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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00200
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
17. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Der 1962 geborene X.___ war seit 1999 als selbständigerwerbender Berater tätig. A m 18. Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Burnout zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Diese tra f medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/24 und Urk. 7/39) wies d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2023 das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass es sich bei den gesundheitlichen Einschränkungen nur um vorübergehende Beschwerden handle, welche auf persönliche Sorgen zurückzuführen seien und keine Diag nosen, welche eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün den würden, gestellt worden seien (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 17. April 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2023 Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren und er sei zur Klärung seines Leistungsanspruches medizinisch begutachten zu lassen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 23. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-45). Der Beschwerdeführer schloss sich mit Stellungnahme vom 4. August 2023 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 11). 3.
Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Ver fügung vom
17. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über das Leistungsbegehren de s Beschwerdeführer s neu ent scheide . 4. 4.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ermessensweise auf Fr. 400.-- angesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist
gemäss
Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem
Mass
des Obsiegens zu bemessen.
Der Beschwerdeführer ist vorliegend mit
Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom
17. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger