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IV.2023.00202

Hilflosenentschädigung; Angaben des Beschwerdeführers geben zu Nachfragen Anlass.

Zürich SozVersG · 2024-02-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war vom 1. Juli 2009 bis Ende Mai 2019 als CAD-Konstrukteur bei der Y.___

AG, anfänglich in einem 100%-Pen sum, ab 18. Mai 2018 aufgrund des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 8/32).

Am 17. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Sehnenriss im linken Arm zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, gestützt worauf sie mit Verfügung vom 23. September 2019 einen Renten anspruch verneinte (Urk. 8/20) . 1.2

Am 19. April 2021 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf ein Abhängigkeitssy ndrom (ICD-10: F10.2)

ein weiteres Leistungs begehren (Urk. 8/23). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/40, Urk. 8/42, Urk. 8/45) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/47) ein und ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 24. Juni 2021, Urk. 8/32). In der Folge ver anlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD). RAD-Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 9. Juni 2022 Stellung (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 8/49 S. 4 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. Oktober 2022 dem Versicherten ab 1. Oktober 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach ( Urk. 8/72, vgl. auch Urk. 8/60). Am 10. Oktober 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene durch (vgl. Abklärungsbericht vom 2. November 2022, Urk. 8/76). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

2. November 2022 die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 8/77 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 4 . November 2022 (Urk. 8/81 ) sowie ergänzend am 9. Januar 2023

(Urk. 8/87) Einwand .

Mit Verfügung vom

2. März 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/105 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Hilflosenentschädi gung auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Bedürftigkeit substanziierte er mit einer Bestätigung des Bezug s von Leistungen der Sozialhilfe der Gemeinde A.___

(Urk. 3/5).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Beschwerde gegnerin hat im Rahmen der Rentenrevision den Hinweis erhalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag auf Hilfe angewiesen sei. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, fällt die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosen entschädigung vor dem 1. Januar 2022 in Betracht, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E.

7.2, je mit Hinweisen ): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.4 1.4.1

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens praktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1.4.2

Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausfüh ren, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8 0 11 ff. KSH , stand 1.

Januar 2024 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebens praktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E.

3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE

133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Dabei seien die Einschränkungen bei der Wohnungspflege und der Wäsche berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden die Anforderungen der lebenspraktischen Beglei tung jedoch nicht erfüllen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. April 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt. Er werde von seiner Partnerin bei der Wäsche unterstützt und erhalte von ihr täglich eine warme Mahlzeit. Beides seien Tätigkeiten und Dienstleistungen, die zur Eruierung der lebenspraktischen Hilfe leistungen ausschlaggebend seien. Die Abklärungsperson habe bei der Lebens partnerin jedoch keine Rückfragen getätigt, obwohl die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien auch die Angaben der medizinischen Fachpersonen. Die Beschwerdegegnerin habe keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte sowie den Suchtberater gestellt. Insofern sei der Sachverhalt, ob ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung bestehe, nicht genügend abgeklärt. Er brauche für die Strukturierung des Alltags Unter stützung, um nicht weiter in die vollständige Verwahrlosung und auch Isolation abzudriften. Er versuche eine Grundreinigung und die Begehbarkeit der Wohnung zu gewährleisten, was ihm nicht immer gelinge. Es seien daher mindestens je 15 Minuten für die Motivation und Kontrolle einer Drittperson pro Tag (ohne Wochenende) anzusetzen, was wöchentlich einen Gesamtaufwand von mindes tens zwei S t unden und 15 Minuten ergebe. Weiter seien je 15 Minuten für die Aufforderung und Kontrolle im Bereich «Waschen» anzurechnen sowie angesichts dessen, dass er ohne die regelmässige, tägliche warme Mahlzeit bei der Partnerin ernährungs technisch unterversorgt wäre, weitere 30 Minuten pro Tag im Bereich «Ernährung». Insgesamt seien mindestens sechs Stunden und 15 Minuten an lebenspraktischer Hilfe anzurechnen, womit er Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung habe . 3. 3.1

Vom 21. Mai bis 24. Juni 2021 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ zur stationären qualifizierten Alkoholentzugs behandlung hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 11. August 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seinem 18. Lebensjahr täglich Alkohol kon sumiere , wobei sich aktuell die durchschnittliche Alkoholmenge auf sechs bis acht Dosen Bier (0.5 l) täglich belaufe . Seit Mai 2019 sei er arbeitslos und im November 2019 erstmals eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung erfolgt. Während des aktuellen Aufent halts sei es – so die behandelnden Ärzte – zu keinem Konsum ereignis gekommen. Für eine Anschlusslösung im Sinne einer stationären Alko hol entwöhnungs be hand lung habe der Beschwerde führer nicht motiviert werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11. August 2021, Urk. 8/42/12 ff.). Bei feh len der Anschluss lösung sei es nach dem Austritt aus der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ zu einem erneuten Rückfall gekom men , woraufhin vom 26. Juli bis 31. Au gust 2021 eine weitere stationäre Be handlung im Sanatorium C.___

erfolgte. Die Ärzte stellten die Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol: Entzugs syndrom (ICD-10: F10.3) und Ab hängig keitssyndrom (ICD-10: F10.2) sowie eine leichte de pressive Episode (ICD-10: F32.0) mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit . Aus dem Arztbericht vom 18. Oktober 2021

ergibt sich, dass sich der Be schwer de führer im stationären Rahmen sehr kooperativ und motiviert gezeigt habe und regelmässig an den empfohlenen Therapien teil genommen habe . Während des Aufenthalts sei es zu keinem weiteren Konsumereignis gekommen. Nach Aus tritt sei zur Über brückung bis zum Eintritt in die Klinik D.___

eine Anbindung in der Tagesklinik geplant gewesen, wobei der Beschwerdeführer bereits nach weni gen Tagen nicht mehr erschienen sei (Urk. 8/40 ; vgl. auch Austrittsbericht vom 31.

August 2021, Urk. 8/42/7 ff.) . Vom 27. Oktober bis 15.

Dezember 2021 er folgte die

stationäre Behandlung in der Klinik D.___ . Die Fähigkeit des Be schwer deführers, sich in den Therapien mit seiner Krankheit und deren Ur sachen ausei nanderzusetzen , wurde seitens behandelnder Ärzte als gering ein ge schätzt. Wegen unerlaubtem Aufbe wahren von Alkohol im Zimmer sei es schliesslich zu einer dis ziplinarischen Ent lassung gekommen. Eine ambu lante Nachbehandlung habe aufgrund des Behand lungsab bruchs nicht organisiert werden können (vgl. Schluss bericht vom 13.

De zember 2021, Urk. 8/45). 3.2

3.2.1

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 10. Ok tober 2022 (Urk. 8/76) habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er während 1–2 Jahren eine psychiatrische Spitex gehabt habe, welche ihn alle zwei Wochen für eine Stunde besucht habe. Die für ihn zuständige Person sei wegge zogen und mit der Nachfolgerin habe er sich nicht verstanden, weshalb er sich dazu entschieden habe, auf die Unterstützung zu verzichten. Die Massnahme sei vor mindestens 1.5 Jahren beendet worden. Weiter habe der Beschwerdeführer an gegeben, dass er für ca. drei Monate im E.___

(Stiftung F.___ in G.___ ) tätig gewesen

sei. Dort habe er Ziegen auf die Weide ge führt, kleine Schweine versorgt, Küken und Hüh ner gefüttert und den Schweine stall ausgemistet. Da bei dieser Institution eine Null Promilletoleranz gelte, habe er diese Arbeit freiwillig niedergelegt. Sein Ziel sei es jedoch, dass er die Arbeit dort wieder aufnehmen könne. Hierfür dürfe er am Morgen aber kein en Alkohol im Blut haben. Aktuell befinde er sich in einem Selbstentzug. Mit dem Sucht berater habe er vereinbart, dass er pro Tag drei Dosen Bier ( à 0.5 l) trinke, was er zu 80 % einhalte. Wenn er mehr trinke, seien dies ca. 1–2 Dosen. 3.2.2

Dem Abklärungsbericht ist zu den alltäglichen Lebensverrichtungen zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» , «Aufstehen/ Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» selbständig sei. Zum Bereich «Körperpflege» wurde festgehalten, dass er über eine Badewanne verfüge und zweimal pro Woche die Körperreinigung durchführe. Die Zähne putze er ebenfalls regelmässig und stutze auch seinen Bart. In der «Reini gung nach Verrichtung der Notdurft» sei er nicht eingeschränkt. Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrtauglich sei und für ausserhäusliche Verrichtungen die öffentlichen Verkehrsmittel nutze. Ab und zu werde er auch von seiner Partnerin gefahren, wenn sie ebenfalls einen Termin habe. Soziale Kontakte pflege er hauptsächlich zu seiner Partnerin. Ab und zu, wenn er in Affoltern sei, suche er seine ehemaligen Arbeitskollegen auf und halte mit diesen einen Schwatz, wenn gerade Pause sei. Ansonsten habe er keine grossen Kon takte, da er sich seinen Freundeskreis gut auswähle. 3.2. 3

Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei , da der anrechenbare Zeitaufwand unter zwei Stunden pro Woche

liege. Es sei zwar anzuerkennen, dass der Be schwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens Hilfe bei der Wohnungs reini gung und Wäsche erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht jedoch nicht erfüllt . Bezüglich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen er mög li chen» hielt die Abklä rungs person fest, die Wohnung befinde sich in einem chaotischen und schmutzi gen Zustand und sei nur auf einem schmalen Pfad begehbar. Gemäss Beschwer deführer sei der Zustand seiner Wohnung seit ca. zwei Jahren so chaotisch ; seinen Kater lasse er nicht mehr in die Wohnung. Dieser gehe nun zu seiner Partnerin, die in der Wohnung über ihm lebe. Er versuche eine Grundreinigung und die Begehbarkeit der Wohnung zu gewährleisten, habe jedoch Mühe, alles aufzuräumen. Die Toilette sei verstopft und könne von ihm nicht mehr richtig gereinigt werden, weshalb er sie nur noch zum uri nieren nutze. Bei Stuhlgang suche er die Toilette der Partnerin auf. Die Beiständin des Be schwerde führers ergänzte, dass der Be schwerdeführer die vom Sozialdienst ange botene Dritthilfe zur Reinigung der Wohnung aus Scham abge lehnt habe. Laut Abklärungs person sei aufgrund des Zustands der Wohnung eine Hilfe notwendig. Hierfür könne ein wöchent licher Zeitaufwand von 15 Minuten angerechnet werden. Hin sichtlich der Wäsche habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Partnerin darauf achte, dass er seine Kleider regelmässig wasche. Die nasse Wäsche lasse er im Tumbler trocknen. Da er Mühe mit dem zusammenlegen habe, lege er die trockene Wäsche auf das Sofa und lasse sie oft dort liegen. Aktuell liege die Wäsche dort, die er vor einer Woche gewaschen habe. Die Abklärungsperson erachtete es für notwendig, dass der Beschwerde führer zur Wäschepflege moti viert werde, weshalb ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 Minuten ange rechnet werden könne. In Bezug auf die Ernährung habe der Beschwerdeführer angegeben, täglich eine warme Mahlzeit bei seiner Partnerin zu erhalten. Se inen Herd habe er monatelang nur zum Drehen von Zigaretten genutzt, weshalb immer Tabak darauf liegen geblieben sei. Diesen habe er mittlerweile entfernt, sodass er den Herd wieder nutzen könne. Er bereite sich einfache Mahlzeiten wie Bratkar toffeln oder Spiegeleier zu. Regelmässig esse er jedoch kalt. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerde führer in diesem Bereich keine Dritthilfe benötige und deshalb kein Zeitaufwand berücksichtigt werde. In der Alltags bewältigung und bei der Administration – so die Abklärungsperson – könne aufgrund der Beistandschaft kein Zeitaufwand angerechnet werden. Im Übrigen vereinbare der Beschwerdeführer ausser häus liche Termine selber. Er sei auch in der Lage, alleine die öffentlichen Ver kehrs mittel zu nutzen. Eine Begleitung sei nicht notwendig. Aus praktischen Gründen werde er ab und zu von der Partnerin zu Terminen gefahren, wenn diese auch etwas erledigen müsse. Bei fehlender Notwendigkeit für die Begleitung könne kein wöchentlicher Zeit aufwand an ge rechnet werden. Schliesslich wies die Ab klä rungsperson darauf hin, dass der Be schwerdeführer seine Wohnung regel mässig verlasse und in einer Partnerschaft sei, weshalb er nicht isoliert sei (Urk. 8/76). 4. 4.1

Nach Lage der Akten kann ohne Weiteres verneint werden, dass der Be schwer de führer einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnes schä digung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könn te (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV; vgl. Urk. 8/76). Ferner ist der Beschwerdeführer auch nicht in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblich er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV). So besteht kein Hilfs bedarf beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Reinigung nach der Ver richtung der Notdurft sowie der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Das ist unbe stritten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV sind daher nicht erfüllt. Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Art . 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre (E.

1 .3 vorstehend). 4.2

Diesbezüglich kam die Abklärungsperson gestützt auf die Erhebungen vor Ort zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weniger als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/76 S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er sei im Haushalt auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (E. 2.2). Laut Beschwerdeführer wäre er insbesondere ohne die regel mässige, tägliche warme Mahlzeit bei der Partnerin ernährungstechnisch unter versorgt (Urk. 1 S. 12). 4.3

Hinsichtlich der Ernährung hat der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungs person angegeben, sich einfache Mahlzeiten wie Bratkartoffeln und Spiegel eier selbst zuzubereiten

(E. 3.2.3). Hieraus ist zu schliessen , dass er sich selbständig ernähren könnte (vgl. E. 1.4.2). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2023 erneut in die Klinik D.___ einge treten ist (vgl. Urk. 8/112). Laut behandelnder Ärzte prä sentierte sich der Be schwer de führer in stark reduziertem Allgemeinzustand und verwahrlost. Er habe berichtet, dass in seiner Wohnung viel Abfall rumliege und er es nicht schaffe, diesen zu entsorgen. Warme Mahlzeiten habe er Zuhause nur einge nommen, wenn seine Freundin diese vorbeigebracht hätte. Häufig habe er gar nichts ge gessen, was sich – so die Fachärzte – in seinem Allgemein zustand niederge schla gen habe. Die Freundin sei kürzlich aus dem Gebäude in den Nach barort wegge zogen (vgl.

Urk. 8/114). Angesichts dieser Entwicklung bis März 2023 ist eine gewisse Ver wahrlosung des Beschwerdeführers nicht vollständig zu rück zuweisen . Zwar ist sie erst nach Verfügungserlass am 2. März 2023 doku mentiert, es ist aber nicht auszuschliessen, dass ein möglicher Zusammen hang zwischen dem Auszug der Freundin aus dem Gebäude und insbesondere der ernährungs mässigen Ver wahr losung des Beschwerdeführers bestehen könnte und schon vor Ver fügungs erlass am 2. März 2023 bestanden ha t . Insofern ist nicht restlos ge klärt, ob der Beschwerdeführer auch ohne die Mahlzeiten der Freundin regel mässig essen wür de. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Lage, sich einfache Mahlzeiten zuzu be reiten , dass er sich aber auch ohne Zutun seiner Partnerin regelmässig ernähren würde, ist damit nicht dargelegt. Die bei der Abklärung anwesende Bei ständin konnte dazu keine Aussagen tätigen, da sie den Beschwerdeführer erst seit März 2022 betreut, und bei der Partnerin des Beschwerdeführers hat die Ab klä rungs person nicht nachgefragt. Dazu wäre sie jedoch gehalten gewesen, zumal der Beschwerdeführer den Herd gemäss eigenen Angaben wegen des Tabaks offenbar für Monate nicht nutzen konnte und sich damit auch keine warmen Mahlzeiten (Bratkartoffeln und Spiegeleier) zubereiten konnte (vgl. E.

3.2.3) . Aus den Akten ergibt sich weder seit wann der Herd wieder nutzbar ist noch seit wann die Partnerin des Beschwerdeführers für ihn kocht resp. wie d ie

Verhältnisse bei Austritt aus der Klinik D.___ im Dezember 2021 war en. Dies wurde seitens der Abklärungs person auch nicht nachgefragt. Schliesslich bleibt anzufügen, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er täglich zwei bis drei Stunden auf räume (vgl. Urk. 8/76 S. 4), die Wohnung gleichzeitig aber nur auf einem schma len Pfad begehbar sowie chaotisch und schmutzig ist (vgl. E. 3.2.3), zu Fragen hinsichtlich Motivierungsbedarf Anlass gegeben hätte. Gerade bei psychischen Störungen können Rückfragen bei den Hilfe leistenden Personen notwendig sei n (vgl. E. 1.5). Damit liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer de führer seit Austritt aus der Klinik D.___ im Dezember 2021 in an spruchs erheblicher Weise hilfsbedürftig sein könnte. Ob und falls ja in welchem U m fang er hilfsbedürftig ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten aller dings nicht zuverlässig beurteilen. Der Sachverhalt erweist sich als ergänzungs bedürftig. 5.

In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt durch geeignete Rückfragen verifizierend abklärt und – falls nötig – im Rahmen einer weiteren Erhebung beim Beschwerdeführer zu Hause prüft, ob bzw. in welchem Ausmass eine lebenspraktische Begleitung notwendig ist. Danach hat die Beschwerde geg nerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschä di gung neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses –

und nach Einsicht in die Aufwand zusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms vom

7. Juli 2023 (Urk.

1 1 ) – auf Fr. 2’440 . -- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen. 6.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung und Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’440 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Beschwerde gegnerin hat im Rahmen der Rentenrevision den Hinweis erhalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag auf Hilfe angewiesen sei. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, fällt die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosen entschädigung vor dem 1. Januar 2022 in Betracht, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E.

7.2, je mit Hinweisen ): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

E. 1.4.1 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens praktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausfüh ren, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ).

E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8 0 11 ff. KSH , stand 1.

Januar 2024 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebens praktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E.

3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE

133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

E. 2 November 2022 die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 8/77 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Dabei seien die Einschränkungen bei der Wohnungspflege und der Wäsche berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden die Anforderungen der lebenspraktischen Beglei tung jedoch nicht erfüllen.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. April 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt. Er werde von seiner Partnerin bei der Wäsche unterstützt und erhalte von ihr täglich eine warme Mahlzeit. Beides seien Tätigkeiten und Dienstleistungen, die zur Eruierung der lebenspraktischen Hilfe leistungen ausschlaggebend seien. Die Abklärungsperson habe bei der Lebens partnerin jedoch keine Rückfragen getätigt, obwohl die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien auch die Angaben der medizinischen Fachpersonen. Die Beschwerdegegnerin habe keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte sowie den Suchtberater gestellt. Insofern sei der Sachverhalt, ob ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung bestehe, nicht genügend abgeklärt. Er brauche für die Strukturierung des Alltags Unter stützung, um nicht weiter in die vollständige Verwahrlosung und auch Isolation abzudriften. Er versuche eine Grundreinigung und die Begehbarkeit der Wohnung zu gewährleisten, was ihm nicht immer gelinge. Es seien daher mindestens je 15 Minuten für die Motivation und Kontrolle einer Drittperson pro Tag (ohne Wochenende) anzusetzen, was wöchentlich einen Gesamtaufwand von mindes tens zwei S t unden und 15 Minuten ergebe. Weiter seien je 15 Minuten für die Aufforderung und Kontrolle im Bereich «Waschen» anzurechnen sowie angesichts dessen, dass er ohne die regelmässige, tägliche warme Mahlzeit bei der Partnerin ernährungs technisch unterversorgt wäre, weitere 30 Minuten pro Tag im Bereich «Ernährung». Insgesamt seien mindestens sechs Stunden und 15 Minuten an lebenspraktischer Hilfe anzurechnen, womit er Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung habe . 3. 3.1

Vom 21. Mai bis 24. Juni 2021 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ zur stationären qualifizierten Alkoholentzugs behandlung hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 11. August 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seinem 18. Lebensjahr täglich Alkohol kon sumiere , wobei sich aktuell die durchschnittliche Alkoholmenge auf sechs bis acht Dosen Bier (0.5 l) täglich belaufe . Seit Mai 2019 sei er arbeitslos und im November 2019 erstmals eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung erfolgt. Während des aktuellen Aufent halts sei es – so die behandelnden Ärzte – zu keinem Konsum ereignis gekommen. Für eine Anschlusslösung im Sinne einer stationären Alko hol entwöhnungs be hand lung habe der Beschwerde führer nicht motiviert werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11. August 2021, Urk. 8/42/12 ff.). Bei feh len der Anschluss lösung sei es nach dem Austritt aus der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ zu einem erneuten Rückfall gekom men , woraufhin vom 26. Juli bis 31. Au gust 2021 eine weitere stationäre Be handlung im Sanatorium C.___

erfolgte. Die Ärzte stellten die Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol: Entzugs syndrom (ICD-10: F10.3) und Ab hängig keitssyndrom (ICD-10: F10.2) sowie eine leichte de pressive Episode (ICD-10: F32.0) mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit . Aus dem Arztbericht vom 18. Oktober 2021

ergibt sich, dass sich der Be schwer de führer im stationären Rahmen sehr kooperativ und motiviert gezeigt habe und regelmässig an den empfohlenen Therapien teil genommen habe . Während des Aufenthalts sei es zu keinem weiteren Konsumereignis gekommen. Nach Aus tritt sei zur Über brückung bis zum Eintritt in die Klinik D.___

eine Anbindung in der Tagesklinik geplant gewesen, wobei der Beschwerdeführer bereits nach weni gen Tagen nicht mehr erschienen sei (Urk. 8/40 ; vgl. auch Austrittsbericht vom 31.

August 2021, Urk. 8/42/7 ff.) . Vom 27. Oktober bis 15.

Dezember 2021 er folgte die

stationäre Behandlung in der Klinik D.___ . Die Fähigkeit des Be schwer deführers, sich in den Therapien mit seiner Krankheit und deren Ur sachen ausei nanderzusetzen , wurde seitens behandelnder Ärzte als gering ein ge schätzt. Wegen unerlaubtem Aufbe wahren von Alkohol im Zimmer sei es schliesslich zu einer dis ziplinarischen Ent lassung gekommen. Eine ambu lante Nachbehandlung habe aufgrund des Behand lungsab bruchs nicht organisiert werden können (vgl. Schluss bericht vom 13.

De zember 2021, Urk. 8/45). 3.2

3.2.1

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 10. Ok tober 2022 (Urk. 8/76) habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er während 1–2 Jahren eine psychiatrische Spitex gehabt habe, welche ihn alle zwei Wochen für eine Stunde besucht habe. Die für ihn zuständige Person sei wegge zogen und mit der Nachfolgerin habe er sich nicht verstanden, weshalb er sich dazu entschieden habe, auf die Unterstützung zu verzichten. Die Massnahme sei vor mindestens 1.5 Jahren beendet worden. Weiter habe der Beschwerdeführer an gegeben, dass er für ca. drei Monate im E.___

(Stiftung F.___ in G.___ ) tätig gewesen

sei. Dort habe er Ziegen auf die Weide ge führt, kleine Schweine versorgt, Küken und Hüh ner gefüttert und den Schweine stall ausgemistet. Da bei dieser Institution eine Null Promilletoleranz gelte, habe er diese Arbeit freiwillig niedergelegt. Sein Ziel sei es jedoch, dass er die Arbeit dort wieder aufnehmen könne. Hierfür dürfe er am Morgen aber kein en Alkohol im Blut haben. Aktuell befinde er sich in einem Selbstentzug. Mit dem Sucht berater habe er vereinbart, dass er pro Tag drei Dosen Bier ( à 0.5 l) trinke, was er zu 80 % einhalte. Wenn er mehr trinke, seien dies ca. 1–2 Dosen. 3.2.2

Dem Abklärungsbericht ist zu den alltäglichen Lebensverrichtungen zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» , «Aufstehen/ Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» selbständig sei. Zum Bereich «Körperpflege» wurde festgehalten, dass er über eine Badewanne verfüge und zweimal pro Woche die Körperreinigung durchführe. Die Zähne putze er ebenfalls regelmässig und stutze auch seinen Bart. In der «Reini gung nach Verrichtung der Notdurft» sei er nicht eingeschränkt. Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrtauglich sei und für ausserhäusliche Verrichtungen die öffentlichen Verkehrsmittel nutze. Ab und zu werde er auch von seiner Partnerin gefahren, wenn sie ebenfalls einen Termin habe. Soziale Kontakte pflege er hauptsächlich zu seiner Partnerin. Ab und zu, wenn er in Affoltern sei, suche er seine ehemaligen Arbeitskollegen auf und halte mit diesen einen Schwatz, wenn gerade Pause sei. Ansonsten habe er keine grossen Kon takte, da er sich seinen Freundeskreis gut auswähle. 3.2. 3

Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei , da der anrechenbare Zeitaufwand unter zwei Stunden pro Woche

liege. Es sei zwar anzuerkennen, dass der Be schwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens Hilfe bei der Wohnungs reini gung und Wäsche erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht jedoch nicht erfüllt . Bezüglich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen er mög li chen» hielt die Abklä rungs person fest, die Wohnung befinde sich in einem chaotischen und schmutzi gen Zustand und sei nur auf einem schmalen Pfad begehbar. Gemäss Beschwer deführer sei der Zustand seiner Wohnung seit ca. zwei Jahren so chaotisch ; seinen Kater lasse er nicht mehr in die Wohnung. Dieser gehe nun zu seiner Partnerin, die in der Wohnung über ihm lebe. Er versuche eine Grundreinigung und die Begehbarkeit der Wohnung zu gewährleisten, habe jedoch Mühe, alles aufzuräumen. Die Toilette sei verstopft und könne von ihm nicht mehr richtig gereinigt werden, weshalb er sie nur noch zum uri nieren nutze. Bei Stuhlgang suche er die Toilette der Partnerin auf. Die Beiständin des Be schwerde führers ergänzte, dass der Be schwerdeführer die vom Sozialdienst ange botene Dritthilfe zur Reinigung der Wohnung aus Scham abge lehnt habe. Laut Abklärungs person sei aufgrund des Zustands der Wohnung eine Hilfe notwendig. Hierfür könne ein wöchent licher Zeitaufwand von 15 Minuten angerechnet werden. Hin sichtlich der Wäsche habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Partnerin darauf achte, dass er seine Kleider regelmässig wasche. Die nasse Wäsche lasse er im Tumbler trocknen. Da er Mühe mit dem zusammenlegen habe, lege er die trockene Wäsche auf das Sofa und lasse sie oft dort liegen. Aktuell liege die Wäsche dort, die er vor einer Woche gewaschen habe. Die Abklärungsperson erachtete es für notwendig, dass der Beschwerde führer zur Wäschepflege moti viert werde, weshalb ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 Minuten ange rechnet werden könne. In Bezug auf die Ernährung habe der Beschwerdeführer angegeben, täglich eine warme Mahlzeit bei seiner Partnerin zu erhalten. Se inen Herd habe er monatelang nur zum Drehen von Zigaretten genutzt, weshalb immer Tabak darauf liegen geblieben sei. Diesen habe er mittlerweile entfernt, sodass er den Herd wieder nutzen könne. Er bereite sich einfache Mahlzeiten wie Bratkar toffeln oder Spiegeleier zu. Regelmässig esse er jedoch kalt. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerde führer in diesem Bereich keine Dritthilfe benötige und deshalb kein Zeitaufwand berücksichtigt werde. In der Alltags bewältigung und bei der Administration – so die Abklärungsperson – könne aufgrund der Beistandschaft kein Zeitaufwand angerechnet werden. Im Übrigen vereinbare der Beschwerdeführer ausser häus liche Termine selber. Er sei auch in der Lage, alleine die öffentlichen Ver kehrs mittel zu nutzen. Eine Begleitung sei nicht notwendig. Aus praktischen Gründen werde er ab und zu von der Partnerin zu Terminen gefahren, wenn diese auch etwas erledigen müsse. Bei fehlender Notwendigkeit für die Begleitung könne kein wöchentlicher Zeit aufwand an ge rechnet werden. Schliesslich wies die Ab klä rungsperson darauf hin, dass der Be schwerdeführer seine Wohnung regel mässig verlasse und in einer Partnerschaft sei, weshalb er nicht isoliert sei (Urk. 8/76).

E. 4 . November 2022 (Urk. 8/81 ) sowie ergänzend am 9. Januar 2023

(Urk. 8/87) Einwand .

Mit Verfügung vom

2. März 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/105 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Hilflosenentschädi gung auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Bedürftigkeit substanziierte er mit einer Bestätigung des Bezug s von Leistungen der Sozialhilfe der Gemeinde A.___

(Urk. 3/5).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Nach Lage der Akten kann ohne Weiteres verneint werden, dass der Be schwer de führer einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnes schä digung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könn te (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV; vgl. Urk. 8/76). Ferner ist der Beschwerdeführer auch nicht in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblich er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV). So besteht kein Hilfs bedarf beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Reinigung nach der Ver richtung der Notdurft sowie der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Das ist unbe stritten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV sind daher nicht erfüllt. Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Art . 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre (E.

1 .3 vorstehend).

E. 4.2 Diesbezüglich kam die Abklärungsperson gestützt auf die Erhebungen vor Ort zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weniger als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/76 S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er sei im Haushalt auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (E. 2.2). Laut Beschwerdeführer wäre er insbesondere ohne die regel mässige, tägliche warme Mahlzeit bei der Partnerin ernährungstechnisch unter versorgt (Urk. 1 S. 12).

E. 4.3 Hinsichtlich der Ernährung hat der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungs person angegeben, sich einfache Mahlzeiten wie Bratkartoffeln und Spiegel eier selbst zuzubereiten

(E. 3.2.3). Hieraus ist zu schliessen , dass er sich selbständig ernähren könnte (vgl. E. 1.4.2). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2023 erneut in die Klinik D.___ einge treten ist (vgl. Urk. 8/112). Laut behandelnder Ärzte prä sentierte sich der Be schwer de führer in stark reduziertem Allgemeinzustand und verwahrlost. Er habe berichtet, dass in seiner Wohnung viel Abfall rumliege und er es nicht schaffe, diesen zu entsorgen. Warme Mahlzeiten habe er Zuhause nur einge nommen, wenn seine Freundin diese vorbeigebracht hätte. Häufig habe er gar nichts ge gessen, was sich – so die Fachärzte – in seinem Allgemein zustand niederge schla gen habe. Die Freundin sei kürzlich aus dem Gebäude in den Nach barort wegge zogen (vgl.

Urk. 8/114). Angesichts dieser Entwicklung bis März 2023 ist eine gewisse Ver wahrlosung des Beschwerdeführers nicht vollständig zu rück zuweisen . Zwar ist sie erst nach Verfügungserlass am 2. März 2023 doku mentiert, es ist aber nicht auszuschliessen, dass ein möglicher Zusammen hang zwischen dem Auszug der Freundin aus dem Gebäude und insbesondere der ernährungs mässigen Ver wahr losung des Beschwerdeführers bestehen könnte und schon vor Ver fügungs erlass am 2. März 2023 bestanden ha t . Insofern ist nicht restlos ge klärt, ob der Beschwerdeführer auch ohne die Mahlzeiten der Freundin regel mässig essen wür de. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Lage, sich einfache Mahlzeiten zuzu be reiten , dass er sich aber auch ohne Zutun seiner Partnerin regelmässig ernähren würde, ist damit nicht dargelegt. Die bei der Abklärung anwesende Bei ständin konnte dazu keine Aussagen tätigen, da sie den Beschwerdeführer erst seit März 2022 betreut, und bei der Partnerin des Beschwerdeführers hat die Ab klä rungs person nicht nachgefragt. Dazu wäre sie jedoch gehalten gewesen, zumal der Beschwerdeführer den Herd gemäss eigenen Angaben wegen des Tabaks offenbar für Monate nicht nutzen konnte und sich damit auch keine warmen Mahlzeiten (Bratkartoffeln und Spiegeleier) zubereiten konnte (vgl. E.

3.2.3) . Aus den Akten ergibt sich weder seit wann der Herd wieder nutzbar ist noch seit wann die Partnerin des Beschwerdeführers für ihn kocht resp. wie d ie

Verhältnisse bei Austritt aus der Klinik D.___ im Dezember 2021 war en. Dies wurde seitens der Abklärungs person auch nicht nachgefragt. Schliesslich bleibt anzufügen, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er täglich zwei bis drei Stunden auf räume (vgl. Urk. 8/76 S. 4), die Wohnung gleichzeitig aber nur auf einem schma len Pfad begehbar sowie chaotisch und schmutzig ist (vgl. E. 3.2.3), zu Fragen hinsichtlich Motivierungsbedarf Anlass gegeben hätte. Gerade bei psychischen Störungen können Rückfragen bei den Hilfe leistenden Personen notwendig sei n (vgl. E. 1.5). Damit liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer de führer seit Austritt aus der Klinik D.___ im Dezember 2021 in an spruchs erheblicher Weise hilfsbedürftig sein könnte. Ob und falls ja in welchem U m fang er hilfsbedürftig ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten aller dings nicht zuverlässig beurteilen. Der Sachverhalt erweist sich als ergänzungs bedürftig.

E. 5 In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt durch geeignete Rückfragen verifizierend abklärt und – falls nötig – im Rahmen einer weiteren Erhebung beim Beschwerdeführer zu Hause prüft, ob bzw. in welchem Ausmass eine lebenspraktische Begleitung notwendig ist. Danach hat die Beschwerde geg nerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschä di gung neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses –

und nach Einsicht in die Aufwand zusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms vom

E. 6.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung und Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’440 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 7 Juli 2023 (Urk.

1 1 ) – auf Fr. 2’440 . -- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00202

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

21. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war vom 1. Juli 2009 bis Ende Mai 2019 als CAD-Konstrukteur bei der Y.___

AG, anfänglich in einem 100%-Pen sum, ab 18. Mai 2018 aufgrund des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 8/32).

Am 17. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Sehnenriss im linken Arm zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, gestützt worauf sie mit Verfügung vom 23. September 2019 einen Renten anspruch verneinte (Urk. 8/20) . 1.2

Am 19. April 2021 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf ein Abhängigkeitssy ndrom (ICD-10: F10.2)

ein weiteres Leistungs begehren (Urk. 8/23). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/40, Urk. 8/42, Urk. 8/45) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/47) ein und ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 24. Juni 2021, Urk. 8/32). In der Folge ver anlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD). RAD-Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 9. Juni 2022 Stellung (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 8/49 S. 4 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. Oktober 2022 dem Versicherten ab 1. Oktober 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach ( Urk. 8/72, vgl. auch Urk. 8/60). Am 10. Oktober 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene durch (vgl. Abklärungsbericht vom 2. November 2022, Urk. 8/76). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

2. November 2022 die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 8/77 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 4 . November 2022 (Urk. 8/81 ) sowie ergänzend am 9. Januar 2023

(Urk. 8/87) Einwand .

Mit Verfügung vom

2. März 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/105 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Hilflosenentschädi gung auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Bedürftigkeit substanziierte er mit einer Bestätigung des Bezug s von Leistungen der Sozialhilfe der Gemeinde A.___

(Urk. 3/5).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Beschwerde gegnerin hat im Rahmen der Rentenrevision den Hinweis erhalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag auf Hilfe angewiesen sei. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, fällt die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosen entschädigung vor dem 1. Januar 2022 in Betracht, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E.

7.2, je mit Hinweisen ): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.4 1.4.1

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens praktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1.4.2

Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausfüh ren, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8 0 11 ff. KSH , stand 1.

Januar 2024 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizini schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebens praktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E.

3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE

133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Dabei seien die Einschränkungen bei der Wohnungspflege und der Wäsche berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden die Anforderungen der lebenspraktischen Beglei tung jedoch nicht erfüllen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. April 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt. Er werde von seiner Partnerin bei der Wäsche unterstützt und erhalte von ihr täglich eine warme Mahlzeit. Beides seien Tätigkeiten und Dienstleistungen, die zur Eruierung der lebenspraktischen Hilfe leistungen ausschlaggebend seien. Die Abklärungsperson habe bei der Lebens partnerin jedoch keine Rückfragen getätigt, obwohl die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien auch die Angaben der medizinischen Fachpersonen. Die Beschwerdegegnerin habe keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte sowie den Suchtberater gestellt. Insofern sei der Sachverhalt, ob ein Bedarf an lebenspraktische r Begleitung bestehe, nicht genügend abgeklärt. Er brauche für die Strukturierung des Alltags Unter stützung, um nicht weiter in die vollständige Verwahrlosung und auch Isolation abzudriften. Er versuche eine Grundreinigung und die Begehbarkeit der Wohnung zu gewährleisten, was ihm nicht immer gelinge. Es seien daher mindestens je 15 Minuten für die Motivation und Kontrolle einer Drittperson pro Tag (ohne Wochenende) anzusetzen, was wöchentlich einen Gesamtaufwand von mindes tens zwei S t unden und 15 Minuten ergebe. Weiter seien je 15 Minuten für die Aufforderung und Kontrolle im Bereich «Waschen» anzurechnen sowie angesichts dessen, dass er ohne die regelmässige, tägliche warme Mahlzeit bei der Partnerin ernährungs technisch unterversorgt wäre, weitere 30 Minuten pro Tag im Bereich «Ernährung». Insgesamt seien mindestens sechs Stunden und 15 Minuten an lebenspraktischer Hilfe anzurechnen, womit er Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung habe . 3. 3.1

Vom 21. Mai bis 24. Juni 2021 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ zur stationären qualifizierten Alkoholentzugs behandlung hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 11. August 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seinem 18. Lebensjahr täglich Alkohol kon sumiere , wobei sich aktuell die durchschnittliche Alkoholmenge auf sechs bis acht Dosen Bier (0.5 l) täglich belaufe . Seit Mai 2019 sei er arbeitslos und im November 2019 erstmals eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung erfolgt. Während des aktuellen Aufent halts sei es – so die behandelnden Ärzte – zu keinem Konsum ereignis gekommen. Für eine Anschlusslösung im Sinne einer stationären Alko hol entwöhnungs be hand lung habe der Beschwerde führer nicht motiviert werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11. August 2021, Urk. 8/42/12 ff.). Bei feh len der Anschluss lösung sei es nach dem Austritt aus der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ zu einem erneuten Rückfall gekom men , woraufhin vom 26. Juli bis 31. Au gust 2021 eine weitere stationäre Be handlung im Sanatorium C.___

erfolgte. Die Ärzte stellten die Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol: Entzugs syndrom (ICD-10: F10.3) und Ab hängig keitssyndrom (ICD-10: F10.2) sowie eine leichte de pressive Episode (ICD-10: F32.0) mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit . Aus dem Arztbericht vom 18. Oktober 2021

ergibt sich, dass sich der Be schwer de führer im stationären Rahmen sehr kooperativ und motiviert gezeigt habe und regelmässig an den empfohlenen Therapien teil genommen habe . Während des Aufenthalts sei es zu keinem weiteren Konsumereignis gekommen. Nach Aus tritt sei zur Über brückung bis zum Eintritt in die Klinik D.___

eine Anbindung in der Tagesklinik geplant gewesen, wobei der Beschwerdeführer bereits nach weni gen Tagen nicht mehr erschienen sei (Urk. 8/40 ; vgl. auch Austrittsbericht vom 31.

August 2021, Urk. 8/42/7 ff.) . Vom 27. Oktober bis 15.

Dezember 2021 er folgte die

stationäre Behandlung in der Klinik D.___ . Die Fähigkeit des Be schwer deführers, sich in den Therapien mit seiner Krankheit und deren Ur sachen ausei nanderzusetzen , wurde seitens behandelnder Ärzte als gering ein ge schätzt. Wegen unerlaubtem Aufbe wahren von Alkohol im Zimmer sei es schliesslich zu einer dis ziplinarischen Ent lassung gekommen. Eine ambu lante Nachbehandlung habe aufgrund des Behand lungsab bruchs nicht organisiert werden können (vgl. Schluss bericht vom 13.

De zember 2021, Urk. 8/45). 3.2

3.2.1

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 10. Ok tober 2022 (Urk. 8/76) habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er während 1–2 Jahren eine psychiatrische Spitex gehabt habe, welche ihn alle zwei Wochen für eine Stunde besucht habe. Die für ihn zuständige Person sei wegge zogen und mit der Nachfolgerin habe er sich nicht verstanden, weshalb er sich dazu entschieden habe, auf die Unterstützung zu verzichten. Die Massnahme sei vor mindestens 1.5 Jahren beendet worden. Weiter habe der Beschwerdeführer an gegeben, dass er für ca. drei Monate im E.___

(Stiftung F.___ in G.___ ) tätig gewesen

sei. Dort habe er Ziegen auf die Weide ge führt, kleine Schweine versorgt, Küken und Hüh ner gefüttert und den Schweine stall ausgemistet. Da bei dieser Institution eine Null Promilletoleranz gelte, habe er diese Arbeit freiwillig niedergelegt. Sein Ziel sei es jedoch, dass er die Arbeit dort wieder aufnehmen könne. Hierfür dürfe er am Morgen aber kein en Alkohol im Blut haben. Aktuell befinde er sich in einem Selbstentzug. Mit dem Sucht berater habe er vereinbart, dass er pro Tag drei Dosen Bier ( à 0.5 l) trinke, was er zu 80 % einhalte. Wenn er mehr trinke, seien dies ca. 1–2 Dosen. 3.2.2

Dem Abklärungsbericht ist zu den alltäglichen Lebensverrichtungen zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» , «Aufstehen/ Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» selbständig sei. Zum Bereich «Körperpflege» wurde festgehalten, dass er über eine Badewanne verfüge und zweimal pro Woche die Körperreinigung durchführe. Die Zähne putze er ebenfalls regelmässig und stutze auch seinen Bart. In der «Reini gung nach Verrichtung der Notdurft» sei er nicht eingeschränkt. Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrtauglich sei und für ausserhäusliche Verrichtungen die öffentlichen Verkehrsmittel nutze. Ab und zu werde er auch von seiner Partnerin gefahren, wenn sie ebenfalls einen Termin habe. Soziale Kontakte pflege er hauptsächlich zu seiner Partnerin. Ab und zu, wenn er in Affoltern sei, suche er seine ehemaligen Arbeitskollegen auf und halte mit diesen einen Schwatz, wenn gerade Pause sei. Ansonsten habe er keine grossen Kon takte, da er sich seinen Freundeskreis gut auswähle. 3.2. 3

Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei , da der anrechenbare Zeitaufwand unter zwei Stunden pro Woche

liege. Es sei zwar anzuerkennen, dass der Be schwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens Hilfe bei der Wohnungs reini gung und Wäsche erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht jedoch nicht erfüllt . Bezüglich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen er mög li chen» hielt die Abklä rungs person fest, die Wohnung befinde sich in einem chaotischen und schmutzi gen Zustand und sei nur auf einem schmalen Pfad begehbar. Gemäss Beschwer deführer sei der Zustand seiner Wohnung seit ca. zwei Jahren so chaotisch ; seinen Kater lasse er nicht mehr in die Wohnung. Dieser gehe nun zu seiner Partnerin, die in der Wohnung über ihm lebe. Er versuche eine Grundreinigung und die Begehbarkeit der Wohnung zu gewährleisten, habe jedoch Mühe, alles aufzuräumen. Die Toilette sei verstopft und könne von ihm nicht mehr richtig gereinigt werden, weshalb er sie nur noch zum uri nieren nutze. Bei Stuhlgang suche er die Toilette der Partnerin auf. Die Beiständin des Be schwerde führers ergänzte, dass der Be schwerdeführer die vom Sozialdienst ange botene Dritthilfe zur Reinigung der Wohnung aus Scham abge lehnt habe. Laut Abklärungs person sei aufgrund des Zustands der Wohnung eine Hilfe notwendig. Hierfür könne ein wöchent licher Zeitaufwand von 15 Minuten angerechnet werden. Hin sichtlich der Wäsche habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Partnerin darauf achte, dass er seine Kleider regelmässig wasche. Die nasse Wäsche lasse er im Tumbler trocknen. Da er Mühe mit dem zusammenlegen habe, lege er die trockene Wäsche auf das Sofa und lasse sie oft dort liegen. Aktuell liege die Wäsche dort, die er vor einer Woche gewaschen habe. Die Abklärungsperson erachtete es für notwendig, dass der Beschwerde führer zur Wäschepflege moti viert werde, weshalb ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 Minuten ange rechnet werden könne. In Bezug auf die Ernährung habe der Beschwerdeführer angegeben, täglich eine warme Mahlzeit bei seiner Partnerin zu erhalten. Se inen Herd habe er monatelang nur zum Drehen von Zigaretten genutzt, weshalb immer Tabak darauf liegen geblieben sei. Diesen habe er mittlerweile entfernt, sodass er den Herd wieder nutzen könne. Er bereite sich einfache Mahlzeiten wie Bratkar toffeln oder Spiegeleier zu. Regelmässig esse er jedoch kalt. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerde führer in diesem Bereich keine Dritthilfe benötige und deshalb kein Zeitaufwand berücksichtigt werde. In der Alltags bewältigung und bei der Administration – so die Abklärungsperson – könne aufgrund der Beistandschaft kein Zeitaufwand angerechnet werden. Im Übrigen vereinbare der Beschwerdeführer ausser häus liche Termine selber. Er sei auch in der Lage, alleine die öffentlichen Ver kehrs mittel zu nutzen. Eine Begleitung sei nicht notwendig. Aus praktischen Gründen werde er ab und zu von der Partnerin zu Terminen gefahren, wenn diese auch etwas erledigen müsse. Bei fehlender Notwendigkeit für die Begleitung könne kein wöchentlicher Zeit aufwand an ge rechnet werden. Schliesslich wies die Ab klä rungsperson darauf hin, dass der Be schwerdeführer seine Wohnung regel mässig verlasse und in einer Partnerschaft sei, weshalb er nicht isoliert sei (Urk. 8/76). 4. 4.1

Nach Lage der Akten kann ohne Weiteres verneint werden, dass der Be schwer de führer einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnes schä digung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könn te (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV; vgl. Urk. 8/76). Ferner ist der Beschwerdeführer auch nicht in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblich er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV). So besteht kein Hilfs bedarf beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Reinigung nach der Ver richtung der Notdurft sowie der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Das ist unbe stritten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV sind daher nicht erfüllt. Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Art . 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre (E.

1 .3 vorstehend). 4.2

Diesbezüglich kam die Abklärungsperson gestützt auf die Erhebungen vor Ort zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weniger als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/76 S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er sei im Haushalt auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (E. 2.2). Laut Beschwerdeführer wäre er insbesondere ohne die regel mässige, tägliche warme Mahlzeit bei der Partnerin ernährungstechnisch unter versorgt (Urk. 1 S. 12). 4.3

Hinsichtlich der Ernährung hat der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungs person angegeben, sich einfache Mahlzeiten wie Bratkartoffeln und Spiegel eier selbst zuzubereiten

(E. 3.2.3). Hieraus ist zu schliessen , dass er sich selbständig ernähren könnte (vgl. E. 1.4.2). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2023 erneut in die Klinik D.___ einge treten ist (vgl. Urk. 8/112). Laut behandelnder Ärzte prä sentierte sich der Be schwer de führer in stark reduziertem Allgemeinzustand und verwahrlost. Er habe berichtet, dass in seiner Wohnung viel Abfall rumliege und er es nicht schaffe, diesen zu entsorgen. Warme Mahlzeiten habe er Zuhause nur einge nommen, wenn seine Freundin diese vorbeigebracht hätte. Häufig habe er gar nichts ge gessen, was sich – so die Fachärzte – in seinem Allgemein zustand niederge schla gen habe. Die Freundin sei kürzlich aus dem Gebäude in den Nach barort wegge zogen (vgl.

Urk. 8/114). Angesichts dieser Entwicklung bis März 2023 ist eine gewisse Ver wahrlosung des Beschwerdeführers nicht vollständig zu rück zuweisen . Zwar ist sie erst nach Verfügungserlass am 2. März 2023 doku mentiert, es ist aber nicht auszuschliessen, dass ein möglicher Zusammen hang zwischen dem Auszug der Freundin aus dem Gebäude und insbesondere der ernährungs mässigen Ver wahr losung des Beschwerdeführers bestehen könnte und schon vor Ver fügungs erlass am 2. März 2023 bestanden ha t . Insofern ist nicht restlos ge klärt, ob der Beschwerdeführer auch ohne die Mahlzeiten der Freundin regel mässig essen wür de. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Lage, sich einfache Mahlzeiten zuzu be reiten , dass er sich aber auch ohne Zutun seiner Partnerin regelmässig ernähren würde, ist damit nicht dargelegt. Die bei der Abklärung anwesende Bei ständin konnte dazu keine Aussagen tätigen, da sie den Beschwerdeführer erst seit März 2022 betreut, und bei der Partnerin des Beschwerdeführers hat die Ab klä rungs person nicht nachgefragt. Dazu wäre sie jedoch gehalten gewesen, zumal der Beschwerdeführer den Herd gemäss eigenen Angaben wegen des Tabaks offenbar für Monate nicht nutzen konnte und sich damit auch keine warmen Mahlzeiten (Bratkartoffeln und Spiegeleier) zubereiten konnte (vgl. E.

3.2.3) . Aus den Akten ergibt sich weder seit wann der Herd wieder nutzbar ist noch seit wann die Partnerin des Beschwerdeführers für ihn kocht resp. wie d ie

Verhältnisse bei Austritt aus der Klinik D.___ im Dezember 2021 war en. Dies wurde seitens der Abklärungs person auch nicht nachgefragt. Schliesslich bleibt anzufügen, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er täglich zwei bis drei Stunden auf räume (vgl. Urk. 8/76 S. 4), die Wohnung gleichzeitig aber nur auf einem schma len Pfad begehbar sowie chaotisch und schmutzig ist (vgl. E. 3.2.3), zu Fragen hinsichtlich Motivierungsbedarf Anlass gegeben hätte. Gerade bei psychischen Störungen können Rückfragen bei den Hilfe leistenden Personen notwendig sei n (vgl. E. 1.5). Damit liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer de führer seit Austritt aus der Klinik D.___ im Dezember 2021 in an spruchs erheblicher Weise hilfsbedürftig sein könnte. Ob und falls ja in welchem U m fang er hilfsbedürftig ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten aller dings nicht zuverlässig beurteilen. Der Sachverhalt erweist sich als ergänzungs bedürftig. 5.

In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt durch geeignete Rückfragen verifizierend abklärt und – falls nötig – im Rahmen einer weiteren Erhebung beim Beschwerdeführer zu Hause prüft, ob bzw. in welchem Ausmass eine lebenspraktische Begleitung notwendig ist. Danach hat die Beschwerde geg nerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschä di gung neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses –

und nach Einsicht in die Aufwand zusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms vom

7. Juli 2023 (Urk.

1 1 ) – auf Fr. 2’440 . -- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen. 6.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung und Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’440 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler