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IV.2023.00183

Ausklammerung der psychosozialen Belastungen, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, durch die Gutachter ist rechtens; Abweisung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2024-06-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1974, war seit dem 1. Juli 2007 (Urk. 7/5 Ziff. 3) im teilzeitlichen Umfang als Hauswart-Mitarbeiterin bei der Schulgemeinde Y.___

erwerbstätig gewesen , als ihre Arbeitgeberin sie am 5. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an meldete (Urk. 7/4, Urk. 7/5 ). Mit Meldung vom 2 4. März 2010 ( Urk. 7/8) schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Früherfassung ab. 1.2

Am 8. April 2019 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf die Folgen einer operativen Behandlung einer Darmverletzung, welche sie sich anlässlich einer Entbindung mittels Kaiserschnitt zugezogen habe, in den Jahren 2009 bis 2010 (Urk. 7/11 Ziff. 6.1) bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungs bezug (Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes) an. Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 7/29) sprach die IV-Stelle der Versicherten Massnahmen der Frühintervention im Sinne ein e s Job Coaching s zum Arbeitsplatzerhalt zu. Mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7/39) schloss die IV-Stelle die Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt ab und stellte der Versicherten eine Rentenprüfung in Aussicht. 1.3

In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch und orthopädisch) untersuchen (Gutachten vom 2 0. Oktober 2022; Urk. 7/78/1-56) und verneinte - n ach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80, Urk. 7/81 Urk. 7/83 und Urk. 7/87 ) - mit Verfügung vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 7/89 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 7. März 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete volle Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts beziehungsweise zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2023 Kennt nis gegeben wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft auf G rund der Anmeldung vom 8. April 2019 ( Urk. 7/11) jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 3 1. Dezember 202 1. In dieser über gangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (Urteil e des Bundesgerichts 8C_586/2023 vom 2 1. Februar 2024 E. 3 und 8C_592/2022 vom 1 1. April 2023 E. 2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der vom

1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)

anderer seits – er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 7

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.8

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu ge hen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fah rens nach BGE 141 V 281, wenn feststeht, dass die Leistungs einschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtspre chungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil e des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019

E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hauswart mitarbeiterin beziehungsweise als hauswirtschaftliche Angestellte als auch die Ausübung angepasste r Tätigkeit en uneingeschränkt im vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei, weshalb ein langdauernder, eine Arbeitsunfähigkeit verursachender Gesundheitsschaden sowie eine anspruchs begründende Invalidität nicht ausgewiesen seien (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholte polydisziplinäre Gut achten vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56 ), welches mangelhaft und nicht schlüssig sei, n icht abzustellen sei , und dass aus diesem Grunde ein Obergutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 5 f f .) . 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den streitigen Leistungsanspruch mass geblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 2 2. November 2020 ( Urk. 7/32/3-9) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression und Schlafstörung (September 2020) - Panvertebrales Schmerzsyndrom (Mai 2020) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose im Februar 2016) mit/bei: Nephropathie - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im November 2020) - Adipositas (Body-Mass-Index 30)

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Jahr ( und bereits früher ) unter Schmerzen im Schultergürtelbereich, im Bereich des Rumpfes, des Bauches und der Beine leide, welche sich bei körperlicher Betätigung verstärkten. Aus diesem Grunde arbeite

sie gegenwärtig lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % . In den letzten Monaten habe sie sich zudem durch ihren direkten

Vorgesetzten unter Druck gesetzt und gemobbt gefühlt . Im weiteren Verlauf habe sie deswegen unter einer zunehmen den depressive n Verstimmung gelitten ( Ziff. 2.1). Seit September 2020 leide sie unter verstärkte n Schmerzen am ganzen Körper, unter Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Es sei die Diagnose einer Depression gestellt worden und eine medikamentöse Behandlung mit Trittico

begonnen worden. Dabei sei es zu einer leichte n Besserung der Schlafstörungen gekommen . Am 1 6. November 2020 sei ein Arbeitsversuch im Umfang von täglich 1 Stunde, auch im Sinn einer

Ta g ess t ruktur , aufgenommen worden ( Ziff. 2.2) .

Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Schulgemeinde Y.___ werde die Beschwerdeführerin durch die Symptome der Antriebslosigkeit, der Traurigkeit und der Vergesslichkeit beeinträchtigt ( Ziff. 3.4) . A uf Grund von schlechten Sprachkenntnissen und fehlender Hobbies sei von geringen Ressourcen auszugehen ( Ziff. 3.5). Vorerst habe ab 2 0. Mai 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 20 % , ab 2 8. September 2020 eine solche von 50 % , ab 2.

November eine solche von 100 % und ab 1 6. November 2020 eine solche von 90 % bestanden ( Ziff. 1.3). 3.3

In ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2021 ( Urk. 7/51) stellte Dr. Z.___

die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression und Schlafstörung (September 2020) - Panvertebrales Schmerzsyndrom (Mai 2020) - Eisenmangelanämie Hb 9.9 g/dl (Juni 2021) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose im Februar 2016) mit/bei: - Nephropathie s ehr schlecht-eingestellt, HbA1c 11.0 % am 19.4.2021 - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im November 2020) - Adipositas (Body-Mass-Index 30 .7 )

Sie führte aus, dass Einstellung des Diabetes mellitus Typ 2 in Zusammenarbeit mit der Diabetologie des Spital A.___ erfolge, und dass die Beschwerdeführerin regelmässige Konsultationen bei einem Psychiater und einer Psychologin wahrnehme ( Ziff. 2.8).

Erschwerend zu den aktuellen Beschwerden sei ab Ende 2020 ein Arbeitsplatzkonflikt mit ihrem direkten Vorgesetzten aufgetreten . Dadurch sei sie psychisch belastet worden ( Ziff. 3.2).

Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin schmerzbedingt bei der Ausübung körperlich belastende r

Arbeiten eingeschränkt. Zudem werde sie durch die (depressiven) Symptome der Antriebslosigkeit, der Konzentrationsstörungen und der Traurigkeit auch in Bezug auf körperlich leichte Arbeiten beeinträchtigt (Ziff. 3.4) .

Es sei ihr sowohl die Ausübung der bisherigen als auch die Ausübung dem Leiden angepasster Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten ( Ziff. 4.1 f.). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapi e, erwähnte in seinem Bericht vom 2 5. August 2021 ( Urk. 7/52), dass er die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin am 2 2. Februar 2021 aufgenommen habe ( Ziff. 1.1) und stellte die folgende Diagnose ( Ziff. 2.5): - r eaktive Depression (ICD-10 F32.1)

Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit unter depressiven Symptomen im Sinne einer reaktiven Depression bei generell nachlassenden Lebenskräften leide. Die Kognitionen sei en durch Konzentrations , Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsprobleme gestört. Das Denken sei ein geengt auf die aktuelle Lebenssituation sowie die berufliche Situation. Intermittierend leide sie unter einer stark depressiven Symptomatik mit Selbstwertverlust, sozialem Rückzug, beeinträchtigtem Gemeingefühl, stark herabgesetzter Widerstandskraft sowie einem erheblich reduzierten Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau. Sie leide auch unter Sinnkrisen, einem erhöhten Angstniveau, einem Gefühl der Überforderung bei alltäglichen Belastungen, Schlafstörungen und einer Zwangssymptomatik im Sinne eines erhöhten Kontrollbedürfnisses. Hinweise für eine akute Suizidalität bestünden indes nicht ( Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös mit Escitalopram und Trittico behandelt ( Ziff. 2.3).

Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit werde sie durch eine geringe psycho-physische Belastbarkeit, eine rasche Überforderung

sowie eine sehr geringe Stresstoleranz beeinträchtigt ( Ziff. 3.4) . Ihre psychischen Ressourcen seien sehr beschränkt ( Ziff. 3.5) . Gegenwärtig bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer der psychischen Erkrankung angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 4.2). Zudem sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig auch bei den täglichen Aufgaben im Haushalt erheblich eingeschränkt ( Ziff. 4.5). 3.5

Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 7/56/6-9) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom , lumbospondylogen betont , mit/bei: - MRI des Bereichs LWS/ISG beidseits vom 6. Januar 2021: multi segmentale Osteochondrose und Discusprotrusionen Punctum maximum LWK5/SWK1, keine Spinalkanalstenose, keine Neuro kompression, beginnende Fazettengelenksdegeneration L3/4 L5/S1 beidseits, rechtsseitige (am ehesten) mechanisch bedingte Ver änderungen im Bereich des ISG mit ossärem Reizzustand - Röntgen LWS ap /seitlich vom 9. Dezember 2020: nach kaudal zunehmende degenerative Veränderungen der LWS mit Osteo chondrosen und Fazettengelenksarthrosen - Röntgen Beckenübersicht ap 09.12.2020: beginnende ISG-Arthrosen beidseits , Coxa

profunda rechts, Protrusio

coxae links - muskuläre Dysbalance, Fehlstatik des Achsenskelettes - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatus- und

Subscapularis-Typ beidseits , Erstmanifestation im Jahre 2019 mit/bei: - Ultraschall der Schulter beidseits

am 6. Januar 2021: Tendinopathie der langen

Bizepssehne, Tendinopathie und Partialruptur der Supraspinatus-

und Subscapularissehne , AC-Gelenkarthrose beidseits - Röntgen des Schulterstatus rechts vom 9. Dezember 2020: kritischer

Schulterwinkel circa 30°, Acromion Typ 2, keine wesentlichen

degenerativen Veränderungen, keine periartikulären

Verkalkungen - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin unter tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung leide. Zudem leide sie teilweise unter ein em nächtliche n Erwachen und unter einem morgendliche n Steifigkeitsgefühl bis maximal 30

Minuten. Sie leide unter dumpfen, ziehenden Schmerzen mit Schmerz exazerbation nach längerem Stehen, Gehen oder Liegen. Seit dem Jahre 2019 leide sie auch unter Schulterschmerzen beidseits, wobei gelegentlich auch sternale Schmerzen sowie Einschlaf parästhesien in den Händen auftreten würden . Die klinische Untersuchung sei auf Grund einer massiven Schmerzexazerbation nur eingeschränkt beurteilbar gewesen (S. 3 ).

Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin werde die Beschwerdeführerin durch eine Fehlhaltung der Wirbelsäule, durch eine muskuläre Dysbalance, durch eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit mit Schmerzexazerbationen und durch eine eingeschränkte Hüftbeweglichkeit mit Schmerzexazerbation tieflumbal bei Flexionsbewegungen beeinträchtig t (S. 4 ). 3.6

3.6.1

Die Ärzte der D.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 2 0. Oktober 2022 (Urk.

7/78/1-56), dass die Beschwerdeführerin am 1 9. August 2022 internistisch, am 3 1. August 2022 orthopädisch und am 1 2. September 2022 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 3) und stellten im Rahmen einer Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen (S. 6 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Osteochondrose und Protrusionen L5/S1 und Fazettendegeneration L3/L4 bis L5/S1 beidseits laut MRI vom 06.01.2021 ohne Funktions ein schränkung - beginnende ISG-Arthrosen und Coxa

profunda rechts sowie Protrusion im Bereich der Hüfte links, gemäss Röntgen vom 9. Dezember 2020 ohne Funktionseinschränkung - massige AC-Gelenksarthrose im Bereich der Schulter rechts, gemäss Röntgen vom 1 2. September 2022 ohne Funktionseinschränkung - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose im Februar 2016 - arterielle Hypertonie - Zustand nach Sectio caesarea mit Tubensterilisation im Februar 2009 mit Verletzung des Dünndarms und erfolgter notwendiger Operation - Übergewicht, BMI 28.7 kg/m2 - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD10: F42.2) - isolierte Phobie (ICD10: F40.2) 3.6.2

Die Gutachter erwähnten, dass sich anlässlich der orthopädischen klinischen Untersuchung Inkonsistenzen gezeigt hätten. Dabei seien von der Beschwerde führerin zunächst Bewegungseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule, beider Schultern und beider Hände gezeigt worden, die jedoch im weiteren Untersuchungsgang nicht mehr demonstriert worden seien. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in anderen Untersuchungssituationen eine freie Beweglich keit der erwähnte n Gelenke gezeigt. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien insbesondere nicht konsistent bezüglich der von der Beschwerde führerin mehrfach geschilderten täglichen Durchführung von Handarbeits tätigkeit en , für die eine freie Handfunktion Voraussetzung sei. Sodann seien die angegebenen starken Schmerzen des Bewegungsapparates nicht konsistent bezüglich der angegebenen körperlichen Aktivität in Form eines täglichen Hundespaziergangs von bis zu zwei Stunden. Eine Konzentration für das Antidepressivum Escitalopram und dessen Metaboliten N-Desmethyl-ESC sei in der veranlassten Laboruntersuchung fast nicht messbar gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die angegebene Medikation nicht eingenommen habe (S. 6 ). 3.6.3

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung, bei welcher viele Inkonsistenzen festgestellt worden seien, habe sich eine freie Beweglichkeit beider Schulter gelenke, der Wirbelsäule und der Hüfte gezeigt und es sei ein unauffälliger neurologischer Status erhoben worden. Obwohl die Beschwerdeführerin im Bereich ihres ganzen Körpers (ubiquitär) Schmerzen angegeben habe, seien diese orthopädisch nicht zu erklären. Vielmehr bestünden aus orthopädischer Sicht keinerlei Funktionseinschränkungen und die bestehenden degenerativen Erkrankungen seien als altersentsprechend einzuschätzen (S. 26). 3.6.4

Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung angegeben habe, dass ihr bisheriger Vorgesetzter sie sexuell belästigt, beschimpft und bei der Arbeit wiederholt belästigt habe , und dass sie aus diesem Grunde an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr habe arbeiten können und eine Angst vor Männern im Allgemeinen entwickelt habe (S. 45). Die Beschwerdeführerin leide unter Zwangsgedanken und Zwangs handlungen im Sinne eines Kontroll- und Waschzwanges sowie unter phobischen Ängsten im Zusammenhang mit Männern (S. 50). Diese Zwänge und Phobien hätten sich wahrscheinlich reaktiv im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes mit zum Teil sexuell anzüglichen Inhalten entwickelt. Aus diesem Grunde begebe sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur noch in Begleitung ihres Hundes nach draussen und meide die öffentlichen Verkehrsmittel. Auf Grund dieser stark ausgeprägte n phobische n Angst könne die Beschwerdeführerin gegenwärtig Tätigkeit en mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzten nicht mehr ausüben. Grundsätzlich sei sie aber als Hauswart-Mitarbeiterin uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 52). Die diagnostischen Kriterien für eine Depression seien nicht e rfüllt. Die Depressivität der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und der Folgen daraus zu verstehen, was letztendlich zum Fernbleiben von der Tätigkeit und zu der unklaren Zukunfts perspektive geführt habe (S. 51). 3.6.5

Die Beschwerdeführerin verfüge in psychischer Hinsicht über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungs fähigkeit, Selbst regu lation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Die Beziehungs fähigkeit und die Kontaktgestaltung gegenüber Männern seien jedoch teilweise beeinträchtigt. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Das soziale Umfeld sei intakt . Um interpersonelle Ressourcen handle es sich insbesondere beim Zusammenleben in einer intakten Ehe und beim gute n Verhältnis zu ihren Kindern. Negativ und belastend seien die fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin , die zunehmende Absenz vom Erwerbsleben , die fehlende Perspektive auf eine neue Arbeitsstelle sowie die nur teilweise gelungene Integration in der Schweiz. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen bestehe nur in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin empfundenen Ängsten. Die psychosozialen Belastungs faktoren führten zu direkt negativen funktionellen Folgen, die medizinisch nicht begründet seien und versicherungsmedizinisch daher nicht zu berücksichtigen seien (S. 7 f.). 3.6.6

Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder Zwangshaltungen und mit nur selten erforderlichem Ersteigen von Leitern und Gerüsten uneingeschränkt, im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten (S. 27 f.), wobei zusätzlich auf Grund eines eher geringe n

Hypoglykämierisiko s

als Folge der Insulintherapie Tätigkeiten mit Schichtarbeit, Tätigkeiten im Personentransport und Arbeiten an gefährlichen Maschinen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr eher ungeeignet seien ( S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dennoch sollte auf Grund der krankheitswertigen phobischen Ängste in Zusammenhang mit erwachsenen Männern vorerst und bis auf weiteres eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzt e

v e r mieden werden (S. 54). 3.7

Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, für Rheumaerkrankungen ( Rheumatologie ) und

für Physikalische Medizin und Rehabilitation , r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2022 ( Urk. 7/79/5-6), dass das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 umfassend sei , auf allseitigen Untersuchungen beruhe , die geklagten

Beschwerden und die Vorakten

berücksichtige und die gestellten Fragen beantworte . Die Beurteilung der

medizinischen Zusammen hänge sei einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet. Es sei gestützt darauf davon auszugehen, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (S. 5) . In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei von keine r dauerhafte n Arbeits unfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung von ange passten Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen bis zu einem Gewicht von 15

Kilogramm , mit selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder in Zwangs haltungen, mit selten erforderlichem Ersteigen von

Leitern und Gerüsten , ohne Schichtarbeit, ohne Tätigkeiten im Personentransport , ohne Arbeit en an gefährlichen

Maschinen und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr

(in vollzeitigen Umfang und ohne Leistungseinbusse) zuzumuten (S. 6) .

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2023 ( Urk. 7/79/3-4) führte Dr. E.___ aus, dass dem orthopädischen Gutachter der D.___ nicht zu unterstellen sei, dass er den Tagesablauf der Beschwerdeführerin willentlich abgeändert habe, da die Dolmetscher in ihn ansonsten der Unwahrheit überführt hätte. Sodann dürfte es für die Funktionalität keinen Einfluss haben, wenn der Tagesverlauf etwas anders geschildert worden wäre. Denn der Gutachter habe sich in erster Linie auf die von ihm erhobenen Befunde und auf die übrige Anamnese gestützt, wobei der Tages ablauf nur eine kleine Ergänzung dargestellt habe. Der internistische Gutachter habe eine langjährige Arbeitstätigkeit erwähnt, welche nicht bestritten worden sei. Die Beurteilung, dass die Situation am Arbeitsplatz zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt habe, stehe dazu nicht im Widerspruch. Die Beurteilung seitens des internistischen Gutachters werde dadurch nicht in Frage gestellt. Sodann habe der psychiatrische Gutachter auf Grund des Redeflusses die Wortwahl der Beschwerdeführerin als einfach, aber angemessen und ausreichend differenziert beschrieben , was nicht zu beanstanden sei. Denn diese Beurteilung sei zusammen mit der dolmetschenden Person

erfolgt. Die Wort wahl sei jedoch k ein Hauptkriterium bei der Gesamtbeurteilung des psychiatrischen Gutachters gewesen . Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerde führerin seien daher nicht geeignet, an seiner Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der D.___

Zweifel aufkommen zu lassen , weshalb er an seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2022 festhalte (S. 3).

4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin ab dem Jahre 2020 auf Grund von Problemen mit ihrem Vorgesetzten unter depressiven Symptomen litt (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). In der Folge litt sie auf Grund des Arbeitsplatzkonfliktes mit ihrem Vorgesetzten unter Zwängen und Phobien und es entwickelte sich eine stark ausgeprägte phobische Angst vor erwachsenen Männern im Allgemeinen, insbesondere vor Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte ( vorstehend E. 3.6.4 ). 4.2

4 .2.1

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56) gelten d , dass die Gutachter auf widersprüchliche beziehungsweise unrichtige Schilderungen des Tagesablauf s

abgestellt hätten . Die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin bezüglich der Spaziergänge könne nicht stimmen. Wenn sie um sechs Uhr mit dem Hund spazieren gehe und um sieben Uhr das Frühstück für die Kinder vorbereite, sei kein zweistündiger Spaziergang möglich. Der psychiatrische Gutachter habe sodann zu Unrecht auf eine einfache Wortwahl geschlossen, obwohl er der tamilischen Sprache nicht mächtig gewesen sei, und obwohl sie die Aussagen anlässlich der Untersuchung in tamilischer Sprache getätigt habe, welche von einer Dolmetscherin (simultan) auf Deutsch übersetzt worden seien ( Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei das Gutachten der Ärzte der D.___ insofern nicht nachvollziehbar, als diese einerseits festgehalten hätten, dass sie unter einer stark ausgeprägten Angst vor Männern leide, und dass ihr deswegen die Ausübung einer Tätigkeit mit Männern als Arbeitskollege n oder Vorgesetzte nicht möglich sei, und dass sie andererseits dennoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (S. 6). 4 .2.2

Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin schilderte sowohl gegenüber dem orthopädischen ( Urk. 7/78 S. 22) und psychiatrischen ( Urk. 7/78 S. 47) Gutachter, sie unternehme täglich mehrere Hundespaziergänge. Die Zeitangabe von täglich ein bis zwei Stunden ( Urk. 7/78 S. 22) bezog sich auf die Gesamtdauer der Spaziergänge und steht nicht im Widerspruch zum geschilderten Tagesablauf. Im Übrigen hat die genaue Dauer der täglichen Spazierroutine in Bezug auf die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen keinen erheblichen Einfluss , weil diesbezüglich die Beurteilung der erhobenen Befunde und die übrige Anamnese im Vordergrund stand . Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2 0. Februar 2023 ( Urk. 7/79/3-4) davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gutachter der D.___ bei der Beurteilung des Redeflusses und der Wortwahl durch die Beschwerdeführerin zu Recht auf die diesbezügliche Übersetzung der in tamilischer Sprache erfolgten Äusserungen der Beschwerdeführerin durch die Dolmetscher in gestützt hat. Denn Hinweise darauf , dass die Dolmetscher in anlässlich der Begutachtung die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt übersetzt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der Wortwahl der Beschwerdeführerin als « einfach, angemessen und ausreichend differenziert »

bei der psychiatrischen Beurteilung nicht im Vordergrund gestanden ist . Vielmehr erfolgte die gutachterliche

Beurteilung des psychischen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführerin und deren Folgen in erster Linie auf Grundlage des erhobenen psychiatrischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der medizinischen Aktenlage. Gemäss der Rechtsprechung ist denn auch die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend , wobei m ass gebend ist, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (Urteile des Bundesge richts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Nach Gesagtem sind die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das Gutachten der Ärzte der D.___

vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56) in Zweifel zu ziehen. 4 .2.4

Der Beschwerdeführerin ist auch insofern nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass das Gutachten der Ärzte der D.___ widersprüchlich sei, weil die Gutachter einerseits erkannt hätten, dass sie unter einer stark ausgeprägten phobischen Angst vor Männern leide, und dass sie aus diesem Grunde Tätigkeit en mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte vermeiden sollte , und dass sie andererseits davon ausgegangen seien, dass die Phobie beziehungsweis die Angst vor Männern , unter der sie leide, ohne Relevanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ( Urk. 1 S. 6). D iesbezüglich gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 141 V 281 E. 6) , und dass p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren

- wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5) - nur mittelbar invaliditäts begründend sind , wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich - mittelbar - invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 4.2 und 9C_578/2007 vom 1 3. Februar 2008 E. 2.2).

Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung indes aus geklammert (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E.

5.2.1 und 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 5 ). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil e des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E.

5.2.1 E. 5.2.1 und 9C_648/2017 vom 2 0. November 2017 E. 3.2.4.1, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_658/2018 vom 1 1. Januar 2019 E. 4. 3). 4.2.5

Vorliegend legten die Gutachter der D.___ überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vorgesetzte n sexuell belästigt und beschimpft worden sei , und dass sie deswegen eine Angst vor Männern im Allgemeinen entwickelt habe . Die Gutachter führten sodann in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese phobischen Ängste

im Zusammenhang mit Männern bei der Beschwerdeführerin reaktiv im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes entstanden seien (vorstehend E. 3.6.4) , wobei die psychosozialen Belastungsfaktoren direkt zu negativen funktionellen Folgen

ge führt hätt en , die medizinisch nicht begründet seien und versicherungsmedizinisch nicht zu berücksichtigen seien (vorstehend E.

3.6.5). In Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 4.2.4 ) klammerten die Gutachter die psychosozialen Belastungen im Sinne von phobischen Ängsten vor Männern, welche durch einen Arbeits platzkonflikt mit Männern hervorgerufen wurden, und welche direkt negative funktionelle Folgen zeitig t en , bei der Beurteilung der Gesund heits beeinträchtigung und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus. Insoweit die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter, wonach die psycho sozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin zu phobische n Ängsten vor Männern

sowie direkt zu negativen funktionellen Folgen geführt haben , die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind, nicht zu beanstanden . Vielmehr entspricht es den normativen Vorgaben der Recht sprechung , wenn die Gutachter im Rahmen einer versicherungs medizinischen Begutachtung soziale Belastungen , welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen , sowie andere invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände aufzeigen und gegeben enfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausklammern (vgl.

vorstehend E. 4.2.4 ). Dass die Gutachter in ihrem Gutachten der Beschwerdeführerin empfahlen, auf Grund ihrer krankheitswertigen phobischen Ängste in Zusammenhang mit erwachsenen Männern vorerst und bis auf weiteres eine Zusammenarbeit mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte zu vermeiden ( vorstehend E. 3.6.6 ) , steht mit ihrer den normativen Vorgaben entsprechenden Arbeitsfähigkeits- beziehungsweise Zumutbarkeits beurteilung nicht im Widerspruch. Denn die Gutachter stellten dabei lediglich im Sinne einer Empfehlung - unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der erwähnten psychosozialen Umstände sinn vollerweise vorerst eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte vermeiden sollte. Diese Empfehlung der Gutachter erfolgte indes erkennbar ausserhalb der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und losgelöst von derselben und steht deshalb nicht im Widerspruch zur nachvollziehbaren und schlüssigen Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Gutachter. 4.2.6

Insgesamt erfüllt d as polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 (Urk.

7/78/1-56) die praxis gemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.9 ). Denn die Gutachter hatten Kenntnis sämt licher massgeblicher medizini scher Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schluss folgerungen in nachvoll ziehbarer Weise. Zudem verfügten die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates

und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes, unter wel chen die Beschwerdeführerin leidet, angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. 4.2.7

In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter , nachdem anlässlich der orthopädischen klinischen Untersuchung Inkonsistenzen fest gestellt worden waren ,

in ihrer Beurteilung davon ausgingen, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin im Bereich ihres g esamten Körper s angegebenen Schmerzen orthopädisch nicht zu erklären seien, und dass sie der Beschwerd eführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - , Zwangshaltungen oder mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten , ohne Schichtarbeit, ohne Arbeiten im Personentransport , ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit einer Absturzgefahr

in vollzeitliche m Umfang und ohne Leistungseinbusse unein geschränkt zumuteten .

4.2.8

In psychiatrischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter

- wie bereits erwähnt (vorstehen E. 4.2.5 ) - die psychosozialen Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausklammerten, und dass sie auf Grund des Umstandes, dass in der von ihnen veranlassten Laboruntersuchung im Medikamenten s piegel das Antidepressivum Escitalopram

(beziehungsweise dessen Metaboliten N-Desmethyl-ESC ) nicht messbar gewesen sei , davon ausgingen , dass die Beschwerdeführerin das verordnete Antidepressivum nicht eingenommen habe (vorstehend E. 3.6.2). Auf Grund dieses Umstandes, sowie der Rechtsprechung, wonach ein depressives Beschwerdebild erfahrungsgemäss medikamentös erfolgreich behandelt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 1 9. Januar 2015 E. 3.4 und 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2) , ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die depressive n Symptome im Alltag offensichtlich nicht erheblich eingeschränkt fühl te. Die Beurteilung durch die Gutachter, wonach eine depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei, vermag daher zu überzeugen. Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Gutachter der D.___ , als sie in psychischer Hinsicht sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgingen . 4 .3

Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch Dr. E.___

vom 2 6. Oktober 2022 und vom 2 0. Februar 2023 (vorstehend E. 3.7 ), welcher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der D.___

davon ausging, dass Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu stellen seien , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin ohne Einschränkungen zuzumuten sei , und dass ihr die Ausübung angepasste r Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen bis zu einem Gewicht von 15

Kilogramm, mit selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder in Zwangs haltungen, mit selten erforderlichem Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Tätigkeiten im Personentransport, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr i m vollzeit lichem Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei. 4 .4

Nicht zu überzeugen ver mögen indes die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 1 8. Juli 2021 (vorstehend E. 3.3) und diejenige durch Dr. B.___

vom 2 5. August 2021 ( vorstehend E. 3.4 ), wonach der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, als auch die Ausübung angepasster Tätigkeit en auf Grund einer Depression und Schlafstörung, eines panvertebralen Schmerzsyndroms und einer Eisenmangelanämie (vorstehen d E. 3.3) beziehungs weise auf Grund einer reaktiven Depression (vorstehend E. 3.4) nicht mehr zuzu muten seien. Denn diese ärztlichen Beurteilungen enthalten keine nach vollziehba ren Begründungen für die von ihnen der Beschwerdeführerin attestierten vollständigen Arbeits unfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten . Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, inwiefern und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit in funktioneller Hinsicht aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt sein sollte. Gemäss der Rechtsprechung haben ärztliche Experten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. November 2021 E. 6.2.1; BGE 143 V 418 E. 6). Diese Voraussetzungen vermögen die erwähnten Beurteilung en durch Dr.

Z.___ und durch Dr. B.___ nicht zu erfüllen , w eshalb sie nicht geeignet sind, das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 (Urk.

7/78/1-56) in Zweifel zu ziehen . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann darauf vorliegend jedenfalls nicht abgestellt werden. 5 . 5 .1

Nach Gesagtem vermag es die Beschwerdeführerin nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, nachvoll ziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachtens der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 (Urk. 7/78/1-56)

darzutun, weshalb recht sprechungsgemäss grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. vorste hend E. 1.9 ). Die Gutachter der D.___

setzten sich in ihrem Gutachten mit den Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander und gingen in Berücksichtigung derselben davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somati schen und psychischen Gründen sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, als auch die die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - , Zwangshaltungen oder mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Arbeiten im Personentransport, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit einer Absturzgefahr in voll zeitlichem Umfang und ohne Leistungseinbusse uneingeschränkt zuzumuten seien

(vorstehend E. 4.2.7 f. ). 5 .2

Das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56) gibt hinreichenden Aufschluss über die im Vordergrund stehenden Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Gemäss der Rechtsprechung erübrigt sich indes ein Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise eine Indikatorenprüfung , wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung sei invaliden versicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Inva liditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Denn eine grössere Arbeits unfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indika toren prüfung nicht resultieren. Mit einer Indikatoren prüfung kann vielmehr lediglich eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeits unfähigkeit validiert werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.

4.1.3, 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). 5 .3

Vorliegend ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung daher kein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. 6 . 6 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, d i e auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2

Gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Gemeinde Y.___ ( Urk. 7/3

3) war die Beschwerdeführerin bei dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums vom 81.05 % als Hausdienstmitarbeiterin tätig. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie bei der Gemeinde Y.___ beziehungsweise bei der Schulgemeinde Y.___ im Umfang eines Arbeits pensums von 80 % tätig gewesen ( Urk. 7/11 Ziff. 5.4). 6.3

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Februar 2023 ( Urk. 2) offensichtlich davon aus, dass die Statusfrage beziehungsweise die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen oder teilzeitlichen Umfang unklar sei, dass mangels eines invaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens von einer entsprechenden Abklärung jedoch abgesehen werden könne. 6.4

Von der Beschwerdeführerin wird die unterlassene abschliessende Klärung der Statusfrage nicht gerügt ( Urk. 1). Die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen oder teilzeitlichen Umfang kann vorliegend offengelassen werden, da selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeiterwerbs tätige

– wie nachfolgend (E. 7) aufzuzeigen ist - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultier e n würde . 7. 7.1

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.2

Bezüglich des Valideneinkommens (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3 und 139 V 28 E.

3.3.2) gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das bisherige Arbeits verhältnis mit der Schulgemeinde Y.___ von Letzterer ( vgl. Urk. 7/78/46) im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes (vgl. Urk. 7/40/5) gekündigt wurde, wobei die Lohnfortzahlungspflicht gemäss den Angaben der Schulgemeinde Y.___ am 1. November 2022 geendet habe ( Urk. 7/73/1). Aus diesem Grunde , insbesondere auf Grund des erwähnten Arbeitsplatzkonfliktes , ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Schulgemeinde Y.___ tätig gewesen wäre, weshalb das Valideneinkommens nicht anhand des bei der Schulgemeinde Y.___ erzielten Verdienstes zu bemessen ist. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert hat (vgl. Urk. 7/78/46) , ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen Hilfsarbeiter tätigkeiten ausüben würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens

hat daher auf Grundlage von Tabellenlöhnen (LSE

201 8 , TA1_tirage_skill_level ,

Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3.1, zur Publikation vorgesehen) . 7.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil es des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen , und 8C_58/2018 vom 7.

August 2018 E. 3.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen ,

und 9C_206/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 4.4.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) an. Nur ausnahmsweise kann bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt werden , wenn dies als sachgerecht ersch eint , um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007; Urteil e des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen , und 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1). 7.4

Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E. 7.3 ) sowie auf Grund des Umstandes , dass der Beschwerdeführer in

nach Eintritt Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar gewesen wäre, ist das Invalideneinkommen ebenfalls auf Grundlage von Tabellenlöhnen (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu bemessen. Da der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der D.___ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten wäre, erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorliegend zudem nicht als gerechtfertigt . 7. 5

Nach Gesagtem sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2018 vom 2 4. April 2018 E. 5 ) . Da ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt ist , entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit . Da der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ im vollzeitlichen Umfang von 100 % und ohne Leistungseinbusse möglich ist, ist daher kein Invaliditätsgrad beziehungsweise ein solcher von 0 %

ausge wiesen . Damit wird ein für eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft auf G rund der Anmeldung vom 8. April 2019 ( Urk. 7/11) jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 3 1. Dezember 202 1. In dieser über gangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (Urteil e des Bundesgerichts 8C_586/2023 vom 2 1. Februar 2024 E. 3 und 8C_592/2022 vom 1 1. April 2023 E. 2).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der vom

1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)

anderer seits – er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 7

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.8 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu ge hen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fah rens nach BGE 141 V 281, wenn feststeht, dass die Leistungs einschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.

E. 1.9 ). Denn die Gutachter hatten Kenntnis sämt licher massgeblicher medizini scher Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schluss folgerungen in nachvoll ziehbarer Weise. Zudem verfügten die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates

und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes, unter wel chen die Beschwerdeführerin leidet, angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. 4.2.7

In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter , nachdem anlässlich der orthopädischen klinischen Untersuchung Inkonsistenzen fest gestellt worden waren ,

in ihrer Beurteilung davon ausgingen, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin im Bereich ihres g esamten Körper s angegebenen Schmerzen orthopädisch nicht zu erklären seien, und dass sie der Beschwerd eführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - , Zwangshaltungen oder mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten , ohne Schichtarbeit, ohne Arbeiten im Personentransport , ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit einer Absturzgefahr

in vollzeitliche m Umfang und ohne Leistungseinbusse unein geschränkt zumuteten .

4.2.8

In psychiatrischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter

- wie bereits erwähnt (vorstehen E. 4.2.5 ) - die psychosozialen Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausklammerten, und dass sie auf Grund des Umstandes, dass in der von ihnen veranlassten Laboruntersuchung im Medikamenten s piegel das Antidepressivum Escitalopram

(beziehungsweise dessen Metaboliten N-Desmethyl-ESC ) nicht messbar gewesen sei , davon ausgingen , dass die Beschwerdeführerin das verordnete Antidepressivum nicht eingenommen habe (vorstehend E. 3.6.2). Auf Grund dieses Umstandes, sowie der Rechtsprechung, wonach ein depressives Beschwerdebild erfahrungsgemäss medikamentös erfolgreich behandelt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 1 9. Januar 2015 E. 3.4 und 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2) , ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die depressive n Symptome im Alltag offensichtlich nicht erheblich eingeschränkt fühl te. Die Beurteilung durch die Gutachter, wonach eine depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei, vermag daher zu überzeugen. Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Gutachter der D.___ , als sie in psychischer Hinsicht sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgingen . 4 .3

Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch Dr. E.___

vom 2 6. Oktober 2022 und vom 2 0. Februar 2023 (vorstehend E. 3.7 ), welcher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der D.___

davon ausging, dass Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu stellen seien , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin ohne Einschränkungen zuzumuten sei , und dass ihr die Ausübung angepasste r Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen bis zu einem Gewicht von 15

Kilogramm, mit selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder in Zwangs haltungen, mit selten erforderlichem Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Tätigkeiten im Personentransport, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr i m vollzeit lichem Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei. 4 .4

Nicht zu überzeugen ver mögen indes die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 1 8. Juli 2021 (vorstehend E. 3.3) und diejenige durch Dr. B.___

vom 2 5. August 2021 ( vorstehend E. 3.4 ), wonach der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, als auch die Ausübung angepasster Tätigkeit en auf Grund einer Depression und Schlafstörung, eines panvertebralen Schmerzsyndroms und einer Eisenmangelanämie (vorstehen d E. 3.3) beziehungs weise auf Grund einer reaktiven Depression (vorstehend E. 3.4) nicht mehr zuzu muten seien. Denn diese ärztlichen Beurteilungen enthalten keine nach vollziehba ren Begründungen für die von ihnen der Beschwerdeführerin attestierten vollständigen Arbeits unfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten . Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, inwiefern und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit in funktioneller Hinsicht aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt sein sollte. Gemäss der Rechtsprechung haben ärztliche Experten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. November 2021 E. 6.2.1; BGE 143 V 418 E. 6). Diese Voraussetzungen vermögen die erwähnten Beurteilung en durch Dr.

Z.___ und durch Dr. B.___ nicht zu erfüllen , w eshalb sie nicht geeignet sind, das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 (Urk.

7/78/1-56) in Zweifel zu ziehen . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann darauf vorliegend jedenfalls nicht abgestellt werden. 5 . 5 .1

Nach Gesagtem vermag es die Beschwerdeführerin nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, nachvoll ziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachtens der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 (Urk. 7/78/1-56)

darzutun, weshalb recht sprechungsgemäss grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. vorste hend E. 1.9 ). Die Gutachter der D.___

setzten sich in ihrem Gutachten mit den Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander und gingen in Berücksichtigung derselben davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somati schen und psychischen Gründen sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, als auch die die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - , Zwangshaltungen oder mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Arbeiten im Personentransport, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit einer Absturzgefahr in voll zeitlichem Umfang und ohne Leistungseinbusse uneingeschränkt zuzumuten seien

(vorstehend E. 4.2.7 f. ). 5 .2

Das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56) gibt hinreichenden Aufschluss über die im Vordergrund stehenden Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Gemäss der Rechtsprechung erübrigt sich indes ein Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise eine Indikatorenprüfung , wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung sei invaliden versicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Inva liditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Denn eine grössere Arbeits unfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indika toren prüfung nicht resultieren. Mit einer Indikatoren prüfung kann vielmehr lediglich eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeits unfähigkeit validiert werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.

4.1.3, 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). 5 .3

Vorliegend ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung daher kein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. 6 . 6 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, d i e auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2 7. März 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete volle Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts beziehungsweise zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hauswart mitarbeiterin beziehungsweise als hauswirtschaftliche Angestellte als auch die Ausübung angepasste r Tätigkeit en uneingeschränkt im vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei, weshalb ein langdauernder, eine Arbeitsunfähigkeit verursachender Gesundheitsschaden sowie eine anspruchs begründende Invalidität nicht ausgewiesen seien (S. 3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholte polydisziplinäre Gut achten vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56 ), welches mangelhaft und nicht schlüssig sei, n icht abzustellen sei , und dass aus diesem Grunde ein Obergutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 5 f f .) . 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den streitigen Leistungsanspruch mass geblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 2 2. November 2020 ( Urk. 7/32/3-9) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression und Schlafstörung (September 2020) - Panvertebrales Schmerzsyndrom (Mai 2020) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose im Februar 2016) mit/bei: Nephropathie - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im November 2020) - Adipositas (Body-Mass-Index 30)

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Jahr ( und bereits früher ) unter Schmerzen im Schultergürtelbereich, im Bereich des Rumpfes, des Bauches und der Beine leide, welche sich bei körperlicher Betätigung verstärkten. Aus diesem Grunde arbeite

sie gegenwärtig lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % . In den letzten Monaten habe sie sich zudem durch ihren direkten

Vorgesetzten unter Druck gesetzt und gemobbt gefühlt . Im weiteren Verlauf habe sie deswegen unter einer zunehmen den depressive n Verstimmung gelitten ( Ziff. 2.1). Seit September 2020 leide sie unter verstärkte n Schmerzen am ganzen Körper, unter Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Es sei die Diagnose einer Depression gestellt worden und eine medikamentöse Behandlung mit Trittico

begonnen worden. Dabei sei es zu einer leichte n Besserung der Schlafstörungen gekommen . Am 1 6. November 2020 sei ein Arbeitsversuch im Umfang von täglich 1 Stunde, auch im Sinn einer

Ta g ess t ruktur , aufgenommen worden ( Ziff. 2.2) .

Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Schulgemeinde Y.___ werde die Beschwerdeführerin durch die Symptome der Antriebslosigkeit, der Traurigkeit und der Vergesslichkeit beeinträchtigt ( Ziff. 3.4) . A uf Grund von schlechten Sprachkenntnissen und fehlender Hobbies sei von geringen Ressourcen auszugehen ( Ziff. 3.5). Vorerst habe ab 2 0. Mai 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 20 % , ab 2 8. September 2020 eine solche von 50 % , ab 2.

November eine solche von 100 % und ab 1 6. November 2020 eine solche von 90 % bestanden ( Ziff. 1.3). 3.3

In ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2021 ( Urk. 7/51) stellte Dr. Z.___

die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression und Schlafstörung (September 2020) - Panvertebrales Schmerzsyndrom (Mai 2020) - Eisenmangelanämie Hb 9.9 g/dl (Juni 2021) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose im Februar 2016) mit/bei: - Nephropathie s ehr schlecht-eingestellt, HbA1c 11.0 % am 19.4.2021 - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im November 2020) - Adipositas (Body-Mass-Index 30 .7 )

Sie führte aus, dass Einstellung des Diabetes mellitus Typ 2 in Zusammenarbeit mit der Diabetologie des Spital A.___ erfolge, und dass die Beschwerdeführerin regelmässige Konsultationen bei einem Psychiater und einer Psychologin wahrnehme ( Ziff. 2.8).

Erschwerend zu den aktuellen Beschwerden sei ab Ende 2020 ein Arbeitsplatzkonflikt mit ihrem direkten Vorgesetzten aufgetreten . Dadurch sei sie psychisch belastet worden ( Ziff. 3.2).

Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin schmerzbedingt bei der Ausübung körperlich belastende r

Arbeiten eingeschränkt. Zudem werde sie durch die (depressiven) Symptome der Antriebslosigkeit, der Konzentrationsstörungen und der Traurigkeit auch in Bezug auf körperlich leichte Arbeiten beeinträchtigt (Ziff. 3.4) .

Es sei ihr sowohl die Ausübung der bisherigen als auch die Ausübung dem Leiden angepasster Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten ( Ziff. 4.1 f.). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapi e, erwähnte in seinem Bericht vom 2 5. August 2021 ( Urk. 7/52), dass er die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin am 2 2. Februar 2021 aufgenommen habe ( Ziff. 1.1) und stellte die folgende Diagnose ( Ziff. 2.5): - r eaktive Depression (ICD-10 F32.1)

Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit unter depressiven Symptomen im Sinne einer reaktiven Depression bei generell nachlassenden Lebenskräften leide. Die Kognitionen sei en durch Konzentrations , Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsprobleme gestört. Das Denken sei ein geengt auf die aktuelle Lebenssituation sowie die berufliche Situation. Intermittierend leide sie unter einer stark depressiven Symptomatik mit Selbstwertverlust, sozialem Rückzug, beeinträchtigtem Gemeingefühl, stark herabgesetzter Widerstandskraft sowie einem erheblich reduzierten Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau. Sie leide auch unter Sinnkrisen, einem erhöhten Angstniveau, einem Gefühl der Überforderung bei alltäglichen Belastungen, Schlafstörungen und einer Zwangssymptomatik im Sinne eines erhöhten Kontrollbedürfnisses. Hinweise für eine akute Suizidalität bestünden indes nicht ( Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös mit Escitalopram und Trittico behandelt ( Ziff. 2.3).

Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit werde sie durch eine geringe psycho-physische Belastbarkeit, eine rasche Überforderung

sowie eine sehr geringe Stresstoleranz beeinträchtigt ( Ziff. 3.4) . Ihre psychischen Ressourcen seien sehr beschränkt ( Ziff. 3.5) . Gegenwärtig bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer der psychischen Erkrankung angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 4.2). Zudem sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig auch bei den täglichen Aufgaben im Haushalt erheblich eingeschränkt ( Ziff. 4.5). 3.5

Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 7/56/6-9) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom , lumbospondylogen betont , mit/bei: - MRI des Bereichs LWS/ISG beidseits vom 6. Januar 2021: multi segmentale Osteochondrose und Discusprotrusionen Punctum maximum LWK5/SWK1, keine Spinalkanalstenose, keine Neuro kompression, beginnende Fazettengelenksdegeneration L3/4 L5/S1 beidseits, rechtsseitige (am ehesten) mechanisch bedingte Ver änderungen im Bereich des ISG mit ossärem Reizzustand - Röntgen LWS ap /seitlich vom 9. Dezember 2020: nach kaudal zunehmende degenerative Veränderungen der LWS mit Osteo chondrosen und Fazettengelenksarthrosen - Röntgen Beckenübersicht ap 09.12.2020: beginnende ISG-Arthrosen beidseits , Coxa

profunda rechts, Protrusio

coxae links - muskuläre Dysbalance, Fehlstatik des Achsenskelettes - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatus- und

Subscapularis-Typ beidseits , Erstmanifestation im Jahre 2019 mit/bei: - Ultraschall der Schulter beidseits

am 6. Januar 2021: Tendinopathie der langen

Bizepssehne, Tendinopathie und Partialruptur der Supraspinatus-

und Subscapularissehne , AC-Gelenkarthrose beidseits - Röntgen des Schulterstatus rechts vom 9. Dezember 2020: kritischer

Schulterwinkel circa 30°, Acromion Typ 2, keine wesentlichen

degenerativen Veränderungen, keine periartikulären

Verkalkungen - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin unter tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung leide. Zudem leide sie teilweise unter ein em nächtliche n Erwachen und unter einem morgendliche n Steifigkeitsgefühl bis maximal 30

Minuten. Sie leide unter dumpfen, ziehenden Schmerzen mit Schmerz exazerbation nach längerem Stehen, Gehen oder Liegen. Seit dem Jahre 2019 leide sie auch unter Schulterschmerzen beidseits, wobei gelegentlich auch sternale Schmerzen sowie Einschlaf parästhesien in den Händen auftreten würden . Die klinische Untersuchung sei auf Grund einer massiven Schmerzexazerbation nur eingeschränkt beurteilbar gewesen (S. 3 ).

Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin werde die Beschwerdeführerin durch eine Fehlhaltung der Wirbelsäule, durch eine muskuläre Dysbalance, durch eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit mit Schmerzexazerbationen und durch eine eingeschränkte Hüftbeweglichkeit mit Schmerzexazerbation tieflumbal bei Flexionsbewegungen beeinträchtig t (S. 4 ). 3.6

3.6.1

Die Ärzte der D.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 2 0. Oktober 2022 (Urk.

7/78/1-56), dass die Beschwerdeführerin am 1 9. August 2022 internistisch, am 3 1. August 2022 orthopädisch und am 1 2. September 2022 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 3) und stellten im Rahmen einer Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen (S. 6 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Osteochondrose und Protrusionen L5/S1 und Fazettendegeneration L3/L4 bis L5/S1 beidseits laut MRI vom 06.01.2021 ohne Funktions ein schränkung - beginnende ISG-Arthrosen und Coxa

profunda rechts sowie Protrusion im Bereich der Hüfte links, gemäss Röntgen vom 9. Dezember 2020 ohne Funktionseinschränkung - massige AC-Gelenksarthrose im Bereich der Schulter rechts, gemäss Röntgen vom 1 2. September 2022 ohne Funktionseinschränkung - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose im Februar 2016 - arterielle Hypertonie - Zustand nach Sectio caesarea mit Tubensterilisation im Februar 2009 mit Verletzung des Dünndarms und erfolgter notwendiger Operation - Übergewicht, BMI 28.7 kg/m2 - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD10: F42.2) - isolierte Phobie (ICD10: F40.2) 3.6.2

Die Gutachter erwähnten, dass sich anlässlich der orthopädischen klinischen Untersuchung Inkonsistenzen gezeigt hätten. Dabei seien von der Beschwerde führerin zunächst Bewegungseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule, beider Schultern und beider Hände gezeigt worden, die jedoch im weiteren Untersuchungsgang nicht mehr demonstriert worden seien. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in anderen Untersuchungssituationen eine freie Beweglich keit der erwähnte n Gelenke gezeigt. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien insbesondere nicht konsistent bezüglich der von der Beschwerde führerin mehrfach geschilderten täglichen Durchführung von Handarbeits tätigkeit en , für die eine freie Handfunktion Voraussetzung sei. Sodann seien die angegebenen starken Schmerzen des Bewegungsapparates nicht konsistent bezüglich der angegebenen körperlichen Aktivität in Form eines täglichen Hundespaziergangs von bis zu zwei Stunden. Eine Konzentration für das Antidepressivum Escitalopram und dessen Metaboliten N-Desmethyl-ESC sei in der veranlassten Laboruntersuchung fast nicht messbar gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die angegebene Medikation nicht eingenommen habe (S. 6 ). 3.6.3

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung, bei welcher viele Inkonsistenzen festgestellt worden seien, habe sich eine freie Beweglichkeit beider Schulter gelenke, der Wirbelsäule und der Hüfte gezeigt und es sei ein unauffälliger neurologischer Status erhoben worden. Obwohl die Beschwerdeführerin im Bereich ihres ganzen Körpers (ubiquitär) Schmerzen angegeben habe, seien diese orthopädisch nicht zu erklären. Vielmehr bestünden aus orthopädischer Sicht keinerlei Funktionseinschränkungen und die bestehenden degenerativen Erkrankungen seien als altersentsprechend einzuschätzen (S. 26). 3.6.4

Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung angegeben habe, dass ihr bisheriger Vorgesetzter sie sexuell belästigt, beschimpft und bei der Arbeit wiederholt belästigt habe , und dass sie aus diesem Grunde an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr habe arbeiten können und eine Angst vor Männern im Allgemeinen entwickelt habe (S. 45). Die Beschwerdeführerin leide unter Zwangsgedanken und Zwangs handlungen im Sinne eines Kontroll- und Waschzwanges sowie unter phobischen Ängsten im Zusammenhang mit Männern (S. 50). Diese Zwänge und Phobien hätten sich wahrscheinlich reaktiv im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes mit zum Teil sexuell anzüglichen Inhalten entwickelt. Aus diesem Grunde begebe sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur noch in Begleitung ihres Hundes nach draussen und meide die öffentlichen Verkehrsmittel. Auf Grund dieser stark ausgeprägte n phobische n Angst könne die Beschwerdeführerin gegenwärtig Tätigkeit en mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzten nicht mehr ausüben. Grundsätzlich sei sie aber als Hauswart-Mitarbeiterin uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 52). Die diagnostischen Kriterien für eine Depression seien nicht e rfüllt. Die Depressivität der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und der Folgen daraus zu verstehen, was letztendlich zum Fernbleiben von der Tätigkeit und zu der unklaren Zukunfts perspektive geführt habe (S. 51). 3.6.5

Die Beschwerdeführerin verfüge in psychischer Hinsicht über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungs fähigkeit, Selbst regu lation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Die Beziehungs fähigkeit und die Kontaktgestaltung gegenüber Männern seien jedoch teilweise beeinträchtigt. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Das soziale Umfeld sei intakt . Um interpersonelle Ressourcen handle es sich insbesondere beim Zusammenleben in einer intakten Ehe und beim gute n Verhältnis zu ihren Kindern. Negativ und belastend seien die fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin , die zunehmende Absenz vom Erwerbsleben , die fehlende Perspektive auf eine neue Arbeitsstelle sowie die nur teilweise gelungene Integration in der Schweiz. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen bestehe nur in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin empfundenen Ängsten. Die psychosozialen Belastungs faktoren führten zu direkt negativen funktionellen Folgen, die medizinisch nicht begründet seien und versicherungsmedizinisch daher nicht zu berücksichtigen seien (S. 7 f.). 3.6.6

Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder Zwangshaltungen und mit nur selten erforderlichem Ersteigen von Leitern und Gerüsten uneingeschränkt, im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten (S. 27 f.), wobei zusätzlich auf Grund eines eher geringe n

Hypoglykämierisiko s

als Folge der Insulintherapie Tätigkeiten mit Schichtarbeit, Tätigkeiten im Personentransport und Arbeiten an gefährlichen Maschinen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr eher ungeeignet seien ( S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dennoch sollte auf Grund der krankheitswertigen phobischen Ängste in Zusammenhang mit erwachsenen Männern vorerst und bis auf weiteres eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzt e

v e r mieden werden (S. 54). 3.7

Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, für Rheumaerkrankungen ( Rheumatologie ) und

für Physikalische Medizin und Rehabilitation , r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2022 ( Urk. 7/79/5-6), dass das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 umfassend sei , auf allseitigen Untersuchungen beruhe , die geklagten

Beschwerden und die Vorakten

berücksichtige und die gestellten Fragen beantworte . Die Beurteilung der

medizinischen Zusammen hänge sei einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet. Es sei gestützt darauf davon auszugehen, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (S. 5) . In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei von keine r dauerhafte n Arbeits unfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung von ange passten Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen bis zu einem Gewicht von 15

Kilogramm , mit selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder in Zwangs haltungen, mit selten erforderlichem Ersteigen von

Leitern und Gerüsten , ohne Schichtarbeit, ohne Tätigkeiten im Personentransport , ohne Arbeit en an gefährlichen

Maschinen und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr

(in vollzeitigen Umfang und ohne Leistungseinbusse) zuzumuten (S. 6) .

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2023 ( Urk. 7/79/3-4) führte Dr. E.___ aus, dass dem orthopädischen Gutachter der D.___ nicht zu unterstellen sei, dass er den Tagesablauf der Beschwerdeführerin willentlich abgeändert habe, da die Dolmetscher in ihn ansonsten der Unwahrheit überführt hätte. Sodann dürfte es für die Funktionalität keinen Einfluss haben, wenn der Tagesverlauf etwas anders geschildert worden wäre. Denn der Gutachter habe sich in erster Linie auf die von ihm erhobenen Befunde und auf die übrige Anamnese gestützt, wobei der Tages ablauf nur eine kleine Ergänzung dargestellt habe. Der internistische Gutachter habe eine langjährige Arbeitstätigkeit erwähnt, welche nicht bestritten worden sei. Die Beurteilung, dass die Situation am Arbeitsplatz zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt habe, stehe dazu nicht im Widerspruch. Die Beurteilung seitens des internistischen Gutachters werde dadurch nicht in Frage gestellt. Sodann habe der psychiatrische Gutachter auf Grund des Redeflusses die Wortwahl der Beschwerdeführerin als einfach, aber angemessen und ausreichend differenziert beschrieben , was nicht zu beanstanden sei. Denn diese Beurteilung sei zusammen mit der dolmetschenden Person

erfolgt. Die Wort wahl sei jedoch k ein Hauptkriterium bei der Gesamtbeurteilung des psychiatrischen Gutachters gewesen . Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerde führerin seien daher nicht geeignet, an seiner Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der D.___

Zweifel aufkommen zu lassen , weshalb er an seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2022 festhalte (S. 3).

4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin ab dem Jahre 2020 auf Grund von Problemen mit ihrem Vorgesetzten unter depressiven Symptomen litt (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). In der Folge litt sie auf Grund des Arbeitsplatzkonfliktes mit ihrem Vorgesetzten unter Zwängen und Phobien und es entwickelte sich eine stark ausgeprägte phobische Angst vor erwachsenen Männern im Allgemeinen, insbesondere vor Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte ( vorstehend E. 3.6.4 ). 4.2

4 .2.1

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56) gelten d , dass die Gutachter auf widersprüchliche beziehungsweise unrichtige Schilderungen des Tagesablauf s

abgestellt hätten . Die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin bezüglich der Spaziergänge könne nicht stimmen. Wenn sie um sechs Uhr mit dem Hund spazieren gehe und um sieben Uhr das Frühstück für die Kinder vorbereite, sei kein zweistündiger Spaziergang möglich. Der psychiatrische Gutachter habe sodann zu Unrecht auf eine einfache Wortwahl geschlossen, obwohl er der tamilischen Sprache nicht mächtig gewesen sei, und obwohl sie die Aussagen anlässlich der Untersuchung in tamilischer Sprache getätigt habe, welche von einer Dolmetscherin (simultan) auf Deutsch übersetzt worden seien ( Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei das Gutachten der Ärzte der D.___ insofern nicht nachvollziehbar, als diese einerseits festgehalten hätten, dass sie unter einer stark ausgeprägten Angst vor Männern leide, und dass ihr deswegen die Ausübung einer Tätigkeit mit Männern als Arbeitskollege n oder Vorgesetzte nicht möglich sei, und dass sie andererseits dennoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (S. 6). 4 .2.2

Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin schilderte sowohl gegenüber dem orthopädischen ( Urk. 7/78 S. 22) und psychiatrischen ( Urk. 7/78 S. 47) Gutachter, sie unternehme täglich mehrere Hundespaziergänge. Die Zeitangabe von täglich ein bis zwei Stunden ( Urk. 7/78 S. 22) bezog sich auf die Gesamtdauer der Spaziergänge und steht nicht im Widerspruch zum geschilderten Tagesablauf. Im Übrigen hat die genaue Dauer der täglichen Spazierroutine in Bezug auf die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen keinen erheblichen Einfluss , weil diesbezüglich die Beurteilung der erhobenen Befunde und die übrige Anamnese im Vordergrund stand . Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2 0. Februar 2023 ( Urk. 7/79/3-4) davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gutachter der D.___ bei der Beurteilung des Redeflusses und der Wortwahl durch die Beschwerdeführerin zu Recht auf die diesbezügliche Übersetzung der in tamilischer Sprache erfolgten Äusserungen der Beschwerdeführerin durch die Dolmetscher in gestützt hat. Denn Hinweise darauf , dass die Dolmetscher in anlässlich der Begutachtung die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt übersetzt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der Wortwahl der Beschwerdeführerin als « einfach, angemessen und ausreichend differenziert »

bei der psychiatrischen Beurteilung nicht im Vordergrund gestanden ist . Vielmehr erfolgte die gutachterliche

Beurteilung des psychischen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführerin und deren Folgen in erster Linie auf Grundlage des erhobenen psychiatrischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der medizinischen Aktenlage. Gemäss der Rechtsprechung ist denn auch die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend , wobei m ass gebend ist, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (Urteile des Bundesge richts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Nach Gesagtem sind die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das Gutachten der Ärzte der D.___

vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56) in Zweifel zu ziehen. 4 .2.4

Der Beschwerdeführerin ist auch insofern nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass das Gutachten der Ärzte der D.___ widersprüchlich sei, weil die Gutachter einerseits erkannt hätten, dass sie unter einer stark ausgeprägten phobischen Angst vor Männern leide, und dass sie aus diesem Grunde Tätigkeit en mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte vermeiden sollte , und dass sie andererseits davon ausgegangen seien, dass die Phobie beziehungsweis die Angst vor Männern , unter der sie leide, ohne Relevanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ( Urk. 1 S. 6). D iesbezüglich gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 141 V 281 E. 6) , und dass p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren

- wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5) - nur mittelbar invaliditäts begründend sind , wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich - mittelbar - invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 4.2 und 9C_578/2007 vom 1 3. Februar 2008 E. 2.2).

Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung indes aus geklammert (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E.

5.2.1 und 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 5 ). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil e des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E.

5.2.1 E. 5.2.1 und 9C_648/2017 vom 2 0. November 2017 E. 3.2.4.1, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_658/2018 vom 1 1. Januar 2019 E. 4. 3). 4.2.5

Vorliegend legten die Gutachter der D.___ überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vorgesetzte n sexuell belästigt und beschimpft worden sei , und dass sie deswegen eine Angst vor Männern im Allgemeinen entwickelt habe . Die Gutachter führten sodann in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese phobischen Ängste

im Zusammenhang mit Männern bei der Beschwerdeführerin reaktiv im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes entstanden seien (vorstehend E. 3.6.4) , wobei die psychosozialen Belastungsfaktoren direkt zu negativen funktionellen Folgen

ge führt hätt en , die medizinisch nicht begründet seien und versicherungsmedizinisch nicht zu berücksichtigen seien (vorstehend E.

3.6.5). In Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 4.2.4 ) klammerten die Gutachter die psychosozialen Belastungen im Sinne von phobischen Ängsten vor Männern, welche durch einen Arbeits platzkonflikt mit Männern hervorgerufen wurden, und welche direkt negative funktionelle Folgen zeitig t en , bei der Beurteilung der Gesund heits beeinträchtigung und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus. Insoweit die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter, wonach die psycho sozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin zu phobische n Ängsten vor Männern

sowie direkt zu negativen funktionellen Folgen geführt haben , die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind, nicht zu beanstanden . Vielmehr entspricht es den normativen Vorgaben der Recht sprechung , wenn die Gutachter im Rahmen einer versicherungs medizinischen Begutachtung soziale Belastungen , welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen , sowie andere invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände aufzeigen und gegeben enfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausklammern (vgl.

vorstehend E. 4.2.4 ). Dass die Gutachter in ihrem Gutachten der Beschwerdeführerin empfahlen, auf Grund ihrer krankheitswertigen phobischen Ängste in Zusammenhang mit erwachsenen Männern vorerst und bis auf weiteres eine Zusammenarbeit mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte zu vermeiden ( vorstehend E. 3.6.6 ) , steht mit ihrer den normativen Vorgaben entsprechenden Arbeitsfähigkeits- beziehungsweise Zumutbarkeits beurteilung nicht im Widerspruch. Denn die Gutachter stellten dabei lediglich im Sinne einer Empfehlung - unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der erwähnten psychosozialen Umstände sinn vollerweise vorerst eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte vermeiden sollte. Diese Empfehlung der Gutachter erfolgte indes erkennbar ausserhalb der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und losgelöst von derselben und steht deshalb nicht im Widerspruch zur nachvollziehbaren und schlüssigen Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Gutachter. 4.2.6

Insgesamt erfüllt d as polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 (Urk.

7/78/1-56) die praxis gemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E.

E. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2023 Kennt nis gegeben wurde (Urk.

E. 6.2 Gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Gemeinde Y.___ ( Urk. 7/3

3) war die Beschwerdeführerin bei dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums vom 81.05 % als Hausdienstmitarbeiterin tätig. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie bei der Gemeinde Y.___ beziehungsweise bei der Schulgemeinde Y.___ im Umfang eines Arbeits pensums von 80 % tätig gewesen ( Urk. 7/11 Ziff. 5.4).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Februar 2023 ( Urk. 2) offensichtlich davon aus, dass die Statusfrage beziehungsweise die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen oder teilzeitlichen Umfang unklar sei, dass mangels eines invaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens von einer entsprechenden Abklärung jedoch abgesehen werden könne.

E. 6.4 Von der Beschwerdeführerin wird die unterlassene abschliessende Klärung der Statusfrage nicht gerügt ( Urk. 1). Die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen oder teilzeitlichen Umfang kann vorliegend offengelassen werden, da selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeiterwerbs tätige

– wie nachfolgend (E. 7) aufzuzeigen ist - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultier e n würde . 7. 7.1

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.2

Bezüglich des Valideneinkommens (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3 und 139 V 28 E.

3.3.2) gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das bisherige Arbeits verhältnis mit der Schulgemeinde Y.___ von Letzterer ( vgl. Urk. 7/78/46) im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes (vgl. Urk. 7/40/5) gekündigt wurde, wobei die Lohnfortzahlungspflicht gemäss den Angaben der Schulgemeinde Y.___ am 1. November 2022 geendet habe ( Urk. 7/73/1). Aus diesem Grunde , insbesondere auf Grund des erwähnten Arbeitsplatzkonfliktes , ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Schulgemeinde Y.___ tätig gewesen wäre, weshalb das Valideneinkommens nicht anhand des bei der Schulgemeinde Y.___ erzielten Verdienstes zu bemessen ist. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert hat (vgl. Urk. 7/78/46) , ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen Hilfsarbeiter tätigkeiten ausüben würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens

hat daher auf Grundlage von Tabellenlöhnen (LSE

201 8 , TA1_tirage_skill_level ,

Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3.1, zur Publikation vorgesehen) . 7.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil es des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen , und 8C_58/2018 vom 7.

August 2018 E. 3.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen ,

und 9C_206/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 4.4.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) an. Nur ausnahmsweise kann bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt werden , wenn dies als sachgerecht ersch eint , um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007; Urteil e des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen , und 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1). 7.4

Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E. 7.3 ) sowie auf Grund des Umstandes , dass der Beschwerdeführer in

nach Eintritt Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar gewesen wäre, ist das Invalideneinkommen ebenfalls auf Grundlage von Tabellenlöhnen (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu bemessen. Da der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der D.___ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten wäre, erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorliegend zudem nicht als gerechtfertigt . 7. 5

Nach Gesagtem sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2018 vom 2 4. April 2018 E. 5 ) . Da ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt ist , entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit . Da der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ im vollzeitlichen Umfang von 100 % und ohne Leistungseinbusse möglich ist, ist daher kein Invaliditätsgrad beziehungsweise ein solcher von 0 %

ausge wiesen . Damit wird ein für eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

E. 9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtspre chungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil e des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019

E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2) . 2.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1974, war seit dem
  2. Juli 2007 (Urk.  7/5 Ziff. 3) im teilzeitlichen Umfang als Hauswart-Mitarbeiterin bei der Schulgemeinde Y.___ erwerbstätig gewesen , als ihre Arbeitgeberin sie am
  3. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an meldete (Urk.  7/4, Urk.  7/5 ). Mit Meldung vom 2
  4. März 2010 ( Urk.  7/8) schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Früherfassung ab. 1.2      Am
  5. April 2019 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf die Folgen einer operativen Behandlung einer Darmverletzung, welche sie sich anlässlich einer Entbindung mittels Kaiserschnitt zugezogen habe, in den Jahren 2009 bis 2010 (Urk.  7/11 Ziff. 6.1) bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungs bezug (Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes) an. Mit Mitteilung vom 2
  6. Oktober 2020 ( Urk.  7/29) sprach die IV-Stelle der Versicherten Massnahmen der Frühintervention im Sinne ein e s Job Coaching s zum Arbeitsplatzerhalt zu. Mit Mitteilung vom 3
  7. Mai 2021 ( Urk.  7/39) schloss die IV-Stelle die Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt ab und stellte der Versicherten eine Rentenprüfung in Aussicht. 1.3      In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch und orthopädisch) untersuchen (Gutachten vom 2
  8. Oktober 2022; Urk.  7/78/1-56) und verneinte - n ach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk.  7/80, Urk.  7/81 Urk.  7/83 und Urk.  7/87 ) - mit Verfügung vom 2
  9. Februar 2023 (Urk.  7/89 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
  10. Gegen die Verfügung vom 2
  11. Februar 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2
  12. März 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete volle Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts beziehungsweise zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens (Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  13. Mai 2023 (Urk.  6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am 1
  14. Mai 2023 Kennt nis gegeben wurde (Urk.  9 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  16. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) erging nach dem
  17. Januar 2022, betrifft auf G rund der Anmeldung vom
  18. April 2019 ( Urk.  7/11) jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 3
  19. Dezember 202
  20. In dieser über gangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am
  21. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3
  22. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (Urteil e des Bundesgerichts 8C_586/2023 vom 2
  23. Februar 2024 E. 3 und 8C_592/2022 vom 1
  24. April 2023 E. 2). 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG in der vom
  25. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ). 1.4      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5      Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).      In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.6      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE  141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.  4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits – er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .   Februar 2018 E.  5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl.   BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.  3.1 mit Hinweisen).
  26. 7      Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.8      Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu ge hen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fah rens nach BGE 141 V 281, wenn feststeht, dass die Leistungs einschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
  27. 9      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).      Auf ein im Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtspre chungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil e des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom
  28. August 2019 E. 4.3.2) .
  29. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
  30. Februar 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hauswart mitarbeiterin beziehungsweise als hauswirtschaftliche Angestellte als auch die Ausübung angepasste r Tätigkeit en uneingeschränkt im vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei, weshalb ein langdauernder, eine Arbeitsunfähigkeit verursachender Gesundheitsschaden sowie eine anspruchs begründende Invalidität nicht ausgewiesen seien (S. 3). 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholte polydisziplinäre Gut achten vom 2
  31. Oktober 2022 ( Urk.  7/78/1-56 ), welches mangelhaft und nicht schlüssig sei, n icht abzustellen sei , und dass aus diesem Grunde ein Obergutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 5 f f .) .
  32. 3.1      Im Folgenden gilt es vorerst die für den streitigen Leistungsanspruch mass geblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2      Dr.  med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 2
  33. November 2020 ( Urk.  7/32/3-9) die folgenden Diagnosen ( Ziff.  2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression und Schlafstörung (September 2020) - Panvertebrales Schmerzsyndrom (Mai 2020) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose im Februar 2016) mit/bei: Nephropathie - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im November 2020) - Adipositas (Body-Mass-Index 30)      Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Jahr ( und bereits früher ) unter Schmerzen im Schultergürtelbereich, im Bereich des Rumpfes, des Bauches und der Beine leide, welche sich bei körperlicher Betätigung verstärkten. Aus diesem Grunde arbeite sie gegenwärtig lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 80  % . In den letzten Monaten habe sie sich zudem durch ihren direkten Vorgesetzten unter Druck gesetzt und gemobbt gefühlt . Im weiteren Verlauf habe sie deswegen unter einer zunehmen den depressive n Verstimmung gelitten ( Ziff.  2.1). Seit September 2020 leide sie unter verstärkte n Schmerzen am ganzen Körper, unter Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Es sei die Diagnose einer Depression gestellt worden und eine medikamentöse Behandlung mit Trittico begonnen worden. Dabei sei es zu einer leichte n Besserung der Schlafstörungen gekommen . Am 1
  34. November 2020 sei ein Arbeitsversuch im Umfang von täglich 1 Stunde, auch im Sinn einer Ta g ess t ruktur , aufgenommen worden ( Ziff.  2.2) .      Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Schulgemeinde Y.___ werde die Beschwerdeführerin durch die Symptome der Antriebslosigkeit, der Traurigkeit und der Vergesslichkeit beeinträchtigt ( Ziff.  3.4) . A uf Grund von schlechten Sprachkenntnissen und fehlender Hobbies sei von geringen Ressourcen auszugehen ( Ziff.  3.5). Vorerst habe ab 2
  35. Mai 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 20  % , ab 2
  36. September 2020 eine solche von 50  % , ab 2.   November eine solche von 100  % und ab 1
  37. November 2020 eine solche von 90 % bestanden ( Ziff.  1.3). 3.3      In ihrem Bericht vom 1
  38. Juli 2021 ( Urk.  7/51) stellte Dr.  Z.___ die folgenden Diagnosen ( Ziff.  2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression und Schlafstörung (September 2020) - Panvertebrales Schmerzsyndrom (Mai 2020) - Eisenmangelanämie Hb 9.9 g/dl (Juni 2021) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose im Februar 2016) mit/bei: - Nephropathie s ehr schlecht-eingestellt, HbA1c 11.0  % am 19.4.2021 - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im November 2020) - Adipositas (Body-Mass-Index 30 .7 )      Sie führte aus, dass Einstellung des Diabetes mellitus Typ 2 in Zusammenarbeit mit der Diabetologie des Spital A.___ erfolge, und dass die Beschwerdeführerin regelmässige Konsultationen bei einem Psychiater und einer Psychologin wahrnehme ( Ziff.  2.8). Erschwerend zu den aktuellen Beschwerden sei ab Ende 2020 ein Arbeitsplatzkonflikt mit ihrem direkten Vorgesetzten aufgetreten . Dadurch sei sie psychisch belastet worden ( Ziff.  3.2).      Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin schmerzbedingt bei der Ausübung körperlich belastende r Arbeiten eingeschränkt. Zudem werde sie durch die (depressiven) Symptome der Antriebslosigkeit, der Konzentrationsstörungen und der Traurigkeit auch in Bezug auf körperlich leichte Arbeiten beeinträchtigt (Ziff. 3.4) . Es sei ihr sowohl die Ausübung der bisherigen als auch die Ausübung dem Leiden angepasster Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten ( Ziff.  4.1 f.). 3.4      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapi e, erwähnte in seinem Bericht vom 2
  39. August 2021 ( Urk.  7/52), dass er die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin am 2
  40. Februar 2021 aufgenommen habe ( Ziff.  1.1) und stellte die folgende Diagnose ( Ziff.  2.5): - r eaktive Depression (ICD-10 F32.1)      Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit unter depressiven Symptomen im Sinne einer reaktiven Depression bei generell nachlassenden Lebenskräften leide. Die Kognitionen sei en durch Konzentrations , Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsprobleme gestört. Das Denken sei ein geengt auf die aktuelle Lebenssituation sowie die berufliche Situation. Intermittierend leide sie unter einer stark depressiven Symptomatik mit Selbstwertverlust, sozialem Rückzug, beeinträchtigtem Gemeingefühl, stark herabgesetzter Widerstandskraft sowie einem erheblich reduzierten Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau. Sie leide auch unter Sinnkrisen, einem erhöhten Angstniveau, einem Gefühl der Überforderung bei alltäglichen Belastungen, Schlafstörungen und einer Zwangssymptomatik im Sinne eines erhöhten Kontrollbedürfnisses. Hinweise für eine akute Suizidalität bestünden indes nicht ( Ziff.  2.2). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös mit Escitalopram und Trittico behandelt ( Ziff.  2.3).      Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit werde sie durch eine geringe psycho-physische Belastbarkeit, eine rasche Überforderung sowie eine sehr geringe Stresstoleranz beeinträchtigt ( Ziff.  3.4) . Ihre psychischen Ressourcen seien sehr beschränkt ( Ziff.  3.5) . Gegenwärtig bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer der psychischen Erkrankung angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.  4.2). Zudem sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig auch bei den täglichen Aufgaben im Haushalt erheblich eingeschränkt ( Ziff.  4.5). 3.5      Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom
  41. Dezember 2021 ( Urk.  7/56/6-9) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom , lumbospondylogen betont , mit/bei: - MRI des Bereichs LWS/ISG beidseits vom
  42. Januar 2021: multi segmentale Osteochondrose und Discusprotrusionen Punctum maximum LWK5/SWK1, keine Spinalkanalstenose, keine Neuro kompression, beginnende Fazettengelenksdegeneration L3/4 L5/S1 beidseits, rechtsseitige (am ehesten) mechanisch bedingte Ver änderungen im Bereich des ISG mit ossärem Reizzustand - Röntgen LWS ap /seitlich vom
  43. Dezember 2020: nach kaudal zunehmende degenerative Veränderungen der LWS mit Osteo chondrosen und Fazettengelenksarthrosen - Röntgen Beckenübersicht ap 09.12.2020: beginnende ISG-Arthrosen beidseits , Coxa profunda rechts, Protrusio coxae links - muskuläre Dysbalance, Fehlstatik des Achsenskelettes - Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus- und Subscapularis-Typ beidseits , Erstmanifestation im Jahre 2019 mit/bei: - Ultraschall der Schulter beidseits am
  44. Januar 2021: Tendinopathie der langen Bizepssehne, Tendinopathie und Partialruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne , AC-Gelenkarthrose beidseits - Röntgen des Schulterstatus rechts vom
  45. Dezember 2020: kritischer Schulterwinkel circa 30°, Acromion Typ 2, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, keine periartikulären Verkalkungen - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2      Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin unter tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung leide. Zudem leide sie teilweise unter ein em nächtliche n Erwachen und unter einem morgendliche n Steifigkeitsgefühl bis maximal 30   Minuten. Sie leide unter dumpfen, ziehenden Schmerzen mit Schmerz exazerbation nach längerem Stehen, Gehen oder Liegen. Seit dem Jahre 2019 leide sie auch unter Schulterschmerzen beidseits, wobei gelegentlich auch sternale Schmerzen sowie Einschlaf parästhesien in den Händen auftreten würden . Die klinische Untersuchung sei auf Grund einer massiven Schmerzexazerbation nur eingeschränkt beurteilbar gewesen (S. 3 ).      Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin werde die Beschwerdeführerin durch eine Fehlhaltung der Wirbelsäule, durch eine muskuläre Dysbalance, durch eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit mit Schmerzexazerbationen und durch eine eingeschränkte Hüftbeweglichkeit mit Schmerzexazerbation tieflumbal bei Flexionsbewegungen beeinträchtig t (S. 4 ). 3.6      3.6.1      Die Ärzte der D.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 2
  46. Oktober 2022 (Urk.   7/78/1-56), dass die Beschwerdeführerin am 1
  47. August 2022 internistisch, am 3
  48. August 2022 orthopädisch und am 1
  49. September 2022 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 3) und stellten im Rahmen einer Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen (S. 6 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Osteochondrose und Protrusionen L5/S1 und Fazettendegeneration L3/L4 bis L5/S1 beidseits laut MRI vom 06.01.2021 ohne Funktions ein schränkung - beginnende ISG-Arthrosen und Coxa profunda rechts sowie Protrusion im Bereich der Hüfte links, gemäss Röntgen vom
  50. Dezember 2020 ohne Funktionseinschränkung - massige AC-Gelenksarthrose im Bereich der Schulter rechts, gemäss Röntgen vom 1
  51. September 2022 ohne Funktionseinschränkung - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose im Februar 2016 - arterielle Hypertonie - Zustand nach Sectio caesarea mit Tubensterilisation im Februar 2009 mit Verletzung des Dünndarms und erfolgter notwendiger Operation - Übergewicht, BMI 28.7 kg/m2 - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD10: F42.2) - isolierte Phobie (ICD10: F40.2) 3.6.2      Die Gutachter erwähnten, dass sich anlässlich der orthopädischen klinischen Untersuchung Inkonsistenzen gezeigt hätten. Dabei seien von der Beschwerde führerin zunächst Bewegungseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule, beider Schultern und beider Hände gezeigt worden, die jedoch im weiteren Untersuchungsgang nicht mehr demonstriert worden seien. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in anderen Untersuchungssituationen eine freie Beweglich keit der erwähnte n Gelenke gezeigt. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien insbesondere nicht konsistent bezüglich der von der Beschwerde führerin mehrfach geschilderten täglichen Durchführung von Handarbeits tätigkeit en , für die eine freie Handfunktion Voraussetzung sei. Sodann seien die angegebenen starken Schmerzen des Bewegungsapparates nicht konsistent bezüglich der angegebenen körperlichen Aktivität in Form eines täglichen Hundespaziergangs von bis zu zwei Stunden. Eine Konzentration für das Antidepressivum Escitalopram und dessen Metaboliten N-Desmethyl-ESC sei in der veranlassten Laboruntersuchung fast nicht messbar gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die angegebene Medikation nicht eingenommen habe (S. 6 ). 3.6.3      Anlässlich der orthopädischen Untersuchung, bei welcher viele Inkonsistenzen festgestellt worden seien, habe sich eine freie Beweglichkeit beider Schulter gelenke, der Wirbelsäule und der Hüfte gezeigt und es sei ein unauffälliger neurologischer Status erhoben worden. Obwohl die Beschwerdeführerin im Bereich ihres ganzen Körpers (ubiquitär) Schmerzen angegeben habe, seien diese orthopädisch nicht zu erklären. Vielmehr bestünden aus orthopädischer Sicht keinerlei Funktionseinschränkungen und die bestehenden degenerativen Erkrankungen seien als altersentsprechend einzuschätzen (S. 26). 3.6.4      Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung angegeben habe, dass ihr bisheriger Vorgesetzter sie sexuell belästigt, beschimpft und bei der Arbeit wiederholt belästigt habe , und dass sie aus diesem Grunde an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr habe arbeiten können und eine Angst vor Männern im Allgemeinen entwickelt habe (S. 45). Die Beschwerdeführerin leide unter Zwangsgedanken und Zwangs handlungen im Sinne eines Kontroll- und Waschzwanges sowie unter phobischen Ängsten im Zusammenhang mit Männern (S. 50). Diese Zwänge und Phobien hätten sich wahrscheinlich reaktiv im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes mit zum Teil sexuell anzüglichen Inhalten entwickelt. Aus diesem Grunde begebe sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur noch in Begleitung ihres Hundes nach draussen und meide die öffentlichen Verkehrsmittel. Auf Grund dieser stark ausgeprägte n phobische n Angst könne die Beschwerdeführerin gegenwärtig Tätigkeit en mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzten nicht mehr ausüben. Grundsätzlich sei sie aber als Hauswart-Mitarbeiterin uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 52). Die diagnostischen Kriterien für eine Depression seien nicht e rfüllt. Die Depressivität der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und der Folgen daraus zu verstehen, was letztendlich zum Fernbleiben von der Tätigkeit und zu der unklaren Zukunfts perspektive geführt habe (S. 51). 3.6.5      Die Beschwerdeführerin verfüge in psychischer Hinsicht über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungs fähigkeit, Selbst regu lation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Die Beziehungs fähigkeit und die Kontaktgestaltung gegenüber Männern seien jedoch teilweise beeinträchtigt. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Das soziale Umfeld sei intakt . Um interpersonelle Ressourcen handle es sich insbesondere beim Zusammenleben in einer intakten Ehe und beim gute n Verhältnis zu ihren Kindern. Negativ und belastend seien die fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin , die zunehmende Absenz vom Erwerbsleben , die fehlende Perspektive auf eine neue Arbeitsstelle sowie die nur teilweise gelungene Integration in der Schweiz. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen bestehe nur in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin empfundenen Ängsten. Die psychosozialen Belastungs faktoren führten zu direkt negativen funktionellen Folgen, die medizinisch nicht begründet seien und versicherungsmedizinisch daher nicht zu berücksichtigen seien (S. 7 f.). 3.6.6      Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder Zwangshaltungen und mit nur selten erforderlichem Ersteigen von Leitern und Gerüsten uneingeschränkt, im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten (S. 27 f.), wobei zusätzlich auf Grund eines eher geringe n Hypoglykämierisiko s als Folge der Insulintherapie Tätigkeiten mit Schichtarbeit, Tätigkeiten im Personentransport und Arbeiten an gefährlichen Maschinen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr eher ungeeignet seien ( S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dennoch sollte auf Grund der krankheitswertigen phobischen Ängste in Zusammenhang mit erwachsenen Männern vorerst und bis auf weiteres eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzt e v e r mieden werden (S. 54). 3.7      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, für Rheumaerkrankungen ( Rheumatologie ) und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2
  52. Oktober 2022 ( Urk.  7/79/5-6), dass das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2
  53. Oktober 2022 umfassend sei , auf allseitigen Untersuchungen beruhe , die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige und die gestellten Fragen beantworte . Die Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sei einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet. Es sei gestützt darauf davon auszugehen, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (S. 5) . In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei von keine r dauerhafte n Arbeits unfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung von ange passten Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen bis zu einem Gewicht von 15   Kilogramm , mit selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder in Zwangs haltungen, mit selten erforderlichem Ersteigen von Leitern und Gerüsten , ohne Schichtarbeit, ohne Tätigkeiten im Personentransport , ohne Arbeit en an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr (in vollzeitigen Umfang und ohne Leistungseinbusse) zuzumuten (S. 6) .      In seiner Stellungnahme vom 2
  54. Februar 2023 ( Urk.  7/79/3-4) führte Dr.  E.___ aus, dass dem orthopädischen Gutachter der D.___ nicht zu unterstellen sei, dass er den Tagesablauf der Beschwerdeführerin willentlich abgeändert habe, da die Dolmetscher in ihn ansonsten der Unwahrheit überführt hätte. Sodann dürfte es für die Funktionalität keinen Einfluss haben, wenn der Tagesverlauf etwas anders geschildert worden wäre. Denn der Gutachter habe sich in erster Linie auf die von ihm erhobenen Befunde und auf die übrige Anamnese gestützt, wobei der Tages ablauf nur eine kleine Ergänzung dargestellt habe. Der internistische Gutachter habe eine langjährige Arbeitstätigkeit erwähnt, welche nicht bestritten worden sei. Die Beurteilung, dass die Situation am Arbeitsplatz zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt habe, stehe dazu nicht im Widerspruch. Die Beurteilung seitens des internistischen Gutachters werde dadurch nicht in Frage gestellt. Sodann habe der psychiatrische Gutachter auf Grund des Redeflusses die Wortwahl der Beschwerdeführerin als einfach, aber angemessen und ausreichend differenziert beschrieben , was nicht zu beanstanden sei. Denn diese Beurteilung sei zusammen mit der dolmetschenden Person erfolgt. Die Wort wahl sei jedoch k ein Hauptkriterium bei der Gesamtbeurteilung des psychiatrischen Gutachters gewesen . Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerde führerin seien daher nicht geeignet, an seiner Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der D.___ Zweifel aufkommen zu lassen , weshalb er an seiner Stellungnahme vom 2
  55. Oktober 2022 festhalte (S. 3).
  56. 4.1      Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin ab dem Jahre 2020 auf Grund von Problemen mit ihrem Vorgesetzten unter depressiven Symptomen litt (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). In der Folge litt sie auf Grund des Arbeitsplatzkonfliktes mit ihrem Vorgesetzten unter Zwängen und Phobien und es entwickelte sich eine stark ausgeprägte phobische Angst vor erwachsenen Männern im Allgemeinen, insbesondere vor Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte ( vorstehend E. 3.6.4 ). 4.2      4 .2.1      Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2
  57. Oktober 2022 ( Urk.  7/78/1-56) gelten d , dass die Gutachter auf widersprüchliche beziehungsweise unrichtige Schilderungen des Tagesablauf s abgestellt hätten . Die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin bezüglich der Spaziergänge könne nicht stimmen. Wenn sie um sechs Uhr mit dem Hund spazieren gehe und um sieben Uhr das Frühstück für die Kinder vorbereite, sei kein zweistündiger Spaziergang möglich. Der psychiatrische Gutachter habe sodann zu Unrecht auf eine einfache Wortwahl geschlossen, obwohl er der tamilischen Sprache nicht mächtig gewesen sei, und obwohl sie die Aussagen anlässlich der Untersuchung in tamilischer Sprache getätigt habe, welche von einer Dolmetscherin (simultan) auf Deutsch übersetzt worden seien ( Urk.  1 S. 5). Schliesslich sei das Gutachten der Ärzte der D.___ insofern nicht nachvollziehbar, als diese einerseits festgehalten hätten, dass sie unter einer stark ausgeprägten Angst vor Männern leide, und dass ihr deswegen die Ausübung einer Tätigkeit mit Männern als Arbeitskollege n oder Vorgesetzte nicht möglich sei, und dass sie andererseits dennoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (S. 6). 4 .2.2      Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin schilderte sowohl gegenüber dem orthopädischen ( Urk.  7/78 S. 22) und psychiatrischen ( Urk.  7/78 S. 47) Gutachter, sie unternehme täglich mehrere Hundespaziergänge. Die Zeitangabe von täglich ein bis zwei Stunden ( Urk.  7/78 S. 22) bezog sich auf die Gesamtdauer der Spaziergänge und steht nicht im Widerspruch zum geschilderten Tagesablauf. Im Übrigen hat die genaue Dauer der täglichen Spazierroutine in Bezug auf die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen keinen erheblichen Einfluss , weil diesbezüglich die Beurteilung der erhobenen Befunde und die übrige Anamnese im Vordergrund stand . Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr.  E.___ vom 2
  58. Februar 2023 ( Urk.  7/79/3-4) davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gutachter der D.___ bei der Beurteilung des Redeflusses und der Wortwahl durch die Beschwerdeführerin zu Recht auf die diesbezügliche Übersetzung der in tamilischer Sprache erfolgten Äusserungen der Beschwerdeführerin durch die Dolmetscher in gestützt hat. Denn Hinweise darauf , dass die Dolmetscher in anlässlich der Begutachtung die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt übersetzt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk.  1). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der Wortwahl der Beschwerdeführerin als « einfach, angemessen und ausreichend differenziert » bei der psychiatrischen Beurteilung nicht im Vordergrund gestanden ist . Vielmehr erfolgte die gutachterliche Beurteilung des psychischen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführerin und deren Folgen in erster Linie auf Grundlage des erhobenen psychiatrischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der medizinischen Aktenlage. Gemäss der Rechtsprechung ist denn auch die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend , wobei m ass gebend ist, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (Urteile des Bundesge richts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Nach Gesagtem sind die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2
  59. Oktober 2022 ( Urk.  7/78/1-56) in Zweifel zu ziehen. 4 .2.4      Der Beschwerdeführerin ist auch insofern nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass das Gutachten der Ärzte der D.___ widersprüchlich sei, weil die Gutachter einerseits erkannt hätten, dass sie unter einer stark ausgeprägten phobischen Angst vor Männern leide, und dass sie aus diesem Grunde Tätigkeit en mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte vermeiden sollte , und dass sie andererseits davon ausgegangen seien, dass die Phobie beziehungsweis die Angst vor Männern , unter der sie leide, ohne Relevanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ( Urk.  1 S. 6). D iesbezüglich gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind ( Art.  7 Abs.  2 ATSG; vgl. BGE 141 V 281 E. 6) , und dass p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5) - nur mittelbar invaliditäts begründend sind , wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich - mittelbar - invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2
  60. Juli 2008 E. 4.2 und 9C_578/2007 vom 1
  61. Februar 2008 E. 2.2). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung indes aus geklammert (Urteil e des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom
  62. Mai 2019 E.   5.2.1 und 8C_717/2018 vom 2
  63. März 2019 E. 5 ). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil e des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom
  64. Mai 2019 E.   5.2.1 E. 5.2.1 und 9C_648/2017 vom 2
  65. November 2017 E. 3.2.4.1, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_658/2018 vom 1
  66. Januar 2019 E. 4. 3). 4.2.5      Vorliegend legten die Gutachter der D.___ überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vorgesetzte n sexuell belästigt und beschimpft worden sei , und dass sie deswegen eine Angst vor Männern im Allgemeinen entwickelt habe . Die Gutachter führten sodann in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese phobischen Ängste im Zusammenhang mit Männern bei der Beschwerdeführerin reaktiv im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes entstanden seien (vorstehend E. 3.6.4) , wobei die psychosozialen Belastungsfaktoren direkt zu negativen funktionellen Folgen ge führt hätt en , die medizinisch nicht begründet seien und versicherungsmedizinisch nicht zu berücksichtigen seien (vorstehend E.   3.6.5). In Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 4.2.4 ) klammerten die Gutachter die psychosozialen Belastungen im Sinne von phobischen Ängsten vor Männern, welche durch einen Arbeits platzkonflikt mit Männern hervorgerufen wurden, und welche direkt negative funktionelle Folgen zeitig t en , bei der Beurteilung der Gesund heits beeinträchtigung und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus. Insoweit die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter, wonach die psycho sozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin zu phobische n Ängsten vor Männern sowie direkt zu negativen funktionellen Folgen geführt haben , die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind, nicht zu beanstanden . Vielmehr entspricht es den normativen Vorgaben der Recht sprechung , wenn die Gutachter im Rahmen einer versicherungs medizinischen Begutachtung soziale Belastungen , welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen , sowie andere invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände aufzeigen und gegeben enfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausklammern (vgl.   vorstehend E. 4.2.4 ). Dass die Gutachter in ihrem Gutachten der Beschwerdeführerin empfahlen, auf Grund ihrer krankheitswertigen phobischen Ängste in Zusammenhang mit erwachsenen Männern vorerst und bis auf weiteres eine Zusammenarbeit mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte zu vermeiden ( vorstehend E. 3.6.6 ) , steht mit ihrer den normativen Vorgaben entsprechenden Arbeitsfähigkeits- beziehungsweise Zumutbarkeits beurteilung nicht im Widerspruch. Denn die Gutachter stellten dabei lediglich im Sinne einer Empfehlung - unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der erwähnten psychosozialen Umstände sinn vollerweise vorerst eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte vermeiden sollte. Diese Empfehlung der Gutachter erfolgte indes erkennbar ausserhalb der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und losgelöst von derselben und steht deshalb nicht im Widerspruch zur nachvollziehbaren und schlüssigen Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Gutachter. 4.2.6      Insgesamt erfüllt d as polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2
  67. Oktober 2022 (Urk.   7/78/1-56) die praxis gemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.9 ). Denn die Gutachter hatten Kenntnis sämt licher massgeblicher medizini scher Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schluss folgerungen in nachvoll ziehbarer Weise. Zudem verfügten die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes, unter wel chen die Beschwerdeführerin leidet, angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. 4.2.7      In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter , nachdem anlässlich der orthopädischen klinischen Untersuchung Inkonsistenzen fest gestellt worden waren , in ihrer Beurteilung davon ausgingen, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin im Bereich ihres g esamten Körper s angegebenen Schmerzen orthopädisch nicht zu erklären seien, und dass sie der Beschwerd eführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - , Zwangshaltungen oder mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten , ohne Schichtarbeit, ohne Arbeiten im Personentransport , ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit einer Absturzgefahr in vollzeitliche m Umfang und ohne Leistungseinbusse unein geschränkt zumuteten . 4.2.8      In psychiatrischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter - wie bereits erwähnt (vorstehen E. 4.2.5 ) - die psychosozialen Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausklammerten, und dass sie auf Grund des Umstandes, dass in der von ihnen veranlassten Laboruntersuchung im Medikamenten s piegel das Antidepressivum Escitalopram (beziehungsweise dessen Metaboliten N-Desmethyl-ESC ) nicht messbar gewesen sei , davon ausgingen , dass die Beschwerdeführerin das verordnete Antidepressivum nicht eingenommen habe (vorstehend E. 3.6.2). Auf Grund dieses Umstandes, sowie der Rechtsprechung, wonach ein depressives Beschwerdebild erfahrungsgemäss medikamentös erfolgreich behandelt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 1
  68. Januar 2015 E. 3.4 und 9C_917/2012 vom 1
  69. August 2013 E. 3.2) , ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die depressive n Symptome im Alltag offensichtlich nicht erheblich eingeschränkt fühl te. Die Beurteilung durch die Gutachter, wonach eine depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei, vermag daher zu überzeugen. Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Gutachter der D.___ , als sie in psychischer Hinsicht sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgingen . 4 .3      Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch Dr.  E.___ vom 2
  70. Oktober 2022 und vom 2
  71. Februar 2023 (vorstehend E. 3.7 ), welcher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der D.___ davon ausging, dass Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu stellen seien , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin ohne Einschränkungen zuzumuten sei , und dass ihr die Ausübung angepasste r Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen bis zu einem Gewicht von 15   Kilogramm, mit selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder in Zwangs haltungen, mit selten erforderlichem Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Tätigkeiten im Personentransport, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr i m vollzeit lichem Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei. 4 .4      Nicht zu überzeugen ver mögen indes die Beurteilung durch Dr.  Z.___ vom 1
  72. Juli 2021 (vorstehend E. 3.3) und diejenige durch Dr.  B.___ vom 2
  73. August 2021 ( vorstehend E. 3.4 ), wonach der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, als auch die Ausübung angepasster Tätigkeit en auf Grund einer Depression und Schlafstörung, eines panvertebralen Schmerzsyndroms und einer Eisenmangelanämie (vorstehen d E. 3.3) beziehungs weise auf Grund einer reaktiven Depression (vorstehend E. 3.4) nicht mehr zuzu muten seien. Denn diese ärztlichen Beurteilungen enthalten keine nach vollziehba ren Begründungen für die von ihnen der Beschwerdeführerin attestierten vollständigen Arbeits unfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten . Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, inwiefern und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit in funktioneller Hinsicht aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt sein sollte. Gemäss der Rechtsprechung haben ärztliche Experten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1
  74. November 2021 E. 6.2.1; BGE 143 V 418 E. 6). Diese Voraussetzungen vermögen die erwähnten Beurteilung en durch Dr.   Z.___ und durch Dr.  B.___ nicht zu erfüllen , w eshalb sie nicht geeignet sind, das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2
  75. Oktober 2022 (Urk.   7/78/1-56) in Zweifel zu ziehen . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann darauf vorliegend jedenfalls nicht abgestellt werden. 5 . 5 .1      Nach Gesagtem vermag es die Beschwerdeführerin nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, nachvoll ziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachtens der Ärzte der D.___ vom 2
  76. Oktober 2022 (Urk. 7/78/1-56) darzutun, weshalb recht sprechungsgemäss grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. vorste hend E.  1.9 ). Die Gutachter der D.___ setzten sich in ihrem Gutachten mit den Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander und gingen in Berücksichtigung derselben davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somati schen und psychischen Gründen sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, als auch die die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - , Zwangshaltungen oder mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Arbeiten im Personentransport, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit einer Absturzgefahr in voll zeitlichem Umfang und ohne Leistungseinbusse uneingeschränkt zuzumuten seien (vorstehend E. 4.2.7 f. ). 5 .2      Das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2
  77. Oktober 2022 ( Urk.  7/78/1-56) gibt hinreichenden Aufschluss über die im Vordergrund stehenden Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Gemäss der Rechtsprechung erübrigt sich indes ein Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise eine Indikatorenprüfung , wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung sei invaliden versicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Inva liditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Denn eine grössere Arbeits unfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indika toren prüfung nicht resultieren. Mit einer Indikatoren prüfung kann vielmehr lediglich eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeits unfähigkeit validiert werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.   4.1.3, 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). 5 .3      Vorliegend ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung daher kein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. 6 . 6 .1      Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE  144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).      Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, d i e auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE  144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2      Gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Gemeinde Y.___ ( Urk.  7/3 3) war die Beschwerdeführerin bei dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums vom 81.05  % als Hausdienstmitarbeiterin tätig. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie bei der Gemeinde Y.___ beziehungsweise bei der Schulgemeinde Y.___ im Umfang eines Arbeits pensums von 80  % tätig gewesen ( Urk.  7/11 Ziff.  5.4). 6.3      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
  78. Februar 2023 ( Urk.  2) offensichtlich davon aus, dass die Statusfrage beziehungsweise die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen oder teilzeitlichen Umfang unklar sei, dass mangels eines invaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens von einer entsprechenden Abklärung jedoch abgesehen werden könne. 6.4      Von der Beschwerdeführerin wird die unterlassene abschliessende Klärung der Statusfrage nicht gerügt ( Urk.  1). Die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen oder teilzeitlichen Umfang kann vorliegend offengelassen werden, da selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeiterwerbs tätige – wie nachfolgend (E. 7) aufzuzeigen ist - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultier e n würde .
  79. 7.1      Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).      Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).      Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.2      Bezüglich des Valideneinkommens (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3 und 139 V 28 E.   3.3.2) gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das bisherige Arbeits verhältnis mit der Schulgemeinde Y.___ von Letzterer ( vgl. Urk.  7/78/46) im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes (vgl. Urk.  7/40/5) gekündigt wurde, wobei die Lohnfortzahlungspflicht gemäss den Angaben der Schulgemeinde Y.___ am
  80. November 2022 geendet habe ( Urk.  7/73/1). Aus diesem Grunde , insbesondere auf Grund des erwähnten Arbeitsplatzkonfliktes , ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Schulgemeinde Y.___ tätig gewesen wäre, weshalb das Valideneinkommens nicht anhand des bei der Schulgemeinde Y.___ erzielten Verdienstes zu bemessen ist. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert hat (vgl. Urk.  7/78/46) , ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen Hilfsarbeiter tätigkeiten ausüben würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat daher auf Grundlage von Tabellenlöhnen (LSE 201 8 , TA1_tirage_skill_level , Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2
  81. Juni 2022 E. 6.3.1, zur Publikation vorgesehen) . 7.3      Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil es des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2
  82. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen , und 8C_58/2018 vom 7.   August 2018 E. 3.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2
  83. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen , und 9C_206/2021 vom 1
  84. Juni 2021 E. 4.4.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) an. Nur ausnahmsweise kann bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt werden , wenn dies als sachgerecht ersch eint , um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 2
  85. August 2007; Urteil e des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2
  86. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen , und 8C_260/2020 vom
  87. Juli 2020 E. 4.2.1). 7.4      Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E. 7.3 ) sowie auf Grund des Umstandes , dass der Beschwerdeführer in nach Eintritt Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar gewesen wäre, ist das Invalideneinkommen ebenfalls auf Grundlage von Tabellenlöhnen (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu bemessen. Da der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der D.___ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten wäre, erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorliegend zudem nicht als gerechtfertigt .
  88. 5      Nach Gesagtem sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt (vgl.   Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2018 vom 2
  89. April 2018 E. 5 ) . Da ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt ist , entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit . Da der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ im vollzeitlichen Umfang von 100  % und ohne Leistungseinbusse möglich ist, ist daher kein Invaliditätsgrad beziehungsweise ein solcher von 0  % ausge wiesen . Damit wird ein für eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40  % nicht erreicht.      Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.--) festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  90. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  91. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  92. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  93. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00183

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

10. Juni 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan LBP Rechtsanwälte Kirchbergstrasse 209 , Postfach 1594, 3400 Burgdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1974, war seit dem 1. Juli 2007 (Urk. 7/5 Ziff. 3) im teilzeitlichen Umfang als Hauswart-Mitarbeiterin bei der Schulgemeinde Y.___

erwerbstätig gewesen , als ihre Arbeitgeberin sie am 5. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an meldete (Urk. 7/4, Urk. 7/5 ). Mit Meldung vom 2 4. März 2010 ( Urk. 7/8) schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Früherfassung ab. 1.2

Am 8. April 2019 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf die Folgen einer operativen Behandlung einer Darmverletzung, welche sie sich anlässlich einer Entbindung mittels Kaiserschnitt zugezogen habe, in den Jahren 2009 bis 2010 (Urk. 7/11 Ziff. 6.1) bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungs bezug (Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes) an. Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 7/29) sprach die IV-Stelle der Versicherten Massnahmen der Frühintervention im Sinne ein e s Job Coaching s zum Arbeitsplatzerhalt zu. Mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7/39) schloss die IV-Stelle die Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt ab und stellte der Versicherten eine Rentenprüfung in Aussicht. 1.3

In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch und orthopädisch) untersuchen (Gutachten vom 2 0. Oktober 2022; Urk. 7/78/1-56) und verneinte - n ach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80, Urk. 7/81 Urk. 7/83 und Urk. 7/87 ) - mit Verfügung vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 7/89 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 7. März 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete volle Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts beziehungsweise zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde , wovon der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2023 Kennt nis gegeben wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft auf G rund der Anmeldung vom 8. April 2019 ( Urk. 7/11) jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 3 1. Dezember 202 1. In dieser über gangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (Urteil e des Bundesgerichts 8C_586/2023 vom 2 1. Februar 2024 E. 3 und 8C_592/2022 vom 1 1. April 2023 E. 2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der vom

1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)

anderer seits – er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 7

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.8

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu ge hen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fah rens nach BGE 141 V 281, wenn feststeht, dass die Leistungs einschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtspre chungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil e des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019

E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hauswart mitarbeiterin beziehungsweise als hauswirtschaftliche Angestellte als auch die Ausübung angepasste r Tätigkeit en uneingeschränkt im vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei, weshalb ein langdauernder, eine Arbeitsunfähigkeit verursachender Gesundheitsschaden sowie eine anspruchs begründende Invalidität nicht ausgewiesen seien (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholte polydisziplinäre Gut achten vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56 ), welches mangelhaft und nicht schlüssig sei, n icht abzustellen sei , und dass aus diesem Grunde ein Obergutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 5 f f .) . 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den streitigen Leistungsanspruch mass geblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 2 2. November 2020 ( Urk. 7/32/3-9) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression und Schlafstörung (September 2020) - Panvertebrales Schmerzsyndrom (Mai 2020) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose im Februar 2016) mit/bei: Nephropathie - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im November 2020) - Adipositas (Body-Mass-Index 30)

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Jahr ( und bereits früher ) unter Schmerzen im Schultergürtelbereich, im Bereich des Rumpfes, des Bauches und der Beine leide, welche sich bei körperlicher Betätigung verstärkten. Aus diesem Grunde arbeite

sie gegenwärtig lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % . In den letzten Monaten habe sie sich zudem durch ihren direkten

Vorgesetzten unter Druck gesetzt und gemobbt gefühlt . Im weiteren Verlauf habe sie deswegen unter einer zunehmen den depressive n Verstimmung gelitten ( Ziff. 2.1). Seit September 2020 leide sie unter verstärkte n Schmerzen am ganzen Körper, unter Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Es sei die Diagnose einer Depression gestellt worden und eine medikamentöse Behandlung mit Trittico

begonnen worden. Dabei sei es zu einer leichte n Besserung der Schlafstörungen gekommen . Am 1 6. November 2020 sei ein Arbeitsversuch im Umfang von täglich 1 Stunde, auch im Sinn einer

Ta g ess t ruktur , aufgenommen worden ( Ziff. 2.2) .

Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Schulgemeinde Y.___ werde die Beschwerdeführerin durch die Symptome der Antriebslosigkeit, der Traurigkeit und der Vergesslichkeit beeinträchtigt ( Ziff. 3.4) . A uf Grund von schlechten Sprachkenntnissen und fehlender Hobbies sei von geringen Ressourcen auszugehen ( Ziff. 3.5). Vorerst habe ab 2 0. Mai 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 20 % , ab 2 8. September 2020 eine solche von 50 % , ab 2.

November eine solche von 100 % und ab 1 6. November 2020 eine solche von 90 % bestanden ( Ziff. 1.3). 3.3

In ihrem Bericht vom 1 8. Juli 2021 ( Urk. 7/51) stellte Dr. Z.___

die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Depression und Schlafstörung (September 2020) - Panvertebrales Schmerzsyndrom (Mai 2020) - Eisenmangelanämie Hb 9.9 g/dl (Juni 2021) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose im Februar 2016) mit/bei: - Nephropathie s ehr schlecht-eingestellt, HbA1c 11.0 % am 19.4.2021 - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im November 2020) - Adipositas (Body-Mass-Index 30 .7 )

Sie führte aus, dass Einstellung des Diabetes mellitus Typ 2 in Zusammenarbeit mit der Diabetologie des Spital A.___ erfolge, und dass die Beschwerdeführerin regelmässige Konsultationen bei einem Psychiater und einer Psychologin wahrnehme ( Ziff. 2.8).

Erschwerend zu den aktuellen Beschwerden sei ab Ende 2020 ein Arbeitsplatzkonflikt mit ihrem direkten Vorgesetzten aufgetreten . Dadurch sei sie psychisch belastet worden ( Ziff. 3.2).

Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin schmerzbedingt bei der Ausübung körperlich belastende r

Arbeiten eingeschränkt. Zudem werde sie durch die (depressiven) Symptome der Antriebslosigkeit, der Konzentrationsstörungen und der Traurigkeit auch in Bezug auf körperlich leichte Arbeiten beeinträchtigt (Ziff. 3.4) .

Es sei ihr sowohl die Ausübung der bisherigen als auch die Ausübung dem Leiden angepasster Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten ( Ziff. 4.1 f.). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapi e, erwähnte in seinem Bericht vom 2 5. August 2021 ( Urk. 7/52), dass er die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin am 2 2. Februar 2021 aufgenommen habe ( Ziff. 1.1) und stellte die folgende Diagnose ( Ziff. 2.5): - r eaktive Depression (ICD-10 F32.1)

Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit unter depressiven Symptomen im Sinne einer reaktiven Depression bei generell nachlassenden Lebenskräften leide. Die Kognitionen sei en durch Konzentrations , Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsprobleme gestört. Das Denken sei ein geengt auf die aktuelle Lebenssituation sowie die berufliche Situation. Intermittierend leide sie unter einer stark depressiven Symptomatik mit Selbstwertverlust, sozialem Rückzug, beeinträchtigtem Gemeingefühl, stark herabgesetzter Widerstandskraft sowie einem erheblich reduzierten Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau. Sie leide auch unter Sinnkrisen, einem erhöhten Angstniveau, einem Gefühl der Überforderung bei alltäglichen Belastungen, Schlafstörungen und einer Zwangssymptomatik im Sinne eines erhöhten Kontrollbedürfnisses. Hinweise für eine akute Suizidalität bestünden indes nicht ( Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös mit Escitalopram und Trittico behandelt ( Ziff. 2.3).

Bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit werde sie durch eine geringe psycho-physische Belastbarkeit, eine rasche Überforderung

sowie eine sehr geringe Stresstoleranz beeinträchtigt ( Ziff. 3.4) . Ihre psychischen Ressourcen seien sehr beschränkt ( Ziff. 3.5) . Gegenwärtig bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer der psychischen Erkrankung angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 4.2). Zudem sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig auch bei den täglichen Aufgaben im Haushalt erheblich eingeschränkt ( Ziff. 4.5). 3.5

Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 7/56/6-9) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Panvertebralsyndrom , lumbospondylogen betont , mit/bei: - MRI des Bereichs LWS/ISG beidseits vom 6. Januar 2021: multi segmentale Osteochondrose und Discusprotrusionen Punctum maximum LWK5/SWK1, keine Spinalkanalstenose, keine Neuro kompression, beginnende Fazettengelenksdegeneration L3/4 L5/S1 beidseits, rechtsseitige (am ehesten) mechanisch bedingte Ver änderungen im Bereich des ISG mit ossärem Reizzustand - Röntgen LWS ap /seitlich vom 9. Dezember 2020: nach kaudal zunehmende degenerative Veränderungen der LWS mit Osteo chondrosen und Fazettengelenksarthrosen - Röntgen Beckenübersicht ap 09.12.2020: beginnende ISG-Arthrosen beidseits , Coxa

profunda rechts, Protrusio

coxae links - muskuläre Dysbalance, Fehlstatik des Achsenskelettes - Periarthropathia

humeroscapularis vom Supraspinatus- und

Subscapularis-Typ beidseits , Erstmanifestation im Jahre 2019 mit/bei: - Ultraschall der Schulter beidseits

am 6. Januar 2021: Tendinopathie der langen

Bizepssehne, Tendinopathie und Partialruptur der Supraspinatus-

und Subscapularissehne , AC-Gelenkarthrose beidseits - Röntgen des Schulterstatus rechts vom 9. Dezember 2020: kritischer

Schulterwinkel circa 30°, Acromion Typ 2, keine wesentlichen

degenerativen Veränderungen, keine periartikulären

Verkalkungen - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin unter tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung leide. Zudem leide sie teilweise unter ein em nächtliche n Erwachen und unter einem morgendliche n Steifigkeitsgefühl bis maximal 30

Minuten. Sie leide unter dumpfen, ziehenden Schmerzen mit Schmerz exazerbation nach längerem Stehen, Gehen oder Liegen. Seit dem Jahre 2019 leide sie auch unter Schulterschmerzen beidseits, wobei gelegentlich auch sternale Schmerzen sowie Einschlaf parästhesien in den Händen auftreten würden . Die klinische Untersuchung sei auf Grund einer massiven Schmerzexazerbation nur eingeschränkt beurteilbar gewesen (S. 3 ).

Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin werde die Beschwerdeführerin durch eine Fehlhaltung der Wirbelsäule, durch eine muskuläre Dysbalance, durch eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit mit Schmerzexazerbationen und durch eine eingeschränkte Hüftbeweglichkeit mit Schmerzexazerbation tieflumbal bei Flexionsbewegungen beeinträchtig t (S. 4 ). 3.6

3.6.1

Die Ärzte der D.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 2 0. Oktober 2022 (Urk.

7/78/1-56), dass die Beschwerdeführerin am 1 9. August 2022 internistisch, am 3 1. August 2022 orthopädisch und am 1 2. September 2022 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 3) und stellten im Rahmen einer Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen (S. 6 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Osteochondrose und Protrusionen L5/S1 und Fazettendegeneration L3/L4 bis L5/S1 beidseits laut MRI vom 06.01.2021 ohne Funktions ein schränkung - beginnende ISG-Arthrosen und Coxa

profunda rechts sowie Protrusion im Bereich der Hüfte links, gemäss Röntgen vom 9. Dezember 2020 ohne Funktionseinschränkung - massige AC-Gelenksarthrose im Bereich der Schulter rechts, gemäss Röntgen vom 1 2. September 2022 ohne Funktionseinschränkung - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose im Februar 2016 - arterielle Hypertonie - Zustand nach Sectio caesarea mit Tubensterilisation im Februar 2009 mit Verletzung des Dünndarms und erfolgter notwendiger Operation - Übergewicht, BMI 28.7 kg/m2 - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD10: F42.2) - isolierte Phobie (ICD10: F40.2) 3.6.2

Die Gutachter erwähnten, dass sich anlässlich der orthopädischen klinischen Untersuchung Inkonsistenzen gezeigt hätten. Dabei seien von der Beschwerde führerin zunächst Bewegungseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule, beider Schultern und beider Hände gezeigt worden, die jedoch im weiteren Untersuchungsgang nicht mehr demonstriert worden seien. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in anderen Untersuchungssituationen eine freie Beweglich keit der erwähnte n Gelenke gezeigt. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien insbesondere nicht konsistent bezüglich der von der Beschwerde führerin mehrfach geschilderten täglichen Durchführung von Handarbeits tätigkeit en , für die eine freie Handfunktion Voraussetzung sei. Sodann seien die angegebenen starken Schmerzen des Bewegungsapparates nicht konsistent bezüglich der angegebenen körperlichen Aktivität in Form eines täglichen Hundespaziergangs von bis zu zwei Stunden. Eine Konzentration für das Antidepressivum Escitalopram und dessen Metaboliten N-Desmethyl-ESC sei in der veranlassten Laboruntersuchung fast nicht messbar gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die angegebene Medikation nicht eingenommen habe (S. 6 ). 3.6.3

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung, bei welcher viele Inkonsistenzen festgestellt worden seien, habe sich eine freie Beweglichkeit beider Schulter gelenke, der Wirbelsäule und der Hüfte gezeigt und es sei ein unauffälliger neurologischer Status erhoben worden. Obwohl die Beschwerdeführerin im Bereich ihres ganzen Körpers (ubiquitär) Schmerzen angegeben habe, seien diese orthopädisch nicht zu erklären. Vielmehr bestünden aus orthopädischer Sicht keinerlei Funktionseinschränkungen und die bestehenden degenerativen Erkrankungen seien als altersentsprechend einzuschätzen (S. 26). 3.6.4

Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung angegeben habe, dass ihr bisheriger Vorgesetzter sie sexuell belästigt, beschimpft und bei der Arbeit wiederholt belästigt habe , und dass sie aus diesem Grunde an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr habe arbeiten können und eine Angst vor Männern im Allgemeinen entwickelt habe (S. 45). Die Beschwerdeführerin leide unter Zwangsgedanken und Zwangs handlungen im Sinne eines Kontroll- und Waschzwanges sowie unter phobischen Ängsten im Zusammenhang mit Männern (S. 50). Diese Zwänge und Phobien hätten sich wahrscheinlich reaktiv im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes mit zum Teil sexuell anzüglichen Inhalten entwickelt. Aus diesem Grunde begebe sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur noch in Begleitung ihres Hundes nach draussen und meide die öffentlichen Verkehrsmittel. Auf Grund dieser stark ausgeprägte n phobische n Angst könne die Beschwerdeführerin gegenwärtig Tätigkeit en mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzten nicht mehr ausüben. Grundsätzlich sei sie aber als Hauswart-Mitarbeiterin uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 52). Die diagnostischen Kriterien für eine Depression seien nicht e rfüllt. Die Depressivität der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und der Folgen daraus zu verstehen, was letztendlich zum Fernbleiben von der Tätigkeit und zu der unklaren Zukunfts perspektive geführt habe (S. 51). 3.6.5

Die Beschwerdeführerin verfüge in psychischer Hinsicht über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungs fähigkeit, Selbst regu lation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Die Beziehungs fähigkeit und die Kontaktgestaltung gegenüber Männern seien jedoch teilweise beeinträchtigt. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Das soziale Umfeld sei intakt . Um interpersonelle Ressourcen handle es sich insbesondere beim Zusammenleben in einer intakten Ehe und beim gute n Verhältnis zu ihren Kindern. Negativ und belastend seien die fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin , die zunehmende Absenz vom Erwerbsleben , die fehlende Perspektive auf eine neue Arbeitsstelle sowie die nur teilweise gelungene Integration in der Schweiz. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen bestehe nur in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin empfundenen Ängsten. Die psychosozialen Belastungs faktoren führten zu direkt negativen funktionellen Folgen, die medizinisch nicht begründet seien und versicherungsmedizinisch daher nicht zu berücksichtigen seien (S. 7 f.). 3.6.6

Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder Zwangshaltungen und mit nur selten erforderlichem Ersteigen von Leitern und Gerüsten uneingeschränkt, im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten (S. 27 f.), wobei zusätzlich auf Grund eines eher geringe n

Hypoglykämierisiko s

als Folge der Insulintherapie Tätigkeiten mit Schichtarbeit, Tätigkeiten im Personentransport und Arbeiten an gefährlichen Maschinen sowie Arbeiten mit Absturzgefahr eher ungeeignet seien ( S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dennoch sollte auf Grund der krankheitswertigen phobischen Ängste in Zusammenhang mit erwachsenen Männern vorerst und bis auf weiteres eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzt e

v e r mieden werden (S. 54). 3.7

Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, für Rheumaerkrankungen ( Rheumatologie ) und

für Physikalische Medizin und Rehabilitation , r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2022 ( Urk. 7/79/5-6), dass das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 umfassend sei , auf allseitigen Untersuchungen beruhe , die geklagten

Beschwerden und die Vorakten

berücksichtige und die gestellten Fragen beantworte . Die Beurteilung der

medizinischen Zusammen hänge sei einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet. Es sei gestützt darauf davon auszugehen, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (S. 5) . In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei von keine r dauerhafte n Arbeits unfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung von ange passten Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen bis zu einem Gewicht von 15

Kilogramm , mit selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder in Zwangs haltungen, mit selten erforderlichem Ersteigen von

Leitern und Gerüsten , ohne Schichtarbeit, ohne Tätigkeiten im Personentransport , ohne Arbeit en an gefährlichen

Maschinen und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr

(in vollzeitigen Umfang und ohne Leistungseinbusse) zuzumuten (S. 6) .

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2023 ( Urk. 7/79/3-4) führte Dr. E.___ aus, dass dem orthopädischen Gutachter der D.___ nicht zu unterstellen sei, dass er den Tagesablauf der Beschwerdeführerin willentlich abgeändert habe, da die Dolmetscher in ihn ansonsten der Unwahrheit überführt hätte. Sodann dürfte es für die Funktionalität keinen Einfluss haben, wenn der Tagesverlauf etwas anders geschildert worden wäre. Denn der Gutachter habe sich in erster Linie auf die von ihm erhobenen Befunde und auf die übrige Anamnese gestützt, wobei der Tages ablauf nur eine kleine Ergänzung dargestellt habe. Der internistische Gutachter habe eine langjährige Arbeitstätigkeit erwähnt, welche nicht bestritten worden sei. Die Beurteilung, dass die Situation am Arbeitsplatz zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt habe, stehe dazu nicht im Widerspruch. Die Beurteilung seitens des internistischen Gutachters werde dadurch nicht in Frage gestellt. Sodann habe der psychiatrische Gutachter auf Grund des Redeflusses die Wortwahl der Beschwerdeführerin als einfach, aber angemessen und ausreichend differenziert beschrieben , was nicht zu beanstanden sei. Denn diese Beurteilung sei zusammen mit der dolmetschenden Person

erfolgt. Die Wort wahl sei jedoch k ein Hauptkriterium bei der Gesamtbeurteilung des psychiatrischen Gutachters gewesen . Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerde führerin seien daher nicht geeignet, an seiner Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der D.___

Zweifel aufkommen zu lassen , weshalb er an seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2022 festhalte (S. 3).

4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin ab dem Jahre 2020 auf Grund von Problemen mit ihrem Vorgesetzten unter depressiven Symptomen litt (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). In der Folge litt sie auf Grund des Arbeitsplatzkonfliktes mit ihrem Vorgesetzten unter Zwängen und Phobien und es entwickelte sich eine stark ausgeprägte phobische Angst vor erwachsenen Männern im Allgemeinen, insbesondere vor Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte ( vorstehend E. 3.6.4 ). 4.2

4 .2.1

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56) gelten d , dass die Gutachter auf widersprüchliche beziehungsweise unrichtige Schilderungen des Tagesablauf s

abgestellt hätten . Die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin bezüglich der Spaziergänge könne nicht stimmen. Wenn sie um sechs Uhr mit dem Hund spazieren gehe und um sieben Uhr das Frühstück für die Kinder vorbereite, sei kein zweistündiger Spaziergang möglich. Der psychiatrische Gutachter habe sodann zu Unrecht auf eine einfache Wortwahl geschlossen, obwohl er der tamilischen Sprache nicht mächtig gewesen sei, und obwohl sie die Aussagen anlässlich der Untersuchung in tamilischer Sprache getätigt habe, welche von einer Dolmetscherin (simultan) auf Deutsch übersetzt worden seien ( Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei das Gutachten der Ärzte der D.___ insofern nicht nachvollziehbar, als diese einerseits festgehalten hätten, dass sie unter einer stark ausgeprägten Angst vor Männern leide, und dass ihr deswegen die Ausübung einer Tätigkeit mit Männern als Arbeitskollege n oder Vorgesetzte nicht möglich sei, und dass sie andererseits dennoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (S. 6). 4 .2.2

Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin schilderte sowohl gegenüber dem orthopädischen ( Urk. 7/78 S. 22) und psychiatrischen ( Urk. 7/78 S. 47) Gutachter, sie unternehme täglich mehrere Hundespaziergänge. Die Zeitangabe von täglich ein bis zwei Stunden ( Urk. 7/78 S. 22) bezog sich auf die Gesamtdauer der Spaziergänge und steht nicht im Widerspruch zum geschilderten Tagesablauf. Im Übrigen hat die genaue Dauer der täglichen Spazierroutine in Bezug auf die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen keinen erheblichen Einfluss , weil diesbezüglich die Beurteilung der erhobenen Befunde und die übrige Anamnese im Vordergrund stand . Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2 0. Februar 2023 ( Urk. 7/79/3-4) davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gutachter der D.___ bei der Beurteilung des Redeflusses und der Wortwahl durch die Beschwerdeführerin zu Recht auf die diesbezügliche Übersetzung der in tamilischer Sprache erfolgten Äusserungen der Beschwerdeführerin durch die Dolmetscher in gestützt hat. Denn Hinweise darauf , dass die Dolmetscher in anlässlich der Begutachtung die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt übersetzt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der Wortwahl der Beschwerdeführerin als « einfach, angemessen und ausreichend differenziert »

bei der psychiatrischen Beurteilung nicht im Vordergrund gestanden ist . Vielmehr erfolgte die gutachterliche

Beurteilung des psychischen Gesundheitsscha dens der Beschwerdeführerin und deren Folgen in erster Linie auf Grundlage des erhobenen psychiatrischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der medizinischen Aktenlage. Gemäss der Rechtsprechung ist denn auch die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung aus schlaggebend , wobei m ass gebend ist, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (Urteile des Bundesge richts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Nach Gesagtem sind die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das Gutachten der Ärzte der D.___

vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56) in Zweifel zu ziehen. 4 .2.4

Der Beschwerdeführerin ist auch insofern nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass das Gutachten der Ärzte der D.___ widersprüchlich sei, weil die Gutachter einerseits erkannt hätten, dass sie unter einer stark ausgeprägten phobischen Angst vor Männern leide, und dass sie aus diesem Grunde Tätigkeit en mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte vermeiden sollte , und dass sie andererseits davon ausgegangen seien, dass die Phobie beziehungsweis die Angst vor Männern , unter der sie leide, ohne Relevanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ( Urk. 1 S. 6). D iesbezüglich gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind ( Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 141 V 281 E. 6) , und dass p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren

- wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5) - nur mittelbar invaliditäts begründend sind , wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich - mittelbar - invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 4.2 und 9C_578/2007 vom 1 3. Februar 2008 E. 2.2).

Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung indes aus geklammert (Urteil e

des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E.

5.2.1 und 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 5 ). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil e des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E.

5.2.1 E. 5.2.1 und 9C_648/2017 vom 2 0. November 2017 E. 3.2.4.1, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_658/2018 vom 1 1. Januar 2019 E. 4. 3). 4.2.5

Vorliegend legten die Gutachter der D.___ überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Vorgesetzte n sexuell belästigt und beschimpft worden sei , und dass sie deswegen eine Angst vor Männern im Allgemeinen entwickelt habe . Die Gutachter führten sodann in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese phobischen Ängste

im Zusammenhang mit Männern bei der Beschwerdeführerin reaktiv im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes entstanden seien (vorstehend E. 3.6.4) , wobei die psychosozialen Belastungsfaktoren direkt zu negativen funktionellen Folgen

ge führt hätt en , die medizinisch nicht begründet seien und versicherungsmedizinisch nicht zu berücksichtigen seien (vorstehend E.

3.6.5). In Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 4.2.4 ) klammerten die Gutachter die psychosozialen Belastungen im Sinne von phobischen Ängsten vor Männern, welche durch einen Arbeits platzkonflikt mit Männern hervorgerufen wurden, und welche direkt negative funktionelle Folgen zeitig t en , bei der Beurteilung der Gesund heits beeinträchtigung und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus. Insoweit die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter, wonach die psycho sozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin zu phobische n Ängsten vor Männern

sowie direkt zu negativen funktionellen Folgen geführt haben , die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind, nicht zu beanstanden . Vielmehr entspricht es den normativen Vorgaben der Recht sprechung , wenn die Gutachter im Rahmen einer versicherungs medizinischen Begutachtung soziale Belastungen , welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen , sowie andere invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände aufzeigen und gegeben enfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausklammern (vgl.

vorstehend E. 4.2.4 ). Dass die Gutachter in ihrem Gutachten der Beschwerdeführerin empfahlen, auf Grund ihrer krankheitswertigen phobischen Ängste in Zusammenhang mit erwachsenen Männern vorerst und bis auf weiteres eine Zusammenarbeit mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte zu vermeiden ( vorstehend E. 3.6.6 ) , steht mit ihrer den normativen Vorgaben entsprechenden Arbeitsfähigkeits- beziehungsweise Zumutbarkeits beurteilung nicht im Widerspruch. Denn die Gutachter stellten dabei lediglich im Sinne einer Empfehlung - unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der erwähnten psychosozialen Umstände sinn vollerweise vorerst eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte vermeiden sollte. Diese Empfehlung der Gutachter erfolgte indes erkennbar ausserhalb der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und losgelöst von derselben und steht deshalb nicht im Widerspruch zur nachvollziehbaren und schlüssigen Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Gutachter. 4.2.6

Insgesamt erfüllt d as polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 (Urk.

7/78/1-56) die praxis gemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.9 ). Denn die Gutachter hatten Kenntnis sämt licher massgeblicher medizini scher Vorakten , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schluss folgerungen in nachvoll ziehbarer Weise. Zudem verfügten die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates

und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes, unter wel chen die Beschwerdeführerin leidet, angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. 4.2.7

In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter , nachdem anlässlich der orthopädischen klinischen Untersuchung Inkonsistenzen fest gestellt worden waren ,

in ihrer Beurteilung davon ausgingen, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin im Bereich ihres g esamten Körper s angegebenen Schmerzen orthopädisch nicht zu erklären seien, und dass sie der Beschwerd eführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - , Zwangshaltungen oder mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten , ohne Schichtarbeit, ohne Arbeiten im Personentransport , ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit einer Absturzgefahr

in vollzeitliche m Umfang und ohne Leistungseinbusse unein geschränkt zumuteten .

4.2.8

In psychiatrischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter

- wie bereits erwähnt (vorstehen E. 4.2.5 ) - die psychosozialen Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausklammerten, und dass sie auf Grund des Umstandes, dass in der von ihnen veranlassten Laboruntersuchung im Medikamenten s piegel das Antidepressivum Escitalopram

(beziehungsweise dessen Metaboliten N-Desmethyl-ESC ) nicht messbar gewesen sei , davon ausgingen , dass die Beschwerdeführerin das verordnete Antidepressivum nicht eingenommen habe (vorstehend E. 3.6.2). Auf Grund dieses Umstandes, sowie der Rechtsprechung, wonach ein depressives Beschwerdebild erfahrungsgemäss medikamentös erfolgreich behandelt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 1 9. Januar 2015 E. 3.4 und 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2) , ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die depressive n Symptome im Alltag offensichtlich nicht erheblich eingeschränkt fühl te. Die Beurteilung durch die Gutachter, wonach eine depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei, vermag daher zu überzeugen. Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch die Gutachter der D.___ , als sie in psychischer Hinsicht sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgingen . 4 .3

Als schlüssig erscheint sodann die Beurteilung durch Dr. E.___

vom 2 6. Oktober 2022 und vom 2 0. Februar 2023 (vorstehend E. 3.7 ), welcher gestützt auf das Gutachten der Ärzte der D.___

davon ausging, dass Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu stellen seien , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin ohne Einschränkungen zuzumuten sei , und dass ihr die Ausübung angepasste r Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen bis zu einem Gewicht von 15

Kilogramm, mit selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - oder in Zwangs haltungen, mit selten erforderlichem Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Tätigkeiten im Personentransport, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr i m vollzeit lichem Umfang und ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei. 4 .4

Nicht zu überzeugen ver mögen indes die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 1 8. Juli 2021 (vorstehend E. 3.3) und diejenige durch Dr. B.___

vom 2 5. August 2021 ( vorstehend E. 3.4 ), wonach der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, als auch die Ausübung angepasster Tätigkeit en auf Grund einer Depression und Schlafstörung, eines panvertebralen Schmerzsyndroms und einer Eisenmangelanämie (vorstehen d E. 3.3) beziehungs weise auf Grund einer reaktiven Depression (vorstehend E. 3.4) nicht mehr zuzu muten seien. Denn diese ärztlichen Beurteilungen enthalten keine nach vollziehba ren Begründungen für die von ihnen der Beschwerdeführerin attestierten vollständigen Arbeits unfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten . Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, inwiefern und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit in funktioneller Hinsicht aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt sein sollte. Gemäss der Rechtsprechung haben ärztliche Experten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 1 7. November 2021 E. 6.2.1; BGE 143 V 418 E. 6). Diese Voraussetzungen vermögen die erwähnten Beurteilung en durch Dr.

Z.___ und durch Dr. B.___ nicht zu erfüllen , w eshalb sie nicht geeignet sind, das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 (Urk.

7/78/1-56) in Zweifel zu ziehen . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann darauf vorliegend jedenfalls nicht abgestellt werden. 5 . 5 .1

Nach Gesagtem vermag es die Beschwerdeführerin nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, nachvoll ziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachtens der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 (Urk. 7/78/1-56)

darzutun, weshalb recht sprechungsgemäss grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. vorste hend E. 1.9 ). Die Gutachter der D.___

setzten sich in ihrem Gutachten mit den Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander und gingen in Berücksichtigung derselben davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somati schen und psychischen Gründen sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, als auch die die Ausübung angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige - , Zwangshaltungen oder mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Arbeiten im Personentransport, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit einer Absturzgefahr in voll zeitlichem Umfang und ohne Leistungseinbusse uneingeschränkt zuzumuten seien

(vorstehend E. 4.2.7 f. ). 5 .2

Das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 0. Oktober 2022 ( Urk. 7/78/1-56) gibt hinreichenden Aufschluss über die im Vordergrund stehenden Standard indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Gemäss der Rechtsprechung erübrigt sich indes ein Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise eine Indikatorenprüfung , wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung sei invaliden versicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Inva liditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Denn eine grössere Arbeits unfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indika toren prüfung nicht resultieren. Mit einer Indikatoren prüfung kann vielmehr lediglich eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeits unfähigkeit validiert werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.

4.1.3, 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3). 5 .3

Vorliegend ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung daher kein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. 6 . 6 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, d i e auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren In dizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2

Gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Gemeinde Y.___ ( Urk. 7/3

3) war die Beschwerdeführerin bei dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums vom 81.05 % als Hausdienstmitarbeiterin tätig. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie bei der Gemeinde Y.___ beziehungsweise bei der Schulgemeinde Y.___ im Umfang eines Arbeits pensums von 80 % tätig gewesen ( Urk. 7/11 Ziff. 5.4). 6.3

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Februar 2023 ( Urk. 2) offensichtlich davon aus, dass die Statusfrage beziehungsweise die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen oder teilzeitlichen Umfang unklar sei, dass mangels eines invaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens von einer entsprechenden Abklärung jedoch abgesehen werden könne. 6.4

Von der Beschwerdeführerin wird die unterlassene abschliessende Klärung der Statusfrage nicht gerügt ( Urk. 1). Die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen oder teilzeitlichen Umfang kann vorliegend offengelassen werden, da selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeiterwerbs tätige

– wie nachfolgend (E. 7) aufzuzeigen ist - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultier e n würde . 7. 7.1

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.2

Bezüglich des Valideneinkommens (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3 und 139 V 28 E.

3.3.2) gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das bisherige Arbeits verhältnis mit der Schulgemeinde Y.___ von Letzterer ( vgl. Urk. 7/78/46) im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes (vgl. Urk. 7/40/5) gekündigt wurde, wobei die Lohnfortzahlungspflicht gemäss den Angaben der Schulgemeinde Y.___ am 1. November 2022 geendet habe ( Urk. 7/73/1). Aus diesem Grunde , insbesondere auf Grund des erwähnten Arbeitsplatzkonfliktes , ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Schulgemeinde Y.___ tätig gewesen wäre, weshalb das Valideneinkommens nicht anhand des bei der Schulgemeinde Y.___ erzielten Verdienstes zu bemessen ist. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert hat (vgl. Urk. 7/78/46) , ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen Hilfsarbeiter tätigkeiten ausüben würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens

hat daher auf Grundlage von Tabellenlöhnen (LSE

201 8 , TA1_tirage_skill_level ,

Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3.1, zur Publikation vorgesehen) . 7.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil es des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen , und 8C_58/2018 vom 7.

August 2018 E. 3.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen ,

und 9C_206/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 4.4.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) an. Nur ausnahmsweise kann bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt werden , wenn dies als sachgerecht ersch eint , um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007; Urteil e des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 2 7. Juni 2022 E. 6.3. 2 , zur Publikation vorgesehen , und 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1). 7.4

Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E. 7.3 ) sowie auf Grund des Umstandes , dass der Beschwerdeführer in

nach Eintritt Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar gewesen wäre, ist das Invalideneinkommen ebenfalls auf Grundlage von Tabellenlöhnen (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu bemessen. Da der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der D.___ die Ausübung der bisherigen Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten wäre, erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorliegend zudem nicht als gerechtfertigt . 7. 5

Nach Gesagtem sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2018 vom 2 4. April 2018 E. 5 ) . Da ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt ist , entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit . Da der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ im vollzeitlichen Umfang von 100 % und ohne Leistungseinbusse möglich ist, ist daher kein Invaliditätsgrad beziehungsweise ein solcher von 0 %

ausge wiesen . Damit wird ein für eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz