässi g, in hoher Kadenz und konsequent seit 2017 verschiedene anerkannte Psychotherapien (inklusive einer medikamentösen Therapie) wahr (Urk. 7/86/1), was auch der Gutachter einräumte (Urk. 7/74/19) und was deutlich gegen ein a ggravat orisches Verhalten spricht, sondern vielmehr auf einen erheblichen tatsächlichen Leidensdruck hinweist .
Es ist somit festzu stellen, dass Dr. C.___ s Gutachten in einem wesentlichen Punkt - der angenommenen Aggravation - nicht nachvollziehbar begründet wurde . 4. 3
Weiter fällt auf, dass Dr. C.___ sich nicht ausreichend mit den Vorakten sowie mit den abweichenden Beurteilungen auseinandergesetzt hat. So hat er nicht
dazu Stellung genommen, dass Dr. D.___ und Fachpsychologin G.___ in ihrem Bericht vom 27.
Januar 2020 angegeben hatten, auch eine leidensadap tierte Tätigkeit sei nicht zumutbar, ansonsten eine erneute Zustandsverschlech terung drohe (Urk. 7/38/7). Dies wäre notwendig gewesen, zumal nicht nur arbeitsunfähig ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheits zustand zu verschlimmern, möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine solche manifeste Rückfallgefahr ist gegebenenfalls auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zu berücksichtigen. Überdies war die Befürchtung einer erneuten Verschlimmerung infolge einer beruflichen Belastung plausibel mit Blick darauf, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte und am 1. Juli 2019 begonnene Arbeitsversuch ebenfalls zu einer raschen Verschlechterung des Zustandsbilds geführt hatte (Urk. 7/43/10). 4.4
Zur Begründung einer ab Mai 2020 vorhandenen höheren Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie 30 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/74/25) wies Dr. C.___ auf den Bericht der beratenden Psychiaterin der Visana, Dr. J.___, hin, welche in ihrem Bericht vom 3. Juni 2020 zunächst Skepsis an der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression geäussert habe. So führte er an, v ersicherungsmedizinisch sei korrekt eingeschätzt worden, dass es sich primär um eine Arbeitsplatzproblematik handle (Urk. 7/74/14).
Dem besagten Bericht ist die Einschätzung
von Dr. J.___ zu entnehmen, die Aktenlage sei versicherungspsychiatrisch unzureichend, weshalb streng formal keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 7/56/2). Aufgrund des Fehlens der notwendigen anamnestischen Angaben könne sie die Diagnose nicht nachvoll ziehen, indes liege angesichts des stark alterierten psychopathologischen Befundes sehr wahrscheinlich eine krankheitswertige Störung vor. Diese müsse sämtliche Lebensbereiche gleichermassen betreffen, wozu wiederum Angaben fehlten. Sie monierte in verschiedener Hinsicht die medizinische Aktenlage, gleichzeitig aber auch die Einschätzung der Massgeblichkeit der Arbeitsproble matik als vorherrschenden Grund für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56/2). Anders als von Dr. C.___ in seinem Gutachten dargestellt, hinterfragte sie
also gerade die Annahme der Arbeitsplatzproblematik als massgeblichen Grund, fand aber die Aktenlage als ungenügend und verlangte mehr Auskünfte von der behandelnden Ärztin (Urk. 7/56/2). In ihrem späteren Bericht vom 2 0. Juli 2020, welchem der Verlaufsbericht des psychiatrischen Behandlungsteams vom 1 0. Juli 2020 vorangegangen war (Urk. 7/54), hielt Dr. J.___ dann die Diagnose F33.2 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode) für nachvoll ziehbar und bezeichnete den Bericht von Dr. D.___ als umfassend und aussage kräftig vor allem auch hinsichtlich der Symptombeschreibung und der kongruenten Befunderhebung, u nd sie attestierte ebenfalls eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 7/53/1). Ihres Erachtens hatte also Dr. D.___ die Zweifel
ausgeräumt, welche sie (Dr. J.___) am 3. Juni 2020 geäussert hatte und auf welche sich der psychiatrische Gutachter später bezogen hat (Urk. 7/74/14). Diese n zustimmenden zweiten Bericht von Dr. J.___ vom 2 0. Juli 2020
überging Dr. C.___ in seiner Beurteilung jedoch gänzlich (Urk. 7/74/14) .
Er s elber zweifelte an, dass jemals eine schwergradige depressive Episode im Verlauf vorgelegen habe, ohne sich jedoch mit den detaillierten Darlegungen von Dr. D.___ zu den klinischen Befunden und Beschwerden (s ehr ausgeprägte Antriebsminderung, Scham und Schuldgefühle wegen der fehlenden Leistungs fähigkeit, hohe ängstliche Anspannung, Unruhe, niedergedrückte Stimmung und Gereiztheit, Verlust von Interesse und Freude, von Hoffnungslosigkeit, Schlaf störungen und Appetitlosigkeit sowie s tarke kognitive Einschränkungen, rasche Erschöpfung und allgemeine reduzierte Belastbarkeit; Urk. 7/55) und den von ihr hergestellten Zusammenhängen zu befassen . Vielmehr meinte er, diese Befunde seien durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren verstärkt worden, und relativierte sie deshalb sehr (Urk.
7/74/17). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass p sychosoziale Belastungsfaktoren nach der Rechtsprechung durchaus mittelbar zur Invalidität beitragen können, wenn und soweit sie zu einer ausge wiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 2 3. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es dabei keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 1 0. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Während also die beiden anderen Psychiaterinnen Dr. D.___ und Dr. J.___ von einem solchen i n seiner Gesamtheit zu sehenden Gesundheitsschaden ausge gangen sind und auch weiterhin ausgehen, weicht hier der Gutachter in einem weiteren wesentlichen Punkt ab, was allerdings nicht überzeugt.
In der Einschätzung des gesundheitlichen Verlaufs kann dem Gutachter so also nicht gefolgt werden. Dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ besser ging, ist unbestritten und wurde auch von der behandeln den Dr. D.___ bestätigt. Die Begutachtung erfolgte zu Recht über den ganzen zeitlichen Krankheitsverlauf und die Einschätzung des Gesundheitsschadens und der entsprechenden Arbeitsfähigkeiten müssen gesamthaft überzeugen, was jedoch nicht der Fall ist. Damit sind jedoch auch die Schlussfolgerungen des Gutachters für die Zeit der Begutachtung und des Verfügungszeitpunkts ungewiss und nicht zuverlässig genug. 4. 5
E ine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte kommt im Streitfall kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5). So auch vorliegend nicht, wo die Beurteilung von Dr. D.___ erheblich von jener des Gutachters divergiert. Hinzu kommt, dass eingedenk der doch deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands, welche auch die Beschwerde führerin selber bestätigte (Urk. 7/ 74/8, Urk. 7/ 86/4), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin vollumfänglich erwerbsunfähig ist. Ferner ist bei behandelnden Arztpersonen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, wonach
diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Ebenso wenig darf das Gericht eigene medizinische Überlegungen anstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2023 vom 1 8. April 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). 4. 6
Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur weiteren Abklärung und hernach erneutem Entscheid über ihre gesetzlichen Ansprüche (Urk. 1 S. 2) gutzuheissen . Da zu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin namentlich auch an Eingliederungsmassnahmen interessiert ist (Urk. 1 S. 6, Urk.
7/74/10, Urk. 7/ 87/2, Urk. 7/ 86/5). Die IV-Stelle hat den Anspruch auf Integrationsmass nahmen mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin eine zu hohe Arbeitsfähigkeit aufweise (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils). Dies e Annahme ist nicht erstellt, weshalb auch die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen wieder offen ist.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen .
D ie angefochtene Verfügung vom 23.
März 2023 ist aufzuheben und die Sache ist an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück zuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell sowie im Verlauf neu abkläre und den allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die gesamte Zeit neu festlege. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. 5. 5.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher - und im Übrigen weil der Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutgeheissen wird - der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5.2
Sodann hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschä digung
(Art. 61 lit . g ATSG). Diese w ird vom Gericht festgesetzt und ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die de r Beschwerdeführer in zustehende P artei entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'400.--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer