Sachverhalt
1.
Der 1975 geborene X.___, ohne Ausbildung und gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto seit 2009 als Nichterwerbstätiger erfasst (Urk. 6/13), meldete sich am 18. Februar 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit dem 2 5. Mai 2021 bestehende gesundheitliche Beschwerden (verschobene r Halswirbel) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/19 in Verbindung mit Urk. 6/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022 (Urk. 6/43) die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht, wogegen er am 6. Januar 2023 Einwand (Urk. 6/
44) erhob. Mit Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leis tungsanspruch des Versicherten. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2023 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte unter Beilage der Berichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt Chirur gie/Orthopädie FMH Handchirurgie (D), vom 11. April 2023 (Urk. 3/1) und von dipl. Arzt Z.___ vom 19. April 2023 (Urk. 3/2) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2023 und die Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten . Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 5) auf Abwei sung der Beschwerde. Am 5. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. med. A.___, Leitender Oberarzt Klinik B.___, vom 26. April 2023 (Urk. 8 = Urk. 6/64)
ein, was der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). 1.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134
V
231 E. 5.1, 125
V
351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2022 zwar in einer körperlich schweren Tätigkeit mit Heben von grossen Lasten zu 100 % eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit – körperlich leicht, sitzend, wenig gehend, ohne Benut zung einer Leiter, ohne Treppengehen, ohne Gehen auf Dächern und ohne Heben von Lasten über 10 kg - sei ihm indes seit dem 8. Oktober 2022 zu 100 % zumut bar. Damit fehle es an einer langandauernde n Erwerbsunfähigkei t, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerde führer
stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit der Operation an der Halswirbelsäule (HWS) am 8. April 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Genesung nach der Operation sei nicht wie geplant erfolgt und aufgrund der dadurch entstanden en starken Einschränkungen des gesamten Skeletts und des schiefen Gangs seien zusätzlich gravierende Kniebeschwerden aufgetreten. Er müsse sich deshalb im Juni 2023 einer Knieoperation unterziehen, bei welcher ein neues Gelenk eingesetzt werden müsse. Aufgrund der Verschlech terung seines Gesundheitszustands seit April 2022 sei er sowohl in seiner ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 5) präzisierte die Beschwerde gegnerin, die medizinischen Akten seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt und von diesem kompetent beurteilt worden. An dieser Einschätzung würden die [neu] eingereichten Berichte nichts ändern, da gemäss dem Belas tungsprofil gehende Tätigkeiten zu vermeiden seien. 3. 3.1
PD Dr. med. C.___, FMH Neurologie, nannte am 1. Juni 2022 folgende Diagno sen (Urk. 6/29/1-6 S. 3 Ziff. 2.4): - spastische Monoparese des rechten Beins - verlängerte zentralmotorische Leitungszeit zum rechten Bein - MRI-HWS: hochgradige Spinalkanalstenose HWK 6/7 mit rechts paramedianer Myelonkompression und Myelopathie
Der Arzt wies darauf hin, dass er über die aktuelle Symptomatik und Situation keine genauen Angaben machen könne; es habe
lediglich eine einmalige Konsul tation am 14. Januar 2022 (vgl. Urk. 6/ 29/7-8) stattgefunden (Urk. 6/29/1-6 S. 3 Ziff. 2.2). I m Januar 2022 habe eine spastische Monoparese des rechten Beins bestanden, welche in der bisherigen Tätigkeit zu einer 100%igen Arbeitsunfähig keit führe (S. 4 Ziff. 3.4). Die Frage nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne er mangels Kenntnis des aktuellen Behandlungs- und Gesundheitszustands nicht beantworten (S. 5 Ziff. 4. 2). 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte am 2. Juni 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/30/6 in Verbindung mit Urk. 6/30/1-5): - Diskushernie rechts C5/6 mit Kompression C6 und zervikaler Myelopathie, 31.08.2021 - belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Innenmeniskusläsion
Der Arzt bemerkte, dass er den Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2020 bis 8. September 2021 behandelt habe .
B etreffend Arbeitsfähigkeit könne er keine A ng aben machen. 3.3
Dr. A.___ nannte am 18. Oktober 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/40 S. 1): - Status nach ACDF C5/6 am 08.04.2022 bei - Hauptdiagnosen - regrediente
Zervikobrachialgie rechts sowie Schwäche des rechten Beins bei - fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 mit Höhenminderung und Spondylophytenbildung, keine Instabilitäten, ansonsten erhal tene Höhe der zervikalen Bandscheibenfächer (Röntgen HWS 09.03.2022) - aktiviert er
Osteochondrose C5/6 mit Diskushernie rechtsseitig mit foraminaler Enge C6 rechts und Myelopathiesignal bei Myelonkom pression (MRI HWS 18.03.2022) - fortgeschrittene r
Osteochondrose C5/6 mit grossen ventralen und dorsalen Spondylophyten, Unkarthrose C5/6 mit Vakuumphänomen (CT HWS 18.03.2022) - verlängerte n zentralmotorische n Laufzeiten zum rechten Bein (Elektro physiologie 14.01.2022) - Nebendiagnosen - chronischer Nikotinabusus - 10 Zigaretten/Tag, akkumuliert 15 py - Status nach Teilmeniskektomie Knie rechts
Der Beschwerdeführer habe sechs Monate postoperativ wenig von der Operation profitiert. Die spastische Monoparese des rechten Beines sei unverändert und auch elektrophysi ologi sch zeige sich ein unveränderter Befund. Radiologisch prä sentiere sich ein hervorragender Verlauf. Der Beschwerdeführer sei durch die zervikale Myelopathie sehr eingeschränkt, weshalb davon auszugehen sei, dass Umschulungsmassnahmen erforderlich seien. Für die Zeit vom 6. Oktober bis 6. November 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(S. 2). 3.4
Dipl. Arzt
Z.___
führte am 24.
Oktober 2022 aus, dass sich seit der Diagnosestel lung einer Zervikobrachialgie im August 2021 eine zunehmende Verschlechte rung mit Kraftverlust im rechten Bein und linken Arm gezeigt habe. Auch post operativ sei keine Besserung, sondern eher eine Verschlechterung eingetreten. Betreffend die aktuelle Symptomatik wies er auf ein hinkendes Gangbild, eine Schwäche im rechten Bein und linken Arm, Schmerzen bei der Belastung beider Schienbeine, ein Ziehen vom rechten Knie bis zur Hüfte sowie schwankende Na ckenbeschwerden hin (Urk. 6/39/1-5 S. 2 Ziff. 2.1
f.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer sitzenden Tätigkeit könnte ein Versuch mit zwei bis drei Stunden pro Tag unternommen werden (S. 5 Ziff. 4.4). 3. 5
Im Rahmen der Fallbesprechung de s zuständigen Kundenberater s, des Eingliede rungsberater s und des RAD- Arztes
vom 23. November 2022 wurd e als Fazit festgehalten, dass eine Dauerschädigung am Rückenmark vorliege und die Ein schränkung i n einer sitzenden Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Als Belas tungsprofil einer angepassten Tätigkeit wurde eine körperlich leichte Arbeit, sitzend, wenig gehend, ohn e Benutzung einer Leiter, ohne Treppengehen, ohne Gehen auf einem Dach, mit Vermeiden von Baustellenarealen und ohne Heben von Lasten über 10 kg angegeben. In der angestammten Tätigkeit als Metallbauer liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Januar 2022 vor. In einer ange passten Tätigkeit sei seit 8. Oktober 2022 (sechs Monate nach Operation) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/42/4) . 3. 6
Dr. Y.___ nannte am 9. März 2023 (Urk. 6/57) und am
11. April 2023 folgende Diagnosen (Urk. 3/1 S. 1): - anteriore, z ervicale Bandscheibenentfernung mit Spondylodese C5/6 am 08.04.2022 mit regredienter
Z ervicobrachialgie rechts - verbliebene, permanent verlängerte zentralmotorische Laufzeiten zum rechten Bein (gemäss Elektrophysiologie vom 14.01.2022 [vgl. Urk. 6/29/7-8 ] mit Dauerschädigung des HWS-R ückenmarks) - erhebliche schmerzbedingte Muskelschwäche des rechten Beines bei gleich zeitig vorliegender spastischer Monoparese - zunehmende medial betonte Gonarthrose rechtes Kniegelenk bei nachgewie sener Chondropathie Grad III mit Innenmeniskushinterhornzerreissung - fokal tiefreichender Knorpeldefekt femoral im lateralen Kompartiment rechtes Kniegelenk
Der Arzt hielt fest, dass sich die Situation nicht gebessert habe und sich die Be schwerden insbesondere im rechten Kniegelenk trotz konservativer Therapie mit Analgetika und Physiotherapie eher schlechter präsentier t e n . Der Beschwerdefüh rer könne das rechte Bein aus Schmerzgründen nur wenig belasten und es bestehe weiterhin eine deutliche Kraftgradminderung für die Hüft f lexion und Knieexten sion rechts mit einem Kraftgrad M3 gegenüber M5 auf der linken Seite. Der hauptsächliche Grund für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung sei nicht so sehr die spastische Monoparese des rechten Bein e s, sondern die zunehmende Degeneration hauptsächlich des medialen Kompartiments des rechten Kniege lenks mit Ausprägung der medialen Gonarthrose (S. 2).
Aufgrund der Beschwerden, der erheblich zunehmenden Ausbildung der Knor pelschäden im medialen Kompartiment und der Entwicklung einer haupts ä chlich medialen Gonarthrose sei bereits die Indikation zu einer erneuten arthroskopi schen Evaluation des rechten Kniegelenks gestellt w o rden. Letztere finde im Juni 2023 statt, wobei im Falle einer Ebonisierung der Knorpelflächen am medialen Femurkondylus
u nd medialen Tibiaplat eau respektive bei einem Fre i liegen der subchondralen Grenzlamelle gleichzeitig eine mediale Schlittenprothese implan tiert würde . Entsprechend werde die Beschwerdegegnerin um Rückstellung des Entscheids betreffend volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gebe ten, da eine diesbezügliche Beurteilung nach einer Implantation der Knieprothese respektive einem regelhaften Rehabilitationsverlauf von zirka drei bis sechs Monaten gestützt auf einen deutlich valideren Gesundheitszustand getroffen wer den könne (S. 3). 3. 7
Am 19. April 2023 äusserte sich dipl. Arzt
Z.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s und hielt fest, letzterer leide schon länger an bis jetzt ausgeprägten, therapieresistenten Kniebeschwerden rechts mit konsekutiven, krampfartigen Schmerzen am linken Bein wegen kompensationsbedingter Belas tung mit frustranem Verlauf. Vorerst bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit, wobei die bekannte HWS-Pathologie das Beschwerdebild zusätzlich verschärfe (Urk. 3/2). 3. 8
Dr. A.___ wiederholte am 2 4. respektive
26. April 2023 (Urk. 6/62, Urk. 6/64) die von ihm im Bericht vom 18. Oktober 2022 (vgl. E. 3. 3) genannten Diagnosen (S. 1) . Der
Beschwerdeführer habe ein Jahr postoperativ wenig von der genannten Operation profitiert. Die spastische Monoparese des rechten Bein e s sei unverän dert, wobei sich auch elektrophysiologisch ein unveränderter Befund zeige. Radiologisch präsentiere sich ein hervorragender Verlauf. Hinsichtlich der Gon arthrose rechts sei die Implantation einer Knieprothese im Juni 2023 vorgesehen (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der zervikalen Myelopathie in seinem ehema ligen Beruf als Metallbauschlosser sehr eingeschränkt und sei zu 100 % dauerhaft berufsunfähig. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität werde er auch kaum an gepassten Tätigkeiten nachkommen können, wobei in entsprechenden Tätigkei ten mit Unterstützung und Umschulung ein Pensum von maximal
50 respektive 30 % möglich sei (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Annahme findet unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen keine Stütze. In der Meldung zur Früherfassung wurde zwar angegeben, dass der ungelernte Beschwerdeführer zuletzt bis am 31.
De zember 2019 in einem Pensum von 100 %
als Metallbauer gearbeitet habe und seit dem 24.
August 2020 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig sei (Urk. 6/15 Ziff.
3.1). In den Akten finden sich aber keinerlei Arbeitgeberberichte, welche dies bestätigen würden. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem 3 4. Lebensjahr, d.h. bereits seit mehr als zehn Jahren vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug, als Nichterwerbstätiger erfasst war (Urk. 6/13) . Aus welchen Gründen der Be schwerdeführer in dieser Zeitperiode keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, lässt sich nicht beurteilen;
die Akten enthalten jedenfalls
keine Hinweise auf so weit zurückliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Da bei der Prüfung des Rentenanspruchs zuerst immer die Methode der Invalidi tätsbemessung zu bestimmen ist, hätte die Beschwerdegegnerin zunächst klären müssen, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mutmasslich ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre (E. 1.2). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den erwerblichen und me dizinischen Sachverhalt diesbezüglich ergänze und hernach über die Statusfrage und den Rentenanspruch neu entscheide. 4 .2
Abgesehen davon wird die Beschwerdegegnerin j e nach Qualifikation des Beschwerdeführers den medizinischen Sachverhalt aber auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Akten ergänzen müssen. Wäh rend die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gestützt auf die interne Fallbespre chung vom 23. November 2022 (Urk. 6/42/4) von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausgeht (Urk. 2 S. 2), beruft sich der Beschwerdeführer auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2022 (Urk. 1). Aufgrund
der vorliegenden medizini schen Akten lässt sich das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdefüh rers jedoch nicht abschliessend beurteilen .
D en Berichten der behandelnden Ärzte sind als gesundheitliche Beschwe r den mit möglicher Relevanz für die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine Zervikobra chialgie (Bandscheibenentfernung mit Spondylodese C5/6 am 8.
April 2022), eine schmerzbedingte Muskelschwäche im rechten Bein mit spastischer Monoparese sowie Kniebeschwerden rechts (Degeneration des medialen Kompartiments des rechten Kniegelenks mit medialer Gonarthrose) zu entnehmen .
Eine begründete Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit unter Berück sichtigung der umfassenden Diagnostik findet sich in keinem der vorliegenden Arztberichte: Während sich Dr. C.___ und Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit gar nicht äusserten
und Dr. Y.___ einzig empfahl, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die geplanten Behandlungen am rechten Knie und deren Verlauf abzuwarten, erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 30 bis 50 % arbeitsfähig, wobei er sich weder zu einem allfälligen Belastungsprofil äusserte noch die prozentualen Einschränkun gen anhand der funktionellen Einbussen begründete. Dipl. Arzt Z.___ gab dem gegenüber ebenfalls ohne Begründung an, dass in einer sitzenden Tätigkeit ein Versuch von zwei bis drei Stunden pro Tag unternommen werden könnte.
Aus der Einschätzung des RAD-Arztes im Rahmen der Fallbesprechung vom 2 3. No vember 2022 geht wiederum einzig hervor, dass dieser eine vollständige Arbeits unfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit für unplausibel hielt und den Beschwer deführer gegenteils
trotz der «Dauerschädigung im Rückenmark» in angepassten (d.h. leichten, vorwiegend sitzenden) Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig erach tete. Abgesehen davon, dass unklar ist, über welchen Facharzttitel der RAD-Arzt verfügt, und damit, ob er fachlich überhaupt genügend qualifiziert ist, eine solche Einschätzung vorzunehmen, lässt
auch seine Einschätzung ein en
differenzierten Bezug zu den vorhandenen Diagnosen und den funktionellen Einschränkungen und damit eine nachvollziehbare Begründung für die attestierte volle Arbeitsfä higkeit vermissen .
Es fehlt demnach an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, so dass die Beschwerdegegnerin z ur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtli chen Ansprüche
in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c ATSG) gegebenenfalls weitere Abklärungen treffen werden muss.
4.3
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen
vornehme und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ent scheide . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass die Verfügung vom
20. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-
Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1975 geborene X.___, ohne Ausbildung und gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto seit 2009 als Nichterwerbstätiger erfasst (Urk. 6/13), meldete sich am 18. Februar 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit dem 2 5. Mai 2021 bestehende gesundheitliche Beschwerden (verschobene r Halswirbel) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/19 in Verbindung mit Urk. 6/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022 (Urk. 6/43) die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht, wogegen er am 6. Januar 2023 Einwand (Urk. 6/
44) erhob. Mit Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leis tungsanspruch des Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
E. 1.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2023 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte unter Beilage der Berichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt Chirur gie/Orthopädie FMH Handchirurgie (D), vom 11. April 2023 (Urk. 3/1) und von dipl. Arzt Z.___ vom 19. April 2023 (Urk. 3/2) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2023 und die Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten . Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 5) auf Abwei sung der Beschwerde. Am 5. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. med. A.___, Leitender Oberarzt Klinik B.___, vom 26. April 2023 (Urk. 8 = Urk. 6/64)
ein, was der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2022 zwar in einer körperlich schweren Tätigkeit mit Heben von grossen Lasten zu 100 % eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit – körperlich leicht, sitzend, wenig gehend, ohne Benut zung einer Leiter, ohne Treppengehen, ohne Gehen auf Dächern und ohne Heben von Lasten über 10 kg - sei ihm indes seit dem 8. Oktober 2022 zu 100 % zumut bar. Damit fehle es an einer langandauernde n Erwerbsunfähigkei t, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerde führer
stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit der Operation an der Halswirbelsäule (HWS) am 8. April 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Genesung nach der Operation sei nicht wie geplant erfolgt und aufgrund der dadurch entstanden en starken Einschränkungen des gesamten Skeletts und des schiefen Gangs seien zusätzlich gravierende Kniebeschwerden aufgetreten. Er müsse sich deshalb im Juni 2023 einer Knieoperation unterziehen, bei welcher ein neues Gelenk eingesetzt werden müsse. Aufgrund der Verschlech terung seines Gesundheitszustands seit April 2022 sei er sowohl in seiner ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 5) präzisierte die Beschwerde gegnerin, die medizinischen Akten seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt und von diesem kompetent beurteilt worden. An dieser Einschätzung würden die [neu] eingereichten Berichte nichts ändern, da gemäss dem Belas tungsprofil gehende Tätigkeiten zu vermeiden seien. 3.
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.
E. 3.1 PD Dr. med. C.___, FMH Neurologie, nannte am 1. Juni 2022 folgende Diagno sen (Urk. 6/29/1-6 S. 3 Ziff. 2.4): - spastische Monoparese des rechten Beins - verlängerte zentralmotorische Leitungszeit zum rechten Bein - MRI-HWS: hochgradige Spinalkanalstenose HWK 6/7 mit rechts paramedianer Myelonkompression und Myelopathie
Der Arzt wies darauf hin, dass er über die aktuelle Symptomatik und Situation keine genauen Angaben machen könne; es habe
lediglich eine einmalige Konsul tation am 14. Januar 2022 (vgl. Urk. 6/ 29/7-8) stattgefunden (Urk. 6/29/1-6 S. 3 Ziff. 2.2). I m Januar 2022 habe eine spastische Monoparese des rechten Beins bestanden, welche in der bisherigen Tätigkeit zu einer 100%igen Arbeitsunfähig keit führe (S. 4 Ziff. 3.4). Die Frage nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne er mangels Kenntnis des aktuellen Behandlungs- und Gesundheitszustands nicht beantworten (S. 5 Ziff. 4. 2).
E. 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte am 2. Juni 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/30/6 in Verbindung mit Urk. 6/30/1-5): - Diskushernie rechts C5/6 mit Kompression C6 und zervikaler Myelopathie, 31.08.2021 - belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Innenmeniskusläsion
Der Arzt bemerkte, dass er den Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2020 bis 8. September 2021 behandelt habe .
B etreffend Arbeitsfähigkeit könne er keine A ng aben machen.
E. 3.3 Dr. A.___ nannte am 18. Oktober 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/40 S. 1): - Status nach ACDF C5/6 am 08.04.2022 bei - Hauptdiagnosen - regrediente
Zervikobrachialgie rechts sowie Schwäche des rechten Beins bei - fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 mit Höhenminderung und Spondylophytenbildung, keine Instabilitäten, ansonsten erhal tene Höhe der zervikalen Bandscheibenfächer (Röntgen HWS 09.03.2022) - aktiviert er
Osteochondrose C5/6 mit Diskushernie rechtsseitig mit foraminaler Enge C6 rechts und Myelopathiesignal bei Myelonkom pression (MRI HWS 18.03.2022) - fortgeschrittene r
Osteochondrose C5/6 mit grossen ventralen und dorsalen Spondylophyten, Unkarthrose C5/6 mit Vakuumphänomen (CT HWS 18.03.2022) - verlängerte n zentralmotorische n Laufzeiten zum rechten Bein (Elektro physiologie 14.01.2022) - Nebendiagnosen - chronischer Nikotinabusus - 10 Zigaretten/Tag, akkumuliert 15 py - Status nach Teilmeniskektomie Knie rechts
Der Beschwerdeführer habe sechs Monate postoperativ wenig von der Operation profitiert. Die spastische Monoparese des rechten Beines sei unverändert und auch elektrophysi ologi sch zeige sich ein unveränderter Befund. Radiologisch prä sentiere sich ein hervorragender Verlauf. Der Beschwerdeführer sei durch die zervikale Myelopathie sehr eingeschränkt, weshalb davon auszugehen sei, dass Umschulungsmassnahmen erforderlich seien. Für die Zeit vom 6. Oktober bis 6. November 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(S. 2).
E. 3.4 Dipl. Arzt
Z.___
führte am 24.
Oktober 2022 aus, dass sich seit der Diagnosestel lung einer Zervikobrachialgie im August 2021 eine zunehmende Verschlechte rung mit Kraftverlust im rechten Bein und linken Arm gezeigt habe. Auch post operativ sei keine Besserung, sondern eher eine Verschlechterung eingetreten. Betreffend die aktuelle Symptomatik wies er auf ein hinkendes Gangbild, eine Schwäche im rechten Bein und linken Arm, Schmerzen bei der Belastung beider Schienbeine, ein Ziehen vom rechten Knie bis zur Hüfte sowie schwankende Na ckenbeschwerden hin (Urk. 6/39/1-5 S. 2 Ziff. 2.1
f.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer sitzenden Tätigkeit könnte ein Versuch mit zwei bis drei Stunden pro Tag unternommen werden (S. 5 Ziff. 4.4). 3.
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134
V
231 E. 5.1, 125
V
351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Annahme findet unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen keine Stütze. In der Meldung zur Früherfassung wurde zwar angegeben, dass der ungelernte Beschwerdeführer zuletzt bis am 31.
De zember 2019 in einem Pensum von 100 %
als Metallbauer gearbeitet habe und seit dem 24.
August 2020 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig sei (Urk. 6/15 Ziff.
3.1). In den Akten finden sich aber keinerlei Arbeitgeberberichte, welche dies bestätigen würden. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem 3 4. Lebensjahr, d.h. bereits seit mehr als zehn Jahren vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug, als Nichterwerbstätiger erfasst war (Urk. 6/13) . Aus welchen Gründen der Be schwerdeführer in dieser Zeitperiode keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, lässt sich nicht beurteilen;
die Akten enthalten jedenfalls
keine Hinweise auf so weit zurückliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Da bei der Prüfung des Rentenanspruchs zuerst immer die Methode der Invalidi tätsbemessung zu bestimmen ist, hätte die Beschwerdegegnerin zunächst klären müssen, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mutmasslich ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre (E. 1.2). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den erwerblichen und me dizinischen Sachverhalt diesbezüglich ergänze und hernach über die Statusfrage und den Rentenanspruch neu entscheide. 4 .2
Abgesehen davon wird die Beschwerdegegnerin j e nach Qualifikation des Beschwerdeführers den medizinischen Sachverhalt aber auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Akten ergänzen müssen. Wäh rend die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gestützt auf die interne Fallbespre chung vom 23. November 2022 (Urk. 6/42/4) von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausgeht (Urk. 2 S. 2), beruft sich der Beschwerdeführer auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2022 (Urk. 1). Aufgrund
der vorliegenden medizini schen Akten lässt sich das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdefüh rers jedoch nicht abschliessend beurteilen .
D en Berichten der behandelnden Ärzte sind als gesundheitliche Beschwe r den mit möglicher Relevanz für die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine Zervikobra chialgie (Bandscheibenentfernung mit Spondylodese C5/6 am 8.
April 2022), eine schmerzbedingte Muskelschwäche im rechten Bein mit spastischer Monoparese sowie Kniebeschwerden rechts (Degeneration des medialen Kompartiments des rechten Kniegelenks mit medialer Gonarthrose) zu entnehmen .
Eine begründete Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit unter Berück sichtigung der umfassenden Diagnostik findet sich in keinem der vorliegenden Arztberichte: Während sich Dr. C.___ und Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit gar nicht äusserten
und Dr. Y.___ einzig empfahl, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die geplanten Behandlungen am rechten Knie und deren Verlauf abzuwarten, erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 30 bis 50 % arbeitsfähig, wobei er sich weder zu einem allfälligen Belastungsprofil äusserte noch die prozentualen Einschränkun gen anhand der funktionellen Einbussen begründete. Dipl. Arzt Z.___ gab dem gegenüber ebenfalls ohne Begründung an, dass in einer sitzenden Tätigkeit ein Versuch von zwei bis drei Stunden pro Tag unternommen werden könnte.
Aus der Einschätzung des RAD-Arztes im Rahmen der Fallbesprechung vom 2 3. No vember 2022 geht wiederum einzig hervor, dass dieser eine vollständige Arbeits unfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit für unplausibel hielt und den Beschwer deführer gegenteils
trotz der «Dauerschädigung im Rückenmark» in angepassten (d.h. leichten, vorwiegend sitzenden) Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig erach tete. Abgesehen davon, dass unklar ist, über welchen Facharzttitel der RAD-Arzt verfügt, und damit, ob er fachlich überhaupt genügend qualifiziert ist, eine solche Einschätzung vorzunehmen, lässt
auch seine Einschätzung ein en
differenzierten Bezug zu den vorhandenen Diagnosen und den funktionellen Einschränkungen und damit eine nachvollziehbare Begründung für die attestierte volle Arbeitsfä higkeit vermissen .
Es fehlt demnach an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, so dass die Beschwerdegegnerin z ur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtli chen Ansprüche
in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c ATSG) gegebenenfalls weitere Abklärungen treffen werden muss.
E. 4.3 Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen
vornehme und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ent scheide . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass die Verfügung vom
20. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-
Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 5 Im Rahmen der Fallbesprechung de s zuständigen Kundenberater s, des Eingliede rungsberater s und des RAD- Arztes
vom 23. November 2022 wurd e als Fazit festgehalten, dass eine Dauerschädigung am Rückenmark vorliege und die Ein schränkung i n einer sitzenden Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Als Belas tungsprofil einer angepassten Tätigkeit wurde eine körperlich leichte Arbeit, sitzend, wenig gehend, ohn e Benutzung einer Leiter, ohne Treppengehen, ohne Gehen auf einem Dach, mit Vermeiden von Baustellenarealen und ohne Heben von Lasten über 10 kg angegeben. In der angestammten Tätigkeit als Metallbauer liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Januar 2022 vor. In einer ange passten Tätigkeit sei seit 8. Oktober 2022 (sechs Monate nach Operation) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/42/4) . 3.
E. 6 Dr. Y.___ nannte am 9. März 2023 (Urk. 6/57) und am
11. April 2023 folgende Diagnosen (Urk. 3/1 S. 1): - anteriore, z ervicale Bandscheibenentfernung mit Spondylodese C5/6 am 08.04.2022 mit regredienter
Z ervicobrachialgie rechts - verbliebene, permanent verlängerte zentralmotorische Laufzeiten zum rechten Bein (gemäss Elektrophysiologie vom 14.01.2022 [vgl. Urk. 6/29/7-8 ] mit Dauerschädigung des HWS-R ückenmarks) - erhebliche schmerzbedingte Muskelschwäche des rechten Beines bei gleich zeitig vorliegender spastischer Monoparese - zunehmende medial betonte Gonarthrose rechtes Kniegelenk bei nachgewie sener Chondropathie Grad III mit Innenmeniskushinterhornzerreissung - fokal tiefreichender Knorpeldefekt femoral im lateralen Kompartiment rechtes Kniegelenk
Der Arzt hielt fest, dass sich die Situation nicht gebessert habe und sich die Be schwerden insbesondere im rechten Kniegelenk trotz konservativer Therapie mit Analgetika und Physiotherapie eher schlechter präsentier t e n . Der Beschwerdefüh rer könne das rechte Bein aus Schmerzgründen nur wenig belasten und es bestehe weiterhin eine deutliche Kraftgradminderung für die Hüft f lexion und Knieexten sion rechts mit einem Kraftgrad M3 gegenüber M5 auf der linken Seite. Der hauptsächliche Grund für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung sei nicht so sehr die spastische Monoparese des rechten Bein e s, sondern die zunehmende Degeneration hauptsächlich des medialen Kompartiments des rechten Kniege lenks mit Ausprägung der medialen Gonarthrose (S. 2).
Aufgrund der Beschwerden, der erheblich zunehmenden Ausbildung der Knor pelschäden im medialen Kompartiment und der Entwicklung einer haupts ä chlich medialen Gonarthrose sei bereits die Indikation zu einer erneuten arthroskopi schen Evaluation des rechten Kniegelenks gestellt w o rden. Letztere finde im Juni 2023 statt, wobei im Falle einer Ebonisierung der Knorpelflächen am medialen Femurkondylus
u nd medialen Tibiaplat eau respektive bei einem Fre i liegen der subchondralen Grenzlamelle gleichzeitig eine mediale Schlittenprothese implan tiert würde . Entsprechend werde die Beschwerdegegnerin um Rückstellung des Entscheids betreffend volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gebe ten, da eine diesbezügliche Beurteilung nach einer Implantation der Knieprothese respektive einem regelhaften Rehabilitationsverlauf von zirka drei bis sechs Monaten gestützt auf einen deutlich valideren Gesundheitszustand getroffen wer den könne (S. 3). 3.
E. 7 Am 19. April 2023 äusserte sich dipl. Arzt
Z.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s und hielt fest, letzterer leide schon länger an bis jetzt ausgeprägten, therapieresistenten Kniebeschwerden rechts mit konsekutiven, krampfartigen Schmerzen am linken Bein wegen kompensationsbedingter Belas tung mit frustranem Verlauf. Vorerst bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit, wobei die bekannte HWS-Pathologie das Beschwerdebild zusätzlich verschärfe (Urk. 3/2). 3.
E. 8 Dr. A.___ wiederholte am 2 4. respektive
26. April 2023 (Urk. 6/62, Urk. 6/64) die von ihm im Bericht vom 18. Oktober 2022 (vgl. E. 3. 3) genannten Diagnosen (S. 1) . Der
Beschwerdeführer habe ein Jahr postoperativ wenig von der genannten Operation profitiert. Die spastische Monoparese des rechten Bein e s sei unverän dert, wobei sich auch elektrophysiologisch ein unveränderter Befund zeige. Radiologisch präsentiere sich ein hervorragender Verlauf. Hinsichtlich der Gon arthrose rechts sei die Implantation einer Knieprothese im Juni 2023 vorgesehen (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der zervikalen Myelopathie in seinem ehema ligen Beruf als Metallbauschlosser sehr eingeschränkt und sei zu 100 % dauerhaft berufsunfähig. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität werde er auch kaum an gepassten Tätigkeiten nachkommen können, wobei in entsprechenden Tätigkei ten mit Unterstützung und Umschulung ein Pensum von maximal
50 respektive 30 % möglich sei (S. 2). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00209
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
13. September 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1975 geborene X.___, ohne Ausbildung und gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto seit 2009 als Nichterwerbstätiger erfasst (Urk. 6/13), meldete sich am 18. Februar 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit dem 2 5. Mai 2021 bestehende gesundheitliche Beschwerden (verschobene r Halswirbel) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/19 in Verbindung mit Urk. 6/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022 (Urk. 6/43) die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht, wogegen er am 6. Januar 2023 Einwand (Urk. 6/
44) erhob. Mit Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leis tungsanspruch des Versicherten. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2023 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte unter Beilage der Berichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt Chirur gie/Orthopädie FMH Handchirurgie (D), vom 11. April 2023 (Urk. 3/1) und von dipl. Arzt Z.___ vom 19. April 2023 (Urk. 3/2) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2023 und die Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten . Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 5) auf Abwei sung der Beschwerde. Am 5. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. med. A.___, Leitender Oberarzt Klinik B.___, vom 26. April 2023 (Urk. 8 = Urk. 6/64)
ein, was der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). 1.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134
V
231 E. 5.1, 125
V
351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2022 zwar in einer körperlich schweren Tätigkeit mit Heben von grossen Lasten zu 100 % eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit – körperlich leicht, sitzend, wenig gehend, ohne Benut zung einer Leiter, ohne Treppengehen, ohne Gehen auf Dächern und ohne Heben von Lasten über 10 kg - sei ihm indes seit dem 8. Oktober 2022 zu 100 % zumut bar. Damit fehle es an einer langandauernde n Erwerbsunfähigkei t, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerde führer
stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit der Operation an der Halswirbelsäule (HWS) am 8. April 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Genesung nach der Operation sei nicht wie geplant erfolgt und aufgrund der dadurch entstanden en starken Einschränkungen des gesamten Skeletts und des schiefen Gangs seien zusätzlich gravierende Kniebeschwerden aufgetreten. Er müsse sich deshalb im Juni 2023 einer Knieoperation unterziehen, bei welcher ein neues Gelenk eingesetzt werden müsse. Aufgrund der Verschlech terung seines Gesundheitszustands seit April 2022 sei er sowohl in seiner ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 5) präzisierte die Beschwerde gegnerin, die medizinischen Akten seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt und von diesem kompetent beurteilt worden. An dieser Einschätzung würden die [neu] eingereichten Berichte nichts ändern, da gemäss dem Belas tungsprofil gehende Tätigkeiten zu vermeiden seien. 3. 3.1
PD Dr. med. C.___, FMH Neurologie, nannte am 1. Juni 2022 folgende Diagno sen (Urk. 6/29/1-6 S. 3 Ziff. 2.4): - spastische Monoparese des rechten Beins - verlängerte zentralmotorische Leitungszeit zum rechten Bein - MRI-HWS: hochgradige Spinalkanalstenose HWK 6/7 mit rechts paramedianer Myelonkompression und Myelopathie
Der Arzt wies darauf hin, dass er über die aktuelle Symptomatik und Situation keine genauen Angaben machen könne; es habe
lediglich eine einmalige Konsul tation am 14. Januar 2022 (vgl. Urk. 6/ 29/7-8) stattgefunden (Urk. 6/29/1-6 S. 3 Ziff. 2.2). I m Januar 2022 habe eine spastische Monoparese des rechten Beins bestanden, welche in der bisherigen Tätigkeit zu einer 100%igen Arbeitsunfähig keit führe (S. 4 Ziff. 3.4). Die Frage nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne er mangels Kenntnis des aktuellen Behandlungs- und Gesundheitszustands nicht beantworten (S. 5 Ziff. 4. 2). 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte am 2. Juni 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/30/6 in Verbindung mit Urk. 6/30/1-5): - Diskushernie rechts C5/6 mit Kompression C6 und zervikaler Myelopathie, 31.08.2021 - belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Innenmeniskusläsion
Der Arzt bemerkte, dass er den Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2020 bis 8. September 2021 behandelt habe .
B etreffend Arbeitsfähigkeit könne er keine A ng aben machen. 3.3
Dr. A.___ nannte am 18. Oktober 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/40 S. 1): - Status nach ACDF C5/6 am 08.04.2022 bei - Hauptdiagnosen - regrediente
Zervikobrachialgie rechts sowie Schwäche des rechten Beins bei - fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 mit Höhenminderung und Spondylophytenbildung, keine Instabilitäten, ansonsten erhal tene Höhe der zervikalen Bandscheibenfächer (Röntgen HWS 09.03.2022) - aktiviert er
Osteochondrose C5/6 mit Diskushernie rechtsseitig mit foraminaler Enge C6 rechts und Myelopathiesignal bei Myelonkom pression (MRI HWS 18.03.2022) - fortgeschrittene r
Osteochondrose C5/6 mit grossen ventralen und dorsalen Spondylophyten, Unkarthrose C5/6 mit Vakuumphänomen (CT HWS 18.03.2022) - verlängerte n zentralmotorische n Laufzeiten zum rechten Bein (Elektro physiologie 14.01.2022) - Nebendiagnosen - chronischer Nikotinabusus - 10 Zigaretten/Tag, akkumuliert 15 py - Status nach Teilmeniskektomie Knie rechts
Der Beschwerdeführer habe sechs Monate postoperativ wenig von der Operation profitiert. Die spastische Monoparese des rechten Beines sei unverändert und auch elektrophysi ologi sch zeige sich ein unveränderter Befund. Radiologisch prä sentiere sich ein hervorragender Verlauf. Der Beschwerdeführer sei durch die zervikale Myelopathie sehr eingeschränkt, weshalb davon auszugehen sei, dass Umschulungsmassnahmen erforderlich seien. Für die Zeit vom 6. Oktober bis 6. November 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(S. 2). 3.4
Dipl. Arzt
Z.___
führte am 24.
Oktober 2022 aus, dass sich seit der Diagnosestel lung einer Zervikobrachialgie im August 2021 eine zunehmende Verschlechte rung mit Kraftverlust im rechten Bein und linken Arm gezeigt habe. Auch post operativ sei keine Besserung, sondern eher eine Verschlechterung eingetreten. Betreffend die aktuelle Symptomatik wies er auf ein hinkendes Gangbild, eine Schwäche im rechten Bein und linken Arm, Schmerzen bei der Belastung beider Schienbeine, ein Ziehen vom rechten Knie bis zur Hüfte sowie schwankende Na ckenbeschwerden hin (Urk. 6/39/1-5 S. 2 Ziff. 2.1
f.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer sitzenden Tätigkeit könnte ein Versuch mit zwei bis drei Stunden pro Tag unternommen werden (S. 5 Ziff. 4.4). 3. 5
Im Rahmen der Fallbesprechung de s zuständigen Kundenberater s, des Eingliede rungsberater s und des RAD- Arztes
vom 23. November 2022 wurd e als Fazit festgehalten, dass eine Dauerschädigung am Rückenmark vorliege und die Ein schränkung i n einer sitzenden Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Als Belas tungsprofil einer angepassten Tätigkeit wurde eine körperlich leichte Arbeit, sitzend, wenig gehend, ohn e Benutzung einer Leiter, ohne Treppengehen, ohne Gehen auf einem Dach, mit Vermeiden von Baustellenarealen und ohne Heben von Lasten über 10 kg angegeben. In der angestammten Tätigkeit als Metallbauer liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Januar 2022 vor. In einer ange passten Tätigkeit sei seit 8. Oktober 2022 (sechs Monate nach Operation) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/42/4) . 3. 6
Dr. Y.___ nannte am 9. März 2023 (Urk. 6/57) und am
11. April 2023 folgende Diagnosen (Urk. 3/1 S. 1): - anteriore, z ervicale Bandscheibenentfernung mit Spondylodese C5/6 am 08.04.2022 mit regredienter
Z ervicobrachialgie rechts - verbliebene, permanent verlängerte zentralmotorische Laufzeiten zum rechten Bein (gemäss Elektrophysiologie vom 14.01.2022 [vgl. Urk. 6/29/7-8 ] mit Dauerschädigung des HWS-R ückenmarks) - erhebliche schmerzbedingte Muskelschwäche des rechten Beines bei gleich zeitig vorliegender spastischer Monoparese - zunehmende medial betonte Gonarthrose rechtes Kniegelenk bei nachgewie sener Chondropathie Grad III mit Innenmeniskushinterhornzerreissung - fokal tiefreichender Knorpeldefekt femoral im lateralen Kompartiment rechtes Kniegelenk
Der Arzt hielt fest, dass sich die Situation nicht gebessert habe und sich die Be schwerden insbesondere im rechten Kniegelenk trotz konservativer Therapie mit Analgetika und Physiotherapie eher schlechter präsentier t e n . Der Beschwerdefüh rer könne das rechte Bein aus Schmerzgründen nur wenig belasten und es bestehe weiterhin eine deutliche Kraftgradminderung für die Hüft f lexion und Knieexten sion rechts mit einem Kraftgrad M3 gegenüber M5 auf der linken Seite. Der hauptsächliche Grund für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung sei nicht so sehr die spastische Monoparese des rechten Bein e s, sondern die zunehmende Degeneration hauptsächlich des medialen Kompartiments des rechten Kniege lenks mit Ausprägung der medialen Gonarthrose (S. 2).
Aufgrund der Beschwerden, der erheblich zunehmenden Ausbildung der Knor pelschäden im medialen Kompartiment und der Entwicklung einer haupts ä chlich medialen Gonarthrose sei bereits die Indikation zu einer erneuten arthroskopi schen Evaluation des rechten Kniegelenks gestellt w o rden. Letztere finde im Juni 2023 statt, wobei im Falle einer Ebonisierung der Knorpelflächen am medialen Femurkondylus
u nd medialen Tibiaplat eau respektive bei einem Fre i liegen der subchondralen Grenzlamelle gleichzeitig eine mediale Schlittenprothese implan tiert würde . Entsprechend werde die Beschwerdegegnerin um Rückstellung des Entscheids betreffend volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gebe ten, da eine diesbezügliche Beurteilung nach einer Implantation der Knieprothese respektive einem regelhaften Rehabilitationsverlauf von zirka drei bis sechs Monaten gestützt auf einen deutlich valideren Gesundheitszustand getroffen wer den könne (S. 3). 3. 7
Am 19. April 2023 äusserte sich dipl. Arzt
Z.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s und hielt fest, letzterer leide schon länger an bis jetzt ausgeprägten, therapieresistenten Kniebeschwerden rechts mit konsekutiven, krampfartigen Schmerzen am linken Bein wegen kompensationsbedingter Belas tung mit frustranem Verlauf. Vorerst bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit, wobei die bekannte HWS-Pathologie das Beschwerdebild zusätzlich verschärfe (Urk. 3/2). 3. 8
Dr. A.___ wiederholte am 2 4. respektive
26. April 2023 (Urk. 6/62, Urk. 6/64) die von ihm im Bericht vom 18. Oktober 2022 (vgl. E. 3. 3) genannten Diagnosen (S. 1) . Der
Beschwerdeführer habe ein Jahr postoperativ wenig von der genannten Operation profitiert. Die spastische Monoparese des rechten Bein e s sei unverän dert, wobei sich auch elektrophysiologisch ein unveränderter Befund zeige. Radiologisch präsentiere sich ein hervorragender Verlauf. Hinsichtlich der Gon arthrose rechts sei die Implantation einer Knieprothese im Juni 2023 vorgesehen (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der zervikalen Myelopathie in seinem ehema ligen Beruf als Metallbauschlosser sehr eingeschränkt und sei zu 100 % dauerhaft berufsunfähig. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität werde er auch kaum an gepassten Tätigkeiten nachkommen können, wobei in entsprechenden Tätigkei ten mit Unterstützung und Umschulung ein Pensum von maximal
50 respektive 30 % möglich sei (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Annahme findet unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen keine Stütze. In der Meldung zur Früherfassung wurde zwar angegeben, dass der ungelernte Beschwerdeführer zuletzt bis am 31.
De zember 2019 in einem Pensum von 100 %
als Metallbauer gearbeitet habe und seit dem 24.
August 2020 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig sei (Urk. 6/15 Ziff.
3.1). In den Akten finden sich aber keinerlei Arbeitgeberberichte, welche dies bestätigen würden. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem 3 4. Lebensjahr, d.h. bereits seit mehr als zehn Jahren vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug, als Nichterwerbstätiger erfasst war (Urk. 6/13) . Aus welchen Gründen der Be schwerdeführer in dieser Zeitperiode keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, lässt sich nicht beurteilen;
die Akten enthalten jedenfalls
keine Hinweise auf so weit zurückliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Da bei der Prüfung des Rentenanspruchs zuerst immer die Methode der Invalidi tätsbemessung zu bestimmen ist, hätte die Beschwerdegegnerin zunächst klären müssen, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mutmasslich ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre (E. 1.2). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den erwerblichen und me dizinischen Sachverhalt diesbezüglich ergänze und hernach über die Statusfrage und den Rentenanspruch neu entscheide. 4 .2
Abgesehen davon wird die Beschwerdegegnerin j e nach Qualifikation des Beschwerdeführers den medizinischen Sachverhalt aber auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Akten ergänzen müssen. Wäh rend die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gestützt auf die interne Fallbespre chung vom 23. November 2022 (Urk. 6/42/4) von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausgeht (Urk. 2 S. 2), beruft sich der Beschwerdeführer auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2022 (Urk. 1). Aufgrund
der vorliegenden medizini schen Akten lässt sich das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdefüh rers jedoch nicht abschliessend beurteilen .
D en Berichten der behandelnden Ärzte sind als gesundheitliche Beschwe r den mit möglicher Relevanz für die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine Zervikobra chialgie (Bandscheibenentfernung mit Spondylodese C5/6 am 8.
April 2022), eine schmerzbedingte Muskelschwäche im rechten Bein mit spastischer Monoparese sowie Kniebeschwerden rechts (Degeneration des medialen Kompartiments des rechten Kniegelenks mit medialer Gonarthrose) zu entnehmen .
Eine begründete Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit unter Berück sichtigung der umfassenden Diagnostik findet sich in keinem der vorliegenden Arztberichte: Während sich Dr. C.___ und Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit gar nicht äusserten
und Dr. Y.___ einzig empfahl, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die geplanten Behandlungen am rechten Knie und deren Verlauf abzuwarten, erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 30 bis 50 % arbeitsfähig, wobei er sich weder zu einem allfälligen Belastungsprofil äusserte noch die prozentualen Einschränkun gen anhand der funktionellen Einbussen begründete. Dipl. Arzt Z.___ gab dem gegenüber ebenfalls ohne Begründung an, dass in einer sitzenden Tätigkeit ein Versuch von zwei bis drei Stunden pro Tag unternommen werden könnte.
Aus der Einschätzung des RAD-Arztes im Rahmen der Fallbesprechung vom 2 3. No vember 2022 geht wiederum einzig hervor, dass dieser eine vollständige Arbeits unfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit für unplausibel hielt und den Beschwer deführer gegenteils
trotz der «Dauerschädigung im Rückenmark» in angepassten (d.h. leichten, vorwiegend sitzenden) Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig erach tete. Abgesehen davon, dass unklar ist, über welchen Facharzttitel der RAD-Arzt verfügt, und damit, ob er fachlich überhaupt genügend qualifiziert ist, eine solche Einschätzung vorzunehmen, lässt
auch seine Einschätzung ein en
differenzierten Bezug zu den vorhandenen Diagnosen und den funktionellen Einschränkungen und damit eine nachvollziehbare Begründung für die attestierte volle Arbeitsfä higkeit vermissen .
Es fehlt demnach an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, so dass die Beschwerdegegnerin z ur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtli chen Ansprüche
in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c ATSG) gegebenenfalls weitere Abklärungen treffen werden muss.
4.3
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen
vornehme und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ent scheide . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass die Verfügung vom
20. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-
Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais