Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1975, reiste 1991 in die Schweiz ein und war unter anderem als Lagerist und als Raumpfleger tätig (Urk. 11/13 und Urk. 11/10/4). Unter An gabe von Unfallfolgen nach einem Treppensturz meldete er sich am 27. April 2006 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschu lung/Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 (Urk. 11/ 50). In der Folge gewährte sie berufliche Massnahmen (Arbeitsvermitt lung) und schloss diese, nachdem der Versicherte eine Anstellung erhalten hatte, am 11. De zember 2009 ab (Urk. 11/73). 1.2
Nach Meldung zur Früherfassung (Urk. 11/76) meldete sich der Versicherte unter Angabe von Rückenbeschwerden am 23. Juli 2015 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/86 Ziff. 6). Die IV-Stelle gewährte wiederum Arbeitsvermittlung (Urk. 11/103 und Urk. 11/108) und schloss diese, nachdem wieder eine Anstel lung gefunden werden konnte, am 4. Augst 2016 ab (Urk. 11/115). 1.3
Unter Angabe von Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L4 und L5 mit Kompression der Nervenwurzeln meldete sich der Versicherte am 5. Februar 2019 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 11/119 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle ge währte erneut Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 11/136). Mit dem Hinweis, dass ein befristeter Arbeitsver trag habe abgeschlossen werden können, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermitt lung mit Mitteilung vom 11. Dezember 2019 ab (Urk. 11/146). 1.4
Am 4. Februar 2021 meldete sich der Versicherte unter Angabe von gesundheit lichen Beeinträchtigungen zufolge eines Bandscheibenvorfalls erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/150 Ziff. 6.1). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 die Ver neinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 11/168 und Urk. 11/190) und zahlreiche medi zinische Berichte insbesondere der Universitätsklinik Y.___ eingegangen waren (Urk. 11/167, 11/189, 11/191, 11/196, 11/199, 11/201, 11/203, 11/206, 11/208, 11/209, 11/210), unterbreitete die IV-Stelle diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Nach dessen Stellungnahme vom 30. September 2022 (Urk. 11/ 218/6-7) sprach sie dem Versicherten eine befristete ganze Invaliden rente vom 1. Februar bis 31. Dezember 2022 zu (Verfügung vom 3. März 2023,
Urk. 11/221; Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3. März 2023 erhob der Versicherte am 18. April 2023 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): «1.
Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere ab dem 1. Januar 2023 eine ganze IV-Rente zuzu sprechen. 2.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 3.
Subeventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen. 4.
Sub- subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
[… Kosten- und Entschädigungsfolgen …]» In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 (Urk. 9) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Beilage einer Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 6. Juni 2023 (Urk. 10) die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 zur Kenntnis gebracht unter Hinweis, dazu eine Stellungnahme einreichen zu können (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer
beantragte im Subsubeventualantrag die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen
(Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) . Ebenso beantragte d ie Be schwerdegegnerin die Rückweisung
der Sache zu weiteren Abklärungen,
nach dem sie im Beschwerdeverfahren eine zusätzliche medizinische Stellungnahme ihres RAD-Arztes eingeholt hatte (Urk. 9 und Urk. 10) . Der Beschwerdeführer
liess sich dazu nicht vernehmen. 1.2
D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 3. März 2023 gestützt auf die RAD- Stellungnahme vom
31. August 2022 (Urk. 11/218/ 6-7). Innerhalb des Verfügungszeitraums gingen zusätzliche medizinische Be richte der Universitätsklinik Y.___ ein, welche in der RAD-Stellungnahme nicht be rücksichtigt werden konnten (vgl. Urk. 11/2 0 8 -10) . Sodann wurde im Beschwer deverfahren ein weiterer Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 5. Ap ril 2023
eingereicht, welcher Bezug nimmt auf den Verlauf innerhalb des Verfü gungszeit raums bis 3. März 2023 (Urk. 3). Der RAD-Arzt kam in seiner neu erli chen Stel lungnahme vom 6. Juni 2023 zum Schluss, dass bei Hinweis auf einen instabilen Gesundheitszustand mit «relativer» Operationsindikation weitere Ab klärungen zur Arbeitsfähigkeit notwendig sind (vgl. Urk. 10). Diese Einschät zung steht im Einklang mit der Aktenlage und entspricht dem Subsubeventualan trag des Be schwerdeführers.
Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 3. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
2.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG) sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der bis 7. Juli 2023 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zu züglich Mehrwertsteuer) ermes sensweise auf Fr. 1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. 2.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2023 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer
beantragte im Subsubeventualantrag die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen
(Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) . Ebenso beantragte d ie Be schwerdegegnerin die Rückweisung
der Sache zu weiteren Abklärungen,
nach dem sie im Beschwerdeverfahren eine zusätzliche medizinische Stellungnahme ihres RAD-Arztes eingeholt hatte (Urk. 9 und Urk. 10) . Der Beschwerdeführer
liess sich dazu nicht vernehmen.
E. 1.2 D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 3. März 2023 gestützt auf die RAD- Stellungnahme vom
31. August 2022 (Urk. 11/218/ 6-7). Innerhalb des Verfügungszeitraums gingen zusätzliche medizinische Be richte der Universitätsklinik Y.___ ein, welche in der RAD-Stellungnahme nicht be rücksichtigt werden konnten (vgl. Urk. 11/2 0
E. 1.3 Unter Angabe von Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L4 und L5 mit Kompression der Nervenwurzeln meldete sich der Versicherte am 5. Februar 2019 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 11/119 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle ge währte erneut Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 11/136). Mit dem Hinweis, dass ein befristeter Arbeitsver trag habe abgeschlossen werden können, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermitt lung mit Mitteilung vom 11. Dezember 2019 ab (Urk. 11/146).
E. 1.4 Am 4. Februar 2021 meldete sich der Versicherte unter Angabe von gesundheit lichen Beeinträchtigungen zufolge eines Bandscheibenvorfalls erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/150 Ziff. 6.1). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 die Ver neinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 11/168 und Urk. 11/190) und zahlreiche medi zinische Berichte insbesondere der Universitätsklinik Y.___ eingegangen waren (Urk. 11/167, 11/189, 11/191, 11/196, 11/199, 11/201, 11/203, 11/206, 11/208, 11/209, 11/210), unterbreitete die IV-Stelle diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Nach dessen Stellungnahme vom 30. September 2022 (Urk. 11/ 218/6-7) sprach sie dem Versicherten eine befristete ganze Invaliden rente vom 1. Februar bis 31. Dezember 2022 zu (Verfügung vom 3. März 2023,
Urk. 11/221; Urk. 2).
E. 2 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
E. 2.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG) sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 2.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der bis 7. Juli 2023 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zu züglich Mehrwertsteuer) ermes sensweise auf Fr. 1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen.
E. 2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2023 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 3 Subeventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen.
E. 4 Sub- subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 5 [… Kosten- und Entschädigungsfolgen …]» In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 (Urk. 9) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Beilage einer Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 6. Juni 2023 (Urk. 10) die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 zur Kenntnis gebracht unter Hinweis, dazu eine Stellungnahme einreichen zu können (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 -10) . Sodann wurde im Beschwer deverfahren ein weiterer Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 5. Ap ril 2023
eingereicht, welcher Bezug nimmt auf den Verlauf innerhalb des Verfü gungszeit raums bis 3. März 2023 (Urk. 3). Der RAD-Arzt kam in seiner neu erli chen Stel lungnahme vom 6. Juni 2023 zum Schluss, dass bei Hinweis auf einen instabilen Gesundheitszustand mit «relativer» Operationsindikation weitere Ab klärungen zur Arbeitsfähigkeit notwendig sind (vgl. Urk. 10). Diese Einschät zung steht im Einklang mit der Aktenlage und entspricht dem Subsubeventualan trag des Be schwerdeführers.
Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 3. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00203
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
17. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1975, reiste 1991 in die Schweiz ein und war unter anderem als Lagerist und als Raumpfleger tätig (Urk. 11/13 und Urk. 11/10/4). Unter An gabe von Unfallfolgen nach einem Treppensturz meldete er sich am 27. April 2006 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschu lung/Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 (Urk. 11/ 50). In der Folge gewährte sie berufliche Massnahmen (Arbeitsvermitt lung) und schloss diese, nachdem der Versicherte eine Anstellung erhalten hatte, am 11. De zember 2009 ab (Urk. 11/73). 1.2
Nach Meldung zur Früherfassung (Urk. 11/76) meldete sich der Versicherte unter Angabe von Rückenbeschwerden am 23. Juli 2015 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/86 Ziff. 6). Die IV-Stelle gewährte wiederum Arbeitsvermittlung (Urk. 11/103 und Urk. 11/108) und schloss diese, nachdem wieder eine Anstel lung gefunden werden konnte, am 4. Augst 2016 ab (Urk. 11/115). 1.3
Unter Angabe von Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L4 und L5 mit Kompression der Nervenwurzeln meldete sich der Versicherte am 5. Februar 2019 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 11/119 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle ge währte erneut Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 11/136). Mit dem Hinweis, dass ein befristeter Arbeitsver trag habe abgeschlossen werden können, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermitt lung mit Mitteilung vom 11. Dezember 2019 ab (Urk. 11/146). 1.4
Am 4. Februar 2021 meldete sich der Versicherte unter Angabe von gesundheit lichen Beeinträchtigungen zufolge eines Bandscheibenvorfalls erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/150 Ziff. 6.1). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 die Ver neinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 11/168 und Urk. 11/190) und zahlreiche medi zinische Berichte insbesondere der Universitätsklinik Y.___ eingegangen waren (Urk. 11/167, 11/189, 11/191, 11/196, 11/199, 11/201, 11/203, 11/206, 11/208, 11/209, 11/210), unterbreitete die IV-Stelle diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Nach dessen Stellungnahme vom 30. September 2022 (Urk. 11/ 218/6-7) sprach sie dem Versicherten eine befristete ganze Invaliden rente vom 1. Februar bis 31. Dezember 2022 zu (Verfügung vom 3. März 2023,
Urk. 11/221; Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3. März 2023 erhob der Versicherte am 18. April 2023 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): «1.
Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere ab dem 1. Januar 2023 eine ganze IV-Rente zuzu sprechen. 2.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 3.
Subeventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen. 4.
Sub- subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
[… Kosten- und Entschädigungsfolgen …]» In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 (Urk. 9) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Beilage einer Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 6. Juni 2023 (Urk. 10) die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 zur Kenntnis gebracht unter Hinweis, dazu eine Stellungnahme einreichen zu können (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer
beantragte im Subsubeventualantrag die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen
(Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) . Ebenso beantragte d ie Be schwerdegegnerin die Rückweisung
der Sache zu weiteren Abklärungen,
nach dem sie im Beschwerdeverfahren eine zusätzliche medizinische Stellungnahme ihres RAD-Arztes eingeholt hatte (Urk. 9 und Urk. 10) . Der Beschwerdeführer
liess sich dazu nicht vernehmen. 1.2
D ie Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 3. März 2023 gestützt auf die RAD- Stellungnahme vom
31. August 2022 (Urk. 11/218/ 6-7). Innerhalb des Verfügungszeitraums gingen zusätzliche medizinische Be richte der Universitätsklinik Y.___ ein, welche in der RAD-Stellungnahme nicht be rücksichtigt werden konnten (vgl. Urk. 11/2 0 8 -10) . Sodann wurde im Beschwer deverfahren ein weiterer Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 5. Ap ril 2023
eingereicht, welcher Bezug nimmt auf den Verlauf innerhalb des Verfü gungszeit raums bis 3. März 2023 (Urk. 3). Der RAD-Arzt kam in seiner neu erli chen Stel lungnahme vom 6. Juni 2023 zum Schluss, dass bei Hinweis auf einen instabilen Gesundheitszustand mit «relativer» Operationsindikation weitere Ab klärungen zur Arbeitsfähigkeit notwendig sind (vgl. Urk. 10). Diese Einschät zung steht im Einklang mit der Aktenlage und entspricht dem Subsubeventualan trag des Be schwerdeführers.
Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 3. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
2.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG) sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der bis 7. Juli 2023 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zu züglich Mehrwertsteuer) ermes sensweise auf Fr. 1’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. 2.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2023 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef