Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1974, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war ab dem 1. August 2015 bei der Y.___
GmbH, Au, als Hilfsmonteur angestellt (Urk. 7/4/4, 7/14 und 7/21). Am 8. Dezember 2015 rutschte er bei der Arbeit aus (Urk. 7/5/126) und zog sich dabei eine Kontusion der Wirbelsäule sowie des Thorax rechts zu (Urk. 7/4/4, 7/4/12). Die Suva als zuständiger Unfall versicherer, der für die Unfallfolgen ab 11. Dezember 2015 aufgekommen war (Urk. 7/4/6), stellte mangels Zusammenhangs der gemeldeten Beschwerden
zum Unfallereignis laut Verfügung vom 20. März 2017 die erbrachten gesetzlichen Leistungen auf den 28. Februar 2017 hin ein (vgl. Urk. 7/4/6 -9 , 7/4/127 f. und 7/31/217 -226 ). Am genannten Datum wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Y.___ GmbH per sofort aufgelöst (Urk. 7/4/131).
Am 1 3. April 2017 (Eingangsdatum: 6. Juni 2017) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit erheblichen somatischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen . Mit Verfügung vom 1 8. September 2018 wies sie das Leistungsbegehren nach zuvor durchgeführtem Vorbescheid verfahren ab (Urk. 7 /60). Die vom Versicherten dagegen am 19.
Oktober 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 63/3-6 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00911 vom 2 7. April 2020 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide ( Urk. 7/ 66 ). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein ( Urk. 7/71/7-11, 7/75). Da raufhin gab sie bei der MEDAS Z.___
GmbH ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/87), welches am 5. September 2021 erstattet wurde ( MEDAS-Gutachten, Urk. 7/92).
Daraus ging unter anderem hervor, dass der Ver sicherte bereits seit
1. Januar 2020 einer Tätigkeit als Hotelportier nachging ( Urk. 7/92/32). Nachdem dies er am 1 1. Januar 2022 weitere medizinische Unter lagen eingereicht hatte ( Urk. 7/95-97), ersuchte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 1 1. Februar 2022 um Zustellung des Arbeitsvertrages sowie von Lohnabrechnungen ( Urk. 7/100). Ersteren legte der Versicherte mit E-Mail vom 2 2. Februar 2022 zusammen mit einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis und der am 2 1. Januar 2022 per 3 1. März 202 2 von der Arbeitgeberin ( A.___
AG, in B.___ ) ausgesprochenen Kündigung vor ( Urk. 7/102-105). Nach Eingang wei terer Unterlagen ( Urk. 7/109, 7/111 und 7/114 f.)
darunter die Akten des Kranken taggeld versicherers ( Urk. 7/109)
und Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/118/3-6, 7/118/9 f.) nahm die IV-Stelle m it Vor bescheid vom 6. Oktober 2022 die erneute Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk.
7/116) .
Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2022 Ein wand ( Urk. 7/130), wobei er weitere ärztliche Berichte einreichte ( Urk. 7/129). Gleiches tat er sodann mit Eingaben vom 2 9. November 2022 und 1 5. Februar 2023 ( Urk. 7/132 f., 7/138 f.). Nach dem der RAD am 2 3. Februar 2023 erneut zur Sache Stellung genommen hatte ( Urk. 7/141/3), verfügte die IV-Stelle am 6. März 2023 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 7/142). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. April 2023 unter Beilage eines Zwischen berichtes von lic. phil. C.___ , Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 7. Februar 2023 ( Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2023 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der Anmeldung am 1 3. April 2017 bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 erwog die Beschwerde gegnerin zusammengefasst, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2015 erheblich in seiner Arbeits fähig keit eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit sei ihm keine Erwerbstätigkeit möglich gewesen ( Urk. 2 S. 1). Ab dem 1. Juni 2017 habe sich die gesundheitliche Situation aus ärztlicher Sicht wesentlich verbessert. Ab diesem Datum sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem 64%-Pensum möglich gewesen. Ein Rentenanspruch hätte frü hestens ab Dezember 2017 entstehen können . Mittels Einkommensvergleichs habe sich jedoch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % erge ben. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand ab Januar 2018 noch mals wesentlich verbessert, weshalb die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 80 % möglich gewesen sei. Damit hätte der Beschwerdeführer ebenfalls ein renten aus schliessendes Einkommen erzielen können ( Urk. 2 S. 2).
Vom 1. Januar 2020 bis 3 1. März 2022 sei der Beschwerdeführer eine r Tätigkeit als Portier/Allrounder nachgegangen , wobei diesbezüglich ab dem 2 1. Oktober 2021 eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die daraufhin vorgenom menen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungs medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Beein trächtigungen eingetreten sei, sodass an der Beurteilung der MEDAS-Gutachter vom 2 1. September 2021 festgehalten werden könne . Folglich bestehe unverän dert eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, womit der Beschwerdeführer nach wie vor ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Zusammenfassend habe vom 1. Juni 2017 bis zum heutigen Tag ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorgelegen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 2 1. April 2023 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin gehe fehl in der Annahme, seine Schulterbeschwerden seien bereits im MEDAS-Gutachten hinreichend berück sichtigt worden. Es handle sich bei den seither aufgetretenen Einschränkungen um eine massive Verschlechterung der Situation. Er beziehe denn auch seither Krankentaggelder im Umfang von 100 % , weshalb der Behauptung des RAD, bei der Verkalkung handle es sich nicht um eine Krankheit, in keiner Weise gefolgt werden könne ( Urk. 1 S. 3).
Die Verschlechterung sei fünf Monate nach Erstellung des Gutachtens aufgetreten, weshalb auf die gutachterliche Beurteilung nicht abge stellt werden könne. Auch die Annahme, dass er ab 3 1. März 2022 wieder zu 80 % erwerbstätig sein könne, sei falsch. Die entsprechende Prognose sei leider zu optimistisch gewesen, wie die aktuelle gesundheitliche Verschlechterung ein drücklich zeige , wobei auf die seither eingereichten medizinischen Akten und namentlich auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Februar 2023 verwiesen werde. Auf diesen sei die Beschwerdegegnerin ebenso wenig eingegan gen wie auf die Berichte der Klinik E.___
aus dem Jahr 202 2. Unzutreffend sei darüber hinaus die Behauptung, dass er ein Invalideneinkommen erwirtschaf ten würde oder könnte. Momentan erhalte er ein Taggeld der Kranken taggeld versicherung. Die Berechnung des Invalideneinkommens auf der Basis einer Tätigkeit als Nachtportier in einem 80%-Pensum könne somit nicht nach voll zogen werden. Ihm sei zudem ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2023 betonte die Beschwerdegegnerin, der RAD habe mehrfach und ausführlich dargelegt, weshalb seit der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ keine Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes eingetreten sei ( Urk. 6 S. 1). Des Weiteren gehe weder aus der Beschwerdeschrift noch aus dem eingereichten ärztlichen Zwischenbericht her vor, inwiefern und insbesondere seit wann sich der psychische Gesundheits zustand wesentlich verschlechtert haben sollte. Im Übrigen bestehe kein Anlass für d en
ohne jegliche Begründung geforderte n, maximal zulässigen leidensbe dingten Abzug von 25 % . Durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei den gesundheitlichen Einschränkungen bereits hinreichend Rechnung getragen wor den ( Urk. 6 S. 2). 3. 3.1
Die erstmalige Beurteilung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin
beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Suva-Akten ( Urk. 7/4 [= Urk. 7/5], 7/28 und 7/31) , den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ( Urk. 7/23, 7/ 35, 7/38, 7/49 und 7/54 ) sowie den Stellungnahmen des RAD ( Urk. 7/33/4, 7/59/4 ) . In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen in E. 3.1-3.9 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2020 (IV.2018.00911) verwiesen werden (Urk. 7/66/4-7).
Das Gericht erwog im genannten Urteil, dass sich der damalige medizinische Sachverhalt für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung als unzureichend abgeklärt erweise. Insbesondere erachtete es weitere psychiatrische Abklärungen für unumgänglich , um die grundsätzlich massgebenden Standardindikatoren beurteilen zu können. Überdies wies es die Beschwerdegegnerin an, zu prüfen, ob auch in Bezug auf die
- beim Unfall zugezogenen - somatischen Beschwerden weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, um die funktionelle Leistungs fähigkeit gesamthaft beurteilen zu können. Zur entsprechenden Ergän zung des Sachverhalts wurde die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ( Urk. 7/66/9-11). 3.2 3.2.1
Im Zuge der Umsetzung des genannten Rückweisungsurteils
holte die Beschwerde gegnerin bei der seit 2018 behandelnde Psychiaterin des Ambulatoriums F.___
einen Formularbericht ein. Diese führte am 2 1. September 2020 aus, der Beschwerdeführer leide an chroni schen Schmerzen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung. Seit dem Unfall am 8. Dezember 2015 sei er zu 100 % arbeitsunfähig, seit 1 1. April 2018 noch zu 50 % . Ihm seien leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten
- etwa die Aushilfstätigkeit im A.___
- zu 50 % zumutbar ( Urk. 7/75/8-15 , vgl. auch 7/75/19 ). 3. 2.2
Am 2 9. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine bidisziplinäre Untersuchung für notwendig erachte ( Urk. 7/78). Auf Vorschlag des Beschwerdeführers ( Urk. 7/79) beauftragte s ie die MEDAS Z.___
GmbH mit der Erstellung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens ( Urk. 7/87) , welches am 5. September 2021 vorgelegt wurde ( Urk. 7/92). Der Gesamt beurteilung sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/92/7): - chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels beid seits rechtsbetont mit/bei muskulärer Dysbalance und zervikospondyloge nem Schmerzsyndrom - leichtgradiges suba c romiales Impingement -Syndrom rechts mit/bei Akro mion Typ II nach Bigliani , kleiner suba c romialer Konsole und Kalzifikati onen am Ansatz der Supraspinatussehne bei regelrechter glenohumeraler Artikulation - depressive Episode, mittelgradig ohne somatisches Syndrom, gebessert, aktuell noch im leichtgradigen Bereich (ICD-10 F32.10) - chronisches Schmerzsyndrom mit psychologischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41) - nicht näher b ezeichnete Reaktion auf schwere Belastung mit daraus resultierender Akrophobie (ICD-10 F43.9/F40.8) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Selbststigmatisierung und narzisstischer Komponente (ICD-10 Z73.1) - Insomnie bedingt durch schwere Hyperhidrosis unklarer Ätiologie - Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0).
Demgegenüber wurde bezüglich folgender Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verneint ( Urk. 7/92/7): - Diabetes mellitus - arterielle Hypertonie - gastro ö sophageale Refluxkrankheit - Nikotinabusus.
Gemäss interdisziplinärer Konsensbeurteilung ergebe sich aus rheumatologischer Sicht eine Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Bewegungsapparates , sodass die schwere Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht liege ein relevanter Gesundheitsschaden vor, welcher vor allem aus der Komorbidität der verschiedenen Aspekte der psy chischen Beeinträchtigungen entstehe, die aber im leichtgradigen Bereich anzu siedeln sei en . Die nachvollziehbar vorhandene Höhenangst verhindere eine wei tere Tätigkeit auf dem Bau auch aus psychiatrischer Sicht. Beim Beschwerde führer seien Fähigkeit en und Ressourcen vorhanden. So befinde er sich seit vier Jahren in einer ambulanten Psychotherapie und ihm sei der berufliche Wiedereinstieg mit einem 50%-Pensum gelungen, wobei es nun unglücklicherweise pandemie bedingt zu einem Unterbruch gekommen sei. Aus somatischer Sicht seien genü gend Fähigkeit en und Ressourcen vorhanden, um eine Wiedereingliederung zu schaffen. Von rheumatologischer Seite hätten sich keine auffälligen Inkonsisten zen ergeben mit Ausnahme der Wahrnehmung einer deutlichen Diskrepanz zwi schen den subjektiv invalidisierenden Beschwerden und den geringfügigen objektivierbaren Befunden. Aus psychiatrischer Sicht könne mit hoher Wahrschein lichkeit festgehalten werden, dass zwar ein Gesundheitsschaden vor liege, dieser aber geringgradiger sei, als dies von den ambulanten Behandlern eingeschätzt werde. Die einzelnen Aspekte des Gesundheitsschadens wären für sich alleine behandel- und überwindbar. Durch die Komorbidität entstehe aller dings eine erschwerte Situation, die erkläre, weshalb es dem Beschwerdeführer noch nicht möglich gewesen sei, sich wieder vollumfänglich in den Arbeits prozess zu integrieren. Gleichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass die medizinischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien und deshalb nicht von einer chronifizierten Störung gesprochen werden könne. Die Medikamenteneinnahme erfolge nicht zuverlässig; das verordnete Antidepressivum sei zum Untersuchungs zeitpunkt im Serum nicht nachweisbar gewesen ( Urk. 7/92/8).
Gesamthaft sei dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Arbeit mit Höhen exposition auf dem Bau seit dem Unfalldatum ( 8. Dezember 2015, Urk. 7/5/126) nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er seit Juni 2017 zu 64 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung beruhe auf einer 20%igen zeitlichen Einschrän kung und einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen vermehr tem Pausenbedarf. Zuvor habe ab dem Unfall auch in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einsatzfähigkeit bestanden ( Urk. 7/92/9). 3.3 3.3.1
Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_ 109 /202 3 vom 5 . Jun i 202 3 E. 4 .2). Mit Blick auf die Beweiswürdigung gilt es ausserdem zu betonen, dass die psychiat rische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater beziehungsweise der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 561 /2022 vom 4. August 202 3 E.
4. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.3.2
Das MEDAS-Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an eine beweis wertige medizinische Expertise gestellten Anforderungen (vgl. vorstehende E. 1.4) . Es wurde namentlich in umfassender Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/92/12-25) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation ohne Weiteres ein . So legte der Gutachter
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, über zeugend dar, weshalb dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bau arbeiter aus somatischen Gründen seit dem Unfall im Jahr 2015 dauerhaft nicht mehr zumutbar ist , wobei er auf die verminderte
Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Bewegungsapparates verwies. Ebenso nachvollziehbar ist die für leidensangepasste Tätigkeiten
attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % (100%ige Anwesenheit mit einer um 10 % reduzierten Leistung infolge allgemeiner Dekon ditionierung und Notwendigkeit zu vermehrten Pausen), wobei unter anderem repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten von mehr als sieben bis zehn Kilogramm sowie repetitive Arbeiten mit den oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe vermieden werden sollten (Urk. 7/92/36, 7/92/38).
Der Experte Dr.
med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erläuterte in schlüssiger Weise , dass die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der damit regelmässig verbundenen Höhenexposition und der diagnos tizierten Akrophobie auch v on psychiatrischer Seite nicht mehr zumutbar ist . Die Tätigkeit als Nachtportier stufte er demgegenüber als leidensangepasst ein , wobei er zum Begutachtungszeitpunkt ausgehend von einer 20%igen Einschränkung der Präsenzzeit und einer zusätzlichen 20%igen Einschränkung der Leistungs fähigkeit infolge vermehrten Pausenbedarfs eine 64%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte . Im Rahmen der Festlegung dieser Arbeitsfähigkeit trug er den von der Rechtsprechung grundsätzlich in Bezug auf sämtliche psychischen Leiden für massgebend erklärten Standardindikatoren hinreichend Rechnung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3 und 141 V 281 E. 4.1.3). So berücksichtigte er unter anderem, dass ein relevanter Gesundheitsschaden vor allem aus der Komor bidität der verschiedenen Aspekte der psychischen Beeinträchtigungen entsteh t . Des Weiteren bezog Dr. H.___ in seine Beurteilung mit ein, dass die medizinischen Optionen nicht ausgeschöpft sind und daher nicht von einer chronifizierten Stö rung gesprochen werden könne. Hinsichtlich Konsistenz wies er darauf hin, dass das Gesamtbild der psychiatrischen Beschwerden in sich nachvollziehbar und schlüssig sei, namentlich unter Berücksichtigung der hohen Selbststigmatisie rung. Aus gutachterlicher Sicht liess sich insbesondere die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers nachvollziehen, wonach er vor allem durch sein Schlafdefizit beeinträchtigt sei, welches mit reduzierter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie antizipatorischen Ängsten einhergehe, deshalb den Anforderungen nicht zu genügen ( Urk. 7/92/56 f.).
Vor diesem Hintergrund besteht seitens des Rechtsanwenders kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Der Beschwerde führer erhob denn auch keine substantiierten Einwände gegen den Beweiswert des Gutachtens, sondern machte in erster Linie eine seines Erachtens ungenügend berücksichtigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwi schen dem Zeitpunkt der Erstattung der Expertise und dem Erlass der angefoch tenen Verfügung geltend (vgl. dazu nachfolgende E. 4 ; Urk. 1 Ziff. 4-5 ) . Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass ihm die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem Unfall vom 8. Dezember 2015 sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Für leidensadaptierte Tätigkeiten ist
- mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2 oben) - von einer 64%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei diese gemäss gutachterlicher Konsensbeurteilung bereits seit Juni 2017 Bestand hat ( Urk. 7/92/9). Diese Einschätzung wird durch die etwas zurückhaltendere Beur teilung der behandelnden Psychiaterin, die ohne w eitere Begründung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sprach (vorstehend E. 3.2.1), nicht in Zweifel gezogen. Dabei darf einerseits der E rfahrungstatsache Rechnung getragen werden , wonach behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter in Kenntnis unter anderem der Unterlagen der behandelnden Psychotherapeutin ( Urk. 7/92/53) war; doch er bezog zu Recht die erhobene Selbstlimitierung in seine Beurteilung mit ein ( Urk. 7/19/54), die im Bericht des Ambulatoriums F.___ gar nicht thematisiert wurde.
Nicht in die Konsensbeurteilung übernommen wurde im Übrigen die von Dr. H.___ ohne nähere Begründung prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % innert sechs Monaten nach der Begutachtung ( Urk. 7/92/58). Vielmehr fin det sich dort die Anmerkung, dass allenfalls in ein bis zwei Jahren überprüft werden müsse, ob unter anderem mittels psychopharmakologischer Massnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit habe erreicht werden können ( Urk. 7/92/9).
Die Zumutbarkeit einer Erhöhung des Arbeits pensums auf 80 %
nach Ablauf eines halben Jahres seit der Erstellung des Gut achtens ist
angesichts dieser mit Unsicherheiten behafteten Prognose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4 . 4 .1
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in invaliden versicherungsrechtlich erheblicher Weise verschlechtert hat, wie beschwerdeweise schwerpunktmässig geltend gemacht wurde. 4.2 4.2.1
Laut Krankmeldung an die Kollektiv-Taggeldversicherung vom 1 5. November 2021 hatte der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2020 eine Vollzeittätigkeit als Hotelangestellter inne ( Urk. 7/109/8, vgl. auch Urk. 7/103). Seit 2 1. Oktober 2021 , mithin nach Erstattung des M EDAS -Gutachtens,
war er arbeitsunfähig (Urk.
7 /109 /8 ), was die Zeugnisse der behandelnden Ärzte des Zentrums I.___
bestätigen ( Urk. 7/109/4-7).
Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Praktische Ärz tin, attestierte ihrerseits ab dem 1 1. November 2021 eine 100%ige Arbeits unfä higkeit für die Tätigkeit als Portier aufgrund der Tendinitis calcarea an der rech ten Schulter ( vgl.
Urk. 7/96, 7/102, 7/1 11/4 , 7/111/9 ). 4.2.2
Gemäss Bericht von Dr. med. K.___ , Leitender Arzt am Spital L.___
sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 2 9. November 2021 habe der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen rechts geklagt, die seit einem Unfall 2015 bestünden. In den letzten Monaten hätten die Beschwerden zugenommen. Radiologisch habe sich ein Kalkdepot im Bereich der Supraspinatussehne gezeigt ( Urk. 7/95). 4.2.3
RAD-Arzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chi rurgie und Traum a tologie des Bewegungsapparates, äusserte sich in seiner Stellung nahme vom 1 0. Februar 2022 dahingehend, dass im Bericht von Dr. med. « N.___ » seit Jahren bestehende Schulterschmerzen rechts beschrieben worden seien. Radiologisch habe sich ein Kalkdepot im Bereich der Supraspi natussehne gezeigt . Die geklagten Schulterschmerzen seien im Gutachten aus führlich gewürdigt worden, wobei auch die hohe subjektive Beschwerdeangabe beschrieben worden sei. Sehnenverkalkungen seien unspezifische Hinweise auf degenerative Prozesse und hätten keinen eigenen Krankheitswert. Die beschrie benen klinischen Befunde entsprächen den jenigen, die von den Gutachtern erho be n worden seien . Die chronischen Schulterbeschwerden würden nicht bestritten und seien im Belastungsprofil hinreichend berücksichtigt worden. Insgesamt bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht ein unveränderter Gesundheits zustand und es könne weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 7/118/6). 4.2. 4
Laut Bericht von Dr. K.___ vom 1 1. März 2022 habe eine am 17. Januar 2022 vorgenommene Infiltration nicht den erhofften Nutzen gebracht. In einer Röntgenkontrolle habe sich das Kalkdepot ungefähr grössenstabil präsentiert ( Urk. 7/111/13). Mit weiterem Bericht vom 1 7. März 2022 hielt Dr. K.___
fest, dass ein MRI die bekannten Kalkherde gezeigt habe; die Rotatorenmanschette sei intakt gewesen. Es bestünden mehrere Therapiemöglichkeiten in Form einer Wieder holung der Infiltration, einer analgetische n Therapie oder
einer Schulter arthroskopie
( Urk. 7/111/11). 4.2. 5
Dr. med. O.___ , Oberarzt Orthopädie an der Klinik E.___ sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte mit Bericht vom 3. Mai 2022 aus, es bestehe ein komplexes Schmerzsyndrom mit klinisch massiver Hyperalgesie im gesamten Schultergür telbereich. Wesentliche Tests hätten aufgrund der massiven Schmerzen nicht durchgeführt werden können. Passiv bestehe auch der Verdacht auf eine gewisse Kapsulitis. Bildgebend habe sich die Tendinitis calcarea mit einem kleinen umschriebenen Kalkdepot in Projektion auf die Supraspinatussehne sowie angrenzender verdickter Bursa mit nur leichter Bursitis gezeigt. Die Rotatoren manschette sei intakt gewesen, auch mit regelrechter Trophik . Weitere Auffällig keiten seien im MRI nicht ersichtlich gewesen. Nach
dem fehlende n Ansprechen auf die suba c romiale Infiltration werde nun in einem nächsten Schritt eine gleno humerale Infiltration vorgenommen (Urk. 7/114/3). Am 20.
Juni 2022 berichtete Dr. O.___ sodann, dass die subacromiale (richtig: glenohumerale ; vgl. Urk. 7/115/9 ) Infiltration zu keiner Besserung geführt habe ( Urk. 7/115/5). Auch am 1 5. August 2022 hielt er fest, dass sich ein protrahierter Verlauf ohne klini sche Veränderungen im Vergleich zur letzten Konsultation zeige. Es sei nun eine ultraschallgesteuerte suba c romiale Infiltration geplant ( Urk. 7/132/7). 4.2. 6
In seiner RAD-Stellungnahme vom 2 5. August 2022 bestätigte
Dr. M.___
seine Auffassung , wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nicht belegt
sei . So seien Kalzifikationen am Ansatz der Supraspinatussehne i n der Expertise aus drücklich beschrieben worden, welche dem aktuell angegebenen kleinen Kalkde pot in der Supraspinatussehne entsprächen. Die zudem angeführte leichte Bursitis einer verdickten Bursa subacromialis sei Ausdruck des im Gutachten dargestellten subac ro mialen Impingementsyndroms . Die aktuell objektivierbaren anatomisch-pathologischen Befunde seien demnach vorbestehend und im Gutachten explizit gewürdigt worden. Sie seien allenfalls als leichtgradig einzustufen; gravierende strukturelle Läsionen seien nach wie vor nicht nachweisbar. Die derzeitige Annahme einer Verschlechterung beruhe einzig auf der Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers und lass e sich nicht durch konkrete Befunde objektivieren ( Urk. 7/118/9 f.). 4.2. 7
Gemäss Bericht von Dr. O.___ vom 5. Oktober 2022 hätten sich sechs Wo chen nach der subacromialen Infiltration unverändert persistierende Beschwerden gezeigt. Eine führend symptomatische subacromiale Pathologie sei bei negativem Infiltrationsergebnis unwahrscheinlich. Angesichts der unveränderten Beschwer den bestünden aus schulterchirurgischer Sicht keine weiteren Therapieoptionen mehr ( Urk. 7/132/9).
Einem weiteren Bericht der Klinik E.___ vom 2 5. November 2022 ist zu entnehmen, dass sich neurologisch keine klaren Defi zite hätten eruieren lassen. Die Budapest-Kriterien für ein differentialdiagnostisch erwogenes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) seien im Rahmen der Konsultation negativ gewesen (Urk. 7/139/203). 4.2. 8
In der Funktion als beratender Arzt des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers hielt Dr. med. P.___ , Facharzt für Rheumatologie, am 2 7. Januar 2023 fest, trotz umfassende r Abklärungen sei die genaue Ursache des chronischen Schmerzsyndroms in der rechten Schulter weiterhin unklar. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine somatoforme Störung als Mitursache, wie bereits im MEDAS-Gutachten angenommen. Bei der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit seien weitere Abklärungen in diesem Fall nicht zielführend ( Urk. 7/139/213). 4.2. 9
Am 2 3. Februar 2023 nahm Dr. M.___ vom RAD nochmals zur Sache Stellung. Er hielt unter anderem fest, die schulterchirurgischen Berichte der Klinik E.___ würden gegenüber dem Gutachten keine wesentlichen neuen Befunde und Diag nosen liefern, insbesondere keine strukturpathologischen Begründungen für die geklagten Beschwerden. In den Akten des Krankentaggeldversicherers fänden sich keine neuen oder unberücksichtigten medizinischen Berichte. In der medizi nischen Beurteilung sei festgestellt worden, dass die Ursache des Schmerzsyn droms der rechten Schulter trotz umfassender medizinischer Abklärungen unklar bleibe. Weitere Abklärungen seien nicht mehr zielführend. Dieser Einschätzung könne zugestimmt werden. Insgesamt bestehe ein langjähriges chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter ohne gravierende strukturpathologische Läsionen. Wesentliche objektivierbare Veränderungen seien seit dem Gutachten nicht nachgewiesen worden. Es sei medizinisch nicht plausibel, weshalb die hoch akute Exazerbation durch keine medizinische Massnahme habe beeinflusst wer den können. Die fehlende muskuläre Atrophie widerspreche zudem sehr eindeutig einem Schonverhalten, wie es bei den behaupteten Beschwerden zu erwarten wäre. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von nichtmedizinischen Ursachen der plötzlichen therapieresisten ten Verschlechterung ausgegangen werden ( Urk. 7/141/3). 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer widerspricht der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. M.___ , wonach die Schulterbeschwerden bereits im MEDAS-Gutachten hinreichend berücksichtigt worden seien und sich die somatische Situation aus versicherungs medizinischer Sicht seither nicht wesentlich verändert habe. Soweit er in Form der «Kalkschulter» einen von gutachterlicher Seite nicht in die Beurteilung einbe zogenen Gesundheitsschaden ausmacht ( Urk. 1 S. 3), kann ihm nicht gefolgt wer den. Der MEDAS-Gutachter
Dr. G.___ erkannte auf der Grundlage der ihm vorgelegten bildgebenden Befunde eine Kalzifikation in Projektion auf den Ansatz der Supraspinatussehne im Sinne einer Tendinosis
calcarea bei regelrech ter glenohumeraler Artikulation ( Urk. 7/92/36). Wie der RAD -Arzt zutreffend festhielt, ergaben auch die späteren MRI-Untersuchungen im Wesentlichen diesen Befund . S owohl Dr. K.___
in der RAD-Stellungnahme vom 1 0. Februar 2022 offen kundig versehent lich als « Dr. N.___ » bezeichnet ( Urk. 7/118/6; vgl. auch Urk. 7/141/3)
als auch Dr. O.___ erkannten ein kleines Kalkdepot im Bereich der Supraspinatussehne . Die Rotatorenmanschette beurteilten sie als intakt
( vgl. Urk. 7/95, 7/111/11, 7/111/13 und 7/114/3). Die von Dr. O.___ umschriebene leichte Bursitis einer verdickten Bursa subacromialis interpretierte Dr. M.___ als Ausdruck des im Gutachten dargestellten subacromialen Impinge ment syndroms
( Urk. 7/118/9 ; vgl. Urk. 7/92/36) , was durchaus einleuch tet . Neu rologische Abklärungen ergaben des Weiteren keine klaren Defizite; ein differential diagnostisch in Betracht gezogenes CRPS konnte nicht bestätigt wer den ( Urk. 7/139/203).
Es überzeugt vor diesem Hintergrund, wenn Dr. M.___
welcher unbestrittener massen über die notwendige medizinische Fachkunde verfügt
wesentliche objektive Veränderungen in Bezug auf die langjährig bestehenden Schulterbe schwerden für nicht nachgewiesen erachtete. Die fehlende Objektivierbarkeit der subjektiv geklagten Exazerbation wird auch insofern deutlich, als die von ortho pä discher bzw. schulterchirurgischer Seite durchgeführten Behandlungen (namentlich in Form von Infiltrationen) keine Besserung brachten , so dass
letzt lich vom beratenden Arzt des Krankentaggeldversicherers die bereits im MEDAS-Gutachten diagnostizierte und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezo gene somatoforme Schmerzstörung als mitursächlich für die persistierenden Beschwerden eingestuft wurde ( Urk. 7/139/213). In das Gesamtbild fügt sich denn auch widerspruchsfrei ein , dass schon Dr. G.___ im Rahmen der Begutach tung eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den als geringfügig qualifizierten objektivierbaren Befunden feststellen konnte (Urk.
7/92/37). Anzumerken ist im Übrigen , dass es letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchti gung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 6.2.1). Seitens der Gutachter wurde der objektivierbaren Schulterproblematik und den damit verbundenen funktionellen Einschränkungen bei der Festlegung des Belastungsprofils für leidensangepasste Tätigkeiten Rechnung getragen, indem unter anderem das repetitive Heben und Tragen von Lasten von über sieben bis zehn Kilogramm sowie repetitive Arbeiten mit den oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe als unzumutbar eingestuft wurden ( Urk. 7/92/38). Weshalb sich daran in wesentlicher Weise etwas geändert haben sollte, zeigt der Beschwerde führer nicht auf und lässt sich auch den medizinischen Akten nicht entnehmen. Insbesonder e ist keinem seit der Begutachtung verfassten Berichte zu entnehmen, inwiefern sich die Befunde im Vergleich zur Expertise verändert und die geklagte Schmerzzunahme die gutachterlich ermittelte Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit weiter eingeschränkt hätte .
Gesamthaft bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des RAD, weshalb dieser volle Beweiskraft zukommt
(vgl. vorstehende E. 1.5). In somatischer Hinsicht ist es nach der MEDAS-Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits zustandes gekommen. 4.3.2
Mit Verweis auf den Zwischenbericht seiner Psychotherapeutin lic. phil. C.___ und Dr. D.___
vom Ambulatorium F.___
vom 7. Februar 2023 ( Urk.
3) machte der Beschwerdeführer auch einen seit der Begutachtung verschlechterten psychi schen Gesundheitszustand geltend ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Er befindet sich bereits seit 3 0. Januar 2017 bei l ic.
phil. C.___
in ambulanter Behandlung. Im Ver gleich zu den früher von ihr verfassten bzw. zumindest (mit)unterzeichneten Berichte n vom 1 2. April 2017 ( Urk. 7/35/1 f.) , vom
5. Juli 2018 ( Urk. 7/54/1-3)
und vom 2 1. September 2020 ( Urk. 7/75/8 f.) lässt sich keine wesentliche psychi sche Verschlechterung erkennen. Dies wird zum einen dadurch deutlich, als der Befund des aktuellen Berichts vom 7. Februar 2023 im Wesentlichen demjenigen vom 1 2. April 2017 entspricht . Die aus Sicht der Psychotherapeutin unveränderte Persistenz der
psychischen Leiden
wird auch durch die wiederholte Verwendung des Adverbs «weiterhin» untermauert .
Zum anderen wurde damals wie heu te zumindest in zuhanden der Invaliden- und Unfallversicherung verfassten Berichten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das hiesige Sozialversicherungs gericht hat in diesem Zusammenhang bereits im Urteil IV.2018.00911 vom 27. April 2020 festgehalten, es erweise sich als höchst frag würdig, dass bei verschiedenen Versicherungsträgern unterschiedliche Arbeitsfä higkeiten bescheinigt wurden, um den jeweiligen Leistungsbezug zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (E. 4.4 des Urteils [ Urk. 7/66/9 f. ] ; vgl. auch Urk. 7/92/57 Ziff. 7.5.1 ).
Rechtsprechungsgemäss vermögen a bweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 1 6. August 2018 E. 4.1). Von solchen Umständen kann hier keine Rede sein, nahm doch Dr. C.___ keinen Bezug auf das Gutachten und sie benannte keine dort unberücksichtigt gebliebenen Aspekte oder begründete nachvollzieh bar ihre von der Expertise abweichende Diagnoseliste. Sie zeigte auch nicht auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Expertise verschlechtert haben soll. Vielmehr spricht sie verschiedentlich von «weiterhin» anhaltenden Beschwerden, was auf lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hindeutet, was indes im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich bleibt (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Unter weiterer Berücksichtigung der bereits genannten Erfahrungs tatsache, dass die Berichte der behandelnde Arztpersonen mit Zurück haltung zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , ist der Bericht vom 7. Februar 2023 daher nicht geeignet, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt zu belegen. 4.3.3
Nach dem Gesagten ist im Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheits zustandes eingetreten. Folglich ist für den gesamten gerichtlichen Überprüfungs zeitraum von der gutachterlich retrospektiv ab Juni 2017 attestierten 64%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen (vgl. vorstehende E. 3.3.2).
Inwiefern von den eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen andere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist bei der konkreten Ausgangslage nicht ersichtlich. Über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen besteht auf der Grundlage des von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des geltenden Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ermittelten Sachverhalts hinreichende Klar heit; über den Leistungsanspruch kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). Von zusätzlichen Abklärungen ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5 . 5 .1
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5 .2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Angesichts der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem Unfall vom 8. Dezember 2015 dauerhaft bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Bau arbeiter und der am 6. Juni 2017 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Ein gangsdatum; Urk. 7/6) bildet der 1. Dezember 2017 den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Gerüstbaumonteur bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen wäre, zumal das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Grün den per 2 8. Februar 2017 aufgelöst wurde ( Urk. 7/4/131). Gemäss Schadenmel dung vom 1 1. Dezember 2015 betrug sein jährlicher Bruttoverdienst Fr. 68'300.-- ([ Fr. 4'940.-- x 13] + [ Fr. 340.-- x 12]; Urk. 7/4/4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominal lohnindex Männer [T 39] ) beläuft sich das Valideneinkommen für 2017 demzu folge auf Fr. 69‘005.70 ( Fr. 68‘300.-- / 2‘226 x 2‘249). Da selbst ausgehend von diesem Valideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert ( nachfolgend E. 5.2.2-5.2.3) , kann offen bleiben , ob die Spesen von monatlich Fr. 340.-- tatsächlich als Lohnbestandteil ins Valideneinkommen einzubeziehen sind ( Urteile des Bundesgerichts 9C_29/2012 vom 2 7. Juni 2012 4. 1 und 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1) . 5.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Subsidiär können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss de r
Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2).
Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
In der Regel ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_ tirage_skill_level ( Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) abgestellt wird
(vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invaliden einkommen anhand der LSE festlegte , da der Beschwerdeführer im Dezember 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen ist unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis 20 17 sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit als Hilfsarbeiter ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 67 ' 101 . 75 anzurechnen (Fr. 5‘340 .-- * 12 / 40 * 41.7 / 2' 239
* 2' 249 ; vgl. LSE 201 6 , TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer sowie
BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01). Bezogen auf das zumutbare 64 % - Pensum ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 42 ‘ 94 5. 1 0 (Fr. 67‘101.75
x 0. 64 ). Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind entgegen der nicht näher substantiierten Auffas sung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) nicht ersichtlich. Insbeson dere dürfen allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemes sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech nung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hin weis). Sowohl den psychischen als auch den körperlichen Einschränkungen wurde von gutachterlicher Seite bereits bei der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung gebüh rend Rechnung getragen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 7/101) im Jahr 2019 für die Q.___
GmbH, in R.___ , tätig war und dabei einen Verdienst von Fr. 37'302 .--
erzielte . Ab Januar 2020 war er sodann als Portier bei der A.___ AG angestellt ( Urk. 7/103) und konnte dabei gemäss IK-Auszug in den Jahren 2020 und 2021 ein Bruttoe inkommen von Fr. 53'300.-- bzw. Fr.
54'281.-- erwirtschaften. Dies verdeutlicht, dass das mittels LSE ermittelte Invalideneinkommen durchaus rea listisch ist und sich folglich auch vor diesem Hintergrund kein leidensbedingter Abzug rechtfertig en lässt . 5.2.3
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69‘005.70 und einem Invaliden einkommen von Fr. 42‘945.10 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37.76 % resp. 38 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7).
Der Vollständig keit halber bleibt anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin für den Zeitraum ab Januar 2020 keine weiteren Einkommensvergleiche angezeigt sind. Wie bereits festgehalten, trat in gesundheitlicher Hinsicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine wesentliche Änderung ein. Die erwerb lichen Verhältnisse veränderten sich demgegenüber zwar vorübergehend mit Blick auf die Anstellungen bei der Q.___ GmbH und der A.___ AG ( Urk. 7/101) . In Bezug auf Erstere lag jedoch angesichts der Anstellungs dauer von einem Jahr kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor. Zweitere ging mit einem Verdienst einher, welcher über dem gestützt auf die LSE ermittelten Wert liegt . Es ist folglich auch in erwerblicher Hinsicht keine Verschlechterung eingetreten, die geeignet gewesen wäre, den Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise zu beeinflussen. Dement sprechend stellt auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die A.___ AG per 3 1. März 2022 ( Urk. 7/104) keinen Grund für eine Neu berechnung des Invaliditätsgrades dar. 6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 zu Recht
verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden d e m Beschwerde führer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der Anmeldung am 1 3. April 2017 bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 1. April 2023 unter Beilage eines Zwischen berichtes von lic. phil. C.___ , Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 7. Februar 2023 ( Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2023 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 erwog die Beschwerde gegnerin zusammengefasst, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2015 erheblich in seiner Arbeits fähig keit eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit sei ihm keine Erwerbstätigkeit möglich gewesen ( Urk. 2 S. 1). Ab dem 1. Juni 2017 habe sich die gesundheitliche Situation aus ärztlicher Sicht wesentlich verbessert. Ab diesem Datum sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem 64%-Pensum möglich gewesen. Ein Rentenanspruch hätte frü hestens ab Dezember 2017 entstehen können . Mittels Einkommensvergleichs habe sich jedoch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % erge ben. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand ab Januar 2018 noch mals wesentlich verbessert, weshalb die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 80 % möglich gewesen sei. Damit hätte der Beschwerdeführer ebenfalls ein renten aus schliessendes Einkommen erzielen können ( Urk. 2 S. 2).
Vom 1. Januar 2020 bis 3 1. März 2022 sei der Beschwerdeführer eine r Tätigkeit als Portier/Allrounder nachgegangen , wobei diesbezüglich ab dem 2 1. Oktober 2021 eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die daraufhin vorgenom menen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungs medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Beein trächtigungen eingetreten sei, sodass an der Beurteilung der MEDAS-Gutachter vom 2 1. September 2021 festgehalten werden könne . Folglich bestehe unverän dert eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, womit der Beschwerdeführer nach wie vor ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Zusammenfassend habe vom 1. Juni 2017 bis zum heutigen Tag ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorgelegen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Am 2 9. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine bidisziplinäre Untersuchung für notwendig erachte ( Urk. 7/78). Auf Vorschlag des Beschwerdeführers ( Urk. 7/79) beauftragte s ie die MEDAS Z.___
GmbH mit der Erstellung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens ( Urk. 7/87) , welches am 5. September 2021 vorgelegt wurde ( Urk. 7/92). Der Gesamt beurteilung sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/92/7): - chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels beid seits rechtsbetont mit/bei muskulärer Dysbalance und zervikospondyloge nem Schmerzsyndrom - leichtgradiges suba c romiales Impingement -Syndrom rechts mit/bei Akro mion Typ II nach Bigliani , kleiner suba c romialer Konsole und Kalzifikati onen am Ansatz der Supraspinatussehne bei regelrechter glenohumeraler Artikulation - depressive Episode, mittelgradig ohne somatisches Syndrom, gebessert, aktuell noch im leichtgradigen Bereich (ICD-10 F32.10) - chronisches Schmerzsyndrom mit psychologischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41) - nicht näher b ezeichnete Reaktion auf schwere Belastung mit daraus resultierender Akrophobie (ICD-10 F43.9/F40.8) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Selbststigmatisierung und narzisstischer Komponente (ICD-10 Z73.1) - Insomnie bedingt durch schwere Hyperhidrosis unklarer Ätiologie - Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0).
Demgegenüber wurde bezüglich folgender Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verneint ( Urk. 7/92/7): - Diabetes mellitus - arterielle Hypertonie - gastro ö sophageale Refluxkrankheit - Nikotinabusus.
Gemäss interdisziplinärer Konsensbeurteilung ergebe sich aus rheumatologischer Sicht eine Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Bewegungsapparates , sodass die schwere Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht liege ein relevanter Gesundheitsschaden vor, welcher vor allem aus der Komorbidität der verschiedenen Aspekte der psy chischen Beeinträchtigungen entstehe, die aber im leichtgradigen Bereich anzu siedeln sei en . Die nachvollziehbar vorhandene Höhenangst verhindere eine wei tere Tätigkeit auf dem Bau auch aus psychiatrischer Sicht. Beim Beschwerde führer seien Fähigkeit en und Ressourcen vorhanden. So befinde er sich seit vier Jahren in einer ambulanten Psychotherapie und ihm sei der berufliche Wiedereinstieg mit einem 50%-Pensum gelungen, wobei es nun unglücklicherweise pandemie bedingt zu einem Unterbruch gekommen sei. Aus somatischer Sicht seien genü gend Fähigkeit en und Ressourcen vorhanden, um eine Wiedereingliederung zu schaffen. Von rheumatologischer Seite hätten sich keine auffälligen Inkonsisten zen ergeben mit Ausnahme der Wahrnehmung einer deutlichen Diskrepanz zwi schen den subjektiv invalidisierenden Beschwerden und den geringfügigen objektivierbaren Befunden. Aus psychiatrischer Sicht könne mit hoher Wahrschein lichkeit festgehalten werden, dass zwar ein Gesundheitsschaden vor liege, dieser aber geringgradiger sei, als dies von den ambulanten Behandlern eingeschätzt werde. Die einzelnen Aspekte des Gesundheitsschadens wären für sich alleine behandel- und überwindbar. Durch die Komorbidität entstehe aller dings eine erschwerte Situation, die erkläre, weshalb es dem Beschwerdeführer noch nicht möglich gewesen sei, sich wieder vollumfänglich in den Arbeits prozess zu integrieren. Gleichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass die medizinischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien und deshalb nicht von einer chronifizierten Störung gesprochen werden könne. Die Medikamenteneinnahme erfolge nicht zuverlässig; das verordnete Antidepressivum sei zum Untersuchungs zeitpunkt im Serum nicht nachweisbar gewesen ( Urk. 7/92/8).
Gesamthaft sei dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Arbeit mit Höhen exposition auf dem Bau seit dem Unfalldatum ( 8. Dezember 2015, Urk. 7/5/126) nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er seit Juni 2017 zu 64 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung beruhe auf einer 20%igen zeitlichen Einschrän kung und einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen vermehr tem Pausenbedarf. Zuvor habe ab dem Unfall auch in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einsatzfähigkeit bestanden ( Urk. 7/92/9). 3.3 3.3.1
Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_ 109 /202 3 vom 5 . Jun i 202 3 E. 4 .2). Mit Blick auf die Beweiswürdigung gilt es ausserdem zu betonen, dass die psychiat rische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater beziehungsweise der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 561 /2022 vom 4. August 202 3 E.
4.
E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.3.2
Das MEDAS-Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an eine beweis wertige medizinische Expertise gestellten Anforderungen (vgl. vorstehende E. 1.4) . Es wurde namentlich in umfassender Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/92/12-25) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation ohne Weiteres ein . So legte der Gutachter
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, über zeugend dar, weshalb dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bau arbeiter aus somatischen Gründen seit dem Unfall im Jahr 2015 dauerhaft nicht mehr zumutbar ist , wobei er auf die verminderte
Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Bewegungsapparates verwies. Ebenso nachvollziehbar ist die für leidensangepasste Tätigkeiten
attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % (100%ige Anwesenheit mit einer um 10 % reduzierten Leistung infolge allgemeiner Dekon ditionierung und Notwendigkeit zu vermehrten Pausen), wobei unter anderem repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten von mehr als sieben bis zehn Kilogramm sowie repetitive Arbeiten mit den oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe vermieden werden sollten (Urk. 7/92/36, 7/92/38).
Der Experte Dr.
med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erläuterte in schlüssiger Weise , dass die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der damit regelmässig verbundenen Höhenexposition und der diagnos tizierten Akrophobie auch v on psychiatrischer Seite nicht mehr zumutbar ist . Die Tätigkeit als Nachtportier stufte er demgegenüber als leidensangepasst ein , wobei er zum Begutachtungszeitpunkt ausgehend von einer 20%igen Einschränkung der Präsenzzeit und einer zusätzlichen 20%igen Einschränkung der Leistungs fähigkeit infolge vermehrten Pausenbedarfs eine 64%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte . Im Rahmen der Festlegung dieser Arbeitsfähigkeit trug er den von der Rechtsprechung grundsätzlich in Bezug auf sämtliche psychischen Leiden für massgebend erklärten Standardindikatoren hinreichend Rechnung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3 und 141 V 281 E. 4.1.3). So berücksichtigte er unter anderem, dass ein relevanter Gesundheitsschaden vor allem aus der Komor bidität der verschiedenen Aspekte der psychischen Beeinträchtigungen entsteh t . Des Weiteren bezog Dr. H.___ in seine Beurteilung mit ein, dass die medizinischen Optionen nicht ausgeschöpft sind und daher nicht von einer chronifizierten Stö rung gesprochen werden könne. Hinsichtlich Konsistenz wies er darauf hin, dass das Gesamtbild der psychiatrischen Beschwerden in sich nachvollziehbar und schlüssig sei, namentlich unter Berücksichtigung der hohen Selbststigmatisie rung. Aus gutachterlicher Sicht liess sich insbesondere die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers nachvollziehen, wonach er vor allem durch sein Schlafdefizit beeinträchtigt sei, welches mit reduzierter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie antizipatorischen Ängsten einhergehe, deshalb den Anforderungen nicht zu genügen ( Urk. 7/92/56 f.).
Vor diesem Hintergrund besteht seitens des Rechtsanwenders kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Der Beschwerde führer erhob denn auch keine substantiierten Einwände gegen den Beweiswert des Gutachtens, sondern machte in erster Linie eine seines Erachtens ungenügend berücksichtigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwi schen dem Zeitpunkt der Erstattung der Expertise und dem Erlass der angefoch tenen Verfügung geltend (vgl. dazu nachfolgende E. 4 ; Urk. 1 Ziff. 4-5 ) . Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass ihm die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem Unfall vom 8. Dezember 2015 sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Für leidensadaptierte Tätigkeiten ist
- mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2 oben) - von einer 64%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei diese gemäss gutachterlicher Konsensbeurteilung bereits seit Juni 2017 Bestand hat ( Urk. 7/92/9). Diese Einschätzung wird durch die etwas zurückhaltendere Beur teilung der behandelnden Psychiaterin, die ohne w eitere Begründung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sprach (vorstehend E. 3.2.1), nicht in Zweifel gezogen. Dabei darf einerseits der E rfahrungstatsache Rechnung getragen werden , wonach behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter in Kenntnis unter anderem der Unterlagen der behandelnden Psychotherapeutin ( Urk. 7/92/53) war; doch er bezog zu Recht die erhobene Selbstlimitierung in seine Beurteilung mit ein ( Urk. 7/19/54), die im Bericht des Ambulatoriums F.___ gar nicht thematisiert wurde.
Nicht in die Konsensbeurteilung übernommen wurde im Übrigen die von Dr. H.___ ohne nähere Begründung prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % innert sechs Monaten nach der Begutachtung ( Urk. 7/92/58). Vielmehr fin det sich dort die Anmerkung, dass allenfalls in ein bis zwei Jahren überprüft werden müsse, ob unter anderem mittels psychopharmakologischer Massnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit habe erreicht werden können ( Urk. 7/92/9).
Die Zumutbarkeit einer Erhöhung des Arbeits pensums auf 80 %
nach Ablauf eines halben Jahres seit der Erstellung des Gut achtens ist
angesichts dieser mit Unsicherheiten behafteten Prognose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4 . 4 .1
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in invaliden versicherungsrechtlich erheblicher Weise verschlechtert hat, wie beschwerdeweise schwerpunktmässig geltend gemacht wurde. 4.2 4.2.1
Laut Krankmeldung an die Kollektiv-Taggeldversicherung vom 1 5. November 2021 hatte der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2020 eine Vollzeittätigkeit als Hotelangestellter inne ( Urk. 7/109/8, vgl. auch Urk. 7/103). Seit 2 1. Oktober 2021 , mithin nach Erstattung des M EDAS -Gutachtens,
war er arbeitsunfähig (Urk.
7 /109 /8 ), was die Zeugnisse der behandelnden Ärzte des Zentrums I.___
bestätigen ( Urk. 7/109/4-7).
Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Praktische Ärz tin, attestierte ihrerseits ab dem 1 1. November 2021 eine 100%ige Arbeits unfä higkeit für die Tätigkeit als Portier aufgrund der Tendinitis calcarea an der rech ten Schulter ( vgl.
Urk. 7/96, 7/102, 7/1 11/4 , 7/111/9 ). 4.2.2
Gemäss Bericht von Dr. med. K.___ , Leitender Arzt am Spital L.___
sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 2 9. November 2021 habe der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen rechts geklagt, die seit einem Unfall 2015 bestünden. In den letzten Monaten hätten die Beschwerden zugenommen. Radiologisch habe sich ein Kalkdepot im Bereich der Supraspinatussehne gezeigt ( Urk. 7/95). 4.2.3
RAD-Arzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chi rurgie und Traum a tologie des Bewegungsapparates, äusserte sich in seiner Stellung nahme vom 1 0. Februar 2022 dahingehend, dass im Bericht von Dr. med. « N.___ » seit Jahren bestehende Schulterschmerzen rechts beschrieben worden seien. Radiologisch habe sich ein Kalkdepot im Bereich der Supraspi natussehne gezeigt . Die geklagten Schulterschmerzen seien im Gutachten aus führlich gewürdigt worden, wobei auch die hohe subjektive Beschwerdeangabe beschrieben worden sei. Sehnenverkalkungen seien unspezifische Hinweise auf degenerative Prozesse und hätten keinen eigenen Krankheitswert. Die beschrie benen klinischen Befunde entsprächen den jenigen, die von den Gutachtern erho be n worden seien . Die chronischen Schulterbeschwerden würden nicht bestritten und seien im Belastungsprofil hinreichend berücksichtigt worden. Insgesamt bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht ein unveränderter Gesundheits zustand und es könne weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 7/118/6). 4.2. 4
Laut Bericht von Dr. K.___ vom 1 1. März 2022 habe eine am 17. Januar 2022 vorgenommene Infiltration nicht den erhofften Nutzen gebracht. In einer Röntgenkontrolle habe sich das Kalkdepot ungefähr grössenstabil präsentiert ( Urk. 7/111/13). Mit weiterem Bericht vom 1 7. März 2022 hielt Dr. K.___
fest, dass ein MRI die bekannten Kalkherde gezeigt habe; die Rotatorenmanschette sei intakt gewesen. Es bestünden mehrere Therapiemöglichkeiten in Form einer Wieder holung der Infiltration, einer analgetische n Therapie oder
einer Schulter arthroskopie
( Urk. 7/111/11). 4.2. 5
Dr. med. O.___ , Oberarzt Orthopädie an der Klinik E.___ sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte mit Bericht vom 3. Mai 2022 aus, es bestehe ein komplexes Schmerzsyndrom mit klinisch massiver Hyperalgesie im gesamten Schultergür telbereich. Wesentliche Tests hätten aufgrund der massiven Schmerzen nicht durchgeführt werden können. Passiv bestehe auch der Verdacht auf eine gewisse Kapsulitis. Bildgebend habe sich die Tendinitis calcarea mit einem kleinen umschriebenen Kalkdepot in Projektion auf die Supraspinatussehne sowie angrenzender verdickter Bursa mit nur leichter Bursitis gezeigt. Die Rotatoren manschette sei intakt gewesen, auch mit regelrechter Trophik . Weitere Auffällig keiten seien im MRI nicht ersichtlich gewesen. Nach
dem fehlende n Ansprechen auf die suba c romiale Infiltration werde nun in einem nächsten Schritt eine gleno humerale Infiltration vorgenommen (Urk. 7/114/3). Am 20.
Juni 2022 berichtete Dr. O.___ sodann, dass die subacromiale (richtig: glenohumerale ; vgl. Urk. 7/115/9 ) Infiltration zu keiner Besserung geführt habe ( Urk. 7/115/5). Auch am 1 5. August 2022 hielt er fest, dass sich ein protrahierter Verlauf ohne klini sche Veränderungen im Vergleich zur letzten Konsultation zeige. Es sei nun eine ultraschallgesteuerte suba c romiale Infiltration geplant ( Urk. 7/132/7). 4.2. 6
In seiner RAD-Stellungnahme vom 2 5. August 2022 bestätigte
Dr. M.___
seine Auffassung , wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nicht belegt
sei . So seien Kalzifikationen am Ansatz der Supraspinatussehne i n der Expertise aus drücklich beschrieben worden, welche dem aktuell angegebenen kleinen Kalkde pot in der Supraspinatussehne entsprächen. Die zudem angeführte leichte Bursitis einer verdickten Bursa subacromialis sei Ausdruck des im Gutachten dargestellten subac ro mialen Impingementsyndroms . Die aktuell objektivierbaren anatomisch-pathologischen Befunde seien demnach vorbestehend und im Gutachten explizit gewürdigt worden. Sie seien allenfalls als leichtgradig einzustufen; gravierende strukturelle Läsionen seien nach wie vor nicht nachweisbar. Die derzeitige Annahme einer Verschlechterung beruhe einzig auf der Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers und lass e sich nicht durch konkrete Befunde objektivieren ( Urk. 7/118/9 f.). 4.2. 7
Gemäss Bericht von Dr. O.___ vom 5. Oktober 2022 hätten sich sechs Wo chen nach der subacromialen Infiltration unverändert persistierende Beschwerden gezeigt. Eine führend symptomatische subacromiale Pathologie sei bei negativem Infiltrationsergebnis unwahrscheinlich. Angesichts der unveränderten Beschwer den bestünden aus schulterchirurgischer Sicht keine weiteren Therapieoptionen mehr ( Urk. 7/132/9).
Einem weiteren Bericht der Klinik E.___ vom 2 5. November 2022 ist zu entnehmen, dass sich neurologisch keine klaren Defi zite hätten eruieren lassen. Die Budapest-Kriterien für ein differentialdiagnostisch erwogenes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) seien im Rahmen der Konsultation negativ gewesen (Urk. 7/139/203). 4.2.
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2023 betonte die Beschwerdegegnerin, der RAD habe mehrfach und ausführlich dargelegt, weshalb seit der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ keine Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes eingetreten sei ( Urk. 6 S. 1). Des Weiteren gehe weder aus der Beschwerdeschrift noch aus dem eingereichten ärztlichen Zwischenbericht her vor, inwiefern und insbesondere seit wann sich der psychische Gesundheits zustand wesentlich verschlechtert haben sollte. Im Übrigen bestehe kein Anlass für d en
ohne jegliche Begründung geforderte n, maximal zulässigen leidensbe dingten Abzug von 25 % . Durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei den gesundheitlichen Einschränkungen bereits hinreichend Rechnung getragen wor den ( Urk. 6 S. 2). 3. 3.1
Die erstmalige Beurteilung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin
beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Suva-Akten ( Urk. 7/4 [= Urk. 7/5], 7/28 und 7/31) , den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ( Urk. 7/23, 7/ 35, 7/38, 7/49 und 7/54 ) sowie den Stellungnahmen des RAD ( Urk. 7/33/4, 7/59/4 ) . In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen in E. 3.1-3.9 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2020 (IV.2018.00911) verwiesen werden (Urk. 7/66/4-7).
Das Gericht erwog im genannten Urteil, dass sich der damalige medizinische Sachverhalt für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung als unzureichend abgeklärt erweise. Insbesondere erachtete es weitere psychiatrische Abklärungen für unumgänglich , um die grundsätzlich massgebenden Standardindikatoren beurteilen zu können. Überdies wies es die Beschwerdegegnerin an, zu prüfen, ob auch in Bezug auf die
- beim Unfall zugezogenen - somatischen Beschwerden weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, um die funktionelle Leistungs fähigkeit gesamthaft beurteilen zu können. Zur entsprechenden Ergän zung des Sachverhalts wurde die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ( Urk. 7/66/9-11). 3.2 3.2.1
Im Zuge der Umsetzung des genannten Rückweisungsurteils
holte die Beschwerde gegnerin bei der seit 2018 behandelnde Psychiaterin des Ambulatoriums F.___
einen Formularbericht ein. Diese führte am 2 1. September 2020 aus, der Beschwerdeführer leide an chroni schen Schmerzen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung. Seit dem Unfall am 8. Dezember 2015 sei er zu 100 % arbeitsunfähig, seit 1 1. April 2018 noch zu 50 % . Ihm seien leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten
- etwa die Aushilfstätigkeit im A.___
- zu 50 % zumutbar ( Urk. 7/75/8-15 , vgl. auch 7/75/19 ). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 In der Funktion als beratender Arzt des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers hielt Dr. med. P.___ , Facharzt für Rheumatologie, am 2 7. Januar 2023 fest, trotz umfassende r Abklärungen sei die genaue Ursache des chronischen Schmerzsyndroms in der rechten Schulter weiterhin unklar. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine somatoforme Störung als Mitursache, wie bereits im MEDAS-Gutachten angenommen. Bei der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit seien weitere Abklärungen in diesem Fall nicht zielführend ( Urk. 7/139/213). 4.2.
E. 9 Am 2 3. Februar 2023 nahm Dr. M.___ vom RAD nochmals zur Sache Stellung. Er hielt unter anderem fest, die schulterchirurgischen Berichte der Klinik E.___ würden gegenüber dem Gutachten keine wesentlichen neuen Befunde und Diag nosen liefern, insbesondere keine strukturpathologischen Begründungen für die geklagten Beschwerden. In den Akten des Krankentaggeldversicherers fänden sich keine neuen oder unberücksichtigten medizinischen Berichte. In der medizi nischen Beurteilung sei festgestellt worden, dass die Ursache des Schmerzsyn droms der rechten Schulter trotz umfassender medizinischer Abklärungen unklar bleibe. Weitere Abklärungen seien nicht mehr zielführend. Dieser Einschätzung könne zugestimmt werden. Insgesamt bestehe ein langjähriges chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter ohne gravierende strukturpathologische Läsionen. Wesentliche objektivierbare Veränderungen seien seit dem Gutachten nicht nachgewiesen worden. Es sei medizinisch nicht plausibel, weshalb die hoch akute Exazerbation durch keine medizinische Massnahme habe beeinflusst wer den können. Die fehlende muskuläre Atrophie widerspreche zudem sehr eindeutig einem Schonverhalten, wie es bei den behaupteten Beschwerden zu erwarten wäre. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von nichtmedizinischen Ursachen der plötzlichen therapieresisten ten Verschlechterung ausgegangen werden ( Urk. 7/141/3). 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer widerspricht der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. M.___ , wonach die Schulterbeschwerden bereits im MEDAS-Gutachten hinreichend berücksichtigt worden seien und sich die somatische Situation aus versicherungs medizinischer Sicht seither nicht wesentlich verändert habe. Soweit er in Form der «Kalkschulter» einen von gutachterlicher Seite nicht in die Beurteilung einbe zogenen Gesundheitsschaden ausmacht ( Urk. 1 S. 3), kann ihm nicht gefolgt wer den. Der MEDAS-Gutachter
Dr. G.___ erkannte auf der Grundlage der ihm vorgelegten bildgebenden Befunde eine Kalzifikation in Projektion auf den Ansatz der Supraspinatussehne im Sinne einer Tendinosis
calcarea bei regelrech ter glenohumeraler Artikulation ( Urk. 7/92/36). Wie der RAD -Arzt zutreffend festhielt, ergaben auch die späteren MRI-Untersuchungen im Wesentlichen diesen Befund . S owohl Dr. K.___
in der RAD-Stellungnahme vom 1 0. Februar 2022 offen kundig versehent lich als « Dr. N.___ » bezeichnet ( Urk. 7/118/6; vgl. auch Urk. 7/141/3)
als auch Dr. O.___ erkannten ein kleines Kalkdepot im Bereich der Supraspinatussehne . Die Rotatorenmanschette beurteilten sie als intakt
( vgl. Urk. 7/95, 7/111/11, 7/111/13 und 7/114/3). Die von Dr. O.___ umschriebene leichte Bursitis einer verdickten Bursa subacromialis interpretierte Dr. M.___ als Ausdruck des im Gutachten dargestellten subacromialen Impinge ment syndroms
( Urk. 7/118/9 ; vgl. Urk. 7/92/36) , was durchaus einleuch tet . Neu rologische Abklärungen ergaben des Weiteren keine klaren Defizite; ein differential diagnostisch in Betracht gezogenes CRPS konnte nicht bestätigt wer den ( Urk. 7/139/203).
Es überzeugt vor diesem Hintergrund, wenn Dr. M.___
welcher unbestrittener massen über die notwendige medizinische Fachkunde verfügt
wesentliche objektive Veränderungen in Bezug auf die langjährig bestehenden Schulterbe schwerden für nicht nachgewiesen erachtete. Die fehlende Objektivierbarkeit der subjektiv geklagten Exazerbation wird auch insofern deutlich, als die von ortho pä discher bzw. schulterchirurgischer Seite durchgeführten Behandlungen (namentlich in Form von Infiltrationen) keine Besserung brachten , so dass
letzt lich vom beratenden Arzt des Krankentaggeldversicherers die bereits im MEDAS-Gutachten diagnostizierte und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezo gene somatoforme Schmerzstörung als mitursächlich für die persistierenden Beschwerden eingestuft wurde ( Urk. 7/139/213). In das Gesamtbild fügt sich denn auch widerspruchsfrei ein , dass schon Dr. G.___ im Rahmen der Begutach tung eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den als geringfügig qualifizierten objektivierbaren Befunden feststellen konnte (Urk.
7/92/37). Anzumerken ist im Übrigen , dass es letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchti gung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 6.2.1). Seitens der Gutachter wurde der objektivierbaren Schulterproblematik und den damit verbundenen funktionellen Einschränkungen bei der Festlegung des Belastungsprofils für leidensangepasste Tätigkeiten Rechnung getragen, indem unter anderem das repetitive Heben und Tragen von Lasten von über sieben bis zehn Kilogramm sowie repetitive Arbeiten mit den oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe als unzumutbar eingestuft wurden ( Urk. 7/92/38). Weshalb sich daran in wesentlicher Weise etwas geändert haben sollte, zeigt der Beschwerde führer nicht auf und lässt sich auch den medizinischen Akten nicht entnehmen. Insbesonder e ist keinem seit der Begutachtung verfassten Berichte zu entnehmen, inwiefern sich die Befunde im Vergleich zur Expertise verändert und die geklagte Schmerzzunahme die gutachterlich ermittelte Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit weiter eingeschränkt hätte .
Gesamthaft bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des RAD, weshalb dieser volle Beweiskraft zukommt
(vgl. vorstehende E. 1.5). In somatischer Hinsicht ist es nach der MEDAS-Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits zustandes gekommen. 4.3.2
Mit Verweis auf den Zwischenbericht seiner Psychotherapeutin lic. phil. C.___ und Dr. D.___
vom Ambulatorium F.___
vom 7. Februar 2023 ( Urk.
3) machte der Beschwerdeführer auch einen seit der Begutachtung verschlechterten psychi schen Gesundheitszustand geltend ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Er befindet sich bereits seit 3 0. Januar 2017 bei l ic.
phil. C.___
in ambulanter Behandlung. Im Ver gleich zu den früher von ihr verfassten bzw. zumindest (mit)unterzeichneten Berichte n vom 1 2. April 2017 ( Urk. 7/35/1 f.) , vom
5. Juli 2018 ( Urk. 7/54/1-3)
und vom 2 1. September 2020 ( Urk. 7/75/8 f.) lässt sich keine wesentliche psychi sche Verschlechterung erkennen. Dies wird zum einen dadurch deutlich, als der Befund des aktuellen Berichts vom 7. Februar 2023 im Wesentlichen demjenigen vom 1 2. April 2017 entspricht . Die aus Sicht der Psychotherapeutin unveränderte Persistenz der
psychischen Leiden
wird auch durch die wiederholte Verwendung des Adverbs «weiterhin» untermauert .
Zum anderen wurde damals wie heu te zumindest in zuhanden der Invaliden- und Unfallversicherung verfassten Berichten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das hiesige Sozialversicherungs gericht hat in diesem Zusammenhang bereits im Urteil IV.2018.00911 vom 27. April 2020 festgehalten, es erweise sich als höchst frag würdig, dass bei verschiedenen Versicherungsträgern unterschiedliche Arbeitsfä higkeiten bescheinigt wurden, um den jeweiligen Leistungsbezug zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (E. 4.4 des Urteils [ Urk. 7/66/9 f. ] ; vgl. auch Urk. 7/92/57 Ziff. 7.5.1 ).
Rechtsprechungsgemäss vermögen a bweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 1 6. August 2018 E. 4.1). Von solchen Umständen kann hier keine Rede sein, nahm doch Dr. C.___ keinen Bezug auf das Gutachten und sie benannte keine dort unberücksichtigt gebliebenen Aspekte oder begründete nachvollzieh bar ihre von der Expertise abweichende Diagnoseliste. Sie zeigte auch nicht auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Expertise verschlechtert haben soll. Vielmehr spricht sie verschiedentlich von «weiterhin» anhaltenden Beschwerden, was auf lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hindeutet, was indes im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich bleibt (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Unter weiterer Berücksichtigung der bereits genannten Erfahrungs tatsache, dass die Berichte der behandelnde Arztpersonen mit Zurück haltung zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , ist der Bericht vom 7. Februar 2023 daher nicht geeignet, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt zu belegen. 4.3.3
Nach dem Gesagten ist im Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheits zustandes eingetreten. Folglich ist für den gesamten gerichtlichen Überprüfungs zeitraum von der gutachterlich retrospektiv ab Juni 2017 attestierten 64%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen (vgl. vorstehende E. 3.3.2).
Inwiefern von den eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen andere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist bei der konkreten Ausgangslage nicht ersichtlich. Über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen besteht auf der Grundlage des von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des geltenden Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ermittelten Sachverhalts hinreichende Klar heit; über den Leistungsanspruch kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). Von zusätzlichen Abklärungen ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5 . 5 .1
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5 .2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Angesichts der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem Unfall vom 8. Dezember 2015 dauerhaft bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Bau arbeiter und der am 6. Juni 2017 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Ein gangsdatum; Urk. 7/6) bildet der 1. Dezember 2017 den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Gerüstbaumonteur bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen wäre, zumal das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Grün den per 2 8. Februar 2017 aufgelöst wurde ( Urk. 7/4/131). Gemäss Schadenmel dung vom 1 1. Dezember 2015 betrug sein jährlicher Bruttoverdienst Fr. 68'300.-- ([ Fr. 4'940.-- x 13] + [ Fr. 340.-- x 12]; Urk. 7/4/4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominal lohnindex Männer [T 39] ) beläuft sich das Valideneinkommen für 2017 demzu folge auf Fr. 69‘005.70 ( Fr. 68‘300.-- / 2‘226 x 2‘249). Da selbst ausgehend von diesem Valideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert ( nachfolgend E. 5.2.2-5.2.3) , kann offen bleiben , ob die Spesen von monatlich Fr. 340.-- tatsächlich als Lohnbestandteil ins Valideneinkommen einzubeziehen sind ( Urteile des Bundesgerichts 9C_29/2012 vom 2 7. Juni 2012 4. 1 und 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1) . 5.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Subsidiär können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss de r
Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2).
Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
In der Regel ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_ tirage_skill_level ( Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) abgestellt wird
(vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invaliden einkommen anhand der LSE festlegte , da der Beschwerdeführer im Dezember 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen ist unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis 20 17 sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit als Hilfsarbeiter ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 67 ' 101 . 75 anzurechnen (Fr. 5‘340 .-- * 12 / 40 * 41.7 / 2' 239
* 2' 249 ; vgl. LSE 201 6 , TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer sowie
BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01). Bezogen auf das zumutbare 64 % - Pensum ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 42 ‘ 94 5. 1 0 (Fr. 67‘101.75
x 0. 64 ). Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind entgegen der nicht näher substantiierten Auffas sung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) nicht ersichtlich. Insbeson dere dürfen allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemes sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech nung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hin weis). Sowohl den psychischen als auch den körperlichen Einschränkungen wurde von gutachterlicher Seite bereits bei der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung gebüh rend Rechnung getragen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 7/101) im Jahr 2019 für die Q.___
GmbH, in R.___ , tätig war und dabei einen Verdienst von Fr. 37'302 .--
erzielte . Ab Januar 2020 war er sodann als Portier bei der A.___ AG angestellt ( Urk. 7/103) und konnte dabei gemäss IK-Auszug in den Jahren 2020 und 2021 ein Bruttoe inkommen von Fr. 53'300.-- bzw. Fr.
54'281.-- erwirtschaften. Dies verdeutlicht, dass das mittels LSE ermittelte Invalideneinkommen durchaus rea listisch ist und sich folglich auch vor diesem Hintergrund kein leidensbedingter Abzug rechtfertig en lässt . 5.2.3
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69‘005.70 und einem Invaliden einkommen von Fr. 42‘945.10 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37.76 % resp. 38 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7).
Der Vollständig keit halber bleibt anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin für den Zeitraum ab Januar 2020 keine weiteren Einkommensvergleiche angezeigt sind. Wie bereits festgehalten, trat in gesundheitlicher Hinsicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine wesentliche Änderung ein. Die erwerb lichen Verhältnisse veränderten sich demgegenüber zwar vorübergehend mit Blick auf die Anstellungen bei der Q.___ GmbH und der A.___ AG ( Urk. 7/101) . In Bezug auf Erstere lag jedoch angesichts der Anstellungs dauer von einem Jahr kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor. Zweitere ging mit einem Verdienst einher, welcher über dem gestützt auf die LSE ermittelten Wert liegt . Es ist folglich auch in erwerblicher Hinsicht keine Verschlechterung eingetreten, die geeignet gewesen wäre, den Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise zu beeinflussen. Dement sprechend stellt auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die A.___ AG per 3 1. März 2022 ( Urk. 7/104) keinen Grund für eine Neu berechnung des Invaliditätsgrades dar. 6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 zu Recht
verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden d e m Beschwerde führer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00211
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
30. Oktober 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1974, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war ab dem 1. August 2015 bei der Y.___
GmbH, Au, als Hilfsmonteur angestellt (Urk. 7/4/4, 7/14 und 7/21). Am 8. Dezember 2015 rutschte er bei der Arbeit aus (Urk. 7/5/126) und zog sich dabei eine Kontusion der Wirbelsäule sowie des Thorax rechts zu (Urk. 7/4/4, 7/4/12). Die Suva als zuständiger Unfall versicherer, der für die Unfallfolgen ab 11. Dezember 2015 aufgekommen war (Urk. 7/4/6), stellte mangels Zusammenhangs der gemeldeten Beschwerden
zum Unfallereignis laut Verfügung vom 20. März 2017 die erbrachten gesetzlichen Leistungen auf den 28. Februar 2017 hin ein (vgl. Urk. 7/4/6 -9 , 7/4/127 f. und 7/31/217 -226 ). Am genannten Datum wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Y.___ GmbH per sofort aufgelöst (Urk. 7/4/131).
Am 1 3. April 2017 (Eingangsdatum: 6. Juni 2017) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit erheblichen somatischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen . Mit Verfügung vom 1 8. September 2018 wies sie das Leistungsbegehren nach zuvor durchgeführtem Vorbescheid verfahren ab (Urk. 7 /60). Die vom Versicherten dagegen am 19.
Oktober 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 63/3-6 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00911 vom 2 7. April 2020 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide ( Urk. 7/ 66 ). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein ( Urk. 7/71/7-11, 7/75). Da raufhin gab sie bei der MEDAS Z.___
GmbH ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/87), welches am 5. September 2021 erstattet wurde ( MEDAS-Gutachten, Urk. 7/92).
Daraus ging unter anderem hervor, dass der Ver sicherte bereits seit
1. Januar 2020 einer Tätigkeit als Hotelportier nachging ( Urk. 7/92/32). Nachdem dies er am 1 1. Januar 2022 weitere medizinische Unter lagen eingereicht hatte ( Urk. 7/95-97), ersuchte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 1 1. Februar 2022 um Zustellung des Arbeitsvertrages sowie von Lohnabrechnungen ( Urk. 7/100). Ersteren legte der Versicherte mit E-Mail vom 2 2. Februar 2022 zusammen mit einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis und der am 2 1. Januar 2022 per 3 1. März 202 2 von der Arbeitgeberin ( A.___
AG, in B.___ ) ausgesprochenen Kündigung vor ( Urk. 7/102-105). Nach Eingang wei terer Unterlagen ( Urk. 7/109, 7/111 und 7/114 f.)
darunter die Akten des Kranken taggeld versicherers ( Urk. 7/109)
und Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/118/3-6, 7/118/9 f.) nahm die IV-Stelle m it Vor bescheid vom 6. Oktober 2022 die erneute Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk.
7/116) .
Dagegen erhob der Versicherte am 9. November 2022 Ein wand ( Urk. 7/130), wobei er weitere ärztliche Berichte einreichte ( Urk. 7/129). Gleiches tat er sodann mit Eingaben vom 2 9. November 2022 und 1 5. Februar 2023 ( Urk. 7/132 f., 7/138 f.). Nach dem der RAD am 2 3. Februar 2023 erneut zur Sache Stellung genommen hatte ( Urk. 7/141/3), verfügte die IV-Stelle am 6. März 2023 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 7/142). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. April 2023 unter Beilage eines Zwischen berichtes von lic. phil. C.___ , Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 7. Februar 2023 ( Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2023 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der Anmeldung am 1 3. April 2017 bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 erwog die Beschwerde gegnerin zusammengefasst, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2015 erheblich in seiner Arbeits fähig keit eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit sei ihm keine Erwerbstätigkeit möglich gewesen ( Urk. 2 S. 1). Ab dem 1. Juni 2017 habe sich die gesundheitliche Situation aus ärztlicher Sicht wesentlich verbessert. Ab diesem Datum sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem 64%-Pensum möglich gewesen. Ein Rentenanspruch hätte frü hestens ab Dezember 2017 entstehen können . Mittels Einkommensvergleichs habe sich jedoch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % erge ben. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand ab Januar 2018 noch mals wesentlich verbessert, weshalb die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 80 % möglich gewesen sei. Damit hätte der Beschwerdeführer ebenfalls ein renten aus schliessendes Einkommen erzielen können ( Urk. 2 S. 2).
Vom 1. Januar 2020 bis 3 1. März 2022 sei der Beschwerdeführer eine r Tätigkeit als Portier/Allrounder nachgegangen , wobei diesbezüglich ab dem 2 1. Oktober 2021 eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die daraufhin vorgenom menen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungs medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Beein trächtigungen eingetreten sei, sodass an der Beurteilung der MEDAS-Gutachter vom 2 1. September 2021 festgehalten werden könne . Folglich bestehe unverän dert eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, womit der Beschwerdeführer nach wie vor ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Zusammenfassend habe vom 1. Juni 2017 bis zum heutigen Tag ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorgelegen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 2 1. April 2023 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin gehe fehl in der Annahme, seine Schulterbeschwerden seien bereits im MEDAS-Gutachten hinreichend berück sichtigt worden. Es handle sich bei den seither aufgetretenen Einschränkungen um eine massive Verschlechterung der Situation. Er beziehe denn auch seither Krankentaggelder im Umfang von 100 % , weshalb der Behauptung des RAD, bei der Verkalkung handle es sich nicht um eine Krankheit, in keiner Weise gefolgt werden könne ( Urk. 1 S. 3).
Die Verschlechterung sei fünf Monate nach Erstellung des Gutachtens aufgetreten, weshalb auf die gutachterliche Beurteilung nicht abge stellt werden könne. Auch die Annahme, dass er ab 3 1. März 2022 wieder zu 80 % erwerbstätig sein könne, sei falsch. Die entsprechende Prognose sei leider zu optimistisch gewesen, wie die aktuelle gesundheitliche Verschlechterung ein drücklich zeige , wobei auf die seither eingereichten medizinischen Akten und namentlich auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Februar 2023 verwiesen werde. Auf diesen sei die Beschwerdegegnerin ebenso wenig eingegan gen wie auf die Berichte der Klinik E.___
aus dem Jahr 202 2. Unzutreffend sei darüber hinaus die Behauptung, dass er ein Invalideneinkommen erwirtschaf ten würde oder könnte. Momentan erhalte er ein Taggeld der Kranken taggeld versicherung. Die Berechnung des Invalideneinkommens auf der Basis einer Tätigkeit als Nachtportier in einem 80%-Pensum könne somit nicht nach voll zogen werden. Ihm sei zudem ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2023 betonte die Beschwerdegegnerin, der RAD habe mehrfach und ausführlich dargelegt, weshalb seit der Begutachtung durch die MEDAS Z.___ keine Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes eingetreten sei ( Urk. 6 S. 1). Des Weiteren gehe weder aus der Beschwerdeschrift noch aus dem eingereichten ärztlichen Zwischenbericht her vor, inwiefern und insbesondere seit wann sich der psychische Gesundheits zustand wesentlich verschlechtert haben sollte. Im Übrigen bestehe kein Anlass für d en
ohne jegliche Begründung geforderte n, maximal zulässigen leidensbe dingten Abzug von 25 % . Durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei den gesundheitlichen Einschränkungen bereits hinreichend Rechnung getragen wor den ( Urk. 6 S. 2). 3. 3.1
Die erstmalige Beurteilung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin
beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Suva-Akten ( Urk. 7/4 [= Urk. 7/5], 7/28 und 7/31) , den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ( Urk. 7/23, 7/ 35, 7/38, 7/49 und 7/54 ) sowie den Stellungnahmen des RAD ( Urk. 7/33/4, 7/59/4 ) . In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen in E. 3.1-3.9 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2020 (IV.2018.00911) verwiesen werden (Urk. 7/66/4-7).
Das Gericht erwog im genannten Urteil, dass sich der damalige medizinische Sachverhalt für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung als unzureichend abgeklärt erweise. Insbesondere erachtete es weitere psychiatrische Abklärungen für unumgänglich , um die grundsätzlich massgebenden Standardindikatoren beurteilen zu können. Überdies wies es die Beschwerdegegnerin an, zu prüfen, ob auch in Bezug auf die
- beim Unfall zugezogenen - somatischen Beschwerden weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, um die funktionelle Leistungs fähigkeit gesamthaft beurteilen zu können. Zur entsprechenden Ergän zung des Sachverhalts wurde die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ( Urk. 7/66/9-11). 3.2 3.2.1
Im Zuge der Umsetzung des genannten Rückweisungsurteils
holte die Beschwerde gegnerin bei der seit 2018 behandelnde Psychiaterin des Ambulatoriums F.___
einen Formularbericht ein. Diese führte am 2 1. September 2020 aus, der Beschwerdeführer leide an chroni schen Schmerzen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung. Seit dem Unfall am 8. Dezember 2015 sei er zu 100 % arbeitsunfähig, seit 1 1. April 2018 noch zu 50 % . Ihm seien leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten
- etwa die Aushilfstätigkeit im A.___
- zu 50 % zumutbar ( Urk. 7/75/8-15 , vgl. auch 7/75/19 ). 3. 2.2
Am 2 9. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine bidisziplinäre Untersuchung für notwendig erachte ( Urk. 7/78). Auf Vorschlag des Beschwerdeführers ( Urk. 7/79) beauftragte s ie die MEDAS Z.___
GmbH mit der Erstellung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens ( Urk. 7/87) , welches am 5. September 2021 vorgelegt wurde ( Urk. 7/92). Der Gesamt beurteilung sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/92/7): - chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels beid seits rechtsbetont mit/bei muskulärer Dysbalance und zervikospondyloge nem Schmerzsyndrom - leichtgradiges suba c romiales Impingement -Syndrom rechts mit/bei Akro mion Typ II nach Bigliani , kleiner suba c romialer Konsole und Kalzifikati onen am Ansatz der Supraspinatussehne bei regelrechter glenohumeraler Artikulation - depressive Episode, mittelgradig ohne somatisches Syndrom, gebessert, aktuell noch im leichtgradigen Bereich (ICD-10 F32.10) - chronisches Schmerzsyndrom mit psychologischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41) - nicht näher b ezeichnete Reaktion auf schwere Belastung mit daraus resultierender Akrophobie (ICD-10 F43.9/F40.8) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Selbststigmatisierung und narzisstischer Komponente (ICD-10 Z73.1) - Insomnie bedingt durch schwere Hyperhidrosis unklarer Ätiologie - Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0).
Demgegenüber wurde bezüglich folgender Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verneint ( Urk. 7/92/7): - Diabetes mellitus - arterielle Hypertonie - gastro ö sophageale Refluxkrankheit - Nikotinabusus.
Gemäss interdisziplinärer Konsensbeurteilung ergebe sich aus rheumatologischer Sicht eine Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Bewegungsapparates , sodass die schwere Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht liege ein relevanter Gesundheitsschaden vor, welcher vor allem aus der Komorbidität der verschiedenen Aspekte der psy chischen Beeinträchtigungen entstehe, die aber im leichtgradigen Bereich anzu siedeln sei en . Die nachvollziehbar vorhandene Höhenangst verhindere eine wei tere Tätigkeit auf dem Bau auch aus psychiatrischer Sicht. Beim Beschwerde führer seien Fähigkeit en und Ressourcen vorhanden. So befinde er sich seit vier Jahren in einer ambulanten Psychotherapie und ihm sei der berufliche Wiedereinstieg mit einem 50%-Pensum gelungen, wobei es nun unglücklicherweise pandemie bedingt zu einem Unterbruch gekommen sei. Aus somatischer Sicht seien genü gend Fähigkeit en und Ressourcen vorhanden, um eine Wiedereingliederung zu schaffen. Von rheumatologischer Seite hätten sich keine auffälligen Inkonsisten zen ergeben mit Ausnahme der Wahrnehmung einer deutlichen Diskrepanz zwi schen den subjektiv invalidisierenden Beschwerden und den geringfügigen objektivierbaren Befunden. Aus psychiatrischer Sicht könne mit hoher Wahrschein lichkeit festgehalten werden, dass zwar ein Gesundheitsschaden vor liege, dieser aber geringgradiger sei, als dies von den ambulanten Behandlern eingeschätzt werde. Die einzelnen Aspekte des Gesundheitsschadens wären für sich alleine behandel- und überwindbar. Durch die Komorbidität entstehe aller dings eine erschwerte Situation, die erkläre, weshalb es dem Beschwerdeführer noch nicht möglich gewesen sei, sich wieder vollumfänglich in den Arbeits prozess zu integrieren. Gleichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass die medizinischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien und deshalb nicht von einer chronifizierten Störung gesprochen werden könne. Die Medikamenteneinnahme erfolge nicht zuverlässig; das verordnete Antidepressivum sei zum Untersuchungs zeitpunkt im Serum nicht nachweisbar gewesen ( Urk. 7/92/8).
Gesamthaft sei dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Arbeit mit Höhen exposition auf dem Bau seit dem Unfalldatum ( 8. Dezember 2015, Urk. 7/5/126) nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er seit Juni 2017 zu 64 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung beruhe auf einer 20%igen zeitlichen Einschrän kung und einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen vermehr tem Pausenbedarf. Zuvor habe ab dem Unfall auch in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einsatzfähigkeit bestanden ( Urk. 7/92/9). 3.3 3.3.1
Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_ 109 /202 3 vom 5 . Jun i 202 3 E. 4 .2). Mit Blick auf die Beweiswürdigung gilt es ausserdem zu betonen, dass die psychiat rische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater beziehungsweise der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 561 /2022 vom 4. August 202 3 E.
4. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.3.2
Das MEDAS-Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an eine beweis wertige medizinische Expertise gestellten Anforderungen (vgl. vorstehende E. 1.4) . Es wurde namentlich in umfassender Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/92/12-25) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation ohne Weiteres ein . So legte der Gutachter
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, über zeugend dar, weshalb dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bau arbeiter aus somatischen Gründen seit dem Unfall im Jahr 2015 dauerhaft nicht mehr zumutbar ist , wobei er auf die verminderte
Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Bewegungsapparates verwies. Ebenso nachvollziehbar ist die für leidensangepasste Tätigkeiten
attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % (100%ige Anwesenheit mit einer um 10 % reduzierten Leistung infolge allgemeiner Dekon ditionierung und Notwendigkeit zu vermehrten Pausen), wobei unter anderem repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten von mehr als sieben bis zehn Kilogramm sowie repetitive Arbeiten mit den oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe vermieden werden sollten (Urk. 7/92/36, 7/92/38).
Der Experte Dr.
med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erläuterte in schlüssiger Weise , dass die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der damit regelmässig verbundenen Höhenexposition und der diagnos tizierten Akrophobie auch v on psychiatrischer Seite nicht mehr zumutbar ist . Die Tätigkeit als Nachtportier stufte er demgegenüber als leidensangepasst ein , wobei er zum Begutachtungszeitpunkt ausgehend von einer 20%igen Einschränkung der Präsenzzeit und einer zusätzlichen 20%igen Einschränkung der Leistungs fähigkeit infolge vermehrten Pausenbedarfs eine 64%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte . Im Rahmen der Festlegung dieser Arbeitsfähigkeit trug er den von der Rechtsprechung grundsätzlich in Bezug auf sämtliche psychischen Leiden für massgebend erklärten Standardindikatoren hinreichend Rechnung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3 und 141 V 281 E. 4.1.3). So berücksichtigte er unter anderem, dass ein relevanter Gesundheitsschaden vor allem aus der Komor bidität der verschiedenen Aspekte der psychischen Beeinträchtigungen entsteh t . Des Weiteren bezog Dr. H.___ in seine Beurteilung mit ein, dass die medizinischen Optionen nicht ausgeschöpft sind und daher nicht von einer chronifizierten Stö rung gesprochen werden könne. Hinsichtlich Konsistenz wies er darauf hin, dass das Gesamtbild der psychiatrischen Beschwerden in sich nachvollziehbar und schlüssig sei, namentlich unter Berücksichtigung der hohen Selbststigmatisie rung. Aus gutachterlicher Sicht liess sich insbesondere die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers nachvollziehen, wonach er vor allem durch sein Schlafdefizit beeinträchtigt sei, welches mit reduzierter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie antizipatorischen Ängsten einhergehe, deshalb den Anforderungen nicht zu genügen ( Urk. 7/92/56 f.).
Vor diesem Hintergrund besteht seitens des Rechtsanwenders kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Der Beschwerde führer erhob denn auch keine substantiierten Einwände gegen den Beweiswert des Gutachtens, sondern machte in erster Linie eine seines Erachtens ungenügend berücksichtigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwi schen dem Zeitpunkt der Erstattung der Expertise und dem Erlass der angefoch tenen Verfügung geltend (vgl. dazu nachfolgende E. 4 ; Urk. 1 Ziff. 4-5 ) . Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass ihm die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem Unfall vom 8. Dezember 2015 sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Für leidensadaptierte Tätigkeiten ist
- mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2 oben) - von einer 64%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei diese gemäss gutachterlicher Konsensbeurteilung bereits seit Juni 2017 Bestand hat ( Urk. 7/92/9). Diese Einschätzung wird durch die etwas zurückhaltendere Beur teilung der behandelnden Psychiaterin, die ohne w eitere Begründung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sprach (vorstehend E. 3.2.1), nicht in Zweifel gezogen. Dabei darf einerseits der E rfahrungstatsache Rechnung getragen werden , wonach behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter in Kenntnis unter anderem der Unterlagen der behandelnden Psychotherapeutin ( Urk. 7/92/53) war; doch er bezog zu Recht die erhobene Selbstlimitierung in seine Beurteilung mit ein ( Urk. 7/19/54), die im Bericht des Ambulatoriums F.___ gar nicht thematisiert wurde.
Nicht in die Konsensbeurteilung übernommen wurde im Übrigen die von Dr. H.___ ohne nähere Begründung prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % innert sechs Monaten nach der Begutachtung ( Urk. 7/92/58). Vielmehr fin det sich dort die Anmerkung, dass allenfalls in ein bis zwei Jahren überprüft werden müsse, ob unter anderem mittels psychopharmakologischer Massnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit habe erreicht werden können ( Urk. 7/92/9).
Die Zumutbarkeit einer Erhöhung des Arbeits pensums auf 80 %
nach Ablauf eines halben Jahres seit der Erstellung des Gut achtens ist
angesichts dieser mit Unsicherheiten behafteten Prognose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 4 . 4 .1
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in invaliden versicherungsrechtlich erheblicher Weise verschlechtert hat, wie beschwerdeweise schwerpunktmässig geltend gemacht wurde. 4.2 4.2.1
Laut Krankmeldung an die Kollektiv-Taggeldversicherung vom 1 5. November 2021 hatte der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2020 eine Vollzeittätigkeit als Hotelangestellter inne ( Urk. 7/109/8, vgl. auch Urk. 7/103). Seit 2 1. Oktober 2021 , mithin nach Erstattung des M EDAS -Gutachtens,
war er arbeitsunfähig (Urk.
7 /109 /8 ), was die Zeugnisse der behandelnden Ärzte des Zentrums I.___
bestätigen ( Urk. 7/109/4-7).
Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Praktische Ärz tin, attestierte ihrerseits ab dem 1 1. November 2021 eine 100%ige Arbeits unfä higkeit für die Tätigkeit als Portier aufgrund der Tendinitis calcarea an der rech ten Schulter ( vgl.
Urk. 7/96, 7/102, 7/1 11/4 , 7/111/9 ). 4.2.2
Gemäss Bericht von Dr. med. K.___ , Leitender Arzt am Spital L.___
sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 2 9. November 2021 habe der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen rechts geklagt, die seit einem Unfall 2015 bestünden. In den letzten Monaten hätten die Beschwerden zugenommen. Radiologisch habe sich ein Kalkdepot im Bereich der Supraspinatussehne gezeigt ( Urk. 7/95). 4.2.3
RAD-Arzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chi rurgie und Traum a tologie des Bewegungsapparates, äusserte sich in seiner Stellung nahme vom 1 0. Februar 2022 dahingehend, dass im Bericht von Dr. med. « N.___ » seit Jahren bestehende Schulterschmerzen rechts beschrieben worden seien. Radiologisch habe sich ein Kalkdepot im Bereich der Supraspi natussehne gezeigt . Die geklagten Schulterschmerzen seien im Gutachten aus führlich gewürdigt worden, wobei auch die hohe subjektive Beschwerdeangabe beschrieben worden sei. Sehnenverkalkungen seien unspezifische Hinweise auf degenerative Prozesse und hätten keinen eigenen Krankheitswert. Die beschrie benen klinischen Befunde entsprächen den jenigen, die von den Gutachtern erho be n worden seien . Die chronischen Schulterbeschwerden würden nicht bestritten und seien im Belastungsprofil hinreichend berücksichtigt worden. Insgesamt bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht ein unveränderter Gesundheits zustand und es könne weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 7/118/6). 4.2. 4
Laut Bericht von Dr. K.___ vom 1 1. März 2022 habe eine am 17. Januar 2022 vorgenommene Infiltration nicht den erhofften Nutzen gebracht. In einer Röntgenkontrolle habe sich das Kalkdepot ungefähr grössenstabil präsentiert ( Urk. 7/111/13). Mit weiterem Bericht vom 1 7. März 2022 hielt Dr. K.___
fest, dass ein MRI die bekannten Kalkherde gezeigt habe; die Rotatorenmanschette sei intakt gewesen. Es bestünden mehrere Therapiemöglichkeiten in Form einer Wieder holung der Infiltration, einer analgetische n Therapie oder
einer Schulter arthroskopie
( Urk. 7/111/11). 4.2. 5
Dr. med. O.___ , Oberarzt Orthopädie an der Klinik E.___ sowie Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte mit Bericht vom 3. Mai 2022 aus, es bestehe ein komplexes Schmerzsyndrom mit klinisch massiver Hyperalgesie im gesamten Schultergür telbereich. Wesentliche Tests hätten aufgrund der massiven Schmerzen nicht durchgeführt werden können. Passiv bestehe auch der Verdacht auf eine gewisse Kapsulitis. Bildgebend habe sich die Tendinitis calcarea mit einem kleinen umschriebenen Kalkdepot in Projektion auf die Supraspinatussehne sowie angrenzender verdickter Bursa mit nur leichter Bursitis gezeigt. Die Rotatoren manschette sei intakt gewesen, auch mit regelrechter Trophik . Weitere Auffällig keiten seien im MRI nicht ersichtlich gewesen. Nach
dem fehlende n Ansprechen auf die suba c romiale Infiltration werde nun in einem nächsten Schritt eine gleno humerale Infiltration vorgenommen (Urk. 7/114/3). Am 20.
Juni 2022 berichtete Dr. O.___ sodann, dass die subacromiale (richtig: glenohumerale ; vgl. Urk. 7/115/9 ) Infiltration zu keiner Besserung geführt habe ( Urk. 7/115/5). Auch am 1 5. August 2022 hielt er fest, dass sich ein protrahierter Verlauf ohne klini sche Veränderungen im Vergleich zur letzten Konsultation zeige. Es sei nun eine ultraschallgesteuerte suba c romiale Infiltration geplant ( Urk. 7/132/7). 4.2. 6
In seiner RAD-Stellungnahme vom 2 5. August 2022 bestätigte
Dr. M.___
seine Auffassung , wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nicht belegt
sei . So seien Kalzifikationen am Ansatz der Supraspinatussehne i n der Expertise aus drücklich beschrieben worden, welche dem aktuell angegebenen kleinen Kalkde pot in der Supraspinatussehne entsprächen. Die zudem angeführte leichte Bursitis einer verdickten Bursa subacromialis sei Ausdruck des im Gutachten dargestellten subac ro mialen Impingementsyndroms . Die aktuell objektivierbaren anatomisch-pathologischen Befunde seien demnach vorbestehend und im Gutachten explizit gewürdigt worden. Sie seien allenfalls als leichtgradig einzustufen; gravierende strukturelle Läsionen seien nach wie vor nicht nachweisbar. Die derzeitige Annahme einer Verschlechterung beruhe einzig auf der Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers und lass e sich nicht durch konkrete Befunde objektivieren ( Urk. 7/118/9 f.). 4.2. 7
Gemäss Bericht von Dr. O.___ vom 5. Oktober 2022 hätten sich sechs Wo chen nach der subacromialen Infiltration unverändert persistierende Beschwerden gezeigt. Eine führend symptomatische subacromiale Pathologie sei bei negativem Infiltrationsergebnis unwahrscheinlich. Angesichts der unveränderten Beschwer den bestünden aus schulterchirurgischer Sicht keine weiteren Therapieoptionen mehr ( Urk. 7/132/9).
Einem weiteren Bericht der Klinik E.___ vom 2 5. November 2022 ist zu entnehmen, dass sich neurologisch keine klaren Defi zite hätten eruieren lassen. Die Budapest-Kriterien für ein differentialdiagnostisch erwogenes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) seien im Rahmen der Konsultation negativ gewesen (Urk. 7/139/203). 4.2. 8
In der Funktion als beratender Arzt des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers hielt Dr. med. P.___ , Facharzt für Rheumatologie, am 2 7. Januar 2023 fest, trotz umfassende r Abklärungen sei die genaue Ursache des chronischen Schmerzsyndroms in der rechten Schulter weiterhin unklar. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine somatoforme Störung als Mitursache, wie bereits im MEDAS-Gutachten angenommen. Bei der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit seien weitere Abklärungen in diesem Fall nicht zielführend ( Urk. 7/139/213). 4.2. 9
Am 2 3. Februar 2023 nahm Dr. M.___ vom RAD nochmals zur Sache Stellung. Er hielt unter anderem fest, die schulterchirurgischen Berichte der Klinik E.___ würden gegenüber dem Gutachten keine wesentlichen neuen Befunde und Diag nosen liefern, insbesondere keine strukturpathologischen Begründungen für die geklagten Beschwerden. In den Akten des Krankentaggeldversicherers fänden sich keine neuen oder unberücksichtigten medizinischen Berichte. In der medizi nischen Beurteilung sei festgestellt worden, dass die Ursache des Schmerzsyn droms der rechten Schulter trotz umfassender medizinischer Abklärungen unklar bleibe. Weitere Abklärungen seien nicht mehr zielführend. Dieser Einschätzung könne zugestimmt werden. Insgesamt bestehe ein langjähriges chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter ohne gravierende strukturpathologische Läsionen. Wesentliche objektivierbare Veränderungen seien seit dem Gutachten nicht nachgewiesen worden. Es sei medizinisch nicht plausibel, weshalb die hoch akute Exazerbation durch keine medizinische Massnahme habe beeinflusst wer den können. Die fehlende muskuläre Atrophie widerspreche zudem sehr eindeutig einem Schonverhalten, wie es bei den behaupteten Beschwerden zu erwarten wäre. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von nichtmedizinischen Ursachen der plötzlichen therapieresisten ten Verschlechterung ausgegangen werden ( Urk. 7/141/3). 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer widerspricht der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. M.___ , wonach die Schulterbeschwerden bereits im MEDAS-Gutachten hinreichend berücksichtigt worden seien und sich die somatische Situation aus versicherungs medizinischer Sicht seither nicht wesentlich verändert habe. Soweit er in Form der «Kalkschulter» einen von gutachterlicher Seite nicht in die Beurteilung einbe zogenen Gesundheitsschaden ausmacht ( Urk. 1 S. 3), kann ihm nicht gefolgt wer den. Der MEDAS-Gutachter
Dr. G.___ erkannte auf der Grundlage der ihm vorgelegten bildgebenden Befunde eine Kalzifikation in Projektion auf den Ansatz der Supraspinatussehne im Sinne einer Tendinosis
calcarea bei regelrech ter glenohumeraler Artikulation ( Urk. 7/92/36). Wie der RAD -Arzt zutreffend festhielt, ergaben auch die späteren MRI-Untersuchungen im Wesentlichen diesen Befund . S owohl Dr. K.___
in der RAD-Stellungnahme vom 1 0. Februar 2022 offen kundig versehent lich als « Dr. N.___ » bezeichnet ( Urk. 7/118/6; vgl. auch Urk. 7/141/3)
als auch Dr. O.___ erkannten ein kleines Kalkdepot im Bereich der Supraspinatussehne . Die Rotatorenmanschette beurteilten sie als intakt
( vgl. Urk. 7/95, 7/111/11, 7/111/13 und 7/114/3). Die von Dr. O.___ umschriebene leichte Bursitis einer verdickten Bursa subacromialis interpretierte Dr. M.___ als Ausdruck des im Gutachten dargestellten subacromialen Impinge ment syndroms
( Urk. 7/118/9 ; vgl. Urk. 7/92/36) , was durchaus einleuch tet . Neu rologische Abklärungen ergaben des Weiteren keine klaren Defizite; ein differential diagnostisch in Betracht gezogenes CRPS konnte nicht bestätigt wer den ( Urk. 7/139/203).
Es überzeugt vor diesem Hintergrund, wenn Dr. M.___
welcher unbestrittener massen über die notwendige medizinische Fachkunde verfügt
wesentliche objektive Veränderungen in Bezug auf die langjährig bestehenden Schulterbe schwerden für nicht nachgewiesen erachtete. Die fehlende Objektivierbarkeit der subjektiv geklagten Exazerbation wird auch insofern deutlich, als die von ortho pä discher bzw. schulterchirurgischer Seite durchgeführten Behandlungen (namentlich in Form von Infiltrationen) keine Besserung brachten , so dass
letzt lich vom beratenden Arzt des Krankentaggeldversicherers die bereits im MEDAS-Gutachten diagnostizierte und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezo gene somatoforme Schmerzstörung als mitursächlich für die persistierenden Beschwerden eingestuft wurde ( Urk. 7/139/213). In das Gesamtbild fügt sich denn auch widerspruchsfrei ein , dass schon Dr. G.___ im Rahmen der Begutach tung eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den als geringfügig qualifizierten objektivierbaren Befunden feststellen konnte (Urk.
7/92/37). Anzumerken ist im Übrigen , dass es letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchti gung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 6.2.1). Seitens der Gutachter wurde der objektivierbaren Schulterproblematik und den damit verbundenen funktionellen Einschränkungen bei der Festlegung des Belastungsprofils für leidensangepasste Tätigkeiten Rechnung getragen, indem unter anderem das repetitive Heben und Tragen von Lasten von über sieben bis zehn Kilogramm sowie repetitive Arbeiten mit den oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe als unzumutbar eingestuft wurden ( Urk. 7/92/38). Weshalb sich daran in wesentlicher Weise etwas geändert haben sollte, zeigt der Beschwerde führer nicht auf und lässt sich auch den medizinischen Akten nicht entnehmen. Insbesonder e ist keinem seit der Begutachtung verfassten Berichte zu entnehmen, inwiefern sich die Befunde im Vergleich zur Expertise verändert und die geklagte Schmerzzunahme die gutachterlich ermittelte Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit weiter eingeschränkt hätte .
Gesamthaft bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des RAD, weshalb dieser volle Beweiskraft zukommt
(vgl. vorstehende E. 1.5). In somatischer Hinsicht ist es nach der MEDAS-Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits zustandes gekommen. 4.3.2
Mit Verweis auf den Zwischenbericht seiner Psychotherapeutin lic. phil. C.___ und Dr. D.___
vom Ambulatorium F.___
vom 7. Februar 2023 ( Urk.
3) machte der Beschwerdeführer auch einen seit der Begutachtung verschlechterten psychi schen Gesundheitszustand geltend ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Er befindet sich bereits seit 3 0. Januar 2017 bei l ic.
phil. C.___
in ambulanter Behandlung. Im Ver gleich zu den früher von ihr verfassten bzw. zumindest (mit)unterzeichneten Berichte n vom 1 2. April 2017 ( Urk. 7/35/1 f.) , vom
5. Juli 2018 ( Urk. 7/54/1-3)
und vom 2 1. September 2020 ( Urk. 7/75/8 f.) lässt sich keine wesentliche psychi sche Verschlechterung erkennen. Dies wird zum einen dadurch deutlich, als der Befund des aktuellen Berichts vom 7. Februar 2023 im Wesentlichen demjenigen vom 1 2. April 2017 entspricht . Die aus Sicht der Psychotherapeutin unveränderte Persistenz der
psychischen Leiden
wird auch durch die wiederholte Verwendung des Adverbs «weiterhin» untermauert .
Zum anderen wurde damals wie heu te zumindest in zuhanden der Invaliden- und Unfallversicherung verfassten Berichten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das hiesige Sozialversicherungs gericht hat in diesem Zusammenhang bereits im Urteil IV.2018.00911 vom 27. April 2020 festgehalten, es erweise sich als höchst frag würdig, dass bei verschiedenen Versicherungsträgern unterschiedliche Arbeitsfä higkeiten bescheinigt wurden, um den jeweiligen Leistungsbezug zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (E. 4.4 des Urteils [ Urk. 7/66/9 f. ] ; vgl. auch Urk. 7/92/57 Ziff. 7.5.1 ).
Rechtsprechungsgemäss vermögen a bweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte grundsätzlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG nicht in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 1 6. August 2018 E. 4.1). Von solchen Umständen kann hier keine Rede sein, nahm doch Dr. C.___ keinen Bezug auf das Gutachten und sie benannte keine dort unberücksichtigt gebliebenen Aspekte oder begründete nachvollzieh bar ihre von der Expertise abweichende Diagnoseliste. Sie zeigte auch nicht auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Expertise verschlechtert haben soll. Vielmehr spricht sie verschiedentlich von «weiterhin» anhaltenden Beschwerden, was auf lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hindeutet, was indes im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich bleibt (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Unter weiterer Berücksichtigung der bereits genannten Erfahrungs tatsache, dass die Berichte der behandelnde Arztpersonen mit Zurück haltung zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , ist der Bericht vom 7. Februar 2023 daher nicht geeignet, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt zu belegen. 4.3.3
Nach dem Gesagten ist im Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheits zustandes eingetreten. Folglich ist für den gesamten gerichtlichen Überprüfungs zeitraum von der gutachterlich retrospektiv ab Juni 2017 attestierten 64%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen (vgl. vorstehende E. 3.3.2).
Inwiefern von den eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen andere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist bei der konkreten Ausgangslage nicht ersichtlich. Über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen besteht auf der Grundlage des von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des geltenden Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ermittelten Sachverhalts hinreichende Klar heit; über den Leistungsanspruch kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). Von zusätzlichen Abklärungen ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5 . 5 .1
Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5 .2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Angesichts der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem Unfall vom 8. Dezember 2015 dauerhaft bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Bau arbeiter und der am 6. Juni 2017 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Ein gangsdatum; Urk. 7/6) bildet der 1. Dezember 2017 den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Gerüstbaumonteur bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen wäre, zumal das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Grün den per 2 8. Februar 2017 aufgelöst wurde ( Urk. 7/4/131). Gemäss Schadenmel dung vom 1 1. Dezember 2015 betrug sein jährlicher Bruttoverdienst Fr. 68'300.-- ([ Fr. 4'940.-- x 13] + [ Fr. 340.-- x 12]; Urk. 7/4/4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominal lohnindex Männer [T 39] ) beläuft sich das Valideneinkommen für 2017 demzu folge auf Fr. 69‘005.70 ( Fr. 68‘300.-- / 2‘226 x 2‘249). Da selbst ausgehend von diesem Valideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert ( nachfolgend E. 5.2.2-5.2.3) , kann offen bleiben , ob die Spesen von monatlich Fr. 340.-- tatsächlich als Lohnbestandteil ins Valideneinkommen einzubeziehen sind ( Urteile des Bundesgerichts 9C_29/2012 vom 2 7. Juni 2012 4. 1 und 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1) . 5.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Subsidiär können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss de r
Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2).
Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
In der Regel ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_ tirage_skill_level ( Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) abgestellt wird
(vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invaliden einkommen anhand der LSE festlegte , da der Beschwerdeführer im Dezember 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen ist unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis 20 17 sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit als Hilfsarbeiter ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 67 ' 101 . 75 anzurechnen (Fr. 5‘340 .-- * 12 / 40 * 41.7 / 2' 239
* 2' 249 ; vgl. LSE 201 6 , TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer sowie
BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01). Bezogen auf das zumutbare 64 % - Pensum ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 42 ‘ 94 5. 1 0 (Fr. 67‘101.75
x 0. 64 ). Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind entgegen der nicht näher substantiierten Auffas sung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) nicht ersichtlich. Insbeson dere dürfen allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemes sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech nung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hin weis). Sowohl den psychischen als auch den körperlichen Einschränkungen wurde von gutachterlicher Seite bereits bei der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung gebüh rend Rechnung getragen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 7/101) im Jahr 2019 für die Q.___
GmbH, in R.___ , tätig war und dabei einen Verdienst von Fr. 37'302 .--
erzielte . Ab Januar 2020 war er sodann als Portier bei der A.___ AG angestellt ( Urk. 7/103) und konnte dabei gemäss IK-Auszug in den Jahren 2020 und 2021 ein Bruttoe inkommen von Fr. 53'300.-- bzw. Fr.
54'281.-- erwirtschaften. Dies verdeutlicht, dass das mittels LSE ermittelte Invalideneinkommen durchaus rea listisch ist und sich folglich auch vor diesem Hintergrund kein leidensbedingter Abzug rechtfertig en lässt . 5.2.3
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69‘005.70 und einem Invaliden einkommen von Fr. 42‘945.10 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37.76 % resp. 38 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7).
Der Vollständig keit halber bleibt anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin für den Zeitraum ab Januar 2020 keine weiteren Einkommensvergleiche angezeigt sind. Wie bereits festgehalten, trat in gesundheitlicher Hinsicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine wesentliche Änderung ein. Die erwerb lichen Verhältnisse veränderten sich demgegenüber zwar vorübergehend mit Blick auf die Anstellungen bei der Q.___ GmbH und der A.___ AG ( Urk. 7/101) . In Bezug auf Erstere lag jedoch angesichts der Anstellungs dauer von einem Jahr kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor. Zweitere ging mit einem Verdienst einher, welcher über dem gestützt auf die LSE ermittelten Wert liegt . Es ist folglich auch in erwerblicher Hinsicht keine Verschlechterung eingetreten, die geeignet gewesen wäre, den Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise zu beeinflussen. Dement sprechend stellt auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die A.___ AG per 3 1. März 2022 ( Urk. 7/104) keinen Grund für eine Neu berechnung des Invaliditätsgrades dar. 6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 zu Recht
verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden d e m Beschwerde führer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch